Lufttüchtigkeitsanweisung LTA-Nr.: 1994
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Lufttüchtigkeitsanweisung LTA-Nr.: 1994
Lufttüchtigkeitsanweisung LTA-Nr.: 1994-148/5 ersetzt: 1994-148/4 Luftfahrt-Bundesamt Datum der Bekanntgabe: 18.10.2001 Muster: ATR (Avions de Transport Regional) ATR AD der ausländischen Behörde: DGAC CN 2001-142-056(B) vom 18.04.2001 DGAC CN 92-046-012(B)R5 vom 18.04.2001 Geräte-Nr.: 2847 Technische Mitteilungen des Herstellers: ATR Service Bulletin 72-52-1018 Rev.1 ATR Service Bulletin 72-52-1028 ATR Service Bulletin 72-52-1029 ATR Service Bulletin 72-52-1033 ATR Service Bulletin 72-53-1013 ATR Service Bulletin 72-53-1014 Rev.1 ATR Service Bulletin 72-53-1019 ATR Service Bulletin 72-53-1020 ATR Service Bulletin 72-53-1021 Betroffenes Luftfahrtgerät: ATR (Avions de Transport Regional) ATR - Baureihen: Siehe Massnahmen. - Werk-Nrn.: Siehe Massnahmen. Betrifft: Festigkeit der Flugzeugkonstruktion an der Aussenhaut der Frachttüren, am unteren und oberen Teil des Flugzeugrumpfes, im Bereich der Türanschläge, am Aussenstringer No.4 der Spanten 24 und 28, sowie am Stringer 11 des Spanten 26. Maßnahmen: a) Zur Verhinderung des Entstehens und des Ausbreitens von Rissen an der Aussenhaut der Frachttüren sind die geforderten Arbeiten des Service Bulletins ATR72-52-1018 Rev.1 auszuführen. Diese Massnahme ist an den Flugzeugen der Baureihen ATR72-102, ATR72-202, ATR72-212 ohne die Modifikation 3191 auszuführen. b) Es ist eine Prüfung der sachgemässen Vernietung des unteren Teiles des Flugzeugrumpfes nach den Vorgaben des Service Bulletins ATR72-53-1013 auszuführen. Bei Notwendigkeit sind Reparaturen nach dem genannten Service Bulletin auszuführen. Diese Massnahme ist an den Flugzeugen der Baureihen ATR72-101, ATR72-102, ATR72-201, ATR72-202, ATR72-211 und ATR72-212 der Werknummern 108 bis 210 auszuführen. c) Es ist eine ´Prüfung der sachgemässen Vernietung des oberen Teiles des Flugzeugrumpfes nach den Vorgaben des Service Bulletins ATR72-53-1019 auszuführen. Bei Notwendigkeit sind Reparaturen nach dem genannten Service Bulletin auszuführen. Diese Massnahme ist an den Flugzeugen der Baureihen ATR72-101, ATR72-102, ATR72-201, ATR72-211 und ATR72-212 mit den Werknummern 108 bis 207 auszuführen. d) Es sind eine Inspektion und danach Wiederholungsinspektionen der Türanschläge aller Passagiertüren nach den Vorgaben des Service Bulletins ATR72-52-1028 auszuführen. Diese Massnahme ist an den Flugzeugen der Baureihen ATR72-101, ATR72-201 und ATR72-211 , die ohne die Modifikationen 3775 oder 3776 sind, auszuführen. e) Es ist eine Modifizierung der Türanschläge aller Passagiertüren nach den Vorgaben des Service Bulletins ATR72-52-1029 oder ATR72-52-1033 vorzunehmen. Diese Massnahme ist an den Flugzeugen der Baureihen ATR72-101, ATR72-201 und ATR72-211, die ohne die Modifikationen 3775 oder 3776 sind, auszuführen. (LTA-Nr.: 1994-148/4 vom 26.03.1998) Aktenzeichen: (01)M122-502.1/1994-148/5 Seite 1 von 2 Hinweis: Die vollständige und nachweisliche Ausführung der Modifizierung nach Service Bulletin ATR72-52-1029 oder ATR-52-1033 entbindet von den geforderten Inspektionen und Wiederholungsinspektionen nach Service Bulletin ATR72-52-1028. f) Es ist die Aussenhaut des oberen Rumpfteiles im Bereich der Passagiertüren nach den Vorgaben des Service Bulletin ATR72-53-1021 zu modifizieren. Diese Massnahme ist an den Flugzeugen der Baureihen ATR72-101, ATR72-201 und ATR72-211 ohne die Modifikation 2986 auszuführen. g) Am Aussenstringer N°.4 der Spanten 24 und 28 sind nach den Vorgaben des Service Bulletins ATR72-53-1014 Rev.1 Verstärkungswinkel anzubringen. Diese Massnahme ist an den Flugzeugen der Baureihen ATR72-101, ATR72-102, ATR72-201, ATR72-202, ATR72-211 und ATR72-212 ohne die Modifikation 2397 auszuführen. h) Der Spant 26 im Bereich des Stringers N°.11 ist nach Service Bulletin ATR72-53-1020 zu verstärken. Diese Massnahme ist an den Flugzeugen der Baureihen ATR72-101, ATR72-102, ATR72-201, ATR72-202, ATR72-211 und ATR72-212 ohne die Modifikation 3185 auszuführen. Fristen: Der Punkt a) bei Massnahmen ist vor dem Erreichen einer Betriebszeit von 27 000 Landungen auszuführen. Der Punkt b) bei Massnahmen ist vor dem Erreichen einer Betriebszeit von 36 000 Landungen auszuführen. Der Punkt c) bei Massnahmen ist vor dem Erreichen einer Betriebszeit von 36 000 Landungen auszuführen. Der Punkt d) bei Massnahmen ist vor dem Erreichen einer Betriebszeit von 12 000 Landungen auszuführen. Der Punkt e) bei Massnahmen ist vor dem Erreichen einer Betriebszeit von 18 000 Landungen auszuführen. Der Punkt f) bei Massnahmen ist vor dem Erreichen einer Betriebszeit von 18 000 Landungen auszuführen. Der Punkt g) bei Massnahmen ist vor dem Erreichen einer Betriebszeit von 12 000 Landungen auszuführen. Der Punkt h) bei Massnahmen ist vor dem Erreichen einer Betriebszeit von 12 000 Landungen auszuführen. Diese Lufttüchtigkeitsanweisung entspricht hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen und Fristen der DGAC CN 2001-142-056(B) vom 18.04.2001 DGAC CN 92-046-012(B)R5 vom 18.04.2001 Durch die vorgenannten Mängel ist die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgerätes derart beeinträchtigt, daß es nach Ablauf der genannten Fristen nur in Betrieb genommen werden darf, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Im Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs, das in diesem Fall das Interesse des Adressaten am Aufschub der angeordneten Maßnahmen überwiegt, ist es erforderlich, die sofortige Vollziehung dieser LTA anzuordnen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Luftfahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig einzulegen. LTAs werden auch im Internet unter http://www.lba.de publiziert *** (LTA-Nr.: 1994-148/4 vom 26.03.1998) Aktenzeichen: (01)M122-502.1/1994-148/5 Seite 2 von 2