OTCDialog - DeutschesApothekenPortal
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Service Fehlende Normgrößen Pharmazeutische Bedenken Neue Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ Abgabe-Service Rezeptbelieferung oberhalb Nmax Retax-Service OTC-Arzneimittel auf GKV-Rezept g o l a i D t h e ke o p A n e h c s t n des Deu Das Magazi n Po r ta l s plus OTC Dialog azin des Das OTC-Mag Schwerpunktthema: Substitution Original/Import s thekenPortal DeutschenApo 20 2014 I N DI E S E R AUS G A BE L INHALT Ungeregelte und strittige Fragen zur Original/Import-Substitution (Teil 2) 3 Aktualisierte DPhG-Leitlinie „Gute Substitutionspraxis (GSP)“ 6 Fragen zur Arzneimittelabgabe 12 Können Mehrfachverordnungen oberhalb Nmax beliefert werden? 14 Lageroptimierung 16 Impressum 24 Muss die Apotheke ein namentlich verordnetes OTX-Produkt austauschen? 29 Produktempfehlung „Schmerzbehandlung“ 32 Abgabeprobleme bei erstattungsfähigen OTC-Präparaten 42 Arbeitshilfe 48 iebe Leserin, lieber Leser, folgt man den Farben des liturgischen Jahres, ist die Zeit nach Ostern Weiß – Sinnbild für das Licht und von jeher den hohen Festtagen und -zeiten vorbehalten. Licht und Klarheit werden Sie sich in den letzten Wochen oft gewünscht haben. Denn wer – so wie Sie – tagtäglich hochkomplexe Entscheidungen treffen muss, schätzt klare Regeln. Etwa diese: Rabattiertes Original hat immer Vorrang – auch vor Parallelimport mit Aut-idem-Kreuz. Das Koblenzer Sozialgericht hat diesen Kernsatz ins Wanken gebracht. Was umso schwerer wiegt, da die Original-Import-Substitution nach wie vor die meisten Fragen und Unsicherheiten verursacht, wie unser Schwerpunktthema – die Fortsetzung des Hauptbeitrags aus Heft 19 – zeigt. Ein weiteres, oft „obskur“ erscheinendes Thema sind übrigens Großhandelsrechnungen, wie eine DAP-Umfrage belegt. Wir wünschen Ihnen viele erhellende Momente beim Lesen unserer neuen Ausgabe des DAP Dialog. Keinesfalls sollten Sie Rot sehen, denn diese Farbe ist im liturgischen Farbkalender erst der Zeit um Pfingsten vorbehalten. Ihr Günter C. Beisel Unsere Online-Medien: www.DeutschesApothekenPortal.de DAP E-Mail-Newsletter Bleiben Sie mit uns im Dialog! DAP Foren von Apothekern für Apotheker 2 2 www.DeutschesApothekenPortal.de RETA X-SERV ICE Ungeregelte und strittige Fragen zur Original/Import-Substitution (Teil 2) H äufig stellt sich in der Apotheke die Frage nach einer möglichen Substitution zwischen Original und Import. Was ist in der Apotheke retaxsicher abzugeben? Die Frage beschäftigt die Apotheken insbesondere aus aktuellem Anlass zum Thema „Autidem“. Im Folgenden beleuchten wir immer wiederkehrende Problemstellungen bei der Rezeptbelieferung, für die es bis dato vielfach keine vertragliche Regelungen gibt. Hier besteht dringender Nachbesserungsbedarf. Für den Wirkstoff Etanercept ist laut Anlage VII des G-BA kein Austausch zwischen unterschiedlichen Darreichungsformen definiert. Es stellt sich bei der Rezeptbelieferung nun die Frage, ob der Austausch auf das rabattierte Original mit anderer Darreichungsform vorgenommen werden darf. Das kann nicht eindeutig beantwortet werden, da bis dato keine vertragliche Regelung existiert. Daher wird die Frage nach dem Austausch auch seitens der Software zurück an den Apotheker gespielt: Verschiedene Darreichungsformen Dürfen Original und Import gegeneinander ausgetauscht werden, wenn sie mit unterschiedlichen Darreichungsformen gemeldet sind? Die Austauschbarkeit von Darreichungsformen für die Substitution zwischen Original und Generikum wird in der Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA definiert. Strittig ist, ob die Anlage auch beim Austausch zwischen Original und Import Gültigkeit hat. Verordnungsbeispiel: Enbrel 25 mg 4 St. FER Kohlpharma, KK Barmer GEK (IK 0180008) In der Software werden Original und Import mit unterschiedlichen Darreichungsformen ausgewiesen. Das Original hat die Darreichungsform Injektionslösung „ILO“. Zusätzlich ist es beim vorliegenden Kostenträger rabattiert. Der verordnete Import ist hingegen mit der Darreichungsform Fertigspritze „FER“ gemeldet: Hier muss eine Klarstellung gefordert werden, ob die Kriterien des G-BA bezüglich der Austauschbarkeit von unterschiedlichen Darreichungsformen auch in Bezug auf Original und Import Anwendung finden sollen. „Herstellerneutrale“ Importverordnung Häufig erhalten Apotheken Rezepte mit dem Zusatz „Reimport“ und keiner weiteren Angabe, welcher Hersteller tatsächlich vom Arzt gewünscht ist. Dieser Verordnungs-Typ wird als „herstellerneutral“ bezeichnet. In Apotheken besteht Unsicherheit darüber, welcher Import tatsächlich abgegeben werden darf und ob eine Preisgrenze zu berücksichtigen ist. Gibt die Apotheke einen beliebigen Import ab, muss sie mit einer Retaxation rechnen. Die retaxsicherste Variante ist demnach die Belieferung des nach Abzug des Herstellerrabattes günstigsten Präparates. Dies kann natürlich auch ein Originalpräparat sein wie im Fall von Picato Gel (ADG Software, Stand 01.04.14): Bei der Belieferung einer herstellerneutralen Verordnung von Picato 150 µg/g Gel mit dem Importpräparat droht der Apotheke eine Retaxation, da dieses nach Abzug des Rabattes teurer ist. Eine allgemeingültige vertragliche Regelung, wie die Apotheke herwww.DeutschesApothekenPortal.de 3 R E TA X- S E RV IC E stellerneutrale Importverordnungen korrekt beliefern soll, wurde bisher nicht umgesetzt. Viele Apotheken stellen ihre Retaxationen dem DeutschenApothekenPortal zur Verfügung. Ausgehend von den bisher gesammelten Fällen ist es sinnvoll, folgendermaßen vorzugehen:. Ausgehend von einer „herstellerneutralen“ Importverordnung sollte das Apothekenteam das nach Abzug des Herstellerrabattes günstigste Präparat beliefern. Ist ein Original oder ein Import rabattiert, ist dieses abzugeben. Unterschiedliche N-Kennzeichen Werden Normkennzeichen vom Originalhersteller umgemeldet, sind häufig noch Importe mit alter Normkennzeichnung in der Software gelistet. Insbesondere wenn durch die Ummeldung das Originalprodukt seine Normkennzeichnung verliert, fürchten viele Apotheken, dass dieses im Gegensatz zu den Importen, welche noch die alte Normkennzeichnung tragen, nicht mehr erstattungsfähig sei. Praxisbeispiel: Tyverb 70 St. des Originalanbieters hat zum 01.09.13 das Normkennzeichen N2 verloren. Die meisten Importe zogen nach, ein Import trägt bis heute die Kennzeichnung N2 (Lauer-Taxe, Stand 01.04.14): nalpräparat mit gleichem Namen innerhalb des Normbereichs liegt. Verordnungsbeispiel: Syntaris 2 x 24 ml Nasenspray Emra, KK AOK Rheinland/Hamburg (IK 4212505) Die Einteilung der Normbereiche für Syntaris erfolgt nach Hüben innerhalb der Arzneimittelgruppe „Dosiersprays, Rhinologika“: N1: 160–240 | N2: 360–440 | N3: – Der Import mit 2 x 24 ml Inhalt enthält 480 Hübe und liegt damit oberhalb der Nmax. Daher handelt es sich in diesem Fall um eine nicht erstattungsfähige Jumbopackung. Das Originalpräparat mit nur 2 x 20 ml Inhalt hingegen enthält 400 Hübe, liegt also im Normbereich N2 und ist damit grundsätzlich erstattungsfähig zulasten der GKV. Retax-Falle: Wenn die Apotheke den verordneten Syntaris-Import abgibt, riskiert sie damit eine Retaxation. Lösung: Nach Rücksprache mit dem Arzt und entsprechender Rezeptänderung auf das normierte Originalpräparat kann die Apotheke dieses retaxsicher beliefern. Zur Überprüfung der Normbereiche und der größten Messzahl (Nmax) stellt das DeutscheApothekenPortal eine kostenlose Datenbank „N-BereichSuche über PZN-Eingabe“ zur Verfügung. Ausgehend von einer Originalverordnung mit Normkennzeichen (Tyverb 70 St. N2 GSK) kann der Eindruck entstehen, dass nur der normierte Import erstattungsfähig sei. In der Praxis wird möglicherweise ein Austausch auf einen normierten Import vollzogen, obwohl das Originalpräparat erstattungsfähig ist. Überschreitung der größten Messzahl Teilweise sind Importe im Handel, die die größte Messzahl überschreiten und daher als nicht abgabefähige Jumbopackung gelten, während das Origi- 4 Zur N-Bereich-Suche über PZN-Eingabe: www.DAPdialog.de/2011 Nachfolger und Verknüpfungsprobleme Was ist zu tun, wenn das Originalpräparat als „außer Handel“ gemeldet ist, der Import aber als verfügbar erscheint? Ob ein Import auf ein bestimmtes Original in der Zulassung Bezug nimmt, kann die Apotheke nicht www.DeutschesApothekenPortal.de RETA X-SERV ICE ermitteln. Die rechtliche oder vertragliche Beurteilung muss anhand der Substitutionsanzeigen in der Apotheken-Software vorgenommen werden. So müsste z. B. beim Vorliegen einer ausdrücklichen Importverordnung der Vergleich zu anderen Importen und zum alten Original auf korrekte Abgabe möglich sein. Problemstellung in der Apothekenpraxis Die Verknüpfungen der „alten“ Importe zur PZN des „alten“ Originalprodukts werden mit der „AußerHandel-Meldung“ meist gelöscht. Die Verknüpfung der „neuen“ Importprodukte mit Bezug auf das neue Original sind hingegen aktiv – verweisen jedoch nur auf das neue Produkt. Folge: Bei ausdrücklichen Verordnungen eines weiterhin im Handel befindlichen „alten“ Imports erfolgt mitunter kein Vergleich zu anderen „älteren“ Importen mehr, da die Bezugsbasis zur alten Original-PZN gelöscht wurde. Beispielhafte Anzeige aus der Software: Retaxationen teilweise existenzbedrohend nicht unnötig zu erschweren, bedarf es einheit licher Regelungen, auf die sich Apotheken und Krankenkassen gleichermaßen berufen können. Bis die Apotheken aber auf vertraglich retaxsicherem Boden stehen, können wir nur empfehlen, sich mit den zahlreichen DAPServices vertraut zu machen, damit Sie und Ihr Team bei Ihrer Abgabeentscheidung auf möglichst fundierte Informationen treffen und ggf. unberechtigten Retaxationen widersprechen können. Die DAP Services wie z. B. das Retax-NewsletterArchiv, Arbeitshilfen zum Thema und alle archivierten Dialogbeiträge finden Sie im DeutschenApothekenPortal. Rabattverträge mit Bezug auf das ältere Produkt werden dem Apothekenteam nicht mehr angezeigt. Dies kann zum Problem werden, insbesondere dann, wenn die Krankenkassen die Austauschbarkeit gegen das Rabattarzneimittel anders beurteilen als die jeweilige Apothekensoftware. Forderung nach vertraglichen Regelungen Ausgesprochene Retaxationen zum Thema Original/Import-Substitution können durchaus existenzbedrohende Summen erreichen. Das DeutscheApothekenPortal erhält immer wieder Berichte über Retaxationen im fünfstelligen Bereich. Um diese zu vermeiden und den Apothekenalltag auch im Sinne einer zügigen Patientenversorgung www.DeutschesApothekenPortal.de Zum DeutschenApothekenPortal: www.DAPdialog.de/2001 Wenn Sie sich im Retax-Forum anmelden, können Sie mit mehr als 7.200 Kollegen diskutieren. Zum DAP Retax-Forum: www.DAPdialog.de/2004 5 AKTUELLES Pharmazeutische Bedenken: Aktualisierte DPhG-Leitlinie „Gute Substitutionspraxis (GSP)“ A m 24.02.2014 hat die Deutsche Pharmazeutische Gesellschaft (DPhG) ihre aktualisierte Leitlinie zur „Guten Substitutionspraxis (GSP)“ vorgestellt. Diese soll dazu beitragen, dass die Arzneimittelsicherheit bei einem Austausch nicht gefährdet wird. Die Pflicht, verordnete Arzneimittel gegen rabattbegünstigte Alternativpräparate auszutauschen, ist im Rahmenvertrag nach § 129 SGB V festgelegt. Allerdings ist ein Austausch nicht immer unproblematisch. Zur Beurteilung der therapeutischen Äquivalenz von Arzneimitteln müssen neben wirkstoffbezogenen Eigenschaften auch die Darreichungsform und die Indikation berücksichtigt werden. Aus diesem Grund hat die Deutsche Pharmazeutische Gesellschaft (DPhG) bereits 2002 ihre Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ veröffentlicht – mit konkreten Empfehlungen für die Apothekenpraxis, um eine Gefährdung der Arzneimittelsicherheit infolge von Substitutionen zu vermeiden. Wann eine Substitution kritisch ist Nach Ansicht der DPhG sollten Präparatewechsel bei allen Erkrankungen, die eine besonders gute Einstellung des Patienten und eine konstante Medikation erfordern, vermieden werden. Auch bei Wirkstoffen mit geringer therapeutischer Breite und bei kritischen Darreichungsformen sollte von einer Substitution abgesehen werden. Präparatewechsel bei kritischen Darreichungsformen vermeiden Arzneimittelgruppen, bei denen eine Substitution kritisch sein kann: Antiarrhythmika Antiasthmatika Antidepressiva Antiepileptika Antikoagulantien Herzwirksame Glykoside Immunsuppressiva Lithium (neu) Neuroleptika Opioid-Analgetika Schilddrüsenhormone (neu) Darreichungsformen, bei denen eine Substitution kritisch sein kann: Retardarzneimittel Topisch applizierte, lokal wirksame Arzneiformen Magensaftresistent überzogene Formen Intramuskuläre Applikationsformen Dermal oder auf Schleimhäute applizierte systemische Arzneimittel Implantate Pulmonal oder intranasal angewendete systemische Arzneimittel Ein eigenes Kapitel befasst sich mit den biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln, für die besondere Substitutionskriterien gelten. Nur sog. Bioidenticals, die namentlich in Anlage I des Rahmenvertrages aufgeführt sind, dürfen in der Apotheke ausgetauscht werden. Die DPhG empfiehlt jedoch, eine Substitution nur bei therapienaiven Patienten vorzunehmen. Pharmazeutische Bedenken bleiben wichtiges Instrument Beim Austausch wirkstoffgleicher Arzneimittel ist pharmazeutischer Sachverstand gefragt. Dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) künftig die Aufgabe hat, eine Austauschverbotsliste zu erstellen, beurteilt die DPhG in ihrer Pressemitteilung vom 24.02.2014 als bedenklich. Denn mit solch einer Liste kann nicht verhindert werden, dass Patienten durch unangebrachte Substitutionen Schaden nehmen. Viel wichtiger ist, dass Apotheker die Möglichkeit wahrnehmen, in begründeten Fällen den Austausch wirkstoffgleicher Arzneimittel aufgrund „Pharmazeutischer Bedenken“ abzulehnen. Rechtliche Basis hierfür ist die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO § 17 (5)). Mit ihren Argumenten und konkreten Empfehlungen bietet die Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ eine wichtige Hilfestellung. Die Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ zum Download: www.DAPdialog.de/2014 6 www.DeutschesApothekenPortal.de I N T E RV I E W Interview mit Prof. Dr. Henning Blume Experte für Bioverfügbarkeit und Bioäquivalenz von Medikamenten und Mit-Autor der DPhG-Leitlinie DAP: Am 24.4.2014 erschien die aktualisierte Leitlinie der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft zur Guten Substitutionspraxis. Was sind die wichtigsten Neuerungen? Prof. Blume: Im Wesentlichen handelt es sich um eine Fortschreibung der bestehenden Leitlinie von 2002, wobei die Empfehlungen in einzelnen Punkten konkretisiert wurden. So werden Bereiche herausgearbeitet, bei denen eine Aut-idem-Auswahl eher unproblematisch ist – z. B. bei der Behandlung akuter Erkrankungen mit schnell freisetzenden Zubereitungen – und diesen solche gegenüber gestellt, bei denen ein Präparateaustausch sehr kritisch sein kann. Dies gilt vor allem für die Langzeitmedikation chronischer Krankheiten, wie z. B. bei Epileptikern oder bei Tumorschmerzpatienten. Des Weiteren wurden auch vollkommen neue Bereiche aufgegriffen und eingearbeitet wie etwa Proteinarzneimittel und deren „Biosimilars“. DAP: Welche Erfahrungen haben Sie mit der alten Leitlinie gemacht? Wie ist die Akzeptanz bei den unterschiedlichen Akteuren? „Die Leitlinie fasst den internationalen Stand der Wissenschaft zusammen.“ Prof. Blume: Hier muss man wohl ein gemischtes Fazit ziehen. Viele Apothekerinnen und Apotheker haben sich mit den Empfehlungen der Leitlinie sehr intensiv auseinandergesetzt und daraus wichtige Hinweise für die Aut-idem-Substitution in der Praxis abgeleitet. Allerdings haben sich seit der Veröffentlichung der ersten Leitlinie die Rahmenbedingungen sehr verändert, so dass die praktische Umsetzung nicht so wie ursprünglich geplant – oder zumindest erhofft – möglich wurde. Von neutraler Seite, d. h. wissenschaftlichen Gesellschaften, aber auch der pharmazeutischen Industrie, hat die DPhG für die Initiative viel Lob und Anerkennung erhalten. DAP: Die Liste der Arzneimittelgruppen, bei denen eine Substitution kritisch sein kann, wurde um die Gruppe der Schilddrüsenhormone erweitert. Warum sahen Sie gerade bei dieser Arzneimittelgruppe Handlungsbedarf für die zusätzliche Aufnahme? Prof. Blume: Diese Entscheidung war nicht einfach. Einerseits gab es viele Hinweise auf Probleme bei der www.DeutschesApothekenPortal.de Substitution entsprechender Produkte. Daher wurde von den zuständigen wissenschaftlichen Gesellschaften nicht nur in Deutschland, sondern weltweit vehement ein Ausschluss von der Substitution gefordert. Hauptargument war die enge therapeutische Breite der Substanzen, die eine sehr konstante Therapie erforderlich macht. Nun zeigen die Erfahrungen, dass gerade bei solchen Substanzen die erreichten Blutspiegel im Allgemeinen sehr konstant verlaufen und somit Schwankungen der Bioverfügbarkeit eher kein Problem darstellen. In diesem Fall kommt aber hinzu, dass die Produkte außerordentlich niedrig dosiert sind – und hier liegt das Problem. Man kann zwar davon ausgehen, dass die Dosiergenauigkeit der Präparate den Anforderungen entspricht, gewisse Unterschiede zwischen den Produkten können aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Daher haben wir uns dazu entschlossen, zur Sicherheit der Patienten eine Empfehlung zur Vorsicht bei der Substitution mit diesen Präparaten auszusprechen. DAP: Die Liste ist deutlich kürzer ausgefallen. Was ist der Hintergrund für den Wegfall von Antidementiva, Antiparkinsonmitteln und Antidiabetika? Gerade bei einer generischen Substitution dieser Gruppen ist doch die Compliance des Patienten gefährdet und nicht die galenischen Eigenschaften eines Arzneimittels als kritisch anzusehen. Prof. Blume: Das ist eine schwierige Frage und diese ist auch bei uns kontrovers diskutiert worden. Also, unstrittig ist der von Ihnen angesprochene Aspekt der Compliance, aber den gilt es doch praktisch immer zu berücksichtigen. Wir haben aber z. B. bei den Antidiabetika, die heute therapeutisch angewendet werden, weniger ein Problem schwankender Bioverfügbarkeiten durch die Galenik der Produkte gesehen (wenn man einmal von dem in dieser Beziehung sehr kritischen Glibenclamid absieht – aber die Sulfonylharnstoffe sollten ja heute nur noch weniger bedeutsam sein). Wenn ich persönlich allerdings die Antiparkinsonmittel betrachte, dann habe ich doch so meine Bedenken, ob wir die nicht auf der Liste hätten belassen sollen. DAP: Warum ist eine so sensible Arzneimittelgruppe wie die Zytostatika, bei der die Com- 7 I N E IGE N E R SAC H E pliance eine große Rolle spielt, aus der Liste entfernt worden? Prof. Blume: Also, wir diskutieren in der Leitlinie ja nur über oral verabreichte Präparate und da gibt es in dieser Gruppe noch nicht so viele Alternativen, und wenn, dann handelt es sich wieder um schnell freisetzende Arzneiformen, die in diesem Zusammenhang wenig(er) problematisch sind. DAP: Für wie relevant halten Sie die Leitlinie für die Entwicklung der Arzneimittelversorgung in Deutschland? Sollten sich auch Krankenkassen bei der Rabattausschreibung an Ihrer Leitlinie orientieren? Prof. Blume: Allen Beteiligten rund um die Pharmakotherapie – und damit auch die Aut-idem-Substitution – muss es doch in erster Linie um das Wohl der von ihnen in verschiedenster Weise „betreuten“ Patienten gehen. Letztlich sind nämlich nicht die Krankenkassen die „Payer“, wie sie oft bezeichnet werden, sondern das sind doch die Patienten selbst mit ihren Beiträgen. Wenn wir uns also hier auf ein gemeinsames Ziel des Erreichens einer adäquaten Therapie – auch unter Kostengesichtspunkten – verständigen können, dann ist die Antwort auf Ihre Frage einfach: Die Leitlinie fasst den internationalen Stand der Wissenschaft zusammen und der sollte doch auch in der Bundesrepublik Deutschland Berücksichtigung finden. Insofern müsste das von uns erarbeitete Dokument für alle eine im besten Wortsinne „Leitlinie“ bei dieser nicht immer ganz einfachen Frage der Arzneimittelsubstitution sein. Dies zumindest entspräche unserer Motivation für diese Initiative. “ Schneller Überblick: DAP Poster „Blutzuckermessgeräte & Zubehör“ W ie viel Blut wird zum Messen benötigt? Wie viele Werte können gespeichert ARBEITSHILFE S e r v i ce - P a r t n e r f ü r A p o t h e k e n Blutzuckermessgeräte & Zubehör (Auswahl) Accu-Chek® Accu-Chek® Mobile MyStar ® Extra BGStar ® CONTOUR ® NEXT iBGStar ®* CONTOUR® XT CONTOUR® NEXT CONTOUR® NEXT USB Set mg/dl PZN 08884429 Set mmol/l PZN 08884435 Set mg/dl PZN 08912982 Set mmol/l PZN 08913013 Set mg/dl PZN 06114986 Set mmol/l PZN 06114992 Set mg/dl PZN 09233214 Set mmol/l PZN 09233220 Set mg/dl PZN 3800273 Set mmol/l PZN 3800327 Set mg/dl PZN 6581305 Set mmol/l PZN 6581311 Set mg/dl PZN 6581328 Set mmol/l PZN 6581334 Set mg/dl PZN 09396933 Set mmol/l PZN 09396927 Accu-Chek® Aviva Teststreifen Accu-Chek® Mobile Testkassette BGStar ® Teststreifen BGStar ® Teststreifen BGStar ® Teststreifen CONTOUR® NEXT Sensoren sind deutschlandweit mit vdek und Barmer GEK in Preisgruppe B bzw. 2 verhandelt. CONTOUR ® NEXT Sensoren FreeStyle InsuLinx® Set mg/dl PZN 07796870 Set mmol/l PZN 07796893 Set mg/dl PZN 05703284 Set mmol/l PZN 05703315 50 Stk. PZN 6581340 50 Stk. PZN 6581340 50 St. PZN 06581340 Accu-Chek® FastClix MyStar SylkFeel™ Stechhilfe MyStar SylkFeel™ Stechhilfe MyStar SylkFeel™ Stechhilfe Set mg/dl Set mmol/l GlucoMen ® Gm Gluco-test Plus ® Gluco-test Plus ® Omnitest ® 3 OneTouch ® Vita® OneTouch ® Verio® OneTouch ® Verio® IQ Set mg/dl PZN 03722248 Set mmol/l PZN 03722277 Set mg/dl PZN 07425688 Set mmol/l PZN 07425642 Set mg/dl PZN 05883926 Set mmol/l PZN 05883932 Set mmol/l PZN 09732472 Set mg/dl PZN 09732489 Set mg/dl PZN 08881572 Set mmol/l PZN 08881566 Set mg/dl PZN 05132479 Set mmol/l PZN 05132580 Set mg/dl PZN 07146008 Set mmol/l PZN 07146014 Set mg/dl PZN 09671606 Set mmol/l PZN 09671581 GlucoMen® READY Sensor GlucoMen® LX Sensor GlucoMen® Gm Sensor Teststreifen Gluco-test Plus ® Teststreifen Gluco-test Plus ® Teststreifen Omnitest ® 3 Teststreifen OneTouch ® Vita® Teststreifen OneTouch ® Verio® Teststreifen OneTouch ® Verio® Teststreifen FreeStyle FreeStyle Lite® FreeStyle Lite® Precision BlutBlutzuckerBlutzuckerzucker-Teststr. teststreifen teststreifen CONTOUR ® NEXT Sensoren 50 St. PZN 06905334 100 St. PZN 06905357 50 St. PZN 06067198 FreeStyle Precision ß-Keton-Teststr. GlucoMen® LX Plus Ketone Sensor 50 St. PZN 03722679 50 St. PZN 08884487 50 St. PZN 08884487 50 St. PZN 08884487 50 St. PZN 00435991 100 St. PZN 00436080 50 St. PZN 00435991 100 St. PZN 00436080 10 St. PZN 06905386 Microlet ® 2 Stechhilfe Microlet ® 2 Stechhilfe Microlet ® 2 Stechhilfe FreeStyle® Stechhilfe FreeStyle® Stechhilfe FreeStyle® Stechhilfe II PZN 06900851 integriert 1Stk. PZN 1097912 1Stk. PZN 1097912 1Stk. PZN 1097912 PZN 06691175 PZN 06691175 PZN 06691175 Accu-Chek® FastClix Lanzettentrommel Accu-Chek® FastClix Lanzettentrommel MyStar SylkFeel™ Lanzetten MyStar SylkFeel™ Lanzetten MyStar SylkFeel™ Lanzetten Microlet ® Lanzetten Microlet ® Lanzetten Microlet ® Lanzetten 28G: 25Stk. PZN 927636 28G: 100Stk. PZN 950865 33G: 25 Stk. PZN 989330 33G: 100Stk. PZN 1097898 28G: 25Stk. PZN 927636 28G: 100Stk. PZN 950865 33G: 25 Stk. PZN 989330 33G: 100Stk. PZN 1097898 28G: 25Stk. PZN 927636 28G: 100Stk. PZN 950865 33G: 25 Stk. PZN 989330 33G: 100Stk. PZN 1097898 Lanzette Kontrolllösung 25 St. PZN 07123183 50 St. PZN 07702165 25 St. PZN 07123183 50 St. PZN 07702165 2 x 25 St. PZN 06117909 2 x 50 St. PZN 06435584 2 x 25 St. PZN 00585940 50 St. PZN 06558223 50 St. PZN 06558223 Glucoject ® Dual S Gluco-test Lanzettiergerät Gluco-test Lanzettiergerät Omnilance Lanzettiergerät OneTouch ® Mini® Stechhilfe OneTouch ® Delica® Stechhilfe OneTouch ® Delica® Stechhilfe Accu-Chek® Mobile GlucoseKontrolllösung BGStar ® Kontrolllösung normal BGStar ® Kontrolllösung normal BGStar ® Kontrolllösung normal 1 Packung à 4 Einmalapplikationen PZN 07306914 6ml PZN 6581357 6ml PZN 6581357 6ml PZN 6581357 automatisch ohne Codieren ohne Codieren Dauercodierung ohne Codieren 100 St. farbig PZN 06691181 200 St. farbig PZN 06691206 PZN 03865568 PZN 09635390 nicht separat erhältlich PZN 02141147 PZN 02141147 GlucoMen® READY Lancets Glucoject ® Lancets Glucoject ® Lancets Gluco-test Lanzetten Gluco-test Lanzetten Omnican ® Lance soft Lanzetten OneTouch ® UltraSoft ® Lanzetten OneTouch ® Delica® Lanzetten OneTouch ® Delica® Lanzetten 200 St. PZN 00365925 200 St. PZN 00365925 50 St. PZN 01747801 oder Abbott oder Abbott 200 St. PZN 01747818 25 St. PZN 03722685 100 St. PZN 03722840 100 St. PZN 03865999 oder FreeStyle Lanzetten 50 St. PZN 03835716 100 St. PZN 03835774 200 St. PZN 04413845 100 St. PZN 03865999 50 St. PZN 01747801 200 St. PZN 01747818 50 St. PZN 03835716 100 St. PZN 03835774 200 St. PZN 04413845 28G: 200 St. PZN 07275421 30G: 200 St. PZN 09692502 25 St. PZN 01516208 100 St. PZN 01516214 100 St. PZN 02142715 200 St. PZN 02143011 100 St. PZN 02142715 200 St. PZN 02143011 Thin Lancets 50 St. PZN 01747801 200 St. PZN 01747818 Thin Lancets CONTOUR ® NEXT Kontrolllösung CONTOUR ® NEXT Kontrolllösung CONTOUR ® NEXT Kontrolllösung FreeStyle® Kontrolllösung FreeStyle® Kontrolllösung Normal: PZN 08884576 Hoch: PZN 08884613 Niedrig: PZN 08884607 Normal: PZN 08884576 Hoch: PZN 08884613 Niedrig: PZN 08884607 Normal: PZN 08884576 Hoch: PZN 08884613 Niedrig: PZN 08884607 hoch-niedrig 2 x 4,0 ml PZN 01510714 hoch-niedrig 2 x 4,0 ml PZN 01510714 ohne Codieren ohne Codieren ohne Codieren ohne Codieren ohne Codieren Messzeit ~5 Sek. Messzeit 5 Sek. Blutvol. 0,5 µl Blutvol. 0,6 µl Hohe MessEinfach zu genauigkeit bedienen durch intelligente Vertraut und Technologie sicher – bietet Nahtlose sehr hohe Verbindung Messgenauigkeit zu iPhone und dabei die und iPod touch* Einfachheit und Autom. Daten- Vertrautheit von CONTOUR® sync. in DiabetesManager-App Preisgruppe B, VDEK Messzeit 5 Sek. Messzeit 5 Sek. Blutvol. 0,6 µl Blutvol. 0,6 µl Einfach zu Einfach zu bedienen bedienen (erklärt sich selbst) Farbig leuchtendes Beleuchtetes OLED-Display Display Einfache Macht auf zu hohe/zu niedrige Dokumentation Blutzuckermess- von Insulin und werte aufmerk- Kohlenhydraten direkt am Gerät sam, führt mit verständlichen Aufladbarer Akku Hinweisen durch USB-Stecker die Blutzuckerund Diabetes messung Management Software im Gerät integriert Alle CONTOUR® NEXT Blutzuckermesssysteme beweisen eine sehr hohe Messgenauigkeit und erfüllen die Anforderungen an die Systemgenauigkeit der neuen ISO-Norm 15197:2013. Messzeit ~ 4 Sek. Messzeit ~ 4 Sek. Blutvol. 0,3 µl Blutvol. 0,3 µl Nachtropffunktion Nachtropffunktion innerh. von 60 Sek. innerh. von 60 Sek. (TS auch passend (TS auch passend für: FreeStyle für: FreeStyle Lite u. Freedom Lite und FreeStyle InsuLinx) FreeStyle Lite) Großes Display u. Mahlzeitenkomfortables Design: Insulinrechner: besonders handlich Empfehlung persönl. u. leicht zu lesen*. Insulindosierung * Die Studie wurde Berücksichtigt wie 2005 durchgeführt. viel schnell Die Daten liegen wirksames Insulin Abbott Diabetes noch im Körper Care Inc. vor. vorhanden ist 200 St. PZN 00365925 MediSense® Kontrolllösung GlucoMen ® READY Control GlucoMen ® LX Plus Glu/Ket Control GlucoMen ® Gm Control hoch-niedrig 2 x 4,0 ml PZN 05487946 hoch-mittelniedrig 3 x 4,0 ml PZN 05495377 H PZN 03821335 N PZN 03820726 H Glukose + Ketone (4 ml) PZN 7425636 N Glukose + Ketone (4 ml) PZN 7425613 H PZN 5883990 N PZN 5884009 ohne Codieren ohne Codieren ohne Codieren ohne Codieren Blutzucker-TS: Im Dunkeln beleuchtetes Messzeit 5 Sek. Display, akustische Blutvol. 0,6 µl Nachtropffunktion Signale einschaltbar, Markierungsinnerh. von 5 Sek. funktion, Stechhilfe, ß-Keton-TS: Lanzette, 25 TestMesszeit 10 Sek. streifen und Gerätecover – alles in Blutvol. 1,5 µl Nachtropffunktion einem Blutzuckermessgerät. innerh. von 30 Sek. Datenauswertung (TS auch passend am PC oder mit dem für: FreeStyle Precision, Precision B.T.device auf das Xceed, Precision Xtra Smartphone und u. Precision Xtra OK) Tablet mit passender App (iOS, Android) BlutzuckerTrendindikatoren Kontraststarke Anzeigetechnologie Gluco-test Gluco-test Plus ® Kontroll- Plus ® Kontrolllösung lösung normal 4 ml PZN 06799903 hoch 4 ml PZN 06799889 normal 4 ml PZN 06799903 hoch 4 ml PZN 06799889 bereits vorcodiert CODE 65 bereits vorcodiert CODE 65 Im Test: 16 Blutzuckermessgeräte 2 x gut (1,7) 1 x gut (1,8) 2 x gut (1,9) 1 x gut (2,0) 2 x gut (2,1) 1 x gut (2,2) 1 x gut (2,3) 1 x gut (2,4) 1 x befriedigend (2,6) 1 x befriedigend (3,1) 1 x befriedigend (3,2) 1 x mangelhaft (4,9) Ausgabe 7/2012 www.test.de Erfüllt Genauigkeitsanforderung der ISO-Norm 15197:2013. Omnitest ® 3 Control 2 x 3,5 ml, Packung enthält Control M für mittl. Bereich u. 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Blutvol. 1 µl Einfache Anwendung Darstellung von 7, 14 und 30 Tage Mittelwerten – nüchtern, vor und nach Mahlzeit Speicherplatz für 500 Messwerte mit Datum und Uhrzeit Datenschnittstelle zur Übertragung d. Daten auf einen PC Messzeit 5 Sek. Blutvol. 0,4 µl Einfache Anwendung Farbcodierte Bereichsanzeige Automatische Meldungen mit jedem Messergebnis Hochauflösendes Farbdisplay Speicherplatz für 500 Messwerte mit Datum und Uhrzeit Datenschnittstelle zur Übertragung d. Daten auf einen PC Messzeit 5 Sek. Blutvol. 0,4 µl Einf. Anwendung Sucht autom. nach hohen und niedrigen Blutzuckermustern und informiert Patienten direkt auf dem Display Beleuchteter Teststreifeneinschub und LCD-Farbdisplay Speicherplatz für 750 Messwerte mit Datum und Uhrzeit Datenschnittstelle zur Übertragung d. Daten auf einen PC Weitere Infos Weitere Infos *iPhone und iPod touch sind im Lieferumfang des iBG*STAR® nicht enthalten. iBG*STAR® ist direkt kompatibel mit iPhone 4S, 4, 3GS und 3G sowie iPod touch der 2.,3. und 4. Generation 100 St. farbig PZN 06691181 200 St. farbig PZN 06691206 PZN 03865568 Abbott Thin Lancets Messmethode und Besonderheiten Messzeit 5 Sek. Messzeit 5 Sek. Messzeit ~5 Sek. Messzeit ~5 Sek. Blutvol. 0,5 µl Blutvol. 0,5 µl Blutvol. 0,3 µl Blutvol. 0,6 µl Hohe MessZuverlässiges Testkassette mit Liefert HbA1cgenauigkeit Schätzwert & 50 Tests – keine Sicherheitsdurch intelligente Trendpfeil einzelnen paket Technologie Teststreifen Intuitive 1-2-3 Große, saugKlick Bedienung Berücksichtigt Markierungsstarke Testpotenzielle und symbolbafunktion für streifen Störfaktoren siertes Menü Messungen Speicher für vor/nach der Beleuchtetes, Einfaches 500 Messwerte Mahlzeit großes Display DatenmanageDatenauswerment mit Speicher für tung am PC Feedback2000 Messwerte Nüchternblutfunktion sowie Datenauswer- zucker-Trendpfeil Über- und sowie 3, 7 und tung am PC Unterzucker30 Tage Durchungsalarm schnittswerten Preisgruppe B, Hohe MessVDEK genauigkeit Preisgruppe B, VDEK 100 St. farbig PZN 06691181 200 St. farbig PZN 06691206 PZN 01133068 FreeStyle® Lanzetten rung 24 St. PZN 07234971 204 St. PZN 07234988 Accu-Chek® Aviva GlucoseKontrolllösung PZN 01133068 FreeStyle® Lanzetten Codie- 24 St. PZN 07234971 204 St. PZN 07234988 2,5 ml PZN 03360532 Nur im Set Nur im Set Nur im Set mit 10 Lanzetten mit 10 Lanzetten mit 10 Lanzetten erhältlich erhältlich erhältlich Kontrolllösung rung 50 St. PZN 05883984 Glucoject ® Dual S 10 St. PZN 07425607 Stechhilfe im GlucoMen READY integriert Lanzette Codie- OneTouch® Stechhilfe Messmethode und Besonderheiten Omnitest® GlucoMen ® LX Plus Stechhilfe 50 St. PZN 06430546 Accu-Chek® FastClix GlucoMen ® READY Gluco-test Plus + Teststreifen 10 St. PZN 06114957 25 St. PZN 09935258 50 St. PZN 06114963 GlucoMen® FreeStyle FreeStyle Freedom Lite® Precision Neo® Teststreifen CONTOUR ® NEXT Sensoren FreeStyle Messgerät Messgerät Accu-Chek® Aviva MyStar ® * vdek-Einteilung werden? Welche Teststreifen passen zum Gerät? Die Fragen zu Blutzuckermessgeräten sind genauso vielfältig wie die Produkte selbst. Antworten liefert das Poster des DeutschenApothekenPortals auf einen Blick. verschiedener Hersteller sowie die dazugehörigen Teststreifen, Stechhilfen, Lanzetten und Kontrolllösungen. Zu jedem Gerät gibt es Angaben zur Codierung, Messmethode und zu Besonderheiten. Das Poster ist in allen Belangen auf dem neuesten Stand. Unterstützung bei der Abgabe Apotheker und PTA können sich mithilfe des Posters nicht nur einen Überblick über die gängigsten Produkte dieses breitgefächerten Marktsegmentes verschaffen; es liefert auch viele wichtige Produktinformationen für das Beratungsgespräch und unterstützt das Apothekenteam so bei der Abgabe. www.DeutschesApothekenPortal.de / © DAP DeutschesApothekenPortal / Daten ohne Gewähr / Stand: April 2014 Service Compliance und Adherence Aktuell Schon kostenlos abonniert? Rezeptabrechnung von Medizinprodukten Rezepterkennung Neue Scansysteme im Vergleich Retax-Service Namentlich verordnetes OTX austauschen? Jetzt wechseln! Dialog 8 28.01.14 07:16 - Dialog des DeutschenApothekenPortals Das Magazin plus OTC Dialog Folgende Unternehmen haben durch ihre Unterstützung diese Arbeitshilfe ermöglicht: Abbott · Aristo Pharma · Bayer Healthcare B. Braun Melsungen AG · LifeScan A.MENARINI diagnostics · Roche Diagnostics Sanofi-Aventis Deutschland Das aktuelle DAP Poster „Blutzuckermessgeräte & Zubehör“, das dieser Aus Ausgabe beiliegt, gibt eine Übersicht über 20 Geräte Das OTC-Magazin Prinzip Schwerpunktthema: 134644_con_next_ev_anzeige.indd 1 Alles zum Thema Arzneimittelabgabe und Retax-Vermeidung finden Sie im DAP Dialog - www.glucomenready.de Mit Substitution Original/Import des DeutschenApothekenPortals 19 des DeutschenApothek Das Magazin enPortals www.DAPdialog.de/2003 2014 Zu den sicheren Blutzuckermessgeräten von Bayer Bayer Diabetes Service: 0800 / 50 88 822 (kostenfrei) www.diabetes.bayer.de 3 Zum kostenlosen Download: www.DAPdialog.de/2021 www.DeutschesApothekenPortal.de AUS DE R I N DUS T R I E Kritische Arzneimittel laut DPhG Beispiel Immunsuppressiva B ei dosiskritischen Immunsuppressiva dürfen Präparatewechsel nur unter engmaschiger Kontrolle vorgenommen werden. Da ein unkontrollierter Wechsel gravierende Folgen haben kann, sollten Immunsuppressiva wie Prograf® in der Apotheke nicht substituiert werden. Diese Ansicht teilt auch die Deutsche Pharmazeutische Gesellschaft (DPhG) und führt Immunsuppressiva als kritische Arzneimittel in ihrer Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ auf. Das Immunsuppressivum Prograf ® mit dem Wirkstoff Tacrolimus wird zur Prophylaxe der Transplantatabstoßung bei Leber-, Nieren- und Herztransplantationen eingesetzt. Da auch generische Präparate erhältlich sind, können in der Apothekensoftware – je nach Rabattvertragssituation – verschiedene Austauschoptionen angezeigt werden. Ein unkontrollierter Wechsel auf ein anderes Tacrolimus-Präparat kann u. a. aufgrund der zulässigen Abweichungen in der Bioverfügbarkeit jedoch zu kritischen Veränderungen des Wirkstoffspiegels führen. Dies kann gravierende Folgen wie schwere Toxizität bei Überdosierung oder Abstoßung bis hin zum Organverlust bei Unterdosierung haben. Daher empfehlen nationale und internationale Fachgesellschaften und Behörden, solch einen Wechsel nur unter engmaschiger Überwachung vorzunehmen.1–4 Auch in der Fachinformation zu Prograf ® steht: „Umstellungen der Formulierung oder des Regimes sollten nur unter der engmaschigen Kontrolle eines in der Transplantation erfahrenen Mediziners vorgenommen werden. In Folge einer Umstellung auf eine alternative Formulierung muss eine therapeutische Arzneimittelüberwachung und entsprechende Dosisanpassungen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die systemische Exposition von Tacrolimus erhalten bleibt.“5 Auch die Deutsche Pharmazeutische Gesellschaft (DPhG) teilt diese Auffassung; in ihrer aktualisierten Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ führt sie Immunsuppressiva weiterhin als eine der Arzneimittelgruppen auf, bei denen eine Substitution kritisch zu betrachten ist. www.DeutschesApothekenPortal.de Pharmazeutische Bedenken bei Prograf® Wird bei einer Verordnung über Prograf ® die vorrangige Abgabe eines Alternativpräparates angezeigt, kann die Apotheke Pharmazeutische Bedenken anwenden, um das Risiko von kritischen Blutspiegelveränderungen durch einen unkontrollierten Präparatewechsel zu verhindern. Pharmazeutische Bedenken sind ein wichtiges Instrument zur Sicherung des Therapieerfolges, das auch von den gesetzlichen Krankenversicherungen unterstützt wird. Bei entsprechender Begründung und vollständiger Dokumentation ist keine Retaxation zu befürchten. Abb. Rezept mit Begründung DeutschesApothekenPortal ARBEITSHILFE Arbeitshilfe zum Download Eine Hilfestellung gibt die DAP Arbeitshilfe „Pharmazeutische Bedenken bei Immunsuppressiva am Beispiel von Prograf ®“. Sie können sie kostenlos herunterladen. 23 Pharmazeutische Bedenken bei Immunsuppressiva Beispiel: Prograf® Aufgrund von Rabattverträgen ist die Apotheke häufig verpflichtet, verordnete Arzneimittel gegen wirkstoffgleiche Präparate auszutauschen. Es gibt jedoch Arzneimittel, bei denen eine Substitution kritisch ist, wie z. B. das Immunsuppressivum Prograf®. Substitution kann Organtransplantat gefährden Prograf® wird zur Prophylaxe der Transplantatabstoßung bei Leber-, Nieren- und Herztransplantationen eingesetzt. Der Wirkstoff Tacrolimus besitzt eine geringe therapeutische Breite, d. h., Wirksamkeit und Sicherheit sind nur in einem engen Dosierungsfenster gewährleistet. Aufgrund geringer, zulässiger Abweichungen in der Bioverfügbarkeit kann ein Wechsel auf ein anderes Tacrolimus-Präparat zu kritischen Veränderungen des Wirkstoffspiegels und damit zu schwerwiegenden Folgen bis hin zum Organverlust führen. Daher sollte ein Präparatewechsel nur unter engmaschiger, ärztlicher Überwachung erfolgen. Richtige Anwendung Pharmazeutischer Bedenken Wird bei einer Verordnung über Prograf® die vorrangige Abgabe eines Alternativpräparates angezeigt, hat die Apotheke die Möglichkeit, Pharmazeutische Bedenken anzuwenden und so das verordnete Prograf® abzugeben. Eine Retaxierung ist bei vollständiger Dokumentation nicht zu befürchten. 1 Die Sonder-PZN 2567024 ist auf das Rezept zu drucken. 2 Es muss handschriftlich eine Begründung auf dem Rezept vermerkt werden, z. B. „Gefährdung des Therapieerfolgs aufgrund der geringen therapeutischen Breite des Wirkstoffs“. 3 Die Begründung muss mit Datum und Unterschrift abgezeichnet werden. 4 Im Feld „Faktor“ ist die Kennziffer 6 für die Nichtabgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels wegen Pharmazeutischer Bedenken einzutragen. Beispiel: Bei nur 1 Verordnung lautet die dreistellige Kennziffer 611. 5 Im Feld „Taxe“ ist eine 0 einzutragen. 6 Zusätzlich zur Sonder-PZN muss die PZN des abgegebenen Arzneimittels aufgedruckt werden. 1 6 4 5 2 3 Zum Download der Arbeitshilfe: Dieser Service wird unterstützt von Astellas Pharma GmbH © DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Juli 2013 www.DAPdialog.de/2022 1 van Gelder T et al. on behalf of the ESOT Advisory Committee on Generic Substitution. Transpl Int 2011; 24: 1135–1141 2 Deutsche Transplantationsgesellschaft, Empfehlung an die Mitglieder, 16.7.2010 3 Medicines and Healthcare products Regulatory Agency (MHRA), 6.6.2012 4 Danish Health and Medicines Authority, 13.7.2011 5 Fachinformation Prograf® Hartkapseln, Stand Juli 2012. 9 AUS DER INDUSTRIE Kritische Arzneimittel laut DPhG Beispiel Schilddrüsenhormone D ie Deutsche Pharmazeutische Gesellschaft (DPhG) führt in ihrer Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ Arzneimittelgruppen auf, bei denen eine Substitution ihrer Ansicht nach kritisch zu betrachten ist. In der aktualisierten Fassung vom 24.02.2014 werden darunter auch die Schilddrüsenhormone genannt, die aufgrund ihrer geringen therapeutischen Breite nicht substituiert werden sollten. Da Schilddrüsenhormone für viele verschiedene Stoffwechselprozesse benötigt werden, wird bei einer Schilddrüsenunterfunktion (Hypothyreose) oder nach Thyreoidektomie immer eine Hormonersatztherapie vorgenommen. Durch Gabe eines geeigneten L-Thyroxin-Präparates, z. B. L-Thyroxin Henning ®, lässt sich der Hormonmangel meist gut beheben. Individuelle Einstellung erforderlich Da Schilddrüsenhormone eine geringe therapeutische Breite besitzen, muss die optimale Dosierung bei jedem Patienten individuell eingestellt und zudem regelmäßig kontrolliert werden. Bereits geringe Schwankungen im Wirkstoffspiegel können Beschwerden einer Über- oder Unterfunktion der Schilddrüse auslösen. Vor diesem Hintergrund sollte bei Schilddrüsenhormonen von einer Substitution eines verordneten Arzneimittels auf ein wirkstoffgleiches abgesehen werden. Denn solch ein Präparatewechsel kann aufgrund der zulässigen Unterschiede in der Bioverfügbarkeit zu einer kritischen Veränderung des Wirkstoffspiegels führen. Bioverfügbarkeit kann abweichen Die Bioverfügbarkeit eines Generikums muss bezogen auf das Referenzprodukt des Originalherstellers lediglich in einem Intervall von 80 bis 125 % liegen. Im Extremfall kann dadurch zwischen zwei generischen Präparaten eine Abweichung von 55 % entstehen. Nach der seit 2010 gültigen europäischen Bioäquivalenz-Richtlinie werden für Arzneimittel mit geringer therapeutischer Breite in der Zulassung zwar engere Akzeptanzkriterien (Bioverfügbarkeit im Intervall von 90–111 %) gefor- 10 dert, jedoch gilt diese Regelung nicht rückwirkend für zuvor zugelassene Produkte. Pharmazeutische Bedenken bei L-Thyroxin Da es das Schilddrüsenhormon L-Thyroxin von verschiedenen Herstellern mit unterschiedlicher Rabattvertragsabdeckung gibt, wird bei Eingabe einer Verordnung in die Apotheken-EDV unter Umständen eine Substitution angezeigt. Verordnungsbeispiel: Die Apotheke erhält ein Rezept über L-THYROXIN 75 Henning 100 TAB ohne Aut-idem-Kreuz, Kostenträger ist die Audi BKK (IK 2136735). Es handelt sich um einen gut auf das verordnete Präparat eingestellten Patienten. Ein Blick in die Apotheken-EDV (hier Lauer-Taxe, Stand März 2014) zeigt, dass die Apotheke ihm jedoch vorrangig einen Rabattartikel (mit % markiert) eines anderen Herstellers aushändigen müsste: Um die Therapiesicherheit nicht zu gefährden, kann die Apotheke den Austausch durch Anmelden Pharmazeutischer Bedenken verhindern. Die Vermeidung einer Substitution von Schilddrüsenhormonen entspricht der aktuellen Empfehlung der DPhG in ihrer Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“. Bei korrekter Dokumentation auf dem Rezept sind keine Retaxationen zu erwarten. Arbeitshilfe zum Download Eine Hilfestellung zur Anwendung Pharmazeutischer Bedenken bei Schilddrüsenhormonen liefert die Arbeitshilfe Nr. 20. Zum Download der Arbeitshilfe 20: www.DAPdialog.de/2023 www.DeutschesApothekenPortal.de AUS DE R I N DUS T R I E Importarzneimittel – wie günstig ist „wirtschaftlich“? D ie Überzeugung, dass Importpräparate viel preisgünstiger und damit wirtschaftlicher sind als die Präparate vom Originalhersteller, ist immer noch weit verbreitet. Dabei zeigt das Beispiel Eligard® (Astellas), dass sich ein Abwägen zwischen Preis und Therapiesicherheit für den Patienten durchaus „bezahlt“ machen kann. Ob ein Import „wirtschaftlich“ ist, bestimmt für die Apotheke der Rahmenvertrag § 5 anhand des Preisvergleichs zum Bezugsarzneimittel: 2) Importierte Arzneimittel im Sinne dieses Rahmenvertrages sind Arzneimittel, (…) - deren für den Versicherten maßgeblicher Arzneimittelabgabepreis unter Berücksichtigung der Abschläge nach § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b SGB V mindestens 15 vom Hundert oder mindestens 15 Euro niedriger ist als der Preis des Bezugsarzneimittels. Preisunterschied Original – Importe Der Vergleich der Netto-VK-Preise z. B. zwischen dem Original und einem Import ergibt ein differenzierteres Bild der Preisunterschiede zwischen Original und Import (Preisstand laut Lauer-Taxe, Stand 15.03.2014): Arzneimittel Eligard 22,5 mg Trockensubstanz mit Lösungsmittel 2 x 1 Stück Astellas VK 881,69 € Netto-VK 840,37 € Eligard 22,5 mg Trockensubstanz mit Lösungsmittel 2 x 1 Stück Kohl 865,80 € 825,23 € Differenz Euro (€) Prozent (%) 1,80 % Geringe Ersparnis für Krankenkasse In der Apotheke entsteht jedoch durch Importarzneimittel oft ein höherer Beratungsaufwand: Fremde Schriften oder Aufkleber verunsichern Patienten und führen zu Rückfragen. Verordnungen mit namentlich aufgeführten Importarzneimitteln können durch Preisanker und Lieferschwierigkeiten zudem zu einer höheren Belastung für die Apotheke führen. Den meisten Ärzten ist der oftmals geringe Preisunterschied zwischen Original und Import nicht bewusst. Auch scheint es gehäuft zu Verwechslungen durch die Arztsoftware zu kommen, wie folgende Anmerkung einer Apotheke an das DeutscheApothekenPortal zeigt: Mit einer Preisdifferenz von 15,14 € erfüllt der Import gerade so die Wirtschaftlichkeitsforderung, mindestens 15 € oder 15 % günstiger zu sein als das Original. Die Ersparnis für die Krankenkasse liegt nur bei 1,80 %. „Uns fällt zunehmend auf, dass in Arztpraxen Verordnungen ausgestellt werden, bei denen mehr oder weniger bekannte Importeure benannt werden. Bei einem Rückruf wird uns erklärt, dass das nicht gewollt war und auch im Bildschirm nicht angezeigt wird. Natürlich sei das Original gemeint gewesen.“ Bei diesem geringen Einsparungspotenzial sollte die Therapiesicherheit durch die Originalabgabe im Vordergrund stehen. Häufig kann bei einer Originalverordnung ohne Rabattpartner das Original retaxsicher abgegeben werden, wenn die Apotheke ihre Importquote bereits erfüllt hat. www.DeutschesApothekenPortal.de 15,14 € FAZIT Nicht immer ist ein als „wirtschaftlich“ angezeigter Import eine hohe prozentuale Ersparnis für die Krankenkasse. Bei einer umfassenden Bewertung der Wirtschaftlichkeit von Importen müsste auch der höhere Aufwand der Apotheke berücksichtigt werden. 11 A B G A B E - S E RV IC E Fragen zur Arzneimittelabgabe Das DAP-Team antwortet J eden Tag sehen sich Apotheken mit Abgabeproblemen konfrontiert. Entsprechende Anfragen werden im Retax-Forum diskutiert oder erreichen DAP per E-Mail, Telefon oder Fax. Einige interessante Fälle haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt: FALL 1 Fehlende Dosierungsangaben auf BtM-Rezept Frage: Dürfen wir fehlende oder unklare Dosierungsangaben nach Rücksprache mit dem Arzt selbst auf dem BtM-Rezept ergänzen oder darf das nur der Arzt? Antwort: Die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) regelt, welche Angaben auf einem Rezept zwingend erforderlich sind. Dazu zählt auch die Gebrauchsanweisung: § 9 Absatz 1: „5. Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle, dass dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, der Vermerk „Gemäß schriftlicher Anweisung“; im Falle des § 5 Abs. 8 zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen, …“ § 9 Absatz 2: Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu vermerken und müssen auf allen Teilen der Verschreibung übereinstimmend enthalten sein. Die Angaben nach den Nummern 1 bis 8 können durch eine andere Person als den Verschreibenden erfolgen. Im Falle einer Änderung der Verschreibung hat der verschreibende Arzt die Änderung auf allen Teilen des Betäubungsmittelrezeptes zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen. Der Apotheker darf also die Dosierung (Nummer 5) nach Rücksprache mit dem Arzt ergänzen oder nachtragen. Der Apotheker zeichnet diese Angabe mit seiner Unterschrift und Datum ab. Der Arzt muss die Dosierung entsprechend auf seiner Durchschrift, die in der Praxis verbleibt, ergänzen. FALL 2 Notfallverschreibung Frage: Wir haben ein Muster-16-Rezeptformular (rosa Kassenrezept) mit einem verordneten Betäubungsmittel erhalten. Verordnet ist: Norspan 5 µg/h 8 transdermale Pflaster, PZN 00683619 gemäß schriftlicher Anweisung „Notfall-Verschreibung“ Dürfen wir dieses BtM-Ersatzrezept überhaupt so beliefern? Antwort: Es liegt eine Notfall-Verschreibung über ein Betäubungsmittel vor. Der Umgang mit solchen Verordnungen ist u. a. in der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) geregelt. Das genutzte Formular, im vorliegendem Fall ein Rezeptformular Muster 16, muss mit dem Zusatz „Notfall-Verschreibung“ gekennzeichnet sein und ist für einen Tag gültig. Der Arzt sollte über die Belieferung informiert werden. Der Arzt ist dann verpflichtet, unverzüglich ein BtM-Rezept nachzureichen, welches mit einem „N“ gekennzeichnet sein muss. Dieses muss natürlich mit dem Notfall-Rezept übereinstimmen und wird nicht beliefert! Es sollte spätestens eine Woche nach Einlösen der Notfall-Verschreibung in der Apotheke vorlieDeutschesApothekenPortal 11 gen. Zur Dokumentation ist das nachgereichte Rezept mit dem ursprünglichen Rezept zu verbinden. “A“ Das Folgerezept mit dem Kennzeichen „N“ dient zur Abrechnung mit der Krankenkasse. ARBEITSHILFE Die häufigsten Retaxationen bei BtM-Verordnungen EIN BTM-REZEPT MUSS FOLGENDE ANGABEN ENTHALTEN: (nach den Vorgaben der Bundesopiumstelle sowie §9 und §12 der BtMVV) ! Die mit einem Ausrufezeichen versehenen Angaben sind fehlerhaft bzw. unvollständig und werden verstärkt retaxiert 1 2 www.DAPdialog.de/2004 12 1 (Gültigkeit 7 Tage nach Ausstellung) ! 2 3 Eindeutige Arzneimittelbezeichnung: Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm, Milliliter oder Stückzahl der abgeteilten Form Die Angabe „1OP“ bzw. „N2“ reicht nicht aus. Jede handschriftliche Angabe/Korrektur muss erneut mit Datum und Unterschrift bestätigt werden. Angabe der Beladungsmenge Auf die Angabe der Beladungsmenge kann nur verzichtet werden, wenn sie aus verordneten Firmenprodukten unzweifelhaft hervorgeht. 3 ! 3 ! 4 ! 3 !5 !4 !4 Beispiel: Beladungsmenge erforderlich: Fentanyl Pflaster 50 Mikrogramm/h, 5 St., enthält 8,25 mg Fentanyl Beispiel: Beladungsmenge ergibt sich aus der Firmenbezeichnung: Fentanyl STADA 50 Mikrogramm/h Matrixpflaster, 5 St. 4 Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder der Vermerk „Gemäß schriftlicher Anweisung“ Die Anweisungen „Gem. ärztl. Anweisung“, „Bei Bedarf“, „alle 3 Tage“ sind nicht ausreichend. Bei Take-Home-Verschreibungen zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen (i. d. R. max. 7 Tage) 5 Bei Überschreiten der Höchstverschreibungsmenge innerhalb von 30 Tagen (vgl. § 2 BtMVV) der Buchstabe „A“ … Ein handschriftlich aufgebrachtes „A“ muss erneut mit Datum und Unterschrift bestätigt werden. 6 Diskutieren Sie mit über 7.200 Kollegen im Retax-Forum: Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Patienten, Krankenkasse, Versichertenstatus Bei Rezepten für den Praxisbedarf entfallen die Punkte 1 und 4, es reicht der Vermerk „Praxisbedarf“ im Patientenfeld. Ausstellungsdatum Name, Anschrift, einschließlich Telefonnummer und Berufsbezeichnung des verschreibenden Arztes, eigenhändige Unterschrift des Arztes, im Vertretungsfall zusätzlich der Vermerk „i.V.“ Bei Gemeinschaftspraxen ist der verordnende Arzt im gemeinsam genutzten Stempel zu unterstreichen. ! 6 ! © DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Oktober 2011 Zum Thema BtM – Arbeitshilfe 11: www.DAPdialog.de/2031 www.DeutschesApothekenPortal.de A B G A BE - S E RV IC E FALL 3 Katadolon 84 St. nicht lieferbar Frage: Uns wurde ein Rezept mit „Katadolon S long ret N3 84 St.“ vorgelegt. Zurzeit ist allerdings diese und auch die 42-St.-Packung nicht lieferbar. Nur die 14-St.-Packung (N1) ist derzeit beim Großhandel erhältlich. Ist es hier möglich, die verordnete Gesamtmenge aus 14er-Packungen zusammenzustückeln oder muss dazu das Rezept auf 6 x N1 geändert werden? Antwort: Im Juli 1013 wurde in einem Rote-Hand-Brief auf die Anwendungsbeschränkung und die regelmäßige Leberkontrolle bei der Anwendung von Katadolon S hingewiesen. Somit sind alle Packungsgrößen bis auf die 14er-Packung N1 nicht lieferbar. Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen gestückelt werden: „Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, die keinem N-Bereich nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann, keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben.“ Die korrekte Verordnung würde wie folgt aussehen: Katadolon S long ret. 6 x N1. Nur so ist eine Belieferung von 84 Tabletten möglich. Auf die Anwendungsbeschränkung sollte sowohl der Patient als auch der Arzt hingewiesen werden. Weitere Informationen in der Arbeitshilfe 14a: www.DAPdialog.de/2032 FALL 4 BtM in Kombination mit anderem Schmerzmittel? Frage: Auf einem BtM-Rezept wurde verordnet: Palexia retard 50 mg RET 50 St N2 Grünenthal Metamizol Tropfen 1a pharma TRO 100 ml Können auch Schmerzmittel zusätzlich zu einem Betäubungsmittel verordnet werden? Da hier sowohl eine Packung dieser Menge im Handel ist (wenn auch zur Zeit nicht lieferbar) und die verordnete Menge (84 St. = N3) auch in einen definierten Normbereich fällt, ist ein Stückeln leider nicht möglich. Da sich der § 6 (2) des Rahmenvertrags nur auf verordnete Mengen nach Stückzahl bezieht, kann er durch eine reine Normgrößenverordnung umgangen werden. www.DeutschesApothekenPortal.de Antwort: In der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung § 8 steht dazu folgendes: § 8 Betäubungsmittelrezept (1) Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Betäubungsmittelrezept) verschrieben werden. Das Betäubungsmittelrezept darf für das Verschreiben anderer Arzneimittel nur verwendet werden, wenn dies neben der eines Betäubungsmittels erfolgt. Die Teile I und II der Verschreibung sind zur Vorlage in einer Apotheke, im Falle des Verschreibens von Diamorphin nach § 5 Absatz 9a zur Vorlage bei einem pharmazeutischen Unternehmer, bestimmt, Teil III verbleibt bei dem Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, an den das Betäubungsmittelrezept ausgegeben wurde. Demnach können auch Schmerzmittel neben einem Betäubungsmittel (BtM) verschrieben werden. 13 A B G A BE - S E RV IC E FALL 5 100 Stück Paracetamol comp.: Abgabe erlaubt? Frage: Folgendes Kassenrezept liegt vor: Paracetamol comp. Stada 100 TAB Bei der Packung handelt es sich um eine Jumbopackung, die nicht abgabefähig zulasten der GKV ist. Darf man 5 x 20 Tbl. abgeben? Antwort: Der Arzt kann 100 Tabletten Paracetamol comp. mit einem besonderen Vermerk, wie z. B. einem „!“ oder dem Hinweis „Menge ärztlich begründet“ verordnen, denn es handelt sich um eine vielfache Menge der größten Messzahl (20 Stück). Dies ist laut Rahmenvertrag § 6 (3) erlaubt. Wichtig für die Abgabe ist nur, dass die 100erPackung eine nicht erstattungsfähige Jumbopackung ist und diese Menge nur mit 5 Packungen à 20 Paracetamol comp. beliefert werden darf. Der Patient muss in diesem Fall 5 x die Zuzahlung leisten. Günstiger für den Patienten ist demnach eine Privatverordnung, die dann auch mit einer Jumbopackung beliefert werden darf. Fehlt jedoch der besondere Vermerk, so kann maximal die Menge der größten Messzahl, also 20 Stück, zulasten der Kasse abgegeben werden. Zahlt der Patient privat, können Sie auch 100 Stück ohne Vermerk abgeben. Zur Normgrößensuche über PZN: www.DAPdialog.de/2011 Können Mehrfachverordnungen oberhalb Nmax beliefert werden? U m Patienten über einen längeren Zeitraum mit einem Arzneimittel zu versorgen, verordnen Ärzte häufig gleich mehrere Packungen auf einem Rezept. In der Apotheke stellt sich dann die Frage, ob bzw. wie das Rezept beliefert werden kann. An einem Praxisbeispiel möchten wir den Umgang mit Mehrfachverordnungen oberhalb Nmax erläutern. Verordnet der Arzt mehrere Packungen eines Arzneimittels auf einem Rezept, wird die verordnete Menge in der Apotheke aus Angst vor einer Retaxierung nicht selten gekürzt. Dadurch können jedoch die Compliance und der Therapieerfolg gefährdet werden. Dabei ist die Abgabe mehrerer Packungen auch bei Überschreitung von Nmax in vielen Fällen möglich. 14 Praxisbeispiel Eine Apotheke erhält ein Rezept, auf dem 2 Packungen Novalgin 50 Filmtabletten N3 verordnet sind: Es liegt eine Stückzahlverordnung über insgesamt 100 Filmtabletten vor. Für die Entscheidung, ob das Rezept mit 100 Stück beliefert werden kann, muss zunächst geprüft werden, ob diese Menge in einen gültigen N-Bereich oder zwischen zwei N-Bereiche fällt oder ob die größte Messzahl Nmax überschritten wird. Das DeutscheApothekenPortal stellt dazu die kostenlose Datenbank DAP PackungsgrößenCheck zur Verfügung. www.DeutschesApothekenPortal.de A B G A BE - S E RV IC E Zum DAP Packungsgrößen-Check: www.DAPdialog.de/2011 Für den Wirkstoff Novaminsulfon sind keine eigenen Normbereiche definiert, er wird der Gruppe der Analgetika zugeordnet. Laut PackungsV gelten folgende N-Bereiche: Es sind drei N-Bereiche definiert. Die größte Messzahl findet man im N3-Bereich; sie beträgt Nmax = 50 Stück. Mit der Verordnung von insgesamt 100 Filmtabletten wird die größte Messzahl also überschritten. Hat der Arzt einen Sondervermerk auf das Rezept gebracht, ist die Abgabe dennoch erlaubt. Abgabe eines Vielfachen von Nmax Denn mit der verordneten Menge wird die größte Messzahl (50) um ein Vielfaches überschritten, was der Rahmenvertrag § 6 (3) mit einem Sondervermerk des Arztes erlaubt: „Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“ TIPP Handschriftlich ergänzte Sondervermerke auf dem Rezept muss der Arzt mit einer zweiten Unterschrift mit Datumsangabe bestätigen. Kein Vielfaches von Nmax Überschreitet eine verordnete Menge Nmax, aber nicht um ein Vielfaches, ist die Abgabe laut Rahmenvertrag § 6 (3) nicht zulässig. Dann darf das Rezept nur mit der Packungsgröße beliefert werden, die der Nmax entspricht. Damit der Patient die vom Arzt gewünschte Menge erhält, sollte das Rezept als reine Normgrößenverordnung ausgestellt werden, d. h. ohne Angabe einer Stückzahl oder PZN. Da sich die Regelung des Rahmenvertrags nur auf Stückzahlverordnungen bezieht, ist die Abgabe mehrerer Packungen hier ohne Sondervermerk möglich. NEU! DAP Arbeitshilfe 14d „Stückelungen/ Mehrfachverordnungen oberhalb Nmax“ Zur schnelleren Beurteilung solcher Abgabeprobleme unterstützt Sie das DeutscheApothekenPortal mit der neuen Arbeitshilfe 14d. Auf dieser wird anhand eines Praxisbeispiels die korrekte (retaxsichere) Rezeptbelieferung erläutert. DeutschesApothekenPortal Wann ist eine Stückelung/Mehrfachverordnung oberhalb Nmax möglich? 14d Auszug aus dem Rahmenvertrag § 6 (3) 1. Wenn die Gesamtmenge ein Vielfaches von Nmax ist 2. Wenn es keine Jumbopackung (JP) ist; mit JP darf nicht gestückelt werden. 3. Wenn die Gesamtmenge durch den Sondervermerk des Arztes bestätigt wurde, z. B.: „Menge ärztlich begründet“ oder „!“ Wurde der Vermerk nachträglich angebracht, ist er mit Datum und Unterschrift des Arztes zu bestätigen (AM-RL § 11) (3) „Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“ Beispiel: Humira 40 mg FER 6 Stück N3 x 2! (Unterschrift/Datum) Normbereiche Adalimumab: Ergänzt der Arzt einen solchen besonderen Vermerk wie „!“ oder „Menge ärztlich begründet“, kann das Rezept mit 2 x 50 Filmtabletten Novalgin beliefert werden. ARBEITSHILFE Stückelungen/Mehrfachverordnungen oberhalb Nmax nach Rahmenvertrag § 6 (3) „Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen“ N1: 2–2 | N2: 4–4 1. Gesamtmenge der Verordnung über 12 Stück ist ein Vielfaches: Nmax = 6 Stück 2. Keine Jumbopackung: 3. Sondervermerk des Arztes: ! | N3: 6–6 Nmax befindet sich hier im N3-Bereich ✔ 12 ist ein Vielfaches von Nmax ✔ Die zur Stückelung verwendeten Packungen sind keine JP ✔ Sondervermerk „!“ wurde nachträglich ergänzt Datum und Unterschrift des Arztes ist vorhanden ✔ Beim Stückeln immer die Wirtschaftlichkeit beachten! Die Stückelungsregeln gemäß § 6 Absatz 2 und 3 des Rahmenvertrages beziehen sich ausschließlich auf Arzneimittel! Abweichende Regelungen in den Regionalverträgen sind möglich, bitte ggf. prüfen! Die Arbeitshilfe 14d finden Sie auf der Rückseite und unter: © DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: April 2014 www.DAPdialog.de/2033 www.DeutschesApothekenPortal.de 15 IN EIGENER SACHE Lageroptimierung DAP Services erleichtern Planungsarbeit F ür die Apotheken ist es eine ständige Herausforderung, das Warenlager den geänderten Rabattverträgen adäquat anzupassen und gleichzeitig so wirtschaftlich wie möglich zu handeln. Das gilt insbesondere, wenn bei großen Krankenkassen neue Rabattverträge in Kraft treten – von den neuen AOK-Rabattverträgen sind beispielsweise ca. 25 Millionen Versicherte betroffen. Mit 110 ausgeschriebenen Wirkstoffen ist es die bisher umfangreichste Tranche der bundesweiten AOK-Arzneimittelrabattverträge. Hauptsächlich geht es um die Wirkstoffe und Wirkstoffkombinationen der Ende März 2014 ausgelaufenen Rabattvertragstranche, zusätzlich wurden 23 Wirkstoffe neu ausgeschrieben. Die am 1. April in Kraft getretenen Verträge gelten für zwei Jahre. Lageroptimierung mithilfe von DAP Um den Apotheken die Lagerplanung zu erleichtern, stellt das DeutscheApothekenPortal bereits Wochen vor Inkrafttreten der Rabattverträge detaillierte PZN-Listen der Zuschläge zur Verfügung. Zu den PZN-Listen der aktuellen AOK-Zuschläge: www.DAPdialog.de/2041 Der DAP Lager- und Bevorratungsservice zeigt an, welches die meistrabattierten Produkte sind. Hier können Sie prüfen, ob einzelne Größen und Darreichungsformen bei den für Ihre Apotheke relevanten Kassen rabattiert sind. Es kann sogar eine Merkliste angelegt werden. Zum DAP Lager- und Bevorratungsservice: www.DAPdialog.de/2042 Zum DAP RabattvertragsLaufzeit-Check: www.DAPdialog.de/2043 Rabattverträge Patientenservice „ArzneiKompass“ – Weniger Diskussionen mit Patienten Bei Patienten stiften die Umstellungen bei neuen Rabattverträgen nach wie vor Verwirrung, und die Apotheken müssen viel Zeit und Geduld darauf verwenden zu erklären, warum die Tabletten und Packungen jetzt anders aussehen und von einem anderen Hersteller stammen. Der Patientenservice „ArzneiKompass“ nimmt Apothekenteams viel Erklärungs- und Überzeugungsarbeit ab: Auf der Website www.ArzneiKompass.de können gesetzlich versicherte Kunden selbst nachsehen, welches Arzneimittel sie von ihrer Kasse noch erhalten können. Ihren Kunden können Sie ein Informationsblatt mit Verweis auf diesen Service mitgeben. Zur Abgabe an Ihre Kunden Info für Apothekenkunden Mit freundlicher Empfehlung des DeutschenApothekenPortals ArzneiKompass ArzneiKompass Muss die Apotheke Ihr gewohntes Medikament austauschen? Muss die Apotheke Ihr gewohntes Medikament austauschen? Aufgrund gesetzlicher Vorschriften muss die Apotheke in vielen Fällen Ihr vom Arzt verschriebenes Medikament gegen ein geprüftes und wirkstoffgleiches Arzneimittel eines anderen Herstellers austauschen. Sie können selbst prüfen, ob und gegen welches Medikament eventuell ein Austausch erfolgen muss. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften muss die Apotheke in vielen Fällen Ihr vom Arzt verschriebenes Medikament gegen ein geprüftes und wirkstoffgleiches Arzneimittel eines anderen Herstellers austauschen. Sie können selbst prüfen, ob und gegen welches Medikament eventuell ein Austausch erfolgen muss. So geht’s: So geht’s: • Gehen Sie im Internet auf • Gehen Sie im Internet auf • Wählen Sie Ihre Krankenkasse aus. • Suchen Sie Ihr Arzneimittel. • Wählen Sie Ihre Krankenkasse aus. • Suchen Sie Ihr Arzneimittel. Für alle Ihre Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Für alle Ihre Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. www.ArzneiKompass.de www.ArzneiKompass.de Ihre Apotheke © DAP © DAP Ihre Apotheke Der DAP Rabattvertrags-Laufzeit-Check zeigt an, wann bei welcher Kasse zu welchem Wirkstoff ein neuer Rabattvertrag beginnen wird. ✁ ArzneiKompass ArzneiKompass ✁ Muss die Apotheke Ihr gewohntes Medikament austauschen? Muss die Apotheke Ihr gewohntes Medikament austauschen? Aufgrund gesetzlicher Vorschriften muss die Apotheke in vielen Fällen Ihr vom Arzt verschriebenes Medikament gegen ein geprüftes und wirkstoffgleiches Arzneimittel eines anderen Herstellers austauschen. Sie können selbst prüfen, ob und gegen welches Medikament eventuell ein Austausch erfolgen muss. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften muss die Apotheke in vielen Fällen Ihr vom Arzt verschriebenes Medikament gegen ein geprüftes und wirkstoffgleiches Arzneimittel eines anderen Herstellers austauschen. Sie können selbst prüfen, ob und gegen welches Medikament eventuell ein Austausch erfolgen muss. So geht’s: So geht’s: • Gehen Sie im Internet auf • Gehen Sie im Internet auf • Wählen Sie Ihre Krankenkasse aus. • Suchen Sie Ihr Arzneimittel. • Wählen Sie Ihre Krankenkasse aus. • Suchen Sie Ihr Arzneimittel. Für alle Ihre Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Für alle Ihre Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Hier können Sie das Informationsblatt für Patienten herunterladen: www.DAPdialog.de/2044 www.ArzneiKompass.de 16 www.ArzneiKompass.de www.DeutschesApothekenPortal.de Ihre Apotheke Ihre Apotheke AUS DE R I N DUS T R I E BtM-Rezeptbelieferung: Neues ADHSMedikament ohne Normgröße und Höchstmenge voll erstattungsfähig! U nsicherheiten der Apotheke bei der Belieferung von Betäubungsmittelrezepten bezüglich Höchstmengen oder Einteilungen in die Packungsgrößenverordnung sind häufig unnötig, wie das folgende Beispiel zeigt. Das seit 01.06.2013 erhältliche ADHS-Präparat Elvanse® mit dem Wirkstoff Lisdexamfetamindimesilat unterliegt dem Betäubungsmittelrecht. Es sind drei verschiedene Wirkstärken jeweils in Packungen mit 30 Stück erhältlich. Da diese kein Normkennzeichen tragen, stellt sich die Frage, ob sie dennoch zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abgeben werden können. Erstattungsfähigkeit von Elvanse® Welche Normgröße eine Packungsgröße trägt, wird durch die Zuordnung in die Packungsgrößenverordnung bestimmt. Elvanse® wird der Gruppe der Psychopharmaka zugeordnet: Höchstmenge nach BtMVV Elvanse® wird seit dem 01.06.2013 in der Apothekensoftware geführt, für den Wirkstoff Lisdexamfetamindimesilat wurde aber bislang keine Höchstmenge festgelegt. Der Wirkstoff wird über den Magen-Darm-Trakt resorbiert, erst im Blutkreislauf findet eine enzymatische Hydrolyse des Prodrugs zum aktiven Metaboliten Dexamfetamin statt. Ausschlaggebend für die Höchstmenge des Betäubungsmittels ist jedoch die im Arzneimittel enthaltene Substanz. Aus diesem Grund trifft die in der BtMVV § 2 gelistete Höchstmenge für Dexamfetamin (600 mg) für Elvanse® nicht zu. Da für Elvanse® derzeit keine Höchstmenge festgelegt ist, muss auch die Regelung zur Höchstmengenüberschreitung/Kennzeichnung des BtMRezeptes mit dem Sonderkennzeichen „A“ bei Verordnungen über eine oder mehrere Packungen nicht beachtet werden. FAZIT Weder die fehlende Normgröße noch die nicht festgelegte Höchstmenge sind relevant für die Erstattung von Elvanse® durch die gesetzlichen Krankenkassen. Bei Beachtung aller betäubungsrechtlichen Vorschriften bezüglich der Rezeptformalien kann Elvanse® problemlos abgegeben werden. N1: 16–24 St. | N2: 45–55 St. | N3: 95–100 St. Somit liegen 30 Stück zwischen den Normgrößen N1 und N2 und können bei einer Stückzahlverordnung zulasten der GKV abgegeben werden. Bei Verordnungen über 2 Packungen (60 Stück) oder 3 Packungen (90 Stück) liegt die Gesamtstückzahl zwischen den Normbereichen N2 und N3. Somit sind auch Mehrfachverordnungen über 2 oder 3 Packungen bei Stückzahlverordnungen erstattungsfähig. Verordnungen über Elvanse® mit Stückzahlangabe sind trotz fehlender Normgröße voll erstattungsfähig zulasten der GKV www.DeutschesApothekenPortal.de Weitere Hinweise zur richtigen Bearbeitung eines BtM-Rezeptes finden Sie auf unserer neu überarbeiteten Arbeitshilfe 11: www.DAPdialog.de/2048 17 – Fragebogen bitte bis 31.05.2014 zurückfaxen – Apothekenumfrage zur Erstellung neuer Arbeitshilfen ✁ Rezeptbelieferung Gewinnen Sie ein iPhone 5 Welche Produkte bereiten die meisten Probleme? Täglich gehen bei uns per E-Mail oder Telefon viele Anfragen zu Abgabeproblemen ein. Häufig sind immer wieder dieselben Produkte betroffen. Unser Ziel ist es, dazu produktbezogene Arbeitshilfen zu erstellen. Haben Sie auch solche „Problemprodukte“? Dann faxen Sie uns bitte den Fragebogen zurück, wir werden dazu praxisgerechte Lösungen erarbeiten, um Retaxierungen zu vermeiden. Unter allen Teilnehmern verlosen wir ein iPhone 5. Teilnahmeschluss ist der 31. Mai 2014. In den Anfragen an DAP tauchen verschiedene „Problem“-Produkte immer wieder auf. Spielen diese auch bei Ihnen eine Rolle und/oder gibt es bei Ihnen weitere „Problem“-Produkte? Schätzen Sie ein, wie häufig bei diesen Produkten Schwierigkeiten/Unklarheiten auftreten. Häufigkeit pro Woche Produkt PRADAXA BRILIQUE COPAXONE SEEBRI BREEZHALER MONO EMBOLEX ULTIBRO BREEZHALER ARCOXIA NASONEX BRETARIS GENUAIR CLEXANE FAMPYRA Häufigkeit pro Woche Produkt Produkt Häufigkeit pro Woche NEBIDO GANFORT CIRCADIN DOLOMO TN Meine „Problem“-Produkte AVALOX GILENYA XARELTO DAXAS DAIVOBET CELLCEPT EKLIRA GENUAIR ELIQUIS NOVORAPID NEBIDO HUMALOG Wie hoch ist der Prozentanteil unklarer oder fehlerhaft ausgestellter Rezepte an den täglichen Abgabeproblemen? % Wie viel Zeit verwenden Sie täglich zur Beschaffung von Importen? Minuten täglich Wie viele Rezepte pro Tag enthalten Mehrfachverordnungen? Wie viel Prozent der Rezeptmenge müssen Sie kürzen, weil der Arzt die Verordnung falsch oder unklar ausgefüllt hat? % Wie viel Zeit benötigen Sie täglich für die Zuordnung zum richtigen N-Bereich? Minuten täglich Faxen Sie bitte Ihre Antwort an 0221/222 8 33 22 G Ist die häufige Änderung der Packungsgrößen durch die Industrie ein Problem für Sie? £ ja £ nein Damit Sie an der Verlosung teilnehmen können, benötigen wir folgende Daten: Nachname, Vorname ewinnen Sie Ihr iPhone 5! Es gelten die allgemeinen Datenschutzbestimmungen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Mit Ihrer Antwort unterstützen Sie die Erstellung neuer Abgabe- bzw. Arbeitshilfen für die Apotheke. Apotheke Straße PLZ/Ort E-Mail-Adresse AUS DER INDUSTRIE Neue Packungsgröße und Rabattverträge: Richtige Abgabe von Glatirameracetat D er in der MS-Therapie eingesetzte Wirkstoff Glatirameracetat (COPAXONE®) steht seit dem 01. April 2014 in einer Quartalspackung mit 90 Fertigspritzen zur Verfügung. Die Monatspackung mit 30 Fertigspritzen bleibt weiterhin im Handel. Bestehende und neue Rabattverträge gelten für alle Packungsgrößen. COPAXONE® wird zur Behandlung der schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose eingesetzt. Mit der Einführung der neuen Packungsgröße stehen ab sofort folgende Packungen der Firma Teva zur Verfügung: • COPAXONE® Monatspackung mit 30 Fertigspritzen N2 (PZN 05026441) • COPAXONE® Quartalspackung mit 90 Fertigspritzen ohne N-Größe (PZN 05026470) Einteilung in die PackungsV Die Einteilung der COPAXONE® Packungen erfolgt in folgende Gruppe: Die 90er-Quartalspackung trägt keine Normgröße, da die Packung zwischen zwei Normbereichen, nämlich N2 und N3 liegt. Dennoch ist sie voll erstattungsfähig zulasten der GKV, da die größte Messzahl (Nmax = 100) nicht überschritten wird. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arzt die Stückzahl der COPAXONE® Quartalspackung auf das Rezept druckt: www.DeutschesApothekenPortal.de Rabattverträge Für eine wirtschaftliche Versorgung der Patienten hat der Hersteller Teva mit verschiedenen Krankenkassen Rabattverträge abgeschlossen. Alle bestehenden Rabattverträge zu COPAXONE® gelten auch für die neue Quartalspackung. Retax-Falle Reimport Die Rabattverträge sind auch hinsichtlich einer möglichen Importabgabe von Bedeutung: Das rabattierte Original ist vorrangig vor einem nichtrabattierten Import abzugeben. Das gilt auch, wenn namentlich ein Import ohne Aut-idem-Kreuz verordnet wurde. Bei Nichtbeachtung eines bestehenden Rabattvertrags droht der Apotheke eine NullRetaxation! Eine weitere Retax-Falle verbirgt sich hinter Importen, die aufgrund eines geringeren Verkaufspreises (VK) auf den ersten Blick günstiger als das Original erscheinen, nach Abzug der Herstellerrabatte aber teurer sind. Beispielsweise gibt es zu COPAXONE® 20 mg/ml 30 St. N2 zwei Importe, deren vom Herstellerrabatt bereinigte Preis höher ist als der des Originals (Spalte VK-A-Rab., Stand 15.03.14, ADG- Software): Teurere Importe sind rosa unterlegt. Gibt die Apotheke einen dieser Importe ab, droht ihr eine Retaxation. Eine Übersicht der Rabattverträge zu COPAXONE® finden Sie hier: www.DAPdialog.de/2049 19 AUS DER INDUSTRIE Chronische Obstipation Langzeitversorgung mit wirtschaftlichen Großpackungen ur Behandlung der chronischen Obstipation werden häufig macrogolhaltige Präparate verordnet. Soll der Patient über einen längeren Zeitpunkt versorgt werden, geht dieses mit der Rezeptierung von Großpackungen. Doch für die retaxsichere Rezeptabrechnung sind einige Details zu beachten. Entscheidet sich der Arzt für die Rezeptierung von MOVICOL® Beutel Pulver 100 Stück, ist zunächst ersichtlich, dass neben dem Originalpräparat von Norgine auch Importe zur Auswahl stehen. Diese sind jedoch unterschiedlich gemeldet: Das Originalpräparat von Norgine ist als Medizinprodukt, die Importe sind hingegen als Arzneimittel im Handel. Medizinprodukt vs. Arzneimittel – was bei der Rezeptbelieferung zu beachten ist Die Abgabe einer Großpackung MOVICOL® Beutel Pulver mit 100 Stück ist nur möglich, wenn der Arzt das Medizinprodukt verordnet. Die Einteilungen und Vorgaben der Packungsgrößenverordnung sind bei der Abgabe von Medizinprodukten irrelevant. Bei erstattungsfähigen Medizinprodukten können daher alle Packungsgrößen verordnet und abgegeben werden. Rezeptbeispiel – Verordnung des Medizinproduktes Erstattungs- und Verordnungsfähigkeit MOVICOL® Beutel Pulver sind nach Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie bei den dort genannten Indikationen1 zulasten der GKV verordnungs- und erstattungsfähig. Da Medizinprodukte nicht der Packungsgrößenverordnung unterliegen, werden keine Normgrößen vergeben. Die Angabe der Stückzahl und des Herstellers (Name und/oder PZN) auf dem Rezept ist ausreichend. Alle Packungsgrößen MOVICOL® Beutel Pulver von Norgine sind als Medizinprodukte zulasten der GKV verordnungsund erstattungsfähig. Retax-Falle Importverordnung In der Praxis erreichen Apotheken häufig sogenannte „herstellerneutrale“ Verordnungen, z. B. MOVICOL® Beutel Pulver 100 St. Diese Verordnungen ohne Angaben eines Herstellernamens und einer PZN werden von einigen Prüfstellen als Import-Verordnung interpretiert. Da Importe aber den Arzneimittelstatus haben, ist die Abgabe einer 100er Großpackung nicht möglich. Zur Absicherung solcher Verordnungen muss der Arzt den Herstellernamen und/oder die PZN des Medizinproduktes nachtragen, damit die 100er Packung beliefert werden kann. Die Abgabehilfe zu MOVICOL®, die dieser Ausgabe beiliegt, gibt Hilfestellung bei allen Fragen rund um die Rezeptbelieferung. –ABGABEHILFE ZU MOVICOL® – MOVICOL® Medizinprodukte > MOVICOL® flüssig Orange > MOVICOL® Beutel Pulver > MOVICOL® Junior Schoko Verschreibungspflichtig: > MOVICOL® Junior aromafrei • Nennung der Stückzahl, keine Normgröße! • Nennung des Herstellers und/oder PZN In diesem Fall handelt es sich um eine eindeutige Verordnung eines Medizinproduktes. Die Apotheke kann die Großpackung mit 100 Beuteln abgeben. Seite 1 MOVICOL® Arzneimittel finden Sie auf Seite 2 Alle MOVICOL®-Medizinprodukte können zulasten der GKV verordnet und abgegeben werden, da sie in der „Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte“ (Anlage V der AM-RL) aufgeführt werden. Eine Zuordnung zu N-Bereichen laut Packungsgrößenverordnung (PackungsV) kann für Medizinprodukte nicht erfolgen, da diese nur für Arzneimittel gilt. Daher können bei Medizinprodukten die wirtschaftlichen Großpackungen abgegeben werden. Die Abgabe aller MOVICOL®-Medizinprodukte ist auf GKV-Rezept möglich. Verordnung Problem Fragestellung Lösung MOVICOL® 50 St. Norgine Es gibt rabattierte Macrogol-Arzneimittel Muss auf rabattierte Macrogol-Arzneimittel ausgetauscht werden? Nein, da Regelungen des Rahmenvertrages sich nur auf Arzneimittel beziehen. MOVICOL® 50 St. Norgine Es gibt einen 50er-Movicol®-Import Darf die Verordnung gegen einen Movicol ®-Import mit 50 Stück ausgetauscht werden? Nein, die Importquote gilt nur bei der Abgabe von importfähigen Arzneimitteln. Außerdem ist ein Austausch eines Medizinproduktes auf ein Arzneimittel nicht zulässig. MOVICOL® 50 St. Produktneutrale Verordnung Muss vom Original (Medizinprodukt) oder vom Import ausgegangen werden? Retax-Gefahr! Zur Absicherung dieser unklaren Verordnung eine PZN oder Firma (Norgine) nachtragen lassen, damit das Medizinprodukt abgegeben werden kann. MOVICOL® Beutel N3 Normgrößen-Verordnung Kann darauf das Medizinprodukt abgegeben werden? Der Arzt sollte darüber informiert werden, dass MOVICOL® als verordnungsfähiges Medizinprodukt im Handel ist, mit dem Hinweis, dass er die 100er-Packung MOVICOL® Norgine als wirtschaftliche Großpackung verordnen kann. „N3“ könnte von Prüfstellen als Hinweis auf ein Arzneimittel gedeutet werden. Zur retaxsicheren Abgabe des Medizinprodukts MOVICOL® sollte diese Verordnung auf das Original von Norgine ohne N-Bezeichnung und unter Nennung der Stückzahl geändert werden. MOVICOL® Beutel 100 St. Norgine Früher als Jumbopackung im Handel Darf diese Menge beliefert werden? Da es sich um ein Medizinprodukt handelt, kann die Stückzahl wie verordnet beliefert werden. Die Regelungen zu Jumbopackungen beziehen sich nur auf Arzneimittel. © DAP, ohne Gewähr, Stand April 2014 Z Die Abgabehilfe steht auch zum Download bereit: Fach- und Gebrauchsinformationen zu den MOVICOL®-Produkten finden Sie unter www.MOVICOL.de www.DAPdialog.de/2051 1 Für Patienten ab dem vollendeten 12. Lebensjahr zur Behandlung der Obstipation nur in Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung der Obstipation. 20 www.DeutschesApothekenPortal.de STALEVO® 50; STALEVO® 75; STALEVO® 100; STALEVO® 125; STALEVO® 150; STALEVO® 175; STALEVO® 200; LCE Orion® 50; LCE Orion® 75; LCE Orion® 100; LCE Orion® 125; LCE Orion® 150; LCE Orion® 175; LCE Orion® 200. STALEVO® 50 mg/12,5 mg/ 200 mg Filmtabletten · STALEVO® 75 mg/18,75 mg/200 mg Filmtabletten · STALEVO® 100 mg/25 mg/200 mg Filmtabletten · STALEVO® 125 mg/31,25 mg/200 mg Filmtabletten · STALEVO® 150 mg/37,5 mg/200 mg Filmtabletten · STALEVO® 175 mg/43,75 mg/200 mg · STALEVO® 200 mg/50 mg/200 mg Filmtabletten · Levodopa/Carbidopa/Entacapone Orion® 50 mg/12,5 mg/200 mg Filmtabletten · Levodopa/Carbidopa/Entacapone Orion® 75 mg/18,75 mg/200 mg Filmtabletten · Levodopa/Carbidopa/Entacapone Orion® 100 mg/25 mg/200 mg Filmtabletten · Levodopa/Carbidopa/Entacapone Orion® 125 mg/31,25 mg/200 mg Filmtabletten · Levodopa/ Carbidopa/Entacapone Orion® 150 mg/37,5 mg/200 mg Filmtabletten · Levodopa/Carbidopa/Entacapone Orion® 175 mg/43,75 mg/200 mg Filmtabletten · Levodopa/Carbidopa/Entacapone Orion® 200 mg/50 mg/200 mg Filmtabletten · („Levodopa/Carbidopa/ Entacapone Orion® Filmtabletten“ im Folgenden „LCE Orion®“) Zusammensetzung: STALEVO®/LCE Orion® 50 mg/12,5 mg/200 mg. Wirkstoffe: 50 mg Levodopa, 12,5 mg Carbidopa, 200 mg Entacapon. STALEVO®/LCE Orion® 75 mg/18,75 mg/200 mg. Wirkstoffe: 75 mg Levodopa, 18,75 mg Carbidopa, 200 mg Entacapon. STALEVO®/LCE Orion® 100 mg/25 mg/200 mg. Wirkstoffe: 100 mg Levodopa, 25 mg Carbidopa, 200 mg Entacapon. STALEVO®/LCE Orion® 125 mg/31,25 mg/200 mg. Wirkstoffe: 125 mg Levodopa, 31,25 mg Carbidopa, 200 mg Entacapon. STALEVO®/LCE Orion® 150 mg/37,5 mg/200 mg. Wirkstoffe: 150 mg Levodopa, 37,5 mg Carbidopa, 200 mg Entacapon. STALEVO®/LCE Orion® 175 mg/43,75 mg/200 mg. Wirkstoffe: 175 mg Levodopa, 43,75 mg Carbidopa, 200 mg Entacapon. STALEVO®/LCE Orion® 200 mg/50 mg/200 mg. Wirkstoffe: 200 mg Levodopa, 50 mg Carbidopa, 200 mg Entacapon. Sonstige Bestandteile der 7 Dosisstärken: Croscarmellose-Natrium, Magnesiumstearat, Maisstärke, Mannitol (E421), Povidon K30 (E1201), Glycerol 85 % (E422), Hypromellose, Polysorbat 80, Eisen(III)-oxid (E172), Sucrose, Titandioxid (E171), Eisen(III)-hydroxid-oxid x H2O (E172) – nicht in STALEVO® 75/LCE Orion® 75, STALEVO® 125/LCE Orion® 125, STALEVO® 175/ LCE Orion® 175 und STALEVO® 200/LCE Orion® 200. Anwendungsgebiete: STALEVO®/LCE Orion® wird bei erwachsenen Patienten mit Morbus Parkinson eingesetzt, bei denen „End-of-dose“-Fluktuationen im Krankheitsbild auftreten, die durch eine Behandlung mit Levodopa und einem AUS DE R I N DUS T R I E Sicherheit in der Parkinsontherapie Arzneimittelsubstitution: Gefahr für den Therapieerfolg? B NEU ei der medikamentösen Therapie von Parkinson-Patienten ist eine individuelle, punktgenaue Einstellung der Wirkstoffspiegel wichtig. Dies gilt insbesondere im fortgeschrittenen Krankheitsstadium, da das therapeutische Fenster im Krankheitsverlauf kleiner wird. Um den Therapieerfolg nicht zu gefährden, sollten Präparatewechsel vermieden werden. Morbus Parkinson ist eine progressiv verlaufende Erkrankung, die nur symptomatisch behandelt werden kann. Bei der medikamentösen Einstellung müssen u. a. Faktoren wie individuelles Ansprechen und mögliche Komplikationen berücksichtigt werden. Zudem wird das therapeutische Fenster, in dem eine gute Symptomkontrolle erfolgt, stetig kleiner. Dadurch kann es beispielsweise bei einer Therapie mit L-Dopa verstärkt zu Wearing-off-Symptomen kommen. Mit Stalevo® steht ein Arzneimittel für Patienten zur Verfügung, bei denen „End-of-dose“-Fluktuationen auftreten, die durch eine Behandlung mit herkömmlichen Levodopa nicht ausreichend stabilisiert werden können. Zusätzlich zum Original bietet der Hersteller Orion Pharma seit Dezember 2013 das Generikum LevodopaCarbidopaEntacapone Orion® an. Dieses ist – mit Ausnahme des Namens – zu 100 % mit Stalevo® identisch. Herstellerwechsel vermeiden Mit Ablauf des Patents für Stalevo® können nun auch andere Hersteller Generika auf den Markt bringen, sodass in der Apothekensoftware unter Umständen die Abgabe alternativer Präparate angezeigt wird. Ein Wechsel auf einen anderen Hersteller kann jedoch den Therapieerfolg gefährden: • Zulässige Abweichungen in der Bioverfügbarkeit können zu kritischen Veränderungen des Blutspiegels führen • Da die Patienten meist mehrere Medikamente einnehmen, sind auch mögliche Einflüsse auf die Begleitmedikation zu beachten • Zusätzlich kann die Therapietreue gefährdet sein www.DeutschesApothekenPortal.de Eine Untersuchung zum Einfluss von Rabattverträgen hat gezeigt, dass jeder dritte Patient nach einer Umstellung auf ein rabattiertes Parkinsonmittel wieder zum ursprünglichen Medikament zurückwechselt.* Nur LevodopaCarbidopaEntacapone Orion® ist absolut identisch zum Original und bietet damit die Möglichkeit einer einfachen Umstellung, eine hohe Therapiesicherheit und eine gute Patientencompliance. * Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. B.A.H.: Einfluss von Rabattverträgen, IMS Health Juni 2010 Praxisbeispiel Pharmazeutische Bedenken Ist bei einer Verordnung über Stalevo® oder LevodopaCarbidopaEntacapone Orion® die vorrangige Abgabe eines Präparats eines anderen Herstellers angezeigt, hat die Apotheke die Möglichkeit, Pharmazeutische Bedenken gemäß ApBetrO § 17 (5) anzuwenden. Wichtig zur Vermeidung von Retaxierungen ist die vollständige Dokumentation auf dem Rezept. Eine Hilfestellung bietet das aktuelle Praxisbeispiel Stalevo® und LevodopaCarbidopaEntacapone Orion® in der Rubrik Pharmazeutische Bedenken des DeutschenApothekenPortals. Hier gelangen Sie direkt zum Praxisbeispiel: www.DAPdialog.de/2052 21 AUS DE R I N DUS T R I E Blutzuckerteststreifen auf Rezept Stückelung und neue 40-Prozent-Quote D as DAP-Team erreichen immer wieder Fragen zur richtigen Stückelung bei Blutzuckerteststreifen. Wie ist bei der Rezeptbelieferung richtig vorzugehen? Wichtig ist auch die neue Quotenregelung für die Abgabe von günstigeren Blutzuckerteststreifen der Liste B zulasten der vdekKassen. Diese wurde auf 40 Prozent erhöht und ist seit dem 1. April gültig. Bei insulinpflichtigen Diabetes-Patienten können Blutzuckerteststreifen zulasten der GKV verordnet werden. Da bei insulinpflichtigem Diabetes der Blutzuckerspiegel sehr regelmäßig überprüft werden muss, verordnen Ärzte häufig gleich eine größere Menge an Teststreifen. Rezeptbeispiel Ein Patient, der seinen Blutzuckerspiegel regelmäßig selber zu Hause misst, erhält vom Internisten ein Rezept über 100 Teststreifen Gluco-test Plus TD-4230; Kostenträger ist die Barmer GEK. Hier stellt sich die Frage, ob 4 x 25 Stück oder 2 x 50 Stück abgeben werden dürfen und nach welchen Kriterien sich die Rezeptabrechnung richtet. Richtige Rezeptbelieferung Für die Abrechnung von Blutzuckerteststreifen gelten sogenannte Vertragspreise, die zwischen den Apothekerverbänden und den jeweiligen Krankenkassen ausgehandelt werden. Diese beziehen sich nie auf Packungseinheiten, sondern auf vertraglich unterschiedlich vereinbarte Gesamtstückzahlen. Dazu ein Ausschnitt aus der Anlage 4 des Arzneiversorgungsvertrages1 für die genannte Stückzahl von 100 Stück (Gültigkeit seit 01.04.14): Staffel Nettopreis! je 50 Stück Bis 102 23,45 € Die verordneten Blutzuckerteststreifen Gluco-test Plus von Aristo Pharma werden in der Anlage 4 vdek-Vertrag zu der günstigeren Preiskategorie der Liste B gezählt. Die Software zeigt nach Auswahl der Krankenkasse automatisch die abzurechnenden Bruttopreise an. Achtung: Im Vertrag werden die Nettopreise angegeben! Bruttopreis für 4 x 25 Stück (Stand 01.04.2014, Lauer-Taxe): Bruttopreis für 2 x 50 Stück (Stand 01.04.2014, Lauer-Taxe): Die Vertragspreise sind in jedem Einzelfall erneut zu prüfen. Sie werden in den Softwaresystemen für die jeweiligen Krankenkassen als Bruttopreise hinterlegt. Eine 100er-Packung ist nicht im Handel, sondern lediglich die folgenden Packungsgrößen: • 25 Teststreifen (PZN 07123183) • 50 Teststreifen (PZN 07702165) 22 Richtige Abgabe Der vermeintliche Kassen-Preisvorteil von 0,02 Euro beruht nur auf Rundungsdifferenzen. Da die Preise nach Maßgabe der Anlage 4 nach Gesamtstückzahl sortiert werden, kann die Apotheke wählen, ob sie 2 x 50 Stück oder 4 x 25 Stück beliefert. www.DeutschesApothekenPortal.de I N E IGE N E R SAC H E DAP-Arbeitshilfe-27_ARISTO_020414 07.04.14 12:26 Seite 1 DeutschesApothekenPortal ARBEITSHILFE 27 Neuregelungen zur Versorgung mit Blutzuckerteststreifen Neue Quotenregelung für Teststreifen Seit dem 01.04.2014 ist eine neue 40-Prozent-Quote bei der Abgabe von günstigeren, der Liste B zugehörigen Blutzuckerteststreifen zulasten der vdekKassen zu beachten. Bis dahin galt die 36-ProzentQuote. Nach Rücksprache mit dem Arzt lohnt es sich daher, einen Patienten von Anfang an auf ein Messgerät wie z. B. das Gluco-test Plus einzustellen. 1 Zwischen dem Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) Eine aktuelle Arbeitshilfe zur Versorgung mit Blut z uc ke r t e s tstreifen im Bereich der Ersatzkassen finden Sie im DeutschenApothekenPortal. Der Vdek-DAV-Arzneiversorgungsvertrag seit 01.04.2014 Diese Arbeitshilfe gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen bei der Abgabe und Abrechnung von Blutzuckerteststreifen (lt. Anlage 4). Die Regelungen sind zutreffend für Versicherte folgender Kassen: TK, DAK, KKH, HEK und hkk. Für Versicherte der BARMER GEK besteht ein eigener Liefervertrag. Preisregelungen für Blutzuckerteststreifen Die Einteilung erfolgt in eine günstigere und in eine höhere Preisgruppe. Günstigere Preisgruppe n. Ziffer II.1 (bisher Preisgruppe B): Für diese Produkte gilt ein Abrechnungspreis (Nettopreis je 50 St.) in Höhe von bis 102 St.: 23,45 E ab 103 St.: 20,95 E ab 300 St.: 20,10 E Höhere Preisgruppe n. Ziffer II. 2 (bisher Preisgruppe A) Für diese Gruppe beträgt der Abrechnungspreis (Nettopreis je 50 St.) bis 102 St.: 26,35 E ab 103 St.: 24,30 E ab 300 St.: 22,95 E Auswahl der Teststreifen (Quotenregelung) Die Apotheke ist verpflichtet, 40 % der verordneten Packungen à 50 St. mit Teststreifen der Gruppe B zu beliefern. Dazu sind Apotheken berechtigt, namentlich verordnete Blutzuckerteststreifen der Preisgruppe n. Ziff. II.2 gegen solche aus der Gruppe B auszutauschen. Herausgenommen aus der Quotenrechnung werden lediglich Verordnungen mit Aut-idem-Kreuz. Quoten-Malus Bei Nichterreichen der 40 %-Quote bis zum 30.09.2014 (und danach jeweils im Kalenderhalbjahr) muss die Apotheke die entstandene Preisdifferenz von 2,95 E je Packung à 50/51 St. erstatten. Aut-idem-Kreuz bei Teststreifen Hat der Arzt ein Aut-idem-Kreuz gesetzt, darf nicht ausgetauscht werden. In diesem Fall muss die Apotheke das „Austauschverbot“ mit der Sonder-PZN 02567573 dokumentieren, damit eine Berücksichtigung bei der Berechnung der Austauschquote erfolgt. Umstellungspauschale Für den zur Quotenerfüllung erforderlichen Mehraufwand kann die Apotheke eine Pauschale von insgesamt 20 E berechnen. Hierfür ist die Sonder-PZN 02567596 aufzudrucken. Pro Versichertem kann die Pauschale nur einmal innerhalb von 2 Jahren abgerechnet werden. Alle Rechte: © DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: April 2014 Mit freundlicher Unterstützung von Gluco-test Plus® von Aristo Pharma GmbH Zum Download der Arbeitshilfe 27: © DAP DeutschesApothekenPortal / Stand: April 2014 Beide Abgabemöglichkeiten sind korrekt. Dennoch ist es der Apotheke erlaubt und meist auch vorteilhafter, mit den für sie wirtschaftlichsten Packungsgrößen zu stückeln. Bei der Rezepttaxierung sind jedoch die Staffelpreise der abgegebenen Gesamtmenge zu beachten. www.DAPdialog.de/2054 QR-Codes: Der schnelle Draht ins Netz S ie sind klein, viereckig und sehen etwas kryptisch aus: QR-Codes sind von Plakatwänden, Firmenwagen oder aus Zeitschriften wie auch dem DAP Dialog kaum noch wegzudenken. Viele nutzen sie schon aktiv, andere fragen sich noch: Wie kann die Information aus dem QR-Code aufgeschlüsselt werden? Voraussetzung ist ein internetfähiges Smartphone und ein QR- bzw. Bar-Code-Scanner – diese stehen als meist kostenlose Apps für iPhones und Androids zur Verfügung (Bsp: NeoReader). 1. Starten Sie die App und richten Sie die Handykamera auf den zu scannenden QR-Code. 2. Der Scanner entschlüsselt jetzt den Inhalt des QR-Codes und bietet passende Aktionen an. 3. Durch Zustimmung wird z. B. die verlinkte Internetseite geöffnet. www.DeutschesApothekenPortal.de QR-Code scannen decodieren Website Durch die QR-Codes kann der Benutzer schnell und einfach mehr Informationen im Netz erhalten. Für Apotheken kann es nützlich sein, QR-Codes zu erstellen, insbesondere dann, wenn kurz und knapp auf die eigene Internetseite aufmerksam gemacht werden soll. Im Netz stehen dazu kostenlose und einfach zu bediende QR-Code-Generatoren bereit, die beispielsweise Web-Adressen schnell und unkompliziert in QR-Codes verwandeln, die dann zu Werbezwecken verwendet werden können . 23 AUS DE R I N DUS T R I E Neue App: Laxanzien-Check Zielgerichtete pharmazeutische Beratung für ältere Patienten ltere Patienten nehmen häufig zahlreiche verschiedene Präparate mit den unterschiedlichsten Wirkstoffen ein, die nicht immer problemlos zusammenpassen. Häufige Folge sind unerwünschte Wechselwirkungen. Ein Hauptgrund kann z. B. eine mangelnde Abstimmung zwischen den verschiedenen Heilberuflern sein. Auch Pharmazeuten verlieren hier leicht die Übersicht. Eine neue App der Gero PharmCare aus Köln bietet jetzt Abhilfe. Mit der App „VERIKO® Wirkstoff Check“ bietet Gero PharmCare einen neuen kostenfreien Service zur Optimierung der Arzneimitteltherapie für ältere Patienten an. Mithilfe der App werden relevante Faktoren z. B. bzgl. einer bestehenden Multimorbidität und -medikation abgefragt und daraufhin die für den Patienten jeweils bestverträglichen und risikoärmsten Wirkstoffe bestimmt. Start mit Laxanzien-Check Der erste verfügbare Wirkstoff-Check ist der Laxanzien-Check, der die sechs gebräuchlichsten Laxanzien einbezieht. Ziel ist es, eine Wirkstoffempfehlung zur Therapie der chronischen Obstipation zu erhalten. Dafür muss der Anwender zunächst mehrere Fragen wie etwa zur bestehenden Arzneimitteltherapie und zu bestehenden Vorerkrankungen beantworten. Basierend auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Publikationen, zahlreichen Fachinformationen und der klinischen Expertise des Apothekers wird eine Wirkstoffempfehlung erstellt. Das Ergebnis kann per E-Mail versandt werden. Checks zu weiteren Wirkstoffen sind in Planung. Ablauf: • Beantwortung von zielgerichteten Fragen • Wirkstoffempfehlung nach bester Verträglichkeit • Optional: Ergebnis-Versand per E-Mail, z. B. an andere Heilberufler Abb. Risikoermittlung „The most powerful therapeutic tool you‘ll ever have is your own personality“ Weitere Informationen David Sackett (Smith, 2003: BMJ 327(7429)) Weitere Informationen finden Der Laxanzien-Check in der Praxis: das Ergebnis Sie unter: VERIKO Laxanzien-Check Geriatrie www.laxanzien-check.de und auf dem dieser Ausgabe beiliegenden Flyer. VERIKO® Laxanzien-Check Geriatrie ® Der Hausarzt überprüft Frau G´s individuelles Risiko für Nebenwirkungen. Er wählt aus vier Wirkstoffen das Laxans mit dem geringsten Risiko für Frau G. Website und App unter Der Laxanzien-Check Geriatrie unterstützt Heilberufler und ihre Patienten in der Nutzen-Risiko Bewertung von Laxanzien. Individuelle Risikokennzahl Macrogol 3350 + Elektrolyte Er bietet Hilfestellungen und Anregungen in der medizinischen Versorgung älterer Patienten, deren Gesundheitszustand häufig komplexe Fragestellungen aufwirft. Lactulose www.laxanzien-check.de Bisacodyl Hier bietet der Laxanzien-Check Geriatrie eine Unterstützung von der Verordnung über die Anwendung bis zur Therapiebeobachtung. Na-Picosulfat 0 1 2 3 4 5 6 Abbildung: Beispiel kumulativer Arzneimittelrisiken ausgewählter Laxanzien1 1 nach Hildebrand J. Schütz D. Hanke F. Bewertung der Laxantien hinsichtlich geriatrietypischer Risiken der Multimorbidität und Multimedikation. Kontinenz aktuell, 11/2013. Gesellschaft für Geriatrische Pharmazie - Gero PharmCare GmbH, Grengeler Mauspfad 129, 51147 Köln, Tel.: 02203 / 89 55 8-0, Fax: 02203 / 89 55 8-25, [email protected], www.gero-pharmcare.de Vriko Laxanzien-Check Geriatrie_Flyer_RZ.indd 1 Stand 02/2014 – Art. Nr. 1079 Ä Kombinieren Sie die fundierten wissenschaftlichen Erkenntnisse des Laxanzien-Checks mit Ihrer klinischen Erfahrung zum Wohle Ihrer Patienten. 14.02.14 13:47 IMPRESSUM DAP DIALOG Das Magazin des DeutschenApothekenPortals Ausgabe 20/2014 Verlag: DAP GmbH DeutschesApothekenPortal Geschäftsführer: Günter C. Beisel Agrippinawerft 22, 50678 Köln Tel. +49 (0)221 222 83 0 Fax: +49 (0)221 222 8 33 22 E-Mail: [email protected] ISSN: 2193-0449 Chefredaktion: Günter C. Beisel (verantwortlich) Agrippinawerft 22, 50678 Köln Leitung Retax-Redaktion: Dieter Drinhaus Leitung med.-wiss. Redaktion: Dr. Dagmar Engels Redaktion: Marina Herpertz, Nina Strathmann, Frederike Voglsamer Anzeigenleitung: Gabriele H. Steinhauer 24 Gestaltung: FAI GmbH Druck: BC Direct Group GmbH, Rigistr. 9, 12277 Berlin Vertrieb: Bauer Vertriebs KG Der DAP DIALOG ist IVW geprüft. Der Verlag DAP ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft LA-MED. Urheber- und Verlagsrecht Die Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Annahme des Manuskripts gehen das Recht zur Veröffentlichung sowie die Rechte zur Übersetzung, zur Vergabe von Nachdruckrechten, zur elektronischen Speicherung in Datenbanken, zur Herstellung von Sonderdrucken, Fotokopien und Mikrokopien an den Verlag über. Jede Verwertung außerhalb der durch das Urheberrechtsgesetz festgelegten Grenzen ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. In der unaufgeforderten Zusendung von Beiträgen und Informationen an den Verlag liegt das jederzeit widerrufliche Einverständnis, die zugesandten Beiträge bzw. Informationen in Datenbanken einzustellen, die vom Verlag oder von mit diesem kooperierenden Dritten geführt werden. Die Rechte für die Nutzung von Artikeln für elektronische Pressespiegel erhalten Sie über den Verlag. Gebrauchsnamen Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen und dgl. in dieser Zeitschrift berechtigt nicht zu der Annahme, dass solche Namen ohne weiteres von jedermann benutzt werden dürfen; oft handelt es sich um gesetzlich geschützte eingetragene Warenzeichen, auch wenn sie nicht als solche gekennzeichnet sind. www.DeutschesApothekenPortal.de I N E IGE N E R SAC H E Der DAP Packungsgrößen-Check zeigt: Fehlende Normgrößen sind ein Problem – für Apotheken und Hersteller F ür die retaxsichere Rezeptbelieferung muss häufig geprüft werden, ob die verordnete Menge in einen gültigen Normbereich fällt. Der DAP Packungsgrößen-Check ist daher ein wichtiger Service zur Vermeidung von Retaxationen. Die Rangliste der PZN, die am häufigsten abgefragt werden, zeigt, dass vor allem Packungen ohne Normkennzeichen Probleme bereiten. Umsatzverluste für Hersteller Der DAP Packungsgrößen-Check bietet die Möglichkeit, Normbereiche schnell und einfach durch Eingabe der Pharmazentralnummer zu suchen. Die Rangliste der PZN, die am häufigsten nachgeschaut werden, zeigt, welche Produkte die größten Probleme bereiten und auch zu Umsatzverlusten bei den Unternehmen führen können. Aktuelle Rangliste „Problemprodukte“ Produkt Produkt PRADAXA HARTKAPSELN BRILIQUE 90MG COPAXONE 20MG/ML INJEKT FORMOTEROLHEXALEASY 12UG/D NOVAMINSULFON LICHTEN500MG SEEBRI BREEZHALER 44UG PARACETAMOL COMP STADA CLINDA-SAAR 600MG FILMTABL MONO EMBOLEX VOLTAREN DISPERS 46.5MG ULTIBRO BREEZHALER 85UG/43UG ARCOXIA DOLOMO TN NASONEX 140 SPRUEHSTOESSE BRETARIS GENUAIR 322UG60ED CLEXANE NOVAMINSULFON RATIO500MG IBUFLAM 600MG LICHTENSTEIN FAMPYRA 10MG AVALOX 400MG FILMTABLETTEN GILENYA 0.5MG DURAPHAT FLUORID 5MG/G ZAH XARELTO DAXAS 500UG TALVOSILEN FORTE KAPSELN LEVODOPA COMP B 100/25MG MOVICOL JUNIOR AROMF ZHLSG DAIVOBET CELLCEPT 500MG GELONIDA SCHMERZTABLETTEN PANTOPRAZOL 1A PHARMA UNACID PD ORAL PANTOPRAZOL ACTAVIS MCP AL TROPFEN ROSICED 7.5MG/G CREME EKLIRA GENUAIR 322UG 60ED handelt es um eine nicht erstattungsfähige Jumbopackung. Bei Abgabe auf GKV-Rezept droht eine entsprechende Retaxation. Oft liegt die verordnete Menge aber zwischen zwei Normbereichen – wie auch bei der am häufigsten im DAP Packungsgrößen-Check eingegebenen PZN von Pradaxa. Suche über Wirkstoff oder Arzneimittelgruppe Ist die PZN des gesuchten Arzneimittels gerade nicht zur Hand, können die gültigen Normbereiche auch über den Wirkstoff gesucht werden. Führt diese Suche nicht zum Erfolg, weil für die Substanz keine eigenen N-Bereiche festgelegt sind, kann nach der Arzneimittelgruppe gesucht werden. Beispiel: Clexane 80 mg Fertigspritzen 24 St., die Packung trägt kein N-Kennzeichen Für den Wirkstoff Enoxaparin sind keine eigenen N-Bereiche definiert. Die Suche unter der Arzneimittelgruppe „Heparine, Fertigspritzen“ liefert die gültigen N-Bereiche: Die Packung mit 24 Stück liegt demnach zwischen dem N2- und N3-Bereich und kann bei Stückzahlverordnung abgegeben werden. FAZIT Insbesondere bei Packungen ohne Normkennzeichen bietet der DAP Packungsgrößen-Check eine wichtige Hilfestellung für die Rezeptbelieferung. Fällt die verordnete Menge zwischen zwei Normbereiche, ist die Abgabe bei Stückzahlverordnung möglich. Ohne N-Größe erstattungsfähig? Bei Packungen ohne Normkennzeichen stellt sich immer wieder die Frage, ob sie zulasten der GKV abgegeben werden können. Trägt die Packung deshalb kein Normkennzeichen, weil die enthaltene Menge oberhalb der größten Messzahl Nmax liegt, www.DeutschesApothekenPortal.de Hier gelangen Sie direkt zur Suche: www.DAPdialog.de/2011 25 AUS DE R I N DUS T R I E Fycompa®-Programm ermöglicht Weiterversorgung eingestellter Epilepsie-Patienten W egen Unstimmigkeiten über den Zusatznutzen hat die Firma Eisai ihr Antiepileptikum Fycompa® vergangenes Jahr in Deutschland aus dem Vertrieb genommen. Auf Fycompa® eingestellte Patienten können aber weiterhin versorgt werden, indem das Arzneimittel aus dem Ausland importiert wird. Die wichtigsten Schritte für einen reibungslosen Ablauf haben wir hier für Sie zusammengefasst. Rund 3.000–4.000 Patienten sind in Deutschland auf Fycompa® eingestellt. Nachdem der G-BA letztes Jahr entschieden hat, dass ein Zusatznutzen des Wirkstoffs Perampanel im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie nicht belegt ist, hat der Hersteller Eisai das Medikament in Deutschland vorübergehend aus dem Vertrieb genommen. So bald wie möglich soll eine erneute Nutzenbewertung beantragt werden. Um die Versorgung der Patienten bis dahin sicherzustellen, wurde das „Named-Patient-AccessProgramm“ eingeführt, mit dem Focympa® aus der Schweiz importiert wird. Für den Patienten ist die Behandlung kostenlos, da der Hersteller Eisai die anfallenden Kosten trägt. Ablauf des Versorgungsprogramms Das Fycompa®-Programm wird von der Firma Clinigen GAP betreut. Der Ablauf ist wie folgt: I. Anmeldung • Anmeldung des Patienten bei Clinigen GAP durch den Arzt. • Registrierung der Apotheke bei Clinigen GAP. Dazu ist ein ausgefülltes Kundenkontoformular und eine EORI-Nummer1 für die Einfuhr erforderlich. Die Formulare erhält die Apotheke über Clinigen GAP. II. Bestellung und Auslieferung • Übersendung des Bestellformulars und der Fycompa®-Verordnung an Clinigen GAP. 26 • Auslieferung des Arzneimittels an die Apotheke innerhalb von vier Tagen. Der Lieferung liegen zwei Rechnungen bei: 1. Eine Proforma-Rechnung mit einem Warenwert von 0 Euro. Die Ware muss nicht bezahlt werden, da der Hersteller Eisai die Kosten übernimmt. 2. Eine Rechnung über die Einfuhrumsatzsteuer. Diese Rechnung muss von der Apotheke bezahlt werden, kann aber später als Vorsteuerabzug verrechnet werden. III. Abrechnung • Die Zuschläge nach Arzneimittelpreisverordnung werden von der Krankenkasse übernommen oder müssen vom Patienten gezahlt werden. In jedem Fall ist eine Anfrage nach Kostenübernahme bei der Krankenkasse zu empfehlen. Die AOK, DAK und TK erstatten nach eigenen Angaben die Zuschläge2, andere Kassen wie z. B. die Barmer GEK klären noch, ob sie die Kosten übernehmen. FAZIT Im Sinne des Patienten ist das Fycompa®-Programm zu begrüßen, auch wenn es mit einem aufwendigen Anmelde- und Bestellvorgang verknüpft ist. Das Arzneimittel sollte immer möglichst frühzeitig bestellt werden, damit die Therapie nicht durch eventuelle Verzögerungen unterbrochen wird. Patienten sollten also rechtzeitig (Empfehlung: ca. 3 Wochen vor Bedarf) zum Arzt gehen, um sich eine neue Verordnung ausstellen zu lassen. Weitere Auskünfte erteilt die Clinigen GAP: Tel.: 069 22223413 Fax: 0800 5892457 E-Mail: [email protected] 1 Beantragung beim „Informations- und Wissensmanagement Zoll“ in Dresden 2 Drei Prozent plus 8,35 Euro zuzüglich 16 Cent Notdienstgebühr und die Umsatzsteuer (bezogen auf die Zuschläge) www.DeutschesApothekenPortal.de U M F R AGE Die Großhandelsrechnung – eine Herausforderung für die meisten Apotheken D ie gesundheitspolitische Entwicklung lässt die Erträge aller Beteiligten immer mehr schmelzen, insbesondere der pharmazeutische Großhandel kämpft mit sinkenden Margen und dementsprechenden Ertragsverlusten. Ständig neue Konditionsverhandlungen zwischen Großhandel und Apotheken sind die Folge. Es wird zunehmend schwieriger, die vereinbarten Konditionen in den Monatsrechnungen nachzuvollziehen. Kaum ein Apotheker kann die Rechnung seines Großhandels wirklich im Detail kontrollieren. Wer sichergehen möchte, sollte sie überprüfen lassen. Jeden Monat steht die Apotheke erneut vor der Aufgabe, die Rechnung des Großhandels zu prüfen und zeitnah zu begleichen. Für viele ist das jedoch eine echte Herausforderung, wie eine Umfrage des DeutschenApothekenPortals zeigt: Nur 13 % von insgesamt 163 Teilnehmern gaben an, eine für sie transparente Monatsrechnung zu erhalten. Alle anderen können ihre Rechnungen nicht vollständig nachvollziehen. Frage: Wie transparent sind für Sie die Rechnungen Ihres Großhändlers? 42 % sagte Konditionsvereinbarungen tatsächlich umgesetzt oder eventuell andere Belastungen (z. B. Retourengebühren, Lieferpauschalen o. ä.) in Rechnung gestellt wurden. Derartige Bedenken können ganz unabhängig von tatsächlichen Rechnungsfehlern bestehen – durch die hohe Komplexität ist auch eine korrekte Rechnungslegung nur schwer nachvollziehbar. Externe Prüfung gibt Sicherheit Wer sichergehen möchte, kann seine Großhandelsrechnungen von einem unabhängigen Anbieter prüfen lassen. Viele Apotheker sehen darin eine sinnvolle Investition: 17 % der Umfrageteilnehmer nehmen solch einen Service bereits in Anspruch, weitere 37 % wären zukünftig bereit, für diese Dienstleistung eine Gebühr zu entrichten. Da die Großhandelsrechnungen in Zukunft vermutlich nicht überschaubarer werden, dürfte sich eine externe Prüfung tatsächlich für viele Apotheken lohnen. 13 % Transparent Nicht transparent 45 % Weniger transparent Ist die Rechnung korrekt? Fast alle Großhändler bieten ihren Kunden Einkaufsvorteile in Form von Rabatten, Boni oder Sondervergütungen auf bestimmte Warengruppen an. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen und notwendig, jedoch werden die Rechnungen dadurch deutlich komplexer und lassen sich oft nur schwer nachvollziehen. So wird sich manch einer fragen, ob zuge- www.DeutschesApothekenPortal.de – Neuer DAP-Service – Mehr Geld vom Großhandel – durch externe Prüfung und Analyse Ihrer Großhandelsrechnungen Ich bin an der Aufdeckung von Ertragspotenzialen durch regelmäßige Prüfung/Analyse meiner Großhandelsrechnungen interessiert. Die Prüfung/Analyse wird extern durch den DAP Wirtschaftsdienst durchgeführt und ist gebührenpflichtig. Ein Kostenangebot können Sie hier anfordern: www.DAPdialog.de/2056 I N E IGE N E R SAC H E Immer auf dem Laufenden: Zertifizierte Fortbildungen im DeutschenApothekenPortal „ Lebenslanges Lernen“ – dieses Konzept ist nicht nur modisches Schlagwort, sondern gerade im pharmazeutischen Bereich ein grundlegendes Prinzip, um ständig auf dem neuesten Stand von Forschung und Entwicklung zu bleiben. Fortbildungen sind da ein wichtiger Baustein. Neue Medikamente, innovative Wirkprinzipien, immer weiter erforschte Indikationen – die Welt der Medizin und Pharmazie ändert sich ständig. Besonders für Apothekenmitarbeiter, die einen wichtigen Anteil der Patientenberatung übernehmen, ist es essenziell, auf dem neuesten Stand der Wissenschaft zu sein. Sehr beliebt sind dabei kostenlose zertifizierte Fortbildungen, die von den Teilnehmern individuell und ortsunabhängig bearbeitet werden können. Je nach Umfang und erforderlicher Bearbeitungszeit sind die Fortbildungen von der Bundesapothekerkammer mit meist 1 bis 3 Punkten akkreditiert. Mit dem sogenannten Fortbildungszertifikat, das nach einer bestimmten erreichten Punktzahl beantragt werden kann, geben Apothekerkammern Apothekenmitarbeitern die Möglichkeit, ihre Fortbildungsmaßnahmen systematisch zu dokumentieren. Urkunde nach Ende des Zertifizierungszeitraums Die für das Zertifikat erforderliche Punktzahl richtet sich nach Berufsgruppen: Apotheker: 150 Punkte Weiteres pharmazeutisches Personal*: 100 Punkte Nicht pharmazeutisches Personal**: zukünftig 70 Punkte (derzeit noch je nach Kammer 50–90 Punkte) * (PTA, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten, pharmazeutische Assistenten) ** (Apothekenhelfer, -facharbeiter, PKA) Im DeutschenApothekenPortal stehen derzeit zahlreiche Fortbildungen zur Verfügung, um das Punktekonto aufzufüllen: »Erkältung« MIKRONÄHRSTOFFE Sodbrennen Fortbildungspunkte einlösen – so gehts: Für jede Fortbildung, die Sie erfolgreich absolviert haben, bekommen Sie eine einzelne Urkunde über die erreichten Punkte. Achtung: Laut Vorgabe der Bundesapothekerkammer dürfen die Zertifikate immer erst zum Ende des Zertifizierungszeitraums einer Fortbildung versendet werden. Wenn Sie also beispielsweise zu Beginn einer sechsmonatigen „Laufzeit“ an einer Fortbildung teilnehmen, erhalten Sie Ihr Zertifikat nach etwa einem halben Jahr. Die Fortbildungspunkte sammeln Sie so lange, bis Sie die geforderte Gesamtpunktzahl für das sogenannte „Fortbildungszertifikat“ erreicht haben. Dann können Sie die einzelnen Nachweise gesammelt bei Ihrer Apothekerkammer einreichen und 28 erhalten dann auf Antrag Ihr Fortbildungszertifikat – bei einigen Kammern funktioniert dies bereits elektronisch. Das Zertifikat ist dann drei Jahre gültig. In dieser Zeit können Sie dann erneut die Mindestanzahl an Punkten für das nächste Fortbildungszertifikat erwerben. 28 3 Punkte 3 x 2 Punkte 3 Punkte Nagelpilz bei Diabetikern 3 Punkte Blasenentzündung 2 Punkte Fußpilz Blasen-Orale Kontrazeptiva entzündung Osteoporose Hormontherapie bei Schilddrüsenerkrankungen 3 Punkte 3 Punkte 3 Punkte 3 Punkte Zu den Online-Fortbildungen: www.DAPdialog.de/2058 www.DeutschesApothekenPortal.de Im OTC Dialog werden unter anderem Abgabeprobleme bei erstattungsfähigen OTC-Arzneimitteln und Medizinprodukten aufgegriffen g o l a i D OTC im DAP ik r b u -R C T O Die Dialog Muss die Apotheke ein namentlich verordnetes OTX-Produkt austauschen? Teil 2: Ibuprofen-Saft für ein Kind I n der letzten Ausgabe hatten wir über das alltäglich anzutreffende Problem berichtet, dass Kinder häufig die Einnahme verordneter Säfte aufgrund des Geschmacks verweigern. Da der Nachwuchs meist nicht argumentativ zu überzeugen ist und die beste Arznei nicht wirken kann, wenn ihre Einnahme vehement abgelehnt wird, wird dies nicht selten zu einem Problem für die Apotheke. Herauszufinden ist, in welchem vertraglichen Rahmen sie sich bewegen darf, um sowohl dem Wunsch der kleinen Patienten als auch der Wirksamkeit der ärztlich verordneten Therapie zu entsprechen. Bei der Prüfung der Abgabevorgaben zeigt sich, dass die Apotheke ein Produkt von Winthrop oder Aliud (grüner Rahmen) abgeben muss, da diese für die DAK rabattiert sind: In Teil 1 unseres Beitrags hatten wir gezeigt, wie eine Verordnung von Ambroxol-Saft patienten- und vertragsgerecht umgesetzt werden kann. Leider gestaltet sich der Aufwand der Versorgung nicht immer so problemlos. Da der Mutter die abzugebenden Rabattarzneimittel nicht vertraut sind und ihr Verordnungswunsch auch der ärztlichen Verordnung entspricht, lehnt sie den Austausch gegen die Rabattprodukte ab. Verordnet: Nurofen Junior F+S Erdbeer 40 mg/ml 100 ml N1 Krankenkasse: DAK IK 8367998 Verordnungsdatum: 27.02.14 Nurofen Junior F+S Erdbeer 40 mg/ml 100 ml N1 Rabattarzneimittel sind auch bei der Abgabe von nicht verschreibungspflichtigen OTC-Präparaten vorrangig abzugeben. www.DeutschesApothekenPortal.de Ibuflam 4 % 100 ml SUS N1 Ibuprofen AL 40mg/ml 100 ml SUS N1 Darf die Apotheke das gewünschte Arzneimittel abgeben? Da es im vdek-Vertrag keine spezielle Vereinbarung zu diesem Problem gibt, gilt der für alle GKV-Kassen vereinbarte Rahmenvertrag: § 4 (3) Ist ein rabattbegünstigtes Arzneimittel in der Apotheke nicht verfügbar und macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Arzneimittels erforderlich (Akutversorgung, Notdienst), hat die Apotheke dies auf der Verschreibung zu vermerken, das vereinbarte Sonderkennzeichen auf- 29 R E TA X- S E RV IC E zutragen und ein Arzneimittel nach den Vorgaben des Absatzes 4 abzugeben; das Nähere zu dem vereinbarten Sonderkennzeichen ist in der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V (Technische Anlagen 1 und 3) geregelt. Gleiches gilt in Fällen des § 17 Absatz 5 Apothekenbetriebsordnung. Der genannte § 17 (5) Apothekenbetriebsordnung ermächtigt die Apotheke, Pharmazeutische Bedenken anzumelden: (5) … Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben … (5a) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf der Apotheker bei der Dienstbereitschaft während der Zeiten nach § 23 Absatz 1 Satz 2 ein anderes, mit dem verschriebenen Arzneimittel nach Anwendungsgebiet und nach Art und Menge der wirksamen Bestandteile identisches sowie in der Darreichungsform und pharmazeutischen Qualität vergleichbares Arzneimittel abgeben, wenn das verschriebene Arzneimittel nicht verfügbar ist und ein dringender Fall vorliegt, der die unverzügliche Anwendung des Arzneimittels erforderlich macht. Diese Vorschrift der Apothekenbetriebsordnung wird jedoch vertraglich erheblich eingeschränkt. Welche Alternativarzneimittel in solchen Fällen abgeben werden dürfen, bestimmt § 4 (4) des Rahmenvertrags: § 4 (4) Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der Aut-idem-Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel, soweit in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes vereinbart ist, oder ein importiertes Arzneimittel nach Maßgabe des § 5 zur Auswahl; zählt das verordnete Arzneimittel zu den drei preisgünstigsten Arzneimitteln, darf das ersetzende Arzneimittel nicht teurer als das namentlich verordnete sein. 30 Alle Vorschriften in § 4 (3) und (4) des Rahmenvertrages sind eingehalten. Es geht um die NICHTabgabe vorrangiger Rabattarzneien, daher ist es erlaubt, Pharmazeutische Bedenken anzumelden. Bei Pharmazeutischen Bedenken ist die SonderPZN 02567024 „Pharmazeutische Bedenken“ aufzudrucken. Zusätzlich muss im Feld Faktor die Kennziffer 6 für die Nichtabgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels aufgedruckt werden. Beispiel: Bei nur einer Verordnung lautet die dreistellige Kennziffer 611. Außerdem sollte ein zusätzlicher handschriftlicher Vermerk notiert werden: Compliance-Problem geschmacksbedingt 14.02.2014 Nurofen Junior F+S Erdbeer 40 mg/ml 100 ml N1 02567024 07776471 611 0 509 Die Apotheke muss nicht aus den drei preisgünstigsten Arzneimitteln auswählen. Da namentlich verordnet wurde, liegt eine „Aut-idem-Ersetzung“ vor, bei der immer auch das ärztlich verordnete Produkt abgegeben werden darf. FAZIT Das verordnete und gewünschte Produkt Nurofen Junior F+S Erdbeer 40 mg/ml 100 ml N1 darf abgegeben werden. www.DeutschesApothekenPortal.de S T I L BLÜ T E N Von Kängurus und Abfallprodukten D ass die Mitglieder des DAP RetaxForums trotz Rabattverträgen und RetaxFallen nicht den Humor verlieren, zeigen die gesammelten Stilblüten – hier nur ein kleiner Auszug der letzten Wochen. “ “ “ Bei uns landete heute wieder einmal eine Faxanforderung unseres Lieblings-Pf legeheims, gewünscht waren: „Müllbinden N3“! Ein empörter Kunde: „Das sind aber die falschen Tabletten! Auf dem Rezept stehen doch die von AOL ...“ Wahrscheinlich das lizenzierte Produkt einer Internet-Apotheke ... Eine Kundin kam vor Kurzem mit einem winzigen Zettel mit der Aufschrift „Kangufingun“. Nach gemeinsamem Überlegen kamen wir nach kurzer Zeit drauf: Gemeint war (was sonst…) Kadefungin. 1.04.14 Neu seit 0 ner der TK Rabattpart “ Neulich bei meiner Kollegin: Kunde: „Ich hätte gerne die C30 von Klobeli!“ PTA: „??? Welche Kügelchen brauchen Sie denn?“ Kunde: „Ja die C30 halt!“ PTA: „Das ist jetzt leider etwas ungenau. C30 bezeichnet sozusagen die Stärke, aber nicht das Mittel.“ Kunde: „Ja, aber die heißen C30 und sind von Klobeli hat die Nachbarin gesagt. Die soll ich mitbringen.“ PTA: „Wissen Sie, das ist so, wie wenn Sie beim Metzger 500 g verlangen. Der weiß dann auch nicht wovon. Wofür braucht die Nachbarin denn die Kügelchen?“ Kunde: „Ach so, ja das weiß ich jetzt auch nicht... ich frag sie besser nochmal ...“ Haben Sie auch eine lustige Begebenheit aus dem Apothekenalltag? Hier gehts zum Forum: www.OTCdialog.de/1061 Das calcigeniale Fitnessprogramm für starke Knochen Auch bei fehlender Normkennzeichnung erstattungsfähig in allen Packungsgrößen bis 120 Stk.1 • bei manifester Osteoporose • zeitgleich zur Steroidtherapie • bei Bisphosphonat-Behandlung 1 Erstattungsfähig bei Erwachsenen gemäß Anlage 1 zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie (Stand 5, Juni 2013) Calcigen® D 600 mg/ 400 I.E. Kautabletten Calcigen® D Citro 600 mg/ 400 I.E. Kautabletten Zusammensetzung: 1 Kautablette enthält 1500 mg Calciumcarbonat (entsprechend 600 mg Calcium) und 4 mg Colecalciferol Trockenkonzentrat (entsprechend 400 I.E. Vitamin D3). Sonstige Bestandteile: Xylitol, Mannitol, Magnesiumstearat, hochdisperses Siliciumdioxid, vorverkleisterte Maisstärke, Butylhydroxytoluol (E321), mittelkettige Triglyceride, Sucrose, Gelatine, modifizierte Stärke, Natrium-Aluminiumsilikat, Aromastoffe. Anwendungsgebiete: Ausgleich kombinierter Vitamin-D- und Calciummangelzustände bei älteren Patienten. Vitamin-D- und Calcium-Ergänzung als Zusatz zu einer spezifischen Osteoporosebehandlung von Patienten, bei denen ein kombinierter Vitamin-D- und Calciummangel festgestellt wurde oder bei denen ein hohes Risiko für solche Mangelzustände besteht. Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit gegen einen der Bestandteile der Kautablette, Niereninsuffizienz, Hypercalcämie und Hypercalcurie und Krankheiten/Bedingungen, die zu Hypercalcämie und/oder Hypercalcurie (z. B. Myelom, Knochenmetastasen, primärer Hyperparathyreoidismus) führen können, Nierensteine, Vitamin D-Überdosierung. Nebenwirkungen: Überempfindlichkeitsreaktionen wie z. B. Angioödeme oder Larynxödeme, Hypercalcurie, Hypercalcämie, Verstopfungen, Blähungen, Völlegefühl, gespannter Bauch, Übelkeit, Bauchschmerzen, Diarrhoe, Erbrechen, Pruritus, Hautausschlag, Urtikaria. Stand: Februar 2013. Rottapharm | Madaus GmbH, 51101 Köln. _____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Dosierung: 1 - 2 Kautabletten täglich. www.calcigen.de g o l a i D OTC ILFE H S T I E B AR S chmerzen sind ein weit verbreitetes Phänomen: Laut einer 2008 durchgeführten Befragung litten 91 % der Frauen und 84 % der Männer in den vorangegangenen 12 Monaten unter Schmerzen. Spitzenreiter waren dabei Rücken-, Nacken- und Schulterschmerzen (Frauen: 70 %, Männer: 57 %), gefolgt von Muskel- und Gelenkschmerzen (50 % sowohl bei Frauen als auch bei Männern) und Kopfschmerzen (Frauen: 44 %, Männer: 35 %). Schmerzpräparate machen dementsprechend auch einen großen Teil des Produktportfolios in der Apotheke aus. Durchschnittlich wird pro Stunde dreimal ein Medikament gegen Schmerzen verkauft. 2012 waren dies insgesamt 144,1 Millionen Packungen, 107 Millionen davon rezeptfrei (etwa 77 %). Diese Zahlen zeigen eindrucksvoll, welchen Stellenwert die Selbstmedikation und damit auch die fachliche Beratung in der Apotheke einnehmen. Für jeden Patienten und jede Schmerzform müssen der passende Wirkstoff sowie die geeignete Dosierung und Darreichungsform identifiziert werden. Der Markt gibt einiges her: Schmerzgele und -cremes bei Sportverletzungen, Tabletten bei Kopf-, Zahn- oder Regelschmerzen, Zäpfchen (besonders für Kinder), Wärmepflaster gegen Muskelverspannungen gehören zu den am häufigsten nachgefragten und empfohlenen Produkten. Apotheken können bei Schmerzgeplagten mit einer ausführlichen und einfühlsamen Beratung punkten und so die Kundenbindung stärken. Besonders wichtig ist es aber auch, anhand möglicher Warnsignale die Grenzen der Selbstmedikation zu erkennen und gegebenenfalls an einen Arzt zu verweisen. Die Tabelle zum Download und Ausdrucken unter: Produktempfehlung „Schmer Packungsgrößen Preis1 Rohertrag2 2,06 € 2,20 € 2,46 € 5,40 € 0,70 € 0,75 € 0,83 € 1,74 € 4,95 € 4,91 € 1,59 € 1,58 € Kapseln 500 mg N2 5,05 € 1,62 € 250 mg N1 500 mg N1 1000 mg N1 3,99 € 5,31 € 7,49 € 1,28 € 1,71 € 2,41 € 7,70 € 13,65 € 16,95 € 2,41 € 4,16 € 4,62 € Systemische Schmerztherapie: ben-u-ron® Zäpfchen bene-Arzneimittel GmbH 75 mg N1 125 mg N1 250 mg N1 1000 mg N1 ben-u-ron® Tabletten ben-u-ron® Kapseln bene-Arzneimittel GmbH Tabletten 500 mg N2 1000 mg N1 ben-u-ron® direkt Granulat beneArzneimittel GmbH Lokale Schmerztherapie: doc® Ibuprofen Schmerzgel HERMES Arzneimittel GmbH 50 g N1 100 g N2 150 g N3 doc® Therma Wärme-Auflage bei Nackenschmerzen HERMES Arzneimittel GmbH 2 St. 4 St. Kein VK Preis in der Lauer Taxe! Dolobene Eis-Lolly Recordati Pharma GmbH 1 St. 6,25 € 1,95 € www.OTCdialog.de/1062 1. Preisstand 01.04.2014 bezogen auf die beispielhafte Packungsgröße 32 www.DeutschesApothekenPortal.de S E RV IC E rzbehandlung“ Anwendungsgebiet3 Zusammensetzung3 Dosierung3 Zu empfehlen, weil … Besonderheit Symptomatische Behandlung von leichten bis mäßig starken Schmerzen und/ oder Fieber. 1 Zäpfchen enthält Paracetamol 75/125/250 oder 1000 mg Paracetamol wird in Abhängigkeit von Körpergewicht bzw. Alter dosiert, in der Regel mit 10–15 mg/kg KG als Einzeldosis, bis max. 60 mg/ kg KG als Tagesgesamtdosis. ben-u-ron® comfort: Pro Zäpfchen ist, zum leichteren und hygienischeren Einführen, im Blister ein eigenes Vaseline Depot beigefügt. Zur Behandlung von leichten bis mäßig starken Schmerzen und/oder Fieber. 1 Tablette enthält Paracetamol 500 oder 1000 mg … es für jede Altersklasse die passende Wirkstärke und Darreichungsform gibt … ben-u-ron® in der richtigen Dosierung angewendet, das Analgetikum mit dem geringsten Nebenwirkungs- und Wechselwirkungspotenzial ist … es seit 55 Jahren in deutscher Produktion hergestellt wird … es als einzige Substanz für Neugeborene ab 3 kg KG zugelassen ist (ben-u-ron® 75 mg Zäpfchen sowie ben-u-ron® Saft mit Dosierspritze) … es in allen Stadien der Schwangerschaft und Stillzeit geeignet ist 1 Kapsel enthält Paracetamol 500 mg Optimale Einzeldosis von Paracetamol für Erwachsene in Tablettenform. Einstiegsdosierung bei Erwachsenen = 1000 mg entspricht 1 Tablette ben-u-ron® 1000 mg. Besonders angenehm zu schlucken: das einzige Paracetamol in Kapselform Symptomatische Behandlung von leichten bis mäßig starken Schmerzen und/ oder Fieber. 1 Beutel Granulat enthält Paracetamol 250 mg/ 500 mg/ 1000 mg Zur alleinigen oder unterstützenden äußerlichen Behandlung bei: Schwellungen bzw. Entzündungen der gelenknahen Weichteile (z. B. Schleimbeutel, Sehnen, Sehnenscheiden, Bänder u. Gelenkkapsel); Sport- u. Unfallverletzungen wie Prellungen, Verstauchungen, Zerrungen 1 g Gel enthält Ibuprofen 50 mg 3–4mal täglich einen 4–10 cm langen Gelstrang (entspr. 2–5 g Gel) auf die Haut auftragen. Die maximale Tagesdosis beträgt 15 g Gel, entsprechend 750 mg Ibuprofen. … doc® eine zielgenaue Tiefenwirkung hat, Schmerzlinderung nach kurzer Zeit bewirkt und keine unnötige Belastung des Organismus verursacht. Dank der einzigartigen doc® -Mikrogel-Galenik wird der vollständig gelöste Wirkstoff Ibuprofen in mikroskopisch kleinen Mizellen direkt bis in tiefe Gewebeschichten transportiert. Bei Muskel- und Gelenkschmerzen sowie Verspannungen im Nacken- und Schulterbereich. Mischung aus Aktivkohle und Eisenpulver Mindestens acht Stunden lang spendet die WärmeAuflage wohltuende, sanfte und gleichmäßige Wärme. … die langanhaltende, wohltuende Wärme eine Tiefenwirkung auf die Muskeln und den Zellstoffwechsel ausübt u. verkrampfte u. strapazierte Muskeln sich so entspannen können. … es eines der preisgünstigsten Wärmesysteme ist! Mischung aus Aktivkohle und Eisenpulver erwärmt sich bei Kontakt mit Sauerstoff automatisch, die Haut kommt mit keinerlei Wirkstoffen in Kontakt! Bei Sportverletzungen, für die Kältetherapie mittels Eisabreibung Kein Wirkstoff enthalten Mit Wasser füllen und einfrieren. Nach mehreren Stunden ist der Eis-Lolly gebrauchsfertig. … der Eis-Lolly schnell u. effektiv bei Schwellungen u. Schmerzen hilft u. man während der Therapie aufgrund des Griffs keine kalten Hände bekommt. n -u-ron Infos zu be 4 auf Seite 3 ® VK -EK 2. Rohertrag =VK/ –,19 (individueller Herstellerrabatt nicht berücksichtigt) 1,19 www.DeutschesApothekenPortal.de 3. Angaben laut Lauer-Taxe Einziges Paracetamol als Direktgranulat in kindgerechter Dosierung zur Einnahme ohne Wasser. Erhältlich in den Geschmacksrichtungen Erdbeer-Vanille sowie Cappuccino. alle Daten ohne Gewähr Die Pflichttexte entnehmen Sie bitte den jeweiligen Herstellerseiten. 33 AUS DE R I N DUS T R I E ben-u-ron® – Geringe Mehrkosten für eine gleichbleibend hohe Qualität seit 55 Jahren G egen Fieber und Schmerzen bei Neugeborenen werden seit 2002 ben-u-ron® 75 mg Zäpfchen eingesetzt. Für den vom Gesetzgeber vorgegebenen Festbetrag ist die Herstellung in Deutschland nicht möglich. Das mittelständische Familienunternehmen beneArzneimittel GmbH, das dieses Jahr mit 55 Jahren ben-u-ron® und 65 Jahren bene-Arzneimittel zwei wichtige Jubiläen feiert, produziert das hauseigene Produktportfolio, darunter auch ben-u-ron® 75 mg Zäpfchen, seit dem ersten Tag am Gründungs- und Hauptstandort in München. Die Herstellung in Deutschland garantiert ein Qualitätsprodukt mit stetiger Warenverfügbarkeit. In der sorgfältig entwickelten Rezeptur wurde zudem völlig auf Zusatzstoffe verzichtet – lediglich Paracetamol und Hartfett sind enthalten. Allerdings deckt der aktuelle Festbetrag nicht die Herstellungskosten. Die Folge: Die Mehrkosten von z. Zt. 1 Euro trägt der Kunde. Unterstützung in der Beratung Bei der Abgabe des Präparates kann die beiliegende Beratungskarte Unterstützung bieten. Sie erklärt die Anweng Dialo TC OATU 19 NG SKA RTE dung und BER ben-u-ron 75 mg Zäpfchen + comfort listet übersicht lich die Vorteile des Präparates auf. ® Wirkstoff: Packungsgrößen: Paracetamol 10 Stück N1 Anwendungsgebiete: Haltbarkeit nach Anbruch: Zur symptomatischen Behandlung von leichten bis mäßig starken Schmerzen und Fieber. Nicht über 25 °C lagern. GUT ZU WISSEN: Dosierung: Säuglinge < 3 Monate (3–4 kg KG): 1 Zäpfchen als Einzeldosis; max. Tagesdosis (24 Std.): 2 Zäpfchen (alle 8–12 Stunden) Säuglinge < 3 Monate (4–5 kg KG): 1 Zäpfchen als Einzeldosis; max. Tagesdosis (24 Std.): 3 Zäpfchen (alle 6–8 Stunden) Säuglinge > 3 Monate (4 kg KG): 1 Zäpfchen als Einzeldosis; max. Tagesdosis (24 Std.): 3 Zäpfchen (alle 6–8 Stunden) Säuglinge > 3 Monate (5–6 kg KG): 1 Zäpfchen als Einzeldosis; max. Tagesdosis (24 Std.): 4 Zäpfchen (alle 6 Stunden) Als einzige Substanz schon für Säuglinge ab 3 kg Körpergewicht zugelassen Enthält keine Zusatzstoffe ben-u-ron® comfort enthält beigefügtes Vaseline-Depot für eine leichtere und hygienische Applikation Qualitätsprodukt aus deutscher Produktion – seit 55 Jahren das Original-Paracetamol Stetige Warenverfügbarkeit – schnelle Hilfe gegen Schmerzen und Fieber Anwendung Die Zäpfchen werden möglichst nach dem Stuhlgang tief in den After eingeführt. Zur Verbesserung der Gleitfähigkeit eventuell Zäpfchen in der Hand erwärmen oder kurz in warmes Wasser tauchen. ben-u-ron® comfort: Zur Verbesserung der Gleitfähigkeit verwenden Sie bitte die beigefügte Einführhilfe (weißes Vaselin). Paracetamol ist für alle Stadien der Schwangerschaft und für die Stillzeit geeignet. ben-u-ron® ist in vielen weiteren Dosierungen und Darreichungsformen erhältlich – für jedes Alter und jeden Bedarf. Die Beratungskarte steht auch zum Download bereit unter: Weitere Informationen auf www.ben-u-ron.de 2014 © DAP DeutschesApothekenPortal. Mit freundlicher Unterstützung der bene-Arzneimittel GmbH www.OTCdialog.de/1064 DAP Packungsgrößen-Check hilft bei Abgabe erstattungsfähiger OTC-Produkte E rstattungsfähige OTC-Produkte können bei der Rezeptbelieferung die gleichen Probleme wie Rx-Arzneimittel bereiten. So stellt sich beispielsweise bei Packungen ohne Normkennzeichen stets die Frage nach der Erstattung. Eine schnelle und praktische Hilfe bietet der DAP Packungsgrößen-Check. Erstattungsfähige OTC-Produkte – sogenannte OTX-Arzneimittel – bereiten bei der Rezeptbelieferung in der Apotheke immer wieder Probleme. Genau wie bei Rx-Arzneimittel stellen Packungen ohne Normgröße eine besondere Herausforderung dar. Ein OTX-Arzneimittel kann deshalb ohne Normkennzeichen sein, weil die Packung eine Stückzahl enthält, die oberhalb der größten Messzahl (Nmax) liegt. Diese sogenannten Jumbopackungen dürfen nicht zulasten der GKV abgegeben werden. Stellt 34 der Arzt dennoch ein Kassenrezept aus, sollte Rücksprache gehalten werden, damit das Rezept auf eine erstattungsfähige Packung geändert wird. Andernfalls muss der Patient das Medikament selbst bezahlen. Viele Packungen ohne Normkennzeichen beinhalten jedoch eine Menge, die zwischen zwei definierten Normbereichen liegt und daher bei Vorliegen einer Stückzahlverordnung zulasten der GKV abgegeben werden können. Einfache N-Bereich-Suche über PZN Ob es sich bei einem verordneten OTX-Präparat um eine nicht erstattungsfähige Jumbopackung oder eine abgabefähige Packung zwischen zwei Normbereichen handelt, zeigt der DAP PackungsgrößenCheck. Am einfachsten ist die Suche über die PZN, bei der direkt angezeigt wird, ob die Abgabe des betreffenden Arzneimittels möglich ist. www.DeutschesApothekenPortal.de S E RV IC E Beispiel: Nach Eingabe der PZN 06455842 zeigt sich, dass es sich um eine nicht erstattungsfähige Jumbopackung handelt. dukten die korrekte Abgabe besonders sorgfältig geprüft werden sollte. OTC-Produkte mit Abgabeproblemen | N1 8 – 12 | N2 27 – 33 | N3 48 – 50 | Abgabe nicht möglich da Jumbopackung Alternativ kann der N-Bereich auch über den Wirkstoff oder die Arzneimittelgruppe gesucht werden. Hier muss der Schluss allerdings selbst gezogen werden, ob die Abgabe zulasten der GKV zulässig ist. Hier gelangen Sie zum DAP Packungsgrößen-Check: www.OTCdialog.de/1066 Aktuelle Rangliste „OTC-Problemprodukte“ DAP stellt regelmäßig eine Liste der meist angefragten Problem-OTC-Arzneimittel zusammen. Diese Rangliste gibt Aufschluss darüber, bei welchen Pro- Vertrieb: Bendalis GmbH • Keltenring 17 • 82041 Oberhaching • www.bendalis.com Die Mundschleimhaut und den Rachen mit OraLife und TraLife schützen Schützen Sie Ihre Mundschleimhaut und den Rachen bei Nebenwirkungen der Chemo- und Strahlentherapie. Der dreifache Effekt von OraLife Mundwasser, Gel und TraLife Spray: • entzündungshemmend • schmerzlindernd • reizmildernd Mundwasser Gel Spray OraLife und TraLife sind kortisonfrei und in Ihrer Apotheke erhältlich. Mehr Informationen unter www.againlife.de OraLife Mundwasser 100 ml - PZN 08804761 • OraLife Gel 30 ml - PZN 08804755 • TraLife Spray 30 ml - PZN 08804749 AUS DE R I N DUS T R I E Hyaluronsäure – innovativ und effektiv bei trockener Nasenschleimhaut E ine trockene Nase fühlt sich nicht nur unangenehm an, sie kann auch ihre Aufgabe nicht richtig erfüllen. Hilfe bieten speziell für die Nase entwickelte Befeuchtungsmittel. Besonders zu empfehlen ist hysan® Hyaluronspray, da es für eine sehr intensive und anhaltende Befeuchtung der Nasenschleimhaut sorgt. Eine gesunde Nase ist für das Wohlbefinden von großer Bedeutung: Mit ihr können wir atmen, riechen und schmecken. Durch die Nasenschleimhaut wird die Atemluft befeuchtet und temperiert; außerdem bleiben an ihr Schmutzpartikel und Krankheitserreger haften, die dann mithilfe der Flimmerhärchen abtransportiert werden können. Durch Umwelteinflüsse wie Heizungsluft, Klimaanlagen, Wind oder Sonne können die Schleimhäute der Nase austrocknen. Dann können sie ihre Funktion nicht mehr vollständig erfüllen. Zudem fühlt sich eine trockene Nase unangenehm an und wird oft als sehr störend empfunden. Zur Behandlung und Prophylaxe trockener Nasenschleimhäute stehen verschiedene, speziell für die Nase entwickelte Befeuchtungsmittel zur Verfügung. Hyaluronsäure bindet Wasser Hyaluronsäure bindet große Mengen Wasser und haftet hervorragend an der Nasenschleimhaut Hyaluronsäure ist eine körpereigene Substanz, die u. a. in der Haut, in der Gelenkflüssigkeit sowie im Knorpel vorkommt. Als Befeuchtungsmittel hat sie sich insbesondere in der Ophthalmologie bewährt – zur Behandlung trockener Augen gilt sie als Mittel der Wahl. Doch auch für die Befeuchtung der Nasenschleimhäute ist kaum ein Wirkstoff so gut geeignet wie Hyaluronsäure. Chemisch handelt es sich um ein Polymer aus den Zuckerbausteinen D-Glucuronsäure und N-Acetylglucosamin. Aufgrund ihres stark polaren Charakters ist die Hyaluronsäure in der Lage, große Mengen Wasser zu binden (bis zu 6 Liter pro Gramm!). Sie haftet hervorragend an der Nasenschleimhaut. 36 Aufgrund ihrer befeuchtenden und damit regenerationsfördernden Wirkung eignet sich Hyaluronsäure besonders gut für die Behandlung trockener und damit oft stark gereizter Nasenschleimhäute. TIPP Auf Konservierungsmittelfreiheit achten Konservierungsmittel in Nasenpräparaten können unerwünschte Effekte haben und z. B. allergische Reaktionen und Reizungen der Nasenschleimhaut auslösen. Bei der Auswahl von Arzneimitteln zur Anwendung in der Nase sollte daher darauf geachtet werden, dass keine Konservierungsmittel enthalten sind. Frei von Konservierungsmitteln und damit sehr gut verträglich sind z. B. alle Produkte aus der hysan® -Reihe von Ursapharm. NEU und einzigartig: hysan® Hyaluronspray und hysan® Hyalurontropfen Als derzeit einziger Hersteller bietet Ursapharm Nasenbefeuchtungsmittel mit Hyaluronsäure an. Das neue hysan® Hyaluronspray mit 0,04 % Natriumhyaluronat sorgt für eine sanfte und intensive Befeuchtung der Nasenschleimhäute bei Erwachsenen und Kindern. Für Säuglinge und Kleinkinder, die einen Sprühstoß in die Nase oft als unangenehm empfinden, stellen die neuen hysan® Hyalurontropfen, ebenfalls mit 0,04 % Natriumhyaluronat, eine geeignete Therapieoption dar. Die neuen Produkte ersetzen seit 01.04.2014 die bisherigen Nasenbefeuchtungsmittel hysan® Nasenspray und hysan® Nasentropfen. Jetzt neu in der hysan®-Produktreihe: hysan® Hyaluronspray 10 ml befeuchtendes Nasenspray für Kinder und Erwachsene, PZN 10005636 ersetzt hysan® Nasenspray hysan® Hyalurontropfen 10 ml befeuchtende Nasentropfen für Säuglinge und Kleinkinder, PZN 10005642 ersetzt hysan® Nasentropfen Mehr Informationen unter www.hysan.de www.DeutschesApothekenPortal.de AUS DE R I N DUS T R I E Testen Sie jetzt: Das neue hysan® Hyaluronspray zur Befeuchtung der Nasenschleimhäute A m liebsten empfiehlt man seinen Kunden ein Produkt, von dem man selbst überzeugt ist. Die eigene Erfahrung mit dem Produkt ermöglicht zudem eine besonders gute und glaubwürdige Beratung. Aus diesem Grund möchten wir Ihnen die Gelegenheit bieten, das neue hysan® Hyaluronspray im Rahmen eines Produkttests kennenzulernen. Die in hysan® Hyaluronspray enthaltene Hyaluronsäure sorgt für eine effektive und anhaltende Befeuchtung der Nasenschleimhäute. Das Spray ist einfach in der Anwendung und wird in der Nase als angenehm empfunden. Da hysan® Hyaluronspray keine Konservierungsmittel enthält, ist es sehr gut verträglich und auch für Kinder gut geeignet. Überzeugen Sie sich selbst! Sichern Sie sich Ihr Testpaket, indem Sie sich am besten noch heute zu dem Produkttest anmelden! Und so gehts: ProduktTesittmachen! Jetzt m • Melden Sie sich bitte bis zum 14. Mai 2014 an. Füllen Sie dafür die unten stehenden Felder aus und faxen Sie diese Seite zurück an 0221 / 222 8 33 22. Alternativ können Sie sich auch online auf www.DAPdialog.de/hysan anmelden. • Die ersten 400 Anmeldungen werden mit einem hysan® Hyaluronspray-Testpaket belohnt und erhalten dazu einen Fragebogen. • Senden Sie den ausgefüllten Fragebogen bitte bis zum 6. Juni 2014 zurück: - per Post an DAP DeutschesApothekenPortal, Agrippinawerft 22, 50678 Köln oder - per Fax an 0221 / 222 8 33 22 oder - per E-Mail an [email protected] NEU! Unter allen Teilnehmern verlosen wir 10 Nespresso CitiZ Kaffeemaschinen im Wert von jeweils ca. € 150,–. Bitte zurückfaxen an 0221/222 8 33 22 Um an dem hysan® Hyaluronspray-Produkttest und der Gewinnverlosung teilzunehmen, füllen Sie bitte die unten stehenden Felder vollständig aus und faxen Sie diese Seite zurück an 0221 / 222 8 33 22. Wenn Sie zu den ersten 400 Interessenten gehören, die sich anmelden, erhalten Sie Ihr Testpaket sowie den zugehörigen Fragebogen. Nachname, Vorname Apotheke Straße PLZ/Ort E-Mail-Adresse Es gelten die allgemeinen Datenschutzbestimmungen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. AUS DE R I N DUS T R I E Calcium/Vitamin D3 ohne Normgröße eine Retax-Gefahr? F ür die retaxsichere Abgabe von Arzneimitteln ist u. a. die korrekte Einsortierung in die Packungsgrößenverordnung, z. B. mithilfe des PZN-Checks des DeutschenApothekenPortals, wichtig. Calcium/Vitamin-D-Kombipräparate, die nur unter bestimmten Voraussetzungen erstattungsfähig sind, stellen hier eine besondere Herausforderung dar. Das zeigt auch die Zahl der Anfragen zu Calcium/ Vitamin-D-Präparaten über den PZN-Check: Mehr als 2500 Mal wurden entsprechende PZN bereits eingegeben. Aber wie können Verordnungen über Calcium/Vitamin-D-Kombipräparate retaxsicher beliefert werden? Erstattungsfähigkeit von Calcium/ Vitamin D Bei den meisten Calcium/Vitamin-D-Kombipräparaten handelt es sich um apothekenpflichtige, nicht rezeptpflichtige Arzneimittel. Sie werden bei Kindern bis 12 Jahren und bei Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahren von den gesetzlichen Krankenversicherungen erstattet. Bei Erwachsenen unterliegt die Erstattung einer Ausnahmeliste. Gemäß OTC-Übersicht, Anlage I der AM-RL können Calciumverbindungen (mit mind. 300 mg Calcium-Ion/Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) sowie Vitamin D als Monopräparat bei ausreichender Calciumzu- Schema zur richtigen Abgabe von Calcium/Vitamin-D-Kombinationen für Erwachsene auf GKV-Rezept: Die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln mit der Kombination Calcium/Vitamin D ist unter bestimmten Voraussetzungen auch zulasten der GKV möglich. Die Apotheke hat eine Prüfpflicht, ob eine Abgabe auf GKV-Rezept erfolgen darf. Verordnung über ein Calcium/Vitamin-D-Kombipräparat Verordnetes Arzneimittel trägt eine Normgröße Stückzahl zwischen den Normgrößen: N1 = 16–24 N2 = 45–55 N3 = 114–120 Verordnetes Arzneimittel trägt keine Normgröße, Stückzahlverordnung liegt vor Überprüfung der Inhaltsstoffe Arzneimittel enthält nicht mind. 300 mg Calcium Ion/Dosiseinheit Vitamin D (freie oder fixe Kombination) ➔ keine GKV-Erstattung Abgabe zulasten des Patienten Arzneimittel enthält mind. 300 mg Calcium Ion/Dosiseinheit Vitamin D (freie oder fixe Kombination) Rezept ohne Diagnose-Vermerk • Keine erweiterte Prüfpflicht der Apotheke. ➔ Abgabe zulasten der GVK (auf Rabattpartner achten!) Rezept mit Diagnose-Vermerk: Diagnose stimmt mit Kriterien der OTC-Übersicht Anlage I der AM-RL überein. ja Abgabe zulasten der GKV (auf Rabattpartner achten!) 38 Stückzahl oberhalb der größten Messzahl (120 Stück) ➔ Jumbopackung ➔ keine GKV-Erstattung Abgabe zulasten des Patienten nein Abgabe zulasten des Patienten evtl. Rücksprache mit dem Arzt www.DeutschesApothekenPortal.de AUS DE R I N DUS T R I E Übersicht: Einsortierung verschiedener Ca/Vit-D-Kombinationspräparate2 Produkt Stärke Ca/Vit. D3 (mg/I.E.) N1 Im Handel befindliche Packungsgrößen Zwischen N2 Zwischen N3 N1 und N2 N2 und N3 45–55 114–120 40 50 100 120 Jumbopackung Allg. CALCIGEN D 600 mg/400 I.E. Brausetabletten 600/400 16–24 20 CALCIGEN D 600 mg/400 I.E. Kautabletten 600/400 20 50 100 120 200 CALCIGEN D Citro 600mg/400 I.E. Kautabletten 600/400 20 50 100 120 200 CALCIGEN D forte 1000 mg/880 I.E. Brausetabletten 1000/880 20 50 100 120 CALCIGEN D intens 1000 mg/880 I.E. Kautabletten 1000/880 20 CALCIMED D3 500 mg/1000 I.E. Kautabletten 500/1000 CALCIMED D3 600 mg/400 I.E. Brausetabletten 600/400 CALCIMED D3 600 mg/400 I.E. Kautabletten 600/400 CALCIMED D3 1000 mg/880 I.E. Kautabletten 1000/880 CALCIUM VITAMIN D3 ZENTIVA Kautabletten 1000/880 20 CALCICARE D3 forte Brausetabletten 1000/880 20 CALCICARE D3 Kautabletten 600/400 20 CALCIMAGON D3 Kautabletten 500/400 30 112 CALCIMAGON D3 Uno Kautabletten 1000/800 30 60, 90 CALCIMAGON Extra D3 Kautabletten 500/800 30 90 CALCIUM D3 ratiopharm Brausetabletten 600/400 20 40 100 CALCIUM D3 ratiopharm forte Brausetabletten 1200/800 20 40 100 CALCIUM D3 RATIOPHARM 1x täglich Kautablette 1000/880 30 601, 90 1 Lt. Herstellerangaben wird die 60er-Größe CALCIUM D3 RATIOPHARM 1 x täglich Kautablette ab 01.05.2014 gemäß der Packungsgrößenverordnung kein Normkennzeichen tragen. 2 Stand: April 2014 40 48 120 48 20 40 120 100 96 48 96 48 40 50 100, 120 100 120 100 120 Bedingt erstattungsfähig bei GKV-Rezepten fuhr über die Nahrung in folgenden Fällen zulasten der GKV verordnet werden: • nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose, • nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen, • bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit. Prüfung der Diagnose Wird bei der Verordnung eines Calcium/Vitamin-DPräparates für einen Erwachsenen keine Diagnose www.DeutschesApothekenPortal.de 200 180 Nicht erstattungsfähig bei GKV-Rezepten auf dem Rezept vom Arzt vermerkt, so muss die Apotheke nicht prüfen, ob eine passende Indikation gemäß OTC-Ausnahmeliste vorliegt. Ist auf einem Rezept jedoch eine Diagnose vermerkt, hat die Apotheke gemäß § 17 (5) der Apothekenbetriebsordnung eine erweiterte Prüfpflicht. Entspricht die Diagnose keinem der in der OTCAusnahmeliste aufgeführten Fälle, sollte Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden. Gegebenenfalls muss das Präparat dann zulasten des Patienten abgegeben werden. • Keine Diagnose auf dem Rezept vermerkt Keine Prüfpflicht bzgl. der Indikation • Diagnose auf dem Rezept vermerkt Erweiterte Prüfpflicht bzgl. der Indikation 39 AUS DE R I N DUS T R I E Packungen ohne Normgröße Bei Packungen ohne Normgröße wird oftmals befürchtet, dass es sich um Jumbopackungen handelt, also Packungen mit einer Stückzahl oberhalb der größten Messzahl (Nmax). Diese können nicht zulasten der GKV abgegeben werden; aufgrund eines meist niedrigen Stückpreises sind sie jedoch für Selbstzahler oft eine gute Wahl. Packungen ohne Normgröße sind aber häufig keine Jumbopackungen, sondern es handelt sich um Packungsgrößen, die zwischen zwei Normbereichen liegen. Für Calcium/Vitamin-D-Kombipräpa- rate sind drei Normbereiche definiert; die größte Messzahl liegt bei 120 Stück: Packungen mit Stückzahlen zwischen 25 und 44 sowie zwischen 56 und 113 Stück liegen somit zwischen zwei Normbereichen und tragen somit kein Normkennzeichen. Da sie Nmax jedoch nicht überschreiten, sind sie voll erstattungsfähig. Praxisbeispiel: Calcium Vitamin D3 Zentiva Calcium Vitamin D3 Zentiva ist in den Packungsgrößen 20, 48, 100 und 120 Stück erhältlich. Mit 1000 mg Calcium und 880 I.E. Vitamin D3 reicht schon die einmal tägliche Einnahme einer Kautablette aus. Die Dosierung entspricht den Anforderungen der OTC-Ausnahmeliste. Zudem überschreitet keine der erhältlichen Packungsgrößen die größte Messzahl (Nmax). Somit sind alle Packungen unter den Voraussetzungen der OTC-Ausnahmeliste voll erstattungsfähig. Eine nicht erstattungsfähige Jumbopackung gibt es bei Calcium Vitamin D3 Zentiva nicht. Da seit dem 01.04.2013 alle Packungsgrößen von Calcium Vitamin D3 Zentiva rabattiert sind, ist eine Lagerbevorratung sinnvoll. höhten Osteoporoserisiko empfohlen werden. Zu den Risikogruppen gehören z. B. Senioren, Frauen ab dem Beginn der Wechseljahre und strenge Vegetarier. Weil der physiologische Knochenabbau vor allem in der Nacht stattfindet, wird die abendliche Einnahme des Präparates empfohlen. Für den Patienten besonders angenehm: Die Einnahme ist unabhängig von den Mahlzeiten. Folgende Einnahmehinweise können Sie zu Calcium Vitamin D3 Zentiva geben: • Einmal täglich, am besten abends einnehmen • Kautablette mit Orangengeschmack im Mund gründlich zerteilen • 2 h Abstand zum Verzehr von Spinat, Rhabarber und Vollkornprodukten halten, da diese die Calciumaufnahme im Darm behindern Beratung in der Apotheke Calcium Vitamin D3 Zentiva kann sowohl bei einem zu niedrigen Calciumspiegel als auch bei einem er- • Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln beachten und u. U. Abstand halten, insbesondere bei der gleichzeitigen Einnahme von Alendronsäure Calcium Vitamin D3 Zentiva 1000 mg/880 I.E. Kautabletten. Wirkstoffe.: Calicumcarbonat, Colecalciferol-Trockenkonzentrat (Vitamin D3). Zusammens.: 1 Kautbl. enth.: Arzneil. wirks. Bestandt.: Calciumcarbonat 2.500 mg (entspr. 1.000 mg Calcium), 8,8 mg Colecalciferol-Trockenkonzentrat (Pulverform) entspr. 22 µg Colecalciferol = 880 I.E. Vitamin D3). Sonst. Bestandt.: 1,00 mg Aspartam, 119,32 mg Sorbitol, 370,00 mg Isomalt, 1,694 mg Sucrose, Xylitol, Citronensre, Na-dihydrogencitrat, Mg-Stearat, Carmellose-Na, Orangenaroma, Acesulfam-Kalium, Na-ascorbat, all-rac-α-Tocopherol, modif. Maisstärke, mittelkett. Triglyceride, hochdisp. Siliciumdioxid. Anw.-geb.: Prophylaxe u. Behandl. v. Vit-D- u. Calcium-Mangelzust. bei ält. Menschen, als Vit-D- u. Ca-Supplement als Zusatz zu e. spezifi. Osteoporosebehandl. v. Pat., bei denen Risiko f. Vit-D- u. Ca-Mangel besteht. Gegenanz.: Überemfindl. gg. Wirkst. od. e. d. sonst. Bestandt. Hyperkalzurie u. Hyperkalzämie sow. Krankh. d. diese zur Folge haben, Nephrolithiasis, Nephrokalzinose, Vit-D3-Überdosierung, schw. Niereninsuff., Kdr. u. Jgdl. Warnhinw. u. Vorsichtmaßn.: B. LZT Serum-Ca-Spiegel kontr. u. Nierenfkt. überw. (Serum-Krea.), bes. b. Pat., d. gleichzeit. Herzglykoside od. Thiazid-Diuretika erhalten. Vors. b.: - Pat. m. Nierenfktstörg. (Überw. Ca- u. Phosphatspiegel!), - Pat. m. Sarkoidose (Ca-Geh. i. S. und i. Urin überw.), - Immobilisationsosteoporose (erhöh. Risiko f. Hyperkalzämie). B. Verord. and. Vit-D3-Präp. verabr. Dos. berücksich., engmasch. Kontrolle Ca i. Urin u. Serum! Gleichzeit. Gabe v. Tetrazyklinen od. Chinolonen i. d. R. nicht empf. B. gleichz. Gabe v. Ionentauscherharzen, Laxanzien, Oxalsre, Bisphosphonaten, Na-Fluorid, L-Thyroxin, Tetrazyklinen, Chinolonen Zeitabstand einhalten. Enth. eine Phenylalaninquelle (Aspartam) u. kann schädl. sein für Pat. m. Phenylketonurie. Enthält Sorbitol, Isomalt u. Sucrose, nicht einneh. b. hereditärer Fructose-Intoleranz, Glucose-Galactose-Malabsorption od. Saccharase-Isomaltase-Mangel. Schwangersch. u. Stillz.: B. Schwang. Tagesdos. max ½ Tabl. (teratogene Eff. b. Überdos. v. Vit-D im Tiermodell). Einn. während d. Stillzeit mögl. Substanzen gehen in d. Muttermilch über. Nebenw.: Immunsyst: Häuf. n. bek. Überempfdlk.-reakt. Stoffw., Ernährg: gelegentl. Hyperkalzämie, Hyperkalzurie. GIT: selten Übelk., Diarrhö, Abdominalschm., Obstipat., Flatulenz, abdom. Spannungsgef. Haut u. Unterhautzellgew.: selten Hautausschlag, Pruritus, Urtikaria. Apothekenpflichtig. Zentiva Pharma GmbH, 65927 Frankfurt am Main. Mitvertrieb: Winthrop Arzneimittel, 65927 Frankfurt am Main. Stand: September 2012 (028428) 40 www.DeutschesApothekenPortal.de I N E IGE N E R SAC H E Der OTC-Newsletter – Praxiswissen rund um Beratung und Erstattung I nsgesamt 14,7 % nicht verschreibungspflichtige Präparate wurden 2013 zulasten der GKV verordnet. Bei der Rezeptbelieferung in der Apotheke lauern ähnliche RetaxGefahren wie im Rx-Bereich. Diesem Thema widmet sich der wöchentlich erscheinende OTC-Newsletter. Zudem gibt er wertvolle Hilfestellungen für die Beratung. Hilfsmittel, Medizinprodukte, Rezepturen, Teststreifen und Pen-Nadeln stehen beispielhaft für viele nicht verschreibungspflichtige Präparate, die der Arzt zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnen kann. Die Verordnung durch den Arzt gibt jedoch keine Gewähr für die Erstattung. Insbesondere bei der Rezeptierung von Non-RxPräparaten für Erwachsene ist das Know-how des Apothekenteams gefragt. Retaxsichere Rezeptbelieferung Bei Verordnungen über nicht verschreibungspflichtige Präparate stellt sich zunächst die Frage nach der Erstattung. Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wird diese durch die Anlage I der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) geregelt. Die Erstattung von Medizinprodukten richtet sich nach Anlange V der AM-RL. In beiden Fällen hat der Apotheker Prüfpflicht auf Kostenübernahme durch die GKV. Missachtet er die Vorgaben und gibt ein nicht erstattungsfähiges Präparat ab, droht eine Retaxation. Der Apotheker hat Prüfpflicht für Anlage I und Anlage V der AM-RL. Kundenberatung – Pflicht & Kür im Apothekenalltag Beratung stärkt die Kundenbindung In § 20 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ist sie gesetzlich verankert – die Kundenberatung in der Apotheke. Sie ist nicht nur Pflicht, sondern auch Kür, denn sie stellt ein wichtiges Instrument zur Kundenbindung dar. Aus diesem Grund widmet sich der OTC-Newsletter auch dem Thema Beratung und gibt in einem wöchentlich wechselnden Rhythmus konkrete Beratungs-Tipps zu Themen wie z. B. Sodbrennen, Raucherentwöhnung oder Schlafproblemen. Jetzt anmelden! Möchten Sie zu den genannten und noch vielen weiteren Themen mehr erfahren? Dann melden Sie sich hier für den Erhalt des wöchentlichen OTC-Newsletters an. Sie müssen lediglich Ihre E-Mail-Adresse angeben. Hier gehts zur Anmeldung: www.OTCdialog.de/1071 Im wöchentlich erscheinenden OTC-Newsletter werden die Vorgaben für die Abgabe von nicht verschreibungspflichtigen Präparaten erläutert und konkrete Handlungsanweisungen für eine retaxsichere Rezeptbelieferung gegeben. www.DeutschesApothekenPortal.de 41 A B G A B E - S E RV IC E Abgabeprobleme bei OTC-Präparaten J ede Apotheke erhält Rezepte, auf denen Präparate verordnet sein können, deren Erstattung zunächst unklar ist. Hier muss die Apotheke selbst entscheiden, ob sie die Abgabe auf Rezept vornimmt. So können z. B. folgenden Fragen auftreten: Ist ein Sonderkennzeichen bei der Verordnung von Blutzuckerteststreifen erforderlich? Wann darf eine Rezeptur mit nicht verschreibungspflichtigen Substanzen auf Rezept abgerechnet werden und welche Alternativen stehen bei Nichtlieferbarkeit eines Arzneimittels zur Verfügung? FALL 1 Sonderkennzeichen bei Accu Chek Aviva keine Normgrößen und werden auch nicht in die Packungsgrößenverordnung einsortiert. In diesem Zusammenhang ist für die Abgabe von mehreren Packungen auch kein Sonderkennzeichen erforderlich, da dieses nur für die Abgabe von mehreren Packungen eines Arzneimittels oberhalb der größten Messzahl (Nmax) gefordert wird. Daher dürfen die 4 Packungen zum vorgegebenen Vertragspreis ohne Sonderkennzeichen abgegeben werden. Übrigens: Obwohl es sich bei Teststreifen nicht um echte Arzneimittel handelt, gelten diese als Geltungsarzneimittel und werden daher auf das Arzneimittelbudget des Arztes angerechnet. Daher müssen Blutzuckerteststreifen und Hilfsmittel wie z. B. Pen-Nadeln auf getrennten Rezepten verordnet werden. Bei Fragen helfen auch die Kollegen im Retax-Forum: Frage: Wir haben folgende Verordnung vorliegen: www.OTCdialog.de/1081 Accu Chek Aviva 4 x 50 St. Roche Teststreifen Bei der Krankenkasse handelt es sich um die AOK Niedersachsen. Wie rechnen wir das Rezept richtig ab und benötigen wir ein Sonderkennzeichen für die Abgabe von mehreren Packungen? Antwort: Für die Abrechnung von Blutzuckerteststreifen gelten festgelegte Vertragspreise. Diese sind in der Apothekensoftware für die jeweilige Krankenkasse hinterlegt. Für die AOK Niedersachsen gilt folgender Vertragspreis (lt. Lauer-Taxe, Stand 01.03.14): FALL 2 10 % Salicylsäurerezeptur auf Rezept? Frage: Uns liegt eine Verordnung über eine Salbenrezeptur mit 10 g Salicylsäure in 100 g Vaseline vor. Da es sich um nicht verschreibungspflichtige Substanzen handelt, fragen wir uns, ob wir die Rezeptur zulasten der GKV abrechnen dürfen. Bei dem Patienten handelt es sich um einen Erwachsenen mit Schuppenflechte. Antwort: Auch bei Rezepturen sind die Vorgaben der Anlage I der Arzneimittelrichtlinie (OTC-Übersicht) zu beachten, in der geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der GKV verordnungsfähig sind: Rein medizinisch gelten Blutzuckerteststreifen nicht als Arzneimittel. Daher tragen die Packungen 42 42 „39. Salicylsäurehaltige Zubereitungen (mind. 2 % Salicylsäure) in der Dermatotherapie als Teil der Behandlung der Psoriasis und hyperkeratotischer Ekzeme.“ www.DeutschesApothekenPortal.de A B G A BE - S E RV IC E Da die vorliegende Rezeptur 10 % Salicylsäure enthält, sind die Bedingungen der OTC-Übersicht erfüllt und die Rezeptur ist zulasten der GKV auch für Erwachsene erstattungsfähig. Die Diagnose muss der Arzt übrigens nicht auf der Verschreibung aufbringen. Vermerkt er sie doch, hat die Apotheke eine erweiterte Prüfpflicht. DeutschesApothekenPortal ARBEITSHILFE 15 Retax-Vermeidung bei Rezepturverordnungen Rezepturen ohne Rx-Bestandteile Sie sind für Erwachsene ab dem 18. Geburtstag grundsätzlich nicht mehr verordnungsfähig. Die Verordnung dieser Arzneimittel ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der „Behandlung schwerwiegender Erkrankungen“ als „Therapiestandard“ gelten Siehe „OTC-Ausnahmeliste“ (Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie) des G-BA Bei Rezepturverordnungen sieht die „OTC-Ausnahmeliste“ folgende Ausnahmen vom Verordnungsverbot für Erwachsene vor: - Topische Anästhetika und/oder Antiseptika - Antihistaminika - Harnstoffhaltige Dermatika (mind. 5 %) - Iod-Verbindungen - Nystatin - Salicylsäurehaltige Zubereitungen (mind. 2 %) - Synthetischer Speichel Für die Abgabe durch die Apotheke ist es ausreichend, dass die Arzneimittel in der EDV als „bedingt erstattungsfähig“ gekennzeichnet sind. Ob die vorgegebenen Indikationen für die vorliegende Verordnung erfüllt sind, muss und kann die Apotheke nicht überprüfen. Prüfung auf nicht verschreibungspflichtige Rezepturverordnungen Vdek-Kassen: Für Rezepturanfertigungen keine Prüfpflicht vereinbart. RVO-Kassen: Abklären, ob nach dem Regionalvertrag Ihres Bundeslandes eine Prüfpflicht besteht. Die Prüfung der Verordnungsfähigkeit liegt im Grundsatz beim Arzt, aber es gibt Versorgungsverträge, die diese Prüfpflicht der Apotheke auferlegen (z. B. AOK Plus vom 1.2.11 für Sachsen und Thüringen). Prüfung auf bedenkliche Rezepturarzneimittel § 5 Abs. 1 AMG verbietet, „bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen oder bei einem anderen Menschen anzuwenden“. Eine Liste „bedenklicher Rezepturarzneimittel“ finden Sie hier: http://www.akdae.de/Arzneimittelsicherheit/Weitere/Bedenkliche-Rezepturarzneimittel.pdf Prüfung auf Einnahme-/Anwendungsanweisung Laut AMVV § 2 muss die Verschreibung eine „Gebrauchsanweisung bei Arzneimitteln, die in der Apotheke hergestellt werden sollen“ enthalten. Angabe der Einzelbestandteile, aus denen sich der Abgabepreis zusammensetzt Laut AMPreisV § 9 müssen die Einzelbeträge des Apothekenabgabepreises auf der Verordnung angegeben werden. Vermeidung von „Verwurfs“-Retaxationen bei teuren Substanzanbrüchen • Substanzanbrüche nicht grundsätzlich sofort verwerfen, sondern entsprechend der Haltbarkeit für eine eventuelle künftige Verordnung aufbewahren. Um eine versehentliche routinemäßige Entsorgung zu vermeiden, empfiehlt es sich, entsprechende Hinweise auf dem Gefäß zu vermerken. • Verwurfsmenge möglichst klein halten und von der kleinsten benötigten Packung ausgehen. Der spätere Verwurf größerer Mengen würde zu Diskussionen mit der Rezeptprüfstelle führen. • Rezeptkopie der Erst- und Folgeverordnungen aufbewahren • Anbruchdatum dokumentieren • Unterlagen zur Haltbarkeit aufbewahren Die DAP Arbeitshilfe 15 unterstützt Sie bei der Abgabe von Rezepturen: www.OTCdialog.de/1082 © DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: März 2012 Zudem liegt kein rabattiertes Arzneimittel vor, daher gilt nach Rahmenvertrag § 4 (4): „Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der aut idem – Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel, soweit in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes vereinbart ist, oder ein importiertes Arzneimittel nach Maßgabe des § 5 zur Auswahl; zählt das verordnete Arzneimittel zu den drei preisgünstigsten Arzneimitteln, darf das ersetzende Arzneimittel nicht teurer als das namentlich verordnete sein.“ Das von Ihnen vorgeschlagenen Arzneimittel Vitamin D3 Hevert darf abgegeben werden, da es günstiger als das verordnete ist. FALL 3 Vigantoletten austauschen? Frage: Verordnet sind auf einem uns vorliegenden Rezept Vigantoletten 1000 I.E. N3 100 St. Bei der Krankenkasse handelt es sich um die AOK Rheinland/Hamburg (IK 4212505). Der Großhändler gibt an, dass das Produkt zurzeit nicht lieferbar ist. Dürfen wir als Alternative Vitamin D3 Hevert abgeben, das wir an Lager haben? Ein Rabattarzneimittel liegt nicht vor. Antwort: Wenn das verordnete Arzneimittel nicht lieferbar ist, darf eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel ausgewählt werden. Gehört das verordnete Arzneimittel bereits zu den drei preisgünstigsten Arzneimitteln, darf das abzugebende nicht teurer als das verordnete sein. Sollte der Patient keinen Austausch auf ein anderes Präparat wünschen, stehen Ihnen zwei Abgabemöglichkeiten zur Auswahl: Ohne Rezeptänderung: Abgabe der kleineren 50erPackung Vigantoletten. Der Arzt sollte über die Kürzung der Menge informiert werden. Empfehlenswert ist ein handschriftlicher Vermerk der Apotheke auf dem Rezept: „laut Rücksprache mit dem Arzt nächstkleinere Packung abgegeben“. Dieser Vermerk muss vom Apotheker mit Unterschrift und Datum versehen werden. Mit Rezeptänderung: Ändert der Arzt das Rezept in eine reine Normgrößenverordnung, die dann lautet „Vigantoletten 1000 I.E. 2 x N2“, können 2 x 50 Stück abgegeben werden. Da der Rahmenvertrag sich nur auf Stückzahlen bezieht, ist eine Stückelung mit einer reinen Normgrößenverordnung erlaubt. Zum Archiv der Abgabeprobleme: www.OTCdialog.de/1083 Im genannten Fall gehören Vigantoletten bereits zu den drei preisgünstigsten Arzneimitteln (grün markiert, lt. Lauer-Taxe, Stand 01.04.14): www.DeutschesApothekenPortal.de 43 R E TA X- S E RV IC E OTC-Arzneimittel auf GKV-Rezept: Was muss die Apotheke prüfen? W erden OTC-Arzneimittel zulasten einer gesetzlichen Krankenversicherung verordnet, führt das in der Apotheke häufig zur Verunsicherung. Es stellt sich die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen das Präparat abgegeben werden darf und ob die Apotheke die Erstattungsfähigkeit prüfen muss. Die Erstattung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist in der Anlage I der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) geregelt. In dieser „OTC-Ausnahmeliste“ sind alle erstattungsfähigen Wirkstoffe und Wirkstoffgruppen sowie die Bedingungen für die Erstattung aufgeführt. Ist auf dem Rezept keine Diagnose vermerkt, muss die Apotheke hinsichtlich der Indikation keine Prüfung vornehmen und kann das Rezept beliefern. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die verordnete Menge abgegeben werden kann. Eine Packung mit 90 St. ist nicht im Handel, erhältlich sind Packungen mit 20 St. (N1), 50 St. (N2) und 100 St. (N3). Die verordnete Menge ließe sich somit zusammenstückeln. Laut PackungsV gelten für das Mineralstoffpräparat Kalinor folgende Normbereiche: Prüfpflicht der Apotheke Werden OTC-Arzneimittel für Erwachsene auf GKV-Rezept verordnet, muss die Apotheke prüfen, ob das verordnete Präparat Bestandteil der Anlage I zur AM-RL ist. Sie muss sich aber nicht vergewissern, ob die dort genannten Bedingungen für die Erstattung erfüllt sind. Die Diagnosestellung obliegt dem behandelnden Arzt und muss von der Apotheke nicht überprüft werden. Hat der Arzt allerdings eine Diagnose auf dem Rezept vermerkt, besteht eine erweiterte Prüfpflicht. In diesem Fall muss die Apotheke abgleichen, ob die Diagnose den in der Anlage I genannten Bedingungen entspricht. Ist dies nicht der Fall, muss Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden. Ist sich die Apotheke bezüglich der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit sicher, muss sie im nächsten Schritt prüfen, ob die verordnete Menge beliefert werden kann. Beispiel: Die Apotheke erhält ein GKV-Rezept über Kalinor retard P 600 mg 90 Hartkapseln für einen Erwachsenen. Kalinor ist ein apothekenpflichtiges, nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das gemäß OTC-Ausnahmeliste zulasten der GKV verordnet werden kann. Da die verordneten 90 Stück zwischen zwei Normbereichen liegen, wären die Voraussetzungen für eine Stückelung nach § 6 (2) des Rahmenvertrags erfüllt. Allerdings ist ein Stückeln bei apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht gestattet: „Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, die keinem N-Bereich nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann, keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben. […]“ Die Abgabe von 2 x 20 + 50 Stück ist somit nicht möglich. Stattdessen kann die Apotheke 100 Stück abgeben. Denn im Gegensatz zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln darf laut Rahmenvertrag § 6 (2) bei OTC-Arzneimitteln die verordnete Menge überschritten werden: „Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist die der verordneten Menge nächstliegende Packungsgröße abzugeben.“ FAZIT Das Rezept kann mit Kalinor retard P 100 Hartkapseln N3 beliefert werden. Abweichende regionale Vorschriften sind zu prüfen. 44 www.DeutschesApothekenPortal.de A B G A BE - S E RV IC E Pflanzliche Arzneimittel: Austausch kein Problem? I m Gegensatz zu synthetisch hergestellten Arzneimitteln enthalten Phytopharmaka komplex zusammengesetzte Wirkstoffgemische, die sich je nach Herstellungsverfahren auch bei Verwendung der gleichen Ausgangsdrogen erheblich unterscheiden können. Diese Unterschiede müssen bei einer Substitution im Sinne der Aut-idem-Regelung berücksichtigt werden. Die Inhaltsstoffe der Heilpflanzen unterliegen natürlichen Schwankungen. So variiert der Gehalt an wirksamen Substanzen z. B. in Abhängigkeit von Umweltfaktoren wie Klima, Standort und Nährstoffangebot. Zudem beeinflusst der Verarbeitungsprozess, d. h. Erntezeitpunkt, Lagerung, Extraktionsmittel und -verfahren, die genaue Zusammensetzung der Heilpflanzenextrakte. Inhaltsstoffe der Heilpflanzen von vielen Faktoren abhängig Aufgrund der hohen Variabilität der Rohstoffe ist eine Standardisierung der Herstellungsverfahren besonders wichtig, um Phytopharmaka mit definierten Wirkstoffmengen und gleichbleibender Qualität und Wirksamkeit zu erzeugen. Zulassung pflanzlicher Arzneimittel Pflanzliche Fertigarzneimittel müssen wie andere Fertigarzneimittel behördlich zugelassen werden. Auf europäischer Ebene ist das Herbal Medical Products Committee (HMPC), das der europäischen Zulassungsagentur EMA angehört, für die Beurteilung von Phytopharmaka zuständig. Im Zulassungsverfahren muss die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Arzneimittels nachgewiesen werden. Substitutionskriterien Pflanzliche Arzneimittel werden in der Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft e. V. unter den Arzneimittelgruppen genannt, für die eine Substitution als kritisch zu beurteilen ist. Da der exakte Herstellungsprozess eines pflanzlichen Arzneimittels in der Regel ein Betriebsgeheimnis ist, gibt es nur wenige deklarierte Parameter, die für die Beurteilung der Wirkstoffgleichheit herangezogen werden können. Dazu gehören neben der Gleichheit der Arzneidroge auch das verwendete Extraktionsmittel (Art und Konzentration) und die Extraktausbeute (Droge/Extrakt-Verhältnis). In jedem Warenwirtschaftssystem sind diese Deklarationsparameter zu finden. Unterscheiden sich Extrakte anhand dieser Kriterien, können sie nicht als wirkstoffidentisch angesehen werden und sind im Sinne der Aut-idem-Regelung auch nicht austauschbar. Abb. Lauer-Taxe Angaben zu Gingkoblätter-Trockenextrakt Stimmen die genannten Parameter überein, kann, aber muss es sich nicht um wirkstoffidentische Präparate handeln. Sicher bezüglich einer möglichen Substitution kann man sich nur sein, wenn eine zuverlässige Informationsquelle wie z. B. die Fachinformation Aufschluss über die Herstellung mit identischen Verfahren gibt, etwa durch einen extraktspezifischen „Entwicklungsnamen“ wie z. B. EGb oder WS. FAZIT Ein Austausch ist bei pflanzlichen Arzneimitteln als kritisch anzusehen. Substitutionskriterien sollten genau geprüft werden. Für Phytopharmaka gelten die allgemeinen Substitutionskriterien wie gleicher Wirkstoff in identischer Stärke, gleiche Packungsgröße, vergleichbare Darreichungsform und ein übereinstimmendes Indikationsgebiet. www.DeutschesApothekenPortal.de 45 AUS DE R I N DUS T R I E Jetzt abonnieren: »Einblicke – Apothekenmarkt KOMPAKT« OTC-Quartalsbericht als neuer Newsletter von IMS Z unehmend erreichen DAP Fragen zum OTC-Arzneimittelmarkt. Gemeinsam mit IMS HEALTH – einem der führenden Anbieter von Daten zum Gesundheitsmarkt – bietet DAP den OTC-Quartalsbericht »Einblicke – Apothekenmarkt KOMPAKT« an – eine präzise Unterstützung in Form von gebündelten, analysierten HealthcareInformationen. Besser planen mit OTC-Daten: • Einblicke in den OTC-Pharmamarkt in Deutschland • OTC-Ranking und Preisvergleiche (Min./Max.) • Preisentwicklungen in den einzelnen Distributionskanälen Zum Abonnement des OTC-Quartalsberichtes: www.OTCdialog.de/1086 • Rohertragsinformationen für Ihre Platzierung Der OTC-Quartalsbericht »Einblicke – Apothekenmarkt KOMPAKT« erscheint viermal im Jahr und bietet einen gezielten Überblick über den OTC-Arzneimittelmarkt mit wichtigen Daten. Das Jahresabonnement à 4 Ausgaben gibt es für insgesamt 96 Euro zzgl. MwSt. Werden Sie Panel-Partner von IMS Health! Rund 4.000 Apotheken liefern monatlich anonymisierte Abverkaufsinformationen aus ihrem Warenwirtschaftssystem an IMS. Diese werden aufbereitet und in moderne Analysetools integriert, um zahlreiche Fragestellungen aus dem Gesundheitsmarkt zu beantworten. Werden auch Sie mit Ihrer Apotheke Panelpartner von IMS Health! 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Viel Glück wünscht Ihnen das DAP-Team! 10x in Gutsche 25,- Amazon-Gutscheine im Gesamtwert von 250 Euro zu gewinnen! Mitmachen und gewinnen! 1 Welche neue AM-Gruppe listet die DPhG als kritisch für eine Substitution durch Rabattvertrag? Antiparkinsonmittel Antidementiva Lithium 2 Zu welcher AM-Gruppe, bei der eine Substitution kritisch ist, gehört das Medikament Prograf®? Immunsuppressiva Analgetika Antitussiva 3 Welcher Online-Service des DeutschenApothekenPortals hilft bei der richtigen Lagerbevorratung, indem die meistrabattierten Arzneimittel relevanter Krankenkassen angezeigt werden? Packungsgrößencheck über PZN-Eingabe Pharmazeutische Bedenken richtig anmelden Lager- und Bevorratungsservice 4 Welche Prozentquote muss bei der Abgabe von Teststreifen der Gruppe B zulasten von vdek-Kassen erreicht werden? 36 % 40 % 44 % 5 Welches ist das meistgesuchte RX-Präparat im DAP Packungsgrößen-Check? Pradaxa 110 mg 180 St. Pradaxa 150 mg 100 St. Pradaxa 110 mg 100 St. 6 Wie viel Wasser kann Hyaluronsäure binden? Bis zu 4 l pro g Bis zu 5 l pro g 7 Bis zu 6 l pro g In welchen Geschmacksrichtungen ist das ben-u-ron® direkt Granulat der bene-Arzneimittel GmbH erhältlich? Erdbeer-Vanille und Cappuccino Schokolade und Vanille Erdbeere und Kirsch Faxen Sie die Lösung an 0221/222 8 33 22 Damit Sie an der Verlosung teilnehmen können, benötigen wir folgende Daten: Nachname, Vorname Apotheke Straße ARBEITSHILFE 14d Stückelungen/Mehrfachverordnungen oberhalb Nmax – speziell für die Abgabe von Mengen oberhalb Nmax. Die Arbeitshilfe 14d finden Sie auf der Rückseite und unter: www.DAPdialog.de/2033 zum Ausschneiden und Sammeln PLZ/Ort E-Mail-Adresse Es gelten die allgemeinen Datenschutzbestimmungen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 47 ✁ DeutschesApothekenPortal | N2: 4–4 | N3: 6–6 ARBEITSHILFE 14d Nmax befindet sich hier im N3-Bereich ✔ (3) „Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“ Auszug aus dem Rahmenvertrag § 6 (3) Stückelungen/Mehrfachverordnungen oberhalb Nmax nach Rahmenvertrag § 6 (3) „Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen“ Wann ist eine Stückelung/Mehrfachverordnung oberhalb Nmax möglich? 1. Wenn die Gesamtmenge ein Vielfaches von Nmax ist 2. Wenn es keine Jumbopackung (JP) ist; mit JP darf nicht gestückelt werden. 3. Wenn die Gesamtmenge durch den Sondervermerk des Arztes bestätigt wurde, z. B.: „Menge ärztlich begründet“ oder „!“ Wurde der Vermerk nachträglich angebracht, ist er mit Datum und Unterschrift des Arztes zu bestätigen (AM-RL § 11) N1: 2–2 Beispiel: Humira 40 mg FER 6 Stück N3 x 2! (Unterschrift/Datum) Normbereiche Adalimumab: 12 ist ein Vielfaches von Nmax ✔ Die zur Stückelung verwendeten Packungen sind keine JP ✔ Sondervermerk „!“ wurde nachträglich ergänzt Datum und Unterschrift des Arztes ist vorhanden ✔ 1. Gesamtmenge der Verordnung über 12 Stück ist ein Vielfaches: Nmax = 6 Stück 2. Keine Jumbopackung: 3. Sondervermerk des Arztes: Beim Stückeln immer die Wirtschaftlichkeit beachten! Abweichende Regelungen in den Regionalverträgen sind möglich, bitte ggf. prüfen! ! Die Stückelungsregeln gemäß § 6 (2) und (3) des Rahmenvertrages beziehen sich ausschließlich auf Arzneimittel! © DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: April 2014