Sachverhaltsdarstellung Anzeiger: anonym Verdächtige:
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Sachverhaltsdarstellung Anzeiger: anonym Verdächtige:
mAn die Korruptionsstaatsanwaltschaft Universitätsstraße 5 1010 Wien 28. Juli 2011 Sachverhaltsdarstellung Anzeiger: anonym Verdächtige: Mag. Norbert Darabos Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Stefan Kammerhofer Leiter des Kabinetts des BMLVS Mag. Walter Hirsch Leiter der Rechtsabteilung des BMLVS Mag. Andrea Ploner Rechtsabteilung BMLVS wegen: § 302 StGB Missbrauch der Amtsgewalt Die Staatsanwaltschaft Wien wird auf folgenden Sachverhalt hingewiesen: Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport (BMLVS), Herr Mag. Norbert Darabos, schreibt in den Anfragebeantwortungen 8093/AB vom 31. Mai 2011 und 1 8461/AB vom 15. Juli 2011 betreffend demilitarisiertem Kriegsmaterial sinngemäß, dass Kriegsmaterial trotz Demilitarisierung weiterhin Kriegsmaterial bleibt und somit für den Erwerb, den Besitz und das Führen von demilitarisiertem Kriegsmaterial eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. Diese Rechtsmeinung beruht laut den angeführten Anfragebeantwortungen und dem Erlass „Information zum Begriff der Demilitarisierung von Kriegsmaterial“, GZ S90930/18-Recht/2003, erstellt von Frau Mag. Ploner im Jahre 2003, auf: 1. der Abstinenz einer Bestimmung, die festlegt, welche Änderungen an einem als Kriegsmaterial einzustufenden Gegenstand vorzunehmen sind, damit dieser nicht mehr als Kriegsmaterial anzusehen ist und 2. auf dem VwGH-Erkenntnis vom 13. März 1985, Zl. 83/11/0189, welches besagt, dass selbst die Funktionsunfähigkeit einer Waffe – wie etwa durch das Verschweißen eines Laufes oder auf Grund der Unvollständigkeit – deren Qualifikation als Kriegsmaterial nicht ausschließt. Ad 1) Umgemünzt auf das Tierschutzgesetz würde dies bedeuten, dass selbst noch ein totes und somit auf Dauer unbrauchbares Tier unter das Tierschutzgesetz fallen würde, immerhin ist auch dem Tierschutzgesetz eine Bestimmung fremd, ab wann ein Tier nicht mehr unter das Tierschutzgesetz fällt. Die menschliche als auch die juristische Logik sagen uns aber, dass nur lebende Tiere als Tiere im Sinne dieses Bundesgesetzes zu verstehen sind. Andernfalls müsste zB jeder „Halter“ von ausgestopften Tieren mit hohen Verwaltungsstrafen rechnen, da diese Trophäen wohl kaum artgerecht gehalten werden. So wie es eine Tatsache ist, dass Menschen sterben, so entspricht es auch der Realität, dass Kriegsmaterial die Kriegsmaterialeigenschaft durch dauerhafte Unbrauchbarmachung verliert (Normativität des Faktischen). Paradebeispiel hiefür ist wohl die dauerhafte Unbrauchbarmachung von Kriegsmaterial durch das Einschmelzen in einem Hochofen. Die Abgrenzung ab wann kein Kriegsmaterial mehr vorliegt ist aber im Einzelfall oft sehr schwierig. Für die Lösung derartiger Problemstellungen sind aber im Allgemeinen nicht Juristen zuständig, sondern zwingend Sachverständige mit dem nötigen Fachwissen, das im Normalfall nicht in Gesetzestexten niedergeschrieben ist. So stellt ein Arzt den Tot einer Person fest, ein Kunstsachverständiger bestimmt den Wert eines Gemäldes, ein „Pickerl“-Sachverständiger stellt die Verkehrstauglichkeit eines PKWs fest und ein waffentechnischer Sachverständiger stellt fest ob die notwendigen Charakteristika von Kriegsmaterial noch vorliegen oder nicht. 2 Ad 2) Ein VwGH-Erkenntnis vom 13. März 1985 mit der Geschäftszahl 83/11/0189 gibt es de facto nicht, jedoch wird dieses Erkenntnis regelmäßig in allen Auflagen diverser juristischer Werke angeführt, hier eine kleine Auswahl dazu: Hickisch, Österreichisches Waffenrecht (1999) 48. Grosinger/Szirba/Szymanski, Das österreichische Waffenrecht³ (2005) 41. Hauer/Keplinger, Praxiskommentar Waffengesetz 1996 (2007) 355. In allen angeführten Werken wurde offensichtlich das Erkenntnis vom 13. März 1985 mit der Geschäftszahl 83/11/0289 fehlerhaft zitiert (Anmerkung: Folgefehler aufgrund Zitat vom fehlerhaften Zitat!). Da dieses Erkenntnis nicht im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes abrufbar ist, blieb dieser Fehler bisher unentdeckt. Die Fehlerhaftigkeit des Erlasses der Rechtsabteilung lässt nun darauf schließen, dass ihr dieses VwGH-Erkenntnis niemals vorgelegen hat, geschweige denn, dass der genaue Inhalt bekannt war. Kurz zusammengefasst geht es in der gegenständlichen Entscheidung um eine unvollständige Maschinenpistole MP40, die aufgrund des fehlenden Schlagbolzens samt Schließfeder funktionsuntüchtig ist. Der Beschwerdeführer hatte außerdem angeboten, diese Maschinenpistole durch Zuschweißen des Laufes unbrauchbar zu machen. Angemerkt sei hier, dass der Verschluss in funktionstüchtigem Zustand verblieben wäre! Der VwGH führte dazu wie folgt aus: „An der vorstehenden Beurteilung vermag der Umstand nichts zu ändern, daß die gegenständliche Waffe unvollständig ist und der Beschwerdeführer das Zuschweißen ihres Laufes angeboten hat. Auch die dadurch gegebene Funktionsunfähigkeit schließt die Qualifikation der Waffe, für die um eine Ausnahmebewilligung angesucht wurde, als Kriegsmaterial im Sinne des § 1 I Z. 1 lit. c der oben genannten Verordnung, BGBl. Nr. 624/1977, nicht aus.“ § 1 I Z. 1 lit. c der Verordnung BGBl. Nr. 624/1977 (“Kriegsmaterialliste“) lautet wie folgt: „Läufe, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial der lit. a und b.“ Allgemein verständlich ausgedrückt heißt das, dass diese funktionsuntüchtige Maschinenpistole trotz zugeschweißen Laufes weiterhin Kriegsmaterial 3 bleiben würde, da der funktionstüchtige Verschluss an sich Kriegsmaterial darstellt. Cunclusio der angeführten Entscheidung ist, dass funktionsuntüchtige Schusswaffen die Kriegsmaterial sind so lange Kriegsmaterial bleiben, so lange diese funktionstüchtige Bauteile enthalten, die Kriegsmaterial darstellen. Im Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 25. März 1980, GZ 59.010/41-II/13/80, kommt genau dies zum Ausdruck: „Läufe und Verschlüsse der erwähnten halbautomatischen Karabiner und Gewehre, ferner von vollautomatischen Gewehren, Maschinenpistolen und Maschinengewehren sind Kriegsmaterial. Daher sind auch schadhafte, unvollständige oder nicht mehr verwendungsfähige Stücke der erwähnten Schusswaffen Kriegsmaterial, sofern sie wenigstens einen Lauf oder einen Verschluss aufweisen.“ Die Fehlerhaftigkeit des Erlasses „Information zum Begriff der Demilitarisierung von Kriegsmaterial“ ist dem BMLVS mittlerweile schon länger bekannt, immerhin wird das de facto nicht existente VwGH-Erkenntnis vom 13. März 1985, Zl. 83/11/0189, nicht mehr zitiert. Trotzdem wird die falsche Rechtsmeinung beibehalten. Weiter ist im Erlass „Information zum Begriff der Demilitarisierung von Kriegsmaterial“ angeführt, dass diese Rechtsmeinung im Einklang mit Vertretern des Bundesministeriums für Inneres entstanden ist. Dies kann jedoch nicht der Wahrheit entsprechen, da das BMI zu keiner Zeit demilitarisiertes Kriegsmaterial als unter das Waffengesetz fallend eingestuft hat. In der ständigen Vollzugspraxis des Bundesministeriums für Inneres bedeutet die Demilitarisierung von Schusswaffen die Kriegsmaterial sind, den Verlust der Kriegsmaterialeigenschaft durch eine dauerhafte Unbrauchbarmachung von Lauf, Verschluss und gegebenfalls der Lafette. Somit fallen diese Gegenstände nicht mehr unter das Waffengesetz und können von jedermann frei erworben werden. Nachweislich wurden seit den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts bis zum heutigen Tage in Österreich kontinuierlich mehrere tausend Schusswaffen die Kriegsmaterial waren und weiteres Kriegsmaterial von diversen Waffenhändlern und Händlern hauptsächlich für den europäischen Markt demilitarisiert, bzw bereits demilitarisiert nach Österreich importiert. Die Einstufung, dass diese Gegenstände nicht mehr Kriegsmaterial darstellen und somit nicht mehr 4 unter das Waffengesetz fallen, wurde stets vom zuständigen Bundesministerium für Inneres durchgeführt. Aufzeichnungen darüber liegen dort auf. In der Vergangenheit hat sogar das BMLVS über das Arsenal (Heeresgeschichtliche Museum) frei erwerbbares demilitarisiertes Kriegsmaterial in Umlauf gebracht. Im Gegensatz zur derzeitigen Rechtsmeinung der Rechtsabteilung des BMLVS bestätigten im Jahre 1999 die damaligen Bundesminister für Justiz, für Inneres und für Landesverteidigung in 3 parlamentarischen Anfragen (5761/J, 5762/J, 5763/J), dass demilitarisiertes Kriegsmaterial nicht mehr unter das Waffengesetz fällt. Seither haben sich die rechtlichen Grundlagen dazu nicht geändert. Unter demilitarisiertem Kriegsmaterial versteht man also auf Dauer unbrauchbar gemachtes Kriegsmaterial, welches nicht mehr unter das Waffengesetz fällt! Ein im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes dokumentiertes Beispiel für die Anwendung der derzeitigen falschen Rechtsmeinung der Rechtsabteilung des BMLVS: Laut VwGH-Erkenntnis vom 16.12.2008, GZ 2008/11/0170, beantragte der Beschwerdeführer, kein Waffensammler, sondern ein Oldtimersammler im Besitz eines BMW Wehrmachtsmotorrades R75 aus dem Jahre 1943 samt Beiwagen, bei der belangten Behörde (BMLV) die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Erwerb, Besitz und Führen eines bereits nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Inneres demilitarisierten Maschinengewehres Type 34 (MG 34) samt dazugehöriger Lafette. Trotz des bereits durch Bescheid des BMI dokumentierten Verlustes der Kriegsmaterialeigenschaft hat die Rechtsabteilung des BMLV wider besseres Wissen dieses demilitarisierte MG als Kriegsmaterial eingestuft. Aufgrund mangelnden Fachwissens auf Seiten des Beschwerdeführers als auch auf Seiten der Rechtsabteilung wurde die fälschlicherweise als Lafette bezeichnete Wiege ebenfalls als Kriegsmaterial eingestuft. Da weder der waffenrechtlich unversierte Beschwerdeführer noch die zuständige Rechtsabteilung die Kriegsmaterialeigenschaft der beantragten Gegenstände in Zweifel zogen, folgte der Verwaltungsgerichtshof fälschlicherweise dieser Rechtsansicht. 5 Für Einstufungen ob ein Gegenstand unter das Waffengesetz fällt und wenn ja unter welche Kategorie dieser zu subsumieren ist, ist nach § 44 WaffG 1996 die Waffenbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde bzw Bundespolizeidirektion) zuständig. In der Realität geschieht dies für Händler als auch für Privatpersonen durch das Bundesministerium für Inneres, da dieses als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über den dafür notwendigen Amtssachverständigen verfügt. Einstufungen sind rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben, sondern der Antragsteller begehrt dies auf freiwilliger Basis um Rechtssicherheit zu erlangen. Das BMLVS ist für Einstufungen nicht zuständig. Lediglich im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens kann das BMLVS als Vorfrage Gegenstände einstufen, Einstufungen als Hauptfrage sind nicht zulässig. Durch die Waffengesetznovelle 2010 ist in Zukunft eine Zuständigkeit für Einstufungen im Falle von Kriegsmaterial vorgesehen. Allerdings ist diese Neuregelung legistisch falsch, da für die Zuständigkeit des BMLVS bereits feststehen müsste, dass es sich bei dem infrage stehenden Gegenstand um Kriegsmaterial handelt. Exkurs: Ab wann liegt aus waffentechnischer Sicht Kriegsmaterial vor? Juristen werden dies nicht beurteilen können, darum kann ein Jurist im Normalfall auch keine Einstufungen vornehmen. Ein paar Beispiele dazu: - - - Bei einem MG-Lauf ist zwingend das Vorhandensein von Feld-/Zug-Profil und Patronenlager notwendig. Fehlt daher bei einem halbfertigen Lauf noch das Patronenlager, handelt es sich noch nicht um Kriegsmaterial. Ein Turm (= Kurzform von Geschützturm) eines Panzers oder sonstigen Kampffahrzeuges ist im Wesentlichen eine beweglich installierte Lafette für die Bordbewaffnung. Die Panzerung ist nicht Hauptzweck und dient lediglich dem Schutz der Bedienmannschaft. Demontiert man also nur die Panzerung, ohne dabei die Funktion der beweglich installierten Lafette zu beeinträchtigen, handelt es sich weiterhin um einen funktionsfähigen Turm und somit um Kriegsmaterial. Macht man aber die Lafettierung auf Dauer unbrauchbar, liegt kein Turm mehr vor und die Kriegsmaterialeigenschaft geht verloren. Je nach späterem Verwendungszweck gibt es für Panzerwannen zwei unterschiedliche Demilitarisierungsmöglichkeiten. Soll ein demilitarisierter Panzer nicht fahrtüchtig sein, so ist es ausreichend, dass bei der Wanne die Aufnahmemöglichkeit für den Motor auf Dauer unbrauchbar gemacht wird. Die Entfernung der Panzerung ist hier nicht notwendig. Soll der Panzer jedoch in fahrtüchtigem Zustand verbleiben, ist eine Entfernung der Panzerung im Bereich des Motors und der Besatzung zwingend notwendig. Die Panzerung wird dabei an diesen Stellen durch Blech oder dünnwandige Eisenplatten ersetzt. Eine derartige Änderung ist jedoch sehr kostenintensiv und der Wert des Panzers wird dadurch drastisch vermindert. 6 - Nebelwerfer ist die Tarnbezeichnung bzw der veraltete Ausdruck für einen deutschen Raketenwerfer aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges. Diese Waffe stellt zweifelsfrei Kriegsmaterial dar. Hingegen sind Nebelmittelwurfanlagen (beim ÖBH als Nebelwurfanlage bezeichnet) von Fahrzeugen (Panzer, Schiffe, etc.) kein Kriegsmaterial, sondern bloß einfache pyrotechnische Abschussrohre, mit denen ein gezieltes Schießen nicht möglich ist. Sie dienen in Gefahrensituationen zur raschen Erzeugung eines dichten Tarnnebels, der das Fahrzeug umgibt. Mit diesen Abschussrohren ist auch ein ungezieltes Verschießen von Granatmunition für die Nahbekämpfung möglich, jedoch stellt diese Munition sehr wohl Kriegsmaterial dar. Es ist offensichtlich, dass das BMLVS nicht zwischen funktionsuntüchtigem und demilitarisiertem Kriegsmaterial unterscheidet, jedoch ist dies zwingend notwendig! So ist zB ein Maschinengewehr funktionsuntüchtig sobald die Schließfeder fehlt oder der Schlagbolzen gebrochen ist, jedoch ist es erst demilitarisiert wenn Lauf und Verschluss auf Dauer unbrauchbar gemacht wurden. Es hat nun den Anschein, dass die laut Angaben mehrerer Personen bekennende Waffengegnerin Frau Mag. Ploner diese juristisch völlig falsche Rechtsauslegung wissentlich zu dem Zweck konstruiert hat, damit auch demilitarisiertes Kriegsmaterial weiterhin unter das Waffengesetz fällt und nur sie darüber bestimmen kann, wer solches besitzen darf und wer nicht. Der Grund für das derzeitige öffentliche Interesse an der Thematik „Demilitarisierung von Kriegsmaterial“ ist die Causa „Bunkermuseum“, siehe folgende Chronologie samt dazugehörigem amtlichen Schriftverkehr: http://www.bunkermuseum.at/attacke/chronologie_dokumente.php Bei der Causa „Bunkermuseum“ geht es im Großen und Ganzen um funktionsuntüchtiges Kriegsmaterial, welches zum größten Teil auch als demilitarisiert anzusehen ist und somit nicht mehr unter das Waffengesetz fallen würde. Für den Besitz des bereits demilitarisierten Kriegsmaterials wäre daher keine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Dies bestätigt mittlerweile auch das Gutachten des Herrn Hofrat Dr. Ingo Wieser. Der Betreiber dieses Museums, Herr Mag. Scherer, wollte stets nur demilitarisiertes Kriegsmaterial im Museumsbestand haben. Es erscheint daher angebracht, dass das BMLVS das restliche noch nicht demilitarisierte aber bereits funktionsuntüchtige Kriegsmaterial im Bestand des Bunkermuseums auch demilitarisiert. Jedoch beharrt der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport samt seiner zuständigen Rechtsabteilung auf der mittlerweile offenkundig falschen Rechtsmeinung und er verhindert so eine gütliche 7 Beendigung des Konflikts. Hätte sich das BMLVS an die ursprüngliche und auch richtige Rechtsmeinung von vor 2003 gehalten und hätte nur bewilligungsfreie demilitarisierte Leihgaben zur Verfügung gestellt, würde es die Causa „Bunkermuseum“ heute sicher nicht geben. Das Verschulden liegt hier klar beim BMLVS. Außerdem stellt diese falsche Rechtsauslegung eine Kriminalisierung sämtlicher Besitzer von demilitarisiertem Kriegsmaterial (auch Dekowaffen genannt) dar und das ist dem BMLVS mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bekannt. Dass seit 2003 kein einziger Besitzer von frei erworbenem, demilitarisiertem Kriegsmaterial, welches direkt aus dem Ressort des BMLVS stammt, von Amts wegen informiert bzw angezeigt wurde, lässt darauf schließen, dass sich das BMLVS der Fehlerhaftigkeit seiner Rechtsauslegung stets bewusst war. Lediglich Mag. Scherer wurde im Zuge der Causa „Bunkermuseum“ erstmals aufgrund dieser Rechtsauslegung zur Anzeige gebracht und zwar wegen dem bewilligungslosen Besitz von demilitarisierten Kanonenrohren. Ein weiterer Anzeigegrund ist der vermeintlich bewilligungslose Besitz eines Panzerturmes CHARIOTEER mit funktionsuntüchtiger Kanone Kaliber 10,5 cm. Tatsächlich existiert jedoch eine Ausnahmegenehmigung für einen derartigen Turm, allerdings mit einer Kanone Kalibers 8,34 cm. Im Verwaltungsakt ist dokumentiert, dass die Rechtsabteilung im Zuge des Verwaltungsverfahrens noch vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung die amtliche Kenntnis davon erlangt hat, dass nur ein Turm mit einer 10,5 cm Kanone geliefert werden kann und somit sich der Antrag auf dieses Objekt hätte beziehen müssen (siehe ARWTInformation vom 5.7.2005, protokolliert von Frau Mag. Ploner am 18.7.2005 im elektronischen Aktensystem ELAK). Hier handelte es sich somit um einen verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG. Frau Mag. Ploner hat es demnach unterlassen, Herrn Mag. Scherer von Amts wegen die Verbesserung des Antrages aufzutragen, stattdessen wurde die Genehmigung für den Panzerturm mit 8,34 cm Kanone erteilt und die Falschlieferung wurde wissentlich geduldet. Ein gewichtiger Aspekt ist hier das amtliche Wissen. Da bereits vor Bescheiderlassung amtsbekannt war, welcher Gegenstand tatsächlich ausgeliefert werden soll, darf die von der Behörde durch Unterlassung eines Verbesserungsauftrages veranlasste Falschbezeichnung im Bescheid dem Antragsteller nicht zum Nachteile gereichen (falsa demonstratio non nocet!). Dieser Fehler sollte eigentlich im Rahmen einer amtswegigen Bescheidberichtigung behebbar sein, da die Fehlerhaftigkeit wohl auf einem Versehen der Behörde (Unterlassen eines Verbesserungsauftrages) beruht und der wahre Sinn des Bescheides dadurch nicht geändert wird. Dem Betreiber des Bunkermuseums wurde aufgrund dieser haltlosen Beschuldigungen vom BMLVS die waffenrechtliche Verlässlichkeit abgesprochen, die 8 erteilten Ausnahmegenehmigungen wurden entzogen. Die für Herrn Mag. Scherer örtlich zuständige Waffenbehörde BH Villach-Land wurde vom BMLVS darüber benachrichtigt. Jedoch ist für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit und für die Verhängung eines allfällig notwendigen Waffenverbotes stets die örtlich zuständige Waffenbehörde iS von § 48 WaffG 1996 zuständig und nicht der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport; eine Doppelzuständigkeit ist nicht möglich. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Kriegsmaterial wird vom BMLVS stets die örtlich zuständige Waffenbehörde mit der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Antragstellers beauftragt und das Ergebnis wird dem BMLVS mitgeteilt. Die Aberkennung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit hätte ebenso durch die BH Villach-Land erfolgen müssen, jedoch wurde dies nicht vom BMLVS angeregt, stattdessen wurde erstmals vom BMLVS selbst die Verlässlichkeit beurteilt. Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht vom Waffengesetz gedeckt! Der Entzug der Ausnahmegenehmigungen mangels waffenrechtlicher Verlässlichkeit ist daher rechtswidrig. An dieser Stelle sei angemerkt, dass die BH Villach-Land bis dato keinen Grund für eine Aberkennung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit feststellen konnte. Es wurde daher auch kein Waffenverbot ausgesprochen und die von der BH Villach-Land ausgestellte Waffenbesitzkarte wurde nicht entzogen. Ebenso wurde von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt kein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt, die Ermittlungen wurden daher eingestellt. Es hat nun den Anschein, dass die groben Fehler, die Frau Mag. Ploner im Jahr 2003 bei der Erstellung des Erlasses und in weiterer Folge bei den beiden angeführten Verwaltungsverfahren gemacht hat, von höchster Stelle verschleiert werden und die falsche Rechtsmeinung wissentlich beibehalten wird; siehe Anfragebeantwortung 8093/AB vom 31. Mai 2011. Um den Fehler der Rechtsabteilung unbemerkt zu korrigieren, präsentiert sich der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport als „Wohltäter“ indem er darauf hinweist, dass das BMLVS mittlerweile eine Gesetzesänderung im Zuge der Waffengesetznovelle 2010 angeregt hat (angemerkt sei hier, dass das BMLVS im Begutachtungsverfahren zur Waffengesetznovelle 2010 keine offizielle Stellungnahme abgegeben hat!). Allerdings ist diese Änderung nicht notwendig, die korrekte Rechtsanwendung wäre ausreichend. Jedoch müsste das BMLVS dabei eine jahrelange falsche Rechtsanwendung zugeben. In der Causa „Bunkermuseum“ hat die Rechtsabteilung des BMLVS höchstwahrscheinlich auf direkte Weisung des Bundesministers und/oder des Kabinettsleiters gehandelt. Der Grund dafür liegt wohl in einem rein ressortinternen ministerkritischen Akt, den Herr Mag. Scherer am 30.06.2010 in seiner damaligen 9 Funktion als Leiter der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit im BMLVS erlassen hat. Dies wurde vom Kabinett des Ministers offensichtlich politisch ausgeschlachtet und kommentiert den Medien zugespielt. Am 19.07.2010 erschein dazu ein Artikel in der Zeitschrift PROFIL, die strafrechtliche Anzeige erfolgte am 26.07.2010. Der äußerst umfangreiche Bescheid, mit dem alle zuvor erteilten Ausnahmegenehmigungen entzogen wurden, wurde am 22.09.2010 erlassen. Offensichtlich sollte Herr Mag. Scherer mit diesen Aktionen als Privatmann für seinen dienstlichen „Ungehorsam“ bestraft werden. Aufgrund der in diesem Schreiben angeführten und belegten und nachvollziehbaren Schilderungen liegt nun der begründete Verdacht nahe, dass das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport zumindest in der Causa „Bunkermuseum“ und im Fall des angeführten Oldtimersammlers wissentlich das Gesetz falsch angewendet hat. Vermutlich sind weitere Verwaltungsakte seit dem Jahr 2003 betroffen. Die Staatsanwaltschaft wird ersucht, vorstehende Sachverhalte auf strafrechtliche Relevanz, insbesondere hinsichtlich § 302 StGB Missbrauch der Amtsgewalt, zu überprüfen. Hochachtungsvoll 10