Eckwerte im Einkommensteuertarif 1998 bis 2016
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Eckwerte im Einkommensteuertarif 1998 bis 2016
Eckwerte im Einkommensteuertarif 1998 bis 2016 80% 10.000 Grundfreibetrag in Euro (rechte Achse) 70% 8.004 8.130 8.004 6.681 6.902 7 235 7.235 7 235 7.206 7 206 7.235 7.664 8.652 7.664 7.634 8.000 7.000 6.322 50% 53,0% 53,0% 51,0% 48 5% 48,5% Reichensteuersatz (linke Achse) 45,0% 48 5% 48,5% 45,0% 6.000 42,0% 5.000 45,0% 40% 30% % 42,0% Spitzensteuersatz (linke Achse) 25 9% 25,9% 9.000 4.000 23,9% 22,9% 19,9% 3.000 19,9% 20% Euro 60% 7.426 8.354 8.472 16,0% 15,0% 10% 15,0% 14,0% 14,0% Eingangssteuersatz (linke Achse) 2.000 1.000 0% 0 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2016: Eingangssteuersatz: ab 8.652 €; Spitzensteuersatz: ab 53.666 €; Reichensteuer: ab 254.447 € Quelle: Bundesfinanzministerium (zuletzt 2016): Datensammlung zur Steuerpolitik abbIII19 Kommentierung und methodische Hinweise > Seiten 2 -3 Eckwerte im Einkommensteuertarif 1998 bis 2016 Der Tarifverlauf in der Einkommensteuer (dazu zählen insbesondere die Lohnsteuer und die veranlagte Einkommensteuer) wird durch Eckwerte bestimmt: - Die Besteuerung beginnt nach Überschreiten des Grundfreibetrags. Der Grundfreibetrag stellt sicher, dass das Einkommen in Höhe des Existenzminimums nicht durch Steuerabzüge gemindert wird. Der Grundfreibetrag liegt im Jahr 2016 bei 8.652 Euro im Jahr (für gemeinsam veranlagte Ehepartner bei 16.708 Euro). - Übersteigt das Einkommen den Grundfreibetrag beginnt die Besteuerung mit einem Eingangssteuersatz, der seit 2009 bei 14 % liegt. - Da die Einkommensteuer einen linear progressiven Belastungsverlauf aufweist, steigt mit jedem zusätzlich verdienten Einkommenseuro der Steuersatz an. Der Spitzensteuersatz, der seit 2005 bei 42% liegt, wird bei einem Einkommen von 53.666 Euro (107.332 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehepartnern) erreicht. - Die Einkommensbestandteile oberhalb von 52.882 Euro werden dann mit einem Steuersatz von 42 % belastet. - Für Einkommensbestandteile oberhalb von 254.447 Euro bzw. 508.894 Euro gilt seit 2007 eine sog. Reichensteuer mit einem Steuersatz von 45 %. Wie die Abbildung zeigt, ist der Grundfreibetrag in den Jahren seit 1998 schrittweise angehoben worden, um niedrige Einkommen zu entlasten. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass die Erhöhung zu einem großen Teil lediglich die Kaufkraftminderung infolge der Inflation ausgleicht. Die verfassungsrechtlich gebotene Freistellung des Existenzminimums von der Besteuerung wäre ohne Berücksichtigung der allgemeinen Preis- und Einkommensentwicklung nicht mehr gewährleistet. Veränderungen hat es im Beobachtungszeitraum auch beim Eingangs- und Spitzensteuersatz gegeben: Der Spitzensteuersatz wurde seit 1998 um 9 Prozentpunkte auf 42 % reduziert, der Eingangssteuersatz um 10,9 Prozentpunkte auf 14%. „Kalte Progression“ Der progressive Steuertarif beruht auf nominalen Werten. Das führt bei rein inflationsbedingten Einkommenssteigerungen zu einem Problem. Denn auch bei einem rein nominalen Gehaltsplus, das lediglich den Preisanstieg ausgleicht, steigt die Steuerbelastung. Im Ergebnis würde dadurch das Realeinkommen sinken. Diese sog. kalte Progression macht sich vor allem im Bereich mittlerer Einkommen bemerkbar. Da die Einwww.sozialpolitik-aktuell.de Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen abbIII19 kommensgrenze, bei der der Spitzensteuersatz von 42 % erreicht wird, seit Jahren nicht verändert worden ist, kommt es zu einem Anstieg der durchschnittlichen Steuerbelastung, weil immer mehr Arbeitnehmer mit ihrem Einkommen von den hohen Grenzsteuersätzen erfasst werden. Der Spitzensteuersatz bezieht sich ja auf Einkommensbestandteile, die 52.882 Euro/Jahr bzw. 4.406 Euro im Monat erreichen. Methodische Hinweise Der Grundfreibetrag gilt für jedes Einkommen. Auch bei einem sehr hohen Einkommen bleibt das Existenzminimum steuerfrei. Zu beachten ist weiterhin, dass es sich bei den ansteigenden Steuersätzen um Grenzsteuersätze handelt, d.h. nur der jeweils zusätzliche Einkommenseuro wird stärker belastet. Ein Beispiel: Bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 53.666 Euro wird zwar der Spitzensteuersatz von 42 % erreicht. Mit diesem Satz wird aber nicht das Gesamteinkommen belastet, sondern nur der letzte, den Betrag von 53.666 Euro übersteigende Einkommensbestandteil. Die durchschnittliche, effektive Steuerbelastung fällt also deutlich niedriger aus (vgl. Abbildung III.21a). www.sozialpolitik-aktuell.de Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen abbIII19