Brandwände und Öffnungen in Brandwänden. Anforderungen und

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Brandwände und Öffnungen in Brandwänden. Anforderungen und
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Risk-Management.
Ein Service für unsere Kunden.
Brandschutz
Brandwände und Öffnungen
in Brandwänden.
Anforderungen und Ausführung.
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Versicherungskammer Bayern
Risk-Management
Süd
Tattenbachstr. 6
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Fax (0 89) 21 60-19 01
317173 pdf; 04/03
Nord
Steinbühler Str. 4-6
90443 Nürnberg
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Fax (09 11) 24 28-3 70
Brandwände und Öffnungen
in Brandwänden
Nachdruck, auch auszugsweise,
nur mit Genehmigung der
Versicherungskammer Bayern.
2
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Inhalt
Räumliche und Bauliche Trennung –
Einführung
4
Äußere Brandwand
● Grundsätzliche Anforderung
● Wohngebäude geringer Höhe
5
6–7
Innere Brandwände und Details
● Aneinandergereihte Gebäude
● Ausgedehnte Gebäude
● Dachbereich bei Wohngebäuden
und vergleichbaren Gebäuden
● Gewerbe und Industrie - Brandwände
nach Industriebaurichtlinie IndBauRl
8
9
10 – 11
12
Ausführung von Brandwänden
● Bauarten die von DIN 4102-4 abweichen
● Bauarten nach DIN 4102, Teil 4, Tabelle 45
13
14 – 15
Allgemeine Anordnung und
Ausbildung von Brandwänden
● Gebäude unterschiedlicher Höhe
● Außenwand und Innenecken
● Bauteilanschlüsse und Standsicherheit
16
17
18 – 19
Sicherung von Öffnungen und
Durchführungen
● Türen und Tore
● bahngebundene Förderanlagen
● Sichtöffnungen
● Elektroleitungen
● Rohrleitungen
● Lüftungsleitungen
20 – 22
23
24 – 25
26
27 – 28
29
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Literatur und Quellen
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Räumliche und bauliche Trennung im
vorbeugenden baulichen Brandschutz
Die räumliche und bauliche Trennung
gehören zu den wichtigsten Maßnahmen des baulichen Brandschutzes.
Mit Hilfe von Abständen und feuerwiderstandsfähigen, abschottenden
Wänden und Decken kann das Übergreifen eines Schadenfeuers von
einem Abschnitt auf den anderen
verhindert werden.
Dabei werden Brandschutzabstände
und abschottende Bauteile wie Brandwände und feuerbeständige Wände
und Decken nicht nur vom Baurecht
gefordert. Auch für die Feuerversicherung stellen räumliche Trennungen
und abschottende Bauteile wie
Brandwände sowie feuerbeständig
abgetrennte Räume eine wichtige
und unverzichtbare Maßnahme der
Schadenbegrenzung dar.
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In dieser Brandschutzinformation
sind sowohl die einschlägigen Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung vom Januar 1998 sowie der
Industriebaurichtline erläutert und
kommentiert. Werden diese Empfehlungen berücksichtigt, sind auch
versicherungsrechtliche Belange der
Versicherungskammer Bayern hinsichtlich der Brandabschnittstrennung
erfüllt. Damit ist eine Orientierung in
allen Fragen zur Anordnung und Ausführung von Brandwänden möglich.
Hierzu werden in dieser Brandschutzinformation ebenfalls die grundsätzlichen einschlägigen Bestimmungen
aufgezeigt und erläutert.
Ein weiterer, weitverbreiteter Mangel
liegt in der unzureichenden Ausführung des Dachanschlusses.
Diese Brandschutzinformation basiert
auf den heutigen Erkenntnissen des
baulichen Brandschutzes. Sie enthält
Empfehlungen, die dazu dienen, die
Brandgefahren und deren Auswirkungen zu verringern.
Die vorliegende Brandschutzinformation ist grundsätzlich für Neubauten
unter Berücksichtigung der spezifischen Brandschutzerfordernisse
konzipiert. Bei bestehenden Gebäuden sollten erforderliche Brandschutzmaßnahmen im Rahmen der
gegebenen Möglichkeiten dieser
Brandschutzinformation angepaßt
werden.
Unzureichend gesicherte Öffnungen
und fehlende Abschottungen von
haustechnischen Durchführungen
beeinträchtigen die Funktion und das
Schutzziel von Brandwänden. Deshalb müssen die Brandwände mit
geeigneten Verschlüssen gesichert
und Durchführungen durch Brandwände fachgerecht abgeschottet sein.
Unzureichende
Brandwände vom
Feuer überlaufen.
4
© Versicherungskammer Bayern
Die Realisierung der in dieser Brandschutzinformation enthaltenen Maßnahmen kann sich auf die Höhe der
Versicherungsprämien auswirken.
Eine nachträgliche Beseitigung oder
Verminderung von Brandschutzmaßnahmen kann als Gefahrerhöhung
(§23 bis §32 VVG) gelten und damit
den Versicherungsschutz gefährden.
Grundsätzliche Anforderungen für
brandschutztechnische Maßnahmen
sind in der Bayerischen Bauordnung
enthalten. Diese werden ergänzt
durch Verordnungen und Richtlinien.
Beispiele:
Sonderbauverordnungen (z. B. Versammlungsstättenverordnung)
● Feuerungsverordnung
● Bauaufsichtliche Richtlinie über die
brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen
● Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen
● Technische Standards
(z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien und
DVGW-Arbeitsblätter)
●
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Äußere Brandwand
Äußere Brandwände erfüllen eine
nachbarschützende Funktion, soweit
das Gebäude keinen brandschutztechnisch ausreichenden Abstand
zur Grundstücksgrenze einhält.
Brandwände sind zu errichten als
Abschlusswände von Gebäuden, die
in einem Abstand bis zu 2,5 m gegenüber der Nachbargrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von
mindestens 5 m zu bestehenden oder
nach den baurechtlichen Vorschriften
zulässigen, künftigen Gebäuden gesichert ist; dies gilt nicht für Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne
Aborte und ohne Feuerungsanlagen
mit einem umbauten Raum bis zu
50 m3 (Art. 31 Abs. 2 BayBO).
Bild 1
2,5 m
2,5 m
Bild 1a
≥ 30 cm
Grundsätzliche
Anforderung
Bild 1: Grenzständige Abschlusswände oder Abschlusswände, die in
einem Abstand bis zu 2,5 m gegenüber der Nachbargrenze stehen,
sind als Brandwände zu errichten.
(Mögliche Ausführung siehe 1 a + 1 b)
möglicher Abstand s. Bild 1
Bild 1b
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möglicher Abstand s. Bild 1
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5
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Bild 2: Für Wohngebäude geringer
Höhe sind anstelle von Brandwänden
feuerbeständige Wände zulässig;
zwischen aneinandergereihten Gebäuden müssen diese Gebäudetrennwände insgesamt so dick, wie
Brandwände, sein (Art. 31 Abs. 4
Satz 1 BayBO).
Ausführung siehe Bild 2a: Hölzerne
Dachlatten sollten nicht über diese
Wände hinweggeführt werden. Im
von außen zugänglichen und einsehbaren Vordachbereich dürfen hölzerne
Dachschalung und Latten ohne
Unterbrechung durchgeführt werden,
wenn wegen des Brandschutzes
keine Bedenken bestehen.
Bild 3: Für Wohngebäude geringer
Höhe mit bis zu zwei Wohnungen in
der offenen Bauweise 2) genügen
anstelle von Brandwänden öffnungslose Wände, die vom Gebäudeinneren
die Anforderungen der Feuerwiderstandsklasse F 30 und vom Gebäudeäußeren die Feuerwiderstandsdauer
F 90 erfüllen. Die sonstigen Wände,
die Decken und die Dächer, sofern
diese traufseitig aneinanderstoßen,
müssen mindestens feuerhemmend
sein (Art. 31 Abs. 4 Satz 2 BayBO).
Bild 2
WHS
geringer
Höhe
WHS
geringer
Höhe
F90-AB
Bild 2a
Hölzerne Dachlatten sollten nicht übergreifen
Stahlblechwinkel
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2
6
Gebäude geringer Höhe sind Gebäude,
deren oberster Fußboden eines Aufenthaltsraumes auf einer maximalen Höhe
von 7 m über der definierten oder festgelegten Geländeoberfläche liegt.
Wände feuerbeständig, öffnungslos
und insgesamt so
dick wie Brandwände
Rohdichte ≥ 1,4
Wärmedämmung
nichtbrennbar, raumbeständig; Schmelzpunkt ≥ 1.000 °C;
Rohdichte ≥ 30 kg/m 3
≥ 24
Bild 3
F90-B
WHS
geringer
Höhe
≤ 2 Wohng.
F30-B
1
≤ 7m
Erleichterungen für
Wohngebäude geringer
Höhe 1)
WHS
geringer
Höhe
≤ 2 Wohng.
F30-B
F90-B
In der offenen Bauweise werden die
Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als
Einzelhäuser, Doppelhäuser oder auch als
Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 m errichtet.
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Wärmedämmung nichtbrennbar, raumbeständig;
Schmelzpunkt ≥ 1.000 °C; Rohdichte ≥ 30 kg/m 3
Hölzerne Dachlatten sollten nicht übergreifen
F30B
F90B
Stahlblechwinkel
F90B
Bilder 4 und 5:
Traufe und Ortgang entlang von
Brandwänden müssen aus nicht
brennbaren Baustoffen, feuerbeständig hergestellt werden. Bauteile aus
brennbaren Baustoffen, wie Dachlatten, Gesimse oder Stirnbretter,
dürfen Brandwände nicht überbrücken. Dachvorsprünge im Traufoder Ortgangbereich entlang von
Brandwänden müssen ebenfalls aus
nicht brennbaren Baustoffen hergestellt werden.
Bild 3a
F30B
Wohngebäude geringer Höhe mit
bis zu zwei Wohnungen in der
offenen Bauweise:
Bild 3a: Aufbau der öffnungslosen
Wände.
Wärmedämmung nichtbrennbar, raumbeständig;
Schmelzpunkt ≥ 1.000 °C; Rohdichte ≥ 30 kg/m 3
Bild 5
Bild 4
Mörtelbett
Mörtelbett
Stahlblechwinkel
Stahlblechwinkel
Ortgang
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Traufe
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7
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Innere Brandwände nach BayBO
Die grundsätzlichen Anforderungen
zu inneren Brandwänden sind in der
Bayerischen Bauordnung (BayBO)
geregelt. In den Sonderbauvorschriften, insbesondere der Verkaufsstättenverordnung, der Garagenverordnung sowie der Industriebaurichtline
(IndBauRl) sind eigene Regelungen
enthalten. Nachfolgend werden die
Vorgaben der BayBO und der
IndBauRl kommentiert.
Aneinandergereihte
Gebäude
Bild 6
Detail s. Bild 14
Bild 7
Dachraum, kein Aufenthaltsraum möglich.
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Bild 9: Für Wohngebäude geringer
Höhe mit bis zu zwei Wohnungen in
der offenen Bauweise genügen anstelle von Brandwänden öffnungslose Wände, die vom Gebäudeinneren
die Anforderungen der Feuerwiderstandsklasse F 30 und vom Gebäudeäußeren die Feuerwiderstandsklasse
F 90 erfüllen. Die sonstigen Wände,
die Decken und die Dächer, sofern
diese traufseitig aneinanderstoßen,
müssen mindestens feuerhemmend
sein (Art. 31 Abs. 4 Satz 2 BayBO).
8
Dachraum, kein Aufenthaltsraum möglich.
≤7m
Bild 8: Für Wohngebäude geringer
Höhe sind anstelle von Brandwänden
feuerbeständige Wände zulässig;
zwischen aneinandergereihten Gebäuden müssen diese Gebäudetrennwände insgesamt so dick, wie Brandwände, sein (Art. 31 Abs. 4 BayBO).
Bild 8
Bild 9
Dachraum, kein Aufenthaltsraum möglich.
≤7m
Bild 7: Bei sonstigen Gebäuden geringer Höhe sind die Brandwände bis
unmittelbar unter die Dachhaut zu
führen.
≤7m
Bild 6: Brandwände sind zu errichten
zwischen aneinandergereihten Gebäuden, soweit sie aneinandergebaut
sind (Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayBO).
max. 50 m
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Ausgedehnte Gebäude
Bild 10: Brandwände sind zu errichten
zwischen Wohngebäuden und angebauten, land- und forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Betriebsgebäuden
sowie zwischen dem Wohnteil und
dem land- und forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Betriebsteil eines
Gebäudes, wenn der umbaute Raum
des Betriebsteils größer als 2 000 m 3
ist (Art. 31 Abs. 3 Nr. 3 BayBO).
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Bild 11: Brandwände sind zu errichten zur Unterteilung land- und forstwirtschaftlicher oder gärtnerischer
Betriebsgebäude in Brandabschnitte
von höchstens 10 000 m 3 umbauten
Raums (Art. 31 Abs. 3 Nr. 4 BayBO).
Bild 12 und 13: Brandwände sind zu
errichten innerhalb von Gebäuden in
Abständen von höchstens 40 m;
größere Abstände sind zuzulassen,
wenn die Nutzung des Gebäudes es
erfordert und keine Bedenken wegen
des Brandschutzes bestehen; (Art. 31
Abs. 3 Nr. 2 BayBO). Größere Brandabschnitte sind, je nach Art der geplanten Konstruktion oder Gebäudenutzung als Abweichung im Rahmen
eines Genehmigungsverfahrens zu
beantragen, wenn die Nutzung des
Gebäudes es erfordert und Bedenken wegen des Brandschutzes nicht
bestehen. Dies ist z. B. der Fall, wenn
das Brandrisiko sehr gering ist oder,
als Ersatz für fehlende Brandwände,
eine automatische Feuerlöschanlage
(z. B. Sprinkleranlage) eingebaut wird.
Diese muss von Fachfirmen nach
speziellen Richtlinien bzw. Normen
errichtet, abgenommen und in regelmäßigen Zeitabständen gewartet
und auf ihre Betriebssicherheit überprüft werden.
Bild 10
Bild 11
≥5m
Wohnteil
Wohnteil
≥5m
Betriebsteil
> 2000 m 3
≥5m
Betriebsteil
≤10 000 m 3
Betriebsteil
≤10 000 m 3
Bild 12
≤
≤
40
40
m
m
≤ 40 m
≤ 40 m
Bild 13
≤4
0
m
≤4
0m
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Bild 14: Gebäude, die höher sind,
als Gebäude geringer Höhe
Brandwände sind 30 cm über Dach
zu führen; darüber dürfen brennbare
Teile des Daches nicht hinweggeführt
werden (Art. 31 Abs. 7 Satz 1 BayBO).
Brennbare Bauteile
dürfen nicht in die
Brandwand eingreifen oder über
diese hinwegführen.
Brandwand
siehe S. 12 und 13
Mörtelbett
Wärmedämmbeton
mind. B 25
≥ 30 cm
Mörtelbett
≥ 30 cm
50 cm
50 cm
Stahlblechwinkel
Dämmung
siehe S. 12 und 13
Bild 16
≥ 7m
Bild 16: Dachdeckungen aus
Blech
Bei Dachdeckungen aus Blechen
und nicht über Dach geführter
Brandwand ist eine bis unmittelbar
unter das Blech geführte Brandwand
nicht ausreichend, da sich das Blech
bei thermischer Belastung verformt
und aufwirft. Dadurch kann eine für
die Feuerwehr unzugängliche Brandbrücke unter dem Blechdach in den
angrenzenden Brandabschnitt entstehen. Deshalb sollte auch bei
Gebäuden geringer Höhe mit einem
Blechdach, die Brandwand entweder
mindestens 30 cm über Dach geführt
oder, wie hier dargestellt, ausgeführt
werden.
Bild 15
Wärmedämmung
nichtbrennbar, raumbeständig; Schmelzpunkt ≥ 1.000 °C;
Rohdichte ≥ 30 kg/m3
Wärmedämmbeton mind. B 25
50 cm
50 cm
≤ 7m
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Bild 15: Gebäude, die höher sind,
als Gebäude geringer Höhe
Anstelle einer Überdachführung von
30 cm können Brandwände in Höhe
der Dachhaut mit einer beiderseits
50 cm auskragenden, feuerbeständigen Platte abgeschlossen werden.
Hölzerne Dachlatten sind durch
Blechwinkel zu ersetzen. Die Dacheindeckung ist, wenn nicht in Plattenbreite, beidseits mindestens auf
30 cm breiten Streifen entlang der
Plattenränder satt aufzumörteln.
≥ 7m
Bild 14
≥ 30 cm
Dachbereich bei Wohngebäuden und vergleichbaren Gebäuden
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Bild 17
Mörtelbett
Latte
Konterlatte
Sparren
Schalung
Stahlblechwinkel
Unterdeckbahn
vorkomprimiertes Dichtband
für Luftdichtheit
Bild 17: Anschluss Unterdeckung
an Brandwand bei Wärmedämmung auf Sparren
Schaumglas mit Klebstoff auf Zementbasis auf Glattstrich oder Ringanker
mit vorkomprimiertem Dichtband
gegen Stahlblechwinkel aufkleben;
Steinwolle mit Rohdichte ≥ 30 kg/m3
und einem Schmelzpunkt ≥ 1.000 °C
einlegen; Stahlbechwinkel als Träger
für die Dachdeckung; Mörtelbett
einfüllen; Dachdeckung hohlraumfrei
aufmörteln.
Steinwolle A1
Klebstoff auf Zementbasis
Fugendichtmasse
Bild 18
Stahlblechwinkel
Latte
Konterlatte
Sparren
Schalung
Stahlblechwinkel
Unterdeckbahn
Wärmedämmung
Mörtelbett
Schaumglas
Steinwolle A1
Klebstoff auf Zementbasis
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Bild 18 und Detail: Anschluss Unterdeckung an Brandwand
Schaumglas mit Klebstoff auf Zementbasis auf Glattstrich oder Ringanker
aufkleben; Steinwolle mit einer Rohdichte ≥ 30 kg/m 3 und Schmelzpunkt
≥ 1.000 °C einlegen; Stahlblechwinkel als Träger für die Dachdeckung;
Mörtelbett einfüllen; Dachdeckung
hohlraumfrei aufmörteln.
Blechwinkel
Schaumglas
≤ 7m
Gebäude geringer Höhe
Bei Gebäuden geringer Höhe sind
Brandwände sowie Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind,
bis unmittelbar unter die Dachhaut zu
führen (Art. 31 Abs. 7 Satz 3 BayBO).
Zwischen Oberkante der Brandwände und der Dachdeckung darf
kein Zwischenraum verbleiben.
Hölzerne Dachlatten sind durch
Stahlblechwinkel zu ersetzen. Die
Dacheindeckung ist auf die Brandwände satt aufzumörteln.
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Gewerbe und Industrie
Brandwände nach Industriebaurichtline
In der Industriebaurichtlinie (IndBauRl)
sind, abhängig von der Brandschutzinfrastruktur (z. B. Löschanlagen,
Brandmeldeanlagen, Werkfeuerwehr),
dem Feuerwiderstand der Bauteile
und dem vorhandenem Wärmeabzug
differenzierte Brandabschnittsgrößen
vorgesehen. Diese können über Tabellen, Berechnungsverfahren oder
über wissenschaftlich anerkannte
Methoden ermittelt werden. Dabei ist
es wichtig, alle weiteren Vorgaben
der IndBauRl einzuhalten. Wegen der
großen Brandabschnittsflächen gewinnen die Brandwände zur Verhinderung der Brandausbreitung besondere Bedeutung.
Bild 19
Produktion
Lager
Brandwand
≤ 40 m
≤ 40 m
Dachbereich
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Anstelle einer inneren Brandwand
sind zwei sich gegenüberstehende
Wände der Feuerwiderstandsklasse
F 90 aus nichtbrennbaren Baustoffen
zulässig. Die diese Wände unterstützenden oder aussteifenden Bauteile
sind in der gleichen Feuerwiderstandsklasse auszuführen wie die
tragenden Bauteile des zugeordneten Brandbekämpfungsabschnittes.
(IndBauRl 5.8.4) Bild 21
12
Bild 20: Gebäude
Bild 20
≥ 50 cm
mit nicht feuerbeständiger Dachkonstruktion wie z. B.
Trapezblechdach
Trapezblech
Stahlauflagen
Stahlstützen
Bild 21
≥ 50 cm
Brandwände und Wände zur Trennung
von Brandbekämpfungsabschnitten
sind mindestens 0,5 m über Dach zu
führen; darüber dürfen brennbare
Teile nicht hinweggeführt werden.
Bauteile mit brennbaren Baustoffen
dürfen in diese Wände nur so weit
eingreifen, dass der verbleibende
Wandquerschnitt die erforderliche
Feuerwiderstandsklasse aufweist.
Für Leitungen, Leitungsschlitze und
Schornsteine gilt Satz 2 entsprechend.
(IndBauRl 5.8.1) Bild 20
c
F 90A
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F 90A
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Ausführung
Zweischalige Brandwände
Bei zweischaligen Brandwänden
müssen beide Schalen voneinander
unabhängig standsicher sein. Der
Abstand c zwischen den Schalen
muss so groß sein, dass im Brandfall
nicht beide Schalen durch die Schubkräfte zerstört werden können. Der
Zwischenraum darf nicht genutzt
werden und ist von brennbaren
Stoffen freizuhalten. (s. Bild 21)
Bauarten die von DIN
4102-4 abweichen
●
ist das gewählte System als
tragende bzw. nicht tragende
Brandwand zugelassen
Können aufgrund besonderer
örtlicher Verhältnisse, insbesondere
im Bestand und aus statischen
Gründen die allgemein bewährten
und gebräuchlichen Bauarten von
Brandwänden nach DIN 4102-4,
Tabelle 45 nicht nachvollzogen werden, dürfen auch Bauarten verwendet
werden, für die ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorliegt.
●
sind gewünschte Verkleidungen
und Beschichtungen zulässig
●
können Anschlüsse an angrenzende feuerbeständige Bauteile
(Boden und Decke) entsprechend
Prüfzeugnis oder Zulassung ausgebildet werden
●
sind geplante Feuerschutzabschlüsse T90 für Türen und Tore
sowie bahngebundene Förderanlagen im System mitgeprüft
●
sind Sichtverbindungen als Brandschutzverglasung F90 im System
mitgeprüft
●
sind feuerbeständige Abschottungen für die Haustechnik (Elektro-,
Rohr- und Lüftungsleitungen) im
System mitgeprüft
In bestimmten Fällen, z. B. wenn
nicht alle Anforderungen von
DIN 4102-3, Abschnitt 4.2 erfüllt
sind, ist auch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als Verwendbarkeitsnachweis erforderlich.
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Beispielsweise bieten die einschlägigen Brandschutzplatten-Hersteller
bauaufsichtlich zugelassene Trockenbau-Systeme an. Bei der Auswahl
sind insbesonders folgende Kriterien
zu hinterfragen:
Die Brandwand hielt
dem Feuer stand.
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Ausführung von Brandwänden
Bauarten nach DIN 4102,
Teil 4, Tabelle 45
Zeile
Zulässige Schlankheit, Mindestwanddicke und Mindestachsabstand von
ein- und zweischaligen Brandwänden
(einseitige Brandbeanspruchung)
Die ( )-Werte gelten nur für Wände mit Putz nach Abschnitt 4.5.2.10.
Schema-Skizze für bewehrte Wände
Querbewehrung
Schema-Skizze für Wände aus Mauerwerk
unverputzt
verputzt
Querbewehrung
Wandart
Mindestdicke d
in mm bei
Zulässige
EinZweiSchlankheit schaliger
schaliger10)
hs /d
Ausführung Ausführung
Mindestachsabstand
u
mm
1
1.1
Wände aus Normalbeton nach DIN 1045
Unbewehrter Beton
Bemessung
nach
200
DIN 1045
2 x 180
nach
DIN 1045
1.2
1.2.1
Bewehrter Beton
Nichttragend
Bemessung
nach
120
DIN 1045
2 x 100
nach
DIN 1045
1.2.2
Tragend
25
2 x 1201)
25
2
2.1
Wände aus Leichtbeton mit hauswerksporigem Gefüge
nach DIN 4232 der Rohdichteklasse
≥ 1,4
2 x 200
entfällt
2.2
≥ 0,8
3
3.1
Wände aus bewehrtem Porenbeton
Nichttragende Wandplatten der Festigkeitsklasse 4.4
Rohdichteklasse ≥ 0,7
3.2
Nichttragende Wandplatten der Festigkeitsklasse 3.3
Rohdichteklasse ≥ 0,6
3.3
Tragende, stehend angeordnete Wandtafeln der
Festigkeitsklasse 4.4
Rohdichteklasse ≥ 0,7
140
Bemessung
250
nach
DIN 4232 300
nach
Zulassungsbescheid
2 x 200
175
2 x 175
20
200
2 x 200
30
2002)
2 x 2002)
202)
nach
DIN 1053
Teil 4
4
4.1
Wände aus Ziegelfertigbauteilen nach DIN 1053 Teil 4
Hochlochtafeln mit Ziegeln für vollmörtelbare Stoßfugen
25
165
2 x 165
4.2
Verbundtafeln mit zwei Ziegelschichten
25
240
2 x 165
Wände aus Mauerwerk nach DIN 1053 Teil 1 und Teil 2
unter Verwendung von Normalmörtel
Bemessung
der Mörtelgruppe II, IIa oder III, IIIa
nach
Steine nach DIN 105 Teil 1 der Rohdichteklasse
≥ 1,43) DIN 1053
240
2 x 175
5
5.1
3)
317173 pdf; 04/03
≥ 1,0
DIN 105 Teil 2 der Rohdichteklasse
14
Teil 13)
Teil 23)
≥ 0,8
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300
(240)
2 x 200
(2 x 175)
3656)
(300)6)
2 x 240
(2 x 175)
entfällt
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Bauarten nach DIN 4102,
Teil 4, Tabelle 45
Zeile
Schema-Skizze für bewehrte Wände
Schema-Skizze für Wände aus Mauerwerk
unverputzt
verputzt
(abgeschlossen)
Querbewehrung
Mindestdicke d
in mm bei
Zulässige
EinZweiSchlankheit schaliger
schaliger10)
hs /d
Ausführung Ausführung
Querbewehrung
Wandart
5.2
Steine nach DIN 106 Teil und Teil 1 A14)
(z.Z. Entwurf) sowie Teil 2
der Rohdichteklasse
≥ 1,8
2405)
2 x 1759)
≥ 1,4
240
2 x 175
≥ 0,9
300
(300)
2 x 200
(2 x 175)
= 0,8
5.3
5.3.1
Steine nach DIN 4165
der Rohdichteklasse
≥ 0,6
≥ 0,67)
5.3.2
5.3.3
5.4
5.4.1
5.4.2
1
)
)
3
)
4
)
5
)
6
)
7
)
8
)
9
)
10
)
11
)
Steine nach DIN 18 151, DIN 18 152,
DIN 18 153, der Rohdichteklasse
11)
≥ 0,6
≥ 0,6
entfällt
2 x 240
(2 x 175)
2 x 240
2 x 175
300
2 x 240
240
(175)
2 x 175
(2 x 175)
300
(240)
2 x 240
(2 x 175)
entfällt
entfällt
Sofern infolge hohen Ausnutzungsfaktors nach Tabelle 35 keine größeren Werte gefordert werden.
Sofern infolge hohen Ausnutzungsfaktors nach Tabelle 44 keine größeren Werte gefordert werden.
Exzentrizität e ≤ d/3.
Auch mit Dünnbettmörtel.
Bei Verwendung von Dünnbettmörtel und Plansteinen d = 175 mm.
Bei Verwendung von Leichtmauermörtel, Ausnutzungsfaktor a 2 ≤ 0,6.
Bei Verwendung von Dünnbettmörtel und Plansteinen mit Vermörtelung der Stoß- und Lagerfugen.
Weitere Angaben siehe z.B. [5].
Bei Verwendung von Dünnbettmörtel und Plansteinen: d = 150 mm.
Hinsichtlich des Abstandes der beiden Schalen bestehen keine Anforderungen.
Bei Verwendung von Dünnbettmörtel und Plansteinen mit Nut und Feder nur bei Vermörtelung der Stoß- und Lagerfugen.
317173 pdf; 04/03
2
≥ 0,5
Bemessung 300
nach
DIN 1053
Teil 1 3)
300
Teil 2 3)
240
Mindestachsabstand
u
mm
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15
308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 16
Allgemeine Anordnung und
Ausbildung von Brandwänden
Gebäude unterschiedlicher Höhe
Bild 22
Bild 22: Zwischen Gebäuden mit
unterschiedlichen Höhen muss die
Brandwand bis unter die Dachhaut
des höheren Gebäudes reichen.
Bild 23: Anstelle der vorgenannten
Ausführung kann, als Ersatz für eine
bis unter das Dach geführte Brandwand, auch die an das höhere Gebäude anschließende Dachdecke
des niedrigeren Gebäudes gegen
Brandübertragung gesichert werden.
Dazu muss die Brandwand mindestens bis unmittelbar unter die Dachhaut des niedrigeren Gebäudes geführt werden. Die Dachdecke ist
öffnungslos und, einschließlich ihrer
statisch zusammenhängenden Tragwerke, feuerbeständig auszuführen.
Falls in diesem Bereich eine brennbare Dachabdichtung vorhanden ist,
muss diese mit einer mindestens
5 cm dicken Kiesschicht geschützt
sein. Der so gesicherte Dachdeckenbereich (a) sollte – in der Waagrechten gemessen – so breit wie der
Höhenunterschied ∆h der beiden
Gebäude sein; mindestens 5 m und
höchstens 15 m.
Bild 23
∆h
a
a
Bild 24
a
317173 pdf; 04/03
Bild 24: Anstelle der vorgenannten
Ausführung kann die Brandwand im
niedrigeren Gebäude errichtet werden.
Sie ist dabei so weit vom höheren
Gebäudeteil abzurücken (a), wie der
Höhenunterschied ∆h der beiden
Gebäude beträgt; mindestens 5 m
und höchstens 15 m.
16
© Versicherungskammer Bayern
∆h
308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 17
Außenwand und
Innenecken
Bild 25
Bild 25: Bei nichtbrennbarer Fassade
bzw. Außenwand ist die Brandwand
bis zur Außenkante der Fassade zu
führen. Die Außenwände dürfen beidseits der Brandwand Öffnungen enthalten. Ein Mindestabstand zwischen
Brandwand und Öffnungen in der
Außenwand ist nicht vorgeschrieben.
Bilder 26 und 27: Bei brennbarer
Fassade bzw. Außenwand sollte die
Brandwand mindestens 30 cm über
die Außenwandebene geführt oder
die Außenwände im Brandwandbereich mindestens 5 m feuerbeständig
und öffnungslos ausgebildet werden.
Bilder 28 bis 30: Müssen auf einem
Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt
werden, muss der Abstand der Brandwand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen. Dies gilt nicht,
wenn die Gebäude oder Gebäudeteile in einem Winkel von mehr als
120° zusammenstoßen (Art. 31 Abs. 6
BayBO). Sinngemäß kann die Brandwand im Inneneckenbereich um mindestens 5 m verlängert werden.
317173 pdf; 04/03
Bild 31: Anstelle der genannten
Ausführung genügt es auch, die im
Inneneckbereich zusammenstoßenden Außenwände nur so weit als
Brandwände auszubilden, dass deren Endpunkte 5 m voneinander entfernt sind.
Bilder 28 bis 31: Dachüberstände
sind im Bereich der Brandwandverlängerung feuerbeständig herzustellen. Bei unterschiedlicher Traufhöhe
ist die Brandwand am höheren Gebäude zu verlängern.
Bild 27
Bild 26
5m
Bild 29
Bild 28
5m
5m
Bild 30
Bild 31
5m
© Versicherungskammer Bayern
5m
17
308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 18
Bauteilanschlüsse
Bild 32: Brandwände sollten bei
Gebäuden mit Außenwänden aus
brennbaren Baustoffen, wie z.B. bei
Holzaußenwänden, 30 cm vor die
Außenwand geführt werden.
Bilder 33 und 34: Anschlüsse von
Brandwänden an angrenzende Bauteile sind nach DIN 4102-3, Abschnitt 4 und Teil 4, Abschnitt 4.8,
auszuführen.
18
30
Bild 33
Bild 34
Bild 35
317173 pdf; 04/03
Bild 33: Stahlstützen, die unmittelbar
vor einer Brandwand stehen, sind
feuerbeständig und ausreichend
stoßsicher zu ummanteln, da sie bei
Verformung durch Brandeinwirkung
Brandwände zum Einsturz bringen
können. Besser ist es, die Stütze
von der Brandwand abzurücken
(siehe auch Bild 38).
Bild 35: Beim Anschluss von Kaminen
an Brandwände sollte aus Gründen
der Standsicherheit die Mindestdicke
der Brandwände nicht verringert
werden. Das gleiche gilt auch für
Nischen, z.B. für Einbaumöbel, elektrische Hausanschlusskästen oder
Heizkörper. Waagerechte und
schräge Schlitze sind unzulässig.
Bild 32
24
Bauteile mit brennbaren Baustoffen
dürfen Brandwände nicht überbrücken.
Bauteile dürfen in Brandwände nur
so weit eingreifen, dass der verbleibende Wandquerschnitt feuerbeständig bleibt; für Leitungen, Leitungsschlitze und Kamine gilt dies entsprechend; (Art. 31 Abs. 8 BayBO).
Bild 34: Aus gleichen Gründen dürfen
Stahlstützen in die Brandwände nur
eingreifen, wenn sie keine Verbindung
mit anderen, ungeschützten Stahlkonstruktionen haben und feuerbeständig ummantelt sind; die Mindestdicke der Brandwand sollte gewahrt
bleiben, und die Standsicherheit darf
nicht gefährdet werden.
Im Übrigen müssen bei Aussteifungen
von Brandwänden, die Bauteile (z.B.
aussteifende Querwände, Decken,
Riegel, Stützen oder Rahmen) wenigstens der Feuerwiderstandsklasse
F 90-A entsprechen.
24
Standsicherheit
© Versicherungskammer Bayern
308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 19
Bild 36: Zur Gewährleistung der
Standsicherheit von Brandwänden
sowie zur Verringerung des Schadenausmaßes bei einem Brand sollten
auch feuerbeständig ausgeführte
Bauteile, z. B. Stahlbetonbinder,
nicht durch Brandwände hindurchgeführt werden.
Bild 37: Trennung von Längspfetten
aus Holz oder Stahl. Bei Stahlpfetten
ist die thermische Längenänderung
im Brandfall zu berücksichtigen,
siehe Bilder 38 und 39.
a = Sicherheitsabstand wegen
thermischer Längenänderung im
Brandfall.
Bilder 38 und 39: Bauteile und
technische Einrichtungen wie Stützen,
anschließende Wände, Unterzüge,
Binder, Kranbahnen, Rohre und
Lüftungsleitungen, sind im Bereich
von Brandwänden so auszuführen,
dass sie im Brandfall die Standsicherheit der Brandwände nicht gefährden.
Die Standsicherheit wird z.B. gefährdet durch thermische Längenänderung, Versagen und Einsturz von
ungeschützten Stahlstützen, Bindern
und Tragkonstruktionen in und vor
Brandwänden.
Beispiel:
Ein 10 m langer Stahlträger dehnt
sich bei einer Temperaturdifferenz
von 600 K um ca. 9 cm aus.
Bild 36
s. Tabelle S. 14/15
Bild 37
a
Stahl
s. Tabelle S. 14/15
Bild 39
Bild 38
Stahlträger
Schubkräfte
Stahlträger
317173 pdf; 04/03
Schubkräfte
© Versicherungskammer Bayern
19
308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 20
Sicherung von Öffnungen
und Durchführungen
Türen und Tore
T 90-Feuerschutzabschlüsse müssen selbstschließend und feuerbeständig, T 30-Feuerschutzabschlüsse selbstschließend und
mindestens feuerhemmend sein
(Art. 31 Abs. 9 Satz 2 und Art. 30
Abs. 1 Satz 4 BayBO).
● Werden Feuerschutzabschlüsse in
Brandwände eingebaut, so müssen
die Wände und Decken anschließender Räume aus nicht brennbaren
Baustoffen hergestellt werden
(Art. 31 Abs. 9 Satz 2 BayBO).
● Für jeden Feuerschutzabschluss
muss die Verwendbarkeit nachgewiesen werden. Der Verwendbarkeitsnachweis gilt als erbracht:
– für Stahltüren (T 30) nach
DIN 18082-1 und 3 (geregelte
Bauprodukte nach Bauregelliste
A, Teil 1),
– für Feuerschutzabschlüsse mit
allgemeiner, bauaufsichtlicher
Zulassung, (s. Bild 40)
– nur in einzelnen, begründeten
Ausnahmefällen für Feuerschutzabschlüsse mit Zustimmung des
Staatsministeriums des Inneren
im Einzelfall.
317173 pdf; 04/03
●
Zulassungsbescheide bzw. Zustimmungsbescheide im Einzelfall müssen
in Abschrift oder Fotokopie an der
Verwendungsstätte vorliegen. Es ist
immer ein Übereinstimmungsnachweis erforderlich. Dieser muss
entsprechend den Angaben des Verwendbarkeitsnachweises entweder
aus einem Übereinstimmungszertifikat
durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle oder aus einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers
bestehen.
20
Als Nachweis hierfür ist eine entsprechende Kennzeichnung (s. Bilder
41 bis 43) mit dem vorgeschriebenen
Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen)
erforderlich.
●
Beispiel für einen
Zulassungsbescheid
Bild 40
Jeder Feuerschutzabschluss darf
nur gemäß den Angaben des Verwendbarkeitsnachweises eingebaut und verwendet werden.
Jede Änderung an Feuerschutzabschlüssen ist unzulässig. Ausgenommen davon sind nur Änderungen, die
gemäß dem Verwendbarkeitsnachweis oder den Mitteilungen des
Deutschen Institutes für Bautechnik
(DIBt) ausdrücklich möglich sind.
Beispiele für Kennzeichnungsschilder für Feuerschutztüren
Bild 41
Bild 42
Feuerschutztür nach allgemein bauaufsichtlicher Zulassung; Schildgröße 52 x 105 mm
Feuerschutztür nach gültiger DIN-Norm;
Schildgröße 52 x 105 mm
(z.B. T 30-1-B-Tür für Sicherheitsschleusen)
Bild 43
Feuerschutztür nach allgemein bauaufsichtlicher Zulassung; Schildgröße 26 x 148 mm
© Versicherungskammer Bayern
308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 21
Ein Feuerschutzabschluss erfüllt nur
dann seine Funktion, wenn er im
Brandfall geschlossen ist. Unzulässig
offengehaltene Feuerschutzabschlüsse, z.B. durch Verklemmen mit
Holzkeilen, Verstellen, Festbinden
und Ähnliches setzen eine wichtige
Maßnahme des vorbeugenden Brandschutzes außer Funktion und gefährden im Gefahrenfall Leib und Leben
von Menschen sowie Sachwerte.
Müssen Feuerschutzabschlüsse aus
betrieblicher Notwendigkeit während
der Betriebszeiten offen bleiben, sind
Feststellanlagen zu verwenden.
Feststellanlagen müssen allgemein
bauaufsichtlich zugelassen sein ) .
Die Montage muss in allen Einzelheiten nach der bauaufsichtlichen Zulassung erfolgen. Die Herstellung
unterliegt der Überwachung.
Auf diese Prüfung ist vom Zulassungsinhaber hinzuweisen.
Der Betreiber muss in eigener Verantwortung jede Feststellanlage
● ständig betriebsbereit halten
● mindestens einmal monatlich auf
Betriebsbereitschaft überprüfen
lassen
● jährlich – sofern nicht im Zulassungsbescheid eine kürzere Frist
gesetzt ist – auf ordnungsgemäße
Arbeitsweise und störungsfreies
Zusammenwirken aller Bauteile
überprüfen lassen und warten,
oder eine Wartung vornehmen
lassen.
a Branderkennungselemente mit Überwachungszeichen
b Auslösevorrichtung mit Überwachungszeichen
c Elektromagnetische Haltemagnete mit
Überwachungszeichen
d Haftplatten
e Schalter für Handauslösung mit Hinweis
„Tür zu”
f Hydraulische Türschließer
g Schließfolgeregler
h Schild mit Bezeichnung der Feststellanlage, Überwachungszeichen, Zulassungsnummer, Hersteller, Name des
Prüfers und Datum der Abnahme
i Hinweisschild: Schließbereich freihalten
j Kennzeichnung des für den Schließvorgang erforderlichen Bereichs
k Elektromagnetischer Türfeststeller
mit Überwachungszeichen
1
317173 pdf; 04/03
Für Feuerschutzabschlüsse von
Räumen in denen auch mit Verpuffungen, Explosionen oder sonstigen
schnellen Brandausbreitungen gerechnet werden muss, dürfen Feststellanlagen nicht verwendet werden
bzw. sind nach den Richtlinien für
Feststellanlagen zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich.
Nach dem betriebsfertigen Einbau
ist vom Betreiber die Prüfung der
einwandfreien Funktion und vorschriftsmäßigen Installation der
Feststellanlage durch
● eine Fachkraft des Herstellers der
Anlage oder
● eine vom Hersteller der Anlage
beauftragte Fachkraft oder
● von der Prüfstelle des Verbandes
der Schadenversicherer e. V.
zu veranlassen.
1
) siehe Seite 20
Die Prüfungen dürfen nur von einem
Fachmann oder einer hierfür ausgebildeten Person durchgeführt werden.
Die Prüfungen und deren Ergebnisse
sind in einem Prüfbuch zu vermerken.
Bild 44
f
a
g
f
d
b
c
c
d
h
i
e
j
© Versicherungskammer Bayern
21
308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 22
Der für den Schließvorgang erforderliche Bereich muß stets freigehalten
werden. Dieser Bereich muß durch
Beschriftung, Fußbodenmarkierung
o.Ä. deutlich gekennzeichnet sein.
22
b
e
h
i
k
Schliessbereich j
Bildlegende s. S 21
Bild 46
Branderkennungselemente
Produktionsbereich
Lager
mit brennbaren
Stoffen
Lager mit
brennbaren
Stoffen
2,
50
m
ses
hli ich
c
S e re
b
Sicherheitszone
m
317173 pdf; 04/03
Feuerschutztüren für bestimmte
Personengruppen (z.B. im Krankenund Pflegebereich), wo weder selbstschließende Türen noch ständig
geöffnete Türen mit Feststellanlagen
vorteilhaft sind, können mit automatischen Öffnungssystemen oder
mit Feststellanlagen mit „Freilauftürschließern” ausgerüstet werden.
Freilauftürschließer ermöglichen es,
die Türen im Normalfall ohne Widerstand beliebig zu öffnen und zu
schließen. Im Brandfall wird durch
das Branderkennungselement sofort
der sichere Schließvorgang eingeleitet.
vorhanden sind (Lager, Räume mit
erhöhter Brandgefahr), eine Sicherheitszone, in der keine brennbaren
Stoffe vorhanden sein dürfen, vorgesehen werden.
a
Bild 45
50
Bei Feststellanlagen in Kompaktbauweise bilden Türschließer, Feststellanlage, Branderkennungselement
(bei 2-flügeligen Türen Schließfolgeregler), Auslösevorrichtung und Prüfschalter für Handauslösung ein Bauteil, das unmittelbar über der Tür angebracht wird. Der Vorteil ist ein erheblich geringerer Montage- und Installationsaufwand. Besonders zu
beachten ist bei diesen Feststellanlagen jedoch, dass die erforderliche
Kopfmontage des Türschließers im
Zulassungsbescheid der Feuerschutztür vorgesehen ist.
Da Feuerschutzabschlüsse in Verbindung mit Feststellanlagen verhältnismäßig langsam schließen, muss
insbesondere bei Abschlüssen in
Brandwandöffnungen zu Räumen, in
denen brennbare Bauteile oder Stoffe
2,5
0m
m
2,
Die Feststellanlagen, die dazugehörenden Branderkennungselemente
und die verwendeten Geräte wie
Netzgeräte, Feststellvorrichtungen
und Zusatzeinrichtungen sind, wie in
der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung angegeben, zu kennzeichnen.
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308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 23
Bahnengebundene
Förderanlagen
Automatische Feuerschutzabschlüsse
im Zuge bahngebundener Förderanlagen müssen im Brandfall unter
Berücksichtigung aller möglichen
Störeinflüsse des Förderanlagenbetriebes die Öffnungen selbsttätig,
sicher und unverzüglich verschließen.
Durchführungen von pneumatischen
Förderanlagen, wie z.B. SpäneAbsauganlagen, sind mit speziellen,
für diesen Zweck zugelassenen Feuerschutzabschlüssen zu sichern. Da
diese Abschlüsse eine Brandausbreitung durch Funken oder Glutnester innerhalb des transportierten
Bild 47
Nach dem betriebsfertigen Einbau
ist vom Betreiber die Prüfung der
einwandfreien Funktion der Förderanlagen-Abschlüsse im Zusammenwirken mit der Feststellanlage durch
einen geeigneten Sachverständigen
(VdS) zu veranlassen.
Weitere Prüfungen und Verwendbarkeitsnachweis wie bei Feuerschutztüren und -tore.
Brandmelder
Türschließer
Stromversorgung und
Steuerungseinrichtung
T 90
Tür
schließen
Handauslösung
Haftmagnet
Zeichnung: VdS, Köln
317173 pdf; 04/03
Für Förderanlagenabschlüsse dürfen
nur Feststellanlagen verwendet werden, die im Zulassungsbescheid
(Verwendbarkeitsnachweis) angegeben sind. Durch die Steuerung des
Förderanlagenabschlusses und der
Förderanlagen muss sichergestellt
sein, dass der Abschluss bei Auslösung der Feststellanlage selbsttätig
schließt und dass sich dabei kein
Fördergut im Schließbereich des
Abschlusses befindet.
Gutes nicht verhindern können, sind
für brennbares Fördergut Zusatzeinrichtungen, wie z.B. Funkendetektoren, Funkenlöschanlagen, Funkenausscheider mit Schnellschlussklappen oder Explosionsunterdrückungsanlagen vorzusehen.
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23
308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 24
Sichtöffnungen
In Brandwänden sind kleine Teilflächen aus lichtdurchlässigen nichtbrennbaren Baustoffen zulässig,
wenn diese Flächen feuerbeständig
sind, der Brandschutz gesichert ist
und Rettungswege nicht gefährdet
werden. (Art. 31 Abs. 10 BayBO)
Die Verglasungen dürfen nicht zum
Öffnen eingerichtet werden. Verglasungen, welche zum Öffnen eingerichtet sind, benötigen als Verwendbarkeitsnachweis eine Zustimmung
im Einzelfall durch das Staatsministerium des Innern.
F-Verglasungen (F90) verhindern
für die Dauer von 90 Minuten nicht
nur die Ausbreitung von Feuer und
Rauch, sondern auch den Durchtritt
von Wärmestrahlung. Sie verhalten
sich brandschutztechnisch (mit Ausnahme ihrer Festigkeit) wie feuerbeständige Wände und werden im
Brandfall undurchsichtig.
G-Verglasungen (G90) verhindern
für die Dauer von 90 Minuten nur die
Ausbreitung von Feuer und Rauch.
Der Durchtritt von Wärmestrahlung
wird nicht verhindert, sondern nur
behindert.
Bild 48
F-Verglasung
317173 pdf; 04/03
G-Verglasung
24
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308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 25
Anforderungen und Prüfungen von
Brandschutzverglasungen sind in
DIN 4102 Teil 13 geregelt. F- und
G-Verglasungen müssen einen Verwendbarkeitsnachweis haben. Dieser
muss entweder aus
● einer DIN-Norm*
● einer allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung (einem Zulassungsbescheid) oder
● nur in begründeten Ausnahmefällen
aus einem Zustimmungsbescheid
im Einzelfall vom Staatsministerium
des Inneren bestehen.
Bild 49: Der Hersteller,
der die Brandschutzverglasungen fertigstellt,
muss für jedes Bauvorhaben eine Übereinstimmungsbestätigung wie
in der Zulassung angeben, ausstellen:
Die Montage der Verglasungen muss
in allen Einzelheiten nach dem Verwendbarkeitsnachweis erfolgen. Im
Bereich von Rettungswegen dürfen
G-Verglasungen wegen der zu erwartenden Strahlungswärme nur in
einer Höhe von mehr als 1,80 m über
Oberkante Fußboden angeordnet
werden.
Brandschutzverglasungen dürfen nur
von Unternehmen ausgeführt werden,
die ausreichende Erfahrung auf diesem Gebiet haben und entsprechend
geschultes Personal dafür einsetzen.
317173 pdf; 04/03
Die G- und F-Gläser müssen, mit
einem Ätzstempel oder mit dauerhafter Einbrennfarbe gekennzeichnet,
folgende Angaben aufweisen:
● Name des Glasherstellers
● Glastyp (Produktname)
● Bei G-Gläsern zusätzlich Scheibendicke in mm
* Zur Zeit nur DIN 4102 Teil 4 Abschnitt 8.4
für G-Verglasungen aus Glasbausteinen
und Drahtglas.
Bild 50: Brandweiterleitung trotz
Brandwand. Grund:
Statt vorgeschriebener F90-Verglasung
nur Normalglas.
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25
308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 26
Elektroleitungen
Bild 51
c
h
Anforderungen und Prüfungen von
Kabelabschottungen benötigen als
Verwendbarkeitsnachweis einen
allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungsbescheid.
d
e
l
a
Die Baustoffherstellung von Kabelabschottungen unterliegt der Überwachung. Der Einbau muss in allen
Einzelheiten gemäß den Angaben
des Zulassungsbescheides erfolgen.
d
f
b
a
b
a
Kabelabschottungen dürfen nur in
Wände und Decken eingebaut werden,
die im Zulassungsbescheid angegeben sind. Dabei ist besonders auf
eine ausreichende Wanddicke bzw.
Schottdicke und auf die maximal
zulässige Schottgröße zu achten.
317173 pdf; 04/03
Jede Kabelabschottung ist gemäß
Zulassung mit einem Schild dauerhaft zu kennzeichnen. Das Schild ist
neben der Abschottung an der Wand
zu befestigen und muss folgende
Angaben enthalten:
● Name des Herstellers der
Abschottung
● Bezeichnung der Abschottung
● Zulassungsnummer
● Herstellungsjahr
26
u
a
b
Mineralfaserschott
a Elektrokabel und -leitungen mit max. Gesamtquerschnitt gemäß Zulassung. Ausführung und Befestigung der Kabeltragkonstruktion gemäß Zulassung.
b Kennzeichnungsschild der Kabelabschottung gemäß Zulassung
c Brandwand
d Kabelbeschichtung beidseitig der Wand
gemäß Zulassung
e Verschluss des Kabelschotts mit
Mineralfaserplatten und Mineralwolle unter Verwendung einer Spachtelmasse
gemäß Zulassung
f Brandschutzbeschichtung oder Oberflächenschutz der Mineralfaserplatten
nach Zulassung
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Erläuterung der Vermaßung.
(Maße jeweils nach Zulassung)
d
a
Mindestdicke der Wand
Arbeitsraum bzw. Mindestabstände
(Kann in einigen Fällen auch 0 sein,
z.B. wenn in der Zulassung angegeben
ist, dass Kabel seitlich an der Öffnungsleibung anliegen dürfen oder die unterste Kabeltragkonstruktion bzw. die
unteren Kabel auf der Öffnungsleibung
aufliegen dürfen)
h, b Breite und Höhe der Kabelabschottung
u
Abstand zwischen Bauteilöffnungen für
Kabelabschottungen
l
Länge der Kabelbeschichtung nach
Zulassung
308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 27
Rohrleitungen
Rohrleitungsdurchführungen durch
Brandwände sind so auszuführen,
dass Feuer und Rauch während einer Feuerwiderstandsdauer von 90
Minuten nicht in andere Brandabschnitte übertragen werden können.
Anforderungen und Prüfungen von
Rohrummantelungen und Rohrabschottungen sind in DIN 4102 Teil 11
geregelt. Nach dieser Norm gelten
als Maßnahmen gegen Brandübertragung bei Rohrleitungen:
● Rohrummantelungen mit der
Feuerwiderstandsklasse R 90
(vollständige oder teilweise Ummantelung oder Unterputzverlegung
der Rohre) und
● Rohrabschottungen mit der Feuerwiderstandsklasse R 90, welche in
der Durchführung durch die Brandwand eingebaut sind.
Grundsätzlich müssen Durchführungen von Rohrleitungen durch Abschottungen gegen die Übertragung
von Feuer und Rauch gesichert werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn
anhand der jeweils gültigen
Leitungsanlagenrichtline die
Abschottung auch auf andere Weise
gesichert werden kann.
Die Rohrabschottungen müssen allgemein bauaufsichtlich zugelassen
sein, weil sie im Inneren, auf der
Oberfläche oder in Fugen angeordnete Beschichtungen, Folien oder
ähnliche Schutzschichten haben, die
durch die Temperaturbeanspruchung
erst wirksam werden.
Bild 52
R 90
Für Leitungen mit brennbaren oder
gefährlichen Medien wie z.B. Brennstoff-, Labor- und Gasleitungen gelten
besondere Anforderungen.
317173 pdf; 04/03
Zeichnung: VdS, Köln
© Versicherungskammer Bayern
27
308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 28
Ausführungsbeispiele
a Brandwand
Bild 53
b Rohrleitung
Einzelne Leitungen ohne Dämmung in jeweils eigenen Durchbrüchen oder Bohröffnungen:
Brennbare Rohren dürfen dabei einen
Außendurchmesser von maximal
32 mm haben; sind die Rohre nichtbrennbar, ist ein maximaler Außendurchmesser von 160 mm tragbar;
die dargestellten Beispiele gelten
nur, wenn die Rohre nichtbrennbare
Flüssigkeiten, Gase oder Stäube befördern.
Als Abweichung genügt es, den
Raum zwischen der Leitung und
dem umgebenden Bauteil oder Hüllrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen
mit Baustoffen aus Mineralfasern
oder mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen vollständig zu verschließen.
Der lichte Abstand zwischen der
Leitung und dem umgebenden Bauteil oder Hüllrohr darf bei Verwendung
von Baustoffen aus Mineralfasern
höchstens 50 mm, bei Verwendung
von im Brandfall aufschäumenden
Baustoffen höchstens 15 mm betragen. Die Mineralfasern müssen einen
Schmelzpunkt von mindestens
1.000 °C aufweisen.
c Brandschutzmörtel oder Zementmörtel
Mörtelgruppe III
a
b
d Nicht brennbare formbeständige Dämmstoffe z.B. Mineralfaserschalen oder
Schaumglasschalen, Schmelzpunkt
≥ 1000 °C
e
g
f
e Nicht brennbare formbeständige Dämmstoffe Mineralfaser
f Rohrhülse aus nicht brennbarem Material
g Abdichtung gegen Rauchübertragung
durch Brandschutz-Dichtungsmasse,
Dichtungsmanschette oder Kompensator
(nicht dargestellt)
Bild 54
a
b
g
d
c
317173 pdf; 04/03
Weitere Beispiele zu anderen
Rohren und anderen zu fördernden Medien siehe die jeweils
aktuelle Richtlinie.
28
© Versicherungskammer Bayern
308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 29
Lüftungsleitungen
Es ist immer ein Übereinstimmungsnachweis erforderlich. Dieser muss
entsprechend den Angaben des Verwendbarkeitsnachweises entweder
aus einem Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle oder aus einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers
bestehen. Als Nachweis hierfür ist
eine entsprechende Kennzeichnung
mit dem vorgeschriebenen Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen)
erforderlich.
Brandwanddurchdringungen durch
Lüftungsleitungen (Lüftungsrohre, schächte und -kanäle) müssen durch
● Brandschutzklappen K 90
● Lüftungsleitungen L 90
● Decken, Unterdecken und
Wände F 90
gegen Brandübertragung gesichert
werden.
Brandschutzklappen, d.h. Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung in Lüftungsleitungen, müssen
eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als Verwendbarkeitsnachweis haben.
Lüftungsleitungen weisen die Feuerwiderstandsklasse L 90 auf, wenn
sie entweder
● gemäß DIN 4102 Teil 4, Abschnitt
8.5 ausgebildet werden oder
● als klassifizierte Bauteile und
Sonderbauteile
den Anforderungen von DIN 4102
Teil 6 entsprechen.
Feuerbeständige Unterdecken und
Wände zur Absicherung von
Lüftungsleitungen müssen gemäß
DIN 4102 Teil 4, aus klassifizierten
Baustoffen bestehen oder als klassifizierte Bauteile und Sonderbauteile
hergestellt sein.
123
Bild 55
Leitung mit einer Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten
(L 90)
K 90
2
1
verschiedene
Brandabschnitte
3
F 90A
Leitung ohne
Feuerwiderstandsdauer
Zuluft- bzw. Abluftöffnung
F 90
1
2
3
2
3
Absperrvorrichtung mit einer
Feuerwiderstandsdauer von
90 Minuten (K 90)
L 90
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© Versicherungskammer Bayern
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308719 für pdf 07.04.2003 11:50 Uhr Seite 30
Literatur und Quellen
Bayerische Bauordnung (BayBO)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. August 1997
geltend ab 1. Januar 1998
Teil 13
Brandschutzverglasungen; Begriffe,
Anforderungen und Prüfungen;
Ausgabe 05.90
DIBt Verzeichnis allgemeiner
bauaufsichtlicher Zulassungen
und Prüfzeugnisse
Baulicher Brandschutz
Muster-Industriebaurichtlinie
Stand 03.2000
erhältlich im Buchhandel
download www.dibt.de
Teil 17
Schmelzpunkt von Mineralfaserdämmstoffen; Begriffe, Anforderungen
und Prüfungen; Ausgabe 12.90
DIN 4102
„Brandverhalten von Baustoffen
und Bauteilen“
Teil 18
Feuerschutzabschlüsse; Nachweis
der Eigenschaft „selbstschließend“;
Ausgabe 03.91
Deutsches Institut für Bautechnik
– DIBt –
Kolonnenstraße 30 L
10829 Berlin
Tel. (0 30) 7 87 30-0
Fax (0 30) 7 87 30-3 20
ab vorauss. 2005 wird es eine neue BayBO geben!
Teil 1
Baustoffe; Begriffe, Anforderungen
und Prüfungen; Ausgabe 05.81
Teil 2
Bauteile; Begriffe, Anforderungen
und Prüfungen; Ausgabe 09.77
Teil 3
Brandwände und nichttragende
Außenwände; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen; Ausgabe 09.77
Teil 4
Zusammenstellung und Anwendung
klassifizierter Baustoffe, Bauteile und
Sonderbauteile; Ausgabe 03.94
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Teil 5
Feuerschutzabschlüsse, Abschlüsse
in Fahrschachtwänden und gegen
Feuer widerstandsfähige Verglasungen; Begriffe, Anforderungen und
Prüfungen; Ausgabe 09.77
Teil 11
Rohrummantelungen, Rohrabschottungen, Installationsschächte und
-kanäle sowie Abschlüsse ihrer Revisionsöffnungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen; Ausgabe
12.85
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DIN 18093
Feuerschutzabschlüsse
Einbau von Feuerschutztüren in massive Wände aus Mauerwerk oder
Beton; Ankeranlagen, Ankerformen,
Einbau; Ausgabe 06.87
Beuth-Verlag GmbH
Burggrafenstr.6,
10787 Berlin
Tel. (0 30) 26 01-0
Fax (0 30) 26 01-12 60
VdS 2094 Baustoffe, Bauteile
Katalog mit Angaben über Brandverhalten nach DIN 4102
VdS 2234 Brandwände,
Komplextrennwände
Merkblatt für die Anordnung und
Ausführung
Verband der Schadenversicherer e.V.
Formularstelle
Amsterdamer Straße 174
50735 Köln
Tel. (02 21) 77 66-1 22
Fax (02 21) 77 66-1 09
© Versicherungskammer Bayern
Brandschutzatlas
„Baulicher Brandschutz“
Band 1 und 2
FeuerTRUTZ GmbH,
Verlag für Brandschutzpublikationen
Kanalstr. 24
82515 Wolfratshausen
Tel. (0 81 71) 2 62 82
Fax (0 81 71) 2 62 12
Technische Baubestimmungen*:
- Leitungsanlagenrichtlinie
- Lüftungsanlagenrichtlinie
*erhältlich im Buchhandel
31 01 04; 04/01
Versicherungskammer Bayern
Risk-Management
80530 München
www.vkb.de und www.combirisk.de
8RM03
317173 pdf; 04/03
Der Umwelt zuliebe - Papier chlorfrei gebleicht
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