und Konzerndarlehen - Graf von Westphalen
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und Konzerndarlehen - Graf von Westphalen
PLATOW Recht 5 Nr. 54 | Mittwoch, 14. Mai 2014 DEALS • PERSONALIEN • HINTERGRÜNDE www.platow.de PL AT OW R EC H T AWA R D Hogan Lovells setzt sich durch Beim 9. PLATOW InvestorenFORUM wurde in der vergangenen Woche der Sieger des diesjährigen PLATOW Recht Awards für das „Beste Rechtsberatungsprojekt 2013“ gekürt. Hogan Lovells überzeugte mit der Beratungsleistung der Citi als Abwicklungsstelle einer innovativen Aktiendividende und einer 1,1 Mrd. Euro schweren Bezugsrechtsemission der Deutsche Telekom unter Leitung des Frankfurter Partners Michael Schlitt. Die Hauptversammlung der Telekom hatte am 16.5.2013 eine Dividende in Höhe von 0,70 Euro beschlossen. Den Aktionären wurde die Möglichkeit eingeräumt, ihre Dividende erstmalig entweder in bar ausgezahlt zu bekommen oder neue Aktien aus einer Kapitalerhöhung zu erhalten. Hierzu wurde eine neuartige Transaktionsstruktur umgesetzt: Telekom führte eine Kapitalerhöhung zur Schaffung dieser neuen Aktien aus dem genehmigtem Kapital durch. Dabei wurde den Aktionären ein Angebot zum Bezug der neuen Aktien unterbreitet, wobei das Bezugsrecht nur in der Weise ausgeübt werden konnte, dass mit seiner Ausübung Dividendenansprüche in entsprechender Höhe an Citi abgetreten und Miteigentumsanteile an den jeweiligen Inhaberglobalgewinnanteilsscheinen an Citi übertragen wurden. Citi nahm die Funktion der Zeichnungsund Abwicklungsstelle ein. Die Fachjury mit Eva Bauer (Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung), Melanie Flessner (Evonik Industries) und Arne Wittig (ThyssenKrupp) betonte den Vorbildcharakter der Beratungsleistung. Mit der Beratung sei es Hogan Lovells gelungen, ein Modell für die Aktiendividende zu finden, das sich in vielen ausländischen Jurisdiktionen großer Beliebtheit erfreut, aber in Deutschland noch nicht verbreitet war. Ebenfalls nominiert waren die Kanzleien Ashurst („Beratung des chinesischen Staatskonzern AVIC beim Erwerb des deutschen Anlagebauers KHD“) und GSK Stockmann + Kollegen („Beratung eines Minderheitenaktionärs im VestCorpFall“). Die Fachjury bewertete die eingereichten Projekte anhand der Kriterien Komplexität und gesellschaftliche Relevanz, Innovation des Lösungsansatzes und der rechtlichen Instrumente sowie Kosten-Nutzen-Relation der Rechtsberatung.■ „BESTES RECHTSBERATUNGSPROJEKT 2013“ @ ■ Mehr zum PLATOW Recht Award und zur diesjährigen Verleihung finden Sie unter www.platow.de/platow-recht-award. T O P-T HE M A Bankenrechtliche Behandlung von Gesellschafter- und Konzerndarlehen Auch Gesellschafterdarlehen sind Darlehen. Diese simple Feststellung hat zur Folge, dass es sich auch bei diesen Darlehen grundsätzlich um Kreditgeschäfte im NEUERUNGEN Sinne des Bankaufsichtsrechts handelt. Werden solche Darlehen „gewerblich“ – dazu genügt oft die Vereinbarung einer Verzinsung – oder in einem gewissen Umfang ausgereicht (Kreditgeschäft) oder entgegengenommen (Einlagengeschäft), kann dies eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem Kreditwesengesetz darstellen (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2 KWG). „Wer bewusst ein Bankgeschäft ohne erforderliche Erlaubnis betreibt, macht sich strafbar“, sagt Patrick Wolff, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht im Hamburger Büro der Sozietät GvW Graf von Westphalen. „Darüber hinaus droht eine persönliche zivilrechtliche Haftung der Verantwortlichen, wie etwa die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu so genannten ‚Winzergeldern‘ im Jahr 2013 gezeigt hat.“ Bisher hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auch Gesellschafter im Verhältnis zu ihrer Gesellschaft als schutzwürdiges „Publikum“ angesehen. Gesellschafterdarlehen und damit auch konzerninterne Darlehen stellten danach grundsätzlich aufsichtspflichtige Bankgeschäfte dar. Eine Ausnahme galt nach bisheriger Verwaltungspraxis nur dann, wenn für das Darlehen ein hinreichend qualifizierter Rangrücktritt ausdrücklich vereinbart wurde. Für konzerninterne Darlehen gilt zudem das sogenannte Konzernprivileg, nach dem eine Banklizenz nicht erforderlich ist, sofern Bankgeschäfte ausschließlich mit Mutter-, Tochteroder Schwesterunternehmen betrieben werden (§ 2 Absatz 1 Nr. 7 KWG). Probleme traten vor diesem Hintergrund bisher vor allem deshalb auf, weil bei Gewährung des Gesellschafterdarlehens der ausdrückliche Rangrücktritt nicht bedacht oder dieser hinsichtlich der Insolvenzvermeidungsfunktion nicht hinreichend formuliert wurde. Im Konzern führt das Ausschließlichkeitskriterium im Rahmen des Konzernprivilegs dazu, dass nach strenger Auslegung bei Gewährung auch nur eines konzernexternen Darlehens das Privileg für alle – also auch die konzerninternen – Geschäfte entfällt. „Häufig sind dann bei Gesamtbetrachtung die von der BaFin angenommenen Grenzen für einen erlaubnispflichtigen Umfang der Kreditgewährung überschritten“, so Wolff. Nunmehr hat sich die BaFin der bereits zuvor zum Teil vertretenen Auffassung angeschlossen, nach der Gesellschafterdarlehen bei Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften sowie Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen per se kein Bankgeschäft darstellen. Dies ergibt sich aus der Neufassung der BaFinMerkblätter zum Einlagengeschäft und zum Kreditgeschäft vom 11.3.2014 und 25.4.2014. „Auf das Konzernprivileg oder die ausdrückliche Vereinbarung einer qualifizierten Nachrangklausel kommt es damit hier in der Regel nicht mehr an“, so Wolff. „Einige Unsicherheiten verbleiben aber, etwa bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.“ ■ Kauf der OTC-Sparte von Merck ■ 14,2 Mrd. Euro hat Bayer in den Ausbau des Geschäfts mit rezeptfreien ALLEN & OVERY UND CLIFFORD MANDATIERT ■ 6 PLATOW Recht Nr. 54 | Mittwoch, 14. Mai 2014 DEALS • PERSONALIEN • HINTERGRÜNDE www.platow.de Medikamenten investiert und für diese Summe die OTC-Sparte von Merck übernommen. Überwiegend stemmte Bayer die Großexpansion Inhouse. Die deutschen Büros der Kanzleien Clifford Chance und Allen & Overy unterstützten bei der Finanzierung. Allen & Overy-Partner Neil George Weiand (Bank- und Finanzrecht, Frankfurt) beriet mit seinem Team Bayer und Bayer World Investments. Clifford Chance-Partnerin Bettina Steinhauer (Banking & Capital Markets, Frankfurt) stand den Instituten Bank of America Merrill Lynch, BNP Paribas und Mizuho bei dem Brückenkredit für Bayer beratend zur Seite.■ CMS, Gleiss Lutz und Hogan Lovells beraten bei SLM-Börsengang Die SLM Solutions Group AG hat ihren Börsengang abgeschlossen. Seit vergangenem Freitag wird das Papier des Lübecker 3D-DruckerHerstellers an der Frankfurter Börse gehandelt. Für SLM war ein Team um die Gleiss Lutz-Partner Stephan Aubel (Kapitalmarktrecht), Stefan Mayer (Steuerrecht), Thomas Winzer (Arbeitsrecht, alle Frankfurt) und Burghard Hildebrandt (öffentliches Recht, Düsseldorf) aktiv. Ein CMS Hasche SigleTeam um die Partner Sebastian Orthmann (Corporate), Heino Büsching (Steuern, beide Hamburg) und Andreas Zanner (Kapitalmarkt, Frankfurt) hat die Gründungsgesellschafter Ceresio GmbH beraten. Hogan Lovells hat die Konsortialbanken unter Führung der Credit Suisse Securities (Europe) Limited und der Deutsche Bank AG unterstützt. Tätig waren die Partner Michael Schlitt, Susanne Schäfer (beide Corporate/ Capital Markets), Nils Rauer (IP, alle Frankfurt), John Basnage (London), Aleksandar Dukic (Washington, beide US-Recht), Heiko Gemmel (Düsseldorf), Jason W. Kaplan (New York) und Gérard Neiens (Luxemburg, alle Steuerrecht). Der SLM-IPO ist der erste Börsengang des laufenden Jahres. Das Platzierungsvolumen beträgt insgesamt 180 Mio. Euro und umfasst 10 Mio. Aktien (einschließlich Greenshoe) zu einem Ausgabepreis von 18 Euro je Aktie. SLM fließen durch die Neuemission rund 75 Mio. Euro zu. Der Emissionserlös dient der weltweiten Wachstumsstrategie des Unternehmens. Mit mehr als 80 Mitarbeitern berät das Unternehmen „Blue Chip“-Kunden aus den Bereichen Luft- und Raumfahrt, Energie, Gesundheit und Automobil. ■ 180 MIO. EURO PLATZIERUNGSVOLUMEN ■ Oppenhoff begleitet Fusion im Kaffeegeschäft Mondelez International und das Unternehmen D.E Master Blenders 1753 B.V., das 2013 von einer Investorengruppe unter Führung der Joh. A. Benckiser s.à r.l. (heute: JAB Holding Company s.à r.l.) übernommen wurden, haben angekündigt, ihre Geschäftsbereiche Kaffee mit einem Gesamtumsatz von mehr GESCHÄFT IN EMERGING MARKETS GESTÄRKT ■ als 5 Mrd. Euro, zusammenzulegen. Ein Team von Oppenhoff & Partner beriet Joh. A. Benckiser und D.E Master Blenders mit den Partnern Georg Maier-Reimer, Harald Gesell, Günter Seulen (alle Corporate) und Gilbert Wurth (Arbeitsrecht, alle Köln) im Vorbereitungsstadium der Transaktion und bei der Due Diligence in Deutschland. Bei der Transaktion ebenfalls aktiv waren Teams der Kanzleien Skadden Arps Slate Meagher & Flom (New Yorker Büro), Freshfields Bruckhaus Deringer (Amsterdamer Büro) und Allen & Overy (Amsterdamer Büro). Für Mondelez waren Clifford Chance-Anwälte aus New York, London und Amsterdam tätig. Das neue Unternehmen, Jacobs Douwe Egberts, wird seinen Sitz in den Niederlanden haben. Es wird Marktführer in mehr als zwei Dutzend Ländern sein, mit starker Präsenz in den Emerging Markets und erheblichem Potenzial für zusätzlichen Umsatz. Das Unternehmen hält einige der führenden Kaffeemarken weltweit, wie Jacobs, Carte Noire, Tassimo, Douwe Egberts und Senseo. ■ Hengeler unterstützt Lanxess bei Kapitalerhöhung Der Spezialchemiehersteller Lanxess hat sein Kapital um rd. 10% des derzeitigen Grundkapitals gegen Ausgabe von neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien der Gesellschaft erhöht und das Bezugsrecht ausgeschlossen. Dabei hat die Kanzlei Hengeler Mueller mit den Partnern Wolfgang Groß (Kapitalmarktrecht, Frankfurt) und Carsten Schapmann (Gesellschaftsrecht, Düsseldorf) die Kapitalerhöhung des Kölner Unternehmens juristisch begleitet. Die Emission wurde über ein so genanntes „Accelerated Bookbuilding“-Verfahren prospektfrei bei internationalen institutionellen Investoren erfolgreich platziert. Insgesamt erzielte Lanxess einen Bruttoerlös von rd. 430 Mio. Euro. ■ BRUTTOERLÖS VON 430 MIO. EURO ■ Gravis übernimmt mit Freshfields Apple-Händler Freshfields Bruckhaus Deringer beriet Gravis, einen Spezialisten für Digital Lifestyle innerhalb der freenet Group, bei der Übernahme von bis zu zwölf Ladengeschäften des Apple Premium Resellers re:Store. Zum Freshfields-Team gehörten die Partner Markus Paul (Gesellschaftsrecht/M&A, Frankfurt) und Burkhard Richter (Kartellrecht, Düsseldorf). Gravis ist mit 660 Mitarbeitern an 34 Standorten Deutschlands führende Handelskette für Apple-Produkte. Mit der Übernahme vergrößert Gravis seine Vertriebsoberfläche in begehrten 1A-Lagen deutscher Großstädte. Die Anzahl der Gravis Stores steigt damit auf bis zu 46. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart. Die Übernahme muss noch von den zuständigen Kartellbehörden genehmigt werden. ■ PREMIUMLAGEN ERSTANDEN ■ PLATOW Recht 7 Nr. 54 | Mittwoch, 14. Mai 2014 DEALS • PERSONALIEN • HINTERGRÜNDE www.platow.de Chinesischer trifft auf deutschen Mittelstand Chinesische Investoren sind an den globalen Märkten nicht neu, dennoch haben sich gleich mehrere Dinge in der jüngsten Vergangenheit geändert. So hat Europa im Jahr 2012 erstmals in der Gunst der Investoren aus Fernost mit Nordamerika gleichgezogen. Seit 2010 hat sich das Volumen chinesischer Engagements hierzulande fast verdreifacht und insbesondere mittelständische Familienunternehmen sind gefragt. Die ausgesprochene Sympathie trifft bei deutschen Mittelständlern auf gemischte Gefühle, berichtet Maximilian Rittmeister, Partner bei bhp Bögner Hensel & Partner. Gerade die Angst vor Veränderung spielt eine große Rolle. RICHTIGE VORBEREITUNG BEI ÜBERNAHMEN ■ Neben der Sorge vor einem Abbau von Arbeitsplätzen und einem Transfer deutscher Technologien, Marken und Produktionsstätten, besteht auch die Sorge um den guten Ruf der eigenen Unternehmerfamilie nach einem Verkauf. Schließlich sind diese Unternehmerfamilien in der Regel regional stark verwurzelt und hoch angesehen. Die chinesischen Investitionen der letzten Jahre in Deutschland weisen diese Befürchtungen jedoch als überwiegend unberechtigt zurück. Ganz im Gegenteil, die Investoren aus China sind grundsätzlich sehr langfristig ausgerichtet. Sie mischen sich meist kaum in das Geschäft der erworbenen Unternehmen ein und die deutschen Firmen behalten ihre bisherige Identität und Unabhängigkeit sehr oft nahezu vollständig. Dies mag auch daran liegen, dass chinesische Geldgeber meist über wenig Erfahrung im internationalen Management von Investitionen verfügen. Ein besonders wichtiger Punkt gegenüber vielen anderen Investorengruppen: Die Chinesen zählen zu den strategischen Investoren und nicht zu den meist rein renditegetriebenen Finanzinvestoren. Trotz kultureller Unterschiede bringen sie deshalb nicht selten mehr Verständnis für die Wünsche des deutschen Mittelständlers nach Erhalt der Arbeitsplätze, des Markennamens und des operativen Aufbaus der Firma mit, als andere Investorengruppen. Ebenso wie Unternehmerfamilien haben sie mit Blick auf die Unternehmensentwicklung einen langfristigen Fokus und arbeiten nicht auf einen kurz- bis mittelfristigen Weiterverkauf hin. Auch investieren neben den staatlichen Unternehmen zunehmend private Unternehmen aus China, so dass auch personell eine langfristige Konstanz gegeben ist. Neu ist, dass chinesische Mittelständler zunehmend deutsche mittelständische Unternehmen erwerben. Operative Eigenständigkeit erhalten Chinesische mittelständische Investoren sind ganz überwiegend stark an dem Erhalt des Standortes sowie der meist hochqualifizierten Fachkräfte in Deutschland interessiert und möchten speziell deren operative Eigenständigkeit erhalten. Sie versprechen sich von der Investition auch, mehr über die Prozessabläufe sowie strategischen Vorgehensweisen zu lernen. Ihnen ist klar, dass die Qualität und die Innovationsstärke deutscher Unternehmen nur erhalten werden kann, wenn die deutschen Standorte nicht nur weiter bestehen, sondern auch gefördert werden. Die Vorurteile, dass lediglich Technologie und Knowhow transferiert werden sollen, sind überholt. Zu den Herausforderungen für deutsche Unternehmer zählen allerdings schon auf den ersten Blick die sprach- lichen und kulturellen Unterschiede. Chinesische Unternehmen sind deutlich stärker hierarchisch ausgerichtet als deutsche Firmen. Eine Streitkultur nach europäischem Vorbild ist in Asien unbekannt. Kleinste Andeutungen im Kontext reichen in der chinesischen Kommunikation, was auf deutscher Seite meist als Intransparenz gedeuMaximilian Rittmeister tet wird. Andererseits sind mittel- bhp Bögner Hensel & ständische chinesische Investoren Partner durchaus auch für schnelle und direkte Entscheidungen bekannt sowie eine hohe Flexibilität. Was bei deutschen Unternehmen als mangelndes Abwägen und fehlende strategische Planung ankommt, steht in China für die meist erstaunlich erfolgreiche Methode „Machen und Ausprobieren, im Zweifel korrigieren“ – ein Charakterzug, der grundsätzlich unter dem Stichwort Unternehmermut auch dem deutschen Mittelständler nicht völlig fremd ist. Andersartigkeit als Chance Worauf ist zu achten, wenn ein chinesischer Investor und ein deutsches mittelständisches Unternehmen erfolgreich zusammen kommen wollen? Im Kern geht es zunächst darum, die Andersartigkeit des chinesischen Mittelständlers als Chance zu begreifen und sich darauf, auch von der Verhandlungsstrategie her, einzustellen. Die eigenen Ziele in einer völlig ungewohnten Verhandlungskultur durchzusetzen ist dabei die Herausforderung. Die chinesischen Verhandlungspartner und ihre wahren Intentionen zu verstehen und bei dem Durchsetzen der eigenen Position auch zu berücksichtigen, erfordert die Bereitschaft und Disziplin des deutschen Mittelständlers, eine vorher intern festgelegte Strategie zu verfolgen. Zu direkte und laute Worte sowie Gesten sind in diesen Verhandlungssituationen eher schädlich. Gerade bei Investoren aus China ist es wichtig, eine Vertrauensposition aufzubauen. Dies erfolgt nicht kurzfristig und erfordert, dass Zeit zum Zuhören und zur Erklärung der Zusammenhänge investiert werden muss. Zudem empfiehlt sich für beide Seiten eine frühzeitig eingeschaltete professionelle Beratung. Auf diese Weise kann von Anfang an ein auf den Einzelfall angepasster strukturierter Weg vorgegeben werden, der beiden Seiten hilft. Denn die bisherigen Transaktionen haben gezeigt, je besser deutsche Unternehmen auf einen chinesischen Investor vorbereitet waren, desto erfolgreicher war die spätere Zusammenarbeit.■ 8 PLATOW Recht Nr. 54 | Mittwoch, 14. Mai 2014 DEALS • PERSONALIEN • HINTERGRÜNDE Grenzüberschreitende Formwechsel in der EU Das OLG Nürnberg hat im vergangenen Jahr (Az.: 12 W 520/13) entschieden, dass das deutsche Recht auf Grund der europarechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit den Zuzug einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft (S.à r.l.) nach Deutschland unter identitätswahrendem Wechsel ihrer Rechtsform in eine deutsche GmbH (grenzüberschreitender Hinein-Formwechsel) anerkennen muss. Im Fall des OLG Nürnberg hatten die Gesellschafter einer luxemburgischen S.à r.l. zunächst unter luxemburgischem Recht beschlossen, den Satzungs- und Verwaltungssitz ihrer Gesellschaft nach Deutschland zu verlegen und diese als deutsche GmbH fortzuführen. Im Anschluss daran beschlossen sie unter deutschem Recht, die S.à r.l. auf Basis des deutschen Umwandlungsgesetzes in eine GmbH formzuwechseln und meldeten die GmbH zur Eintragung in das Handelsregister an. Das AG Fürth wies den Eintragungsantrag jedoch zurück. Das OLG Nürnberg erklärte diese Zurückweisung in seinem Beschluss nunmehr für rechtswidrig. Das Gericht berief sich dabei auf die Grundsätze des „VALE-Urteils“ des EuGH (Urteil vom 13.2.2012, C-378/10). Gegenstand dieses Urteils war der grenzüberschreitende Rechtsformwechsel einer italienischen Gesellschaft nach Ungarn. Wie später auch das AG Fürth, weigerten sich die ungarischen Behörden, die ungarische Gesellschaft in das Gesellschaftsregister einzutragen. Dies verstieß nach Ansicht des EuGH gegen die europarechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit. Angesichts des VALE-Urteils des EuGH kam die Entscheidung des OLG Nürnberg für Fachleute nicht überraschend. Diese werteten das Urteil aber dennoch als bahnbrechend: „Der Beschluss des OLG Nürnberg markiert einen weiteren, wichtigen Schritt hin zur umfassenden Mobilität von Gesellschaften innerhalb Europas“, kommentiert Thorsten Schumacher, Rechtsanwalt bei Hogan Lovells. Es bestehe kein Zweifel, dass auch der grenzüberschreitende Formwechsel aus Deutschland hinaus grundsätzlich von der Niederlassungsfreiheit umfasst und daher vom deutschen Recht anzuerkennen sei. Deutsche Gesellschaften können daher grundsätzlich unter Wahrung ihrer Identität in einen anderen EU-Mitgliedsstaat wegziehen und dort in einer entsprechenden nationalen Rechtsform fortgeführt werden. Mit dem grenzüberschreitenden Formwechsel stehe international tätigen Unternehmensgruppen zukünftig eine weitere Alternative für die Optimierung ihrer gesellschaftsrechtlichen Strukturen zur Verfügung, so Corporate-Experte Schumacher. ■ MOBILITÄT VON GESELLSCHAFTEN ■ TR ANSFERMARK T Die Partnerversammlung von Luther hat zwei neue Managing Partner gewählt: Elisabeth Lepique (Gesellschaftsrecht, Köln) und Markus Sengpiel (IT- und Medienrecht, Köln) werden die Kanzlei www.platow.de mit Wirkung zum 1.7.2014 in den kommenden vier Jahren führen. Damit bleibt Markus Sengpiel eine weitere Amtszeit Teil der Doppelspitze, die er bei Luther seit 2010 gemeinsam mit Hans-Georg Hahn gebildet hatte. Hahn war nicht mehr zur Wahl angetreten, er will sich wieder auf das Mandatsgeschäft konzentrieren. Sie hat die Funktion als Co-Managing Partnerin übernommen. Lepique war zuletzt Leiterin des Kölner Luther-Büros. Mit ihr rückt erstmals eine Frau an die Spitze der Sozietät. + + + Watson, Farley & Williams ernennt drei neue Partner am Standort Hamburg: Christine Bader (Kartellrecht), Stefan Hoffmann (M&A) und Alexandra Michalopoulos (Finance) wurden mit Wirkung zum 1.5.2014 befördert. Die Anzahl der Partner in den drei deutschen Büros wird damit auf insgesamt 27 erweitert. + + + Simmons & Simmons hat den Kapitalmarkt-Experten Thomas Scharfenberg mit Wirkung zum 1.5.2014 zum Partner ernannt. Das Spezialgebiet des 34-Jährigen sind strukturierte Produkte und Kapitalmarktrecht. Er verfügt über umfangreiche Erfahrung unter anderem bei der Beratung zu strukturierten Anleihen, Optionsscheinen und Zertifikaten, sowie zu Emissionsprogrammen, Einzelanleihen und Schuldscheindarlehen. Scharfenberg ist seit August 2012 für Simmons & Simmons tätig. + + + DLA Piper hat weltweit 45 neue Partner ernannt, darunter mit Burkhard Führmeyer (Intellectual Property, Frankfurt), Fabian Mühlen (Real Estate, Frankfurt) und Christian Schneider (Versicherungsrecht, Köln) auch drei Partner in Deutschland. Darüber hinaus hat die Kanzlei in Deutschland sechs Anwälte zu Counseln befördert. S O G EH T E S W E I T E R Übernahme der Deutschen Postbank vor dem Bundesgerichtshof (BGH): Die Verlagsgesellschaft Effecten-Spiegel fordert von der Deutschen Bank einen Nachschlag auf den Kaufpreis für Aktien der Deutschen Postbank. Die Deutsche Bank veröffentlichte am 7.10.2010 ein freiwilliges Übernahmeangebot zum Preis von 25 Euro pro Aktie, dieses nahm die Verlagsgesellschaft an. Nun verklagt sie die Deutsche Bank auf Zahlung des Differenzbetrags nach § 31 WpÜG bzw. auf Schadensersatz wegen eines unterlassenen Pflichtangebotes. Vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Köln hatte die Verlagsgesellschaft keinen Erfolg. Am 20.5. verhandelt der BGH in der Sache (Az.: II ZR 353/12). Der BGH muss prüfen, ob die Deutsche Bank zur Veröffentlichung eines Pflichtangebotes nach § 35 WpÜG verpflichtet und der Kaufpreis für die Aktien in der Folge unangemessen niedrig war. „Dies wäre der Fall, wenn ein ‚acting in concert’ zwischen der Deutschen Bank und der Deutschen Post vorliegt“, so Matthias Heisse, Partner von Heisse Kursawe Eversheds. „Ein ‚acting in concert’ ist gegeben, wenn die Parteien ihr Verhalten auf informellem Weg abstimmen und die Absprache eine ‚nachhaltige Wirkung’ hat, wie der BGH 2006 entschieden hat. Die Anteile der agierenden Parteien müssen dann addiert werden.“ Überschreitet die Summe der Anteile die Grenze von 30%, sieht § 35 WpÜG die Abgabe eines Pflichtangebotes an die restlichen Aktionäre vor. „In der Praxis ist der Nachweis einer informellen Absprache für die klagende Partei jedoch häufig eine große Herausforderung“, so Heisse weiter. ■