Energiesparverordnung / kostenlose
Transcription
Energiesparverordnung / kostenlose
Energieeinsparverordnung Energieausweis · Energieberatung 14 Der Beginn für mehr Energieeffizienz bei Gebäuden wurde 2002 mit der deutschen Energieeinsparverordnung (EnEV) gelegt, die seit 01.02.2002 gültig ist und die Wärmeschutzverordnung (WSchV) sowie die Heizungsanlageverordnung(HeizAnlV) ablöste. Die Energieeinsparverordnung, kurz EnEV, definiert Mindeststandards für neue und bestehende Wohngebäude sowie Nicht-Wohngebäude in Bezug auf Wärmedämm-Eigenschaften und die Qualität der Anlagentechnik. Die EnEV und die von ihr genannten Normen legen fest, wie der Primärenergiebedarf, der Endenergiebedarf und der Heizwärmebedarf zu berechnen sind und welche Grenzwerte eingehalten werden müssen. Die Europäische Richtlinie 2002/91/EG über die „Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ vom 16. Dezember 2002 verlangt zwingend bei Neubauten, dem Kauf oder der Neuvermietung einer Immobilie die Vorlage eines Energieausweises. Vornehmlich für Neubauten ist die gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung eines Energiebedarfsausweises bereits in nationales Recht umgesetzt worden (§ 13 EnEV). Die neue Energie-Einsparverordnung, die o.g. Vorschriften in nationales Recht umsetzt, wird Energieausweise - bisher oft als Energiepässe bezeichnet - zur Pflicht machen, wenn ein Gebäude errichtet, verkauft oder vermietet wird. Das gilt für Wohngebäude und Nichtwohngebäude. Die neue EnEV wird bis zum 01.01.2008 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt wird der Energie(Bedarfs)- oder Verbrauchsnachweis zur Pflicht. Das bedeutet, dass für den Gebäudebestand Regeln aufgestellt werden, die mit der zu novellierenden Energieeinsparverordnung (EnEV) zum 1. Januar 2008 verpflichtend werden. Der künftige Energieausweis muss bei einem geplanten Verkauf oder einer Vermietung von Wohngebäuden und Wohnungen den Kauf- bzw. Mietinteressenten zugänglich gemacht werden. Bereits sehr bekannt geworden ist der „dena-Energiepass“, der einen freiwilligen, bedarfsorientierten Energieausweis für Gebäude darstellt. Änderungen ab 01.01.2008 Den Energieausweis gibt es in zwei verschiedenen Varianten: als bedarfs- und als verbrauchsorientierten Ausweis. Beim bedarfsorientierten Ausweis werden die Eigenschaften der Gebäudehülle (Art und Stärke der Wände, Art der Fenster etc.) und der Heizanlagentechnik bei der Ermittlung des Energiebedarfs eines Gebäudes berücksichtigt. Man erhält als Ergebnis einen Wert des theoretischen Energieverbrauchs des Gebäudes in kW/m2. Dieser objektiv ermittelte Wert lässt sich gut mit den Werten anderer Gebäude vergleichen. Dem verbrauchsorientierten Ausweis liegt dagegen der tatsächliche Energieverbrauch der letzten Jahre für das Gebäude zugrunde. Da der tatsächliche Verbrauch aber stark von individuellen Einflüssen geprägt ist – hier spielen z.B. die Höhe der Raumtemperatur oder das Lüftungsverhalten eine große Rolle – ist es schwierig, den so ermittelten Energieverbrauch mit dem anderen Gebäude zu vergleichen. Welcher Ausweis verwendet wird, richtet sich nach der Größe und dem Baujahr des Gebäudes. Dafür wird es folgende Regelungen für Wohngebäude geben: Wer hätte das gedacht? Von je 100 Befragten glauben in diesen Bereichen am meisten Energie zu verbrauchen .... (3% weiß nicht) Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die auf der Grundlage der Wärmeschutzverordnung 1978 oder später errichtet wurden, besteht Wahlfreiheit zwischen bedarfs- und verbrauchsorientiertem Ausweis. Für Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten, egal welchen Baujahres, gilt ebenfalls Wahlfreiheit. Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor Geltung der Wärmeschutzverordnung 1978 errichtet wurden, ist der bedarfsorientierte Energieausweis zu verwenden. Ausnahme: Das Gebäude entsprach schon bei der Baufertigstellung dem energetischen Stand der ersten Wärmeschutzverordnung von 1978 oder wurde durch Modernisierungsmaßnahmen auf diesen Stand gebracht. In diesen Fällen besteht ebenfalls Wahlfreiheit. Für die sog. Nichtwohngebäude (z.B. Bürogebäude, Geschäftshäuser) dürfen nach Wahl des Eigentümers oder Vermieters bedarfs- oder verbrauchsorientierte Energieausweise verwendet werden. Bis die Details der neuen Regelungen feststehen (somit bis 31.12.2007) gilt die uneingeschränkte Wahlfreiheit zwischen bedarfs- und verbrauchsorientierten Ausweisen für alle Gebäude. Alle Energieausweise für Bestandsgebäude, auch die, die vor dem 1. Januar 2008 ausgestellt wurden, haben eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren. Welche Informationen enthält der Energieausweis? Der Energieausweis gibt mit einem bestimmten Energiekennwert überschlägig Auskunft über die Energieeffizienz eines Gebäudes. Die Energieeffizienz kann entweder als Energiebedarf des Gebäudes oder aber als Energiekennwert auf der Grundlage des gemessenen tatsächlichen Energieverbrauchs angegeben werden. Somit werden alle wichtigen Kenndaten, die Einfluss auf den Energieverbrauch haben dokumentiert wie die · Angabe des Primärenergiebedarfs · Einteilung des Gebäudes in eine Energieeffizienzklasse · Gebäudeinformationen wie Gebäudetyp, Baujahr, Wohneinheiten etc. · Qualität aller Außenhüllen des Gebäudes = Dämmeigenschaften · Anlagenaufwandszahl (Effizienz der Wärme- und Warmwassererzeugung) CO2-Emissionen · Endenergiebedarf (Gas, Öl, Strom) · Modernisierungstipps zur Einsparung von Energiekosten und gleichzeitiger Wertsteigerung der Immobilie 39 % 26 % 18 % 14 % Elektro Heizung Warmwasser Auto 8% 31% Tatsächlicher Verbrauch: 8% 53% (Quelle © dena) Der Energieausweis ist sowohl für die Kauf- und Mietinteressenten als auch für die Eigentümer von Vorteil. Wer ein Gebäude oder eine Wohnung kaufen oder mieten will, kann anhand der Angaben im Energieausweis und des sogenannten Vergleichswertes einen überschlägigen Eindruck von der baulichen und anlagentechnischen energetischen Qualität des Gebäudes bekommen. Verkäufer und Vermieter von Gebäuden mit guten energetischen Gebäudewerten dürften auf dem Immobilienmarkt umso größere Vorteile haben, desto mehr Gewicht die Kaufund Mietinteressenten künftig auf gute Wärmedämmung und moderne Anlagentechnik legen. Zudem ist das Wissen um die Energieeffizienz eines Gebäudes auch Voraussetzung für Maßnahmen zur energetischen Verbesserung. Den Energieausweis begleiten deshalb grundsätzlich Modernisierungsempfehlungen zur kostengünstigen energetischen Verbesserung des Gebäudes. 15 Energieeinsparverordnung Energieausweis · Energieberatung 16 Bei der Vergabe von Mitteln aus den staatlichen Förderprogrammen ist die Vorlage eines Bedarfsausweises notwendig. Wer stellt den Energieausweis aus? Die genauen Qualifikationsanforderungen werden in der EnEV 2006 geregelt. Da der Vollzug der EnEV in Händen der Bundesländer liegt, können die Zulassungsvoraussetzungen von Land zu Land unterschiedlich ausfallen. Die nachstehenden Berufsgruppen sind mit der Ausstellung von Energieausweisen befasst: · Bauvorlageberechtigte Architekten und Fachplaner · Sachverständige für Wärme- und Schallschutz · Vor-Ort-Energieberater (BAFA) · Energieberater der Verbraucherzentralen · Energieberater im Baustoffhandel · zur Ausstellung von Energiebedarfsausweisen Bevollmächtigte · nach § 13 EnEV (Landesordnung) · Handwerksmeister mit der Zusatzqualifikation zum Gebäudeenergieberater im Handwerk (GIH), z.B. Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Wärme- und Schallschutzisolierer Energieberatung vor Ort In Ihrer Region finden Sie ausgebildete Fachleute, die Sie beraten und - auf die persönlichen Gegebenheiten abgestimmt dabei unterstützen, effektive Energiesparmaßnahmen zu ergreifen. Bei diesem Vorhaben werden Sie zur Zeit vom Staat in jedem Fall bis Ende 2006 unterstützt. Es gibt Zuschüsse zur Energiesparberatung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Gefördert wird eine “Vor-Ort-Beratung” durch einen “unabhängigen” (an keinen Handwerksbetrieb angeschlossenen) staatlich anerkannten Energieberater, welcher die Energiesparpotentiale des gesamten Hauses ermittelt (vom Keller bis zum Dach). Muster-Energiepass der „Deutsche Energie-Agentur GmbH“ Der Energieberater hat Überblick über Fördermöglichkeiten in der Region, die für das Sanierungsvorhaben möglich sind und hilft gegebenenfalls auch bei der Antragstellung. Wenn Sie sich zu einer Energiesparberatung vor Ort entschließen, können Sie sich über das Internet informieren, welche zugelassenen Energieberater ganz in Ihrer Nähe zu finden sind. Auskunft über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: www.bafa.de. Der gewählte Energieberater stellt den Zuschussantrag beim Bund, so dass nach Vorlage des Gutachtens lediglich der Eigenanteil an ihn gezahlt werden muss. ����������������������������� ������������������������ �������������������������� Ihr von der BAFA zugelassener Energieberater stellt zuerst den IST-Zustand der Wohnung bzw. des Gebäudes fest. Damit sind insbesondere die bautechnischen und physikalischen sowie heizungstechnischen Gegebenheiten gemeint. Es folgt ein umfassender schriftlicher Beratungsbericht, der selbstverständlich erläutert wird. Es werden sinnvolle Maßnahmen zur Energie- und Heizkostenersparnis aufgezeigt. ����������������������� �������������� ��������������������� ���������������������� ������������ ������������� ������������������������������������ ��������������������������������������������������� � ������ �� ������� �� ���������������������������������� Kostenlose Energiesprechstunde im Landratsamt Ausgburg 17 In 30minütigen Einzelgesprächen werden hier Hausbesitzern, deren Wohngebäude vor 1984 gebaut wurden, prinzipielle Sanierungsmöglichkeiten aufgezeigt. Darüber hinaus wird bei der Energieberatung auf das vom Bund bezuschusste Programm „Energiesparberatung vor Ort“ eingegangen. In diesem Rahmen werden Möglichkeiten der Heizanlagenmodernisierung, Feststellung des energetischen Ist-Zustands des Gebäudes, des baulichen Wärmeschutzes sowie die Vorteile zur Nutzung der Sonnenenergie aufgezeigt. Auch Bauwillige, die ihr Haus entsprechend der Energieeinsparverordnung (EnEV) errichten, erhalten Gelegenheit, sich im Rahmen der Energiesprechstunde Informationen hierüber einzuholen. Das Landratsamt Augsburg bietet einmal im Monat für Landkreisbürger eine kostenlose Energiesprechstunde im Landratsamt an. Falls Sie Hausbesitzer sind, Ihnen Ihre Energiekosten zu hoch erscheinen und Sie über entsprechende Sanierungen von Gebäude oder Heizanlage nachdenken, dann nutzen Sie doch die Möglichkeit der kostenlosen Energieberatung durch einen unabhängigen Energieberater. Die Energieberater haben alle eine Zulassung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Termine der kostenlosen Energiesprechstunde werden über die lokale Presse bekannt gegeben oder können beim Landratsamt abgefragt werden. Anmeldungen für die Energiesprechstunde nimmt das Landratsamt unter der Telefonnummer (0821) 3102-222 (montags – donnerstags, in der Zeit von 09.00 Uhr – 13.00 Uhr) entgegen. Unter dieser Rufnummer erhalten Sie auch Hinweise zum CO2-Gebäudesanierungsprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), welches Maßnahmen zur Verminderung des Energieverbrauches an Gebäuden, die vor 1979 errichtet wurden, fördert (z.B. Wärmedämmmaßnahmen, Heizungssanierung) sowie zu anderen aktuellen Förderprogrammen. Weitere Informationen erhalten Sie auch im Internet unter: www.landkreis-augsburg.de/energieberatung. Energieeinsparverordnung Energieausweis · Energieberatung 18 ��������������������� ������������������ ������������� Ansprechpartner für die kostenlose Energiesprechstunde ������������������� Ehrenamtliche Energieberater am Landratsamt Augsburg Plangruppe Infrarot Dipl.Ing. (FH) Martin Gutmann Dipl.Ing. (FH) Christian Lechelmair Schießgrabenstr. 32, 86150 Augsburg, Tel. 0821/504747-0, Fax 504747-2 e-mail: [email protected], www.plif.de Dipl. Ing. Oswald Silberhorn Wolframstr. 19 a, 86161 Augsburg, Tel. 0821/155099, Fax 155090 e-mail: [email protected] Vorsitzender des Arbeitskreises „Energie“ im Landratsamt Augsburg Ingenieurbüro Robert Kühnel, Baumanagement Augsburger Str. 11, 86368 Gersthofen Tel. 0821/2993401,Fax 2993402 e-mail: [email protected] Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Fassler Architekturbüro Siebentischstraße 60 1/4, 86161 Augsburg Tel. 0821/5895744 Fax: 0821/5895745 e-mail: [email protected], www.fassler.de ������������������� ������������������ ����������� ����������������������� ��������������� ����� ���������������� ���� ���������������� �������������������������� �������������� Landratsamt Augsburg Frau Thimm (0821) 3102-222 montags – donnerstags, 09.00 Uhr – 13.00 Uhr ����������������������� ����������������������