17 - Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband

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17 - Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband
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Die Behandlung und Weiterleitung von Spenden durch die Kommunen
Gemeinden erhalten häufig gegen Spendenbescheinigung Spenden, die sie nach den
Vorgaben der Spender selbst verwenden oder mit der Auflage an Dritte weiterleiten
sollen, sie für bestimmte Zwecke zu verwenden. Bei unseren überörtlichen Prüfungen
stellen wir mitunter fest, daß die (steuer-)rechtliche Behandlung und Abwicklung der
Spenden Schwierigkeiten bereitet. Teilweise werden auch aus Unkenntnis der Vor1
schriften unrichtige Spendenbescheinigungen ausgestellt. Im folgenden möchten wir
einige angetroffene Fälle kurz darstellen und rechtlich würdigen.
1.
Eine Stadt erhielt von einem Künstler das Angebot, ein von ihm erstelltes Kunstwerk im - behaupteten - Wert von 200 TDM zu erwerben. Zur Finanzierung des
Kaufpreises schlug der Künstler vor, der Stadt lediglich einen Betrag von 100 TDM
in Rechnung zu stellen, wenn die Stadt ihm dafür zusätzlich eine Spendenbescheinigung (Sachspende) über 100 TDM ausstellt. Der Stadtrat beschloß,
dieses Angebot anzunehmen.
Der Künstler stellte daraufhin der Stadt einen Betrag von 100 TDM (einschl. MwSt)
in Rechnung. Die Stadt überwies 100 TDM und stellte dem Künstler eine
Bestätigung über eine Sachspende im Wert von 100 TDM aus.
Spenden im Sinne des § 10 b EStG sind nur solche Zuwendungen, die freiwillig
und ohne Gegenleistung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke geleistet
werden (vgl. BFH-Urteil vom 12.09.1990 l R 65/86, BStBl 1991 II, S. 258, mit weiteren Nachweisen). Das Kunstwerk wurde der Stadt aber nicht unentgeltlich zugewendet. Die Erteilung einer Spendenbestätigung war somit unzulässig.
Eine Spendenbestätigung über 100 TDM hätte nur erteilt werden dürfen, wenn der
Künstler den - als angemessen unterstellten - Betrag von 200 TDM in Rechnung
gestellt und hiervon der Stadt 100 TDM als Spende zugewendet hätte.
2.
1
Eine Gemeinde erhielt Spenden mit der Auflage, sie für einen sozialen Zweck zu
verwenden. Die Spenden wurden als durchlaufende Gelder im Verwahrbuch gebucht. Der Gemeinderat legte beschlußmäßig den Verwendungszweck im einzelnen fest. Die Spenden wurden daraufhin zweckentsprechend über das Verwahrkonto ausgezahlt.
Für die Entgegennahme und Verwendung von Spenden durch die Gemeinde gelten nach wie
vor die IMBek vom 31.10.1978 (MABl S. 918), geändert durch IMBek vom 20.10.1981 (MABl
S. 640), und die IMBek vom 12.09.1979 (MABl S. 537).
Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Mitteilungen 2/1999 - RdNr. 17
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Gelder, die der Gemeinde zur Durchführung einer bestimmten Aufgabe, wenn
auch mit besonderer Zweckbestimmung, überwiesen werden, sind keine
durchlaufenden Gelder (vgl. § 13 KommHV sowie Schreml/Bauer/Westner,
Kommunales Haushalts- und Wirtschaftsrecht, Erl. 2 und 3 zu § 13 KommHV).
Diese zweckgebundenen Einnahmen (vgl. § 17 KommHV) sind im Haushalt zu
buchen.
Aufgrund der allgemeinen Zweckbestimmung mancher Spenden ist eine
eindeutige Zuordnung im Haushalt unter Umständen noch nicht möglich. Die
Spende kann in diesem Fall als Verwahrgeld behandelt werden. Sobald aber über
die Mittel ganz oder teilweise verfügt wird, spätestens bei Erstellung der Jahresrechnung, ist der Betrag im zutreffenden (Unter-)Abschnitt zu vereinnahmen.
Die Verwendung der Spende ist als Ausgabe bei diesem Abschnitt nachzuweisen.
3.
Eine Gemeinde nahm sogenannte Durchlaufspenden entgegen, die sie an die von
den Spendern bestimmten Empfänger weiterleitete. Die Geldbeträge wurden
durch Banküberweisung ausgezahlt. Auf dem Überweisungsträger vermerkte die
Gemeinde lediglich das Datum der Spende und den Namen des Spenders.
Dem Spendenempfänger muß (zweckmäßigerweise in einem Zuwendungsbescheid) der Spendenzweck mitgeteilt werden. Daneben sollte sich die Gemeinde
ein Kontroll- und Prüfungsrecht vorbehalten. In diesem Zusammenhang wäre
darauf hinzuweisen, daß die Beträge zurückzuzahlen sind, wenn sich bei der
Prüfung des Spendenempfängers durch das Finanzamt herausstellen sollte, daß
2
die weitergeleiteten Spenden nicht ordnungsgemäß verwendet wurden .
Zur Sicherstellung des Spendenzwecks und zur Überwachung der Spendenverwendung bei Durchlaufspenden ist noch folgendes zu beachten:
─
2
3
Die Gemeinde benötigt einen gültigen Nachweis über die Gemeinnützigkeit des
Empfängers (die Gemeinde darf eine Spendenbestätigung nicht ausstellen,
wenn das Datum des Steuerbescheids, mit dem die Empfängerkörperschaft
von der Körperschaftsteuer befreit ist, länger als fünf Jahre bzw. das Datum der
vorläufigen Bescheinigung länger als drei Jahre seit dem Tag der Ausstellung
3
der Spendenbestätigung zurückliegt ).
IMBek vom 31.10.1978, Ziff. 4
BMF-Schreiben vom 15.12.1994 in GK 218/1995 und 96/1996
Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Mitteilungen 2/1999 - RdNr. 17
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