Informationen zum Irak - Standesbeamte in Schleswig
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Informationen zum Irak - Standesbeamte in Schleswig
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Stand: Juni 2014 Irakische Staatsangehörige haben im Verfahren auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses folgende Urkunden vorzulegen: A. Urkundliche Nachweise zur Staatsangehörigkeit, Geburt, Abstammung und Familienstand 1. Gültiger Reisepass im Original (oder eine vom Standesamt begl. Kopie) 2. Personalausweis (ID-Karte) im Original 3. Staatsangehörigkeitsurkunde im Original 4. Geburtsurkunde im Original 5. Aktuelle Ledigkeits- oder Familienstandsbescheinigung in Form eines Auszuges aus dem irakischen Zivilregister, ausgestellt durch die zuständige irakische Heimatbehörde (Generaldirektion für Staatsangehörigkeit und Personenstandswesen der entsprechenden Provinz im Irak) im Original. Nicht älter als 6 Monate! Hinweis: Die irakische Botschaft in Berlin stellt mangels Befugnis Geburtsurkunden, Ledigkeits- und Familienbescheinigungen nicht aus! 6. Eigene eidesstattliche Versicherung über den Familienstand, abgegeben vor dem deutschen Standesbeamten. (In der eidesstattlichen Versicherung sind Angaben zu religiösen, rituellen und zivilrechtlichen Eheschließungen in der Heimat und im Ausland zu machen.) B. Urkundliche Nachweise zu jeder in der Heimat und im Ausland geschlossenen Vorehe und deren Auflösung 1. Heiratsurkunde im Original 2. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, jeweils im Original 3. Im Falle der Verstoßung zusätzlich die gerichtliche Registrierung bzw. gerichtliche Bestätigung zum Nachweis der Auflösung der Vorehe Hinweis: Bei Verstoßung muss aus den Unterlagen hervorgehen, dass die Scheidung unwiderruflich geworden ist. oder ggf. Sterbeurkunde C. Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile in der Heimat Ausländische Scheidungsurteile bedürfen zur Wirksamkeit für den irakischen Rechtsbereich keines besonderen gerichtlichen Anerkennungsverfahrens. Jedoch ist das ausländische Scheidungsurteil durch die zuständige irakische Behörde (Generaldirektion für Staatsangehörigkeit und Personenstandswesen der entsprechenden Provinz im Irak) zu registrieren. Als Nachweis der Registrierung ist der unter A.5. genannte Zivilregisterauszug mit Eintragung der Scheidung vorzulegen. D. Übersetzung Mit Ausnahme des Reisepasses ist von sämtlichen Urkunden eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Die Übersetzung muss von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Urkundenübersetzer gefertigt sein! E. Echtheitsüberprüfung Urkunden aus dem Irak können derzeit nicht mehr durch die deutsche Botschaft in Bagdad legalisiert werden. Das Standesamt hat daher sämtliche Urkunden dem Landeskriminalamt in Kiel zur Echtheitsüberprüfung vorzulegen. Hierbei werden Gebühren in Höhe von ca. 400,00 € durch das Landeskriminalamt erhoben, für die vorab durch den Antragsteller beim Standesamt ein Vorschuss in dieser Höhe einzuzahlen ist.