Energiesparverordnung / kostenlose

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Energiesparverordnung / kostenlose
Energieeinsparverordnung
Energieausweis · Energieberatung
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Der Beginn für mehr Energieeffizienz bei Gebäuden
wurde 2002 mit der deutschen Energieeinsparverordnung (EnEV) gelegt, die seit 01.02.2002 gültig ist und
die Wärmeschutzverordnung (WSchV) sowie die Heizungsanlageverordnung(HeizAnlV) ablöste.
Die Energieeinsparverordnung, kurz EnEV, definiert Mindeststandards für neue und bestehende Wohngebäude sowie
Nicht-Wohngebäude in Bezug auf Wärmedämm-Eigenschaften und die Qualität der Anlagentechnik. Die EnEV und die
von ihr genannten Normen legen fest, wie der Primärenergiebedarf, der Endenergiebedarf und der Heizwärmebedarf zu
berechnen sind und welche Grenzwerte eingehalten werden
müssen.
Die Europäische Richtlinie 2002/91/EG über die „Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ vom 16. Dezember 2002 verlangt
zwingend bei Neubauten, dem Kauf oder der Neuvermietung
einer Immobilie die Vorlage eines Energieausweises. Vornehmlich für Neubauten ist die gesetzliche Verpflichtung zur
Ausstellung eines Energiebedarfsausweises bereits in nationales Recht umgesetzt worden (§ 13 EnEV).
Die neue Energie-Einsparverordnung, die o.g. Vorschriften in
nationales Recht umsetzt, wird Energieausweise - bisher oft
als Energiepässe bezeichnet - zur Pflicht machen, wenn ein
Gebäude errichtet, verkauft oder vermietet wird. Das gilt für
Wohngebäude und Nichtwohngebäude.
Die neue EnEV wird bis zum 01.01.2008 in Kraft treten.
Ab diesem Zeitpunkt wird der Energie(Bedarfs)- oder Verbrauchsnachweis zur Pflicht.
Das bedeutet, dass für den Gebäudebestand Regeln aufgestellt werden, die mit der zu novellierenden Energieeinsparverordnung (EnEV) zum 1. Januar 2008 verpflichtend werden.
Der künftige Energieausweis muss bei einem geplanten
Verkauf oder einer Vermietung von Wohngebäuden und
Wohnungen den Kauf- bzw. Mietinteressenten zugänglich
gemacht werden.
Bereits sehr bekannt geworden ist der „dena-Energiepass“,
der einen freiwilligen, bedarfsorientierten Energieausweis für
Gebäude darstellt.
Änderungen ab 01.01.2008
Den Energieausweis gibt es in zwei verschiedenen Varianten:
als bedarfs- und als verbrauchsorientierten Ausweis. Beim
bedarfsorientierten Ausweis werden die Eigenschaften der
Gebäudehülle (Art und Stärke der Wände, Art der Fenster
etc.) und der Heizanlagentechnik bei der Ermittlung des Energiebedarfs eines Gebäudes berücksichtigt. Man erhält als
Ergebnis einen Wert des theoretischen Energieverbrauchs
des Gebäudes in kW/m2. Dieser objektiv ermittelte Wert lässt
sich gut mit den Werten anderer Gebäude vergleichen. Dem
verbrauchsorientierten Ausweis liegt dagegen der tatsächliche Energieverbrauch der letzten Jahre für das Gebäude
zugrunde. Da der tatsächliche Verbrauch aber stark von individuellen Einflüssen geprägt ist – hier spielen z.B. die Höhe
der Raumtemperatur oder das Lüftungsverhalten eine große
Rolle – ist es schwierig, den so ermittelten Energieverbrauch
mit dem anderen Gebäude zu vergleichen. Welcher Ausweis
verwendet wird, richtet sich nach der Größe und dem Baujahr
des Gebäudes. Dafür wird es folgende Regelungen für Wohngebäude geben:
Wer hätte das gedacht?
Von je 100 Befragten glauben in diesen Bereichen am
meisten Energie zu verbrauchen ....
(3% weiß nicht)
Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die auf der
Grundlage der Wärmeschutzverordnung 1978 oder später
errichtet wurden, besteht Wahlfreiheit zwischen bedarfs- und
verbrauchsorientiertem Ausweis.
Für Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten, egal
welchen Baujahres, gilt ebenfalls Wahlfreiheit.
Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor
Geltung der Wärmeschutzverordnung 1978 errichtet wurden,
ist der bedarfsorientierte Energieausweis zu verwenden. Ausnahme: Das Gebäude entsprach schon bei der Baufertigstellung dem energetischen Stand der ersten Wärmeschutzverordnung von 1978 oder wurde durch Modernisierungsmaßnahmen auf diesen Stand gebracht. In diesen Fällen besteht
ebenfalls Wahlfreiheit.
Für die sog. Nichtwohngebäude (z.B. Bürogebäude, Geschäftshäuser) dürfen nach Wahl des Eigentümers oder Vermieters bedarfs- oder verbrauchsorientierte Energieausweise
verwendet werden.
Bis die Details der neuen Regelungen feststehen (somit bis
31.12.2007) gilt die uneingeschränkte Wahlfreiheit zwischen
bedarfs- und verbrauchsorientierten Ausweisen für alle Gebäude. Alle Energieausweise für Bestandsgebäude, auch die,
die vor dem 1. Januar 2008 ausgestellt wurden, haben eine
Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.
Welche Informationen enthält der Energieausweis?
Der Energieausweis gibt mit einem bestimmten Energiekennwert überschlägig Auskunft über die Energieeffizienz eines
Gebäudes. Die Energieeffizienz kann entweder als Energiebedarf des Gebäudes oder aber als Energiekennwert auf der
Grundlage des gemessenen tatsächlichen Energieverbrauchs
angegeben werden.
Somit werden alle wichtigen Kenndaten, die Einfluss
auf den Energieverbrauch haben dokumentiert wie die
· Angabe des Primärenergiebedarfs
· Einteilung des Gebäudes in eine Energieeffizienzklasse
· Gebäudeinformationen wie Gebäudetyp, Baujahr,
Wohneinheiten etc.
· Qualität aller Außenhüllen des Gebäudes
= Dämmeigenschaften
· Anlagenaufwandszahl (Effizienz der Wärme- und
Warmwassererzeugung) CO2-Emissionen
· Endenergiebedarf (Gas, Öl, Strom)
· Modernisierungstipps zur Einsparung von Energiekosten
und gleichzeitiger Wertsteigerung der Immobilie
39 %
26 %
18 %
14 %
Elektro
Heizung
Warmwasser
Auto
8%
31%
Tatsächlicher Verbrauch:
8%
53%
(Quelle © dena)
Der Energieausweis ist sowohl für die Kauf- und Mietinteressenten als auch für die Eigentümer von Vorteil. Wer ein
Gebäude oder eine Wohnung kaufen oder mieten will, kann
anhand der Angaben im Energieausweis und des sogenannten Vergleichswertes einen überschlägigen Eindruck von der
baulichen und anlagentechnischen energetischen Qualität
des Gebäudes bekommen.
Verkäufer und Vermieter von Gebäuden mit guten energetischen Gebäudewerten dürften auf dem Immobilienmarkt
umso größere Vorteile haben, desto mehr Gewicht die Kaufund Mietinteressenten künftig auf gute Wärmedämmung
und moderne Anlagentechnik legen.
Zudem ist das Wissen um die Energieeffizienz eines Gebäudes auch Voraussetzung für Maßnahmen zur energetischen
Verbesserung. Den Energieausweis begleiten deshalb grundsätzlich Modernisierungsempfehlungen zur kostengünstigen
energetischen Verbesserung des Gebäudes.
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Energieeinsparverordnung
Energieausweis · Energieberatung
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Bei der Vergabe von Mitteln aus den staatlichen Förderprogrammen ist die Vorlage eines Bedarfsausweises notwendig.
Wer stellt den Energieausweis aus?
Die genauen Qualifikationsanforderungen werden in der
EnEV 2006 geregelt. Da der Vollzug der EnEV in Händen der
Bundesländer liegt, können die Zulassungsvoraussetzungen
von Land zu Land unterschiedlich ausfallen. Die nachstehenden Berufsgruppen sind mit der Ausstellung von Energieausweisen befasst:
· Bauvorlageberechtigte Architekten und Fachplaner
· Sachverständige für Wärme- und Schallschutz
· Vor-Ort-Energieberater (BAFA)
· Energieberater der Verbraucherzentralen
· Energieberater im Baustoffhandel
· zur Ausstellung von Energiebedarfsausweisen
Bevollmächtigte
· nach § 13 EnEV (Landesordnung)
· Handwerksmeister mit der Zusatzqualifikation zum Gebäudeenergieberater im Handwerk (GIH), z.B. Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Wärme- und Schallschutzisolierer
Energieberatung vor Ort
In Ihrer Region finden Sie ausgebildete Fachleute, die Sie beraten und - auf die persönlichen Gegebenheiten abgestimmt dabei unterstützen, effektive Energiesparmaßnahmen zu ergreifen. Bei diesem Vorhaben werden Sie zur Zeit vom Staat
in jedem Fall bis Ende 2006 unterstützt. Es gibt Zuschüsse
zur Energiesparberatung vom Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA). Gefördert wird eine “Vor-Ort-Beratung” durch einen “unabhängigen” (an keinen Handwerksbetrieb angeschlossenen) staatlich anerkannten Energieberater, welcher die Energiesparpotentiale des gesamten Hauses
ermittelt (vom Keller bis zum Dach).
Muster-Energiepass
der „Deutsche Energie-Agentur GmbH“
Der Energieberater hat Überblick über Fördermöglichkeiten
in der Region, die für das Sanierungsvorhaben möglich sind
und hilft gegebenenfalls auch bei der Antragstellung.
Wenn Sie sich zu einer Energiesparberatung vor Ort entschließen, können Sie sich über das Internet informieren,
welche zugelassenen Energieberater ganz in Ihrer Nähe zu
finden sind.
Auskunft über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: www.bafa.de.
Der gewählte Energieberater stellt den Zuschussantrag beim
Bund, so dass nach Vorlage des Gutachtens lediglich der Eigenanteil an ihn gezahlt werden muss.
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Ihr von der BAFA zugelassener Energieberater stellt zuerst
den IST-Zustand der Wohnung bzw. des Gebäudes fest. Damit
sind insbesondere die bautechnischen und physikalischen
sowie heizungstechnischen Gegebenheiten gemeint. Es folgt
ein umfassender schriftlicher Beratungsbericht, der selbstverständlich erläutert wird. Es werden sinnvolle Maßnahmen zur
Energie- und Heizkostenersparnis aufgezeigt.
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Kostenlose Energiesprechstunde
im Landratsamt Ausgburg
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In 30minütigen Einzelgesprächen werden hier Hausbesitzern,
deren Wohngebäude vor 1984 gebaut wurden, prinzipielle
Sanierungsmöglichkeiten aufgezeigt. Darüber hinaus wird
bei der Energieberatung auf das vom Bund bezuschusste
Programm „Energiesparberatung vor Ort“ eingegangen. In
diesem Rahmen werden Möglichkeiten der Heizanlagenmodernisierung, Feststellung des energetischen Ist-Zustands des
Gebäudes, des baulichen Wärmeschutzes sowie die Vorteile
zur Nutzung der Sonnenenergie aufgezeigt.
Auch Bauwillige, die ihr Haus entsprechend der Energieeinsparverordnung (EnEV) errichten, erhalten Gelegenheit, sich
im Rahmen der Energiesprechstunde Informationen hierüber
einzuholen.
Das Landratsamt Augsburg bietet einmal im Monat für Landkreisbürger eine kostenlose Energiesprechstunde im Landratsamt an. Falls Sie Hausbesitzer sind, Ihnen Ihre Energiekosten zu hoch erscheinen und Sie über entsprechende Sanierungen von Gebäude oder Heizanlage nachdenken, dann nutzen
Sie doch die Möglichkeit der kostenlosen Energieberatung
durch einen unabhängigen Energieberater. Die Energieberater haben alle eine Zulassung des Bundesamtes für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Die Termine der kostenlosen Energiesprechstunde werden
über die lokale Presse bekannt gegeben oder können beim
Landratsamt abgefragt werden. Anmeldungen für die Energiesprechstunde nimmt das Landratsamt unter der Telefonnummer (0821) 3102-222 (montags – donnerstags, in der Zeit
von 09.00 Uhr – 13.00 Uhr) entgegen.
Unter dieser Rufnummer erhalten Sie auch Hinweise zum
CO2-Gebäudesanierungsprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), welches Maßnahmen zur Verminderung
des Energieverbrauches an Gebäuden, die vor 1979 errichtet
wurden, fördert (z.B. Wärmedämmmaßnahmen, Heizungssanierung) sowie zu anderen aktuellen Förderprogrammen.
Weitere Informationen erhalten Sie auch im Internet unter:
www.landkreis-augsburg.de/energieberatung.
Energieeinsparverordnung
Energieausweis · Energieberatung
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Ansprechpartner für die
kostenlose Energiesprechstunde
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Ehrenamtliche Energieberater
am Landratsamt Augsburg
Plangruppe Infrarot Dipl.Ing. (FH) Martin Gutmann
Dipl.Ing. (FH) Christian Lechelmair
Schießgrabenstr. 32, 86150 Augsburg,
Tel. 0821/504747-0, Fax 504747-2
e-mail: [email protected], www.plif.de
Dipl. Ing. Oswald Silberhorn
Wolframstr. 19 a, 86161 Augsburg,
Tel. 0821/155099, Fax 155090
e-mail: [email protected]
Vorsitzender des Arbeitskreises „Energie“
im Landratsamt Augsburg
Ingenieurbüro Robert Kühnel, Baumanagement
Augsburger Str. 11, 86368 Gersthofen
Tel. 0821/2993401,Fax 2993402
e-mail: [email protected]
Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Fassler
Architekturbüro
Siebentischstraße 60 1/4, 86161 Augsburg
Tel. 0821/5895744 Fax: 0821/5895745
e-mail: [email protected], www.fassler.de
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Landratsamt Augsburg
Frau Thimm
(0821) 3102-222
montags – donnerstags, 09.00 Uhr – 13.00 Uhr
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