Besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung Fachwirt
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Besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung Fachwirt
Besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung Fachwirt/Fachwirtin für Facility Management (HWK) Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 30. Januar 2012 und der Vollversammlung vom 7. März 2012 erlässt die Handwerkskammer Dresden als zuständige Stelle nach § 42 a in Verbindung mit §§ 44 Abs. 4, 91 Abs. 1 Nr. 4a, 106 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I, S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) folgende Besondere Rechtvorschrift: §1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Facility Management erworben worden sind, kann die Handwerkskammer Dresden Prüfungen nach den folgenden Vorschriften durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin über die notwendigen Qualifikationen verfügt, folgende Aufgaben verantwortlich wahrzunehmen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. (3) Definition von Zielen und Inhalten des Facility Managements Bereitstellung von Infrastruktursystemen Entwicklung von Bewirtschaftungskonzepten Schaffung von Standards für Flächen, Ausstattung, Prozesse und Service Beurteilen und Bewerten sowie Festlegen der Abgrenzung von Kern- und Unterstützungsprozessen Verwalten, Optimieren und Verwerten von Flächen Bereitstellen, Sichern, Optimieren von Arbeitsplätzen und deren anforderungsgerechter Ausstattung Bereitstellen, Optimieren und Gewährleisten der Funktionssicherheit der für das Kerngeschäft erforderlichen technischen Infrastruktur Gewährleisten von Gesundheit, Arbeitsschutz und Sicherheit aller am Prozess Beteiligten Bereitstellen von notwendigen Büroservice- und Verpflegungsdiensten Effizienter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechniken für das Facility Management und das Kerngeschäft Umsetzung von operativen Maßnahmen und Steuerung von Serviceprozessen Strategische Fähigkeiten, wie z.B. ganzheitliches Denken und Kostenorientierung Spezialwissen, z. B. in den Bereichen Planen, Bauen, Bewirtschaften, Betreiben, Verwalten, Umnutzen sowie bei der bereichsübergreifenden Informationsbereitstellung und -verarbeitung Verknüpfungswissen, z. B. im Hinblick auf Prozessbeziehungen, Schnittstellen oder Wechselwirkungen Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu anerkannten Abschluss Fachwirt/Fachwirtin für Facility Management (HWK). Handwerkskammer Dresden · Am Lagerplatz 8 · 01099 Dresden Seite 1 von 4 §2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Teilnahme an der Fortbildung ist zuzulassen, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung im gewerblich-technischen oder kaufmännischen Bereich in einem der Gewerke des Gebäudemanagements mindestens auf Gesellenebene oder einen höherwertigen Abschluss besitzt. (2) Prüfung ist zuzulassen, wer einen Vorbereitungslehrgang zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zum/zur Fachwirt/in für Facility Management besucht hat. (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. §3 Gliederung, Inhalt und Dauer der Prüfung (1) 1. 2. 3. 4. 5. (2) Die Prüfung ist in folgenden Fächern in Bezug auf den gesamten Lebenszyklus des Objektes schriftlich abzulegen: Kernfächer des Facility Managements Technische Prozesse Infrastrukturelle Prozesse Kaufmännische Prozesse Objekt- und Flächenmanagement Prüfungsinhalte: 1. Im Prüfungsfach Kernfächer des Facility Managements Grundlagen des Facility Managements, Grundlagen Lebenszyklus, Grundlagen der Informationstechnik, Flächenmanagement 2. Im Prüfungsfach Technische Prozesse Betriebsführung Technik, Gebäudeleittechnik, Elektro- und Nachrichtetechnik, Dienstleistungen des Technischen Gebäudemanagements, Energiemanagement, Sicherheitsmanagement 3. Im Prüfungsfach Infrastrukturelle Prozesse Dienstleistungsmanagement, Reinigungsdienste und Außenanlagen, Catering und Hausmeisterdienste, Büroservice und sonstige Dienste, Sicherheitsdienstleistungen, Risikomanagement, Betreiberverantwortung 4. Im Prüfungsfach Kaufmännische Prozesse Kostenarten- und Kostenstellenrechnung, Benchmarking und Controlling, Objektbuchhaltung, Prozesskostenrechnung, Vertragsmanagement, Immobilienmanagement 5. Im Prüfungsfach Objekt- und Flächenmanagement Objekt- und Flächenmanagement anhand einer Projektarbeit Handwerkskammer Dresden · Am Lagerplatz 8 · 01099 Dresden Seite 2 von 4 (3) Die schriftliche Prüfung in den Fächern - Kernfächer des Facility Managements - Technische Prozesse - Infrastrukturelle Prozesse - Kaufmännische Prozesse soll 90 Minuten pro Fach nicht überschreiten. (4) Die schriftliche Prüfung im Fach Objekt- und Flächenmanagement erfolgt in Form einer Projektarbeit, die als schriftliche Hausarbeit anzufertigen ist. Für das Thema der Projektarbeit soll ein praktisches Beispiel eines Facility Management-Projektes aus dem Arbeitsumfeld des Prüfungsteilnehmers gewählt werden. Mit der Projektarbeit sind folgende, grundsätzliche Nachweise zu erbringen: - Lösungsansätze für eine die Säulen des Gebäudemanagements übergreifende Prozessoptimierung - Kostenreduzierung und Gewinnoptimierung mit Hilfe einer professionellen Bewirtschaftung der Facility durch mehrere Untersuchungsansätze - Die Leitbegriffe des Facility Management müssen den Untersuchungsansatz prägen. Den Umfang, den Beginn und die Bearbeitungszeit der Projektarbeit legt der Prüfungsausschuss fest. (5) Im Prüfungsfach Objekt- und Flächenmanagement ist eine obligatorische mündliche Prüfung auf der Grundlage der Prüfungsleistung der Projektarbeit in Form eines Fachgespräches zu führen, in der der/die Prüfungsteilnehmer/in zeigen soll, das er/sie die der Projektarbeit zugrunde liegenden fachlichen Zusammenhänge aufzeigen, den Ablauf der Projektarbeit begründen und mit der Projektarbeit verbundene berufsbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen kann. Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern. (6) Die schriftliche Prüfung in den Fächern - Kernfächer des Facility Managements - Technische Prozesse - Infrastrukturelle Prozesse - Kaufmännische Prozesse ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 15 Minuten pro Prüfungsteilnehmer dauern. (7) In den Fächern, in denen eine mündliche Prüfung durchgeführt wird, sind die Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Prüfungen zu einer Note zusammenzufassen. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht. Handwerkskammer Dresden · Am Lagerplatz 8 · 01099 Dresden Seite 3 von 4 §4 Bestehen der Prüfung Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsfach mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. §5 Anerkennung von Prüfungsleistungen (1) Von der Ablegung zur Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern gemäß § 3 kann der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin befreit werden, wenn er/sie eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfaches entspricht. (2) Eine Befreiung von allen Prüfungsfächern ist nicht zulässig. §6 Anwendung anderer Vorschriften Soweit diese Besondere Rechtsvorschrift keine abweichenden Regelungen enthält, ist die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Handwerkskammer Dresden in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. §7 Inkrafttreten Die Besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung zum/zur Fachwirt/-in für Facility Management (HWK) tritt mit ihrer Veröffentlichung in der Deutschen Handwerkszeitung Nr. 14 vom 27.07.2012 in Kraft. Sie wurde vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 23. Mai 2012 genehmigt. Handwerkskammer Dresden · Am Lagerplatz 8 · 01099 Dresden Seite 4 von 4