(Microsoft PowerPoint - Grundlagen der Erfassung und Bewertung

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(Microsoft PowerPoint - Grundlagen der Erfassung und Bewertung
Grundlagen der Erfassung
und Bewertung von
Rückstellungen
Inhalt
Begriff und gesetzliche Grundlagen
Rückstellungskategorien
Grundlagen der Erfassung und
Bewertung
Einzelne Rückstellungen
Fazit
Begriff und gesetzliche Grundlagen
Nach § 88 GO sind Rückstellungen
fü r
• dem Grunde oder der Höhe nach
ungewisse Verbindlichkeiten
• drohende Verluste aus schwebenden
Geschäften oder laufenden Verfahren
• bestimmte Aufwendungen
in angemessener Höhe zu bilden.
Begriff und gesetzliche Grundlagen
Unter Beachtung des § 88 GO darf die
Gemeinde nur für die Zwecke
Rückstellungen bilden, die in § 36
GemHVO genannt sind.
Durch die Bildung von Rückstellungen
erfolgt eine verursachungsgerechte
Zuordnung von Aufwendungen
(Ressourcenverbrauch) zu
Haushaltsjahren. Eine Ansparung von
Finanzmitteln ist nicht Aufgabe von
Rückstellungen.
Rückstellungskategorien
Rückstellungen
• Aussenverpflichtung
Rückstellungen für ungewisse
Verbindlichkeiten
• rechtlich
• faktisch
Drohverlustrückstellungen
• Innenverpflichtung
Aufwandsrückstellungen
Grundlagen der Erfassung von
Verbindlichkeitenrückstellungen
Rückstellungen für ungewisse
Verbindlichkeiten sind zu bilden,
wenn eine sichere oder
wahrscheinliche Verpflichtung
gegenüber einem Dritten am
Bilanzstichtag rechtlich oder
wirtschaftlich (faktisch) verursacht
ist und mit einer Inanspruchnahme
ernsthaft gerechnet werden muss.
Grundlagen der Bewertung von
Verbindlichkeitenrückstellungen
Die Bewertung erfolgt in Höhe des
Betrages, der nach vernünftiger
Beurteilung notwendig ist.
Eine Abzinsung ist – außer bei
Pensionsrückstellungen – nicht
vorzunehmen.
Exkurs: Regelung für den Bilanzansatz
• Ist der zu leistende Betrag geringfügig,
braucht keine Rückstellung angesetzt werden
(§ 36 Abs. 4 GemHVO).
Grundlagen der Erfassung und
Bewertung von
Verbindlichkeitenrückstellungen
Grundsätzlich ist entsprechend der GoB
eine Einzelerfassung und –bewertung
erforderlich.
Nach § 34 Abs. 3 GemHVO ist eine
Gruppenbewertung explizit für Urlaubs-,
Überstunden- und Garantierückstellungen
zulässig.
Vereinfachend darf auch die
Beihilferückstellung als prozentualer Anteil
der Pensionsrückstellungen gebildet
werden.
Grundlagen der Erfassung und
Bewertung von
Drohverlustrückstellungen
Ein drohender Verlust aus schwebenden
Geschäften besteht, wenn der Wert der
eigenen Leistung den Wert der zu
erwartenden Gegenleistung wahrscheinlich
übersteigt.
Bei Dauerrechtsverhältnissen kommt es
allein auf die künftigen Leistungen und
Gegenleistungen an.
Auch hier sieht die GemHVO eine
Geringfügigkeitsgrenze vor.
Kündigungsschutz
Für gesetzliche
Kündigungsschutzbestimmungen ist eine
Rückstellung für drohende Verluste aus
schwebenden Geschäften zu bilden, wenn
seitens der Gemeinde die Verpflichtung
zur Fortzahlung der Bezüge besteht,
obwohl eine Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers nicht zumutbar ist bzw. der
Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung mehr
erbringt.
Grundlagen der Erfassung und
Bewertung von
Aufwandsrückstellungen
Zu erfassen sind nur Rückstellungen für
die Nachholung unterlassener
Instandhaltungen (§ 36 Abs. 3 GemHVO).
Andere Aufwandsrückstellungen sieht die
GemHVO nicht vor.
Es ist der Betrag zurückzustellen, der nach
vernünftiger Beurteilung dem
Haushaltsjahr oder früheren Perioden
zuzurechnen ist. Auch hier erfolgt die
Bewertung mit dem Erfüllungsbetrag.
Pensionsrückstellungen
§ 36 Abs. 1 GemHVO; Runderlass
des IM vom 4.1.06.
Erfassung der aktiv und passiv
Beschäftigten mit ihren
biometrischen Daten.
Berechnung durch externen
Gutachter, Versorgungskasse,
Sofware-Produkt
Verantwortlich: Personalamt
Beihilferückstellungen und
Rückstellungen nach § 107
BeamtVG
Beihilferückstellungen können
vereinfachend entsprechend § 36
Abs. 1 GemHVO gebildet werden.
Rückstellungen nach § 107 BeamtVG
sind erforderlich, falls die Gemeinde
an Versorgungslasten anderer
Dienstherren anteilig beteiligt sind.
Rekultivierung und Nachsorge von
Deponien/ Altlastensanierung
Nach § 36 Abs. 2 GemHVO sind für
die Rekultivierung und Nachsorge
von Deponien Rückstellungen in
Höhe der zu erwartenden
Gesamtkosten zum Zeitpunkt der
Rekultivierungs- und
Nachsorgemaßnahmen anzusetzen.
Das gilt entsprechend für die
Sanierung von Altlasten.
Deponierückstellung
Die Bewertung erfolgt – soweit dem
tatsächliche Gegebenheiten nicht
entgegenstehen – anhand des
Verfüllmengenanteils pro Jahr in
Relation zur Gesamtkapazität.
Nachholung unterlassener
Instandhaltung
Für unterlassene Instandhaltung von
Sachanlagen sind Rückstellungen
anzusetzen, wenn die Nachholung
der Instandhaltung hinreichend
konkret beabsichtigt ist und als
bisher unterlassen bewertet werden
muss. Die vorgesehenen Maßnahmen
müssen am Abschlussstichtag einzeln
bestimmt und wertmäßig beziffert
sein (§ 36 Abs. 3 GemHVO).
Verbindlichkeitenrückstellungen
§ 36 Abs. 4 GemHVO
zum Beispiel
•
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•
•
•
•
ausstehende Aufwandsrechnungen
Überstunden
Gleitzeitüberhänge
Urlaub
Jubiläumszuwendungen
ungeklärte Einzahlungen
Haftpflicht
Prozesskosten (§ 36 Abs. 5, „laufende
Verfahren)
• Steuerrückstellungen für BgA
Ausstehende Aufwandsrechnungen
Sind für Lieferungen oder Leistungen
im abgelaufenen Haushaltsjahr noch
keine Rechnungen eingegangen,
müssen in Höhe der
voraussichtlichen Rechnungsbeträge
Rückstellungen gebildet werden. Dies
gilt nicht für Bestandteile von
Herstellungskosten.
Überstunden
Für Arbeitnehmer, die bis zum
Bilanzstichtag Überstunden geleistet
haben und der Ausgleich hierfür im
neuen Haushaltsjahr erfolgt, ist der
Arbeitgeber im Erfüllungsrückstand.
Für diesen Erfüllungsrückstand ist
eine Rückstellung zu bilden.
Gleitzeitüberhänge
Für Arbeitnehmer, die bis zum
Bilanzstichtag die Normalarbeitszeit
überschritten haben und der
Ausgleich hierfür im neuen
Haushaltsjahr erfolgt, ist der
Arbeitgeber im Erfüllungsrückstand.
Für diesen Erfüllungsrückstand ist
eine Rückstellung zu bilden.
Urlaub
Für Arbeitnehmer, die bis zum
Bilanzstichtag ihren Urlaubsanspruch
nicht ausgeschöpft haben und der
Ausgleich hierfür im neuen
Haushaltsjahr erfolgt, ist der
Arbeitgeber im Erfüllungsrückstand.
Für diesen Erfüllungsrückstand ist
eine Rückstellung zu bilden.
Jubiläumszuwendungen
Die Verpflichtung zur Leistung von
Jubiläumszuwendungen ist in den
Jahren wirtschaftlich verursacht, in
denen der Arbeitnehmer seine
Arbeitsleistung erbracht hat.
Arbeitsrechtlich ist die
Jubiläumszuwendung als zusätzliches
Entgelt zu betrachten. Für den
Arbeitgeber besteht dadurch ein
Erfüllungsrückstand.
ungeklärte Einzahlungen
Ggf. gehen Einzahlungen bei der
Kasse ein, welche bis zum
Bilanzstichtag nicht zugeordnet
werden können.
Da ggf. nicht definitiv geklärt ist, ob
Verbindlichkeiten
(Rückzahlungsverpflichtung)
bestehen, ist eine Rückstellung zu
bilden.
Haftplicht
Für Schadenersatzverpflichtungen sind
Rückstellungen zu bilden, soweit am
Bilanzstichtag mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit die Inanspruchnahme
erwartet werden kann. Wurde das
Haftungsrisiko durch eine Versicherung
eingeschränkt, sind die
Versicherungsleistungen bei der
Bemessung der Rückstellung zu
berücksichtigen.
Prozesskosten
Am Bilanzstichtag ist jeweils bei
laufenden Klageverfahren zu prüfen,
inwieweit sich eine Verpflichtung
ergeben könnte. Das bewertete
Risiko ist in die Rückstellung
einzustellen.
Steuerrückstellungen bei BgA
Voraussetzung ist, dass die Steuern
das abzuschließende Haushaltsjahr
betreffen und die Steuern zu den
Aufwendungen gehören. Hierzu
zählen die Gewerbesteuer, die
Grundsteuer, die Lohnsteuer, die
Umsatzsteuer und die
Körperschaftssteuer.
Fazit
Die Erfassung und Bewertung der Rückstellungen
erfolgt im Rahmen des Jahresabschlusses.
Die „Inventur der Risiken“ kann nur in
Kooperation mit den Fachbereichen/Fachämtern
erfolgen.
Es gibt keinen abschließenden Katalog der
Rückstellungen.
Verantwortlich für die Vollständigkeit der
Rückstellungen ist der Ersteller des
Jahresabschlusses.
Als internes Hilfsmittel bietet sich die Erstellung
eines Rückstellungsspiegels an.