beitrag_vorsteuerabzug 148 Kb

Transcription

beitrag_vorsteuerabzug 148 Kb
Vorsteuerabzug
Haufe-Index: 12924
Überblick
Bestimmte Unternehmer (vgl. Tz. 1) können aus geschuldeter Umsatzsteuer folgende
Vorsteuerbeträge beim Finanzamt in Abzug bringen:
• aus Eingangsumsätzen, bei denen der leistende Unternehmer Steuerschuldner war
und eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt (vgl. Tz. 2-5);
• aus Eingangsumsätzen, bei denen der Leistungsempfänger selbst Steuerschuldner
wird (§ 13b UStG, vgl. Tz. 11);
•
•
•
aus entrichteter Einfuhrumsatzsteuer (vgl. Tz. 9);
aus der Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb (vgl. Tz. 10);
aus der Steuer auf die Auslagerung aus einem Umsatzsteuerlager (vgl. Tz. 12).
Bei bestimmten steuerfreien Ausgangsumsätzen ist jedoch der o. g. Vorsteuerabzug
nicht möglich (vgl. Tz. 14). In diesem Fall verbleibt die Umsatzsteuer als Kostenfaktor
beim Unternehmer. Wird eine Eingangsleistung rückgängig gemacht oder mindert sich
das vereinbarte Leistungsentgelt, ist die erhaltene Vorsteuer ggf. zurückzuzahlen (vgl.
Tz. 18).
Umsatzsteuer
Haufe-Index: 351368
1. Persönliche Vorsteuerabzugsberechtigung
Haufe-Index: 12926
1.1 Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer
Haufe-Index: 304114
Zum Vorsteuerabzug sind grds. nur Unternehmer berechtigt (§ 15 Abs. 1 UStG). Eine
Ausnahme hiervon bildet der "private Fahrzeuglieferer" (vgl. Tz. 17).
Ein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht nicht erst bei tatsächlicher
Umsatzausführung, sondern schon bei Beginn der unternehmerischen Tätigkeit. Deshalb
können Vorsteuern im Zusammenhang mit einer beabsichtigten künftigen
unternehmerischen Tätigkeit (nicht nur vorläufig) abziehbar sein, selbst wenn es
später nicht oder nicht nachhaltig zur Ausführung entgeltlicher Ausgangsumsätze
kommt (sog. vergeblicher Unternehmensgründer) [1]. Zur Vorsteuerauszahlung in
der Gründungsphase von Unternehmen vgl. die Leitlinien des BMF [2].
Nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit kann der bisherige
Unternehmer ihm in Rechnung gestellte Steuerbeträge als Vorsteuern geltend machen,
wenn die zugrunde liegenden Leistungen in der Zeit seiner unternehmerischen Tätigkeit
an ihn erbracht worden sind [3].
Auch im Ausland ansässige Unternehmer erhalten deutsche Vorsteuer erstattet selbst dann, wenn sie im Inland keine Lieferungen oder sonstige Leistungen bewirken.
Die Vorsteuererstattung erfolgt insoweit im sog. Vorsteuer-Vergütungsverfahren beim
Bundesamt für Finanzen oder bei einem der zuständigen Zentralfinanzämter für
Ausländer [4].
1.2 Nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer
Haufe-Index: 12927
Folgende Unternehmer sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt:
1.2.1 Kleinunternehmer
Haufe-Index: 304115
Bei Kleinunternehmern, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr
17.500 EUR [5] nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR
voraussichtlich nicht übersteigen wird, sind die Vorschriften über den Vorsteuerabzug
grundsätzlich nicht anwendbar (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG; Kleinunternehmer).
Wichtig
Will ein Kleinunternehmer den Vorsteuerabzug erhalten (z. B. bei hohen Investitionen),
muss er zur Regelbesteuerung optieren (§ 19 Abs. 2 UStG). Dies erfolgt durch
Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in einer Umsatzsteuererklärung.
1.2.2 Land- und Forstwirte
Haufe-Index: 304116
Bei Land- und Forstwirten, die ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen (§ 24 UStG)
versteuern [6], sind die anrechenbaren Vorsteuern auf gesetzlich bestimmte
Prozentsätze des Umsatzes festgelegt. Darüber hinaus ist ein Vorsteuerabzug nicht
möglich (Land- und Forstwirtschaft). Auch hier ist zur Erlangung des
Vorsteuerabzugs eine Option zur Regelbesteuerung möglich (§ 24 Abs. 4 UStG).
1.2.3 Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen
Haufe-Index: 304117
Bei Unternehmern, die den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen (§ 23 UStG, § 69
UStDV, § 70 UStDV) vornehmen, treten an die Stelle der tatsächlich angefallenen
Vorsteuern die sich nach diesen Durchschnittssätzen ergebenden Beträge
(Vorsteuerpauschalierung) [7].
1.2.4 Vorsteuerabzug bei gemeinnützigen Körperschaften
Haufe-Index: 304118
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können zur
Neutralisierung einer Umsatzsteuerzahlungsschuld ihren steuerbaren und
steuerpflichtigen Umsätzen, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG dem ermäßigten
Steuersatz unterliegen, einen Vorsteuer-Durchschnittssatz von 7 % der
steuerpflichtigen Umsätze, mit Ausnahme der Einfuhren und des
innergemeinschaftlichen Erwerbs, gegenüberstellen (§ 23a UStG). Ein weiterer
Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.
1.2.5 Vorsteuerabzug bei Reiseleistungen
Haufe-Index: 304119
Da bei Reiseleistungen nach § 25 UStG nur die Marge zwischen Ver- und Einkaufspreis
besteuert wird, ist die für Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellte
Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar. Aus anderen Eingangsleistungen ist jedoch
der Vorsteuerabzug möglich [8] .
1.2.6 Differenzbesteuerung
Haufe-Index: 304120
Sog. Wiederverkäufer (z. B. Gebrauchtwagenhändler) besteuern ihre Verkäufe unter
den Voraussetzungen des § 25 UStG nur in Höhe der Differenz zwischen Ver- und
Einkaufspreis [9]. Sie können deshalb weder die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer noch
die gesondert ausgewiesene Steuer für die an sie ausgeführten Lieferungen als
Vorsteuer abziehen (Differenzbesteuerung). Allerdings ist auch hier eine Option zur
Regelbesteuerung möglich (und damit die Erlangung des Vorsteuerabzugs).
2. Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs
Haufe-Index: 12928
An den Vorsteuerabzug sind folgende sachliche Voraussetzungen geknüpft (§ 15 Abs. 1
Nr. 1 UStG):
•
•
Lieferungen oder sonstige Leistungen eines anderen Unternehmers;
der Leistungsempfänger muss diese für sein Unternehmer beziehen;
• der Leistungsempfänger muss im Besitz einer Rechnung mit allen in §§ 14, 14a
UStG genannten Pflichtangaben sein (s. Rechnungen/Gustschriften);
• die in der Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer muss vom
Rechnungsaussteller geschuldet sein.
2.1 Gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer
Haufe-Index: 12929
Unbedingte Voraussetzung ist der Ausweis der Umsatzsteuer als Betrag, des
Nettobetrags und des Steuersatzes in der Rechnung. Die alleinige Angabe des
Steuersatzes und des Bruttobetrags ist nur bei sog. Kleinbetragsrechnungen (bis 100
EUR Gesamtbetrag) bzw. bei Fahrausweisen ausreichend (vgl. hierzu Tz. 7).
Vom Unternehmer gezahlte ausländische Umsatzsteuer wird von deutschen
Finanzämtern nicht erstattet; diese werden nur vom jeweiligen Herkunftsstaat als
Vorsteuern erstattet.
2.2 Besitz einer ordnungsgemäßen Eingangsrechnung
Haufe-Index: 304121
Der Rechnung kommt insoweit die Funktion eines Belegnachweises zu. Hat das
Original der Rechnung zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf
Vorsteuerabzug vorgelegen und ist es danach verloren gegangen, kann der Nachweis
darüber, dass eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer vorgelegen
hat, mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln geführt werden [10]. Bei
Verlust der Originalrechnung kann auch die Vorlage einer Rechnungskopie
ausreichend sein [11]. Auch elektronische Rechnungen werden anerkannt, die aus
Sicherheitsgründen allerdings mit einer digitalen Signatur versehen sein müssen.
Der Vorsteuerabzug setzt den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung mit den in § 14
Abs. 4 UStG enthaltenen Pflichtangaben (s. hierzu Rechnungen/Gutschriften)
voraus. Als Rechnung gilt auch die vom Leistungsempfänger erteilte Gutschrift (vgl.
hierzu Tz. 4). Bei sog. Kleinbetragsrechnungen bis zu 100 EUR Gesamtwert und den
Fahrausweisen gelten Erleichterungen (vgl. Tz. 7).
Da seit 1.1.2004 der Vorsteuerabzug vom Besitz einer Eingangsrechnung abhängt, die
alle in § 14 Abs. 4 UStG und § 14a UStG geforderten Angaben enthält muss nach
Ansicht der Finanzverwaltung der Leistungsempfänger die Rechnungsangaben auf ihre
Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen. Hierbei soll jedoch der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gelten [12]. Danach gilt Folgendes:
• War die unrichtige Angabe der Steuernummer oder der USt-Id.Nr. des
Leistenden für den Rechnungsempfänger nicht erkennbar, bleibt der Vorsteuerabzug
erhalten.
• Stimmt in der Rechnung die Identität des Leistenden mit den
Rechnungsangaben nicht überein (s. Tz. 2.5.1) oder hat der Rechnungssteller die
ausgewiesene Umsatzsteuer gar nicht geschuldet (z. B. Abrechnung über nicht
ausgeführte Leistungen, s. auch Tz. 2.3), wird der Vorsteuerabzug grundsätzlich
versagt [13].
• Bei unrichtigen Angaben entfällt der Vorsteuerabzug (z. B. Rechenfehler, unrichtige
Angabe des Entgelts, des Steuersatzes oder des Steuerbetrags) [14]. Wird in diesen
Fällen die Rechnung vom Aussteller entsprechend berichtigt, ist der Vorsteuerabzug
erst im Besteuerungszeitraum der Übermittlung der zu berichtigenden
Rechnungsangaben möglich [15].
• Dagegen führen Ungenauigkeiten (z. B. Schreibfehler im Namen oder der Anschrift
des Leistenden oder des Leistungsempfängers oder in der Leistungsbeschreibung) für
sich allein nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs [16]. Voraussetzung hierfür ist
aber, dass ungeachtet dessen eine eindeutige und unzweifelhafte Identifizierung der
am Leistungsaustausch Beteiligten, der Leistung und des Leistungszeitpunkts möglich
ist und die Ungenauigkeiten nicht sinnentstellend sind.
Wichtig
Rechnungen sollten daher sofort nach Eingang hinsichtlich der o. g. sachlichen
Voraussetzungen kontrolliert werden. Nicht ordnungsgemäße Eingangsrechnungen
sollten an den Aussteller zur Korrektur zurückgesendet werden. Als "Druckmittel"
sollte bis dahin nur der Nettobetrag bezahlt werden.
2.3 Gesonderter Steuerausweis vom Leistenden geschuldet
Haufe-Index: 304122
Die Vorsteuer ist nicht abzugsfähig, wenn die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer
für den berechneten Umsatz vom Leistenden gar nicht geschuldet wurde [17]. Dies
ist bei folgenden abgerechneten Leistungen gegeben:
• Lieferung im Rahmen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a
UStG,
• steuerfreie Leistungen (z. B. Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen,
Verkauf oder Vermietung von Grundstücken ohne zulässige Option zur Steuerpflicht),
• nicht steuerbare Leistungen, da sich der umsatzsteuerliche Leistungsort im Ausland
befindet,
• Abrechnung mit dem vollen Steuersatz anstatt zutreffend mit dem ermäßigten
Steuersatz,
• der Leistende ist Nichtunternehmer, Kleinunternehmer oder hat eine Leistung gar nicht
erbracht.
Wichtig
In Zweifelsfällen sollte daher vor der Bezahlung der Umsatzsteuer an den Leistenden bei
diesem rückgefragt werden. Es empfiehlt sich auch die Aufnahme einer Klausel im
Vertrag, dass bei Versagung des Vorsteuerabzugs der Leistende die schon erhaltene
Umsatzsteuer zurückzahlen muss.
2.4 Leistungen anderer Unternehmer
Haufe-Index: 304123
Die in einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis abgerechnete Leistung muss von
einem anderen Unternehmer erbracht worden sein.
Die von einem Nichtunternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist beim
Leistungsempfänger selbst dann nicht als Vorsteuer abziehbar, wenn der
Nichtunternehmer die ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt [18].
Deshalb muss der Leistungsempfänger in Zweifelsfällen prüfen, ob der Leistende
tatsächlich Unternehmer ist und die Leistung im Rahmen seines Unternehmens erbracht
hat. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt die Darlegungs- und
Feststellungslast für die Tatsachen, die den Vorsteuerabzug begründen. Der gute
Glaube des Leistungsempfängers wird insoweit nicht geschützt [19].
Ist die leistende GmbH später nicht mehr auffindbar, ist ein Vorsteuerabzug beim
Leistungsempfänger nur möglich, wenn die GmbH bei Ausführung der Leistung und bei
Rechnungsstellung tatsächlich bestand [20].
Wird z. B. Vorsteuerabzug aus einer Rechnung einer Liefer-GmbH geltend gemacht, die
am angegebenen Geschäftssitz lediglich einen Telefonanschluss gemietet hat, so kann
nach Auffassung des BFH der Vorsteuerabzug versagt werden, weil der zutreffende
Geschäftssitz des Lieferers in der Rechnung nicht angegeben war [21].
Wichtig
Der Leistungsempfänger muss noch Jahre nach Leistungsbezug dem Finanzamt
nachweisen, dass es sich bei dem Rechnungsaussteller auch um den Leistungserbringer
handelt. Deshalb sollten möglichst viele "Belege" über die Unternehmereigenschaft des
Rechnungserstellers gesammelt werden (z. B. Gewerbeanmeldung, Bescheinigung der
Sozialversicherungsträger und des Finanzamts, bei Subunternehmern "Referenzlisten"
über weitere Kunden). Angegebene Geschäftsadressen, Telefonnummern etc. sollten
unverzüglich auf ihre Existenz überprüft und dokumentiert werden.
Bei Strohmannverhältnissen werden die vom (weisungsabhängigen) Strohmann
bewirkten Leistungen trotz dessen selbstständigen Auftretens im Außenverhältnis dem
Hintermann als Leistendem zugerechnet [22]. Dieser hat aus der Rechnung des
Strohmanns keinen Vorsteuerabzug.
Bei sog. Innenumsätzen im Rahmen einer Organschaft zwischen Organträger und
Organgesellschaft ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich, auch wenn eine "Rechnung" mit
gesondertem Steuerausweis erteilt worden ist [23].
Bei Sacheinlagen aus der Privatsphäre des Unternehmers ist ein Vorsteuerabzug
ebenfalls nicht möglich.
2.5 Leistungen für das Unternehmen
Haufe-Index: 304124
Weitere Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Leistung an den
Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
Das bedeutet zum einen, dass der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug vornehmen
will, Leistungsempfänger sein muss, und zum anderen, dass die empfangene
Leistung in seinen unternehmerischen Bereich einfließt.
2.5.1 Leistungsempfänger
Haufe-Index: 429083
Leistungsempfänger ist grds. diejenige Person, die aus dem schuldrechtlichen
Vertragsverhältnis, das dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt und
verpflichtet wird [24]. Leistungsempfänger ist danach regelmäßig [25] der
Auftraggeber.
Sind z. B. Ehegatten Miteigentümer eines Grundstücks und erteilen sie gemeinsam
den Auftrag zur Errichtung eines Gebäudes, das einer der beiden für sein Unternehmen
unentgeltlich nutzt, ist Leistungsempfänger der Werklieferung des Bauunternehmers
die Miteigentümergemeinschaft. Ihr steht ein Vorsteuerabzug nicht zu, weil sie nicht
unternehmerisch tätig ist; der Unternehmer-Ehegatte kann nach Verwaltungsauffassung
den Vorsteuerabzug nicht vornehmen, weil er nicht Leistungsempfänger ist. Der BFH
vertritt jedoch die Auffassung, dass bei einer nicht unternehmerisch tätigen,
ehelichen Bruchteilsgemeinschaft der unternehmerisch tätige Ehegatte anteilig den
Vorsteuerabzug erhält. Der BFH hat diese Frage dem EuGH zur Klärung vorgelegt [26].
Allerdings kann anstatt der Ehegattengemeinschaft auch einer der Ehegatten allein
Leistungsempfänger der Bauleistung sein. Bei Ehegattenverhältnissen muss sich deshalb
schon aus der Auftragserteilung klar ergeben, wer Auftraggeber und damit
Leistungsempfänger ist. Die tatsächliche Durchführung muss den getroffenen
Vereinbarungen entsprechen.
In diesen Fällen ist eine entgeltliche Vermietung der Ehegattengemeinschaft an den
Unternehmer-Ehegatten anzuraten.
Die o. g. Grundsätze gelten allgemein für die Leistungsbeziehungen von
Gemeinschaften und Gesellschaften.
Werden Kfz-Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO bei Kfz-Werkstätten
durchgeführt, ist Empfänger der Leistung der Prüforganisation (z. B. TÜV) allein der
Fahrzeughalter und nicht die Kfz-Werkstatt. Der unternehmerische Fahrzeughalter
benötigt deshalb für seinen Vorsteuerabzug eine Rechnung der Prüfungsorganisation
[27].
Bei der Gründung von Kapitalgesellschaften liegt vor Abschluss des
Gesellschaftsvertrags die sog. Vorgründungsgesellschaft vor. Für Investitionen vor
Abschluss des Gesellschaftsvertrags ist nur die Vorgründungsgesellschaft als
selbstständiger Unternehmer (und nicht die nachfolgende Kapitalgesellschaft)
vorsteuerabzugsberechtigt [28].
2.5.2 Bezug für das Unternehmen
Haufe-Index: 429084
Die empfangene Leistung muss beim Leistungsempfänger in dessen
unternehmerische Sphäre eingehen [29]. Das ist der Fall, wenn der Unternehmer die
empfangene Leistung für seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit bezieht, sie also
seinerseits zur Ausführung von Umsätzen verwendet [30]. Zwar trifft grundsätzlich
der Unternehmer die für die Umsatzsteuer maßgebende Zuordnung zum
unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Bereich [31]. Der Leistungsbezug
muss jedoch in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit
der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen [32]. Es genügt ein nur mittelbarer
Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit.
Deshalb kann der Unternehmer auch Steuerbeträge, die ihm z. B. für
Werbeaufwendungen [33] oder für die Anwerbung von Arbeitskräften gesondert in
Rechnung gestellt werden, als Vorsteuer geltend machen. Auch bei Fehlplanungen oder
Fehlinvestitionen im Rahmen des Unternehmens wird der Vorsteuerabzug grundsätzlich
nicht ausgeschlossen [34].
Eine Leistung kann auch dann für das Unternehmen ausgeführt worden sein, wenn der
Leistungsempfänger nicht Eigentümer des Wirtschaftsguts ist, das durch die Leistung
hergestellt oder verändert wird oder auf das sich die Leistung bezieht. So steht dem
Unternehmer-Ehegatten, der ein Gebäude auf dem Grundstück des Ehegatten - mit
Zustimmung des anderen Ehepartners - für seine unternehmerischen Zwecke umbaut,
der Vorsteuerabzug aus den Umbauarbeiten zu [35].
2.5.3 Ausschließlich im außerunternehmerischen Bereich eingesetzte
Leistungen
Haufe-Index: 429085
Ausschließlich im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzte Leistungen scheiden für
einen Vorsteuerabzug aus. Dabei bleibt es auch bei späterer Verwendung für
unternehmerische Zwecke. Eine derartige Einlage berechtigt nicht zum
Vorsteuerabzug, weil es hinsichtlich des Bezugs für das Unternehmen grundsätzlich auf
die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Leistung ankommt [36].
Wird jedoch ein auch für unternehmerische Zwecke angeschaffter Gegenstand vor
seiner unternehmerischen Verwendung zunächst im nichtunternehmerischen
Bereich genutzt, steht dies einem Vorsteuerabzug nicht entgegen [37].
2.5.4 Gemischte Leistungen
Haufe-Index: 429086
Nimmt der Unternehmer Leistungen in Anspruch, die er sowohl in seinem
unternehmerischen als auch in seinem nichtunternehmerischen Bereich einsetzt,
kann die Frage der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht einheitlich beantwortet
werden.
Bei der Lieferung vertretbarer Sachen, bei der bereits bei Ausführung des Umsatzes
feststeht, dass ein bestimmter abgrenzbarer Teil für das Unternehmen und ein
anderer Teil für den nichtunternehmerischen Bereich verwendet werden wird, hat eine
Aufteilung des in Rechnung gestellten Vorsteuerbetrags anhand des Verhältnisses der
unternehmerischen zur nichtunternehmerischen Verwendung in einen abziehbaren und
einen nichtabziehbaren Anteil zu erfolgen [38].
Praxis-Beispiel
Ein Lebensmittelhändler, der eine Lieferung von 500 Flaschen Wein erhält, kann nur den
auf 400 Flaschen entfallenden Anteil des gesondert in Rechnung gestellten
Steuerbetrags als Vorsteuer abziehen, wenn 100 Flaschen dieser Lieferung für den
privaten Weinkeller bestimmt sind.
Die Vorsteueraufteilung gilt auch bei bezogenen sonstigen Leistungen, die die
unternehmerische und die nichtunternehmerische Sphäre berühren (z. B.
Telefondienstleistungen, Steuerberatungsleistungen) [39].
Dagegen räumt die Finanzverwaltung [40] beim Erwerb eines gemischt genutzten
Grundstücks, aber auch bei beweglichen Gegenständen (z. B. Pkw) dem Unternehmer
die Möglichkeit ein, diesen Gegenstand insgesamt oder nur hinsichtlich des
unternehmerisch genutzten Anteils seinem Unternehmen zuzuordnen. Dies hat
folgende Auswirkungen:
•
Zuordnung nur des voraussichtlich unternehmerisch genutzten Anteils:
- Vorsteuerabzug nur anteilsweise, soweit auf den zugeordneten unternehmerischen
Anteil entfallend,
- bei späterer gleich bleibender unternehmerischer Nutzung kein Ansatz des
Eigenverbrauchs bzw. der unentgeltlichen Wertabgabe,
- bei späterer Veräußerung unterliegt nur der zugeordnete unternehmerisch genutzte
Teil der Umsatzsteuer,
- bei Einlage des privaten Teils durch spätere unternehmerische Nutzung (z. B.
Umwandlung Wohnraum in Büroraum) ist eine Vorsteuerberichtigung zugunsten
des Unternehmers nicht möglich.
•
Zuordnung des Gegenstands insgesamt für das Unternehmen:
- Vorsteuerabzug aus der Anschaffung/Herstellung in voller Höhe (soweit nach §
15 Abs. 2 UStG zulässig),
- die nichtunternehmerische Nutzung unterliegt dafür der
Eigenverbrauchsbesteuerung bzw. der unentgeltlichen Wertabgabe. Bei
Gebäudenutzung zu Privatwohnzwecken sind jedoch die neue EuGHRechtsprechung und die dazu ergangenen BMF-Schreiben [41] zu beachten:
Danach ist die Privatnutzung von dem Unternehmen zugeordneten
Gebäudeteilen - entgegen bisheriger deutscher Auffassung - nicht steuerfrei. Dies
bedeutet, dass der Unternehmer aus den privat genutzten Räumen den sofortigen
vollen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs-/Herstellungskosten des Gebäudes
sowie aus den laufenden Kosten erhält. Dafür ist die Privatnutzung jährlich der
Umsatzsteuer zu unterwerfen (vgl. Eigenverbrauch/Unentgeltliche
Wertabgaben);
- bei späterer steuerpflichtiger Veräußerung unterliegt der gesamte Gegenstand der
Umsatzsteuer,
- erfolgt bei Gebäuden innerhalb von 10 Jahren anstatt der steuerpflichtigen
Privatnutzung eine steuerfreie Nutzung, tritt insoweit eine Vorsteuerberichtigung
zuungunsten des Unternehmers ein (s. Vorsteuerberichtigung).
•
Zuordnung des Gegenstands insgesamt zum Privatvermögen:
Dies bietet sich an, wenn aus der Anschaffung ein Vorsteuerabzug nicht möglich war
(z. B. bei Kauf von einem Nichtunternehmer oder bei Einlage). Dadurch wird ein
späterer Verkauf nicht besteuert. Wird ein nicht dem Unternehmen zugeordneter Pkw
gelegentlich dem Unternehmen überlassen, ist nur die unmittelbar durch die
unternehmerische Verwendung angefallene Vorsteuer abziehbar (z. B. für den Bezug
von Kraftstoff anlässlich betrieblicher Fahrten).
Wichtig
Will der Unternehmer nichtunternehmerisch genutzte Teile dem Unternehmen
zuordnen, muss er dies dem Finanzamt spätestens bis zur Abgabe der erstmaligen
Umsatzsteuererklärung des Leistungsbezugs schriftlich anzeigen (durch anteilige
Geltendmachung des Vorsteuerabzugs) [42].
Bei der Anschaffung sog. Freizeitgegenstände (z. B. Wohnwagen, Segelboot,
Segelflugzeug) geht die Verwaltung davon aus, dass sie für den nichtunternehmerischen
Bereich bezogen wurden. Nur bei Nachweis einer mehr als 10 %igen unternehmerischen
Nutzung und erfolgter Zuordnung zum Unternehmen ist evtl. der Vorsteuerabzug aus
der Anschaffung möglich [43]. Bei Beköstigung von Unternehmenspersonal im
Haushalt des Arbeitgebers kann der Vorsteuerabzug ohne Einzelnachweis pauschal mit
7,32 % erfolgen [44].
3. Vorsteuerabzugsbeschränkungen
Haufe-Index: 429087
3.1 Gegenstände mit unter 10 % unternehmerischer Nutzung
Haufe-Index: 1030427
Zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzte Gegenstände, die nach dem
31.3.1999 innerdeutsch bzw. innergemeinschaftlich erworben oder aus dem
Drittlandsgebiet eingeführt werden, können insgesamt nicht mehr dem
Unternehmen zugeordnet werden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Dies hat die totale
Vorsteuerversagung aus der Anschaffung zur Folge. Betroffen hiervon sind insbesondere
auch privat genutzte Pkw und unternehmerische Arbeitszimmer im Privathaus.
Dafür entfällt der Ansatz des Eigenverbrauchs auf die Privatnutzung (s.
Eigenverbrauch/Unentgeltliche Wertabgaben).
Wichtig
Die 10 %-Grenze ist nicht durch das Gemeinschaftsrecht der EU gedeckt. Allerdings hat
der EU-Rat Deutschland insoweit ab 1.4.1999 eine Sonderermächtigung erteilt, die
zweimal verlängert wurde bis derzeit 31.12.2009. EU-Sonderermächtigungen gelten
jedoch immer erst ab ihrer Veröffentlichung im EG-Amtsblatt [45]. Deshalb gilt die 10
%-Grenze nicht für vom 1.4.1999 bis zum 4.3.2000, vom 1.1.2003 bis 17.5.2003
bzw. vom 1.7.2004 bis zum 2.12.2004 angeschaffte oder hergestellte Gegenstände.
Maßgeblich für die 10 %-Grenze ist das Verhältnis der Kilometer für unternehmerische
Zwecke zu den Jahreskilometern des Fahrzeugs. In Zweifelsfällen muss dies der
Unternehmer glaubhaft machen (z. B. durch Aufzeichnung der Jahreskilometer des
betreffenden Fahrzeugs und der unternehmerischen Fahrten mit Fahrtziel und
gefahrenen Kilometern). Bei sog. Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern
oder sog. Alleinfahrzeugen bei nebenberuflicher Unternehmertätigkeit wird regelmäßig
eine unter 10 % liegende unternehmerische Nutzung unterstellt. Das gilt auch bei
Personengesellschaften, wenn ein Gesellschafter mehr als ein Fahrzeug privat nutzt, für
die weiteren privat genutzten Fahrzeuge [46].
Wichtig
Die o. g. Einschränkung gilt für alle Gegenstände (nicht nur für Kraftfahrzeuge). Unklar
ist derzeit, ob insoweit entsprechend der EuGH-Rechtsprechung [47] der Gegenstand
weiter aufteilbar ist. Dann könnte der unternehmerisch genutzte Anteil (z. B.
unternehmerisches Arbeitszimmer im Privathaus) trotz der Gesetzesänderung dem
Unternehmen zugeordnet werden.
Ist nach den o. g. Grundsätzen ein Gegenstand dem Unternehmen nicht mehr
zuzuordnen, sind trotzdem die Vorsteuern voll abzugsfähig, die unmittelbar und
ausschließlich durch die unternehmerische Verwendung anfallen, z. B. aus dem
Bezug von Benzin anlässlich einer betrieblichen Fahrt oder durch
Reparaturaufwendungen für einen Unfall auf betrieblicher Fahrt [48].
Die Vorsteuereinschränkung gilt nicht für gemietete (geleaste) Gegenstände, die zu
weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden. Hier ist eine Vorsteueraufteilung
aus Leasingraten in einen abziehbaren (die unternehmerische Nutzung betreffenden)
Teil und einen nicht abzugsfähigen (die nichtunternehmerische Nutzung betreffenden)
Teil zulässig.
Wurde ein auch privat genutztes Fahrzeug ursprünglich ohne das Recht zum
Vorsteuerabzug angeschafft (Kauf von Privat oder Einlage), ist für die Privatnutzung
ein Eigenverbrauch nicht mehr anzusetzen [49]. Dafür ist die Vorsteuer aus den
laufenden Pkw-Kosten nur noch abzugsfähig, soweit sie auf die unternehmerische
Nutzung entfällt.
3.2 Gemischt genutzte Fahrzeuge
Haufe-Index: 429088
Bei gemischt genutzten Fahrzeugen (s. Geschäfts-/Firmenwagen) hatte der
Gesetzgeber (neben der in Tz. 3.1 genannten Zuordnungsgrenze von 10 %) ab
1.4.1999 geregelt, dass der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung/Herstellung, der
Einfuhr, dem innergemeinschaftlichen Erwerb, der Miete oder dem Betrieb von
Fahrzeugen i. S. des § 1b Abs. 2 UStG, die auch für den privaten Bedarf des
Unternehmers oder für andere unternehmensfremde Zwecke verwendet werden, nur
noch zu 50 % abziehbar ist (§ 15 Abs. 1b UStG) und deshalb die Privatnutzung
nicht besteuert wird, s. Eigenverbrauch/Unentgeltliche Wertabgaben.
Wichtig
Da die Vorsteuerkürzung nach § 15 Abs. 1b UStG nicht der 6. EG-Richtlinie entspricht,
erteilte der EU-Rat auf Antrag der Bundesregierung am 28.2.2000 Deutschland insoweit
eine bis zum 31.12.2002 geltende Sonderermächtigung. Obwohl die Ermächtigung
erst am 4.3.2000 im EG-Amtsblatt veröffentlicht wurde, sollte sie rückwirkend zum
1.4.1999 gelten. Nach Auffassung des EuGH und des BFH ist die 50 %ige
Vorsteuerkürzung zwar EU-konform - sie gilt aber aus Vertrauensschutzgründen nicht
rückwirkend zum 1.4.1999 [50].
Letztlich gilt die Vorsteuerabzugsbeschränkung daher nur für vom 5.3.2000 bis zum
31.12.2002 angeschaffte Fahrzeuge. Für ab dem 1.1.2004 angeschaffte Fahrzeuge
hat der Gesetzgeber die Vorsteuerbeschränkung des § 15 Abs. 1b UStG aufgehoben.
Für im Zeitraum vom 1.4.1999 bis zum 4.3.2000 oder im Jahr 2003 angeschaffte
Fahrzeuge hat der Unternehmer ein Wahlrecht.
3.2.1 Nach dem 31.3.1999 und vor dem 5.3.2000 angeschaffte Fahrzeuge
Haufe-Index: 1124653
Die erteilte EU-Sonderermächtigung ist für diesen Zeitraum aus
Vertrauensschutzgründen nicht gültig, da diese Sonderermächtigung erst am 4.3.2000
im EG-Amtsblatt veröffentlicht wurde. Nach Verwaltungsauffassung hat der
Unternehmer insoweit jedoch folgendes Wahlrecht:
• 100 % Vorsteuerabzug, dafür jährliche Besteuerung der Privatnutzung
(Eigenverbrauch/Unentgeltliche Wertabgaben) oder
• beschränkter Vorsteuerabzug mit 50 %, keine Besteuerung der Privatnutzung (diese
Wahl empfiehlt sich bei einer unternehmerischen PKW-Nutzung von weniger als 50
%). Wegen Auslaufens der o. g. EU-Ermächtigung zum 31.12.2002 ist ab 2003 aus
den Betriebskosten wieder der volle Vorsteuerabzug möglich (vgl. hierzu Tz. 3.2.2 am
Ende).
3.2.2 Nach dem 4.3.2000 und vor dem 1.1.2003 angeschaffte Fahrzeuge
Haufe-Index: 1297541
Insoweit ist sowohl aus der Anschaffung als auch aus den Betriebskosten bis zum
31.12.2002 nur ein Vorsteuerabzug von 50 % zulässig (zu den ab 2003 getätigten
Betriebskosten vgl. unten stehende Anmerkungen). Dafür ist die Privatnutzung nicht zu
besteuern, s. Eigenverbrauch/Unentgeltliche Wertabgaben.
Die Vorsteuerkürzung gilt für die Kfz- Privatnutzung durch den Unternehmer selbst oder
durch Gesellschafter von Personengesellschaften. Sie gilt aber nicht für an
Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses gegen Entgelt überlassene
Fahrzeuge (z. B. an als GmbH-Geschäftsführer angestellte GmbH-Gesellschafter).
Soweit die außerunternehmerische Nutzung aber nicht mehr als 5 % beträgt,
lässt die Finanzverwaltung [51] einen 100 %igen Vorsteuerabzug zu. Eine 100 %ige
unternehmerische Nutzung wird unterstellt bei Fahrzeugen des Umlaufvermögens (z. B.
Kfz-Handel), bei Lkw und anderen in erster Linie für den Transport von Gegenständen
eingerichteten Fahrzeugen sowie bei ausschließlich vermieteten Fahrzeugen von
Autovermietern und Leasingunternehmen.
Bei den übrigen Fahrzeugen muss der Unternehmer eine außerunternehmerische
Nutzung von unter 5 % grundsätzlich anhand eines Fahrtenbuchs nachweisen.
Allerdings lässt es die Finanzverwaltung bei bestimmten Einzelfällen zu - nach
vorheriger Abstimmung mit dem Finanzamt -, den Nachweis auf andere Art und Weise
zu führen (z. B. bei allein stehenden Unternehmern mit mehreren
Unternehmensfahrzeugen).
Der Verkauf eines Fahrzeugs, das unter die 50 %ige Vorsteuerkürzung fällt, unterliegt
mit dem vollen Verkaufspreis der Umsatzsteuer. Da dies eine Nutzungsänderung
darstellt, tritt - innerhalb von 5 Jahren nach Anschaffung - hinsichtlich des bei
Anschaffung nicht erhaltenen Vorsteuerabzugs eine Vorsteuerberichtigung gemäß §
15a UStG zugunsten des Unternehmers ein.
Wichtig
Da die zur Vorsteuerbeschränkung erforderliche EU-Ermächtigung nur bis zum
31.12.2002 galt,
• ist für ab 2003 bezogene Betriebskosten (z. B. Benzin, Reparaturen) wieder der
Vorsteuerabzug zu 100 % möglich (für 2003 besteht insoweit ein Wahlrecht; ab 2004
ist dies zwingend, da § 15 Abs. 1b UStG ab 1.1.2004 aufgehoben wurde),
• kann für den bei Anschaffung gekürzten 50 %-Vorsteuerteil ab 2003 (bis zum Ablauf
der 5-jährigen Berichtigungsfrist) jährlich eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a
UStG von jeweils 1/5 geltend gemacht werden (Wahlrecht).
Ggf. muss der Unternehmer zum Ausgleich ab 2003 die Privatnutzung besteuern. Die
Geltendmachung der 100 %igen Vorsteuer aus den Betriebskosten und/oder der
Vorsteuerberichtigung lohnt sich nur bei einer Privatnutzung von unter 50 % bzw. wenn
ab 2004 mangels Vorliegen eines Fahrtenbuchs die hinsichtlich der Betriebskosten zu
besteuernde Privatnutzung durch 1 % des Pkw-Bruttolistenpreises pro Nutzungsmonat
ermittelt wird (s. hierzu Eigenverbrauch/Unentgeltliche Wertabgaben).
3.2.3 Im Jahr 2003 angeschaffte Fahrzeuge
Haufe-Index: 1124655
Für den VZ 2003 besteht keine Sonderermächtigung mehr. § 15 Abs. 1b UStG gilt
jedoch weiterhin. Der Unternehmer hat daher für im Jahr 2003 angeschaffte
Fahrzeuge ein Wahlrecht:
• entweder 100 % Vorsteuerabzug und zum Ausgleich dafür wieder jährliche
Besteuerung der Privatnutzung (Eigenverbrauch/Unentgeltliche Wertabgaben)
oder
• beschränkter Vorsteuerabzug mit 50 % und keine Besteuerung der Privatnutzung; dies
ist nur bei einer geringen unternehmerischen Nutzung des Pkw zu empfehlen.
Einzelheiten hierzu insbesondere zur Behandlung der Betriebskosten ab 2004 (vgl. Tz.
3.2.2 am Ende).
3.2.4 Ab dem 1.1.2004 angeschaffte Fahrzeuge
Haufe-Index: 1124657
Mit Wirkung ab dem 1.1.2004 hat der Gesetzgeber die Vorsteuerbeschränkung des §
15 Abs. 1b UStG aufgehoben [52]. Dies bedeutet für ab dem 1.1.2004 angeschaffte
Fahrzeuge, sofern sie voll dem Unternehmen zugeordnet werden (vgl. Tz. 2.5.4),
zwingend wieder den 100 %igen Vorsteuerabzug und zum Ausgleich dafür wieder
die Besteuerung der Privatnutzung (vgl. Eigenverbrauch/Unentgeltliche
Wertabgaben).
3.3 Einkommensteuerlich nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen
und Umzugskosten
Haufe-Index: 304125
Vorsteuern aus Aufwendungen, die unter das einkommensteuerliche Abzugsverbot der
§§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 Abs. 7 EStG oder des § 12 Nr. 1 EStG fallen, sind
seit dem 1.4.1999 nicht mehr abzugsfähig (§ 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG [53]). Das gilt
für:
• nicht abzugsfähige Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht
Arbeitnehmer sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 UStG, z. B. auch Eintrittsberechtigungen zu
kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen), wenn die Anschaffungskosten der
Zuwendungen jährlich insgesamt an eine Person 35 EUR (bis VZ 2003: 40 EUR)
übersteigen (Geschenke);
• gem. § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG für nicht abzugsfähige Bewirtungskosten (§ 4 Abs.
5 Nr. 2 EStG), auch hinsichtlich der nicht abzugsfähigen 30 % (bis zum 31.12.2003:
20 %) der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen.
Anmerkung der Redaktion
Dieses teilweise Vorsteuerabzugsverbot für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten
verstößt nach Auffassung des BFH gegen EU-Recht [54] und ist daher nicht
anzuwenden. Solche Aufwendungen berechtigen in vollem Umfang zum
Vorsteuerabzug. Aufgrund des Wortlauts des Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie und
der dazu bereits vorliegenden Rechtsprechung des EuGH hatte der BFH keine Zweifel
daran, dass die Beschränkung des Vorsteuerabzugs für betrieblich veranlasste
Bewirtungsaufwendungen nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG gemeinschaftsrechtswidrig
ist; er sah deshalb von einer erneuten Vorlage an den EuGH ab. Das BMF folgt der
Rechtsprechung des BFH und lässt - im Vorgriff auf eine gesetzliche Neuregelung in §
15 Abs. 1a Nr. 1 UStG - den 100 %-igen Vorsteuerabzug in allen noch anfechtbaren
bzw. korrigierbaren Steuerfestsetzungen uneingeschränkt zu [55].
Hinweis
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist neben den allgemeinen Voraussetzungen
des § 15 UStG, dass die Bewirtungsaufwendungen nach der allg. Verkehrsauffassung
als angemessen zu beurteilen sind. Soweit es sich nach der Verkehrsauffassung nicht
um angemessene Aufwendungen handelt, wird der Vorsteuerabzug weiterhin versagt.
Die Versagung des Vorsteuerabzugs für (einkommensteuerlich) angemessene
Bewirtungsaufwendungen allein wegen nicht eingehaltener Formvorschriften für den
Nachweis für Betriebsausgaben (einzelne und getrennte Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7
EStG) ist nicht zulässig.
• nicht abzugsfähige Aufwendungen für Gästehäuser, Jagd, Fischerei, Segel- oder
Motorjachten (§ 4 Abs. 5 Nr. 3, 4 EStG), für unangemessene Aufwendungen (§ 4
Abs. 5 Nr. 7 EStG) sowie für unter § 12 Nr. 1 EStG fallende Aufwendungen der
privaten Lebensführung.
Das Vorsteuerabzugsverbot gilt jedoch nicht für folgende nach § 4 Abs. 5 Nr. 5
und 6 EStG nicht abzugsfähige Aufwendungen:
•
Fahrten des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte;
• Mehraufwendungen wegen aus betrieblichem Anlass begründeter doppelter
Haushaltsführung;
•
ein häusliches Arbeitszimmer (sowie die Kosten der Ausstattung).
Hier bleibt der Vorsteuerabzug bestehen.
Dagegen sind die auf Umzugskosten für einen Wohnungswechsel entfallenden
Vorsteuern nicht abzugsfähig (unabhängig davon, ob dafür ein unternehmrischer oder
dienstlicher Grund gegeben ist). Das Abzugsverbot gilt für Umzugskosten des
Unternehmers, des Gesellschafters einer Gesellschaft und für das Personal [56].
4. Vorsteuerabzug bei Gutschriften
Haufe-Index: 304126
Gutschriften sind gegeben, wenn nicht der leistende Unternehmer, sondern der
Leistungsempfänger mit Einverständnis des leistenden Unternehmers [57] über
eine an ihn erbrachte Leistung gegenüber dem leistenden Unternehmer abrechnet.
Derartige Gutschriften gelten unter den in § 14 Abs. 4 UStG genannten
Voraussetzungen als Rechnungen; s. Rechnungen/Gutschriften.
Der Gutschriftaussteller kann die darin gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als
Vorsteuer abziehen, wenn die Gutschrift dem leistenden Unternehmer zugegangen ist
[58] und dieser dem gesonderten Steuerausweis nicht widerspricht [59]. Widerspricht
der Leistende der Gutschrift später, muss der Leistungsempfänger die gezogene
Vorsteuer erst im Besteuerungszeitraum des Widerspruchs dem Finanzamt
zurückzahlen.
Nicht geschützt wird der gute Glaube des Ausstellers an die Steuerpflicht der
abgerechneten Leistung. Daher erhält der Leistungsempfänger keinen
Vorsteuerabzug, wenn die ausgewiesene Umsatzsteuer vom Leistenden nicht
geschuldet wird (vgl. hierzu die in Tz. 2.3 aufgeführten Fälle).
5. Vorsteuerabzug aus Reisekosten
Haufe-Index: 429089
Zum 1.4.1999 wurde der Vorsteuerabzug aus Reisekosten des Unternehmers und seiner
Arbeitnehmer ausgeschlossen (§ 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG). Jedoch entschied bereits der
BFH mit Urteil v. 23.11.2000, dass dieser Vorsteuerausschluss gegen EU-Recht verstößt
[60]. Die Finanzverwaltung hatte sich dieser Auffassung angeschlossen und den
generellen Vorsteuerausschluss für Reisekosten wieder aufgehoben [61]. Zum
1.1.2004 wurde das Vorsteuerabzugsverbot des § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG auch durch
den Gesetzgeber aufgehoben [62].
Allerdings müssen dennoch einige Einschränkungen in der Praxis beachtet werden
(Reise/Reisekosten):
• Unbedingt erforderlich ist das Vorliegen einer Einzelrechnung mit gesondertem UStAusweis, die zwingend auf den Unternehmer - und nicht z. B. auf den Arbeitnehmer ausgestellt sein muss. Ein Vorsteuerabzug allein aus den ertragsteuerlichen
Pauschalen ist nicht möglich.
• Bei Verpflegungskosten der Arbeitnehmer ist Voraussetzung, dass diese vom
Arbeitgeber empfangen und in voller Höhe getragen werden.
6. Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
Haufe-Index: 304127
Vorsteuerbeträge fallen grundsätzlich in den Besteuerungszeitraum, in dem die
Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG - nämlich Ausführung des
Vorumsatzes an den abzugsberechtigten Unternehmer und das Vorliegen einer
Rechnung mit gesondertem Steuerausweis - erstmals gemeinsam vorliegen [63].
Praxis-Beispiel
Wird der Vorumsatz in 01 ausgeführt, geht aber die Rechnung mit Umsatzsteuerausweis
erst in 02 zu, oder geht zwar die Rechnung mit Umsatzsteuerausweis in 01 ein, der
Vorumsatz wird jedoch erst in 02 erbracht, ist der Vorsteuerabzug in beiden Fällen erst
in 02 möglich - unabhängig davon, ob die abgerechnete Leistung bereits bezahlt worden
ist.
Ein zu früher Vorsteuerabzug hat gravierende Folgen für den Unternehmer. Er muss
dann für die Zeit des nicht berechtigten Vorsteuerabzugs an das Finanzamt sog.
"Nachzahlungszinsen" bezahlen.
Der Unternehmer erhält jedoch schon vor Erbringung des Vorumsatzes den
Vorsteuerabzug, wenn ihm die Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis
(Vorauszahlung, Abschlagszahlung) des Leistenden vorliegt und er die Zahlung an
den Leistenden erbracht hat (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG; Anzahlungen) [64].
7. Kleinbetragsrechnungen, Fahrausweise
Haufe-Index: 304128
Bei Kleinbetragsrechnungen und bei Fahrausweisen erhält der Unternehmer den
Vorsteuerabzug aus dem jeweils ausgewiesenen Bruttobetrag, indem er diesen in
Entgelt und Umsatzsteuer aufteilt [65].
Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) sind Rechnungen, deren
Gesamtrechnungsbetrag 100 EUR nicht übersteigt. Für den Vorsteuerabzug ist es
ausreichend, wenn sie mindestens folgende Angaben enthalten:
•
•
den vollständigen Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
das Ausstellungsdatum,
• die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung oder
die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
• das Entgelt und den Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer
Summe,
•
den Steuersatz oder ggf. ein Hinweis auf die Steuerbefreiung.
Bei der Abrechnung über mehrere Leistungen richtet sich die Grenze von 100 EUR nach
der Gesamtsumme.
Ausreichend ist die Aufzeichnung der in einem Voranmeldungszeitraum eingegangenen
Kleinbetragsrechnungen, getrennt nach Steuersätzen. Die Trennung in Nettoentgelt und
Steuerbetrag ist dann am Ende des Voranmeldungszeitraums vorzunehmen und
aufzuzeichnen (§ 63 Abs. 5 UStDV).
Wichtig
Bei Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweisen müssen die Steuernummer bzw.
USt-Id.Nr. des Leistenden, die Rechnungsnummer und der Name und die
Anschrift des Leistungsempfängers nicht enthalten sein.
Für Fahrausweise (§ 34 UStDV, Abschn. 195 UStR) gilt die gleiche
Erleichterung wie für Kleinbetragsrechnungen. Belege über die Benutzung eines Taxis
oder Mietwagens sind keine Fahrausweise. Sie sind Quittungen, auf die ggf. die
Vorschriften über die Kleinbetragsrechnungen anwendbar sind.
Auch bei Fahrausweisen ist der dort ausgewiesene Bruttobetrag in Entgelt und
Steuerbetrag aufzuteilen. Jedoch ist eine Begrenzung der Höhe des Fahrpreises nach
nicht vorgesehen, sodass Fahrausweise höher als 100 EUR lauten dürfen. Der
Steuersatz braucht auf dem Fahrausweis nur aufgeführt zu sein, wenn die
Beförderungsleistung dem allg. Steuersatz von 16 % unterliegt. Fehlt die Angabe des
Steuersatzes, muss der Leistungsempfänger den Steuerbetrag nach dem ermäßigten
Steuersatz (7 %) ermitteln (§ 35 Abs. 2 UStDV).
Bei Fahrausweisen der Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, kann
anstelle des Steuersatzes auch die Tarifentfernung angegeben sein. Eine
Tarifentfernung bis zu 50 km (einschl.) entspricht dem Steuersatz von 7 %. Bei einer
größeren Tarifentfernung ist der allgemeine Steuersatz maßgebend (§ 12 Abs. 2 Nr.
10 UStG).
Im Fahrausweis braucht der Name des Leistungsempfängers nicht angegeben zu sein.
Jedoch muss der Unternehmer anhand seiner Aufzeichnungen darlegen, dass er (und
nicht einer seiner Arbeitnehmer) die Beförderungsleistung für sein Unternehmen
bezogen hat.
Beim grenzüberschreitenden Personen-Beförderungsverkehr und im
internationalen Eisenbahn-Personenverkehr muss der Beförderungsunternehmer den
auf die inländische Strecke anteilig entfallenden Fahrpreis und den anzuwendenden
Steuersatz bescheinigen. Die ausländische Beförderungsstrecke unterliegt nicht der
deutschen Umsatzsteuer.
Bei Fahrausweisen im Luftverkehr kann der Vorsteuerabzug nur in Anspruch
genommen werden, wenn der allgemeine Steuersatz angegeben ist (§ 35 Abs. 2 Satz
4 UStDV). Aus Fahrausweisen im Schiffsverkehr kann ein als Vorsteuer abziehbarer
Steuerbetrag nicht ermittelt werden.
Für Belege im Reisegepäckverkehr gelten die gleichen Erleichterungen wie für
Fahrausweise (§ 34 Abs. 3 UStDV).
8. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
Haufe-Index: 304129
Wer den Vorsteuerabzug geltend machen will, hat die Tatsachen, die den Anspruch auf
den Vorsteuerabzug begründen, nachzuweisen. Er trägt insoweit die volle Darlegungsund Feststellungslast [66].
Lag dem Unternehmer nachweislich eine ordnungsgemäße Rechnung vor, die jedoch aus welchen Gründen auch immer - verloren ging, kann insoweit die Höhe des
Vorsteuerabzugs geschätzt werden [67]. Ist dagegen der Besitz der ordnungsgemäßen
Rechnung nicht nachweisbar oder ist die Person des Leistenden unbekannt oder seine
Unternehmereigenschaft zweifelhaft, ist der Vorsteuerabzug unzulässig [68]; vgl. hierzu
auch Ausführungen unter Tz. 2.2.
Geht die Originalrechnung verloren, ist in Einzelfällen auch die Zweitschrift einer
Rechnung oder eines Einfuhrbelegs ausreichend [69].
Ansonsten kann die Berücksichtigung der Vorsteuer nur aus Billigkeitsgründen (§ 163
AO) in Betracht kommen [70].
9. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer
Haufe-Index: 12930
Als Vorsteuer abziehbar ist die Einfuhrumsatzsteuer (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG) aus der
Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland oder in die
österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg unter folgenden Voraussetzungen:
9.1 Einfuhrumsatzsteuer muss entrichtet sein
Haufe-Index: 304130
Die Einfuhrumsatzsteuer ist entrichtet, wenn sie an die Zollkasse bezahlt worden ist.
Über diese Zahlung erteilt die Zollbehörde eine Steuerquittung, die als Nachweis für
die Entrichtung dient.
Ohne Belang ist, wer die Einfuhrumsatzsteuer tatsächlich entrichtet hat bzw. wer
gegenüber dem Zoll als Einführer aufgetreten ist [71]. Der abzugsberechtigte
Unternehmer benötigt von dem ggf. abweichenden Einführer (z. B. Frachtführer,
Exporteur) die auf diesen lautende Steuerquittung oder ggf. den von der Zollbehörde
auszustellenden zollamtlichen Ersatzbeleg, da diese Belege materiell-rechtliche
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sind.
Bei der Abwicklung über das IT-Verfahren ATLAS reicht es aus, bei Bedarf den
elektronisch übermittelten Einfuhrabgabe-Bescheid vorzulegen (in Verbindung mit dem
Zahlungsbeleg an die Zollbehörde oder den beauftragten Spediteur) [72] .
Die Einfuhrumsatzsteuer ist grundsätzlich erst im Besteuerungszeitraum ihrer
Entrichtung als Vorsteuer abzugsfähig. Wird die Einfuhrumsatzsteuer nicht bei Einfuhr,
sondern erst später entrichtet (z. B. Zahlungsaufschub nach § 223 AO), kann sie
bereits im der Entrichtung vorangegangenen Besteuerungszeitraum als Vorsteuer
geltend gemacht werden, sofern sie bis zum 16. Tag des folgenden
Besteuerungszeitraums entrichtet wurde.
9.2 Einfuhr für das Unternehmen
Haufe-Index: 304131
Notwendig ist, dass der Gegenstand der Einfuhr zu unternehmerischen Zwecken des
Unternehmers dient [73], z. B. wenn dieser den Gegenstand der Einfuhr im Rahmen
seines Unternehmens weiterliefert, ihn verarbeitet, als Hilfs- oder Betriebsstoff einsetzt
oder als Investitionsgut nutzt.
Sind bei der Einfuhr mehrere Unternehmer beteiligt (Exporteur, Spediteur,
Frachtführer, Handelsvertreter, Importeur), ist der Gegenstand für das Unternehmen
desjenigen Unternehmers eingeführt, der im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht
über den eingeführten Gegenstand besitzt [74]. Insoweit ist auf Zeitpunkt und Ort
der Lieferung abzustellen.
Wenn der importierende Unternehmer den Liefergegenstand im Drittlandsgebiet abholt
oder abholen lässt, liegt eine Einfuhr für sein Unternehmen vor.
Der Gegenstand gilt als für das Unternehmen des liefernden Unternehmers
eingeführt, wenn dieser gegenüber dem Zoll als Zollbeteiligter zur eigenen Verfügung
im Inland zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigt und danach an seinen
Abnehmer liefert - was zur Verlagerung des umsatzsteuerlichen Lieferungsorts nach § 3
Abs. 8 UStG in das Inland führt - oder den Gegenstand in das Inland einführt, ohne
den inländischen Abnehmer zu kennen (sog. Verbringen).
Im o. g. Verbringungsfall kann der Abnehmer der Lieferung die Vorsteuer
absetzen (§ 41 UStDV), wenn
•
•
•
der liefernde Unternehmer nicht im Inland ansässig ist,
der eingeführte Gegenstand im Inland unverändert geliefert wird,
der Abnehmer oder sein Beauftragter die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat und
• der liefernde Unternehmer in der Rechnung über die Lieferung die Umsatzsteuer nicht
gesondert ausgewiesen hat.
Der Abnehmer ist unter den gleichen Voraussetzungen bei sog. Ordergeschäften zum
Vorsteuerabzug berechtigt, bei denen die Lieferung des Gegenstands durch die
Übergabe eines Traditionspapiers (Konnossement, Orderladeschein, Orderlagerschein)
erfolgt (§ 42 UStDV).
Wird bei einem Reihengeschäft vom Drittlandsgebiet in das Inland eingeführt,
gelten Sonderregelungen [75].
Überlässt ein ausländischer Unternehmer einem inländischen Unternehmer einen
Gegenstand zur Nutzung (z. B. zur Miete), ohne ihm die Verfügungsmacht zu
verschaffen, ist nur der ausländische Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt.
9.3 Entstehen der Einfuhrumsatzsteuer
Haufe-Index: 304132
Der Zeitpunkt der Einfuhr in das Inland hat Bedeutung für den Zeitpunkt des Abzugs
der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer. Wird der Gegenstand, z. B. bei einer
vorgeschobenen Zollstelle auf einem Grenzbahnhof im Drittlandsgebiet, bereits zum
freien Verkehr abgefertigt und die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet, bevor der
Gegenstand das Inland erreicht hat, kann die Einfuhrumsatzsteuer trotz ihrer
Entrichtung in einem früheren Besteuerungszeitraum erst dann als Vorsteuer geltend
gemacht werden, wenn der Gegenstand der Einfuhr in das Inland gelangt ist.
9.4 Verwenden des Gegenstands zur Ausführung der in § 1 Abs. 3 UStG
bezeichneten Umsätze
Haufe-Index: 304133
Aus entrichteter Einfuhrumsatzsteuer gibt es auch ohne Gelangen des Gegenstands in
das umsatzsteuerliche Inland den Vorsteuerabzug, wenn der Gegenstand zur
Ausführung von im Inland nicht steuerbaren Umsätzen verwendet wird, die der
Unternehmer in den Freihäfen oder in den Gewässern und Watten zwischen der
Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt (§ 1 Abs. 3 UStG) [76].
Verwendet der Unternehmer hierbei Gegenstände, für die er im Wege der
Vorwegabfertigung zum freien Verkehr auf einem Abfertigungsplatz im Freihafen
Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat, kann er diese trotz Nichteinfuhr in das Inland als
Vorsteuer abziehen.
10. Innergemeinschaftlicher Erwerb
Haufe-Index: 12931
Als Vorsteuer abzugsfähig ist auch die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb
von Gegenständen, die der Unternehmer für sein Unternehmen erworben hat (§ 15
Abs. 1 Nr. 3 UStG; Innergemeinschaftlicher Erwerb). Das Recht zum
Vorsteuerabzug entsteht im gleichen Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsteuer selbst
entsteht (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG). Dies hat zur Folge, dass der Unternehmer, der zum
vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl. Tz. 13), durch die Erwerbsteuer nicht belastet
wird. Der Vorsteuerabzug ist nicht vom Besitz einer Eingangsrechnung mit
Umsatzsteuerausweis abhängig [77].
11. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Haufe-Index: 972832
In den folgenden Fällen schuldet anstatt des Leistenden der Leistungsempfänger die
Umsatzsteuer (§ 13b UStG) [78]:
• Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung,
Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (nicht jedoch
Planungs- und Überwachungsleistungen);
• von einem im Ausland ansässigen Unternehmer erbrachte Werklieferungen und
sonstige Leistungen;
• Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den
Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens;
• Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, d. h. Lieferungen von
Grundstücken;
• Lieferung von Gas und Elektrizität nach § 3g UStG durch im Ausland ansässige
Unternehmer.
Die Überwälzung der Umsatzsteuerschuld erfolgt jedoch nur, wenn der
Leistungsempfänger Unternehmer ist (auch wenn dieser die o. g. Leistungen für seinen
Privatbereich bezieht). Empfängt der Leistungsempfänger die o. g. Leistungen für sein
Unternehmen und ist er grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt (vgl. hierzu Tz. 12),
kann er die nach § 13b UStG auf ihn überwälzte Umsatzsteuer wieder als
Vorsteuerabzug geltend machen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG). Für den Vorsteuerabzug ist
der Besitz einer Eingangsrechnung nicht nötig. Die überwälzte Umsatzsteuer und
der ggf. zulässige Vorsteuerabzug sind beim Finanzamt anzumelden
• grundsätzlich mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der
Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats;
• bei Zahlung vor Ausführung der o. g. Leistung im Voranmeldungszeitraum der
Zahlung.
12. Umsatzsteuerlager: Vorsteuer des Auslagerers bzw. Lagerhalters
Haufe-Index: 1124659
Zum 1.1.2004 wurde in Deutschland das sog. Umsatzsteuerlager eingeführt. Werden
bestimmte in Anlage 1 zum UStG genannte Gegenstände in ein im Inland gelegenes
genehmigtes Umsatzsteuerlager eingelagert, sind die zur Einlagerung führende
Lieferung und alle nachfolgenden Lieferungen dieses Gegenstands steuerfrei (§ 4 Nr.
4a UStG) [79]: Erst bei offizieller Auslagerung ist die der Auslagerung vorangegangene
Lieferung (bzw. innergemeinschaftlicher Erwerb oder Ausfuhr) steuerpflichtig. Der diese
Steuer schuldende Auslagerer (oder evtl. der Lagerhalter) erhält hieraus jedoch den
Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 UStG, soweit er ansonsten zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl. hierzu Tz. 14). Auch für diesen Vorsteuerabzug ist
der Besitz einer Eingangsrechnung nicht erforderlich.
13. Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen
Haufe-Index: 1148334
Bestimmte Unternehmen (z. B. Friseure, Bäckereien, Rechtsanwälte) können ihren
Vorsteuerabzug pauschal nach einem Prozentsatz des Ausgangsumsatzes geltend
machen (§§ 69-70 UStDV). Dies ersetzt den Einzelnachweis aus den tatsächlichen
Eingangsumsätzen.
14. Ausschluss vom Vorsteuerabzug
Haufe-Index: 12932
14.1 Welchem Ausgangsumsatz ist die Vorsteuer zuzurechnen?
Haufe-Index: 12933
Bei Vorliegen aller bisher genannten Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG in
persönlicher und sachlicher Hinsicht kann der Vorsteuerabzug dennoch ganz oder
teilweise ausgeschlossen sein. Der Ausschluss des Vorsteuerabzugs tritt ein, wenn
der Unternehmer für sein Unternehmen gelieferte, eingeführte oder
innergemeinschaftlich erworbene Gegenstände oder in Anspruch genommene sonstige
Leistungen zur Ausführung der in § 15 Abs. 2 UStG bezeichneten (vgl. Tz. 14.2) und
in § 15 Abs. 3 UStG davon nicht ausgenommenen Umsätze (vgl. Tz. 14.3) verwendet.
Werden im Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht
berechtigende Ausgangsumsätze ausgeführt, ist zu prüfen, welchen
Ausgangsumsätzen die Eingangsumsätze zuzurechnen sind (§ 15 Abs. 4 UStG).
Ein Eingangsumsatz ist grundsätzlich dem Ausgangsumsatz zuzurechnen, in den er als
Leistungsgegenstand eingeht [80]. Dieses Prinzip der gegenständlichen Zurechnung
wird, wenn es den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht gerecht wird, durch die
wirtschaftliche Zurechnung verdrängt [81]. Ist eine Zurechnung nach diesen
Methoden nicht möglich, z. B. bei Fehlmaßnahmen [82] oder bei Aufwendungen auf
ein leer stehendes Gebäude, bei dem die zukünftige Verwendung ungewiss ist
[83], ist allein die objektiv und in gutem Glauben belegte Verwendungsabsicht
maßgeblich.
Weicht daher die beabsichtigte Verwendung eines Gegenstands von der späteren
tatsächlichen Verwendung ab, ist für die Frage der Abzugsfähigkeit allein auf die
belegte Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Bezugs der Eingangsleistung
abzustellen. (Zu dieser gerade bei Erstellung von Gebäuden wichtigen Frage vgl. die
Ausführungen in Tz. 14.2.1).
14.2 Umsätze, die den Vorsteuerabzug grds. ausschließen
Haufe-Index: 12934
Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer auf Eingangsleistungen, die zur
Ausführung folgender Umsätze verwendet werden:
14.2.1 Steuerfreie Umsätze
Haufe-Index: 304134
Die den Vorsteuerabzug ausschließenden steuerfreien Ausgangsumsätze umfassen nicht
nur die steuerfreien Lieferungen und sonstigen Leistungen, sondern auch den
steuerfreien Eigenverbrauch/Unentgeltliche Wertabgaben.
Folgende nach § 4 UStG steuerbefreite Ausgangsumsätze können z. B. vom
Vorsteuerausschluss betroffen sein:
• steuerbefreite Kreditumsätze - § 4 Nr. 8 UStG (z. B. Gewährung, Vermittlung von
Krediten; Übernahme von Bürgschaften, Umsätze im Geschäft mit Einlagen und
Wertpapieren - steuerpflichtig sind dagegen das Einziehen von Forderungen und die
Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren);
aus mit der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen zusammenhängenden Kosten
(z. B. Rechts- und Steuerberatungskosten) erhält die Gesellschaft nach der
Rechtsprechung den Vorsteuerabzug, sofern sie selbst zum Vorsteuerabzug
berechtigende Grundumsätze tätigt [84];
• unter das Grunderwerbsteuergesetz fallende Umsätze - § 4 Nr. 9a UStG (z. B.
Verkauf von Grundstücken und Gebäuden);
• das Verschaffen von Versicherungsschutz für andere Personen - § 4 Nr. 10 UStG
(Versicherungen);
• die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassen- oder Versicherungsvertreter § 4 Nr. 11 UStG;
• die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - § 4 Nr. 12a UStG;
steuerpflichtig und damit vorsteuerberechtigt sind die Pensions- und Hotelumsätze, die
Vermietung von eigenständigen Fahrzeugabstellplätzen, die kurzfristige
Campingplatzvermietung, die Verpachtung von zum Grundstück gehörenden
Betriebsvorrichtungen sowie i. d. R. die Privatnutzung von dem Unternehmen
zugeordneten Gebäuden (vgl. auch Tz. 2.5.4) [85] , sodass für die privat genutzten
Räume das Recht zum Vorsteuerabzug besteht;
•
gewisse Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften - § 4 Nr. 13 UStG;
• die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast,
Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit und aus der Tätigkeit
als klinischer Chemiker - § 4 Nr. 14 UStG; steuerpflichtig sind dagegen die Tätigkeit
des Tierarztes sowie die vom Zahnarzt oder Kieferorthopäden selbst hergestellten
Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten;
• die mit dem Betrieb der Krankenhäuser, Diagnosekliniken, Altenheime sowie
Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme oder ambulanten Pflege von
pflegebedürftigen Personen eng verbundenen Umsätze - § 4 Nr. 16 UStG;
• Leistungen der amtlichen Wohlfahrtsverbände und angeschlossener Einrichtungen - §
4 Nr. 18 UStG;
•
Leistungen der Theater, Orchester und Chöre usw. - § 4 Nr. 20 UStG;
• die dem Schul-, Aus- und Fortbildungszweck dienenden Leistungen - § 4 Nr. 21
UStG;
• Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art,
die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Verwaltungs- und
Wirtschaftsakademien, Volkshochschulen oder von gemeinnützigen oder
Berufsverbandszwecken dienenden Einrichtungen durchgeführt werden - § 4 Nr. 22
UStG.
Für die steuerfreie Vermietung bzw. der Verkauf eines Grundstücks ist der
Vorsteuerabzug eigentlich ausgeschlossen. Erfolgt jedoch die Vermietung bzw. der
Verkauf des Grundstücks an einen Unternehmer für dessen Unternehmen, ist unter den
weiteren Voraussetzungen des § 9 UStG eine Option zur Steuerpflicht möglich - was
zur Erlangung des Vorsteuerabzugs führt.
Wichtig
Die erstmalige Gebäudeverwendung erfolgt oft erst in einem späteren Jahr als dem Jahr
des Empfangs der Bauleistungen bzw. der Anschaffung des Gebäudes. Weicht die
beabsichtigte Verwendung des Gebäudes von der späteren tatsächlichen Verwendung
ab, ist für die Frage der Abzugsfähigkeit allein auf die belegte Verwendungsabsicht
im Zeitpunkt des Bezugs der Eingangsleistung abzustellen [86]. Somit ist auch bereits
bei der Entscheidung des Vorsteuerabzugs aus Anzahlungen auf die im Zeitpunkt der
Anzahlung beabsichtigte Verwendung abzustellen. Weicht die spätere erstmalige
Verwendung von der beabsichtigten Verwendung ab, kann dies ab der erstmaligen
Verwendung zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG führen.
Praxis-Beispiel
• Ein in 2002 und 2003 errichtetes Geschäftsgebäude soll entsprechend der
vertraglichen Abmachung ab Mitte 2003 steuerpflichtig an eine
Steuerberatungsgesellschaft vermietet werden. Aufgrund Vertragsrücktritts der
Steuerberatungsgesellschaft wird das Gebäude ab Anfang 2004 steuerfrei an eine
Gemeinde vermietet. Aus der Gebäudeerstellung erhält der Vermieter in 2002 und
2003 jeweils den Vorsteuerabzug, da nachweislich eine steuerpflichtige Vermietung
beabsichtigt war. Da die hiervon abweichende tatsächliche steuerfreie Verwendung
vorsteuerschädlich ist, muss ab 2004 jährlich für 10 Jahre jeweils 1/10 des erhaltenen
Vorsteuerabzugs an das Finanzamt zurückgezahlt werden. (Vgl.
Vorsteuerberichtigung), sofern es bei der steuerfreien Vermietung verbleibt.
• Bauunternehmer B will nachweislich auf einem noch zu kaufenden Grundstück ein
Geschäftsgebäude erbauen, um das bebaute Grundstück steuerpflichtig an eine
Handelsgesellschaft zu verkaufen. Wegen Einwendungen der Gemeinde lässt sich das
Projekt jedoch nicht realisieren. Aufgrund der nachgewiesenen steuerpflichtigen
Verkaufsabsicht erhält B aus den getätigten Investitionen (Rechtsanwalt, Architekten
etc.) den Vorsteuerabzug. Da sich letztlich keine tatsächliche Verwendung ergibt,
kommt es zu keiner Vorsteuerberichtigung.
Wichtig
Bei der Erstellung oder Anschaffung von Gebäuden muss der Unternehmer die jeweils
beabsichtigte Verwendung des Gebäudes von vornherein ab der Planungsphase
sorgfältig dokumentieren, z. B. über den Inhalt von Verhandlungen und
Schriftverkehr mit potenziellen Mietern bzw. die Erteilung von Makleraufträgen oder
Zeitungsanzeigen, Vertriebskonzepte, Kalkulationsunterlagen [87].
Bei nach § 4 Nr. 1-7 UStG steuerbefreiten Ausgangsumsätzen (z. B.
Ausfuhrlieferungen in das Drittland und innergemeinschaftliche Lieferungen) ist jedoch
der Vorsteuerabzug aus Eingangsumsätzen wieder zulässig (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG;
vgl. hierzu Tz. 14.3).
14.2.2 Nicht steuerbare im Ausland getätigte Umsätze
Haufe-Index: 304135
Sind Umsätze nicht steuerbar, weil sie nicht im Inland ausgeführt werden, ist der
Vorsteuerabzug grundsätzlich zulässig. Ausgeschlossen wird der Vorsteuerabzug nur,
wenn die Umsätze im Falle ihrer Bewirkung im Inland steuerfrei wären (§ 15 Abs. 2 Nr.
2 UStG). Der Vorsteuerabzug aus deutscher Umsatzsteuer wird auch bei im Ausland
belegenen Mietgrundstücken gewährt, wenn für die Vermietung bei einer
Belegenheit im Inland ein Verzicht nach § 9 UStG auf die Befreiung nach § 4 Nr. 12
Buchst. a UStG möglich gewesen wäre [88].
Praxis-Beispiel
Immobilienfonds F vermietet ein in Holland belegenes Bürogebäude steuerpflichtig an
andere Unternehmer. Obwohl die Vermietungsumsätze in Deutschland nicht steuerbar
sind, erhält F den Vorsteuerabzug aus in den Eingangsrechnungen deutscher
Dienstleister (z. B. rechtliche Beratung bei Objektauswahl und Gebäudeerrichtung)
ausgewiesener geschuldeter deutscher Umsatzsteuer.
14.2.3 Nicht steuerbare unentgeltliche Leistungen
Haufe-Index: 304136
Wenn Lieferungen und sonstige Leistungen deshalb nicht steuerbar sind, weil sie nicht
gegen Entgelt ausgeführt werden, ist der Vorsteuerabzug aus Eingangsumsätzen grds.
zulässig. Der Vorsteuerausschluss tritt nur ein, wenn diese Leistungen bei entgeltlicher
Ausführung steuerfrei wären (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 UStG).
14.3 Ausnahmen vom Vorsteuerausschluss
Haufe-Index: 12936
14.3.1 Steuerfreie Umsätze
Haufe-Index: 12937
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG tritt der Vorsteuerausschluss des § 15 Abs. 2 Nr. 1
UStG nicht ein bei steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 1 bis 7 UStG sowie den in § 26
Abs. 2 UStG oder § 25 Abs. 5 UStG bezeichneten Steuerbefreiungen. Es handelt sich
dabei um Umsätze über die Grenze, die durch die Gewährung des Vorsteuerabzugs
entsprechend dem Bestimmungslandprinzip von der deutschen Umsatzsteuer entlastet
werden. Bei folgenden steuerbefreiten Umsätze gibt es u. a. also doch Vorsteuerabzug
aus damit zusammenhängenden Eingangsumsätzen:
• Ausfuhrlieferungen in das Drittland (§ 4 Nr. 1a, 6 UStG), Lohnveredelungen an
Gegenständen der Ausfuhr (§ 7 UStG),
• grenzüberschreitende Güterbeförderungen und Vermittlungen im Zusammenhang mit
der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr aus dem Drittland (§ 4 Nr. 3 und 5 UStG),
•
innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1b, 6a UStG),
• Umsätze an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige bzw. stationierte NATOStreitkräfte, ständige Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie
zwischenstattliche Einrichtungen, z. B. das EG-Parlament (§ 4 Nr. 7 UStG),
•
•
Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2, § 8 UStG),
steuerfreie Reiseleistungen nach § 25 Abs. 2 UStG,
• nach § 26 Abs. 5 UStG steuerfreie Umsätze (Offshore-Steuerabkommen,
Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut, Protokoll über die NATOHauptquartiere),
•
•
Goldlieferungen an die Zentralbanken (§ 4 Nr. 4 UStG),
bestimmte Umsätze der Eisenbahnen (§ 4 Nr. 6 UStG),
• steuerfreie Umsätze im Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerlager (§ 4 Nr. 4a
UStG, vgl. auch Tz. 12).
Die nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bis g und Nr. 10 UStG steuerfreien Umsätze (Finanzund Versicherungsumsätze) ermöglichen den Vorsteuerabzug nur dann, wenn sie sich
unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in ein Drittland (Drittlandsgebiet)
ausgeführt werden. Im Übrigen schließen diese Umsätze den Vorsteuerabzug aus (§ 15
Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStG).
14.3.2 Nicht im Inland ausgeführte Umsätze
Haufe-Index: 12938
Nicht im Inland ausgeführte Umsätze schließen den Vorsteuerabzug nur aus, wenn sie
im Fall ihrer Bewirkung im Inland steuerfrei wären (§ 4 Nr. 1 bis 7 UStG, § 25 Abs. 2
UStG oder § 26 Abs. 5 UStG).
Falls eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bis g oder Nr. 10 Buchst. a
UStG in Betracht käme, tritt der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nicht ein, wenn der
Leistungsempfänger in einem Drittland ansässig ist (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 UStG).
14.3.3 Unentgeltliche Leistungen
Haufe-Index: 12939
Von der Gruppe der den Vorsteuerabzug ausschließenden unentgeltlichen Lieferungen
und sonstigen Leistungen, die steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt
würden, sind die gleichen steuerfreien Leistungen ausgenommen wie bei den nicht im
Inland ausgeführten Umsätzen (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 UStG).
15. Auswirkungen des Vorsteuerausschlusses
Haufe-Index: 12940
Steuerbeträge, die entsprechend der erstmaligen Verwendung des Eingangsumsatzes
ausschließlich den Vorsteuerabzug ausschließenden Ausgangsumsätze zuzurechnen
sind, können nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Steuerbeträge, die
ausschließlich den Vorsteuerabzug ermöglichenden Ausgangsumsätzen zuzurechnen
sind, können als Vorsteuer abgezogen werden.
Steuerbeträge, die im Jahr der erstmaligen Verwendung sowohl den Vorsteuerabzug
ausschließenden als auch nicht ausschließenden Ausgangsumsätzen
zuzurechnen sind, sind in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil
aufzuteilen (§ 15 Abs. 4 UStG, Vorsteueraufteilung) [89].
Bei Gebäuden ist die Aufteilung ab dem 1.1.2004 aufgrund der Änderung des § 15
Abs. 4 UStG nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzungsflächen, beim Kauf
des Gebäudes ausnahmsweise nach dem sog. Ertragswertverfahren, zulässig. Für
Zeiträume vor dem 1.1.2004 ist generell die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel (z.
B. Miete) zulässig [90].
Wichtig
Bei einer späteren Änderung der erstmaligen Verwendung in einem der folgenden
Kalenderjahre des Berichtigungszeitraums (10 Jahre bei Gebäuden, ansonsten 5 Jahre)
kann eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs (Vorsteuerberichtigung) erfolgen (§
15a UStG).
16. Verfahrensrechtliche Grundsätze bei der Auszahlung von
Vorsteuerüberschüssen
Haufe-Index: 12941
16.1 Sicherheitsleistung
Haufe-Index: 1030428
Seit 1.1.2002 kann das Finanzamt die Auszahlung von Vorsteuerüberschüssen von der
Stellung einer Sicherheitsleistung (z. B. Bankbürgschaft) durch den Unternehmer
abhängig machen (§ 18f UStG). Hierbei muss jedoch das Finanzamt die Grundsätze der
Verhältnismäßigkeit wahren. Dazu gehört, dass das Finanzamt bestehende Zweifel an
der Rechtmäßigkeit des Vorsteuerabzugs durch eine kurzfristige Nachschau nach §
27b UStG durch einen Betriebsprüfer des Finanzamts klärt und dann sofort (ohne
Sicherheitsleistung) auszahlt. Nur wenn die Prüfung der Rechtmäßigkeit des
Vorsteuerabzugs einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen erfordert, kommt die Stellung
einer Sicherheitsleistung in Frage [91].
16.2 Nachschau des Finanzamts
Haufe-Index: 1030429
Seit dem 1.1.2002 können Finanzbeamte Unternehmen aufsuchen und sich für Zwecke
der Umsatzsteuer Informationen über die betrieblichen Verhältnisse verschaffen, ohne
sich vorher gesondert durch Prüfungsanordnung anzukündigen (sog. Nachschau nach
§ 27b UStG) [92].
Die Auswertung der Feststellung anlässlich einer Umsatzsteuer-Nachschau ist auch für
andere Steuerarten und für andere Personen zulässig. Ziel der Nachschau ist, dass die
Verwaltung einen Eindruck über die tatsächlichen Verhältnisse (eingesetztes Personal,
Geschäftsablauf) erhält und z. B. überprüfen kann, ob beim Finanzamt neu angemeldete
Unternehmen überhaupt bestehen bzw. ob geltend gemachte hohe Vorsteuerabzüge
tatsächlich durch entsprechende Investitionen belegt sind [93].
17. Vorsteuerabzug für private Fahrzeuglieferer
Haufe-Index: 12942
Wer als Nichtunternehmer oder als Unternehmer nicht im Rahmen seines
Unternehmens ein neues Fahrzeug (Innergemeinschaftlicher Erwerb) in das
übrige Gemeinschaftsgebiet liefert, wird für diese Lieferung wie ein Unternehmer
behandelt (§ 2a UStG). Seine Lieferung ist als innergemeinschaftliche Lieferung
steuerfrei (§ 6a UStG). Sein Abnehmer hat im Bestimmungsland den
innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern, auch wenn dieser kein Unternehmer ist.
Das gelieferte Neufahrzeug wird dadurch mit der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes
belastet. Um das gelieferte Neufahrzeug von deutscher Umsatzsteuer (Umsatzsteuer
des Ursprungslands) zu entlasten, wird dem Lieferer ein eingeschränkter
Vorsteuerabzug eingeräumt (§ 15 Abs. 4a UStG).
18. Berichtigung/Rückzahlung der Vorsteuer
Haufe-Index: 1297542
Die von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist abziehbar,
wenn die Leistung und die ordnungsgemäße Rechnung vorliegen. Zahlungen sind für
den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs nur relevant, wenn sie vor Ausführung der Leistung
erfolgen (vgl. hierzu Tz. 6), bzw. beim Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer.
Deshalb ist in folgenden Fällen bereits vergütete Vorsteuer ganz oder teilweise an das
Finanzamt zurückzuzahlen (§ 17 UStG) [94]:
• Die vereinbarte Bemessungsgrundlage verringert sich (z. B. durch
Inanspruchnahme von Skonto, Boni, Rabatten; Einlösung von Gutscheinen; nach
Mängelrügen und Gerichtsurteilen),
• das vereinbarte Entgelt wird ganz oder teilweise uneinbringlich (z. B. durch
Zahlungsunfähigkeit des Leistungsempfängers),
•
die Leistung wird rückgängig gemacht,
• der Eingangsumsatz wird nachträglich als nicht abzugsfähiger Repräsentationsaufwand
nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG verwendet (nicht abzugsfähige Geschenke,
Bewirtungen etc.),
•
die als Vorsteuer abgezogene Einfuhrumsatzsteuer wird herabgesetzt oder erlassen.
Die Vorsteuerrückzahlung bzw. Berichtigung muss in dem Besteuerungszeitraum
erfolgen, indem die o. g. "Auslöser" eintreten.
19. Prüfablaufplan
Haufe-Index: 1297543
Bei der Prüfung des Vorsteuerabzugs sind folgende Prüfstufen einzuhalten:
19.1 Wer ist persönlich zum Vorsteuerabzug berechtigt?
Haufe-Index: 1297544
Nur bestimmte in Tz. 1 genannte Unternehmer
Soweit die
Eingangsleistung für das
(Ausnahmefall siehe Tz. 17)
Kein Vorsteuerabzug erhalten Kleinunternehmer; nach § 24
UStG pauschalierende Land- und Forstwirte; Unternehmer
mit Ermittlung des Vor- steuerabzugs nach
Durchschnittssätzen; Unternehmer, die die
Differenzbesteuerung § 25 UStG oder Margenbesteuerung
für Reiseleistungen § 25 UStG anwenden.
Unternehmen bezogen
wurde (vgl. Tz. 2.5)
19.2 Was für abziehbare Vorsteuerbeträge gibt es nach § 15 Abs. 1 UStG?
Haufe-Index: 1297545
§ 15
Art des Vorsteuerabzugs
Abs. 1
(soweit jeweils für das Unternehmen bezogen)
Erläuterung vgl.
Tz. … im Beitrag:
Nr. 1
Aus Leistungen anderer Unternehmer
Tz. 2.4, 2.5
- ordnungsgemäße Rechnung des Leistenden (oder
Gutschrift des Leistungsempfängers) mit allen
Pflichtangaben liegt vor,
Tz. 2.2, 4
- in der deutsche Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist Tz. 2.1
- diese Umsatzsteuer wird vom Rechnungsaussteller
geschuldet.
Tz. 2.3.
Vereinfachungen bei Kleinbetragsrechnungen und
Fahrausweisen
Tz. 7
Bestehende Vorsteuerbeschränkungen bei:
- unternehmerischer Nutzung von weniger als 10 %
Tz. 3.1
- auch privat genutzten Fahrzeugen (nur bis 31.12.2003)
Tz. 3.2
- einkommensteuerlich nicht abzugsfähige
Betriebsausgaben
Tz. 3.3
- Reisekosten
Tz. 5
Zeitpunkt Vorsteuerabzug (= Eingang Leistung und
Rechnung)
Tz. 6
Nr. 2
Aus entrichteter Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr für
das Unternehmen
Tz. 9
Nr. 3
Aus der Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Tz. 10
Erwerb
Nr. 4
Wenn der Leistungsempfänger nach § 13b UStG
Steuerschuldner ist (anstatt des Leistenden)
Tz. 11
Nr. 5
Bei Auslagerung aus einem im Inland belegenen
Tz. 12
Umsatzsteuerlager
19.3 Vorsteuerausschluss bei bestimmten steuerfreien Ausgangsumsätzen
Haufe-Index: 1297546
Nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ist der Vorsteuerabzug aus Eingangsumsätzen nicht
möglich, wenn sie für bestimmte steuerfreie Ausgangsumsätze verwendet werden:
Art des steuerfreien Ausgangsumsatzes
Vorsteuer
abzugsfähig
Erläuterung
vgl. Tz. … im
Beitrag:
Steuerfrei nach § 4 Nr. 1-7 bzw. § 25 Abs.
2 oder § 26 Abs. 5 UStG (insbesondere
Export- und Importleistungen)
ja
Tz. 14.3
Steuerfrei nach § 4 Nr. 8-28 UStG (z. B.
Verkauf oder Vermietung von Grundstücken,
heilberufliche Leistungen, Kreditumsätze,
Umsätze der Bausparkassen- und
Versicherungsvertreter)
Nein (außer wenn ein
Tz. 14.2
Verzicht auf die
Steuerbefreiung zulässig
war und erfolgt ist)
Autor/in
Autor/in
•
A. Röck, Dipl.-Finanzwirt
Siehe auch
›› Land- und Forstwirtschaft, Durchschnittsätze für Umsatz- und Vorsteuer
›› Übersicht über Unternehmen und %-Sätze zur Vorsteuerberechnung
›› Umsatzsteuer: Ausfuhrlieferung
[1]
EuGH, Urteil v. 29.2.1996, Rs. C-110/94 - INZO -, DStR 1996 S. 419
EuGH, Urteil v. 8.6.2000, Rs. C-400/98, UR 2000 S. 329.
[2]
BMF, Schreiben v. 2.12.1996, BStBl 1996 I S. 1461
Abschn. 19 UStR.
[3]
[4]
Vgl. hierzu Abschn. 19 UStR.
Vgl. hierzu auch Vorsteuer-Vergütungsverfahren.
[5] Bis VZ 2001: 32.500 DM; im VZ 2002: 16.620 EUR. Die Wertgrenze von 16.620
EUR; ab 1.1.2003 17.500 EUR.
[6]
[7]
[8]
Abschn. 264 ff. UStR.
Abschn. 260 ff. UStR.
Abschn. 275 UStR.
[9]
Abschn. 276a UStR.
[10]
BFH, Urteil v. 21.1.1993, V R 30/88, BStBl 1993 II S. 384
BFH, Urteil v. 16.4.1997, XI R 63/93, BStBl 1997 II S. 582.
[11]
BFH, Urteil v. 19.11.1998, V R 102/96, BStBl 1999 II S. 255
Abschn. 192 Abs. 4 UStR.
[12]
BMF, Schreiben v. 29.1.2004, IV B 7 - S 7280 - 19/04, BStBl 2004 I S. 258
Abschn. 192 Abs. 3 UStR.
[13]
[14]
[15]
[16]
[17]
Abschn. 192 Abs. 3 UStR.
Abschn. 192 Abs. 3 und Abs. 19 UStR.
Abschn. 192 Abs. 5 UStR.
Abschn. 192 Abs. 4 und Abs. 19 UStR.
§ 15 Abs. 1 Nr.1 UStG
Abschn. 192 Abs. 1 UStR.
[18]
[19]
BFH, Urteil v. 8.12.1988, V R 28/84, BStBl 1989 II S. 250.
Abschn. 202 Abs. 1 UStR
BFH, Beschluss v. 29.11.2002, V B 96/02, BFH/NV 2003 S. 350.
[20]
BFH, Urteil v. 27.6.1996, BStBl 1996 II S. 620
Abschn. 192 Abs. 15 UStR.
[21]
[22]
BFH, Beschluss v. 4.2.2003, V B 81/02.
BFH, Urteil v. 15.9.1994, BStBl 1995 II S. 275
Abschn. 192 Abs. 15 Nr. 2 UStR.
[23]
[24]
Abschn. 192 Abs. 14 UStR.
Abschn. 192 Abs. 16 UStR.
[25] Wegen möglicher Ausnahmen vgl. BFH, Urteil v. 1.6.1989, V R 72/84, BStBl
1989 II S. 677
BFH, Beschluss v. 1.8.1985, V S 2/85, BFH/NV 1986 S. 121
Abschn. 42c Abs. 1 UStR.
[26]
BFH, Beschluss v. 29.8.2002, V R 40/01, BFH/NV 2003 S. 432.
[27]
[28]
Vgl. OFD Karlsruhe, Verfügung v. 6.2.2003, S 7100 A - 97 - St 343.
EuGH, Urteil v. 29.4.2004, Rs. C-137/02
BFH, Urteil v. 15.7.2004, V R 84/99, BFH/NV 2004 S. 1738.
[29]
[30]
[31]
[32]
[33]
[34]
[35]
[36]
[37]
[38]
[39]
[40]
[41]
Abschn. 192 Abs. 16-18 UStR.
BFH, Urteil v. 15.7.1993, V R 61/89, BStBl 1993 II S. 810.
BFH, Urteil v. 18.12.1986, V R 176/75, BStBl 1987 II S. 350.
BFH, Urteil v. 27.10.1993, XI R 86/90, BStBl 1994 II S. 274.
BFH, Urteil v. 30.4.1987, V R 154/78, BStBl 1987 II S. 688.
Abschn. 19 UStR.
BFH, Urteil v. 11.12.1986, V R 57/76, BStBl 1987 II S. 233.
Abschn. 192 Abs. 14 Satz 4 UStR.
BFH, Beschluss v. 21.6.1990, V B 27/90, BStBl 1990 II S. 801.
Abschn. 192 Abs. 21 UStR.
Abschn. 192 Abs. 21 UStR.
Abschn. 192 Abs. 21 Nr. 2 UStR.
BMF, Schreiben v. 30.3.2004, BStBl 2004 I S. 451
BMF, Schreiben v. 13.4.2004, BStBl 2004 I S. 469
BMF, Schreiben v. 13.4.2004, BStBl 2004 I S. 468.
[42]
[43]
[44]
[45]
Abschn. 192 Abs. 21 Nr. 2 UStR.
Abschn. 192 Abs. 17 und Abschn. 19 Abs. 3 UStR.
Abschn. 192 Abs. 23 UStR.
EuGH, Urteil v. 29.4.2004, Rs. C- 17/01, Sudholz
BFH, Urteil v. 15.7.2004, V R 30/00, BFH/NV 2004 S. 1610.
[46]
[47]
[48]
Vgl. BMF, Schreiben v. 8.6.1999, BStBl 1999 I S. 581.
EuGH, Urteil v. 4.10.1995, C-291/92 - Armbrecht -, BStBl 1996 II S. 390.
Vgl. BMF, Schreiben v. 29.5.2000, BStBl 2000 I S. 819, Rdz. 2.
[49]
[50]
BFH, Urteil v. 10.6.1999, BFH/NV 1999 S. 1575.
EuGH, Urteil v. 29.4.2004, C-17/01, Sudholz
BFH, Urteil v. 15.7.2004, V R 30/00
BMF, Schreiben v. 27.8.2004, BStBl. I S. 864.
[51]
[52]
[53]
BMF, Schreiben v. 29.5.2000, BStBl 2000 I S. 819 Rdnr. 6.
Steueränderungsgesetz 2003 v. 15.12.2003, BGBl 2003 I S. 2645.
BMF, Schreiben v. 5.11.1999, BStBl 1999 I S. 964
Abschn. 197 UStR.
[54]
[55]
[56]
[57]
[58]
[59]
Vgl. BFH, Urteil v. 10.2.2005, V R 76/03.
BMF, Schreiben v. 23.6.2005, IV A 5 S 7303 a - 18/05.
§ 15 Abs. 1a Nr. 3 UStG, Abschn. 197a UStR.
Abschn. 192 UStR.
BFH, Urteil v.15. 9.1994, XI R 56/93, BStBl 1995 II S. 275.
Abschn. 192 Abs. 9 Satz 4 UStR.
[60] BFH, Urteil v. 23.11.2000, V R 49/00, BStBl 2001 II S. 266, BFH/NV 2001 S.
404.
[61]
[62]
[63]
BMF, Schreiben v. 28.3.2001, IV B 7 - S 7303a - 20/01,BStBl 2001 I, 251
Steueränderungsgesetz 2003 v. 15.12.2003, BGBl 2003 I S. 2645.
EuGH, Urteil v. 29.4.2004, Rs. C-152/02, Terra Baubedarf-Handel GmbH
BFH, Urteil v. 1.7.2004, V R 33/01.
[64]
Vgl. dazu Abschn. 193 UStR.
[65] Wegen der rechnerischen Möglichkeiten der Aufteilung vgl. Abschn. 194 Abs. 2 u.
3 UStR.
[66]
[67]
[68]
[69]
BFH, Beschluss v. 29.10.1987, V B 109/86, BStBl 1988 II S. 96.
Abschn. 202 Abs. 6 UStR.
BFH, Urteil v. 19.10.1978, V R 39/75, BStBl 1979 II S. 345.
Abschn. 202 Abs. 1 UStR.
[70] Abschn. 202 Abs. 7 UStR; der BFH lässt solche Billigkeitsmaßnahmen nur in
"extremen Ausnahmefällen" und in der neueren Rechtsprechung gar nicht mehr zu:
BFH, Urteil v. 24.2.1994, V R 43/92, BFH/NV 1995 S. 358.
[71]
[72]
[73]
[74]
Abschn. 199 Abs. 7 UStR.
Abschn. 202 Abs. 1 UStR.
Abschn. 199 Abs. 4 UStR.
BFH, Urteil v. 24.4.1980, V R 52/73, BStBl 1980 II S. 615
BFH, Urteil v. 16.3.1993, V R 65/89, BStBl 1993 II S. 473.
[75]
BMF, Schreiben v. 18.4.1997, BStBl 1997 I S. 529, Rz. 25 und 26
Abschn. 31a Abs. 16 UStR.
[76]
[77]
[78]
[79]
[80]
[81]
[82]
[83]
[84]
Vgl. dazu Abschn. 14 und 15 UStR.
EuGH, Urteil v. 1.4.2004, Rs. C - 90/02, Gerhard Bockermühl..
Vgl. hierzu: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
BMF, Schreiben v. 28.1.2004, BStBl I 2004 S. 242.
Abschn. 203 Abs. 1 UStR.
Abschn. 207 Abs. 2 UStR.
BFH, Urteil v. 15.9.1994, V R 12/93, BStBl 1995 II S. 88.
Abschn 207 Abs. 5 UStR.
BFH, Urteil v. 1.7.2004, V R 32/00.
[85] EuGH, Urteil v. 8.5.2003, Rs. C-269/00, - Seeling -, BFH/NV Beilage 2003, S.
157
bestätigt durch BFH, Urteil v. 24.7.2003, V R 39/99, BFH/NV 2003 S. 1513.
[86]
EuGH, Urteil v. 8.6.2000, C-400/98, - Breitsohl -, BFH/NV Beilage 2001 S. 15
BFH, Urteil v. 8.3.2001, V R 24/98, BFH/NV 2001 S. 876
BFH, Urteil v. 22.2.2001, V R 77/96, BFH/NV 2001 S. 994
Abschn. 203 UStR.
[87]
BMF, Schreiben v. 24.4.2003, BStBl 2003 I S. 313
Abschn. 203 Abs. 2 UStR.
[88]
[89]
[90]
BFH, Urteil v. 6.5.2004, V R 73/03.
Abschn. 208 UStR.
Abschn. 208 Abs. 2 UStR
BMF, Schreiben v. 24.11.2004, BStBl 2004 I S. 1125.
[91]
[92]
[93]
[94]
BMF, Schreiben v. 8.10.2002, BStBl 2002 I S. 1018.
Vgl. hierzu: Umsatzsteuer-Nachschau.
Vgl. auch Abschn. 223 UStR.
Vgl. auch Abschn. 223 UStR.