2008-10-22 Wahlbekanntmachung

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2008-10-22 Wahlbekanntmachung
Fachhochschule für
Verwaltung und Rechtspflege Berlin
Fachhochschule für
Wirtschaft Berlin
Der Gemeinsame Wahlausschuss
– Der Vorsitzende –
Tel.: 9021 4341
Berlin, 22. Oktober 2008
Wahlbekanntmachung
zur Wahl eines
gemeinsamen Akademischen Senates.
I.
Wahlbekanntmachung und Aufforderung
zur Abgabe von Wahlvorschlägen
1. Rechtsgrundlage der Wahl
Gemäß § 3 des Gesetzes zur Eingliederung der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
Berlin in die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 208) ist ein gemeinsamer Akademischer Senat beider Fachhochschulen zu wählen. Seine Amtszeit und Aufgaben
sind in Teil III dieser Bekanntmachung dargestellt.
Die Wahl erfolgt auf Grundlage der Wahlordnung der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin in der
Neufassung vom 13. Februar 2007 (Mitteilungsblatt der Nr. 11/2007).
2. Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Angehörigen beider Fachhochschulen in ihrer jeweiligen
Mitgliedergruppe, die zum Zeitpunkt der Wahl Mitglied der Fachhochschule sind. Näheres ist in
Teil II dieser Bekanntmachung erläutert.
3. Zeit und Ort der Wahl
Die Wahlen zum gemeinsamen Akademischen Senat werden stattfinden am
3. und 4. Dezember 2008.
Die Wahl wird in folgenden Wahllokalen und zu folgenden Öffnungszeiten durchgeführt:
• Angehörige des Fachbereichs I und des IMB der Fachhochschule für Wirtschaft
wählen am Standort
Badensche Str. 50-51, 10825 Berlin, Raum 122;
Öffnungszeiten des Wahllokals: 9.00 bis 20.00 Uhr.
• Angehörige des Fachbereichs II (Berufsakademie) der Fachhochschule für Wirtschaft
wählen am Standort
Neue Bahnhofstr. 11-17, 10245 Berlin, Raum 378;
Öffnungszeiten des Wahllokals: 9.00 bis 18.00 Uhr.
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• Angehörige der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
wählen am Standort
Alt Friedrichsfelde 60, 10315 Berlin, Raum Haus 6B 050;
Öffnungszeiten des Wahllokals: 9.00 bis 15.00 Uhr.
4. Briefwahl
Briefwahl ist zulässig. Briefwahlunterlagen sind bei den Geschäftsstellen des Wahlausschusses an
den jeweiligen Standorten bis zum 19. November 2008 zu beantragen. Die Briefwahlunterlagen
werden durch die Geschäftsstellen des Wahlausschusses für den jeweiligen Standort bis 25. November 2008 versandt.
Der Briefwahlumschlag muß bis zum Abschluß der Wahl am 4. Dezember 2008 bei der Geschäftsstelle des Wahlausschusses desjenigen Standortes, der für den Wahlberechtigten maßgebend ist,
eingegangen sein.
Briefwahl ist in jedem Fall ausdrücklich zu beantragen. Eine Versendung von Briefwahlunterlagen
erfolgt in keinem Fall von Amts wegen.
5. Wählerverzeichnis
Wahlberechtigt ist nur, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird ab
14. November 2008 bis 28. November 2008 auf den Geschäftsstellen des Wahlausschusses an den
jeweiligen Standorten und für die Fernstudierenden der FHVR Berlin an den Studienorten
• der FH des Bundes für öffentliche Verwaltung, 50321 Brühl, Willy-Brandt-Str. 1,
Studienzentrum Europäisches Verwaltungsmanagement, Raum 1616 und
• der FH für Verwaltung des Saarlandes, 66125 Saarbrücken-Dudweiler, Beethovenstr. 26,
Studienzentrum Europäisches Verwaltungsmanagement, Raum 102 B.
zur Einsicht ausliegen.
Ein Wahlberechtigter kann während der Auslegungsfrist beim Wahlausschuss schriftlich Einspruch
gegen das Wählerverzeichnis seiner Mitgliedergruppe einlegen. Soweit die behaupteten Tatsachen
nicht offenkundig sind, hat der Einsprechende die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
6. Wahlvorschläge
Wahlvorschläge sind bis spätestens 12. November 2008, 15.00 Uhr bei den Geschäftsstellen des
Wahlausschusses an den jeweiligen Standorten einzureichen. Für die Einreichung der Wahlvorschläge sind die vom Wahlausschuss dazu bestimmten und bei den Geschäftsstellen erhältlichen
Formulare zu verwenden. Wahlvorschläge können als Einzelkandidaturen oder als Listenvorschläge
eingereicht werden. Listenvorschlägen werden mit einem Kennwort von bis zu 35 Anschlägen versehen. Wahlvorschläge in Form einer Liste sollen mindestens drei Bewerber enthalten.
Jeder Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung von mindestens fünf, in der Gruppe der Studierenden von mindestens zehn Wahlberechtigten. Sind in einer Gruppe weniger als zwanzig, in der
Gruppe der Studierenden weniger als vierzig Wahlberechtigte vorhanden, so bedarf ein Wahlvorschlag der Unterstützung von mindestens drei Wahlberechtigten. Die Zustimmungserklärungen der
Bewerber gelten gleichzeitig als Unterstützung für den Wahlvorschlag.
Die Wahlvorschläge haben die in § 12 Abs. 4 der Wahlordnung der Fachhochschule für Wirtschaft
genannten Angaben zu enthalten. Jeder Bewerber muß seine Zustimmung durch eigenhändige Unterschrift erklären. Die Wahlvorschläge müssen bis zu dem genannten Zeitpunkt den Geschäftsstellen des Wahlausschusses an den jeweiligen Standorten im Original vorliegen.
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Änderungen der Wahlvorschläge nach Eingang bei der jeweiligen Geschäftsstelle sind nicht mehr
zulässig.
Der Wahlausschuss gibt die Wahlvorschläge am 13. November 2008 hochschulöffentlich bekannt.
Gegen die Zulassung von Wahlvorschlägen kann bis 17. November 2008, 15.00 Uhr Einspruch
beim Wahlausschuss eingelegt werden.
7. Auszählung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Das Ergebnis der Wahl wird ab 5. Dezember 2008, 9.00 Uhr, hochschulöffentlich an den jeweiligen
Wahllokalen ausgezählt und ermittelt.
Der Wahlausschuss wird das Ergebnis der Wahl unverzüglich hochschulöffentlich bekanntgeben.
Gegen die Feststellung des Wahlergebnis ist der Einspruch statthaft. Er ist bis 9. Dezember 2008,
15.00 Uhr, bei den Geschäftsstellen des Wahlausschusses an den jeweiligen Standorten schriftlich
einzulegen und zu begründen.
8. Geschäftsstellen des Wahlausschusses
Die Geschäftsstellen des Wahlausschusses sind an drei Standorten der beteiligten Hochschulen eingerichtet:
• Badensche Str. 50-51, 10825 Berlin, Raum 105.
• Neue Bahnhofstr. 11-17, 10245 Berlin, Raum 369.
• Alt Friedrichsfelde 60, 10315 Berlin, Raum 1.2067.
II. Informationen zum Wahlablauf
Wahlrecht, Einhaltung von Fristen, Wahlvorschläge
Aktiv und passsiv wahlberechtigt sind alle Angehörige der FHVR Berlin und der FHW Berlin in
ihrer jeweiligen Mitgliedergruppe (§ 45 BerlHG): Studierende, Professor/innen, Akademische Mitarbeiter/innen, Sonstige Mitarbeiter/innen. Überprüfen Sie rechtzeitig, ob Sie in den Wählerverzeichnissen korrekt aufgeführt sind.
Für einen ordentlichen Ablauf der Wahlen ist für alle Wahlberechtigten, besonders aber für Bewerber/innen, die Einhaltung der mit der Wahlankündigung bekanntgegebenen Fristen wichtig. Alle
Fristen enden am jeweiligs angegebenen Tag um 15.00 Uhr. Etwaig einzureichende Unterlagen
müssen bis zum genannten Zeitpunkt beim Wahlausschuss eingetroffen sein.
Bewerber/innen werden gebeten, einen Wahlvorschlag auszufüllen. Wahlvorschläge werden nur auf
dem vom Wahlausschuss dazu bestimmten Formular entgegengenommen. Bitte beachten Sie, dass
das Wahlvorschlagsformular sowohl als Sammelformular von Einzelkandidaten verwendet werden
kann, welche getrennt voneinander kandidieren und sich in Konkurrenz zueinander um ein Mandat
in einem bestimmten Gremium bewerben, als auch für sogenannte Listenkandidaturen. Für den
Zweck der Listenkandidaturen können ggf. mehrere Formulare hintereinander geheftet werden. Dabei muss darauf geachtet werden, die Zeilen der Kandidaten einer Liste auf allen Blättern verwechslungsfrei durchzunummerieren und auf jedem Blatt das Gremium, für welches kandidiert wird, sowie die Listenbezeichnung anzugeben.
Wahlvorschläge sowie alle anderen zulässigen Entscheidungen der Bewerber/innen, welche die
Stimmabgabe beeinflussen könnmen (z. B. Listenverbindungen), müssen fristgerecht beim Wahlausschuss eingehen. Alle eingegangenen und als zulässig beurteilten Vorschläge werden als vorläu-
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fige Wahlvorschläge nach Namen der Bewerber/innen bzw. nach Bezeichnungen der Gremien zusammengestellt und veröffentlicht. Alle Bewerber/innen sind höflichst aufgefordert, die korrekte
Übernahme ihrer Bewerbungsdaten (Namen, Gremium, Gruppenzugehörigkeit, etwaige Listenzugehörigkeit) anhand dieser Listen zu überprüfen und ggf. rechtzeitig per Widerspruch eine Korrektur zu veranlassen. Auf Basis der Entscheidungen über etwaige Widersprüche zu den Wahlvorschlägen wird der Wahlausschuss die endgütligen Listen der Wahlvorschläge veröffentlichen. Diese
Listen stimmen mit den Inhalten der Stimmzettel überein, so dass sich ab diesem Zeitpunkt jede(r)
Wähler/in über die zur Verfügung stehenden Wahlalternativen informieren kann.
Wahlschein, Briefwahl
Wähler/innen können einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen. In den Fällen, in denen
eine Präsenzwahl veranstaltet wird, bittet der Wahlausschuss dringend um maßvolle Ausübung dieser Möglichkeit, also nur dann, wenn ein Erscheinen an den Wahltagen tatsächlich unmöglich ist
oder einen unvernünftigen Aufwand mit sich bringt.
Anträge auf Ausstellung eines Wahlscheins werden nur auf dem vom Wahlausschuss dazu bestimmten Formular entgegengenommen. Auch diese Anträge müssen fristgerecht beim Wahlausschuss eingehen. Das Risiko aus dem Verlust des Wahlscheins und dem Verlust von Wahlunterlagen auf dem Postweg trägt der/die Wahlberechtigte.
Wahlberechtigte, die sich einen Wahlschein ausstellen lassen, erhalten diesen zusammen mit allen
zur Briefwahl benötigten Unterlagen (Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Rücksendeumschlag) per
Post an von ihnen im Antrag genannte Adresse in Deutschland. Sie sind dabei aber nicht an die
Form der Briefwahl gebunden, sondern können ebenso (aber nur unter Vorlage/Abgabe des Wahlscheins) an der Präsenzwahl teilnehmen. Mit Ausstellung eines Wahlscheins ist die Teilnahme an
der Wahl also nur noch unter Verwendung dieses Wahlscheins möglich.
Im Fall der Briefwahl müssen Wahlberechtigte ihr Wahlrecht mittels der Stimmzettel ausüben und
diese im Stimmzettelumschlag verschließen. Anschließend erklären sie auf dem Wahlschein durch
Unterschrift an Eides statt, dass sie ihr Wahlrecht selbst ausgeübt haben und senden den auf diese
Weise ergänzten Wahlschein zusammen mit dem verschlossenen Stimmzettelumschlag im Rücksendeumschlag an den Wahlausschuss zurück.
Ermittlung des Wahlergebnisses
Die Wahlen werden in Form der personalisierten Verhältniswahl ausgewertet, dass heißt, die Wahlberechtigten wählen nicht eine Liste, sondern eine(n) Bewerber/in. Diese können sich dabei einer
Liste angeschlossen haben oder treten als Einzelbewerber/innen auf.
Im ersten Schritt der Wahlergebnisermittlung wird die Anzahl der zur Verfügung stehenden Mandate gemäß den erzielten Stimmzahlen zwischen Listen und Einzelbewerbern aufgeteilt (dabei wird
das Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer angewendet. Dies bedeutet,
dass innerhalb dieses ersten Schritts eine für eine(n) listengebundene(n) Bewerber/in abgegebene
Stimme für die betreffende Liste in ihrer Gesamtheit zählt.
Im zweiten Schritt (welcher so für Einzelbewerber/innen nicht relevant ist) werden die einer Liste
zustehenden Mandate auf deren Mitglieder aufgeteilt, indem die zustehenden Mandate in der Reihenfolge der abnehmenden Stimmenzahl den Bewerber/innen zugeordnet werden. Nur in den Fällen, in denen eine Stimmengleichheit auftritt, wird ein Mandat dem/r Bewerber/in mit dem höherrangigen Platz auf der Liste zugeordnet. Eine Wirkung der personalisierten Verhältniswahl kann
daher sein (im Gegensatz zum Verfahren einer reinen Listenwahl), dass das Wahlergebnis von der
Rangfolge der Bewerber/innen auf einer eingereichten Liste mehr oder weniger abweicht. Der Grad
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der Abweichung richtet sich nach dem durch die Stimmabgaben ausgedrückten Interesse der Wähler.
Werden im Rahmen einer Wahldurchführung in einem Gremium nicht alle Plätze besetzt, welche
einer Gruppe zustehen, oder wird während der Amtsperiode eines Gremiums die Mehrzahl der Plätze einer Gruppe frei, so kann eine Nachwahl beantragt werden. Der Antrag auf Nachwahl ist spätestens bis zum 30. Tag nach Vorlesungsbeginn des Folgesemesters zu stellen und muss um (mindestens) einen geeigneten, formlosen Wahlvorschlag ergänzt sein.
Weiterführende Pflichten der gewählten Bewerber/innen
Bewerber/innen müssen sich eigenständig darüber informieren, ob sie als Mitglied oder Nachrücker/innen in ein Gremium gewählt sind. Gewählte Bewerber/innen und Nachrücker/innen sind
aufgefordert, ihre Kontaktdaten den Leitungen der Gremien, für die sie gewählt sind, mitzuteilen
(insbesondere für die Vertreter/innen der Studierenden könnte dies besondere Bedeutung besitzen).
Der Wahlausschuss ist lediglich für den Wahlablauf und die Feststellung des Wahlergebnisses
zustänidg. Es gehört nicht zum Aufgabenbereich des Wahlausschusss, Daten für die Herstellung
von Kontakten zwischen Gremienleitungen, Gewählten und/oder interessierten Dritten zu übermitteln.
Besonderheiten zum aktiven / passiven Wahlrecht
Von den Studierenden sind eingeschriebene (immatrikulierte) Student/inn/en wahlberechtigt, also
nicht Gast- und Nebenhörer/innen.
Honorarprofessor/innen sind in der Gruppe der Professor/innen aktiv wahlberechtigt. Sie besitzen
aber kein passives Wahlrecht, so dass sie nicht in ein Gremium hineingewählt werden können.(§ 48
Abs. 3 BerlHG). Gastprofessor/innen werden wie Akademische Mitarbeiter/innen behandelt.
Sonstige Mitarbeiter/innen wählen bezüglich derjenigen Organisationseinheit, in dem sie ganz bzw.
überwiegend beschäftigt sind (Zentralverwaltung, Fachbereiche, Zentralinstitute). Dabei umfasst
das Wahlrecht an einem Fachbereich bzw. den Zentralinstituten gleichzeitig das Wahlrecht bezüglich der zentralen Gremien. Für sonstige Mitarbeiter/innen mit einer gleichteiligen arbeitsvertraglichen Aufteilung ihrer Arbeitskraft zwischen zwei Organisationseinheiten gelten folgende Festsetzungen:
• Aufteilung zwischen Zentralverwaltung und einem Fachbereich / den Zentralinstituten:
Wahlrecht bezüglich (auch) der Gremien des betreffenden Fachbereichs;
• Aufteilung zwischen einem Fachbereich und den Zentralinstituten:
Wahlrecht bezüglich der Gremien des betreffenden Fachbereichs sowie denen der Zentralinstitute.
• Aufteilung zwischen zwei Fachbereichen:
Diese sonstigen Mitarbeiter/innen müssen sich gegenüber dem Wahlausschuss darüber erklären, hinsichtlich welchen Fachbereichs sie ihr Wahlrecht ausüben wollen. Bleibt eine
solche Erklärung aus, beschränkt sich das Wahlrecht auf die zentralen Gremen.
III. Erläuterungen zu dem zu wählenden Gremium
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Eingliederung der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin in die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin ist von den Mitgliedern beider Fachhochschulen ein gemeinsamer Akademischer Senat zu wählen. Der gemeinsame Akademische Senat hat
die Eingliederung der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin in die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin vorzubereiten, soweit akademische Angelegenheiten betroffen sind.