Sachverhaltsdarstellung Anzeiger: anonym Verdächtige:

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Sachverhaltsdarstellung Anzeiger: anonym Verdächtige:
mAn die
Korruptionsstaatsanwaltschaft
Universitätsstraße 5
1010 Wien
28. Juli 2011
Sachverhaltsdarstellung
Anzeiger:
anonym
Verdächtige:
Mag. Norbert Darabos
Bundesminister für Landesverteidigung und Sport
Stefan Kammerhofer
Leiter des Kabinetts des BMLVS
Mag. Walter Hirsch
Leiter der Rechtsabteilung des BMLVS
Mag. Andrea Ploner
Rechtsabteilung BMLVS
wegen:
§ 302 StGB Missbrauch der Amtsgewalt
Die Staatsanwaltschaft Wien wird auf folgenden Sachverhalt hingewiesen:
Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport (BMLVS), Herr Mag. Norbert
Darabos, schreibt in den Anfragebeantwortungen 8093/AB vom 31. Mai 2011 und
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8461/AB vom 15. Juli 2011 betreffend demilitarisiertem Kriegsmaterial sinngemäß,
dass Kriegsmaterial trotz Demilitarisierung weiterhin Kriegsmaterial bleibt und somit
für den Erwerb, den Besitz und das Führen von demilitarisiertem Kriegsmaterial eine
Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. Diese Rechtsmeinung beruht laut den
angeführten Anfragebeantwortungen und dem Erlass „Information zum Begriff der
Demilitarisierung von Kriegsmaterial“, GZ S90930/18-Recht/2003, erstellt von Frau
Mag. Ploner im Jahre 2003, auf:
1. der Abstinenz einer Bestimmung, die festlegt, welche Änderungen an einem
als Kriegsmaterial einzustufenden Gegenstand vorzunehmen sind, damit
dieser nicht mehr als Kriegsmaterial anzusehen ist und
2. auf dem VwGH-Erkenntnis vom 13. März 1985, Zl. 83/11/0189, welches
besagt, dass selbst die Funktionsunfähigkeit einer Waffe – wie etwa durch das
Verschweißen eines Laufes oder auf Grund der Unvollständigkeit – deren
Qualifikation als Kriegsmaterial nicht ausschließt.
Ad 1) Umgemünzt auf das Tierschutzgesetz würde dies bedeuten, dass selbst
noch ein totes und somit auf Dauer unbrauchbares Tier unter das
Tierschutzgesetz fallen würde, immerhin ist auch dem Tierschutzgesetz eine
Bestimmung fremd, ab wann ein Tier nicht mehr unter das Tierschutzgesetz
fällt. Die menschliche als auch die juristische Logik sagen uns aber, dass nur
lebende Tiere als Tiere im Sinne dieses Bundesgesetzes zu verstehen sind.
Andernfalls müsste zB jeder „Halter“ von ausgestopften Tieren mit hohen
Verwaltungsstrafen rechnen, da diese Trophäen wohl kaum artgerecht
gehalten werden.
So wie es eine Tatsache ist, dass Menschen sterben, so entspricht es auch
der Realität, dass Kriegsmaterial die Kriegsmaterialeigenschaft durch
dauerhafte Unbrauchbarmachung verliert (Normativität des Faktischen).
Paradebeispiel hiefür ist wohl die dauerhafte Unbrauchbarmachung von
Kriegsmaterial durch das Einschmelzen in einem Hochofen. Die Abgrenzung
ab wann kein Kriegsmaterial mehr vorliegt ist aber im Einzelfall oft sehr
schwierig.
Für die Lösung derartiger Problemstellungen sind aber im Allgemeinen nicht
Juristen zuständig, sondern zwingend Sachverständige mit dem nötigen
Fachwissen, das im Normalfall nicht in Gesetzestexten niedergeschrieben ist.
So stellt ein Arzt den Tot einer Person fest, ein Kunstsachverständiger
bestimmt den Wert eines Gemäldes, ein „Pickerl“-Sachverständiger stellt die
Verkehrstauglichkeit eines PKWs fest und ein waffentechnischer
Sachverständiger stellt fest ob die notwendigen Charakteristika von
Kriegsmaterial noch vorliegen oder nicht.
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Ad 2) Ein VwGH-Erkenntnis vom 13. März 1985 mit der Geschäftszahl
83/11/0189 gibt es de facto nicht, jedoch wird dieses Erkenntnis regelmäßig in
allen Auflagen diverser juristischer Werke angeführt, hier eine kleine Auswahl
dazu:
Hickisch, Österreichisches Waffenrecht (1999) 48.
Grosinger/Szirba/Szymanski, Das österreichische Waffenrecht³ (2005) 41.
Hauer/Keplinger, Praxiskommentar Waffengesetz 1996 (2007) 355.
In allen angeführten Werken wurde offensichtlich das Erkenntnis vom 13.
März 1985 mit der Geschäftszahl 83/11/0289 fehlerhaft zitiert (Anmerkung:
Folgefehler aufgrund Zitat vom fehlerhaften Zitat!). Da dieses Erkenntnis nicht
im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes abrufbar ist, blieb
dieser Fehler bisher unentdeckt. Die Fehlerhaftigkeit des Erlasses der
Rechtsabteilung lässt nun darauf schließen, dass ihr dieses VwGH-Erkenntnis
niemals vorgelegen hat, geschweige denn, dass der genaue Inhalt bekannt
war.
Kurz zusammengefasst geht es in der gegenständlichen Entscheidung um
eine unvollständige Maschinenpistole MP40, die aufgrund des fehlenden
Schlagbolzens
samt
Schließfeder
funktionsuntüchtig
ist.
Der
Beschwerdeführer hatte außerdem angeboten, diese Maschinenpistole durch
Zuschweißen des Laufes unbrauchbar zu machen. Angemerkt sei hier, dass
der Verschluss in funktionstüchtigem Zustand verblieben wäre!
Der VwGH führte dazu wie folgt aus:
„An der vorstehenden Beurteilung vermag der Umstand nichts zu ändern, daß
die gegenständliche Waffe unvollständig ist und der Beschwerdeführer das
Zuschweißen ihres Laufes angeboten hat. Auch die dadurch gegebene
Funktionsunfähigkeit schließt die Qualifikation der Waffe, für die um eine
Ausnahmebewilligung angesucht wurde, als Kriegsmaterial im Sinne des § 1
I Z. 1 lit. c der oben genannten Verordnung, BGBl. Nr. 624/1977, nicht
aus.“
§ 1 I Z. 1 lit. c der Verordnung BGBl. Nr. 624/1977 (“Kriegsmaterialliste“) lautet
wie folgt: „Läufe, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial der lit. a
und b.“
Allgemein verständlich ausgedrückt heißt das, dass diese funktionsuntüchtige
Maschinenpistole trotz zugeschweißen Laufes weiterhin Kriegsmaterial
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bleiben würde, da der funktionstüchtige Verschluss an sich Kriegsmaterial
darstellt.
Cunclusio der angeführten Entscheidung ist, dass funktionsuntüchtige
Schusswaffen die Kriegsmaterial sind so lange Kriegsmaterial bleiben, so
lange diese funktionstüchtige Bauteile enthalten, die Kriegsmaterial darstellen.
Im Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 25. März 1980, GZ
59.010/41-II/13/80, kommt genau dies zum Ausdruck:
„Läufe und Verschlüsse der erwähnten halbautomatischen Karabiner und
Gewehre, ferner von vollautomatischen Gewehren, Maschinenpistolen und
Maschinengewehren sind Kriegsmaterial. Daher sind auch schadhafte,
unvollständige oder nicht mehr verwendungsfähige Stücke der erwähnten
Schusswaffen Kriegsmaterial, sofern sie wenigstens einen Lauf oder einen
Verschluss aufweisen.“
Die Fehlerhaftigkeit des Erlasses „Information zum Begriff der
Demilitarisierung von Kriegsmaterial“ ist dem BMLVS mittlerweile schon länger
bekannt, immerhin wird das de facto nicht existente VwGH-Erkenntnis vom 13.
März 1985, Zl. 83/11/0189, nicht mehr zitiert. Trotzdem wird die falsche
Rechtsmeinung beibehalten.
Weiter ist im Erlass „Information zum Begriff der Demilitarisierung von
Kriegsmaterial“ angeführt, dass diese Rechtsmeinung im Einklang mit Vertretern des
Bundesministeriums für Inneres entstanden ist. Dies kann jedoch nicht der Wahrheit
entsprechen, da das BMI zu keiner Zeit demilitarisiertes Kriegsmaterial als unter das
Waffengesetz fallend eingestuft hat.
In der ständigen Vollzugspraxis des Bundesministeriums für Inneres bedeutet
die Demilitarisierung von Schusswaffen die Kriegsmaterial sind, den Verlust
der Kriegsmaterialeigenschaft durch eine dauerhafte Unbrauchbarmachung
von Lauf, Verschluss und gegebenfalls der Lafette. Somit fallen diese
Gegenstände nicht mehr unter das Waffengesetz und können von jedermann
frei erworben werden. Nachweislich wurden seit den 90er Jahren des letzten
Jahrhunderts bis zum heutigen Tage in Österreich kontinuierlich mehrere tausend
Schusswaffen die Kriegsmaterial waren und weiteres Kriegsmaterial von diversen
Waffenhändlern und Händlern hauptsächlich für den europäischen Markt
demilitarisiert, bzw bereits demilitarisiert nach Österreich importiert. Die Einstufung,
dass diese Gegenstände nicht mehr Kriegsmaterial darstellen und somit nicht mehr
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unter das Waffengesetz fallen, wurde stets vom zuständigen Bundesministerium für
Inneres durchgeführt. Aufzeichnungen darüber liegen dort auf. In der Vergangenheit
hat sogar das BMLVS über das Arsenal (Heeresgeschichtliche Museum) frei
erwerbbares demilitarisiertes Kriegsmaterial in Umlauf gebracht.
Im Gegensatz zur derzeitigen Rechtsmeinung der Rechtsabteilung des BMLVS
bestätigten im Jahre 1999 die damaligen Bundesminister für Justiz, für Inneres
und für Landesverteidigung in 3 parlamentarischen Anfragen (5761/J, 5762/J,
5763/J), dass demilitarisiertes Kriegsmaterial nicht mehr unter das
Waffengesetz fällt. Seither haben sich die rechtlichen Grundlagen dazu nicht
geändert.
Unter demilitarisiertem Kriegsmaterial versteht man also auf Dauer
unbrauchbar gemachtes Kriegsmaterial, welches nicht mehr unter das
Waffengesetz fällt!
Ein im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes dokumentiertes Beispiel
für die Anwendung der derzeitigen falschen Rechtsmeinung der Rechtsabteilung des
BMLVS:
Laut VwGH-Erkenntnis vom 16.12.2008, GZ 2008/11/0170, beantragte der
Beschwerdeführer, kein Waffensammler, sondern ein Oldtimersammler im Besitz
eines BMW Wehrmachtsmotorrades R75 aus dem Jahre 1943 samt Beiwagen, bei
der belangten Behörde (BMLV) die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum
Erwerb, Besitz und Führen eines bereits nach den Vorgaben des
Bundesministeriums für Inneres demilitarisierten Maschinengewehres Type 34 (MG
34) samt dazugehöriger Lafette. Trotz des bereits durch Bescheid des BMI
dokumentierten
Verlustes
der
Kriegsmaterialeigenschaft
hat
die
Rechtsabteilung des BMLV wider besseres Wissen dieses demilitarisierte MG
als Kriegsmaterial eingestuft. Aufgrund mangelnden Fachwissens auf Seiten des
Beschwerdeführers als auch auf Seiten der Rechtsabteilung wurde die
fälschlicherweise als Lafette bezeichnete Wiege ebenfalls als Kriegsmaterial
eingestuft. Da weder der waffenrechtlich unversierte Beschwerdeführer noch die
zuständige Rechtsabteilung die Kriegsmaterialeigenschaft der beantragten
Gegenstände in Zweifel zogen, folgte der Verwaltungsgerichtshof fälschlicherweise
dieser Rechtsansicht.
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Für Einstufungen ob ein Gegenstand unter das Waffengesetz fällt und wenn ja unter
welche Kategorie dieser zu subsumieren ist, ist nach § 44 WaffG 1996 die
Waffenbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde bzw Bundespolizeidirektion) zuständig.
In der Realität geschieht dies für Händler als auch für Privatpersonen durch das
Bundesministerium für Inneres, da dieses als sachlich in Betracht kommende
Oberbehörde über den dafür notwendigen Amtssachverständigen verfügt.
Einstufungen sind rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben, sondern der Antragsteller
begehrt dies auf freiwilliger Basis um Rechtssicherheit zu erlangen. Das BMLVS ist
für Einstufungen nicht zuständig. Lediglich im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens
kann das BMLVS als Vorfrage Gegenstände einstufen, Einstufungen als Hauptfrage
sind nicht zulässig. Durch die Waffengesetznovelle 2010 ist in Zukunft eine
Zuständigkeit für Einstufungen im Falle von Kriegsmaterial vorgesehen. Allerdings ist
diese Neuregelung legistisch falsch, da für die Zuständigkeit des BMLVS bereits
feststehen müsste, dass es sich bei dem infrage stehenden Gegenstand um
Kriegsmaterial handelt.
Exkurs: Ab wann liegt aus waffentechnischer Sicht Kriegsmaterial vor? Juristen
werden dies nicht beurteilen können, darum kann ein Jurist im Normalfall auch keine
Einstufungen vornehmen. Ein paar Beispiele dazu:
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-
-
Bei einem MG-Lauf ist zwingend das Vorhandensein von Feld-/Zug-Profil und
Patronenlager notwendig. Fehlt daher bei einem halbfertigen Lauf noch das
Patronenlager, handelt es sich noch nicht um Kriegsmaterial.
Ein Turm (= Kurzform von Geschützturm) eines Panzers oder sonstigen
Kampffahrzeuges ist im Wesentlichen eine beweglich installierte Lafette für die
Bordbewaffnung. Die Panzerung ist nicht Hauptzweck und dient lediglich dem
Schutz der Bedienmannschaft. Demontiert man also nur die Panzerung, ohne
dabei die Funktion der beweglich installierten Lafette zu beeinträchtigen,
handelt es sich weiterhin um einen funktionsfähigen Turm und somit um
Kriegsmaterial. Macht man aber die Lafettierung auf Dauer unbrauchbar, liegt
kein Turm mehr vor und die Kriegsmaterialeigenschaft geht verloren.
Je nach späterem Verwendungszweck gibt es für Panzerwannen zwei
unterschiedliche Demilitarisierungsmöglichkeiten. Soll ein demilitarisierter
Panzer nicht fahrtüchtig sein, so ist es ausreichend, dass bei der Wanne die
Aufnahmemöglichkeit für den Motor auf Dauer unbrauchbar gemacht wird. Die
Entfernung der Panzerung ist hier nicht notwendig. Soll der Panzer jedoch in
fahrtüchtigem Zustand verbleiben, ist eine Entfernung der Panzerung im
Bereich des Motors und der Besatzung zwingend notwendig. Die Panzerung
wird dabei an diesen Stellen durch Blech oder dünnwandige Eisenplatten
ersetzt. Eine derartige Änderung ist jedoch sehr kostenintensiv und der Wert
des Panzers wird dadurch drastisch vermindert.
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Nebelwerfer ist die Tarnbezeichnung bzw der veraltete Ausdruck für einen
deutschen Raketenwerfer aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges. Diese Waffe
stellt zweifelsfrei Kriegsmaterial dar. Hingegen sind Nebelmittelwurfanlagen
(beim ÖBH als Nebelwurfanlage bezeichnet) von Fahrzeugen (Panzer,
Schiffe, etc.) kein Kriegsmaterial, sondern bloß einfache pyrotechnische
Abschussrohre, mit denen ein gezieltes Schießen nicht möglich ist. Sie dienen
in Gefahrensituationen zur raschen Erzeugung eines dichten Tarnnebels, der
das Fahrzeug umgibt. Mit diesen Abschussrohren ist auch ein ungezieltes
Verschießen von Granatmunition für die Nahbekämpfung möglich, jedoch
stellt diese Munition sehr wohl Kriegsmaterial dar.
Es ist offensichtlich, dass das BMLVS nicht zwischen funktionsuntüchtigem
und demilitarisiertem Kriegsmaterial unterscheidet, jedoch ist dies zwingend
notwendig! So ist zB ein Maschinengewehr funktionsuntüchtig sobald die
Schließfeder fehlt oder der Schlagbolzen gebrochen ist, jedoch ist es erst
demilitarisiert wenn Lauf und Verschluss auf Dauer unbrauchbar gemacht wurden.
Es hat nun den Anschein, dass die laut Angaben mehrerer Personen
bekennende Waffengegnerin Frau Mag. Ploner diese juristisch völlig falsche
Rechtsauslegung wissentlich zu dem Zweck konstruiert hat, damit auch
demilitarisiertes Kriegsmaterial weiterhin unter das Waffengesetz fällt und nur
sie darüber bestimmen kann, wer solches besitzen darf und wer nicht.
Der Grund für das derzeitige öffentliche Interesse an der Thematik
„Demilitarisierung von Kriegsmaterial“ ist die Causa „Bunkermuseum“, siehe
folgende Chronologie samt dazugehörigem amtlichen Schriftverkehr:
http://www.bunkermuseum.at/attacke/chronologie_dokumente.php
Bei der Causa „Bunkermuseum“ geht es im Großen und Ganzen um
funktionsuntüchtiges Kriegsmaterial, welches zum größten Teil auch als
demilitarisiert anzusehen ist und somit nicht mehr unter das Waffengesetz fallen
würde. Für den Besitz des bereits demilitarisierten Kriegsmaterials wäre daher keine
Ausnahmegenehmigung erforderlich. Dies bestätigt mittlerweile auch das Gutachten
des Herrn Hofrat Dr. Ingo Wieser. Der Betreiber dieses Museums, Herr Mag.
Scherer, wollte stets nur demilitarisiertes Kriegsmaterial im Museumsbestand
haben. Es erscheint daher angebracht, dass das BMLVS das restliche noch nicht
demilitarisierte aber bereits funktionsuntüchtige Kriegsmaterial im Bestand des
Bunkermuseums auch demilitarisiert. Jedoch beharrt der Bundesminister für
Landesverteidigung und Sport samt seiner zuständigen Rechtsabteilung auf der
mittlerweile offenkundig falschen Rechtsmeinung und er verhindert so eine gütliche
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Beendigung des Konflikts. Hätte sich das BMLVS an die ursprüngliche und auch
richtige Rechtsmeinung von vor 2003 gehalten und hätte nur bewilligungsfreie
demilitarisierte Leihgaben zur Verfügung gestellt, würde es die Causa
„Bunkermuseum“ heute sicher nicht geben. Das Verschulden liegt hier klar beim
BMLVS.
Außerdem stellt diese falsche Rechtsauslegung eine Kriminalisierung sämtlicher
Besitzer von demilitarisiertem Kriegsmaterial (auch Dekowaffen genannt) dar und
das ist dem BMLVS mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bekannt.
Dass seit 2003 kein einziger Besitzer von frei erworbenem, demilitarisiertem
Kriegsmaterial, welches direkt aus dem Ressort des BMLVS stammt, von Amts
wegen informiert bzw angezeigt wurde, lässt darauf schließen, dass sich das BMLVS
der Fehlerhaftigkeit seiner Rechtsauslegung stets bewusst war. Lediglich Mag.
Scherer wurde im Zuge der Causa „Bunkermuseum“ erstmals aufgrund dieser
Rechtsauslegung zur Anzeige gebracht und zwar wegen dem bewilligungslosen
Besitz von demilitarisierten Kanonenrohren.
Ein weiterer Anzeigegrund ist der vermeintlich bewilligungslose Besitz eines
Panzerturmes CHARIOTEER mit funktionsuntüchtiger Kanone Kaliber 10,5 cm.
Tatsächlich existiert jedoch eine Ausnahmegenehmigung für einen derartigen Turm,
allerdings mit einer Kanone Kalibers 8,34 cm. Im Verwaltungsakt ist dokumentiert,
dass die Rechtsabteilung im Zuge des Verwaltungsverfahrens noch vor
Erteilung der Ausnahmegenehmigung die amtliche Kenntnis davon erlangt hat,
dass nur ein Turm mit einer 10,5 cm Kanone geliefert werden kann und somit
sich der Antrag auf dieses Objekt hätte beziehen müssen (siehe ARWTInformation vom 5.7.2005, protokolliert von Frau Mag. Ploner am 18.7.2005 im
elektronischen Aktensystem ELAK). Hier handelte es sich somit um einen
verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG. Frau Mag.
Ploner hat es demnach unterlassen, Herrn Mag. Scherer von Amts wegen die
Verbesserung des Antrages aufzutragen, stattdessen wurde die Genehmigung für
den Panzerturm mit 8,34 cm Kanone erteilt und die Falschlieferung wurde wissentlich
geduldet. Ein gewichtiger Aspekt ist hier das amtliche Wissen. Da bereits vor
Bescheiderlassung amtsbekannt war, welcher Gegenstand tatsächlich
ausgeliefert werden soll, darf die von der Behörde durch Unterlassung eines
Verbesserungsauftrages veranlasste Falschbezeichnung im Bescheid dem
Antragsteller nicht zum Nachteile gereichen (falsa demonstratio non nocet!).
Dieser
Fehler
sollte
eigentlich
im
Rahmen
einer
amtswegigen
Bescheidberichtigung behebbar sein, da die Fehlerhaftigkeit wohl auf einem
Versehen der Behörde (Unterlassen eines Verbesserungsauftrages) beruht und
der wahre Sinn des Bescheides dadurch nicht geändert wird.
Dem Betreiber des Bunkermuseums wurde aufgrund dieser haltlosen
Beschuldigungen vom BMLVS die waffenrechtliche Verlässlichkeit abgesprochen, die
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erteilten Ausnahmegenehmigungen wurden entzogen. Die für Herrn Mag. Scherer
örtlich zuständige Waffenbehörde BH Villach-Land wurde vom BMLVS darüber
benachrichtigt. Jedoch ist für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit
und für die Verhängung eines allfällig notwendigen Waffenverbotes stets die örtlich
zuständige Waffenbehörde iS von § 48 WaffG 1996 zuständig und nicht der
Bundesminister für Landesverteidigung und Sport; eine Doppelzuständigkeit ist nicht
möglich. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung für Kriegsmaterial wird vom BMLVS stets die örtlich
zuständige Waffenbehörde mit der Feststellung der waffenrechtlichen
Verlässlichkeit des Antragstellers beauftragt und das Ergebnis wird dem
BMLVS mitgeteilt. Die Aberkennung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit hätte
ebenso durch die BH Villach-Land erfolgen müssen, jedoch wurde dies nicht
vom BMLVS angeregt, stattdessen wurde erstmals vom BMLVS selbst die
Verlässlichkeit beurteilt. Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht vom Waffengesetz
gedeckt! Der Entzug der Ausnahmegenehmigungen mangels waffenrechtlicher
Verlässlichkeit ist daher rechtswidrig. An dieser Stelle sei angemerkt, dass die BH
Villach-Land bis dato keinen Grund für eine Aberkennung der
waffenrechtlichen Verlässlichkeit feststellen konnte. Es wurde daher auch kein
Waffenverbot ausgesprochen und die von der BH Villach-Land ausgestellte
Waffenbesitzkarte wurde nicht entzogen. Ebenso wurde von der
Staatsanwaltschaft Klagenfurt kein strafrechtlich relevantes Verhalten
festgestellt, die Ermittlungen wurden daher eingestellt.
Es hat nun den Anschein, dass die groben Fehler, die Frau Mag. Ploner im Jahr
2003 bei der Erstellung des Erlasses und in weiterer Folge bei den beiden
angeführten Verwaltungsverfahren gemacht hat, von höchster Stelle verschleiert
werden und die falsche Rechtsmeinung wissentlich beibehalten wird; siehe
Anfragebeantwortung 8093/AB vom 31. Mai 2011. Um den Fehler der
Rechtsabteilung unbemerkt zu korrigieren, präsentiert sich der Bundesminister für
Landesverteidigung und Sport als „Wohltäter“ indem er darauf hinweist, dass das
BMLVS mittlerweile eine Gesetzesänderung im Zuge der Waffengesetznovelle 2010
angeregt hat (angemerkt sei hier, dass das BMLVS im Begutachtungsverfahren zur
Waffengesetznovelle 2010 keine offizielle Stellungnahme abgegeben hat!).
Allerdings ist diese Änderung nicht notwendig, die korrekte Rechtsanwendung wäre
ausreichend. Jedoch müsste das BMLVS dabei eine jahrelange falsche
Rechtsanwendung zugeben.
In der Causa „Bunkermuseum“ hat die Rechtsabteilung des BMLVS
höchstwahrscheinlich auf direkte Weisung des Bundesministers und/oder des
Kabinettsleiters gehandelt. Der Grund dafür liegt wohl in einem rein ressortinternen
ministerkritischen Akt, den Herr Mag. Scherer am 30.06.2010 in seiner damaligen
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Funktion als Leiter der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit im BMLVS erlassen hat. Dies
wurde vom Kabinett des Ministers offensichtlich politisch ausgeschlachtet und
kommentiert den Medien zugespielt. Am 19.07.2010 erschein dazu ein Artikel in der
Zeitschrift PROFIL, die strafrechtliche Anzeige erfolgte am 26.07.2010. Der äußerst
umfangreiche Bescheid, mit dem alle zuvor erteilten Ausnahmegenehmigungen
entzogen wurden, wurde am 22.09.2010 erlassen. Offensichtlich sollte Herr Mag.
Scherer mit diesen Aktionen als Privatmann für seinen dienstlichen „Ungehorsam“
bestraft werden.
Aufgrund der in diesem Schreiben angeführten und belegten und
nachvollziehbaren Schilderungen liegt nun der begründete Verdacht nahe,
dass das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport zumindest in
der Causa „Bunkermuseum“ und im Fall des angeführten Oldtimersammlers
wissentlich das Gesetz falsch angewendet hat. Vermutlich sind weitere
Verwaltungsakte seit dem Jahr 2003 betroffen.
Die Staatsanwaltschaft wird ersucht, vorstehende Sachverhalte auf strafrechtliche
Relevanz, insbesondere hinsichtlich § 302 StGB Missbrauch der Amtsgewalt, zu
überprüfen.
Hochachtungsvoll
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