Sozialversicherungsfreibetrag
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Sozialversicherungsfreibetrag
Sozialversicherungsfreibetrag – § 23c SGB IV Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1665 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2 2. Voraussetzungen 2 3. Vorgehensweisen 2 3.1. Erklärung der Berechnung 2 3.2. Eingaben in Agenda LOHN 3 4. Beispiele 3 5. Details 5 5.1. Fehlzeiten mit Kürzung der Sozialversicherungstage 5 5.2. Berechnung der Sozialversicherungstage 5 5.3. Arbeitgeberzuschüsse 6 5.4. Sozialleistungen 6 6. Wichtige Informationen 6 Autor: BAS / 22.08.2016 © 2016 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG Seite 2 Info für Anwender Nr. 1665 1. Ziel Werden während des Bezugs von Sozialleistungen laufende Arbeitgeberleistungen gezahlt, ist zu prüfen, in welcher Höhe diese Leistungen sozialversicherungspflichtig oder sozialversicherungsfrei abgerechnet werden müssen. Fortgezahlte Arbeitgeberleistungen können laufende Bezüge (z. B. Pkw) oder laufende Zuschüsse (z. B. zum Krankengeld) sein. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt fällt nicht unter diese Regelung. Das Info erklärt die: § Berechnung des sozialversicherungsfreien und sozialversicherungspflichtigen Anteils § notwendigen Eingaben zur automatischen Berechnung in Agenda LOHN 2. Voraussetzungen Für die Berechnung benötigen Sie: § das Vergleichsnetto § die Sozialleistung Vergleichsnetto Das Vergleichsnetto ist das um die gesetzlichen Abzüge (d. h. Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung) verminderte Bruttoarbeitsentgelt einschließlich der Sachbezüge. Ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird bei der Ermittlung des Vergleichsnettos nicht herangezogen. Sozialleistung Die Sozialleistung ist der Betrag, den der Arbeitnehmer von der Krankenkasse erhält. Für die Berechnung benötigen Sie den Monatswert! Bezieht der Arbeitnehmer für einen Monat nur teilweise Sozialleistungen, muss der Tageswert mit dem Faktor 30 multipliziert werden. Hinweis Grundsätzlich ist der Monatswert zu betrachten. Das gilt auch, wenn sich durch die Erfassung der Fehlzeit ein Teilmonat ergibt. 3. Vorgehensweisen 3.1. Erklärung der Berechnung Laufende Arbeitgeberleistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld) gezahlt werden, sind nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung, soweit sie zusammen mit der Sozialleistung das Vergleichsnetto nicht um mehr als 50 Euro übersteigen. Die Berechnung erfolgt nach der Gleichung: Vergleichsnetto – Sozialleistung = Freibetrag gemäß § 23c SGB IV Beachten Sie: § Ein Zuschuss bis zur Höhe des Freibetrags gemäß § 23c SGB IV ist immer sozialversicherungsfrei. § Ein Zuschuss, der den Freibetrag gemäß § 23c SGB IV um bis zu 50 Euro übersteigt, bleibt sozialversicherungsfrei. § Ein Zuschuss, der den Freibetrag § 23c SGB IV um mehr als 50 Euro übersteigt, bleibt bis zur Höhe des Freibetrags beitragsfrei. Der übersteigende Betrag wird sozialversicherungspflichtig. Beispiele zur Berechnung finden Sie auf Seite Autor: BAS / 22.08.2016 3 . © 2016 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG Seite 3 Info für Anwender Nr. 1665 3.2. Eingaben in Agenda LOHN 1. Register »Kalender« Fehlzeit im Kalender eintragen Nr. 1649 2. Register »Festbezüge« Vergleichsnetto eingeben Lohnart 23VN (Monatsbetrag) Sozialleistung eingeben Lohnart 23SL (Monatsbetrag) Hinweis Wenn der Arbeitnehmer nur einen Teil des Monats eine Entgeltersatzleistung erhält, sind die Werte für das Vergleichsnetto sowie die Sozialleistung hochzurechnen und der volle Monatsbetrag einzugeben. 3. Arbeitgeberleistung erfassen Zuschüsse zum Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld sowie Zuschüsse zum Krankengeld privat Versicherter mit der Lohnart 0074 erfassen. Laufende Bezüge (z. B. Sachbezug Pkw, vermögenswirksame Leistungen) erfassen. Hinweis Beachten Sie: Arbeitgeberzuschüsse 4. 6 . Beispiele 1. Beispiel: Voller Monat mit Unterschreitung der Freigrenze von 50 Euro Ein Mitarbeiter befindet sich nach Ende der Lohnfortzahlung weiterhin in Krankheit/Kur vom 01.04 bis 30.04. Das Vergleichsnetto beträgt 1.200 Euro. Der Arbeitnehmer erhält ein Krankengeld in Höhe von 900 Euro. Der Mitarbeiter hat zusätzlich ein Firmenfahrzeug mit einem geldwerten Vorteil in Höhe von 320 Euro pro Monat. Vergleichsnetto - Sozialleistung Freibetrag § 23c SGB IV Geldwerter Vorteil - Freibetrag § 23c SGB IV Übersteigender Betrag 1.200 € 900 € 300 € 320 € 300 € 20 € Lösung Der Firmenwagen darf sozialversicherungsfrei abgerechnet werden, da die Freigrenze von 50 Euro nicht überschritten wurde. Autor: BAS / 22.08.2016 © 2016 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG Seite 4 Info für Anwender Nr. 1665 2. Beispiel: Voller Monat mit Überschreitung der Freigrenze von 50 Euro Ein Mitarbeiter befindet sich nach Ende der Lohnfortzahlung weiterhin in Krankheit/Kur vom 01.04. bis 30.04. Das Vergleichsnetto beträgt 1.200 Euro. Der Arbeitnehmer erhält ein Krankengeld in Höhe von 900 Euro. Der Mitarbeiter hat zusätzlich ein Firmenfahrzeug mit einem geldwerten Vorteil in Höhe von 400 Euro pro Monat. Vergleichsnetto - Sozialleistung Freibetrag § 23c SGB IV 1.200 € 900 € 300 € Geldwerter Vorteil - Freibetrag § 23c SGB IV Übersteigender Betrag 400 € 300 € 100 € Lösung Die Freigrenze von 50 Euro wurde überschritten. Somit muss der Firmenwagen folgendermaßen abgerechnet werden: sozialversicherungsfrei mit 300 Euro und sozialversicherungspflichtig mit 100 Euro. 3. Beispiel: Teilmonat mit Überschreitung der Freigrenze von 50 Euro Ein Mitarbeiter befindet sich nach Ende der Lohnfortzahlung weiterhin in Krankheit/Kur vom 21.09. bis 30.09. Das Vergleichsnetto für den vollen Monat beträgt 1.200 Euro. Der Arbeitnehmer erhält ein Krankengeld in Höhe von 300 Euro für 21.09. bis 30.09. Der Mitarbeiter hat zusätzlich ein Firmenfahrzeug mit einem geldwerten Vorteil in Höhe von 600 Euro pro Monat. Hinweis Erfassen Sie die Monatswerte immer so: Lohnart 23VN = 1.200 Euro Lohnart 23SL = 900 Euro Vergleichsnetto - Sozialleistung Freibetrag § 23c SGB IV für 30 Tage Geldwerter Vorteil - Freibetrag § 23c SGB IV für 10 Tage Übersteigender Betrag 1.200 € 900 € 300 € 600 € 100 € 500 € Lösung Die Freigrenze von 50 Euro ist überschritten. Somit muss der Firmenwagen sozialversicherungsfrei mit 100 Euro und sozialversicherungspflichtig mit 500 Euro abgerechnet werden. Autor: BAS / 22.08.2016 © 2016 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG Seite 5 Info für Anwender Nr. 1665 4. Beispiel: Teilmonat mit Unterschreitung der Freigrenze von 50 Euro Ein Mitarbeiter befindet sich nach Ende der Lohnfortzahlung weiterhin in Krankheit/Kur vom 21.09. bis 30.09. Das Vergleichsnetto für den vollen Monat beträgt 1.200 Euro. Der Arbeitnehmer erhält ein Krankengeld in Höhe von 300 Euro für 21.09. bis 30.09. Der Mitarbeiter erhält zusätzlich vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 40 Euro. Hinweis Erfassen Sie die Monatswerte immer so: Lohnart 23VN = 1.200 Euro Lohnart 23SL = 900 Euro Vergleichsnetto - Sozialleistung Freibetrag § 23c SGB IV für 30 Tage 1.200 € 900 € 300 € Geldwerter Vorteil - Freibetrag § 23c SGB IV für 10 Tage Übersteigender Betrag 40 € 100 € - 60 € Lösung Die Freigrenze von 50 Euro wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers nicht überschritten. Somit liegt keine beitragspflichtige Einnahme im Sinne der § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV vor. Da die Arbeitgeberleistung aber keiner konkreten Sozialleistungsbezugszeit zugeordnet werden kann, ist der gesamte Betrag in Höhe von 40 Euro der Zeit zuzuordnen, in der noch Arbeitsentgelt erzielt worden ist (01.09. – 20.09.). Sozialversicherungspflichtig: 40 Euro. 5. Details 5.1. Fehlzeiten mit Kürzung der Sozialversicherungstage Fehlzeiten mit Kürzung der Sozialversicherungstage sind zum Beispiel: § Krankheit/Kur nach Ende der Lohnfortzahlung mit Krankengeld § Mutterschaftsgeld § Elternzeit § Unbezahlter Urlaub (nach Ablauf eines Monats) 5.2. Berechnung der Sozialversicherungstage Arbeitgeberleistung ist beitragsfrei Werden während einer Fehlzeit 5 laufende Arbeitgeberleistungen gezahlt und diese beitragsfrei berechnet, erfolgt eine Kürzung der Sozialversicherungstage (30 Tage) um die Tage der Fehlzeit. Arbeitgeberleistung ist teilweise oder ganz beitragspflichtig Werden während einer Fehlzeit 5 laufende Arbeitgeberleistungen gezahlt und diese teilweise oder ganz beitragspflichtig berechnet (aufgrund § 23c SGB IV), erfolgt keine Kürzung der Sozialversicherungstage (30 Tage). Es bleibt bei 30 Sozialversicherungstagen. Autor: BAS / 22.08.2016 © 2016 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG Seite 6 Info für Anwender Nr. 1665 5.3. Arbeitgeberzuschüsse Zu den Arbeitgeberzuschüssen gehören: § Zuschuss zum Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld § Zuschüsse zum Krankengeld privat Versicherter § Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld § Sachbezüge (z. B. Pkw-Nutzung, Dienstwohnung) § VWL, Kontoführungsgebühren § Beiträge/Zuschüsse zur betrieblichen Altersversorgung (BAV) § Sonstige geldwerte Vorteile Lohnarten einstellen Damit die Lohnarten korrekt berücksichtigt werden, sind folgende Einstellungen zwingend vorzunehmen: 1. »Stammdaten | Lohnarten« + Lohnart öffnen. 2. Option <Teillohnberechnung> deaktivieren. 3. Option <Erzeugen wenn Mitarbeiter in Fehlzeit> aktivieren. Hinweis Wenn die zu verwendende Lohnart bereits bei einem anderen Mitarbeiter oder Mandanten mit anderen Optionen verwendet wird, muss die gewünschte Lohnart für den Arbeitgeberzuschuss vorab kopiert und entsprechend umgeschlüsselt werden: Nr. 1629 Individuelle Agenda-Lohnart anlegen. Achtung § 23c SGB IV ist für Einmalbezüge wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw. nicht anzuwenden. 5.4. Sozialleistungen Sozialleistungen sind: § Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld § Versorgungskrankengeld § Mutterschaftsgeld (von der Krankenkasse) § Krankentagegeld § Elterngeld 6. Wichtige Informationen Nr. 1649 Kalender in Agenda LOHN Autor: BAS / 22.08.2016 © 2016 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG