Wortprotokoll - Südtiroler Landtag
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SÜDTIROLER LANDTAG CONSIGLIO DELLA PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO Wortprotokoll der 132. Sitzung vom 7. November 2001 – Resoconto integrale della seduta n. 132 del 7 novembre 2001 XII. LEGISLATUR XII. LEGISLATURA 1998 - 2003 SEDUTA 132. SITZUNG 7.11.2001 INDICE INHALTSVERZEICHNIS Mozione n. 320/01 del 14.2.2001, presentata dai consiglieri Stocker, Munter e Pürgstaller, concernente l’occupazione stagionale di stranieri (continuazione). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . pag. 3 Beschlußantrag Nr. 320/01 vom 14.2.2001, eingebracht von den Abgeordneten Stocker, Munter und Pürgstaller, betreffend die saisonale Ausländerbeschäftigung (Fortsetzung). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 3 Disegno di legge provinciale n. 56/00: "Abolizione della carica di direttore di dipartimento – modifica della legge provinciale 23 aprile 1992, n.10 ‘Riordinamento della struttura dirigenziale della Provincia autonoma di Bolzano’". . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .pag. 4 Landesgesetzentwurf Nr. 56/00: "Abschaffung des Amtes des Ressortdirektors – Änderung des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10 ‘Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung’". . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 4 Mozione n. 330/01 del 6.3.2001, presentata dal consigliere Leitner, concernente "contro estremismo e pornografia nell’internet". . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . pag. 35 Beschlußantrag Nr. 330/01 vom 6.3.2001, eingebracht vom Abgeordneten Leitner, betreffend "gegen Extremismus und Pornographie im Internet". . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 35 Disegno di legge provinciale n. 69/01: "Legge sui masi chiusi" (continuazione). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . pag. 45 Landesgesetzentwurf Nr. 69/01: "Höfegesetz" (Fortsetzung). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 45 -3- Nr. 132 – 7.11.2001 PRESIDENZA DELLA PRESIDENTE: Dott.ssa ALESSANDRA ZENDRON VORSITZ DER PRÄSIDENTIN: ORE 10.10 UHR (Appello nominale - Namensaufruf) PRESIDENTE: La seduta è aperta. Prego dare lettura del processo verbale dell'ultima seduta. PÜRGSTALLER (Sekretär – SVP): (Legge il processo verbale – verliest das Sitzungsprotokoll) PRESIDENTE: Ci sono osservazioni al verbale? Nessuna. Il verbale è approvato. Le comunicazioni della Presidenza, coma da accordi presi con i capigruppo, vengono date per lette e vengono allegate al verbale. Per la seduta odierna si sono giustificati i consiglieri Holzmann, Klotz (pom.), Munter e gli assessori Berger (matt.), Hosp (pom.) e l’asessora Kasslatter Mur (matt.). Punto 3) dell’ordine del giorno: "Mozione n. 320/01 del 14.2.2001, presentata dai consiglieri Stocker, Munter e Pürgstaller, concernente l’occupazione stagionale di stranieri" (continuazione). Punkt 3 der Tagesordnung: "Beschlußantrag Nr. 320/01 vom 14.2.2001, eingebracht von den Abgeordneten Stocker, Munter und Pürgstaller, betreffend die saisonale Ausländerbeschäftigung" (Fortsetzung). Ieri sera nella votazione sulla mozione mancava il numero legale. Ripetiamo la votazione sulla mozione n. 320/01. LEITNER (Die Freiheitlichen): Beschlußfähigkeit, bitte. PRESIDENTE: Va bene. Prego uno dei segretari questori di contare: approvata con 17 voti favorevoli, 3 voti contrari e 2 astensioni. Passiamo al punto 10) dell’ordine del giorno, mozione n. 315/01. Il consigliere Urzì chiede di rinviare la trattazione della mozione alla prossima sessione. La trattazione del punto 14), mozione n. 330/01 è temporaneamente sospesa, perché l’assessore Saurer non è ancora arrivato. -4- Punto 16) dell’ordine del giorno: Disegno di legge provinciale n. 56/00: "Abolizione della carica di direttore di dipartimento – modifica della legge provinciale 23 aprile 1992, n. 10 ‘Riordinamento della struttura dirigenziale della Provincia autonoma di Bolzano’". Punkt 16 der Tagesordnung: Landesgesetzentwurf Nr. 56/00: "Abschaffung des Amtes des Ressortdirektors – Änderung des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10 ‘Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung’". Prego il consigliere Pöder di dare lettura della relazione accompagnatoria. PÖDER (UFS): Dieser Gesetzentwurf hat die Entpolitisierung und Vereinfachung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung zum Ziel. Die Gesetzesvorlage hat zum Ziel, die eigene Funktion des (auch von außerhalb der Verwaltung) berufenen Ressortdirektors abzuschaffen. Gleichzeitig wird für jene Ressorts, denen mehr als eine Abteilung angegliedert ist, die Funktion des Ressortkoordinators geschaffen, der aus den Reihen der Abteilungsdirektoren des jeweiligen Ressorts ernannt werden kann. Es sei vorausgeschickt, dass durch diesen Begleitbericht und durch die Gesetzesvorlage in keinster Weise die Frage der Kompetenz der Personen berührt werden soll, welche derzeit den Posten eines Ressortdirektors bzw. einer Ressortdirektorin bekleiden. Es geht ausschließlich um die Frage der Sinnhaftigkeit der Funktion an sich. Mit dem Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10 wurde die Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung neu geordnet. Unter anderem wurde auch die Stelle des Ressortdirektors neu eingeführt. Der Ressortdirektor ist allen Beamten jener Abteilungen vorangestellt, die das gesamte Ressort eines Landesrates bzw. Landesregierungsmitgliedes bilden. Gemäß geltender Regelung wird der Ressortdirektor von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweiligen Landesregierungsmitgliedes ernannt. Die Amtszeit des Ressortdirektors ist gleich der Amtsdauer des Landesregierungsmitgliedes, wobei die Ernennung eines Ressortdirektors ohne weiteres widerrufen werden kann, wenn das betreffende Landesregierungsmitglied erklärt, daß das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Ressortdirektor nicht mehr besteht. Der derzeitige Ressortdirektor kann auch von außen berufen werden, wobei Erfahrung und Fachkompetenz, ein Hochschulabschluß und die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Landesdienst vorhanden sein müssen. Der Ressortdirektor stellt, laut Gesetz, die direkte Verbindung zwischen dem Landesregierungsmitglied und den zugeordneten Abteilungen dar und sorgt dafür, daß die Richtlinien und Entscheidungen der Landesregierung und des vorgesetzten Regierungsmitgliedes zeitund sachgerecht umgesetzt werden. -5- Er ist der unmittelbare Vorgesetzte der Direktoren jener Abteilungen, die dem Ressort zugeteilt sind. In der Praxis ist der Posten des Ressortdirektors aufgrund seiner Beschaffenheit und Ausstattung ein rein politischer bzw. politisch besetzter Posten. Als Vertrauensperson des Landesrates wird er der gewachsenen Beamtenhierarchie einer oder mehrerer Abteilungen als Gewährsmann bzw. als Gewährsfrau des Landesrates vorgesetzt, ohne die Beamtenhierarchie durchschnitten haben zu müssen. Obwohl der Vergleich juridisch sicher nicht zulässig ist, so hat der Ressortdirektor in der Praxis und auch aufgrund der Ausstattung seines Postens gewissermaßen die Funktion eines “Vizelandesrates” oder “Unterstaatssekretärs”. Der Umfang der Landesverwaltung ist zwar nicht gering, aber dennoch nicht derart groß, daß es neben dem Landesrat, der ein Ressort verwaltet, noch eines Stellvertreters bedarf. Dem Landesrat steht ohnehin die Ernennung eines persönlichen Referenten zu - dem Landeshauptmann sogar die Ernennung von bis zu drei persönlichen Referenten -, so daß eine gewisse Entlastung durch diesen und andere Mitarbeiter gegeben ist, auch wenn der persönliche Referent nicht befugt ist, den Beamten Weisungen zu erteilen. Aber die Weisungsbefugnis sollte ohnehin nur dem Landesrat zustehen, der für diese Funktion vom Landtag ernannt wurde. Gegen Ende der letzten Legislatur, nach 6-jähriger Erfahrung mit der Funktion des Ressortdirektors, gab es selbst aus den Reihen der Landesregierung öffentliche Stimmen, daß die Funktion des Ressortchefs abgeschafft oder zumindest überdacht werden sollte. Gar einige ernannte Ressortdirektoren haben im Laufe der Legislatur ihr Amt vorzeitig abgegeben. Mittlerweile sind 11 Ressortdirektoren im Amt. Es erscheint den Einbringern wichtig festzuhalten, dass nicht alle Ressortdirektoren aufgrund politischer bzw. parteipolitischer Überlegungen ernannt wurden. Es hat sich jedoch anhand der Vorgänge über Abberufung und Neubestellung des Ressortdirektors im Ressort für Arbeit, italienische Schule und Berufsbildung deutlich gezeigt, wie in der Regel verfahren wird/bzw. verfahren werden kann: Der höchste beamtete Posten in einem Ressort kann aus rein parteipolitischen Überlegungen besetzt bzw. umbesetzt werden. Die Zusammenarbeit zwischen den oft jahrelang im Landesdienst tätigen höheren Beamtenebenen und den ihnen aufgrund politischer Überlegungen vorgesetzten Ressortdirektoren hat keine Vereinfachung bzw. Beschleunigung der Verwaltungsabläufe gebracht. Oft gab und gibt es Kompetenzunklarheiten und Diskussionen über die jeweiligen Befugnisse, speziell auf der Ebene der Abteilungsdirektoren und der Ressortdirektoren. Der Trend im Verwaltungsmanagement geht nicht dahin, immer neue Entscheidungsebenen zu schaffen, sondern diese eher zu reduzieren. In der Provinz Trient gibt es die Funktion des Ressortdirektors in der in Südtirol vorzufindenden Form nicht. Im Bundesland Tirol ist der Landesverwaltungsapparat einfacher und effizienter organisiert. -6- Effizienz und nicht zuletzt Sparsamkeit in der öffentlichen Verwaltung sind im politischen Alltag und in politischen Wahlprogrammen beliebte Begriffe; durch die Abschaffung der eigenen Funktionen des von außen berufenen Ressortdirektors könnte hierfür ein Signal gesetzt werden. Es wurde überlegt, die Funktion des Ressortchefs in die eines "Kabinettschefs" oder in eine andere Form von Führungsfunktion umzuwandeln. Grundsätzlich scheint jedoch überhaupt die Schaffung einer solchen beamteten und zugleich politischen Funktion als fraglich. Die Vorteile für die Effizienz der Landesverwaltung sind nicht gegeben. Um diese Vorteile geht es schließlich, nicht um persönliche oder politische Vorteile eines Landesregierungsmitgliedes. Es scheint jedoch durchaus angebracht, dem Landesregierungsmitglied, in dessen Kompetenzbereich mehr als eine Abteilung fallen, einen Koordinator zur Seite zu stellen, der jedoch aus dem Ressort heraus ernannt werden muss. Die Artikel dieses Gesetzentwurfes haben deshalb zum Ziel, im Sinne der Vereinfachung und effizienteren Gestaltung sowie der Entpolitisierung der Landesverwaltung die Funktion des Ressortdirektors abzuschaffen und die Ernennung eines der amtierenden Abteilungsdirektoren des jeweiligen Ressorts zum Ressortkoordinator zu ermöglichen, sofern das Ressort mehr als eine Abteilung hat. Mit der Ernennung eines der Abteilungsdirektoren zum Ressortkoordinator würde kein gänzlich neuer Posten geschaffen, zumal nur ein amtierender Abteilungsdirektor des betreffenden Ressorts die Funktion des Ressortkoordinators bekleiden kann. Nachdem die Abschaffung der Funktion des Ressortdirektors mitten in der Legislatur- bzw. Amtsperiode zu verwaltungstechnischen und auch juridischen Schwierigkeiten führen könnte, wird mit einer Übergangsbestimmung verfügt, dass die derzeit im Amt befindlichen Ressortdirektoren bis zum Ablauf ihrer Amtszeit, vorbehaltlich vorzeitiger Abberufung oder vorzeitigem Amtsverfall, im Amt verbleiben und die Stelle des Ressortkoordinators erst mit Beginn der nächsten, nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnenden Legislatur geschaffen wird. ---------Il presente disegno di legge si propone di depoliticizzare e semplificare la struttura dirigenziale dell’amministrazione provinciale dell’Alto Adige ovvero di abolire la carica di direttore di dipartimento (nominato per chiamata, eventualmente anche dall’esterno dell’amministrazione). Nello stesso tempo viene istituita per i dipartimenti che raggruppano più di una ripartizione la figura del coordinatore di dipartimento, il quale può essere nominato tra i direttori delle ripartizioni che fanno capo al dipartimento. Si premette che con la presente relazione accompagnatoria e con il relativo disegno di legge non si vuole in alcun modo mettere in discussione la competenza di coloro che attualmente ricoprono la carica di direttore/direttrice di dipartimento. Ciò che viene messa in dubbio è esclusivamente l’opportunità di tale carica. Con la legge provinciale 23 aprile 1992, n. 10, è stata riordinata la struttura dirigenziale dell’amministrazione provinciale altoatesina e introdotta, tra l’altro, la carica di direttore di dipartimento. -7- Il direttore di dipartimento è a capo di tutti i funzionari delle ripartizioni che, insieme, costituiscono il dipartimento di un assessore ovvero di un membro della Giunta provinciale. Secondo la normativa vigente il direttore di dipartimento è nominato dalla Giunta provinciale su proposta del membro di Giunta competente. La carica del direttore di dipartimento ha una durata pari al mandato del membro della Giunta e la sua nomina può essere senz’altro revocata se il componente di Giunta competente dichiara che il rapporto di fiducia con il direttore di dipartimento è venuto meno. Attualmente il direttore di dipartimento può anche essere nominato per chiamata dall’esterno, ma deve comunque avere esperienza e competenza nonché essere in possesso del diploma di laurea e dei requisiti previsti per l’accesso all’impiego provinciale. Secondo la legge, il direttore di dipartimento funge da raccordo tra il componente della Giunta provinciale a lui preposto e le ripartizioni dipendenti, garantendo l’attuazione puntuale e tempestiva degli indirizzi e delle decisioni della Giunta provinciale e del componente di Giunta a lui preposto. Il direttore di dipartimento è il superiore diretto dei direttori delle ripartizioni raggruppate nel dipartimento. Nella prassi la carica di direttore di dipartimento è per sua natura e per le sue attribuzioni una carica puramente politica o comunque ricoperta da persone nominate secondo criteri politici. In quanto persona di fiducia dell’assessore provinciale, egli è messo a capo di tutta la gerarchia formatasi nel tempo in una o più ripartizioni con il ruolo di garante dell’assessore e senza aver dovuto percorrere i vari gradini della carriera di funzionario. Anche se il paragone certamente non è corretto dal punto di vista giuridico, si potrebbe dire che il direttore di dipartimento svolge in pratica, anche per le sue attribuzioni, la funzione di “viceassessore” ovvero di “sottosegretario”. L’amministrazione provinciale ha in effetti dimensioni notevoli ma non tali da richiedere oltre all’assessore che gestisce il proprio dipartimento anche un suo vice. L’assessore ha comunque la facoltà di nominare un segretario particolare (il presidente della Giunta provinciale può nominarne addirittura tre), il quale assieme ad altri collaboratori alleggerisce la mole di lavoro di quest’ultimo pur non essendo il segretario particolare autorizzato a impartire istruzioni ai funzionari. Del resto la facoltà di impartire istruzioni dovrebbe comunque competere solo all’assessore, per questo nominato dal Consiglio provinciale. Verso la fine della passata legislatura, dopo sei anni di esperienza con la carica di direttore di dipartimento, persino dalle fila della Giunta provinciale si sono levate pubblicamente voci favorevoli all’abolizione o quantomeno alla ridefinizione di tale carica. Alcuni direttori di dipartimento hanno addirittura lasciato la carica in anticipo a legislatura in corso. Attualmente ci sono 11 direttori di dipartimento in carica. I presentatori di questo disegno di legge ritengono sia importante sottolineare che non tutti i direttori di dipartimento sono stati nominati sulla base di considerazioni di ordine politico ovvero partitico. -8- Tuttavia quanto è accaduto al dipartimento lavoro, scuola italiana e formazione professionale italiana in occasione della revoca e sostituzione del direttore di dipartimento ha mostrato chiaramente come di solito si procede ovvero si può procedere: la più alta carica di funzionario presso un dipartimento può essere affidata o revocata sulla base di considerazioni prettamente partitiche. La collaborazione tra i dirigenti, spesso al servizio dell’amministrazione provinciale da molti anni e i direttori di dipartimento loro preposti in virtù di considerazioni politiche non ha favorito alcuna semplificazione ovvero alcuno snellimento delle procedure amministrative. Spesso ci sono state e ci sono difficoltà e diversità di vedute nella definizione di competenze e funzioni, soprattutto tra i direttori di ripartizione e i direttori di dipartimento. Nell’ambito della gestione amministrativa c’è la tendenza a ridurre i livelli decisionali e non a crearne di nuovi. Nella Provincia di Trento non esiste una funzione di direttore di dipartimento simile a quella dell’Alto Adige. Nel Tirolo l’amministrazione provinciale è organizzata in modo più semplice ed efficiente. I politici, soprattutto in periodo elettorale, invocano volentieri l’efficienza e il risparmio nella pubblica amministrazione; con l’abolizione delle funzioni del direttore di dipartimento di nomina esterna si potrebbe lanciare un segnale in questa direzione. È stata anche presa in considerazione la possibilità di trasformare la carica di direttore di dipartimento in quella di un “capo di gabinetto” o in un’altra carica dirigenziale. In ogni caso l’istituzione di una carica che sia nello stesso tempo amministrativa e politica solleva qualche perplessità, visto che non comporta per l’amministrazione provinciale alcun vantaggio in termini di efficienza, quando invece sarebbero questi i vantaggi da perseguire e non quelli personali o politici di un componente della Giunta. Si ritiene tuttavia senz’altro opportuno mettere a disposizione degli assessori nel cui ambito di competenza rientra più di una ripartizione un coordinatore, il quale deve però provenire dall’interno del dipartimento stesso. Gli articoli del presente disegno di legge mirano pertanto - in nome della semplificazione, razionalizzazione e depoliticizzazione dell’amministrazione provinciale - ad abolire la carica di direttore di dipartimento e a consentire invece la nomina a coordinatore di uno dei direttori delle ripartizioni raggruppate nel dipartimento, sempreché il dipartimento raggruppi più di una ripartizione. Nominando coordinatore di dipartimento uno dei direttori di ripartizione non verrebbe creato un posto del tutto nuovo perché tale carica potrebbe essere ricoperta solo da uno dei direttori di ripartizione in servizio nel dipartimento in questione. Considerato che l’abolizione della carica di direttore di dipartimento in corso di legislatura ovvero durante il mandato potrebbe determinare problemi sia amministrativi che giuridici, è stata inserita una norma transitoria in base alla quale i direttori di dipartimento attualmente in servizio possono mantenere la carica fino alla fine del mandato tranne che in caso di revoca o decadenza anticipata - e il coordinatore -9- di dipartimento viene istituito solo con l’inizio della prima legislatura successiva all’entrata in vigore della legge. PRESIDENTE: Prego la Presidente della prima commissione legislativa di dare lettura della relazione. STOCKER (SVP): Die 1. Gesetzgebungskommission hat am 9. Februar sowie am 7. März 2001 den randvermerkten Gesetzentwurf überprüft. An den Arbeiten der Kommission haben auch der Ersteinbringer Abg. Andreas Pöder, der Landesrat für das Personalwesen Dr. Otto Saurer und der Abteilungsdirektor für das Personal, Dr. Engelbert Schaller, mitgewirkt. In seinen Ausführungen wies Abg. Pöder darauf hin, dass der gegenständliche Entwurf einen neuerlichen Versuch darstellt, die Funktion des Ressortdirektors abzuschaffen. Anhand der Vorgänge bei der Abberufung und der Neubestellung des Ressortdirektors im Ressort für Arbeit, italienische Schule und Berufsbildung hat sich deutlich gezeigt, dass der höchste Beamtenposten in einem Ressort aus rein politischen Überlegungen besetzt bzw. umbesetzt werden kann. Die öffentliche Verwaltung sollte entpolitisiert werden und der Landesrat sollte jemand zur Seite gestellt bekommen, der für ihn die Abteilungen koordiniert, sofern in seinen Kompetenzbereich mehr als eine Abteilung fällt. Er schlägt deshalb die Umwandlung der Funktion des Ressortdirektors in die eines Ressortkoordinators vor. Im Sinne der Vereinfachung und effizienteren Gestaltung sowie der Entpolitisierung der Landesverwaltung forderte Abg. Pöder, dass der Ressortkoordinator mit speziellen Koordinierungsbefugnissen aus den Reihen der amtierenden Abteilungsdirektoren ernannt wird. Abg. Lo Sciuto bemerkte, dass der Entwurf in Widerspruch zu den Entscheidungen steht, die derzeit auf Gemeinde- und Staatsebene getroffen werden die jeweiligen Regierungen versuchen ihre Programme umzusetzen, indem sie den jeweiligen Führungskräften mehr Verantwortung zuweisen. Man muss also feststellen, ob auch die Landesregierung es für notwendig erachtet, die Umsetzung ihrer politischen Programme einem Garanten anzuvertrauen, der für diese Umsetzung direkt zur Verantwortung gezogen werden kann. Man muss bedenken, dass die Unterscheidung zwischen politischem Programm und Führung der Assessorate an einem Seidenfaden hängt, da die politischen Programme nur umgesetzt werden können, wenn eine gute Verwaltungsstruktur zur Verfügung steht. Abg. Lo Sciuto betonte, dass die Politiker auf jeden Fall die Möglichkeit haben müssen ihre Programme umzusetzen. Seiner Meinung nach ist es sinnvoller, die derzeitige Figur des Ressortdirektors abzuändern. In seinen Ausführungen erklärte Abg. Urzì, dass er mit den Entbürokratisierungszielen des Abg. Pöder einverstanden ist. Angesichts der von Abg. Lo Sciuto geäußerten grundsätzlichen Bedenken, ist er auch zum Schluss gekommen, dass man die Figur des Ressortdirektors neu definieren sollte. Diese Funktion ist zwar nützlich, um dem Assessor die notwendigen Personalressourcen sowohl für die interne Verwaltung als auch für die Koordinierung der Abteilungen zur Verfügung zu stellen. Er befürwortete den Übergang zur Artikeldebatte und - 10 - brachte seine Hoffnung zum Ausdruck, dass der Gesetzentwurf verbessert werde, damit diese für eine gute Verwaltung wichtige Figur nicht abgeschafft wird. Abg. Klotz bemerkte, dass die Funktion des Ressortdirektors von der Landesregierung mit der Begründung eingeführt wurde, dass die Landesräte eine Person ihres Vertrauens als Vermittler zwischen den verschiedenen Abteilungen und Ämtern brauchen. Der von ihr mitunterzeichnete Gesetzesvorschlag zielt darauf ab, den Landesräten für die Koordinierung der verschiedenen Abteilungen einen Ressortkoordinator zuzuweisen, der aus Beamten der Landesverwaltung ausgewählt und mit dem Einverständnis des jeweiligen Landesrates ernannt wird. In den meisten Fällen waren die Ressortdirektoren auch Landesbeamte; im Falle des Ressortdirektors der Landesrätin Gnecchi hat sich aber deutlich gezeigt, dass es sich um eine rein politische Besetzung handelt. Die Abgeordnete fand es skandalös, dass die Partei, der der Landesrat angehört, bestimmt wer Ressortdirektor wird; somit können die Ressortdirektoren nach politischem Gutdünken einfach ausgetauscht werden. Insofern sprach sich Abg. Klotz für eine echte verwaltungsmäßige und keine politische Koordination des Ressorts aus. Sie war überzeugt, dass die Landesräte aufgrund ihrer verschiedenartigen und weit umfassenden Verwaltungsbereiche wirklich einen Koordinator brauchen; dieser sollte aber von der Verwaltung kommen und einen Gesamtüberblick über die zu koordinierenden Abteilungen haben. Landesrat Saurer wies darauf hin, dass zu Beginn der Legislaturperiode die Landesregierung sich mit der Frage der Notwendigkeit der Funktion des Ressortdirektors befasst hatte. Es wurde festgestellt, dass die Funktion des Ressortdirektors eine große Stütze für alle Landesräte darstellt, damit die politischen Programme der Landesregierung effizient umgesetzt werden können. Dr. Saurer verglich die Aufgabe des Ressortdirektors mit der eines Spitzenmanagers. Auch wenn der Ressortdirektor vom Landesrat ausgewählt wird, bleibt der Bevölkerung immer noch die Möglichkeit mit ihrer Wahlstimme den Landesrat und somit auch den Ressortdirektor zu bestätigen oder auszutauschen. Im Grunde bleibt der Ressortdirektor ein Koordinator, der das Vertrauen des Landesrates genießt und durch seine Weisungsbefugnisse die Vertretung des Landesrates in den jeweiligen Abteilungen voll garantieren kann. Dr. Schaller bewertete die Funktion des Ressortdirektors als sehr nützlich, vor allem für die Ausführung der politischen Aufgaben und Programme des Landesrates. Er teilte mit, dass im Landesvertrag für das Personal vorgesehen wird, dass in Zukunft das Gehalt der Ressortdirektoren nach der Anzahl der zu koordinierenden Abteilungen gestaffelt wird. Die Funktion des Ressortdirektors sollte aber auf jeden Fall von einer Person ausgeübt werden, die das Vertrauen des Landesrates genießt, weil eine Person aus der Verwaltung auf zuviel Widerstand vonseiten der Beamtenschaft stoßen würde. Aus persönlicher Erfahrung kann Dr. Schaller bestätigen, dass es nicht leicht ist den Beamtenapparat der Landesverwaltung zu durchbrechen. Abg. Klotz bemerkte in ihrer Replik, dass ein Landesrat mit starker Persönlichkeit keinen zwischengeschalteten Halbpolitiker für die Ausführung seiner Aufgaben und deren Durchsetzung beim Beamtenap- - 11 - parat braucht. Sie teilte nicht die Meinung von Dr. Schaller, denn sie glaubt an einen guten und gewissenhaft arbeitenden Beamtenstock in der Landesverwaltung. Sie war der Überzeugung, dass der Landesrat gute Berater seines Vertrauens auch in der Beamtenschaft der Landesverwaltung finden würde. Dr. Schaller erwiderte, dass es eine große Führungsqualität und viele Feinheiten braucht, um eine Beamtenschaft zu führen. Er sprach sich eindeutig für eine Trennung von Politik und Verwaltung aus, unterstrich jedoch, dass eine Verbindung zwischen Politik und Verwaltung durch einen Koordinator gewährleistet sein muss. Es geht nicht nur darum, die politischen Ziele umzusetzen, sondern es gibt auch sehr viele verwaltungsinterne Entscheidungen, die mit politischen Aspekten zusammenhängen und die nur von einem “politischen Menschen”, der zugleich das Vertrauen seines Landesrates genießt, getroffen werden können. In seiner Replik führte Abg. Pöder aus, dass er darüber froh sei, dass es auch eigenständige und selbstständig denkende Beamte in der Verwaltung gibt. Er unterstrich, dass der Ressortdirektor einen Doppelstatus genießt, weil er Spitzenbeamter und Politiker zugleich ist. Abg. Pöder betonte, dass die Landesräte auch in der Landesverwaltung genügend Auswahlmöglichkeiten für die Besetzung dieser Funktion hätten. Er wies darauf hin, dass die Besetzungsmodalitäten der Ressortdirektoren der Willkür der Partei, den der jeweilige Landesrat angehört, ausgesetzt sind. Er unterstrich, dass man anhand des Beispieles der Besetzung dieser Funktion im Assessorat der Landesrätin Gnecchi feststellen konnte, dass das geltende Gesetz eine beinharte politische Postenschieberei an den Spitzen der Landesverwaltung ermöglicht. Er ist deshalb überzeugt, dass die Ernennung eines Ressortkoordinators, der aus der öffentlichen Verwaltung kommt, eine vernünftige und sinnvolle Lösung darstellt. Nach dem Abschluss der Generaldebatte wurde der Übergang zur Artikeldebatte mit 2 Jastimmen (der Abgeordneten Klotz und Urzì) und 4 Gegenstimmen (der Abgeordneten Stocker, Messner, Thaler und Denicolò) abgelehnt. Die Kommissionsvorsitzende leitet den Gesetzentwurf im Sinne von Artikel 42 Absatz 4 der Geschäftsordnung dem Landtag weiter. ---------La I commissione legislativa ha esaminato il disegno di legge in oggetto il 9 febbraio e il 7 marzo 2001. Ai lavori della commissione hanno partecipato anche il primo firmatario, cons. Andreas Pöder, l’assessore al personale, dott. Otto Saurer e il direttore della ripartizione personale, dott. Engelbert Schaller. Il cons. Pöder ha dichiarato che il presente disegno di legge costituisce un rinnovato tentativo di abolire la carica di direttore di dipartimento. Quanto è accaduto al dipartimento lavoro, scuola italiana e formazione professionale italiana in occasione della revoca e sostituzione del direttore di dipartimento ha mostrato chiaramente che la più alta carica di funzionario presso un dipartimento può essere affidata o revocata sulla base di considerazioni prettamente politiche. L’amministrazione pubblica dovrebbe essere depoliticizzata, e solo gli assessori a capo di più ripartizioni dovrebbero poter contare su una persona con funzioni di coordinamento tra le varie ripartizioni. Il consi- - 12 - gliere propone pertanto di trasformare la figura di direttore di dipartimento in quella di coordinatore di dipartimento e chiede, in nome della semplificazione, razionalizzazione e depoliticizzazione dell’amministrazione provinciale, che venga nominato coordinatore di dipartimento con specifiche funzioni di coordinamento un direttore di ripartizione in carica. Il cons. Lo Sciuto ha rilevato che la proposta va in controtendenza alle attuali scelte a livello comunale che nazionale, dove i rispettivi governi cercano di garantire l’attuazione dei loro programmi tramite la responsabilizzazione dei relativi dirigenti. Quindi è necessario constatare se esiste anche da parte della Giunta provinciale l’esigenza di affidare l’attuazione dei programmi ad un garante, il quale può direttamente rispondere della realizzazione del programma politico stesso. Bisogna tenere conto che la distinzione tra programma politico e gestione degli assessorati è legata a un filo, perché se non c’è la struttura amministrativa adeguata, i programmi politici non vengono realizzati. Il cons. Lo Sciuto ha sottolineato che in ogni caso si deve riconoscere ai politici il diritto di realizzare i loro programmi e ha ritenuto comunque più utile intervenire sull’attuale figura di direttore di dipartimento. Il cons. Urzì ha dichiarato di condividere le finalità positive che il cons. Pöder sostiene per rendere più snella la macchina burocratica. Considerando i dubbi di fondo espressi dal cons. Lo Sciuto, ha ritenuto necessario intervenire sul ruolo di direttore di dipartimento. Il ruolo di capo di dipartimento è comunque utile per garantire all’esecutivo politico la disponibilità di risorse umane, sia per l’organizzazione interna che per il coordinamento delle ripartizioni. Si è dichiarato favorevole al passaggio alla discussione articolata della presente proposta di legge e ha auspicato un miglioramento del testo proposto, affinché garantisca anche il mantenimento di un istituto importante per una buona amministrazione. La cons. Klotz ha osservato che la Giunta provinciale aveva introdotto la figura del direttore di dipartimento sostenendo che gli assessori avevano bisogno di una persona di fiducia in grado di mediare tra le diverse ripartizioni e i vari uffici. Il disegno di legge che reca anche la sua firma ha lo scopo di assegnare agli assessori un coordinatore di dipartimento con funzioni di coordinamento delle varie ripartizioni, scelto tra i funzionari dell’amministrazione provinciale e nominato d’intesa con l’assessore competente. I direttori di dipartimento sono per lo più funzionari provinciali, ma per quanto riguarda il direttore di dipartimento facente capo all’assessore Gnecchi si è visto chiaramente che la nomina è stata prettamente politica. Secondo la consigliera è scandaloso il fatto che sia il partito cui appartiene l’assessore a decidere chi debba essere il direttore di dipartimento, perché in tal modo i direttori di dipartimento possono essere cambiati in base a considerazioni meramente politiche. La cons. Klotz si è espressa a favore di un coordinamento del dipartimento secondo criteri puramente amministrativi e non politici. La consigliera ritiene che alla luce dei diversi nonché ampi settori amministrativi che presiedono, gli assessori abbiano davvero l’esigenza di un coordinatore, il quale tuttavia dovrebbe provenire dall’amministrazione e avere una visione d’insieme delle ripartizioni che è chiamato a coordinare. - 13 - L’assessore Saurer ha fatto notare che già all’inizio della legislatura la Giunta provinciale si era occupata della questione relativa alla necessità dei direttori di dipartimento giungendo alla conclusione che questa figura rappresenta un importante aiuto per tutti gli assessori ai fini di un’efficace attuazione dei programmi politici della Giunta provinciale. L’ass. Saurer ha paragonato i compiti del direttore di dipartimento a quelli di un top manager. Anche se il direttore di dipartimento è scelto dall’assessore, i cittadini hanno pur sempre la possibilità, con il loro voto, di confermare o cambiare l’assessore e quindi anche il direttore di dipartimento. Il direttore di dipartimento è sostanzialmente un coordinatore che gode della fiducia dell’assessore e che grazie ai propri poteri di indirizzo può garantire la piena rappresentanza dell’assessore in tutte le ripartizioni di competenza di quest’ultimo. Il dott. Schaller ha affermato di ritenere molto utile la figura del direttore di dipartimento, soprattutto per l’attuazione dei compiti e dei programmi politici dell’assessore ed ha aggiunto che il contratto provinciale per il personale prevede che in futuro lo stipendio dei direttori di dipartimento sia commisurato al numero di ripartizioni che essi devono coordinare. La funzione di direttore di dipartimento dovrebbe in ogni caso essere attribuita a una persona che gode della fiducia dell’assessore, in quanto una persona proveniente dall’amministrazione incontrerebbe troppo resistenze da parte dei funzionari. Per esperienza personale il dott. Schaller può affermare che non è facile far breccia nell’apparato dei funzionari provinciali. La cons. Klotz ha replicato che un assessore dotato di una forte personalità non ha bisogno di un intermediario mezzo politico per svolgere i propri compiti e far accettare i propri obiettivi dai vari funzionari. La consigliera non condivide il parere espresso dal dott. Schaller poiché a suo avviso i funzionari dell’amministrazione provinciale lavorano con competenza e in modo coscienzioso. Ella ha inoltre dichiarato di essere convinta che un assessore può trovare persone degne della sua fiducia anche tra i funzionari provinciali. Il dott. Schaller ha ribattuto che per gestire dei funzionari occorrono grandi qualità dirigenziali e notevole arguzia. Egli si è dichiarato assolutamente favorevole alla separazione tra politica e amministrazione, aggiungendo però che va garantito il collegamento tra politica e amministrazione mediante un coordinatore. Non si tratta solo di realizzare gli obiettivi politici; ci sono anche molte decisioni amministrative legate ad aspetti politici che possono essere prese solo da una “persona politica” che abbia anche la fiducia dell’assessore. Il cons. Pöder ha dichiarato nella sua replica di essere felice che nell’amministrazione ci siano anche funzionari indipendenti in grado di pensare in modo autonomo. Egli ha sottolineato che il direttore di dipartimento gode di un doppio status, essendo contemporaneamente un alto funzionario e un politico, e ha aggiunto che gli assessori avrebbero comunque un’ampia scelta anche se nominassero il direttore di dipartimento tra i funzionari dell’amministrazione provinciale. Egli ha dichiarato che le modalità di nomina dei direttori di dipartimento sono soggette all’arbitrio dei partiti cui appartengono i vari assessori e ha sottolineato che la nomina del direttore di dipartimento dell’assessorato Gnecchi ha dimostrato che la legge in vigore consente un vero e proprio mercanteggiare di cariche ai vertici - 14 - dell’amministrazione provinciale. Egli è dunque convinto che la nomina di un coordinatore di dipartimento tra i funzionari della pubblica amministrazione rappresenti una soluzione ragionevole e opportuna. Dopo la conclusione della discussione generale, è stato respinto il passaggio alla discussione articolata con 2 voti favorevoli (dei consiglieri Klotz e Urzì) e 4 voti contrari (dei consiglieri Stocker, Messner, Thaler e Denicolò). Il presidente della commissione trasmette il disegno di legge al Consiglio provinciale ai sensi dell’articolo 42 comma 4 del regolamento interno. PRESIDENTE: Dichiaro aperta la discussione generale. Il consigliere Pöder ha la parola, ne ha facoltà. PÖDER (UFS): Ich schicke voraus, daß wir entgegen einem früheren Gesetzentwurf bei diesem Gesetzentwurf nicht die gänzliche Streichung der Funktion der Ressortdirektoren zum Ziel haben, sondern die Umwandlung der Ressortdirektoren in Ressortkoordinatoren. Und zwar gestehen wird damit zu, daß ein Landesrat im Rahmen seiner politischen Funktion nicht bis zur letzten Konsequenz sozusagen und mit voller Arbeitszeitleistung ein Ressort koordinieren kann. Es ist klar, daß ein politischer Vertreter wie ein Landesrat natürlich auch repräsentative Aufgaben hat, daß er natürlich – um es salopp zu sagen – viel unterwegs sein muß. Das ist jetzt nicht in ironischer Hinsicht gemeint, sondern es ist eine Tatsache. Von einem politischen Vertreter wird erwartet, daß er auch im Rahmen von Lokalaugenscheinen, im Rahmen von Sprechstunden, im Rahmen von Eröffnungen, Einweihungen usw. unterwegs ist, um vor Ort im wirtschaftlichen Bereich, im Unternehmerbereich, eventuell im Rahmen öffentlicher Projekte oder einfach vor Ort bei Bürgerinnen und Bürgern Präsenz als politischer Vertreter zeigt. Es ist deshalb auch klar, daß ein Ressort der Landesverwaltung, in das mehrere Abteilungen fallen, in irgendeiner Form einen Koordinator braucht, der in engster Zusammenarbeit mit dem politisch Verantwortlichen, mit dem Landesrat diese Abteilungen koordiniert, soweit etwas zu koordinieren ist. Manchmal gibt es in einem Ressort auch sehr unterschiedliche Abteilungen. Wenn man vielleicht den Landesrat Saurer mit seinen sehr unterschiedlich ausgerichteten Abteilungen im Ressort hernimmt, ... Ich meine jetzt die unterschiedlichen Aufgabenbereiche wie Sanität und Personal, die natürlich im engeren und auch im weiteren Sinne nichts miteinander zu tun haben oder zumindest nicht sehr viel miteinander zu tun haben. Es wird aber immer irgendwo etwas zu koordinieren geben. Es wird immer irgendwo so sein, daß es jemanden braucht, der auch die Weisungen oder Vorschläge des Landesrates an die einzelnen Abteilungen oder Ämter innerhalb des Ressorts weiterträgt oder der verschiedene Diskussionspunkte, verschiedene Arbeitsinhalte, verschiedene Erfordernisse und natürlich die Abläufe, auch juridischer, gesetzgeberischer Natur, in den Ressorts heraus aus den einzelnen Abteilungen der Ämter koordiniert und in irgendeiner Form - 15 - zwar nicht als Stellvertreter, sondern als Vertreter des Landesrates fungiert, d.h. ein Bindeglied zwischen den einzelnen Ämtern und Abteilungen, also zwischen dem Ressort und dem Landesrat, darstellt. Ich bin eigentlich der Meinung, daß ich meinen Debattenbeitrag abbreche, wenn nicht ein zuständiges Mitglied der Landesregierung sich bereit erklärt, mir zuzuhören. Ich weiß jetzt nicht, ob der Personallandesrat, der gerade den Saal betritt, mir als Ansprechpartner der Landesregierung dient. Er ist erschienen und danke ihm dafür. Er hat in der Gesetzgebungskommission Stellung bezogen. Er ist auch mit dem Personalchef des Landes, Dr. Schaller, gekommen und hat in der Kommission Rede und Antwort gestanden. Er hat uns deshalb natürlich auch dort bereits seine Meinung über den Gesetzentwurf hinsichtlich der Ersetzung der Funktion der Ressortdirektoren durch die Funktion der Ressortkoordinatoren kundgetan. Wir hatten in der Gesetzgebungskommission eine anregende Debatte, auch manchmal eine recht heftige, aber sehr offene Debatte. Dort wurde von allen Seiten – auch von unserer Seite – unterstrichen, daß diese Funktion erhalten bleiben sollte, allerdings in einer anderen Art und Weise. Wir wissen, daß die Partikularsekretäre bzw. die persönlichen Referenten eine ganz andere Funktion haben. Sie sind nicht so sehr weisungsbefugte Vertreter der Landesräte gegenüber der Verwaltung, gegenüber dem Ressort, gegenüber den Abteilungen, sondern sie sind natürlich vor allem diejenigen, die verschiedene anfallende, auch wichtige, vielleicht manchmal auch weniger wichtige Arbeiten für den Landesrat erledigen, damit dieser freie Hand für seine politische Funktion oder für seine Funktion als Leiter eines Ressorts hat. Was unterscheidet den Ressortkoordinator künftig oder sollte künftig den Ressortkoordinator von der Funktion des Ressortdirektors unterscheiden? Ganz einfach, der Ressortkoordinator sollte aus den Reihen der Abteilungsdirektoren kommen und nicht ein von außen berufener, zwar durchaus kompetenter, aber nicht aus der Verwaltung kommender Funktionär sein, der - wenn man es so will - auch nach rein politischen Gesichtspunkten ernannt werden kann. Ich unterstelle nicht, daß das getan wurde oder getan wird. Das ist jetzt auch nicht mehr Gegenstand der Debatte. Es hat hier verschiedentlich Unstimmigkeiten gegeben. Es hat sogar im Laufe dieser Legislatur die Absetzung eines Ressortdirektors bzw. einer Ressortdirektorin im Bereich der italienischen Schule und Kultur gegeben. In den Medien wurde vermittelt, daß dies auf Befehl einer Parteizentrale geschehen sei. Wenn das so gewesen sein sollte, dann wäre das natürlich ein völlig unzulässiger Eingriff einer Parteizentrale in die Verwaltungsarbeit, in den Ablauf der Verwaltung, in die Führungsstruktur der Landesverwaltung gewesen. Wie will man das aber verhindern bzw. wie will man feststellen, ob das wirklich so war? Durch die Medien ist es jedenfalls so vermittelt worden. Gehen wir einmal davon aus, daß es so war, dann müßten wir eigentlich sagen, dann gehört die Funktion des Ressortdirektors auf der Stelle abgeschafft. Wenn es sein kann, daß der höchste Beamte oder die höchste Beamtin eines Ressorts durch eine Parteizentrale eingesetzt und wieder abgesetzt werden kann, dann, das muß ich ganz - 16 - offen gestehen, sollte eine solche Funktion in der öffentlichen Verwaltung nicht existieren. Wenn wir aber einmal wohlwollend darüber hinwegblicken wollen und sagen, gut, es war vielleicht doch nicht so, es hat vielleicht Unstimmigkeiten zwischen der betreffenden Landesrätin und der Ressortdirektorin gegeben und man wollte einfach eine andere Person mit dieser wichtigen Funktion im Ressort betrauen, dann müssen wir trotzdem feststellen, daß allein die Möglichkeit der wirklich politischen Berufung, der Besetzung von außen einer derart wichtigen Stelle in der Landesverwaltung nicht vertretbar ist. Es handelt sich hier um den höchsten Beamten – das muß man sich immer noch vergegenwärtigen – und nicht um irgendeinen Referenten eines Landesrates, nein! Es handelt sich de jure um den höchsten Beamten der Landesverwaltung in einem spezifischen Bereich, in den Verwaltungsbereichen, die diesem oder jenem Landesrat, die dieser oder jener Landesrätin übertragen wurden. Es ist somit der höchste Beamte, der auch entsprechend bezahlt wird - es ist auch richtig so, denn er hat auch eine Verantwortung -, welcher gegenüber den Amtsdirektoren und den Abteilungsdirektoren, den Beamten in diesem Bereich weisungsbefugt ist. Mir ist in diesem Zusammenhang egal, wie die Ressortdirektoren dann letztlich derzeit ihre Funktion erfüllen und ob sie diese Weisungsbefugnis ausüben, ob sie sie restriktiv anwenden, ob sie nur wirklich "Mittler" zwischen Landesrat und Landesverwaltung in seinem Ressorts sind, ob sie auch vielleicht sogar als Koordinatoren fungieren. Allein die Tatsache, wie die Funktion des Ressortdirektors im derzeit geltenden Gesetz definiert und juridisch auch festgelegt ist, läßt die Möglichkeit offen, daß ein von außen aufgrund politischer Überlegungen berufener Beamter oder Beamtin gegenüber einer Abteilung oder gegenüber einem Ressort weisungsbefugt ist, in dem er oder sie sich vielleicht gar nicht einmal so zurechtfindet. Das ist natürlich durchaus dann auch ein persönliches Problem, an dem in der vergangenen Legislatur, auch seit Einführung dieser Funktion des Ressortdirektors im Jahre 1992, bereits einige Ressortdirektoren nicht gescheitert, aber doch abgeprallt sind. Sie sind auch deshalb – ich habe mit dem einen oder anderen Ausgeschiedenen auch geredet – von dieser Funktion nicht "zurückgetreten worden", sondern sind zurückgetreten, weil sie gesagt haben, wir dringen hier nicht durch, wir haben zwar eine sehr wichtige Funktion, kommen aber von außen, kommen in dieser Verwaltungseinheit, die recht kompliziert und natürlich auch recht eigensinnig sein mag – das ist wahrscheinlich auch so – nicht zurecht, wir dringen da nicht so sehr durch, wir blicken da nicht so sehr hinein und sollten dann doch unsere Funktion, die ja Weisungsbefugnis und andere Kompetenzen beinhaltet, vernünftig ausführen. Wir können es nicht, wir können im Prinzip nichts mehr tun als ein besserer Referent, Partikularsekretär des Landesrates sein. Dafür war sich dann der eine oder die andere aber doch zu schade. Was den Ressortkoordinator im wesentlichen vom derzeitigen Ressortdirektor unterscheiden sollte, ist einfach die Tatsache, daß es ein im Ressort amtierender Abteilungsdirektor sein sollte, daß aus den im Ressort amtierenden Abteilungsdirektoren oder -direktorinnen ein Ressortkoordinator für die Dauer der Amtsperiode des - 17 - Landesrates, in der Regel für die gesamte Legislaturperiode, ernannt wird. Das wäre im Prinzip das Vernünftigste. Dabei geht es nicht darum, daß dann wieder vielleicht unter den Abteilungsdirektoren in einem Ressort sozusagen eine Art Machtkampf ausbrechen könnte oder Eifersüchteleien, wer denn nun letztlich diese Funktion des Ressortkoordinators übernimmt. Das wird es immer und überall geben, wenn höhere Posten oder Führungspositionen zu vergeben sind, daß sich natürlich darum mehrere bewerben und daß natürlich diejenigen, die dann schlußendlich diese Funktion nicht erhalten, darüber vielleicht gar nicht so sehr erfreut sind. Das ist in diesem Sinne egal. Es wäre nur gut, wenn in einem Ressort von vielleicht drei, vier oder fünf Abteilungsdirektoren einer vom Landesrat auserwählt wird und dieser dann, in engster Absprache mit dem Landesrat und natürlich mit den Abteilungsdirektoren, mit der Koordination dieses Ressorts betraut wird. Ich glaube, daß unter den Abteilungsdirektoren schon ein gewisses Vertrauensverhältnis herrscht, daß sich ein solcher Ressortkoordinator aus den Reihen der Abteilungsdirektoren wesentlich leichter tun würde. Manch einer mag vielleicht sagen, ein von außen Berufener würde sich leichter tun oder wird sich leichter tun, weil er nicht so sehr in den Strukturen verhaftet ist. Ich glaube aber, daß er sich leichter tun würde, ein gesamtes Ressort zu koordinieren. Es soll auch nicht so sein, daß wir dann hergehen und sagen: "Gut, der Abteilungsdirektor, der wird halt vom Landesrat ernannt." Wo liegt da der Unterschied zu den derzeitigen Ernennungsregeln, zu den derzeitigen Ernennungsmodalitäten? Der einzige Unterschied liegt darin, daß es eben ein Abteilungsdirektor ist, der weiterhin seine Funktion als Abteilungsdirektor wahrnimmt und nur "zusätzlich" mit einigen Aufgaben der Koordination des gesamten Ressorts betraut wird, nämlich weniger Kompetenzen als der derzeitige Ressortdirektor, mehr Kompetenzen als ein Abteilungsdirektor, und zwar jene Kompetenzen mehr, die es braucht, um die Weisungen des Landesrates auch in die Verwaltung hineinzutragen und die Umsetzung dieser Weisungen auch natürlich garantieren zu können. Keine selbständige Funktion, die derzeitige Funktion des Ressortdirektors bietet einem Ressortdirektor sehr viele Möglichkeiten, oder würde sie ihm bieten, eigenständig zu handeln, vielleicht auch eigensinnig zu handeln. Die Funktion eines Ressortkoordinators wäre keine selbständige oder völlig eigenständige oder unabhängige Funktion, sondern immer eingebettet natürlich in das Ressort selber, in die Leitung der Abteilungen selbst, und als Abteilungsleiter wäre der Ressortkoordinator dann auch – sagen wir mal so – nicht definitiv absetzbar, wenn ein Problem mit dem zuständigen Landesrat auftreten sollte, sondern er würde dann immer weiterhin Abteilungsleiter bleiben, außer es würden dann Gründe eintreten, daß er als Abteilungsleiter in der entsprechenden Abteilung nicht mehr weiterhin beschäftigt werden könnte. Wenn dann aber wirklich einmal das Vertrauensverhältnis, oder wie auch immer man das bezeichnen kann, zwischen dem Landesrat und dem Ressortkoordinator zerrüttet wäre, dann würde ein anderer Koordinator aus den Reihen der Ab- - 18 - teilungsleiter eingesetzt, und mehr würde nicht passieren. Der oder die betreffende Abteilungsdirektoren wären halt weiterhin Abteilungsdirektoren. Es würde zu weniger Problemen oder möglichen Konfliktsituationen führen, vielleicht die eine oder andere Konfliktsituation dazu, weil es einer aus den Reihen der Abteilungsdirektoren wäre, der die Koordination übernehmen müßte. Es würde aber zu weniger Konfliktstoff oder Anlaß zu Konfliktstoff geben. Ich glaube, daß wir damit, auch im Sinne einer bestimmten Einsparung von Personen oder Strukturen, Verwaltungswegen, Verwaltungsebenen im Rahmen und im Sinne einer effizienten und vernünftigen und auch schnellen Verwaltung, eine Ebene einsparen würden. Es würde keine völlig neue Ebene geschaffen oder es würde nicht weiterhin eine völlig neue Ebene, die 1992 eingeführt wurde, existieren. Es würde so sein, daß einfach ein bereits im Ressort tätiger leitender Beamter noch einige zusätzliche Kompetenzen übernimmt, und zwar jene - wie ich schon sagte - der Koordination, mehr nicht. Dies würde auch im Sinne, wenn wir es so wollen, der Einsparung von laufenden Spesen in der öffentlichen Verwaltung - zwar eine geringe Einsparung, aber immerhin – von Vorteil sein. Unter dem Strich würde durch diesen Gesetzentwurf dem jeweiligen Landesrat also nicht unbedingt etwas genommen - ich meine keine Person, die ihm zuarbeitet oder ihn in der Führung des Ressorts unterstützt -, sondern es würde eine Funktion verlagert, weg von der Möglichkeit, jemanden von außen zu berufen und die Stelle vielleicht sogar nach politischen, nach parteipolitischen Gesichtspunkten zu besetzen, und mehr in jene Richtung, daß man hergeht und sagt: Aus der Verwaltung selbst soll jemand kommen! Nun wurde im Rahmen der Gesetzgebungskommission auch der Umstand angesprochen, daß es manchmal, wenn die Verwaltung recht stur und eigensinnig handelt – ich meine den Beamtenapparat -, für einen Landesrat sehr schwierig sein kann durchzudringen und daß es Probleme mit allzu eigenständigen Beamtinnen oder Beamten gibt. Ich glaube, daß wir das unter einem anderen Blickwinkel sehen müssen. Ich glaube, daß wir doch als Bürger – ich meine jetzt wirklich nur als Bürger – recht froh sein sollten, daß es auch eigenständige und vielleicht sogar eigensinnige öffentliche Beamte gibt, die nicht jeden Befehl einer politischen Funktion, eines politischen Verantwortlichen umsetzen. Darauf müßten wir als Bürgerinnen und Bürger doch in einer gewissen Hinsicht bauen können, daß die Beamten in einem Ressort, durchaus im Rahmen der Vorgaben, wie sie halt sind, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, im Rahmen der Regeln, im Rahmen natürlich auch der Disziplinarbestimmungen usw., doch eigenständige, ich meine jetzt nicht so sehr eigensinnige, Entscheidungen treffen können. Das würde ich unter Entpolitisierung der öffentlichen Verwaltung verstehen. Eine Entpolitisierung der öffentlichen Verwaltung sollte in dem Sinne auch in Südtirol früher oder später einmal Einzug halten, oder zumindest sollte nicht eine weitere Verpolitisierung der Verwaltung angestrebt werden. Irgend jemand hat in der Gesetzgebungskommission darauf hingewiesen, daß in den angelsächsischen Ländern, selbstverständlich in Großbritannien, selbstver- - 19 - ständlich in den USA beim Wechsel der Regierung auch der gesamte oder fast der gesamte Beamtenapparat ausgetauscht wird. Das mag nicht schlecht sein, wenn man jene demokratische Kultur und jene demokratische Tradition hätte, wie in den angelsächsischen Ländern halt üblich ist. Es ist nicht so, daß dort nach reinen Parteibuch-Überlegungen im Rahmen der Regierungsarbeit entschieden wird, denn unter Regierung versteht man beispielsweise in den USA den gesamten Apparat, also nicht nur den Präsidenten und seine Staatssekretäre, wie sie dort heißen, oder Minister, wie wir sie nennen, sondern den gesamten Apparat. Ob das jetzt ein hoher, ein mittlerer oder auch ein niedriger Beamter - um das so zu sagen - ist, der gesamte Apparat wird als Regierung bezeichnet. Dieser gesamte Apparat wird bei einem Regierungswechsel mehr oder weniger ausgewechselt. In Großbritannien läuft das etwas langsamer ab, so einfach ist es dort nicht. Dort wird der gesamte Apparat nicht so schnell erneuert. Es werden hohe Funktionen einfach verändert, aber nicht der gesamte Apparat. Es dauert, glaube ich, dort auch durchschnittlich zwei bis drei Legislaturen, bis der gesamte Apparat ausgetauscht ist. Also, so schnell geht es dort nicht. Man kann dieses System natürlich durchaus auch mit Wohlwollen, mit Interesse betrachten, und, wie z.B. in den USA, sagen: Gut, wenn eine neue politische Vertretung da ist, ein neuer Regierungschef da ist, wenn ein Minister in einer Verwaltungseinheit da ist, oder bei uns sozusagen ein neuer Landesrat da ist, dann soll er auch die Möglichkeit haben, den Beamtenapparat, zumindest die Führungsebene in gewisser Weise auszutauschen oder zu beeinflussen. Diese Vision hätte oder habe ich in Bezug auf Südtirol nicht. Es wäre für mich eher eine Horrorvision, wenn diese Möglichkeit noch ausgedehnt würde. Wir haben leider Gottes nicht diese demokratische Tradition bzw. demokratische Kultur im Umgang mit den Bürgern, im Umgang auch mit anderen politischen Parteien oder politischen Amtsträgern oder, wie auch immer, politischen Funktionären. Bei uns wird die Parteibuchwirtschaft noch relativ groß geschrieben. Bei uns wird ein Bürger, ein Funktionär oder wer auch immer, der einer anderen politischen Richtung angehört, vielleicht ganz offen einer anderen politischen Richtung angehört, nicht als Bürger, sondern als politischer Gegner betrachtet und, leider Gottes, manchmal auch als solcher in der öffentlichen Verwaltung und von der öffentlichen Verwaltung behandelt. Das ist leider Gottes die Realität. Es ist nicht an der Tagesordnung, es ist auch nicht so, daß das Überhand nehmen würde, aber es ist halt eine Realität. Schon allein die Tatsache, daß Bürger in unserem Lande sich auch darüber Sorgen machen, sich ganz offen vielleicht für eine andere politische Richtung zu entscheiden, und zwar mit der Überlegung: "Wenn ich einmal etwas brauche, vielleicht von der Gemeinde oder vom Land und ich bin Mitglied oder Funktionär oder ganz offen auch Mandatar – ich meine jetzt auf Gemeindeebene – einer anderen Partei als der Regierungspartei, der Mehrheitspartei, dann könnte ich Schwierigkeiten haben." Schon allein die Tatsache, daß sich Bürger das überlegen, sozusagen die Schere im Kopf schon von selbst ansetzen, ist eine Problematik, die nicht zu unterschätzen ist. - 20 - Deshalb, glaube ich, sollten wir schon darauf pochen, daß unsere öffentliche Verwaltung so unpolitisch, so unabhängig wie möglich arbeiten kann, vom jeweiligen politischen Amtsträger, vom Landesrat nur soviel als unbedingt notwendig beeinflußt oder auch kontrolliert werden kann. Natürlich hätte es jeder gerne, wenn die öffentliche Verwaltung auf Fingerschnipsen reagieren würde, hätte es ein Landesrat in seinem Ressort gerne, wenn seine Abteilung, seine Direktoren auf ein Fingerschnipsen hin reagieren würden. Natürlich wäre das ganz toll. Ich glaube aber, dahin sollten wir in Südtirol nicht tendieren oder in diese Richtung sollten wir nicht arbeiten. Unser Gesetzentwurf zielt darauf ab, eine Funktion, die eine allzu große politische Einflußnahme durch den Landesrat auf die öffentliche Verwaltung ermöglicht, in eine Koordinierungsstelle umzuwandeln, die den Landesrat entlastet, die dem Landesrat hilft, das Ressort zu leiten, die aber nicht sozusagen eine reine Kontroll- und Überwachungsfunktion für den Landesrat im Ressort erfüllt. Die Kompetenz der derzeitigen Ressortdirektorinnen oder –direktoren wird nicht in Zweifel gestellt. Darüber unterhalten wir uns hier im Rahmen der Gesetzgebung nicht. Es wird hier ein Gesetzentwurf vorgelegt, der unserer Meinung nach eine kleine Vereinfachung bringt, gleichzeitig aber auch eine vernünftige Änderung der derzeitigen Funktion beinhaltet, und zwar keine Einschränkung, sondern eine neue Funktion schafft, die koordinierend tätig sein kann. Diese koordinierende Tätigkeit durch einen Abteilungsdirektor in einem Ressort nimmt dem Landesrat nichts, sondern bringt ihm wahrscheinlich mehr als es die Figur der Ressortdirektoren je getan hat. Seit 1992, bei jedem Legislaturwechsel, seit Bestehen der Ressortdirektoren, wird immer wieder die Frage gestellt: Wen setzte ich jetzt als Ressortdirektor ein? Vor dieser Frage stehen manche Landesräte wirklich beim Legislaturwechsel, und so einfach ist diese Frage gar nicht einmal zu beantworten. Es ist auch so, daß sich jemand schon überlegen muß, ob er als Ressortdirektor von außen sozusagen in eine Verwaltung hineingeht, dort ein paar Jahre bleibt und dort auf Gedeih und Verderben dem Landesrat, auch dem politischen Schicksal des Landesrates ausgeliefert ist. Wer weiß, ob dieser nach fünf Jahren noch einmal Landesrat wird, wer weiß, wie lange dieser Landesrat bleibt oder wer weiß, wie lange dieser auch Lust hat, Landesrat zu bleiben, und der nächste, der Nachfolger oder die Nachfolgerin, wird sich dann nach den geltenden Bestimmungen eher einen neuen Ressortdirektor oder einen neuen Ressortdirektorin, eine andere Vertrauensperson suchen, der man vielleicht in irgendeiner Weise verpflichtet ist. Also, wie es derzeit gehandhabt wird, ist es auch nicht so einfach für jemanden, der eben die Kompetenz besitzt von außen in die Landesverwaltung hineinzugehen wissend, daß er nach ein paar Jahren, wenn das Vertrauensverhältnis vielleicht zerrüttelt ist oder wenn der Landesrat ausscheidet, wieder draußen ist und sich irgendwo anders umschauen muß. Ich glaube, wenn wir den Abteilungsdirektor, die Abteilungsdirektoren heranziehen und den einen oder die eine aus den Reihen der Abteilungsdirektoren als Koordinator einsetzen würden, hätten wir eine Reihe von - 21 - Problemen aus dem Weg geschafft und die Landesregierungsmitglieder hätten in der Regel sehr kompetente Personen, die sich in der jeweiligen Verwaltungseinheit sehr gut auskennen, die auch ohne weiters ein Vertrauens- und ein Loyalitätsverhältnis zum Landesrat oder zum Landesregierungsmitglied aufbauen müßten und könnten. Dafür sind sie ja auch professionelle Beamte in der Abteilung, dafür leiten sie auch eine Abteilung. Ich gehe davon aus, daß ein Abteilungsdirektor so viel Professionalität besitzt, daß man Loyalität auch nicht nur sozusagen gegenüber der Verwaltung oder gegenüber den Bürgern, für die man schließlich arbeitet, aufbringt, sondern natürlich auch Loyalität gegenüber dem gewählten Vertreter, dem politischen Verantwortungsträger in der entsprechenden Abteilung mitbringt. VORSITZ DES VIZEPRÄSIDENTEN: Dr. CARLO WILLEIT PRESIDENZA DEL VICEPRESIDENTE: PRÄSIDENT: Das Wort hat der Abgeordnete Leitner. LEITNER (Die Freiheitlichen): Die Zielsetzung dieses Gesetzentwurfes ist vor allem die Trennung von Verwaltung und Politik. Darüber kann man natürlich lange reden. Das wird immer ein Spannungsfeld sein, in dem sich Politik und Verwaltung überkreuzen bzw. sich begegnen. An der realen Situation in Südtirol gemessen, muß ich den Einbringern Recht geben, daß nicht immer unterscheidbar ist, wo die Politik und wo die Verwaltung ist. Ich habe mir sehr aufmerksam den Bericht der Gesetzgebungskommission durchgelesen. Wenn man die Wortmeldungen dort ein bißchen analysiert, dann kommt einiges zutage, was dieser Debatte eigentlich ... Landesrat Saurer sagt, daß diese Ressortdirektoren im Prinzip Spitzenmanager sind. Das werden sie sicherlich sein. Im Bericht steht wörtlich: "Auch wenn der Ressortdirektor vom Landesrat ausgewählt wird, bleibt der Bevölkerung immer noch die Möglichkeit mit ihrer Wahlstimme den Landesrat und somit auch den Ressortdirektor zu bestätigen oder auszutauschen. Im Grunde bleibt der Ressortdirektor ein Koordinator, der das Vertrauen des Landesrates genießt und durch seine Weisungsbefugnisse die Vertretung des Landesrates in den jeweiligen Abteilungen voll garantieren kann". Ich könnte es aber auch anders formulieren. Der Ressortdirektor ist ein halber Landesrat, der fünf Jahre mit dem Landesrat Wahlkampf macht, im Prinzip. Das kann ich auch sagen. Das eine und auch das andere stimmt. Wie kann man das aber trennen? Das geht nicht. Kollege Pöder hat die angelsächsischen Länder genannt, in denen im Falle der Bildung einer neuen Regierung die gesamte Beamtenschaft oder die gesamte höhere Beamtenschaft ausgetauscht wird, und das hat natürlich auch etwas für sich. Man kann ... - 22 - SAURER (Landesrat für Personal, Gesundheit und Sozialwesen – SVP): (unterbricht) LEITNER (Die Freiheitlichen): Ja, sicher. In Wien ist aber folgendes passiert, Herr Landesrat, nachdem Sie mich darauf ansprechen. Dort haben die hohen Beamten der scheidenden Regierung der nachkommenden Regierung sogar die Computer, nicht nur die Software, sondern auch die Hardware teilweise weggetragen. Sie haben sogar die Stecker aus der Dose herausgezogen. Das muß man sich einmal vorstellen! Das versteht man dann unter Sozialassessorat oder Ministerium usw. Das hat dann mit der Trennung zwischen Politik und Verwaltung wirklich nichts mehr zu tun. Die Gefahr aber besteht. Nachdem Sie mir das Stichwort gegeben haben, habe ich das aufgezeigt. Sie können sich darüber informieren, wie das in Wien vor sich gegangen ist, vor allem im sozialen Bereich, aber nicht nur dort. Da kommt ein neuer Minister, nicht nur daß er die Beamtenschaft gegen sich hat, weil sie alle dunkelrot sind, sondern es werden ihm sogar noch die Unterlagen weggenommen! Das muß man sich einmal vorstellen. Hoffentlich kommt es in Südtirol nicht soweit. Die derzeitige Regierung läuft allerdings nicht Gefahr, daß sie von heute auf morgen ausgetauscht wird. Das wollen wir auch der Realität halber hinzufügen. Hier geht es um die entscheidende Frage: Kann sich der Bürger darauf verlassen, daß ihm die öffentliche Verwaltung objektiv begegnet? Man hat in Südtirol nicht nur beim Land ... Ich bekomme in letzter Zeit sehr viele Klagen von den Bürgern bezüglich der Gemeinden, wo sich die Gemeindenbeamten aufführen, als wären sie die Könige. Die Bürger gehen in die Gemeinde und fühlen sich dort als Bittsteller. In Wirklichkeit sind die Beamten dazu da, um dem Bürger entgegenzukommen. Sie werden ja schlußendlich auch von ihm bezahlt. Hier wird das einfach umgedreht. Wenn der Bürger in ein Gemeindeamt oder in eine öffentliche Verwaltung geht, hat er den Eindruck, daß er dort auch noch betteln muß, anstatt daß er zu seinem Recht kommt und ihm die Beamtenschaft dabei hilft. Hier hätten diese Ressortdirektoren, diese Abteilungsdirektoren und Abteilungsleiter eine sehr, sehr große Aufgabe, das einmal umzusetzen. Jeder hat Verständnis dafür, daß, wenn eine Regierung die Amtsgeschäfte übernimmt, sie auch ihr Programm umsetzen kann. Das ist überall so und das ist auch richtig so. Daß sie dazu auch Beamte braucht, ist auch klar. Die Weisungsbefugnis des Landesrates bleibt ja ohnehin aufrecht. Man muß mir den Unterschied bzw. den Grund erklären, warum man nicht in der Lage ist, einen hohen Beamten aus der Landesverwaltung mit einem solchen Amt zu betrauen. Ich glaube nicht, daß wir so schlechte Beamte haben, daß sie dazu nicht in der Lage wären. Die Wahrheit ist eine andere. Sie sind nicht alle unbedingt hundertprozentig linientreu oder man hat zumindest Angst, daß sie nicht hundertprozentig linientreu sein könnten. Um diese Gefahr auszuschalten, schaltet man mit diesem Ressortdirektor eine Zwischenstufe ein. Das ist doch die - 23 - Wahrheit! Niemand wird aber daran gehindert, sein politisches Programm umzusetzen, auch nicht mit den Landesbeamten. Jeder Beamte und jeder Politiker hat die Aufgabe, zunächst einmal die bestehenden Gesetze einzuhalten, ganz gleich, ob er der Regierung oder der Opposition angehört. Bei der Umsetzung des Regierungsprogramms braucht er Unterstützung, das ist überhaupt keine Frage. Die Beamtenschaft hat aber auch die Aufgabe, alle Bürger, auch jene, die jetzt nicht der Regierungspartei angehören, zu schützen und danach zu trachten, daß sie zu ihrem Recht kommen. Das ist die Grundvoraussetzung. Diese Trennung von Verwaltung und Politik gibt es bei uns nicht. Es herrscht immer noch die landläufige Meinung, vor allem in der Peripherie, daß das Land und die Partei dasselbe seien. Man kann deshalb nicht unterscheiden, weil einem sowohl bei der Partei als auch bei der Landesverwaltung die gleichen Leute begegnen. Man hat ja mit denselben Leuten zu tun. Es ist ja logisch, daß dieses Bild entstehen muß, wenn der Landesrat selber nach einer Beitragsvergabe ein schönes Brieflein schickt, indem er schreibt: Es freut mich Ihnen mitteilen zu dürfen, daß die Landesregierung auf meinen Vorschlag hin beschlossen hat. Der Bürger hat den Eindruck, er habe jetzt von der Landesregierung etwas geschenkt bekommen. Er hat nicht so sehr den Eindruck, daß er eigentlich ein Recht in Anspruch genommen hat, das ihm ohnehin zusteht, ganz egal, wer jetzt auf diesem Stuhl oben sitzt oder nicht. Es kann doch nicht sein, daß man in Südtirol den Eindruck erwecken kann, jemand bekommt etwas nur, weil er diesem oder jenem Politiker schön tut oder ihn kennt oder ihn persönlich vielleicht sprechen kann usw. Dieser Eindruck wird in Südtirol sehr, sehr stark erweckt und auch verbreitet. Ich sage das nicht im Jammerton, sondern ich sage das als nüchterne Feststellung. Wenn man in der Opposition ist, sagen die Leute: Zu Dir brauche ich nicht zu gehen, denn Du kannst mir eh keinen Beitrag geben. Wenn die Aufgabe der Politik nur mehr darin besteht, Beiträge zu vergeben, dann, muß ich sagen, könnte man die Politik vollkommen abschaffen. Dann lassen wir nur mehr die Beamten dort sitzen, welche die Beiträge ebenfalls vergeben können. In Wirklichkeit tun sie es auch. Infolgedessen ist das hier eine sehr, sehr scheinheilige und oberflächliche Darstellung der Politik. Ich kann diesem Gesetzentwurf durchaus etwas Positives abgewinnen. Nur aufgrund der Tatsache, daß man anstatt des Wortes "Ressortdirektor" das Wort "Ressortkoordinator" benützt, wird sich nicht viel ändern. Entscheidend ist, ob diese Leute aus der Verwaltung oder ob sie von außen kommen. Im Bericht steht: "Aus persönlicher Erfahrung kann Dr. Schaller bestätigen, daß es nicht leicht ist, den Beamtenapparat der Landesverwaltung zu durchbrechen". Was heißt das? Lieber als mit den eigenen Beamten zu streiten, holen wir uns einen von außen? Also, lieber als mit den eigenen Beamten zu streiten oder sich mit diesen auseinanderzusetzen, holen wir uns gleich einen von außen und wir ersparen uns diese ganze Prozedur? Das ist eine Bankrotterklärung, muß ich sagen, vor der eigenen Verwaltung. Was heißt denn das? Das - 24 - ist der Rückwärtsgang, um ein Problem nicht lösen zu müssen. Das muß ich ganz klar und deutlich sagen. Wie gesagt, die Diskussion, ob es besser so oder anders ist, ist offen. Man kann Gründe dafür und Gründe dagegen finden. Das ist ganz klar. Ich denke aber, man sollte sich angesichts dieser Diskussion schon überlegen und danach trachten, wirklich alles zu tun, um die Bereiche Politik und Verwaltung zu trennen, auch wenn es nicht immer hundertprozentig möglich ist. Die Situation aber, die wir derzeit in Südtirol haben, ist wirklich untragbar. So kann es sicherlich nicht gehen, denn in Südtirol gibt es keine Trennung zwischen Verwaltung und Politik. KURY (GAF-GVA): Nur ganz kurz, um meine Stimmenthaltung zu erklären. Ich teile völlig die Meinung, die Pius Leitner hierzu ausgedrückt hat. Die Trennung zwischen Politik und Verwaltung ist auch mein Anliegen. Allerdings, in der Frage der Ressortdirektoren, der Ressortleiter, denke ich, gibt es zwei verschiedene Bedürfnisse, die man irgendwo zusammenbringen muß. Da ist einmal das Bedürfnis und, ich denke, das äußerst legitime Bedürfnis von Seiten des politischen Mandatars, daß er diese Stelle mit einer Vertrauensperson besetzen kann. Alles andere, denke ich, führt zu Konflikten. Ich würde eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des politischen Mandatars als problematisch empfinden. Das ist ein Bedürfnis, und auf der anderen Seite gibt es die Problematik, die Andreas Pöder vorher auch gut erklärt hat, nämlich daß eine Person, die von außen berufen wird, plötzlich weisungsbefugt ist gegenüber Personen, die eigentlich eine offizielle Laufbahn und Karriere mit Studientitel usw. hinter sich gebracht haben. Da sehe ich auch Konfliktstoff und Konfliktpotential. Allerdings auf die Frage, wie man diese beiden Bedürfnisse miteinander vereinbaren kann, weiß ich in dem Augenblick keine Lösung. Ich kann mir auch keine vorstellen, ich denke allerdings, daß das Vertrauensverhältnis zwischen Ressortdirektor und Landesrat bzw. Landesrätin Priorität haben müßte. Das ist der Hauptgrund, warum ich mich bei dieser Vorlage der Stimme enthalten werde. Ich möchte allerdings hier nicht die Gelegenheit verpassen, dem zuständigen Landesrat einen Wunsch zu unterbreiten, den wir schon öfters deponiert haben, vor allem bei der häufigen Novellierung des Landesgesetzes Nr. 10. Ein echtes Problem, aus meiner Sicht, ist nämlich die Einstufung der persönlichen Referenten in das Verzeichnis A). Da, denke ich, gibt man den Landesräten die Möglichkeit, durch politische Berufung Leute anschließend auf dem verkürzten Weg, auf einer Vorzugsschiene in die Landesverwaltung einzuschleusen. Das, denke ich, ist nicht legitim. Das scheint mir eigentlich im Rahmen der Diskussion zum Landesgesetz Nr. 10 ein Hauptproblem zu sein, d.h. die Möglichkeit, die persönlichen Referenten von Landesräten, die acht Jahre Dienst geleistet haben und den Kabinettschef des Landeshauptmannes nach fünf Dienstjahren bereits in den Abschnitt A) des Verzeichnisses der Führungskräfte einzustufen, aus denen dann die Abteilungsdirektoren usw. ernannt werden, die nicht von - 25 - auswärts berufen sind. Also eine Vorzugsschiene und eine Benachteiligung von jenen Menschen, die eigentlich die normale Laufbahn machen. Lieber Herr Landesrat, mein Wunsch an Sie wäre, daß man diese Bevorzugung von politisch Berufenen abschafft. KLOTZ (UFS): Ich erinnere mich noch sehr gut daran, daß wir bereits im Jahre 1991 in der ersten Gesetzgebungskommission über die Einführung dieser neuen Funktion der Ressortdirektoren diskutiert haben. Bereits damals hat es sehr große Auseinandersetzungen gegeben. Ich kann mich erinnern, daß besonders die damalige Linke mit Romano Viola dagegen opponiert hat, weil sie der Meinung war, daß das nichts anderes als politische Besetzungen und damit eben auch Beschaffung von Posten für besonders nahestehende Parteifunktionäre sein würden. Das ist in vielen Fällen so, ich will nicht sagen in allen Fällen. Wir haben ein Beispiel erlebt. Die erste Ressortdirektorin der neuen Landesrätin für die italienische Schule, Arbeit und Arbeitssicherheit wurde von der Partei im Grunde genommen fallengelassen und in der Folge dann von der Landesrätin, weil sie der Partei nicht mehr genehm war, nicht mehr ins Konzept paßte, entlassen. In dem Fall war das also eine ganz klare parteipolitische Berufung gewesen, und die heutige Besetzung ist auch eine ganz klare parteipolitische Berufung. Das ist an sich schon skandalös, nicht? Das, was man uns bisher erzählt hat, daß der Landesrat eine absolute Vertrauensperson braucht, daß es jemand sein muß, der aus dem Umfeld seines politischen Denkens kommt, ist in diesem Fall – und das ist erwiesen - eine ganz klare Postenschieberei. Nicht nur, daß so etwas mit dem Selbstverständnis eines unabhängigen Beamtentums nicht vereinbar ist, hat es auch eine andere Dimension, die es auch zu betrachten gibt, nämlich die menschliche Dimension, d.h. daß hier jemand total verbrannt wird. Ein solcher Mensch, der an die Spitze eines Beamtenapparates sozusagen als Schalthebel berufen wird, der kann erleben, daß er in diesen fünf Jahren oder auch früher, wie im Falle der ersten Ressortdirektorin der Frau Gnecchi, verbrannt wird. Politisch verbrannt, in jeder Hinsicht verbrannt, wenn er politisch - in diesem Fall war es rein parteipolitisch - nicht mehr genehm ist. Wir erinnern uns an die Umstände. Jetzt wird man mir vorwerfen, daß ich einen einzigen Fall hier generalisiere. Das tue ich nicht. Dieser Fall aber genügt aufzuzeigen, welche Probleme und welche ungute Situation das schafft. Aus den Stellungnahmen, die wir in der ersten Gesetzgebungskommission gehört haben, geht eigentlich mehr oder weniger hervor, daß man die Möglichkeit haben will, einen Posten mit einer Person des absoluten Vertrauens zu besetzen. Nun geht es um die Frage, ob das nicht dann im Grunde genommen eine Art Mißtrauen gegen die bestehende Beamtenschaft ist. Man kann sagen, Politiker kommen und gehen, die Beamten aber bleiben. Infolgedessen ist hier abzuwägen, was für die Verwaltung wichtiger ist, denn darum geht es. Der Landesrat ist politisch benannt, er kommt, er geht. Was ist aber für die Verwaltung, infolgedessen für die Bürger und Bürgerinnen wichtig? Handelt es sich um eine absolute Vertrauensperson des Landesrates oder - 26 - handelt es sich um eine absolute Spitzenkraft des Beamtenapparates? Landesrat Saurer sagt, der Ressortdirektor sei ein Spitzenmanager. In der gesamten Beamtenschaft eines so großen Ressorts, wie es beispielsweise Landesrat Saurer hat, aber auch andere, wird sich sicher ein Funktionär, ein hoher Beamter finden lassen, der die Qualitäten eines Spitzenmanagers hat, eines Spitzenmanagers, eines Spitzenbeamten, der seinen Beamtenapparat in- und auswendig kennt. Das ist abzuwägen. Dazu kommt, daß der Landesrat, wenn er öfters bestätigt wird, seinen Ressortdirektor wahrscheinlich beibehalten wird. Wenn alles normal abläuft, dann hat er Einblick in die Beamtenstruktur. Wenn aber ein Landesrat nach fünf Jahren vielleicht nicht mehr dieses Ressort bekommt, wenn ein Landesrat da ist und dann nicht mehr bestätigt wird, was ja auch im Grunde ein normaler Vorfall ist, daß einer nicht allzulange auf dem gleichen Sessel sitzt, dann steht dagegen, daß dieser erfahrenen Beamtenschaft, die ja Erfahrung hat, die ja die Situation kennt, plötzlich eine Figur von außen vorgesetzt wird, von der man weiß, daß sie der politischen Seilschaft des Landesrates oder irgendeiner anderen politischen Seilschaft angehört, und dieser müssen die Beamten nun folgen. Auch die Schwierigkeit des Ressortdirektors muß man sich vorstellen, der hier hereinkommt und zunächst einmal in diesem ganzen Apparat fremd ist und am Anfang natürlich sehr, sehr viele Widerstände erfahren muß, wenn er die Beamtenschaft, den Beamtenapparat, verschiedene Abläufe nicht kennt u.dgl.m. Also, diese beiden Dinge sind abzuwägen. Was ist für die Verwaltung, was ist für die Bürger besser? Daß der Landesrat seinen Vertrauensmann bzw. den Vertrauensmann seiner politischen Seilschaft unbedingt halten will, das verstehe ich schon, denn er ist ja ein mehr oder weniger geklonter Landesrat sozusagen. SAURER (Landesrat für Personal, Gesundheit und Sozialwesen – SVP): (unterbricht) KLOTZ (UFS): Herr Landesrat! Sie überschütten mich mit Optimismus. Ich kann Ihnen versichern, in nächster Zukunft wird das nicht eintreten. Da dürfte ich die größere Realistin sein als Sie! Danke jedenfalls für die Aussichten und für diese Eröffnungen über meine zukünftigen Möglichkeiten, das ist auch interessant! Jedenfalls, Herr Landesrat, kann ich Sie schon verstehen. Wir sehen das von einer anderen Seite, das ist ganz klar. Aus der Stellungnahme Ihres zuständigen Personalchefs ist eigentlich das ganze Dilemma klar geworden, daß er auf der einen Seite natürlich die Absichten des Landesrates unterstützen muß und daß er auf der anderen Seite natürlich auch die Erfahrung gemacht hat, daß die Ressortdirektoren auch ihre Schwierigkeiten mit sich bringen, daß sie in den Verwaltungsapparat hinein schon die eine und andere Irritation mitbringen. Das ist aus diesen Stellungnahmen ganz klar geworden. Sicher ist, daß der Landesrat eine Art Koordinatorenstelle braucht. Das sehe ich auch ein. Wenn ein Politiker so große Bereiche wie die Sanität, das gesamte Sozialwesen und dann noch das - 27 - Personalwesen zu verwalten hat, was sehr unterschiedliche Bereiche sind - beim Sozialwesen und bei der Sanität kann man eher noch sagen, daß hier manches Hand in Hand geht, aber das Personalwesen und noch andere Dinge ... -, dann versteht man, daß es hier jemanden braucht, der alle diese Abteilungen, alle diese Bereiche irgendwo koordiniert und der auch als eine Art Organisator für den Terminkalender des Landesrates zuständig ist. Er hat dann noch seinen persönlichen Sekretär u.dgl., aber den Überschau, das versteht sich von selber, muß jemand garantieren. Ich würde natürlich in erster Linie einfach allein schon aus demokratiepolitischen Gründen und Gründen der Unabhängigkeit der Beamtenschaft, dann aber auch aus menschlichen Gründen sagen, daß man einen Spitzenfunktionär aus der bestehenden Beamtenschaft in die Funktion dieses Ressortkoordinators berufen sollte, wie dies mein Kollege vorschlägt. Das ist er ja eigentlich. Das müßte eigentlich genügen, denn, wie gesagt, hier geht es um die Kontinuität in der Verwaltung, um die Verkürzung der Verwaltungsabläufe, meines Erachtens. Neid gibt es immer. Neid gibt es gegenüber demjenigen, der vom Landesrat aus der Beamtenschaft zu seinem Koordinator berufen wird. Die Frage ist, ob nicht viel mehr Neid und Widerstände einem entgegenschlagen, der total von außen kommt, völlig fremd ist, den die Beamten überhaupt noch nicht kennen. Die Frage ist auch, was für die Kontinuität der Verwaltung und insgesamt für die Bürger besser ist. Wir sind überzeugt, daß es eine Autorität aus dem bestehenden Verwaltungsapparat sein sollte. LO SCIUTO (Lista Civica - Forza Italia - CCD): Brevemente dirò le cose che ho già detto in commissione in ordine a questo disegno di legge che mi lascia molto perplesso sul piano dei principi. Comprendo le motivazioni che sottendono questo disegno di legge così come è stato presentato dai colleghi, mi rendo conto che si può prestare questo istituto ad abusi, e tuttavia sul piano del principio non posso contestare il fatto che il governo, gli assessori abbiano funzionari di loro fiducia che possano garantire l'attuazione del programma. La divisione tra indirizzo e gestione che è opportuno e giusto che venga realizzata, è così sottile che se non esiste la possibilità per chi governa di essere garantito nell'attuazione del programma, trasformeremmo la burocrazia in burocrazia governante nei fatti. Ecco perché sono perplesso rispetto a questo disegno di legge. Qui non è in gioco il fatto che l'amministrazione non abbia al proprio interno le professionalità e le capacità sufficienti per poter svolgere adeguatamente questa funzione di direttore di dipartimento. Infatti l'assessore può sceglierselo anche all'interno dell'amministrazione, non necessariamente da fuori. Certo, bisognerebbe fare in modo che questa figura non si esaurisse completamente in una sorta di sottogoverno per accontentare qualche compagno di partito. Questo sarebbe un modo assurdo di procedere, e d'altra parte ricadrebbe sotto la responsabilità dello stesso assessore che sarebbe privato di una figura professionale che non garantisce all'interno dell'assessorato. Sarebbe un grande errore. - 28 - Sarebbe stato piuttosto opportuno un disegno di legge che indicasse, piuttosto che eliminare una figura che è ineliminabile, bisogna che il Governo, i singoli ministri, i singoli assessori siano garantiti nell'attuazione del programma, avrei visto molto meglio un disegno di legge che indicasse i criteri di scelta, sempre con ampia discrezionalità per l'assessore, indicasse criteri e delle professionalità, in modo che questa figura abbia davvero l'autorevolezza oltre che la professionalità per svolgere autorevolmente una così delicata funzione all'interno dell'amministrazione. Per i funzionari non sarebbe digeribile una figura professionale di questo tipo se la funzione venisse svolta da persona non autorevole e non professionalmente adeguata. Bisognerebbe pertanto indicare che tipo di professionalità deve avere chi è chiamato a svolgere una funzione di questo genere. Se con ciò da una parte si limita la scelta dell'assessore, dall’altra si evita possibilità di abusi e si mette la persona in condizione di svolgere adeguatamente questa delicata funzione. Queste perplessità le avevo espresse in commissione e le ribadisco qui, per cui mi asterrò. SAURER (Landesrat für Personal, Gesundheit und Sozialwesen – SVP): In der Gesetzgebungskommission haben wir über das Thema ausführlich diskutiert. Das Wesentliche ist im Bericht festgehalten. Daraus geht hervor, daß ich als Vertreter der Landesregierung und die Einbringer des Gesetzentwurfes verschiedener Meinung sind. Ich war nämlich einer derjenigen Landesräte, die sehr lange darauf beharrt haben, daß diese Figur, dieses Berufsbild geschaffen wird, weil ich einige Jahre mit meinem persönlichen Referenten als engsten Mitarbeiter gearbeitet und bemerkt habe, daß die Einflußmöglichkeiten im Sinne von Prioritäten, die Einflußmöglichkeiten im Sinne der Umsetzung bestimmter Programme teilweise nicht leicht sind. Dr. Schaller hat darauf hingewiesen. Ich nehme als Beispiel hierfür die Sanitätsreform, die ganzen Verhandlungen mit den Gewerkschaften. Es geht schon darum, daß man die Dinge, die man auch dem Wähler versprochen hat und die programmatisch vorgelegt sind ... Es gibt ein Regierungsprogramm und über dieses Programm wird auch abgestimmt. Es ist ein extrem demokratischer Vorgang. Diese Dinge müssen umgesetzt werden. Sehr oft passiert, daß die Verwaltung als solche ein konservierendes Element aufweist. Das heißt, als Verwaltung möchte man möglichst wenig verändern, weil eine Veränderung immer große Probleme mit sich bringt. Wir haben ein System, denn nach der Wahl des Landesrates ist die Spitzenbeamtenschaft vorgegeben. Da kann nichts geändert werden. Man kann natürlich die Amtsdirektoren, die Abteilungsdirektoren nach vier Jahren austauschen. Unmittelbar ist aber zur Kenntnis zu nehmen, daß das die Beamten sind. In Wien waren es nicht nur die Telefone - weil ich die andere Glocke auch läuten höre -, die nicht mehr funktioniert haben, sondern die Chefbeamten sind in ihren Büros gesessen und der Minister hat sich um sie nicht mehr gekümmert. Er hat andere Leute mitgebracht, die für ihn die Politik machen. Dem Ministerpräsidenten Berlus- - 29 - coni machen zur Zeit seine Rechtsanwälte die Gesetze. Das machen nicht die institutionellen Gremien. Er hat seine Rechtsanwälte, die dies für ihn machen. Die Gesetzentwürfe werden zuerst in die Regierung gebracht und dann von der Regierung ins Parlament. Dann werden sie innerhalb kürzester Zeit verabschiedet. So laufen die Sachen. Infolgedessen braucht eine Regierung, wenn sie die Reformen umsetzen will, auch Bezugspersonen, die bei uns – gehen wir sie einmal im einzelnen durch – durchwegs aufgrund fachlicher Kriterien ausgewählt worden sind. Fast keiner unserer persönlichen Referenten und Ressortdirektoren übt eine Parteifunktion aus. Sie sind durchwegs aufgrund fachlicher Kriterien ausgewählt worden, um auch dem Kollegen Lo Sciuto zu antworten. Wir sind, wie Sie wissen, Regionalratsabgeordnete und Landtagsabgeordnete. Wir haben einen sehr intensiven Sitzungskalender, was das Plenum anbelangt. Auch an den Kommissionssitzungen müssen wir teilnehmen. Es gibt eine Menge von Gremien, in denen wir den Vorsitz führen. Ich glaube, daß diese Situation es erfordert, daß es innerhalb der Verwaltung jemanden gibt, der auch weisungsberechtigt ist. Ein Koordinator wäre irgend jemand, der ohne Zähne ist, ein Papiertiger, der zwar versucht, die Leute zu versammeln, der aber nie sagen kann, daß das so und so durchgezogen wird, vor allem was die Prioritäten anbelangt. In der Verwaltung haben die Prioritäten ein ganz großes Gewicht. Aufgrund des Arbeitspensums, das wir als Landesräte und auch als Abgeordnete zu erledigen haben, glaube ich, daß es gut ist, daß es eine Bezugsperson in den einzelnen Assessoraten gibt, nämlich Bezugsperson für die Abteilungsdirektoren, für die Amtsdirektoren, die wissen müssen, daß die Dinge, die mit dieser Person ausgemacht werden, auch den Konsens des zuständigen Landesrates haben. Ich möchte noch einmal wiederholen, daß es ein Regierungsprogramm gibt. Das Regierungsprogramm sollte umgesetzt werden. Ich glaube, daß es jemanden innerhalb der Verwaltung braucht, der darauf drängt, daß diese Programme umgesetzt werden. Wir haben auch das Gegenteil. Wir haben Spitzenfunktionäre des Landes, die glauben, Politiker zu sein. Ich könnte einige von denen aufzählen, welche glauben, daß sie die Politiker sind. Das geht natürlich auch nicht. Es ist so, daß alle die Gesetze einzuhalten haben. Daß dann aber der Politiker der Politiker ist, der die Richtung vorgibt und nicht der Beamte sich anmaßt, Politiker zu sein, das, glaube ich, ist auch sehr wichtig. Dazu kann auch der Ressortdirektor wesentlich beitragen. In einigen größeren Gemeinden in Italien soll jetzt jeweils ein Spitzenmanager eingesetzt werden, der im Auftrag der Stadtregierung in Bezug auf die Verwaltung die nötigen Impulse gibt, der irgendwo ein Bindeglied zwischen der Verwaltung und der Politik ist. Ich glaube, daß sich diese Funktion, die zunehmend eingeführt wird, auch sehr bewährt hat. Auch in Deutschland gibt es Städte- und Gemeindeordnungen. Dort ist es der Beamte, der die eigentliche Arbeit im Auftrag der Regierung macht, während die Bürger- oder Oberbürgermeister teilweise mehr Repräsentationsaufgaben - 30 - wahrnehmen. Die eigentliche Verwaltung aber macht der Mann, der in diese Funktion berufen worden ist. Insgesamt glauben wir, daß sehr viele Gründe dafür sprechen und daß die meisten Landesräte gute Erfahrungen mit den Ressortdirektoren gemacht haben. Deshalb sollten wir jetzt nicht einem Gesetzentwurf zustimmen, der diese für uns wichtige Figur des Ressortdirektors wieder abschafft. PÖDER (UFS): Ich danke allen Debattenrednerinnen und Debattenrednern. Ich danke auch dem Herrn Landesrat, der seine Position aus der Gesetzgebungskommission hier noch einmal bekräftigt hat. Auch wir bekräftigen unsere Position. Wir glauben, daß es wichtig ist, Verwaltung und Politik soweit wie möglich zu trennen, was nicht heißen soll, daß der verantwortliche Politiker nicht auch eine Einflußmöglichkeit haben soll. Er soll natürlich die Einflußmöglichkeit im Rahmen der Verwaltung haben. Die hat er ja und die hat er im Rahmen der Gesetzgebung. Er ist einmal Exekutive und zusätzlich noch, wie wir es hier geregelt haben, nachdem der Landesrat auch gleichzeitig Landtagsabgeordneter ist, ist er ja auch noch Teil der Legislative. Also, er kann einmal über seine Funktion Einfluß nehmen, er kann einmal über seine Position auch im Rahmen der politischen Mehrheitspartei oder Mehrheitskoalition sonst wäre er nicht Landesrat, wenn er nicht Teil der Koalitionsmehrheit wäre – Einfluß nehmen. Er kann einmal Einfluß über die Gesetzgebung nehmen, auch natürlich auf die politische Richtung in seinem Verwaltungsbereich. Er kann Einfluß nehmen und tut das natürlich auch über die Durchführungsverordnungen. Der andere Teil ist natürlich jener der Umsetzung seiner Weisungen, der Umsetzung der Gesetze, der Durchführung der Gesetze, der Durchführung der Verordnungen und der Durchführung der Durchführungsverordnungen in seinem Ressort. Ich bin nicht der Meinung, daß eine politische Funktion in der Verwaltung, nämlich die des Landesrates dazu da sein soll, um - ich meine jetzt nicht in Verletzung von Gesetzen, sondern um gesetzliche Bestimmungen herum oder ohne neue Verordnungen oder Gesetze zu erlassen - politische Richtungen vorzugeben, um die Verwaltung zu beeinflussen. Dazu soll nicht die Möglichkeit bestehen. Es soll wirklich nur das umgesetzt werden, was vorher auch beschlossen wurde und wird. Es ist ein Manko in Südtirol - und das ist wirklich ein Manko -, daß im Rahmen der Haushaltsdebatte im Landtag nicht wirklich über Haushaltspolitik gesprochen wird, Herr Landesrat! Das ist das große Manko, und dahin sollten wir kommen. Am 8. November, ein Grund mehr, tritt die Verfassungsreform in Kraft, die diesem Landtag eine stärkere Rolle im Rahmen der Gesetzgebung zuspricht, und zwar nicht, weil eine Gesetzgebungskompetenz oder –befugnis ausgeweitet würde, sondern weil die Kontrolle über die Landesgesetze, d.h. der Sichtvermerk der römischen Regierung wegfällt. Das gibt dem Landtag wirklich noch mehr Gewicht, aber dann natürlich auch den Abgeordneten, dann natürlich auch dem Plenum, dann natürlich auch den Gesetzgebungskommissionen. Es ist ein Manko, daß in Südtirol nicht über die Institutionen Po- - 31 - litik gemacht wird, sondern daß man glaubt, man müsse über die Funktionen Politik machen, und daß dies auch geschieht. Der Landtag wird von der politischen Mehrheit und auch von der Landesregierung als lästiges Übel betrachtet. Da brauchen wir uns nicht daran vorbeischummeln oder daran vorbeilügen. Natürlich hätten Sie als Landesräte, als Vertreter der Exekutive es lieber – ich unterstelle hier gar nichts, ich unterstelle hier nicht ein gestörtes Verhältnis zur Demokratie usw., sondern es ist natürlich, daß man es als Vertreter der Exekutive lieber hätte - nicht immer den Umweg über die Institutionen gehen zu müssen. Unser Verständnis von Politik ist das, daß man diesen nicht Umweg, sondern diesen wichtigen Weg über die Institutionen geht, wenn man neue politische Marschrichtungen, die natürlich nötig sind, braucht bzw. will. Es sollte nicht so sein, daß neue, wichtige politische Entscheidungen in den Köpfen der einzelnen Regierungsmitglieder oder der gesamten Regierung entstehen und dann direkt von dort auf die Verwaltung umgesetzt werden. Nein, es muß halt den Umweg über die Debatte, über die Diskussion geben! Politik und Verwaltung sind halt einmal zwei verschiedene Bereiche. Die Verwaltung hat das umzusetzen, was die Politik beschließt - so soll es auch weiterhin sein -, aber beschließt und nicht erdenkt. Sie als Landesräte haben natürlich zwei Funktionen. Eine Funktion ist die des Chefs der Verwaltungseinheit, Sie sind somit Verwalter, und zwar politische Verwalter, aber Sie sind Verwalter in diesem Moment und Sie sind natürlich auch Mitglied der Regierung, der Mehrheit, Funktionär dieser Mehrheitskoalition. Als Chef der Verwaltung nehmen Sie Einfluß im Rahmen der Beschlüsse, der Verordnungen, der Entscheidungen, der Grundsatzentscheidungen des Haushaltes, was auch immer an Gesetzen, Verordnungen, Entscheidungen, Beschlüssen, rechtskräftigen Beschlüssen da ist. Als Verwalter sorgen Sie dafür, daß das umgesetzt wird, was zuerst diskutiert und beschlossen wurde. So ist unser Verständnis von Politik. In der Realität wird es dann manchmal oder häufig auch Überschneidungen geben. Als Politiker, als Landesrat, der Politiker ist, nicht nur Repräsentant gehen Sie natürlich her und sammeln die Punkte, die dazu führen oder führen müssen, eine neue politische Entscheidung, eine neue politische Richtung einzuschlagen. In der Gesellschaft gibt es laufend Änderungen, die natürlich in einer Verwaltungseinheit sich dann insofern auch niederschlagen, daß man sagt, gut, es braucht ein neues Gesetz, es braucht eine neue Verordnung, es braucht eine Gesetzesänderung, es braucht im Haushalt diese und jene neuen Kapitel oder diese und jene finanziellen Maßnahmen oder Änderungen. Im Rahmen der Regierung sind Sie dann als Politiker gefragt, entsprechende Beschlüsse herbeizuführen und dann natürlich auch im Rahmen der gesetzgebenden Versammlung, des Landtages, diese entsprechenden Beschlüsse herbeizuführen bzw. vorzuschlagen und darüber zu diskutieren. So ist unser Verständnis von Politik. - 32 - Es soll nicht direkt eine neue politische Marschrichtung im Kopf des Landesrates bestehen und dann direkt sozusagen auch über den Ressortdirektor, oder wen auch immer, von der Verwaltung umgesetzt werden. Sie sagen nicht zu Unrecht – und das gestehen wir ja zu -, daß die öffentlichen Verwaltungen in ihrem Verhalten grundsätzlich konservativ seien. Das ist so, das ist ganz klar. Man will aus den gängigen Denkmustern nicht so recht ausbrechen, sondern will in diesen gängigen Denkmustern weiterfahren. Man hat es sich bequem "so eingerichtet" und man will halt so weiterverfahren, weil man der Überzeugung ist, daß es so am besten ist, und so wird gesagt: "Wir werden uns von irgendwelchem dahergelaufenen Politiker, der halt zufällig auf dem Posten des Landesrates sitzt – das meine ich jetzt nicht abschätzend, sondern einfach salopp – wohl nichts dreinreden lassen, denn wir sind schon seit langem Beamte und wissen, was in diesem Verwaltungsapparat zu passieren hat. Da lassen wir uns nichts dreinreden". Es ist schon klar, daß dieses Verhalten, diese Tendenz zum sehr konservativen Verhalten da ist. Da kommt es dann darauf an, ob der Landesrat, das Landesregierungsmitglied das entsprechende politische Gewicht und auch das persönliche Format mitbringt. Das ist dann wieder mein Verständnis von einer Regierungsfunktion, daß es nicht nur eine Regierungsfunktion für jemanden geben sollte, weil er halt zufällig dieser Partei angehört oder zufällig dann von einer politischen Richtung unterstützt wird, sondern daß er als Person nicht nur Kompetenz hat, sondern dann im Rahmen der Regierungsarbeit auch die nötige Autorität vermitteln kann. Das tun ja Landesräte, vielleicht nicht alle, aber manche. Das wird auch zugestanden, daß als Person diese Kompetenz dann weitergetragen oder vermittelt wird und daß der Einfluß, der zu nehmen ist, dann genommen werden muß. Ich bin überzeugt, daß ein Ressortkoordinator besser in die Verwaltung paßt als ein Ressortdirektor nach gängigem Muster. Wir müssen eine Entscheidung, die 1992 getroffen wurde, treffen. Man hat es damals wahrscheinlich nicht so gewollt, aber wir müssen die Entscheidung treffen. Ist der Ressortkoordinator oder –direktor, wie immer der auch heißt, mehr politischer oder mehr beamteter Vertreter? Dazwischen? Das geht nicht. Beides zu gleichen Teilen? Das geht nicht. Ich bin überzeugt, daß das nicht geht. Ein Koordinator ist mehr Beamter, selbstverständlich, der die Weisungen des Landesrates ausführt oder in Absprache mit dem Landesrat arbeitet. Natürlich hat man als Opposition, die naturgemäß durchwegs mißtrauisch auf die Regierungsarbeit schaut, die Tendenz, dem politischen Vertreter, dem Landesrat, der Landesregierung soviel wie möglich an Einflußmöglichkeit zu nehmen und den vermeintlich objektiven Verantwortlichen der Verwaltung – das sind halt einmal die leitenden Beamten oder die Beamten – mehr Kompetenzen zu übertragen. Kürzlich hatte ich die Gelegenheit, mit mehreren Bürgermeistern eine Debatte über die Gemeindesekretäre zu führen. Es mag vielleicht nicht direkt ein Zusammenhang bestehen, aber trotzdem bin ich der Meinung, daß ein Gemeindesekretär eigentlich auch so eine ähnliche Aufgabe wie ein Ressortdirektor hat, eine ähnliche, bei weitem aber nicht die gleiche. Der Gemeindesekretär ist wirklich in ganz anderer - 33 - Weise mit der Verwaltungseinheit verhaftet. Das ist schon klar. Die staatliche Reform aber geht ja auch eher dahin, daß der Gemeindesekretär irgendwo ein Manager, der Manager, der Chef, der Chefmanager der Gemeindeverwaltung ist. In Südtirol wird darüber diskutiert, ob man das machen soll oder nicht, denn die Bürgermeister z.B. hätten auch gerne, daß man den Gemeindesekretär, wenn das Vertrauensverhältnis zerrüttelt ist und, und, und, leichter ersetzen könnte, fast nach Belieben ein- oder absetzen könnte, so wie es heute vielleicht beim Ressortdirektor der Fall ist. Der Gemeindesekretär soll in Zukunft nach dem Willen der Bürgermeister ähnliche Funktionen haben - umgesetzt immer auf Gemeindeebene -, wie sie heute der Ressortdirektor hat. Also, der Gemeindesekretär sollte der Vertrauensmann des Bürgermeisters in der Gemeindeverwaltung sein, der die Weisungen, die politischen Vorstellungen des Bürgermeisters, des Gemeindeausschusses in der Gemeinde umsetzt. Es mag zum Teil nicht falsch sein, es mag auch wirklich so sein, nachdem die Gemeindesekretäre diese Managementfunktion einnehmen wollen, daß sie dann halt nicht mehr so pragmatisiert sein können, wie sie es bisher sind. Das ist schon klar, daß man einen Gemeindesekretär, der eben diese Funktion ausübt, dann irgendwann einmal, wenn er diese Funktion nicht mehr zur vollsten Zufriedenheit der politischen Vertreter ausführt, dann auch einmal absetzen kann und nicht erst, wie derzeit, mit umständlichen Disziplinarverfahren, denn die Absetzung eines Gemeindesekretärs ist derzeit mehr oder weniger unmöglich. Es ist schon klar, daß auch hier eine Richtungsänderung eintreten muß. Es ist deshalb auch klar, daß in der Landesverwaltung, wo es um eine ganz andere Größenordnung geht, der Landesrat seinen Vertrauensmann, seine Vertrauensfrau im Ressort haben muß, die oder der natürlich auch Einflußmöglichkeiten und Weisungsbefugnis hat. Es ist schon klar, daß der Partikularsekretär diese Weisungsmöglichkeiten nicht hat und deshalb von der Verwaltung, von der Verwaltung selbst im wesentlichen gar nicht so ernstgenommen wird, wenn er versucht, die Weisungen des Landesrates, die Vorstellungen des Landesrates umzusetzen. Das ist alles klar. Deshalb wollen wir weiterhin die Funktion eines Ressortleiters, eines Ressortdirektors, nennen wir ihn Ressortkoordinator, beibehalten. Daß wir einen Gesetzentwurf einbringen, entspringt ja nicht irgendeiner Notsituation. Es ist eine Überlegung. Es wäre ohnehin ein Gesetz, das erst mit Beginn der nächsten Legislatur in Kraft treten würde. Es ist einfach nur eine Überlegung, wie wir die Führungsstruktur der Landesverwaltung besser gestalten, vielleicht effizienter gestalten können. Wie können wir diese Funktion, die derzeit von der juridischen Ausstattung, von der Gestaltung her einfach nicht die Zufriedenheit und nicht die Zustimmung aller findet oder finden kann, verbessern? Es ist halt einmal so. Sie können natürlich hier auch glaubwürdig versichern, daß die Ressortdirektorinnen und Ressortdirektoren nicht aus parteipolitischen Überlegungen eingesetzt worden sind. Das glaube ich Ihnen sogar. Wenn ich mir die Ressortdirektorinnen und Ressortdirektoren anschaue, dann bin ich sogar überzeugt davon, daß es im wesentlichen nicht vorgekom- - 34 - men ist, daß ein Landesrat aus reiner Partei- oder Freunderlwirtschaft oder was weiß ich was seinen langjährigen politischen Weggefährten, Stammbruder, um es einmal so zu sagen, als Ressortdirektor eingesetzt hat. Das war in der Regel nicht der Fall, das stimmt selbstverständlich. Allein die Tatsache, daß diese Möglichkeit aber besteht, muß uns als Opposition auf den Plan rufen, und das hat es seit 1992 schon getan. Seit 1992, also seit diese gesetzliche Regelung eingeführt wurde, hat es die Kritik an dieser gesetzlichen Regelung gegeben. Schon als 1992 dieses Gesetz hier im Landtag debattiert wurde, hat die Opposition Bedenken angemeldet. Das hat sie getan und auch heute ist dieses Gesetz immer noch so, daß die gesetzliche Möglichkeit bestünde, diese Funktion nach parteipolitischen oder nach ganz anderen Gesichtspunkten zu besetzen. Das ist leider so. Wir müssen Gesetze wennschon auch darauf abstimmen, daß sie im schlimmstmöglichen Fall für die eine oder andere persönliche Überlegung – ich meine jetzt nicht die politische, sondern parteipolitische Überlegung - eines Landesregierungsmitgliedes oder der Landesregierung insgesamt mißbraucht werden können. Das Gesetz sollte leicht modifiziert werden. Es wäre ja keine Umwälzung. Vielleicht könnte man aber der Landesregierung folgende Anregung geben, wenn dieser Gesetzentwurf schon keinen Erfolg haben sollte: "Schaut Euch ein bißchen um, daß zumindest eine Objektivierung der Funktion des Ressortdirektors stattfindet". Es geht um nichts anderes als um die Objektivierung. Ja, die Landesregierung soll weiterhin eine Einflußmöglichkeit haben, wie es bereits bei den Abteilungsdirektoren ist. Auch die Abteilungsdirektoren sind sehr wichtige Funktionsträger, sind die wichtigsten Funktionsträger in der Landesverwaltung. Auch die Abteilungsdirektoren werden nach diesen Kriterien eingesetzt und können auch wieder abgesetzt werden. Es ist auch richtig so. Diese totale pragmatisierte Rolle der leitenden Beamtenschaft, die soll halt nicht weiterhin bestehen bleiben. Sie soll in irgendeiner Weise aufgeweicht werden, und das ist völlig richtig. Das findet auch unsere Unterstützung. Ein leitender Beamter auf der Ebene eines Abteilungsdirektors oder speziell des Ressortdirektors soll selbstverständlich auch zur Verantwortung gezogen werden können, wenn er seine Aufgabe nicht erfüllt. Ich meine nicht den Fall, wenn er gegen die Disziplinarrichtlinien verstößt, denn das nachzuweisen, ist sehr schwierig. Es soll wirklich so sein, daß, wenn jemand seine Funktion auf dieser Ebene nicht mit der nötigen Kompetenz wahrnimmt oder wenn er gegen die politischen Vertreter arbeitet - ich meine jetzt wirklich gegen die Umsetzung von politischen Entscheidungen -, dann soll der politisch Verantwortliche, der Landesrat, die Landesregierung sagen können, dieser Ressortkoordinator, dieser Abteilungsdirektor ist in dieser Funktion nicht mehr weiter tragbar, daß man aber nicht einfach so nach Belieben sagen kann: "Gut, aus der Parteizentrale ist ein Wink gekommen, jetzt müssen wir diesen oder jenen einsetzen, weil uns das jetzt besser in den Kram paßt und weil wir gerade einen Versorgungsposten für irgend jemanden brauchen". - 35 - Das soll nicht möglich sein, und das geltende Gesetz zur Führungsstruktur betreffend die Ressortdirektoren bietet diese Möglichkeit. Es kann nach parteipolitischen Gesichtspunkten besetzt werden. Es ist oder kann auch ein Versorgungsposten sein und es kann vor allem ein sehr schwieriges und vielleicht sogar schlimmes Abhängigkeitsverhältnis des höchsten Beamten in einem Ressort vom politischen Vertreter, dem Landesrat geben. Dieses Abhängigkeitsverhältnis sollte es nicht geben, denn die Verwaltungseinheit eines Landesrates ist nicht in erster Linie dazu da, die politischen – ich meine jetzt das Ressort, die Abteilungen -, Ideen einer Partei, einer Person, eines Landesrates, einer Regierung umzusetzen, sondern das Bestmögliche für die Bürgerinnen und Bürger zu leisten und die bestmögliche Arbeit für die Bürgerinnen und Bürger zu tun. Das ist die Aufgabe des Beamtenapparates. Daraus entspringt auch die immer noch geltende Pragmatisierung, wie es sie auch bei uns auf der unteren und mittleren Beamtenebene gibt. Diese soll weiterhin bestehen bleiben, während die Regelung, die derzeit für den Ressortdirektor gilt, unserer Meinung nach nicht gut ist. Sie kann und sie soll verbessert werden und es soll in diesem Zusammenhang noch einmal die Anregung an die Landesregierung ergehen: "Überlegen Sie sich, wie man diese Funktion objektivieren könnte und wie man nicht nur eventuell, sondern ganz sicher für die nächste Legislatur eine Regelung treffen könnte, was eine Objektivierung dieser Funktion mit sich bringt". VORSITZ DES VIZEPRÄSIDENTEN: HERMANN THALER PRESIDENZA DEL VICEPRESIDENTE: PRÄSIDENT: Wir stimmen über den Übergang von der General- zur Artikeldebatte ab. KLOTZ (UFS): Beschlußfähigkeit, bitte. PRÄSIDENT: In Ordnung. Ich ersuche einen der Präsidialsekretäre zu zählen: mit 6 Ja-Stimmen, 17 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen ist der Übergang zur Artikeldebatte mehrheitlich abgelehnt. Punkt 14 der Tagesordnung: "Beschlußantrag Nr. 330/01 vom 6.3.2001, eingebracht vom Abgeordneten Leitner, betreffend ‘gegen Extremismus und Pornographie im Internet’". Punto 14) dell’ordine del giorno: "Mozione n. 330/01 del 6.3.2001, presentata dal consigliere Leitner, concernente ‘contro estremismo e pornografia nell’internet’". - 36 - Gegen Extremismus und Pornographie im Internet Das Internet hat die moderne Informationsgesellschaft revolutioniert. Der sinnvolle Umgang damit ist mit Sicherheit ein gewaltiger Fortschritt für die Menschheit. Allerdings hat auch diese Medaille eine Kehrseite und manche Aktivität in diesem weltweiten Informationsnetz birgt eine Reihe von Gefahren. Die Anonymität des Internet schafft die Voraussetzung für Tätigkeiten, die vor allem für Jugendliche problematisch sind. Es ist eine Spielwiese für Vereinigungen und Personen entstanden, die im wahrsten Sinne des Wortes im Trüben fischen. Es gibt im Internet jede Menge Seiten mit rechts- bzw. linksextremistischen Inhalten. Ebenso ist die Auswahl an Seiten mit Kinderpornographie beachtlich. Es muss stark gefürchtet werden, dass mit gewissen Seiten im Internet nicht nur die Grenzen des guten Geschmacks überschritten werden, sondern auch jene der Legalität. Die Behörden stehen dem Problem teilweise recht hilflos gegenüber und sind nicht in der Lage, die notwendigen Kontrollen durchzuführen. Deshalb ist es auch die Pflicht verantwortungsvoller Politik, nach Wegen zu suchen, welche die vorhandenen Gefahren abstellen bzw. einschränken kann. Neue Herausforderungen verlangen nach neuen Lösungen. Im gegenständlichen Fall sollte überlegt werden, ob nicht Internet-Nutzer angehalten werden sollen, Fälle von Missbrauch aufzustöbern und den Behörden zu melden. Dadurch würde ein wesentlich effizienteres Vorgehen gegen Missbrauch gewährleistet. Andernorts werden sogar Überlegungen angestellt, Personen zu belohnen, die solche Seiten behördlich melden. Um einen Beitrag gegen den Missbrauch des Internet bzw. dessen Nutzung zu leisten, fällt der Südtiroler Landtag folgenden Beschluß: Der Südtiroler Landtag verurteilt die Tätigkeit von Vereinigungen und Personen, die auf den Seiten des Internet rechts- bzw. linksextremistischen Gedankengut, Gewaltbereitschaft und Kinderpornographie anbieten. Der Südtiroler Landtag ruft alle zuständigen Stellen auf, mit geeigneten Maßnahmen diese Aktivitäten zu bekämpfen und dafür zu sorgen, dass die Jugend den notwendigen Schutz genießt. ---------Contro estremismo e pornografia nell’Internet L’Internet ha rivoluzionato la moderna società dell’informazione. Certamente un uso positivo di questa tecnologia è un grande progresso per l’umanità. Comunque anche questa medaglia ha un rovescio, e certe attività che si svolgono su questa rete informatica mondiale comportano una serie di rischi. L’anonimità dell’Internet è la premessa per attività problematiche soprattutto per i giovani. Si è creato uno spazio libero per associazioni e persone che pescano nel torbido nel senso più stretto della parola. Nell’Internet c’è un numero grandissimo di siti estremistici sia di destra che di sinistra; c’è anche una scelta notevole di siti pedofili. Esistono forti motivi per temere che certi siti Internet oltrepassino non solo i limiti del buon gusto ma anche della legalità. In parte le autorità sono impotenti di fronte al problema, e non sono in grado di effettuare i necessari controlli. Dunque una politica responsabile deve cercare modi per eliminare o ridurre questi rischi. - 37 - Nuove sfide esigono nuove soluzioni. In questo caso si dovrebbe considerare se gli utenti dell’Internet non debbano essere sollecitati a scoprire gli abusi e comunicarli alle autorità. Sarebbe un modo di procedere più efficiente. In altri Paesi si pensa addirittura di compensare chi segnali questi siti alle autorità. Per contribuire a combattere l’abuso dell’Internet, il Consiglio della Provincia autonoma di Bolzano delibera quanto segue: Il Consiglio della Provincia autonoma di Bolzano condanna l’attività di associazioni e persone che propagano via Internet idee estremiste di destra o di sinistra, atteggiamenti violenti e pornografia pedofila. Il Consiglio della Provincia autonoma di Bolzano invita tutti gli uffici competenti a combattere queste attività con misure adeguate e a far sì che la gioventù ne sia protetta nella misura necessaria. Das Wort hat der Abgeordnete Leitner zur Erläuterung. LEITNER (Die Freiheitlichen): Das ist ein Anliegen, welches, glaube ich, alle berührt. Wieder einmal stehen wir natürlich vor einem großen Problem, das nicht nur im Lande, das aber auch im Lande anzutreffen ist. Dieses Internet, also das weltweite Netz kann überall abberufen werden, in der Großstadt und auch in der Peripherie. So sehr es auf der einen Seite ein Nutzen für die Zivilisation sein kann, so sehr birgt es eben auch Gefahren, die einfach nicht unterschätzt werden dürfen. Ich beziehe mich auf drei Anliegen, auf drei Sektoren – man könnte auch andere aufzählen -, und zwar ist das der Linksextremismus auf der einen und der Rechtsextremismus auf der einen Seite, dann die grundsätzliche Gewaltbereitschaft, die Verbreitung von Gewalt und im besonderen, ganz verwerflich für mein Dafürhalten, die Kinderpornographie. Mit all diesen Dingen wird ein großes Geschäft gemacht, vor allem mit letzterem. Alle drei Problemkreise sind dazu angetan, in der Gesellschaft längerfristigen Schaden zu verursachen, vor allem bei Kindern und Jugendlichen. Ganz verwerflich ist es, wenn Kinder Objekte sind, mit denen man Geschäfte macht. Eine Reihe von solchen Fällen sind weltweit bekannt. Wir wissen alle, wie mit solchen Dingen umgegangen wird. Wir wissen jedoch nicht, wie wir das Problem bewältigen können, wie wir das Phänomen eindämmen können, wie wir Maßnahmen treffen sollen, um solche Dinge einzugrenzen. Überall dort, wo Geschäfte zu machen sind, wird es einen Schwarzmarkt geben, das ist immer so. Ich denke aber, der Gesetzgeber hat die Aufgabe dort, wo er Zuständigkeiten und wo er Möglichkeiten hat, einzugreifen, so wie ich es in den Prämissen geschrieben habe: "Es muß stark gefürchtet werden, daß mit gewissen Seiten im Internet nicht nur die Grenzen des guten Geschmacks überschritten werden, sondern auch jene der Legalität". Der Handel mit kinderpornographischen Material, ob in Drucksorte oder im Internet, ist nun einmal verboten, ist untersagt. Ich habe den Eindruck, daß man sich vor solchen Argumenten und vor solchen Diskussionen ein bißchen drückt und sie lieber beiseite schiebt, als sie wirklich anzugehen. Ich weiß, und das sage ich auch, daß - 38 - wir als Landtag beurteilen müssen - das ist das eine und das werden wir, glaube ich, sicherlich tun -, wo die Zuständigkeit liegt. Deshalb habe ich es folgendermaßen formuliert: "Der Südtiroler Landtag ruft alle zuständigen Stellen auf, mit geeigneten Maßnahmen diese Aktivitäten zu bekämpfen und dafür zu sorgen, daß die Jugend den notwendigen Schutz genießt". Mir geht es um den Jugendschutz im besonderen. Die Jugend ist heute in der Gesellschaft vielfältigen Gefahren ausgesetzt, und das Internet ist nur eine davon. Ich sage noch einmal, daß ich nicht derjenige bin, der das Internet verteufelt. Ich weiß auch die guten Seiten des Internets zu schätzen. Hier ist aber eine Entwicklung im Gange, der wir nicht so tatenlos zusehen sollen. Diese ganzen Gefahren, die auf unsere Jugend hereinbrechen, einfach ignorieren, die Hände in den Schoß legen und nichts tun, das, denke ich, können sich verantwortliche Politiker nicht leisten, die ein Interesse daran haben müssen, Gefahren von der eigenen Jugend oder von der Gesellschaft insgesamt abzuhalten. Wir haben im Regionalrat und im Landtag bereits mehrmals über die Verurteilung von links- und rechtsextremistischem Gedankengut diskutiert. Hier geht es aber um die Verbreitung desselben im Internet. Das ist eine spezifische Problematik, die immer stärker die Gesellschaft berührt, auf die Gesellschaft einwirkt, die Gewaltbereitschaft grundsätzlich. Es ist heute so, daß Jugendliche, die keine "normale" Erziehung genießen, weil sie nicht betreut werden, die man einfach vor das Fernsehen setzt, die den Zugang auch zum Internet haben und mit diesen Dingen auch sehr rasch umzugehen lernen, zwischen Realität und Bildern nicht mehr unterscheiden können. Das kann man aufgrund von Prozessen feststellen, die in verschiedenen Ländern dieser Welt abgehalten werden, wo Jugendliche meist Jugendlichen gegenüber Gewalt anwenden, aber nicht nur. Wenn diese dann gefragt werden bzw. wenn man diese Fälle dann untersucht, kommt man drauf, daß die Jugendlichen nicht mehr in der Lage sind, zwischen Traum und Wirklichkeit zu unterscheiden. Die Bilder gehen ineinander über. Ich habe eine Reportage im ZDF in Erinnerung, wo ein fünfjähriges Kind drei Worte sprechen konnte, und zwar Mama, Papa und Zombi. Zombi ist ein Ungeheuer, eine Filmfigur, ein "fantasma". Diese drei Worte konnte es sagen und nicht mehr. Das heißt, dieses Kind war die meiste Zeit sich selbst überlassen und hat immer vor dem Fernsehen gesessen und dabei nicht etwa Filme, wie Heidi, Aschenputtel usw. angesehen, sondern ebensolche Zombi-Filme. Dieser Fall ist natürlich ein Extrem, aber kein Einzelfall. Ganz schlimm, wie gesagt, ist es dann, wenn für Kinder pornographisches Material zugänglich ist. Ich finde es vor allem schlimm, daß man Jugendliche, Kinder dazu benützt, um solches Material herzustellen. Ich denke, das ist etwas vom Verwerftlichsten, was wir in der heuten Gesellschaft überhaupt antreffen. Der Verlust bestimmter Werte ist einfach unverkennbar. Mich wundert immer, wie leichtfertig man einfach darüber hinweggeht, wie selbstverständlich man solche Dinge mittlerweile zur Kenntnis nimmt - das ist halt einmal so -, anstatt hier wirklich einzugreifen. Ich bin - 39 - grundsätzlich ein sehr toleranter Mensch. Ich denke, als Politiker, der eine bestimmte Verantwortung für die Gesellschaft empfindet, muß man sagen, daß hier eine Grenze überschritten worden ist, die nicht überschritten werden darf. Das hat mit Freiheit nichts mehr zu tun, denn hier werden die Freiheitsrechte anderer Menschen eingeschränkt, betroffen und teilweise auch mit Füßen getreten. Das ist ein weltweites Phänomen. Ich denke, zu solchen Themen sollte sich auch der Südtiroler Landtag dann und wann Gedanken machen und bei den zuständigen Stellen dahingehend intervenieren, daß man Maßnahmen trifft, um solche Dinge einzuschränken. Wir können hier nicht tatenlos zusehen und sagen: "Das ist höhere Gewalt, da haben wir wenig Einflußmöglichkeiten", sondern müssen klar auftreten, sagen: "Jawohl, wir möchten dieser Entwicklung Einhalt gebieten und unseren Beitrag dazu leisten" und alle anderen auch an dieser Diskussion teilhaben lassen, ja sie dazu anzuregen. Hier muß man, sei es im Parlament wie auch im europäischen Parlament vorstellig werden. Es braucht eine koordinierte Vorgangsweise. Das Netz ist überall zugänglich, das weltweite Datennetz ist heute überall verfügbar. Das kann man nicht lokal eingrenzen, das ist klar. Man muß hier aber Maßnahmen treffen und eine Möglichkeit – das habe ich nur angedeutet – wäre die, die man auch in anderen Ländern bereits versucht, und zwar Leute zu belohnen, die solche Dinge melden. Man braucht hier auch die Möglichkeit, bei den sogenannten Providern, den Vertreibern Einfluß zu haben. Es gibt sicherlich Leute, die sich im technischen Bereich des Internets besser auskennen als ich. Ich weiß, welche Möglichkeiten dieses Datennetz im Positiven wie auch im Negativen bietet. Wir sollten alles tun, um im negativen Bereich bei den Fällen, die ich hier aufgezählt habe, Maßnahmen anzuregen, um diesen Mißbrauch vor allem zum Schutze unserer Jugend einzuschränken. PRESIDENZA DELLA PRESIDENTE: Dott.ssa ALESSANDRA ZENDRON VORSITZ DER PRÄSIDENTIN: PRESIDENTE: E’ aperta la discussione su questa mozione. La parola al consigliere Urzì, ne ha facoltà. URZÍ (AN): Due rapide considerazioni sulla mozione presentata dal collega Leitner, che incontra il nostro pieno appoggio. Il collega ha avuto il merito di sollevare un problema di interesse generale che non può coinvolgere solo la nostra realtà, perché sappiamo che il problema è di dimensione mondiale, ma rispetto al quale è giusto che una assemblea legislativa come la nostra, con la sua autorevolezza, possa esprimersi. Mi soffermo sulla parte deliberativa, soprattutto il primo passaggio ritengo sia efficace per garantire verso l'esterno quello che deve essere riconosciuto come un appello da parte delle forze politiche, su questo spero ci possa essere un accordo al di - 40 - sopra delle singole differenze che caratterizzano le diverse forze politiche, alla comunità affinché venga riaffermato il diritto soprattutto degli utenti più deboli, più indifesi che accedono pure alla rete di Internet e che talvolta si trovano posti di fronte attraverso trucchi, meccanismi che questo sistema comunque contiene in sé a siti, messaggi, immagini che possono risultare fortemente lesive della sensibilità del buon gusto nonché anche della legge. Ha fatto bene, anche se forse è un po' singolare questo accostamento, il collega Leitner a indicare alcuni degli ambiti rispetto ai quali è necessaria una maggiore vigilanza per lo meno morale. Si è riferito alle idee estremiste, le ha qualificate, destra, sinistra, potremmo anche aggiungere i fondamentalismi religiosi che sappiamo quanto sono tornati di attualità proprio in questi giorni, i fondamentalismi comunque anche se non religiosi, poi l'accostamento che abbiamo ritenuto singolare con la pedofilia, la pornografia, estremismi politici e altre forme di violenza rispetto a quella parte di cittadini più indifese e quindi più meritevole di attenzione. Il Consiglio provinciale potrebbe fare solo un appello, un monito nei confronti dell'opinione pubblica affinché la vigilanza sia mantenuta alta. Faccio più difficoltà a comprendere come la seconda parte dell'impegnativa possa trovare pratica attuazione, laddove si fa riferimento ad un invito rivolto a tutti gli uffici competenti della Provincia autonoma di Bolzano e altri – non so quali - per combattere queste attività con misure adeguate. Se gli uffici competenti sono le forze di polizia possiamo dire che l'attività è sostanziosa e significativa. Le cronache quasi quotidiane ci danno notizia di azioni mirate appunto di chiusura di siti in cui i messaggi violenti, estremisti politici di destra e sinistra, di fondamentalismi paraterroristici e la pornografia, la pedofilia sono censurati, siti sui quali comunque si interviene con molta forza. Il nostro gruppo politico si è fatto promotore di diverse iniziative di questo tipo anche a Bolzano. Cito l'azione encomiabile che dovrebbe essere riconosciuta da tutti del movimento giovanile di Alleanza Nazionale, che ha presentato diversi esposti alle autorità di polizia affinché si intervenisse in tema di vigilanza su siti particolarmente sensibili rispetto ai quali erano state evidenziate attività sicuramente fra quelle indicate anche dal collega proponente la mozione. Da parte nostra c'è il pieno riconoscimento dell'importanza di iniziative di questo tipo, che hanno solo un carattere simbolico, ma che hanno la necessità di rientrare nelle discussioni di questo Consiglio provinciale che ha la responsabilità di rappresentare con forza le volontà, le aspirazioni, le speranze che la nostra comunità intende esprimere anche in un settore tanto delicato come quello oggetto della mozione. Auspico che il Consiglio possa esprimere un voto convintamene favorevole, invitando il collega Leitner a prevedere questa modifica, inserendo nel testo deliberativo anche i fondamentalismi religiosi. PÖDER (UFS): Das Anliegen in diesem Beschlußantrag wird natürlich unterstützt. Allerdings hätte ich gleich zu Beginn einen Vorschlag zu machen. Ich - 41 - weiß nicht, ob jetzt ein Abänderungsantrag zu diesem Beschlußantrag kommt. Ich will nur ganz kurz folgendes erklären. Wir haben z.B. auf unseren Internetseiten eine Möglichkeit geschaffen, sich über Maßnahmen gegen Kindesmißbrauch zu informieren. Das ist eine ganz einfache Link-Verknüpfung, ein ganz einfacher Klick auf Seiten innerhalb unserer Webseite, wo es unter anderem die Möglichkeit gibt, die internationale Charta der Kinderrechte und andere gesetzliche Bestimmungen abzurufen und gleichzeitig die Möglichkeit geboten wird - sei es anonym oder auch nicht anonym mit Angabe von Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen - Hinweise über Internetseiten mit kinderpornographischen Inhalt zu schicken, ob sie es nun sind oder ob nur vermutet wird, daß sie solchen Inhaltes sein könnten, das ist in diesem Fall gleich. Hinweise solcher Art sollen oder können geschickt werden und sie werden von uns sofort an die zuständigen Polizeistellen weitergeleitet. Wir haben auf diesen Internetseiten der Union für Südtirol auch den Hinweis gegeben, wie man sich mit verdächtigem Inhalt verhalten soll. Man muß das ja nicht uns schicken, sondern kann das auch der nächsten Polizeidienststelle oder den Polizeidienststellen, die eigens dafür geschaffen sind, mitteilen. Wir haben auch Internet- oder Webadressen angegeben, die sich im Internet ganz besonders dieses Themas angenommen haben. Wir bieten auch Hinweise auf Polizeidienststellen oder Stellen von Ministerien, wie z.B. das Innenministerium in Bayern, das sich ganz besonders mit diesem Problem befaßt oder sich darum kümmert, also, Hinweise wie man sich verhalten soll, wie z.B. auch den Hinweis, daß man auf keinen Fall nur aus reiner Neugierde in solche Seiten einsteigen soll, denn bereits das Besuchen von solchen Seiten aus reiner Neugierde ist strafbar, kann strafbar sein oder man kann damit in Ermittlungen miteinbezogen werden. Es gibt auch Fangseiten, ganz richtig, die als Fallen von Seiten der Ermittlungsorgane aufgestellt wurden. Auf unseren Seiten werden eine Reihe von Hinweisen gegeben und, wie gesagt, die Möglichkeit geboten, ganz anonym oder auch nicht den Hinweis ganz unkompliziert zu schicken, einfach die Seite einzutragen, an uns oder an Polizeidienststellen zu schicken. Wir leiten sie weiter und das haben wir bereits mehrmals getan. Es kommen immer wieder Hinweise und die werden von uns automatisch ohne Überprüfung an eine zuständige Stelle weitergeleitet, z.B. bei der Quästur. Ich habe bereits vor ein paar Jahren, als wir das eingerichtet haben, mit Beamten der Quästur darüber gesprochen. Damals wurde mir versichert, daß diese Hinweise dann natürlich weiterbearbeitet würden und gegebenenfalls, wenn es sich um Seiten handelt, die auf Servern, z.B. in Deutschland oder in den USA oder wo auch immer, abgelegt sind, natürlich die entsprechenden Polizeidienststellen wie Interpol usw. informiert würden. Das liegt dann nicht mehr in unserer Hand. Wir haben hier ja keinerlei Ermittlungstätigkeit, wollen das auch gar nicht haben, weil wir in dieser Frage nicht kompetent sind, sondern ganz einfach Information darüber anbieten, was sein darf und was nicht sein darf. Was kann passieren? Wie verhält man sich, wenn man auf Internetseiten auf solchen Inhalts trifft? Was kann man tun, um dem Einhalt zu gebieten? Das ist die einzige Möglichkeit, die wir haben. - 42 - Es wäre durchaus auch eine Möglichkeit - ich weiß nicht, ob das bereits getan wurde, in Planung ist oder was auch immer -, die auch jeder anderen Partei, jeder Organisation, der Landesverwaltung auf ihren Internetseiten zur Verfügung steht, nämlich, daß man bereits beim Einstieg mittels eines Symbols – wir haben das Symbol von Seiten aus dem Internet herausgenommen, die es bereits gibt - erkennt, daß man durch Anklicken dieses Symbols zu Seiten gelangt, die sich ganz speziell mit diesem Thema befassen und wo eine Initiative gegen den Mißbrauch, gegen Kinderpornographie im Internet unterstützt wird. Mittlerweile ist es ein Wirtschaftszweig geworden, so brutal es auch klingt. Es ist ein enormer Wirtschaftszweig geworden, der manchmal sogar den Betreffenden mehr Geld bringt als der Drogenhandel. Das muß man ganz offen sagen. Was da passiert, was da international gehandelt wird, was da so im Prinzip an Mißbrauch betrieben wird, ist erschreckend. Ich muß ganz offen gestehen, daß man da hin und wieder wirklich sprachlos einfach dasitzt oder dasteht und den Kopf schüttelt und sich denkt, wie viel Grausamkeit und wie viel Niederträchtigkeit es überhaupt in einer Gesellschaft geben kann, die sich zivilisiert nennt. Es ist mittlerweile ein Zweig geworden, der im organisierten Verbrechen ein Geldfaktor ist und eine Wichtigkeit besitzt, die eine unglaubliche Ebene erreicht hat. Da brauchen wir nicht mit dem Finger nach Rußland zu zeigen, wo der ganze Zweig Kinderpornographie - ich sage krimineller Wirtschaftszweig Kinderpornographie - wirklich sehr ausgeprägt ist. Da brauchen wir nicht weit über die Grenzen hinauszublicken. Es gibt derartige Aktivitäten in allen Ländern. Das Internet hat natürlich dazu beigetragen – da hat der Kollege Leitner Recht -, daß die Verbreitung von kinderpornographischen Materialien, Bildern, Filmen, sogar der Handel mit Kindern wesentlich leichter und einfacher ist. Ich kann mich erinnern, daß man bereits 1994-1995, als es die allerersten Anfänge in der allgemeinen Nutzung des Internet gab, sehr oft rein zufällig auf Seiten mit derartigen Inhalten kam. Es war erschreckend. Es gab sie noch ganz offen, weil das Internet nicht kontrolliert wurde, weil man auch von Seiten der Sicherheitskräfte, Sicherheitsorgane die Einfachheit und die Wichtigkeit dieses Mediums für den Handel mit kinderpornographischen Materialien usw. nicht erkannt hatte. Man kam da sehr oft rein zufällig auf Seiten mit derartigem Inhalt. Man konnte sehr oft auch in den einzelnen Newsforen, Chats usw., wie das alles heißt, regelrecht den Handel, um es einmal ganz brutal auszudrücken, mit Kindern mitverfolgen. Das gab es damals noch ganz offen. Mittlerweile hat man diese Methoden verfeinert. Natürlich wird das mittlerweile verschlüsselt abgewickelt, aber es ist halt möglich und wer sich halbwegs ein bißchen mit dem Internet auskennt, der weiß, wie einfach es ist, heute eine Nachricht, die mit 128 Bit verschlüsselt und somit nicht knackbar ist, an irgend jemanden zu schicken. Das ist wirklich so. Ich kann eine Nachricht an jemanden schicken, die nur von dem gelesen werden kann, der meinen Schlüssel hat. Sie ist für niemand anderen einsehbar, und somit kann ich ganz ohne Probleme über Internet usw. Handel betreiben. - 43 - Wir können und sollen das freie Medium Internet nicht einer Zensur unterziehen. Wir müssen aber Möglichkeiten schaffen, damit den kriminellen Handlungen auch über Internet wenigstens Einhalt geboten werden kann. Wir als Land Südtirol können hier natürlich im Landtag entsprechende Beschlüsse fassen, daß man von zuständigen Stellen aus, von Sicherheitsorganen aus verstärkt Maßnahmen ergreift, wir können aber auch in Südtirol – und das noch einmal als Anregung auch an die Landesverwaltung - die Möglichkeit bieten, daß man diesen Menschen, die im Internet surfen - es gibt mittlerweile zig Millionen von Internetsurfern auf der ganzen Welt, und auch in Südtirol werden es immer mehr -, die Möglichkeit gibt, ohne Probleme Hinweise auf Seiten, auf Chatforen usw. zu geben, die dann zuverlässig an die Sicherheitskräfte weitergeleitet werden. Das Problem ist oft – und das jetzt wirklich als letzten Anstoß - , daß jemand, wenn er im Internet auf einen solchen Inhalt stößt, vielfach nicht weiß, was er tun soll, denn die meisten haben natürlich Vorbehalte davor, sich direkt an die Polizei zu wenden, weil sie dann Angst haben, eventuell in irgend welche Ermittlungen hineingezogen zu werden. Deshalb sollte die Möglichkeit geschaffen werden, auch auf den Internet-Seiten des Landes, wo täglich sehr viele Zugriffe zu verzeichnen sind, durch diese Verlinkung zu Informationsmöglichkeiten usw. über Kinderpornographie und mögliche Verhaltensmaßnahmen zu gelangen. SEPPI (Unitalia - Movimento Sociale - F.T.): Mi spiace che quando gli argomenti all'ordine del giorno sono di questa importanza, ci sia poca partecipazione da parte della maggioranza, perché questo problema e serio, e bene o male, a differenza di altri problemi, coinvolge praticamente tutti, le nostre famiglie, i nostri figli, la comunità tutta. Non è un problema specifico riferibile a fatti circoscrivibili ad una determinata categoria di persone, è un problema talmente generale che dovrebbe obbligare tutti a considerarlo della massima serietà. Sono convinto che i danni provocati da un maldestro uso di determinate apparecchiature moderne qual è Internet sono danni di grande importanza, che non possono essere trascurati oltre. Quando il collega nella seconda parte impegnativa dice: "con misure adeguate a far sí che la gioventù ne sia protetta nella misura necessaria", credo che siano talmente subdoli determinati messaggi lanciati da Internet che non è solo la gioventù che deve essere tutelata, e lui sicuramente per gioventù intende la persona la cui mente ha ancora da formarsi e raggiungere una certa maturità, no, io credo che il problema coinvolga persone anche non più giovani, perché si è arrivati ad un livello di subdola trasmissione di dati, di immagini, di situazioni inequivocabilmente assurde, che è tutta la comunità che va in qualche modo tutelata e non solo la gioventù. Questo lo dico per avvalorare ancora di più il concetto espresso dal collega Leitner. Mai come in questo momento, il collega Lo Sciuto me lo ha appena confermato da profondo conoscitore delle leggi, dovrebbe esistere l'obbligo da parte di qualsiasi cittadino che dovesse accorgersi che si sta commettendo un reato come ad esempio vedere trasmettesse immagini pedofile tramite Internet, l'obbligo giuridico, oltre - 44 - che morale, di denunciarlo alle autorità giudiziarie. Non possiamo vedere determinate cose su Internet e far finta che non esistano e cercare di evitare le azioni giuste da fare. Se tutta la popolazione fosse abituata a questo, i problemi si risolverebbero. Il collega ci ha posto una problematica seria, la risposta non può essere che seria, e avendo lui accolto la sollecitazione di esprimere diversamente il concetto di "idee estremiste di destra e di sinistra" sostituendole con "idee di estremismo politico e di fondamentalismo religioso", appoggeremo la mozione. Mi piacerebbe che su problemi di questo tipo che ci coinvolgono in maniera così totale ci fosse, anche da parte della maggioranza, una maggiore volontà di intervento. PRESIDENTE: Il consigliere Leitner ha presentato un emendamento alla parte impegnativa della mozione, che dice: Nella parte deliberativa le parole "estremiste di destra o di sinistra" sono sostituite dalle parole "di estremismo politico e di fondamentalismo religioso". Im beschließenden Teil werden die Worte "rechts- bzw. linksextremistischen" mit "extremistisches politisches und fundamentalistisch-religiöses" ersetzt. La parola all’assessore Saurer, ne ha facoltà. SAURER (Landesrat für Personal, Gesundheit und Sozialwesen – SVP): Aus dem Beschlußantrag und auch aus der Diskussion geht klar hervor, daß das Anliegen von uns allen gefühlt und geteilt wird und daß wir versuchen, im Rahmen unserer Möglichkeiten, Dinge zu unternehmen, die teilweise auch angeregt worden sind und daß wir insgesamt das Problem sehr ernst nehmen. Die Zugriffmöglichkeiten unsererseits sind natürlich die, die sie sind. Ich glaube aber, daß einiges aufgezeigt worden ist, wo wir tätig werden können. Ich möchte ein überzeugtes Ja zu diesem Beschlußantrag aussprechen. VORSITZ DES VIZEPRÄSIDENTEN: HERMANN THALER PRESIDENZA DEL VICEPRESIDENTE: PRÄSIDENT: Der Abgeordnete Leitner hat das Wort zur Replik. LEITNER (Die Freiheitlichen): Es bleibt hier nicht mehr viel hinzuzufügen. Ich habe diesen Abänderungsantrag auf Anregung der Kollegen, die es hier vorgebracht haben, gemacht. Ich weiß, daß das Problem nicht leicht zu lösen sein wird. Wir sollten einfach unseren Beitrag leisten, vor allen Dingen sollten wir aber signalisieren, daß uns das Anliegen wirklich ein echtes Anliegen ist und daß wir alles, was in unserer Möglichkeit steht, auch wirklich unternehmen, um auch hier der Bevölkerung mehr Sicherheit zu geben. Es sind hier Wege aufgezeigt worden, wie man Meldungen machen kann. Damit sollen sich Fachleute auch weiterhin befassen und Anregungen - 45 - liefern. Ich denke, daß wir gut daran tun, dieses Problem auch in Zukunft ernst zu nehmen. Ich bedanke mich für die Zustimmung. PRÄSIDENT: Wir stimmen über den Beschlußantrag Nr. 330/01 ab: einstimmig genehmigt. Nachdem es 12.51 Uhr ist, unterbreche ich die Sitzung bis 15 Uhr. ORE 12.51 UHR ---------ORE 15.04 UHR PRESIDENZA DELLA PRESIDENTE: Dott.ssa ALESSANDRA ZENDRON VORSITZ DER PRÄSIDENTIN: (Appello nominale - Namensaufruf) PRESIDENTE: La seduta è riaperta. Punto 4) dell’ordine del giorno: Disegno di legge provinciale n. 69/01: "Legge sui masi chiusi" (continuazione). Punkt 4 der Tagesordnung: Landesgesetzentwurf Nr. 69/01: "Höfegesetz" (Fortsetzung). Nella seduta del 12 ottobre era stato approvato l’articolo 14 del disegno di legge e che pertanto la discussione proseguirà con la trattazione dell’articolo 15. Art. 15 Assegnazione del maso all’assuntore 1. In caso di divisione dell’eredità il maso è assegnato all’assuntore designato ai sensi dell’articolo 14, il quale diventa debitore della massa ereditaria per l’ammontare del valore del maso concordato o determinato ai sensi dell’articolo 20. 2. L’erede chiamato all’assunzione può assumere più di un maso chiuso qualora, al momento dell’apertura della successione, abbia partecipato alla coltivazione degli stessi, sia coltivatore diretto a titolo principale e sia in grado di coltivare i terreni personalmente e con l’aiuto dei propri familiari, e non vi sia altro coerede che negli anni antecedenti la morte del de cuius abbia abitualmente partecipato alla coltivazione del maso. ---------Art. 15 Zuweisung des Hofes an den Übernehmer - 46 - 1. Bei der Erbteilung ist der Hof dem nach Artikel 14 bestimmten Übernehmer zuzuweisen, der mit dem einvernehmlich vereinbarten oder mit dem nach Artikel 20 festgesetzten Übernahmepreis Schuldner der Verlassenschaft ist. 2. Der zur Übernahme berufene Erbe kann auch mehrere geschlossene Höfe übernehmen, falls er zum Zeitpunkt der Eröffnung der Erbfolge an der Bewirtschaftung derselben beteiligt war, hauptberuflich Bauer ist und unter Mithilfe seiner Familie in der Lage ist, sie selber zu bewirtschaften, und kein weiterer Miterbe da ist, der vor dem Tode des Erblassers gewohnheitsmäßig an der Bewirtschaftung derselben teilgenommen hat. Al comma 2 è stato presentato un emendamento dall’assessore Berger e dal consigliere Feichter, che dice: "Absatz 2 des Artikels 15 wird gestrichen". "Il comma 2 dell’articolo 15 è soppresso". Qualcuno chiede la parola sull’emendamento? Nessuno. Allora lo metto in votazione: approvato con 4 astensioni e i restanti voti favorevoli. Qualcuno chiede la parola sull’articolo 15? Nessuno. Lo metto in votazione. KURY (GAF-GVA): Beschlußfähigkeit, bitte. PRESIDENTE: Va bene. Chiedo uno dei segretari questori di contare: approvato con 14 voti favorevoli e 4 astensioni. Art. 16 Determinazione dell’assuntore con disposizione di ultima volontà 1. Il proprietario può designare, con disposizione di ultima volontà, l’assuntore del maso e fissare il prezzo di assunzione. In caso di mancata accettazione del prezzo stabilito dal testatore da parte dell’assuntore o dei coeredi, il prezzo di assunzione è determinato a norma dell’articolo 20. ---------Art. 16 Testamentarische Bestimmung des Hofübernehmers 1. Der Eigentümer kann mit letztwilliger Verfügung den Hofübernehmer bestimmen und den Übernahmepreis festsetzen. Bei Nichtannahme des vom Erblasser bestimmten Preises durch den Hofübernehmer oder durch die Miterben ist der Übernahmepreis nach Artikel 20 festzusetzen. Qualcuno vuole intervenire sull’articolo 16? Nessuno. Lo metto in votazione: approvato con 3 astensioni e i restanti voti favorevoli. Art. 17 Legatario o assuntore con atto tra vivi 1. Il legatario o il donatario possono tenere il maso chiuso, salva reintegrazione in denaro della quota riservata ai legittimari. - 47 - 2. Le disposizioni sulla determinazione e sul pagamento del prezzo di assunzione trovano applicazione anche per la determinazione del valore del maso chiuso, di cui sia stato disposto validamente con atto di donazione o per atto tra vivi. 3. In mancanza di disposizioni di ultima volontà, il trasferimento di una quota anche indivisa del maso ad uno degli aventi diritto alla successione conferisce all’acquirente della stessa il diritto di assunzione dell’intero maso ai sensi dell’articolo 20. ---------Art. 17 Vermächtnisnehmer oder Übernehmer zu Lebzeiten 1. Der Vermächtnisnehmer oder der Beschenkte kann den geschlossenen Hof behalten; er ist jedoch verpflichtet, den Pflichtteilberechtigten ihren Anteil in Geld auszuzahlen. 2. Die Bestimmungen über die Festsetzung und über die Zahlung des Übernahmepreises finden auch bei der Festsetzung des Wertes des geschlossenen Hofes Anwendung, über den mit Schenkungsakt oder mit einem anderen Rechtsgeschäft unter Lebenden gültig verfügt worden ist. 3. In Ermangelung einer letztwilligen Verfügung verleiht die Übergabe eines auch ungeteilten Anteils des Hofes, die vom Alleineigentümer des Hofes mit Rechtsgeschäft unter Lebenden einem der Erbberechtigten gemacht wurde, dem Erwerber dieses Anteils das Recht auf Übernahme des ganzen Hofes im Sinne von Artikel 20. Al comma 3 è stato presentato un emendamento da parte dell’assessore Berger e del consigliere Feichter, che dice: Il comma 3 dell’articolo 17 è così sostituito: "3. In mancanza di disposizioni di ultima volontà, il trasferimento di una quota indivisa del maso ad uno degli aventi diritto alla successione conferisce all’acquirente della stessa il diritto di assunzione dell’intero maso ai sensi dell’articolo 20". Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "3. In Ermangelung einer letztwilligen Verfügung verleiht die Übergabe eines ungeteilten Anteils des Hofes, die vom Alleineigentümer des Hofes mit Rechtsgeschäft unter Lebenden einem der Erbberechtigten gemacht wurde, dem Erwerber dieses Anteils das Recht auf Übernahme des ganzen Hofes im Sinne von Artikel 20". Qualcuno chiede la parola su questo emendamento? Nessuno. Allora lo metto in votazione: approvato con 3 astensioni e i restanti voti favorevoli. Qualcuno chiede la parola sull’articolo 17? La parola alla consigliera Kury, ne ha facoltà. KURY (GAF-GVA): Herr Landesrat! Ich habe nur eine Frage zur Formulierung. Im ersten Absatz steht: "Der Vermächtnisnehmer oder der Beschenkte kann den geschlossenen Hof behalten". Ich möchte fragen, was das eigentlich für eine Formulierung ist. Mir kommt der Satz "er kann den Hof behalten" als relativ umgangs- - 48 - sprachliche Ausdrucksweise vor. Ich würde gerne von Ihnen, Herr Landesrat, hören, ob das nicht eine uralte Formulierung ist, die man hier einfach übernommen hat. Man sollte wenn möglich eine Formulierung aus dem zwanzigsten Jahrhundert verwenden, damit es auch klar ist, was es mit dem Wort "behalten" auf sich hat - das würde ich mir wünschen - oder wir geben den Auftrag, daß der Text einfach überarbeitet wird und einige Diktionen, die jetzt kommen, ins Neuhochdeutsche gebracht werden. Könnten wir uns darauf einigen, Herr Landesrat Berger, ja? BERGER (Landesrat für Landwirtschaft, Land- und forstwirtschaftliche Berufsertüchtigung – SVP): Wenn es hier um einen Antrag auf eine sprachliche Verbesserung geht, kann ich mich logischerweise nur dafür und nicht dagegen aussprechen. Die Frage stellt sich, wie diese technische Verbesserung stattfinden soll, Frau Präsidentin! Im Italienischen kann man die Worte "possono tenere il maso chiuso" mit den Worten "può rimanere in possesso del maso chiuso" ersetzen. Es stellt sich die Frage, ob ich sagen kann, daß jemand Besitzer oder Eigentümer des Hofes "bleiben kann" anstatt daß er den "Hof behalten kann". Es ist eine rechtliche Frage, ob eine sprachliche Verbesserung gemacht werden kann, ohne daß dadurch der Sinn der Bestimmung geändert wird. Jetzt stellt sich die Frage, wie das technisch erfolgen soll, denn hier wäre dann ein Abänderungsantrag notwendig, den man abklären müßte. Ihrem Anliegen soll Rechnung getragen werden. Der Sinn muß aber natürlich derselbe bleiben. VORSITZ DES VIZEPRÄSIDENTEN: HERMANN THALER PRESIDENZA DEL VICEPRESIDENTE: PRÄSIDENT: Wir stimmen über den Artikel 17 ab: mit 4 Stimmenthaltungen und dem Rest Ja-Stimmen genehmigt. Art. 18 Berufung mehrerer Erben ohne Bestimmung des Hofübernehmers 1. Falls der Erblasser nicht einen Übernehmer bestimmt und mehrere Personen zur Erbfolge berufen sind, von denen wenigstens eine gesetzlicher Erbe ist, finden die Vorschriften der Artikel 14 und 20 Anwendung. Das Recht des Erblassers, bestimmte zur Erbfolge berufene Personen von der Hofübernahme auszuschließen, bleibt unberührt. 2. Wenn der Erblasser mehrere Personen zur Erbfolge berufen hat, ohne den Übernehmer zu bestimmen, und wenn keine von ihnen unter die in Artikel 14 angeführten Personen fällt, so kann jeder der zur Erbfolge berufenen Erben die Teilung der Erbschaft und die Bestimmung des Hofübernehmers durch das Gericht verlangen, wenn sie innerhalb eines Jahres vom Erbfall keine Einigung über die Übernahme des Hofes erzielen. - 49 - 3. Für die gerichtliche Bestimmung des Hofübernehmers ist das Gutachten der örtlichen Höfekommission einzuholen und auf die Eignung des Übernehmers zur eigenhändigen Bewirtschaftung des Hofes Bedacht zu nehmen. 4. Falls keine Einigung über den Übernahmepreis erzielt wird, wird dieser nach Artikel 20 und folgende festgesetzt. ---------Art. 18 Più eredi chiamati alla successione senza designazione dell’assuntore 1. Qualora il testatore non abbia designato l’assuntore e siano chiamate alla successione più persone tra cui almeno un erede legittimo, si applicano le norme di cui agli articoli 14 e 20. Resta salva la facoltà del testatore di escludere dall’assunzione determinate persone chiamate alla successione. 2. Se il testatore ha chiamato alla successione più persone senza designare l’assuntore e se nessuna di esse è fra quelle indicate nell’articolo 14, ciascuno degli eredi chiamati alla successione può chiedere la divisione dell’eredità e la nomina dell’assuntore da parte del giudice, qualora entro un anno dalla devoluzione non si siano accordati sull’assunzione del maso. 3. Per la nomina giudiziale dell’assuntore è richiesto il parere della commissione locale per i masi chiusi; inoltre si tiene conto dell’idoneità dell’assuntore a condurre personalmente il maso. 4. Qualora non si giunga ad un accordo sul prezzo di assunzione, lo stesso è stabilito a norma degli articoli 20 e seguenti. Hierzu ist ein Abänderungsantrag vom Landesrat Berger und dem Abgeordneten Feichter eingebracht worden, der wie folgt lautet: Artikel 18 Absatz 3erhält folgende Fassung: "3. Für die gerichtliche Bestimmung des Hofübernehmers ist das Gutachten der örtlichen Höfekommission einzuholen, die die Eignung des Übernehmers zur persönlichen Bewirtschaftung des Hofes zu berücksichtigen hat". Il comma 3 dell’articolo 18 è così sostituito: "3. Per la nomina giudiziale dell’assuntore è richiesto il parere della commissione locale per i masi chiusi, la quale dovrà tener conto dell’idoneità dell’assuntore a condurre personalmente il maso". Landesrat Berger, Sie haben das Wort zur Erläuterung. BERGER (Landesrat für Landwirtschaft, Land- und forstwirtschaftliche Berufsertüchtigung – SVP): Dieser Abänderungsantrag ist deswegen notwendig geworden, weil man einen eventuell körperlich Behinderten nicht ausschließen will. Im ersten Text bzw. in der Vorlage des Gesetzentwurfes war die Voraussetzung der eigenhändigen Bewirtschaftung vorgesehen, und diese Voraussetzung der eigenhändigen Bewirtschaftung ist jetzt mit jener der "persönlichen Bewirtschaftung" ausgetauscht worden, in dem Sinne, daß ich sage, wenn er die Betriebsführung macht, auch wenn er körperlich behindert ist, dann kann er das tun. Wenn ich aber an der Formulie- - 50 - rung "eigenhändige Bewirtschaftung" festhalte, dann schließe ich den körperlich Behinderten aus. Der Sinn und Zweck ist der, daß der körperlich Behinderte davon nicht ausgeschlossen wird. PRÄSIDENT: Gibt es diesbezüglich Wortmeldungen? Keine. Dann stimmen wir über den Abänderungsantrag ab: mit 2 Stimmenthaltungen und dem Rest JaStimmen genehmigt. Gibt es Wortmeldungen zum Artikel 18? Keine. Dann stimmen wir über den Artikel 18 ab: mit 2 Stimmenthaltungen und dem Rest Ja-Stimmen genehmigt. Art. 19 Ausschluss der Nachkommen des Erblassers von der Hofübernahme 1. Falls nicht pflichtteilsberechtigte Erben mit Bevorzugung gegenüber Nachkommen des Erblassers als Übernehmer bestimmt werden, hat die Bewertung des geschlossenen Hofes, für die Festsetzung der Pflichtteile nach den jährlich festgelegten Durchschnittswerten für landwirtschaftliche Grundstücke gemäß Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 10, über die Enteignung, ohne Aufwertungskoeffizienten zu erfolgen, wobei in die Bewertung der Grundstücke auch das Wirtschaftsgebäude und die landwirtschaftlich genutzte Wohnkubatur einzubeziehen sind. ---------Art. 19 Esclusione dei legittimari del defunto dall’assunzione del maso 1. Qualora la designazione dell’assuntore venisse fatta a favore di eredi non legittimari con preferenza rispetto ai discendenti del testatore, la valutazione del maso chiuso agli effetti della determinazione delle quote di legittima è effettuata in base ai valori agricoli medi determinati annualmente ai sensi della legge provinciale 15 aprile 1991, n. 10, sull’espropriazione, senza applicazione del coefficiente di rivalutazione; nella valutazione è compreso anche il valore dell’annesso rustico e la cubatura residenziale utilizzata esclusivamente per scopi agricoli. Gibt es diesbezüglich Wortmeldungen? Keine. Dann stimmen wir darüber ab: mit 1 Nein-Stimme, 2 Stimmenthaltungen und dem Rest Ja-Stimmen genehmigt. Art. 20 Festsetzung des Hofübernahmepreises 1. Wenn der Erblasser bezüglich des Übernahmepreises des Hofes keine Verfügung getroffen hat und die Beteiligten untereinander zu keiner Einigung gelangen, so wird der Übernahmepreis aufgrund einer Schätzung bestimmt. 2. Bei der Schätzung ist der mutmaßliche Jahresdurchschnittsertrag des Hofes einschließlich des Zubehörs im Sinne von Artikel 12 zu ermitteln und mit einer jährlichen Abzinsung von 5 Prozent zu kapitalisieren. Der Ertrag errechnet sich aus dem Rohertrag abzüglich aller Barauslagen und Abschreibungen, die bei einer ortsüblichen Bewirt- - 51 - schaftung anfallen. Der so ermittelte Wert ist nach oben oder unten zu korrigieren, wobei folgendes zu berücksichtigen ist: a) das Vorhandensein oder Fehlen eines ausreichenden Betriebsinventars, b) der Zustand der Baulichkeiten, c) die objektiven landwirtschaftlichen Ertragsmöglichkeiten. 3. Die mit der Bewirtschaftung des Hofes zusammenhängenden Rechte und Produktionsfaktoren des Erblassers gehen bei Übernahme eines geschlossenen Hofes unentgeltlich auf den Hofübernehmer über. 4. Güter, die nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen und von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind, die aber mit dem Hof derart verbunden sind, dass durch deren Abtrennung für die Bewirtschaftung des Hofes ein schwerer Nachteil entstehen würde, werden nicht getrennt bewertet. Nicht getrennt bewertet werden auch Güter, deren Verbleib beim Hof aus anderen Gründen notwendig ist, sofern sie der Ausübung einer untergeordneten Tätigkeit, auch landwirtschaftlicher Art, dienen. 5. Wenn der geschlossene Hof mit Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnrechten, mit Dienstbarkeiten oder Reallasten belastet ist, so sind diese getrennt zu schätzen, und deren Wert ist von dem errechneten Übernahmepreis abzuziehen. 6. Für die Schätzung der Wälder des geschlossenen Hofes ist auf Veranlassung des laut Artikel 23 bestellten Sachverständigen die Landesforstbehörde zu befragen, um die Verwertungen zu ermitteln, die angesichts der jeweiligen Zeitspanne und unter Berücksichtigung der Bestimmungen über das Forstwesen realisiert werden können. 7. Unter Wahrung der Grundsätze über die Regelung der geschlossenen Höfe finden auf Familienunternehmen die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches Anwendung. ---------Art. 20 Determinazione del prezzo di assunzione del maso 1. Se il testatore non ha disposto in riguardo al valore di assunzione e se gli interessati non addivengono ad un accordo tra di loro, il prezzo di assunzione è determinato mediante stima. 2. Nella stima è determinato il reddito medio annuo presunto del maso, comprese le pertinenze di cui all’articolo 12, al tasso annuo di capitalizzazione del 5 per cento. Dal reddito lordo vengono detratti tutti gli esborsi e gli ammortamenti, purchè corrispondano all’abituale e locale conduzione di un maso chiuso. Il valore così determinato viene corretto per eccesso o per difetto tenendo conto di: a) presenza o mancanza di un adeguato inventario aziendale; b) stato di conservazione degli edifici; c) possibilità oggettive della redditività agricola. 3. I diritti ed i fattori di produzione connessi alla conduzione del maso del defunto al momento dell’assunzione di un maso chiuso passano a titolo gratuito all’assuntore del maso. 4. Beni utilizzati a scopi non agricoli sempreché siano di minore rilevanza economica, ma connessi al maso in modo tale che un eventuale distacco comporterebbe grave pregiudizio per la conduzione del maso, non vengono stimati separatamente. La stima separata non - 52 - viene eseguita anche per beni la cui permanenza al maso sia necessaria per altri motivi, sempreché servano per l’esercizio di un’attività non prevalente anche a scopi agricoli. 5. Se il maso chiuso è gravato da diritti di usufrutto, uso o abitazione, da servitù o da oneri reali, essi sono stimati separatamente ed il loro valore è diffalcato dal valore di assunzione calcolato. 6. Per la stima dei boschi facenti parte del maso chiuso a cura del consulente tecnico nominato ai sensi dell’articolo 23, deve essere interpellata l’autorità forestale provinciale, per conoscere quali potranno essere le utilizzazioni realizzabili nel tempo e in rapporto alle norme vigenti in materia forestale. 7. Nel rispetto dei principi dell’ordinamento dei masi chiusi all’impresa familiare si applicano le disposizioni del codice civile. Das Wort hat der Abgeordnete Baumgartner zum Fortgang der Arbeiten. BAUMGARTNER (SVP): Ich ersuche um eine 30-minütige Unterbrechung der Sitzung, um der SVP-Fraktion die Möglichkeit einer Beratung zu geben. PRÄSIDENT: Dem Antrag wird stattgegeben. ORE 15.20 UHR ---------ORE 16.01 UHR PRÄSIDENT: Die Sitzung ist wieder aufgenommen. Die Behandlung des Artikels 20 wird ausgesetzt, da dazu noch Änderungsanträge eingebracht werden. Art. 21 Schlichtungsversuch 1. Wer vor Gericht eine Klage hinsichtlich der Regelung der geschlossenen Höfe erheben will, ist verpflichtet, den Schlichtungsversuch gemäß Artikel 46 des Gesetzes vom 3. Mai 1982, Nr. 203, vorzunehmen, wobei an die Stelle des provinzialen Landwirtschaftsinspektorates die Abteilung Landwirtschaft der Autonomen Provinz Bozen tritt. 2. Auf Vorschlag des Landesrates für die Landwirtschaft kann von der Landesregierung anstelle des Direktors der Abteilung Landwirtschaft auch eine andere geeignete Person mit dessen Aufgaben betraut werden. In einem solchen Fall wird der so ernannten Person ein Beamter der Abteilung Landwirtschaft als Schriftführer zur Verfügung gestellt. 3. Zur Schlichtungsverhandlung können von Amts wegen bis zu zwei Sachverständige im Bereich Landwirtschaft hinzugezogen werden. ---------Art. 21 Tentativo di conciliazione 1. Chi intende proporre in giudizio una domanda relativa all’ordinamento dei masi chiusi è tenuto ad esperire il tentativo di con- - 53 - ciliazione ai sensi dell’articolo 46 della legge 3 maggio 1982, n. 203, in cui la Ripartizione agricoltura della Provincia autonoma di Bolzano sostituisce l’Ispettorato provinciale dell’agricoltura. 2. Su proposta dell’assessore provinciale all’agricoltura la Giunta provinciale può incaricare un’altra persona idonea invece del direttore della Ripartizione provinciale agricoltura, conferendole le relative mansioni. In questo caso alla persona così nominata verrà messo a disposizione un funzionario della Ripartizione provinciale agricoltura in qualità di segretario. 3. Al tentativo di conciliazione possono partecipare su richiesta d’ufficio uno o due esperti in agricoltura. Gibt es diesbezüglich Wortmeldungen? Keine. Dann stimmen wir über den Artikel 21 ab. LEITNER (Die Freiheitlichen): Beschlußfähigkeit, bitte. PRÄSIDENT: In Ordnung. Ich ersuche einen der Präsidialsekretäre zu zählen: mit 9 Ja-Stimmen, 8 Stimmenthaltungen und 1 Nein-Stimme genehmigt. Die Abgeordnete Kury hat das Wort zum Fortgang der Arbeiten. KURY (GAF-GVA): Herr Präsident! Erstens möchte ich hier einmal sagen, daß Sie so in Windeseile uns angekündigt haben, daß die Behandlung des Artikels 20 ausgesetzt ist. Ich denke, man sollte es vielleicht so mitteilen, daß zumindest die fünf Leute, die sich im Saal befinden, dies auch mitbekommen. Zweitens möchte ich den Wunsch äußern, daß wir während der Abstimmung die Türen geschlossen halten. Ich denke, es ist wirklich mehr als unangenehm, wenn hier zwar die Mehrheit der Opposition im Saal sitzt, aber sämtliche Abgeordneten der Mehrheit sich vor der Tür befinden, kurz hereinschauen, die Hand hereinstrecken und dann wieder hinausgehen. Ich weiß nicht, ob Sie darüber informiert sind. Gestern waren einige Lehrer da, welche sich massiv über diese Arbeitsweise beklagt haben. Ich denke, wir tun gut daran, wenn wir diesen Vorwürfen mit einem seriösen Arbeiten in diesem Saal entgegenwirken. PRÄSIDENT: Danke, Frau Kury! Art. 22 Verfahren vor dem Gericht 1. Für die Geltendmachung von Rechten in Zusammenhang mit der Anwendung dieses Gesetzes ist ausschließlich das Gericht jenes Sprengels zuständig, in dem der geschlossene Hof im Grundbuch eingetragen ist. 2. Auf alle Streitigkeiten des Sachbereichs der geschlossenen Höfe, welche die Bestimmung des Hofübernehmers und die Festsetzung des Hofübernahmepreises betreffen, finden die Bestimmungen des 1. - 54 - Abschnittes des 4. Titels des 2. Buches der Zivilprozessordnung Anwendung. Der Schlichtungsversuch gemäß Artikel 410 der Zivilprozessordnung wird vor der Abteilung Landwirtschaft der Autonomen Provinz Bozen angestrebt. ---------Art. 22 Procedimento giudiziario 1. Per i contenziosi diretti a far valere un diritto in relazione all’applicazione della presente legge è competente esclusi-vamente il giudice del luogo in cui il maso chiuso è intavolato nel libro fondiario. 2. In tutte le controversie in materia di masi chiusi concernenti la determinazione dell’assuntore del maso chiuso e la determinazione del prezzo di assunzione si osservano le disposizioni dettate dal capo I del titolo IV del libro II del codice di procedura civile. Il tentativo di conciliazone previsto dall’articolo 410 del codice di procedura civile sarà esperito dinanzi alla Ripartizione provinciale agricoltura della Provincia autonoma di Bolzano. Hierzu ist ein Abänderungsantrag vom Landesrat Berger und dem Abgeordneten Feichter eingebracht worden, der wie folgt lautet: In Artikel 22 Absatz 2 werden nach den Worten "vor der Abteilung Landwirtschaft der Autonomen Provinz Bozen" folgende Worte eingefügt: "gemäß Artikel 46 des Gesetzes vom 3. Mai 1982, Nr. 203,". Nel comma 2 dell’articolo 22 dopo le parole "dinanzi alla Ripartizione provinciale agricoltura della Provincia Autonoma di Bolzano" vengono inserite le seguenti parole: "ai sensi dell’articolo 46 della legge 3 maggio 1982, n. 203". Gibt es diesbezüglich Wortmeldungen? Keine. Dann stimmen wir über den Abänderungsantrag ab. PÖDER (UFS): Beschlußfähigkeit, bitte. PRÄSIDENT: In Ordnung. Ich ersuche einen der Präsidialsekretäre zu zählen: mit 13 Ja-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben. Die Sitzung wird im Sinne von Artikel 81 Absatz 4 der Geschäftsordnung für 10 Minuten unterbrochen. ORE 16.09 UHR ---------ORE 16.20 UHR PRÄSIDENT: Die Sitzung ist wieder aufgenommen. Wir stimmen erneut über den Abänderungsantrag ab. KURY (GAF-GVA): Beschlußfähigkeit, bitte. - 55 - PRÄSIDENT: In Ordnung. Ich ersuche einen der Präsidialsekretäre zu zählen: mit 16 Ja-Stimmen und 3 Stimmenthaltungen genehmigt. Gibt es Wortmeldungen zum Artikel 22? Keine. Dann stimmen wir darüber ab: mit 2 Stimmenthaltungen und dem Rest Ja-Stimmen genehmigt. Art. 23 Sachverständige und Landesverzeichnis der Sachverständigen 1. Wenn es die Natur des Streitfalls erfordert, kann der Richter einen oder mehrere Sachverständige mit einem Hochschulabschluss in Agrar- oder Forstwissenschaft bestellen, die in einem von der Landesregierung angelegten und dem Präsidenten des Landesgerichts übermittelten amtlichen Verzeichnis eingetragen sind. Die Landesregierung legt dieses Verzeichnis an und nimmt darin jene auf, die seit mindestens drei Jahren im Berufsverzeichnis der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol eingetragen sind und eine angemessene Kenntnis der deutschen und der italienischen Sprache besitzen. Das Verzeichnis ist jährlich auf den neuesten Stand zu bringen. ---------Art. 23 Consulenti ed elenco provinciale dei consulenti 1. Se la natura della controversia lo richiede, il giudice nomina uno o più consulenti tecnici fra i laureati in materia agraria o forestale, compresi in apposito elenco ufficiale redatto dalla Giunta provinciale e trasmesso al Presidente del tribunale. La Giunta provinciale compila questo elenco includendovi, su domanda degli interessati, tutti coloro che siano iscritti all’albo professionale della Provincia autonoma di Bolzano-Alto Adige da almeno tre anni e che abbiano adeguata conoscenza delle lingue italiana e tedesca. L’elenco deve essere aggiornato annualmente. Gibt es diesbezüglich Wortmeldungen? Keine. Dann stimmen wir darüber ab: mit 2 Stimmenthaltungen und dem Rest Ja-Stimmen genehmigt. Frau Kury, Sie haben das Wort zum Fortgang der Arbeiten. KURY (GAF-GVA): Nachdem der Artikel 24 sich auf den Artikel 20 bezieht, in dem der Übernahmepreis vorkommt, wäre es besser, wenn wir vorher den Artikel 20 behandeln würden. Es ist schwierig, einen Zusammenhang zu einem Artikel herzustellen, den es noch nicht gibt. PRÄSIDENT: Dem Antrag wird stattgegeben. In der Zwischenzeit, glaube ich, können wir den Artikel 25 behandeln. Art. 25 Berufungsverfahren 1. Falls das Oberlandesgericht eine neue Schätzung anordnet, hat die Benennung des Sachverständigen gemäß Artikel 23 zu erfolgen. ---------- - 56 - Art. 25 Procedimento d’appello 1. Qualora la Corte d’appello ordini una nuova stima, si procede alla nomina del consulente tecnico di cui all’articolo 23. Gibt es diesbezüglich Wortmeldungen? Keine. Dann stimmen wir darüber ab. KURY (GAF-GVA): Beschlußfähigkeit, bitte. PRÄSIDENT: In Ordnung. Ich ersuche einen der Präsidialsekretäre zu zählen: mit 18 Ja-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen genehmigt. Nachdem die nachfolgenden Artikel 26 und 27 in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Artikel 20 stehen, unterbreche ich die Sitzung, um die Einbringung, Übersetzung und Verteilung des erwähnten Änderungsantrages zu ermöglichen und die Artikeldebatte dann mit der Behandlung des Artikels 20 fortsetzen zu können. ORE 16.25 UHR ---------ORE 17.18 UHR PRÄSIDENT: Die Sitzung ist wieder aufgenommen. Ich entschuldige mich für die längere Unterbrechung, die an und für sich nicht vorgesehen war. Bei der Übersetzung des entsprechenden Abänderungsantrages gab es technische Probleme, welche diese Zeitverzögerung mit sich gebracht haben. Ich ersuche um entsprechendes Verständnis. Nachdem der Artikel 20 bereits verlesen wurde, kommen wir zum Abänderungsantrag, welcher vom Landesrat Berger und dem Abgeordneten Feichter eingebracht worden ist. Er lautet folgendermaßen: Der Titel und Absatz 1 von Artikel 20 erhalten folgende Fassung: "Art. 20 Bestimmung des Hofübernehmers und Festsetzung des Hofübernahmspreises 1. Wenn der Erblasser bezüglich des Hofübernehmers oder des Hofübernahmspreises keine Verfügung getroffen hat und die Beteiligten untereinander zu keiner Einigung gelangen, so erfolgt die Bestimmung des Hofübernehmers gleichzeitig mit der Festsetzung des Hofübernahmspreises durch das Gericht in ein und demselben Verfahren". Il titolo ed il comma 1 dell’articolo 20 sono così sostituiti: "Art. 20 Determinazione assuntore e del prezzo di assunzione del maso 1. Se il defunto non ha disposto in riguardo all’assuntore o al prezzo di assunzione del maso e se gli interessati non addivengono ad un accordo tra di loro, l’assuntore ed il - 57 - prezzo di assunzione del maso sono determinati dal giudice in un unico procedimento". Das Wort hat die Abgeordnete Kury zum Fortgang der Arbeiten. KURY (GAF-GVA): Ich bitte vielmals um Entschuldigung. Dürften wir jetzt den Abänderungsantrag, der vom Landesrat Berger und dem Landeshauptmann Durnwalder eingebracht worden ist, nur wenigstens lesen, damit wir wissen, worüber wir jetzt reden. PRÄSIDENT: Frau Kury! Wir behandeln zuerst den bereits verteilten Abänderungsantrag zu Absatz 1 und dann kommt der vom Landesrat Berger und dem Landeshauptmann Durnwalder eingebrachte Abänderungsantrag zu Absatz 2 zur Behandlung. Ich ersuche um Verständnis. KURY (GAF-GVA): Ich möchte ersuchen, daß wir den Artikel, über den die Volkspartei so lang verhandelt hat, wenigstens in Ruhe durchlesen dürfen. PRÄSIDENT: Heißt das, Sie beantragen nachher eine Unterbrechung der Sitzung von 10 Minuten, damit Sie den Abänderungsantrag studieren können? Darf ich es so verstehen? Ja. Dem Antrag wird stattgegeben. Sind Erläuterungen zum Abänderungsantrag zu Absatz 1 erwünscht? Das Wort hat Landesrat Berger. BERGER (Landesrat für Landwirtschaft, Land- und forstwirtschaftliche Berufsertüchtigung – SVP): Abgeordneter Willeit! Hier ist der Schwerpunkt dahingehend gelegt, daß aus zwei Verfahren ein Verfahren gemacht wird. Im jetzt vorliegenden Text des Gesetzentwurfes wird in diesem Verfahren nur der Übernahmepreis festgelegt, während im Abänderungsantrag in einem Verfahren der Übernahmepreis und die Definition des Hofübernehmers bestimmt wird. Aufgrund bürokratischer und zeitlicher Überlegungen ist das in einem Verfahren zusammengelegt worden. PRÄSIDENT: Gibt es weitere Wortmeldungen? Keine. Dann stimmen wir über den Abänderungsantrag ab: mit 6 Stimmenthaltungen und dem Rest Ja-Stimmen genehmigt. Frau Kury! Bevor ich die Sitzung unterbreche, bringe ich den vom Landesrat Berger und dem Landeshauptmann Durnwalder eingebrachten Abänderungsantrag zur Verlesung: Artikel 20 Absatz 2 "Der geschätzte mutmaßliche Reinerlös des Hofes wird für den Bereich des Reinerlöses aus landwirtschaftlicher Tätigkeit mit einer jährlichen Abzinsung von 5 Prozent kapitalisiert; der geschätzte mutmaßliche Reinerlös aus Zu- und Nebener- - 58 - werbstätigkeit am Hof, der nicht aus der Bearbeitung von Grund und Boden resultiert, wird mit einer jährlichen Abzinsung von 9 Prozent kapitalisiert". Articolo 20, comma 2 "Il presente ricavo netto del maso proveniente dall’attività agricola è capitalizzato a un tasso annuo del 5 per cento; quello risultante da un’attività economica secondaria non riguardante la lavorazione della terra è capitalizzato al 9 per cento annuo". Frau Kury, Sie haben das Wort zum Fortgang der Arbeiten. KURY (GAF-GVA): Es würde mich sehr interessieren, ob zum Artikel 20 noch Abänderungsanträge eingebracht werden. Es wäre ganz gut, wenn man den gesamten Artikel in all seinen Absätzen anschauen könnte. Zumal zum Absatz 2 oder zum gesamten Artikel 20 vom Landesrat Berger bereits vorgelegte Abänderungsanträge wieder ersetzt werden, frage ich, ob das die endgültige Lösung ist oder ob danach noch etwas kommt. Könnte man darauf eine Antwort haben? BERGER (Landesrat für Landwirtschaft, Land- und forstwirtschaftliche Berufsertüchtigung – SVP): Frau Kury! Das hängt nicht von mir alleine ab. Von meiner Seite kommen keine neuen Abänderungsanträge. Sie müssen die Kollegen Abgeordneten fragen, ob noch irgendwelche eingebracht werden. PRÄSIDENT: Ich habe es so verstanden, daß von Seiten der Landesregierung kein Abänderungsantrag mehr zu Artikel 20 kommt. Ich unterbreche die Sitzung für 10 Minuten, um im Sinne des von der Abgeordneten Kury vorgebrachten Anliegens allen Abgeordneten die Möglichkeit zu geben, den von der Landesregierung zu Absatz 2 eingebrachten Abänderungsantrag (Ersetzungsantrag) näher zu überprüfen. ORE 17.25 UHR ---------ORE 17.36 UHR PRÄSIDENT: Die Sitzung ist wieder aufgenommen. Zu diesem Abänderungsantrag ist noch ein Abänderungsantrag von den Abgeordneten Willeit und Leitner eingebracht worden, der wie folgt lautet: Artikel 20 Absatz 2 Die Worte "zu kapitalisieren" werden durch die Worte "für 20 Jahre zu kapitalisieren" ersetzt. Articolo 20, comma 2 Dopo la parola "capitalizzazione" è aggiunta la parola "ventennale". Dieser Abänderungsantrag wird zurückgezogen. - 59 - Der nächste Abänderungsantrag ist auch von den Abgeordneten Willeit und Leitner eingebracht worden, der wie folgt lautet: Artikel 20 Absatz 2 Nach Buchstabe c) wird Buchstabe d) eingefügt: "d) die Geländebeschaffenheit". Articolo 20, comma 2 Dopo la lettera c) è aggiunta la seguente lettera d): "d) le caratteristiche del terreno". Auch dieser Abänderungsantrag wird zurückgezogen. Landesrat Berger, Sie haben das Wort zur Erläuterung. BERGER (Landesrat für Landwirtschaft, Land- und forstwirtschaftliche Berufsertüchtigung – SVP): Im Ersetzungsantrag zum Absatz 2 des Artikels 20 ist eine etwas kürzere Fassung eingefügt worden, die dem jetzt gängigen System mehr Rechnung trägt, weil die Erfahrungswerte mit dem jetzt angewendeten System irgendwo doch sehr zielführend waren und der Absatz 2, so wie er in der ursprünglichen Form festgeschrieben ist, zu verschiedenen Auslegungen führen könnte. Deswegen hat man hier einen kürzeren Text mit unterschiedlichen Prozentsätzen der Kapitalisierung für die verschiedenen Tätigkeiten festgelegt, um bei zusätzlichen Tätigkeiten, die ja in Zukunft eventuell nicht mehr ausgeübt werden könnten ... Wenn ich sage, daß ich am Hof zum jetzigen Zeitpunkt mit der Familie, so wie sie jetzt besteht, eine Zu- und Nebenerwerbstätigkeit ausübe und daraus ein Ertrag entsteht, dann ist noch lange nicht gesagt, daß der neue Hofübernehmer diese Tätigkeit auch weiterhin ausüben kann, wenn die Familie nicht mehr in dieser Form aufrecht bleibt, wie sie zum heutigen Zeitpunkt vor der Übergabe zusammengesetzt ist. Man kann nicht sagen, daß der Status von heute auch der Status der nächsten zwanzig Jahre sein wird. Deswegen wird die landwirtschaftliche Tätigkeit, die Bearbeitung von Grund und Boden mit einem Prozentsatz der Kapitalisierung und die Zu- und Nebenerwerbstätigkeiten mit einem anderen Prozentsatz berechnet. KURY (GAF-GVA): Ich muß auf die Generaldebatte zurückgreifen, wo ich meine Bedenken zu diesem Gesetz zum Ausdruck gebracht hatte. Abgesehen von jenem Bereich, den wir zum Teil gelöst haben, d.h. die Thematik der Zersiedelung, war ein zweiter Schwerpunkt in meiner Generaldebatte die ganze Problematik betreffend den Hofübernahmepreis. Ich muß es ein bißchen ausholen, weil ich sonst nicht zu Ihrem Abänderungsantrag Stellung nehmen kann. So wie der Artikel 20 uns vorgelegt worden ist, war auf alle Fälle eine ganz deutliche Absicht dahinter, nämlich diesen Hofübernahmepreis so gering, so klein wie möglich zu halten. Das ist eine Fortsetzung einer bestimmten Tradition, die aus meiner Sicht zu einer bestimmten Zeit sehr wohl ihre Berechtigung gehabt hat, nämlich in der Zeit, wo Bauern in erster Linie Vollerwerbsbauern waren und wo praktisch die Übernahme eines geschlossenen Hofes es zum ersten Ziel gehabt hat, diesen Hof für die - 60 - Zukunft existenzfähig zu gestalten. Aufgrund dieses Prinzips hat man eine bestimmte Ungerechtigkeit gegenüber den sogenannten weichenden Erben in Kauf genommen, weil man dieses Prinzip höher eingestuft hat. Das war so. Ich denke, daß man in der heutigen Zeit sehr wohl der Wandlung, der Realität Rechnung tragen muß. Wenn Landesrat Berger in öffentlichen Auftritten sagt, daß 70 Prozent der Bauern - letzthin habe ich sogar gehört, daß er von 75 Prozent gesprochen hat - Nebenerwerbsbauern sind, dann ergibt sich eine ganz andere Situation. Das heißt also, dieser geschlossene Hof hat nicht mehr das Überleben einer Familie zu sichern, sondern hat ein Zusatzeinkommen - zusätzlich gibt es ein anderes Einkommen , das den Hofübernehmer mit den weichenden Erben gleichstellt. Ich möchte sagen, warum mir das sehr wichtig ist und warum ich hier auch noch an die Abgeordnete Rosa Thaler appelliere. Wer ist denn der Leidtragende, wenn der Hofübernahmepreis gering gehalten wird? Ich denke, daß in erster Linie die Frauen die Leidtragenden sind, auch nach der erfolgten Gleichstellung durch dieses Gesetz, weil wir wissen, daß der Großteil der Übergabe der Höfe zu Lebzeiten passiert und daß wahrscheinlich die gleiche Präferenz von Seiten des Erblassers weiterhin bestehen wird, nämlich in erster Linie dem Buben den Hof zu übergeben. Also, der Bub - zu 70 Prozent hat er ein Zusatzeinkommen - bekommt den Hof und die anderen, vor allem die Mädchen, müssen gehen. Ich denke, da muß man in diesem Augenblick schon sagen, zumal das ursprüngliche Prinzip, nämlich die Überlebensfähigkeit des Hofes aufgrund des Ertrags des Hofes nicht mehr zutrifft, daß es jetzt an der Zeit wäre, soziale Gerechtigkeit walten zu lassen. Ich denke, daß man bei der Festsetzung dieses Hofübernahmepreises ruhig ein bißchen auch an die weichenden Erben denken kann. Das war mein Beitrag in der Generaldebatte. Ich sehe, daß Sie einerseits dieser Meinung Rechnung getragen haben, zumal Sie die Kapitalisierung zu 9 Prozent, die früher für den Tourismus vorgesehen war und die Sie mit einer Begründung abgeschafft haben, wie sie auch aus dem Begleitbericht hervorgeht, die nicht ganz einleuchtend war, jetzt wieder eingefügt haben, und das finde ich gut. Also, Zu- und Nebenerwerbstätigkeit am Hof wird zu 9 Prozent kapitalisiert und nicht alles im Bausch und Bogen zu 5 Prozent, wie Sie es vorher vorgeschlagen haben. Insofern eine kleine Verbesserung, allerdings besteht ein ganz großes Problem weiterhin. Das bezieht sich auf den Zu- und Nebenerwerb am Hof, also Ferien auf dem Bauernhof nehme ich an das fällt in erster Linie hinein -, Bienenzüchtung und Honigherstellung und was weiß ich was da noch zum Tragen kommen kann. Mein ganz großes Problem ist der Absatz 4 dieses Artikels, wo wir festlegen, daß viele Zusätze oder positive Infrastrukturen, die sich auf dem Hof befinden, nicht extra bewertet werden. Da habe ich meine Probleme. Deshalb frage ich mich, wie denn das zusammengeht. Also, das Einkommen aus dem Zu- und Nebenerwerb wird mit 9 Prozent kapitalisiert, aber die Infrastruktur, wo dieses Einkommen realisiert wird, wird eigentlich nicht separat bewertet. Da sehe ich einfach eine Inkongruenz auch in der Gedankenführung. Ich glaube, wenn Sie zurecht hier die 9 Prozent für das Einkommen - 61 - aus Zu- und Nebenerwerb einfügen, müssen Sie anschließend auch jene Infrastrukturen, die diesen Zu- und Nebenerwerb möglich machen, separat bewerten und in den Hofübernahmepreis extra einbeziehen – das wäre mein Wunsch im Zusammenhang auch mit diesem Abänderungsantrag -, oder Sie lassen die Bewertung der Infrastrukturen für Zu- und Nebenerwerb am Hof so, wie Sie sie bis jetzt gehabt haben. Die vorliegende Formulierung laut Änderungsantrag ist eine andere, als die ursprünglich im Absatz 4 des Artikels vorgeschlagene. Im übrigen möchte ich gleich noch vorausschicken, daß der Absatz 4 auch beim besten Willen absolut unverständlich ist. Lesen Sie die deutsche Version, lesen Sie die italienische Version! Wir haben jetzt zehn Minuten lang versucht, diesen Absatz zu verstehen, er ist einfach unverständlich! PÜRGSTALLER (SVP): Der Grundsatz sollte so sein, daß es eigentlich möglich sein müßte, daß die Hofübergabe sozusagen erfolgt und daß ein Wirtschaften nachher auch ermöglicht wird. Also, zu diesem Grundsatz stehe ich voll und ganz. Ich habe allerdings ein bißchen die Vermutung, daß wir mit dieser Lösung, die ja eigentlich nichts Neues ist - das muß man dazu sagen -, die Situation für die Weichenden nicht verbessern. Landauf, landab hören wir doch sehr große Klagen, daß die Weichenden sozusagen auf der Strecke bleiben. Es ist nun einmal so, daß der Zuund Nebenerwerb auch irgendwo differenziert gesehen werden muß. Ich kann natürlich einen Zu- und Nebenerwerb haben, wie z.B. Urlaub auf dem Bauernhof oder eine kleine Schmiede dazu u.dgl. Ich glaube, hier passiert noch nicht allzuviel, aber es gibt auch Zu- und Nebenerwerb, wo doch eine relativ große Ertragslage gegeben ist. Wenn ich hergehe und mit 9 Prozent kapitalisiere, dann muß ich sagen, daß die Verhältnismäßigkeit nicht unbedingt gegeben ist. Was hier insgesamt offengelassen wird, ist, daß ich die Schätzungen eigentlich diesen Schätzmeistern total frei überlasse. Es gibt eigentlich keine Richtwerte. In der Vergangenheit war es oft so, daß gerade diese Richtwerte sehr gewaltig differiert haben. Deshalb wäre es eigentlich von der Politik her förderlich gewesen, irgendwo eine Richtschnur zu geben, damit man irgendwo sich auch danach ausrichten kann. Dies alles finde ich in diesem Artikel nicht enthalten. Deswegen gehe ich davon aus, daß die Situation sich nicht verbessern wird. Das finde ich eigentlich persönlich schade, vor allem für all jene, welche als weichende Erben auch ihren berechtigten Anspruch haben. WILLEIT (Ladins): Zum Abänderungsantrag möchte ich zwei Worte sagen. Ich habe meine zwei Abänderungsanträge zurückgezogen, weil sie entweder nichts brachten oder nicht mehr hineinpaßten. Ich muß sagen, daß dieser Änderungsantrag, wenigstens formell, auch nicht auf eigenen Füßen steht, denn man muß sich vorstellen, daß der kapitalisierte Reinerlös wohl der Übernahmepreis ist. Das muß man sich denken, das ist nicht ausgedrückt. Ich habe aber das Wort ergriffen, um eine Frage zu stellen. Warum sind die Korrekturfaktoren nicht mehr interessant? Warum werden - 62 - die Buchstaben a), b) und c) weggelassen? Sind sie nicht mehr notwendig oder warum werden sie jetzt gestrichen? Das wäre ich neugierig zu erfahren. BERGER (Landesrat für Landwirtschaft, Land- und forstwirtschaftliche Berufsertüchtigung – SVP): Wenn ich zu den Fragen der Frau Kury kurz Stellung nehmen kann, dann muß ich sagen, daß Sie jetzt wieder irgend etwas herbeiredet, was wir mittels Gesetz ausgeschlossen haben, was wir mittels Gesetz eliminiert haben, nämlich die ungleiche Behandlung der Geschlechter. Sie sagen, die Leidtragenden seien immer wieder die Mädchen. Wir haben jetzt ganz bewußt eliminiert, daß die Leidtragenden die Mädchen sein sollen, wir haben beschlossen, daß bei der Erbfolge eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Geschlechtes ausgeschlossen ist. Sie versuchen das jetzt wieder herbeizureden, ich weiß nicht aus welchem Grund. Sie haben vom Artikel 4 geredet. Ich weiß nicht, ob wir uns da richtig verstanden haben, denn im Artikel 4 ... Sie haben vom Artikel geredet und nicht vom Absatz 4! Dann ist die Situation natürlich eine ganz andere. Dann muß ich mich auch wieder anders orientieren, denn ich orientiere mich immer nach dem, was gesagt worden ist. Der Absatz 4 hat natürlich mit diesem Abänderungsantrag in dem Sinne einen Zusammenhang, weil hier dasselbe gilt, d.h. ich sage, ich bewerte die Liegenschaft, die Infrastruktur, nur bewerte ich sie nicht separat, sondern im gemeinsamen Bewertungsverfahren der Infrastruktur als solche. Ich weiß ja nicht, ob diese Infrastruktur morgen aus einer neuen Familiensituation heraus noch für diese Tätigkeit genutzt werden kann, weil sich nach der Übernahme des Hofes eine neue Situation ergibt und sich neue Möglichkeiten ergeben können. Es können aber auch Möglichkeiten, die heute gegeben sind, morgen nicht mehr da sein. Deswegen kann ich nicht irgend etwas, was ich für einen Zweck genutzt habe, wenn ich nicht sicher bin, ob das in Zukunft auch wieder für diesen Zweck weiter genutzt werden kann, separat und zusätzlich bewerten. Deswegen heißt es nicht, daß sie nicht bewertet werden, sondern daß sie nicht extra und separat bewertet werden. Das betrifft die handwerkliche Tätigkeit, das betrifft den Urlaub am Bauernhof oder alles, was Zu- und Nebenerwerbsmöglichkeiten am Bauernhof sind. Herr Willeit! Es ist so, daß die Auflistung, die im ursprünglichen Text des Artikels 20, Buchstaben a), b) und c) enthalten ist, dazu führen könnte, daß man sagt, was aufgelistet ist, im Gesetz festgeschrieben ist, kann bewertet werden, alles andere nicht. Deswegen hat man hier den Spielraum gelassen, daß man die Festlegung des Reinerlöses dem Gutachten eines Schätzfachmannes, der eine bestimmte Erfahrung mit sich bringen muß, eine bestimmte Tätigkeit bereits ausgeübt haben muß, daß man also diese Schätzung dem Gutachter überläßt, ohne von vornherein irgend etwas festzuschreiben, was auch zu Mißverständnissen führen könnte. - 63 - KURY (GAF-GVA): In persönlicher Angelegenheit! Dankeschön, Herr Landesrat. Nachdem auch ich mich meistens daran orientiere, was gesagt worden ist, genauso wie Sie dies mir gerade gesagt haben, würde ich Ihnen gerne erklären, warum ich trotzdem der Meinung bin, daß in den allermeisten Fällen der "Übernehmer des Hofes" weiterhin ein Übernehmer des Hofes und nicht eine Übernehmerin des Hofes sein wird, und zwar möchte ich Ihnen das mit Ihren Argumenten beweisen. Sie und Ihre Partei haben ungefähr zehn Jahre lang gesagt, diese Diskriminierung von Frauen sei ein virtueller Fall, weil tatsächlich die Hofübernahme zu Lebzeiten geregelt wird und deshalb dieser Fall der Benachteiligung der Frau nur zu einem ganz verschwindenden Prozentsatz Wirklichkeit wird. Das war Ihre Argumentation und die Tatsache, daß es wahrscheinlich genauso weitergehen wird, wie es bis jetzt gewesen ist, nämlich, daß 75 Prozent männliche Hofübernehmer sein werden und daß - gut gemessen, nehme ich an, Ihre Angabe - 25 Prozent weibliche Hofübernehmerinnen sein werden. Daraus entnehme ich, daß in Zukunft die weichenden Erbinnen das Nachsehen haben werden. Deshalb ist hier die Benachteiligung bei einem Hofübernahmepreis trotzdem immer mit Schwerpunkt Frauen, die den Hof verlassen müssen, so einfach. Ich rede nichts herbei, denn es ist so. Sie haben mir das zehn Jahre lang so gesagt. PRESIDENTE: Metto in votazione l’emendamento Berger/Durnwalder: approvato con 2 voti contrari, 4 astensioni e i restanti voti favorevoli. C’è un altro emendamento al comma 4, presentato dai consiglieri Kury e Willeit, che dice: "L’ultimo periodo è soppresso". Absatz 4: "Letzter Satz wird gestrichen". La consigliera Kury ha la parola per l’illustrazione. KURY (GAF-GVA): Herr Landesrat! Der gesamte Absatz 4 ist problematisch. Sie haben bereits auf meine Einwände geantwortet. Es wird bewertet, nur nicht getrennt bewertet. So haben Sie mir vorher geantwortet. Das heißt also, daß kleine Pensionen, Schmieden, Tischlereien, Sägereien usw., die bei einem Bauernhof dabei sind, irgendwie in die Gesamtbewertung des Hofes einfließen, vor allem aber mit dem Absatz 2, wie wir ihn jetzt beschlossen haben, ohne Kriterium, ohne nichts. Das hat auch der Abgeordnete Pürgstaller hier bestätigt. Irgendwie wird das mitberücksichtigt, aber es gibt kein Kriterium, wie dieser Wert miteinfließt. Jetzt ist dieser Absatz 4 auf zwei Sätze aufgeteilt. Der erste Satz spricht irgendwie - jedenfalls so verstehe ich ihn -, von Gütern, die nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen, aber doch in einer engen Verbindung mit dem Hof stehen müssen, und daß der Hof einen schweren Nachteil hätte, wenn dieser Teil abgetrennt würde. Ich weiß nicht ganz genau, woran Sie denken. Ich wäre Ihnen dankbar für ein Beispiel. Ich entnehme aber dem Sinn, daß doch eine Verbindung zwischen der nicht landwirtschaftlichen Tätigkeit und der landwirtschaftlichen Tätigkeit gegeben sein muß. - 64 - Im zweiten Satz, Herr Landesrat, wird deutlich, daß zwischen dieser Tätigkeit und dieser Infrastruktur, die nicht getrennt bewertet wird, absolut keine Verbindung mehr zu bestehen hat, also mit dem Hof eigentlich nichts zu tun hat. Bei der Hofübernahme ist es ja nicht klar, ob diese Tätigkeit weiter ausgeübt wird – das war Ihr Argument, das Sie mir vorher gesagt haben -, das ist im Augenblick der Hofübernahme irrelevant. Darüber wird der Hofübernehmer frei entscheiden, aber der Wert an und für sich ist in diesem Augenblick da. Ich denke, daß es bei der Bewertung oder bei der Festsetzung des Hofübernahmepreises nicht angeht, daß alles das, was positiv ins Gewicht fallen könnte und den Preis anheben ließe, nicht getrennt bewertet wird und alles das, was den Preis schmälert, wie z.B. Fruchtgenuß, Gebrauchsrechte, Wohnrechte usw. getrennt bewertet und abgezogen wird, mit der ganz eindeutigen Zielsetzung, daß man den Hofübernahmepreis gering halten will. Ich denke, es bleibt ganz einfach die Ungerechtigkeit, daß dieser eine Hofübernehmer – ich wiederhole noch einmal -, der zu 70 Prozent eben ein Zusatzeinkommen hat, zum Hof und zum Zusatzeinkommen auch noch eine andere Infrastruktur sozusagen gratis mitgeliefert bekommt, während die weichenden Erben – ich sage, sie sind die weichenden Erbinnen – leer ausgehen und zum Schaden noch den Spott haben. Der Hofübernehmer, Mann, hat zum Hof, zur Landwirtschaft, zu dieser Zusatzinfrastruktur auch noch das Wohnrecht und die weichenden Erbinnen haben keinen Hof, keine Infrastruktur, kein Wohnrecht und suchen sich mit dem Taschengeld, das sie ausbezahlt bekommen, irgendwo in der Stadt eine teure Einzimmerwohnung. Ich frage mich, ob das heute noch notwendig ist. Jetzt komme ich zu meiner Grundsatzfrage zurück. Es war wahrscheinlich notwendig, in früheren Zeiten war es notwendig, in denen dieser geschlossene Hof tatsächlich eine Familie erhalten mußte. Da war es notwendig und da mußte man, wenn man das zum Prinzip erklärt hat, Ungerechtigkeiten in Kauf nehmen. Heute ist das aber nicht mehr notwendig. Wenn wir denken, welchen Wert all jene Höfe haben, die neu geschlossen werden ... Jetzt komme ich wieder zu meinem Beitrag in der Generaldebatte zurück, daß in den überwiegenden Fällen die Höfe nicht irgendwo in der Höhe, auf dem Berg, wo ein karges Auskommen besteht, neu geschlossen werden, sondern in der Weingegend, in der Talsohle und daß das natürlich Höfe mit einem ganz hohen Marktwert sind. Da, denke ich, sollte man eigentlich diese Vorzüge nicht ausschließlich einem einzigen zukommen lassen, sondern, wenn möglich, auf mehr Gerechtigkeit schauen. Im übrigen schlage ich vor, diesen zweiten Absatz zu streichen, weil er unverständlich ist, lieber Landesrat Berger. Es hat keinen Sinn, täglich in der Presse zu sagen, wie sehr wir Wert darauf legen, daß die Gesetze lesbar sind, und die Abgeordneten hier im Saal mit einem durchschnittlichen Intelligenzquotient verstehen nicht, was hier ausgesagt wird. Bitte vergleichen Sie den deutschen Text mit dem italienischen! Aus dem italienischen Text geht im zweiten Satz, einigermaßen nebulös, würde ich sagen, also völlig verschleiert, aber irgendwo doch hervor, daß diese Zusatztätig- - 65 - keit irgend etwas mit Landwirtschaft zu tun haben soll: "sempre che servano per l’esercizio di un’attività non prevalente, anche a scopi agricoli". Also, sie müssen irgendwo, wenn auch nicht vorwiegend, für landwirtschaftliche Zwecke genützt werden, während im deutschen Text eindeutig steht, daß diese Ausübung einer untergeordneten Tätigkeit auch nichts mit Landwirtschaft zu tun haben kann. Die Unterordnung "auch landwirtschaftlicher Art" ist ein Beispiel, was das für eine Tätigkeit sein kann. Es ist aber keine Definition und hat keine Ausschließlichkeit. Ich würde auch schon deshalb dafür plädieren, daß dieser Absatz gestrichen wird, weil er unverständlich ist. LO SCIUTO (Lista Civica - Forza Italia - CCD): Segnalo intanto alla Presidenza forse per una correzione in sede di stesura definitiva, al comma 5 dove il termine "abziehen" viene tradotto con "difalcato", che non ho mai trovato, semmai "defalcato". Effettivamente, assessore Berger, questo comma è di difficile comprensione. L'ho letto e riletto e non so se ho compreso bene, quindi se si fa fatica, sarebbe bene metterci le mani. Mi sembra di capire che i beni strumentali, parlo del primo periodo del comma 4, utilizzati a scopi non agricoli non vengono stimati affatto, nel senso che rientrano nella stima e nella valutazione del maso nel suo complesso, quindi si fa riferimento al reddito di cui al comma 2. Non è che non vengono valutati separatamente, ma non vengono valutati affatto. Se per esempio c'è annesso un agriturismo con strutture, queste non vengono valutate per nulla, semmai si valuta il maso nel suo complesso facendo ricorso al comma 2, cioè alla redditività di un maso, sia ciò che riguarda l'attività propriamente agricola, sia per ciò che riguarda l'attività non agricola. Il bene strumentale di per sé quindi non entra in nessuna valutazione. Il secondo periodo del comma 4 è davvero di difficilissima comprensione. Mi riferisco naturalmente al testo italiano, che, altrimenti l’avrei capito bene, è scritto male. Mi sembra di capire che la stima separata non viene seguita anche per i beni la cui permanenza al maso sia necessaria, ma che tuttavia, anche se non prevalentemente, servano anche per l'attività agricola. Se non fosse così è incomprensibile, ma se pure fosse, come credo di interpretare io, è scritto davvero male. "La stima separata non viene eseguita anche per beni la cui permanenza al maso sia necessaria per altri motivi, sempre che servano per l'esercizio di un'attività non prevalente anche a scopi agricoli". Vorrei che Lei mi dicesse se la mia interpretazione, cioè che comunque un nesso con l'attività agricola, sebbene non prevalente, debba esserci, è giusta oppure no. Deve avere un nesso, seppure non prevalente, con l'attività agricola? PRESIDENTE: Da parte nostra possiamo dire che effettivamente i due testi non corrispondono. Però sentiamo l'assessore. BERGER (Landesrat für Landwirtschaft, Land- und forstwirtschaftliche Berufsertüchtigung – SVP): Frau Präsidentin! Zu Ihrer Feststellung muß ich nur - 66 - klarstellen, daß Gesetzentwürfe das Rechtsamt und das Übersetzungsamt durchlaufen. Diese Übersetzungen stammen sicherlich nicht aus meiner Feder. Wenn das Präsidium feststellt, daß irgend etwas nicht stimmt, dann muß ich fragen, wo das Problem liegt, denn es ist hausintern übersetzt worden. Wenn das nicht übereinstimmt, dann muß man auch dementsprechend die technischen Richtigstellungen, egal ob im italienischen oder deutschen Text vornehmen. Frau Kury! Wenn man von Gütern von wirtschaftlich zwar untergeordneter Bedeutung spricht, die aber mit dem Hof derartig verbunden sind, daß eine Abtrennung den Weiterbestand des Hofes gefährden würde, dann kann ich nicht sagen, daß, wenn zwei Tätigkeiten, einmal die landwirtschaftliche Tätigkeit und dann noch eine Zu- und Nebenerwerbstätigkeit, am Hof ausgeübt werden, jemand nur diesen Anteil des Gebäudes übernehmen und den geschlossenen Hof behalten kann, der die landwirtschaftliche Tätigkeit, d.h. Bearbeitung von Grund und Boden hat, und der andere Teil des Gebäudes herausgetrennt und als Erbteil aufgeteilt und an die anderen Erben übertragen wird. Das würde ein Zerreißen des Hofes mit sich bringen und das Prinzip des geschlossenen Hofes wäre damit gebrochen. Das ist damit gemeint. Bei den zusätzlichen Tätigkeiten, Herr Lo Sciuto, ist es immer so, daß es sich hier um Zu- und Nebenerwerbstätigkeiten handelt, die am Hof stattfinden. Ich kann nur das bewerten, was am Hof stattfindet. Wenn jemand im Zu- und Nebenerwerbsbereich ein abhängiges Arbeitsverhältnis – auch in Part-time eingeht -, dann ist das logischerweise nicht bewertbar, weil das ein persönliches Einkommen ist. Wenn ich aber am Hof eine handwerkliche Tätigkeit oder irgend eine andere zusätzliche Tätigkeit im Rahmen der zugelassenen Tätigkeiten am Hof ausübe, dann ist das immer eine untergeordnete Tätigkeit in Verbindung mit meiner Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer. Hier ist die direkte Verbindung da. Wenn ich vom Urlaub am Bauernhof im Bereich der Vermietung von Zimmern oder Verabreichung von Speisen und Getränken rede, dann ist das eine landwirtschaftliche Tätigkeit im untergeordneten Sinne zur Bearbeitung von Grund und Boden. Das ist der Sinn dieser Formulierung. Im Absatz 4 steht: " ... sofern sie der Ausübung einer untergeordneten Tätigkeit, auch landwirtschaftlicher Art, dienen". Damit meine ich den Urlaub am Bauernhof oder Zusammenhängendes. So ist die Formulierung gedacht und niedergeschrieben. Vielleicht ist es notwendig, daß Erklärungen dazu gegeben werden, denn ich kann nicht alle Tätigkeiten aufführen, die als solche anerkannt werden, denn diese ändern sich von Tag zu Tag und werden immer mehr. Deswegen ist es nicht möglich, detaillierte Auflistungen zu liefern. PRESIDENTE: In sede di coordinamento controlleremo la traduzione. Metto in votazione l’emendamento Kury/Willeit: respinto con 2 voti favorevoli e i restanti voti contrari. C’è un altro emendamento, che è stato presentato dalla consigliera Thaler e dall’assessore Berger, che dice: "Il comma 7 è soppresso". - 67 - "Absatz 7 wird gestrichen". Qualcuno chiede la parola? Nessuno. Allora lo metto in votazione: approvato con 3 astensioni e i restanti voti favorevoli. Qualcuno chiede la parola sull’articolo 20? Carlo Willeit ha la parola, ne ha facoltà. WILLEIT (Ladins): Ich bin sehr unglücklich über die Streichung der Korrekturfaktoren, denn sie waren meines Erachtens sehr wichtig. Was hier berücksichtigt wird, ist, wenn ich mich nicht täusche, der Reinerlös aus Hof- und Nebenerwerb, nicht landwirtschaftliche Güter, dem Hof dienliche Güter. Die Strumentalgüter kommen nicht in Frage. Es kommt nicht in Frage, wie der Ertrag erwirtschaftet wird, wie der Hof einen Ertrag bringt, und das ist sehr wichtig. Bei der Schätzung kommt nur das Ausmaß des Ertrages zum Tragen und nicht wie es erwirtschaftet wird. Da wissen wir, welchen Unterschied es gibt. Wir wissen auch, wie sehr die Strumentalgüter – nennen wir sie so –, die Gebäude Einfluß auf den Ertrag haben. Wenn ich ein altes sich im schlechten Zustand befindliches Gebäude habe und ich deshalb das Gebäude neu errichten muß, dann habe ich für zwanzig Jahre keinen Ertrag. Wenn sie neu und bereits amortisiert sind, dann habe ich für die nächsten zwanzig Jahre einen Ertrag. Ich bin über diese Nichtberücksichtigung dieser Faktoren nicht glücklich, die sehr klar als Korrekturfaktoren angeführt waren. Sie sind Korrekturfaktoren. Als grundlegender Maßstab gilt auf jeden Fall der Ertrag, der Reinerlös, aber die anderen Faktoren hätten meines Erachtens dazugepaßt, denn sie haben bei der Feststellung eines geschlossenen Hofes eine sehr große Bedeutung. KURY (GAF-GVA): Ich möchte mein geharnischtes Nein zu diesem Artikel ankündigen, lieber Landesrat Berger. Sie haben eigentlich in Ihrer Argumentation meine Argumente nicht entkräftet. Bis jetzt gab es bereits eine Diskussion darüber, ob es gerechtfertigt ist, den Übernahmepreis so zu definieren, wie er im Gesetz bis jetzt definiert war. Es gab Vorschläge. Ich erinnere nur an eine rege Diskussion auch im Rahmen der gesamten landwirtschaftlichen Erneuerung. Es gab Vorschläge, diesen Hofübernahmepreis anders zu ermitteln bzw. zum Reinertrag auf das Einkommen aus dem Zu- oder Nebenerwerb dazuzuzählen, eine bestimmte Tabelle zu erstellen, die bis zum Marktwert des Hofes geht, wenn das Einkommen aus dem Zuerwerb hoch ist. Alle diese Diskussionen haben Sie eigentlich überhaupt nicht beachtet. Der Abgeordnete Pürgstaller sagt, mit Absatz 2 sei eigentlich die de facto Situation gleich belassen worden. Ich muß sagen, de facto ist die Situation nicht gleich belassen, sondern verschlechtert worden. Man hat an der Bewertung des Übernahmepreises nichts verändert - 5 Prozent Kapitalisierung, 9 Prozent Kapitalisierung aus dem Erlös von Zu- und Nebenerwerb -, hat aber zusätzlich den Passus eingefügt, daß alle diese Güter, die für den Zu- und Nebenerwerb gedacht sind, mit der Landwirtschaft nichts, ja gar nichts zu tun haben müssen. Man soll das ganz einfach deutlich sagen, - 68 - daß alle diese Güter nicht getrennt bewertet werden, sondern irgendwie in die gesamte Bewertung des Hofes einfließen und praktisch gemeinsam einem Erben übergeben werden. Das ist ganz einfach ungerecht und entbehrt jeglicher Notwendigkeit! Ich denke, daß das eigentlich ein Fehler ist, wenn man diese Ungerechtigkeiten in alle Zukunft fortsetzt, zumal die Notwendigkeiten, mit denen diese Ungerechtigkeiten in der Vergangenheit irgendwie legitimiert worden sind, eben weggefallen sind. Deshalb ein Nein gegen diese ganz deutliche Diskriminierung der weichenden Erben, die in erster Linie weichende Erbinnen sind. PRESIDENTE: Chi vuole ancora intervenire? Nessuno. Metto in votazione l’articolo 20. La consigliera Klotz e altri due consiglieri hanno chiesto la votazione per appello nominale. E’ stato estratto il numero 18. LAMPRECHT (SVP): Ja. LEITNER (Die Freiheitlichen): (Abwesend) LO SCIUTO (Lista Civica – Forza Italia – CCD): No. MESSNER (SVP): Ja. MINNITI (AN): No. MUNTER (SVP): (Abwesend) PAHL (SVP): Ja. PÖDER (UFS): (Abwesend) PÜRGSTALLER (SVP): Enthalten. SAURER (SVP): (Abwesend) SEPPI (Unitalia – Movimento Sociale F.T.): (Assente) STOCKER (SVP): (Abwesend) THALER H. (SVP): (Abwesend) THALER ZELGER (SVP): Ja. - 69 - THEINER (SVP): Ja. URZÌ (AN): (Assente) WILLEIT (Ladins): Nein. ZENDRON (GAF-GVA): Nein. ATZ (SVP): Abwesend BAUMGARTNER (SVP): Ja. BERGER (SVP): Ja. CIGOLLA (Il Centro): Sì. DENICOLÒ (SVP): Ja. DI PUPPO (Popolari – Alto Adige Domani): (Assente) DURNWALDER (SVP): Ja. FEICHTER (SVP): (Abwesend) FRICK (SVP): (Abwesend) GNECCHI (Progetto Centrosinistra – Mitte Links Projekt): Astenuta. HOLZMANN (AN): (Assente) HOSP (SVP): (Abwesend) KASSLATTER MUR (SVP): Ja. KLOTZ (UFS): (Abwesend) KURY (GAF-GVA): Nein. LADURNER (SVP): Ja. LAIMER (SVP): (Abwesend) - 70 - PRESIDENTE: Comunico l’esito della votazione: schede consegnate 19, 12 sì, 5 no e 2 astensioni. L’articolo 20 è approvato. Art. 24 Prezzo di assunzione ed eventuali riduzioni 1. Divenuta definitiva la sentenza che determina il prezzo di assunzione, l’erede che non si avvalga della facoltà di cui al comma 2, diventa assuntore del maso e debitore della massa ereditaria per l’ammontare del prezzo di assunzione determinato nella sentenza. 2. Entro il termine perentorio di giorni 20 dalla data in cui è divenuto definitivo il provvedimento di determinazione del prezzo di assunzione, l’avente diritto all’assunzione può dichiarare con atto scritto da consegnare al giudice, di non voler assumere il maso al prezzo determinato. In tale caso il giudice ordina la citazione dei coeredi e fissa l’udienza. 3. All’udienza fissata i coeredi possono dichiarare di essere disposti ad assumere il maso al prezzo determinato. Nel verbale dell’udienza il giudice dà atto delle dichiarazioni fatte dai coeredi e determina l’assuntore del maso. Fra più dichiaranti, l’avente diritto all’assunzione è scelto secondo l’ordine di preferenza di cui all’articolo 14. 4. In mancanza di dichiarazioni di assunzione, il giudice all’udienza stessa diminuisce di un sesto il prezzo precedentemente determinato e fissa nuova udienza per le eventuali dichiarazioni di assunzione del maso al prezzo così ridotto. La riduzione di un ulteriore sesto continua finché uno dei coeredi dichiara di assumere il maso. ---------Art. 24 Übernahmepreis und eventuelle Abschläge 1. Nachdem das Urteil, das den Übernahmepreis festsetzt, endgültig geworden ist, wird der zur Übernahme berufene Erbe, der nicht vom Recht im Sinne von Absatz 2 Gebrauch macht, Übernehmer des Hofes und Schuldner der Erbmasse in Höhe des im Urteil festgesetzten Übernahmepreises. 2. Innerhalb der Ausschlussfrist von 20 Tagen ab dem Tag, an dem die Verfügung über die Festsetzung des Übernahmepreises endgültig geworden ist, kann der Übernahmeberechtigte mit einer bei Gericht zu hinterlegenden Eingabe erklären, dass er den Hof zum festgesetzten Preis nicht übernimmt. In diesem Falle ordnet das Gericht die Vorladung der Miterben an und setzt hierfür eine Verhandlung fest. 3. In der anberaumten Verhandlung können die Miterben erklären, dass sie bereit sind, den Hof zum festgesetzten Preis zu übernehmen. In der Verhandlungsniederschrift beurkundet das Gericht die von den Miterben abgegebenen Erklärungen und bestimmt den Hofübernehmer. Unter mehreren Erklärenden erfolgt die Auswahl des Übernahmeberechtigten in der in Artikel 14 vorgesehenen Rangordnung. 4. In Ermangelung einer Annahmeerklärung hat das Gericht in der erwähnten Verhandlung den vorher festgesetzten Preis um ein Sechstel herabzusetzen und eine neue Verhandlung für die allfälligen Hofübernahmeerklärungen zum so herabgesetzten Preis festzusetzen. Die - 71 - Herabsetzung um ein weiteres Sechstel wird fortgesetzt, bis einer der Miterben erklärt, den Hof zu übernehmen. E’ stato presentato un emendamento dall’assessore e dal consigliere Feichter, che dice: Il comma 1 dell’articolo 24 è così sostituito: "1. Divenuta definitiva la sentenza che determina il prezzo di assunzione del maso, l’erede che non si avvalga della facoltà di cui al comma 2, diventa assuntore del maso e debitore della massa ereditaria per l’ammontare del prezzo di assunzione determinato nella sentenza". Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "1. Nachdem das Urteil, das den Hofübernahmspreis festsetzt, endgültig geworden ist, wird der zur Übernahme berufene Erbe, der nicht von dem in Absatz 2 vorgesehenen Recht Gebrauch macht, Übernehmer des Hofes und Schuldner der Erbmasse in Höhe des im Urteil festgesetzten Übernahmspreises". Qualcuno chiede la parola? Nessuno. Allora lo metto in votazione: approvato con 4 astensioni e i restanti voti favorevoli. Il prossimo emendamento è stato presentato dall’assessore Berger e dal consigliere Feichter, che dice: Il comma 2 dell’articolo 24 è così sostituito: "2. Entro il termine perentorio di giorni 30 dalla data in cui è divenuto definitiva la sentenza di determinazione del prezzo di assunzione, l’avente diritto all’assunzione può dichiarare con atto scritto da consegnare al giudice, di non voler assumere il maso al prezzo determinato. In tale caso il giudice ordina la citazione dei coeredi e fissa l’udienza". Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "2. Innerhalb der Ausschlußfrist von 30 Tagen ab dem Tag, an dem das Urteil über die Festsetzung des Übernahmspreises endgültig geworden ist, kann der Übernahmsberechtigte mit einer bei Gericht zu hinterlegenden Eingabe erklären, daß er den Hof zum festgesetzten Preis nicht übernimmt. In diesem Falle ordnet das Gericht die Vorladung der Miterben an und setzt hierfür eine Verhandlung fest". Qualcuno chiede la parola? Nessuno. Allora lo metto in votazione: approvato con 4 astensioni e i restanti voti favorevoli. Qualcuno chiede la parola sull’articolo 24? Nessuno. Lo metto in votazione. KURY (GAF-GVA): Beschlußfähigkeit, bitte. PRESIDENTE: Va bene. Prego uno dei segretari questori di contare: approvato con 14 voti favorevoli e 5 astensioni. Art. 26 Pagamento del prezzo di assunzione agli eredi 1. Nella divisione dell’asse ereditario deve comprendersi, in surrogazione del maso, l’importo posto a carico dell’assuntore quale debito, a norma dell’articolo 20. - 72 - 2. La divisione fra i coeredi, compreso l’assuntore, avviene peraltro secondo le disposizioni del codice civile e dell’articolo 27. ---------Art. 26 Auszahlung des Übernahmepreises an die Erben 1. Bei der Teilung des Nachlassvermögens ist an Stelle des Hofes der dem Übernehmer nach Artikel 20 als Schuld angelastete Betrag einzubeziehen. 2. Im Übrigen erfolgt die Teilung unter den Miterben einschließlich des Übernehmers nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und nach Artikel 27. Qualcuno chiede la parola sull’articolo 26? Nessuno. Lo metto in votazione. MINNITI (AN): Chiedo la verifica del numero legale. PRESIDENTE: Va bene. Prego uno dei segretari questori di contare: approvato con 13 voti favorevoli e 6 astensioni. Art. 27 Dilazione di pagamento del prezzo di assunzione 1. Su richiesta dell’assuntore del maso, la commissione locale per i masi chiusi può concedere per il pagamento delle somme dovute ai coeredi un termine non superiore a cinque anni dall’assunzione effettiva del maso. Ove si trattasse di coeredi minorenni, il giudice, sentiti il legale rappresentante dei minorenni e la commissione locale per i masi chiusi, può disporre una proroga per il pagamento del conguaglio fino al raggiungimento della maggiore età. 2. Per tutte le somme dovute ai coeredi è prevista ipoteca legale, salvo esplicita rinuncia da parte dei coeredi. Gli importi dovuti sono da adeguare, a partire dalla loro scadenza, alla variazione dell’indice dei prezzi al consumo per le famiglie di operai ed impiegati, accertata dall’Istituto provinciale di statistica. 3. Se il maso viene trasferito per atto tra vivi ad un terzo prima della scadenza del termine concesso, le somme di conguaglio spettanti ai coeredi diventano esigibili con effetto immediato. 4. Per le somme di conguaglio il cui pagamento è stato prorogato dalla commissione locale per i masi chiusi o dal giudice a norma del presente articolo, devono essere corrisposti annualmente gli interessi legali con decorrenza dal giorno in cui è divenuto definitivo il provvedimento di determinazione del prezzo di assunzione. ---------Art. 27 Stundung der Auszahlung des Übernahmepreises 1. Auf Antrag des Hofübernehmers kann die örtliche Höfekommission für die Auszahlung der den Miterben geschuldeten Beträge eine Frist bewilligen, die fünf Jahre von der tatsächlichen Übernahme des Hofes an berechnet, nicht überschreiten darf. Wenn es sich um minderjährige Miterben handelt, so kann das Gericht nach Anhören des gesetzlichen Vertreters der Minderjährigen und der örtlichen Höfekommis- - 73 - sion eine Stundung für die Ausgleichszahlung bis zur Erreichung der Volljährigkeit verfügen. 2. Für alle den Miterben geschuldeten Beträge ist eine gesetzliche Hypothek vorgesehen, es sei denn, die Miterben verzichten ausdrücklich darauf. Die geschuldeten Beträge sind ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit der vom Landesinstitut für Statistik ermittelten Änderung der Indexzahl der Verbraucherpreise für Haushalte von Arbeitern und Angestellten anzugleichen. 3. Wenn der Hof vor Ablauf der bewilligten Zahlungsfrist durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden einem Dritten übertragen wird, werden die Abfindungsansprüche der Miterben unverzüglich fällig. 4. Für die Abfindungsbeträge, deren Zahlung von der örtlichen Höfekommission oder vom Gericht nach den Bestimmungen dieses Artikels gestundet worden ist, sind jährlich anfallende Zinsen zum gesetzlichen Zinsfuß ab dem Tage zu entrichten, an dem die Verfügung über die Festsetzung des Übernahmepreises endgültig geworden ist. E’ stato presentato un emendamento dall’assessore Berger e dal consigliere Feichter, che dice: Il comma 4 dell’articolo 27 è così sostituito: "4. Per le somme di conguaglio il cui pagamento è stato prorogato dalla commissione locale per i masi chiusi o dal giudice a norma del presente articolo, devono essere corrisposti annualmente gli interessi legali con decorrenza dal giorno in cui è divenuta definitiva la determinazione del prezzo di assunzione". Artikel 27 Absatz 4 erhält folgende Fassung: "4. Für die Abfindungsbeträge, deren Zahlung von der örtlichen Höfekommission oder vom Gericht nach den Bestimmungen dieses Artikels gestundet worden ist, sind jährlich anfallende Zinsen zum gesetzlichen Zinsfuß ab dem Tag zu entrichten, an dem die Festsetzung des Übernahmspreises endgültig geworden ist". Qualcuno chiede la parola? Nessuno. Allora lo metto in votazione: approvato con 3 astensioni e i restanti voti favorevoli. Qualcuno chiede la parola sull’articolo 27? Nessuno. Lo metto in votazione: approvato con 4 astensioni e i restanti voti favorevoli. Art. 28 Disciplina ereditaria nel caso di più masi chiusi 1. Se l’eredità comprende più masi chiusi e subentrano più eredi ai sensi dell’articolo 14, questi sono singolarmente chiamati all’assunzione di un maso secondo l’ordine stabilito dalla presente legge e nello stesso ordine spetta loro la scelta fra i vari masi. Si ripete lo stesso procedimento, se esistono più masi che eredi. I discendenti di un erede defunto subentrano al suo posto. Fra questi ultimi la scelta spetta a colui che ha precedenza secondo l’ordine previsto dall’articolo 14. 2. Se il coniuge superstite o uno degli eredi è comproprietario di più masi facenti parte dell’eredità, il suo diritto ad assumere la porzione vacante è limitato ad uno dei masi in comproprietà di sua scelta. ---------- - 74 - Art. 28 Nachlassregelung im Falle mehrerer geschlossener Höfe 1. Wenn zum Nachlass mehrere geschlossene Höfe gehören und nach Artikel 14 mehrere Erben eintreten, so sind diese nach der in diesem Gesetz festgelegten Reihenfolge zur Übernahme je eines Hofes berufen und es steht ihnen nach der gleichen Reihenfolge die Wahl zwischen den verschiedenen Höfen zu. Dieselbe Vorgangsweise gilt, wenn mehr Höfe als Erben vorhanden sind. Die Nachkommen eines verstorbenen Erben treten an dessen Stelle. Unter diesen hat jener die Wahl, dem nach der in Artikel 14 erwähnten Rangordnung der Vorrang gebührt. 2. Wenn der überlebende Ehegatte oder einer der Erben Miteigentümer mehrerer im Nachlass vorhandener Höfe ist, beschränkt sich sein Recht auf Übernahme des freigewordenen Hofanteils auf einen dieser Höfe nach seiner Wahl. L’emendamento presentato dall’assessore Berger e dal consigliere Feichter è stato ritirato. La parola al consigliere Willeit, ne ha facoltà. WILLEIT (Ladins): Ich möchte lediglich um die Erläuterung des Absatzes 2 ersuchen. BERGER (Landesrat für Landwirtschaft, Land- und forstwirtschaftliche Berufsertüchtigung – SVP): Hier geht es um die Nachlaßregelung in dem Sinne, daß, wenn mehrere Höfe in diese Nachlaßregelung miteinbezogen sind, jemand wählen kann, welchen Hof er übernehmen möchte, und nicht, daß in dieser Form jemand mehrere Höfe gleichzeitig übernimmt. Auch hier tritt wieder die Reihenfolge in Kraft. Es kommt später noch einmal ein Artikel, der mit dem vorliegenden irgendwo konform geht, ein Artikel, bei dem es um die Festlegung des Erbberechtigen geht, wenn mehrere Höfe in diesem Erbvolumen drinnen sind. Hier gilt dasselbe bei der Nachlaßteilung. PRESIDENTE: Metto in votazione l’articolo 28: approvato con 4 astensioni e i restanti voti favorevoli. Art. 29 Divisione ereditaria suppletoria 1. Se l’assuntore trasferisce il diritto di proprietà del maso o parti del medesimo entro dieci anni dall’apertura della successione con uno o più atti tra vivi a favore di terzi, è tenuto a versare alla massa ereditaria per la divisione suppletoria la differenza tra il ricavo conseguibile e il prezzo di assunzione. Per parti del maso il calcolo viene fatto rapportando il loro prezzo di assunzione a quello dell’intero maso. Dal ricavo conseguibile va detratto il valore di eventuali migliorie realizzate dall’assuntore. - 75 - 2. Il diritto di chiedere la divisione ereditaria suppletoria spetta ai coeredi ed ai loro discendenti, fatte salve le disposizioni di legge sulla divisione ereditaria ordinaria. 3. L’obbligo alla divisione ereditaria suppletoria vale anche in caso di esecuzione forzata o di espropriazione di un maso chiuso o di parte di esso. In tali casi il prezzo ricavato dall’asta o l’indennità di esproprio costituiscono oggetto della divisione ereditaria suppletoria. 4. Qualora l’obbligato di cui al comma 1, entro due anni dal momento in cui sorge l’obbligo alla divisione ereditaria suppletoria, intenda acquistare in provincia di Bolzano un maso ovvero terreni agricoli o forestali equivalenti destinati ad essere incorporati nel maso, oppure intenda investire il ricavato in miglioramenti straordinari del maso, può sospendere il versamento ai coeredi per lo stesso periodo e dedurre gli investimenti effettuati, a condizione che dia immediata comunicazione ai coeredi stessi dell’alienazione, dell’esecuzione forzata o dell’esproprio e costituisca una garanzia per i diritti spettanti ai coeredi per il predetto periodo. 5. L’obbligo alla divisione ereditaria suppletoria vale anche per il maso ed i terreni acquistati ai sensi del comma 4. 6. La divisione ereditaria suppletoria ai sensi del comma 1 è esclusa nel caso in cui il trasferimento del maso chiuso avvenga tra parenti in linea diretta o a favore del coniuge convivente. Il diritto alla divisione ereditaria suppletoria rimane tuttavia nei confronti del nuovo assuntore per il tempo rimanente fino al raggiungimento dei dieci anni. ---------Art. 29 Nachtragserbteilung 1. Überträgt der Hofübernehmer innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod des Erblassers das Eigentum am ganzen Hof oder an dessen Teilen durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf Dritte, so hat er jenen Betrag zur Nachtragserbteilung herauszugeben, um den der bei einem Verkauf erzielbare Erlös den Übernahmepreis übersteigt. Für Teile des Hofes erfolgt die Berechnung nach dem Verhältnis ihres Übernahmepreises zu jenem des ganzen Hofes. Vom erzielbaren Erlös ist der Wert allfälliger vom Hofübernehmer bewirkter Verbesserungen abzuziehen. 2. Das Recht, eine solche Nachtragserbteilung zu fordern, steht den Miterben und ihren Nachkommen zu, wobei jedoch die gesetzlichen Bestimmungen über die ordentliche Erbschaftsteilung unberührt bleiben. 3. Die Verpflichtung zur Nachtragserbteilung gilt auch im Falle einer Zwangsveräußerung oder einer Enteignung des geschlossenen Hofes oder von Teilen desselben. In solchen Fällen ist für die Nachtragserbteilung der in der Versteigerung erzielte Preis beziehungsweise die Enteignungsentschädigung maßgebend. 4. Beabsichtigt der Hofübernehmer innerhalb von zwei Jahren nach Entstehen der Verpflichtung zur Nachtragserbteilung einen anderen gleichwertigen Hof oder gleichwertige land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke in der Provinz Bozen zu erwerben, die dem Hof einverleibt werden, oder den Erlös in außerordentliche Verbesserungen des Hofes zu investieren, so kann er die Verpflichtung zur Auszahlung für den gleichen Zeitraum aus- setzen und in der Folge die hierfür ge- - 76 - machten Aufwendungen in Abzug bringen, sofern er unverzüglich die Miterben über die Veräußerung, die Zwangsveräußerung oder Enteignung benachrichtigt und den Miterben für den genannten Zeitraum die Sicherstellung für die ihnen zustehenden Ansprüche leistet. 5. Die Verpflichtung zur Nachtragserbteilung gilt auch hinsichtlich des Hofes oder der Grundstücke, die im Sinne von Absatz 4 erworben werden. 6. Eine Nachtragserbteilung im Sinne von Absatz 1 unterbleibt, wenn der geschlossene Hof an Verwandte in gerader Linie sowie an den mit dem Hofübernehmer im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten übertragen wird. Das Recht auf die Nachtragserbteilung bleibt jedoch für den noch offenen Zeitraum bis zum Ablauf der zehn Jahre auch gegenüber dem neuen Übernehmer aufrecht. Qualcuno chiede la parola sull’articolo 29? Nessuno. Allora lo metto in votazione. MINNITI (AN): Chiedo la verifica del numero legale. PRESIDENTE: Va bene. Prego uno dei segretari questori di contare: siccome manca il numero legale, chiudo la seduta ricordando che domani verrà ripetuta la votazione sull’articolo in questione. La seduta è tolta. ORE 18.42 UHR - 77 - SEDUTA 132. SITZUNG 7.11.2001 Sono intervenuti i seguenti consiglieri: Es haben folgende Abgeordnete gesprochen: Baumgartner (52) Berger (48,49,57,58,59,62,65,74) Klotz (25) Kury (24,47,53,55,57,58,59,63,67) Leitner (21,37,44) Lo Sciuto (27,65) Pöder (14,30,40) Pürgstaller (61) Saurer (28,44) Seppi (43) Urzì (39) Willeit (61,67,74)