Grenz- und Durchschnittssteuersätze 2016

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Grenz- und Durchschnittssteuersätze 2016
Grenz- und Durchschnittssteuersätze 2016
in % des zu versteuernden Einkommens
Spitzensteuersatz2)
40
42,0
Grenzsteuersätze
42,0
40,3
38,1
35
35,8
33,6
30
31,3
29,1
26,8
25
26,7
25,3
24,6
29,1
28,0
23,7
22,1
20
20,3
18,2
16,7
15
Eingangssteuersatz 1)
15,8
14,0
Durchschnittssteuersätze =
effektive Steuerbelastung
12,8
10
8,5
5
Zu versteuerndes Jahreseinkommen
64.000
62.000
60.000
58.000
56.000
54.000
52.000
50.000
48.000
46.000
44.000
42.000
40.000
38.000
36.000
34.000
32.000
30.000
28.000
26.000
24.000
22.000
20.000
18.000
16.000
14.000
12.000
8.652
6.000
4.000
2.000
0
10.000
2,1
0
1) Der Eingangssteuersatz greift ab einem Jahreseinkommen von 8.652 Euro
2) Der Spitzensteuersatz beginnt ab einem (zu versteuernden) Jahreseinkommen von 53.666 Euro.
Quelle: Eigene Darstellung nach: Bundesfinanzministerium (2016): Grenz- und Durchschnittsbelastung nach Tarif 2016
abbIII21a
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Grenz- und Durchschnittssteuersätze 2015
in % des zu versteuernden Einkommens
Spitzensteuersatz2)
40
40,7
42,0
42,0
38,4
35
36,1
33,8
30
31,5
29,2
Grenzsteuersätze
27,0
25
27,0
25,6
24,7
29,3
28,3
24,0
22,4
20
20,5
17,2
15
Eingangssteuersatz 1)
18,5
16,2
14,0
Durchschnittssteuersätze =
effektive Steuerbelastung
13,2
10
9,0
5
64.000
62.000
60.000
58.000
56.000
54.000
52.000
50.000
48.000
46.000
44.000
42.000
40.000
38.000
36.000
34.000
32.000
30.000
26.000
24.000
22.000
20.000
18.000
16.000
14.000
12.000
10.000
8.355
6.000
4.000
2.000
0
28.000
Zu versteuerndes Jahreseinkommen
2,6
0
1) Der Eingangssteuersatz greift ab einem Jahreseinkommen von 8.355 Euro
2) Der Spitzensteuersatz beginnt ab einem (zu versteuernden) Jahreseinkommen von 52.882 Euro.
Quelle: Eigene Darstellung nach: Bundesfinanzministerium (2015): Grenz- und Durchschnittsbelastung nach Tarif 2015
abbIII21a
Kommentierung und methodische Hinweise > Seite 2
Einkommensteuertarif 2015: Grenz- und Durchschnittssteuersätze
Der Verlauf des Einkommenssteuertarifs 2015 lässt sich grafisch darstellen; Bezug genommen wird dabei zunächst auf die Grenzsteuersätze,
also auf die Besteuerung eines jeweils zusätzlichen Einkommenseuro:
- Das Einkommen bis zum Grundfreibetrag bleibt steuerfrei. Damit soll sichergestellt werden, dass das Existenzminimum nicht noch durch
Steuerabzüge gemindert wird. Der Grundfreibetrag liegt bei 8.354 Euro im Jahr.
- Übersteigt das Einkommen den Grundfreibetrag beginnt die Besteuerung mit einem Eingangssteuersatz von 14 %.
- Da die Einkommensteuer einen linear progressiven Belastungsverlauf aufweist, steigt mit jedem zusätzlich verdienten Einkommenseuro der
Steuersatz an. Der Spitzensteuersatz beträgt 42 %, er wird bei einem Einkommen von 52.882 Euro erreicht.
- Die Einkommensbestandteile oberhalb von 52.882 Euro werden dann konstant mit dem Steuersatz von 42 % belastet (ab einem Einkommen
von 250.731 greift dann noch der sog. Reichensteuersatz von 45 %).
Von den Grenzsteuersätzen ist der Durchschnittssteuersatz zu unterscheiden. Er errechnet sich, wenn die Steuerschuld auf das gesamte zu
versteuernde Einkommen bezogen wird. Er ist damit ein Indikator für die effektive Steuerbelastung. Der Durchschnittssteuersatz fällt immer
deutlich niedriger als der Grenzsteuersatz aus: Wer unter 8.130 Euro im Jahr verdient, bleibt gänzlich steuerfrei. Bei einem Einkommen von
10.000 Euro liegt der Durchschnittssteuersatz bei 2,6 %, bei 40.000 Euro bei 22,4 % und bei 60.000 Euro bei 28,3 %.
Splitting-Tarif
Das deutsche Einkommensteuerrecht sieht vor, dass Ehepaare gemeinsam veranlagt werden. Die Steuerschuld berechnet sich dabei nach
dem sog. Splitting-Verfahren (vgl. Abbildung III.21b)
Methodische Hinweise
Als Bemessungsgrundlage dient das zu versteuernde Einkommen. Es errechnet sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich von Freibeträgen,
Sonderausgaben und Werbungskosten. Die tatsächliche durchschnittliche Steuerbelastung liegt insofern in der Regel noch unterhalb der reinen
Tarifwerte.
Die Daten basieren auf den Steuertabellen des Bundesministeriums der Finanzen.
www.sozialpolitik-aktuell.de
Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen
abbIII21a