0748-11-03d CMB-for-Media-extract-in-matter-Gaertner
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Anlage-01 dieses Dokument gibt es nicht Nach § 253 Absatz (4) ZPO hat der Bearbeiter, Herr RA Waldvogel nach §130 Punkt 6. ZPO die Klageschrift persönlich zu unterschreiben. hier nur Blatt-1 und Blatt-6 der Klagebegründung Anlage-02a, Seite-1/2 hier nur Blatt-1 und Blatt-6 der Klagebegründung Diese unleserliche Paraphe gehört ausweislich der Beglaubigung einer namentlich im Dokument nicht genannten Frau Rechtsanwältin Anlage-02a, Seite-2/2 hier nur Blatt-1 und Blatt-6 der Klagebegründung Nach § 253 Absatz (4) ZPO hat der Bearbeiter, Herr RA Waldvogel nach §130 Punkt 6. ZPO die Klageschrift persönlich zu unterschreiben. laufende Nummer des Aktenblattes Anlage-02b, Seite-1/2 Diese unleserliche Paraphe gehört wohl (ohne ein Schriftgutachten anzufertigen) augenscheinlich, ausweislich des Beglaubigungsvermerkes der an die Beklagte gesandten Kopie der Klageschrift, einer namentlich im Dokument nicht genannten Frau Rechtsanwältin. laufende Nummer des Aktenblattes Anlage-02b, Seite-2/2 Damit ist die Klageschrift nicht rechtmäßig eingereicht. Folgerung: So beide Dokumente, das Original und die beglaubigte Kopie von der namentlich nicht genannten Frau Rechtsanwältin unterschrieben wurden, fehlt die persönliche Unterschrift des für die Klageschrift haftenden Herrn RA Waldvogel. hier nur Blatt-1 und Blatt-6 der Klagebegründung Anlage-02c laufende Nummer des Aktenblattes der Bearbeiter, Herr RA Waldvogel schreibt am 22. Januar 2013 an das Gericht. Prozeßvollmacht verspätet, da schon rechtswidriges Versäumnisurteil erlassen. (einfache Kopie einer Generalvollmacht ohne Beglaubigung, ohne Ausfertigung) das scheint die amtliche Unterschrift des Herr RA Waldvogel zu sein. Anlage-03a laufende Nummer des Aktenblattes fristgerechter Eingang Prozeßantrag aus vorbereitendem Schriftsatz Vollmachtsrüge Anlage-03b laufende Nummer des Aktenblattes dieses Original lag am 08. Februar 2012 beim AG Magdeburg vor. Prozeßantrag aus vorbereitendem Schriftsatz Vollmachtsrüge Anlage-04a laufende Nummer des Aktenblattes Anlage-04b Datum der Erarbeitung durch Richter Gärtner Fristvorgabe: 20. Februar 2012 Das Original war bereits am 08. Februar 2012 vor diesem Schreiben in der Akte, was will Richter Gärtner am 09. Februar 2012 noch? Beglaubigt am Tage des Fristablaufes, damit wurde das rechtliche Gehör objektiv durch den Richter Gärtner selbst von Amtswegen verweigert Anlage-04c laufende Nummer des Aktenblattes aus der Akte Fristvorgabe: 20. Februar 2012 Beglaubigt am Tage des Fristablaufes, damit wurde das rechtliche Gehör objektiv durch den Richter Gärtner selbst von Amtswegen verweigert Richter Gärtner wußte selbst aus der Akte ganz genau, daß die von ihm vorgegebene Frist objektiv nicht einzuhalten war und verweigerte trotzdem die Fristverlängerung. Anlage-05a nach § 88 ZPO nach § 273 Absatz (2) Punkt 1. ZPO Wo ist hier eine Verfügung, die beglaubigt wurde? Anlage-05b Nachweis, daß die Ladung mit zwei Auflagen einging. laufende Nummer des Aktenblattes laufende Nummer des Aktenblattes Anlage-06, Seite-1/2 laufende Nummer des Aktenblattes Prozeßantrag aus vorbereitendem Schriftsatz nach § 174 BGB angebliche Vertretung verwirkt. zur Vollmachtsrüge Anlage-06, Seite-2/2 Anlage-07 laufende Nummer des Aktenblattes (57) Original lag am 14. März 2012 beim AG Magdeburg Alter erkennbar: damals 84 Jahre Nach § 334 ZPO verhindert das Verhandeln eine Versäumnis. § 47 [Ausfertigung] Beurkundungsgesetz: "Die Ausfertigung der Niederschrift vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr" Anlage-08a, Seite-1/2 Ausfertigung am 19. März 2012 Eine Terminsbestimmung ist keine unaufschiebbare Amtshandlung nach § 47 ZPO und damit dem Richter Gärtner bis Abschluß des Ablehnungsverfahrens untersagt. Anlage-08a, Seite-2/2 Korrektur ist Urkundenfälschung in Verantwortung Richter Gärtner nach der Ausfertigung und Versand des Protokolls ab 19. März 2012 Streichung ist Urkundenfälschung in Verantwortung Richter Gärtner nach der Ausfertigung und Versand des Protokolls ab 19. März 2012 Nach § 334 ZPO verhindert das Verhandeln eine Versäumnis. gefälschtes Original aus der Akte laufende Nummer des Aktenblattes Anlage-08b, Seite-1/2 Eine Terminsbestimmung ist keine "unaufschiebbare Amtshandlung" nach § 47 ZPO und damit dem Richter Gärtner bis Abschluß des Ablehnungsverfahrens untersagt. laufende Nummer des Aktenblattes Anlage-08b, Seite-2/2 Anlage-09a Datum der Verkündung laufende Nummer des Aktenblattes Beide Parteien wurden aus hiesiger Sicht nachweislich der Akte absichtlich nicht geladen, (siehe Text) wohl damit Richter Gärtner ungestört ein wohl rechtswidriges Versäumnisurteil bekannt geben kann. (rechtswidrige Urteile können nicht verkündet werden) Versäumnisurteil ist rechtswidrig: gegen § 334 ZPO, nach originalem Protokoll wurde verhandelt, gegen §89 ZPO, ist bis Entscheidung die geforderte Vollmacht (auf Rüge) nicht beigebracht, ist vollmachtsloser Vertreter zu Kosten zu verurteilen. § 47 [Ausfertigung] Beurkundungsgesetz: "Die Ausfertigung der Niederschrift vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr" wohl absichtliche Rechtsbeugung des Amtsrichters Gärtner zugunsten der vollmachtslosen Kläger "Seiler & Partner" Anlage-09b Anlage-09c laufende Nummer des Aktenblattes auch am Tage der Akteneinsicht, 26. Oktober 2012 befand sich kein Datum-eintrag der Verkündung auf diesem rechtswidrigen Versäumnisurteil. Das Datum des Tages der Unterschriftleistung fehlt Anlage-10a laufende Nummer des Aktenblattes Anlage-10c, Seite-1/2 laufende Nummer des Aktenblattes Anlage-10b laufende Nummer des Aktenblattes Anlage-10c, Seite-2/2 laufende Nummer des Aktenblattes