Besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung Fachwirt

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Besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung Fachwirt
Besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung Fachwirt/Fachwirtin für
Facility Management (HWK)
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 30. Januar 2012 und der Vollversammlung
vom 7. März 2012 erlässt die Handwerkskammer Dresden als zuständige Stelle nach § 42 a in Verbindung
mit §§ 44 Abs. 4, 91 Abs. 1 Nr. 4a, 106 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung vom
24. September 1998 (BGBl. I, S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) folgende Besondere Rechtvorschrift:
§1
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1)
Zum Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung
zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Facility Management erworben worden sind, kann die
Handwerkskammer Dresden Prüfungen nach den folgenden Vorschriften durchführen.
(2)
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin über die
notwendigen Qualifikationen verfügt, folgende Aufgaben verantwortlich wahrzunehmen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
(3)
Definition von Zielen und Inhalten des Facility Managements
Bereitstellung von Infrastruktursystemen
Entwicklung von Bewirtschaftungskonzepten
Schaffung von Standards für Flächen, Ausstattung, Prozesse und Service
Beurteilen und Bewerten sowie Festlegen der Abgrenzung von Kern- und Unterstützungsprozessen
Verwalten, Optimieren und Verwerten von Flächen
Bereitstellen, Sichern, Optimieren von Arbeitsplätzen und deren anforderungsgerechter Ausstattung
Bereitstellen, Optimieren und Gewährleisten der Funktionssicherheit der für das Kerngeschäft erforderlichen technischen Infrastruktur
Gewährleisten von Gesundheit, Arbeitsschutz und Sicherheit aller am Prozess Beteiligten
Bereitstellen von notwendigen Büroservice- und Verpflegungsdiensten
Effizienter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechniken für das Facility Management und
das Kerngeschäft
Umsetzung von operativen Maßnahmen und Steuerung von Serviceprozessen
Strategische Fähigkeiten, wie z.B. ganzheitliches Denken und Kostenorientierung
Spezialwissen, z. B. in den Bereichen Planen, Bauen, Bewirtschaften, Betreiben, Verwalten,
Umnutzen sowie bei der bereichsübergreifenden Informationsbereitstellung und -verarbeitung
Verknüpfungswissen, z. B. im Hinblick auf Prozessbeziehungen, Schnittstellen oder Wechselwirkungen
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu anerkannten Abschluss Fachwirt/Fachwirtin für
Facility Management (HWK).
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§2
Zulassungsvoraussetzungen
(1)
Zur Teilnahme an der Fortbildung ist zuzulassen, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung im
gewerblich-technischen oder kaufmännischen Bereich in einem der Gewerke des Gebäudemanagements mindestens auf Gesellenebene oder einen höherwertigen Abschluss besitzt.
(2)
Prüfung ist zuzulassen, wer einen Vorbereitungslehrgang zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zum/zur Fachwirt/in für Facility Management besucht hat.
(3)
Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von
Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fähigkeiten und
Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§3
Gliederung, Inhalt und Dauer der Prüfung
(1)
1.
2.
3.
4.
5.
(2)
Die Prüfung ist in folgenden Fächern in Bezug auf den gesamten Lebenszyklus des Objektes
schriftlich abzulegen:
Kernfächer des Facility Managements
Technische Prozesse
Infrastrukturelle Prozesse
Kaufmännische Prozesse
Objekt- und Flächenmanagement
Prüfungsinhalte:
1.
Im Prüfungsfach Kernfächer des Facility Managements
Grundlagen des Facility Managements, Grundlagen Lebenszyklus, Grundlagen der Informationstechnik, Flächenmanagement
2.
Im Prüfungsfach Technische Prozesse
Betriebsführung Technik, Gebäudeleittechnik, Elektro- und Nachrichtetechnik, Dienstleistungen des
Technischen Gebäudemanagements, Energiemanagement, Sicherheitsmanagement
3.
Im Prüfungsfach Infrastrukturelle Prozesse
Dienstleistungsmanagement, Reinigungsdienste und Außenanlagen, Catering und Hausmeisterdienste, Büroservice und sonstige Dienste, Sicherheitsdienstleistungen, Risikomanagement, Betreiberverantwortung
4.
Im Prüfungsfach Kaufmännische Prozesse
Kostenarten- und Kostenstellenrechnung, Benchmarking und Controlling, Objektbuchhaltung, Prozesskostenrechnung, Vertragsmanagement, Immobilienmanagement
5.
Im Prüfungsfach Objekt- und Flächenmanagement
Objekt- und Flächenmanagement anhand einer Projektarbeit
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(3)
Die schriftliche Prüfung in den Fächern
- Kernfächer des Facility Managements
- Technische Prozesse
- Infrastrukturelle Prozesse
- Kaufmännische Prozesse
soll 90 Minuten pro Fach nicht überschreiten.
(4)
Die schriftliche Prüfung im Fach Objekt- und Flächenmanagement erfolgt in Form einer Projektarbeit,
die als schriftliche Hausarbeit anzufertigen ist. Für das Thema der Projektarbeit soll ein praktisches
Beispiel eines Facility Management-Projektes aus dem Arbeitsumfeld des Prüfungsteilnehmers
gewählt werden.
Mit der Projektarbeit sind folgende, grundsätzliche Nachweise zu erbringen:
- Lösungsansätze für eine die Säulen des Gebäudemanagements übergreifende Prozessoptimierung
- Kostenreduzierung und Gewinnoptimierung mit Hilfe einer professionellen Bewirtschaftung der
Facility durch mehrere Untersuchungsansätze
- Die Leitbegriffe des Facility Management müssen den Untersuchungsansatz prägen.
Den Umfang, den Beginn und die Bearbeitungszeit der Projektarbeit legt der Prüfungsausschuss fest.
(5)
Im Prüfungsfach Objekt- und Flächenmanagement ist eine obligatorische mündliche Prüfung auf der
Grundlage der Prüfungsleistung der Projektarbeit in Form eines Fachgespräches zu führen, in der
der/die Prüfungsteilnehmer/in zeigen soll, das er/sie die der Projektarbeit zugrunde liegenden
fachlichen Zusammenhänge aufzeigen, den Ablauf der Projektarbeit begründen und mit der
Projektarbeit verbundene berufsbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen kann.
Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(6)
Die schriftliche Prüfung in den Fächern
- Kernfächer des Facility Managements
- Technische Prozesse
- Infrastrukturelle Prozesse
- Kaufmännische Prozesse
ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 15 Minuten pro Prüfungsteilnehmer dauern.
(7)
In den Fächern, in denen eine mündliche Prüfung durchgeführt wird, sind die Bewertungen der
schriftlichen und mündlichen Prüfungen zu einer Note zusammenzufassen. Die schriftliche Prüfung
hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
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§4
Bestehen der Prüfung
Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsfach mindestens ausreichende Leistungen erbracht
worden sind.
§5
Anerkennung von Prüfungsleistungen
(1)
Von der Ablegung zur Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern gemäß § 3 kann der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin befreit werden, wenn er/sie eine staatliche oder staatlich
anerkannte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfaches
entspricht.
(2)
Eine Befreiung von allen Prüfungsfächern ist nicht zulässig.
§6
Anwendung anderer Vorschriften
Soweit diese Besondere Rechtsvorschrift keine abweichenden Regelungen enthält, ist die Prüfungsordnung
für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Handwerkskammer Dresden in der jeweils gültigen
Fassung anzuwenden.
§7
Inkrafttreten
Die Besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung zum/zur Fachwirt/-in für Facility Management
(HWK) tritt mit ihrer Veröffentlichung in der Deutschen Handwerkszeitung Nr. 14 vom 27.07.2012 in Kraft. Sie
wurde vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 23. Mai 2012 genehmigt.
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