Grundsatzbeschluß zu Überstunden, Zulässigkeit von
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Grundsatzbeschluß zu Überstunden, Zulässigkeit von
Grundsatzbeschluß zu Überstunden, Zulässigkeit von Kappungsgrenzen und dem Verzicht auf Mitbestimmungsrelevante Komponenten seitens des Betriebsoder Personalrats Beschluß: 5 Ta BV 8/97 Hessisches Landesarbeitsgericht - rechtskräftig 1 In dem Beschlußverfahren Aktenzeichen 5 Ta BV 8/97 mit den Beteiligten............................ hat das Hessische Landesarbeitsgericht Kammer 5 in Frankfurt am Main auf die Anhörung der Beteiligten vom 09. Oktober 1997 durch die Vizepräsidentin Marquardt als Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter Bolsinger und Hartmann als Beisitzer für Recht erkannt: Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 11. Dezember 1996 - 9 BV 229/96 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Ziffer 2) des Beschlußausspruchs lautet: Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, solche Überstunden entgegenzunehmen, die aus betrieblicher Veranlassung außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit (im Sinne der Ziffer 11 der Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit vom 18.05.1989) geleistet werden, soweit nicht der Betriebsrat oder die Einigungsstelle ihre Zustimmung erteilt haben. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten streiten um Unterlassungsansprüche des Betriebsrats, die auf eine Gleitzeitbetriebsvereinbarung gestützt werden. Der antragstellende Betriebsrat ist Im Betrieb der Arbeitgeberin, einer Bank, für ca. 320 Mitarbeiter gebildet. Im Betrieb der Arbeitgeberin existiert eine Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit vom 18.05.1989 im folgenden: BV, die u.a. folgende Regelungen enthält: 2 1. Vorbemerkungen ............ Die bestehende Überstundenregelung wird durch die Grundsätze der Gleitzeitvereinbarung nicht berührt. 2. Geltungsbereich ......................... 3. Verantwortlichkeit Für einen reibungslosen Geschäftsablauf ist der jeweilige Abteilungsleiter verantwortlich. Aus zwingenden betrieblichen Gründen kann er die gleitende Arbeitszeit innerhalb eines Monats individuell einschränken oder vorübergehend aufheben. Jede darüber hinausgehende Einschränkung ist nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat möglich. Anträge sind bei der Personalabteilung zu stellen, die die Zustimmung des Betriebsrats einholt. Für die Dauer der Aufhebung der Gleitzeit gilt die Regelarbeitszeit. 4. Begriffsbestimmungen ................................ 5. Höchstarbeitszeit ................................. 6. Pausenzeiten ................................ 7. Gleitzeitbeauftragter ................................. 8. Zeitguthaben und Zeitschuld Die Sollzeit darf am Ende eines Abrechnungszeitraums um höchstens zehn Stunden über- oder unterschritten sein. Zeitguthaben von mehr als zehn Stunden im Monat verfallen, soweit sie nicht als Mehrarbeit genehmigt sind. Zeitschulden von mehr als zehn Stunden im Monat sind unzulässig und als Verstoß gegen diese Vereinbarung anzusehen; grundsätzlich werden diese Zeiten mit der Gehaltszahlung verrechnet. Kann ein Zeitguthaben oder eine Zeitschuld von mehr als 10 Stunden innerhalb eines Abrechnungszeitraums aus Gründen, die der Mitarbeiter nicht zu vertreten hat (z.B. durch Krankheit oder durch dringende betriebliche Erfordernisse), nicht ausgeglichen werden, so ist der Ausgleich im frühestmöglichen Abrechnungszeitraum herzustellen.... 3 Der Betriebsrat ist zu unterrichten, wenn Zeitguthaben verfallen oder Zeitschulden mit dem Gehalt verrechnet werden. .... 9. Abwesenheit aus dienstlichen und sonstigen anrechenbaren Gründen ....................... 10. Abwesenheit aus privaten Gründen ........................ 11. Überstunden Als Überstunden wird die Arbeitszeit gerechnet, die aufgrund besonderer betrieblicher Erfordernisse, im Einvernehmen mit dem Betriebsrat - sofern sie sich nicht auf Einzelfälle beschränkt - angeordnet worden ist und grundsätzlich außerhalb der Regelarbeitszeit geleistet wird. 12. Verstöße und Mißbrauch ............................................. 13. Sonstiges Die Vorschriften der Arbeitszeitordnurig die sonstigen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die Bestimmungen des Tarifvertrages haben Vorrang vor dieser Vereinbarung. Auf den sonstigen Wortlaut der BV (Bl. 5 - 12 d.A.) wird Bezug genommen. in den letzten Jahren, jedenfalls seit Sommer 1991 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat nachträglich mit wenn Abteilungsleiter Überstunden angeordnet hatten. Hiermit war der Betriebsrat in seiner damaligen Besetzung einverstanden. In einem Rundschreiben der Zentrale an die Abteilungsleiter der Bank vom 17.07.1991 heißt es: Im Hinblick auf das zur Zeit praktizierte Verfahren zur Meldung von Mehrarbeit hat die Personalabteilung mit dem Betriebsrat der Zentrale folgendes vereinfachtes Vorgehen vereinbart: Notwendige Mehrarbeit, die vom Abteilungsleiter angeordnet wird, ist am Monatsende gemäß dem bisherigen Vorgehen auf dem Formular ÜberstundenZusammenstellung an die Personalabteilung/Gehaltsabrechnung zu melden. Anhand dieser Meldung wird der Betriebsrat von der Personalabteilung über die 4 Mehrarbeit in den einzelnen Abteilungen informiert. Das bislang praktizierte Antragsverfahren gemäß Dienstanweisung vom 03.09.1986 wird ersatzlos gestrichen. In diesem Zusammenhang möchten wir noch einmal darauf hinweisen, daß Mehrarbeit grundsätzlich vom Abteilungsleiter angeordnet werden muß und nur dann vorliegt, wenn sie in der vorhergehenden oder in der darauffolgenden Woche durch entsprechende Freizeitgewährung nicht ausgeglichen wird. Sofern ein Freizeitausgleich in dem genannten Zeitraum nicht möglich ist, sind die geleisteten Überstunden am Monatsende zur Erfassung der Personalabteilung/ Gehaltsabrechnung zu melden. Ein handschriftlicher Vermerk eines Mitarbeiters der Arbeitgeberin vom 11.07.1991 auf diesem Schreiben lautet: Herr Kehle: Sind Sie mit dieser Formulierung einverstanden? Abgezeichnet ist dieser Vermerk mit einer Namensparaphe. Darunter steht ja, daneben ist die Unterschrift des damaligen Betriebsratsvorsitzenden Kehle. Am 28.02.1996 schrieb der Betriebsrat - inzwischen in neuer Zusammensetzung - an die Arbeitgeberin folgendes: .........wir weisen darauf hin, daß bei der Anordnung von Überstunden ein Mitbestimmungsrecht des BR nach § 87 BetrVG besteht. Wir bitten Sie, uns ab 01.03.96 sämtliche beabsichtigten Überstunden pro Mitarbeiter nebst der entsprechenden Begründung vorzulegen. Die Meldung der beabsichtigten Überstunden soll so rechtzeitig erfolgen, daß das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats vor Durchführung der Maßnahmen ausgeübt werden kann. Nach Ablauf eines Monats möchten wir die angeordneten Überstunden mit den tatsächlich geleisteten vergleichen. Deshalb bitten wir Sie, uns die Listen früher als bisher zur Verfügung zu stellen. 5 Wegen der hohen Zahl von gekappten Salden treten wir außerdem mit der Bitte an Sie heran, Regelungen zu treffen, die eine ordnungsgemäße Anerkennung als Mehrarbeit und eine entsprechende Abgeltung ermöglichen. Nachdem keine Reaktion erfolgte, schrieb der Betriebsrat am 07.03.1996 nochmals an die Arbeitgeberin. Auf den Inhalt des Schreibens (Bl. 14 d.A.) wird Bezug genommen. Am 26.06.1996 erteilte die Arbeitgeberin Arbeitsanweisungen an ihr Führungspersonal die u.a. folgendermaßen lauten: der Zentrale-Betriebsrat hat uns darüber informiert, daß er zukünftig sein Mitbestimmungsrecht bezüglich Überstunden/Mehrarbeit aktiv geltend machen will. Das hat insbesondere zur Folge, daß die bisherige unbürokratische Regelung, die mit dem früheren Betriebsrat 1991 Vereinbart wurde, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Danach galt, daß Mehrarbeit nicht beantragt werden mußte, sondern der Betriebsrat am Monatsende über die geleisteten Überstunden informiert wurde. In einem Gespräch mit dem Betriebsrat konnten wir uns über die Beibehaltung dieser Regelung nicht verständigen, wobei der Betriebsrat allerdings auch zu verstehen gab, daß er nicht grundsätzlich gegen Überstunden vorgehen will. Als Ergebnis sehen wir uns gezwungen, ein anderes Verfahren bezüglich Überstunden/Mehrarbeit vorgeben zu müssen. Wir bitten Sie daher ab sofort, sofern es betriebsbedingt erforderlich ist Überstunden zu leisten, die Zustimmung mit einem formlosen internen Schreiben über Personal beim Betriebsrat einzuholen. Dazu brauchen wir folgende Angaben: Mitarbeiter, voraus- sichtliche Zahl der Stunden, Begründung sowie Art des Ausgleich (Bezahlung/Freizeit). Überstunden, die nicht nachvollziehbar begründet sind und für die keine Zustimmung des Betriebsrats vorliegt, dürfen nicht geleistet werden. Wenn möglich, sollte dieser Antrag im voraus für den kommenden Monat eingereicht werden. Auf jeden Fall ist er unverzüglich dann einzureichen, wenn das Erfordernis der Überstunden/Mehrarbeit erkennbar wird. 6 Wir weisen in diesem Zusammenhang noch einmal auf die Regelung gemäß der Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit bezüglich der Zeitguthaben am Monatsende hin: „Zeitguthaben von mehr als zehn Stunden im Monat verfallen, soweit sie nicht als Mehrarbeit genehmigt sind“ und „Kann ein Zeitguthaben ... von mehr als 10 Stunden innerhalb eines Abrechnungszeitraums aus Gründen, die der Mitarbeiter nicht zu vertreten hat (... ), nicht ausgeglichen werden, so ist der Ausgleich im frühestmöglichen Abrechnungszeitraum herzustellen (S. 5). Wegen des weiteren Wortlauts dieses Schreibens wird auf BI. 119 u. 120 d. A. Bezug genommen. Die Arbeitgeberin teilte dies dem Betriebsrat am selben Tag mit (Bl. 121 d.A.). Bei der Arbeitgeberin werden regelmäßig Gleitzeitguthaben, die über 10 Stunden hinausgehen, gekappt (vgl. die Protokolle Summen und Salden, vom 17.05.1996 (Bl. 15 17 d.A.) für April 1996 und vom 19.07. 1996 (Bl. 72 - 74 d.A.) für Juni 1996). Im Monat April 1996 wurden In 7 Abteilungen von 39 Arbeitnehmern Insgesamt 317,5 Überstunden geleistet, von denen 205 bezahlt wurden und 112,5 in Freizeit ausgeglichen wurden. Dabei waren 51 Überstunden betreffend 5 Arbeitnehmer vom Betriebsrat zuvor genehmigt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Übersicht Blatt 18 d.A. Bezug genommen. Am 29. Juli 1996, eingegangen beim Betriebsrat am 31. Juli 1996, beantragte die Arbeitgeberin die Genehmigung des Betriebsrats zu bereits im laufenden Monat Juli geleisteten Überstunden der Frau Fischer und die Zustimmung zur Übertragung der Überstunden und deren Ausgleich. Im August (BI. 32 d.A). Am 26.07.1996 beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zu Insgesamt 20 bezahlten Überstunden betreffend 3 Arbeitnehmern für den Monat Juli 1996 (Bl. 33 d. A). Am selben Tag beantragte die Arbeitgeberin ebenfalls die Zustimmung zu den Überstunden der Arbeitnehmern Frau Sierl für die Zeit vom 01.07. -- 31.07.1996, voraussichtlich 25 Stunden (Bl. 34. d.A). Ebenfalls nachträglich am 31.07.1996 wurde der Betriebsrat über die unvorhergesehene Mehrarbeit des Mitarbeiters Fuhrmann In Höhe von 15 Stunden informiert (Bl. 35 d.A). Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zu all diesen Fällen. 7 In seiner Sitzung vom 01.08.1996 und teilte der Arbeitgeberin mit, es stelle eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts dar, Überstunden erst nachträglich zu beantragen (Bl. 36 d.A.). Am 24.03.1997, eingegangen beim Betriebsrat am 25.03.1997, beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung zu insgesamt 47 Überstunden betreffend 4 Arbeitnehmern die in der Zeit vom 03.03. - 27.03. geleistet wurden bzw. zu leisten waren. Der Betriebsrat äußerte sich hierzu nicht. Am 14.03.1997 wurde dem Betriebsrat mitgeteilt, daß wegen eines Umzugs 8 Arbeitnehmer insgesamt 116 Überstunden geleistet hatten, deren Genehmigung die Arbeitgeberin erbat. Der Betriebsrat äußerte sich nicht (Bi. 172 d.A.). Am 24.03.1997 erbat die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zu voraussichtlich etwa 25 Stunden Mehrarbeit für die Arbeitnehmerin Frau Lehmann im Monat März, (Bi. 173 d.A.). Am selben Tag erbat die Arbeitgeberin ebenfalls die Zustimmung zu 15 von der Arbeitnehmerin Stern zu leistenden Überstunden. Im März 1997 (Ei. 174 d.A.). Der Betriebsrat äußerte sich jeweils nicht. Die Stunden wurden dennoch geleistet. in den Monaten April bis Juni 1996 arbeiteten mindestens 110 Mitarbeiter über den abendlichen Gleitzeitrahmen von 18.00 Uhr hinaus in teilweise erheblichem Umfang. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung der Arbeitgeberin für diesen Zeitraum (Bl. 38 - 70 d.A.) Bezug genommen, wobei nur die Arbeitnehmer gezählt wurden, neben deren Namen auch tatsächliche Zeitangaben standen. Etliche Arbeitnehmer sind in dieser Liste nach 18.00 Uhr aufgeführt, ohne daß die Zeiten angegeben sind. Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, seine Mitbestimmungsrechte gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 2 u. 3 BetrVG seien in grobem Maße verletzt worden. Die betriebsübliche Arbeitszeit sei einerseits durch die Rahmenzeit, andererseits durch die Sollzeit plus 10 Stunden geregelt worden. Die Kappung von über 10 Stunden hinausgehender Zeitguthaben halte er für tarifwidrig, weil der Tarifvertrag für das private Bankgewerbe unbezahlte Überstunden Vorgängerbetriebsrat nicht könne vorsehe. sich die Auf die Arbeitgeberin Handhabung nicht berufen, durch den weil das Mitbestimmungsrecht unverzichtbar sei. Die Kontrolle der Einhaltung der Rahmenzeit 8 sei zwar schwierig, nicht aber unüberwindlich. Die von der Arbeitgeberin vorgelegten Protokolle zeigten, daß taggenaue Übersichten hergestellt werden könnten. Der Betriebsrat hat beantragt, 1. der Antragsgegnerin Arbeitsleistungen aufzugeben, es entgegenzunehmen, zu die unterlassen, das monatliche Gleitzeitguthaben gem. Ziff. 8 der Betriebsvereinbarung, über die gleitende Arbeitszeit vom 18.05.1989 (10 Stunden monatlich) überschreiten, es sei denn, der Betriebsrat oder die Einigungsstelle hätten hierzu Ihre Zustimmung erteilt; 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, Überstunden im Sinne der Ziff. 11 der Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit vom 18.05.1989 entgegenzunehmen, soweit nicht der Betriebsrat oder die Einigungsstelle Ihre Zustimmung erteilt haben;. 3. der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, Arbeitsleistungen außerhalb der Zeitgrenzen gem. Ziff. 4 der Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit vom 18.05.1989 entgegenzunehmen, es sei denn, der Betriebsrat oder die Einigungsstelle hätten hierzu Ihre Zustimmung erteilt; 4. der Antragsgegnerin wegen jeder Zuwiderhandlung gegen ihre Pflichten gem. den Anträgen zu 1. bis zu 3. Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, anzudrohen. Die Arbeitgeberin hat beantragt; die Anträge zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin hat behauptet, daß sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach 18.00 Uhr aus privaten Gründen am Arbeitsplatz aufhielten, um z.B. auf den Anschluß eines öffentlichen Verkehrsmittels zu warten. Sie hat die Ansicht vertreten, die alte Abrede; die eine Betriebsvereinbarung darstelle, habe über Ziff. 1 in die BV Eingang gefunden und sei ungekündigt. Überstunden im Sinne der BV seien nicht geleistet 9 worden, da diese nicht 'vergütet worden seien. Sie seien weder angeordnet noch geduldet gewesen. Eine Überwachung sei fast unmöglich, weil die Arbeitgeberin dann in sehr kurzen Zeitabständen die Arbeitnehmer befragen müsse, wie diese die Arbeitszeit für den Rest des Monats planten. Eine Kontrolle sei nicht praktikabel. Es sei nicht zumutbar, neue Arbeitnehmer einzustellen, die um 18.00 Uhr den noch am Arbeitsplatz befindlichen Personen das Licht ausdrehten. Im Hinblick auf das Schreiben vom 26.06.1996 an die Abteilungsleiter bestehe auch keine Wiederholungsgefahr. Ein grober Verstoß liege nicht vor. Das Arbeitsgericht hat in seinem am 11.12.1996 verkündeten Beschluß den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben. Es hat die Anträge für zulässig und begründet gehalten. Wegen der Einzelheiten und zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gründe des Beschlusses (Bl. 127 - 134 d.A.) Bezug genommen. Gegen diesen ihm am 08.01.1997 zugestellten Beschluß hat die Arbeitgeberin am 03.02.1997 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 03.04.1997 am 01.04.1997 begründet. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, aus Ziff. 8 der BV folge, daß Zeitguthaben von mehr als 10 Stunden zulässig seien, während dies für Zeitschulden ausdrücklich als unzulässig bezeichnet worden sei. Der Umkehrschluß sei zu ziehen. Aus Ziff. 8 Abs. 4 folge ebenfalls, daß Zeitguthaben grundsätzlich anfallen könnten, und über sie der Betriebsrat dann unterrichtet werden müsse. Eine nachträgliche Unterrichtungspflicht sei sinnlos, wenn man davon ausgehe, daß solche Guthaben gar nicht erst entstehen dürften. Zwar treffe es zu, daß In Ziff. 13 Abs. 1 der Vorrang von Tarifverträgen und Gesetzen geregelt sei und damit auch § 87 Abs. 1 BetrVG gemeint sei, jedoch sei durch die Vereinbarung, daß die bestehende Überstundenregelung durch die Grundsätze der BV nicht berührt werde, die Vereinbarung mit dem Vorgängerbetriebsrat in Bezug genommen. Eine Vorabbeantragung von Überstunden sei nicht erforderlich, da sonst die Geschäftsgrundlage der BV nämlich die alte Vereinbarung mit dem Betriebsrat, weggefallen sei. Die Kappung von Zeitguthaben, die über 10 Stunden im Monat hinausgingen, habe individual-rechtlichen Charakter. Sie habe nie unbezahlte Überstunden angeordnet Die Arbeitnehmer seien insoweit nicht schutzbedürftig. Ein Verstoß gegen Ziff. 11 der BV liege daher nicht vor. In der mit dem Vorgängerbetriebsrat gehandhabten Regelung liege kein Verzicht auf ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Es handele sich um einen im voraus ausgeübten gebrauch des Mitbestimmungsrechts. Die BV sei dabei so zu verstehen, daß die Parteien bezüglich eine dezidierte Regelung der gleitenden Arbeitszeit und Überstunden treffen wollten, wobei der Betriebsrat die Ihm aus der BV zustehenden Rechte nur im Rahmen der außerhalb der BV getroffenen Vereinbarung geltend habe machen wollen. Wenn Im Schreiben vom Juli 1991 die Rede von angeordneten Überstunden sei, müsse die vorgetragene Regelung erst recht für den schwächeren Fall von geduldeten Überstunden Anwendung finden. 10 Die EinhaItung der BV hinsichtlich der Überschreitung der Rahmenarbeitszeit sei weder möglich noch zumutbar. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Arbeitgeberin in der Beschwerdeinstanz wird auf die Beschwerdebegründung vom 01.04.1997 (Bl. 156 161 d.A.) und den Schriftsatz vom 03.06.1997 (BI. 169, 170 nebst Anlagen Bi. 171 - 175 d.A.) Bezug genommen. Die Arbeitgeberin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11.12.1996, AZ.: 9 BV 229/96, die Anträge zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß der Antrag zu 2. laute: Der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, solche Überstunden entgegenzunehmen, die aus betrieblicher Veranlassung außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit (im Sinne der Ziff. 11 der Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit vom 18.05.1989) geleistet werden, soweit nicht der Betriebsrat oder die Einigungsstelle Ihre Zustimmung erteilt haben. Der Betriebsrat verteidigt den angegriffenen Beschluß. Wegen seiner Ausführungen im Beschwerderechtszug wird auf die Beschwerdebeantwortung vom 25.04.1997 (Bi. 166 168 d.A.) und den Schriftsatz vom 25.09.1997 (Bi. 179 d.A. und das vorbringen im Anhörungstermin vom 09.10.1997 (Bl. 181 d.A. Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist statthaft Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch im übrigen zulässig. Die Beschwerde ist aber unbegründet und war daher 'mit der Maßgabe der Klarstellung des Betriebsrats im Anhörungstermin hinsichtlich des Antrags zu 2. zurückzuweisen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht sämtlichen Unterlassungsanträgen des Betriebsrats stattgegeben. Der Antrag zu 1. ist hinreichend bestimmt und begründet. Die Arbeitgeberin hat es zu unterlassen, Arbeitsleistungen entgegenzunehmen, die das monatliche Gleitzeitguthaben gem. Ziff. 8 der BV von 10 Stunden überschreiten, es sei denn, der Betriebsrat hätte hierzu dle Zustimmung erteilt oder diese wäre durch die Einigungsstelle ersetzt worden. 11 Dieser Anspruch folgt als Durchführungsanspruch aus der abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vom 18.05.1989. Die Arbeitgeberin hat die Betriebsvereinbarung so durchzuführen, wie sie abgeschlossen worden ist (§ 77 Abs. 1 BetrVG; BAG, Beschluß vom 23.06.1992, 1 ABR 11/92, DB 92, 2450 f). Die Betriebsvereinbarung wurde im Rahmen der zwingenden Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG abgeschlossen. Eine gesetzliche oder tarifvertragliche Schranke besteht nicht. Die Betriebsvereinbarung geht von einer nicht - mitbestimmungspflichtigen - Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit aus und definiert diese „Sollzeit“ als die Arbeits- oder tarifvertraglich festgelegte normale Arbeitszeit, die innerhalb eines Abrechnugszeitraums zu leisten ist. Durch Festlegung der Rahmenzeit wird eine zeitliche Grenze definiert, innerhalb derer sich die betriebsübliche Arbeitszeit bewegen kann. Innerhalb dieser Rahmenzeit können Mitarbeiter Arbeitsbeginn und Arbeitsende selbst bestimmen, wobei tägliche Regelarbeitszeiten und Kernarbeitszeiten definiert werden. Die betriebsübliche Arbeitszeit wird weiterhin in der Weise begrenzt, daß die Istzeit die Sollzeit um höchstens 10 Stunden über- oder unterschreiten darf am Ende eines Abrechnungsmonats. Dies ergibt sich aus der Ziff. 8, wonach die Sollzeit am Ende eines Abrechnungszeitraums um höchstens 10 Stunden über- oder unterschritten sein darf. Das bedeutet, daß am Ende des Abrechnungszeitraums, also des Kalendermonats, kein Zeitguthaben über 10 Stunden bestehen darf, es sei denn, der Betriebsrat hätte die Überschreitung dieses Zeitguthabens vorher mitbestimmt. Es steht den Mitarbeitern danach frei, ein beliebig hohes Zeitguthaben (bzw. ein Zeitminus) innerhalb des Abrechnungszeitraums aufzubauen, ohne, daß der Betriebsrat daran zu beteiligen wäre, wenn nur am Ende dieses Zeitraums die Grenze von 10 Stunden nach oben der unten eingehalten ist. Wird aber absehbar, daß ein Arbeitnehmer bereits ein solch hohes Guthaben aufgebaut hat, das er auch unter Inanspruchnahme eines Gleittages und der Beschränkung auf die Kernzeit in den letzten Tagen des Abrechnungszeitraums nicht mehr auf weniger als 10 Stunden reduzieren kann, muß die Arbeitgeberin reagieren. Sie wird durch die Betriebsvereinbarung gezwungen, es zu verhindern, daß die Arbeitnehmer höhere Zeitguthaben aufbauen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Formulierung der Ziff. 8, wonach Zeitguthaben von mehr als 10 Stunden im Monat verfallen, soweit sie nicht als Mehrarbeit genehmigt sind und Zeitschulden von mehr als 10 Stunden im Monat als unzulässig und als Verstoß gegen diese Vereinbarung bezeichnet werden. Die Betriebsparteien haben damit individuelle Folgen der Über- oder Unterschreitung der betriebsüblichen Arbeitszeit, soweit Zeitguthaben oder Zeitschulden betroffen sind, geregelt. Soweit Arbeitnehmer ein Zeitguthaben von mehr als 10 Stunden erarbeiten, werden sie „bestraft“, indem sie diese Stunden nicht vergütet erhalten sollen. Wenn sie weniger als die Mindest-Istzeit arbeiten, wird dies individualrechtlich und arbeitsvertraglich sanktioniert. In diesem Sinne ist die Formulierung zu verstehen, wonach Zeitschulden von mehr als 10 Stunden im Monat unzulässig seien. Damit werden Zeitguthaben von 12 mehr als 10 Stunden Im Monat nicht grundsätzlich kollektiv-rechtlich zulässig, sondern im Gegenteil wird durch den Abs. 1 der Ziff. 8 deutlich gemacht, daß sie nicht geleistet werden dürfen, soweit sie nicht als Mehrarbeit genehmigt sind. Es ist davon auszugehen, daß die Betriebsparteien den Begriff Mehrarbeit nicht im tarifvertraglichen Sinne verstanden haben, sondern gleichbedeutend mit dem Begriff Überstunden verwenden wollten. Gerade die Verknüpfung der Übertragung von mehr als 10 Stunden auf das Guthaben des nächsten Monats mit der ausgeübten Mitbestimmung des Betriebsrats dann, wenn der Betriebsrat diesen Stunden als Überstunden/Mehrarbeit zugestimmt hat, zeigt, daß die Ziff. 8 grundsätzlich regeln möchte, daß Stunden über diesen Rahmen hinaus nicht erlaubt sind. Der Obersatz des Abs. 1 der Ziff. 8 stellt eine eindeutige Norm dar (darf ... sein). Hätten die Betriebsparteien das gemeint, was die Arbeitgeberin nunmehr aus der Vorschrift in Ihrem Zusammenhang heraus lesen möchte, hätten sie beispielsweise formulieren müssen: Die „Sollzeit darf am Ende eines Abrechnungszeitraums um höchstens 10 Stunden unterschritten und soll um höchstens 10 Stunden überschritten werden“. Das „dürfen“ im Sinne eines Erlaubtseins bezieht sich jedoch sowohl auf die Über- als auch die Unterschreitung. Die individual-rechtlichen Folgen sollen lediglich die Durchsetzung der Betriebsvereinbarung auf Selten der betroffenen Arbeitnehmer sicherstellen bzw. erleichtern. In diesem Sinne ist auch der Abs. 4 der Ziff. 8 zu verstehen, wonach der Betriebsrat zu unterrichten ist, wenn Zeltguthaben verfallen oder Zeitschulden mit dem Gehalt verrechnet werden. Der Betriebsrat soll den Überblick darüber behalten, wenn individualrechtliche Konsequenzen aus der Verletzung der Über- oder Unterschreitung der Sollzeit gezogen worden sind. Eine Einschränkung des Mitbestimmungsrechts dahingehend, daß allein wegen der Unterrichtungspflicht das Mitbestimmungsrecht im übrigen entfallen solle, kann daraus nicht gezogen werden. Betriebsvereinbarungen enthalten generell wechselseitige Pflichten auf Betriebsräte einhalten müssen. kollektiv-rechtlichem Gebiet, die Arbeitgeber und Wird die eine Seite verpflichtet, die andere über bestimmte Vorkommnisse zu unterrichten, folgt daraus nicht, daß diese Vorkommnisse nunmehr kollektiv-rechtlich erlaubt wären, obwohl zuvor gerade geregelt wurde, daß sie 13 es nicht sind. Der Betriebsrat wird durch die Unterrichtung gerade erst In die Lage versetzt seine Überwachungsrechte hinsichtlich der Einhaltung der Betriebsvereinbarung auch auszuüben (§ 80 BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 2 u. 3 BetrVG, das durch die Betriebsvereinbarung ausgeübt wird, besteht schließlich nicht als Selbstzweck, sondern dient dem Schutz der Arbeitnehmer vor u.a. zu hoher Beanspruchung. Wenn sich individual-rechtliche Folgen für die Arbeitnehmer aus der Verletzung der Betriebsvereinbarung ergeben, so geht auch dies den Betriebsrat etwas an, da gerade hier seine Schutzfunktion im Rahmen der Mitbestimmungsrechte einsetzt. Der Umstand, daß der Betriebsrat über Zeitguthaben über 10 Stunden ebenso zu unterrichten ist, wie über die Verrechnung von Zeitschulden mit dem Gehalt bedeutet nicht, daß der Betriebsrat hiermit seine vorab Zustimmung zu allen diesen Zeitschulden oder -guthaben erteilt, sondern setzt gerade voraus, daß es mit der -individualrechtlichen Sanktion alleine nicht getan ist, die Höchst- und Mindestgrenzen einzuhalten. Es wird nicht etwa durch diese Zusammenstellung der Formulierungen ein Rahmen gesetzt, innerhalb dessen die Arbeitgeberin einseitig Arbeitszeit anordnen oder entgegennehmen dürfte, sondern es soll gerade verhindert werden, daß die Arbeitgeberin unbeschränkt Arbeitszeit über den Rahmen von 10 Stunden über die Sollarbeitszeit hinaus entgegennehmen darf. Weder aus der Formulierung der Ziff. 8 noch aus dem Zusammenhang der übrigen Vorschriften der Betriebsvereinbarung läßt sich entnehmen, daß die Betriebsparteien tatsächlich einerseits die Lage und Verteilung der Arbeitszeit regeln wollten und hierfür Grenzen gesetzt haben und andererseits der Arbeitgeberin freie Hand in der Überschreitung dieser Grenzen lassen wollten, wenn nur diese zuviel geleisteten Stunden nicht bezahlt würden. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit im Abrechnungszeitraum wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Stunden unvergütet verfallen. Auch aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.06.1992 (1 ABR 11/92, DB 92, 2450) ist dies nicht herzuleiten. In dieser Entscheidung hatte das Bundesarbeitsgericht erörtert, daß die Kontrolle der dort zu beurteilenden GIeitzeitregelung zwar schwierig sei, dies jedoch nicht rechtfertige, daß dennoch über mehrere Monate Überstunden angeordnet wurden. Es heißt dann weiter: Würde er (der Arbeitgeber) ankündigen, daß vom Betriebsrat nicht genehmigte Mehrarbeit von ihm nicht gewollt sei und dementsprechend 14 auch nicht bezahlt werde, wäre das Problem erledigt“. Hierin ist jedoch nicht der Rechtssatz enthalten, das nur solche Überstunden/Mehrarbeit mitbestimmungspflichtig seien, die vergütet werden. Die hier vorliegenden Zahlen zeigen deutlich, daß das Problem mit der Nichtbezahlung der Überstunden eben nicht erledigt ist. Das dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Zlff. 3 BetrVG zugrundeliegende Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer liegt darin, daß sie nicht ohne Teilhabe ihres Vertretungsorgans zu höheren als den bereits mitbestimmten regelmäßigen betriebsüblichen Arbeitszeiten herangezogen. werden sollen. Der Betriebsrat soll Einfluß darauf nehmen können, wie der zusätzliche Arbeitsbedarf gedeckt wird. Dies kann so geschehen, daß Überstunden geleistet werden, daß zusätzliche Arbeitskräfte eingestellt werden, daß Fremdunternehmen beauftragt werden, daß Zeitarbeitsfirmen vorübergehend den Bedarf decken, daß Arbeit anders organisiert wird oder zeitlich gestreckt wird. Die Frage, ob die zusätzliche Arbeit vergütet wird oder nicht, ist hierfür unbeachtlich. Im Gegenteil besteht ein noch höheres Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer, wenn sie unvergütet zusätzliche Arbeit leisten. Die Übersicht über die gekappten Salden zeigt, daß es sich um erhebliche Volumina handelt, die unbezahlt verfallen sind. Selbst wenn für einen Teil der Arbeitnehmer diese Zeiten später wieder In Überstunden umgerechnet worden sein sollten, ändert dies an dem Gesamtbild wenig. Wenn es zutrifft, wie der Betriebsrat, im Anhörungstermin vorgetragen hat, daß diese Mitarbeiter in den Listen ohnehin nicht enthalten waren, spielt dieses Verfahren überhaupt keine Rolle. Dies konnte jedoch ungeklärt bleiben, da jedenfalls eine erhebliche Zahl von Mitarbeitern außerhalb des Rechenzentrums, für die keine Schichtregelung gilt von den gekappten Salden in erheblichem Umfang betroffen sind. Zu Recht ist das Arbeitsgericht auch von einem kollektiven Tatbestand bei der Vielzahl der über 10 Stunden hinausgehenden Gleitzeitüberhänge ausgegangen. Selbst wenn in einigen Fällen die Arbeitnehmer jeweils Überbrückungszeiten bis zu der Abfahrt von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Abendveranstaltungen in ihre Zeiterfassung mitaufgenommen hätten, so ist dies durch konkrete Fälle oder Daten nicht belegt. Die hohe Zahl der Gleitzeltüberhänge zeigt auch, das jedenfalls in bestimmten Abteilungen ständig von einem erhöhten Arbeitsbedarf auszugehen ist. Es ist nicht anzunehmen, daß gerade in diesen Abteilungen Mitarbeiter in besonders hohem Maße Ihren Privatbeschäftigungen während der erfaßten lst-Arbeitszeit nachgingen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch darauf hingewiesen, daß die Betriebspartner bei dem Abschluß der Betriebsvereinbarung davon ausgegangen sind, daß lediglich Arbeitszeit gekappt werden kann. Die Arbeitszeit wird In der Betriebsvereinbarung so definiert, daß private Zeiten, wie Pausen und Erledigen von Besorgungen, der Arbeitszeit nicht hinzuzurechnen sind (Ziff. 6 und 10). Die Mitarbeiter wären also verpflichtet, wenn sie sich aus privaten Gründen im Gebäude aufhalten, die Zeiterfassungsanlage zu 15 bedienen. Dann würde diese Zeit überhaupt nicht als Arbeitszeit auftauchen, die gekappt werden könnte. Die Tatsache, daß die Arbeitnehmer die gekappten Stunden freiwillig leisten, ändert an dem Mitbestimmungsrecht und der Durchführungspflicht aus der Betriebsvereinbarung nichts. Ein Verschulden in grobem Maße oder ein grober Verstoß der Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz ist für die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs nicht erforderlich (BAG, Beschluß vom 03.05.1994, DB 1994, S. 2450). Auf die Darlegungen des Arbeitsgerichts hierzu wird Bezug genommen. Die von der Arbeitgeberin als weitergeltend beanspruchte Regelung mit dem Vorgängerbetriebsrat gern. Schreiben vom 17.07.1991 (BI. 115 d.A.) ist für den Antrag zu 1. ohne Bedeutung. Hierin wird lediglich ein Verfahren geregelt das notwendige Mehrarbeit, die vom Abteilungsleiter angeordnet wird, betrifft Sollzeitüber- oder unterschreitungen, die von den Arbeitnehmern ohne Anordnung geleistet werden, sind hierin ausdrücklich nicht erfaßt und auch vom Sinn und Zweck her nicht gemeint. Der Erst-Recht-Schluß, den die Arbeitgeberin ziehen möchte, wonach das Verfahren, wenn es sich schon auf angeordnete Überstunden beziehe, erst recht für nicht, angeordnete sondern nur entgegengenommene Überstunden erstrecken müsse, ist nicht berechtigt, das Gegenteil ist der Fall. Es wird ausdrücklich ein Verfahren zur Meldung von Mehrarbeit behandelt, das vereinfacht werden soll. Das bislang praktizierte Antragsverfahren gem. einer Dienstanweisung vom 03.09.1986 soll danach ersatzlos gestrichen werden. Dies alles schließt gerade aus, daß freiwillig geleistete Überstunden, die der Abteilungsleiter nicht ausdrücklich angeordnet hat, gemeint sein können. Der Antrag zu 2. ist in der vom Betriebsrat im Anhörungstermin vom 09.10.1997 modifizierten Form zulässig und begründet. Die Arbeitgeberin hat es zu unterlassen, solche Überstunden entgegenzunehmen, die aus betrieblicher Veranlassung außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit im Sinne der Ziff. 11 der BV geleistet werden, soweit nicht der Betriebsrat zugestimmt hat oder die Einigungsstelle diese Zustimmung ersetzt 16 hat. Nach Ziff. 11 der BV wird als Überstunden die Arbeitszeit gerechnet, die aufgrund besonderer betrieblicher Erfordernisse im Einvernehmen mit dem Betriebsrat - sofern sie sich nicht auf Einzelfälle beschränkt - angeordnet worden ist und grundsätzlich außerhalb der Regelarbeitszeit geleistet wird. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, daß in dieser Formulierung keine Einschränkung des Mitbestimmungsrechts Im Sinne des § 87 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG enthalten ist. Zum einen betont Ziff. 13 der BV die vorrangige Bedeutung u.a. dieser Mitbestimmungsvorschrift. Zum anderen sind zwar Zusammenhänge denkbar, in denen der Begriff „Einvernehmen“ einen anderen Charakter als derjenige der Zustimmung haben könnte, im vorliegenden Fall ist dies jedoch nicht erkennbar. Einvernehmen bedeutet die Herstellung einer Übereinstimmung im Willen. Jedenfalls ist nicht damit, gemeint eine bloße Anhörung oder eine Abstimmung (vgl. den Beschluß In Sachen 5 Ta BV 33/95 Bl. 83 - 109 d.A., insbesondere Bl. 108 d.A.) oder eine nachträgliche Genehmigung oder nachträgliche Information. In jedem Fall bedeutet dies, daß das Einvernehmen im Sinne einer Zustimmung zeitlich vor Ableistung der Überstunden herzustellen ist. Die Arbeitgeberin hat, wie aus ihrem eigenen Vortrag hervorgeht, in mehreren Fällen gegen die Pflicht verstoßen, Überstunden anzuordnen, ohne zuvor die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt zu haben und somit das Einvernehmen hergestellt zu haben. Dies geht schon aus all den Fällen hervor, die die Arbeitgeberin selbst für das Frühjahr 1997 vorgetragen hat, in denen die Überstunden schon abgeleistet waren, als sie dem Betriebsrat zur Kenntnis gegeben wurden. Eine weitere Erörterung bezüglich der Überstunden aus April und Juni 1996 erübrigt sich daher. Soweit sich aus den Unterlagen betreffend 1997 die Möglichkeit ergibt, daß die Überstunden zum Teil auch noch nicht geleistet waren, so hat der Betriebsrat ihnen jedenfalls nicht zugestimmt. Sie sind dennoch geleistet worden. Darin liegt ein Verstoß gegen die Verpflichtungen der Arbeitgeberin, die zu dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch führen. Die von der Arbeitgeberin behauptete Übereinkunft mit dem alten Betriebsrat vom 11.07.1991 ändert daran nichts. Hierbei handelt Betriebsvereinbarung im Sinne des § 77 BetrVG. 17 es sich nicht um eine Zwar mag das Erfordernis der schriftlichen Niederlegung im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG erfüllt sein, die Vereinbarung ist jedoch nicht von beiden Seiten unterzeichnet, da die Unterschrift der Arbeitgeberin fehlt. Vorhanden Ist allenfalls ein Namenskürzel, von dem nicht bekannt ist, von wem es stammt, so daß auch nicht feststeht, ob es sich um eine vertretungsberechtigte Person handelt in jedem Fall wäre die vollständige Unterschrift erforderlich. Es kann sich also allenfalls um eine Regelungsabrede handeln. Im Bereich der zwingenden Mitbestimmung sind auch Regelungsabreden, also formlose Abreden, durch die eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit geregelt wird, möglich. Allerdings darf durch sie nicht das Mitbestimmungsrecht selbst ausgehöhlt oder beseitigt werden, genauso wenig wie dies durch eine Betriebsvereinbarung geschehen darf. Der Betriebsrat kann nicht völlig auf ein Mitbestimmungsrecht verzichten. Die vom Arbeitsgericht zitierten vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fälle, in denen im Wege der Betriebsvereinbarung Rahmenregelungen aufgestellt waren, innerhalb derer der Betriebsrat im Wege der Betriebsvereinbarung auf sein Mitbestimmungsrecht teilweise verzichtete und darin ein im voraus ausgeübter gebrauch des Mitbestimmungsrechts zu sehen war, sind mit der Handhabung, wie sie im Schreiben vom 17.07.1991 wiedergegeben wird, nicht vergleichbar. Das sog. vereinfachte vorgehen beinhaltet keinerlei Rahmen, in dem die Arbeitgeberin einseitig Überstunden anordnen durfte, sondern legt lediglich fest, daß der Betriebsrat am Ende des Monats über die geleisteten Überstunden (die auch hier Mehrarbeit genannt werden) informiert wird. Dieses Informationsrecht ist jedoch ohnehin in § 80 BetrVG enthalten. Irgendwelche Einwirkungsmöglichkeiten des Betriebsrats auf die Ableistung von Mehrarbeit sind nicht vorhanden. Die Zahl ist unbegrenzt. In dieser Regelungsabrede wird also das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Sinne des § 87 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG gerade nicht ausgeübt oder modifiziert, sondern abgeschafft. Es durfte sich also um eine unzulässige Abrede handeln. Die Annahme, daß diese Abrede in der Vorbemerkung zur BV vom 18.05.1989 als bestehende Überstundenregelung insoweit Eingang in die BV gefunden hätte, als sie durch die Grundsätze der Gleitzeitvereinbarung nicht berührt werde, kann schon vom 18 zeitlichen Ablauf her nicht zutreffen. Die BV stammt vom Mal 1989, die niedergelegte Regelungsabrede vom Juli 1991, also mehr als 2 Jahre später. Aus der Formulierung des Schreibens vom Juli 1991 ergibt sich auch, daß nicht etwa auf eine schon seit Jahren bestehende Abrede nur noch einmal hingewiesen wird, sondern daß sich tatsächlich etwas ändern soll, da das bislang praktizierte Antragsverfahren gemäß Dienstanweisung vom 03.09.1986 ersatzlos gestrichen werden soll. Aus dem ersten Absatz ergibt sich, daß das zur Zeit also Im Juli 1991, praktizierte Verfahren nunmehr vereinfacht werden soll. Vormerkung gemeinte Es ist also vielmehr davon auszugehen, daß die in der Überstundenregelung das Antragsverfahren gem. Dienstanweisung vom 03.09.1986 betreffen dürfte. Aus demselben Grund kann die Regelungsabrede auch nicht Geschäftsgrundlage der BV vom Mai 1989. sein. Es ist außerdem nicht ersichtlich, daß die Betriebsparteien dann die Ziff. 11 so formuliert hätten, wie sie es getan hätten, wenn sie von der Geschäftsgrundlage ausgegangen waren, daß dem Betriebsrat faktisch überhaupt kein Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Überstunden zustünde, sondern lediglich ein Informationsrecht. Es hätte näher gelegen, dann dieses Verfahren auch so in die Betriebsvereinbarung einzubeziehen, wenn es wirklich gewollt gewesen wäre. Im übrigen ist es höchst zweifelhaft den Verzicht auf ein Mitbestimmungsrecht als Geschäftsgrundlage des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung anzusehen. Jedenfalls ist davon auszugehen, daß der Betriebsrat, wenn es sich denn um eine wirksame Regelungsabrede gehandelt haben sollte, diese im Februar 1997 gekündigt hat. Er hat schriftlich deutlich gemacht, daß er an einer solchen Verfahrensregelung nicht festhalten werde. Es kann dahinstehen, ob dies eine fristlose Kündigung darstellt oder ob sie erst mit 3 Monaten Frist analog § 77 Abs. 6 BetrVG wirken würde. In diesem Fall wäre sie Ende Mal 1996 ausgelaufen. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluß vom 23.06.1992 (1 ABR 53/91, NZA 1098 f) entschieden, daß eine gekündigte Regelungsabrede analog § 77 Abs. 6 BetrVG bis zum Abschluß einer neuen Vereinbarung weiter gelte, wenn Gegenstand 19 der Regelungsabrede eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit sei. Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte noch in seinem Beschluß vom 03.12.1991 (GS 2/90, BB 1992, S. 1418 ff S. 1424)) ausgeführt, daß nur Betriebsvereinbarungen, nicht aber formlose Regelungsabreden in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nachwirkten. Es spricht viel dafür, daß diese Ansicht des Großen Senats jedenfalls dann zutreffen muß, wenn durch die Kündigung der Regelungsabrede eine bereits abgeschlossene Betriebsvereinbarung wieder in vollem Umfang anwendbar wird. In dem im Beschluß vom 23.06.1992 entschiedenen Verfahren war durch eine Regelungsabrede ein mitbestimmter Zustand erreicht worden, da hierin die Zustimmung des Betriebsrats zu Rahmenunterrichtsplänen und den monatlichen Folgeplänen als notwendig geregelt war. Im vorliegenden Fall ist die Konstellation genau umgekehrt. Die Regelungsabrede hätte, wenn sie wirksam wäre, durch eine Verfahrensregelung den Inhalt des in einer Betriebsvereinbarung enthaltenen und formulierten Mitbestimmungsrechts eingeschränkt. Grundsätzlich kann eine Regelungsabrede jederzeit durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden, nicht jedoch eine Betriebsvereinbarung als höherrangiges Recht durch eine Regelungsabrede (BAG vom 27.06.1985 in AP Nr. 14 zu § 77 BetrVG 1972; BAG vom 20.11.1990 in BB 1991, S. 835). Auch nach diesen Grundsätzen dürfte jedenfalls keine Nachwirkung analog § 77 Abs. 6 BetrVG eintreten. Auch der Antrag zu 3. ist zulässig und begründet, da die Arbeitgeberin es nicht hinnehmen darf, daß die Arbeitgeberin Arbeitsleistung außerhalb der täglichen Rahmenarbeitszeit nach 18.00 Uhr entgegennimmt. Dies folgt aus dem Durchführungsanspruch des § 77 Abs. 1 BetrVG. Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat; ergibt sich diese Pflicht aus Ziff. 1 der Betriebsvereinbarung, wonach die Arbeitszeit innerhalb der in dieser Vereinbarung festgelegten Zeiten zu erbringen ist. Auch diese Verpflichtung regelt einen kollektiven Tatbestand, da die Arbeitgeberin nicht schlüssig dargelegt hat, das in den zahlreichen Fällen, in denen Arbeitnehmer über 18.00 Uhr hinaus gearbeitet haben, sie dies aus persönlichen Gründen, die nicht die Arbeitsleistung betrafen, getan hätten. Wen beispielsweise Arbeitnehmer- bis nach 22.00 Uhr arbeiten, kann dies schlecht aus dem Grund geschehen sein, den die 20 Arbeitgeberin als einzigen genannt hat, nämlich den Anschluß an öffentliche Verkehrsmittel abzuwarten. Für alle 3 Anträge gilt, daß es hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung auf ein verschulden der Arbeitgeberin bisher nicht ankommt. Die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung ist der Arbeitgeberin auch nicht unmöglich und bleibt Ihr auch zumutbar. Ihr ist zuzugestehen, daß die Kontrolle und die Durchsetzung der Verpflichtungen aus der BV erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Sie hat die Arbeitnehmer stärker zu kontrollieren, als sie dies zur Zeit tun muß; Solange es Ihr gleichgültig sein kann, wie lange die Arbeitnehmer arbeiten, wenn sie nur ihre Arbeiten erledigen, da die Zeit, die sie über die Kappungsgrenze hinaus oder über 18.00 Uhr hinaus arbeiten, auch wenn dies nach 18.00 Uhr geschieht, jedenfalls nicht bezahlt wird, bedeutet dies für die Arbeitnehmer eine relativ große Freiheit in der Entscheidung darüber, welche Zeit sie aufwenden wollen, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Dies kann z.B. ganz im Sinne von eher leistungsschwachen Arbeitnehmern sein, die eben wesentlich mehr Zeit brauchen, um eine Arbeitsaufgabe zu Ende zu bringen. Andererseits dienen die zeitlichen Grenzen gerade auch dem Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer vor zeitlicher Überbeanspruchung. Wenn die Arbeitgeberin Ihre Verpflichtungen durch eine Betriebsvereinbarung übernommen hat, kann sie sich nicht darauf berufen, die Durchführung dieser Betriebsvereinbarung sei ihr unmöglich, weil dies zu schwierig sei. Dann hätte sie diese Verpflichtungen erst gar nicht übernehmen dürfen, worauf bereits das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat. Im übrigen ist es nicht faktisch unmöglich, Einfluß auf das Anwachsen von Gleitzeitguthaben zu nehmen oder die Anwesenheit von Mitarbeitern nach 18 Uhr im Hause zu verhindern, wie das Arbeitsgericht zu Recht hervorgehoben hat. Es ist Sache der Arbeitgeberin, ihren Betrieb zu organisieren und Ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Die Arbeitgeberin hat die Möglichkeit, Vereinbarungen mit dem Betriebsrat in einer anderen Betriebsvereinbarung zu schließen, die entweder Vorabzustimmungen zu immer wieder und ständig auftretenden Fällen regelt oder besondere Verfahren. Die Wirksamkeit der BV steht auch nicht unter dem Vorbehalt, daß durch Ihre Erfüllung zusätzlicher Arbeits- oder Personalbedarf entsteht. Die Pflicht, 21 eine Betriebsvereinbarung durchzuführen, entfällt nicht, selbst wenn die Arbeitgeberin zusätzlich Mitarbeiter zur Kontrolle einsetzen müßte. Wenn Ihr die Regelungen nicht praktikabel erscheinen, kann sie die Betriebsvereinbarung kündigen und versuchen, auf eine bessere Regelung hinzuwirken. Es ist nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte, einer Einigungsstelle insoweit vorzugreifen. Auch die Androhung des Ordnungsgeldes begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen (§§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG). 22