394 395 hessisches ministerium des innern und für sport
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Seite 1014 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. Mai 2006 Nr. 18 HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT 394 Ausnahme von der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn — GGVSE — für Aufgaben der Feuerwehren 4. Mein Erlass vom 19. Mai 1994 (StAnz. S. 1519), ergänzt durch Erlass vom 2. November 2001 (n. v.) ist durch Fristablauf außer Kraft getreten. Dieser Erlass tritt am 1. Mai 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Bezug: Wiesbaden, 10. April 2006 Meine Erlasse vom 19. Mai 1994 (StAnz. S. 1519) und vom 2. November 2001 (n. v.) 1. Gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe e der Anlage A zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 30. September 1957 (BGBl. II 1969 S. 1489) in der Fassung der 17. ADR-Änderungsverordnung vom 27. August 2004 (BGBl. II S. 1274) gelten die Vorschriften des ADR nicht für Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Maßnahmen zur sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen. 2. Aufgrund des § 5 Abs. 7 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) vom 3. Januar 2005 (BGBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3131), werden die Feuerwehren im Lande Hessen sowie die Hessische Landesfeuerwehrschule über die unter Nummer 1 genannten Freistellungen hinaus bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Feuerwehrfahrzeugen zur Erfüllung der ihnen nach dem Hessischen Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 236), obliegenden Aufgaben von den Vorschriften der GGVSE im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung ausgenommen. 3. Zur sicheren Durchführung der unter Nummer 1 genannten Beförderungen und zur zweckmäßigen Erfüllung der unter Nummer 2 genannten Ausnahme wird ergänzend Folgendes geregelt: 3.1 Die Aufgabenträger nach § 2 HBKG legen fest, welche gefährlichen Güter in den bei der Feuerwehr vorgehaltenen Behältnissen längerfristig, nur kurzfristig oder überhaupt nicht befördert werden dürfen. Soweit keine Festlegungen getroffen sind, entscheidet die technische Einsatzleitung nach § 41 HBKG. Dabei sind die Bestimmungen über zugelassene Transportbehältnisse angemessen zu berücksichtigen. 3.2 Bei der Beförderung gefährlicher Güter müssen die Feuerwehrfahrzeuge vorn und hinten mit orangefarbenen Warntafeln (Grundlinie 40 cm, Höhe mindestens 30 cm, schwarzer Rand von höchstens 15 mm Breite) versehen sein. Hiervon sind die Feuerwehren nur bei der Beförderung feuerwehreigener Ausrüstung mit gefährlichen Gütern, die für Einsätze und Übungen bestimmt sind (z. B. Atemluftflaschen oder Druckgasflaschen für Schneidbrenner), befreit, wobei die Grundsätze der Ladungssicherung zu beachten sind. 3.3 Übernimmt ein Feuerwehrfahrzeug gefährliche Güter von einem an einem Unfall oder ähnlichem Vorkommnis beteiligten anderen Fahrzeug, sind die Begleitpapiere dieses Fahrzeuges im Feuerwehrfahrzeug mitzuführen. Sind die Begleitpapiere vernichtet oder nicht verfügbar, ist eine möglichst genaue Beschreibung über die Art und die Menge der übernommenen gefährlichen Güter im Feuerwehrfahrzeug mitzuführen. 3.4 Werden in einem Feuerwehrfahrzeug gefährliche Güter nach Nummer 3.3 befördert, muss dieses Feuerwehrfahrzeug von Feuerwehrangehörigen, die an der Hessischen Landesfeuerwehrschule den Lehrgang „Führen im GABC-Einsatz“ oder einen als gleichwertig anerkannten Lehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, entweder selbst als Fahrzeugführer geführt oder begleitet (als Mitfahrer oder in einem Begleitfahrzeug) werden. Beim Einsatz der in Satz 1 genannten Feuerwehrfahrzeuge bleiben sowohl die Rechtsstellung des Fahrzeughalters, insbesondere die Verpflichtung nach § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Art. 2 der VO vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), als auch die Rechtsstellung des Fahrzeugführers in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht unberührt. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport V 14 — 65 b 02/07 — Gült.-Verz. 312 — StAnz. 18/2006 S. 1014 395 Neuwahlen der Mitglieder der XIV. Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen I. Nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Mittelstufe der Verwaltung und den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 242), wird bestimmt, dass die Neuwahlen der Mitglieder der Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen in der Zeit vom 4. September bis 15. Oktober 2006 durchzuführen sind. II. Nach § 7 Abs. 4 Buchst. a Mittelstufengesetz ist Wahlleiter der Oberbürgermeister oder Landrat der nach der Einwohnerzahl größten Gebietskörperschaft. Aufgrund der vom Hessischen Statistischen Landesamt zuletzt festgestellten und veröffentlichten Einwohnerzahlen (Stichtag: 30. Juni 2005) ist Wahlleiterin/Wahlleiter im Wahlkreis I : die Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main, Wahlkreis II : der Landrat des Landkreises Offenbach, Wahlkreis III : der Landrat des Main-Kinzig-Kreises, Wahlkreis IV : der Landrat des Lahn-Dill-Kreises, Wahlkreis V : der Landrat des Landkreises Kassel. III. Im Hinblick auf die Fristgebundenheit der Wahlen (Ziffer I) bitte ich die Wahlleiterin und Wahlleiter, in den Wahlkreisen unverzüglich das zur Vorbereitung und Durchführung der vorbezeichneten Neuwahlen nach § 7 Mittelstufengesetz Erforderliche zu veranlassen; § 55 der Hessischen Gemeindeordnung und die Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Insbesondere bitte ich die Wahlleiterin und Wahlleiter, — die Stadtverordnetenvorsteher der kreisfreien Städte und die Kreistagsvorsitzenden in dem jeweiligen Wahlkreis auf die Notwendigkeit einer Sitzung der Vertretungskörperschaft in der Zeit vom 4. September bis 15. Oktober 2006 alsbald hinzuweisen, — die Bildung der Wahlausschüsse vorzunehmen, — die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte und der Kreistage im Wahlkreis rechtzeitig zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern. Zu gegebener Zeit ist mir zu berichten über — die durch die Wahlausschüsse zugelassenen Wahlvorschläge, — das Wahlergebnis und die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber, — ob und gegebenenfalls welche Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl eingelegt worden sind. Wiesbaden, 19. April 2006 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport IV 31 — 3 u 05 StAnz. 18/2006 S. 1014