Informationen zum Irak - Standesbeamte in Schleswig

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Informationen zum Irak - Standesbeamte in Schleswig
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Stand: Juni 2014
Irakische Staatsangehörige haben im Verfahren auf Befreiung von der Beibringung eines
Ehefähigkeitszeugnisses folgende Urkunden vorzulegen:
A. Urkundliche Nachweise zur Staatsangehörigkeit, Geburt, Abstammung und
Familienstand
1. Gültiger Reisepass im Original (oder eine vom Standesamt begl. Kopie)
2. Personalausweis (ID-Karte) im Original
3. Staatsangehörigkeitsurkunde im Original
4. Geburtsurkunde im Original
5. Aktuelle Ledigkeits- oder Familienstandsbescheinigung in Form eines Auszuges aus
dem irakischen Zivilregister, ausgestellt durch die zuständige irakische
Heimatbehörde (Generaldirektion für Staatsangehörigkeit und Personenstandswesen
der entsprechenden Provinz im Irak) im Original. Nicht älter als 6 Monate!
Hinweis: Die irakische Botschaft in Berlin stellt mangels Befugnis
Geburtsurkunden, Ledigkeits- und Familienbescheinigungen nicht
aus!
6. Eigene eidesstattliche Versicherung über den Familienstand, abgegeben vor dem
deutschen Standesbeamten. (In der eidesstattlichen Versicherung sind Angaben zu
religiösen, rituellen und zivilrechtlichen Eheschließungen in der Heimat und im
Ausland zu machen.)
B. Urkundliche Nachweise zu jeder in der Heimat und im Ausland geschlossenen
Vorehe und deren Auflösung
1. Heiratsurkunde im Original
2. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, jeweils im Original
3. Im Falle der Verstoßung zusätzlich die gerichtliche Registrierung bzw. gerichtliche
Bestätigung zum Nachweis der Auflösung der Vorehe
Hinweis: Bei Verstoßung muss aus den Unterlagen hervorgehen, dass die
Scheidung unwiderruflich geworden ist.
oder ggf. Sterbeurkunde
C. Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile in der Heimat
Ausländische Scheidungsurteile bedürfen zur Wirksamkeit für den irakischen
Rechtsbereich keines besonderen gerichtlichen Anerkennungsverfahrens.
Jedoch ist das ausländische Scheidungsurteil durch die zuständige irakische Behörde
(Generaldirektion für Staatsangehörigkeit und Personenstandswesen der
entsprechenden Provinz im Irak) zu registrieren.
Als Nachweis der Registrierung ist der unter A.5. genannte Zivilregisterauszug mit
Eintragung der Scheidung vorzulegen.
D. Übersetzung
Mit Ausnahme des Reisepasses ist von sämtlichen Urkunden eine Übersetzung in
die deutsche Sprache beizufügen. Die Übersetzung muss von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Urkundenübersetzer gefertigt sein!
E. Echtheitsüberprüfung
Urkunden aus dem Irak können derzeit nicht mehr durch die deutsche Botschaft in
Bagdad legalisiert werden. Das Standesamt hat daher sämtliche Urkunden dem
Landeskriminalamt in Kiel zur Echtheitsüberprüfung vorzulegen.
Hierbei werden Gebühren in Höhe von ca. 400,00 € durch das Landeskriminalamt
erhoben, für die vorab durch den Antragsteller beim Standesamt ein Vorschuss in
dieser Höhe einzuzahlen ist.