Stellungnahme des Verwaltungsrats der GAGFAH S.A. gemäß § 27
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Stellungnahme des Verwaltungsrats der GAGFAH S.A. gemäß § 27
Pflichtveröffentlichung nach §§ 27 Abs. 3 S. 1, 14 Abs. 3 S. 1 des Wertpapiererwerbsund Übernahmegesetzes (WpÜG) STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSRATS DER Gagfah S.A. 2 – 4, Rue Beck, L – 1222 Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg, RCS Luxemburg B109.526 gemäß § 27 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot (Kombiniertes Bar- und Tauschangebot) der Deutsche Annington Immobilien SE Münsterstraße 248, 40470 Düsseldorf Deutschland an die Aktionäre der Gagfah S.A. zum Erwerb sämtlicher Aktien an dieser Gesellschaft _____________________________________________________________________ „GAGFAH-Aktien“: ISIN LU0269583422 „Zum Verkauf Eingereichte GAGFAH-Aktien“: ISIN LU1152862774 „Deutsche Annington Immobilien SE-Angebotsaktien“: ISIN DE000A1ML7J1 Aktienteilrechte der Deutsche Annington Immobilien SE-Angebotsaktien: ISIN DE000A13SUT8 _____________________________________________________________________ Inhaltsverzeichnis I. II. III. ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUR STELLUNGNAHME ...........6 1. RECHTLICHE GRUNDLAGE DER STELLUNGNAHME...........................6 2. TATSÄCHLICHE GRUNDLAGEN FÜR DIE STELLUNGNAHME...............7 3. STELLUNGNAHME DES KONZERNBETRIEBSRATS .............................7 4. EIGENVERANTWORTLICHE PRÜFUNG UND ENTSCHEIDUNG DURCH DIE GAGFAH-AKTIONÄRE ................................................7 5. VERÖFFENTLICHUNG DER STELLUNGNAHME ..................................8 INFORMATIONEN ZU DER ZIELGESELLSCHAFT............................9 1. GRUNDLAGEN................................................................................9 2. GENEHMIGTES KAPITAL 2011 ........................................................9 3. WANDELSCHULDVERSCHREIBUNGEN 2014 ...................................10 4. AKTIENBEZUGSRECHTE SENIOR MANAGEMENT UND VERWALTUNGSRAT .....................................................................10 5. AKTIONÄRSSTRUKTUR .................................................................11 6. ZUSAMMENSETZUNG DES VERWALTUNGSRATS UND DER GESCHÄFTSLEITUNG DER GAGFAH HOLDING GMBH ..................11 7. ÜBERBLICK ÜBER DAS GESCHÄFT DES GAGFAH-KONZERNS ....... 12 8. ZUSAMMENGEFASSTE FINANZ- UND SONSTIGE UNTERNEHMENSDATEN ...............................................................13 INFORMATIONEN ZU DER BIETERIN ............................................. 17 1. GRUNDLAGEN.............................................................................. 17 2. KAPITALVERHÄLTNISSE ...............................................................17 3. AKTIONÄRSSTRUKTUR .................................................................19 4. ZUSAMMENSETZUNG VON VORSTAND UND AUFSICHTSRAT ...........19 5. GESCHÄFTSTÄTIGKEIT DER DA ....................................................20 6. VON DER BIETERIN, DEN MIT IHR GEMEINSAM HANDELNDEN PERSONEN SOWIE DEREN TOCHTERUNTERNEHMEN GEHALTENE GAGFAH-AKTIEN ................................................... 20 7. ANGABEN ZU WERTPAPIERGESCHÄFTEN....................................... 20 IV. HINTERGRÜNDE DES ANGEBOTS – GRUNDSATZVEREINBARUNG VOM 1. DEZEMBER 2014 .............21 V. INFORMATIONEN ZUM ANGEBOT ..................................................22 1. MAßGEBLICHKEIT DER ANGEBOTSUNTERLAGE .............................22 2. DURCHFÜHRUNG DES ANGEBOTS .................................................22 2 VI. VII. 3. GEGENLEISTUNG .........................................................................23 4. ANNAHMEFRIST UND WEITERE ANNAHMEFRIST ...........................23 5. SCHAFFUNG DER DA-ANGEBOTSAKTIEN UND DURCHFÜHRUNG DES UMTAUSCHS............................................... 24 6. VEREINBARUNG FÜR DEN FALL EINER ANDIENUNG VON MEHR ALS 90 % DER JEWEILS AUSSTEHENDEN GAGFAHAKTIEN .......................................................................................27 7. ANDIENUNGSRECHT DER GAGFAH-AKTIONÄRE; ANGEBOTSKAPITALERHÖHUNG II ................................................. 28 8. POSITION DER ANLEIHEGLÄUBIGER DER WANDELSCHULDVERSCHREIBUNGEN 2014 ...................................31 9. VOLLZUGSBEDINGUNGEN ............................................................33 10. VERZICHT AUF VOLLZUGSBEDINGUNGEN .....................................37 11. BÖRSENHANDEL MIT EINGEREICHTEN GAGFAH-AKTIEN ............37 12. STAND BEHÖRDLICHER GENEHMIGUNGEN UND VERFAHREN ......... 38 13. VOLLZUG ....................................................................................38 14. ANWENDBARES RECHT ................................................................38 15. VERÖFFENTLICHUNGEN ...............................................................39 FINANZIERUNG DES ANGEBOTS .................................................... 39 1. LIEFERVERPFLICHTUNG (AKTIENKOMPONENTE); FINANZIERUNG DER BAREINLAGEN UND DER BARKOMPONENTE FÜR ÜBERSCHUSSAKTIEN ................................39 2. GESAMTTRANSAKTIONSKOSTEN ...................................................40 ART UND HÖHE DER ANGEBOTENEN GEGENLEISTUNG ........... 40 1. ART UND HÖHE DER ANGEBOTENEN GEGENLEISTUNG................... 40 1.1 GESETZLICHE ANFORDERUNGEN AN DIE ART DER GEGENLEISTUNG .........................................................................41 1.2 GESETZLICHE ANFORDERUNGEN AN DIE HÖHE DER GEGENLEISTUNG .........................................................................43 2. EIGENE BEWERTUNG DER ANGEMESSENHEIT DER GEGENLEISTUNG DURCH DEN VERWALTUNGSRAT ........................45 2.1 PRÄMIEN GEGENÜBER HISTORISCHEN BÖRSENKURSEN.................. 45 2.2 PRÄMIEN GEGENÜBER KURSZIELEN VON AKTIENANALYSTEN........ 47 2.3 PRÄMIEN GEGENÜBER EPRA NAV PER 30. SEPTEMBER 2014 ....... 48 2.4 BERÜCKSICHTIGUNG DES WACHSTUMSPOTENTIALS DES GAGFAH ...................................................................................48 2.5 ANGEMESSENHEIT DER BÖRSLICHEN BEWERTUNG DER BESTEHENDEN DA-AKTIE............................................................ 48 3 VIII. IX. 2.6 FAIRNESS OPINIONS ......................................................................49 2.7 GESAMTWÜRDIGUNG ...................................................................51 ZIELE UND ABSICHTEN DER BIETERIN SOWIE VORAUSSICHTLICHE FOLGEN FÜR DIE GAGFAH .......................51 1. DIE ZIELE UND ABSICHTEN NACH DER GRUNDSATZVEREINBARUNG ........................................................51 1.1 NAME; SITZ; ZUKÜNFTIGE STRATEGIE UND STRUKTUR .................52 1.2 GREMIENBESETZUNG DER DA UND DER GAGFAH .......................52 1.3 GESCHÄFTSFÜHRUNG WESENTLICHER TOCHTERGESELLSCHAFTEN; VERTRIEB UND AKQUISITION ............53 1.4 MITARBEITER ..............................................................................54 1.5 INTEGRATION ..............................................................................55 1.6 UMSETZUNG ................................................................................56 2. ZIELE UND ABSICHTEN IN DER ANGEBOTSUNTERLAGE ..................56 2.1 WIRTSCHAFTLICHE UND STRATEGISCHE HINTERGRÜNDE; SYNERGIEPOTENTIAL AUS SICHT DER BIETERIN ............................56 2.2 ABSICHTEN DER BIETERIN IM HINBLICK AUF DIE ZUKÜNFTIGE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT DER ZIELGESELLSCHAFT UND DER BIETERIN ....................................................................... 58 3. BEWERTUNG DER ZIELE UND ABSICHTEN DER BIETERIN UND DER VORAUSSICHTLICHEN FOLGEN ............................................... 59 3.1 WIRTSCHAFTLICHE GRÜNDE UND STRATEGIE; SYNERGIEPOTENTIALE .................................................................59 3.2 KÜNFTIGE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT DER GAGFAH UND DER BIETERIN; VERWENDUNG DES VERMÖGENS UND KÜNFTIGE VERPFLICHTUNGEN DER GAGFAH UND DER BIETERIN................. 61 3.3 FIRMA UND SITZ DER ZIELGESELLSCHAFT UND DER BIETERIN; STANDORT WESENTLICHER UNTERNEHMENSTEILE........ 62 3.4 GREMIENBESETZUNG ...................................................................62 3.5 VERSCHMELZUNG DER GAGFAH AUF DIE DA .............................62 3.6 FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN FÜR DIE GAGFAH ........................ 62 3.7 AUSWIRKUNGEN AUF BESTEHENDE GESCHÄFTSBEZIEHUNGEN DES GAGFAH-KONZERNS ..................64 4. MÖGLICHE FOLGEN FÜR ARBEITNEHMER UND ARBEITNEHMERVERTRETUNGEN IM GAGFAH-KONZERN SOWIE DIE BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN ................................. 65 AUSWIRKUNGEN AUF DIE AKTIONÄRE DER GAGFAH ..............66 1. MÖGLICHE NACHTEILE BEI ANNAHME DES ANGEBOTS .................66 4 2. X. MÖGLICHE NACHTEILE BEI NICHTANNAHME DES ANGEBOTS ........ 69 INTERESSENLAGE DER MITGLIEDER DES VERWALTUNGSRATS DER GAGFAH UND WEITERER ORGANMITGLIEDER DES GAGFAH-KONZERNS ..........................72 1. REGELUNGEN AUS DER GRUNDSATZVEREINBARUNG.....................72 2. SONDERKÜNDIGUNGSRECHTE DER MITGLIEDER DES SENIOR MANAGEMENT BEI CHANGE-OF-CONTROL ......................................73 XI. ABSICHTEN DER MITGLIEDER DES VERWALTUNGSRATS UND DER GESCHÄFTSFÜHRER DER GAGFAH HOLDING GMBH, DAS ANGEBOT ANZUNEHMEN ..........................................74 XII. EMPFEHLUNG .....................................................................................74 DEFINITIONSVERZEICHNIS ............................................................................75 ANLAGE 1 – STELLUNGNAHME DES KONZERNBETRIEBSRATS ANLAGE 2 – TOCHTERUNTERNEHMEN DER GAGFAH ANLAGE 3 – FAIRNESS OPINION BANK OF AMERICA MERRILL LYNCH ANLAGE 4 – FAIRNESS OPINION DEUTSCHE BANK ANLAGE 5 – FAIRNESS OPINION ROTHSCHILD 5 Die Deutsche Annington Immobilien SE mit Sitz in Düsseldorf (DA oder die Bieterin; zusammen mit ihren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der DA-Konzern), hat am 19. Dezember 2014 nach § 14 Abs. 2 und 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) eine Angebotsunterlage im Sinne von § 11 WpÜG (die Angebotsunterlage) für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (das Angebot) an die Aktionäre der Gagfah S.A. mit Sitz in Luxemburg (GAGFAH oder Zielgesellschaft; zusammen mit ihren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der GAGFAHKonzern) zum Erwerb sämtlicher Aktien der GAGFAH (ISIN LU0269583422) (GAGFAH-Aktien und einzeln GAGFAH-Aktie gegen Zahlung eines Geldbetrages von EUR 122,52 (die Barkomponente) und gegen Gewährung von fünf auf den Namen lautende Stückaktien der DA (die Aktienkomponente; die im Tausch angebotenen Aktien der DA nachfolgend die DA-Angebotsaktien) je vierzehn zur Annahme eingereichte GAGFAH-Aktien veröffentlicht (GAGFAH-Aktien, für die das Angebot innerhalb der Annahmefrist (wie nachstehend definiert) oder der Weiteren Annahmefrist (wie nachstehend definiert) werden im Folgenden als die Eingereichten GAGFAH-Aktien bezeichnet). Die Angebotsunterlage wurde dem Verwaltungsrat der GAGFAH (der Verwaltungsrat) durch die Bieterin am 19. Dezember 2014 übermittelt und von dem Verwaltungsrat am selben Tag dem Konzernbetriebsrat der deutschen Tochtergesellschaften der GAGFAH zugeleitet. Des Weiteren wurde die Angebotsunterlage durch den Verwaltungsrat den bei der GAGFAH unmittelbar angestellten Mitarbeitern am 19. Dezember 2014 übermittelt. Der Verwaltungsrat hat diese Mitarbeiter konsultiert und ihnen gemäß Art. 6 Abs. 5 des Luxemburger Übernahmegesetzes (wie nachfolgend definiert) die Möglichkeit gegeben, gegenüber dem Verwaltungsrat zu der vorliegenden Stellungnahme des Verwaltungsrats Stellung zu nehmen. Der Verwaltungsrat hat das Angebot sorgfältig geprüft und gibt dazu die folgende begründete Stellungnahme (die Stellungnahme) gemäß § 27 Abs. 1 WpÜG ab, die der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 22. Dezember 2014 beschlossen hat. I. Allgemeine Informationen zur Stellungnahme 1. Rechtliche Grundlage der Stellungnahme Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 WpÜG haben der Vorstand und der Aufsichtsrat eine begründete Stellungnahme zum einem Angebot sowie zu jeder seiner Änderungen abzugeben. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Besonderheit, dass die GAGFAH zwar eine Aktiengesellschaft nach Luxemburger Recht ist, ihre Aktien aber ausschließlich an Börsen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gehandelt werden. In dieser Konstellation ist gemäß § 1 Abs. 3 und 4 WpÜG in Verbindung mit § 2 der deutschen Verordnung über die Anwendbarkeit von Vorschriften betreffend Angebote im Sinne von § 1 Abs. 2 und 3 WpÜG (WpÜG-Anwendbarkeitsverordnung) die Stellungnahme des Verwaltungsrates nach § 27 WpÜG abzugeben. Da die GAGFAH als Luxemburger Aktiengesellschaft nur über einen Verwaltungsrat und nicht – wie eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht – über einen Vorstand und einen Aufsichtsrat verfügt, wird diese Stellungnahme dementsprechend nur durch den Verwaltungsrat der GAGFAH abgegeben. 6 Diese Stellungnahme wird daher nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland sowie bestimmten anwendbaren Befreiungsvorschriften des Rechts der Vereinigten Staaten von Amerika abgegeben. Des Weiteren richten sich Fragen der Unterrichtung von in Luxemburg angestellten Arbeitnehmern der GAGFAH nach luxemburgischem Recht, insbesondere dem luxemburgischen Gesetz vom 19. Mai 2006 über öffentliche Übernahmeangebote (Loi du 19 mai 2006 portant transposition de la directive 2004/25/CE du Parlement européen et du Conseil du 21 avril 2004 concernant les offres publiques d’acquisition, Luxemburger Übernahmegesetz). 2. Tatsächliche Grundlagen für die Stellungnahme Sämtliche in dieser Stellungnahme enthaltenen Angaben, Erwartungen, Prognosen, Beurteilungen und in die Zukunft gerichteten Aussagen und Absichtserklärungen basieren auf den Informationen, über die der Verwaltungsrat im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Stellungnahme verfügt, bzw. geben seine zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einschätzungen oder Absichten wieder. Diese können sich nach dem Datum der Veröffentlichung der Stellungnahme ändern. Eine Aktualisierung dieser Stellungnahme wird der Verwaltungsrat nur im Rahmen der nach dem anwendbaren Recht bestehenden Pflichten vornehmen. Die Informationen zu der Bieterin, den mit ihr gemeinsam handelnden Personen und insbesondere die Angaben zu den Absichten der Bieterin beruhen ausschließlich auf den in der Angebotsunterlage enthaltenen Informationen und anderen öffentlich zugänglichen Informationen, wenn nicht ausdrücklich etwas Anderes vermerkt ist. Diese Angaben kann der Verwaltungsrat nicht verifizieren. Soweit diese Stellungnahme auf die Angebotsunterlage Bezug nimmt oder diese zitiert oder wiedergibt, handelt es sich um bloße Hinweise, durch welche der Verwaltungsrat sich die Angebotsunterlage der Bieterin aber weder zu eigen macht, noch eine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angebotsunterlage übernimmt. Dem Verwaltungsrat ist es auch nicht möglich, die von der Bieterin in der Angebotsunterlage genannten Absichten zu überprüfen oder Einfluss auf deren Umsetzung zu nehmen. Der Verwaltungsrat weist darauf hin, dass sich die Absichten der Bieterin zu einem späteren Zeitpunkt ändern können. 3. Stellungnahme des Konzernbetriebsrats Der Konzernbetriebsrat der deutschen Tochtergesellschaften der GAGFAH hat dem Verwaltungsrat eine Stellungnahme zu dem Angebot übermittelt, die der Verwaltungsrat gemäß § 27 Abs. 2 WpÜG unbeschadet seiner Verpflichtungen nach § 27 Abs. 3 WpÜG seiner Stellungnahme beizufügen hat. Die Stellungnahme des Konzernbetriebsrats ist dieser Stellungnahme als Anlage 1 beigefügt. 4. Eigenverantwortliche Prüfung und Entscheidung durch die GAGFAHAktionäre Der Verwaltungsrat weist darauf hin, dass seine Aussagen und Beurteilungen in dieser Stellungnahme die Aktionäre der GAGFAH nicht binden und die Stellungnahme keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Die Aktionäre der GAGFAH haben vielmehr ihre eigene Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme des Angebots 7 anhand der Angebotsunterlage sowie anhand aller sonstigen ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen (einschließlich einer von ihnen eingeholten individuellen Beratung) und unter Berücksichtigung ihrer individuellen steuerlichen und anderen Belange zu treffen. Die Aktionäre der GAGFAH sollten insbesondere auch die Angebotsunterlage sorgfältig lesen, da diese für sie wichtige Informationen enthält. Jeder Aktionär der GAGFAH muss seine eigene Entscheidung unter Würdigung der Gesamtumstände, seiner individuellen Verhältnisse (einschließlich seiner persönlichen steuerlichen Situation) und seiner persönlichen Einschätzung über die mögliche zukünftige Entwicklung des Wertes und des Kurses der GAGFAH-Aktie treffen, ob und gegebenenfalls für wie viele GAGFAH-Aktien er das Angebot annimmt. Der Verwaltungsrat übernimmt keine Haftung, sollte sich eine Annahme oder eine Nichtannahme des Angebots im Nachhinein als wirtschaftlich nachteilig darstellen. Die Bieterin weist unter Ziffer 1.6 der Angebotsunterlage darauf hin, dass die Annahme des Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland womöglich gesetzlichen Beschränkungen unterliegt. Insbesondere werden die DA-Angebotsaktien nicht nach den Vorschriften des United States Securities Act von 1933 in der aktuellen Fassung (Securities Act) registriert. Die DA-Angebotsaktien dürfen daher GAGFAHAktionären mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in den Vereinigten Staaten von Amerika (U.S. Aktionäre) sowie den Beauftragten, Treuhändern, Verwahrern oder anderweitig für einen U.S. Aktionär handelnden Personen weder angeboten noch an sie veräußert werden, es sei denn, dass nach Einschätzung der Bieterin eine Ausnahme von der Registrierungspflicht nach dem Securities Act vorliegt (z.B. können Wertpapiere insbesondere bestimmten institutionellen Investoren, sog. Qualified Institutional Buyers, im Sinne der Rule 144A des Securities Act angeboten werden) oder die Transaktion nicht in den Anwendungsbereich der Registrierungspflicht nach dem Securities Act fällt. Sofern die DA-Angebotsaktien nach der Einschätzung der Bieterin gemäß den Bestimmungen des Securities Act einem U.S. Aktionär sowie den Beauftragten, Treuhändern, Verwahrern oder anderweitig für einen U.S. Aktionär handelnden Personen weder angeboten noch an diesen übertragen werden dürfen, erhält dieser U.S. Aktionär, der wirksam das Angebot annimmt, anstatt der ihm zustehenden Anzahl an DA-Angebotsaktien einen entsprechenden Barbetrag in Euro aus der Veräußerung der jeweiligen Anzahl von DA-Angebotsaktien. Zu diesem Zweck wird die Abwicklungsstelle (wie nachfolgend definiert) etwaige den betreffenden U.S. Aktionären zustehende DA-Angebotsaktien im Auftrag dieser U.S. Aktionäre an der Frankfurter Wertpapierbörse zum jeweiligen Marktpreis veräußern und die aus diesen Veräußerungen resultierenden Erlöse den Konten der jeweiligen U.S. Aktionäre unverzüglich gutschreiben. Die Bieterin übernimmt keine Garantie, dass durch den Verkauf über die Frankfurter Wertpapierbörse ein bestimmter Preis erzielt wird. Der Verwaltungsrat hält diese Vorgehensweise in Bezug auf U.S. Aktionäre auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen für plausibel. 5. Veröffentlichung der Stellungnahme Die Stellungnahme sowie etwaige Ergänzungen und/oder zusätzliche Stellungnahmen zu möglichen Änderungen des Angebots werden gemäß § 27 Abs. 3 S. 1 und § 14 Abs. 3 S. 1 WpÜG im Internet auf der Webseite der GAGFAH unter http://www. gag- 8 fah.com unter der Rubrik Investor Relations in deutscher Sprache veröffentlicht. Kopien der Stellungnahmen werden bei der GAGFAH GmbH, Prinzeß-Luise-Straße 33, 45479 Mülheim a. d. Ruhr (Tel: +49 (0) 201 – 1751-221; Fax: +49 (0) 201 – 1751217) zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten. Die Veröffentlichung sowie die Bereithaltung zur kostenlosen Ausgabe werden durch Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Diese Stellungnahme wird ausschließlich in deutscher Sprache gemäß den gesetzlichen Anforderungen veröffentlicht und ist allein bindend. Neben der Stellungnahme in deutscher Sprache wird auch in Kürze eine englische Übersetzung veröffentlicht, für die keine Gewähr der Richtigkeit übernommen wird. II. Informationen zu der Zielgesellschaft 1. Grundlagen GAGFAH ist eine nach dem Recht des Großherzogtum Luxemburgs gegründete Aktiengesellschaft (société anonyme) mit dem Statut einer Verbriefungsgesellschaft (société anonyme de titrisation) nach dem luxemburgischen Verbriefungsgesetz vom 22. März 2004 (loi de titrisation) mit Sitz in Luxemburg und der Geschäftsanschrift 2 – 4 Rue Beck, L-1222 Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg und eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister von Luxemburg (Registre de Commerce et des Sociétés) unter der Nummer B109526. Die GAGFAH ist das Mutterunternehmen des GAGFAH-Konzerns. Das Grundkapital der GAGFAH beträgt zum 23. Dezember 2014 EUR 269.940.693,75 und ist aufgeteilt in 215.952.555 auf den Namen lautende Aktien mit einem Nennwert von jeweils EUR 1,25. Eine Liste sämtlicher Tochterunternehmen der GAGFAH ist dieser Stellungnahme als Anlage 2 beigefügt. Diese gelten gemäß § 2 Abs. 5 S. 3 WpÜG, soweit sich die Rechtslage nach WpÜG richtet, sowie nach Art. 2 Abs. 1, lit. d), Art. 2 Abs. 2 des Luxemburger Übernahmegesetzes, soweit sich die Rechtslage nach Luxemburger Recht richtet, als mit der GAGFAH und untereinander als gemeinsam handelnde Personen. Die GAGFAH-Aktien sind zum Börsenhandel am Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse mit gleichzeitiger Zulassung zum Teilbereich des Regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zugelassen. Die GAGFAH-Aktie ist gegenwärtig im MDAX, im FTSE EPRA/NAREIT Global Real Estate Index und dem TR/GPR Global 100 Index EUR enthalten. Die GAGFAH kann innerhalb der gesetzlichen Grenzen eigene Aktien zurückkaufen. Zum 23. Dezember 2014 hält die GAGFAH 459.057 eigene Aktien. 2. Genehmigtes Kapital 2011 Nach Art. 5 der Satzung der GAGFAH können der Verwaltungsrat oder der/die ordnungsgemäß vom Verwaltungsrat ernannte(n) Delegierte(n) das Grundkapital von Zeit zu Zeit durch Ausgabe von bis zu 7.990.500.000 neuen Aktien um bis zu 9 EUR 9.988.125.000 erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011). Das genehmigte und nicht ausgegebene Stammkapital und die entsprechende Ermächtigung auf dieser Basis Aktien auszugeben, ist gültig für den Zeitraum vom 21. April 2011 bis zum 14. Juli 2016. Zeitpunkt und Bedingungen der Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2011 stehen im Ermessen des Verwaltungsrats. Insbesondere kann der Verwaltungsrat Aktien zugunsten von Verwaltungsratsmitgliedern, leitenden Angestellten, Beratern der Gesellschaft oder der Gruppe, zu der sie gehört, direkt oder unter der Bedingung eines vom Verwaltungsrat gebilligten Bezugsrechtsplans ausgeben. Der Verwaltungsrat ist befugt, jedes Vorzeichnungsrecht der Aktionäre zu unterdrücken, zu begrenzen oder auszuschlagen, sofern es für die Aktienausgabe aus dem genehmigten Kapital als zweckmäßig erachtet wurde. 3. Wandelschuldverschreibungen 2014 Die GAGFAH hat am 20. Mai 2014 Wandelschuldverschreibungen mit einem Gesamtnennbetrag von EUR 375 Mio., eingeteilt in untereinander gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 100.000,00, begeben (die Wandelschuldverschreibungen 2014; einzeln eine Wandelschuldverschreibung 2014), deren Endfälligkeitsdatum der 20. Mai 2019 ist. Die Wandelschuldverschreibungen 2014 sind mit 1,50 % p.a. auf den Nennbetrag verzinslich. Die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen 2014 (die Anleihegläubiger) haben seit dem 30. Juni 2014 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen 2014 grundsätzlich ein Recht, ihre Wandelschuldverschreibungen 2014 in GAGFAH-Aktien zu wandeln. Für die Bedienung der Wandelschuldverschreibungen 2014 kann unter anderem das Genehmigte Kapital 2011 ausgenutzt werden. Bislang ist keine Wandlung der Wandelschuldverschreibungen 2014 erfolgt. Eine vollumfängliche Ausübung der Wandlungsrechte würde beim derzeitigen Wandlungspreis von EUR 15,50 – unter der Annahme, dass GAGFAH von ihrer Option, statt der zu liefernden GAGFAH-Aktien einen Barausgleichsbetrag zu zahlen, keinen Gebrauch macht – zur Ausgabe von bis zu 24.193.548 Aktien führen. Durch die Ausgabe dieser Aktien würde das Grundkapital der GAGFAH um bis zu 11,2 % erhöht. Die Anleihebedingungen sehen vor, dass bestimmte Ereignisse (z. B. Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien, Kapitalerhöhungen gegen Einlage mit Bezugsrecht oder Zahlung einer Bardividende) zu einer Anpassung des Wandlungspreises von EUR 15,50 führen, um eine Verwässerung der Wandlungsrechte der Anleihegläubiger zu verhindern. Ferner kommt es zu einer Anpassung des Wandlungspreises auch im Falle eines Kontrollwechsels (siehe dazu Ziffer V.8 dieser Stellungnahme). 4. Aktienbezugsrechte Senior Management und Verwaltungsrat Im Rahmen anstellungsvertraglicher Regelungen hat das Senior Management der deutschen Tochtergesellschaften der GAGFAH bestehend aus den Herren Thomas Zinnöcker, Gerald Klinck und Nicolai Kuß Ansprüche auf die Gewährung von GAGFAH-Aktien (Stock Grants). Bei Fälligkeit werden die Verpflichtungen unter den Stock Grants grundsätzlich durch die Zuteilung von GAGFAH-Aktien aus dem 10 Genehmigten Kapital 2011 oder ggfs. auch durch die Übertragung eigener Aktien der GAGFAH an den jeweiligen Begünstigten erfüllt. Die nächste Tranche dieser Ansprüche steht am oder um den 1. April 2015 zur Zuteilung an. In diesem Zusammenhang werden bis zu 360.000 weitere GAGFAH-Aktien ausgegeben (zu der Behandlung von Stock Grants der Mitglieder des Senior Management siehe auch unter Ziffer X dieser Stellungnahme). Darüber hinaus stehen den Mitgliedern des Verwaltungsrats Herrn Gerhard Zeiler, Herrn Dr. Jürgen Allerkamp, Herrn Dieter Ristau und Herrn Yves Wagner anstellungsvertragliche Ansprüche für das Geschäftsjahr 2014 auf die Gewährung von insgesamt 20.625 GAGFAH-Aktien zu. Es ist beabsichtigt, dass diese Aktien – entsprechend der bei der GAGFAH üblichen Praxis – im Anschluss an die für den 12. Juni 2015 geplanten ordentlichen Hauptversammlung der GAGFAH an die jeweiligen Begünstigten ausgegeben werden. Da etwaige neue GAGFAH-Aktien, die (sofern die Bedienung der Ansprüche nicht aus eigenen Aktien der Zielgesellschaft erfolgt) unter der nächsten Tranche der Stock Grants an die Mitglieder des Senior Managements ausgegeben oder den Verwaltungsratsmitgliedern entsprechend der anstellungsvertraglichen Zusagen zugeteilt werden, gemäß den derzeitigen Planungen der Bieterin für die Durchführung des Angebots erst nach dem Ablauf der Weiteren Annahmefrist (dazu siehe unter Ziffer V.4 dieser Stellungnahme) entstehen würden, ist bis auf Weiteres davon auszugehen, dass das Angebot für diese GAGFAH-Aktien nicht angenommen werden kann. 5. Aktionärsstruktur Auf der Grundlage der Stimmrechtsmitteilungen, die der GAGFAH nach Art. 9 ff. des luxemburgischen Transparenzgesetzes zugegangen sind, halten derzeit die folgenden Aktionäre 5 % oder mehr der Stimmrechte an der GAGFAH: Aktionäre Lansdowne Partners Sun Life Financial Deutsche Asset & Wealth Management Investment GmbH, DWS Investment S.A., Deutsche Investment Management Americas Inc. 6. Anteile 8,5 % 7,2 % 5,6 % Zusammensetzung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der GAGFAH Holding GmbH Das Führungsgremium der GAGFAH ist der Verwaltungsrat, der sich zum 23. Dezember 2014 aus folgenden Mitgliedern zusammensetzt: " Gerhard Zeiler, Vorsitzender des Verwaltungsrats; " Dr. Jürgen Allerkamp, Stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats; " Dieter H. Ristau, Verwaltungsratsmitglied; 11 " Yves Wagner, Verwaltungsratsmitglied und " Thomas Zinnöcker, Verwaltungsratsmitglied. Aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrats vom 18. November 2014, zwei weitere Mitglieder zu kooptieren, wird der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft ab dem 1. Januar 2015 aus folgenden Mitgliedern bestehen: " Gerhard Zeiler, Vorsitzender des Verwaltungsrats; " Hendrik Jellema, Verwaltungsratsmitglied; " Daniel Just, Verwaltungsratsmitglied; " Dieter H. Ristau, Verwaltungsratsmitglied; " Yves Wagner, Verwaltungsratsmitglied und " Thomas Zinnöcker, Verwaltungsratsmitglied Die Obergesellschaft der operativen Tochterunternehmen des GAGFAH-Konzerns ist die GAGFAH Holding GmbH. Diese wird von einer Geschäftsführung geleitet, die drei Mitglieder umfasst. Zum 23. Dezember 2014 besteht die Geschäftsführung aus folgenden Mitgliedern: 7. " Thomas Zinnöcker (CEO); " Gerald Klinck (CFO) und " Nicolai Kuß (COO). Überblick über das Geschäft des GAGFAH-Konzerns Die GAGFAH als Mutterunternehmen des GAGFAH-Konzerns wird vom Verwaltungsrat geleitet, der gemäß Art. 8 der Satzung der GAGFAH aus drei bis zwölf Mitgliedern besteht, von denen mindestens drei Mitglieder sogenannte „unabhängige Verwaltungsratsmitglieder“ sein müssen, solange die GAGFAH an einem oder mehreren regulierten Märkten börsennotiert ist. Der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand der GAGFAH. umfasst die Verbriefung von Risiken, insbesondere in Verbindung mit den Anteilen an deutschen Tochterunternehmen, welche die Immobilien halten. An der Spitze der in der Wohnungsbranche tätigen Tochterunternehmen steht die GAGFAH Holding GmbH, eine Holdinggesellschaft mit Sitz in Essen. Die GAGFAH Holding GmbH wird durch eine dreiköpfige Geschäftsführung geführt. Das Kerngeschäft der operativen Tochterunternehmen der GAGFAH ist der Besitz, die Bewirtschaftung, der Erwerb und der selektive Verkauf von Wohnimmobilien in Deutschland. Sie verstehen sich als Full-Service-Anbieter einer großen Bandbreite von Dienstleistungen im Bereich Immobilienbewirtschaftung und FacilityManagement. 12 Im dritten Quartal 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter des GAGFAH-Konzerns 1.567. Mit Stand zum 30. September 2014 setzt sich das Immobilienportfolio des GAGFAHKonzerns aus 140.465 Wohneinheiten, 1.550 Gewerbeeinheiten, 28.990 Stellplätzen und Garagen, 4 Seniorenwohnheimen und 4.725 sonstigen Einheiten zusammen. Die Gesamtwohnfläche liegt bei rund 8,5 Mio. m2. Das Wohnungsportfolio erzielte zum 30. September 2014 eine durchschnittliche Nettokaltmiete von EUR 5,33 je m2. Die Leerstandsquote der Wohnungen betrug zu diesem Stichtag 3,6 %. Der GAGFAH-Konzern unterteilt sein Wohnungsportfolio in einen sogenannten „Kernbestand” und einen „regionalen Non-Core-Bestand”. Der Kernbestand bezieht sich im Wesentlichen auf die „Top-30-Städte”. Hierbei handelt es sich um eine von GAGFAH ermittelte Gruppe der größten und größeren Städte in Deutschland, einschließlich ihrer jeweiligen Einzugsbereiche. Zum 30. September 2014 zählten zum Kernbestand rund 89,5 % der zum Gesamtwohnungsportfolio gehörenden Wohneinheiten, die zu diesem Stichtag über 92 % des Wertes des gesamten Wohnungsportfolios ausmachten. Die übrigen etwa 8 % des gesamten Portfoliowerts stammen aus dem regionalen Non-Core-Portfolio. GAGFAH beabsichtigt, das regionale Non-Core-Portfolio mittelfristig zu veräußern. Die GAGFAH lässt das Portfolio des GAGFAH-Konzerns regelmäßig durch den externen Immobiliengutachter CBRE auf Basis eines DCF Modells bewerten. Nach dieser Bewertung hatte das Immobilienportfolio des GAGFAH-Konzerns zum 30. September 2014 einen Wert von insgesamt ca. EUR 7.643,6 Mio. 8. Zusammengefasste Finanz- und sonstige Unternehmensdaten Die in den nachstehenden Tabellen enthaltenen Finanzinformationen sind den geprüften Konzernabschlüssen der Zielgesellschaft für die Geschäftsjahre zum 31. Dezember 2013 (Geschäftsjahr 2013), 31. Dezember 2012 (Geschäftsjahr 2012) und 31. Dezember 2011 (Geschäftsjahr 2011), dem ungeprüften verkürzten KonzernZwischenabschluss der Gesellschaft für den Neunmonatszeitraum zum 30. September 2014 (9M2014) und den Rechnungslegungsunterlagen oder den internen Berichtssystemen der Zielgesellschaft entnommen oder daraus abgeleitet. Die Konzernabschlüsse für die Geschäftsjahre 2013, 2012 und 2011 wurden in Übereinstimmung mit den Internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS) aufgestellt. Der ungeprüfte verkürzte Konzernabschluss der Gesellschaft für 9M2014 wurde in Übereinstimmung mit den IFRS für die Zwischenberichterstattung (IAS 34) erstellt. Ernst & Young société anonyme, cabinet de révision agréé, 7, rue Gabriel Lippmann, L-5365 Munsbach, Großherzogtum Luxemburg, hat die Konzernabschlüsse der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2013, 2012 und 2011 geprüft und jeweils mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Sofern Finanzdaten in den nachstehenden Tabellen als „geprüft“ gekennzeichnet sind, bedeutet dies, dass sie den vorgenannten geprüften Konzernabschlüssen entnommen wurden. Die Kennzeichnung „ungeprüft” wird in den nachstehenden Tabellen zur 13 Kenntlichmachung von Finanzdaten verwendet, die nicht den vorgenannten geprüften Abschlüssen entnommen wurden, sondern entweder dem ungeprüften verkürzten Konzernzwischenabschluss oder den Rechnungslegungsunterlagen der Gesellschaft oder den internen Berichtssystemen entnommen wurden oder darauf beruhen oder auf einer Weiterrechnung der Finanzangaben aus diesen Quellen beruhen. Sämtliche Finanzdaten, die im Text und den nachfolgenden Tabellen dargestellt sind, sind in Millionen Euro angegeben (EUR Mio.). Sofern nicht anders angegeben, wurden die im Text und in den Tabellen angegebenen Prozentangaben kaufmännisch auf eine Dezimalstelle gerundet. In dieser Zusammenfassung bedeutet Null („0,0“), dass der betreffende Wert Null ist oder auf Null gerundet wurde. a) Ausgewählte Daten aus der Konzern-Gesamtergebnisrechnung Für die neun Mona- Für das Geschäftsjahr te zum zum 30. September 31. Dezember 2012 2014 2013 2013 ungeprüft (in Mio. EUR) Einnahmen aus der Vermietung von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien ............................................... 633,1 Aufwendungen für Erbbauzinsen................................ -1,7 Betriebliche Aufwendungen für die Erzielung von Mieteinnahmen (ohne anteilsbasierte Vergütung) ................................ -336,8 Gewinn aus der Vermietung von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien ............................................ 294,6 Einnahmen aus der Veräußerung von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien und von zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerten ................................135,1 Buchwert der veräußerten als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien und von zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerten ................................................. -122,4 Gewinn aus der Veräußerung von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien und von zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerten ....................12,7 Ergebnis aus der Bewertung von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien zum beizulegenden Zeitwert .............................................................................54,0 Einnahmen aus der Veräußerung von Vorratsimmobilien .................................................................................. 1,7 Buchwert der veräußerten Vorratsimmobilien......................-0,8 Ergebnis aus der Veräußerung von Vorratsimmobilien............................................................................. 0,9 Gewinn aus sonstigen Leistungen................................ 1,6 Vertriebskosten (ohne anteilsbasierte Vergütung) ................-7,0 Allgemeine Verwaltungskosten (ohne anteilsbasierte Vergütung) ................................................................ -26,3 Aufwendungen für anteilsbasierte Vergütung ......................-5,7 Sonstige betriebliche Erträge............................................... 6,6 Sonstige betriebliche Aufwendungen................................ -6,6 Gewinn aus der betrieblichen Tätigkeit vor Reorganisations- und Restrukturierungsaufwendungen ..................................................................................... 324,8 Reorganisations- und Restrukturierungsaufwendun-6,8 (angepasst)* geprüft (in Mio. EUR) 2011 632,5 829,8 -1,7 -2,2 825,9 872,2 -2,0 -2,0 -355,1 455,0 -438,4 450,6 275,7 372,6 385,5 419,6 96,0 144,1 213,1 388,8 -85,0 128,6 -194,9 366,8 11,0 15,5 4,5 5,4 1,0 -0,9 1,1 -1,0 18,2 22,0 -13,4 -41,9 4,7 -3,4 2,2 -1,8 0,1 0,1 1,5 1,0 -7,7 -12,1 1,3 0,4 2,3 3,7 -13,8 -17,5 -26,4 -34,9 -5,0 -7,0 4,2 8,8 -5,2 -7,1 -35,1 -35,0 -1,2 -3,8 11,8 34,3 -16,0 -60,2 252,7 342,3 -3,0 -7,2 339,6 321,6 -4,5 -14,6 14 Für die neun Mona- Für das Geschäftsjahr te zum zum 30. September 31. Dezember 2012 2014 2013 2013 ungeprüft (in Mio. EUR) gen ..................................................................................... Gewinn aus der betrieblichen Tätigkeit ........................... 318,0 Ergebnis aus Gemeinschaftsunternehmen/Verlust/Gewinn aus sonstigen finanziellen Vermögenswerten ............................................................... 0,0 Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT)......................... 318,0 Zinsaufwand ................................................................ -138,2 Zinsertrag ........................................................................... 1,1 Sonstige finanzielle Aufwendungen................................ -0,1 Ergebnis/Gewinn aus der Marktbewertung von Derivaten ................................................................................... -32,8 Refinanzierungsaufwand/Zinsaufwand (Refinanzierung)................................................................................... -12,3 Nettofinanzierungsaufwand .............................................. -182,3 Ergebnis vor Steuern (EBT) ............................................. 135,7 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ........................... -54,4 Jahresergebnis/Nettoverlust/Nettogewinn........................81,3 (angepasst)* geprüft (in Mio. EUR) 2011 249,7 335,1 335,1 307,0 0,1 249,8 335,1 -171,2 220,6 0,6 0,8 -0,1 -0,1 0,0 -0,1 335,1 306,9 -249,5 293,3 1,7 2,4 -0,1 -0,1 1,1 1,5 2,1 6,0 -43,6 -67,9 -213,2 286,3 36,6 48,8 -25,8 -45,5 10,8 3,3 -3,9 -1,3 286,3 20,6 -38,5 -17,9 -249,7 85,4 -37,7 47,7 ___________ * Der beizulegende Zeitwert von Finanzderivaten und die entsprechenden latenten Steuern sind im Jahr 2012 erstmalig in die Berechnung eingeflossen. b) Ausgewählte Daten aus der Konzernbilanz Zum 30. September 2014 Zum 31. Dezember 2012 2013 ungeprüft (in Mio. €) (angepasst)* geprüft (in Mio. €) 2011 Immaterielle Vermögenswerte.......................................... Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien ..................... Sachanlagen..................................................................... Sonstige finanzielle Vermögenswerte ............................... Sonstige Vermögenswerte................................................ Langfristige Vermögenswerte ........................................ 18,0 7.539,2 34,0 9,6 0,8 17,8 7.633,7 32,9 18,6 0,0 7.703,0 17,7 18,8 7.741,5 7.953,3 41,0 41,6 8,3 4,0 0,0 0,0 7.808,5 8.017,7 Vorräte ............................................................................ Forderungen .................................................................... Sonstige Vermögenswerte................................................ Kurzfristige Steueransprüche............................................ Bankguthaben und Kassenbestand.................................... Kurzfristige Vermögenswerte........................................ Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte .............. Summe Vermögenswerte ............................................... 11,2 26,2 45,4 6,1 168,4 257,3 104,5 7.963,4 12,0 42,6 39,9 11,8 101,9 208,2 48,6 7.959,8 12,8 21,8 31,1 37,6 37,3 59,4 15,0 8,1 175,9 200,1 272,1 327,0 31,0 21,7 8.111,6 8.366,4 Gezeichnetes Kapital........................................................ Kapitalrücklage................................................................ Gesetzliche Rücklage....................................................... Gewinnrücklagen............................................................. 269,9 1.084,1 28,2 911,1 269,9 1.083,2 28,2 853,9 258,1 277,0 985,8 1,042,4 28,2 28,2 786,7 755,5 15 Zum 30. September 2014 Zum 31. Dezember 2012 2013 ungeprüft (in Mio. €) (angepasst)* geprüft (in Mio. €) 2011 Den Anteilseignern des Mutterunternehmens zurechenbares Eigenkapital .................................................. Nicht beherrschende Anteile ............................................ Summe Eigenkapital ...................................................... 2.293,3 -35,7 2.257,6 2.235,2 37,1 2.272,3 2.058,8 2.103,1 30,6 33,8 2.089,4 2.136,9 Schulden gegenüber nicht beherrschenden Anteilseignern ................................................................................. Pensionsrückstellungen .................................................... Sonstige Rückstellungen .................................................. Latente Steuerschulden .................................................... Verbindlichkeiten aus Ertragsteuern ................................ Finanzschulden ................................................................ Sonstige Schulden............................................................ Abgrenzungen für Darlehen der öffentlichen Hand ........... Langfristige Schulden .................................................... 3,1 139,7 7,9 363,9 27,5 4.194,2 173,1 56,9 4.966,3 3,1 120,9 8,2 340,1 41,4 4.347,8 29,6 61,1 4.952,2 4,3 4,5 119,5 103,4 8,7 10,6 299,8 273,3 54,2 66,5 1.880,7 5.006,4 30,7 35,0 67,5 77,5 2.465,4 5.577,2 Pensionsrückstellungen .................................................... Sonstige Rückstellungen .................................................. Verbindlichkeiten aus Ertragsteuern ................................ Finanzschulden ................................................................ Sonstige Schulden............................................................ Abgrenzungen für Darlehen der öffentlichen Hand ........... Kurzfristige Schulden .................................................... Summe Schulden ............................................................ Summe Eigenkapital und Schulden............................... 6,8 27,8 47,0 540,2 114,2 3,5 739,5 5.705,8 7.963,4 6,8 35,1 38,0 526,5 126,1 2,8 735,3 5.687,5 7.959,8 7,3 7,0 36,3 55,6 36,6 52,1 3.350,4 421,5 122,8 111,8 3,4 4,3 3.556,8 652,3 6.022,2 6.229,5 8.111,6 8.366,4 ___________ * Der beizulegende Zeitwert von Finanzderivaten und die entsprechenden latenten Steuern sind im Jahr 2012 erstmalig in die Berechnung eingeflossen. c) 1 Weitere ausgewählte Betriebsdaten und Parameter " Die Leerstandsquote verringerte sich im Zeitraum 9M2014 um 1,2 Prozentpunkte auf 3,6 % verglichen mit 4,8 % für die ersten neun Monate des Geschäftsjahres 2013 (bis zum 30.9.2013). " Im Zeitraum 9M2014 verbesserte sich die Kennzahl Fund from Operation (FFO)1 vor Verkäufen um EUR 61,7 Mio. auf EUR 141,3 Mio. verglichen mit EUR 79,6 Mio. für die ersten neun Monate des Geschäftsjahres 2013 (bis zum 30.9.2013). Die liquiditätsorientierte Kennzahl FFO wird aus dem angepassten, d.h. um bestimmte zahlungsunwirksame Posten und Sonderposten angepassten EBITDA abgeleitet. Der FFO ist ein Maßstab für die zugrundeliegende operative Entwicklung von Immobilienunternehmen, weil er Anteilseignern Informationen darüber bietet, inwieweit die Gruppe in der Lage ist, ihre Schulden zu bedienen oder Investitionen zu tätigen. 16 " Der nach den Grundsätzen der European Public Real Estate Association berechnete Net Asset Value (EPRA NAV)2 (verwässert) betrug bis zum Ende des Zeitraums 9M2014 EUR 2.998,9 Mio. (EUR 2.813,3 Mio. bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2013). Für weitere Angaben zu der GAGFAH und der geschäftlichen Entwicklung des GAGFAH-Konzerns wird auf die Finanzberichte der GAGFAH verwiesen, die im Internet unter www.gagfah.com unter der Rubrik Investor Relations veröffentlich sind. III. Informationen zu der Bieterin 1. Grundlagen Ausweislich der Angebotsunterlage ist die Bieterin, die DA, eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea), die europäischem und deutschem Recht unterliegt. Der satzungsmäßige Sitz der Bieterin ist in der Münsterstraße 248, 40470 Düsseldorf und der Verwaltungssitz befindet sich in der Philippstraße 3, 44803 Bochum. Die Bieterin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 68115 eingetragen. Die Bieterin ist nach ihrer Ansicht gemessen am Wert ihres Immobilienportfolios und der Anzahl der ihr gehörenden Wohnbestände die größte Wohnimmobiliengesellschaft im privatwirtschaftlichen Sektor in Deutschland. Zudem sei sie die größte börsennotierte deutsche Wohnimmobiliengesellschaft und eine der zehn größten europäischen börsennotierten Immobiliengesellschaften. 2. Kapitalverhältnisse Ausweislich der Angebotsunterlage beträgt das Grundkapital der DA am 19. Dezember 2014 EUR 271.622.425,00 und ist eingeteilt in 271.622.425 NamensStückaktien, jeweils mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie (die Bestehenden DA-Aktien). Die Bestehenden DA-Aktien sind zum Börsenhandel am Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse mit gleichzeitiger Zulassung zum Teilbereich des Regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zugelassen. Die DA ist gegenwärtig im MDAX, im FTSE EPRA/NAREIT Global Real Estate Index und im MSCI Germany Country Index enthalten. Zudem sind die Bestehenden DA-Aktien zum Börsenhandel am Regulierten Markt an der Luxemburger Wertpapierbörse zugelassen. a) Genehmigte Kapitalia Nach den Angaben der Bieterin in der Angebotsunterlage verfügt der Vorstand der DA über folgende Ermächtigungen, das Grundkapital der Bieterin durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen: 2 Der EPRA NAV wird verwendet, um den langfristigen Fair Value des Eigenkapitals zu betonen und wird auf Grundlage des Nettoreinvermögens berechnet. 17 " Am 30. Juni 2013 hat die Hauptversammlung der DA den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 29. Juni 2018 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 111.111.111 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 111.111.111,00 zu erhöhen. Nach teilweiser Ausnutzung dieses genehmigten Kapitals im März 2014 und im Oktober 2014 ist der Vorstand hierunter noch ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 83.331.111 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 83.331.111,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu gewähren. " Zudem wurde der Vorstand durch die Hauptversammlung der DA am 9. Mai 2014 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8. Mai 2019 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 25.010.101 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 25.010.101,00 zu erhöhen. Nach teilweiser Ausnutzung dieses genehmigten Kapitals im November 2014 ist der Vorstand hierunter noch ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 5.410.101 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 5.410.101,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014, zusammen mit dem Genehmigten Kapital die Genehmigten Kapitalia). Den Aktionären ist grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu gewähren. Die Bieterin führt in der Angebotsunterlage aus, dass der Vorstand in Bezug auf die Genehmigten Kapitalia ermächtigt ist, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre der DA unter bestimmten Voraussetzungen auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist insbesondere möglich bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien, insbesondere – aber nicht ausschließlich – zum Zweck des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen und sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen. Des Weiteren kann – unter weiteren Voraussetzungen – auch bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 des Aktiengesetzes das Bezugsrecht ausgeschlossen werden, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien einen rechnerischen Anteil von insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals bzw. im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014. Weitere Einzelheiten zu den Genehmigten Kapitalia, einschließlich näherer Angaben zu einem möglichen Bezugsrechtsausschluss, finden sich in der Angebotsunterlage unter Ziffer 5.2.2. 18 b) Bedingtes Kapital 2013 Ausweislich der Angebotsunterlage ist das Grundkapital der Bieterin um bis zu EUR 100.000.000,00 eingeteilt in bis zu 100.000.000 Stück neue auf den Namen lautende Aktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013). Weitere Einzelheiten zu dem Bedingten Kapital 2013 sind unter Ziffer 5.2.3 der Angebotsunterlage dargestellt. 3. Aktionärsstruktur Nach den Angaben der Bieterin unter Ziffer 5.5 der Angebotsunterlage halten auf Grundlage der von der DA bis zum Datum der Veröffentlichung der Angebotsunterlage erhaltenen Stimmrechtsmitteilungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und der Informationen, die der DA von den jeweiligen Aktionären zur Verfügung gestellt wurden, folgende Aktionäre unmittelbar oder mittelbar mehr als 3 % der Stammaktien der DA: Aktionäre Abu Dhabi Investment Authority Norges Bank The Wellcome Trust BlackRock Sun Life Financial 4. Anteile 11,85 % 7,82 % 6,68 % 6,01 % 3,12 % Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat Nach den Angaben der Bieterin in der Angebotsunterlage setzen sich Vorstand und Aufsichtsrat der DA derzeit wie folgt zusammen: a) Vorstand Dem Vorstand gehören an Rolf Buch (Vorstandsvorsitzender (CEO)), Klaus Freiberg (Vorstand operatives Geschäft (COO)) und Dr. A. Stefan Kirsten (Finanzvorstand (CFO)). b) Aufsichtsrat Dem Aufsichtsrat gehören an: " Dr. Wulf H. Bernotat, Vorsitzender; " Prof. Dr. Edgar Ernst, stellvertretender Vorsitzender; " Hildegard Müller, Mitglied des Aufsichtsrats; " Clara-Christina Streit, Mitglied des Aufsichtsrats; " Prof. Dr. Klaus Rauscher, Mitglied des Aufsichtsrats; " Manuela Better, Mitglied des Aufsichtsrats; " Dr. Florian Funck, Mitglied des Aufsichtsrats und " Christian Ulbrich, Mitglied des Aufsichtsrats. 19 5. Geschäftstätigkeit der DA Ausweislich der Angebotsunterlage nimmt die DA im DA-Konzern die Funktion der Managementholding wahr. In dieser Funktion ist sie für die Festlegung und Verfolgung der Gesamtstrategie und die Umsetzung der unternehmerischen Ziele verantwortlich. Sie übernimmt nach Darstellung der Bieterin für die Gruppe Bewirtschaftungs-, Finanzierungs-, Dienstleistungs- und Koordinationsaufgaben und verantwortet zudem das Führungs-, Steuerungs- und Kontrollsystem sowie das Risikomanagement. Zur Wahrnehmung dieser Managementfunktionen wurden laut Angebotsunterlage Servicegesellschaften gegründet, um in diesen Gesellschaften bestimmte Funktionen zu bündeln, wie beispielsweise den zentralen und den dezentralen Kundenservice. Nach Angabe der Bieterin in der Angebotsunterlage beschäftigt der DA-Konzern zum 30. September 2014 3.436 Mitarbeiter. Weitere Angaben zu der Geschäftstätigkeit der Bieterin, insbesondere dem Portfolio der DA sowie zu Bilanzsumme und dem Ergebnis, finden sich in der Angebotsunterlage unter Ziffer 5.3. 6. Von der Bieterin, den mit ihr gemeinsam handelnden Personen sowie deren Tochterunternehmen gehaltene GAGFAH-Aktien Ausweislich der Angebotsunterlage halten die Bieterin, die mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen sowie deren Tochterunternehmen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage keine GAGFAH-Aktien. Auch sind ihnen keine Stimmrechte aus GAGFAH-Aktien gemäß Art. 9 des luxemburgischen Gesetzes über Transparenzpflichten von Wertpapieremittenten vom 11. Januar 2008 zuzurechnen. Des Weiteren teilt die Bieterin in der Angebotsunterlage mit, dass weder sie noch gemeinsam mit ihr handelnde Personen noch deren Tochterunternehmen mittelbar oder unmittelbar Finanzinstrumente oder sonstige Instrumente betreffend GAGFAHAktien halten, die den in §§ 25, 25a WpHG genannten Finanzinstrumenten (einschließlich der Wandelschuldverschreibungen 2014) entsprechen. Eine Auflistung der mit der Bieterin gemäß § 2 Abs. 5 WpÜG gemeinsam handelnden Personen, soweit sich die Rechtslage nach WpÜG richtet, und gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. d), Art. 2 Abs. 2 des Luxemburger Übernahmegesetzes, soweit sich die Rechtslage nach Luxemburger Recht richtet, hat die Bieterin der Angebotsunterlage als Anhang 2 beigefügt. Weitere mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen bestehen ausweislich der Angebotsunterlage nicht. 7. Angaben zu Wertpapiergeschäften Ausweislich der Angebotsunterlage haben weder die Bieterin noch mit der Bieterin im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG gemeinsam handelnde Personen noch deren Tochterunternehmen in dem Zeitraum beginnend sechs Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots am 1. Dezember 2014 und endend mit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 19. Dezember 2014 mittelbar oder unmittelbar GAGFAH-Aktien erworben oder Vereinbarungen abgeschlossen, aufgrund derer die Übereignung von GAGFAH-Aktien verlangt werden kann. 20 IV. Hintergründe des Angebots – Grundsatzvereinbarung vom 1. Dezember 2014 Die Bieterin hat ihre Entscheidung zur Abgabe des Angebots gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 WpÜG am 1. Dezember 2014 veröffentlicht. Die Veröffentlichung war mit der Zielgesellschaft abgestimmt und erfolgte unverzüglich nach dem Abschluss der Grundsatzvereinbarung zwischen der DA und der GAGFAH betreffend das Übernahmeangebot der Bieterin an die Aktionäre der GAGFAH am 1. Dezember 2014 (die Grundsatzvereinbarung). Der Abschluss der Grundsatzvereinbarung war das Ergebnis intensiver Verhandlungen zwischen der Bieterin und der Zielgesellschaft. Die Verhandlungen begannen am 29. November 2014, nachdem die Zielgesellschaft am Abend des 28. November 2014 durch die Bieterin darüber informiert wurde, dass die Bieterin erwägt, den Aktionären der GAGFAH ein Übernahmeangebot zu unterbreiten. Der Verwaltungsrat der GAGFAH hat sich in mehreren, als Telefonkonferenzen abgehaltenen Sitzungen eingehend mit dem Übernahmeangebot und den Inhalten der Grundsatzvereinbarung befasst und insbesondere die Angemessenheit der von der Bieterin angebotenen Gegenleistung intensiv erörtert. Hierbei hat der Verwaltungsrat die Deutsche Bank AG und die Merrill Lynch International Bank Limited, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, als Financial Advisors sowie Freshfields Bruckhaus Deringer LLP und Elvinger, Hoss & Prussen (Luxembourg Law Firm) als Rechtsberater hinzugezogen. Der Abschluss der Grundsatzvereinbarung wurde – neben der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots durch die Bieterin gemäß § 10 Abs. 1 WpÜG – sowohl durch die Bieterin als auch durch die Zielgesellschaft am 1. Dezember 2014 jeweils mit Ad-hoc Mitteilungen gemäß § 15 Abs. 1 WpHG bekannt gegeben. Auf weitere Einzelheiten der Grundsatzvereinbarung wird im Zusammenhang mit den Zielen und Absichten der Bieterin sowie den voraussichtlichen Folgen für die GAGFAH unter Ziffer VIII.1 dieser Stellungnahme ausführlich eingegangen. Vorab können wesentliche Eckpunkte der Grundsatzvereinbarung wie folgt zusammengefasst werden: " Die Bieterin hat sich zur Abgabe des Angebots zu der unter Ziffer VII dieser Stellungnahme näher erörterten Gegenleistung verpflichtet. " Die GAGFAH hat sich verpflichtet, das Angebot zu unterstützen und den GAGFAH-Aktionären das Angebot im Rahmen dieser Stellungnahme vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen (insbesondere der Prüfung der Angebotsunterlage) zu empfehlen. Der Verwaltungsrat stellt insoweit klar, dass diese sowie alle weiteren Verpflichtungen der GAGFAH nach der Grundsatzvereinbarung unter dem Vorbehalt der anwendbaren Pflichten und Verantwortlichkeiten des deutschen und des luxemburgischen Rechts stehen, insbesondere anwendbarer gesellschaftsrechtlicher Sorgfalts-, Loyalitäts- und Treuepflichten von Organmitgliedern. " Der Verwaltungsrat hat sich verpflichtet, von der Unterzeichnung der Grundsatzvereinbarung bis zum Vollzug des Angebots, vorbehaltlich seiner Organpflichten, die GAGFAH, ihre Tochtergesellschaften und ihre Geschäfte in 21 einer Weise zu führen, die der bisher üblichen Geschäftsführung entspricht. Soweit nicht anders vereinbart und rechtlich zulässig, wird der Verwaltungsrat bestimmte Handlungen, die den Erfolg des Angebots gefährden könnten, nicht vornehmen und auch dafür sorgen, dass keine Tochtergesellschaft der GAGFAH eine solche Handlung vornimmt. " Die Grundsatzvereinbarung hat eine Laufzeit von drei Jahren. Jede Partei kann die Grundsatzvereinbarung kündigen, falls das Angebot nicht erfolgreich vollzogen wird oder die andere Partei wesentliche Pflichten aus der Grundsatzvereinbarung verletzt. V. Informationen zum Angebot 1. Maßgeblichkeit der Angebotsunterlage Nachfolgend werden einige ausgewählte, in der Angebotsunterlage enthaltene Informationen zusammengefasst. Der Verwaltungsrat weist darauf hin, dass die Beschreibung des Angebots in dieser Stellungnahme keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und dass für den Inhalt und die Abwicklung des Angebots allein die Bestimmungen der Angebotsunterlage maßgeblich sind. Jedem Aktionär der GAGFAH obliegt es in eigener Verantwortung, die Angebotsunterlage zur Kenntnis zu nehmen und die für ihn erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. 2. Durchführung des Angebots Das Angebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und dem Recht des Großherzogtums Luxemburg unterbreitet, insbesondere nach dem WpÜG, der deutschen Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜGAngebotsVO), der WpÜG-Anwendbarkeitsverordnung sowie dem Luxemburger Übernahmegesetz. Da die GAGFAH eine Zielgesellschaft mit Sitz in Luxemburg ist, die GAFAH-Aktien jedoch ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt in Deutschland zugelassen sind, gelten die Bestimmungen des WpÜG in Bezug auf die Gegenleistung, den Inhalt der Angebotsunterlage und das Angebotsverfahren (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 WpÜG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 WpÜG und der WpÜG-Anwendbarkeitsverordnung), die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beurteilt werden. Die Unterrichtung der Arbeitnehmer durch die Zielgesellschaft und Fragen des Gesellschaftsrechts, insbesondere bezüglich der Zulässigkeit von Maßnahmen der GAGFAH, die zur Abwehr des Übernahmeangebots führen können, unterliegen luxemburgischem Recht, insbesondere dem Luxemburger Übernahmegesetz. Der Verwaltungsrat hat keine eigene Prüfung des Angebots in Bezug auf die Einhaltung der relevanten gesetzlichen Vorgaben vorgenommen. 22 3. Gegenleistung Die Bieterin bietet als Gegenleistung für je vierzehn GAGFAH-Aktien eine kombinierte Gegenleistung bestehend aus einer Geldleistung von EUR 122,52 und einer zusätzlichen Gegenleistung von fünf DA-Angebotsaktien. Die Bieterin beabsichtigt – soweit rechtlich möglich – die DA-Angebotsaktien unter Annahme eines Vollzugs des Angebots bis zum 11. März 2015 (wie unter Ziffer 12.5 der Angebotsunterlage dargestellt) mit Gewinnanteilsberechtigung ab dem Geschäftsjahr 2014 auszugeben (dazu siehe auch Ziffer VII dieser Stellungnahme). 4. Annahmefrist und Weitere Annahmefrist a) Annahmefrist Die Frist für die Annahme des Angebots beginnt mit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 19. Dezember 2014 und endet am 21. Januar 2015, 24:00h (mitteleuropäische Zeit; MEZ) (die Annahmefrist). Die Annahmefrist verlängert sich automatisch in den folgenden Fällen: " Ändert die Bieterin das Angebot gemäß § 21 WpÜG innerhalb der letzten zwei Wochen vor Ablauf der Annahmefrist, so verlängert sich die Annahmefrist um zwei Wochen (§ 21 Abs. 5 WpÜG) und endet dann am 4. Februar 2015, 24:00h Uhr (MEZ). Dies gilt auch, falls das geänderte Angebot gegen Rechtsvorschriften verstößt. " Gibt ein Dritter während der Annahmefrist ein konkurrierendes Angebot im Sinne von § 22 Abs. 1 WpÜG ab, so bestimmt sich der Ablauf der Annahmefrist des Angebots nach dem Ablauf der Frist für die Annahme des konkurrierenden Angebots, falls die Annahmefrist für das Angebot vor Ablauf der Frist für die Annahme des konkurrierenden Angebots abläuft (§ 22 Abs. 2 WpÜG). Das gilt auch, falls das konkurrierende Angebot geändert oder untersagt wird oder gegen Rechtsvorschriften verstößt. " Wenn die GAGFAH im Zusammenhang mit dem Angebot nach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage eine Hauptversammlung einberuft, beträgt die Annahmefrist nach § 16 Abs. 3 WpÜG zehn Wochen ab der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und läuft dann bis zum 27. Februar 2015, 24:00 Uhr (MEZ). Dies wäre allerdings nur dann der Fall, wenn es sich um die Einberufung einer Hauptversammlung aufgrund eines Aktionärsverlangens nach Art. 70, zweiter Paragraph des Luxemburger Gesetzes über Handelsgesellschaften handelt oder die Bieterin vor einer solchen Einberufung auf die Bedingung in Ziffer 11.1.6 (Keine Einberufung einer Hauptversammlung) der Angebotsunterlage wirksam verzichtet hat. Im Übrigen hat sich die GAGFAH unter der Grundsatzvereinbarung verpflichtet, vorbehaltlich gesetzlicher Verpflichtungen zwischen der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und dem Ablauf der Annahmefrist keine Hauptversammlung im Sinne von § 16 Abs. 3 WpÜG einzuberufen. 23 In Bezug auf ein Rücktrittsrecht im Falle einer Änderung des Angebots oder im Falle der Abgabe eines konkurrierenden Angebots wird auf die Ausführungen unter Ziffer 16 der Angebotsunterlage verwiesen. b) Weitere Annahmefrist nach § 16 Abs. 2 WpÜG GAGFAH-Aktionäre, die das Angebot während der Annahmefrist nicht angenommen haben, können es noch innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Ergebnisses des Angebots durch die Bieterin nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpÜG annehmen (Weitere Annahmefrist), sofern nicht eine der in Ziffer 11.1 der Angebotsunterlage genannten Vollzugsbedingungen bis zum Ende der Annahmefrist endgültig ausgefallen ist und die Bieterin vor Ausfall der jeweiligen Vollzugsbedingung auch nicht wirksam auf deren Eintritt verzichtet hat. Die Möglichkeit der Annahme des Angebots während einer Weiteren Annahmefrist besteht daher insbesondere nur dann, wenn bis zu einem Werktag vor Ablauf der Annahmefrist die Vollzugsbedingung des Erreichens der Mindestannahmequote gemäß Ziffer 11.1.4 der Angebotsunterlage erfüllt wird, soweit nicht vor Ausfall dieser Bedingung auf deren Eintritt wirksam verzichtet wurde. Die Mindestannahmequote kann auch verringert werden. Ausweislich der Angebotsunterlage und vorbehaltlich einer Verlängerung der Annahmefrist (wie vorstehend und in Ziffer 4.3 der Angebotsunterlage beschrieben) beginnt die Weitere Annahmefrist – bei einer voraussichtlichen Veröffentlichung des Ergebnisses des Angebots gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpÜG am 26. Januar 2015 – mit Beginn des 27. Januar 2015 und endet am 9. Februar 2015, 24:00 Uhr (MEZ). Nach Ablauf dieser Weiteren Annahmefrist kann das Angebot nicht mehr angenommen werden (auf die Darstellung des Andienungsrechts nach Art. 16 Abs. 1 des Luxemburger Übernahmegesetzes unter Ziffer V.7 dieser Stellungnahme und Ziffer 4.4 und Ziffer 15.5 der Angebotsunterlage wird Bezug genommen). Das Verfahren bei Annahme des Angebots innerhalb der Weiteren Annahmefrist wird in Ziffer 12.7 i.V.m. den Ziffern 12.2 bis 12.6 der Angebotsunterlage beschrieben. 5. Schaffung der DA-Angebotsaktien und Durchführung des Umtauschs Ausweislich Ziffer 5.9. der Angebotsunterlage beabsichtigt DA, bis zu 95 % (auf ganze Aktien abgerundet) minus 10.000 Stück der jeweils ausstehenden GAGFAHAktien zu übernehmen, wobei die 95 % unter Berücksichtigung der von DA außerhalb des Angebots erworbenen GAGFAH-Aktien und unter Nichtberücksichtigung von GAGFAH-Aktien berechnet werden, die von GAGFAH oder einem Unternehmen des GAGFAH-Konzerns gehalten werden. Wird das Angebot für eine Anzahl von GAGAH-Aktien angenommen, die dazu führen würde, dass die DA infolge des Angebots (unter Berücksichtigung von DA etwa außerhalb des Angebots erworbener GAGFAH-Aktien) mehr als 90 % (wobei das Erreichen der 90 %-Schwelle gemäß den Vorschriften des Luxemburger Übernahmegesetzes zu bestimmen ist) der jeweils ausstehenden GAGFAH-Aktien erwerben würde, hat sich J.P. Morgan Securities plc, 25 Bank Street, London, E14 5JP, Großbritannien, (J. P. Morgan oder Drittbank) gegenüber der Bieterin verpflichtet, 12.385.559 Stück GAGFAH-Aktien (Überschussaktien) zu erwerben und zu übernehmen (hierzu auch unter Ziffer V.6 dieser Stellungnahme). 24 a) Angebotskapitalerhöhung I Die DA-Angebotsaktien sollen ausweislich Ziffer 13.2.1 der Angebotsunterlage durch Ausnutzungen der Genehmigten Kapitalia geschaffen werden (zu den Kapitalverhältnissen der Bieterin s.o. Ziffer III.2 dieser Stellungnahme). Die betreffenden Kapitalmaßnahmen können zusammenfassend wie folgt beschrieben werden: b) " Ausweislich der Angebotsunterlage hat der Vorstand der DA mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 30. November 2014 beschlossen, eine bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital in einem maximalen Umfang von insgesamt EUR 84.316.970,00 durch die Ausgabe von bis zu insgesamt 84.316.970 auf den Namen lautenden nennwertlosen Stammaktien (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 durchzuführen. Die DAAngebotsaktien aus der Angebotskapitalerhöhung Ia werden – soweit rechtlich möglich – mit Gewinnanteilsberechtigung für das Geschäftsjahr 2014 ausgegeben (die Angebotskapitalerhöhung Ia). Die Angebotskapitalerhöhung Ia soll durchgeführt werden gegen gemischte Sacheinlagen in Form derjenigen Eingereichten GAGFAH-Aktien, die die Bieterin selbst zu erwerben beabsichtigt (also bis zu einer Anzahl, die einem Anteil von 95 % (auf ganze Aktien abgerundet) minus 10.000 Stück der jeweils ausstehenden GAGFAH-Aktien (unter Berücksichtigung der von DA etwa außerhalb des Angebots erworbener GAGFAH-Aktien)). " Für den Fall, dass das Angebot für eine Anzahl von GAGFAH-Aktien angenommen wurde, die dazu führen würde, dass die DA infolge des Angebots (unter Berücksichtigung von DA etwa außerhalb des Angebots erworbener GAGFAH-Aktien) mehr als 90 % (wobei das Erreichen der 90 %-Schwelle gemäß den Vorschriften des Luxemburger Übernahmegesetzes zu bestimmen ist) der jeweils ausstehenden GAGFAH-Aktien erwerben würde, hat der Vorstand der DA am 1. Dezember 2014 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 30. November 2014 beschlossen, im Wege einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage in Höhe von bis zu EUR 4.424.242,00 aus dem Genehmigten Kapital 2014 ebenfalls unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre auszugeben (die Angebotskapitalerhöhung Ib; gemeinsam mit der Angebotskapitalerhöhung Ia die Angebotskapitalerhöhung I). Die Angebotskapitalerhöhung I soll damit zum Teil auch gegen Bareinlagen durchgeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Umtauschtreuhänder (wie nachstehend definiert) in die Lage zu versetzen, den GAGFAH-Aktionären auch für die Überschussaktien entsprechend dem Inhalt des Angebots DAAngebotsaktien liefern zu können. Durchführung des Umtauschs Vor dem Hintergrund, dass die Bieterin selbst nur maximal bis zu 95 % (auf ganze Aktien abgerundet) minus 10.000 Stück der jeweils ausstehenden GAGFAH-Aktien erwerben möchte, hat die Bieterin für die Durchführung des Umtauschs ein unter Ziffer 12.5 der Angebotsunterlage dargestelltes Verfahren für die Abwicklung vorgesehen, das der Verwaltungsrat im Hinblick auf die von der Bieterin vorgesehene 25 Angebotsstruktur als plausibel ansieht und das zusammenfassend wie folgt beschrieben werden kann: Die GAGFAH-Aktionäre, die das Angebot annehmen, übertragen die Eingereichten GAGFAH-Aktien auf die Commerzbank Aktiengesellschaft, Kaiserplatz 60311 Frankfurt am Main, (die Umtauschtreuhänderin I) und DZ Bank AG, Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, Platz der Republik, 60265 Frankfurt am Main (die Umtauschtreuhänderin II; gemeinsam mit der Umtauschtreuhänderin I die Umtauschtreuhänder). Die Übertragung erfolgt je zur Hälfte auf die Umtauschtreuhänderin I (auf ganze Aktien aufgerundet) und auf die Umtauschtreuhänderin II (auf ganze Aktien abgerundet) und ist zunächst aufschiebend bedingt auf den Eintritt der Vollzugsbedingungen nach Ziffer 11.1 der Angebotsunterlage, soweit die Bieterin nicht auf eine oder mehrere Vollzugsbedingungen nach Ziffer 11.3 der Angebotsunterlage verzichtet hat. Wird das Angebot für eine Anzahl von GAGFAH-Aktien angenommen, die dazu führen würde, dass die DA infolge des Übernahmeangebots (unter Berücksichtigung von durch DA etwa außerhalb des Angebots erworbener GAGFAH-Aktien) mehr als 90 % (wobei das Erreichen der 90 %-Schwelle gemäß den Vorschriften des Luxemburger Übernahmegesetzes zu bestimmen ist), würden die Umtauschtreuhänder die Überschussaktien, also 12.385.559 Stück GAGFAH-Aktien, als Treuhänder der Drittbank zur Übereignung an die Drittbank halten. Die Umtauschtreuhänder bringen demnach maximal bis zu 95 % minus 10.000 Stück der jeweils ausstehenden GAGFAH-Aktien im Wege der gemischten Sacheinlage gegen Ausgabe neuer durch die Umtauschtreuhänder gezeichneter DA-Angebotsaktien zur Bedienung der Aktienkomponente der Gegenleistung sowie die Zahlung eines Geldbetrages zur Erfüllung der Barkomponente der Gegenleistung in die DA ein. Sofern aufgrund einer höheren Annahmequote etwaige Überschussaktien an die Umtauschtreuhänder übereignet wurden, zeichnen die Umtauschtreuhänder in dem erforderlichen Umfang DA-Angebotsaktien gegen Bareinlage. Allerdings werden etwaige Überschussaktien nicht in die DA eingebracht, sondern von der Drittbank J.P. Morgan übernommen (dazu siehe unter Ziffer V.6 dieser Stellungnahme). Für alle durch die Angebotskapitalerhöhungen geschaffenen DA-Angebotsaktien sowie die Barkomponente der Angebotsgegenleistung je Eingereichter GAGFAH-Aktie wird die Abwicklungsstelle in Zusammenarbeit mit den Umtauschtreuhändern veranlassen, dass diese auf die Wertpapierdepots der das Angebot annehmenden GAGFAH-Aktionäre (bzw. für den Fall der Weiterveräußerung der Eingereichten GAGFAH-Aktien an den entsprechenden Erwerber der GAGFAH-Aktien) übertragen bzw. gutgeschrieben werden. Die DA-Angebotsaktien werden nach Ablauf der Weiteren Annahmefrist, frühestens jedoch nach Eintragung der Durchführung der jeweiligen Angebotskapitalerhöhung und der Zulassung zum Börsenhandel im Regulierten Markt (Prime Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse, auf die bei Clearstream von den Depotbanken unterhaltenen Wertpapierdepots übertragen. Hierin liegt ein Angebot der Umtauschtreuhänder zur Übereignung der Wertpapiere, dessen Annahme durch den ehemaligen GAGFAH Aktionär, der GAGFAH-Aktien eingereicht hat, den Umtauschtreuhändern nicht zu- 26 zugehen braucht. Nach der Zulassung der DA-Angebotsaktien im Regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse sollen die DA-Angebotsaktien ausweislich der Angebotsunterlage auch zum Börsenhandel am geregelten Markt der Luxemburger Wertpapierbörse zugelassen werden. Diese zusätzliche Zulassung hat nach Aussage der Bieterin jedoch keinen Einfluss auf die Abwicklung des Angebots. Sofern aufgrund des sich aus der Angebotsgegenleistung ergebenden Umtauschverhältnisses Teilrechte mit der ISIN DE000A13SUT8 an DA-Angebotsaktien entstehen, können hieraus keine Aktionärsrechte geltend gemacht werden, sodass eine Arrondierung zu Vollrechten (sog. Teilrechteverwertung) erforderlich wird. Teilrechte werden nur in bar abgegolten. In diesem Zusammenhang wird die Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main, (die Abwicklungsstelle) die auf die zugeteilten DA-Angebotsaktien entfallenden Teilrechte nach Ablauf eines noch festzulegenden Termins zwangsweise zu ganzen Aktien zusammenlegen und über die Börse veräußern. Der Erlös wird sodann den berechtigten GAGFAHAktionären, die GAGFAH-Aktien eingereicht haben, entsprechend der auf sie entfallenden Teilrechte ausgezahlt. Davon ausgehend, dass die Veröffentlichung der Ergebnisbekanntmachung am 17. Februar 2015 erfolgt und sämtliche Vollzugsbedingungen (außer denen betreffend die Eintragung der Durchführungen der erforderlichen Angebotskapitalerhöhungen) zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind oder die Bieterin vor Ausfall der jeweiligen Vollzugsbedingung wirksam auf deren Eintritt verzichtet hat, würde eine Gutschrift der DA-Angebotsaktien und der Barkomponente voraussichtlich bis zum 11. März 2015, eine Gutschrift der Verkaufserlöse unverzüglich danach und eine Gutschrift der Erlöse aus der Teilrechteverwertung voraussichtlich bis zum 24. März 2015 bei den jeweiligen Depotbanken erfolgen. Sollte eine Angebotskapitalerhöhung, etwa weil auf dem Rechtsweg gegen diese vorgegangen wird, nicht unverzüglich nach der Ergebnisbekanntmachung soweit erforderlich durchgeführt werden können, wird sich die Abwicklung des Angebots, die Gutschrift der DA-Angebotsaktien und der Barkomponente sowie die Gutschrift des Veräußerungserlöses für Teilrechte verzögern. In diesem Fall werden die Abwicklung des Angebots und die Gutschrift der DA-Angebotsaktien sowie der Barkomponente unverzüglich, voraussichtlich nicht später als elf Bankarbeitstage nach Beseitigung des Grundes, der die Durchführbarkeit der jeweiligen Angebotskapitalerhöhung hindert, erfolgen. 6. Vereinbarung für den Fall einer Andienung von mehr als 90 % der jeweils ausstehenden GAGFAH-Aktien Wie in Ziffer 5.9. der Angebotsunterlage näher beschrieben, beabsichtigt DA maximal 95 % (auf ganze Aktien abgerundet) minus 10.000 Stück der jeweils ausstehenden GAGFAH-Aktien zu übernehmen. Als Grund für diese Vorgehensweise führt die Bieterin an, dass gemäß § 1 Abs. 3 und Abs. 3a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) der Erwerb von mindestens 95 % der Anteile an einer Gesellschaft zu einer Grunderwerbsteuerpflicht in Bezug auf die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden, in Deutschland gelegenen Grundstücke führt. 27 Wird das Angebot für eine Anzahl von GAGFAH-Aktien angenommen, die dazu führen würde, dass die DA infolge des Angebots (unter Berücksichtigung von DA etwa außerhalb des Angebots erworbener GAGFAH-Aktien) mehr als 90 % (wobei das Erreichen der 90 %-Schwelle gemäß den Vorschriften des Luxemburger Übernahmegesetzes zu bestimmen ist) der jeweils ausstehenden GAGFAH-Aktien erwerben würde, hat sich J.P. Morgan als Drittbank gegenüber der Bieterin verpflichtet, die Überschussaktien (wie vorstehend unter Ziffer V.5 definiert) zu erwerben und zu übernehmen. Wird demnach das Übernahmeangebot für mehr als 90 % der jeweils ausstehenden GAGFAH-Aktien angenommen, werden 12.385.559 Stück GAGFAHAktien von der Drittbank übernommen. So übertragen die Umtauschtreuhänder im Wege der gemischten Sacheinlage im Zusammenhang mit den Angebotskapitalerhöhungen aus den Genehmigten Kapitalia maximal 95 % (auf ganze Aktien abgerundet) minus 10.000 Stück der jeweils ausstehenden GAGFAH-Aktien (unter Berücksichtigung von DA etwa außerhalb des ÜberAngebots erworbener GAGFAH-Aktien, insgesamt berechnet unter Nichtberücksichtigung von GAGFAH-Aktien, die von GAGFAH oder einem Unternehmen des GAGFAH-Konzerns gehalten werden) an DA. Die Überschussaktien werden hingegen je zur Hälfte auf die Umtauschtreuhänder als Treuhänder für J.P Morgan und im Anschluss auf J.P. Morgan übertragen. Soweit es notwendig ist, um GAGFAH Aktionären als Angebotsgegenleistung für Überschussaktien DAAngebotsaktien zu liefern, werden die Umtauschtreuhänder Aktien aus den Angebotskapitalerhöhungen gegen Bareinlage zeichnen; die DA-Angebotsaktien werden den GAGFAH Aktionären übereignet. Die DA kann die zugrundeliegende Vereinbarung mit der Drittbank jederzeit kündigen. J.P. Morgan ist grundsätzlich verpflichtet, Überschussaktien im Rahmen einer Auktion zu veräußern, soweit DA die Vereinbarung kündigt oder eine solche Kündigung in den ersten zwei Jahren, gerechnet ab dem 1. Dezember 2014, nicht erfolgt ist und J.P. Morgan von ihrem Beendigungsrecht Gebrauch macht. Sofern J.P. Morgan im Rahmen der Veräußerung der Überschussaktien Verluste erleidet, müssen diese durch die Bieterin (wie unter Ziffer 5.9 der Angebotsunterlage beschrieben) in bar ausgeglichen werden. Zudem ist vorgesehen, dass die Drittbank von der Bieterin eine Provision erhält, deren Höhe unter anderem von dem Betrag, der als Gegenleistung für den Erwerb der GAGFAH-Aktien zur Verfügung gestellt wird und der Zeitspanne bis zur Weiterveräußerung der Aktien abhängt. 7. Andienungsrecht der GAGFAH-Aktionäre; Angebotskapitalerhöhung II a) Andienungsrecht; gesellschaftsrechtliches Andienungsrecht Die Bieterin führt unter Ziffer 15.5 der Angebotsunterlage aus, dass GAGFAHAktionäre, die das Angebot nicht angenommen haben, nach dem Luxemburger Recht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit haben, der Bieterin ihre GAGFAH-Aktien anzudienen. Der Verwaltungsrat kann nicht beurteilen, ob diese Rechte nach dem Vollzug des Angebots tatsächlich entstehen werden. Die betreffenden Rechte der GAGFAH-Aktionäre werden durch die Bieterin in der Angebotsunterlage wie folgt dargestellt: 28 " Gemäß Art. 16 Abs. 1 des Luxemburger Übernahmegesetzes haben GAGFAH-Aktionäre, die das Angebot nicht angenommen haben, das Recht, von der Bieterin den Erwerb ihrer GAGFAH-Aktien zu verlangen, wenn die Bieterin infolge eines Angebots an alle Aktionäre der GAGFAH selbst oder zusammen mit den mit ihr gemeinsam handelnden Personen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. d), Art. 2 Abs. 2 des Luxemburger Übernahmegesetzes nach Ablauf der Weiteren Annahmefrist und unter Berücksichtigung der schuldrechtlichen Verträge über die Einbringung der Eingereichten GAGFAHAktien (siehe Ziffer 12.6 der Angebotsunterlage) mehr als 90 % der Stimmrechte der GAGFAH hält (das Andienungsrecht). Für Zwecke des Andienungsrechts wertet die Bieterin GAGFAH-Aktien, die von der Drittbank erworben werden, als solche, die für die Berechnung der vorgenannten 90 %Schwelle zählen. Die Ausübung des Andienungsrechts erfolgt nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg und gemäß Art. 16 des Luxemburger Übernahmegesetzes unter entsprechender Anwendung der in Art. 15 Abs. 3 bis 5 des Luxemburger Übernahmegesetzes vorgesehenen Regelungen. Das Andienungsrecht muss insbesondere innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Weiteren Annahmefrist (Andienungsfrist) erfolgen. Im Falle einer Ausübung des Andienungsrechts ist die Bieterin verpflichtet, die angedienten GAGFAHAktien der das Andienungsrecht ausübenden GAGFAH-Aktionäre (Angediente GAGFAH-Aktien) zu einem angemessenen Preis im Sinne von Art. 15 Abs. 5 des Luxemburger Übernahmegesetzes zu erwerben, welcher nach Wahl des Aktionärs in bar zu leisten ist. " Sofern die Bieterin selbst oder zusammen mit den mit ihr gemeinsam handelnden Personen im Sinne des Art. 1 Abs. 4 des Luxemburger Squeeze-Out und Sell-Out-Gesetzes (wie nachfolgend definiert) nach Durchführung des Angebots mindestens 95 % des stimmberechtigten Kapitals und der Stimmrechte der GAGFAH hält, haben die verbliebenen GAGFAH-Aktionäre gemäß und unter den weiteren Bedingungen von Art. 5 Abs. 1 des Luxemburger SqueezeOut und Sell-Out-Gesetzes das Recht, von der Bieterin den Erwerb ihrer GAGFAH-Aktien zu verlangen (Gesellschaftsrechtliches Andienungsrecht). Für Zwecke des Gesellschaftsrechtlichen Andienungsrechts wertet die Bieterin GAGFAH-Aktien, die von der Drittbank erworben werden, als solche, die für die Berechnung der vorgenannten 95 %-Schwelle zählen. Die Ausübung des Gesellschaftsrechtlichen Andienungsrechts erfolgt insbesondere nach den Art. 2 und 5 Abs. 2 bis 8 des luxemburgischen Gesetzes über einen Squeeze-out und zwingenden Sell-out vom 21. Juli 2012 (Luxemburger Squeeze-out und Sell-out-Gesetz). Die Bestimmungen hinsichtlich eines Gesellschaftsrechtlichen Andienungsrechts sowie des gesellschaftsrechtlichen Squeeze-Out sind gemäß Art. 2 Abs. 3 des Luxemburger Squeeze-Out und Sell-Out-Gesetzes frühestens nach dem Ablauf einer sechsmonatigen Frist ab dem Erlöschen aller Rechte aus einem Übernahmeangebot im Sinne des Luxemburger Übernahmegesetzes begonnen werden, solange gemäß Art. 2 Abs. 1 des Luxemburger Squeeze-Out und Sell-Out-Gesetzes die Aktien zum Handel an einem regulierten Markt in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten der EU zugelassen sind sowie bis zu fünf Jahre nach einem Delisting oder der Pflicht zur Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts für ein öffentliches Angebot. Im Falle der Ausübung des Gesellschaftsrechtlichen Andienungsrechts ist die Bie- 29 terin verpflichtet, die GAGFAH-Aktien der GAGFAH-Aktionäre, die von dem Gesellschaftsrechtlichen Andienungsrecht Gebrauch gemacht haben, zu einem angemessenem Preis im Sinne des Art. 5 Abs. 3 des Luxemburger SqueezeOut und Sell-Out-Gesetzes zu erwerben. Das Andienungsrecht sowie das Gesellschaftsrechtliche Andienungsrecht werden unter Ziffer 15.5 der Angebotsunterlage näher erläutert. b) Angebotskapitalerhöhung II Ausweislich Ziffer 13.2.1(2) der Angebotsunterlage hat der Vorstand der DA am 1. Dezember 2014 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 30. November 2014 beschlossen, für den Fall des Entstehens eines Andienungsrechts der GAGFAHAktionäre (wie vorstehend definiert) nach Ende der Weiteren Annahmefrist gemäß Art. 16 Abs. 1 des Luxemburger Übernahmegesetzes eine weitere bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung gegen gemischte Sacheinlage in Höhe von bis zu EUR 83.331.111,00 aus dem Genehmigten Kapital und in Höhe von weiteren bis zu EUR 985.859,00 aus dem Genehmigtem Kapital 2014 unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre durch Ausgabe von auf den Namen lautenden nennwertlosen Stammaktien (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 durchzuführen (Angebotskapitalerhöhung IIa). Weitere DAAngebotsaktien schafft die Bieterin im Wege einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage in Höhe von bis zu EUR 4.424.242,00 aus dem Genehmigten Kapital 2014 ebenfalls unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre (Angebotskapitalerhöhung IIb, zusammen mit der Angebotskapitalerhöhung IIa die Angebotskapitalerhöhung II). Die Angebotskapitalerhöhung II wird nur insoweit durchgeführt, wie nicht bereits im Rahmen der Angebotskapitalerhöhung I aufgrund der Genehmigten Kapitalia DA-Angebotsaktien ausgegeben wurden. Der Gesamtumfang der DAAngebotsaktien, die aufgrund der Angebotskapitalerhöhungen I und II ausgegeben werden können, ist auf maximal 88.741.212 Stückaktien beschränkt. Die DAAngebotsaktien aus der Angebotskapitalerhöhung II werden – soweit rechtlich möglich – mit Gewinnanteilsberechtigung für das Geschäftsjahr 2014 ausgegeben. Der Umfang der Angebotskapitalerhöhung II wird insgesamt bis zu 88.741.212 DAAngebotsaktien betragen (soweit nicht aus den Genehmigten Kapitalia im Rahmen der Angebotskapitalerhöhung I DA-Angebotsaktien ausgegeben wurden). Der Umfang ist so bemessen, dass entsprechend der von der DA angebotenen Gegenleistung auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Angebots ausstehenden GAGFAH-Aktien plus der Anzahl der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Angebots von GAGFAH gehaltenen eigenen Aktien eine hinreichende Anzahl von DAAngebotsaktien für sämtliche bei Ablauf der Frist zur Ausübung des Andienungsrechts gemäß Art. 16 Abs. 1 des Luxemburger Übernahmegesetzes ausstehenden GAGFAH-Aktien abzüglich der Anzahl der bis zum Ablauf der Weiteren Annahmefrist Eingereichten GAGFAH-Aktien ausgegeben werden kann. Diese DAAngebotsaktien werden gegen gemischte Sacheinlage im Rahmen der Angebotskapitalerhöhung Ia ausgegeben, soweit es sich nicht um Überschussaktien handelt; insoweit erfolgt die Ausgabe gegen Bareinlage im Rahmen der Angebotskapitalerhöhung Ib. 30 Zur Zeichnung der im Zuge der Angebotskapitalerhöhung IIa auszugebenden DAAngebotsaktien sind alleine die Umtauschtreuhänder für die GAGFAH-Aktionäre zugelassen. Das Bezugsrecht der DA-Aktionäre ist ausgeschlossen. Weitere Ausführungen zu der Angebotskapitalerhöhung II finden sich unter Ziffer 13.2.1(2) der Angebotsunterlage. 8. Position der Anleihegläubiger der Wandelschuldverschreibungen 2014 Der Verwaltungsrat weist darauf hin, dass die Durchführung des Angebots bei den Wandelschuldverschreibungen 2014 einen Kontrollwechsel nach den Anleihebedingungen auslösen kann. Ein Kontrollwechsel tritt nach § 11 der Anleihebedingungen ein, (i) wenn eine Person oder mehrere Personen (die relevante(n) Person(en)), die im Sinne der Anleihebedingungen Abgestimmt Handeln, oder ein Dritter oder mehrere Dritte, der/die im Auftrag der relevanten Person(en) handelt bzw. handeln, zu irgendeiner Zeit mittelbar oder unmittelbar direktes oder indirektes rechtliches oder wirtschaftliches Eigentum an Aktien der GAGFAH innehaben, die zusammen 33 1/3 % oder mehr der Stimmrechte an der GAGFAH gewähren; oder (ii) im Falle eines Übernahmeangebots, wenn (x) Aktien der GAGFAH, die sich bereits im direkten oder indirekten rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum der Bieterin und/oder von Personen, die mit der Bieterin Abgestimmt Handeln, befinden und/oder deren Übereignung die Bieterin und/oder Personen, die mit der Bieterin Abgestimmt Handeln, verlangen können, und (y) Aktien der GAGFAH, für die bereits das Übernahmeangebot angenommen wurde, zusammen 33 1/3 % oder mehr der Stimmrechte an der GAGFAH gewähren, wobei im Falle eines bedingten Übernahmeangebotes ein Kontrollwechsel nur eintritt, wenn die Angebotsbedingungen eingetreten sind oder auf sie verzichtet wurde, d.h. der Vollzug des Übernahmeangebots nicht an Angebotsbedingungen scheitert. Eine Angebotsbedingung im Sinne der Anleihebedingungen liegt vor, wenn die Bieterin die Wirksamkeit des Übernahmeangebots und damit dessen Vollzug vom Eintritt einer Bedingung im Sinne des § 18 Abs. 1 WpÜG abhängig gemacht hat, wobei Bedingungen, deren Erfüllung nach dem letzten Tag der Annahmefrist nach § 16 Abs. 1 WpÜG noch ausstehen, keine Angebotsbedingungen für die Zwecke des § 11 der Anleihebedingungen darstellen. Sobald wie möglich, nachdem die GAGFAH von einem Kontrollwechsel Kenntnis erhalten hat, hat sie diese Tatsache bekanntzumachen und einen Wirkungsstichtag festzulegen, der frühestens 40 und spätestens 60 Kalendertage nach dem Tag der Bekanntmachung liegen darf. Jeder Anleihegläubiger ist dann nach der näheren Maßgabe der Anleihebedingungen berechtigt bis zu zehn Kalendertage vor dem Wirkungsstichtag und mit Wirkung zum Wirkungsstichtag alle oder einzelne seiner Wandelschuldverschreibungen 2014, die noch nicht gewandelt oder zurückgezahlt wurden, durch eine Kündigungserklärung gegenüber der GAGFAH vorzeitig zu kündigen und die Rückzahlung zum Nennbetrag zuzüglich der darauf aufgelaufenen Zinsen zu verlangen. Alternativ kann jeder Anleihegläubiger nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen bis zum Wirkungsstichtag sein Wandlungsrecht zu einem angepassten Wandlungspreis ausüben. Für ein Beispiel einer möglichen Anpassung des Wandlungspreises siehe Ziffer 6.2.4 der Angebotsunterlage. Der angepasste Wandlungspreis ergibt sich aus folgender Formel: 31 Dabei ist: CPa = der angepasste Wandlungspreis; CP = der Wandlungspreis an dem Tag, der dem Tag unmittelbar vorausgeht, an dem der Kontrollwechsel eintritt; Pr = die anfängliche Wandlungsprämie von 30 %; c = die Anzahl von Kalendertagen ab dem Tag, an dem der Kontrollwechsel eintritt (einschließlich), bis zum Fälligkeitstermin (ausschließlich); und t = die Anzahl von Tagen ab dem Tag der Begebung der Schuldverschreibungen (einschließlich) bis zum Fälligkeitstermin (ausschließlich). Eine Anpassung des Wandlungspreises erfolgt nicht, wenn bei Anwendung der vorstehenden Formel (i) CPa größer als CP wäre oder (ii) soweit der Wandlungspreis für eine GAGFAH-Aktie unter den Nennbetrag zu dem Zeitpunkt einer solchen Anpassung herabgesetzt würde. Der Verwaltungsrat kann keine Angabe dazu machen, ob ein Kontrollwechsel im Rahmen der Durchführung des Angebots eintritt. Die Bieterin geht in der Angebotsunterlage davon aus, dass ein Kontrollwechsel mit Ablauf der Annahmefrist eintritt (siehe Ziffer 6.2.4 der Angebotsunterlage). Sofern GAGFAH-Aktien durch Wandlung bis zum Ablauf der Weiteren Annahmefrist entstehen, bezieht sich das Angebot auch auf diese GAGFAH-Aktien (siehe Ziffer 6.2.4 der Angebotsunterlage). Der Verwaltungsrat weist darauf hin, dass die zu liefernden GAGFAH-Aktien nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen spätestens am 15. Geschäftstag nach dem Wandlungstag gutgeschrieben werden müssen. GAGFAH beabsichtigt, die GAGFAH-Aktien nach wirksamer Ausübung des Wandlungsrechts sobald wie möglich über die Hauptwandlungsstelle bereitzustellen, um die Anleihegläubiger in die Lage zu versetzen, das Angebot während der Weiteren Annahmefrist anzunehmen. GAGFAH übernimmt jedoch keine Gewähr oder Haftung für die Lieferung der GAGFAH-Aktien innerhalb der Weiteren Annahmefrist. Nach Ablauf der Weiteren Annahmefrist besteht ggfs. die Möglichkeit, der Bieterin GAGFAH-Aktien, für die das Angebot nicht angenommen wurde, nach Maßgabe des Andienungsrecht oder des Gesellschaftsrechtlichen Andienungsrechts anzudienen (dazu s.o. Ziffer V.7 dieser Stellungnahme). Der Verwaltungsrat kann nicht beurteilen, ob diese Rechte nach dem Vollzug des Angebots entstehen werden. Der Verwaltungsrat weist darauf hin, dass jeder Anleihegläubiger selbst die Chancen und Risiken, die mit einem möglichen Kontrollwechsel und der Entscheidung, ob und zu welchem Zeitpunkt sie ihr Wandlungsrecht ausüben, verbunden sind, sorgfältig prüfen muss und empfiehlt den Anleihegläubigern, bei Bedarf individuelle steuerliche und rechtliche Beratung einzuholen. Dabei sollten die Anleihegläubiger auch sämtliche Einschränkungen des Wandlungsrechts und im Falle einer Ausübung ihres Wandlungsrechts geltende Abwicklungsfristen berücksichtigen. 32 9. Vollzugsbedingungen Das Angebot und die durch seine Annahme mit den GAGFAH-Aktionären zustande kommenden Verträge werden nur vollzogen, wenn die unter Ziffer 11.1 der Angebotsunterlage genannten Vollzugsbedingungen (die Vollzugsbedingungen) erfüllt sind oder die Bieterin vor Ausfall der jeweiligen Vollzugsbedingung auf deren Eintritt wirksam verzichtet hat. Der Verwaltungsrat ist der Auffassung, dass die Vollzugsbedingungen dem im Rahmen solcher Transaktionen Üblichen entsprechen und berechtigte Interessen der Bieterin und der Zielgesellschaft angemessen berücksichtigen. Zusammenfassend können die Vollzugsbedingungen wie folgt beschrieben werden: a) Kartellrechtliche Freigabe " b) Freigabe der Transaktion durch das Bundeskartellamt bis spätestens sechs Monate nach dem Ablauf der Annahmefrist oder anderweitige kartellrechtliche Zulässigkeit der Übernahme nach Maßgabe von Ziffer 11.1.1. der Angebotsunterlage. Eintragung der Angebotskapitalerhöhung I " Bis spätestens sechs Monate nach dem Ablauf der Annahmefrist (einschließlich etwaiger Verlängerungen) ist die Durchführung der Angebotskapitalerhöhung I, soweit sie gegen Sacheinlage durchgeführt wird, in dem zur Abwicklung des Angebots erforderlichen Umfang in das Handelsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen worden. " Bis spätestens sechs Monate nach dem Ablauf der Annahmefrist (einschließlich etwaiger Verlängerungen) ist die Durchführung der Angebotskapitalerhöhung I, soweit sie gegen Bareinlage durchgeführt wird, in dem zur Abwicklung des Angebots erforderlichen Umfang in das Handelsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen worden. Diese Vollzugsbedingung findet nur dann Anwendung, wenn aufgrund der Annahmequote Überschussaktien entstehen. c) Kein wesentliches Absinken des FTSE EPRA/NAREIT Germany Real Estate Index oder des MDAX Bei Ablauf der Annahmefrist liegt der letzte von " der FTSE International Limited, London, UK, festgestellte und auf ihrer Internetseite veröffentlichte Tages-Endstand des FTSE EPRA/NAREIT Germany nicht unter 598,8 Punkte; und " der Deutsche Börse AG, Frankfurt am Main, Deutschland, festgestellte und auf ihrer Internetseite veröffentlichte Tagesschlussstand des MDAX, nicht unter 14.436,62. Die beiden vorgenannten Bedingungen stellen jeweils selbstständige Vollzugsbedingungen dar. 33 d) Mindestannahmequote Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Annahmefrist übersteigt die Summe aller " innerhalb der Annahmefrist Eingereichten GAGFAH-Aktien, für die das Rücktrittsrecht, soweit anwendbar, nicht wirksam nach Maßgabe der Angebotsunterlage ausgeübt wurde, " GAGFAH-Aktien, welche von der Bieterin, einem Unternehmen des DAKonzerns oder einer mit der Bieterin gemeinsam handelnden Person im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG unmittelbar gehalten werden, " GAGFAH-Aktien, die der Bieterin oder einem Unternehmen des DAKonzerns in entsprechender Anwendung gemäß § 30 WpÜG zuzurechnen sind, " GAGFAH-Aktien, im Hinblick auf welche die Bieterin, ein Unternehmen des DA-Konzerns oder eine mit der Bieterin gemeinsam handelnde Person im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG einen Vertrag außerhalb des Angebots abgeschlossen haben, der ihnen das Recht einräumt, die Übertragung des Eigentums an diesen GAGFAH Aktien zu verlangen, und " GAGFAH-Aktien, die aufgrund von Wandlungsrechten im Rahmen der Wandelschuldverschreibung 2014 zu liefern sind, wobei auf Grundlage der von der Bieterin vorgenommenen Berechnung jede der 3.750 Schuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 100.000 zum für Zwecke dieser Bedingung angenommenen Kontrollwechselstichtag des 21. Januars 2015 mit 8.127,6944 GAGFAH-Aktien zu zählen ist und diese Wandlungsrechte für Zwecke dieser Bedingung nur in die Berechnung einfließen, " soweit die Wandelschuldverschreibungen 2014 vor Ablauf der Annahmefrist von der Bieterin, einem Unternehmen des DA-Konzerns oder einer mit der Bieterin gemeinsam handelnden Person im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG unmittelbar gehalten werden, " soweit die Wandelschuldverschreibungen 2014 der Bieterin oder einem Unternehmen des DA-Konzerns am Ende der Annahmefrist in entsprechender Anwendung von § 30 WpÜG zuzurechnen wären, wobei die Wandelschuldverschreibungen 2014 mit der vorstehend genannten Zahl von GAGFAH-Aktien in die Berechnung einfließen, oder " soweit die Bieterin, ein Unternehmen des DA-Konzerns oder eine mit der Bieterin gemeinsam handelnden Person im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG einen Vertrag außerhalb des Angebots abgeschlossen hat, der ihr das Recht einräumt, (a) die Übertragung des Eigentums an den Wandelschuldverschreibungen 2014 oder (b) die Annahme des Angebots oder anderweitige Übertragung des Eigentums an den unter den Wandelschuldverschreibungen 2014 zu liefernden GAGFAH-Aktien zu verlangen; 34 (wobei GAGFAH-Aktien, die mehreren der vorgenannten Kategorien unterfallen, nur einmal zählen) eine Mindestannahmequote von 57 % der im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage ausgegebenen GAGFAH-Aktien, gegebenenfalls erhöht um die Anzahl von GAGFAH-Aktien, die aufgrund von Kapitalerhöhungen vor Ablauf der Annahmefrist ausgegeben werden (ohne Berücksichtigung einer Erhöhung des Grundkapitals aufgrund der Wandelschuldverschreibung (die Relevanten GAGFAH-Aktien) erreicht (die Mindestannahmequote ). Die Bieterin hat unter Ziffer 11.1.4 der Angebotsunterlage eine Beispielsrechnung für das Erreichen der Mindestannahmequote zur Verfügung gestellt. e) Keine wesentliche Erhöhung des Grundkapitals Zwischen der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und dem Ablauf der Annahmefrist ist das Grundkapital der GAGFAH nicht um mehr als 0,5 % erhöht worden; unberücksichtigt bleibt insoweit eine mögliche Erhöhung des Grundkapitals der GAGFAH, die aus der Ausübung der Wandlungsrechte der Wandelschuldverschreibung 2014 resultiert. f) Keine Einberufung einer Hauptversammlung Zwischen der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und dem Ablauf der Annahmefrist hat GAGFAH keine Hauptversammlung im Sinne von § 16 Abs. 3 WpÜG einberufen (es sei denn, eine solche Einberufung erfolgt aufgrund eines Aktionärsverlangens nach Art. 70, zweiter Paragraph des Luxemburger Gesetzes über Handelsgesellschaften). g) Keine Dividenden, Satzungsänderungen oder Liquidation Zwischen der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und dem Ablauf der Annahmefrist ist keines der nachfolgenden Ereignisse eingetreten: " GAGFAH hat eine Bar- oder Sachdividende ausgeschüttet oder eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln beschlossen (außer im Rahmen eines Ausgleichs für eine etwaige fehlende Gewinnanteilsberechtigung der DAAngebotsaktien für das Geschäftsjahr 2014, dazu vgl. auch Ziffer VII dieser Stellungnahme); " die Hauptversammlung von GAGFAH hat eine Satzungsänderung beschlossen, durch die (i) für sämtliche oder bestimmte Beschlussfassungen durch die Hauptversammlung oder sonstige Organe von GAGFAH ein Mehrheitserfordernis erhöht wird oder (ii) ein Aktiensplit, eine Zusammenlegung von Aktien oder eine Veränderung der Ausstattung oder Art der Aktien erfolgt; " die Hauptversammlung von GAGFAH hat einen Beschluss über die Auflösung der GAGFAH gefasst. Die vorgenannten Bedingungen stellen jeweils selbstständige Vollzugsbedingungen dar. 35 h) Keine wesentliche Transaktion Zwischen der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und dem Ablauf der Annahmefrist hat weder die GAGFAH noch ein Tochterunternehmen der GAGFAH eine wie in Ziffer 11.1.8 der Angebotsunterlage beschriebene wesentliche Transaktion mit einem Schwellenwert von mehr als EUR 300.000.000 im Einzelfall oder in der Gesamtsumme vereinbart oder durchgeführt. i) Keine Wesentliche Verschlechterung Zwischen der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und dem Ablauf der Annahmefrist wurden weder seitens der GAGFAH neue Umstände im Sinne von § 15 WpHG bekannt gegeben noch sind Umstände aufgetreten, die von der GAGFAH gemäß § 15 WpHG hätten veröffentlicht werden müssen bzw. hinsichtlich derer GAGFAH aufgrund einer Selbstbefreiung nach § 15 Abs. 3 WpHG von einer Veröffentlichung abgesehen hat, die – einzeln oder zusammen betrachtet – zu einer Verringerung des nachhaltigen FFO (Mittel aus der operativen Tätigkeit vor Verkäufen, wie im Zwischenbericht der GAGFAH zum 30. September 2014 als „recurring FFO before sales“ definiert) des GAGFAH-Konzerns in Höhe von mindestens EUR 20 Mio. jeweils im Geschäftsjahr 2014 oder 2015 führen oder von denen berechtigterweise angenommen werden kann, dass sie dazu führen werden (Wesentliche Verschlechterung). j) Kein Wesentlicher Compliance-Verstoß Zwischen der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und dem Ablauf der Annahmefrist wird " nicht bekannt, dass GAGFAH Sozialklauseln, Benennungsrechte, Andienungspflichten, Investitionspflichten, Vermietungs- oder ähnliche Verkaufsauflagen verletzt hat, die im Zusammenhang mit der Privatisierung öffentlicher Wohnungsbestände vereinbart wurden; oder " keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit eines Mitglieds eines Geschäftsführungsorgans, leitenden Angestellten, Mitarbeiters, Vertreters oder beauftragten Beraters von GAGFAH oder einer Tochtergesellschaft von GAGFAH in dieser dienstlichen Eigenschaft mit Bezug zur GAGFAH bzw. einer Tochtergesellschaft von GAGFAH bekannt, sofern eine solche Pflichtverletzung bzw. Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine Insiderinformation für GAGFAH gemäß § 13 WpHG darstellt oder darstellen würde, wäre sie nicht veröffentlicht worden (Wesentlicher Compliance-Verstoß). k) Kein Verlust in Höhe des Grundkapitals, kein Insolvenzverfahren Zwischen der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und dem Ablauf der Annahmefrist hat die GAGFAH keine Mitteilung gemäß § 15 WpHG veröffentlicht, wonach " ein Verlust in Höhe wenigstens der Hälfte des Grundkapitals nach Art. 100, erster oder zweiter Paragraph, des Luxemburger Gesetz über Handelsgesellschaften eingetreten ist oder 36 " ein Insolvenzverfahren nach §§ 442 ff. des luxemburgischen Handelsgesetzbuchs über das Vermögen von GAGFAH beantragt oder eröffnet wurde. Die vorgenannten Bedingungen stellen jeweils selbstständige Vollzugsbedingungen dar. Sind die Vollzugsbedingung gemäß Ziffer 11.1.1 der Angebotsunterlage (Kartellrechtliche Freigabe) sowie die auf die Eintragung der Angebotskapitalerhöhung I bezogene Vollzugsbedingung gemäß Ziffer 11.1.2 der Angebotsunterlage nicht bis spätestens sechs Monate nach dem Ablauf der Annahmefrist (einschließlich etwaiger Verlängerungen gemäß § 16 Abs. 3, § 21 Abs. 5 und/oder § 22 Abs. 2 WpÜG) erfüllt oder ist eine der Vollzugsbedingungen gemäß Ziffer 11.1.3 bis Ziffer 11.1.11 der Angebotsunterlage nicht bis zum Ablauf der Annahmefrist erfüllt oder hat die Bieterin nicht auf eine der Vollzugsbedingungen gemäß Ziffer 11.1.1 der Angebotsunterlage oder Ziffern 11.1.3 bis 11.1.11 der Angebotsunterlage bis zu einem Werktag vor Ablauf der Annahmefrist und vor Ausfall der Vollzugsbedingung auf die betreffende Vollzugsbedingung gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 WpÜG wirksam verzichtet, erlischt das Angebot. In diesem Fall werden die durch Annahme des Angebots zustande gekommenen Verträge nicht vollzogen und entfallen (auflösende Bedingung). Bereits Eingereichte GAGFAH-Aktien werden soweit notwendig auf die jeweilige Depotbank zurückübertragen und von dieser zurückgebucht. Dementsprechend haben die Depotbanken dafür zu sorgen, dass unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach Bekanntgabe des Erlöschens des Angebots die Eingereichten GAGFAH-Aktien und die Angedienten GAGFAH-Aktien in die ISIN LU0269583422 (WKN A0LBDT) zurückgebucht werden. Weitere Details zu einer Rückabwicklung bei Nichteintritt der Vollzugsbedingungen können Ziffer 11.4 der Angebotsunterlage entnommen werden. 10. Verzicht auf Vollzugsbedingungen Die Bieterin behält sich laut Ziffer 11.3 der Angebotsunterlage vor, bis zu einem Werktag vor Ablauf der Annahmefrist auf eine, mehrere oder alle der Vollzugsbedingungen (mit Ausnahme der Vollzugsbedingung in Ziffer 11.1.2 der Angebotsunterlage (Eintragung der Angebotskapitalerhöhung I), die unverzichtbar ist) zu verzichten und/oder die Mindestannahmequote zu verringern. Vollbezugsbedingungen, auf die die Bieterin wirksam verzichtet hat, gelten für Zwecke des Angebots als eingetreten. Im Falle eines Verzichts auf eine, mehrere oder alle Vollzugsbedingungen oder der Verringerung der Mindestannahmequote innerhalb der letzten zwei Wochen vor Ablauf der Annahmefrist verlängert sich die Annahmefrist gemäß § 21 Abs. 5 WpÜG um zwei Wochen (ausgehend von einer Annahmefrist bis zum 21. Januar 2015 also bis zum 4. Februar 2015, 24:00 Uhr (MEZ)). 11. Börsenhandel mit Eingereichten GAGFAH-Aktien Laut Ziffer 12.8 der Angebotsunterlage wird die Bieterin für die Eingereichten GAGFAH Aktien die Einbeziehung zum Börsenhandel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse unter der ISIN LU1152862774 (WKN A12 GFH) ab dem dritten Handelstag der Frankfurter Wertpapierbörse nach Beginn der Annahmefrist bewirken. Der Handel mit Eingereichten GAGFAH-Aktien im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse wird voraussichtlich nach Schluss des Börsenhandels 37 einen Tag vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung der Durchführung der erforderlichen Angebotskapitalerhöhungen eingestellt. Die Bieterin wird den Tag, an dem der Handel eingestellt wird, unverzüglich über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem im Sinne von § 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 WpÜG oder im Bundesanzeiger veröffentlichen. 12. Stand behördlicher Genehmigungen und Verfahren Die Bieterin führt unter Ziffer 10.1 der Angebotsunterlage aus, dass die Transaktion gemäß §§ 35 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) der Zusammenschlusskontrolle durch das BKartA unterliegt. Die Bieterin beabsichtigt, die geplante Übernahme der GAGFAH am 2. Januar 2015 beim Bundeskartellamt anzumelden. Die Bieterin erwartet, dass das kartellrechtliche Freigabeverfahren im sog. Vorprüfverfahren, also innerhalb einer Frist von einem Monat ab Eingang der vollständigen Anmeldung, abgeschlossen werden wird. Eine Anmeldung der Transaktion bei der EU-Kommission gemäß der Verordnung des Rates (EG) Nr. 139/2004 war ausweislich der Angebotsunterlage nicht erforderlich. 13. Vollzug Sofern die übrigen Vollzugsbedingungen bis zum Ende der Annahmefrist erfüllt sind, steht das Angebot sodann noch unter der unter Ziffer V.9.b) dieser Stellungnahme dargestellten Vollzugsbedingung, die sich auf die Eintragung der Angebotskapitalerhöhung I bezieht, und – soweit bis dahin noch nicht erfolgt – der Freigabe durch das Bundeskartellamt. Ausweislich Ziffer 12.5 der Angebotsunterlage ist, wenn neben der Freigabe durch das Bundeskartellamt auch die Eintragung der Angebotskapitalerhöhung I wie erwartet erfolgt und die betreffende Vollzugsbedingung dann eintritt, eine Gutschrift der DA-Angebotsaktien, der Barkomponente und der Verkaufserlöse sowie der Erlöse aus der Teilrechteverwertung voraussichtlich im März 2015 zu erwarten. Die Eintragung der Angebotskapitalerhöhung I sowie die Freigabe durch das Bundeskartellamt müssen bis spätestens sechs Monate nach Ablauf der Annahmefrist erfolgen, um die betreffende Vollzugsbedingung erfüllen zu können. Sollte eine Angebotskapitalerhöhung, etwa weil auf dem Rechtsweg gegen diese vorgegangen wird, nicht unverzüglich nach der Ergebnisbekanntmachung soweit erforderlich durchgeführt werden können, wird sich die Abwicklung des Angebots, die Gutschrift der DA-Angebotsaktien und der Barkomponente sowie die Gutschrift des Veräußerungserlöses für Teilrechte verzögern. 14. Anwendbares Recht Die Bieterin führt unter Ziffer 1.1 und Ziffer 20 der Angebotsunterlage aus, dass das Angebot und die Verträge, die infolge der Annahme des Angebots mit der Bieterin zustande kommen, deutschem Recht unterliegen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit diesem Angebot (sowie allen Verträgen, die infolge der Annahme des Angebots zustande kommen) entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Frankfurt am Main, Deutschland. 38 Die Unterrichtung der Arbeitnehmer der Zielgesellschaft und gesellschaftsrechtliche Fragen, die die GAGFAH betreffen, insbesondere Fragen zum Squeeze-out und SellOut (wie unter Ziffer 15.3 der Angebotsunterlage beschrieben) unterliegen dem Recht des Großherzogtums Luxemburg. Bei Rechtsstreitigkeiten über solche Fragen kann der Gerichtsstand unter Umständen auch in Luxemburg sein. 15. Veröffentlichungen Ausweislich Ziffer 11.5 der Angebotsunterlage gibt die Bieterin unverzüglich im Internet auf der Internetseite http://www.deutsche-annington.com/ unter der Rubrik Investor Relations und im Bundesanzeiger bekannt, falls (i) eine Vollzugsbedingung eingetreten ist, (ii) sie auf eine Vollzugsbedingung verzichtet hat, (iii) sämtliche Vollzugsbedingungen eingetreten sind, soweit auf sie nicht verzichtet wurde, oder (iv) das Angebot nicht vollzogen wird. In Bezug auf die Veröffentlichung der Ergebnisse des Angebots sowie im Hinblick auf sonstige Veröffentlichungen wird auf Ziffer 18. der Angebotsunterlage Bezug genommen. VI. Finanzierung des Angebots Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 WpÜG hat die Bieterin vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die zur vollständigen Erfüllung des Angebots notwendigen Mittel zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs auf die Gegenleistung zur Verfügung stehen. Auf Grundlage der Angaben der Bieterin in der Angebotsunterlage geht der Verwaltungsrat davon aus, dass die Bieterin dieser Verpflichtung nachgekommen ist. 1. Lieferverpflichtung (Aktienkomponente); Finanzierung der Bareinlagen und der Barkomponente für Überschussaktien Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 19. Dezember 2014 hat die GAGFAH 215.952.555 Aktien ausgegeben. Ausgehend von der Berechnung der Bieterin unter Ziffer 6.2.4 der Angebotsunterlage würde in dem Fall, dass alle Inhaber der Wandelschuldverschreibung 2014 zu einem angepassten Wandlungspreis von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen, die Anzahl ausgegebener GAGFAHAktien bis zum Ablauf der Weiteren Annahmefrist um bis zu 30.478.854 Aktien auf bis zu 246.431.409 GAGFAH-Aktien ansteigen. Ausweislich Ziffer 13.1 der Angebotsunterlage resultiert daraus – bei unterstellter Annahme des Angebots für 246.431.409 GAGFAH-Aktien – eine Verpflichtung der Bieterin, insgesamt 88.011.218 DA-Aktien zu liefern, also 246.431.409 multipliziert mit dem Umtauschverhältnis je GAGFAH-Aktie von 5/14 (die Lieferverpflichtung). Um ihre Lieferverpflichtung bedienen zu können, wird die Bieterin die unter Ziffer V.5 und Ziffer V.7 dieser Stellungnahme beschriebenen Angebotskapitalerhöhungen durchführen. Wie die Bieterin unter Ziffer 13.2.1 der Angebotsunterlage ausführt, kann sie durch die Angebotskapitalerhöhungen bis zu 88.741.212 DA-Angebotsaktien schaffen, womit sie in der Lage wäre, ihre Lieferverpflichtung zu erfüllen. Entsprechend des Hinweises der Bieterin unter Ziffer 3. der Angebotsunterlage bezüglich 39 „Abwicklung“ des Angebots besteht in Bezug auf die Durchführung der Angebotskapitalerhöhungen das Risiko, dass sich Verzögerungen einstellen, etwa weil auf dem Rechtsweg gegen die Angebotskapitalerhöhungen vorgegangen wird. Des Weiteren führt die Bieterin unter Ziffer 13.2.2 der Angebotsunterlage aus, dass der maximal erforderliche Bedarf für Bareinlagen im Zusammenhang mit der etwaigen Durchführung der Angebotskapitalerhöhung Ib sowie der Angebotskapitalerhöhung IIb ausgehend von einem Emissionspreis von je EUR 25,90 je DAAngebotsaktie bei rund EUR 114.544.000 liegen würde. Hinzu käme die Barkomponente für die in diesem Rahmen eingebrachten GAGFAH-Aktien in Höhe von maximal rund EUR 108.391.000. Damit würden in Bezug auf die Bareinlagen sowie die Barkomponente für die Überschussaktien insgesamt Barmittel in Höhe von bis zu rund EUR 222.939.000 benötigt. Nach den Angaben der Bieterin unter Ziffer 13.2.2 der Angebotsunterlage hat J.P. Morgan hierfür Barmittel in ausreichender Höhe bereitgestellt. 2. Gesamttransaktionskosten Ausweislich Ziffer 13.1 der Angebotsunterlage geht die Bieterin weiter davon aus, dass ihr zudem Gesamttransaktionskosten in Höhe von maximal rund EUR 2.336,6 Mio. entstehen können (die Gesamttransaktionskosten), die sich aus bis zu etwa EUR 2.156,6 Mio. zur Leistung der Barkomponente der Gegenleistung für alle ausstehenden GAGFAH-Aktien zuzüglich Transaktionskosten von insgesamt ca. EUR 180 Mio. zusammensetzen. Nach den Angaben der Bieterin unter Ziffer 13.2.3 stehen ihr die zur vollständigen Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlichen Mittel zur Verfügung und zwar in Form einer Bankfinanzierung (der DA-Kreditvertrag) über mindestens EUR 1.650 Mio., Erlösen aus der Platzierung einer nachrangigen Hybridanleihe in Höhe von ca. EUR 991 Mio. sowie aus Barmitteln des DA-Konzerns (einschließlich ungenutzter Kreditlinien), die zum 30. November 2014 bei rund EUR 721 Mio. liegen. VII. Art und Höhe der angebotenen Gegenleistung 1. Art und Höhe der angebotenen Gegenleistung Die Bieterin bietet für vierzehn GAGFAH-Aktien eine kombinierte Gegenleistung, die sich aus der Zahlung eines Geldbetrages von EUR 122,52 als Barkomponente sowie fünf DA-Angebotsaktien als Aktienkomponente zusammensetzt. Hieraus ergibt sich eine Angebotsgegenleistung je GAGFAH-Aktie in Höhe von rund EUR 8,75 für die Barkomponente und von 0,357 (entspricht gerundet 5/14) DA-Angebotsaktien für die Aktienkomponente. Die Bieterin beabsichtigt, soweit rechtlich möglich und unter der Annahme eines Vollzugs des Angebots im März 2015 (wie in Ziffer 12.5 der Angebotsunterlage vorgesehen), die DA-Angebotsaktien mit Gewinnberechtigung für das Geschäftsjahr 2014 auszugeben. Sollte dies im Ergebnis nicht möglich sein, beläuft sich ausweislich der Angebotsunterlage der aus der fehlenden Gewinnanteilsberechtigung für das Geschäftsjahr 2014 resultierende, nicht abgezinste Wertverlust je DA-Aktie auf der Grundlage der Orientierung, die die Bieterin für die Zahlung einer Dividende für 2014 in ihrem Konzernzwischenbericht für den am 30. September 2014 endenden Neun- 40 monatszeitraum gegeben hat, auf rund EUR 0,78 je Aktie. In der Grundsatzvereinbarung vom 1. Dezember 2014 haben GAGFAH und die DA für den Fall einer fehlenden Gewinnberechtigung der DA-Angebotsaktien für das Geschäftsjahr 2014 vereinbart, dass die GAGFAH und die DA gemeinsam darauf hinwirken werden, den Aktionären der GAGFAH durch Vorabausschüttung vor Vollzug des Übernahmeangebots einen entsprechenden wirtschaftlichen Ausgleich zu verschaffen, wobei die DA der GAGFAH, sofern erforderlich, entsprechende liquide Mittel zur Verfügung stellen wird. Als Alternative zu der Vorabausschüttung durch die GAGFAH kann sich die Bieterin dafür entscheiden, den Aktionären der GAGFAH, die das Übernahmeangebot angenommen haben, einen angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich für eine etwaige fehlende Dividendenberechtigung für das Geschäftsjahr 2014 zu verschaffen. Der Verwaltungsrat weist darauf hin, dass den Aktionären kein eigener direkter Anspruch auf Durchsetzung dieser Regelung aus der Grundsatzvereinbarung gegen die DA oder die GAGFAH zusteht. Allerdings wachen die Garanten über die Einhaltung der Regelungen der Grundsatzvereinbarung und sind jeweils berechtigt und ermächtigt, die Erfüllung der Vertragspflichten von DA und GAGFAH aus der Grundsatzvereinbarung aus eigenem Recht jederzeit geltend zu machen und gegebenenfalls schiedsgerichtlich einzuklagen (zu Funktion der Garanten siehe auch unter Ziffer VIII.1 dieser Stellungnahme). Der Verwaltungsrat hält nach eingehender Prüfung die von der Bieterin angebotene Gegenleistung sowohl nach ihrer Art als auch ihrer Höhe nach für angemessen. 1.1 Gesetzliche Anforderungen an die Art der Gegenleistung Das Angebot sieht für die Gegenleistung neben der Barkomponente eine feste Aktienkomponente vor. Die zur Leistung der DA-Angebotsaktien erforderlichen Kapitalmaßnahmen sollen im Rahmen von Kapitalerhöhungen aus Genehmigten Kapitalia der Bieterin geschaffen werden, über die der Vorstand der Bieterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 1. Dezember 2014 beschlossen hat (dazu siehe Ziffer V.5 dieser Stellungnahme). Auf Basis der in der Angebotsunterlage enthaltenen Darstellungen kommt der Verwaltungsrat zu der Einschätzung, dass die DA-Angebotsaktien die gesetzlichen Anforderungen für die Aktienkomponente der Gegenleistung im Rahmen eines Übernahmeangebots erfüllen. Die angebotenen Aktien müssen gemäß § 31 Abs. 2 WpÜG zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 7 WpÜG zugelassen und liquide Aktien sein. Zudem müssen sie, da sie Inhabern stimmberechtigter Aktien zum Tausch angeboten werden, ebenfalls ein Stimmrecht gewähren. Laut der Angebotsunterlage werden die DA-Angebotsaktien neben den Bestehenden DA-Aktien in gleicher Weise stimmberechtigt sein. Ausweislich der Angebotsunterlage werden die DA-Angebotsaktien noch vor der Übertragung an die annehmenden GAGFAH Aktionäre zum Börsenhandel im Regulierten Markt (Prime Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen. 41 Die DA-Angebotsaktien werden neu geschaffen. Daher liegen keine historischen Werte in Bezug auf die Liquidität der DA-Angebotsaktien vor. Im Ausgangspunkt liegt es nahe, dass die Liquidität neu geschaffener Aktien, die dieselben Rechte gewähren wie bereits existierende Aktien (also derselben Gattung angehören), nicht in nennenswertem Umfang von der Liquidität der bereits existierenden Aktien abweicht bzw. hinter dieser zurückbleibt. Im Fall der DA-Angebotsaktien wird dies allerdings dann nicht ohne Einschränkungen gegeben sein, wenn – anders als von der Bieterin beabsichtigt – die DA-Angebotsaktien nicht mit Gewinnanteilsberechtigung bereits für das Geschäftsjahr 2014, sondern erst ab dem 1. Januar 2015 ausgegeben werden können. In diesem Fall wären die DA-Angebotsaktien jedenfalls zunächst nicht in gleichem Maße liquide. Abgesehen von dieser etwaigen vorübergehenden Einschränkung aufgrund einer gegebenenfalls zunächst unterschiedlichen Gewinnberechtigung der DA-Angebotsaktien und der Bestehenden DA-Aktien hält es der Verwaltungsrat aber für plausibel, die Liquidität der Bestehenden DA-Aktien als Indikator für die Liquidität der DAAngebotsaktien anzusehen. Bei den Bestehenden DA-Aktien handelt es sich nach der Auffassung des Verwaltungsrats um liquide Aktien. Zum 30. September 2014 befanden sich nach dem Zwischenfinanzbericht der DA zum 3. Quartal 2014 entsprechend der Definition des von der Deutsche Börse AG herausgegebenen Leitfadens zu den Aktienindizes der Deutschen Börse 77,76% der Bestehenden DA-Aktien im Streubesitz3. Im Rahmen dieser Berechnung wurden von der DA lediglich die Beteiligungen der Abu Dhabi Investment Authority und der Norges Bank als nicht zum Streubesitz gehörend angesehen. Führt man diese Berechnung auf Grundlage der von der Bieterin unter Ziffer 5.5 der Angebotsunterlage auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage mitgeteilten Beteiligungsverhältnisse an der DA durch, so ergibt sich ein Streubesitz der Bestehenden DA-Aktien nach der Definition der Deutschen Börse in Höhe von 80,33 %. Über den Dreimonats-Zeitraum vor Ankündigung des Angebots am 1. Dezember 2014 wurden an allen Börsentagen an der Frankfurter Wertpapierbörse Börsenkurse für die Bestehenden DA-Aktien festgestellt. Das durchschnittliche Xetra-Handelsvolumen pro Tag betrug in dieser Zeit 889.744 Stück und entsprach damit etwa 0,34 % der ausgegebenen Aktien der Bieterin. 4 Die maximale Abweichung des Xetra-Schlusskurses eines Börsentages von dem Xetra-Schlusskurs des vorhergehenden Börsentages innerhalb dieses Zeitraums betrug 2,88 %5 und lag damit unter 5 % und damit unter dem Wert, den der Verwaltungsrat unter anderem entsprechend § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO zur Beurteilung der Liquidität der Bestehenden DA-Aktien herangezogen hat. Die DA-Aktie ist außerdem analog zur GAGFAH-Aktie im MDAX notiert. Der Verwaltungsrat rechnet auch nicht damit, dass sich die Liquidität der DA-Aktien mit Durchführung des Angebots soweit verringert, dass die Aktien dann nicht mehr als liquide gelten. Insbesondere ist vor dem Hintergrund der derzeitigen, in der Angebotsunterlage dargestellten Aktionärsstruktur der Bieterin nicht zu erwarten, dass ein Aktionär seinen Anteil in einem Umfang aufstockt, der sich auf die Handelsvolumina 3 Quelle: S. 9 des Zwischenfinanzberichts der Bieterin zum 3. Quartal 2014 (Stichtag: 30.09.2014) 4 Im Zeitraum vom 29. August bis 28. November 2014, Quelle: Bloomberg 5 Im Zeitraum vom 29. August bis 28. November 2014, Quelle: Bloomberg 42 und damit die Liquidität entscheidend negativ auswirkt.6 Auch nach Durchführung des Übernahmeangebots ist daher noch mit einer ausreichenden Liquidität zu rechnen. Im Ergebnis ist der Verwaltungsrat der Auffassung, dass die DA-Angebotsaktien als hinreichend liquide Gegenleistung im Sinne des § 31 Abs. 2 WpÜG anzusehen sind. Gemäß § 31 Abs. 3 WpÜG hat die Bieterin den GAGFAH-Aktionären eine Geldleistung in Euro anzubieten, wenn sie oder mit ihr gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen in den sechs Monaten vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage bis zum Ablauf der Annahmefrist insgesamt mindestens 5 % der Aktien oder Stimmrechte an GAGFAH gegen Zahlung einer Geldleistung erworben haben. Ein solcher Erwerb von mindestens 5 % der Aktien oder Stimmrechte bis zum heutigen Datum wurde GAGFAH nicht gemäß Art. 8 ff. des Luxemburger Transparenzgesetzes angezeigt und ist dem Verwaltungsrat auch sonst nicht bekannt. Ausweislich der Angebotsunterlage besitzt die Bieterin zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage keine GAGFAH-Aktien. Derzeit ist deshalb die Aktienkomponente der Gegenleistung auch unter diesem Gesichtspunkt nach Auffassung des Verwaltungsrats zulässig. 1.2 Gesetzliche Anforderungen an die Höhe der Gegenleistung Die gesetzlichen Anforderungen an die Mindesthöhe der Gegenleistung werden nach der Einschätzung des Verwaltungsrats auf Basis der in der Angebotsunterlage enthaltenen Informationen eingehalten. Die gesetzliche Mindesthöhe der Gegenleistung ist zum einen an den Anforderungen zu messen, die das Gesetz an die Bewertung der GAGFAH-Aktien stellt. Da die Gegenleistung zum Teil in Aktien besteht, ist zudem zu ermitteln, mit welchem gesetzlichen Höchstwert die DA-Angebotsaktien bei der Bewertung der Gegenleistung in Ansatz gebracht werden dürfen. a) Gesetzlicher Mindestwert der Gegenleistung für GAGFAH-Aktien Bei Übernahmeangeboten für Aktien, die zum Handel an einer deutschen Wertpapierbörse zugelassen sind, muss die Gegenleistung gemäß § 31 Abs. 1, 2 und 7 WpÜG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 3 WpÜG-AngebotsVO mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs dieser Aktien während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots am 1. Dezember 2014 entsprechen. Der gewichtete Durchschnittskurs für die GAGFAHAktien während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung der Bieterin zur Abgabe des Angebots am 1. Dezember 2014, d.h. im Zeitraum vom 1. September 2014 (einschließlich) bis zum 30. November 2014, betrug ausweislich der Angebotsunterlage nach Mitteilung der BaFin vom 9. Dezember 2014 an die Bieterin EUR 14,82. Gemäß § 31 Abs. 1, 2 und 7 WpÜG in Verbindung mit § 4 WpÜG-AngebotsVO muss die Gegenleistung für die GAGFAH-Aktien mindestens dem Wert der höchsten vom Bieter, einer mit diesem gemeinsam handelnden Person oder Tochtergesellschaft für 6 Ausweislich der Angebotsunterlage ist die Abu Dhabi Investment Authority mit 11,85 % der Stimmrechte die derzeit größte Aktionärin der DA. 43 den Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft in den letzten sechs Monaten vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage gewährten oder vereinbarten Gegenleistung entsprechen. Ausweislich der Angebotsunterlage wurde innerhalb des SechsMonatszeitraums kein solcher Vorerwerb getätigt. Auch im Übrigen hat der Verwaltungsrat keine Anhaltspunkte für einen derartigen Vorerwerb. Ausweislich der Angebotsunterlage berücksichtigt die Bieter bei der Bemessung der Gegenleistung den Wert der Barkomponente in Höhe von EUR 8,75 je GAGFAHAktie und den Wert der Aktienkomponente mit EUR 8,76, womit sich eine Gegenleistung je GAGFAH-Aktie in Höhe von insgesamt EUR 17,51 ergibt. Diese Gegenleistung liegt über dem gemäß § 5 WpÜG-AngebotsVO anzubietenden Mindestpreis in Höhe von EUR 14,82 und entspricht damit den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 31 Abs. 1, 2 und 7 WpÜG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 3 WpÜG-AngebotsVO. b) Gesetzlicher Höchstwert der DA-Angebotsaktien Gemäß §§ 5, 7 WpÜG-AngebotsVO dürfen die DA-Angebotsaktien maximal mit dem Wert des gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurses dieser Aktien während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Übernahmeangebots am 1. Dezember 2014 berücksichtigt werden. Dieser Wert beträgt für die Bestehenden DA-Aktien in dem Dreimonats-Zeitraum vor dem 1. Dezember 2014, d.h. zum Stichtag 30. November 2014, ausweislich der Angebotsunterlage nach Mitteilung der BaFin an die Bieterin vom 9. Dezember 2014 (gerundet) EUR 24,53. Diesen Wert legt die Bieterin der Berechnung der Aktienkomponente zugrunde, wenn sie in der Angebotsunterlage ausführt, dass sich unter Berücksichtigung des Umtauschverhältnisses von fünf DA-Angebotsaktien gegen vierzehn GAGFAH-Aktien eine Bewertung der Aktienkomponente als Gegenleistung je GAGFAH-Aktie von rund EUR 8,76 ergibt (5/14 multipliziert mit EUR 24,53). Allerdings ist eine etwaige fehlende Gewinnberechtigung der DA-Angebotsaktien für das Geschäftsjahr 2014 auch im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem zulässigen Höchstwert der DA-Angebotsaktien zu berücksichtigen. Sofern die DAAngebotsaktien erst ab dem 1. Januar 2015 gewinnberechtigt sein sollten, kann nämlich der durchschnittliche Börsenkurs der Bestehenden DA-Aktien in den drei Monaten vor dem 1. Dezember 2014 nicht ohne Einschränkung als zulässiger Höchstwert für die Bewertung der DA-Angebotsaktien angesehen werden. Vielmehr muss in diesem Zusammenhang der Wertverlust je Aktie eingerechnet werden, welcher sich aus der ggfs. fehlenden Gewinnberechtigung für das 2014 ergibt. Wie die Bieterin in der Angebotsunterlage ausführt, liegt dieser bei EUR 0,78 je Aktie, wobei für die erwartete Höhe der Dividende der Konzernzwischenbericht der Bieterin zum 30. September 2014 zugrunde gelegt wurde. Berechnet man den Wert der Aktienkomponente der Bieterin auf dieser Grundlage, so ergibt sich eine Gegenleistung je GAGFAH-Aktie in Höhe von gerundet EUR 8,48 (5/14 des um EUR 0,78 auf EUR 23,75 reduzierten Betrages je DA-Angebotsaktie). Auf dieser Grundlage beläuft sich der Wert der von der Bieterin angebotenen Gegenleistung unter Berücksichtigung der Barkomponente auf insgesamt EUR 17,23 je GAGFAH-Aktie und liegt damit weiterhin über dem nach Handelsvolumen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der GAGFAH-Aktie in den drei Monaten vor dem 1. Dezember 2014 in Höhe von EUR 14,82. Im Ergebnis ist somit die Bewertung der DA-Angebotsaktien durch die Bieterin unabhängig von 44 einer für das Geschäftsjahr 2014 ggfs. fehlenden Gewinnberechtigung nach übernahmerechtlichen Preisvorgaben zulässig. Der Verwaltungsrat weist allerdings darauf hin, dass die derzeitige Prognose der Bieterin in Bezug auf ihre Dividendenausschüttung für das Geschäftsjahr 2014 zwar nachvollziehbar erscheint. Dies bedeutet aber nicht, dass die ordentliche Hauptversammlung der Bieterin die Dividende im Ergebnis auch in dieser Höhe beschließt. Vielmehr kann die tatsächlich beschlossene Dividendenzahlung höher oder niedriger ausfallen, was sich – eine fehlende Dividendenberechtigung für das Geschäftsjahr 2014 unterstellt – entsprechend auf den Wert der DA-Angebotsaktien auswirken kann. Der Verwaltungsrat weist an dieser Stelle noch einmal auf die eingangs unter VII. dargestellte Regelung der Grundsatzvereinbarung hin, die im Fall einer ggfs. fehlenden Gewinnberechtigung der DA-Angebotsaktien für das Geschäftsjahr 2014 vorsieht, den Aktionären der GAGFAH einen wirtschaftlichen Ausgleich zu verschaffen. 2. Eigene Bewertung der Angemessenheit der Gegenleistung durch den Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat ist der Auffassung, dass die angebotene Gegenleistung angemessen ist. Diese Einschätzung beruht neben der vorstehenden Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Mindestvorgaben auf den folgenden Erwägungen: 2.1 Prämien gegenüber historischen Börsenkursen Gegenüber den historischen Aktienkursen der GAGFAH vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots am 1. Dezember 2014 beinhaltet die angebotene Gegenleistung eine substantielle Prämie. 7 " Gemäß den übernahmerechtlichen Vorgaben für die Berechnung der Gegenleistung legt die Bieterin eine Gegenleistung von EUR 17,51 je GAGFAHAktie zugrunde, bestehend aus jeweils EUR 8,75 für die Barkomponente und EUR 8,76 für die Aktienkomponente. Dies beinhaltet eine Prämie gegenüber dem nach Handelsvolumen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der GAGFAH-Aktie in den drei Monaten vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots am 1. Dezember 2014 in Höhe von EUR 2,69 bzw. 18,2 %. " Berechnet man den Wert der Aktienkomponente nach Maßgabe des XetraSchlusskurses der Bestehenden DA-Aktien am 28. November 2014 (dem letzten Handelstag vor der Bekanntgabe des Angebots), ergibt sich für die Aktienkomponente ein Wert von EUR 9,25 und für die Gegenleistung insgesamt ein Wert von rund EUR 18,00 je GAGFAH-Aktie und damit eine Prämie gegenüber dem Xetra-Schlusskurs der GAGFAH-Aktie am 28. November 2014 (dem letzten Handelstag vor der Bekanntgabe des Angebots) in Höhe von EUR 2,49 bzw. rund 16,1 %.7 Quelle: Bloomberg 45 " Berechnet man den Wert der Aktienkomponente nach Maßgabe des XetraSchlusskurses der Bestehenden DA-Aktien am 18. Dezember 2014, ergibt sich für die Aktienkomponente ein Wert von EUR 9,33 und für die Gegenleistung insgesamt ein Wert von rund EUR 18,08 je GAGFAH-Aktie und damit eine Prämie gegenüber dem Xetra-Schlusskurses der GAGFAH-Aktie am 28. November 2014 (dem letzten Handelstag vor der Bekanntgabe des Angebots) in Höhe von EUR 2,58 bzw. rund 16,6 %.8 " Gegenüber dem höchsten Schlusskurs der GAGFAH-Aktie im Xetra-Handel während des Zeitraums von 52 Wochen vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots am 1. Dezember 2014 (EUR 15,77) enthält die Gegenleistung " basierend auf dem nach Handelsvolumen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Bestehenden DA-Aktie in den drei Monaten vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots am 1. Dezember 2014 in Höhe von EUR 17,51 je GAGFAH-Aktie eine Prämie in Höhe von EUR 1,74 bzw. rund 11,0 %, " basierend auf dem Xetra-Schlusskurs der Bestehenden DA-Aktien am 28. November 2014, in Höhe von EUR 18,00 je GAGFAH-Aktie eine Prämie in Höhe von EUR 2,23 bzw. rund 14,1 %, und " basierend auf dem Xetra-Schlusskurs der Bestehenden DA-Aktien am 18. Dezember 2014, in Höhe von EUR 18,08 je GAGFAH-Aktie eine Prämie in Höhe von EUR 2,31 bzw. rund 14,6 %,9 8 Quelle: Bloomberg 9 Quelle: Bloomberg 46 Ein Vergleich der von der Bieterin angebotenen Gegenleistung berechnet auf Basis verschiedener volumengewichteter Durchschnittskurse der Bestehenden DA-Aktie mit dem jeweiligen volumengewichteten Durchschnittskurs der GAGFAH-Aktie zeigt die folgenden Prämien: Zeitraum10 1 Monat 3 Monate 6 Monate 12 Monate 2.2 Deutsche Annington VWAP11 EUR GAGFAH VWAP12 EUR Implizite Gegenleistung EUR Prämie 25,27 24,53 23,92 23,11 15,15 14,82 13,97 12,97 17,78 17,51 17,29 17,00 17,3 % 18,2 % 23,8 % 31,1 % Prämien gegenüber Kurszielen von Aktienanalysten Der Median der Kursziele von Aktienanalysten für die GAGFAH-Aktie vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots am 1. Dezember 2014 liegt bei EUR 15,85 (Quelle: I/B/E/S). Gegenüber dem Median der Kursziele enthält die Gegenleistung basierend " auf dem nach Handelsvolumen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Bestehenden DA-Aktie in den drei Monaten vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots am 1. Dezember 2014 in Höhe von EUR 17,51 je GAGFAH Aktie eine Prämie in Höhe von EUR 1,66 bzw. rund 10,5 %; " auf dem Xetra-Schlusskurs der Bestehenden DA-Aktien am 28. November 2014, in Höhe von EUR 18,00 je GAGFAH-Aktie eine Prämie in Höhe von EUR 2,15 bzw. rund 13,6 %; " auf dem Xetra-Schlusskurs der Bestehenden DA-Aktien am 18. Dezember 2014, in Höhe von EUR 18,08 je GAGFAH-Aktie eine Prämie in Höhe von EUR 2,23 bzw. rund 14,1 %. 10 Volumengewichtete Preise von Deutsche Annington und GAGFAH jeweils auf Basis von Bloomberg Daten ermittelt. Volumengewichteter durchschnittlicher Preis der letzten 3 Monate ausweislich der Angebotsunterlage gemäß Mitteilung der BaFin vom 9. Dezember 2014 an die Bieterin (siehe oben) 11 Volumengewichteter durchschnittlicher Preis innerhalb des jeweiligen Zeitraums vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots am 1 Dezember 2014 12 Volumengewichteter durchschnittlicher Preis innerhalb des jeweiligen Zeitraums vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots am 1 Dezember 2014 47 2.3 Prämien gegenüber EPRA NAV per 30. September 2014 Ausgehend von einer Gegenleistung, basierend auf dem Xetra-Schlusskurs der Bestehenden DA-Aktien am 18. Dezember 2014, in Höhe von rund EUR 18,08 je GAGFAH-Aktie enthält die Gegenleistung gegenüber dem EPRA NAV per 30. September 2014 je GAGFAH-Aktie in Höhe von EUR 13,92 eine Prämie von EUR 4,16 bzw. rund 29,9 %. Die Prämie liegt damit über den entsprechenden NAV Prämien per 18. Dezember 2014 für Deutsche Annington (23,1%) und LEG Immobilien AG (25,4 %) und etwas unter der entsprechenden NAV Prämie per 18. Dezember 2014 für Deutsche Wohnen AG (32,4 %).13 Gegenüber dem EPRA NAV enthält die Gegenleistung, basierend auf dem nach Handelsvolumen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Bestehenden DA-Aktie in den drei Monaten vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots am 1. Dezember 2014, in Höhe von EUR 17,51 je GAGFAH-Aktie eine Prämie in Höhe von EUR 3,59 bzw. rund 25,8 %, bzw. enthält die Gegenleistung, basierend auf dem Xetra-Schlusskurs der Bestehenden DA-Aktien am 28. November 2014, in Höhe von EUR 18,00 je GAGFAH-Aktie eine Prämie in Höhe von EUR 4,08 bzw. rund 29,3 %.14 Der Verwaltungsrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der EPRA NAV zum 31. Dezember 2014 oberhalb des Wertes zum 30. September 2014 liegen und die Prämie auf der Basis dieses Wertes daher geringer ausfallen könnte. 2.4 Berücksichtigung des Wachstumspotentials des GAGFAH Der Verwaltungsrat hat für die Beurteilung der Angemessenheit der durch die Bieterin angebotenen Gegenleistung ferner die bisherige geschäftliche Entwicklung der GAGFAH und die im Zusammenhang stehenden zukünftigen Chancen und Risiken berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der positiven Ergebnisse der GAGFAH im laufenden Geschäftsjahr und den positiven Aussichten für die zukünftigen Jahre ist der Verwaltungsrat zwar der Auffassung, dass die GAGFAH aufgrund ihres Portfolios und ihrer operativen Stärke die besten Voraussetzungen hat, auch in Zukunft eigenständig überdurchschnittlich stark und profitabel zu wachsen. Die Gegenleistung spiegelt nach Ansicht des Verwaltungsrats allerdings sowohl den strategischen Wert von GAGFAH als auch die eigenständigen Wachstumsperspektiven der GAGFAH wider. Zudem ermöglicht die Gegenleistung in DA-Angebotsaktien den GAGFAH Aktionären an der Wertsteigerung des kombinierten Unternehmens zu partizipieren. 2.5 Angemessenheit der börslichen Bewertung der Bestehenden DA-Aktie Der Verwaltungsrat hat im Hinblick auf die Bestehenden DA-Aktien keine volle Unternehmensbewertung durchgeführt. Er sieht jedoch keine Anhaltspunkte, dass die vorstehend unter Ziffer VII.2.1 bis VII.2.3 dieser Stellungnahme zugrunde gelegten Börsenkurse den Wert der Bestehenden DA-Aktie unzutreffend reflektieren. Dies 13 Quelle: NAV Prämien berechnet auf Basis der jeweils zuletzt veröffentlichten NAV pro Aktie (Q3 2014). 14 Quelle: Bloomberg 48 wird nach Einschätzung des Verwaltungsrats auch durch die folgenden Erwägungen bestätigt: " " 2.6 Per 18. Dezember 2014 handelt die Bestehenden DA-Aktie zu einer Prämie zum NAV15 von 23,1 % und per 28. November 2014 (dem letzten Handelstag vor der Bekanntgabe des Angebots) bei 22,1 %. Die Prämie liegt damit unterhalb der NAV Prämien von LEG Immobilien AG (25,4 %) und Deutsche Wohnen AG (32,4 %). Per 28. November 2014 (dem letzten Handelstag vor der Bekanntgabe des Angebots) lag der Median der Kursziele für die DA-Aktie von Aktienanalysten (Quelle: I/B/E/S) bei EUR 26,25 und damit 1,4 % über dem Aktienkurs der DA-Aktie zu diesem Zeitpunkt. Per 18. Dezember 2014 lag der Media der Kursziele für die DA-Aktie von Aktienanalysten (Quelle: I/B/E/S) bei EUR 26,90 und damit 3.0 % über dem Aktienkurs der DA-Aktie zu diesem Zeitpunkt. Fairness Opinions GAGFAH hat Deutsche Bank AG (Deutsche Bank), Merrill Lynch International Bank Limited, Zweigniederlassung Frankfurt am Main (BofA Merrill Lynch) und Rothschild GmbH (Rothschild) beauftragt, jeweils und unabhängig voneinander Stellungnahmen zur Bewertung der Angemessenheit der angebotenen Gegenleistung aus finanzieller Sicht (Fairness Opinions) zu erstellen. BofA Merrill Lynch, Deutsche Bank und Rothschild erhalten von GAGFAH für ihre Tätigkeit als Berater im Zusammenhang mit dem Angebot eine Vergütung, welche nach Abgabe der Fairness Opinion und / oder bei Abwicklung oder Scheitern des Angebots oder bei Abstandnahme von Demselben fällig wird. Zudem hat sich GAGFAH dazu verpflichtet, bestimmte Aufwendungen zu erstatten und die Banken von bestimmten Haftungsrisiken in Zusammenhang mit der Übernahme dieses Mandats freizustellen. Es wird darauf hingewiesen, dass BofA Merrill Lynch, Deutsche Bank und Rothschild und die mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen – wie in der jeweiligen Fairness Opinion dargestellt – möglicherweise in der Vergangenheit, gegenwärtig oder in Zukunft Geschäftsbeziehungen mit GAGFAH, der DA oder den mit diesen verbundenen Gesellschaften unterhalten haben, unterhalten oder unterhalten werden, die durch Honorar vergütet worden sein oder vergütet werden könnten. BofA Merrill Lynch, Deutsche Bank und Rothschild und/oder die mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen sind zudem im Wertpapierhandelsgeschäft tätig, was dazu führen kann, dass sie für eigene oder fremde Rechnung Wertpapiere jeglicher Art der GAGFAH, der Deutschen Annington oder den mit diesen verbundenen Unternehmen erwerben, halten oder veräußern könnten. BofA Merrill Lynch, Deutsche Bank, und Rothschild haben ihre Fairness Opinions dem Verwaltungsrat am 22. Dezember 2014 vorgelegt. BofA Merrill Lynch, Deutsche Bank, und Rothschild gelangen in ihren Fairness Opinions jeweils zu dem Ergebnis, dass vorbehaltlich der darin enthaltenen Annahmen zum Zeitpunkt der Abgabe der 15 EPRA Net Asset Value (NAV) per 30. September 2014. 49 Fairness Opinions am 22. Dezember 2014 die angebotene Gegenleistung aus finanzieller Sicht für die GAGFAH Aktionäre angemessen ist. Die Fairness Opinions sind dieser Stellungnahme in vollständigem Text als Anlagen 3 bis 5 beigefügt. Der Verwaltungsrat weist ausdrücklich darauf hin, dass die Fairness Opinions ausschließlich zur Information und Unterstützung des Verwaltungsrats der GAGFAH im Zusammenhang mit der Prüfung des Angebots abgegeben wurden. Sie richten sich nicht an Dritte und begründen keine Rechte Dritter. Die Fairness Opinions richtet sich insbesondere nicht an die GAGFAH Aktionäre und stellen keine Empfehlungen seitens BofA Merrill Lynch, Deutsche Bank und Rothschild an die GAGFAH Aktionäre dar, das Angebot anzunehmen. Zwischen BofA Merrill Lynch, Deutsche Bank und Rothschild und denjenigen, die die Fairness Opinions lesen, entsteht kein Vertragsverhältnis. Weder die Fairness Opinions noch die ihnen zugrunde liegenden Mandatsvereinbarungen zwischen GAGFAH und BofA Merrill Lynch, Deutsche Bank und Rothschild haben Schutzwirkung für Dritte oder führen zur einer Einbeziehung von Dritten in deren jeweiligen Schutzbereich. Die Zustimmung von BofA Merrill Lynch, Deutsche Bank und Rothschild, ihre jeweilige Fairness Opinion dieser Stellungnahme als Anlage anzufügen, stellt keine Erweiterung oder Ergänzung des Kreises der Personen dar, an die diese Fairness Opinions gerichtet sind oder die auf diese Fairness Opinions vertrauen dürfen, noch führt diese zu einer Einbeziehung von Dritten in den jeweiligen Schutzbereich. Die Fairness Opinions treffen zudem keine Aussage zu den relativen Vor- und Nachteilen des Angebots im Vergleich zu anderen Geschäftsstrategien oder Transaktionen, die der Bieterin oder der Gagfah zur Verfügung stehen könnten. BofA Merrill Lynch, Deutsche Bank und Rothschild haben für die Erstellung ihrer Fairness Opinions zur Bewertung der in der Angebotsunterlage enthaltenen Angaben zur Gegenleistung (i) die Angebotsunterlage, (ii) bestimmte öffentlich verfügbare Geschäfts- und Finanzinformationen über GAGFAH, DA und den Markt in dem beide Unternehmen tätig sind sowie (iii) bestimmte von Aktienanalysten veröffentlichte Berichte, Finanzprognosen und sonstige Analysen, die sich mit Deutsche Annington und GAGFAH befassen, untersucht und (iv) Gespräche mit dem Management von GAGFAH geführt Darüber hinaus haben BofA Merrill Lynch, Deutsche Bank und Rothschild unabhängig voneinander eine Reihe von Untersuchungen vorgenommen, wie sie in vergleichbaren Kapitalmarkttransaktionen durchgeführt werden und angemessen erscheinen, um dem Verwaltungsrat eine tragfähige Grundlage für eine Einschätzung der Höhe der angebotenen Gegenleistung aus finanzieller Sicht zu verschaffen. Der Verwaltungsrat weist darauf hin, dass die Fairness Opinions von BofA Merrill Lynch, Deutsche Bank und Rothschild unter bestimmten Anmerkungen und Vorbehalten stehen und dass zum Verständnis der Ergebnisse der Fairness Opinions deren vollständige Lektüre erforderlich ist. Den Fairness Opinions von BofA Merrill Lynch, Deutsche Bank und Rothschild liegen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und Marktverhältnisse zum Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Fairness Opinion zugrunde. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Entwicklungen könnten Auswirkungen auf die bei der Vorbereitung der jeweiligen Fairness Opinion getroffenen Annahmen und deren Ergebnis haben. BofA Merrill Lynch, Deutsche Bank und Rothschild haben 50 keine Verpflichtung, ihre jeweilige Fairness Opinion im Hinblick auf Ereignisse nach dem Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Fairness Opinion zu aktualisieren oder diese erneut zu bestätigen. Den Fairness Opinions von BofA Merrill Lynch, Deutsche Bank, und Rothschild liegt keine Unternehmensbewertung zu Grunde, wie sie typischerweise von Wirtschaftsprüfern gemäß den Erfordernissen des deutschen Gesellschaftsrechts durchgeführt wird und BofA Merrill Lynch, Deutsche Bank und Rothschild haben insbesondere kein Wertgutachten auf Grundlage der vom Deutschen Institut für Wirtschaftsprüfung (IDW) veröffentlichten Richtlinien (IDW S1) erstellt; die jeweiligen Fairness Opinion folgen auch nicht den Standards für die Erstellung von Fairness Opinions (IDW S8). Eine Fairness Opinion der von BofA Merrill Lynch, Deutsche Bank und Rothschild abgegebenen Art unterscheidet sich in wichtigen Gesichtspunkten von einer Unternehmensbewertung durch einen Wirtschaftsprüfer. Der Verwaltungsrat weist darauf hin, dass er ebenfalls keine eigene Unternehmensbewertung von GAGFAH auf der Grundlage des IDW S1 durchgeführt hat. 2.7 Gesamtwürdigung Der Verwaltungsrat hat sich eingehend mit der Angemessenheit der durch die Bieterin angebotenen Gegenleistung befasst. In diesem Zusammenhang hat sich der Verwaltungsrat insbesondere auch mit den Fairness Opinions von BofA Merrill Lynch, Deutsche Bank und Rothschild befasst, deren Ergebnisse mit Vertretern dieser Unternehmen in seiner Sitzung vom 22. Dezember 2014 intensiv erörtert und einer eigenständigen, kritischen Würdigung unterzogen. Auf dieser Grundlage hält der Verwaltungsrat die von der Bieterin angebotene Gegenleistung für angemessen. Dieser Bewertung durch den Verwaltungsrat liegt die Annahme zugrunde, dass die DAAngebotsaktien mit Gewinnberechtigung für das Geschäftsjahr 2014 ausgegeben werden können. Eine Aussage für den Fall, dass den GAGFAH-Aktionären bei fehlender Gewinnberechtigung für das Geschäftsjahr 2014 entsprechend der Regelungen der Grundsatzvereinbarung eine Kompensation gewährt wird, kann der Verwaltungsrat zu diesem Zeitpunkt nicht treffen, da er sich erst mit den Einzelheiten einer solchen Kompensation befassen müsste. VIII. Ziele und Absichten der Bieterin sowie voraussichtliche Folgen für die GAGFAH 1. Die Ziele und Absichten nach der Grundsatzvereinbarung Die Gespräche zwischen der GAGFAH und der DA über den Abschluss der Grundsatzvereinbarung wurden im Hinblick darauf geführt, wie das Angebot im Interesse beider Gesellschaften, ihrer Aktionäre, Mitarbeiter und Kunden ausgestaltet und unter Berücksichtigung dieser Interessen eine Zusammenführung der beiden Unternehmen erfolgen kann. Dem Abschluss der Grundsatzvereinbarung lag dementsprechend das gemeinsame Verständnis der Bieterin und der Zielgesellschaft zugrunde, dass der Zusammenschluss der GAGFAH und der DA in einem konstruktiven Dialog und unter ausgeglichener Berücksichtigung der Interessen beider Unternehmen erfolgen soll. 51 Das Ziel des Zusammenschlusses ist die Schaffung eines wettbewerbsfähigen Unternehmens unter Nutzung der jeweiligen Stärken, Erreichung einer größtmöglichen Wertschöpfung und Ausnutzung von Synergieeffekten. Herr Dr. Wulf Bernotat, der Aufsichtsratsvorsitzende der DA, sowie Herr Gerhard Zeiler, der Vorsitzende des Verwaltungsrats der GAGFAH (die Garanten), wachen als Garanten über die Einhaltung der Regelungen der Grundsatzvereinbarung. Die Garanten nehmen diese Position als dritte Personen wahr und nicht in ihren Eigenschaften als Organe der DA bzw. der GAGFAH. Jeder Garant ist für die Laufzeit der Grundsatzvereinbarung unabhängig von der DA und der GAGFAH jeweils berechtigt und ermächtigt, die Erfüllung der Vertragspflichten von DA und GAGFAH aus der Grundsatzvereinbarung aus eigenem Recht jederzeit geltend zu machen und gegebenenfalls vor dem nach der Grundsatzvereinbarung zuständigen Schiedsgericht einzuklagen. Vor diesem Hintergrund wurden in der Grundsatzvereinbarung im Wesentlichen folgende Vereinbarungen getroffen: 1.1 Name; Sitz; zukünftige Strategie und Struktur Die DA und die GAGFAH werden sich auf einen neuen Firmennamen für das nach dem Zusammenschluss entstehende Unternehmen einigen. Der Sitz des Unternehmens wird nach dem Zusammenschluss in einem Radius von 20 km um das Stadtgebiet der Stadt Essen entfernt eingerichtet. In Bezug auf die zukünftige Strategie und Struktur haben DA und GAGFAH in der Grundsatzvereinbarung niedergelegt, dass sie ihre Geschäfte unter ähnlichen operativen Geschäftsmodellen führen, die jeweils auf eine langfristige Bewirtschaftung der Immobilienbestände ausgerichtet sind. Die nach dem Zusammenschluss entstehende Unternehmensgruppe wird ihre bisherige Wachstumsstrategie unter Ausnutzung der entstehenden Synergien weiter verfolgen. Die nach dem Zusammenschluss entstehende Unternehmensgruppe wird in sechs Regionen unterteilt. Drei dieser Regionen werden von Personen aus dem Management der DA und die anderen drei Regionen von Personen aus dem Management der GAGFAH geführt werden. 1.2 Gremienbesetzung der DA und der GAGFAH Den Regelungen der Grundsatzvereinbarung zu der zukünftigen Gremienbesetzung der Bieterin und der Zielgesellschaft liegt das Prinzip zugrunde, dass Repräsentanten beider Seiten nach Vollzug des Angebots in Gremien der jeweils anderen Seite vertreten sein sollen. a) Verwaltungsrat der GAGFAH Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats der GAGFAH fällt in den Verantwortungsbereich der Hauptversammlung der GAGFAH. In der Grundsatzvereinbarung haben DA und GAGFAH vereinbart, dass die Mitglieder des Vorstands der DA in den 52 Verwaltungsrat der GAGFAH bestellt werden und sich der Verwaltungsrat der GAGFAH – vorbehaltlich eines entsprechenden Beschlusses des Verwaltungsrats der GAGFAH (der dem Abschluss der Grundsatzvereinbarung zugestimmt hat), der Bestätigung durch die Hauptversammlung GAGFAH, der Satzung und der anwendbaren Vorschriften des Luxemburger Rechts – wie folgt zusammensetzen würde: " Rolf Buch, Verwaltungsratsmitglied; " Thomas Zinnöcker, Verwaltungsratsmitglied; " Stefan Kirsten, Verwaltungsratsmitglied; " Klaus Freiberg, Verwaltungsratsmitglied; " Gerald Klinck, Verwaltungsratsmitglied; " Dieter H. Ristau, Verwaltungsratsmitglied; und " Yves Wagner, Verwaltungsratsmitglied. DA ist berechtigt, ein weiteres unabhängiges Mitglied als Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu benennen. GAGFAH ist berechtigt, ein weiteres unabhängiges Mitglied als stellvertretenden Vorsitzenden zu benennen. Im Anschluss an die Ausübung der Benennungsrechte werden gegebenenfalls zwei Mitglieder des Verwaltungsrates ihr Mandat niederlegen. b) Vorstand der DA Herr Thomas Zinnöcker als stellvertretender Vorsitzender mit Zuständigkeiten für Vertrieb, Akquisition und Integration sowie Herr Gerald Klinck als Chief Controlling Officer sollen in den Vorstand von DA bestellt werden (dazu siehe auch Ziffer X dieser Stellungnahme). c) Besetzung des Aufsichtsrats der DA Der Aufsichtsrat von DA soll auf zwölf Anteilseignervertreter erweitert werden. DA und GAGFAH sollen darauf hinwirken, dass Herr Gerhard Zeiler (derzeitiger Vorsitzender des Verwaltungsrats der GAGFAH), Herr Hendrik Jellema (zum 1. Januar 2015 kooptiertes Verwaltungsratsmitglied der GAGFAH) und Herr Daniel Just (zum 1. Januar 2015 kooptiertes Verwaltungsratsmitglied der GAGFAH) als neue Mitglieder in diesen erweiterten Aufsichtsrat gewählt werden. 1.3 Geschäftsführung wesentlicher Tochtergesellschaften; Vertrieb und Akquisition Die Geschäftsführungen der nachfolgenden Gesellschaften sollen nach der Grundsatzvereinbarung wie folgt besetzt werden: 53 " Deutsche TGS GmbH: Vorsitzender: DA; ein bis zwei weitere Mitglieder werden durch GAGFAH gestellt " WEG Verwaltung: Jeweils ein Mitglied von DA und GAGFAH " Bereich infrastrukturelles Facility Management: Ein Mitglied von DA " GAGFAH Holding GmbH und GAGFAH GmbH werden personenidentisch mit dem Vorstand der DA besetzt Der Bereich Vertrieb wird im Rahmen des Zusammenschlusses von DA und GAGFAH zusammengefasst und von einer von DA oder von einer von GAGFAH benannten Person geführt. Ebenso wird der Bereich Akquisition zusammengefasst und von einer von DA oder einer von der GAGFAH benannten Person geführt. Wird der Bereich Akquisition von einer von DA benannten Person geführt, steht die Führung des Bereichs Vertrieb einer von GAGFAH benannten Person zu. Gleiches gilt im umgekehrten Fall. 1.4 Mitarbeiter Die DA und die GAGFAH sind sich einig, dass eine engagierte und motivierte Belegschaft der zu der neuen Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen die Grundlage für den derzeitigen und künftigen Erfolg der Unternehmensgruppe darstellt. DA und GAGFAH werden sich um einen konstruktiven Dialog mit den Arbeitnehmern und ihren Vertretungen bemühen, um attraktive und wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen zu entwickeln, mit dem Ziel, die exzellente Mitarbeiterbasis zu erhalten. Die DA und die GAGFAH werden die gesetzlich vorgesehenen Rechte der Arbeitnehmer, Betriebsräte und Gewerkschaften, insbesondere gesetzliche Regelungen zur Arbeitnehmermitbestimmung in Aufsichtsräten und die Beteiligungsrechte nach dem WpÜG, ebenso respektieren wie kollektivrechtliche Vereinbarungen (Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge). Die in den Einzelgesellschaften des GAGFAH-Konzerns bestehenden Regelungen aus der Sozialcharta bzw. aus Kaufverträgen werden entsprechend ihrer Laufzeiten erhalten bleiben. Die DA und die GAGFAH sehen kollektivrechtliche Vereinbarungen als besonders geeignete Instrumente zur Verwirklichung einer effektiven Arbeitnehmerbeteiligung an der Normierung und Findung angemessener Arbeitsbedingungen an. Es ist nicht vorgesehen, vorbehaltlich der in der Grundsatzvereinbarung vereinbarten Strukturund Integrationsmaßnahmen sowie den Zielsetzungen des kombinierten Unternehmens, im Zusammenhang mit der Umsetzung der Zusammenführung wesentliche kollektivrechtliche Vereinbarungen (Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge) zu kündigen. Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ist durch Vermittlung im Konzernarbeitsmarkt und Qualifizierungsmaßnahmen zu vermeiden. Sofern erforderlich wird im Rahmen der gesetzlichen Regelungen mit der erforderlichen Beteiligung der Betriebsräte ein Interessenausgleich und Sozialplan verhandelt. 54 Die etwaige aufgrund von Doppelbesetzungen erforderliche Auswahl von Führungskräften/Leitenden Angestellten wird in einem „best in class“-Audit durchgeführt. Hierüber wird der Integrationsausschuss (wie nachstehend definiert) entscheiden und dabei externe Berater hinzuziehen, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze des Auswahlprozesses (inhaltlich wie auch zum Verfahren). Im Zusammenhang mit diesem Audit ausscheidende Führungskräfte und leitende Angestellte werden auf individualvertraglicher Basis eine Zusage auf (i) Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen für mindestens sechs Monate und (ii) mindestens zwei Jahresgehälter (ein Jahresgehalt entspricht zwölf monatlichen Gehaltszahlungen, einem Jahresbonus auf 100 % Zielerreichung sowie ggf. im Rahmen des bei GAGFAH bestehenden „Long Term Incentive Programe“ im Vorjahr gewährte Aktienoptionen) als Abfindung erhalten. 1.5 Integration a) Integrationsausschuss DA und GAGFAH werden einen gemeinsamen Integrationsausschuss (der Integrationsausschuss) einrichten. Er soll die Integration der Geschäftsbereiche der DA und der GAGFAH unter Berücksichtigung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Grundsätze koordinieren. Der Integrationsausschuss wird aus Herrn Thomas Zinnöcker und Herrn Rolf Buch bestehen. Im Integrationsausschuss soll grundsätzlich Einigung erzielt werden. Wird Einigung erzielt, wird der Integrationsausschuss auf die Umsetzung der Entscheidung (ggfs. durch die zuständigen Gremien) hinwirken. b) Integrationsplan DA und GAGFAH haben zudem vereinbart, ein Integrationsprojekt zu initiieren, dessen Konzeptionsphase bis Ende 2015 abgeschlossen werden soll. Auf Basis der wesentlichen Geschäftsprozesse werden Teilprojekte definiert, die gemeinschaftlich von jeweils einem DA Mitarbeiter und einem GAGFAH Mitarbeiter geleitet werden. Ziel ist die Analyse der jeweiligen Prozesse, Betriebsabläufe und Organisationsstrukturen beider Unternehmen, an deren Ende eine gemeinsame Lösung steht und zwar unter Berücksichtigung des gemeinsamen Ziels, Synergie- und Effizienzpotentiale zu realisieren. Die wohnungswirtschaftlichen Prozesse der DA werden im kombinierten Unternehmen fortgeführt. Nach der Konzeptionsphase sollen in einer sechsmonatigen Umsetzungsphase die Voraussetzungen zur Hebung der identifizierten Synergie- und Effizienzpotentiale weitgehend geschaffen sowie die Prozesse, Betriebsabläufe und Organisationsstrukturen entsprechend angepasst werden. Sollte sich der Integrationsausschuss nicht auf eine Maßnahme einigen können, wird diese den Garanten zur Entscheidung vorgelegt. Können die Garanten keine Einigung finden, unterbleibt die Maßnahme bzw. wird die in Frage stehende Position mit einer von der DA und einer von der GAGFAH benannten Person doppelt besetzt. 55 1.6 Umsetzung Der Verwaltungsrat weist darauf hin, dass die Regelungen der Grundsatzvereinbarung teilweise (wie etwa die Absichten zu der Besetzung von Organen) noch weiterer Umsetzungsschritte bedürfen und die Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen durch die Parteien insoweit unter dem Vorbehalt entsprechender Beschlussfassungen der zuständigen Gremien steht. 2. Ziele und Absichten in der Angebotsunterlage 2.1 Wirtschaftliche und strategische Hintergründe; Synergiepotential aus Sicht der Bieterin Die Bieterin führt unter Ziffer 7. der Angebotsunterlage die strategischen und wirtschaftlichen Hintergründe des Angebots weiter aus. Die Übernahme der GAGFAH durch die DA soll in einem ersten Schritt zu einer Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft führen mit der Folge, dass die GAGFAH eine Konzerngesellschaft wird und in den Konzernabschluss der DA einzubeziehen ist. In einem zweiten Schritt beabsichtigt die DA, durch ihre Mehrheit in der Hauptversammlung Einfluss auf die Besetzung des Verwaltungsrats der GAGFAH nehmen zu können. In einem dritten Schritt wird geprüft, ob die GAGFAH sodann auf die DA verschmolzen werden. Sämtliche dieser Schritte werden im Folgenden auch als Zusammenschluss bezeichnet; ferner wird der DA-Konzern zusammen mit dem GAGFAH-Konzern als das Kombinierte Unternehmen bezeichnet. Die Geschäftsstrategie der DA besteht ausweislich der Angebotsunterlage darin, ihre Stellung als das führende deutsche Wohnimmobilienunternehmen zu festigen und auszubauen. Wie die Bieterin unter Ziffer 7.1 der Angebotsunterlage ausführt, ist das Ziel des Zusammenschlusses die Realisierung von Skaleneffekten des größten deutschen Wohnungsunternehmens mit einem bundesweiten Wohnungsbestand von über 325.000 Wohneinheiten (per 30. September 2014) und einem komplementären Portfoliozuschnitt beider Unternehmen. Aufbauend auf einer gemeinsamen IT-Plattform und einheitlichen Prozessen können nach Einschätzung des Vorstands der Bieterin Skaleneffekte insbesondere in den Bereichen Bewirtschaftung (einschließlich Einkauf), Bestands-Management, Dienstleistungen und Finanzierung erzielt werden. Die Bieterin geht insgesamt von Kostenvorteilen des Kombinierten Unternehmens in Höhe von ca. 84 Mio. aus. Dieses Synergiepotential wird unter Ziffern 7.1.2 bis 7.1.4 der Angebotsunterlage näher erläutert und kann wie folgt zusammengefasst werden: " Operative Synergien: Ca. EUR 47 Mio. der von der Bieterin angenommenen Synergien betreffen den operativen Bereich und können sich ergeben aus (i) einer Weiterentwicklung der Handwerkerorganisation und Aufbau einer gemeinsamen Management-Organisation, (ii) dem Aufbau eines Shared Services Centers von GAGFAH und DA, (iii) dem Aufbau einer Einkaufskooperation von DA und GAGFAH, (iv) der Ausdehnung des DA Multimedia Geschäfts 56 auf GAGFAH, (v) Synergien durch optimierte, arbeitsteilige lokale Bewirtschaftung sowie (vi) IT Synergien. " Finanzielle Synergien: Ca. EUR 37 Mio. der von der Bieterin angenommenen Synergien beziehen sich auf den Finanzierungsbereich. Diese Synergien können entstehen aufgrund (i) einer Reduktion des Zinsaufwands durch Refinanzierung und eine erwartete Heraufstufung des Ratings auf BBB+ durch Standard & Poor‘s sowie (ii) eines gestärkten Kapitalmarktprofils des Kombinierten Unternehmens. Im Zusammenhang mit dem gestärkten Kapitalmarktprofils des Kombinierten Unternehmens führt die Bieterin weiter aus, dass mit der gestiegenen Bedeutung und Liquidität der DA-Aktie die Anziehungskraft für Investoren deutlich zunehmen wird. Dies sollte auch die Finanzierung mit Eigen- und/oder Fremdkapital zu verbesserten Konditionen sicherstellen. Beispielsweise sieht die Bieterin die Möglichkeit, dass sich aufgrund des verbesserten operativen Profils des Kombinierten Unternehmens eine verbesserte Bewertung durch Ratingagenturen ergibt. Zudem können durch das teilweise Aktientauschangebot neue Anlegerkreise für die DA erschlossen werden. Weiterhin ergibt sich im Falle einer gesteigerten Liquidität nach Ansicht der DA mittelfristig auch eine mögliche Aufnahme in den DAX 30. Die Bieterin schätzt die mit der Realisierung der Skaleneffekte verbundenen Einmalaufwendungen auf ca. EUR 310 Mio., davon ca. EUR 80 Mio. für die Erzielung von operativen Synergien und bis zu ca. EUR 230 Mio. Vorfälligkeitsentschädigungen und Refinanzierungskosten. Die Bieterin führt zudem unter Ziffer 7.15 der Angebotsunterlage aus, dass sich durch die erwarteten wirtschaftlichen Folgen und Vorteile der Transaktion möglicherweise weitergehende, schwer zu quantifizierende Wertsteigerungspotentiale für Aktionäre der DA sowie ehemalige GAGFAH-Aktionäre ergeben. Durch die Größe des Kombinierten Unternehmens, seine Marktstellung, die erwarteten Synergien, den verbesserten Zugang zu Kapitalmärkten und andere Faktoren ergibt sich aus Sicht der DA ein insgesamt deutlich verbessertes Gesamtrisikoprofil. Eine derartige Verbesserung könnte mittelfristig zu einer Neubewertung der relevanten Gewinn-, Cash Flow- und Dividendenströme der DA durch den Kapitalmarkt und damit zu einer Neubewertung der Aktie führen. Eine solche Neubewertung würde ein signifikantes Wertsteigerungspotential für alle derzeitigen DA und GAGFAHAktionäre darstellen. Die Bieterin geht davon aus, dass sich aus dem Zusammenschluss beider Unternehmen Kosteneinsparungen mit einem positiven Effekt auf den FFO1 16 des Kom16 FFO1 wird unter Ziffer 7.1.2 der Angebotsunterlage definiert als ein aus dem FFO (Mittel aus der operativen Tätigkeit) abgeleiteter Indikator. Zur Bestimmung des FFO 1 wird das Bereinigte EBITDA für die entsprechenden Zeiträume um das Betriebsergebnis aus der Verkaufstätigkeit, Nettozinsaufwand ohne Sondereinflüsse sowie laufende Ertragsteuern angepasst. Das Bereinigte EBITDA ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen, einschließlich der Erträge aus übrigen Beteiligungen, das um Sondereinflüsse, um den Nettoertrag aus Bewertungen für Investment Properties und Vorratsimmobilien bereinigt wurde (Auswirkungen). Sondereinflüsse beinhalten Auswirkungen, die die Gesellschaft als unüblich oder selten einstuft und die das Ergebnis beeinflussen, wie Projektkosten für die weitere Entwicklung der Geschäftstätigkeit. 57 binierten Unternehmens in Höhe von ca. EUR 84 Mio. vor Steuern pro Jahr ergeben werden. Die Bieterin erwartet, dass diese Synergien innerhalb von ca. 24 Monaten nach dem Vollzug der Transaktion realisiert werden können. 2.2 Absichten der Bieterin im Hinblick auf die zukünftige Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft und der Bieterin a) Künftige Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft und der Bieterin; Verwendung des Vermögens und künftige Verpflichtungen der Zielgesellschaft und der Bieterin Ausweislich Ziffer 8.1 der Angebotsunterlage beabsichtigt die Bieterin bei erfolgreicher Durchführung des Angebots, eine enge Zusammenarbeit innerhalb des Kombinierten Unternehmens durch weitreichende Kooperationsverträge sicherzustellen. Hierbei sollen die Wohnungsbestände und die Betriebsabläufe von DA und GAGFAH weitestgehend integriert und nach gemeinsamen „best-in-class“ Kriterien ausgestaltet werden. Die Bieterin beabsichtigt, die gemeinsamen Wohnungsbestände von DA und von GAGFAH weiterhin nachhaltig und verantwortungsvoll zu bewirtschaften. Hinsichtlich der Verwendung des restlichen Vermögens der GAGFAH und, soweit von dem Angebot betroffen, ihres eigenen Vermögens hat DA ausweislich der Angebotsunterlage keine weiteren Absichten. Ferner wird die Bieterin im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür Sorge tragen, dass die Gesellschaften des GAGFAH-Konzerns ihre bestehenden Sozialverpflichtungen, insbesondere gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Landeshauptstadt Dresden und dem Bundeseisenbahnvermögen erfüllen werden. Des Weiteren führt die Bieterin unter Ziffer 8.1 der Angebotsunterlage aus, dass sie den GAGFAH-Konzern refinanzieren würde, wenn – wie unter Ziffer 8.1. der Angebotsunterlage näher beschrieben – durch den Vollzug des Angebots (bspw. aufgrund der Ausübung von Change-of-Control-Sonderkündigungsrechten) entsprechender Refinanzierungsbedarf entsteht. Ausweislich der Angebotsunterlage steht der Bieterin hierfür nach dem DA-Kreditvertrag neben der Fazilität A für die Erfüllung aller ihrer Zahlungsverpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit dem Angebot zusätzlich ein Fazilität B in Höhe von EUR 4.500 Mio. zur Verfügung. b) Bezugnahme auf die Grundsatzvereinbarung Im Rahmen der Darstellung ihrer Absichten unter Ziffer 8. der Angebotsunterlage nimmt die Bieterin weiter Bezug auf die in der Grundsatzvereinbarung niedergelegten Absichten und Verpflichtungen und stellt diese zusammenfassend dar im Hinblick auf (i) die Auswirkungen auf die Mitglieder des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft sowie auf die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Bieterin (Ziffer 8.2 der Angebotsunterlage), (ii) Arbeitnehmer, Beschäftigungsbedingungen und Arbeitnehmervertretungen der Zielgesellschaft und der Bieterin (Ziffer 8.3 der Angebotsunterlage) und (iii) Firma und Sitz der Zielgesellschaft und der Bieterin, Standort wesentlicher Unternehmensteile (Ziffer 8.4 der Angebotsunterlage). Insoweit wird auf 58 die entsprechenden Erläuterungen der Inhalte der Grundsatzvereinbarung unter Ziffer VIII.1 dieser Stellungnahme verwiesen. Die Bieterin führt unter Ziffer 8.4 der Angebotsunterlage weiter aus, dass sie nicht beabsichtigt, in naher Zukunft Maßnahmen vorzunehmen, die zu einer Beendigung und/oder Schließung wesentlicher Standorte (d. h. Standorte, an denen zum Abschluss der Veröffentlichung dieser Angebotsunterlage mindestens 50 Arbeitnehmer angestellt sind) führen würden. Allerdings hat die Bieterin die Absicht, mit der GAGFAH über die Zusammenlegung von naheliegenden Standorten zu sprechen. c) Verschmelzung von GAGFAH auf DA Wie unter Ziffer 8.5 der Angebotsunterlage näher ausgeführt, erwägt die Bieterin, sofern sie durch die Annahme des Angebots die erforderliche Mehrheit an GAGFAH erwirbt, GAGFAH im Wege einer grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die DA zu verschmelzen. Ausweislich der Angebotsunterlage hat die Bieterin außer den in Ziffer 8. der Angebotsunterlage dargelegten Absichten und Maßnahmen keine weiteren Absichten und Maßnahmen vorgesehen in Bezug auf die künftige Geschäftstätigkeit, den Sitz und den Standort wesentlicher Unternehmensteile, die Verwendung des Vermögens, künftige Verpflichtungen, die Arbeitnehmer und deren Vertretungen, die Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und wesentliche Änderungen der Beschäftigungsbedingungen, sowohl der Zielgesellschaft als auch – soweit vom Angebot betroffen – der Bieterin. 3. Bewertung der Ziele und Absichten der Bieterin und der voraussichtlichen Folgen Der Verwaltungsrat begrüßt es, dass durch den Abschluss der Grundsatzvereinbarung eine rechtliche Grundlage für die Zusammenführung der DA und der GAGFAH unter ausgeglichener Berücksichtigung der Interessen beider Unternehmen geschaffen werden konnte. Nach Ansicht des Verwaltungsrats bilden die Grundsatzvereinbarung sowie die in der Angebotsunterlage dargelegten Ziele und Absichten der Bieterin gute Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Durchführung der Transaktion im Interesse der Aktionäre, der Arbeitnehmer und der Kunden des GAGFAH-Konzerns. 3.1 Wirtschaftliche Gründe und Strategie; Synergiepotentiale Der Verwaltungsrat begrüßt die Absicht der Bieterin, die gemeinsamen Wohnungsbestände von DA und von GAGFAH weiterhin nachhaltig und verantwortungsvoll zu bewirtschaften, was dem bisherigen Geschäftsmodell der GAGFAH entspricht. Nach Auffassung des Verwaltungsrats wird es in diesem Zusammenhang auch von Bedeutung sein, dass neben einer erfolgreichen Integration die derzeitigen Investitionsplanungen der GAGFAH nach dem Zusammenschluss im Wesentlichen entsprechend der bisherigen Planung weiter umgesetzt werden können. Ebenso begrüßt es der Verwaltungsrat, dass die Bieterin im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür Sorge tragen will, dass die Gesellschaften des GAGFAH- 59 Konzerns ihre bestehenden Sozialverpflichtungen, insbesondere gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Landeshauptstadt Dresden und dem Bundeseisenbahnvermögen erfüllen. Der Verwaltungsrat bewertet es positiv, dass die Bieterin davon ausgeht, dass sich durch Kosteneinsparungen ein positiver Effekt auf das FFO1 des Kombinierten Unternehmens in Höhe von ca. EUR 84 Mio. vor Steuern ergeben werden. Die von der Bieterin vorgenommene Analyse des Synergiepotentials hat der Verwaltungsrat auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen nicht im Detail prüfen können. Grundsätzlich teilt der Verwaltungsrat die Auffassung, dass die von der Bieterin in der Angebotsunterlage angesprochenen Themenfelder für die Realisierung von Synergien geeignet sind. Da der Verwaltungsrat aus heutiger Sicht jedoch keine Aussagen für das Kombinierte Unternehmen treffen kann, können zukünftige Synergien im Wesentlichen nur unter Betrachtung der eigenen Verhältnisse der GAGFAH beurteilt werden. Nach Einschätzung des Verwaltungsrats ist die Realisierung der Synergien in dem von der Bieterin erwarteten Umfang und in dem avisierten Zeitraum unter den folgenden Einschränkungen grundsätzlich möglich: " Nach Einschätzung des Verwaltungsrats beruhen die Annahmen der Bieterin zu der Realisierung operativer Synergien auf einer hohen Eigenleistungstiefeund Eigenleistungsbreite des Kombinierten Unternehmens. Diese Eigenleistungsstrategie beinhaltet auch nach Einschätzung des Verwaltungsrats ein signifikantes Synergiepotential. Auf der anderen Seite könnten Auslastungsrisiken erhöht und zugleich die Flexibilität des Kombinierten Unternehmens eingeschränkt werden, auf Veränderungen des Marktumfelds oder der rechtlichen Rahmenbedingungen zu reagieren, woraus sich im Ergebnis auch Risiken für die Realisierung von Synergiepotentialen ergeben können. " Es besteht die Möglichkeit, dass die finanziellen Synergien in dem von der Bieterin avisierten Umfang möglicherweise nicht in dem angestrebten Zeitrahmen, also innerhalb von 24 Monate nach dem Vollzug der Transaktion, realisiert werden können. Dies beruht insbesondere darauf, dass bei einer Ablösung der bestehenden Commercial Mortgage Backed Securities (CMBS) Finanzierungen des GAGFAH-Konzerns im Rahmen einer Refinanzierung Vorfälligkeitsentschädigungen anfallen, die bei einer zeitnahen Refinanzierung (in Abhängigkeit von den genauen Zeitpunkten) oberhalb der von der DA angenommenen Beträge liegen könnten. Im Fall einer Ablösung zu einem späteren Zeitpunkt könnten die Vorfälligkeitsentschädigungen ggfs. gesenkt werden. " Der Verwaltungsrat kann derzeit nicht abschätzen, wie sich die Kostenstruktur des Kombinierten Unternehmens in der Zeit nach dem Vollzug des Unternehmens entwickeln wird. Auch dies kann dazu führen, dass sich Synergiepotentiale nicht in dem von der Bieterin geplanten Umfang realisieren lassen. Der Verwaltungsrat weist darauf hin, dass insgesamt nicht sicher vorhergesagt werden kann, ob die Synergiepotentiale tatsächlich in der genannten Höhe und entsprechend der zeitlichen Vorstellungen der Bieterin erreicht werden können. Der Verwaltungsrat bewertet es positiv, dass im Rahmen des Integrationsausschusses und durch das ge- 60 meinsamen Integrationsprojekt die Möglichkeit besteht, Synergiepotentiale weiter zu prüfen und Optionen für eine bestmögliche Realisierung des vorhandenen Potentials zu entwickeln. Der Verwaltungsrat teilt die Einschätzung der Bieterin, dass das Kombinierte Unternehmen aufgrund eines gestärkten Kapitalmarktprofils Möglichkeiten für eine verbesserte Aufnahme von Fremdkapital zu günstigeren Zinskosten haben wird. Ebenso geht der Verwaltungsrat wie die Bieterin davon aus, dass die Aktie der Kombinierten Unternehmensgruppe nach dem Zusammenschluss am Kapitalmarkt visibler und für eine breitere Investorenbasis attraktiv sein wird. Der Verwaltungsrat teilt die Einschätzung der Bieterin, dass aufgrund des verbesserten operativen Profils des Kombinierten Unternehmen Aussichten auf eine verbesserte Bewertung durch Ratingagenturen bestehen. Der Verwaltungsrat begrüßt die mögliche Perspektive einer Aufnahme der Aktie des Kombinierten Unternehmens in den DAX 30. Der Verwaltungsrat bewertet es positiv, dass die Bieterin eine enge Zusammenarbeit innerhalb des Kombinierten Unternehmens sicherstellen möchte. Der Verwaltungsrat begrüßt, dass die Wohnungsbestände und die Betriebsabläufe von DA und GAGFAH weitestgehend integriert und nach gemeinsamen „best-in-class“ Kriterien ausgestaltet werden sollen. Nach Ansicht des Verwaltungsrats ist dieser „best in class“-Ansatz geeignet, die jeweiligen Stärken der GAGFAH und der Bieterin zu wahren und in das Kombinierte Unternehmen zu überführen. 3.2 Künftige Geschäftstätigkeit der GAGFAH und der Bieterin; Verwendung des Vermögens und künftige Verpflichtungen der GAGFAH und der Bieterin Der Verwaltungsrat nimmt zur Kenntnis, dass die GAGFAH bei erfolgreicher Durchführung des Angebots eine Tochtergesellschaft der DA und damit Teil des DAKonzerns werden würde. Nach Auffassung des Verwaltungsrats ist es von zentraler Bedeutung, dass die Integration der GAGFAH in den DA-Konzern im Einklang mit dem der Grundsatzvereinbarung zugrundeliegenden Verständnis in einem konstruktiven Dialog und unter ausgeglichener Berücksichtigung der Interessen der DA und der GAGFAH ausgestaltet wird, um auf der Grundlage der jeweiligen Stärken beider Unternehmen ein wettbewerbsfähiges Unternehmen mit einem größtmöglichen Wertschöpfungspotential zu schaffen und Synergieeffekte zu nutzen. Der Verwaltungsrat begrüßt es vor diesem Hintergrund, dass sich die DA und die GAGFAH auf die Errichtung des Integrationsausschusses verständigt haben, in dem mit Herrn Buch und Herrn Zinnöcker beide Unternehmen repräsentiert sind. Der Verwaltungsrat bewertet es zudem als positiv, dass in der Grundsatzvereinbarung Regelungen für die Initiierung und Umsetzung eines gemeinsamen Integrationsprojekts getroffen wurden und insbesondere für die Teilprojekte während der Konzeptionsphase, die bis Ende 2015 abgeschlossen werden soll, eine gemeinschaftliche Leitung durch jeweils einen Mitarbeiter der DA und einen Mitarbeiter der GAGFAH vorgesehen ist. 61 Der Verwaltungsrat stellt klar, dass er nach dem Vollzug des Angebots weiterhin bei seinen Entscheidungen, insbesondere bei solchen Maßnahmen, welche die Integration der GAGFAH in den DA-Konzern betreffen, die Interessen etwaiger verbliebener GAGFAH-Minderheitsaktionäre angemessen berücksichtigen wird. 3.3 Firma und Sitz der Zielgesellschaft und der Bieterin; Standort wesentlicher Unternehmensteile Der Verwaltungsrat begrüßt, dass der zukünftige Firmenname einvernehmlich ausgewählt werden und der Sitz des Kombinierten Unternehmens nach dem Zusammenschluss in einem Umkreis von ca. 20 km um das Stadtgebiet der Stadt Essen eingerichtet werden soll. Der Verwaltungsrat bewertet es als positiv, dass die Bieterin nicht beabsichtigt, in naher Zukunft Maßnahmen vorzunehmen, die zu einer Beendigung und/oder Schließung wesentlicher Standorte führen würden. Der Verwaltungsrat nimmt zur Kenntnis, dass die Bieterin beabsichtigt, mit der GAGFAH über die Zusammenlegung von naheliegenden Standorten zu sprechen. 3.4 Gremienbesetzung Der Verwaltungsrat betrachtet es als positiv, dass beabsichtigt ist, dass die derzeitigen Vorstandsmitglieder der DA in den Verwaltungsrat der GAGFAH einziehen sollen und Repräsentanten der GAGFAH in den Vorstand und den Aufsichtsrat der DA bestellt werden sollen. Insbesondere die avisierte Bestellung von Herrn Zinnöcker und Herrn Klinck in den Vorstand der DA bewertet der Verwaltungsrat als positiv, da die Herren Zinnöcker und Klinck aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung und herausragenden Kenntnisse in Bezug auf die GAGFAH in besonderem Maße geeignet sind, als Mitglieder der Unternehmensleitung des Kombinierten Unternehmens die Integration der GAGFAH und der DA entscheidend mitzugestalten und daran zu arbeiten, dass die Stärken der GAGFAH in dem Kombinierten Unternehmen bestmöglich zur Geltung kommen. Insgesamt betrachtet der Verwaltungsrat die geplante wechselseitige Besetzung von Gremien der DA und der GAGFAH als erfreulichen Beleg für das gemeinsame Anliegen der Bieterin und der Zielgesellschaft, den Zusammenschluss im Interesse beider Unternehmen, ihrer Aktionäre, Mitarbeiter und Kunden auszugestalten. 3.5 Verschmelzung der GAGFAH auf die DA Der Verwaltungsrat nimmt zur Kenntnis, dass die Bieterin eine grenzüberschreitende Verschmelzung der GAGFAH auf die DA erwägt. Nach der Auffassung des Verwaltungsrats sollten derartige Planungen im Rahmen eines Gesamtkonzepts umgesetzt werden, das insbesondere auch steuerliche Aspekte angemessen berücksichtigt. 3.6 Finanzielle Auswirkungen für die GAGFAH a) Finanzierung der GAGFAH; Wandelschuldverschreibung 2014 62 Der Verwaltungsrat weist darauf hin, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass nach einem Kontrollwechsel Gläubiger der Wandelschuldverschreibung 2014 eine Rückzahlung des Nennbetrages und der aufgelaufenen Zinsen der von ihnen gehaltenen Wandelschuldverschreibungen 2014 verlangen. Der Gesamtnennbetrag aller Wandelschuldverschreibungen 2014 beläuft sich auf EUR 375 Mio., so dass sich – einschließlich angelaufener Zinsen – ein Refinanzierungsbedarf von bis zu rund EUR 377.020.030 ergeben könnte. Zudem besteht die Möglichkeit, dass es infolge der Durchführung des Angebots zu der Beendigung einer für die laufende Liquiditätslage der GAGFAH relevanten Working Capital Facility in einem Betrag von EUR 25 Mio. kommt. Dies müsste dann im Rahmen der laufenden Liquiditätsplanung entsprechend berücksichtigt werden. Nach Ansicht des Verwaltungsrats ist es von Bedeutung, dass die Bieterin durch entsprechende Maßnahmen eine stabile und sichere Finanzierung des GAGFAHKonzerns auch nach Vollzug des Angebots gewährleistet. Der Verwaltungsrat begrüßt es daher, dass die Bieterin ausweislich der Angebotsunterlage beabsichtigt, den GAGFAH-Konzern – soweit erforderlich – zu refinanzieren und der Bieterin unter dem DA-Kreditvertrag hierfür Mittel in dem in der Angebotsunterlage beschriebenem Umfang zur Verfügung stehen. b) Steuerliche Auswirkungen (1) Grunderwerbsteuer Der Vollzug des Angebots kann grundsätzlich Grunderwerbsteuer auslösen, sofern hierdurch ein Erwerber unmittelbar oder mittelbar 95 % an der GAGFAH erwirbt. Der Verwaltungsrat versteht die von der Bieterin vorgesehene Angebotsstruktur so, dass aufgrund der Beteiligung der Drittbank die DA die 95 %-Beteiligungsschwelle an der GAGFAH nicht erreichen wird und durch den Vollzug des Angebots daher unmittelbar keine Grunderwerbsteuer ausgelöst wird. Ferner kann der Vollzug des Angebots Grunderwerbsteuer auslösen, indem sich an einer von der GAGFAH mittelbar gehaltenen Personengesellschaft durch den Vollzug des Angebots der Gesellschafterbestand innerhalb eines Fünfjahreszeitraums zu mindestens 95 % ändert. Steuerschuldner ist dann die betreffende Personengesellschaft. Die von der GAGFAH (indirekt) gehaltenen Personengesellschaften sind weitestgehend so strukturiert, dass ein indirekter Gesellschafterwechsel bei den grundbesitzhaltenden Personengesellschaften durch den Vollzug des Angebots nicht erfolgt. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass im Rahmen eines Teilportfolios Grunderwerbsteuer ausgelöst wird, sollte die Finanzverwaltung der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht folgen oder sollte sich das zugrundeliegende Gesetz entsprechend einem Beschluss des deutschen Bundesrats ändern. Die Belastung mit Grunderwerbsteuer kann dazu führen, dass sich der ausschüttbare Gewinn des GAGFAH-Konzerns verringert. (2) Steuerliche Verlustvorträge 63 Der Verwaltungsrat weist darauf hin, dass der Vollzug des Angebots voraussichtlich nachteilige Auswirkungen auf den Bestand von steuerlichen Verlustvorträgen beim GAGFAH-Konzern hat. Beim GAGFAH-Konzern wurden zum 31. Dezember 2013 latente Steuern auf körperschaftliche Verlustvorträge in Höhe von ca. EUR 171,4 Mio. und gewerbesteuerliche Verlustvorträge in Höhe von ca. EUR 66,6 Mio. aktiviert. Auf Zinsvorträge wurden keine Latenzen gebildet. Bei Vollzug des Angebots wird aufgrund von steuerlichen Vorschriften ein Teil der Verlust- und Zinsvorträge untergehen, wobei steuerliche Verlust- und Zinsvorträge nicht untergehen, soweit diesen steuerpflichtige stille Reserven gegenüberstehen. Der Wegfall von steuerlichen Verlustvorträgen kann in der Zukunft zu einer Mehrbelastung des GAGFAHKonzerns führen und dazu, dass sich der ausschüttbare Gewinn verringert. (3) Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen Die Gesellschaften des GAGFAH-Konzerns haben im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zahlreiche Finanzierungen mit Dritten abgeschlossen, z. B. für den Erwerb von Immobilienportfolien. Für diese Fremdfinanzierungen fallen Zins- und Tilgungszahlungen an. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen kann durch die sogenannte „Zinsschranke“ beschränkt sein. Aufgrund der Zinsschranke ist die Abzugsfähigkeit der Nettozinsaufwendungen eines Betriebs grundsätzlich auf 30 % des steuerlichen EBITDA (des um Zinsaufwand und bestimmte Abschreibungen bereinigten steuerbaren Einkommens) begrenzt, es sei denn, dass bestimmte Ausnahmetatbestände wie z. B. die „Escape-Klausel“ greifen. Jeder nicht abzugsfähige Betrag kann nur in zukünftige Perioden vorgetragen werden und ist unter bestimmten Voraussetzungen in künftigen Jahren abzugsfähig. Durch den Vollzug des Angebots wird der GAGFAH-Konzern Teil des DA Konzerns für Zwecke der Zinsschranke. Die für die Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen nach Maßgabe der „Escape-Klausel“ relevanten Parameter, insbesondere die Eigenkapitalquote sowie eine etwaige relevante Gesellschafterfremdfinanzierung, beziehen sich dann auf den gesamten DA Konzern. Es ist möglich, dass nach Vollzug des Übernahmeangebots die „Escape-Klausel“ unanwendbar ist und folglich ein Teil der Zinsaufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig ist. Eine Erhöhung der nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen kann dazu führen, dass sich die Steuerlast des GAGFAH-Konzerns erhöht und sich der ausschüttbare Gewinn verringert. 3.7 Auswirkungen auf bestehende Geschäftsbeziehungen des GAGFAHKonzerns Der Verwaltungsrat geht derzeit nicht davon aus, dass der Vollzugs des Angebots und ein dadurch gegebenenfalls eintretender Wechsel der Kontrolle über den GAGFAHKonzern zu einer Kündigung wesentlicher Geschäftsbeziehungen durch die jeweiligen Vertragspartner des GAGFAH-Konzern führen wird. 64 4. Mögliche Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen im GAGFAH-Konzern sowie die Beschäftigungsbedingungen Der Vollzug des Angebots hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Arbeitsverträge und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer des GAGFAH-Konzerns. Die Arbeitsverhältnisse bestehen mit demselben Arbeitgeber fort. Ein Betriebsübergang findet nicht statt. Der Inhalt der Arbeitsverträge bleibt unberührt. Der Verwaltungsrat geht davon aus, dass der Vollzug des Angebots auf die Geltung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen keine Auswirkungen hat. Gleichfalls geht der Verwaltungsrat davon aus, dass der Vollzug des Angebotes keinen Einfluss auf die derzeit bestehenden Arbeitnehmervertretungen, insbesondere die bestehenden Betriebsräte auf Unternehmens- und Betriebsebene des GAGFAHKonzerns hat. Sofern Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsräte von Unternehmen der GAGFAH kraft einschlägiger Mitbestimmungsrechte gewählt wurden, bleiben diese auch nach dem Vollzug des Angebots im Amt. Der Verwaltungsrat begrüßt, dass die Bieterin in der Grundsatzvereinbarung bekräftigt hat, dass die engagierte und motivierte Belegschaft der DA und der GAGFAH die Grundlage für den derzeitigen und zukünftigen Erfolg des gemeinsamen Unternehmens bilden. Der Verwaltungsrat hält es darüber hinaus für essentiell, dass, wie in der Grundsatzvereinbarung festgelegt, DA und GAGFAH die gesetzlich vorgesehenen Rechte der Arbeitnehmer, Betriebsräte und Gewerkschaften, insbesondere gesetzliche Regelungen zur Arbeitnehmermitbestimmung in Aufsichtsräten, ebenso respektieren wie kollektivrechtliche Vereinbarungen. Der Verwaltungsrat begrüßt des Weiteren, dass in der Grundsatzvereinbarung kollektivrechtliche Vereinbarungen als besonders geeignete Instrumente zur Verwirklichung einer effektiven Arbeitnehmerbeteiligung an der Normierung und Findung angemessener Arbeitsbedingungen ausdrücklich anerkannt wurden und eine grundsätzliche Beibehaltung der bestehenden Kollektivvereinbarungen beabsichtigt ist. Der Verwaltungsrat nimmt zur Kenntnis, dass Struktur- bzw. Integrationsmaßnahmen nach dem Vollzug des Angebotes in Aussicht genommen sind, welche auch Auswirkungen im Hinblick auf die Arbeitsverhältnisse und Arbeitsbedingungen haben können. Er bewertet es aber positiv, dass solche Maßnahmen durch einen gemeinsam von DA und GAGFAH errichteten Integrationsausschuss erarbeitet werden. Ferner begrüßt er die Absicht, den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen durch Vermittlung im Konzernarbeitsmarkt und Qualifizierungsmaßnahmen möglichst zu vermeiden und etwaige Maßnahmen, sofern erforderlich, zum Gegenstand von Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen zu machen. Ebenso ist es aus Sicht des Verwaltungsrats von zentraler Bedeutung, dass – wie die Bieterin auch unter Ziffer 8.3 der Angebotsunterlage ausführt – bestehende Regelungen zum Schutze der Arbeitnehmer aus der Sozialcharta bzw. Kaufverträgen entsprechend ihrer Laufzeit erhalten bleiben. Das von der Bieterin für die Auswahl im Falle von Doppelbesetzungen von Führungskräften und leitenden Angestellten vorgesehene „best in class“- 65 Auswahlverfahren hält der Verwaltungsrat, insbesondere unter Berücksichtigung der angestrebten sozialen Absicherung von im Rahmen dieses Auswahlverfahrens ausscheidenden Führungskräften bzw. leitenden Angestellten, für den angemessenen Ansatz. Derzeit verfügen wesentliche Führungskräfte des GAGFAH-Konzerns (außer den Mitgliedern des Senior Managements) über anstellungsvertragliche Sonderkündigungsrechte im Fall eines Change-of-Control. Um Sonderkündigungen unmittelbar nach dem Kontrollwechsel zu vermeiden und jedenfalls bis zu der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der GAGFAH den Fortbestand des bisherigen Managements in wesentlichen Teilen zu sichern, hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 22. Dezember 2014 beschlossen, darauf hinzuwirken, dass diesen Führungskräften angeboten wird, die Ausübungsfrist für das Sonderkündigungsrecht im Fall eines Kontrollwechsels dergestalt anzupassen, dass eine Ausübung erst nach der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der GAGFAH erfolgen kann. Der Verwaltungsrat hat Herrn Zinnöcker gebeten, sich um die Umsetzung dieses Beschlusses zu bemühen. Zur Umsetzung des Beschlusses sind u.a. noch die Gremienbeschlüsse der jeweiligen Anstellungsgesellschaft sowie die Zustimmung der jeweiligen Führungskraft erforderlich. IX. Auswirkungen auf die Aktionäre der GAGFAH Die nachfolgenden Ausführungen dienen dazu, die Aktionäre der GAGFAH bei der Beurteilung zu unterstützen, wie sich eine Annahme oder eine Nichtannahme des Angebots für sie auswirken wird. Die genannten Aspekte erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Jeder Aktionär der GAGFAH muss sich in eigener Verantwortung ein Urteil über die Konsequenzen der Annahme oder Nichtannahme des Angebots bilden. Der Verwaltungsrat rät den Aktionären der GAGFAH, sich insoweit ggf. sachverständig beraten zu lassen. Der Verwaltungsrat weist weiter darauf hin, dass er keine Einschätzung darüber abgibt, ob Aktionären der GAGFAH durch die Annahme oder die Nichtannahme des Angebots möglicherweise steuerliche Nachteile (insbesondere eine etwaige Steuerpflichtigkeit eines Veräußerungsgewinns) entstehen oder steuerliche Vorteile entgehen. Der Verwaltungsrat empfiehlt den Aktionären der GAGFAH, vor einer Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme des Angebots steuerliche Beratung einzuholen, bei der ihre persönliche Situation berücksichtigt wird. 1. Mögliche Nachteile bei Annahme des Angebots GAGFAH-Aktionäre, die das Angebot annehmen, verlieren bei Vollzug des Angebots mit der Übertragung ihrer GAGFAH-Aktien auf die Bieterin ihre Mitgliedschafts- und Vermögensrechte an der GAGFAH und erhalten als Gegenleistung neben einer Barkomponente eine feste Anzahl von DA-Angebotsaktien. Sie sollten deswegen die in der Angebotsunterlage dargestellten Risiken in Bezug auf die DA-Angebotsaktien sowie insbesondere Folgendes beachten: " GAGFAH-Aktionäre, die das Angebot annehmen, profitieren nicht länger unmittelbar von einer etwaigen günstigen Entwicklung des Börsenkurses der 66 GAGFAH-Aktie oder einer etwaigen positiven Geschäftsentwicklung des GAGFAH-Konzerns. " Die Bieterin beabsichtigt, soweit rechtlich möglich und unter der Annahme eines Vollzugs des Angebots im März 2015 (wie in Ziffer 12.5 der Angebotsunterlage vorgesehen), die DA-Angebotsaktien mit Gewinnberechtigung für das Geschäftsjahr 2014 auszugeben. Ob eine Ausgabe der DA-Angebotsaktien mit Gewinnberechtigung für das Geschäftsjahr 2014 im Ergebnis möglich sein wird, ist indes nicht sicher. Zu den möglichen Auswirkungen einer etwaigen fehlenden Dividendenberechtigung für das Geschäftsjahr 2014 und der für diesen Fall in der Grundsatzvereinbarung getroffenen Regelung wird auf Ziffer VII dieser Stellungnahme verwiesen. " GAGFAH-Aktionäre, die das Angebot annehmen, tragen im Fall einer Durchführung des Angebots das Risiko, dass sich der Börsenkurs oder die Geschäftstätigkeit der DA oder des DA-Konzerns nachteilig entwickelt. Insbesondere besteht die Möglichkeit, dass sich die von DA erwarteten Synergieeffekte nicht oder nicht in vollem Umfang realisieren lassen. In Bezug auf mögliche Risiken, die mit dem Erwerb der DA-Angebotsaktien verbunden sein können, wird insbesondere auf die Ausführungen der Bieterin im Anhang 4 der Angebotsunterlage (Angaben nach § 2 Nr. 2 der WpÜGAngebotsverordnung in Verbindung mit § 7 des Wertpapierprospektes und der EU-Prospektverordnung) verwiesen. " Der Vollzug des Angebots und der Erwerb der DA-Angebotsaktien durch die GAGFAH-Aktionäre sowie die Leistung der Barkomponente erfolgen erst, wenn alle Vollzugsbedingungen eingetreten sind oder die Bieterin, soweit möglich, auf ihren Eintritt verzichtet hat. Ob die auf die Eintragung der Angebotskapitalerhöhung I bezogene Vollzugsbedingung eintritt, wird sich erst nach dem Ablauf der Weiteren Annahmefrist herausstellen. Ausweislich der Angebotsunterlage wird spätestens sechs Monate nach Ablauf der Annahmefrist entschieden sein, ob und wie das Angebot abgewickelt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sich der Vollzug des Angebots verzögern. " Ein Rücktritt von der Annahme des Angebots ist nur unter den in der Angebotsunterlage genannten Voraussetzungen und nur bis zum Ablauf der Annahmefrist möglich. Die Aktionäre der GAGFAH sind für die GAGFAHAktien, für die sie das Angebot angenommen haben, in ihrer Dispositionsfreiheit beschränkt. Eingereichte GAGFAH-Aktien können laut der Angebotsunterlage voraussichtlich ab dem dritten Börsenhandelstag nach dem Beginn der Annahmefrist im regulierten Markt (Prime Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse unter der ISIN LU1152862774 (WKN A12 GFH) gehandelt werden. Der Handel mit Eingereichten GAGFAH-Aktien im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse wird voraussichtlich nach Schluss des Börsenhandels einen Tag vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung der Durchführung der erforderlichen Angebotskapitalerhöhungen eingestellt (dazu siehe auch Ziffer V.11 dieser Stellungnahme). Der Verwaltungsrat weist darauf hin, dass das Handelsvolumen der Eingereichten GAGFAH-Aktien jedenfalls zeitweise gering sein kann, was dazu führen kann, dass Kauf- und Verkaufsor- 67 ders nicht oder nicht zeitnah ausgeführt werden und es zu einer erhöhten Volatilität oder Belastung des Kurses kommt. " Erwerben die Bieterin, mit ihr gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung der Anzahl ihr bzw. ihnen nach Ablauf der Angebotsfrist zustehender sowie sich aus der Annahme des Angebots ergebender GAGFAH-Aktien (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG) außerhalb der Börse GAGFAH-Aktien und wird hierfür wertmäßig eine höhere als die im Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder vereinbart, ist die Bieterin verpflichtet, den GAGFAH-Aktionären, die das Angebot angenommen haben, eine Gegenleistung in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zu zahlen. Für außerbörsliche Erwerbe gegen Gewährung einer höheren Gegenleistung nach Ablauf dieser Nacherwerbsfrist von einem Jahr besteht demgegenüber kein solcher Anspruch auf Nachbesserung der Gegenleistung unter dem Angebot. Im Übrigen kann die Bieterin auch innerhalb der vorgenannten einjährigen Nacherwerbsfrist an der Börsen GAGFAH-Aktien zu einem höheren Preis erwerben, ohne die Gegenleistung zugunsten derjenigen GAGFAH-Aktionäre anpassen zu müssen, die das Angebot bereits angenommen haben. " Im Falle des Vollzugs des Angebots können anschließend verschiedene Strukturmaßnahmen durchgeführt werden, die dazu führen können, dass GAGFAHAktionäre, die dieses Angebot nicht angenommen haben, Anspruch auf Abfindungs- oder Ausgleichszahlungen erhalten, welche niedriger oder höher als die Gegenleistung unter dem Angebot sein können. Diese Strukturmaßnahmen können unter anderem in einem (gesellschaftsrechtlichen) Squeeze-Out (siehe Ziffer 15.3 der Angebotsunterlage), einem (gesellschaftsrechtlichen) Andienungsrecht (siehe Ziffer 15.5 der Angebotsunterlage) oder einer Verschmelzung bestehen (siehe Ziffer 8.5 der Angebotsunterlage). GAGFAH-Aktionäre, die das Angebot annehmen werden, haben keinen Anspruch auf solche Abfindungs- oder Ausgleichszahlungen oder etwaige zusätzliche Zahlungen, auch wenn diese höher ausfallen. Die Abfindungszahlungen werden gegebenenfalls auf einer anderen Grundlage als die Gegenleistung unter dem Angebot bemessen und unterliegen der aufsichtsrechtlichen und gegebenenfalls der gerichtlichen Kontrolle. " Die GAGFAH-Aktionäre, die das Angebot annehmen, erwerben mit Vollzug des Angebots DA-Aktien, d.h. Aktien an einer Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea), die europäischem und deutschem Recht unterliegt und deren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Hauptversammlungen der DA finden in deutscher Sprache statt und die Mitgliedschafts- und Vermögensrechte der Aktionäre unterliegen neben deutschem Recht auch dem europäischem Recht und können daher wesentlich von den Rechten der Aktionäre einer Luxemburger Aktiengesellschaft (société anonyme) abweichen. " Die Ausschüttungen der GAGFAH unterliegen auf Grund des Status einer Verbriefungsgesellschaft in Luxemburg derzeit keiner Quellenbesteuerung. Daher können Aktionäre der GAGFAH Dividenden quellensteuerfrei vereinnahmen. Hingegen unterliegen die Ausschüttungen der DA nach deutschem 68 Recht grundsätzlich einer Kapitalertragsteuer, sofern die Dividendenzahlung nicht aus dem steuerlichen Einlagekonto erfolgt. In der jüngeren Vergangenheit hat die DA Dividenden ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer aus dem Einlagekonto ausgeschüttet. Sofern auch zukünftig Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto erfolgen, würden Aktionäre auch nach Annahme des Angebots Dividenden kapitalertragsteuerfrei vereinnahmen können. Wie sich die künftigen Ausschüttungen der DA darstellen, kann der Verwaltungsrat nicht beurteilen. Sofern die künftigen Ausschüttungen nicht aus dem steuerlichen Einlagekonto erfolgen, werden die Anteilseigner als Aktionäre der DA Dividenden daher grundsätzlich nach Abzug einer Kapitalertragsteuer vereinnahmen. Ob die Kapitalertragsteuer unter Berücksichtigung der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat zu einer erhöhten absoluten Steuerbelastung des jeweiligen Aktionärs führt, hängt von der steuerlichen Situation des Anlegers und den steuerlichen Regelungen im Ansässigkeitsstaat ab. Insoweit wird empfohlen, dass die GAGFAH-Aktionäre auf ihre konkrete steuerliche Situation bezogene steuerliche Beratung suchen. Die Erhebung von Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen kann zu einer steuerlichen Mehrbelastung von Aktionären führen, so dass sich die Dividendenrendite entsprechend verringert. 2. Mögliche Nachteile bei Nichtannahme des Angebots GAGFAH-Aktionäre, die das Angebot nicht annehmen und ihre GAGFAH-Aktien auch nicht anderweitig veräußern, bleiben unverändert Aktionäre der GAGFAH. Sie sollten aber unter anderem die Ausführungen der Bieterin unter Ziffer 15 der Angebotsunterlage sowie Folgendes beachten: " GAGFAH-Aktionäre tragen unmittelbar das Risiko der zukünftigen Entwicklung des GAGFAH-Konzerns und der weiteren Entwicklung des Börsenkurses der GAGFAH-Aktie. " Generell ist die zukünftige Kursentwicklung der GAGFAH-Aktien nicht vorherzusagen. Sie unterliegt allen äußeren Einflüssen der Gesamtwirtschaftslage und ist von der künftigen Geschäftsentwicklung des GAGFAH-Konzerns sowie von Angebot und Nachfrage nach GAGFAH-Aktien abhängig. Es ist nicht auszuschließen, dass der gegenwärtige Kurs der GAGFAH-Aktien derzeit durch die Ankündigung der Bieterin zur Abgabe des Angebots bzw. der Veröffentlichung der Angebotsunterlage beeinflusst ist und sich nicht weiterhin auf dem derzeitigen Niveau halten wird. " Die Nichtannahme des Angebots kann dazu führen, dass die als Vollzugsbedingung vorgesehene Mindestannahmequote nicht erreicht wird und das Angebot nicht durchführt wird (dazu siehe Ziffer V.9 dieser Stellungnahme). Hiermit könnten erhebliche negative Auswirkungen auf den Börsenkurs der GAGFAH-Aktie verbunden sein. " GAGFAH-Aktien, für die das Angebot nicht angenommen worden ist, können zunächst weiter an der Börse gehandelt werden. Allerdings ist es je nach der Anzahl der Eingereichten Aktien möglich, dass die Nachfrage nach 69 GAGFAH-Aktien nach Vollzug des Angebots geringer sein wird als derzeit und dass damit die Liquidität der GAGFAH-Aktien sinken wird. Dies kann dazu führen, dass Verkaufsorders nicht oder nicht zeitgerecht ausgeführt werden können. Darüber hinaus könnte die mögliche Einschränkung der Liquidität der GAGFAH-Aktien dazu führen, dass es zu wesentlich stärkeren Kursschwankungen als in der Vergangenheit kommt. Sollte aufgrund einer geringeren Liquidität der GAGFAH-Aktien ein ordnungsgemäßer Handel nicht mehr gewährleistet sein, ist ein Widerruf der Notierung der GAGFAH-Aktien an der Börse (Delisting) auch ohne entsprechendes Betreiben der Bieterin denkbar. Im Falle eines solchen Delisting gäbe es keinen organisierten öffentlichen Markt für den Handel mit GAGFAH-Aktien mehr. Sollte es zu einer Beendigung der Börsennotierung der GAGFAH-Aktien kommen, könnte dies die Verkaufsmöglichkeit der GAGFAH-Aktien erheblich einschränken. " Eine erhebliche Reduzierung des Streubesitzes könnte dazu führen, dass die GAGFAH-Aktie nicht mehr die von den jeweiligen Indexerstellern vorgegebenen Kriterien für einen Verbleib im MDAX, im FTSE EPRA/NAREIT Global Real Estate Index und dem TR/GPR Global 100 Index EUR erfüllt. Sollte die GAGFAH-Aktie zukünftig aus einem oder mehreren dieser Indizes ausscheiden, könnte dies dazu führen, dass Investmentfonds oder sonstige institutionelle Anleger, deren Anlagen den jeweiligen Index abbilden, ihre GAGFAH-Aktien veräußern. Folge davon könnte ein Überangebot an GAGFAH-Aktien auf einem vergleichsweise illiquiden Markt sein, was zu einer Belastung des Börsenkurses der GAGFAH-Aktien führen könnte. " Die Bieterin könnte nach dem Vollzug des Angebots über die nötige einfache oder qualifizierte Mehrheit verfügen, um in der Hauptversammlung der GAGFAH gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahmen durchzusetzen, wie zum Beispiel Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen, Umwandlungen (insbesondere Verschmelzungen oder Formwechsel), Squeeze-out oder die Auflösung. Insbesondere erwägt die Bieterin ausweislich Ziffer 8.5 der Angebotsunterlage eine grenzüberschreitende Verschmelzung der GAGFAH auf die DA. " Die Abfindungen oder Ausgleichszahlungen an die GAGFAH-Aktionäre im Rahmen von etwaigen Strukturmaßnahmen der Bieterin (bspw. bei einem Squeeze-out; siehe Ziffer 15.3 der Angebotsunterlage) können höher oder niedriger als die Gegenleistung unter dem Angebot ausfallen. " Die Bieterin führt unter Ziffer 15.5 der Angebotsunterlage aus, dass Aktionäre der GAGFAH, die das Angebot nicht angenommen haben, im Rahmen des Andienungsrechts nach Art. 16 Abs. 1 des Luxemburger Übernahmegesetzes das Recht ausüben können, von der Bieterin den Erwerb ihrer Aktien zu verlangen, wenn die Bieterin (selbst oder zusammen mit den mit ihr gemeinsam handelnden Personen) mindestens 90 % der Stimmrechte an der GAGFAH hält (hierzu Ziffer V.7 dieser Stellungnahme). Der Verwaltungsrat kann nicht beurteilen, ob die Voraussetzungen für ein solches Andienungsrecht im Ergebnis gegeben sein werden. 70 " In Ziffer 15.5 der Angebotsunterlage führt die Bieterin weiter aus, dass Aktionäre der GAGFAH, die das Angebot nicht angenommen haben, aufgrund des Gesellschaftsrechtlichen Andienungsrechts das Recht ausüben können, von der Bieterin den Erwerb ihrer Aktien zu verlangen, wenn die Bieterin (allein oder zusammen mit den mit ihr gemeinsam handelnden Personen) nach Durchführung des Angebots mindestens 95 % des stimmberechtigten Kapitals sowie 95 % der Stimmrechte an der GAGFAH hält. Den verbliebenen GAGFAH-Aktionäre kann ferner dann ein Gesellschaftsrechtliches Andienungsrecht zustehen, wenn die Bieterin selbst oder zusammen mit den mit ihr gemeinsam handelnden Personen nach Durchführung des Angebots weniger als 95 % des stimmberechtigten Kapitals und der Stimmrechte der GAGFAH hält und anschließend weitere GAGFAH-Aktien erwirbt und dies dazu führt, dass die Bieterin selbst oder zusammen mit den mit ihr gemeinsam handelnden Personen mindestens 95 % des stimmberechtigten Kapitals und der Stimmrechte der GAGFAH hält. Der Verwaltungsrat kann nicht beurteilen, ob letztendlich solche Optionen zu einer nachträglichen Andienung für die GAGFAHAktionäre entstehen werden. " Nach Vollzug des Angebots oder auch zu einem späteren Zeitpunkt könnte die Bieterin die GAGFAH im Rahmen des gesetzlich Zulässigen veranlassen, den Widerruf der Zulassung der GAGFAH-Aktien zum Handel am Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und/oder im Teilbereich des regulierten Marktes der Frankfurter Wertpapierbörse mit zusätzlichen Zulassungsfolgepflichten zu veranlassen oder die vollständige Aufhebung der Notierung der GAGFAH-Aktien zu beschließen. In diesem Fall würden die GAGFAHAktionäre nicht mehr von den gesteigerten Berichtspflichten aufgrund der Börsennotierung profitieren. " Bei einer Reihe von Maßnahmen, die die Bieterin kraft einer Stimmenmehrheit in der Hauptversammlung der GAGFAH durchführen oder aufgrund ihrer beherrschenden Stellung als Mehrheitsaktionärin durchsetzen könnten, muss den GAGFAH-Aktionären nicht zwingend ein wie auch immer gearteter Ausgleich angeboten werden. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Maßnahmen einen nachteiligen Einfluss auf den Aktienkurs oder den rechnerisch aus dem Unternehmenswert hergeleiteten Wert der GAGFAHAktien haben könnten. " Die Bieterin kann, sofern sie über die erforderliche Mehrheit an GAGFAHAktien verfügt, in der Hauptversammlung allein über die Verwendung eines möglichen Bilanzgewinns entscheiden. " Da Dividendenzahlungen der GAGFAH auf Grund ihres Status einer Verbriefungsgesellschaft in Luxemburg das Einkommen der Gesellschaft mindern, werden für deutsche Aktionäre, je nach Steuerstatus, Dividendenausschüttungen der GAGFAH seit 2014 steuerlich nachteilig behandelt, denn aufgrund des sog. Korrespondenzprinzips gelten in Deutschland das sog. Teileinkünfteverfahren, der gesonderte Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abgeltungs- 71 steuer) sowie die Steuerbefreiung für bestimmte Körperschaften (bei einer Beteiligung von mindestens 10 %) nicht. X. Interessenlage der Mitglieder des Verwaltungsrats der GAGFAH und weiterer Organmitglieder des GAGFAH-Konzerns 1. Regelungen aus der Grundsatzvereinbarung Unter Ziffer 17 der Angebotsunterlage beschreibt die Bieterin die Vereinbarungen aus der Grundsatzvereinbarung, wonach dem derzeitigen Mitglied des Verwaltungsrats Thomas Zinnöcker sowie Herrn Gerald Klinck als Mitglied der Geschäftsführung der GAGFAH Holding GmbH, der Führungsgesellschaft der operativen Tochterunternehmen des GAGFAH-Konzerns, folgende Geldleistungen und geldwerte Vorteile angeboten werden soll: " Die DA wird Herrn Zinnöcker anbieten, bei der DA anstelle seines bisherigen Vertrages einen Vorstandsvertrag für zwei Jahre als stellvertretender Vorsitzender zu den bei der DA üblichen Konditionen mit Zuständigkeiten für Vertrieb, Akquisition und Integration zu erhalten. Sämtliche Ansprüche von Herrn Zinnöcker unter bestehenden Incentivierungsprogrammen werden (vorbehaltlich eines Beschlusses des Verwaltungsrats der GAGFAH) gegebenenfalls für die verbleibende Restlaufzeit vollständig ausgezahlt (on a fully vested basis). Herr Zinnöcker wird nicht an einem entsprechenden Incentivierungsprogramm der DA teilnehmen. " Die DA wird Herrn Klinck anbieten, bei der DA anstelle seines Vertrages einen Vorstandvertrag als Chief Controlling Officer mit einer Laufzeit von drei Jahren und zu den bei der DA üblichen Konditionen, zu erhalten. " Herrn Klinck und den sonstigen Teilnehmern an Aktienoptions-, Phantom Stock- und vergleichbaren Mitarbeiterincentivierungsprogrammen wird (vorbehaltlich eines Beschlusses des Verwaltungsrats der GAGFAH) die Gelegenheit eröffnet, nach ihrer Wahl sämtliche unter den bestehenden Programmen gegebenen Ansprüche für die jeweilige Restlaufzeit des Vertrags bzw. Programms vollständig ausgezahlt zu bekommen (on a fully vested basis) oder diese in ein wirtschaftlich gleichwertiges Programm bei der DA zu überführen. Der Verwaltungsrat hat zu den vorgenannten Gegenständen bisher keine Beschlüsse gefasst und beabsichtigt, sich hiermit in einer der nächsten Sitzungen zu befassen. Des Weiteren haben die Bieterin und GAGFAH in der Grundsatzvereinbarung vereinbart, darauf hinzuwirken, dass Herr Gerhard Zeiler (derzeitiger Vorsitzender des Verwaltungsrats der GAGFAH), Herr Hendrik Jellema (zum 1. Januar 2015 bestelltes Mitglied des Verwaltungsrats der GAGFAH) und Herr Daniel Just (zum 1. Januar 2015 bestelltes Mitglied des Verwaltungsrats der GAGFAH) als neue Mitglieder in den Aufsichtsrat der Bieterin, der auf zwölf Anteilseignervertreter erweitert werden soll, gewählt werden. 72 2. Sonderkündigungsrechte der Mitglieder des Senior Management bei Change-of-Control Die Anstellungsverträge der Herren Zinnöcker, Klinck und Kuß mit dem GAGFAHKonzern enthalten Sonderkündigungsrechte, wenn es in Bezug auf den GAGFAHKonzern zu einem Wechsel der Kontrolle (Change-of-Control) kommt. Die Herren sind jeweils berechtigt, ihr Anstellungsverhältnis innerhalb von drei Wochen nach Eintritt nach dem Change-of-Control mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen. Im Falle einer Kündigung bestehen Ansprüche wie folgt: " Herr Zinnöcker erhält einen Barausgleich bestehend aus der Summe aus dem jährlichen Festgehalt und gewährtem Bonus für das vorangegangene Geschäftsjahr, zahlbar in zwölf Monatsraten. Ferner erhält er diejenigen Stock Grants, die ihm in den zwölf Monaten nach Ausübung des Sonderkündigungsrechts gewährt worden wären. " Für die Herren Klinck und Kuß gilt jeweils, dass als Barausgleich die Summe aus dem zweifachen jährlichen Festgehalt und dem zweifachen Bonus für das vorangegangene Geschäftsjahr, zahlbar in zwölf Monatsraten, zu gewähren ist. Ferner erhalten sie diejenigen Stock Grants, die ihnen in den vierundzwanzig Monaten nach Ausübung des Sonderkündigungsrechts gewährt worden wären. Bisher sind die jeweiligen Sonderkündigungsrechte im Fall eines Change-of-Control ab dem Zeitpunkt des Kontrollwechsels im Sinne der anstellungsvertraglichen Regelungen ausübbar. Um Sonderkündigungen unmittelbar nach dem Kontrollwechsel zu vermeiden und jedenfalls bis zu der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der GAGFAH den Fortbestand des bisherigen Managements in wesentlichen Teilen zu sichern, hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 22. Dezember 2014 beschlossen, darauf hinzuwirken, dass Mitgliedern des Senior Managements (in Bezug auf die Beschlussfassung zu weiteren Führungskräften siehe Ziffer VIII.4 dieser Stellungnahme) angeboten wird, die Ausübungsfrist für das Sonderkündigungsrecht im Fall eines Kontrollwechsels auf einen Zeitrahmen von drei Wochen nach der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der GAGFAH zu verschieben. Zur Umsetzung dieses Beschlusses sind u.a. noch die Gremienbeschlüsse der jeweiligen Anstellungsgesellschaft sowie die Zustimmung der jeweiligen Führungskraft erforderlich. 73 XI. Absichten der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsführer der GAGFAH Holding GmbH, das Angebot anzunehmen Von den Mitgliedern des Verwaltungsrats halten Herr Gerhard Zeiler, Herr Dr. Jürgen Allerkamp, Herr Dieter H. Ristau, Herr Yves Wagner und Herr Thomas Zinnöcker GAGFAH-Aktien. Auch Herr Gerald Klinck und Herr Nicolai Kuß, die neben Herrn Zinnöcker Geschäftsführer der GAGFAH Holding GmbH sind, halten GAGFAHAktien. Alle diese Herren beabsichtigen, das Angebot für sämtliche von ihnen gehaltenen GAGFAH-Aktien anzunehmen. Diese Absicht wird aber jeweils unter dem Vorbehalt erklärt, dass die zuständigen Gremien des GAGFAH-Konzerns die vorgenannten Personen für die Annahme des Angebots jeweils von etwaigen vertraglichen Verfügungsbeschränkungen befreien, denen sie im Hinblick auf ihre GAGFAHAktien womöglich unterliegen. XII. Empfehlung In Anbetracht der Ausführungen in dieser Stellungnahme sowie unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Angebots sowie der Ziele und Absichten der Bieterin ist der Verwaltungsrat der Auffassung, dass die von der Bieterin angebotene Gegenleistung angemessen im Sinne des § 31 Abs. 1 WpÜG ist und die Transaktion im Interesse der GAGFAH, ihrer Aktionäre und sonstigen Stakeholdern liegt. Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen in dieser Stellungnahme unterstützt der Verwaltungsrat das Angebot und empfiehlt den GAGFAH-Aktionären, das Angebot anzunehmen. Über Annahme oder Ablehnung des Angebots muss jeder Aktionär der GAGFAH unter Würdigung der Gesamtumstände sowie der Einbeziehung seiner individuellen Verhältnisse und seiner persönlichen Einschätzung über die Möglichkeiten der zukünftigen Entwicklung des Werts und des Börsenkurses der GAGFAH-Aktie selbst entscheiden. Der Verwaltungsrat übernimmt keine Haftung, sollte sich die Annahme oder Nichtannahme des Angebots im Nachhinein als wirtschaftlich nachteilig erweisen. 23. Dezember 2014 Gagfah S.A. Der Verwaltungsrat 74 Definitionsverzeichnis 9M2014 ....................................................................................................................13 Abwicklungsstelle ....................................................................................................27 Aktienkomponente .................................................................................................... 6 Andienungsfrist ........................................................................................................29 Andienungsrecht ......................................................................................................29 Angebot..................................................................................................................... 6 Angebotskapitalerhöhung I .......................................................................................25 Angebotskapitalerhöhung Ia .....................................................................................25 Angebotskapitalerhöhung Ib .....................................................................................25 Angebotskapitalerhöhung II......................................................................................30 Angebotskapitalerhöhung IIa ....................................................................................30 Angebotskapitalerhöhung IIb....................................................................................30 Angebotsunterlage ..................................................................................................... 6 Angediente GAGFAH-Aktien ..................................................................................29 Anleihegläubiger ......................................................................................................10 Annahmefrist ............................................................................................................23 BaFin .......................................................................................................................22 Barkomponente ......................................................................................................... 6 Bedingtes Kapital 2013 ............................................................................................19 Bestehenden DA-Aktien ...........................................................................................17 Bieterin ..................................................................................................................... 6 Bofa Merrill Lynch ...................................................................................................49 DA ............................................................................................................................ 6 DA-Angebotsaktien ................................................................................................... 6 DA-Konzern .............................................................................................................. 6 DA-Kreditvertrag .....................................................................................................40 Deutsche Bank .........................................................................................................49 Drittbank ..................................................................................................................24 Eingereichten GAGFAH-Aktien ................................................................................ 6 EPRA NAV ..............................................................................................................17 GAGFAH .................................................................................................................. 6 GAGFAH-Aktien ...................................................................................................... 6 GAGFAH-Konzern ................................................................................................... 6 Garanten ...................................................................................................................52 Genehmigte Kapitalia ...............................................................................................18 Genehmigtes Kapital ................................................................................................18 Genehmigtes Kapital 2011........................................................................................10 Genehmigtes Kapital 2014........................................................................................18 Gesamttransaktionskosten ........................................................................................40 Geschäftsjahr 2011 ...................................................................................................13 Geschäftsjahr 2012 ...................................................................................................13 Geschäftsjahr 2013 ...................................................................................................13 Gesellschaftsrechtliches Andienungsrecht ................................................................29 GrEStG ....................................................................................................................27 Grundsatzvereinbarung .............................................................................................21 IDW S1 ....................................................................................................................51 IDW S8 ....................................................................................................................51 75 IFRS .........................................................................................................................13 Integrationsausschuss ...............................................................................................55 J. P. Morgan .............................................................................................................24 Kombinierte Unternehmen .......................................................................................56 Kontrollwechsel .......................................................................................................31 Lieferverpflichtung ...................................................................................................39 Luxemburger Squeeze-out und Sell-out-Gesetz ........................................................29 Luxemburger Übernahmegesetz ................................................................................ 7 MEZ .........................................................................................................................23 Mindestannahmequote ..............................................................................................35 relevante(n) Person(en).............................................................................................31 Relevanten GAGFAH-Aktien ...................................................................................35 Rothschild ................................................................................................................49 Securities Act ............................................................................................................ 8 Stellungnahme ........................................................................................................... 6 Stock Grants .............................................................................................................10 U.S. Aktionäre ........................................................................................................... 8 Überschussaktien ......................................................................................................24 Umtauschtreuhänder .................................................................................................26 Umtauschtreuhänderin I............................................................................................26 Umtauschtreuhänderin II ..........................................................................................26 Verwaltungsrat .......................................................................................................... 6 Vollzugsbedingungen ...............................................................................................33 Wandelschuldverschreibungen 2014 .........................................................................10 Weitere Annahmefrist ..............................................................................................24 Wesentliche Verschlechterung ..................................................................................36 Wesentlicher Compliance-Verstoß ...........................................................................36 Wirkungsstichtag ......................................................................................................31 WpHG ......................................................................................................................19 WpÜG ....................................................................................................................... 6 WpÜG-AngebotsVO ................................................................................................22 WpÜG-Anwendbarkeitsverordnung .......................................................................... 6 Zielgesellschaft ......................................................................................................... 6 Zusammenschluss.....................................................................................................56 76 ANLAGE 1 – STELLUNGNAHME DES KONZERNBETRIEBSRATS GAGFAH-Übernahme: Betriebsrat befürchtet Arbeitsplatzabbau Die Deutsche Annington will bei der Übernahme der GAGFAH Group im operativen Bereich 47 Millionen Euro einsparen. Der Konzernbetriebsrat der GAGFAH befürchtet, dass viele Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz verlieren. Betroffen wären nach den bisherigen Informationen in erster Linie die Zentralen der GAGFAH und der DA sowie die Overhead-Bereiche beider Unternehmen. Die GAGFAH hat durch verschiedene Strukturänderungen – zuletzt im Jahr 2014 – die Verwaltungskosten bereits deutlich verringert. Der KBR hält es für ausgeschlossen, dass weitere Millionenbeträge ohne erhebliche Nachteile für die Mitarbeiter eingespart werden können. Bisher gibt es keine verbindlichen Zusagen, die geeignet wären, diese Sorgen zu zerstreuen. In den Angebotsunterlagen der DA fehlt jeder Hinweis auf einen garantierten Kündigungsschutz, wie ihn etwa die BfA (heute Deutsche Rentenversicherung) beim Verkauf der GAGFAH im Jahre 2004 noch zugesagt hatte. Die Aussagen der DA dazu gehen über bloße Absichtserklärungen nicht hinaus. Hier sieht der KBR der GAGFAH Group erheblichen Handlungsbedarf. Die Angebotsunterlagen enthalten viele positive Aussagen zur Beibehaltung von Mitbestimmungsrechten in Aufsichtsräten, zu Betriebsratsstrukturen und Einflussrechten von Betriebsräten sowie zur Einhaltung von Tarifverträgen. Die verbindliche Zusage, in einem bestimmten Zeitraum auf betriebsbedingte Kündigungen zu verzichten, wäre sehr geeignet, diese Absichtserklärungen nachhaltig zu stützen. Mit Gerhard Zeiler und Dr. Wulf Bernotat stehen zwei namhafte Garanten für die Einhaltung der Absichtserklärungen zur Verfügung. Der KBR hofft, dass hierdurch eine wirksame Kontrolle gewährleistet ist, die auch dazu beiträgt, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Der KBR der GAGFAH Group begrüßt die Absicht, die Integration von DA und GAGFAH fair und gleichberechtigt zu gestalten. Dabei sollten die Betriebsräte beider Unternehmen bestmöglich eingebunden werden. Der KBR geht davon aus, dass Betriebsräte von DA und GAGFAH auf allen Ebenen in den Integrationsausschüssen vertreten sein werden. Die DA kann durch verbindliche Zusagen und Garantien die Sorgen der Mitarbeiter beider Unternehmen mindern. Dies hätte nachhaltig positive Auswirkungen auf den Integrationsprozess. Markus Graf KBR - Vorsitzender Peter Breddemann stellv. Vorsitzender 78 ANLAGE 2 – TOCHTERUNTERNEHMEN DER GAGFAH Mit der GAGFAH gemeinsam handelnde Personen (Tochterunternehmen der GAGFAH) Stand: 23. Dezember 2014 Gesellschaft GAGFAH Holding GmbH Sitz Essen, Deutschland KALIRA Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH Grünwald, Deutschland KALIRA Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG Grünwald, Deutschland GAGFAH Verwaltung GmbH Essen, Deutschland DW Management GmbH Essen, Deutschland GAG ACQ Ireland Limited Clonee, Irland UC ACQ Ireland Limited Clonee, Irland GAGFAH Operations Advisor GmbH Essen, Deutschland GAGFAH Transaktionsmanagement GmbH Essen, Deutschland GAGFAH GmbH Essen, Deutschland GAGFAH M Immobilien-Management GmbH Essen, Deutschland GAGFAH I Invest GmbH & Co. KG Essen, Deutschland GAGFAH B Beteiligungs GmbH Essen, Deutschland GAGFAH A Asset GmbH & Co. KG Essen, Deutschland VHB Facility Management GmbH Essen, Deutschland Neues Schweizer Viertel Betriebs+Service GmbH & Co. KG Berlin, Deutschland Schweizer Viertel Grundstücks GmbH Berlin, Deutschland IVS Immobilienversicherungsservice GmbH Mülheim an der Ruhr, Deutschland HaBeGe Bau- und Projektentwicklungsgesellschaft mbH Essen, Deutschland GAGFAH Facility Management GmbH Essen, Deutschland Haus- und Boden-Fonds 19 Essen, Deutschland Haus- und Boden-Fonds 33 Essen, Deutschland Haus- und Boden-Fonds 37 Essen, Deutschland Haus- und Boden-Fonds 38 Essen, Deutschland 79 Gesellschaft GERMAN RESIDENTIAL FUNDING 2013-1 LIMITED Sitz Dublin, Irland NILEG Immobilien Holding GmbH Hannover, Deutschland NILEG Real Estate GmbH Hannover, Deutschland NILEG Real Estate GmbH & Co. Management KG Hannover, Deutschland NILEG Norddeutsche Immobiliengesellschaft mbH Hannover, Deutschland GAGFAH S Service GmbH Essen, Deutschland Osnabrücker Wohnungsbaugesellschaft mit beschränkter Haftung Osnabrück, Deutschland NILEG Norddeutsche Beteiligungs GmbH Hannover, Deutschland NILEG Commercial Asset GmbH & Co. KG Hannover, Deutschland NILEG Residential Asset GmbH & Co. KG Hannover, Deutschland Wohnungsgesellschaft Norden mit beschränkter Haftung Hannover, Deutschland WGNorden Beteiligungs GmbH Hannover, Deutschland WGNorden Asset GmbH & Co. KG Hannover, Deutschland Wohnungsbau Niedersachsen GmbH Hannover, Deutschland VHB FM GmbH Essen, Deutschland WBN Beteiligungs GmbH Hannover, Deutschland WBN Asset GmbH & Co. KG Hannover, Deutschland GERMAN RESIDENTIAL FUNDING 2013-2 LIMITED Dublin, Irland WOBA HOLDING GMBH Dresden, Deutschland Opera Co-Acquisition GP GmbH Dresden, Deutschland Opera Co-Acquisition GmbH & Co. KG Dresden, Deutschland WOBA DRESDEN GMBH Dresden, Deutschland Immo Service Dresden GmbH Dresden, Deutschland GAGFAH Facility Management Dresden GmbH Dresden, Deutschland Bau- und Siedlungsgesellschaft Dresden mbH Dresden, Deutschland Liegenschaften Weißig GmbH Dresden, Deutschland WOHNBAU NORDWEST GmbH Dresden, Deutschland SÜDOST WOBA DRESDEN GMBH Dresden, Deutschland 80 Gesellschaft Parkhaus Prohlis GmbH Sitz Dresden, Deutschland 12.CR Immobilien Vermietungsgesellschaft mbH & Co. SÜDOST Leipzig, Deutschland WOBA Striesen KG WOHNBAU NORDWEST Dienstleistungen GmbH Dresden, Deutschland GAGFAH Acquisition 1 GmbH Essen, Deutschland GAGFAH Acquisition 2 GmbH Essen, Deutschland GAGFAH Erste Grundbesitz GmbH Essen, Deutschland GBH Acquisition GmbH Essen, Deutschland GBH Service GmbH Heidenheim an der Brenz, Deutschland GBH Heidenheim Verwaltung GmbH Heidenheim an der Brenz, Deutschland Objekt Dresden GbR Hannover, Deutschland Grundstücksentwicklungsgesellschaft Oesselse “Langes Feld” GbR Essen, Deutschland Wolmirstedt GbR Essen, Deutschland Möser GbR Essen, Deutschland GAGFAH Property Management GmbH Essen, Deutschland GAGFAH Zweite Grundbesitz GmbH Essen, Deutschland GAGFAH Dritte Grundbesitz GmbH Essen, Deutschland GAGFAH WEG Service GmbH Essen, Deutschland GAGFAH Asset Management GmbH Essen, Deutschland Hannover Region Grundstücksgesellschaft Verwaltung mbh & Hannover, Deutschland Co. Business-Park Hannover-Nord KG GRIFFIN Flats NRW GmbH Frankfurt/Main, Deutschland VITU AcquiCo I GmbH Frankfurt/Main, Deutschland 81 ANLAGE 3 – FAIRNESS OPINION BANK OF AMERICA MERRILL LYNCH 82 ANLAGE 4 – FAIRNESS OPINION DEUTSCHE BANK 83 Frankfurt am Main, 22. Dezember 2014 Gagfah S.A. Verwaltungsrat 2-4, rue Beck L-1222 Luxemburg Großherzogtum Luxemburg Dies ist eine unverbindliche Übersetzung; allein maßgeblich ist die englischsprachige Originalfassung der Stellungnahme. Sehr geehrte Damen und Herren, die Deutsche Bank AG (“Deutsche Bank”) ist als gemeinsamer Finanzberater der Gagfah S.A. (“Kunde”) im Zusammenhang mit dem freiwilligen Übernahmeangebot an die Aktionäre des Kunden (das “Angebot”), das von der Deutsche Annington Immobilien SE (der „Bieter“) am 19. Dezember 2014 unterbreitet wurde, tätig. Als vom Bieter zu zahlende Gegenleistung ist gemäß dem Angebot ein Umtausch von 5 Deutsche Annington Aktien zuzüglich EUR 122,52 in bar für jeweils 14 Stammaktien des Kunden vorgesehen (die “Gegenleistung”) entsprechend den Angebotsbedingungen wie in der Angebotsunterlage vom 19. Dezember 2014 (die “Angebotsunterlage”) näher beschrieben. Der Kunde hat die Deutsche Bank beauftragt, eine Stellungnahme, adressiert an den Verwaltungsrat des Kunden (der “Verwaltungsrat”), zu erstellen, ob die Gegenleistung für die Inhaber von Stammaktien des Kunden aus finanzieller Sicht zum Zeitpunkt dieser Stellungnahme, d.h. zum 22. Dezember 2014 („Ausstellungsdatum“) angemessen ist. Die Deutsche Bank hat sich in ihrer Rolle als gemeinsamer Finanzberater des Kunden und um zu Ihrer Einschätzung zu kommen auf die folgenden Informationsquellen gestützt: (i) bestimmte öffentlich verfügbare Finanzinformationen in Bezug auf den Kunden bzw. den Bieter, insbesondere auch die geprüften Konzern-Jahresabschlüsse zum 31.12.2011, zum 31.12.2012 und zum 31.12.2013 sowie die Konzern-Zwischenfinanzabschlüsse zum 30.6.2014 und zum 30.9.2014; Deutsche Bank AG nur für den Verwaltungsrat der Gagfah S.A. - Unverbindliche Übersetzung – (ii) ausgewählte veröffentlichte Analystenberichte über den Kunden bzw. den Bieter sowie bestimmte andere Gesellschaften, die in derselben Branche wie Kunde und Bieter tätig sind; (iii) die vom Kunden erstellte Geschäftsplanung des Kunden („Business Plan“) inklusive Prognosen für den Kunden als alleinstehendes Unternehmen; (iv) finanzielle Prognosen für den Bieter mit Blick auf die kommenden drei Jahre endend mit 31.12.2016 auf Basis von Analysteneinschätzungen (Konsensus) sowie eine Fortschreibung solcher finanziellen Prognosen bis zum 31.12.2024, wobei alle diese finanziellen Prognosen vom Kunden für den Gebrauch seitens Deutsche Bank im Rahmen der Erstellung dieser Stellungnahme freigegeben wurden. Die Deutsche Bank hat für die Erstellung dieser Stellungnahme weiterhin Gespräche mit Führungskräften des Kunden in Bezug auf die Geschäftstätigkeit und die Geschäftsaussichten des Kunden bzw. des Bieters geführt. Weder der Kunde noch die Deutsche Bank hatte Zugang zu nicht-öffentliche Information des Bieters. Zusätzlich hat die Deutsche Bank: (i) die veröffentlichten Aktienkurse und Handelsaktivität der Aktien des Kunden und des Bieters; (ii) soweit öffentlich verfügbar, bestimmte Finanz- und Börseninformationen über den Kunden und den Bieter mit solchen Informationen über ausgewählte börsennotierte Gesellschaften, die die Deutsche Bank als vergleichbar ansieht, verglichen; (iii) die finanziellen Konditionen ausgewählter M&A-Transaktionen, die die Deutsche Bank als mit dem Angebot vergleichbar ansieht, geprüft; (iv) die Angebotsunterlage durchgesehen, (v) das Business Combination Agreement vom 30.11.2014 durchgesehen und (vi) solche andere Studien und Analysen vorgenommen und solche weitere Umstände berücksichtigt, die die Deutsche Bank für angemessen hielt. Bei Vornahme der Untersuchungen und im Erstellen dieser Stellungnahme hat die Deutsche Bank eine Vielzahl von allgemein anerkannten und für die Art von solchen Analysen üblichen Bewertungsmethoden herangezogen. Diese Untersuchungen wurden von der Deutschen Bank ausschließlich zu dem Zweck vorgenommen, eine Stellungnahme gegenüber dem Verwaltungsrat darüber abzugeben, ob die Gegenleistung für die Aktionäre des Kunden aus finanzieller Sicht angemessen ist. Sie stellen kein Bewertungsgutachten dar und treffen keine Aussagen über Verkaufspreise von Unternehmen oder Wertpapieren, denen von Natur aus Ungewissheit anhaftet. 2/6 Deutsche Bank AG nur für den Verwaltungsrat der Gagfah S.A. - Unverbindliche Übersetzung – Der Stellungnahme der Deutschen Bank liegt keine Unternehmensbewertung zu Grunde, wie sie typischerweise von Wirtschaftsprüfern gemäß den Erfordernissen des deutschen Gesellschaftsrechts durchgeführt wird. Die Deutsche Bank hat kein Wertgutachten nach den Vorgaben des vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) veröffentlichten IDW Standard Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) erstellt. Auch wurde diese Stellungnahme nicht nach den Vorgaben des IDW Standard Grundsätze für die Erstellung von Fairness Opinions (IDW S 8) erstellt. Die Deutsche Bank übernimmt keine Verantwortung für Informationen über den Kunden und den Bieter, einschließlich jeglicher Finanzinformationen, Prognosen oder Schätzungen, die sie bei der Erstellung ihrer Stellungnahme berücksichtigt hat, seien diese öffentlich verfügbar oder ihr zur Verfügung gestellt worden, und hat keine Überprüfung dieser Informationen vorgenommen. Entsprechend hat die Deutsche Bank für Zwecke der Stellungnahme auftragsgemäß die Richtigkeit, Genauigkeit und Vollständigkeit der durch den Kunden zur Verfügung gestellten Informationen sowie öffentlich zugänglicher Informationen unterstellt und sich auf diese Eigenschaften verlassen. Die Deutsche Bank hat keine physische Inspektion der Liegenschaften und Grundstücke oder sonstiger Vermögenswerte durchgeführt. Sie hat auch keine unabhängige Bewertung oder Schätzung des Wertes von Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten (einschließlich bedingter, derivativer oder außerbilanzieller Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten) des Kunden, des Bieters oder eines mit diesen verbundenen Unternehmens vorgenommen oder eingeholt. Auch hat die Deutsche Bank weder die Zahlungsfähigkeit des Kunden oder des Bieters begutachtet noch deren Wert nach etwa anwendbaren insolvenzrechtlichen oder ähnlichen Vorschriften bestimmt. Im Hinblick auf finanziellen Prognosen und Schätzungen die der Deutschen Bank zur Verfügung gestellt wurden und die sie für ihre Untersuchungen verwendet hat, hat die Deutschen Bank auftragsgemäß angenommen, dass diese mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurden und jeweils die aktuell bestmöglichen Schätzungen und Beurteilungen des Kunden zu den jeweiligen Inhalten darstellen. Mit dieser Stellungnahme trifft die Deutsche Bank keine Einschätzung dazu, ob die Finanzinformationen, Voraussagen und Schätzungen oder die ihnen zugrunde liegenden Annahmen angemessen sind. Zum Zwecke dieser Stellungnahme hat die Deutsche Bank auftragsgemäß im 3/6 Deutsche Bank AG nur für den Verwaltungsrat der Gagfah S.A. - Unverbindliche Übersetzung – Hinblick alle für ihre Analyse erheblichen Umstände unterstellt, dass das Angebot nach Maßgabe der in der Angebotsunterlage enthaltenen Regelungen umgesetzt wird, ohne dass ein Verzicht auf eine wesentliche Bestimmung oder eine wesentliche Änderung oder Ergänzung einer Bestimmung erklärt oder getroffen wird. Ferner hat die Deutsche Bank unterstellt, dass alle wesentlichen erforderlichen behördlichen, aufsichtsrechtlichen oder sonstigen Genehmigungen oder Zustimmungserfordernisse im Zusammenhang mit der Durchführung des Angebots erlangt werden und in Zusammenhang mit der Erteilung solch erforderlicher Genehmigungen und Zustimmungen dem Kunden keine wesentlichen Beschränkungen auferlegt werden. Die Deutsche Bank ist kein Experte in rechtlichen, aufsichtsrechtlichen oder steuerlichen Angelegenheiten oder Fragen der Rechnungslegung und hat sich auf Einschätzungen seitens des Kunden und seiner Berater für solche Themen verlassen. Diese Stellungnahme wurde von einem Fairness Opinion Review Committee genehmigt und freigegeben. Die Stellungnahme ist an den Verwaltungsrat adressiert und ausschließlich zu deren Gebrauch bestimmt; sie stellt keine Empfehlung an die Aktionäre des Kunden dar, dem Angebot zuzustimmen. Diese Stellungnahme ist beschränkt auf die finanzielle Angemessenheit der Gegenleistung aus Sicht der Aktionäre des Kunden; sie unterliegt den hierin getroffenen Annahmen, Einschränkungen, Vorbehalten und anderen Bedingungen und wurde notwendigerweise auf der Grundlage der finanziellen, wirtschaftlichen, marktbezogenen und sonstigen Umstände und Informationen erstellt, die zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Stellungnahme bestanden bzw. der Deutschen Bank zur Verfügung gestellt wurden. Auftragsgemäß bezieht sich diese Stellungnahme nicht auf die Angemessenheit des Angebots oder in diesem Zusammenhang erhaltene Leistungen aus Sicht von Inhabern von jeglicher anderer Art von Wertpapieren des Kunden, Gläubigern oder anderen Interessengruppen des Kunden. Sie bezieht sich auch nicht auf die Angemessenheit der voraussichtlichen Vorteile des Angebots. Die Deutsche Bank übernimmt ausdrücklich keine Verpflichtung, über solche, nach Erstellung dieser Stellungnahme ihr zur Kenntnis gelangende Veränderungen im Hinblick auf Tatsachen oder Umstände, die Auswirkungen auf diese Stellungnahme haben könnten, zu informieren. Die Deutsche Bank äußert sich nicht zu Vorteilen der zugrunde liegenden Entscheidung des Kunden, das Angebot abzugeben. Des Weiteren äußert die Deutsche Bank auch keine Einschätzung oder Meinung zur finanziellen oder sonstigen Angemessenheit 4/6 Deutsche Bank AG nur für den Verwaltungsrat der Gagfah S.A. - Unverbindliche Übersetzung – der Höhe oder Art einer etwaigen Vergütung, die im Hinblick auf das Angebot oder in dessen Folge an Verwaltungsratmitglieder, Führungskräfte oder Arbeitnehmer oder einer Gruppe solcher Personen zu zahlen ist oder gezahlt wird. Die Deutsche Bank wird für ihre Tätigkeit als Finanzberater des Kunden Honorare erhalten, deren Zahlung zu einem erheblichen Anteil vom Vollzug des Angebots abhängt. Der Kunde hat sich auch dazu verpflichtet, die Deutsche Bank im Hinblick auf bestimmte Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Dienstleistungen schadlos zu halten. Deutsche Bank und ihre Tochtergesellschaften werden in dieser Stellungnahme als “DB Gruppe” bezeichnet. Ein oder mehrere Unternehmen der DB Gruppe haben von Zeit zu Zeit Dienstleistungen in den Bereichen des Investment Banking, des Commercial Banking (einschließlich der Vergabe von Krediten) und andere Finanzdienstleistungen gegenüber dem Kunden und dem Bieter oder den mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen erbracht und dafür Gegenleistungen erhalten. Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr handeln Unternehmen der DB Gruppe möglicherweise auf eigene Rechnung oder auf Rechnung ihrer Kunden mit Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten und Verbindlichkeiten des Kunden und des Bieters. Dementsprechend kann die DB Gruppe jederzeit eine Long- oder Short-Position in solchen Wertpapieren, Instrumenten und Verbindlichkeiten halten. Bei der Erstellung dieser Stellungnahme hat die Deutsche Bank solche Informationen nicht berücksichtigt, die ihr möglicherweise in vorgenannter Funktion oder in jeglicher anderer Funktion als derjenigen des Erstellers der Stellungnahme zur Verfügung standen. Auf der Grundlage und nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ist die Deutsche Bank als Investment Bank der Auffassung, dass die Gegenleistung für die Aktionäre des Kunden zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus finanzieller Sicht angemessen ist. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung seitens der Deutschen Bank, darf diese Stellungnahme nicht abgedruckt, zusammengefasst, in öffentlichen Dokumenten in Bezug genommen oder anderen Personen übermittelt oder vom Kunden oder anderen Personen zu sonstigen Zwecken genutzt werden. Ungeachtet des Vorstehenden darf diese Stellungnahme, sofern rechtlich erforderlich, in Dokumenten, die die Gesellschaft bei der zuständigen Wertpapieraufsichtsbehörde im Hinblick auf das Angebot vorzulegen hat, aufgenommen werden. In diesem Fall muss die Stellungnahme vollständig wiedergegeben werden; Beschreibungen der 5/6 Deutsche Bank AG nur für den Verwaltungsrat der Gagfah S.A. - Unverbindliche Übersetzung – Deutschen Bank oder Verweise auf die Deutsche Bank in einem solchen Dokument dürfen nur in einer von der Deutschen Bank und seinen Rechtsberatern akzeptierten Form erfolgen. Sofern die Deutsche Bank die Weitergabe dieser Stellungnahme an Dritte (jeder ein “Drittempfänger”) erteilt, darf nur der vollständige Text dieser Stellungnahme veröffentlicht werden, und die Deutsche Bank übernimmt insofern keine Haftung gegenüber diesen Drittempfängern. In keinem Fall entsteht eine vertragliche Verbindung zwischen der Deutschen Bank und den Drittempfängern im Zusammenhang mit dieser Stellungnahme. Darüber hinaus kommen Deutsche Bank und der Kunde überein, dass kein Drittempfänger vom Schutzbereich dieser Stellungnahme erfasst sein soll und zwar auch dann nicht, wenn ein Drittempfänger diese Stellungnahme mit Genehmigung der Deutschen Bank erhalten hat. Mit freundlichen Grüßen Deutsche Bank AG gez. Klaus Elmendorff gez. Carsten Laux Dies ist eine unverbindliche Übersetzung; allein maßgeblich ist die englischsprachige Originalfassung der Stellungnahme. 6/6 ANLAGE 5 – FAIRNESS OPINION ROTHSCHILD 84