- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 90343 Nürnberg
An die
Träger der Integrationskurse
– via E-Mail-Verteiler –
HAUSANSCHRIFT
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg
POSTANSCHRIFT
90343 Nürnberg
BEARBEITET VON
ROAR Dorfner
TEL
FAX
Rundschreiben 12/12
Anpassung des Kostenerstattungssatzes für Integrationskurse,
Zulassung von Unionsbürgern zum Integrationskurs gemäß § 44 Absatz 4
AufenthG
320-9500.12.8
Nürnberg, 07.12.2012
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Anlagen:
1. Anpassung des Kostenerstattungssatzes und Zulassung von Unionsbürgern
zum Integrationskurs gemäß § 44 Absatz 4 AufenthG
2. Vordruck Rückmeldung zur Lehrkräftevergütung
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Jahr 2012 war geprägt vom Inkrafttreten der neuen Integrationskursverordnung
und dem zum Stichtag 01.07.2012 durchgeführten Zulassungsverfahren für die
Integrationskursträger, deren bisherige Zulassung zum 30.06.2012 endete.
Insgesamt sind zum Stichtag 01.10.2012 1.334 Kursträger zur Durchführung von
Integrationskursen zugelassen. Diese Zahl setzt sich zusammen aus den im Jahr
2012 im Zuge des neuen Zulassungsverfahrens positiv verbeschiedenen Anträgen
sowie den noch fortbestehenden Zulassungen von Trägern, deren Zulassung erst in
der 2. Jahreshälfte 2012 bzw. erst im Jahr 2013 ausläuft.
Ich freue mich, Ihnen mitteilen zu können, dass ab dem 01.01.2013 der Kostenerstattungssatz für die Durchführung von Integrationskursen auf 2,94 € pro Teilnehmer und Unterrichtseinheit einheitlich für alle Kursarten angepasst wird.
Mit dieser Anpassung des Erstattungssatzes ist die Erwartung verknüpft, dass sich
die Lehrkräftevergütung insgesamt verbessert. Bisher hat das Bundesamt eine auf
ein Jahr befristete Zulassung ausgesprochen, wenn ein Honorar von weniger als
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Kontonummer: 750 010 07, Bankleitzahl: 750 000 00, Kreditinstitut: Deutsche Bundesbank, Filiale Regensburg,
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18 € pro Unterrichtseinheit an die Lehrkraft gezahlt wurde. Künftig wird diese
Grenze bei 20 € liegen.
Hinsichtlich der konkreten Regelungen verweise ich auf die beigefügte Anlage.
Bitte nehmen Sie auch die dort enthaltene Neuregelung der Voraussetzungen für
eine Zulassung von Unionsbürgern zum Integrationskurs gemäß § 44 Absatz 4
AufenthG zur Kenntnis.
Ich möchte die Gelegenheit nutzen, Ihnen allen für die bisherige gute Zusammenarbeit ganz herzlich zu danken. Schon jetzt wünsche ich Ihnen ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest und ein gutes neues Jahr.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Regina Jordan
Abteilungsleiterin Integration
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Anlage zum Trägerrundschreiben Nr. 12/12 vom 07.12.2012
1. Anpassung des Kostenerstattungssatzes für die Durchführung
von Integrationskursen
Ab dem 01.01.2013 wird der Kostenerstattungssatz für die Durchführung von Integrationskursen von derzeit 2,54 Euro pro Teilnehmer
und Unterrichtseinheit (bzw. 2,60 € bei Alphabetisierungs- und Jugendintegrationskursen sowie Kursen für behinderte Menschen) auf
einheitlich 2,94 Euro für alle Kursarten angepasst. Er gilt für alle Integrationskursabschnitte, die ab dem 01.01.2013 beginnen.
Die Fahrtkostenverwaltungspauschalen in Höhe von 3,90 Euro bzw.
6,50 Euro (bei Teilnahme am Kooperationsmodell Fahrtkosten) werden weiterhin gesondert ausgezahlt.
Gemäß § 20 Absatz 2 Satz 4 Integrationskursverordnung (IntV) kann
das Bundesamt die Dauer der Zulassung für Integrationskursträger
verkürzen, wenn eine vom Bundesamt festzulegende Vergütungsgrenze für Honorarlehrkräfte unterschritten wird. Diese Vergütungsgrenze wird auf 20,00 Euro pro Unterrichtseinheit angehoben:
a. Die Vergütungsgrenze von 20,00 Euro gilt für alle Kursträgererstzulassungen und Folgezulassungen ab dem
10.12.2012.
b. Für bereits zugelassene Integrationskursträger, deren Zulassungsdauer mehr als ein Jahr beträgt, gilt die Vergütungsgrenze von 20,00 Euro ab dem 01.03.2013. Ein Unterschreiten der Vergütungsgrenze führt zu einer Reduzierung
der Zulassungsdauer auf ein Jahr.
Bereits zugelassene Integrationskursträger sind verpflichtet, bis zum
28.02.2013 mittels des beigefügten Vordrucks gegenüber der zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes verbindlich zu erklären, ob ihre im Zulassungsantrag gemachte Angabe zur Honorarhöhe bei
Lehrkräften aufrecht erhalten oder mit Wirkung ab 01.03.2013 geändert wird. Träger, deren Zulassung vor dem 01.03.2013 endet bzw.
deren Zulassungsdauer nur ein Jahr beträgt, sind zur Abgabe des
beigefügten Vordrucks nicht verpflichtet.
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2. Zulassung von Unionsbürgern zum Integrationskurs gemäß
§ 44 Absatz 4 AufenthG
Im Hinblick auf die vom Bundestag am 26.10.2012 beschlossene Gesetzesänderung zum Freizügigkeitsgesetz entfällt die Pflicht für Unionsbürger, für die Zulassung zu einem Integrationskurs gemäß § 44
Absatz 4 AufenthG beim Bundesamt eine Freizügigkeitsbescheinigung
nach dem Freizügigkeitsgesetz vorzulegen, ersatzlos mit sofortiger
Wirkung.
Im Rahmen des Antrags auf Zulassung zu einem Integrationskurs gemäß § 44 Absatz 4 AufenthG ist künftig von Unionsbürgern lediglich ein
Identitätsnachweis vorzulegen. Dies wird in der Regel ein Ausweisdokument, z.B. der Reisepass sein.
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Bitte per Post an die zuständige Regionalstelle des Bundesamts schicken.
Erklärung
Gemäß Trägerrundschreiben Nr. 12/12 gibt der Kursträger
Name:
Kennziffer:
folgende Erklärung zur Höhe der Vergütung jeder seiner Honorarlehrkräfte ab:
Die im Zulassungsantrag vom
gemachte Angabe zur Vergütung der Honorarlehrkräfte wird
aufrecht erhalten.
KNr. 630.201 BAMF 11/2012
Die Vergütung der Honorarlehrkräfte wird ab dem 01.03.2013 auf
…………………………………..
Ort, Datum, Unterschrift
€ erhöht.