0748-11-03d CMB-for-Media-extract-in-matter-Gaertner

Transcription

0748-11-03d CMB-for-Media-extract-in-matter-Gaertner
Anlage-01
dieses Dokument gibt es nicht
Nach § 253 Absatz (4) ZPO hat der Bearbeiter,
Herr RA Waldvogel nach §130 Punkt 6. ZPO
die Klageschrift persönlich zu unterschreiben.
hier nur Blatt-1 und Blatt-6
der Klagebegründung
Anlage-02a, Seite-1/2
hier nur Blatt-1 und Blatt-6
der Klagebegründung
Diese unleserliche Paraphe gehört ausweislich
der Beglaubigung einer namentlich im Dokument
nicht genannten Frau Rechtsanwältin
Anlage-02a, Seite-2/2
hier nur Blatt-1 und Blatt-6
der Klagebegründung
Nach § 253 Absatz (4) ZPO hat der Bearbeiter,
Herr RA Waldvogel nach §130 Punkt 6. ZPO
die Klageschrift persönlich zu unterschreiben.
laufende Nummer des Aktenblattes
Anlage-02b, Seite-1/2
Diese unleserliche Paraphe gehört wohl (ohne ein
Schriftgutachten anzufertigen) augenscheinlich,
ausweislich des Beglaubigungsvermerkes der an
die Beklagte gesandten Kopie der Klageschrift,
einer namentlich im Dokument nicht genannten
Frau Rechtsanwältin.
laufende Nummer des Aktenblattes
Anlage-02b, Seite-2/2
Damit ist die Klageschrift nicht rechtmäßig eingereicht.
Folgerung:
So beide Dokumente, das Original und die beglaubigte Kopie von der namentlich
nicht genannten Frau Rechtsanwältin unterschrieben wurden, fehlt die persönliche
Unterschrift des für die Klageschrift haftenden Herrn RA Waldvogel.
hier nur Blatt-1 und Blatt-6
der Klagebegründung
Anlage-02c
laufende Nummer des Aktenblattes
der Bearbeiter, Herr RA Waldvogel schreibt
am 22. Januar 2013 an das Gericht.
Prozeßvollmacht verspätet, da schon
rechtswidriges Versäumnisurteil erlassen.
(einfache Kopie einer Generalvollmacht
ohne Beglaubigung, ohne Ausfertigung)
das scheint die amtliche Unterschrift
des Herr RA Waldvogel zu sein.
Anlage-03a
laufende Nummer des Aktenblattes
fristgerechter Eingang
Prozeßantrag aus vorbereitendem Schriftsatz
Vollmachtsrüge
Anlage-03b
laufende Nummer des Aktenblattes
dieses Original lag am
08. Februar 2012 beim
AG Magdeburg vor.
Prozeßantrag aus vorbereitendem Schriftsatz
Vollmachtsrüge
Anlage-04a
laufende Nummer des Aktenblattes
Anlage-04b
Datum der
Erarbeitung
durch Richter
Gärtner
Fristvorgabe:
20. Februar 2012
Das Original war bereits am 08. Februar 2012
vor diesem Schreiben in der Akte, was will
Richter Gärtner am 09. Februar 2012 noch?
Beglaubigt am Tage des Fristablaufes, damit
wurde das rechtliche Gehör objektiv durch den
Richter Gärtner selbst von Amtswegen verweigert
Anlage-04c
laufende Nummer des Aktenblattes
aus der Akte
Fristvorgabe:
20. Februar 2012
Beglaubigt am Tage des Fristablaufes, damit
wurde das rechtliche Gehör objektiv durch den
Richter Gärtner selbst von Amtswegen verweigert
Richter Gärtner wußte selbst aus der Akte
ganz genau, daß die von ihm vorgegebene
Frist objektiv nicht einzuhalten war und
verweigerte trotzdem die Fristverlängerung.
Anlage-05a
nach § 88 ZPO
nach § 273 Absatz (2)
Punkt 1. ZPO
Wo ist hier eine Verfügung,
die beglaubigt wurde?
Anlage-05b
Nachweis, daß die Ladung
mit zwei Auflagen einging.
laufende Nummer des Aktenblattes
laufende Nummer des Aktenblattes
Anlage-06, Seite-1/2
laufende Nummer des Aktenblattes
Prozeßantrag aus vorbereitendem Schriftsatz
nach § 174 BGB angebliche Vertretung verwirkt.
zur Vollmachtsrüge
Anlage-06, Seite-2/2
Anlage-07
laufende Nummer des Aktenblattes (57)
Original lag am 14.
März 2012 beim
AG Magdeburg
Alter erkennbar:
damals 84 Jahre
Nach § 334 ZPO verhindert das
Verhandeln eine Versäumnis.
§ 47 [Ausfertigung] Beurkundungsgesetz:
"Die Ausfertigung der Niederschrift vertritt
die Urschrift im Rechtsverkehr"
Anlage-08a, Seite-1/2
Ausfertigung am 19. März 2012
Eine Terminsbestimmung ist keine
unaufschiebbare Amtshandlung
nach § 47 ZPO und damit dem
Richter Gärtner bis Abschluß des
Ablehnungsverfahrens untersagt.
Anlage-08a, Seite-2/2
Korrektur ist Urkundenfälschung
in Verantwortung Richter Gärtner
nach der Ausfertigung und Versand
des Protokolls ab 19. März 2012
Streichung ist Urkundenfälschung
in Verantwortung Richter Gärtner
nach der Ausfertigung und Versand
des Protokolls ab 19. März 2012
Nach § 334 ZPO verhindert das
Verhandeln eine Versäumnis.
gefälschtes Original aus der Akte
laufende Nummer des Aktenblattes
Anlage-08b, Seite-1/2
Eine Terminsbestimmung ist keine
"unaufschiebbare Amtshandlung"
nach § 47 ZPO und damit dem
Richter Gärtner bis Abschluß des
Ablehnungsverfahrens untersagt.
laufende Nummer des Aktenblattes
Anlage-08b, Seite-2/2
Anlage-09a
Datum der Verkündung
laufende Nummer des Aktenblattes
Beide Parteien wurden aus hiesiger Sicht
nachweislich der Akte absichtlich nicht
geladen, (siehe Text) wohl damit Richter
Gärtner ungestört ein wohl rechtswidriges
Versäumnisurteil bekannt geben kann.
(rechtswidrige Urteile können nicht
verkündet werden)
Versäumnisurteil ist rechtswidrig:
gegen § 334 ZPO, nach originalem
Protokoll wurde verhandelt,
gegen §89 ZPO, ist bis Entscheidung
die geforderte Vollmacht (auf Rüge)
nicht beigebracht, ist vollmachtsloser
Vertreter zu Kosten zu verurteilen.
§ 47 [Ausfertigung] Beurkundungsgesetz:
"Die Ausfertigung der Niederschrift vertritt
die Urschrift im Rechtsverkehr"
wohl absichtliche Rechtsbeugung des
Amtsrichters Gärtner zugunsten der
vollmachtslosen Kläger "Seiler & Partner"
Anlage-09b
Anlage-09c
laufende Nummer des Aktenblattes
auch am Tage der Akteneinsicht,
26. Oktober 2012 befand sich
kein Datum-eintrag der
Verkündung auf diesem
rechtswidrigen Versäumnisurteil.
Das Datum des Tages der
Unterschriftleistung fehlt
Anlage-10a
laufende Nummer
des Aktenblattes
Anlage-10c, Seite-1/2
laufende Nummer
des Aktenblattes
Anlage-10b
laufende Nummer
des Aktenblattes
Anlage-10c, Seite-2/2
laufende Nummer
des Aktenblattes