Unser Kind wird erwachsen - Toulouse-Lautrec
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Unser Kind wird erwachsen - Toulouse-Lautrec
Der Weg von der Toulouse-Lautrec-Schule in den Beruf Unser Kind wird erwachsen Der Weg von der Toulouse-Lautrec-Schule in den Beruf Unser Kind wird erwachsen Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit nutzt der folgende Text die männlichen Ausdrücke Schüler, Lehrer, Ausbilder. Gemeint sind natürlich Menschen jeden Geschlechtes. Zehn Schritte Nach zehn Schuljahren endet die Schulpflicht. Die Volljährigkeit, also der 18. Geburtstag, beschließt die Kindheit. Aus Kindern werden Erwachsene. Eltern behinderter Kinder wird jetzt oft schmerzlich bewusst, dass mit der Schulpflicht auch das Recht auf Bildung endet. Für alles, was nach der Schule kommt, nämlich Berufsausbildung, Arbeit oder Wohnen, sind die jungen Erwachsenen nun selbst verantwortlich. Auf dem Weg in den Beruf müssen Entscheidungen getroffen werden, die das weitere Leben prägen werden. Nach dem eindeutig geordneten Leben in der Schule ist das eine große Umstellung. Verzagen Sie nicht! Die Toulouse-Lautrec-Schule begleitet jedes Jahr Schülerinnen und Schüler beim Übergang in den Beruf. Nutzen Sie die Erfahrungen, die unsere Schule im Laufe der Zeit gesammelt hat. Im Folgenden empfehlen wir Ihnen zehn Schritte, die dabei helfen, die richtigen Weichen für die Zukunft Ihres Kindes zu stellen. Denken Sie daran: Ihr Ziel ist es, das Kind in ein eigenes Leben zu entlassen – denn dafür bekommt man ja Kinder. Es ist völlig richtig, dass Sie Ihr Kind bei diesem Weg unterstützen. Auch der Gesetzgeber bietet erwachsenen Menschen mit Behinderung besondere Förderung. Unsere Tipps sollen Ihnen helfen, diese Möglichkeiten zu nutzen. 1. Behindertenausweis Falls Sie es nicht schon längst getan haben: Besorgen Sie für Ihr Kind einen Behindertenausweis! Dieser Ausweis bringt Ihnen zahlreiche Vorteile. Je nach Art und Umfang der Behinderung sind das zum Beispiel ein Freifahrt-Ausweis für die BVG, das Nutzen von Behindertenparkplätzen und Steuererleichterungen. Für die Ausstellung des Behindertenausweises ist zuständig: Landesamt für Gesundheit und Soziales Abt. IV – Versorgungsamt Albrecht-Achilles-Straße 62-65 10709 Berlin 030 9012 0 www.lageso.de [email protected] Beim Landesversorgungsamt erhalten Sie auch die jährlich aktualisierte umfangreiche Broschüre: „ Ratgeber für Menschen mit Behinderung“ Anträge zur Ausstellung eines Behindertenausweises gibt es auch bei den Bürgerämtern der Bezirke. Ganz wichtig für den Weg in den Beruf: Der Behindertenausweis verpflichtet die Agentur für Arbeit und andere öffentliche Stellen, Ihrem Kind erheblich stärker als anderen Berufsanfängern zu helfen – auch finanziell! 2. Betriebspraktika Ab Klasse 9 (für Schüler mit dem zusätzlichen Förderschwerpunkt „Lernen“ ab Klasse 8) sollen Schüler in der Toulouse-Lautrec-Schule jährlich mindestens ein Betriebspraktikum absolvieren, um sich auf den Berufseinstieg vorzubereiten. Nutzen Sie diese Möglichkeit! Es ist sehr wichtig für Ihr Kind, die Berufswelt kennen zu lernen. Ebenso wichtig ist es, dass Fachleute bei den Betriebspraktika die beruflichen Fähigkeiten Ihres Kindes und auch seine Einschränkungen feststellen können. Die Praktika helfen Ihnen also, die richtige Berufswahl für Ihr Kind zu treffen. Solange Sie sich noch nicht sicher sind: Es sind so viele Praktika möglich wie nötig! In der Toulouse-Lautrec-Schule kümmert sich ein Lehrer als Koordinator für Praktika um das Organisatorische. Ihr erster Ansprechpartner ist aber zunächst der Klassenlehrer. Er unterstützt Schüler und Eltern bei der Wahl der Praktikumsstellen. Praktika können sowohl in normalen Betrieben als auch in Werkstätten für Behinderte geleistet werden. Sie sollen möglichst drei Wochen dauern. Kümmern Sie sich frühzeitig um Praktikumsstellen, sie sind begehrt und schnell vergeben! Spätestens zwei Wochen vor Beginn des Praktikums müssen zwei Formblätter der Schule vom Praktikumsbetrieb unterschrieben werden. Damit verpflichtet sich der Betrieb das Praktikum in der vorgeschriebenen Weise durchzuführen (z.B. Wochenarbeitszeit maximal 30 Stunden, tägliche Arbeitszeit maximal 6 Stunden). Je ein Exemplar der Formblätter wird in der Schule aufbewahrt. Der Klassenlehrer besucht die Schüler mindestens einmal pro Woche im Praktikum, informiert sich über Erfolge oder Schwierigkeiten. Deshalb ist das Praktikum als schulische Veranstaltung auch nicht in den Ferienzeiten möglich. Die Schüler verfassen einen Praktikumsbericht. Sprechen Sie vor Beginn des Praktikums den Praktikumsbetrieb an, um ein abschließendes Gespräch gemeinsam mit Ihrem Kind und dem Praktikumsleiter zu vereinbaren. So erfahren Sie aus erster Hand, wo er die Stärken Ihres Kindes während des Praktikums sah und welche Empfehlungen er Ihnen geben kann. Für die rechtlichen Grundlagen zu Berufspraktika ist die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport zuständig. 3. Schulabschluss Die allgemeine Schulpflicht dauert zehn Schulbesuchsjahre. An der Toulouse-Lautrec-Schule können je nach Schullaufbahn Ihres Kindes verschiedene Schulabschlüsse erreicht werden: Hauptschule Ende Klasse 9: Hauptschulabschluss Ende Klasse 10: erweiterter Hauptschulabschluss Förderschwerpunkt Lernen Ende Klasse 10: Berufsorientierender Abschluss oder Hauptschulabschluss bei entsprechenden Leistungen, ansonsten Abgangszeugnis Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung Ende Klasse 10: Abgangszeugnis Ende Klasse 12: Abschlusszeugnis (11. und 12. Schuljahr freiwillig!) Schulische Möglichkeiten nach der 10. Klasse in der Toulouse-Lautrec-Schule BQL (Berufsqualifizierende Lehrgang für Schüler mit einem Abschluss) = freiwilliges 11. Schuljahr BQL-FL (Berufsqualifizierender Förderlehrgang für Schüler ohne Abschluss) = freiwilliges 11. und 12. Schuljahr In den Lehrgängen kann der jeweils nächsthöhere Abschluss erworben werden. Für den Schulabschluss wie für die Betriebspraktika gilt: Eine erste Beratung der Schüler und Eltern bieten Ihnen im ersten Halbjahr der Klasse 9 die Klassenlehrer unserer Schule an. Auch danach sind sie immer ansprechbar 4. Der Berufseinstieg Der wichtigste Ansprechpartner für den Berufseinstieg Ihres behinderten Kindes ist die Agentur für Arbeit. Sie muss Menschen mit Behinderung gründlich beraten und entscheidet über finanzielle Unterstützung. Rechtliche Grundlage ist die sogenannte „Eingliederungshilfe“ (Sozialgesetzbuch XII, § 53), mit der sich der Staat verpflichtet, behinderte Menschen bei der „Teilhabe am Arbeitsleben“ (Sozialgesetzbuch IX) zu unterstützen. Für die Erstberatung unserer Schüler ist das Reha-Team 261 der Agentur für Arbeit zuständig. Agentur für Arbeit Berlin Nord BIZ Charlottenburg Königin-Elisabeth-Straße 49 14059 Berlin Telefonhotline: 55 55 20 2000 Telefax Reha-Team 261: 55 55 701 199 Frau Grüneberg ([email protected]) ist die direkte Ansprechpartnerin unserer Schule. Die Agentur für Arbeit gibt keine Telefon-Durchwahlen bekannt. Sie können nur über die Hotline – mit entsprechender Wartezeit – verbunden werden. Kurzfristige Fragen oder Terminwünsche teilen Sie dem Reha-Team am besten per Telefax oder per Mail mit. Nehmen Sie den von der Agentur für Arbeit in Klasse 9, spätestens Beginn der Klasse 10 angebotenen ersten Beratungstermin wahr. Ein Mitarbeiter der Agentur für Arbeit nimmt dabei alle Daten zu Ihrem Kind auf. Er erklärt, ob das Reha-Team 261 weiter für Ihr Kind zuständig ist, oder (aufgrund Ihres Wohnortes) ein anderes. Wahrscheinlich wird auch ein Gutachten über Ihr Kind beim Psychologischen oder beim Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit vereinbart. Dieses Gutachten ist Grundlage für die spätere Entscheidung, welchen Berufsweg Ihres Kindes die Agentur finanziell unterstützen wird. Weitere wichtige Grundlagen für diese Entscheidung der Agentur für Arbeit sind der Schulabschluss Ihres Kindes an der Toulouse-Lautrec-Schule und seine Leistungen in den Betriebspraktika. Falls die Agentur zu dem Ergebnis kommt, dass Ihr Kind (mit Unterstützung) eine Berufsausbildung erfolgreich durchlaufen kann, wird sie vielleicht ein Berufsförderungswerk vorschlagen, das auf die Berufsbildung für Behinderte spezialisiert ist. Anschließend unterstützen die Agentur für Arbeit und die Integrationsämter den Behinderten dabei, einen Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden. Falls die Agentur für Arbeit Ihnen vorschlägt, Ihr Kind in eine Werkstätte für Behinderte zu geben, sehen Sie das nicht als Niederlage an! Die Werkstätten für Behinderte (WfB) sind auf die Bedürfnisse behinderter Menschen zugeschnitten und verlangen ihnen nur so viel ab, wie diese leisten können. Außerdem ist das System durchlässig. Wenn ein junger Mensch mit Behinderung in einer WfB beginnt und sich so gut entwickelt, dass eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt möglich scheint, dann unterstützen ihn sowohl die Werkstätte als auch das Arbeitsamt auf diesem Weg. Denn das Ziel der Eingliederungshilfe ist es, so viel Normalität wie möglich zu erreichen. Mit der Wahl der Toulouse-Lautrec-Schule haben Sie Ihrem Kind besondere Unterstützung und eine speziell auf es abgestimmte Lernumgebung ermöglicht. Die Werkstätten für Behinderte führen diese Balance zwischen Schutz und Förderung weiter. Positiv für Eltern wie Menschen mit Behinderung ist, dass in der Regel alle Behinderte, welche die zweijährige Anlernzeit in der WfB (Berufsbildungsbereich) absolviert haben, dort auch in den Arbeitsbereich übernommen werden. Nach der Berufsausbildung im Berufsbildungswerk findet dagegen nur jeder zweite Behinderte eine Arbeitsstelle auf dem (ungeschützten) ersten Arbeitsmarkt. In den Werkstätten für Behinderte gibt es auch Fördergruppen, die sich auf schwer mehrfach Behinderte eingestellt haben. Hier geht es weniger um die Arbeitsleistung, als bei um Betreuung und Beschäftigung. Auch für die Aufnahme in eine Fördergruppe gilt: Die Agentur für Arbeit muss sich in der Berufsberatung dafür aussprechen. Ganz gleich, welchen Weg Ihr Kind nach der Toulouse-Lautrec-Schule einschlägt: Die Lehrer helfen ihm beim Übergang in den Beruf. Nutzen Sie die langjährige Erfahrung der Lehrer und Erzieher und scheuen Sie sich nicht, um Beratung und Tipps zu bitten! 5. Die Volljährigkeit – Führerschein ja oder nein? Wer 18 Jahre alt ist, kann grundsätzlich den Auto-Führerschein machen. Vielleicht fragt auch Ihr Kind kurz vor der Volljährigkeit danach. Hierfür müssen Sie wissen, dass man nur dann ein Auto lenken darf, wenn die körperlichen und geistigen Fähigkeiten für eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr ausreichen. Sehen, Hören und Reaktionsvermögen müssen zum Beispiel bestimmte Anforderungen erfüllen. Am einfachsten nimmt man Kontakt mit einer Fahrschule auf, die bereits Erfahrung mit der Ausbildung behinderter Menschen hat. Adressen und Informationen findet man unter www.fahrlehrerverband-berlin.de Die Fahrschule hilft einem dann weiter. So muss die zuständige Behörde prüfen, ob ein Mensch mit Behinderung sicher Auto fahren kann. Dazu kann ein ärztliches, medizinisch-psychologisches oder technisches Gutachten gefordert werden. Beachten Sie: Um den Arbeitsweg bewältigen zu können, kann es sein, dass die Kosten für den Führerschein und den behindertengerechten Umbau eines Autos nicht vom Behinderten selbst bezahlt werden müssen. Ein Ausbildungsvertrag mit der Fahrschule sollte deshalb nie unterschrieben werden, bevor eine mögliche Kostenübernahme geklärt ist. 6. Die Volljährigkeit – Benötigt Ihr Kind als Erwachsener rechtliche Betreuung? Mit dem 18. Geburtstag ist ihr Kind volljährig. Nun gelten alle Rechte, aber auch alle Pflichten eines Erwachsenen. Manche Menschen mit Behinderung sind von dieser Verantwortung überfordert. Es fällt ihnen beispielsweise schwer, mit Geld umzugehen. Oder notwendige medizinische Untersuchungen und Behandlungen zu verstehen und zuzulassen. Für diese Fälle ist es gesetzlich möglich, eine Betreuung zu bestellen. Hierzu ist ein Verfahren beim Amtsgericht Voraussetzung. Das Gericht prüft, welche Verantwortung der Mensch mit Behinderung nicht bewältigen kann. Für diesen Bereich bestellt es dann den Betreuer. Das können die Eltern des Behinderten sein, müssen es aber nicht. Das Verfahren zur Bestellung eines Betreuers dauert etwa ein halbes Jahr. Sie können es bereits vor dem 18. Geburtstag Ihres Kindes beantragen. Für den Bezirk Reinickendorf und den ehemaligen Bezirk Wedding ist die Rechtsantragsstelle im Amtsgericht Wedding zuständig. Für die Entscheidung des Richters wird ein ärztliches Attest benötigt, welches die behinderungsbedingten Einschränkungen Ihres Kindes feststellt. Amtsgericht Wedding Brunnenplatz 1 13357 Berlin 030 901560 Ausführliche Auskunft zum Thema Betreuung bietet eine Broschüre des Bundesministeriums für Justiz. Bundesministerium für Justiz Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 11015 Berlin 030 18 580 0 www.bmj.bund.de [email protected] Sie können die Broschüre auch laden über die Seiten Themen, Zivilrecht, Familienrecht, Betreuungsrecht. 7. Die Volljährigkeit Das Persönliche Budget / Sozialhilfe und Grundsicherung Seit 2008 hat jeder Mensch mit Behinderung das Recht, alle Leistungen, die er vom Sozialamt, von der Pflegekasse oder anderen Hilfeträgern erhält, im so genannten „Persönlichen Budget“ zusammen zu fassen. Dies ist eine wichtige gesetzliche Neuerung. Der Behinderte (bei Kindern auch die Eltern) muss nur noch einen Antrag stellen und kann über das bewilligte Geld dann selbst verfügen. Das Persönliche Budget ist noch neu und ungewohnt. Vorteile sind: nur noch ein Antrag, nur noch ein Ansprechpartner, größere Selbstbestimmung über die Leistungen, die der Behinderte erhalten möchte. Nachteil ist die höhere Eigenverantwortung. Am einfachsten erhält man das Persönliche Budget, wenn man sich an eine der Servicestellen wendet. Bundesweit kann man alle Servicestellen finden über www.reha-servicestellen.de Im Norden Berlins ist dies zum Beispiel: Servicestelle Persönliches Budget Müllerstraße 143 13353 Berlin 0 30 25 31-42 10 [email protected] Diese Servicestelle führt die AOK, sie berät aber jeden, egal in welcher Krankenkasse er versichert ist. Zum Persönlichen Budget bietet das Bundessozialministerium eine Broschüre an, die das Thema in normaler und in einfacher Sprache (für Menschen mit Verständnisproblemen) erklärt. Bundesministerium für Arbeit und Soziales Öffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraße 49 10117 Berlin 030 18 527 0 www.bmas.bund.de [email protected] Die Broschüre können sie über die Internetseite Teilhabe behinderter Menschen herunterladen. Wann Menschen mit Behinderung Sozialhilfe erhalten können, welche Ansprüche und Pflichten sie haben, erfahren Sie über eine weitere Broschüre des Ministeriums:„Sozialhilfe und Grundsicherung“. Sie können diese Broschüre über die Internetseite Soziale Sicherung herunterladen. 8. Wohnen für Behinderte – Angebote in Berlin Auch wenn Ihr Kind aufgrund seiner Behinderung mit Einschränkungen leben muss, wird es wie jeder andere erwachsen. Es muss sein eigenes Leben führen, hierbei sollten sie es unterstützen. Eine eigene Wohnung oder zumindest ein Leben außerhalb des Elternhauses gehört zum Erwachsensein. In Berlin gibt es Unterstützung für Behinderte, die nach der geeigneten Wohnform suchen. Die Beratungsstelle Lotse informiert über Wohnen für Behinderte und vermittelt geeignete Wohnungen, WG- oder Wohnheimplätze. Wie bei Betriebspraktika gilt: behindertengerechte Wohnungen sind knapp, kümmern Sie sich frühzeitig darum. Beratungsstelle Lotse Wallstraße 15 a 10179 Berlin Region Mitte/Nord: 030 60 08 49 50 www.lotse-berlin.de [email protected] Die Beratungsstelle kennt alle behindertengerechten Wohnangebote in Berlin. Natürlich können Sie auch Wohnheim- oder WG-Träger direkt ansprechen. Auch verschiedene Behindertenorganisationen wie zum Beispiel die Lebenshilfe bieten eine Wohnberatung an. Den Überblick über das gesamte Angebot zum Wohnen für Behinderte und vor allem auch über alle freien Plätze erhalten Sie jedoch nur über Lotse. Die unabhängige Beratungsstelle wird von der Regierung des Landes Berlin unterstützt. 9. Das Behindertentestament zugunsten Ihres Kindes Falls Sie zum Beispiel eine Eigentumswohnung besitzen, möchten Sie sicher, dass Ihr behindertes Kind nach Ihrem Tod von diesem Vermögen profitiert. Weil jedoch die meisten erwachsenen Menschen mit Behinderung für die Kosten ihres Wohnheimplatzes oder durch Zuschüsse zum Werkstattentgeld Unterstützung vom Sozialamt erhalten, müssen Sie vor dem Erbfall Vorsorge treffen: mit dem so genannten Behindertentestament zugunsten Ihres Kindes. Wenn Sie dies nicht tun, erbt im Falle Ihres Todes nicht Ihr Kind, sondern das Sozialamt! Das Behindertentestament umfasst komplizierte juristische Bestimmungen zum Erbe. Daher sollten sie einen Anwalt mit dem Verfassen Ihres Testamentes zu beschäftigen. Aber Vorsicht: Nicht jeder Anwalt kennt sich in diesem Fachgebiet aus. Die Lebenshilfe bietet auf der Webseite www.lebenshilfe.de eine nach Bundesländern geordnete Liste fachkundiger Anwälte. Sie finden Sie über die Unterseiten Aus fachlicher Sicht, Recht und Sozialpolitik. Wichtigste juristische Bedingung, damit Ihr Kind im Erbfall von Ihrem Vermögen profitieren kann, ist seine so genannte Einsetzung als nicht befreiter Vorerbe. Das bedeutet, das Kind erbt nicht die Eigentumswohnung, sondern kann nur zu seinen Lebzeiten Nutzen aus ihr ziehen. Diese juristische Konstruktion ermöglicht es, behinderten Menschen Zuwendungen für einen höheren Lebensstandard zu gewähren, auf die das Sozialamt nicht zugreifen kann. Einen behinderten Menschen als Vorerben vom Ertrag eines Erbes profitieren zu lassen, wurde vom Bundesgerichtshof (dem höchsten deutschen Gericht) juristisch anerkannt. Diese juristischen Punkte sollte ein Behindertentestament zugunsten Ihres Kindes umfassen: • Einsetzung des behinderten Erben in allen Erbfällen als nicht befreiter Vorerbe • Bemessung der Erbquote jeweils über der Pflichtteilsquote • Anordnung von Dauertestamentsvollstreckung auf Lebenszeit • Einsetzung eines Nach- und Ersatzerbens • Benennung eines Testamentsvollstreckers und eines Nachfolgers • Anordnung der Nacherbenvollstreckung • Änderungsbefugnis für den überlebenden Elternteil • Salvatorische Klausel 10. Sexualität und Behinderung Manche behinderte Menschen haben während der Pubertät Schwierigkeiten zu lernen, wo sexuelle Handlungen angebracht sind und wo nicht. Andere fühlen sich aufgrund ihrer Behinderung unattraktiv. Die Toulouse-Lautrec-Schule versucht allen Schülern zum Thema Sexualität Orientierung zu bieten und spricht die Eltern an, wenn Probleme auftauchen. Ihr Kind wird, wenn es seine Gesundheit erlaubt, viele Jahrzehnte als Erwachsener leben. Deshalb ist es sehr wichtig, dass es ein unverkrampftes Verhältnis zu seinem Körper aufbauen und sexuelle Wünsche und Empfindungen ausleben kann. Viele Menschen mit Behinderung wünschen sich wie jeder andere einen Lebenspartner und möchten vielleicht einmal heiraten. Helfen Sie Ihrem Kind bei diesen Wünschen! Unterstützen Sie es auf seinem Weg in ein möglichst normales Leben. Pro Familia, die Deutsche Gesellschaft für Sexualberatung, bietet eine Broschüre zum Thema „Sexualität und geistige Behinderung“. Sie kann per Post angefordert oder im Internet heruntergeladen werden. Die Broschüre gibt es auch „in leichter Sprache“ für Menschen mit Sprach- oder Verständnisschwierigkeiten. pro familia Deutsche Gesellschaft für Familienplanung, Sexualpädagogik und Sexualberatung e.V. Bundesverband Stresemannallee 3 60596 Frankfurt/Main 069 63 90 02 www.profamilia.de [email protected] Download der Broschüre über die Internetseiten Infomaterial/Broschüren/Sexualität In Berlin unterhält zudem die Lebenshilfe eine Beratungsstelle zum Thema Sexualität. Außerdem bietet die Lebenshilfe einen Partnerschaftsservice für Behinderte. Beratungsstelle der Lebenshilfe Liebe, Lust und Partnerschaft Wallstraße 15a 10179 Berlin 030 / 82 99 98 – 231 www.lebenshilfe-berlin.de [email protected] Die Beratungsstelle finden Sie auf den Webseiten der Lebenshilfe über die Seiten Angebote, Beratung Buchempfehlung: Holthaus/Pollmächter Wie geht es weiter? Jugendliche mit einer Behinderung werden erwachsen Reinhardt-Verlag ISBN 978-3-497-01933-5 Adressen und Ansprechpartner Umfassende Informationen für behinderte Menschen Aktion Mensch Heinemannstraße 36 53175 Bonn 0228 20 92 200 www.aktion-mensch.de [email protected] Auf der Startseite finden Sie einen Link zum Wegweiser für Menschen mit Behinderung: www.familienratgeber.de/de/familienratgeber/Homepage.html Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V. Brehmstraße 5-7 40239 Düsseldorf 0211 640040 www.bvkm.de [email protected] Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V. Raiffeisenstraße 18 35043 Marburg, 06421 491-0 www.lebenshilfe.de [email protected] Lebenshilfe Berlin Wallstraße 15/ 15 A 10179 Berlin 030 82 99 98 124 www.lebenshilfe-berlin.de [email protected] Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V. (BAG SELBSTHILFE) e. V. Kirchfeldstr. 149 40215 Düsseldorf 0211 31006 0 www.bag-selbsthilfe.de [email protected] Mensch zuerst - Netzwerk People First Deutschland e.V. Kölnische Straße 99 34119 Kassel 05 61 7 28 85 55 www.people1.de [email protected] People First ist ein Zusammenschluss von Menschen mit Lernschwierigkeiten, die meist in Werkstätten für Behinderte arbeiten. Die Webseiten sind in einfach verständlicher Sprache. Sie beschäftigen sich auch mit der Frage, wie Behinderte Ihre Zukunft planen können. Informationen zur Berufstätigkeit von Menschen mit Behinderung Agentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de Infos für Behinderte finden Sie über die Internetseiten Bürgerinnen und Bürger, Menschen mit Behinderung Hier auch Download einer Broschüre mit wesentlichen Berufsinformationen für Menschen mit Behinderung: www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/BBZ/BBZ-Menschen-mit-Behinderung.pdf Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderten Menschen e.V. Sonnemannstraße 5 60314 Frankfurt am Main 0 69 94 33 94 19 www.bagwfbm.de [email protected] Landesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e.V. Kamenzer Damm 1 12249 Berlin 030 76 69 06 31 www.wfbm-berlin.de [email protected] Veranstaltet jährlich einen Informationstag, bei dem sich alle Berliner Werkstätten vorstellen Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke (BAG BBW) Kurfürstenstraße 131 10785 Berlin 030 23 00 34 33 www.bagbbw.de [email protected] Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsfirmen e.V. Hedemannstraße 14 10969 Berlin 030 251 20 82 www.bag-if.de [email protected] Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung Schulterblatt 36 20357 Hamburg 040 432 53 12-3 www.bag-ub.de [email protected] Zeitplan Möglichst frühzeitig: Beantragung eines Behindertenausweises beim Versorgungsamt In der Pubertät - bei Schwierigkeiten in der sexuellen Entwicklung Beratung durch die Schule, eventuell weiter gehende Hilfe durch die Beratungsstelle der Lebenshilfe Zu Beginn des 8. Schuljahres (Förderschwerpunkt Lernen): Information über Betriebspraktika durch den Klassenlehrer Ab dem 8. Schuljahr: Ableisten von Betriebspraktika Zu Beginn des 9. Schuljahres für alle Schüler: Information über die erreichbaren Schulabschlüsse. Zu Beginn des 9. Schuljahres (Hauptschule oder Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung): Information über Betriebspraktika durch den Klassenlehrer (außer Förderschwerpunkt Lernen / siehe 8. Klasse). Ab dem 9. Schuljahr: Ableisten von Betriebspraktika Im 9. Schuljahr Erster Kontakt zur Agentur für Arbeit, eventuell Begutachtung durch den Psychologischen oder Ärztlichen Dienst Ein halbes Jahr vor Schulabschluss in Klasse 10 oder Verlassen der Schule nach Klasse 11 oder 12 Gesprächstermin mit der Agentur für Arbeit vereinbaren, um die Entscheidung der Agentur zu besprechen, welcher Berufseinstieg gefördert wird. Ein halbes Jahr vor dem 18. Geburtstag: Falls nötig Beantragung einer Betreuung beim Amtsgericht Falls möglich Prüfung über die Möglichkeit eines Pkw-Führerscheins – Erster Kontakt über Fahrschulen Mit Beginn der Unterstützung des behinderten Menschen durch das Sozialamt Bei vererbbarem Vermögen Verfassen eines Behindertentestamentes mit Hilfe eines Fachanwaltes (Empfehlungen z.B. über die Lebenshilfe Berlin) Ein Jahr vor einem geplanten Auszug von zu Hause Kontaktaufnahme zur Beratungsstelle Lotse Begriffserklärungen Ambulantes Wohnen für Behinderte Wohnformen, bei denen Behinderte (meist nachmittags) für einige Zeit unterstützt werden, zum Beispiel Betreute Wohngemeinschaft oder Betreutes Einzelwohnen. Behindertenausweis Diese amtliche Bescheinigung stellt fest, dass ein Mensch wegen seiner Behinderung Anspruch auf Unterstützung hat. Der Grad der Behinderung wird nach einem ärztlichen Gutachten in Zehn-ProzentSchritten bestimmt. Ab 50 Prozent hat ein Mensch als „Schwerbehinderter“ Anrecht auf Nachteilsausgleiche, je nach Art seiner Behinderung zum Beispiel BVG-Freifahrt oder Unterstützung beim selbstständigen Wohnen. Behindertentestament Testament, das durch spezielle rechtliche Aussagen möglich macht, dass Behinderte, obwohl sie Sozialleistungen erhalten, die Vorteile eines Erbes genießen können. In Deutschland höchstrichterlich gebilligt. Beim Verfassen des Behindertentestaments sollte ein Fachanwalt helfen. Berufsbildungswerk Berufsausbildungszentrum für Menschen mit Behinderung. Bietet unterschiedliche Ausbildungsgänge (Lehrberufe) an, die an die Einschränkungen behinderter Menschen angepasst wurden. Nach der Ausbildung im Berufbildungswerk soll eine Beschäftigung auf dem (normalen) 1. Arbeitsmarkt gefunden werden. Betreuer Vom Amtsgericht bestellte Person, die für einen Menschen mit Behinderung Dinge regelt, die diesen überfordern. Zum Beispiel Gänge zum Amt, Geldfragen oder medizinische Entscheidungen. Betreute Wohngemeinschaft Zusammenwohnen mehrerer Menschen mit Behinderung in einer Wohnung. Täglich werden die Behinderten für einige Zeit bei der Führung des Haushaltes (Einkaufen, Putzen, Kochen, Wäschewaschen) unterstützt. Während der Nacht und am Morgen (vor der Arbeit) müssen Sie alleine zurecht kommen. Betreutes Einzelwohnen Ein Behinderter lebt alleine in einer Wohnung und wird wie bei der Betreuten Wohngemeinschaft täglich unterstützt. Betreuung Vom Amtsgericht für einen Menschen mit Behinderung angeordnete Unterstützung in speziellen Bereichen, zum Beispiel bei Geldfragen. Betriebspraktikum Schulische Veranstaltung außerhalb der Ferienzeiten. In Betriebspraktika sollen die Schüler den Arbeitsalltag kennenlernen, Interesse für spezielle Berufe entdecken und Kontakte zu möglichen späteren Arbeitsstellen knüpfen. Eingliederungshilfe Im Sozialgesetzbuch XII, § 53 verpflichtet sich der Staat, behinderte Menschen dabei zu unterstützen, sich in die Gesellschaft einzugliedern. Im Rahmen der Eingliederungshilfe werden zum Beispiel Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zum Leben in der Gemeinschaft finanziell gefördert. Grundsicherung Wer als Mensch mit Behinderung nicht genug verdient, um davon leben zu können, erhält vom Sozialamt die so genannte Grundsicherung. Hierfür müssen nahe Verwandte wie die Eltern oder Geschwister des Behinderten nur dann einen kleinen monatlichen Betrag zuzahlen, wenn sie im Jahr mehr als 100.000 Euro verdienen. Integrationsamt Dieses Amt bietet Arbeitgebern technische Hilfen und finanzielle Förderung an, wenn sie Arbeitsstellen für Menschen mit Behinderung einrichten. Die Integrationsämter kümmern sich speziell um Arbeit für Behinderte und vermitteln ihnen geeignete Jobs. Integrationsfirma Öffentlich geförderte Firmen, die Arbeitsstellen für Behinderte anbieten, die mit Unterstützung die gleiche Leistung wie nicht behinderte Menschen erzielen können. Dafür erhalten sie dann auch den gleichen tariflichen Lohn. Landesversorgungsamt Dieses Berliner Amt stellt die Behindertenausweise aus. Es gibt zudem eine jährliche aktualisierte Broschüre mit wichtigen Hinweisen für Menschen mit Behinderung heraus. Persönliches Budget Im Persönlichen Budget werden alle Geld- und Sachleistungen, die ein Behinderter erhalten kann, zusammengefasst. Ansprechpartner ist nur ein Amt oder öffentliche Stelle. Der Behinderte verwaltet sein Budget selbst. Rehabilitation Heißt übersetzt Wiedereingliederung. Medizinische Rehabilitation meint zum Beispiel die Krankengymnastik und medizinischen Behandlungen, die Menschen nach Unfällen oder Krankheiten absolvieren, um wieder voll arbeiten zu können. Grundsätzlich bezeichnet das Wort die Unterstützung für alle Menschen mit Behinderung. Denn das (tatsächlich bei vielen nie zu erreichende) Ziel jeder Förderung von Behinderten ist es, sie (wieder oder erstmals) in die Gemeinschaft einzugliedern. Schulpflicht Sie dauert in Deutschland zehn Schulbesuchsjahre. Wenn ein Schüler zehn Jahr lang in die Schule gegangen ist (auch wenn er mehrfach sitzen blieb) hat er seine Schulpflicht erfüllt. Während dieser zehn Jahre verpflichtet sich der Staat, dem Schüler Bildung anzubieten. Anschließend ist jeder Mensch für die Berufswahl und seinen weiteren Lebensweg selbst verantwortlich. Servicestelle Hier kann man sich beraten lassen, wenn man persönliches Budget beantragen möchte. Sozialhilfe Sozialhilfe (amtlich korrekt: Hilfe zum Lebensunterhalt) erhalten Menschen, die über längere Zeit keine Arbeit finden oder nicht arbeiten können und daher kein Geld zum Leben verdienen. Bei der Sozialhilfe wird anders als bei der Grundsicherung (für Behinderte oder alte Menschen) geprüft, ob nahe Verwandte bezahlen können. Stationäres Wohnen für Behinderte Wohnen für Behinderte mit einer Betreuung/Aufsicht rund um die Uhr. Meist in großen Behinderteneinrichtungen oder Behindertenheimen. Unterstützte Beschäftigung Wenn ein Mensch mit Behinderung mit spezieller Unterstützung anderer Menschen fähig ist, genau so erfolgreich wie ein Mensch ohne Behinderung zu arbeiten, kann er von der Agentur für Arbeit Geld für diese Unterstützung erhalten. Werkstätte für behindere Menschen Werkstätten für behinderte Menschen (WfB) bieten speziell auf die Möglichkeiten behinderter Menschen zugeschnittene Arbeitsstellen. Auf je sechs Behinderte kommt ein Gruppenleiter, der wie ein Vorarbeiter die Arbeit anleitet. Obwohl Werkstätten für Behinderte siebzig Prozent Ihres Gewinnes für die Werkstattlöhne der Behinderten ausschütten müssen, reichen diese meist nicht, um den Behinderten ein Auskommen zu garantieren. Hier wird dann aus der Grundsicherung zugezahlt. Wohnheim Größere Einrichtung, in der Behinderte leben können und rund um die Uhr gepflegt, betreut oder beaufsichtigt werden. ulo o T - ec - Sc utr e - La s u h ule