KONZ 2011 1000 ganz legale Steuertricks

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KONZ 2011 1000 ganz legale Steuertricks
Franz Konz
KONZ
2011
1000 ganz legale
Steuertricks
Der erfolgreichste Steuerratgeber Deutschlands
im 27. Jahr
21
Wehe dem Staat, der dem Volk durch zu hohe Steuern
die Lust am Arbeiten nimmt.
(Steuerprofessor Eugen Schmalenbach, Universität Köln)
I. Allgemeine Steuertipps
1. Steuervergünstigungen
Neben der Verpflichtung zum Zahlen haben Sie das Recht, ich meine sogar 1
geradezu die Pflicht, Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Die
Steuervergünstigungen werden nicht aus Gnade und Barmherzigkeit gewährt,
sondern stehen Ihnen gesetzmäßig zu. Steuervergünstigungen holen Sie dadurch
heraus, dass Sie sie in der Steuererklärung geltend machen. Es sind im Groben:
● Zulagen und Zuschüsse (z. B. Arbeitnehmersparzulage, Riester-Zulage für
die private Altersversorgung),
● steuerfreie Einnahmen,
● berufliche Ausgaben (Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben),
● persönliche, aber durch Gesetz begünstigte Aufwendungen in Form von Sonderausgaben oder
● außergewöhnliche Kosten der privaten Lebensführung (außergewöhnliche
Belastung),
● Inanspruchnahme von Sonderfreibeträgen. Das sind hauptsächlich: Kinderfreibeträge, Ausbildungsfreibetrag, Freibetrag für Alleinerziehende, Körperbehindertenpauschbetrag, Pflegepauschbetrag,
● Inanspruchnahme von Kürzungen beim Steuertarif, wie z. B. der Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte, für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, für die Belastung
von Einkünften mit Gewerbesteuer, des Steuerabzugs für Parteispenden,
● Abzug aller betrieblichen Ausgaben,
● Inanspruchnahme von steuersparenden Rücklagen und Investitionsabzugsbeträgen,
● Verlagerung von Einnahmen (bei Überschussrechnung z. B. einfach die
Rechnung später oder früher ausstellen),
● Einbeziehung von Kapitaleinkünften in die Steuererklärung, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt, um einen Teil der Abgeltungsteuer auf
Kapitaleinkünfte erstattet zu bekommen,
● vertragliche Abmachungen, z. B. Arbeitsverträge, Mietverträge oder Darlehensverträge mit Angehörigen,
● Rechtsformänderungen des Unternehmens,
● Auswerten der wichtigsten diesbezüglichen Gesetzeslücken (die Ihnen der
Verfasser hier auftut)
mS
22
I. Allgemeine Steuertipps
Das Steuerrecht ist der sich ständig wiederholende Versuch,
manisch-depressives Irresein
als Ausfluss höchster Vernunft darzustellen.
(Der Verfasser)
2. Die Jahres-(Abschnitts-)Besteuerung, die Einkommensteuerprogression und das Existenzminimum
2
Die Jahresabschnittsbesteuerung ist eines der grundlegenden Prinzipien
der Einkommensteuer. Dahinter verbirgt sich die Regelung des § 25 EStG,
nach der die Einkommensteuer im Jahresrhythmus nach dem Einkommen berechnet und erhoben wird, das Sie in dem jeweiligen Kalenderjahr bezogen
haben. Für die Höhe der Steuer ist es also unter Umständen entscheidend, in
welchem Jahr Ihr Einkommen anfällt. Wegen der Finanzkrise unternimmt der
Fiskus den etwas halbherzigen Versuch, durch geringfügige Steuersenkungen
das Nettoeinkommen der Bürger zu erhöhen. Dieses zusätzliche Einkommen
soll der Steuerzahler möglichst für private Ausgaben nutzen und so helfen, den
stotternden Wirtschaftsmotor wieder auf Touren zu bringen.
Der Steuersatz in Deutschland ist seit Jahren nicht fest geregelt. Die prozentuale Belastung wächst vielmehr mit steigendem Einkommen. Man spricht deshalb von Steuerprogression. Die Progression trifft vor allem mittlere Einkommen und wirkt sich besonders bei schwankenden Einkünften nachteilig aus.
Zur Zeit ist der Steuertarif mit folgenden Eckwerten geregelt:
mS
2010
Steuersatz
0%
14 %
progressiv
steigend
42 %
45 %
Einkommensgrenzen
0–
8 004 €
8 005 € –
13 469 €
13 470 € –
52 881 €
52 882 € –
250 730 €
ab
250 731 €
Wie sehr Ihnen der Fiskus durch die Steuerprogression in die Tasche langt, will
ich Ihnen an einem Beispiel zeigen: Angenommen, Sie sind ledig. Bei einem
Einkommen von 25 000 € zahlen Sie 2010 an Steuern 4 106 €. Das sind 16,42 %.
Verdoppelt sich Ihr Einkommen auf 50 000 €, sind schon 12 847 € fällig. Ihr Steuersatz beträgt nun bereits 25,69 %. Die ganze Misere wird erst so richtig deutlich, wenn Sie sich die Steuerbelastung für die zweiten 25 000 € ansehen. Dafür
bittet Sie der Fiskus mit sage und schreibe 8 741 € zur Kasse. Das ist mehr als
doppelt so viel wie für die ersten 25 000 € und entspricht einem Steuersatz von
34,69 %. Wichtig ist also, der Steuerprogression die Schärfe zu nehmen – ihr
ganz ausweichen können Sie nicht.
3
Steuerfreistellung des Existenzminimums
Die Steuerfreistellung des Existenzminimums erfolgt bei der Einkommensteuer
im Wesentlichen über den Grundfreibetrag, bis zu dem keine Einkommensteuer
anfällt. Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer beträgt zurzeit:
3. Wie hoch ist meine Steuerersparnis?
23
Jahr
Alleinstehende
zusammen veranlagte Ehegatten
2009
7 834 €
15 668 €
2010
8 004 €
16 008 €
Durch den Grundfreibetrag und weitere in die Lohnsteuertabellen eingearbeitete Freibeträge bleibt 2010 Arbeitslohn in folgender Höhe steuerfrei:
Steuerklasse
II
III
Monatslohn
889,49 €
I / IV
1 019,24 €
1 684,16 €
95,66 €
V
0,83 €
VI
Jahreslohn
10 673,99 €
12 230,99 €
20 209,99 €
1 147,99 €
9,99 €
3. Wie hoch ist meine Steuerersparnis?
»Wie überschlage ich schnellstens, ob das Finanzamt mir genug erstattet 4
hat?«, fragen Sie.
Ich gebe Ihnen dazu ganz einfache Steuerbelastungstabellen (¬ Rz 5 f.) an die
Hand, mit denen sich leicht nachprüfen lässt, ob das Finanzamt richtig erstattet
oder nicht. Mit anderen Worten, ob es die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen auch voll anerkannt hat.
mS
Um die Steuerbelastung für Sie als Arbeitnehmer herauszufinden, wenn Sie
ausschließlich Arbeitseinkünfte beziehen, verwenden Sie die Steuerbelastungstabelle so, dass Sie zunächst von Ihrem Jahresbruttolohn folgende Beträge abziehen:
1. Berufliche Aufwendungen (Werbungskosten), bei aktiven Arbeitnehmern
mindestens Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 €. Sind Sie Pensionär, reduziert sich dieser Freibetrag auf 102 €.
2. Sonderausgabenpauschbetrag; wenn Sie allein veranlagt werden von 36 €,
bei Zusammenveranlagung und Witwensplitting von 72 €.
3. 70 % der Rentenversicherungsbeiträge abzgl. des Arbeitgeberanteils, 7,96 %
des Bruttolohns für Krankenversicherung und 0,975 % des Bruttolohns für
Pflegeversicherung (ggf. zzgl. 0,25 % bei kinderlosen Arbeitnehmern). Als
privat Krankenversicherter ziehen Sie die von der Krankenversicherung bescheinigten Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab.
Der verbleibende Betrag ist das zu versteuernde Einkommen (erste Spalte der
Steuerbelastungstabellen). Die Steuerbelastung ergibt sich für Arbeitnehmer
mit der Steuerklasse I aus der Grundtabelle (¬ Rz 5) und für Arbeitnehmer mit
der Steuerklasse III aus der Splittingtabelle (¬ Rz 6). Sie müssen jetzt nur noch
die Kosten, die Sie absetzen können, mit dem Prozentsatz multiplizieren, der
der Belastung der letzten 1 000 € entspricht. Das Ergebnis ist in etwa Ihre Steuerersparnis.
24
5
I. Allgemeine Steuertipps
mS 4. Steuerbelastungstabellen
a) Steuerbelastung nach der Grundtabelle 2010
Zu versteuerndes
Einkommen
Einkommensteuer
insgesamt
nach
Grundtabelle
€
€
8 000
9 000
10 000
11 000
12 000
13 000
14 000
15 000
16 000
17 000
18 000
19 000
20 000
22 000
24 000
26 000
28 000
30 000
32 000
34 000
0
148
315
501
705
927
1 165
1 410
1 659
1 912
2 171
2 433
2 701
3 249
3 815
4 400
5 004
5 625
6 265
6 923
%
0
1,6
3,2
4,6
5,9
7,1
8,3
9,4
10,4
11,2
12,1
12,8
13,5
14,8
15,9
16,9
17,9
18,8
19,6
20,4
Belastung
der
letzten
1 000 €
%
0
15,8
17,6
19,5
21,3
23,1
24,2
24,7
25,1
25,6
26,0
26,5
27,0
27,9
28,8
29,7
30,6
31,5
32,4
33,4
Zu versteuerndes
Einkommen
€
36 000
38 000
40 000
42 000
44 000
46 000
48 000
50 000
55 000
60 000
65 000
70 000
75 000
80 000
85 000
90 000
95 000
100 000
110 000
120 000
Einkommensteuer
insgesamt
nach
Grundtabelle
€
7 599
8 294
9 007
9 738
10 488
11 256
12 042
12 847
14 928
17 028
19 128
21 228
23 328
25 428
27 528
29 628
31 728
33 828
38 028
42 228
Belastung
der
letzten
1 000 €
%
%
21,1
21,8
22,5
23,2
23,8
24,5
25,1
25,7
27,1
28,4
29,4
30,3
31,1
31,8
32,4
32,9
33,4
33,8
34,6
35,2
34,3
35,2
36,1
37,0
37,9
38,9
39,8
40,7
42,0
42,0
42,0
42,0
42,0
42,0
42,0
42,0
42,0
42,0
42,0
42,0
Liegt Ihr Einkommen als Alleinstehender über 250 731 €, so liegt die Belastung
des darüber hinausgehenden Einkommens durchgehend bei 45 %.
6
b) Steuerbelastung nach der Splittingtabelle (nur für Verheiratete!) 2010
Zu versteuerndes
Einkommen
€
16 000
17 000
18 000
19 000
20 000
22 000
24 000
26 000
Einkommensteuer
insgesamt
nach
Grundtabelle
€
0
142
296
458
630
1 002
1 410
1 854
%
0
0,8
1,6
2,4
3,2
4,6
5,9
7,1
Belastung
der
letzten
1 000 €
%
0
14,9
15,8
16,7
17,6
19,5
21,3
23,1
Zu versteuerndes
Einkommen
€
48 000
50 000
55 000
60 000
65 000
70 000
75 000
80 000
Einkommensteuer
insgesamt
nach
Grundtabelle
€
7 630
8 212
9 702
11 250
12 856
14 518
16 238
18 014
%
15,9
16,4
17,6
18,8
19,8
20,7
21,7
22,5
Belastung
der
letzten
1 000 €
%
28,8
29,2
30,4
31,5
32,7
33,8
35,0
36,1
5. Arbeitnehmersparzulagen – Bausparbeiträge – Wohn-Riester
Zu versteuerndes
Einkommen
€
28 000
30 000
32 000
34 000
36 000
38 000
40 000
42 000
44 000
46 000
Einkommensteuer
insgesamt
nach
Grundtabelle
€
2 330
2 820
3 318
3 824
4 342
4 866
5 402
5 944
6 498
7 060
%
8,3
9,4
10,4
11,2
12,1
12,8
13,5
14,2
14,8
15,3
Belastung
der
letzten
1 000 €
%
24,2
24,7
25,1
25,6
26,0
26,5
27,0
27,4
27,9
28,3
Zu versteuerndes
Einkommen
€
85 000
90 000
95 000
100 000
110 000
120 000
130 000
140 000
150 000
160 000
25
Einkommensteuer
insgesamt
nach
Grundtabelle
€
19 848
21 740
23 688
25 694
29 856
34 056
38 256
42 456
46 656
50 856
%
23,4
24,2
24,9
25,7
27,1
28,4
29,4
30,3
31,1
31,8
Belastung
der
letzten
1 000 €
%
37,3
38,4
39,5
40,7
42,0
42,0
42,0
42,0
42,0
42,0
Liegt Ihr Einkommen als Verheirateter über 501 462 €, so liegt die Belastung
des darüber hinausgehenden Einkommens durchweg bei 45 %.
Was ärgern Sie sich groß über die Steuer!
Ihr Geld ist doch nicht weg – es hat nur ein anderer!
(Unbekannt)
5. Arbeitnehmersparzulagen – Bausparbeiträge –
Wohn-Riester
Legen Sie Teile Ihres Arbeitslohns als vermögenswirksame Leistungen (VL) 7
an! Sie sichern sich die Arbeitnehmersparzulage bei Anlagen in Sparverträge
über Wertpapiere, Vermögensbeteiligungen und Beteiligungen am Arbeitgeberunternehmen, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen max. 20 000 € / 40 000 €
(Alleinstehende / Ehegatten) beträgt. Bei einer Anlage in Wohnungsbauanlagen, wie z. B. Bausparverträge, liegt die Einkommensgrenze mit 17 900 € /
35 800 € (Alleinstehende / Ehegatten) etwas niedriger.
Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage ist von der Anlageform abhängig. Sie
beträgt bei Anlage in Sparverträge über Wertpapiere, Vermögensbeteiligungen
und Beteiligungen am Arbeitgeberunternehmen seit 2009 20 % von max. 400 €.
Andere Anlagen – in erster Linie Bausparbeiträge – werden nur mit 9 % von
höchstens 470 € gefördert. In den meisten Fällen müssen Sie nicht den ganzen
Betrag aus der eigenen Tasche zahlen; viele Arbeitgeber übernehmen die Zahlung der vermögenswirksamen Leistungen in voller Höhe oder zahlen zumindest einen Zuschuss. Die Arbeitnehmersparzulage wird jährlich mit Ihrem Einkommensteuerbescheid zusammen festgesetzt. Eine Auszahlung, die nicht die
bisher festgesetzten Prämien gefährdet, kann in aller Regel erst nach Ablauf
einer Sperrfrist von sieben Jahren erfolgen. Sie warten also im Zweifel bis zu
sieben Jahre auf die Auszahlung der Sparzulage.
26
8
I. Allgemeine Steuertipps
Im Einzelnen ist die Sparzulagenbegünstigung wie folgt geregelt: Die AN-Sparzulage beträgt 20 % für VL von max. 400 € jährlich, die angelegt werden in:
● Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen,
● Wertpapierkaufverträge,
● Beteiligungsverträge oder Beteiligungskaufverträge,
● Aktien, die zum Börsenhandel oder zum Handel im Inland zugelassen sind,
● Gewinnschuldverschreibungen und Wandelschuldverschreibungen des Arbeitgebers oder von inländischen Unternehmen, die keine Kreditinstitute
sind,
● Anteilscheine an Aktienfonds inländischer Kapitalgesellschaften (Wertpapiersondervermögen, Wertpapierbestand zu mindestens 60 % Aktien und
stille Beteiligungen),
● Anteilscheine an Beteiligungssondervermögen inländischer Kapitalgesellschaften (Bestand an Wertpapieren und stillen Beteiligungen muss mindestens 60 % Aktien und stille Beteiligungen enthalten),
● Genussscheine, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden und zum Börsenhandel bzw. zum Handel im Inland zugelassen sind,
● Genossenschaftsguthaben an inländischen Kreditgenossenschaften (z. B.
Volksbanken),
● GmbH-Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers,
● stille Beteiligungen am Unternehmen des inländischen Arbeitgebers oder an
einem inländischen am arbeitgebenden Unternehmen durch Vertrag gesellschaftsrechtlich beherrschend beteiligten Unternehmen,
● Anteilsscheine an speziellen Mitarbeiterbeteiligungs-Investmentfonds, bei
denen mindestens 60 % des Kapitals wieder in die Unternehmen investiert
werden, die ihren Mitarbeitern entsprechende Fondsanteile als Mitarbeiterbeteiligung überlassen,
● eine Darlehensforderung gegen den in- oder ausländischen Arbeitgeber;
eine Förderung in Höhe von 9 % erhalten Sie für Anlagen bis 470 € in
● Bausparverträgen und
● Verträgen nach dem WoPG und zum Wohnungsbau.
Unter Anlage zum Wohnungsbau ist zu verstehen: Erwerb oder Entschuldung
von Wohnungseigentum, Bezahlung von Handwerkerrechnungen für Wohnungsbauarbeiten. Das gilt auch für Ferien- und Wochenendwohnungen!
5. Arbeitnehmersparzulagen – Bausparbeiträge – Wohn-Riester
27
zur Anlage Vermögenswirksame Leistungen
Zum Nachweis Ihrer vermögenswirksamen Leistungen stellt Ihnen das Anlageinstitut eine »Anlage VL« aus, die Sie Ihrer Steuererklärung beifügen müssen.
9
Bausparen
Die Vorteile gegenüber anderen Sparformen liegen auf der Hand; Bausparen
ist eine der wenigen vom Staat durch Prämien geförderten Anlageformen.
Zudem gibt es für Bausparbeiträge, die nach dem Vermögensbildungsgesetz
eingezahlt werden, eine Arbeitnehmersparzulage.
Für Ihre Bausparbeiträge haben Sie zunächst Anspruch auf eine Wohnungsbauprämie. Die beträgt grundsätzlich 8,8 % von max. 512 € / 1 024 € Beiträgen (Alleinstehende / Verheiratete). Eine Wohnungsbauprämie können allerdings nur
diejenigen beanspruchen, deren Einkommen unter 25 600 € bzw. bei Verheirateten unter 51 200 € liegt.
Einschränkungen für Bausparverträge
Mit dem Eigenheimrentengesetz wurde dem Bausparvertrag als reine Geldanlagemöglichkeit weitgehend der Garaus gemacht. Für Bausparverträge, die
nach dem 31. 12. 2008 abgeschlossen wurden (Neuvertrag), gibt es eine Bausparprämie nur noch, wenn entweder der Bausparer selbst die Mittel aus dem
Vertrag unmittelbar für den Wohnungsbau einsetzt oder er den Vertrag abtritt
und der neue Vertragsinhaber die Mittel unmittelbar für Wohnungsbauzwecke
verwendet.
Bei allen Verträgen, die ab 2009 abgeschlossen wurden bzw. werden oder bei
denen die erste Sparrate erst nach dem 31. 12. 2008 floss, muss die Bausparprämie zurückgezahlt werden, falls das Geld nicht wohnungswirtschaftlich verwendet wird. Allerdings soll das nur für die Bausparprämie gelten. Fließen vermögenswirksame Leistungen in den Bausparvertrag, bleibt die Arbeitnehmersparzulage erhalten.
Ausnahme für junge Bausparer!
Für Bausparer, die bei Vertragsabschluss das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt weiterhin – also auch für Neuverträge ab 2009 –, dass nach Ab-
28
I. Allgemeine Steuertipps
lauf der Sperrfrist von sieben Jahren über das Bausparguthaben frei verfügt
werden kann. Dies kann jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden.
Die Wohnungsbauprämie gibt es dann für Einzahlungen der letzten sieben
Sparjahre bis zur Verfügung über das vorhandene Sparkapital. Zu Ausnahmen
bei vorzeitiger Verfügung wegen sozialer Härtefälle siehe ¬ Rz 14.
Als neuer Vertrag gilt auch, wenn bei einem Bausparvertrag nach dem
31. 12. 2008 die Bausparsumme erhöht wird. Hatten Sie z. B. 2007 einen Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von 10 000 € abgeschlossen und stocken
diesen 2011 auf 30 000 € auf, gilt der Vertrag nur zu einem Drittel als uneingeschränkt begünstigter Altvertrag.
10
Achtung! Fangeisen: Abschlussgebühren für Bausparvertrag
Abschlussgebühren können Sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung absetzen, wenn der Bausparvertrag in engem
zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Bauvorhaben steht,
aus dem Sie Mieteinkünfte erzielen wollen (BFH-Urt. v. 24. 7. 1990 – BStBl
1990 II S. 975) oder wenn Sie mit dem Bausparvertrag die Hypothek ablösen
wollen (BFH-Urt. v. 1. 10. 2002 – II R 12 / 00).
Prämientabelle
Personenkreis
Alleinstehende
begünstigte
Sparleistung
je
Kalenderjahr
max.
Wohnungsbauprämie
%Satz
€
Vermögenswirksames
Sparen
Sparzulage
Zusätz
liche
Sparleistung
%Satz
€
staatlich Wohnungsgeförderte bauprämie
+
GesamtArbeitsparnehmerleistung Sparzulage
512
8,8
45,05
470
9
42,30
982
87,35
Verheiratete*
(1 AN)
1 024
8,8
90,10
470
9
42,30
1 494
132,40
Verheiratete*
(2 AN)
1 024
8,8
90,10
940
9
84,60
1 964
174,70
* Die Ehe muss während des ganzen Kalenderjahres, für das Wohnungsbauprämie beansprucht wird, bestanden haben, und die Ehegatten dürfen während des Kalenderjahres nicht
dauernd getrennt gelebt haben. Die Einkommensgrenzen sind unterschiedlich hoch; sie betragen für die Wohnungsbauprämie 25 600 € / 51 200 €, für die Arbeitnehmersparzulage dagegen nur 17 900 € / 35 800 € (Alleinstehende / Verheiratete).
5. Arbeitnehmersparzulagen – Bausparbeiträge – Wohn-Riester
29
Mit der richtigen Strategie
schnell zu Baugeld kommen!
Anmerkung: Wohnungsbauprämie + Arbeitnehmersparzulage = Ihr Gewinn
11
Größten Gewinn bei kleinstem Risiko bringen Ihnen Verträge, die sich schnell
umschlagen. Denn als Bausparer brauchen Sie praktisch keine Mindestvertragsdauer einzuhalten. Die im Gesetz genannte Sperrfrist von sieben Jahren
steht nur auf dem Papier. Stets darf nach Zuteilung des Bausparvertrags über
die Mittel ohne Sperrfristen verfügen, wer das Geld für ein Bauvorhaben verwendet. Dabei geht es großzügig zu. Der Kauf bestimmter Immobilienzertifikate (geschlossener Immobilienfonds) gilt ebenso als Bauvorhaben wie Ausgaben für kleinere Umbauten oder Energiesparmaßnahmen. Auch Mieter können
den Bausparvertrag zur Finanzierung von Renovierungs- und Umbaukosten in
ihrer Mietwohnung einsetzen.
Überdies lassen sich Hypotheken mit Bausparverträgen ablösen – ohne Rücksicht auf Mindestfristen.
Wenn Sie schlau sind, machen Sie Folgendes:
Schließen Sie als Verheirateter einen Vertrag über 6 000 € ab und zahlen unmittelbar vor Ende des Jahres 1 000 € bei der Bausparkasse ein. Am Ende des folgenden und des dritten Jahres und dann sofort zu Beginn des vierten Jahres
nochmals je 1 000 €, insgesamt also 4 000 €. Prämien und Zinsen erhöhen dann
Ihr Guthaben auf ca. 4 500 €. Der Clou: Die tatsächliche Vertragsdauer beträgt
etwas mehr als zwei Jahre – Sie bekommen aber Prämien für vier Jahre!
Wegen der hohen Ansparsumme können Sie schnell mit der Zuteilung und
einem zinsgünstigen Darlehen rechnen.
12
Einkommensgrenzen 25 600 / 51 200 €
Sie sollten wissen, bis zu welchem Bruttoarbeitslohn Ihnen auf jeden Fall noch
Arbeitnehmersparzulage und Bausparprämie zustehen, wenn keine anderen
Einkünfte hinzukommen.
Übersicht zu Einkommensgrenzen 2010
Alleinstehende
Einkommensgrenze
+ Arbeitnehmerpauschbetrag
+ Sonderausgabenpauschbetrag
+ Vorsorgepauschale
Bruttoarbeitslohn (Grenze)
* beide Ehegatten beziehen Arbeitslohn
Verheiratete*
Verheiratete
25 600 €
51 200 €
920 €
1 840 €
36 €
72 €
4 007 €
8 014 €
30 563 €
61 126 €
30
I. Allgemeine Steuertipps
Werden Verluste aus anderen Quellen, z. B. vermieteten Immobilien, höhere
Werbungskosten oder Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen
geltend gemacht, erhöht sich die Bruttoarbeitslohngrenze natürlich um diese
Mehrbeträge. Auch Kinder erhöhen die Bruttoarbeitslohngrenzen.
13
Selbst wenn Ihr Bausparvertrag noch nicht abgelaufen ist, können Sie sich mit
dem Bauspargeld Einbaumöbel kaufen. Denn Einbaumöbel gehören zum wesentlichen Bestandteil eines Hauses, und deshalb sind Bauspargelder auch innerhalb der Sperrfrist »wohnungswirtschaftlich« einsetzbar, ohne auf Prämien
oder Steuervorteile verzichten zu müssen. Will das Finanzamt nicht mitmachen,
verweisen Sie es auf das BFH-Urteil vom 29. 10. 1976 (BStBl 1977 II S. 152).
Auch der Mieter kann für eine Renovierung seiner Mietwohnung ein Bauspardarlehen prämienbegünstigt einsetzen (§ 2 Abs. 2 S. 8 WoPG). Die Beiträge müssen auf sieben Jahre festgelegt werden, wenn die Prämie erhalten bleiben soll.
Bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags (vielleicht infolge Geldmangels) muss
man gutgeschriebene Prämien natürlich zurückzahlen.
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Wird vor Ablauf der Sperrfrist von sieben Jahren bei Inanspruchnahme der
Wohnungsbauprämie die Bausparsumme ausgezahlt, abgetreten oder beliehen,
handelt es sich um eine sog. schädliche Rückzahlung, die den Verlust der Prämien nach sich zieht. Das gilt übrigens unabhängig davon, ob der Bausparvertrag vor 2009 oder später abgeschlossen wurde.
Werden allerdings die innerhalb der Sperrfrist empfangenen Beträge für den
Bau oder Erwerb eines ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäudes verwendet, ist die vorzeitige Auszahlung, Abtretung oder Beleihung unschädlich,
soweit die empfangenen Beträge nicht höher sind als die Baukosten.
Das gilt auch bei der Verwendung für den Bau eines Gebäudes, das nur zum Teil
Wohnzwecken dient, sofern die empfangenen Beträge nicht höher sind als die
auf diesen Teil entfallenden Baukosten (BFH-Urt. v. 27. 11. 1964 – BStBl 1965
III S. 214).
Die Prämien brauchen – egal ob Alt- oder Neuvertrag – trotz Verfügung über
die Bausparsumme vor Ablauf der Sperrfrist in folgenden Fällen nicht zurückgezahlt zu werden:
● Der Bausparer oder sein Ehegatte verstirbt oder wird völlig erwerbsunfähig.
Stirbt der Prämiensparer, können die Erben den Vertrag fortsetzen.
● Der Bausparer ist seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos.
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Achtung! Es können nur die Bausparkassenbeiträge berücksichtigt werden, die
bis zur vollen oder teilweisen Erlangung (Auszahlung) des Bauspardarlehens
entrichtet werden. Dazu gehören nicht nur die vertraglich bestimmten Beiträge,
5. Arbeitnehmersparzulagen – Bausparbeiträge – Wohn-Riester
31
sondern auch darüber hinaus geleistete freiwillige Beiträge, die auf das Bausparguthaben gutgeschriebenen Zinsen, die man zur Beitragszahlung verwendet, sowie die beim Abschluss eines Bausparvertrags anfallenden Abschlussgebühren (Umschreibegebühren).
Finanzierungsmöglichkeiten,
an die kaum jemand denkt
Wie, Sie können die Wohnungsbauprämie nicht bekommen, weil Ihr Ein- 16
kommen zu hoch ist? Dann lassen Sie doch Ihren Vater oder eines Ihrer
Kinder den Vertrag schließen! Das spätere Baudarlehen können sie Ihnen dann
für den Bau oder die Renovierung von Wohnraum abtreten.
mS
Denn: Bei einer Abtretung von Bausparvertragsansprüchen ist im Fall der Auszahlung der Bausparsumme innerhalb der Sperrfrist die Nachversteuerung auszusetzen, wenn der Erstsparer (Vater, Kind) eine Erklärung des Eingetretenen
(Sie selbst) beibringt, dass dieser die Bausparsumme unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für sich oder Angehörige verwendet (Nachweis: § 2
Abs. 2 WoPG). Das funktioniert übrigens auch noch prima bei Neuverträgen ab
2009.
Treten Sie Ihren Bausparvertrag
an einen nahen Verwandten ab!
Bauspargelder können also unter nahen Verwandten weitergegeben werden, ohne dass Prämien- oder Steuervorteile verlorengehen. So kann man
Bausparmittel, die man bei Auszahlung der Bausparsumme, bei Rückzahlung
der Bausparverträge oder bei Beleihung oder Abtretung von Bausparvertragsansprüchen vor Ablauf der Sperrfrist (sieben Jahre) erhält, Angehörigen überlassen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Gelder für Ihre wohnwirtschaftlichen Zwecke oder die Ihrer Angehörigen (§ 15 AO) verwendet werden, auch
nach Ablauf der Sperrfrist. Sparen Verwandte mit, indem sie ebenfalls Bausparverträge abschließen, bekommt grundsätzlich jeder von ihnen zunächst einmal
die Bausparprämie. Indem sie dann später die Anspüche aus ihren Verträgen an
Sie abtreten, lässt sich so ein mehrfacher Prämienbezug bei nur einem einzigen
Bauvorhaben erreichen.
mS
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I. Allgemeine Steuertipps
Verwandte sind:
● Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern, Großeltern) sowie zweiten und
dritten Grades in der Seitenlinie (Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten,
Neffen),
● Verschwägerte in gerader Linie (z. B. Schwiegersöhne) und Verschwägerte
zweiten Grades in der Seitenlinie (z. B. Ehemann der Schwester),
● Verlobte,
● durch Annahme an Kindes statt in gerader Linie Verbundene (Adoptivkinder und -eltern), Pflegeeltern und Pflegekinder,
● der Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.
Achtung! Ehegatten bilden zusammen mit ihren unter 16 Jahre alten Kindern
eine Höchstbetragsgemeinschaft. Alle Sparleistungen der Familienmitglieder
werden zusammengerechnet.
Für die Übertragung von Bauspargeldern auf andere Konten nach Zuteilung
des Vertrags benötigen die Bausparkassen in der Regel folgende Unterlagen:
1. eine Willenserklärung des Bausparers, dass ein Sparguthaben aus dem zugeteilten bzw. beliehenen Vertrag an einen Verwandten überwiesen werden
soll,
2. einen Darlehensantrag, wenn der Verwandte auch das Bauspardarlehen in
Anspruch nehmen möchte und nicht nur die Ansparsumme,
3. vom Verwandten den Nachweis über die eigene wohnwirtschaftliche Verwendung.
In folgenden Fällen ist eine formelle Vertragsübertragung erforderlich:
● Der Bausparer, also der helfende Verwandte, will eine Mithaftung für weitergehende Bauspardarlehen ausschließen.
● Der begünstigte Verwandte, also der Bauherr, will die Schuldzinsen als Werbungskosten geltend machen.
Anmerkung: Sie brauchen jedes Jahr die neueste Ausgabe dieses Steuerratgebers. Manchmal ist es nur ein einziger neuer oder geänderter Trick, der Ihnen
wieder einen großen Steuervorteil bringt.
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Das Eigenheimrentengesetz – Wohn-Riester
Um nach Wegfall der Eigenheimzulage die Schaffung selbstgenutzten Wohneigentums weiterhin zu fördern, wurde mit dem »Eigenheimrentengesetz« die
Riester-Förderung auf den Kauf oder den Bau einer Wohnung oder eines Hauses ausgedehnt. Gleichzeitig wurden vor allem Bausparverträge in die RiesterFörderung mit einbezogen.
Wie bei der Eigenheimzulage ist bei der Wohn-Riester-Förderung Voraussetzung, dass die geförderte Immobilie ausschließlich selbst bewohnt wird.
5. Arbeitnehmersparzulagen – Bausparbeiträge – Wohn-Riester
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Begünstigte Investitionen
● Kauf einer Wohnung bzw. eines Einfamilienhauses,
● Bau einer Wohnung bzw. eines Einfamilienhauses,
● Erwerb von Genossenschaftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften, wenn
später eine Wohnung dieser Genossenschaft bezogen wird,
● Erwerb von Dauerwohnrechten, etwa in einem Seniorenheim,
● Tilgung von Darlehen, die für die Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie eingesetzt werden.
Förderung gibt es nur für den Hauptwohnsitz!
Die geförderte Immobilie muss Ihr Hauptwohnsitz sein. Damit sind Ferien- und
Wochenendhäuser von der Eigenheimrentenförderung ausgeschlossen. Zudem
wird nur der Bau, der Erwerb oder die Entschuldung einer Immobilie gefördert,
nicht jedoch Reparaturen oder Instandhaltungsarbeiten.
Gefördert werden also auch künftig vor allem die Entschuldung einer selbstgenutzten Immobilie und Sparverträge, die auf einen Immobilienerwerb abzielen.
Da kommt dann wieder der gute alte Bausparvertrag ins Spiel. Förderfähig sind
demnach
● Bausparverträge, aber auch andere Sparverträge, wenn diese eine Darlehensoption beinhalten. Zuerst werden also wie bisher eigene (Bau-)Sparbeiträge
angesammelt und als Altersvorsorgebeiträge mit Riester-Zulage bzw. Sonderausgabenabzug gefördert. Nach der Ansparphase können Sie die geförderten Eigenmittel für eine begünstigte Investition verwenden. Zusätzlich ist
eine Darlehensaufnahme möglich, bei der die entsprechenden Tilgungsleistungen auf das Darlehen weiter gefördert werden.
● Zertifizierte reine Darlehensverträge; hier nehmen Sie ohne vorherige
Ansparung von Eigenmitteln ein Darlehen zum Erwerb der selbstgenutzten
Immobilie auf. Die Riester-Förderung erhalten Sie dann für die Tilgungsleistungen auf das Darlehen.
● Vorfinanzierungsdarlehen; ein zertifizierungsfähiges Vorfinanzierungsdarlehen besteht aus einem tilgungsfreien Darlehen in Kombination mit einem
Sparvertrag, bei dem bei Vertragsabschluss unwiderruflich vereinbart wird,
dass das Sparkapital zur Darlehenstilgung eingesetzt wird.
Die Riester-Zulagen werden dem Darlehensvertrag gutgeschrieben und dienen
somit als Tilgung. Die vollständige Darlehenstilgung muss allerdings bis zum
68. Lebensjahr erfolgen.
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I. Allgemeine Steuertipps
Bei allen Varianten, bei denen die Darlehenstilgung aus Riester-geförderten
Verträgen erfolgen soll, ist Voraussetzung, dass Sie persönlich oder Ihr Ehegatte
zum durch Riester begünstigten Personenkreis gehören und das Darlehen für
eine selbstgenutzte Wohnimmobilie verwenden, die nach dem 31. 12. 2007 gekauft oder gebaut wird. Die Riester-Zulagen werden in diesem Fall unmittelbar
und zu 100 % für die Darlehenstilgung eingesetzt.
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Wer kann »wohn-riestern«?
Die Wohn-Riester-Förderung können Sie in Anspruch nehmen, wenn Sie in
Deutschland wohnen oder hier zumindest Ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben und zu folgendem Personenkreis gehören:
● Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung,
● Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte,
● Beamte und Empfänger von Amtsbezügen,
● Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug wegen mangelnder Bedürftigkeit,
● Kindererziehende während der rentenrechtlich zu berücksichtigenden Zeiten,
● Bezieher von Erwerbsminderungs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten,
● Pensionäre, die eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit erhalten.
Auch als Selbständiger können Sie von der
Wohn-Riester-Förderung profitieren!
Wie Sie sehen, sind Sie als Selbständiger von den Möglichkeiten der WohnRiester-Förderung ausgeschlossen. Mit einem einfachen Kniff lässt sich
dieses Problem umgehen: Mit einem Ehegattenarbeitsverhältnis schaffen Sie
sich eine mittelbare Vergünstigung – und profitieren gleichzeitig davon, dass
durch den Arbeitslohn und die Abgaben aus dem Arbeitsverhältnis Betriebsausgaben für Sie anfallen. Wichtig ist hier allerdings, dass der Arbeitslohn des
Ehegatten sozialversicherungspflichtig ist, also über einen Minijob hinausgeht.
Die Abgaben an die Sozialversicherung werden zum großen Teil schon dadurch
kompensiert, dass sich aus den Rentenbeiträgen später ein Rentenversicherungsanspruch für den Ehegatten ergibt und dieser zudem nun für kleines Geld
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
mS
5. Arbeitnehmersparzulagen – Bausparbeiträge – Wohn-Riester
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Als zusätzliches Bonbon gibt es darüber hinaus nun wie gesagt auch für Sie die
Riester-Förderung, was sich vor allem dann lohnt, wenn Sie Kinder haben.
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Wie hoch ist die Förderung?
Für entsprechende Beiträge, z. B. Bausparbeiträge, bestehen pro Jahr folgende
Ansprüche auf Riester-Zulage:
● für jeden rentenversicherungspflichtigen Erwachsenen 154 €,
● für jedes Kind, das vor 2008 geboren ist, 185 €,
● für jedes Kind, das ab 2008 geboren wurde, sogar 300 € jährlich;
● einmaliger Berufseinsteigerbonus von 200 € im ersten Jahr für Sparer, die bei
Vertragsabschluss noch keine 25 Jahre alt waren.
Alternativ können Beiträge bis zu 2 100 € auch als Sonderausgaben abgezogen
werden. Auf die sich daraus ergebende Einkommensteuerersparnis wird allerdings der Anspruch auf Zulagen angerechnet.
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Das Problem der nachgelagerten Besteuerung
Wie normale Riester-Verträge folgt auch das »Wohn-Riestern« dem Prinzip der
Förderung von Ansparleistungen und der späteren nachgelagerten Besteuerung. Nur wird beim Wohn-Riestern im Alter nicht eine tatsächlich gezahlte
Rente besteuert, sondern ein fiktiver Betrag. Im Prinzip besteuert der Fiskus
die durch die frühere Förderung eingesparten Kosten für das Wohnen im Alter.
Das in die Finanzierung der selbstgenutzten Immobilie eingeflossene steuerlich
geförderte Altersvorsorgekapital wird dazu in einem speziellen Verrechnungsposten – dem sog. Wohnförderkonto – erfasst. Auf diesem Wohnförderkonto
werden die durch Zulagen oder Sonderausgabenabzug geförderten Beiträge,
die Zulagen selbst und die eventuellen darüber hinausgehenden Steuervorteile
durch den Sonderausgabenabzug aufgezeichnet. Zusätzlich wird dieses Konto
pro Jahr um eine fiktive Verzinsung von 2 % erhöht.
Dieser fiktive Betrag wird ab einem im Wohn-Riester-Vertrag vereinbarten
Zeitpunkt – zwischen Vollendung des 60. und spätestens des 68. Lebensjahres –
in monatlichen Raten als fiktives Einkommen angerechnet.
Bis dahin ist das Kapital gebunden. Wird es vor Erwerb einer Immobilie für
nicht geförderte Zwecke entnommen, müssen alle Zulagen und Steuervorteile
zurückgezahlt werden. Das eingezahlte Kapital und die bis dahin tatsächlich
erwirtschafteten Zinsen können allerdings beliebig verwendet werden. Wird
dagegen eine gefördert erworbene Immobilie z. B. durch Verkauf, Vermietung
oder aus anderen Gründen aufgegeben, wird der Betrag des Wohnförderkontos
sofort und in voller Höhe als Einkommen besteuert.
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I. Allgemeine Steuertipps
Sie können die Versteuerung vermeiden!
Eine Rückzahlung der Zulagen und Steuervorteile bzw. eine vorzeitige Versteuerung des Wohnförderkontos lässt sich allerdings vermeiden. Sie haben dazu
folgende Möglichkeiten:
● Bei einem Verkauf der Immobilie zahlen Sie einen Betrag in Höhe des Wohnförderkontostandes in einen anderen riester-zertifizierten Altersvorsorgevertrag ein (z. B. Riester-Rentenversicherung) oder reinvestieren ihn innerhalb
von vier Jahren nach Verkauf in eine andere förderfähige Wohnung.
● Bei einer Vermietung der Immobilie wegen beruflich bedingten Umzugs
schließen Sie einen befristeten Mietvertrag ab und erklären darin, dass Sie
die Wohnung später wieder selbst nutzen wollen. Dies muss spätestens bei
Vollendung des 67. Lebensjahres der Fall sein.
● Wird die Selbstnutzung infolge einer Ehescheidung beendet, ist dies unschädlich, wenn die eheliche Wohnung aufgrund richterlicher Entscheidung
dem Ehegatten des Riester-Sparers zugewiesen wird.
● Verstirbt der Wohn-Riester-Sparer, führt dies nicht zu einer schädlichen Beendigung der Selbstnutzung, wenn die Wohnung vom Ehepartner weiter
selbst genutzt wird.
Besteuerung nach Eintritt in den Ruhestand
Für die Besteuerung können Sie zwischen zwei Alternativen wählen.
1. Verrentung
Der Betrag aus dem Wohnförderkonto wird dazu gleichmäßig auf den Zeitraum zwischen dem vertragsgemäßen Besteuerungsbeginn und der Vollendung
des 85. Lebensjahres aufgeteilt, also auf 17 bis max. 25 Jahre. In jedem Jahr wird
dann ein entsprechender Teilbetrag vom Wohnförderkonto abgezogen und als
sonstige Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung versteuert.
Ob sich daraus eine Steuer ergibt und wie hoch diese letztlich ist, hängt vom
individuellen Steuersatz im Ruhestand ab.
Beispiel
Auf Ihrem Wohnförderkonto ist ein Betrag von 72 000 € erfasst. Sie gehen mit
67 Jahren in Rente, bis zur Vollendung Ihres 85. Lebensjahres vergehen also 18
Jahre. Der jährlich zu versteuernde Betrag beläuft sich demnach auf 72 000 € ÷
18 Jahre = 3 000 €
5. Arbeitnehmersparzulagen – Bausparbeiträge – Wohn-Riester
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2. Sofortversteuerung
In diesem Fall werden bei Eintritt in den Ruhestand 70 % des auf dem Wohnförderkonto erfassten Betrags auf einen Schlag als »sonstige Einkünfte« mit
dem persönlichen Steuersatz ohne weitere Steuerermäßigung besteuert. Die
restlichen 30 % bleiben unversteuert.
Beispiel
Auf Ihrem Wohnförderkonto ist ein Betrag von 72 000 € erfasst. Sie gehen mit
67 Jahren in Rente und wählen die Sofortversteuerung. Im Jahr des Rentenbeginns müssen demnach 72 000 € × 70 % = 50 400 € versteuert werden.
Auch nach Beginn der Besteuerung – ob nun als Verrentung oder als Sofortversteuerung – bleibt die Nutzungsbindung der Immobilie erhalten. Wird die Immobilie in der »Auszahlungsphase«, zu dessen Beginn die Sofortversteuerung
gewählt wurde, verkauft oder vermietet, muss bis zum zehnten Jahr nach Beginn der Auszahlungsphase das Doppelte der noch nicht besteuerten 30 % des
Wohnförderkontos versteuert werden und vom elften bis zum 20. Jahr das Einfache dieses Betrags.
Wird die geförderte Immobilie in der Versteuerungsphase veräußert, bevor der
Betrag lt. Wohnförderkonto vollständig versteuert ist, muss der Restbetrag
grundsätzlich voll versteuert werden. Dies lässt sich allerdings z. B. dadurch vermeiden, dass Sie einen entsprechenden Betrag in eine andere selbstgenutzte
Immobilie investieren, etwa Ihr selbstgenutztes Haus verkaufen und mit dem
Erlös einen Platz in einem Seniorenwohnheim erwerben.
Tod des Anspruchsberechtigten
Verstirbt der Wohn-Riester-Berechtigte, kann grundsätzlich sein Ehegatte die
Wohnung unschädlich weiter nutzen. Der Ehepartner muss dann allerdings
auch die Versteuerung fortführen.
In allen anderen Fällen gilt der Restbetrag des Wohnförderkontos mit dem Tod
als schädlich verwendet. Die Erben müssen diesen Betrag in der letzten Einkommensteuererklärung für den Verstorbenen in voller Höhe nachgelagert
versteuern.
Dieses Werk entspricht dem ehemaligen Großen Konz.
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Völlig überarbeitete Neuausgabe 2011 für das Jahr 2010
und die zurückliegende Steuererklärung
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