Introduction to private companies in the UK - german

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Introduction to private companies in the UK - german
Introduction to private companies in the UK
Mathias Loertscher
22 . Juni 2012
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Einleitung
• Einleitung
• Wahl der Gesellschaftsform
• Limited
– Gründung
– Gesellschaftsvertrag
– Direktor
– Gesellschaftsanteile und Rechte der Gesellschafter
– Gesellschaftssitz
– Einzuhaltende Pflichten
• Alternativen
• Fragen?
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Wahl der Gesellschaftsform
• Gesellschaftsformen in Großbritannien
– Partnership
– Limited Partnership
– Limited Liability Partnership ("LLPs")
– Private Limited Company by shares ("Limited")
– Private Limited Company by guarantee
– Public Limited Company ("plc")
• Alternativen
– UK Establishment (d.h. "Branch")
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Private Limited Company - Einführung
• "Limited" ist mit der deutschen GmbH vergleichbar
• Limited bedeutet "limited by shares"
– Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Höhe ihrer Einlage beschränkt
– Das gezeichnete Kapital kann nicht oder nur teilweise eingezahlt werden,
grundsätzlich wird es jedoch vollständig eingezahlt
– Companies limited by guarantee – bei denen ein Stammkapital nicht
vorhanden ist – werden für NGOs und Wohltätigkeitsorganisationen genutzt
– Unternehmen haben eine eigene Rechtspersönlichkeit
– Cf. partnerships … LLPs haben allerdings eine andere Rechtspersönlichkeit
(hybride)
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Private Limited Company - Einführung
• Wichtigste gesetzliche Grundlage
– Companies Act 2006 (the "2006 Act")
• Eintragung der Gesellschaft
– "Companies House" – Gesellschaftsregister
– Mit Sitz in Cardiff und London
– Nur sehr wenige Eintragungen müssen persönlich vorgenommen werden
(Ausnahmen, Kapitalherabsetzung müssen am selben Tag angemeldet
werden)
• Beschlüsse können per Post oder elektronisch angemeldet werden
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Gründung
• Gründung
– Straight-forward-limited companies können grundsätzlich innerhalb von 24
Stunden gegründet werden
– Zudem besteht die Möglichkeit eines Mantelkaufs
– Eine notarielle Beurkundung wird nicht notwendig
– Einstufiges Gründungsverfahren, keine Vor-Limited
• Welche Dokumente sind erforderlich?
– Form IN01 – beinhaltet Informationen über den/die ersten Direktor(en), den
Sekretär und die Gesellschafter ("Gründungsgesellschafter") sowie den Sitz
– Gesellschaftsvertrag, der aus dem memorandum of association und den
articles of association besteht
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Gründung
• Voraussetzungen des Formulars IN01
• Direktor
• Gesellschaft kann einen Einzeldirektor bestellen, der dann eine
natürliche Person sein muss, oder mehrere Direktoren, wobei einzelne
auch juristische Personen sein können
• Muss nicht einer bestimmten Nationalität angehören
• Keine Maximalanzahl von Direktoren
• Mindestalter von 16 Jahren; keine Altersgrenze
– Stellvertreter - kann jederzeit ernannt werden
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Gründung
• Voraussetzungen des Formulars IN01
– Gesellschafter – "Gründungsgesellschafter"
– Gesellschaftsanteile
• Werden grundsätzlich in (£) ausgegeben, können aber auch in anderen
Währungen ausgegeben werden (z.B. $, €, etc.)
• Keine Beschränkung hinsichtlich des Nominalwerts (z.B. £10 pro Anteil;
£1 pro Anteil; £0.00002 pro Anteil, etc.)
• Kein Mindestkapital (im Gegensatz zur Public limited company, welche
ein Mindestkapital von £50,000 voraussetzt)
• Grundsätzlich werden bei der Gründung nur ein oder zwei
Gesellschaftsanteile ausgegeben
• Die restlichen Anteile können später (jederzeit) ausgegeben werden
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Gesellschaftsvertrag
• Gesellschaftsvertrag
– Enthält die Absichtserklärung der Unterzeichner eine Gesellschaft zu
gründen und deren Gesellschafter zu werden und die Zustimmung
mindestens einen Gesellschaftsanteil zu übernehmen
– Das memorandum of association bestimmte den
Unternehmensgegenstand, der einzelne spezifische Tätigkeiten auswies
oder die Befugnis der Gesellschaft "to carry on any trade or business
whatsoever"
– Diese Bestimmung wurde durch den Companies Act 2006 abgeschafft –
jetzt ist jede neu gegründete Gesellschaft eine "general commercial
company" ohne einen bestimmten Unternehmensegenstand, es sei denn,
der Gesellschaftsvertrag beinhaltet eine Einschränkung
– Das memorandum of association ist daher nicht länger ein wesentlicher Teil
des Gesellschafstvertrags
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Gesellschaftsvertrag
• Gesellschaftsvertrag
– Zentrales Öffentliches Dokument – veröffentlicht im Companies House
– Standard "Model Articles" oder spezielle Artikel
– Grundsätzlich schreibt der Companies Act 2006 die Artikel vor, gleichzeitig
eröffnet er aber der Gesellschaft die Möglichkeit bestimmte Bestimmungen
zu ändern oder auszuschließen, beispielsweise:
• Die Befugnis zur Ausgabe von Gesellschaftsanteilen steht nach dem
Companies Act 2006 dem Director zu, soweit es sich um einfache
Gesellschaftsanteile handelt
• Für bestimmte Beschlüsse ist die einfache Mehrheit ausreichend
• Firmenänderung – durch einen Geschäftsführungs- oder
Gesellschafterbeschluss
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Gesellschaftsvertrag
• Gesellschaftsvertrag beinhaltet Bestimmungen, die Folgendes regeln:
–
Director
• Befugnisse – bspw. Kompetenzen zu delegieren; Ausschüsse zu bilden
• Entscheidungsfindung – bspw. Abstimmung; Sitzungen; Interessenskonflikte
• Geschäftsführersitzungen – bei Geschäftsführer- oder
Gesellschafterbeschlüssen?
–
Gesellschaftsanteile
• Rechte, die mit den Gesellschaftsanteilen verbunden sind - Dividenden; Kapital;
Veräußerungsbeschränkungen; Bezugsrechte für neu ausgegebene Anteile
und/oder deren Übertragung; zwingende Übertragungen ("Good Leaver/Bad
Leaver"); Geschäftsführerernennungsrecht; Rücknahme von
Gesellschaftsanteilen; etc.
• "Genehmigte Kapitalerhöhung" – eine Beschränkung, nur eine bestimmte Anzahl
von Gesellschaftsanteilen auszugeben, besteht für neue Gesellschaften nicht
mehr
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Gesellschaftsvertrag
• Gesellschaftsvertrag beinhaltet Bestimmungen, die Folgendes regeln:
–
Gesellschafter
• Gesellschafterversammlung – es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, jährlich
eine Gesellschafterversammlung abzuhalten, jedoch kann dies der
Gesellschaftsvertrag vorsehen
• Schriftliche Beschlüsse sind in private limited companies verbreiteter als die
Abstimmung in der Gesellschafterversammlung. Schriftliche Beschlüsse müssen
an alle Gesellschafter weitergegeben werden, die zur Stimmabgabe berechtigt
sind, allerdings sind diese bereits dann gefasst, wenn die erforderliche Mehrheit
dem Beschluss zugestimmt hat
• Gesellschafterbeschlüsse (Companies Act 2006)
• Einfache Mehrheit (50%) oder satzungsändernde Mehrheit (75%)
• Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der
Gesellschafterversammlung
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Gesellschaftsvertrag
• Vereinbarungen mit oder unter Gesellschaftern
–
werden häufig genutzt um Teile des Gesellschaftsvertrags zu ändern, besonders in
den Fällen, in denen Investoren (mit besonderen Rechten) beteiligt sind
–
Vertrag zwischen allen oder einzelnen Gesellschaftern und der Gesellschaft
–
Internes Dokument – wird nicht im Companies House veröffentlicht
–
Spezielle Rechte für Gesellschafter oder Einzelne
• Das Recht auf regelmäßige Finanzinformationen
• Spezielle Geschäfte, die eine Vereinbarung zwischen Investoren oder den
Gesellschaftern voraussetzen (bspw. Darlehensaufnahme; Boni;
Kapitaländerungen, etc.)
–
Anteilsrechte, die im Zusammenhang mit Dividenden, Bezugsrechten,
Vorkaufsrechten, zwingenden Übertragungen stehen und im Gesellschaftsvertrag
vorgesehen sind
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Geschäftsführer
• Board of directors
– Monistisches System – keine getrennten Führungs- und Aufsichtsgremiem
– Keine Begrenzung der Anzahl der Geschäftsführer, mindestens eine
natürliche Person
• Es kann im Gesellschaftsvertrag oder in einer Vereinbarung unter oder
mit Gesellschaftern eine Maximal- oder Minimalzahl von
Geschäftsführern festgelegt werden
– Das board of directors kann seine Aufgaben anderen übertragen, aber es
bleibt für die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen verantwortlich
– Geschäftsführerhaftung nach dem Companies Act 2006
• Es drohen Geldbußen und in bestimmten Fällen auch Haftstrafen (bspw.
Kapitalherabsetzung)
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Geschäftsführer
• Pflichten des Geschäftsführers
– Common law, aber jetzt im Companies Act 2006 festgeschrieben
– Die allgemeinen Pflichten
• 171. Die Pflicht, innerhalb der Befugnisse zu handeln
• 172. Die Pflicht, den Erfolg des Unternehmens zu fördern
• 173. Die Pflicht, nach eigenem Urteilsvermögen zu handeln
• 174. Die Pflicht, die erforderliche Sorgfalt anzuwenden
• 175. Die Pflicht, Interessenskonflikte zu vermeiden
• 176. Die Pflicht, keine Geschenke von Dritten anzunehmen
• 177. Die Pflicht, im Fall von Geschäften oder Kooperationen
Interessenskonflikte anzuzeigen
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Geschäftsführer
•
Ausfertigung der Dokumente
–
Nach dem Companies Act 2006 ist der Geschäftsführer befugt, die Unterlagen/Schriftstücke
auszufertigen, diese Befugnis kann durch einen Gesellschafterbeschluss oder eine
Bevollmächtigung auf Arbeitnehmer oder Vertreter übertragen werden
•
Die andere Vertragspartei kann eine Kopie der Bevollmächtigung verlangen
–
Einfache Verträge können durch einen einzelnen Geschäftsführer geschlossen werden
–
Übertragungsurkunden (bspw. Übertragung von Eigentum) können durch zwei Geschäftsführer
ausgeführt werden, einem Geschäftsführer und einen Sekretär oder durch einen Geschäftsführer
im Beisein eines Zeugen
•
Deswegen werden alle Dokumente am besten von einem Geschäftsführer ausgefertigt
–
Grundsätzlich ist eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich, es sei denn, diese wird von einem
Rechtssystem außerhalb Großbritanniens verlangt
–
Unternehmensstempel? Wird nicht gebraucht, außer ein Artikel verlangt diese (selten)
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Anteile und Gesellschafterrechte
•
•
Zuteilung von Gesellschaftsanteilen
–
Vorkaufsrechte und die Berechtigung zur Ausgabe von Anteilen nach dem Companies Act 2006
–
In Unternehmen, die nur über eine Anteilsklasse verfügen, ist der director grundsätzlich
berechtigt, diese auszugeben. Allerdings kann diese Berechtigung durch den Gesellschaftsvertrag
beschränkt werden
–
Eine notarielle Beurkundung ist für die Ausgabe der Anteile nicht notwendig
–
Beachte: Die Berechtigung des directors? Vorkaufsrechte? Ausgabe genehmigten Kapitals (bspw.
die Anzahl der ausgegebenen Anteile kann begrenzt werden)?
Übertragung von Anteilen
–
Die Übertragung von Anteilen bedarf nicht der notariellen Beurkundung
–
Die Begrenzung von Übertragungen (inklusive Vorkaufsrechte) und verbotener Übertragungen
(bspw. an Familienmitglieder) kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden
–
Es liegt im Ermessen des directors, eine Anteilsübertragung abzulehnen
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Anteile und Gesellschafterrechte
•
•
Anteilsrechte
–
Einziehungsrechte?
–
Recht auf vorzugsweise Befriedigung in der Insolvenz?
–
Besteht das Recht, den director zu ernennen?
Gesellschafterrechte – Gesetzliche Rechte sind abhängig von der Höhe der Beteiligung
–
Beispiele –
•
Alle Gesellschafter sind berechtigt die Jahresabschlüsse zu kopieren, und das
Mitgliederverzeichnis einzusehen
•
Ab einer 5%igen Beteiligung sind die Gesellschafter berechtigt einen schriftlichen
Geselleschafterbeschluss oder die Einberufung der Gesellschafterversammlung zu verlangen
•
Ab einer 10%igen Beteiligung sind die Gesellschafter berechtigt sowohl Informationen über die
interne Revision als auch über die Beteiligungsverhältnisse zu verlangen
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Private Limited Company –
Unternehmensbücher
• Gesetzliche Register
–
Die Gesellschaft muss zahlreiche Bücher führen, die zusammen als die
Geschäftsbücher bezeichnet werden und Folgendes beinhalten:
• Mitgliederverzeichnis – abschließende Aufzeichnung, ob jemand ein
Gesellschafter ist oder nicht
• Verzeichnis über die ausgegebenen Gesellschaftsanteile
• Verzeichnis über die übertragenen Gesellschaftsanteile
• Die Geschäftsbücher müssen in Großbritannien aufbewahrt werden (am
registered office oder in dem Teil Großbritanniens, wo sich der Verwaltungssitz
befindet), können aber elektronsich geführt werden
• Minute books
• "Ausreichende Buchführungsunterlagen"
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Private Limited Company – laufende
Verpflichtungen
•
Jährliche Offenlegungspflicht
–
Jahresbericht – informiert über die Geschäftsführer, Gesellschafter und alle Veränderungen der
Beteiligungsverhältnisse der letzten Jahre
–
Jahresabschlüsse – alle Gesellschaften müssen Jahresabschlüsse aufstellen und einreichen,
wobei der Typus des Jahresabschlusses (lange/kurze Fassung; geprüfte/ungeprüfte; ruhend) von
der Größe und dem Umsatz der Gesellschaft abhängen
•
Andere Unterlagen – sind normalerweise innerhalb von 14 Tagen oder einem Monat nach dem
Ereignis anzuzeigen
•
Ernennungen/Geschäftsführersitzungen
•
Zuteilungen von Anteilen und Änderungen der Anteilsrechten
•
keine Eintragung von Anteilsübertragungen – wenn eine Stempelgebühr gezahlt werden muss,
werden die Eintragungen im Stamp Office und den Geschäftsbüchern aktualisiert, aber bis
zum nächsten Jahresbericht nicht angezeigt
•
Die meisten Eintragungen können durch den Geschäftsführer oder einen Sekretär
unterschrieben werden
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Alternativen: UK Establishment
• "UK Branch"
• Keine unabhängige Rechtspersönlichkeit
• Companies House Registrierung für ausländische Gesellschaften, die
regelmäßig einen Geschäftsbetrieb in Großbritannien ausführen oder über
Geschäftsräume verfügen, in denen sie kontaktiert werden können
– Gesellschaftsnummer
– Öffentliche Eintragungen
• Es muss ein Geschäftsbetrieb in Großbritannien unterhalten werden, bevor die
Registrierung wirksam wird
• Zahlreiche steuerrechtliche Fragestellungen – bspw.
Doppelbesteuerungsabkommen, Umsatzsteuerregistrierung, etc.
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UK Establishment
• Eintragungsvoraussetzungen
– Form OSIN01
– Gründungsunterlagen und die letzten Buchführungsunterlagen –
Übersetzungen und beglaubigte Kopien (nicht notariell)
– Persönliche Angaben der Geschäftsführer/"ständiger Vertreter" in
Großbritannien
• Jährlich einzureichende Informationen
– Buchführungsunterlgen
– Jahresabschluss
• Beansprucht mehr Zeit und Kosten als die Gründung einer UK limited
company
– 2 bis 3 Wochen gegenüber 24 Stunden
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Osborne Clarke – Kurzer Überblick
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private organisations, governments and people
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Germany, Spain, Italy und North America
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Biography
Mathias Loertscher
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Mathias is a member of the corporate team in the London office
Mathias works on a broad range of corporate matters including
mergers and acquisitions, corporate finance and advising on
general corporate matters.
Recent transactions include:
• Advising the shareholders of social media advertising technology
company Brighter Option on the disposal of the company to Buddy
Media
• Advising software company Alterian plc on its takeover by way of
scheme of arrangement by SDL plc
• Advising French Connection on the disposal of the Nicole Farhi
business
Recognised as an "Associate to watch" in Chambers 2012
Mathias trained at Osborne Clarke and qualified in September
2008.
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Fragen?
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