Sozialversicherungsfreibetrag

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Sozialversicherungsfreibetrag
Sozialversicherungsfreibetrag – § 23c SGB IV
Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1665
Inhaltsverzeichnis
1.
Ziel
2
2.
Voraussetzungen
2
3.
Vorgehensweisen
2
3.1.
Erklärung der Berechnung
2
3.2.
Eingaben in Agenda LOHN
3
4.
Beispiele
3
5.
Details
5
5.1.
Fehlzeiten mit Kürzung der Sozialversicherungstage
5
5.2.
Berechnung der Sozialversicherungstage
5
5.3.
Arbeitgeberzuschüsse
6
5.4.
Sozialleistungen
6
6.
Wichtige Informationen
6
Autor: BAS / 22.08.2016
© 2016 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG
Seite 2
Info für Anwender Nr. 1665
1.
Ziel
Werden während des Bezugs von Sozialleistungen laufende Arbeitgeberleistungen gezahlt, ist zu
prüfen, in welcher Höhe diese Leistungen sozialversicherungspflichtig oder sozialversicherungsfrei
abgerechnet werden müssen.
Fortgezahlte Arbeitgeberleistungen können laufende Bezüge (z. B. Pkw) oder laufende Zuschüsse (z. B.
zum Krankengeld) sein. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt fällt nicht unter diese Regelung.
Das Info erklärt die:
§ Berechnung des sozialversicherungsfreien und sozialversicherungspflichtigen Anteils
§ notwendigen Eingaben zur automatischen Berechnung in Agenda LOHN
2.
Voraussetzungen
Für die Berechnung benötigen Sie:
§ das Vergleichsnetto
§ die Sozialleistung
Vergleichsnetto
Das Vergleichsnetto ist das um die gesetzlichen Abzüge (d. h. Lohn- und Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag sowie die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung) verminderte Bruttoarbeitsentgelt
einschließlich der Sachbezüge.
Ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird bei der Ermittlung des Vergleichsnettos nicht herangezogen.
Sozialleistung
Die Sozialleistung ist der Betrag, den der Arbeitnehmer von der Krankenkasse erhält. Für die
Berechnung benötigen Sie den Monatswert! Bezieht der Arbeitnehmer für einen Monat nur teilweise
Sozialleistungen, muss der Tageswert mit dem Faktor 30 multipliziert werden.
Hinweis
Grundsätzlich ist der Monatswert zu betrachten. Das gilt auch, wenn sich durch die Erfassung der
Fehlzeit ein Teilmonat ergibt.
3.
Vorgehensweisen
3.1.
Erklärung der Berechnung
Laufende Arbeitgeberleistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Krankengeld,
Mutterschaftsgeld oder Elterngeld) gezahlt werden, sind nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung,
soweit sie zusammen mit der Sozialleistung das Vergleichsnetto nicht um mehr als 50 Euro übersteigen.
Die Berechnung erfolgt nach der Gleichung:
Vergleichsnetto – Sozialleistung = Freibetrag gemäß § 23c SGB IV
Beachten Sie:
§ Ein Zuschuss bis zur Höhe des Freibetrags gemäß § 23c SGB IV ist immer
sozialversicherungsfrei.
§ Ein Zuschuss, der den Freibetrag gemäß § 23c SGB IV um bis zu 50 Euro übersteigt, bleibt
sozialversicherungsfrei.
§ Ein Zuschuss, der den Freibetrag § 23c SGB IV um mehr als 50 Euro übersteigt, bleibt bis zur
Höhe des Freibetrags beitragsfrei. Der übersteigende Betrag wird sozialversicherungspflichtig.
Beispiele zur Berechnung finden Sie auf Seite
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Info für Anwender Nr. 1665
3.2.
Eingaben in Agenda LOHN
1. Register »Kalender«
Fehlzeit im Kalender eintragen
Nr. 1649
2. Register »Festbezüge«
Vergleichsnetto eingeben
Lohnart 23VN (Monatsbetrag)
Sozialleistung eingeben
Lohnart 23SL (Monatsbetrag)
Hinweis
Wenn der Arbeitnehmer nur einen Teil des Monats eine Entgeltersatzleistung erhält, sind die Werte
für das Vergleichsnetto sowie die Sozialleistung hochzurechnen und der volle Monatsbetrag
einzugeben.
3. Arbeitgeberleistung erfassen
Zuschüsse zum Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld sowie Zuschüsse zum Krankengeld
privat Versicherter mit der Lohnart 0074 erfassen.
Laufende Bezüge (z. B. Sachbezug Pkw, vermögenswirksame Leistungen) erfassen.
Hinweis
Beachten Sie: Arbeitgeberzuschüsse
4.
6
.
Beispiele
1. Beispiel: Voller Monat mit Unterschreitung der Freigrenze von 50 Euro
Ein Mitarbeiter befindet sich nach Ende der Lohnfortzahlung weiterhin in Krankheit/Kur vom
01.04 bis 30.04. Das Vergleichsnetto beträgt 1.200 Euro. Der Arbeitnehmer erhält ein Krankengeld
in Höhe von 900 Euro.
Der Mitarbeiter hat zusätzlich ein Firmenfahrzeug mit einem geldwerten Vorteil in Höhe von
320 Euro pro Monat.
Vergleichsnetto
- Sozialleistung
Freibetrag § 23c SGB IV
Geldwerter Vorteil
- Freibetrag § 23c SGB IV
Übersteigender Betrag
1.200 €
900 €
300 €
320 €
300 €
20 €
Lösung
Der Firmenwagen darf sozialversicherungsfrei abgerechnet werden, da die Freigrenze von 50 Euro
nicht überschritten wurde.
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2. Beispiel: Voller Monat mit Überschreitung der Freigrenze von 50 Euro
Ein Mitarbeiter befindet sich nach Ende der Lohnfortzahlung weiterhin in Krankheit/Kur vom 01.04.
bis 30.04. Das Vergleichsnetto beträgt 1.200 Euro. Der Arbeitnehmer erhält ein Krankengeld in Höhe
von 900 Euro.
Der Mitarbeiter hat zusätzlich ein Firmenfahrzeug mit einem geldwerten Vorteil in Höhe von
400 Euro pro Monat.
Vergleichsnetto
- Sozialleistung
Freibetrag § 23c SGB IV
1.200 €
900 €
300 €
Geldwerter Vorteil
- Freibetrag § 23c SGB IV
Übersteigender Betrag
400 €
300 €
100 €
Lösung
Die Freigrenze von 50 Euro wurde überschritten. Somit muss der Firmenwagen folgendermaßen
abgerechnet werden: sozialversicherungsfrei mit 300 Euro und sozialversicherungspflichtig mit 100
Euro.
3. Beispiel: Teilmonat mit Überschreitung der Freigrenze von 50 Euro
Ein Mitarbeiter befindet sich nach Ende der Lohnfortzahlung weiterhin in Krankheit/Kur vom 21.09.
bis 30.09. Das Vergleichsnetto für den vollen Monat beträgt 1.200 Euro. Der Arbeitnehmer erhält ein
Krankengeld in Höhe von 300 Euro für 21.09. bis 30.09.
Der Mitarbeiter hat zusätzlich ein Firmenfahrzeug mit einem geldwerten Vorteil in Höhe von
600 Euro pro Monat.
Hinweis
Erfassen Sie die Monatswerte immer so:
Lohnart 23VN = 1.200 Euro
Lohnart 23SL = 900 Euro
Vergleichsnetto
- Sozialleistung
Freibetrag § 23c SGB IV für 30 Tage
Geldwerter Vorteil
- Freibetrag § 23c SGB IV für 10 Tage
Übersteigender Betrag
1.200 €
900 €
300 €
600 €
100 €
500 €
Lösung
Die Freigrenze von 50 Euro ist überschritten. Somit muss der Firmenwagen sozialversicherungsfrei
mit 100 Euro und sozialversicherungspflichtig mit 500 Euro abgerechnet werden.
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4. Beispiel: Teilmonat mit Unterschreitung der Freigrenze von 50 Euro
Ein Mitarbeiter befindet sich nach Ende der Lohnfortzahlung weiterhin in Krankheit/Kur vom 21.09.
bis 30.09. Das Vergleichsnetto für den vollen Monat beträgt 1.200 Euro. Der Arbeitnehmer erhält ein
Krankengeld in Höhe von 300 Euro für 21.09. bis 30.09.
Der Mitarbeiter erhält zusätzlich vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 40 Euro.
Hinweis
Erfassen Sie die Monatswerte immer so:
Lohnart 23VN = 1.200 Euro
Lohnart 23SL = 900 Euro
Vergleichsnetto
- Sozialleistung
Freibetrag § 23c SGB IV für 30 Tage
1.200 €
900 €
300 €
Geldwerter Vorteil
- Freibetrag § 23c SGB IV für 10 Tage
Übersteigender Betrag
40 €
100 €
- 60 €
Lösung
Die Freigrenze von 50 Euro wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers nicht überschritten.
Somit liegt keine beitragspflichtige Einnahme im Sinne der § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV vor. Da die
Arbeitgeberleistung aber keiner konkreten Sozialleistungsbezugszeit zugeordnet werden kann, ist
der gesamte Betrag in Höhe von 40 Euro der Zeit zuzuordnen, in der noch Arbeitsentgelt erzielt
worden ist (01.09. – 20.09.). Sozialversicherungspflichtig: 40 Euro.
5.
Details
5.1.
Fehlzeiten mit Kürzung der Sozialversicherungstage
Fehlzeiten mit Kürzung der Sozialversicherungstage sind zum Beispiel:
§ Krankheit/Kur nach Ende der Lohnfortzahlung mit Krankengeld
§ Mutterschaftsgeld
§ Elternzeit
§ Unbezahlter Urlaub (nach Ablauf eines Monats)
5.2.
Berechnung der Sozialversicherungstage
Arbeitgeberleistung ist beitragsfrei
Werden während einer Fehlzeit 5 laufende Arbeitgeberleistungen gezahlt und diese beitragsfrei
berechnet, erfolgt eine Kürzung der Sozialversicherungstage (30 Tage) um die Tage der Fehlzeit.
Arbeitgeberleistung ist teilweise oder ganz beitragspflichtig
Werden während einer Fehlzeit 5 laufende Arbeitgeberleistungen gezahlt und diese teilweise oder
ganz beitragspflichtig berechnet (aufgrund § 23c SGB IV), erfolgt keine Kürzung der
Sozialversicherungstage (30 Tage). Es bleibt bei 30 Sozialversicherungstagen.
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5.3.
Arbeitgeberzuschüsse
Zu den Arbeitgeberzuschüssen gehören:
§ Zuschuss zum Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld
§ Zuschüsse zum Krankengeld privat Versicherter
§ Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld
§ Sachbezüge (z. B. Pkw-Nutzung, Dienstwohnung)
§ VWL, Kontoführungsgebühren
§ Beiträge/Zuschüsse zur betrieblichen Altersversorgung (BAV)
§ Sonstige geldwerte Vorteile
Lohnarten einstellen
Damit die Lohnarten korrekt berücksichtigt werden, sind folgende Einstellungen zwingend
vorzunehmen:
1.
»Stammdaten | Lohnarten« + Lohnart öffnen.
2. Option <Teillohnberechnung> deaktivieren.
3. Option <Erzeugen wenn Mitarbeiter in Fehlzeit> aktivieren.
Hinweis
Wenn die zu verwendende Lohnart bereits bei einem anderen Mitarbeiter oder Mandanten mit
anderen Optionen verwendet wird, muss die gewünschte Lohnart für den Arbeitgeberzuschuss vorab
kopiert und entsprechend umgeschlüsselt werden: Nr. 1629 Individuelle Agenda-Lohnart anlegen.
Achtung
§ 23c SGB IV ist für Einmalbezüge wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw. nicht anzuwenden.
5.4.
Sozialleistungen
Sozialleistungen sind:
§ Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld
§ Versorgungskrankengeld
§ Mutterschaftsgeld (von der Krankenkasse)
§ Krankentagegeld
§ Elterngeld
6.
Wichtige Informationen
Nr. 1649 Kalender in Agenda LOHN
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