Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung

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Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung
Betriebsprüfung durch die
Rentenversicherung
– wissen wie`s geht
2013
Stand: November 2013
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Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung
- wissen wie`s geht
Inhalt
Gesetzliche Grundlage
Ziel und Zweck der Betriebsprüfungen
Zuständigkeiten
Durchführung der Betriebsprüfung
Inhalt und Umfang
Allgemeine Pflichten während der Prüfung
Pflichten des Arbeitgebers
Säumniszuschläge
Prüfmitteilung
Stand: November 2013
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Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung
- wissen wie`s geht
Gesetzliche Grundlage
§ 28p SGB IV
(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese
ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch,
die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag
stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit
der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier
Jahre.
(1a) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese
ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und
vollständig entrichten.
(1b) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der
Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den
Arbeitgebern nach § 166 Abs. 2 des Siebten Buches mit.
Stand: November 2013
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Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung
- wissen wie`s geht
Ziel und Zweck der Betriebsprüfungen
Sicherung der Beitragseinnahmen durch die Prüfung der Richtigkeit der
Beitragszahlungen
Gleichmäßige Belastung der Arbeitgeber mit den Kosten der
Sozialversicherung
Sicherung der sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche der
Arbeitnehmer durch richtige Entgeltbescheinigung durch Prüfung der
Richtigkeit der Meldungen
Beraterfunktion gegenüber den Arbeitgebern im Rahmen der
Betriebsprüfung
Stand: November 2013
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Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung
- wissen wie`s geht
Zuständigkeiten
Jeder Betriebsniederlassung, in der Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist von der
Agentur für Arbeit – Betriebsnummernservice eine 8-stellige Betriebsnummer
zuzuteilen. Sie dient als Ordnungsmerkmal der Betriebsprüfung.
Maßgebend für die Zuständigkeitsregelung zwischen
Deutsche Rentenversicherung
Bund
Deutsche Rentenversicherung
Regional
ist die Endziffer der
Betriebsnummer
0–1–2–3–4
5–6–7–8–9
Beachte: Sonderzuständigkeit Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See
Stand: November 2013
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Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung
- wissen wie`s geht
Zuständigkeiten
Besonderheit § 28p Abs. 6 SGB IV
Werden Lohn- und Gehaltsabrechnungen im Auftrag des
Arbeitgebers von einer Abrechnungsstelle (z.B. Steuerberater) mit
eigener Betriebsnummer vorgenommen und soll die Prüfung auch
dort stattfinden,
so ist die Betriebsnummer der Abrechnungsstelle für die
Zuständigkeit maßgebend.
Stand: November 2013
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Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung
- wissen wie`s geht
Durchführung einer Betriebsprüfung - Prüfungsablauf
§ 28p SGB IV i.V.m. Beitragsverfahrensverordnung (BVV)
Prüfankündigung
§ 7 Abs. 1 BVV
ohne
Vorankündigung
Vorankündigung
möglichst 1 Monat
mindestens
14 Tage
besondere
Gründe
(Gefahr in Verzug)
Prüfort:
Der Arbeitgeber hat grds. ein Wahlrecht hinsichtlich des Prüforts (Betriebsstätte bzw.
Abrechnungsstelle oder Behördensitz).
Bei Vorliegen besonderer Gründe entfällt dieses Wahlrecht.
Stand: November 2013
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Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung
- wissen wie`s geht
Durchführung einer Betriebsprüfung - Prüfungsablauf
Prüfzeitraum
§ 28p Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV
01.02.2013
2009
2010
2011
2012
2013
Prüf- und Verjährungszeitraum
Betriebsprüfung
Auf Verlangen des Arbeitgebers ist auch eine Prüfung in kürzeren Abständen möglich
§ 28p Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV
Längere Verjährungsfrist, wenn Beiträge (bedingt) vorsätzlich vorenthalten wurden
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BSG-Urteil vom 30.03.2000 – B 12 KR 14/99 R
Stand: November 2013
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Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung
- wissen wie`s geht
Inhalt und Umfang der Betriebsprüfung
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Prüfungsumfang
Versicherungs- und
beitragsrechtliche
Auswertung der Bescheide
und Prüfberichte der
Finanzbehörden
§ 10 Abs. 2 BVV
Stand: November 2013
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Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung
- wissen wie`s geht
Allgemeine Pflichten während der Betriebsprüfung...
...des Prüfers
...des Arbeitgebers bzw. der
Abrechnungsstelle
hat sich auszuweisen
angemessene Prüfhilfen
Durchführung (Beachtung der
Wahl des Prüfortes, Betriebszeit)
Vorlage von erforderlichen
Aufzeichnungen und Unterlagen
Auskünfte und Mitwirkung
Bereitstellung von geeigneten
Hilfsmitteln (z.B. PC, Programme)
und eines geeigneten Raumes/
Arbeitsplatzes
§ 28p Abs. 5 SGB IV, § 98 SGB X,
§ 7 Abs. 1 Satz 5 BVV,
§ 98 SGB X
§§ 7 bis 13a BVV
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Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung
- wissen wie`s geht
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat zu prüfen, ob die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer
vorliegt. Ist dies der Fall, hat er alle Pflichten, die sich für einen Arbeitgeber aus
den Vorschriften des Sozialgesetzbuches und den entsprechenden
Nebengesetzen ergeben, zu erfüllen.
Hierzu gehören insbesondere
die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts,
die Berechnung und Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
(§ 28e Abs. 1 SGB IV),
die Erstattung von Meldungen nach der DEÜV (§ 28a Abs. 1 SGB IV)
und
die Führung von Entgeltunterlagen (§ 28f Abs. 1 SGB IV)
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Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung
- wissen wie`s geht
Pflichten des Arbeitgebers
Führung von Entgeltunterlagen
§ 28f Abs. 1 SGB IV
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Entgeltunterlagen sind geordnet zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte
Betriebsprüfung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren:
für jeden Beschäftigten
getrennt nach Kalenderjahren
in deutscher Sprache
im Geltungsbereich des SGB
Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein,
dass bei einer Prüfung innerhalb angemessener Zeit ein Überblick über die formelle
und sachliche Richtigkeit der Entgeltabrechnung gewährleistet ist.
Inhalt der Entgeltunterlagen § 8 BVV
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Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung
- wissen wie`s geht
Pflichten des Arbeitgebers
Folgen der...
Verletzung der
Aufzeichnungspflichten
Verletzung der Meldepflichten
Summenbeitragsbescheid
Bußgeld
§ 28f Abs. 2 SGB IV
§ 111 SGB IV
Sozialversicherungsträger
können Aufgaben nicht
ordnungsgemäß erfüllen
personenbezogene Feststellung
der Versicherungs-,
Beitragspflicht oder
Beitragshöhe ist nicht möglich
Fehlende Beitragszeiten mindern
sozialversicherungsrechtliche
Ansprüche der Arbeitnehmer
Stand: November 2013
Beeinträchtigung der
Leistungsansprüche in allen
Sozialversicherungszweigen
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Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung
- wissen wie`s geht
Pflichten des Arbeitgebers
Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden
sind vom Arbeitgeber...
...auszuwerten
Arbeitgeber erhält Kenntnis über
weitere Einkommensbestandteile
...im Rahmen der Betriebsprüfung
vorzulegen
§ 10 Abs. 2 BVV
§§ 14 & 17 SGB IV i.V.m. § 1 SvEV
Beitragsrecht folgt grundsätzlich
dem Steuerrecht
Ggf. sind Beiträge und Umlagen zu
zahlen
Folgen der unterlassenen oder nicht umgehenden Auswertung
Erhebung von Säumniszuschlägen
§ 24 SGB IV
Bei Vorliegen eines Bescheides/ Prüfberichts der Finanzbehörde gilt die 30-jährige Verjährungsfrist14
Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung
- wissen wie`s geht
Säumniszuschläge
§ 24 Abs. 1 SGB IV
Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Arbeitgeber nicht bis zum
Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat
der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1% der Beitragsschuld zu zahlen
Wurde die Beitragsschuld nicht, in zu niedriger Höhe oder nicht
rechtzeitig gezahlt, sind Säumniszuschläge zu erheben
Ausnahme:
Keine Säumniszuschläge aus Betriebsprüfung soweit der Beitragsschuldner
glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von seiner
Zahlungspflicht hatte.
§ 24 Abs. 2 SGB IV
Stand: November 2013
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Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung
- wissen wie`s geht
Prüfmitteilung
Abschluss der Betriebsprüfung
§ 24 Abs. 1 SGB X
Schlussbesprechung / Anhörung über die Prüfergebnisse
Arbeitgeber kann sich dazu äußern
§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV und § 7 Abs. 4 BVV
Prüfmitteilung / Bescheid
Das Ergebnis der Prüfung ist dem Arbeitgeber grds. innerhalb von
zwei Monaten nach Abschluss der Prüfung schriftlich mitzuteilen
Besonderheit:
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Keine Bescheiderteilung der Rentenversicherungsträger im Bereich
Prüfung der Unfallversicherung
Stand: November 2013
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Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung
- wissen wie`s geht
Prüfmitteilung
Abschluss der Betriebsprüfung
§ 7 Abs. 4 BVV
Der Arbeitgeber hat die Prüfmitteilung / den Bescheid bis zur nächsten
Prüfung aufzubewahren.
§ 12 BVV
Bei Prüfungen beim Steuerberater / bei der Abrechnungsstelle erhält
diese/r die Prüfmitteilung / den Bescheid, der Arbeitgeber erhält eine
Mehrfertigung.
§ 10 Abs. 2 BVV
Der Arbeitgeber hat unverzüglich die bei der Prüfung festgestellten
Mängel zu beheben und Vorkehrungen zu treffen, dass die festgestellten
Mängel sich nicht wiederholen.
Stand: November 2013
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Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung
- wissen wie`s geht
Prüfmitteilung
Beitragszahlungen aufgrund der Prüfung
Verfahrenshinweise:
Bitte keine Beiträge an den Rentenversicherungsträger abführen.
Eventuell nachzuzahlende Beiträge sind vom Arbeitgeber an die jeweils
zuständige Einzugsstelle zu zahlen.
Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
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Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung
- wissen wie`s geht
Wichtige gesetzliche Regelungen, gemeinsame Rundschreiben und
Verlautbarungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung
4. Sozialgesetzbuch (SGB IV), Beitragsverfahrensverordnung (BVV)
Gemeinsames Rundschreiben zum Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) vom
21.Dezember 2005 und 13. Februar 2006
Gemeinsames Rundschreiben zum Statusfeststellungsverfahren vom 13.04.2010
Gemeinsames Rundschreiben zur Insolvenzgeldumlage vom 03.11.2010
Gemeinsames Rundschreiben zur Gleitzone vom 19.12.2012
Geringfügigkeits-Richtlinien vom 20.12.2012
Gemeinsames Rundschreiben zum Meldeverfahren vom 15.07.1998 i.d.F. vom
06.03.2013
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Arbeitgeberzeitschrift „Summa Summarum“
Diese und weitere Publikationen können auf der Internetseite der Deutschen
Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (www.drv-rlp.de >Arbeitgeber & Steuerberater >
Publikationen) abgerufen werden.
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- wissen wie`s geht
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit
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