Unser Kind wird erwachsen - Toulouse-Lautrec

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Unser Kind wird erwachsen - Toulouse-Lautrec
Der Weg
von der
Toulouse-Lautrec-Schule
in den
Beruf
Unser Kind wird erwachsen
Der Weg von der Toulouse-Lautrec-Schule in den Beruf Unser Kind wird erwachsen
Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit nutzt der folgende Text die männlichen Ausdrücke
Schüler, Lehrer, Ausbilder. Gemeint sind natürlich Menschen jeden Geschlechtes.
Zehn Schritte
Nach zehn Schuljahren endet die Schulpflicht. Die Volljährigkeit, also der 18. Geburtstag, beschließt
die Kindheit. Aus Kindern werden Erwachsene. Eltern behinderter Kinder wird jetzt oft schmerzlich
bewusst, dass mit der Schulpflicht auch das Recht auf Bildung endet. Für alles, was nach der Schule
kommt, nämlich Berufsausbildung, Arbeit oder Wohnen, sind die jungen Erwachsenen nun selbst
verantwortlich.
Auf dem Weg in den Beruf müssen Entscheidungen getroffen werden, die das weitere Leben prägen
werden. Nach dem eindeutig geordneten Leben in der Schule ist das eine große Umstellung. Verzagen
Sie nicht! Die Toulouse-Lautrec-Schule begleitet jedes Jahr Schülerinnen und Schüler beim Übergang
in den Beruf. Nutzen Sie die Erfahrungen, die unsere Schule im Laufe der Zeit gesammelt hat. Im
Folgenden empfehlen wir Ihnen zehn Schritte, die dabei helfen, die richtigen Weichen für die Zukunft
Ihres Kindes zu stellen.
Denken Sie daran: Ihr Ziel ist es, das Kind in ein eigenes Leben zu entlassen – denn dafür bekommt
man ja Kinder. Es ist völlig richtig, dass Sie Ihr Kind bei diesem Weg unterstützen. Auch der Gesetzgeber bietet erwachsenen Menschen mit Behinderung besondere Förderung. Unsere Tipps sollen Ihnen
helfen, diese Möglichkeiten zu nutzen.
1. Behindertenausweis
Falls Sie es nicht schon längst getan haben: Besorgen Sie für Ihr Kind einen Behindertenausweis!
Dieser Ausweis bringt Ihnen zahlreiche Vorteile. Je nach Art und Umfang der Behinderung sind das
zum Beispiel ein Freifahrt-Ausweis für die BVG, das Nutzen von Behindertenparkplätzen und Steuererleichterungen.
Für die Ausstellung des Behindertenausweises ist zuständig:
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Abt. IV – Versorgungsamt
Albrecht-Achilles-Straße 62-65
10709 Berlin
030 9012 0
www.lageso.de
[email protected]
Beim Landesversorgungsamt erhalten Sie auch die jährlich aktualisierte umfangreiche Broschüre: „ Ratgeber für
Menschen mit Behinderung“
Anträge zur Ausstellung eines Behindertenausweises gibt es auch bei den Bürgerämtern der Bezirke.
Ganz wichtig für den Weg in den Beruf:
Der Behindertenausweis verpflichtet die Agentur für Arbeit und andere öffentliche Stellen, Ihrem Kind
erheblich stärker als anderen Berufsanfängern zu helfen – auch finanziell!
2. Betriebspraktika
Ab Klasse 9 (für Schüler mit dem zusätzlichen Förderschwerpunkt „Lernen“ ab Klasse 8) sollen Schüler
in der Toulouse-Lautrec-Schule jährlich mindestens ein Betriebspraktikum absolvieren, um sich auf den
Berufseinstieg vorzubereiten. Nutzen Sie diese Möglichkeit! Es ist sehr wichtig für Ihr Kind, die Berufswelt kennen zu lernen. Ebenso wichtig ist es, dass Fachleute bei den Betriebspraktika die beruflichen
Fähigkeiten Ihres Kindes und auch seine Einschränkungen feststellen können. Die Praktika helfen
Ihnen also, die richtige Berufswahl für Ihr Kind zu treffen. Solange Sie sich noch nicht sicher sind: Es
sind so viele Praktika möglich wie nötig!
In der Toulouse-Lautrec-Schule kümmert sich ein Lehrer als Koordinator für Praktika um das Organisatorische. Ihr erster Ansprechpartner ist aber zunächst der Klassenlehrer. Er unterstützt Schüler und
Eltern bei der Wahl der Praktikumsstellen. Praktika können sowohl in normalen Betrieben als auch in
Werkstätten für Behinderte geleistet werden. Sie sollen möglichst drei Wochen dauern. Kümmern Sie
sich frühzeitig um Praktikumsstellen, sie sind begehrt und schnell vergeben!
Spätestens zwei Wochen vor Beginn des Praktikums müssen zwei Formblätter der Schule vom Praktikumsbetrieb unterschrieben werden. Damit verpflichtet sich der Betrieb das Praktikum in der vorgeschriebenen Weise durchzuführen (z.B. Wochenarbeitszeit maximal 30 Stunden, tägliche Arbeitszeit
maximal 6 Stunden). Je ein Exemplar der Formblätter wird in der Schule aufbewahrt.
Der Klassenlehrer besucht die Schüler mindestens einmal pro Woche im Praktikum, informiert sich
über Erfolge oder Schwierigkeiten. Deshalb ist das Praktikum als schulische Veranstaltung auch nicht
in den Ferienzeiten möglich. Die Schüler verfassen einen Praktikumsbericht.
Sprechen Sie vor Beginn des Praktikums den Praktikumsbetrieb an, um ein abschließendes Gespräch
gemeinsam mit Ihrem Kind und dem Praktikumsleiter zu vereinbaren. So erfahren Sie aus erster Hand,
wo er die Stärken Ihres Kindes während des Praktikums sah und welche Empfehlungen er Ihnen geben kann.
Für die rechtlichen Grundlagen zu Berufspraktika ist die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport zuständig.
3. Schulabschluss
Die allgemeine Schulpflicht dauert zehn Schulbesuchsjahre. An der Toulouse-Lautrec-Schule können
je nach Schullaufbahn Ihres Kindes verschiedene Schulabschlüsse erreicht werden:
Hauptschule
Ende Klasse 9: Hauptschulabschluss
Ende Klasse 10: erweiterter Hauptschulabschluss
Förderschwerpunkt Lernen
Ende Klasse 10: Berufsorientierender Abschluss oder Hauptschulabschluss
bei entsprechenden Leistungen, ansonsten Abgangszeugnis
Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung
Ende Klasse 10: Abgangszeugnis
Ende Klasse 12: Abschlusszeugnis (11. und 12. Schuljahr freiwillig!)
Schulische Möglichkeiten nach der 10. Klasse in der Toulouse-Lautrec-Schule
BQL (Berufsqualifizierende Lehrgang für Schüler mit einem Abschluss) = freiwilliges 11. Schuljahr
BQL-FL (Berufsqualifizierender Förderlehrgang für Schüler ohne Abschluss) = freiwilliges 11. und 12.
Schuljahr
In den Lehrgängen kann der jeweils nächsthöhere Abschluss erworben werden.
Für den Schulabschluss wie für die Betriebspraktika gilt: Eine erste Beratung der Schüler und
Eltern bieten Ihnen im ersten Halbjahr der Klasse 9 die Klassenlehrer unserer Schule an. Auch
danach sind sie immer ansprechbar
4. Der Berufseinstieg
Der wichtigste Ansprechpartner für den Berufseinstieg Ihres behinderten Kindes ist die Agentur für
Arbeit. Sie muss Menschen mit Behinderung gründlich beraten und entscheidet über finanzielle Unterstützung. Rechtliche Grundlage ist die sogenannte „Eingliederungshilfe“ (Sozialgesetzbuch XII, § 53),
mit der sich der Staat verpflichtet, behinderte Menschen bei der „Teilhabe am Arbeitsleben“ (Sozialgesetzbuch IX) zu unterstützen.
Für die Erstberatung unserer Schüler ist das Reha-Team 261 der Agentur für Arbeit zuständig.
Agentur für Arbeit Berlin Nord
BIZ Charlottenburg
Königin-Elisabeth-Straße 49
14059 Berlin
Telefonhotline: 55 55 20 2000
Telefax Reha-Team 261: 55 55 701 199
Frau Grüneberg ([email protected]) ist die direkte Ansprechpartnerin unserer
Schule. Die Agentur für Arbeit gibt keine Telefon-Durchwahlen bekannt. Sie können nur über die Hotline – mit entsprechender Wartezeit – verbunden werden. Kurzfristige Fragen oder Terminwünsche
teilen Sie dem Reha-Team am besten per Telefax oder per Mail mit.
Nehmen Sie den von der Agentur für Arbeit in Klasse 9, spätestens Beginn der Klasse 10 angebotenen
ersten Beratungstermin wahr. Ein Mitarbeiter der Agentur für Arbeit nimmt dabei alle Daten zu Ihrem
Kind auf. Er erklärt, ob das Reha-Team 261 weiter für Ihr Kind zuständig ist, oder (aufgrund Ihres
Wohnortes) ein anderes. Wahrscheinlich wird auch ein Gutachten über Ihr Kind beim Psychologischen
oder beim Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit vereinbart. Dieses Gutachten ist Grundlage für die
spätere Entscheidung, welchen Berufsweg Ihres Kindes die Agentur finanziell unterstützen wird.
Weitere wichtige Grundlagen für diese Entscheidung der Agentur für Arbeit sind der Schulabschluss Ihres Kindes an der Toulouse-Lautrec-Schule und seine Leistungen in den Betriebspraktika. Falls die
Agentur zu dem Ergebnis kommt, dass Ihr Kind (mit Unterstützung) eine Berufsausbildung erfolgreich
durchlaufen kann, wird sie vielleicht ein Berufsförderungswerk vorschlagen, das auf die Berufsbildung
für Behinderte spezialisiert ist. Anschließend unterstützen die Agentur für Arbeit und die Integrationsämter den Behinderten dabei, einen Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden.
Falls die Agentur für Arbeit Ihnen vorschlägt, Ihr Kind in eine Werkstätte für Behinderte zu geben,
sehen Sie das nicht als Niederlage an! Die Werkstätten für Behinderte (WfB) sind auf die Bedürfnisse
behinderter Menschen zugeschnitten und verlangen ihnen nur so viel ab, wie diese leisten können.
Außerdem ist das System durchlässig. Wenn ein junger Mensch mit Behinderung in einer WfB beginnt
und sich so gut entwickelt, dass eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt möglich scheint, dann
unterstützen ihn sowohl die Werkstätte als auch das Arbeitsamt auf diesem Weg. Denn das Ziel der
Eingliederungshilfe ist es, so viel Normalität wie möglich zu erreichen.
Mit der Wahl der Toulouse-Lautrec-Schule haben Sie Ihrem Kind besondere Unterstützung und eine
speziell auf es abgestimmte Lernumgebung ermöglicht. Die Werkstätten für Behinderte führen diese
Balance zwischen Schutz und Förderung weiter. Positiv für Eltern wie Menschen mit Behinderung ist,
dass in der Regel alle Behinderte, welche die zweijährige Anlernzeit in der WfB (Berufsbildungsbereich) absolviert haben, dort auch in den Arbeitsbereich übernommen werden. Nach der Berufsausbildung im Berufsbildungswerk findet dagegen nur jeder zweite Behinderte eine Arbeitsstelle auf dem
(ungeschützten) ersten Arbeitsmarkt.
In den Werkstätten für Behinderte gibt es auch Fördergruppen, die sich auf schwer mehrfach Behinderte eingestellt haben. Hier geht es weniger um die Arbeitsleistung, als bei um Betreuung und Beschäftigung. Auch für die Aufnahme in eine Fördergruppe gilt: Die Agentur für Arbeit muss sich in der
Berufsberatung dafür aussprechen.
Ganz gleich, welchen Weg Ihr Kind nach der Toulouse-Lautrec-Schule einschlägt: Die Lehrer
helfen ihm beim Übergang in den Beruf. Nutzen Sie die langjährige Erfahrung der Lehrer und
Erzieher und scheuen Sie sich nicht, um Beratung und Tipps zu bitten!
5. Die Volljährigkeit – Führerschein ja oder nein?
Wer 18 Jahre alt ist, kann grundsätzlich den Auto-Führerschein machen. Vielleicht fragt auch Ihr Kind
kurz vor der Volljährigkeit danach. Hierfür müssen Sie wissen, dass man nur dann ein Auto lenken
darf, wenn die körperlichen und geistigen Fähigkeiten für eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr
ausreichen. Sehen, Hören und Reaktionsvermögen müssen zum Beispiel bestimmte Anforderungen
erfüllen.
Am einfachsten nimmt man Kontakt mit einer Fahrschule auf, die bereits Erfahrung mit der Ausbildung
behinderter Menschen hat. Adressen und Informationen findet man unter
www.fahrlehrerverband-berlin.de
Die Fahrschule hilft einem dann weiter. So muss die zuständige Behörde prüfen, ob ein Mensch mit
Behinderung sicher Auto fahren kann. Dazu kann ein ärztliches, medizinisch-psychologisches oder
technisches Gutachten gefordert werden.
Beachten Sie:
Um den Arbeitsweg bewältigen zu können, kann es sein, dass die Kosten für den Führerschein und den
behindertengerechten Umbau eines Autos nicht vom Behinderten selbst bezahlt werden müssen. Ein
Ausbildungsvertrag mit der Fahrschule sollte deshalb nie unterschrieben werden, bevor eine mögliche
Kostenübernahme geklärt ist.
6. Die Volljährigkeit –
Benötigt Ihr Kind als Erwachsener rechtliche Betreuung?
Mit dem 18. Geburtstag ist ihr Kind volljährig. Nun gelten alle Rechte, aber auch alle Pflichten eines
Erwachsenen. Manche Menschen mit Behinderung sind von dieser Verantwortung überfordert. Es fällt
ihnen beispielsweise schwer, mit Geld umzugehen. Oder notwendige medizinische Untersuchungen
und Behandlungen zu verstehen und zuzulassen.
Für diese Fälle ist es gesetzlich möglich, eine Betreuung zu bestellen. Hierzu ist ein Verfahren beim
Amtsgericht Voraussetzung. Das Gericht prüft, welche Verantwortung der Mensch mit Behinderung
nicht bewältigen kann. Für diesen Bereich bestellt es dann den Betreuer. Das können die Eltern des
Behinderten sein, müssen es aber nicht.
Das Verfahren zur Bestellung eines Betreuers dauert etwa ein halbes Jahr. Sie können es bereits vor
dem 18. Geburtstag Ihres Kindes beantragen. Für den Bezirk Reinickendorf und den ehemaligen Bezirk Wedding ist die Rechtsantragsstelle im Amtsgericht Wedding zuständig. Für die Entscheidung des
Richters wird ein ärztliches Attest benötigt, welches die behinderungsbedingten Einschränkungen Ihres
Kindes feststellt.
Amtsgericht Wedding
Brunnenplatz 1
13357 Berlin
030 901560
Ausführliche Auskunft zum Thema Betreuung bietet eine Broschüre des Bundesministeriums für Justiz.
Bundesministerium für Justiz
Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
11015 Berlin
030 18 580 0
www.bmj.bund.de
[email protected]
Sie können die Broschüre auch laden über die Seiten Themen, Zivilrecht, Familienrecht, Betreuungsrecht.
7. Die Volljährigkeit Das Persönliche Budget / Sozialhilfe und Grundsicherung
Seit 2008 hat jeder Mensch mit Behinderung das Recht, alle Leistungen, die er vom Sozialamt, von der
Pflegekasse oder anderen Hilfeträgern erhält, im so genannten „Persönlichen Budget“ zusammen zu
fassen. Dies ist eine wichtige gesetzliche Neuerung. Der Behinderte (bei Kindern auch die Eltern) muss
nur noch einen Antrag stellen und kann über das bewilligte Geld dann selbst verfügen.
Das Persönliche Budget ist noch neu und ungewohnt. Vorteile sind: nur noch ein Antrag, nur noch ein
Ansprechpartner, größere Selbstbestimmung über die Leistungen, die der Behinderte erhalten möchte.
Nachteil ist die höhere Eigenverantwortung.
Am einfachsten erhält man das Persönliche Budget, wenn man sich an eine der Servicestellen wendet.
Bundesweit kann man alle Servicestellen finden über
www.reha-servicestellen.de
Im Norden Berlins ist dies zum Beispiel:
Servicestelle Persönliches Budget
Müllerstraße 143
13353 Berlin
0 30 25 31-42 10
[email protected]
Diese Servicestelle führt die AOK, sie berät aber jeden, egal in welcher Krankenkasse er versichert ist.
Zum Persönlichen Budget bietet das Bundessozialministerium eine Broschüre an, die das Thema in
normaler und in einfacher Sprache (für Menschen mit Verständnisproblemen) erklärt.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Öffentlichkeitsarbeit
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin
030 18 527 0
www.bmas.bund.de
[email protected]
Die Broschüre können sie über die Internetseite Teilhabe behinderter Menschen herunterladen.
Wann Menschen mit Behinderung Sozialhilfe erhalten können, welche Ansprüche und Pflichten sie
haben, erfahren Sie über eine weitere Broschüre des Ministeriums:„Sozialhilfe und Grundsicherung“.
Sie können diese Broschüre über die Internetseite Soziale Sicherung herunterladen.
8. Wohnen für Behinderte – Angebote in Berlin
Auch wenn Ihr Kind aufgrund seiner Behinderung mit Einschränkungen leben muss, wird es wie jeder
andere erwachsen. Es muss sein eigenes Leben führen, hierbei sollten sie es unterstützen. Eine
eigene Wohnung oder zumindest ein Leben außerhalb des Elternhauses gehört zum Erwachsensein.
In Berlin gibt es Unterstützung für Behinderte, die nach der geeigneten Wohnform suchen.
Die Beratungsstelle Lotse informiert über Wohnen für Behinderte und vermittelt geeignete Wohnungen,
WG- oder Wohnheimplätze. Wie bei Betriebspraktika gilt: behindertengerechte Wohnungen sind
knapp, kümmern Sie sich frühzeitig darum.
Beratungsstelle Lotse
Wallstraße 15 a
10179 Berlin
Region Mitte/Nord: 030 60 08 49 50
www.lotse-berlin.de
[email protected]
Die Beratungsstelle kennt alle behindertengerechten Wohnangebote in Berlin. Natürlich können Sie
auch Wohnheim- oder WG-Träger direkt ansprechen. Auch verschiedene Behindertenorganisationen
wie zum Beispiel die Lebenshilfe bieten eine Wohnberatung an. Den Überblick über das gesamte
Angebot zum Wohnen für Behinderte und vor allem auch über alle freien Plätze erhalten Sie jedoch nur
über Lotse. Die unabhängige Beratungsstelle wird von der Regierung des Landes Berlin unterstützt.
9. Das Behindertentestament zugunsten Ihres Kindes
Falls Sie zum Beispiel eine Eigentumswohnung besitzen, möchten Sie sicher, dass Ihr behindertes
Kind nach Ihrem Tod von diesem Vermögen profitiert. Weil jedoch die meisten erwachsenen Menschen
mit Behinderung für die Kosten ihres Wohnheimplatzes oder durch Zuschüsse zum Werkstattentgeld
Unterstützung vom Sozialamt erhalten, müssen Sie vor dem Erbfall Vorsorge treffen: mit dem so genannten Behindertentestament zugunsten Ihres Kindes.
Wenn Sie dies nicht tun, erbt im Falle Ihres Todes nicht Ihr Kind, sondern das Sozialamt!
Das Behindertentestament umfasst komplizierte juristische Bestimmungen zum Erbe. Daher sollten sie
einen Anwalt mit dem Verfassen Ihres Testamentes zu beschäftigen. Aber Vorsicht: Nicht jeder Anwalt
kennt sich in diesem Fachgebiet aus.
Die Lebenshilfe bietet auf der Webseite www.lebenshilfe.de eine nach Bundesländern geordnete Liste
fachkundiger Anwälte. Sie finden Sie über die Unterseiten Aus fachlicher Sicht, Recht und Sozialpolitik.
Wichtigste juristische Bedingung, damit Ihr Kind im Erbfall von Ihrem Vermögen profitieren kann, ist
seine so genannte Einsetzung als nicht befreiter Vorerbe. Das bedeutet, das Kind erbt nicht die
Eigentumswohnung, sondern kann nur zu seinen Lebzeiten Nutzen aus ihr ziehen. Diese juristische
Konstruktion ermöglicht es, behinderten Menschen Zuwendungen für einen höheren Lebensstandard
zu gewähren, auf die das Sozialamt nicht zugreifen kann.
Einen behinderten Menschen als Vorerben vom Ertrag eines Erbes profitieren zu lassen, wurde
vom Bundesgerichtshof (dem höchsten deutschen Gericht) juristisch anerkannt.
Diese juristischen Punkte sollte ein Behindertentestament zugunsten Ihres Kindes umfassen:
•
Einsetzung des behinderten Erben in allen Erbfällen als nicht befreiter Vorerbe
•
Bemessung der Erbquote jeweils über der Pflichtteilsquote
•
Anordnung von Dauertestamentsvollstreckung auf Lebenszeit
•
Einsetzung eines Nach- und Ersatzerbens
•
Benennung eines Testamentsvollstreckers und eines Nachfolgers
•
Anordnung der Nacherbenvollstreckung
•
Änderungsbefugnis für den überlebenden Elternteil
•
Salvatorische Klausel
10. Sexualität und Behinderung
Manche behinderte Menschen haben während der Pubertät Schwierigkeiten zu lernen, wo sexuelle
Handlungen angebracht sind und wo nicht. Andere fühlen sich aufgrund ihrer Behinderung unattraktiv.
Die Toulouse-Lautrec-Schule versucht allen Schülern zum Thema Sexualität Orientierung zu bieten
und spricht die Eltern an, wenn Probleme auftauchen.
Ihr Kind wird, wenn es seine Gesundheit erlaubt, viele Jahrzehnte als Erwachsener leben. Deshalb ist
es sehr wichtig, dass es ein unverkrampftes Verhältnis zu seinem Körper aufbauen und sexuelle Wünsche und Empfindungen ausleben kann. Viele Menschen mit Behinderung wünschen sich wie jeder
andere einen Lebenspartner und möchten vielleicht einmal heiraten.
Helfen Sie Ihrem Kind bei diesen Wünschen! Unterstützen Sie es auf seinem Weg in ein möglichst
normales Leben.
Pro Familia, die Deutsche Gesellschaft für Sexualberatung, bietet eine Broschüre zum Thema „Sexualität und geistige Behinderung“. Sie kann per Post angefordert oder im Internet heruntergeladen werden. Die Broschüre gibt es auch „in leichter Sprache“ für Menschen mit Sprach- oder Verständnisschwierigkeiten.
pro familia
Deutsche Gesellschaft für Familienplanung,
Sexualpädagogik und Sexualberatung e.V.
Bundesverband
Stresemannallee 3
60596 Frankfurt/Main
069 63 90 02
www.profamilia.de
[email protected]
Download der Broschüre über die Internetseiten Infomaterial/Broschüren/Sexualität
In Berlin unterhält zudem die Lebenshilfe eine Beratungsstelle zum Thema Sexualität. Außerdem bietet
die Lebenshilfe einen Partnerschaftsservice für Behinderte.
Beratungsstelle der Lebenshilfe
Liebe, Lust und Partnerschaft
Wallstraße 15a
10179 Berlin
030 / 82 99 98 – 231
www.lebenshilfe-berlin.de
[email protected]
Die Beratungsstelle finden Sie auf den Webseiten der Lebenshilfe über die Seiten Angebote, Beratung
Buchempfehlung:
Holthaus/Pollmächter
Wie geht es weiter?
Jugendliche mit einer Behinderung werden erwachsen
Reinhardt-Verlag
ISBN 978-3-497-01933-5
Adressen und Ansprechpartner
Umfassende Informationen für behinderte Menschen
Aktion Mensch
Heinemannstraße 36
53175 Bonn
0228 20 92 200
www.aktion-mensch.de
[email protected]
Auf der Startseite finden Sie einen Link zum Wegweiser für Menschen mit Behinderung:
www.familienratgeber.de/de/familienratgeber/Homepage.html
Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V.
Brehmstraße 5-7
40239 Düsseldorf
0211 640040
www.bvkm.de
[email protected]
Bundesvereinigung Lebenshilfe
für Menschen mit Behinderung e.V.
Raiffeisenstraße 18
35043 Marburg,
06421 491-0
www.lebenshilfe.de
[email protected]
Lebenshilfe Berlin
Wallstraße 15/ 15 A
10179 Berlin
030 82 99 98 124
www.lebenshilfe-berlin.de
[email protected]
Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und
chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V. (BAG SELBSTHILFE) e. V.
Kirchfeldstr. 149
40215 Düsseldorf
0211 31006 0
www.bag-selbsthilfe.de
[email protected]
Mensch zuerst - Netzwerk People First Deutschland e.V.
Kölnische Straße 99
34119 Kassel
05 61 7 28 85 55
www.people1.de
[email protected]
People First ist ein Zusammenschluss von Menschen mit Lernschwierigkeiten,
die meist in Werkstätten für Behinderte arbeiten. Die Webseiten sind in einfach verständlicher Sprache.
Sie beschäftigen sich auch mit der Frage, wie Behinderte Ihre Zukunft planen können.
Informationen zur Berufstätigkeit von Menschen mit Behinderung
Agentur für Arbeit
www.arbeitsagentur.de
Infos für Behinderte finden Sie über die Internetseiten Bürgerinnen und Bürger, Menschen mit Behinderung
Hier auch Download einer Broschüre mit wesentlichen Berufsinformationen für Menschen mit Behinderung:
www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/BBZ/BBZ-Menschen-mit-Behinderung.pdf
Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderten Menschen e.V.
Sonnemannstraße 5
60314 Frankfurt am Main
0 69 94 33 94 19
www.bagwfbm.de
[email protected]
Landesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e.V.
Kamenzer Damm 1
12249 Berlin
030 76 69 06 31
www.wfbm-berlin.de
[email protected]
Veranstaltet jährlich einen Informationstag, bei dem sich alle Berliner Werkstätten vorstellen
Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke (BAG BBW)
Kurfürstenstraße 131
10785 Berlin
030 23 00 34 33
www.bagbbw.de
[email protected]
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsfirmen e.V.
Hedemannstraße 14
10969 Berlin
030 251 20 82
www.bag-if.de
[email protected]
Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung
Schulterblatt 36
20357 Hamburg
040 432 53 12-3
www.bag-ub.de
[email protected]
Zeitplan
Möglichst frühzeitig:
Beantragung eines Behindertenausweises beim Versorgungsamt
In der Pubertät - bei Schwierigkeiten in der sexuellen Entwicklung
Beratung durch die Schule, eventuell weiter gehende Hilfe durch die Beratungsstelle der Lebenshilfe
Zu Beginn des 8. Schuljahres (Förderschwerpunkt Lernen):
Information über Betriebspraktika durch den Klassenlehrer
Ab dem 8. Schuljahr:
Ableisten von Betriebspraktika
Zu Beginn des 9. Schuljahres für alle Schüler:
Information über die erreichbaren Schulabschlüsse.
Zu Beginn des 9. Schuljahres (Hauptschule oder Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung):
Information über Betriebspraktika durch den Klassenlehrer (außer Förderschwerpunkt Lernen / siehe 8. Klasse).
Ab dem 9. Schuljahr:
Ableisten von Betriebspraktika
Im 9. Schuljahr
Erster Kontakt zur Agentur für Arbeit, eventuell Begutachtung durch den Psychologischen oder Ärztlichen Dienst
Ein halbes Jahr vor Schulabschluss in Klasse 10 oder Verlassen der Schule nach Klasse 11 oder 12
Gesprächstermin mit der Agentur für Arbeit vereinbaren, um die Entscheidung der Agentur zu besprechen,
welcher Berufseinstieg gefördert wird.
Ein halbes Jahr vor dem 18. Geburtstag:
Falls nötig Beantragung einer Betreuung beim Amtsgericht
Falls möglich Prüfung über die Möglichkeit eines Pkw-Führerscheins – Erster Kontakt über Fahrschulen
Mit Beginn der Unterstützung des behinderten Menschen durch das Sozialamt
Bei vererbbarem Vermögen Verfassen eines Behindertentestamentes mit Hilfe eines Fachanwaltes (Empfehlungen z.B. über die Lebenshilfe Berlin)
Ein Jahr vor einem geplanten Auszug von zu Hause
Kontaktaufnahme zur Beratungsstelle Lotse
Begriffserklärungen
Ambulantes Wohnen für Behinderte
Wohnformen, bei denen Behinderte (meist nachmittags) für einige Zeit unterstützt werden, zum Beispiel Betreute Wohngemeinschaft oder Betreutes Einzelwohnen.
Behindertenausweis
Diese amtliche Bescheinigung stellt fest, dass ein Mensch wegen seiner Behinderung Anspruch auf
Unterstützung hat. Der Grad der Behinderung wird nach einem ärztlichen Gutachten in Zehn-ProzentSchritten bestimmt. Ab 50 Prozent hat ein Mensch als „Schwerbehinderter“ Anrecht auf Nachteilsausgleiche, je nach Art seiner Behinderung zum Beispiel BVG-Freifahrt oder Unterstützung beim selbstständigen Wohnen.
Behindertentestament
Testament, das durch spezielle rechtliche Aussagen möglich macht, dass Behinderte, obwohl sie
Sozialleistungen erhalten, die Vorteile eines Erbes genießen können. In Deutschland höchstrichterlich
gebilligt. Beim Verfassen des Behindertentestaments sollte ein Fachanwalt helfen.
Berufsbildungswerk
Berufsausbildungszentrum für Menschen mit Behinderung. Bietet unterschiedliche Ausbildungsgänge
(Lehrberufe) an, die an die Einschränkungen behinderter Menschen angepasst wurden. Nach der
Ausbildung im Berufbildungswerk soll eine Beschäftigung auf dem (normalen) 1. Arbeitsmarkt gefunden werden.
Betreuer
Vom Amtsgericht bestellte Person, die für einen Menschen mit Behinderung Dinge regelt, die diesen
überfordern. Zum Beispiel Gänge zum Amt, Geldfragen oder medizinische Entscheidungen.
Betreute Wohngemeinschaft
Zusammenwohnen mehrerer Menschen mit Behinderung in einer Wohnung. Täglich werden die Behinderten für einige Zeit bei der Führung des Haushaltes (Einkaufen, Putzen, Kochen, Wäschewaschen)
unterstützt. Während der Nacht und am Morgen (vor der Arbeit) müssen Sie alleine zurecht kommen.
Betreutes Einzelwohnen
Ein Behinderter lebt alleine in einer Wohnung und wird wie bei der Betreuten Wohngemeinschaft
täglich unterstützt.
Betreuung
Vom Amtsgericht für einen Menschen mit Behinderung angeordnete Unterstützung in speziellen Bereichen, zum Beispiel bei Geldfragen.
Betriebspraktikum
Schulische Veranstaltung außerhalb der Ferienzeiten. In Betriebspraktika sollen die Schüler den
Arbeitsalltag kennenlernen, Interesse für spezielle Berufe entdecken und Kontakte zu möglichen späteren Arbeitsstellen knüpfen.
Eingliederungshilfe
Im Sozialgesetzbuch XII, § 53 verpflichtet sich der Staat, behinderte Menschen dabei zu unterstützen,
sich in die Gesellschaft einzugliedern. Im Rahmen der Eingliederungshilfe werden zum Beispiel Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zum Leben in der Gemeinschaft finanziell gefördert.
Grundsicherung
Wer als Mensch mit Behinderung nicht genug verdient, um davon leben zu können, erhält vom Sozialamt die so genannte Grundsicherung. Hierfür müssen nahe Verwandte wie die Eltern oder Geschwister
des Behinderten nur dann einen kleinen monatlichen Betrag zuzahlen, wenn sie im Jahr mehr als
100.000 Euro verdienen.
Integrationsamt
Dieses Amt bietet Arbeitgebern technische Hilfen und finanzielle Förderung an, wenn sie Arbeitsstellen
für Menschen mit Behinderung einrichten. Die Integrationsämter kümmern sich speziell um Arbeit für
Behinderte und vermitteln ihnen geeignete Jobs.
Integrationsfirma
Öffentlich geförderte Firmen, die Arbeitsstellen für Behinderte anbieten, die mit Unterstützung die
gleiche Leistung wie nicht behinderte Menschen erzielen können. Dafür erhalten sie dann auch den
gleichen tariflichen Lohn.
Landesversorgungsamt
Dieses Berliner Amt stellt die Behindertenausweise aus. Es gibt zudem eine jährliche aktualisierte
Broschüre mit wichtigen Hinweisen für Menschen mit Behinderung heraus.
Persönliches Budget
Im Persönlichen Budget werden alle Geld- und Sachleistungen, die ein Behinderter erhalten kann,
zusammengefasst. Ansprechpartner ist nur ein Amt oder öffentliche Stelle. Der Behinderte verwaltet
sein Budget selbst.
Rehabilitation
Heißt übersetzt Wiedereingliederung. Medizinische Rehabilitation meint zum Beispiel die Krankengymnastik und medizinischen Behandlungen, die Menschen nach Unfällen oder Krankheiten absolvieren,
um wieder voll arbeiten zu können. Grundsätzlich bezeichnet das Wort die Unterstützung für alle Menschen mit Behinderung. Denn das (tatsächlich bei vielen nie zu erreichende) Ziel jeder Förderung von
Behinderten ist es, sie (wieder oder erstmals) in die Gemeinschaft einzugliedern.
Schulpflicht
Sie dauert in Deutschland zehn Schulbesuchsjahre. Wenn ein Schüler zehn Jahr lang in die Schule
gegangen ist (auch wenn er mehrfach sitzen blieb) hat er seine Schulpflicht erfüllt. Während dieser
zehn Jahre verpflichtet sich der Staat, dem Schüler Bildung anzubieten. Anschließend ist jeder Mensch
für die Berufswahl und seinen weiteren Lebensweg selbst verantwortlich.
Servicestelle
Hier kann man sich beraten lassen, wenn man persönliches Budget beantragen möchte.
Sozialhilfe
Sozialhilfe (amtlich korrekt: Hilfe zum Lebensunterhalt) erhalten Menschen, die über längere Zeit keine
Arbeit finden oder nicht arbeiten können und daher kein Geld zum Leben verdienen. Bei der Sozialhilfe
wird anders als bei der Grundsicherung (für Behinderte oder alte Menschen) geprüft, ob nahe Verwandte bezahlen können.
Stationäres Wohnen für Behinderte
Wohnen für Behinderte mit einer Betreuung/Aufsicht rund um die Uhr. Meist in großen Behinderteneinrichtungen oder Behindertenheimen.
Unterstützte Beschäftigung
Wenn ein Mensch mit Behinderung mit spezieller Unterstützung anderer Menschen fähig ist, genau so
erfolgreich wie ein Mensch ohne Behinderung zu arbeiten, kann er von der Agentur für Arbeit Geld für
diese Unterstützung erhalten.
Werkstätte für behindere Menschen
Werkstätten für behinderte Menschen (WfB) bieten speziell auf die Möglichkeiten behinderter
Menschen zugeschnittene Arbeitsstellen. Auf je sechs Behinderte kommt ein Gruppenleiter, der wie ein
Vorarbeiter die Arbeit anleitet. Obwohl Werkstätten für Behinderte siebzig Prozent Ihres Gewinnes für
die Werkstattlöhne der Behinderten ausschütten müssen, reichen diese meist nicht, um den
Behinderten ein Auskommen zu garantieren. Hier wird dann aus der Grundsicherung zugezahlt.
Wohnheim
Größere Einrichtung, in der Behinderte leben können und rund um die Uhr gepflegt, betreut oder
beaufsichtigt werden.
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