gmac bank vertragspartner
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gmac bank vertragspartner
AUFSÄTZE Knops, Neuregelungen zum Kredithandel durch das Risikobegrenzungsgesetz sich aber nicht dazu zwingen lassen, immer neues Kapital zur menarbeit unterstützen. Dies kann allerdings nur erfolgreich Verfügung zu stellen und damit ihre eigene Stabilität infrage sein, wenn es zu Marktkonditionen und auf freiwilliger Basis zu stellen. Dazu sind sie ihren eigenen Kunden und ihren erfolgt. Die Sparkassen sind eigenständige Unternehmen und kommunalen Trägern zu sehr verpflichtet. müssen auch so entscheiden können. Deshalb muss es die Möglichkeit geben, die anstehenden Fra gen im Zusammenwirken aller Träger unternehmerisch zu lösen. Die Sparkassen haben in einem bundesweit getragenen Verfahren dazu einen Vorschlag vorgelegt. Sie sind der Auf fassung, dass die betroffenen Landesbanken von internatio nalen Finanztransaktionen unabhängiger und stärker auf die Bedürfnisse der deutschen Realwirtschaft ausgerichtet wer den sollten. Gerade weil die Sparkassen ihre Stärke aus der Dezentralität und der Kundennähe beziehen, möchte ich auch deutlich vor Überlegungen warnen, durch Vertikalisierungen Sparkassen Landesbanken einzuverleiben. Sparkassen wären dann nur noch Filialbetriebe großer Konzerne und würden ihre Seele verlieren. Damit würde man gerade das abschaffen, was sich in der Finanzkrise bewährt hat. Und es wäre auch nicht logisch, den Kunden gerade die Kreditinstitute zu nehmen, Das setzt die Bereitschaft aller Träger voraus, die Kapazitäten der Landesbanken auf das dann vorhandene Marktvolumen denen sie besonders vertrauen. abzuschmelzen. In der aktuellen Marktsituation wird dies nur möglich sein, wenn man Landesbanken durch Auslagerungs V. Ausblick optionen die Möglichkeit gibt, gesunde Kernbanken heraus Dazu müssen toxische Wertpapiere ausgelagert Herausfordernde Zeiten stehen vor der Finanzwirtschaft ins werden können. Das sieht die Lösung der Bundesregierung in gesamt, aber auch vor den Sparkassen. Politisch wird in den zuschälen. nächsten Monaten auch darüber entschieden, ob die Spar Form von Zweckgesellschaften vor. Darüber hinaus ist es aber auch erforderlich, in einzelnen Fäl len auch derzeit nur illiquide Wertpapiere, etwa Anleihen, oder auch ganze Geschäftsfelder auszulagern, die einer sol chen Zukunftsperspektive entgegenstehen. Diese Möglichkeit kassen auch in Zukunft ungeschmälert ihre wichtigen Funk tionen für die Unternehmensfinanzierung und die Entwick lung der Regionen wahrnehmen können. Oder ob ihre Sub stanz genutzt wird, um andere, zentrale Geschäftsmodelle zu besteht derzeit noch nicht. Wir haben angeregt, eine solche stärken. Die Sparkassen wollen den Ländern als Mitträger der zu schaffen. Erst das schafft Voraussetzungen, die so entste Landesbanken zur Seite stehen, wenn es um neue, stabilere Dies Landesbankenstrukturen geht. Ebenso werden wir aber auch würde zu einem insgesamt neuen und stabilen Geschäftsmo deutlich machen, dass man der Stabilität des deutschen henden gesunden Kernbanken zusammenzuführen. dell und zu erheblichen Synergieeffekten führen. Um auch hier Missverständnissen vorzubeugen: Auch hier sollte es bei dem von uns als richtig angesehenen Grundsatz bleiben, dass die Banken die Lasten über die Jahre hinweg selbst abarbeiten müssen. Die Eigner sollten dadurch mit her angezogen werden, dass sie dann auf Ausschüttungen ver zichten müssen. Finanzmarkts, der kommunalen Selbstverwaltung und den Interessen der Kunden nicht gerecht wird, wenn man die Sparkassen schwächt. Historische Vergleiche sind sicherlich immer schwierig, aber eines können wir aus der Bankenkrise des letzten Jahrhun derts lernen. Damals hat man nicht etwa Sparkassen abge schafft, sondern sie rechtlich verselbstständigt und damit Die Sparkassen können und werden auch weiterhin die not gestärkt. wendigen Veränderungen durch intensive Verbundzusam- Geschichte zu lernen! Manchmal ist es doch nicht schlecht, aus der Neuregelungen zum Kredithandel durch das Risikobegrenzungsgesetz: Kein großer Wurf Von Univ.-Prof. Dr. Kai-Oliver Knops*, Hamburg Die Ausplatzierung von Kreditrisiken und ihre Verbriefung durch die Kreditnehmer, seltener wegen deren Vermägens sind unbestritten eine wesentliche Ursache für die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise seit 2007.' Dabei geht es nicht verfall kündbar waren. Gebündelt in große Forderungspakte nur um ferne US-Kredite, sondern wie in Spanien und ande 2 ren Staaten Europas um hausgemachte Probleme. Auc h die wurden diese an sog. Zweckgesellschaften verkauft, die meist keine eigene Banklizenz innehaben und den Kaufpreis selbst Ergänzter und um Fußnoten erweiterter Vortrag, den der Verfasser auf dem von deutschen Banken eingegangenen Kreditrisiken sind als NPL-Forum verbriefte Forderungs p akete in den Büchern vieler Häuser vor Management gehalten hat. Zuletzt handen und be last en die Bilanz und das Geschäft schwer. VuR 8/2009 27.05.2009 WM an der Frankfurt School of Finance 2009, 1061, 1066 u. FTD v. 12.06.2009, S. 19. & Vgl. schärfen, abrufbar bespielsweise unter: http://www.tagesschau.de/wirt schaft/banken 144-mobil_pic-l.html; zudem die klare Stellungnahme von entweder durch den bisherigen Forderungsinhaber bereits 286 Ady/Paetz, am zudem die Gründe des EU-Parlaments, die Eigenkapitalvorschriften zu ver Verkauft wurden in der Vergangenheit vor allem Kredite, die gekündigt worden waren oder aber wegen Zahlungsverzuges 2009 2 Kommissionspräsident Barroso It. Börsenzeitung v. Deutlich zuletzt Vorwerk, NJW 2009, 1777 ff. 14.07.2009, S. 4. K n ops, N eurege l u n gen zum K re d i t h a n d e l d u rc h d as R isikobeg ren zungsgesetz fi nanzieren und/oder (sukzessive) durch Ausgabe eige ner Wertpapiere am Kapitalmarkt aufbri ngen. Die regelmäßig ho he Ertragserwartung gründete sich auf erheblichen Abschlä gen bei Ankauf der Forderungen gegenüber den Nomi nalbe träge n, vor allem aber auf ei ne sch nellere und effizie ntere Verwertung des Schuldnervermögens und der gestellten Si cherheiten, insbesondere der zur Kreditsicherung bestellten Grundpfandrechte an Wohnimmobilien oder Unternehmens grundstücken. Angesichts unsicherer Leistu nge n der Schuld ner und schwankender Erlöse aus der Verwertung waren und si nd die Risiken nur schwer zu bewerte n, insbesondere wen n d i e Forderungspakete abermals n e u zusammengestellt u n d als Verbriefungsprodukte auf d e n Markt geworfen wurden. Kreditverkäufe kö n ne n Darlehen zwar verbilligen, was sich aber empirisch nicht nachweisen lässt und daher ei ne bloße Schutzbehauptung derer bleibt, für die Kredite Ware n wie jede andere sind, oder die die erfolgte n Tra nsakti o n e n zu rechtfertigen versuche n. Oftmals steigern sie nur die Marge der Ba nk und sind kei nesfalls notwe ndig, um am Markt zu bestehen. Ohnehin ist die ausländische Konkurrenz gerade im Immobiliarkreditbereich sehr gering, weswege n Kreditver käufe kei nen Standortvorteil der deutschen Banken gegen über ausländischen Krediti nstituten mit sich bri ngen. Aus der Perspektive der veräußernden Banken dienen derartige For derungsverkäufe im großen Stil vor allem dazu, das mit den abgeschlosse nen Krediten gebundene Eigenkapital wieder für n eue Kreditgeschäfte einsetze n zu kö n nen, womit immer neue Risiken produziert werden und damit die Neigung si nkt, auf die Qualität der Kreditnehmer zu achten, was insgesamt volkswirtschaftlich schädlich ist.3 Betroffe n aber si nd von den Kreditverkäufen vor allem die Bestandsku nden, die als U nternehmer den Ei nfluss der Investoren auf das operative Geschäft4 und als Häuslebauer die unberechtigte Zwa ngs versteigerung des Heims fürchten.5 Nach zahlreichen, teils dramatischen Berichten in den Medien6 vor allem über un gerechtfertigte Vollstreckungen7 hat der Gesetzgeber im sog. Risikobegrenzungsgesetz8 verschiedene Maßnahmen zur Ver besserung der Rechtslage von Kreditnehmern ergriffen. Die se Vorschriften gelten aber nur für Neuverträge, die nach dem I nkrafttreten des Gesetzes, mithi n nach dem 18. August 2008, geschlosse n wurden, und betreffen daher nicht die Masse der Altverträge, die entweder noch bestehen oder sich in der Abwicklung befi nden. A. Neuregelungen und ihre Bewertung I. Aufnahme des Darlehensvertrages in § 309 Nr. 10 BGB Zunächst ist nunmehr eine formularmäßige Vertragsbestim mung, wonach ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, auch bei Darlehensverträgen unwirk sam, wenn nicht bereits bei Vertragsschluss der Dritte namentlich bezeichnet oder dem Kreditnehmer das Recht einräumt wird, sich vom Vertrag9 zu lösen. Damit soll ver hindert werden, dass dem Darlehensnehmer ein neuer unbe kannter Dritter als Vertragspartner aufgezwungen werden kann.10 Dies betrifft zunächst neben der Vertragsübernahme auch die Schuldübernahme auf Kreditgeberseite.11 Die Abtre tung von Ansprüchen der Kreditgeber wird dagegen nicht davon berührt. Auch eine Umwandlung nach dem Umwand lungsgesetz wird von dem Verbot nicht erfasst, wenn mit der Änderung der Rechtspersönlichkeit die Identität des Vertrags- AUFSÄTZE partners gewahrt bleibt. 12 Insoweit gelten die umwandlungs rechtlichen Rechtsfolgen. Nach Sinn und Zweck des § 309 Nr. 10 BGB soll verhindert werden, dass sich der Kunde plötz lich ungefragt mit einem Gegenüber auseinandersetzen muss, der im Hinblick auf Solvenz oder Zuverlässigkeit, ggf. sogar bei der Vertragsdurchführung13 mit seinem bisherigen Partner nicht vergleichbar ist.14 Klauseln in den AGB von Banken sind daher nunmehr unzulässig, wenn sie den Drit ten nicht bereits bei Vertragsschluss benennen oder dem Kunden keine Lösungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsent schädigung bieten. Dies gilt nicht nur hinsichtlich Klauseln gegenüber Verbrauchern (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern hat gern. § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB auch Ausstrahlungswirkun gen bezüglich einer Beurteilung nach § 307 Abs. 1 BGB bei Verwendung gegenüber Unternehmern. Die Ergänzung in § 309 Nt. 10 BGB war überfällig, weil es bei Kreditverträgen viel mehr noch als bei den bisher in der Norm genannten Kauf- oder Werkverträgen und etwa in gleicher Weise wie bei den ebenfalls bereits aufgeführten Dienst- und Arbeitsverträgen auf die Person des Vertragspart ners, etwa seine wirtschaftliche, insbesondere bonitätsmäßi ge Verfassung ankommt. Begrüßenswert wäre es insofern, die Norm auf alle Schuldverhältnisse zu erstrecken, bei denen die 3 Siehe dazu eingehend Knops. WM 2008. 2184 ff.; ders., Bank und Markt 2008. H eft 6, S. 40 Ef. ; a.A. Bredow/Vogel, BKR 2008, 2 71, 2 72, die den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Kredi tverkäufen, deren Verbriefung und Stabilität des Finanzmarktes nicht einmal im Ansatz erkennen, siehe dazu Sinn. Kasinokapitalismus. 2009. S. 1 5 Ef. 12 7 ff. Siehe die Stellungnahme des Bundesverbandes der Deutschen Industrie v. 4 18.01.2008. S. 12. abrufbar unter: http://www.bundestag.de/ausschues se/a07 /anhoerungen/082/Stell ungnahmen/ 1 0-BD1.pdf. Vgl. die Stellungnahme von Haus & G rund. Zen tralverband der Deutschen 5 Haus-. Wohnungs- und G rundeigentümer e.V.. S. 1 ff.. abrufbar unter: http://www.bun destag.de/aussch uesse/ aO 7 / anhoerungen/082/Stellung nahmen/28-Haus_u_Grund.pdL 6 Vgl. bspw. Die Welt v. 1 2 .01.2008 . ., Wenn der Kredit verkauft wird: Haus ba uer geraten dann in eine gefährliche Situation". abrufbar unter: http://www.well. de/welt _prin t/arti cle1 544849/ Wenn_der _Kredit ver kauft wird.html; Der Spiegel v. 08.01.2008". Kreditverkäufe: Alarmstufe Rot für Eigenheimbesitzer". abrufbar un ter: http://www.spiegel.de/wirt schaft/O. 1 518. 52 7392,00.html sowie Die Zeit v. 22.11.2007, "Böses Spiel mit guten Kunden". abrufbar unter: http://images.zeit.de/text/200 7/48/ Kreditverkaeufe; Deutschlan dfunk v. 31.01.2008, "Kaufen, Kündigen, Ver werten? Wenn Finanzinvestoren Immobilienkredite von Banken überneh men". abrufbar unter: http://www.dradio.de/ dlf/sendungen/hintergrund politik/7 33063 sowie NDRlnfo v. 20.12.200 7. "Häuslebauer vor dem Bank rott". abrufbar un ter: http://www. n drinfo.de/programm/sendungen/ reportagen/kreditkauf2.h tml. 7 Siehe zu den gerichtsbekannten Fällen unten Fn. 28, 80 u. 83. 8 Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbunden Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) vo m 12. August 2008, BG BI. 2008 I S. 1666. Siehe dazu Derleder. Eine ho möopathische Reform (Editorial). VuR 2008. Heft 8. S. 1Il. abrufbar un ter http://www.vur-online.de/beitrag/2008_ 07 I .html und vor allem den Alternativentwurf Derleder/Knops. Bremer Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Immobiliarkreditnehmern (lmmo biliarkreditnehmerschutzgesetz), VuR 2008, 24 1 fL, abrufbar un ter http://www.vur-online.de/beitrag/2008_0 7_2.html. 9 Beim Immobiliarkredit o hne Vorfälligkeitsentschädigung. 10 Vgl. Palandt -GrÜneberg. 68. Auf!. 2009, § 309 Rn. 90. 11 Staudinger-Coester- Walqen. 13. bearb. Auf! .. § 309 Rn. 12. 12 Palandt-Grnneberg. § 309 Rn. 9 I. 13 Vgl. BGH LM § 242 Be Nr. 23. 14 Bei ungestörten Immobiliarkreditverhältnissen kommt damit ein e vorhe rige Zustimmung zum Vertragspartnerwechsel in aller Regel nicht in Betracht. wie auch nach Nr. 1 p des Anhangs zur Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchli che Klauseln eine klauselmäßige Abtretung ohne Zustimmung unzulässig ist, wenn dies möglicherweise zur einer Verringe rung der Sicherheiten für den Verbraucher führt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Versicherungsunternehmen seinen Policenbestand auf eine ausgegründete Gesellschaft überträgt, ohne dieser Gesellschaft zugleich auch sämtliche Aktiva zu überschreiben (M ünchKommß G B-Kieninger. BGB, 5. Auf!. 2007, § 309 Nr. 10 Rn. 2). Vergleichbar damit ist die Ausglie derung von lmmobilarkreditverhältnissen auf Zweckgesellschaften ohne nennenswertes Vermögen - wie nicht zuletzt Prolongationen bei auslau fender Zinsbindung im Immobiliarkredit zeigen, wo kapitalmäßig schwä chere U nternehmer und/oder solche ohne Banklizenz entweder gar nicht oder nur zu schlechteren Konditionen als die bisherigen Inhaber neue Zinsbindungen anbieten (könn en). _ _ _ V u R 8/2009 287 AUFSÄTZE Knops, Neuregelungen zum Kredilhandel durch das Risikobegrenzungsgesetz Vertragsschließenden als beteiligte Personen die entscheiden de Rolle spielen,15 was praktisch bei allen Dauerschuldver zum Zeitpunkt der Unterrichtung angebotenen Zinssatz zu enthalten. Mit derselben Frist ist der Kreditnehmer bei vari Anzeige- und Informationspflichten Um die Transparenz zu erhöhen, treffen Kreditgeber schließ lich fortan verschiedene Anzeige- und Informationspflichten: § 492 Abs. 1a Satz 3 BGB ist der Kreditnehmer bei Ver rungen aus dem Kreditvertrag ohne seine Zustimmung abtre ten und das Vertragsverhältnis auf einen Dritten übertragen darf, soweit nicht die Abtretung vertragsgemäß ausgeschlos sen ist oder der Kreditnehmer der Übertragung zustimmen muss.16 Hinweis hat der Kreditgeber dem Kreditnehmer danach nur zu geben, wenn tatsächlich einzelne Forderun gen aus dem Kreditvertrag ohne Weiteres abgetreten werden können oder der Vertrag einseitig ohne Zustimmung des Kre ditnehmers auf einen Dritten übertragbar wäre. Das ist aber eben nur in bestimmten Fällen ("soweit") möglich. Richtig bleibt aber, dass "einfache" Forderungen aus gekündigten Darlehensverträgen ohne Verstoß gegen das Bankgeheimnis oder das Bundesdatenschutzgesetz unter Banken abgetreten werden können und deswegen nach neuer Rechtslage hierauf ein Hinweis erfolgen muss. Dasselbe gilt, wenn nach dem UmwG eine Übertragung des Vertragsverhältnisses tatsäch keiner Zustimmung des Kreditnehmers bedarf.17 Zu lich beachten bleibt aber, dass nach der Richtlinie Rates vom 05.04.199318 93/13/EWG des über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen schon die klauselmäßige Abtretung eines Vertrages vom Gewerbetreibenden ohne Zustimmung des Verbrauchers missbilligt wird, wenn dies möglicherweise eine Verringerung der Sicherheiten für den Verbraucher bewirkt. Diese Wertung ist bei allen Übertragungen, mithin erst recht bei einer Umwandlung, die ja viel weiter geht als eine bloße Zession, zu berücksichtigen.19 Verstößt der Kreditgeber gegen diese Verpflichtung, steht dem Kreditnehmer deswegen ein Schadensersatzanspruch gemäß 280 Abs. 1 BGB § 492a Abs. 2 BGB vor deren Beendigung darüber zu unterrich.ten, ob der Kreditgeber zur Fortführung des Darlehensverhältnisses bereit ist. Wenn ja, muss die Pflichtangaben aus tragsschluss darauf hinzuweisen, dass der Kreditgeber Forde Einen ablen Krediten nach Unterrichtung die zum Zeitpunkt der Unterrichtung gültigen 1. § 492 Abs. 1 a Satz 3 BGB Gemäß informieren, ob der Kreditgeber zu einer neuen Zinsbin dungsabrede bereit ist, und hat bejahendenfalls zugleich den hältnissen der Fall ist. 11. spätestens drei Monate vor Ende der Bindungsfrist darüber zu § zu. Bei Verschulden der Bank kann der Darle hensnehmer verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß über die Möglichkeit zur Übertra gung der Forderung oder des Vertragsverhältnisses belehJt wor den wäre. Weil wenigstens im letzten Fall die Freiheit der Wahl des Vertragspartners als einem wesentlichen Element der Ver § 492 Abs. 1 Satz 5, also vor allem den effektiven Jahreszins enthalten. Beide Pflichten treffen auch jeweils den neuen Gläubiger, wenn beide Parteien nicht eine stille Zession vereinbart haben und nach wie vor im Verhält nis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Dar lehensgeber auftritt. Auch kann ein Verstoß einen Schadens ersatzanspruch des Kreditnehmers gemäß § 280 Abs. 1 BG B zur Folge haben. Beim Immobiliarkredit vereinbaren die Vertragspartner regel mäßig ein langfristiges Recht zur Nutzung des überlassenen Kapitals durch den Kreditnehmer, wobei die Zlnskonditionen aber nur für einen Teil dieses Zeitraums verbindlich verein bart werden (sog. unechte Abschnittfinanzierung). Nach Ablauf des Zinsfestschreibungszeitraums besteht die Notwen digkeit, über diese Konditionen eine neue Vereinbarung zu treffen, womit der ursprüngliche Darlehensvertrag fortgesetzt wird und das Darlehen zum Ende des Finanzierungsab schnitts nicht ohne Weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Konditio nenänderung widerspricht.2 1 Damit hat der Kreditnehmer einen Anspruch auf Prolongation22 und kann die über § 315 BGB von der Bank bestimmte Zinshöhe gerichtlich überprü fen lassen. Die gesetzliche Formulierung in BGB, wonach der Darlehensgeber den § 492a Abs. 1 Darlehensnehmer darüber zu informieren hat, ob er zu einer neuen Zinsbin dungsabrede bereit ist, kann daher nur als missverständlich angesehen werden.23 Dies macht nur Sinn, wenn damit ausschließlich die sog. ech ten Abschnittsfinanzierungen gemeint sind, bei denen ein Recht zur Nutzung des Darlehens über den im Vertrag genannten Zeitpunkt hinaus nicht vorgesehen und zur Rück zahlung fällig ist. Hier bedarf es einer neuen Einigung der Parteien, ohne dass aus Gründen der Privatautonomie eine Pflicht zur Fortführung besteht. In der Praxis existiert für Kre ditnehmer nicht selten das Problem, dass sie eine echte Abschnittsfinanzierung nicht als solche erkennen, sondern von einer automatischen Fortführung des Kredits unter geän derten Bedingungen ausgehen. Hier können die Standardisie rungsbemühungen der Kreditwirtschaft noch Abhilfe schaf- tragsfreiheit und Privatautonomie überhaupt betroffen ist, kann der Kreditnehmer die Aufhebung des Vertrages verlan gen. Ob dies auch für einen unterbliebenen Hinweis auf eine Abtretbarkeit gilt, bleibt zweifelhaft, da der bisherige Gläubiger zwar die Forderungszuständigkeit an den neuen Eigentümer 15 16 abgibt, ansonsten aber für das Vertragsverhältnis zuständig bleibt. Kommt es dagegen zu einer expliziten Vereinbarung einer Nichtabtretbarkeit - unter Umständen gegen Verschlech 17 terung der Darlehenskonditionen zulasten des Kreditnehmers - bleibt die Bank auch in der Krise daran gebunden und kann die Forderung nicht auf einen Dritten übertragen.20 2. § 492a BGB Während gemäß 288 des § 492a Vertragsverhältnisses ist Abs. 1 der Kreditnehmer BGB bei Darlehen mit festem Zinssatz VuR 8/2009 18 19 20 21 22 23 Zum weitergehenden Sch utz des Mieters sieht § 566 BG B einen Übergang des Mietvertrages auf den Wohnungserwerber vor. Nicht verständlich ist, wieso diese Norm auf Immobiliarverträge beschränkt bleibt, liegen doch die Anforderungen an hinreichende Trans parenz bei allen Kreditverhältnissen gleich. Nicht erforderlich ist mithin ein Hinweis nach § 492 Abs. la Satz 3 BGB auf eine rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme oder eine Schuldübernah me, die jeweils die Zustimmung oder Genehmigupg des Kreditnehmers finden müsste. Auch auf die Möglichkeit einer Ubertragung durch die Insolvenztatbestände oder bei Erbfolge muss nicht hingewiesen werden. ABI. EG Nr. L 95 v. 21.4.1993 S. 29, Anhang N r. Iit. p. Dazu im Einzelnen Knops, Die Personalität des Schuldverhältnisses, Habi litationsschrift 2007 (erscheint 2009 bei J.C.B. Mohr in der Reihe jus pri vatum). § 8 Umwandlungsgesetz und Vertragspartnerwahlfreiheit. Köchling, ZinsO 2008, 848, 849; Schalast, BB 2008, 2190, 2192. Vgl. dazu zuletzt OLG Frankfurt, WM 2007,1176; BGH WM 2004,1542. Dies übersehen Binder/piekenbrock, WM 2008, 1816, 1823 . Ebenso elemente, ZfIR 2008, 589, 593. Knops, Neuregelungen zum AUFSÄTZE Kredithandel durch das Risikobegrenzungsgesetz fen. Ein zusätzlicher rechtzeitiger Hinweis vor Auslaufen der Beleihungsgrenze für den erstrangigen Kredit kaum ein Aus Vertragsbindung ist in jedem Fall sinnvoll, nicht aber eine fallrisiko besteht, entspricht die Angleichung der Erheblich Pflicht, die Zinskonditionen bei unechten Abschnittsfinan keitsschwelle für eine Kündigung an normale Ratenkredite zierungen bereits Monate vor der notwendigen Prolognation einem schon lange bestehenden unabweisbaren Bedürfnis. zu benennen, weil dies mit zusätzlichen Kosten - je nachdem Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Kreditnehmer wohin sich das Zinsniveau zwischenzeitlich entwickelt - ver mit Kündigung und Zwangsvollstreckung in aller Regel die Kreditgeber von ihm selbst genutzt� Wohnung oder sein Eigenheim ver Bestandskunden auch nicht durch marktferne Konditionen bunden sein kann. Andererseits darf der liert und nicht schneller gekündigt werden soll als bei einem von einer Prolongation abhalten. Die Unterbreitung eines Kredit über Haushaltsgegenstände oder Konsumprodukte. Folgeangebotes muss daher unter marktüblichen Konditio Insbesondere ein Gesprächsangebot kann kooperative Lösun nen erfolgen. Andernfalls macht er sich unter Umständen gen fördern, anstatt die Liquidierung mittels der Gerichte zu schadensersatzpflichtig. betreiben. Verantwortungsvolle Kreditvergabe bedeutet, auch 3. § 496 Abs. 2 BGB rioden anzubieten. Hilfe bei möglicherweise nur ganz kurzfristigen Schwächepe Nach § 496 Abs. 2 BGB muss der Kreditnehmer schließlich über die Kontaktdaten des neuen Gläubigers und darüber IV. Mitlauf des Sicherungsvertrages, § 1192 Abs. 1 a BGB informiert werden, wenn eine Forderung des Darlehensge Für Neuverträge sieht bers aus einem Darlehensvertrag an einen Dritten abgetreten die dem Eigentümer aus dem Sicherungsvertrag mit dem bis § 1 1 92 Abs. 1 a BGB vor, dass Einreden, wird oder in der Person des Darlehensgebers ein Wechsel herigen GLäubiger gegen die Grundschuld zustehen, auch stattfindet. Die Vorschrift dient der Herstellung von Transpa jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden renz, führt aber wenigstens rechtsdogmatisch eher zur Ver können. Ln den Um wandlungsfällen bestehen die Einreden wirrung, da ein Vertragspartnerwechsel ohnehin nicht ohne Zustimmung des Kreditnehmers möglich ist.24 Dann aber bei Identitätswahrung ohnehin immer fort. Die Vorschrift spricht es gegen alle Wahrscheinlichkeit, dass der Kreditneh schließt nunmehr jedoch den gutgläubig einredefreien Erwerb eines Zessionars der Grundschuld aus.27 Dies gilt mer der Vertragsübernahme eine Zustimmung erteilt, ohne seinen neuen Vertragspartner zu kennen.25 gerade auch bei (eventuell sicherungsvertragswidriger) iso 4. Bewertung Befürchtung, Kreditkäufer würden vielfach aus der Grund lierter Weitergabe der Sicherheit an den Käufer und dessen Weitergabe an Rechtspolitisch war mit der Anzeigepflicht die Erwartung ver bunden, Kreditnehmer könnten mit Darlehensgebern frei über einen Abtretungsausschluss verhandeln, was sich in der Praxis als kaum realistisch zeigt. Auch genügen Anzeige- und Lnformationspflichten lediglich Transparenzanforderungen, erfüllen selbst aber keine grundständigen Gerechtigkeitspos tulate. Sinnvoll ist es daher auch, keine Lnformationspflicht gegenüber dem Kreditnehmer vorzusehen, wenn der bisheri ge Kreditgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiter hin als alleiniger Vertragspartner auftritt, um sog. stille Zes sionen nicht zu hindern. Lnsgesamt sind Informationspflich ten - die einen Kreditnehmer lediglich vor der Transaktion von dieser unterrichten26 - untauglich, die Privatautonomie in ihrer Ausprägung als Vertragspartnerwahlfreiheit zu schüt zen. Unverständlich ist es überdies, die Transparenz über einen Kreditverkauf und den Aufkäufer nur auf Verbraucher Dritte. Diese Gefahr ist ebenso wie die schuld oder dem abstrakten Schuldanerkenntnis gänzlich ohne Rücksicht auf den Forderungsstand vollstrecken, beim Erstverkauf von Darlehen offenbar bisher eher selten einge treten,28 andere Missbrauchsgefahren sind dagegen deutlich höher.29 Die Vorschrift löst damit ein Problem, das sich offensichtlich in der Praxis nur selten stellt. Gleichwohl ist die Änderung, dass ein gutgläubiger einredefreier Erwerb eines Grundpfandrechts nach §§ 1 157 Satz 2,892 BGB nicht möglich ist, vor allem für den Fall der Weiterveräußerung der Darlehen von Erstaufkäufern an Dritte sinnvoll. Systematisch wird durch diese Rudimentärvorschrift ein Bruch mit dem Hypothekenrecht vollzogen,30 sodass sich der Gesetzgeber besser auf Regelung des Sicherungsvertrages an sich verlegt hätte, als eine reine Grundschuldregelung vorzusehen. Ein weiteres Manko der Vorschrift ist schließlich, dass ein einre defreier Erwerb der Grundschuld nach wie vor möglich ist, kreditnehmer zu beschränken, als hätten Unternehmer als Kreditnehmer nicht ein gleiches Lnformationsbedürfnis. 111. Erweiterung des Kündigungsschutzes, Mit der Fassung des nunmehrigen 24 § 498 Abs. 3 BGB § 498 Abs. 3 BGB kann der 25 Kreditgeber erst kündigen, wenn der Kreditnehmer mit min destens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise und mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrages des Kredits in Verzug ist. Dabei geht es der Sache nach zum einen darum, dass lmmobiliarkreditverhältnisse wie normale Ratenkredite erst bei einem bestimmten Mindestrückstand und vorheriger Fristsetzung gekündigt werden können, zum anderen darum, dass der Kreditgeber dem Kreditnehmer in der Krise ein 26 27 28 Gespräch zur Findung einer gemeinsamen Lösung anbietet. Ln Anbetracht der Tatsache, dass Darlehensgeber durch das den Kreditnehmern abverlangte Sicherungspaket aus Grund pfandsicherung, persönlicher Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung ohnehin überaus wir kungsvoll gesichert sind und bei Einhaltung der üblichen 29 30 Selbst die Wirksamkeil eines Wechsels des Kreditgebers als Schuldner des fortwährenden Belassungsanspruches auf das Kapital häng! gemäß § 415 BG B von der Genehmigung des Kreditnehmers als Gläubiger ab. Durch die Erstreckung des § 309 Nr. 10 BGB ist jedenfalls eine Klausel unwirksam. nach der anstelle des Kreditgebers ein Dritter in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, wenn dieser nicht bereits bei Vertragsschluss namhafl gemacht wurde oder es dem Kreditnehmer in diesem Fall nicht frei steht, sich - ohne Vorfällig keitsentschädigung - aus dem Vertrag mittels Kündigung zu lösen (siehe oben unter A. l). So Nobbe, ZlP 2008, 99, 106. Vgl. auch Baur/Stümer, Sachenrecht, 18. Aufl. 2009, § 45 Rn. 63 ff. insbe sondere auch zu der Frage, welche Folgerungen sich aus der Kenntnis des Zessionars über den Sicherungscharakter der Grundschuld ergeben. Vgl. dazu aber etwa die Sachverhaltsdarstellung und Beschlussgründe zu Landgericht München, Beschl. v. 27.09.2006, Az.: 1- 28 0 9807/06 und das Verfahren vor dem LG Memmingen zum Az.: 24 0 1400/98 (jeweils doku mentiert unter http://www.sicherungsgrundschuld.de/Dokumentation/ vollstreckung.html) sowie das Verfahren vor dem LG Kiel zum Az.: 4 0 426/07, wo in der Tat der Neugläubiger trotz vollständiger Bedienung der Darlehen die Zwangsvollstreckung betrieben hat. Siehe dazu E. Vgl. Derleder, VuR SO 2008, Heft 7, S. 3; Smid/Voss, 27), § 45 Rn. 61 u. Baur/Stümer, a.a.O.(s. Fn. 2008, 740, 754 67 1. DNotZ und VuR 8/2009 Fn. 289 AUFSÄTZE Kn o ps, N eu rege l u n ge n zum Kredit h a n de l du r c h d a s R isiko begre n zu n gs gesetz wenn der Sicherungsgeber mit dem Eigentümer nicht iden tisch ist31 oder die Einreden nicht aus dem Sicherungsvertrag stammen. V. Fälligkeit der Grundschuld nur bei Kündigung, § 1 193 Abs. 2 Satz 2 BGB Durchweg wurde in der notariellen Praxis die Grundschuld nebst Nebenleistungen und Nebenleistungen sofort fällig gestellt, was bisher durch § 1 1 9 3 BGB gedeckt war. Nunmehr kann durch § 1 1 93 Abs. 2 Satz 2 BGB das Kapital einer Grund schuld, die eine Geldforderung sichert, erst durch Kündi gung, deren Frist sechs Monate beträgt, fällig gestellt werden. Der Gesetzgeber wollte damit dem Schuldner die Möglichkeit geben, bei Sch wierigkeiten hinsichtlich der Tilgung der gesi cherten Kredltforderung, nach Auswegen zu suchen. 1. Regelungslücke? Im Wortlaut nicht gesondert erwähn t werden dabei die Grundschuldzinsen, die üblicherweise zwischen 14 und 18 Prozent jährlic h liegen sowie die einmalige Nebenleistung zur Abdeckung etwaiger Verwertungskosten in Höhe von 5 oder 10 Prozent des Grundschuldkapitals. Beide Verp fli c h tungen können auch angesichts üblicher mehrjähriger Verfahrens dauer schnell die Summe der noch offenstehenden Forderung erreichen, sodass der beabsichtigte Gesetzeszweck, den Schuldner von einem ganz kurzfristig auftretenden Hand lungsdruck zu befreien, nicht erreicht werden kann, was im Übrigen auch hinsichtlich des beim Immobiliarkredit dem Kreditnehmer üblicherweise abverlangten abstrakten Schuld versprechens gilt, das ebenfalls schon mit Vertragsschluss fäl lig und sofort vollstreckbar ausgestaltet wird (§ 780 BG B i. v.m. § 794 NI. 5 Z P O) . 3 2 Ob hier noch eine Korrektur durch den Gesetzgeber erfolgen wird oder die Rechtsprechung diese Lücke schließ t, bleibt abzuwarten. Für § 1 193 Abs. 2 Satz 2 BGB gil t jedenfalls, dass der Gesetzgeber die Fälligkeit zwin gend an das Erfordernis einer vorgängigen Kündigung knüp fen und Verei n barungen über die sofortige Fälligkeit einer Sicherungsgrundschuld für die Zukunft ausschließen wollte.33 Die Grundschuld umfasst dabei entsprechend § 1 19 1 Abs. 1 BGB eine bestimmte Geldsumme, nach § 1 191 Abs. 2 BGB Zinsen von dieser Geldsumme sowie andere Nebenleistungen. Kaum je wird eine Grundschuld ohne diese Bestandteile bean tragt und eingetragen. Ebenso ist die Sicherungsgrundschuld die absolute Regel, die Bestellung als isolierte Grundschuld also die Ausnahme. Die typische Absicherung erfolgt mithin durch eine Sicherungsgrundschuld bestehend aus Grund schuldsumme, darauf bezogene Zinsen und Nebenleistung . Diese Sicherung hatte der Gesetzgeber erkennbar bei der Anfü gung des § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB vor Augen, wobei offenbar nicht aufgefallen ist, dass sich Abs. 1 Satz 1 der Norm lediglich auf das Kapital der Grundschuld bezieht. Dafür spricht auch, dass in der Beschlussempfehlung des F inanzausschusses des Deutschen Bundestages, die zu der jetzigen Gesetzesfassung geführt hat, nur von der Festschreibung einer Frist von sechs Monaten für die Fälligkeit einer Sicherungsgrundschuld gesprochen wird,34 mithin nicht nach Grundschuldkapital, G rundschuldzinsen und Nebenleistungen differenziert . 2. Sofortige Kündigung? Die Fälligkeit der Sicherungsgrundschuld kann nach der gesetzlichen Konstruktion des § 119 3 BG B, der l edigli ch eine Fälligkeit ohne K ündigung ausschließ t, dadurch herbe ige - 290 V u R 8/2009 führt werden,- dass der Grundschuldgläubiger die Grund schuld schon bei ihrer Begründung sofort oder vorsorglich später mit sechsmonatiger Frist kündigt.35 Allerdings bedarf an und für sich jede Kündigung eines Grundes, der in einem Vermögensverfall oder der Nichterfüllung der Kreditraten lie gen kann.36 Ohne einen solchen Grund würde durch die sofortige Kündigung des Grundschuldkapitals auch dem gesetzgeberischen Zweck widersprochen, den Kunden nicht unvermittelt in die Gefahr einer unmittelbaren Vollstre ckungssituation zu bringen.37 Daher wird man eine unbe gründete Kündigung und Fälligstellung als Umgehung des § 1 1 9 3 BGB ansehen können, der Norm wenigstens aber Leit bild charakter für die klauselmäßige Fassung entsprechender, auch notariell erstellter Vertragsformulare beimessen kön 38 nen. Zudem wird eine Auslegung des Sicherungsvertrages regelmäßig ergeben, dass eine Grundschuld erst verwertet werden darf, wenn die gesicherte Forderung fällig und nicht erfüllt wird.39 Verantwortungsvolle Notare dürften ange sichts dieser Gesetzeslage vollstreckbare Ausfertigungen o hne Nachweis des Kündigungszuganges fortan nicht formularmä ßig erteilen. An der Kündigungsmöglichkeit bei zureichen dem Grund selbst gibt es aber keinen Zweifel, sodass sich die erfolgte Änderung als weithin wirkungslos herausstellen könnte40 und angesichts der genannten Auslegungsschwie rigkeiten nur als verunglückt angesehen werden kann. VI. Schadensersatz bei ungerechtfertigter Vollstreckung, § 799a ZPQ Nach § 799a Z P O hat der Eigentümer 4 1 , der sich einer sofor tigen Zwangsvollstreckung in sein Grundstück oder Vermö gen unterworfen hat, gegen den in der Urkunde nicht genannten Gläubiger einen Schadensersatzanspruch, wenn die Vollstreckung aus der Urkunde für unzul äss ig erklärt wird. Damit sollen ungerechtfertigte Zwangsvollstreckungen durch Zessionare verhindert werden, insbesondere solche, die ohne Rücksicht auf die Forderung erfolgen. Nicht verständlich ist, wieso das Gesetz nicht auch ausdrücklic h einen Schadenser satzanspruch auch gegen den in der Urkunde genannten Gläubiger gewährt, also gegen die kreditgebende Bank , wenn diese ungerechtfertigt in das Vermögen des Schuldners voll streckt.42 Der Geschädigte wird, ohne dass dies für die Scha densmin derung erforderlich ist, zunächst die Vollstreckungs gegenklage erheben und dann beweisen, dass die Zwangs vollstreckung unrechtmäß ig war und ihm dadurch ein bestimm ter Schaden43 entstanden ist, 44 was vielfach den 31 Im Einzelnen Clemente, ZfIR 2008, 589, 595. 32 Siehe auch Clemente, ZfIR 2008,589, 596. 33 Siehe Bt-Drs. 1 6/9821,S. 17. 34 Siehe BT·Drs. 16/9 778, S. 3. 35 Baur/Stiimer, a.a.O. ( s. Fn. 27), § 45 Rn. 48. 3 6 Ein sachlicher Grund für eine Kündigung der GrundschuJd wird hingegen auf der dinglichen Ebene für nicht erforderlich gehaJten (s. Schmid/Voss, DNotZ 2008, 740, 746 ) . 37 Die sofortige, routinemäßige Kündigung wäre zudem von einer klauseJ· mäßigen sofortigen Fälligstellung in ihrer Wirkung nicht mehr zu unter· scheiden. 38 A.A. Smid/Voss, DNotZ 2008, 740, 75 1 . 39 Vgl. BG H NJW 1 993,33 1 8 , 3320; a.A. im Ergebnis Smid/Voss, DNotZ 2008, 740, 748 r. 40 Zutreffend Bachner. DNotZ 2008. 644. 647. 41 - gJeich. ob Verbraucher oder Unternehmer 42 Ebenso Schalast. BB 2008, 2 1 90, 2 1 94. Allerdings kann sich auch in den Zessionsfällen ein entsprechender Anspruch analog §§ 717 Abs. 2, 945 ZPO gegen die ursprüngliche Bank richten, da diese Vertragspartner des DarJe hensnehmers bleibt. 43 - der durch die Vollstreckung aus der Urkunde oder durch eine zur Abwendung der VoUstreckung erbrachte Leistung entsteht, also entspre· chend § 7 I 7 Abs. 2. § 945 ZPO 44 Schimansky. WM 2008. 1 049, 1050. Knops, Neuregelungen zum Kredithandel durch das Risikobegrenzungsgesetz Betroffenen nicht (mehr) möglich ist und die Sinnhaftigkeit und Effizienz45 der Neuregelung auch insoweit infrage stellt. AUFSÄTZE - erstens eine Forderung aus einem gekündigten Kredit, wobei zwischen Kündigung und nachfolgender Abtretung knapp ein Jahr verstrichen war, - VII. Erleichterte Einstellung der Zwangsvollstreckung Zwar ist eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstre ckung fortan aufgrund des neuen § 769 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch ohne Sicherheitsleistung zu gewähren, wenn (anfäng streckungsunterwerfung gesichert war und - drittens eine Abtret\mg zwischen einer Genossenschafts bank als Zedent und einem Spezialkreditinstitut als Bei lich) Erfolgsaussicht gegeben und der Schuldner nicht in der treibungs- Lage ist, eine Sicherheitsleistung aufzubringen. Oft fehlt es ckungen bis zum BGH zu wehren. Nach älteren Untersu chungen46 wehren sich im Kreditbereich bekanntlich ledig lich gut 1 Prozent der von ungerechtfertigten Maßnahmen Betroffenen. Auch wenn sich die Aktionsbereitschaft Betrof fener im Immobiliarkreditbereich mittlerweile vervielfacht haben sollte, blieben damit wohl die allermeisten Fälle ohne gerichtliche Überprüfung, was augenfällig der These wider spricht, es sei eine lebensfremde Annahme, Schuldner wür den sich gegen eine unberechtigte Inanspruchnahme nicht wehren.47 Mithin ist auch diese Regelung kaum effektiv, die Betroffenen vor den Folgen eines Gläubigerwechsels zu schützen. Dies gilt auch deswegen, weil die Einstellung der Zwangsvollstreckung bei hinreichendem Grundstückswert auch nach bisheriger Rechtslage opportun war. und Verwertungsgesellschaft einer ganzen Bankengruppe als Zessionar, also eine Abtretung im Inter aber dem betroffenen Grundstückseigentümer am Mut und an den Mitteln, um sich gegen ungerechtfertigte Vollstre zweitens eine Forderung, die nicht durch ein Grundpfand recht, persönliche Haftungsübernahme und Zwangsvoll bankenverkehr. Derjenige, der trotzdem den Schluss zieht, der BGH habe alle Kreditverkäufe, also auch die Veräußerung grundpfandlieh, durch persönliche Haftungsübernahme und Zwangsvollstre ckungsunterwerfung gesicherter Langfristdarlehen einer deutschen Bank an einen Investor etwa auf den Cayman Inseln, also eine Nichtbank, als zulässig erklärt,54 verallge meinert diese Entscheidungen in methodisch unzulässiger Weise. Die Gerichte haben selbstverständlich nicht über Fälle entschieden, die ihnen gar nicht zur Entscheidung vorlagen. Solche deutlichen Worte sind offenbar notwendig, wo allein der Wunsch Vater des Gedankens zu sein scheint. Die Kredit wirtschaft selbst ist dementsprechend weit weniger forsch und hat die Veräußerung laufender, ungestörter Darlehen (derzeit) praktisch eingestellt. Bedeutende Kreditinstitute werben vielmehr gerade damit, dass von ihnen derartige B. Übertragbarkeit ungestörter Kreditverhältnisse (Performing loans)?48 Praktiken nicht betrieben werden. Gleichwohl bleibt dieses Thema virulent, weil den bisher veräußerten Forderungspak ten in nicht unerheblichem Umfang zur Steigerung ihrer Hinsichtlich ungestörter und bankenseits unkündbarer Kre dite, sog. Performing Loans, hat das Risikobegrenzungsgesetz keine Regelungen geschaffen. Dennoch wird nun unter allge meiner Berufung auf die Verabschiedung der Reformvor schriften und einzelne Sätze aus der Gesetzesbegründung oder gar auf die abgelehnten Anträge der Opposition behaup tet, der Gesetzgeber habe die "Kreditverkäufe" als rechtlich Attraktivität ilblicherweise zwischen 8 und 15 Prozent, im Einzelfall bis zu 51 Prozent ungestörter Kredite beigemischt wurden. Dafür einen der Grundpfeiler der Privatautonomie opfern zu wollen, ist kaum nachvollziehbar. 55 I. Personale Vertragsbeziehung 1. Vertrauensverhältnis zulässig beurteilt, auch weil zwischen "lebenden" und "not Ieidenden" Krediten im Gesetz nicht unterschieden werde.49 Der Kredit ist in aller Regel eine auf persönliches und institu Allen diesen Behauptungen kann nicht gefolgt werden: Ein tionelles Vertrauen gegründete schuldrechtliche Sonderver solches Ergebnis war weder in den drei beteiligten Ministe bindung. rien Verbrau zunächst auf dem persönlichen Kontakt der Vertragsparteien. cherschutzministerium) je beabsichtigt, noch findet dies in Kaum ein langfristiger Immobiliarkreditvertrag kommt ohne Uustizministerium, Finanzministerium und Diese besondere Vertrauensbeziehung gründet der Ratio des Gesetzes ihren Widerhall. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Erweiterung des § 309 Nr. 10 BGB um Darlehensverträge, dass es gerade auch bei diesen Vertragsverhältnissen eben nicht möglich sein soll, den Kreditnehmer einfach mit einem neuen Inhaber zu kon frontieren. Auch der Wortlaut des § 492 Abs. 1a Satz 3 BGB ist eindeutig. Kreditverkäufe an Dritte sind ohne Zustimmung 45 Vollkommer, ZIP 2008, 2060. 46 Siehe Holzscheck/Hörmann/Daviter, der 47 48 Deutschland: eine empirische Untersuchung zur Rechtssoziologie und Ökonomie des Konsum entenkredits, 1982, passim. So Bork, Z1P 2008,2049,2056. Zur (Un-) Übertragbarkeit von Kreditforderungen im Wege der Abtretung und Ausgliederung ausf. bereits Knops, Die Personalität des Schuldverhäl t nisses, a,a.O . (s. Fn. 19) passim; ders., W M 2008 , 21 84; Knops/Knobloch/Dübel/Reifner, Erwerb vo n Kreditforderungen durch Private des dadurch unmittelbar betroffenen Kreditnehmers nicht zulässig, wenn die Abtretung vertragsgemäß ausgeschlossen Equity-Unternehm en: Mögliche Gefahren für Verbraucher, Gutachten des ist oder der Kreditnehmer der Übertragung zustimmen muss. Instituts Insgesamt ändert nicht eine einzige Vorschrift des Risikobe Bundesverband grenzungsgesetzes etwas an den Voraussetzungen der Ver tragsübernahme, Schuldübernahme oder Abtretung. Dies war auch nicht beabsichtigt50 - vielmehr fehlt es an einer Rege 49 Auch hat der Bundesgerichtshof52 unter Billigung des danach angerufenen Bundesverfassungsgerichts53 gerade nicht ent schieden, Forderungen aus Kreditverträgen könnten immer abgetreten werden. Die beiden Gerichten zugrunde liegende Abtretung betraf vielmehr: für Finanzdienstleistungen e,V. . 2007, e,V. für die Verbraucherzen tral e Z u samm enfassung ab rufbar www.vzbv.de/mediapics/studie _ kreditforderungen ifC _ unter: 10 _2007. pdf. So bislang nur Nobbe, Kredithandel und Vollstreckung - aktuelle Rech t sprechung und Entwicklung ( im Erscheinen), der zudem den a n der Aus platzierung von Krediten Beteiligten rät "spektakuläre Aktionen" zu ver meiden lung über Kreditverkäufe überhaupt,5 I sie sind nicht einmal im Gesetz erwähnt. Die Praxis des Konsumentenkredits in Bundesrepublik und 26.Februar 50 51 52 53 54 " U rteile wie das des Oberlandesgerich ts 2008 München vom durch böswilliges oder nur schlampiges Verhalten sich einzufangen, so llte unbedingt vermieden werden". - und könnte ja ohnehin nur gelten ab [nkrafttreten de. Gesetzes - 2008,589, 597. BGHZ 17[, 180= VuR 2007, 148. BVerfG (1. Kammer des Ersten Senates), WM 2007, 1694 f. So etwa Nobbe, ZlP 2008 ,97, 102, 1 06 oder der Vizepräsident vo n Lone Star Köchling, ZlnsO 2008 ,848, 849; a,A, auch Bredow/Vogel, BKR 2008, 271 u. Vorwerk, NJW 2009, 1777, 1779. 55 Siehe bereits ausführlich Knops, WM 2008,2184 ff. m zahlr. Nachw. Ebenso Clemente, ZfiR . Vu R 8/2009 291 A UFSÄTZ E K n o p s, N e u re g e l u n g e n zum K r e d i t h a n d e l d u rc h d a s R i s i k o b e g re n z u n g 5 g e s e tz m ehrfache persö nli che Gespräche zwischen dem Bankberater Banken aus E U - Län dern schlicht nicht vorhan den ist . Dies und dem Kunden zustande. Der der H ö h e und der Laufzeit bel egen nach wichtigste Vertragsschl uss im Leben eines Hä uslebauers Finanzdienstleistungssekto r, ganz besonders bei Finanzierun wird in all er Regel intensi v mit dem Berater besproch en . Die gen praktisch nich t existi ert. Ein Vertragsschl uss komm t eben Studien, won ach ein Cross-bord er-Gesch äft im Bank prüft den Kreditnehmer so rgfältig als konkrete Person nicht n ur wegen der Kon ditionen zustande, wie manche und zwar hinsichtlich sein er Einko mmens- und Verm ögens offen bar glau ben. Sch on ein e Kaffeemaschin e kauft nieman d verhältnisse, seiner bankbezogenen Histori e d urch Abfrage ü ber das Internet in Hawaii, auch wenn diese dort preiswer in tern er und externer Datenbanken und stellt eine Prognose hinsichtlich der Zukunft dieser Person in Bezug auf die lange laufen de Vertragsbezi eh ung an. Zudem prüft sie im wohl ver standen em Eigenin teresse die Werth altigkeit des Grund stücks, auch die Schl üssigkeit des Bauproj ekts, sogar wei tere Beteiligte wi e Bauträger und b i etet meist umfassenden Ser vice, damit diese für sie ertragsmäßig wi chtige Transaktion erfo lgreich abgeschl ossen werden kann . Sparkassen wi e Geschäftsbanken hoffen dad urch, den Kunden auch für zahl rei ch e Nachfo lgegeschäfte an sich zu binden. Der Kreditn eh mer hingegen vertraut zunächst in aller Regel offen oder unausgesprochen auf den Kreditgeber in sein er Roll e als deut sche (oder selten euro päische) Bank un d hat oft auch Kenn t nis darüber, dass Banken einer konkreten Aufsi ch t des Staates unterli egen. 5 6 Zudem spi elt für di e allermeisten Kreditkun d en das Geschäftsgebaren der Bank ein e ganz wesentli che Roll e . Das betrifft zum Teil gegen wärtige Erwartungen, oft aber ein ko nkretes persönliches Vertrauen, das sich aus der b ish erigen Erfahrung mit diesem Insti tut, mit ko nkreten Bankmitarbeitern, insgesamt aus der bish erigen Geschäfts ver bin dung gebildet hat. Die Erwartungen in den Vertrags partner sind also hoch und in all er Regel auch gerech tfertigt. Dies zeigt d i e durchgängig seriöse Abwickl ung im auch umfangmäßig äußerst bed eutsam en Imm ob iliarsektor durch ter wäre und dem Käufer dieselben Rechte eingeräumt wür den wi e in einem d eutschen Fachgeschäft. Erst recht kö nnen Treuhan dverhältnisse wi e so lch e bei Eingehung von Immo b iliarkreditverhältnissen 6 1 nicht einseitig auf irgendeinen Dri tten übertragen werden, weil sie wegen der erwarteten Langfristigkei t des Geschäfts n ur mit dem ausgewählten Part ner geschlossen worden sin d . 11. Bankaufsicht Nachrangig zu dem persönlichen Vertrauen in den Kreditge ber und dem bestehenden Treuhandverhältnis zu diesem ko mm t noch das Vertrauen des Kreditn ehm ers in eine beste h ende öffentlich - rech tliche Bankaufsich t hinzu, wenn der Kredi tgeber dieser - wie regelmäßig bereits bei Vertrags schl uss - unterliegt . 6 2 Zwar unterli egt das zi vilrechtlich e Ver h äl tnis zwischen Bank un d Kreditnehmer selbst nich t der A ufsi cht d urch die Bun desanstalt für Finanzdienstl eistungen (BaFin) . 63 Das Vertrauen des Kunden richtet sich aber darauf, in der Abwi ckl ung den gesam ten Vertrag m i t ein er, " ihrer" Bank abzu wickeln . Die staatlich e Aufsicht gibt dem Kunden ein e gewisse Gewähr für die Verlässlichkeit seines Kredit oder Finanzdienstl eistungsinsti tuts, was als wesentli che Ver trauensbasis wirkt. 64 Diese berech tigte Erwartung ist auch rechtlich gesch ützt, wenngl ei ch ni ch t auf den ersten Blick die m eisten deu tschen Banken. er kenn bar. Das Geschäft machen vor allem die Filialbanken, Raiffeisen So sch ützen die Regeln des KWG zur Banl<erlaubnis und Bankaufsicht die Gläubiger, nicht die Sch uldner der Bank. 65 und Vo lksbanken sowi e Sparkassen, mithin so l che Insti tute, die vor Ort für d en Kunden tätig sind. Onlin e-Abschl üsse sin d di e A usnahm e, und zwar in den letzten bei den J ahren mit fallender Ten denz. Viele Institute haben sich aus d em Durch den gegenseitigen Darlehensvertrag ist der Kreditn eh mer aber nich t n ur Sch ul dn er, son d ern zugleich G läubiger der Bank. Dies betrifft die Darl ehensgewährung und -belas Intern etvertrieb vo n Imm ob iliarkredi tverhältnissen zurück gezogen . 57 Der a n o n yme H ypoth ekarkreditabschl uss über sung und gerade auch den Anspruch auf Pro l o ngation bei das We b ist daher ein e Mär, sodass si ch mit Fug und Recht cherten Kredits. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 KWG müssen die Insti tute 66 im Interesse der Erfüll ung ihrer Verpflichtungen konstati eren lässt, dass beson ders i n diesem Berei ch aperso nal e Vertragsverhältnisse di e absol ute Ausnahme sind - gera d e Immobiliarkredi tverhäl tnisse gründen auf einem wechsel seitigen persö nlichen Vertrauen . 5 8 Der Verkauf von Darlehen führt daher - wie die Bundesbank sch on 1997 beto n t hat 5 9 - zu einer nachhaltigen Stö rung des Vertrauensverhältnisses zwischen Bank und Kunde. 2. Treuhandverhältnis Hinzu kommt, dass der Kreditnehm er als Sich erungsge ber n ur seinem Vertragspartner und keinem x- beliebigen Dri tten d en unmittelbaren Zugriff auf das Grundstück als Mi ttel punkt des pri va ten oder geschäftli chen Lebens und erst recht nicht auf das gesamte persö nliche Vermögen gewährt. 60 Für einen Finanzin vestor aus J amaika, den Cayman - lnseln oder and eren Staaten, die keine oder allenfalls eine rudim entäre F inanzaufsi ch t aufweisen, n i cht einmal eine Bankfilial e haben , keine Mitarbeiter vor Ort, ni emand, der sich persö n lich für d en Vertragsschl uss veran twortlich zeigt, hätte dies kein ratio nal handelnder Kreditnehmer getan . Denn hier fehlt das Vertrauen, das diesem Institut und den deutschen Banken immer noch überwiegend entgegengebracht wird und sch on hinsi chtlich belgischer, griechischer oder an d erer 292 V u R 8/2009 A uslaufen der Zinsb in d ungsdauer des grun dpfan dli ch gesi gegen ü ber ihren G läubigern, insbeso nd ere im Interesse der S i cherheit der angem essen e ihnen anvertrauten Eigenmittel verfügen , Verm ögenswerte, mithin über hinrei chende 56 Dazu sogJeicb [I. 5 7 jüngst haben die Häuser SEB AG, GMAC. ABN AMRO. Westlmmo und die Hanseatic Bank ihr Immobilienfinanzierungsgeschäft nacb PressemeJdun· gen aufgegeben. 58 Siebe BG H NjW 1 989, 1 732: Schimansky/Bunte/lwowski-Bruchner/Krepald, Bankrecbts-Handbuch, 3 . Aufl. 2007, § 3 9 Rn. I ; Clemente. Recht der Sicb erungsgrun dscbuJd. 4. Aufl. 2008. Rn. 306 m. zahlr. w. N . : Schimansky. WM 2008. 1 049, 1 050 L, Vorwerk. NJW 2009, 1 7 77, 1 7 79 ebenso Harten bach, abrufbar unter: http://www.bm j . bund.de. und für das Kreditgeschäft insgesamt aucb Achilles. VuR 2009. 283 ff. (in diesem Heft ) und Wittig, Bankrechtstag 2005. S. 1 45, 1 89 . 59 Bundesbank M onatsbericbt juli 1 99 7 . S. 57, 60. 60 Knaps, WM 2008, 2 1 84: ebenso nunmehr Baur/Stümer. a.a.O. (s. Fn. 27), § 40 Rn. 47a. 6 1 Der Sicberungsvertrag begründet ein Treuhandverhältnis zwischen Siche rungsnehmer und Sicherungsgeber (s. nur BG HZ 1 33 , 25, 3 0), der im Übri gen in aller RegeJ aucb dann der Kreditnehmer ist, wenn die Grundscbuld auf einem Grundstück lastet, das einem Dritten gehört (BG H WM 1 989, 62 63 64 65 66 2 1 0). Richtig LG Hamburg, ZIP 2008. 1 466, 1 467: Vallkammer, Z I P 2008, 2060. Bark, ZIP 2008, 2049. 205 7 m.w.N. Zutreffend Schimansky/Bunte/lwowski -Fischer, § 125 Rn. 1 7 . Siebe ReuterlBuschmann, ZIP 2008, 1 003. 1 005. sowie die Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen nacb § l Oa Abs. 1 bis 5 KWG - - A U FSÄTZ E K n a p s , N e urege l u n g e n zum K r e d i t h a n d e l durc h das R i s i k a b e g r e n z u n gsgese tz Bonität aufweisen . Dies befähigt sie, langfristige Kreditver Es ist nicht damit getan, auf einen Schadensersatzanspruch bindlichkeiten einzugehen und sich entsprechend langfristig nach den §§ 280, 24 1 Abs. 2 BGB zu verweisen. Eine Bank, die und vor allem zu guten Bedingungen zu refinanzieren . Kre einen langfristigen Hausbaukredit an einen Finanzinvestor ditaufkäufern ist dies häufig nicht möglich. Niemand achtet ohne Zustimmung des betroffenen Kreditnehmers verkauft, bei Investoren, die keiner oder nur einer partiellen . Bankauf verstößt allerdings bei der Veräüßerung einer Kreditforde sicht unterstehen, darauf, dass ihr Geschäft mit hinreichen rung an einen Zessionar ohne Bankcharakter gegen die ihr dem Eigenkapital ausgestattet ist. Vielfach lassen sich Ankäu fer den Erwerb der großen Kreditpakete selbst finanzieren, die Zweckgesellschaften als neue Inhaber weisen oft nicht mehr als ein Eigenkapital von umgerechnet einem Euro auf. Dies schlägt sich bei der anstehenden Prolongation vieler Kredite unmittelbar zulasten des Kreditnehmers nieder. Investoren können entweder überhaupt keine s o l chen anbieten oder aber n ur zu ganz erheblich schlechteren Konditi o n en, weil sie sich gar nicht oder n ur zu wesentli ch schlechteren Bedin gungen am Kapitalmarkt eind ecken können . Das bringt im Übrigen auch das ursp rüngliche Äqui valenzverhältnis des Vertrages aus dem G l ei chgewi ch t und muss kreditnehmer obliegenden Loyalitäts-, Schutz- und Interessenwahrungs pflichten, die j edem Kreditverhältnis innewohnen 7 3 und bei langfristigen Krediten mit dem genannten umfangreichen Sicherungs paket nochmals eine deutliche Steigerung erfah ren . Darüber hinaus sind aber Vertragspartner nicht wie Sachen frei verfügbar. Deswegen kann ein ungestörter Immo biliarkredit, der mi ttels eines sofort vo llstreckbaren , umfan greichen Sicherungspaktes gesichert ist, nach mittl erweil e immer stärker vertretener Auffassung in der Literatur nich t ohne Zustimm ung des betroffen en Kreditnehm ers zuständig keitshalber auf irgen deinen beli ebigen Dritten ü bertragen werden J4 seits kein esfalls hingen ommen werd en. Darin li egt der ko n krete, wirtschaftli ch u n d juristisch fass bare Nachteil, den der 2. Kreditn ehmer hinsichtlich ein es dem KW G nicht unterfal lenden Kreditaufkäufers gegen über ein em Institut hat, das diesen Regeln unterliegt. Die Bankerlaubnis nach § 3 2 KW G , der i m Übrigen als Schutzgesetz i m Sinne des § 823 Abs. 2 BG B anerkannt ist, 6 7 ist mithin ein wesentli cher U mstand, auf dessen Beibehaltung der Kreditn ehmer o hn e Wei teres vertrauen darf und der bei Zulässigkeit eines Wechsels zu ein em A ufkäufer ohne ein e solche Zulassung verloren gehen würde. tragung In diesem Zusamm enhang ist b islang auch nicht hinrei ch end berücksi chtigt worden, dass die dem KWG unterfall en den insti tute nach § 1 0 Abs. 1 KWG person en bezogene Daten ihrer Kunden n ur an deren Insti tuten derselben Institu tsgru p pe un d in pseudon ymisi erter Form auch an von ihn en mit dem Aufbau und Betri eb einschließlich der Entwi cklung und Weiterentwickl ung von Ratingsystemen beauftragte Di enst l eister übermi tteln d ürfen, soweit dies zum Aufbau und Betrieb einschli eßlich der En twi ckl ung und Wei teren twick 1 1 1. Rechtsfolgen l ung von intern en Ratingsystemen für die Schätzung von Die freie Verkehrsfähigkeit von Fo rd erungen ist keine Grund idee des BG B, wi e vielfach zitiert wird . 68 Vi elmehr war di e Zulassung der Zessi on vor Inkrafttreten des BG B überaus hef tig umstri tten und ist n ur unter den Beschränkungen der §§ 399 ff. BG B zugelassen worden. Es kann eben nicht alles zu einer handelbaren Ware werden, wi e auch ein e Vertragsüber nahme die Z ustimm ung aller Vertragsparteien ebenso zwin gen d voraussetzt. wie bei einer Sch uldübernahm e der G lä ubi ger zustimmen m uss. 1. Verbot der Da tenweitergabe und H inderung der Kreditü ber- Risiko param etern des Adressena usfallris ikos erfo rderlich ist. Eine Übermittl ung solcher Daten zum Verkauf an Dritte ist mithin nich t erlaubt. Auch verstößt ein e so l che Datenwei ter gabe gegen das Bankgeh eimnis J 5 Wie bereits an an derer Stel l e ausgeführt, 76 h a t ein e Verl etzung des Bankgeheimnisses und/oder datensch utzrech tli cher Bestimm ungen nicht n ur schad ensersatzrech tli ch e Konseq uenzen, sondern die Betrof fen en kö nnen U n terlassung verlangen und ihren Anspruch mittels einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzen. Bei bereits erfo lgter Transakti on U nzul ässigkeit der Ü bertragung von ungekündigten I m mo biliarkrediten Gegen die Zerstörung der " Dauerpartn erschaft" beim Immo biliarkredi t 69 steht § 399 1 . Alt B G B 70 , wo nach ein e Abtre betroffenen un ter Date n w e i terga be Kreditn e h m e r ein steht dem Resti tuti o n s an s p ruch a uf Lösch ung aller ihn betreffenden Da ten zu , womit dem Inves tor die Basis zur Gelten dmach ung von Ansprüchen entzogen wird . tung ausgeschlossen ist, wenn die Leistung nich t o hne Ver änderung ihres Inhaltes erfolgen kann, mithin bei Ans p rü ch en, die entweder höchstpersönlich oder perso nengebun den sind oder wenn ein Gläub igerwechsel dem Sch uldner im Hinblick auf dessen sch utzwürdige Interessen nich t zum ut bar ist. ? I Es geh t nicht um einen stillsch weigenden Abtre tungsausschluss, sondern um die gesetzli che Festlegung, dass Übertragungen, die den Inhal t verändern , ni ch t zulässig sind, wozu sch on immer die persönliche Prägung des Sch uldver hältnisses gehört. Die B ind ung an den Vertrag und die bereits ausgeübte Vertragspartnerwahlfreih ei t verbieten es schli cht, ein em Vertragsteil ohne dessen Zustimm ung einen Dri tten als Kon trahen ten zu o ktroyi eren. Das ist ein grun dgesetzlich 67 B G H NJW 2005 , 2 703. Vgl. nur Bredow/Vogel, B KR 2008 , 2 7 1 , 2 75 . 69 So ausdrücklich Schimansky, WM 2008, 1 049, 1 050. 70 Im Einzelnen auch un ter Aufarbeitung der Zessionsgeschichte Knops, a.a.O. ( s . Fn. 1 9 ) u. Kn ops/Kn obloch/Dübel/Reifner, a.a.O. ( s . Fn. 4 8 ) ; danach Schwintowski/Schantz, NJW 2008, 4 72 Ef. 7 1 Staudinger/Busche, 1 3 . Bearb" 2005, § 399 Rn. Rn. 6 EL ; MünchKommßG B R oth, § 399 Rn. 24. 7 2 S taudinger- Busche, 1 3 . Bearb., § 398 Rn. ! 93; Erman/Westermann, § 4 1 2 Rn. 2 ; PalandtlGTÜneberg, § 4 1 2 Rn. I; Prütting/Wegen/Weinreich -Müller, § 4 1 2 Rn. 4 ; s . auch S oergel/Zeiss, 1 2 . Auf!. § 4 1 2 Rn, I ; differenzierend, aber die Anwendung des § 399 BG B nich t ausschließend, MünchKommßG B- R oth, § 4 1 2 Rn. 1 5 m.w. N . ; a.A. Lutter- Teichmann, U m w G , 3 . Auf!., § 1 32 Rn. 38 68 EL 73 Siehe B G H Rn. 38. 74 verbürgtes Recht. Dabei gilt § 399 B G B nicht n ur unmittelbar für Abtretungen nach § 398 BG B, sondern er ko mmt nach der herrschenden und zutreffenden A uffassung über § 4 1 2 BG B auch für die Gesamtrechtsnachfo lge l u ngstatbeständen zur Anwendung. ? 2 nach den U m wan d 75 76 Siehe Derleder, VuR 200 7, 8 1 ; Reifner, B KR 2008, 1 42; Knops, WM 2008, 2 1 84; Clemente, Zf!R 2007, 737; den" ZfIR 2008, 589; Schwintowski/ Schantz, NJW 2008, 472; kritisch auch Eickmann, PS Westermann, 2008, S. 1 75 EL ; v. Heynitz, NJW-aktuell 9/2008, XIl fL; Grziwotz, AnwBI. 2008, 50 I; ders. NJW- Editorial, 49/2007; a.A. bspw. Langenbucher, NJW 2008, 3 1 69; BinderlPiekenbrock, WM 2008, 1 8 1 6 . Nobbe, ZIP 2008, 97 ff. Knops, WM 2008, 2 1 84. Vu R 8/2009 29 3 A U F S ÄTZ E Kn ops, N e u r e g e l u n g e n z u m K r e d i t h a n d e l d u r c h d a s R i s i k o b e g r e n z u n g s g e s e tz D. Weitere Reformen brauch etwa des außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß Um Kreditnehmer besser zu schützen, sind bereits in der Dis kussion um das Risikobegrenzungsgesetz weitergehende Vor schläge unterbreitet worden, von denen hier nur die drei wichtigsten genannt we.rden sollen. I. unterstützen, die gerade im Serviceing einen festen Code of Conduct verbindlich machen wollen, um eine ordnungsge Soweit man nicht aufgrund des Vertrauensverhältnisses beim Immobiliarkredit eine freie Verschiebbarkeit auf Dritte in lau ungestörten Vertragsverhältnissen ohnehin für unmöglich hält, ist in derartigen Fällen unabweisbar dem Kreditnehmer zur Kompensation der faktischen Beseitigung der Vertragspartnerwahlfreihei t bei derart personalen Rechts bezi ehungen (primär) ein Widerspruchsrecht 7 7 oder (sekun där) ein Kündigungsrecht 7 8 einzuräumen. Damit kann der Gesetzgeber seiner eigentlichen Aufgabe, durch gesetzgeberi sches Handeln di e Vertragsbindung und Privatautonomie für di e betroffenen Vertragspartner zu schützen, Genüge tun. 11. Betroffen sind also sog. Non-Performing-Loans wie Transak tionen hinsichtlich ungestörter Kredite. Bei der Behandlung von gekündigten Krediten sind Bestrebungen nachhaltig zu Widerspruchs- oder Kündigungsrecht fenden, § 490 Abs. 1 BGB erneut tätig zu werden - auch für den Fall der Notwendigkeit eines Sonderkündigungsrechts.8 6 Regelung des Sicherungsvertrages Zudem wäre eine Verbesserung des Kreditnehmerschutzes mit einer Regelung des Sicherungsvertrages überhaupt ver mäße Vertragsabwicklung zu gewährleisten. Allerdings ist die Einhaltung freiwilliger Regeln nicht einklagbar und deren Verletzung gerichtlich nicht sanktionierbar, sodass dieser Bereich unter Umständen doch - wie bereits seit Jahren in den USA - mit gesetzlich festgelegten Standards reguliert wer den muss. Hinsichtlich laufender Kreditverhältnisse bedarf es an sich gar keiner neuen Regelungen, sondern lediglich einer nicht einseitigen Anwendung der Regelungen des Allgemei nen Schuldrechts. Geradezu verquer ist es, aus den Beratun gen zum Risikobegrenzungsgesetz, deren Regelungen aus drücklich nur für Grun dpfandkredite gelten, di e nach dem 0 1 .09. 2008 abgeschlossen wurden, zu schließen, gerade sol che Verträge hätten unter Missachtung der Vertragsbindung und Partnerwahl frei verschoben werden können und di es sei auch in Zukunft möglich. Für weitere gesetzgeberische Aktio nen wird aber deutlich mehr Sorgfalt eingefordert8 7 - damit bunden. Rechte und Pflichten der Vertragspartei en könnten in di esem sensib len Bereich nicht abermals wirkungslose dort genannt und begrenzt werden, wie etwa zum Siche oder gar überfl üssige Regelungen beschlossen werden, di e rungsumfang und den Voraussetzungen der Vollstreckung eigentlichen Grundfragen aber offen und wesentliche Miss aus üblichen Sicherheiten. brauchstatbestände ungeregelt bl eiben. An einem Alternati ventwurf88 und ausreichender Zei t zur Anhörung von Exper 1 1 1 . Abrechnung vor Vollstreckung samt stehen die Vertragsbindung und damit das Kundenver den verschi edenen, beim Immobiliarkredi tvertrag ten nebst Beratung hat es jedenfalls nicht gemangelt. Insge Zudem ist es fast unabweisbar, den Inhaber der Sicherheiten vor Vollstreckung zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung der Fo rderung zu verpfli chten. Dami t wäre ein möglicher Missbrauch in der Zwangsvollstreckung aus standardmäßig erlangten U rkunden vielfach gemildert oder gar ausgeschlos trauen auf die kreditgebende Bank auf dem Spiel. Sie dürfen nicht einseitigen Mobilitätsinteressen und einem Geschäfts modell geopfert werden, das über Verbriefungen di e deutsche un d di e weltweite Wirtschaft in di e tiefste Krise sei t Jahr zehnten getrieben hat. sen J9 Zudem könnte bereits di e Erteilung einer vollstreckba ren Ausfertigung an den Nachweis der Forderungsfälligkeit und Abrechnung gebunden werden, was Missbrauchsmög lichkei ten vermutlich deutlich reduzieren würde, so 77 78 Siehe dazu (auch zur verfassungsrech tlich und zudem europarech tlich determinierten Notwendigkei t ) ausf. Knops a.a. O. (s. Fn. 1 9 ) . passim. . Ein sol ches Kündigungsrecht liefe voraussichtlich ins Leere, weil Kredit n ehm ern die notwendige Refinanzierung en tweder gar nicht oder nich t in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit gelingt (so auch Bredow/Vogel, F. Schluss Nach zwischenzeitlichem Erliegen kommt offensichtlich der Verbriefungsmarkt wieder in Gang. Das "befremdliche Ver halten von Bankenl/ 8 1 zur Ausplatzierung von Krediten durch Banken ist eine "beunruhigende Entwicklungl/ 82 . Die Miss brauchsmöglichkeiten von Kreditaufkäufern sind dabei viel Eine Auflistung typischer Abrechnungsfehler findet sich b e i Reiter!Methner, 80 Vgl. etwa d i e Fallgestaltung bei O LG München. W M 2008, 6 8 8 = BKR ZGS 2009 , 1 63 . 1 65 . 2008 , 420. 81 82 83 Medicus, FS N o bbe, 2009 . S . 9 9 5 . Schimansky, W M 2008. 1 04 9 . Siehe Clemente, ZfiR 2008, 589, 590 f. m.zahlr.w. N . N ach Köchling, ZlnsO 2008, 848, 849. 8 5 2 gibt es hingegen keinen einzigen Missbrauchsfall, alles sind " Luftnummern " . Siehe dagegen n ur den Insiderbericht ü ber die sys fältig und reichen von notariellen Verkaufsvollmachten über tematische Verwertungskette zum Nachteil von Häuslebauern Südwest die Verweigerung von Prolongationen oder marktferne Ange deutscher Rundfunk H a u s besi tzer bote und di e Aufblähung von Kosten bis hin zur Vereitel ung von Gegenansprüchen mangels Haftungsmasse83 - gerade auch hinsichtlich der mi t dem Risikobegrenzungsgesetz erst geschaffenen SChadenersatzansprüche , s4 Der Gesetzgeber hat B KR 2008, 2 1 7 , 2 7 7; Köchling. ZlnsO 2008 . 848, 852 ) . 79 v. 26.05 . 2008 . " Wie H euschrecken in Deutschland a bzocken " , abrufbar unter: http: //www. swr.de/repo rt/ / i d = 2 3 3 4 5 4 /d i d = 3 5 0 7 7 7 8 /pv=vi d e o/gp 1 = 3 5 4 9 990/ n i d = 2 3 3 4 5 4 / uHnlq/index.html. 84 85 Skeptisch auch Grziwotz, NJ 2009. 1 2, 1 8 . Die aufgetretenen Probleme stellen sich in fast gleichem U mfang bei U nternehmen, weswegen es nich t überzeugend ersch eint, einige Regeln diese Probleme nur rudimentär erfasst und teilweise Regelun nur auf Verbrauch erkreditnehmer zu bezi ehen ( in diesem Sinne auch Bach gen mit Placebo- Effekt geschaffen. Immerhin haben die im ner, DNotZ 2008, 630, 648 ) . Deutschen Bundestag vertretenen Parteien begriffen, dass der 86 frakti on Kredi tnehmer, vor allem der Privatmann und Häuslebauer, das schwächste Glied in der Kette ist und nicht zum Objekt von einseitigen Verwertungsinteressen werden darf. 8 5 Inso weit ist es fo lgerichtig, dass der Finanzausschuss des Deut schen Bundestages bereits angekündigt hat, di e Kreditpraxis auch in Zukunft sehr genau zu beobachten und bei Miss- 294 Vu R 8/2 0 0 9 Siehe das Schreiben des finanzpolitischen Sprechers der S P D - Bundestags vom 26.06.2008, abrufbar unter: http://www.lothar-mark.de/ _pdfup 10ad/SPD%20Frakti on-%20Kredithandel. pdf. Zur systematischen Schwäche eines Sonderkündigungsrechts gegen über einem Widerspruchs 87 88 recht Knops, WM 2008, 2 1 84. Siehe Baur/Stümer, a.a.O. ( s . Fn. 27), § 45 Rn. 6 7 I. Siehe den Bremer Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von lmmobiliarkre ditnehmern (lmmo biliarkreditn ehmersch utzgesetz ) , VuR 2008. 24 1 , abruf bar unter: http://www.verantwOTtli che- kreditvergabe.net/media. p h p?t= media&f=file&id=304 7.