gmac bank vertragspartner

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gmac bank vertragspartner
AUFSÄTZE
Knops, Neuregelungen
zum
Kredithandel durch das Risikobegrenzungsgesetz
sich aber nicht dazu zwingen lassen, immer neues Kapital zur
menarbeit unterstützen. Dies kann allerdings nur erfolgreich
Verfügung zu stellen und damit ihre eigene Stabilität infrage
sein, wenn es zu Marktkonditionen und auf freiwilliger Basis
zu stellen. Dazu sind sie ihren eigenen Kunden und ihren
erfolgt. Die Sparkassen sind eigenständige Unternehmen und
kommunalen Trägern zu sehr verpflichtet.
müssen auch so entscheiden können.
Deshalb muss es die Möglichkeit geben, die anstehenden Fra­
gen im Zusammenwirken aller Träger unternehmerisch zu
lösen. Die Sparkassen haben in einem bundesweit getragenen
Verfahren dazu einen Vorschlag vorgelegt. Sie sind der Auf­
fassung, dass die betroffenen Landesbanken von internatio­
nalen Finanztransaktionen unabhängiger und stärker auf die
Bedürfnisse der deutschen Realwirtschaft ausgerichtet wer­
den sollten.
Gerade weil die Sparkassen ihre Stärke aus der Dezentralität
und der Kundennähe beziehen, möchte ich auch deutlich vor
Überlegungen warnen, durch Vertikalisierungen Sparkassen
Landesbanken einzuverleiben. Sparkassen wären dann nur
noch Filialbetriebe großer Konzerne und würden ihre Seele
verlieren. Damit würde man gerade das abschaffen, was sich
in der Finanzkrise bewährt hat. Und es wäre auch nicht
logisch, den Kunden gerade die Kreditinstitute zu nehmen,
Das setzt die Bereitschaft aller Träger voraus, die Kapazitäten
der Landesbanken auf das dann vorhandene Marktvolumen
denen sie besonders vertrauen.
abzuschmelzen. In der aktuellen Marktsituation wird dies nur
möglich sein, wenn man Landesbanken durch Auslagerungs­
V. Ausblick
optionen die Möglichkeit gibt, gesunde Kernbanken heraus­
Dazu müssen toxische Wertpapiere ausgelagert
Herausfordernde Zeiten stehen vor der Finanzwirtschaft ins­
werden können. Das sieht die Lösung der Bundesregierung in
gesamt, aber auch vor den Sparkassen. Politisch wird in den
zuschälen.
nächsten Monaten auch darüber entschieden, ob die Spar­
Form von Zweckgesellschaften vor.
Darüber hinaus ist es aber auch erforderlich, in einzelnen Fäl­
len auch derzeit nur illiquide Wertpapiere, etwa Anleihen,
oder auch ganze Geschäftsfelder auszulagern, die einer sol­
chen Zukunftsperspektive entgegenstehen. Diese Möglichkeit
kassen auch in Zukunft ungeschmälert ihre wichtigen Funk­
tionen für die Unternehmensfinanzierung und die Entwick­
lung der Regionen wahrnehmen können. Oder ob ihre Sub­
stanz genutzt wird, um andere, zentrale Geschäftsmodelle zu
besteht derzeit noch nicht. Wir haben angeregt, eine solche
stärken. Die Sparkassen wollen den Ländern als Mitträger der
zu schaffen. Erst das schafft Voraussetzungen, die so entste­
Landesbanken zur Seite stehen, wenn es um neue, stabilere
Dies
Landesbankenstrukturen geht. Ebenso werden wir aber auch
würde zu einem insgesamt neuen und stabilen Geschäftsmo­
deutlich machen, dass man der Stabilität des deutschen
henden
gesunden
Kernbanken
zusammenzuführen.
dell und zu erheblichen Synergieeffekten führen.
Um auch hier Missverständnissen vorzubeugen: Auch hier
sollte es bei dem von uns als richtig angesehenen Grundsatz
bleiben, dass die Banken die Lasten über die Jahre hinweg
selbst abarbeiten müssen. Die Eigner sollten dadurch mit her­
angezogen werden, dass sie dann auf Ausschüttungen ver­
zichten müssen.
Finanzmarkts, der kommunalen Selbstverwaltung und den
Interessen der Kunden nicht gerecht wird, wenn man die
Sparkassen schwächt.
Historische Vergleiche sind sicherlich immer schwierig, aber
eines können wir aus der Bankenkrise des letzten Jahrhun­
derts lernen. Damals hat man nicht etwa Sparkassen abge­
schafft, sondern sie rechtlich verselbstständigt und damit
Die Sparkassen können und werden auch weiterhin die not­
gestärkt.
wendigen Veränderungen durch intensive Verbundzusam-
Geschichte zu lernen!
Manchmal ist es doch nicht schlecht,
aus der
Neuregelungen zum Kredithandel durch das
Risikobegrenzungsgesetz: Kein großer Wurf
Von Univ.-Prof. Dr. Kai-Oliver Knops*, Hamburg
Die Ausplatzierung von Kreditrisiken und ihre Verbriefung
durch die Kreditnehmer, seltener wegen deren Vermägens­
sind unbestritten eine wesentliche Ursache für die weltweite
Finanz- und Wirtschaftskrise seit 2007.' Dabei geht es nicht
verfall kündbar waren. Gebündelt in große Forderungspakte
nur um ferne US-Kredite, sondern wie in Spanien und ande­
2
ren Staaten Europas um hausgemachte Probleme. Auc h die
wurden diese an sog. Zweckgesellschaften verkauft, die meist
keine eigene Banklizenz innehaben und den Kaufpreis selbst
Ergänzter und um Fußnoten erweiterter Vortrag, den der Verfasser auf dem
von deutschen Banken eingegangenen Kreditrisiken sind als
NPL-Forum
verbriefte Forderungs p akete in den Büchern vieler Häuser vor­
Management gehalten hat.
Zuletzt
handen und be last en die Bilanz und das Geschäft schwer.
VuR 8/2009
27.05.2009
WM
an der Frankfurt School of Finance
2009, 1061, 1066
u. FTD v.
12.06.2009, S. 19.
&
Vgl.
schärfen,
abrufbar bespielsweise unter:
http://www.tagesschau.de/wirt­
schaft/banken 144-mobil_pic-l.html; zudem die klare Stellungnahme von
entweder durch den bisherigen Forderungsinhaber bereits
286
Ady/Paetz,
am
zudem die Gründe des EU-Parlaments, die Eigenkapitalvorschriften zu ver­
Verkauft wurden in der Vergangenheit vor allem Kredite, die
gekündigt worden waren oder aber wegen Zahlungsverzuges
2009
2
Kommissionspräsident Barroso It. Börsenzeitung v.
Deutlich zuletzt
Vorwerk,
NJW
2009, 1777 ff.
14.07.2009,
S.
4.
K n ops, N eurege l u n gen zum K re d i t h a n d e l d u rc h d as R isikobeg ren zungsgesetz
fi nanzieren und/oder (sukzessive) durch Ausgabe eige ner
Wertpapiere am Kapitalmarkt aufbri ngen. Die regelmäßig ho­
he Ertragserwartung gründete sich auf erheblichen Abschlä­
gen bei Ankauf der Forderungen gegenüber den Nomi nalbe­
träge n, vor allem aber auf ei ne sch nellere und effizie ntere
Verwertung des Schuldnervermögens und der gestellten Si­
cherheiten, insbesondere der zur Kreditsicherung bestellten
Grundpfandrechte an Wohnimmobilien oder Unternehmens­
grundstücken. Angesichts unsicherer Leistu nge n der Schuld­
ner und schwankender Erlöse aus der Verwertung waren und
si nd die Risiken nur schwer zu bewerte n, insbesondere wen n
d i e Forderungspakete abermals n e u zusammengestellt u n d
als Verbriefungsprodukte auf d e n Markt geworfen wurden.
Kreditverkäufe kö n ne n Darlehen zwar verbilligen, was sich
aber empirisch nicht nachweisen lässt und daher ei ne bloße
Schutzbehauptung derer bleibt, für die Kredite Ware n wie
jede andere sind, oder die die erfolgte n Tra nsakti o n e n zu
rechtfertigen versuche n. Oftmals steigern sie nur die Marge
der Ba nk und sind kei nesfalls notwe ndig, um am Markt zu
bestehen. Ohnehin ist die ausländische Konkurrenz gerade im
Immobiliarkreditbereich sehr gering, weswege n Kreditver­
käufe kei nen Standortvorteil der deutschen Banken gegen­
über ausländischen Krediti nstituten mit sich bri ngen. Aus der
Perspektive der veräußernden Banken dienen derartige For­
derungsverkäufe im großen Stil vor allem dazu, das mit den
abgeschlosse nen Krediten gebundene Eigenkapital wieder für
n eue Kreditgeschäfte einsetze n zu kö n nen, womit immer
neue Risiken produziert werden und damit die Neigung si nkt,
auf die Qualität der Kreditnehmer zu achten, was insgesamt
volkswirtschaftlich schädlich ist.3 Betroffe n aber si nd von
den Kreditverkäufen vor allem die Bestandsku nden, die als
U nternehmer den Ei nfluss der Investoren auf das operative
Geschäft4 und als Häuslebauer die unberechtigte Zwa ngs­
versteigerung des Heims fürchten.5 Nach zahlreichen, teils
dramatischen Berichten in den Medien6 vor allem über un­
gerechtfertigte Vollstreckungen7 hat der Gesetzgeber im sog.
Risikobegrenzungsgesetz8 verschiedene Maßnahmen zur Ver­
besserung der Rechtslage von Kreditnehmern ergriffen. Die­
se Vorschriften gelten aber nur für Neuverträge, die nach dem
I nkrafttreten des Gesetzes, mithi n nach dem 18. August 2008,
geschlosse n wurden, und betreffen daher nicht die Masse
der Altverträge, die entweder noch bestehen oder sich in der
Abwicklung befi nden.
A. Neuregelungen und ihre Bewertung
I.
Aufnahme des Darlehensvertrages in
§ 309 Nr. 10 BGB
Zunächst ist nunmehr eine formularmäßige Vertragsbestim­
mung, wonach ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich
aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt
oder eintreten kann, auch bei Darlehensverträgen unwirk­
sam, wenn nicht bereits bei Vertragsschluss der Dritte
namentlich bezeichnet oder dem Kreditnehmer das Recht
einräumt wird, sich vom Vertrag9 zu lösen. Damit soll ver­
hindert werden, dass dem Darlehensnehmer ein neuer unbe­
kannter Dritter als Vertragspartner aufgezwungen werden
kann.10 Dies betrifft zunächst neben der Vertragsübernahme
auch die Schuldübernahme auf Kreditgeberseite.11 Die Abtre­
tung von Ansprüchen der Kreditgeber wird dagegen nicht
davon berührt. Auch eine Umwandlung nach dem Umwand­
lungsgesetz wird von dem Verbot nicht erfasst, wenn mit der
Änderung der Rechtspersönlichkeit die Identität des Vertrags-
AUFSÄTZE
partners gewahrt bleibt. 12 Insoweit gelten die umwandlungs­
rechtlichen Rechtsfolgen. Nach Sinn und Zweck des § 309
Nr. 10 BGB soll verhindert werden, dass sich der Kunde plötz­
lich ungefragt mit einem Gegenüber auseinandersetzen
muss, der im Hinblick auf Solvenz oder Zuverlässigkeit, ggf.
sogar bei der Vertragsdurchführung13 mit seinem bisherigen
Partner nicht vergleichbar ist.14 Klauseln in den AGB von
Banken sind daher nunmehr unzulässig, wenn sie den Drit­
ten nicht bereits bei Vertragsschluss benennen oder dem
Kunden keine Lösungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsent­
schädigung bieten. Dies gilt nicht nur hinsichtlich Klauseln
gegenüber Verbrauchern (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern
hat gern. § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB auch Ausstrahlungswirkun­
gen bezüglich einer Beurteilung nach § 307 Abs. 1 BGB bei
Verwendung gegenüber Unternehmern.
Die Ergänzung in § 309 Nt. 10 BGB war überfällig, weil es bei
Kreditverträgen viel mehr noch als bei den bisher in der
Norm genannten Kauf- oder Werkverträgen und etwa in
gleicher Weise wie bei den ebenfalls bereits aufgeführten
Dienst- und Arbeitsverträgen auf die Person des Vertragspart­
ners, etwa seine wirtschaftliche, insbesondere bonitätsmäßi­
ge Verfassung ankommt. Begrüßenswert wäre es insofern, die
Norm auf alle Schuldverhältnisse zu erstrecken, bei denen die
3
Siehe dazu eingehend Knops. WM 2008. 2184 ff.; ders., Bank und Markt
2008. H eft 6, S. 40 Ef. ; a.A. Bredow/Vogel, BKR 2008, 2 71, 2 72, die den
gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Kredi tverkäufen, deren
Verbriefung und Stabilität des Finanzmarktes nicht einmal im Ansatz
erkennen, siehe dazu Sinn. Kasinokapitalismus. 2009. S. 1 5 Ef. 12 7 ff.
Siehe die Stellungnahme des Bundesverbandes der Deutschen Industrie v.
4
18.01.2008. S. 12. abrufbar unter: http://www.bundestag.de/ausschues­
se/a07 /anhoerungen/082/Stell ungnahmen/ 1 0-BD1.pdf.
Vgl. die Stellungnahme von Haus & G rund. Zen tralverband der Deutschen
5
Haus-. Wohnungs- und G rundeigentümer e.V.. S. 1 ff.. abrufbar unter:
http://www.bun destag.de/aussch uesse/ aO 7 / anhoerungen/082/Stellung­
nahmen/28-Haus_u_Grund.pdL
6
Vgl. bspw. Die Welt v. 1 2 .01.2008 . ., Wenn der Kredit verkauft wird: Haus­
ba uer geraten dann in eine gefährliche Situation". abrufbar unter:
http://www.well. de/welt _prin t/arti cle1 544849/ Wenn_der _Kredit ver­
kauft wird.html; Der Spiegel v. 08.01.2008". Kreditverkäufe: Alarmstufe
Rot für Eigenheimbesitzer". abrufbar un ter: http://www.spiegel.de/wirt­
schaft/O. 1 518. 52 7392,00.html sowie Die Zeit v. 22.11.2007, "Böses Spiel
mit guten Kunden". abrufbar unter: http://images.zeit.de/text/200 7/48/
Kreditverkaeufe; Deutschlan dfunk v. 31.01.2008, "Kaufen, Kündigen, Ver­
werten? Wenn Finanzinvestoren Immobilienkredite von Banken überneh­
men". abrufbar unter: http://www.dradio.de/ dlf/sendungen/hintergrund­
politik/7 33063 sowie NDRlnfo v. 20.12.200 7. "Häuslebauer vor dem Bank­
rott". abrufbar un ter: http://www. n drinfo.de/programm/sendungen/
reportagen/kreditkauf2.h tml.
7
Siehe zu den gerichtsbekannten Fällen unten Fn. 28, 80 u. 83.
8
Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbunden Risiken
(Risikobegrenzungsgesetz) vo m 12. August 2008, BG BI. 2008 I S. 1666.
Siehe dazu Derleder. Eine ho möopathische Reform (Editorial). VuR 2008.
Heft 8. S. 1Il. abrufbar un ter http://www.vur-online.de/beitrag/2008_
07 I .html und vor allem den Alternativentwurf Derleder/Knops. Bremer
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Immobiliarkreditnehmern (lmmo­
biliarkreditnehmerschutzgesetz), VuR 2008, 24 1 fL, abrufbar un ter
http://www.vur-online.de/beitrag/2008_0 7_2.html.
9
Beim Immobiliarkredit o hne Vorfälligkeitsentschädigung.
10 Vgl. Palandt -GrÜneberg. 68. Auf!. 2009, § 309 Rn. 90.
11 Staudinger-Coester- Walqen. 13. bearb. Auf! .. § 309 Rn. 12.
12 Palandt-Grnneberg. § 309 Rn. 9 I.
13 Vgl. BGH LM § 242 Be Nr. 23.
14 Bei ungestörten Immobiliarkreditverhältnissen kommt damit ein e vorhe­
rige Zustimmung zum Vertragspartnerwechsel in aller Regel nicht in
Betracht. wie auch nach Nr. 1 p des Anhangs zur Richtlinie 93/13/EWG
über missbräuchli che Klauseln eine klauselmäßige Abtretung ohne
Zustimmung unzulässig ist, wenn dies möglicherweise zur einer Verringe­
rung der Sicherheiten für den Verbraucher führt. Dies ist beispielsweise der
Fall, wenn ein Versicherungsunternehmen seinen Policenbestand auf eine
ausgegründete Gesellschaft überträgt, ohne dieser Gesellschaft zugleich
auch sämtliche Aktiva zu überschreiben (M ünchKommß G B-Kieninger.
BGB, 5. Auf!. 2007, § 309 Nr. 10 Rn. 2). Vergleichbar damit ist die Ausglie­
derung von lmmobilarkreditverhältnissen auf Zweckgesellschaften ohne
nennenswertes Vermögen - wie nicht zuletzt Prolongationen bei auslau­
fender Zinsbindung im Immobiliarkredit zeigen, wo kapitalmäßig schwä­
chere U nternehmer und/oder solche ohne Banklizenz entweder gar nicht
oder nur zu schlechteren Konditionen als die bisherigen Inhaber neue
Zinsbindungen anbieten (könn en).
_
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V u R 8/2009
287
AUFSÄTZE
Knops, Neuregelungen
zum
Kredilhandel durch das Risikobegrenzungsgesetz
Vertragsschließenden als beteiligte Personen die entscheiden­
de Rolle spielen,15 was praktisch bei allen Dauerschuldver­
zum Zeitpunkt der Unterrichtung angebotenen Zinssatz zu
enthalten. Mit derselben Frist ist der Kreditnehmer bei vari­
Anzeige- und Informationspflichten
Um die Transparenz zu erhöhen, treffen Kreditgeber schließ­
lich fortan verschiedene Anzeige- und Informationspflichten:
§ 492 Abs.
1a Satz
3 BGB ist der
Kreditnehmer bei Ver­
rungen aus dem Kreditvertrag ohne seine Zustimmung abtre­
ten und das Vertragsverhältnis auf einen Dritten übertragen
darf, soweit nicht die Abtretung vertragsgemäß ausgeschlos­
sen ist oder der Kreditnehmer der Übertragung zustimmen
muss.16
Hinweis
hat der
Kreditgeber dem
Kreditnehmer
danach nur zu geben, wenn tatsächlich einzelne Forderun­
gen aus dem Kreditvertrag ohne Weiteres abgetreten werden
können oder der Vertrag einseitig ohne Zustimmung des Kre­
ditnehmers auf einen Dritten übertragbar wäre. Das ist aber
eben nur in bestimmten Fällen ("soweit") möglich. Richtig
bleibt aber, dass "einfache" Forderungen aus gekündigten
Darlehensverträgen ohne Verstoß gegen das Bankgeheimnis
oder das Bundesdatenschutzgesetz unter Banken abgetreten
werden können und deswegen nach neuer Rechtslage hierauf
ein Hinweis erfolgen muss. Dasselbe gilt, wenn nach dem
UmwG eine Übertragung des Vertragsverhältnisses tatsäch­
keiner Zustimmung des Kreditnehmers bedarf.17 Zu
lich
beachten bleibt aber, dass nach der Richtlinie
Rates vom
05.04.199318
93/13/EWG
des
über missbräuchliche Klauseln in
Verbraucherverträgen schon die klauselmäßige Abtretung
eines Vertrages vom Gewerbetreibenden ohne Zustimmung
des Verbrauchers missbilligt wird, wenn dies möglicherweise
eine Verringerung der Sicherheiten für den Verbraucher
bewirkt. Diese Wertung ist bei allen Übertragungen, mithin
erst recht bei einer Umwandlung, die ja viel weiter geht als
eine bloße Zession, zu berücksichtigen.19
Verstößt der Kreditgeber gegen diese Verpflichtung, steht dem
Kreditnehmer deswegen ein Schadensersatzanspruch gemäß
280 Abs. 1 BGB
§ 492a
Abs.
2 BGB
vor deren Beendigung
darüber zu unterrich.ten, ob der Kreditgeber zur Fortführung
des Darlehensverhältnisses bereit ist. Wenn ja, muss die
Pflichtangaben aus
tragsschluss darauf hinzuweisen, dass der Kreditgeber Forde­
Einen
ablen Krediten nach
Unterrichtung die zum Zeitpunkt der Unterrichtung gültigen
1. § 492 Abs. 1 a Satz 3 BGB
Gemäß
informieren, ob der Kreditgeber zu einer neuen Zinsbin­
dungsabrede bereit ist, und hat bejahendenfalls zugleich den
hältnissen der Fall ist.
11.
spätestens drei Monate vor Ende der Bindungsfrist darüber zu
§
zu. Bei Verschulden der Bank kann der Darle­
hensnehmer verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde,
wenn er ordnungsgemäß über die Möglichkeit zur Übertra­
gung der Forderung oder des Vertragsverhältnisses belehJt wor­
den wäre. Weil wenigstens im letzten Fall die Freiheit der Wahl
des Vertragspartners als einem wesentlichen Element der Ver­
§ 492
Abs.
1 Satz 5, also
vor allem den
effektiven Jahreszins enthalten. Beide Pflichten treffen auch
jeweils den neuen Gläubiger, wenn beide Parteien nicht eine
stille Zession vereinbart haben und nach wie vor im Verhält­
nis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Dar­
lehensgeber auftritt. Auch kann ein Verstoß einen Schadens­
ersatzanspruch des Kreditnehmers gemäß
§ 280 Abs. 1
BG B
zur Folge haben.
Beim Immobiliarkredit vereinbaren die Vertragspartner regel­
mäßig ein langfristiges Recht zur Nutzung des überlassenen
Kapitals durch den Kreditnehmer, wobei die Zlnskonditionen
aber nur für einen Teil dieses Zeitraums verbindlich verein­
bart werden
(sog. unechte Abschnittfinanzierung).
Nach
Ablauf des Zinsfestschreibungszeitraums besteht die Notwen­
digkeit, über diese Konditionen eine neue Vereinbarung zu
treffen, womit der ursprüngliche Darlehensvertrag fortgesetzt
wird und das
Darlehen zum
Ende des
Finanzierungsab­
schnitts nicht ohne Weiteres fällig wird, sondern nur dann,
wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Konditio­
nenänderung widerspricht.2 1 Damit hat der Kreditnehmer
einen Anspruch auf Prolongation22 und kann die über
§ 315
BGB von der Bank bestimmte Zinshöhe gerichtlich überprü­
fen lassen. Die gesetzliche Formulierung in
BGB, wonach der
Darlehensgeber den
§ 492a
Abs. 1
Darlehensnehmer
darüber zu informieren hat, ob er zu einer neuen Zinsbin­
dungsabrede bereit ist, kann daher nur als missverständlich
angesehen werden.23
Dies macht nur Sinn, wenn damit ausschließlich die sog. ech­
ten Abschnittsfinanzierungen gemeint sind, bei denen ein
Recht zur Nutzung des
Darlehens über den im Vertrag
genannten Zeitpunkt hinaus nicht vorgesehen und zur Rück­
zahlung fällig ist. Hier bedarf es einer neuen Einigung der
Parteien, ohne dass aus Gründen der Privatautonomie eine
Pflicht zur Fortführung besteht. In der Praxis existiert für Kre­
ditnehmer nicht selten das Problem, dass sie eine echte
Abschnittsfinanzierung nicht als solche erkennen, sondern
von einer automatischen Fortführung des Kredits unter geän­
derten Bedingungen ausgehen. Hier können die Standardisie­
rungsbemühungen der Kreditwirtschaft noch Abhilfe schaf-
tragsfreiheit und Privatautonomie überhaupt betroffen ist,
kann der Kreditnehmer die Aufhebung des Vertrages verlan­
gen. Ob dies auch für einen unterbliebenen Hinweis auf eine
Abtretbarkeit gilt, bleibt zweifelhaft, da der bisherige Gläubiger
zwar die Forderungszuständigkeit an den neuen Eigentümer
15
16
abgibt, ansonsten aber für das Vertragsverhältnis zuständig
bleibt. Kommt es dagegen zu einer expliziten Vereinbarung
einer Nichtabtretbarkeit - unter Umständen gegen Verschlech­
17
terung der Darlehenskonditionen zulasten des Kreditnehmers
- bleibt die Bank auch in der Krise daran gebunden und kann
die Forderung nicht auf einen Dritten übertragen.20
2. § 492a BGB
Während
gemäß
288
des
§ 492a
Vertragsverhältnisses ist
Abs.
1
der
Kreditnehmer
BGB bei Darlehen mit festem Zinssatz
VuR 8/2009
18
19
20
21
22
23
Zum weitergehenden Sch utz des Mieters sieht § 566 BG B einen Übergang
des Mietvertrages auf den Wohnungserwerber vor.
Nicht verständlich ist, wieso diese Norm auf Immobiliarverträge
beschränkt bleibt, liegen doch die Anforderungen an hinreichende Trans­
parenz bei allen Kreditverhältnissen gleich.
Nicht erforderlich ist mithin ein Hinweis nach § 492 Abs. la Satz 3 BGB
auf eine rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme oder eine Schuldübernah­
me, die jeweils die Zustimmung oder Genehmigupg des Kreditnehmers
finden müsste. Auch auf die Möglichkeit einer Ubertragung durch die
Insolvenztatbestände oder bei Erbfolge muss nicht hingewiesen werden.
ABI. EG Nr. L 95 v. 21.4.1993 S. 29, Anhang N r. Iit. p.
Dazu im Einzelnen Knops, Die Personalität des Schuldverhältnisses, Habi­
litationsschrift 2007 (erscheint 2009 bei J.C.B. Mohr in der Reihe jus pri­
vatum). § 8 Umwandlungsgesetz und Vertragspartnerwahlfreiheit.
Köchling, ZinsO 2008, 848, 849; Schalast, BB 2008, 2190, 2192.
Vgl. dazu zuletzt OLG Frankfurt, WM 2007,1176; BGH WM 2004,1542.
Dies übersehen Binder/piekenbrock, WM 2008, 1816, 1823 .
Ebenso elemente, ZfIR 2008, 589, 593.
Knops, Neuregelungen
zum
AUFSÄTZE
Kredithandel durch das Risikobegrenzungsgesetz
fen. Ein zusätzlicher rechtzeitiger Hinweis vor Auslaufen der
Beleihungsgrenze für den erstrangigen Kredit kaum ein Aus­
Vertragsbindung ist in jedem Fall sinnvoll, nicht aber eine
fallrisiko besteht, entspricht die Angleichung der Erheblich­
Pflicht, die Zinskonditionen bei unechten Abschnittsfinan­
keitsschwelle für eine Kündigung an normale Ratenkredite
zierungen bereits Monate vor der notwendigen Prolognation
einem schon lange bestehenden unabweisbaren Bedürfnis.
zu benennen, weil dies mit zusätzlichen Kosten - je nachdem
Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Kreditnehmer
wohin sich das Zinsniveau zwischenzeitlich entwickelt - ver­
mit Kündigung und Zwangsvollstreckung in aller Regel die
Kreditgeber
von ihm selbst genutzt� Wohnung oder sein Eigenheim ver­
Bestandskunden auch nicht durch marktferne Konditionen
bunden
sein
kann.
Andererseits
darf
der
liert und nicht schneller gekündigt werden soll als bei einem
von einer Prolongation abhalten. Die Unterbreitung eines
Kredit über Haushaltsgegenstände oder Konsumprodukte.
Folgeangebotes muss daher unter marktüblichen Konditio­
Insbesondere ein Gesprächsangebot kann kooperative Lösun­
nen erfolgen. Andernfalls macht er sich unter Umständen
gen fördern, anstatt die Liquidierung mittels der Gerichte zu
schadensersatzpflichtig.
betreiben. Verantwortungsvolle Kreditvergabe bedeutet, auch
3. § 496 Abs. 2 BGB
rioden anzubieten.
Hilfe bei möglicherweise nur ganz kurzfristigen Schwächepe­
Nach
§ 496
Abs.
2
BGB muss der Kreditnehmer schließlich
über die Kontaktdaten des neuen Gläubigers und darüber
IV. Mitlauf des Sicherungsvertrages,
§ 1192 Abs. 1 a BGB
informiert werden, wenn eine Forderung des Darlehensge­
Für Neuverträge sieht
bers aus einem Darlehensvertrag an einen Dritten abgetreten
die dem Eigentümer aus dem Sicherungsvertrag mit dem bis­
§ 1 1 92
Abs. 1 a BGB vor, dass Einreden,
wird oder in der Person des Darlehensgebers ein Wechsel
herigen GLäubiger gegen die Grundschuld zustehen, auch
stattfindet. Die Vorschrift dient der Herstellung von Transpa­
jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden
renz, führt aber wenigstens rechtsdogmatisch eher zur Ver­
können. Ln den Um wandlungsfällen bestehen die Einreden
wirrung, da ein Vertragspartnerwechsel ohnehin nicht ohne
Zustimmung des Kreditnehmers möglich ist.24 Dann aber
bei Identitätswahrung ohnehin immer fort. Die Vorschrift
spricht es gegen alle Wahrscheinlichkeit, dass der Kreditneh­
schließt
nunmehr jedoch den gutgläubig einredefreien
Erwerb eines Zessionars der Grundschuld aus.27 Dies gilt
mer der Vertragsübernahme eine Zustimmung erteilt, ohne
seinen neuen Vertragspartner zu kennen.25
gerade auch bei (eventuell sicherungsvertragswidriger) iso­
4. Bewertung
Befürchtung, Kreditkäufer würden vielfach aus der Grund­
lierter Weitergabe der Sicherheit an den Käufer und dessen
Weitergabe an
Rechtspolitisch war mit der Anzeigepflicht die Erwartung ver­
bunden, Kreditnehmer könnten mit Darlehensgebern frei
über einen Abtretungsausschluss verhandeln, was sich in der
Praxis als kaum realistisch zeigt. Auch genügen Anzeige- und
Lnformationspflichten lediglich Transparenzanforderungen,
erfüllen selbst aber keine grundständigen Gerechtigkeitspos­
tulate. Sinnvoll ist es daher auch, keine Lnformationspflicht
gegenüber dem Kreditnehmer vorzusehen, wenn der bisheri­
ge Kreditgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiter­
hin als alleiniger Vertragspartner auftritt, um sog. stille Zes­
sionen nicht zu hindern. Lnsgesamt sind Informationspflich­
ten - die einen Kreditnehmer lediglich vor der Transaktion
von dieser unterrichten26 - untauglich, die Privatautonomie
in ihrer Ausprägung als Vertragspartnerwahlfreiheit zu schüt­
zen. Unverständlich ist es überdies, die Transparenz über
einen Kreditverkauf und den Aufkäufer nur auf Verbraucher­
Dritte.
Diese
Gefahr ist ebenso wie die
schuld oder dem abstrakten Schuldanerkenntnis gänzlich
ohne Rücksicht auf den Forderungsstand vollstrecken, beim
Erstverkauf von Darlehen offenbar bisher eher selten einge­
treten,28 andere Missbrauchsgefahren sind dagegen deutlich
höher.29 Die Vorschrift löst damit ein Problem, das sich
offensichtlich in der Praxis nur selten stellt. Gleichwohl ist
die Änderung, dass ein gutgläubiger einredefreier Erwerb
eines Grundpfandrechts nach
§§ 1 157
Satz
2,892
BGB nicht
möglich ist, vor allem für den Fall der Weiterveräußerung der
Darlehen von Erstaufkäufern an Dritte sinnvoll. Systematisch
wird durch diese Rudimentärvorschrift ein Bruch mit dem
Hypothekenrecht vollzogen,30 sodass sich der Gesetzgeber
besser auf Regelung des Sicherungsvertrages an sich verlegt
hätte, als eine reine Grundschuldregelung vorzusehen. Ein
weiteres Manko der Vorschrift ist schließlich, dass ein einre­
defreier Erwerb der Grundschuld nach wie vor möglich ist,
kreditnehmer zu beschränken, als hätten Unternehmer als
Kreditnehmer nicht ein gleiches Lnformationsbedürfnis.
111. Erweiterung des Kündigungsschutzes,
Mit der Fassung des nunmehrigen
24
§ 498 Abs. 3 BGB
§ 498 Abs. 3
BGB kann der
25
Kreditgeber erst kündigen, wenn der Kreditnehmer mit min­
destens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise
und mindestens
2,5
Prozent des Nennbetrages des Kredits in
Verzug ist. Dabei geht es der Sache nach zum einen darum,
dass lmmobiliarkreditverhältnisse wie normale Ratenkredite
erst bei einem bestimmten Mindestrückstand und vorheriger
Fristsetzung gekündigt werden können, zum anderen darum,
dass der Kreditgeber dem Kreditnehmer in der Krise ein
26
27
28
Gespräch zur Findung einer gemeinsamen Lösung anbietet.
Ln Anbetracht der Tatsache, dass Darlehensgeber durch das
den Kreditnehmern abverlangte Sicherungspaket aus Grund­
pfandsicherung,
persönlicher
Haftungsübernahme
und
Zwangsvollstreckungsunterwerfung ohnehin überaus wir­
kungsvoll gesichert sind und bei Einhaltung der üblichen
29
30
Selbst die Wirksamkeil eines Wechsels des Kreditgebers als Schuldner des
fortwährenden Belassungsanspruches auf das Kapital häng! gemäß § 415
BG B von der Genehmigung des Kreditnehmers als Gläubiger ab.
Durch die Erstreckung des § 309 Nr. 10 BGB ist jedenfalls eine Klausel
unwirksam. nach der anstelle des Kreditgebers ein Dritter in die sich aus
dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann,
wenn dieser nicht bereits bei Vertragsschluss namhafl gemacht wurde oder
es dem Kreditnehmer in diesem Fall nicht frei steht, sich - ohne Vorfällig­
keitsentschädigung - aus dem Vertrag mittels Kündigung zu lösen (siehe
oben unter A. l).
So Nobbe, ZlP 2008, 99, 106.
Vgl. auch Baur/Stümer, Sachenrecht, 18. Aufl. 2009, § 45 Rn. 63 ff. insbe­
sondere auch zu der Frage, welche Folgerungen sich aus der Kenntnis des
Zessionars über den Sicherungscharakter der Grundschuld ergeben.
Vgl. dazu aber etwa die Sachverhaltsdarstellung und Beschlussgründe zu
Landgericht München, Beschl. v. 27.09.2006, Az.: 1- 28 0 9807/06 und das
Verfahren vor dem LG Memmingen zum Az.: 24 0 1400/98 (jeweils doku­
mentiert unter http://www.sicherungsgrundschuld.de/Dokumentation/
vollstreckung.html) sowie das Verfahren vor dem LG Kiel zum Az.: 4 0
426/07, wo in der Tat der Neugläubiger trotz vollständiger Bedienung der
Darlehen die Zwangsvollstreckung betrieben hat.
Siehe dazu E.
Vgl. Derleder, VuR
SO
2008,
Heft
7, S. 3; Smid/Voss,
27), § 45 Rn. 61
u. Baur/Stümer, a.a.O.(s. Fn.
2008, 740, 754
67 1.
DNotZ
und
VuR 8/2009
Fn.
289
AUFSÄTZE
Kn o ps, N eu rege l u n ge n zum Kredit h a n de l du r c h d a s R isiko begre n zu n gs gesetz
wenn der Sicherungsgeber mit dem Eigentümer nicht iden­
tisch ist31 oder die Einreden nicht aus dem Sicherungsvertrag
stammen.
V.
Fälligkeit der Grundschuld nur bei Kündigung,
§ 1 193
Abs. 2 Satz 2 BGB
Durchweg wurde in der notariellen Praxis die Grundschuld
nebst Nebenleistungen und Nebenleistungen sofort fällig
gestellt, was bisher durch § 1 1 9 3 BGB gedeckt war. Nunmehr
kann durch § 1 1 93 Abs. 2 Satz 2 BGB das Kapital einer Grund­
schuld, die eine Geldforderung sichert, erst durch Kündi­
gung, deren Frist sechs Monate beträgt, fällig gestellt werden.
Der Gesetzgeber wollte damit dem Schuldner die Möglichkeit
geben, bei Sch wierigkeiten hinsichtlich der Tilgung der gesi­
cherten Kredltforderung, nach Auswegen zu suchen.
1.
Regelungslücke?
Im Wortlaut nicht gesondert erwähn t werden dabei die
Grundschuldzinsen, die üblicherweise zwischen 14 und 18
Prozent jährlic h liegen sowie die einmalige Nebenleistung zur
Abdeckung etwaiger Verwertungskosten in Höhe von 5 oder
10 Prozent des Grundschuldkapitals. Beide Verp fli c h tungen
können auch angesichts üblicher mehrjähriger Verfahrens­
dauer schnell die Summe der noch offenstehenden Forderung
erreichen, sodass der beabsichtigte Gesetzeszweck, den
Schuldner von einem ganz kurzfristig auftretenden Hand­
lungsdruck zu befreien, nicht erreicht werden kann, was im
Übrigen auch hinsichtlich des beim Immobiliarkredit dem
Kreditnehmer üblicherweise abverlangten abstrakten Schuld­
versprechens gilt, das ebenfalls schon mit Vertragsschluss fäl­
lig und sofort vollstreckbar ausgestaltet wird (§ 780 BG B i. v.m.
§ 794 NI. 5 Z P O) . 3 2 Ob hier noch eine Korrektur durch den
Gesetzgeber erfolgen wird oder die Rechtsprechung diese
Lücke schließ t, bleibt abzuwarten. Für § 1 193 Abs. 2 Satz 2
BGB gil t jedenfalls, dass der Gesetzgeber die Fälligkeit zwin­
gend an das Erfordernis einer vorgängigen Kündigung knüp­
fen und Verei n barungen über die sofortige Fälligkeit einer
Sicherungsgrundschuld für die Zukunft ausschließen wollte.33
Die Grundschuld umfasst dabei entsprechend § 1 19 1 Abs. 1
BGB eine bestimmte Geldsumme, nach § 1 191 Abs. 2 BGB
Zinsen von dieser Geldsumme sowie andere Nebenleistungen.
Kaum je wird eine Grundschuld ohne diese Bestandteile bean­
tragt und eingetragen. Ebenso ist die Sicherungsgrundschuld
die absolute Regel, die Bestellung als isolierte Grundschuld
also die Ausnahme. Die typische Absicherung erfolgt mithin
durch eine Sicherungsgrundschuld bestehend aus Grund­
schuldsumme, darauf bezogene Zinsen und Nebenleistung .
Diese Sicherung hatte der Gesetzgeber erkennbar bei der Anfü­
gung des § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB vor Augen, wobei offenbar
nicht aufgefallen ist, dass sich Abs. 1 Satz 1 der Norm lediglich
auf das Kapital der Grundschuld bezieht. Dafür spricht auch,
dass in der Beschlussempfehlung des F inanzausschusses des
Deutschen Bundestages, die zu der jetzigen Gesetzesfassung
geführt hat, nur von der Festschreibung einer Frist von sechs
Monaten für die Fälligkeit einer Sicherungsgrundschuld
gesprochen wird,34 mithin nicht nach Grundschuldkapital,
G rundschuldzinsen und Nebenleistungen differenziert .
2.
Sofortige Kündigung?
Die Fälligkeit der Sicherungsgrundschuld kann nach der
gesetzlichen Konstruktion des § 119 3 BG B, der l edigli ch eine
Fälligkeit ohne K ündigung ausschließ t, dadurch herbe ige -
290
V u R 8/2009
führt werden,- dass der Grundschuldgläubiger die Grund­
schuld schon bei ihrer Begründung sofort oder vorsorglich
später mit sechsmonatiger Frist kündigt.35 Allerdings bedarf
an und für sich jede Kündigung eines Grundes, der in einem
Vermögensverfall oder der Nichterfüllung der Kreditraten lie­
gen kann.36 Ohne einen solchen Grund würde durch die
sofortige Kündigung des Grundschuldkapitals auch dem
gesetzgeberischen Zweck widersprochen, den Kunden nicht
unvermittelt in die Gefahr einer unmittelbaren Vollstre­
ckungssituation zu bringen.37 Daher wird man eine unbe­
gründete Kündigung und Fälligstellung als Umgehung des
§ 1 1 9 3 BGB ansehen können, der Norm wenigstens aber Leit­
bild charakter für die klauselmäßige Fassung entsprechender,
auch notariell erstellter Vertragsformulare beimessen kön­
38
nen.
Zudem wird eine Auslegung des Sicherungsvertrages
regelmäßig ergeben, dass eine Grundschuld erst verwertet
werden darf, wenn die gesicherte Forderung fällig und nicht
erfüllt wird.39 Verantwortungsvolle Notare dürften ange­
sichts dieser Gesetzeslage vollstreckbare Ausfertigungen o hne
Nachweis des Kündigungszuganges fortan nicht formularmä­
ßig erteilen. An der Kündigungsmöglichkeit bei zureichen­
dem Grund selbst gibt es aber keinen Zweifel, sodass sich die
erfolgte Änderung als weithin wirkungslos herausstellen
könnte40 und angesichts der genannten Auslegungsschwie­
rigkeiten nur als verunglückt angesehen werden kann.
VI. Schadensersatz bei ungerechtfertigter Vollstreckung,
§ 799a ZPQ
Nach § 799a Z P O hat der Eigentümer 4 1 , der sich einer sofor­
tigen Zwangsvollstreckung in sein Grundstück oder Vermö­
gen unterworfen hat, gegen den in der Urkunde nicht
genannten Gläubiger einen Schadensersatzanspruch, wenn
die Vollstreckung aus der Urkunde für unzul äss ig erklärt wird.
Damit sollen ungerechtfertigte Zwangsvollstreckungen durch
Zessionare verhindert werden, insbesondere solche, die ohne
Rücksicht auf die Forderung erfolgen. Nicht verständlich ist,
wieso das Gesetz nicht auch ausdrücklic h einen Schadenser­
satzanspruch auch gegen den in der Urkunde genannten
Gläubiger gewährt, also gegen die kreditgebende Bank , wenn
diese ungerechtfertigt in das Vermögen des Schuldners voll­
streckt.42 Der Geschädigte wird, ohne dass dies für die Scha­
densmin derung erforderlich ist, zunächst die Vollstreckungs­
gegenklage erheben und dann beweisen, dass die Zwangs­
vollstreckung unrechtmäß ig war und ihm dadurch ein
bestimm ter Schaden43 entstanden ist, 44 was vielfach den
31 Im Einzelnen Clemente, ZfIR 2008, 589, 595.
32 Siehe auch Clemente, ZfIR 2008,589, 596.
33 Siehe Bt-Drs. 1 6/9821,S. 17.
34 Siehe BT·Drs. 16/9 778, S. 3.
35 Baur/Stiimer, a.a.O. ( s. Fn. 27), § 45 Rn. 48.
3 6 Ein sachlicher Grund für eine Kündigung der GrundschuJd wird hingegen
auf der dinglichen Ebene für nicht erforderlich gehaJten (s. Schmid/Voss,
DNotZ 2008, 740, 746 ) .
37 Die sofortige, routinemäßige Kündigung wäre zudem von einer klauseJ·
mäßigen sofortigen Fälligstellung in ihrer Wirkung nicht mehr zu unter·
scheiden.
38 A.A. Smid/Voss, DNotZ 2008, 740, 75 1 .
39 Vgl. BG H NJW 1 993,33 1 8 , 3320; a.A. im Ergebnis Smid/Voss, DNotZ 2008,
740, 748 r.
40 Zutreffend Bachner. DNotZ 2008. 644. 647.
41 - gJeich. ob Verbraucher oder Unternehmer 42 Ebenso Schalast. BB 2008, 2 1 90, 2 1 94. Allerdings kann sich auch in den
Zessionsfällen ein entsprechender Anspruch analog §§ 717 Abs. 2, 945 ZPO
gegen die ursprüngliche Bank richten, da diese Vertragspartner des DarJe­
hensnehmers bleibt.
43 - der durch die Vollstreckung aus der Urkunde oder durch eine zur
Abwendung der VoUstreckung erbrachte Leistung entsteht, also entspre·
chend § 7 I 7 Abs. 2. § 945 ZPO 44 Schimansky. WM 2008. 1 049, 1050.
Knops, Neuregelungen zum Kredithandel durch das Risikobegrenzungsgesetz
Betroffenen nicht (mehr) möglich ist und die Sinnhaftigkeit
und Effizienz45 der Neuregelung auch insoweit infrage stellt.
AUFSÄTZE
- erstens eine Forderung aus einem gekündigten Kredit,
wobei zwischen Kündigung und nachfolgender Abtretung
knapp ein Jahr verstrichen war,
-
VII. Erleichterte Einstellung der Zwangsvollstreckung
Zwar ist eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstre­
ckung fortan aufgrund des neuen
§
769 Abs. 1 Satz 2 ZPO
auch ohne Sicherheitsleistung zu gewähren, wenn (anfäng­
streckungsunterwerfung gesichert war und
- drittens eine Abtret\mg zwischen einer Genossenschafts­
bank als Zedent und einem Spezialkreditinstitut als Bei­
lich) Erfolgsaussicht gegeben und der Schuldner nicht in der
treibungs-
Lage ist, eine Sicherheitsleistung aufzubringen. Oft fehlt es
ckungen bis zum BGH zu wehren. Nach älteren Untersu­
chungen46 wehren sich im Kreditbereich bekanntlich ledig­
lich gut 1 Prozent der von ungerechtfertigten Maßnahmen
Betroffenen. Auch wenn sich die Aktionsbereitschaft Betrof­
fener im Immobiliarkreditbereich mittlerweile vervielfacht
haben sollte, blieben damit wohl die allermeisten Fälle ohne
gerichtliche Überprüfung, was augenfällig der These wider­
spricht, es sei eine lebensfremde Annahme, Schuldner wür­
den sich gegen eine unberechtigte Inanspruchnahme nicht
wehren.47 Mithin ist auch diese Regelung kaum effektiv, die
Betroffenen
vor den
Folgen
eines Gläubigerwechsels zu
schützen. Dies gilt auch deswegen, weil die Einstellung der
Zwangsvollstreckung bei hinreichendem Grundstückswert
auch nach bisheriger Rechtslage opportun war.
und Verwertungsgesellschaft
einer
ganzen
Bankengruppe als Zessionar, also eine Abtretung im Inter­
aber dem betroffenen Grundstückseigentümer am Mut und
an den Mitteln, um sich gegen ungerechtfertigte Vollstre­
zweitens eine Forderung, die nicht durch ein Grundpfand­
recht, persönliche Haftungsübernahme und Zwangsvoll­
bankenverkehr.
Derjenige, der trotzdem den Schluss zieht, der BGH habe alle
Kreditverkäufe, also auch die Veräußerung grundpfandlieh,
durch persönliche Haftungsübernahme und Zwangsvollstre­
ckungsunterwerfung gesicherter
Langfristdarlehen
einer
deutschen Bank an einen Investor etwa auf den Cayman­
Inseln, also eine Nichtbank, als zulässig erklärt,54 verallge­
meinert diese Entscheidungen in methodisch unzulässiger
Weise. Die Gerichte haben selbstverständlich nicht über Fälle
entschieden, die ihnen gar nicht zur Entscheidung vorlagen.
Solche deutlichen Worte sind offenbar notwendig, wo allein
der Wunsch Vater des Gedankens zu sein scheint. Die Kredit­
wirtschaft selbst ist dementsprechend weit weniger forsch
und hat die Veräußerung laufender, ungestörter Darlehen
(derzeit)
praktisch
eingestellt.
Bedeutende
Kreditinstitute
werben vielmehr gerade damit, dass von ihnen derartige
B. Übertragbarkeit ungestörter Kreditverhältnisse
(Performing loans)?48
Praktiken nicht betrieben werden. Gleichwohl bleibt dieses
Thema virulent, weil den bisher veräußerten Forderungspak­
ten in nicht unerheblichem Umfang zur Steigerung ihrer
Hinsichtlich ungestörter und bankenseits unkündbarer Kre­
dite, sog. Performing Loans, hat das Risikobegrenzungsgesetz
keine Regelungen geschaffen. Dennoch wird nun unter allge­
meiner Berufung auf die Verabschiedung der Reformvor­
schriften und einzelne Sätze aus der Gesetzesbegründung
oder gar auf die abgelehnten Anträge der Opposition behaup­
tet, der Gesetzgeber habe die "Kreditverkäufe" als rechtlich
Attraktivität ilblicherweise zwischen 8 und 15 Prozent, im
Einzelfall bis zu 51 Prozent ungestörter Kredite beigemischt
wurden. Dafür einen der Grundpfeiler der Privatautonomie
opfern zu wollen, ist kaum nachvollziehbar. 55
I.
Personale Vertragsbeziehung
1.
Vertrauensverhältnis
zulässig beurteilt, auch weil zwischen "lebenden" und "not­
Ieidenden" Krediten im Gesetz nicht unterschieden werde.49
Der Kredit ist in aller Regel eine auf persönliches und institu­
Allen diesen Behauptungen kann nicht gefolgt werden: Ein
tionelles Vertrauen gegründete schuldrechtliche Sonderver­
solches Ergebnis war weder in den drei beteiligten Ministe­
bindung.
rien
Verbrau­
zunächst auf dem persönlichen Kontakt der Vertragsparteien.
cherschutzministerium) je beabsichtigt, noch findet dies in
Kaum ein langfristiger Immobiliarkreditvertrag kommt ohne
Uustizministerium,
Finanzministerium
und
Diese
besondere
Vertrauensbeziehung gründet
der Ratio des Gesetzes ihren Widerhall. Vielmehr ergibt sich
bereits aus dem Sinn und Zweck der Erweiterung des
§
309
Nr. 10 BGB um Darlehensverträge, dass es gerade auch bei
diesen Vertragsverhältnissen eben nicht möglich sein soll,
den Kreditnehmer einfach mit einem neuen Inhaber zu kon­
frontieren. Auch der Wortlaut des
§ 492
Abs. 1a Satz 3 BGB ist
eindeutig. Kreditverkäufe an Dritte sind ohne Zustimmung
45 Vollkommer, ZIP 2008, 2060.
46 Siehe Holzscheck/Hörmann/Daviter,
der
47
48
Deutschland: eine empirische Untersuchung zur
Rechtssoziologie und Ökonomie des Konsum entenkredits, 1982, passim.
So Bork, Z1P
2008,2049,2056.
Zur (Un-) Übertragbarkeit von Kreditforderungen im Wege der Abtretung
und Ausgliederung ausf. bereits Knops, Die Personalität des Schuldverhäl t ­
nisses,
a,a.O .
(s.
Fn.
19) passim; ders., W M 2008 , 21 84;
Knops/Knobloch/Dübel/Reifner, Erwerb vo n Kreditforderungen durch Private
des dadurch unmittelbar betroffenen Kreditnehmers nicht
zulässig, wenn die Abtretung vertragsgemäß ausgeschlossen
Equity-Unternehm en: Mögliche Gefahren für Verbraucher, Gutachten des
ist oder der Kreditnehmer der Übertragung zustimmen muss.
Instituts
Insgesamt ändert nicht eine einzige Vorschrift des Risikobe­
Bundesverband
grenzungsgesetzes etwas an den Voraussetzungen der Ver­
tragsübernahme, Schuldübernahme oder Abtretung. Dies war
auch nicht beabsichtigt50 - vielmehr fehlt es an einer Rege­
49
Auch hat der Bundesgerichtshof52 unter Billigung des danach
angerufenen Bundesverfassungsgerichts53 gerade nicht ent­
schieden, Forderungen aus Kreditverträgen könnten immer
abgetreten werden. Die beiden Gerichten zugrunde liegende
Abtretung betraf vielmehr:
für
Finanzdienstleistungen
e,V. .
2007,
e,V.
für die
Verbraucherzen tral e
Z u samm enfassung
ab rufbar
www.vzbv.de/mediapics/studie _ kreditforderungen ifC
_
unter:
10 _2007. pdf.
So bislang nur Nobbe, Kredithandel und Vollstreckung - aktuelle Rech t ­
sprechung und Entwicklung ( im Erscheinen), der zudem den a n der Aus­
platzierung von Krediten Beteiligten rät "spektakuläre Aktionen" zu ver­
meiden
lung über Kreditverkäufe überhaupt,5 I sie sind nicht einmal
im Gesetz erwähnt.
Die Praxis des Konsumentenkredits in
Bundesrepublik
und
26.Februar
50
51
52
53
54
" U rteile wie das des Oberlandesgerich ts
2008
München vom
durch böswilliges oder nur schlampiges Verhalten sich
einzufangen, so llte unbedingt vermieden werden".
- und könnte ja ohnehin nur gelten ab [nkrafttreten de. Gesetzes
-
2008,589, 597.
BGHZ 17[, 180= VuR 2007, 148.
BVerfG (1. Kammer des Ersten Senates), WM 2007, 1694 f.
So etwa Nobbe, ZlP 2008 ,97, 102, 1 06 oder der Vizepräsident vo n Lone Star
Köchling, ZlnsO 2008 ,848, 849; a,A, auch Bredow/Vogel, BKR 2008, 271 u.
Vorwerk, NJW 2009, 1777, 1779.
55 Siehe bereits ausführlich Knops, WM 2008,2184 ff. m zahlr. Nachw.
Ebenso Clemente, ZfiR
.
Vu R 8/2009
291
A UFSÄTZ E
K n o p s, N e u re g e l u n g e n
zum
K r e d i t h a n d e l d u rc h d a s R i s i k o b e g re n z u n g 5 g e s e tz
m ehrfache persö nli che Gespräche zwischen dem Bankberater
Banken aus E U - Län dern schlicht nicht vorhan den ist . Dies
und dem Kunden zustande. Der der H ö h e und der Laufzeit
bel egen
nach wichtigste Vertragsschl uss im Leben eines Hä uslebauers
Finanzdienstleistungssekto r, ganz besonders bei Finanzierun ­
wird in all er Regel intensi v mit dem Berater besproch en . Die
gen praktisch nich t existi ert. Ein Vertragsschl uss komm t eben
Studien,
won ach
ein
Cross-bord er-Gesch äft
im
Bank prüft den Kreditnehmer so rgfältig als konkrete Person
nicht n ur wegen der Kon ditionen zustande, wie manche
und zwar hinsichtlich sein er Einko mmens- und Verm ögens­
offen bar glau ben. Sch on ein e Kaffeemaschin e kauft nieman d
verhältnisse, seiner bankbezogenen Histori e d urch Abfrage
ü ber das Internet in Hawaii, auch wenn diese dort preiswer­
in tern er und externer Datenbanken und stellt eine Prognose
hinsichtlich der Zukunft dieser Person in Bezug auf die lange
laufen de Vertragsbezi eh ung an. Zudem prüft sie im wohl ver­
standen em
Eigenin teresse
die
Werth altigkeit
des
Grund­
stücks, auch die Schl üssigkeit des Bauproj ekts, sogar wei tere
Beteiligte wi e Bauträger und b i etet meist umfassenden Ser­
vice, damit diese für sie ertragsmäßig wi chtige Transaktion
erfo lgreich
abgeschl ossen
werden
kann .
Sparkassen
wi e
Geschäftsbanken hoffen dad urch, den Kunden auch für zahl ­
rei ch e Nachfo lgegeschäfte an sich zu binden. Der Kreditn eh­
mer hingegen vertraut zunächst in aller Regel offen oder
unausgesprochen auf den Kreditgeber in sein er Roll e als deut­
sche (oder selten euro päische) Bank un d hat oft auch Kenn t­
nis darüber, dass Banken einer konkreten Aufsi ch t des Staates
unterli egen. 5 6 Zudem spi elt für di e allermeisten Kreditkun­
d en das Geschäftsgebaren der Bank ein e ganz wesentli che
Roll e . Das betrifft zum Teil gegen wärtige Erwartungen, oft
aber ein ko nkretes persönliches Vertrauen, das sich aus der
b ish erigen
Erfahrung mit diesem
Insti tut,
mit ko nkreten
Bankmitarbeitern, insgesamt aus der bish erigen Geschäfts­
ver bin dung gebildet hat. Die Erwartungen in den Vertrags­
partner sind also hoch und in all er Regel auch gerech tfertigt.
Dies
zeigt
d i e durchgängig seriöse Abwickl ung im
auch
umfangmäßig äußerst bed eutsam en Imm ob iliarsektor durch
ter wäre und dem Käufer dieselben Rechte eingeräumt wür­
den wi e in einem d eutschen Fachgeschäft. Erst recht kö nnen
Treuhan dverhältnisse wi e so lch e bei Eingehung von Immo­
b iliarkreditverhältnissen 6 1 nicht einseitig auf irgendeinen
Dri tten übertragen werden, weil sie wegen der erwarteten
Langfristigkei t des Geschäfts n ur mit dem ausgewählten Part­
ner geschlossen worden sin d .
11.
Bankaufsicht
Nachrangig zu dem persönlichen Vertrauen in den Kreditge­
ber und dem bestehenden Treuhandverhältnis zu diesem
ko mm t noch das Vertrauen des Kreditn ehm ers in eine beste­
h ende öffentlich - rech tliche Bankaufsich t hinzu, wenn der
Kredi tgeber dieser - wie regelmäßig bereits bei Vertrags­
schl uss - unterliegt . 6 2 Zwar unterli egt das zi vilrechtlich e Ver­
h äl tnis zwischen Bank un d Kreditnehmer selbst nich t der
A ufsi cht d urch die Bun desanstalt für Finanzdienstl eistungen
(BaFin) . 63 Das Vertrauen des Kunden richtet sich aber darauf,
in der Abwi ckl ung den gesam ten Vertrag m i t ein er, " ihrer"
Bank abzu wickeln . Die staatlich e Aufsicht gibt dem Kunden
ein e gewisse Gewähr für die Verlässlichkeit seines Kredit­
oder Finanzdienstl eistungsinsti tuts, was als wesentli che Ver­
trauensbasis wirkt. 64 Diese berech tigte Erwartung ist auch
rechtlich gesch ützt, wenngl ei ch ni ch t auf den ersten Blick
die m eisten deu tschen Banken.
er kenn bar.
Das Geschäft machen vor allem die Filialbanken, Raiffeisen ­
So sch ützen die Regeln des KWG zur Banl<erlaubnis und
Bankaufsicht die Gläubiger, nicht die Sch uldner der Bank. 65
und Vo lksbanken sowi e Sparkassen, mithin so l che Insti tute,
die vor Ort für d en Kunden tätig sind. Onlin e-Abschl üsse
sin d di e A usnahm e, und zwar in den letzten bei den J ahren
mit fallender Ten denz. Viele Institute haben sich aus d em
Durch den gegenseitigen Darlehensvertrag ist der Kreditn eh­
mer aber nich t n ur Sch ul dn er, son d ern zugleich G läubiger
der Bank. Dies betrifft die Darl ehensgewährung und -belas­
Intern etvertrieb vo n Imm ob iliarkredi tverhältnissen zurück­
gezogen . 57 Der a n o n yme H ypoth ekarkreditabschl uss über
sung und gerade auch den Anspruch auf Pro l o ngation bei
das We b ist daher ein e Mär, sodass si ch mit Fug und Recht
cherten Kredits. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 KWG müssen die
Insti tute 66 im Interesse der Erfüll ung ihrer Verpflichtungen
konstati eren lässt, dass beson ders i n diesem Berei ch aperso­
nal e Vertragsverhältnisse di e absol ute Ausnahme sind - gera­
d e Immobiliarkredi tverhäl tnisse gründen auf einem wechsel ­
seitigen persö nlichen Vertrauen . 5 8 Der Verkauf von Darlehen
führt daher - wie die Bundesbank sch on 1997 beto n t hat 5 9 -
zu einer nachhaltigen Stö rung des Vertrauensverhältnisses
zwischen Bank und Kunde.
2.
Treuhandverhältnis
Hinzu kommt, dass der Kreditnehm er als Sich erungsge ber
n ur seinem Vertragspartner und keinem x- beliebigen Dri tten
d en unmittelbaren Zugriff auf das Grundstück als Mi ttel­
punkt des pri va ten oder geschäftli chen Lebens und erst recht
nicht auf das gesamte persö nliche Vermögen gewährt. 60 Für
einen Finanzin vestor aus J amaika, den Cayman - lnseln oder
and eren Staaten, die keine oder allenfalls eine rudim entäre
F inanzaufsi ch t aufweisen,
n i cht
einmal
eine
Bankfilial e
haben , keine Mitarbeiter vor Ort, ni emand, der sich persö n­
lich für d en Vertragsschl uss veran twortlich zeigt, hätte dies
kein ratio nal handelnder Kreditnehmer getan . Denn hier
fehlt das Vertrauen, das diesem Institut und den deutschen
Banken immer noch überwiegend entgegengebracht wird
und sch on hinsi chtlich belgischer, griechischer oder an d erer
292
V u R 8/2009
A uslaufen der Zinsb in d ungsdauer des grun dpfan dli ch gesi ­
gegen ü ber ihren G läubigern, insbeso nd ere im Interesse der
S i cherheit der
angem essen e
ihnen
anvertrauten
Eigenmittel
verfügen ,
Verm ögenswerte,
mithin
über
hinrei chende
56 Dazu sogJeicb [I.
5 7 jüngst haben die Häuser SEB AG, GMAC. ABN AMRO. Westlmmo und die
Hanseatic Bank ihr Immobilienfinanzierungsgeschäft nacb PressemeJdun·
gen aufgegeben.
58 Siebe BG H NjW 1 989, 1 732: Schimansky/Bunte/lwowski-Bruchner/Krepald,
Bankrecbts-Handbuch, 3 . Aufl. 2007, § 3 9 Rn. I ; Clemente. Recht der
Sicb erungsgrun dscbuJd. 4. Aufl. 2008. Rn. 306 m. zahlr. w. N . : Schimansky.
WM 2008. 1 049, 1 050 L, Vorwerk. NJW 2009, 1 7 77, 1 7 79 ebenso Harten­
bach, abrufbar unter: http://www.bm j . bund.de. und für das Kreditgeschäft
insgesamt aucb Achilles. VuR 2009. 283 ff. (in diesem Heft ) und Wittig,
Bankrechtstag 2005. S. 1 45, 1 89 .
59 Bundesbank M onatsbericbt juli 1 99 7 . S. 57, 60.
60 Knaps, WM 2008, 2 1 84: ebenso nunmehr Baur/Stümer. a.a.O. (s. Fn. 27),
§ 40 Rn. 47a.
6 1 Der Sicberungsvertrag begründet ein Treuhandverhältnis zwischen Siche­
rungsnehmer und Sicherungsgeber (s. nur BG HZ 1 33 , 25, 3 0), der im Übri­
gen in aller RegeJ aucb dann der Kreditnehmer ist, wenn die Grundscbuld
auf einem Grundstück lastet, das einem Dritten gehört (BG H WM 1 989,
62
63
64
65
66
2 1 0).
Richtig LG Hamburg, ZIP 2008. 1 466, 1 467: Vallkammer, Z I P 2008, 2060.
Bark, ZIP 2008, 2049. 205 7 m.w.N.
Zutreffend Schimansky/Bunte/lwowski -Fischer, § 125 Rn. 1 7 .
Siebe ReuterlBuschmann, ZIP 2008, 1 003. 1 005.
sowie die Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen nacb § l Oa
Abs. 1 bis 5 KWG
-
-
A U FSÄTZ E
K n a p s , N e urege l u n g e n zum K r e d i t h a n d e l durc h das R i s i k a b e g r e n z u n gsgese tz
Bonität aufweisen . Dies befähigt sie, langfristige Kreditver­
Es ist nicht damit getan, auf einen Schadensersatzanspruch
bindlichkeiten einzugehen und sich entsprechend langfristig
nach den §§ 280, 24 1 Abs. 2 BGB zu verweisen. Eine Bank, die
und vor allem zu guten Bedingungen zu refinanzieren . Kre­
einen langfristigen Hausbaukredit an einen Finanzinvestor
ditaufkäufern ist dies häufig nicht möglich. Niemand achtet
ohne Zustimmung des betroffenen Kreditnehmers verkauft,
bei Investoren, die keiner oder nur einer partiellen . Bankauf­
verstößt allerdings bei der Veräüßerung einer Kreditforde­
sicht unterstehen, darauf, dass ihr Geschäft mit hinreichen­
rung an einen Zessionar ohne Bankcharakter gegen die ihr
dem Eigenkapital ausgestattet ist. Vielfach lassen sich Ankäu­
fer den Erwerb der großen Kreditpakete selbst finanzieren, die
Zweckgesellschaften als neue Inhaber weisen oft nicht mehr
als ein Eigenkapital von umgerechnet einem Euro auf. Dies
schlägt sich bei der anstehenden Prolongation vieler Kredite
unmittelbar zulasten des Kreditnehmers nieder. Investoren
können entweder überhaupt keine s o l chen anbieten oder
aber n ur zu ganz erheblich schlechteren Konditi o n en, weil
sie sich gar nicht oder n ur zu wesentli ch schlechteren Bedin ­
gungen am Kapitalmarkt eind ecken können . Das bringt im
Übrigen auch das ursp rüngliche Äqui valenzverhältnis des
Vertrages aus dem G l ei chgewi ch t und muss kreditnehmer­
obliegenden Loyalitäts-, Schutz- und Interessenwahrungs­
pflichten, die j edem Kreditverhältnis innewohnen 7 3 und bei
langfristigen Krediten mit dem genannten umfangreichen
Sicherungs paket nochmals eine deutliche Steigerung erfah­
ren . Darüber hinaus sind aber Vertragspartner nicht wie
Sachen frei verfügbar. Deswegen kann ein ungestörter Immo­
biliarkredit, der mi ttels eines sofort vo llstreckbaren , umfan ­
greichen Sicherungspaktes gesichert ist, nach mittl erweil e
immer stärker vertretener Auffassung in der Literatur nich t
ohne Zustimm ung des betroffen en Kreditnehm ers zuständig­
keitshalber auf irgen deinen beli ebigen
Dritten ü bertragen
werden J4
seits kein esfalls hingen ommen werd en. Darin li egt der ko n ­
krete, wirtschaftli ch u n d juristisch fass bare Nachteil, den der
2.
Kreditn ehmer hinsichtlich ein es dem KW G nicht unterfal ­
lenden Kreditaufkäufers gegen über ein em Institut hat, das
diesen Regeln unterliegt. Die Bankerlaubnis nach § 3 2 KW G ,
der i m Übrigen als Schutzgesetz i m Sinne des § 823 Abs. 2
BG B anerkannt ist, 6 7 ist mithin ein wesentli cher U mstand,
auf dessen
Beibehaltung der Kreditn ehmer o hn e Wei teres
vertrauen darf und der bei Zulässigkeit eines Wechsels zu
ein em A ufkäufer ohne ein e solche Zulassung verloren gehen
würde.
tragung
In diesem Zusamm enhang ist b islang auch nicht hinrei ch end
berücksi chtigt worden, dass die dem KWG unterfall en den
insti tute nach § 1 0 Abs. 1
KWG person en bezogene Daten
ihrer Kunden n ur an deren Insti tuten derselben Institu tsgru p­
pe un d in pseudon ymisi erter Form auch an von ihn en mit
dem Aufbau und Betri eb einschließlich der Entwi cklung und
Weiterentwickl ung von Ratingsystemen beauftragte Di enst­
l eister übermi tteln d ürfen, soweit dies zum
Aufbau
und
Betrieb einschli eßlich der En twi ckl ung und Wei teren twick­
1 1 1. Rechtsfolgen
l ung von intern en Ratingsystemen für die Schätzung von
Die freie Verkehrsfähigkeit von Fo rd erungen ist keine Grund­
idee des BG B, wi e vielfach zitiert wird . 68 Vi elmehr war di e
Zulassung der Zessi on vor Inkrafttreten des BG B überaus hef­
tig umstri tten und ist n ur unter den Beschränkungen der
§§ 399 ff. BG B zugelassen worden. Es kann eben nicht alles zu
einer handelbaren Ware werden, wi e auch ein e Vertragsüber­
nahme die Z ustimm ung aller Vertragsparteien ebenso zwin­
gen d voraussetzt. wie bei einer Sch uldübernahm e der G lä ubi­
ger zustimmen m uss.
1.
Verbot der Da tenweitergabe und H inderung der Kreditü ber-
Risiko param etern des Adressena usfallris ikos erfo rderlich ist.
Eine Übermittl ung solcher Daten zum Verkauf an Dritte ist
mithin nich t erlaubt. Auch verstößt ein e so l che Datenwei ter­
gabe gegen das Bankgeh eimnis J 5 Wie bereits an an derer Stel ­
l e ausgeführt, 76 h a t ein e Verl etzung des Bankgeheimnisses
und/oder datensch utzrech tli cher Bestimm ungen nicht n ur
schad ensersatzrech tli ch e Konseq uenzen, sondern die Betrof­
fen en kö nnen U n terlassung verlangen und ihren Anspruch
mittels einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzen. Bei bereits
erfo lgter Transakti on
U nzul ässigkeit der Ü bertragung von ungekündigten I m mo­
biliarkrediten
Gegen die Zerstörung der " Dauerpartn erschaft" beim Immo­
biliarkredi t 69 steht § 399 1 . Alt B G B 70 , wo nach ein e Abtre­
betroffenen
un ter
Date n w e i terga be
Kreditn e h m e r ein
steht
dem
Resti tuti o n s an s p ruch
a uf
Lösch ung aller ihn betreffenden Da ten zu , womit dem Inves­
tor die Basis zur Gelten dmach ung von Ansprüchen entzogen
wird .
tung ausgeschlossen ist, wenn die Leistung nich t o hne Ver­
änderung ihres Inhaltes erfolgen kann, mithin bei Ans p rü ­
ch en, die entweder höchstpersönlich oder perso nengebun ­
den sind oder wenn ein Gläub igerwechsel dem Sch uldner im
Hinblick auf dessen sch utzwürdige Interessen nich t zum ut­
bar ist. ? I Es geh t nicht um einen stillsch weigenden Abtre­
tungsausschluss, sondern um die gesetzli che Festlegung, dass
Übertragungen, die den Inhal t verändern , ni ch t zulässig sind,
wozu sch on immer die persönliche Prägung des Sch uldver­
hältnisses gehört. Die B ind ung an den Vertrag und die bereits
ausgeübte Vertragspartnerwahlfreih ei t verbieten es schli cht,
ein em Vertragsteil ohne dessen Zustimm ung einen Dri tten
als Kon trahen ten zu o ktroyi eren. Das ist ein grun dgesetzlich
67
B G H NJW 2005 , 2 703.
Vgl. nur Bredow/Vogel, B KR 2008 , 2 7 1 , 2 75 .
69 So ausdrücklich Schimansky, WM 2008, 1 049, 1 050.
70 Im Einzelnen auch un ter Aufarbeitung der Zessionsgeschichte Knops,
a.a.O. ( s . Fn. 1 9 ) u. Kn ops/Kn obloch/Dübel/Reifner, a.a.O. ( s . Fn. 4 8 ) ; danach
Schwintowski/Schantz, NJW 2008, 4 72 Ef.
7 1 Staudinger/Busche, 1 3 . Bearb" 2005, § 399 Rn. Rn. 6 EL ; MünchKommßG B­
R oth, § 399 Rn. 24.
7 2 S taudinger- Busche, 1 3 . Bearb., § 398 Rn. ! 93; Erman/Westermann, § 4 1 2 Rn.
2 ; PalandtlGTÜneberg, § 4 1 2 Rn. I; Prütting/Wegen/Weinreich -Müller, § 4 1 2
Rn. 4 ; s . auch S oergel/Zeiss, 1 2 . Auf!. § 4 1 2 Rn, I ; differenzierend, aber die
Anwendung des § 399 BG B nich t ausschließend, MünchKommßG B- R oth,
§ 4 1 2 Rn. 1 5 m.w. N . ; a.A. Lutter- Teichmann, U m w G , 3 . Auf!., § 1 32 Rn. 38
68
EL
73 Siehe B G H Rn. 38.
74
verbürgtes Recht. Dabei gilt § 399 B G B nicht n ur unmittelbar
für Abtretungen nach § 398 BG B, sondern er ko mmt nach der
herrschenden und zutreffenden A uffassung über § 4 1 2 BG B
auch
für die Gesamtrechtsnachfo lge
l u ngstatbeständen zur Anwendung. ? 2
nach
den
U m wan d­
75
76
Siehe Derleder, VuR 200 7, 8 1 ; Reifner, B KR 2008, 1 42; Knops, WM 2008,
2 1 84; Clemente, Zf!R 2007, 737; den" ZfIR 2008, 589; Schwintowski/
Schantz, NJW 2008, 472; kritisch auch Eickmann, PS Westermann, 2008,
S. 1 75 EL ; v. Heynitz, NJW-aktuell 9/2008, XIl fL; Grziwotz, AnwBI. 2008,
50 I; ders. NJW- Editorial, 49/2007; a.A. bspw. Langenbucher, NJW 2008,
3 1 69; BinderlPiekenbrock, WM 2008, 1 8 1 6 .
Nobbe, ZIP 2008, 97 ff.
Knops, WM 2008, 2 1 84.
Vu R 8/2009
29 3
A U F S ÄTZ E
Kn ops, N e u r e g e l u n g e n z u m K r e d i t h a n d e l d u r c h d a s R i s i k o b e g r e n z u n g s g e s e tz
D. Weitere Reformen
brauch etwa des außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß
Um Kreditnehmer besser zu schützen, sind bereits in der Dis­
kussion um das Risikobegrenzungsgesetz weitergehende Vor­
schläge unterbreitet worden, von denen hier nur die drei
wichtigsten genannt we.rden sollen.
I.
unterstützen, die gerade im Serviceing einen festen Code of
Conduct verbindlich machen wollen, um eine ordnungsge­
Soweit man nicht aufgrund des Vertrauensverhältnisses beim
Immobiliarkredit eine freie Verschiebbarkeit auf Dritte in lau­
ungestörten Vertragsverhältnissen
ohnehin
für
unmöglich hält, ist in derartigen Fällen unabweisbar dem
Kreditnehmer zur Kompensation der faktischen Beseitigung
der Vertragspartnerwahlfreihei t bei derart personalen Rechts­
bezi ehungen (primär) ein Widerspruchsrecht 7 7 oder (sekun­
där) ein Kündigungsrecht 7 8 einzuräumen. Damit kann der
Gesetzgeber seiner eigentlichen Aufgabe, durch gesetzgeberi­
sches Handeln di e Vertragsbindung und Privatautonomie für
di e betroffenen Vertragspartner zu schützen, Genüge tun.
11.
Betroffen sind also sog. Non-Performing-Loans wie Transak­
tionen hinsichtlich ungestörter Kredite. Bei der Behandlung
von gekündigten Krediten sind Bestrebungen nachhaltig zu
Widerspruchs- oder Kündigungsrecht
fenden,
§ 490 Abs. 1 BGB erneut tätig zu werden - auch für den Fall
der Notwendigkeit eines Sonderkündigungsrechts.8 6
Regelung des Sicherungsvertrages
Zudem wäre eine Verbesserung des Kreditnehmerschutzes
mit einer Regelung des Sicherungsvertrages überhaupt ver­
mäße Vertragsabwicklung zu gewährleisten. Allerdings ist die
Einhaltung freiwilliger Regeln nicht einklagbar und deren
Verletzung gerichtlich nicht sanktionierbar, sodass dieser
Bereich unter Umständen doch - wie bereits seit Jahren in
den USA - mit gesetzlich festgelegten Standards reguliert wer­
den muss. Hinsichtlich laufender Kreditverhältnisse bedarf es
an sich gar keiner neuen Regelungen, sondern lediglich einer
nicht einseitigen Anwendung der Regelungen des Allgemei­
nen Schuldrechts. Geradezu verquer ist es, aus den Beratun­
gen zum Risikobegrenzungsgesetz, deren Regelungen aus­
drücklich nur für Grun dpfandkredite gelten, di e nach dem
0 1 .09. 2008 abgeschlossen wurden, zu schließen, gerade sol­
che Verträge hätten unter Missachtung der Vertragsbindung
und Partnerwahl frei verschoben werden können und di es sei
auch in Zukunft möglich. Für weitere gesetzgeberische Aktio­
nen wird aber deutlich mehr Sorgfalt eingefordert8 7 - damit
bunden. Rechte und Pflichten der Vertragspartei en könnten
in di esem sensib len Bereich nicht abermals wirkungslose
dort genannt und begrenzt werden, wie etwa zum Siche­
oder gar überfl üssige Regelungen beschlossen werden, di e
rungsumfang und den Voraussetzungen der Vollstreckung
eigentlichen Grundfragen aber offen und wesentliche Miss­
aus
üblichen Sicherheiten.
brauchstatbestände ungeregelt bl eiben. An einem Alternati­
ventwurf88 und ausreichender Zei t zur Anhörung von Exper­
1 1 1 . Abrechnung vor Vollstreckung
samt stehen die Vertragsbindung und damit das Kundenver­
den
verschi edenen,
beim
Immobiliarkredi tvertrag
ten nebst Beratung hat es jedenfalls nicht gemangelt. Insge­
Zudem ist es fast unabweisbar, den Inhaber der Sicherheiten
vor Vollstreckung zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung
der Fo rderung zu verpfli chten. Dami t wäre ein möglicher
Missbrauch in der Zwangsvollstreckung aus standardmäßig
erlangten U rkunden vielfach gemildert oder gar ausgeschlos­
trauen auf die kreditgebende Bank auf dem Spiel. Sie dürfen
nicht einseitigen Mobilitätsinteressen und einem Geschäfts­
modell geopfert werden, das über Verbriefungen di e deutsche
un d di e weltweite Wirtschaft in di e tiefste Krise sei t Jahr­
zehnten getrieben hat.
sen J9 Zudem könnte bereits di e Erteilung einer vollstreckba­
ren Ausfertigung an den Nachweis der Forderungsfälligkeit
und Abrechnung gebunden werden, was Missbrauchsmög­
lichkei ten vermutlich deutlich reduzieren würde, so
77
78
Siehe dazu (auch zur verfassungsrech tlich und zudem europarech tlich
determinierten Notwendigkei t ) ausf. Knops a.a. O. (s. Fn. 1 9 ) . passim.
.
Ein sol ches Kündigungsrecht liefe voraussichtlich ins Leere, weil Kredit­
n ehm ern die notwendige Refinanzierung en tweder gar nicht oder nich t in
der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit gelingt (so auch Bredow/Vogel,
F. Schluss
Nach zwischenzeitlichem Erliegen kommt offensichtlich der
Verbriefungsmarkt wieder in Gang. Das "befremdliche Ver­
halten von Bankenl/ 8 1 zur Ausplatzierung von Krediten durch
Banken ist eine "beunruhigende Entwicklungl/ 82 . Die Miss­
brauchsmöglichkeiten von Kreditaufkäufern sind dabei viel­
Eine Auflistung typischer Abrechnungsfehler findet sich b e i Reiter!Methner,
80
Vgl. etwa d i e Fallgestaltung bei O LG München. W M 2008, 6 8 8 = BKR
ZGS 2009 , 1 63 . 1 65 .
2008 , 420.
81
82
83
Medicus, FS N o bbe, 2009 . S . 9 9 5 .
Schimansky, W M 2008. 1 04 9 .
Siehe Clemente, ZfiR 2008, 589, 590 f. m.zahlr.w. N . N ach Köchling, ZlnsO
2008, 848, 849. 8 5 2 gibt es hingegen keinen einzigen Missbrauchsfall, alles
sind " Luftnummern " . Siehe dagegen n ur den Insiderbericht ü ber die sys­
fältig und reichen von notariellen Verkaufsvollmachten über
tematische Verwertungskette zum Nachteil von Häuslebauern Südwest ­
die Verweigerung von Prolongationen oder marktferne Ange­
deutscher Rundfunk
H a u s besi tzer
bote und di e Aufblähung von Kosten bis hin zur Vereitel ung
von Gegenansprüchen mangels Haftungsmasse83 - gerade
auch hinsichtlich der mi t dem Risikobegrenzungsgesetz erst
geschaffenen SChadenersatzansprüche , s4 Der Gesetzgeber hat
B KR 2008, 2 1 7 , 2 7 7; Köchling. ZlnsO 2008 . 848, 852 ) .
79
v.
26.05 . 2008 . " Wie H euschrecken in Deutschland
a bzocken " ,
abrufbar
unter:
http: //www. swr.de/repo rt/­
/ i d = 2 3 3 4 5 4 /d i d = 3 5 0 7 7 7 8 /pv=vi d e o/gp 1 = 3 5 4 9 990/ n i d = 2 3 3 4 5 4 /
uHnlq/index.html.
84
85
Skeptisch auch Grziwotz, NJ 2009. 1 2, 1 8 .
Die aufgetretenen Probleme stellen
sich
in fast gleichem
U mfang bei
U nternehmen, weswegen es nich t überzeugend ersch eint, einige Regeln
diese Probleme nur rudimentär erfasst und teilweise Regelun­
nur auf Verbrauch erkreditnehmer zu bezi ehen ( in diesem Sinne auch Bach­
gen mit Placebo- Effekt geschaffen. Immerhin haben die im
ner, DNotZ 2008, 630, 648 ) .
Deutschen Bundestag vertretenen Parteien begriffen, dass der
86
frakti on
Kredi tnehmer, vor allem der Privatmann und Häuslebauer,
das schwächste Glied in der Kette ist und nicht zum Objekt
von einseitigen Verwertungsinteressen werden darf. 8 5 Inso­
weit ist es fo lgerichtig, dass der Finanzausschuss des Deut­
schen Bundestages bereits angekündigt hat, di e Kreditpraxis
auch in Zukunft sehr genau zu beobachten und bei Miss-
294
Vu R 8/2 0 0 9
Siehe das Schreiben des finanzpolitischen Sprechers der S P D - Bundestags­
vom
26.06.2008,
abrufbar
unter:
http://www.lothar-mark.de/
_pdfup 10ad/SPD%20Frakti on-%20Kredithandel. pdf.
Zur systematischen
Schwäche eines Sonderkündigungsrechts gegen über einem Widerspruchs­
87
88
recht
Knops,
WM 2008, 2 1 84.
Siehe Baur/Stümer, a.a.O. ( s . Fn. 27),
§
45 Rn. 6 7 I.
Siehe den Bremer Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von lmmobiliarkre­
ditnehmern (lmmo biliarkreditn ehmersch utzgesetz ) , VuR 2008. 24 1 , abruf­
bar
unter:
http://www.verantwOTtli che- kreditvergabe.net/media. p h p?t=
media&f=file&id=304 7.