Brandwände und Öffnungen in Brandwänden. Anforderungen und
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Brandwände und Öffnungen in Brandwänden. Anforderungen und
308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 1 Risk-Management. Ein Service für unsere Kunden. Brandschutz Brandwände und Öffnungen in Brandwänden. Anforderungen und Ausführung. 308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 2 Versicherungskammer Bayern Risk-Management Süd Tattenbachstr. 6 80538 München Tel. (0 89) 21 60-29 66 Fax (0 89) 21 60-19 01 317173 pdf; 04/03 Nord Steinbühler Str. 4-6 90443 Nürnberg Tel. (09 11) 24 28-3 50 Fax (09 11) 24 28-3 70 Brandwände und Öffnungen in Brandwänden Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung der Versicherungskammer Bayern. 2 308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 3 Inhalt Räumliche und Bauliche Trennung – Einführung 4 Äußere Brandwand ● Grundsätzliche Anforderung ● Wohngebäude geringer Höhe 5 6–7 Innere Brandwände und Details ● Aneinandergereihte Gebäude ● Ausgedehnte Gebäude ● Dachbereich bei Wohngebäuden und vergleichbaren Gebäuden ● Gewerbe und Industrie - Brandwände nach Industriebaurichtlinie IndBauRl 8 9 10 – 11 12 Ausführung von Brandwänden ● Bauarten die von DIN 4102-4 abweichen ● Bauarten nach DIN 4102, Teil 4, Tabelle 45 13 14 – 15 Allgemeine Anordnung und Ausbildung von Brandwänden ● Gebäude unterschiedlicher Höhe ● Außenwand und Innenecken ● Bauteilanschlüsse und Standsicherheit 16 17 18 – 19 Sicherung von Öffnungen und Durchführungen ● Türen und Tore ● bahngebundene Förderanlagen ● Sichtöffnungen ● Elektroleitungen ● Rohrleitungen ● Lüftungsleitungen 20 – 22 23 24 – 25 26 27 – 28 29 30 317173 pdf; 04/03 Literatur und Quellen © Versicherungskammer Bayern 3 308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 4 Räumliche und bauliche Trennung im vorbeugenden baulichen Brandschutz Die räumliche und bauliche Trennung gehören zu den wichtigsten Maßnahmen des baulichen Brandschutzes. Mit Hilfe von Abständen und feuerwiderstandsfähigen, abschottenden Wänden und Decken kann das Übergreifen eines Schadenfeuers von einem Abschnitt auf den anderen verhindert werden. Dabei werden Brandschutzabstände und abschottende Bauteile wie Brandwände und feuerbeständige Wände und Decken nicht nur vom Baurecht gefordert. Auch für die Feuerversicherung stellen räumliche Trennungen und abschottende Bauteile wie Brandwände sowie feuerbeständig abgetrennte Räume eine wichtige und unverzichtbare Maßnahme der Schadenbegrenzung dar. 317173 pdf; 04/03 In dieser Brandschutzinformation sind sowohl die einschlägigen Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung vom Januar 1998 sowie der Industriebaurichtline erläutert und kommentiert. Werden diese Empfehlungen berücksichtigt, sind auch versicherungsrechtliche Belange der Versicherungskammer Bayern hinsichtlich der Brandabschnittstrennung erfüllt. Damit ist eine Orientierung in allen Fragen zur Anordnung und Ausführung von Brandwänden möglich. Hierzu werden in dieser Brandschutzinformation ebenfalls die grundsätzlichen einschlägigen Bestimmungen aufgezeigt und erläutert. Ein weiterer, weitverbreiteter Mangel liegt in der unzureichenden Ausführung des Dachanschlusses. Diese Brandschutzinformation basiert auf den heutigen Erkenntnissen des baulichen Brandschutzes. Sie enthält Empfehlungen, die dazu dienen, die Brandgefahren und deren Auswirkungen zu verringern. Die vorliegende Brandschutzinformation ist grundsätzlich für Neubauten unter Berücksichtigung der spezifischen Brandschutzerfordernisse konzipiert. Bei bestehenden Gebäuden sollten erforderliche Brandschutzmaßnahmen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten dieser Brandschutzinformation angepaßt werden. Unzureichend gesicherte Öffnungen und fehlende Abschottungen von haustechnischen Durchführungen beeinträchtigen die Funktion und das Schutzziel von Brandwänden. Deshalb müssen die Brandwände mit geeigneten Verschlüssen gesichert und Durchführungen durch Brandwände fachgerecht abgeschottet sein. Unzureichende Brandwände vom Feuer überlaufen. 4 © Versicherungskammer Bayern Die Realisierung der in dieser Brandschutzinformation enthaltenen Maßnahmen kann sich auf die Höhe der Versicherungsprämien auswirken. Eine nachträgliche Beseitigung oder Verminderung von Brandschutzmaßnahmen kann als Gefahrerhöhung (§23 bis §32 VVG) gelten und damit den Versicherungsschutz gefährden. Grundsätzliche Anforderungen für brandschutztechnische Maßnahmen sind in der Bayerischen Bauordnung enthalten. Diese werden ergänzt durch Verordnungen und Richtlinien. Beispiele: Sonderbauverordnungen (z. B. Versammlungsstättenverordnung) ● Feuerungsverordnung ● Bauaufsichtliche Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen ● Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen ● Technische Standards (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien und DVGW-Arbeitsblätter) ● 308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 5 Äußere Brandwand Äußere Brandwände erfüllen eine nachbarschützende Funktion, soweit das Gebäude keinen brandschutztechnisch ausreichenden Abstand zur Grundstücksgrenze einhält. Brandwände sind zu errichten als Abschlusswände von Gebäuden, die in einem Abstand bis zu 2,5 m gegenüber der Nachbargrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen, künftigen Gebäuden gesichert ist; dies gilt nicht für Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Aborte und ohne Feuerungsanlagen mit einem umbauten Raum bis zu 50 m3 (Art. 31 Abs. 2 BayBO). Bild 1 2,5 m 2,5 m Bild 1a ≥ 30 cm Grundsätzliche Anforderung Bild 1: Grenzständige Abschlusswände oder Abschlusswände, die in einem Abstand bis zu 2,5 m gegenüber der Nachbargrenze stehen, sind als Brandwände zu errichten. (Mögliche Ausführung siehe 1 a + 1 b) möglicher Abstand s. Bild 1 Bild 1b 317173 pdf; 04/03 möglicher Abstand s. Bild 1 © Versicherungskammer Bayern 5 308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 6 Bild 2: Für Wohngebäude geringer Höhe sind anstelle von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig; zwischen aneinandergereihten Gebäuden müssen diese Gebäudetrennwände insgesamt so dick, wie Brandwände, sein (Art. 31 Abs. 4 Satz 1 BayBO). Ausführung siehe Bild 2a: Hölzerne Dachlatten sollten nicht über diese Wände hinweggeführt werden. Im von außen zugänglichen und einsehbaren Vordachbereich dürfen hölzerne Dachschalung und Latten ohne Unterbrechung durchgeführt werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Bild 3: Für Wohngebäude geringer Höhe mit bis zu zwei Wohnungen in der offenen Bauweise 2) genügen anstelle von Brandwänden öffnungslose Wände, die vom Gebäudeinneren die Anforderungen der Feuerwiderstandsklasse F 30 und vom Gebäudeäußeren die Feuerwiderstandsdauer F 90 erfüllen. Die sonstigen Wände, die Decken und die Dächer, sofern diese traufseitig aneinanderstoßen, müssen mindestens feuerhemmend sein (Art. 31 Abs. 4 Satz 2 BayBO). Bild 2 WHS geringer Höhe WHS geringer Höhe F90-AB Bild 2a Hölzerne Dachlatten sollten nicht übergreifen Stahlblechwinkel 317173 pdf; 04/03 2 6 Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, deren oberster Fußboden eines Aufenthaltsraumes auf einer maximalen Höhe von 7 m über der definierten oder festgelegten Geländeoberfläche liegt. Wände feuerbeständig, öffnungslos und insgesamt so dick wie Brandwände Rohdichte ≥ 1,4 Wärmedämmung nichtbrennbar, raumbeständig; Schmelzpunkt ≥ 1.000 °C; Rohdichte ≥ 30 kg/m 3 ≥ 24 Bild 3 F90-B WHS geringer Höhe ≤ 2 Wohng. F30-B 1 ≤ 7m Erleichterungen für Wohngebäude geringer Höhe 1) WHS geringer Höhe ≤ 2 Wohng. F30-B F90-B In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder auch als Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 m errichtet. © Versicherungskammer Bayern 308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 7 Wärmedämmung nichtbrennbar, raumbeständig; Schmelzpunkt ≥ 1.000 °C; Rohdichte ≥ 30 kg/m 3 Hölzerne Dachlatten sollten nicht übergreifen F30B F90B Stahlblechwinkel F90B Bilder 4 und 5: Traufe und Ortgang entlang von Brandwänden müssen aus nicht brennbaren Baustoffen, feuerbeständig hergestellt werden. Bauteile aus brennbaren Baustoffen, wie Dachlatten, Gesimse oder Stirnbretter, dürfen Brandwände nicht überbrücken. Dachvorsprünge im Traufoder Ortgangbereich entlang von Brandwänden müssen ebenfalls aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt werden. Bild 3a F30B Wohngebäude geringer Höhe mit bis zu zwei Wohnungen in der offenen Bauweise: Bild 3a: Aufbau der öffnungslosen Wände. Wärmedämmung nichtbrennbar, raumbeständig; Schmelzpunkt ≥ 1.000 °C; Rohdichte ≥ 30 kg/m 3 Bild 5 Bild 4 Mörtelbett Mörtelbett Stahlblechwinkel Stahlblechwinkel Ortgang 317173 pdf; 04/03 Traufe © Versicherungskammer Bayern 7 308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 8 Innere Brandwände nach BayBO Die grundsätzlichen Anforderungen zu inneren Brandwänden sind in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) geregelt. In den Sonderbauvorschriften, insbesondere der Verkaufsstättenverordnung, der Garagenverordnung sowie der Industriebaurichtline (IndBauRl) sind eigene Regelungen enthalten. Nachfolgend werden die Vorgaben der BayBO und der IndBauRl kommentiert. Aneinandergereihte Gebäude Bild 6 Detail s. Bild 14 Bild 7 Dachraum, kein Aufenthaltsraum möglich. 317173 pdf; 04/03 Bild 9: Für Wohngebäude geringer Höhe mit bis zu zwei Wohnungen in der offenen Bauweise genügen anstelle von Brandwänden öffnungslose Wände, die vom Gebäudeinneren die Anforderungen der Feuerwiderstandsklasse F 30 und vom Gebäudeäußeren die Feuerwiderstandsklasse F 90 erfüllen. Die sonstigen Wände, die Decken und die Dächer, sofern diese traufseitig aneinanderstoßen, müssen mindestens feuerhemmend sein (Art. 31 Abs. 4 Satz 2 BayBO). 8 Dachraum, kein Aufenthaltsraum möglich. ≤7m Bild 8: Für Wohngebäude geringer Höhe sind anstelle von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig; zwischen aneinandergereihten Gebäuden müssen diese Gebäudetrennwände insgesamt so dick, wie Brandwände, sein (Art. 31 Abs. 4 BayBO). Bild 8 Bild 9 Dachraum, kein Aufenthaltsraum möglich. ≤7m Bild 7: Bei sonstigen Gebäuden geringer Höhe sind die Brandwände bis unmittelbar unter die Dachhaut zu führen. ≤7m Bild 6: Brandwände sind zu errichten zwischen aneinandergereihten Gebäuden, soweit sie aneinandergebaut sind (Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayBO). max. 50 m © Versicherungskammer Bayern 308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 9 Ausgedehnte Gebäude Bild 10: Brandwände sind zu errichten zwischen Wohngebäuden und angebauten, land- und forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebsgebäuden sowie zwischen dem Wohnteil und dem land- und forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebsteil eines Gebäudes, wenn der umbaute Raum des Betriebsteils größer als 2 000 m 3 ist (Art. 31 Abs. 3 Nr. 3 BayBO). 317173 pdf; 04/03 Bild 11: Brandwände sind zu errichten zur Unterteilung land- und forstwirtschaftlicher oder gärtnerischer Betriebsgebäude in Brandabschnitte von höchstens 10 000 m 3 umbauten Raums (Art. 31 Abs. 3 Nr. 4 BayBO). Bild 12 und 13: Brandwände sind zu errichten innerhalb von Gebäuden in Abständen von höchstens 40 m; größere Abstände sind zuzulassen, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen; (Art. 31 Abs. 3 Nr. 2 BayBO). Größere Brandabschnitte sind, je nach Art der geplanten Konstruktion oder Gebäudenutzung als Abweichung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens zu beantragen, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Dies ist z. B. der Fall, wenn das Brandrisiko sehr gering ist oder, als Ersatz für fehlende Brandwände, eine automatische Feuerlöschanlage (z. B. Sprinkleranlage) eingebaut wird. Diese muss von Fachfirmen nach speziellen Richtlinien bzw. Normen errichtet, abgenommen und in regelmäßigen Zeitabständen gewartet und auf ihre Betriebssicherheit überprüft werden. Bild 10 Bild 11 ≥5m Wohnteil Wohnteil ≥5m Betriebsteil > 2000 m 3 ≥5m Betriebsteil ≤10 000 m 3 Betriebsteil ≤10 000 m 3 Bild 12 ≤ ≤ 40 40 m m ≤ 40 m ≤ 40 m Bild 13 ≤4 0 m ≤4 0m © Versicherungskammer Bayern 9 308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 10 Bild 14: Gebäude, die höher sind, als Gebäude geringer Höhe Brandwände sind 30 cm über Dach zu führen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden (Art. 31 Abs. 7 Satz 1 BayBO). Brennbare Bauteile dürfen nicht in die Brandwand eingreifen oder über diese hinwegführen. Brandwand siehe S. 12 und 13 Mörtelbett Wärmedämmbeton mind. B 25 ≥ 30 cm Mörtelbett ≥ 30 cm 50 cm 50 cm Stahlblechwinkel Dämmung siehe S. 12 und 13 Bild 16 ≥ 7m Bild 16: Dachdeckungen aus Blech Bei Dachdeckungen aus Blechen und nicht über Dach geführter Brandwand ist eine bis unmittelbar unter das Blech geführte Brandwand nicht ausreichend, da sich das Blech bei thermischer Belastung verformt und aufwirft. Dadurch kann eine für die Feuerwehr unzugängliche Brandbrücke unter dem Blechdach in den angrenzenden Brandabschnitt entstehen. Deshalb sollte auch bei Gebäuden geringer Höhe mit einem Blechdach, die Brandwand entweder mindestens 30 cm über Dach geführt oder, wie hier dargestellt, ausgeführt werden. Bild 15 Wärmedämmung nichtbrennbar, raumbeständig; Schmelzpunkt ≥ 1.000 °C; Rohdichte ≥ 30 kg/m3 Wärmedämmbeton mind. B 25 50 cm 50 cm ≤ 7m 317173 pdf; 04/03 Bild 15: Gebäude, die höher sind, als Gebäude geringer Höhe Anstelle einer Überdachführung von 30 cm können Brandwände in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden, feuerbeständigen Platte abgeschlossen werden. Hölzerne Dachlatten sind durch Blechwinkel zu ersetzen. Die Dacheindeckung ist, wenn nicht in Plattenbreite, beidseits mindestens auf 30 cm breiten Streifen entlang der Plattenränder satt aufzumörteln. ≥ 7m Bild 14 ≥ 30 cm Dachbereich bei Wohngebäuden und vergleichbaren Gebäuden 10 © Versicherungskammer Bayern 308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 11 Bild 17 Mörtelbett Latte Konterlatte Sparren Schalung Stahlblechwinkel Unterdeckbahn vorkomprimiertes Dichtband für Luftdichtheit Bild 17: Anschluss Unterdeckung an Brandwand bei Wärmedämmung auf Sparren Schaumglas mit Klebstoff auf Zementbasis auf Glattstrich oder Ringanker mit vorkomprimiertem Dichtband gegen Stahlblechwinkel aufkleben; Steinwolle mit Rohdichte ≥ 30 kg/m3 und einem Schmelzpunkt ≥ 1.000 °C einlegen; Stahlbechwinkel als Träger für die Dachdeckung; Mörtelbett einfüllen; Dachdeckung hohlraumfrei aufmörteln. Steinwolle A1 Klebstoff auf Zementbasis Fugendichtmasse Bild 18 Stahlblechwinkel Latte Konterlatte Sparren Schalung Stahlblechwinkel Unterdeckbahn Wärmedämmung Mörtelbett Schaumglas Steinwolle A1 Klebstoff auf Zementbasis 317173 pdf; 04/03 Bild 18 und Detail: Anschluss Unterdeckung an Brandwand Schaumglas mit Klebstoff auf Zementbasis auf Glattstrich oder Ringanker aufkleben; Steinwolle mit einer Rohdichte ≥ 30 kg/m 3 und Schmelzpunkt ≥ 1.000 °C einlegen; Stahlblechwinkel als Träger für die Dachdeckung; Mörtelbett einfüllen; Dachdeckung hohlraumfrei aufmörteln. Blechwinkel Schaumglas ≤ 7m Gebäude geringer Höhe Bei Gebäuden geringer Höhe sind Brandwände sowie Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, bis unmittelbar unter die Dachhaut zu führen (Art. 31 Abs. 7 Satz 3 BayBO). Zwischen Oberkante der Brandwände und der Dachdeckung darf kein Zwischenraum verbleiben. Hölzerne Dachlatten sind durch Stahlblechwinkel zu ersetzen. Die Dacheindeckung ist auf die Brandwände satt aufzumörteln. © Versicherungskammer Bayern 11 308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 12 Gewerbe und Industrie Brandwände nach Industriebaurichtline In der Industriebaurichtlinie (IndBauRl) sind, abhängig von der Brandschutzinfrastruktur (z. B. Löschanlagen, Brandmeldeanlagen, Werkfeuerwehr), dem Feuerwiderstand der Bauteile und dem vorhandenem Wärmeabzug differenzierte Brandabschnittsgrößen vorgesehen. Diese können über Tabellen, Berechnungsverfahren oder über wissenschaftlich anerkannte Methoden ermittelt werden. Dabei ist es wichtig, alle weiteren Vorgaben der IndBauRl einzuhalten. Wegen der großen Brandabschnittsflächen gewinnen die Brandwände zur Verhinderung der Brandausbreitung besondere Bedeutung. Bild 19 Produktion Lager Brandwand ≤ 40 m ≤ 40 m Dachbereich 317173 pdf; 04/03 Anstelle einer inneren Brandwand sind zwei sich gegenüberstehende Wände der Feuerwiderstandsklasse F 90 aus nichtbrennbaren Baustoffen zulässig. Die diese Wände unterstützenden oder aussteifenden Bauteile sind in der gleichen Feuerwiderstandsklasse auszuführen wie die tragenden Bauteile des zugeordneten Brandbekämpfungsabschnittes. (IndBauRl 5.8.4) Bild 21 12 Bild 20: Gebäude Bild 20 ≥ 50 cm mit nicht feuerbeständiger Dachkonstruktion wie z. B. Trapezblechdach Trapezblech Stahlauflagen Stahlstützen Bild 21 ≥ 50 cm Brandwände und Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten sind mindestens 0,5 m über Dach zu führen; darüber dürfen brennbare Teile nicht hinweggeführt werden. Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen in diese Wände nur so weit eingreifen, dass der verbleibende Wandquerschnitt die erforderliche Feuerwiderstandsklasse aufweist. Für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt Satz 2 entsprechend. (IndBauRl 5.8.1) Bild 20 c F 90A © Versicherungskammer Bayern F 90A 308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 13 Ausführung Zweischalige Brandwände Bei zweischaligen Brandwänden müssen beide Schalen voneinander unabhängig standsicher sein. Der Abstand c zwischen den Schalen muss so groß sein, dass im Brandfall nicht beide Schalen durch die Schubkräfte zerstört werden können. Der Zwischenraum darf nicht genutzt werden und ist von brennbaren Stoffen freizuhalten. (s. Bild 21) Bauarten die von DIN 4102-4 abweichen ● ist das gewählte System als tragende bzw. nicht tragende Brandwand zugelassen Können aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse, insbesondere im Bestand und aus statischen Gründen die allgemein bewährten und gebräuchlichen Bauarten von Brandwänden nach DIN 4102-4, Tabelle 45 nicht nachvollzogen werden, dürfen auch Bauarten verwendet werden, für die ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorliegt. ● sind gewünschte Verkleidungen und Beschichtungen zulässig ● können Anschlüsse an angrenzende feuerbeständige Bauteile (Boden und Decke) entsprechend Prüfzeugnis oder Zulassung ausgebildet werden ● sind geplante Feuerschutzabschlüsse T90 für Türen und Tore sowie bahngebundene Förderanlagen im System mitgeprüft ● sind Sichtverbindungen als Brandschutzverglasung F90 im System mitgeprüft ● sind feuerbeständige Abschottungen für die Haustechnik (Elektro-, Rohr- und Lüftungsleitungen) im System mitgeprüft In bestimmten Fällen, z. B. wenn nicht alle Anforderungen von DIN 4102-3, Abschnitt 4.2 erfüllt sind, ist auch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als Verwendbarkeitsnachweis erforderlich. 317173 pdf; 04/03 Beispielsweise bieten die einschlägigen Brandschutzplatten-Hersteller bauaufsichtlich zugelassene Trockenbau-Systeme an. Bei der Auswahl sind insbesonders folgende Kriterien zu hinterfragen: Die Brandwand hielt dem Feuer stand. © Versicherungskammer Bayern 13 308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 14 Ausführung von Brandwänden Bauarten nach DIN 4102, Teil 4, Tabelle 45 Zeile Zulässige Schlankheit, Mindestwanddicke und Mindestachsabstand von ein- und zweischaligen Brandwänden (einseitige Brandbeanspruchung) Die ( )-Werte gelten nur für Wände mit Putz nach Abschnitt 4.5.2.10. Schema-Skizze für bewehrte Wände Querbewehrung Schema-Skizze für Wände aus Mauerwerk unverputzt verputzt Querbewehrung Wandart Mindestdicke d in mm bei Zulässige EinZweiSchlankheit schaliger schaliger10) hs /d Ausführung Ausführung Mindestachsabstand u mm 1 1.1 Wände aus Normalbeton nach DIN 1045 Unbewehrter Beton Bemessung nach 200 DIN 1045 2 x 180 nach DIN 1045 1.2 1.2.1 Bewehrter Beton Nichttragend Bemessung nach 120 DIN 1045 2 x 100 nach DIN 1045 1.2.2 Tragend 25 2 x 1201) 25 2 2.1 Wände aus Leichtbeton mit hauswerksporigem Gefüge nach DIN 4232 der Rohdichteklasse ≥ 1,4 2 x 200 entfällt 2.2 ≥ 0,8 3 3.1 Wände aus bewehrtem Porenbeton Nichttragende Wandplatten der Festigkeitsklasse 4.4 Rohdichteklasse ≥ 0,7 3.2 Nichttragende Wandplatten der Festigkeitsklasse 3.3 Rohdichteklasse ≥ 0,6 3.3 Tragende, stehend angeordnete Wandtafeln der Festigkeitsklasse 4.4 Rohdichteklasse ≥ 0,7 140 Bemessung 250 nach DIN 4232 300 nach Zulassungsbescheid 2 x 200 175 2 x 175 20 200 2 x 200 30 2002) 2 x 2002) 202) nach DIN 1053 Teil 4 4 4.1 Wände aus Ziegelfertigbauteilen nach DIN 1053 Teil 4 Hochlochtafeln mit Ziegeln für vollmörtelbare Stoßfugen 25 165 2 x 165 4.2 Verbundtafeln mit zwei Ziegelschichten 25 240 2 x 165 Wände aus Mauerwerk nach DIN 1053 Teil 1 und Teil 2 unter Verwendung von Normalmörtel Bemessung der Mörtelgruppe II, IIa oder III, IIIa nach Steine nach DIN 105 Teil 1 der Rohdichteklasse ≥ 1,43) DIN 1053 240 2 x 175 5 5.1 3) 317173 pdf; 04/03 ≥ 1,0 DIN 105 Teil 2 der Rohdichteklasse 14 Teil 13) Teil 23) ≥ 0,8 © Versicherungskammer Bayern 300 (240) 2 x 200 (2 x 175) 3656) (300)6) 2 x 240 (2 x 175) entfällt 308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 15 Bauarten nach DIN 4102, Teil 4, Tabelle 45 Zeile Schema-Skizze für bewehrte Wände Schema-Skizze für Wände aus Mauerwerk unverputzt verputzt (abgeschlossen) Querbewehrung Mindestdicke d in mm bei Zulässige EinZweiSchlankheit schaliger schaliger10) hs /d Ausführung Ausführung Querbewehrung Wandart 5.2 Steine nach DIN 106 Teil und Teil 1 A14) (z.Z. Entwurf) sowie Teil 2 der Rohdichteklasse ≥ 1,8 2405) 2 x 1759) ≥ 1,4 240 2 x 175 ≥ 0,9 300 (300) 2 x 200 (2 x 175) = 0,8 5.3 5.3.1 Steine nach DIN 4165 der Rohdichteklasse ≥ 0,6 ≥ 0,67) 5.3.2 5.3.3 5.4 5.4.1 5.4.2 1 ) ) 3 ) 4 ) 5 ) 6 ) 7 ) 8 ) 9 ) 10 ) 11 ) Steine nach DIN 18 151, DIN 18 152, DIN 18 153, der Rohdichteklasse 11) ≥ 0,6 ≥ 0,6 entfällt 2 x 240 (2 x 175) 2 x 240 2 x 175 300 2 x 240 240 (175) 2 x 175 (2 x 175) 300 (240) 2 x 240 (2 x 175) entfällt entfällt Sofern infolge hohen Ausnutzungsfaktors nach Tabelle 35 keine größeren Werte gefordert werden. Sofern infolge hohen Ausnutzungsfaktors nach Tabelle 44 keine größeren Werte gefordert werden. Exzentrizität e ≤ d/3. Auch mit Dünnbettmörtel. Bei Verwendung von Dünnbettmörtel und Plansteinen d = 175 mm. Bei Verwendung von Leichtmauermörtel, Ausnutzungsfaktor a 2 ≤ 0,6. Bei Verwendung von Dünnbettmörtel und Plansteinen mit Vermörtelung der Stoß- und Lagerfugen. Weitere Angaben siehe z.B. [5]. Bei Verwendung von Dünnbettmörtel und Plansteinen: d = 150 mm. Hinsichtlich des Abstandes der beiden Schalen bestehen keine Anforderungen. Bei Verwendung von Dünnbettmörtel und Plansteinen mit Nut und Feder nur bei Vermörtelung der Stoß- und Lagerfugen. 317173 pdf; 04/03 2 ≥ 0,5 Bemessung 300 nach DIN 1053 Teil 1 3) 300 Teil 2 3) 240 Mindestachsabstand u mm © Versicherungskammer Bayern 15 308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 16 Allgemeine Anordnung und Ausbildung von Brandwänden Gebäude unterschiedlicher Höhe Bild 22 Bild 22: Zwischen Gebäuden mit unterschiedlichen Höhen muss die Brandwand bis unter die Dachhaut des höheren Gebäudes reichen. Bild 23: Anstelle der vorgenannten Ausführung kann, als Ersatz für eine bis unter das Dach geführte Brandwand, auch die an das höhere Gebäude anschließende Dachdecke des niedrigeren Gebäudes gegen Brandübertragung gesichert werden. Dazu muss die Brandwand mindestens bis unmittelbar unter die Dachhaut des niedrigeren Gebäudes geführt werden. Die Dachdecke ist öffnungslos und, einschließlich ihrer statisch zusammenhängenden Tragwerke, feuerbeständig auszuführen. Falls in diesem Bereich eine brennbare Dachabdichtung vorhanden ist, muss diese mit einer mindestens 5 cm dicken Kiesschicht geschützt sein. Der so gesicherte Dachdeckenbereich (a) sollte – in der Waagrechten gemessen – so breit wie der Höhenunterschied ∆h der beiden Gebäude sein; mindestens 5 m und höchstens 15 m. Bild 23 ∆h a a Bild 24 a 317173 pdf; 04/03 Bild 24: Anstelle der vorgenannten Ausführung kann die Brandwand im niedrigeren Gebäude errichtet werden. Sie ist dabei so weit vom höheren Gebäudeteil abzurücken (a), wie der Höhenunterschied ∆h der beiden Gebäude beträgt; mindestens 5 m und höchstens 15 m. 16 © Versicherungskammer Bayern ∆h 308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 17 Außenwand und Innenecken Bild 25 Bild 25: Bei nichtbrennbarer Fassade bzw. Außenwand ist die Brandwand bis zur Außenkante der Fassade zu führen. Die Außenwände dürfen beidseits der Brandwand Öffnungen enthalten. Ein Mindestabstand zwischen Brandwand und Öffnungen in der Außenwand ist nicht vorgeschrieben. Bilder 26 und 27: Bei brennbarer Fassade bzw. Außenwand sollte die Brandwand mindestens 30 cm über die Außenwandebene geführt oder die Außenwände im Brandwandbereich mindestens 5 m feuerbeständig und öffnungslos ausgebildet werden. Bilder 28 bis 30: Müssen auf einem Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, muss der Abstand der Brandwand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen. Dies gilt nicht, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile in einem Winkel von mehr als 120° zusammenstoßen (Art. 31 Abs. 6 BayBO). Sinngemäß kann die Brandwand im Inneneckenbereich um mindestens 5 m verlängert werden. 317173 pdf; 04/03 Bild 31: Anstelle der genannten Ausführung genügt es auch, die im Inneneckbereich zusammenstoßenden Außenwände nur so weit als Brandwände auszubilden, dass deren Endpunkte 5 m voneinander entfernt sind. Bilder 28 bis 31: Dachüberstände sind im Bereich der Brandwandverlängerung feuerbeständig herzustellen. Bei unterschiedlicher Traufhöhe ist die Brandwand am höheren Gebäude zu verlängern. Bild 27 Bild 26 5m Bild 29 Bild 28 5m 5m Bild 30 Bild 31 5m © Versicherungskammer Bayern 5m 17 308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 18 Bauteilanschlüsse Bild 32: Brandwände sollten bei Gebäuden mit Außenwänden aus brennbaren Baustoffen, wie z.B. bei Holzaußenwänden, 30 cm vor die Außenwand geführt werden. Bilder 33 und 34: Anschlüsse von Brandwänden an angrenzende Bauteile sind nach DIN 4102-3, Abschnitt 4 und Teil 4, Abschnitt 4.8, auszuführen. 18 30 Bild 33 Bild 34 Bild 35 317173 pdf; 04/03 Bild 33: Stahlstützen, die unmittelbar vor einer Brandwand stehen, sind feuerbeständig und ausreichend stoßsicher zu ummanteln, da sie bei Verformung durch Brandeinwirkung Brandwände zum Einsturz bringen können. Besser ist es, die Stütze von der Brandwand abzurücken (siehe auch Bild 38). Bild 35: Beim Anschluss von Kaminen an Brandwände sollte aus Gründen der Standsicherheit die Mindestdicke der Brandwände nicht verringert werden. Das gleiche gilt auch für Nischen, z.B. für Einbaumöbel, elektrische Hausanschlusskästen oder Heizkörper. Waagerechte und schräge Schlitze sind unzulässig. Bild 32 24 Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen Brandwände nicht überbrücken. Bauteile dürfen in Brandwände nur so weit eingreifen, dass der verbleibende Wandquerschnitt feuerbeständig bleibt; für Leitungen, Leitungsschlitze und Kamine gilt dies entsprechend; (Art. 31 Abs. 8 BayBO). Bild 34: Aus gleichen Gründen dürfen Stahlstützen in die Brandwände nur eingreifen, wenn sie keine Verbindung mit anderen, ungeschützten Stahlkonstruktionen haben und feuerbeständig ummantelt sind; die Mindestdicke der Brandwand sollte gewahrt bleiben, und die Standsicherheit darf nicht gefährdet werden. Im Übrigen müssen bei Aussteifungen von Brandwänden, die Bauteile (z.B. aussteifende Querwände, Decken, Riegel, Stützen oder Rahmen) wenigstens der Feuerwiderstandsklasse F 90-A entsprechen. 24 Standsicherheit © Versicherungskammer Bayern 308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 19 Bild 36: Zur Gewährleistung der Standsicherheit von Brandwänden sowie zur Verringerung des Schadenausmaßes bei einem Brand sollten auch feuerbeständig ausgeführte Bauteile, z. B. Stahlbetonbinder, nicht durch Brandwände hindurchgeführt werden. Bild 37: Trennung von Längspfetten aus Holz oder Stahl. Bei Stahlpfetten ist die thermische Längenänderung im Brandfall zu berücksichtigen, siehe Bilder 38 und 39. a = Sicherheitsabstand wegen thermischer Längenänderung im Brandfall. Bilder 38 und 39: Bauteile und technische Einrichtungen wie Stützen, anschließende Wände, Unterzüge, Binder, Kranbahnen, Rohre und Lüftungsleitungen, sind im Bereich von Brandwänden so auszuführen, dass sie im Brandfall die Standsicherheit der Brandwände nicht gefährden. Die Standsicherheit wird z.B. gefährdet durch thermische Längenänderung, Versagen und Einsturz von ungeschützten Stahlstützen, Bindern und Tragkonstruktionen in und vor Brandwänden. Beispiel: Ein 10 m langer Stahlträger dehnt sich bei einer Temperaturdifferenz von 600 K um ca. 9 cm aus. Bild 36 s. Tabelle S. 14/15 Bild 37 a Stahl s. Tabelle S. 14/15 Bild 39 Bild 38 Stahlträger Schubkräfte Stahlträger 317173 pdf; 04/03 Schubkräfte © Versicherungskammer Bayern 19 308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 20 Sicherung von Öffnungen und Durchführungen Türen und Tore T 90-Feuerschutzabschlüsse müssen selbstschließend und feuerbeständig, T 30-Feuerschutzabschlüsse selbstschließend und mindestens feuerhemmend sein (Art. 31 Abs. 9 Satz 2 und Art. 30 Abs. 1 Satz 4 BayBO). ● Werden Feuerschutzabschlüsse in Brandwände eingebaut, so müssen die Wände und Decken anschließender Räume aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt werden (Art. 31 Abs. 9 Satz 2 BayBO). ● Für jeden Feuerschutzabschluss muss die Verwendbarkeit nachgewiesen werden. Der Verwendbarkeitsnachweis gilt als erbracht: – für Stahltüren (T 30) nach DIN 18082-1 und 3 (geregelte Bauprodukte nach Bauregelliste A, Teil 1), – für Feuerschutzabschlüsse mit allgemeiner, bauaufsichtlicher Zulassung, (s. Bild 40) – nur in einzelnen, begründeten Ausnahmefällen für Feuerschutzabschlüsse mit Zustimmung des Staatsministeriums des Inneren im Einzelfall. 317173 pdf; 04/03 ● Zulassungsbescheide bzw. Zustimmungsbescheide im Einzelfall müssen in Abschrift oder Fotokopie an der Verwendungsstätte vorliegen. Es ist immer ein Übereinstimmungsnachweis erforderlich. Dieser muss entsprechend den Angaben des Verwendbarkeitsnachweises entweder aus einem Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle oder aus einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers bestehen. 20 Als Nachweis hierfür ist eine entsprechende Kennzeichnung (s. Bilder 41 bis 43) mit dem vorgeschriebenen Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) erforderlich. ● Beispiel für einen Zulassungsbescheid Bild 40 Jeder Feuerschutzabschluss darf nur gemäß den Angaben des Verwendbarkeitsnachweises eingebaut und verwendet werden. Jede Änderung an Feuerschutzabschlüssen ist unzulässig. Ausgenommen davon sind nur Änderungen, die gemäß dem Verwendbarkeitsnachweis oder den Mitteilungen des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) ausdrücklich möglich sind. Beispiele für Kennzeichnungsschilder für Feuerschutztüren Bild 41 Bild 42 Feuerschutztür nach allgemein bauaufsichtlicher Zulassung; Schildgröße 52 x 105 mm Feuerschutztür nach gültiger DIN-Norm; Schildgröße 52 x 105 mm (z.B. T 30-1-B-Tür für Sicherheitsschleusen) Bild 43 Feuerschutztür nach allgemein bauaufsichtlicher Zulassung; Schildgröße 26 x 148 mm © Versicherungskammer Bayern 308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 21 Ein Feuerschutzabschluss erfüllt nur dann seine Funktion, wenn er im Brandfall geschlossen ist. Unzulässig offengehaltene Feuerschutzabschlüsse, z.B. durch Verklemmen mit Holzkeilen, Verstellen, Festbinden und Ähnliches setzen eine wichtige Maßnahme des vorbeugenden Brandschutzes außer Funktion und gefährden im Gefahrenfall Leib und Leben von Menschen sowie Sachwerte. Müssen Feuerschutzabschlüsse aus betrieblicher Notwendigkeit während der Betriebszeiten offen bleiben, sind Feststellanlagen zu verwenden. Feststellanlagen müssen allgemein bauaufsichtlich zugelassen sein ) . Die Montage muss in allen Einzelheiten nach der bauaufsichtlichen Zulassung erfolgen. Die Herstellung unterliegt der Überwachung. Auf diese Prüfung ist vom Zulassungsinhaber hinzuweisen. Der Betreiber muss in eigener Verantwortung jede Feststellanlage ● ständig betriebsbereit halten ● mindestens einmal monatlich auf Betriebsbereitschaft überprüfen lassen ● jährlich – sofern nicht im Zulassungsbescheid eine kürzere Frist gesetzt ist – auf ordnungsgemäße Arbeitsweise und störungsfreies Zusammenwirken aller Bauteile überprüfen lassen und warten, oder eine Wartung vornehmen lassen. a Branderkennungselemente mit Überwachungszeichen b Auslösevorrichtung mit Überwachungszeichen c Elektromagnetische Haltemagnete mit Überwachungszeichen d Haftplatten e Schalter für Handauslösung mit Hinweis „Tür zu” f Hydraulische Türschließer g Schließfolgeregler h Schild mit Bezeichnung der Feststellanlage, Überwachungszeichen, Zulassungsnummer, Hersteller, Name des Prüfers und Datum der Abnahme i Hinweisschild: Schließbereich freihalten j Kennzeichnung des für den Schließvorgang erforderlichen Bereichs k Elektromagnetischer Türfeststeller mit Überwachungszeichen 1 317173 pdf; 04/03 Für Feuerschutzabschlüsse von Räumen in denen auch mit Verpuffungen, Explosionen oder sonstigen schnellen Brandausbreitungen gerechnet werden muss, dürfen Feststellanlagen nicht verwendet werden bzw. sind nach den Richtlinien für Feststellanlagen zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich. Nach dem betriebsfertigen Einbau ist vom Betreiber die Prüfung der einwandfreien Funktion und vorschriftsmäßigen Installation der Feststellanlage durch ● eine Fachkraft des Herstellers der Anlage oder ● eine vom Hersteller der Anlage beauftragte Fachkraft oder ● von der Prüfstelle des Verbandes der Schadenversicherer e. V. zu veranlassen. 1 ) siehe Seite 20 Die Prüfungen dürfen nur von einem Fachmann oder einer hierfür ausgebildeten Person durchgeführt werden. Die Prüfungen und deren Ergebnisse sind in einem Prüfbuch zu vermerken. Bild 44 f a g f d b c c d h i e j © Versicherungskammer Bayern 21 308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 22 Der für den Schließvorgang erforderliche Bereich muß stets freigehalten werden. Dieser Bereich muß durch Beschriftung, Fußbodenmarkierung o.Ä. deutlich gekennzeichnet sein. 22 b e h i k Schliessbereich j Bildlegende s. S 21 Bild 46 Branderkennungselemente Produktionsbereich Lager mit brennbaren Stoffen Lager mit brennbaren Stoffen 2, 50 m ses hli ich c S e re b Sicherheitszone m 317173 pdf; 04/03 Feuerschutztüren für bestimmte Personengruppen (z.B. im Krankenund Pflegebereich), wo weder selbstschließende Türen noch ständig geöffnete Türen mit Feststellanlagen vorteilhaft sind, können mit automatischen Öffnungssystemen oder mit Feststellanlagen mit „Freilauftürschließern” ausgerüstet werden. Freilauftürschließer ermöglichen es, die Türen im Normalfall ohne Widerstand beliebig zu öffnen und zu schließen. Im Brandfall wird durch das Branderkennungselement sofort der sichere Schließvorgang eingeleitet. vorhanden sind (Lager, Räume mit erhöhter Brandgefahr), eine Sicherheitszone, in der keine brennbaren Stoffe vorhanden sein dürfen, vorgesehen werden. a Bild 45 50 Bei Feststellanlagen in Kompaktbauweise bilden Türschließer, Feststellanlage, Branderkennungselement (bei 2-flügeligen Türen Schließfolgeregler), Auslösevorrichtung und Prüfschalter für Handauslösung ein Bauteil, das unmittelbar über der Tür angebracht wird. Der Vorteil ist ein erheblich geringerer Montage- und Installationsaufwand. Besonders zu beachten ist bei diesen Feststellanlagen jedoch, dass die erforderliche Kopfmontage des Türschließers im Zulassungsbescheid der Feuerschutztür vorgesehen ist. Da Feuerschutzabschlüsse in Verbindung mit Feststellanlagen verhältnismäßig langsam schließen, muss insbesondere bei Abschlüssen in Brandwandöffnungen zu Räumen, in denen brennbare Bauteile oder Stoffe 2,5 0m m 2, Die Feststellanlagen, die dazugehörenden Branderkennungselemente und die verwendeten Geräte wie Netzgeräte, Feststellvorrichtungen und Zusatzeinrichtungen sind, wie in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung angegeben, zu kennzeichnen. © Versicherungskammer Bayern 308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 23 Bahnengebundene Förderanlagen Automatische Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen müssen im Brandfall unter Berücksichtigung aller möglichen Störeinflüsse des Förderanlagenbetriebes die Öffnungen selbsttätig, sicher und unverzüglich verschließen. Durchführungen von pneumatischen Förderanlagen, wie z.B. SpäneAbsauganlagen, sind mit speziellen, für diesen Zweck zugelassenen Feuerschutzabschlüssen zu sichern. Da diese Abschlüsse eine Brandausbreitung durch Funken oder Glutnester innerhalb des transportierten Bild 47 Nach dem betriebsfertigen Einbau ist vom Betreiber die Prüfung der einwandfreien Funktion der Förderanlagen-Abschlüsse im Zusammenwirken mit der Feststellanlage durch einen geeigneten Sachverständigen (VdS) zu veranlassen. Weitere Prüfungen und Verwendbarkeitsnachweis wie bei Feuerschutztüren und -tore. Brandmelder Türschließer Stromversorgung und Steuerungseinrichtung T 90 Tür schließen Handauslösung Haftmagnet Zeichnung: VdS, Köln 317173 pdf; 04/03 Für Förderanlagenabschlüsse dürfen nur Feststellanlagen verwendet werden, die im Zulassungsbescheid (Verwendbarkeitsnachweis) angegeben sind. Durch die Steuerung des Förderanlagenabschlusses und der Förderanlagen muss sichergestellt sein, dass der Abschluss bei Auslösung der Feststellanlage selbsttätig schließt und dass sich dabei kein Fördergut im Schließbereich des Abschlusses befindet. Gutes nicht verhindern können, sind für brennbares Fördergut Zusatzeinrichtungen, wie z.B. Funkendetektoren, Funkenlöschanlagen, Funkenausscheider mit Schnellschlussklappen oder Explosionsunterdrückungsanlagen vorzusehen. © Versicherungskammer Bayern 23 308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 24 Sichtöffnungen In Brandwänden sind kleine Teilflächen aus lichtdurchlässigen nichtbrennbaren Baustoffen zulässig, wenn diese Flächen feuerbeständig sind, der Brandschutz gesichert ist und Rettungswege nicht gefährdet werden. (Art. 31 Abs. 10 BayBO) Die Verglasungen dürfen nicht zum Öffnen eingerichtet werden. Verglasungen, welche zum Öffnen eingerichtet sind, benötigen als Verwendbarkeitsnachweis eine Zustimmung im Einzelfall durch das Staatsministerium des Innern. F-Verglasungen (F90) verhindern für die Dauer von 90 Minuten nicht nur die Ausbreitung von Feuer und Rauch, sondern auch den Durchtritt von Wärmestrahlung. Sie verhalten sich brandschutztechnisch (mit Ausnahme ihrer Festigkeit) wie feuerbeständige Wände und werden im Brandfall undurchsichtig. G-Verglasungen (G90) verhindern für die Dauer von 90 Minuten nur die Ausbreitung von Feuer und Rauch. Der Durchtritt von Wärmestrahlung wird nicht verhindert, sondern nur behindert. Bild 48 F-Verglasung 317173 pdf; 04/03 G-Verglasung 24 © Versicherungskammer Bayern 308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 25 Anforderungen und Prüfungen von Brandschutzverglasungen sind in DIN 4102 Teil 13 geregelt. F- und G-Verglasungen müssen einen Verwendbarkeitsnachweis haben. Dieser muss entweder aus ● einer DIN-Norm* ● einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (einem Zulassungsbescheid) oder ● nur in begründeten Ausnahmefällen aus einem Zustimmungsbescheid im Einzelfall vom Staatsministerium des Inneren bestehen. Bild 49: Der Hersteller, der die Brandschutzverglasungen fertigstellt, muss für jedes Bauvorhaben eine Übereinstimmungsbestätigung wie in der Zulassung angeben, ausstellen: Die Montage der Verglasungen muss in allen Einzelheiten nach dem Verwendbarkeitsnachweis erfolgen. Im Bereich von Rettungswegen dürfen G-Verglasungen wegen der zu erwartenden Strahlungswärme nur in einer Höhe von mehr als 1,80 m über Oberkante Fußboden angeordnet werden. Brandschutzverglasungen dürfen nur von Unternehmen ausgeführt werden, die ausreichende Erfahrung auf diesem Gebiet haben und entsprechend geschultes Personal dafür einsetzen. 317173 pdf; 04/03 Die G- und F-Gläser müssen, mit einem Ätzstempel oder mit dauerhafter Einbrennfarbe gekennzeichnet, folgende Angaben aufweisen: ● Name des Glasherstellers ● Glastyp (Produktname) ● Bei G-Gläsern zusätzlich Scheibendicke in mm * Zur Zeit nur DIN 4102 Teil 4 Abschnitt 8.4 für G-Verglasungen aus Glasbausteinen und Drahtglas. Bild 50: Brandweiterleitung trotz Brandwand. Grund: Statt vorgeschriebener F90-Verglasung nur Normalglas. © Versicherungskammer Bayern 25 308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 26 Elektroleitungen Bild 51 c h Anforderungen und Prüfungen von Kabelabschottungen benötigen als Verwendbarkeitsnachweis einen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungsbescheid. d e l a Die Baustoffherstellung von Kabelabschottungen unterliegt der Überwachung. Der Einbau muss in allen Einzelheiten gemäß den Angaben des Zulassungsbescheides erfolgen. d f b a b a Kabelabschottungen dürfen nur in Wände und Decken eingebaut werden, die im Zulassungsbescheid angegeben sind. Dabei ist besonders auf eine ausreichende Wanddicke bzw. Schottdicke und auf die maximal zulässige Schottgröße zu achten. 317173 pdf; 04/03 Jede Kabelabschottung ist gemäß Zulassung mit einem Schild dauerhaft zu kennzeichnen. Das Schild ist neben der Abschottung an der Wand zu befestigen und muss folgende Angaben enthalten: ● Name des Herstellers der Abschottung ● Bezeichnung der Abschottung ● Zulassungsnummer ● Herstellungsjahr 26 u a b Mineralfaserschott a Elektrokabel und -leitungen mit max. Gesamtquerschnitt gemäß Zulassung. Ausführung und Befestigung der Kabeltragkonstruktion gemäß Zulassung. b Kennzeichnungsschild der Kabelabschottung gemäß Zulassung c Brandwand d Kabelbeschichtung beidseitig der Wand gemäß Zulassung e Verschluss des Kabelschotts mit Mineralfaserplatten und Mineralwolle unter Verwendung einer Spachtelmasse gemäß Zulassung f Brandschutzbeschichtung oder Oberflächenschutz der Mineralfaserplatten nach Zulassung © Versicherungskammer Bayern Erläuterung der Vermaßung. (Maße jeweils nach Zulassung) d a Mindestdicke der Wand Arbeitsraum bzw. Mindestabstände (Kann in einigen Fällen auch 0 sein, z.B. wenn in der Zulassung angegeben ist, dass Kabel seitlich an der Öffnungsleibung anliegen dürfen oder die unterste Kabeltragkonstruktion bzw. die unteren Kabel auf der Öffnungsleibung aufliegen dürfen) h, b Breite und Höhe der Kabelabschottung u Abstand zwischen Bauteilöffnungen für Kabelabschottungen l Länge der Kabelbeschichtung nach Zulassung 308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 27 Rohrleitungen Rohrleitungsdurchführungen durch Brandwände sind so auszuführen, dass Feuer und Rauch während einer Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten nicht in andere Brandabschnitte übertragen werden können. Anforderungen und Prüfungen von Rohrummantelungen und Rohrabschottungen sind in DIN 4102 Teil 11 geregelt. Nach dieser Norm gelten als Maßnahmen gegen Brandübertragung bei Rohrleitungen: ● Rohrummantelungen mit der Feuerwiderstandsklasse R 90 (vollständige oder teilweise Ummantelung oder Unterputzverlegung der Rohre) und ● Rohrabschottungen mit der Feuerwiderstandsklasse R 90, welche in der Durchführung durch die Brandwand eingebaut sind. Grundsätzlich müssen Durchführungen von Rohrleitungen durch Abschottungen gegen die Übertragung von Feuer und Rauch gesichert werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn anhand der jeweils gültigen Leitungsanlagenrichtline die Abschottung auch auf andere Weise gesichert werden kann. Die Rohrabschottungen müssen allgemein bauaufsichtlich zugelassen sein, weil sie im Inneren, auf der Oberfläche oder in Fugen angeordnete Beschichtungen, Folien oder ähnliche Schutzschichten haben, die durch die Temperaturbeanspruchung erst wirksam werden. Bild 52 R 90 Für Leitungen mit brennbaren oder gefährlichen Medien wie z.B. Brennstoff-, Labor- und Gasleitungen gelten besondere Anforderungen. 317173 pdf; 04/03 Zeichnung: VdS, Köln © Versicherungskammer Bayern 27 308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 28 Ausführungsbeispiele a Brandwand Bild 53 b Rohrleitung Einzelne Leitungen ohne Dämmung in jeweils eigenen Durchbrüchen oder Bohröffnungen: Brennbare Rohren dürfen dabei einen Außendurchmesser von maximal 32 mm haben; sind die Rohre nichtbrennbar, ist ein maximaler Außendurchmesser von 160 mm tragbar; die dargestellten Beispiele gelten nur, wenn die Rohre nichtbrennbare Flüssigkeiten, Gase oder Stäube befördern. Als Abweichung genügt es, den Raum zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil oder Hüllrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen mit Baustoffen aus Mineralfasern oder mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen vollständig zu verschließen. Der lichte Abstand zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil oder Hüllrohr darf bei Verwendung von Baustoffen aus Mineralfasern höchstens 50 mm, bei Verwendung von im Brandfall aufschäumenden Baustoffen höchstens 15 mm betragen. Die Mineralfasern müssen einen Schmelzpunkt von mindestens 1.000 °C aufweisen. c Brandschutzmörtel oder Zementmörtel Mörtelgruppe III a b d Nicht brennbare formbeständige Dämmstoffe z.B. Mineralfaserschalen oder Schaumglasschalen, Schmelzpunkt ≥ 1000 °C e g f e Nicht brennbare formbeständige Dämmstoffe Mineralfaser f Rohrhülse aus nicht brennbarem Material g Abdichtung gegen Rauchübertragung durch Brandschutz-Dichtungsmasse, Dichtungsmanschette oder Kompensator (nicht dargestellt) Bild 54 a b g d c 317173 pdf; 04/03 Weitere Beispiele zu anderen Rohren und anderen zu fördernden Medien siehe die jeweils aktuelle Richtlinie. 28 © Versicherungskammer Bayern 308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 29 Lüftungsleitungen Es ist immer ein Übereinstimmungsnachweis erforderlich. Dieser muss entsprechend den Angaben des Verwendbarkeitsnachweises entweder aus einem Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle oder aus einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers bestehen. Als Nachweis hierfür ist eine entsprechende Kennzeichnung mit dem vorgeschriebenen Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) erforderlich. Brandwanddurchdringungen durch Lüftungsleitungen (Lüftungsrohre, schächte und -kanäle) müssen durch ● Brandschutzklappen K 90 ● Lüftungsleitungen L 90 ● Decken, Unterdecken und Wände F 90 gegen Brandübertragung gesichert werden. Brandschutzklappen, d.h. Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung in Lüftungsleitungen, müssen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als Verwendbarkeitsnachweis haben. Lüftungsleitungen weisen die Feuerwiderstandsklasse L 90 auf, wenn sie entweder ● gemäß DIN 4102 Teil 4, Abschnitt 8.5 ausgebildet werden oder ● als klassifizierte Bauteile und Sonderbauteile den Anforderungen von DIN 4102 Teil 6 entsprechen. Feuerbeständige Unterdecken und Wände zur Absicherung von Lüftungsleitungen müssen gemäß DIN 4102 Teil 4, aus klassifizierten Baustoffen bestehen oder als klassifizierte Bauteile und Sonderbauteile hergestellt sein. 123 Bild 55 Leitung mit einer Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten (L 90) K 90 2 1 verschiedene Brandabschnitte 3 F 90A Leitung ohne Feuerwiderstandsdauer Zuluft- bzw. Abluftöffnung F 90 1 2 3 2 3 Absperrvorrichtung mit einer Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten (K 90) L 90 317173 pdf; 04/03 1 © Versicherungskammer Bayern 29 308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 30 Literatur und Quellen Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 geltend ab 1. Januar 1998 Teil 13 Brandschutzverglasungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen; Ausgabe 05.90 DIBt Verzeichnis allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen und Prüfzeugnisse Baulicher Brandschutz Muster-Industriebaurichtlinie Stand 03.2000 erhältlich im Buchhandel download www.dibt.de Teil 17 Schmelzpunkt von Mineralfaserdämmstoffen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen; Ausgabe 12.90 DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“ Teil 18 Feuerschutzabschlüsse; Nachweis der Eigenschaft „selbstschließend“; Ausgabe 03.91 Deutsches Institut für Bautechnik – DIBt – Kolonnenstraße 30 L 10829 Berlin Tel. (0 30) 7 87 30-0 Fax (0 30) 7 87 30-3 20 ab vorauss. 2005 wird es eine neue BayBO geben! Teil 1 Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen; Ausgabe 05.81 Teil 2 Bauteile; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen; Ausgabe 09.77 Teil 3 Brandwände und nichttragende Außenwände; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen; Ausgabe 09.77 Teil 4 Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile; Ausgabe 03.94 317173 pdf; 04/03 Teil 5 Feuerschutzabschlüsse, Abschlüsse in Fahrschachtwänden und gegen Feuer widerstandsfähige Verglasungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen; Ausgabe 09.77 Teil 11 Rohrummantelungen, Rohrabschottungen, Installationsschächte und -kanäle sowie Abschlüsse ihrer Revisionsöffnungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen; Ausgabe 12.85 30 DIN 18093 Feuerschutzabschlüsse Einbau von Feuerschutztüren in massive Wände aus Mauerwerk oder Beton; Ankeranlagen, Ankerformen, Einbau; Ausgabe 06.87 Beuth-Verlag GmbH Burggrafenstr.6, 10787 Berlin Tel. (0 30) 26 01-0 Fax (0 30) 26 01-12 60 VdS 2094 Baustoffe, Bauteile Katalog mit Angaben über Brandverhalten nach DIN 4102 VdS 2234 Brandwände, Komplextrennwände Merkblatt für die Anordnung und Ausführung Verband der Schadenversicherer e.V. Formularstelle Amsterdamer Straße 174 50735 Köln Tel. (02 21) 77 66-1 22 Fax (02 21) 77 66-1 09 © Versicherungskammer Bayern Brandschutzatlas „Baulicher Brandschutz“ Band 1 und 2 FeuerTRUTZ GmbH, Verlag für Brandschutzpublikationen Kanalstr. 24 82515 Wolfratshausen Tel. (0 81 71) 2 62 82 Fax (0 81 71) 2 62 12 Technische Baubestimmungen*: - Leitungsanlagenrichtlinie - Lüftungsanlagenrichtlinie *erhältlich im Buchhandel 31 01 04; 04/01 Versicherungskammer Bayern Risk-Management 80530 München www.vkb.de und www.combirisk.de 8RM03 317173 pdf; 04/03 Der Umwelt zuliebe - Papier chlorfrei gebleicht 308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 32