Neue Strafverfahren ab 16.05.2011

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Neue Strafverfahren ab 16.05.2011
Neu beginnende Strafverfahren
vor dem Landgericht Osnabrück
in der Woche vom
16.05.2011 bis zum 20.05.2011
Stand: 10.05.2011
Termine können kurzfristig ausfallen oder verschoben werden.
Bitte beachten Sie die Hinweistafel im Eingangsbereich des Landgerichts.
Montag, 16. Mai 2011, 7. kleine Strafkammer, Vorsitz: VRiLG Wischmeyer, Saal 277
09:00 Uhr:
7 Ns 3/11
Die 7. kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den Angeklagten
X. aus Stuttgart.
Das Amtsgericht in Nordhorn verurteilte den Angeklagten am 18. Nov. 2010 wegen
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm vor
Ablauf von noch 24 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 08. Mai 2010 mit seinem PKW von den
Niederlanden kommend über die Ausfahrt Gildehaus von der BAB 30 in Richtung Nordhorn
gefahren zu sein, obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen sein soll. Dem
Zeugen Y. soll er sodann einen gefälschten italienischen Führerschein, ausgestellt auf seine
Personalien und mit Lichtbild versehen, vorgelegt haben. Tatsächlich soll es sich jedoch um
einen entwendeten Blankovordruck gehandelt haben, der auf unbekannte Weise und von
unbekannten Tätern mit den Daten und dem Lichtbild des Angeklagten versehen worden
sein soll. Den Führerschein soll er von seinem in Italien lebenden Cousin erhalten haben, für
den er 600,00 € an seinen Cousin gezahlt haben soll. Seine italienische Fahrerlaubnis, die er
1998 in Italien erworben hatte, soll bereits im Jahr 2008 abgelaufen gewesen sein.
Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten niemand geladen.
-------------10:00 Uhr:
7 Ns 4/11
Die 7. kleine Strafkammer verhandelt weiter in einem Berufungsverfahren gegen den
Angeklagten X. aus Nordhorn.
Das Amtsgericht in Nordhorn verurteilte den Angeklagten am 15. Nov. 2010 wegen
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Die
Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm vor Ablauf von noch 30 Monaten keine neue
Fahrerlaubnis zu erteilen.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 03. Juni 2010 gegen 16:10 Uhr mit einem PKW in
Nordhorn den Hohenkörbener Weg befahren zu haben, obwohl er wusste, dass er die zum
Führen des Fahrzeuges benötigte Erlaubnis der Verwaltungsbehörde nicht hatte.
Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten niemand geladen.
-------------11:00 Uhr:
7 Ns 11:00
Die 7. kleine Strafkammer verhandelt weiter in einem Berufungsverfahren gegen den
Angeklagten X. aus Osnabrück.
Das Amtsgericht in Osnabrück verurteilte den Angeklagten am 26. Okt. 2010 wegen
Diebstahls in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten.
Seit Mitte Juni 2010 lebt der Angeklagte im Laurentiusheim, Osnabrück. Bei Suchtkranken
wie dem Angeklagten ist es dort üblich, große Teile der Sozialunterstützung einzubehalten
für die notwendigsten Dinge, die benötigt werden, und dem Bewohner jeweils nur ein
Taschengeld auszuzahlen. Hiermit habe sich der Angeklagte nicht abfinden wollen und soll
seine Lebensverhältnisse mit Diebstählen versucht haben aufzubessern.
Dem Angeklagten wird nun vorgeworfen, er habe sich wie folgt strafbar gemacht und zwar:
-
Am 20. Aug. 2010 gegen 09:55 Uhr soll er im NP-Markt an der Knollstraße in
Osnabrück Alkohol im Wert von 35,65 € gestohlen haben.
-
Am 27. Aug. 2010 soll er im Schlecker Markt an der Natruper Straße in Osnabrück
diverse Kosmetikartikel im Gesamtwert von 54,97 € entwendet haben.
-
Am 28. Aug. 2010 soll er im selben Markt Kosmetikartikel im Gesamtwert von 25,98 €
entwendet werden.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 1 Zeuge und 1 Bewährungshelfer
geladen.
-------------13:45 Uhr:
7 Ns 5/11
Die 7. kleine Strafkammer verhandelt weiter in einem Berufungsverfahren gegen die beiden
Angeklagten X. und Y. aus Bad Essen.
Das Amtsgericht in Osnabrück verurteilte die Angeklagten am 21. Sept. 2010 und zwar den
Angeklagten X. wegen gemeinschaftlichen Diebstahls sowie wegen Diebstahls in 4 Fällen,
davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, sowie wegen
gemeinschaftlicher Sachbeschädigung und wegen Beihilfe zum Diebstahl unter
Einbeziehung einer Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Osnabrück zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten sowie wegen Diebstahls in 2 Fällen zu einer
(weiteren) Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Monat und 2 Wochen. Hinsichtlich weiterer
Tatvorwürfe wurde er freigesprochen. Das Amtsgericht in Osnabrück verurteilte den
Angeklagten Y. wegen Diebstahls in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Den Angeklagten wird vorgeworfen, sie haben sich - unter anderem - wie folgt strafbar
gemacht und zwar:
-
Am 14. Sept. 2010 sollen sich die Angeklagten gemeinsam mit dem bereits
verurteilten L. zu einem Bio-Markt in der Osnabrücker Straße in Bad Essen begeben
haben. Dort soll L. mit einem Pflasterstein die Glastür des Marktes eingeschlagen und
in das Geschäft gegangen sein. Der Angeklagte X. soll das Verhalten des L. gebilligt
haben und mehrfach neugierig in das Geschäft hineingeschaut haben, während L.
insgesamt rund 13 Weinflaschen im Wert von rund 88,00 € an sich genommen habe,
was der Angeklagte X. erkannt und gebilligt habe. X. soll zusätzlich L. unterstützt
haben, die Weinflaschen abzutransportieren.
-
Am 24. Aug. 2010 gegen 03:00 Uhr soll der Angeklagte X. gemeinsam mit dem
inzwischen verurteilten L. mit einem Betonschirmständer auf die Sicherheitsscheibe
eines Schmuckgeschäfts am Kirchplatz in Bad Essen eingeschlagen haben. Die
beiden Angeklagten sollen die äußere Scheibe des Sicherheitsglases zertrümmert
haben, seien aber letztlich nicht in das Geschäft gelangt. An der Scheibe soll dadurch
ein Schaden von rund 2.400,00 € entstanden sein.
-
In der Nacht vom 27. auf den 28. Aug. 2009 soll der Angeklagte X. aus dem auf dem
Hof eines Grundstücks im Hallmannskamp in Bad Essen geparkten und
unverschlossenen PKW diverse elektronische Geräte im Wert von rund 120,00 €
sowie CD´s entnommen haben. Der Angeklagte habe diese Gegenstände für sich
verwenden bzw. sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen
wollen.
-
In der Nacht vom 10. auf den 11. Sept. 2009 soll der Angeklagte X. das vor einem
Wohnhaus in Bad Essen unverschlossen abgestellte Fahrrad des Geschädigten A. im
Wert von ca. 350,00 € an sich genommen haben, um es für sich zu verwenden und
zu behalten. Mit dem Fahrrad soll er um 06:25 Uhr die Buersche Straße in Bad Essen
mit einer Blutalkoholkonzentration von etwa 1,8 ‰ befahren haben.
-
In den frühen Morgenstunden des 04. Sept. 2009 soll der Angeklagte Y. im
Stadtbereich von Bad Essen in drei verschiedene PKW´s eingedrungen sein, indem
er jeweils die Seitenscheiben der Fahrer- oder Beifahrerseite eingeschlagen haben
soll. Er habe sich die in den PKW´s befindlichen Wertgegenstände beschaffen wollen
und sich nicht nur eine vorübergehende Einnahmequelle sichern wollen.
-
Gegen 03:00 Uhr soll der Angeklagte Y. in der Lutherstraße in Bad Essen die
Seitenscheibe der Fahrertür eines PKW eingeschlagen und ein mobiles
Navigationsgerät im Wert von ca. 200,00 € entnommen haben. Der Angeklagte X. soll
hierzu Beihilfe geleistet haben, indem er "Schmiere" gestanden und sich mehrfach
durch aufmerksames Beobachten versichert haben soll, dass der Angeklagte Y. sich
weiter an dem PKW zu schaffen machen konnte.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 4 Zeugen geladen.
-------------Montag, 16. Mai 2011, 13. kleine Strafkammer - Jugendkammer - , Vorsitz: VRiLG Dr.
Temming, Saal 176
11:15 Uhr:
13 Ns 16/11
Die 13. kleine Strafkammer verhandelt in einer Berufungssache gegen die Angeklagte X. aus
Twist.
Das Amtsgericht in Meppen verurteilte die Angeklagte am 31. Jan. 2011 wegen vorsätzlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wurde.
Am Nachmittag des 01. Aug. 2010 war der Sohn der Angeklagten auf dem Schützenfest in
Twist in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt. Er lief nach Hause und die Eltern, V.
und die Angeklagte, entschlossen sich zum Schützenplatz zurückzugehen, um die Sache "zu
klären".
Der Angeklagten wird nun vorgeworfen, sich gegen 17:00 Uhr auf dem dortigen Gelände mit
dem 17-jährigen Z. unterhalten zu haben, welcher zuvor an der Auseinandersetzung mit dem
Sohn der Angeklagten nicht beteiligt gewesen sein soll. Als dieser ihr mitgeteilt habe, dass
ihr Sohn Auslöser der Streitigkeiten gewesen sein soll, habe die Angeklagte ihre brennende
Zigarette genommen und sie gegen die linke Wange des Z. gedrückt. Dieser soll hierdurch
starke Schmerzen sowie eine 0,5 cm Durchmesser große Brandverletzung mittig der Wange
erlitten haben.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 4 Zeugen geladen.
--------------
Montag, 16. Mai 2011, 21. große Strafkammer - Jugendkammer - , Vorsitz: VRiLG
Holling, Saal 87
09:00 Uhr:
21 Ns 7/11
Die 21. große Strafkammer verhandelt in einer Berufungssache gegen den Angeklagten X.
aus Georgsmarienhütte.
Das Amtsgericht in Bad Iburg verurteilte den Angeklagten am 21. Dez. 2010 wegen
Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und wegen Hehlerei unter Einbeziehung eines
weiteren Urteils des Amtsgerichts Bad Iburg zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 9
Monaten. Hinsichtlich weiterer Tatvorwürfe wurde er freigesprochen.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe sich wie folgt strafbar gemacht und zwar:
-
Am 13. Febr. 2010 soll er sich gemeinsam mit dem bereits verurteilten Z. und einigen
Freunden an der Bushaltestelle Gildehaus in Georgsmarienhütte aufgehalten haben.
Die Zeugin W. und damalige Verlobte des Angeklagten soll eine verbale
Auseinandersetzung mit dem Geschädigten V. und dem Zeugen A. angezettelt
haben, indem sie auf diese zugegangen und den Zeugen V. wiederholt beschuldigt
haben, ihren damaligen Verlobten, den Angeklagten, als "Hurensohn" bezeichnet zu
haben. Der Angeklagte soll daraufhin begonnen haben, den Zeugen V. zu schubsen
und ihn aufgefordert haben, seine Freundin in Ruhe zu lassen. Obwohl die Zeugen A.
und V. sich entfernten, um einer Auseinandersetzung aus dem Weg zu gehen, sollen
der Angeklagte und der bereits verurteilte Z. hinter ihnen her gekommen sein und der
Z. soll den Zeugen V. zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben. Im
weiteren Verlauf des Abends soll der Angeklagte von den ermittelnden
Polizeibeamten auf einer Karnevalsparty im Festzelt an der Harzer Straße in
Georgsmarienhütte angetroffen worden sein. Als er vom Zeugen M. aufgefordert
worden sei, diesem zur Klärung seiner Beteiligung an der vorangegangen Schlägerei
auf dem Zelt hinaus zu folgen, soll er um sich geschlagen und getreten haben und
sich losgerissen haben.
-
Am 16. März 2010 soll er im Aufenthaltsraum des Betriebshofes des Osnabrücker
Zoos vom gesondert verfolgten J. einen Betrag von mindestens 50,00 €
entgegengenommen haben, obwohl er gewusst haben soll, dass der Zeuge J. dieses
Geld zuvor aus dem Büro des Berufsbildungswerkes im Betriebshof entwendet hatte.
Gemeinsam sollen sie das Geld in einer Spielothek als Wetteinsatz verwendet haben.
Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten 1 Bewährungshelfer geladen.
-------------10:45 Uhr:
21 Ns 9/11
Die 21. große Strafkammer verhandelt weiter in einer Berufungssache gegen den
Angeklagten X. aus Melle.
Das Amtsgericht in Osnabrück verurteilte den Angeklagten am 10. Febr. 2011 wegen
versuchter räuberischer Erpressung im minderschweren Fall in Tateinheit mit
Körperverletzung zu einem Dauerarrest von 2 Wochen. Darüber hinaus wurde im
aufgegeben, 80 Stunden gemeinnützige Dienste nach Weisung des Jugendamtes zu leisten
sowie weiteren Weisungen nachzukommen.
Am 06. Juni 2010 hatte der Angeklagte dem B. 1,80 € für die Schwimmbadbenutzung
geliehen, welche der B. ihm nicht sofort zurückzahlte. Darüber war der Angeklagte sehr
ärgerlich, so dass er versuchte, den B. per Anruf bzw. SMS zum Treffpunkt an einer
Bushaltestelle zitierte, damit er sein Geld zurückerhalte. Der B. gab ihm daraufhin mit einiger
Zeitverzögerung die 1,80 € zurück.
Dem Angeklagten wird nun vorgeworfen, sich damit nicht zufrieden gegeben zu haben und
weitere 3,20 € für ihm entstandene "Nebenkosten" gefordert zu haben. B. soll darauf nicht
reagiert und die Nachforderung ignoriert haben. Sodann soll es zu einer Schubserei
gekommen sein, in deren Verkauf der Angeklagten den Geschädigten zunächst an den
Schultern und dann am Hals gefasst haben. Der Angeklagte soll dabei so heftig zugedrückt
haben, dass später Würgemale am Hals des Geschädigten festgestellt worden sein sollen.
Außerdem soll er B. mit dem Tode bedroht haben für den Fall, dass er die weiteren 3,20 €
nicht erhalten würde.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 5 Zeugen geladen.
-------------Dienstag, 17. Mai 2011, 5. kleine Strafkammer, Vorsitz: VRi´inLG Kirchhoff, Saal 277
09:00 Uhr:
5 Ns 94/10
Die 5. kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den Angeklagten
X. aus Amsterdam (Niederlande), z. Zt. JVA Lingen.
Das Amtsgericht in Lingen verurteilte den Angeklagten am 11. Febr. 2010 wegen
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 4
Fällen, davon in 1 Fall in Tateinheit mit Beleidigung und gefährlichen Eingriffs in den
Straßenverkehr und Sachbeschädigung in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1
Jahr.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe sich - unter anderem - wie folgt strafbar
gemacht und zwar:
-
Am 08. Sept. 2008 soll er mit einem Kleinkraftrad in Lingen öffentliche Straßen
befahren haben, obwohl er wie er gewusst haben soll, nicht im Besitz der
erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen sein soll.
-
Am 20. Dez. 2008 gegen 10:15 Uhr soll er auf der Georgstraße in Lingen in der Nähe
der dortigen Tankstelle dem Zeugen Z. begegnet sein. Beide sollen mit einem
Fahrrad gefahren sein. Der Angeklagte soll den Zeugen verfolgt und diesen mittels
eines Fußtrittes während der Fahrt von Fahrrad gestoßen haben. Daraufhin soll der
Zeuge zu Fall gekommen sein und sich das rechte Knie aufgeschlagen haben. Der
Angeklagte soll ihn ferner als "Drecksau" betitelt und mehrfach mit der Faust ins
Gesicht geschlagen haben.
-
Am 27. Dez. 2008 sollen sich der Angeklagte und der Zeuge Z. gegen 08:00 Uhr
erneut begegnet sein. Dabei soll der Angeklagte dem Zeugen mit der Faust ins
Gesicht geschlagen haben.
-
Am 20. Jan. 2009 gegen 16:10 Uhr soll der Angeklagte die Wohnungstür seines
Nachbarn N. bewusst kaputt getreten haben.
-
Noch am selben Tag gegen 23:30 Uhr soll er der M. zweimal mit der flachen Hand ins
Gesicht geschlagen haben.
-
Am 21. Jan. 2009 um 00:30 Uhr soll er mit seinem Fuß ein Loch in die Eingangstür
des Hauses an der Sternstraße in Lingen getreten haben, wodurch die Scheibe
zerbrochen sein soll.
-
Noch am selben Tag, gegen 18:20 Uhr, soll er sich erneut zur Wohnung an der
Sternstraße begeben und der M. erneut mehrfach mit der Hand an den Kopf und in
das Gesicht geschlagen haben.
Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten 1 Bewährungshelfer geladen.
-------------11:30 Uhr:
5 Ns 107/10
Die 5. kleine Strafkammer verhandelt weiter in einem Berufungsverfahren gegen den
Angeklagten X. aus Wiesmoor.
Das Amtsgericht in Meppen verurteilte den Angeklagten am 08. Apr. 2010 wegen Betruges
in 2 Fällen, davon in 1 Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, zwischen dem 27. und dem 02. Nov. 2009 in der JVA
Meppen einem Schreiben seines Mitgefangenen A. an die Postbank von diesem unbemerkt
und unberechtigt zwei auf den Namen des A. ausgefüllte Überweisungsträger absichtlich
beigefügt zu haben, wodurch 150,00 € von dem Konto des A. auf das anstaltseigene
Telefonkonto sowie 500,00 € auf das eigene Konto des Angeklagten überwiesen worden
sein sollen.
Im gleichen Zeitraum soll er ohne Wissen und Wollen des A. in dessen Namen bei der Post
in Weiden diverse Sonderbriefmarken im Wert von 175,00 € bestellt haben, welche
ausgeliefert wurden.
Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten niemand geladen.
-------------13:30 Uhr:
5 Ns 102/10
Die 5. kleine Strafkammer verhandelt weiter in einem Berufungsverfahren gegen den
Angeklagten X. aus Osnabrück.
Das Amtsgericht in Osnabrück verurteilte den Angeklagten am 29. Apr. 2010 wegen
Leistungserschleichung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 5 Monaten.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 06. Nov. 2009 auf der Linie 11/12/13 mit einem Bus
der Stadtwerke Osnabrück unterwegs gewesen zu sein, obwohl er - wie er gewusst haben
soll - den notwendigen Fahrschein im Wert von 1,80 € nicht gekauft haben soll. Als er von
dem Zeugen V. an der Haltestelle Walkmühlenweg angesprochen und nach seinem
Fahrausweis gefragt worden sei, soll er dem Zeugen V. mit einem kräftigen Stoß gegen
dessen linken Oberarm weggestoßen haben, um sich der Fahrscheinskontrolle zu entziehen.
Der Geschädigte habe hierdurch schmerzhafte Prellungen erlitten, wegen derer er mehr als
2 Wochen krankgeschrieben gewesen sein soll.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 2 Zeugen geladen.
-------------Mittwoch, 18 Mai 2011, 14. kleine Strafkammer , Vorsitz: VRiLG Carstensen, Saal 176
09:00 Uhr:
14 Ns 10/11
Die 14. kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen die Angeklagte
X. und den Angeklagten Y., beide aus Bielefeld.
Das Amtsgericht in Nordhorn verurteilte die Angeklagten am 10. Febr. 2010 wegen
gemeinschaftlichen Betruges in 10 Fällen, in 8 Fällen gewerbsmäßig handelnd, und zwar die
Angeklagte X. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und den Angeklagten Y. zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt
wurde.
Den Angeklagten wird vorgeworfen, sich aus ihrem Vorgehen eine laufende Einnahmequelle
von nicht geringer Art und Umfang versprochen zu haben. Insofern sollen sie sich - unter
anderem - wie folgt strafbar gemacht haben:
-
Am 01. März 2010 sollen sie an einen S. über die Internetplattform e-bay Ware im
Wert von 50,50 € inklusive Versandkosten verkauft haben. Hierbei sollen sie einen
Account genutzt haben, den sie zuvor mit den Kontodaten ihrer damaligen Freundin
T. und ihrer eigenen Adresse eingerichtet haben. Das Geld soll durch S. auf das
Konto der Frau T. überwiesen worden sein. Diese soll sich auf Anfrage des
Angeklagten Y. geweigert haben, das Geld an diesen herauszugeben und es an den
S. zurück überwiesen haben. In der Folge sollen die Angeklagten S. aufgefordert
haben, das Geld nochmals und zwar auf das Konto der Angeklagten X. zu
überweisen. Die Angeklagten sollen die Ware, wie von Anfang an geplant, nicht
versandt haben.
-
Unter dem 03. Jan. 2010 sollen sie an P. über die Internetplattform e-bay einen Satz
Winterreifen für 140,90 € verkauft haben. P. soll das Geld auf das Konto der
Angeklagten X. überwiesen, die Angeklagten die Ware jedoch nicht übereignet
haben.
-
Am 30. Jan. 2010 sollen sie an P. über die Internetplattform e-bay einen Satz
Winterreifen zum Preis von 311,00 € inklusive Versandkosten verkauft haben. P. soll
das Geld auf das Konto der Angeklagten X. überwiesen haben. Die Angeklagten
sollen die Ware jedoch nicht, wie von Anfang an geplant, übereignet haben.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 1 Dolmetscher und 2 Zeugen
geladen.
--------------
11:00 Uhr:
14 Ns 13/11
Die 14. kleine Strafkammer verhandelt weiter in einem Berufungsverfahren gegen den
Angeklagten X. aus Merzen, z. Zt. JVA Lingen.
Das Amtsgericht in Bersenbrück verurteilte den Angeklagten am 17. März 2011 wegen
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1
Jahr und 3 Monaten. Vor Ablauf von 2 Jahren und 4 Monaten soll die Verwaltungsbehörde
dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe sich wie folgt strafbar gemacht und zwar:
-
Am 29. Okt. 2010 soll er gegen 20:10 Uhr mit einem VW Bulli die Bundesautobahn 30
in Fahrtrichtung Hannover befahren haben. In Höhe der Anschlussstelle Ibbenbüren
soll er mit einem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung telefoniert haben, während
er durch Polizeibeamte angehalten und kontrolliert worden sei. Zudem soll er sich
nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befunden haben.
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Am 22. Febr. 2010 soll er gegen 00:15 Uhr mit dem VW Bulli die Ueffelner Straße in
Alfhausen befahren haben, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis
gewesen sein soll. Die Polizeibeamten M. und K. sollen ihn gestoppt und in
eindringlich darauf hingewiesen haben, dass er - falls er nicht im Besitz einer gültigen
Fahrerlaubnis sei - sich bei einer Weiterfahrt wegen einer weiteren Tat des Fahrens
ohne Führerschein strafbar mache. Trotz der Belehrung soll er seine Fahrt fortgesetzt
und in Richtung Alfhausen weitergefahren sein.
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Am 18. Jan. 2011 gegen 16:55 Uhr sollen die Polizeibeamten G. und O. den
Angeklagten in Fürstenau bemerkt haben. Da gegen den Angeklagten zwei
Haftbefehle vorlagen, sollen sie die Verfolgung aufgenommen haben. Der
Angeklagten soll in den VW Bulli gestiegen sein und unter anderem die Burgstraße
befahren haben, obwohl er die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis nicht gehabt haben
soll. Als er die Verfolgung durch die Polizeibeamten bemerkt habe, soll er aus seinem
Kfz gesprungen und zu Fuß geflüchtet sein, bis er auf einer Grünfläche gestellt
werden konnte.
Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten 1 Bewährungshelfer geladen.
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Donnerstag, 19. Mai 2011, 5. kleine Strafkammer, Vorsitz: VRi´inLG Kirchhoff, Saal 277
09:00 Uhr:
5 Ns 214/10
Die 5. kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen die Angeklagten
X. und Y. aus Papenburg.
Das Amtsgericht in Papenburg verurteilte die Angeklagten am 24. Aug. 2010 wegen
gemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger Sachen je zu einer Freiheitsstrafe von 1
Monat.
Den Angeklagten wird vorgeworfen, am 25. Febr. 2010 Waren im Gesamtwert von 15,00 €
im Geschäft der Firma Tedi-Markt in der Friederikenstraße eingesteckt zu haben, um sie
mitzunehmen, ohne sie zu bezahlen. Er soll die Ware an den bereits verurteilten V.
übergeben haben.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 2 Zeugen und 1 Bewährungshelfer
geladen.
-------------11:00 Uhr:
5 Ns 1/11
Die 5. kleine Strafkammer verhandelt weiter in einem Berufungsverfahren gegen die
Angeklagte X. aus Osnabrück.
Das Amtsgericht in Osnabrück verurteilte die Angeklagte am 25. Nov. 2010 wegen
Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat.
Der Angeklagten wird vorgeworfen, am 24. Juli 2010 gegen 17:30 Uhr im Kaufhaus "kik" am
Petersburger Wall in Osnabrück ein schwarzes Kleid im Wert von 9,99 € mit in die
Umkleidekabine genommen zu haben. Sie soll das Kleid in ihre mitgebrachte Tasche
gepackt und die Umkleidekabine in Richtung des Ausganges verlassen haben, da sie das
Kleid ohne Bezahlung für sich habe behalten wollen. Als die Kaufhausmitarbeiterin die
Angeklagte hinter dem Kassenbereich angesprochen und gebeten habe, ihre Handtasche zu
kontrollieren, soll die Angeklagte dies zunächst abgelehnt haben. Erst nachdem die Zeugin
G. die Polizei verständigt habe, soll die Angeklagte das Kleid aus ihrer Tasche hervorgeholt
haben.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 2 Zeugen und 1 Bewährungshelfer
geladen.
-------------Donnerstag, 19. Mai 2011, 7. kleine Strafkammer, Vorsitz: VRiLG Wischmeyer, Saal 87
09:00 Uhr:
7 Ns 192/10
Die 7. kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen Angeklagten X.
aus Osnabrück.
Das Amtsgericht in Osnabrück verurteilte den Angeklagten am 13. Okt. 2010 wegen
versuchten Betruges zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20,00 €.
Nach dem Tod seines Vaters im Jahre 1992 hat der Angeklagte - gemeinsam mit seiner
Mutter - zwei Mehrfamilienhäuser an der Bremer Straße in Osnabrück gekauft. Für eines der
Wohnhäuser wurde dazu eine Wohngebäudeversicherung bei der VGH abgeschlossen.
Im Zusammenhang mit der Übertragung des Miteigentums an dem Hausgrundstück an der
Bremer Straße an seine Ehefrau W. hatte der Angeklagte, der möglicherweise davon
ausging, dass die Gebäudeversicherung bei der VGH zwischenzeitlich wirksam gekündigt
worden war, Kontakt zu dem Versicherungsmakler B. aufgenommen. Auf dessen Vorschlag
hin schloss W. - mit
Wissen des Angeklagten - für das Objekt eine
Wohngebäudeversicherung bei der VHV Versicherung ab. Bei Abschluss des Vertrages
erklärte der Angeklagte, dass die Vorversicherung für das Gebäude nicht mehr bestehe.
Im Januar 2009 kam es dann zu einem Brand in der Dachgeschosswohnung des
Mehrfamilienhauses des Angeklagten an der Bremer Straße in Osnabrück. Darüber
unterrichtete der Angeklagte telefonisch den Zeugen B.. Der Zeuge B. meldete den Unfall wie vom Angeklagten gewünscht - noch am gleichen Tag der VHV Versicherung.
Obwohl der Angeklagte selber den Brandschaden der VHV Versicherung über den Zeugen
B. gemeldet hatte, um von dort den Ersatz des eingetretenen Schadens zu erlangen, soll er,
im Bestreben, den Schaden doppelt abrechnen zu können, das Schadensereignis im
Februar 2009 auch der VGH Versicherung gemeldet haben. Auf die Frage des Zeugen P.
nach dem Grund der späten Mitteilung soll der Angeklagte auf seine gesundheitlichen
Probleme verwiesen haben. Als am Folgetag der Zeuge T. von der VGH Versicherung die
Brandstätte in Gegenwart des Angeklagten besichtigt habe, soll der Angeklagte
wahrheitswidrig die Frage nach dem Bestehen weiterer Versicherungen verneint haben.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 6 Zeugen geladen.
-------------Donnerstag, 19. Mai 2011, 22. kleine Strafkammer , Vorsitz: VRiLG Eichmeyer, Saal 176
09:30 Uhr:
22 Ns 11/11
Die 22. kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den Angeklagten
X. aus Enschede (Niederlande).
Das Amtsgericht in Nordhorn sprach den Angeklagten am 09. Sept. 2009 vom Vorwurf der
räuberischen Erpressung frei.
Der Angeklagte arbeitete im April 2008 als Türsteher in der Diskothek "Abacco" in Nordhorn.
Im Laufe eines Einsatzes im April 2008 befanden sich zwei Personen in der Diskothek, die
der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Türsteher aus der Diskothek verweisen wollte. Der
Inhaber des Lokals bemerkte dies und wies den Angeklagten an, die beiden Personen
einzulassen bzw. in der Diskothek zu belassen. Der Angeklagten kam dieser Anweisung
seines Chefs nach. Der Angeklagte fühlte sich durch die Art und Weise der Lächerlichkeit
preisgegeben. Spätestens in der darauf folgenden Woche fasste der Inhaber der Diskothek
den Entschluss, der Angeklagte solle nicht mehr für ihn arbeiten. Dem Angeklagten wurde
dies über den M. mitgeteilt.
Dem Angeklagten nun vorgeworfen, am Abend des 12. Apr. 2008 gegen 21:15 Uhr in der
Diskothek auf den allein anwesenden M. getroffen zu sein. Dieser soll dem Angeklagten auf
dessen Drohung hin aus dem Tresor 600,00 € überreicht haben, der daraufhin die Diskothek
verlassen haben soll. Etwa 10-15 Minuten nach dem Verschwinden des Angeklagten soll der
M. die Polizei gerufen und gemeldet haben, dass er von dem Angeklagten bedroht worden
sei und er ihm deshalb das Geld gegeben habe.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 1 Dolmetscher und 8 Zeugen
geladen.
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Freitag, 20. Mai 2011, 7. kleine Strafkammer, Vorsitz: VRiLG Wischmeyer, Saal 87
09:00 Uhr:
7 Ns 183/10
Die 7. kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den Angeklagten
X. aus Melle.
Das Amtsgericht in Osnabrück verurteilte den Angeklagten am 11. Okt. 2010 wegen
gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Übrigen wurde er freigesprochen.
In den Abendstunden des 12. Dez. 2009 hatte der bereits verurteilte Bruder des Angeklagten
B. seinen PKW auf einem zum Mehrfamilienhaus in Melle-Bruchmühlen an der
Hannoverschen Straße gehörenden Parkplatz abgestellt, um seinen in diesem Haus
wohnenden Bruder, den Angeklagten, zu besuchen. Der von B. genutzte Parkplatz war der
in der rechtsseitigen Haushälfte wohnenden Mieterin, der Zeugin H., zugeteilt. Als diese
abends mit ihrem PKW nach Hause zurückkehrte und bemerkte, dass ihr Parkplatz belegt
war, kam es zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen der Zeugin H., dem
weiteren Zeugen O., dem bereits verurteilten B. sowie dem Angeklagten. Diese sollen dann
in das Fahrzeug gestiegen und rückwärts vom Parkplatz der Zeugin H. weggefahren sein.
Als der Angeklagte und sein Bruder dann bemerkt haben sollen, dass der Zeuge O. auf den
Parkplatz gekommen war, sollen beide wieder ausgestiegen sein. Der Angeklagte soll auf
den erkennbar alkoholisierten Zeugen O. zugelaufen sein und soll ihm einen Faustschlag auf
das rechte Auge versetzt haben. Der Bruder des Angeklagten, der bereits verurteilte B., soll
sodann ebenfalls auf den Zeugen O. zugegangen sein. Im bewussten und gewollten
Zusammenwirken sollen die Brüder dann weiter gemeinsam mit Fäusten auf den Zeugen O.
eingeschlagen haben, welcher unter der Einwirkung der Faustschläge zu Boden gegangen
sein soll. Er soll sich noch einmal aufgerappelt haben und vergeblich versucht haben, sich zu
wehren und ausreichend zu schützen. Der Angeklagte und der bereits verurteilte B. sollen
erneut auf ihn eingeschlagen haben, so dass O. wieder zu Boden gegangen sein soll. Auf
den am Boden liegenden Zeugen O. sollen sie weiter eingeschlagen und eingetreten haben.
Als die Ehefrau des Geschädigten versucht habe, die Angeklagten von ihrem Mann
wegzuzerren, soll sie von diesen zurückgestoßen worden sein. Der Geschädigte O. soll
durch das Vorgehen starke Schwellungen am rechten Auge sowie Platzwunden an der
rechten Kopfhälfte und am Kinn erlitten haben.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 1 Dolmetscher und 6 Zeugen
geladen.
-------------Freitag, 20. Mai 2011, 18. große Strafkammer, Vorsitz: VPräs'inLG Quere-Degener, Saal
176, mit Fortsetzungen am 25. Mai, 27. Mai, 07. Juni und 09. Juni 2011, jeweils 09:00
Uhr
09:00 Uhr:
18 KLs 20/10
Die 18. große Strafkammer verhandelt in einer Strafsache gegen die Angeklagten X., Y. und
Z. aus Enschede (Niederlande) wegen schweren Bandendiebstahls.
In der Zeit zwischen Jahresbeginn und Herbst 2008 sollen die Angeklagten in Dörpen
überein gekommen sein, sich durch die wiederholte Begehung von Straftaten eine auf Dauer
angelegte Einnahmequelle erheblichen Umfangs zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zu
verschaffen. Die Straftaten sollen in jeweils wechselnder Beteiligung und in arbeitsteiliger
Vorgehensweise begangen worden sein.
In Ausführung dieser Absicht sollen sie in 3 Fällen Fahrzeuge entwendet haben, mit denen
es möglich war, Abfallcontainer aufzuladen und zu transportieren. Sodann sollen sie sich zu
metallverarbeitenden Betrieben begeben haben, wo sie metallgefüllte Container entwendet
haben sollen.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 1 Dolmetscher und 2 Zeugen
geladen.
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