Wortprotokoll - Südtiroler Landtag

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Wortprotokoll - Südtiroler Landtag
SÜDTIROLER LANDTAG
CONSIGLIO DELLA PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO
Wortprotokoll
der 132. Sitzung vom 7. November 2001
–
Resoconto integrale
della seduta n. 132 del 7 novembre 2001
XII. LEGISLATUR
XII. LEGISLATURA
1998 - 2003
SEDUTA 132. SITZUNG
7.11.2001
INDICE
INHALTSVERZEICHNIS
Mozione n. 320/01 del 14.2.2001, presentata
dai consiglieri Stocker, Munter e Pürgstaller,
concernente l’occupazione stagionale di
stranieri (continuazione). . . . . . . . . . . . . . . . .
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Beschlußantrag Nr. 320/01 vom 14.2.2001,
eingebracht von den Abgeordneten Stocker,
Munter und Pürgstaller, betreffend die
saisonale Ausländerbeschäftigung (Fortsetzung). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 3
Disegno di legge provinciale n. 56/00: "Abolizione della carica di direttore di dipartimento – modifica della legge provinciale 23
aprile 1992, n.10 ‘Riordinamento della struttura dirigenziale della Provincia autonoma di
Bolzano’". . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .pag. 4
Landesgesetzentwurf Nr. 56/00: "Abschaffung des Amtes des Ressortdirektors –
Änderung des Landesgesetzes vom 23. April
1992, Nr. 10 ‘Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung’". . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 4
Mozione n. 330/01 del 6.3.2001, presentata
dal consigliere Leitner, concernente "contro
estremismo e pornografia nell’internet". . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . pag. 35
Beschlußantrag Nr. 330/01 vom 6.3.2001,
eingebracht vom Abgeordneten Leitner, betreffend "gegen Extremismus und Pornographie im Internet". . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 35
Disegno di legge provinciale n. 69/01: "Legge
sui masi chiusi" (continuazione). . . . . . . . . . .
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Landesgesetzentwurf Nr. 69/01: "Höfegesetz"
(Fortsetzung). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 45
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Nr. 132 – 7.11.2001
PRESIDENZA DELLA PRESIDENTE:
Dott.ssa ALESSANDRA ZENDRON
VORSITZ DER PRÄSIDENTIN:
ORE 10.10 UHR
(Appello nominale - Namensaufruf)
PRESIDENTE: La seduta è aperta.
Prego dare lettura del processo verbale dell'ultima seduta.
PÜRGSTALLER (Sekretär – SVP): (Legge il processo verbale – verliest
das Sitzungsprotokoll)
PRESIDENTE: Ci sono osservazioni al verbale? Nessuna. Il verbale è
approvato.
Le comunicazioni della Presidenza, coma da accordi presi con i capigruppo,
vengono date per lette e vengono allegate al verbale.
Per la seduta odierna si sono giustificati i consiglieri Holzmann, Klotz
(pom.), Munter e gli assessori Berger (matt.), Hosp (pom.) e l’asessora Kasslatter Mur
(matt.).
Punto 3) dell’ordine del giorno: "Mozione n. 320/01 del 14.2.2001, presentata dai consiglieri Stocker, Munter e Pürgstaller, concernente l’occupazione stagionale di stranieri" (continuazione).
Punkt 3 der Tagesordnung: "Beschlußantrag Nr. 320/01 vom 14.2.2001,
eingebracht von den Abgeordneten Stocker, Munter und Pürgstaller, betreffend
die saisonale Ausländerbeschäftigung" (Fortsetzung).
Ieri sera nella votazione sulla mozione mancava il numero legale. Ripetiamo
la votazione sulla mozione n. 320/01.
LEITNER (Die Freiheitlichen): Beschlußfähigkeit, bitte.
PRESIDENTE: Va bene. Prego uno dei segretari questori di contare: approvata con 17 voti favorevoli, 3 voti contrari e 2 astensioni.
Passiamo al punto 10) dell’ordine del giorno, mozione n. 315/01. Il consigliere Urzì chiede di rinviare la trattazione della mozione alla prossima sessione.
La trattazione del punto 14), mozione n. 330/01 è temporaneamente sospesa,
perché l’assessore Saurer non è ancora arrivato.
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Punto 16) dell’ordine del giorno: Disegno di legge provinciale n. 56/00:
"Abolizione della carica di direttore di dipartimento – modifica della legge provinciale 23 aprile 1992, n. 10 ‘Riordinamento della struttura dirigenziale della
Provincia autonoma di Bolzano’".
Punkt 16 der Tagesordnung: Landesgesetzentwurf Nr. 56/00: "Abschaffung
des Amtes des Ressortdirektors – Änderung des Landesgesetzes vom 23. April
1992, Nr. 10 ‘Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung’".
Prego il consigliere Pöder di dare lettura della relazione accompagnatoria.
PÖDER (UFS): Dieser Gesetzentwurf hat die Entpolitisierung
und Vereinfachung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung zum Ziel. Die Gesetzesvorlage hat zum Ziel, die eigene
Funktion des (auch von außerhalb der Verwaltung) berufenen Ressortdirektors abzuschaffen. Gleichzeitig wird für jene Ressorts, denen
mehr als eine Abteilung angegliedert ist, die Funktion des Ressortkoordinators geschaffen, der aus den Reihen der Abteilungsdirektoren
des jeweiligen Ressorts ernannt werden kann.
Es sei vorausgeschickt, dass durch diesen Begleitbericht und durch
die Gesetzesvorlage in keinster Weise die Frage der Kompetenz der
Personen berührt werden soll, welche derzeit den Posten eines Ressortdirektors bzw. einer Ressortdirektorin bekleiden. Es geht ausschließlich um die Frage der Sinnhaftigkeit der Funktion an sich.
Mit dem Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10 wurde die Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung neu geordnet. Unter
anderem wurde auch die Stelle des Ressortdirektors neu eingeführt.
Der Ressortdirektor ist allen Beamten jener Abteilungen vorangestellt,
die das gesamte Ressort eines Landesrates bzw. Landesregierungsmitgliedes bilden.
Gemäß geltender Regelung wird der Ressortdirektor von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweiligen Landesregierungsmitgliedes
ernannt. Die Amtszeit des Ressortdirektors ist gleich der Amtsdauer
des Landesregierungsmitgliedes, wobei die Ernennung eines Ressortdirektors ohne weiteres widerrufen werden kann, wenn das betreffende Landesregierungsmitglied erklärt, daß das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Ressortdirektor nicht mehr besteht.
Der derzeitige Ressortdirektor kann auch von außen berufen werden,
wobei Erfahrung und Fachkompetenz, ein Hochschulabschluß und die
Voraussetzungen für die Aufnahme in den Landesdienst vorhanden
sein müssen.
Der Ressortdirektor stellt, laut Gesetz, die direkte Verbindung zwischen dem Landesregierungsmitglied und den zugeordneten Abteilungen dar und sorgt dafür, daß die Richtlinien und Entscheidungen
der Landesregierung und des vorgesetzten Regierungsmitgliedes zeitund sachgerecht umgesetzt werden.
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Er ist der unmittelbare Vorgesetzte der Direktoren jener Abteilungen,
die dem Ressort zugeteilt sind.
In der Praxis ist der Posten des Ressortdirektors aufgrund seiner Beschaffenheit und Ausstattung ein rein politischer bzw. politisch besetzter Posten.
Als Vertrauensperson des Landesrates wird er der gewachsenen
Beamtenhierarchie einer oder mehrerer Abteilungen als Gewährsmann bzw. als Gewährsfrau des Landesrates vorgesetzt, ohne die Beamtenhierarchie durchschnitten haben zu müssen.
Obwohl der Vergleich juridisch sicher nicht zulässig ist, so hat der
Ressortdirektor in der Praxis und auch aufgrund der Ausstattung seines Postens gewissermaßen die Funktion eines “Vizelandesrates”
oder “Unterstaatssekretärs”.
Der Umfang der Landesverwaltung ist zwar nicht gering, aber dennoch nicht derart groß, daß es neben dem Landesrat, der ein Ressort
verwaltet, noch eines Stellvertreters bedarf.
Dem Landesrat steht ohnehin die Ernennung eines persönlichen Referenten zu - dem Landeshauptmann sogar die Ernennung von bis zu
drei persönlichen Referenten -, so daß eine gewisse Entlastung durch
diesen und andere Mitarbeiter gegeben ist, auch wenn der persönliche Referent nicht befugt ist, den Beamten Weisungen zu erteilen.
Aber die Weisungsbefugnis sollte ohnehin nur dem Landesrat zustehen, der für diese Funktion vom Landtag ernannt wurde.
Gegen Ende der letzten Legislatur, nach 6-jähriger Erfahrung mit der
Funktion des Ressortdirektors, gab es selbst aus den Reihen der
Landesregierung öffentliche Stimmen, daß die Funktion des Ressortchefs abgeschafft oder zumindest überdacht werden sollte.
Gar einige ernannte Ressortdirektoren haben im Laufe der Legislatur
ihr Amt vorzeitig abgegeben.
Mittlerweile sind 11 Ressortdirektoren im Amt.
Es erscheint den Einbringern wichtig festzuhalten, dass nicht alle
Ressortdirektoren aufgrund politischer bzw. parteipolitischer Überlegungen ernannt wurden.
Es hat sich jedoch anhand der Vorgänge über Abberufung und Neubestellung des Ressortdirektors im Ressort für Arbeit, italienische
Schule und Berufsbildung deutlich gezeigt, wie in der Regel verfahren
wird/bzw. verfahren werden kann: Der höchste beamtete Posten in einem Ressort kann aus rein parteipolitischen Überlegungen besetzt
bzw. umbesetzt werden.
Die Zusammenarbeit zwischen den oft jahrelang im Landesdienst tätigen höheren Beamtenebenen und den ihnen aufgrund politischer
Überlegungen vorgesetzten Ressortdirektoren hat keine Vereinfachung bzw. Beschleunigung der Verwaltungsabläufe gebracht. Oft
gab und gibt es Kompetenzunklarheiten und Diskussionen über die
jeweiligen Befugnisse, speziell auf der Ebene der Abteilungsdirektoren und der Ressortdirektoren.
Der Trend im Verwaltungsmanagement geht nicht dahin, immer neue
Entscheidungsebenen zu schaffen, sondern diese eher zu reduzieren.
In der Provinz Trient gibt es die Funktion des Ressortdirektors in der
in Südtirol vorzufindenden Form nicht.
Im Bundesland Tirol ist der Landesverwaltungsapparat einfacher und
effizienter organisiert.
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Effizienz und nicht zuletzt Sparsamkeit in der öffentlichen Verwaltung
sind im politischen Alltag und in politischen Wahlprogrammen beliebte
Begriffe; durch die Abschaffung der eigenen Funktionen des von außen berufenen Ressortdirektors könnte hierfür ein Signal gesetzt werden.
Es wurde überlegt, die Funktion des Ressortchefs in die eines "Kabinettschefs" oder in eine andere Form von Führungsfunktion umzuwandeln.
Grundsätzlich scheint jedoch überhaupt die Schaffung einer solchen
beamteten und zugleich politischen Funktion als fraglich. Die Vorteile
für die Effizienz der Landesverwaltung sind nicht gegeben. Um diese
Vorteile geht es schließlich, nicht um persönliche oder politische Vorteile eines Landesregierungsmitgliedes.
Es scheint jedoch durchaus angebracht, dem Landesregierungsmitglied, in dessen Kompetenzbereich mehr als eine Abteilung fallen, einen Koordinator zur Seite zu stellen, der jedoch aus dem Ressort heraus ernannt werden muss.
Die Artikel dieses Gesetzentwurfes haben deshalb zum Ziel, im Sinne
der Vereinfachung und effizienteren Gestaltung sowie der Entpolitisierung der Landesverwaltung die Funktion des Ressortdirektors abzuschaffen und die Ernennung eines der amtierenden Abteilungsdirektoren des jeweiligen Ressorts zum Ressortkoordinator zu ermöglichen,
sofern das Ressort mehr als eine Abteilung hat. Mit der Ernennung eines der Abteilungsdirektoren zum Ressortkoordinator würde kein
gänzlich neuer Posten geschaffen, zumal nur ein amtierender Abteilungsdirektor des betreffenden Ressorts die Funktion des Ressortkoordinators bekleiden kann.
Nachdem die Abschaffung der Funktion des Ressortdirektors mitten in
der Legislatur- bzw. Amtsperiode zu verwaltungstechnischen und
auch juridischen Schwierigkeiten führen könnte, wird mit einer Übergangsbestimmung verfügt, dass die derzeit im Amt befindlichen Ressortdirektoren bis zum Ablauf ihrer Amtszeit, vorbehaltlich vorzeitiger
Abberufung oder vorzeitigem Amtsverfall, im Amt verbleiben und die
Stelle des Ressortkoordinators erst mit Beginn der nächsten, nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnenden Legislatur geschaffen wird.
---------Il presente disegno di legge si propone di depoliticizzare e semplificare la struttura dirigenziale dell’amministrazione provinciale dell’Alto
Adige ovvero di abolire la carica di direttore di dipartimento (nominato
per chiamata, eventualmente anche dall’esterno dell’amministrazione). Nello stesso tempo viene istituita per i dipartimenti che raggruppano più di una ripartizione la figura del coordinatore di dipartimento, il
quale può essere nominato tra i direttori delle ripartizioni che fanno
capo al dipartimento.
Si premette che con la presente relazione accompagnatoria e con il
relativo disegno di legge non si vuole in alcun modo mettere in discussione la competenza di coloro che attualmente ricoprono la carica
di direttore/direttrice di dipartimento. Ciò che viene messa in dubbio è
esclusivamente l’opportunità di tale carica.
Con la legge provinciale 23 aprile 1992, n. 10, è stata riordinata la
struttura dirigenziale dell’amministrazione provinciale altoatesina e introdotta, tra l’altro, la carica di direttore di dipartimento.
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Il direttore di dipartimento è a capo di tutti i funzionari delle ripartizioni
che, insieme, costituiscono il dipartimento di un assessore ovvero di
un membro della Giunta provinciale.
Secondo la normativa vigente il direttore di dipartimento è nominato
dalla Giunta provinciale su proposta del membro di Giunta competente. La carica del direttore di dipartimento ha una durata pari al
mandato del membro della Giunta e la sua nomina può essere
senz’altro revocata se il componente di Giunta competente dichiara
che il rapporto di fiducia con il direttore di dipartimento è venuto meno.
Attualmente il direttore di dipartimento può anche essere nominato per
chiamata dall’esterno, ma deve comunque avere esperienza e competenza nonché essere in possesso del diploma di laurea e dei requisiti previsti per l’accesso all’impiego provinciale.
Secondo la legge, il direttore di dipartimento funge da raccordo tra il
componente della Giunta provinciale a lui preposto e le ripartizioni dipendenti, garantendo l’attuazione puntuale e tempestiva degli indirizzi
e delle decisioni della Giunta provinciale e del componente di Giunta a
lui preposto.
Il direttore di dipartimento è il superiore diretto dei direttori delle ripartizioni raggruppate nel dipartimento.
Nella prassi la carica di direttore di dipartimento è per sua natura e per
le sue attribuzioni una carica puramente politica o comunque ricoperta
da persone nominate secondo criteri politici.
In quanto persona di fiducia dell’assessore provinciale, egli è messo a
capo di tutta la gerarchia formatasi nel tempo in una o più ripartizioni
con il ruolo di garante dell’assessore e senza aver dovuto percorrere i
vari gradini della carriera di funzionario.
Anche se il paragone certamente non è corretto dal punto di vista giuridico, si potrebbe dire che il direttore di dipartimento svolge in pratica,
anche per le sue attribuzioni, la funzione di “viceassessore” ovvero di
“sottosegretario”.
L’amministrazione provinciale ha in effetti dimensioni notevoli ma non
tali da richiedere oltre all’assessore che gestisce il proprio dipartimento anche un suo vice.
L’assessore ha comunque la facoltà di nominare un segretario particolare (il presidente della Giunta provinciale può nominarne addirittura
tre), il quale assieme ad altri collaboratori alleggerisce la mole di lavoro di quest’ultimo pur non essendo il segretario particolare autorizzato a impartire istruzioni ai funzionari.
Del resto la facoltà di impartire istruzioni dovrebbe comunque competere solo all’assessore, per questo nominato dal Consiglio provinciale.
Verso la fine della passata legislatura, dopo sei anni di esperienza
con la carica di direttore di dipartimento, persino dalle fila della Giunta
provinciale si sono levate pubblicamente voci favorevoli all’abolizione
o quantomeno alla ridefinizione di tale carica.
Alcuni direttori di dipartimento hanno addirittura lasciato la carica in
anticipo a legislatura in corso.
Attualmente ci sono 11 direttori di dipartimento in carica.
I presentatori di questo disegno di legge ritengono sia importante
sottolineare che non tutti i direttori di dipartimento sono stati nominati
sulla base di considerazioni di ordine politico ovvero partitico.
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Tuttavia quanto è accaduto al dipartimento lavoro, scuola italiana e
formazione professionale italiana in occasione della revoca e sostituzione del direttore di dipartimento ha mostrato chiaramente come di
solito si procede ovvero si può procedere: la più alta carica di funzionario presso un dipartimento può essere affidata o revocata sulla
base di considerazioni prettamente partitiche.
La collaborazione tra i dirigenti, spesso al servizio dell’amministrazione provinciale da molti anni e i direttori di dipartimento loro preposti
in virtù di considerazioni politiche non ha favorito alcuna semplificazione ovvero alcuno snellimento delle procedure amministrative.
Spesso ci sono state e ci sono difficoltà e diversità di vedute nella
definizione di competenze e funzioni, soprattutto tra i direttori di ripartizione e i direttori di dipartimento.
Nell’ambito della gestione amministrativa c’è la tendenza a ridurre i livelli decisionali e non a crearne di nuovi.
Nella Provincia di Trento non esiste una funzione di direttore di dipartimento simile a quella dell’Alto Adige.
Nel Tirolo l’amministrazione provinciale è organizzata in modo più
semplice ed efficiente.
I politici, soprattutto in periodo elettorale, invocano volentieri l’efficienza e il risparmio nella pubblica amministrazione; con l’abolizione
delle funzioni del direttore di dipartimento di nomina esterna si potrebbe lanciare un segnale in questa direzione.
È stata anche presa in considerazione la possibilità di trasformare la
carica di direttore di dipartimento in quella di un “capo di gabinetto” o
in un’altra carica dirigenziale.
In ogni caso l’istituzione di una carica che sia nello stesso tempo amministrativa e politica solleva qualche perplessità, visto che non comporta per l’amministrazione provinciale alcun vantaggio in termini di efficienza, quando invece sarebbero questi i vantaggi da perseguire e
non quelli personali o politici di un componente della Giunta.
Si ritiene tuttavia senz’altro opportuno mettere a disposizione degli
assessori nel cui ambito di competenza rientra più di una ripartizione
un coordinatore, il quale deve però provenire dall’interno del dipartimento stesso.
Gli articoli del presente disegno di legge mirano pertanto - in nome
della semplificazione, razionalizzazione e depoliticizzazione dell’amministrazione provinciale - ad abolire la carica di direttore di dipartimento e a consentire invece la nomina a coordinatore di uno dei
direttori delle ripartizioni raggruppate nel dipartimento, sempreché il
dipartimento raggruppi più di una ripartizione. Nominando coordinatore di dipartimento uno dei direttori di ripartizione non verrebbe creato
un posto del tutto nuovo perché tale carica potrebbe essere ricoperta
solo da uno dei direttori di ripartizione in servizio nel dipartimento in
questione.
Considerato che l’abolizione della carica di direttore di dipartimento in
corso di legislatura ovvero durante il mandato potrebbe determinare
problemi sia amministrativi che giuridici, è stata inserita una norma
transitoria in base alla quale i direttori di dipartimento attualmente in
servizio possono mantenere la carica fino alla fine del mandato tranne che in caso di revoca o decadenza anticipata - e il coordinatore
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di dipartimento viene istituito solo con l’inizio della prima legislatura
successiva all’entrata in vigore della legge.
PRESIDENTE: Prego la Presidente della prima commissione legislativa di
dare lettura della relazione.
STOCKER (SVP): Die 1. Gesetzgebungskommission hat am 9.
Februar sowie am 7. März 2001 den randvermerkten Gesetzentwurf
überprüft. An den Arbeiten der Kommission haben auch der Ersteinbringer Abg. Andreas Pöder, der Landesrat für das Personalwesen Dr.
Otto Saurer und der Abteilungsdirektor für das Personal, Dr. Engelbert
Schaller, mitgewirkt.
In seinen Ausführungen wies Abg. Pöder darauf hin, dass der gegenständliche Entwurf einen neuerlichen Versuch darstellt, die Funktion
des Ressortdirektors abzuschaffen. Anhand der Vorgänge bei der Abberufung und der Neubestellung des Ressortdirektors im Ressort für
Arbeit, italienische Schule und Berufsbildung hat sich deutlich gezeigt,
dass der höchste Beamtenposten in einem Ressort aus rein politischen Überlegungen besetzt bzw. umbesetzt werden kann. Die öffentliche Verwaltung sollte entpolitisiert werden und der Landesrat
sollte jemand zur Seite gestellt bekommen, der für ihn die Abteilungen
koordiniert, sofern in seinen Kompetenzbereich mehr als eine Abteilung fällt. Er schlägt deshalb die Umwandlung der Funktion des Ressortdirektors in die eines Ressortkoordinators vor. Im Sinne der Vereinfachung und effizienteren Gestaltung sowie der Entpolitisierung der
Landesverwaltung forderte Abg. Pöder, dass der Ressortkoordinator
mit speziellen Koordinierungsbefugnissen aus den Reihen der amtierenden Abteilungsdirektoren ernannt wird.
Abg. Lo Sciuto bemerkte, dass der Entwurf in Widerspruch zu den
Entscheidungen steht, die derzeit auf Gemeinde- und Staatsebene
getroffen werden die jeweiligen Regierungen versuchen ihre Programme umzusetzen, indem sie den jeweiligen Führungskräften mehr
Verantwortung zuweisen. Man muss also feststellen, ob auch die
Landesregierung es für notwendig erachtet, die Umsetzung ihrer politischen Programme einem Garanten anzuvertrauen, der für diese
Umsetzung direkt zur Verantwortung gezogen werden kann. Man
muss bedenken, dass die Unterscheidung zwischen politischem Programm und Führung der Assessorate an einem Seidenfaden hängt,
da die politischen Programme nur umgesetzt werden können, wenn
eine gute Verwaltungsstruktur zur Verfügung steht. Abg. Lo Sciuto
betonte, dass die Politiker auf jeden Fall die Möglichkeit haben müssen ihre Programme umzusetzen. Seiner Meinung nach ist es sinnvoller, die derzeitige Figur des Ressortdirektors abzuändern.
In seinen Ausführungen erklärte Abg. Urzì, dass er mit den Entbürokratisierungszielen des Abg. Pöder einverstanden ist. Angesichts der
von Abg. Lo Sciuto geäußerten grundsätzlichen Bedenken, ist er auch
zum Schluss gekommen, dass man die Figur des Ressortdirektors
neu definieren sollte. Diese Funktion ist zwar nützlich, um dem Assessor die notwendigen Personalressourcen sowohl für die interne Verwaltung als auch für die Koordinierung der Abteilungen zur Verfügung
zu stellen. Er befürwortete den Übergang zur Artikeldebatte und
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brachte seine Hoffnung zum Ausdruck, dass der Gesetzentwurf verbessert werde, damit diese für eine gute Verwaltung wichtige Figur
nicht abgeschafft wird.
Abg. Klotz bemerkte, dass die Funktion des Ressortdirektors von der
Landesregierung mit der Begründung eingeführt wurde, dass die Landesräte eine Person ihres Vertrauens als Vermittler zwischen den verschiedenen Abteilungen und Ämtern brauchen. Der von ihr mitunterzeichnete Gesetzesvorschlag zielt darauf ab, den Landesräten für die
Koordinierung der verschiedenen Abteilungen einen Ressortkoordinator zuzuweisen, der aus Beamten der Landesverwaltung ausgewählt und mit dem Einverständnis des jeweiligen Landesrates ernannt
wird. In den meisten Fällen waren die Ressortdirektoren auch Landesbeamte; im Falle des Ressortdirektors der Landesrätin Gnecchi
hat sich aber deutlich gezeigt, dass es sich um eine rein politische
Besetzung handelt. Die Abgeordnete fand es skandalös, dass die
Partei, der der Landesrat angehört, bestimmt wer Ressortdirektor
wird; somit können die Ressortdirektoren nach politischem Gutdünken
einfach ausgetauscht werden. Insofern sprach sich Abg. Klotz für eine
echte verwaltungsmäßige und keine politische Koordination des Ressorts aus. Sie war überzeugt, dass die Landesräte aufgrund ihrer verschiedenartigen und weit umfassenden Verwaltungsbereiche wirklich
einen Koordinator brauchen; dieser sollte aber von der Verwaltung
kommen und einen Gesamtüberblick über die zu koordinierenden
Abteilungen haben.
Landesrat Saurer wies darauf hin, dass zu Beginn der Legislaturperiode die Landesregierung sich mit der Frage der Notwendigkeit der
Funktion des Ressortdirektors befasst hatte. Es wurde festgestellt,
dass die Funktion des Ressortdirektors eine große Stütze für alle
Landesräte darstellt, damit die politischen Programme der Landesregierung effizient umgesetzt werden können. Dr. Saurer verglich die
Aufgabe des Ressortdirektors mit der eines Spitzenmanagers. Auch
wenn der Ressortdirektor vom Landesrat ausgewählt wird, bleibt der
Bevölkerung immer noch die Möglichkeit mit ihrer Wahlstimme den
Landesrat und somit auch den Ressortdirektor zu bestätigen oder
auszutauschen. Im Grunde bleibt der Ressortdirektor ein Koordinator,
der das Vertrauen des Landesrates genießt und durch seine Weisungsbefugnisse die Vertretung des Landesrates in den jeweiligen
Abteilungen voll garantieren kann.
Dr. Schaller bewertete die Funktion des Ressortdirektors als sehr
nützlich, vor allem für die Ausführung der politischen Aufgaben und
Programme des Landesrates. Er teilte mit, dass im Landesvertrag für
das Personal vorgesehen wird, dass in Zukunft das Gehalt der Ressortdirektoren nach der Anzahl der zu koordinierenden Abteilungen
gestaffelt wird. Die Funktion des Ressortdirektors sollte aber auf jeden
Fall von einer Person ausgeübt werden, die das Vertrauen des Landesrates genießt, weil eine Person aus der Verwaltung auf zuviel Widerstand vonseiten der Beamtenschaft stoßen würde. Aus persönlicher Erfahrung kann Dr. Schaller bestätigen, dass es nicht leicht ist
den Beamtenapparat der Landesverwaltung zu durchbrechen.
Abg. Klotz bemerkte in ihrer Replik, dass ein Landesrat mit starker
Persönlichkeit keinen zwischengeschalteten Halbpolitiker für die Ausführung seiner Aufgaben und deren Durchsetzung beim Beamtenap-
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parat braucht. Sie teilte nicht die Meinung von Dr. Schaller, denn sie
glaubt an einen guten und gewissenhaft arbeitenden Beamtenstock in
der Landesverwaltung. Sie war der Überzeugung, dass der Landesrat
gute Berater seines Vertrauens auch in der Beamtenschaft der Landesverwaltung finden würde.
Dr. Schaller erwiderte, dass es eine große Führungsqualität und viele
Feinheiten braucht, um eine Beamtenschaft zu führen. Er sprach sich
eindeutig für eine Trennung von Politik und Verwaltung aus, unterstrich jedoch, dass eine Verbindung zwischen Politik und Verwaltung
durch einen Koordinator gewährleistet sein muss. Es geht nicht nur
darum, die politischen Ziele umzusetzen, sondern es gibt auch sehr
viele verwaltungsinterne Entscheidungen, die mit politischen Aspekten
zusammenhängen und die nur von einem “politischen Menschen”, der
zugleich das Vertrauen seines Landesrates genießt, getroffen werden
können.
In seiner Replik führte Abg. Pöder aus, dass er darüber froh sei, dass
es auch eigenständige und selbstständig denkende Beamte in der
Verwaltung gibt. Er unterstrich, dass der Ressortdirektor einen Doppelstatus genießt, weil er Spitzenbeamter und Politiker zugleich ist.
Abg. Pöder betonte, dass die Landesräte auch in der Landesverwaltung genügend Auswahlmöglichkeiten für die Besetzung dieser Funktion hätten. Er wies darauf hin, dass die Besetzungsmodalitäten der
Ressortdirektoren der Willkür der Partei, den der jeweilige Landesrat
angehört, ausgesetzt sind. Er unterstrich, dass man anhand des Beispieles der Besetzung dieser Funktion im Assessorat der Landesrätin
Gnecchi feststellen konnte, dass das geltende Gesetz eine beinharte
politische Postenschieberei an den Spitzen der Landesverwaltung
ermöglicht. Er ist deshalb überzeugt, dass die Ernennung eines Ressortkoordinators, der aus der öffentlichen Verwaltung kommt, eine
vernünftige und sinnvolle Lösung darstellt.
Nach dem Abschluss der Generaldebatte wurde der Übergang zur Artikeldebatte mit 2 Jastimmen (der Abgeordneten Klotz und Urzì) und 4
Gegenstimmen (der Abgeordneten Stocker, Messner, Thaler und Denicolò) abgelehnt.
Die Kommissionsvorsitzende leitet den Gesetzentwurf im Sinne von
Artikel 42 Absatz 4 der Geschäftsordnung dem Landtag weiter.
---------La I commissione legislativa ha esaminato il disegno di legge in oggetto il 9 febbraio e il 7 marzo 2001. Ai lavori della commissione
hanno partecipato anche il primo firmatario, cons. Andreas Pöder,
l’assessore al personale, dott. Otto Saurer e il direttore della ripartizione personale, dott. Engelbert Schaller.
Il cons. Pöder ha dichiarato che il presente disegno di legge costituisce un rinnovato tentativo di abolire la carica di direttore di dipartimento. Quanto è accaduto al dipartimento lavoro, scuola italiana e
formazione professionale italiana in occasione della revoca e sostituzione del direttore di dipartimento ha mostrato chiaramente che la più
alta carica di funzionario presso un dipartimento può essere affidata o
revocata sulla base di considerazioni prettamente politiche.
L’amministrazione pubblica dovrebbe essere depoliticizzata, e solo gli
assessori a capo di più ripartizioni dovrebbero poter contare su una
persona con funzioni di coordinamento tra le varie ripartizioni. Il consi-
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gliere propone pertanto di trasformare la figura di direttore di dipartimento in quella di coordinatore di dipartimento e chiede, in nome della
semplificazione, razionalizzazione e depoliticizzazione dell’amministrazione provinciale, che venga nominato coordinatore di dipartimento con specifiche funzioni di coordinamento un direttore di ripartizione in carica.
Il cons. Lo Sciuto ha rilevato che la proposta va in controtendenza alle
attuali scelte a livello comunale che nazionale, dove i rispettivi governi
cercano di garantire l’attuazione dei loro programmi tramite la responsabilizzazione dei relativi dirigenti. Quindi è necessario constatare se
esiste anche da parte della Giunta provinciale l’esigenza di affidare
l’attuazione dei programmi ad un garante, il quale può direttamente rispondere della realizzazione del programma politico stesso. Bisogna
tenere conto che la distinzione tra programma politico e gestione degli
assessorati è legata a un filo, perché se non c’è la struttura amministrativa adeguata, i programmi politici non vengono realizzati. Il cons.
Lo Sciuto ha sottolineato che in ogni caso si deve riconoscere ai politici il diritto di realizzare i loro programmi e ha ritenuto comunque più
utile intervenire sull’attuale figura di direttore di dipartimento.
Il cons. Urzì ha dichiarato di condividere le finalità positive che il cons.
Pöder sostiene per rendere più snella la macchina burocratica. Considerando i dubbi di fondo espressi dal cons. Lo Sciuto, ha ritenuto necessario intervenire sul ruolo di direttore di dipartimento. Il ruolo di
capo di dipartimento è comunque utile per garantire all’esecutivo politico la disponibilità di risorse umane, sia per l’organizzazione interna
che per il coordinamento delle ripartizioni. Si è dichiarato favorevole al
passaggio alla discussione articolata della presente proposta di legge
e ha auspicato un miglioramento del testo proposto, affinché garantisca anche il mantenimento di un istituto importante per una buona
amministrazione.
La cons. Klotz ha osservato che la Giunta provinciale aveva introdotto
la figura del direttore di dipartimento sostenendo che gli assessori
avevano bisogno di una persona di fiducia in grado di mediare tra le
diverse ripartizioni e i vari uffici. Il disegno di legge che reca anche la
sua firma ha lo scopo di assegnare agli assessori un coordinatore di
dipartimento con funzioni di coordinamento delle varie ripartizioni,
scelto tra i funzionari dell’amministrazione provinciale e nominato
d’intesa con l’assessore competente. I direttori di dipartimento sono
per lo più funzionari provinciali, ma per quanto riguarda il direttore di
dipartimento facente capo all’assessore Gnecchi si è visto chiaramente che la nomina è stata prettamente politica. Secondo la consigliera è scandaloso il fatto che sia il partito cui appartiene l’assessore
a decidere chi debba essere il direttore di dipartimento, perché in tal
modo i direttori di dipartimento possono essere cambiati in base a
considerazioni meramente politiche. La cons. Klotz si è espressa a favore di un coordinamento del dipartimento secondo criteri puramente
amministrativi e non politici. La consigliera ritiene che alla luce dei diversi nonché ampi settori amministrativi che presiedono, gli assessori
abbiano davvero l’esigenza di un coordinatore, il quale tuttavia dovrebbe provenire dall’amministrazione e avere una visione d’insieme
delle ripartizioni che è chiamato a coordinare.
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L’assessore Saurer ha fatto notare che già all’inizio della legislatura la
Giunta provinciale si era occupata della questione relativa alla necessità dei direttori di dipartimento giungendo alla conclusione che questa
figura rappresenta un importante aiuto per tutti gli assessori ai fini di
un’efficace attuazione dei programmi politici della Giunta provinciale.
L’ass. Saurer ha paragonato i compiti del direttore di dipartimento a
quelli di un top manager. Anche se il direttore di dipartimento è scelto
dall’assessore, i cittadini hanno pur sempre la possibilità, con il loro
voto, di confermare o cambiare l’assessore e quindi anche il direttore
di dipartimento. Il direttore di dipartimento è sostanzialmente un coordinatore che gode della fiducia dell’assessore e che grazie ai propri
poteri di indirizzo può garantire la piena rappresentanza dell’assessore in tutte le ripartizioni di competenza di quest’ultimo.
Il dott. Schaller ha affermato di ritenere molto utile la figura del direttore di dipartimento, soprattutto per l’attuazione dei compiti e dei programmi politici dell’assessore ed ha aggiunto che il contratto provinciale per il personale prevede che in futuro lo stipendio dei direttori di
dipartimento sia commisurato al numero di ripartizioni che essi devono
coordinare. La funzione di direttore di dipartimento dovrebbe in ogni
caso essere attribuita a una persona che gode della fiducia dell’assessore, in quanto una persona proveniente dall’amministrazione incontrerebbe troppo resistenze da parte dei funzionari. Per esperienza
personale il dott. Schaller può affermare che non è facile far breccia
nell’apparato dei funzionari provinciali.
La cons. Klotz ha replicato che un assessore dotato di una forte personalità non ha bisogno di un intermediario mezzo politico per svolgere i propri compiti e far accettare i propri obiettivi dai vari funzionari.
La consigliera non condivide il parere espresso dal dott. Schaller poiché a suo avviso i funzionari dell’amministrazione provinciale lavorano
con competenza e in modo coscienzioso. Ella ha inoltre dichiarato di
essere convinta che un assessore può trovare persone degne della
sua fiducia anche tra i funzionari provinciali.
Il dott. Schaller ha ribattuto che per gestire dei funzionari occorrono
grandi qualità dirigenziali e notevole arguzia. Egli si è dichiarato assolutamente favorevole alla separazione tra politica e amministrazione, aggiungendo però che va garantito il collegamento tra politica e
amministrazione mediante un coordinatore. Non si tratta solo di realizzare gli obiettivi politici; ci sono anche molte decisioni amministrative
legate ad aspetti politici che possono essere prese solo da una “persona politica” che abbia anche la fiducia dell’assessore.
Il cons. Pöder ha dichiarato nella sua replica di essere felice che
nell’amministrazione ci siano anche funzionari indipendenti in grado di
pensare in modo autonomo. Egli ha sottolineato che il direttore di dipartimento gode di un doppio status, essendo contemporaneamente
un alto funzionario e un politico, e ha aggiunto che gli assessori
avrebbero comunque un’ampia scelta anche se nominassero il direttore di dipartimento tra i funzionari dell’amministrazione provinciale.
Egli ha dichiarato che le modalità di nomina dei direttori di dipartimento sono soggette all’arbitrio dei partiti cui appartengono i vari assessori e ha sottolineato che la nomina del direttore di dipartimento
dell’assessorato Gnecchi ha dimostrato che la legge in vigore consente un vero e proprio mercanteggiare di cariche ai vertici
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dell’amministrazione provinciale. Egli è dunque convinto che la nomina di un coordinatore di dipartimento tra i funzionari della pubblica
amministrazione rappresenti una soluzione ragionevole e opportuna.
Dopo la conclusione della discussione generale, è stato respinto il
passaggio alla discussione articolata con 2 voti favorevoli (dei consiglieri Klotz e Urzì) e 4 voti contrari (dei consiglieri Stocker, Messner,
Thaler e Denicolò).
Il presidente della commissione trasmette il disegno di legge al Consiglio provinciale ai sensi dell’articolo 42 comma 4 del regolamento interno.
PRESIDENTE: Dichiaro aperta la discussione generale. Il consigliere Pöder ha la parola, ne ha facoltà.
PÖDER (UFS): Ich schicke voraus, daß wir entgegen einem früheren
Gesetzentwurf bei diesem Gesetzentwurf nicht die gänzliche Streichung der Funktion
der Ressortdirektoren zum Ziel haben, sondern die Umwandlung der Ressortdirektoren
in Ressortkoordinatoren. Und zwar gestehen wird damit zu, daß ein Landesrat im
Rahmen seiner politischen Funktion nicht bis zur letzten Konsequenz sozusagen und
mit voller Arbeitszeitleistung ein Ressort koordinieren kann. Es ist klar, daß ein politischer Vertreter wie ein Landesrat natürlich auch repräsentative Aufgaben hat, daß er
natürlich – um es salopp zu sagen – viel unterwegs sein muß. Das ist jetzt nicht in ironischer Hinsicht gemeint, sondern es ist eine Tatsache. Von einem politischen Vertreter wird erwartet, daß er auch im Rahmen von Lokalaugenscheinen, im Rahmen von
Sprechstunden, im Rahmen von Eröffnungen, Einweihungen usw. unterwegs ist, um
vor Ort im wirtschaftlichen Bereich, im Unternehmerbereich, eventuell im Rahmen
öffentlicher Projekte oder einfach vor Ort bei Bürgerinnen und Bürgern Präsenz als
politischer Vertreter zeigt.
Es ist deshalb auch klar, daß ein Ressort der Landesverwaltung, in das mehrere Abteilungen fallen, in irgendeiner Form einen Koordinator braucht, der in engster
Zusammenarbeit mit dem politisch Verantwortlichen, mit dem Landesrat diese Abteilungen koordiniert, soweit etwas zu koordinieren ist. Manchmal gibt es in einem Ressort auch sehr unterschiedliche Abteilungen. Wenn man vielleicht den Landesrat
Saurer mit seinen sehr unterschiedlich ausgerichteten Abteilungen im Ressort hernimmt, ... Ich meine jetzt die unterschiedlichen Aufgabenbereiche wie Sanität und Personal, die natürlich im engeren und auch im weiteren Sinne nichts miteinander zu tun
haben oder zumindest nicht sehr viel miteinander zu tun haben. Es wird aber immer
irgendwo etwas zu koordinieren geben. Es wird immer irgendwo so sein, daß es jemanden braucht, der auch die Weisungen oder Vorschläge des Landesrates an die einzelnen Abteilungen oder Ämter innerhalb des Ressorts weiterträgt oder der verschiedene Diskussionspunkte, verschiedene Arbeitsinhalte, verschiedene Erfordernisse und
natürlich die Abläufe, auch juridischer, gesetzgeberischer Natur, in den Ressorts heraus aus den einzelnen Abteilungen der Ämter koordiniert und in irgendeiner Form
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zwar nicht als Stellvertreter, sondern als Vertreter des Landesrates fungiert, d.h. ein
Bindeglied zwischen den einzelnen Ämtern und Abteilungen, also zwischen dem Ressort und dem Landesrat, darstellt.
Ich bin eigentlich der Meinung, daß ich meinen Debattenbeitrag abbreche,
wenn nicht ein zuständiges Mitglied der Landesregierung sich bereit erklärt, mir zuzuhören. Ich weiß jetzt nicht, ob der Personallandesrat, der gerade den Saal betritt, mir
als Ansprechpartner der Landesregierung dient. Er ist erschienen und danke ihm dafür.
Er hat in der Gesetzgebungskommission Stellung bezogen. Er ist auch mit dem Personalchef des Landes, Dr. Schaller, gekommen und hat in der Kommission Rede und
Antwort gestanden. Er hat uns deshalb natürlich auch dort bereits seine Meinung über
den Gesetzentwurf hinsichtlich der Ersetzung der Funktion der Ressortdirektoren
durch die Funktion der Ressortkoordinatoren kundgetan.
Wir hatten in der Gesetzgebungskommission eine anregende Debatte, auch
manchmal eine recht heftige, aber sehr offene Debatte. Dort wurde von allen Seiten –
auch von unserer Seite – unterstrichen, daß diese Funktion erhalten bleiben sollte, allerdings in einer anderen Art und Weise. Wir wissen, daß die Partikularsekretäre bzw.
die persönlichen Referenten eine ganz andere Funktion haben. Sie sind nicht so sehr
weisungsbefugte Vertreter der Landesräte gegenüber der Verwaltung, gegenüber dem
Ressort, gegenüber den Abteilungen, sondern sie sind natürlich vor allem diejenigen,
die verschiedene anfallende, auch wichtige, vielleicht manchmal auch weniger wichtige Arbeiten für den Landesrat erledigen, damit dieser freie Hand für seine politische
Funktion oder für seine Funktion als Leiter eines Ressorts hat.
Was unterscheidet den Ressortkoordinator künftig oder sollte künftig den
Ressortkoordinator von der Funktion des Ressortdirektors unterscheiden? Ganz einfach, der Ressortkoordinator sollte aus den Reihen der Abteilungsdirektoren kommen
und nicht ein von außen berufener, zwar durchaus kompetenter, aber nicht aus der
Verwaltung kommender Funktionär sein, der - wenn man es so will - auch nach rein
politischen Gesichtspunkten ernannt werden kann. Ich unterstelle nicht, daß das getan
wurde oder getan wird. Das ist jetzt auch nicht mehr Gegenstand der Debatte. Es hat
hier verschiedentlich Unstimmigkeiten gegeben. Es hat sogar im Laufe dieser Legislatur die Absetzung eines Ressortdirektors bzw. einer Ressortdirektorin im Bereich der
italienischen Schule und Kultur gegeben. In den Medien wurde vermittelt, daß dies auf
Befehl einer Parteizentrale geschehen sei. Wenn das so gewesen sein sollte, dann wäre
das natürlich ein völlig unzulässiger Eingriff einer Parteizentrale in die Verwaltungsarbeit, in den Ablauf der Verwaltung, in die Führungsstruktur der Landesverwaltung
gewesen. Wie will man das aber verhindern bzw. wie will man feststellen, ob das
wirklich so war? Durch die Medien ist es jedenfalls so vermittelt worden.
Gehen wir einmal davon aus, daß es so war, dann müßten wir eigentlich sagen, dann gehört die Funktion des Ressortdirektors auf der Stelle abgeschafft. Wenn es
sein kann, daß der höchste Beamte oder die höchste Beamtin eines Ressorts durch eine
Parteizentrale eingesetzt und wieder abgesetzt werden kann, dann, das muß ich ganz
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offen gestehen, sollte eine solche Funktion in der öffentlichen Verwaltung nicht existieren. Wenn wir aber einmal wohlwollend darüber hinwegblicken wollen und sagen,
gut, es war vielleicht doch nicht so, es hat vielleicht Unstimmigkeiten zwischen der
betreffenden Landesrätin und der Ressortdirektorin gegeben und man wollte einfach
eine andere Person mit dieser wichtigen Funktion im Ressort betrauen, dann müssen
wir trotzdem feststellen, daß allein die Möglichkeit der wirklich politischen Berufung,
der Besetzung von außen einer derart wichtigen Stelle in der Landesverwaltung nicht
vertretbar ist. Es handelt sich hier um den höchsten Beamten – das muß man sich immer noch vergegenwärtigen – und nicht um irgendeinen Referenten eines Landesrates,
nein! Es handelt sich de jure um den höchsten Beamten der Landesverwaltung in einem spezifischen Bereich, in den Verwaltungsbereichen, die diesem oder jenem Landesrat, die dieser oder jener Landesrätin übertragen wurden. Es ist somit der höchste
Beamte, der auch entsprechend bezahlt wird - es ist auch richtig so, denn er hat auch
eine Verantwortung -, welcher gegenüber den Amtsdirektoren und den Abteilungsdirektoren, den Beamten in diesem Bereich weisungsbefugt ist. Mir ist in diesem Zusammenhang egal, wie die Ressortdirektoren dann letztlich derzeit ihre Funktion erfüllen und ob sie diese Weisungsbefugnis ausüben, ob sie sie restriktiv anwenden, ob
sie nur wirklich "Mittler" zwischen Landesrat und Landesverwaltung in seinem Ressorts sind, ob sie auch vielleicht sogar als Koordinatoren fungieren.
Allein die Tatsache, wie die Funktion des Ressortdirektors im derzeit geltenden Gesetz definiert und juridisch auch festgelegt ist, läßt die Möglichkeit offen, daß
ein von außen aufgrund politischer Überlegungen berufener Beamter oder Beamtin
gegenüber einer Abteilung oder gegenüber einem Ressort weisungsbefugt ist, in dem
er oder sie sich vielleicht gar nicht einmal so zurechtfindet. Das ist natürlich durchaus
dann auch ein persönliches Problem, an dem in der vergangenen Legislatur, auch seit
Einführung dieser Funktion des Ressortdirektors im Jahre 1992, bereits einige Ressortdirektoren nicht gescheitert, aber doch abgeprallt sind. Sie sind auch deshalb – ich
habe mit dem einen oder anderen Ausgeschiedenen auch geredet – von dieser Funktion
nicht "zurückgetreten worden", sondern sind zurückgetreten, weil sie gesagt haben, wir
dringen hier nicht durch, wir haben zwar eine sehr wichtige Funktion, kommen aber
von außen, kommen in dieser Verwaltungseinheit, die recht kompliziert und natürlich
auch recht eigensinnig sein mag – das ist wahrscheinlich auch so – nicht zurecht, wir
dringen da nicht so sehr durch, wir blicken da nicht so sehr hinein und sollten dann
doch unsere Funktion, die ja Weisungsbefugnis und andere Kompetenzen beinhaltet,
vernünftig ausführen. Wir können es nicht, wir können im Prinzip nichts mehr tun als
ein besserer Referent, Partikularsekretär des Landesrates sein. Dafür war sich dann der
eine oder die andere aber doch zu schade.
Was den Ressortkoordinator im wesentlichen vom derzeitigen Ressortdirektor unterscheiden sollte, ist einfach die Tatsache, daß es ein im Ressort amtierender
Abteilungsdirektor sein sollte, daß aus den im Ressort amtierenden Abteilungsdirektoren oder -direktorinnen ein Ressortkoordinator für die Dauer der Amtsperiode des
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Landesrates, in der Regel für die gesamte Legislaturperiode, ernannt wird. Das wäre
im Prinzip das Vernünftigste. Dabei geht es nicht darum, daß dann wieder vielleicht
unter den Abteilungsdirektoren in einem Ressort sozusagen eine Art Machtkampf ausbrechen könnte oder Eifersüchteleien, wer denn nun letztlich diese Funktion des Ressortkoordinators übernimmt. Das wird es immer und überall geben, wenn höhere Posten oder Führungspositionen zu vergeben sind, daß sich natürlich darum mehrere bewerben und daß natürlich diejenigen, die dann schlußendlich diese Funktion nicht erhalten, darüber vielleicht gar nicht so sehr erfreut sind. Das ist in diesem Sinne egal.
Es wäre nur gut, wenn in einem Ressort von vielleicht drei, vier oder fünf Abteilungsdirektoren einer vom Landesrat auserwählt wird und dieser dann, in engster Absprache
mit dem Landesrat und natürlich mit den Abteilungsdirektoren, mit der Koordination
dieses Ressorts betraut wird.
Ich glaube, daß unter den Abteilungsdirektoren schon ein gewisses
Vertrauensverhältnis herrscht, daß sich ein solcher Ressortkoordinator aus den Reihen
der Abteilungsdirektoren wesentlich leichter tun würde. Manch einer mag vielleicht
sagen, ein von außen Berufener würde sich leichter tun oder wird sich leichter tun,
weil er nicht so sehr in den Strukturen verhaftet ist. Ich glaube aber, daß er sich leichter tun würde, ein gesamtes Ressort zu koordinieren. Es soll auch nicht so sein, daß wir
dann hergehen und sagen: "Gut, der Abteilungsdirektor, der wird halt vom Landesrat
ernannt." Wo liegt da der Unterschied zu den derzeitigen Ernennungsregeln, zu den
derzeitigen Ernennungsmodalitäten? Der einzige Unterschied liegt darin, daß es eben
ein Abteilungsdirektor ist, der weiterhin seine Funktion als Abteilungsdirektor wahrnimmt und nur "zusätzlich" mit einigen Aufgaben der Koordination des gesamten Ressorts betraut wird, nämlich weniger Kompetenzen als der derzeitige Ressortdirektor,
mehr Kompetenzen als ein Abteilungsdirektor, und zwar jene Kompetenzen mehr, die
es braucht, um die Weisungen des Landesrates auch in die Verwaltung hineinzutragen
und die Umsetzung dieser Weisungen auch natürlich garantieren zu können. Keine
selbständige Funktion, die derzeitige Funktion des Ressortdirektors bietet einem Ressortdirektor sehr viele Möglichkeiten, oder würde sie ihm bieten, eigenständig zu handeln, vielleicht auch eigensinnig zu handeln.
Die Funktion eines Ressortkoordinators wäre keine selbständige oder völlig
eigenständige oder unabhängige Funktion, sondern immer eingebettet natürlich in das
Ressort selber, in die Leitung der Abteilungen selbst, und als Abteilungsleiter wäre der
Ressortkoordinator dann auch – sagen wir mal so – nicht definitiv absetzbar, wenn ein
Problem mit dem zuständigen Landesrat auftreten sollte, sondern er würde dann immer
weiterhin Abteilungsleiter bleiben, außer es würden dann Gründe eintreten, daß er als
Abteilungsleiter in der entsprechenden Abteilung nicht mehr weiterhin beschäftigt
werden könnte. Wenn dann aber wirklich einmal das Vertrauensverhältnis, oder wie
auch immer man das bezeichnen kann, zwischen dem Landesrat und dem Ressortkoordinator zerrüttet wäre, dann würde ein anderer Koordinator aus den Reihen der Ab-
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teilungsleiter eingesetzt, und mehr würde nicht passieren. Der oder die betreffende
Abteilungsdirektoren wären halt weiterhin Abteilungsdirektoren.
Es würde zu weniger Problemen oder möglichen Konfliktsituationen führen,
vielleicht die eine oder andere Konfliktsituation dazu, weil es einer aus den Reihen der
Abteilungsdirektoren wäre, der die Koordination übernehmen müßte. Es würde aber zu
weniger Konfliktstoff oder Anlaß zu Konfliktstoff geben. Ich glaube, daß wir damit,
auch im Sinne einer bestimmten Einsparung von Personen oder Strukturen, Verwaltungswegen, Verwaltungsebenen im Rahmen und im Sinne einer effizienten und vernünftigen und auch schnellen Verwaltung, eine Ebene einsparen würden. Es würde
keine völlig neue Ebene geschaffen oder es würde nicht weiterhin eine völlig neue
Ebene, die 1992 eingeführt wurde, existieren. Es würde so sein, daß einfach ein bereits
im Ressort tätiger leitender Beamter noch einige zusätzliche Kompetenzen übernimmt,
und zwar jene - wie ich schon sagte - der Koordination, mehr nicht. Dies würde auch
im Sinne, wenn wir es so wollen, der Einsparung von laufenden Spesen in der öffentlichen Verwaltung - zwar eine geringe Einsparung, aber immerhin – von Vorteil sein.
Unter dem Strich würde durch diesen Gesetzentwurf dem jeweiligen Landesrat also nicht unbedingt etwas genommen - ich meine keine Person, die ihm zuarbeitet
oder ihn in der Führung des Ressorts unterstützt -, sondern es würde eine Funktion
verlagert, weg von der Möglichkeit, jemanden von außen zu berufen und die Stelle
vielleicht sogar nach politischen, nach parteipolitischen Gesichtspunkten zu besetzen,
und mehr in jene Richtung, daß man hergeht und sagt: Aus der Verwaltung selbst soll
jemand kommen!
Nun wurde im Rahmen der Gesetzgebungskommission auch der Umstand
angesprochen, daß es manchmal, wenn die Verwaltung recht stur und eigensinnig handelt – ich meine den Beamtenapparat -, für einen Landesrat sehr schwierig sein kann
durchzudringen und daß es Probleme mit allzu eigenständigen Beamtinnen oder Beamten gibt. Ich glaube, daß wir das unter einem anderen Blickwinkel sehen müssen.
Ich glaube, daß wir doch als Bürger – ich meine jetzt wirklich nur als Bürger – recht
froh sein sollten, daß es auch eigenständige und vielleicht sogar eigensinnige öffentliche Beamte gibt, die nicht jeden Befehl einer politischen Funktion, eines politischen
Verantwortlichen umsetzen. Darauf müßten wir als Bürgerinnen und Bürger doch in
einer gewissen Hinsicht bauen können, daß die Beamten in einem Ressort, durchaus
im Rahmen der Vorgaben, wie sie halt sind, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, im Rahmen der Regeln, im Rahmen natürlich auch der Disziplinarbestimmungen
usw., doch eigenständige, ich meine jetzt nicht so sehr eigensinnige, Entscheidungen
treffen können. Das würde ich unter Entpolitisierung der öffentlichen Verwaltung verstehen. Eine Entpolitisierung der öffentlichen Verwaltung sollte in dem Sinne auch in
Südtirol früher oder später einmal Einzug halten, oder zumindest sollte nicht eine
weitere Verpolitisierung der Verwaltung angestrebt werden.
Irgend jemand hat in der Gesetzgebungskommission darauf hingewiesen,
daß in den angelsächsischen Ländern, selbstverständlich in Großbritannien, selbstver-
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ständlich in den USA beim Wechsel der Regierung auch der gesamte oder fast der gesamte Beamtenapparat ausgetauscht wird. Das mag nicht schlecht sein, wenn man jene
demokratische Kultur und jene demokratische Tradition hätte, wie in den angelsächsischen Ländern halt üblich ist. Es ist nicht so, daß dort nach reinen Parteibuch-Überlegungen im Rahmen der Regierungsarbeit entschieden wird, denn unter Regierung versteht man beispielsweise in den USA den gesamten Apparat, also nicht nur den Präsidenten und seine Staatssekretäre, wie sie dort heißen, oder Minister, wie wir sie nennen, sondern den gesamten Apparat. Ob das jetzt ein hoher, ein mittlerer oder auch ein
niedriger Beamter - um das so zu sagen - ist, der gesamte Apparat wird als Regierung
bezeichnet. Dieser gesamte Apparat wird bei einem Regierungswechsel mehr oder
weniger ausgewechselt. In Großbritannien läuft das etwas langsamer ab, so einfach ist
es dort nicht. Dort wird der gesamte Apparat nicht so schnell erneuert. Es werden hohe
Funktionen einfach verändert, aber nicht der gesamte Apparat. Es dauert, glaube ich,
dort auch durchschnittlich zwei bis drei Legislaturen, bis der gesamte Apparat ausgetauscht ist. Also, so schnell geht es dort nicht.
Man kann dieses System natürlich durchaus auch mit Wohlwollen, mit Interesse betrachten, und, wie z.B. in den USA, sagen: Gut, wenn eine neue politische Vertretung da ist, ein neuer Regierungschef da ist, wenn ein Minister in einer Verwaltungseinheit da ist, oder bei uns sozusagen ein neuer Landesrat da ist, dann soll er auch
die Möglichkeit haben, den Beamtenapparat, zumindest die Führungsebene in gewisser
Weise auszutauschen oder zu beeinflussen. Diese Vision hätte oder habe ich in Bezug
auf Südtirol nicht. Es wäre für mich eher eine Horrorvision, wenn diese Möglichkeit
noch ausgedehnt würde. Wir haben leider Gottes nicht diese demokratische Tradition
bzw. demokratische Kultur im Umgang mit den Bürgern, im Umgang auch mit anderen politischen Parteien oder politischen Amtsträgern oder, wie auch immer, politischen Funktionären. Bei uns wird die Parteibuchwirtschaft noch relativ groß geschrieben. Bei uns wird ein Bürger, ein Funktionär oder wer auch immer, der einer anderen
politischen Richtung angehört, vielleicht ganz offen einer anderen politischen Richtung angehört, nicht als Bürger, sondern als politischer Gegner betrachtet und, leider
Gottes, manchmal auch als solcher in der öffentlichen Verwaltung und von der öffentlichen Verwaltung behandelt. Das ist leider Gottes die Realität. Es ist nicht an der Tagesordnung, es ist auch nicht so, daß das Überhand nehmen würde, aber es ist halt eine
Realität.
Schon allein die Tatsache, daß Bürger in unserem Lande sich auch darüber
Sorgen machen, sich ganz offen vielleicht für eine andere politische Richtung zu entscheiden, und zwar mit der Überlegung: "Wenn ich einmal etwas brauche, vielleicht
von der Gemeinde oder vom Land und ich bin Mitglied oder Funktionär oder ganz
offen auch Mandatar – ich meine jetzt auf Gemeindeebene – einer anderen Partei als
der Regierungspartei, der Mehrheitspartei, dann könnte ich Schwierigkeiten haben."
Schon allein die Tatsache, daß sich Bürger das überlegen, sozusagen die Schere im
Kopf schon von selbst ansetzen, ist eine Problematik, die nicht zu unterschätzen ist.
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Deshalb, glaube ich, sollten wir schon darauf pochen, daß unsere öffentliche Verwaltung so unpolitisch, so unabhängig wie möglich arbeiten kann, vom jeweiligen politischen Amtsträger, vom Landesrat nur soviel als unbedingt notwendig beeinflußt oder
auch kontrolliert werden kann. Natürlich hätte es jeder gerne, wenn die öffentliche
Verwaltung auf Fingerschnipsen reagieren würde, hätte es ein Landesrat in seinem
Ressort gerne, wenn seine Abteilung, seine Direktoren auf ein Fingerschnipsen hin
reagieren würden. Natürlich wäre das ganz toll. Ich glaube aber, dahin sollten wir in
Südtirol nicht tendieren oder in diese Richtung sollten wir nicht arbeiten.
Unser Gesetzentwurf zielt darauf ab, eine Funktion, die eine allzu große
politische Einflußnahme durch den Landesrat auf die öffentliche Verwaltung ermöglicht, in eine Koordinierungsstelle umzuwandeln, die den Landesrat entlastet, die dem
Landesrat hilft, das Ressort zu leiten, die aber nicht sozusagen eine reine Kontroll- und
Überwachungsfunktion für den Landesrat im Ressort erfüllt. Die Kompetenz der derzeitigen Ressortdirektorinnen oder –direktoren wird nicht in Zweifel gestellt. Darüber
unterhalten wir uns hier im Rahmen der Gesetzgebung nicht. Es wird hier ein Gesetzentwurf vorgelegt, der unserer Meinung nach eine kleine Vereinfachung bringt,
gleichzeitig aber auch eine vernünftige Änderung der derzeitigen Funktion beinhaltet,
und zwar keine Einschränkung, sondern eine neue Funktion schafft, die koordinierend
tätig sein kann. Diese koordinierende Tätigkeit durch einen Abteilungsdirektor in einem Ressort nimmt dem Landesrat nichts, sondern bringt ihm wahrscheinlich mehr als
es die Figur der Ressortdirektoren je getan hat.
Seit 1992, bei jedem Legislaturwechsel, seit Bestehen der Ressortdirektoren,
wird immer wieder die Frage gestellt: Wen setzte ich jetzt als Ressortdirektor ein? Vor
dieser Frage stehen manche Landesräte wirklich beim Legislaturwechsel, und so einfach ist diese Frage gar nicht einmal zu beantworten. Es ist auch so, daß sich jemand
schon überlegen muß, ob er als Ressortdirektor von außen sozusagen in eine Verwaltung hineingeht, dort ein paar Jahre bleibt und dort auf Gedeih und Verderben dem
Landesrat, auch dem politischen Schicksal des Landesrates ausgeliefert ist. Wer weiß,
ob dieser nach fünf Jahren noch einmal Landesrat wird, wer weiß, wie lange dieser
Landesrat bleibt oder wer weiß, wie lange dieser auch Lust hat, Landesrat zu bleiben,
und der nächste, der Nachfolger oder die Nachfolgerin, wird sich dann nach den geltenden Bestimmungen eher einen neuen Ressortdirektor oder einen neuen Ressortdirektorin, eine andere Vertrauensperson suchen, der man vielleicht in irgendeiner Weise
verpflichtet ist.
Also, wie es derzeit gehandhabt wird, ist es auch nicht so einfach für jemanden, der eben die Kompetenz besitzt von außen in die Landesverwaltung hineinzugehen wissend, daß er nach ein paar Jahren, wenn das Vertrauensverhältnis vielleicht
zerrüttelt ist oder wenn der Landesrat ausscheidet, wieder draußen ist und sich irgendwo anders umschauen muß. Ich glaube, wenn wir den Abteilungsdirektor, die
Abteilungsdirektoren heranziehen und den einen oder die eine aus den Reihen der
Abteilungsdirektoren als Koordinator einsetzen würden, hätten wir eine Reihe von
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Problemen aus dem Weg geschafft und die Landesregierungsmitglieder hätten in der
Regel sehr kompetente Personen, die sich in der jeweiligen Verwaltungseinheit sehr
gut auskennen, die auch ohne weiters ein Vertrauens- und ein Loyalitätsverhältnis zum
Landesrat oder zum Landesregierungsmitglied aufbauen müßten und könnten. Dafür
sind sie ja auch professionelle Beamte in der Abteilung, dafür leiten sie auch eine Abteilung. Ich gehe davon aus, daß ein Abteilungsdirektor so viel Professionalität besitzt,
daß man Loyalität auch nicht nur sozusagen gegenüber der Verwaltung oder gegenüber den Bürgern, für die man schließlich arbeitet, aufbringt, sondern natürlich auch
Loyalität gegenüber dem gewählten Vertreter, dem politischen Verantwortungsträger
in der entsprechenden Abteilung mitbringt.
VORSITZ DES VIZEPRÄSIDENTEN:
Dr. CARLO WILLEIT
PRESIDENZA DEL VICEPRESIDENTE:
PRÄSIDENT: Das Wort hat der Abgeordnete Leitner.
LEITNER (Die Freiheitlichen): Die Zielsetzung dieses Gesetzentwurfes ist
vor allem die Trennung von Verwaltung und Politik. Darüber kann man natürlich
lange reden. Das wird immer ein Spannungsfeld sein, in dem sich Politik und Verwaltung überkreuzen bzw. sich begegnen. An der realen Situation in Südtirol gemessen,
muß ich den Einbringern Recht geben, daß nicht immer unterscheidbar ist, wo die Politik und wo die Verwaltung ist.
Ich habe mir sehr aufmerksam den Bericht der Gesetzgebungskommission
durchgelesen. Wenn man die Wortmeldungen dort ein bißchen analysiert, dann kommt
einiges zutage, was dieser Debatte eigentlich ... Landesrat Saurer sagt, daß diese Ressortdirektoren im Prinzip Spitzenmanager sind. Das werden sie sicherlich sein. Im Bericht steht wörtlich: "Auch wenn der Ressortdirektor vom Landesrat ausgewählt wird,
bleibt der Bevölkerung immer noch die Möglichkeit mit ihrer Wahlstimme den Landesrat und somit auch den Ressortdirektor zu bestätigen oder auszutauschen. Im Grunde
bleibt der Ressortdirektor ein Koordinator, der das Vertrauen des Landesrates genießt
und durch seine Weisungsbefugnisse die Vertretung des Landesrates in den jeweiligen
Abteilungen voll garantieren kann". Ich könnte es aber auch anders formulieren. Der
Ressortdirektor ist ein halber Landesrat, der fünf Jahre mit dem Landesrat Wahlkampf
macht, im Prinzip. Das kann ich auch sagen. Das eine und auch das andere stimmt.
Wie kann man das aber trennen? Das geht nicht. Kollege Pöder hat die angelsächsischen Länder genannt, in denen im Falle der Bildung einer neuen Regierung die gesamte Beamtenschaft oder die gesamte höhere Beamtenschaft ausgetauscht wird, und
das hat natürlich auch etwas für sich. Man kann ...
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SAURER (Landesrat für Personal, Gesundheit und Sozialwesen – SVP):
(unterbricht)
LEITNER (Die Freiheitlichen): Ja, sicher. In Wien ist aber folgendes passiert, Herr Landesrat, nachdem Sie mich darauf ansprechen. Dort haben die hohen Beamten der scheidenden Regierung der nachkommenden Regierung sogar die Computer, nicht nur die Software, sondern auch die Hardware teilweise weggetragen. Sie haben sogar die Stecker aus der Dose herausgezogen. Das muß man sich einmal vorstellen! Das versteht man dann unter Sozialassessorat oder Ministerium usw. Das hat dann
mit der Trennung zwischen Politik und Verwaltung wirklich nichts mehr zu tun. Die
Gefahr aber besteht. Nachdem Sie mir das Stichwort gegeben haben, habe ich das aufgezeigt. Sie können sich darüber informieren, wie das in Wien vor sich gegangen ist,
vor allem im sozialen Bereich, aber nicht nur dort. Da kommt ein neuer Minister, nicht
nur daß er die Beamtenschaft gegen sich hat, weil sie alle dunkelrot sind, sondern es
werden ihm sogar noch die Unterlagen weggenommen! Das muß man sich einmal vorstellen. Hoffentlich kommt es in Südtirol nicht soweit. Die derzeitige Regierung läuft
allerdings nicht Gefahr, daß sie von heute auf morgen ausgetauscht wird. Das wollen
wir auch der Realität halber hinzufügen.
Hier geht es um die entscheidende Frage: Kann sich der Bürger darauf
verlassen, daß ihm die öffentliche Verwaltung objektiv begegnet? Man hat in Südtirol
nicht nur beim Land ... Ich bekomme in letzter Zeit sehr viele Klagen von den Bürgern
bezüglich der Gemeinden, wo sich die Gemeindenbeamten aufführen, als wären sie die
Könige. Die Bürger gehen in die Gemeinde und fühlen sich dort als Bittsteller. In
Wirklichkeit sind die Beamten dazu da, um dem Bürger entgegenzukommen. Sie werden ja schlußendlich auch von ihm bezahlt. Hier wird das einfach umgedreht. Wenn
der Bürger in ein Gemeindeamt oder in eine öffentliche Verwaltung geht, hat er den
Eindruck, daß er dort auch noch betteln muß, anstatt daß er zu seinem Recht kommt
und ihm die Beamtenschaft dabei hilft. Hier hätten diese Ressortdirektoren, diese Abteilungsdirektoren und Abteilungsleiter eine sehr, sehr große Aufgabe, das einmal umzusetzen.
Jeder hat Verständnis dafür, daß, wenn eine Regierung die Amtsgeschäfte
übernimmt, sie auch ihr Programm umsetzen kann. Das ist überall so und das ist auch
richtig so. Daß sie dazu auch Beamte braucht, ist auch klar. Die Weisungsbefugnis des
Landesrates bleibt ja ohnehin aufrecht. Man muß mir den Unterschied bzw. den Grund
erklären, warum man nicht in der Lage ist, einen hohen Beamten aus der Landesverwaltung mit einem solchen Amt zu betrauen. Ich glaube nicht, daß wir so schlechte
Beamte haben, daß sie dazu nicht in der Lage wären. Die Wahrheit ist eine andere. Sie
sind nicht alle unbedingt hundertprozentig linientreu oder man hat zumindest Angst,
daß sie nicht hundertprozentig linientreu sein könnten. Um diese Gefahr auszuschalten, schaltet man mit diesem Ressortdirektor eine Zwischenstufe ein. Das ist doch die
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Wahrheit! Niemand wird aber daran gehindert, sein politisches Programm umzusetzen,
auch nicht mit den Landesbeamten.
Jeder Beamte und jeder Politiker hat die Aufgabe, zunächst einmal die bestehenden Gesetze einzuhalten, ganz gleich, ob er der Regierung oder der Opposition
angehört. Bei der Umsetzung des Regierungsprogramms braucht er Unterstützung, das
ist überhaupt keine Frage. Die Beamtenschaft hat aber auch die Aufgabe, alle Bürger,
auch jene, die jetzt nicht der Regierungspartei angehören, zu schützen und danach zu
trachten, daß sie zu ihrem Recht kommen. Das ist die Grundvoraussetzung. Diese
Trennung von Verwaltung und Politik gibt es bei uns nicht. Es herrscht immer noch
die landläufige Meinung, vor allem in der Peripherie, daß das Land und die Partei dasselbe seien. Man kann deshalb nicht unterscheiden, weil einem sowohl bei der Partei
als auch bei der Landesverwaltung die gleichen Leute begegnen. Man hat ja mit denselben Leuten zu tun. Es ist ja logisch, daß dieses Bild entstehen muß, wenn der Landesrat selber nach einer Beitragsvergabe ein schönes Brieflein schickt, indem er
schreibt: Es freut mich Ihnen mitteilen zu dürfen, daß die Landesregierung auf meinen
Vorschlag hin beschlossen hat. Der Bürger hat den Eindruck, er habe jetzt von der
Landesregierung etwas geschenkt bekommen. Er hat nicht so sehr den Eindruck, daß
er eigentlich ein Recht in Anspruch genommen hat, das ihm ohnehin zusteht, ganz
egal, wer jetzt auf diesem Stuhl oben sitzt oder nicht.
Es kann doch nicht sein, daß man in Südtirol den Eindruck erwecken kann,
jemand bekommt etwas nur, weil er diesem oder jenem Politiker schön tut oder ihn
kennt oder ihn persönlich vielleicht sprechen kann usw. Dieser Eindruck wird in Südtirol sehr, sehr stark erweckt und auch verbreitet. Ich sage das nicht im Jammerton, sondern ich sage das als nüchterne Feststellung. Wenn man in der Opposition ist, sagen
die Leute: Zu Dir brauche ich nicht zu gehen, denn Du kannst mir eh keinen Beitrag
geben. Wenn die Aufgabe der Politik nur mehr darin besteht, Beiträge zu vergeben,
dann, muß ich sagen, könnte man die Politik vollkommen abschaffen. Dann lassen wir
nur mehr die Beamten dort sitzen, welche die Beiträge ebenfalls vergeben können. In
Wirklichkeit tun sie es auch. Infolgedessen ist das hier eine sehr, sehr scheinheilige
und oberflächliche Darstellung der Politik.
Ich kann diesem Gesetzentwurf durchaus etwas Positives abgewinnen. Nur
aufgrund der Tatsache, daß man anstatt des Wortes "Ressortdirektor" das Wort "Ressortkoordinator" benützt, wird sich nicht viel ändern. Entscheidend ist, ob diese Leute
aus der Verwaltung oder ob sie von außen kommen. Im Bericht steht: "Aus persönlicher Erfahrung kann Dr. Schaller bestätigen, daß es nicht leicht ist, den Beamtenapparat der Landesverwaltung zu durchbrechen". Was heißt das? Lieber als mit den eigenen Beamten zu streiten, holen wir uns einen von außen? Also, lieber als mit den
eigenen Beamten zu streiten oder sich mit diesen auseinanderzusetzen, holen wir uns
gleich einen von außen und wir ersparen uns diese ganze Prozedur? Das ist eine Bankrotterklärung, muß ich sagen, vor der eigenen Verwaltung. Was heißt denn das? Das
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ist der Rückwärtsgang, um ein Problem nicht lösen zu müssen. Das muß ich ganz klar
und deutlich sagen.
Wie gesagt, die Diskussion, ob es besser so oder anders ist, ist offen. Man
kann Gründe dafür und Gründe dagegen finden. Das ist ganz klar. Ich denke aber, man
sollte sich angesichts dieser Diskussion schon überlegen und danach trachten, wirklich
alles zu tun, um die Bereiche Politik und Verwaltung zu trennen, auch wenn es nicht
immer hundertprozentig möglich ist. Die Situation aber, die wir derzeit in Südtirol
haben, ist wirklich untragbar. So kann es sicherlich nicht gehen, denn in Südtirol gibt
es keine Trennung zwischen Verwaltung und Politik.
KURY (GAF-GVA): Nur ganz kurz, um meine Stimmenthaltung zu erklären. Ich teile völlig die Meinung, die Pius Leitner hierzu ausgedrückt hat. Die Trennung zwischen Politik und Verwaltung ist auch mein Anliegen. Allerdings, in der
Frage der Ressortdirektoren, der Ressortleiter, denke ich, gibt es zwei verschiedene
Bedürfnisse, die man irgendwo zusammenbringen muß. Da ist einmal das Bedürfnis
und, ich denke, das äußerst legitime Bedürfnis von Seiten des politischen Mandatars,
daß er diese Stelle mit einer Vertrauensperson besetzen kann. Alles andere, denke ich,
führt zu Konflikten. Ich würde eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des politischen Mandatars als problematisch empfinden.
Das ist ein Bedürfnis, und auf der anderen Seite gibt es die Problematik, die
Andreas Pöder vorher auch gut erklärt hat, nämlich daß eine Person, die von außen
berufen wird, plötzlich weisungsbefugt ist gegenüber Personen, die eigentlich eine
offizielle Laufbahn und Karriere mit Studientitel usw. hinter sich gebracht haben. Da
sehe ich auch Konfliktstoff und Konfliktpotential. Allerdings auf die Frage, wie man
diese beiden Bedürfnisse miteinander vereinbaren kann, weiß ich in dem Augenblick
keine Lösung. Ich kann mir auch keine vorstellen, ich denke allerdings, daß das Vertrauensverhältnis zwischen Ressortdirektor und Landesrat bzw. Landesrätin Priorität
haben müßte. Das ist der Hauptgrund, warum ich mich bei dieser Vorlage der Stimme
enthalten werde.
Ich möchte allerdings hier nicht die Gelegenheit verpassen, dem zuständigen
Landesrat einen Wunsch zu unterbreiten, den wir schon öfters deponiert haben, vor
allem bei der häufigen Novellierung des Landesgesetzes Nr. 10. Ein echtes Problem,
aus meiner Sicht, ist nämlich die Einstufung der persönlichen Referenten in das Verzeichnis A). Da, denke ich, gibt man den Landesräten die Möglichkeit, durch politische Berufung Leute anschließend auf dem verkürzten Weg, auf einer Vorzugsschiene
in die Landesverwaltung einzuschleusen. Das, denke ich, ist nicht legitim. Das scheint
mir eigentlich im Rahmen der Diskussion zum Landesgesetz Nr. 10 ein Hauptproblem
zu sein, d.h. die Möglichkeit, die persönlichen Referenten von Landesräten, die acht
Jahre Dienst geleistet haben und den Kabinettschef des Landeshauptmannes nach fünf
Dienstjahren bereits in den Abschnitt A) des Verzeichnisses der Führungskräfte einzustufen, aus denen dann die Abteilungsdirektoren usw. ernannt werden, die nicht von
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auswärts berufen sind. Also eine Vorzugsschiene und eine Benachteiligung von jenen
Menschen, die eigentlich die normale Laufbahn machen. Lieber Herr Landesrat, mein
Wunsch an Sie wäre, daß man diese Bevorzugung von politisch Berufenen abschafft.
KLOTZ (UFS): Ich erinnere mich noch sehr gut daran, daß wir bereits im
Jahre 1991 in der ersten Gesetzgebungskommission über die Einführung dieser neuen
Funktion der Ressortdirektoren diskutiert haben. Bereits damals hat es sehr große Auseinandersetzungen gegeben. Ich kann mich erinnern, daß besonders die damalige
Linke mit Romano Viola dagegen opponiert hat, weil sie der Meinung war, daß das
nichts anderes als politische Besetzungen und damit eben auch Beschaffung von Posten für besonders nahestehende Parteifunktionäre sein würden. Das ist in vielen Fällen so, ich will nicht sagen in allen Fällen.
Wir haben ein Beispiel erlebt. Die erste Ressortdirektorin der neuen
Landesrätin für die italienische Schule, Arbeit und Arbeitssicherheit wurde von der
Partei im Grunde genommen fallengelassen und in der Folge dann von der Landesrätin, weil sie der Partei nicht mehr genehm war, nicht mehr ins Konzept paßte, entlassen. In dem Fall war das also eine ganz klare parteipolitische Berufung gewesen, und
die heutige Besetzung ist auch eine ganz klare parteipolitische Berufung. Das ist an
sich schon skandalös, nicht? Das, was man uns bisher erzählt hat, daß der Landesrat
eine absolute Vertrauensperson braucht, daß es jemand sein muß, der aus dem Umfeld
seines politischen Denkens kommt, ist in diesem Fall – und das ist erwiesen - eine
ganz klare Postenschieberei. Nicht nur, daß so etwas mit dem Selbstverständnis eines
unabhängigen Beamtentums nicht vereinbar ist, hat es auch eine andere Dimension,
die es auch zu betrachten gibt, nämlich die menschliche Dimension, d.h. daß hier jemand total verbrannt wird. Ein solcher Mensch, der an die Spitze eines Beamtenapparates sozusagen als Schalthebel berufen wird, der kann erleben, daß er in diesen fünf
Jahren oder auch früher, wie im Falle der ersten Ressortdirektorin der Frau Gnecchi,
verbrannt wird. Politisch verbrannt, in jeder Hinsicht verbrannt, wenn er politisch - in
diesem Fall war es rein parteipolitisch - nicht mehr genehm ist. Wir erinnern uns an
die Umstände. Jetzt wird man mir vorwerfen, daß ich einen einzigen Fall hier generalisiere. Das tue ich nicht. Dieser Fall aber genügt aufzuzeigen, welche Probleme und
welche ungute Situation das schafft.
Aus den Stellungnahmen, die wir in der ersten Gesetzgebungskommission
gehört haben, geht eigentlich mehr oder weniger hervor, daß man die Möglichkeit haben will, einen Posten mit einer Person des absoluten Vertrauens zu besetzen. Nun
geht es um die Frage, ob das nicht dann im Grunde genommen eine Art Mißtrauen
gegen die bestehende Beamtenschaft ist. Man kann sagen, Politiker kommen und gehen, die Beamten aber bleiben. Infolgedessen ist hier abzuwägen, was für die Verwaltung wichtiger ist, denn darum geht es. Der Landesrat ist politisch benannt, er kommt,
er geht. Was ist aber für die Verwaltung, infolgedessen für die Bürger und Bürgerinnen wichtig? Handelt es sich um eine absolute Vertrauensperson des Landesrates oder
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handelt es sich um eine absolute Spitzenkraft des Beamtenapparates? Landesrat Saurer
sagt, der Ressortdirektor sei ein Spitzenmanager. In der gesamten Beamtenschaft eines
so großen Ressorts, wie es beispielsweise Landesrat Saurer hat, aber auch andere, wird
sich sicher ein Funktionär, ein hoher Beamter finden lassen, der die Qualitäten eines
Spitzenmanagers hat, eines Spitzenmanagers, eines Spitzenbeamten, der seinen Beamtenapparat in- und auswendig kennt. Das ist abzuwägen.
Dazu kommt, daß der Landesrat, wenn er öfters bestätigt wird, seinen
Ressortdirektor wahrscheinlich beibehalten wird. Wenn alles normal abläuft, dann hat
er Einblick in die Beamtenstruktur. Wenn aber ein Landesrat nach fünf Jahren vielleicht nicht mehr dieses Ressort bekommt, wenn ein Landesrat da ist und dann nicht
mehr bestätigt wird, was ja auch im Grunde ein normaler Vorfall ist, daß einer nicht
allzulange auf dem gleichen Sessel sitzt, dann steht dagegen, daß dieser erfahrenen
Beamtenschaft, die ja Erfahrung hat, die ja die Situation kennt, plötzlich eine Figur
von außen vorgesetzt wird, von der man weiß, daß sie der politischen Seilschaft des
Landesrates oder irgendeiner anderen politischen Seilschaft angehört, und dieser müssen die Beamten nun folgen. Auch die Schwierigkeit des Ressortdirektors muß man
sich vorstellen, der hier hereinkommt und zunächst einmal in diesem ganzen Apparat
fremd ist und am Anfang natürlich sehr, sehr viele Widerstände erfahren muß, wenn er
die Beamtenschaft, den Beamtenapparat, verschiedene Abläufe nicht kennt u.dgl.m.
Also, diese beiden Dinge sind abzuwägen. Was ist für die Verwaltung, was ist für die
Bürger besser? Daß der Landesrat seinen Vertrauensmann bzw. den Vertrauensmann
seiner politischen Seilschaft unbedingt halten will, das verstehe ich schon, denn er ist
ja ein mehr oder weniger geklonter Landesrat sozusagen.
SAURER (Landesrat für Personal, Gesundheit und Sozialwesen – SVP):
(unterbricht)
KLOTZ (UFS): Herr Landesrat! Sie überschütten mich mit Optimismus. Ich
kann Ihnen versichern, in nächster Zukunft wird das nicht eintreten. Da dürfte ich die
größere Realistin sein als Sie! Danke jedenfalls für die Aussichten und für diese Eröffnungen über meine zukünftigen Möglichkeiten, das ist auch interessant! Jedenfalls,
Herr Landesrat, kann ich Sie schon verstehen. Wir sehen das von einer anderen Seite,
das ist ganz klar.
Aus der Stellungnahme Ihres zuständigen Personalchefs ist eigentlich das
ganze Dilemma klar geworden, daß er auf der einen Seite natürlich die Absichten des
Landesrates unterstützen muß und daß er auf der anderen Seite natürlich auch die Erfahrung gemacht hat, daß die Ressortdirektoren auch ihre Schwierigkeiten mit sich
bringen, daß sie in den Verwaltungsapparat hinein schon die eine und andere Irritation
mitbringen. Das ist aus diesen Stellungnahmen ganz klar geworden. Sicher ist, daß der
Landesrat eine Art Koordinatorenstelle braucht. Das sehe ich auch ein. Wenn ein Politiker so große Bereiche wie die Sanität, das gesamte Sozialwesen und dann noch das
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Personalwesen zu verwalten hat, was sehr unterschiedliche Bereiche sind - beim Sozialwesen und bei der Sanität kann man eher noch sagen, daß hier manches Hand in
Hand geht, aber das Personalwesen und noch andere Dinge ... -, dann versteht man,
daß es hier jemanden braucht, der alle diese Abteilungen, alle diese Bereiche irgendwo
koordiniert und der auch als eine Art Organisator für den Terminkalender des Landesrates zuständig ist. Er hat dann noch seinen persönlichen Sekretär u.dgl., aber den
Überschau, das versteht sich von selber, muß jemand garantieren.
Ich würde natürlich in erster Linie einfach allein schon aus demokratiepolitischen Gründen und Gründen der Unabhängigkeit der Beamtenschaft, dann aber auch
aus menschlichen Gründen sagen, daß man einen Spitzenfunktionär aus der bestehenden Beamtenschaft in die Funktion dieses Ressortkoordinators berufen sollte, wie dies
mein Kollege vorschlägt. Das ist er ja eigentlich. Das müßte eigentlich genügen, denn,
wie gesagt, hier geht es um die Kontinuität in der Verwaltung, um die Verkürzung der
Verwaltungsabläufe, meines Erachtens. Neid gibt es immer. Neid gibt es gegenüber
demjenigen, der vom Landesrat aus der Beamtenschaft zu seinem Koordinator berufen
wird. Die Frage ist, ob nicht viel mehr Neid und Widerstände einem entgegenschlagen,
der total von außen kommt, völlig fremd ist, den die Beamten überhaupt noch nicht
kennen. Die Frage ist auch, was für die Kontinuität der Verwaltung und insgesamt für
die Bürger besser ist. Wir sind überzeugt, daß es eine Autorität aus dem bestehenden
Verwaltungsapparat sein sollte.
LO SCIUTO (Lista Civica - Forza Italia - CCD): Brevemente dirò le cose
che ho già detto in commissione in ordine a questo disegno di legge che mi lascia
molto perplesso sul piano dei principi. Comprendo le motivazioni che sottendono questo disegno di legge così come è stato presentato dai colleghi, mi rendo conto che si
può prestare questo istituto ad abusi, e tuttavia sul piano del principio non posso contestare il fatto che il governo, gli assessori abbiano funzionari di loro fiducia che possano
garantire l'attuazione del programma. La divisione tra indirizzo e gestione che è opportuno e giusto che venga realizzata, è così sottile che se non esiste la possibilità per
chi governa di essere garantito nell'attuazione del programma, trasformeremmo la burocrazia in burocrazia governante nei fatti. Ecco perché sono perplesso rispetto a questo disegno di legge. Qui non è in gioco il fatto che l'amministrazione non abbia al
proprio interno le professionalità e le capacità sufficienti per poter svolgere adeguatamente questa funzione di direttore di dipartimento. Infatti l'assessore può sceglierselo
anche all'interno dell'amministrazione, non necessariamente da fuori. Certo, bisognerebbe fare in modo che questa figura non si esaurisse completamente in una sorta di
sottogoverno per accontentare qualche compagno di partito. Questo sarebbe un modo
assurdo di procedere, e d'altra parte ricadrebbe sotto la responsabilità dello stesso assessore che sarebbe privato di una figura professionale che non garantisce all'interno
dell'assessorato. Sarebbe un grande errore.
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Sarebbe stato piuttosto opportuno un disegno di legge che indicasse, piuttosto che eliminare una figura che è ineliminabile, bisogna che il Governo, i singoli ministri, i singoli assessori siano garantiti nell'attuazione del programma, avrei visto
molto meglio un disegno di legge che indicasse i criteri di scelta, sempre con ampia
discrezionalità per l'assessore, indicasse criteri e delle professionalità, in modo che
questa figura abbia davvero l'autorevolezza oltre che la professionalità per svolgere
autorevolmente una così delicata funzione all'interno dell'amministrazione. Per i funzionari non sarebbe digeribile una figura professionale di questo tipo se la funzione
venisse svolta da persona non autorevole e non professionalmente adeguata. Bisognerebbe pertanto indicare che tipo di professionalità deve avere chi è chiamato a svolgere
una funzione di questo genere. Se con ciò da una parte si limita la scelta dell'assessore,
dall’altra si evita possibilità di abusi e si mette la persona in condizione di svolgere
adeguatamente questa delicata funzione.
Queste perplessità le avevo espresse in commissione e le ribadisco qui, per
cui mi asterrò.
SAURER (Landesrat für Personal, Gesundheit und Sozialwesen – SVP):
In der Gesetzgebungskommission haben wir über das Thema ausführlich diskutiert.
Das Wesentliche ist im Bericht festgehalten. Daraus geht hervor, daß ich als Vertreter
der Landesregierung und die Einbringer des Gesetzentwurfes verschiedener Meinung
sind. Ich war nämlich einer derjenigen Landesräte, die sehr lange darauf beharrt haben,
daß diese Figur, dieses Berufsbild geschaffen wird, weil ich einige Jahre mit meinem
persönlichen Referenten als engsten Mitarbeiter gearbeitet und bemerkt habe, daß die
Einflußmöglichkeiten im Sinne von Prioritäten, die Einflußmöglichkeiten im Sinne der
Umsetzung bestimmter Programme teilweise nicht leicht sind. Dr. Schaller hat darauf
hingewiesen. Ich nehme als Beispiel hierfür die Sanitätsreform, die ganzen Verhandlungen mit den Gewerkschaften.
Es geht schon darum, daß man die Dinge, die man auch dem Wähler
versprochen hat und die programmatisch vorgelegt sind ... Es gibt ein Regierungsprogramm und über dieses Programm wird auch abgestimmt. Es ist ein extrem demokratischer Vorgang. Diese Dinge müssen umgesetzt werden. Sehr oft passiert, daß die
Verwaltung als solche ein konservierendes Element aufweist. Das heißt, als Verwaltung möchte man möglichst wenig verändern, weil eine Veränderung immer große
Probleme mit sich bringt. Wir haben ein System, denn nach der Wahl des Landesrates
ist die Spitzenbeamtenschaft vorgegeben. Da kann nichts geändert werden. Man kann
natürlich die Amtsdirektoren, die Abteilungsdirektoren nach vier Jahren austauschen.
Unmittelbar ist aber zur Kenntnis zu nehmen, daß das die Beamten sind.
In Wien waren es nicht nur die Telefone - weil ich die andere Glocke auch
läuten höre -, die nicht mehr funktioniert haben, sondern die Chefbeamten sind in ihren
Büros gesessen und der Minister hat sich um sie nicht mehr gekümmert. Er hat andere
Leute mitgebracht, die für ihn die Politik machen. Dem Ministerpräsidenten Berlus-
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coni machen zur Zeit seine Rechtsanwälte die Gesetze. Das machen nicht die institutionellen Gremien. Er hat seine Rechtsanwälte, die dies für ihn machen. Die Gesetzentwürfe werden zuerst in die Regierung gebracht und dann von der Regierung ins
Parlament. Dann werden sie innerhalb kürzester Zeit verabschiedet. So laufen die Sachen. Infolgedessen braucht eine Regierung, wenn sie die Reformen umsetzen will,
auch Bezugspersonen, die bei uns – gehen wir sie einmal im einzelnen durch – durchwegs aufgrund fachlicher Kriterien ausgewählt worden sind. Fast keiner unserer persönlichen Referenten und Ressortdirektoren übt eine Parteifunktion aus. Sie sind
durchwegs aufgrund fachlicher Kriterien ausgewählt worden, um auch dem Kollegen
Lo Sciuto zu antworten.
Wir sind, wie Sie wissen, Regionalratsabgeordnete und Landtagsabgeordnete. Wir haben einen sehr intensiven Sitzungskalender, was das Plenum anbelangt.
Auch an den Kommissionssitzungen müssen wir teilnehmen. Es gibt eine Menge von
Gremien, in denen wir den Vorsitz führen. Ich glaube, daß diese Situation es erfordert,
daß es innerhalb der Verwaltung jemanden gibt, der auch weisungsberechtigt ist. Ein
Koordinator wäre irgend jemand, der ohne Zähne ist, ein Papiertiger, der zwar versucht, die Leute zu versammeln, der aber nie sagen kann, daß das so und so durchgezogen wird, vor allem was die Prioritäten anbelangt. In der Verwaltung haben die Prioritäten ein ganz großes Gewicht. Aufgrund des Arbeitspensums, das wir als Landesräte
und auch als Abgeordnete zu erledigen haben, glaube ich, daß es gut ist, daß es eine
Bezugsperson in den einzelnen Assessoraten gibt, nämlich Bezugsperson für die Abteilungsdirektoren, für die Amtsdirektoren, die wissen müssen, daß die Dinge, die mit
dieser Person ausgemacht werden, auch den Konsens des zuständigen Landesrates haben.
Ich möchte noch einmal wiederholen, daß es ein Regierungsprogramm gibt.
Das Regierungsprogramm sollte umgesetzt werden. Ich glaube, daß es jemanden innerhalb der Verwaltung braucht, der darauf drängt, daß diese Programme umgesetzt
werden. Wir haben auch das Gegenteil. Wir haben Spitzenfunktionäre des Landes, die
glauben, Politiker zu sein. Ich könnte einige von denen aufzählen, welche glauben, daß
sie die Politiker sind. Das geht natürlich auch nicht. Es ist so, daß alle die Gesetze einzuhalten haben. Daß dann aber der Politiker der Politiker ist, der die Richtung vorgibt
und nicht der Beamte sich anmaßt, Politiker zu sein, das, glaube ich, ist auch sehr
wichtig. Dazu kann auch der Ressortdirektor wesentlich beitragen.
In einigen größeren Gemeinden in Italien soll jetzt jeweils ein Spitzenmanager eingesetzt werden, der im Auftrag der Stadtregierung in Bezug auf die Verwaltung
die nötigen Impulse gibt, der irgendwo ein Bindeglied zwischen der Verwaltung und
der Politik ist. Ich glaube, daß sich diese Funktion, die zunehmend eingeführt wird,
auch sehr bewährt hat. Auch in Deutschland gibt es Städte- und Gemeindeordnungen.
Dort ist es der Beamte, der die eigentliche Arbeit im Auftrag der Regierung macht,
während die Bürger- oder Oberbürgermeister teilweise mehr Repräsentationsaufgaben
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wahrnehmen. Die eigentliche Verwaltung aber macht der Mann, der in diese Funktion
berufen worden ist.
Insgesamt glauben wir, daß sehr viele Gründe dafür sprechen und daß die
meisten Landesräte gute Erfahrungen mit den Ressortdirektoren gemacht haben. Deshalb sollten wir jetzt nicht einem Gesetzentwurf zustimmen, der diese für uns wichtige
Figur des Ressortdirektors wieder abschafft.
PÖDER (UFS): Ich danke allen Debattenrednerinnen und Debattenrednern.
Ich danke auch dem Herrn Landesrat, der seine Position aus der Gesetzgebungskommission hier noch einmal bekräftigt hat. Auch wir bekräftigen unsere Position. Wir
glauben, daß es wichtig ist, Verwaltung und Politik soweit wie möglich zu trennen,
was nicht heißen soll, daß der verantwortliche Politiker nicht auch eine Einflußmöglichkeit haben soll. Er soll natürlich die Einflußmöglichkeit im Rahmen der Verwaltung haben. Die hat er ja und die hat er im Rahmen der Gesetzgebung. Er ist einmal
Exekutive und zusätzlich noch, wie wir es hier geregelt haben, nachdem der Landesrat
auch gleichzeitig Landtagsabgeordneter ist, ist er ja auch noch Teil der Legislative.
Also, er kann einmal über seine Funktion Einfluß nehmen, er kann einmal über seine
Position auch im Rahmen der politischen Mehrheitspartei oder Mehrheitskoalition sonst wäre er nicht Landesrat, wenn er nicht Teil der Koalitionsmehrheit wäre – Einfluß nehmen. Er kann einmal Einfluß über die Gesetzgebung nehmen, auch natürlich
auf die politische Richtung in seinem Verwaltungsbereich. Er kann Einfluß nehmen
und tut das natürlich auch über die Durchführungsverordnungen.
Der andere Teil ist natürlich jener der Umsetzung seiner Weisungen, der
Umsetzung der Gesetze, der Durchführung der Gesetze, der Durchführung der Verordnungen und der Durchführung der Durchführungsverordnungen in seinem Ressort.
Ich bin nicht der Meinung, daß eine politische Funktion in der Verwaltung, nämlich
die des Landesrates dazu da sein soll, um - ich meine jetzt nicht in Verletzung von Gesetzen, sondern um gesetzliche Bestimmungen herum oder ohne neue Verordnungen
oder Gesetze zu erlassen - politische Richtungen vorzugeben, um die Verwaltung zu
beeinflussen. Dazu soll nicht die Möglichkeit bestehen. Es soll wirklich nur das umgesetzt werden, was vorher auch beschlossen wurde und wird.
Es ist ein Manko in Südtirol - und das ist wirklich ein Manko -, daß im Rahmen der Haushaltsdebatte im Landtag nicht wirklich über Haushaltspolitik gesprochen
wird, Herr Landesrat! Das ist das große Manko, und dahin sollten wir kommen. Am 8.
November, ein Grund mehr, tritt die Verfassungsreform in Kraft, die diesem Landtag
eine stärkere Rolle im Rahmen der Gesetzgebung zuspricht, und zwar nicht, weil eine
Gesetzgebungskompetenz oder –befugnis ausgeweitet würde, sondern weil die Kontrolle über die Landesgesetze, d.h. der Sichtvermerk der römischen Regierung wegfällt. Das gibt dem Landtag wirklich noch mehr Gewicht, aber dann natürlich auch den
Abgeordneten, dann natürlich auch dem Plenum, dann natürlich auch den Gesetzgebungskommissionen. Es ist ein Manko, daß in Südtirol nicht über die Institutionen Po-
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litik gemacht wird, sondern daß man glaubt, man müsse über die Funktionen Politik
machen, und daß dies auch geschieht. Der Landtag wird von der politischen Mehrheit
und auch von der Landesregierung als lästiges Übel betrachtet. Da brauchen wir uns
nicht daran vorbeischummeln oder daran vorbeilügen. Natürlich hätten Sie als Landesräte, als Vertreter der Exekutive es lieber – ich unterstelle hier gar nichts, ich unterstelle hier nicht ein gestörtes Verhältnis zur Demokratie usw., sondern es ist natürlich, daß man es als Vertreter der Exekutive lieber hätte - nicht immer den Umweg
über die Institutionen gehen zu müssen.
Unser Verständnis von Politik ist das, daß man diesen nicht Umweg, sondern
diesen wichtigen Weg über die Institutionen geht, wenn man neue politische Marschrichtungen, die natürlich nötig sind, braucht bzw. will. Es sollte nicht so sein, daß
neue, wichtige politische Entscheidungen in den Köpfen der einzelnen Regierungsmitglieder oder der gesamten Regierung entstehen und dann direkt von dort auf die Verwaltung umgesetzt werden. Nein, es muß halt den Umweg über die Debatte, über die
Diskussion geben!
Politik und Verwaltung sind halt einmal zwei verschiedene Bereiche. Die
Verwaltung hat das umzusetzen, was die Politik beschließt - so soll es auch weiterhin
sein -, aber beschließt und nicht erdenkt. Sie als Landesräte haben natürlich zwei
Funktionen. Eine Funktion ist die des Chefs der Verwaltungseinheit, Sie sind somit
Verwalter, und zwar politische Verwalter, aber Sie sind Verwalter in diesem Moment
und Sie sind natürlich auch Mitglied der Regierung, der Mehrheit, Funktionär dieser
Mehrheitskoalition. Als Chef der Verwaltung nehmen Sie Einfluß im Rahmen der Beschlüsse, der Verordnungen, der Entscheidungen, der Grundsatzentscheidungen des
Haushaltes, was auch immer an Gesetzen, Verordnungen, Entscheidungen, Beschlüssen, rechtskräftigen Beschlüssen da ist. Als Verwalter sorgen Sie dafür, daß das umgesetzt wird, was zuerst diskutiert und beschlossen wurde. So ist unser Verständnis von
Politik. In der Realität wird es dann manchmal oder häufig auch Überschneidungen
geben.
Als Politiker, als Landesrat, der Politiker ist, nicht nur Repräsentant gehen
Sie natürlich her und sammeln die Punkte, die dazu führen oder führen müssen, eine
neue politische Entscheidung, eine neue politische Richtung einzuschlagen. In der Gesellschaft gibt es laufend Änderungen, die natürlich in einer Verwaltungseinheit sich
dann insofern auch niederschlagen, daß man sagt, gut, es braucht ein neues Gesetz, es
braucht eine neue Verordnung, es braucht eine Gesetzesänderung, es braucht im Haushalt diese und jene neuen Kapitel oder diese und jene finanziellen Maßnahmen oder
Änderungen. Im Rahmen der Regierung sind Sie dann als Politiker gefragt, entsprechende Beschlüsse herbeizuführen und dann natürlich auch im Rahmen der gesetzgebenden Versammlung, des Landtages, diese entsprechenden Beschlüsse herbeizuführen bzw. vorzuschlagen und darüber zu diskutieren. So ist unser Verständnis von Politik.
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Es soll nicht direkt eine neue politische Marschrichtung im Kopf des
Landesrates bestehen und dann direkt sozusagen auch über den Ressortdirektor, oder
wen auch immer, von der Verwaltung umgesetzt werden. Sie sagen nicht zu Unrecht –
und das gestehen wir ja zu -, daß die öffentlichen Verwaltungen in ihrem Verhalten
grundsätzlich konservativ seien. Das ist so, das ist ganz klar. Man will aus den gängigen Denkmustern nicht so recht ausbrechen, sondern will in diesen gängigen Denkmustern weiterfahren. Man hat es sich bequem "so eingerichtet" und man will halt so
weiterverfahren, weil man der Überzeugung ist, daß es so am besten ist, und so wird
gesagt: "Wir werden uns von irgendwelchem dahergelaufenen Politiker, der halt zufällig auf dem Posten des Landesrates sitzt – das meine ich jetzt nicht abschätzend, sondern einfach salopp – wohl nichts dreinreden lassen, denn wir sind schon seit langem
Beamte und wissen, was in diesem Verwaltungsapparat zu passieren hat. Da lassen wir
uns nichts dreinreden". Es ist schon klar, daß dieses Verhalten, diese Tendenz zum
sehr konservativen Verhalten da ist. Da kommt es dann darauf an, ob der Landesrat,
das Landesregierungsmitglied das entsprechende politische Gewicht und auch das persönliche Format mitbringt. Das ist dann wieder mein Verständnis von einer Regierungsfunktion, daß es nicht nur eine Regierungsfunktion für jemanden geben sollte,
weil er halt zufällig dieser Partei angehört oder zufällig dann von einer politischen
Richtung unterstützt wird, sondern daß er als Person nicht nur Kompetenz hat, sondern
dann im Rahmen der Regierungsarbeit auch die nötige Autorität vermitteln kann. Das
tun ja Landesräte, vielleicht nicht alle, aber manche. Das wird auch zugestanden, daß
als Person diese Kompetenz dann weitergetragen oder vermittelt wird und daß der Einfluß, der zu nehmen ist, dann genommen werden muß.
Ich bin überzeugt, daß ein Ressortkoordinator besser in die Verwaltung paßt
als ein Ressortdirektor nach gängigem Muster. Wir müssen eine Entscheidung, die
1992 getroffen wurde, treffen. Man hat es damals wahrscheinlich nicht so gewollt,
aber wir müssen die Entscheidung treffen. Ist der Ressortkoordinator oder –direktor,
wie immer der auch heißt, mehr politischer oder mehr beamteter Vertreter? Dazwischen? Das geht nicht. Beides zu gleichen Teilen? Das geht nicht. Ich bin überzeugt,
daß das nicht geht. Ein Koordinator ist mehr Beamter, selbstverständlich, der die Weisungen des Landesrates ausführt oder in Absprache mit dem Landesrat arbeitet. Natürlich hat man als Opposition, die naturgemäß durchwegs mißtrauisch auf die Regierungsarbeit schaut, die Tendenz, dem politischen Vertreter, dem Landesrat, der Landesregierung soviel wie möglich an Einflußmöglichkeit zu nehmen und den vermeintlich objektiven Verantwortlichen der Verwaltung – das sind halt einmal die leitenden
Beamten oder die Beamten – mehr Kompetenzen zu übertragen.
Kürzlich hatte ich die Gelegenheit, mit mehreren Bürgermeistern eine Debatte über die Gemeindesekretäre zu führen. Es mag vielleicht nicht direkt ein Zusammenhang bestehen, aber trotzdem bin ich der Meinung, daß ein Gemeindesekretär
eigentlich auch so eine ähnliche Aufgabe wie ein Ressortdirektor hat, eine ähnliche,
bei weitem aber nicht die gleiche. Der Gemeindesekretär ist wirklich in ganz anderer
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Weise mit der Verwaltungseinheit verhaftet. Das ist schon klar. Die staatliche Reform
aber geht ja auch eher dahin, daß der Gemeindesekretär irgendwo ein Manager, der
Manager, der Chef, der Chefmanager der Gemeindeverwaltung ist.
In Südtirol wird darüber diskutiert, ob man das machen soll oder nicht, denn
die Bürgermeister z.B. hätten auch gerne, daß man den Gemeindesekretär, wenn das
Vertrauensverhältnis zerrüttelt ist und, und, und, leichter ersetzen könnte, fast nach
Belieben ein- oder absetzen könnte, so wie es heute vielleicht beim Ressortdirektor der
Fall ist. Der Gemeindesekretär soll in Zukunft nach dem Willen der Bürgermeister
ähnliche Funktionen haben - umgesetzt immer auf Gemeindeebene -, wie sie heute der
Ressortdirektor hat. Also, der Gemeindesekretär sollte der Vertrauensmann des Bürgermeisters in der Gemeindeverwaltung sein, der die Weisungen, die politischen Vorstellungen des Bürgermeisters, des Gemeindeausschusses in der Gemeinde umsetzt. Es
mag zum Teil nicht falsch sein, es mag auch wirklich so sein, nachdem die Gemeindesekretäre diese Managementfunktion einnehmen wollen, daß sie dann halt nicht mehr
so pragmatisiert sein können, wie sie es bisher sind. Das ist schon klar, daß man einen
Gemeindesekretär, der eben diese Funktion ausübt, dann irgendwann einmal, wenn er
diese Funktion nicht mehr zur vollsten Zufriedenheit der politischen Vertreter ausführt,
dann auch einmal absetzen kann und nicht erst, wie derzeit, mit umständlichen Disziplinarverfahren, denn die Absetzung eines Gemeindesekretärs ist derzeit mehr oder
weniger unmöglich. Es ist schon klar, daß auch hier eine Richtungsänderung eintreten
muß.
Es ist deshalb auch klar, daß in der Landesverwaltung, wo es um eine ganz
andere Größenordnung geht, der Landesrat seinen Vertrauensmann, seine Vertrauensfrau im Ressort haben muß, die oder der natürlich auch Einflußmöglichkeiten und
Weisungsbefugnis hat. Es ist schon klar, daß der Partikularsekretär diese Weisungsmöglichkeiten nicht hat und deshalb von der Verwaltung, von der Verwaltung selbst
im wesentlichen gar nicht so ernstgenommen wird, wenn er versucht, die Weisungen
des Landesrates, die Vorstellungen des Landesrates umzusetzen. Das ist alles klar.
Deshalb wollen wir weiterhin die Funktion eines Ressortleiters, eines Ressortdirektors,
nennen wir ihn Ressortkoordinator, beibehalten.
Daß wir einen Gesetzentwurf einbringen, entspringt ja nicht irgendeiner
Notsituation. Es ist eine Überlegung. Es wäre ohnehin ein Gesetz, das erst mit Beginn
der nächsten Legislatur in Kraft treten würde. Es ist einfach nur eine Überlegung, wie
wir die Führungsstruktur der Landesverwaltung besser gestalten, vielleicht effizienter
gestalten können. Wie können wir diese Funktion, die derzeit von der juridischen Ausstattung, von der Gestaltung her einfach nicht die Zufriedenheit und nicht die Zustimmung aller findet oder finden kann, verbessern? Es ist halt einmal so. Sie können natürlich hier auch glaubwürdig versichern, daß die Ressortdirektorinnen und Ressortdirektoren nicht aus parteipolitischen Überlegungen eingesetzt worden sind. Das glaube
ich Ihnen sogar. Wenn ich mir die Ressortdirektorinnen und Ressortdirektoren anschaue, dann bin ich sogar überzeugt davon, daß es im wesentlichen nicht vorgekom-
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men ist, daß ein Landesrat aus reiner Partei- oder Freunderlwirtschaft oder was weiß
ich was seinen langjährigen politischen Weggefährten, Stammbruder, um es einmal so
zu sagen, als Ressortdirektor eingesetzt hat. Das war in der Regel nicht der Fall, das
stimmt selbstverständlich.
Allein die Tatsache, daß diese Möglichkeit aber besteht, muß uns als
Opposition auf den Plan rufen, und das hat es seit 1992 schon getan. Seit 1992, also
seit diese gesetzliche Regelung eingeführt wurde, hat es die Kritik an dieser gesetzlichen Regelung gegeben. Schon als 1992 dieses Gesetz hier im Landtag debattiert
wurde, hat die Opposition Bedenken angemeldet. Das hat sie getan und auch heute ist
dieses Gesetz immer noch so, daß die gesetzliche Möglichkeit bestünde, diese Funktion nach parteipolitischen oder nach ganz anderen Gesichtspunkten zu besetzen. Das
ist leider so. Wir müssen Gesetze wennschon auch darauf abstimmen, daß sie im
schlimmstmöglichen Fall für die eine oder andere persönliche Überlegung – ich meine
jetzt nicht die politische, sondern parteipolitische Überlegung - eines Landesregierungsmitgliedes oder der Landesregierung insgesamt mißbraucht werden können.
Das Gesetz sollte leicht modifiziert werden. Es wäre ja keine Umwälzung.
Vielleicht könnte man aber der Landesregierung folgende Anregung geben, wenn dieser Gesetzentwurf schon keinen Erfolg haben sollte: "Schaut Euch ein bißchen um,
daß zumindest eine Objektivierung der Funktion des Ressortdirektors stattfindet". Es
geht um nichts anderes als um die Objektivierung. Ja, die Landesregierung soll weiterhin eine Einflußmöglichkeit haben, wie es bereits bei den Abteilungsdirektoren ist.
Auch die Abteilungsdirektoren sind sehr wichtige Funktionsträger, sind die wichtigsten Funktionsträger in der Landesverwaltung. Auch die Abteilungsdirektoren werden
nach diesen Kriterien eingesetzt und können auch wieder abgesetzt werden. Es ist auch
richtig so. Diese totale pragmatisierte Rolle der leitenden Beamtenschaft, die soll halt
nicht weiterhin bestehen bleiben. Sie soll in irgendeiner Weise aufgeweicht werden,
und das ist völlig richtig. Das findet auch unsere Unterstützung. Ein leitender Beamter
auf der Ebene eines Abteilungsdirektors oder speziell des Ressortdirektors soll selbstverständlich auch zur Verantwortung gezogen werden können, wenn er seine Aufgabe
nicht erfüllt. Ich meine nicht den Fall, wenn er gegen die Disziplinarrichtlinien verstößt, denn das nachzuweisen, ist sehr schwierig. Es soll wirklich so sein, daß, wenn
jemand seine Funktion auf dieser Ebene nicht mit der nötigen Kompetenz wahrnimmt
oder wenn er gegen die politischen Vertreter arbeitet - ich meine jetzt wirklich gegen
die Umsetzung von politischen Entscheidungen -, dann soll der politisch Verantwortliche, der Landesrat, die Landesregierung sagen können, dieser Ressortkoordinator, dieser Abteilungsdirektor ist in dieser Funktion nicht mehr weiter tragbar, daß man aber
nicht einfach so nach Belieben sagen kann: "Gut, aus der Parteizentrale ist ein Wink
gekommen, jetzt müssen wir diesen oder jenen einsetzen, weil uns das jetzt besser in
den Kram paßt und weil wir gerade einen Versorgungsposten für irgend jemanden
brauchen".
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Das soll nicht möglich sein, und das geltende Gesetz zur Führungsstruktur
betreffend die Ressortdirektoren bietet diese Möglichkeit. Es kann nach parteipolitischen Gesichtspunkten besetzt werden. Es ist oder kann auch ein Versorgungsposten
sein und es kann vor allem ein sehr schwieriges und vielleicht sogar schlimmes Abhängigkeitsverhältnis des höchsten Beamten in einem Ressort vom politischen Vertreter, dem Landesrat geben. Dieses Abhängigkeitsverhältnis sollte es nicht geben, denn
die Verwaltungseinheit eines Landesrates ist nicht in erster Linie dazu da, die politischen – ich meine jetzt das Ressort, die Abteilungen -, Ideen einer Partei, einer Person,
eines Landesrates, einer Regierung umzusetzen, sondern das Bestmögliche für die
Bürgerinnen und Bürger zu leisten und die bestmögliche Arbeit für die Bürgerinnen
und Bürger zu tun. Das ist die Aufgabe des Beamtenapparates. Daraus entspringt auch
die immer noch geltende Pragmatisierung, wie es sie auch bei uns auf der unteren und
mittleren Beamtenebene gibt. Diese soll weiterhin bestehen bleiben, während die Regelung, die derzeit für den Ressortdirektor gilt, unserer Meinung nach nicht gut ist. Sie
kann und sie soll verbessert werden und es soll in diesem Zusammenhang noch einmal
die Anregung an die Landesregierung ergehen: "Überlegen Sie sich, wie man diese
Funktion objektivieren könnte und wie man nicht nur eventuell, sondern ganz sicher
für die nächste Legislatur eine Regelung treffen könnte, was eine Objektivierung dieser Funktion mit sich bringt".
VORSITZ DES VIZEPRÄSIDENTEN:
HERMANN THALER
PRESIDENZA DEL VICEPRESIDENTE:
PRÄSIDENT: Wir stimmen über den Übergang von der General- zur
Artikeldebatte ab.
KLOTZ (UFS): Beschlußfähigkeit, bitte.
PRÄSIDENT: In Ordnung. Ich ersuche einen der Präsidialsekretäre zu zählen: mit 6 Ja-Stimmen, 17 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen ist der Übergang
zur Artikeldebatte mehrheitlich abgelehnt.
Punkt 14 der Tagesordnung: "Beschlußantrag Nr. 330/01 vom 6.3.2001,
eingebracht vom Abgeordneten Leitner, betreffend ‘gegen Extremismus und
Pornographie im Internet’".
Punto 14) dell’ordine del giorno: "Mozione n. 330/01 del 6.3.2001, presentata dal consigliere Leitner, concernente ‘contro estremismo e pornografia
nell’internet’".
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Gegen Extremismus und Pornographie im Internet
Das Internet hat die moderne Informationsgesellschaft revolutioniert.
Der sinnvolle Umgang damit ist mit Sicherheit ein gewaltiger Fortschritt für die Menschheit. Allerdings hat auch diese Medaille eine
Kehrseite und manche Aktivität in diesem weltweiten Informationsnetz
birgt eine Reihe von Gefahren. Die Anonymität des Internet schafft
die Voraussetzung für Tätigkeiten, die vor allem für Jugendliche problematisch sind. Es ist eine Spielwiese für Vereinigungen und Personen entstanden, die im wahrsten Sinne des Wortes im Trüben fischen.
Es gibt im Internet jede Menge Seiten mit rechts- bzw. linksextremistischen Inhalten. Ebenso ist die Auswahl an Seiten mit Kinderpornographie beachtlich. Es muss stark gefürchtet werden, dass mit gewissen Seiten im Internet nicht nur die Grenzen des guten Geschmacks
überschritten werden, sondern auch jene der Legalität. Die Behörden
stehen dem Problem teilweise recht hilflos gegenüber und sind nicht
in der Lage, die notwendigen Kontrollen durchzuführen. Deshalb ist es
auch die Pflicht verantwortungsvoller Politik, nach Wegen zu suchen,
welche die vorhandenen Gefahren abstellen bzw. einschränken kann.
Neue Herausforderungen verlangen nach neuen Lösungen. Im gegenständlichen Fall sollte überlegt werden, ob nicht Internet-Nutzer
angehalten werden sollen, Fälle von Missbrauch aufzustöbern und
den Behörden zu melden. Dadurch würde ein wesentlich effizienteres
Vorgehen gegen Missbrauch gewährleistet. Andernorts werden sogar
Überlegungen angestellt, Personen zu belohnen, die solche Seiten
behördlich melden.
Um einen Beitrag gegen den Missbrauch des Internet bzw. dessen
Nutzung zu leisten,
fällt der Südtiroler Landtag folgenden Beschluß:
Der Südtiroler Landtag verurteilt die Tätigkeit von Vereinigungen und
Personen, die auf den Seiten des Internet rechts- bzw. linksextremistischen Gedankengut, Gewaltbereitschaft und Kinderpornographie anbieten.
Der Südtiroler Landtag ruft alle zuständigen Stellen auf, mit geeigneten Maßnahmen diese Aktivitäten zu bekämpfen und dafür zu sorgen,
dass die Jugend den notwendigen Schutz genießt.
---------Contro estremismo e pornografia nell’Internet
L’Internet ha rivoluzionato la moderna società dell’informazione. Certamente un uso positivo di questa tecnologia è un grande progresso
per l’umanità. Comunque anche questa medaglia ha un rovescio, e
certe attività che si svolgono su questa rete informatica mondiale
comportano una serie di rischi. L’anonimità dell’Internet è la premessa
per attività problematiche soprattutto per i giovani. Si è creato uno
spazio libero per associazioni e persone che pescano nel torbido nel
senso più stretto della parola.
Nell’Internet c’è un numero grandissimo di siti estremistici sia di destra
che di sinistra; c’è anche una scelta notevole di siti pedofili. Esistono
forti motivi per temere che certi siti Internet oltrepassino non solo i limiti del buon gusto ma anche della legalità. In parte le autorità sono
impotenti di fronte al problema, e non sono in grado di effettuare i necessari controlli. Dunque una politica responsabile deve cercare modi
per eliminare o ridurre questi rischi.
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Nuove sfide esigono nuove soluzioni. In questo caso si dovrebbe considerare se gli utenti dell’Internet non debbano essere sollecitati a
scoprire gli abusi e comunicarli alle autorità. Sarebbe un modo di procedere più efficiente. In altri Paesi si pensa addirittura di compensare
chi segnali questi siti alle autorità.
Per contribuire a combattere l’abuso dell’Internet,
il Consiglio della Provincia autonoma di Bolzano delibera quanto segue:
Il Consiglio della Provincia autonoma di Bolzano condanna l’attività di
associazioni e persone che propagano via Internet idee estremiste di
destra o di sinistra, atteggiamenti violenti e pornografia pedofila.
Il Consiglio della Provincia autonoma di Bolzano invita tutti gli uffici
competenti a combattere queste attività con misure adeguate e a far
sì che la gioventù ne sia protetta nella misura necessaria.
Das Wort hat der Abgeordnete Leitner zur Erläuterung.
LEITNER (Die Freiheitlichen): Das ist ein Anliegen, welches, glaube ich,
alle berührt. Wieder einmal stehen wir natürlich vor einem großen Problem, das nicht
nur im Lande, das aber auch im Lande anzutreffen ist. Dieses Internet, also das weltweite Netz kann überall abberufen werden, in der Großstadt und auch in der Peripherie. So sehr es auf der einen Seite ein Nutzen für die Zivilisation sein kann, so sehr
birgt es eben auch Gefahren, die einfach nicht unterschätzt werden dürfen.
Ich beziehe mich auf drei Anliegen, auf drei Sektoren – man könnte auch
andere aufzählen -, und zwar ist das der Linksextremismus auf der einen und der
Rechtsextremismus auf der einen Seite, dann die grundsätzliche Gewaltbereitschaft,
die Verbreitung von Gewalt und im besonderen, ganz verwerflich für mein Dafürhalten, die Kinderpornographie. Mit all diesen Dingen wird ein großes Geschäft gemacht,
vor allem mit letzterem. Alle drei Problemkreise sind dazu angetan, in der Gesellschaft
längerfristigen Schaden zu verursachen, vor allem bei Kindern und Jugendlichen.
Ganz verwerflich ist es, wenn Kinder Objekte sind, mit denen man Geschäfte macht.
Eine Reihe von solchen Fällen sind weltweit bekannt. Wir wissen alle, wie mit solchen
Dingen umgegangen wird. Wir wissen jedoch nicht, wie wir das Problem bewältigen
können, wie wir das Phänomen eindämmen können, wie wir Maßnahmen treffen sollen, um solche Dinge einzugrenzen. Überall dort, wo Geschäfte zu machen sind, wird
es einen Schwarzmarkt geben, das ist immer so.
Ich denke aber, der Gesetzgeber hat die Aufgabe dort, wo er Zuständigkeiten
und wo er Möglichkeiten hat, einzugreifen, so wie ich es in den Prämissen geschrieben
habe: "Es muß stark gefürchtet werden, daß mit gewissen Seiten im Internet nicht nur
die Grenzen des guten Geschmacks überschritten werden, sondern auch jene der Legalität". Der Handel mit kinderpornographischen Material, ob in Drucksorte oder im
Internet, ist nun einmal verboten, ist untersagt. Ich habe den Eindruck, daß man sich
vor solchen Argumenten und vor solchen Diskussionen ein bißchen drückt und sie
lieber beiseite schiebt, als sie wirklich anzugehen. Ich weiß, und das sage ich auch, daß
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wir als Landtag beurteilen müssen - das ist das eine und das werden wir, glaube ich,
sicherlich tun -, wo die Zuständigkeit liegt. Deshalb habe ich es folgendermaßen formuliert: "Der Südtiroler Landtag ruft alle zuständigen Stellen auf, mit geeigneten
Maßnahmen diese Aktivitäten zu bekämpfen und dafür zu sorgen, daß die Jugend den
notwendigen Schutz genießt". Mir geht es um den Jugendschutz im besonderen. Die
Jugend ist heute in der Gesellschaft vielfältigen Gefahren ausgesetzt, und das Internet
ist nur eine davon.
Ich sage noch einmal, daß ich nicht derjenige bin, der das Internet verteufelt.
Ich weiß auch die guten Seiten des Internets zu schätzen. Hier ist aber eine Entwicklung im Gange, der wir nicht so tatenlos zusehen sollen. Diese ganzen Gefahren, die
auf unsere Jugend hereinbrechen, einfach ignorieren, die Hände in den Schoß legen
und nichts tun, das, denke ich, können sich verantwortliche Politiker nicht leisten, die
ein Interesse daran haben müssen, Gefahren von der eigenen Jugend oder von der Gesellschaft insgesamt abzuhalten.
Wir haben im Regionalrat und im Landtag bereits mehrmals über die
Verurteilung von links- und rechtsextremistischem Gedankengut diskutiert. Hier geht
es aber um die Verbreitung desselben im Internet. Das ist eine spezifische Problematik, die immer stärker die Gesellschaft berührt, auf die Gesellschaft einwirkt, die Gewaltbereitschaft grundsätzlich. Es ist heute so, daß Jugendliche, die keine "normale"
Erziehung genießen, weil sie nicht betreut werden, die man einfach vor das Fernsehen
setzt, die den Zugang auch zum Internet haben und mit diesen Dingen auch sehr rasch
umzugehen lernen, zwischen Realität und Bildern nicht mehr unterscheiden können.
Das kann man aufgrund von Prozessen feststellen, die in verschiedenen Ländern dieser
Welt abgehalten werden, wo Jugendliche meist Jugendlichen gegenüber Gewalt anwenden, aber nicht nur. Wenn diese dann gefragt werden bzw. wenn man diese Fälle
dann untersucht, kommt man drauf, daß die Jugendlichen nicht mehr in der Lage sind,
zwischen Traum und Wirklichkeit zu unterscheiden. Die Bilder gehen ineinander über.
Ich habe eine Reportage im ZDF in Erinnerung, wo ein fünfjähriges Kind drei Worte
sprechen konnte, und zwar Mama, Papa und Zombi. Zombi ist ein Ungeheuer, eine
Filmfigur, ein "fantasma". Diese drei Worte konnte es sagen und nicht mehr. Das
heißt, dieses Kind war die meiste Zeit sich selbst überlassen und hat immer vor dem
Fernsehen gesessen und dabei nicht etwa Filme, wie Heidi, Aschenputtel usw. angesehen, sondern ebensolche Zombi-Filme. Dieser Fall ist natürlich ein Extrem, aber kein
Einzelfall.
Ganz schlimm, wie gesagt, ist es dann, wenn für Kinder pornographisches
Material zugänglich ist. Ich finde es vor allem schlimm, daß man Jugendliche, Kinder
dazu benützt, um solches Material herzustellen. Ich denke, das ist etwas vom Verwerftlichsten, was wir in der heuten Gesellschaft überhaupt antreffen. Der Verlust bestimmter Werte ist einfach unverkennbar. Mich wundert immer, wie leichtfertig man
einfach darüber hinweggeht, wie selbstverständlich man solche Dinge mittlerweile zur
Kenntnis nimmt - das ist halt einmal so -, anstatt hier wirklich einzugreifen. Ich bin
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grundsätzlich ein sehr toleranter Mensch. Ich denke, als Politiker, der eine bestimmte
Verantwortung für die Gesellschaft empfindet, muß man sagen, daß hier eine Grenze
überschritten worden ist, die nicht überschritten werden darf. Das hat mit Freiheit
nichts mehr zu tun, denn hier werden die Freiheitsrechte anderer Menschen eingeschränkt, betroffen und teilweise auch mit Füßen getreten. Das ist ein weltweites Phänomen.
Ich denke, zu solchen Themen sollte sich auch der Südtiroler Landtag dann
und wann Gedanken machen und bei den zuständigen Stellen dahingehend intervenieren, daß man Maßnahmen trifft, um solche Dinge einzuschränken. Wir können hier
nicht tatenlos zusehen und sagen: "Das ist höhere Gewalt, da haben wir wenig Einflußmöglichkeiten", sondern müssen klar auftreten, sagen: "Jawohl, wir möchten dieser Entwicklung Einhalt gebieten und unseren Beitrag dazu leisten" und alle anderen
auch an dieser Diskussion teilhaben lassen, ja sie dazu anzuregen. Hier muß man, sei
es im Parlament wie auch im europäischen Parlament vorstellig werden. Es braucht
eine koordinierte Vorgangsweise. Das Netz ist überall zugänglich, das weltweite Datennetz ist heute überall verfügbar. Das kann man nicht lokal eingrenzen, das ist klar.
Man muß hier aber Maßnahmen treffen und eine Möglichkeit – das habe ich nur angedeutet – wäre die, die man auch in anderen Ländern bereits versucht, und zwar Leute
zu belohnen, die solche Dinge melden. Man braucht hier auch die Möglichkeit, bei den
sogenannten Providern, den Vertreibern Einfluß zu haben. Es gibt sicherlich Leute, die
sich im technischen Bereich des Internets besser auskennen als ich. Ich weiß, welche
Möglichkeiten dieses Datennetz im Positiven wie auch im Negativen bietet. Wir sollten alles tun, um im negativen Bereich bei den Fällen, die ich hier aufgezählt habe,
Maßnahmen anzuregen, um diesen Mißbrauch vor allem zum Schutze unserer Jugend
einzuschränken.
PRESIDENZA DELLA PRESIDENTE:
Dott.ssa ALESSANDRA ZENDRON
VORSITZ DER PRÄSIDENTIN:
PRESIDENTE: E’ aperta la discussione su questa mozione. La parola al
consigliere Urzì, ne ha facoltà.
URZÍ (AN): Due rapide considerazioni sulla mozione presentata dal collega
Leitner, che incontra il nostro pieno appoggio. Il collega ha avuto il merito di sollevare
un problema di interesse generale che non può coinvolgere solo la nostra realtà, perché
sappiamo che il problema è di dimensione mondiale, ma rispetto al quale è giusto che
una assemblea legislativa come la nostra, con la sua autorevolezza, possa esprimersi.
Mi soffermo sulla parte deliberativa, soprattutto il primo passaggio ritengo
sia efficace per garantire verso l'esterno quello che deve essere riconosciuto come un
appello da parte delle forze politiche, su questo spero ci possa essere un accordo al di
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sopra delle singole differenze che caratterizzano le diverse forze politiche, alla comunità affinché venga riaffermato il diritto soprattutto degli utenti più deboli, più indifesi
che accedono pure alla rete di Internet e che talvolta si trovano posti di fronte attraverso trucchi, meccanismi che questo sistema comunque contiene in sé a siti, messaggi, immagini che possono risultare fortemente lesive della sensibilità del buon gusto nonché anche della legge. Ha fatto bene, anche se forse è un po' singolare questo
accostamento, il collega Leitner a indicare alcuni degli ambiti rispetto ai quali è necessaria una maggiore vigilanza per lo meno morale. Si è riferito alle idee estremiste, le
ha qualificate, destra, sinistra, potremmo anche aggiungere i fondamentalismi religiosi
che sappiamo quanto sono tornati di attualità proprio in questi giorni, i fondamentalismi comunque anche se non religiosi, poi l'accostamento che abbiamo ritenuto singolare con la pedofilia, la pornografia, estremismi politici e altre forme di violenza rispetto a quella parte di cittadini più indifese e quindi più meritevole di attenzione. Il
Consiglio provinciale potrebbe fare solo un appello, un monito nei confronti dell'opinione pubblica affinché la vigilanza sia mantenuta alta.
Faccio più difficoltà a comprendere come la seconda parte dell'impegnativa
possa trovare pratica attuazione, laddove si fa riferimento ad un invito rivolto a tutti gli
uffici competenti della Provincia autonoma di Bolzano e altri – non so quali - per
combattere queste attività con misure adeguate. Se gli uffici competenti sono le forze
di polizia possiamo dire che l'attività è sostanziosa e significativa. Le cronache quasi
quotidiane ci danno notizia di azioni mirate appunto di chiusura di siti in cui i messaggi violenti, estremisti politici di destra e sinistra, di fondamentalismi paraterroristici
e la pornografia, la pedofilia sono censurati, siti sui quali comunque si interviene con
molta forza.
Il nostro gruppo politico si è fatto promotore di diverse iniziative di questo
tipo anche a Bolzano. Cito l'azione encomiabile che dovrebbe essere riconosciuta da
tutti del movimento giovanile di Alleanza Nazionale, che ha presentato diversi esposti
alle autorità di polizia affinché si intervenisse in tema di vigilanza su siti particolarmente sensibili rispetto ai quali erano state evidenziate attività sicuramente fra quelle
indicate anche dal collega proponente la mozione.
Da parte nostra c'è il pieno riconoscimento dell'importanza di iniziative di
questo tipo, che hanno solo un carattere simbolico, ma che hanno la necessità di rientrare nelle discussioni di questo Consiglio provinciale che ha la responsabilità di rappresentare con forza le volontà, le aspirazioni, le speranze che la nostra comunità intende esprimere anche in un settore tanto delicato come quello oggetto della mozione.
Auspico che il Consiglio possa esprimere un voto convintamene favorevole, invitando
il collega Leitner a prevedere questa modifica, inserendo nel testo deliberativo anche i
fondamentalismi religiosi.
PÖDER (UFS): Das Anliegen in diesem Beschlußantrag wird natürlich
unterstützt. Allerdings hätte ich gleich zu Beginn einen Vorschlag zu machen. Ich
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weiß nicht, ob jetzt ein Abänderungsantrag zu diesem Beschlußantrag kommt. Ich will
nur ganz kurz folgendes erklären. Wir haben z.B. auf unseren Internetseiten eine Möglichkeit geschaffen, sich über Maßnahmen gegen Kindesmißbrauch zu informieren.
Das ist eine ganz einfache Link-Verknüpfung, ein ganz einfacher Klick auf Seiten innerhalb unserer Webseite, wo es unter anderem die Möglichkeit gibt, die internationale
Charta der Kinderrechte und andere gesetzliche Bestimmungen abzurufen und gleichzeitig die Möglichkeit geboten wird - sei es anonym oder auch nicht anonym mit Angabe von Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen - Hinweise über Internetseiten mit kinderpornographischen Inhalt zu schicken, ob sie es nun sind oder ob nur
vermutet wird, daß sie solchen Inhaltes sein könnten, das ist in diesem Fall gleich.
Hinweise solcher Art sollen oder können geschickt werden und sie werden von uns
sofort an die zuständigen Polizeistellen weitergeleitet. Wir haben auf diesen Internetseiten der Union für Südtirol auch den Hinweis gegeben, wie man sich mit verdächtigem Inhalt verhalten soll. Man muß das ja nicht uns schicken, sondern kann das auch
der nächsten Polizeidienststelle oder den Polizeidienststellen, die eigens dafür geschaffen sind, mitteilen. Wir haben auch Internet- oder Webadressen angegeben, die sich im
Internet ganz besonders dieses Themas angenommen haben. Wir bieten auch Hinweise
auf Polizeidienststellen oder Stellen von Ministerien, wie z.B. das Innenministerium in
Bayern, das sich ganz besonders mit diesem Problem befaßt oder sich darum kümmert,
also, Hinweise wie man sich verhalten soll, wie z.B. auch den Hinweis, daß man auf
keinen Fall nur aus reiner Neugierde in solche Seiten einsteigen soll, denn bereits das
Besuchen von solchen Seiten aus reiner Neugierde ist strafbar, kann strafbar sein oder
man kann damit in Ermittlungen miteinbezogen werden.
Es gibt auch Fangseiten, ganz richtig, die als Fallen von Seiten der Ermittlungsorgane aufgestellt wurden. Auf unseren Seiten werden eine Reihe von Hinweisen
gegeben und, wie gesagt, die Möglichkeit geboten, ganz anonym oder auch nicht den
Hinweis ganz unkompliziert zu schicken, einfach die Seite einzutragen, an uns oder an
Polizeidienststellen zu schicken. Wir leiten sie weiter und das haben wir bereits mehrmals getan. Es kommen immer wieder Hinweise und die werden von uns automatisch
ohne Überprüfung an eine zuständige Stelle weitergeleitet, z.B. bei der Quästur. Ich
habe bereits vor ein paar Jahren, als wir das eingerichtet haben, mit Beamten der Quästur darüber gesprochen. Damals wurde mir versichert, daß diese Hinweise dann natürlich weiterbearbeitet würden und gegebenenfalls, wenn es sich um Seiten handelt,
die auf Servern, z.B. in Deutschland oder in den USA oder wo auch immer, abgelegt
sind, natürlich die entsprechenden Polizeidienststellen wie Interpol usw. informiert
würden. Das liegt dann nicht mehr in unserer Hand. Wir haben hier ja keinerlei Ermittlungstätigkeit, wollen das auch gar nicht haben, weil wir in dieser Frage nicht
kompetent sind, sondern ganz einfach Information darüber anbieten, was sein darf und
was nicht sein darf. Was kann passieren? Wie verhält man sich, wenn man auf Internetseiten auf solchen Inhalts trifft? Was kann man tun, um dem Einhalt zu gebieten?
Das ist die einzige Möglichkeit, die wir haben.
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Es wäre durchaus auch eine Möglichkeit - ich weiß nicht, ob das bereits getan wurde, in Planung ist oder was auch immer -, die auch jeder anderen Partei, jeder
Organisation, der Landesverwaltung auf ihren Internetseiten zur Verfügung steht,
nämlich, daß man bereits beim Einstieg mittels eines Symbols – wir haben das Symbol
von Seiten aus dem Internet herausgenommen, die es bereits gibt - erkennt, daß man
durch Anklicken dieses Symbols zu Seiten gelangt, die sich ganz speziell mit diesem
Thema befassen und wo eine Initiative gegen den Mißbrauch, gegen Kinderpornographie im Internet unterstützt wird.
Mittlerweile ist es ein Wirtschaftszweig geworden, so brutal es auch klingt.
Es ist ein enormer Wirtschaftszweig geworden, der manchmal sogar den Betreffenden
mehr Geld bringt als der Drogenhandel. Das muß man ganz offen sagen. Was da passiert, was da international gehandelt wird, was da so im Prinzip an Mißbrauch betrieben wird, ist erschreckend. Ich muß ganz offen gestehen, daß man da hin und wieder
wirklich sprachlos einfach dasitzt oder dasteht und den Kopf schüttelt und sich denkt,
wie viel Grausamkeit und wie viel Niederträchtigkeit es überhaupt in einer Gesellschaft geben kann, die sich zivilisiert nennt. Es ist mittlerweile ein Zweig geworden,
der im organisierten Verbrechen ein Geldfaktor ist und eine Wichtigkeit besitzt, die
eine unglaubliche Ebene erreicht hat. Da brauchen wir nicht mit dem Finger nach
Rußland zu zeigen, wo der ganze Zweig Kinderpornographie - ich sage krimineller
Wirtschaftszweig Kinderpornographie - wirklich sehr ausgeprägt ist. Da brauchen wir
nicht weit über die Grenzen hinauszublicken. Es gibt derartige Aktivitäten in allen
Ländern.
Das Internet hat natürlich dazu beigetragen – da hat der Kollege Leitner
Recht -, daß die Verbreitung von kinderpornographischen Materialien, Bildern, Filmen, sogar der Handel mit Kindern wesentlich leichter und einfacher ist. Ich kann
mich erinnern, daß man bereits 1994-1995, als es die allerersten Anfänge in der allgemeinen Nutzung des Internet gab, sehr oft rein zufällig auf Seiten mit derartigen Inhalten kam. Es war erschreckend. Es gab sie noch ganz offen, weil das Internet nicht
kontrolliert wurde, weil man auch von Seiten der Sicherheitskräfte, Sicherheitsorgane
die Einfachheit und die Wichtigkeit dieses Mediums für den Handel mit kinderpornographischen Materialien usw. nicht erkannt hatte. Man kam da sehr oft rein zufällig auf
Seiten mit derartigem Inhalt. Man konnte sehr oft auch in den einzelnen Newsforen,
Chats usw., wie das alles heißt, regelrecht den Handel, um es einmal ganz brutal auszudrücken, mit Kindern mitverfolgen. Das gab es damals noch ganz offen. Mittlerweile hat man diese Methoden verfeinert. Natürlich wird das mittlerweile verschlüsselt
abgewickelt, aber es ist halt möglich und wer sich halbwegs ein bißchen mit dem Internet auskennt, der weiß, wie einfach es ist, heute eine Nachricht, die mit 128 Bit verschlüsselt und somit nicht knackbar ist, an irgend jemanden zu schicken. Das ist wirklich so. Ich kann eine Nachricht an jemanden schicken, die nur von dem gelesen werden kann, der meinen Schlüssel hat. Sie ist für niemand anderen einsehbar, und somit
kann ich ganz ohne Probleme über Internet usw. Handel betreiben.
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Wir können und sollen das freie Medium Internet nicht einer Zensur
unterziehen. Wir müssen aber Möglichkeiten schaffen, damit den kriminellen Handlungen auch über Internet wenigstens Einhalt geboten werden kann. Wir als Land
Südtirol können hier natürlich im Landtag entsprechende Beschlüsse fassen, daß man
von zuständigen Stellen aus, von Sicherheitsorganen aus verstärkt Maßnahmen ergreift, wir können aber auch in Südtirol – und das noch einmal als Anregung auch an
die Landesverwaltung - die Möglichkeit bieten, daß man diesen Menschen, die im Internet surfen - es gibt mittlerweile zig Millionen von Internetsurfern auf der ganzen
Welt, und auch in Südtirol werden es immer mehr -, die Möglichkeit gibt, ohne Probleme Hinweise auf Seiten, auf Chatforen usw. zu geben, die dann zuverlässig an die
Sicherheitskräfte weitergeleitet werden. Das Problem ist oft – und das jetzt wirklich als
letzten Anstoß - , daß jemand, wenn er im Internet auf einen solchen Inhalt stößt, vielfach nicht weiß, was er tun soll, denn die meisten haben natürlich Vorbehalte davor,
sich direkt an die Polizei zu wenden, weil sie dann Angst haben, eventuell in irgend
welche Ermittlungen hineingezogen zu werden. Deshalb sollte die Möglichkeit geschaffen werden, auch auf den Internet-Seiten des Landes, wo täglich sehr viele
Zugriffe zu verzeichnen sind, durch diese Verlinkung zu Informationsmöglichkeiten
usw. über Kinderpornographie und mögliche Verhaltensmaßnahmen zu gelangen.
SEPPI (Unitalia - Movimento Sociale - F.T.): Mi spiace che quando gli
argomenti all'ordine del giorno sono di questa importanza, ci sia poca partecipazione
da parte della maggioranza, perché questo problema e serio, e bene o male, a differenza di altri problemi, coinvolge praticamente tutti, le nostre famiglie, i nostri figli, la
comunità tutta. Non è un problema specifico riferibile a fatti circoscrivibili ad una determinata categoria di persone, è un problema talmente generale che dovrebbe obbligare tutti a considerarlo della massima serietà. Sono convinto che i danni provocati da
un maldestro uso di determinate apparecchiature moderne qual è Internet sono danni di
grande importanza, che non possono essere trascurati oltre. Quando il collega nella
seconda parte impegnativa dice: "con misure adeguate a far sí che la gioventù ne sia
protetta nella misura necessaria", credo che siano talmente subdoli determinati messaggi lanciati da Internet che non è solo la gioventù che deve essere tutelata, e lui sicuramente per gioventù intende la persona la cui mente ha ancora da formarsi e raggiungere una certa maturità, no, io credo che il problema coinvolga persone anche non più
giovani, perché si è arrivati ad un livello di subdola trasmissione di dati, di immagini,
di situazioni inequivocabilmente assurde, che è tutta la comunità che va in qualche
modo tutelata e non solo la gioventù. Questo lo dico per avvalorare ancora di più il
concetto espresso dal collega Leitner.
Mai come in questo momento, il collega Lo Sciuto me lo ha appena confermato da profondo conoscitore delle leggi, dovrebbe esistere l'obbligo da parte di qualsiasi cittadino che dovesse accorgersi che si sta commettendo un reato come ad esempio vedere trasmettesse immagini pedofile tramite Internet, l'obbligo giuridico, oltre
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che morale, di denunciarlo alle autorità giudiziarie. Non possiamo vedere determinate
cose su Internet e far finta che non esistano e cercare di evitare le azioni giuste da fare.
Se tutta la popolazione fosse abituata a questo, i problemi si risolverebbero.
Il collega ci ha posto una problematica seria, la risposta non può essere che
seria, e avendo lui accolto la sollecitazione di esprimere diversamente il concetto di
"idee estremiste di destra e di sinistra" sostituendole con "idee di estremismo politico e
di fondamentalismo religioso", appoggeremo la mozione. Mi piacerebbe che su problemi di questo tipo che ci coinvolgono in maniera così totale ci fosse, anche da parte
della maggioranza, una maggiore volontà di intervento.
PRESIDENTE: Il consigliere Leitner ha presentato un emendamento alla
parte impegnativa della mozione, che dice: Nella parte deliberativa le parole "estremiste di destra o di sinistra" sono sostituite dalle parole "di estremismo politico e di fondamentalismo religioso".
Im beschließenden Teil werden die Worte "rechts- bzw. linksextremistischen" mit "extremistisches politisches und fundamentalistisch-religiöses" ersetzt.
La parola all’assessore Saurer, ne ha facoltà.
SAURER (Landesrat für Personal, Gesundheit und Sozialwesen – SVP):
Aus dem Beschlußantrag und auch aus der Diskussion geht klar hervor, daß das Anliegen von uns allen gefühlt und geteilt wird und daß wir versuchen, im Rahmen unserer
Möglichkeiten, Dinge zu unternehmen, die teilweise auch angeregt worden sind und
daß wir insgesamt das Problem sehr ernst nehmen. Die Zugriffmöglichkeiten unsererseits sind natürlich die, die sie sind. Ich glaube aber, daß einiges aufgezeigt worden ist,
wo wir tätig werden können. Ich möchte ein überzeugtes Ja zu diesem Beschlußantrag
aussprechen.
VORSITZ DES VIZEPRÄSIDENTEN:
HERMANN THALER
PRESIDENZA DEL VICEPRESIDENTE:
PRÄSIDENT: Der Abgeordnete Leitner hat das Wort zur Replik.
LEITNER (Die Freiheitlichen): Es bleibt hier nicht mehr viel hinzuzufügen. Ich habe diesen Abänderungsantrag auf Anregung der Kollegen, die es hier vorgebracht haben, gemacht. Ich weiß, daß das Problem nicht leicht zu lösen sein wird.
Wir sollten einfach unseren Beitrag leisten, vor allen Dingen sollten wir aber signalisieren, daß uns das Anliegen wirklich ein echtes Anliegen ist und daß wir alles, was in
unserer Möglichkeit steht, auch wirklich unternehmen, um auch hier der Bevölkerung
mehr Sicherheit zu geben. Es sind hier Wege aufgezeigt worden, wie man Meldungen
machen kann. Damit sollen sich Fachleute auch weiterhin befassen und Anregungen
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liefern. Ich denke, daß wir gut daran tun, dieses Problem auch in Zukunft ernst zu
nehmen. Ich bedanke mich für die Zustimmung.
PRÄSIDENT: Wir stimmen über den Beschlußantrag Nr. 330/01 ab:
einstimmig genehmigt.
Nachdem es 12.51 Uhr ist, unterbreche ich die Sitzung bis 15 Uhr.
ORE 12.51 UHR
---------ORE 15.04 UHR
PRESIDENZA DELLA PRESIDENTE:
Dott.ssa ALESSANDRA ZENDRON
VORSITZ DER PRÄSIDENTIN:
(Appello nominale - Namensaufruf)
PRESIDENTE: La seduta è riaperta.
Punto 4) dell’ordine del giorno: Disegno di legge provinciale n. 69/01:
"Legge sui masi chiusi" (continuazione).
Punkt 4 der Tagesordnung: Landesgesetzentwurf Nr. 69/01: "Höfegesetz"
(Fortsetzung).
Nella seduta del 12 ottobre era stato approvato l’articolo 14 del disegno di
legge e che pertanto la discussione proseguirà con la trattazione dell’articolo 15.
Art. 15
Assegnazione del maso all’assuntore
1. In caso di divisione dell’eredità il maso è assegnato all’assuntore
designato ai sensi dell’articolo 14, il quale diventa debitore della
massa ereditaria per l’ammontare del valore del maso concordato o
determinato ai sensi dell’articolo 20.
2. L’erede chiamato all’assunzione può assumere più di un maso
chiuso qualora, al momento dell’apertura della successione, abbia
partecipato alla coltivazione degli stessi, sia coltivatore diretto a titolo
principale e sia in grado di coltivare i terreni personalmente e con
l’aiuto dei propri familiari, e non vi sia altro coerede che negli anni antecedenti la morte del de cuius abbia abitualmente partecipato alla
coltivazione del maso.
---------Art. 15
Zuweisung des Hofes an den Übernehmer
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1. Bei der Erbteilung ist der Hof dem nach Artikel 14 bestimmten
Übernehmer zuzuweisen, der mit dem einvernehmlich vereinbarten
oder mit dem nach Artikel 20 festgesetzten Übernahmepreis Schuldner der Verlassenschaft ist.
2. Der zur Übernahme berufene Erbe kann auch mehrere geschlossene Höfe übernehmen, falls er zum Zeitpunkt der Eröffnung der
Erbfolge an der Bewirtschaftung derselben beteiligt war, hauptberuflich Bauer ist und unter Mithilfe seiner Familie in der Lage ist, sie selber zu bewirtschaften, und kein weiterer Miterbe da ist, der vor dem
Tode des Erblassers gewohnheitsmäßig an der Bewirtschaftung derselben teilgenommen hat.
Al comma 2 è stato presentato un emendamento dall’assessore Berger e dal
consigliere Feichter, che dice: "Absatz 2 des Artikels 15 wird gestrichen".
"Il comma 2 dell’articolo 15 è soppresso".
Qualcuno chiede la parola sull’emendamento? Nessuno. Allora lo metto in
votazione: approvato con 4 astensioni e i restanti voti favorevoli.
Qualcuno chiede la parola sull’articolo 15? Nessuno. Lo metto in votazione.
KURY (GAF-GVA): Beschlußfähigkeit, bitte.
PRESIDENTE: Va bene. Chiedo uno dei segretari questori di contare:
approvato con 14 voti favorevoli e 4 astensioni.
Art. 16
Determinazione dell’assuntore con disposizione di ultima volontà
1. Il proprietario può designare, con disposizione di ultima volontà,
l’assuntore del maso e fissare il prezzo di assunzione. In caso di mancata accettazione del prezzo stabilito dal testatore da parte dell’assuntore o dei coeredi, il prezzo di assunzione è determinato a norma
dell’articolo 20.
---------Art. 16
Testamentarische Bestimmung des Hofübernehmers
1. Der Eigentümer kann mit letztwilliger Verfügung den Hofübernehmer bestimmen und den Übernahmepreis festsetzen. Bei Nichtannahme des vom Erblasser bestimmten Preises durch den Hofübernehmer oder durch die Miterben ist der Übernahmepreis nach Artikel
20 festzusetzen.
Qualcuno vuole intervenire sull’articolo 16? Nessuno. Lo metto in votazione: approvato con 3 astensioni e i restanti voti favorevoli.
Art. 17
Legatario o assuntore con atto tra vivi
1. Il legatario o il donatario possono tenere il maso chiuso, salva reintegrazione in denaro della quota riservata ai legittimari.
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2. Le disposizioni sulla determinazione e sul pagamento del prezzo di
assunzione trovano applicazione anche per la determinazione del valore del maso chiuso, di cui sia stato disposto validamente con atto di
donazione o per atto tra vivi.
3. In mancanza di disposizioni di ultima volontà, il trasferimento di una
quota anche indivisa del maso ad uno degli aventi diritto alla successione conferisce all’acquirente della stessa il diritto di assunzione
dell’intero maso ai sensi dell’articolo 20.
---------Art. 17
Vermächtnisnehmer oder Übernehmer zu Lebzeiten
1. Der Vermächtnisnehmer oder der Beschenkte kann den geschlossenen Hof behalten; er ist jedoch verpflichtet, den Pflichtteilberechtigten ihren Anteil in Geld auszuzahlen.
2. Die Bestimmungen über die Festsetzung und über die Zahlung des
Übernahmepreises finden auch bei der Festsetzung des Wertes des
geschlossenen Hofes Anwendung, über den mit Schenkungsakt oder
mit einem anderen Rechtsgeschäft unter Lebenden gültig verfügt
worden ist.
3. In Ermangelung einer letztwilligen Verfügung verleiht die Übergabe
eines auch ungeteilten Anteils des Hofes, die vom Alleineigentümer
des Hofes mit Rechtsgeschäft unter Lebenden einem der Erbberechtigten gemacht wurde, dem Erwerber dieses Anteils das Recht auf
Übernahme des ganzen Hofes im Sinne von Artikel 20.
Al comma 3 è stato presentato un emendamento da parte dell’assessore Berger e del consigliere Feichter, che dice:
Il comma 3 dell’articolo 17 è così sostituito:
"3. In mancanza di disposizioni di ultima volontà, il trasferimento di una
quota indivisa del maso ad uno degli aventi diritto alla successione conferisce
all’acquirente della stessa il diritto di assunzione dell’intero maso ai sensi dell’articolo
20".
Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"3. In Ermangelung einer letztwilligen Verfügung verleiht die Übergabe eines ungeteilten Anteils des Hofes, die vom Alleineigentümer des Hofes mit Rechtsgeschäft unter Lebenden einem der Erbberechtigten gemacht wurde, dem Erwerber dieses Anteils das Recht auf Übernahme des ganzen Hofes im Sinne von Artikel 20".
Qualcuno chiede la parola su questo emendamento? Nessuno. Allora lo
metto in votazione: approvato con 3 astensioni e i restanti voti favorevoli.
Qualcuno chiede la parola sull’articolo 17? La parola alla consigliera Kury,
ne ha facoltà.
KURY (GAF-GVA): Herr Landesrat! Ich habe nur eine Frage zur Formulierung. Im ersten Absatz steht: "Der Vermächtnisnehmer oder der Beschenkte kann den
geschlossenen Hof behalten". Ich möchte fragen, was das eigentlich für eine Formulierung ist. Mir kommt der Satz "er kann den Hof behalten" als relativ umgangs-
- 48 -
sprachliche Ausdrucksweise vor. Ich würde gerne von Ihnen, Herr Landesrat, hören,
ob das nicht eine uralte Formulierung ist, die man hier einfach übernommen hat. Man
sollte wenn möglich eine Formulierung aus dem zwanzigsten Jahrhundert verwenden,
damit es auch klar ist, was es mit dem Wort "behalten" auf sich hat - das würde ich mir
wünschen - oder wir geben den Auftrag, daß der Text einfach überarbeitet wird und
einige Diktionen, die jetzt kommen, ins Neuhochdeutsche gebracht werden. Könnten
wir uns darauf einigen, Herr Landesrat Berger, ja?
BERGER (Landesrat für Landwirtschaft, Land- und forstwirtschaftliche Berufsertüchtigung – SVP): Wenn es hier um einen Antrag auf eine sprachliche
Verbesserung geht, kann ich mich logischerweise nur dafür und nicht dagegen aussprechen. Die Frage stellt sich, wie diese technische Verbesserung stattfinden soll,
Frau Präsidentin! Im Italienischen kann man die Worte "possono tenere il maso
chiuso" mit den Worten "può rimanere in possesso del maso chiuso" ersetzen. Es stellt
sich die Frage, ob ich sagen kann, daß jemand Besitzer oder Eigentümer des Hofes
"bleiben kann" anstatt daß er den "Hof behalten kann". Es ist eine rechtliche Frage, ob
eine sprachliche Verbesserung gemacht werden kann, ohne daß dadurch der Sinn der
Bestimmung geändert wird. Jetzt stellt sich die Frage, wie das technisch erfolgen soll,
denn hier wäre dann ein Abänderungsantrag notwendig, den man abklären müßte. Ihrem Anliegen soll Rechnung getragen werden. Der Sinn muß aber natürlich derselbe
bleiben.
VORSITZ DES VIZEPRÄSIDENTEN:
HERMANN THALER
PRESIDENZA DEL VICEPRESIDENTE:
PRÄSIDENT: Wir stimmen über den Artikel 17 ab: mit 4 Stimmenthaltungen und dem Rest Ja-Stimmen genehmigt.
Art. 18
Berufung mehrerer Erben ohne Bestimmung des Hofübernehmers
1. Falls der Erblasser nicht einen Übernehmer bestimmt und mehrere
Personen zur Erbfolge berufen sind, von denen wenigstens eine gesetzlicher Erbe ist, finden die Vorschriften der Artikel 14 und 20 Anwendung. Das Recht des Erblassers, bestimmte zur Erbfolge berufene Personen von der Hofübernahme auszuschließen, bleibt unberührt.
2. Wenn der Erblasser mehrere Personen zur Erbfolge berufen hat,
ohne den Übernehmer zu bestimmen, und wenn keine von ihnen unter die in Artikel 14 angeführten Personen fällt, so kann jeder der zur
Erbfolge berufenen Erben die Teilung der Erbschaft und die Bestimmung des Hofübernehmers durch das Gericht verlangen, wenn sie innerhalb eines Jahres vom Erbfall keine Einigung über die Übernahme
des Hofes erzielen.
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3. Für die gerichtliche Bestimmung des Hofübernehmers ist das Gutachten der örtlichen Höfekommission einzuholen und auf die Eignung
des Übernehmers zur eigenhändigen Bewirtschaftung des Hofes Bedacht zu nehmen.
4. Falls keine Einigung über den Übernahmepreis erzielt wird, wird
dieser nach Artikel 20 und folgende festgesetzt.
---------Art. 18
Più eredi chiamati alla successione senza designazione dell’assuntore
1. Qualora il testatore non abbia designato l’assuntore e siano chiamate alla successione più persone tra cui almeno un erede legittimo,
si applicano le norme di cui agli articoli 14 e 20. Resta salva la facoltà
del testatore di escludere dall’assunzione determinate persone chiamate alla successione.
2. Se il testatore ha chiamato alla successione più persone senza designare l’assuntore e se nessuna di esse è fra quelle indicate
nell’articolo 14, ciascuno degli eredi chiamati alla successione può
chiedere la divisione dell’eredità e la nomina dell’assuntore da parte
del giudice, qualora entro un anno dalla devoluzione non si siano accordati sull’assunzione del maso.
3. Per la nomina giudiziale dell’assuntore è richiesto il parere della
commissione locale per i masi chiusi; inoltre si tiene conto dell’idoneità
dell’assuntore a condurre personalmente il maso.
4. Qualora non si giunga ad un accordo sul prezzo di assunzione, lo
stesso è stabilito a norma degli articoli 20 e seguenti.
Hierzu ist ein Abänderungsantrag vom Landesrat Berger und dem
Abgeordneten Feichter eingebracht worden, der wie folgt lautet:
Artikel 18 Absatz 3erhält folgende Fassung:
"3. Für die gerichtliche Bestimmung des Hofübernehmers ist das Gutachten
der örtlichen Höfekommission einzuholen, die die Eignung des Übernehmers zur persönlichen Bewirtschaftung des Hofes zu berücksichtigen hat".
Il comma 3 dell’articolo 18 è così sostituito:
"3. Per la nomina giudiziale dell’assuntore è richiesto il parere della commissione locale per i masi chiusi, la quale dovrà tener conto dell’idoneità dell’assuntore a
condurre personalmente il maso".
Landesrat Berger, Sie haben das Wort zur Erläuterung.
BERGER (Landesrat für Landwirtschaft, Land- und forstwirtschaftliche Berufsertüchtigung – SVP): Dieser Abänderungsantrag ist deswegen notwendig
geworden, weil man einen eventuell körperlich Behinderten nicht ausschließen will.
Im ersten Text bzw. in der Vorlage des Gesetzentwurfes war die Voraussetzung der
eigenhändigen Bewirtschaftung vorgesehen, und diese Voraussetzung der eigenhändigen Bewirtschaftung ist jetzt mit jener der "persönlichen Bewirtschaftung" ausgetauscht worden, in dem Sinne, daß ich sage, wenn er die Betriebsführung macht, auch
wenn er körperlich behindert ist, dann kann er das tun. Wenn ich aber an der Formulie-
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rung "eigenhändige Bewirtschaftung" festhalte, dann schließe ich den körperlich Behinderten aus. Der Sinn und Zweck ist der, daß der körperlich Behinderte davon nicht
ausgeschlossen wird.
PRÄSIDENT: Gibt es diesbezüglich Wortmeldungen? Keine. Dann stimmen wir über den Abänderungsantrag ab: mit 2 Stimmenthaltungen und dem Rest JaStimmen genehmigt.
Gibt es Wortmeldungen zum Artikel 18? Keine. Dann stimmen wir über den
Artikel 18 ab: mit 2 Stimmenthaltungen und dem Rest Ja-Stimmen genehmigt.
Art. 19
Ausschluss der Nachkommen des Erblassers von der Hofübernahme
1. Falls nicht pflichtteilsberechtigte Erben mit Bevorzugung gegenüber
Nachkommen des Erblassers als Übernehmer bestimmt werden, hat
die Bewertung des geschlossenen Hofes, für die Festsetzung der
Pflichtteile nach den jährlich festgelegten Durchschnittswerten für
landwirtschaftliche Grundstücke gemäß Landesgesetz vom 15. April
1991, Nr. 10, über die Enteignung, ohne Aufwertungskoeffizienten zu
erfolgen, wobei in die Bewertung der Grundstücke auch das Wirtschaftsgebäude und die landwirtschaftlich genutzte Wohnkubatur einzubeziehen sind.
---------Art. 19
Esclusione dei legittimari del defunto dall’assunzione del maso
1. Qualora la designazione dell’assuntore venisse fatta a favore di
eredi non legittimari con preferenza rispetto ai discendenti del testatore, la valutazione del maso chiuso agli effetti della determinazione
delle quote di legittima è effettuata in base ai valori agricoli medi determinati annualmente ai sensi della legge provinciale 15 aprile 1991,
n. 10, sull’espropriazione, senza applicazione del coefficiente di rivalutazione; nella valutazione è compreso anche il valore dell’annesso
rustico e la cubatura residenziale utilizzata esclusivamente per scopi
agricoli.
Gibt es diesbezüglich Wortmeldungen? Keine. Dann stimmen wir darüber
ab: mit 1 Nein-Stimme, 2 Stimmenthaltungen und dem Rest Ja-Stimmen genehmigt.
Art. 20
Festsetzung des Hofübernahmepreises
1. Wenn der Erblasser bezüglich des Übernahmepreises des Hofes
keine Verfügung getroffen hat und die Beteiligten untereinander zu
keiner Einigung gelangen, so wird der Übernahmepreis aufgrund einer
Schätzung bestimmt.
2. Bei der Schätzung ist der mutmaßliche Jahresdurchschnittsertrag
des Hofes einschließlich des Zubehörs im Sinne von Artikel 12 zu ermitteln und mit einer jährlichen Abzinsung von 5 Prozent zu kapitalisieren. Der Ertrag errechnet sich aus dem Rohertrag abzüglich aller
Barauslagen und Abschreibungen, die bei einer ortsüblichen Bewirt-
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schaftung anfallen. Der so ermittelte Wert ist nach oben oder unten zu
korrigieren, wobei folgendes zu berücksichtigen ist:
a) das Vorhandensein oder Fehlen eines ausreichenden Betriebsinventars,
b) der Zustand der Baulichkeiten,
c) die objektiven landwirtschaftlichen Ertragsmöglichkeiten.
3. Die mit der Bewirtschaftung des Hofes zusammenhängenden
Rechte und Produktionsfaktoren des Erblassers gehen bei Übernahme eines geschlossenen Hofes unentgeltlich auf den Hofübernehmer über.
4. Güter, die nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen und von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind, die aber mit dem Hof derart verbunden sind, dass durch deren Abtrennung für die Bewirtschaftung des Hofes ein schwerer Nachteil entstehen würde, werden
nicht getrennt bewertet. Nicht getrennt bewertet werden auch Güter,
deren Verbleib beim Hof aus anderen Gründen notwendig ist, sofern
sie der Ausübung einer untergeordneten Tätigkeit, auch landwirtschaftlicher Art, dienen.
5. Wenn der geschlossene Hof mit Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder
Wohnrechten, mit Dienstbarkeiten oder Reallasten belastet ist, so sind
diese getrennt zu schätzen, und deren Wert ist von dem errechneten
Übernahmepreis abzuziehen.
6. Für die Schätzung der Wälder des geschlossenen Hofes ist auf
Veranlassung des laut Artikel 23 bestellten Sachverständigen die
Landesforstbehörde zu befragen, um die Verwertungen zu ermitteln,
die angesichts der jeweiligen Zeitspanne und unter Berücksichtigung
der Bestimmungen über das Forstwesen realisiert werden können.
7. Unter Wahrung der Grundsätze über die Regelung der geschlossenen Höfe finden auf Familienunternehmen die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches Anwendung.
---------Art. 20
Determinazione del prezzo di assunzione del maso
1. Se il testatore non ha disposto in riguardo al valore di assunzione e
se gli interessati non addivengono ad un accordo tra di loro, il prezzo
di assunzione è determinato mediante stima.
2. Nella stima è determinato il reddito medio annuo presunto del
maso, comprese le pertinenze di cui all’articolo 12, al tasso annuo di
capitalizzazione del 5 per cento. Dal reddito lordo vengono detratti
tutti gli esborsi e gli ammortamenti, purchè corrispondano all’abituale
e locale conduzione di un maso chiuso. Il valore così determinato
viene corretto per eccesso o per difetto tenendo conto di:
a) presenza o mancanza di un adeguato inventario aziendale;
b) stato di conservazione degli edifici;
c) possibilità oggettive della redditività agricola.
3. I diritti ed i fattori di produzione connessi alla conduzione del maso
del defunto al momento dell’assunzione di un maso chiuso passano a
titolo gratuito all’assuntore del maso.
4. Beni utilizzati a scopi non agricoli sempreché siano di minore rilevanza economica, ma connessi al maso in modo tale che un eventuale distacco comporterebbe grave pregiudizio per la conduzione del
maso, non vengono stimati separatamente. La stima separata non
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viene eseguita anche per beni la cui permanenza al maso sia necessaria per altri motivi, sempreché servano per l’esercizio di un’attività
non prevalente anche a scopi agricoli.
5. Se il maso chiuso è gravato da diritti di usufrutto, uso o abitazione,
da servitù o da oneri reali, essi sono stimati separatamente ed il loro
valore è diffalcato dal valore di assunzione calcolato.
6. Per la stima dei boschi facenti parte del maso chiuso a cura del
consulente tecnico nominato ai sensi dell’articolo 23, deve essere interpellata l’autorità forestale provinciale, per conoscere quali potranno
essere le utilizzazioni realizzabili nel tempo e in rapporto alle norme
vigenti in materia forestale.
7. Nel rispetto dei principi dell’ordinamento dei masi chiusi all’impresa
familiare si applicano le disposizioni del codice civile.
Das Wort hat der Abgeordnete Baumgartner zum Fortgang der Arbeiten.
BAUMGARTNER (SVP): Ich ersuche um eine 30-minütige Unterbrechung
der Sitzung, um der SVP-Fraktion die Möglichkeit einer Beratung zu geben.
PRÄSIDENT: Dem Antrag wird stattgegeben.
ORE 15.20 UHR
---------ORE 16.01 UHR
PRÄSIDENT: Die Sitzung ist wieder aufgenommen. Die Behandlung des
Artikels 20 wird ausgesetzt, da dazu noch Änderungsanträge eingebracht werden.
Art. 21
Schlichtungsversuch
1. Wer vor Gericht eine Klage hinsichtlich der Regelung der geschlossenen Höfe erheben will, ist verpflichtet, den Schlichtungsversuch
gemäß Artikel 46 des Gesetzes vom 3. Mai 1982, Nr. 203, vorzunehmen, wobei an die Stelle des provinzialen Landwirtschaftsinspektorates die Abteilung Landwirtschaft der Autonomen Provinz Bozen tritt.
2. Auf Vorschlag des Landesrates für die Landwirtschaft kann von der
Landesregierung anstelle des Direktors der Abteilung Landwirtschaft
auch eine andere geeignete Person mit dessen Aufgaben betraut
werden. In einem solchen Fall wird der so ernannten Person ein Beamter der Abteilung Landwirtschaft als Schriftführer zur Verfügung gestellt.
3. Zur Schlichtungsverhandlung können von Amts wegen bis zu zwei
Sachverständige im Bereich Landwirtschaft hinzugezogen werden.
---------Art. 21
Tentativo di conciliazione
1. Chi intende proporre in giudizio una domanda relativa
all’ordinamento dei masi chiusi è tenuto ad esperire il tentativo di con-
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ciliazione ai sensi dell’articolo 46 della legge 3 maggio 1982, n. 203, in
cui la Ripartizione agricoltura della Provincia autonoma di Bolzano sostituisce l’Ispettorato provinciale dell’agricoltura.
2. Su proposta dell’assessore provinciale all’agricoltura la Giunta provinciale può incaricare un’altra persona idonea invece del direttore
della Ripartizione provinciale agricoltura, conferendole le relative
mansioni. In questo caso alla persona così nominata verrà messo a
disposizione un funzionario della Ripartizione provinciale agricoltura in
qualità di segretario.
3. Al tentativo di conciliazione possono partecipare su richiesta
d’ufficio uno o due esperti in agricoltura.
Gibt es diesbezüglich Wortmeldungen? Keine. Dann stimmen wir über den
Artikel 21 ab.
LEITNER (Die Freiheitlichen): Beschlußfähigkeit, bitte.
PRÄSIDENT: In Ordnung. Ich ersuche einen der Präsidialsekretäre zu zählen: mit 9 Ja-Stimmen, 8 Stimmenthaltungen und 1 Nein-Stimme genehmigt.
Die Abgeordnete Kury hat das Wort zum Fortgang der Arbeiten.
KURY (GAF-GVA): Herr Präsident! Erstens möchte ich hier einmal sagen,
daß Sie so in Windeseile uns angekündigt haben, daß die Behandlung des Artikels 20
ausgesetzt ist. Ich denke, man sollte es vielleicht so mitteilen, daß zumindest die fünf
Leute, die sich im Saal befinden, dies auch mitbekommen.
Zweitens möchte ich den Wunsch äußern, daß wir während der Abstimmung
die Türen geschlossen halten. Ich denke, es ist wirklich mehr als unangenehm, wenn
hier zwar die Mehrheit der Opposition im Saal sitzt, aber sämtliche Abgeordneten der
Mehrheit sich vor der Tür befinden, kurz hereinschauen, die Hand hereinstrecken und
dann wieder hinausgehen. Ich weiß nicht, ob Sie darüber informiert sind. Gestern waren einige Lehrer da, welche sich massiv über diese Arbeitsweise beklagt haben. Ich
denke, wir tun gut daran, wenn wir diesen Vorwürfen mit einem seriösen Arbeiten in
diesem Saal entgegenwirken.
PRÄSIDENT: Danke, Frau Kury!
Art. 22
Verfahren vor dem Gericht
1. Für die Geltendmachung von Rechten in Zusammenhang mit der
Anwendung dieses Gesetzes ist ausschließlich das Gericht jenes
Sprengels zuständig, in dem der geschlossene Hof im Grundbuch
eingetragen ist.
2. Auf alle Streitigkeiten des Sachbereichs der geschlossenen Höfe,
welche die Bestimmung des Hofübernehmers und die Festsetzung
des Hofübernahmepreises betreffen, finden die Bestimmungen des 1.
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Abschnittes des 4. Titels des 2. Buches der Zivilprozessordnung Anwendung. Der Schlichtungsversuch gemäß Artikel 410 der Zivilprozessordnung wird vor der Abteilung Landwirtschaft der Autonomen
Provinz Bozen angestrebt.
---------Art. 22
Procedimento giudiziario
1. Per i contenziosi diretti a far valere un diritto in relazione
all’applicazione della presente legge è competente esclusi-vamente il
giudice del luogo in cui il maso chiuso è intavolato nel libro fondiario.
2. In tutte le controversie in materia di masi chiusi concernenti la determinazione dell’assuntore del maso chiuso e la determinazione del
prezzo di assunzione si osservano le disposizioni dettate dal capo I
del titolo IV del libro II del codice di procedura civile. Il tentativo di
conciliazone previsto dall’articolo 410 del codice di procedura civile
sarà esperito dinanzi alla Ripartizione provinciale agricoltura della
Provincia autonoma di Bolzano.
Hierzu ist ein Abänderungsantrag vom Landesrat Berger und dem
Abgeordneten Feichter eingebracht worden, der wie folgt lautet: In Artikel 22 Absatz 2
werden nach den Worten "vor der Abteilung Landwirtschaft der Autonomen Provinz
Bozen" folgende Worte eingefügt: "gemäß Artikel 46 des Gesetzes vom 3. Mai 1982,
Nr. 203,".
Nel comma 2 dell’articolo 22 dopo le parole "dinanzi alla Ripartizione
provinciale agricoltura della Provincia Autonoma di Bolzano" vengono inserite le seguenti parole: "ai sensi dell’articolo 46 della legge 3 maggio 1982, n. 203".
Gibt es diesbezüglich Wortmeldungen? Keine. Dann stimmen wir über den
Abänderungsantrag ab.
PÖDER (UFS): Beschlußfähigkeit, bitte.
PRÄSIDENT: In Ordnung. Ich ersuche einen der Präsidialsekretäre zu zählen: mit 13 Ja-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben.
Die Sitzung wird im Sinne von Artikel 81 Absatz 4 der Geschäftsordnung
für 10 Minuten unterbrochen.
ORE 16.09 UHR
---------ORE 16.20 UHR
PRÄSIDENT: Die Sitzung ist wieder aufgenommen. Wir stimmen erneut
über den Abänderungsantrag ab.
KURY (GAF-GVA): Beschlußfähigkeit, bitte.
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PRÄSIDENT: In Ordnung. Ich ersuche einen der Präsidialsekretäre zu zählen: mit 16 Ja-Stimmen und 3 Stimmenthaltungen genehmigt.
Gibt es Wortmeldungen zum Artikel 22? Keine. Dann stimmen wir darüber
ab: mit 2 Stimmenthaltungen und dem Rest Ja-Stimmen genehmigt.
Art. 23
Sachverständige und Landesverzeichnis der Sachverständigen
1. Wenn es die Natur des Streitfalls erfordert, kann der Richter einen
oder mehrere Sachverständige mit einem Hochschulabschluss in
Agrar- oder Forstwissenschaft bestellen, die in einem von der Landesregierung angelegten und dem Präsidenten des Landesgerichts
übermittelten amtlichen Verzeichnis eingetragen sind. Die Landesregierung legt dieses Verzeichnis an und nimmt darin jene auf, die seit
mindestens drei Jahren im Berufsverzeichnis der Autonomen Provinz
Bozen-Südtirol eingetragen sind und eine angemessene Kenntnis der
deutschen und der italienischen Sprache besitzen. Das Verzeichnis
ist jährlich auf den neuesten Stand zu bringen.
---------Art. 23
Consulenti ed elenco provinciale dei consulenti
1. Se la natura della controversia lo richiede, il giudice nomina uno o
più consulenti tecnici fra i laureati in materia agraria o forestale, compresi in apposito elenco ufficiale redatto dalla Giunta provinciale e trasmesso al Presidente del tribunale. La Giunta provinciale compila
questo elenco includendovi, su domanda degli interessati, tutti coloro
che siano iscritti all’albo professionale della Provincia autonoma di
Bolzano-Alto Adige da almeno tre anni e che abbiano adeguata conoscenza delle lingue italiana e tedesca. L’elenco deve essere aggiornato annualmente.
Gibt es diesbezüglich Wortmeldungen? Keine. Dann stimmen wir darüber
ab: mit 2 Stimmenthaltungen und dem Rest Ja-Stimmen genehmigt.
Frau Kury, Sie haben das Wort zum Fortgang der Arbeiten.
KURY (GAF-GVA): Nachdem der Artikel 24 sich auf den Artikel 20 bezieht, in dem der Übernahmepreis vorkommt, wäre es besser, wenn wir vorher den
Artikel 20 behandeln würden. Es ist schwierig, einen Zusammenhang zu einem Artikel
herzustellen, den es noch nicht gibt.
PRÄSIDENT: Dem Antrag wird stattgegeben. In der Zwischenzeit, glaube
ich, können wir den Artikel 25 behandeln.
Art. 25
Berufungsverfahren
1. Falls das Oberlandesgericht eine neue Schätzung anordnet, hat die
Benennung des Sachverständigen gemäß Artikel 23 zu erfolgen.
----------
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Art. 25
Procedimento d’appello
1. Qualora la Corte d’appello ordini una nuova stima, si procede alla
nomina del consulente tecnico di cui all’articolo 23.
Gibt es diesbezüglich Wortmeldungen? Keine. Dann stimmen wir darüber
ab.
KURY (GAF-GVA): Beschlußfähigkeit, bitte.
PRÄSIDENT: In Ordnung. Ich ersuche einen der Präsidialsekretäre zu zählen: mit 18 Ja-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen genehmigt.
Nachdem die nachfolgenden Artikel 26 und 27 in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Artikel 20 stehen, unterbreche ich die Sitzung, um die Einbringung,
Übersetzung und Verteilung des erwähnten Änderungsantrages zu ermöglichen und
die Artikeldebatte dann mit der Behandlung des Artikels 20 fortsetzen zu können.
ORE 16.25 UHR
---------ORE 17.18 UHR
PRÄSIDENT: Die Sitzung ist wieder aufgenommen.
Ich entschuldige mich für die längere Unterbrechung, die an und für sich
nicht vorgesehen war. Bei der Übersetzung des entsprechenden Abänderungsantrages
gab es technische Probleme, welche diese Zeitverzögerung mit sich gebracht haben.
Ich ersuche um entsprechendes Verständnis.
Nachdem der Artikel 20 bereits verlesen wurde, kommen wir zum Abänderungsantrag, welcher vom Landesrat Berger und dem Abgeordneten Feichter eingebracht worden ist. Er lautet folgendermaßen:
Der Titel und Absatz 1 von Artikel 20 erhalten folgende Fassung:
"Art. 20
Bestimmung des Hofübernehmers und Festsetzung des Hofübernahmspreises
1. Wenn der Erblasser bezüglich des Hofübernehmers oder des Hofübernahmspreises
keine Verfügung getroffen hat und die Beteiligten untereinander zu keiner Einigung
gelangen, so erfolgt die Bestimmung des Hofübernehmers gleichzeitig mit der Festsetzung des Hofübernahmspreises durch das Gericht in ein und demselben Verfahren".
Il titolo ed il comma 1 dell’articolo 20 sono così sostituiti:
"Art. 20
Determinazione assuntore e del prezzo di assunzione del maso
1. Se il defunto non ha disposto in riguardo all’assuntore o al prezzo di assunzione del
maso e se gli interessati non addivengono ad un accordo tra di loro, l’assuntore ed il
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prezzo di assunzione del maso sono determinati dal giudice in un unico procedimento".
Das Wort hat die Abgeordnete Kury zum Fortgang der Arbeiten.
KURY (GAF-GVA): Ich bitte vielmals um Entschuldigung. Dürften wir
jetzt den Abänderungsantrag, der vom Landesrat Berger und dem Landeshauptmann
Durnwalder eingebracht worden ist, nur wenigstens lesen, damit wir wissen, worüber
wir jetzt reden.
PRÄSIDENT: Frau Kury! Wir behandeln zuerst den bereits verteilten
Abänderungsantrag zu Absatz 1 und dann kommt der vom Landesrat Berger und dem
Landeshauptmann Durnwalder eingebrachte Abänderungsantrag zu Absatz 2 zur Behandlung. Ich ersuche um Verständnis.
KURY (GAF-GVA): Ich möchte ersuchen, daß wir den Artikel, über den
die Volkspartei so lang verhandelt hat, wenigstens in Ruhe durchlesen dürfen.
PRÄSIDENT: Heißt das, Sie beantragen nachher eine Unterbrechung der
Sitzung von 10 Minuten, damit Sie den Abänderungsantrag studieren können? Darf ich
es so verstehen? Ja. Dem Antrag wird stattgegeben.
Sind Erläuterungen zum Abänderungsantrag zu Absatz 1 erwünscht? Das
Wort hat Landesrat Berger.
BERGER (Landesrat für Landwirtschaft, Land- und forstwirtschaftliche Berufsertüchtigung – SVP): Abgeordneter Willeit! Hier ist der Schwerpunkt
dahingehend gelegt, daß aus zwei Verfahren ein Verfahren gemacht wird. Im jetzt
vorliegenden Text des Gesetzentwurfes wird in diesem Verfahren nur der Übernahmepreis festgelegt, während im Abänderungsantrag in einem Verfahren der Übernahmepreis und die Definition des Hofübernehmers bestimmt wird. Aufgrund bürokratischer
und zeitlicher Überlegungen ist das in einem Verfahren zusammengelegt worden.
PRÄSIDENT: Gibt es weitere Wortmeldungen? Keine. Dann stimmen wir
über den Abänderungsantrag ab: mit 6 Stimmenthaltungen und dem Rest Ja-Stimmen
genehmigt.
Frau Kury! Bevor ich die Sitzung unterbreche, bringe ich den vom Landesrat
Berger und dem Landeshauptmann Durnwalder eingebrachten Abänderungsantrag zur
Verlesung: Artikel 20 Absatz 2
"Der geschätzte mutmaßliche Reinerlös des Hofes wird für den Bereich des
Reinerlöses aus landwirtschaftlicher Tätigkeit mit einer jährlichen Abzinsung von 5
Prozent kapitalisiert; der geschätzte mutmaßliche Reinerlös aus Zu- und Nebener-
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werbstätigkeit am Hof, der nicht aus der Bearbeitung von Grund und Boden resultiert,
wird mit einer jährlichen Abzinsung von 9 Prozent kapitalisiert".
Articolo 20, comma 2
"Il presente ricavo netto del maso proveniente dall’attività agricola è
capitalizzato a un tasso annuo del 5 per cento; quello risultante da un’attività economica secondaria non riguardante la lavorazione della terra è capitalizzato al 9 per cento
annuo".
Frau Kury, Sie haben das Wort zum Fortgang der Arbeiten.
KURY (GAF-GVA): Es würde mich sehr interessieren, ob zum Artikel 20
noch Abänderungsanträge eingebracht werden. Es wäre ganz gut, wenn man den gesamten Artikel in all seinen Absätzen anschauen könnte. Zumal zum Absatz 2 oder
zum gesamten Artikel 20 vom Landesrat Berger bereits vorgelegte Abänderungsanträge wieder ersetzt werden, frage ich, ob das die endgültige Lösung ist oder ob danach
noch etwas kommt. Könnte man darauf eine Antwort haben?
BERGER (Landesrat für Landwirtschaft, Land- und forstwirtschaftliche Berufsertüchtigung – SVP): Frau Kury! Das hängt nicht von mir alleine ab. Von
meiner Seite kommen keine neuen Abänderungsanträge. Sie müssen die Kollegen Abgeordneten fragen, ob noch irgendwelche eingebracht werden.
PRÄSIDENT: Ich habe es so verstanden, daß von Seiten der Landesregierung kein Abänderungsantrag mehr zu Artikel 20 kommt.
Ich unterbreche die Sitzung für 10 Minuten, um im Sinne des von der Abgeordneten Kury vorgebrachten Anliegens allen Abgeordneten die Möglichkeit zu geben,
den von der Landesregierung zu Absatz 2 eingebrachten Abänderungsantrag (Ersetzungsantrag) näher zu überprüfen.
ORE 17.25 UHR
---------ORE 17.36 UHR
PRÄSIDENT: Die Sitzung ist wieder aufgenommen.
Zu diesem Abänderungsantrag ist noch ein Abänderungsantrag von den
Abgeordneten Willeit und Leitner eingebracht worden, der wie folgt lautet: Artikel 20
Absatz 2
Die Worte "zu kapitalisieren" werden durch die Worte "für 20 Jahre zu
kapitalisieren" ersetzt.
Articolo 20, comma 2
Dopo la parola "capitalizzazione" è aggiunta la parola "ventennale".
Dieser Abänderungsantrag wird zurückgezogen.
- 59 -
Der nächste Abänderungsantrag ist auch von den Abgeordneten Willeit und
Leitner eingebracht worden, der wie folgt lautet: Artikel 20 Absatz 2
Nach Buchstabe c) wird Buchstabe d) eingefügt:
"d) die Geländebeschaffenheit".
Articolo 20, comma 2
Dopo la lettera c) è aggiunta la seguente lettera d):
"d) le caratteristiche del terreno".
Auch dieser Abänderungsantrag wird zurückgezogen.
Landesrat Berger, Sie haben das Wort zur Erläuterung.
BERGER (Landesrat für Landwirtschaft, Land- und forstwirtschaftliche Berufsertüchtigung – SVP): Im Ersetzungsantrag zum Absatz 2 des Artikels 20
ist eine etwas kürzere Fassung eingefügt worden, die dem jetzt gängigen System mehr
Rechnung trägt, weil die Erfahrungswerte mit dem jetzt angewendeten System irgendwo doch sehr zielführend waren und der Absatz 2, so wie er in der ursprünglichen
Form festgeschrieben ist, zu verschiedenen Auslegungen führen könnte. Deswegen hat
man hier einen kürzeren Text mit unterschiedlichen Prozentsätzen der Kapitalisierung
für die verschiedenen Tätigkeiten festgelegt, um bei zusätzlichen Tätigkeiten, die ja in
Zukunft eventuell nicht mehr ausgeübt werden könnten ... Wenn ich sage, daß ich am
Hof zum jetzigen Zeitpunkt mit der Familie, so wie sie jetzt besteht, eine Zu- und Nebenerwerbstätigkeit ausübe und daraus ein Ertrag entsteht, dann ist noch lange nicht
gesagt, daß der neue Hofübernehmer diese Tätigkeit auch weiterhin ausüben kann,
wenn die Familie nicht mehr in dieser Form aufrecht bleibt, wie sie zum heutigen
Zeitpunkt vor der Übergabe zusammengesetzt ist. Man kann nicht sagen, daß der Status von heute auch der Status der nächsten zwanzig Jahre sein wird. Deswegen wird
die landwirtschaftliche Tätigkeit, die Bearbeitung von Grund und Boden mit einem
Prozentsatz der Kapitalisierung und die Zu- und Nebenerwerbstätigkeiten mit einem
anderen Prozentsatz berechnet.
KURY (GAF-GVA): Ich muß auf die Generaldebatte zurückgreifen, wo ich
meine Bedenken zu diesem Gesetz zum Ausdruck gebracht hatte. Abgesehen von jenem Bereich, den wir zum Teil gelöst haben, d.h. die Thematik der Zersiedelung, war
ein zweiter Schwerpunkt in meiner Generaldebatte die ganze Problematik betreffend
den Hofübernahmepreis. Ich muß es ein bißchen ausholen, weil ich sonst nicht zu Ihrem Abänderungsantrag Stellung nehmen kann.
So wie der Artikel 20 uns vorgelegt worden ist, war auf alle Fälle eine ganz
deutliche Absicht dahinter, nämlich diesen Hofübernahmepreis so gering, so klein wie
möglich zu halten. Das ist eine Fortsetzung einer bestimmten Tradition, die aus meiner
Sicht zu einer bestimmten Zeit sehr wohl ihre Berechtigung gehabt hat, nämlich in der
Zeit, wo Bauern in erster Linie Vollerwerbsbauern waren und wo praktisch die Übernahme eines geschlossenen Hofes es zum ersten Ziel gehabt hat, diesen Hof für die
- 60 -
Zukunft existenzfähig zu gestalten. Aufgrund dieses Prinzips hat man eine bestimmte
Ungerechtigkeit gegenüber den sogenannten weichenden Erben in Kauf genommen,
weil man dieses Prinzip höher eingestuft hat. Das war so.
Ich denke, daß man in der heutigen Zeit sehr wohl der Wandlung, der Realität Rechnung tragen muß. Wenn Landesrat Berger in öffentlichen Auftritten sagt, daß
70 Prozent der Bauern - letzthin habe ich sogar gehört, daß er von 75 Prozent gesprochen hat - Nebenerwerbsbauern sind, dann ergibt sich eine ganz andere Situation. Das
heißt also, dieser geschlossene Hof hat nicht mehr das Überleben einer Familie zu sichern, sondern hat ein Zusatzeinkommen - zusätzlich gibt es ein anderes Einkommen , das den Hofübernehmer mit den weichenden Erben gleichstellt. Ich möchte sagen,
warum mir das sehr wichtig ist und warum ich hier auch noch an die Abgeordnete
Rosa Thaler appelliere. Wer ist denn der Leidtragende, wenn der Hofübernahmepreis
gering gehalten wird? Ich denke, daß in erster Linie die Frauen die Leidtragenden sind,
auch nach der erfolgten Gleichstellung durch dieses Gesetz, weil wir wissen, daß der
Großteil der Übergabe der Höfe zu Lebzeiten passiert und daß wahrscheinlich die gleiche Präferenz von Seiten des Erblassers weiterhin bestehen wird, nämlich in erster
Linie dem Buben den Hof zu übergeben. Also, der Bub - zu 70 Prozent hat er ein Zusatzeinkommen - bekommt den Hof und die anderen, vor allem die Mädchen, müssen
gehen. Ich denke, da muß man in diesem Augenblick schon sagen, zumal das ursprüngliche Prinzip, nämlich die Überlebensfähigkeit des Hofes aufgrund des Ertrags
des Hofes nicht mehr zutrifft, daß es jetzt an der Zeit wäre, soziale Gerechtigkeit walten zu lassen. Ich denke, daß man bei der Festsetzung dieses Hofübernahmepreises
ruhig ein bißchen auch an die weichenden Erben denken kann.
Das war mein Beitrag in der Generaldebatte. Ich sehe, daß Sie einerseits dieser Meinung Rechnung getragen haben, zumal Sie die Kapitalisierung zu 9 Prozent,
die früher für den Tourismus vorgesehen war und die Sie mit einer Begründung abgeschafft haben, wie sie auch aus dem Begleitbericht hervorgeht, die nicht ganz einleuchtend war, jetzt wieder eingefügt haben, und das finde ich gut. Also, Zu- und Nebenerwerbstätigkeit am Hof wird zu 9 Prozent kapitalisiert und nicht alles im Bausch
und Bogen zu 5 Prozent, wie Sie es vorher vorgeschlagen haben. Insofern eine kleine
Verbesserung, allerdings besteht ein ganz großes Problem weiterhin. Das bezieht sich
auf den Zu- und Nebenerwerb am Hof, also Ferien auf dem Bauernhof nehme ich an das fällt in erster Linie hinein -, Bienenzüchtung und Honigherstellung und was weiß
ich was da noch zum Tragen kommen kann.
Mein ganz großes Problem ist der Absatz 4 dieses Artikels, wo wir festlegen,
daß viele Zusätze oder positive Infrastrukturen, die sich auf dem Hof befinden, nicht
extra bewertet werden. Da habe ich meine Probleme. Deshalb frage ich mich, wie denn
das zusammengeht. Also, das Einkommen aus dem Zu- und Nebenerwerb wird mit 9
Prozent kapitalisiert, aber die Infrastruktur, wo dieses Einkommen realisiert wird, wird
eigentlich nicht separat bewertet. Da sehe ich einfach eine Inkongruenz auch in der
Gedankenführung. Ich glaube, wenn Sie zurecht hier die 9 Prozent für das Einkommen
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aus Zu- und Nebenerwerb einfügen, müssen Sie anschließend auch jene Infrastrukturen, die diesen Zu- und Nebenerwerb möglich machen, separat bewerten und in den
Hofübernahmepreis extra einbeziehen – das wäre mein Wunsch im Zusammenhang
auch mit diesem Abänderungsantrag -, oder Sie lassen die Bewertung der Infrastrukturen für Zu- und Nebenerwerb am Hof so, wie Sie sie bis jetzt gehabt haben. Die vorliegende Formulierung laut Änderungsantrag ist eine andere, als die ursprünglich im
Absatz 4 des Artikels vorgeschlagene.
Im übrigen möchte ich gleich noch vorausschicken, daß der Absatz 4 auch
beim besten Willen absolut unverständlich ist. Lesen Sie die deutsche Version, lesen
Sie die italienische Version! Wir haben jetzt zehn Minuten lang versucht, diesen Absatz zu verstehen, er ist einfach unverständlich!
PÜRGSTALLER (SVP): Der Grundsatz sollte so sein, daß es eigentlich
möglich sein müßte, daß die Hofübergabe sozusagen erfolgt und daß ein Wirtschaften
nachher auch ermöglicht wird. Also, zu diesem Grundsatz stehe ich voll und ganz.
Ich habe allerdings ein bißchen die Vermutung, daß wir mit dieser Lösung,
die ja eigentlich nichts Neues ist - das muß man dazu sagen -, die Situation für die
Weichenden nicht verbessern. Landauf, landab hören wir doch sehr große Klagen, daß
die Weichenden sozusagen auf der Strecke bleiben. Es ist nun einmal so, daß der Zuund Nebenerwerb auch irgendwo differenziert gesehen werden muß. Ich kann natürlich einen Zu- und Nebenerwerb haben, wie z.B. Urlaub auf dem Bauernhof oder eine
kleine Schmiede dazu u.dgl. Ich glaube, hier passiert noch nicht allzuviel, aber es gibt
auch Zu- und Nebenerwerb, wo doch eine relativ große Ertragslage gegeben ist. Wenn
ich hergehe und mit 9 Prozent kapitalisiere, dann muß ich sagen, daß die Verhältnismäßigkeit nicht unbedingt gegeben ist. Was hier insgesamt offengelassen wird, ist, daß
ich die Schätzungen eigentlich diesen Schätzmeistern total frei überlasse. Es gibt eigentlich keine Richtwerte. In der Vergangenheit war es oft so, daß gerade diese Richtwerte sehr gewaltig differiert haben. Deshalb wäre es eigentlich von der Politik her
förderlich gewesen, irgendwo eine Richtschnur zu geben, damit man irgendwo sich
auch danach ausrichten kann. Dies alles finde ich in diesem Artikel nicht enthalten.
Deswegen gehe ich davon aus, daß die Situation sich nicht verbessern wird. Das finde
ich eigentlich persönlich schade, vor allem für all jene, welche als weichende Erben
auch ihren berechtigten Anspruch haben.
WILLEIT (Ladins): Zum Abänderungsantrag möchte ich zwei Worte sagen. Ich habe meine zwei Abänderungsanträge zurückgezogen, weil sie entweder
nichts brachten oder nicht mehr hineinpaßten. Ich muß sagen, daß dieser Änderungsantrag, wenigstens formell, auch nicht auf eigenen Füßen steht, denn man muß sich
vorstellen, daß der kapitalisierte Reinerlös wohl der Übernahmepreis ist. Das muß man
sich denken, das ist nicht ausgedrückt. Ich habe aber das Wort ergriffen, um eine Frage
zu stellen. Warum sind die Korrekturfaktoren nicht mehr interessant? Warum werden
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die Buchstaben a), b) und c) weggelassen? Sind sie nicht mehr notwendig oder warum
werden sie jetzt gestrichen? Das wäre ich neugierig zu erfahren.
BERGER (Landesrat für Landwirtschaft, Land- und forstwirtschaftliche Berufsertüchtigung – SVP): Wenn ich zu den Fragen der Frau Kury kurz Stellung nehmen kann, dann muß ich sagen, daß Sie jetzt wieder irgend etwas herbeiredet,
was wir mittels Gesetz ausgeschlossen haben, was wir mittels Gesetz eliminiert haben,
nämlich die ungleiche Behandlung der Geschlechter. Sie sagen, die Leidtragenden
seien immer wieder die Mädchen. Wir haben jetzt ganz bewußt eliminiert, daß die
Leidtragenden die Mädchen sein sollen, wir haben beschlossen, daß bei der Erbfolge
eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Geschlechtes ausgeschlossen ist. Sie
versuchen das jetzt wieder herbeizureden, ich weiß nicht aus welchem Grund.
Sie haben vom Artikel 4 geredet. Ich weiß nicht, ob wir uns da richtig
verstanden haben, denn im Artikel 4 ... Sie haben vom Artikel geredet und nicht vom
Absatz 4! Dann ist die Situation natürlich eine ganz andere. Dann muß ich mich auch
wieder anders orientieren, denn ich orientiere mich immer nach dem, was gesagt worden ist.
Der Absatz 4 hat natürlich mit diesem Abänderungsantrag in dem Sinne einen Zusammenhang, weil hier dasselbe gilt, d.h. ich sage, ich bewerte die Liegenschaft, die Infrastruktur, nur bewerte ich sie nicht separat, sondern im gemeinsamen
Bewertungsverfahren der Infrastruktur als solche. Ich weiß ja nicht, ob diese Infrastruktur morgen aus einer neuen Familiensituation heraus noch für diese Tätigkeit genutzt werden kann, weil sich nach der Übernahme des Hofes eine neue Situation ergibt
und sich neue Möglichkeiten ergeben können. Es können aber auch Möglichkeiten, die
heute gegeben sind, morgen nicht mehr da sein. Deswegen kann ich nicht irgend etwas, was ich für einen Zweck genutzt habe, wenn ich nicht sicher bin, ob das in Zukunft auch wieder für diesen Zweck weiter genutzt werden kann, separat und zusätzlich bewerten. Deswegen heißt es nicht, daß sie nicht bewertet werden, sondern daß sie
nicht extra und separat bewertet werden. Das betrifft die handwerkliche Tätigkeit, das
betrifft den Urlaub am Bauernhof oder alles, was Zu- und Nebenerwerbsmöglichkeiten
am Bauernhof sind.
Herr Willeit! Es ist so, daß die Auflistung, die im ursprünglichen Text des
Artikels 20, Buchstaben a), b) und c) enthalten ist, dazu führen könnte, daß man sagt,
was aufgelistet ist, im Gesetz festgeschrieben ist, kann bewertet werden, alles andere
nicht. Deswegen hat man hier den Spielraum gelassen, daß man die Festlegung des
Reinerlöses dem Gutachten eines Schätzfachmannes, der eine bestimmte Erfahrung
mit sich bringen muß, eine bestimmte Tätigkeit bereits ausgeübt haben muß, daß man
also diese Schätzung dem Gutachter überläßt, ohne von vornherein irgend etwas festzuschreiben, was auch zu Mißverständnissen führen könnte.
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KURY (GAF-GVA): In persönlicher Angelegenheit! Dankeschön, Herr
Landesrat. Nachdem auch ich mich meistens daran orientiere, was gesagt worden ist,
genauso wie Sie dies mir gerade gesagt haben, würde ich Ihnen gerne erklären, warum
ich trotzdem der Meinung bin, daß in den allermeisten Fällen der "Übernehmer des
Hofes" weiterhin ein Übernehmer des Hofes und nicht eine Übernehmerin des Hofes
sein wird, und zwar möchte ich Ihnen das mit Ihren Argumenten beweisen. Sie und
Ihre Partei haben ungefähr zehn Jahre lang gesagt, diese Diskriminierung von Frauen
sei ein virtueller Fall, weil tatsächlich die Hofübernahme zu Lebzeiten geregelt wird
und deshalb dieser Fall der Benachteiligung der Frau nur zu einem ganz verschwindenden Prozentsatz Wirklichkeit wird. Das war Ihre Argumentation und die Tatsache,
daß es wahrscheinlich genauso weitergehen wird, wie es bis jetzt gewesen ist, nämlich,
daß 75 Prozent männliche Hofübernehmer sein werden und daß - gut gemessen, nehme
ich an, Ihre Angabe - 25 Prozent weibliche Hofübernehmerinnen sein werden. Daraus
entnehme ich, daß in Zukunft die weichenden Erbinnen das Nachsehen haben werden.
Deshalb ist hier die Benachteiligung bei einem Hofübernahmepreis trotzdem immer
mit Schwerpunkt Frauen, die den Hof verlassen müssen, so einfach. Ich rede nichts
herbei, denn es ist so. Sie haben mir das zehn Jahre lang so gesagt.
PRESIDENTE: Metto in votazione l’emendamento Berger/Durnwalder:
approvato con 2 voti contrari, 4 astensioni e i restanti voti favorevoli.
C’è un altro emendamento al comma 4, presentato dai consiglieri Kury e
Willeit, che dice: "L’ultimo periodo è soppresso".
Absatz 4: "Letzter Satz wird gestrichen".
La consigliera Kury ha la parola per l’illustrazione.
KURY (GAF-GVA): Herr Landesrat! Der gesamte Absatz 4 ist problematisch. Sie haben bereits auf meine Einwände geantwortet. Es wird bewertet, nur nicht
getrennt bewertet. So haben Sie mir vorher geantwortet. Das heißt also, daß kleine
Pensionen, Schmieden, Tischlereien, Sägereien usw., die bei einem Bauernhof dabei
sind, irgendwie in die Gesamtbewertung des Hofes einfließen, vor allem aber mit dem
Absatz 2, wie wir ihn jetzt beschlossen haben, ohne Kriterium, ohne nichts. Das hat
auch der Abgeordnete Pürgstaller hier bestätigt. Irgendwie wird das mitberücksichtigt,
aber es gibt kein Kriterium, wie dieser Wert miteinfließt.
Jetzt ist dieser Absatz 4 auf zwei Sätze aufgeteilt. Der erste Satz spricht irgendwie - jedenfalls so verstehe ich ihn -, von Gütern, die nicht landwirtschaftlichen
Zwecken dienen, aber doch in einer engen Verbindung mit dem Hof stehen müssen,
und daß der Hof einen schweren Nachteil hätte, wenn dieser Teil abgetrennt würde.
Ich weiß nicht ganz genau, woran Sie denken. Ich wäre Ihnen dankbar für ein Beispiel.
Ich entnehme aber dem Sinn, daß doch eine Verbindung zwischen der nicht landwirtschaftlichen Tätigkeit und der landwirtschaftlichen Tätigkeit gegeben sein muß.
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Im zweiten Satz, Herr Landesrat, wird deutlich, daß zwischen dieser Tätigkeit und dieser Infrastruktur, die nicht getrennt bewertet wird, absolut keine Verbindung mehr zu bestehen hat, also mit dem Hof eigentlich nichts zu tun hat. Bei der
Hofübernahme ist es ja nicht klar, ob diese Tätigkeit weiter ausgeübt wird – das war
Ihr Argument, das Sie mir vorher gesagt haben -, das ist im Augenblick der Hofübernahme irrelevant. Darüber wird der Hofübernehmer frei entscheiden, aber der Wert an
und für sich ist in diesem Augenblick da. Ich denke, daß es bei der Bewertung oder bei
der Festsetzung des Hofübernahmepreises nicht angeht, daß alles das, was positiv ins
Gewicht fallen könnte und den Preis anheben ließe, nicht getrennt bewertet wird und
alles das, was den Preis schmälert, wie z.B. Fruchtgenuß, Gebrauchsrechte, Wohnrechte usw. getrennt bewertet und abgezogen wird, mit der ganz eindeutigen Zielsetzung, daß man den Hofübernahmepreis gering halten will.
Ich denke, es bleibt ganz einfach die Ungerechtigkeit, daß dieser eine
Hofübernehmer – ich wiederhole noch einmal -, der zu 70 Prozent eben ein Zusatzeinkommen hat, zum Hof und zum Zusatzeinkommen auch noch eine andere Infrastruktur
sozusagen gratis mitgeliefert bekommt, während die weichenden Erben – ich sage, sie
sind die weichenden Erbinnen – leer ausgehen und zum Schaden noch den Spott haben. Der Hofübernehmer, Mann, hat zum Hof, zur Landwirtschaft, zu dieser Zusatzinfrastruktur auch noch das Wohnrecht und die weichenden Erbinnen haben keinen Hof,
keine Infrastruktur, kein Wohnrecht und suchen sich mit dem Taschengeld, das sie
ausbezahlt bekommen, irgendwo in der Stadt eine teure Einzimmerwohnung. Ich frage
mich, ob das heute noch notwendig ist.
Jetzt komme ich zu meiner Grundsatzfrage zurück. Es war wahrscheinlich
notwendig, in früheren Zeiten war es notwendig, in denen dieser geschlossene Hof
tatsächlich eine Familie erhalten mußte. Da war es notwendig und da mußte man,
wenn man das zum Prinzip erklärt hat, Ungerechtigkeiten in Kauf nehmen. Heute ist
das aber nicht mehr notwendig.
Wenn wir denken, welchen Wert all jene Höfe haben, die neu geschlossen
werden ... Jetzt komme ich wieder zu meinem Beitrag in der Generaldebatte zurück,
daß in den überwiegenden Fällen die Höfe nicht irgendwo in der Höhe, auf dem Berg,
wo ein karges Auskommen besteht, neu geschlossen werden, sondern in der Weingegend, in der Talsohle und daß das natürlich Höfe mit einem ganz hohen Marktwert
sind. Da, denke ich, sollte man eigentlich diese Vorzüge nicht ausschließlich einem
einzigen zukommen lassen, sondern, wenn möglich, auf mehr Gerechtigkeit schauen.
Im übrigen schlage ich vor, diesen zweiten Absatz zu streichen, weil er
unverständlich ist, lieber Landesrat Berger. Es hat keinen Sinn, täglich in der Presse zu
sagen, wie sehr wir Wert darauf legen, daß die Gesetze lesbar sind, und die Abgeordneten hier im Saal mit einem durchschnittlichen Intelligenzquotient verstehen nicht,
was hier ausgesagt wird. Bitte vergleichen Sie den deutschen Text mit dem italienischen! Aus dem italienischen Text geht im zweiten Satz, einigermaßen nebulös, würde
ich sagen, also völlig verschleiert, aber irgendwo doch hervor, daß diese Zusatztätig-
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keit irgend etwas mit Landwirtschaft zu tun haben soll: "sempre che servano per
l’esercizio di un’attività non prevalente, anche a scopi agricoli". Also, sie müssen irgendwo, wenn auch nicht vorwiegend, für landwirtschaftliche Zwecke genützt werden,
während im deutschen Text eindeutig steht, daß diese Ausübung einer untergeordneten
Tätigkeit auch nichts mit Landwirtschaft zu tun haben kann. Die Unterordnung "auch
landwirtschaftlicher Art" ist ein Beispiel, was das für eine Tätigkeit sein kann. Es ist
aber keine Definition und hat keine Ausschließlichkeit. Ich würde auch schon deshalb
dafür plädieren, daß dieser Absatz gestrichen wird, weil er unverständlich ist.
LO SCIUTO (Lista Civica - Forza Italia - CCD): Segnalo intanto alla
Presidenza forse per una correzione in sede di stesura definitiva, al comma 5 dove il
termine "abziehen" viene tradotto con "difalcato", che non ho mai trovato, semmai
"defalcato".
Effettivamente, assessore Berger, questo comma è di difficile comprensione.
L'ho letto e riletto e non so se ho compreso bene, quindi se si fa fatica, sarebbe bene
metterci le mani. Mi sembra di capire che i beni strumentali, parlo del primo periodo
del comma 4, utilizzati a scopi non agricoli non vengono stimati affatto, nel senso che
rientrano nella stima e nella valutazione del maso nel suo complesso, quindi si fa riferimento al reddito di cui al comma 2. Non è che non vengono valutati separatamente,
ma non vengono valutati affatto. Se per esempio c'è annesso un agriturismo con strutture, queste non vengono valutate per nulla, semmai si valuta il maso nel suo complesso facendo ricorso al comma 2, cioè alla redditività di un maso, sia ciò che riguarda l'attività propriamente agricola, sia per ciò che riguarda l'attività non agricola. Il
bene strumentale di per sé quindi non entra in nessuna valutazione.
Il secondo periodo del comma 4 è davvero di difficilissima comprensione.
Mi riferisco naturalmente al testo italiano, che, altrimenti l’avrei capito bene, è scritto
male. Mi sembra di capire che la stima separata non viene seguita anche per i beni la
cui permanenza al maso sia necessaria, ma che tuttavia, anche se non prevalentemente,
servano anche per l'attività agricola. Se non fosse così è incomprensibile, ma se pure
fosse, come credo di interpretare io, è scritto davvero male. "La stima separata non
viene eseguita anche per beni la cui permanenza al maso sia necessaria per altri motivi,
sempre che servano per l'esercizio di un'attività non prevalente anche a scopi agricoli".
Vorrei che Lei mi dicesse se la mia interpretazione, cioè che comunque un nesso con
l'attività agricola, sebbene non prevalente, debba esserci, è giusta oppure no. Deve
avere un nesso, seppure non prevalente, con l'attività agricola?
PRESIDENTE: Da parte nostra possiamo dire che effettivamente i due testi
non corrispondono. Però sentiamo l'assessore.
BERGER (Landesrat für Landwirtschaft, Land- und forstwirtschaftliche Berufsertüchtigung – SVP): Frau Präsidentin! Zu Ihrer Feststellung muß ich nur
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klarstellen, daß Gesetzentwürfe das Rechtsamt und das Übersetzungsamt durchlaufen.
Diese Übersetzungen stammen sicherlich nicht aus meiner Feder. Wenn das Präsidium
feststellt, daß irgend etwas nicht stimmt, dann muß ich fragen, wo das Problem liegt,
denn es ist hausintern übersetzt worden. Wenn das nicht übereinstimmt, dann muß
man auch dementsprechend die technischen Richtigstellungen, egal ob im italienischen
oder deutschen Text vornehmen.
Frau Kury! Wenn man von Gütern von wirtschaftlich zwar untergeordneter
Bedeutung spricht, die aber mit dem Hof derartig verbunden sind, daß eine Abtrennung den Weiterbestand des Hofes gefährden würde, dann kann ich nicht sagen, daß,
wenn zwei Tätigkeiten, einmal die landwirtschaftliche Tätigkeit und dann noch eine
Zu- und Nebenerwerbstätigkeit, am Hof ausgeübt werden, jemand nur diesen Anteil
des Gebäudes übernehmen und den geschlossenen Hof behalten kann, der die landwirtschaftliche Tätigkeit, d.h. Bearbeitung von Grund und Boden hat, und der andere
Teil des Gebäudes herausgetrennt und als Erbteil aufgeteilt und an die anderen Erben
übertragen wird. Das würde ein Zerreißen des Hofes mit sich bringen und das Prinzip
des geschlossenen Hofes wäre damit gebrochen. Das ist damit gemeint.
Bei den zusätzlichen Tätigkeiten, Herr Lo Sciuto, ist es immer so, daß es
sich hier um Zu- und Nebenerwerbstätigkeiten handelt, die am Hof stattfinden. Ich
kann nur das bewerten, was am Hof stattfindet. Wenn jemand im Zu- und Nebenerwerbsbereich ein abhängiges Arbeitsverhältnis – auch in Part-time eingeht -, dann ist
das logischerweise nicht bewertbar, weil das ein persönliches Einkommen ist. Wenn
ich aber am Hof eine handwerkliche Tätigkeit oder irgend eine andere zusätzliche Tätigkeit im Rahmen der zugelassenen Tätigkeiten am Hof ausübe, dann ist das immer
eine untergeordnete Tätigkeit in Verbindung mit meiner Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer. Hier ist die direkte Verbindung da. Wenn ich vom Urlaub am Bauernhof im Bereich der Vermietung von Zimmern oder Verabreichung von Speisen und
Getränken rede, dann ist das eine landwirtschaftliche Tätigkeit im untergeordneten
Sinne zur Bearbeitung von Grund und Boden. Das ist der Sinn dieser Formulierung.
Im Absatz 4 steht: " ... sofern sie der Ausübung einer untergeordneten Tätigkeit, auch
landwirtschaftlicher Art, dienen". Damit meine ich den Urlaub am Bauernhof oder
Zusammenhängendes. So ist die Formulierung gedacht und niedergeschrieben. Vielleicht ist es notwendig, daß Erklärungen dazu gegeben werden, denn ich kann nicht
alle Tätigkeiten aufführen, die als solche anerkannt werden, denn diese ändern sich
von Tag zu Tag und werden immer mehr. Deswegen ist es nicht möglich, detaillierte
Auflistungen zu liefern.
PRESIDENTE: In sede di coordinamento controlleremo la traduzione.
Metto in votazione l’emendamento Kury/Willeit: respinto con 2 voti favorevoli e i
restanti voti contrari.
C’è un altro emendamento, che è stato presentato dalla consigliera Thaler e
dall’assessore Berger, che dice: "Il comma 7 è soppresso".
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"Absatz 7 wird gestrichen".
Qualcuno chiede la parola? Nessuno. Allora lo metto in votazione: approvato
con 3 astensioni e i restanti voti favorevoli.
Qualcuno chiede la parola sull’articolo 20? Carlo Willeit ha la parola, ne ha
facoltà.
WILLEIT (Ladins): Ich bin sehr unglücklich über die Streichung der Korrekturfaktoren, denn sie waren meines Erachtens sehr wichtig. Was hier berücksichtigt
wird, ist, wenn ich mich nicht täusche, der Reinerlös aus Hof- und Nebenerwerb, nicht
landwirtschaftliche Güter, dem Hof dienliche Güter. Die Strumentalgüter kommen
nicht in Frage. Es kommt nicht in Frage, wie der Ertrag erwirtschaftet wird, wie der
Hof einen Ertrag bringt, und das ist sehr wichtig. Bei der Schätzung kommt nur das
Ausmaß des Ertrages zum Tragen und nicht wie es erwirtschaftet wird. Da wissen wir,
welchen Unterschied es gibt. Wir wissen auch, wie sehr die Strumentalgüter – nennen
wir sie so –, die Gebäude Einfluß auf den Ertrag haben. Wenn ich ein altes sich im
schlechten Zustand befindliches Gebäude habe und ich deshalb das Gebäude neu errichten muß, dann habe ich für zwanzig Jahre keinen Ertrag. Wenn sie neu und bereits
amortisiert sind, dann habe ich für die nächsten zwanzig Jahre einen Ertrag. Ich bin
über diese Nichtberücksichtigung dieser Faktoren nicht glücklich, die sehr klar als
Korrekturfaktoren angeführt waren. Sie sind Korrekturfaktoren. Als grundlegender
Maßstab gilt auf jeden Fall der Ertrag, der Reinerlös, aber die anderen Faktoren hätten
meines Erachtens dazugepaßt, denn sie haben bei der Feststellung eines geschlossenen
Hofes eine sehr große Bedeutung.
KURY (GAF-GVA): Ich möchte mein geharnischtes Nein zu diesem Artikel ankündigen, lieber Landesrat Berger. Sie haben eigentlich in Ihrer Argumentation
meine Argumente nicht entkräftet. Bis jetzt gab es bereits eine Diskussion darüber, ob
es gerechtfertigt ist, den Übernahmepreis so zu definieren, wie er im Gesetz bis jetzt
definiert war. Es gab Vorschläge. Ich erinnere nur an eine rege Diskussion auch im
Rahmen der gesamten landwirtschaftlichen Erneuerung. Es gab Vorschläge, diesen
Hofübernahmepreis anders zu ermitteln bzw. zum Reinertrag auf das Einkommen aus
dem Zu- oder Nebenerwerb dazuzuzählen, eine bestimmte Tabelle zu erstellen, die bis
zum Marktwert des Hofes geht, wenn das Einkommen aus dem Zuerwerb hoch ist.
Alle diese Diskussionen haben Sie eigentlich überhaupt nicht beachtet.
Der Abgeordnete Pürgstaller sagt, mit Absatz 2 sei eigentlich die de facto
Situation gleich belassen worden. Ich muß sagen, de facto ist die Situation nicht gleich
belassen, sondern verschlechtert worden. Man hat an der Bewertung des Übernahmepreises nichts verändert - 5 Prozent Kapitalisierung, 9 Prozent Kapitalisierung aus dem
Erlös von Zu- und Nebenerwerb -, hat aber zusätzlich den Passus eingefügt, daß alle
diese Güter, die für den Zu- und Nebenerwerb gedacht sind, mit der Landwirtschaft
nichts, ja gar nichts zu tun haben müssen. Man soll das ganz einfach deutlich sagen,
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daß alle diese Güter nicht getrennt bewertet werden, sondern irgendwie in die gesamte
Bewertung des Hofes einfließen und praktisch gemeinsam einem Erben übergeben
werden. Das ist ganz einfach ungerecht und entbehrt jeglicher Notwendigkeit! Ich
denke, daß das eigentlich ein Fehler ist, wenn man diese Ungerechtigkeiten in alle Zukunft fortsetzt, zumal die Notwendigkeiten, mit denen diese Ungerechtigkeiten in der
Vergangenheit irgendwie legitimiert worden sind, eben weggefallen sind. Deshalb ein
Nein gegen diese ganz deutliche Diskriminierung der weichenden Erben, die in erster
Linie weichende Erbinnen sind.
PRESIDENTE: Chi vuole ancora intervenire? Nessuno. Metto in votazione
l’articolo 20. La consigliera Klotz e altri due consiglieri hanno chiesto la votazione per
appello nominale. E’ stato estratto il numero 18.
LAMPRECHT (SVP): Ja.
LEITNER (Die Freiheitlichen): (Abwesend)
LO SCIUTO (Lista Civica – Forza Italia – CCD): No.
MESSNER (SVP): Ja.
MINNITI (AN): No.
MUNTER (SVP): (Abwesend)
PAHL (SVP): Ja.
PÖDER (UFS): (Abwesend)
PÜRGSTALLER (SVP): Enthalten.
SAURER (SVP): (Abwesend)
SEPPI (Unitalia – Movimento Sociale F.T.): (Assente)
STOCKER (SVP): (Abwesend)
THALER H. (SVP): (Abwesend)
THALER ZELGER (SVP): Ja.
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THEINER (SVP): Ja.
URZÌ (AN): (Assente)
WILLEIT (Ladins): Nein.
ZENDRON (GAF-GVA): Nein.
ATZ (SVP): Abwesend
BAUMGARTNER (SVP): Ja.
BERGER (SVP): Ja.
CIGOLLA (Il Centro): Sì.
DENICOLÒ (SVP): Ja.
DI PUPPO (Popolari – Alto Adige Domani): (Assente)
DURNWALDER (SVP): Ja.
FEICHTER (SVP): (Abwesend)
FRICK (SVP): (Abwesend)
GNECCHI (Progetto Centrosinistra – Mitte Links Projekt): Astenuta.
HOLZMANN (AN): (Assente)
HOSP (SVP): (Abwesend)
KASSLATTER MUR (SVP): Ja.
KLOTZ (UFS): (Abwesend)
KURY (GAF-GVA): Nein.
LADURNER (SVP): Ja.
LAIMER (SVP): (Abwesend)
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PRESIDENTE: Comunico l’esito della votazione: schede consegnate 19, 12
sì, 5 no e 2 astensioni. L’articolo 20 è approvato.
Art. 24
Prezzo di assunzione ed eventuali riduzioni
1. Divenuta definitiva la sentenza che determina il prezzo di assunzione, l’erede che non si avvalga della facoltà di cui al comma 2, diventa assuntore del maso e debitore della massa ereditaria per l’ammontare del prezzo di assunzione determinato nella sentenza.
2. Entro il termine perentorio di giorni 20 dalla data in cui è divenuto
definitivo il provvedimento di determinazione del prezzo di assunzione, l’avente diritto all’assunzione può dichiarare con atto scritto da
consegnare al giudice, di non voler assumere il maso al prezzo determinato. In tale caso il giudice ordina la citazione dei coeredi e fissa
l’udienza.
3. All’udienza fissata i coeredi possono dichiarare di essere disposti
ad assumere il maso al prezzo determinato. Nel verbale dell’udienza il
giudice dà atto delle dichiarazioni fatte dai coeredi e determina
l’assuntore del maso. Fra più dichiaranti, l’avente diritto all’assunzione
è scelto secondo l’ordine di preferenza di cui all’articolo 14.
4. In mancanza di dichiarazioni di assunzione, il giudice all’udienza
stessa diminuisce di un sesto il prezzo precedentemente determinato
e fissa nuova udienza per le eventuali dichiarazioni di assunzione del
maso al prezzo così ridotto. La riduzione di un ulteriore sesto continua
finché uno dei coeredi dichiara di assumere il maso.
---------Art. 24
Übernahmepreis und eventuelle Abschläge
1. Nachdem das Urteil, das den Übernahmepreis festsetzt, endgültig
geworden ist, wird der zur Übernahme berufene Erbe, der nicht vom
Recht im Sinne von Absatz 2 Gebrauch macht, Übernehmer des Hofes und Schuldner der Erbmasse in Höhe des im Urteil festgesetzten
Übernahmepreises.
2. Innerhalb der Ausschlussfrist von 20 Tagen ab dem Tag, an dem
die Verfügung über die Festsetzung des Übernahmepreises endgültig
geworden ist, kann der Übernahmeberechtigte mit einer bei Gericht zu
hinterlegenden Eingabe erklären, dass er den Hof zum festgesetzten
Preis nicht übernimmt. In diesem Falle ordnet das Gericht die Vorladung der Miterben an und setzt hierfür eine Verhandlung fest.
3. In der anberaumten Verhandlung können die Miterben erklären,
dass sie bereit sind, den Hof zum festgesetzten Preis zu übernehmen.
In der Verhandlungsniederschrift beurkundet das Gericht die von den
Miterben abgegebenen Erklärungen und bestimmt den Hofübernehmer. Unter mehreren Erklärenden erfolgt die Auswahl des Übernahmeberechtigten in der in Artikel 14 vorgesehenen Rangordnung.
4. In Ermangelung einer Annahmeerklärung hat das Gericht in der erwähnten Verhandlung den vorher festgesetzten Preis um ein Sechstel
herabzusetzen und eine neue Verhandlung für die allfälligen Hofübernahmeerklärungen zum so herabgesetzten Preis festzusetzen. Die
- 71 -
Herabsetzung um ein weiteres Sechstel wird fortgesetzt, bis einer der
Miterben erklärt, den Hof zu übernehmen.
E’ stato presentato un emendamento dall’assessore e dal consigliere Feichter,
che dice: Il comma 1 dell’articolo 24 è così sostituito:
"1. Divenuta definitiva la sentenza che determina il prezzo di assunzione del
maso, l’erede che non si avvalga della facoltà di cui al comma 2, diventa assuntore del
maso e debitore della massa ereditaria per l’ammontare del prezzo di assunzione determinato nella sentenza".
Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Nachdem das Urteil, das den Hofübernahmspreis festsetzt, endgültig geworden ist, wird der zur Übernahme berufene Erbe, der nicht von dem in Absatz 2
vorgesehenen Recht Gebrauch macht, Übernehmer des Hofes und Schuldner der Erbmasse in Höhe des im Urteil festgesetzten Übernahmspreises".
Qualcuno chiede la parola? Nessuno. Allora lo metto in votazione: approvato
con 4 astensioni e i restanti voti favorevoli.
Il prossimo emendamento è stato presentato dall’assessore Berger e dal
consigliere Feichter, che dice: Il comma 2 dell’articolo 24 è così sostituito:
"2. Entro il termine perentorio di giorni 30 dalla data in cui è divenuto
definitiva la sentenza di determinazione del prezzo di assunzione, l’avente diritto
all’assunzione può dichiarare con atto scritto da consegnare al giudice, di non voler
assumere il maso al prezzo determinato. In tale caso il giudice ordina la citazione dei
coeredi e fissa l’udienza".
Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Innerhalb der Ausschlußfrist von 30 Tagen ab dem Tag, an dem das Urteil über die Festsetzung des Übernahmspreises endgültig geworden ist, kann der
Übernahmsberechtigte mit einer bei Gericht zu hinterlegenden Eingabe erklären, daß
er den Hof zum festgesetzten Preis nicht übernimmt. In diesem Falle ordnet das Gericht die Vorladung der Miterben an und setzt hierfür eine Verhandlung fest".
Qualcuno chiede la parola? Nessuno. Allora lo metto in votazione: approvato
con 4 astensioni e i restanti voti favorevoli.
Qualcuno chiede la parola sull’articolo 24? Nessuno. Lo metto in votazione.
KURY (GAF-GVA): Beschlußfähigkeit, bitte.
PRESIDENTE: Va bene. Prego uno dei segretari questori di contare: approvato con 14 voti favorevoli e 5 astensioni.
Art. 26
Pagamento del prezzo di assunzione agli eredi
1. Nella divisione dell’asse ereditario deve comprendersi, in surrogazione del maso, l’importo posto a carico dell’assuntore quale debito, a
norma dell’articolo 20.
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2. La divisione fra i coeredi, compreso l’assuntore, avviene peraltro
secondo le disposizioni del codice civile e dell’articolo 27.
---------Art. 26
Auszahlung des Übernahmepreises an die Erben
1. Bei der Teilung des Nachlassvermögens ist an Stelle des Hofes der
dem Übernehmer nach Artikel 20 als Schuld angelastete Betrag einzubeziehen.
2. Im Übrigen erfolgt die Teilung unter den Miterben einschließlich des
Übernehmers nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und
nach Artikel 27.
Qualcuno chiede la parola sull’articolo 26? Nessuno. Lo metto in votazione.
MINNITI (AN): Chiedo la verifica del numero legale.
PRESIDENTE: Va bene. Prego uno dei segretari questori di contare: approvato con 13 voti favorevoli e 6 astensioni.
Art. 27
Dilazione di pagamento del prezzo di assunzione
1. Su richiesta dell’assuntore del maso, la commissione locale per i
masi chiusi può concedere per il pagamento delle somme dovute ai
coeredi un termine non superiore a cinque anni dall’assunzione effettiva del maso. Ove si trattasse di coeredi minorenni, il giudice, sentiti il
legale rappresentante dei minorenni e la commissione locale per i
masi chiusi, può disporre una proroga per il pagamento del conguaglio fino al raggiungimento della maggiore età.
2. Per tutte le somme dovute ai coeredi è prevista ipoteca legale,
salvo esplicita rinuncia da parte dei coeredi. Gli importi dovuti sono da
adeguare, a partire dalla loro scadenza, alla variazione dell’indice dei
prezzi al consumo per le famiglie di operai ed impiegati, accertata
dall’Istituto provinciale di statistica.
3. Se il maso viene trasferito per atto tra vivi ad un terzo prima della
scadenza del termine concesso, le somme di conguaglio spettanti ai
coeredi diventano esigibili con effetto immediato.
4. Per le somme di conguaglio il cui pagamento è stato prorogato
dalla commissione locale per i masi chiusi o dal giudice a norma del
presente articolo, devono essere corrisposti annualmente gli interessi
legali con decorrenza dal giorno in cui è divenuto definitivo il provvedimento di determinazione del prezzo di assunzione.
---------Art. 27
Stundung der Auszahlung des Übernahmepreises
1. Auf Antrag des Hofübernehmers kann die örtliche Höfekommission
für die Auszahlung der den Miterben geschuldeten Beträge eine Frist
bewilligen, die fünf Jahre von der tatsächlichen Übernahme des Hofes
an berechnet, nicht überschreiten darf. Wenn es sich um minderjährige Miterben handelt, so kann das Gericht nach Anhören des gesetzlichen Vertreters der Minderjährigen und der örtlichen Höfekommis-
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sion eine Stundung für die Ausgleichszahlung bis zur Erreichung der
Volljährigkeit verfügen.
2. Für alle den Miterben geschuldeten Beträge ist eine gesetzliche
Hypothek vorgesehen, es sei denn, die Miterben verzichten ausdrücklich darauf. Die geschuldeten Beträge sind ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit der vom Landesinstitut für Statistik ermittelten Änderung der Indexzahl der Verbraucherpreise für Haushalte von Arbeitern und Angestellten anzugleichen.
3. Wenn der Hof vor Ablauf der bewilligten Zahlungsfrist durch
Rechtsgeschäfte unter Lebenden einem Dritten übertragen wird, werden die Abfindungsansprüche der Miterben unverzüglich fällig.
4. Für die Abfindungsbeträge, deren Zahlung von der örtlichen Höfekommission oder vom Gericht nach den Bestimmungen dieses Artikels gestundet worden ist, sind jährlich anfallende Zinsen zum gesetzlichen Zinsfuß ab dem Tage zu entrichten, an dem die Verfügung über
die Festsetzung des Übernahmepreises endgültig geworden ist.
E’ stato presentato un emendamento dall’assessore Berger e dal consigliere
Feichter, che dice: Il comma 4 dell’articolo 27 è così sostituito:
"4. Per le somme di conguaglio il cui pagamento è stato prorogato dalla commissione locale per i masi chiusi o dal giudice a norma del presente articolo, devono
essere corrisposti annualmente gli interessi legali con decorrenza dal giorno in cui è
divenuta definitiva la determinazione del prezzo di assunzione".
Artikel 27 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"4. Für die Abfindungsbeträge, deren Zahlung von der örtlichen
Höfekommission oder vom Gericht nach den Bestimmungen dieses Artikels gestundet
worden ist, sind jährlich anfallende Zinsen zum gesetzlichen Zinsfuß ab dem Tag zu
entrichten, an dem die Festsetzung des Übernahmspreises endgültig geworden ist".
Qualcuno chiede la parola? Nessuno. Allora lo metto in votazione: approvato
con 3 astensioni e i restanti voti favorevoli.
Qualcuno chiede la parola sull’articolo 27? Nessuno. Lo metto in votazione:
approvato con 4 astensioni e i restanti voti favorevoli.
Art. 28
Disciplina ereditaria nel caso di più masi chiusi
1. Se l’eredità comprende più masi chiusi e subentrano più eredi ai
sensi dell’articolo 14, questi sono singolarmente chiamati all’assunzione di un maso secondo l’ordine stabilito dalla presente legge e
nello stesso ordine spetta loro la scelta fra i vari masi. Si ripete lo
stesso procedimento, se esistono più masi che eredi. I discendenti di
un erede defunto subentrano al suo posto. Fra questi ultimi la scelta
spetta a colui che ha precedenza secondo l’ordine previsto
dall’articolo 14.
2. Se il coniuge superstite o uno degli eredi è comproprietario di più
masi facenti parte dell’eredità, il suo diritto ad assumere la porzione
vacante è limitato ad uno dei masi in comproprietà di sua scelta.
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Art. 28
Nachlassregelung im Falle mehrerer geschlossener Höfe
1. Wenn zum Nachlass mehrere geschlossene Höfe gehören und
nach Artikel 14 mehrere Erben eintreten, so sind diese nach der in
diesem Gesetz festgelegten Reihenfolge zur Übernahme je eines
Hofes berufen und es steht ihnen nach der gleichen Reihenfolge die
Wahl zwischen den verschiedenen Höfen zu. Dieselbe Vorgangsweise gilt, wenn mehr Höfe als Erben vorhanden sind. Die Nachkommen eines verstorbenen Erben treten an dessen Stelle. Unter diesen
hat jener die Wahl, dem nach der in Artikel 14 erwähnten Rangordnung der Vorrang gebührt.
2. Wenn der überlebende Ehegatte oder einer der Erben Miteigentümer mehrerer im Nachlass vorhandener Höfe ist, beschränkt sich sein
Recht auf Übernahme des freigewordenen Hofanteils auf einen dieser
Höfe nach seiner Wahl.
L’emendamento presentato dall’assessore Berger e dal consigliere Feichter è
stato ritirato.
La parola al consigliere Willeit, ne ha facoltà.
WILLEIT (Ladins): Ich möchte lediglich um die Erläuterung des Absatzes
2 ersuchen.
BERGER (Landesrat für Landwirtschaft, Land- und forstwirtschaftliche Berufsertüchtigung – SVP): Hier geht es um die Nachlaßregelung in dem Sinne,
daß, wenn mehrere Höfe in diese Nachlaßregelung miteinbezogen sind, jemand wählen kann, welchen Hof er übernehmen möchte, und nicht, daß in dieser Form jemand
mehrere Höfe gleichzeitig übernimmt. Auch hier tritt wieder die Reihenfolge in Kraft.
Es kommt später noch einmal ein Artikel, der mit dem vorliegenden irgendwo konform geht, ein Artikel, bei dem es um die Festlegung des Erbberechtigen geht, wenn
mehrere Höfe in diesem Erbvolumen drinnen sind. Hier gilt dasselbe bei der Nachlaßteilung.
PRESIDENTE: Metto in votazione l’articolo 28: approvato con 4 astensioni
e i restanti voti favorevoli.
Art. 29
Divisione ereditaria suppletoria
1. Se l’assuntore trasferisce il diritto di proprietà del maso o parti del
medesimo entro dieci anni dall’apertura della successione con uno o
più atti tra vivi a favore di terzi, è tenuto a versare alla massa ereditaria per la divisione suppletoria la differenza tra il ricavo conseguibile e
il prezzo di assunzione. Per parti del maso il calcolo viene fatto rapportando il loro prezzo di assunzione a quello dell’intero maso. Dal ricavo conseguibile va detratto il valore di eventuali migliorie realizzate
dall’assuntore.
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2. Il diritto di chiedere la divisione ereditaria suppletoria spetta ai coeredi ed ai loro discendenti, fatte salve le disposizioni di legge sulla divisione ereditaria ordinaria.
3. L’obbligo alla divisione ereditaria suppletoria vale anche in caso di
esecuzione forzata o di espropriazione di un maso chiuso o di parte di
esso. In tali casi il prezzo ricavato dall’asta o l’indennità di esproprio
costituiscono oggetto della divisione ereditaria suppletoria.
4. Qualora l’obbligato di cui al comma 1, entro due anni dal momento
in cui sorge l’obbligo alla divisione ereditaria suppletoria, intenda acquistare in provincia di Bolzano un maso ovvero terreni agricoli o forestali equivalenti destinati ad essere incorporati nel maso, oppure intenda investire il ricavato in miglioramenti straordinari del maso, può
sospendere il versamento ai coeredi per lo stesso periodo e dedurre
gli investimenti effettuati, a condizione che dia immediata comunicazione ai coeredi stessi dell’alienazione, dell’esecuzione forzata o
dell’esproprio e costituisca una garanzia per i diritti spettanti ai coeredi
per il predetto periodo.
5. L’obbligo alla divisione ereditaria suppletoria vale anche per il maso
ed i terreni acquistati ai sensi del comma 4.
6. La divisione ereditaria suppletoria ai sensi del comma 1 è esclusa
nel caso in cui il trasferimento del maso chiuso avvenga tra parenti in
linea diretta o a favore del coniuge convivente. Il diritto alla divisione
ereditaria suppletoria rimane tuttavia nei confronti del nuovo assuntore per il tempo rimanente fino al raggiungimento dei dieci anni.
---------Art. 29
Nachtragserbteilung
1. Überträgt der Hofübernehmer innerhalb von zehn Jahren nach dem
Tod des Erblassers das Eigentum am ganzen Hof oder an dessen
Teilen durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf
Dritte, so hat er jenen Betrag zur Nachtragserbteilung herauszugeben,
um den der bei einem Verkauf erzielbare Erlös den Übernahmepreis
übersteigt. Für Teile des Hofes erfolgt die Berechnung nach dem Verhältnis ihres Übernahmepreises zu jenem des ganzen Hofes. Vom erzielbaren Erlös ist der Wert allfälliger vom Hofübernehmer bewirkter
Verbesserungen abzuziehen.
2. Das Recht, eine solche Nachtragserbteilung zu fordern, steht den
Miterben und ihren Nachkommen zu, wobei jedoch die gesetzlichen
Bestimmungen über die ordentliche Erbschaftsteilung unberührt bleiben.
3. Die Verpflichtung zur Nachtragserbteilung gilt auch im Falle einer
Zwangsveräußerung oder einer Enteignung des geschlossenen Hofes
oder von Teilen desselben. In solchen Fällen ist für die Nachtragserbteilung der in der Versteigerung erzielte Preis beziehungsweise die
Enteignungsentschädigung maßgebend.
4. Beabsichtigt der Hofübernehmer innerhalb von zwei Jahren nach
Entstehen der Verpflichtung zur Nachtragserbteilung einen anderen
gleichwertigen Hof oder gleichwertige land- oder forstwirtschaftliche
Grundstücke in der Provinz Bozen zu erwerben, die dem Hof einverleibt werden, oder den Erlös in außerordentliche Verbesserungen des
Hofes zu investieren, so kann er die Verpflichtung zur Auszahlung für
den gleichen Zeitraum aus- setzen und in der Folge die hierfür ge-
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machten Aufwendungen in Abzug bringen, sofern er unverzüglich die
Miterben über die Veräußerung, die Zwangsveräußerung oder Enteignung benachrichtigt und den Miterben für den genannten Zeitraum
die Sicherstellung für die ihnen zustehenden Ansprüche leistet.
5. Die Verpflichtung zur Nachtragserbteilung gilt auch hinsichtlich des
Hofes oder der Grundstücke, die im Sinne von Absatz 4 erworben
werden.
6. Eine Nachtragserbteilung im Sinne von Absatz 1 unterbleibt, wenn
der geschlossene Hof an Verwandte in gerader Linie sowie an den mit
dem Hofübernehmer im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten
übertragen wird. Das Recht auf die Nachtragserbteilung bleibt jedoch
für den noch offenen Zeitraum bis zum Ablauf der zehn Jahre auch
gegenüber dem neuen Übernehmer aufrecht.
Qualcuno chiede la parola sull’articolo 29? Nessuno. Allora lo metto in votazione.
MINNITI (AN): Chiedo la verifica del numero legale.
PRESIDENTE: Va bene. Prego uno dei segretari questori di contare: siccome manca il numero legale, chiudo la seduta ricordando che domani verrà ripetuta la
votazione sull’articolo in questione.
La seduta è tolta.
ORE 18.42 UHR
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SEDUTA 132. SITZUNG
7.11.2001
Sono intervenuti i seguenti consiglieri:
Es haben folgende Abgeordnete gesprochen:
Baumgartner (52)
Berger (48,49,57,58,59,62,65,74)
Klotz (25)
Kury (24,47,53,55,57,58,59,63,67)
Leitner (21,37,44)
Lo Sciuto (27,65)
Pöder (14,30,40)
Pürgstaller (61)
Saurer (28,44)
Seppi (43)
Urzì (39)
Willeit (61,67,74)