Bestimmungen zur Teckelzucht
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Bestimmungen zur Teckelzucht
FCI-Rassestandard Nr. 148 (Teckel) mit Kommentar Zucht- und Eintragungsbestimmungen des Deutschen Teckelklubs VDH-Zuchtordnung Tierschutz-Hundeverordnung FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen Inhaltsverzeichnis 1. FCI-Rassestandard und Kommentar.............................................. 3 47. Rauhhaar - Farbe ...............................................................13 1. Geltungsbereich ....................................................................3 48. Langhaar - Haar.................................................................14 2. Ziel ........................................................................................3 49. Langhaar - Farbe ...............................................................14 3. Zuständigkeit und Genehmigung...........................................3 50. Nicht erwünschte Farben ...................................................14 4. Verwendung .........................................................................3 51. Größe und Gewicht ...........................................................14 5. FCI-Klassifikation....................................................................3 52. Fehler ................................................................................14 6. Kurzer geschichtlicher Abriss..................................................3 53. Schwere Fehler: .................................................................15 7. Allgemeines Erscheinungsbild ................................................3 54. Schwere Fehler Behaarung Kurzhaar-Teckel........................15 8. Wichtige Proportionen...........................................................4 55. Schwere Fehler Behaarung Rauhhaar-Teckel.......................15 9. Verhalten, Charakter (Wesen) ................................................4 56. Schwere Fehler Behaarung Langhaar-Teckel .......................15 10. Kopf ....................................................................................4 57. Ausschließende Fehler .......................................................16 11. Oberkopf.............................................................................5 58. Hoden ...............................................................................16 12. Gesichtsschädel ...................................................................5 59. Formwertnote „Vorzüglich“ ...............................................16 13. Kiefer / Zähne ......................................................................5 60. Formwertnote „Sehr gut“ ..................................................16 14. Lefzen .................................................................................6 61. Formwertnote „Gut“ .........................................................16 15. Augen .................................................................................6 62. Formwertnote „Genügend“ ...............................................16 16. Behang................................................................................6 63. Bewertung „Disqualifiziert“................................................17 17. Hals.....................................................................................7 64. Bewertung „Ohne Bewertung“ ..........................................17 18. Körper .................................................................................7 65. Gesamterscheinung, Typ und Kopf ....................................17 19. Rücken ................................................................................7 66. Obere und untere Linie ......................................................17 20. Lenden ................................................................................7 67. Vorder- und Hinterhand im Stand......................................17 21. Kruppe ................................................................................8 68. In der Aktion .....................................................................17 22. Brust ...................................................................................8 69. Haut ..................................................................................18 23. Untere Profillinie und Bauch ................................................8 70. Behaarung und Farbe ........................................................18 24. Rute ....................................................................................8 71. Größe und Gewicht ...........................................................18 25. Gliedmassen - Vorderhand ..................................................9 72. Allgemein ..........................................................................18 26. Schultern.............................................................................9 73. Behaarung und Farbe ........................................................18 27. Oberarm..............................................................................9 74. Allgemein ..........................................................................18 28. Ellenbogen ..........................................................................9 75. Behaarung und Farbe ........................................................18 29. Unterarm.............................................................................9 76. Bewertung „Disqualifiziert“................................................19 30. Vorderfußwurzelgelenk .....................................................10 77. Anmerkungen zu Verletzungen .........................................19 31. Vordermittelfuß.................................................................10 78. Zahnstatus.........................................................................19 32. Vorderpfoten.....................................................................10 79. Andere Sprachen ...............................................................19 33. Hinterhand ........................................................................10 2. Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB) ............................. 40 34. Oberschenkel.....................................................................10 1. Zuchtrecht ...........................................................................41 35. Kniegelenk.........................................................................10 2. Zucht...................................................................................41 36. Unterschenkel....................................................................11 3. Zuchtbuch ...........................................................................43 37. Sprunggelenk ....................................................................11 4. Zuchtberatung und Zuchtüberwachung...............................44 38. Hintermittelfuß..................................................................11 5. Kennzeichnung der Teckel ...................................................44 39. Hinterpfoten......................................................................11 6. Kennzeichnungsordnung .....................................................45 40. Gangwerk .........................................................................11 41. Haut:.................................................................................12 7. Eintragung von Formbewertung, Leistungszeichen, Titeln und Auszeichnungen......................................................49 42. Haarkleid - Kurzhaar ..........................................................12 8. Maßnahmenkatalog bei Verstößen gegen die ZEB ...............51 43. Farbe - Einfarbige ..............................................................12 9. DTK-Zuchtwarteordnung .....................................................52 44. Farbe - Zweifarbige............................................................12 10. Hundehaltungsordnung für Teckel.....................................54 45. Farbe – Gefleckte (getigerte, gestromte) ............................13 3. VDH-Zuchtordnung ................................................................... 58 46. Rauhhaar - Haar ................................................................13 4. Tierschutz-Hundeverordnung..................................................... 62 FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 2 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar 1. FCI-Rassestandard und Kommentar WELT UNION TECKEL Kommentar zum FCI-Dachshund-Standard FCI-Standard Nr. 148 Ausgabe vom 09.05.2001/D WUT-Kommission: Robert Osterwalder Ernest Ley Elisabeth Rohdin Tomas Riha Hans Wördemann CH F S CZ D Vorsitz 1. Geltungsbereich Der FCI-Standard Nr. 148 beinhaltet Minimalanforderungen. Der FCI angeschlossene Züchter und Richter von Dachshunden dürfen diese Richtlinien nicht unterschreiten. 2. Ziel Dieser Kommentar zum FCI-Standard Nr. 148 D ist an Besitzer, Führer, Züchter, Richter und Richteranwärter von Dachshunden gerichtet. Er soll aufzeigen wie der Inhalt des FCI-Standards ausgelegt und angewendet werden soll. Der kursiv geschriebene Text entspricht wörtlich dem FCI-Dachshund-Standard. 3. Zuständigkeit und Genehmigung Zuständig und verantwortlich für einen Rasse-Standard in der FCI ist das Ursprungsland der Rasse. Der hier vorliegende Standard wurde durch den Deutschen Teckelklub 1888 e.V. verfasst. Der Vorstand der FCI hat die aktuelle Fassung an seiner Sitzung vom 12.03.2001 in München verabschiedet. Er löst den Standard vom 03.07.1998 ab. 4. Verwendung Jagdhund über und unter der Erde. 6. Kurzer geschichtlicher Abriss 6.1. Standard Der Dachshund, auch Dackel oder Teckel genannt, ist seit dem Mittelalter bekannt. Aus Bracken wurden fortlaufend Hunde gezüchtet, die besonders für die Jagd unter der Erde geeignet waren. Aus diesen niederläufigen Hunden kristallisierte sich der Dachshund heraus, der als eine der vielseitigsten Jagdgebrauchshunderassen anerkannt ist. Er zeigt auch ausgezeichnete Leistungen über der Erde, wie im spurlauten Jagen, im Stöbern und auf der Schweißfährte. Der älteste Zuchtverein für Teckel ist der Deutsche Teckelklub e. V. gegründet 1888. Der Dachshund wird seit Jahrzehnten in 3 verschiedenen Größen (Teckel, Zwergteckel, Kaninchenteckel) und in 3 verschiedenen Haararten (Kurzhaar, Rauhaar und Langhaar) gezüchtet. 6.2. Kommentar Diese wenigen Sätze beschreiben treffend die Vergangenheit und Entstehung des heutigen Teckels. Als gewichtigstes Werk über den Teckel darf das Buch „Der Dachshund“ von Engelmann und Bandel, Verlag Neumann-Neudamm, D-34212 Melsungen, angesehen werden (ISBN 3-7888-0324-X). Der Teckel war ab Mitte des 19. Jahrhunderts nicht nur in Deutschland bekannt. Neben Deutschland ist in Bezug auf Pferde- und Hundezucht England zu erwähnen. Zwischen diesen beiden Ländern fand ein reger Austausch von Pferden und Hunden statt. Mittels Stammbücher und Festlegung von Rassekennzeichen wurden die Zuchten in geordnete Bahnen gelenkt. Von diesem Blickpunkt ausgehend ist es bemerkenswert, dass in England bereits 1881 ein Dachshund-Klub gegründet wurde (Rassehunde Band II Seite 463, von Räber, Franckh-Kosmos Verlags-GmbH & Co. Stuttg., ISBN 3-44006752-1). Nach Milo G. Denlinger wurden Dachshunde bereits 1874 im englischen „Kennel-Club-Studbook“ unter Dachshunds (or German Badger Hounds) eingetragen. Badger = Dachs (The complete Dachshund Seite 10, Verlag Denlinger‘s Middleburg Va. USA). 7. Allgemeines Erscheinungsbild 7.1. Standard 5. FCI-Klassifikation 5.1. Standard Gruppe 4, Dachshunde. Mit Arbeitsprüfung 5.2. Kommentar Einige nichteuropäische Länder bemühen sich seit einiger Zeit den internationalen Schönheits-Siegertitel der FCI ohne Arbeitsprüfungsnachweis vergeben zu können. Der Teckel ist und soll ein tauglicher Jagdhund bleiben. Vorzüglicher Formwert und hervorragende Leistung schließen sich gegenseitig nicht aus. Das Ziel der Teckelzucht muss Formwert und Leistung heißen. Niedrige, kurzläufige, langgestreckte, aber kompakte Gestalt, sehr muskulös, mit keck herausfordernder Haltung des Kopfes und aufmerksamen Gesichtsausdruck. Geschlechtstypische Gesamterscheinung. Trotz der im Verhältnis zum langen Körper kurzen Gliedmassen sehr beweglich und flink. 7.2. Kommentar Diese Kurzbeschreibung ist von entscheidender Bedeutung für das Erscheinungsbild des Teckels. Das gesamte Exterieur ist auf den jagdlichen Gebrauch ausgerichtet. In allen Teilen ausgewogene Proportionen prägen das harmonische Bild und gewährleisten eine gute Beweglichkeit. FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 3 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar Die gesamte Frontpartie soll gut aufgerichtet sein, der Kopf dabei hoch getragen werden, mit aufmerksamen Ausdruck, die Umwelt gut beobachtend. Der Teckel soll Sicherheit ausstrahlen. Die Franzosen nennen diesen wichtigen Faktor: Er hat „de l’allure“ (Schwung, hervorstechendes Auftreten)! Zu große und zu schwere wie auch substanzlose, windhundartige Teckel dürfen nicht mit „vorzüglich“ bewertet werden. Je nach Grad dieses Fehlers kann dies bis zu einer Bewertung „genügend“ führen (siehe auch im Standard unter „schwere Fehler“). Zwerg- und Kaninchenteckel haben die gleichen Anforderungen zu erfüllen. Auf Grund ihrer Größe und Zuchtbreite dürfen keine Konzessionen gemacht werden. Die heutige Teckelzucht kennt hervorragende Zwerg- und Kaninchenteckel. Auf den korrekten Typ haben sich die Freunde der Zwerg- und Kaninchenteckel auszurichten. Er ist dem Normalschlag absolut gleichzusetzen und diesem ebenbürtig. 8. Wichtige Proportionen 8.1. Standard Bei einem Bodenabstand von etwa einem Drittel der Widerristhöhe soll die Körperlänge in einem harmonischen Verhältnis zur Widerristhöhe stehen, etwa 1 zu 1,7 bis 1,8. 8.2. Kommentar Mit kompakten, substanzvollen Teckeln soll der Neigung zur Teckellähme entgegen gewirkt werden. Das Maß 1 bedeutet die Höhe vom Boden zur Schulterblattspitze. Das Maß 1,8 bedeutet die Rumpflänge von der Vorbrust zum Sitzbeinhöcker. Vor dem Maßnehmen sind die Fixpunkte mit den Fingern genau auszumachen. Drei bis fünf Messungen sind notwendig um ein korrektes Durchschnittsmaß zu erhalten. Berechnet wird das Verhältnis folgendermaßen: Angenommene Körperlänge 46 cm, Widerristhöhe 25 cm. Das Verhältnis lautet 46: 25 = 1 zu 1,84. Ein kompakt erscheinender Teckel neigt zu einem Verhältnis von 1 zu 1,7. Überlange Teckel, die ein Verhältnis von 1 zu 2,0 und mehr haben, dürfen die Formwertnote „vorzüglich“ nicht mehr erhalten. Der Bodenabstand beträgt im Idealfall ein Drittel der Widerristhöhe. Ein geringerer Bodenabstand beeinträchtigt das Fortkommen im jagdlichen Gebrauch. Zu hochläufige Teckel entsprechen nicht mehr dem Standard. In beiden Fällen ist vom Vergeben der Formwertnote „vorzüglich“ abzusehen. Will ein Richter auf Grund nicht passender, hier beschriebener Proportionen einem Teckel die Formwertnote „vorzüglich“ vorenthalten, so sollte er dies nur nach Vergewisserung, durch geeignete Messinstrumente, vornehmen. Ausgenommen bleiben offensichtliche Extremfälle. 9. Verhalten, Charakter (Wesen) 9.1. Standard Im Wesen freundlich, weder ängstlich noch aggressiv, mit ausgeglichenem Temperament. Passionierter, ausdauernder, feinnasiger und flinker Jagdhund. 9.2. Kommentar Hier wird einer der Gründe aufgezeigt wieso der Teckel bei der Bevölkerung so weit verbreitet ist und Sympathien genießt. Freundlich, anhänglich, weder ängstlich noch aggressiv. Dies gepaart mit Temperament, Intelligenz, Wachsamkeit und viel Selbstbewusstsein ist eine kaum zu überbietende Kombination. Diese breite Skala des Teckelwesens und die enorme Anpassungsfähigkeit macht ihn zum idealen Gesellschafter. In Bezug auf Wesen kennen wir angewölfte (angeborene) und erworbene Mängel. Für einen Züchter ist es von Bedeutung, ob nun der Mangel durch unsorgfältige Aufzucht, Erziehung oder Abrichtung erworben wurde oder tatsächlich ein angewölfter Defekt vorliegt. Ein Richter hingegen hat nur das was er zum Zeitpunkt der Beurteilung sieht zu bewerten. Die Tatsache bleibt bestehen, dass Mutterhündinnen die ein Verhaltensmangel aufweisen, ihren Welpen dieses Manko, durch ihr negatives Vorbild, weitergeben werden. Rutenklemmer, aggressive Beißer, Angstbeißer, Nässer auf dem Richtertisch oder gar Absetzer von Kot auf dem Richtertisch haben die Formwertnote „vorzüglich“ verwirkt. Kontaktscheue Teckel die im Ring versuchen, dem von vorn auf sie zukommenden Richter durch Verkriechen hinter den Beinen des Führers, auszuweichen, sind ebenfalls von der Formwertnote „vorzüglich“ auszuschließen. Je nach Grad der Verhaltensstörung, ob nun erworben oder angeboren, kann der Entscheid des Richters bis zu einer „Disqualifikation“ führen (siehe unter „Ausschließende Fehler“). Teckel bei denen man auf dem Richtertisch wegen Ängstlichkeit oder Aggressivität eine Gebisskontrolle nicht durchführen kann, müssen „disqualifiziert“ werden. Ein Urteil „ohne Bewertung aus dem Ring entlassen“ ist falsch, da ja das Kriterium Verhalten beurteilt werden kann! Bei allen Reglementen und Prüfungsordnungen ist der Satz „das Wesen ist gebührend zu berücksichtigen“ aufgelistet. Bei einem Richterbericht ist es jedoch ratsam nicht vom „Wesen“ sondern vom „Verhalten“ zu sprechen. Das Wesen eines Hundes kann nicht, in der kurzen, zur Verfügung stehenden Zeit, durch einen Richter korrekt beurteilt werden. 10. Kopf 10.1. Standard Lang gestreckt, von oben und von der Seite gesehen, gleichmäßig bis zum Nasenschwamm schmäler werdend, jedoch nicht spitz. Augenbrauenbögen deutlich ausgebildet. Nasenknorpel und Nasenkuppe lang und schmal. FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 4 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar 10.2. Kommentar: Die Beschreibung des Kopfes ist korrekt und umfassend. Anzumerken wäre noch das Längenverhältnis vom Schädel zum Fang. Es sollte mindestens 1 zu 1 sein. Ein etwas längerer Fang als die Schädellänge zwischen Stop und Hinterhauptbein unterstreicht einen markanten, edlen Kopf. Ab und zu wird der Ausdruck „Gebrauchshundetyp“ verwendet. Es handelt sich dabei um einen normalbreiten Oberkopf (Schädel) und einem etwas kürzeren Fang. Der Oberkopf erscheint zu breit, weil der Fang nicht die gewünschte Länge besitzt. Es fehlt der Adel! Die Augenbrauenbögen dürfen sich nicht zu stark vom flachen Oberkopf abheben, so dass gegen die Mitte des Schädels zulaufend eine leicht abfallende „Rampe“ fühlbar wird. Eine solche Erhebung ist atypisch und schließt eine Bewertung „sehr gut“ aus. Eine Ramsnase ist erwünscht, ein gerader Fang ist toleriert, eine Hecht- oder Himmelfahrtsnase (Pointer) ist atypisch, so dass der Teckel mit einer Disqualifikation aus dem Ring zu entlassen ist. Zu beachten ist noch, dass bei der Meißelung des Kopfes, zwischen den Haarvarietäten, ein markanter Unterschied vorherrscht. Während beim Kurzhaar ein fein gemeißelter Kopf erwünscht ist, zeigt der Rauhaar unter seinem Bart und Augenbrauen eine leicht gröbere Linie. Der Langhaar hingegen zeigt eine geradlinige Kopfgestaltung mit zum Teil etwas breiterem Fang. 11. Oberkopf 11.1. Standard Schädel: Eher flach, allmählich in den leicht gewölbten Nasenrücken verlaufend. Stop: Nur angedeutet 11.2. Kommentar Der Schädel ist flach, nicht zu breit und nicht zu schmal. Das Hinterhauptbein ist in seinen Konturen kaum erkennbar, aber gut zu ertasten. Ein stark ausgeprägtes Hinterhauptbein ist meistens mit einem schmalen Schädel gekoppelt (Spaniel). Die früher oftmals vorgeführten Kleinteckel mit runden „Apfelköpfen“ sind kaum noch anzutreffen. Ein „Apfelkopf“ ist atypisch und schließt die Bewertung „sehr gut“ aus. Der Stop (Stirnabsatz) soll leicht angedeutet sein. Kein Stirnabsatz (Barsoi) ist ebenso als Fehler zu bewerten wie auch ein stark ausgeprägter Stop (Pointer). 12. Gesichtsschädel 12.1. Standard Nasenschwamm: Gut entwickelt Fang: Lang, genügend breit und kräftig. Weit zu öffnen, bis in Höhe der Augen gespalten. 12.2. Kommentar Eine Kommentierung des Nasenschwammes erübrigt sich. Beim Fang ist die Fangtiefe zu beachten. Besonders beim Kurzhaar ist vereinzelt der Unterkiefer bei geschlossenem Fang kaum noch sichtbar. Beim Rauhaar wird durch den Bart die Begutachtung der Fangtiefe erschwert. Der Langhaar hingegen zeigt meistens eine sehr gute Fangtiefe. 13. Kiefer / Zähne 13.1. Standard Kiefer/Zähne: Stark entwickelte Ober- und Unterkiefer. Scherengebiss, regelmäßig und satt schließend. Idealerweise vollzahnig mit 42 Zähnen entsprechend der Zahnformel, mit kräftigen, genau ineinander greifenden Eckzähnen. 13.2. Kommentar 13.2.a - Kommentar zu Kiefer: Der Wunsch nach Substanz beim Kiefer wie auch beim Gebiss wird klar geäußert. Eine Fangbreite die sechs Schneidezähnen Platz bietet ist erwünscht. Ein weit verbreitetes Übel sind die zum Nasenschwamm zu spitz verlaufenden Linien. Häufig sind die Zähne nicht mehr kräftig genug und es findet sich nicht mehr genügend Platz für sechs Schneidezähne. Ein zu spitzer Fang schließt eine Formwertnote „vorzüglich“ aus. 13.2.b - Kommentar zu Zähne: Gefordert wird ein kräftiges, gut entwickeltes Gebiss mit 42 Zähnen. Doppelt vorhandene PM1 dürfen nicht als Fehler bewertet werden. Der Gewichtung des Zahnverlustes ist insbesondere Rechnung zu tragen. Grundsätzlich sind nicht sichtbare Zähne ein Zahnverlust. Operative Eingriffe um Zähne freizulegen resp. sichtbar zu machen sind nicht gestattet. Als Ausnahme kann eine echte Zahnlücke bei den Schneidezähnen angesehen werden. Sind z.B. im Ober- oder Unterkiefer nur 5 Schneidezähne sichtbar und zudem über die ganze Bandbreite regelmäßig verteilt, so kann man annehmen, dass ein angewölfter Schneidezahnverlust vorliegt. Ist aber offensichtlich Platz für 6 Schneidezähne, jedoch nur 5 Schneidezähne inklusive einer unübersehbaren Zahnlücke sichtbar, so darf man annehmen, dass ein Schneidezahn ausgebissen wurde. Hier hilft eine Röntgenaufnahme weiter. Ohne ein tierärztliches Attest muss der Teckel „ohne Bewertung“ aus dem Ring entlassen werden (im Zweifel für den Angeklagten). Ein Zahnverlust ist nicht immer gleich zu gewichten. Ein fehlender PM1 ist nicht gleichzusetzen mit einem fehlenden PM4. Daher muss die Formwertnote je nach Zahnverlust nach unten verlagert werden. Im Standard unter Rubrik „Fehler“ ist klar aufgezeigt, dass das Fehlen von ein oder zwei PM1 nicht als Fehler zu bewerten ist. Die M3 bleiben grundsätzlich unberücksichtigt! Vom züchterischen Standpunkt aus bedeutet dies, dass das Fehlen der M3 nicht dazu führen soll zur Zucht geeignete und qualifizierte Teckel von einer Vererbung ihrer Vorzüge auszuschließen. Jeder Teckelbesitzer ist angehalten das Gebiss seines Hundes genau zu überprüfen um über den Stand der Dinge Bescheid zu wissen. FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 5 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar Eine periodische Kontrolle ist anzuraten, damit nicht bei einem Anlass, ein verlorener Zahn zu bösen Überraschungen und zu einer nicht notwendigen Verärgerung des Hundebesitzers führt. Dieser schwerfällige, Iymphatische, grobknochige Körperbau zeigen Teckel auf, die im ganzen Typ und Habitus nicht dem heutigen Idealbild entsprechen. Sie können nicht mehr mit der Note „gut“ bewertet werden. Fehlt zu zwei PM1 noch ein weiterer Zahn, so ist dies ein ausschließender Fehler. Fehlt ausschließlich ein PM2, so ist dies ein Fehler. In diesem Fall darf höchsten die Formwertnote „sehr gut“ vergeben werden. 15. Augen Fehlt jedoch ein zusätzlicher Zahn zu einem fehlenden PM2, so ist auch in diesem Fall ein „Disqualifiziert“ auszusprechen (die M3 bleiben dabei jedoch unberücksichtigt). Fehlt ein oder mehrere PM3, PM4, M1 oder M2, so ist zwingend ein „Disqualifiziert“ zu vergeben (siehe auch unter Art. 57.2). Nicht genau ineinander greifende Eckzähne (Fangzahnengstand) kommen ab und zu vor. Die nicht korrekt gestellten unteren Eckzähne verursachen dann vielfach eine dauernde Verletzung des Zahnfleisches oder des Gaumens im Oberkiefer. Bei korrekt gestellten Eckzähnen (der untere Eckzahn greift vor den oberen Eckzahn) ist, bei geschlossenem Fang, immer die Spitze des Eckzahnes sichtbar. Ist die Spitze des Eckzahnes, bei geschlossenem Fang, nicht mehr sichtbar, so ist dies, gemäß dem vorliegenden Standard, ein ausschließender Fehler. Als Scherengebiss kann noch anerkannt werden, wenn die unteren Scheidezähne innen Kontakt mit dem Zahnhals der oberen Schneidezähne haben. 15.1. Standard Augen: Mittelgroß, oval, gut auseinander liegend, mit klarem, energischem und doch freundlichen Ausdruck, nicht stechend. Farbe leuchtend dunkelrotbraun bis schwarzbraun bei allen Farben der Hunde. Glas-, Fisch- oder Perlaugen bei gefleckten Hunden sind nicht erwünscht, jedoch zu tolerieren. 15.2. Kommentar Der Wunsch nach einem ausdrucksvollen, ovalen Auge ist klar umschrieben. Nur noch selten vorgestellt und verbunden mit dem Apfelkopf und kurzen Fang ist das kugelförmige, hervortretende Auge anzutreffen (Zwergpinschererbe). Ein solches Auge schließt die Formwertnote „sehr gut“ aus. Dass ein kleines und schmales Auge fehlerhaft ist, versteht sich von selbst. Die Gewichtung des Fehlers ist gleich dem des kugelförmig, hervortretenden Auges. Ein Zangengebiss wird als Fehler eingestuft (siehe unter Art. 52.1). In diesem Fall kann nur noch der Formwert „sehr gut“ vergeben werden. Die Pigmentierung des Auges ist mit der Grundfarbe des Hundes gekoppelt. Teckel die schwarze Farbe führen haben ein schwarzbraunes Auge aufzuweisen. Bei rezessiv, reinerbigen, braunen Teckeln (Pigmentverlust) soll die dunkelrotbraune Augenfarbe ersichtlich sein. Helle, stechende Greifvogelaugen sind nicht erwünscht. Eine solche Augenfarbe schließt die Formwertnote „vorzüglich“ aus. Vorsicht ist bei älteren Hunden geboten. Ab einem Alter von 4 und mehr Jahren kann eine Alterszange vorliegen. Diese Alterszange wird mit dem Abschliff der Schneidezähne dokumentiert. Somit ist dies kein Fehler sondern ein erworbener Zustand. Sofern der nationale Teckelklub bestätigen kann, dass bei einer vorherigen Bewertung ein korrektes Scherengebiss festgestellt wurde, hat dieses Zangengebiss auf die Bewertung keinen Einfluss (siehe Art. 77.1). In allen anderen Fällen kann der Formwert „vorzüglich“ nicht mehr vergeben werden. Äußerst selten könnten Teckel mit Entropium (Einstülpen des Lidrandes) resp. Ektropium (Ausstülpung der Bindehaut des unteren Augenlids, allenfalls bei Rückschlägen auf den alten schweren Brackentyp) vorgestellt werden. Bei allen Hunderassen wird Entropium wie auch Ektropium als ausschließender Fehler bewertet, so dass der Teckel mit einer „Disqualifikation“ aus dem Ring entlassen werden muss. Es ist jedoch das starke, satt schließende Scherengebiss anzustreben. Die Pigmentierung des Augenlides korrespondiert, wie oben beschrieben, mit der Grundfarbe des Teckels. Es sind die gleichen Kriterien anzuwenden. 14. Lefzen 16. Behang 14.1. Standard 16.1. Standard Lefzen: Straff anliegend, den Unterkiefer gut deckend. Behang: Hoch, nicht zu weit vorne angesetzt ausreichend, aber nicht übertrieben lang, abgerundet, beweglich, mit dem vorderen Saum dicht an der Wange anliegend. 14.2. Kommentar Diese wenigen Worte sagen klar aus was gewünscht wird. Der Pigmentierung der Lefzen ist besondere Beachtung zu schenken. Bei Teckeln die schwarze Farbe führen sind die Lefzen schwarz. Bei rezessiven, reinerbigen braunen Teckeln (Pigmentverlust) sind die Lefzen braun. Selten sieht man noch Rückschläge auf den alten Brackentyp mit dem überschweren Kopf. Solche Hunde könnten offene Lefzen haben (Bernhardiner). 16.2. Kommentar Was gewünscht wird ist treffend beschrieben. Als korrekter Ansatz des Behanges darf ein in gleicher Höhe des flachen Schädels oder minimal unter dieser Linie angesetzter Behang angesehen werden. In einer ausgeglichenen Gemütsverfassung ist der Behang parallel zur Wange geführt. Wird der Teckel auf etwas Besonderes aufmerksam, so legt er seinen Behang mit dem vorderen Saum dicht an der Wange an. FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 6 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar Bei Fehlstellungen der Behänge kann es sich um Führer-, Verhaltens- oder angeborene Fehler handeln. Unter Führerfehler ist zu verstehen, wenn z.B. der Führer den Teckel im Stand, mit einem Leckerbissen, in eine optimale Position lancieren will. Statt dass der Kopf gerade gehalten wird und der Behang mit dem vorderen Saum an der Wange geschlossen anliegt (konzentrierte Aufmerksamkeit), sucht der Teckel Blickkontakt zum Führer. Dadurch wird der Kopf hochgenommen und die Behänge fallen zurück und zeigen sich „offen“. Dies ist kein Fehler. Diese Feststellung kann sich jedoch bei der Rangierung auswirken. Ein Verhaltensfehler liegt vor, wenn sich z.B. der Teckel im Ring verunsichert fühlt. Er legt dann den hinteren Saum des Behanges an den Halsansatz an und öffnet den Behang. Dies wird als „offener oder offen getragener Behang“ bezeichnet. Ein ständig „offen getragener Behang“ schließt die Formwertnote „vorzüglich“ aus. Folgende Fehler können aufgelistet werden: – – – – – Zu kurzer oder zu langer Behang Zu schmaler Behang Zu spitzer Behang (am Behangende nicht abgerundet) Zu tief angesetzter Behang (Bracken- oder Spanielerbe) Gefalteter oder gerollter Behang (Bracken- oder Spanielerbe) – Abstehender Behang (zu starke Knorpelbildung, vielfach mit zu kurzem Behang gekoppelt, Zwergpinscher- resp. Zwergschnauzererbe) Diese Fehler schließen die Formwertnote „vorzüglich“ aus. Ist der Fehler besonders krass, so bleibt dem Teckel auch die Formwertnote „sehr gut“ versagt. Ist die Ausgewogenheit der Gesamterscheinung durch diese Fehler sehr stark gestört, so kann auch die Bewertung „sehr gut“ nicht mehr vergeben werden. Es gibt Teckel, die im Ring keine Motivation zeigen, sich positiv zu präsentieren. Sie lassen den Kopf „hängen“ und demonstrieren Unlust. Dies darf nicht als Fehler interpretiert werden. Dieser Umstand kann sich jedoch bei der Rangierung auswirken. 18. Körper 18.1. Standard Obere Profillinie: Harmonisch vom Nacken bis zur leicht abfallenden Kruppe verlaufend. Widerrist: Ausgeprägt 18.2. Kommentar Die erwünschte obere Profillinie (Oberlinie) ist ausgezeichnet umschrieben. Mögliche Fehler der oberen Profillinie werden bei den dazugehörenden Detailbeschreibungen aufgezeigt. Ein ausgeprägter Widerrist ist erwünscht. Er ist abhängig von der Schulterlage und besteht in der Hauptsache aus Muskulatur. Grundsätzlich verfügen die Rüden eher über einen gut entwickelten Widerrist als die Hündinnen. Eine fehlende deutliche Ausprägung des Widerristes darf jedoch nicht die Formwertnote vorzüglich ausschließen. Sie kann jedoch bei der Rangierung berücksichtigt werden. 19. Rücken 19.1. Standard 17.1. Standard Rücken: Nach dem hohen Widerrist im Verlauf der weiteren Brustwirbel gerade oder leicht nach hinten geneigt verlaufend. Fest und gut bemuskelt. Hals: Genügend lang, muskulös, straff anliegende Kehlhaut, mit leicht gewölbtem Nacken, frei und hoch getragen. 19.2. Kommentar 17.2. Kommentar Über den Brustwirbeln soll die Rückenlinie gerade verlaufen. In der Aktion (Trab) ist Festigkeit erwünscht. 17. Hals Ein gut aufgebauter Teckel trägt den Hals hoch mit leicht gewölbtem Nacken dessen Linie harmonisch in den Widerrist übergeht. Ein zu kurzer Hals wirkt plump, ein zu langer Hals lässt den Kopf wie auf einem Stengel aufgesetzt erscheinen. Der Hals soll sich vom Ansatz zum Kopf hin leicht verjüngen. Die Haut soll trocken sein und ohne Wammenbildung den Hals umschließen. Zu beachten gilt, dass bei jedem korrekt gebauten Teckel eine minimale Wammenbildung vorhanden ist. Die Rückenlinie kann leichte bis schwere Fehler aufzeigen. Beginnend mit der zu stark ausgeprägten Delle (abgesenkter Diaphragmatischer- oder Wechselwirbel), direkt am Widerristende, über den Karpfen- oder Senkrücken. Je nach Ausprägung des Fehlers ist eine Formwertnote von „sehr gut“ bis „genügend“ möglich. Als Fehler die den Formwert „vorzüglich“ ausschließen, können folgende Punkte aufgelistet werden: 20.1. Standard – Zu kurzer Hals (Der Kopf erscheint direkt auf dem Rumpf angesetzt) – Zu langer Hals (Die Gesamterscheinung wirkt nicht ausgewogen) – Zu starke Wammenbildung (Meistens gekoppelt mit einem schwerfälligen, plumpen Erscheinungsbild) 20. Lenden Lenden: Kräftig bemuskelt, genügend lang 20.2. Kommentar Kräftig bemuskelte Lenden sind nicht immer auf den ersten Blick zu erkennen. Eine von Hand durchgeführte Kontrolle auf dem Richtertisch ist daher notwendig. Starke Beanspruchung führt oft zu einer ausgeprägten Lendenmuskulatur. FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 7 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar Diese gut sichtbare Wölbung kann den Eindruck einer nicht korrekten oberen Profillinie auslösen und ist deshalb genau zu prüfen. Stellt man die beschriebene gut ausgeprägte Muskulatur fest ist es kein Fehler. Eine Wirbelsäulenkrümmung ist dagegen fehlerhaft und schließt die Formwertnote vorzüglich aus. Ein korrekt ausgebildetes Brustbein ist die „Stoßstange“ des vorderen und unteren Körperbereiches des Teckels. Es schützt mit den Rippen Herz und Lunge bis zum Zwerchfell. Genügend lang heißt den Proportionen entsprechend. Wir rufen in Erinnerung, dass kompakte, substanzvolle Teckel erwünscht sind. Eine gewisse Wölbung der tief herabreichenden Rippen muss auch gegeben sein, damit die Vordergliedmaßen in der Frontansicht nicht zu eng stehen. 21. Kruppe 21.1. Standard Kruppe. Breit und genügend lang, leicht abfallend. 21.2. Kommentar Die Kruppe soll leicht abfallend, breit und mit Muskeln gut ausgepolstert sein. Ist die Kruppe zu stark abfallend, so ist von einer Formwertnote „vorzüglich“ abzusehen. Der Brustkorb darf nicht ein zu flaches Rippenschiff haben. An den Brustwirbeln gut angesetzte Rippen ermöglichen die gewünschte, kräftige Rückenmuskulatur. Eine tonnenförmige Brust ist nicht erwünscht. Dies bewirkt das Gegenteil des Vorhergesagten und die Frontansicht der Vorderhand ist zu breit stehend. Eine zu flache oder tonnenförmige Rippenwölbung schließt die Formwertnote „vorzüglich“ aus. 23. Untere Profillinie und Bauch 23.1. Standard Untere Profillinie und Bauch: Leicht aufgezogen 23.2. Kommentar 22. Brust 22.1. Standard Brust. Brustbein gut ausgeprägt und so stark vorspringend, dass sich an beiden Seiten leichte Gruben zeigen. Der Brustkorb ist von vorn gesehen oval, von oben und von der Seite gesehen großräumig, Herz und Lunge volle Entwicklung gewährend, weit nach hinten aufgerippt. Bei richtiger Länge und Winkelung von Schulterblatt und Oberarm verdeckt der Vorderlauf in Seitenansicht den tiefsten Punkt der Brustlinie. 22.2. Kommentar Die gewünschte Ausformung der Brust ist sehr gut umschrieben. Die formgebenden Skelett-Teile sind das Brustbein und die Rippen (9 echte und 4 kürzere, sogenannte falsche Rippen). Alle Rippen wie auch das leicht geschwungene Brustbein verlaufen harmonisch. Fehlt das erwünschte Vorspringen des Brustbeins (Vorbrust), so ist dies ein Fehler, der den Formwert „vorzüglich“ ausschließt. Die Kontrolle der Vorbrust ist beim Kurzhaarteckel mit bloßem Auge möglich. Auch beim korrekt behaarten Rauhhaar ist dies gegeben. Beim Langhaarteckel ist eine manuelle Kontrolle unumgänglich, sofern das Haarkleid die erwünschte Qualität aufweist. Wünschenswert ist, dass das Ende des Brustbeins sich etwas vor der Mitte des Rumpfes fühlen lässt. Das Brustbeinende soll tief unten im Rumpf gelagert sein und auf keinen Fall zum Ende hin einen Bogen in das Rumpfinnere aufweisen. Bei der abgesetzten Brust (Ausschließender Fehler) ist das Ende des Brustbeins abrupt. Dabei ist das Brustbein stark verkürzt und extrem nach oben gebogen. Die Brust ist extrem kurz aufgerippt und die falschen Rippen sind ebenfalls stark verkürzt. Es kann vorkommen, dass die 9. echte Rippe sich mit dem Brustbeinende verknorpelt. Man kann mit den Fingern von unten her in den inneren Brustbereich greifen. Die untere Profillinie (Unterlinie) wird durch eine möglichst weit nach hinten führende Aufrippung und einer gut entwickelten Bauchmuskulatur geprägt. Bei der Begutachtung der unteren Linie ist als erster Schritt auf dem Richtertisch die Berippung mit den Händen zu kontrollieren. Ein weit nach hinten aufgerippter Brustkasten deckt zwischen den Vorderund Hintergliedmaßen etwa dreiviertel ab. Eine normale Aufrippung geht etwas über die Mitte des Körpers. Die letzte Rippe ist die Dreizehnte. Sie findet keinen Anschluss an das Brustbein und ist daher „fliegend“. Der hinterste Rippenbereich hat gemeinsam mit der Bauchmuskulatur die Aufgabe die Eingeweide des Teckels möglichst optimal zu schützen. Eine windhundartig aufgezogene Flanke ist im Standard unter „Schwere Fehler“ aufgelistet und schließt den Formwert „gut“ aus. 24. Rute 24.1. Standard Rute: Nicht zu hoch angesetzt, in Verlängerung der Rückenlinie getragen. Im letzten Drittel der Rute ist eine geringfügige Krümmung zulässig. 24.2. Kommentar Die Rute verjüngt sich fortlaufend zur Rutenspitze hin. Ist eine geringfügige Krümmung im letzten Drittel der Rute feststellbar, so kann man nicht von einer Sichelrute sprechen. Eine Sichelrute beginnt sich bereits nach dem ersten Drittel zu krümmen. Der Grund sind zu kurze Sehnen. Manche Ruten krümmen sich auch seitlich. Eindeutige Sichelruten schließen den Formwert „vorzüglich“ aus. Zu hoch angesetzte Ruten sind nicht häufig anzutreffen. Manchmal trügt der Schein bei zu hoch getragenen Ruten. Eine zu tief angesetzte Rute ist beim Teckel äußerst selten. Sie kommt meist nur in Kombination mit einer zu stark abfallenden Kruppe vor. FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 8 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar Eine zu hoch getragene „lustige Rute“ wird deutlich über die Rückenlinie erhoben. Dieser Indikator gehört eigentlich unter „Verhalten, Charakter (Wesen)“ abgehandelt. Der Teckel zeigt Dominanz und Präsenz im Ring, also ein positiver Aspekt. Leider stört diese Tragweise das Gesamtbild, so dass die Bewertung „vorzüglich“ nicht mehr vergeben werden kann. Das Klemmen der Rute ist unter 9.2. behandelt. Auch anatomische Gründe, wie eine zu kurze Kruppe mit zu hoch angesetzter Rute oder eine ansteigende Rückenlinie, evtl. verbunden mit einer zu steilen Hinterhandwinkelung, können zum Tragen einer „lustigen Rute“ führen. Haben die Schulterblattspitzen gegeneinander einen zu großen Abstand, so ist die Lage des Schulterblattes nicht mehr schräg. Diese Teckel sind dann oft „in den Schultern hängend“. Das Erscheinungsbild der Schulterblätter ist dem einer Grosskatze ähnlich. Dieser Fehler ist unter „Schwere Fehler“ im Standard aufgelistet und schließt eine Formwertnote „gut“ aus. Sämtliche angeborenen Rutendeformationen und Rutenfehler wie Knickrute, ineinander verwachsene Rutenwirbel (Rutenwirbel sollten immer gegeneinander, in allen Richtungen, beweglich sein), Stummelruten (normal sind 18 bis 22 Rutenwirbel), Korkzieherruten usw. sind „Ausschließende Fehler“ und enden mit einer „Disqualifikation“ des Teckels. Oberarm: Von gleicher Länge wie das Schulterblatt, nahezu im rechten Winkel zu diesem stehend, starkknochig und gut bemuskelt, an den Rippen anliegend, aber frei beweglich. Vorsicht ist bei etwas kurz erscheinenden Ruten geboten. Ist nun eine solche Rutenlänge angewölft oder wurde am äußersten Rutenende ein Knick operativ entfernt? In Zweifelsfällen sollte eine Röntgenaufnahme angefordert werden die bei einer neutralen Institution auszuwerten ist. Sollte Ihr Teckel einen Unfall an der Rute erleiden, so sollten Sie sich um eine Konsultation bei Ihrem Veterinär „noch in blutigem Zustand“ bemühen. Nur so kann Ihr Veterinär ein korrektes Zeugnis über eine unfallbedingte Rutendeformation erstellen. 25. Gliedmassen - Vorderhand 25.1. Standard Allgemeines: Kräftig bemuskelt, gut entwickelt, von vorne gesehen trockene, gerade gestellte Vorderläufe von guter Knochenstärke mit gerade nach vorn gerichteten Pfoten. 25.2. Kommentar Die Vorderhand wird im Standard in sieben Unterteilungen beschrieben, so dass hier nur Allgemeines kommentiert wird. Zu beachten ist die Knochenstärke (Substanz). Knochenstärke ist angewölft und darf nicht mit Masse verwechselt werden. Ein dicker Teckel ist massig. Masse ist jedoch ein erworbener Faktor. Fehlende Substanz schließt eine Bewertung „vorzüglich“ aus. 26. Schultern 26.1. Standard Schultern: Plastisch bemuskelt. Langes, schräg liegendes Schulterblatt, eng am Brustkorb anliegend. 26.2. Kommentar: Es ist ein schräg anliegendes Schulterblatt erwünscht. Diese Schräglage wird am Abstand der Schulterblattspitzen kontrolliert. Als annehmbarer Abstand zwischen den Schulterblattspitzen darf man eine Fingerbreite erwarten. Die Schulterblattspitzen dürfen nicht zu eng beieinander stehen, weil sonst von der Schulterlage ausgehend ein bodenweiter Stand der Vorderhand provoziert werden kann. 27. Oberarm 27.1. Standard 27.2. Kommentar Der korrekte Oberarm ist hier sehr gut beschrieben. Oft kann ein zu kurzer Oberarm festgestellt werden. Der Bodenabstand wird dadurch ungünstig beeinflusst und bei ungenügender Winkelung als zu groß empfunden. Die Vorbrust erscheint nicht genügend vorspringend. Die vertikale Achse der Vorderhand wird nach vorn verschoben. Es kann auch eine optische Täuschung einer mangelhaften Brusttiefe hervorrufen. Ein zu kurzer Oberarm oder eine ungenügende Winkelung der Vorderhand schließt die Formwertnote „vorzüglich“ aus. 28. Ellenbogen 28.1. Standard Ellenbogen. Weder ein- noch ausdrehend. 28.2. Kommentar Der Ellenbogen beinhaltet das Ellenbogengelenk und den Ellenbogenhöcker. Speiche und Eile bilden den Unterarm. Ein korrekt anliegender Oberarm lässt keinen Raum zwischen Rippen und Oberarm zu. Es ist nicht möglich die Finger in diesen Zwischenraum zu schieben. Folglich kann nur ein nicht korrekt anliegender Oberarm den Ellenbogen zum Ausdrehen bewegen. Sind im unteren Vorderhandbereich Fehler (siehe folgende Kommentare), so kann dies ein Eindrehen des Ellenbogens bewirken. Diese zwei Fehler resp. ein loser Oberarm können eine zehenenge oder zehenweite Stellung der Vorderpfoten nach sich ziehen und schließen eine Bewertung „vorzüglich“ aus. 29. Unterarm 29.1. Standard Unterarm. Kurz, jedoch so lang, dass der Bodenabstand des Hundes etwa ein Drittel seiner Widerristhöhe beträgt. Möglichst gerade. 29.2. Kommentar Hier wird nochmals auf den Bodenabstand hingewiesen (siehe auch Art. 27.2). Erwünscht ist ein von der Seite und von vorne betrachteter, möglichst gerader und senkrechter Unterarm. FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 9 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar Der Winkel zwischen Ober- und Unterarm beträgt annähernd 90 Grad. Viele Teckel leiden unter einer etwas weichknochigen, nicht korrekt aufgebauten Vorderhand. Unterarm, Vorderfußwurzelgelenk, Vordermittelfuß und Vorderpfoten als Einheit gesehen zeigen dann eine stark nach hinten oder nach innen gebogene untere Vorderhandpartie. Je nach dem wie stark der Fehler ausgeprägt ist schließt diese Weichknochigkeit die Formwertnote „vorzüglich“ (leichter Fehlergrad) oder gar ein „sehr gut“ (schwererer Fehlergrad) aus. 30. Vorderfußwurzelgelenk 30.1. Standard Vorderfusswurzelgelenk: Die Vorderfusswurzelgelenke stehen einander etwas näher als die Schultergelenke. 30.2. Kommentar Damit der Teckel seine Balance halten kann stellt er die Vorderhand, je nach Bau des Brustkorbes, an der ihm genehmsten Position hin. Bei einem korrekt gestalteten Brustkorb mit einer tadellos aufgebauten und gestellten Vorderhand stehen die Vorderfusswurzelgelenke einander etwas näher als die Schultergelenke. Ist die Frontpartie des Teckels nicht optimal, so muss er, um den Körperbaufehler auszugleichen, eine fehlerhafte Stellung der Vorderhand einnehmen. Verschiedene Faktoren können auch zu einer starken Engstellung der Vorderfußwurzelgelenke führen. Dies ist meistens mit einer zehenweiten Pfotenstellung verbunden. Ist dieser Fehler extrem stark ausgeprägt, so können die Pfoten bis zu 90 Grad nach außen gedreht werden. In der Aktion werden dann die Pfoten seitlich abgerollt. Je nach Ausprägung dieser Fehler ist eine Bewertung von „sehr gut“ bis „genügend“ vorzunehmen. Unter „Ausschließende Fehler“ ist das Knicken im Vorderfusswurzelgelenk aufgelistet. Dieser Fehler kommt selten vor. Er ist meist zufällig zu beobachten, denn der Vorgang vollzieht sich in Bruchteilen von Sekunden. Bei entsprechender Belastung des Vorderfußwurzelgelenkes springt dieses nach vorn und „knickt“. Meistens zeigen überschwere Teckel diesen Fehler. Da der knickende Vorderlauf kurzfristig nicht mehr durch den Teckel benutzt werden kann entlastet dieser unverzüglich den Lauf, so dass sofort die Normalstellung wieder eingenommen werden kann. 32. Vorderpfoten 32.1. Standard Vorderpfoten: Zehen eng aneinander liegend, gut gewölbt, mit kräftigen, widerstandsfähigen, gut gepolsterten Ballen und kurzen, starken Krallen. Die fünfte Zehe hat keine Funktion, darf aber nicht entfernt werden. 32.2. Kommentar Die Vorderpfote ist fast ovalförmig, kompakt, etwas größer als die Hinterpfote, mit gut aufgeknöchelten Zehen. Die Sohlenballen und Krallen, entsprechend der Farbe des Teckels, schwarz oder dunkelbraun. Die Stellung der Pfoten ist nach vorn gerichtet. Überschwere lymphatische Teckel haben oftmals gespreizte Zehen (offene Pfoten). Dieser Fehler schließt die Formwertnote „sehr gut“ aus. Eine weichknochige Vorderhand endet vielmals in „Hasenpfoten“ was ebenfalls eine Formwertnote „sehr gut“ ausschließt. Der Begriff „zeheneng“ (Pfoten nach innen gerichtet) resp. „zehenweit“ (Pfoten nach außen gerichtet) ist weiter oben (Art. 28.2.) kommentiert worden. 33. Hinterhand 33.1. Standard Allgemeines: Kräftig bemuskelt, in guter Proportion zur Vorderhand. Knie- und Sprunggelenke stark gewinkelt, Hinterläufe parallel, weder eng noch weit auseinandergestellt. 33.2. Kommentar Die Hinterhand wird im Standard in sechs Unterteilungen beschrieben, so dass hier nur Allgemeines kommentiert wird. Die Hinterläufe sind parallel gestellt und sollen, bedingt durch die kurzen Läute, eher breit geführt werden. Sie stehen etwas außerhalb der Sitzbeinhöcker. Als Norm sollten ca. drei Fingerbreit zwischen den Hinterläufen Platz haben. Erwünscht ist eine kräftige Bemuskelung. Eine etwas schwache oder zu stark ausgebildete Muskulatur mag die Gesamterscheinung des Teckels beeinflussen. Grundsätzlich ist dies jedoch kein Fehler die eine Verminderung der Formwertnote rechtfertigen würde. Eine Rückstellung bei der Rangierung wäre in diesem Fall angebracht. 34. Oberschenkel 31. Vordermittelfuß 34.1. Standard 31.1. Standard Vordermittelfuß: Der Vordermittelfuß soll von der Seite gesehen weder steil stehen noch auffällig nach vorn gerichtet sein. Oberschenkel: Soll von guter Länge und kräftig bemuskelt sein. 34.2. Kommentar Erübrigt sich. 31.2. Kommentar Das Vordermittelfußskelett besteht aus fünf Knochen. Wie bereits oben kommentiert ist auch hier eine gute Knochenstärke gefordert um der gesamten Vorderhand den korrekten Aufbau zu ermöglichen. 35. Kniegelenk 35.1. Standard Kniegelenk: Breit und kräftig mit ausgeprägter Winkelung. FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 10 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar 35.2. Kommentar 39. Hinterpfoten Hier ist ein besonderes Augenmerk auf die ab und zu beim Teckel anzutreffende Kniegelenkdefekte (Patella-Luxation) angebracht, auf die man besonders durch einen gestörten Bewegungsablauf aufmerksam wird. Hierbei wird der Unterschenkel nicht parallel geführt sondern leicht nach innen abgewinkelt. Dies häufig in Kombination mit einer zehenengen Pfotenstellung. Bei Verdacht auf Patella-Luxation kann keine Bewertung abgegeben werden. Der Teckel ist „ohne Bewertung“ aus dem Ring zu entlassen. Dies verbunden mit einer Meldung an die verantwortliche Zuchtleitung. Diese wird eine medizinische Untersuchung mit Röntgenaufnahmen veranlassen. 39.1. Standard Hinterpfoten: Vier eng aneinander liegende Zehen, gut gewölbt. Voll auf den kräftigen Ballen fußend. 39.2. Kommentar Die Hinterpfoten sind in korrekter Stellung nach vorn gerichtet und stehen unter dem Sitzbeinhöcker. Sie sind etwas kleiner als die Vorderpfoten. Ist die Hinterhand hackeneng, so ist die Stellung der Pfoten zehenweit. Ist die Hinterhand fassbeinig, so ist oftmals eine zehenenge Pfotenstellung festzustellen. Unterschenkel: Kurz, annähernd im rechten Winkel zum Oberschenkel stehend, gut bemuskelt. Mitunter zeigen Teckel eine „unterstellte“ Hinterhand. Die Kruppe erscheint etwas stark abfallend und der Rutenansatz etwas tief angesetzt. Im Stand werden dann die Pfoten in einer vertikalen Linie mit dem Kniegelenk oder gar davor platziert. Dies ist ein Fehler der die Formwertnote „vorzüglich“ ausschließt. 36.2. Kommentar 40. Gangwerk 36. Unterschenkel 36.1. Standard Ist die Winkelung der Hinterhand nicht ausreichend, so bewirkt sie oftmals eine höher gestellte Kruppe und somit eine ansteigende Rückenlinie. Dieser Fehler wird mit dem Fachausdruck „überbaut“ umschrieben und schließt die Formwertnote „vorzüglich“ aus. 37. Sprunggelenk 37.1. Standard 40.1. Standard Der Bewegungsablauf soll raumgreifend, fließend und schwungvoll sein, mit weitem, bodennahem Vortritt, kräftigen Schub und eine leicht federnde Übertragung auf die Rückenlinie bewirken. Die Rute soll dabei in harmonischer Verlängerung der Rückenlinie, leicht abfallend, getragen werden. In der Aktion sind Vorderhand und Hinterhand parallel ausgreifend. Sprunggelenk: Kräftig, sehnig und trocken. 40.2. Kommentar 37.2. Kommentar Auch hier beträgt die korrekte Winkelung zwischen Unterschenkel und Hintermittelfuß ca. 90 Grad. Fehler die durch die Stellung der Sprunggelenke ersichtlich werden sind fassbeinig oder kuhessig (hackeneng). Fassbeinige oder kuhessige Stellung schließt den Formwert „vorzüglich“ aus. Sind diese zwei möglichen Fehler ausgeprägt ersichtlich, so ist eine noch mindere Bewertung angebracht. 38. Hintermittelfuß 38.1. Standard Hintermittelfuß: Relativ lang, gegen den Unterschenkel beweglich, leicht nach vorn gebogen. 38.2. Kommentar Ein korrekt in der Balance stehender Teckel zeigt von der Seite gesehen einen fast senkrechten, von guter Knochenstärke, etwas hinter dem Sitzbeinhöcker gestellten Hintermittelfuß. Ein sehr ausgewogener und aussagekräftiger Artikel. Die Bewertung der Aktion erfolgt immer im Trab. Der Teckel soll immer in der Balance bleiben. Es ist die Aufgabe des Führers das dem Teckel adäquate Tempo ausfindig zu machen. Zum Teil können die nun folgend aufgelisteten Fehler nur einseitig auftreten. Folgende Fehler können in der Aktion bei der Vorderhand festgestellt werden: Mangelnder, kurzer Vortritt, bodenenge oder bodenweite Vorderhand, runder oder steppender Bewegungsablauf, Stech- oder Paradetrab (gestreckte hochgeworfene Vorderhand), loser (nicht korrekt anliegender und geschlossener) Oberarm, paddelnde, zehenenge oder zehenweite Vorderhand. Der Stech- oder Paradetrab darf nicht mit steppender Vorderhand verwechselt werden. Beim „Steppen“ ist die Vorderhand im Vordermittelfußwurzelgelenk stark gewinkelt. Der Hund zeigt in der Aktion einen runden, hochgezogenen kurzen Vortritt. Dieser Fehler ist bei Teckeln äußerst selten anzutreffen. Dies im Gegensatz zu hochläufigen Hunderassen. Folgende Fehler können in der Aktion bei der Hinterhand festgestellt werden: FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 11 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar Mangelnder Schub, unterstellte Hinterhand (der Bewegungsraum ist ausschließlich auf den Bauchbereich beschränkt, häufig gekoppelt mit einem kurzen Vortritt, Gangwerk wie eine „Nähmaschine“), bodenenge oder bodenweite Hinterhand, fassbeinige oder kuhessige (hackenenge) Hinterhand, zehenenge oder zehenweite Hinterhand, nicht gerade in einer Linie nach hinten verlaufende sondern schlenkernder Bewegungsablauf der Hinterhand. Allenfalls kann ein solcher Kurzhaar bei der Rangierung hintangestellt werden. Eine seitliche Rückenbewegung ist ebenso fehlerhaft. Ist die Haardichte noch mangelhafter, so können „Lederohren“ und „Lederruten“ entstehen. Ein solcher Fehler schließt die Formwertnote „sehr gut“ aus. Alle hier aufgelisteten Fehler schließen den Formwert „vorzüglich“ aus. Sind diese Fehler stark ausgeprägt, so kann auch eine mindere Bewertung vergeben werden. Die Haardichte wird, in dem man mit der Hand im Fell gegen den Strich fährt, kontrolliert. Sieht man bei diesem Griff zu viel Haut und ist zudem die Behaarung an der Unterbrust und am Bauch karg bis überhaupt nicht vorhanden, so ist die Haardichte mangelhaft und schließt die Formwertnote „vorzüglich“ aus. In der Aktion werden normalerweise Fehler der oberen Linie, sprich Rücken, besser als im Stand ersichtlich sein. Vielmals werden Rückenfehler im Stand kaschiert d.h. sie sind nicht erkennbar. Ab und zu kann an der Halsoberseite ein „Ridge“ (Haarwirbel mit gegenläufigen Haarstrich) vorkommen. Ein Ridge ist normalerweise mit starker Kurzhaarbildung verbunden und wird nicht als Fehler bewertet. Gleich zu gewichten ist ein etwas längeres Grannenhaar an der Unterseite der Rute. 41. Haut: 43. Farbe - Einfarbige 41.1. Standard 43.1. Standard Haut: Straff anliegend. a) Einfarbige: Rot, rotgelb, gelb, alles mit oder ohne schwarze Stichelung. Indes ist reine Farbe vorzuziehen und rot wertvoller als rotgelb und gelb zu betrachten. Auch stark schwarz gestichelte Hunde gehören hierher und nicht unter die andersfarbigen. Weiß ist nicht erwünscht, aber in einzelnen kleinen Flecken nicht ausschließend. Nase und Krallen schwarz; rötlich-braun ist auch zulässig, aber nicht erwünscht. 41.2. Kommentar Der überwiegende Teil unserer Teckel hat eine straff anliegende Haut. Eine minimale Wammenbildung ist normal und kein Fehler. Der schwerfällige, lymphatische Typ (selten vorkommend) kann eine starke Wammenbildung, offene Lefzen und weitere, bereits vorgängig aufgelistete Fehler des grobschlächtigen Teckels aus alter Zeit aufzeigen. Eine mittelstarke Wammenbildung schließt eine Formwertnote „vorzüglich“ aus. 42. Haarkleid - Kurzhaar 42.1. Standard Haar: kurz, dicht, glänzend, glatt anliegend, fest und hart, nirgends unbehaarte Stellen zeigend. Rute: Fein, voll, aber nicht zu reichlich behaart. Etwas längeres Grannenhaar an der Unterseite ist nicht fehlerhaft. 42.2. Kommentar Ein Kurzhaar soll außerordentlich dicht behaart sein. Zudem ist eine feste Haarstruktur erwünscht. Das Winterfell ist dichter und um ein geringes länger als das Sommerkleid. Kurzhaarteckel aus Kreuzungen mit Langhaar stammend (USA-Importe), zeigen oftmals eine seidenweiche Kurzhaarbildung auf. Werden folgende Punkte auf dem Richtertisch festgestellt, so darf angenommen werden, dass der präsentierte Kurzhaarteckel Langhaarahnen führen kann: – Gröbere Kopfgestaltung (nicht feingemeißelte Linien) – Übermäßig lange Rute – Feines, weiches, seidiges Kurzhaar Ist der vorgestellte Kurzhaar in allen Teilen korrekt, so sind diese Punkte zu akzeptieren und führen nicht zu einer Minderbewertung. Dies, sofern die Behaarung dicht ist. 43.2. Kommentar Ein sattes, kräftiges Hirschrot ist erwünscht. Um so gelblicher die Farbe wird, desto minder ist die Farbqualität. Rote Kurzhaarteckel mit dunkler Pigmentierung an Augen, Nasenschwamm, Lefzen und Krallen zeigen eines der klassischen Farbbilder. Schwarze Stichelung ist zu akzeptieren und darf nicht als Fehler angesehen werden. Ein aufgehelltes Auge, ein rötlich-brauner Nasenschwamm, rötlich-braune Lefzen und Krallen sind nicht erwünscht und zeigen ein Pigmentverlust auf. Pigmentverlust schließt die Formwertnote „vorzüglich“ aus. Nicht genügend pigmentierte Teckel vererben diesen Fehler rezessiv. Art. 43.1 ... „und nicht unter die andersfarbigen“ ist zu streichen (redaktioneller Fehler). Es gibt keine „Andersfarbigen“ mehr. 44. Farbe - Zweifarbige 44.1. Standard b) Zweifarbige: Tiefschwarz oder braun, je mit rostbraunen oder gelben Abzeichen (Brand) über den Augen, an den Seiten des Fanges und der Unterlippe, am inneren Behangrand, an der Vorbrust, an den Innen- und Hinterseiten der Läufe, an den Pfoten, um den Anus und von dort bis etwa ein Drittel bis zur Hälfte der Unterseite der Rute. Nase und Krallen bei schwarzen Hunden schwarz, bei braunen Hunden braun. Weiß ist nicht erwünscht, aber in einzelnen kleinen Flecken nicht ausschließend. Ein zu stark verbreiteter Brand ist unerwünscht. FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 12 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar 44.2. Kommentar Der klassische zweifarbige Teckel ist schwarz-rot. Ein kleiner weißer Brustfleck darf nicht als Fehler bewertet werden. Schwarz-rote Kurzhaarteckel mit weißem Brustfleck sind vielfach in bezug auf die Farbe homozygot (reinerbig). Fehlt die notwendige Pigmentierung, so ist die Farbe braun mit gelblichen Abzeichen. Eine solche Farbe wird auch als „schokoladefarben“ bezeichnet. Zweifarbig braune Teckel wären unschwer zu züchten, denn die Farbe braun vererbt sich rezessiv und ist ebenfalls homozygot. Die Teckelzüchter legen jedoch Wert auf stark und gut pigmentierte Hunde, so dass nur vereinzelt zweifarbig braune Teckel angetroffen werden. Bei im Exterieur gleichwertigen Hunden ist der zweifarbige braune (schokoladefarbene) Teckel bei der Rangierung, bedingt durch die mindere Pigmentierung, hinten an zu stellen. Ist der Brand zu stark oder zu wenig verbreitet oder stark verrußt (fast schwarz), so schließt dies die Formwertnote „vorzüglich“ aus. 45. Farbe – Gefleckte (getigerte, gestromte) 45.1. Standard c) Gefleckte (getigerte, gestromte): Die Grundfarbe ist immer die dunkle Farbe (schwarz, rot oder grau). Erwünscht sind unregelmäßige graue aber auch beige Flecken (nicht erwünscht sind große Platten). Weder die dunkle noch die helle Farbe soll überwiegen. Die Farbe des gestromten Teckels ist rot oder gelb mit dunkler Stromung. Nase und Krallen wie bei den Einund Zweifarbigen. 45.2. Kommentar: Erwünscht sind zur jeweiligen Grundfarbe passende graue oder beige Flecken. Weiße Flecken sind unerwünscht. Das Züchten von Tigerteckeln ist ein schwieriges Unterfangen. Der Merlefaktor spielt hier mit und birgt manche verheerende Gefahr. Das Züchten von Tigerteckeln gehört ausschließlich in erfahrene Züchterhände. Grosse Platten und weiße Flecken schließen den Formwert „vorzüglich“ aus. Extrem ausgeprägte weiße Flecken schliessen darüber hinaus bereits den Formwert „sehr gut“ aus. Bedenkt man die Herkunft des Rauhhaars (Einkreuzung von Terrier und rauhaarigen Pinschern, sogenannte Rattler), so wird die Bandbreite an Rauhhaar-Qualität noch in den kommenden Jahrzehnten nicht in den Griff zu kriegen sein. Leichte Abweichungen der Haarqualität nach kurz wie auch nach weich werden deshalb akzeptiert. Auch beim rauhhaarigen Teckel soll die Haardichte geprüft werden (siehe unter 42.2). Schwarz-rote Rauhhaar zeigen in der Regel ein weniger harsches Rauhhaar als sein saufarbener Vetter. Neben dem vorzüglichen Rauhhaar mit ca. 2-3 cm langem, harschen Deckhaar, durchsetzt mit Unterwolle sind Teckel mit etwas weichem oder eher kurzem Rauhhaar mit wenig Bart, Augenbrauen und Unterwolle in der Zucht zu belassen, ihnen ist jedoch die Formwertnote „vorzüglich“ vorzuenthalten. Darüber hinaus ist ein nicht optimales Rauhhaar bei der Rangierung innerhalb der Klassen zu berücksichtigen. Die Forrnwertnote „gut“ schließen nur die Extremfälle, also zu weiches Rauhhaar, wie auch der kurzgebliebene Rauhhaar ohne Bart und Augenbrauen, aus. Diese Rauhhaarteckel sind mit der Formwertnote „genügend“ zu bewerten. Im Standard wird gelocktes oder welliges Haar als Fehler bezeichnet. Dieses Kriterium darf nur im trockenen Zustand des Rauhhaares begutachtet werden. Wird das Haar nass, so kann dieser Fehler kurzfristig auftreten und ist daher mit entsprechender Vorsicht anzugehen. Grundsätzlich darf ein Rauhhaarteckel getrimmt werden. Stellt der Richter fest, dass ein Teckel geschoren ist, so ist er höchstens mit der Formwertnote „gut“ zu bewerten. Zu weiches Kopfhaar mit Schopfbildung, Behänge mit langem seidigen Haar und Befederung an den Läufen, gekoppelt mit einer Fahnenrute, sind nicht erwünscht. Das Trimmen ermöglicht jedoch eine bemerkenswerte Verbesserung der Gesamterscheinung des Rauhhaarteckels im Ring. Noch ein Wort zum Erbgang beim rauhaarigen Teckel. Kurzhaarigkeit und übermäßig weiches Haar vererben sich rezessiv. 47. Rauhhaar - Farbe 47.1. Standard 46. Rauhhaar - Haar 46.1. Standard Haar: Mit Ausnahme von Fang, Augenbrauen und Behang am ganzen Körper mit Unterwolle durchsetztes, vollkommen gleichmäßig anliegendes, dichtes, drahtiges Deckhaar. Am Fang zeigt sich ein deutlich ausgeprägter Bart. Die Augenbrauen sind buschig. Am Behang ist die Behaarung kürzer als am Körper, fast glatt. Rute gut und gleichmassig, eng anliegend behaart. 46.2. Kommentar Rauhhaar ist und bleibt auch in Zukunft für den Züchter ein Problemhaar. Farbe: Überwiegend hell- bis dunkelsaufarben sowie dürrlaubfarben. Weiterhin gelten die Farben wie beim Kurzhaar unter a) bis c) beschrieben. 47.2. Kommentar Saufarben hat unzählige Schattierungen. Von hellsaufarben, dürrlaubfarben bis dunkelsaufarben ist alles toleriert. Kleine weiße Brustflecken kommen ebenfalls vor und sind nicht fehlerhaft. Stellt sich die Frage ob ein Teckel dunkelsaufarben oder schwarz-rot ist, so kann dieses Kriterium am besten am Behang kontrolliert werden. Ist die Behaarung nicht rein schwarz sondern am Ansatz oder Saum leicht braun aufgehellt, so handelt es sich um einen dunkelsaufarbenen Teckel. Keinesfalls darf beim saufarbenen Rauhaarteckel ein Pigmentverlust ersichtlich sein (siehe unter 43.2), ansonsten gilt das an anderer Stelle zu Farben gesagte. FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 13 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar 48. Langhaar - Haar 48.1. Standard Haar: Das mit Unterwolle versehene schlichte, glänzende Haar, am Körper anliegend, verlängert sich unter dem Hals und an der Unterseite des Körpers, hängt am Behang über, zeigt an der Hinterseite der Läufe eine deutlich längere Behaarung (Befederung.), erreicht seine größte Länge an der Unterseite der Rute und bildet dort eine vollständige Fahne. 48.2. Kommentar Beim Langhaarteckel ist die Entwicklung des Haares unter Berücksichtigung des Alters am auffälligsten. Sie ist erst im Alter von ca. 3 Jahren beendet. Bereits ausgewachsene, junge Langhaarteckel zeigen das oben beschriebene Haar ab und zu noch nicht vollständig. Das Deckhaar ist ca. 5 cm lang und mit Unterwolle gut durchsetzt. Erwünscht ist ein mäßig überhängendes Langhaar am Behang. Nicht erwünscht ist ein mit Haar überladener Behang. Die lang auslaufende Behaarung an Vorbrust und untere Linie muss deutlich ausgeprägt sein. Die erwünschten Langhaarfransen an der Vorderhand nennt man Befederung, an der Hinterhand Hosen. Die Langhaarfransen an der Rute bezeichnet man als Fahne. Ist das Deckhaar zu kurz und am ganzen Körper gleichmäßig lang, so schließt diese Behaarung die Formwertnote „vorzüglich“ aus. Gleich zu gewichten ist ein überladenes, oder auf dem Rücken gescheiteltes Langhaar das den jagdlichen Gebrauch, besonders bei Schneelage, beeinträchtigen würde. Gewelltes oder struppiges Haar wie auch zu lange Behaarung an den Zehen schließen ebenfalls die Formwertnote „vorzüglich“ aus. Auch langhaarige Teckel können zurechtgetrimmt werden. Sinngemäß ist Art. 46.2 Abs. 4 auch hier anwendbar. Sau- oder dürrlaubfarbene Kurzhaarteckel sind nicht erwünscht, so dass die Formwertnote „gut“ nicht vergeben werden kann. Weiße Teckel mit großen Platten lassen bereits aus dem Land der unbegrenzten Möglichkeiten grüssen. Beige und bonbonfarbene Teckel können in England bestaunt werden! Achtung: Teckel können gefärbt sein! Eine solche Behandlung des Haares ist verboten. Der Teckel ist dann ohne Bewertung aus dem Ring zu weisen. Der Richter ist verpflichtet der Ausstellungsleitung Meldung zu erstatten und die Feststellung im Richterbericht zu vermerken. 51. Größe und Gewicht 51.1. Standard Teckel: Brustumfang über 35 cm, Gewichtobergrenze etwa 9 kg. Zwergteckel: Brustumfang über 30 bis 35 cm, im Alter von mindestens 15 Monaten. Kaninchenteckel: Brustumfang bis 30 cm, im Alter von mindestens 15 Monaten. 51.2. Kommentar 51.2.a - Kommentar zu Größe: Eine korrekte Messung soll zwischen Ellenbogen und Rumpf erfolgen. Bei der WUT-Tagung der Ausstellungsrichter-Obleute von 1996 wurde vereinbart, dass bei späteren Nachmessungen eine Toleranz von 2 cm erlaubt ist. Übertrifft das Maß mehr als die erlaubte Toleranz von 2 cm, so schließt dies die Formwertnote „vorzüglich“ aus. 51.2.b - Kommentar zu Gewicht: 49. Langhaar - Farbe 49.1. Standard Farbe: Wie beim Kurzhaar unter a) bis c) beschrieben. 49.2. Kommentar Die dunkelrote Variante tendiert zum Mahagonirot. Beim mahagoniroten Langhaar soll auch die Befederung möglichst gleichfarbig sein. Hellgelbe Hosen z.B. sind nicht erwünscht. Sie haben jedoch nicht eine Minderung der Formwertnote zur Folge. Allenfalls kann bei der Rangierung innerhalb der Klasse auf diesen Punkt Rücksicht genommen werden. Ansonsten ist auf Art. 42.1 bis 45.2 sowie 50.2 bezug zu nehmen. 50. Nicht erwünschte Farben 50.1. Standard Bei allen drei Größen ist eine substanzvolle Gesamterscheinung erwünscht. Leichte Hunde mit wenig Knochensubstanz sind wohl flink und agil, vererben jedoch häufig den Mangel an Substanz weiter. Teckel mit überschwerem Knochenbau sind nicht mehr beweglich genug. Bei der Arbeit unter der Erde behindert ihr Körpervolumen das erwünschte Vorwärtskommen. Teckel mit mangelnder oder übermäßiger Knochensubstanz und Volumen schließen die Formwertnote „vorzüglich“ aus. Teckel die über 10,0 kg auf die Waage bringen dürfen ebenfalls nicht mehr mit „vorzüglich“ bewertet werden. Wird vermutet, dass der Teckel überschwer ist, so darf diese Minderbenotung nur bei ganz offensichtlichen Fällen oder unter Zuhilfenahme einer Waage vorgenommen werden. 52. Fehler 52.1. Standard Jede Abweichung von den vorgenannten Punkten muss als Fehler angesehen werden, dessen Bewertung in genauem Verhältnis zum Grad der Abweichung stehen sollte. - keine Angabe 50.2. Kommentar Alle vorher nicht erwähnten Farben sind keine Teckelfarben. Gemäß dem FCI-Standard ist dies ein ausschließender Fehler. Die M3 (Molaren 3) bleiben bei der Beurteilung unberücksichtigt. Das Fehlen von zwei PM1 (Prämolaren 1) ist nicht als Fehler zu werten. FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 14 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar Als Fehler ist das Fehlen eines PM2 zu werten, wenn außer den M3 keine weiteren Zähne fehlen, ebenso eine Abweichung vom korrekt schließenden Scherengebiss wie z.B. das Zangengebiss. 52.2. Kommentar Der Standard zeigt auf, dass zwei fehlende PM1 sowie die zwei M3 nicht als Fehler gewertet werden. Sie spielen bei der Vergabe der Formwertnote keine Rolle. Bei der Platzierung jedoch kann dieser Faktor sehr wohl miteinbezogen werden. Vordergründig handelt es sich hier um Zähne die beim Gebiss des Hundes wenig Funktion ausüben. Trotzdem sei hier an alle Züchter der Mahnfinger erhoben! Zahnverlust vererbt sich und bei der nächsten Generation fehlt vielleicht ein gewichtigerer Zahn, so dass diese Zuchtlinie nicht mehr weiter verfolgt werden kann. Der Züchter tut gut daran die Nachteile von Zahnverlusten mit den eventuellen Vorzügen in anderen Bereichen seines Dachshundes sorgfältig abzuwägen. Das Zangengebiss wird wohl noch toleriert, ist aber klar als Fehler beschrieben. Die Höchstqualifikation lautet hier „sehr gut“. Der hier vorliegende Kommentar kann nicht in Anspruch nehmen alle Möglichkeiten abgedeckt zu haben. Er führt jedoch den Teckelfreund weit in die „Welt des Teckels, sein erwünschtes Idealbild und die möglichen Fehler, gemäß FCI-Rassestandard“ ein. Grundsätzlich sind diese Fehler mit der Formwertnote „genügend“ zu bewerten. Sind die Fehler nur leicht angedeutet, so dürfen sie nicht zu einer starken Formwertminderung führen. Mehrere leichte Fehler kumulieren sich und können bei der Vergabe der Formwertnote eine entsprechend tiefere Benotung bewirken. Besonders zu beachten gilt der Passus „Andere Zahnfehler als unter Fehler bzw. ausschließende Fehler beschrieben“. Dieser Satz ist ausschließlich als Sicherung für im Standard nicht aufgelisteter Gebissfehler eingefügt. Ein schwerer im Standard nicht aufgezeigter Gebissfehler führt grundsätzlich zur Disqualifikation. Begründung: Führt bereits ein fehlender Schneidezahn zur Disqualifikation, so sind gewichtigere Gebissfehler oder Zahnverluste logischerweise bei der Formwertvergabe gleichzusetzen. Diese Teckel sind von der Zucht fernzuhalten (siehe dazu Art. 13.2.b). 54. Schwere Fehler Behaarung Kurzhaar-Teckel 54.1. Standard – Zu feines, dünnes Haar, haarlose Stellen an den Behängen (Lederohren), sonstige haarlose Stellen. – Allzu grobes, langes Haar – Bürstenrute – Teilweise oder in ganzer Länge unbehaarte Rute 55. Schwere Fehler Behaarung Rauhhaar-Teckel 53. Schwere Fehler: 55.1. Standard 53.1. Standard – Schwächliche, hochläufige oder am Boden schleppende Gestalt – Andere Zahnfehler als unter Fehler bzw. ausschließende Fehler beschrieben – Weiches Haar, ob kurz oder lang – Langes, in allen Richtungen vom Körper abstehendes Haar – Gelocktes oder welliges Haar – Weiches Kopfhaar – Glasaugen bei anderen als gefleckten Hunden – Fahnenrute – Spitze, sehr faltige Behänge – Fehlender Bart – In den Schultern hängender Körper – Fehlende Unterwolle – Senkrücken, Karpfenrücken – Kurzhaarigkeit – Schwache Lendengegend – Stark überbauter Hund (Kruppe steht höher als der Widerrist) – Zu schwacher Brustkorb – Windhundartig aufgezogene Flanke – Schlecht gewinkelte Vorder- und Hinterhand – Schmale, muskelarme Hinterhand – Kuhessigkeit, Fassbeinigkeit – Einwärts oder zu sehr nach auswärts gedrehte Pfoten – Gespreizte Zehen – Schwerfälliger, unbeholfener, watschelnder Gang. 56. Schwere Fehler Behaarung Langhaar-Teckel 56.1. Standard – Am ganzen Körper gleichmäßig lange Behaarung – Gewelltes oder struppiges Haar – Fehlen der Fahnenrute – Fehlen des überhängenden Haares am Behang – Kurzhaarigkeit – Stark gescheiteltes Haar auf dem Rücken – Zu lange Behaarung zwischen den Zehen 54.2. bis 56.2. - Kommentar 53.2. Kommentar Die unter Art. 53.1 aufgelisteten „schwere Fehler“ können beim Teckel stärker oder schwächer in Erscheinung treten. Der Kommentar zu Haar und Farbe ist von 42.2 bis 50.2 nachzulesen. FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 15 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar 57. Ausschließende Fehler 57.1. Standard – Sehr ängstliches oder aggressives Wesen – Vorbiss, Rückbiss, Kreuzbiss – Fehlstellung der Unterkiefereckzähne – Fehlen eines oder mehrerer Canini oder eines oder mehrerer lncisivi – Das Fehlen von anderen Prämolaren oder Molaren. Ausnahmen: Die unter Fehler genannten zwei PM1 bzw. einem PM2 ohne Berücksichtigung der M3 – Abgesetzte Brust – Sämtliche Rutenfehler Einige Rassen schreiben vor, dass die Hoden nebeneinander im Hodensack liegen müssen. Es gibt jedoch vielmals Rüden, die die Hoden hintereinander im Hodensack platziert haben. Für den Teckelrüden ist schlussendlich nur eines von Wichtigkeit. Es müssen fühlbar zwei offensichtlich normal entwickelte Hoden im Hodensack vorhanden sein. Andernfalls weist der Rüde einen zuchtausschließenden Fehler aus, was eine Disqualifikation nach sich zieht. Über Hodenfehler muss der Richter dem nationalen Zuchtbuchamt, analog Art. 57.2., eine Meldung zukommen lassen und die Zuchtuntauglichkeit mit einer kurzen Beschreibung zum Hodenfehler verdeutlichen. Dem Hündinnenbesitzer sei empfohlen auch einen vermeintlich hodenlosen Rüden nicht mit einer hitzigen Hündin gemeinsam in einen Raum zu halten. Unliebsame Überraschungen können die Folge sein. – Sehr lose Schultern – Knicken im Vorderfußwurzelgelenk – Schwarze Farbe ohne Brand; weiße Farbe mit oder ohne Brand. Fehler und deren Gewichtung Definition der FCI-Formwertnoten – Andere Farben als unter „Farbe“ aufgelistet. (VDH „Leitfaden für Zuchtrichter“. Siehe auch FCI-Ausstellungsvorschriften Art. 19. Genehmigt am 23./24.06.87 in Jerusalem) 57.2. Kommentar 59. Formwertnote „Vorzüglich“ Die unter 57.1 aufgelisteten Fehler müssen mit einer Disqualifikation des Teckels enden. In solchen Fällen sind die Ahnentafeln vom Richter einzuziehen und mit dem Richterbericht der zuständigen Stelle des nationalen Teckelklubs vorzulegen. 59.1. „Vorzüglich“ 58. Hoden Seine überlegenen Eigenschaften seiner Rasse gegenüber werden kleine Unvollkommenheiten vergessen machen, aber er wird die typischen Merkmale seines Geschlechtes besitzen. 58.1. Standard N.B.: Rüden müssen zwei offensichtlich normal entwickelte Hoden aufweisen, die sich vollständig im Hodensack befinden. darf nur einem Hund zuerkannt werden, der dem ldealstandard der Rasse sehr nahe kommt, in ausgezeichneter Verfassung vorgeführt wird, ein harmonisches, ausgeglichenes Wesen ausstrahlt, Klasse und eine hervorragende Haltung hat. 60. Formwertnote „Sehr gut“ 60.1. „Sehr gut“ 58.2. Kommentar Die Kontrolle der Hoden im Hodensack ist grundsätzlich nicht mit Schwierigkeiten verbunden. Nähern Sie sich immer von vorne dem Rüden und unterlassen Sie es die Kontrolle für den Rüden überraschend durchzuführen. Eine mögliche unfreundliche Reaktion des Rüden kann die Folge sein. Dieses Vorgehen des Rüden hat nichts mit Aggressivität oder Angstbeißerei zu tun. Es ist alleine dem unkorrekten Vorgehen des Kontrollierenden zuzuschreiben. Monorchismus bedeutet das krankhafte Zurückbleiben eines Hoden in der Bauchhöhle oder im Leistenkanal. Kryptorchismus ist ein krankhaftes Zurückbleiben beider Hoden in der Bauchhöhle oder im Leistenkanal. Dies bedeutet, dass der Rüde nicht hodenlos ist, sondern dass die Hoden nicht den Weg in den Hodensack gefunden haben. Wanderhoden können selten festgestellt werden. So kann ein Hode, auf Grund verschiedenster Ursachen für eine mehr oder weniger kurzen Zeit (einige Minuten) den Weg in den Leistenkanal antreten um sich dann wieder an den angestammten Platz zu begeben. wird nur einem Hund zuerkannt, der die typischen Merkmale seiner Rasse besitzt, von ausgeglichenen Proportionen und in guter Verfassung ist. Man wird ihm einige verzeihliche Fehler nachsehen, jedoch keine morphologischen. Dieses Prädikat kann nur einem Klassehund verliehen werden. 61. Formwertnote „Gut“ 61.1. „Gut“ ist einem Hund zu erteilen, welcher die Hauptmerkmale seiner Rasse besitzt, aber Fehler aufweist, unter der Bedingung, dass diese nicht verborgen werden. 62. Formwertnote „Genügend“ 62.1. „Genügend“ erhält ein Hund, der seinem Rassetyp genügend entspricht, ohne dessen allgemein bekannte Eigenschaften zu besitzen bzw. dessen körperliche Verfassung zu wünschen übrig lässt. FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 16 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar 63. Bewertung „Disqualifiziert“ 66. Obere und untere Linie 63.1. „Disqualifiziert“ 66.1. Fehler, die eine Bewertung „Vorzüglich“ ausschließen erhält ein Hund, der nicht dem durch den Standard vorgeschriebenen Typ entspricht, ein eindeutig nicht standardgemäßes Verhalten zeigt oder aggressiv ist, mit einem Hodenfehler behaftet ist, einen erblichen Zahnfehler oder eine Kieferanomalie aufweist, einen Farb- und/oder Haarfehler hat oder eindeutig Zeichen von Albinismus erkennen lässt. Zu disqualifizieren ist ferner ein Hund, der einem einzelnen Rassenmerkmal so wenig entspricht, dass die Gesundheit des Hundes beeinträchtigt ist. Mit Disqualifikation muss auch ein Hund bewertet werden, der nach dem für ihn geltenden Standard einen schweren bzw. disqualifizierenden (ausschließenden/Redaktion) Fehler hat. – Zu kurzer Hals – Zu langer Hals – Delle (Senkung) hinter dem Widerrist – Leichter Karpfenrücken – Leichter Senkrücken – In der Aktion unstabile Rückenlinie – Krümmung der Wirbelsäule über der Lende – Zu stark abfallende Kruppe – Fehlende Vorbrust – Flache Rippenwölbung – Tonnenförmige Rippenwölbung 64. Bewertung „Ohne Bewertung“ – Sichelrute 64.1. „Ohne Bewertung“ – Zu hoch oder zu tief angesetzte Rute Mit der Beurteilung „ohne Bewertung“ darf nur der Hund aus dem Ring entlassen werden, dem keine der fünf vorgenannten Formwertnoten zuerkannt werden kann. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn der Hund nicht läuft, ständig am Aussteller hochspringt oder ständig aus dem Ring strebt, so dass Gangwerk und Bewegungsablauf nicht beurteilt werden können oder wenn sich am vorgeführten Hund Spuren von Eingriffen oder Behandlungen feststellen lassen, die einen Täuschungsversuch wahrscheinlich machen. Dasselbe gilt, wenn der Richter den begründeten Verdacht hat, dass ein operativer Eingriff am Hund vorgenommen wurde, der über die ursprüngliche Beschaffenheit hinwegtäuscht (z.B. Lid-, Ohr-, Rutenkorrektur) oder der Richter einen führ ihn zweifelhaften Befund feststellt. Der Grund für die Beurteilung „ohne Bewertung“ ist im Richterbericht anzugeben. – Zu hoch getragene lustige Rute 67. Vorder- und Hinterhand im Stand 67.1. Fehler, die eine Bewertung „Vorzüglich“ ausschließen – Fehlende Knochenstärke (Substanz) – Zu kurzer Oberarm – Mangelnde Winkelung der Vorderhand – Loser Oberarm – Zehenenge oder zehenweite Stellung der Vorderpfoten – Weichknochige, wenig nach hinten oder nach innen gebogene Vorderhand – Mangelnde Winkelung der Hinterhand – Ansteigende Rückenlinie – Überbaut Fehler die eine Bewertung „Vorzüglich“ ausschließen: – Fassbeinig 65. Gesamterscheinung, Typ und Kopf – Kuhessig (hackeneng) 65.1. Fehler, die eine Bewertung „Vorzüglich“ ausschließen – In der geforderten, idealen Gesamterscheinung leicht abweichendes Erscheinungsbild – Unterstellte Hinterhand – Zehenenge oder zehenweite Stellung der Hinterpfoten 68. In der Aktion – Verhältnis Körperlänge : Widerristhöhe von 1 zu 2,0 und mehr 68.1. Fehler, die eine Bewertung „Vorzüglich“ ausschließen – Zu hoher oder zu niederer Bodenabstand – Bodenenge oder bodenweite Vorderhand – Ängstliches oder aggressives Benehmen – Runder oder steppender Bewegungsablauf – Grober Kopf ohne Adel – Zu breiter oder zu schmaler Schädel – Stech- oder Paradetrab (gestreckte, hochgeworfene Vorderhand) – Stark hervorspringendes Hinterhauptbein – Loser Oberarm – Zu spitzer Fang – Paddelnde, zehenenge oder zehenweite Vorderhand – Schwächliches, substanzarmes Gebiss – Mangelnder Schub der Hinterhand – Fehlen von einem PM2 (die zwei M3 bleiben unberücksichtigt) – Unterstellte Hinterhand – Zangen- oder partielles Zangengebiss – Fassbeinige oder kuhessige (hackenenge) Hinterhand – Gelbliche, helle, stechende Augenfarbe – Schlenkernder Bewegungsablauf der Hinterhand – Offen getragener Behang – Bereits weiter oben Art. 66.1. (im Stand) aufgelistete Fehler der oberen Linie (Rücken) – Andere Behangfehler – Mangelnder, kurzer Vortritt – Bodenenge oder bodenweite Hinterhand FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 17 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar 69. Haut 73. Behaarung und Farbe 69.1. Fehler, die eine Bewertung „Vorzüglich“ ausschließen 73.1. Fehler, die eine Bewertung „Sehr gut“ ausschließen – Wammenbildung – Lederohren oder Lederrute 70. Behaarung und Farbe – Üppiges in allen Richtungen vom Körper abstehendes, noch ausreichend harsches Rauhhaar 70.1. Fehler, die eine Bewertung „Vorzüglich“ ausschließen – Zu feines, dünnes Kurzhaar – Mangelnde Haardichte – Geschorene Rauhhaarteckel – Pigmentverlust beim einfarbigen roten Teckel Fehler die eine Bewertung „Gut“ ausschließen: – Zu stark oder zu wenig verbreiteter oder verrußter Brand beim schwarz-roten Teckel (Diese Teckel dürfen nicht zur Zucht verwendet werden) – Große Platten und weiße Flecken beim Tigerteckel 74. Allgemein – Pigmentverlust beim sau- resp. dürrlaubfarbenen Rauhhaarteckel 74.1. Fehler, die eine Bewertung „Sehr gut“ ausschließen – Zu kurzes oder zu weiches Haar beim Rauhhaarteckel – In den Proportionen unausgewogen – Zu kurzes und gleichmäßig langes Haar beim Langhaarteckel – Üppiges, überladenes und auf dem Rücken gescheiteltes Haar beim Langhaarteckel – Gewelltes oder struppiges Haar beim Langhaarteckel 71. Größe und Gewicht 71.1. Fehler, die eine Bewertung „Vorzüglich“ ausschließen – Übersteigen des Toleranzmaßes von mehr als 2 cm beim Brustumfang der Kleinteckel bei einer Nachmessung – Teckel die mehr als 10,0 kg auf die Waage bringen Fehler die eine Bewertung „Sehr gut“ ausschließen: (Diese Teckel dürfen nicht zur Zucht verwendet werden) – Atypische Gesamterscheinung – Schwerfälliger, lymphatischer, grobknochiger Körperbau – Schwächliche, hochläufige oder am Boden schleppende Gestalt – In den Schultern hängender Körper – Starker Senkrücken – Starker Karpfenrücken – Schwache Lendengegend – Windhundartig aufgezogene Flanke – Stark überbauter Hund (Kruppe steht deutlich höher als der Widerrist) – Zu schwacher Brustkorb – Schlecht gewinkelte Vorder- und/oder Hinterhand – Starke Engstellung des Vorderfusswurzelgelenkes 72. Allgemein – Stark einwärts (zeheneng) oder zu sehr nach auswärts (zehenweit) gedrehte Pfoten 72.1. Fehler, die eine Bewertung „Sehr gut“ ausschließen – Schmale, muskelarme Hinterhand – In der geforderten, idealen Gesamterscheinung stark abweichendes Erscheinungsbild – Starke Kuhessigkeit (Hackenenge) – Rüden mit Hündinnentyp – Schwerfälliger, unbeholfener, watschelnder Gang – Hündinnen mit Rüdentyp – Glasaugen bei anderen als gefleckten Hunden – Ängstlichkeit oder Aggressivität 75. Behaarung und Farbe – Abfallende Rampe gegen die Mitte des Schädels – Runder Schädel (Apfelkopf) – Rundes, hervortretendes Auge – Kleines und schmales Auge – Krasse Behangfehler – Stark ausgeprägte Delle (Senkung) hinter dem Widerrist – In der Aktion ausgeprägt unstabile Rückenlinie – Starke Fassbeinigkeit 75.1. Fehler, die eine Bewertung „Sehr gut“ ausschließen – Sau- und dürrlaubfarbene Kurzhaarteckel – Extrem weiches Rauhhaar – In allen Richtungen vom Körper abstehendes, üppiges, weiches Rauhhaar – Kurzgebliebener Rauhhaarteckel ohne Bart und Augenbrauen – Weichknochige nach hinten oder nach innen gebogene Vorderhand – Gespreizte Zehen (offene Pfoten) – Hasenpfoten FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 18 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar 76. Bewertung „Disqualifiziert“ 78. Zahnstatus (Hier sind alle im Standard unter „Ausschließende Fehler“ aufgelistete Mängel einzuordnen.) 78.1. Attest Gebiss und Gebissschluss (Zahnstatus-Formular): 76.1. Fehler, die zur Disqualifikation führen – Sehr ängstliches oder aggressives Wesen (Verhalten) – Vorbiss – Rückbiss – Kreuzbiss – Fehlstellung der Unterkiefereckzähne – Fehlen eines oder mehrerer Canini (Eckzähne) – Fehlen eines oder mehrerer Incisivi (Schneidezähne) – Fehlen von Prämolaren oder Molaren außer zwei PM1 oder einem PM2 ohne Berücksichtigung der M3 (wie unter Fehler beschrieben) – Andere Zahnfehler als unter Fehler bzw. ausschließende Fehler beschrieben wie das Kulissen- oder Palisadengebiss – Abgesetzte Brust Den nationalen Teckelklubs wird empfohlen den Teckelbesitzern ein Attest auszuhändigen, aus dem der Status des Gebisses sowie der Gebissschluss im Alter von frühestens 12 Monaten hervorgeht. Ein solcher Attest muss zwingend von zwei vom Landesverband legitimierten Personen ausgestellt werden. Ein Zahnstatusformular hilft, bei späteren Zahnverlusten, den Teckel in der Zucht zu behalten (z.B. durch Beißereien, im Jagdgebrauch oder durch Unfall bedingten Verlust von Zähnen wie auch eine Legitimierung der Alterszange ab vier Jahren). 79. Andere Sprachen 79.1. Übersetzungen Bei Differenzen mit den in anderen Sprachen übersetzten Standard resp. Kommentar ist der in deutscher Sprache abgefasste Text maßgebend. Der vorliegende Kommentar ist in maskuliner Form verfasst. Sinngemäß ist er auch in femininer Form anwendbar. – Sämtliche Rutenfehler – Sehr lose Schultern – Knicken im Vorderfusswurzelgelenk – Schwarze Farbe ohne Brand – Weiße Farbe mit oder ohne Brand – Andere Farben als unter Farbe aufgelistet – Kryptorchismus – Entropium, Ektropium Andere aufgrund tierärztlicher Untersuchungen festgestellte, gesundheitliche Beeinträchtigungen die vererbt werden können, z.B.: – Angeborene Seh- oder Gehörschäden – Epileptiforme Anfälle – Angeborene, vererbbare Herzerkrankungen – Patella-Luxation (Kniegelenk) Inkraftsetzung: Dieser Kommentar wurde anlässlich der WUT-Tagung vom 10.08.2001 in S-50305 Boras Schweden genehmigt. Er gilt als Handbuch für Züchter und Richter im FCI-Geltungsbereich. Der Präsident Wolfgang Ransleben Vorsitzender der Standardkommission Robert Osterwalder – Teckellähme Bei Verdacht sind tierärztliche Untersuchungen und/oder Röntgenaufnahmen anzuordnen. 77. Anmerkungen zu Verletzungen 77.1. Verletzungen Für unfallbedingte ausgeheilte Verletzungen an Gebiss, Rute oder anderen Körperteilen, ausgenommen das Entfernen von Hoden, die den Formwert und/oder das Gangwerk eines Hundes negativ beeinflussen, muss ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden. Dieses muss zum Zeitpunkt der Versorgung (Behandlung) der Verletzung vom behandelnden Tierarzt ausgestellt worden sein. Das nachträgliche Erstellen oder Einreichen eines tierärztlichen Zeugnisses wird nicht akzeptiert! Welt Union Teckel, gegründet 1992 Geschäftsstelle: Prinzenstrasse 38 Postfach 100362 D-47003 Duisburg Telefon: 0049/203/33 00 05 Fax: 0049/203/33 00 07 Anlage: Anatomie des Teckels FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 19 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar A. Anatomie des Teckels 100.1 – Das Skelett 101.1 – Die Muskulatur FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 20 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar 102.1 – Korrekte Stellung und Winkelung der Vorder- und Hinderhand FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 21 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar B. Fehler der oberen Linie 110.1 – Karpfenrücken (fehlerhaft) 111.1 – Senkrücken (fehlerhaft) FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 22 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar 112.1 – Ausgeprägte Delle (fehlerhaft) 113.1 – Ansteigende Rückenlinie (fehlerhaft) FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 23 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar 114.1 – Stark abfallende Kruppe (fehlerhaft) 115.1 – Zu hoher Rutenansatz (fehlerhaft) FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 24 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar 116.1 – Zu tiefer Rutenansatz (fehlerhaft) FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 25 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar C. Fehler der Brust und unteren Linie 120.1 – Mangelnde Vorbrust (fehlerhaft) 121.1 – Abgesetzte Brust (Ausschließender Fehler) FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 26 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar 122.1 – Kurz aufgerippter Brustkasten (fehlerhaft) 123.1 – Winhundartig aufgezogene Flanke (Schwerer Fehler) FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 27 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar D. Rutenfehler 130.1 – Sichelrute (fehlerhaft) 131.1 – „Lustig“ getragene Rute (fehlerhaft) FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 28 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar 132.1 – Angeborene Rutenfehler (Ausschließende Fehler) FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 29 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar E. Fehler der Vordergliedmaßen 140.1 – Knicken des Vorderfuß-Wurzelgelenks (Ausschließender Fehler) 141.1 – Zehenengstand (fehlerhaft) FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 30 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar 142.1 – Zehenweit (fehlerhaft) 143.1 – Starke Engstellung am Vorderfuß-Wurzelgelenk (fehlerhaft) FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 31 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar F. Fehler der Hintergliedmaßen 150.1 – Kuhhessig/hackeneng (fehlerhaft) 151.1 – Fassbeinig (fehlerhaft) FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 32 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar 152.1 – Unterstellte Hinterhand (fehlerhaft) FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 33 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar G. Der Teckel in der Aktion 160.1 – Der korrekte Vortritt und Schub 161.1 – Stech- oder Paradetrab (fehlerhaft) FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 34 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar 162.1 – Bodeneng (fehlerhaft) 163.1 – Bodenweit (fehlerhaft) FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 35 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar H. Das Gebiss und der Gebiss-Schluss 170.1 – Scherengebiss, Zähne und Zahnwurzeln FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 36 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar 171.1 – Zangengebiss (wird toleriert, fehlerhaft) 172.1 – Partielles Zangengebiss (wird toleriert, fehlerhaft) 173.1 – Kulissengebiss (fehlerhaft) FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 37 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar 174.1 – Vorbiss (Ausschließender Fehler) 175.1 – Rückbiss (Ausschließender Fehler) 176.1 – Kreuzbiss (Ausschließender Fehler) FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 38 von 63 FCI-Rassestandard und Kommentar 177.1 – Fehlstellung der Unterkiefer-Eckzähne (Ausschließender Fehler) Kontrolle Zahnverluste in der Praxis Fehlender Schneidezahn disqualifiziert Fehlender Eckzahn disqualifiziert Eckzahnengstand disqualifiziert 1 oder 2 fehlende PM1 sehr gut 3 oder 4 fehlende PM1 disqualifiziert Ein fehlender PM2, sofern keine weiteren Zähne fehlen (M3 bleiben unberücksichtigt) sehr gut Fehlender PM2 plus zusätzlich fehlender Zahn (M3 bleiben unberücksichtigt) disqualifiziert Ein oder mehrere fehlende PM3, PM4, M1 oder M2 disqualifiziert Die M3 bleiben grundsätzlich unberücksichtigt kein Fehler Zangengebiss * sehr gut Partielles Zangengebiss * sehr gut Kulissengebiss, Palisadengebiss disqualifiziert * Zu beachten gilt Artikel 13.2b letzter Absatz. Besondere Beachtung ist der Alterszange zu schenken (nur anwendbar bei Teckeln von 4 und mehr Jahren). FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 39 von 63 Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB) 2. Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB) Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB) Stand: Oktober 2003 Vorwort Die Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB) wurden von dem berufenen Arbeitsausschuss im ständigen Konsens mit der Klubbasis neu überarbeitet und in der vorliegenden Fassung am 15. Mai 1999 von der Delegiertenversammlung beschlossen. Sie regeln das Zuchtgeschehen im DTK und bilden damit die Grundlage, auf der eine erfolgreiche Zuchtarbeit im Sinne unserer Satzung ermöglicht wird. Mit der Zusammenfassung von Zuchtbuchordnung, Zuchtordnung, Zuchtwarteordnung und Hundehaltungsordnung sind die ZEB als Regelwerk zum Nachschlagen gestaltet und gehören deshalb in die Hände aller Züchter und Zuchtwarte. Die bisherige Ausgabe der Zucht- und Eintragungsbestimmungen verliert hiermit ihre Gültigkeit. Hans Wördemann Bundeszuchtwart Duisburg, im September 1999 Präambel Der Deutsche Teckelklub 1888 e.V. (DTK) ist Gründerverein für die Rasse Dachshund, in folgendem Teckel genannt, anerkannt vom Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) und der Fédération Cynologique Internationale (FCI). Die Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB) regeln die Reinzucht des Teckels auf der Grundlage der Satzung des DTK und des FCI-Standard Nr. 148/03.07.1998/D. Inhaltsverzeichnis 1. Zuchtrecht 1.1 - Züchter 1.2 - Zwingername 1.3 - Zwingernamensschutz 1.4 - Eigentumswechsel 1.5 - Wurfeintragungsrecht 5. Kennzeichnung der Teckel 5.1 - Allgemeines 5.2 - Tätowierung 5.3 - Listenführung 5.4 - Name und Numerierung 2. Zucht 2.1 - Zuchtziel 2.2 - Zuchtverfahren und -methode . 2.3 - Zuchtzulassung 2.4 - Gründe für den Zuchtausschluss 2.5 - Zuchtdokumentation 2.6 - Voraussetzung zur Eintragung . 7. Eintragung von Formbewertung, Leistungszeichen, Titeln und Auszeichnungen 7.1 - Zuchtauszeichnungen 7.2 - Körordnung 3. Zuchtbuch 3.1 - Hauptbuch 3.2 - Wartebuch (Register) 3.3 - Gebrauchsteckelbuch 3.4 - Zwingerregister 3.5 - Ahnentafel/Registrierbescheinigung 3.6 - Teckeljahrbuch (Stammbuch) 4. Zuchtberatung und Zuchtüberwachung 4.1 - Zuchtleitung 4.2 - Zuchtüberwachung 4.3 - Sicherung der Abstammung 6. Kennzeichnungsordnung 8. Maßnahmenkatalog bei Verstößen gegen die ZEB 9. DTK.Zuchtwarteordnung 9.1 - Allgemeines 9.2 - Der Zuchtwart 9.3 - Aufgaben des Zuchtwartes 9.4 - Ausbildung, Ernennung und Fortbildung der Zuchtwarte 9.5 - Unregelmäßigkeiten durch den Zuchtwart 9.6 - Zuchtwarteliste 10. Hundehaltungsordnung für Teckel Sonstiges Abkürzungen Gebührenordnung Mietvertrag (Muster) Körblatt Anlage zum Körblatt Hinweise zur Durchführung der Körordnung FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 40 von 63 Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB) 1. Zuchtrecht 1.5. Wurfeintragungsrecht Für Eigentümer und Halter von Teckeln, die das Zuchtbuch des DTK in Anspruch nehmen wollen, ist die Mitgliedschaft im DTK und die Zuteilung eines Zwingernamens Voraussetzung. 1.5.1. Voraussetzung für die Wurfeintragung ist die Einhaltung der ZEB und die Zucht in eigener Zuchtstätte unter unmittelbarer Aufsicht des Züchters. 1.1. Züchter Züchter sind Eigentümer oder Mieter von Zuchthündinnen. 1.2. Zwingername Der Zwingername ist Zuname des Hundes. Er ist beim DTK mittels Formblatt zu beantragen. Jedem Züchter oder jeder Zuchtgemeinschaft wird ein Zwingername zum streng persönlichen Gebrauch zugeteilt. Voraussetzung für die Zuteilung des Zwingernamens ist die sachliche Zustimmung des DTK. Der beantragte Zwingername wird im Mitteilungsblatt DER DACHSHUND (DH) veröffentlicht und gilt als genehmigt, wenn innerhalb von vier Wochen kein Einspruch erhoben wird. Mit der Genehmigung des Zwinger- namens verpflichtet sich der Züchter, alle Würfe dem Zuchtwart zu melden. In die Meldung sind einzubeziehen alle lebendgeborenen, alle totgeborenen und alle später verendeten Welpen. 1.5.2. Zuchtzulassungen sind vor dem Decktag zu regeln. 2. Zucht 2.1. Zuchtziel Das Erscheinungsbild des Teckels ist eine niedrige, langgestreckte und muskulöse Gestalt mit herausfordernder Kopfhaltung. Der Bodenabstand soll etwa ein Drittel der Widerristhöhe betragen. Der Teckel soll im Wesen freundlich mit ausgeglichenem Temperament sein, sowie ein passionierter, ausdauernder und feinnasiger Jagdgebrauchshund mit robuster Gesundheit. Er wird in den drei Haararten Kurzhaar (K), Rauhhaar (R) und Langhaar (L) und in den drei Größen – Teckel, Brustumfang über 35 cm, Gewichtsobergrenze etwa 9 kg, – Zwergteckel (Zw), Brustumfang über 30 cm bis 35 cm, und 1.3. Zwingernamensschutz – Kaninchenteckel (Kt), Brustumfang bis 30 cm, Der Zwingername wird für den Antragsteller zum alleinigen Gebrauch für seine selbstgezüchteten Hunde vom DTK (national) und auf besonderen Antrag von der FCI (international) geschützt. gezüchtet. Antragsteller kann auch eine Zuchtgemeinschaft sein; Beteiligte müssen Mitglied im DTK sein und einen Zeichnungsberechtigten benennen. Der Zwingernamensschutz wird durch die Ausgabe der Zwingerschutzkarte bestätigt. Zuchtplanungen sind rechtzeitig zu treffen. Gezüchtet wird innerhalb der Haararten und der Größen. Die Löschung geschützter Zwingernamen erfolgt: – auf Antrag des Inhabers – bei Nichtbenutzung in den letzten 15 Jahren und – nach Erteilung eines unbefristeten Zuchtverbotes gemäß Satzung. Die Benutzung eines Zwingernamens ruht nach Tod, Austritt oder Ausschluss des Inhabers bis zur endgültigen Löschung. Die Löschung wird mit einer Einspruchsfrist von zwei Monaten im DH veröffentlicht. 1.4. Eigentumswechsel 1.4.1. Die Übertragung des Zwingernamens ist im Wege des Erbrechts möglich. Die Unterlagen sind zur Vergabe einer neuen Ordnungsziffer über den Landeszuchtwart (LZW) dem DTK vorzulegen. Weitere Einzelheiten zum Zuchtziel sind dem Standard zu entnehmen. 2.2. Zuchtverfahren und -methode 2.2.1. Man unterscheidet: – Fremdzucht: Die Zuchtpartner sind nicht verwandt. Gemeinsame Vorfahren können ab der siebten Generation vorkommen. – Mäßige Inzucht: Paarung von Halbgeschwistern und weiter entfernten Verwandten (Linienzucht). – Enge Inzucht: Paarung von Vollgeschwistern und Eltern mit Nachkommen (Inzestzucht). Inzestverbindungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Zuchtleitung, die mit Auflagen erteilt werden kann. 2.2.2. Die gebräuchlichste Form ist der natürliche Deckakt. Die Bedeckung einer Hündin kann ohne Begründung abgelehnt werden. Bleibt eine Hündin nach einem Deckakt leer, muss der Deckrüde für die folgende Paarung ohne erneute Deckgebühr zur Verfügung stehen. 1.4.2.1 - Verkauf oder Schenkung - ist durch Unterschrift in der Rubrik „Besitzerwechsel“ in der Ahnentafel zu bestätigen. 2.2.3. Künstliche Besamung ist mit Genehmigung der Zuchtleitung zugelassen. Die Identität des verwendeten Spermas und die Spermaübertragung ist durch den ausführenden Tierarzt schriftlich zu sichern. Für den Rüden ist eine DNA-Abstammungsuntersuchung durchzuführen und ein DNA-Abstammungsprofil anzulegen. 1.4.2.2 - Vermietung - ist vertraglich zu regeln (siehe Mustermietvertrag). Mietverträge sind unmittelbar nach Abschluss dem DTK zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Identität der Welpen ist durch eine DNA-Abstammungskontrolle zu belegen. Die Ahnentafeln der Welpen sind hinter dem Namen mit (KB) zu kennzeichnen. 1.4.2.3 - Im Wege des Erbrechts. 2.2.4. Züchterische Ausnahmeregelungen zu Ziffer 2.2 und 2.3 können von der Zuchtleitung erteilt werden. 1.4.2. Die Übertragung des Eigentums an einem Teckel erfolgt durch schriftliche Vereinbarung: FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 41 von 63 Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB) 2.2.5. Tigerteckelzucht: 2.4. Gründe für den Zuchtausschluss Die Grundfarbe ist immer die dunkle Farbe. Erwünscht sind unregelmäßige, über den ganzen Körper verteilte graue, aber auch beige Flecken. 2.4.1. Züchten mit Elterntieren ohne Zuchtzulassung und/ oder entgegen der ZEB Paarungen zwischen Tigerteckeln und einfarbigen, zweifarbigen bzw. andersfarbigen Teckeln gleicher Haarart und Größe sind erlaubt. Paarungen Tigerteckel x Tigerteckel sind nicht erlaubt. 2.4.3. Fehler und schwere Fehler, die den Formwert gut oder schlechter nach sich ziehen, z. B. das Fehlen von Zähnen entsprechend dem Standard. 2.3. Zuchtzulassung Anforderungen an die Zuchttiere Stammbucheintragung Rüden Hündinnen DTK- oder FCI-Ahnen- DTK- oder FCI-Ahnentafel, Registriertafel, Registrierbescheinigung bescheinigung Mindestalter 15 Monate 15 Monate Höchstsalter 10 Jahre empfohlen Vollendung des 8. Lebensjahres Formwertnote, vergeben auf einer DTK - Zuchtschau oder - Körschau Mindestens sehr gut, ab vollendetem 9. Lebensmonat vergeben. Gut in Verbindung mit einem Leistungszeichen (außer SpurEs sind alle auf DTK- laut). Zuchtschauen erwor- Für Rüden, die im benen FormwertAusland stehen, sind noten einzutragen adäquate Unterlagen vorzulegen (zu beachten ist Ziff. 1.5.2.) Mindestens sehr gut, ab vollendetem 9. Lebensmonat vergeben. Gut in Verbindung mit einem Leistungszeichen (außer Spurlaut). Brustumfang bei Zwerg- und Kaninchenteckeln (mit Zuchtbuchnummern, die Z und K enthalten) Festgestellt in Verbindung mit einer Formbewertung auf einer DTK-Zuchtschau ab vollendetem 15. Lebensmonat Festgestellt in Verbindung mit einer Formbewertung auf einer DTK-Zuchtschau ab vollendetem 15. Lebensmonat Zeitlicher Wurfabstand - Zuchtpause von zehn Monaten bei Nutzung in zwei aufeinander folgenden Hitzen innerhalb von 12 Monaten 2.4.2. Nach zwei Kaiserschnitten 2.4.4. Zuchtausschließende Fehler: Gebissfehler (Vorbiss, Rückbiss, Kreuzbiss, Fehlstellung der Unterkiefereckzähne), Fehlen von einem oder mehreren Incisivi (Schneidezähne) oder Canini (Eck- oder Fangzahn), das Fehlen von mehr als zwei PM 1, Knicken im Vorderfußwurzelgelenk, sehr lose Schultern, sämtliche Rutenfehler (ausgenommen eindeutig durch Verletzung verursachte Rutenfehler, die durch ein tierärztliches Attest über eine Behandlung der frischen Verletzung - sofort und zeitgleich ausgestellt - belegt werden müssen), abgesetzte Brust, angeborene Gehör- und Sehschäden (z. B. PRA und juvenile Katarakte) sowie epileptieforme Anfälle, Teckellähme, Hodenlosigkeit und Einhodigkeit (auch nach operativer Entfernung), schwarze Farbe ohne Brand und weiße Farbe mit und ohne Brand. 2.4.5. Zuchtverbot und Zuchtbuchsperre gemäß Maßnahmenkatalog lt. Ziffer 8 und/oder Ehrengerichtsentscheidung. 2.5. Zuchtdokumentation Zur Zuchtdokumentation gehören: Augenuntersuchung mit negativem Befund für PRA und Katarakte* und Keratitis Erstuntersuchung vor Zuchtverwendung. Nachuntersuchung alle zwei Jahre bis zum Alter von sieben Jahren Erstuntersuchung vor Zuchtverwendung. Nachuntersuchung alle zwei Jahre bis zum Alter von sieben Jahren Gesundheit Es darf nur mit gesunden Hunden gezüchtet werden. Gegen die ansteckenden Krankheiten Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose und Tollwut ist zu impfen Es darf nur mit gesunden Hunden gezüchtet werden. Gegen die ansteckenden Krankheiten Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose und Tollwut ist zu impfen * Änderungen erfolgen, wenn aus laufenden wissenschaftlichen Untersuchungen Ergebnisse vorliegen. Ab 1.1.20Q3 werden nur Befunde von DOK-Untersuchern anerkannt, zusätzlich für eine Übergangszeit von zwei Jahren Befunde von Vertrags-Ophtalmologen. – Deckbescheinigung - ist am Decktag vom Rüdenhalter an den Züchter auszuhändigen. Die Durchschrift ist innerhalb von 8 Tagen dem zuständigen Zuchtwart zuzuleiten. – Eintragungsantrag - ist dem Zuchtwart unterschrieben vorzulegen – Wurfabnahme und Weiterleitung der Unterlagen durch den zuständigen Zuchtwart (Weitere Einzelheiten sind in der Zuchtwarteordnung des DTK geregelt). – Eintragung ins Zuchtbuch – Erstellung der Ahnentafel oder Registrierbescheinigung – Eintragung der Formwertnoten, Leistungszeichen und Titel – Datensammlung und Statistik 2.6. Voraussetzung zur Eintragung Ordnungsgemäße Wurfabnahme, die erst nach Vollendung der 8. Lebenswoche erfolgen darf und bis spätestens Ende der 12. Lebenswoche erfolgt sein soll. Voraussetzung für die Wurfabnahme ist nach vorheriger Entwurmung die Schutzimpfung der Welpen gegen Staupe, Hepatitis, Leptospirose und Parvovirose. Impfkombinationen mit Schutz gegen Zwingerhusten und anderes können verwendet werden. Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Wurfeintragungsantrages unter Beifügung der Ahnentafel der Mutter, einer Fotokopie von Vorder- und Rückseite der Ahnentafel des Vaters und der Zwingerschutzkarte. Der Wurfeintragungsantrag muss unverzüglich, in begründeten Fällen spätestens sechs Monate nach dem Wurftag beim DTK vorliegen. Die Eintragung wird vollzogen nach Prüfung des Antrages und Eingang der Eintragungsgebühren. FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 42 von 63 Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB) 3. Zuchtbuch 3.3. Gebrauchsteckelbuch Das Zuchtbuch steht jedem Teckelzüchter, der DTK-Mitglied ist und die Bestimmungen der ZEB anerkennt, offen. In das Gebrauchsteckelbuch sind alle Teckel einzutragen, die nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Prüfungsordnung des DTK hierzu die Berechtigung erlangt haben. Diese Teckel erhalten eine fortlaufende Gebrauchsteckelbuchnummer. Alle Titel aus dem Hauptbuch werden übernommen. Es enthält folgende Daten: Züchteradresse, Zwingername, Name des Hundes, Tätowiernummer, Hauptbuchnummer bzw. Wartebuchnummer, Gebrauchsteckelbuchnummer, Wurfdatum, Wurfstärke, Geschlecht, Haarart, Farbe, Leistungszeichen, Formwertnoten (auf Zuchtschauen erworben in Klammern), Titel sowie Angaben zur Zuchttauglichkeit des Hundes. Die Eintragung des Welpen erfolgt in die Abteilung seiner Mutter. Umsetzung in eine andere Abteilung erfolgt nur auf Antrag und vor der ersten Zuchtbenutzung. Eintragungen sind gebührenpflichtig. Untergliederung des Zuchtbuches: 3.1. Hauptbuch 3.1.1. Abteilungen: Kurzhaar-, Rauhhaar- und Langhaarteckel, Kurzhaarzwerg-, Rauhhaarzwerg- und Langhaarzwergteckel und Kurzhaarkaninchen-, Rauhhaarkaninchen- und Langhaarkaninchenteckel 3.1.2. Eintragungsberechtigt im Hauptbuch sind: – Welpen, die im Inland nach den Bestimmungen der ZEB reingezüchtet sind – Teckel aus anderen Ländern mit von der FCI anerkannten Ahnentafeln und Exportpedigree (mit beglaubigter deutscher Ubersetzung beider Dokumente) – Für Rüden, die im Ausland stehen, sind adäquat zu den in Ziffer 2.3 festgelegten Zuchtanforderungen Unterlagen vorzulegen – Teckel der 4. Generation des Wartebuches. 3.1.3. Ohne Zuchtzulassung eingetragen werden (mit Vermerk in der Ahnentafel): – Welpen aus Elterntieren ohne Zuchtzulassung – Welpen aus Verpaarungen unterschiedlicher Haararten – Welpen aus Tigerteckeln x Tigerteckeln 3.2. Wartebuch (Register) Das Wartebuch beinhaltet Abteilungen dem Hauptbuch entsprechend. Eintragungsberechtigt im Wartebuch sind: – Teckel mit Ahnentafeln, die nicht von der FCI anerkannt sind und nach Formbewertung mit mindestens „sehr gut“ auf einer DTK-Zuchtschau bewertet, – Welpen, deren Mutter innerhalb einer Hitze von mehr als einem Rüden gedeckt wurde und die Identität der Welpen nicht gesichert ist, – Teckel ohne Abstammungsnachweis nach Bewertung auf einer DTK-Zuchtschau mit der Mindestformwertnote „sehr gut“. Hunde mit Registrierbescheinigung können an allen DTKZuchtschauen und -Prüfungen teilnehmen. Sie können jedoch keinen Titel zuerkannt bekommen. 3.4. Zwingerregister Im Zwingerregister werden alle genehmigten Zwingernamen mit Inhaber und zugeteilter Tätowiernummer erfasst. 3.5. Ahnentafel/Registrierbescheinigung Die Ahnentafel/Registrierbescheinigung ist ein Auszug aus dem Zuchtbuch mit den aktuellen Daten. Sie ist eine Urkunde im juristischen Sinne und verbleibt im Eigentum des DTK. Die Ahnentafel/Registrierbescheinigung wird vom Zuchtbuchamt ausgestellt und dokumentiert die Abstammung über drei Vorfahrengenerationen. Bei den Großeltern und Urgroßeltern werden neben Namen und Zuchtbuchnummer, Titel, Leistungszeichen und Formwertnote genannt, bei den Eltern zusätzlich die Haarfarbe. Leistungszeichen aus Jagdgebrauchsprüfungen werden besonders hervorgehoben. Verfügen die Eltern und fünf weitere Vorfahren über Leistungszeichen aus dem Jagdgebrauch wird die Ahnentafel/Registrierbescheinigung mit dem Stempel „aus Jagdgebrauchszucht“ gekennzeichnet. Gefordert wird: a) Vp, b) St oder StiJ mit Spurlaut, c) Sp mit SchwhK, SchwhKF, Sw oder SchwhN, d) Sp mit BhN oder BhFK. Von den 14 in der Ahnentafel aufgeführten Vorfahren müssen die Eltern und fünf weitere Vorfahren eine der unter a) - d) aufgeführten Voraussetzungen erfüllt haben. Registrierbescheinigungen als Auszug aus dem Wartebuch werden mit einem farblichen Schrägstrich gekennzeichnet. Der Züchter hat nach Erhalt der Ahnentafel/Registrierbescheinigung die Richtigkeit der Eintragungen unterschriftlich zu bestätigen. Eigentumswechsel ist einzutragen und vom Voreigentümer unterschriftlich zu bestätigen. Dem Eigentümer ist es untersagt, Ahnentafeln ohne Eintragung des neuen Eigentümers weiterzugeben. Änderungen und Zusätze dürfen nur von dafür autorisierten Personen vorgenommen werden. Richter sind verpflichtet, bei Zuchttauglichkeitsänderungen die Ahnentafel einzuziehen und zur Eintragung an den DTK weiterzuleiten. Bleistifteintragungen auf Ahnentafeln/Registrierbescheinigungen sind ungültig. In Verlust geratene Ahnentafeln/Registrierbescheinigungen werden für ungültig erklärt. Der Verlust wird im DH veröffentlicht. Ersatzahnentafeln sind als solche mit fortlaufender Nummer zu kennzeichnen. Sie werden nach eidesstattlicher Erklärung des Verlustes ausgegeben. Die Nachtragung von Leistungszeichen und Titeln ist gegen Gebühr möglich. FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 43 von 63 Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB) 3.6. Teckeljahrbuch (Stammbuch) 5. Kennzeichnung der Teckel Das Teckeljahrbuch wird jahrgangsweise erstellt und herausgegeben. Es enthält alle erfolgten Zuchtbucheintragungen des jeweiligen Jahres, dazu ein alphabetisch geordnetes Suchverzeichnis der in der jeweiligen Ausgabe verzeichneten Teckel, Ausstellungs- und Prüfungsberichte, Ehrentafeln und Laudationes für Mitglieder des DTK, Auflistung der Gebrauchssieger, der Ausstellungssieger und der Champions sowie der ZU-Eintragungen im Ausgabejahr, darüber hinaus Abbildungen von erfolgreichen Teckeln. 5.1. Allgemeines Die Teckeljahrbücher werden auf Bestellung gegen Gebühr an alle Interessenten abgegeben. Pflichtabnahme besteht bei Zwingergenehmigung, für Zwinger beim Eintrag des zweiten Wurfes im laufenden Geschäftsjahr (Stichtag: Wurfabnahmedatum) und für Gruppen/Sektionen. 4. Zuchtberatung und Zuchtüberwachung Die Zuchtleitung, Landeszuchtwarte und Gruppen-/Sektionszuchtwarte stehen allen Mitgliedern zur Beratung in Zuchtangelegenheiten zur Verfügung. Sie kontrollieren die Zucht und die Einhaltung der ZEB. Die Kennzeichnung erfolgt durch Tätowierung mit vom DTK vergebenen Ordnungsziffern. 5.2. Tätowierung Alle im DTK gezüchteten Welpen werden bei der Wurfabnahme durch den Zuchtwart beim Züchter tätowiert. Die Tätowierung erfolgt im rechten Behang der Welpen. Falls das Tätobild nicht in einem Behang untergebracht werden kann, ist der linke Behang mit einzubeziehen. Nach vollendeter 12. Lebenswoche dürfen Hunde nur unter Sedierung durch einen Tierarzt tätowiert werden. 5.3. Listenführung 5.3.1. Zwingerbuch Vom Züchter ist ein Zwingerbuch zu führen, das u.a. ein Verzeichnis über die abgegebenen Hunde mit Anschriften der neuen Eigentümer enthält. 5.3.2. Aufzeichnungen der Zuchtwarte Jeder Zuchtwart muss über die vergebenen Gruppen-, Zwinger- und Welpennummern Buch führen. 4.1. Zuchtleitung 5.4. Name und Numerierung Die Zuchtleitung wird durch den Bundeszuchtwart unter Beachtung der Satzung, der ZEB und satzungsgemäßen Beschlüsse wahrgenommen. 5.4.1. Rufname Der Landeszuchtwart unterstützt den Bundeszuchtwart in seiner Arbeit und koordiniert die Aufgaben der Gruppen-/Sektionszuchtwarte seines Landesverbandes. 4.2. Zuchtüberwachung Der Gruppen-/Sektionszuchtwart hat das Zuchtgeschehen, die Zuchtstätten und die Zuchtaufzeichnungen der ihm zugeordneten Züchter zu überwachen. Bei Unregelmäßigkeiten ist der Landeszuchtwart zu informieren, der die nötigen Schritte veranlasst und bei Bedarf den Bundeszuchtwart verständigt. 4.3. Sicherung der Abstammung 4.3.1. Der DTK führt alljährlich auf seine Kosten Stichproben zur Identitätskontrolle nach dem Zufallsprinzip durch. Stellen sich Abweichungen zur angegebenen Abstammung dar, sind die Kosten vom Züchter zu tragen. 4.3.2. Weist die Zuchtdokumentation Lücken auf oder bestehen berechtigte Zweifel an der angegebenen Abstammung (z.B. Kontakt der Hündin mit mehreren Rüden), liegt die Beweispflicht der korrekten Abstammung beim Züchter. In solchen Fällen hat der Züchter auf seine Kosten einen DNAAbstammungsnachweis vorzulegen. Jeder Hund wird auf einen Rufnamen und auf den Zwingernamen seines Züchters eingetragen, und zwar beim ersten Wurf im Zwinger mit „A“ beginnend, der zweite Wurf mit „B“, der dritte mit „C“ usw. Ein Rufname darf sich im Zwinger nicht wiederholen. 5.4.2. Tätowierungsnummer bei der Wurfabnahme Die im Tätowierungssystem ausgewiesenen Anfangszahlen stellen die zugeteilte und an den Zwinger gebundene Zwingernummer dar. die von den Gruppen/Landesverbänden zugeteilt wird und anderweitig nicht vergeben werden darf. Nach der Zwingernummer folgen die Länder- und Gruppenbuchstaben entsprechend der Kennzeichnungsordnung des DTK und schließlich die vom Zuchtwart vergebene fortlaufende Welpennummer. Jeder Zwinger beginnt mit der Welpennummer 1 oder 01; das Gleiche gilt bei Übertragung eines Zwingernamens. 5.4.3. Nachtätowierungen Nicht tätowierten Hunden (Ausland) kann nachträglich die Eintragungsnummer und der Länder-/Gruppenbuchstabe tätowiert werden (Sedierung nach vollendeter 12. Woche erforderlich). 4.3.3. Bei der künstlichen Besamung ist die Vaterschaft durch einen DNA-Abstammungsnachweis zu sichern. FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 44 von 63 Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB) So wird im Deutschen Teckelklub tätowiert: Täto-Nummer 2 1K 24: 2 1K 24 Name des Züchters Gruppenzugehörigkeit Nummer des Teckels Nur der Zuchtwart der zuständigen Gruppe tätowiert im rechten Behang nach vorgegebenem Muster, wobei die Gruppenbuchstaben durch den DTK und die Züchter- bzw. Welpennummer durch den Zuchtwart vergeben werden. 6. Kennzeichnungsordnung Innerhalb der Landesverbände sind den Gruppen folgende Buchstaben zugeteilt: Zugeteilt sind folgende Länder-Buchstaben LV Niedersachsen A, B, C LV Nord D LV Westfalen E, F, G LV Rheinland H, I, J LV Hessen K, L LV Brandenburg 2000 M LV Baden N,O LV Rheinland-Pfalz/Saarland N, O LV Berlin-Brandenburg P LV Dachshundclub Nordbayern - DCN R, RA pp. LV Bayerischer Dachshundklub - BDK S LV Weser-Ems T North American Teckel Club (NATC) U LV Mecklenburg-Vorpommern V LV Dachshundklub Württemberg und Hohenzollern - DWH W, WH LV Thüringen X LV Sachsen-Anhalt Y LV Sachsen Z LV Niedersachsen Ambergau Celle Deister Dorfmark Einbeck Gifhorn-Wolfsburg Göttingen Goslar Hameln Hannover Harz Harzvorland Helmstedt Hildesheim Holzminden Lüneburg Lüneburger Heide Neustadt-Nienburg Niederelbe Nordheide Northeim Osterholz Peine-Meinersen Rotenburg-Wümme Soltau-Zentralheide Stade Stadthagen/Schaumburg Unterweser Verden-Walsrode Wittingen-Südostheide FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 45 von 63 A, B, C AA AD BU CE BX AF AG AH Al AJ AL AM AN AO AP AQ + AY AE + AW AR AU AV CC CF AS AZ CB BJ CD AC AX CA Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB) LV Nord Bad Oldesloe Eckernförde Flensburg Hamburg Holstein Itzehoe Kiel I Kiel II Lübeck Neumünster Oldenburg in Holstein Probsteierhagen Schleswig DM DG DA DB DC DH DD DF DE DJ DL DN DI D LV Westfalen Ascheberg Beckum Bochum Bochum II Bottrop-Osterfeld Brackwede-Sennestadt Burgsteinfurt-Coesfeld Delbrücker Land Dorsten Dortmund I Dortmund II Grafenwald Gronau-Epe Hagen-Stadt Hagen-Volmetal Hamm Hamm-Heessen Hattingen Hochsauerland Hönnetal-Menden Höxter Ibbenbüren Iserlohn-Hemer Kindelsberg Ladbergen Lippe Lippstadt Lüdenscheid Lünen-Werne Möhnetal Münster II Olfen-Sandfort Olpe-Biggesee Osning Paderborn Ravensberg Recklinghausen Rheine Rheine-Nord Schalksmühle Schwerte-Westhofen Siegerland Sintfeld FZ FK EC GF ED GA EE FW EG EF FX FQ FR EH EI EJ EK FY EL EM GB FV EN FS FJ EO EP FT FE FN ER FM GI FL ES ET EU FU GH GG EV EW GD E, F, G Soest Sorpesee Stadtlohn Südsauerland Teutoburg Unna Warendorf Westmünsterland Wiedenbrück Witten Wittgenstein LV Rheinland Aachen Bergisch-Gladbach/Köln II Blankenheim Bonn Bonn-Beuel Brüggen-Bracht Brühl Burscheid Dahlerau Dinslaken Dreiländereck Aachen Duisburg Düsseldorf Embken Essen Essen-Borbeck Essen-Byfang Essen-Ruhrtal Geldern Grevenbroich Hennef Kerpen Kettwig Kleve Köln I Köln III Krefeld Leverkusen-Opladen Meerbusch Mönchengladbach Mülheim Niederrhein Pulheim Radevormwald Ratingen I Ratingen II Rhein-Ahr Rhein-Berg-Kreis Schleiden Siebengebirge Siegburg Siegtal-Wiehl Solingen-Ohligs Solingen-Weinsbergtal Velbert Wachtberg FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 46 von 63 EX EY EZ FA FB FC FD FF FG FH FP H, I, J HA HC IU HD HE JW JJ JS HF JH JE HG HI IT HJ JM JQ HK JI IQ HM JG IR HP HQ HS HT IA IW HV HW HY JA IB JL JR HB IX JP IE IF JO HZ II IJ JD Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB) Waldbröl-Oberberg Wassenberg Wermelskirchen Wesel Wuppertal-Barmen Wuppertal-Cronenberg Wuppertal-Elberfeld Wuppertal-Vohwinkel Zülpich-Voreifel IK JK JL IM IN JT IO IP IV LV Hessen Alsfeld Bebra-Hersfeld Bergstraße-Ried Büdingen Darmstadt Dillkreis Eder-Schwalm Erbach Eschwege Frankfurt Friedberg-Bad Nauheim Fulda Gießen Homberg-Ohmtal Kassel Kinzigtal/Wächtersbach Klein-Auheim Marburg-Biedenkopf Nassauer Land Odenwald Offenbach-Mühlheim Schotten-Niddergrund Treysa Twistesee Vogelsberg Waldeck Wetzlar-Oberlahn-Limburg Wiesbaden-Mainz KA KB KC LI KE KK KZ LH KG KH LA Kl KJ KL KM KN KO KQ LC KR KS LE LD LB KU KV KW KX LV Brandenburg 2000 Cottbus Henningsdorf Königs Wusterhausen Luckau Perleberg Potsdam-Nord Werder/Havel ME MG MC MA MF MB MD LV Baden Hochrhein Kenzingen-Nördl. Breisgau Mittelbaden Nordbaden Südbaden NS NC NU NA NL LV Rheinland-Pfalz/Saarland Bendorf-Mayen Dierdorf NP NT K, L Hochwald/Saar Idar-Oberstein Kirchen-Sieg Kirchheimbolanden Koblenz Kurpfalz Ludwigshafen Montabaur Nürburg/Eifel Saarbrücken Simmern Speyer St. Ingbert St. Wendel Trier-Saarburg Wasgau Westerwald LV Berlin-Brandenburg Berlin II Berlin III Berlin IV Berlin V Berlin VI Berlin VII Berlin VIII Berlin X Eberswalde IX/Schöneiche-Berlin-Brbg. Raben Zossen M N, 0 N, O NZ ND NY OA NE NF OB NW NV NI NK NQ NH NX NJ NR NO P PA PB PC PD PE PF PG PK PN PH PT PI LV Dachshund-Club Nordbayern R, RA pp. LV Bayerischer Dachshundklub S LV Weser-Ems Ammerland Bremen I Delmenhorst Emsbüren Emsland Epe-Bramsche Fürstenau Grafschaft Diepholz Grafschaft Hoya Großheide Melle-Grönegau Meppen Norden-Norddeich Oldenburg i.O. Osnabrück Osnabrücker Land Ostfriesland Südoldenburg Uchte Wilhelmshaven-Friesland FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 47 von 63 T TA TD TE TF TH TG TY TI TJ TX TL TM TW TN TO TZ TV TQ TR TT Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB) North American Teckel Club (NATC) NATC US U LV Mecklenburg-Vorpommern Binz Greifswald Hagenow Müritz Neubrandenburg Neukloster Parchim Rostock Schönberg Schwerin Stralsund Torgelow Ueckermünder Heide Wolgast V VA VB VJ VN VH VF VK VE VM VC VD VG VL VI LV Dachshundklub Württemberg und Hohenzollern W + WH LV Thüringen Bad Langensalza Bleicherode Brotterode Fambach Fürstenhagen-Eichsfeld Gera Geraberg Hildburghausen-Sonneberg Jena Kyffhäuser Land Wiehe Rhönwald Saalfeld-Pößneck Schleiz-Lobenstein Schwarzhausen-Emsetal Steinbach-Hallenberg Weimar Zella-Mehlis XJ XB XD XF XL XO XE XH XK XP XQ XM XN XI XG XC XA X LV Sachsen-Anhalt Börde-Oschersleben Dessau-Aken Gardelegen Gatersieben-Hakelland Genthin Halle-Saale Wernigerode YG YF YA YC YD YE YB LV Sachsen Zwickau Leipzig Dresden Plauen ZA ZB ZC ZD Y Aufgelöste Gruppen Braunschweig Hannover-Stadt Seesen Bremen II Ostfriesland Bad Gandersheim Geesthacht Münster I Münster-Wolbeck Alstätte Münster-Hubertushof Anröchte Düsseldorf I Haan Hilden Hulchrath Mettmann Neuss Remscheid Solingen-Wald Remscheid-Lennep Solingen-Altenbau Bergisch-Born Heinsberg St. Augustin Wufrath Wahner Heide Rheinbach Düren jetzt Kerpen Kempen Junkersdorf Lauterbach Offenbach-Waldheim Lahn-Biebertal Vordertaunus-Bad Homburg Bad Hersfeld-Süd Bitburg Main-Tauber Trier Rosenstadt-Zweibrücken Velten Schöneiche Aschendorf-Hümmling Ankum Lönningen Spelle Visbek Emden Z FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 48 von 63 AB AK AT BB BI CC DK EQ FI FO GC GE HH HL HN HO HU HX IC ICH ID IG IS IY IZ JB JC JF JG JN JU KP KT KY LF LG NB NG NM NN PQ QA TB (BY) TC TK (BS) TP (BV) TS (BM) TU Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB) 7. Eintragung von Formbewertung, Leistungszeichen, Titeln und Auszeichnungen 1. Formbewertungen Formwert Zuchtschauen Körschau Ausstellungen 2. Leistungszeichen Bauhund Fuchs Kunstbau Bauhund Fuchs Naturbau Bauhund Dachs Naturbau Bauhund Natur (Fuchs, Dachs, Marderhund, Waschbär) Spurlautprüfung Schweißprüfung auf künstlicher Wundfährte Schweißprüfung auf künstlicher Wundfährte mit Fährtenschuh erschwerte Schweißprüfung Schweißarbeit auf natürlicher Wundfährte Verbands-Schweißprüfung 20 Std Verbands-Schweißprüfung 40 Std Totverbeller Totverweiser Stöberprüfung Stöberprüfung im Jagdbetrieb Vielseitigkeitsprüfung Vielseitigkeitsprüfunng ohne Spurlaut Kaninchenschleppe-Herausziehen Kaninchensprengen-Natur Waldsuche Schussfestigkeit Wassertest Begleithundeprüfung Begleithundeprüfung Gesamt (v), (sg) KöV, KöSg v, sg BhFK/95 BhFN BhDN Vp VpoSp KSchlH KSpN Was Schußf. Wa.T. BHP 1-3 BHP-G Unter 15 Monate alte Hunde erhalten bei allen Leistungszeichen den Zusatz „J“ = Jugend, soweit sie zur jeweiligen Prüfung zugelassen sind. BhN Sp 3. Titel und Auszeichnungen: Gebrauchssieger Bundessuchensieger Landessieger Klubsieger und Klubjugendsieger Bundessieger und Bundesjugendsieger Weltsieger und Weltjugendsieger Europasieger und Europajugendsieger (FCI und VDH) Deutscher Champion (VDH und DTK) Championate Zuchtauszeichnung (Ausstellung) Führerauszeichnung Zuchtauszeichnung (Gebrauch) (PO = Prüfungsordnung) SchwhK SchwhKF SchwhKJ4O SchwhN Sw-/I Sw/Tv Tw St StiJ (Abkürzungen) GS BSs LS KS / KJS BS / BJS WS / WJS ES / EJS - FCI/-VDH DtCh/-VDH/-DTK siehe 7.1. siehe PO siehe PO 7.1. Zuchtauszeichnungen (Ausstellung und Gebrauch) Die 1971 von der Generalversammlung genehmigte Zuchtauszeichnung (Ausstellung) wird in drei Stufen, in Gold, Silber und Bronze verliehen. Die Punktezahlen errechnen sich nach folgendem Schema: Die Höchstpunktzahl für jeden einzelnen Hund beträgt 5. Auch im Ausland erhaltene Bewertungen werden angerechnet. Zum Beispiel für Die Hunde brauchen nicht mehr im Besitze des Züchters zu stehen Übertrag 1. Auf örtlichen Zuchtschauen, Vorzüglich 2. Auf CACIB-, Landessieger- und Spezialschauen - Vorzüglich - Vorzüglich mit Platzierung (1-4) - Vorzüglich mit CACIB oder Reserve-CACIB 3. Auf Siegerzuchtschauen - Titel Weltsieger + Jugend - Titel Europasieger + Jugend - Titel Deutscher Bundessieger + Jugend - Titel Landessieger - Titel Klubsieger + Jugend - Titel Deutscher Jugend-Champion + LJS 4. Für die Bewertung einer Zuchtgruppe - mit der Platzierung an 1. Stelle - mit der Platzierung an 1. Stelle Anzahl Punkte Bronze Anzahl der Hunde Punkte 1 1 2 3 4+2 4+2 4+2 3 5+3 2 2 2 2 8 Silber Anzahl der Hunde Punkte 4 10 1 1 Gold Anzahl der Hunde Punkte 9 25 2 4 1 3 2 8 14 40 4 2 Bei der Ausrechnung der Gesamtpunktzahl darf der Zuchtgruppenerfolg nur einmal in Anrechnung gebracht werden. 5. Titel Internationaler Champion Schönheit 6. Titel Deutscher Champion DTK 6. Titel Deutscher Champion VDH 8. Nationaler Champion Zusammen: 4 4 4 4 2 4 10 zur Anrechnung zu übertragen 8 7 19 zur Anrechnung zu übertragen FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 49 von 63 Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB) Anträge auf Verleihung der Zuchtauszeichnung stellen die Gruppen oder die Züchter formlos an das Zuchtbuchamt in Duisburg, sobald die Bedingungen für die Verleihung einer Stufe erfüllt sind. 7.2. Körordnung - beschlossen am 17.05.2003 1. Allgemeines Die Körung dient der Zuchtförderung der im Zuchtbuch eingetragenen Teckelrassen. Sie ist ergänzender Bestandteil der Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB). Die Körung ist eine freiwillige Maßnahme des Züchters. 2. Organisation der Körung 2.1. Körrichter werden durch den DTK berufen. Auf einer Körveranstaltung werden jeweils zwei Körrichter eingesetzt. Die zum Einsatz kommenden Körrichter werden vom Landesverband bestellt. Einer der Körrichter muss aus einem anderen Landesverband kommen. Die Organisation übernimmt der Landeszuchtwart oder sein Stellvertreter bzw. ein vom Landesverband ernannter Vertreter. 2.2. Verantwortlich für die Organisation von Körschauen sind die Landesverbände, die gleichzeitig mit ihrem Verbandsgebiet einen Körbezirk bilden. Im Körbezirk sollten zweimal jährlich im Abstand von fünf bis sechs Monaten Körtermine angeboten werden, die vorher im Der Dachshund zu veröffentlichen sind. Die Anmeldung der Teckel hat in dem für ihren Besitzer zuständigem Körbezirk (Landesverband) zu erfolgen. Der organisierende Landeszuchtwart kann im Einvernehmen mit den Teckelbesitzern je nach Meldezahl oder Termin die angemeldeten Teckel einem anderen Körbezirk zuteilen. 2.3. Die Meldung zur Körschau hat spätestens 30 Tage vor dem Körtermin beim Landeszuchtwart unter Vorlage einer Kopie der Ahnentafel (Vorder- und Rückseite) zu erfolgen. Zur Körung angenommen ist der Teckel erst nach Aushändigung der Originalahnentafel und des Nachweises über die Zahlung der Körgebühr. 2.4. Die Körgebühren werden im Rahmen der DTK-Gebührenordnung festgelegt. 3. Zulassung zur Körung 3.1. Zur Körung zugelassen werden nur im DTK-Zuchtbuch (Hauptbuch) eingetragene Teckel ab dem Alter von 15 Monaten. 3.2. Weitere Voraussetzungen sind nachgewiesener Spurlaut oder bestandene Begleithundeprüfung 1 mit Schussfestigkeitsprüfung sowie eine Augenuntersuchung mit negativem Befund nach jeweiliger Beschlusslage. 3.3. Teckel, denen die unter Ziffer 3.2. genannten Voraussetzungen fehlen, können zur Bewertung zugelassen werden. 3.4. Der Teckel muss an Hand der Tätowierung einwandfrei identifizierbar und gesund sein. Läufige Hündinnen sind dem organisierenden Landeszuchtwart zu melden, damit eine nicht störende Regelung getroffen werden kann. 4. Körung 4.1. Beide eingesetzten Richter haben unabhängig von einander, unter Beachtung des gültigen FCI-Rassestandard Nr.148, eine sorgfältige Kontrolle des Gebisses, der Rute, der Behaarung und der gesamten Anatomie vorzunehmen. Alle vorgestellten Teckel sind zu wiegen und ihr Brustumfang ist zu messen. Der abschließende Formwert wird von beiden Richtern gemeinsam vergeben. 4.2. Von jedem vorgestellten Teckel ist ein Körblatt anzulegen und ungeachtet des jeweiligen Körurteils sind die auf dem Körblatt geforderten Daten einzutragen. 4.3. Das Verhalten der Teckel ist ständig zu beobachten. Bei ängstlichem oder aggressivem Verhalten z. B. gegenüber Menschen, besonders beim Anfassen auf dem Tisch, kann der Teckel, trotz gegebenen Körvoraussetzungen, nicht das Prädikat „gekört“ erhalten. 4.4. Auf dem Körblatt sind nach sorgfältigem Prüfen die geforderten Aufzeichnungen zum Gebiss, Körper, zur Rute und dem Verhalten unter Beachtung des Rassestandards einzutragen. Das Haar wird nach der dem Körblatt beigefügten Legende linear beschrieben. Anschließend ist eine Formwertnote zu vergeben. Das Blatt ist dreifach anzulegen und vollständig auszufüllen sowie von beiden Richtern zu unterzeichnen. Eine Kopie ist für das Zuchtbuchamt eine weitere für den Körbezirk bestimmt. 5. Körergebnis 5.1. Das Körurteil lautet „gekört“ oder „nicht gekört“ und ist in Verbindung mit dem vergebenen Formwert in einem eigens erstellten „Körschau“-Stempel auf der Rückseite der Ahnentafel zu übernehmen. 5.2. Das Prädikat „gekört“ bedingt einen Formwert von mindestens „sehr gut“. Dieser wird mit (KöSg) oder (KöV) in die Ahnentafel übernommen und bescheinigt eine Zuchtzulassung bei Hündinnen bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres und bei Rüden bis zum empfohlenen 10. Lebensjahr unter der Voraussetzung, dass der Teckel gesund bleibt, d. h. sich später keine zuchtausschließende Krankheit wie z. B. PRA, Katarakte, Teckellähme oder Epilepsie einstellen. Der auf einer Körschau erworbene zuchtausschließende Formwert (genügend oder disqualifiziert) behält für den Zuchtausschluss Bestand. 5.3. Das Prädikat „nicht gekört“ ist zu vergeben, wenn der Formwert „sehr gut“ nicht erreicht wird oder andere Gründe gegen eine Körung stehen. 5.4. Zur Körung vorgestellte Teckel mit fehlenden Voraussetzungen gem. 3.2 erhalten bei Vergabe der Formwertnoten „sehr gut“ oder „vorzüglich“ Körblatt und Anlage ausgehändigt. Der dann vergebene Formwert entspricht einem Zuchtschauformwert. Eine erneute Vorstellung zur Körung ist bei erbrachten Voraussetzungen möglich. 5.5. Beim Urteil „nicht gekört“ kann der betreffende Teckel bei einer weiteren Körung des gleichen Körbezirks noch einmal vorgestellt werden. FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 50 von 63 Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB) 6. Einspruchsrecht 8. Maßnahmenkatalog bei Verstößen gegen die ZEB Gegen die Entscheidung der Körung kann bei Formfehlern Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch kann nur schriftlich innerhalb von acht Tagen nach dem Körtermin und unter Zahlung eines Sicherheitsbetrages in Höhe der dreifachen Körgebühr beim Körbezirk (Landesverband) erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet der Landeszuchtwart im Benehmen mit den Körrichtern. Der Vorsitzende des Landesverbandes ist zu beteiligen. Die Sicherheitsgebühr wird zurückgezahlt, wenn dem Einspruch stattgegeben wird. Anderenfalls verfällt sie zugunsten des Veranstalters. Die Anerkennung der Zuchtarbeit im DTK erfordert die Einhaltung der ZEB. Bei Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, Anordnungen und/oder Entscheidungen der Zuchtleitung und des Vorstandes können Ermahnungen oder Verweise, befristete oder ständige Zuchtpausen, Zuchtbuchsperren oder Zuchtverbote ausgesprochen werden. Schlussbemerkung Die Körordnung wird ergänzender Bestandteil der ZEB, diese bleibt uneingeschränkt gültig. Insbesondere die Anforderung an Zuchttiere nach Ziffer 2.3. der ZEB behalten als Mindestanforderungen Gültigkeit. Ebenso werden die Bestimmungen der Richterordnung von der Körordnung nicht tangiert. Das Körblatt ist ein Zusatzzertifikat zur Ahnentafel, das bei nachträglicher Veränderung des Exterieurs eines Teckels (z.B. am Gebiss oder an der Rute) ein wertvoller Beleg zur Erhaltung der Zuchtzulassung ist. Das Körblatt ist nicht geeignet, auf Ausstellungen zur Beeinflussung von Richterentscheidungen Verwendung zu finden. Die vorgestellten bewerteten Hunde erhalten zusätzlich zum Körblatt die Anlage mit Gebissbewertung zur Vorlage bei Zuchtschauen. Diese Körordnung tritt am 01.01.2004 in Kraft. Zur Körordnung siehe auch – Muster Körblatt und Anlage zum Körblatt – Hinweise zur Durchführung der Körveranstaltungen am Ende der ZEB. OZ Verstöße gegen die ZEB ZEB-Ziff. Maßnahme Maßnahme veranlasst 1 Zuchtverwendung von Rüden und/oder Hündinnen, ohne Zuchtzulassung am Tage der Belegung 2.3 ZBA Dreifache Wurfeintragungsgebühr und Ermahnung 2 Zuchtverwendung von Rüden und Hündinnen vor Vollendung des 15. Lebensmonats 2.3 ZBA Zuchtpause der Hündin von 10 Monaten ab Wurftag und dreifache Wurfeintragungsgebühr 3 Kreuzungspaarung ohne Genehmigung 2.2.5 ZBA Dreifache Wurfeintragungsgebühr 4 Inzestpaarung ohne Genehmigung 2.2.3 ZBA Dreifache Wurfeintragungsgebühr 3.5 ZBA Ermahnung der Beteiligten 5 Weitergabe der Ahnentafel ohne Eintrag des neuen Besitzers oder Blanko-Unterschrift auf der Ahnentafel beim Besitzwechsel 6 Wiederholungsfälle der unter OZ 1-5 aufgeführten Verstöße BZW 7 Zuchtverwendung nach Zuchtausschluss 2.4 BZW Dreifache Wurfeintragungsgebühr ggf. Ehrengerichtsverfahren 8 Unterlassung einer Meldung gezüchteter Hunde oder Abgabe von Welpen ohne Tätowierung 1.2 BZW Ermahnung des Züchters, ggf. Ehrengerichtsverfahren BZW Ermahnung mit Fristsetzung, bei Nichtbeachtung. Ehrengerichtsverfahren GfV Ehrengerichtsverfahren 9 Verweigerung oder Behinderung einer Zwingerbesichtigung 10 Unbefugte Änderungen oder Zusätze sowie Fälschungen in Ahnentafeln FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 51 von 63 Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB) 9. DTK-Zuchtwarteordnung 9.1. Allgemeines Diese Ordnung regelt die Ausbildung, Tätigkeit und Fortbildung der Zuchtwarte im DTK unter Beachtung der Satzung und der ZEB. 9.2. Der Zuchtwart 9.2.1. Der Zuchtwart ist ehrenamtlicher Beauftragter des DTK. Er untersteht der fachlichen Aufsicht des Landeszuchtwartes (LZW). Die Kompetenzen des Bundeszuchtwartes regelt die Satzung und die erlassene Geschäftsordnung. 9.2.2. Der Zuchtwart erfüllt maßgebliche Aufgaben in der kontrollierten Teckelzucht. Voraussetzung dafür sind charakterliche Zuverlässigkeit, kynologischer Sachverstand und genügend Unabhängigkeit. 9.2.3. Der Zuchtwart soll das Vertrauen seiner Gruppe/Sektion genießen. Er wird von der Gruppe/Sektion vorgeschlagen und vom Vorstand des Landesverbandes bestellt und abberufen. Im Ausnahmefall kann der LZW einen Zuchtwart in einer Gruppe/Sektion aus einer anderen Gruppe/Sektion einsetzen. 9.3. Aufgaben des Zuchtwartes Der Zuchtwart betreut die Züchter in seinem Zuständigkeitsbereich selbständig. In größeren Gruppen/Sektionen ist der Einsatz mehrerer Zuchtwarte, wovon einer verantwortlicher Hauptzuchtwart ist, und die Unterteilung in Bezirke bzw. die Zuteilung bestimmter Züchter zum jeweiligen Zuchtwart zweckmäßig. Im Verhinderungsfall (Urlaub, Krankheit) kann sich ein Zuchtwart durch einen anderen derselben Gruppe oder wenn dies nicht möglich ist, durch einen einer anderen Gruppe/Sektion vertreten lassen. Der Zuchtwart berät die Teckelzüchter in Fragen der Zucht, Haltung und Gesundheitsfürsorge und ist zur Teilnahme an Zuchtschauen und anderen Veranstaltungen seiner Gruppe/Sektion sowie regelmäßiger Teilnahme an Zuchtwartetagungen bzw. -schulungen seines Landesverbandes verpflichtet. 9.3.1. Zwingerüberwachung Der Zuchtwart ist berechtigt, die Zuchtstätten (Zwinger) jederzeit - auch unangemeldet - aufzusuchen, um die Züchter zu beraten, und verpflichtet, dabei auf die Einhaltung der ZEB und anderer satzungsgemäßer Bestimmungen, besonders der Hundehaltungsordnung, zu achten. Eine Zwingerkontrolle muss durchgeführt werden: – Als Neuzwingerabnahme nach Beantragung eines Zwingernamens (Vorabbesichtigung) - dazu sind die Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt DH zu kontrollieren - und bei Veränderung durch Umzug oder Baumaßnahmen, Werden die Empfehlungen nicht angenommen und wiederholt oder dauerhaft eine Nichtbeachtung der ZEB oder anderer satzungsgemäßer Bestimmungen festgestellt, ist der LZW einzuschalten. In diesem Fall ist eine anstehende Wurfabnahme durch den Zuchtwart auszusetzen. Weitere Entscheidungen trifft der LZW. 9.3.2. Wurfabnahme 9.3.2.1 Terminplanung Der Zuchtwart trifft seine Terminplanung aufgrund der erfolgten Wurfmeldung, die durch den Züchter innerhalb von 8 Tagen nach dem Werfen der Hündin zu erfolgen hat. Nach Terminvereinbarung ist für die Bereitstellung der für die Wurfabnahme notwendigen Gegenstände Sorge zu tragen (Zange, Buchstaben- und Zahlentypen, Tätowierpaste, Handschuhe, Wattebäusche und Alkohol zur Reinigung der Behänge, Werbematerial für Welpenkäufer und Notizblock). Die Wurfabnahme darf frühestens nach vollendeter 8. Lebenswoche erfolgen und sollte spätestens bis Ende der 12. Lebenswoche erfolgt sein. Ab der 13. Lebenswoche muss beim Tätowieren ein Tierarzt die Welpen sedieren. Über die Sedierung ist eine tierärztliche Bescheinigung auszufertigen und dem Wurfeintragungsantrag beizufügen! In solchen Fällen werden Gebühren wie für Einzeleintragungen erhoben. 9.3.2.2 Besichtigung der Zuchtanlage Geprüft wird die Unterbringung aller vom Züchter gehaltenen Hunde – auf Einhaltung der Hundehaltungsordnung, – mit ausreichend bemessenen Ausläufen, – auf Sauberkeit und Bereitstellung von sauberem Trinkwasser, – auf Haltungsschäden der Hunde (äußerlich und im Verhalten). 9.3.2.3 Durchsicht der Zuchtpapiere Geprüft werden das Zwingerbuch, die Ahnentafel der Hündin (Original) und des Rüden (Kopie), Zwingerschutzkarte, Beitragszahlung, und die Impfpässe der Welpen. Zwingerbuch - Eintragung aller Würfe analog zum Wurfeintragungsantrag und Verbleib der Welpen mit voller Anschrift und Telefonnummer der Käufer (mindestens beim vorherigen Wurf), – Ahnentafeln - Übereinstimmung mit dem Wurfeintragungsantrag, Alter der Elterntiere am Tage des Deckaktes, Kontrolle der TätoNr. der Hündin, Eintragungen zum Formwert, zum Brustumfang, zur Augenuntersuchung, zur Zuchtpause und zum Besitzer (evtl. Sondergenehmigung vorlegen lassen), – als Routinekontrolle bei jeder Wurfabnahme, – Zwingerschutzkarte - beim ersten Wurf wichtig, später auch als Kopie gültig, – als Anlasskontrolle bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten. – Beitragszahlung - muss erfolgt sein, Werden in einem Zwinger Unregelmäßigkeiten festgestellt, ist die Behebung nach eingehender Beratung mit Friststellung zu fordern und der LZW davon in Kenntnis zu setzen. – Impfpässe der Welpen - Grundimmunisierung der Welpen gegen SHLP, ab 14. Lebenswoche Nachimpfung. FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 52 von 63 Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB) 9.3.2.4 Begutachtung des Wurfes 9.3.2.8 Versand der Deckbescheinigung Hündin und Welpen werden körperlich untersucht, Beobachtungen werden notiert. Die Durchschriften der Deckbescheinigungen, zu denen keine Wurfmeldungen erfolgen, sind nach Ablauf der Meldefrist an den DTK zu senden. – Hündin: Ernährungs- und Gesundheitszustand, Gesäugekontrolle, Untersuchung auf Kaiserschnittnarben, 9.3.3. Auslagenerstattung – Welpen: Ernährungs- und Gesundheitszustand (Nabelbrüche) sowie zuchtausschließender Fehler, kranke, unterernährte Welpen, zu erkennen am stumpfem Haar, an aufgetriebenen Bäuchen, tränenden Augen und eitrigem Nasenausfluss sowie Welpen mit Ektoparasiten und Verschorfungen dürfen nicht abgenommen werden. Die Kosten für die Tätigkeit der Zuchtwarte sind von den Züchtern zu tragen. Die dem Zuchtwart im Rahmen seiner Tätigkeit für den DTK entstehenden Kosten sind ihm zu erstatten. Den Abrechnungsmodus legt die Gruppe/LV fest. Innerhalb einer Gruppe/LV sind einheitliche Gebührensätze zu erheben. Bereits am Welpen erkennbare Fehler: 9.4. Ausbildung, Ernennung und Fortbildung der Zuchtwarte – ZBR = Zuchtbeobachtung Rute - sämtliche Rutenfehler Persönliche Voraussetzungen für die Ernennung zum Zuchtwart sind – ZBG = Zuchtbeobachtung Gebiss - Vorbiss, Rückbiss, Kreuzbiß – die Mitgliedschaft im DTK, möglichst von drei Jahren, – ZBZ = Zuchtbeobachtung Zahnunterzahl - fehlende Schneide- oder Eckzähne – Erfahrungen in der Teckelzucht, – ZBH = Zuchtbeobachtung Hoden - Hodenlosigkeit, Einhodigkeit – Kenntnisse über die Zuchtziele des DTK und den Dachshund-Standard, sowie persönliche Integrität innerhalb des Klubs. – ZBS = Zuchtbeobachtung Sonstiges - Hasenscharte, Spaltrachen, abgesetzte Brust, Epilepsie, Augenfehler, sonstige Anomalien wie z.B. überzählige oder fehlende Zehen. Wird anlässlich einer Formbewertung festgestellt, dass der Eintrag ZBR, ZBG, ZBZ, ZBH, ZBS nicht berechtigt ist, wird dem Teckelbesitzer auf Antrag eine kostenlose neue Ahnentafel ohne Zuchtvermerk ausgestellt. 9.3.2.5 Bearbeitung des Wurfeintragungsantrages Eintragungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen, Fehlendes ergänzen. Wurftermin, Decktermin, Zuchtbuchnummern, Unterschriften Zuchtrüdenbesitzer und Züchter, Eintragung der gesamten Wurfstärke, (auch totgeborene und verendete Welpen gehören zur Gesamtzahl, tote Würfe sind ebenfalls zu melden), eigene Feststellungen eintragen (Notizen übernehmen), Kontrollzettel mit Reihenfolge der Welpen und Täto-Nr. erstellen. 9.3.2.6 Tätowierung der Welpen Die eingelegte Zahlen/Buchstabenkombination ist zunächst auf einem Kontrollblatt, dann im Impfpass einzudrücken. Die Tätowierung der Welpen ist im rechten Behang vorzunehmen. Ist das Tätobild zu groß für einen Behang (z.B. beim Kaninchenteckel) sind beide Behänge zu nutzen (z.B. rechter Behang Zwingerummer und Buchstaben, linker Behang laufende Nummer). 9.3.2.7 Versand des Wurfeintragungsantrages Nach nochmaliger Überprüfung aller Eintragungen, auch der Stellungnahme des Zuchtwartes mit Unterschrift, wird der Wurfeintragungsantrag nebst Durchschriften wie vorgesehen geteilt. Der Zuchtwart versendet das Original mit Anlagen (Ahnentafel der Mutter, Kopie der Ahnentafel des Vaters mit Vorderu. Rückseite, Zwingerschutzkarte und die Eintragungsgebühren - möglichst in Form eines Verrechnungsschecks -) an den DTK, sofern im Landesverband keine andere Regelung gilt. – Kenntnisse über einfache genetische Zusammenhänge, 9.4.1. Ausbildung Die Ausbildung der Zuchtwarte erfolgt unter Anleitung des Landeszuchtwartes durch Hospitation bei ausgesuchten erfahrenen Zuchtwarten und durch Teilnahme an Zuchtwarteschulungen des Landesverbandes. 9.4.2. Ernennung Die Ernennung zum Zuchtwart erfolgt nach einem Prüfungsgespräch mit dem Landeszuchtwart über: – Allgemeine Fragen zur Teckelzucht, Aufzucht, Zuchtziel und Standard, – Aufgaben zur Ausübung der Zuchtwartetätigkeit, – Fragen, die erfahrungsgemäß von Züchtern häufig gestellt werden. Der Vorstand des Landesverbands spricht die Ernennung aus. 9.4.3. Fortbildung Der Zuchtwart ist verpflichtet, an den vom Landesverband veranstalteten Fortbildungstagungen regelmäßig teilzunehmen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, sich selbständig über die DTK-Satzung, die ZEB und die satzungsgemäßen Beschlüsse sowie die hierzu erfolgten Änderungen auf dem laufenden zu halten. 9.5. Unregelmäßigkeiten durch den Zuchtwart sind durch die Mitwirkung des Landeszuchtwartes zu bereinigen. In solchen Fällen ist der LV-Vorstand zu beteiligen. Bei erfolglosem Bemühen sind der BZW und der Geschäftsführende Vorstand des DTK einzuschalten. 9.6. Zuchtwarteliste Die amtierenden Zuchtwarte werden von den Landesverbänden aufgelistet und dem DTK mitgeteilt. Die Listen sind innerhalb des Landesverbandes an Gruppen/Sektionen und Zuchtwarte auszuteilen. FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 53 von 63 Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB) 10. Hundehaltungsordnung für Teckel Die im folgenden abgedruckte Hundehaltungsordnung beruht weitgehend auf den Mindesthaltungsbedingungen des VDH und der gesetzlichen Regelung, also auf Bestimmungen, die von jedem Hundehalter zu beachten sind. Die gesetzlichen Bestimmungen wurden im wesentlichen auf die Haltung von Teckeln abgestimmt. Das Tierschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBL. 1, 5. 1265) regelt die artgemäße Unterbringung, Haltung und Pflege von Hunden. Anmerkung: Mit Datum vom 02.05.2001 hat das Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft eine Neufassung der Tierschutz-Hundeverordnung erlassen. Diese ist als Anlage beigefügt. 10.1. Nahrung, Pflege, Unterbringung Wer einen Teckel hält, betreut oder zu betreuen hat, muss ihm angemessene artgemäße Nahrung und Pflege sowie eine verhaltens- gerechte, seine Eigenart und sein Wesen berücksichtigende Unterbringung gewähren. 10.2. Bewegungsbedürfnis Der Hundehalter darf das artgemäße Bewegungsbedürfnis seines Teckels und den unmittelbaren Kontakt mit ihm nicht dauernd und nicht so einschränken, dass ihm vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden, besonders in seinen Entwicklungsphasen, zugefügt werden. 10.3. Anbindehaltung Anbindehaltung wird in jeder Haltungs- und Unterbringungsform als nicht artgerecht angesehen. 10.4. Zwingerhaltung 10.4.6. Bei starker Sonneneinstrahlung und hohen Außentemperaturen muss dem Hund außerhalb des Schutzraumes ein schattiger Platz zur Verfügung stehen. 10.4.7. Die Grundfläche des Zwingers muss der Zahl und Art der auf ihr gehaltenen Hunde angepasst sein. 10.4.8. Für einen Teckel ist eine Grundfläche ohne Schutzraum von mindestens 6 qm erforderlich; für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund, ausgenommen Welpen beim Muttertier, sind der Grundfläche 3 qm hinzuzurechnen. Die dafür erforderlichen Maße können sich nach den örtlichen Gegebenheiten richten; in jedem Falle unter Beachtung der Mindestbreite und -fläche (siehe Beispiel). 10.4.9. Boden, Einfriedung und die übrige Einrichtung des Zwingers müssen aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so verarbeitet sein, dass die Hunde sich nicht verletzen können. Die Einfriedung muss zusätzlich so beschaffen sein, dass sie von den Hunden nicht überwunden werden kann. Mindestens eine Seite des Zwingers muss den Hunden Sicht nach außen ermöglichen. Besteht der Boden des Zwingers nicht aus wärmedämmendem Material, muss außerhalb des Schutzraumes eine wärmedämmende Liegefläche vorhanden sein. Der Boden muss so beschaffen oder angelegt sein, dass Flüssigkeit versickern oder abfließen kann. Das Innere des Zwingers muss sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden. 10.4.10. Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden. 10.4.11. Gleichgeschlechtliche geschlechtsreife Hunde, die noch keinen Kontakt miteinander hatten, dürfen in demselben Zwinger nur unter Kontrolle zusammengebracht werden. 10.4.1. Hunde dürfen nur dann in offenen oder teilweise offenen Zwingern gehalten werden, wenn ihnen innerhalb ihres Zwingers oder unmittelbar mit dem Zwinger verbunden ein Schutzraum zur Verfügung steht. 10.4.12. Werden Hunde in einem Zwinger in Einzelboxen gehalten, so muss die Trennvorrichtung der Boxen so beschaffen sein, dass die Hunde sie nicht überwinden und sich nicht beißen können. Für die Größe der Einzelboxen gelten die Anforderungen wie vorher und im Beispiel beschrieben. 10.4.2. Der Schutzraum muss allseitig aus wärmedämmendem gesundheitsunschädlichem Material hergestellt sein. Das Material muss so verarbeitet sein, daß der Hund sich daran nicht verletzen kann. Der Schutzraum muss gegen nachteilige Witterungseinflüsse Schutz bieten, insbesondere darf Feuchtigkeit nicht eindringen. 10.4.13. Das gilt sinngemäß auch für in Festbauweise errichtete Zwinger (Hundehaus). Diese Zwinger müssen darüber hinaus ausreichend vom Tageslicht beleuchtet sein. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Die Zwinger müssen ausreichend be- und entlüftet werden. 10.4.3. Der Schutzraum muss so bemessen sein, dass der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen und den Raum durch seine Körperwärme warm halten kann. Das Innere des Schutzraumes muss sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden. 10.5. Sonstige Haltung 10.4.4. Die Öffnung des Schutzraumes muss der Größe des Hundes entsprechen; sie darf nur so groß sein, dass der Hund ungehindert hindurch gelangen kann. Die Öffnung muss der Wetterseite abgewandt und gegen Wind und Niederschlag abgeschirmt sein. 10.4.5. Der Aufenthaltsbereich in der engeren Umgebung des Schutzraumes muss sauber gehalten werden. Der Boden muss so beschaffen oder so angelegt sein, dass Flüssigkeit versickern oder abfließen kann. a) Werden Hunde auf Freianlagen oder in Schuppen, Scheunen, nicht benutzten Stallungen, Lagerhallen oder ähnlichen Räumen gehalten, so muss ihnen ein Schutzraum zur Verfügung stehen, der den Anforderungen, wie vorher beschrieben, genügen muss. b) In der warmen Jahreszeit kann anstelle eines Schutzraumes in den genannten Räumen an einem trockenen, zugfreien, gegen Boden- und Wandkälte abgeschirmten Platz eine Lagerstatt aus wärmedämmendem Material eingerichtet werden. FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 54 von 63 Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB) 10.6. Wartung und Pflege Frischer Trank muss dem Hund jederzeit in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Hunden, die in Räumlichkeiten wie Schuppen, Scheunen nicht benutzten Stallungen, Lagerhallen oder ähnlichen Räumen gehalten werden, muss täglich mindestens 60 Minuten freier Auslauf gewährt werden. a) Der Besitzer oder der mit der Wartung und Pflege des Hundes Beauftragte hat sich mindestens einmal täglich von dem Befinden des Hundes und der Beschaffenheit der Unterkunft zu überzeugen und Mängel unverzüglich abzustellen. b) Futter- und Tränkebehälter sind sauberzuhalten, sie müssen aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sich nicht verletzten kann. Zuwiderhandlungen gegen diese Hundehaltungsordnung werden unbeschadet des Vorranges der staatlichen Gerichtsbarkeit nach der Satzung des DTK geahndet. Beispiel: Mindestgröße Grundfläche Anzahl der Hunde Zusätzlicher Schutzraum (Hütte) Breite (m) Größe (qm) Länge (m) Breite (m) Höhe (m) Höchstzahl der Gesamtfläche darauf zu hal(Grundfläche und Schutzraum) tenden Hunde, - aufgerundet - auch bei Einteilung in Boxen (qm) 1 Hündin mit Welpen Hündin mit Welpen 1 1,50 6 0,75 0,50 0,45 6,4 Abgesetzte Welpen oder heranwachsende Hunde 1 2 3 4 5 6 7 8 1,50 1,50 1,50 1,50 1,50 1,50 1,50 1,50 6 9 12 15 18 21 24 27 0,60 0,60 0,75 0,75 0,75 0,80 0,90 1,00 0,40 0,40 0,50 0,50 0,50 0,60 0,60 0,60 0,40 0,40 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50 6,3 9,3 12,4 15,4 18,4 21,5 24,6 27,6 8 Erwachsene Hunde 1 2 3 4 1,50 1,50 1,50 1,50 6 9 12 15 0,60 0,60 0,75 0,75 0,40 0,40 0,50 0,50 0,40 0,40 0,50 0,50 6,3 9,3 12,4 15,4 4 Sonstiges Gebührenordnung Abkürzungen OZ Bestimmung BZW DH DNA DTK FCI GfV GTB K KB Kt L LV LZW OZ PRA R SHLP VDH ZBA ZEB ZW Zw Bundeszuchtwart DTK-Mitteilungsblatt „DER DACHSHUND“ (DNS) Desoxyribonukleinsäure gentragende Aminosäure) eutscher Teckelklub 1888 e.V. Fédération Cynologique Internationale Geschäftsführender Vorstand Gebrauchsteckelbuch Kurzhaarteckel künstliche Besamung Kaninchenteckel Langhaarteckel Landesverband Landeszuchtwart Ordnungsziffer Progressive Retina-Atrophie Rauhhaarteckel Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. Zuchtbuchamt Zucht- und Eintragungsbestimmungen Zuchtwart Zwergteckel Gebühr/Euro 1. Eintragung eines Zwingernamens (einschl. Teckeljahrbuch, Zwingerbuch und ZEB) (ZBA) ......75,00 2. Eintragung eines Hundes oder Welpen einschl. Ausfertigung einer Ahnentafel (ZBA) ....................17,50 3. Einzeleintragung von Hunden ab der 13. Lebenswoche (ZBA) .........................................25,50 4. Ausfertigung einer Ahnentafel-Zweitschrift (ZBA) .............17,50 5. Einschreibung eines bereits geschützten Zwingernamens, sofern er frei ist (ZBA) ............................48,50 6. Nachtragung von Leistungszeichen und Titeln (ZBA) ........... 5,00 7. Eintragung von Naturleistungszeichen, verliehen durch die Kommission (ZBA) ..............................15,00 8. Auslandsanerkennung beim VDH für Mitglieder (ZBA) ......36,00 9. Genehmigung einer Kreuzungspaarung (BZW über LZW) (Paarung Zw/Kt oder KtlZw sind gebührenfrei) ..................50,00 10. Genehmigung einer Inzestpaarung (BZW über LZW) .........50,00 11. Zuchtzulassung für Hündinnen nach vollendetem 8. Lebensjahr (BZW über LZW) ......................50,00 12. Teckeljahrbuch (Stammbuch) aktueller Preis siehe Veröffentlichung im DH, zur Zeit .............................45,00 13. Zwingerbuch ...................................................................... 5,00 14. Zucht- und Eintragungsbestimmungen (mit Anlagen) ......... 5,00 15. Verleihung „Deutscher Champion“ ...................................15,00 FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 55 von 63 Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB) Mietvertrag (Muster) 1. Zwischen den Unterzeichneten wird folgender Vertrag geschlossen: Frau/Herr ________________________________________________ mietet von Frau/Herrn _____________________________________ die ungedeckte Hündin ____________________________________ (Name u. Zuchtbuch-Nr., Täto-Nr.) __________________________ mit einem angenommenen Schätzungswert von EUR ___________ unter den unten aufgeführten Bedingungen gegen die Zuerkennung des Zuchtrechts an dem kommenden Wurf. Die Hündin wird voraussichtlich am _________________________ belegt von dem Rüden ____________________________________ Zb.Nr. + Täto-Nr. ________________________________________ Eigentümer des Rüden ____________________________________ 2. Die Dauer der Miete beträgt ______ Monate; sie endet spätestens 3 Monate nach dem Wurf oder 5 Monate nach dem Belegen. (Die Miete ist für jeden geplanten Wurf neu zu beantragen) 3. Das Weitervermieten der Hündin durch den Mieter ist unzulässig. 4. Für die Uberlassung der Hündin zu Zuchtzwecken a) ist kein Entgelt, b) ist ein Entgelt von EUR ____________ innerhalb von 4 Wochen nach dem Werfen zu leisten, c) ist/sind ein, zwei, drei Welpen nach - erster - zweiter - Wahl des Vermieters zu liefern. Sollte die gemietete Hündin keine oder nur tote Welpen zur Welt bringen, so ist für diesen Fall - kein - ein - Entgelt von EUR ___________________ zu leisten. 5. Nimmt die gemietete Hündin nicht auf, so hat der Mieter kein Entgelt zu bezahlen. Er kann die Erneuerung des Vertrages für die gleiche Mietdauer gegen das schon vereinbarte Entgelt verlangen. 6. Das Deckgeld, die Ausgaben für Fütterung, Pflege und sonstigen Unterhalt, ebenso Kosten bei Erkrankungen der Hündin hat der Mieter zu bestreiten. Die von der gemieteten Hündin geworfenen Welpen gehen in das Eigentum des Mieters über, ohne dass dadurch an seiner Verpflichtung zur Ablieferung von Welpen an den Vermieter etwas geändert wird. 7. Der Mieter haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Bei Verenden der gemieteten Hündin ist zur Feststellung der Todesursache ein Tierarzt auf Kosten des Mieters beizuziehen und der Eigentümer sofort zu benachrichtigen, wie dieser auch von Unfällen oder schwerer Erkrankung der Hündin in Kenntnis zu setzen ist. Der Mieter haftet als Halter der Hündin einem Dritten gegenüber für die durch diese verursachten Schäden. 8. Die Vertragsteile versichern, dass sich die gemietete Hündin vom Tage des Belegens bis zum Absaugen des Wurfes in Gewahrsam des Mieters befindet. Der Mieter verpflichtet sich, den aus dieser Hündin gezüchteten Wurf im Alter von vollendeten 8 Wochen in das Teckelzuchtbuch unter Beachtung der Zucht- und Eintragungsbestimmungen eintragen zu lassen. Unterschriften der Antragsteller: Der Vermieter Der Mieter Name: Name: Straße: Straße: Wohnort: Wohnort: Datum: Datum: Mietverträge sind dem DTK unverzüglich nach Vertragsabschluss zur Kenntnisnahme vorzulegen. FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 56 von 63 Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB) Hinweise zur Durchführung der Körveranstaltungen Weitere Informationen (nicht Bestandteil der ZEB) Stand: 14.01.2003 Da für die Teckelzucht nicht von direkter Bedeutung, wird hier auf den Abdruck weiterer DTK-Bestimmungen verzichtet. Zu den Punkten: 2.1. Die Körrichter werden vom Landesverband vorgeschlagen und vom DTK (Geschäftsführender Vorstand in Zusammenarbeit mit dem Obmann für das Richterwesen) berufen. Um einen Einstieg zu bekommen, sollte jeder Landesverband mindestens einen geeigneten Kandidaten (Spezialzuchtrichter) und einen weiteren als Vertreter vorschlagen. Gleichzeitig sollten zusätzlich weitere Vorschläge in Anlehnung an den Zuchtumfang im jeweiligen Landesverband (je 500 eingetragene Welpen ca. einen Kandidaten) gemacht werden. Erprobung und Einarbeitung sollen möglichst einheitliche Ergebnisse erbringen, deshalb ist ein schrittweiser Aufbau der Körrichterriege erforderlich. 2.2. Die Meldegebühr wird mit 45,00 Euro vorgeschlagen. Den Landesverbänden wird empfohlen, bei zu geringen Meldezahlen zu kooperieren. Zu beachten ist, dass die hier wiedergegebenen Vorschriften nicht unbedingt dem aktuellen er Stand entsprechen müssen und ggf. zwischenzeitlich Änderungen (z.B. durch hier noch nicht eingearbeitete Beschlussfassung/en der Delegiertenversammlung/en) eingetreten sein können. Es ist daher jedem zu empfehlen, sich über die Geschäftsstelle des Deutschen Teckelklubs die jeweils aktuellen Satzungen, Bestimmungen und den WUT-Ordner zu besorgen und diese Sammlungen auf dem aktuellen Stand zu halten. Auch entsprechende Veröffentlichungen im „Dachshund“ zu eventuellen Änderungen der Bestimmungen sind aufmerksam zu verfolgen. 3.2. Eine Augenuntersuchung durch einen DOK-Untersucher (Dortmunder Kreis - DOK - Gesellschaft für Diagnostik genetisch bedingter Augenerkrankungen bei Tieren e.V.) sollte auf Körschauen angeboten werden. Folgender Beschluss hat zur Zeit Gültigkeit: Vereinheitlichung der Augenuntersuchungen durch DOK-Untersucher und der Befunde auf ECVO/DOK-Befundbögen. Für eine Übergangszeit von zwei Jahren werden Untersuchungen von Veterinär-Ophtalmologen (Fachtierärzte für Augenheilkunde) anerkannt, wenn diese dem DTK schriftlich zusichern, dass sie nach den Richtlinien des DOK/ECV untersuchen, über entsprechendes Instrumentarium verfügen und einen gut lesbaren Durchschlag des Befundbogens direkt an den DTK senden. Der Beschluss tritt am 01.01.2003 in Kraft. Anmerkung: Die Übergangsregelung für Nicht-DOK-Untersucher ist seit dem 01.01.2005 abgelaufen. 3.3. Bewertungen ohne die unter 3.2. geforderten Voraussetzungen, entsprechen einem Zuchtschauformwert, jedoch mit bleibender Zuchtzulassung und Aushändigung einer Anlage mit Zahnstatus. 4.1. Eine geeignete Waage muss bei der Körschau vorhanden sein. 4.4. In der linearen Haarbeschreibung wird das Haar des Teckels von einem Extrem zum anderen Extrem durch Ziffern beschrieben. Dabei ist die mittlere Ziffer 5 der Idealwert. Z.B. beim Rauhhaar wird der kurzgebliebene Hund unter 1 erfasst und der Hund mit überlangem, weichem Haar ohne Unterwolle mit 9. Die Zwischenräume werden ausgefüllt. Exakte Ausarbeitungen der einzelnen Haarlegenden erfolgen nach Beschlussfassung dieser Körordnung unter Mitwirkung erfahrener Haarartenzüchter. Der Zeitraum zwischen Beschlussfassung und Inkrafttreten der Körordnung wird für Schulungen und Übungen genutzt. Bei Körung in einem fremden Landesverband ist dem zuständigen Landeszuchtwart die Kopie des Körergebnisses zu übersenden. 5.2. Die Körstempel sind nach folgenden Vorschlägen zu erstellen: Körstempel: DTK-Körschau - Hessen Am: 02.02.03 in: Gießen Fw.: KöSg gekört / nicht gekört Richter: DTK-Körschau - Hessen Am: 02.02.03 in: Gießen Fw.: Sg Richter: FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 57 von 63 VDH-Zuchtordnung 3. VDH-Zuchtordnung VDH-Zucht-Ordnung – Inhaltsverzeichnis § 1 - Allgemeines 9. Eine von einem der beteiligten Rassehunde-Zuchtvereine rechtswirksam ausgesprochene Zuchtbeschränkung oder -versagung kann nur einvernehmlich zwischen allen Beteiligten Vereinen abgeändert werden. Auch in diesen Fällen obliegt die Entscheidung dem VDH-Zuchtausschuss. Rechtswirksame Zuchtverbote von Züchtern aus zuchtrelevanten Gründen sind für alle VDH-Mitgliedsvereine für die Dauer von mindestens 5 Jahren verbindlich und der VDH-Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen. § 2 - Zuchtrecht § 3 - Zuchtberatung § 4 - Zuchtvoraussetzung, Zuchtwert § 5 - Zwingernamen und Zwingernamenschutz § 6 - Deckakt § 7 - Zuchtkontrollen und Wurfabnahmen § 8 - Zuchtbuch § 9 - Ahnentafeln Rechtswirksame Zuchtverbote sowie Ausschlüsse von Züchtern aus dem Verein sind den anderen Zuchtvereinen für dieselbe Rasse sowie der VDH-Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen. 10. Die Zucht-Ordnungen sind nach Änderung von den RassehundeZuchtvereinen in ihrer jeweils gültigen Fassung unter Kennzeichnung der vorgenannten Änderung in dreifacher Ausfertigung unaufgefordert und unverzüglich an die VDH-Geschäftsstelle zu senden (vergleiche § 6 Nr. 4 der VDH-Satzung). § 2 Zuchtrecht § 10 - Gebühren 1. Als Züchter gilt der Eigentümer oder Mieter der Hündin zur Zeit des Belegens. § 11 - Verstöße § 12 - Schiedsverfahren § 13 - Schlussbestimmungen § 1 - Allgemeines 2. Die Rassehunde-Zuchtvereine sind verpflichtet, die besondere Kontrolle der Zucht mit Miethündinnen wirksam zu regeln. Das Vermieten einer Hündin zur Zucht muss vom RassehundeZuchtverein genehmigt werden. Ein schriftlicher Vertrag ist der Zuchtbuchstelle vorzulegen. Die Ausfertigung von Mietverträgen auf Vordrucken des VDH wird empfohlen. 1. Das Internationale Zuchtreglement der Fédération Cynologique Internationale (F.C.I.) und die Zuchtordnung des VDH sind verbindlich für alle im VDH zusammengeschlossenen Rassehunde-Zuchtvereine. 3. Die Zucht mit Hunden, die einen sogenannten Apfelkopf und/oder Lückenschädel haben, ist untersagt; sie stellt einen Verstoß gegen § 11 TschG dar; daher beträgt das Mindestgewicht von Hunden, die zur Zucht verwendet werden, 2 kg. 2. Die Zucht-Ordnung dient der Förderung planmäßiger Zucht funktional und erbgesunder, wesensfester Rassehunde. § 3 - Zuchtberatung Erbgesund ist ein Rassehund dann, wenn er Standardmerkmale, Rassetyp und rassetypisches Wesen vererbt, jedoch keine erheblichen erblichen Defekte, die die funktionale Gesundheit seiner Nachkommen beeinträchtigen könnten. 3. Die Zucht-Ordnung des VDH gilt unmittelbar für alle im VDH zusammengeschlossenen Rassehunde-Zuchtvereine. 4. Zuständig und damit verantwortlich für die Zucht sind die Rassehunde-Zuchtvereine. Dies schließt Zuchtlenkung, Zuchtberatung und Zuchtkontrollen sowie Führung des Zuchtbuches ein. 5. Es ist Pflicht der Rassehunde-Zuchtvereine, unter Beachtung dieser Zucht-Ordnung eine eigene Zucht-Ordnung zu erstellen, in der die rassespezifischen Zuchtziele festgelegt werden. Die Zucht-Ordnungen der Rassehunde-Zuchtvereine können in ihren Anforderungen über die des VDH hinausgehen. In den Zucht-Ordnungen sind die rassespezifischen Gebrauchseigenschaften der jeweiligen Rassen angemessen zu berücksichtigen. Die Rassehunde-Zuchtvereine sollen den Züchtern nicht durch ein Übermaß an formellen Bestimmungen die Möglichkeit zu einer freien züchterischen Entfaltung nehmen. 6. Die Rassehunde-Zuchtvereine müssen sicherstellen, dass eine Ausbeutung der Zuchthunde verhindert wird. Über Ordnungen zur Vergabe von Gütesiegeln für vorbildliche Hundehaltung von Züchtern entscheiden die Rassehunde-Zuchtvereine in eigener Zuständigkeit. Kommerziellen Hundehändlern und -züchtern ist die Zucht in einem Mitgliedsverein des VDH nicht erlaubt. 7. Die Rassehunde-Zuchtvereine sind zur methodischen Bekämpfung erblicher Defekte verpflichtet. 8. Bestehen für eine Rasse mehrere Vereine, sollen die Vereine ihre Zucht-Ordnungen einander angleichen. In diesen Fällen ist auch eine Einigung auf einen HD-Gutachter, mindestens jedoch auf einen Obergutachter zu erzielen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der vom VDHVorstand nach § 10 Absatz 3 der VDH-Satzung eingesetzte Zuchtausschuss des VDH. Die Rassehunde-Zuchtvereine sind verpflichtet, die Beratung der Züchter und Kontrolle der Zuchten sicherzustellen; hierfür ist der Aufbau einer Organisation von Zuchtwarten und Schulung der Zuchtwarte Pflicht der Vereine. § 4 - Zuchtvoraussetzungen, Zuchtwert 1. Voraussetzungen 1.1. Es darf nur mit gesunden, wesensfesten Hunden gezüchtet werden, die in einem vom VDH anerkannten Zuchtbuch oder Register eingetragen sind und die die vom zuständigen Rassehunde-Zuchtverein festzulegenden Voraussetzungen erfüllen. Das Tierschutzgesetz muss eingehalten werden. 1.2. Die „VDH-Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden“ sind für alle VDH-Mitgliedsvereine verbindlich (Anh. 1). 1.3. Bekämpfung der Hüftgelenks-Dysplasie Anmerkung: Da Teckel nicht von HD betroffen sind, wird auf den Abdruck der ausführlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der HD verzichtet. 2. Grundlagen 2.1. Das Mindestzuchtalter von Rüden legen die RassehundeZuchtvereine fest. 2.1.1. Das Mindestzuchtalter von Hündinnen darf 15 Monate nicht unterschreiten. Hündinnen dürfen nur in mit dem Interesse der Rasse begründbaren Fällen nach Vollendung des achten Lebensjahres zur Zucht verwendet werden. Für diese Zuchtmaßnahmen gilt der Decktag als Stichtag. 2.1.2. Für Rüden ist keine Grenze festgelegt. 2.2. Eine Hündin darf nicht mehr Welpen aufziehen als es ihre Kondition zulässt. Ihr soll nicht mehr als ein Wurf pro Jahr zugemutet werden; Stichtag ist der Wurftag. Bei starken Würfen können die Rassehunde-Zuchtvereine Sonderbestimmungen erlassen, z.B. Einsatz von Ammen, Vorschriften für den Zeitpunkt des nächsten Belegens der Hündin und Sonderkontrollen. 2.3. Paarungen von Verwandten 1. Grades (Inzestzucht) bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rassehunde-Zuchtvereins. FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 58 von 63 VDH-Zuchtordnung 2.4. Paarungen von Farbvarianten dürfen von den RassehundeZuchtvereinen ohne genetische Begründung nicht untersagt werden, es sei denn, diese würden durch Bestimmungen der F.C.I ausgeschlossen. 2.5. Versuchszüchtungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Rassehunde-Zuchtvereins und des VDH durchgeführt werden. 2.6. Für die vorherige Zustimmung zu Kreuzungen von Rassevarietäten sind die Rassehunde-Zuchtvereine im Rahmen der F.C.I.Regelung zuständig. 3. Zuchtzulassung, Zuchtwert 3.1. Übertragen Vereine die Zuchtzulassung einem Gremium, handeln sie nur dann nach § 6 Absatz 3 der VDH-Satzung, wenn das abschließende Urteil der Zuchtzulassung oder deren Versagung von mindestens einem in die VDH-Richterliste eingetragenen Zuchtrichter gefällt wird. Wer diese Qualifikation nicht besitzt, darf nicht als "...richter", mit welchem Präfix auch immer dabei seine Tätigkeit umschrieben wird, bezeichnet werden. 3.2. Beim Zuchtwert wird folgende Klassifizierung unterschieden: Zwingernamenschutz durch die F.C.I. ist vom Züchter über die Rassehunde-Zuchtvereine formlos beim VDH zu beantragen. 3.2. Der Rassehundezuchtverein muss sicherstellen, dass der beantragte Zwingernamen nicht zuvor vom Züchter außerhalb des FCI-Bereichs verwendet wurde. Wenn mehrere Rassehunde-Zuchtvereine dieselbe Rasse betreuen, darf nur Zwingernamenschutz erteilt werden, wenn sichergestellt worden ist, dass der oder die anderen Vereine den Namen nicht geschützt haben. Die vom Erstverein geschützten Zwingernamen haben Bestandsschutz. In neu hinzukommenden Vereinen bereits geschützte Zwingernamen müssen so geändert werden, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind. Gebühren dürfen nur von dem Verein erhoben werden, der den Namen einträgt. 3.3. Der Zwingernamenschutz erlischt, wenn von den RassehundeZuchtvereinen nicht anders geregelt, beim Tode des Züchters, sofern der Erbe nicht den Übergang des Zwingernamens auf sich beantragt. 3.2.1. Zur Zucht zugelassen sind alle in einem vom VDH anerkannten Zuchtbuch oder Register eingetragenen Hunde, die die von den Rassehunde-Zuchtvereinen festzulegenden Voraussetzungen in Bezug auf Gesundheit ( z.B. HD-Grade), Wesen, Alter, Zeitraum zwischen den Würfen erfüllen. Zwingernamen werden bis zu 10 Jahren nach dem Tode des Züchters nicht an andere Züchter vergeben. 3.2.2. Zur Zucht empfohlen sind Hunde mit darüber hinausgehenden Qualifikationen nach Maßgabe der RassehundeZuchtvereine. Übertragungen sind nur durch Erbfolge oder entsprechende von den zuständigen Rassehunde-Zuchtvereinen zu genehmigende vertragliche Regelungen möglich. 3.2.3. Zur Zucht nicht zugelassen sind insbesondere Hunde, die zuchtausschließende Fehler haben, z.B. Wesensschwäche, angeborene Taubheit oder Blindheit, Hasenscharte, Spaltrachen, erhebliche Zahnfehler und Kieferanomalien, PRA, Epilepsie, Kryptorchismus, Monorchismus, Albinismus, Fehlfarben, festgestellte schwere Hüftgelenks-Dysplasie und, wenn von den Rassehunde-Zuchtvereinen festgelegt, andere HDGrade, Skelettdeformationen usw. 3.2.4. Nachzucht von Hunden, denen in Deutschland aufgrund von ausschließenden Fehlern die Zuchtzulassung verweigert wurde und für die im Ausland eine Zuchtverwendung stattgefunden hat, darf nicht in das Zuchtbuch eines VDHMitgliedsvereins eingetragen werden. § 5 - Zwingernamen und Zwingernamenschutz 1. Bedeutung 1.1. Der Zwingername ist Zuname des Hundes. Er wird beim Rassehundezuchtverein beantragt, der den Zwingernamenschutz erteilt (nationaler Schutz) oder diesen über den VDH bei der FCI beantragt (internationaler Schutz). Jeder zu schützende Zwingername muss sich von bereits für diese Rasse vergebenen unterscheiden. Er ist personen- und nicht vereins- oder verbandsgebunden. 1.2. Zwingernamen die im Geltungsbereich des VDH geschützt sind, können nur für Hunde eingetragen werden, die der Wurfkontrolle des VDH-Rassehunde-Zuchtvereins unterliegen. 2. Verzicht auf einen Zwingernamen: Auf die weitere Benutzung eines Zwingernamens kann jederzeit durch Erklärung gegenüber der Zuchtbuchstelle verzichtet werden; jedoch darf dem Inhaber für die gleiche Rasse kein anderer Name geschützt werden. 3. Zwingernamenschutz Die Rassehunde-Zuchtvereine müssen über die von ihnen geschützten Zwingernamen Nachweis führen. 3.1. Der VDH empfiehlt, Zwingernamen durch die F.C.I. schützen zu lassen. Durch die F.C.I. zu schützende Zwingernamen müssen sich deutlich von den bereits durch die F.C.I. geschützten Zwingernamen unterscheiden. Während dieser Zeit können Erben oder Nachkommen des Züchters die Übertragung des Zwingernamens noch beantragen. 3.4. In Ahnentafeln aus dem Ausland übernommener Hunde werden nur die dort geschützten Zwingernamen und nicht zusätzliche Zwingernamen eingetragen. 3.5. Welpen aus Zuchtmietverhältnissen müssen unter dem Zwingernamen des Mieters eingetragen werden, sofern dieser als Züchter gelten kann (Zuchtrechtübertragung). 3.6. Zwingergemeinschaften sind vom Rassehundzuchtverein zu genehmigende Zusammenschlüsse mehrerer Personen, die unter einem gemeinsamen Zwingernamen züchten. Für die Genehmigung ist eine gemeinsame Zuchtadresse erforderlich. Bei Auflösung von Zwingergemeinschaften kann nur ein Partner den Zwingernamen weiterführen. 3.7. Für Hunde ohne Zwingernamen aus Eltern gleicher Rasse mit vom VDH anerkannten Ahnentafeln kann der Züchter des Hundes bei seinem Rassehunde-Zuchtvereine einen Beinamen beantragen, der in Beziehung zum Eigentümer steht. Der Beiname ist dem Rufnamen des Hundes in Klammern beizufügen. 4. Geltung des Zwingernamens 4.1. Einen für eine Rasse bereits geschützten Zwingernamen kann der Inhaber für weitere Rassen schützen lassen, wenn der Name bei dem betreffenden Rassehunde-Zuchtverein noch nicht geschützt ist. 4.2. Die Bildung von Zwingergemeinschaften über F.C.I.-Landesgrenzen hinweg bedarf der Genehmigung des VDH und des anderen zuständigen Landesverbandes, wobei vertragliche Regelungen über Zwingername und Eigentumsrecht als Genehmigungsvoraussetzung vorzulegen sind. Anträge hierfür sind über den zuständigen Rassehundezuchtverein beim VDH einzureichen. Bei Zwingergemeinschaften kann der Zwingername nur in dem F.C.I.-Landesverband geschützt werden, bei dem auch die Wurfeintragung erfolgen muss. 4.3. Haben mehrere Personen Eigentumsrechte am Rüden bzw. der Hündin, kann das Zuchtrecht von einem der Eigentümer nur dann verantwortlich ausgeübt werden, wenn keine Zwingergemeinschaft besteht. In solchen Fällen darf nur ein einziger Zwingername geführt werden, unabhängig von der Mitgliedschaft in verschiedenen Rassehunde-Zuchtvereinen des In- und Auslandes. FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 59 von 63 VDH-Zuchtordnung § 6 - Deckakt 1. Die Eigentümer von zur Paarung vorgesehenen Hunden einer Rasse haben sich vor dem Deckakt zu überzeugen, dass die Voraussetzungen zur Zucht erfüllt sind. Künstliche Besamung bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Rassehunde-Zuchtverein, die nur bei Übereinstimmung mit dem internationalen Zuchtreglement der F.C.I. erteilt werden darf. 2. Rüdenbesitzer haben schriftlichen Nachweis über alle Deckakte zu führen. 3. Von dem vollzogenen Deckakt ist dem Rassehunde-Zuchtverein unverzüglich Mitteilung zu machen. 4. Werden Hündinnen während einer Hitze von zwei verschiedenen Rüden - auch derselben Rasse - gedeckt, erhalten die Welpen nur Ahnentafeln, wenn ein eindeutiger Vaterschaftsnachweis vorliegt. 5. Über die Höhe der Deckentschädigung soll vor dem Deckakt Einigung erfolgen. Über kostenloses Nachdecken einer leergebliebenen Hündin bei der nächsten Hitze durch denselben Rüden sind schriftliche Vereinbarungen zu treffen. § 7 - Zuchtkontrollen und Wurfabnahmen 1. Zuchtkontrollen 1.1. Die Rassehunde-Zuchtvereine sind verpflichtet, bekannt gewordene erbliche Defekte bei den von ihnen betreuten Rassen zu erfassen, zu bekämpfen und deren Entwicklung ständig aufzuzeichnen. Bericht über diese Entwicklung ist dem VDH auf Anfrage, mindestens aber mit Vorlage des Zuchtbuches, zu erstatten. 1.2. Dem VDH steht zur Bewertung und Beratung bei der Bekämpfung genetischer Defekte ein wissenschaftlicher Beirat für Zucht und Forschung zur Seite, dessen Schiedsspruch in Streitfällen für die Rassehunde-Zuchtvereine verbindlich ist. 1.3. Als Maßnahme der Zuchtkontrolle sind in den Zuchtbüchern diejenigen Hunde aufzuführen, die begründet von der Zuchtverwendung ausgeschlossen sind. 2. Wurfkontrollen und Wurfabnahme 2.1. Wurfkontrollen und Wurfabnahmen sind wesentliche Elemente der kontrollierten Rassehundezucht im VDH. Die Rassehunde-Zuchtvereine sind zur Benennung qualifizierter Personen für Wurfkontrollen und Wurfabnahmen verpflichtet. Bei Zwingergemeinschaften über F.C.I.-Landesgrenzen hinweg ist für die Zuchtkontrollen, die Kontrolle der Voraussetzungen zur Wurfeintragung und die Wurfabnahmen der F.C.I.-Landesverband zuständig, in dessen Bereich der Wurf gefallen ist. 2.2. Züchter haben Würfe unverzüglich dem Rassehund-Zuchtverein zu melden; sie haben Beauftragten des RassehundeZuchtvereins Kontrollen von Wurf, Hündin und Aufzuchtbedingungen zu ermöglichen. 2.3. Die vollständigen Würfe sind durch den Rassehunde-Zuchtverein nicht vor Vollendung der siebten Lebenswoche der Welpen im Beisein der Mutterhündin im Zwinger des Züchters abzunehmen. Schutzimpfungen für die Welpen sind Pflicht, Impfbescheinigungen sind vorzulegen; Rassehunde-Zuchtvereine können hiervon in begründeten Fällen mit Zustimmung des VDH abweichen. 2.4. Sämtliche Welpen sind zur Wurfabnahme zu tätowieren oder mit Transpondern (Mikrochips) nach ISO 11784 zu kennzeichnen. Der Zuchtwart muss Wurfkontrollen und Wurfabnahmen bescheinigen. Über jede Wurfabnahme ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen, von dem der Züchter eine Kopie bekommt. 2.5. Die Welpen dürfen erst abgegeben werden, wenn sowohl die Wurfabnahme erfolgt ist als auch die Welpen die achte Lebenswoche vollendet haben. Rassehunde-Zuchtvereine können hiervon in begründeten Fällen mit Zustimmung des VDH abweichen. 2.6. Jeder Züchter ist verpflichtet, ein Zwingerbuch über alle Einzelheiten des Wurf- und Zuchtgeschehens in seinem Zwinger zu führen. Die Verwendung des VDH-Zwingerbuches wird empfohlen. § 8 - Zuchtbuch 1. Grundlagen 1.1. Zuchtbücher sind wesentliche Grundlagen der Rassehundezucht. Ihre Informationen sollen so umfassend wie möglich sein. 1.2. Die wesentlichen Daten der Zuchtbücher müssen in den Ahnentafeln geordnet wiedergegeben werden. Für einen Wurf müssen mindestens angegeben sein: Zwingername, Name und Anschrift des Züchters, Wurftag der Welpen, Namen und Zuchtbuchnummern der Eltern, Geschlecht, Vorname, Tätowiernummer und Zuchtbuchnummern der Welpen. Die Rassehunde-Zuchtvereine entscheiden darüber, ob weitere wurfbezogene Daten in das Zuchtbuch eingetragen werden. 1.3. Bei Eintragungen in das Zuchtbuch müssen bei den Vorfahren mindestens drei Generationen nachgewiesen werden, die in seitens des VDH oder der F.C.I. anerkannten Zuchtbüchern eingetragen sind und neben den Namen und Zuchtbuchnummern gegebenenfalls Eintragungen über Farbe, Tätowierungen, abgelegte Leistungsprüfungen, Siegertitel und Körungen aufweisen. 1.4. Die Rassehunde-Zuchtvereine sind verpflichtet, neben dem Zuchtbuch als Anhang ein Register (Livre d`attend) zu führen. In das Register sind Hunde einzutragen, deren Abstammung in drei anerkannten Zuchtbuch-Generationen nicht lückenlos nachweisbar ist, oder solche mit nicht anerkannten Ahnentafeln, deren Erscheinungsbild und Wesen nach vorhergehender Überprüfung durch mindestens einen Zuchtrichter aber den festgesetzten Merkmalen der Rasse entsprechen. 1.5. In einem Register eingetragene Hunde können ab der 4. Generation in das reguläre Zuchtbuch übernommen werden. 1.6. Ausnahmen über die Eintragung in das Zuchtbuch oder das Register können durch die zuchtbuchführenden Vereine nach Abstimmung mit dem VDH bewilligt werden. 2. Verfahren 2.1. Gedruckte Zuchtbücher sollen nach Möglichkeit jedes Jahr herausgegeben werden, mindestens jedoch als Sammelband alle zwei Jahre. 2.2. Die Ahnentafeln und Zuchtbuch erstellenden RassehundeZuchtvereine müssen dem VDH von jedem Zuchtbuch zwei Exemplare jeweils bis zum 15. Mai des nächsten Jahres kostenlos zuschicken. Wird nicht jedes Jahr ein Zuchtbuch gedruckt, so ist dem VDH jedes Jahr eine Liste mit den Zuchtbuchdaten, ebenfalls bis zum 15. Mai des nächsten Jahres zuzuschicken. § 9 Ahnentafeln 1. Grundlagen 1.1. Ahnentafeln sind Abstammungsnachweise, die von den ausstellenden Zuchtbuchstellen als mit den Zuchtbucheintragungen identisch gewährleistet werden. Ahnentafeln müssen deutlich mit den Emblemen des VDH und der F.C.I. gekennzeichnet sein. 1.2. Ahnentafeln bleiben Eigentum des zuständigen RassehundeZuchtvereins. Besitzrecht an der Ahnentafel hat der Eigentümer des Hundes. Das Besitzrecht an der Ahnentafel kann auch ein Pfandgläubiger während der Dauer des Pfandverhältnisses oder ein Mieter einer Hündin zu Zuchtzwecken während der Dauer des Mietvertrages haben. FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 60 von 63 VDH-Zuchtordnung 1.3. Eigentumswechsel am Hund sind auf der Ahnentafel mit Name und Adresse, Ort, Datum und Unterschrift des Verkäufers zu bestätigen. Bewerberverein unter Hinweis auf eine beantragte Mitgliedschaft im VDH oder mit Eindruck von Namen und/oder Signets des VDH und/oder der F.C.I. unzulässig. 1.4. In die Ahnentafeln von Hündinnen sind die Wurfdaten und Wurfstärken einzutragen. Bei der Ausstellung von Zweitschrift-Ahnentafeln sind diese Daten zu übernehmen. 3.3. Auch nach erfolgter Aufnahme ist es einem Bewerberverein untersagt, Abstammungsnachweise für Welpen aus Würfen, deren Eintragung nicht nach den vorstehenden Grundsätzen genehmigt wurde, auszustellen. 2. Verfahren 2.1. Ahnentafeln zuchtbuchführender Vereine derselben Rasse im VDH, sowie die Ahnentafeln des VDH müssen gegenseitig anerkannt werden. 2.2. Der Rassehunde-Zuchtverein kann die Vorlage der Ahnentafel jederzeit verlangen, um Eintragungen zu überprüfen, zu berichtigen oder zu ergänzen. Unrichtige oder gefälschte Ahnentafeln sind für ungültig zu erklären und einzuziehen. 2.3. Rassehunde-Zuchtvereine können ihre Ahnentafeln und das Zuchtbuch vom VDH anfertigen lassen. 2.4. Auf den von den Rassehunde-Zuchtvereinen herauszugebenden Antragsformularen muss nachgewiesen werden: Name und Adresse des Züchters, Zwingername, Name, Zuchtbuchnummer, Wurftag, Siegertitel und Zuchtbewertung, HD-Grad, Abrichtekennzeichen und weitere Prüfungen oder Körungen der Eltern, Unterschrift des Rüdenbesitzers auf der Deckbestätigung, Geschlecht und Namen der Welpen sowie andere rassespezifische Informationen. 2.5. Einem Antrag auf Ausstellung von Ahnentafeln sind beizufügen: Original-Ahnentafel der Hündin, Kopie der Ahnentafel des Rüden, Belege über Bewertung, Prüfung, Untersuchungen, Titel usw., soweit nicht schon bei der Zuchtbuchstelle hinterlegt, sowie Endabnahme und Aufklärung über eventuelle Welpenverluste und Zustand der Mutter, der Welpen und Zwingeranlagen. Mit dem Antrag auf Erstellung von Ahnentafeln muss der Züchter alle dazu erforderlichen Urkunden und Daten dem Rassehunde-Zuchtverein zustellen. Der Züchter hat die Richtigkeit der Angaben durch Unterschrift zu bestätigen. 2.6. Eintragungen aus den Ahnentafeln der Ahnen können nur bis zur Wurfeintragung der Welpen durch die Zuchtbuchstellen übernommen werden; nach Wurfeintragung erworbene Titel und Leistungszeichen der Ahnen werden auch später nicht nachgetragen. 2.7. Die Welpen eines Wurfes erhalten Namen mit demselben Anfangsbuchstaben. 2.8. Ahnentafeln der Rassehunde-Zuchtvereine für Hunde von Eigentümern im Ausland sind im Ausland nur mit Auslandsanerkennung des VDH gültig. Bei Verkauf von Hunden ins Ausland muss vom Verkäufer beim VDH oder über den Rassehunde-Zuchtverein beim VDH eine Auslandsanerkennung beantragt werden. Anträge unter Beifügung der Orginal-Ahnentafel können formlos gestellt werden. 2.9. Ahnentafeln und eventuelle Auslandsanerkennungen dürfen vom Verkäufer des Hundes nicht besonders berechnet werden. In Verlust geratene Ahnentafeln sind für ungültig zu erklären. Der zuständige Rassehunde-Zuchtverein veranlasst nach Prüfung der Beweise über den Verlust die Ausstellung einer Zweitschrift; dies ist in der Zeitung des Rassehunde-Zuchtvereins bekanntzumachen und den Rassehunde-Zuchtvereinen im VDH, die dieselbe Rasse betreuen, gleichzeitig mitzuteilen. 3. Regelung für Bewerbervereine um die vorläufige Mitgliedschaft § 10 - Gebühren 1. Die Gebühren für Ausstellungen der Ahnentafeln und alle mit der Eintragung zusammenhängenden Leistungen setzen die Rassehunde-Zuchtvereine fest. 2. Die Gebühren für die vom VDH erstellten Ahnentafeln und Zuchtbücher richten sich nach Vereinbarungen der betroffenen Rassehunde-Zuchtvereine mit dem VDH. § 11 Verstöße 1. Verstöße gegen diese Zucht-Ordnung und gegen die nach § 10, Absatz 3, Satz 4 der VDH-Satzung für verbindlich erklärten Richtlinien des VDH-Zuchtausschusses und des Wissenschaftlichen Beirats des VDH für Zucht und Forschung werden nach den §§ 5, Absatz 4, und 6, Absatz 9 der VDH-Satzung geahndet. 2. Als besonders schwerwiegend sind insbesondere Vernachlässigung der Verantwortung für die Zuchtlenkung, mangelnde Zuchtberatung, mangelnde oder fehlerhafte Zuchtkontrolle, ungenügende Ausbildung oder die Ausbildung einer zu geringen Anzahl von Zuchtwarten, ungenügende oder grob fehlerhafte Bekämpfung von rassespezifischen Erkrankungen und erblichen Defekten u.ä. zu werten. 3. Der Zuchtausschuss des VDH führt in solchen Fällen die Untersuchung, hört die Betroffenen an und wertet die Beweismittel. Er legt dem VDH-Vorstand seine Beschlussempfehlung vor. § 12 - Schiedsverfahren Kommt zwischen Mitgliedsvereinen aus den Anforderungen dieser Zucht-Ordnung eine Einigung nicht zustande, entscheidet der VDH-Vorstand gegebenenfalls nach Anhörung des VDH-Zuchtausschusses. § 13 - Schlussbestimmungen 1. Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Zucht-Ordnung insgesamt nach sich. 2. Der VDH-Vorstand wird ermächtigt, im Fall des Abs. 1 sowie in dringenden Fällen diese Ordnung zu ändern und die Änderung durch Veröffentlichung in der Verbands-Zeitschrift „Unser Rassehund“ in Kraft zu setzen. Nach Inkrafttreten der am 4. Oktober 1986 beschlossenen Satzung bedürfen diese Änderungen der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung (gemäß § 9, Abs. 3 litt. I) der VDH-Satzung. Diese Ordnung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung des VDH am 23. Februar 1991 verabschiedet. Sie ist mit Veröffentlichung im Verbandsorgan in Kraft getreten. Der VDH-Vorstand wurde ermächtigt, bei einem Neudruck dieser Ordnung die Absätze in den einzelnen Vorschriften durch Vorstellen von Ziffern und/oder Buchstaben zu gliedern und die Reihenfolge von Sätzen innerhalb einzelner §§ umzustellen. Änderungen dieser Ordnung wurden jeweils von der Mitgliederversammlung des VDH verabschiedet. Sie sind mit Veröffentlichung im Verbandsorgan in Kraft getreten. Stand: 08. April 2000 (einschließlich Änderungen seit der ursprünglichen Verabschiedung am 23.02.1991, s. § 13 Nr. 2 S. 4). 3.1. In der Zeit zwischen Beginn der Bearbeitung des Aufnahmeantrages und dem Datum der Wirksamkeit des Aufnahmebeschlusses sind Zuchtmaßnahmen nicht gestattet. Näheres regelt die VDH-Aufnahme-Ordnung (§ 34). 3.2. Im Übrigen ist während der Dauer des Aufnahmeverfahrens die Ausstellung von Abstammungsnachweisen durch den FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 61 von 63 Tierschutz-Hundeverordnung 4. Tierschutz-Hundeverordnung Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des ZuständigkeitsanpassungsGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) auf Grund des § 2a Abs. 1, des § 11b Abs. 5 sowie des § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 S. 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), von denen § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 11b Abs. 5 und § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21 April 2001 (BGBl. I S. 30) geändert worden sind, nach Anhörung der Tierschutzkommission: § 1 - Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f. familiaris). (2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden 1. während des Transportes, 2. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung notwendig sind, 3. bei einer Haltung zu Versuchszwecken i. S. des § 7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes oder bei Eingriffen oder Behandlungen zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a des Tierschutzgesetzes genannten Zwecken, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich sind. § 2 - Allgemeine Anforderungen an das Halten (1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen. (2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand des Hundes erforderlich ist. Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht zusammengeführt werden. (3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen. (4) Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt werden. § 3 - Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem Züchten Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat. § 4 - Anforderungen an das Halten im Freien (1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund 1. eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und 2. außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung stehen. Während der Tätigkeiten, für die ein Hund ausgebildet wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass dem Hund während der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht. (2) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund 1. sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und 2. den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist. § 5 - Anforderungen an das Halten in Räumen (1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen TagNacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein. (2) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen des § 6 Abs. 2 entspricht. (3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn 1. diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Abs. 2 oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sind und 2. außerhalb der Schutzhütte nach Nummer 1 ein wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung steht. § 6 - Anforderungen an die Zwingerhaltung (1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht. (2) In einem Zwinger muss 1. dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf: Widerristhöhe Bodenfläche cm mindestens m² bis 50cm 6 m² über 50 cm bis 65 cm 8 m² über 65 cm 10 m² 2. für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie für jede Hündin mit Welpen zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen, 3. die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen. (3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein. FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 62 von 63 Tierschutz-Hundeverordnung (4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine stromführenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein. (5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben. (6) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden. § 7 - Anforderungen an die Anbindehaltung (1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind. (2) Die Anbindung muss 1. an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten können,. 2. so bemessen sein, dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern bietet, 3. so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen, liegen und sich umdrehen kann. (3) Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegungen des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen können. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist. (4) Es dürfen nur breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen oder zu Verletzungen führen können. (5) Es darf nur eine Anbindung verwendet werden, die gegen ein Aufdrehen gesichert ist. Das Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein, dass sich der Hund nicht verletzen kann. (6) Bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde oder wird, kann er abweichend von Absatz 1, nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 an einer mindestens drei Meter langen Anbindung angebunden werden. (7) Die Anbindehaltung ist verboten bei 1. einem Hund bis zu einem Alter von zwölf Monaten, 2. einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit, 3. einer säugenden Hündin, 4. einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden. § 8 - Fütterung und Pflege (1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen. (2) Die Betreuungsperson hat 1. den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechenden Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen; 2. die Unterbringung mindestens einmal täglich und die Anbindevorrichtung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen; 3. für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt; 4. den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen. § 9 - Ausnahmen für das vorübergehende Halten Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 für das vorübergehende Halten von Hunden in Einrichtungen, die Fundhunde oder durch Behörden eingezogene Hunde aufnehmen, befristete Ausnahmen zulassen, wenn sonst die weitere Aufnahme solcher Hunde gefährdet ist. § 10 - Ausstellungsverbot Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale vollständig oder teilweise amputiert wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten. Das Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem 1. September 2001 und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurde. § 11 - Aggressionssteigerung nach § 11b Abs. 2 des TierschutzG Eine Aggressionssteigerung im Sinne des § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes liegt bei Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffsund Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert wird. Das Verpaaren von Hunden mit anderen Caniden ist verboten. Bei Pitbull-Terriern, Staffordshire Bullterriern, American Staffordshire Terriern und Bullterriern sowie Kreuzungen mit diesen Tieren ist vom Vorliegen einer derartigen Aggressionssteigerung auszugehen. § 12 - Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 einen Welpen vom Muttertier trennt, 2. entgegen § 3 nicht sicherstellt, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine dort genannte Betreuungsperson zur Verfügung steht, 3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht dafür sorgt, dass dem Hund eine Schutzhütte oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht, 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 1 oder 6 oder § 7 Abs. 1 oder 7 einen Hund hält oder 5. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig abstellt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1 einen Hund ausstellt oder eine Ausstellung veranstaltet. § 13 - Übergangsvorschrift (1) Für Züchter, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Tierschutzgesetzes am 14. Mai 2001 haben, gilt § 3 ab dem 1. September 2002. (2) Wer einen Hund am 14. Mai 2001 in einem Raum hält, der nicht der Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 entspricht, muss das Einhalten dieser Anforderung spätestens bis zum 1. September 2004 sicherstellen. (3) Abweichend von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 Satz 5, sowie Absatz 5 dürfen Hunde noch bis zum 31. August 2004 in Zwingern gehalten werden, die am 31. August 2001 bereits in Benutzung genommen worden sind und die die Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S. 1309) erfüllen. (4) Abweichend von § 10 Satz 1 dürfen Hunde noch bis zum 1. Mai 2002 ausgestellt werden. § 14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S.1309), außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 2. Mai 2001 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Anmerkung: Die jeweils strengere Bestimmung nach Nr. 10 der ZEB (Hundehaltungsordnung für Teckel) oder der hier abgedruckten später erlassenen Tierschutz-Hundeverordnung ist anzuwenden. FCI-Rassestandard für Teckel mit Kommentierung – Zuchtbestimmungen - Seite 63 von 63