Neue Strafverfahren ab 16.05.2011
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Neue Strafverfahren ab 16.05.2011
Neu beginnende Strafverfahren vor dem Landgericht Osnabrück in der Woche vom 16.05.2011 bis zum 20.05.2011 Stand: 10.05.2011 Termine können kurzfristig ausfallen oder verschoben werden. Bitte beachten Sie die Hinweistafel im Eingangsbereich des Landgerichts. Montag, 16. Mai 2011, 7. kleine Strafkammer, Vorsitz: VRiLG Wischmeyer, Saal 277 09:00 Uhr: 7 Ns 3/11 Die 7. kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den Angeklagten X. aus Stuttgart. Das Amtsgericht in Nordhorn verurteilte den Angeklagten am 18. Nov. 2010 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm vor Ablauf von noch 24 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 08. Mai 2010 mit seinem PKW von den Niederlanden kommend über die Ausfahrt Gildehaus von der BAB 30 in Richtung Nordhorn gefahren zu sein, obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen sein soll. Dem Zeugen Y. soll er sodann einen gefälschten italienischen Führerschein, ausgestellt auf seine Personalien und mit Lichtbild versehen, vorgelegt haben. Tatsächlich soll es sich jedoch um einen entwendeten Blankovordruck gehandelt haben, der auf unbekannte Weise und von unbekannten Tätern mit den Daten und dem Lichtbild des Angeklagten versehen worden sein soll. Den Führerschein soll er von seinem in Italien lebenden Cousin erhalten haben, für den er 600,00 € an seinen Cousin gezahlt haben soll. Seine italienische Fahrerlaubnis, die er 1998 in Italien erworben hatte, soll bereits im Jahr 2008 abgelaufen gewesen sein. Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten niemand geladen. -------------10:00 Uhr: 7 Ns 4/11 Die 7. kleine Strafkammer verhandelt weiter in einem Berufungsverfahren gegen den Angeklagten X. aus Nordhorn. Das Amtsgericht in Nordhorn verurteilte den Angeklagten am 15. Nov. 2010 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm vor Ablauf von noch 30 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 03. Juni 2010 gegen 16:10 Uhr mit einem PKW in Nordhorn den Hohenkörbener Weg befahren zu haben, obwohl er wusste, dass er die zum Führen des Fahrzeuges benötigte Erlaubnis der Verwaltungsbehörde nicht hatte. Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten niemand geladen. -------------11:00 Uhr: 7 Ns 11:00 Die 7. kleine Strafkammer verhandelt weiter in einem Berufungsverfahren gegen den Angeklagten X. aus Osnabrück. Das Amtsgericht in Osnabrück verurteilte den Angeklagten am 26. Okt. 2010 wegen Diebstahls in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten. Seit Mitte Juni 2010 lebt der Angeklagte im Laurentiusheim, Osnabrück. Bei Suchtkranken wie dem Angeklagten ist es dort üblich, große Teile der Sozialunterstützung einzubehalten für die notwendigsten Dinge, die benötigt werden, und dem Bewohner jeweils nur ein Taschengeld auszuzahlen. Hiermit habe sich der Angeklagte nicht abfinden wollen und soll seine Lebensverhältnisse mit Diebstählen versucht haben aufzubessern. Dem Angeklagten wird nun vorgeworfen, er habe sich wie folgt strafbar gemacht und zwar: - Am 20. Aug. 2010 gegen 09:55 Uhr soll er im NP-Markt an der Knollstraße in Osnabrück Alkohol im Wert von 35,65 € gestohlen haben. - Am 27. Aug. 2010 soll er im Schlecker Markt an der Natruper Straße in Osnabrück diverse Kosmetikartikel im Gesamtwert von 54,97 € entwendet haben. - Am 28. Aug. 2010 soll er im selben Markt Kosmetikartikel im Gesamtwert von 25,98 € entwendet werden. Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 1 Zeuge und 1 Bewährungshelfer geladen. -------------13:45 Uhr: 7 Ns 5/11 Die 7. kleine Strafkammer verhandelt weiter in einem Berufungsverfahren gegen die beiden Angeklagten X. und Y. aus Bad Essen. Das Amtsgericht in Osnabrück verurteilte die Angeklagten am 21. Sept. 2010 und zwar den Angeklagten X. wegen gemeinschaftlichen Diebstahls sowie wegen Diebstahls in 4 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, sowie wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung und wegen Beihilfe zum Diebstahl unter Einbeziehung einer Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Osnabrück zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten sowie wegen Diebstahls in 2 Fällen zu einer (weiteren) Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Monat und 2 Wochen. Hinsichtlich weiterer Tatvorwürfe wurde er freigesprochen. Das Amtsgericht in Osnabrück verurteilte den Angeklagten Y. wegen Diebstahls in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Den Angeklagten wird vorgeworfen, sie haben sich - unter anderem - wie folgt strafbar gemacht und zwar: - Am 14. Sept. 2010 sollen sich die Angeklagten gemeinsam mit dem bereits verurteilten L. zu einem Bio-Markt in der Osnabrücker Straße in Bad Essen begeben haben. Dort soll L. mit einem Pflasterstein die Glastür des Marktes eingeschlagen und in das Geschäft gegangen sein. Der Angeklagte X. soll das Verhalten des L. gebilligt haben und mehrfach neugierig in das Geschäft hineingeschaut haben, während L. insgesamt rund 13 Weinflaschen im Wert von rund 88,00 € an sich genommen habe, was der Angeklagte X. erkannt und gebilligt habe. X. soll zusätzlich L. unterstützt haben, die Weinflaschen abzutransportieren. - Am 24. Aug. 2010 gegen 03:00 Uhr soll der Angeklagte X. gemeinsam mit dem inzwischen verurteilten L. mit einem Betonschirmständer auf die Sicherheitsscheibe eines Schmuckgeschäfts am Kirchplatz in Bad Essen eingeschlagen haben. Die beiden Angeklagten sollen die äußere Scheibe des Sicherheitsglases zertrümmert haben, seien aber letztlich nicht in das Geschäft gelangt. An der Scheibe soll dadurch ein Schaden von rund 2.400,00 € entstanden sein. - In der Nacht vom 27. auf den 28. Aug. 2009 soll der Angeklagte X. aus dem auf dem Hof eines Grundstücks im Hallmannskamp in Bad Essen geparkten und unverschlossenen PKW diverse elektronische Geräte im Wert von rund 120,00 € sowie CD´s entnommen haben. Der Angeklagte habe diese Gegenstände für sich verwenden bzw. sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen wollen. - In der Nacht vom 10. auf den 11. Sept. 2009 soll der Angeklagte X. das vor einem Wohnhaus in Bad Essen unverschlossen abgestellte Fahrrad des Geschädigten A. im Wert von ca. 350,00 € an sich genommen haben, um es für sich zu verwenden und zu behalten. Mit dem Fahrrad soll er um 06:25 Uhr die Buersche Straße in Bad Essen mit einer Blutalkoholkonzentration von etwa 1,8 ‰ befahren haben. - In den frühen Morgenstunden des 04. Sept. 2009 soll der Angeklagte Y. im Stadtbereich von Bad Essen in drei verschiedene PKW´s eingedrungen sein, indem er jeweils die Seitenscheiben der Fahrer- oder Beifahrerseite eingeschlagen haben soll. Er habe sich die in den PKW´s befindlichen Wertgegenstände beschaffen wollen und sich nicht nur eine vorübergehende Einnahmequelle sichern wollen. - Gegen 03:00 Uhr soll der Angeklagte Y. in der Lutherstraße in Bad Essen die Seitenscheibe der Fahrertür eines PKW eingeschlagen und ein mobiles Navigationsgerät im Wert von ca. 200,00 € entnommen haben. Der Angeklagte X. soll hierzu Beihilfe geleistet haben, indem er "Schmiere" gestanden und sich mehrfach durch aufmerksames Beobachten versichert haben soll, dass der Angeklagte Y. sich weiter an dem PKW zu schaffen machen konnte. Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 4 Zeugen geladen. -------------Montag, 16. Mai 2011, 13. kleine Strafkammer - Jugendkammer - , Vorsitz: VRiLG Dr. Temming, Saal 176 11:15 Uhr: 13 Ns 16/11 Die 13. kleine Strafkammer verhandelt in einer Berufungssache gegen die Angeklagte X. aus Twist. Das Amtsgericht in Meppen verurteilte die Angeklagte am 31. Jan. 2011 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am Nachmittag des 01. Aug. 2010 war der Sohn der Angeklagten auf dem Schützenfest in Twist in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt. Er lief nach Hause und die Eltern, V. und die Angeklagte, entschlossen sich zum Schützenplatz zurückzugehen, um die Sache "zu klären". Der Angeklagten wird nun vorgeworfen, sich gegen 17:00 Uhr auf dem dortigen Gelände mit dem 17-jährigen Z. unterhalten zu haben, welcher zuvor an der Auseinandersetzung mit dem Sohn der Angeklagten nicht beteiligt gewesen sein soll. Als dieser ihr mitgeteilt habe, dass ihr Sohn Auslöser der Streitigkeiten gewesen sein soll, habe die Angeklagte ihre brennende Zigarette genommen und sie gegen die linke Wange des Z. gedrückt. Dieser soll hierdurch starke Schmerzen sowie eine 0,5 cm Durchmesser große Brandverletzung mittig der Wange erlitten haben. Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 4 Zeugen geladen. -------------- Montag, 16. Mai 2011, 21. große Strafkammer - Jugendkammer - , Vorsitz: VRiLG Holling, Saal 87 09:00 Uhr: 21 Ns 7/11 Die 21. große Strafkammer verhandelt in einer Berufungssache gegen den Angeklagten X. aus Georgsmarienhütte. Das Amtsgericht in Bad Iburg verurteilte den Angeklagten am 21. Dez. 2010 wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und wegen Hehlerei unter Einbeziehung eines weiteren Urteils des Amtsgerichts Bad Iburg zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten. Hinsichtlich weiterer Tatvorwürfe wurde er freigesprochen. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe sich wie folgt strafbar gemacht und zwar: - Am 13. Febr. 2010 soll er sich gemeinsam mit dem bereits verurteilten Z. und einigen Freunden an der Bushaltestelle Gildehaus in Georgsmarienhütte aufgehalten haben. Die Zeugin W. und damalige Verlobte des Angeklagten soll eine verbale Auseinandersetzung mit dem Geschädigten V. und dem Zeugen A. angezettelt haben, indem sie auf diese zugegangen und den Zeugen V. wiederholt beschuldigt haben, ihren damaligen Verlobten, den Angeklagten, als "Hurensohn" bezeichnet zu haben. Der Angeklagte soll daraufhin begonnen haben, den Zeugen V. zu schubsen und ihn aufgefordert haben, seine Freundin in Ruhe zu lassen. Obwohl die Zeugen A. und V. sich entfernten, um einer Auseinandersetzung aus dem Weg zu gehen, sollen der Angeklagte und der bereits verurteilte Z. hinter ihnen her gekommen sein und der Z. soll den Zeugen V. zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben. Im weiteren Verlauf des Abends soll der Angeklagte von den ermittelnden Polizeibeamten auf einer Karnevalsparty im Festzelt an der Harzer Straße in Georgsmarienhütte angetroffen worden sein. Als er vom Zeugen M. aufgefordert worden sei, diesem zur Klärung seiner Beteiligung an der vorangegangen Schlägerei auf dem Zelt hinaus zu folgen, soll er um sich geschlagen und getreten haben und sich losgerissen haben. - Am 16. März 2010 soll er im Aufenthaltsraum des Betriebshofes des Osnabrücker Zoos vom gesondert verfolgten J. einen Betrag von mindestens 50,00 € entgegengenommen haben, obwohl er gewusst haben soll, dass der Zeuge J. dieses Geld zuvor aus dem Büro des Berufsbildungswerkes im Betriebshof entwendet hatte. Gemeinsam sollen sie das Geld in einer Spielothek als Wetteinsatz verwendet haben. Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten 1 Bewährungshelfer geladen. -------------10:45 Uhr: 21 Ns 9/11 Die 21. große Strafkammer verhandelt weiter in einer Berufungssache gegen den Angeklagten X. aus Melle. Das Amtsgericht in Osnabrück verurteilte den Angeklagten am 10. Febr. 2011 wegen versuchter räuberischer Erpressung im minderschweren Fall in Tateinheit mit Körperverletzung zu einem Dauerarrest von 2 Wochen. Darüber hinaus wurde im aufgegeben, 80 Stunden gemeinnützige Dienste nach Weisung des Jugendamtes zu leisten sowie weiteren Weisungen nachzukommen. Am 06. Juni 2010 hatte der Angeklagte dem B. 1,80 € für die Schwimmbadbenutzung geliehen, welche der B. ihm nicht sofort zurückzahlte. Darüber war der Angeklagte sehr ärgerlich, so dass er versuchte, den B. per Anruf bzw. SMS zum Treffpunkt an einer Bushaltestelle zitierte, damit er sein Geld zurückerhalte. Der B. gab ihm daraufhin mit einiger Zeitverzögerung die 1,80 € zurück. Dem Angeklagten wird nun vorgeworfen, sich damit nicht zufrieden gegeben zu haben und weitere 3,20 € für ihm entstandene "Nebenkosten" gefordert zu haben. B. soll darauf nicht reagiert und die Nachforderung ignoriert haben. Sodann soll es zu einer Schubserei gekommen sein, in deren Verkauf der Angeklagten den Geschädigten zunächst an den Schultern und dann am Hals gefasst haben. Der Angeklagte soll dabei so heftig zugedrückt haben, dass später Würgemale am Hals des Geschädigten festgestellt worden sein sollen. Außerdem soll er B. mit dem Tode bedroht haben für den Fall, dass er die weiteren 3,20 € nicht erhalten würde. Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 5 Zeugen geladen. -------------Dienstag, 17. Mai 2011, 5. kleine Strafkammer, Vorsitz: VRi´inLG Kirchhoff, Saal 277 09:00 Uhr: 5 Ns 94/10 Die 5. kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den Angeklagten X. aus Amsterdam (Niederlande), z. Zt. JVA Lingen. Das Amtsgericht in Lingen verurteilte den Angeklagten am 11. Febr. 2010 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 4 Fällen, davon in 1 Fall in Tateinheit mit Beleidigung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Sachbeschädigung in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe sich - unter anderem - wie folgt strafbar gemacht und zwar: - Am 08. Sept. 2008 soll er mit einem Kleinkraftrad in Lingen öffentliche Straßen befahren haben, obwohl er wie er gewusst haben soll, nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen sein soll. - Am 20. Dez. 2008 gegen 10:15 Uhr soll er auf der Georgstraße in Lingen in der Nähe der dortigen Tankstelle dem Zeugen Z. begegnet sein. Beide sollen mit einem Fahrrad gefahren sein. Der Angeklagte soll den Zeugen verfolgt und diesen mittels eines Fußtrittes während der Fahrt von Fahrrad gestoßen haben. Daraufhin soll der Zeuge zu Fall gekommen sein und sich das rechte Knie aufgeschlagen haben. Der Angeklagte soll ihn ferner als "Drecksau" betitelt und mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben. - Am 27. Dez. 2008 sollen sich der Angeklagte und der Zeuge Z. gegen 08:00 Uhr erneut begegnet sein. Dabei soll der Angeklagte dem Zeugen mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben. - Am 20. Jan. 2009 gegen 16:10 Uhr soll der Angeklagte die Wohnungstür seines Nachbarn N. bewusst kaputt getreten haben. - Noch am selben Tag gegen 23:30 Uhr soll er der M. zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen haben. - Am 21. Jan. 2009 um 00:30 Uhr soll er mit seinem Fuß ein Loch in die Eingangstür des Hauses an der Sternstraße in Lingen getreten haben, wodurch die Scheibe zerbrochen sein soll. - Noch am selben Tag, gegen 18:20 Uhr, soll er sich erneut zur Wohnung an der Sternstraße begeben und der M. erneut mehrfach mit der Hand an den Kopf und in das Gesicht geschlagen haben. Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten 1 Bewährungshelfer geladen. -------------11:30 Uhr: 5 Ns 107/10 Die 5. kleine Strafkammer verhandelt weiter in einem Berufungsverfahren gegen den Angeklagten X. aus Wiesmoor. Das Amtsgericht in Meppen verurteilte den Angeklagten am 08. Apr. 2010 wegen Betruges in 2 Fällen, davon in 1 Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, zwischen dem 27. und dem 02. Nov. 2009 in der JVA Meppen einem Schreiben seines Mitgefangenen A. an die Postbank von diesem unbemerkt und unberechtigt zwei auf den Namen des A. ausgefüllte Überweisungsträger absichtlich beigefügt zu haben, wodurch 150,00 € von dem Konto des A. auf das anstaltseigene Telefonkonto sowie 500,00 € auf das eigene Konto des Angeklagten überwiesen worden sein sollen. Im gleichen Zeitraum soll er ohne Wissen und Wollen des A. in dessen Namen bei der Post in Weiden diverse Sonderbriefmarken im Wert von 175,00 € bestellt haben, welche ausgeliefert wurden. Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten niemand geladen. -------------13:30 Uhr: 5 Ns 102/10 Die 5. kleine Strafkammer verhandelt weiter in einem Berufungsverfahren gegen den Angeklagten X. aus Osnabrück. Das Amtsgericht in Osnabrück verurteilte den Angeklagten am 29. Apr. 2010 wegen Leistungserschleichung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 06. Nov. 2009 auf der Linie 11/12/13 mit einem Bus der Stadtwerke Osnabrück unterwegs gewesen zu sein, obwohl er - wie er gewusst haben soll - den notwendigen Fahrschein im Wert von 1,80 € nicht gekauft haben soll. Als er von dem Zeugen V. an der Haltestelle Walkmühlenweg angesprochen und nach seinem Fahrausweis gefragt worden sei, soll er dem Zeugen V. mit einem kräftigen Stoß gegen dessen linken Oberarm weggestoßen haben, um sich der Fahrscheinskontrolle zu entziehen. Der Geschädigte habe hierdurch schmerzhafte Prellungen erlitten, wegen derer er mehr als 2 Wochen krankgeschrieben gewesen sein soll. Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 2 Zeugen geladen. -------------Mittwoch, 18 Mai 2011, 14. kleine Strafkammer , Vorsitz: VRiLG Carstensen, Saal 176 09:00 Uhr: 14 Ns 10/11 Die 14. kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen die Angeklagte X. und den Angeklagten Y., beide aus Bielefeld. Das Amtsgericht in Nordhorn verurteilte die Angeklagten am 10. Febr. 2010 wegen gemeinschaftlichen Betruges in 10 Fällen, in 8 Fällen gewerbsmäßig handelnd, und zwar die Angeklagte X. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und den Angeklagten Y. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde. Den Angeklagten wird vorgeworfen, sich aus ihrem Vorgehen eine laufende Einnahmequelle von nicht geringer Art und Umfang versprochen zu haben. Insofern sollen sie sich - unter anderem - wie folgt strafbar gemacht haben: - Am 01. März 2010 sollen sie an einen S. über die Internetplattform e-bay Ware im Wert von 50,50 € inklusive Versandkosten verkauft haben. Hierbei sollen sie einen Account genutzt haben, den sie zuvor mit den Kontodaten ihrer damaligen Freundin T. und ihrer eigenen Adresse eingerichtet haben. Das Geld soll durch S. auf das Konto der Frau T. überwiesen worden sein. Diese soll sich auf Anfrage des Angeklagten Y. geweigert haben, das Geld an diesen herauszugeben und es an den S. zurück überwiesen haben. In der Folge sollen die Angeklagten S. aufgefordert haben, das Geld nochmals und zwar auf das Konto der Angeklagten X. zu überweisen. Die Angeklagten sollen die Ware, wie von Anfang an geplant, nicht versandt haben. - Unter dem 03. Jan. 2010 sollen sie an P. über die Internetplattform e-bay einen Satz Winterreifen für 140,90 € verkauft haben. P. soll das Geld auf das Konto der Angeklagten X. überwiesen, die Angeklagten die Ware jedoch nicht übereignet haben. - Am 30. Jan. 2010 sollen sie an P. über die Internetplattform e-bay einen Satz Winterreifen zum Preis von 311,00 € inklusive Versandkosten verkauft haben. P. soll das Geld auf das Konto der Angeklagten X. überwiesen haben. Die Angeklagten sollen die Ware jedoch nicht, wie von Anfang an geplant, übereignet haben. Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 1 Dolmetscher und 2 Zeugen geladen. -------------- 11:00 Uhr: 14 Ns 13/11 Die 14. kleine Strafkammer verhandelt weiter in einem Berufungsverfahren gegen den Angeklagten X. aus Merzen, z. Zt. JVA Lingen. Das Amtsgericht in Bersenbrück verurteilte den Angeklagten am 17. März 2011 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten. Vor Ablauf von 2 Jahren und 4 Monaten soll die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe sich wie folgt strafbar gemacht und zwar: - Am 29. Okt. 2010 soll er gegen 20:10 Uhr mit einem VW Bulli die Bundesautobahn 30 in Fahrtrichtung Hannover befahren haben. In Höhe der Anschlussstelle Ibbenbüren soll er mit einem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung telefoniert haben, während er durch Polizeibeamte angehalten und kontrolliert worden sei. Zudem soll er sich nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befunden haben. - Am 22. Febr. 2010 soll er gegen 00:15 Uhr mit dem VW Bulli die Ueffelner Straße in Alfhausen befahren haben, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen sein soll. Die Polizeibeamten M. und K. sollen ihn gestoppt und in eindringlich darauf hingewiesen haben, dass er - falls er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sei - sich bei einer Weiterfahrt wegen einer weiteren Tat des Fahrens ohne Führerschein strafbar mache. Trotz der Belehrung soll er seine Fahrt fortgesetzt und in Richtung Alfhausen weitergefahren sein. - Am 18. Jan. 2011 gegen 16:55 Uhr sollen die Polizeibeamten G. und O. den Angeklagten in Fürstenau bemerkt haben. Da gegen den Angeklagten zwei Haftbefehle vorlagen, sollen sie die Verfolgung aufgenommen haben. Der Angeklagten soll in den VW Bulli gestiegen sein und unter anderem die Burgstraße befahren haben, obwohl er die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis nicht gehabt haben soll. Als er die Verfolgung durch die Polizeibeamten bemerkt habe, soll er aus seinem Kfz gesprungen und zu Fuß geflüchtet sein, bis er auf einer Grünfläche gestellt werden konnte. Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten 1 Bewährungshelfer geladen. -------------- Donnerstag, 19. Mai 2011, 5. kleine Strafkammer, Vorsitz: VRi´inLG Kirchhoff, Saal 277 09:00 Uhr: 5 Ns 214/10 Die 5. kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen die Angeklagten X. und Y. aus Papenburg. Das Amtsgericht in Papenburg verurteilte die Angeklagten am 24. Aug. 2010 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger Sachen je zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat. Den Angeklagten wird vorgeworfen, am 25. Febr. 2010 Waren im Gesamtwert von 15,00 € im Geschäft der Firma Tedi-Markt in der Friederikenstraße eingesteckt zu haben, um sie mitzunehmen, ohne sie zu bezahlen. Er soll die Ware an den bereits verurteilten V. übergeben haben. Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 2 Zeugen und 1 Bewährungshelfer geladen. -------------11:00 Uhr: 5 Ns 1/11 Die 5. kleine Strafkammer verhandelt weiter in einem Berufungsverfahren gegen die Angeklagte X. aus Osnabrück. Das Amtsgericht in Osnabrück verurteilte die Angeklagte am 25. Nov. 2010 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat. Der Angeklagten wird vorgeworfen, am 24. Juli 2010 gegen 17:30 Uhr im Kaufhaus "kik" am Petersburger Wall in Osnabrück ein schwarzes Kleid im Wert von 9,99 € mit in die Umkleidekabine genommen zu haben. Sie soll das Kleid in ihre mitgebrachte Tasche gepackt und die Umkleidekabine in Richtung des Ausganges verlassen haben, da sie das Kleid ohne Bezahlung für sich habe behalten wollen. Als die Kaufhausmitarbeiterin die Angeklagte hinter dem Kassenbereich angesprochen und gebeten habe, ihre Handtasche zu kontrollieren, soll die Angeklagte dies zunächst abgelehnt haben. Erst nachdem die Zeugin G. die Polizei verständigt habe, soll die Angeklagte das Kleid aus ihrer Tasche hervorgeholt haben. Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 2 Zeugen und 1 Bewährungshelfer geladen. -------------Donnerstag, 19. Mai 2011, 7. kleine Strafkammer, Vorsitz: VRiLG Wischmeyer, Saal 87 09:00 Uhr: 7 Ns 192/10 Die 7. kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen Angeklagten X. aus Osnabrück. Das Amtsgericht in Osnabrück verurteilte den Angeklagten am 13. Okt. 2010 wegen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20,00 €. Nach dem Tod seines Vaters im Jahre 1992 hat der Angeklagte - gemeinsam mit seiner Mutter - zwei Mehrfamilienhäuser an der Bremer Straße in Osnabrück gekauft. Für eines der Wohnhäuser wurde dazu eine Wohngebäudeversicherung bei der VGH abgeschlossen. Im Zusammenhang mit der Übertragung des Miteigentums an dem Hausgrundstück an der Bremer Straße an seine Ehefrau W. hatte der Angeklagte, der möglicherweise davon ausging, dass die Gebäudeversicherung bei der VGH zwischenzeitlich wirksam gekündigt worden war, Kontakt zu dem Versicherungsmakler B. aufgenommen. Auf dessen Vorschlag hin schloss W. - mit Wissen des Angeklagten - für das Objekt eine Wohngebäudeversicherung bei der VHV Versicherung ab. Bei Abschluss des Vertrages erklärte der Angeklagte, dass die Vorversicherung für das Gebäude nicht mehr bestehe. Im Januar 2009 kam es dann zu einem Brand in der Dachgeschosswohnung des Mehrfamilienhauses des Angeklagten an der Bremer Straße in Osnabrück. Darüber unterrichtete der Angeklagte telefonisch den Zeugen B.. Der Zeuge B. meldete den Unfall wie vom Angeklagten gewünscht - noch am gleichen Tag der VHV Versicherung. Obwohl der Angeklagte selber den Brandschaden der VHV Versicherung über den Zeugen B. gemeldet hatte, um von dort den Ersatz des eingetretenen Schadens zu erlangen, soll er, im Bestreben, den Schaden doppelt abrechnen zu können, das Schadensereignis im Februar 2009 auch der VGH Versicherung gemeldet haben. Auf die Frage des Zeugen P. nach dem Grund der späten Mitteilung soll der Angeklagte auf seine gesundheitlichen Probleme verwiesen haben. Als am Folgetag der Zeuge T. von der VGH Versicherung die Brandstätte in Gegenwart des Angeklagten besichtigt habe, soll der Angeklagte wahrheitswidrig die Frage nach dem Bestehen weiterer Versicherungen verneint haben. Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 6 Zeugen geladen. -------------Donnerstag, 19. Mai 2011, 22. kleine Strafkammer , Vorsitz: VRiLG Eichmeyer, Saal 176 09:30 Uhr: 22 Ns 11/11 Die 22. kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den Angeklagten X. aus Enschede (Niederlande). Das Amtsgericht in Nordhorn sprach den Angeklagten am 09. Sept. 2009 vom Vorwurf der räuberischen Erpressung frei. Der Angeklagte arbeitete im April 2008 als Türsteher in der Diskothek "Abacco" in Nordhorn. Im Laufe eines Einsatzes im April 2008 befanden sich zwei Personen in der Diskothek, die der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Türsteher aus der Diskothek verweisen wollte. Der Inhaber des Lokals bemerkte dies und wies den Angeklagten an, die beiden Personen einzulassen bzw. in der Diskothek zu belassen. Der Angeklagten kam dieser Anweisung seines Chefs nach. Der Angeklagte fühlte sich durch die Art und Weise der Lächerlichkeit preisgegeben. Spätestens in der darauf folgenden Woche fasste der Inhaber der Diskothek den Entschluss, der Angeklagte solle nicht mehr für ihn arbeiten. Dem Angeklagten wurde dies über den M. mitgeteilt. Dem Angeklagten nun vorgeworfen, am Abend des 12. Apr. 2008 gegen 21:15 Uhr in der Diskothek auf den allein anwesenden M. getroffen zu sein. Dieser soll dem Angeklagten auf dessen Drohung hin aus dem Tresor 600,00 € überreicht haben, der daraufhin die Diskothek verlassen haben soll. Etwa 10-15 Minuten nach dem Verschwinden des Angeklagten soll der M. die Polizei gerufen und gemeldet haben, dass er von dem Angeklagten bedroht worden sei und er ihm deshalb das Geld gegeben habe. Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 1 Dolmetscher und 8 Zeugen geladen. -------------- Freitag, 20. Mai 2011, 7. kleine Strafkammer, Vorsitz: VRiLG Wischmeyer, Saal 87 09:00 Uhr: 7 Ns 183/10 Die 7. kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den Angeklagten X. aus Melle. Das Amtsgericht in Osnabrück verurteilte den Angeklagten am 11. Okt. 2010 wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Übrigen wurde er freigesprochen. In den Abendstunden des 12. Dez. 2009 hatte der bereits verurteilte Bruder des Angeklagten B. seinen PKW auf einem zum Mehrfamilienhaus in Melle-Bruchmühlen an der Hannoverschen Straße gehörenden Parkplatz abgestellt, um seinen in diesem Haus wohnenden Bruder, den Angeklagten, zu besuchen. Der von B. genutzte Parkplatz war der in der rechtsseitigen Haushälfte wohnenden Mieterin, der Zeugin H., zugeteilt. Als diese abends mit ihrem PKW nach Hause zurückkehrte und bemerkte, dass ihr Parkplatz belegt war, kam es zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen der Zeugin H., dem weiteren Zeugen O., dem bereits verurteilten B. sowie dem Angeklagten. Diese sollen dann in das Fahrzeug gestiegen und rückwärts vom Parkplatz der Zeugin H. weggefahren sein. Als der Angeklagte und sein Bruder dann bemerkt haben sollen, dass der Zeuge O. auf den Parkplatz gekommen war, sollen beide wieder ausgestiegen sein. Der Angeklagte soll auf den erkennbar alkoholisierten Zeugen O. zugelaufen sein und soll ihm einen Faustschlag auf das rechte Auge versetzt haben. Der Bruder des Angeklagten, der bereits verurteilte B., soll sodann ebenfalls auf den Zeugen O. zugegangen sein. Im bewussten und gewollten Zusammenwirken sollen die Brüder dann weiter gemeinsam mit Fäusten auf den Zeugen O. eingeschlagen haben, welcher unter der Einwirkung der Faustschläge zu Boden gegangen sein soll. Er soll sich noch einmal aufgerappelt haben und vergeblich versucht haben, sich zu wehren und ausreichend zu schützen. Der Angeklagte und der bereits verurteilte B. sollen erneut auf ihn eingeschlagen haben, so dass O. wieder zu Boden gegangen sein soll. Auf den am Boden liegenden Zeugen O. sollen sie weiter eingeschlagen und eingetreten haben. Als die Ehefrau des Geschädigten versucht habe, die Angeklagten von ihrem Mann wegzuzerren, soll sie von diesen zurückgestoßen worden sein. Der Geschädigte O. soll durch das Vorgehen starke Schwellungen am rechten Auge sowie Platzwunden an der rechten Kopfhälfte und am Kinn erlitten haben. Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 1 Dolmetscher und 6 Zeugen geladen. -------------Freitag, 20. Mai 2011, 18. große Strafkammer, Vorsitz: VPräs'inLG Quere-Degener, Saal 176, mit Fortsetzungen am 25. Mai, 27. Mai, 07. Juni und 09. Juni 2011, jeweils 09:00 Uhr 09:00 Uhr: 18 KLs 20/10 Die 18. große Strafkammer verhandelt in einer Strafsache gegen die Angeklagten X., Y. und Z. aus Enschede (Niederlande) wegen schweren Bandendiebstahls. In der Zeit zwischen Jahresbeginn und Herbst 2008 sollen die Angeklagten in Dörpen überein gekommen sein, sich durch die wiederholte Begehung von Straftaten eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle erheblichen Umfangs zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zu verschaffen. Die Straftaten sollen in jeweils wechselnder Beteiligung und in arbeitsteiliger Vorgehensweise begangen worden sein. In Ausführung dieser Absicht sollen sie in 3 Fällen Fahrzeuge entwendet haben, mit denen es möglich war, Abfallcontainer aufzuladen und zu transportieren. Sodann sollen sie sich zu metallverarbeitenden Betrieben begeben haben, wo sie metallgefüllte Container entwendet haben sollen. Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 1 Dolmetscher und 2 Zeugen geladen. --------------