Bestimmungen zur Teckelzucht

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Bestimmungen zur Teckelzucht
FCI-Rassestandard Nr. 148 (Teckel) mit Kommentar
Zucht- und Eintragungsbestimmungen
des Deutschen Teckelklubs
VDH-Zuchtordnung
Tierschutz-Hundeverordnung
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
1. FCI-Rassestandard und Kommentar.............................................. 3
47. Rauhhaar - Farbe ...............................................................13
1. Geltungsbereich ....................................................................3
48. Langhaar - Haar.................................................................14
2. Ziel ........................................................................................3
49. Langhaar - Farbe ...............................................................14
3. Zuständigkeit und Genehmigung...........................................3
50. Nicht erwünschte Farben ...................................................14
4. Verwendung .........................................................................3
51. Größe und Gewicht ...........................................................14
5. FCI-Klassifikation....................................................................3
52. Fehler ................................................................................14
6. Kurzer geschichtlicher Abriss..................................................3
53. Schwere Fehler: .................................................................15
7. Allgemeines Erscheinungsbild ................................................3
54. Schwere Fehler Behaarung Kurzhaar-Teckel........................15
8. Wichtige Proportionen...........................................................4
55. Schwere Fehler Behaarung Rauhhaar-Teckel.......................15
9. Verhalten, Charakter (Wesen) ................................................4
56. Schwere Fehler Behaarung Langhaar-Teckel .......................15
10. Kopf ....................................................................................4
57. Ausschließende Fehler .......................................................16
11. Oberkopf.............................................................................5
58. Hoden ...............................................................................16
12. Gesichtsschädel ...................................................................5
59. Formwertnote „Vorzüglich“ ...............................................16
13. Kiefer / Zähne ......................................................................5
60. Formwertnote „Sehr gut“ ..................................................16
14. Lefzen .................................................................................6
61. Formwertnote „Gut“ .........................................................16
15. Augen .................................................................................6
62. Formwertnote „Genügend“ ...............................................16
16. Behang................................................................................6
63. Bewertung „Disqualifiziert“................................................17
17. Hals.....................................................................................7
64. Bewertung „Ohne Bewertung“ ..........................................17
18. Körper .................................................................................7
65. Gesamterscheinung, Typ und Kopf ....................................17
19. Rücken ................................................................................7
66. Obere und untere Linie ......................................................17
20. Lenden ................................................................................7
67. Vorder- und Hinterhand im Stand......................................17
21. Kruppe ................................................................................8
68. In der Aktion .....................................................................17
22. Brust ...................................................................................8
69. Haut ..................................................................................18
23. Untere Profillinie und Bauch ................................................8
70. Behaarung und Farbe ........................................................18
24. Rute ....................................................................................8
71. Größe und Gewicht ...........................................................18
25. Gliedmassen - Vorderhand ..................................................9
72. Allgemein ..........................................................................18
26. Schultern.............................................................................9
73. Behaarung und Farbe ........................................................18
27. Oberarm..............................................................................9
74. Allgemein ..........................................................................18
28. Ellenbogen ..........................................................................9
75. Behaarung und Farbe ........................................................18
29. Unterarm.............................................................................9
76. Bewertung „Disqualifiziert“................................................19
30. Vorderfußwurzelgelenk .....................................................10
77. Anmerkungen zu Verletzungen .........................................19
31. Vordermittelfuß.................................................................10
78. Zahnstatus.........................................................................19
32. Vorderpfoten.....................................................................10
79. Andere Sprachen ...............................................................19
33. Hinterhand ........................................................................10
2. Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB) ............................. 40
34. Oberschenkel.....................................................................10
1. Zuchtrecht ...........................................................................41
35. Kniegelenk.........................................................................10
2. Zucht...................................................................................41
36. Unterschenkel....................................................................11
3. Zuchtbuch ...........................................................................43
37. Sprunggelenk ....................................................................11
4. Zuchtberatung und Zuchtüberwachung...............................44
38. Hintermittelfuß..................................................................11
5. Kennzeichnung der Teckel ...................................................44
39. Hinterpfoten......................................................................11
6. Kennzeichnungsordnung .....................................................45
40. Gangwerk .........................................................................11
41. Haut:.................................................................................12
7. Eintragung von Formbewertung, Leistungszeichen,
Titeln und Auszeichnungen......................................................49
42. Haarkleid - Kurzhaar ..........................................................12
8. Maßnahmenkatalog bei Verstößen gegen die ZEB ...............51
43. Farbe - Einfarbige ..............................................................12
9. DTK-Zuchtwarteordnung .....................................................52
44. Farbe - Zweifarbige............................................................12
10. Hundehaltungsordnung für Teckel.....................................54
45. Farbe – Gefleckte (getigerte, gestromte) ............................13
3. VDH-Zuchtordnung ................................................................... 58
46. Rauhhaar - Haar ................................................................13
4. Tierschutz-Hundeverordnung..................................................... 62
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 2 von 63
FCI-Rassestandard und Kommentar
1. FCI-Rassestandard und Kommentar
WELT UNION TECKEL
Kommentar zum FCI-Dachshund-Standard
FCI-Standard Nr. 148 Ausgabe vom 09.05.2001/D
WUT-Kommission:
Robert Osterwalder
Ernest Ley
Elisabeth Rohdin
Tomas Riha
Hans Wördemann
CH
F
S
CZ
D
Vorsitz
1. Geltungsbereich
Der FCI-Standard Nr. 148 beinhaltet Minimalanforderungen.
Der FCI angeschlossene Züchter und Richter von Dachshunden dürfen diese Richtlinien nicht unterschreiten.
2. Ziel
Dieser Kommentar zum FCI-Standard Nr. 148 D ist an Besitzer, Führer, Züchter, Richter und Richteranwärter von Dachshunden gerichtet.
Er soll aufzeigen wie der Inhalt des FCI-Standards ausgelegt
und angewendet werden soll.
Der kursiv geschriebene Text entspricht
wörtlich dem FCI-Dachshund-Standard.
3. Zuständigkeit und Genehmigung
Zuständig und verantwortlich für einen Rasse-Standard in der
FCI ist das Ursprungsland der Rasse. Der hier vorliegende
Standard wurde durch den Deutschen Teckelklub 1888 e.V.
verfasst. Der Vorstand der FCI hat die aktuelle Fassung an
seiner Sitzung vom 12.03.2001 in München verabschiedet. Er
löst den Standard vom 03.07.1998 ab.
4. Verwendung
Jagdhund über und unter der Erde.
6. Kurzer geschichtlicher Abriss
6.1. Standard
Der Dachshund, auch Dackel oder Teckel genannt, ist seit
dem Mittelalter bekannt. Aus Bracken wurden fortlaufend
Hunde gezüchtet, die besonders für die Jagd unter der Erde
geeignet waren. Aus diesen niederläufigen Hunden kristallisierte sich der Dachshund heraus, der als eine der vielseitigsten Jagdgebrauchshunderassen anerkannt ist. Er zeigt auch
ausgezeichnete Leistungen über der Erde, wie im spurlauten
Jagen, im Stöbern und auf der Schweißfährte.
Der älteste Zuchtverein für Teckel ist der Deutsche Teckelklub
e. V. gegründet 1888. Der Dachshund wird seit Jahrzehnten
in 3 verschiedenen Größen (Teckel, Zwergteckel, Kaninchenteckel) und in 3 verschiedenen Haararten (Kurzhaar, Rauhaar
und Langhaar) gezüchtet.
6.2. Kommentar
Diese wenigen Sätze beschreiben treffend die Vergangenheit
und Entstehung des heutigen Teckels. Als gewichtigstes Werk
über den Teckel darf das Buch „Der Dachshund“ von Engelmann und Bandel, Verlag Neumann-Neudamm, D-34212
Melsungen, angesehen werden (ISBN 3-7888-0324-X).
Der Teckel war ab Mitte des 19. Jahrhunderts nicht nur in
Deutschland bekannt. Neben Deutschland ist in Bezug auf
Pferde- und Hundezucht England zu erwähnen. Zwischen
diesen beiden Ländern fand ein reger Austausch von Pferden
und Hunden statt. Mittels Stammbücher und Festlegung von
Rassekennzeichen wurden die Zuchten in geordnete Bahnen
gelenkt. Von diesem Blickpunkt ausgehend ist es bemerkenswert, dass in England bereits 1881 ein Dachshund-Klub gegründet wurde (Rassehunde Band II Seite 463, von Räber,
Franckh-Kosmos Verlags-GmbH & Co. Stuttg., ISBN 3-44006752-1). Nach Milo G. Denlinger wurden Dachshunde
bereits 1874 im englischen „Kennel-Club-Studbook“ unter
Dachshunds (or German Badger Hounds) eingetragen.
Badger = Dachs (The complete Dachshund Seite 10, Verlag
Denlinger‘s Middleburg Va. USA).
7. Allgemeines Erscheinungsbild
7.1. Standard
5. FCI-Klassifikation
5.1. Standard
Gruppe 4, Dachshunde. Mit Arbeitsprüfung
5.2. Kommentar
Einige nichteuropäische Länder bemühen sich seit einiger Zeit
den internationalen Schönheits-Siegertitel der FCI ohne
Arbeitsprüfungsnachweis vergeben zu können. Der Teckel ist
und soll ein tauglicher Jagdhund bleiben. Vorzüglicher
Formwert und hervorragende Leistung schließen sich gegenseitig nicht aus. Das Ziel der Teckelzucht muss Formwert und
Leistung heißen.
Niedrige, kurzläufige, langgestreckte, aber kompakte Gestalt,
sehr muskulös, mit keck herausfordernder Haltung des Kopfes
und aufmerksamen Gesichtsausdruck. Geschlechtstypische
Gesamterscheinung. Trotz der im Verhältnis zum langen Körper kurzen Gliedmassen sehr beweglich und flink.
7.2. Kommentar
Diese Kurzbeschreibung ist von entscheidender Bedeutung
für das Erscheinungsbild des Teckels. Das gesamte Exterieur
ist auf den jagdlichen Gebrauch ausgerichtet. In allen Teilen
ausgewogene Proportionen prägen das harmonische Bild und
gewährleisten eine gute Beweglichkeit.
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 3 von 63
FCI-Rassestandard und Kommentar
Die gesamte Frontpartie soll gut aufgerichtet sein, der Kopf
dabei hoch getragen werden, mit aufmerksamen Ausdruck,
die Umwelt gut beobachtend. Der Teckel soll Sicherheit ausstrahlen. Die Franzosen nennen diesen wichtigen Faktor: Er
hat „de l’allure“ (Schwung, hervorstechendes Auftreten)!
Zu große und zu schwere wie auch substanzlose, windhundartige Teckel dürfen nicht mit „vorzüglich“ bewertet werden.
Je nach Grad dieses Fehlers kann dies bis zu einer Bewertung
„genügend“ führen (siehe auch im Standard unter „schwere
Fehler“). Zwerg- und Kaninchenteckel haben die gleichen
Anforderungen zu erfüllen. Auf Grund ihrer Größe und
Zuchtbreite dürfen keine Konzessionen gemacht werden. Die
heutige Teckelzucht kennt hervorragende Zwerg- und Kaninchenteckel. Auf den korrekten Typ haben sich die Freunde der
Zwerg- und Kaninchenteckel auszurichten. Er ist dem Normalschlag absolut gleichzusetzen und diesem ebenbürtig.
8. Wichtige Proportionen
8.1. Standard
Bei einem Bodenabstand von etwa einem Drittel der Widerristhöhe soll die Körperlänge in einem harmonischen Verhältnis zur Widerristhöhe stehen, etwa 1 zu 1,7 bis 1,8.
8.2. Kommentar
Mit kompakten, substanzvollen Teckeln soll der Neigung zur
Teckellähme entgegen gewirkt werden.
Das Maß 1 bedeutet die Höhe vom Boden zur Schulterblattspitze.
Das Maß 1,8 bedeutet die Rumpflänge von der Vorbrust zum
Sitzbeinhöcker.
Vor dem Maßnehmen sind die Fixpunkte mit den Fingern
genau auszumachen. Drei bis fünf Messungen sind notwendig um ein korrektes Durchschnittsmaß zu erhalten.
Berechnet wird das Verhältnis folgendermaßen:
Angenommene Körperlänge 46 cm, Widerristhöhe 25 cm.
Das Verhältnis lautet 46: 25 = 1 zu 1,84.
Ein kompakt erscheinender Teckel neigt zu einem Verhältnis
von 1 zu 1,7.
Überlange Teckel, die ein Verhältnis von 1 zu 2,0 und mehr
haben, dürfen die Formwertnote „vorzüglich“ nicht mehr erhalten.
Der Bodenabstand beträgt im Idealfall ein Drittel der Widerristhöhe. Ein geringerer Bodenabstand beeinträchtigt das
Fortkommen im jagdlichen Gebrauch. Zu hochläufige Teckel
entsprechen nicht mehr dem Standard. In beiden Fällen ist
vom Vergeben der Formwertnote „vorzüglich“ abzusehen.
Will ein Richter auf Grund nicht passender, hier beschriebener
Proportionen einem Teckel die Formwertnote „vorzüglich“
vorenthalten, so sollte er dies nur nach Vergewisserung,
durch geeignete Messinstrumente, vornehmen.
Ausgenommen bleiben offensichtliche Extremfälle.
9. Verhalten, Charakter (Wesen)
9.1. Standard
Im Wesen freundlich, weder ängstlich noch aggressiv, mit
ausgeglichenem Temperament.
Passionierter, ausdauernder, feinnasiger und flinker Jagdhund.
9.2. Kommentar
Hier wird einer der Gründe aufgezeigt wieso der Teckel bei
der Bevölkerung so weit verbreitet ist und Sympathien genießt. Freundlich, anhänglich, weder ängstlich noch aggressiv. Dies gepaart mit Temperament, Intelligenz, Wachsamkeit
und viel Selbstbewusstsein ist eine kaum zu überbietende
Kombination. Diese breite Skala des Teckelwesens und die
enorme Anpassungsfähigkeit macht ihn zum idealen Gesellschafter.
In Bezug auf Wesen kennen wir angewölfte (angeborene)
und erworbene Mängel. Für einen Züchter ist es von Bedeutung, ob nun der Mangel durch unsorgfältige Aufzucht, Erziehung oder Abrichtung erworben wurde oder tatsächlich
ein angewölfter Defekt vorliegt. Ein Richter hingegen hat nur
das was er zum Zeitpunkt der Beurteilung sieht zu bewerten.
Die Tatsache bleibt bestehen, dass Mutterhündinnen die ein
Verhaltensmangel aufweisen, ihren Welpen dieses Manko,
durch ihr negatives Vorbild, weitergeben werden. Rutenklemmer, aggressive Beißer, Angstbeißer, Nässer auf dem Richtertisch oder gar Absetzer von Kot auf dem Richtertisch haben
die Formwertnote „vorzüglich“ verwirkt.
Kontaktscheue Teckel die im Ring versuchen, dem von vorn
auf sie zukommenden Richter durch Verkriechen hinter den
Beinen des Führers, auszuweichen, sind ebenfalls von der
Formwertnote „vorzüglich“ auszuschließen. Je nach Grad der
Verhaltensstörung, ob nun erworben oder angeboren, kann
der Entscheid des Richters bis zu einer „Disqualifikation“
führen (siehe unter „Ausschließende Fehler“).
Teckel bei denen man auf dem Richtertisch wegen Ängstlichkeit oder Aggressivität eine Gebisskontrolle nicht durchführen
kann, müssen „disqualifiziert“ werden. Ein Urteil „ohne Bewertung aus dem Ring entlassen“ ist falsch, da ja das Kriterium Verhalten beurteilt werden kann!
Bei allen Reglementen und Prüfungsordnungen ist der Satz
„das Wesen ist gebührend zu berücksichtigen“ aufgelistet.
Bei einem Richterbericht ist es jedoch ratsam nicht vom
„Wesen“ sondern vom „Verhalten“ zu sprechen. Das Wesen
eines Hundes kann nicht, in der kurzen, zur Verfügung
stehenden Zeit, durch einen Richter korrekt beurteilt werden.
10. Kopf
10.1. Standard
Lang gestreckt, von oben und von der Seite gesehen, gleichmäßig bis zum Nasenschwamm schmäler werdend, jedoch
nicht spitz. Augenbrauenbögen deutlich ausgebildet. Nasenknorpel und Nasenkuppe lang und schmal.
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 4 von 63
FCI-Rassestandard und Kommentar
10.2. Kommentar:
Die Beschreibung des Kopfes ist korrekt und umfassend. Anzumerken wäre noch das Längenverhältnis vom Schädel zum
Fang. Es sollte mindestens 1 zu 1 sein. Ein etwas längerer
Fang als die Schädellänge zwischen Stop und Hinterhauptbein unterstreicht einen markanten, edlen Kopf. Ab und zu
wird der Ausdruck „Gebrauchshundetyp“ verwendet. Es handelt sich dabei um einen normalbreiten Oberkopf (Schädel)
und einem etwas kürzeren Fang. Der Oberkopf erscheint zu
breit, weil der Fang nicht die gewünschte Länge besitzt. Es
fehlt der Adel! Die Augenbrauenbögen dürfen sich nicht zu
stark vom flachen Oberkopf abheben, so dass gegen die
Mitte des Schädels zulaufend eine leicht abfallende „Rampe“
fühlbar wird. Eine solche Erhebung ist atypisch und schließt
eine Bewertung „sehr gut“ aus.
Eine Ramsnase ist erwünscht, ein gerader Fang ist toleriert,
eine Hecht- oder Himmelfahrtsnase (Pointer) ist atypisch, so
dass der Teckel mit einer Disqualifikation aus dem Ring zu
entlassen ist. Zu beachten ist noch, dass bei der Meißelung
des Kopfes, zwischen den Haarvarietäten, ein markanter Unterschied vorherrscht. Während beim Kurzhaar ein fein
gemeißelter Kopf erwünscht ist, zeigt der Rauhaar unter
seinem Bart und Augenbrauen eine leicht gröbere Linie. Der
Langhaar hingegen zeigt eine geradlinige Kopfgestaltung mit
zum Teil etwas breiterem Fang.
11. Oberkopf
11.1. Standard
Schädel: Eher flach, allmählich in den leicht gewölbten
Nasenrücken verlaufend.
Stop: Nur angedeutet
11.2. Kommentar
Der Schädel ist flach, nicht zu breit und nicht zu schmal. Das
Hinterhauptbein ist in seinen Konturen kaum erkennbar, aber
gut zu ertasten. Ein stark ausgeprägtes Hinterhauptbein ist
meistens mit einem schmalen Schädel gekoppelt (Spaniel).
Die früher oftmals vorgeführten Kleinteckel mit runden „Apfelköpfen“ sind kaum noch anzutreffen. Ein „Apfelkopf“ ist
atypisch und schließt die Bewertung „sehr gut“ aus.
Der Stop (Stirnabsatz) soll leicht angedeutet sein. Kein Stirnabsatz (Barsoi) ist ebenso als Fehler zu bewerten wie auch ein
stark ausgeprägter Stop (Pointer).
12. Gesichtsschädel
12.1. Standard
Nasenschwamm: Gut entwickelt
Fang: Lang, genügend breit und kräftig. Weit zu öffnen, bis
in Höhe der Augen gespalten.
12.2. Kommentar
Eine Kommentierung des Nasenschwammes erübrigt sich.
Beim Fang ist die Fangtiefe zu beachten.
Besonders beim Kurzhaar ist vereinzelt der Unterkiefer bei
geschlossenem Fang kaum noch sichtbar. Beim Rauhaar wird
durch den Bart die Begutachtung der Fangtiefe erschwert.
Der Langhaar hingegen zeigt meistens eine sehr gute Fangtiefe.
13. Kiefer / Zähne
13.1. Standard
Kiefer/Zähne: Stark entwickelte Ober- und Unterkiefer.
Scherengebiss, regelmäßig und satt schließend. Idealerweise
vollzahnig mit 42 Zähnen entsprechend der Zahnformel, mit
kräftigen, genau ineinander greifenden Eckzähnen.
13.2. Kommentar
13.2.a - Kommentar zu Kiefer:
Der Wunsch nach Substanz beim Kiefer wie auch beim Gebiss
wird klar geäußert. Eine Fangbreite die sechs Schneidezähnen
Platz bietet ist erwünscht. Ein weit verbreitetes Übel sind die
zum Nasenschwamm zu spitz verlaufenden Linien. Häufig
sind die Zähne nicht mehr kräftig genug und es findet sich
nicht mehr genügend Platz für sechs Schneidezähne. Ein zu
spitzer Fang schließt eine Formwertnote „vorzüglich“ aus.
13.2.b - Kommentar zu Zähne:
Gefordert wird ein kräftiges, gut entwickeltes Gebiss mit 42
Zähnen. Doppelt vorhandene PM1 dürfen nicht als Fehler
bewertet werden. Der Gewichtung des Zahnverlustes ist
insbesondere Rechnung zu tragen. Grundsätzlich sind nicht
sichtbare Zähne ein Zahnverlust. Operative Eingriffe um
Zähne freizulegen resp. sichtbar zu machen sind nicht
gestattet.
Als Ausnahme kann eine echte Zahnlücke bei den Schneidezähnen angesehen werden. Sind z.B. im Ober- oder Unterkiefer nur 5 Schneidezähne sichtbar und zudem über die
ganze Bandbreite regelmäßig verteilt, so kann man annehmen, dass ein angewölfter Schneidezahnverlust vorliegt. Ist
aber offensichtlich Platz für 6 Schneidezähne, jedoch nur 5
Schneidezähne inklusive einer unübersehbaren Zahnlücke
sichtbar, so darf man annehmen, dass ein Schneidezahn ausgebissen wurde. Hier hilft eine Röntgenaufnahme weiter.
Ohne ein tierärztliches Attest muss der Teckel „ohne Bewertung“ aus dem Ring entlassen werden (im Zweifel für den
Angeklagten).
Ein Zahnverlust ist nicht immer gleich zu gewichten. Ein fehlender PM1 ist nicht gleichzusetzen mit einem fehlenden
PM4. Daher muss die Formwertnote je nach Zahnverlust nach
unten verlagert werden. Im Standard unter Rubrik „Fehler“ ist
klar aufgezeigt, dass das Fehlen von ein oder zwei PM1 nicht
als Fehler zu bewerten ist.
Die M3 bleiben grundsätzlich unberücksichtigt!
Vom züchterischen Standpunkt aus bedeutet dies, dass das
Fehlen der M3 nicht dazu führen soll zur Zucht geeignete
und qualifizierte Teckel von einer Vererbung ihrer Vorzüge
auszuschließen. Jeder Teckelbesitzer ist angehalten das Gebiss
seines Hundes genau zu überprüfen um über den Stand der
Dinge Bescheid zu wissen.
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 5 von 63
FCI-Rassestandard und Kommentar
Eine periodische Kontrolle ist anzuraten, damit nicht bei
einem Anlass, ein verlorener Zahn zu bösen Überraschungen
und zu einer nicht notwendigen Verärgerung des Hundebesitzers führt.
Dieser schwerfällige, Iymphatische, grobknochige Körperbau
zeigen Teckel auf, die im ganzen Typ und Habitus nicht dem
heutigen Idealbild entsprechen. Sie können nicht mehr mit
der Note „gut“ bewertet werden.
Fehlt zu zwei PM1 noch ein weiterer Zahn, so ist dies ein ausschließender Fehler. Fehlt ausschließlich ein PM2, so ist dies
ein Fehler. In diesem Fall darf höchsten die Formwertnote
„sehr gut“ vergeben werden.
15. Augen
Fehlt jedoch ein zusätzlicher Zahn zu einem fehlenden PM2,
so ist auch in diesem Fall ein „Disqualifiziert“ auszusprechen
(die M3 bleiben dabei jedoch unberücksichtigt). Fehlt ein
oder mehrere PM3, PM4, M1 oder M2, so ist zwingend ein
„Disqualifiziert“ zu vergeben (siehe auch unter Art. 57.2).
Nicht genau ineinander greifende Eckzähne (Fangzahnengstand) kommen ab und zu vor. Die nicht korrekt gestellten
unteren Eckzähne verursachen dann vielfach eine dauernde
Verletzung des Zahnfleisches oder des Gaumens im Oberkiefer. Bei korrekt gestellten Eckzähnen (der untere Eckzahn
greift vor den oberen Eckzahn) ist, bei geschlossenem Fang,
immer die Spitze des Eckzahnes sichtbar. Ist die Spitze des
Eckzahnes, bei geschlossenem Fang, nicht mehr sichtbar, so
ist dies, gemäß dem vorliegenden Standard, ein ausschließender Fehler.
Als Scherengebiss kann noch anerkannt werden, wenn die
unteren Scheidezähne innen Kontakt mit dem Zahnhals der
oberen Schneidezähne haben.
15.1. Standard
Augen: Mittelgroß, oval, gut auseinander liegend, mit klarem,
energischem und doch freundlichen Ausdruck, nicht
stechend. Farbe leuchtend dunkelrotbraun bis schwarzbraun
bei allen Farben der Hunde. Glas-, Fisch- oder Perlaugen bei
gefleckten Hunden sind nicht erwünscht, jedoch zu tolerieren.
15.2. Kommentar
Der Wunsch nach einem ausdrucksvollen, ovalen Auge ist klar
umschrieben. Nur noch selten vorgestellt und verbunden mit
dem Apfelkopf und kurzen Fang ist das kugelförmige, hervortretende Auge anzutreffen (Zwergpinschererbe). Ein solches
Auge schließt die Formwertnote „sehr gut“ aus. Dass ein
kleines und schmales Auge fehlerhaft ist, versteht sich von
selbst. Die Gewichtung des Fehlers ist gleich dem des kugelförmig, hervortretenden Auges.
Ein Zangengebiss wird als Fehler eingestuft (siehe unter Art.
52.1). In diesem Fall kann nur noch der Formwert „sehr gut“
vergeben werden.
Die Pigmentierung des Auges ist mit der Grundfarbe des
Hundes gekoppelt. Teckel die schwarze Farbe führen haben
ein schwarzbraunes Auge aufzuweisen. Bei rezessiv, reinerbigen, braunen Teckeln (Pigmentverlust) soll die dunkelrotbraune Augenfarbe ersichtlich sein. Helle, stechende Greifvogelaugen sind nicht erwünscht. Eine solche Augenfarbe
schließt die Formwertnote „vorzüglich“ aus.
Vorsicht ist bei älteren Hunden geboten. Ab einem Alter von
4 und mehr Jahren kann eine Alterszange vorliegen. Diese
Alterszange wird mit dem Abschliff der Schneidezähne dokumentiert. Somit ist dies kein Fehler sondern ein erworbener
Zustand. Sofern der nationale Teckelklub bestätigen kann,
dass bei einer vorherigen Bewertung ein korrektes Scherengebiss festgestellt wurde, hat dieses Zangengebiss auf die
Bewertung keinen Einfluss (siehe Art. 77.1). In allen anderen
Fällen kann der Formwert „vorzüglich“ nicht mehr vergeben
werden.
Äußerst selten könnten Teckel mit Entropium (Einstülpen des
Lidrandes) resp. Ektropium (Ausstülpung der Bindehaut des
unteren Augenlids, allenfalls bei Rückschlägen auf den alten
schweren Brackentyp) vorgestellt werden. Bei allen Hunderassen wird Entropium wie auch Ektropium als ausschließender Fehler bewertet, so dass der Teckel mit einer „Disqualifikation“ aus dem Ring entlassen werden muss.
Es ist jedoch das starke, satt schließende Scherengebiss
anzustreben.
Die Pigmentierung des Augenlides korrespondiert, wie oben
beschrieben, mit der Grundfarbe des Teckels. Es sind die
gleichen Kriterien anzuwenden.
14. Lefzen
16. Behang
14.1. Standard
16.1. Standard
Lefzen: Straff anliegend, den Unterkiefer gut deckend.
Behang: Hoch, nicht zu weit vorne angesetzt ausreichend,
aber nicht übertrieben lang, abgerundet, beweglich, mit dem
vorderen Saum dicht an der Wange anliegend.
14.2. Kommentar
Diese wenigen Worte sagen klar aus was gewünscht wird.
Der Pigmentierung der Lefzen ist besondere Beachtung zu
schenken. Bei Teckeln die schwarze Farbe führen sind die Lefzen schwarz. Bei rezessiven, reinerbigen braunen Teckeln
(Pigmentverlust) sind die Lefzen braun.
Selten sieht man noch Rückschläge auf den alten Brackentyp
mit dem überschweren Kopf. Solche Hunde könnten offene
Lefzen haben (Bernhardiner).
16.2. Kommentar
Was gewünscht wird ist treffend beschrieben. Als korrekter
Ansatz des Behanges darf ein in gleicher Höhe des flachen
Schädels oder minimal unter dieser Linie angesetzter Behang
angesehen werden. In einer ausgeglichenen Gemütsverfassung ist der Behang parallel zur Wange geführt. Wird der
Teckel auf etwas Besonderes aufmerksam, so legt er seinen
Behang mit dem vorderen Saum dicht an der Wange an.
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 6 von 63
FCI-Rassestandard und Kommentar
Bei Fehlstellungen der Behänge kann es sich um Führer-,
Verhaltens- oder angeborene Fehler handeln.
Unter Führerfehler ist zu verstehen, wenn z.B. der Führer den
Teckel im Stand, mit einem Leckerbissen, in eine optimale
Position lancieren will. Statt dass der Kopf gerade gehalten
wird und der Behang mit dem vorderen Saum an der Wange
geschlossen anliegt (konzentrierte Aufmerksamkeit), sucht
der Teckel Blickkontakt zum Führer. Dadurch wird der Kopf
hochgenommen und die Behänge fallen zurück und zeigen
sich „offen“. Dies ist kein Fehler. Diese Feststellung kann sich
jedoch bei der Rangierung auswirken.
Ein Verhaltensfehler liegt vor, wenn sich z.B. der Teckel im
Ring verunsichert fühlt. Er legt dann den hinteren Saum des
Behanges an den Halsansatz an und öffnet den Behang. Dies
wird als „offener oder offen getragener Behang“ bezeichnet.
Ein ständig „offen getragener Behang“ schließt die Formwertnote „vorzüglich“ aus.
Folgende Fehler können aufgelistet werden:
–
–
–
–
–
Zu kurzer oder zu langer Behang
Zu schmaler Behang
Zu spitzer Behang (am Behangende nicht abgerundet)
Zu tief angesetzter Behang (Bracken- oder Spanielerbe)
Gefalteter oder gerollter Behang
(Bracken- oder Spanielerbe)
– Abstehender Behang
(zu starke Knorpelbildung, vielfach mit zu kurzem Behang
gekoppelt, Zwergpinscher- resp. Zwergschnauzererbe)
Diese Fehler schließen die Formwertnote „vorzüglich“ aus. Ist
der Fehler besonders krass, so bleibt dem Teckel auch die
Formwertnote „sehr gut“ versagt.
Ist die Ausgewogenheit der Gesamterscheinung durch diese
Fehler sehr stark gestört, so kann auch die Bewertung „sehr
gut“ nicht mehr vergeben werden.
Es gibt Teckel, die im Ring keine Motivation zeigen, sich
positiv zu präsentieren. Sie lassen den Kopf „hängen“ und
demonstrieren Unlust. Dies darf nicht als Fehler interpretiert
werden. Dieser Umstand kann sich jedoch bei der Rangierung
auswirken.
18. Körper
18.1. Standard
Obere Profillinie: Harmonisch vom Nacken bis zur leicht
abfallenden Kruppe verlaufend.
Widerrist: Ausgeprägt
18.2. Kommentar
Die erwünschte obere Profillinie (Oberlinie) ist ausgezeichnet
umschrieben. Mögliche Fehler der oberen Profillinie werden
bei den dazugehörenden Detailbeschreibungen aufgezeigt.
Ein ausgeprägter Widerrist ist erwünscht. Er ist abhängig von
der Schulterlage und besteht in der Hauptsache aus
Muskulatur. Grundsätzlich verfügen die Rüden eher über
einen gut entwickelten Widerrist als die Hündinnen. Eine
fehlende deutliche Ausprägung des Widerristes darf jedoch
nicht die Formwertnote vorzüglich ausschließen. Sie kann
jedoch bei der Rangierung berücksichtigt werden.
19. Rücken
19.1. Standard
17.1. Standard
Rücken: Nach dem hohen Widerrist im Verlauf der weiteren
Brustwirbel gerade oder leicht nach hinten geneigt verlaufend. Fest und gut bemuskelt.
Hals: Genügend lang, muskulös, straff anliegende Kehlhaut,
mit leicht gewölbtem Nacken, frei und hoch getragen.
19.2. Kommentar
17.2. Kommentar
Über den Brustwirbeln soll die Rückenlinie gerade verlaufen.
In der Aktion (Trab) ist Festigkeit erwünscht.
17. Hals
Ein gut aufgebauter Teckel trägt den Hals hoch mit leicht
gewölbtem Nacken dessen Linie harmonisch in den Widerrist
übergeht. Ein zu kurzer Hals wirkt plump, ein zu langer Hals
lässt den Kopf wie auf einem Stengel aufgesetzt erscheinen.
Der Hals soll sich vom Ansatz zum Kopf hin leicht verjüngen.
Die Haut soll trocken sein und ohne Wammenbildung den
Hals umschließen. Zu beachten gilt, dass bei jedem korrekt
gebauten Teckel eine minimale Wammenbildung vorhanden
ist.
Die Rückenlinie kann leichte bis schwere Fehler aufzeigen.
Beginnend mit der zu stark ausgeprägten Delle (abgesenkter
Diaphragmatischer- oder Wechselwirbel), direkt am Widerristende, über den Karpfen- oder Senkrücken. Je nach Ausprägung des Fehlers ist eine Formwertnote von „sehr gut“ bis
„genügend“ möglich.
Als Fehler die den Formwert „vorzüglich“ ausschließen, können folgende Punkte aufgelistet werden:
20.1. Standard
– Zu kurzer Hals
(Der Kopf erscheint direkt auf dem Rumpf angesetzt)
– Zu langer Hals
(Die Gesamterscheinung wirkt nicht ausgewogen)
– Zu starke Wammenbildung
(Meistens gekoppelt mit einem schwerfälligen, plumpen Erscheinungsbild)
20. Lenden
Lenden: Kräftig bemuskelt, genügend lang
20.2. Kommentar
Kräftig bemuskelte Lenden sind nicht immer auf den ersten
Blick zu erkennen. Eine von Hand durchgeführte Kontrolle auf
dem Richtertisch ist daher notwendig. Starke Beanspruchung
führt oft zu einer ausgeprägten Lendenmuskulatur.
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 7 von 63
FCI-Rassestandard und Kommentar
Diese gut sichtbare Wölbung kann den Eindruck einer nicht
korrekten oberen Profillinie auslösen und ist deshalb genau
zu prüfen. Stellt man die beschriebene gut ausgeprägte Muskulatur fest ist es kein Fehler. Eine Wirbelsäulenkrümmung ist
dagegen fehlerhaft und schließt die Formwertnote vorzüglich
aus.
Ein korrekt ausgebildetes Brustbein ist die „Stoßstange“ des
vorderen und unteren Körperbereiches des Teckels. Es schützt
mit den Rippen Herz und Lunge bis zum Zwerchfell.
Genügend lang heißt den Proportionen entsprechend. Wir
rufen in Erinnerung, dass kompakte, substanzvolle Teckel
erwünscht sind.
Eine gewisse Wölbung der tief herabreichenden Rippen muss
auch gegeben sein, damit die Vordergliedmaßen in der Frontansicht nicht zu eng stehen.
21. Kruppe
21.1. Standard
Kruppe. Breit und genügend lang, leicht abfallend.
21.2. Kommentar
Die Kruppe soll leicht abfallend, breit und mit Muskeln gut
ausgepolstert sein. Ist die Kruppe zu stark abfallend, so ist
von einer Formwertnote „vorzüglich“ abzusehen.
Der Brustkorb darf nicht ein zu flaches Rippenschiff haben.
An den Brustwirbeln gut angesetzte Rippen ermöglichen die
gewünschte, kräftige Rückenmuskulatur.
Eine tonnenförmige Brust ist nicht erwünscht. Dies bewirkt
das Gegenteil des Vorhergesagten und die Frontansicht der
Vorderhand ist zu breit stehend. Eine zu flache oder tonnenförmige Rippenwölbung schließt die Formwertnote „vorzüglich“ aus.
23. Untere Profillinie und Bauch
23.1. Standard
Untere Profillinie und Bauch: Leicht aufgezogen
23.2. Kommentar
22. Brust
22.1. Standard
Brust. Brustbein gut ausgeprägt und so stark vorspringend,
dass sich an beiden Seiten leichte Gruben zeigen. Der Brustkorb ist von vorn gesehen oval, von oben und von der Seite
gesehen großräumig, Herz und Lunge volle Entwicklung
gewährend, weit nach hinten aufgerippt. Bei richtiger Länge
und Winkelung von Schulterblatt und Oberarm verdeckt der
Vorderlauf in Seitenansicht den tiefsten Punkt der Brustlinie.
22.2. Kommentar
Die gewünschte Ausformung der Brust ist sehr gut umschrieben. Die formgebenden Skelett-Teile sind das Brustbein
und die Rippen (9 echte und 4 kürzere, sogenannte falsche
Rippen). Alle Rippen wie auch das leicht geschwungene
Brustbein verlaufen harmonisch.
Fehlt das erwünschte Vorspringen des Brustbeins (Vorbrust),
so ist dies ein Fehler, der den Formwert „vorzüglich“ ausschließt. Die Kontrolle der Vorbrust ist beim Kurzhaarteckel
mit bloßem Auge möglich.
Auch beim korrekt behaarten Rauhhaar ist dies gegeben.
Beim Langhaarteckel ist eine manuelle Kontrolle unumgänglich, sofern das Haarkleid die erwünschte Qualität aufweist.
Wünschenswert ist, dass das Ende des Brustbeins sich etwas
vor der Mitte des Rumpfes fühlen lässt. Das Brustbeinende
soll tief unten im Rumpf gelagert sein und auf keinen Fall
zum Ende hin einen Bogen in das Rumpfinnere aufweisen.
Bei der abgesetzten Brust (Ausschließender Fehler) ist das
Ende des Brustbeins abrupt. Dabei ist das Brustbein stark verkürzt und extrem nach oben gebogen. Die Brust ist extrem
kurz aufgerippt und die falschen Rippen sind ebenfalls stark
verkürzt. Es kann vorkommen, dass die 9. echte Rippe sich
mit dem Brustbeinende verknorpelt. Man kann mit den Fingern von unten her in den inneren Brustbereich greifen.
Die untere Profillinie (Unterlinie) wird durch eine möglichst
weit nach hinten führende Aufrippung und einer gut entwickelten Bauchmuskulatur geprägt. Bei der Begutachtung
der unteren Linie ist als erster Schritt auf dem Richtertisch die
Berippung mit den Händen zu kontrollieren. Ein weit nach
hinten aufgerippter Brustkasten deckt zwischen den Vorderund Hintergliedmaßen etwa dreiviertel ab. Eine normale Aufrippung geht etwas über die Mitte des Körpers. Die letzte
Rippe ist die Dreizehnte. Sie findet keinen Anschluss an das
Brustbein und ist daher „fliegend“. Der hinterste Rippenbereich hat gemeinsam mit der Bauchmuskulatur die Aufgabe die Eingeweide des Teckels möglichst optimal zu schützen.
Eine windhundartig aufgezogene Flanke ist im Standard
unter „Schwere Fehler“ aufgelistet und schließt den Formwert
„gut“ aus.
24. Rute
24.1. Standard
Rute: Nicht zu hoch angesetzt, in Verlängerung der Rückenlinie getragen. Im letzten Drittel der Rute ist eine geringfügige
Krümmung zulässig.
24.2. Kommentar
Die Rute verjüngt sich fortlaufend zur Rutenspitze hin. Ist eine
geringfügige Krümmung im letzten Drittel der Rute feststellbar, so kann man nicht von einer Sichelrute sprechen. Eine
Sichelrute beginnt sich bereits nach dem ersten Drittel zu
krümmen. Der Grund sind zu kurze Sehnen. Manche Ruten
krümmen sich auch seitlich. Eindeutige Sichelruten schließen
den Formwert „vorzüglich“ aus. Zu hoch angesetzte Ruten
sind nicht häufig anzutreffen. Manchmal trügt der Schein bei
zu hoch getragenen Ruten. Eine zu tief angesetzte Rute ist
beim Teckel äußerst selten. Sie kommt meist nur in Kombination mit einer zu stark abfallenden Kruppe vor.
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 8 von 63
FCI-Rassestandard und Kommentar
Eine zu hoch getragene „lustige Rute“ wird deutlich über die
Rückenlinie erhoben. Dieser Indikator gehört eigentlich unter
„Verhalten, Charakter (Wesen)“ abgehandelt. Der Teckel zeigt
Dominanz und Präsenz im Ring, also ein positiver Aspekt.
Leider stört diese Tragweise das Gesamtbild, so dass die
Bewertung „vorzüglich“ nicht mehr vergeben werden kann.
Das Klemmen der Rute ist unter 9.2. behandelt. Auch
anatomische Gründe, wie eine zu kurze Kruppe mit zu hoch
angesetzter Rute oder eine ansteigende Rückenlinie, evtl.
verbunden mit einer zu steilen Hinterhandwinkelung, können
zum Tragen einer „lustigen Rute“ führen.
Haben die Schulterblattspitzen gegeneinander einen zu
großen Abstand, so ist die Lage des Schulterblattes nicht
mehr schräg. Diese Teckel sind dann oft „in den Schultern
hängend“. Das Erscheinungsbild der Schulterblätter ist dem
einer Grosskatze ähnlich. Dieser Fehler ist unter „Schwere
Fehler“ im Standard aufgelistet und schließt eine Formwertnote „gut“ aus.
Sämtliche angeborenen Rutendeformationen und Rutenfehler
wie Knickrute, ineinander verwachsene Rutenwirbel (Rutenwirbel sollten immer gegeneinander, in allen Richtungen,
beweglich sein), Stummelruten (normal sind 18 bis 22 Rutenwirbel), Korkzieherruten usw. sind „Ausschließende Fehler“
und enden mit einer „Disqualifikation“ des Teckels.
Oberarm: Von gleicher Länge wie das Schulterblatt, nahezu
im rechten Winkel zu diesem stehend, starkknochig und gut
bemuskelt, an den Rippen anliegend, aber frei beweglich.
Vorsicht ist bei etwas kurz erscheinenden Ruten geboten.
Ist nun eine solche Rutenlänge angewölft oder wurde am
äußersten Rutenende ein Knick operativ entfernt? In Zweifelsfällen sollte eine Röntgenaufnahme angefordert werden die
bei einer neutralen Institution auszuwerten ist. Sollte Ihr
Teckel einen Unfall an der Rute erleiden, so sollten Sie sich
um eine Konsultation bei Ihrem Veterinär „noch in blutigem
Zustand“ bemühen. Nur so kann Ihr Veterinär ein korrektes
Zeugnis über eine unfallbedingte Rutendeformation erstellen.
25. Gliedmassen - Vorderhand
25.1. Standard
Allgemeines: Kräftig bemuskelt, gut entwickelt, von vorne
gesehen trockene, gerade gestellte Vorderläufe von guter
Knochenstärke mit gerade nach vorn gerichteten Pfoten.
25.2. Kommentar
Die Vorderhand wird im Standard in sieben Unterteilungen
beschrieben, so dass hier nur Allgemeines kommentiert wird.
Zu beachten ist die Knochenstärke (Substanz).
Knochenstärke ist angewölft und darf nicht mit Masse verwechselt werden. Ein dicker Teckel ist massig. Masse ist
jedoch ein erworbener Faktor. Fehlende Substanz schließt
eine Bewertung „vorzüglich“ aus.
26. Schultern
26.1. Standard
Schultern: Plastisch bemuskelt. Langes, schräg liegendes
Schulterblatt, eng am Brustkorb anliegend.
26.2. Kommentar:
Es ist ein schräg anliegendes Schulterblatt erwünscht. Diese
Schräglage wird am Abstand der Schulterblattspitzen kontrolliert. Als annehmbarer Abstand zwischen den Schulterblattspitzen darf man eine Fingerbreite erwarten. Die Schulterblattspitzen dürfen nicht zu eng beieinander stehen, weil
sonst von der Schulterlage ausgehend ein bodenweiter Stand
der Vorderhand provoziert werden kann.
27. Oberarm
27.1. Standard
27.2. Kommentar
Der korrekte Oberarm ist hier sehr gut beschrieben. Oft kann
ein zu kurzer Oberarm festgestellt werden. Der Bodenabstand
wird dadurch ungünstig beeinflusst und bei ungenügender
Winkelung als zu groß empfunden. Die Vorbrust erscheint
nicht genügend vorspringend. Die vertikale Achse der Vorderhand wird nach vorn verschoben. Es kann auch eine optische
Täuschung einer mangelhaften Brusttiefe hervorrufen. Ein zu
kurzer Oberarm oder eine ungenügende Winkelung der Vorderhand schließt die Formwertnote „vorzüglich“ aus.
28. Ellenbogen
28.1. Standard
Ellenbogen. Weder ein- noch ausdrehend.
28.2. Kommentar
Der Ellenbogen beinhaltet das Ellenbogengelenk und den
Ellenbogenhöcker. Speiche und Eile bilden den Unterarm. Ein
korrekt anliegender Oberarm lässt keinen Raum zwischen Rippen und Oberarm zu. Es ist nicht möglich die Finger in diesen
Zwischenraum zu schieben. Folglich kann nur ein nicht korrekt anliegender Oberarm den Ellenbogen zum Ausdrehen
bewegen. Sind im unteren Vorderhandbereich Fehler (siehe
folgende Kommentare), so kann dies ein Eindrehen des Ellenbogens bewirken. Diese zwei Fehler resp. ein loser Oberarm
können eine zehenenge oder zehenweite Stellung der Vorderpfoten nach sich ziehen und schließen eine Bewertung „vorzüglich“ aus.
29. Unterarm
29.1. Standard
Unterarm. Kurz, jedoch so lang, dass der Bodenabstand des
Hundes etwa ein Drittel seiner Widerristhöhe beträgt.
Möglichst gerade.
29.2. Kommentar
Hier wird nochmals auf den Bodenabstand hingewiesen
(siehe auch Art. 27.2). Erwünscht ist ein von der Seite und
von vorne betrachteter, möglichst gerader und senkrechter
Unterarm.
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 9 von 63
FCI-Rassestandard und Kommentar
Der Winkel zwischen Ober- und Unterarm beträgt annähernd
90 Grad. Viele Teckel leiden unter einer etwas weichknochigen, nicht korrekt aufgebauten Vorderhand. Unterarm, Vorderfußwurzelgelenk, Vordermittelfuß und Vorderpfoten als
Einheit gesehen zeigen dann eine stark nach hinten oder
nach innen gebogene untere Vorderhandpartie. Je nach dem
wie stark der Fehler ausgeprägt ist schließt diese Weichknochigkeit die Formwertnote „vorzüglich“ (leichter Fehlergrad) oder gar ein „sehr gut“ (schwererer Fehlergrad) aus.
30. Vorderfußwurzelgelenk
30.1. Standard
Vorderfusswurzelgelenk: Die Vorderfusswurzelgelenke stehen
einander etwas näher als die Schultergelenke.
30.2. Kommentar
Damit der Teckel seine Balance halten kann stellt er die Vorderhand, je nach Bau des Brustkorbes, an der ihm genehmsten Position hin. Bei einem korrekt gestalteten Brustkorb mit
einer tadellos aufgebauten und gestellten Vorderhand stehen
die Vorderfusswurzelgelenke einander etwas näher als die
Schultergelenke. Ist die Frontpartie des Teckels nicht optimal,
so muss er, um den Körperbaufehler auszugleichen, eine fehlerhafte Stellung der Vorderhand einnehmen. Verschiedene
Faktoren können auch zu einer starken Engstellung der
Vorderfußwurzelgelenke führen. Dies ist meistens mit einer
zehenweiten Pfotenstellung verbunden. Ist dieser Fehler
extrem stark ausgeprägt, so können die Pfoten bis zu 90 Grad
nach außen gedreht werden. In der Aktion werden dann die
Pfoten seitlich abgerollt. Je nach Ausprägung dieser Fehler ist
eine Bewertung von „sehr gut“ bis „genügend“ vorzunehmen.
Unter „Ausschließende Fehler“ ist das Knicken im Vorderfusswurzelgelenk aufgelistet. Dieser Fehler kommt selten vor. Er
ist meist zufällig zu beobachten, denn der Vorgang vollzieht
sich in Bruchteilen von Sekunden. Bei entsprechender Belastung des Vorderfußwurzelgelenkes springt dieses nach vorn
und „knickt“. Meistens zeigen überschwere Teckel diesen
Fehler. Da der knickende Vorderlauf kurzfristig nicht mehr
durch den Teckel benutzt werden kann entlastet dieser
unverzüglich den Lauf, so dass sofort die Normalstellung
wieder eingenommen werden kann.
32. Vorderpfoten
32.1. Standard
Vorderpfoten: Zehen eng aneinander liegend, gut gewölbt,
mit kräftigen, widerstandsfähigen, gut gepolsterten Ballen
und kurzen, starken Krallen. Die fünfte Zehe hat keine Funktion, darf aber nicht entfernt werden.
32.2. Kommentar
Die Vorderpfote ist fast ovalförmig, kompakt, etwas größer
als die Hinterpfote, mit gut aufgeknöchelten Zehen. Die Sohlenballen und Krallen, entsprechend der Farbe des Teckels,
schwarz oder dunkelbraun. Die Stellung der Pfoten ist nach
vorn gerichtet. Überschwere lymphatische Teckel haben oftmals gespreizte Zehen (offene Pfoten). Dieser Fehler schließt
die Formwertnote „sehr gut“ aus. Eine weichknochige Vorderhand endet vielmals in „Hasenpfoten“ was ebenfalls eine
Formwertnote „sehr gut“ ausschließt. Der Begriff „zeheneng“
(Pfoten nach innen gerichtet) resp. „zehenweit“ (Pfoten nach
außen gerichtet) ist weiter oben (Art. 28.2.) kommentiert
worden.
33. Hinterhand
33.1. Standard
Allgemeines: Kräftig bemuskelt, in guter Proportion zur Vorderhand. Knie- und Sprunggelenke stark gewinkelt, Hinterläufe parallel, weder eng noch weit auseinandergestellt.
33.2. Kommentar
Die Hinterhand wird im Standard in sechs Unterteilungen
beschrieben, so dass hier nur Allgemeines kommentiert wird.
Die Hinterläufe sind parallel gestellt und sollen, bedingt durch
die kurzen Läute, eher breit geführt werden. Sie stehen etwas
außerhalb der Sitzbeinhöcker. Als Norm sollten ca. drei Fingerbreit zwischen den Hinterläufen Platz haben. Erwünscht
ist eine kräftige Bemuskelung. Eine etwas schwache oder zu
stark ausgebildete Muskulatur mag die Gesamterscheinung
des Teckels beeinflussen. Grundsätzlich ist dies jedoch kein
Fehler die eine Verminderung der Formwertnote rechtfertigen
würde. Eine Rückstellung bei der Rangierung wäre in diesem
Fall angebracht.
34. Oberschenkel
31. Vordermittelfuß
34.1. Standard
31.1. Standard
Vordermittelfuß: Der Vordermittelfuß soll von der Seite gesehen weder steil stehen noch auffällig nach vorn gerichtet
sein.
Oberschenkel: Soll von guter Länge und kräftig bemuskelt
sein.
34.2. Kommentar
Erübrigt sich.
31.2. Kommentar
Das Vordermittelfußskelett besteht aus fünf Knochen. Wie
bereits oben kommentiert ist auch hier eine gute Knochenstärke gefordert um der gesamten Vorderhand den korrekten
Aufbau zu ermöglichen.
35. Kniegelenk
35.1. Standard
Kniegelenk: Breit und kräftig mit ausgeprägter Winkelung.
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 10 von 63
FCI-Rassestandard und Kommentar
35.2. Kommentar
39. Hinterpfoten
Hier ist ein besonderes Augenmerk auf die ab und zu beim
Teckel anzutreffende Kniegelenkdefekte (Patella-Luxation) angebracht, auf die man besonders durch einen gestörten
Bewegungsablauf aufmerksam wird. Hierbei wird der Unterschenkel nicht parallel geführt sondern leicht nach innen abgewinkelt. Dies häufig in Kombination mit einer zehenengen
Pfotenstellung. Bei Verdacht auf Patella-Luxation kann keine
Bewertung abgegeben werden. Der Teckel ist „ohne Bewertung“ aus dem Ring zu entlassen. Dies verbunden mit einer
Meldung an die verantwortliche Zuchtleitung. Diese wird eine
medizinische Untersuchung mit Röntgenaufnahmen veranlassen.
39.1. Standard
Hinterpfoten: Vier eng aneinander liegende Zehen, gut
gewölbt. Voll auf den kräftigen Ballen fußend.
39.2. Kommentar
Die Hinterpfoten sind in korrekter Stellung nach vorn gerichtet und stehen unter dem Sitzbeinhöcker. Sie sind etwas
kleiner als die Vorderpfoten. Ist die Hinterhand hackeneng, so
ist die Stellung der Pfoten zehenweit. Ist die Hinterhand fassbeinig, so ist oftmals eine zehenenge Pfotenstellung festzustellen.
Unterschenkel: Kurz, annähernd im rechten Winkel zum
Oberschenkel stehend, gut bemuskelt.
Mitunter zeigen Teckel eine „unterstellte“ Hinterhand. Die
Kruppe erscheint etwas stark abfallend und der Rutenansatz
etwas tief angesetzt. Im Stand werden dann die Pfoten in
einer vertikalen Linie mit dem Kniegelenk oder gar davor platziert. Dies ist ein Fehler der die Formwertnote „vorzüglich“
ausschließt.
36.2. Kommentar
40. Gangwerk
36. Unterschenkel
36.1. Standard
Ist die Winkelung der Hinterhand nicht ausreichend, so bewirkt sie oftmals eine höher gestellte Kruppe und somit eine
ansteigende Rückenlinie. Dieser Fehler wird mit dem Fachausdruck „überbaut“ umschrieben und schließt die Formwertnote „vorzüglich“ aus.
37. Sprunggelenk
37.1. Standard
40.1. Standard
Der Bewegungsablauf soll raumgreifend, fließend und
schwungvoll sein, mit weitem, bodennahem Vortritt, kräftigen Schub und eine leicht federnde Übertragung auf die
Rückenlinie bewirken. Die Rute soll dabei in harmonischer
Verlängerung der Rückenlinie, leicht abfallend, getragen werden. In der Aktion sind Vorderhand und Hinterhand parallel
ausgreifend.
Sprunggelenk: Kräftig, sehnig und trocken.
40.2. Kommentar
37.2. Kommentar
Auch hier beträgt die korrekte Winkelung zwischen Unterschenkel und Hintermittelfuß ca. 90 Grad. Fehler die durch
die Stellung der Sprunggelenke ersichtlich werden sind fassbeinig oder kuhessig (hackeneng). Fassbeinige oder kuhessige
Stellung schließt den Formwert „vorzüglich“ aus. Sind diese
zwei möglichen Fehler ausgeprägt ersichtlich, so ist eine noch
mindere Bewertung angebracht.
38. Hintermittelfuß
38.1. Standard
Hintermittelfuß: Relativ lang, gegen den Unterschenkel
beweglich, leicht nach vorn gebogen.
38.2. Kommentar
Ein korrekt in der Balance stehender Teckel zeigt von der Seite
gesehen einen fast senkrechten, von guter Knochenstärke,
etwas hinter dem Sitzbeinhöcker gestellten Hintermittelfuß.
Ein sehr ausgewogener und aussagekräftiger Artikel. Die
Bewertung der Aktion erfolgt immer im Trab. Der Teckel soll
immer in der Balance bleiben. Es ist die Aufgabe des Führers
das dem Teckel adäquate Tempo ausfindig zu machen. Zum
Teil können die nun folgend aufgelisteten Fehler nur einseitig
auftreten.
Folgende Fehler können in der Aktion bei der Vorderhand
festgestellt werden:
Mangelnder, kurzer Vortritt, bodenenge oder bodenweite
Vorderhand, runder oder steppender Bewegungsablauf,
Stech- oder Paradetrab (gestreckte hochgeworfene Vorderhand), loser (nicht korrekt anliegender und geschlossener)
Oberarm, paddelnde, zehenenge oder zehenweite Vorderhand. Der Stech- oder Paradetrab darf nicht mit steppender
Vorderhand verwechselt werden. Beim „Steppen“ ist die Vorderhand im Vordermittelfußwurzelgelenk stark gewinkelt. Der
Hund zeigt in der Aktion einen runden, hochgezogenen
kurzen Vortritt. Dieser Fehler ist bei Teckeln äußerst selten anzutreffen. Dies im Gegensatz zu hochläufigen Hunderassen.
Folgende Fehler können in der Aktion bei der Hinterhand
festgestellt werden:
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 11 von 63
FCI-Rassestandard und Kommentar
Mangelnder Schub, unterstellte Hinterhand (der Bewegungsraum ist ausschließlich auf den Bauchbereich beschränkt,
häufig gekoppelt mit einem kurzen Vortritt, Gangwerk wie
eine „Nähmaschine“), bodenenge oder bodenweite Hinterhand, fassbeinige oder kuhessige (hackenenge) Hinterhand,
zehenenge oder zehenweite Hinterhand, nicht gerade in einer
Linie nach hinten verlaufende sondern schlenkernder Bewegungsablauf der Hinterhand.
Allenfalls kann ein solcher Kurzhaar bei der Rangierung hintangestellt werden.
Eine seitliche Rückenbewegung ist ebenso fehlerhaft.
Ist die Haardichte noch mangelhafter, so können „Lederohren“ und „Lederruten“ entstehen. Ein solcher Fehler
schließt die Formwertnote „sehr gut“ aus.
Alle hier aufgelisteten Fehler schließen den Formwert „vorzüglich“ aus. Sind diese Fehler stark ausgeprägt, so kann
auch eine mindere Bewertung vergeben werden.
Die Haardichte wird, in dem man mit der Hand im Fell gegen
den Strich fährt, kontrolliert. Sieht man bei diesem Griff zu
viel Haut und ist zudem die Behaarung an der Unterbrust und
am Bauch karg bis überhaupt nicht vorhanden, so ist die
Haardichte mangelhaft und schließt die Formwertnote „vorzüglich“ aus.
In der Aktion werden normalerweise Fehler der oberen Linie,
sprich Rücken, besser als im Stand ersichtlich sein. Vielmals
werden Rückenfehler im Stand kaschiert d.h. sie sind nicht
erkennbar.
Ab und zu kann an der Halsoberseite ein „Ridge“ (Haarwirbel
mit gegenläufigen Haarstrich) vorkommen. Ein Ridge ist normalerweise mit starker Kurzhaarbildung verbunden und wird
nicht als Fehler bewertet. Gleich zu gewichten ist ein etwas
längeres Grannenhaar an der Unterseite der Rute.
41. Haut:
43. Farbe - Einfarbige
41.1. Standard
43.1. Standard
Haut: Straff anliegend.
a) Einfarbige: Rot, rotgelb, gelb, alles mit oder ohne schwarze
Stichelung. Indes ist reine Farbe vorzuziehen und rot wertvoller als rotgelb und gelb zu betrachten. Auch stark schwarz
gestichelte Hunde gehören hierher und nicht unter die andersfarbigen. Weiß ist nicht erwünscht, aber in einzelnen kleinen Flecken nicht ausschließend. Nase und Krallen schwarz;
rötlich-braun ist auch zulässig, aber nicht erwünscht.
41.2. Kommentar
Der überwiegende Teil unserer Teckel hat eine straff anliegende Haut. Eine minimale Wammenbildung ist normal und kein
Fehler. Der schwerfällige, lymphatische Typ (selten vorkommend) kann eine starke Wammenbildung, offene Lefzen und
weitere, bereits vorgängig aufgelistete Fehler des grobschlächtigen Teckels aus alter Zeit aufzeigen. Eine mittelstarke
Wammenbildung schließt eine Formwertnote „vorzüglich“
aus.
42. Haarkleid - Kurzhaar
42.1. Standard
Haar: kurz, dicht, glänzend, glatt anliegend, fest und hart,
nirgends unbehaarte Stellen zeigend.
Rute: Fein, voll, aber nicht zu reichlich behaart. Etwas
längeres Grannenhaar an der Unterseite ist nicht fehlerhaft.
42.2. Kommentar
Ein Kurzhaar soll außerordentlich dicht behaart sein. Zudem
ist eine feste Haarstruktur erwünscht. Das Winterfell ist dichter und um ein geringes länger als das Sommerkleid.
Kurzhaarteckel aus Kreuzungen mit Langhaar stammend
(USA-Importe), zeigen oftmals eine seidenweiche Kurzhaarbildung auf. Werden folgende Punkte auf dem Richtertisch
festgestellt, so darf angenommen werden, dass der
präsentierte Kurzhaarteckel Langhaarahnen führen kann:
– Gröbere Kopfgestaltung (nicht feingemeißelte Linien)
– Übermäßig lange Rute
– Feines, weiches, seidiges Kurzhaar
Ist der vorgestellte Kurzhaar in allen Teilen korrekt, so sind
diese Punkte zu akzeptieren und führen nicht zu einer
Minderbewertung. Dies, sofern die Behaarung dicht ist.
43.2. Kommentar
Ein sattes, kräftiges Hirschrot ist erwünscht. Um so gelblicher
die Farbe wird, desto minder ist die Farbqualität. Rote Kurzhaarteckel mit dunkler Pigmentierung an Augen, Nasenschwamm, Lefzen und Krallen zeigen eines der klassischen
Farbbilder. Schwarze Stichelung ist zu akzeptieren und darf
nicht als Fehler angesehen werden. Ein aufgehelltes Auge, ein
rötlich-brauner Nasenschwamm, rötlich-braune Lefzen und
Krallen sind nicht erwünscht und zeigen ein Pigmentverlust
auf. Pigmentverlust schließt die Formwertnote „vorzüglich“
aus. Nicht genügend pigmentierte Teckel vererben diesen
Fehler rezessiv.
Art. 43.1 ... „und nicht unter die andersfarbigen“ ist zu streichen (redaktioneller Fehler). Es gibt keine „Andersfarbigen“
mehr.
44. Farbe - Zweifarbige
44.1. Standard
b) Zweifarbige: Tiefschwarz oder braun, je mit rostbraunen
oder gelben Abzeichen (Brand) über den Augen, an den Seiten des Fanges und der Unterlippe, am inneren Behangrand,
an der Vorbrust, an den Innen- und Hinterseiten der Läufe,
an den Pfoten, um den Anus und von dort bis etwa ein
Drittel bis zur Hälfte der Unterseite der Rute. Nase und Krallen
bei schwarzen Hunden schwarz, bei braunen Hunden braun.
Weiß ist nicht erwünscht, aber in einzelnen kleinen Flecken
nicht ausschließend. Ein zu stark verbreiteter Brand ist
unerwünscht.
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 12 von 63
FCI-Rassestandard und Kommentar
44.2. Kommentar
Der klassische zweifarbige Teckel ist schwarz-rot. Ein kleiner
weißer Brustfleck darf nicht als Fehler bewertet werden.
Schwarz-rote Kurzhaarteckel mit weißem Brustfleck sind vielfach in bezug auf die Farbe homozygot (reinerbig). Fehlt die
notwendige Pigmentierung, so ist die Farbe braun mit gelblichen Abzeichen. Eine solche Farbe wird auch als „schokoladefarben“ bezeichnet. Zweifarbig braune Teckel wären unschwer zu züchten, denn die Farbe braun vererbt sich rezessiv
und ist ebenfalls homozygot. Die Teckelzüchter legen jedoch
Wert auf stark und gut pigmentierte Hunde, so dass nur vereinzelt zweifarbig braune Teckel angetroffen werden. Bei im
Exterieur gleichwertigen Hunden ist der zweifarbige braune
(schokoladefarbene) Teckel bei der Rangierung, bedingt
durch die mindere Pigmentierung, hinten an zu stellen. Ist
der Brand zu stark oder zu wenig verbreitet oder stark verrußt
(fast schwarz), so schließt dies die Formwertnote „vorzüglich“
aus.
45. Farbe – Gefleckte (getigerte, gestromte)
45.1. Standard
c) Gefleckte (getigerte, gestromte): Die Grundfarbe ist immer
die dunkle Farbe (schwarz, rot oder grau). Erwünscht sind unregelmäßige graue aber auch beige Flecken (nicht erwünscht
sind große Platten). Weder die dunkle noch die helle Farbe
soll überwiegen. Die Farbe des gestromten Teckels ist rot oder
gelb mit dunkler Stromung. Nase und Krallen wie bei den Einund Zweifarbigen.
45.2. Kommentar:
Erwünscht sind zur jeweiligen Grundfarbe passende graue
oder beige Flecken. Weiße Flecken sind unerwünscht. Das
Züchten von Tigerteckeln ist ein schwieriges Unterfangen. Der
Merlefaktor spielt hier mit und birgt manche verheerende
Gefahr. Das Züchten von Tigerteckeln gehört ausschließlich in
erfahrene Züchterhände.
Grosse Platten und weiße Flecken schließen den Formwert
„vorzüglich“ aus. Extrem ausgeprägte weiße Flecken schliessen darüber hinaus bereits den Formwert „sehr gut“ aus.
Bedenkt man die Herkunft des Rauhhaars (Einkreuzung von
Terrier und rauhaarigen Pinschern, sogenannte Rattler), so
wird die Bandbreite an Rauhhaar-Qualität noch in den
kommenden Jahrzehnten nicht in den Griff zu kriegen sein.
Leichte Abweichungen der Haarqualität nach kurz wie auch
nach weich werden deshalb akzeptiert. Auch beim rauhhaarigen Teckel soll die Haardichte geprüft werden (siehe unter 42.2). Schwarz-rote Rauhhaar zeigen in der Regel ein weniger harsches Rauhhaar als sein saufarbener Vetter. Neben
dem vorzüglichen Rauhhaar mit ca. 2-3 cm langem, harschen
Deckhaar, durchsetzt mit Unterwolle sind Teckel mit etwas
weichem oder eher kurzem Rauhhaar mit wenig Bart, Augenbrauen und Unterwolle in der Zucht zu belassen, ihnen ist
jedoch die Formwertnote „vorzüglich“ vorzuenthalten. Darüber hinaus ist ein nicht optimales Rauhhaar bei der Rangierung innerhalb der Klassen zu berücksichtigen.
Die Forrnwertnote „gut“ schließen nur die Extremfälle, also
zu weiches Rauhhaar, wie auch der kurzgebliebene Rauhhaar
ohne Bart und Augenbrauen, aus.
Diese Rauhhaarteckel sind mit der Formwertnote „genügend“
zu bewerten.
Im Standard wird gelocktes oder welliges Haar als Fehler bezeichnet. Dieses Kriterium darf nur im trockenen Zustand des
Rauhhaares begutachtet werden. Wird das Haar nass, so
kann dieser Fehler kurzfristig auftreten und ist daher mit entsprechender Vorsicht anzugehen.
Grundsätzlich darf ein Rauhhaarteckel getrimmt werden.
Stellt der Richter fest, dass ein Teckel geschoren ist, so ist er
höchstens mit der Formwertnote „gut“ zu bewerten. Zu
weiches Kopfhaar mit Schopfbildung, Behänge mit langem
seidigen Haar und Befederung an den Läufen, gekoppelt mit
einer Fahnenrute, sind nicht erwünscht. Das Trimmen ermöglicht jedoch eine bemerkenswerte Verbesserung der Gesamterscheinung des Rauhhaarteckels im Ring.
Noch ein Wort zum Erbgang beim rauhaarigen Teckel. Kurzhaarigkeit und übermäßig weiches Haar vererben sich
rezessiv.
47. Rauhhaar - Farbe
47.1. Standard
46. Rauhhaar - Haar
46.1. Standard
Haar: Mit Ausnahme von Fang, Augenbrauen und Behang
am ganzen Körper mit Unterwolle durchsetztes, vollkommen
gleichmäßig anliegendes, dichtes, drahtiges Deckhaar. Am
Fang zeigt sich ein deutlich ausgeprägter Bart. Die Augenbrauen sind buschig. Am Behang ist die Behaarung kürzer als
am Körper, fast glatt. Rute gut und gleichmassig, eng anliegend behaart.
46.2. Kommentar
Rauhhaar ist und bleibt auch in Zukunft für den Züchter ein
Problemhaar.
Farbe: Überwiegend hell- bis dunkelsaufarben sowie dürrlaubfarben. Weiterhin gelten die Farben wie beim Kurzhaar
unter a) bis c) beschrieben.
47.2. Kommentar
Saufarben hat unzählige Schattierungen. Von hellsaufarben,
dürrlaubfarben bis dunkelsaufarben ist alles toleriert. Kleine
weiße Brustflecken kommen ebenfalls vor und sind nicht
fehlerhaft. Stellt sich die Frage ob ein Teckel dunkelsaufarben
oder schwarz-rot ist, so kann dieses Kriterium am besten am
Behang kontrolliert werden. Ist die Behaarung nicht rein
schwarz sondern am Ansatz oder Saum leicht braun aufgehellt, so handelt es sich um einen dunkelsaufarbenen Teckel.
Keinesfalls darf beim saufarbenen Rauhaarteckel ein Pigmentverlust ersichtlich sein (siehe unter 43.2), ansonsten gilt
das an anderer Stelle zu Farben gesagte.
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 13 von 63
FCI-Rassestandard und Kommentar
48. Langhaar - Haar
48.1. Standard
Haar: Das mit Unterwolle versehene schlichte, glänzende
Haar, am Körper anliegend, verlängert sich unter dem Hals
und an der Unterseite des Körpers, hängt am Behang über,
zeigt an der Hinterseite der Läufe eine deutlich längere
Behaarung (Befederung.), erreicht seine größte Länge an der
Unterseite der Rute und bildet dort eine vollständige Fahne.
48.2. Kommentar
Beim Langhaarteckel ist die Entwicklung des Haares unter Berücksichtigung des Alters am auffälligsten. Sie ist erst im Alter
von ca. 3 Jahren beendet. Bereits ausgewachsene, junge
Langhaarteckel zeigen das oben beschriebene Haar ab und zu
noch nicht vollständig. Das Deckhaar ist ca. 5 cm lang und
mit Unterwolle gut durchsetzt. Erwünscht ist ein mäßig überhängendes Langhaar am Behang. Nicht erwünscht ist ein mit
Haar überladener Behang. Die lang auslaufende Behaarung
an Vorbrust und untere Linie muss deutlich ausgeprägt sein.
Die erwünschten Langhaarfransen an der Vorderhand nennt
man Befederung, an der Hinterhand Hosen. Die Langhaarfransen an der Rute bezeichnet man als Fahne.
Ist das Deckhaar zu kurz und am ganzen Körper gleichmäßig
lang, so schließt diese Behaarung die Formwertnote „vorzüglich“ aus. Gleich zu gewichten ist ein überladenes, oder auf
dem Rücken gescheiteltes Langhaar das den jagdlichen
Gebrauch, besonders bei Schneelage, beeinträchtigen würde.
Gewelltes oder struppiges Haar wie auch zu lange Behaarung
an den Zehen schließen ebenfalls die Formwertnote „vorzüglich“ aus. Auch langhaarige Teckel können zurechtgetrimmt
werden. Sinngemäß ist Art. 46.2 Abs. 4 auch hier anwendbar.
Sau- oder dürrlaubfarbene Kurzhaarteckel sind nicht erwünscht, so dass die Formwertnote „gut“ nicht vergeben
werden kann.
Weiße Teckel mit großen Platten lassen bereits aus dem Land
der unbegrenzten Möglichkeiten grüssen.
Beige und bonbonfarbene Teckel können in England bestaunt
werden!
Achtung: Teckel können gefärbt sein! Eine solche Behandlung
des Haares ist verboten. Der Teckel ist dann ohne Bewertung
aus dem Ring zu weisen. Der Richter ist verpflichtet der Ausstellungsleitung Meldung zu erstatten und die Feststellung im
Richterbericht zu vermerken.
51. Größe und Gewicht
51.1. Standard
Teckel:
Brustumfang über 35 cm,
Gewichtobergrenze etwa 9 kg.
Zwergteckel:
Brustumfang über 30 bis 35 cm, im Alter
von mindestens 15 Monaten.
Kaninchenteckel: Brustumfang bis 30 cm, im Alter
von mindestens 15 Monaten.
51.2. Kommentar
51.2.a - Kommentar zu Größe:
Eine korrekte Messung soll zwischen Ellenbogen und Rumpf
erfolgen. Bei der WUT-Tagung der Ausstellungsrichter-Obleute von 1996 wurde vereinbart, dass bei späteren Nachmessungen eine Toleranz von 2 cm erlaubt ist. Übertrifft das Maß
mehr als die erlaubte Toleranz von 2 cm, so schließt dies die
Formwertnote „vorzüglich“ aus.
51.2.b - Kommentar zu Gewicht:
49. Langhaar - Farbe
49.1. Standard
Farbe: Wie beim Kurzhaar unter a) bis c) beschrieben.
49.2. Kommentar
Die dunkelrote Variante tendiert zum Mahagonirot. Beim
mahagoniroten Langhaar soll auch die Befederung möglichst
gleichfarbig sein. Hellgelbe Hosen z.B. sind nicht erwünscht.
Sie haben jedoch nicht eine Minderung der Formwertnote zur
Folge. Allenfalls kann bei der Rangierung innerhalb der Klasse
auf diesen Punkt Rücksicht genommen werden.
Ansonsten ist auf Art. 42.1 bis 45.2 sowie 50.2 bezug zu
nehmen.
50. Nicht erwünschte Farben
50.1. Standard
Bei allen drei Größen ist eine substanzvolle Gesamterscheinung erwünscht. Leichte Hunde mit wenig Knochensubstanz
sind wohl flink und agil, vererben jedoch häufig den Mangel
an Substanz weiter. Teckel mit überschwerem Knochenbau
sind nicht mehr beweglich genug. Bei der Arbeit unter der
Erde behindert ihr Körpervolumen das erwünschte Vorwärtskommen. Teckel mit mangelnder oder übermäßiger Knochensubstanz und Volumen schließen die Formwertnote „vorzüglich“ aus.
Teckel die über 10,0 kg auf die Waage bringen dürfen ebenfalls nicht mehr mit „vorzüglich“ bewertet werden. Wird vermutet, dass der Teckel überschwer ist, so darf diese Minderbenotung nur bei ganz offensichtlichen Fällen oder unter
Zuhilfenahme einer Waage vorgenommen werden.
52. Fehler
52.1. Standard
Jede Abweichung von den vorgenannten Punkten muss als
Fehler angesehen werden, dessen Bewertung in genauem
Verhältnis zum Grad der Abweichung stehen sollte.
- keine Angabe 50.2. Kommentar
Alle vorher nicht erwähnten Farben sind keine Teckelfarben.
Gemäß dem FCI-Standard ist dies ein ausschließender Fehler.
Die M3 (Molaren 3) bleiben bei der Beurteilung unberücksichtigt. Das Fehlen von zwei PM1 (Prämolaren 1) ist nicht als
Fehler zu werten.
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 14 von 63
FCI-Rassestandard und Kommentar
Als Fehler ist das Fehlen eines PM2 zu werten, wenn außer
den M3 keine weiteren Zähne fehlen, ebenso eine Abweichung vom korrekt schließenden Scherengebiss wie z.B. das
Zangengebiss.
52.2. Kommentar
Der Standard zeigt auf, dass zwei fehlende PM1 sowie die
zwei M3 nicht als Fehler gewertet werden. Sie spielen bei der
Vergabe der Formwertnote keine Rolle. Bei der Platzierung
jedoch kann dieser Faktor sehr wohl miteinbezogen werden.
Vordergründig handelt es sich hier um Zähne die beim Gebiss
des Hundes wenig Funktion ausüben. Trotzdem sei hier an
alle Züchter der Mahnfinger erhoben! Zahnverlust vererbt
sich und bei der nächsten Generation fehlt vielleicht ein gewichtigerer Zahn, so dass diese Zuchtlinie nicht mehr weiter
verfolgt werden kann. Der Züchter tut gut daran die Nachteile von Zahnverlusten mit den eventuellen Vorzügen in anderen Bereichen seines Dachshundes sorgfältig abzuwägen.
Das Zangengebiss wird wohl noch toleriert, ist aber klar als
Fehler beschrieben. Die Höchstqualifikation lautet hier „sehr
gut“.
Der hier vorliegende Kommentar kann nicht in Anspruch nehmen alle Möglichkeiten abgedeckt zu haben.
Er führt jedoch den Teckelfreund weit in die „Welt des
Teckels, sein erwünschtes Idealbild und die möglichen Fehler,
gemäß FCI-Rassestandard“ ein.
Grundsätzlich sind diese Fehler mit der Formwertnote „genügend“ zu bewerten. Sind die Fehler nur leicht angedeutet,
so dürfen sie nicht zu einer starken Formwertminderung führen. Mehrere leichte Fehler kumulieren sich und können bei
der Vergabe der Formwertnote eine entsprechend tiefere
Benotung bewirken. Besonders zu beachten gilt der Passus
„Andere Zahnfehler als unter Fehler bzw. ausschließende
Fehler beschrieben“.
Dieser Satz ist ausschließlich als Sicherung für im Standard
nicht aufgelisteter Gebissfehler eingefügt. Ein schwerer im
Standard nicht aufgezeigter Gebissfehler führt grundsätzlich
zur Disqualifikation.
Begründung: Führt bereits ein fehlender Schneidezahn zur
Disqualifikation, so sind gewichtigere Gebissfehler oder Zahnverluste logischerweise bei der Formwertvergabe gleichzusetzen. Diese Teckel sind von der Zucht fernzuhalten (siehe
dazu Art. 13.2.b).
54. Schwere Fehler Behaarung Kurzhaar-Teckel
54.1. Standard
– Zu feines, dünnes Haar, haarlose Stellen an den Behängen
(Lederohren), sonstige haarlose Stellen.
– Allzu grobes, langes Haar
– Bürstenrute
– Teilweise oder in ganzer Länge unbehaarte Rute
55. Schwere Fehler Behaarung Rauhhaar-Teckel
53. Schwere Fehler:
55.1. Standard
53.1. Standard
– Schwächliche, hochläufige oder am Boden
schleppende Gestalt
– Andere Zahnfehler als unter Fehler
bzw. ausschließende Fehler beschrieben
– Weiches Haar, ob kurz oder lang
– Langes, in allen Richtungen vom Körper abstehendes Haar
– Gelocktes oder welliges Haar
– Weiches Kopfhaar
– Glasaugen bei anderen als gefleckten Hunden
– Fahnenrute
– Spitze, sehr faltige Behänge
– Fehlender Bart
– In den Schultern hängender Körper
– Fehlende Unterwolle
– Senkrücken, Karpfenrücken
– Kurzhaarigkeit
– Schwache Lendengegend
– Stark überbauter Hund
(Kruppe steht höher als der Widerrist)
– Zu schwacher Brustkorb
– Windhundartig aufgezogene Flanke
– Schlecht gewinkelte Vorder- und Hinterhand
– Schmale, muskelarme Hinterhand
– Kuhessigkeit, Fassbeinigkeit
– Einwärts oder zu sehr nach auswärts gedrehte Pfoten
– Gespreizte Zehen
– Schwerfälliger, unbeholfener, watschelnder Gang.
56. Schwere Fehler Behaarung Langhaar-Teckel
56.1. Standard
– Am ganzen Körper gleichmäßig lange Behaarung
– Gewelltes oder struppiges Haar
– Fehlen der Fahnenrute
– Fehlen des überhängenden Haares am Behang
– Kurzhaarigkeit
– Stark gescheiteltes Haar auf dem Rücken
– Zu lange Behaarung zwischen den Zehen
54.2. bis 56.2. - Kommentar
53.2. Kommentar
Die unter Art. 53.1 aufgelisteten „schwere Fehler“ können
beim Teckel stärker oder schwächer in Erscheinung treten.
Der Kommentar zu Haar und Farbe ist von 42.2 bis 50.2
nachzulesen.
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 15 von 63
FCI-Rassestandard und Kommentar
57. Ausschließende Fehler
57.1. Standard
– Sehr ängstliches oder aggressives Wesen
– Vorbiss, Rückbiss, Kreuzbiss
– Fehlstellung der Unterkiefereckzähne
– Fehlen eines oder mehrerer Canini oder eines oder
mehrerer lncisivi
– Das Fehlen von anderen Prämolaren oder Molaren.
Ausnahmen:
Die unter Fehler genannten zwei PM1 bzw.
einem PM2 ohne Berücksichtigung der M3
– Abgesetzte Brust
– Sämtliche Rutenfehler
Einige Rassen schreiben vor, dass die Hoden nebeneinander
im Hodensack liegen müssen. Es gibt jedoch vielmals Rüden,
die die Hoden hintereinander im Hodensack platziert haben.
Für den Teckelrüden ist schlussendlich nur eines von Wichtigkeit. Es müssen fühlbar zwei offensichtlich normal entwickelte
Hoden im Hodensack vorhanden sein. Andernfalls weist der
Rüde einen zuchtausschließenden Fehler aus, was eine Disqualifikation nach sich zieht.
Über Hodenfehler muss der Richter dem nationalen Zuchtbuchamt, analog Art. 57.2., eine Meldung zukommen lassen
und die Zuchtuntauglichkeit mit einer kurzen Beschreibung
zum Hodenfehler verdeutlichen.
Dem Hündinnenbesitzer sei empfohlen auch einen vermeintlich hodenlosen Rüden nicht mit einer hitzigen Hündin gemeinsam in einen Raum zu halten. Unliebsame Überraschungen können die Folge sein.
– Sehr lose Schultern
– Knicken im Vorderfußwurzelgelenk
– Schwarze Farbe ohne Brand; weiße Farbe
mit oder ohne Brand.
Fehler und deren Gewichtung
Definition der FCI-Formwertnoten
– Andere Farben als unter „Farbe“ aufgelistet.
(VDH „Leitfaden für Zuchtrichter“. Siehe auch FCI-Ausstellungsvorschriften Art. 19. Genehmigt am 23./24.06.87 in Jerusalem)
57.2. Kommentar
59. Formwertnote „Vorzüglich“
Die unter 57.1 aufgelisteten Fehler müssen mit einer Disqualifikation des Teckels enden. In solchen Fällen sind die Ahnentafeln vom Richter einzuziehen und mit dem Richterbericht
der zuständigen Stelle des nationalen Teckelklubs vorzulegen.
59.1. „Vorzüglich“
58. Hoden
Seine überlegenen Eigenschaften seiner Rasse gegenüber
werden kleine Unvollkommenheiten vergessen machen, aber
er wird die typischen Merkmale seines Geschlechtes besitzen.
58.1. Standard
N.B.:
Rüden müssen zwei offensichtlich normal entwickelte Hoden
aufweisen, die sich vollständig im Hodensack befinden.
darf nur einem Hund zuerkannt werden, der dem ldealstandard der Rasse sehr nahe kommt, in ausgezeichneter Verfassung vorgeführt wird, ein harmonisches, ausgeglichenes Wesen ausstrahlt, Klasse und eine hervorragende Haltung hat.
60. Formwertnote „Sehr gut“
60.1. „Sehr gut“
58.2. Kommentar
Die Kontrolle der Hoden im Hodensack ist grundsätzlich nicht
mit Schwierigkeiten verbunden.
Nähern Sie sich immer von vorne dem Rüden und unterlassen
Sie es die Kontrolle für den Rüden überraschend durchzuführen. Eine mögliche unfreundliche Reaktion des Rüden kann
die Folge sein. Dieses Vorgehen des Rüden hat nichts mit
Aggressivität oder Angstbeißerei zu tun. Es ist alleine dem
unkorrekten Vorgehen des Kontrollierenden zuzuschreiben.
Monorchismus bedeutet das krankhafte Zurückbleiben eines
Hoden in der Bauchhöhle oder im Leistenkanal.
Kryptorchismus ist ein krankhaftes Zurückbleiben beider
Hoden in der Bauchhöhle oder im Leistenkanal. Dies bedeutet, dass der Rüde nicht hodenlos ist, sondern dass die Hoden
nicht den Weg in den Hodensack gefunden haben.
Wanderhoden können selten festgestellt werden. So kann ein
Hode, auf Grund verschiedenster Ursachen für eine mehr
oder weniger kurzen Zeit (einige Minuten) den Weg in den
Leistenkanal antreten um sich dann wieder an den angestammten Platz zu begeben.
wird nur einem Hund zuerkannt, der die typischen Merkmale
seiner Rasse besitzt, von ausgeglichenen Proportionen und in
guter Verfassung ist. Man wird ihm einige verzeihliche Fehler
nachsehen, jedoch keine morphologischen.
Dieses Prädikat kann nur einem Klassehund verliehen werden.
61. Formwertnote „Gut“
61.1. „Gut“
ist einem Hund zu erteilen, welcher die Hauptmerkmale seiner Rasse besitzt, aber Fehler aufweist, unter der Bedingung,
dass diese nicht verborgen werden.
62. Formwertnote „Genügend“
62.1. „Genügend“
erhält ein Hund, der seinem Rassetyp genügend entspricht,
ohne dessen allgemein bekannte Eigenschaften zu besitzen
bzw. dessen körperliche Verfassung zu wünschen übrig lässt.
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 16 von 63
FCI-Rassestandard und Kommentar
63. Bewertung „Disqualifiziert“
66. Obere und untere Linie
63.1. „Disqualifiziert“
66.1. Fehler, die eine Bewertung „Vorzüglich“ ausschließen
erhält ein Hund, der nicht dem durch den Standard vorgeschriebenen Typ entspricht, ein eindeutig nicht standardgemäßes Verhalten zeigt oder aggressiv ist, mit einem Hodenfehler behaftet ist, einen erblichen Zahnfehler oder eine
Kieferanomalie aufweist, einen Farb- und/oder Haarfehler hat
oder eindeutig Zeichen von Albinismus erkennen lässt. Zu disqualifizieren ist ferner ein Hund, der einem einzelnen Rassenmerkmal so wenig entspricht, dass die Gesundheit des Hundes beeinträchtigt ist. Mit Disqualifikation muss auch ein
Hund bewertet werden, der nach dem für ihn geltenden
Standard einen schweren bzw. disqualifizierenden (ausschließenden/Redaktion) Fehler hat.
– Zu kurzer Hals
– Zu langer Hals
– Delle (Senkung) hinter dem Widerrist
– Leichter Karpfenrücken
– Leichter Senkrücken
– In der Aktion unstabile Rückenlinie
– Krümmung der Wirbelsäule über der Lende
– Zu stark abfallende Kruppe
– Fehlende Vorbrust
– Flache Rippenwölbung
– Tonnenförmige Rippenwölbung
64. Bewertung „Ohne Bewertung“
– Sichelrute
64.1. „Ohne Bewertung“
– Zu hoch oder zu tief angesetzte Rute
Mit der Beurteilung „ohne Bewertung“ darf nur der Hund aus
dem Ring entlassen werden, dem keine der fünf vorgenannten Formwertnoten zuerkannt werden kann. Das wäre z.B.
dann der Fall, wenn der Hund nicht läuft, ständig am Aussteller hochspringt oder ständig aus dem Ring strebt, so dass
Gangwerk und Bewegungsablauf nicht beurteilt werden
können oder wenn sich am vorgeführten Hund Spuren von
Eingriffen oder Behandlungen feststellen lassen, die einen
Täuschungsversuch wahrscheinlich machen. Dasselbe gilt,
wenn der Richter den begründeten Verdacht hat, dass ein
operativer Eingriff am Hund vorgenommen wurde, der über
die ursprüngliche Beschaffenheit hinwegtäuscht (z.B. Lid-,
Ohr-, Rutenkorrektur) oder der Richter einen führ ihn
zweifelhaften Befund feststellt. Der Grund für die Beurteilung
„ohne Bewertung“ ist im Richterbericht anzugeben.
– Zu hoch getragene lustige Rute
67. Vorder- und Hinterhand im Stand
67.1. Fehler, die eine Bewertung „Vorzüglich“ ausschließen
– Fehlende Knochenstärke (Substanz)
– Zu kurzer Oberarm
– Mangelnde Winkelung der Vorderhand
– Loser Oberarm
– Zehenenge oder zehenweite Stellung der Vorderpfoten
– Weichknochige, wenig nach hinten
oder nach innen gebogene Vorderhand
– Mangelnde Winkelung der Hinterhand
– Ansteigende Rückenlinie
– Überbaut
Fehler die eine Bewertung „Vorzüglich“ ausschließen:
– Fassbeinig
65. Gesamterscheinung, Typ und Kopf
– Kuhessig (hackeneng)
65.1. Fehler, die eine Bewertung „Vorzüglich“ ausschließen
– In der geforderten, idealen Gesamterscheinung
leicht abweichendes Erscheinungsbild
– Unterstellte Hinterhand
– Zehenenge oder zehenweite Stellung der Hinterpfoten
68. In der Aktion
– Verhältnis Körperlänge : Widerristhöhe
von 1 zu 2,0 und mehr
68.1. Fehler, die eine Bewertung „Vorzüglich“ ausschließen
– Zu hoher oder zu niederer Bodenabstand
– Bodenenge oder bodenweite Vorderhand
– Ängstliches oder aggressives Benehmen
– Runder oder steppender Bewegungsablauf
– Grober Kopf ohne Adel
– Zu breiter oder zu schmaler Schädel
– Stech- oder Paradetrab (gestreckte, hochgeworfene
Vorderhand)
– Stark hervorspringendes Hinterhauptbein
– Loser Oberarm
– Zu spitzer Fang
– Paddelnde, zehenenge oder zehenweite Vorderhand
– Schwächliches, substanzarmes Gebiss
– Mangelnder Schub der Hinterhand
– Fehlen von einem PM2 (die zwei M3 bleiben
unberücksichtigt)
– Unterstellte Hinterhand
– Zangen- oder partielles Zangengebiss
– Fassbeinige oder kuhessige (hackenenge) Hinterhand
– Gelbliche, helle, stechende Augenfarbe
– Schlenkernder Bewegungsablauf der Hinterhand
– Offen getragener Behang
– Bereits weiter oben Art. 66.1. (im Stand) aufgelistete
Fehler der oberen Linie (Rücken)
– Andere Behangfehler
– Mangelnder, kurzer Vortritt
– Bodenenge oder bodenweite Hinterhand
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 17 von 63
FCI-Rassestandard und Kommentar
69. Haut
73. Behaarung und Farbe
69.1. Fehler, die eine Bewertung „Vorzüglich“ ausschließen
73.1. Fehler, die eine Bewertung „Sehr gut“ ausschließen
– Wammenbildung
– Lederohren oder Lederrute
70. Behaarung und Farbe
– Üppiges in allen Richtungen vom Körper abstehendes,
noch ausreichend harsches Rauhhaar
70.1. Fehler, die eine Bewertung „Vorzüglich“ ausschließen
– Zu feines, dünnes Kurzhaar
– Mangelnde Haardichte
– Geschorene Rauhhaarteckel
– Pigmentverlust beim einfarbigen roten Teckel
Fehler die eine Bewertung „Gut“ ausschließen:
– Zu stark oder zu wenig verbreiteter oder
verrußter Brand beim schwarz-roten Teckel
(Diese Teckel dürfen nicht zur Zucht verwendet werden)
– Große Platten und weiße Flecken beim Tigerteckel
74. Allgemein
– Pigmentverlust beim sau- resp.
dürrlaubfarbenen Rauhhaarteckel
74.1. Fehler, die eine Bewertung „Sehr gut“ ausschließen
– Zu kurzes oder zu weiches Haar beim Rauhhaarteckel
– In den Proportionen unausgewogen
– Zu kurzes und gleichmäßig langes Haar
beim Langhaarteckel
– Üppiges, überladenes und auf dem Rücken
gescheiteltes Haar beim Langhaarteckel
– Gewelltes oder struppiges Haar beim Langhaarteckel
71. Größe und Gewicht
71.1. Fehler, die eine Bewertung „Vorzüglich“ ausschließen
– Übersteigen des Toleranzmaßes von mehr als 2 cm beim
Brustumfang der Kleinteckel bei einer Nachmessung
– Teckel die mehr als 10,0 kg auf die Waage bringen
Fehler die eine Bewertung „Sehr gut“ ausschließen:
(Diese Teckel dürfen nicht zur Zucht verwendet werden)
– Atypische Gesamterscheinung
– Schwerfälliger, lymphatischer, grobknochiger Körperbau
– Schwächliche, hochläufige oder
am Boden schleppende Gestalt
– In den Schultern hängender Körper
– Starker Senkrücken
– Starker Karpfenrücken
– Schwache Lendengegend
– Windhundartig aufgezogene Flanke
– Stark überbauter Hund (Kruppe steht
deutlich höher als der Widerrist)
– Zu schwacher Brustkorb
– Schlecht gewinkelte Vorder- und/oder Hinterhand
– Starke Engstellung des Vorderfusswurzelgelenkes
72. Allgemein
– Stark einwärts (zeheneng) oder zu sehr
nach auswärts (zehenweit) gedrehte Pfoten
72.1. Fehler, die eine Bewertung „Sehr gut“ ausschließen
– Schmale, muskelarme Hinterhand
– In der geforderten, idealen Gesamterscheinung
stark abweichendes Erscheinungsbild
– Starke Kuhessigkeit (Hackenenge)
– Rüden mit Hündinnentyp
– Schwerfälliger, unbeholfener, watschelnder Gang
– Hündinnen mit Rüdentyp
– Glasaugen bei anderen als gefleckten Hunden
– Ängstlichkeit oder Aggressivität
75. Behaarung und Farbe
– Abfallende Rampe gegen die Mitte des Schädels
– Runder Schädel (Apfelkopf)
– Rundes, hervortretendes Auge
– Kleines und schmales Auge
– Krasse Behangfehler
– Stark ausgeprägte Delle (Senkung) hinter dem Widerrist
– In der Aktion ausgeprägt unstabile Rückenlinie
– Starke Fassbeinigkeit
75.1. Fehler, die eine Bewertung „Sehr gut“ ausschließen
– Sau- und dürrlaubfarbene Kurzhaarteckel
– Extrem weiches Rauhhaar
– In allen Richtungen vom Körper abstehendes,
üppiges, weiches Rauhhaar
– Kurzgebliebener Rauhhaarteckel
ohne Bart und Augenbrauen
– Weichknochige nach hinten oder
nach innen gebogene Vorderhand
– Gespreizte Zehen (offene Pfoten)
– Hasenpfoten
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 18 von 63
FCI-Rassestandard und Kommentar
76. Bewertung „Disqualifiziert“
78. Zahnstatus
(Hier sind alle im Standard unter „Ausschließende Fehler“ aufgelistete Mängel einzuordnen.)
78.1. Attest Gebiss und Gebissschluss (Zahnstatus-Formular):
76.1. Fehler, die zur Disqualifikation führen
– Sehr ängstliches oder aggressives Wesen (Verhalten)
– Vorbiss
– Rückbiss
– Kreuzbiss
– Fehlstellung der Unterkiefereckzähne
– Fehlen eines oder mehrerer Canini (Eckzähne)
– Fehlen eines oder mehrerer Incisivi (Schneidezähne)
– Fehlen von Prämolaren oder Molaren außer zwei PM1
oder einem PM2 ohne Berücksichtigung der M3 (wie
unter Fehler beschrieben)
– Andere Zahnfehler als unter Fehler bzw. ausschließende
Fehler beschrieben wie das Kulissen- oder Palisadengebiss
– Abgesetzte Brust
Den nationalen Teckelklubs wird empfohlen den Teckelbesitzern ein Attest auszuhändigen, aus dem der Status des Gebisses sowie der Gebissschluss im Alter von frühestens 12 Monaten hervorgeht. Ein solcher Attest muss zwingend von zwei
vom Landesverband legitimierten Personen ausgestellt werden. Ein Zahnstatusformular hilft, bei späteren Zahnverlusten,
den Teckel in der Zucht zu behalten (z.B. durch Beißereien, im
Jagdgebrauch oder durch Unfall bedingten Verlust von
Zähnen wie auch eine Legitimierung der Alterszange ab vier
Jahren).
79. Andere Sprachen
79.1. Übersetzungen
Bei Differenzen mit den in anderen Sprachen übersetzten
Standard resp. Kommentar ist der in deutscher Sprache
abgefasste Text maßgebend.
Der vorliegende Kommentar ist in maskuliner Form verfasst.
Sinngemäß ist er auch in femininer Form anwendbar.
– Sämtliche Rutenfehler
– Sehr lose Schultern
– Knicken im Vorderfusswurzelgelenk
– Schwarze Farbe ohne Brand
– Weiße Farbe mit oder ohne Brand
– Andere Farben als unter Farbe aufgelistet
– Kryptorchismus
– Entropium, Ektropium
Andere aufgrund tierärztlicher Untersuchungen festgestellte,
gesundheitliche Beeinträchtigungen die vererbt werden können, z.B.:
– Angeborene Seh- oder Gehörschäden
– Epileptiforme Anfälle
– Angeborene, vererbbare Herzerkrankungen
– Patella-Luxation (Kniegelenk)
Inkraftsetzung:
Dieser Kommentar wurde anlässlich der WUT-Tagung vom
10.08.2001 in S-50305 Boras Schweden genehmigt.
Er gilt als Handbuch für Züchter und Richter im FCI-Geltungsbereich.
Der Präsident
Wolfgang Ransleben
Vorsitzender der Standardkommission
Robert Osterwalder
– Teckellähme
Bei Verdacht sind tierärztliche Untersuchungen und/oder
Röntgenaufnahmen anzuordnen.
77. Anmerkungen zu Verletzungen
77.1. Verletzungen
Für unfallbedingte ausgeheilte Verletzungen an Gebiss, Rute
oder anderen Körperteilen, ausgenommen das Entfernen von
Hoden, die den Formwert und/oder das Gangwerk eines
Hundes negativ beeinflussen, muss ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden. Dieses muss zum Zeitpunkt der Versorgung
(Behandlung) der Verletzung vom behandelnden Tierarzt ausgestellt worden sein.
Das nachträgliche Erstellen oder Einreichen eines tierärztlichen Zeugnisses wird nicht akzeptiert!
Welt Union Teckel, gegründet 1992
Geschäftsstelle:
Prinzenstrasse 38
Postfach 100362
D-47003 Duisburg
Telefon:
0049/203/33 00 05
Fax:
0049/203/33 00 07
Anlage: Anatomie des Teckels
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 19 von 63
FCI-Rassestandard und Kommentar
A. Anatomie des Teckels
100.1 – Das Skelett
101.1 – Die Muskulatur
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 20 von 63
FCI-Rassestandard und Kommentar
102.1 – Korrekte Stellung und Winkelung der Vorder- und Hinderhand
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 21 von 63
FCI-Rassestandard und Kommentar
B. Fehler der oberen Linie
110.1 – Karpfenrücken (fehlerhaft)
111.1 – Senkrücken (fehlerhaft)
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 22 von 63
FCI-Rassestandard und Kommentar
112.1 – Ausgeprägte Delle (fehlerhaft)
113.1 – Ansteigende Rückenlinie (fehlerhaft)
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FCI-Rassestandard und Kommentar
114.1 – Stark abfallende Kruppe (fehlerhaft)
115.1 – Zu hoher Rutenansatz (fehlerhaft)
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FCI-Rassestandard und Kommentar
116.1 – Zu tiefer Rutenansatz (fehlerhaft)
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 25 von 63
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C. Fehler der Brust und unteren Linie
120.1 – Mangelnde Vorbrust (fehlerhaft)
121.1 – Abgesetzte Brust (Ausschließender Fehler)
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 26 von 63
FCI-Rassestandard und Kommentar
122.1 – Kurz aufgerippter Brustkasten (fehlerhaft)
123.1 – Winhundartig aufgezogene Flanke (Schwerer Fehler)
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 27 von 63
FCI-Rassestandard und Kommentar
D. Rutenfehler
130.1 – Sichelrute (fehlerhaft)
131.1 – „Lustig“ getragene Rute (fehlerhaft)
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 28 von 63
FCI-Rassestandard und Kommentar
132.1 – Angeborene Rutenfehler (Ausschließende Fehler)
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 29 von 63
FCI-Rassestandard und Kommentar
E. Fehler der Vordergliedmaßen
140.1 – Knicken des Vorderfuß-Wurzelgelenks (Ausschließender Fehler)
141.1 – Zehenengstand (fehlerhaft)
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 30 von 63
FCI-Rassestandard und Kommentar
142.1 – Zehenweit (fehlerhaft)
143.1 – Starke Engstellung am Vorderfuß-Wurzelgelenk (fehlerhaft)
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 31 von 63
FCI-Rassestandard und Kommentar
F. Fehler der Hintergliedmaßen
150.1 – Kuhhessig/hackeneng (fehlerhaft)
151.1 – Fassbeinig (fehlerhaft)
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 32 von 63
FCI-Rassestandard und Kommentar
152.1 – Unterstellte Hinterhand (fehlerhaft)
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 33 von 63
FCI-Rassestandard und Kommentar
G. Der Teckel in der Aktion
160.1 – Der korrekte Vortritt und Schub
161.1 – Stech- oder Paradetrab (fehlerhaft)
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 34 von 63
FCI-Rassestandard und Kommentar
162.1 – Bodeneng (fehlerhaft)
163.1 – Bodenweit (fehlerhaft)
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 35 von 63
FCI-Rassestandard und Kommentar
H. Das Gebiss und der Gebiss-Schluss
170.1 – Scherengebiss, Zähne und Zahnwurzeln
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 36 von 63
FCI-Rassestandard und Kommentar
171.1 – Zangengebiss (wird toleriert, fehlerhaft)
172.1 – Partielles Zangengebiss (wird toleriert, fehlerhaft)
173.1 – Kulissengebiss (fehlerhaft)
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 37 von 63
FCI-Rassestandard und Kommentar
174.1 – Vorbiss (Ausschließender Fehler)
175.1 – Rückbiss (Ausschließender Fehler)
176.1 – Kreuzbiss (Ausschließender Fehler)
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 38 von 63
FCI-Rassestandard und Kommentar
177.1 – Fehlstellung der Unterkiefer-Eckzähne (Ausschließender Fehler)
Kontrolle Zahnverluste in der Praxis
Fehlender Schneidezahn
disqualifiziert
Fehlender Eckzahn
disqualifiziert
Eckzahnengstand
disqualifiziert
1 oder 2 fehlende PM1
sehr gut
3 oder 4 fehlende PM1
disqualifiziert
Ein fehlender PM2, sofern keine weiteren Zähne fehlen
(M3 bleiben unberücksichtigt)
sehr gut
Fehlender PM2 plus zusätzlich fehlender Zahn
(M3 bleiben unberücksichtigt)
disqualifiziert
Ein oder mehrere fehlende PM3, PM4, M1 oder M2
disqualifiziert
Die M3 bleiben grundsätzlich unberücksichtigt
kein Fehler
Zangengebiss *
sehr gut
Partielles Zangengebiss *
sehr gut
Kulissengebiss, Palisadengebiss
disqualifiziert
* Zu beachten gilt Artikel 13.2b letzter Absatz. Besondere Beachtung ist der Alterszange zu schenken (nur anwendbar bei Teckeln
von 4 und mehr Jahren).
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 39 von 63
Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB)
2. Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB)
Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB)
Stand: Oktober 2003
Vorwort
Die Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB) wurden von dem berufenen Arbeitsausschuss im ständigen Konsens mit der Klubbasis neu überarbeitet und in der vorliegenden Fassung am 15. Mai 1999 von der Delegiertenversammlung beschlossen.
Sie regeln das Zuchtgeschehen im DTK und bilden damit die Grundlage, auf der eine erfolgreiche Zuchtarbeit im Sinne unserer
Satzung ermöglicht wird.
Mit der Zusammenfassung von Zuchtbuchordnung, Zuchtordnung, Zuchtwarteordnung und Hundehaltungsordnung sind die ZEB als
Regelwerk zum Nachschlagen gestaltet und gehören deshalb in die Hände aller Züchter und Zuchtwarte.
Die bisherige Ausgabe der Zucht- und Eintragungsbestimmungen verliert hiermit ihre Gültigkeit.
Hans Wördemann
Bundeszuchtwart
Duisburg, im September 1999
Präambel
Der Deutsche Teckelklub 1888 e.V. (DTK) ist Gründerverein für die Rasse Dachshund, in folgendem Teckel genannt, anerkannt vom
Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) und der Fédération Cynologique Internationale (FCI).
Die Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB) regeln die Reinzucht des Teckels auf der Grundlage der Satzung des DTK und des
FCI-Standard Nr. 148/03.07.1998/D.
Inhaltsverzeichnis
1. Zuchtrecht
1.1 - Züchter
1.2 - Zwingername
1.3 - Zwingernamensschutz
1.4 - Eigentumswechsel
1.5 - Wurfeintragungsrecht
5. Kennzeichnung der Teckel
5.1 - Allgemeines
5.2 - Tätowierung
5.3 - Listenführung
5.4 - Name und Numerierung
2. Zucht
2.1 - Zuchtziel
2.2 - Zuchtverfahren und -methode .
2.3 - Zuchtzulassung
2.4 - Gründe für den Zuchtausschluss
2.5 - Zuchtdokumentation
2.6 - Voraussetzung zur Eintragung .
7. Eintragung von Formbewertung, Leistungszeichen,
Titeln und Auszeichnungen
7.1 - Zuchtauszeichnungen
7.2 - Körordnung
3. Zuchtbuch
3.1 - Hauptbuch
3.2 - Wartebuch (Register)
3.3 - Gebrauchsteckelbuch
3.4 - Zwingerregister
3.5 - Ahnentafel/Registrierbescheinigung
3.6 - Teckeljahrbuch (Stammbuch)
4. Zuchtberatung und Zuchtüberwachung
4.1 - Zuchtleitung
4.2 - Zuchtüberwachung
4.3 - Sicherung der Abstammung
6. Kennzeichnungsordnung
8. Maßnahmenkatalog bei Verstößen gegen die ZEB
9. DTK.Zuchtwarteordnung
9.1 - Allgemeines
9.2 - Der Zuchtwart
9.3 - Aufgaben des Zuchtwartes
9.4 - Ausbildung, Ernennung und Fortbildung der Zuchtwarte
9.5 - Unregelmäßigkeiten durch den Zuchtwart
9.6 - Zuchtwarteliste
10. Hundehaltungsordnung für Teckel Sonstiges
Abkürzungen
Gebührenordnung
Mietvertrag (Muster)
Körblatt
Anlage zum Körblatt
Hinweise zur Durchführung der Körordnung
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 40 von 63
Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB)
1. Zuchtrecht
1.5. Wurfeintragungsrecht
Für Eigentümer und Halter von Teckeln, die das Zuchtbuch
des DTK in Anspruch nehmen wollen, ist die Mitgliedschaft
im DTK und die Zuteilung eines Zwingernamens Voraussetzung.
1.5.1. Voraussetzung für die Wurfeintragung ist die Einhaltung der ZEB und die Zucht in eigener Zuchtstätte unter unmittelbarer Aufsicht des Züchters.
1.1. Züchter
Züchter sind Eigentümer oder Mieter von Zuchthündinnen.
1.2. Zwingername
Der Zwingername ist Zuname des Hundes. Er ist beim DTK
mittels Formblatt zu beantragen. Jedem Züchter oder jeder
Zuchtgemeinschaft wird ein Zwingername zum streng persönlichen Gebrauch zugeteilt. Voraussetzung für die Zuteilung des Zwingernamens ist die sachliche Zustimmung des
DTK.
Der beantragte Zwingername wird im Mitteilungsblatt DER
DACHSHUND (DH) veröffentlicht und gilt als genehmigt,
wenn innerhalb von vier Wochen kein Einspruch erhoben
wird. Mit der Genehmigung des Zwinger- namens verpflichtet
sich der Züchter, alle Würfe dem Zuchtwart zu melden. In die
Meldung sind einzubeziehen alle lebendgeborenen, alle totgeborenen und alle später verendeten Welpen.
1.5.2. Zuchtzulassungen sind vor dem Decktag zu regeln.
2. Zucht
2.1. Zuchtziel
Das Erscheinungsbild des Teckels ist eine niedrige, langgestreckte und muskulöse Gestalt mit herausfordernder Kopfhaltung. Der Bodenabstand soll etwa ein Drittel der Widerristhöhe betragen. Der Teckel soll im Wesen freundlich mit ausgeglichenem Temperament sein, sowie ein passionierter, ausdauernder und feinnasiger Jagdgebrauchshund mit robuster
Gesundheit. Er wird in den drei Haararten Kurzhaar (K), Rauhhaar (R) und Langhaar (L) und in den drei Größen
– Teckel, Brustumfang über 35 cm,
Gewichtsobergrenze etwa 9 kg,
– Zwergteckel (Zw), Brustumfang über 30 cm bis 35 cm,
und
1.3. Zwingernamensschutz
– Kaninchenteckel (Kt), Brustumfang bis 30 cm,
Der Zwingername wird für den Antragsteller zum alleinigen
Gebrauch für seine selbstgezüchteten Hunde vom DTK
(national) und auf besonderen Antrag von der FCI
(international) geschützt.
gezüchtet.
Antragsteller kann auch eine Zuchtgemeinschaft sein; Beteiligte müssen Mitglied im DTK sein und einen Zeichnungsberechtigten benennen. Der Zwingernamensschutz wird durch
die Ausgabe der Zwingerschutzkarte bestätigt.
Zuchtplanungen sind rechtzeitig zu treffen. Gezüchtet wird
innerhalb der Haararten und der Größen.
Die Löschung geschützter Zwingernamen erfolgt:
– auf Antrag des Inhabers
– bei Nichtbenutzung in den letzten 15 Jahren und
– nach Erteilung eines unbefristeten Zuchtverbotes
gemäß Satzung.
Die Benutzung eines Zwingernamens ruht nach Tod, Austritt
oder Ausschluss des Inhabers bis zur endgültigen Löschung.
Die Löschung wird mit einer Einspruchsfrist von zwei Monaten im DH veröffentlicht.
1.4. Eigentumswechsel
1.4.1. Die Übertragung des Zwingernamens ist im Wege des
Erbrechts möglich. Die Unterlagen sind zur Vergabe einer
neuen Ordnungsziffer über den Landeszuchtwart (LZW) dem
DTK vorzulegen.
Weitere Einzelheiten zum Zuchtziel sind dem Standard zu
entnehmen.
2.2. Zuchtverfahren und -methode
2.2.1. Man unterscheidet:
– Fremdzucht: Die Zuchtpartner sind nicht verwandt. Gemeinsame Vorfahren können ab der siebten Generation
vorkommen.
– Mäßige Inzucht: Paarung von Halbgeschwistern und weiter entfernten Verwandten (Linienzucht).
– Enge Inzucht: Paarung von Vollgeschwistern und Eltern
mit Nachkommen (Inzestzucht).
Inzestverbindungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Zuchtleitung, die mit Auflagen erteilt werden
kann.
2.2.2. Die gebräuchlichste Form ist der natürliche Deckakt.
Die Bedeckung einer Hündin kann ohne Begründung abgelehnt werden. Bleibt eine Hündin nach einem Deckakt leer,
muss der Deckrüde für die folgende Paarung ohne erneute
Deckgebühr zur Verfügung stehen.
1.4.2.1 - Verkauf oder Schenkung - ist durch Unterschrift in
der Rubrik „Besitzerwechsel“ in der Ahnentafel zu bestätigen.
2.2.3. Künstliche Besamung ist mit Genehmigung der Zuchtleitung zugelassen. Die Identität des verwendeten Spermas
und die Spermaübertragung ist durch den ausführenden Tierarzt schriftlich zu sichern. Für den Rüden ist eine DNA-Abstammungsuntersuchung durchzuführen und ein DNA-Abstammungsprofil anzulegen.
1.4.2.2 - Vermietung - ist vertraglich zu regeln (siehe Mustermietvertrag). Mietverträge sind unmittelbar nach Abschluss dem DTK zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Die Identität der Welpen ist durch eine DNA-Abstammungskontrolle zu belegen. Die Ahnentafeln der Welpen sind hinter
dem Namen mit (KB) zu kennzeichnen.
1.4.2.3 - Im Wege des Erbrechts.
2.2.4. Züchterische Ausnahmeregelungen zu Ziffer 2.2 und
2.3 können von der Zuchtleitung erteilt werden.
1.4.2. Die Übertragung des Eigentums an einem Teckel erfolgt durch schriftliche Vereinbarung:
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 41 von 63
Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB)
2.2.5. Tigerteckelzucht:
2.4. Gründe für den Zuchtausschluss
Die Grundfarbe ist immer die dunkle Farbe. Erwünscht sind
unregelmäßige, über den ganzen Körper verteilte graue, aber
auch beige Flecken.
2.4.1. Züchten mit Elterntieren ohne Zuchtzulassung und/
oder entgegen der ZEB
Paarungen zwischen Tigerteckeln und einfarbigen, zweifarbigen bzw. andersfarbigen Teckeln gleicher Haarart und Größe
sind erlaubt. Paarungen Tigerteckel x Tigerteckel sind nicht erlaubt.
2.4.3. Fehler und schwere Fehler, die den Formwert gut oder
schlechter nach sich ziehen, z. B. das Fehlen von Zähnen entsprechend dem Standard.
2.3. Zuchtzulassung
Anforderungen
an die Zuchttiere
Stammbucheintragung
Rüden
Hündinnen
DTK- oder FCI-Ahnen- DTK- oder FCI-Ahnentafel, Registriertafel, Registrierbescheinigung
bescheinigung
Mindestalter
15 Monate
15 Monate
Höchstsalter
10 Jahre empfohlen
Vollendung des
8. Lebensjahres
Formwertnote,
vergeben auf einer
DTK
- Zuchtschau oder
- Körschau
Mindestens sehr gut,
ab vollendetem 9. Lebensmonat vergeben.
Gut in Verbindung
mit einem Leistungszeichen (außer SpurEs sind alle auf DTK- laut).
Zuchtschauen erwor- Für Rüden, die im
benen FormwertAusland stehen, sind
noten einzutragen
adäquate Unterlagen
vorzulegen (zu beachten ist Ziff. 1.5.2.)
Mindestens sehr gut,
ab vollendetem 9. Lebensmonat vergeben.
Gut in Verbindung
mit einem Leistungszeichen (außer Spurlaut).
Brustumfang bei
Zwerg- und Kaninchenteckeln (mit
Zuchtbuchnummern,
die Z und K enthalten)
Festgestellt in Verbindung mit einer Formbewertung auf einer
DTK-Zuchtschau ab
vollendetem 15. Lebensmonat
Festgestellt in Verbindung mit einer Formbewertung auf einer
DTK-Zuchtschau ab
vollendetem 15. Lebensmonat
Zeitlicher
Wurfabstand
-
Zuchtpause von zehn
Monaten bei Nutzung
in zwei aufeinander
folgenden Hitzen innerhalb von 12 Monaten
2.4.2. Nach zwei Kaiserschnitten
2.4.4. Zuchtausschließende Fehler:
Gebissfehler (Vorbiss, Rückbiss, Kreuzbiss, Fehlstellung der
Unterkiefereckzähne), Fehlen von einem oder mehreren
Incisivi (Schneidezähne) oder Canini (Eck- oder Fangzahn),
das Fehlen von mehr als zwei PM 1, Knicken im Vorderfußwurzelgelenk, sehr lose Schultern, sämtliche Rutenfehler
(ausgenommen eindeutig durch Verletzung verursachte
Rutenfehler, die durch ein tierärztliches Attest über eine Behandlung der frischen Verletzung - sofort und zeitgleich ausgestellt - belegt werden müssen), abgesetzte Brust, angeborene Gehör- und Sehschäden (z. B. PRA und juvenile Katarakte) sowie epileptieforme Anfälle, Teckellähme, Hodenlosigkeit
und Einhodigkeit (auch nach operativer Entfernung), schwarze Farbe ohne Brand und weiße Farbe mit und ohne Brand.
2.4.5. Zuchtverbot und Zuchtbuchsperre gemäß Maßnahmenkatalog lt. Ziffer 8 und/oder Ehrengerichtsentscheidung.
2.5. Zuchtdokumentation
Zur Zuchtdokumentation gehören:
Augenuntersuchung
mit negativem Befund
für PRA und Katarakte* und Keratitis
Erstuntersuchung vor
Zuchtverwendung.
Nachuntersuchung
alle zwei Jahre bis
zum Alter von sieben
Jahren
Erstuntersuchung vor
Zuchtverwendung.
Nachuntersuchung
alle zwei Jahre bis
zum Alter von sieben
Jahren
Gesundheit
Es darf nur mit gesunden Hunden gezüchtet werden. Gegen die
ansteckenden Krankheiten Staupe, Hepatitis, Leptospirose,
Parvovirose und
Tollwut ist zu impfen
Es darf nur mit gesunden Hunden gezüchtet werden. Gegen die
ansteckenden Krankheiten Staupe, Hepatitis, Leptospirose,
Parvovirose und
Tollwut ist zu impfen
* Änderungen erfolgen, wenn aus laufenden wissenschaftlichen
Untersuchungen Ergebnisse vorliegen. Ab 1.1.20Q3 werden nur
Befunde von DOK-Untersuchern anerkannt, zusätzlich für eine
Übergangszeit von zwei Jahren Befunde von Vertrags-Ophtalmologen.
– Deckbescheinigung - ist am Decktag vom Rüdenhalter an
den Züchter auszuhändigen. Die Durchschrift ist innerhalb
von 8 Tagen dem zuständigen Zuchtwart zuzuleiten.
– Eintragungsantrag - ist dem Zuchtwart
unterschrieben vorzulegen
– Wurfabnahme und Weiterleitung der Unterlagen
durch den zuständigen Zuchtwart (Weitere Einzelheiten
sind in der Zuchtwarteordnung des DTK geregelt).
– Eintragung ins Zuchtbuch
– Erstellung der Ahnentafel oder Registrierbescheinigung
– Eintragung der Formwertnoten, Leistungszeichen und Titel
– Datensammlung und Statistik
2.6. Voraussetzung zur Eintragung
Ordnungsgemäße Wurfabnahme, die erst nach Vollendung
der 8. Lebenswoche erfolgen darf und bis spätestens Ende
der 12. Lebenswoche erfolgt sein soll.
Voraussetzung für die Wurfabnahme ist nach vorheriger Entwurmung die Schutzimpfung der Welpen gegen Staupe,
Hepatitis, Leptospirose und Parvovirose. Impfkombinationen
mit Schutz gegen Zwingerhusten und anderes können verwendet werden.
Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Wurfeintragungsantrages unter Beifügung der Ahnentafel der Mutter, einer
Fotokopie von Vorder- und Rückseite der Ahnentafel des
Vaters und der Zwingerschutzkarte.
Der Wurfeintragungsantrag muss unverzüglich, in begründeten Fällen spätestens sechs Monate nach dem Wurftag beim
DTK vorliegen. Die Eintragung wird vollzogen nach Prüfung
des Antrages und Eingang der Eintragungsgebühren.
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 42 von 63
Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB)
3. Zuchtbuch
3.3. Gebrauchsteckelbuch
Das Zuchtbuch steht jedem Teckelzüchter, der DTK-Mitglied
ist und die Bestimmungen der ZEB anerkennt, offen.
In das Gebrauchsteckelbuch sind alle Teckel einzutragen, die
nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Prüfungsordnung des DTK hierzu die Berechtigung erlangt haben.
Diese Teckel erhalten eine fortlaufende Gebrauchsteckelbuchnummer. Alle Titel aus dem Hauptbuch werden übernommen.
Es enthält folgende Daten:
Züchteradresse, Zwingername, Name des Hundes, Tätowiernummer, Hauptbuchnummer bzw. Wartebuchnummer, Gebrauchsteckelbuchnummer, Wurfdatum, Wurfstärke, Geschlecht,
Haarart, Farbe, Leistungszeichen, Formwertnoten (auf
Zuchtschauen erworben in Klammern),
Titel sowie Angaben zur Zuchttauglichkeit des Hundes.
Die Eintragung des Welpen erfolgt in die Abteilung seiner
Mutter. Umsetzung in eine andere Abteilung erfolgt nur
auf Antrag und vor der ersten Zuchtbenutzung.
Eintragungen sind gebührenpflichtig.
Untergliederung des Zuchtbuches:
3.1. Hauptbuch
3.1.1. Abteilungen:
Kurzhaar-, Rauhhaar- und Langhaarteckel, Kurzhaarzwerg-,
Rauhhaarzwerg- und Langhaarzwergteckel und Kurzhaarkaninchen-, Rauhhaarkaninchen- und Langhaarkaninchenteckel
3.1.2. Eintragungsberechtigt im Hauptbuch sind:
– Welpen, die im Inland nach den Bestimmungen
der ZEB reingezüchtet sind
– Teckel aus anderen Ländern mit von der FCI anerkannten
Ahnentafeln und Exportpedigree (mit beglaubigter deutscher Ubersetzung beider Dokumente)
– Für Rüden, die im Ausland stehen, sind adäquat zu den
in Ziffer 2.3 festgelegten Zuchtanforderungen Unterlagen
vorzulegen
– Teckel der 4. Generation des Wartebuches.
3.1.3. Ohne Zuchtzulassung eingetragen werden (mit Vermerk in der Ahnentafel):
– Welpen aus Elterntieren ohne Zuchtzulassung
– Welpen aus Verpaarungen unterschiedlicher Haararten
– Welpen aus Tigerteckeln x Tigerteckeln
3.2. Wartebuch (Register)
Das Wartebuch beinhaltet Abteilungen dem Hauptbuch entsprechend. Eintragungsberechtigt im Wartebuch sind:
– Teckel mit Ahnentafeln, die nicht von der FCI anerkannt
sind und nach Formbewertung mit mindestens „sehr gut“
auf einer DTK-Zuchtschau bewertet,
– Welpen, deren Mutter innerhalb einer Hitze von mehr als
einem Rüden gedeckt wurde und die Identität der Welpen
nicht gesichert ist,
– Teckel ohne Abstammungsnachweis nach Bewertung
auf einer DTK-Zuchtschau mit der Mindestformwertnote
„sehr gut“.
Hunde mit Registrierbescheinigung können an allen DTKZuchtschauen und -Prüfungen teilnehmen.
Sie können jedoch keinen Titel zuerkannt bekommen.
3.4. Zwingerregister
Im Zwingerregister werden alle genehmigten Zwingernamen
mit Inhaber und zugeteilter Tätowiernummer erfasst.
3.5. Ahnentafel/Registrierbescheinigung
Die Ahnentafel/Registrierbescheinigung ist ein Auszug aus
dem Zuchtbuch mit den aktuellen Daten. Sie ist eine Urkunde
im juristischen Sinne und verbleibt im Eigentum des DTK. Die
Ahnentafel/Registrierbescheinigung wird vom Zuchtbuchamt
ausgestellt und dokumentiert die Abstammung über drei Vorfahrengenerationen.
Bei den Großeltern und Urgroßeltern werden neben Namen
und Zuchtbuchnummer, Titel, Leistungszeichen und Formwertnote genannt, bei den Eltern zusätzlich die Haarfarbe.
Leistungszeichen aus Jagdgebrauchsprüfungen werden besonders hervorgehoben.
Verfügen die Eltern und fünf weitere Vorfahren über Leistungszeichen aus dem Jagdgebrauch wird die Ahnentafel/Registrierbescheinigung mit dem Stempel „aus Jagdgebrauchszucht“ gekennzeichnet. Gefordert wird: a) Vp, b) St oder StiJ
mit Spurlaut, c) Sp mit SchwhK, SchwhKF, Sw oder SchwhN,
d) Sp mit BhN oder BhFK. Von den 14 in der Ahnentafel aufgeführten Vorfahren müssen die Eltern und fünf weitere Vorfahren eine der unter a) - d) aufgeführten Voraussetzungen
erfüllt haben.
Registrierbescheinigungen als Auszug aus dem Wartebuch
werden mit einem farblichen Schrägstrich gekennzeichnet.
Der Züchter hat nach Erhalt der Ahnentafel/Registrierbescheinigung die Richtigkeit der Eintragungen unterschriftlich
zu bestätigen.
Eigentumswechsel ist einzutragen und vom Voreigentümer
unterschriftlich zu bestätigen. Dem Eigentümer ist es untersagt, Ahnentafeln ohne Eintragung des neuen Eigentümers
weiterzugeben.
Änderungen und Zusätze dürfen nur von dafür autorisierten
Personen vorgenommen werden. Richter sind verpflichtet, bei
Zuchttauglichkeitsänderungen die Ahnentafel einzuziehen
und zur Eintragung an den DTK weiterzuleiten.
Bleistifteintragungen auf Ahnentafeln/Registrierbescheinigungen sind ungültig.
In Verlust geratene Ahnentafeln/Registrierbescheinigungen
werden für ungültig erklärt. Der Verlust wird im DH veröffentlicht.
Ersatzahnentafeln sind als solche mit fortlaufender Nummer
zu kennzeichnen. Sie werden nach eidesstattlicher Erklärung
des Verlustes ausgegeben. Die Nachtragung von Leistungszeichen und Titeln ist gegen Gebühr möglich.
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 43 von 63
Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB)
3.6. Teckeljahrbuch (Stammbuch)
5. Kennzeichnung der Teckel
Das Teckeljahrbuch wird jahrgangsweise erstellt und herausgegeben. Es enthält alle erfolgten Zuchtbucheintragungen
des jeweiligen Jahres, dazu ein alphabetisch geordnetes Suchverzeichnis der in der jeweiligen Ausgabe verzeichneten
Teckel, Ausstellungs- und Prüfungsberichte, Ehrentafeln und
Laudationes für Mitglieder des DTK, Auflistung der
Gebrauchssieger, der Ausstellungssieger und der Champions
sowie der ZU-Eintragungen im Ausgabejahr, darüber hinaus
Abbildungen von erfolgreichen Teckeln.
5.1. Allgemeines
Die Teckeljahrbücher werden auf Bestellung gegen Gebühr an
alle Interessenten abgegeben. Pflichtabnahme besteht bei
Zwingergenehmigung, für Zwinger beim Eintrag des zweiten
Wurfes im laufenden Geschäftsjahr (Stichtag: Wurfabnahmedatum) und für Gruppen/Sektionen.
4. Zuchtberatung und Zuchtüberwachung
Die Zuchtleitung, Landeszuchtwarte und Gruppen-/Sektionszuchtwarte stehen allen Mitgliedern zur Beratung in Zuchtangelegenheiten zur Verfügung. Sie kontrollieren die Zucht und
die Einhaltung der ZEB.
Die Kennzeichnung erfolgt durch Tätowierung mit vom DTK
vergebenen Ordnungsziffern.
5.2. Tätowierung
Alle im DTK gezüchteten Welpen werden bei der Wurfabnahme durch den Zuchtwart beim Züchter tätowiert. Die Tätowierung erfolgt im rechten Behang der Welpen. Falls das
Tätobild nicht in einem Behang untergebracht werden kann,
ist der linke Behang mit einzubeziehen.
Nach vollendeter 12. Lebenswoche dürfen Hunde nur unter
Sedierung durch einen Tierarzt tätowiert werden.
5.3. Listenführung
5.3.1. Zwingerbuch
Vom Züchter ist ein Zwingerbuch zu führen, das u.a. ein Verzeichnis über die abgegebenen Hunde mit Anschriften der
neuen Eigentümer enthält.
5.3.2. Aufzeichnungen der Zuchtwarte
Jeder Zuchtwart muss über die vergebenen Gruppen-, Zwinger- und Welpennummern Buch führen.
4.1. Zuchtleitung
5.4. Name und Numerierung
Die Zuchtleitung wird durch den Bundeszuchtwart unter
Beachtung der Satzung, der ZEB und satzungsgemäßen
Beschlüsse wahrgenommen.
5.4.1. Rufname
Der Landeszuchtwart unterstützt den Bundeszuchtwart in
seiner Arbeit und koordiniert die Aufgaben der Gruppen-/Sektionszuchtwarte seines Landesverbandes.
4.2. Zuchtüberwachung
Der Gruppen-/Sektionszuchtwart hat das Zuchtgeschehen, die
Zuchtstätten und die Zuchtaufzeichnungen der ihm zugeordneten Züchter zu überwachen.
Bei Unregelmäßigkeiten ist der Landeszuchtwart zu informieren, der die nötigen Schritte veranlasst und bei Bedarf den
Bundeszuchtwart verständigt.
4.3. Sicherung der Abstammung
4.3.1. Der DTK führt alljährlich auf seine Kosten Stichproben
zur Identitätskontrolle nach dem Zufallsprinzip durch. Stellen
sich Abweichungen zur angegebenen Abstammung dar, sind
die Kosten vom Züchter zu tragen.
4.3.2. Weist die Zuchtdokumentation Lücken auf oder bestehen berechtigte Zweifel an der angegebenen Abstammung
(z.B. Kontakt der Hündin mit mehreren Rüden), liegt die
Beweispflicht der korrekten Abstammung beim Züchter. In
solchen Fällen hat der Züchter auf seine Kosten einen DNAAbstammungsnachweis vorzulegen.
Jeder Hund wird auf einen Rufnamen und auf den Zwingernamen seines Züchters eingetragen, und zwar beim ersten
Wurf im Zwinger mit „A“ beginnend, der zweite Wurf mit
„B“, der dritte mit „C“ usw.
Ein Rufname darf sich im Zwinger nicht wiederholen.
5.4.2. Tätowierungsnummer bei der Wurfabnahme
Die im Tätowierungssystem ausgewiesenen Anfangszahlen
stellen die zugeteilte und an den Zwinger gebundene
Zwingernummer dar. die von den Gruppen/Landesverbänden
zugeteilt wird und anderweitig nicht vergeben werden darf.
Nach der Zwingernummer folgen die Länder- und Gruppenbuchstaben entsprechend der Kennzeichnungsordnung des
DTK und schließlich die vom Zuchtwart vergebene fortlaufende Welpennummer. Jeder Zwinger beginnt mit der Welpennummer 1 oder 01; das Gleiche gilt bei Übertragung eines
Zwingernamens.
5.4.3. Nachtätowierungen
Nicht tätowierten Hunden (Ausland) kann nachträglich die
Eintragungsnummer und der Länder-/Gruppenbuchstabe
tätowiert werden (Sedierung nach vollendeter 12. Woche
erforderlich).
4.3.3. Bei der künstlichen Besamung ist die Vaterschaft durch
einen DNA-Abstammungsnachweis zu sichern.
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 44 von 63
Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB)
So wird im Deutschen
Teckelklub tätowiert:
Täto-Nummer 2 1K 24:
2
1K
24
Name des Züchters
Gruppenzugehörigkeit
Nummer des Teckels
Nur der Zuchtwart der zuständigen Gruppe tätowiert
im rechten Behang nach
vorgegebenem Muster, wobei
die Gruppenbuchstaben
durch den DTK und die
Züchter- bzw. Welpennummer
durch den Zuchtwart vergeben
werden.
6. Kennzeichnungsordnung
Innerhalb der Landesverbände sind den
Gruppen folgende Buchstaben zugeteilt:
Zugeteilt sind folgende Länder-Buchstaben
LV Niedersachsen
A, B, C
LV Nord
D
LV Westfalen
E, F, G
LV Rheinland
H, I, J
LV Hessen
K, L
LV Brandenburg 2000
M
LV Baden
N,O
LV Rheinland-Pfalz/Saarland
N, O
LV Berlin-Brandenburg
P
LV Dachshundclub Nordbayern - DCN
R, RA pp.
LV Bayerischer Dachshundklub - BDK
S
LV Weser-Ems
T
North American Teckel Club (NATC)
U
LV Mecklenburg-Vorpommern
V
LV Dachshundklub Württemberg
und Hohenzollern - DWH
W, WH
LV Thüringen
X
LV Sachsen-Anhalt
Y
LV Sachsen
Z
LV Niedersachsen
Ambergau
Celle
Deister
Dorfmark
Einbeck
Gifhorn-Wolfsburg
Göttingen
Goslar
Hameln
Hannover
Harz
Harzvorland
Helmstedt
Hildesheim
Holzminden
Lüneburg
Lüneburger Heide
Neustadt-Nienburg
Niederelbe
Nordheide
Northeim
Osterholz
Peine-Meinersen
Rotenburg-Wümme
Soltau-Zentralheide
Stade
Stadthagen/Schaumburg
Unterweser
Verden-Walsrode
Wittingen-Südostheide
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 45 von 63
A, B, C
AA
AD
BU
CE
BX
AF
AG
AH
Al
AJ
AL
AM
AN
AO
AP
AQ + AY
AE + AW
AR
AU
AV
CC
CF
AS
AZ
CB
BJ
CD
AC
AX
CA
Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB)
LV Nord
Bad Oldesloe
Eckernförde
Flensburg
Hamburg
Holstein
Itzehoe
Kiel I
Kiel II
Lübeck
Neumünster
Oldenburg in Holstein
Probsteierhagen
Schleswig
DM
DG
DA
DB
DC
DH
DD
DF
DE
DJ
DL
DN
DI
D
LV Westfalen
Ascheberg
Beckum
Bochum
Bochum II
Bottrop-Osterfeld
Brackwede-Sennestadt
Burgsteinfurt-Coesfeld
Delbrücker Land
Dorsten
Dortmund I
Dortmund II
Grafenwald
Gronau-Epe
Hagen-Stadt
Hagen-Volmetal
Hamm
Hamm-Heessen
Hattingen
Hochsauerland
Hönnetal-Menden
Höxter
Ibbenbüren
Iserlohn-Hemer
Kindelsberg
Ladbergen
Lippe
Lippstadt
Lüdenscheid
Lünen-Werne
Möhnetal
Münster II
Olfen-Sandfort
Olpe-Biggesee
Osning
Paderborn
Ravensberg
Recklinghausen
Rheine
Rheine-Nord
Schalksmühle
Schwerte-Westhofen
Siegerland
Sintfeld
FZ
FK
EC
GF
ED
GA
EE
FW
EG
EF
FX
FQ
FR
EH
EI
EJ
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EM
GB
FV
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FS
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ER
FM
GI
FL
ES
ET
EU
FU
GH
GG
EV
EW
GD
E, F, G
Soest
Sorpesee
Stadtlohn
Südsauerland
Teutoburg
Unna
Warendorf
Westmünsterland
Wiedenbrück
Witten
Wittgenstein
LV Rheinland
Aachen
Bergisch-Gladbach/Köln II
Blankenheim
Bonn
Bonn-Beuel
Brüggen-Bracht
Brühl
Burscheid
Dahlerau
Dinslaken
Dreiländereck Aachen
Duisburg
Düsseldorf
Embken
Essen
Essen-Borbeck
Essen-Byfang
Essen-Ruhrtal
Geldern
Grevenbroich
Hennef
Kerpen
Kettwig
Kleve
Köln I
Köln III
Krefeld
Leverkusen-Opladen
Meerbusch
Mönchengladbach
Mülheim
Niederrhein
Pulheim
Radevormwald
Ratingen I
Ratingen II
Rhein-Ahr
Rhein-Berg-Kreis
Schleiden
Siebengebirge
Siegburg
Siegtal-Wiehl
Solingen-Ohligs
Solingen-Weinsbergtal
Velbert
Wachtberg
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 46 von 63
EX
EY
EZ
FA
FB
FC
FD
FF
FG
FH
FP
H, I, J
HA
HC
IU
HD
HE
JW
JJ
JS
HF
JH
JE
HG
HI
IT
HJ
JM
JQ
HK
JI
IQ
HM
JG
IR
HP
HQ
HS
HT
IA
IW
HV
HW
HY
JA
IB
JL
JR
HB
IX
JP
IE
IF
JO
HZ
II
IJ
JD
Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB)
Waldbröl-Oberberg
Wassenberg
Wermelskirchen
Wesel
Wuppertal-Barmen
Wuppertal-Cronenberg
Wuppertal-Elberfeld
Wuppertal-Vohwinkel
Zülpich-Voreifel
IK
JK
JL
IM
IN
JT
IO
IP
IV
LV Hessen
Alsfeld
Bebra-Hersfeld
Bergstraße-Ried
Büdingen
Darmstadt
Dillkreis
Eder-Schwalm
Erbach
Eschwege
Frankfurt
Friedberg-Bad Nauheim
Fulda
Gießen
Homberg-Ohmtal
Kassel
Kinzigtal/Wächtersbach
Klein-Auheim
Marburg-Biedenkopf
Nassauer Land
Odenwald
Offenbach-Mühlheim
Schotten-Niddergrund
Treysa
Twistesee
Vogelsberg
Waldeck
Wetzlar-Oberlahn-Limburg
Wiesbaden-Mainz
KA
KB
KC
LI
KE
KK
KZ
LH
KG
KH
LA
Kl
KJ
KL
KM
KN
KO
KQ
LC
KR
KS
LE
LD
LB
KU
KV
KW
KX
LV Brandenburg 2000
Cottbus
Henningsdorf
Königs Wusterhausen
Luckau
Perleberg
Potsdam-Nord
Werder/Havel
ME
MG
MC
MA
MF
MB
MD
LV Baden
Hochrhein
Kenzingen-Nördl. Breisgau
Mittelbaden
Nordbaden
Südbaden
NS
NC
NU
NA
NL
LV Rheinland-Pfalz/Saarland
Bendorf-Mayen
Dierdorf
NP
NT
K, L
Hochwald/Saar
Idar-Oberstein
Kirchen-Sieg
Kirchheimbolanden
Koblenz
Kurpfalz
Ludwigshafen
Montabaur
Nürburg/Eifel
Saarbrücken
Simmern
Speyer
St. Ingbert
St. Wendel
Trier-Saarburg
Wasgau
Westerwald
LV Berlin-Brandenburg
Berlin II
Berlin III
Berlin IV
Berlin V
Berlin VI
Berlin VII
Berlin VIII
Berlin X
Eberswalde
IX/Schöneiche-Berlin-Brbg.
Raben
Zossen
M
N, 0
N, O
NZ
ND
NY
OA
NE
NF
OB
NW
NV
NI
NK
NQ
NH
NX
NJ
NR
NO
P
PA
PB
PC
PD
PE
PF
PG
PK
PN
PH
PT
PI
LV Dachshund-Club Nordbayern
R, RA pp.
LV Bayerischer Dachshundklub
S
LV Weser-Ems
Ammerland
Bremen I
Delmenhorst
Emsbüren
Emsland
Epe-Bramsche
Fürstenau
Grafschaft Diepholz
Grafschaft Hoya
Großheide
Melle-Grönegau
Meppen
Norden-Norddeich
Oldenburg i.O.
Osnabrück
Osnabrücker Land
Ostfriesland
Südoldenburg
Uchte
Wilhelmshaven-Friesland
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 47 von 63
T
TA
TD
TE
TF
TH
TG
TY
TI
TJ
TX
TL
TM
TW
TN
TO
TZ
TV
TQ
TR
TT
Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB)
North American Teckel Club (NATC)
NATC
US
U
LV Mecklenburg-Vorpommern
Binz
Greifswald
Hagenow
Müritz
Neubrandenburg
Neukloster
Parchim
Rostock
Schönberg
Schwerin
Stralsund
Torgelow
Ueckermünder Heide
Wolgast
V
VA
VB
VJ
VN
VH
VF
VK
VE
VM
VC
VD
VG
VL
VI
LV Dachshundklub Württemberg
und Hohenzollern
W + WH
LV Thüringen
Bad Langensalza
Bleicherode
Brotterode
Fambach
Fürstenhagen-Eichsfeld
Gera
Geraberg
Hildburghausen-Sonneberg
Jena
Kyffhäuser Land Wiehe
Rhönwald
Saalfeld-Pößneck
Schleiz-Lobenstein
Schwarzhausen-Emsetal
Steinbach-Hallenberg
Weimar
Zella-Mehlis
XJ
XB
XD
XF
XL
XO
XE
XH
XK
XP
XQ
XM
XN
XI
XG
XC
XA
X
LV Sachsen-Anhalt
Börde-Oschersleben
Dessau-Aken
Gardelegen
Gatersieben-Hakelland
Genthin
Halle-Saale
Wernigerode
YG
YF
YA
YC
YD
YE
YB
LV Sachsen
Zwickau
Leipzig
Dresden
Plauen
ZA
ZB
ZC
ZD
Y
Aufgelöste Gruppen
Braunschweig
Hannover-Stadt
Seesen
Bremen II
Ostfriesland
Bad Gandersheim
Geesthacht
Münster I
Münster-Wolbeck
Alstätte
Münster-Hubertushof
Anröchte
Düsseldorf I
Haan
Hilden
Hulchrath
Mettmann
Neuss
Remscheid
Solingen-Wald
Remscheid-Lennep
Solingen-Altenbau
Bergisch-Born
Heinsberg
St. Augustin
Wufrath
Wahner Heide
Rheinbach
Düren jetzt Kerpen
Kempen
Junkersdorf
Lauterbach
Offenbach-Waldheim
Lahn-Biebertal
Vordertaunus-Bad Homburg
Bad Hersfeld-Süd
Bitburg
Main-Tauber
Trier
Rosenstadt-Zweibrücken
Velten
Schöneiche
Aschendorf-Hümmling
Ankum
Lönningen
Spelle
Visbek
Emden
Z
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 48 von 63
AB
AK
AT
BB
BI
CC
DK
EQ
FI
FO
GC
GE
HH
HL
HN
HO
HU
HX
IC
ICH
ID
IG
IS
IY
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JB
JC
JF
JG
JN
JU
KP
KT
KY
LF
LG
NB
NG
NM
NN
PQ
QA
TB (BY)
TC
TK (BS)
TP (BV)
TS (BM)
TU
Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB)
7. Eintragung von Formbewertung, Leistungszeichen,
Titeln und Auszeichnungen
1. Formbewertungen Formwert
Zuchtschauen
Körschau
Ausstellungen
2. Leistungszeichen
Bauhund Fuchs Kunstbau
Bauhund Fuchs Naturbau
Bauhund Dachs Naturbau
Bauhund Natur
(Fuchs, Dachs, Marderhund, Waschbär)
Spurlautprüfung
Schweißprüfung auf künstlicher
Wundfährte
Schweißprüfung auf künstlicher
Wundfährte mit Fährtenschuh
erschwerte Schweißprüfung
Schweißarbeit auf natürlicher
Wundfährte
Verbands-Schweißprüfung 20 Std
Verbands-Schweißprüfung 40 Std
Totverbeller
Totverweiser
Stöberprüfung
Stöberprüfung im Jagdbetrieb
Vielseitigkeitsprüfung
Vielseitigkeitsprüfunng ohne Spurlaut
Kaninchenschleppe-Herausziehen
Kaninchensprengen-Natur
Waldsuche
Schussfestigkeit
Wassertest
Begleithundeprüfung
Begleithundeprüfung Gesamt
(v), (sg)
KöV, KöSg
v, sg
BhFK/95
BhFN
BhDN
Vp
VpoSp
KSchlH
KSpN
Was
Schußf.
Wa.T.
BHP 1-3
BHP-G
Unter 15 Monate alte Hunde erhalten bei allen Leistungszeichen den Zusatz „J“ = Jugend, soweit sie zur jeweiligen
Prüfung zugelassen sind.
BhN
Sp
3. Titel und Auszeichnungen:
Gebrauchssieger
Bundessuchensieger
Landessieger
Klubsieger und Klubjugendsieger
Bundessieger und Bundesjugendsieger
Weltsieger und Weltjugendsieger
Europasieger und Europajugendsieger (FCI und VDH)
Deutscher Champion (VDH und DTK)
Championate
Zuchtauszeichnung (Ausstellung)
Führerauszeichnung
Zuchtauszeichnung (Gebrauch)
(PO = Prüfungsordnung)
SchwhK
SchwhKF
SchwhKJ4O
SchwhN
Sw-/I
Sw/Tv
Tw
St
StiJ
(Abkürzungen)
GS
BSs
LS
KS / KJS
BS / BJS
WS / WJS
ES / EJS
- FCI/-VDH
DtCh/-VDH/-DTK
siehe 7.1.
siehe PO
siehe PO
7.1. Zuchtauszeichnungen (Ausstellung und Gebrauch)
Die 1971 von der Generalversammlung genehmigte Zuchtauszeichnung (Ausstellung) wird in drei Stufen, in Gold, Silber und Bronze
verliehen. Die Punktezahlen errechnen sich nach folgendem Schema: Die Höchstpunktzahl für jeden einzelnen Hund beträgt 5.
Auch im Ausland erhaltene Bewertungen werden angerechnet.
Zum Beispiel für
Die Hunde brauchen nicht mehr
im Besitze des Züchters zu stehen
Übertrag
1. Auf örtlichen Zuchtschauen, Vorzüglich
2. Auf CACIB-, Landessieger- und Spezialschauen
- Vorzüglich
- Vorzüglich mit Platzierung (1-4)
- Vorzüglich mit CACIB oder Reserve-CACIB
3. Auf Siegerzuchtschauen
- Titel Weltsieger + Jugend
- Titel Europasieger + Jugend
- Titel Deutscher Bundessieger + Jugend
- Titel Landessieger
- Titel Klubsieger + Jugend
- Titel Deutscher Jugend-Champion + LJS
4. Für die Bewertung einer Zuchtgruppe
- mit der Platzierung an 1. Stelle
- mit der Platzierung an 1. Stelle
Anzahl
Punkte
Bronze
Anzahl der
Hunde
Punkte
1
1
2
3
4+2
4+2
4+2
3
5+3
2
2
2
2
8
Silber
Anzahl der
Hunde
Punkte
4
10
1
1
Gold
Anzahl der
Hunde
Punkte
9
25
2
4
1
3
2
8
14
40
4
2
Bei der Ausrechnung der Gesamtpunktzahl darf der Zuchtgruppenerfolg nur einmal in Anrechnung gebracht werden.
5. Titel Internationaler Champion Schönheit
6. Titel Deutscher Champion DTK
6. Titel Deutscher Champion VDH
8. Nationaler Champion
Zusammen:
4
4
4
4
2
4
10
zur Anrechnung
zu übertragen
8
7
19
zur Anrechnung
zu übertragen
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 49 von 63
Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB)
Anträge auf Verleihung der Zuchtauszeichnung stellen die
Gruppen oder die Züchter formlos an das Zuchtbuchamt in
Duisburg, sobald die Bedingungen für die Verleihung einer
Stufe erfüllt sind.
7.2. Körordnung - beschlossen am 17.05.2003
1. Allgemeines
Die Körung dient der Zuchtförderung der im Zuchtbuch eingetragenen Teckelrassen. Sie ist ergänzender Bestandteil der
Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB).
Die Körung ist eine freiwillige Maßnahme des Züchters.
2. Organisation der Körung
2.1. Körrichter werden durch den DTK berufen. Auf einer Körveranstaltung werden jeweils zwei Körrichter eingesetzt. Die
zum Einsatz kommenden Körrichter werden vom Landesverband bestellt. Einer der Körrichter muss aus einem anderen
Landesverband kommen. Die Organisation übernimmt der
Landeszuchtwart oder sein Stellvertreter bzw. ein vom Landesverband ernannter Vertreter.
2.2. Verantwortlich für die Organisation von Körschauen sind
die Landesverbände, die gleichzeitig mit ihrem Verbandsgebiet einen Körbezirk bilden. Im Körbezirk sollten zweimal jährlich im Abstand von fünf bis sechs Monaten Körtermine angeboten werden, die vorher im Der Dachshund zu veröffentlichen sind. Die Anmeldung der Teckel hat in dem für ihren
Besitzer zuständigem Körbezirk (Landesverband) zu erfolgen.
Der organisierende Landeszuchtwart kann im Einvernehmen
mit den Teckelbesitzern je nach Meldezahl oder Termin die
angemeldeten Teckel einem anderen Körbezirk zuteilen.
2.3. Die Meldung zur Körschau hat spätestens 30 Tage vor
dem Körtermin beim Landeszuchtwart unter Vorlage einer
Kopie der Ahnentafel (Vorder- und Rückseite) zu erfolgen. Zur
Körung angenommen ist der Teckel erst nach Aushändigung
der Originalahnentafel und des Nachweises über die Zahlung
der Körgebühr.
2.4. Die Körgebühren werden im Rahmen der DTK-Gebührenordnung festgelegt.
3. Zulassung zur Körung
3.1. Zur Körung zugelassen werden nur im DTK-Zuchtbuch
(Hauptbuch) eingetragene Teckel ab dem Alter von 15 Monaten.
3.2. Weitere Voraussetzungen sind nachgewiesener Spurlaut
oder bestandene Begleithundeprüfung 1 mit Schussfestigkeitsprüfung sowie eine Augenuntersuchung mit negativem
Befund nach jeweiliger Beschlusslage.
3.3. Teckel, denen die unter Ziffer 3.2. genannten Voraussetzungen fehlen, können zur Bewertung zugelassen werden.
3.4. Der Teckel muss an Hand der Tätowierung einwandfrei
identifizierbar und gesund sein. Läufige Hündinnen sind dem
organisierenden Landeszuchtwart zu melden, damit eine
nicht störende Regelung getroffen werden kann.
4. Körung
4.1. Beide eingesetzten Richter haben unabhängig von einander, unter Beachtung des gültigen FCI-Rassestandard Nr.148,
eine sorgfältige Kontrolle des Gebisses, der Rute, der Behaarung und der gesamten Anatomie vorzunehmen. Alle vorgestellten Teckel sind zu wiegen und ihr Brustumfang ist zu
messen. Der abschließende Formwert wird von beiden Richtern gemeinsam vergeben.
4.2. Von jedem vorgestellten Teckel ist ein Körblatt anzulegen
und ungeachtet des jeweiligen Körurteils sind die auf dem
Körblatt geforderten Daten einzutragen.
4.3. Das Verhalten der Teckel ist ständig zu beobachten. Bei
ängstlichem oder aggressivem Verhalten z. B. gegenüber
Menschen, besonders beim Anfassen auf dem Tisch, kann der
Teckel, trotz gegebenen Körvoraussetzungen, nicht das Prädikat „gekört“ erhalten.
4.4. Auf dem Körblatt sind nach sorgfältigem Prüfen die geforderten Aufzeichnungen zum Gebiss, Körper, zur Rute und
dem Verhalten unter Beachtung des Rassestandards einzutragen. Das Haar wird nach der dem Körblatt beigefügten
Legende linear beschrieben. Anschließend ist eine Formwertnote zu vergeben. Das Blatt ist dreifach anzulegen und vollständig auszufüllen sowie von beiden Richtern zu unterzeichnen. Eine Kopie ist für das Zuchtbuchamt eine weitere für den
Körbezirk bestimmt.
5. Körergebnis
5.1. Das Körurteil lautet „gekört“ oder „nicht gekört“ und ist
in Verbindung mit dem vergebenen Formwert in einem
eigens erstellten „Körschau“-Stempel auf der Rückseite der
Ahnentafel zu übernehmen.
5.2. Das Prädikat „gekört“ bedingt einen Formwert von mindestens „sehr gut“. Dieser wird mit (KöSg) oder (KöV) in die
Ahnentafel übernommen und bescheinigt eine Zuchtzulassung bei Hündinnen bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres
und bei Rüden bis zum empfohlenen 10. Lebensjahr unter
der Voraussetzung, dass der Teckel gesund bleibt, d. h. sich
später keine zuchtausschließende Krankheit wie z. B. PRA,
Katarakte, Teckellähme oder Epilepsie einstellen. Der auf einer
Körschau erworbene zuchtausschließende Formwert (genügend oder disqualifiziert) behält für den Zuchtausschluss
Bestand.
5.3. Das Prädikat „nicht gekört“ ist zu vergeben, wenn der
Formwert „sehr gut“ nicht erreicht wird oder andere Gründe
gegen eine Körung stehen.
5.4. Zur Körung vorgestellte Teckel mit fehlenden Voraussetzungen gem. 3.2 erhalten bei Vergabe der Formwertnoten
„sehr gut“ oder „vorzüglich“ Körblatt und Anlage ausgehändigt. Der dann vergebene Formwert entspricht einem Zuchtschauformwert. Eine erneute Vorstellung zur Körung ist bei
erbrachten Voraussetzungen möglich.
5.5. Beim Urteil „nicht gekört“ kann der betreffende Teckel
bei einer weiteren Körung des gleichen Körbezirks noch
einmal vorgestellt werden.
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 50 von 63
Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB)
6. Einspruchsrecht
8. Maßnahmenkatalog bei Verstößen gegen die ZEB
Gegen die Entscheidung der Körung kann bei Formfehlern
Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch kann nur schriftlich innerhalb von acht Tagen nach dem Körtermin und unter
Zahlung eines Sicherheitsbetrages in Höhe der dreifachen
Körgebühr beim Körbezirk (Landesverband) erhoben werden.
Über den Einspruch entscheidet der Landeszuchtwart im
Benehmen mit den Körrichtern. Der Vorsitzende des Landesverbandes ist zu beteiligen. Die Sicherheitsgebühr wird zurückgezahlt, wenn dem Einspruch stattgegeben wird. Anderenfalls verfällt sie zugunsten des Veranstalters.
Die Anerkennung der Zuchtarbeit im DTK erfordert die Einhaltung der ZEB. Bei Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, Anordnungen und/oder Entscheidungen der
Zuchtleitung und des Vorstandes können Ermahnungen oder
Verweise, befristete oder ständige Zuchtpausen, Zuchtbuchsperren oder Zuchtverbote ausgesprochen werden.
Schlussbemerkung
Die Körordnung wird ergänzender Bestandteil der ZEB, diese
bleibt uneingeschränkt gültig. Insbesondere die Anforderung
an Zuchttiere nach Ziffer 2.3. der ZEB behalten als Mindestanforderungen Gültigkeit. Ebenso werden die Bestimmungen
der Richterordnung von der Körordnung nicht tangiert.
Das Körblatt ist ein Zusatzzertifikat zur Ahnentafel, das bei
nachträglicher Veränderung des Exterieurs eines Teckels (z.B.
am Gebiss oder an der Rute) ein wertvoller Beleg zur
Erhaltung der Zuchtzulassung ist. Das Körblatt ist nicht geeignet, auf Ausstellungen zur Beeinflussung von Richterentscheidungen Verwendung zu finden.
Die vorgestellten bewerteten Hunde erhalten zusätzlich zum
Körblatt die Anlage mit Gebissbewertung zur Vorlage bei
Zuchtschauen.
Diese Körordnung tritt am 01.01.2004 in Kraft.
Zur Körordnung siehe auch
– Muster Körblatt und Anlage zum Körblatt
– Hinweise zur Durchführung der Körveranstaltungen
am Ende der ZEB.
OZ Verstöße gegen die ZEB ZEB-Ziff.
Maßnahme
Maßnahme
veranlasst
1 Zuchtverwendung von
Rüden und/oder Hündinnen, ohne Zuchtzulassung am Tage der
Belegung
2.3
ZBA
Dreifache Wurfeintragungsgebühr und
Ermahnung
2 Zuchtverwendung von
Rüden und Hündinnen
vor Vollendung des
15. Lebensmonats
2.3
ZBA
Zuchtpause der
Hündin von
10 Monaten ab
Wurftag und
dreifache Wurfeintragungsgebühr
3 Kreuzungspaarung
ohne Genehmigung
2.2.5
ZBA
Dreifache Wurfeintragungsgebühr
4 Inzestpaarung
ohne Genehmigung
2.2.3
ZBA
Dreifache Wurfeintragungsgebühr
3.5
ZBA
Ermahnung
der Beteiligten
5 Weitergabe der
Ahnentafel ohne Eintrag
des neuen Besitzers oder
Blanko-Unterschrift auf
der Ahnentafel beim
Besitzwechsel
6 Wiederholungsfälle
der unter OZ 1-5 aufgeführten Verstöße
BZW
7 Zuchtverwendung
nach Zuchtausschluss
2.4
BZW
Dreifache Wurfeintragungsgebühr ggf.
Ehrengerichtsverfahren
8 Unterlassung einer
Meldung gezüchteter
Hunde oder Abgabe
von Welpen ohne
Tätowierung
1.2
BZW
Ermahnung des
Züchters, ggf.
Ehrengerichtsverfahren
BZW
Ermahnung mit
Fristsetzung, bei
Nichtbeachtung.
Ehrengerichtsverfahren
GfV
Ehrengerichtsverfahren
9 Verweigerung oder
Behinderung einer
Zwingerbesichtigung
10 Unbefugte Änderungen
oder Zusätze sowie
Fälschungen in
Ahnentafeln
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 51 von 63
Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB)
9. DTK-Zuchtwarteordnung
9.1. Allgemeines
Diese Ordnung regelt die Ausbildung, Tätigkeit und Fortbildung der Zuchtwarte im DTK unter Beachtung der Satzung
und der ZEB.
9.2. Der Zuchtwart
9.2.1. Der Zuchtwart ist ehrenamtlicher Beauftragter des DTK.
Er untersteht der fachlichen Aufsicht des Landeszuchtwartes
(LZW). Die Kompetenzen des Bundeszuchtwartes regelt die
Satzung und die erlassene Geschäftsordnung.
9.2.2. Der Zuchtwart erfüllt maßgebliche Aufgaben in der
kontrollierten Teckelzucht. Voraussetzung dafür sind charakterliche Zuverlässigkeit, kynologischer Sachverstand und genügend Unabhängigkeit.
9.2.3. Der Zuchtwart soll das Vertrauen seiner Gruppe/Sektion genießen. Er wird von der Gruppe/Sektion vorgeschlagen
und vom Vorstand des Landesverbandes bestellt und abberufen.
Im Ausnahmefall kann der LZW einen Zuchtwart in einer
Gruppe/Sektion aus einer anderen Gruppe/Sektion einsetzen.
9.3. Aufgaben des Zuchtwartes
Der Zuchtwart betreut die Züchter in seinem Zuständigkeitsbereich selbständig. In größeren Gruppen/Sektionen ist der
Einsatz mehrerer Zuchtwarte, wovon einer verantwortlicher
Hauptzuchtwart ist, und die Unterteilung in Bezirke bzw. die
Zuteilung bestimmter Züchter zum jeweiligen Zuchtwart
zweckmäßig. Im Verhinderungsfall (Urlaub, Krankheit) kann
sich ein Zuchtwart durch einen anderen derselben Gruppe
oder wenn dies nicht möglich ist, durch einen einer anderen
Gruppe/Sektion vertreten lassen.
Der Zuchtwart berät die Teckelzüchter in Fragen der Zucht,
Haltung und Gesundheitsfürsorge und ist zur Teilnahme an
Zuchtschauen und anderen Veranstaltungen seiner Gruppe/Sektion sowie regelmäßiger Teilnahme an Zuchtwartetagungen bzw. -schulungen seines Landesverbandes verpflichtet.
9.3.1. Zwingerüberwachung
Der Zuchtwart ist berechtigt, die Zuchtstätten (Zwinger)
jederzeit - auch unangemeldet - aufzusuchen, um die Züchter
zu beraten, und verpflichtet, dabei auf die Einhaltung der ZEB
und anderer satzungsgemäßer Bestimmungen, besonders der
Hundehaltungsordnung, zu achten.
Eine Zwingerkontrolle muss durchgeführt werden:
– Als Neuzwingerabnahme nach Beantragung
eines Zwingernamens (Vorabbesichtigung)
- dazu sind die Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt DH
zu kontrollieren - und bei Veränderung durch Umzug oder
Baumaßnahmen,
Werden die Empfehlungen nicht angenommen und wiederholt oder dauerhaft eine Nichtbeachtung der ZEB oder
anderer satzungsgemäßer Bestimmungen festgestellt, ist der
LZW einzuschalten. In diesem Fall ist eine anstehende Wurfabnahme durch den Zuchtwart auszusetzen. Weitere Entscheidungen trifft der LZW.
9.3.2. Wurfabnahme
9.3.2.1 Terminplanung
Der Zuchtwart trifft seine Terminplanung aufgrund der
erfolgten Wurfmeldung, die durch den Züchter innerhalb von
8 Tagen nach dem Werfen der Hündin zu erfolgen hat. Nach
Terminvereinbarung ist für die Bereitstellung der für die Wurfabnahme notwendigen Gegenstände Sorge zu tragen (Zange,
Buchstaben- und Zahlentypen, Tätowierpaste, Handschuhe,
Wattebäusche und Alkohol zur Reinigung der Behänge, Werbematerial für Welpenkäufer und Notizblock).
Die Wurfabnahme darf frühestens nach vollendeter 8. Lebenswoche erfolgen und sollte spätestens bis Ende der
12. Lebenswoche erfolgt sein. Ab der 13. Lebenswoche muss
beim Tätowieren ein Tierarzt die Welpen sedieren. Über die
Sedierung ist eine tierärztliche Bescheinigung auszufertigen
und dem Wurfeintragungsantrag beizufügen!
In solchen Fällen werden Gebühren wie für Einzeleintragungen erhoben.
9.3.2.2 Besichtigung der Zuchtanlage
Geprüft wird die Unterbringung aller vom Züchter gehaltenen
Hunde
– auf Einhaltung der Hundehaltungsordnung,
– mit ausreichend bemessenen Ausläufen,
– auf Sauberkeit und Bereitstellung
von sauberem Trinkwasser,
– auf Haltungsschäden der Hunde
(äußerlich und im Verhalten).
9.3.2.3 Durchsicht der Zuchtpapiere
Geprüft werden das Zwingerbuch, die Ahnentafel der Hündin
(Original) und des Rüden (Kopie), Zwingerschutzkarte, Beitragszahlung, und die Impfpässe der Welpen.
Zwingerbuch - Eintragung aller Würfe analog zum
Wurfeintragungsantrag und Verbleib der Welpen mit voller
Anschrift und Telefonnummer der Käufer (mindestens beim
vorherigen Wurf),
– Ahnentafeln - Übereinstimmung mit dem Wurfeintragungsantrag, Alter der Elterntiere am Tage des
Deckaktes, Kontrolle der TätoNr. der Hündin,
Eintragungen zum Formwert, zum Brustumfang,
zur Augenuntersuchung, zur Zuchtpause und
zum Besitzer (evtl. Sondergenehmigung vorlegen lassen),
– als Routinekontrolle bei jeder Wurfabnahme,
– Zwingerschutzkarte - beim ersten Wurf wichtig,
später auch als Kopie gültig,
– als Anlasskontrolle bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten.
– Beitragszahlung - muss erfolgt sein,
Werden in einem Zwinger Unregelmäßigkeiten festgestellt, ist
die Behebung nach eingehender Beratung mit Friststellung zu
fordern und der LZW davon in Kenntnis zu setzen.
– Impfpässe der Welpen - Grundimmunisierung der
Welpen gegen SHLP, ab 14. Lebenswoche Nachimpfung.
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 52 von 63
Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB)
9.3.2.4 Begutachtung des Wurfes
9.3.2.8 Versand der Deckbescheinigung
Hündin und Welpen werden körperlich untersucht, Beobachtungen werden notiert.
Die Durchschriften der Deckbescheinigungen, zu denen keine
Wurfmeldungen erfolgen, sind nach Ablauf der Meldefrist an
den DTK zu senden.
– Hündin: Ernährungs- und Gesundheitszustand, Gesäugekontrolle, Untersuchung auf Kaiserschnittnarben,
9.3.3. Auslagenerstattung
– Welpen: Ernährungs- und Gesundheitszustand (Nabelbrüche) sowie zuchtausschließender Fehler, kranke,
unterernährte Welpen, zu erkennen am stumpfem Haar,
an aufgetriebenen Bäuchen, tränenden Augen und
eitrigem Nasenausfluss sowie Welpen mit Ektoparasiten
und Verschorfungen dürfen nicht abgenommen werden.
Die Kosten für die Tätigkeit der Zuchtwarte sind von den
Züchtern zu tragen. Die dem Zuchtwart im Rahmen seiner
Tätigkeit für den DTK entstehenden Kosten sind ihm zu
erstatten. Den Abrechnungsmodus legt die Gruppe/LV fest.
Innerhalb einer Gruppe/LV sind einheitliche Gebührensätze zu
erheben.
Bereits am Welpen erkennbare Fehler:
9.4. Ausbildung, Ernennung und Fortbildung der Zuchtwarte
– ZBR = Zuchtbeobachtung Rute - sämtliche Rutenfehler
Persönliche Voraussetzungen für die Ernennung zum Zuchtwart sind
– ZBG = Zuchtbeobachtung Gebiss
- Vorbiss, Rückbiss, Kreuzbiß
– die Mitgliedschaft im DTK, möglichst von drei Jahren,
– ZBZ = Zuchtbeobachtung Zahnunterzahl
- fehlende Schneide- oder Eckzähne
– Erfahrungen in der Teckelzucht,
– ZBH = Zuchtbeobachtung Hoden
- Hodenlosigkeit, Einhodigkeit
– Kenntnisse über die Zuchtziele des DTK und den
Dachshund-Standard, sowie persönliche Integrität
innerhalb des Klubs.
– ZBS = Zuchtbeobachtung Sonstiges
- Hasenscharte, Spaltrachen, abgesetzte Brust,
Epilepsie, Augenfehler, sonstige Anomalien
wie z.B. überzählige oder fehlende Zehen.
Wird anlässlich einer Formbewertung festgestellt, dass der
Eintrag ZBR, ZBG, ZBZ, ZBH, ZBS nicht berechtigt ist, wird
dem Teckelbesitzer auf Antrag eine kostenlose neue Ahnentafel ohne Zuchtvermerk ausgestellt.
9.3.2.5 Bearbeitung des Wurfeintragungsantrages
Eintragungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen,
Fehlendes ergänzen.
Wurftermin, Decktermin, Zuchtbuchnummern, Unterschriften
Zuchtrüdenbesitzer und Züchter, Eintragung der gesamten
Wurfstärke, (auch totgeborene und verendete Welpen gehören zur Gesamtzahl, tote Würfe sind ebenfalls zu melden),
eigene Feststellungen eintragen (Notizen übernehmen), Kontrollzettel mit Reihenfolge der Welpen und Täto-Nr. erstellen.
9.3.2.6 Tätowierung der Welpen
Die eingelegte Zahlen/Buchstabenkombination ist zunächst
auf einem Kontrollblatt, dann im Impfpass einzudrücken.
Die Tätowierung der Welpen ist im rechten Behang vorzunehmen. Ist das Tätobild zu groß für einen Behang (z.B. beim Kaninchenteckel) sind beide Behänge zu nutzen (z.B. rechter Behang Zwingerummer und Buchstaben, linker Behang laufende Nummer).
9.3.2.7 Versand des Wurfeintragungsantrages
Nach nochmaliger Überprüfung aller Eintragungen, auch der
Stellungnahme des Zuchtwartes mit Unterschrift, wird der
Wurfeintragungsantrag nebst Durchschriften wie vorgesehen
geteilt.
Der Zuchtwart versendet das Original mit Anlagen (Ahnentafel der Mutter, Kopie der Ahnentafel des Vaters mit Vorderu. Rückseite, Zwingerschutzkarte und die Eintragungsgebühren - möglichst in Form eines Verrechnungsschecks -) an den
DTK, sofern im Landesverband keine andere Regelung gilt.
– Kenntnisse über einfache genetische Zusammenhänge,
9.4.1. Ausbildung
Die Ausbildung der Zuchtwarte erfolgt unter Anleitung des
Landeszuchtwartes durch Hospitation bei ausgesuchten
erfahrenen Zuchtwarten und durch Teilnahme an Zuchtwarteschulungen des Landesverbandes.
9.4.2. Ernennung
Die Ernennung zum Zuchtwart erfolgt nach einem Prüfungsgespräch mit dem Landeszuchtwart über:
– Allgemeine Fragen zur Teckelzucht,
Aufzucht, Zuchtziel und Standard,
– Aufgaben zur Ausübung der Zuchtwartetätigkeit,
– Fragen, die erfahrungsgemäß von Züchtern
häufig gestellt werden.
Der Vorstand des Landesverbands spricht die Ernennung aus.
9.4.3. Fortbildung
Der Zuchtwart ist verpflichtet, an den vom Landesverband
veranstalteten Fortbildungstagungen regelmäßig teilzunehmen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, sich selbständig über
die DTK-Satzung, die ZEB und die satzungsgemäßen Beschlüsse sowie die hierzu erfolgten Änderungen auf dem
laufenden zu halten.
9.5. Unregelmäßigkeiten durch den Zuchtwart
sind durch die Mitwirkung des Landeszuchtwartes zu bereinigen. In solchen Fällen ist der LV-Vorstand zu beteiligen. Bei
erfolglosem Bemühen sind der BZW und der Geschäftsführende Vorstand des DTK einzuschalten.
9.6. Zuchtwarteliste
Die amtierenden Zuchtwarte werden von den Landesverbänden aufgelistet und dem DTK mitgeteilt. Die Listen sind innerhalb des Landesverbandes an Gruppen/Sektionen und Zuchtwarte auszuteilen.
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 53 von 63
Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB)
10. Hundehaltungsordnung für Teckel
Die im folgenden abgedruckte Hundehaltungsordnung beruht weitgehend auf den Mindesthaltungsbedingungen des
VDH und der gesetzlichen Regelung, also auf Bestimmungen,
die von jedem Hundehalter zu beachten sind. Die gesetzlichen Bestimmungen wurden im wesentlichen auf die Haltung von Teckeln abgestimmt.
Das Tierschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Verordnung über das Halten von Hunden im
Freien vom 6. Juni 1974 (BGBL. 1, 5. 1265) regelt die artgemäße Unterbringung, Haltung und Pflege von Hunden.
Anmerkung:
Mit Datum vom 02.05.2001 hat das Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft eine Neufassung der
Tierschutz-Hundeverordnung erlassen. Diese ist als Anlage beigefügt.
10.1. Nahrung, Pflege, Unterbringung
Wer einen Teckel hält, betreut oder zu betreuen hat, muss
ihm angemessene artgemäße Nahrung und Pflege sowie eine
verhaltens- gerechte, seine Eigenart und sein Wesen berücksichtigende Unterbringung gewähren.
10.2. Bewegungsbedürfnis
Der Hundehalter darf das artgemäße Bewegungsbedürfnis
seines Teckels und den unmittelbaren Kontakt mit ihm nicht
dauernd und nicht so einschränken, dass ihm vermeidbare
Schmerzen, Leiden oder Schäden, besonders in seinen Entwicklungsphasen, zugefügt werden.
10.3. Anbindehaltung
Anbindehaltung wird in jeder Haltungs- und Unterbringungsform als nicht artgerecht angesehen.
10.4. Zwingerhaltung
10.4.6. Bei starker Sonneneinstrahlung und hohen Außentemperaturen muss dem Hund außerhalb des Schutzraumes
ein schattiger Platz zur Verfügung stehen.
10.4.7. Die Grundfläche des Zwingers muss der Zahl und Art
der auf ihr gehaltenen Hunde angepasst sein.
10.4.8. Für einen Teckel ist eine Grundfläche ohne Schutzraum von mindestens 6 qm erforderlich; für jeden weiteren in
demselben Zwinger gehaltenen Hund, ausgenommen Welpen beim Muttertier, sind der Grundfläche 3 qm hinzuzurechnen.
Die dafür erforderlichen Maße können sich nach den örtlichen Gegebenheiten richten; in jedem Falle unter Beachtung
der Mindestbreite und -fläche (siehe Beispiel).
10.4.9. Boden, Einfriedung und die übrige Einrichtung des
Zwingers müssen aus gesundheitsunschädlichem Material
hergestellt und so verarbeitet sein, dass die Hunde sich nicht
verletzen können. Die Einfriedung muss zusätzlich so beschaffen sein, dass sie von den Hunden nicht überwunden werden
kann. Mindestens eine Seite des Zwingers muss den Hunden
Sicht nach außen ermöglichen. Besteht der Boden des Zwingers nicht aus wärmedämmendem Material, muss außerhalb
des Schutzraumes eine wärmedämmende Liegefläche vorhanden sein. Der Boden muss so beschaffen oder angelegt sein,
dass Flüssigkeit versickern oder abfließen kann.
Das Innere des Zwingers muss sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.
10.4.10. Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden
gehalten werden.
10.4.11. Gleichgeschlechtliche geschlechtsreife Hunde, die
noch keinen Kontakt miteinander hatten, dürfen in demselben Zwinger nur unter Kontrolle zusammengebracht werden.
10.4.1. Hunde dürfen nur dann in offenen oder teilweise
offenen Zwingern gehalten werden, wenn ihnen innerhalb
ihres Zwingers oder unmittelbar mit dem Zwinger verbunden
ein Schutzraum zur Verfügung steht.
10.4.12. Werden Hunde in einem Zwinger in Einzelboxen gehalten, so muss die Trennvorrichtung der Boxen so beschaffen sein, dass die Hunde sie nicht überwinden und sich nicht
beißen können. Für die Größe der Einzelboxen gelten die
Anforderungen wie vorher und im Beispiel beschrieben.
10.4.2. Der Schutzraum muss allseitig aus wärmedämmendem gesundheitsunschädlichem Material hergestellt sein. Das
Material muss so verarbeitet sein, daß der Hund sich daran
nicht verletzen kann. Der Schutzraum muss gegen nachteilige
Witterungseinflüsse Schutz bieten, insbesondere darf Feuchtigkeit nicht eindringen.
10.4.13. Das gilt sinngemäß auch für in Festbauweise errichtete Zwinger (Hundehaus). Diese Zwinger müssen darüber
hinaus ausreichend vom Tageslicht beleuchtet sein. Die Fläche
der Öffnungen für das Tageslicht muss mindestens ein Achtel
der Bodenfläche betragen. Die Zwinger müssen ausreichend
be- und entlüftet werden.
10.4.3. Der Schutzraum muss so bemessen sein, dass der
Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen und den Raum
durch seine Körperwärme warm halten kann. Das Innere des
Schutzraumes muss sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.
10.5. Sonstige Haltung
10.4.4. Die Öffnung des Schutzraumes muss der Größe des
Hundes entsprechen; sie darf nur so groß sein, dass der Hund
ungehindert hindurch gelangen kann. Die Öffnung muss der
Wetterseite abgewandt und gegen Wind und Niederschlag
abgeschirmt sein.
10.4.5. Der Aufenthaltsbereich in der engeren Umgebung
des Schutzraumes muss sauber gehalten werden. Der Boden
muss so beschaffen oder so angelegt sein, dass Flüssigkeit
versickern oder abfließen kann.
a) Werden Hunde auf Freianlagen oder in Schuppen, Scheunen, nicht benutzten Stallungen, Lagerhallen oder ähnlichen
Räumen gehalten, so muss ihnen ein Schutzraum zur Verfügung stehen, der den Anforderungen, wie vorher beschrieben, genügen muss.
b) In der warmen Jahreszeit kann anstelle eines Schutzraumes
in den genannten Räumen an einem trockenen, zugfreien,
gegen Boden- und Wandkälte abgeschirmten Platz eine
Lagerstatt aus wärmedämmendem Material eingerichtet
werden.
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 54 von 63
Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB)
10.6. Wartung und Pflege
Frischer Trank muss dem Hund jederzeit in ausreichender
Menge zur Verfügung stehen. Hunden, die in Räumlichkeiten
wie Schuppen, Scheunen nicht benutzten Stallungen, Lagerhallen oder ähnlichen Räumen gehalten werden, muss täglich
mindestens 60 Minuten freier Auslauf gewährt werden.
a) Der Besitzer oder der mit der Wartung und Pflege des
Hundes Beauftragte hat sich mindestens einmal täglich von
dem Befinden des Hundes und der Beschaffenheit der Unterkunft zu überzeugen und Mängel unverzüglich abzustellen.
b) Futter- und Tränkebehälter sind sauberzuhalten, sie müssen aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so
beschaffen sein, dass der Hund sich nicht verletzten kann.
Zuwiderhandlungen gegen diese Hundehaltungsordnung
werden unbeschadet des Vorranges der staatlichen Gerichtsbarkeit nach der Satzung des DTK geahndet.
Beispiel: Mindestgröße
Grundfläche
Anzahl
der
Hunde
Zusätzlicher Schutzraum
(Hütte)
Breite
(m)
Größe
(qm)
Länge
(m)
Breite
(m)
Höhe
(m)
Höchstzahl der
Gesamtfläche
darauf zu hal(Grundfläche
und Schutzraum) tenden Hunde,
- aufgerundet - auch bei Einteilung in Boxen
(qm)
1 Hündin
mit Welpen
Hündin mit Welpen
1
1,50
6
0,75
0,50
0,45
6,4
Abgesetzte Welpen oder
heranwachsende Hunde
1
2
3
4
5
6
7
8
1,50
1,50
1,50
1,50
1,50
1,50
1,50
1,50
6
9
12
15
18
21
24
27
0,60
0,60
0,75
0,75
0,75
0,80
0,90
1,00
0,40
0,40
0,50
0,50
0,50
0,60
0,60
0,60
0,40
0,40
0,50
0,50
0,50
0,50
0,50
0,50
6,3
9,3
12,4
15,4
18,4
21,5
24,6
27,6
8
Erwachsene Hunde
1
2
3
4
1,50
1,50
1,50
1,50
6
9
12
15
0,60
0,60
0,75
0,75
0,40
0,40
0,50
0,50
0,40
0,40
0,50
0,50
6,3
9,3
12,4
15,4
4
Sonstiges
Gebührenordnung
Abkürzungen
OZ Bestimmung
BZW
DH
DNA
DTK
FCI
GfV
GTB
K
KB
Kt
L
LV
LZW
OZ
PRA
R
SHLP
VDH
ZBA
ZEB
ZW
Zw
Bundeszuchtwart
DTK-Mitteilungsblatt „DER DACHSHUND“
(DNS) Desoxyribonukleinsäure gentragende Aminosäure)
eutscher Teckelklub 1888 e.V.
Fédération Cynologique Internationale
Geschäftsführender Vorstand
Gebrauchsteckelbuch
Kurzhaarteckel
künstliche Besamung
Kaninchenteckel
Langhaarteckel
Landesverband
Landeszuchtwart
Ordnungsziffer
Progressive Retina-Atrophie
Rauhhaarteckel
Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose
Verband für das Deutsche Hundewesen e.V.
Zuchtbuchamt
Zucht- und Eintragungsbestimmungen
Zuchtwart
Zwergteckel
Gebühr/Euro
1. Eintragung eines Zwingernamens
(einschl. Teckeljahrbuch, Zwingerbuch und ZEB) (ZBA) ......75,00
2. Eintragung eines Hundes oder Welpen
einschl. Ausfertigung einer Ahnentafel (ZBA) ....................17,50
3. Einzeleintragung von Hunden
ab der 13. Lebenswoche (ZBA) .........................................25,50
4. Ausfertigung einer Ahnentafel-Zweitschrift (ZBA) .............17,50
5. Einschreibung eines bereits geschützten
Zwingernamens, sofern er frei ist (ZBA) ............................48,50
6. Nachtragung von Leistungszeichen und Titeln (ZBA) ........... 5,00
7. Eintragung von Naturleistungszeichen,
verliehen durch die Kommission (ZBA) ..............................15,00
8. Auslandsanerkennung beim VDH für Mitglieder (ZBA) ......36,00
9. Genehmigung einer Kreuzungspaarung (BZW über LZW)
(Paarung Zw/Kt oder KtlZw sind gebührenfrei) ..................50,00
10. Genehmigung einer Inzestpaarung (BZW über LZW) .........50,00
11. Zuchtzulassung für Hündinnen nach
vollendetem 8. Lebensjahr (BZW über LZW) ......................50,00
12. Teckeljahrbuch (Stammbuch) aktueller Preis
siehe Veröffentlichung im DH, zur Zeit .............................45,00
13. Zwingerbuch ...................................................................... 5,00
14. Zucht- und Eintragungsbestimmungen (mit Anlagen) ......... 5,00
15. Verleihung „Deutscher Champion“ ...................................15,00
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 55 von 63
Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB)
Mietvertrag (Muster)
1. Zwischen den Unterzeichneten wird folgender Vertrag geschlossen:
Frau/Herr ________________________________________________
mietet von Frau/Herrn _____________________________________
die ungedeckte Hündin ____________________________________
(Name u. Zuchtbuch-Nr., Täto-Nr.) __________________________
mit einem angenommenen Schätzungswert von EUR ___________
unter den unten aufgeführten Bedingungen gegen die Zuerkennung des Zuchtrechts an dem kommenden Wurf.
Die Hündin wird voraussichtlich am _________________________
belegt von dem Rüden ____________________________________
Zb.Nr. + Täto-Nr. ________________________________________
Eigentümer des Rüden ____________________________________
2. Die Dauer der Miete beträgt ______ Monate; sie endet spätestens
3 Monate nach dem Wurf oder 5 Monate nach dem Belegen.
(Die Miete ist für jeden geplanten Wurf neu zu beantragen)
3. Das Weitervermieten der Hündin durch den Mieter ist unzulässig.
4. Für die Uberlassung der Hündin zu Zuchtzwecken
a) ist kein Entgelt,
b) ist ein Entgelt von EUR ____________ innerhalb von 4 Wochen
nach dem Werfen zu leisten,
c) ist/sind ein, zwei, drei Welpen nach - erster - zweiter - Wahl
des Vermieters zu liefern. Sollte die gemietete Hündin keine
oder nur tote Welpen zur Welt bringen, so ist für diesen Fall
- kein - ein - Entgelt von EUR ___________________ zu leisten.
5. Nimmt die gemietete Hündin nicht auf, so hat der Mieter kein
Entgelt zu bezahlen. Er kann die Erneuerung des Vertrages für die
gleiche Mietdauer gegen das schon vereinbarte Entgelt verlangen.
6. Das Deckgeld, die Ausgaben für Fütterung, Pflege und sonstigen
Unterhalt, ebenso Kosten bei Erkrankungen der Hündin hat der
Mieter zu bestreiten. Die von der gemieteten Hündin geworfenen
Welpen gehen in das Eigentum des Mieters über, ohne dass dadurch an seiner Verpflichtung zur Ablieferung von Welpen an den
Vermieter etwas geändert wird.
7. Der Mieter haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Bei Verenden der
gemieteten Hündin ist zur Feststellung der Todesursache ein Tierarzt auf Kosten des Mieters beizuziehen und der Eigentümer
sofort zu benachrichtigen, wie dieser auch von Unfällen oder
schwerer Erkrankung der Hündin in Kenntnis zu setzen ist. Der
Mieter haftet als Halter der Hündin einem Dritten gegenüber für
die durch diese verursachten Schäden.
8. Die Vertragsteile versichern, dass sich die gemietete Hündin vom
Tage des Belegens bis zum Absaugen des Wurfes in Gewahrsam
des Mieters befindet. Der Mieter verpflichtet sich, den aus dieser
Hündin gezüchteten Wurf im Alter von vollendeten 8 Wochen in
das Teckelzuchtbuch unter Beachtung der Zucht- und Eintragungsbestimmungen eintragen zu lassen.
Unterschriften der Antragsteller:
Der Vermieter
Der Mieter
Name:
Name:
Straße:
Straße:
Wohnort:
Wohnort:
Datum:
Datum:
Mietverträge sind dem DTK unverzüglich nach Vertragsabschluss zur Kenntnisnahme vorzulegen.
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 56 von 63
Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB)
Hinweise zur Durchführung der Körveranstaltungen
Weitere Informationen (nicht Bestandteil der ZEB)
Stand: 14.01.2003
Da für die Teckelzucht nicht von direkter Bedeutung, wird
hier auf den Abdruck weiterer DTK-Bestimmungen verzichtet.
Zu den Punkten:
2.1. Die Körrichter werden vom Landesverband vorgeschlagen und
vom DTK (Geschäftsführender Vorstand in Zusammenarbeit mit dem
Obmann für das Richterwesen) berufen.
Um einen Einstieg zu bekommen, sollte jeder Landesverband mindestens einen geeigneten Kandidaten (Spezialzuchtrichter) und einen
weiteren als Vertreter vorschlagen. Gleichzeitig sollten zusätzlich weitere Vorschläge in Anlehnung an den Zuchtumfang im jeweiligen
Landesverband (je 500 eingetragene Welpen ca. einen Kandidaten)
gemacht werden. Erprobung und Einarbeitung sollen möglichst einheitliche Ergebnisse erbringen, deshalb ist ein schrittweiser Aufbau
der Körrichterriege erforderlich.
2.2. Die Meldegebühr wird mit 45,00 Euro vorgeschlagen. Den Landesverbänden wird empfohlen, bei zu geringen Meldezahlen zu
kooperieren.
Zu beachten ist, dass die hier wiedergegebenen Vorschriften
nicht unbedingt dem aktuellen er Stand entsprechen müssen
und ggf. zwischenzeitlich Änderungen (z.B. durch hier noch
nicht eingearbeitete Beschlussfassung/en der Delegiertenversammlung/en) eingetreten sein können.
Es ist daher jedem zu empfehlen, sich über die Geschäftsstelle
des Deutschen Teckelklubs die jeweils aktuellen Satzungen,
Bestimmungen und den WUT-Ordner zu besorgen und diese
Sammlungen auf dem aktuellen Stand zu halten.
Auch entsprechende Veröffentlichungen im „Dachshund“ zu
eventuellen Änderungen der Bestimmungen sind aufmerksam
zu verfolgen.
3.2. Eine Augenuntersuchung durch einen DOK-Untersucher (Dortmunder Kreis - DOK - Gesellschaft für Diagnostik genetisch bedingter
Augenerkrankungen bei Tieren e.V.) sollte auf Körschauen angeboten
werden.
Folgender Beschluss hat zur Zeit Gültigkeit:
Vereinheitlichung der Augenuntersuchungen durch DOK-Untersucher
und der Befunde auf ECVO/DOK-Befundbögen. Für eine Übergangszeit von zwei Jahren werden Untersuchungen von Veterinär-Ophtalmologen (Fachtierärzte für Augenheilkunde) anerkannt, wenn diese
dem DTK schriftlich zusichern, dass sie nach den Richtlinien des
DOK/ECV untersuchen, über entsprechendes Instrumentarium verfügen und einen gut lesbaren Durchschlag des Befundbogens direkt
an den DTK senden. Der Beschluss tritt am 01.01.2003 in Kraft.
Anmerkung: Die Übergangsregelung für Nicht-DOK-Untersucher ist
seit dem 01.01.2005 abgelaufen.
3.3. Bewertungen ohne die unter 3.2. geforderten Voraussetzungen,
entsprechen einem Zuchtschauformwert, jedoch mit bleibender
Zuchtzulassung und Aushändigung einer Anlage mit Zahnstatus.
4.1. Eine geeignete Waage muss bei der Körschau vorhanden sein.
4.4. In der linearen Haarbeschreibung wird das Haar des Teckels von
einem Extrem zum anderen Extrem durch Ziffern beschrieben.
Dabei ist die mittlere Ziffer 5 der Idealwert. Z.B. beim Rauhhaar wird
der kurzgebliebene Hund unter 1 erfasst und der Hund mit überlangem, weichem Haar ohne Unterwolle mit 9. Die Zwischenräume
werden ausgefüllt. Exakte Ausarbeitungen der einzelnen Haarlegenden erfolgen nach Beschlussfassung dieser Körordnung unter Mitwirkung erfahrener Haarartenzüchter. Der Zeitraum zwischen Beschlussfassung und Inkrafttreten der Körordnung wird für Schulungen und
Übungen genutzt.
Bei Körung in einem fremden Landesverband ist dem zuständigen
Landeszuchtwart die Kopie des Körergebnisses zu übersenden.
5.2. Die Körstempel sind nach folgenden Vorschlägen zu erstellen:
Körstempel:
DTK-Körschau - Hessen
Am: 02.02.03
in: Gießen
Fw.: KöSg
gekört / nicht gekört
Richter:
DTK-Körschau - Hessen
Am: 02.02.03
in: Gießen
Fw.: Sg
Richter:
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 57 von 63
VDH-Zuchtordnung
3. VDH-Zuchtordnung
VDH-Zucht-Ordnung – Inhaltsverzeichnis
§ 1 - Allgemeines
9. Eine von einem der beteiligten Rassehunde-Zuchtvereine rechtswirksam ausgesprochene Zuchtbeschränkung oder -versagung
kann nur einvernehmlich zwischen allen Beteiligten Vereinen
abgeändert werden. Auch in diesen Fällen obliegt die Entscheidung dem VDH-Zuchtausschuss.
Rechtswirksame Zuchtverbote von Züchtern aus zuchtrelevanten
Gründen sind für alle VDH-Mitgliedsvereine für die Dauer von
mindestens 5 Jahren verbindlich und der VDH-Geschäftsstelle
unverzüglich mitzuteilen.
§ 2 - Zuchtrecht
§ 3 - Zuchtberatung
§ 4 - Zuchtvoraussetzung, Zuchtwert
§ 5 - Zwingernamen und Zwingernamenschutz
§ 6 - Deckakt
§ 7 - Zuchtkontrollen und Wurfabnahmen
§ 8 - Zuchtbuch
§ 9 - Ahnentafeln
Rechtswirksame Zuchtverbote sowie Ausschlüsse von Züchtern aus
dem Verein sind den anderen Zuchtvereinen für dieselbe Rasse
sowie der VDH-Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen.
10. Die Zucht-Ordnungen sind nach Änderung von den RassehundeZuchtvereinen in ihrer jeweils gültigen Fassung unter Kennzeichnung der vorgenannten Änderung in dreifacher Ausfertigung unaufgefordert und unverzüglich an die VDH-Geschäftsstelle zu senden (vergleiche § 6 Nr. 4 der VDH-Satzung).
§ 2 Zuchtrecht
§ 10 - Gebühren
1. Als Züchter gilt der Eigentümer oder Mieter der Hündin zur Zeit
des Belegens.
§ 11 - Verstöße
§ 12 - Schiedsverfahren
§ 13 - Schlussbestimmungen
§ 1 - Allgemeines
2. Die Rassehunde-Zuchtvereine sind verpflichtet, die besondere
Kontrolle der Zucht mit Miethündinnen wirksam zu regeln.
Das Vermieten einer Hündin zur Zucht muss vom RassehundeZuchtverein genehmigt werden. Ein schriftlicher Vertrag ist der
Zuchtbuchstelle vorzulegen. Die Ausfertigung von Mietverträgen
auf Vordrucken des VDH wird empfohlen.
1. Das Internationale Zuchtreglement der Fédération Cynologique
Internationale (F.C.I.) und die Zuchtordnung des VDH sind verbindlich für alle im VDH zusammengeschlossenen Rassehunde-Zuchtvereine.
3. Die Zucht mit Hunden, die einen sogenannten Apfelkopf und/oder
Lückenschädel haben, ist untersagt; sie stellt einen Verstoß gegen
§ 11 TschG dar; daher beträgt das Mindestgewicht von Hunden,
die zur Zucht verwendet werden, 2 kg.
2. Die Zucht-Ordnung dient der Förderung planmäßiger Zucht funktional und erbgesunder, wesensfester Rassehunde.
§ 3 - Zuchtberatung
Erbgesund ist ein Rassehund dann, wenn er Standardmerkmale,
Rassetyp und rassetypisches Wesen vererbt, jedoch keine erheblichen erblichen Defekte, die die funktionale Gesundheit seiner
Nachkommen beeinträchtigen könnten.
3. Die Zucht-Ordnung des VDH gilt unmittelbar für alle im VDH
zusammengeschlossenen Rassehunde-Zuchtvereine.
4. Zuständig und damit verantwortlich für die Zucht sind die Rassehunde-Zuchtvereine. Dies schließt Zuchtlenkung, Zuchtberatung
und Zuchtkontrollen sowie Führung des Zuchtbuches ein.
5. Es ist Pflicht der Rassehunde-Zuchtvereine, unter Beachtung dieser
Zucht-Ordnung eine eigene Zucht-Ordnung zu erstellen, in der die
rassespezifischen Zuchtziele festgelegt werden. Die Zucht-Ordnungen der Rassehunde-Zuchtvereine können in ihren Anforderungen
über die des VDH hinausgehen. In den Zucht-Ordnungen sind die
rassespezifischen Gebrauchseigenschaften der jeweiligen Rassen
angemessen zu berücksichtigen.
Die Rassehunde-Zuchtvereine sollen den Züchtern nicht durch ein
Übermaß an formellen Bestimmungen die Möglichkeit zu einer
freien züchterischen Entfaltung nehmen.
6. Die Rassehunde-Zuchtvereine müssen sicherstellen, dass eine Ausbeutung der Zuchthunde verhindert wird. Über Ordnungen zur
Vergabe von Gütesiegeln für vorbildliche Hundehaltung von
Züchtern entscheiden die Rassehunde-Zuchtvereine in eigener
Zuständigkeit.
Kommerziellen Hundehändlern und -züchtern ist die Zucht in
einem Mitgliedsverein des VDH nicht erlaubt.
7. Die Rassehunde-Zuchtvereine sind zur methodischen Bekämpfung
erblicher Defekte verpflichtet.
8. Bestehen für eine Rasse mehrere Vereine, sollen die Vereine ihre
Zucht-Ordnungen einander angleichen. In diesen Fällen ist auch
eine Einigung auf einen HD-Gutachter, mindestens jedoch auf
einen Obergutachter zu erzielen.
Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der vom VDHVorstand nach § 10 Absatz 3 der VDH-Satzung eingesetzte Zuchtausschuss des VDH.
Die Rassehunde-Zuchtvereine sind verpflichtet, die Beratung der
Züchter und Kontrolle der Zuchten sicherzustellen; hierfür ist der
Aufbau einer Organisation von Zuchtwarten und Schulung der
Zuchtwarte Pflicht der Vereine.
§ 4 - Zuchtvoraussetzungen, Zuchtwert
1. Voraussetzungen
1.1. Es darf nur mit gesunden, wesensfesten Hunden gezüchtet
werden, die in einem vom VDH anerkannten Zuchtbuch oder
Register eingetragen sind und die die vom zuständigen Rassehunde-Zuchtverein festzulegenden Voraussetzungen erfüllen.
Das Tierschutzgesetz muss eingehalten werden.
1.2. Die „VDH-Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden“ sind für alle VDH-Mitgliedsvereine verbindlich (Anh. 1).
1.3. Bekämpfung der Hüftgelenks-Dysplasie
Anmerkung: Da Teckel nicht von HD betroffen sind, wird auf
den Abdruck der ausführlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der HD verzichtet.
2. Grundlagen
2.1. Das Mindestzuchtalter von Rüden legen die RassehundeZuchtvereine fest.
2.1.1. Das Mindestzuchtalter von Hündinnen darf 15 Monate
nicht unterschreiten. Hündinnen dürfen nur in mit dem
Interesse der Rasse begründbaren Fällen nach Vollendung des
achten Lebensjahres zur Zucht verwendet werden. Für diese
Zuchtmaßnahmen gilt der Decktag als Stichtag.
2.1.2. Für Rüden ist keine Grenze festgelegt.
2.2. Eine Hündin darf nicht mehr Welpen aufziehen als es ihre
Kondition zulässt. Ihr soll nicht mehr als ein Wurf pro Jahr
zugemutet werden; Stichtag ist der Wurftag.
Bei starken Würfen können die Rassehunde-Zuchtvereine Sonderbestimmungen erlassen, z.B. Einsatz von Ammen,
Vorschriften für den Zeitpunkt des nächsten Belegens der
Hündin und Sonderkontrollen.
2.3. Paarungen von Verwandten 1. Grades (Inzestzucht) bedürfen
der vorherigen Zustimmung des Rassehunde-Zuchtvereins.
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 58 von 63
VDH-Zuchtordnung
2.4. Paarungen von Farbvarianten dürfen von den RassehundeZuchtvereinen ohne genetische Begründung nicht untersagt
werden, es sei denn, diese würden durch Bestimmungen der
F.C.I ausgeschlossen.
2.5. Versuchszüchtungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung
des zuständigen Rassehunde-Zuchtvereins und des VDH
durchgeführt werden.
2.6. Für die vorherige Zustimmung zu Kreuzungen von Rassevarietäten sind die Rassehunde-Zuchtvereine im Rahmen der F.C.I.Regelung zuständig.
3. Zuchtzulassung, Zuchtwert
3.1. Übertragen Vereine die Zuchtzulassung einem Gremium, handeln sie nur dann nach § 6 Absatz 3 der VDH-Satzung, wenn
das abschließende Urteil der Zuchtzulassung oder deren Versagung von mindestens einem in die VDH-Richterliste eingetragenen Zuchtrichter gefällt wird. Wer diese Qualifikation
nicht besitzt, darf nicht als "...richter", mit welchem Präfix
auch immer dabei seine Tätigkeit umschrieben wird, bezeichnet werden.
3.2. Beim Zuchtwert wird folgende Klassifizierung unterschieden:
Zwingernamenschutz durch die F.C.I. ist vom Züchter über die
Rassehunde-Zuchtvereine formlos beim VDH zu beantragen.
3.2. Der Rassehundezuchtverein muss sicherstellen, dass der beantragte Zwingernamen nicht zuvor vom Züchter außerhalb des
FCI-Bereichs verwendet wurde.
Wenn mehrere Rassehunde-Zuchtvereine dieselbe Rasse betreuen, darf nur Zwingernamenschutz erteilt werden, wenn
sichergestellt worden ist, dass der oder die anderen Vereine
den Namen nicht geschützt haben.
Die vom Erstverein geschützten Zwingernamen haben
Bestandsschutz.
In neu hinzukommenden Vereinen bereits geschützte Zwingernamen müssen so geändert werden, dass Verwechslungen
ausgeschlossen sind.
Gebühren dürfen nur von dem Verein erhoben werden, der
den Namen einträgt.
3.3. Der Zwingernamenschutz erlischt, wenn von den RassehundeZuchtvereinen nicht anders geregelt, beim Tode des Züchters,
sofern der Erbe nicht den Übergang des Zwingernamens auf
sich beantragt.
3.2.1. Zur Zucht zugelassen sind alle in einem vom VDH anerkannten Zuchtbuch oder Register eingetragenen Hunde, die
die von den Rassehunde-Zuchtvereinen festzulegenden Voraussetzungen in Bezug auf Gesundheit ( z.B. HD-Grade),
Wesen, Alter, Zeitraum zwischen den Würfen erfüllen.
Zwingernamen werden bis zu 10 Jahren nach dem Tode des
Züchters nicht an andere Züchter vergeben.
3.2.2. Zur Zucht empfohlen sind Hunde mit darüber hinausgehenden Qualifikationen nach Maßgabe der RassehundeZuchtvereine.
Übertragungen sind nur durch Erbfolge oder entsprechende
von den zuständigen Rassehunde-Zuchtvereinen zu genehmigende vertragliche Regelungen möglich.
3.2.3. Zur Zucht nicht zugelassen sind insbesondere Hunde,
die zuchtausschließende Fehler haben, z.B. Wesensschwäche,
angeborene Taubheit oder Blindheit, Hasenscharte, Spaltrachen, erhebliche Zahnfehler und Kieferanomalien, PRA, Epilepsie, Kryptorchismus, Monorchismus, Albinismus, Fehlfarben, festgestellte schwere Hüftgelenks-Dysplasie und, wenn
von den Rassehunde-Zuchtvereinen festgelegt, andere HDGrade, Skelettdeformationen usw.
3.2.4. Nachzucht von Hunden, denen in Deutschland aufgrund von ausschließenden Fehlern die Zuchtzulassung verweigert wurde und für die im Ausland eine Zuchtverwendung
stattgefunden hat, darf nicht in das Zuchtbuch eines VDHMitgliedsvereins eingetragen werden.
§ 5 - Zwingernamen und Zwingernamenschutz
1. Bedeutung
1.1. Der Zwingername ist Zuname des Hundes. Er wird beim Rassehundezuchtverein beantragt, der den Zwingernamenschutz
erteilt (nationaler Schutz) oder diesen über den VDH bei der
FCI beantragt (internationaler Schutz). Jeder zu schützende
Zwingername muss sich von bereits für diese Rasse vergebenen unterscheiden. Er ist personen- und nicht vereins- oder
verbandsgebunden.
1.2. Zwingernamen die im Geltungsbereich des VDH geschützt
sind, können nur für Hunde eingetragen werden, die der
Wurfkontrolle des VDH-Rassehunde-Zuchtvereins unterliegen.
2. Verzicht auf einen Zwingernamen:
Auf die weitere Benutzung eines Zwingernamens kann jederzeit
durch Erklärung gegenüber der Zuchtbuchstelle verzichtet werden;
jedoch darf dem Inhaber für die gleiche Rasse kein anderer Name
geschützt werden.
3. Zwingernamenschutz
Die Rassehunde-Zuchtvereine müssen über die von ihnen geschützten Zwingernamen Nachweis führen.
3.1. Der VDH empfiehlt, Zwingernamen durch die F.C.I. schützen
zu lassen.
Durch die F.C.I. zu schützende Zwingernamen müssen sich
deutlich von den bereits durch die F.C.I. geschützten Zwingernamen unterscheiden.
Während dieser Zeit können Erben oder Nachkommen des
Züchters die Übertragung des Zwingernamens noch beantragen.
3.4. In Ahnentafeln aus dem Ausland übernommener Hunde werden nur die dort geschützten Zwingernamen und nicht
zusätzliche Zwingernamen eingetragen.
3.5. Welpen aus Zuchtmietverhältnissen müssen unter dem Zwingernamen des Mieters eingetragen werden, sofern dieser als
Züchter gelten kann (Zuchtrechtübertragung).
3.6. Zwingergemeinschaften sind vom Rassehundzuchtverein zu
genehmigende Zusammenschlüsse mehrerer Personen, die
unter einem gemeinsamen Zwingernamen züchten. Für die
Genehmigung ist eine gemeinsame Zuchtadresse erforderlich.
Bei Auflösung von Zwingergemeinschaften kann nur ein Partner den Zwingernamen weiterführen.
3.7. Für Hunde ohne Zwingernamen aus Eltern gleicher Rasse mit
vom VDH anerkannten Ahnentafeln kann der Züchter des
Hundes bei seinem Rassehunde-Zuchtvereine einen Beinamen
beantragen, der in Beziehung zum Eigentümer steht. Der Beiname ist dem Rufnamen des Hundes in Klammern beizufügen.
4. Geltung des Zwingernamens
4.1. Einen für eine Rasse bereits geschützten Zwingernamen kann
der Inhaber für weitere Rassen schützen lassen, wenn der
Name bei dem betreffenden Rassehunde-Zuchtverein noch
nicht geschützt ist.
4.2. Die Bildung von Zwingergemeinschaften über F.C.I.-Landesgrenzen hinweg bedarf der Genehmigung des VDH und des
anderen zuständigen Landesverbandes, wobei vertragliche
Regelungen über Zwingername und Eigentumsrecht als Genehmigungsvoraussetzung vorzulegen sind. Anträge hierfür
sind über den zuständigen Rassehundezuchtverein beim VDH
einzureichen.
Bei Zwingergemeinschaften kann der Zwingername nur in
dem F.C.I.-Landesverband geschützt werden, bei dem auch
die Wurfeintragung erfolgen muss.
4.3. Haben mehrere Personen Eigentumsrechte am Rüden bzw.
der Hündin, kann das Zuchtrecht von einem der Eigentümer
nur dann verantwortlich ausgeübt werden, wenn keine Zwingergemeinschaft besteht. In solchen Fällen darf nur ein einziger Zwingername geführt werden, unabhängig von der Mitgliedschaft in verschiedenen Rassehunde-Zuchtvereinen des
In- und Auslandes.
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 59 von 63
VDH-Zuchtordnung
§ 6 - Deckakt
1. Die Eigentümer von zur Paarung vorgesehenen Hunden einer Rasse
haben sich vor dem Deckakt zu überzeugen, dass die Voraussetzungen zur Zucht erfüllt sind.
Künstliche Besamung bedarf der vorherigen Genehmigung durch
den Rassehunde-Zuchtverein, die nur bei Übereinstimmung mit
dem internationalen Zuchtreglement der F.C.I. erteilt werden darf.
2. Rüdenbesitzer haben schriftlichen Nachweis über alle Deckakte zu
führen.
3. Von dem vollzogenen Deckakt ist dem Rassehunde-Zuchtverein
unverzüglich Mitteilung zu machen.
4. Werden Hündinnen während einer Hitze von zwei verschiedenen
Rüden - auch derselben Rasse - gedeckt, erhalten die Welpen nur
Ahnentafeln, wenn ein eindeutiger Vaterschaftsnachweis vorliegt.
5. Über die Höhe der Deckentschädigung soll vor dem Deckakt Einigung erfolgen.
Über kostenloses Nachdecken einer leergebliebenen Hündin bei
der nächsten Hitze durch denselben Rüden sind schriftliche Vereinbarungen zu treffen.
§ 7 - Zuchtkontrollen und Wurfabnahmen
1. Zuchtkontrollen
1.1. Die Rassehunde-Zuchtvereine sind verpflichtet, bekannt gewordene erbliche Defekte bei den von ihnen betreuten Rassen
zu erfassen, zu bekämpfen und deren Entwicklung ständig
aufzuzeichnen.
Bericht über diese Entwicklung ist dem VDH auf Anfrage,
mindestens aber mit Vorlage des Zuchtbuches, zu erstatten.
1.2. Dem VDH steht zur Bewertung und Beratung bei der Bekämpfung genetischer Defekte ein wissenschaftlicher Beirat für
Zucht und Forschung zur Seite, dessen Schiedsspruch in
Streitfällen für die Rassehunde-Zuchtvereine verbindlich ist.
1.3. Als Maßnahme der Zuchtkontrolle sind in den Zuchtbüchern
diejenigen Hunde aufzuführen, die begründet von der Zuchtverwendung ausgeschlossen sind.
2. Wurfkontrollen und Wurfabnahme
2.1. Wurfkontrollen und Wurfabnahmen sind wesentliche Elemente der kontrollierten Rassehundezucht im VDH.
Die Rassehunde-Zuchtvereine sind zur Benennung qualifizierter Personen für Wurfkontrollen und Wurfabnahmen verpflichtet.
Bei Zwingergemeinschaften über F.C.I.-Landesgrenzen hinweg ist für die Zuchtkontrollen, die Kontrolle der Voraussetzungen zur Wurfeintragung und die Wurfabnahmen der
F.C.I.-Landesverband zuständig, in dessen Bereich der Wurf
gefallen ist.
2.2. Züchter haben Würfe unverzüglich dem Rassehund-Zuchtverein zu melden; sie haben Beauftragten des RassehundeZuchtvereins Kontrollen von Wurf, Hündin und Aufzuchtbedingungen zu ermöglichen.
2.3. Die vollständigen Würfe sind durch den Rassehunde-Zuchtverein nicht vor Vollendung der siebten Lebenswoche der
Welpen im Beisein der Mutterhündin im Zwinger des Züchters
abzunehmen.
Schutzimpfungen für die Welpen sind Pflicht, Impfbescheinigungen sind vorzulegen; Rassehunde-Zuchtvereine können
hiervon in begründeten Fällen mit Zustimmung des VDH
abweichen.
2.4. Sämtliche Welpen sind zur Wurfabnahme zu tätowieren oder
mit Transpondern (Mikrochips) nach ISO 11784 zu kennzeichnen. Der Zuchtwart muss Wurfkontrollen und Wurfabnahmen
bescheinigen.
Über jede Wurfabnahme ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen, von dem der Züchter eine Kopie bekommt.
2.5. Die Welpen dürfen erst abgegeben werden, wenn sowohl die
Wurfabnahme erfolgt ist als auch die Welpen die achte
Lebenswoche vollendet haben.
Rassehunde-Zuchtvereine können hiervon in begründeten Fällen mit Zustimmung des VDH abweichen.
2.6. Jeder Züchter ist verpflichtet, ein Zwingerbuch über alle Einzelheiten des Wurf- und Zuchtgeschehens in seinem Zwinger
zu führen. Die Verwendung des VDH-Zwingerbuches wird
empfohlen.
§ 8 - Zuchtbuch
1. Grundlagen
1.1. Zuchtbücher sind wesentliche Grundlagen der Rassehundezucht. Ihre Informationen sollen so umfassend wie möglich
sein.
1.2. Die wesentlichen Daten der Zuchtbücher müssen in den
Ahnentafeln geordnet wiedergegeben werden.
Für einen Wurf müssen mindestens angegeben sein: Zwingername, Name und Anschrift des Züchters, Wurftag der Welpen, Namen und Zuchtbuchnummern der Eltern, Geschlecht,
Vorname, Tätowiernummer und Zuchtbuchnummern der
Welpen.
Die Rassehunde-Zuchtvereine entscheiden darüber, ob weitere
wurfbezogene Daten in das Zuchtbuch eingetragen werden.
1.3. Bei Eintragungen in das Zuchtbuch müssen bei den Vorfahren
mindestens drei Generationen nachgewiesen werden, die in
seitens des VDH oder der F.C.I. anerkannten Zuchtbüchern
eingetragen sind und neben den Namen und Zuchtbuchnummern gegebenenfalls Eintragungen über Farbe, Tätowierungen, abgelegte Leistungsprüfungen, Siegertitel und Körungen
aufweisen.
1.4. Die Rassehunde-Zuchtvereine sind verpflichtet, neben dem
Zuchtbuch als Anhang ein Register (Livre d`attend) zu führen.
In das Register sind Hunde einzutragen, deren Abstammung
in drei anerkannten Zuchtbuch-Generationen nicht lückenlos
nachweisbar ist, oder solche mit nicht anerkannten Ahnentafeln, deren Erscheinungsbild und Wesen nach vorhergehender Überprüfung durch mindestens einen Zuchtrichter
aber den festgesetzten Merkmalen der Rasse entsprechen.
1.5. In einem Register eingetragene Hunde können ab der 4. Generation in das reguläre Zuchtbuch übernommen werden.
1.6. Ausnahmen über die Eintragung in das Zuchtbuch oder das
Register können durch die zuchtbuchführenden Vereine nach
Abstimmung mit dem VDH bewilligt werden.
2. Verfahren
2.1. Gedruckte Zuchtbücher sollen nach Möglichkeit jedes Jahr
herausgegeben werden, mindestens jedoch als Sammelband
alle zwei Jahre.
2.2. Die Ahnentafeln und Zuchtbuch erstellenden RassehundeZuchtvereine müssen dem VDH von jedem Zuchtbuch zwei
Exemplare jeweils bis zum 15. Mai des nächsten Jahres
kostenlos zuschicken.
Wird nicht jedes Jahr ein Zuchtbuch gedruckt, so ist dem VDH
jedes Jahr eine Liste mit den Zuchtbuchdaten, ebenfalls bis
zum 15. Mai des nächsten Jahres zuzuschicken.
§ 9 Ahnentafeln
1. Grundlagen
1.1. Ahnentafeln sind Abstammungsnachweise, die von den ausstellenden Zuchtbuchstellen als mit den Zuchtbucheintragungen identisch gewährleistet werden.
Ahnentafeln müssen deutlich mit den Emblemen des VDH
und der F.C.I. gekennzeichnet sein.
1.2. Ahnentafeln bleiben Eigentum des zuständigen RassehundeZuchtvereins. Besitzrecht an der Ahnentafel hat der Eigentümer des Hundes.
Das Besitzrecht an der Ahnentafel kann auch ein Pfandgläubiger während der Dauer des Pfandverhältnisses oder ein
Mieter einer Hündin zu Zuchtzwecken während der Dauer des
Mietvertrages haben.
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 60 von 63
VDH-Zuchtordnung
1.3. Eigentumswechsel am Hund sind auf der Ahnentafel mit
Name und Adresse, Ort, Datum und Unterschrift des
Verkäufers zu bestätigen.
Bewerberverein unter Hinweis auf eine beantragte Mitgliedschaft im VDH oder mit Eindruck von Namen und/oder
Signets des VDH und/oder der F.C.I. unzulässig.
1.4. In die Ahnentafeln von Hündinnen sind die Wurfdaten und
Wurfstärken einzutragen. Bei der Ausstellung von Zweitschrift-Ahnentafeln sind diese Daten zu übernehmen.
3.3. Auch nach erfolgter Aufnahme ist es einem Bewerberverein
untersagt, Abstammungsnachweise für Welpen aus Würfen,
deren Eintragung nicht nach den vorstehenden Grundsätzen
genehmigt wurde, auszustellen.
2. Verfahren
2.1. Ahnentafeln zuchtbuchführender Vereine derselben Rasse im
VDH, sowie die Ahnentafeln des VDH müssen gegenseitig
anerkannt werden.
2.2. Der Rassehunde-Zuchtverein kann die Vorlage der Ahnentafel
jederzeit verlangen, um Eintragungen zu überprüfen, zu berichtigen oder zu ergänzen.
Unrichtige oder gefälschte Ahnentafeln sind für ungültig zu
erklären und einzuziehen.
2.3. Rassehunde-Zuchtvereine können ihre Ahnentafeln und das
Zuchtbuch vom VDH anfertigen lassen.
2.4. Auf den von den Rassehunde-Zuchtvereinen herauszugebenden Antragsformularen muss nachgewiesen werden: Name
und Adresse des Züchters, Zwingername, Name, Zuchtbuchnummer, Wurftag, Siegertitel und Zuchtbewertung, HD-Grad,
Abrichtekennzeichen und weitere Prüfungen oder Körungen
der Eltern, Unterschrift des Rüdenbesitzers auf der Deckbestätigung, Geschlecht und Namen der Welpen sowie andere
rassespezifische Informationen.
2.5. Einem Antrag auf Ausstellung von Ahnentafeln sind beizufügen: Original-Ahnentafel der Hündin, Kopie der Ahnentafel
des Rüden, Belege über Bewertung, Prüfung, Untersuchungen, Titel usw., soweit nicht schon bei der Zuchtbuchstelle
hinterlegt, sowie Endabnahme und Aufklärung über eventuelle Welpenverluste und Zustand der Mutter, der Welpen
und Zwingeranlagen.
Mit dem Antrag auf Erstellung von Ahnentafeln muss der
Züchter alle dazu erforderlichen Urkunden und Daten dem
Rassehunde-Zuchtverein zustellen.
Der Züchter hat die Richtigkeit der Angaben durch Unterschrift zu bestätigen.
2.6. Eintragungen aus den Ahnentafeln der Ahnen können nur bis
zur Wurfeintragung der Welpen durch die Zuchtbuchstellen
übernommen werden; nach Wurfeintragung erworbene Titel
und Leistungszeichen der Ahnen werden auch später nicht
nachgetragen.
2.7. Die Welpen eines Wurfes erhalten Namen mit demselben
Anfangsbuchstaben.
2.8. Ahnentafeln der Rassehunde-Zuchtvereine für Hunde von Eigentümern im Ausland sind im Ausland nur mit Auslandsanerkennung des VDH gültig. Bei Verkauf von Hunden ins
Ausland muss vom Verkäufer beim VDH oder über den Rassehunde-Zuchtverein beim VDH eine Auslandsanerkennung
beantragt werden. Anträge unter Beifügung der Orginal-Ahnentafel können formlos gestellt werden.
2.9. Ahnentafeln und eventuelle Auslandsanerkennungen dürfen
vom Verkäufer des Hundes nicht besonders berechnet
werden.
In Verlust geratene Ahnentafeln sind für ungültig zu erklären.
Der zuständige Rassehunde-Zuchtverein veranlasst nach Prüfung der Beweise über den Verlust die Ausstellung einer
Zweitschrift; dies ist in der Zeitung des Rassehunde-Zuchtvereins bekanntzumachen und den Rassehunde-Zuchtvereinen im VDH, die dieselbe Rasse betreuen, gleichzeitig mitzuteilen.
3. Regelung für Bewerbervereine um die vorläufige Mitgliedschaft
§ 10 - Gebühren
1. Die Gebühren für Ausstellungen der Ahnentafeln und alle mit der
Eintragung zusammenhängenden Leistungen setzen die
Rassehunde-Zuchtvereine fest.
2. Die Gebühren für die vom VDH erstellten Ahnentafeln und Zuchtbücher richten sich nach Vereinbarungen der betroffenen Rassehunde-Zuchtvereine mit dem VDH.
§ 11 Verstöße
1. Verstöße gegen diese Zucht-Ordnung und gegen die nach § 10,
Absatz 3, Satz 4 der VDH-Satzung für verbindlich erklärten
Richtlinien des VDH-Zuchtausschusses und des Wissenschaftlichen
Beirats des VDH für Zucht und Forschung werden nach den §§ 5,
Absatz 4, und 6, Absatz 9 der VDH-Satzung geahndet.
2. Als besonders schwerwiegend sind insbesondere Vernachlässigung
der Verantwortung für die Zuchtlenkung, mangelnde Zuchtberatung, mangelnde oder fehlerhafte Zuchtkontrolle, ungenügende
Ausbildung oder die Ausbildung einer zu geringen Anzahl von
Zuchtwarten, ungenügende oder grob fehlerhafte Bekämpfung
von rassespezifischen Erkrankungen und erblichen Defekten u.ä. zu
werten.
3. Der Zuchtausschuss des VDH führt in solchen Fällen die Untersuchung, hört die Betroffenen an und wertet die Beweismittel. Er
legt dem VDH-Vorstand seine Beschlussempfehlung vor.
§ 12 - Schiedsverfahren
Kommt zwischen Mitgliedsvereinen aus den Anforderungen dieser
Zucht-Ordnung eine Einigung nicht zustande, entscheidet der
VDH-Vorstand gegebenenfalls nach Anhörung des VDH-Zuchtausschusses.
§ 13 - Schlussbestimmungen
1. Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Zucht-Ordnung insgesamt nach sich.
2. Der VDH-Vorstand wird ermächtigt, im Fall des Abs. 1 sowie in
dringenden Fällen diese Ordnung zu ändern und die Änderung
durch Veröffentlichung in der Verbands-Zeitschrift „Unser Rassehund“ in Kraft zu setzen.
Nach Inkrafttreten der am 4. Oktober 1986 beschlossenen Satzung
bedürfen diese Änderungen der nachträglichen Genehmigung
durch die Mitgliederversammlung (gemäß § 9, Abs. 3 litt. I) der
VDH-Satzung.
Diese Ordnung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung des VDH am 23. Februar 1991 verabschiedet. Sie ist mit Veröffentlichung im Verbandsorgan in Kraft getreten.
Der VDH-Vorstand wurde ermächtigt, bei einem Neudruck dieser
Ordnung die Absätze in den einzelnen Vorschriften durch Vorstellen von Ziffern und/oder Buchstaben zu gliedern und die Reihenfolge von Sätzen innerhalb einzelner §§ umzustellen.
Änderungen dieser Ordnung wurden jeweils von der Mitgliederversammlung des VDH verabschiedet. Sie sind mit Veröffentlichung
im Verbandsorgan in Kraft getreten.
Stand: 08. April 2000 (einschließlich Änderungen seit der ursprünglichen Verabschiedung am 23.02.1991, s. § 13 Nr. 2 S. 4).
3.1. In der Zeit zwischen Beginn der Bearbeitung des Aufnahmeantrages und dem Datum der Wirksamkeit des Aufnahmebeschlusses sind Zuchtmaßnahmen nicht gestattet. Näheres
regelt die VDH-Aufnahme-Ordnung (§ 34).
3.2. Im Übrigen ist während der Dauer des Aufnahmeverfahrens
die Ausstellung von Abstammungsnachweisen durch den
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 61 von 63
Tierschutz-Hundeverordnung
4. Tierschutz-Hundeverordnung
Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
verordnet jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des ZuständigkeitsanpassungsGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom
22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) auf Grund des § 2a Abs. 1, des § 11b Abs. 5
sowie des § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 S. 2
des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998
(BGBl. I S. 1105, 1818), von denen § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 11b Abs. 5 und § 12
Abs. 2 S. 1 Nr. 4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21 April 2001 (BGBl. I S. 30)
geändert worden sind, nach Anhörung der Tierschutzkommission:
§ 1 - Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden
(Canis lupus f. familiaris).
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
1. während des Transportes,
2. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem
Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an
die Haltung notwendig sind,
3. bei einer Haltung zu Versuchszwecken i. S. des § 7 Abs. 1
des Tierschutzgesetzes oder bei Eingriffen oder Behandlungen zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder
§ 10a des Tierschutzgesetzes genannten Zwecken, soweit für
den verfolgten wissenschaftlichen Zweck andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich sind.
§ 2 - Allgemeine Anforderungen an das Halten
(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines
Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang
mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat
(Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte
sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des
Hundes anzupassen.
(2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie
grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern andere
Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der
Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand des
Hundes erforderlich ist. Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht zusammengeführt werden.
(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die
Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des
Hundes zu befriedigen.
(4) Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom
Muttertier getrennt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung
nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des
Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Ist
nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom
Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht
Wochen nicht voneinander getrennt werden.
§ 3 - Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem Züchten
Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicherstellen, dass
für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür notwendigen
Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde
nachgewiesen hat.
§ 4 - Anforderungen an das Halten im Freien
(1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem
Hund
1. eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2
entspricht, und
2. außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter,
schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung stehen. Während der Tätigkeiten, für die ein Hund
ausgebildet wurde oder wird, hat die Betreuungsperson
dafür zu sorgen, dass dem Hund während der Ruhezeiten
ein witterungsgeschützter und wärmegedämmter Liegeplatz
zur Verfügung steht.
(2) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass
der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie
muss so bemessen sein, dass der Hund
1. sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und
2. den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann,
sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.
§ 5 - Anforderungen an das Halten in Räumen
(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der
Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der
Öffnungen für das Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen,
die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von
Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der
Bodenfläche betragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund ständig
ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen TagNacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen muss
eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.
(2) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht
dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen des
§ 6 Abs. 2 entspricht.
(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten
werden, wenn
1. diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Abs. 2 oder einem
trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Luftzug
und Kälte bietet, ausgestattet sind und
2. außerhalb der Schutzhütte nach Nummer 1 ein wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung steht.
§ 6 - Anforderungen an die Zwingerhaltung
(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den
Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht.
(2) In einem Zwinger muss
1. dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende
uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung
stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine
Seite kürzer als zwei Meter sein darf:
Widerristhöhe
Bodenfläche
cm
mindestens m²
bis 50cm
6 m²
über 50 cm bis 65 cm
8 m²
über 65 cm
10 m²
2. für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund
sowie für jede Hündin mit Welpen zusätzlich die Hälfte der
für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen
Bodenfläche zur Verfügung stehen,
3. die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass der
aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere
Begrenzung nicht erreicht. Abweichend von Satz 1 Nr. 1
muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf
Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages
außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt
benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter
betragen.
(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund
sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der
Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine
Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und
trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen
sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach
außen ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus
gewährleistet sein.
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 62 von 63
Tierschutz-Hundeverordnung
(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete
Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine stromführenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen
kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden,
vorhanden sein.
(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die
Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben.
(6) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten
werden.
§ 7 - Anforderungen an die Anbindehaltung
(1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die
Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.
(2) Die Anbindung muss
1. an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang
ist, frei gleiten können,.
2. so bemessen sein, dass sie dem Hund einen seitlichen
Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern bietet,
3. so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen, liegen und sich umdrehen kann.
(3) Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die
die Bewegungen des Hundes behindern oder zu Verletzungen
führen können. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen
sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und
leicht sauber und trocken zu halten ist.
(4) Es dürfen nur breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder
Halsbänder verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie
sich nicht zuziehen oder zu Verletzungen führen können.
(5) Es darf nur eine Anbindung verwendet werden, die gegen ein
Aufdrehen gesichert ist. Das Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein, dass sich der Hund
nicht verletzen kann.
(6) Bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten,
für die der Hund ausgebildet wurde oder wird, kann er abweichend von Absatz 1, nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 an
einer mindestens drei Meter langen Anbindung angebunden
werden.
(7) Die Anbindehaltung ist verboten bei
1. einem Hund bis zu einem Alter von zwölf Monaten,
2. einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit,
3. einer säugenden Hündin,
4. einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen,
Leiden oder Schäden zugefügt würden.
§ 8 - Fütterung und Pflege
(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in
seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den
Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und
Qualität zu versorgen.
(2) Die Betreuungsperson hat
1. den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechenden Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit
Sorge zu tragen;
2. die Unterbringung mindestens einmal täglich und die Anbindevorrichtung mindestens zweimal täglich zu überprüfen
und Mängel unverzüglich abzustellen;
3. für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem
Fahrzeug verbleibt;
4. den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.
§ 9 - Ausnahmen für das vorübergehende Halten
Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des § 2 Abs. 2
und 3 sowie § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 für das vorübergehende Halten von Hunden in Einrichtungen, die Fundhunde oder
durch Behörden eingezogene Hunde aufnehmen, befristete Ausnahmen zulassen, wenn sonst die weitere Aufnahme solcher Hunde
gefährdet ist.
§ 10 - Ausstellungsverbot
Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren
oder Rute, zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale vollständig
oder teilweise amputiert wurden, auszustellen oder Ausstellungen
solcher Hunde zu veranstalten. Das Ausstellungsverbot nach Satz 1
gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem 1. September 2001 und in
Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der
zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurde.
§ 11 - Aggressionssteigerung nach § 11b Abs. 2 des TierschutzG
Eine Aggressionssteigerung im Sinne des § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes liegt bei Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffsund Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße Signale nicht
hinreichend gesteuert wird. Das Verpaaren von Hunden mit anderen
Caniden ist verboten. Bei Pitbull-Terriern, Staffordshire Bullterriern,
American Staffordshire Terriern und Bullterriern sowie Kreuzungen
mit diesen Tieren ist vom Vorliegen einer derartigen Aggressionssteigerung auszugehen.
§ 12 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des
Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 einen Welpen vom Muttertier
trennt,
2. entgegen § 3 nicht sicherstellt, dass für jeweils bis zu zehn
Zuchthunde und ihre Welpen eine dort genannte Betreuungsperson zur Verfügung steht,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht dafür
sorgt, dass dem Hund eine Schutzhütte oder ein Liegeplatz
zur Verfügung steht,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 1
oder 6 oder § 7 Abs. 1 oder 7 einen Hund hält oder
5. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen Mangel nicht oder nicht
rechtzeitig abstellt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des
Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 10 Satz 1 einen Hund ausstellt oder eine Ausstellung
veranstaltet.
§ 13 - Übergangsvorschrift
(1) Für Züchter, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a
des Tierschutzgesetzes am 14. Mai 2001 haben, gilt § 3 ab dem
1. September 2002.
(2) Wer einen Hund am 14. Mai 2001 in einem Raum hält, der nicht
der Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 entspricht, muss das
Einhalten dieser Anforderung spätestens bis zum 1. September
2004 sicherstellen.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3
Satz 5, sowie Absatz 5 dürfen Hunde noch bis zum 31. August
2004 in Zwingern gehalten werden, die am 31. August 2001
bereits in Benutzung genommen worden sind und die die Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Halten von
Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I
S. 1309) erfüllen.
(4) Abweichend von § 10 Satz 1 dürfen Hunde noch bis zum 1. Mai
2002 ausgestellt werden.
§ 14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom
6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 12. August 1986 (BGBl. I S.1309), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Mai 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Anmerkung: Die jeweils strengere Bestimmung nach Nr. 10
der ZEB (Hundehaltungsordnung für Teckel) oder der hier abgedruckten später erlassenen Tierschutz-Hundeverordnung ist
anzuwenden.
FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 63 von 63