Eckwerte im Einkommensteuertarif 1998 bis 2016

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Eckwerte im Einkommensteuertarif 1998 bis 2016
Eckwerte im Einkommensteuertarif 1998 bis 2016
80%
10.000
Grundfreibetrag in Euro (rechte Achse)
70%
8.004 8.130
8.004
6.681
6.902
7 235 7.235
7 235
7.206
7 206 7.235
7.664
8.652
7.664 7.634
8.000
7.000
6.322
50%
53,0% 53,0%
51,0%
48 5%
48,5%
Reichensteuersatz (linke Achse)
45,0%
48 5%
48,5%
45,0%
6.000
42,0%
5.000
45,0%
40%
30%
%
42,0%
Spitzensteuersatz (linke Achse)
25 9%
25,9%
9.000
4.000
23,9% 22,9%
19,9%
3.000
19,9%
20%
Euro
60%
7.426
8.354 8.472
16,0% 15,0%
10%
15,0% 14,0%
14,0%
Eingangssteuersatz (linke Achse)
2.000
1.000
0%
0
1998
1999
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
2016: Eingangssteuersatz: ab 8.652 €; Spitzensteuersatz: ab 53.666 €; Reichensteuer: ab 254.447 €
Quelle: Bundesfinanzministerium (zuletzt 2016): Datensammlung zur Steuerpolitik
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Kommentierung und methodische Hinweise > Seiten 2 -3
Eckwerte im Einkommensteuertarif 1998 bis 2016
Der Tarifverlauf in der Einkommensteuer (dazu zählen insbesondere die Lohnsteuer und die veranlagte Einkommensteuer) wird durch Eckwerte
bestimmt:
- Die Besteuerung beginnt nach Überschreiten des Grundfreibetrags. Der Grundfreibetrag stellt sicher, dass das Einkommen in Höhe des
Existenzminimums nicht durch Steuerabzüge gemindert wird. Der Grundfreibetrag liegt im Jahr 2016 bei 8.652 Euro im Jahr (für gemeinsam
veranlagte Ehepartner bei 16.708 Euro).
- Übersteigt das Einkommen den Grundfreibetrag beginnt die Besteuerung mit einem Eingangssteuersatz, der seit 2009 bei 14 % liegt.
- Da die Einkommensteuer einen linear progressiven Belastungsverlauf aufweist, steigt mit jedem zusätzlich verdienten Einkommenseuro der
Steuersatz an. Der Spitzensteuersatz, der seit 2005 bei 42% liegt, wird bei einem Einkommen von 53.666 Euro (107.332 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehepartnern) erreicht.
- Die Einkommensbestandteile oberhalb von 52.882 Euro werden dann mit einem Steuersatz von 42 % belastet.
- Für Einkommensbestandteile oberhalb von 254.447 Euro bzw. 508.894 Euro gilt seit 2007 eine sog. Reichensteuer mit einem Steuersatz
von 45 %.
Wie die Abbildung zeigt, ist der Grundfreibetrag in den Jahren seit 1998 schrittweise angehoben worden, um niedrige Einkommen zu entlasten.
Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass die Erhöhung zu einem großen Teil lediglich die Kaufkraftminderung infolge der Inflation ausgleicht. Die verfassungsrechtlich gebotene Freistellung des Existenzminimums von der Besteuerung wäre ohne Berücksichtigung der allgemeinen Preis- und Einkommensentwicklung nicht mehr gewährleistet.
Veränderungen hat es im Beobachtungszeitraum auch beim Eingangs- und Spitzensteuersatz gegeben: Der Spitzensteuersatz wurde seit 1998
um 9 Prozentpunkte auf 42 % reduziert, der Eingangssteuersatz um 10,9 Prozentpunkte auf 14%.
„Kalte Progression“
Der progressive Steuertarif beruht auf nominalen Werten. Das führt bei rein inflationsbedingten Einkommenssteigerungen zu einem Problem.
Denn auch bei einem rein nominalen Gehaltsplus, das lediglich den Preisanstieg ausgleicht, steigt die Steuerbelastung. Im Ergebnis würde dadurch das Realeinkommen sinken. Diese sog. kalte Progression macht sich vor allem im Bereich mittlerer Einkommen bemerkbar. Da die Einwww.sozialpolitik-aktuell.de
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kommensgrenze, bei der der Spitzensteuersatz von 42 % erreicht wird, seit Jahren nicht verändert worden ist, kommt es zu einem Anstieg der
durchschnittlichen Steuerbelastung, weil immer mehr Arbeitnehmer mit ihrem Einkommen von den hohen Grenzsteuersätzen erfasst werden.
Der Spitzensteuersatz bezieht sich ja auf Einkommensbestandteile, die 52.882 Euro/Jahr bzw. 4.406 Euro im Monat erreichen.
Methodische Hinweise
Der Grundfreibetrag gilt für jedes Einkommen. Auch bei einem sehr hohen Einkommen bleibt das Existenzminimum steuerfrei. Zu beachten ist
weiterhin, dass es sich bei den ansteigenden Steuersätzen um Grenzsteuersätze handelt, d.h. nur der jeweils zusätzliche Einkommenseuro
wird stärker belastet. Ein Beispiel: Bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 53.666 Euro wird zwar der Spitzensteuersatz von 42 %
erreicht. Mit diesem Satz wird aber nicht das Gesamteinkommen belastet, sondern nur der letzte, den Betrag von 53.666 Euro übersteigende
Einkommensbestandteil. Die durchschnittliche, effektive Steuerbelastung fällt also deutlich niedriger aus (vgl. Abbildung III.21a).
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