394 395 hessisches ministerium des innern und für sport

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394 395 hessisches ministerium des innern und für sport
Seite 1014
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. Mai 2006
Nr. 18
HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT
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Ausnahme von der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn — GGVSE — für Aufgaben der Feuerwehren
4. Mein Erlass vom 19. Mai 1994 (StAnz. S. 1519), ergänzt durch
Erlass vom 2. November 2001 (n. v.) ist durch Fristablauf außer
Kraft getreten.
Dieser Erlass tritt am 1. Mai 2006 in Kraft und mit Ablauf des
31. Dezember 2011 außer Kraft.
Bezug:
Wiesbaden, 10. April 2006
Meine Erlasse vom 19. Mai 1994 (StAnz. S. 1519) und
vom 2. November 2001 (n. v.)
1. Gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe e der Anlage A zu
dem Europäischen Übereinkommen über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom
30. September 1957 (BGBl. II 1969 S. 1489) in der Fassung der
17. ADR-Änderungsverordnung vom 27. August 2004 (BGBl. II
S. 1274) gelten die Vorschriften des ADR nicht für Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum
Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Maßnahmen
zur sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen.
2. Aufgrund des § 5 Abs. 7 der Gefahrgutverordnung Straße und
Eisenbahn (GGVSE) vom 3. Januar 2005 (BGBl. I S. 36), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3131),
werden die Feuerwehren im Lande Hessen sowie die Hessische
Landesfeuerwehrschule über die unter Nummer 1 genannten
Freistellungen hinaus bei der Beförderung gefährlicher Güter
mit Feuerwehrfahrzeugen zur Erfüllung der ihnen nach dem
Hessischen Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe
und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17. Dezember 1998
(GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März
2005 (GVBl. I S. 236), obliegenden Aufgaben von den Vorschriften der GGVSE im Einvernehmen mit dem Hessischen
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
ausgenommen.
3. Zur sicheren Durchführung der unter Nummer 1 genannten
Beförderungen und zur zweckmäßigen Erfüllung der unter
Nummer 2 genannten Ausnahme wird ergänzend Folgendes geregelt:
3.1 Die Aufgabenträger nach § 2 HBKG legen fest, welche gefährlichen Güter in den bei der Feuerwehr vorgehaltenen Behältnissen längerfristig, nur kurzfristig oder überhaupt nicht befördert werden dürfen. Soweit keine Festlegungen getroffen
sind, entscheidet die technische Einsatzleitung nach § 41
HBKG. Dabei sind die Bestimmungen über zugelassene Transportbehältnisse angemessen zu berücksichtigen.
3.2 Bei der Beförderung gefährlicher Güter müssen die Feuerwehrfahrzeuge vorn und hinten mit orangefarbenen Warntafeln (Grundlinie 40 cm, Höhe mindestens 30 cm, schwarzer
Rand von höchstens 15 mm Breite) versehen sein.
Hiervon sind die Feuerwehren nur bei der Beförderung feuerwehreigener Ausrüstung mit gefährlichen Gütern, die für Einsätze und Übungen bestimmt sind (z. B. Atemluftflaschen oder
Druckgasflaschen für Schneidbrenner), befreit, wobei die
Grundsätze der Ladungssicherung zu beachten sind.
3.3 Übernimmt ein Feuerwehrfahrzeug gefährliche Güter von einem an einem Unfall oder ähnlichem Vorkommnis beteiligten
anderen Fahrzeug, sind die Begleitpapiere dieses Fahrzeuges
im Feuerwehrfahrzeug mitzuführen.
Sind die Begleitpapiere vernichtet oder nicht verfügbar, ist
eine möglichst genaue Beschreibung über die Art und die
Menge der übernommenen gefährlichen Güter im Feuerwehrfahrzeug mitzuführen.
3.4 Werden in einem Feuerwehrfahrzeug gefährliche Güter nach
Nummer 3.3 befördert, muss dieses Feuerwehrfahrzeug von
Feuerwehrangehörigen, die an der Hessischen Landesfeuerwehrschule den Lehrgang „Führen im GABC-Einsatz“ oder
einen als gleichwertig anerkannten Lehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, entweder selbst als Fahrzeugführer geführt
oder begleitet (als Mitfahrer oder in einem Begleitfahrzeug)
werden.
Beim Einsatz der in Satz 1 genannten Feuerwehrfahrzeuge
bleiben sowohl die Rechtsstellung des Fahrzeughalters, insbesondere die Verpflichtung nach § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Art. 2 der VO vom 27. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1882), als auch die Rechtsstellung des Fahrzeugführers in
straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht unberührt.
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
V 14 — 65 b 02/07
— Gült.-Verz. 312 —
StAnz. 18/2006 S. 1014
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Neuwahlen der Mitglieder der XIV. Verbandsversammlung
des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen
I.
Nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Mittelstufe der Verwaltung
und den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl.
S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I
S. 242), wird bestimmt, dass die Neuwahlen der Mitglieder der
Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen in
der Zeit vom 4. September bis 15. Oktober 2006 durchzuführen
sind.
II.
Nach § 7 Abs. 4 Buchst. a Mittelstufengesetz ist Wahlleiter der
Oberbürgermeister oder Landrat der nach der Einwohnerzahl
größten Gebietskörperschaft. Aufgrund der vom Hessischen Statistischen Landesamt zuletzt festgestellten und veröffentlichten
Einwohnerzahlen (Stichtag: 30. Juni 2005) ist Wahlleiterin/Wahlleiter im
Wahlkreis I : die Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am
Main,
Wahlkreis II : der Landrat des Landkreises Offenbach,
Wahlkreis III : der Landrat des Main-Kinzig-Kreises,
Wahlkreis IV : der Landrat des Lahn-Dill-Kreises,
Wahlkreis V : der Landrat des Landkreises Kassel.
III.
Im Hinblick auf die Fristgebundenheit der Wahlen (Ziffer I) bitte
ich die Wahlleiterin und Wahlleiter, in den Wahlkreisen unverzüglich das zur Vorbereitung und Durchführung der vorbezeichneten Neuwahlen nach § 7 Mittelstufengesetz Erforderliche zu
veranlassen; § 55 der Hessischen Gemeindeordnung und die Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Insbesondere bitte ich die Wahlleiterin und Wahlleiter,
— die Stadtverordnetenvorsteher der kreisfreien Städte und die
Kreistagsvorsitzenden in dem jeweiligen Wahlkreis auf die
Notwendigkeit einer Sitzung der Vertretungskörperschaft in
der Zeit vom 4. September bis 15. Oktober 2006 alsbald hinzuweisen,
— die Bildung der Wahlausschüsse vorzunehmen,
— die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte und der Kreistage im Wahlkreis rechtzeitig zur
Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern.
Zu gegebener Zeit ist mir zu berichten über
— die durch die Wahlausschüsse zugelassenen Wahlvorschläge,
— das Wahlergebnis und die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber,
— ob und gegebenenfalls welche Einsprüche gegen die Gültigkeit
der Wahl eingelegt worden sind.
Wiesbaden, 19. April 2006
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
IV 31 — 3 u 05
StAnz. 18/2006 S. 1014