Sichere Arbeit im Gastgewerbe

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Sichere Arbeit im Gastgewerbe
Sichere Arbeit
im Gastgewerbe
Sichere Arbeit
im Gastgewerbe
Herausgeber:
Berufsgenossenschaft
Nahrungsmittel und Gaststätten
Dynamostraße 7 - 11
68165 Mannheim
Ausgabe: 2008
Druck:
KNOPF DRUCK MEDIA GmbH
Inhaltsverzeichnis
Seite
Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Die Berufsgenossenschaft; Was ist sie? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Unternehmen, Vollarbeiter, Unfälle, Berufskrankheiten 2006 . . . . . . . . . . . . . . . 7
Anschriften Geschäftsbereich Prävention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Berufsanfänger, Neulinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Unterweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Arbeitskleidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Persönliche Schutzausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Reinigung, Hygiene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Erste Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Gefährdungsbeurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Maschinen, Geräte, Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Bearbeitungsmaschinen für Fleisch
Mürbeschneider (Steaker) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Fleischwölfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Küchenmaschinen
Universalküchenmaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Brot- und Aufschnittschneidemaschinen mit Rundmesser . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Salat- und Gemüseschleudermaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Rühr- und Mischmaschinen
Handmixer, Handrührer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Püriermaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Rühr- und Schlagmaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Planetenrühr- und -knetmaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Back-, Brat-, Gar- und Kochgeräte
Herde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Brat-, Grill-, und Griddleplatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Grillgeräte (Salamander), Gyros-Grill, Grill mit offenem Feuer . . . . . . . . . . . . . 29
Etagen-, Brat- und Backöfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Mikrowellengeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Kochkessel mit drucklosem Kochraum und Druckkochkessel . . . . . . . . . . . . . . 30
Heißumluftgeräte, Heißluftdämpfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Kippbratpfannen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Fritteusen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Wasserbäder (Bain Marie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
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Seite
Kaffeezubereitung
Kaffeemaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Eiszubereitung
Speiseeisbereiter mit horizontaler Welle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Speiseeisbereiter mit vertikaler Welle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Softeisbereiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Reinigungsmaschinen
Geschirrspülmaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Hochdruckreinigungsgeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Sonstige technische Arbeitsmittel
Messer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Haken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Hackblöcke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Zettel-Bonspießer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Wäscherei- und Bügelmaschinen
Wasch- und Waschschleudermaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Mangeln (Muldenmangeln und Zylindermangeln) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Bügelmaschinen, Bügelpressen und Fixierpressen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Kälteanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Abluftanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Getränkeschankanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Fußböden (Bodenbeläge) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Treppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
Leitern und Tritte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
Luken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
Verkehrswege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Türen und Tore . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Regale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Brandschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
Sicherheitsbeleuchtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
Flüssiggas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
Kegel- und Bowlingbahnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
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Vorwort
Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Die Umsetzung dieses
Grundrechtes im betrieblichen Alltag verpflichtet den Unternehmer und alle diejenigen, die Unternehmerpflichten übernommen haben, für die Sicherheit und den
Schutz der Gesundheit der Beschäftigten im Unternehmen Sorge zu tragen.
Aber auch die Beschäftigten sind verpflichtet alles „Mögliche“ zu tun, damit ein
sicheres Arbeiten gewährleistet ist.
Mit der vorliegenden Broschüre, die sich hauptsächlich an Berufsanfänger und
Auszubildende wendet, soll eine Hilfestellung zur Durchführung eines sicheren
und gesunden Arbeitens im Unternehmen gegeben werden.
Beispielhaft werden Gefährdungen und deren Vermeidung im Gastgewerbe aufgezeigt.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der
Berufsgenossenschaft
Nahrungsmittel und Gaststätten
Dynamostraße 7 – 11
68165 Mannheim
4
Tel.:
0621 4456-0
Fax:
0621 4456-3448
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.bgn.de
Die Berufsgenossenschaft
Was ist sie?
Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten ist eine der Trägerinnen
der gesetzlichen Unfallversicherung für die gewerbliche Wirtschaft. Sie ist Körperschaft des öffentlichen Rechts, verwaltet sich selbst und untersteht der Aufsicht des
Staates.
Die Organe der Selbstverwaltung sind die Vertreterversammlung und der Vorstand.
Beide Organe sind je zur Hälfte von Unternehmern (Arbeitgebervertreter) und
Arbeitnehmern (Versichertenvertreter) besetzt.
Beide Gruppen beraten gemeinsam, arbeiten zusammen und sind gegenüber allen
Mitgliedern und Versicherten, aber auch gegenüber dem Staat und vor der Öffentlichkeit verantwortlich.
Die Vertreterversammlung ist das legislative Organ, der Vorstand das Exekutivorgan der Selbstverwaltung.
An der Spitze der Verwaltung steht der Hauptgeschäftsführer. Er ist für die Führung
der laufenden Verwaltungsgeschäfte verantwortlich.
Die Berufsgenossenschaften haben den gesetzlichen Auftrag, mit allen geeigneten
Mitteln:
● für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen,
● bei Eintritt eines Versicherungsfalles die Gesundheit wieder herzustellen und den
Verletzten beruflich wieder einzugliedern,
● durch Geldleistungen soziale Härten zu verhindern.
Zugehörigkeit
Jeder Unternehmer eines Betriebes gehört kraft Gesetzes der für seinen Gewerbezweig zuständigen Berufsgenossenschaft an.
Wer ist versichert?
Jeder Beschäftigte ist gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Das
gilt auch für Personen, die nur vorübergehend wie ein solcher Beschäftigter tätig
werden.
Bis zum 31.12.2007 bestand bei der BGN für Unternehmer und deren im Unternehmen ohne Arbeitsvertrag mittätigen Ehegatten eine Pflichtversicherung kraft Satzung. Seit 01.01.2008 ist dieser Personenkreis nicht mehr automatisch versichert.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern.
Weitere Informationen können im Internet unter www.bgn.de – Rubrik Mitgliedschaft – eingesehen oder bei der Hauptverwaltung der BGN – Abrteilung Mitglieder und Beitrag – angefordert werden.
Die Schrift „Wichtige Informationen“ (H 13), die jährlich erscheint und über die
BGN bezogen werden kann, gibt Ihnen die erforderlichen Auskünfte.
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Unter welchen Voraussetzungen wird Versicherungsschutz gewährt?
Bei allen Arbeitsunfällen, das sind Unfälle, die ein Versicherter bei seiner
beruflichen Tätigkeit erleidet, sofern sie nicht absichtlich oder vorsätzlich herbeigeführt sind.
Gleichgestellt sind Arbeitsunfälle bei der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung des Arbeitsgerätes, bei Betriebssport (keine Wettkämpfe),
auf Dienstwegen, Fortbildungskursen u. Ä.
Wegeunfälle, das sind Unfälle, die sich auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignen. Der Schutz entfällt bei Um- und Abwegen.
Umwege, die durch die Bildung von Fahrgemeinschaften entstehen, sind versichert.
Berufskrankheiten sind durch die versicherte Tätigkeit verursachte Erkrankungen, die durch Rechtsverordnung von der Bundesregierung anerkannt und in
einem Katalog aufgeführt sind.
Was leistet die Berufsgenossenschaft?
Grundsatz der Leistungsgewährung ist:
Heilen vor Vergüten, also Rehabilitation vor Rente.
Bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten besteht Anspruch auf
Heilbehandlung, Verletztengeld oder Übergangsgeld, besondere Unterstützung,
Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, Berufshilfe, Verletztenrente, Sterbegeld, Rente an Hinterbliebene.
Beiträge
Für die Berufsgenossenschaft gilt das „Umlageverfahren der nachträglichen
Bedarfsdeckung“, d. h. die gesamten Aufwendungen der Berufsgenossenschaft
werden am Ende des jeweils abgelaufenen Geschäftsjahres auf die Mitglieder
umgelegt.
Die Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt durch die Beiträge
der Unternehmer; Arbeitnehmer zahlen keine Beiträge.
Ist die Eigenbelastung eines Betriebes – aufgrund weniger – Unfälle geringer als
die Durchschnittsbelastung aller Unternehmen, so erhält der Betrieb einen Beitragsnachlass.
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Unternehmen, Vollarbeiter, Unfälle, Berufskrankheiten 2006
Gewerbezweig 16 – Gaststätten, Beherbergungsunternehmen
Unternehmen
Vollarbeiter
Versicherte
Meldepflichtige Arbeitsunfälle
Meldepflichtige Wegeunfälle
Unfälle insgesamt
Auf Verdacht angezeigte
Berufskrankheiten (BK)
.280.412
.968.037
2.077.065
41.523
6.916
48.439
1.442
Neue BK-Renten
15
Neue Unfallrenten
809
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Anschriften Geschäftsbereich Prävention
(Dienststellenverzeichnis)
Berufsgenossenschaft
Nahrungsmittel und Gaststätten
Geschäftsbereich Prävention
Dynamostraße 7 - 11
68165 Mannheim
Tel.: 0621 4456-3517
Fax: 0621 4456-3448
Internet: http://www.bgn.de
E-Mail: [email protected]
Präventionsaußenstellen (TAD)
Dortmund
Karl-Marx-Straße 24
44141 Dortmund
Tel.: 0231 17634-5613
Fax: 0231 17634-5614
Hannover
Tiergartenstraße 109 - 111
30559 Hannover,
Tel.: 0511 23560-5420
Fax: 0511 23560-5422
Dresden
Wiener Straße 132 A
01219 Dresden
Tel.: 0351 87731-0
Fax: 0351 87731-26
Nürnberg
Passauer Straße 7
90480 Nürnberg,
Tel.: 0911 40079-0
Fax: 0911 40977-82
Erfurt
Lucas Cranach Platz 2
99097 Erfurt,
Tel.: 0361 4391-4821
Fax: 0361 4391-4830
Potsdam
Eleonore-Prochaska-Straße 11
14480 Potsdam,
Tel.: 0331 64958-0
Fax: 0331 64958-31
Germering
Streiflacher Straße 5 a
82110 Germering
Tel.: 089 89466-5980
Fax: 089 89466-5988
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Berufsanfänger, Neulinge
Den „Neuen im Unternehmen“, sehr oft Jugendliche, die als Auszubildende in das
Berufsleben eintreten, ist zunächst vieles fremd und unbekannt. Deswegen sollen
erfahrene Beschäftigte sich ihrer annehmen und sie mit ihrem neuen Arbeitsplatz
und ihren künftigen Tätigkeiten vertraut machen.
Hierzu gehört:
● Unterweisung an den vorhandenen Maschinen, Geräten und
sonstigen technischen Arbeitsmitteln,
● Hinweise auf die besonderen Gefährdungen im Unternehmen,
● bauliche Einrichtungen,
● Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen,
● Benutzen und Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen,
● Achten auf Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz, Hygiene,
● Pflege und Wartung.
Unterweisung
Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden
Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung
und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu
unterweisen.
Die Unterweisungen sollen „vor Ort“ unter Hinweis auf die geltenden Rechtsnormen, BG-Vorschriften, Regeln der Technik u. Ä. durchgeführt werden.
Bei Jugendlichen ist eine eingehende Unterweisung unter Hinweis auf bestehende
Betriebsvereinbarungen besonders wichtig, da diese am Unfallgeschehen überdurchschnittlich beteiligt sind.
Die BG-Vorschriften und das Jugendarbeitsschutzgesetz fordern zum Schutz der
Auszubildenden bzw. Jugendlichen Beschäftigungsbeschränkungen, wie z. B. bei
Arbeiten, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind und bei denen sie schädlichen Einwirkungen ausgesetzt sind.
Dies gilt nicht für Jugendliche über 16 Jahre, wenn dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen
gewährleistet ist.
Die Unterweisungen sind nach BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ § 4 zu dokumentieren.
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Arbeitskleidung
Grundsätzlich gilt:
Bei der Arbeit darf nur Kleidung getragen werden, durch die ein Arbeitsunfall,
insbesondere durch sich bewegende Teile von Einrichtungen, durch Hitze, ätzende
Stoffe, elektrostatische Aufladung nicht verursacht werden kann.
Unter Arbeitskleidung ist eine Kleidung zu verstehen, die anstelle, in Ergänzung
oder zum Schutz der Privatkleidung bei der Arbeit getragen wird. Sie hat keine spezifische Schutzfunktion gegen schädigende Einflüsse.
Schmuckstücke, Armbanduhren oder ähnliche Gegenstände dürfen beim Arbeiten
nicht getragen werden, wenn sie zu einer Gefährdung führen können.
Zur Kleidung gehört auch die Fußbekleidung (Schuhwerk), die ebenso wie die
übrige Kleidung den Arbeitsbedingungen zu entsprechen hat. Unzweckmäßiges
Schuhwerk, wie z. B. Sandalen, Schuhe ohne Fersenhalt, ausgetretenes Schuhwerk,
abgelaufene oder zu hohe Absätze, ungeeigneter Sohlenbelag, stellen eine Gefährdung dar und sind nicht arbeitsplatzgerecht. Im Gastgewerbe kann der Schutz-,
Sicherheits- oder Berufsschuh nicht generell gefordert werden (PSA ist vom
Unternehmer bereitzustellen).
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Jedoch ist, wie bereits erwähnt, geeignetes Schuhwerk zu tragen, das
● einen ausreichend festen Sitz am Fuß gewährleistet,
● einen Fersenhalt aufweist,
● Absätze mit ausreichend großer Auftrittsfläche und mäßiger Höhe besitzt,
● rutschhemmend ausgebildete Sohlen und Absätze besitzt,
● ein ausgeformtes Fußbett hat, das auch bei hoher Laufleistung die
Beanspruchung in erträglichen Grenzen zu halten vermag.
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Persönliche Schutzausrüstung
Ist durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass die Beschäftigten Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, so ist geeignete „Persönliche Schutzausrüstung“ (PSA) zur Verfügung zu stellen, und diese ist von den
Beschäftigten zu tragen.
So ist z. B. Fuß- und Beinschutz zu tragen, wenn mit Fußverletzungen zu rechnen
ist.
Dies kann bei der Warenannahme, dem Transport und beim Umsetzen von Großgebinden, Transport von großen Behältnissen und Wagen, Tätigkeiten im Topfspülbereich, durch heiße oder ätzende Flüssigkeiten der Fall sein. Auch bei Ausbein-,
Auslöse- und Zerlegearbeiten bei der Fleischbearbeitung bestehen Gefährdungen
(z. B. Stichverletzungen), die ein Tragen von geeignetem Körperschutz (Stechschutzschürzen, Metallringgeflechthandschuhe) erfordern.
Diese Persönlichen Schutzausrüstungen sind bereitzustellen, zu benutzen und
pfleglich zu behandeln.
Weitere Persönliche Schutzausrüstungen sind:
●
●
●
●
●
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Kopfschutz
Gehörschutz
Augen- und Gesichtsschutz
Hautschutz
Schutzhandschuhe
Reinigung, Hygiene
Die Hygiene ist in einem gastronomischen Betrieb sehr wichtig. Eine tägliche Reinigung und Desinfektion der Räume und Einrichtungen sollte selbstverständlich
sein.
Man unterscheidet im Küchenbereich zwischen primären und sekundären Kontaminationen. Primär, also bereits bei der Anlieferung verunreinigte Produkte,
erzeugen vor allem Schäden, wenn sie ungenügend erhitzt und/oder falsch gelagert wurden. Die Vermeidung der sekundären Kontaminationen erstreckt sich auf
das Verbot der Beschäftigung kranker, auch leicht kranker Personen sowie von
Ausscheidern.
Die Flächen und Küchengeräte sollen sorgfältig nach der Reinigung desinfiziert
werden. Die vorgeschriebenen Einwirkungszeiten sind unbedingt einzuhalten,
jedoch müssen Reste des Desinfektionsmittels vor Benutzung der Geräte mit Trinkwasser abgespült werden.
Die Wasch- und Reinigungsbecken sollen mit heißem Wasser nachgespült werden.
Polieren nur mit frischen Tüchern oder Einmalpapiertüchern, keinesfalls mit ,,Putzlappen“.
Es ist sehr wichtig, dass die Bürsten, Schrubber, Drahtschwämme und andere Reinigungsgeräte täglich gereinigt werden.
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Häufiges Wechseln der Wischlappen, nötigenfalls mehrfach täglich, tägliches Auskochen und Trocknen sind Mindestforderungen, die nicht eindringlich genug erhoben werden können.
Die Wischlappen sollten durch die heute im Handel zu beziehenden Einmalspültücher ersetzt werden.
Jeder Küchenangestellte sollte bei der Arbeit ein eigenes, nur für ihn bestimmtes
Handtuch benutzen, keinesfalls Gemeinschaftshandtücher.
Diese, wie die Trocken- und Abwischtücher, sind täglich zu erneuern.
Für das Händetrocknen sollen Einmalhandtücher aus Papier oder Rollenhandtücher in Handtuchspendern benutzt werden.
Die Arbeitskleidung, Kittel, Schürzen usw. in der Küche sollen täglich frisch zur
Verfügung stehen, und zwar am besten aus weißem, kochfestem Material, das die
zur Erzielung einer einwandfreien Desinfektion erforderlichen Temperaturen von +
80 °C bis 100 °C verträgt.
Bei der Lagerung von Lebensmitteln und Speisen sind die Grenztemperaturen der
Bakterien-, Hefen- und Schimmelpilzvermehrung zu berücksichtigen.
Ein wichtiger Punkt in der Gastronomie ist die Kontrolle der Schädlinge.
Die wichtigste Kontrollart ist die Hygiene!
Küchenschaben z. B. brauchen Nahrung, Wasser und geschützte Verstecke. Da
diese Insekten praktisch alles fressen, liegt die Grundlage einer Küchenschabenkontrolle darin, Abfälle zu beseitigen und einen ordentlichen Betrieb einschließlich
der Sozialräume durch Anwendung permanenter Reinigungsprogramme zu erhalten.
Das in der Gastronomie am häufigsten saisonbedingt vorkommende Insekt ist die
Fliege.
Der wirksamste Weg der Kontrolle besteht darin, das Eindringen in Verarbeitungs-,
Lager-, Vor-/Zubereitungs- und Servierbereiche zu verhindern. Luftschranken, Fliegengitter und doppelte Türen hindern Fliegen am Eindringen. Müll sollte in
geschlossenen Behältern gelagert werden.
Verschiedene Insekten, wie Ameisen, Käfer und Motten, kommen in trockenen
Lagerräumen vor. Diese Schädlingsarten können anhand von Löchern in Lebensmitteln und Verpackungsmaterial identifiziert werden.
Durch eine aufgeräumte, saubere Umgebung, gute Belüftung und Umschichten der
Güter im Lager können die Insekten unter Kontrolle gehalten werden.
Der Hygiene-Plan gibt Auskunft über die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten jedes einzelnen Beschäftigten in Bezug auf die Reinigung und Hygiene.
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Er sollte mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Persönliche Hygiene
Händewaschen und -desinfizieren
● vor Arbeitsaufnahme
● nach Toilettenbesuch
● nach bestimmten Arbeiten
b) Bauliche Voraussetzungen
1. Lagerbereich
● Regallager
● Kellerlager
● Kühllager
● Tiefkühllager
2. Küchenbereich
● Hauptküche
● Kalte Küche (Diätküche)
● Separater Schmutzplatz
● Gerätereinigung und -lagerung
● Raum für Leitung
● Räume für Personal
3. Speisentransport
● Ausgabestelle
● Stellfläche für Transportwagen
● Reinigung
c) Funktionsablauf
● Speisenvorbereitung
● Kalte Küche
● Portionierung
● Reste
● Reinigung - Desinfektion
● Entsorgung
Da die Reinigungstätigkeit einen nicht unerheblichen Anteil der täglichen Arbeit
ausmacht, spielt die Sicherheit in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle.
Ereignen sich doch jährlich viele Unfälle bei Reinigungsarbeiten.
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Ursachen sind hier unter anderem
● feuchte und nasse Fußböden,
● Stolperstellen durch herumliegende Schläuche,
● aufgedeckte Bodeneinläufe,
● Verätzungen beim Umgang mit Reinigungsmitteln,
● Verletzungen durch falsche Bedienung von Reinigungsmaschinen und Geräten,
● Benutzung von ungeeigneten Aufstiegen,
● Aufsteigen auf Geräte,
● Schnittverletzungen an nicht entgrateten Kanten, bei Maschinen, Geräten und
Einrichtungsgegenständen.
Umgang mit Reinigungs-, Pflege-, und Desinfektionsmittel
In der Gastronomie werden eine Vielzahl von Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmitteln eingesetzt.
Den wünschenswerten Reinigungs- und Desinfektionseigenschaften dieser Mittel
steht die gesundheitsschädigende Wirkung vieler Inhaltsstoffe gegenüber. Bei
diesen Mitteln ist in der Regel mit den Eigenschaften ätzend, minder giftig oder
reizend zu rechnen, wobei ein und dasselbe Mittel auch mehrere gefährliche Eigenschaften gleichzeitig aufweisen kann.
Im Vordergrund steht jedoch die ätzende Wirkung vieler Reinigungsmittel, z. B.
bei Grillreinigern, Geschirr-Reinigern.
Solche Reinigungsmittel sind „Gefährliche Stoffe“, das heißt, sie müssen der
Gefahrstoffverordnung entsprechen.
Das bedeutet, dass
● die Behältnisse, in denen sich die Reinigungsmittel befinden, so gekennzeichnet sein müssen, dass man die Schadwirkung des Mittels erkennen kann (Gefahrensymbol, Sicherheitsratschläge (S-Sätze), Hinweise auf die besonderen
Gefahren (R-Sätze).
● beim Umgang mit gefährlichen Reinigungsmitteln Schutzkleidung getragen
werden muss, damit Verletzungen verhindert, zumindest aber in ihren Auswirkungen verringert werden. Zur persönlichen Schutzausrüstung zählt das Tragen
von Gesichtsschutz oder Schutzbrille, eventuell Atemschutz, Schutzhandschuhen, Gummischürze und Schutzstiefeln.
● Reinigungsmittel (Gefahrstoffe) nur in solchen Behältnissen aufbewahrt oder
gelagert werden dürfen, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt nicht
mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.
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● eine Betriebsanweisung vorhanden sein muss, in der die beim Umgang mit
gefährlichen Reinigungsmitteln auftretenden Gefahren für Mensch und Umwelt
sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt
sind.
Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der
Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle im Betrieb bekannt zu
machen.
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Erste Hilfe
Bei Notfällen aller Art kann eine schnelle und wirksame Erste Hilfe eine Verschlimmerung von Verletzungs- und Krankheitsfolgen verhüten oder sogar vor
einem möglichen Tod bewahren.
Erste-Hilfe-Organisation im Betrieb
Der Unternehmer hat die Verpflichtung, Erste Hilfe im Betrieb zu gewährleisten.
Das bedeutet:
● Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass genügend Beschäftigte als Ersthelfer ausgebildet sind.
Die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ BGV A1 schreibt
vor,
dass bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
bei mehr als 20 anwesenden Versicherten 10 % der Belegschaft als ausgebildete
Ersthelfer erforderlich sind (in der Verwaltung 5 %).
● Weiterhin hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass das notwendige ErsteHilfe-Material (z. B. Verbandskasten) vorhanden ist.
Das Erste-Hilfe-Material muss leicht zugänglich sein, gegen schädigende Einflüsse geschützt und rechtzeitig ergänzt und erneuert werden. Die Mindesthaltbarkeit des Erste-Hilfe-Materials ist zu beachten.
Die von der Berufsgenossenschaft anerkannten „Anleitungen zur Ersten Hilfe“
sind im Verbandskasten aufzubewahren.
Erste-Hilfe-Einrichtungen, wie z. B. der Verbandskasten, sind durch ein weißes
Kreuz auf quadratischem oder rechteckigem grünen Feld mit weißer Umrandung
zu kennzeichnen.
Versorgung des Verletzten
● Bei einem Unfall ist sofort Erste Hilfe zu leisten. Im Betrieb geschieht dies
durch die hierfür ausgebildeten Ersthelfer. Auch kleinere Wunden müssen
behandelt und verbunden werden. Erste-Hilfe-Leistungen sind in ein Verbandbuch einzutragen.
● Bei schweren Unfallverletzungen hat ein sofortiger und schonender Transport in
eines der für die Behandlung Schwer-Unfallverletzter zugelassenen Krankenhäuser zu erfolgen. Bei schweren Verbrennungen soll es ein für die Erstbehandlung von Schwerverbrannten geeignetes Krankenhaus sein.
● Augen-, Hals-, Nasen- oder Ohrenverletzungen sind umgehend von einem
Augen (A)-, bzw. Hals-, Nasen-, Ohren (HNO)-Facharzt zu behandeln.
● Alle übrigen Verletzungen, aufgrund derer mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen ist, sind bei einem Durchgangsarzt (D-Arzt) behandeln zu lassen.
● Ist mit einer Arbeitsunfähigkeit nicht zu rechnen, so genügt es den nächst
erreichbaren Arzt aufzusuchen
18
Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber hat die allgemeine Pflicht, Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer in sämtlichen arbeitsbezogenen Aspekten sicherzustellen. Die hierzu notwendige Analyse der Arbeitsplätze erfolgt mittels einer Gefährdungs- und Risikobeurteilung. Eine Analyse ist immer dann notwendig,
● wenn noch keine Beurteilung der Arbeitsplätze vorliegt (Erstanalyse) oder
● wenn sich an den Arbeitsplätzen relevante Veränderungen ergeben
(z. B. bei Modernisierungs- bzw. Umbaumaßnahmen, neue Maschinen, neue
Produkte) oder
● wenn die Arbeitsorganisation geändert wird (z. B. Erweiterung der Aufgabenbereiche von Beschäftigten) oder
● wenn sich die Vorschriften bzw. der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und
Hygiene wesentlich ändern bzw. ändert.
Anschließend muss der Unternehmer Maßnahmen einleiten, mit denen die aufgedeckten Gefährdungen und Belastungen beseitigt bzw. verringert werden.
Damit der Unternehmer weiß, worauf es bei der Gefährdungs- und Risikobeurteilung ankommt, wie sie aussehen kann und vor allem wie er diese Aufgabe ohne
Mühe erfüllen kann, hat die BGN eine Handlungsanleitung entwickelt. Wesentlicher Bestandteil ist ein Gefährdungs- und Maßnahmenkatalog.
Für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten besteht eine zusätzliche Pflicht. Hier
muss der Unternehmer die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen und die festgelegten Maßnahmen schriftlich festhalten.
19
Maschinen, Geräte und Einrichtungen
Im Gastgewebe ereignen sich eine Vielzahl von Unfällen an Maschinen und Einrichtungen.
Für die Benutzer treten Gefahren insbesondere dann auf, wenn
● die notwendige Unterweisung durch Unternehmer und Vorgesetzte nicht erfolgte,
● die Übung im Umgang mit den Maschinen fehlt,
● die Maschinen, Geräte und Einrichtungen nicht bestimmungsgemäß verwendet
werden,
● die Wartung vernachlässigt wird.
Gefährdungen ergeben sich, wenn die Möglichkeit besteht, dass
● Körperteile gequetscht werden (Quetschstellen, z. B. Kegelaufstellautomaten),
● Körperteile abgetrennt werden (Schneid- und Scherstellen, z. B. Aufschnittschneidemaschinen, Knochenbandsägen),
● Körperteile eingezogen werden (Einzug-, Auflaufstellen, z. B. Kettentriebe, Zahnradtriebe, Förderbänder, Walzen),
● Körperteile von Personen oder Bekleidungsstücke mitgerissen werden (Fangstellen, z. B. mitlaufende hervorstehende Teile, Speiseeisbereiter).
20
Gefährdungen lassen sich weitgehend durch sicherheitsgerechtes Gestalten von
Maschinen vermeiden. Können Gefahrstellen nicht vermieden werden, so müssen
diese durch Schutzeinrichtungen gesichert werden. Der Betreiber ist verpflichtet,
mitgelieferte Schutzeinrichtungen zu benutzen und diese funktionsfähig zu halten.
Maschinen und Geräte dürfen nur benutzt werden, wenn sie den einschlägigen
Sicherheitsbestimmungen entsprechen. Deshalb hat der Unternehmer schon beim
Kauf darauf zu achten, dass technische Arbeitsmittel den derzeit geltenden Arbeitssicherheitsvorschriften entsprechen.
Im Übrigen wird dies auch durch das Arbeitsschutzgesetz und die Unfallvorhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) zum Ausdruck gebracht:
„Erteilt der Unternehmer den Auftrag, Arbeitsmittel, Ausrüstungen oder Arbeitsstoffe zu liefern, so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, im Rahmen
seines Auftrags die für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen einzuhalten.“(§5, BGV A1)
Viele Maschinen und Geräte sind heute mit den CE-Kennzeichen gekennzeichnet.
Hiermit bringt der Hersteller oder Lieferant zum Ausdruck, dass die für die
Maschine geltenden EG-Richtlinien eingehalten wurden. Vielfach ist hierfür eine
Prüfung durch eine zugelassene Stelle notwendig, welche die Konformität überprüft.
Bei den nachfolgend aufgeführten Maschinen, Geräten und Einrichtungen werden
nur die funktionstypischen Gefährdungen beispielhaft beschrieben. Maßnahmen
zur Vermeidung nicht funktionstypischer Gefährdungen, z. B. durch Keilriemen,
Kettentriebe oder durch die elektrische Ausrüstung, werden nicht behandelt.
21
Bearbeitungsmaschinen für Fleisch
Mürbeschneider (Steaker)
Gefährdung durch:
● Schneid- und Einzugsstellen an rotierenden Messerwalzen,
● Messer beim Ein- und Ausbau bzw. bei der Reinigung des Messers.
Schutzmaßnahmen:
● Die Schneid- und Einzugsstellen sind z. B. an der Zuführseite durch einen Einlaufschutz und an der Auslaufseite durch Abstreifkämme gesichert.
● Das Wechseln der Werkzeuge und ihre Aufbewahrung muss entsprechend der
Betriebsanleitung erfolgen.
● Beim Reinigen der Werkzeuge sind geeignete schnittfeste Handschuhe (z. B. aus
metallverstärktem Gewebe) zu tragen.
Fleischwölfe
Gefährdung durch:
● Quetsch- und Scherstellen zwischen rotierenden Schnecken oder Messern und
feststehenden Maschinenteilen am Ein- und Auslauf,
● Quetsch- und Schnittstellen beim Ein- und Ausbau der Schnecke bzw. beim Reinigen des Messers.
Schutzmaßnahmen
● Die Schneid- und Einzugsstellen sind z. B. an der Zuführseite durch einen Einlaufschutz und an der Auslaufseite durch Abstreifkämme gesichert.
● Das Wechseln der Werkzeuge und ihre Aufbewahrung muss entsprechend der
Betriebsanleitung erfolgen.
● Beim Reinigen der Werkzeuge sind geeignete schnittfeste Handschuhe (z. B. aus
metallverstärktem Gewebe) zu tragen.
22
Küchenmaschinen
Universalküchenmaschinen
Gefährdung durch:
● Gefahrstellen an Werkzeugen,
● scharfe Werkzeuge beim Wechseln.
Schutzmaßnahmen
Die Gefahrstellen an den Werkzeugen müssen von der Einfüllseite her gesichert
sein, z. B. durch:
● Schutztrichter,
● Einfülltrichter mit Einbauten (z. B. Ablenkbleche, Gitter, Stäbe, Pilz)
oder
● Zuführschacht, ggf. mit an den Querschnitt angepasstem Stopfer oder Andrücker.
Dreh- oder abnehmbare Schutzeinrichtungen müssen mit dem Antrieb verriegelt
sein.
Die Gefahrstellen an den Werkzeugen müssen von der Auslaufseite her gesichert
sein,
z. B. durch:
● konstruktive Maßnahmen (Unterseite der Werkzeuge möglichst glatt gestaltet)
oder
● Fingerabweiser.
Zuführschacht mit Andrücker
Universalküchenmaschine mit Fleischwolf
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Brot- und Aufschnittschneidemaschinen mit Rundmesser
Gefährdung durch:
● Rundmesser,
● ungeeignete Aufstellung,
● Hineingreifen in den Schneidbereich,
● Messer beim Ein- und Ausbau bzw. bei der Reinigung.
Schutzmaßnahmen:
● Die Schneidemaschinen sind so eingerichtet, dass Personen mit ihren Händen
nicht in den Gefahrbereich des Messers geraten. Bei Maschinen mit handgeführten Schlitten ist der nicht zum Schneiden benutzte Teil des Messers durch eine
unlösbare Verdeckung und durch den Schlitten gesichert.
● Der Schlitten kann nur abgenommen oder abgeklappt werden, wenn die
Anschlagplatte die Messerschneide verkleidet.
● Handgeführte Schlitten haben Einrichtungen, die verhindern, dass die schlittenführende Hand während des Schneidevorgangs nicht unbeabsichtigt in den Schneidbereich gelangt, z. B. Schlittenrückwand und nicht abnehmbarer Restehalter.
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● Der Ein- bzw. Ausbau des Messers muss entsprechend den Angaben der Betriebsanleitung erfolgen.
● Bei der Reinigung der Maschine sind geeignete schnittfeste Schutzhandschuhe
zu tragen.
● Bei Aufschnittschneidemaschinen mit einem Messerdurchmesser bis 150 mm
und einer max. Drehzahl von 200 U/min ist die vereinfachte Sicherung nach
DIN 1859 ausreichend.
Salat- und Gemüseschleudermaschinen
Gefährdung durch:
● Quetsch- und Einzugsstelle zwischen rotierender Trommel und Maschinengehäuse.
Schutzmaßnahmen:
Die Gefahrstellen durch Einziehen infolge scharfer Teile, hervorstehender Teile,
rauer Oberflächen, Quetsch- und Einzugsstellen zwischen rotierender Trommel
und Maschinengehäuse sind gesichert oder vermieden, z. B. durch
● einen verriegelten Schutzdeckel mit Zuhaltung,
● Vermeidung von scharfen und hervorstehenden Teilen oder rauen Oberflächen
an der Innenseite der Trommel,
● Entwässerungsöffnungen in der Trommel von weniger als 8 mm
und
● einen Abstand zwischen Trommel und Maschinengehäuse, der weniger als 8 mm
oder über 20 mm beträgt.
● Bei Maschinen ohne Deckel ist die Trommeloberkante 10 mm unterhalb der
Oberkante des Maschinengehäuses angeordnet.
25
Rühr- und Mischmaschinen
Handmixer, Handrührer
Gefährdung durch:
● Schneid- und Fangstellen an Messern, Rührwerkzeugen und Wellen.
Schutzmaßnahmen:
● Über die Messer überstehende Verdeckungen von mind. 10 mm.
● Ein Schalter mit selbsttätiger Rückstellung.
● Ein Wellenschutz bei über 150 Watt Leistungsaufnahme.
Püriermaschinen
Gefährdung durch:
● Rotierende Werkzeuge.
Schutzmaßnahmen:
● Der unmittelbare Zugriff zu den rotierenden Pürierwerkzeugen ist z. B. durch
einen Schutzring verhindert.
Rühr- und Schlagmaschinen
Gefährdung durch:
● Quetsch- und Einzugsstellen zwischen Werkzeug und Kesselwand,
● Fangstellen am Werkzeug,
● Hineingreifen in den Wirkbereich.
Schutzmaßnahmen:
● Von der Kesseloberkante bis zur Gefahrstelle ist ein Sicherheitsabstand von 120
mm eingehalten.
● Hervorstehende Teile an der Werkzeugbefestigung sind glatt rundlaufend verdeckt oder vermieden.
Planetenrühr- und -knetmaschinen
Gefährdung durch:
● Gefahrstellen zwischen Werkzeug und Kesselwand bzw. umlaufendem Abstreifer,
● Mehlstaubentwicklung (allergische Erkrankungen) beim Befüllen und während
der Anmischphase.
26
Schutzmaßnahmen:
● Der Zugriff zu den Gefahrstellen an den Werkzeugen ist durch eine Verkleidung
oder durch Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion gesichert.
● Die Maschine kann nur dann in Gang gesetzt werden, wenn sich der Kessel in
Arbeitsstellung befindet.
● Eine Schutzeinrichtung ist nicht erforderlich bei einem Bottichinhalt < 10 l
und/oder einem Kesseldurchmesser bis 260 mm, wenn der Abstand zwischen
Kesseloberkante und Gefahrstelle mind. 120 mm beträgt.
● Zur Begrenzung der Mehlstaubentwicklung ist bei einem Kesseldurchmesser
von mehr als 510 mm die Schutzeinrichtung als möglichst dicht schließende
Haube ausgeführt.
Über dem Kessel angebrachte, schwenkbare
Verkleidung, die über Positionsschalter
gekoppelt ist
Schutzringe, die mit dem Antrieb gekoppelt
sind und bei Berührung auf den Positionsschalter wirken
27
Back-, Brat-, Gar- und Kochgeräte
Herde
Gefährdung durch:
● Quetschstellen an klappbaren Kochplatten,
● Entzündung brennbarer Fett- und Speiserückstände,
● Dünste und Strahlung.
Schutzmaßnahmen:
● Bei herausnehmbaren oder klappbaren Kochplatten ist ein Mindestabstand von
25 mm zu benachbarten Platten oder festen Herdteilen gegeben bzw. sind zum
Entfernen Hilfsmittel vorhanden.
● Für übergelaufenes Kochgut sind Auffangwannen vorhanden.
● Gasbeheizte Herde sind an allen Brennstellen mit Flammenüberwachungseinrichtungen ausgerüstet.
● Herde sind mit Dunstabzugsanlagen ausgestattet, welche über den Kochfeldern
die Dünste gefahrlos abführen.
● Induktionsherde sind so ausgeführt, dass eine Gefährdung von Personen durch
elektromagnetische Strahlung ausgeschlossen ist.
● Für Induktionsherde werden nur vom Herdhersteller empfohlene Kochgeschirre
verwendet.
28
Brat-, Grill- und Griddleplatten
Gefährdung durch:
● Quetschstellen beim Auswechseln der Heizplatten,
● Brand und Explosion,
● Dünste und Wrasen.
Schutzmaßnahmen:
● Von Hand auswechselbare Heizplatten sind mit Griffen ausgestattet. Die Platten
wiegen max. 30 kg.
● Brat-, Grill- und Griddleplatten sind so gebaut, dass sie leicht zu reinigen sind,
und haben Fettsammelrinnen.
● Gasbeheizte Geräte sind an allen Brennstellen mit Flammenüberwachungseinrichtungen ausgerüstet.
● Brat-, Grill- und Griddleplatten sind so ausgeführt, dass die Entstehung von
Bränden verhindert ist.
● Brat-, Grill- und Griddleplatten sind mit Dunstabzugsanlagen ausgestattet,
welche über den Platten die Dünste gefahrlos abführen.
Grillgeräte (Salamander), Gyros-Grill, Grill mit offenem Feuer
Gefährdung durch:
● heiße Teile,
● elektrischen Strom,
● Brand und Explosion,
● Dünste und Wrasen,
● Verbrennungsgase,
● Ungeeignete Zündhilfen.
Schutzmaßnahmen:
● Für das Einlegen und Ausheben der Roste sind z. B. Griffe, Haken vorhanden.
● Elektrische Heizelemente beim Gyros-Grill sind so geschützt, dass das Berühren der unter Spannung stehenden Teile mit einem Messer oder einer Gabel nicht
möglich ist.
● Gasbeheizte Geräte sind an allen Brennstellen mit Flammenüberwachungseinrichtungen ausgerüstet.
● Verbrennungsgase werden gefahrlos abgeführt.
● Als Zündhilfen bei offenem Feuer dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten, z. B.
Spiritus, verwendet werden.
29
Etagen-, Brat- und Backöfen
Gefährdung durch:
● Quetschstellen zwischen Tür und feststehendem Ofenteil,
● Brand und Explosionen an gas- oder ölbeheizten Backöfen.
Schutzmaßnahmen:
● Ofentüren sind in geöffneter Stellung, z. B. durch Rastungen oder Gewichtsausgleich gesichert.
● Gasbeheizte Öfen sind an allen Brennstellen mit Flammenüberwachungseinrichtungen ausgerüstet.
Mikrowellengeräte
Gefährdung durch:
● Mikrowellenstrahlung,
● Ungeeignete Aufstellung.
Schutzmaßnahmen:
● Mikrowellengeräte sind so gestaltet, dass Mikrowellen in gefährlicher Dosis
nicht austreten können, dies wird z. B. durch bewegliche und fest verschraubte
Schutzeinrichtungen, die mit Dichtungen ausgerüstet sind erreicht.
● Bewegliche Schutzeinrichtungen sind redundant mit dem Mikrowellengerät
(Magnetstrom) gekoppelt.
● Mikrowellengeräte sollten so aufgestellt werden, dass eine Beschickungshöhe
von 1,60 m nicht überschritten wird.
Kochkessel mit drucklosem Kochraum und Druckkochkessel
Gefährdung durch:
● Quetschstellen zwischen herabfallendem Deckel und Kessel,
● Quetsch- und Scherstellen zwischen kippendem Kessel und feststehenden Geräteteilen,
● Zerknall des Druckraumes,
● entweichende Dampfschwaden,
● auslaufendes Kochgut,
● austretende Dämpfe an Einfüll-, Auslauf- und Sicherheitsarmaturen,
● unter Überdruck stehender Kochraum.
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Schutzmaßnahmen:
● Die Deckel sind so gestaltet, dass sie gegen unbeabsichtigtes Zufallen gesichert
sind.
● Bei Kippkochkesseln mit Getriebe sind unbeabsichtigte Bewegungen durch
selbsttätige Arretierung in jeder Stellung verhindert.
● Bei kraftbetriebenen Kesseln ist ein Schalter mit selbsttätiger Rückstellung vorhanden.
● Durch ein Sicherheitsventil wird der Zerknall des Druckraumes verhindert.
● Die Deckelgriffe sind so angeordnet, dass beim Öffnen ein Verbrühen durch
Dampfschwaden vermieden wird.
● Die Hahngriffe sind so gestaltet, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen nicht möglich ist.
● Der Auslauf oder Rand des Kippkochkessels ist so geformt, dass die Flüssigkeit
als gebundener Strahl austritt.
● Verbrühungen durch austretende Dämpfe an Einfüll-, Auslauf- und Sicherheitsarmaturen sind durch entsprechende Leitungsführung oder Rückschlagventil
verhindert.
● Die Deckelverschlüsse sind so gebaut, dass die Deckel sich nicht öffnen lassen,
solange noch Druck in den Kochräumen vorhanden ist.
31
Heißumluftgeräte, Heißluftdämpfer
Gefährdung durch:
● Gebläserad,
● kippende, rollende Beschickungsgestelle und herausfallende Einschubteile,
● versehentliches Einschließen von Personen,
● Verbrühung bei der Entnahme von Behältern,
● ungeeignete Aufstellung.
Schutzmaßnahmen:
● Der Zugriff zum laufenden Gebläserad ist z. B. durch eine Verdeckung oder Kopplung des Antriebs mit der Gerätetür verhindert.
● Fahrbare Gestelle sind ausreichend standsicher und gegen Wegrollen sowie, Einschubteile gegen Herausfallen gesichert.
● An begehbaren Geräten sind die Türen, wenn sie von selbst ins Schloss fallen
können, von innen zu öffnen.
● An der Vorderseite von Stand- bzw. Tischgeräten und Beschickungswagen mit
großen Bauhöhen ist eine Kennzeichnung in 1,60 m Höhe (vom Fußboden aus)
angebracht.
● Heißumluftöfen und Heißluftdämpfer sind so aufgestellt, dass eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden ist. (Die Bewegungsfläche in der Tiefe berechnet sich aus der Tiefe der Einschubteile zuzüglich 100 cm).
32
Kippbratpfannen
Gefährdung durch:
● Quetschstellen zwischen herabfallendem Deckel und Bratpfannen,
● Quetsch- und Scherstellen zwischen kippender Pfanne und feststehenden Geräteteilen,
● entweichende Dampfschwaden,
● auslaufendes Bratgut,
● Frittieren bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung.
Schutzmaßnahmen:
● Die Deckel sind gegen unbeabsichtigtes Zufallen, z. B. durch Rasten, Anschläge
oder Gewichtsausgleich gesichert.
● Bei Kippbratpfannen mit Getriebe sind unbeabsichtigte Bewegungen durch
selbsttätige Arretierungen in jeder Stellung verhindert. Bei kraftbetriebenen
Pfannen ist ein Schalter mit selbsttätiger Rückstellung vorhanden.
● Deckel und Deckelgriffe sind so angeordnet, dass beim Öffnen ein Verbrühen
durch Dampfschwaden und das Verbrennen an heißen Oberflächen vermieden
wird.
● Der Auslauf oder Rand der Kippbratpfannen ist so gestaltet, dass die Flüssigkeit
als gebundener Strahl austritt.
33
Fritteusen
Gefährdung durch:
● Heißes Fett,
● Brand und Explosion,
● Quetsch- und Scherstellen an mechanischen Hubeinrichtungen.
Schutzmaßnahmen:
Das Eintauchen und Herausnehmen der Frittierkörbe muss gefahrlos möglich sein.
Dies wird erreicht z. B.:
Durch
● geeignete Gestaltung der Griffe an den Frittierkörben.
● Einrichtungen, die ein kontinuierliches Heben und Absenken ermöglichen.
● Einrichtungen, die Frittierkörbe in angehobener Stellung sicher halten.
● Ausschwenkbare Heizungen müssen in oberer Stellung sicher gehalten werden.
Heizkörper dürfen außerhalb des Frittierraumes nicht betrieben werden können.
● An Fritteusen müssen der mindestens erforderliche und der höchstzulässige
Füllstand deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
● Die Ablasseinrichtungen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein,
z. B. durch verdeckten Einbau, Klappgriff, Drehgriff.
● Zum Ablassen von Fett müssen geeignete, ausreichend bemessene Behälter vorhanden sein.
Geeignet sind z. B. Behälter aus temperatur- und formbeständigem Material,
mit Einrichtungen gegen Überschwappen und zum Ausgießen in gebundenem
Strahl.
● Zum Handtransport mit heißem Fett bestimmte Fritteusen und Behälter müssen
mit Tragegriffen ausgerüstet sein.
● Jede Fritteuse muss mit einem Regelthermostaten und einem davon unabhängigen Temperaturbegrenzer ausgerüstet sein.
Der Regelthermostat darf sich nur bis höchstens 200 °C Fetttemperatur einstellen lassen. Der Temperaturbegrenzer muss bei einer Fetttemperatur von höchstens 230 °C ansprechen.
● Für Fritteusen bis zu einer Füllmenge von 50 l muss ein für Fettbrände geeigneter Feuerlöscher vorhanden sein. Ansonsten muss eine ortsfeste Löschanlage
installiert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bis zu einer Füllmenge von 100 l auf eine ortsfeste Löschanlage verzichtet werden. (siehe hierzu BGR111)
34
Wasserbäder (Bain Marie)
Gefährdung durch:
● Heißwasser,
● scharfe Kanten.
Schutzmaßnahmen:
● Eine örtliche Überhitzung durch unzureichende Wasserumwälzung im Bereich
der Heizeinrichtung muss verhindert sein, z. B. durch einen gelochten Zwischenboden oder eingelegten Rost.
● Die Ablasseinrichtungen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein,
z. B. durch verdeckten Einbau, Klappgriff, Drehgriff.
● An Warmhaltebecken ist der höchstzulässige Füllstand deutlich erkennbar und
dauerhaft gekennzeichnet und darf nicht überschritten werden.
35
Kaffeezubereitung
Kaffeemaschinen
Gefährdung durch:
● Zerknall des Druckraumes,
● Dampf und Heißwasser.
Schutzmaßnahmen:
● Es muss sichergestellt sein, dass Dampf und Heißwasser nicht unbeabsichtigt
austreten können.
● Der Aufguss muss so erfolgen, dass es während des Brühverfahrens nicht
spritzt. Es muss deutlich erkennbar sein, wann der Filtervorgang beendet ist.
● Der Filter muss so gestaltet sein, dass eine sichere Handhabung möglich
ist, z. B. durch praktische und gebrauchsgerechte Anordnung der Handgriffe.
36
Eiszubereitung
Speiseeisbereiter mit horizontalen Wellen
Gefährdung durch:
● Scherstellen am Ein- und Auslauf.
Schutzmaßnahmen:
● Der Zugriff zu den Scherstellen zwischen Rührwerkzeugen und Einlauföffnungen muss verhindert sein.
● Die Scherstellen zwischen Rührwerkzeugen und Auslauföffnungen sind durch
Schutzstäbe gesichert, deren lichter Abstand 8 mm nicht überschreitet und die
mindestens 5 mm vor dem Werkzeug angeordnet sein müssen.
● Der Verschlussdeckel der Trommel ist mit dem Antrieb der Maschine gekoppelt.
Eine Kopplung ist nicht erforderlich, wenn der Verschlussdeckel das Gegenlager
für die rotierenden Abstreif- und Austragswerkzeuge bildet.
37
Speiseeisbereiter mit vertikalen Wellen
Gefährdung durch:
● rotierende Wellen,
● Quetschstellen zwischen rotierendem Abstreifer und feststehenden Maschinenteilen.
Schutzeinrichtungen:
● Die rotierende Welle ist durch eine Schutzhülse gesichert, die höchstens 100 mm
über der Tischkante endet.
● An der Bedienungsseite ist eine großflächige Befehlseinrichtung zum Stillsetzen
vorhanden, die mit den Beinen betätigt werden kann, z. B. durch
eine über die gesamte Maschinenseite angeordnete Schaltleiste
von 30 mm Höhe
oder
ein Stellteil mit einer Fläche von mindestens 300 mm x 300 mm.
● An Maschinen mit rotierendem Abstreifer muss dieser an der Rückseite der
Trommel hinter der Welle angeordnet sein.
Als Rückseite hinter der Welle ist ein Bereich bis zu 45° beidseitig der Welle anzusehen.
● Krawatten, langärmlige Kleidung, Schmuck, Schals oder lange Haare erhöhen
das Unfallrisiko an diesen Maschinen. Deshalb zweckmäßige, enganliegende
Kleidung und wenn nötig Haarschutz tragen.
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Softeisbereiter
Gefährdung durch:
● Scherstellen zwischen Gefrierschnecke und feststehenden Maschinenteilen.
Schutzmaßnahmen:
● Der Zugriff zu den Scherstellen zwischen Gefrierschnecke und Ein- und Auslauföffnung ist verhindert durch Schutzstäbe.
Reinigungsmaschinen
Geschirrspülmaschinen
Gefährdung durch:
● Quetsch- und Scherstellen an Türen und Transporteinrichtungen,
● heißes Wasser,
● Reinigungsmittel.
Schutzmaßnahmen:
● Die Quetsch- und Scherstellen an Transporteinrichtungen sind z. B. durch fest
verschraubte Verkleidungen oder Verdeckungen gesichert.
● Hubtüren sind gegen unbeabsichtigtes Zufallen, z. B. durch Gewichtsausgleich
oder Einrasten, gesichert.
● Durch entsprechende Anordnung der Spritzdüsen, oder deren Abschalten kann
heißes Wasser nicht unbeabsichtigt strahlartig aus Öffnungen der Maschinen
austreten.
● Reinigungsmittel werden z. B. durch Dosiereinrichtungen so zugeführt, dass
Gefährdungen weitgehend verhindert werden. Persönliche Schutzausrüstungen
beim Umgang mit den Reinigungsmitteln sind zu benutzen.
● Die Beschäftigten sind regelmäßig über den ordnungsgemäßen Umgang mit den
Geräten und den Reinigungsmitteln zu unterweisen.
Hochdruckreinigungsgeräte
Gefährdung durch:
● unkontrolliertes Umherschlagen des Schlauchendes,
● unkontrolliertes Austreten von Flüssigkeiten unter Druck,
● gefährliche Flüssigkeiten und Reinigungsmittel.
39
Schutzmaßnahmen:
● Beim Loslassen der Betätigungseinrichtungen ist der Flüssigkeitsaustritt selbsttätig unterbrochen.
● Hochdruckreinigungsgeräte sind mit
einem Druckmessgerät ausgerüstet sein, das den jeweiligen Betriebsüberdruck
anzeigt.
Einer Einrichtung ausgerüstet, die eine Überschreitung des jeweils zulässigen
Betriebsüberdruckes verhindert.
Sonstige technische Arbeitsmittel
Messer
An Küchenmessern ist der Griff so gestaltet, dass die Hand nicht auf die Messerschneide abrutschen kann und das Messer nicht auf dem Rücken liegen bleibt.
Die Klingenbreite bei Auslösemesser muss 15 mm von der der Spitze gemessen
mindestens 8 mm betragen.
Für Messer müssen geeignete Ablegeeinrichtungen vorhanden sein, z. B. magnetische Leisten, Haltebügel, Messertaschen.
Haken
Haken für Fleisch (S-Haken) dürfen nur an einem Ende spitz sein. Alle übrigen
Haken, die nicht zum Aufspießen von Fleisch dienen, müssen stumpf sein.
Hackblöcke
Hackblöcke müssen standsicher aufgestellt sein. Die Arbeitsfläche muss eben sein.
Zettel-Bonspießer
Zettel- bzw. Bonspießer sind so beschaffen, z.B. aus flexiblem Kunststoff, als Bonbrett oder Klemmleiste, dass Handverletzungen vermieden werden.
40
Wäscherei- und Bügelmaschinen
Wasch- und Waschschleudermaschinen
Gefährdung durch:
● Quetsch-, Scher- und Fangstellen an der rotierender Trommel,
● Zufallen von Deckeln,
● austretende Waschflotte, Wasch- und Waschhilfsmittel sowie Dampf,
● ätzende Flüssigkeiten,
● Unwuchten der Trommel.
Schutzmaßnahmen:
● Waschmaschinen sind mit Schutzeinrichtungen ausgerüstet, die beim Öffnen
der Deckel, Türen, Klappen und ähnlichen Einrichtungen die Antriebskraft abschalten.
● Waschschleudermaschinen mit einer kinetischen Energie bis 1500 Nm sind mit
Schutzeinrichtungen ausgerüstet, die sicherstellen, dass die Deckel, Türen,
Klappen und ähnliche Einrichtungen sich erst öffnen lassen, wenn die Trommeldrehzahl weniger als 60 Umdrehungen pro Minute beträgt.
● Waschschleudermaschinen mit einer kinetischen Energie von mehr als 1500 Nm
sind mit Schutzeinrichtungen ausgerüstet, die sicherstellen, dass die Maschine
erst in Gang gesetzt werden kann, wenn die Deckel, Türen, Klappen und ähnliche Einrichtungen fest verschlossen sind (Verriegelung).
Die Deckel, Türen, Klappen und ähnliche Einrichtungen dürfen erst geöffnet
werden können, wenn die Trommel stillsteht (Zuhaltung).
Die Zuhaltung muss auch bei Ausfall der Energiezufuhr wirksam bleiben.
● Waschschleudermaschinen mit abnehmbarem Trommeldeckel dürfen sich erst in
Gang setzen lassen, wenn der Trommeldeckel fest verschlossen ist.
● Bewegliche Trommel- und Gehäusedeckel an Wasch- und Waschschleudermaschinen sind mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen gegen Zufallen ausgerüstet, wenn nicht durch die Bauart der Maschine der Deckel in geöffneter Position genügend weit über seinem Totpunkt liegt.
● Öffnungen im Gehäuse von Wasch- und Waschschleudermaschinen für das Einfüllen von Wasch- und Waschhilfsmitteln zur Waschflotte sind so eingerichtet,
dass der Zugriff zu Gefahrstellen im Innern der Maschine verhindert ist.
● Wasch- und Waschschleudermaschinen sind so eingerichtet, dass beim Öffnen
der Gehäuse- oder Trommeltür eine Gefährdung durch auslaufende heiße Waschflotte sowie austretende heiße Dämpfe verhindert ist.
● Unwuchten der Trommel werden z. B. durch Unwuchtschalter verhindert.
41
Mangeln (Muldenmangeln und Zylindermangeln)
Gefährdung durch:
● Einzugsstellen zwischen Mulde und Walze bzw. zwischen Zylinder und
Umlenkwalze,
● Quetschstellen beim Absenken von Walzen oder Mulden,
● heiße Oberflächen.
Schutzmaßnahmen:
● Durch konstruktive Maßnahmen oder durch Einlassschutzeinrichtungen wird
der Zugriff zu den Gefahrstellen verhindert.
● Hubeinrichtungen für Walzen oder Mulden an Mangeln sind so eingerichtet,
dass beim Absenken von Walzen oder Mulden keine Gefahren entstehen können. Dies gilt nicht für Mangeln mit einer Walzenlänge kleiner 1400 mm.
● Mangeln mit einer Walzenlänge größer gleich 1400 mm sind auf der Einlaufseite und Mangeln mit Rückwärtslauf auch auf der Auslaufseite mit NotBefehlseinrichtungen ausgerüstet. Die Einlassschutzeinrichtung kann auch als
Not-Befehlseinrichtung eingerichtet sein.
● Heiße Oberflächen, die nicht unmittelbar für den Arbeitsvorgang erforderlich
sind und im Arbeits- oder Verkehrsbereich liegen, müssen gegen zufälliges Berühren so gesichert sein, dass Verletzungen durch Verbrennen ausgeschlossen
sind.
Bügelmaschinen, Bügelpressen und Fixierpressen
Gefährdung durch:
● Quetschstellen,
● heiße Oberflächen.
Schutzmaßnahmen:
Gefahrstellen an Bügelmaschinen, Bügelpressen und Fixierpressen im Arbeitsund Verkehrsbereich sind durch folgende Schutzeinrichtungen gesichert:
● trennende Schutzeinrichtungen.
● Zweihandschaltungen in Verbindung mit zusätzlichen Schutzeinrichtungen.
● Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion.
● Verletzungen durch Verbrennungen beim Berühren heißer Oberflächen sind,
z. B. durch Verdeckungen oder Isolierungen, zu verhindern.
42
Kälteanlagen
für Speiseeisbereiter, Kühlräume, Kühlschränke und Kühlvitrinen,
Gebäckfroster, Sahnebläser usw.
Gefährdung durch:
● Auflaufstellen der Keilriemen und Ventilatorflügel,
● Kältemittel.
Schutzmaßnahmen:
● Einbau in Schrankgehäusen mit fest verschraubten Verkleidungen.
● Schutzgitter über Keilriemen und Ventilator.
● Ausreichende Lüftung.
● Wartung durch beauftragte Personen.
Kühlräume, Kühlschränke, Vitrinen
Gefährdung durch:
● Eingeschlossen werden,
● Kälte.
43
Schutzmaßnahmen:
● Türen in nicht abgeschlossenem Zustand können immer von innen geöffnet werden.
● Die Ausgänge können auch bei Dunkelheit bzw. bei abgeschalteter Hauptbeleuchtung aufgefunden werden.
● Kühlräume mit mehr als 10 m2 Grundfläche können, auch wenn die Türen von
außen abgeschlossen sind, jederzeit verlassen werden.
● An der Innenseite der Kühlraumtür sollte gut erkennbar und leicht verständlich
angegeben sein, wie das Entriegeln der Tür durchzuführen ist.
● In ortsfesten begehbaren Kühlräumen mit Temperaturen unter -10 °C und einer
Grundfläche über 20 m2 muss eine vom allgemeinen Stromversorgungsnetz
unabhängige Notrufeinrichtung vorhanden sein. Der Notruf muss an einer Stelle wahrgenommen werden können, die während der Betriebszeit besetzt ist.
● Bereitstellen und Tragen der notwendigen Kälteschutzkleidung.
Abluftanlagen
Dunstabzugsanlagen
Die Notwendigkeit von raumlufttechnischen Anlagen (Zu- und Abluftanlagen) in
gewerblichen Küchen ergibt sich aus der Tatsache, dass insbesondere die thermischen Geräte Wärme in erheblichem Maße durch Konvektion und Strahlung abgeben, bei der Speisezubereitung und beim Spülen in bedeutendem Umfang Feuchtigkeit anfällt und die Raumluft durch Gerüche, Fettdünste und gasförmige Verbrennungsprodukte belastet wird.
Gefährdung durch:
● Dünste und Wrasen,
● Brand infolge Flammendurchschlag,
● Vernachlässigen hygienischer Prinzipien,
● Absturz von Personen beim Ein- und Ausbau von Fettfiltern und bei Reinigungsarbeiten,
● unzureichende Reinigung.
Schutzmaßnahmen:
● Durch Einblasen und Absaugen entsprechender Luftströme ist zu gewährleisten,
dass während der Arbeitszeit der Beschäftigten eine ausreichend gesundheitlich
zuträgliche Atemluft und Raumtemperatur vorhanden ist.
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● Die lüftungstechnische Anlage ist so auszulegen, dass an den Arbeitsplätzen
keine unzumutbare Zugluft auftritt und ein geräuscharmer Betrieb gewährleistet
ist.
● Die Abluft sollte möglichst dort abgesaugt werden, wo die Luftverschlechterungen, insbesondere Wrasen und Küchendünste, auftreten. Aus diesem Grunde ist
es sinnvoll, über den thermischen Geräten Hauben oder Abluftdurchlässe (bei
Lüftungsdecken) anzuordnen, damit die Wrasen und Dünste schnell erfasst werden.
● Abluftanlagen sind mit wirksamen Fettfangfiltern ausgerüstet. Bei Küchenabluftdecken müssen die Luftdurchlässe als wirksame Fettfangfilter ausgebildet
sein.
● Fettfangfilter müssen einfach und gefahrlos ein- und ausgebaut werden können.
Sofern der Ein- und Ausbau nicht von der Zugangsebene erfolgen kann, müssen
geeignete Aufstiege und Trittflächen zur Verfügung stehen.
● Zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen durch Mikroorganismen müssen Dunstabzugsanlagen entsprechend den Angaben der Betriebsanweisung
regelmäßig gereinigt werden.
Vorbeugender Brandschutz bei Abluftanlagen
Brände in Hotels und Restaurants gehen oft von der Küche aus.
Ursache: Verfettete Leitungen, Filter und Hauben.
Bei Abluftanlagen müssen daher besondere Maßnahmen gegen die Brandgefahren,
insbesondere die Brandübertragung über das Leitungssystem getroffen werden.
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Dies sind zum Beispiel:
● Die gesamte Abluftanlage muss so gebaut sein, dass sie sicher und leicht gereinigt werden kann. Alle Leitungsabschnitte müssen daher mit ausreichenden Reinigungsöffnungen ausgerüstet und Ventilatoren so ausgeführt sein, dass sie
leicht zugänglich sind.
● Fettfangfilter müssen einen möglichst hohen Wirkungsgrad bei der Fettabscheidung gewährleisten, damit eine Verschmutzung der Abluftkanäle und des Ventilators weitgehend vermieden wird.
● Fettfangfilter sollen einen Flammendurchschlag in nachfolgende Anlagenteile
nach Möglichkeit verhindern, z. B. durch den Einbau von Wirbelstromfiltern
(Flammenschutzfilter).
Da trotz eingebauter Fettfangfilter oder entsprechend gestalteter Luftdurchlässe bei
Lüftungsdecken auf die Dauer eine Verschmutzung der Abluftanlage nicht zu vermeiden ist, muss die komplette Anlage regelmäßig überprüft und gereinigt werden.
Getränkeschankanlagen
In Getränkeschankanlagen werden mittels Druckgasen Getränke oder Getränkegrundstoffe gefördert. Als Druckgase sind nur die lebensmittelrechtlich unbedenklichen Gase Kohlendioxid (CO2), Stickstoff (N2) oder Gemische aus beiden Gasen
(N2/CO2) zugelassen. Hiervon ist Kohlendioxid, besser bekannt unter seinem Handelsnamen Kohlensäure das am häufigsten verwendete Druckgas.
Kohlendioxid ist ca. eineinhalbmal schwerer als Luft. Es sammelt sich daher in
Bodennähe bzw. in tiefer liegenden Gebäudeteilen. Insbesondere in solchen Bereichen können erhöhte CO2-Konzentrationen auftreten.
Kohlendioxid gilt üblicherweise nicht als giftig; trotzdem besitzt es eine toxische
Wirkung, die auch bei Anwesenheit von ausreichendem Sauerstoff zu Gesundheitsstörungen bis hin zum Tod führen kann.
Die Lagerung und Bereitstellung kann in so genannten Druckgasbehältern (Kohlesäureflaschen) oder für größere Mengen in Druckbehältern erfolgen.
Kohlensäureflaschen stehen unter hohem Druck. Bei 20 °C ca. 57 bar, bei 30 °C
ca. 93 bar Druck. Sie enthalten Kohlensäure sowohl in flüssigem wie gasförmigem
Zustand. Entnommen wird bei richtiger Aufstellung und richtigem Anschluss nur
aus der Gasphase.
In Druckbehältern wird das Kohlendioxid flüssig und tiefkalt gelagert.
Aus dem Vorgenannten wird deutlich, dass beim Entleeren von Druckgasflaschen
Schutzmaßnahmen durchzuführen sind, damit eine Gefährdung für Personen durch
unkontrolliert ausströmendes Kohlendioxid nicht zu befürchten ist.
Schutzmaßnahmen:
● Grundsätzlich kann daher gesagt werden, dass durch eine ausreichende Be- und
Entlüftung der Räumlichkeiten zu gewährleisten ist, dass sich Kohlendioxid in
Gefahr bringender Menge nicht ansammeln kann. Das kann durch natürliche
oder künstliche Lüftung erreicht werden oder es ist zumindest ein Gaswarngerät
zu installieren.
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● Jeder Beschäftigte der Umgang mit Getränkeschankanlagen hat, muss unterwiesen werden.
● Kohlensäureflaschen sind liegend oder gegen Umfallen gesichert zu lagern.
● Flaschen nur aufrecht stehend an den Druckminderer anschließen. Nie liegend,
da dann flüssige Kohlensäure über den Druckminderer in den Getränkebehälter
gelangt, sich dort entspannt und den Zerknall des Behälters bewirken kann.
● Flaschen immer gegen Umfallen sichern.
● Flaschen immer vor Wärmeeinwirkung und Sonnenbestrahlung schützen.
● Ventilschutzkappe nur entfernen, wenn die aufrecht stehende Flasche gegen
Umfallen gesichert ist; anschließend das Ventil und den Druckminderer miteinander verbinden; erst dann das Ventil öffnen und die Verbindungen auf Dichtheit
überprüfen. Das Flaschenventil ist bei Inbetriebnahme voll aufzudrehen; es steht
dann der volle Flaschendruck im Druckminderer an.
● Erst dann mit dem Schankbetrieb beginnen !
Das Flaschenventil ist immer zu schließen:
● bei längerer Betriebspause,
● nach Entleerung und
● vor dem Lösen der Anschlussverschraubung (zum Druckminderer).
Druckminderer haben die Aufgabe, das in der Gasflasche unter hohem Druck stehende Kohlendioxid (CO2) auf den betrieblich benötigten Druck herabzusetzen. Da
Druckminderer empfindliche Geräte sind, müssen sie stets pfleglich behandelt
werden und dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie keine äußerlich erkennbaren
Schäden aufweisen.
Wenn z. B. die Manometergläser beschädigt sind oder das Sicherheitsventil nicht
verplombt bzw. die Plombe schadhaft ist, dann muss der Druckminderer der
Weiterbenutzung entzogen werden.
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Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Beim unsachgemäßen Umgang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln bzw.
bei Verwendung schadhafter elektrischer Geräte besteht die Gefahr, einen Stromunfall zu erleiden. Darüber hinaus sind defekte oder überlastete Elektroanlagen
und -geräte häufig die Ursache von Bränden. Es ist daher erforderlich, beim Umgang mit solchen Geräten und Anlagen geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen
und bestimmte Regeln zu beachten.
Grundlegende Anforderungen für den Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel enthält die Unfallverhütungsvorschrift BGV A 3.
Die Installation, Änderung und Instandsetzung elektrischer Anlagen und Geräte
darf nur durch eine Elektrofachkraft (bzw. unter deren Leitung und Aufsicht) erfolgen.
Dies gilt auch für scheinbar einfache Elektroarbeiten wie z. B. die Installation von
Lampen, das Herstellen von Verlängerungsleitungen oder die Reparatur von schadhaften Elektrogeräten.
Jegliche Art von „Basteleien“ oder „Do-it-yourself“-Reparaturen durch elektrotechnische Laien müssen unterbleiben. Strengstens verboten ist das Überbrücken
von Sicherheitseinrichtungen wie Temperaturüberwachungen, Sicherungen o. ä.
Ein sachgemäßer Umgang mit elektrischen Geräten erhöht die Sicherheit und trägt
darüber hinaus zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Geräte bei.
Typische Fehler, die im betrieblichen Alltag aber immer wieder vorkommen, sind:
● Das Einklemmen elektrischer Leitungen zwischen Tür und Türrahmen, wenn
z. B. eine Leitung von einem Raum in den anderen geführt wird.
● Das ungeschützte Verlegen von Verlängerungsleitungen, z. B. im Bereich von
Verkehrswegen (solche Leitungen bilden nicht nur gefährliche Stolperstellen,
durch Überfahren oder Hängen bleiben wird auch die Leitung gequetscht bzw.
die Isolierung beschädigt).
● Das Aufhängen elektrischer Geräte an der Anschlussleitung.
● Das Ausstecken von Geräten durch Ziehen an der Leitung (richtig: immer am
Stecker ziehen).
● Das Abspritzen von Elektrogeräten mit dem Wasserschlauch oder mit einem
Hochdruckreiniger.
● Die Überlastung von Stromkreisen durch unsachgemäße Verwendung von
Mehrfachsteckdosen in Verbindung mit dem Anschluss elektrischer Geräte mit
hoher Leistung (Wärmegeräte, Heizstrahler und dergl.).
Werden Mängel an elektrischen Anlagen oder Geräten bemerkt (z. B. defekte Isolierung an Leitungen, fehlende Abdeckungen von Steckdosen, Lichtschaltern, Verteilerkästen, Wackelkontakte an Geräten, defekte Starter an Leuchtstofflampen,
Schmauchspuren an Steckdosen o. ä.), so sind diese Mängel unverzüglich dem
Vorgesetzten zu melden.
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Bis eine sachgemäße Reparatur durch die Elektrofachkraft erfolgt, sind die defekten Geräte der Benutzung zu entziehen.
Elektrogeräte und -anlagen unterliegen - wie andere Arbeitsmittel auch - schädigenden Einflüssen, z. B. durch Alterung, Abnutzung oder Korrosion. Um ihren
sicherheitsgerechten Zustand auch langfristig sicherstellen zu können, müssen sie
daher regelmäßig durch Elektrofachkräfte geprüft werden.
Empfohlen wird: Ortsfeste Anlagen alle 4 Jahre, ortsveränderliche Geräte alle 6
Monate zu prüfen, Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter) sind - sofern vorhanden - in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle 6 Monate, durch
Drücken der Prüftaste zu kontrollieren.
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Fußböden (Bodenbeläge)
Sturz-, Rutsch-, Stolpergefahren
Sturzunfälle bilden nach wie vor einen Schwerpunkt des Unfallgeschehens im
Hotel- und Gaststättengewerbe. So beträgt der Anteil der Sturzunfälle im Gastgewerbe ca. 30 %. Hohe Entschädigungsleistungen, Arbeitsausfall und zum Teil
Rentenzahlungen belasten die BGN und die Unternehmer in hohem Maße.
Schmutz, Abfall und Feuchtigkeit auf dem Boden sind hier als Ursache von Stürzen an erster Stelle zu nennen. Hektik, Eile, ungeeigneter Bodenbelag und herumliegende Gegenstände sind weitere Faktoren.
Oft genügt ein Besen oder ein Lappen um Schmutz, Feuchtigkeit usw. zu beseitigen. Allerdings ist es nicht ausreichend durch Beseitigen von Abfall, herumliegenden Gegenständen das Sturzrisiko zu vermeiden, viel wichtiger ist die Auswahl des
richtigen Bodenbelages und des geeigneten Schuhwerks.
Die Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsstättenverordnung und BG-Regeln fordern, dass die Fußböden sicher begehbar, eben und leicht zu reinigen sind. Aus den
zitierten Forderungen lässt sich jedoch nicht ableiten, dass ein Bodenbelag mit
möglichst glatter (ebener) Oberfläche genügt, weil er, da leicht zu reinigen, auch
im sauberen Zustand rutschhemmend ist. Dies würde der praktischen Erfahrung
widersprechen.
In den gewerblichen Küchen ist die Reinhaltung des Bodenbelages (Fußboden)
weitaus schwieriger als in anderen Bereichen und damit das sichere Begehen während der Arbeitszeit schwer durchzuführen. Verunreinigungen des Bodens durch
Feuchtigkeit, Fett, Öl, Gemüse etc., die produktions- und arbeitsbedingt anfallen,
vermindern die Rutschhemmung und erhöhen die Rutschgefahr. Deshalb ist durch
die Wahl eines geeigneten Fußbodenbelages sicherzustellen, dass bei der üblichen
Verschmutzung ein rutschhemmender Zustand während der Arbeitszeit vorhanden
ist.
Der Fußbodenbelag soll auch eine ausreichende Belastung z. B. durch Transportgeräte aufweisen und der Aggressivität von bestimmten Reinigungsmethoden
gewachsen sein. Durch den Umgang mit gleitfördernden Stoffen, die produktionsoder arbeitsbedingt auf den Fußboden gelangen, besteht Rutschgefahr.
Dies bedeutet, dass rutschhemmende Fußbodenbeläge eingesetzt werden sollen. Je
nach Anforderung können dies feinraue, raue oder profilierte Bodenbeläge sein.
Abdeckungen von Ablaufrinnen/Abflussöffnungen sind tritt- und kippsicher, ausreichend belastbar sowie Fußboden eben zu verlegen.
Bei der Auswahl von Rosten oder Abdeckungen ist die Rutschhemmung und die
Reinigung zu berücksichtigen.
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Reinigung und Pflege
Durch den Einsatz von bewährten Reinigungsverfahren vom harten Besen oder
Wischtuch bis zur Bodenreinigungsmaschine und zum Flüssigkeitsstrahler und
unter Verwendung geeigneter Reinigungsmittel soll der Fußboden sauber und
rutschhemmend werden.
Selbstverständlich ist auch die Hygiene zu beachten.
Grundsätzlich ist zu prüfen, ob die Bodenbeläge einer Behandlung mit Pflegemitteln bedürfen.
Gleitfördernde Stoffe setzen die Rutschhemmung des Bodenbelages herab. Deshalb sind diese Stoffe regelmäßig, bei starkem Anfall dieser Stoffe in kurzen Zeitabständen zu entfernen (Intervallreinigung).
Die praktische Erfahrung in den Betrieben zeigt, dass Bodenbeläge mit zunehmender Rutschhemmung schwerer zu reinigen sind bzw. einen erhöhten Reinigungsaufwand erfordern.
Reinigungsverfahren und Reinigungsmittel sollen auf den Bodenbelag abgestimmt
sein. So lassen sich z. B. verschiedene Bodenbeläge mit einem harten Besen bei
Verwendung von heißem Wasser und Zugabe von Fett lösenden Mitteln, bei hohen
biologischen Anforderungen auch gekoppelt mit Desinfektionsmitteln, wirtschaftlich und ausreichend reinigen.
Bei Bodenbelägen mit rauer Oberfläche oder starker Profilierung hat sich der Einsatz von Reinigungsmaschinen mit rotierenden Bürsten und Flüssigkeitsstrahlern
bewährt.
Die Rutschhemmung der Bodenbeläge kann durch falsche Dosierung der Reinigungs- und Pflegemittel gemindert werden. Bei der Anwendung ist auf die richtige
Dosierung (Herstellerangabe) zu achten.
Keramische Fliesen und Klinker
Fliesen bieten die Möglichkeit, Fußböden in optisch ansprechender Weise zu gestalten. Eine Vielzahl von keramischen Fliesen und Klinkern verschiedener Hersteller sind durch Prüfstellen auf ihre Rutschhemmung geprüft und der jeweiligen
Bewertungsgruppe zugeordnet.
Nähere Hinweise gibt die BGR 181 „Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr” und die ASI 4.40 „Unfallsichere Gestaltung von Fußböden”.
Die Vorteile der Fliesen können jedoch nur genutzt werden, wenn der gesamte
Bodenaufbau zum Tragen kommt.
Beim Verlegen von Fliesen ist darauf zu achten, dass Wasser und Wasserdampfdruck nicht an die Unterseite der Fliesen gelangen kann und dadurch ein Ablösen
der Fliese die Folge wäre.
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Industriefußböden
Diese Bodenbeläge sind besonderen, extremen Belastungen gewachsen, wie sie in
Herstellungs- und Produktionsverfahren auftreten. Als Industriefußboden bezeichnet man z. B. Betonplatten mit Fugenverguss, Zementgebundene Böden mit Zuschlagstoffen, Kunstharzestriche/Kunststoffvergussböden.
Kunstharzestriche und Kunststoffvergussböden
Diese Beläge eignen sich nicht nur zum schnellen Erneuern schadhafter Böden,
sondern sind auch auf Estrich bzw. Beton gut zu verlegen.
Die Rutschhemmung wird durch verschiedene Zuschlagstoffe stark beeinflusst. Sie
sind sehr verschleißfest, flüssigkeitsdicht, beständig gegenüber Säuren, Ölen und
Fetten, können auf fast jedem Untergrund verlegt werden, sind gut zu reinigen und
in verschiedenen Farben lieferbar. Eine fugenlose Herstellung bis ca. 400 m2 ist
möglich.
Die rasche Verlegung und schnelle Begehbarkeit ist ein erheblicher Vorteil bei Produktionsumstellungen und Sanierungen. Die geringe Bauhöhe erspart bei vielen
Vorhaben bauseitig vorzunehmende Abrissarbeiten. Ähnlich der Hohlkehlfliese
kann der Kunstharzestrich an den Wänden hochgezogen werden.
Metall
Bei hoher Beanspruchung werden Stahlblechplatten verlegt. Die fliesenförmigen
Platten können mit Granulat beschichtet sein. An der Oberfläche und an der seitlichen Umrandung sind die Platten mit ausgestanzten Ankern versehen, die eine
unlösbare Verbindung mit dem Verlegemörtel bewirken. Dadurch sind diese Platten auch schweren Beanspruchungen gewachsen. Man sollte hier in jedem Fall
(auch in trockenen Räumen) profilierten Ausführungen den Vorrang geben.
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Roste
Auch für Roste gilt: Tragfähigkeit, Rutschhemmung, sachgerechte Verlegung usw.
berücksichtigen. Stolperstellen sind zu vermeiden.
Bei der Verlegung einer großen Zahl von Rosten, z. B. auf Bühnen empfiehlt es
sich, einen Verlegeplan vom Hersteller bzw. Verlegefirma ausarbeiten zu lassen.
Ausschnitte an Gitterrosten und oftmals an Profilrosten sind eingefasst.
Behelfsmaßnahmen
Glatte Oberflächen von Bodenbelägen können im Schnellverfahren rutschhemmend gemacht werden, indem man sie mit flüssiger Polyurethanfarbe versiegelt
und den noch nassen Kunststoff mit Quarzsand (Körnung) bestreut.
Abätzen/Aufrauen keramischer Bodenbeläge mit Säure u. ä. Verfahren bringen mit
Einschränkung eine Verbesserung der Rutschhemmung bei zu glatten Oberflächenstrukturen.
Kunststoffroste und –matten sowie selbstklebende Beläge mit unterschiedlichen
Körnungen können kurzzeitig helfen und sind daher nur ein Kompromiss.
Die unterschiedlichen Arbeitsverfahren erfordern, dass sich die Beschäftigten auch
in Nebenräumen, Gängen, Treppenhäusern und auf Treppen bewegen. Dabei wird
Schmutz und Abfall aus den Arbeitsräumen in diese Bereiche getragen.
Deswegen empfiehlt es sich, auch diese Bereiche mit den gleichen Bodenbelägen
zu versehen wie die Haupträume.
Abstreifeinrichtungen, wie z. B. Abstreifmatte, Gitterrost, Schmutzschleuse, die an
Kreuzungsstellen angebracht sind, bewirken, dass die an den Schuhsohlen haftenden Verschmutzungen abgestreift werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass an
diesen Einrichtungen keine Stolperstellen auftreten.
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Treppen
Das sind bauliche Einrichtungen, deren Gestaltung bzw. Ausführung in Verordnungen, DIN-Normen und Unfallverhütungsvorschriften geregelt ist.
Unfälle auf innerbetrieblichen Verkehrswegen stellen nach wie vor einen erheblichen Teil der Arbeitsunfälle dar. Sturzunfälle auf Treppen bilden dabei einen
besonderen Schwerpunkt.
Deshalb ist es unbedingt erforderlich, die unfallsichere Gestaltung und Instandhaltung von Treppen zu überwachen.
Unfalluntersuchungen von Sturzunfällen auf Treppen zeigen folgende Ursachen
auf:
● bauliche Mängel (z. B. ausgebrochene Stufenkanten, unterschiedliche Stufenmaße, ausgetretene Stufen, fehlende Handläufe und Geländer, ungeeigneter Stufenbelag).
● Verschmutzungen der Treppen (z. B. Feuchtigkeit, Fett- und Ölverschmutzung,
Abfälle auf den Stufen).
● Hindernisse durch abgestellte Waren, Kartons und dergleichen.
● unzureichende Beleuchtung (Schlagschatten).
● Verhaltensfehler (z. B. Unachtsamkeit, Eile, Hektik, Sichtbehinderung durch das
Tragen von Lasten).
● Reinigung und Pflege (z. B. zusätzliche Glätte nach Feuchtreinigung, polierte
Stufen, ungeeignetes Reinigungsverfahren).
● ungeeignetes Schuhwerk und falscher Sohlenbelag.
Wesentlich für eine gut begehbare und verkehrssichere Treppe sind ausreichend
große, ebene, rutschhemmende und tragfähige Auftrittsflächen in gleichmäßigen,
mit dem Schrittmaß übereinstimmenden Abstände.
Besonders wichtig ist, dass alle Stufen einer Treppe die gleichen Maße aufweisen.
Ausgetretene, schiefe, morsche oder beschädigte Stufen sind umgehend auszubessern.
Die Rutschhemmung von Treppenstufen hängt weitgehend vom Stufenmaterial
oder -belag ab.
Je nach Verwendungszweck bzw. Beanspruchung können die Auftrittflächen aus
Gitterrosten, Beton, Naturstein, Fliesen, Teppichboden, Holz oder PVC-Belag
bestehen.
Wichtig ist, dass das Stufenmaterial den auftretenden Beanspruchungen standhält
und rutschhemmend ist.
Treppen mit Teppichläufern sollen mit Teppichhalterungen (Teppichstangen) befestigt sein, die sich nicht von selbst lösen können. Kantenprofile sind bündig mit
der Stufenoberfläche zu verlegen.
Beschädigte Kantenprofile sind gegen neue auszuwechseln.
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Treppen mit mehr als vier Stufen sind mit Handläufen zu versehen, die gut befestigt, stabil sind und sich leicht umfassen lassen.
Freie Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen sind durch Geländer zu sichern.
Für die Sicherheit ist eine gute Erkennbarkeit der Stufen und der Stufenkanten
wichtig. Deswegen sind Treppen - wie auch alle Verkehrswege - ausreichend hell
zu beleuchten. Lichtschalter sind an den Treppenzugängen leicht erreichbar und
gut sichtbar anzubringen. Schlagschatten sind zu vermeiden.
Gegenstände möglichst in einer Hand tragen - auf freie Sicht achten - und mit der
anderen Hand den Handlauf benutzen.
Treppen nicht als Lager und Abstellorte benutzen.
Geeignete Reinigungsmittel bzw. Reinigungsverfahren wählen.
Rutschhemmendes Schuhwerk tragen.
Fassrutschen oder andere Hilfsmittel benutzen, um Beschädigungen der Stufen zu
verhindern.
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Leitern und Tritte
Begriffe:
Leitern sind ortsveränderliche Aufstiege mit Stufen oder Sprossen, die mit Wangen oder Holmen verbunden sind.
Tritte sind ortsveränderliche Aufstiege bis 1 m Höhe, deren tragende Schenkel in
Gebrauchsstellung zug- und druckfest miteinander verbunden sind und deren oberste Fläche zum Betreten vorgesehen ist.
Allgemeines
Leitern und Tritte dürfen nur benutzt werden, wenn sie den gesetzlichen
Bestimmungen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Für den Benutzer von Leitern ist eine Betriebsanleitung zu erstellen, die an der Leiter deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht werden soll. Die Form der
Betriebsanleitung kann durch Piktogramme gestaltet sein.
Leitern und Tritte sind in der erforderlichen Art, Anzahl und Größe bereitzustellen.
Sie sollen sicher begehbar, ausreichend tragfähig, gegen übermäßiges Durchbiegen, starkes Schwanken und Verwinden gesichert sein.
Durch eine beauftragte Person ist dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Schadhafte Leitern
und Tritte dürfen erst wieder nach sachgemäßer Instandhaltung verwendet werden.
Gegen schädigende Auswirkungen, wie z. B. durch Witterungseinflüsse, sonstige
Feuchtigkeits- und Temperatureinflüsse, mechanische Beschädigungen, Säureund Laugeneinwirkungen sind sie zu schützen und aufzubewahren. Schutzanstriche für Leitern und Tritte aus Holz sind durchscheinende Lacke, Lasierungen und
ähnliche Imprägnierungen. Deckende Anstriche lassen Schäden im Holz nicht
erkennen.
Im Verkehrsbereich aufgestellte Leitern sind durch Absperrungen gegen Umstoßen
u. ä. zu sichern.
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Stehleitern
Sie sind durch ihre Bauart gegen Umstürzen und Auseinandergleiten gesichert.
Spreizsicherungen sichern das Auseinandergleiten der Schenkel und sind deshalb
fest mit den Leiterschenkeln verbunden. Oberhalb der Gelenke dürfen sich keine
Widerlager bilden können.
Stehleitern nicht wie Anlegeleitern benutzen.
Von Stehleitern nicht auf andere hochgelegene Arbeitsplätze und Verkehrswege
übersteigen.
Seitliches Hinausbeugen des Körpers und Festhalten an anderen Stellen erhöht die
Umkippgefahr.
Auf der obersten Stufe von Stehleitern, die zum Betreten vorgesehen ist, muss
sicheres Stehen, z. B. eine Sicherheitsbrücke mit einer Haltevorrichtung, gewährleistet sein.
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Anlegeleitern
Anlegeleitern sind sicher aufzustellen und, wenn nötig, gegen Umstürzen zu
sichern.
Des Weiteren sind sie an sichere Stützpunkte anzulegen. Als sichere Stützpunkte
sind nur solche Bauteile anzusehen, die selbst unverschiebbar sind und durch die
angelegte und belastete Leitern nicht zerbrechen können. Glasscheiben, Spanndrähte, Türen und Tore entsprechen diesen Voraussetzungen nicht.
Anlegeleitern müssen mit beiden Holmen anliegen und dürfen sich nicht über
Gebühr durchbiegen. Sie sind gegen Wegrutschen zu sichern, z. B. durch die Art
des Leiterfußes (Gummifüße, Stahlspiken), durch Aufsetz-, Einhake- oder Einhängevorrichtungen. Über Austrittstellen müssen sie mindestens 1 m hinausragen,
wenn nicht eine gleichwertige Haltemöglichkeit vorhanden ist.
Stufen und Sprossen müssen trittsicher sein, gleiche Abstände voneinander haben
und zuverlässig (dauerhaft) mit den Wangen oder Holmen verbunden sein.
Festes Schuhwerk ist zu benutzen, das dem Fuß einen sicheren Halt bietet.
Am sichersten steht eine Anlegeleiter, wenn sie unter einem Winkel von 65° - 75°
angestellt wird.
Von Anlegeleitern aus dürfen nur Arbeiten geringen Umfanges ausgeführt werden.
Bei der Beurteilung des Begriffes „Arbeiten geringen Umfanges“ ist folgendes zu
beachten:
Menge und Gewicht des mitgeführten Werkzeuges und Materials,
Dauer und Schwierigkeitsgrad der Arbeit.
Tritte
Für geringe Steighöhen können Tritte verwendet werden. Aus Bequemlichkeit werden oft an ihrer Stelle Kisten, Hocker, Stühle und dergleichen benutzt. Durch diese
ungeeigneten Aufstiege wurden schon viele Unfälle verursacht.
Tritte sind ortsveränderliche Aufstiege bis 1 m Höhe. Hierzu zählen auch Tritthocker mit festen, ausziehbaren oder ausklappbaren Stufen.
Tritte sind mit Stufen ausgerüstet. Es dürfen nur Tritte verwendet werden, die in
jeder Gebrauchsstellung standfest sind und ein unbeabsichtigtes Verschieben
beim Betreten verhindern. Die oberste Stehfläche muss sicheres Stehen gewährleisten.
Luken
Wandluken, Fußbodenluken, Treppenöffnungen, Gruben, Schächte, Kanäle etc.
sind so zu sichern, dass Personen nicht hineinstürzen können.
Dies kann geschehen durch, z. B. Geländer, feste Abschrankungen oder Brüstungen.
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Treppenöffnungen sind an den freien Seiten mit Geländern zu versehen. Das
Geländer soll mindestens 1 m hoch sein und ein Hindurchfallen von Personen verhindern, z. B. durch Knieleisten, Gitter, feste Ausfüllungen.
Treppenabgänge und Fußbodenluken, die durch Falltüren oder Deckel geschlossen werden können sind nur dann als unfallsicher anzusehen, wenn bei offener
Luke ein Schutz gegen Hineinstürzen gegeben ist. Die getroffene Maßnahme muss
den gleichen Schutz wie eine Umwehrung oder ein Geländer bieten.
Verkehrswege
Entsprechend der verschiedenen Nutzungsart werden Verkehrswege mit Personenverkehr, mit Lastverkehr und mit gemeinsamem Personen- und Lastverkehr unterschieden.
Fest steht, dass die Sicherheit bei strikter Trennung von Personen- und Lastverkehr
am höchsten ist.
Die Verkehrswege müssen in solcher Anzahl vorhanden und so beschaffen und
bemessen sein, dass sie je nach Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können und neben den Wegen beschäftigte Personen durch den Verkehr
nicht gefährdet werden.
Die Breite der Verkehrswege (Personenverkehr) richtet sich nach der Zahl der im
jeweiligen Bereich tätigen Personen. Bei bis zu 100 Personen ist eine Breite von
1,25 m vorzusehen. Die Breite der Verkehrswege für den innerbetrieblichen Fahrzeugverkehr ist so zu wählen, dass zwischen der äußeren Begrenzung der Beförderungsmittel und Grenze des Verkehrsweges ein Sicherheitsabstand von mindestens
0,5 m auf beiden Seiten vorhanden ist.
Führen Verkehrswege für Fahrzeuge an Türen, Toren, Durchgängen, Durchfahrten
und Treppenaustritten vorbei, ist ein Sicherheitsabstand von 1 m einzuhalten.
Verkehrswege sollten deutlich von benachbarten Arbeits- oder Lagerflächen abgegrenzt sein, z. B. durch Farbanstriche, Abschrankungen. Sie sind von Gegenständen frei zu halten, um ein sicheres Begehen/Befahren zu ermöglichen.
Wesentlich ist auch eine gute Beleuchtung in Verkehrswegen.
Türen und Tore
Türen und Tore sollen Wege freigeben und nicht versperren.
Türen dürfen nicht zu Treppen hin öffnen, wenn diese unmittelbar ohne Podest
hinter den Türen abwärts führen. Lage, Anzahl, Ausführung und Abmessungen von
Türen und Toren richten sich nach der Art und Nutzung der Räume.
Tore, die auch dem Fußgängerverkehr dienen, sind so ausgeführt, dass sie leicht
geöffnet oder geschlossen werden können. In unmittelbarer Nähe von Toren, die
vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, sind Türen für den Fußgängerverkehr vorzusehen.
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Pendeltüren werden meist mit Schwung aufgestoßen. Zur Vermeidung von
Gefährdungen sind solche Türen durchsichtig oder in Augenhöhe mit ausreichender Durchsicht (Sichtfenster) versehen.
Glastüren oder Türen mit lichtdurchlässigen Flächen, ausgenommen Türfüllungen im oberen Drittel von Türen, sollen bruchsicher sein, z. B. Verbundsicherheitsglas, Einscheibensicherheitsglas oder Kunststoff mit vergleichbaren Sicherheitseigenschaften. Glasflächen, besonders bei rahmenlosen Glastüren, sollen deutlich
wahrnehmbar sein. Auch das Anbringen von großen Griffen ist erforderlich.
Quetschstellen zwischen Türrahmen und Türblatt sind durch Profilleisten o. ä. zu
verhindern.
Bestehen lichtdurchlässige Flächen von Türen nicht aus bruchsicherem Werkstoff,
so sind diese Flächen gegen Eindrücken zu sichern. Die Abschirmung kann z. B.
aus festem Stab- oder Drahtgitter bestehen.
Schiebetüren und -tore sind gegen Ausheben und Herabfallen zu sichern, z. B.
Anschläge unterhalb und am Ende der Schienen. Türen und Tore, die nach oben
öffnen sind gegen Herabfallen zu sichern.
Kraftbetriebene Türen und Tore sind mit Sicherheitseinrichtungen gegen Einklemmen, Herunterrollen und Herabkippen zu versehen, solange sich Personen im
Gefahrbereich befinden.
Dies kann z. B. durch Kontaktleisten oder -schläuche, durch Lichtschranken, Schalter ohne Selbsthaltung (Totmannschaltung) usw. geschehen. Quetsch- und Scherstellen sind zu sichern.
Vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf - jedoch mindestens jährlich einmal - sind diese Türen und Tore von einer befähigten Person zu prüfen.
Türen im Verlauf von Rettungswegen sind zu kennzeichnen. Die Türen sollen sich
von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Personen in der Arbeitsstätte befinden.
Regale
Regale (Lagereinrichtungen und -geräte) sollen so beschaffen und aufgestellt sein,
dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Last des Lagergutes sicher aufnehmen können. Ihre Stand- und Tragsicherheit hat den betrieblichen Beanspruchungen zu genügen. Dazu sollen sie grundsätzlich auf ebenem Boden stehen und
- sollten sie an einer Wand stehen - möglichst an dieser verankert sein. Frei im
Raum stehende Regale sind untereinander zu verstreben oder an der Decke zu
befestigen.
Verkehrswege und Gänge sind so einzurichten, dass ein sicheres Bedienen der
Regale gewährleistet ist, z. B. Verkehrswege für Fußgänger zwischen Regalen sollen 1,25 m breit sein, Gänge, die nur für das Be- und Entladen von Hand bestimmt
sind, sollen mindestens 0,75 m breit sein.
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Die zulässige Belastung von Regalen/Regalböden darf nicht überschritten werden.
Bei größeren Lasten muss daher eine Kennzeichnung angebracht sein, auf der u. a.
die zulässige Fachlast angegeben ist.
Wenn höhere Regalböden nicht vom Boden aus erreicht werden können, sind
geeignete Aufstiege (Leitern oder Auftritte) zu benutzen.
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Brandschutz
Das Wort „Brand” verfolgt uns fast täglich. Es vergeht kaum ein Tag, wo man von
den Medien Mitteilungen über Brände, Folgen von Bränden lesen oder hören kann.
Ein Brand kommt in den meisten Fällen überraschend. Meistens sind es die
berühmten „Kleinigkeiten” die sich zum großen Problem entwickeln. Gebäude
können nach einem Brand mit mehr oder weniger großem Aufwand instand gesetzt
werden. Den Verlust von menschlichem Leben und die Beeinträchtigung der
Gesundheit wiegt sehr viel schwerer. Das Hotel- und Gastgewerbe steht aufgrund
der möglichen Menschengefährdungen ganz besonders in der Verantwortung.
Auch unzureichender Brandschutz kann in der Öffentlichkeit den Ruf des Hauses
schädigen und somit auch die Existenz gefährden. Eine verantwortungsbewusste
Geschäftsleitung muss alles für die Sicherheit der Gäste und des Personals veranlassen. Gleichfalls sind Beschäftige ebenso verpflichtet, durch ihr Verhalten zur
Verhütung von Bränden und anderen Schadensfällen beizutragen.
Umgang mit kalten/heißen Fetten und Ölen
Fette / Öle müssen regelmäßig gewechselt werden. Brandverdächtig ist ein stark
verfärbtes Fett/Öl und "Schlamm", der sich am Boden des Beckens und an den
Heizschlangen abgesetzt hat. Das Ablassen von heißem Fett/Öl ist ausschließlich
nur in geeignete, ausreichend bemessene Behälter zulässig. Einen festen Fettblock
nicht direkt auf die Heizschlangen legen, sonst kann es passieren, dass sich das Fett
an den heißen, freiliegenden Oberflächen der Heizschlange entzündet. Stangenund Blockfett muss zunächst in einem Topf verflüssigt werden, erst dann kann die
Befüllung des Frittierbeckens erfolgen. Die Füllmarke der Frittiereinrichtung ist zu
beachten.
Umgang/Lagerung brennbaren Flüssigkeiten
Brennbare Flüssigkeiten dürfen höchstens bis zur Menge eines Tagesbedarfs am
Arbeitsplatz bereitgehalten werden. Beim Umgang mit brennbarer Flüssigkeit ist
größte Sorgfalt geboten, da besonders hier Brand- und Explosionsgefahren auftreten können. Sie dürfen auch nicht unachtsam in Wasch- oder Toilettenbecken
sowie andere Ausgüsse geschüttet werden.
Feuergefährliche Flüssigkeiten sind nur in geeigneten bruch- und feuersicheren
Gefäßen aufzubewahren bzw. zu transportieren.
Umgang/Lagerung von Abfällen
Entzündete Streichhölzer oder Tabakreste dürfen nur in nichtbrennbaren Aschenbechern abgelegt werden. Diese dürfen nicht in Papierkörbe entleert werden, sondern ausschließlich in spezielle Metallbehälter.
Ölige Putzlappen, Wolle und dergleichen dürfen nicht in der Arbeitskleidung
aufbewahrt werden. Hierfür sind nicht brennbare und schließbare bzw. selbst
schließende Behälter zu verwenden.
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Verunreinigte brennbare Flüssigkeiten (Abfälle) wie z. B. Reinigungsbenzin, Terpentin etc. sind täglich aus den Betriebsräumen zu entfernen und ordnungsgemäß
bei den vorgeschriebenen Sammelstellen zu entsorgen.
Altpapier und feuergefährliche Abfälle nicht auf Dachböden, in Heizungsräumen
und Garagen lagern.
Offene Flammen
Rauchverbote müssen unbedingt befolgt werden. Rauchen, Feuer und offenes Licht
sind in feuer- und explosionsgefährdeten Räumen verboten. Lagerräume für Holz,
Papier, brennbare Flüssigkeiten oder Gase oder andere leicht entflammbare Stoffe
dürfen nicht mit offenem Feuer betreten werden.
Nur schwer entflammbares Dekorationsmaterial darf im Betrieb Verwendung finden.
Elektrische Einrichtungen / Maschinen und Geräte
Nicht mehr als einen Verbraucher in die gleiche Steckdose stecken. Keine elektrischen Sicherungen - auch nicht nur zur kurzfristigen Behebung einer Notsituation
- flicken, da dies zu einer unzulässigen, übermäßigen Erwärmung der elektrischen
Leitung und somit zu einem Brand führen kann. Durchgebrannte Sicherungen,
schadhafte Steckdosen und Leitungen sind nur durch Fachkräfte zu reparieren.
Elektroheiz- und Kochgeräte (z. B. Kaffeemaschinen) auf feuerfeste Unterlagen
stellen.
Blumengefäße und brennbares Material in der Nähe von Elektrogeräten entfernen.
Zur Abführung der erzeugten Wärme bei Elektrogeräten dürfen die Be- und Entlüftungsschlitze nicht verdeckt werden, dies ist auch bei Einbauten in Möbel zu
beachten.
Feuerschutztüren
Feuerschutztüren und -tore sind stets funktionsfähig (selbst schließend) zu halten
und dürfen nicht verstellt, festgebunden oder verkeilt werden.
Feuerlöscher
Die brennbaren Stoffe sind sehr unterschiedlich, daher gibt es auch unterschiedliche Löschmittel.
Bei der Auswahl und Beschaffung von Feuerlöscher ist darauf zu achten, dass sie
für die entsprechende Brandklasse zugelassen sind. Über die Anzahl der bereitzustellenden Feuerlöscher gibt die BG-Regel „Ausrüstung von Arbeitsstätten mit
Feuerlöschern” BGR 133 genaue Auskunft.
Feuerlöscher sind regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, durch befähigte
Personen zu prüfen. Bei hohen Brandrisiken oder starker Beanspruchung durch
Umwelteinflüsse können kürzere Zeitabstände erforderlich sein. Ein Vermerk über
die Prüfung (Prüfdatum, Name des Prüfers) ist gut sichtbar und dauerhaft am
Feuerlöscher anzubringen.
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Der Gebrauch von Feuerlöschern muss geübt werden. Daher ist eine ausreichende
Anzahl von Personen in der sachgemäßen Handhabung von Feuerlöschern - richtige Benutzung und Löschtaktik- zu unterweisen.
Dort, wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, empfiehlt es sich, in regelmäßigen
Zeitabständen praktische Löschübungen mit Feuerlöschern abzuhalten. Zu
Übungszwecken können auch Feuerlöscher-Simulatoren und Feuerlöschtrainer
verwendet werden.
Rettungswege und Notausgänge
Rettungswege und Notausgänge müssen allgemein bekannt und als solche deutlich
- auch bei Dunkelheit - dauerhaft gekennzeichnet sein. Sie dürfen nicht eingeengt
werden und sind stets freizuhalten.
Türen im Verlauf von Rettungswegen und Notausgängen müssen in Fluchtrichtung
aufschlagen und während der Betriebszeit von innen ohne fremde Hilfsmittel leicht
zu öffnen sein.
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Alarmplan
Zweck des Alarmplans ist es, die schnelle Alarmierung sicherzustellen.
In einem solchen Plan sollen auch die zu treffenden Maßnahmen und der Einsatz
von Personen und Mitteln zur Menschenrettung und Brandbekämpfung geregelt
sein.
Die Erfahrung zeigt, die besten Pläne taugen nichts, wenn sie nur auf dem Papier
stehen oder in Schubladen verstauben. Durch regelmäßige Unterweisungen, Fortbildungen und Übungen kann man sich den Umgang mit Situationen wie Brandausbruch, Bombendrohung, Überfall etc. aneignen, so dass einem der mögliche Ernstfall nicht unvorbereitet überrascht. Die ersten Minuten sind entscheidend für die
Rettung von Menschenleben, aber auch für eine schnelle Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen zur erfolgreichen Gefahrenabwehr.
Brandschutzmaßnahmen beziehen sich auf den vorbeugenden Brandschutz mit der
Aufgabe, die Entstehung und Ausbreitung von Bränden zu verhindern, als auch auf
den abwehrenden Brandschutz mit der Aufgabe, Brände möglichst schon in der
Entstehungsphase zu erkennen, zu bekämpfen und Gefahren für die Menschen
abzuwenden.
Rettung von Menschen geht vor Brandbekämpfung !
Durch Hinweise, Belehrungen und Demonstrationen sollte das Gefahrenbewusstsein der Beschäftigten und somit das richtige Verhalten geschult bzw. geübt werden.
Die Vermeidung bzw. Reduzierung von Brandentstehungsgefahren im Betrieb,
sowie beim Umgang mit den Betriebsmitteln durch geschulte Beschäftigte ist
wesentlich notwendiger und zugleich kostengünstiger als aufwendige Schadensverhütungsmaßnahmen.
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➼
Brandgefahr durch Zigarettenkippen im Abfall
Sicherheitsbeleuchtung
Häufig erfordert die bauliche Situation, die besondere Gefährdung am Arbeitsplatz
und die Gesetzeslage die Ausrüstung der Rettungswege mit einer Sicherheitsbeleuchtung. Dies ist immer dann der Fall, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsplätze für die Arbeitnehmer nicht gewährleistet ist. Insbesondere müssen die Notausgänge, Treppen, Kreuzungen und Brandbekämpfungsvorrichtungen ausreichend beleuchtet sein.
Grundsätzlich ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich für:
● Rettungswege in Arbeits- und Lagerräumen mit einer Grundfläche von mehr als
2000 m2.
● Rettungswege in Arbeits- und Pausenräumen, wenn deren Fußboden mehr als
22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt.
● Rettungswege in Arbeitsräumen ohne Fenster oder Oberlichter mit mehr als
100 m2 Raumgrundfläche. Bei Raumgrundflächen von 30 bis 100 m2 müssen
mindestens an den Ausgängen Rettungszeichenleuchten angebracht sein; diese
müssen von jedem Arbeitsplatz aus eingesehen werden können.
● Rettungswege zu den vorgenannten Räumen.
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Die Gaststättenbauverordnung verlangt in Betrieben mit mehr als 400 Gastplätzen
oder mit mehr als 60 Gastbetten zur Beleuchtung von Fluren, Treppenräumen. Ausgängen und anderen Rettungswegen eine Sicherheitsbeleuchtung.
Bei kleineren Gaststätten kann eine Sicherheitsbeleuchtung gefordert werden,
wenn dies wegen mangelnder Übersichtlichkeit oder fehlender natürlicher
Beleuchtung erforderlich ist.
Die Versammlungsstättenverordnung verlangt für Versammlungsräume für mehr
als 200 Besucher und für Versammlungsräume mit Bühnen für mehr als 100 Besucher eine Sicherheitsbeleuchtung. Die Besucher mehrerer kleiner Räume werden
zusammengezählt.
Flüssiggas
Allgemeines
Flüssiggase sind Propan, Butan und deren Gemische. Flüssiggas ist schwerer als
Luft, hat wahrnehmbaren, aber leicht zu überdeckenden Geruch und bildet mit Luft
bzw. Sauerstoff zünd- und explosionsfähige Gemische.
Eine Flüssiggasanlage besteht aus der Versorgungsanlage und der Verbrauchsanlage. Diese Anlagen dürfen nur von Unternehmen erstellt, in Stand gehalten, geändert und geprüft werden, die dafür die erforderliche Sachkunde und Erfahrung
besitzen. Prüfungen dürfen nur von befähigten Personen / Sachkundigen oder
zugelassenen Überwachungsstellen / Sachverständigen durchgeführt werden.
Flüssiggasbehälter
Flüssiggasbehälter sind ortsbewegliche oder ortsfeste Druckbehälter, die als Flaschen, Fässer oder Lagerbehälter (Tanks) ausgeführt sind.
Ortsbewegliche Behälter wechseln zwischen Füllen und Entleeren ihren Standort.
Ortsfeste Behälter werden am Aufstellungsort befüllt.
Ortsbewegliche Behälter (Flüssiggasflaschen)
Versorgungsanlagen mit ortsbeweglichen Behältern (Flüssigasflaschen) dürfen
nur im Freien oder in besonderen Aufstellungsräumen aufgestellt werden.
Innerhalb von Arbeitsräumen dürfen bis 500 m3 sowie für jede weiteren 500 m3
Rauminhalt
● ein Druckgasbehälter mit einem zulässigen Füllgewicht bis 33 kg
oder
● zwei Druckgasbehälter mit einem zulässigen Füllgewicht bis jeweils 14 kg.aufgestellt werden. Ansonsten sind die Flüssigasflaschen im Freien (Schutzschränken) oder in besonderen Räumen aufzustellen. Für eine gute Belüftung ist zu
sorgen.
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Aufstellungsräume müssen vom Freien aus zugänglich sein; Türen müssen nach
außen aufschlagen. Flüssigasflaschen, die im Freien aufgestellt werden, bedürfen
eines Schutzbereiches. Der Schutzbereich darf sich nicht auf Nachbargrundstücke
und öffentliche Verkehrsflächen erstrecken.
Im Schutzbereich dürfen sich keine gegen Gaseintritt ungeschützte Kelleröffnungen, Luft- und Lichtschächte, Bodenabläufe, Kanaleinläufe sowie keine Zündquellen befinden. Brennbare oder explosionsfähige Stoffe dürfen darin nicht gelagert
werden. Die Aufstellung von Flaschen in Räumen unter Erdgleiche, in Treppenräumen, Fluren, Durchgängen und Durchfahrten von Gebäuden sowie in ihrer
unmittelbaren Nähe ist nicht zulässig.
Im Freien aufgestellte Flüssigasflaschen müssen gegen den Zugriff Unbefugter,
z. B. durch abschließbare Flaschenschränke oder -hauben aus nicht brennbaren
Werkstoffen gesichert sein.
Der Umgang mit offenem Feuer und das Rauchen am Aufstellungsort von Flaschen
ist nicht zulässig (Hinweisschild).
Flaschen sind vor unzulässiger Erwärmung zu schützen.
Flaschen - auch die entleerten - müssen aufrecht stehen.
Dies gilt nicht für Flaschen, denen das Gas aus der flüssigen Phase entnommen
wird.
Diese Behälter dürfen aufgestellt oder eingelagert werden:
● außerhalb von Räumen oberirdisch
● außerhalb von Räumen erdgedeckt oder halboberirdisch
● in besonderen Räumen.
Oberirdisch im Freien aufgestellte Behälter müssen standsicher sein, gegen mechanische Einwirkungen von außen und gegen unzulässige Erwärmung durch Sonneneinwirkung geschützt werden. Die Behälter müssen so aufgestellt werden, dass sie
gut besichtigt werden können. Die Armaturen müssen leicht und sicher erreicht und
bedient werden können und gegen unbefugtes Benutzen gesichert sein.
Erdgedeckte Behälter, das sind Behälter, die allseitig mit mindestens 50 cm Erde
überdeckt sind. Eine Stirnwand darf von der Erddeckung frei bleiben. Sie müssen
durch eine geprüfte Umhüllung gegen Korrosion geschützt sein.
Armaturen von erdgedeckten Behältern, die zum Befüllen erforderlich sind, müssen ohne Einsteigen in den Domschacht betätigt werden können.
Halboberirdisch eingelagerte Flüssiggasbehälter sind Behälter, deren untere Hälfte bis zur waagerechten Behälterachse im Erdreich eingelagert ist.
Werden Behälter in besonderen Räumen aufgestellt, so sind diese Räume in mindestens feuerhemmender Bauweise auszuführen. Die Aufstellungsräume müssen
vom Freien aus zugänglich sein. Türen (feuerhemmend) müssen nach außen aufschlagen, von anderen Räumen sind diese Räume feuerbeständig abzutrennen, eine
gute Be- und Entlüftung muss vorhanden sein. In den Räumen dürfen keine Kanaleinläufe, offene Schächte und Zündquellen vorhanden sein. Brennbare oder explosionsfähige Stoffe dürfen darin nicht gelagert werden.
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In Räumen unter Erdgleiche dürfen Behälter nicht aufgestellt werden.
Die Räume und Bereiche im Freien mit Flüssiggasbehältern müssen deutlich
erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein, z.B. mit dem Zeichen P02.
Abblaseleitungen von Sicherheitsventilen und Druckregelgeräten sind getrennt ins
Freie zu führen.
Schutzbereich
Oberirdisch oder erdgedeckte im Freien aufgestellte Behälter müssen von einem
Schutzbereich umgeben sein, damit bei Undichtheiten eine Explosionsgefahr vermieden wird. Er darf sich nicht auf Nachbargrundstücke und öffentliche Verkehrsflächen erstrecken. Die Schutzbereiche erstrecken sich auf die Anschlüsse und
Behälterwandungen (im Freien aufgestellte Behälter).
In den Schutzbereichen dürfen sich keine Zündquellen, keine brennbaren Stoffe,
keine Fenster, Türen, Kelleröffnungen, Luftschächte, Lichtschächte und Gruben
befinden. Der Schutzbereich ist zu kennzeichnen.
Der Schutzbereich darf an einer oder zwei Seiten verringert werden, wenn hierzu
öffnungslose, ausreichend hohe Schutzwände in feuerhemmender Bauart errichtet
werden. Eine gute Durchlüftung des Schutzbereiches muss gegeben sein.
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Gasverbrauchseinrichtungen
Beim Kauf von Gasverbrauchseinrichtungen (z. B. Herde, Backöfen, Fritteusen,
Hockerkocher, Warmwassergeräte) ist darauf zu achten, dass die Geräte den
gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (u. a. CE-Kennzeichnung + Kennummer
der mit der Produktionsüberwachung beauftragten zugelassenen Stelle) und für
den vorgesehenen gewerblichen Anwendungsbereich zugelassen sind.
Vor der Verbrauchsanlage muss eine jederzeit zugängliche Hauptabsperreinrichtung eingebaut sein.
Gasverbrauchsgeräte müssen fest angeschlossen werden. Lassen betriebstechnische Gründe dies nicht zu, dann müssen bewegliche Leitungen (Schläuche) so kurz
wie möglich sein und ggf. besondere Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.
Sicherheits- und Regeleinrichtungen
Jeder Brenner einer Verbrauchseinrichtung muss mit einer Flammenüberwachungseinrichtung, z. B. Zündsicherung, versehen sein. Die Zündsicherung muss leicht
überprüft werden können. Die Brennereinrichtung muss eine voreinstellbare und
absperrbare Zündflamme oder eine andere gleichwertige Zündeinrichtung haben.
Durch die Regelung des Brenners darf die Wirkung der Zündflamme nicht beeinträchtigt werden können.
Sicherheits- und Regeleinrichtungen müssen so beschaffen und eingebaut sein,
dass sie in ihrer Wirkungsweise durch schädliche Einflüsse (z. B. Wind) nicht
beeinträchtigt werden.
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Kegel- und Bowlingbahnen
Gefährdung durch:
● Quetsch- und Scherstellen zwischen beweglichen und feststehenden Teilen bei
Kegelstellmaschinen,
● Quetschstellen zwischen rücklaufenden und bei der Kugelbereitstellung in Ruhe
befindlichen Kugeln,
● Einzugsstellen durch Wellen, Zahn- und Kettenräder, Keilriementriebe,
● Anlaufen der Anlage während Reparaturarbeiten.
Schutzmaßnahmen:
● An Kegelstellmaschinen und an Fördereinrichtungen sind die im Griffbereich
liegenden Quetsch- und Scherstellen, z. B. durch Verdeckungen, gesichert.
● Durch z. B. Begrenzen der Aufprallgeschwindigkeit werden Verletzungen durch
das Aufeinanderprallen der zurücklaufenden Kugeln weitgehend verhindert.
● Einzugsstellen an Wellen und anderen drehenden Maschinenteilen werden vermieden, z. B. durch Verdeckungen oder berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen.
● Ein Anlaufen der Anlage während der Reparaturarbeiten kann z. B. durch einen
abschließbaren Hauptschalter verhindert werden.
● Der Betreiber einer Anlage darf nur geeignete und unterwiesene Personen mit
der Bedienung und Wartung derselben betrauen. Der Zugang Unbefugter in den
Maschinenraum ist zu untersagen.
● An Kegelstellmaschinen und an Fördereinrichtungen für den Kugelrücklauf
müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
1. Hersteller, Lieferer oder Einführer
2. Typ und Erzeugnisnummer
3. Baujahr
71
72
Dynamostraße 7-11
Tel.: 06 21 / 44 56 - 0
Fax: 06 21 / 44 56 - 34 48
E-Mail: [email protected]
Ihr Partner für Sicherheit am Arbeitsplatz
www.bgn.de
0608 - KE - 10. 08-0430 - Gedruckt auf chlorfreiem Papier
68165 Mannheim