Mehrwertsteuer in der Schweizer Hotellerie
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Mehrwertsteuer in der Schweizer Hotellerie
Mehrwertsteuer in der Schweizer Hotellerie Basierend auf dem neuen Mehrwertsteuergesetz ( i n K r a f t s e i t 1. J a n u a r 2 010 ) A k t u e l l s t e Ve r s i o n a u f w w w.hotelleriesuisse.c h /pu blikationen Mit Genehmigung von Impressum Herausgeber hotelleriesuisse, Bern Redaktion Ramona Brotschi, hotelleriesuisse Gestaltung Franziska Liechti, Anzeiger Region Bern, Wabern Publikationsformat PDF-Datei Bern, August 2011 Inhaltsverzeichnis Einleitung3 22.Hund 36 23. Korrekturen bei Belegen 36 Grundlagen4 24.Kreditkartenkommissionen 37 1. Vier Steuersätze 4 25.Kuchenbuffet 37 2.Beherbergungsleistungen 8 26.Lieferverträge 37 27.Optieren/Option 38 28.Parkplatzvermietung 39 29. Provisionen an Reisebüros 39 30.Schadenersatz/Annullierung 42 31.Trinkgelder 42 32. Verkauf von Kunstwerken 43 3. Kurtaxen, Beherbergungstaxen und Gästekarten12 4. Fakturierung in Fremdwährung 14 5. Preisangabe und Offertstellung 14 6.Eigenverbrauch 15 7. Leistungen an das Personal 20 8.Saldosteuersatzmethode 21 9. Präzisierungen zur Rechnungsstellung 23 33. Vermietung von Hotelzimmern an ein anderes Hotel 43 10.Rechnungsbeispiele 26 34. Vorsteuerabzug auf Gründungskosten 43 35. Vergütung der MWST an spezifische Personengruppen und Organisationen 43 36.Vouchers 46 Spezifische Themen 32 11. Ausserbetriebliche Aktivitäten 32 12. Vermietung von Sportanlagen 32 13. Automaten sowie Billard, Dart usw. 32 14. Blumenverkauf und Tischdekorationen 33 15.Change-Geschäfte 33 16.Debitorenverluste 33 17.Debouren 34 18.Eintrittspreise 34 19. Geschenke und Werbegeschenke 34 20.Geschenkgutscheine 35 21. Gratisessen, Naturalrabatte, Probeessen 35 1 37. Weiterverrechnung ohne Mehrwert / Zuschlag46 Weitere Informationen 47 38. Tipps im Umgang mit der MWST 47 39.Formulare 52 40.Stichwortverzeichnis 58 41.Quellen 62 42.Kontakte 63 Einleitung Seit dem 1. Januar 2010 ist das neue Mehrwertsteuergesetz in Kraft. Das neue Gesetz bringt für die Hotelbranche Vereinfachungen in administrativer und finanzieller Hinsicht. Es birgt aber auch einige Herausforderungen, da es nach wie vor sehr anspruchsvoll ist. hotelleriesuisse bietet mit dieser Publikation Hand für die Erläuterung von branchenspezifischen Besonderheiten. Die vorliegende Broschüre ist eine Zusammenfassung aller relevanten mehrwertsteuerrechtlichen Regelungen für die Branche. Sie legt ein besonderes Augenmerk auf wichtige Aspekte der Mehrwertsteuer (nachfolgend MWST), welche immer wieder zu Unsicherheiten und Diskussionen Anlass geben. Spezifische Probleme und Spezialfälle werden anhand von praxisbezogenen Beispielen aus der Hotellerie dargelegt und erklärt. Die MWST bleibt eine komplexe und dynamische Steuer. Grenzfälle und Interpretationsschwierigkeiten der vorliegenden Gesetzgebung werden immer dank Weiterentwicklung der Praxis oder durch erläuternde Erlasse der Behörden gelöst. Die aktuelle Broschüre wurde auf dem Wissensstand vom Februar 2011 erarbeitet. Sie ist von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV) redigiert und genehmigt worden. Es ist aber durchaus möglich, dass sich auch in Zukunft Änderungen oder Ergänzungen seitens der ESTV ergeben. Im Zweifelsfalle gelangen immer die aktuellsten Publikationen der ESTV zur Anwendung. 3 Speziell zu beachten ist die mehrwertsteuerkonforme Programmierung der Rechnungsgestaltung bei der Kosten- und Frontoffice-Software. Ein «falscher Rechnungssplit» kann zum Teil erhebliche Nachzahlungen verursachen. Zur vollständigen Information stehen ab Seite 63 dieser Broschüre sämtliche Kontaktangaben von hotelleriesuisse, der ESTV sowie den Treuhändern aus dem Beraternetzwerk von hotelleriesuisse zur Verfügung. hotelleriesuisse im August 2011 Grundlagen 1. V i e r S t e u e r s ä t z e Im Zuge der IV-Zusatzfinanzierung gelten ab 1. Januar 2011 befristet bis am 31. Dezember 2017 folgende Steuersätze: der Normalsatz zu 8,0%, der Sondersatz für Beherbergungsleistungen zu 3,8% (bis 31.12.2013), der reduzierte Steuersatz zu 2,5% und der Steuersatz zu 0,0%. Normalsatz zu 8,0% • Restaurationsleistungen (Konsumation im Restaurant/Zimmer) 1 • Alle alkoholischen Getränke (auch selber produzierte Brände und Tabakwaren) • Konsumation aus der Minibar • Frühstück für Passanten • Alle Souvenirartikel, Postkarten, Hotelartikel, Pflegeartikel • Pay-TV, Video- und DVD-Vermietung, Wertkarten für WLAN usw. • Telefongespräche, Internetbenutzungsgebühr • Kleiderreinigung • Sportmassagen, Coiffeur, Beauty usw. • Eintritt Fitness, Pool, Spa • Vermietung (Benutzung) von Billardtischen und Dartscheiben (keine Sportanlagen) • Mieten (Ski, Schiff, Auto usw.) • Vermietung Konferenzsäle • Vermietung von Sälen und Zimmern für Sitzungen, Bankette usw. • Vermietung von Parkplätzen an die Hotelgäste (Achtung: Ist die Vermietung im Preis für die Übernachtung inbegriffen, so ist diese zu 3,8% steuerbar.) 1 Für Ausnahmen siehe Kapitel 1 Vier Steuersätze > Sondersatz. 4 Sondersatz für Beherbergung zu 3,8% Bis zum 31. Dezember 2013 beträgt die Steuer auf Beherbergungsleistungen 3,8% (Sondersatz). Beherbergung und direkt im Zusammenhang stehende Nebenleistungen • Übernachtung • Bettwäsche, Badetücher, Zimmerreinigung • Radio- und TV-Benutzung (ohne Pay-TV), Zugang zum Internet (ohne Benutzungsgebühren) • Beherbergungstaxen (ohne Kurtaxen) 2 • Versorgung von Zelten, Wohnwagen und Motorhomes mit Strom, Kalt- und Warmwasser sowie Entsorgung von Abwasser und Kehricht • Benützung der sanitären Anlagen (ohne Waschmaschine) auf Campingplätzen • Vermietung von Hotelzimmern durch ein Hotel an einen anderen Hotelbetrieb (aufgrund von Kapazitätsengpässen). Werden jedoch ein oder mehrere Zimmer oder gar ein ganzer Hoteltrakt von einem Hotel an ein anderes Hotel für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zur ausschliesslichen Benützung vermietet, liegt eine von der Steuer ausgenommene Leistung vor. Spezialfall Frühstück • Das Frühstück gilt als Teil der Beherbergung und kann, selbst wenn es separat in Rechnung gestellt wird, zum Sondersatz versteuert werden. Es muss jedoch in direktem Zusammenhang mit der Übernachtung stehen. • Passanten (Gäste, die nicht im Hotel übernachten) bezahlen den Normalsatz von 8,0%, da das Frühstück in diesem Fall eine gastgewerbliche Leistung darstellt. 2 Zum Thema Taxen siehe auch Kapitel 3 Kurtaxen, Beherbergungstaxen und Gästekarten. Erweiterte Nebenleistungen Erweiterte Nebenleistungen sind Leistungen, die im Zimmerpreis inbegriffen sind und innerhalb der Hotelanlage erbracht und genutzt werden. Entscheidend ist, dass diese Leistungen alle Hotelgäste ohne Aufpreis in Anspruch nehmen können. Dazu zählen zum Beispiel: • Parking, Tennis, Squash, Badminton, Schwimmbad, Solarium, Sauna, Sprudelbad und/oder Whirlpool, Fitness, Boccia, Kegelbahn, TVRaum, Bibliothek, Schuhputzservice. Ebenfalls zu den erweiterten Nebenleistungen gehören, obwohl diese nicht innerhalb der Hotelanlage erbracht beziehungsweise in Anspruch genommen werden, sofern diese Leistungen für alle Hotelgäste im Preis für die Beherbergung eingeschlossen sind: • der hoteleigene Taxidienst; • das Zurverfügungstellen von Velos; • die Möglichkeit zur Benützung von Hallenbädern, Fitnessräumen und Wellnessanlagen in nahe gelegenen Hotels durch Gäste von Hotelbetrieben. Nicht zu den erweiterten Nebenleistungen zählen jedoch beispielsweise Golf, Pferdestall und Eisbahn (diese sind zu 8,0% steuerbar). Reduzierter Steuersatz zu 2,5% • Gilt für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke bei Verkauf über die Gasse, welche nicht vor Ort konsumiert werden (Indizien dafür sind: Verpackung der Produkte, durch Kunde bekannt gegebener Wille, unterschiedliche Preise, Abgabe von Ess- und Trinkwaren, die nicht zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sind). Diese Umsätze müssen separat verbucht werden, am besten auf einer eigenen Kasse, und die Coupons müssen zwingend abgegeben werden. • Bei Hauslieferungen von Nahrungsmitteln und alkoholfreien Getränken. Vor Ort darf keine Zu- 5 bereitung oder Servierleistung erbracht werden (Einrichten des Buffets oder Eindecken der Tische, Aufwärmen des Essens und Anrichten der Teller, Einschenken in die Gläser usw.). Das blosse Bewahren der Temperatur gilt nicht als Zubereitung vor Ort. Auf den Belegen (zum Beispiel Rechnung, Quittung, Kassenzettel, Coupon) müssen zusätzlich zu Name, Adresse und MWST-Nummer des Lieferanten der Name und die Adresse des Empfängers, Datum, Preis, Zustelladresse (sofern nicht mit Adresse des Kunden identisch) und der massgebende Steuersatz aufgeführt sein. Schliesst das Entgelt die Steuer ein, genügt die Angabe des anwendbaren Steuersatzes. Wichtig ist zudem die Bezeichnung «Rechnung für Hauslieferung» mit dem Vermerk «Ohne Zubereitung und Service vor Ort». Diese Umsätze müssen separat verbucht werden. Ist aus einem Beleg nicht ersichtlich, ob es sich um eine gastgewerbliche Leistung, um eine Hauslieferung oder um eine Leistung im Ausland handelt, geht die ESTV davon aus, dass es sich um eine gastgewerbliche Leistung handelt, die zum Normalsatz abzurechnen ist. • Verkauf von Nahrungsmitteln aus Verpflegungsautomaten • Rechnung für Blumenschmuck (zum Beispiel Blumensträusse, -arrangements) von der hauseigenen Floristin • Verkauf von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern • Der reduzierte Steuersatz gilt nicht für Nahrungsmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden (Art. 25 Abs. 3 MWSTG). • Alkoholische Getränke (Alkoholgehalt von mehr als 0,5 Volumenprozenten) zählen nicht zu den Nahrungs-, sondern zu den Genussmitteln und unterliegen deshalb dem Normalsatz von 8,0%. Spezialfall gemischte Betriebe Bei Vorhandensein von Konsumvorrichtungen können gemischte Betriebe (zum Beispiel Kiosk mit Kaffeebar) und Imbissbars/-stände ihre zum Normalsatz steuerbaren gastgewerblichen Leistungen im Sinne einer Vereinfachung mit einer Pauschale abrechnen. Diese Vereinfachung ist möglich für kleine Betriebe, die über höchstens 20 Sitz- oder Stehplätze (je Filiale, Verkaufsstation usw.) verfügen. Das Gleiche gilt bei der Durchführung von bestimmten Anlässen. Diese Pauschalregelung hat den Vorteil, dass die organisatorischen Massnahmen bei Verkäufen von Nahrungsmitteln zum Mitnehmen (Verkauf über die Gasse, Take-away) nicht getroffen werden müssen. Die Anwendung der Pauschale ist freiwillig. Wenn sich eine steuerpflichtige Person für diese Vereinfachung entschliesst, ist diese Vorgehensweise während mindestens einer Steuerperiode anzuwenden. Als gemischte Betriebe gelten beispielsweise Bäckereien, Metzgereien, Tankstellenshops, Lebensmittelverkaufsstellen in Bädern und auf Campingplätzen sowie Kioske, bei denen der eigentliche Ladenumsatz im Vergleich zum Take-away-Umsatz (zum unmittelbaren Konsum bestimmte Nahrungsmittel) überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Ladenumsatz mehr als 50 Prozent des Gesamtumsatzes ausmacht. Vereinfachung Die zum Normalsatz zu versteuernden Umsätze aus gastgewerblichen Leistungen mit Steh- und/ oder Sitzplätzen können mit einer Steh- und/oder Sitzplatzpauschale von 60 Franken (inkl. MWST) pro Tag (an dem der Betrieb geöffnet hat) und pro Platz ermittelt und versteuert werden. Als Imbissbars/-stände gelten beispielsweise Wurst-, Kebab-, Pizza- oder Poulet-Lokalitäten (inklusive Getränkeverkauf) sowie Imbissbars/- 6 stände in Bädern oder auf Campingplätzen, deren Umsätze aus dem Verkauf über die Gasse, Take-away mehr als 50 Prozent des Gesamtum satzes betragen. Unter dem Begriff Anlässe sind Veranstaltungen aller Art zu verstehen, bei denen sich die Besucher während einer kurzen, vorbestimmten Zeit (in der Regel in der Pause) verpflegen können. Dazu gehören beispielsweise Film-, Theater- und Zirkusvorführungen, Konzerte, Shows und Sonderveranstaltungen wie Fussball- oder Eishockeyspiele mit einem zeitlich festgelegten, programmmässigen Ablauf (Beginn, Pausen, Ende). Anlässe, bei denen sich die Besucher über eine längere Dauer – meist während des ganzen Anlasses – verpflegen können (zum Beispiel Sportturniere, Film- oder Musikfestivals), können die Pauschalregelung nicht anwenden. Steuersatzaufteilung bei Imbissbars und -ständen: Genussmittel und NonFood-Artikel Verkauf von Nahrungsmitteln und gastgewerblichen Leistungen 100% zum massgebenden Satz 50% zum Normalsatz 50% zum reduzierten Satz Steuersatzaufteilung bei Anlässen: Genussmittel und NonFood-Artikel Verkauf von Nahrungsmitteln und gastgewerblichen Leistungen 100% zum massgebenden Satz 20% zum Normalsatz 80% zum reduzierten Satz Vereinfachung In einem ersten Schritt werden die zum Normalsatz zu versteuernden Umsätze aus dem Verkauf von Genussmitteln (alkoholische Getränke und Tabakwaren) und Non-Food-Artikeln aufgrund einer Zuschlagskalkulation ermittelt und versteuert. Voraussetzung dafür ist die Erfassung des entsprechenden Warenaufwandes auf separaten Konti. Die derart ermittelten Umsätze werden in einem zweiten Schritt vom Gesamtumsatz in Abzug gebracht. Vom verbleibenden Umsatz sind bei Imbissbars/-ständen 50 Prozent zum Normalsatz und 50 Prozent zum reduzierten Satz, bei Anlässen 20 Prozent zum Normalsatz und 80 Prozent zum reduzierten Satz zu versteuern. Keine MWST 0,0% • Die Kurtaxe ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die vom Gast und nicht vom Hotelier geschuldet ist. Sie ist nur dann nicht der MWST unterworfen, wenn sie in gleicher Höhe in der Rechnung separat ausgewiesen und als solche bezeichnet wird. • Andere Abgaben, die vom Hotelier geschuldet sind, jedoch pauschal oder auf der Basis der Logiernächte berechnet werden – wie zum Beispiel die Beherbergungstaxe –, sind zum Steuersatz von 3,8% zu versteuern und in der Regel im Zimmerpreis inbegriffen. Falls sie separat ausgewiesen und verrechnet werden, müssen sie auf der Rechnung getrennt von der Kurtaxe aufgeführt sein. 3 • Das Change-Geschäft ist von der Steuer ausgenommen. • Die Zahlungen von Kunden für Annullierungen (zum Beispiel No-Show-Zahlungen) gelten als echter Schadenersatz. Sie stellen beim Gastwirt oder Hotelier kein Entgelt dar und führen zu 3 Vergleiche Kapitel 3 Kurtaxen, Beherbergungstaxen und Gästekarten. 7 keiner Vorsteuerkorrektur. Die Annullierung kann mit einer Kopie des Belegs dokumentiert werden, der dem Kunden ausgehändigt wurde. 4 Wenn die bestellte Leistung bereits fakturiert und für die Annullierung kein Korrekturbeleg ausgestellt wurde, ist der eingenommene Betrag zum massgebenden Steuersatz zu ver steuern. • Verkauf von Geschenkgutscheinen • Treuekarten (20 Prozent Rabatt bei Vorzeigen der Karte), Rabattaktionen (11 für 10 Übernachtungen usw.). Hier handelt es sich um einen Naturalrabatt, die «geschenkte Leistung» (Gratisübernachtung) ist nicht steuerbar. Beim Verkauf der Treuekarte ist keine Steuer geschuldet (Steuer ist erst bei Einlösung geschuldet). Leistungen im Ausland und Steuerbefreiung Beispiel: Ein Betreiber eines Partyservice mit Sitz in Basel wird von einem (in- oder ausländischen) Kunden beauftragt, das Catering (Nahrungsmittel und Getränke mit Zubereitung und/oder Servierleistung vor Ort, zum Beispiel Buffet) für einen in Deutschland stattfindenden Anlass zu besorgen. Diese gastgewerbliche Leistung gilt als im Ausland erbracht (Ort der Dienstleistung; Art. 8 Abs. 2 Bst. d MWSTG) und unterliegt nicht der schweizerischen MWST. Solche Leistungen sind unter den Ziffern 200 und 221 (Leistung im Ausland) der MWST-Abrechnung zu deklarieren. Erbringt der gleiche Betreiber beim gleichen Anlass weder Zubereitungs- noch Servierleistungen, so handelt es sich um eine Hauslieferung (Ort der Dienstleistung befindet sich im Inland). Mittels zollamtlicher Dokumente kann eine Steuerbefreiung (Export) erreicht werden. Diese Hauslieferung ist in der MWST-Abrechnung unter den Ziffern 200 und 220 (befreite Leistung) zu deklarieren. 4 Vergleiche Kapitel 30 Schadenersatz/Annullierung. 2. Beherbergungsleistungen Leistungskombinationen, 70/30-Regel, Grundsatz (nach Art. 19 Abs. 2 MWSTG) Bei Leistungskombinationen, die mindestens zu 70 Prozent dem gleichen Steuersatz unterliegen, kann das gesamte Entgelt steuerlich wie die überwiegenden Leistungen behandelt werden. Nicht anwendbar ist diese Regelung, wenn • die Preise der einzelnen Leistungen dem Leistungsempfänger bekannt gegeben werden; • die Gesamtheit der mehrwertsteuerlich gleichartigen Leistungen nicht mindestens 70 Prozent ausmacht; • in der Kombination von der Steuer ausgenommene Leistungen enthalten sind, für die gemäss Art. 22 Abs. 2 MWSTG nicht optiert werden kann (Ausnahme: Die von der Steuer ausgenommenen Leistungen machen mindestens 70 Prozent aus.). Eine Anwendung von Art. 19 Abs. 2 MWSTG kann nur dann in Betracht kommen, wenn eine Leistung zu einem Pauschalpreis angeboten und dem Hotelkunden auch so in Rechnung gestellt wird. Das heisst, dass bei einer getrennten Rechnungsstellung der einzelnen Leistungen die Bestimmung nicht zur Anwendung gelangen kann. ➜ Die Anwendung der Regelung von Art. 19 Abs. 2 MWSTG ist freiwillig. Es steht dem Leistungserbringer natürlich frei, die einzelnen Leistungen separat in Rechnung zu stellen. Macht keine Leistung beziehungsweise machen keine Leistungen mindestens 70 Prozent aus, ist eine einheitliche Behandlung nicht möglich und die einzelnen Leistungen sind gegenüber der ESTV je für sich abzurechnen und grundsätzlich auch separat zum anwendbaren Steuersatz in Rechnung zu stellen. Eine pauschale Fakturierung 8 (Gesamtentgelt) ist stattdessen möglich, wenn folgende Punkte beachtet werden: • Es erfolgt kein Hinweis auf die MWST; • der Wert der einzelnen, separat abzurechnenden Leistungen (= Steuerbemessungsgrundlage) lässt sich aufgrund geeigneter Aufzeichnungen ermitteln. Halbpensionsarrangements, 70/30-Regel Halbpensionsarrangements werden im Voraus (spätestens beim Check-in) und für die gesamte Aufenthaltsdauer gebucht. Der Tagesansatz ist demnach immer gleich hoch. Ausserdem werden die Arrangementpreise vielfach in Inseraten oder Preislisten bekannt gegeben. 5 Nicht um ein Halbpensionsarrangement handelt es sich, wenn der Gast eine Übernachtung mit Frühstück gebucht hat und sich während seines Aufenthalts dazu entschliesst, eine Mahlzeit im Hotelrestaurant einzunehmen. Im Sinne einer Vereinfachung wird bei reinen Halbpensionsarrangements (beinhaltend Übernachtung/Frühstück und eine Mahlzeit) davon ausgegangen, dass der Beherbergungsanteil wertmässig mindestens 70 Prozent des Gesamt entgelts ausmacht, sodass das so gebuchte Arrangement pauschal fakturiert und zum Sondersatz versteuert werden kann. Es ist kein kalkulatorischer Nachweis zu erbringen (auch wenn für andere Leistungskombinationen die Beherbergungsund Verpflegungsanteile effektiv berechnet und nachgewiesen werden müssen). Rechnungsbeispiel 1, Seite 26 Spezialfall Brunch Bietet ein Hotel eine Übernachtung mit Brunch (statt Frühstück) an, dann kann es bei pauschaler 5 Zur Preisbekanntgabe siehe auch Kapitel 5 Preisangabe und Offertstellung. Fakturierung die gesamte Leistung zu 3,8% abrechnen, ohne einen kalkulatorischen Nachweis zu erbringen. Bietet das Hotel hingegen Halbpension inklusive Brunch an, so kann der Betrieb nur dann alles zu 3,8% abrechnen, wenn die zu 8,0% steuerbaren Leistungen für die Verpflegung nicht mehr als 30 Prozent ausmachen. In diesem Fall ist jedoch ein kalkulatorischer Nachweis zu erbringen. Stellt der Hotelier ein Halbpensionsarrangement dennoch getrennt in Rechnung, hat er auch bei einem Halbpensionsarrangement die einzelnen Leistungen zu den jeweiligen Steuersätzen zu versteuern. Rechnungsbeispiel 2, Seite 26 Vollpensionsarrangements Vollpensionsarrangements werden im Voraus (spätestens beim Check-in) und für die gesamte Aufenthaltsdauer gebucht. Der Tagesansatz ist demnach immer gleich hoch. Ausserdem werden die Arrangementpreise vielfach in Inseraten oder Preislisten bekannt gegeben. 6 Nicht um ein Vollpensionsarrangement handelt es sich, wenn der Gast eine Übernachtung mit Frühstück gebucht hat und sich während seines Aufenthalts dazu entschliesst, zwei Mahlzeiten pro Tag im Hotelrestaurant einzunehmen. Fakturierung Grundsätzlich können bei Vollpensionsarrangements der zu 3,8% steuerbare Beherbergungsund der zu 8,0% steuerbare Verpflegungsanteil entweder effektiv oder pauschal ermittelt werden. Die einmal gewählte Methode muss für den ganzen Betrieb während einer ganzen Steuer periode (Kalenderjahr) angewendet werden. Ein Nebeneinander beider Berechnungen ist nicht möglich. Hat sich der Hotelier für die Anwendung der pauschalen Ermittlung des Beherbergungs- und des Verpflegungsanteils entschieden, ist eine Anwendung der Kombinationsregelung von Art. 19 Abs. 2 MWSTG ausgeschlossen. 7 ➜ Die Fakturierung (pauschal oder effektiv) kann jeweils auf die neue Steuerperiode (Kalenderjahr) gewechselt werden, ohne dies der ESTV im Voraus mitzuteilen. Fakturierung – pauschal Vollpensionsarrangements werden in der Rechnung klar als solche gekennzeichnet. Die pauschale Aufteilung in einen Beherbergungsanteil und einen Verpflegungsanteil (Mittag- und Abendessen) kann wie folgt vorgenommen werden: 65% Beherbergung/Frühstück zu 3,8% MWST 35% Vollpension (zwei Mahlzeiten) zu 8,0% MWST Der Beherbergungs- und der Verpflegungsanteil sind zumindest steuerlich getrennt auszuweisen. Sind die Getränke im Pensionspreis eingeschlossen, fallen sie unter die Pauschale. Dazu gehören nur die allfällig in den Mahlzeiten eingeschlossenen Getränke wie beispielsweise Tischwein, Mineralwasser oder Kaffee. Rechnungsbeispiel 3, Seite 27 7 6 Zur Preisbekanntgabe siehe auch Kapitel 5 Preisangabe und Offertstellung. 9 Siehe auch Kapitel 2 Beherbergungsleistungen > Leistungskombinationen, 70/30-Regel, Grundsatz (nach Art. 19 Abs. 2 MWSTG). Fakturierung – effektiv Die einzelnen Leistungen sind separat in Rechnung zu stellen und müssen kalkulatorisch detailliert nachgewiesen werden können. Wie eingangs dieses Kapitels beschrieben kann auch bei einem Vollpensionsarrangement in Kombination mit der Beherbergungsleistung die 70/30-Regel zur Anwendung kommen (Art. 19 Abs. 2 MWSTG). Dabei ist die gesamte pauschal in Rechnung gestellte Leistungskombination zum Sondersatz steuerbar, wenn die Beherbergungsleistung (inklusive Frühstück) wertmässig mindestens 70 Prozent vom Gesamtentgelt ausmacht. Als kalkulatorischer Nachweis können die Betriebsabrechnung, die Betriebsbuchhaltung und darauf basierende Berechnungen dienen. Ermittlungen auf Basis des Einzelmaterials mit empfohlenen Gemeinkostenzuschlägen von Branchenorganisationen reichen als kalkulatorischer Nachweis nicht aus. Seminar Seminarhotels bieten in der Regel standardisierte Seminarpauschalen an, die ganz bestimmte, konkret umschriebene Leistungen beinhalten, wie beispielsweise: • eine Übernachtung inklusive Frühstück; • ein Mittagessen; • ein Abendessen; • zwei Kaffeepausen; • Mineralwasser in den Kursräumen; • Benützung eines Plenum- und Gruppenraums; • Standardtechnik (Hellraumprojektor, Leinwand, Flipchart, Beamer). Fakturierung • Die Sonderregelung für Seminarhotels darf nur von Hotels angewandt werden, die standardisierte Pauschalen anbieten. 10 • Berechnet ein Hotel seine Vollpensionsarrangements effektiv, so muss es auch die Seminarangebote effektiv berechnen. Fakturierung – pauschal Bei der Sonderregelung für Seminarangebote werden die entsprechenden Leistungen pauschal fakturiert und in der Rechnung klar als solche gekennzeichnet. Die pauschale Aufteilung der verschiedenen Leistungen kann wie folgt vorgenommen werden: 55% Beherbergung/Frühstück zu 3,8% MWST 45% Verpflegung/Infrastruktur/Übriges zu 8,0% MWST Die entsprechenden Angebote, Preislisten usw. bewahrt die steuerpflichtige Person zusammen mit den übrigen Geschäftsunterlagen im Rahmen der Verjährungsfrist auf. Alle anderen, über die Pauschalen hinaus erbrachten Leistungen (zum Beispiel Miete für weitere Kursräume, zusätzliche Bewirtung an der Bar) werden separat fakturiert und zum massgebenden Steuersatz versteuert. Rechnungsbeispiel 4, Seite 27 ➜ Die Tagespauschale (gültig bis 31. Dezember 2009) entfällt, da seit 1. Januar 2010 der steuerpflichtige Gast auf dem Anteil für Verpflegung und Getränke 100 Prozent der Vorsteuer abziehen darf. Fakturierung – effektiv Die einzelnen Leistungen sind separat in Rechnung zu stellen und müssen kalkulatorisch detailliert nachgewiesen werden können. Besteht der kalkulatorische Nachweis jeder einzelnen Leistung und macht die Beherbergungsleistung (inklusive Frühstück) wertmässig mindes- tens 70 Prozent vom Gesamtentgelt aus, kann auch bei einem pauschal in Rechnung gestellten Seminarangebot die 70/30-Regel zur Anwendung kommen (Art. 19 Abs. 2 MWSTG). In diesem Fall kommt der Sondersatz für die gesamte Leistungskombination zur Anwendung. Packages Packages sind Pakete (Leistungsbündel im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1993 über Pauschalreisen), also während einer bestimmten Periode geltende Angebote zu einem festen Preis. Solche Angebote richten sich in der Regel an Individualgäste. Sie beinhalten über das übliche reine Halb- beziehungsweise Vollpensionsarrangement hinausgehende Leistungen wie beispielsweise Konzerteintritte, begleitete Ausflüge in der Region oder Wellness. Als Angebot gilt die Ausschreibung in Prospekten, Katalogen, Inseraten, im Internet usw. Individuell zusammengestellte Leistungen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, werden separat fakturiert und gelten nicht als Packages. Spezialanlässe wie Tagungen, Seminare, Hochzeiten usw. gelten ebenfalls nicht als Packages. Dies gilt auch dann, wenn für einige Komponenten Pauschalpreise vereinbart werden. Fakturierung Packages sind immer effektiv zu berechnen, die allenfalls enthaltene Halb- oder Vollpension kann jedoch pauschal ermittelt werden. Packages müssen in den Angeboten und Rechnungen mit einem speziellen Namen bezeichnet (zum Beispiel Ski-Plausch Januar 2011) und die darin enthaltenen Leistungen mit detaillierten Einzelkalkulationen dokumentiert werden (zum Beispiel Beherbergung, Skiabonnement, Skiunterricht). 11 Die Einzelkalkulationen und die Kreditorenfakturen sind zu Kontrollzwecken bis zum Eintritt der Verjährung der Steuerforderung, mindestens aber während zehn Jahren, aufzubewahren. Liegen für Packages keine detaillierten Kalkula tionen vor, ist das gesamte Entgelt zum Normalsatz zu versteuern. Enthält das Package auch Halb- und/oder Vollpension, kann die Aufteilung nur dieses Entgeltsanteiles wie folgt pauschal (kein kalkulatorischer Nachweis nötig) ermittelt werden: Halbpension 75% Beherbergung/Frühstück zu 3,8% MWST 25% Verpflegung zu 8,0% MWST Vollpension 65% Beherbergung/Frühstück zu 3,8% MWST 35% Verpflegung zu 8,0% MWST Leistungen, die nicht im Package enthalten sind (zum Beispiel zusätzliche Verpflegung, Einstellhalle, Tennisstunden), werden separat fakturiert und zum massgebenden Steuersatz versteuert. Rechnungsbeispiele 5.1, 5.2 und 5.3, ab Seite 28 Beträgt der kalkulatorisch nachweisbare Anteil der Beherbergung in einem Package 70 Prozent oder mehr, kann das gesamte Package zum Sondersatz abgerechnet werden. Es ist dabei nicht schädlich, wenn im Laufe des Aufenthaltes Zusatzleistungen (zum Beispiel Getränke, Pay-TV, Minibar) bezogen werden, welche nicht Teil des Packages sind und welche auf der Rechnung an den Gast separat ausgewiesen und zum massgebenden Steuersatz versteuert werden. Rechnungsbeispiel 6, Seite 29 3. K urtaxen, Beherbergungstaxen und Gästekarten Immer wieder taucht die Frage auf, zu welchem Steuersatz Kurtaxen, kantonale und kommunale Beherbergungstaxen sowie Tourismusförderungsabgaben zu versteuern sind und wie es sich mit Gästekarten mit Vergünstigungen oder Gratiseintritten verhält. Kurtaxe Die Abgabepflicht für die Kurtaxe (mancherorts auch City Tax oder städtische Übernachtungsabgabe genannt), welche auf einer kantonalen oder kommunalen Verordnung basiert, liegt beim Gast. Eingezogen wird diese Abgabe jedoch durch den Beherbergungsbetrieb. Die Kurtaxen sind nicht zu versteuern, wenn der Hotelier diese Kurtaxe dem Gast in gleicher Höhe separat fakturiert und als solche bezeichnet. Verzichtet der Hotelier auf die separate Fakturierung, gehören diese Taxen zur Beherbergungsleistung und sind zum Sondersatz steuerbar. Werden nicht nur die Kurtaxen, sondern auch andere kantonale oder kommunale Abgaben (zum Beispiel Beherbergungstaxen) unter dem Begriff Kurtaxen in Rechnung gestellt, entspricht dies nicht einer separaten Rechnungsstellung. Die Kurtaxe gehört somit zum Entgelt für die Beherbergung und ist zum Sondersatz steuerbar. Die ESTV empfiehlt den Hoteliers, die Kurtaxen unter Ziffer 200 (Umsatz) und in der Rubrik Abzüge unter der Ziffer 280 (Diverses) der MWSTAbrechnung zu deklarieren. Die Ziffer 280 (Di verses) ist mit einem Vermerk (zum Beispiel «Kurtaxen») zu ergänzen. 8 8 Für die MWST-Abrechnung mit den entsprechenden Ziffern siehe Kapitel 39 Formulare. 12 Beherbergungstaxe, freiwillige Logiernächte abgabe, Verkaufsförderungsabgabe usw. Die Abgabepflicht für die Beherbergungstaxe liegt beim Beherbergungsbetrieb. Diese Beherbergungstaxe ist Teil des Entgelts für die Beher bergung und ist zu 3,8% zu versteuern, unabhängig davon, ob sie separat fakturiert wird oder nicht. Die freiwillige Logiernächteabgabe, die Verkaufsförderungsabgabe usw., die sich bei den Beherbergungsbetrieben nach Zimmern oder Betten in Verbindung mit Logiernächten berechnen, sind vom Hotelier als Teil der Beherbergung zu 3,8% zu versteuern, unabhängig davon, ob sie separat fakturiert werden oder nicht. Ist die Beherbergungstaxe beziehungsweise die freiwillige Logiernächteabgabe aber in einem Package oder Arrangement (Vollpensionsarrangement, Seminarpauschale) inbegriffen und wendet der Hotelier bei Leistungskombinationen nicht die effektive Berechnung, sondern die pauschale Ermittlung an, so gilt für die Beherbergungstaxen die pauschale Aufteilung: Beispiel Vollpensionsarrangement 65% Beherbergung/Frühstück zu 3,8% MWST 35% Verpflegung zu 8,0% MWST Beispiel Seminarpauschale 55% Beherbergung/Frühstück zu 3,8% MWST 45% Verpflegung/Infrastruktur, Übriges zu 8,0% MWST Diese Taxe ist unter Ziffer 200 (Umsatz) und unter Ziffer 340 (Leistungen bis 31.12.2010, Sondersatz) oder 341 (Leistungen ab 1.1.2011, Sondersatz), bei Anteilen zum Normalsatz zusätzlich unter Ziffer 300 (Leistungen bis 31.12.2010) oder 301 (Leistungen ab 1.1.2011) der MWST-Abrechnung zu deklarieren. 9 Für die Preisgestaltung und die Rechnungsstellung hat der Hotelier zwei Möglichkeiten 10: Gästekarten Grundsätzlich sind alle Leistungen nach ihrer Natur zu versteuern. In Rechnungen ist deshalb für selbstständige Lieferungen und Dienstleistungen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, anzugeben, wie sich das Entgelt auf die unterschiedlich steuerbaren Leistungen verteilt. Werden jedoch die Leistungen, die eigentlich zu unterschiedlichen Sätzen steuerbar sind, in einer Pauschale fakturiert, so ist – da ein kalkulatorischer Nachweis in der Regel nicht erbracht werden kann – das gesamte Entgelt zum Normalsatz zu versteuern. Dies gilt auch für die sogenannten Gästekarten, mit denen der Gast Leistungen, die zu verschiedenen Steuersätzen steuerbar sind (Eintritte in Bäder, Museen, Fahrten mit Eisenbahn, Luftseilbahn, Bus usw.), beziehen kann. Stellt der Hotelier dem Gast eine solche Gästekarte in Rechnung, ist dieser Betrag folglich zum Normalsatz von 8,0% zu versteuern. a) Pauschale Rechnungsstellung Der Hotelier bestimmt, dass die Abgaben im Pauschalpreis von 120 Franken enthalten sind. Demzufolge muss er die Kurtaxe separat ausweisen, sofern er von der «Steuerbefreiung» profitieren will. Auch die Gästekarte ist separat aufzuführen, da diese einem anderen Steuersatz unterliegt. Beispiel Der Hotelier verkauft eine Übernachtung für 120 Franken. Er selber muss aufgrund der kommunalen Bestimmungen folgende Abgaben pro übernachtenden Gast entrichten: Kurtaxe Beherbergungsabgabe Tourismusförderungsabgabe Gästekarte (für Eintritte, Transporte usw.) 9 Rechnung Übernachtung zu 3,8% Kurtaxe zu 0,0% Gästekarte zu 8,0% Total (inkl. MWST) CHF 113.00 CHF 3.00 CHF 4.00 CHF 120.00 b) Separate Rechnungsstellung Der Hotelier bestimmt, dass der Gast diese Abgaben zusätzlich zum Übernachtungspreis bezahlen muss, und möchte dies in der Rechnung auch so ausweisen. Rechnung Übernachtung zu 3,8% CHF 120.00 Kurtaxe zu 0,0% CHF 3.00 Beherbergungsabgabe zu 3,8% CHF 1.00 Tourismusförderungsabgabe zu 3,8%CHF 2.00 Gästekarte zu 8,0% CHF 4.00 Total (inkl. MWST) CHF 130.00 CHF 3.00 CHF 1.00 CHF 2.00 CHF 4.00 Für die MWST-Abrechnung mit den entsprechenden Ziffern siehe Kapitel 39 Formulare. 13 10 Siehe auch Kapitel 5 Preisangabe und Offertstellung. 4. Fak turierung in Fremdwährung Gemäss Preisbekanntgabeverordnung (PBV) vom 11. Dezember 1978 11 ist gegenüber Konsumenten sowohl für Lieferungen von Gegenständen als auch für Dienstleistungen der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizer Franken (Detailpreis) bekannt zu geben.12 Die Bekanntgabe des zu bezahlenden Preises gegenüber Konsumenten allein in fremder Währung ist nicht zulässig, jedoch als Ergänzung zur Angabe in Schweizer Franken möglich. Es kann aber vorkommen, dass für Gruppen oder Seminarteilnehmer eine Fakturierung in Fremdwährung mit wahlweiser Bezahlung in Franken vorgenommen werden soll, um dem Gast eine bessere Dienstleistung anbieten zu können. Bei den Beispielen 7 und 8 handelt es sich um Belege in Landeswährung. Ob der Kunde in Landeswährung oder in Fremdwährung bezahlt und das Retourgeld in Landes- oder Fremdwährung erhält, ist nicht von Belang. Rechnungsbeispiele 7 und 8, Seite 30 Beim Beispiel 9 gilt die Rechnung als in Fremdwährung ausgestellt. Es besteht bloss die Möglichkeit, auch in Landeswährung zu bezahlen. Auch bei der Bezahlung in Schweizer Franken gelten die Regeln für die Fremdwährung. Rechnungsbeispiel 9, Seite 31 Die Abrechnung der MWST ist in Landeswährung vorzunehmen (Schweizer Franken). 11 12 Die neue Preisbekanntgabeverordnung tritt voraussichtlich im Jahr 2012 in Kraft. Zum Thema Preisbekanntgabe siehe auch Kapitel 5 Preisangabe und Offertstellung. 14 Der Leistungserbringer hat das Entgelt für Leistungen, die er in ausländischer Währung in Rechnung stellt, im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung – beziehungsweise Entstehung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug – in Schweizer Franken umzurechnen (Art. 45 Abs. 1 MWSTV). Ein Entgelt in ausländischer Währung liegt vor, wenn die Rechnung oder Quittung in ausländischer Währung ausgestellt ist. Nicht von Bedeutung ist, in welcher Währung die Zahlung erfolgt oder das Retourgeld ausbezahlt wird (Art. 45 Abs. 2 MWSTV). Für die Umrechnung kann wahlweise der von der ESTV publizierte Monatsmittelkurs oder der Devisen-Tageskurs (Verkauf) angewendet werden. Die Monatsmittelkurse sind unter www.estv.admin.ch abrufbar. Die ESTV gibt jeweils am 25. des Monats (oder am ersten Werktag nach dem 25.) die Monatsmittelkurse bekannt, die im folgenden Monat angewendet werden. Bei ausländischen Währungen, für welche die ESTV keinen Kurs bekannt gibt, gilt der publizierte Devisen-Tageskurs (Verkauf) einer inländischen Bank. Das gewählte Vorgehen ist während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten und sowohl für die Berechnung von Umsatzsteuer, Bezugsteuer als auch für den Vorsteuerabzug anzuwenden (Art. 45 Abs. 5 MWSTV). 5. Preisangabe und Offertstellung Preisangabe in Prospekten und Offerten Bei der Preisangabe in Prospekten und Offerten gilt es, den Vorgaben der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) vom 11. Dezember 1978 13 Rech- 13 Die neue Preisbekanntgabeverordnung tritt voraussichtlich im Jahr 2012 in Kraft. nung zu tragen. Diese schreibt vor, dass alle Preise immer inklusive MWST und sämtlicher Abgaben publiziert oder zumindest so transparent dargestellt werden müssen, dass der Gast sofort sieht, wie sich der Endpreis zusammensetzt und mit welchem Totalpreis er zu rechnen hat. Offertstellung Bei der Offerte inklusive Preisanschrift oder Preisliste schreibt die Preisbekanntgabeverordnung vor, dass der publizierte Preis alle Kostenelemente enthalten muss. Dies gilt auch für die Kurtaxen und die MWST. Grundsätzlich kann die Preis deklaration aber auf zwei Arten gestaltet werden, wichtig ist dabei, dass der Totalbetrag (im Beispiel 120 Franken) für den Kunden klar erkennbar ist. Variante 1 Zimmerpreis (Übernachtung und Frühstück) inkl. 3,8% MWST sowie Kurtaxen Variante 2 Netto-Zimmerpreis (Übernachtung und Frühstück) MWST 3,8% Kurtaxe Total Zimmerpreis inkl. MWST sowie Kurtaxe CHF 120.00 CHF 110.80 CHF 4.20 CHF 5.00 CHF 120.00 Offertstellung im gewerblichen Verkehr Im gewerblichen Verkehr dürfen die Preise netto, d. h. ohne MWST, angegeben werden. Gewerb licher Verkehr heisst im Verkehr mit Firmen, die ihrerseits die MWST zurückfordern können, und nicht mit Privaten (Endkonsumenten). Dies betrifft insbesondere Reisebüros. Die Kurtaxe muss demgegenüber auch hier im Preis inbegriffen sein. 15 Variante 1 Zimmerpreis (Übernachtung und Frühstück) inkl. Kurtaxe, exkl. MWST Variante 2 Netto-Zimmerpreis (Übernachtung und Frühstück) Kurtaxe Total Zimmerpreis inkl. Kurtaxe, exkl. MWST CHF 115.80 CHF 110.80 CHF 5.00 CHF 115.80 6. Eigenverbrauch Unter Eigenverbrauch ist eine Vorsteuerkorrektur für früher in Abzug gebrachte Vorsteuer zu verstehen. Im Zeitpunkt des Wegfalls der Voraus setzungen für den Vorsteuerabzug ist eine entsprechende Korrektur vorzunehmen (Art. 31 MWSTG). Grundsatz Eigenverbrauch liegt namentlich vor, wenn die steuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen Gegenstände oder Dienstleistungen dauernd oder vorübergehend entnimmt, sofern sie beim Bezug oder der Einlage des Ganzen oder seiner Bestandteile einen Vorsteuerabzug vorgenommen hat, und die a)sie ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit, insbesondere für private Zwecke, verwendet; b)sie für eine unternehmerische Tätigkeit verwendet, die nach Art. 29 Abs. 1 MWSTG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (ausgenommene Leistungen); c) sie unentgeltlich abgibt, ohne dass ein unternehmerischer Grund besteht; bei Geschenken bis 500 Franken pro Person und Jahr sowie bei Werbegeschenken und Warenmustern zur Erzielung steuerbarer oder von der Steuer befreiter Umsätze wird der unternehmerische Grund ohne Weiteres vermutet; d)sich bei Wegfall der Steuerpflicht noch in ihrer Verfügungsmacht befinden. Bei diesem Grundsatz muss beachtet werden, dass es sich nur um eine Vorsteuerkorrektur im Sinne von Eigenverbrauch handeln kann, wenn keine entgeltliche Leistung vorliegt (Art. 24 MWSTG; Art. 47 MWSTV). Somit trifft der Eigenverbrauch grundsätzlich beim Inhaber einer Einzelunternehmung oder beim Beteiligten, der nicht als eine eng verbundene Person gilt (beides Nicht-Lohnausweisempfänger), zu. Die in der Praxis anzutreffenden Themen sind die Naturalbezüge (Warenbezüge) sowie private Unkostenanteile am Geschäftsfahrzeug, an den Kosten für Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Kommunika tionsmittel, d.h. Entnahmen von Gegenständen und Dienstleistungen aus dem eigenen Unternehmen. Zu der Aufzählung aus dem Art. 31 MWSTG können folgende Erklärungen abgegeben werden: Für unternehmensfremde Zwecke Jegliche Entnahmen durch die Inhaber einer Einzelunternehmung führen, sofern bei den seinerzeitigen Bezügen der Leistungen die Vorsteuer geltend gemacht wurde, zu einer Vorsteuerkorrektur. Bei selber hergestellten Gegenständen gilt als Berechnungsgrundlage die Vorsteuer auf dem Warenwert – beziehungsweise Vorsteuer auf allfälligen Drittarbeiten bei Halbfabrikaten – zuzüglich eines Zuschlags von 33 Prozent auf dieser ermittelten Vorsteuerkorrektur für die Ingebrauchnahme der Infrastruktur (Anlagegüter/Be- 16 triebsmittel). Vorbehalten bleibt der effektive Nachweis der Vorsteuern für die Ingebrauchnahme der Infrastruktur als Berechnungsgrundlage der vorzunehmenden Vorsteuerkorrektur. Bei Bezügen von Gegenständen oder Dienstleistungen des Inhabers einer Einzelunternehmung für Zwecke ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit (zum Beispiel für den privaten Gebrauch) laut Art. 31 Abs. 2 Bst. a MWSTG besteht keine Freigrenze, wie dies für unentgeltlich abgegebene Geschenke laut Art. 31 Abs. 2 Bst. c MWSTG (500 Franken pro Person und Jahr) der Fall ist.14 Für die unentgeltliche Abgabe, ohne dass ein unternehmerischer Grund besteht Es handelt sich hierbei um Entnahmen von Gegenständen, welche freiwillig und unentgeltlich an Dritte abgegeben werden. Angesprochen sind also die unentgeltlichen Zuwendungen ohne unternehmerischen Grund und nicht die Abgabe von Geschenken, Warenmustern und Werbegeschenken zu Zwecken des Unternehmens, welche besonders behandelt werden.15 Bei Beendigung der Steuerpflicht aufgrund der Geschäftsaufgabe a) Bemessungsgrundlage für die Vorsteuerkorrektur bei der endgültigen Entnahme: Eine dauernde Entnahme oder Einlage liegt vor, wenn ein Gegenstand nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer entweder ausschliesslich im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit oder ausschliesslich für eine unternehmerische, nicht 14 15 Siehe auch Kapitel 19 Geschenke und Werbegeschenke und Kapitel 21 Gratisessen, Naturalrabatte, Probeessen. Siehe auch Kapitel 19 Geschenke und Werbegeschenke. zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit beziehungsweise ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit verwendet wird: • bei zugekauften neuen beweglichen Gegenständen: vollumfängliche Vorsteuer des Gegenstandes; • bei zugekauften, jedoch in Gebrauch genommenen beweglichen Gegenständen: Vorsteuer auf dem Zeitwert bei Entnahme, d.h. abzüglich Abschreibung von 20 Prozent pro abgelaufenes Kalenderjahr ab dem Zeitpunkt der Ingebrauchnahme; • bei selber hergestellten neuen beweglichen Gegenständen: Vorsteuer auf dem Bezugspreis der Bestandteile, zuzüglich kaufmännisch kalkulierten Mietwerts für die Ingebrauchnahme der Anlagegüter/Betriebsmittel (annäherungsweise Ermittlung: 33 Prozent auf den Vorsteuern des Materials und allfälliger Drittarbeiten [Halbfabrikate]); • bei selber hergestellten, jedoch in Gebrauch genommenen beweglichen Gegenständen: Korrektur analog selber hergestellter neuer beweglicher Gegenstände abzüglich Abschreibung von 20 Prozent pro abgelaufenes Kalenderjahr ab dem Zeitpunkt der Ingebrauchnahme. b)Bemessungsgrundlage für die Vorsteuerkor rektur bei der vorübergehenden Verwendung: Eine vorübergehende Verwendung liegt grundsätzlich vor, wenn eine steuerpflichtige Person • Gegenstände ausschliesslich, d. h. zu 100 Prozent, entweder im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit oder • ausschliesslich für eine unternehmerische, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit oder 17 • ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit vorübergehend (bei beweglichen Gegenständen maximal sechs Monate und bei unbeweglichen Gegenständen maximal zwölf Monate) verwendet. Bemessungsgrundlage für die Korrektur ist bei beweglichen und auch bei unbeweglichen Gegenständen die Steuer auf dem Mietpreis, der einer unabhängigen Drittperson in Rechnung gestellt würde (Art. 31 Abs. 4 MWSTG). Eigenverbrauch bei Bauwerken, Nutzungsänderungen Nutzungsänderungen bei Bauwerken liegen grundsätzlich vor, wenn deren Verwendungszweck innerhalb der unternehmerischen Tätigkeit ändert, d.h. der Anteil für zum Vorsteuerabzug berechtigende beziehungsweise vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Leistungen zu- oder abnimmt. Je nachdem ergibt sich daraus eine Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch nach Art. 31 MWSTG oder Einlageentsteuerung nach Art. 32 MWSTG). Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch für Verpflegung 16 Verpflegen sich der selbstständige Hotelier (Inhaber einer Einzelunternehmung als Mieter, Pächter, Besitzer) und seine nicht im Betrieb mitarbeitenden Familienmitglieder im Hotel, so gelten folgende Ansätze (pro Jahr oder pro Monat brutto, d.h. inkl. MWST): Tabelle, Seite 18 16 Für Verpflegung des Personals siehe auch Kapitel 7 Leistungen an das Personal. Eigenverbrauch Verpflegung Grundtarife Pro Jahr (in CHF) Pro Monat (in CHF) Erwachsene 6480.00 540.00 Kinder bis 6 Jahre 1620.00 135.00 Kinder über 6 bis 13 Jahre 3240.00 270.00 Kinder über 13 bis 18 Jahre 4860.00 405.00 Betrag (in CHF) Steuer (in CHF) ⁄3 steuerbar zu 8,0% 2 ⁄3 steuerbar zu 2,5% 6480.00 2160.00 4320.00 160.00 105.35 Eigenverbrauch Erwachsene pro Monat ⁄3 steuerbar zu 8,0% 2 ⁄3 steuerbar zu 2,5% 540.00 180.00 360.00 13.35 8.80 Betrag (in CHF) Steuer (in CHF) Kinder bis 6 Jahre 1620.00 39.50 Kinder über 6 bis 13 Jahre 3240.00 79.05 Kinder über 13 bis 18 Jahre 4860.00 118.55 Eigenverbrauch Verpflegung Erwachsene * Eigenverbrauch Erwachsene pro Jahr 1 1 Eigenverbrauch Verpflegung Kinder pro Jahr (steuerbar zu 2,5%) * Eigenverbrauch Verpflegung Kinder pro Monat (steuerbar zu 2,5%) * * Betrag (in CHF) Steuer (in CHF) Kinder bis 6 Jahre 135.00 3.30 Kinder über 6 bis 13 Jahre 270.00 6.60 Kinder über 13 bis 18 Jahre 405.00 9.90 In den oben erwähnten Ansätzen (brutto inkl. MWST) ist der Bezug von Tabakwaren nicht inbegriffen; pro rauchende Person sind in der Regel 1500 bis 2200 Franken im Jahr zusätzlich anzurechnen und die Vorsteuerkorrektur immer zum Normalsatz vorzunehmen. 18 Diese Bruttoansätze (inkl. MWST) können auch auf die einzelnen Mahlzeiten aufgeteilt werden. In diesem Fall gelten pro Mahlzeit und Person die folgenden Ansätze: Frühstück CHF 3.00 Mittagessen CHF 8.00 Abendessen CHF 7.00 Ob die Jahres- beziehungsweise Monatspauschale oder die Mahlzeitenansätze gewählt werden, ist der steuerpflichtigen Person überlassen. Da es jedoch bei der Berechnung der Vorsteuerkorrektur der vorgenannten Beträge darauf ankommt, welche Personen verpflegt werden, empfiehlt die ESTV aus Praktikabilitätsgründen, nach Möglichkeit die Jahres- oder Monatspauschalen anzuwenden. Denn je nach Personengruppe kommen unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung. Dabei gilt es, die folgenden Personengruppen zu unterscheiden: • Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr: Für den gesamten Betrag ist eine Vorsteuerkorrektur zum reduzierten Steuersatz vorzunehmen. • Erwachsene: Vorsteuerkorrektur, 2⁄3 zum reduzierten Steuersatz und 1⁄3 zum Normalsatz. Allfällige Entnahmen von Tabakwaren sind in den oben genannten Ansätzen nicht enthalten. Bei solchen Entnahmen ist die Vorsteuerkorrektur immer zum Normalsatz vorzunehmen. Die mit den Ansätzen auf Seite 18 ermittelten Beträge sind von der steuerpflichtigen Person mindestens einmal pro Jahr als Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch) zu den jeweiligen Steuersätzen zu deklarieren. 19 ➜ Wenn der Hotelier diese Vereinfachung nicht anwenden möchte, kann er die Vorsteuerkorrektur effektiv vornehmen. In diesem Fall führt er geeignete, leicht überprüfbare Aufzeichnungen zu den vorgenommenen Vorsteuerabzügen. Eigenverbrauch Nebenkosten der Unterkunft Bei den Privatanteilen an den Kosten für Heizung, Beleuchtung, Reinigung, moderne Kommunika tionsmittel usw. sind, sofern bei den Bezügen die Vorsteuer geltend gemacht wurde, folgende Ansätze zum Normalsatz zu korrigieren (Eigenverbrauch): Pro Jahr in CHF Pro Monat in CHF Haushalt mit einem Erwachsenen 3540.00 295.00 Zuschlag pro weiteren Erwachsenen 900.00 75.00 Zuschlag pro Kind 600.00 50.00 Die Ansätze verstehen sich inklusive MWST. Privatanteil an den Autokosten, Eigenverbrauch Verwendet ein Hotelier (Inhaber eines Einzel unternehmens oder seine nicht im Betrieb mit arbeitenden Familienmitglieder) das Geschäftsfahrzeug auch für private Zwecke, so muss er die Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch) vornehmen, indem er einen Privatanteil an den Autokosten deklariert. Ist der Hotelier ein Angestellter (Lohnausweisempfänger), handelt es sich um einen Privatanteil in Form einer entgeltlichen Leistung, die vom Arbeitgeber zum Normalsatz abzurechnen ist. Der Privatanteil an den Autokosten kann entweder effektiv oder pauschal ermittelt werden. a) Effektive Ermittlung: Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat genützten Fahrzeuges und die geschäftlich sowie privat zurückgelegten Kilometer anhand eines Bordbuches nachgewiesen werden, sind die effektiven Kosten proportional auf die geschäftlich und privat zurückgelegten Kilometer aufzuteilen. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so sind die ermittelten privat gefahrenen Kilometer mit einem entsprechenden Kilometeransatz zu multiplizieren. Als Refe renzansatz gelten dabei 0.70 Franken pro Kilometer. Tiefere Ansätze sind durch den Leistungserbringer (Hotelier, Arbeitgeber) kalkulatorisch nachzuweisen. Liegen spezielle Umstände vor, wie beispielsweise überdurchschnittlich teure Fahrzeuge, so ist der Kilometeransatz entsprechend zu erhöhen. b)Pauschale Ermittlung: Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat genützten Geschäftsfahrzeuges und die geschäftlich sowie privat zurückgelegten Kilometer anhand eines Bordbuches nicht nachgewiesen werden, ist pro Monat ein Ansatz von 0,8 Prozent des Kaufpreises (exkl. MWST), mindestens aber 150 Franken, zu berechnen. Der so errechnete Ansatz versteht sich inkl. MWST und wird zum Normalsatz versteuert. 7. L e i s t u n g e n a n d a s P e r s o n a l Personalverpflegung 17 Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt zu berechnen (Art. 47 Abs. 1 MWSTV). Leistungen an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist in diesem Fall von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist. Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht, und es wird vermutet, dass für ihre Erbringung ein unternehmerischer Grund besteht (Art. 47 Abs. 2 und 3 MWSTV). Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich beim Personal um eng verbundene Personen handelt oder nicht (Art. 47 Abs. 5 MWSTV). Gratisverpflegung Die steuerpflichtige Person hat für die Gratisverpflegung des Personals die im «Merkblatt N2 der direkten Bundessteuer» genannten Pauschalbeträge pro Mahlzeit und Person zum Normalsatz zu versteuern (Berechnung aufgrund einer entgeltlichen Leistung). Diese Ansätze sind als brutto (inkl. MWST) zu verstehen. Es handelt sich um folgende Mahlzeitenansätze: Frühstück CHF 3.50 Mittagessen CHF 10.00 Abendessen CHF 8.00 Diese Beträge sind im Lohnausweis aufzuführen. 17 20 Für Verpflegung des Hoteliers siehe auch Kapitel 6 Eigenverbrauch. Es ist zu beachten, dass für Direktoren und Geranten von Betrieben des Gastgewerbes die Ansätze vom «Merkblatt N1 der direkten Bundessteuer» zur Anwendung kommen, d.h. im Jahr 6480 Franken oder im Monat 540 Franken (brutto inkl. 8% MWST, exkl. Tabakwaren). Dem Personal wird für die Verpflegung ein Abzug vom Lohn gemacht Wenn der Hotelier dem Personal für die Verpflegung einen Abzug vom Lohn macht, hat er diesen Betrag zum Normalsatz zu versteuern. Es ist zu beachten, dass der Lohnabzug mindestens den Ansätzen gemäss «Merkblatt N2 der direkten Bundessteuer» (siehe oben «Gratisverpflegung») entsprechen muss. Im Lohnausweis ist nichts zu deklarieren. Ist der Abzug vom Lohn kleiner als die oben erwähnten Ansätze, hat der Hotelier den Differenzbetrag zusätzlich zum Lohnabzug zum Normalsatz zu versteuern und dementsprechend auf dem Lohnausweis zu deklarieren. Alle Beträge sind als brutto (inkl. MWST) zu verstehen. Vermietung von Zimmern an das Personal Das Entgelt aus der Vermietung von Zimmern an das Personal ist von der Steuer ausgenommen. Der Mindestabzug eines Personalzimmers (für Erwachsene) beträgt 345 Franken im Monat oder 4140 Franken im Jahr. Im Lohnausweis ist nichts zu deklarieren («Merkblatt N2 der direkten Bundessteuer»). Zusätzlich erbrachte Leistungen wie beispielsweise Zimmer-/Wohnungsreinigung, Waschen der Bettwäsche sind jedoch zum Normalsatz zu versteuern. Die Aufwendungen für Unterhalt und Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der von der Steuer 21 ausgenommenen Zimmervermietung stehen, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Die Vorsteuerkorrektur auf den Nebenkosten (Beleuchtung, Heizung usw.) kann auch im Sinne einer annäherungsweisen Ermittlung wie folgt vorgenommen werden: Für jedes vermietete Zimmer wird jährlich von einem Bruttowert von 600 Franken (inkl. MWST) beziehungsweise monatlich 50 Franken (inkl. MWST) ausgegangen. Auf diesen Beträgen ist die Vorsteuerkorrektur zum Normalsatz unter Ziffer 415 der MWST-Abrechnung zu berechnen und zu deklarieren. Parkplätze Stellt ein Hotel den Angestellten Parkplätze gratis zur Verfügung, ist hierfür keine Steuer geschuldet (Art. 47 Abs. 3 MWSTV). Dies ist auch dann der Fall, wenn diese Parkplätze den Angestellten zur alleinigen, zeitlich uneingeschränkten Benutzung dienen. (Auf den betreffenden Aufwendungen für Investitionen und Unterhalt kann das Hotel den Vorsteuerabzug geltend machen.) Vermietet hingegen das Hotel die Parkplätze an seine Mitarbeiter, so ist das Entgelt dafür zum Normalsatz zu versteuern. 8. Saldosteuersatzmethode Steuerpflichtigen Unternehmen, die pro Geschäftsjahr nicht mehr als 5,02 Millionen Franken inklusive MWST (2010: 5 Millionen Franken) steuerbaren Umsatz erzielen und eine Steuerschuld von höchstens 109 000 Franken (2010: 100 000 Franken) haben, können ihre Abrechnung mit der ESTV vereinfacht mithilfe von Saldosteuersätzen vornehmen. Die Abrechnung mit der Saldosteuersatzmethode vereinfacht gegenüber der gesetzlichen effektiven Methode die administrativen Arbeiten hinsichtlich der Buchhaltung und der Steuerabrechnung. Die Ermittlung der Vorsteuer entfällt und die MWST wird nur halb- statt vierteljährlich abgerechnet. Die Saldosteuersätze werden in der MWST-Abrechnung im Sinne von Multiplikatoren angewandt, d. h., das Total der steuerbaren Umsätze einschliesslich MWST wird deklariert und für die Berechnung der MWST mit dem Saldosteuersatz multipliziert. In den Rechnungen an die Kunden sind aber nicht die von der ESTV bewilligten Saldosteuersätze, sondern die geltenden gesetzlichen Steuersätze anzugeben, d. h. der Normalsatz, der reduzierte Steuersatz oder der Sondersatz. Nicht anwenden darf die Saldosteuersatzmethode, wer für die Versteuerung von der Steuer ausgenommener Leistungen optiert (freiwillige Versteuerung von Umsätzen; nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 1– 25, 27 und 29 MWSTG) oder die Gruppenbesteuerung (nicht abschliessende Aufzählung) anwendet. Ebenfalls keine Anwendung für Saldosteuersätze ist möglich für die Hotels in den Talschaften Samnaun und Sampuoir (vgl. dazu Art. 77 Abs. 2 MWSTV). Verkäufe von Betriebsmitteln und Anlagegütern, die nicht ausschliesslich zur Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind, eingesetzt werden, stellen bei der Saldosteuersatzmethode ebenfalls einen steuerbaren Umsatz dar. Diese einzelnen Verkäufe sind zum bewilligten Saldosteuersatz zu versteuern. 22 Verfahren Wer mit Saldosteuersätzen abrechnen will, muss die entsprechende Unterstellungserklärung vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet bei der ESTV einreichen. Die schriftliche Meldung hat spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode zu erfolgen, ab der der Hotelier mit der Saldosteuersatzmethode abrechnen will (Art. 79 Abs. 1 MWSTV). Ein Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zurück zur effektiven Abrechnungsmethode muss ebenso spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode schriftlich gemeldet werden, ab der der Hotelier effektiv abrechnen will (Art. 81 Abs. 1 MWSTV). Fristen Ein Wechsel von der effektiven Abrechnungs methode zur Saldosteuersatzmethode ist nach Art. 37 Abs. 4 MWSTG grundsätzlich möglich: • frühestens nach drei ganzen Jahren; • immer nur auf Beginn einer Steuerperiode (aktuell: Kalenderjahr). Ein Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode ist nach Art. 37 Abs. 4 MWSTG frühestens möglich: • nach einem Jahr; • immer nur auf den Beginn einer Steuerperiode (aktuell: Kalenderjahr). Bezugsteuer Wer Leistungen bezieht, die der Bezugsteuer unterliegen (Art. 45 – 49 MWSTG), hat diese halbjährlich in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 381 zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz – d.h. in aller Regel zum Normalsatz – vom Nettobetrag der Bezüge zu deklarieren. Höhe der Saldosteuersätze Pro Betrieb werden höchstens zwei Saldosteuersätze bewilligt, sofern der Anteil der einzelnen Tätigkeiten am Gesamtumsatz regelmässig mehr als 10 Prozent beträgt. Dies kann aufgrund der Planung (zum Beispiel Budget oder Businessplan) beurteilt werden. Saldosteuersätze • Für die Restauration 5,2 Prozent (auf dem Entgelt inkl. MWST); • für Übernachtung inklusive Frühstück 2,1 Prozent (auf dem Entgelt inkl. MWST); • für weitere Leistungen, die zum Sondersatz steuerbar sind (zum Beispiel Beherbergungstaxe), 2,1 Prozent (auf dem Entgelt inkl. MWST). Wann lohnt sich ein Wechsel von der effektiven Methode zur Saldosteuersatzmethode? Ob sich in den oben genannten Fällen ein Wechsel von der effektiven Methode zur Saldosteuersatzmethode auszahlt, muss individuell anhand eines Vergleichs der letzten vier Quartals-Steuerforderungen ermittelt werden. Liegt der aufgrund der Saldosteuersatzmethode errechnete Betrag tiefer als die Summe der vierteljährlich bezahlten Steuerforderung (Umsatzsteuer minus Vorsteuer plus Bezugsteuer), so kann sich ein Wechsel lohnen. Die wertmässige Einsparung der entfallenden Verwaltungsarbeiten (Aufbereitung des Zahlenmaterials mit der effektiven Methode ist aufwendiger) ist dabei einzurechnen. Die Saldosteuersatzmethode empfiehlt sich insbesondere dann, wenn ein Hotel zumindest für das nächste Jahr keine grösseren Renovationen, Unterhaltsarbeiten, Um- oder Neubauprojekte plant und entsprechend keine überdurchschnittlichen oder ausserordentlichen Vorsteuerabzüge anfallen würden. Eher von einem Wechsel abzu- 23 raten wäre jenen Betrieben, welche ein markantes Stagnieren oder Absinken der Umsätze bei gleich hohen oder höheren Kosten für das nächste Jahr erwarten. ➜ Die Saldosteuersatzmethode kann sich vor allem für logementlastige Hotelbetriebe lohnen. 9 . P r ä z i s i e r u n g e n zur Rechnungsstellung Angaben auf der Rechnung Eine Rechnung sollte in der Regel folgende Angaben enthalten: a)den Namen und den Ort des Leistungserbringers (zum Beispiel Hotel Säntisblick GmbH), wie er im Geschäftsverkehr auftritt, sowie die Nummer, unter der er im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist; b) den Namen und den Ort des Leistungsempfängers (Otto Müller / Otto Müller AG, Zürich), wie er im Geschäftsverkehr auftritt; c) Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit diese nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmen; d)Art, Gegenstand und Umfang der Leistung; e) das Entgelt für die Leistung; f) den anwendbaren Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag; schliesst das Entgelt die Steuer ein, so genügt die Angabe des anwendbaren Steuersatzes. ➜ Erhält der Hotelier vom Lieferanten eine unvollständige oder falsche Rechnung, so sollte er unbedingt einen korrekten Beleg einfordern. Bei unvollständigen oder falschen Rechnungen besteht die Gefahr, dass der Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden kann. Im Geschäftsverkehr zulässigerweise verwendete Adresse Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie auf die Adresse lauten, die der Leistungsempfänger im Geschäftsverkehr (zum Beispiel der Hotelier) zulässigerweise anwendet. Es werden sämtliche im Geschäftsverkehr verwendeten Adressen anerkannt, insbesondere auch solche von Filialen, Zweigstellen usw. sowie inländische Postfachadressen von Leistungsempfängern mit Sitz in der Schweiz. Dies unabhängig davon, ob sie im Handelsregister oder im MWSTRegister eingetragen sind oder nicht. Dabei genügt die Ortsangabe. Keine zwingenden Angaben für die Belange der MWST stellen Strasse, Hausnummer, Postleitzahl oder Postfachnummer dar. Formvorschriften bei Kassenzetteln (Coupons) von Registrierkassen Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie verschiedene Formvorschriften erfüllen, unter anderem müssen Name, Adresse und MWST-Nummer des Leistungsempfängers vermerkt sein. Lediglich bei Kassenzetteln und Coupons von Registrierkassen und EDV-Anlagen kann pro Coupon bis zu einem Betrag von 400 Franken aus Gründen der Einfachheit auf die Angabe des Namens und der Adresse des Empfängers verzichtet werden. Nicht anwendbar ist diese Vereinfachung jedoch für (hand- und maschinengeschriebene) Rechnungen. 24 Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) ersetzt die sechsstellige MWST-Nummer Das UID-Gesetz ist per 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Jedem Unternehmen in der Schweiz wurde eine einheitliche Identifikationsnummer zugeteilt. Die neue UID wird die alte sechsstellige MWST-Nummer bis spätestens Ende des Jahres 2013 ersetzen. In der Zeit von 2011 bis 2013 kann entweder die alte sechsstellige MWST-Nummer oder die UID verwendet werden. Die UID hat das Format «CHE-123.456.789» und die MWST-Nummer setzt sich zusammen aus der UID mit dem Zusatz «MWST»: CHE-123.456. 789 MWST. Falls ein Unternehmen (in aller Regel ist dies der Fall) auch noch im Handelsregister eingetragen ist, so ist auf den Rechnungen auch der Zusatz «HR» anzubringen: CHE-123. 456.789 HR/MWST. 25 10 . R e c h n u n g s b e i s p i e l e Beispiel 1 – Halbpension: pauschale Fakturierung, 70/30-Regel Hotel Muster Musterstrasse 1 3000 Bern CHE-123.456.789 HR/MWST Bern, 18. Juni 2011 Frau A. Muster Mustergasse 88 6000 Luzern Rechnung Nr. 84856 Zimmer Nr. Ankunft Abreise Personen 18 18.06.201119.06.2011 1 Datum Anz. Leistungen Code Betrag in CHF Saldo 18.06.2011 1 Zimmer mit HP 3 170.00 170.00 18.06.2011 1 Kurtaxe 1 2.00 172.00 18.06.2011 1 Beherbergungstaxe 3 3.00 175.00 Total175.00 SteuersatzBetrag MWST Zimmer/Frühstück/Beherb.-Taxe (3) 3,8% Kurtaxe (1) 0,0% Total 173.00 6.33 2.00 0.00 175.00 6.33 Beispiel 2 – Halbpension: effektive Fakturierung, zum Beispiel mit Abendessen Hotel Muster Musterstrasse 1 3000 Bern CHE-123.456.789 HR/MWST Bern, 18. Juni 2011 Frau A. Muster Mustergasse 88 6000 Luzern Rechnung Nr. 84856 Zimmer Nr. Ankunft Abreise Personen 18 18.06.201119.06.2011 1 Datum Anz. Leistungen Code Betrag in CHF Saldo 18.06.2011 1 Zimmer/Frühstück 3 127.50 127.50 18.06.2011 1 Verpflegung 7 42.50 170.00 18.06.2011 1 Kurtaxe 1 2.00 172.00 18.06.2011 1 Beherbergungstaxe 3 3.00 175.00 Total175.00 SteuersatzBetrag MWST Zimmer/Frühstück (3) 3,8% Halbpension (7) 8,0% Kurtaxe (1) 0,0% Beherbergungstaxe (3) 3,8% Total 26 127.50 42.50 2.00 3.00 175.00 4.67 3.15 0.00 0.11 7.93 Beispiel 3 – Vollpension: pauschale Fakturierung, 65/35 Prozent; Sondersatz/Normalsatz Hotel Muster AG Musterstrasse 1 8000 Zürich CHE-123.456.789 HR/MWST Zürich, 24. Juni 2011 Herr P. Muster Musterweg 11 9000 St. Gallen Rechnung Nr. 84776 Zimmer Nr. Ankunft Abreise Personen 22 23.06.201124.06.2011 2 Datum Anz. Leistungen Code Betrag in CHF Saldo 23.06.2011 2 Zimmer mit VP 3 / 7 300.00 300.00 23.06.2011 2 Kurtaxe 1 4.00 304.00 23.06.2011 1 Telefon 7 5.50 309.50 23.06.2011 1 Minibar 7 25.00 334.50 Total334.50 SteuersatzBetrag MWST Zimmer/Frühstück (3) 3,8% Vollpension (7) 8,0% Kurtaxe (1) 0,0% übrige Leistungen zu 8,0% (7) 8,0% Total 195.00 7.14 105.00 7.78 4.00 0.00 30.50 2.26 334.50 17.18 Beispiel 4 – Seminar: pauschal fakturiert, 55/45 Prozent; Sondersatz/Normalsatz Hotel Muster GmbH Chur, 15. Juni 2011 Musterstrasse 1 7000 Chur CHE-123.456.789 HR/MWST Muster AG Musterstrasse 4500 Solothurn Rechnung Nr. 84116 Zimmer Nr. Ankunft Abreise Personen 12.06.201115.06.2011 20 Seminar vom 12. bis 15. Juni 2011 Datum Anz. Leistungen Code Betrag in CHF Saldo 12.06.2011 20 Seminarpauschale 4 4 800.00 4 800.00 13.06.2011 20 Seminarpauschale 4 4 800.00 9 600.00 14.06.2011 20 Seminarpauschale 4 4 800.00 14 400.00 60 Kurtaxe 1 90.00 14 490.00 Total 14 490.00 0% 3,8%8,0% Total Kurtaxe (1) 90.00 90.00 Seminarpauschale (4) 7 920.00 6 480.00 14 400.00 Total 90.00 7 920.00 6 480.00 14 490.00 MWST 0.00 289.95 480.00 769.95 27 Beispiel 5.1 – Package: Beauty-Woche (inkl. Schönheitsanwendung für 700 Franken) Hotel Muster AG Grindelwald, 18. Juni 2011 Musterstrasse 1 3818 Grindelwald CHE-123.456.789 HR/MWST Frau M. Meier Musterstrasse 6300 Zug Rechnung Nr. 84553 Zimmer Nr. Ankunft Abreise Personen 248 11.06.201118.06.2011 1 Beauty-Woche vom 11. bis 18. Juni 2011 Datum Anz. Leistungen Code Betrag in CHF 1 Beauty-Woche 7 / 8 2 240.00 7 Kurtaxe 1 14.00 Total SteuersatzBetrag Zimmer/Frühstück (8) 3,8% übrige Leistungen zu 8,0% (7) 8,0% Kurtaxe (1) 0,0% Total Saldo 2 240.00 2 254.00 2 254.00 MWST 1 540.00 56.40 700.00 51.85 14.00 0.00 2 254.00108.25 Beispiel 5.2 – Package: Skiwoche (inkl. HP pauschal 25 Prozent Normalsatz, zusätzliche Leistung, Skipass für 600 Franken) Hotel Muster AG Zermatt, 21. Dezember 2011 Musterstrasse 1 3920 Zermatt CHE-123.456.789 HR/MWST Frau und Herr Muster Musterstrasse 4000 Basel Rechnung Nr. 84221 Zimmer Nr. Ankunft Abreise Personen 334 14.12.201121.12.2011 2 Skiwoche vom 14. bis 21. Dezember 2011 Datum Anz. Leistungen Code Betrag in CHF 2 Schneeplausch Winterzauber (inkl. Halbpension) 7 / 8 2 940.00 14 Kurtaxe 1 84.00 Total SteuersatzBetrag Zimmer/Frühstück (8) 3,8% Halbpension (7) 8,0% übrige Leistungen zu 8,0% (7) 8,0% Kurtaxe (1) 0,0% Total 28 Saldo 2 940.00 3 024.00 3 024.00 MWST 1 755.00 64.25 585.00 43.35 600.00 44.45 84.00 0.00 3 024.00152.05 Beispiel 5.3 – P ackage: Skiwoche (inkl. VP pauschal 35 Prozent Normalsatz, zusätzliche Leistung, Skipass für 600 Franken) Hotel Muster AG Zermatt, 21. Dezember 2011 Musterstrasse 1 3920 Zermatt CHE-123.456.789 HR/MWST Frau und Herr Muster Musterstrasse 4000 Basel Rechnung Nr. 84221 Zimmer Nr. Ankunft Abreise Personen 334 14.12.201121.12.2011 2 Skiwoche vom 14. bis 21. Dezember 2011 Datum Anz. Leistungen Code Betrag in CHF Saldo 2 Schneeplausch Winterzauber (inkl. Vollpension) 7 / 8 3 260.00 3 260.00 14 Kurtaxe 1 84.00 3 344.00 Total3 344.00 SteuersatzBetrag MWST Zimmer/Frühstück (8) 3,8% Vollpension (7) 8,0% übrige Leistungen zu 8,0% (7) 8,0% Kurtaxe (1) 0,0% Total 1 729.00 63.30 931.00 68.95 600.00 44.45 84.00 0.00 3 344.00176.70 Beispiel 6 – Package: nur Übernachtung/Frühstück inklusive Anteil Schönheitsanwendungen, Beherbergung macht mindestens 70 Prozent aus Hotel Muster AG Grindelwald, 18. Juni 2011 Musterstrasse 1 3818 Grindelwald CHE-123.456.789 HR/MWST Frau Muster Musterstrasse 6300 Zug Rechnung Nr. 84553 Zimmer Nr. Ankunft Abreise Personen 248 11.06.201118.06.2011 1 Beauty-Woche vom 11. bis 18. Juni 2011 Datum Anz. Leistungen Code Betrag in CHF 1 Beauty-Woche 8 2 240.00 7 Kurtaxe 1 14.00 Total SteuersatzBetrag Beauty-Woche (8) 3,8% Kurtaxe (1) 0,0% Total 29 Saldo 2 240.00 2 254.00 2 254.00 MWST 2 240.00 82.00 14.00 0.00 2 254.0082.00 Beispiel 7 – Fremdwährung: Hotelrechnung in Schweizer Franken Hotel Muster GmbH Brig, 22. Dezember 2011 Musterstrasse 1 3900 Brig CHE-123.456.789 HR/MWST Frau E. Muster Musterstrasse D-10625 Berlin Rechnung Nr. 32389 Zimmer Nr. Ankunft Abreise Personen 380 21.12.201122.12.2011 1 Datum Anz. Leistungen Code Betrag in CHF Saldo 21.12.2011 1 Zimmer/Frühstück 3 390.00 390.00 21.12.2011 1 Telefon 7 11.20 401.20 21.12.2011 1 Kurtaxe 1 8.00 409.20 Total409.20 SteuersatzBetrag MWST Zimmer/Frühstück (3) 3,8% 390.00 14.30 Telefon (7) 8,0% 11.20 0.85 Kurtaxe (1) 0,0% 8.00 0.00 Total CHF 409.20 15.15 Rechnungsbetrag in Euro 1 314.77 11.65 Für die Berechnung der MWST siehe fett dargestellte Beträge. Beispiel 8 – Fremdwährung: Hotelrechnung in Schweizer Franken und Euro Hotel Muster GmbH Brig, 22. Dezember 2011 Musterstrasse 1 3900 Brig CHE-123.456.789 HR/MWST Frau E. Muster Musterstrasse D-10625 Berlin Rechnung Nr. 32389 Zimmer Nr. Ankunft Abreise Personen 380 21.12.201122.12.2011 1 Datum Anz. Leistungen Code Betrag in CHF Betrag in Euro 21.12.2011 1 Zimmer/Frühstück 3 390.00 300.00 21.12.2011 1 Telefon 7 11.20 8.60 21.12.2011 1 Kurtaxe 1 8.00 6.15 Total409.20314.75 Steuersatz Betrag CHF MWST Betrag Euro MWST Zimmer/Frühstück (3) 3,8% 390.00 14.30 Telefon (7) 8,0% 11.20 0.85 Kurtaxe (1) 0,0% 8.00 0.00 Total CHF 409.20 15.15 Total Euro 2 300.00 11.00 8.60 0.65 6.15 0.00 314.7511.65 Für die Berechnung der MWST siehe fett dargestellte Beträge. 1 Bei einem Wechselkurs ESTV von 1.30 EUR/CHF 2 30 Bei einem Wechselkurs ESTV von 1.30 EUR/CHF Beispiel 9 – Fremdwährung: Hotelrechnung in Euro Hotel Muster GmbH Brig, 22. Dezember 2011 Musterstrasse 1 3900 Brig CHE-123.456.789 HR/MWST Frau E. Muster Musterstrasse D-10625 Berlin Rechnung Nr. 32389 Zimmer Nr. Ankunft Abreise Personen 380 21.12.201122.12.2011 1 Datum Anz. Leistungen Code Betrag in Euro 21.12.2011 1 Zimmer/Frühstück 3 300.00 21.12.2011 1 Telefon 7 8.60 21.12.2011 1 Kurtaxe 1 6.15 Total Euro SteuersatzBetrag Zimmer/Frühstück (3) 3,8% Telefon (7) 8,0% Kurtaxe (1) 0,0% Total Euro 3 3 Saldo 300.00 308.60 314.75 314.75 MWST 300.00 11.00 8.60 0.65 6.15 0.00 314.75 11.65 Die Umrechnung der Fremdwährung Euro in Schweizer Franken erfolgt aufgrund des entsprechenden Kurses der ESTV (vgl. dazu die Ausführungen im Kapitel 4). Dazu sind die fett dargestellten Beträge massgebend. 31 Spezifische Themen 11. A u s s e r b e t r i e b l i c h e A k t i v i t ä t e n Steuerbeträge auf geschäftlich nicht begründeten Aufwendungen sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Es sind dies insbesondere bezogene respektive konsumierte Leistungen, die vorwiegend der Geselligkeit dienen und nicht unternehmerisch begründet sind. Darunter fallen beispielsweise mehrtägige Personalausflüge (Ski- oder Wanderwochenende) oder Ausflüge der Aktionäre. Dienen hingegen solche Aufwendungen dem Erreichen der Ziele des Unternehmens und fallen damit im unternehmerischen Bereich an, berechtigen sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Vorsteuerabzug. Beispiele hierfür sind das Betriebsweihnachtsessen, gelegentliche Veranstaltungen zur Teambildung, der jährliche Ausflug mit dem Personal oder Aktivitäten im Zusammenhang mit einem Firmenjubiläum. ➜ Neu sind die Vorsteuern auf Ausgaben für Verpflegung und Getränke zu 100 Prozent abziehbar. 12 . Ve r m i e t u n g v o n S p o r t a n l a g e n Die Vermietung von Sportanlagen ist von der Steuer dann ausgenommen, wenn dem Mieter das alleinige Recht zur Benutzung der Sportanlage oder eines Teils davon eingeräumt wird. Der Verwendungszweck ist nicht von Bedeutung. Beispiele dafür sind Entgelte (Eintritt) für die alleinige Benutzung eines Tennis- oder Squashplatzes, einer Eishalle und eines Schwimmbades durch den Mieter. Ebenfalls von der Steuer ausgenommen sind die dem Mieter allenfalls separat in Rechnung gestellten oder im Mietpreis inbegriffenen zusätzlichen 32 Kosten (zum Beispiel für Strom-, Gas- und Wasseranschlüsse). Zum Normalsatz steuerbar sind hingegen die Eintritte in Sportanlagen (Hallen- oder Freibad, Eisbahn, Golf- oder Minigolfanlage, Rodelbahn usw.). Durch die Bezahlung eines bestimmten Betrages (Eintrittsgeld) erhält der Benutzer das Recht zur persönlichen Mitbenutzung einer Sportanlage. 13 . A u t o m a t e n s o w i e B i l l a r d , Dar t u s w. a)Verpflegungsautomaten Der Verkauf von Nahrungsmitteln aus Verpflegungsautomaten ist zum reduzierten Steuersatz steuerbar. Eine allenfalls vorhandene Konsum vorrichtung hat dabei keinen Einfluss auf den Steuersatz. Zum Normalsatz abzurechnen sind Verkäufe von alkoholischen Getränken und Tabakwaren sowie Non-Food-Artikeln. b)Automaten für Musik, Zigaretten, Spiele, Zeitungen usw. • Betreibt der Gastwirt oder Hotelier die Automaten selber, so hat er die Einnahmen zum massgebenden Steuersatz zu versteuern. Musik 8,0% MWST Zigaretten 8,0% MWST Zeitungen 2,5% MWST Spiele 8,0% MWST • Stellt ein Automatenbetreiber in einem Restaurant oder einem Hotel Automaten auf, so erzielt nur der Automatenbetreiber selber Umsätze aus dem Betrieb solcher Automaten. In Restaurants und anderen Lokalen können nur noch Geschicklichkeits-Spielautoma- ten im Sinne des Spielbankengesetzes betrieben werden. Als zu versteuerndes Entgelt gilt bei (Geschicklichkeits-)Geldautomaten der im Gerät verbleibende Spielertrag (die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den ausbezahlten Gewinnen). Der Gastwirt oder Hotelier hat lediglich die Provisionen (zum Beispiel in Form von Umsatzbeteiligungen), die er vom Automatenbetreiber für das Aufstellen der Geräte erhält, zum Normalsatz zu versteuern. Die Tischdekoration gehört grundsätzlich zum Entgelt für die gastgewerbliche Leistung und unterliegt der MWST zum Normalsatz. Handelt es sich bei den Tischdekorationen jedoch um Blumensträusse, -arrangements und dergleichen, können diese – bei separater Fakturierung – zum reduzierten Steuersatz versteuert werden. c) Billard, Dart, Kegeln und Bowling sowie Vermietung dieser Anlagen • Bei Bowling, Kegeln, Billard und Dart handelt es sich um sportliche Tätigkeiten. Das Entgelt zur Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist von der Steuer ausgenommen. • Die Vermietung von Bowling- oder Kegelbahnen ist von der Steuer ausgenommen, da es sich um die Vermietung von Sportanlagen handelt (siehe vorangehendes Kapitel). • Die Vermietung von Billardtischen oder Dartscheiben ist hingegen zum Normalsatz steuerbar, da ein Raum mit Billardtischen oder Dartscheiben nicht als Sportanlage betrachtet wird. Das Mietentgelt ist selbst dann zum Normalsatz zu versteuern, wenn die Vermietung an den Veranstalter eines Turniers oder an einen Verein für das Training erfolgt. Das Change-Geschäft (Wechsel von Fremdwährungen) ist von der Steuer ausgenommen. Die entsprechenden, zuordenbaren Aufwendungen berechtigen hingegen nicht zum Vorsteuerabzug. 14 . B lumenverkauf und Tisc hde koratione n Werden Blumen von einem Dritten im Restaurant zum Kauf angeboten, liegt eine Lieferung zwischen dem Dritten und dem Gast vor, der Hotelier hat nichts vorzukehren. 33 15 . C h a n g e - G e s c h ä f t e 16 . D e b i t o r e n v e r l u s t e Debitorenverluste können in jener Abrechnungsperiode vom steuerbaren Umsatz auf dem Abrechnungsformular (d.h. unter Ziffer 235 als Entgeltsminderung zu deklarieren) abgezogen werden, in der die Forderung als uneinbringlich ausgebucht wird. Dies kann aber nur bei der Abrechnungsart «vereinbart» (es werden Hilfsbuchhaltungen in Form von Debitoren und Kreditoren usw. geführt) erfolgen. Falls die Abrechnungsart «vereinnahmt» angewendet wird, ist kein Zahlungseingang vorhanden und somit muss im Abrechnungsformular nichts deklariert, aber auch in der Buchhaltung nichts verbucht werden. Die Rückstellungen (Delkredere-Bildung oder -Auflösung) für zweifelhafte Debitoren tangieren die MWST nicht. 17. D e b o u r e n Unter Debouren werden Auslagen verstanden, die der Hotelier für seine Gäste für kleine Besorgungen wie beispielsweise Blumen, Geschenke oder Taxi tätigt. zunehmen, was bei der Behandlung als durchlaufender Posten (Aktiv- oder Passivkonto) nicht der Fall ist. 18 . E i n t r i t t s p r e i s e Diese Besorgungen werden dann nicht dem Hotelier zugeordnet, wenn er dem Gast diese Auslagen unter der Position Debouren und ohne Zuschlag in Rechnung stellt. Voraussetzung dafür ist, dass • der betreffende Kreditorenbeleg am Doppel der Kundenrechnung angeheftet ist oder sich auf andere Weise schnell und zuverlässig dem entsprechenden Beleg zuordnen lässt und • der Hotelier keinen Vorsteuerabzug auf diesen Auslagen vorgenommen hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, hat der Hotelier das gesamte Entgelt zum massgebenden Steuersatz zu versteuern. ➜ Der Hotelier kann aber auch wie folgt vorgehen: Er bezahlt im Auftrag des Gastes das Taxi und bekommt dafür eine Rechnung zu 108 Franken (inkl. 8,0% MWST). Diese 8,0% MWST zieht der Hotelier in seiner nächsten MWST-Abrechnung als Vorsteuer ab. Er hat also gleich gehandelt wie bei einem hoteleigenen Aufwand (Beispiel: Kauf einer Küchenmaschine). Dem Gast gegenüber fakturiert er die Taxi-Auslage mit 100 Franken netto, dazu kommen 8 Franken MWST. Somit heben sich für den Hotelier Vorsteuer und Umsatzsteuer auf: Ihm entstehen ausser dem administrativen Aufwand keine zusätzlichen Kosten. Der Gast bezahlt für das Taxi gleich viel wie bei einer Direktzahlung im Taxi. Bei dieser Vorgehensweise ist jedoch eine erfolgswirksame Verbuchung vor- 34 Eintrittspreise für kulturelle Veranstaltungen sind von der Steuer ausgenommen, wenn diese Veranstaltung unmittelbar vor Publikum erbracht wird. Sie bedingen jedoch eine entsprechende Korrektur des Vorsteuerabzuges. ➜ Sofern der Eintrittspreis auch noch eine Konsumation beinhaltet und der kulturelle Teil mindestens 70 Prozent ausmacht (und die Konsumation folglich maximal 30 Prozent, kalkulatorischer Nachweis erforderlich), ist der gesamte Betrag von der Steuer ausgenommen. Dies führt jedoch zu einer Vorsteuerkorrektur. ➜ Es besteht auch die Möglichkeit zu optieren. Im Fall von kulturellen Angeboten bedeutet dies, dass solche Leistungen zu 2,5% abgerechnet werden (Art. 25 Abs. 2 Bst. c MWSTG) und auf den Aufwendungen dafür der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. 19 . G e s c h e n ke u n d W e r b e g e s c h e n ke Geschenke Werden Gegenstände oder Dienstleistungen an Dritte unentgeltlich abgegeben, ohne dass hierfür ein unternehmerischer Grund besteht, ist ein (beim Bezug der Leistung) vorgenommener Vorsteuerabzug zu korrigieren. Handelt es sich bei den Geschenken um selber hergestellte Gegenstände, so ist der Vorsteuerabzug auf dem dafür benötigten Material zuzüglich eines Zuschlags von 33 Prozent für die Benutzung der Infrastruktur zu korrigieren; vorbehalten bleibt der effektive Nachweis der Vorsteuern, die auf die Ingebrauchnahme der Infrastruktur entfallen (Art. 69 Abs. 3 MWSTV). Besteht für die Schenkung ein unternehmerischer Grund, kann im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit der Vorsteuerabzug auf den Aufwendungen vorgenommen werden. Bei Geschenken bis zu 500 Franken pro Person und Jahr sowie bei Warenmustern zur Erzielung steuerbarer oder von der Steuer befreiter Umsätze wird der unternehmerische Grund ohne Weiteres vermutet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c MWSTG) und der Vorsteuerabzug ist im Rahmen der unternehmerischen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit zulässig. 18 Werbegeschenke Als Werbegeschenke gelten gratis abgegebene Gegenstände, welche sich nicht im Angebot des Hotels befinden, aber mit dem Namen (oder Logo) des Hotels versehen sind (zum Beispiel Schlüsselanhänger). Neu besteht keine Höchstlimite mehr bezüglich des Werts pro Empfänger und Jahr. Die Vorsteuer auf Werbegeschenken kann im Rahmen der unternehmerischen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit geltend gemacht werden. 18 Siehe auch Kapitel 21 Gratisessen, Naturalrabatte, Probe essen. 35 20. Gesc he n kg u t sc heine Der Verkauf von Geschenkgutscheinen – welche ein Zahlungsmittel darstellen – unterliegt nicht der MWST. Deshalb tragen Belege (Rechnungen und Quittungen) über den Verkauf von Geschenkgutscheinen auch keinen Hinweis auf die MWST. Die Leistung wird jedoch zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins zu den massgebenden Steuersätzen getippt, verbucht und auf der MWST-Abrechnung deklariert. Nicht eingelöste Geschenkgutscheine gelten bei ihrem Verfall als Finanzertrag und sind demzufolge ebenfalls von der Steuer ausgenommen. Die Ausbuchung der Geschenkgutscheine führt jedoch zu keiner Vorsteuerkorrektur. 21. G ratisessen, Naturalrabatte, Probeessen Im Gastgewerbe werden aus verschiedensten Gründen Personen gratis verpflegt. Diese kostenlosen Verpflegungen (Gratisleistungen) werden als sogenannte Maisonbuchungen erfolgsneutral erfasst und sind wie folgt zu behandeln: • Werden bei Gruppenreisen Reiseleiter und BusChauffeure unentgeltlich verpflegt, sind diese Leistungen dem Naturalrabatt gleichgestellt. Auch die Gratisverpflegung von Stammgästen gilt als Naturalrabatt. Dies hat keine steuerlichen Konsequenzen. • Unter die Rubrik Warenmuster zu Zwecken der Unternehmung fallen Gratisleistungen wie Probeessen für Hochzeiten und andere Anlässe, ebenso wie die Verpflegung der Mitarbeiter von Reisebüros und Fluggesellschaften. Dies hat keine steuerlichen Konsequenzen. • Ebenso ist die Gratisverpflegung von Mitarbeitern von Lieferanten im unternehmerischen Bereich anzusiedeln und hat deshalb ebenfalls keine steuerlichen Konsequenzen. ➜ Bei allen drei Fällen kann der Vorsteuerabzug vollumfänglich geltend gemacht werden. Bei Geschenken, die nicht im Rahmen einer gastgewerblichen Leistung abgegeben werden, handelt es sich um unentgeltliche Zuwendungen. Bis zum Betrag von 500 Franken pro Empfänger und Jahr hat dies keine steuerlichen Konsequenzen. Übersteigt der Wert 500 Franken, muss der unternehmerische Grund für die unentgeltliche Zuwendung nachgewiesen werden. Die Grenze von 500 Franken ist als Freigrenze und nicht als Freibetrag zu verstehen. Wird dieser Betrag überschritten und liegt kein unternehmerischer Grund vor, ist auf dem ganzen Betrag eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen, d. h., es ist nicht nur der 500 Franken übersteigende Betrag zu berücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Bst. c MWSTG). 19 ➜ Bei der Verpflegung des nicht im Betrieb mitarbeitenden Inhabers einer massgebenden Beteiligung (zum Beispiel Aktionäre, Stammanteilinhaber oder Teilhaber von Personengesellschaften) und von dessen nicht im Betrieb mitarbeitenden Familienangehörigen, Freunden und Bekannten sowie von Freunden und Bekannten des im Betrieb mitarbeitenden Inhabers einer massgebenden Beteiligung ist Folgendes zu beachten: Es handelt sich um entgeltliche Leistungen. Da es sich bei den genannten Personen um eng verbundene Personen handelt, gilt als Entgelt mindes- 19 Siehe auch Kapitel 19 Geschenke und Werbegeschenke. 36 tens der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Art. 24 Abs. 2 MWSTG), und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Personen etwas für die Verpflegung bezahlen oder nicht. Auf diesem Wert ist die Steuer zum Normalsatz zu entrichten. Müssen die eng verbundenen Personen mehr als den Drittpreis bezahlen, ist auf diesem höheren Betrag die Steuer zu entrichten. 22. Hund a) Ist die Übernachtung des Hundes im Preis inbegriffen, gilt diese als erweiterte Nebenleistung und ist zu 3,8% zu versteuern. b) Wird ein Aufpreis für den Hund verlangt, dann ist diese Leistung zu 8,0% zu versteuern. 23. K orrekturen bei Belegen Verbuchte und bezahlte Rechnungen können nachträglich nur durch eine formell richtige Nachbelastung oder Gutschrift geändert werden (diese Nachbelastung muss zwingend auf die ursprüngliche Rechnung verweisen und diese widerrufen). Bei unvollständigen, unkorrekten Lieferantenrechnungen (zum Beispiel fehlender Steuersatz) ist allenfalls kein Vorsteuerabzug möglich. Wo früher ein bestimmtes Beweismittel (zum Beispiel Lieferantenrechnung mit den gesetzlich vorge schriebenen Angaben über die Rechnungsstellung) zwingend vorhanden sein musste, um den Vorsteuerabzug vornehmen zu können, ist nach dem neuen MWST-Gesetz nicht ausgeschlossen, einen Beweis auch durch andere Beweismittel (Grundsatz der Beweismittelfreiheit) zu erbringen. 24 . K redit kar te n ko m mis sione n Kreditkartenkommissionen können nicht vom steuerbaren Umsatz abgezogen werden. Sie stellen eine Abgeltung für eine Dienstleistung dar und sind vom Hotelier demzufolge als Aufwand zu verbuchen. Da die Kreditkartenunternehmen dem Finanzsektor gleichgestellt sind, können sie keine MWST auf den Kreditkartenkommissionen in Rechnung stellen (ausgenommene Leistung). Demzufolge kann auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Einmalzahlung) oder eine Sachleistung (zum Beispiel Buffetanlage, Kühlschränke, Getränke automaten). Ein solcher Liefervertrag ist üblicherweise auf eine bestimmte jährliche Abnahmemenge ausgelegt (zum Beispiel 100 Hektoliter Bier). Aufgrund dieser Abnahmemenge wird der Rabatt festgelegt, den der Hotelier auf dem Gastropreis beim Bezug des entsprechenden Produktes erhält. Diese Leistungen werden vom Hotelier steuerlich wie folgt behandelt: Rückzahlbares, verzinsliches Darlehen Das Darlehen wird vom Hotelier als Passivdarlehen verbucht. Weder das Darlehen noch der Zins haben steuerliche Auswirkungen. 25. Kuchenbuf fet Sofern der Hotelier die Übernachtung mit Frühstück und Kuchenbuffet zu einem Pauschalpreis anbietet (also zum Beispiel Zimmer/Frühstück inklusive Kuchenbuffet) und auch so in Rechnung stellt (also keine getrennte Rechnungsstellung), kann er den Gesamtpreis zu 3,8% versteuern. Eine Aufteilung im unteren Teil der Rechnung darf in diesem Fall nicht erfolgen. 2 6 . L i e f e r v e r t r ä g e Zwischen Bier-, Wein-, Mineralwasser- und Lebensmittellieferanten einerseits und gastgewerblichen Betrieben andererseits werden oft Lieferverträge abgeschlossen, die dem Lieferanten das exklusive Lieferrecht auf bestimmten Pro dukten für eine bestimmte Dauer einräumen. Als Gegenleistung für die Einräumung dieses Rechts erhält der Hotelier eine Geldzahlung (zum Beispiel zinsloses oder verzinsliches Darlehen, 37 Rückzahlbares, zinsloses Darlehen Das Darlehen wird vom Hotelier als Passivdarlehen verbucht. Der nicht zu bezahlende Zins stellt grundsätzlich das Entgelt dafür dar, dass er dem Lieferanten das exklusive Lieferrecht einräumt. Der nicht zu bezahlende Zins ist hier jedoch nicht zu versteuern. Einmalzahlung Die Einmalzahlung stellt beim Hotelier das Entgelt für das dem Lieferanten eingeräumte Exklusivrecht dar und ist von ihm im Zeitpunkt des Erhalts zum Normalsatz zu versteuern. Dem Lieferanten steht unter den Voraussetzungen von Art. 28 ff. MWSTG der Vorsteuerabzug zu. Sachleistungen Die ESTV stellt generell auf die zivilrechtliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien ab. Der Lieferant stellt dem Hotelier beispielsweise eine Buffetanlage gratis zur Verfügung, weil er mit dem Lieferanten eine exklusive Bezugsver- pflichtung eingeht. Der Gegenstand bleibt im Eigentum des Lieferanten (Gratis-Vermietung) oder geht nach Ablauf der Vertragsdauer ins Eigentum des Hoteliers über (Gratis-Verkauf). Die Einräumung dieses Exklusivrechts ist zum Normalsatz zu versteuern. Dabei ist wie folgt vorzugehen: Zunächst hat der Hotelier den Wert der fertig montierten Anlage durch die Anzahl Jahre der Vertragsdauer zu dividieren. Der so ermittelte jährliche Wert ist während der Vertragsdauer einmal pro Jahr als Entgelt für das dem Lieferanten eingeräumte Exklusivrecht zu verbuchen und zum Normalsatz zu versteuern. Der Lieferant kann den Vorsteuerabzug im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit vornehmen. Aus mehrwertsteuerlicher Sicht spielt es keine Rolle, ob der Gegenstand am Schluss der Vertragsdauer im Eigentum des Lieferanten bleibt oder nicht. Mehrvergütungen oder Nachforderungen durch den Lieferanten Wenn der Hotelier mehr als die vereinbarte Abnahmemenge bezieht, vergütet ihm der Lieferant Ende Jahr in Abhängigkeit des mengenmässigen Mehrbezugs einen bestimmten Betrag. Diese Vergütung stellt beim Hotelier einen Umsatzbonus (Aufwandminderung mit Vorsteuerabzugskorrektur) und beim Lieferanten eine Entgeltsminderung (Korrektur der Umsatzsteuer) dar. Falls dagegen der Hotelier weniger als die vereinbarte Abnahmemenge bezieht, stellt der Lieferant eine Nachforderung. Der Gastwirt kann einerseits die Vorsteuer auf die ihm in Rechnung gestellte Nachforderung des Lieferanten geltend machen. Andererseits muss der Lieferant diese Nachforderung zum massgebenden Steuersatz versteuern. 2 7. O p t i e r e n / O p t i o n Für von der Steuer ausgenommene Leistungen ist zwar keine Steuer zu entrichten, es kann aber auf der Aufwandseite auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Um trotzdem vom Vorsteuerabzug zu profitieren, kann der Hotelier für die von der Steuer ausgenommenen Leistungen optieren. Der Hotelier kann also durch offenen Ausweis der Steuer in der Rechnung an den Leistungsempfänger die von der Steuer ausgenommene Leistung freiwillig versteuern (Art. 22 Abs. 1 MWSTG) und ist damit zum anteilsmässigen Vorsteuerabzug berechtigt. 20 ➜ Neu muss kein Optionsgesuch mehr bei der ESTV eingereicht werden, der offene Ausweis (d. h. die explizite Nennung des Steuersatzes) der MWST auf den Rechnungen genügt. Die optierten Umsätze sind im Abrechnungsformular unter den Ziffern 200, 205 sowie 300/301 zu deklarieren. Bereich Liegenschaftsverwaltung/Immobilien Von der Besteuerung laut Art. 21 Abs. 2 MWSTG grundsätzlich ausgenommen sind unter anderem der Verkauf sowie die Vermietung und die Verpachtung von Immobilien. Auf den Aufwendungen zu diesen Einnahmen ist der Vorsteuerabzug jedoch ausgeschlossen. Fallen die zunächst ausgenommenen Leistungen aus einer Liegenschaft zu einem späteren Zeitpunkt unter eine steuerbare Tätigkeit (unternehmerisch und mit Anrecht auf Vorsteuerabzug) 20 38 Für eine Aufzählung der Leistungen, für welche nicht optiert werden kann, siehe MWST-Info 04 Steuerobjekt. oder wird für die ausgenommenen Leistungen optiert, kann zum Zeitpunkt der Nutzungsänderung eine Einlageentsteuerung geltend gemacht werden. Fallen im umgekehrten Fall die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs weg, wird eine Vorsteuerkorrektur im Sinne von Eigenverbrauch vorgenommen. Freiwillige Versteuerung / Option Wird für die ausgenommenen Leistungen der Vermietung/Verpachtung oder des Verkaufs von Immobilien optiert (freiwillig versteuert), besteht ein Anrecht auf den Vorsteuerabzug. Eine Option für den Verkauf von Grundstücken (mit Ausnahme des Bodens) oder die Vermietung von Grundstücken oder Grundstücksteilen ist immer möglich, sofern das verkaufte oder vermietete Objekt beim Käufer/Mieter nicht ausschliesslich zu privaten Zwecken genutzt wird (Art. 22 Abs. 2 Bst. b MWSTG). Die Option der im Inland erbrachten Leistungen erfolgt durch offenen Ausweis der Steuer in der Rechnung oder im Vertrag. Die Deklaration erfolgt unter den bereits oben genannten Ziffern der MWST-Abrechnung. 28. Parkplatzvermietung Die Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Plätzen für das Abstellen von Fahr zeugen (Parkplätze und Parkhäuser sowie Bootsund Trockenplätze) ist – unabhängig von der Mietdauer – zum Normalsatz zu versteuern. Somit ist jegliche Vermietung (inklusive Dauervermietung) von Hotelparkplätzen zum Normalsatz steuerbar, sofern dafür ein gesondertes Entgelt verlangt wird. 39 Ob der Mieter das Mietobjekt tatsächlich nutzt, ist für die Erhebung der MWST nicht relevant. Die entgeltliche Parkplatzbenutzung kann auch eine erweiterte Nebenleistung der Beherbergung sein und somit ebenfalls zum Sondersatz versteuert werden, wenn die beiden folgenden Bedingungen gemeinsam erfüllt sind: • Die Leistungen werden innerhalb der Hotelanlage erbracht und vom Gast auch dort genutzt; • die Leistungen sind im Preis für die Beherbergung (Übernachtung mit Frühstück) inbegriffen, d.h., es wird kein zusätzliches Entgelt in Rechnung gestellt. Entscheidend ist, dass diese Leistungen alle Hotelgäste ohne Aufpreis in Anspruch nehmen können. 29. Provisionen an Reisebüros Reisebüros Unter dem Begriff Reisebüro werden Touroperator und Retailer zusammengefasst. Den Reisebüros gleichgestellt sind Busunternehmen, Vermieter von Ferienwohnungen und -häusern sowie andere Unternehmen, welche Leistungen der Tourismusbranche anbieten, selbst wenn dies nicht die alleinige Unternehmenstätigkeit darstellt. Arrangementverkauf an Reisebüros Ob ein Arrangement direkt an den Gast oder an ein im eigenen Namen handelndes Reisebüro verkauft wird, ändert nichts an der steuerlichen Beurteilung. In beiden Fällen unterliegt das vereinnahmte Entgelt dem massgebenden Steuersatz (zum Beispiel Beherbergungsleistung zum Sondersatz, gastgewerbliche Leistung zum Normalsatz). Provisionen an Schweizer Reisebüros Grundsätzlich berechnen sich die Provisionen an Schweizer Reisebüros vom Bruttobetrag, d. h. vom Umsatz inklusive MWST. Provisionszahlungen, die der Hotelier an Reisebüros, Verkehrsvereine usw. für das Zuführen von Kunden ausrichtet, gelten nicht als Entgeltsminderung. Solche Zahlungen werden als Aufwand verbucht. Bei den nachfolgenden Beispielen wird von einem Arrangementpreis von 120 Franken (Bruttopreis für Übernachtung und Frühstück) inklusive 3,8% MWST ausgegangen. Das Reisebüro verlangt eine Provision von 10 Prozent oder 12 Franken auf dem Arrangementpreis. Da das Schweizer Reisebüro ebenfalls steuerpflichtig ist, ist in der Reisebüroprovision von 12 Franken auch eine Vorsteuer (zum Normalsatz) von 0.90 Franken (12 Franken/108,0 x 8,0) enthalten. Der Hotelier verbucht diese Provision als Aufwand und kann dafür die Vorsteuer auf der Provision geltend machen, sofern die MWST in der Rechnung des Reisebüros (Art. 26 MWSTG) – in diesem Fall zum Normalsatz – ausgewiesen ist. Variante 1 Der Gast bezahlt im Hotel den vollen Betrag (inkl. Provision). Das Hotel bezahlt die Provision auf dem beim Gast eingeforderten Betrag im Nachhinein. Preis für Zimmer inklusive Frühstück netto CHF 115.60 3,8% MWST CHF 4.40 Total Preis Arrangement inkl. 3,8% MWST Das Hotel muss demzufolge der ESTV folgenden Steuerbetrag abrechnen: Umsatzsteuer aus Übernachtung (Sondersatz) minus Vorsteuer auf Provision (Normalsatz) CHF 4.40 Nettosteuerbetrag CHF 3.50 Nettoumsatz Logiernacht minus Reisebüroprovision netto Nettoerlös Hotel pro Logiernacht CHF 115.60 CHF 11.10 CHF 104.50 CHF 0.90 Somit kommen bei dieser Variante zwei Steuersätze (Umsatzsteuer – Sondersatz und Vorsteuer – Normalsatz) zur Anwendung. Variante 2 Der Gast bezahlt die Rechnung im Reisebüro und das Reisebüro überweist dem Hotel den Nettobetrag nach Abzug der Provision. Das Hotel erhält vom Schweizer Reisebüro den Nettobetrag (nach Abzug der Provision also 120 Franken x 0,9 = 108 Franken). Dieser Umsatz ist zu 3,8% zu versteuern (108 Franken/103,8 x 3,8), was einem Betrag von 3.95 Franken entspricht. Bruttopreis (Übernachtung inklusive Frühstück) CHF 120.00 minus Reisebüroprovision CHF 12.00 Total Überweisung an Hotel brutto CHF 108.00 minus Umsatzsteuer (3,8%) CHF 3.95 Nettoerlös Hotel pro Logiernacht CHF 104.05 CHF 120.00 Reisebüroprovision (10 Prozent auf 120 Franken) CHF 12.00 inkl. 8,0% MWST (Steueranteil 0.90 Franken) 40 Bei diesem Beispiel gibt es keine Vorsteuer bei der Reisebüroprovision, da der Bruttopreis direkt um diese vermindert wurde. Ein solches Vorgehen ist nur dann zulässig, falls das Reisebüro das Arran- gement in eigenem Namen verkauft. Werden solche Arrangements hingegen von im Namen des Hoteliers handelnden Dritten (zum Beispiel Reisebüros, Verkehrsvereine) bloss vermittelt, muss der Hotelier das volle vom Kunden zu zahlende Entgelt versteuern, d.h. ohne Abzug der dem Vermittler zustehenden Provision. Provisionen an ausländische Reisebüros Beherbergungsleistungen werden am Ort erbracht, an dem die entsprechende Einrichtung (Hotel, Ferienwohnung, Camping usw.) liegt (Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG). Für die zwei nachstehenden Varianten werden die Beherbergungsleistungen im Inland erbracht. Variante 1 Der Gast bezahlt im Hotel den vollen Betrag (inklusive Provision). Das Hotel bezahlt die Provision auf dem beim Gast eingeforderten Betrag im Nachhinein. Das Hotel kann die Provision von 10 Prozent direkt vom Nettoerlös (115.60 Franken) berechnen. Dies führt zu einer Provision von 11.55 Franken. Dem Hotel entsteht wiederum eine Steuerschuld von 4.40 Franken (3,8% auf 115.60 Franken), es hat jedoch eine geringere Provision (ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug) an das ausländische Reisebüro zu entrichten. Bruttoerlös pro Logiernacht minus Umsatzsteuer (3,8%) CHF 120.00 CHF 4.40 Nettoumsatz CHF 115.60 minus Provision an Reisebüro im Ausland (10 Prozent) CHF 11.55 Nettoerlös Hotel pro Logiernacht CHF 104.05 41 Umsatzsteuer aus Übernachtung CHF 4.40 (Ziffer 341 der MWST-Abrechnung) plus Dienstleistungsbezug aus dem Ausland CHF 0.90 (Bezugsteuer 8,0% von CHF 11.55 [netto 100 Prozent]; Ziffer 381 der MWST-Abrechnung) minus Vorsteuerabzug des Dienstleistungsbezugs aus dem Ausland CHF 0.90 (Ziffer 400 der MWST-Abrechnung) Nettosteuerbetrag CHF 4.40 Bezugsteuer Für Betriebe, die bereits im MWST-Register eingetragen sind, gilt die 10 000-Franken-Limite nicht. Diese Leistungsbezüger haben alle der Bezugsteuer (Art. 47 Abs. 1 MWSTG) unterliegenden Leistungsbezüge unaufgefordert in ihren MWST-Abrechnungen zu deklarieren. Die deklarierte Bezugsteuer kann in der gleichen Abrechnung, soweit die Voraussetzungen für das Vorsteuerabzugsrecht erfüllt sind, als Vorsteuer deklariert und in Abzug gebracht werden. Variante 2 Der Gast bezahlt die Rechnung im Reisebüro und das Reisebüro überweist dem Hotel den Nettobetrag nach Abzug der Provision. Bei dieser Variante ist das ausländische Reisebüro in der Schweiz MWST-pflichtig und muss somit die im eigenen Namen verkauften Beherbergungsleistungen zum Sondersatz abrechnen. Das Hotel erhält vom ausländischen Reisebüro den Betrag exklusive MWST (nach Abzug der Provision) von 104.05 Franken (120 Franken abzüglich MWST [4.40 Franken] = 115.60 Franken abzüglich 10 Prozent = 104.05 Franken). Dieser Bruttoerlös ist zu 3,8% zu versteuern (104.05/103,8 x 3,8 = 3.80 Franken). Bruttoerlös von Reisebüro erhalten CHF 104.05 minus Umsatzsteuer (3,8%) CHF 3.80 Nettoerlös Hotel pro Logiernacht CHF 100.25 Folgerung für die Berechnung des an Reisebüros offerierten Übernachtungspreises Auf der Basis der vorangehend aufgeführten Rechnungsbeispiele muss der Hotelier nun den Übernachtungspreis kalkulieren, den er den Reisebüros offerieren respektive in Rechnung stellen will. Entscheidend ist im Endeffekt nicht, wem er welche Steuern und Abgaben entrichten muss, sondern dass er seine Nettozimmerpreise so berechnet, dass er damit seine Kosten decken und einen entsprechenden Gewinn erwirtschaften kann. 3 0 . S c h a d e n e r s a t z /A n n u l l i e r u n g Echte Schadenersatzleistungen (zum Beispiel für zerbrochenes Geschirr) stellen ein sogenanntes Nicht-Entgelt dar und sind deshalb nicht steuerbar (Art. 18 Abs. 2 Bst. i MWSTG). Die Zahlungen von Kunden für Annullierungen (zum Beispiel No-Show-Zahlungen) gelten als echter Schadenersatz. Sie stellen beim Hotelier kein Entgelt dar und führen nicht zu einer Vorsteuerkorrektur. Die Annullierung kann mit einer Kopie des Belegs dokumentiert werden, der dem Kunden ausgehändigt wurde. Es empfiehlt sich, in jedem Fall einen separaten Beleg mit dem Vermerk «Schadenersatzforderung» zu erstellen oder die Annullierungskosten separat in Rechnung zu stellen. Denn wurde die bestellte Leistung bereits fakturiert und für die Annullierung kein Korrekturbeleg ausgestellt, ist der eingenommene Betrag zum massgebenden Steuersatz zu versteuern. 42 Solche Schadenersatzleistungen sind in der MWST-Abrechnung unter der Ziffer 910 zu deklarieren. 31. Tr i n k g e l d e r Freiwillige Trinkgelder gehören zum steuerbaren Entgelt, wenn sie dem Gastwirt als Arbeitgeber abgeliefert werden müssen. In der Hotelbranche ist es zum Teil üblich, dass versprochene Trinkgelder erst mit der Hotelrechnung am Schluss des Aufenthaltes bezahlt werden. Den Gästen werden bei Konsumationen sogenannte Guest-Checks zur Unterschrift vorgelegt, welche dann die Grundlage für die Erfassung der Leistungen auf der Hotelrechnung bilden. Die Gäste schreiben oft einen gewissen Betrag als Trinkgeld auf die Guest-Checks. Dieser Betrag wird am Ende des Aufenthaltes auf der Hotelrechnung als Trinkgeld ausgewiesen. Damit das freiwillige Trinkgeld in einem solchen Fall nicht zum steuerbaren Entgelt gehört, sind folgende Bedingungen kumulativ zu erfüllen: • Der vom Gast versprochene Betrag muss vollumfänglich an die Mitarbeitenden ausbezahlt werden; • die Auszahlung der Trinkgelder an die Mitarbeitenden muss vom steuerpflichtigen Hotelbetrieb belegt werden können; • die Trinkgelder dürfen vom Hotelbetrieb nicht erfolgswirksam verbucht werden; • das Trinkgeld muss separat in Rechnung gestellt werden; • es darf in der Rechnung keine Steuer auf dem Trinkgeld ausgewiesen werden. 3 2 . Ve r k a u f v o n K u n s t w e r ke n 34. V orsteuerabzug auf Grü nd u ng skoste n Der Verkauf von Kunstwerken (zum Beispiel Bilder) durch deren Urheber (Künstler) ist in der Regel von der Steuer ausgenommen. Stellt also ein Künstler seine Kunstwerke in einem gastgewerblichen Raum aus und verkauft er diese im eigenen Namen, ist dieser Verkauf von der Steuer ausgenommen. Sofern der Gastwirt auf den verkauften Gegenständen eine Provision erhält, ist diese Provision zum Normalsatz steuerbar. Verkauft hingegen der Gastwirt ein solches Werk im eigenen Namen, aber für Rechnung des Künstlers, sind der gesamte Verkaufspreis und eine allfällige Provision zum Normalsatz steuerbar. Auf den Gründungskosten, wie Auslagen für öffentliche Beurkundung der Beschlüsse der konstituierenden Generalversammlung, dem Eintrag ins Handelsregister sowie der Organisation (Marktanalysen, Werbekampagnen usw.), ist der Vorsteuerabzug zulässig, sofern sie im Rahmen der unternehmerischen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit (Art. 28 MWSTG) anfallen und in der Buchhaltung verbucht werden. 35. V ergütung der MWST an spezifische Personengruppen und Organisationen 33. V ermietung von Hotelzimmern an ein anderes Hotel Vermietet ein Hotel einem anderen Hotel ein oder mehrere Zimmer (bei Kapazitätsengpässen, Überbuchungen usw.), liegt grundsätzlich eine Beherbergungsleistung vor, die zum Sondersatz steuerbar ist. Werden jedoch einzelne Zimmer oder gar ein ganzer Hoteltrakt von einem Hotel an ein anderes Hotel für bestimmte oder unbestimmte Zeit zur ausschliesslichen Benutzung vermietet (d. h., der Mieter kann über die entsprechenden Zimmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verfügen), liegt eine von der Steuer ausgenommene Vermietung vor. ➜ Eine Option ist zu empfehlen, damit der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Vergütung der MWST an Unternehmen mit Geschäftssitz im Ausland Ausländische Unternehmen, welche in der Schweiz Auslagen für unternehmerische Tätigkeiten verzeichnen (zum Beispiel Teilnahme an einer Messe in Basel) und denen steuerpflichtige inländische Leistungserbringer Dienstleistungen oder Gegenstände mit einer den Vorschriften entsprechenden Rechnung 21 in Rechnung stellen, können sich die Steuer vergüten lassen. Grundvoraussetzungen, die ein ausländisches Unternehmen kumulativ erfüllen muss: • Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte müssen im Ausland liegen; • es darf im Inland (Schweiz und Fürstentum Liechtenstein) nicht im Register der Steuerpflichtigen eingetragen oder steuerpflichtig sein; 21 43 Siehe Kapitel 9 Präzisierungen zur Rechnungsstellung. • es darf im Inland keine Leistungen (Dienstleistung oder Lieferung von Gegenständen) erbringen; • die Unternehmereigenschaft im Land des Sitzes muss nachgewiesen werden; • die eingereichten Unterlagen erfüllen die Anforderungen der Rechnungsstellung 22 und betreffen die aktuelle Vergütungsperiode; • der Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, muss die Bestimmungen des Gegenrechts erfüllen, d.h., Schweizer Geschäftsleute dürfen im Ausland eine allfällige Steuer auf mehrwertsteuerbelasteten Auslagen zurückfordern; • es kann nur ein Antrag pro Kalenderjahr gestellt werden; • die MWST wird vergütet, wenn die bezogenen Leistungen zur Erzielung von steuerbaren Umsätzen verwendet werden; • der Mindestbetrag pro Kalenderjahr ist 500 Franken (= rückzahlbare Steuern). Die Anträge auf Vergütung der Schweizer MWST müssen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistungen bezogen worden sind, also bis spätestens 30. Juni des Folgejahres, gestellt werden. Es sind die Anträge mit den offiziellen Formularen der ESTV zu erstellen und die Originale der Lieferantenrechnungen beizulegen. Der ausländische Unternehmer hat zudem einen Vertreter (in der Schweiz wohnhafte Person, zum Beispiel Geschäftspartner) zu benennen, über welchen die Korrespondenz und die Rückvergütung der MWST erfolgen können. 22 Siehe Kapitel 9 Präzisierungen zur Rechnungsstellung. 44 Ausfuhren im Reiseverkehr bei Verkäufen über den Ladentisch («tax-free for tourists») Verkäufe im Reiseverkehr an Personen mit Wohnsitz im Ausland gelten als Inlandlieferungen und sind daher grundsätzlich steuerbar. Eine Steuerbefreiung für Verkäufe im Reiseverkehr kann dennoch bewirkt werden, wenn die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: • Der Verkaufspreis der Gegenstände muss mindestens 300 Franken (inkl. MWST) betragen; • der Abnehmer (Käufer) darf nicht im Inland (Schweiz und Fürstentum Liechtenstein) Wohnsitz haben; • die Gegenstände müssen für den privaten Gebrauch des Abnehmers oder für Geschenkzwecke bestimmt sein und innert 30 Tagen nach Übernahme ins Zoll-Ausland ausgeführt werden; • der Nachweis der Ausfuhr kann entweder mit einem bestätigten Ausfuhrdokument oder mit einem unbestätigten Ausfuhrdokument, verbunden mit einer Einfuhrveranlagung einer ausländischen Zollbehörde, erbracht werden; • das Ausfuhrdokument muss auf den Namen des Abnehmers lauten und darf nur die an diesen gelieferten Gegenstände enthalten; • der Lieferant (Verkäufer) und der Abnehmer (Käufer) müssen mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben auf dem Ausfuhrdokument bestätigen. Unterschied zwischen bestätigtem und unbestätigtem Ausfuhrdokument Bestätigtes Ausfuhrdokument: Entweder erfolgt die Bestätigung der Ausfuhr anlässlich der Ausreise des Abnehmers durch eine schweizerische Zollstelle oder wenn dies unterlassen wird, kann eine nachträgliche Bestätigung auf dem Ausfuhrdokument durch eine ausländische Zollbehörde oder schweizerische Botschaft / Konsulat im Wohnsitzstaat des Abnehmers erfolgen. Unbestätigtes Ausfuhrdokument: Beim unbestätigten Ausfuhrdokument liegt nur eine durch eine ausländische Zollbehörde bestätigte Einfuhrveranlagung des Wohnsitzstaats des Abnehmers vor. Die Einfuhrveranlagung muss aber in einer Schweizer Landessprache oder in Englisch oder in einer beglaubigten Übersetzung in einer dieser Sprachen vorliegen. Dass eine Steuerbefreiung beispielsweise durch ein Uhrengeschäft – das einem Hotel angegliedert ist – für den Verkauf einer wertvollen Uhr an eine Privatperson mit Sitz in Weissrussland geltend gemacht werden kann, muss das Uhrengeschäft als Lieferant/Verkäufer über das bestätigte oder unbestätigte Ausfuhrdokument (mit Einfuhrveranlagung einer ausländischen Zollbehörde) verfügen. Falls kein Ausfuhrdokument durch das Uhrengeschäft anlässlich einer MWSTKontrolle vorgelegt werden kann, handelt es sich wie eingangs erwähnt um eine steuerbare Inlandlieferung. Die ESTV hat auf ihrer Website ein entsprechendes Ausfuhrdokument hinterlegt. Die Verkäufer/ Lieferanten können aber auch eigene Ausfuhr dokumente entwerfen. Diese selbst entworfenen Ausfuhrdokumente müssen jedoch einige vorgeschriebene Elemente enthalten. Bei Reisegruppen kann der Verkäufer die eingangs genannten Bestimmungen anwenden oder aber auch alternativ von der Sonderregelung für Reisegruppen profitieren. Wenn die Sonderregelung für geführte Reisegruppen angewendet wird, muss der Verkäufer über eine spezielle Bewilligung, die nur durch die ESTV erteilt wird, verfügen. 23 23 Verordnung des EFD über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr (in Kraft seit dem 1. Mai 2011). 45 Entlastung der MWST für diplomatische Missionen und internationale Organisationen (Steuerbefreiung an der Quelle) Nach Art. 144 MWSTV sind die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen im Inland durch steuerpflichtige Personen an institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen von der Steuer befreit. Ebenfalls von der Steuer befreit ist der Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen. Eine Steuerbefreiung ist gegeben, wenn die Gegenstände und Dienstleistungen bei der begünstigten Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder wenn sie durch institutionelle Begünstigte zum amtlichen Gebrauch verwendet werden. Institutionelle Begünstigte sind diplomatische Missionen, internationale Organisationen (zum Beispiel die UNO mit Sitz in Genf), und begünstigte Personen sind Diplomaten, Staatsoberhäupter, Konsularbeamte usw. sowie deren Familienangehörige (diplomatischer Status ist aber Voraussetzung). Die begünstigte Person muss sich beim Hotelier unaufgefordert mit einer vom EDA ausgestellten gültigen Legitimationskarte oder einem gültigen «Permis Ci» ausweisen. Für die Steuerbefreiung an der Quelle bestehen verschiedene amtliche Formulare. Wichtige Mitteilungen an die Leistungserbringer (Hotelier) sind auf der Rückseite der amtlichen Formulare aufgeführt. Alle darin enthaltenen Weisungen müssen genauestens befolgt werden; andernfalls kann die Leistung nicht steuerbefreit ausgeführt werden. Wichtig ist, dass der Hotelier die Leistung an die begünstigte Person oder institutionelle Begünstigte steuerbefreit ausführt, wenn er vorgängig das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete amtliche Formular erhält. Auf der Rechnung, und zwar sowohl auf dem Original als auch auf der Kopie, muss folgender Vermerk stehen: «Befreit oder Befreiung der MWST nach Art. 144 MWSTV». Der Hotelier muss die Umsätze, welche mit steuerentlasteten Lieferungen und Dienstleistungen an Begünstigte erzielt wurden, in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 200 (Umsatz) und danach unter Ziffer 220 (Rubrik Abzüge) deklarieren.24 Zu Kontrollzwecken muss der Hotelier die verwendeten amtlichen Formulare im Original zusammen mit den übrigen Belegen (Rechnungskopie) bis zum Ablauf der absoluten Verjährung (zehn Jahre) vollständig aufbewahren. Das offizielle Formular muss nur auf Anfrage der ESTV eingereicht werden. Eine Steuerbefreiung kann erst (mit wenigen Ausnahmen wie zum Beispiel für Telekommunikationsdienstleistungen oder Lieferungen von Wasser in Leitungen) ab einem Rechnungsbetrag (inkl. MWST) von 100 Franken in Anspruch genommen werden. 3 6 . Vo u c h e r s Es gibt Anbieter, die verschiedene Hotels im Angebot (Katalog, Internet) haben und die dem Gast Vouchers für Übernachtungen in diesen Hotels verkaufen. Der Gast muss jedoch vor der Anreise beim Hotel abklären, ob überhaupt ein Zimmer frei ist. Zudem verpflichtet sich der Gast, für einen vereinbarten Mindestbetrag Verpflegungsleistungen im Hotelrestaurant zu beziehen. Das Hotel erhält weder vom Verkäufer der Vouchers noch vom Gast ein Entgelt für die Beherbergungsleistung. Wenn das Hotel an einem solchen Konzept teilnimmt und dem Gast kostenlose Beherbergung gewährt, ist nur das dem Gast in Rechnung gestellte Entgelt für die gastgewerbliche Leistung 24 Dies gilt aber nicht für Steuerpflichtige, die mittels der Saldosteuersatzmethode abrechnen. Diesbezüglich sind die Ausführungen in der MWST-Info 17 Leistungen an diplomatische Vertretungen und internationale Organisationen zu beachten. 46 zum Normalsatz zu versteuern. Die kostenlose Beherbergung führt beim Hotelier nicht zu einer Vorsteuerkorrektur. Da es sich um eine kostenlose Beherbergung handelt, ist auch das vom Gast für das Frühstück zu bezahlende Entgelt – da ohne Zugehörigkeit zu einer Übernachtung zum Sondersatz – zum Normalsatz zu versteuern. Beim Anbieter (Verkäufer) solcher Vouchers stellt das vom Gast bezahlte Entgelt die Gegenleistung für eine zum Normalsatz steuerbare gastgewerbliche Dienstleistung dar. 3 7. W eiter verrechnung ohne Mehrwert/Zuschlag Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet (Art. 24 Abs. 1 MWSTG). Als Entgelt gilt der Vermögenswert, den der Empfänger oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet (Art. 3 Bst. f MWSTG). Zum Entgelt gehört namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese separat in Rechnung gestellt werden. Wird eine Ware oder Dienstleistung an ein anderes Hotel (eigene Rechtsperson mit eigener MWST-Nummer) weiterverrechnet, ist dieser Betrag zum Normalsatz steuerbar, auch wenn kein Mehrwert/Zuschlag (Marge für Unkosten) einberechnet wird (zum Beispiel bei Vermietung von Mitarbeitern, wenn nur die Lohnkosten plus Sozialabzüge verrechnet werden). Diese Regelung gilt nicht bei Vermietung von Hotelzimmern an ein anderes Hotel. 25 25 Siehe Kapitel 33 Vermietung von Hotelzimmern an ein anderes Hotel. Weitere Informationen 3 8 . T i p p s i m U m g a n g m i t der MWST Behandlung der MWST in der Buchhaltung Eine formell und materiell ordnungsgemäss geführte Buchhaltung ist eine wichtige Voraussetzung für die korrekte Erfassung der MWST. Die MWST erfordert eine Anpassung der Buchführung an die Besonderheiten dieser Steuer. In den meisten Fällen dürften die Schaffung zusätzlicher Konten oder Codes sowie eine Anpassung bestehender Journale oder Hilfsbücher genügen. Eine mangelhaft geführte Buchhaltung sowie das Fehlen von Abschlüssen, Unterlagen und Belegen, das Vorliegen von keinen oder unvollständigen Aufzeichnungen können sich bei einer MWSTKontrolle nachteilig auswirken und zu einer annäherungsweisen Ermittlung der MWST durch die ESTV führen (Art. 79 MWSTG). Die Prüfspur in der Buchhaltung ist eine wichtige Komponente, welche die formelle Dokumentation sicherstellt. Unter einer Prüfspur versteht man die Verfolgung der Geschäftsvorfälle sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur MWST-Abrechnung als auch in umgekehrter Richtung. Diese Prüfspur muss – auch stichprobenweise – ohne Zeitverlust jederzeit gewährleistet sein. Dabei ist nicht von Belang, ob und welche technischen Hilfsmittel zur Führung der Geschäftsbücher und zur Archivierung eingesetzt werden. Die Prüfspur verlangt insbesondere: • einen übersichtlichen Aufbau der Geschäftsbücher sowie verständliche Buchungstexte in Buchhaltungen und Journalen; • Belege mit Kontierungs- und Zahlungsvermerken; • eine geordnete und systematische Klassierung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Belege. 47 Auf Sammelbuchungen ist möglichst zu verzichten. Werden beispielsweise in Hauptbuchkonti nur periodisch zusammengefasste Buchungen dargestellt, ist sicherzustellen, dass die Prüfbarkeit der Sammelbeträge mittels separater Journale gewährleistet bleibt. ➜ Es empfiehlt sich, auf jedem erhaltenen Beleg eine kurze Notiz anzubringen, für was die Auslage getätigt wurde (zum Beispiel «Mitarbeiteressen»), bevor dieser in die Buchhaltung gegeben wird. Da die MWST buchhalterisch einen durchlaufenden Posten darstellt (pro Quartal werden alle Konten saldiert und der Saldo wird der ESTV überwiesen), sollte die auf dem Umsatz geschuldete Steuer auf einem separaten Konto «Umsatzsteuer» verbucht werden. Die beim Einkauf von Gegenständen und Dienstleistungen angefallenen in Abzug zu bringenden Vorsteuern werden dann auf den Vorsteuerkonten «Material- und Dienstleistungsaufwand» oder auf dem Vorsteuerkonto «Investitionen und übriger Betriebsaufwand» erfasst. Je nach Situation des Hotelbetriebs müssen noch weitere Vorsteuerkonten infolge gemischter Verwendung (zum Beispiel Vorsteuerkorrektur durch Eigenverbrauch oder Einlage entsteuerung oder Vorsteuerkürzung) in der Buchhaltung erfasst werden. Es empfiehlt sich auch, dass ein sogenanntes Konto «Steuerforderung» in der Buchhaltung erfasst wird. Dieses Konto beinhaltet jeweils die quartalsmässigen Salden des Kontos «Umsatzsteuer» und der Vorsteuerkonten. Ab diesem Konto erfolgt dann die Zahlung der ausstehenden Steuerforderung an die ESTV, und der Zahlungsbetrag ist mit der Ziffer 500 der MWST-Abrechnung identisch. MWST-Abrechnung Beim MWST-Abrechnungsformular gilt es zu beachten, dass für die effektive Abrechnungsmethode und die Saldosteuersatzmethode zwei verschiedene Formulare existieren. Formular MWST-Abrechnung (effektive Abrechnungsmethode) siehe Seite 52. Formular MWST-Abrechnung (Saldosteuersatzmethode) siehe Seite 53. Vorbeugen ist besser als Heilen Zur Vermeidung von Fehlern, die dann spätestens bei einer MWST-Kontrolle aufgedeckt werden, empfehlen sich folgende jährliche Kontrollen in Eigenverantwortung: 1. Überprüfen, ob die Umsätze (steuerbare, Betriebsmittelverkäufe, von der Steuer ausgenommene und von der Steuer befreite) in der MWST-Abrechnung mit den Zahlen aus der Buchhaltung übereinstimmen (unter Berücksichtigung der sogenannten Nicht-Entgelte nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG wie zum Beispiel Schadenersatzzahlungen, No-Show-Zahlungen). Ebenso sollte geprüft werden, ob mögliche Leistungen, die der Bezugsteuer unterliegen, auch deklariert worden sind. 2. Überprüfen, ob der Vorsteuerabzug in der MWST-Abrechnung mit den Zahlen aus der Buchhaltung übereinstimmt (unter Berücksichtigung möglicher Vorsteuerkorrekturen infolge Eigenverbrauch und gemischter Verwendung, Einlageentsteuerung sowie einer möglichen Vorsteuerkürzung). Ebenso sollte geprüft werden, ob auf den Leistungen, die der Bezugsteuer unterliegen, der entsprechende Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. 48 3. Formelle und materielle Überprüfung der Lieferantenrechnungen, um sicherzustellen, dass der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Insbesondere sind auch Lieferantenrechnungen aus dem Ausland, die im Normalfall keine schweizerische MWST beinhalten (möglicher Vorsteuerabzug aufgrund von Einfuhrveranlagungen der Eidgenössischen Zollverwaltung), zu überprüfen. Im Weiteren sind Verträge (zum Beispiel Mietverträge) auf MWST-Konformität zu prüfen. 4. Kontrolle der Deklaration von Eigenverbrauch (Naturalbezüge, Privatanteile Autokosten usw.) und Leistungen an die Mitarbeitenden (Ansätze, Altersabstufungen usw.). Unterscheidung Eigenverbrauch als Vorsteuerkorrektur (bei Einzelunternehmungen) oder als entgeltliche Leistung (Lieferungssteuer). 5. Kontrolle der Vollständigkeit aller Bestätigungen (Ausfuhrdeklarationen) für von der Steuer befreite Leistungen. 6. Kontrolle der richtigen Anwendung aller Steuersätze (auf Registrierkassen, in der Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung usw.). 7. Korrektur des Vorsteuerabzuges aufgrund von Einnahmen, die von der Steuer ausgenommen sind, d.h. für Zinserträge, Mieteinnahmen, für die nicht optiert wurde oder werden konnte, usw. Ebenso ist eine Vorsteuerkorrektur für die gemischte Verwendung (zum Beispiel Betriebsliegenschaft wird für steuerbare und von der Steuer ausgenommene Leistungen verwendet) zu prüfen. 8. Jährliche Überprüfung der formellen Anforderungen bei Rechnungen an Kunden in Schweizer Franken und in Fremdwährungen. 9. Periodische Überprüfung des Vorteils der pauschalen oder der effektiven Fakturierung (Ermittlung von Leistungskombinationen für Beherbergungs- und Verpflegungsanteile). Von der pauschalen zur effektiven Fakturierung und umgekehrt kann jeweils auf die neue Steuerperiode (Kalenderjahr) gewechselt werden, ohne dies der ESTV im Voraus mitzuteilen. 10.Periodische Überprüfung des Vorteils der entsprechenden Abrechnungsmethode: Saldosteuersatz oder effektiv. Ein Wechsel von der effektiven Abrechnung zur Saldosteuersatzmethode ist neu nach drei Jahren Steuerpflicht möglich, muss aber der ESTV im Voraus mitgeteilt werden. Die Saldosteuersatzmethode muss dann während mindestens einem Jahr beibehalten werden. 26 resabstimmung zu melden (Art. 72 MWSTG). Die Berichtigungsabrechnung ist über www.estv.admin.ch abrufbar. Wurden beim Abgleich mit dem Jahresabschluss keine Mängel festgestellt, ist keine Berichtigungsabrechnung einzureichen. Ist nach Ablauf von 240 Tagen seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres keine Berichtigungsabrechnung eingegangen, geht die ESTV davon aus, dass die vom Hotelier eingereichten MWST-Abrechnungen vollständig und korrekt sind und die Steuerperiode finalisiert ist. ➜ Jährlich ist eine Umsatz- und Vorsteuerabstimmung zwischen Finanzbuchhaltung und MWSTDeklaration vorzunehmen. Es sollen nicht nur Umsätze, sondern auch sämtliche Aufwände und Investitionen im Hinblick auf die Vorsteuer plausibilisiert werden. Als Unterstützung dieser Kontrollen dienen auch die Ausführungen in Art. 126 – 129 MWSTV. Diese Artikel halten zum Beispiel fest, welche Arbeiten ein Hotelbetrieb aus der Sicht der MWST im Zuge der Erstellung seines Jahresabschlusses zu erledigen hat. Formular Jahresabstimmung (Berichtigungsabrechnung – Saldosteuersatz/Pauschalsteuersatz) siehe Seite 55. Wie ist bei Korrekturen von Mängeln in der MWST-Abrechnung vorzugehen? Die steuerpflichtige Person hat die MWST-Abrechnungen mit ihrem Jahresabschluss abzugleichen und festgestellte Mängel zu korrigieren (sogenannte Finalisierung). Solche Korrekturen müssen spätestens in derjenigen Abrechnungsperiode erfolgen, in die der 180. Tag nach Abschluss des Geschäftsjahres fällt. Die festgestellten Mängel sind der ESTV mittels Berichtigungsabrechnung/Jah- Formular Korrekturabrechnung (effektive Methode) siehe Seite 56. 26 Mehr zur Saldosteuersatzmethode siehe Kapitel 8 Saldosteuersatzmethode. 49 Formular Jahresabstimmung (Berichtigungsabrechnung – effektive Methode) siehe Seite 54. ➜ Korrekturen von (nicht korrekt eingereichten) Semester-, Quartals- oder Monats-MWST-Abrechnungen innerhalb der laufenden aktuellen Steuerperiode können mit den entsprechenden Korrekturabrechnungen für die effektive Abrechnungsmethode sowie Saldosteuersatz/Pauschalsteuersatz vorgenommen werden. Formular Korrekturabrechnung (Saldosteuersatz/ Pauschalsteuersatz) siehe Seite 57. Wie läuft eine MWST-Kontrolle ab? Eine Steuerexpertin der MWST hat sich bei Ihnen für eine MWST-Kontrolle angemeldet. Oder Sie erwarten, dass bald eine Kontrolle fällig werden könnte. Die folgenden Ausführungen zeigen Ihnen den Ablauf einer solchen MWST-Kontrolle auf. 1. Bei der Ankündigung einer Kontrolle (zuerst telefonische Vorbesprechung zwischen Ihnen oder Ihrem Treuhänder und der Steuerexpertin) fixieren Sie das Datum so, dass Sie genügend Zeit für alle Vorbereitungsarbeiten haben. Mit der schriftlichen Bestätigung werden Ihnen Zeitpunkt, Revisionsort (bei Ihnen oder allenfalls am Domizil Ihres Treuhänders), Kontrollperiode und ungefähre Revisionsdauer mitgeteilt. Im Weiteren wird Ihnen auch mitgeteilt, welche Unterlagen die Steuerexpertin der MWST für die Kontrolle in der Regel benötigt, d.h. beispielsweise die Buchhaltungen, Jahresabschlüsse, Grundbücher, Kreditorenund Debitorenrechnungen, Lohnbücher, Einfuhr- und Ausfuhrdokumente, Verträge, MWST-Abrechnungen. 2. Nehmen Sie vor der Kontrolle mit Ihrem MWST-Berater (Treuhänder) Kontakt auf, um die möglichen Risiken bei der Kontrolle und Lösungsansätze zur Verhinderung oder Verringerung dieser Risiken zu diskutieren. 3. Bestimmen Sie eine einzige Kontaktperson im Betrieb, welche der Steuerexpertin als Ansprechpartner zur Verfügung steht und ihr die geforderten Unterlagen aushändigt. 4. Stellen Sie der Steuerexpertin einen eigenen, geschlossenen Raum zur alleinigen Benutzung zur Verfügung. 5. Bei Beginn der MWST-Kontrolle wird die Steuerexpertin in der Regel mit Ihnen ein Gespräch führen und eine erste Grobanalyse Ihrer Unternehmung, verbunden mit möglichen Fragen wie Geschäftstätigkeit, Besonderheiten Ihrer Unternehmung, verantwortliche Person für die Geschäftsführung sowie für die Buchhaltung/MWST, Anzahl Beschäftigte usw., erstellen. Allenfalls wäre es auch sinnvoll, wenn Sie der Steuerexpertin den Betrieb in einer kurzen Betriebsführung zeigen könnten. 50 6. Wie geht die Steuerexpertin bei einer MWSTKontrolle vor? –Einstieg in die MWST-Kontrolle (wie unter Ziffer 5 erwähnt); – Prüfung der Deklaration aller Entgelte (alle Umsätze, Verkäufe von Betriebsmitteln, Bezugsteuer, Nicht-Entgelte, Verrechnungen); – Prüfung der formellen und materiellen Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchhaltung; – Prüfung der Umsätze (zum Beispiel richtige Steuersätze) und Vorsteuern (zum Beispiel Vorsteuerkorrekturen, kein Vorsteuerabzug auf Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind); – Prüfung besonderer Steuertatbestände wie Leistungsaustausch mit eng verbundenen Personen, Nutzungsänderungen (Eigenverbrauch oder auch Einlageentsteuerung), gemischter Verwendung (zum Beispiel für das Geschäftsfahrzeug – Privatanteil Autokosten), Option für von der Steuer ausgenommene Leistungen, Vorauszahlungen, Verträge usw. 7. Informieren Sie sich von Zeit zu Zeit über den Fortschritt der Kontrolle und die Erkenntnisse oder Resultate. Die Steuerexpertin wird nicht jede einzelne Quittung oder Rechnung der Kontrollperiode einsehen. Für die detaillierte Prüfung der Belege wird sie sich in der Regel auf einen repräsentativen Zeitabschnitt beschränken, der generell ein Jahr umfasst, aber je nach Betriebsgrösse beispielsweise auch nur einen Monat betragen kann. Basierend auf diesen Feststellungen nimmt die Steuerexpertin der ESTV eine Umlage vor, d.h., die im Prüfungsabschnitt festgestellten Differenzen werden auf die gesamte Kontrollperiode umgerechnet. 8. Das Gesamtergebnis wird die Steuerexpertin mit Ihnen am Ende der MWST-Kontrolle be- sprechen. Sie wird Ihnen ein sogenanntes Kontrollergebnis (Deckblatt mit der entsprechenden Steuerkorrektur; das Kontrollergebnis ist keine Verfügung) mit den dazugehörigen Beilagen abgeben, worin die korrigierten Positionen detailliert aufgeführt werden. Mit Ihrer Unterschrift auf dem Kontrollergebnis bestätigen Sie nur, dass die Steuerkorrekturen mit Ihnen besprochen worden sind. Lassen Sie bereits das Kontrollergebnis durch Ihren Treuhänder prüfen. Allenfalls können Sie aufgrund des Kontrollergebnisses eine Zahlung an die ESTV veranlassen. Der auf dem mittleren Verfall geschuldete Verzugszins kann damit reduziert werden. 9. Das Kontrollergebnis der MWST-Kontrolle Ihrer Unternehmung wird durch die Steuerexpertin noch intern besprochen und danach erhalten Sie das Kontrollergebnis in Form einer «Einschätzungsmitteilung (ESM)», versehen mit einer Weisung (Titel: «Vom Steuerpflichtigen zu beachten»), per Post zugestellt. Bei der ESM handelt es sich um eine Verfügung inklusive Rechtsmittelbelehrung. Gegen diese Verfügung können Sie innert 30 Tagen Einsprache erheben. 10.Erstellen Sie eine Kopie der ESM, der Beilagen sowie der Weisung und übergeben Sie diese Ihrem Treuhänder. Besprechen Sie das definitive Ergebnis der MWST-Kontrolle mit der verantwortlichen Person Ihrer Buchhaltung und mit Ihrem Treuhänder. Analysieren Sie die gemachten Fehler und leiten Sie entsprechende Korrekturmassnahmen ein. 51 39. Formulare MWST-Abrechnung (effektive Abrechnungsmethode) Abrechnungsperiode: Einreichedatum und Zahlungsfrist: Valuta (Verzugszins ab): MWST-Nr: Ref-Nr: B I. UMSATZ (zitierte Artikel beziehen sich auf das Mehrwertsteuergesetz vom 12.06.2009) Ziffer Total der vereinbarten bzw. vereinnahmten Entgelte (Art. 39), inkl. Entgelte aus Übertragungen im Meldeverfahren sowie aus Leistungen im Ausland 200 In Ziffer 200 enthaltene Entgelte aus nicht steuerbaren Leistungen (Art. 21), für welche nach Art. 22 optiert wird 205 Abzüge: 220 Leistungen im Ausland 221 Übertragung im Meldeverfahren (Art. 38, bitte zusätzlich Form. 764 einreichen) Nicht steuerbare Leistungen (Art. 21), für die nicht nach Art. 22 optiert wird Entgeltsminderungen Diverses ................................................................................................................ Steuerbarer Gesamtumsatz (Ziff. 200 abzüglich Ziff. 289) + 225 + 230 + 235 + 280 + Total Ziff. 220 bis 280 =– 301 + Reduziert 311 + IM + 3,8% Beherbergung 341 Bezugsteuer 381 Steuer CHF / Rp. ab 01.01.2011 Leistungen CHF bis 31.12.2010 + 300 + 7,6% 2,5% 310 + 2,4% 340 + 3,6% 380 + Total geschuldete Steuer (Ziff. 300 bis 381) Steuer CHF / Rp. Vorsteuer auf Material- und Dienstleistungsaufwand 400 Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand 405 + Einlageentsteuerung (Art. 32, bitte detaillierte Aufstellung beilegen) 410 + Vorsteuerkorrekturen: gemischte Verwendung (Art. 30), Eigenverbrauch (Art. 31) 415 – Vorsteuerkürzungen: Nicht-Entgelte wie Subventionen, Kurtaxen usw. (Art. 33 Abs. 2) 420 – An die Eidg. Steuerverwaltung zu bezahlender Betrag 500 Guthaben der steuerpflichtigen Person 510 SP Steuer CHF / Rp. bis 31.12.2010 8,0% EC Leistungen CHF ab 01.01.2011 Satz = 399 Total Ziff. 400 bis 420 =– = = III. ANDERE MITTELFLÜSSE (Art. 18 Abs. 2) Subventionen, Kurtaxen u.Ä., Entsorgungs- und Wasserwerkbeiträge (Bst. a-c) 900 Spenden, Dividenden, Schadenersatz usw. (Bst. d-l) 910 Der/die Unterzeichnende bestätigt die Richtigkeit seiner/ihrer Angaben: Datum Buchhaltungsstelle Telefon 52 289 = 299 Normal II. STEUERBERECHNUNG Umsatz CHF EN Von der Steuer befreite Leistungen (u.a. Exporte, Art. 23), von der Steuer befreite Leistungen an begünstigte Einrichtungen und Personen (Art. 107) Umsatz CHF Rechtsverbindliche Unterschrift 479 MWST-Abrechnung (Saldosteuersatzmethode) Abrechnungsperiode: Einreichedatum und Zahlungsfrist: Valuta (Verzugszins ab): MWST-Nr: Ref-Nr: B I. UMSATZ (zitierte Artikel beziehen sich auf das Mehrwertsteuergesetz vom 12.06.2009) Ziffer Total der vereinbarten bzw. vereinnahmten Entgelte (Art. 39), inkl. Entgelte aus Übertragungen im Meldeverfahren sowie aus Leistungen im Ausland Abzüge: 220 Leistungen im Ausland 221 Nicht steuerbare Leistungen (Art. 21), für die nicht nach Art. 22 optiert wird Entgeltsminderungen Diverses ................................................................................................................ Steuerbarer Gesamtumsatz (Ziff. 200 abzüglich Ziff. 289) Leistungen CHF ab 01.01.2011 + 225 + 230 + 235 + 280 + + 2. Satz 331 + EC 321 Leistungen CHF bis 31.12.2010 381 + + 330 + + + 380 Total geschuldete Steuer (Ziff. 320 bis 381) Steuer CHF / Rp. Steueranrechnung gemäss Formular Nr. 1050 470 Steueranrechnung gemäss Formular Nr. 1055 471 SP Steuer CHF / Rp. bis 31.12.2010 320 + Bezugsteuer 289 = 299 Steuer CHF / Rp. ab 01.01.2011 1. Satz Total Ziff. 220 bis 280 =– IM II. STEUERBERECHNUNG Umsatz CHF EN Von der Steuer befreite Leistungen (u.a. Exporte, Art. 23), von der Steuer befreite Leistungen an begünstigte Einrichtungen und Personen (Art. 107) Übertragung im Meldeverfahren (Art. 38, bitte zusätzlich Form. 764 einreichen) Umsatz CHF 200 = 399 + + – – An die Eidg. Steuerverwaltung zu bezahlender Betrag 500 Guthaben der steuerpflichtigen Person 510 Total Ziff. 470 bis 471 =– = = III. ANDERE MITTELFLÜSSE (Art. 18 Abs. 2) Subventionen, Kurtaxen u.Ä., Entsorgungs- und Wasserwerkbeiträge (Bst. a-c) 900 Spenden, Dividenden, Schadenersatz usw. (Bst. d-l) 910 Der/die Unterzeichnende bestätigt die Richtigkeit seiner/ihrer Angaben: Datum Buchhaltungsstelle Telefon 53 Rechtsverbindliche Unterschrift 479 Jahresabstimmung (Berichtigungsabrechnung – effektive Methode) JAHRESABSTIMMUNG (Berichtigungsabrechnung nach Art. 72 MWSTG, effektive Methode) In dieser Abrechung sind nur die Differenzen zu den bisher eingereichten Abrechnungen zu deklarieren. Herrn, Frau, Firma MWST-Nr.: Ref.-Nr.: Steuerperiode von/bis: I. UMSÄTZE, welche nicht in den ordentlichen Abrechungen deklariert wurden 01.01.20....... bis 31.12.20....... Ziffer Total der vereinbarten bzw. vereinnahmten Entgelte (Art. 39), inkl. Entgelte aus Übertragungen im Meldeverfahren sowie aus Leistungen im Ausland 200 In Ziffer 200 enthaltene Entgelte aus nicht steuerbaren Leistungen (Art. 21), für welche nach Art. 22 optiert wird 205 Abzüge, welche nicht in den ordentlichen Abrechungen deklariert wurden Umsatz CHF Von der Steuer befreite Leistungen (u.a. Export, Art. 23), von der Steuer befreite Leistungen an begünstigte Einrichtungen und Personen (Art. 107) 220 Leistungen im Ausland 221 + Übertragung im Meldeverfahren (Art. 38, bitte zusätzlich Form. Nr. 764 einreichen) 225 + Nicht steuerbare Leistungen (Art. 21), für die nicht nach Art. 22 optiert wird 230 + Entgeltsminderungen 235 + Diverses ................................................................................................................ 280 + Total steuerbarer Umsatz (Ziff. 200 abzüglich Ziff. 289) 299 Umsatz CHF Total Ziff. 220 bis 280 =– 289 = II. STEUERBERECHNUNG Leistungen CHF ab 01.01.2011 Satz Steuer CHF / Rp. ab 01.01.2011 Leistungen CHF bis 31.12.2010 Steuer CHF / Rp. bis 31.12.2010 Normal 301 + 8,0% 300 + 7,6% Reduziert 311 + 2,5% 310 + 2,4% Beherbergung 341 + 3,8% 340 + 3,6% Bezugsteuer + 380 + 381 Total geschuldete Steuer (Ziff. 300 bis 381) Steuer CHF / Rp. VORSTEUERABZÜGE, die nicht in den ordentlichen Abrechungen deklariert wurden Vorsteuer auf Material- und Dienstleistungsaufwand 400 Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand 405 + Einlageentsteuerung (Art. 32, bitte detaillierte Aufstellung beilegen) 410 + Vorsteuerkorrekturen: gemischte Verwendung (Art. 30), Eigenverbrauch (Art.31) 415 – Vorsteuerkürzungen: Nicht-Entgelte wie Subventionen, Kurtaxen usw. (Art. 33 Abs. 2) 420 – An die Eidg. Steuerverwaltung zu bezahlender Betrag 500 Guthaben der steuerpflichtigen Person 510 = 399 Total Ziff. 400 bis 420 =– 479 = = III. ANDERE MITTELFLÜSSE, die nicht in den ordentlichen Abrechungen deklariert wurden (Art. 18 Abs. 2) Subventionen, Kurtaxen u.Ä., Entsorgungs- und Wasserwerkbeiträge (Bst. a-c) 900 Spenden, Dividenden, Schadenersatz usw. (Bst. d-l) 910 Der/die Unterzeichnende bestätigt die Richtigkeit seiner/ihrer Angaben Datum Buchhaltungsstelle Telefon Rechtsverbindliche Unterschrift DM_0550 / 01.11 54 Jahresabstimmung (Berichtigungsabrechnung – Saldosteuersatz/Pauschalsteuersatz) JAHRESABSTIMMUNG (Berichtigungsabrechnung nach Art. 72 MWSTG, Saldosteuersatz / Pauschalsteuersatz) In dieser Abrechung sind nur die Differenzen zu den bisher eingereichten Abrechnungen zu deklarieren. Herrn, Frau, Firma MWST-Nr.: Ref.-Nr.: Steuerperiode von/bis: I. UMSÄTZE, welche nicht in den ordentlichen Abrechungen deklariert wurden Total der vereinbarten bzw. vereinnahmten Entgelte (Art. 39), inkl. Entgelte aus Übertragungen im Meldeverfahren sowie aus Leistungen im Ausland Abzüge, welche nicht in den ordentlichen Abrechungen deklariert wurden 01.01.20....... bis 31.12.20....... Ziffer Umsatz CHF Umsatz CHF 200 Von der Steuer befreite Leistungen (u.a. Export, Art. 23), von der Steuer befreite Leistungen an begünstigte Einrichtungen und Personen (Art. 107) 220 Leistungen im Ausland 221 + Übertragung im Meldeverfahren (Art. 38, bitte zusätzlich Form. Nr. 764 einreichen) 225 + Nicht steuerbare Leistungen (Art. 21), für die nicht nach Art. 22 optiert wird 230 + Entgeltsminderungen 235 + Diverses ................................................................................................................ 280 + Total steuerbarer Umsatz (Ziff. 200 abzüglich Ziff. 289) 299 Total Ziff. 220 bis 280 =– 289 = II. STEUERBERECHNUNG Leistungen CHF ab 01.01.2011 Steuer CHF / Rp. ab 01.01.2011 Leistungen CHF bis 31.12.2010 Steuer CHF / Rp. bis 31.12.2010 1. Satz 321 + 320 + 2. Satz 331 + 330 + + Bezugsteuer 381 + + + 380 Total geschuldete Steuer (Ziff. 320 bis 381) Steuer CHF / Rp. Steueranrechnung gemäss Formular Nr. 1050 auf Leistungen, die nicht bereits in den ordentlichen Abrechnungen deklariert wurden 470 Steueranrechnung gemäss Formular Nr. 1055 auf Leistungen, die nicht bereits in den ordentlichen Abrechnungen deklariert wurden 471 = 399 + + – – An die Eidg. Steuerverwaltung zu bezahlender Betrag 500 Guthaben der steuerpflichtigen Person 510 Total Ziff. 470 bis 471 =– 479 = = III. ANDERE MITTELFLÜSSE, die nicht in den ordentlichen Abrechungen deklariert wurden (Art. 18 Abs. 2) Subventionen, Kurtaxen u.Ä., Entsorgungs- und Wasserwerkbeiträge (Bst. a-c) 900 Spenden, Dividenden, Schadenersatz usw. (Bst. d-l) 910 Der/die Unterzeichnende bestätigt die Richtigkeit seiner/ihrer Angaben Datum Buchhaltungsstelle Telefon Rechtsverbindliche Unterschrift DM_0551 / 01.11 55 Korrekturabrechnung (effektive Methode) Korrekturabrechnung (effektive Methode) Diese Abrechnung ersetzt die bereits eingereichte Abrechnung Herrn, Frau, Firma MWST-Nr: Abrechnungsperiode: von/bis: deklarierter Steuerbetrag: CHF I. UMSATZ (zitierte Artikel beziehen sich auf das Mehrwertsteuergesetz vom 12.06.2009) Ziffer Total der vereinbarten bzw. vereinnahmten Entgelte (Art. 39), inkl. Entgelte aus Übertragungen im Meldeverfahren sowie aus Leistungen im Ausland 200 In Ziffer 200 enthaltene Entgelte aus nicht steuerbaren Leistungen (Art. 21), für welche nach Art. 22 optiert wird 205 Abzüge: Umsatz CHF Von der Steuer befreite Leistungen (u.a. Exporte, Art. 23), von der Steuer befreite Leistungen an begünstigte Einrichtungen und Personen (Art. 107) 220 Leistungen im Ausland 221 + Übertragung im Meldeverfahren (Art. 38, bitte zusätzlich Form. 764 einreichen) 225 + Nicht steuerbare Leistungen (Art. 21), für die nicht nach Art. 22 optiert wird 230 + Entgeltsminderungen 235 + Diverses ................................................................................................................ 280 + Steuerbarer Gesamtumsatz (Ziff. 200 abzüglich Ziff. 289) 299 Umsatz CHF Total Ziff. 220 bis 280 =– 289 = II. STEUERBERECHNUNG Leistungen CHF ab 01.01.2011 Satz Steuer CHF / Rp. ab 01.01.2011 Leistungen CHF bis 31.12.2010 Steuer CHF / Rp. bis 31.12.2010 Normal 301 + 8,0% 300 + 7,6% Reduziert 311 + 2,5% 310 + 2,4% Beherbergung 341 + 3,8% 340 + 3,6% Bezugsteuer + 380 + 381 Total geschuldete Steuer (Ziff. 300 bis 381) Steuer CHF / Rp. Vorsteuer auf Material- und Dienstleistungsaufwand 400 Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand 405 + Einlageentsteuerung (Art. 32, bitte detaillierte Aufstellung beilegen) 410 + Vorsteuerkorrekturen: gemischte Verwendung (Art. 30), Eigenverbrauch (Art. 31) 415 – Vorsteuerkürzungen: Nicht-Entgelte wie Subventionen, Kurtaxen usw. (Art. 33 Abs. 2) 420 – An die Eidg. Steuerverwaltung zu bezahlender Betrag 500 Guthaben der steuerpflichtigen Person 510 = 399 Total Ziff. 400 bis 420 =– 479 = = III. ANDERE MITTELFLÜSSE (Art. 18 Abs. 2) Subventionen, Kurtaxen u.Ä., Entsorgungs- und Wasserwerkbeiträge (Bst. a-c) 900 Spenden, Dividenden, Schadenersatz usw. (Bst. d-l) 910 Der/die Unterzeichnende bestätigt die Richtigkeit seiner/ihrer Angaben: Datum Buchhaltungsstelle Telefon Rechtsverbindliche Unterschrift DM_0535_01 / 01.11 56 Korrekturabrechnung (Saldosteuersatz/Pauschalsteuersatz) Korrekturabrechnung (Saldosteuersatz/Pauschalsteuersatz) Diese Abrechnung ersetzt die bereits eingereichte Abrechnung Herrn, Frau, Firma MWST-Nr: Abrechnungsperiode: von/bis: deklarierter Steuerbetrag: CHF I. UMSATZ (zitierte Artikel beziehen sich auf das Mehrwertsteuergesetz vom 12.06.2009) Total der vereinbarten bzw. vereinnahmten Entgelte (Art. 39), inkl. Entgelte aus Übertragungen im Meldeverfahren sowie aus Leistungen im Ausland Abzüge: Ziffer Umsatz CHF Umsatz CHF 200 Von der Steuer befreite Leistungen (u.a. Exporte, Art. 23), von der Steuer befreite Leistungen an begünstigte Einrichtungen und Personen (Art. 107) 220 Leistungen im Ausland 221 + Übertragung im Meldeverfahren (Art. 38, bitte zusätzlich Form. 764 einreichen) 225 + Nicht steuerbare Leistungen (Art. 21), für die nicht nach Art. 22 optiert wird 230 + Entgeltsminderungen 235 + Diverses ................................................................................................................ 280 + Steuerbarer Gesamtumsatz (Ziff. 200 abzüglich Ziff. 289) 299 Total Ziff. 220 bis 280 =– 289 = II. STEUERBERECHNUNG Leistungen CHF ab 01.01.2011 Steuer CHF / Rp. ab 01.01.2011 Leistungen CHF bis 31.12.2010 Steuer CHF / Rp. bis 31.12.2010 1. Satz 321 + 320 + 2. Satz 331 + 330 + + Bezugsteuer 381 + + + 380 Total geschuldete Steuer (Ziff. 320 bis 381) Steuer CHF / Rp. Steueranrechnung gemäss Formular Nr. 1050 470 Steueranrechnung gemäss Formular Nr. 1055 471 = 399 + + – – An die Eidg. Steuerverwaltung zu bezahlender Betrag 500 Guthaben der steuerpflichtigen Person 510 Total Ziff. 470 bis 471 =– 479 = = III. ANDERE MITTELFLÜSSE (Art. 18 Abs. 2) Subventionen, Kurtaxen u.Ä., Entsorgungs- und Wasserwerkbeiträge (Bst. a-c) 900 Spenden, Dividenden, Schadenersatz usw. (Bst. d-l) 910 Der/die Unterzeichnende bestätigt die Richtigkeit seiner/ihrer Angaben: Datum Buchhaltungsstelle Telefon Rechtsverbindliche Unterschrift DM_0536_01 / 01.11 57 40. Stichwor t ver zeichnis A Abendessen 9, 10, 19, 20, 26 Abrechnungsart 33 Abrechnungsformular (siehe MWST-Abrechnung) Abrechnungsmethode 22, 48, 49, 52 Abrechnungsperiode 33, 49, 52, 53, 56, 57 Anlässe 6, 7, 35 Annullierung 1, 7, 42 Ansätze 17, 19, 20, 21, 48 Arrangement 8, 9, 10, 11, 12, 33, 39, 40, 41 Ausfuhrdokument 44, 45, 50 Ausfuhren im Reiseverkehr 44 Ausserbetriebliche Aktivitäten 1, 32 Autokosten 19, 20, 48, 50 Automaten 1, 5, 32, 35, 37 B Bauwerk 17 Beherbergung (Beherbergungsleistung) 1, 4, 5, 8, 9, 10, 11, 12, 29, 39, 41, 43, 46, 52, 54, 56 Beherbergungstaxe 1, 4, 7, 12, 23, 26 Belege 1, 5, 14, 35, 36, 46, 47, 50 Berichtigungsabrechnung 49, 54, 55 Bezugsteuer 14, 22, 23, 41, 48, 50, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 62 Billard 1, 4, 32, 33 Blumenschmuck 5 Blumenverkauf 1, 33 Bowling 33 Brunch 8, 9 Bücher 5 Buchführung 47, 62 Buchhaltung 22, 33, 43, 47, 48, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57 Buffetanlage 37 Bus-Chauffeure 35 58 C Change-Geschäft City Tax Coupons 1, 7, 33 12 5, 24 D Dart 1, 4, 32, 33 Debitorenverluste 1, 33 Debouren1, 34 Devisen-Tageskurs 14 Dienstleistungen 13, 14, 15, 16, 34, 43, 45, 46, 47 Diplomatische Missionen 45 Diverses, MWST-Abrechnung 12, 52, 53, 54, 55, 56, 57 Drittarbeiten 16, 17 E Eigenverbrauch 1, 15, 16, 17, 18, 19, 39, 47, 48, 50, 52, 54, 56 Einlageentsteuerung 17, 39, 47, 48, 50, 52, 54, 56 Einmalzahlung 37 Einschätzungsmitteilung 51 Eintrittspreise 1, 18 Entgelt 5, 7, 8, 11, 12, 13, 14, 20, 21, 23, 32, 33, 34, 36, 37, 38, 39, 41, 42, 46, 50, 52, 53, 54, 55, 56, 57 Ermittlung 9, 10, 12, 17, 20, 21, 22, 47, 48 Exklusivrecht 37, 38 F Fakturierung 8, 9, 10, 11, 12, 14, 26, 27, 33, 48, 49 Fakturierung in Fremdwährung 1, 14 Familienmitglieder 17, 19 Finalisierung 49 Firmenjubiläum 32 Formulare 1, 44, 45, 46, 48, 52 Freibetrag 36 Freigrenze Fristen Frühstück 16, 36 22 4, 8, 9, 10, 11, 12, 15, 19, 20, 23, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 37, 39, 40, 46 G Gästekarte 1, 12, 13 Gastgewerbliche Leistung 4, 5, 7, 33, 39, 46 Gegenstände 14, 15, 16, 17, 35, 43, 44, 45, 47 Genussmittel 5, 6, 7 Gesamtentgelt 8, 10, 11 Geschäftsaufgabe 16 Geschäftsfahrzeug 16, 19, 20, 50 Geschenke 1, 15, 16, 34, 35 Geschenkgutscheine 1, 7, 35 Gratisessen 1, 35 Gratisleistungen 35 Grundstück 39 Gründungskosten 43 Guest-Check 42 Gutscheine (siehe Geschenkgutscheine) Gutschrift 36 H Halbfabrikate Halbpension Hauslieferung Hilfsbuchhaltung Hund I Imbissbars/-stände Immobilien Infrastruktur Internetbenutzungsgebühr J Jahresabstimmung 16, 17 9, 11, 26, 28 5, 7 33 1, 36 6, 7 38, 39 10, 12, 16, 35 4 49, 54, 55 59 K Kaffeepause 10 Kalkulatorischer Nachweis 8, 9, 10, 11, 13, 34 Kassenzettel 5, 24 Kegelbahn 5, 33 Kinder 18, 19 Konsumvorrichtungen 6 Kontakte 1, 63 Korrekturabrechnung 49, 56, 57 Kreditkartenkommissionen 1, 37 Kuchenbuffet 1, 37 Kunstwerke 1, 43 Kurtaxe 1, 4, 7, 12, 13, 15, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 52, 53, 54, 55, 56 L Landeswährung Leistungskombinationen Lieferverträge Liegenschaftsverwaltung Logiernächteabgabe Lohnausweis 14 8, 12, 48 1, 37 38, 62 12 20, 21 M Mahlzeiten 9, 19, 20 Maisonbuchungen 35 Mehrvergütungen 38 Mehrwert 1, 46 Merkblatt N1 21 Merkblatt N2 20, 21 Mietpreis 17, 32 Minibar 4, 11, 27 Mitarbeiter (siehe Personal) Monatsmittelkurs 14 Monatspauschale 19 Musik 32 MWST-Abrechnung 7, 13, 21, 22, 34, 39, 41, 42, 46, 47, 48, 49, 52, 53 MWST-Kontrolle 48, 49, 50, 51 MWST-Nummer 5, 24, 46 N Nachbelastung 36 Nachforderung durch Lieferant 38 Nahrungsmittel 5, 6, 7, 32 Naturalbezüge 16, 48 Naturalrabatte 1, 35 Nebenkosten der Unterkunft 19 Nebenleistungen (Beherbergung) 4 Nebenleistungen (Normalsatz) 5 Nicht-Entgelt 42, 48, 50, 52, 54, 56 Normalsatz 4, 5, 6, 7, 11, 12, 13, 19, 20, 21, 22, 26, 28, 29, 32, 33, 36, 37, 38, 39, 40, 43, 46 No-Show 7, 42, 48 Nutzungsänderung 17, 39, 50, 62 O Offertstellung Option 1, 14, 15 1, 38, 39, 43, 50 P Package 11, 12, 28, 29 Parkplätze 4, 21, 39 Parkplatzvermietung 1, 39 Pauschale 6, 8, 9, 10, 12, 13, 20, 26, 27, 48, 49 Pauschalregelung 6 Pay-TV 4, 11 Personalausflüge 32 Personalverpflegung 20 Preisangabe 1, 14 Preisbekanntgabeverordnung 14, 15, 62 Privatanteile 19, 48, 62 Probeessen 1, 35 Provision an Reisebüros 1, 39, 40, 41 Provision aus Automaten 33 Q Quellen Quittung 1, 62 5, 14, 35, 50 60 R Rabattaktionen 7 Radio- und TV-Benutzung 4 Rechnungsbeispiele 1, 10, 11, 14, 26, 42 Rechnungsstellung 1, 8, 12, 13, 23, 36, 37, 44, 62 Reduzierter Steuersatz 5 Reisebüros 1, 15, 35, 39, 40, 41, 42, 62 Restaurationsleistungen 4 S Sachleistung 37 Saldosteuersatzmethode 1, 21, 22, 23, 48, 49, 53 Samnaun 22 Sampuoir 22 Schadenersatz 1, 7, 42, 52, 53, 54, 55, 56, 57 Seminar 10, 11, 12, 14, 27 Servierleistung 5, 7 Sitzungen 4 Sondersatz für Beherbergung 4 Sportanlagen 1, 4, 32, 33 Stammgäste 35 Standardtechnik 10 Steuerabrechnung 22 Steuerforderung 11, 14, 23, 47 Steuerperiode 6, 9, 14, 22, 49,54, 55 Steuersätze 1, 4, 9, 11, 13, 19, 21, 22, 23, 35, 38, 40, 48, 50 Steuerschuld 21, 41 Subventionen 52, 53, 54, 55, 56, 57 T Tabakwaren 4, 7, 18, 19, 21, 32 Take-away 6 Tischdekoration 1, 33 Tourismusförderungsabgabe 12, 13 Touroperator 39 Treuekarten 7 Trinkgelder 1, 42 U Übernachtung 4, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 15, 23, 29, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 46 Umsatzbonus 38 Umsatzsteuer 14, 23, 34, 38, 40, 41, 42, 47 Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) 24 Unterstellungserklärung Saldosteuersatzmethode 22 V Vergütung der MWST 1, 43, 44 Vergütungsverfahren 62 Verjährungsfrist 10 Verkauf über die Gasse 5, 6 Verkaufsförderungsabgabe 12 Vermietung von Hotelzimmern 1, 4, 43, 46 Vermögenswert 46 Verpflegung Erwachsene 18 Verpflegung Kinder 18 Verpflegungsautomat 5, 32 Vollpension 11, 27, 29 Vorsteuerabstimmung 49 Vorsteuerkorrektur 7, 15, 16, 17, 19, 21, 34, 35, 36, 39, 42, 46, 47, 48, 50, 52, 54, 56, 62 Vorsteuerkürzung 47, 48, 52, 54, 56 Vouchers 1, 46 61 W Warenmuster 16, 35 Weiterverrechnung ohne Mehrwert 1, 37 Werbegeschenke 1, 16, 34, 35 Z Zeitungen, Zeitschriften Zigaretten Zimmerreinigung 5 32 4 41. Q u e l l e n MWST-Info 17 Leistungen an diplomatische Vertretungen und internationale Organisationen Grundlagen Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) vom 12. Juni 2009 (Stand 1. Januar 2010) MWST-Info 18 Vergütungsverfahren MWST-Branchen-Info 12 Reisebüros sowie Kurund Verkehrsvereine Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) vom 27. November 2009 (Stand 1. Juli 2010) MWST-Branchen-Info 17 Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien (Entwurf vom 21. Januar 2011) MWST-Branchen-Info 08 Hotel- und Gastgewerbe (publiziert 24. Dezember 2010) MWST-Branchen-Info 23 Kultur MWST-Branchen-Info 24 Sport Ergänzungen MWST-Info 04 Steuerobjekt Preisbekanntgabeverordnung – Preisbekanntgabe und Werbung für die Hotellerie und die Restauration (Erscheinungsdatum: Juni 2009) www.seco.admin.ch (Rubrik Dokumentation/ Publikationen/Broschüren/Preisbekanntgabe) MWST-Info 07 Steuerbemessung und Steuersätze MWST-Info 08 Privatanteile MWST-Info 09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen Alle erwähnten MWST-Publikationen befinden sich unter der Internetadresse www.estv.admin.ch/mwst (Rubrik Dokumentation/Publikationen/Neues MWSTG ab 2010) MWST-Info 10 Nutzungsänderung MWST-Info 12 Saldosteuersätze MWST-Info 14 Bezugsteuer MWST-Info 15 Abrechnung und Steuerentrichtung MWST-Info 16 Buchführung und Rechnungsstellung 62 42. Kont ak te DeKa Gastronomie-Treuhand AG Schwalbenweg 53, 8500 Frauenfeld Tel. +41 52 720 12 10 [email protected] www.gastro-treuhand.ch Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Mehrwertsteuer Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern Tel. +41 31 322 21 11 Fax +41 31 325 71 38 mwst,[email protected] Domicil Bern AG Dr. Heinz Hänni Engehaldenstrasse 20, Postfach 5926, 3001 Bern Tel. +41 31 307 20 50 [email protected] www.domicilbern.ch hotelleriesuisse Monbijoustrasse 130, Postfach, 3001 Bern www.hotelleriesuisse.ch Tel. +41 31 370 42 08 [email protected] Treuhänder des Beraternetzwerks von hotelleriesuisse www.hotelleriesuisse.ch (Rubrik Beratung) EAC Eltschinger, Audit & Consulting AG Florastrasse 13, 8800 Thalwil Tel. +41 44 721 42 42 [email protected] www.eac-eltschinger.ch BDO AG Landenbergstrasse 34, 6002 Luzern Tel. +41 41 368 13 24 [email protected] www.bdo.ch Gasser&Partner GmbH Merkurstrasse 45, 8032 Zürich Tel. +41 44 260 46 76 [email protected] www.franzgasser.ch Berest AG Thannerstrasse 30, Postfach, 4009 Basel Tel. +41 61 228 95 55 [email protected], www.berest.com GWP Insurance Brokers Davidstrasse 38, 9001 St. Gallen Tel. +41 71 226 80 47 [email protected], www.gwp.ch Bommer + Partner Treuhandgesellschaft Strandweg 33, 3004 Bern Tel. +41 31 307 11 11 [email protected] www.bommer-partner.ch Horesman SA Rue du Maupas 51, 1004 Lausanne Tel. +41 21 648 46 60 [email protected] www.horesman.ch CFB network AG Etzelstrasse 42, 8038 Zürich Tel. +41 43 810 02 25 [email protected], www.cfbnetwork.ch KATAG Treuhand AG Arsenalstrasse 40, 6011 Kriens Tel. +41 41 317 37 37 [email protected], www.katag.ch 63 KPMG AG Badenerstrasse 172, 8026 Zürich Heime/Institutionen: Tel. +41 44 249 20 82 [email protected] Hotellerie/Tourismus: Tel. +41 44 249 31 53 [email protected] www.kpmg.ch SGH Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit Gartenstrasse 25, Postfach, 8027 Zürich Tel. +41 44 209 16 16 [email protected] www.sgh.ch TESMAG AG Alfred-Escher-Strasse 9, 8002 Zürich Tel. +41 44 404 14 14 [email protected] www.tesmag.ch NEUTRASS Versicherungspartner AG Schöngrund 26, 6343 Rotkreuz Tel. +41 41 799 80 55 [email protected] www.neutrass.ch ProConseils Solutions SA Pl. Dufour 1, case postale 914, 1110 Morges 1 Tel. +41 21 802 54 10 [email protected] www.proconseilssolutions.ch REDI AG Treuhandbüro für Heime Freiestrasse 11, Postfach 781, 8501 Frauenfeld Tel. +41 52 725 09 30 [email protected] www.redi-treuhand.ch Riedi Ruffner Theus AG Poststrasse 22, 7002 Chur Tel. +41 81 258 46 46 [email protected] www.rrt.ch RUEPP & PARTNER Dietikon AG Lerzenstrasse 16/18, 8953 Dietikon Tel. +41 44 744 91 91 [email protected] www.ruepp.ch 64 TSG Treuhand & Software für das Gastgewerbe AG Parkweg 35, 4051 Basel Tel. +41 61 366 99 34 [email protected] www.tsgbasel.ch Wirtschaftsberatung Kalbermatter & Zumstein AG Gliserallee 1, 3902 Brig-Glis Tel. +41 27 921 65 65 [email protected] www.wbkz.ch hotelleriesuisse Monbijoustrasse 130 Postfach CH-3001 Bern Telefon +41 (0)31 370 42 08 Fax +41 (0)31 370 44 44 [email protected] www.hotelleriesuisse.ch