Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe
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Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe
Konkret Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe „ Mai 2011 Testament. Pflichtteil. Verlassenschaft. “ In Kooperation mit Konkret 6., veränderte Auflage, Mai 2011 Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: UniCredit Bank Austria AG, Schottengasse 6 – 8, 1010 Wien http://www.bankaustria.at Redaktion: Bank Austria Center für Generationenvorsorge und Vermögensweitergabe; Mag. Hartwig Frank Koordination und Produktion: Identity & Communications, Corporate Culture Druck: Gutenberg Fotos: Wilke (Ludwig Bittner), Peter Rigaud (Willibald Cernko), Michael Sazel (Hartwig Frank) Layout: www.horvath.co.at Publikationenbestellung: Bank Austria Publikationenservice, Tel.: 05 05 05-56148 oder E-Mail: [email protected] Diese Publikation basiert auf dem Stand von Mai 2011. Haftungsausschluss: Wir haben den Inhalt des Buches mit größter Sorgfalt bearbeitet und auf den neuesten Stand gebracht. Trotzdem bitten wir um Verständnis, dass wir für die Richtigkeit und Vollständigkeit keine wie immer geartete Haftung übernehmen können. 2 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 Konkret Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe „ Testament. Pflichtteil. Verlassenschaft. “ Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 3 Konkret Inhalt 6 Vorwort 8 Der Autor 9 9 Bank Austria – der kompetente Partner in allen Fragen der Vermögensregelung Center für Generationenvorsorge und Vermögensweitergabe 11 11 12 12 13 13 13 13 14 14 1. Begriffsbestimmungen 1.1. Einlagensicherung 1.2. Erbanfall 1.3. Erbe 1.4. Legatar (Vermächtnisnehmer) 1.5. Testament und Vermächtnis 1.6. Pflichtteil 1.7. Schenkung auf den Todesfall 1.8. Schenkung 1.9. Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes 15 15 16 19 21 2. Schenkungsmeldegesetz 2008 2.1. Vom Erbschaftssteuerpatent zur Meldeverpflichtung 2.2. Meldeverpflichtungen 2.3. Liegenschaftsübertragung und Grunderwerbsteuer 2.4. Stiftungseingangssteuergesetz 22 22 22 23 30 37 40 3. Erbrecht 3.1. Vom Erbrecht und vom Erben 3.2. Der Wille des Erblassers 3.3. Gesetzliche Erbfolge 3.4. Gewillkürte Erbfolge 3.5. Der Pflichtteilsanspruch 3.6. Der Inhalt des Testamentes 45 45 46 46 46 47 52 53 54 55 4. Schenken, Übergeben, Stiften – sinnvolle Alternativen 4.1. Schenkung auf den Todesfall 4.2. Übergabe auf den Todesfall 4.3. Privilegierte Schenkung 4.4. Mentale Schenkung 4.5. Weitergabe von Liegenschaften 4.6. Bäuerliches Sondererbrecht 4.7. Sonderfall Lebensversicherungen 4.8. Kind (Minderjährige) als Erbe 4.9. Die österreichische Privatstiftung 4 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 62 62 63 5. Sorgfältig vorsorgen 5.1. Vorsorgevollmacht 5.2. Patientenverfügung 64 64 65 65 66 68 73 6. Unternehmensübergabe, Unternehmensnachfolge, Unternehmen im Nachlass 6.1. Unternehmensnachfolge – wirtschaftliche Sicht 6.2. Der Begriff „Unternehmen“ 6.3. Unternehmensübertragung unter Lebenden 6.4. Unternehmensnachfolge – Was kann geplant werden? 6.5. Unternehmensnachfolge von Todes wegen 6.6. Freibetrag für Betriebsübertragungen im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) 74 74 74 74 75 75 75 75 76 76 77 77 78 7. Das Verlassenschaftsverfahren 7.1. Bankgeheimnis 7.2. Geregelter Vermögensübergang 7.3. Todesfallaufnahme 7.4. Barwertanfrage 7.5. Kontensperre 7.6. Vorbereitung der Abhandlung 7.7. Errichtung des Inventars 7.8. Die Erbantrittserklärung 7.9. Einantwortung 7.10. Unterbleiben der Abhandlung 7.11. Überlassung an Zahlungsstatt 7.12. Erbsentschlagung 79 79 79 80 80 80 8. Ansprüche aus der Sozialversicherung im Todesfall 8.1. Unfallversicherung 8.2. Hinterbliebenenpension 8.3. Höhe der Witwen-, Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partner 8.4. Erlöschen des Anspruchs auf Witwen-, Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partner 8.5. Solidaritätsversicherung in den Gewerkschaften (ÖGB) 81 81 82 84 9. Wichtige Informationen 9.1. Notariatskammern 9.2. Notariatsgebühren 9.3. Wichtige Adressen und Telefonnummern Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 5 Konkret Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren! Das vorliegende Buch will über alle wesentlichen Aspekte des Themas „Erben und Schenken“ informieren. Wir Notare wissen um die Wichtigkeit dieses Themas aus der täglichen Praxis. Ich begrüße daher die Herausgabe dieses Buches, das ein weiteres Ergebnis der bewährten Zusammenarbeit zwischen Bank Austria und Österreichischer Notariatskammer ist. Dem Recht ohne Streit zum Durchbruch zu verhelfen, gehört zu den Aufgaben des Notars. Dies beginnt bei der unparteiischen Beratung und setzt sich fort bei der Verfassung von Schenkungs- und Übergabsverträgen sowie von letztwilligen Anordnungen. Vielfach werden gerechte und ausgewogene Lösungen im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens gefunden. Klare Verhältnisse und Vermögenssicherung stehen hiebei immer im Vordergrund. Der interessierte Leser wird bald bemerken, dass sich beim Vermögensübergang von Todes wegen oder zu Lebzeiten durch die sogenannte „vorweggenommene Erbfolge“ eine Fülle von Problemen ergibt. Dieses Buch soll eine erste Anregung sein, sich mit den Fragen der Vermögensweitergabe, die im Alltag vielfach beiseite geschoben werden, zu befassen. Die individuelle Beratung durch den Notar kann es sicher nicht ersetzen. Ich wünsche dem Buch und seinen Verfassern den verdienten Erfolg. Univ.-Doz. DDr. Ludwig Bittner Präsident der Österreichischen Notariatskammer 6 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 Liebe Leserin, lieber Leser! Wie verfasse ich am einfachsten ein rechtsgültiges Testament? Wer erbt von Gesetz wegen, falls ich keinen letzten Willen zu Papier bringe? Wie veranlage ich das Geld minderjähriger Erbinnen oder Erben (Mündelgelder) optimal? Ist es für mich persönlich unter Umständen am sinnvollsten, bereits heute zu schenken, zu übergeben oder zu stiften? Solche oder ähnliche Fragen stellen sich viele Menschen, die sich Gedanken um die Absicherung ihrer Lieben und um die vorausschauende Regelung ihrer Erb- und Vermögensangelegenheiten machen. Unsere Expertinnen und Experten wissen aus langjähriger Erfahrung: Umfassende Information ist der beste Garant für eine verantwortungsvolle Vermögensweitergabe. Viele individuelle Fragen rund um Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe lassen sich nur nach sorgfältiger Abwägung aller Alternativen zuverlässig beantworten. Nutzen Sie daher die Möglichkeit eines vertraulichen Beratungsgesprächs in Ihrer Bank Austria Filiale! Darüber hinaus stehen Ihnen in unserem „Center für Generationenvorsorge und Vermögensweitergabe“ speziell geschulte Fachkräfte mit Rat und Tat zur Seite. Mit dieser Broschüre, die in bewährter Weise in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Notariatskammer entstanden ist, wollen wir Ihnen einen kompakten, leicht verständlichen Überblick bieten. Für weitergehende Fragen steht Ihnen die Bank Austria als kompetenter Partner sehr gerne zur Verfügung. Herzlichst Ihr Willibald Cernko Vorstandsvorsitzender Bank Austria Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 7 Konkret Der Autor Mag. Hartwig Armin Frank ist Experte für Vermögensweitergabe und Generationenvorsorge sowie Verhaltens- und Persönlichkeitstrainer in der Bank Austria. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen Vorträge und Beratungen in Erbrechts- und Steuerfragen, die Erstellung von Publikationen sowie die Betreuung von Privatkunden. Vom Vorarlberger Strumpfhersteller Wolford kommend, ist er 1994 in die Bank Austria eingetreten, wo er unter anderem als Filialleiter tätig war. In seiner jahrelangen Bankpraxis sammelte er Erfahrungen im Veranlagungs- und Kreditgeschäft. Er hat nebenberuflich Kommunikationswissenschaft, Politik und Ökologie studiert und ist seit dem Jahr 2002 für die Themen Erbrecht, Generationenvorsorge und Vermögensweitergabe in der Bank Austria verantwortlich. Hartwig Frank beschäftigt sich darüber hinaus mit den besonderen Bedürfnissen und Anliegen der sogenannten Dritten Generation, ist Fachautor, Lebens- und Sozialberater, Eingetragener Mediator in Zivilrechtsmediation und Unternehmensberater. Er ist Vater von vier Söhnen und lebt in Wien und der Buckligen Welt. 8 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 Bank Austria – der kompetente Partner in allen Fragen der Vermögensregelung Das Ziel der meisten Menschen ist es, erworbenes Vermögen möglichst gut zu veranlagen und zu vermehren. Sicherheit und Ertrag stehen im Mittelpunkt dieser Bemühungen. Daher haben auch Finanzdienstleistungsunternehmen, Banken und Sparkassen ihre Beratung bisher ausschließlich auf die Veranlagung und Verwaltung von Vermögen ausgerichtet. Vermögen wird aber nicht nur geschaffen, bewahrt und vermehrt, es wird auch irgendwann weitergegeben – sei es zu Lebzeiten oder sei es von Todes wegen. Die Bank Austria hat sich als führende Bank Österreichs auf diese Thematik spezialisiert und daher auch eine Beratungsstelle eingerichtet: Center für Generationenvorsorge und Vermögensweitergabe In dieser Stelle erhalten Sie kostenlose Beratung in Veranlagungs- und Vorsorgefragen sowie Informationen zur aktuellen Rechtslage, zu Behördenwegen und Verfahrensschritten. Das persönliche Gespräch, abgestimmt auf Ihre individuelle Situation, gewährleistet Ihnen einen Einblick in diese komplexen Themenkreise. Die Beratung hinsichtlich einer verantwortungsvollen Vermögensweitergabe umfasst folgende Bereiche: Absicherung der Familie: Hierbei ist Vorsorge für die entstehenden Kosten bei Gericht und Notar sowie die Auszahlung von Erb- und Pflichtteilen zu treffen. Weiters sollen der Lebensstandard der Hinterbliebenen abgesichert sowie etwaige Versorgungslücken geschlossen werden. Abwägen: Schenken oder Vererben? Aus verschiedenen Gründen werden Vermögenswerte zu Lebzeiten weitergegeben. Besonders hervorzuheben wären hier die jährlich steigende Lebenserwartung, die Ausschaltung von Pflichtteilsansprüchen, der Schutz des Familienbesitzes vor Insolvenzen und Pflegegebührenforderungen sowie die Vorbeugung vor Erbschaftsstreitigkeiten. Begräbniskostenvorsorge: Soll eine Versicherung abgeschlossen werden oder genügt das Ansparen? Versorgung minderjähriger Hinterbliebener: Wie sorge ich für meine Kinder vor? Wie veranlage ich das ererbte Geld meiner Kinder? Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 9 Konkret Bank Austria – der kompetente Partner Natürlich beraten zu diesen Themen und zu Fragen über Vererben und Verschenken auch die Berufsgruppen der Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder. Die Bank Austria möchte mit diesen SpezialistInnen nicht in Konkurrenz treten, denn der Schwerpunkt der Beratung liegt im Gedanken der Vorsorge. Neben dem Angebot umfassender Beratung und dem vorliegenden Buch halten wir von der Bank Austria auch die Broschüre „Mein Erbe in besten Händen: Vermögensweitergabe“ für Sie bereit. Diese Vorsorgebroschüre verschafft einerseits Ihnen selbst einen Überblick über sämtliche vorhandenen Vermögenswerte, um zu überlegen, wie und wem diese Werte weitergegeben werden sollen. Andererseits ermöglicht diese Vorsorgebroschüre, als Beilage zur Dokumentenmappe verwendet, den Hinterbliebenen das Auffinden von Urkunden, Polizzen, Sparbüchern und sonstigen Werten. Sie erhalten diese Broschüre in allen Filialen der Bank Austria. Für alle Fragen zu den angesprochenen Themen finden Sie kompetente Gesprächspartner im „Center für Generationenvorsorge und Vermögensweitergabe“ in 1020 Wien, Lassallestraße 1; Tel. Nr.: 050505-52062. 10 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 1. Begriffsbestimmungen 1.1. Einlagensicherung Einlagen auf Sparbüchern und Konten waren in Österreich bis zum 30.9.2008 mit 20.000,– Euro pro Person und pro Bank durch die Einlagensicherung (geregelt im Bankwesengesetz, BWG) gesetzlich abgesichert. Wird eine Bank bzw. ein Kreditinstitut zahlungsunfähig, spricht man aus Sicht der Einleger von einem Einlagensicherungsfall. Die Einlagensicherung ermöglicht es, dass die gesicherten Guthaben dennoch rasch an die Betroffenen ausbezahlt werden können. Durch die Finanzkrise wurden viele Einleger sehr verunsichert, ob das hart gesparte Geld auf den Banken noch sicher ist. Die vielen Negativschlagzeilen zur Bankenkrise in den Medien drückten die Stimmung zusätzlich nach unten. Um der Verunsicherung der Einleger entgegenzuwirken, wurde vom Gesetzgeber rückwirkend per 1.10.2008 eine Erhöhung der gesetzlichen Einlagensicherung beschlossen (§ 93 BWG und folgende). Die Mittel der Einlagensicherung kommen zum Teil direkt vom Staat und zum Teil von den Banken. Reichen die Beiträge der Banken nicht aus, übernimmt der Staat die Bundeshaftung für die Geldaufnahme der Einlagensicherungseinrichtung am Markt. Letztlich steht also der Staat hinter der Einlagensicherungseinrichtung. Die Einlagensicherung gilt nicht nur für Sparbücher, Sparkarten, Festgelder und ähnliches, sondern auch für alle „normalen“ Konten – also Gehalts-, Pensions- und Girokonten. Die Einlagen natürlicher und nicht-natürlicher Personen sind pro Einleger mit einem Höchstbetrag von 100.000,– Euro gesichert. Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 11 Konkret 1.2. Begriffsbestimmungen Erbanfall Der Erbanfall erfolgt regelmäßig mit dem Tod des Erblassers. Eine Erbschaft fällt dem Erben jedoch nur dann zu, wenn dieser zum maßgeblichen Zeitpunkt noch lebt, wirksam berufen wurde und erbfähig ist. Unter Erbfähigkeit versteht man dabei die rechtliche Voraussetzung, etwas erben zu dürfen. Erbfähigkeit kommt sowohl juristischen Personen als auch natürlichen Personen zu. Sie beginnt bei natürlichen Personen mit der Geburt und endet mit dem Tod. Zu beachten ist, dass auch Ungeborene unter der Bedingung einer zukünftigen Lebendgeburt die Erbfähigkeit besitzen. Bei der Erbunfähigkeit unterscheidet man zwischen zwei Arten: a) absolute Erbunfähigkeit: Ordensleute, die das feierliche Gelübde der Armut abgelegt haben; bestimmte Ausländer kraft Vergeltungsrecht gemäß § 33 ABGB. b) relative Erbunfähigkeit: Relativ Erbunfähige dürfen nur nach bestimmten Erblassern nichts erben; Personen, die eine vorsätzliche, mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte, gerichtlich strafbare Handlung zum Nachteil des Erblassers begangen haben, solange seitens des Erblassers keine Verzeihung erfolgt; Personen, die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Erblasser vernachlässigt haben; Testamentsfälscher oder -unterdrücker. 1.3. Erbe Der Erbe ist der eigentliche Vermögensnachfolger des Erblassers und erhält alle Vermögenswerte. Man nennt den Erben auch den Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Der Erbe hat daher im Verhältnis zu Dritten dieselben Rechte wie der Erblasser. Er wird Eigentümer der Liegenschaften, der Sparbücher, des Schmuckes etc., jedoch auch Schuldner allfälliger Gläubiger des Erblassers. Hinweis: Die Haftung für Schulden des Erblassers kann durch Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung eingeschränkt werden. Lesen Sie bitte dazu das Kapitel „Die Erbantrittserklärung“. Ist nur ein Erbe vorhanden, so erhält er den ganzen Nachlass. Sind jedoch mehrere Erben vorhanden, so erhält jeder von ihnen eine bestimmte Erbquote, z. B. jeder der drei Erben erhält ein Drittel. In diesem Beispiel wäre also jeder der drei Erben zu je einem Drittel Eigentümer der Liegenschaften des Erblassers und müsste zu je einem Drittel allfällige Schulden des Erblassers übernehmen. 12 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 Neben den Erben kann es jedoch auch andere Personen geben, die Vermögensteile des Erblassers bekommen: 1.4. Legatar (Vermächtnisnehmer) Der Legatar erhält keine Erbquote, sondern eine bestimmte Sache, z. B. ein Sparbuch, eine Uhr, ein Gemälde. Der Legatar hat daher nur das Recht auf eine bestimmte Sache. Man nennt ihn daher auch Einzelrechtsnachfolger. Sein Anspruch auf Herausgabe einer vermachten Sache richtet sich gegen den oder die Erben. Der Legatar haftet im Allgemeinen nicht für die Schulden des Erblassers. Hinweis: Der Erblasser verfügt in seinem Testament, dass seine Frau und seine beiden Kinder zu je einem Drittel seine Erben sein sollen. Seine goldene Taschenuhr vermacht er jedoch seinem besten Freund Peter. In diesem Fall sind die Witwe und die beiden Kinder zu je einem Drittel Erben. Der Freund Peter hingegen ist Legatar und kann von den Erben die Herausgabe der Uhr verlangen. 1.5. Testament und Vermächtnis Ein Testament ist eine Anordnung, wodurch ein Erblasser sein Vermögen oder einen Teil desselben (Vermächtnis) einer oder mehreren natürlichen bzw. juristischen Personen widerruflich auf den Todesfall hinterlässt. Beim Testament erfolgt immer eine Erbseinsetzung, beim Vermächtnis (auch Legat) werden nur bestimmte Vermögenswerte zugewendet. Das Vermächtnis ist eine Nachlassverbindlichkeit und ist daher gegenüber den Erben geltend zu machen. Über die Formvorschriften und verschiedenen Arten von Testamenten informieren wir Sie im Kapitel „Gewillkürte Erbfolge“. 1.6. Pflichtteil Der Erblasser kann grundsätzlich frei über den Verbleib seines Vermögens nach seinem Tode entscheiden. Bestimmten nahen Angehörigen muss jedoch ein Bruchteil des Nachlasses zugewendet werden. Pflichtteilsberechtigt sind somit Ehegatten, Nachkommen und, wenn keine Nachkommen vorhanden sind, die Vorfahren des Erblassers. Der Pflichtteil ist ein Anspruch in Geld und muss gegen die Erben geltend gemacht werden. 1.7. Schenkung auf den Todesfall Bei der Schenkung auf den Todesfall handelt es sich um eine Schenkung, die erst nach dem Tod des Geschenkgebers erfolgt. Eine derartige Schenkung kann nur auf zweierlei Weise rechtsgültig erfolgen: Zum einen in der Form und mit der Wirkung eines Vermächtnisses, also als widerrufliche letztwillige Verfügung, zum anderen in Form und mit der Wirkung eines Schenkungsvertrages. Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 13 Konkret 1.8. Begriffsbestimmungen Schenkung Als Schenkung gelten im Sinne des Gesetzes alle Schenkungen im Sinne des bürgerlichen Rechtes sowie alle freigebigen Zuwendungen. 1.9. Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes Nach § 938 ABGB ist eine Schenkung ein Vertrag, wodurch jemandem eine Sache unentgeltlich überlassen wird, wobei sich sowohl der Geschenkgeber als auch der Geschenknehmer der Unentgeltlichkeit der Zuwendung und der Freigebigkeit des Schenkers bewusst sind. Wird dabei der Schenkungsgegenstand bei Abschluss des Schenkungsvertrages nicht körperlich übergeben, so bedarf der Vertrag zu seiner Gültigkeit eines Notariatsaktes. Der Geschenkgeber muss sich bewusst sein, dass er eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung macht, die zu seinen Lasten geht und den Empfänger bereichert. 14 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 2. Schenkungsmeldegesetz 2008 Für Todesfälle, bei denen der Erblasser nach dem 31.7.2008 verstorben ist, und für Schenkungen, bei denen die Übergabe des geschenkten Vermögen nach dem 31.7.2008 erfolgt ist, gilt Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerfreiheit. Bevor in Kapitel 2.2. auf das Schenkungsmeldegesetz eingegangen wird, lesen Sie im Folgenden einen kurzen historischen Rückblick. 2.1. Vom Erbschaftssteuerpatent zur Meldeverpflichtung Im Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz von Wilfried Dolezal aus dem Jahr 1961 heißt es: „Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht gehört zu jener Finanzmaterie, an die der Staatsbürger recht ungern erinnert wird. Denn der äußere Anlass zu seiner Anwendung bringt für den von ihm Betroffenen sehr häufig starke finanzielle Belastungen mit sich.“ In Österreich wurden bis Ende Juli 2008 unentgeltliche Bereicherungen bereits seit dem Erbschaftssteuerpatent aus 1759 besteuert. Vorläufer des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 war jedoch das deutsche Erbschaftssteuergesetz 1925 (DRGBl. I S. 320), das nach der Okkupation durch das Deutsche Reich mittels Verordnung im Dezember 1940 eingeführt wurde. Mit Ende des Krieges und dem Wiedererstehen der Republik Österreich wurde dieses durch das Rechtsüberleitungsgesetz, StGBl. Nr. 6 / 1945, in den österreichischen Rechtsbestand übernommen. Im Jahre 1955 kam es zu einer Neufassung dieses Gesetzes mit nur geringen Änderungen (Austrifizierung). Zusammenhänge mit dem bürgerlichen Recht Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 knüpft in weitgehendem Maß an die Rechtsvorgänge des bürgerlichen Rechtes an. Grundsätzlich muss daher bei der Auslegung vieler Begriffe auf das bürgerliche Recht, vor allem auf das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, zurückgegriffen werden. Weitergeltung des ErbStG über den 31. Juli 2008 hinaus Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 7. März 2007 die Erbschaftssteuer, mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007 auch die Schenkungssteuer in ihrer zu diesen Zeitpunkten geltenden Gestaltung als verfassungswidrig erkannt. Aufgehoben wurden der § 1 (1) (Erwerb von Todes wegen) sowie der § 1 (2) (Schenkungen unter Lebenden) des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG). Die Aufhebung dieser beiden Paragrafen trat mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft. Diese Frist hat der Verfassungsgerichtshof dem Gesetzgeber gewährt, um das Gesetz zu reparieren. Der Gesetzgeber hat das Gesetz nicht repariert, so dass die beiden Paragrafen seit 1. August 2008 nicht mehr gelten. Der Gesetzgeber hat jedoch das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) nicht völlig aus Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 15 Konkret Schenkungssteuer dem Rechtsbestand ausgeschieden, sondern vielmehr zur Gänze belassen. Nur die Wirksamkeit der Grundtatbestände des § 1 gibt es nicht mehr, wodurch das Entstehen neuer Steuerschulden ab dem 1. August 2008 unmöglich wurde. Dies hat mehrere Gründe: Nur jene Normen, die sich auf das Entstehen der Steuer beziehen (§§ 1 – 21 ErbStG), sind seit dem 1. August 2008 nicht mehr anzuwenden, nicht jedoch jene Normen, die sich auf vor dem 31. Juli 2008 entstandene Steuerschulden beziehen und für diese Sonderrechtsfolgen normieren. Das Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) sowie Meldeverpflichtungen nach der Bundesabgabenordnung (§ 121a BAO) beziehen sich auf Normen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG). Das Außerkrafttreten der Grundtatbestände des ErbStG mit gleichzeitigem Verbleib des ErbStG im Rechtsbestand bewirkt weiterhin für gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte eine Gebührenbefreiung nach § 15 Abs 3 GebG, wenn das Rechtsgeschäft zugleich nach den Normen des ErbStG steuerbar ist. Fest steht jedoch: Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist mit 1. August 2008 gefallen. An ihre Stelle ist eine Meldeverpflichtung für Schenkungen und Zweckzuwendungen getreten, der seit 1.8.2008 nachzukommen ist. 2.2. Meldeverpflichtungen Das seit 1.8.2008 gültige Schenkungsmeldegesetz (SchenkMG) basiert auf einer Meldeverpflichtung gemäß § 121a Bundesabgabenordnung (BAO) für Schenkungen unter Lebenden sowie Zweckzuwendungen unter Lebenden für Vorgänge ab dem 1.8.2008. Schenkungssteuer ist keine mehr zu entrichten! Zu beachten ist, dass bei sogenanntem Erwerben von Todes wegen keine Meldungen zu tätigen sind und auch hier die Besteuerung gefallen ist. Zweck der Meldeverpflichtung von Schenkungen und Zweckzuwendungen ist es, der Finanzverwaltung das Aufdecken möglicher Abgabenhinterziehungen bzw. Umgehungen der Einkommensteuerpflicht zu erleichtern. Denn eines muss klar sein: Die Finanzverwaltung muss nicht jede Schenkung auch inhaltlich als Schenkung akzeptieren. So besteht die Möglichkeit, dass sie im Rahmen von Außenprüfungen ermittelt, ob es sich bei den gemeldeten Schenkungen um Einkünfte handelt oder sich das Vermögen gar nicht „bewegt“ hat. Insbesondere soll durch die Meldeverpflichtung vermieden werden, dass Tauschgeschäfte als Schenkungen getarnt werden (z. B. zwei Handwerker sich gegenseitig Leistungen schenken), die einkommen- und eventuell auch umsatzsteuerpflichtig sind; unentgeltliche Zuwendungen vorgetäuscht werden, die zu Vermögenszuwächsen führen (z. B. ein selbstständiger Referent das Entgelt für eine von ihm erbrachte Leistung als Schenkung deklariert, um sich der Besteuerung zu entziehen); 16 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 Betriebsvermögen zersplittert wird und dadurch Gewinne mit der Konsequenz des Abfallens des Einkommensteuertarifs aufgeteilt werden. Eine rechtswirksame Schenkung liegt nur dann vor, wenn sie freigebig und somit ohne Erwartung einer Gegenleistung erfolgt. Die Meldepflicht nach diesem Gesetz umfasst nicht nur Schenkungen im Sinne des ABGB, sondern darüber hinaus alle anderen freigebigen Zuwendungen, auch wenn sie keine Schenkungen im Sinne des AGBG sind. 2.2.1. Sachlicher Anwendungsbereich Die Verpflichtung zur Meldung im Sinne des Schenkungsmeldegesetzes besteht für Schenkungen unter Lebenden (§ 3 ErbStG) und für Zweckzuwendungen unter Lebenden (§ 4 Z 2 ErbStG), wenn sogenanntes „qualifiziertes Vermögen“ zugewendet wird. Das Schenkungsmeldegesetz 2008 sieht jedoch Meldegrenzen vor, auf die im nächsten Kapitel eingegangen wird. Klären wir jedoch vorerst die Frage, was unter „qualifiziertem Vermögen“ zu verstehen ist: Bargeld, Kapitalforderungen (z. B. Sparbücher, Anleihen, Darlehensforderungen), Anteile an Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Beteiligungen als stille Gesellschafter und Betriebe und Teilbetriebe, die der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder aus einem Gewerbebetrieb dienen, sowie bewegliches körperliches Vermögen (z. B. eine Antiquität, ein Auto etc.) und immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. Fruchtgenussrechte, Wohnrechte). Weder für Erbschaften noch für Schenkungen von Grundstücken besteht eine Anzeigepflicht nach dem Gesetz. Liegenschaftsübertragungen, sei es auf Grund von Schenkungen oder von Todes wegen, unterliegen seit 1.8.2008 der Grunderwerbsteuer (GrESt). Mehr dazu lesen Sie im Kapitel 2.3. 2.2.2. Freigrenzen und Befreiungen Das Schenkungsmeldegesetz sieht in erster Linie zwei Freigrenzen vor, die von der Meldeverpflichtung befreien. Daneben bestehen jedoch auch noch die diversen Befreiungen, die in § 15 Abs 1 ErbStG geregelt sind. Von der Anzeigepflicht befreit sind Schenkungen zwischen Angehörigen, sofern die Summe der gemeinen Werte innerhalb eines Jahres (Zeitraum von 12 Monaten gerechnet ab dem Tag der letzten Schenkung – nicht Kalenderjahr!) 50.000,– Euro nicht übersteigt. Angehörige sind gemäß § 25 BAO Eltern, Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder, Großeltern, Urgroßeltern, Enkel, Urenkel, Onkel, Tanten, Geschwister, Neffen, Nichten, Cousins, Cousinen, Stiefkinder, Stiefgroßeltern, Stiefonkel, Stieftanten, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Verschwägerte, Lebensgefährten (auch gleichgeschlechtliche) und deren Kinder. Keine Angehörigen sind zum Beispiel Eltern des / der Lebensgefährten / in, Ehepartner des / der Schwager / Schwägerin; Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 17 Konkret Schenkungssteuer Schenkungen zwischen anderen Personen in Höhe von bis zu 15.000,– Euro innerhalb von fünf Jahren; Zuwendungen im Sinne § 15 Abs 1 ErbStG (Details dazu anschließend); unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallende Zuwendungen; übliche Gelegenheitsgeschenke (Weihnachten, Hochzeit, Matura, Muttertag etc.), wenn der Wert kleiner als 1.000,– Euro ist; Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke, egal von welchem Wert. Wird durch eine Schenkung die jeweilige Betragsgrenze überschritten, sind in der dann notwendigen Meldung alle von der Zusammenrechnung erfassten Erwerbe anzuführen. Beispiel: Frau Szojak bekommt von ihrer Mutter am 4. September 2010 ein Kapitalsparbuch mit einem Einlagenstand von 40.000,– Euro geschenkt. Am 20. Mai 2011 erhält sie nochmals von ihrer Mutter ein Sparbuch. Diesmal mit einem Einlagenstand in Höhe von 15.000,– Euro. Nachdem in Summe die Freigrenze von 50.000,– Euro innerhalb eines Jahres überschritten worden ist, sind beide Schenkungen zu melden. Herr Riedl bekommt am 1. Februar 2011 von seinem Vater 30.000,– Euro geschenkt. Eine Woche später schenkt ihm seine Mutter ebenfalls 30.000,– Euro. Herr Riedl hat zwar insgesamt mehr als 50.000,– Euro geschenkt bekommen, eine Meldung ist jedoch nicht verpflichtend, da er die jeweiligen Geldbeträge von zwei verschiedenen Personen bekommen hat. Eine Meldeverpflichtung kommt daher nur dann zum Tragen, wenn der von derselben Person zugewendete Wert die jeweilige Grenze übersteigt. Befreiungen gemäß § 15 Abs 1 ErbStG Wie in Kapitel 2.1. erwähnt, gelten zahlreiche Bestimmungen des alten Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes auch weiterhin bzw. wurden diese unverändert übernommen. Aus diesem Grund bestehen unter anderem folgende Befreiungen von der Meldeverpflichtung: Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens 150 m2 zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten bzw. eingetragenen Partner; Zuwendungen an Angehörige von nicht zur Veräußerung bestimmten beweglichen körperlichen Gegenständen, die geschichtlichen oder kunstgeschichtlichen oder wissenschaftlichen Wert haben und sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz des Zuwendenden befinden; Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen (z. B. Preisausschreiben), die an die Öffentlichkeit gerichtet sind; Zuwendungen von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen; 18 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 Zuwendungen von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie an politische Parteien; Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden; Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung. 2.2.3. Die Meldung Bei Überschreiten der in Kapitel 2.2.2. beschriebenen Wertgrenzen muss die Meldung binnen dreier Monate ab dem Erwerb bei einem allgemeinen Finanzamt getätigt werden. Grundsätzlich hat die Meldung elektronisch zu erfolgen, eine Ausnahme besteht für den Fall, dass die elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist. Die Verpflichtung zur Anzeige einer meldepflichtigen Schenkung trifft den Geschenkgeber und -nehmer sowie Notare und Rechtsanwälte, die beim Erwerb, bei der Errichtung einer allfälligen Vertragsurkunde mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand. Beispiel: Frau Köller schenkt ihrer Nichte einige Ölgemälde. Der Gesamtwert der Bilder beträgt 70.000,– Euro. Um die Schenkung auch inhaltlich nachvollziehbar zu machen, wird bei einem Rechtsanwalt ein Schenkungsvertrag errichtet. Alle drei Personen, also sowohl der Rechtsanwalt als auch Frau Köller und deren Nichte, sind zur ordnungsgemäßen Anzeige verpflichtet. Selbstverständlich werden nicht alle drei Personen jeweils gesondert eine Schenkungsmeldung durchführen. Der Aufwand wäre wahrscheinlich zu groß. Um jedoch sicher zu sein, dass der mit der Vertragserrichtung betraute Rechtsanwalt die ordnungsgemäße Meldung durchgeführt hat, wird Frau Köller darüber eine Bestätigung verlangen. 2.2.4. Finanzstrafrechtliche Konsequenzen Wer es vorsätzlich unterlässt, einen gemäß § 121a BAO anzeigepflichtigen Vorgang anzuzeigen, macht sich nach § 49a Abs 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) schuldig. Eine derartige Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des Wertes des übertragenen Vermögens geahndet. Um der Strafe zu entgehen, ist die Möglichkeit zur Selbstanzeige binnen eines Jahres ab dem Ende der Anzeigepflicht gegeben. Die absolute Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Endes der Anzeigefrist. Die Strafbarkeit erlischt daher, mangels Kenntnis der Behörde, maximal nach zehn Jahren und drei Monaten ab der Zuwendung. 2.3. Liegenschaftsübertragung und Grunderwerbsteuer Mit Inkrafttreten des Schenkungsmeldegesetzes 2008 (SchenkMG 2008) wurde für Liegenschaftsübertragungen von Todes wegen und für Schenkungen von Liegenschaften die Befreiung von der Grunderwerbsteuer-Pflicht gestrichen. Zwar wurde vor dem 1. August 2008 das sogenannte Grunderwerbsteuer- Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 19 Konkret Schenkungssteuer äquivalent eingehoben, dieses war jedoch keine selbstständige Abgabe, sodass mit den gesetzlichen Änderungen an dessen Stelle die Grunderwerbsteuer getreten ist. Das bedeutet, dass bei Zuwendungen von Liegenschaften an Ehegatten, eingetragene Partner, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden 2 % Grunderwerbsteuer, andere Personen 3,5 % Grunderwerbsteuer zu entrichten ist. Im Falle der Ehescheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft beträgt der Steuersatz bei Übernahme des Hälfteanteils des Ehegatten / eingetragenen Partners von dem anderen Ehegatten / eingetragenen Partner 2 %. Als Bemessungsgrundlage zur Errechnung der Grunderwerbsteuer dient der dreifache Einheitswert der Liegenschaft. Handelt es sich um sogenannte „gemischte Schenkungen“, dient als Bemessungsgrundlage der Wert der Gegenleistung, mindestens jedoch der dreifache Einheitswert. 2.3.1. Freibetrag für Betriebsübergaben Werden Grundstücke im Zuge der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils unentgeltlich erworben, sieht das Gesetz einen Freibetrag in Höhe von 365.000,– Euro vor. Während im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz der Freibetrag das gesamte Unternehmen betroffen hat, bezieht sich nun derselbe Betrag im Grunderwerbsteuergesetz nur auf die Grundstücksübertragungen. Der Freibetrag steht jedoch im Falle einer Zuwendung unter Lebenden nur dann zu, wenn der Erwerber eine natürliche Person ist und der Übergeber entweder das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Behinderung erwerbsunfähig ist. Der gesamte Freibetrag in Höhe von 365.000,– Euro steht übrigens nur dann zu, wenn der Betrieb als Ganzes oder sämtliche Anteile an einer Mitunternehmerschaft übertragen werden. In allen anderen Fällen steht der Freibetrag nur anteilig zu. Wird das zugewendete Vermögen innerhalb von fünf Jahren entgeltlich oder unentgeltlich übertragen (Ausnahme: Umgründung im Sinne des UmgrStG), betriebsfremden Zwecken zugeführt oder wird der Betrieb bzw. Teilbetrieb aufgegeben, kommt es zu einer Nacherhebung der Grunderwerbsteuer. 20 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 2.3.2. Ehewohnung und gemeinsame Wohnung eingetragener Partner Die Befreiung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz § 15 Abs 1 Z1 lit c wurde unverändert in das Grunderwerbsteuergesetz übernommen, um eine Verschlechterung der bisherigen Rechtslage zu vermeiden. So ist die Anschaffung einer gemeinsamen Wohnstätte durch Eheleute bzw. eingetragene Partner von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn eine Wohnnutzfläche von 150 m2 nicht überschritten wird und die Liegenschaft der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Ein allfälliger, bereits bestehender, gemeinsamer Wohnsitz ist innerhalb von drei Monaten ab Übergabe der neuen Wohnstätte aufzugeben. Eine Nachversteuerung ist jedoch vorgesehen, wenn die Wohnstätte nicht mindestens fünf Jahre ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse von den Eheleuten bzw. eingetragenen Partnern gemeinsam benutzt wird. 2.3.3. Liegenschaftsübertragung an Stiftungen Ist eine Liegenschaftsübertragung vom Stiftungseingangssteuergesetz umfasst, tritt an Stelle der Grunderwerbsteuer das Grunderwerbsteueräquivalent. Die Stiftungseingangssteuer wird um das Grunderwerbssteueräquivalent in Höhe von 3,5 % erhöht. 2.4. Stiftungseingangssteuergesetz Nähere Informationen lesen Sie im Kapitel 4.9. „Die österreichische Privatstiftung“. Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 21 Konkret Erbrecht 3. Erbrecht Das Österreichische Erbrecht geht auf zwei verschiedene Rechtsvorstellungen zurück, die im germanischen und römischen Erbrecht basieren. Zum einen spiegeln sich diese beiden Rechtskulturen in der heute gültigen gesetzlichen Erbfolge, zum anderen in der ebenfalls heute gültigen Testierfreiheit wider. Das germanische Erbrecht kannte ausschließlich die Familienerbfolge. Mit dem markigen Spruch „Gut soll rinnen wie Blut“ war im germanischen Erbrecht vorgesehen, dass nur Familienmitglieder in der Erbfolge bedacht werden konnten. Im römischen Erbrecht war jedoch die Testierfreiheit vorgesehen. Jeder Mensch konnte eine beliebige Person zum Erben einsetzen, Familienmitglieder konnten von der Erbfolge demnach ausgeschlossen werden. Im Österreichischen Erbrecht wurden diese beiden Kulturen zu einem Ganzen vereinigt. Mit einer Ausnahme jedoch, nämlich dem gesetzlichen Pflichtteilsrecht. Doch dazu später … 3.1. Vom Erbrecht und vom Erben Der Tod eines Menschen wirft viele Fragen auf. So stellt sich beispielsweise die Frage, was mit dem Vermögen, mit den Rechten und Pflichten eines Verstorbenen geschehen soll. Die Vermögenswerte des Verstorbenen nennt man den Nachlass. Den Verstorbenen bezeichnet man als Erblasser. Die gesetzlichen Bestimmungen, die alle Fragen beantworten und auch Hilfe geben sollen, wer Erbe ist bzw. wer welche Erbquote erhält, nennt man das Erbrecht. Grundsätzlich sind alle Vermögensteile des Erblassers vererblich. Dazu gehören beispielsweise die Liegenschaften, Sparbücher, Girokonten, Schmuck und auch die Forderungen des Erblassers. Aber auch die Schulden des Erblassers sind erbbar. Wenn der Erblasser daher größere Schulden hatte, ist Vorsicht geboten. Nicht vererblich sind alle Rechte und Pflichten, die an die Person des Erblassers gebunden sind. Dazu zählen insbesondere Unterhaltsansprüche, persönliches Wohnrecht, Gewerbeberechtigungen (Ausnahme: Fortbetriebsrecht der Ehegatten und der Kinder sowie Erbunwürdigkeit). 3.2. Der Wille des Erblassers Wer Erbe werden soll, kann der Erblasser in seinem Testament verfügen. Ebenso kann der Erblasser in seinem Testament ein Legat aussetzen, also einer bestimmten Person eine Sache zukommen lassen. 22 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 Weiters kann der Erblasser bestimmen, wer von seinem Vermögen nichts oder nur wenig bekommen soll (Ausnahme: Die Pflichtteilsberechtigten erhalten in jedem Fall ihren Pflichtteil, außer bei Enterbung). Wenn der Erblasser kein Testament errichtet hat oder ein bestehendes Testament nicht den gesetzlichen Formvorschriften entspricht und es demnach ungültig ist, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. In diesem Fall bestimmt das Gesetz, wer Erbe wird. Hinweis: Bei der gesetzlichen Erbfolge kann auch ein entfernt Verwandter, zu dem der Erblasser kein persönliches Verhältnis hat, zum Zug kommen. Auch besteht die Gefahr, dass dem Erblasser persönlich nahe stehende Personen, die mit ihm jedoch nicht verwandt sind (z. B. Lebensgefährten, Schwiegerkinder, Stiefkinder, die beste Freundin), bei der gesetzlichen Erbfolge nicht erben. Die Praxis zeigt leider immer wieder tragische Schicksale auf. Beispiel: Ein älterer verwitweter Herr lebt jahrelang mit seiner geliebten Lebensgefährtin zusammen. Er hat zeitlebens gut verdient, auf seinen Sparkonten und Wertpapierdepots hat sich ein Vermögen von 500.000,– Euro gebildet. Außerdem besitzt er ein Haus in bester Stadtlage. Seine vorverstorbene Frau hatte dazumal ein Kind mit in die Ehe gebracht, das der Mann jedoch nie adoptiert hatte. Als nun der ältere Herr plötzlich verstirbt, stellt sich heraus, dass er kein Testament verfasst hat. Somit bekommen weder die ihn überlebende Lebensgefährtin noch die Stieftochter etwas aus dem Nachlass, und das Vermögen fällt mangels anderer Erben der Republik Österreich zu (Heimfallsrecht des Staates). Wie in diesem Beispiel, das sich in der Stadt Salzburg wirklich zugetragen hat, ersichtlich, empfiehlt es sich daher, ein Testament zu verfassen. Der Besuch bei einem Notar, dessen fachkundige Beratung und sichere Verwahrung des Testaments bringt die Sicherheit, dass erwirtschaftetes Vermögen auch wirklich jenen Personen zukommt, denen man nahe steht. Lebensgefährten und Stiefkinder haben kein gesetzliches Erbrecht. Sie können daher nur dann etwas erben, wenn sie in einem Testament als Erben eingesetzt werden. 3.3. Gesetzliche Erbfolge Das österreichische Recht bietet eine Reihe von Möglichkeiten, die Vermögensweitergabe von Todes wegen zu regeln. Allerdings zwingt die Rechtsordnung niemanden dazu, sich über den Verbleib seines Vermögens Gedanken zu machen. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) enthält detaillierte Vorschriften für den Fall, dass jemand ohne letztwillige Verfügung über sein Hab und Gut verstirbt. Es kommt dann zur sogenannten „gesetzlichen Erbfolge“. Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 23 Konkret 3.3.1. Erbrecht Familienerbfolge Der Nachlass des Verstorbenen fällt seinen Verwandten und dem überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner zu. Die uneheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichgestellt. Das Gesetz folgt damit dem Prinzip der Familienerbfolge, das diejenigen Personen vom gesetzlichen Erbrecht ausschließt, die mit dem Erblasser nicht verwandt, sondern bloß verschwägert sind, so z. B. Schwiegermutter, Schwager, Schwiegersohn, Stiefvater. Auch der Lebensgefährte hat nach österreichischem Recht kein gesetzliches Erbrecht, wird also nur dann Rechtsnachfolger des Erblassers, wenn dieser ihn letztwillig bedacht hat. Hinweis: Entscheidend ist immer die Blutsverwandtschaft, sodass Stiefgeschwister nach der gesetzlichen Erbfolge nur dann erben, wenn sie mit dem Erblasser einen gemeinsamen Elternteil haben. Das uneheliche Kind ist übrigens sehr wohl erbberechtigt. 3.3.2. Sonderfall Mietrecht Eine wichtige Ausnahme besteht allerdings im Mietrecht. Nach dem Tod eines Hauptmieters treten nämlich bestimmte Personen, zu denen auch der Lebensgefährte zählt, von Gesetzes wegen in den Mietvertrag ein (wenn sie ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gelebt haben und nicht binnen 14 Tagen nach dem Tod des Hauptmieters dem Vermieter bekannt geben, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen). Als Lebensgefährte im Sinne des Mietrechtsgesetzes gilt, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod mindestens drei Jahre lang in einer Hausgemeinschaft gelebt hat, die in wirtschaftlicher Hinsicht der Ehe entspricht (§ 14 Mietrechtsgesetz) oder die Wohnung gemeinsam mit dem seinerzeitigen Mieter bezogen hat. 3.3.3. Parentelensystem Die sogenannten Parentelen (zu deutsch: Linien) kommen nacheinander an die Reihe. Daher können Angehörige der zweiten Parentel nur dann erben, wenn aus der ersten Parentel niemand vorhanden ist. Angehörige der dritten Parentel werden durch die zweite Parentel ausgeschlossen usw. 3.3.3.1. Erben erster Ordnung Zur ersten Parentel gehören die Nachkommen (Deszendenten) des Erblassers, also seine Kinder, Enkel, Großenkel usw. Wenn alle Kinder noch leben, so wird die Erbschaft unter ihnen „nach Köpfen“ geteilt (§ 732 ABGB). Gelangt ein Kind nicht zur Erbschaft (weil es z. B. erbunfähig oder vorverstorben ist), so fällt sein Anteil seinen Nachkommen zu, die es „repräsentieren“ (sogenanntes „Repräsentationsrecht“, § 732 – 733 ABGB). 24 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 Beispiele: Der Erblasser hinterlässt zwei Söhne (A und B) und eine Tochter C. A, B und C erhalten je ein Drittel des Nachlasses. Der Erblasser hinterlässt die Tochter A und den Sohn der vorverstorbenen Tochter (Enkel B). A und B erhalten je die Hälfte. Die Kindeseigenschaft muss feststehen, was in Bezug auf die Mutter unproblematisch ist. Nach Vätern kann die uneheliche Abstammung in Zweifel stehen. Nach früherer Rechtslage musste die Abstammung bereits zu Lebzeiten festgestellt sein, eine Ausnahme wurde nur bei jüngst geborenen Kindern gemacht. Nach dem aktuellen Abstammungsrecht, das für Todesfälle nach dem 31. Dezember 2004 gilt, sind gerichtliche Vaterschaftsanerkennungsverfahren sogar bis 30 Jahre nach dem Tod des angeblichen Vaters möglich, d. h. das Recht des Kindes wird jetzt vom Gesetzgeber höher bewertet als früher geltende Pietätsüberlegungen. 3.3.3.2. Erben zweiter Ordnung Zur zweiten Parentel gehören die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (§ 735 ABGB). Die Angehörigen der zweiten Parentel sind nur dann erbberechtigt, wenn niemand aus der ersten Parentel Erbe wird. Sind beide Eltern noch am Leben, so gebührt jedem Elternteil je die Hälfte der Erbschaft. Ein vorverstorbener Elternteil wird wieder von seinen Nachkommen repräsentiert. Hat ein vorverstorbener Elternteil keine (lebende) Nachkommenschaft, so fällt sein Erbanteil dem anderen Elternteil zu, und wenn auch dieser schon verstorben ist, dessen Nachkommen (§ 737 ABGB). Beispiele: Der Erblasser hat keine Nachkommen. Aus der Ehe seiner Eltern V und M stammen neben ihm selbst noch seine Geschwister A und B. Wenn nun sowohl V als auch M noch am Leben sind, so erhalten sie je die Hälfte des Nachlasses. Ist hingegen V schon verstorben, so fällt seine Hälfte an A und B, die daher je ein Viertel bekommen. Sind beide Elternteile schon verstorben, so erhalten A und B je die Hälfte. 3.3.3.3. Erben dritter Ordnung Ist auch aus der zweiten Parentel niemand vorhanden, so wird die dritte Parentel berufen. Sie besteht aus den beiden Großelternpaaren des Erblassers und deren Nachkommen. 3.3.3.4. Erben vierter Ordnung Ist schließlich auch die dritte Parentel erschöpft, so kommt die vierte Parentel zum Zug, die an sich aus den Urgroßeltern des Erblassers und deren Nachkommen besteht. Das Gesetz ordnet aber an, dass aus der vierten Parentel nur noch die acht Urgroßelternteile berufen werden (§ 741 ABGB). Deren Nachkommen sind von der Erbschaft ausgeschlossen. Die vierte Parentel hat daher keine praktische Bedeutung. Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 25 Konkret Erbrecht Parentelen-System 4. Parentel Erbrechtsgrenze 3. Parentel 2. Parentel 1. Parentel 26 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 2. Parentel 3. Parentel 3.3.4. Adoption Durch die Annahme an Kindes statt entstehen zwischen dem Adoptierenden und seinen Nachkommen einerseits, sowie dem Adoptivkind und seinen, bei der Annahme minderjährigen, Nachkommen andererseits die gleichen Rechte, wie sie durch eheliche Abstammung begründet werden (§ 182 ABGB). Daher beerben diese Personen einander wie eheliche Verwandte. Darüber hinaus bleibt das Erbrecht zwischen dem Adoptivkind und seinen leiblichen Eltern aufrecht (§ 182 b ABGB). Adoptivkinder erben also doppelt: nach den leiblichen Eltern und nach den Adoptiveltern. Beim Tod des Wahlkindes erben jedoch die Wahleltern und gehen den leiblichen Eltern somit vor. Bei Adoption durch eine einzelne Person verdrängt diese das Erbrecht des entsprechenden leiblichen Elternteils. Hinweis: Seit 1. Juli 2004 ist die Adoption volljähriger Personen erheblich erschwert. Es ist nämlich nunmehr nachzuweisen, dass das Wahlkind und der die Adoption Annehmende während fünf Jahren entweder in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder einander in einer vergleichbar engen Gemeinschaft Beistand geleistet haben. Außerdem ist nun auch die Adoption von Ausländern nicht mehr möglich, sofern deren Heimatstaat das Institut der Adoption nicht kennt. Dies trifft auf die meisten osteuropäischen Staaten zu. 3.3.4.1. Stiefkinder Unter dem Begriff „Stiefkind“ ist das leibliche Kind (ehelich oder unehelich) des anderen Ehegatten zu verstehen, gleichgültig wo es lebt oder versorgt wird. Stiefkinder haben KEIN gesetzliches Erbrecht und müssen, so sie etwas erben sollen, testamentarisch als Erben eingesetzt werden. 3.3.5. Ehegattenerbrecht und eingetragene Partner im Erbrecht Hinweis: Seit 1. Jänner 2010 können in Österreich zwei Menschen des gleichen Geschlechts eine eingetragene Partnerschaft begründen. Damit gehen sie eine Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten ein. § 537 ABGB regelt das Erbrecht für eingetragene Partner. Demnach sind die für Ehegatten maßgebenden und auf das Eherecht Bezug nehmenden Bestimmungen des achten bis fünfzehnten Hauptstücks des Sachenrechts des ABGB auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften anzuwenden. Dies bedeutet: Wenn im Folgenden von Ehegatten die Rede ist, ist dies sinngemäß nunmehr auch auf eingetragene Partner gleichbedeutend anzuwenden. Ein gesetzliches Erbrecht hat der Ehegatte, der mit dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes in gültiger Ehe lebt (§ 757 ABGB). Geschiedene Ehegatten beerben einander daher nicht. Die Erbquote des Ehegatten hängt davon ab, mit welchen Verwandten des Erblassers er konkurriert (dadurch werden umgekehrt die Erbportionen der Verwandten beeinflusst: Unter ihnen kann nur das verteilt werden, was nach Abzug der Ehegattenquote übrig bleibt). Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 27 Konkret Erbrecht Im Einzelnen erhält der Ehegatte neben Kindern des Erblassers und deren Nachkommen (1. Parentel) ein Drittel des Nachlasses. Neben den Eltern bzw. Geschwistern des Erblassers (2. Parentel), oder neben Großeltern, erbt der Ehepartner zwei Drittel. Seit 1. Jänner 2005 gibt es nämlich eine Ausweitung des gesetzlichen Erbrechtes des Ehepartners: Demnach haben im Gegensatz zu früher Neffen, Nichten bzw. deren Nachkommen kein gesetzliches Erbrecht mehr, wenn zwar ein Ehegatte, jedoch keine Kinder vorhanden sind. Wenn neben Großeltern Nachkommen verstorbener Großeltern vorhanden sind, so erhält der Ehegatte von dem restlichen Drittel überdies jenen Teil, der kraft Repräsentation den Nachkommen der verstorbenen Großeltern zufallen würde. Sind weder gesetzliche Erben aus der ersten (Nachkommen des Erblassers) oder zweiten Parentel (Eltern des Erblassers und Geschwister) noch Großeltern vorhanden, so erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass. Beispiele: Der Erblasser hinterlässt den Ehegatten und zwei Kinder. Der Ehegatte erhält daher ein Drittel des Nachlasses, die Kinder zwei Drittel, also jedes Kind ein Drittel. Der Erblasser hinterlässt den Ehegatten und einen Bruder. Der Ehegatte erhält in diesem Fall zwei Drittel des Nachlasses, der Bruder bekommt ein Drittel. Der Erblasser hinterlässt einen eingetragenen Partner, eine Tochter und Eltern. Der eingetragene Partner erhält ein Drittel des Nachlasses, die Tochter bekommt zwei Drittel des Nachlasses und die Eltern bekommen nichts. Über seinen Erbteil hinaus erhält der Ehegatte bzw. eingetragene Partner jedenfalls das sogenannte gesetzliche Vorausvermächtnis (§ 758 ABGB). Dieser „Voraus“ umfasst auf der einen Seite die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung erforderlich sind, und auf der anderen Seite das Recht, weiter in der Ehewohnung zu wohnen. Dieses höchstpersönliche Recht erlischt mit dem freiwilligen Auszug oder mit dem Tod des berechtigten Ehegatten bzw. eingetragenen Partners. Hinweis: Das Vorausvermächtnis hat Ähnlichkeiten mit dem Pflichtteil. Ein Entzug des Vorausvermächtnisses ist daher nur dann möglich, wenn der Erblasser seinen Gatten wirksam enterbt hat. Da eine wirksame Enterbung das Vorliegen eines Enterbungsgrundes voraussetzt, ist der Entzug des Vorausvermächtnisses sehr selten möglich. In der Regel erhält der Ehegatte bzw. eingetragene Partner daher mindestens seinen Pflichtteil und das Vorausvermächtnis. 28 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 3.3.6. Unterhaltsanspruch der Ehegatten und eingetragenen Partner Der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner hat gegen den Erben einen Anspruch auf Unterhalt in dem Umfang, in dem er ihm bisher von seinem verstorbenen Ehegatten geschuldet worden war. Er muss sich jedoch auf diesen Unterhaltsanspruch alles anrechnen lassen, was er aus Anlass des Todes des Gatten erhält. Dazu gehören Erbteil, Pflichtteil, Legate, aber auch private und öffentliche Pensionsleistungen. Da der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner zumeist eine Witwen-(Witwer-) Pension erhält, ist der Unterhaltsanspruch meist bedeutungslos. 3.3.7. Erbvertrag Ein Erbvertrag ist ein an einen Notariatsakt gebundener schriftlicher Vertrag, der nur unter Ehegatten sowie eingetragenen Partnern (§ 1217 (2) ABGB) möglich ist. Der Erbvertrag kommt beim Tode eines der beiden Ehegatten zur Wirksamkeit und kann nur in beiderseitigem Einvernehmen zu Lebzeiten beider Ehegatten bei einem Notar abgeändert oder wieder aufgelöst werden. Mit dem Erbvertrag kann über drei Viertel des Nachlasses verbindlich verfügt werden, das letzte Viertel muss dem jeweiligen Ehegatten zur freien Verfügung belassen werden. Somit ist es möglich, dass jeder Ehegatte zumindest über einen kleinen Teil mit Testament verfügen kann. 3.3.8. Repräsentationsrecht Hat ein Erblasser als gesetzliche Erben auch Personen, die bereits vorverstorben sind, so erben an Stelle des Vorverstorbenen dessen gesetzliche Erben. Beispiel: Eine Dame verstirbt und hinterlässt neben ihrem Gatten eine Tochter, die ihrerseits bereits drei Kinder hat sowie zwei Enkelkinder, die von ihrem vorverstorbenen Sohn stammen. Die Dame hinterlässt somit insgesamt sechs lebende Nachkommen und den Ehegatten. Wer erbt nun nach dem Gesetz? Ein Drittel des Nachlasses erhält der Witwer. Ein weiteres Drittel bekommt die lebende Tochter. Das dritte Drittel würde eigentlich dem Sohn zustehen. Nachdem er aber bereits vorverstorben ist, wird er durch seine eigenen Nachkommen, also seine beiden Kinder repräsentiert. Dies bedeutet, dass an Stelle des vorverstorbenen Sohnes die beiden Kinder gemeinsam das dritte Drittel erben. Hinweis: Eheliche und uneheliche Kinder sind einander hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge völlig gleichgestellt, und zwar sowohl nach der Mutter als auch nach dem Vater. Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 29 Konkret 3.4. Erbrecht Gewillkürte Erbfolge Wie bereits erwähnt, kann der Erblasser die oben dargestellte gesetzliche Erbfolge abändern, und zwar entweder einseitig (also durch den Erblasser allein) oder durch einen Erbvertrag. Hat der Erblasser die Erbfolge nicht geregelt oder nur über einen Teil seines Vermögens verfügt bzw. ist seine letztwillige Verfügung ungültig oder können die Testamentserben die Erbschaft nicht erlangen, so kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. 3.4.1. Testament und Vermächtnis Grundsätzlich kann der Erblasser völlig frei bestimmen, was nach seinem Tode mit seinem Vermögen geschehen soll. Man kann Verwandte, den Lebensgefährten, Freunde, Kinder (also natürliche Personen), aber natürlich auch wohltätige Vereine oder andere juristische Personen zu Erben einsetzen. In der Praxis erfolgt die einseitige Abänderung der gesetzlichen Erbfolge meistens durch die Errichtung eines Testaments. Das Gesetz versteht darunter eine letztwillige Verfügung, die eine Erbseinsetzung enthält. Der Erblasser überträgt dadurch sein gesamtes Vermögen oder einen quotenmäßig bestimmten Teil davon für den Fall seines Todes einem oder mehreren anderen (§ 553 ABGB), die eben dadurch zu seinen Erben werden. Unrichtigerweise wird dies oft als Vermächtnis (Legat) bezeichnet. Tatsächlich besteht allerdings ein juristischer Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis. Während nämlich der Erbe sogenannter „Universalsukzessor“ (Gesamtrechtsnachfolger) des Erblassers ist, also in dessen (vererbliche) Rechte und Pflichten vollständig eintritt und somit z. B. auch für seine Schulden haftet, wird der Vermächtnisnehmer (Legatar) nur „Singularsukzessor“ (Einzelrechtsnachfolger). Er erhält also nur ganz bestimmte Posten aus dem Nachlass des Erblassers. Der Erblasser bestimmt demnach durch die Erbseinsetzung, wer sein Vermögensnachfolger sein soll, während er durch Vermächtnisse nur über einzelne Vermögensstücke disponiert (diese können freilich wertmäßig durchaus auch einen wesentlichen Teil der Verlassenschaft ausmachen). Das Vermächtnis ermöglicht somit dem Erblasser, ganz konkrete Verfügungen über den Verbleib bestimmter Nachlassgegenstände zu treffen. Beispiele: Mein Freund M. erhält meine Briefmarkensammlung (Vermächtnis). Nach meinem Tod soll mein Hab und Gut meinem Bruder gehören (Erbseinsetzung). Mein Schwiegersohn Lukas soll 15.000,– Euro erhalten (Vermächtnis). Meine Geschwister A und B sollen mein Vermögen erhalten (Erbseinsetzung), das Ferienhaus bekommt aber meine Mutter (Vermächtnis). 30 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 Vermacht der Erblasser hingegen ganz bestimmte Sachen (z. B. „das Gemälde X“), so ist dieses Vermächtnis unwirksam, wenn sich die Sache nicht im Nachlass oder im Eigentum der Person, die das Vermächtnis zu erfüllen hat, befindet. Der Erblasser kann für diesen Fall aber ausdrücklich anordnen, dass diese dem Vermächtnisnehmer die Sache zu besorgen hat (sogenanntes „Verschaffungsvermächtnis“). Es empfiehlt sich daher, bei Abfassung einer letztwilligen Verfügung den Unterschied zwischen Erbseinsetzung und Vermächtnis im Auge zu behalten und entsprechend deutliche Anordnungen zu treffen, um spätere Auslegungsprobleme zu vermeiden. Hinweis: Der Erblasser kann ein schon errichtetes Testament jederzeit widerrufen oder ändern. Man kann also theoretisch jeden Tag ein neues Testament machen und braucht daher keine Angst zu haben, sich durch die Errichtung eines Testaments schon frühzeitig festzulegen. Wenn sich die privaten Verhältnisse ändern, kann man jederzeit ein neues Testament errichten. Nicht frei widerruflich ist im Gegensatz zum Testament der Erbvertrag (siehe Kapitel 3.3.7. „Erbvertrag“). 3.4.2. Außerordentliches Erbrecht § 760 ABGB bestimmt, dass die Verlassenschaft als ein erbloses Gut dem Staat anheim fällt, wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist oder wenn niemand die Erbschaft erwirbt („Heimfallsrecht“ des Staates). Das Gesetz geht davon aus, dass der Erblasser seinen Nachlass eher allfälligen Vermächtnisnehmern als dem Staat zukommen lassen will. Daher werden allfällige Vermächtnisnehmer zu Erben berufen, wenn sonst niemand die Verlassenschaft erlangt. 3.4.3. Testierfähigkeit (Fähigkeit zur Errichtung eines rechtsgültigen Testaments) Unbeschränkt testierfähig sind Personen über 18 Jahre, die im Vollbesitz ihrer Verstandeskraft sind. 14 – 18-Jährige und bestimmte Personen, die wegen psychischer Krankheit oder geistiger Beeinträchtigung unter Sachwalterschaft stehen, können nur mündlich vor Gericht oder mündlich vor dem Notar ihren letzten Willen erklären. Testierunfähig sind Personen unter 14 Jahren, Geisteskranke und Geistesschwache sowie Personen, die aus sonstigen Gründen vernunftsunfähig sind (z. B. infolge von Alkohol, Suchtgift oder Medikamenten). Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 31 Konkret 3.4.4. Erbrecht Testierabsicht Ein Testament ist nur dann gültig, wenn der Erblasser auch wirklich die Absicht hatte, ein Testament zu errichten. Diese Absicht kann zum Beispiel fehlen, wenn er seinen drei Freunden beiläufig mitteilt, dass er eine bestimmte Person zum Erben einsetzen wolle. 3.4.5. Einhaltung der vorgeschriebenen Form Ein Testament kann nur in bestimmten, im Gesetz genau geregelten Formen errichtet werden. Die Testamentsregeln sind daher sehr streng, und es können leicht Fehler passieren. Es ist daher zweckmäßig, sich bei der Errichtung eines Testamentes an einen Notar zu wenden, um sicherzugehen, dass das Testament formgültig ist. Ein formungültiges Testament ist nämlich gänzlich unwirksam. Die letztwillige Verfügung (Testament oder Vermächtnis) ist demnach nur gültig, wenn sie in einer der folgenden Arten erklärt wurde (sogenannte Testamentsformen): 3.4.6. 3.4.6.1. Testamentsformen Eigenhändiges Testament Die Verfügung (der gesamte Text) muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden (§ 578 ABGB). Der Erblasser muss mit seinem Namen unterfertigen, es genügt aber der Vorname oder eine sonst übliche Bezeichnung, die den Erblasser identifiziert („Eure Mutter“). Die Unterschrift muss am Ende des Textes erfolgen. Ergänzungen gelten nur, wenn sie neuerlich unterschrieben werden. Die Beisetzung von Ort und Datum ist zwar kein Gültigkeitserfordernis, wird aber vom Gesetz selbst empfohlen (§ 578 ABGB), um spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, falls mehrere, einander widersprechende Testamente auftauchen (– es gilt dann im Zweifel die jüngere Verfügung). Um aufwändige Nachforschungen nach dem Tod zu vermeiden, wird es oft auch zweckmäßig sein, weitere Informationen in das Testament aufzunehmen: z. B. Existenz und Aufbewahrungsort bestimmter Vermögensstücke oder Versicherungspolizzen. Auch eine Hinterlegung bei Gericht oder Notar ist möglich. Wie bereits erwähnt: Sinnvoll, jedoch gesetzlich nicht notwendig, ist es auch, den Ort und das Datum anzuführen. Wenn nämlich mehrere Testamente vorliegen, so gilt das zeitlich jüngere. 32 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 Beispiel: 3.4.6.2. Fremdhändiges Testament Beim fremdhändigen Testament (§§ 579 – 581 ABGB) kann der Text beliebig verfasst werden (z. B. maschinschriftlich oder handschriftlich durch eine andere Person). Der Text muss vom Erblasser selbst und drei geeigneten („fähigen“) Zeugen, von denen zwei zugleich anwesend sein müssen, unterschrieben sein. Die Zeugen müssen mit einem Zusatz unterschreiben, der auf ihre Zeugeneigenschaft hinweist. Außerdem muss der Erblasser vor den Zeugen erklären, dass der Text seinen letzten Willen enthält (sogenannte Bestätigung oder Bekräftigung). Nicht nötig ist es, dass die Zeugen den Inhalt des Testaments kennen. Sie müssen aber das Bewusstsein haben, als Testamentszeugen zu agieren. Die erforderlichen Zeugen müssen „zeugnisfähig“ sein. Ausgeschlossen sind daher folgende Personen (§§ 591 und 594 ABGB): Personen unter 18 Jahren Personen, denen auf Grund einer Behinderung die Fähigkeit fehlt, entsprechend der jeweiligen Testamentsform den letzten Willen zu bezeugen, also etwa Blinde, Taube, Stumme oder psychisch Kranke Personen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen befangene Personen (z. B. der Bedachte selbst, seine nahen Angehörigen) Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 33 Konkret Erbrecht Der Vorteil des fremdhändigen Testaments liegt darin, dass es schwerer zu unterdrücken ist als ein eigenhändiges. Andererseits sind die Formalitäten wesentlich komplizierter, sodass die Gefahr der Unwirksamkeit besteht, wenn der Erblasser nicht besondere Sorgfalt an den Tag legt. Beispiel: 34 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 3.4.6.3. Öffentliches Testament „Öffentliche Testamente“ können (mündlich oder schriftlich) entweder vor Gericht oder vor dem Notar errichtet werden (§§ 587 – 590 ABGB; §§ 70 ff Notariatsordnung). Sie bieten höhere Sicherheit vor Anfechtung wegen Formmängel und können nicht unterdrückt werden. Alle hinterlegten Testamente werden elektronisch im Testamentsregister bei der Notariatskammer in Wien erfasst. Dies sichert die Auffindung der letztwilligen Verfügung nach dem Todesfall. Im Zweifelsfall ist es daher vorteilhaft, auch privat verfasste Testamente zu hinterlegen und damit in dieses zentrale Register eintragen zu lassen – um vorzubeugen, dass ein letzter Willen nicht gefunden wird oder gar verschwindet. Beispiel: Geschäftszahl: Urschrift NOTARIATS-AKT Vor mir, #, öffentlichem Notar, mit dem Amtssitz in # und der Amtskanzlei in #, ist heute im Senioren- und Pflegehaus der Caritas der Erzdiözese Wien, Haus Breitenfurt, Franz Lehar-Gasse 46, 2384 Breitenfurt, wohin ich mich über Parteienersuchen begeben habe, erschienen die nachbenannte Partei, und zwar Frau #, geboren am #, Senioren- und Pflegehaus der Caritas der Erzdiözese Wien, Haus Breitenfurt, Franz Lehar-Gasse 46, 2384 Breitenfurt, deren Personsidentität und Geburtsdaten mir nachgewiesen wurde durch den Reisepass Nummer #, ausgestellt von # am #, welche schreibunfähig ist und wegen einer Krankheit, nämlich fortgeschrittener Sklerose, auch ein Handzeichen nicht beifügen kann, ------------und hat unter Beiziehung der mir persönlich bekannten Aktszeugen, zugleich Zeugen des letzten Willens: ---------------------------------------------------------------a) Frau #, Adresse: #, ----------------------------------------------------------------------b) Frau #, Adresse: #, ----------------------------------------------------------------------errichtet nachstehendes -------------------------------------------------------------------------------------------------------- T E S TA M E N T -----------------------------------Erstens: Ich widerrufe hiemit alle früheren letztwilligen Verfügungen. -----------Zweitens: Ich setze meinen Sohn, ......................... zu meinem Universalerben ein. Drittens: Ausfertigungen dieses Notariatsaktes können in beliebiger Anzahl an die Testatorin erteilt werden.---------------------------------------------------------------Dieser Notariatsakt wurde in Anwesenheit der Aktszeugen zugleich Zeugen des letzten Willens der Partei vorgelesen und von ihr genehmigt. Hierauf wurde der Notariatsakt von den Aktszeugen unterschrieben.--------------------------------------Die Aktszeugen, zugleich Zeugen des letzten Willens, bestätigen, dass die Partei aus dem angeführten Grund auch ein Handzeichen nicht beifügen kann.-----------Breitenfurt, am #.----------------------------------------------------------------------------- Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 35 Konkret 3.4.6.4. Erbrecht Wechselseitiges Testament Ehegatten und eingetragene Partner können ein gemeinsames Testament unter Einhaltung der oben angeführten Formvorschriften errichten (§ 1248 ABGB). Das bedeutet, dass bei einem gemeinschaftlichen handschriftlichen Testament beide Eheleute bzw. eingetragene Partner den gesamten Text eigenhändig schreiben und unterschreiben müssen, auch wenn der letzte Wille inhaltlich gleich lautet. Beispiel: 36 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 3.4.6.5. Mündliches „Nottestament“ Bis 31. Dezember 2004 gab es noch die Möglichkeit eines mündlichen Testaments als weitere Testierart. Demnach erklärte der Erblasser seinen letzten Willen mündlich vor drei Zeugen, die gleichzeitig anwesend sein und wissen mussten, dass in diesem Augenblick der letzte Wille des Erblassers errichtet werden sollte. Diese „Mündlichen Testamente“ bleiben, so sie vor dem 1. Jänner 2005 errichtet wurden, gültig. Seit 1. Jänner 2005 gibt es jedoch das mündliche Testament in der bisherigen Form nicht mehr. Das Gesetz sagt nun Folgendes aus: Droht unmittelbar Gefahr, dass der Erblasser stirbt oder die Fähigkeit zu testieren verliert, kann er mündlich oder schriftlich unter Beiziehung zweier Zeugen testieren, wobei die Zeugen zugleich anwesend sein müssen. Ein derartig errichtetes Testament verliert drei Monate nach Wegfall der Gefahr die Gültigkeit. 3.4.7. Zentrales Testamentsregister Wie bereits erwähnt, ist es unbedingt anzuraten, ein Testament bei einem Notar oder einem Bezirksgericht hinterlegen zu lassen. Somit ist gewährleistet, dass das Testament automatisch im Zentralen Testamentsregister registriert wird und nicht „verloren“ gehen kann. Natürlich besteht auch die Möglichkeit einer Hinterlegung bei einem Rechtsanwalt. In diesem Fall ist jedoch zu beachten, dass Rechtsanwälte nicht gezwungen sind, das Testament im Zentralen Testamentsregister zu melden. Erkundigen Sie sich daher am besten bei Ihrem Rechtsanwalt nach dieser sehr sicheren Registrierungsvariante. Das „Österreichische Zentrale Testamentsregister“ wird von der Österreichischen Notariatskammer geführt. Dort werden alle bei einem Notar oder Bezirksgericht hinterlegten Testamente registriert. Rechtsanwälte, wie gesagt, können, müssen aber nicht registrieren. Im Testamentsregister werden lediglich Name, Geburtsdatum, Tag der Errichtung und Ort der Hinterlegung des Testamentes gespeichert. Der Inhalt des Testamentes wird selbstverständlich nicht registriert. Das Testament bleibt damit streng geheim. Im Falle des Todes des Testamenterrichters ist gewährleistet, dass jedes Testament zuverlässig gefunden wird. Denn bei jeder Verlassenschaftsabhandlung muss der Gerichtskommissär, also der mit der Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung beauftragte Notar, eine Anfrage an das Österreichische Zentrale Testamentsregister richten. 3.5. Der Pflichtteilsanspruch Der Erblasser kann zwar grundsätzlich völlig frei über den Verbleib seines Vermögens nach seinem Tod entscheiden. Gewisse Schranken sind ihm aber doch gesetzt, weil bestimmten Personen (den sogenannten Pflichtteilsberechtigten oder Noterben) von Gesetzes wegen ein Mindestanteil am Wert der Verlassenschaft zusteht (Pflichtanteilsanspruch). Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 37 Konkret Erbrecht Dieser Mindestanteil kann nur aus ganz besonderen Gründen („Enterbungsgründe“) entzogen oder (durch „Pflichtanteilsminderung“) herabgesetzt werden. Der Erblasser kann den Noterben den ihnen zustehenden anteiligen Nachlasswert „freiwillig“ zuwenden (– vor allem durch Erbseinsetzung, Vermächtnis oder sonstiges Geschäft von Todes wegen). Unterlässt er dies, so bleibt seine letztwillige Verfügung zwar gültig, die Pflichtteilsberechtigten haben aber nun einen entsprechenden Geldanspruch gegen den Nachlass. Ist das Verlassenschaftsverfahren rechtskräftig beendet, richtet sich der Pflichtteilsanspruch gegen die Erben. Beispiel: Der Erblasser hinterlässt seine Frau und zwei Kinder, verfügt aber letztwillig, dass sein gesamter Nachlass einer gemeinnützigen Organisation zufließen soll. Die Verfügung ist wirksam, doch haben Frau und Kinder einen Pflichtanteilsanspruch, der ihnen – wenn keine Enterbungsgründe vorliegen – nicht entzogen werden kann. Da der Pflichtteil vom Nachlass errechnet wird, geht manchmal auch der Pflichtteilsanspruch ins Leere, nämlich dann, wenn der Erblasser keine Vermögensaktiva hinterlässt oder der gesamte Nachlass von seinen Gläubigern aufgezehrt wird. Hinterlässt freilich der Erblasser deswegen keine (ausreichenden) Vermögenswerte, weil er sich ihrer schon zu Lebzeiten unentgeltlich entledigt hat (Schenkung), so haben die Pflichtteilsberechtigten unter Umständen die Möglichkeit, sich dagegen durch Anfechtung der Schenkung zu wehren (§ 785 ABGB). 3.5.1. Pflichtteilsberechtigte Personen Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen des Erblassers und sein Ehegatte bzw. eingetragener Partner. Wenn keine Nachkommen vorhanden sind, steht das Noterbrecht den Vorfahren („Aszendenten“) des Erblassers zu. Die genannten Personen sind allerdings nur unter der Voraussetzung pflichtteilsberechtigt, dass sie gesetzliche Erben geworden wären, wenn nicht der Erblasser eine letztwillige Verfügung zugunsten anderer Personen getroffen hätte. Beispiele: Der Erblasser hinterlässt seine Ehegattin, ein Kind und seine Eltern. Er hat einen Freund F zum Universalerben eingesetzt. Pflichtteilsberechtigt sind nun seine Ehegattin und das Kind. Die Eltern (2. Parentel) werden durch das Kind (1. Parentel) vom gesetzlichen Erbrecht und daher auch vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen. Wäre das Kind hingegen ohne eigene Nachkommen verstorben, so hätten nun auch die Eltern ein Pflichtteilsrecht. Der Erblasser hinterlässt die Töchter A und B, testiert aber zugunsten seines Schwiegersohnes. A hat zu Lebzeiten des Erblassers einen Erbverzicht abgegeben, sodass sie nun vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen ist. Sie hat daher auch kein Pflichtteilsrecht mehr. Wegen des Erbverzichtes hat B jedoch den doppelt so hohen Pflichtteil. 38 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 Nicht pflichtteilsberechtigt sind hingegen die Nachkommen von Vorfahren des Erblassers. Geschwister des Erblassers haben daher kein Pflichtteilsrecht. Da der Lebensgefährte kein gesetzliches Erbrecht hat, ist er auch nicht pflichtteilsberechtigt. 3.5.2. Pflichtteilsquoten Die Pflichtteilsquote der Nachkommen des Erblassers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Partners beträgt die Hälfte dessen, was sie als gesetzliche Erben bekommen hätten (§ 765 ABGB). Die Vorfahren des Erblassers erhalten als Pflichtteil ein Drittel der gesetzlichen Erbportion (§ 766 ABGB). 3.5.3. Herabsetzung des Pflichtteils (Pflichtteilsminderung) Auf Anordnung des Erblassers kann der Pflichtteil für solche Noterben, zu denen nie ein familiäres Naheverhältnis bestanden hat, auf die Hälfte gemindert werden (§ 773 a ABGB). Die Voraussetzungen dafür sind: Eine Nahebeziehung darf „zu keiner Zeit“ bestanden haben. Dies wäre nicht erfüllt, wenn das Naheverhältnis durch Trennung vom aufziehenden Elternteil im Kleinkindalter des Pflichtteilsberechtigten geendet hat. Die Herabsetzung des Pflichtteils muss letztwillig angeordnet werden. Die Voraussetzungen für die Pflichtteilsminderung werden von den Gerichten äußerst streng gehandhabt. So hat ein Gericht die Pflichtteilsminderung abgelehnt, weil ein Kindesvater Unterhalt zahlt und sich gelegentlich über den schulischen Fortgang erkundigt. Auch darf der Erblasser den Pflichtteil nicht kürzen, wenn er „das Recht auf Ausübung des persönlichen Verkehrs (Besuchsrecht) mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat.“ In der Praxis scheint damit die Kürzung des Pflichtteils völlig unmöglich geworden zu sein. 3.5.4. Anrechnung von Vorausempfängen und Schenkungen § 788 ABGB regelt die Anrechnung von Vorausempfängen auf die gesetzliche Erbquote beziehungsweise den Pflichtteil. Bei testamentarischer Regelung kann jedoch auch die Nichtanrechnung von Vorausempfängen angeordnet werden. Wie bereits erwähnt, haben Pflichtteilsberechtigte auch die Möglichkeit, Schenkungen, die der Verstorbene zu Lebzeiten getätigt hat, anzufechten. Hinweis: Schenkungen, die an Pflichtteilsberechtigte gemacht wurden, können immer angefochten werden, ganz egal, wie lang vor dem Tod des damaligen Geschenkgebers sie erfolgt sind. Schenkungen an NichtPflichtteilsberechtigte können nur angefochten werden, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind. Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 39 Konkret Erbrecht Wenn also beispielsweise eine Witwe ihrer Tochter zu Lebzeiten ein Haus geschenkt hat und ihr Sohn nichts bekommen hat, so kann der Sohn diese Schenkung anfechten und von seiner Schwester den Pflichtteil, gemessen am Verkehrswert des Hauses, begehren. Hätte die gleiche Witwe das Haus an ihre beste Freundin geschenkt und noch länger als zwei Jahre gelebt, so wären beide Kinder leer ausgegangen. Umgekehrt ist festzuhalten, dass diese Schenkungen, betrachtet man das Beispiel aus Sicht der Tochter, auf die Erbquote bzw. den Pflichtteil anzurechnen sind. Hätte oben erwähnte Witwe ihrer Tochter zu Lebzeiten das Haus geschenkt und, ohne ein Testament verfasst zu haben, ein Sparbuch in Höhe von 150.000,– Euro hinterlassen, so müsste sich die Tochter die Schenkung in Höhe des Verkehrswertes des Hauses, aber auch eventuelle Vorausempfänge (z. B. Aussteuer) auf ihr Erbe anrechnen lassen. Was als Vorausempfang anzurechnen ist, legt das Gesetz folgendermaßen fest: alles, was der Erblasser seiner Tochter oder Enkelin zum Heiratsgut gegeben hat; alles, was der Erblasser seinem Sohn oder Enkel zur Ausstattung oder unmittelbar zum Antritt eines Amtes oder eines Gewerbes gegeben hat; alles, was der Erblasser zur Bezahlung der Schulden eines volljährigen Kindes verwendet hat. Auf den Pflichtteil, wer auch immer ihn bekommt, sind auf jeden Fall anzurechnen: alles, was die Noterben (Pflichtteilsberechtigte) durch Legate oder andere Verfügungen des Erblassers wirklich aus der Verlassenschaft erhalten; alle als Vorschuss auf den Pflichtteil geleisteten Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden. 3.6. Der Inhalt des Testamentes Der wichtigste Inhalt eines Testamentes ist die Erbseinsetzung. Der Erblasser muss erklären, dass eine oder mehrere Personen sein(e) Erbe(n) sein soll(en). Weiters muss der Erblasser erklären, wie viel jeder Erbe aus seinem Nachlass bekommen soll – also die Erbquote. Beispiel: Ich setze meine Gattin Claudia und meine vier Söhne Christoph, Alexander, Sebastian und Maximilian zu meinen Erben ein. Claudia soll die Hälfte des Nachlasses bekommen, meine vier Söhne je ein Achtel. Daneben kann der Erblasser auch sonstige Anordnungen treffen. Am häufigsten sind die Legate. Beispiel: Mein Freund Klaus soll meine Bücher bekommen. 40 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 3.6.1. Bedingungen, Befristung und Auflage Der Erblasser kann eine Bedingung anordnen, die erfüllt sein muss, damit der Begünstigte die Zuwendung erhält oder bei deren Wegfall die Zuwendung verloren geht. Der Eintritt der Bedingung ist jedoch immer ein ungewisses Ereignis und appelliert eher an die Moral der Begünstigten, sich an die Bedingung zu halten. Die §§ 696ff ABGB geben Aufschluss über mögliche und unmögliche Bedingungen. Demnach ist es sittenwidrig, wenn einem Erben auferlegt wird, niemals zu heiraten. Es ist jedoch möglich, die Wiederverehelichung einer Witwe bzw. eines Witwers testamentarisch zu untersagen. Heiratet nun diese(r) Witwe(r) trotzdem, so ist zwar die neue Ehe gültig, der Erbteil ist jedoch wieder zu erstatten. Ebenso ist es möglich, jemandem zu untersagen, eine bestimmte Person zu heiraten, wenn der Erbe nicht die Zuwendung verlieren will. Die Befristung ist ein Ereignis, das sicher eintritt, man weiß nur nicht wann. So kann im Testament erklärt werden, dass eine bestimmte Person das Erbe antreten könne, sobald sie ihre Berufsausbildung beendet hat. Der Erblasser kann den Erben auch zu einem bestimmten Verhalten verpflichten. Zum Beispiel kann der Erblasser anordnen, dass der Erbe sein Grab zu pflegen hat. Bei Nichterfüllung dieser Auflage verliert der Erbe die Zuwendung. 3.6.2. Entziehung des Pflichtteils Unter „Enterbung“ versteht man die Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung. Das Gesetz kennt nun folgende Enterbungsgründe (§§ 768, 770, 773 ABGB): Ein Pflichtteilsberechtigter kann enterbt werden, wenn er den Erblasser im Notstand hilflos gelassen hat; wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; beharrlich eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart führt; gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung gesetzt hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist (z. B. schwerer Diebstahl, Mordversuch); den Erblasser zur Erklärung des letzten Willens gezwungen oder betrügerischerweise verleitet hat, an der Erklärung des letzten Willens gehindert oder einen von ihm bereits errichteten letzten Willen unterdrückt hat; ein sehr verschuldeter oder verschwenderischer Noterbe ist, bei dem die Gefahr besteht, dass der ihm gebührende Pflichtteil ganz oder zum größten Teil seinen Kindern entgehen würde (– diese so genannte „Enterbung in guter Absicht“ ist allerdings nur dann wirksam, wenn der dem Noterben entzogene Pflichtteil zu gleichen Teilen allen seinen Kindern zugewendet wird). Die Enterbung kann nicht durch Verzeihung (des Enterbungsgrundes), sondern nur durch letztwilligen Widerruf beseitigt werden, der allerdings auch stillschweigend erklärt werden kann (letztwillige Zuwendung trotz Setzung eines Enterbungsgrundes). Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 41 Konkret 3.6.3. Erbrecht Ersatzerbschaft (gemeine Substitution) Der Erblasser kann auch anordnen, wer die Erbschaft erhalten soll, wenn der Ersteingesetzte die Erbschaft nicht annehmen kann oder will. Die Anordnung dieser Ersatzerbschaft ist in der Praxis sehr sinnvoll. Es besteht ja die Möglichkeit, dass der Erbe den Anfall der Erbschaft nicht erlebt oder gar auf die Erbschaft verzichtet. Beispiel: Zwei Personen leben in Lebensgemeinschaft. Sie haben einander vorsorglich wechselseitig zum Erben eingesetzt und verreisen öfters gemeinsam. Hier ist es wichtig, dass beide Lebensgefährten auch einen Ersatzerben bestimmt haben, um für den Fall Vorsorge zu treffen, dass beide gleichzeitig bei einem Unfall ums Leben kommen. Betrachten wir folgende Konstellation: Ein Paar lebt in Lebensgemeinschaft. Der eine Partner hat in die Lebensgemeinschaft ein Kind aus einer früheren Beziehung mitgebracht, das dem anderen Partner wie ein eigenes Kind ans Herz gewachsen ist. Versterben nun beide Partner gemeinsam, so bekommt das Kind, wenn es als Ersatzerbe eingesetzt ist, obwohl es mit dem einen Lebensgefährten nicht verwandt ist, dessen Nachlass, natürlich unter Berücksichtigung etwaiger Pflichtteilsberechtigter. 3.6.4. Nacherbschaft (fideikommissarische Substitution) Der Erblasser kann bestimmen, dass nach dem Tod seines Erben oder nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses eine andere Person sein Vermögen bekommen soll. Der Erblasser ordnet somit beispielsweise an, dass die Erbschaft zuerst seiner Nichte (Vorerbin) und bei Volljährigkeit ihrer Kinder, diesen zufallen soll. Die Kinder nennt man in diesem Fall Nacherben. Die Nacherbschaft ist in der Praxis jedoch nicht ratsam, da sie zu sehr komplizierten verfahrensrechtlichen Problemen führt und der Vorerbe über das Erbe nicht frei verfügen kann (Ausnahme: Substitution auf den Überrest). Der Vorerbe kann nämlich beispielsweise nur in einem ererbten Haus wohnen, darf es vermieten und die Miete verbrauchen. Er muss das Haus aber auch erhalten und die Substanz schonen. Bei Spareinlagen oder einem ererbten Wertpapierdepot darf der Vorerbe nur über die Zinsen frei verfügen, das Kernkapital muss er jedoch für den Nacherben unangetastet lassen. Beispiel: Meine Alleinerbin ist meine Gattin Petra. Wenn diese einmal stirbt, soll mein Nachlass dem Kleingartenverein XY zufallen. Nehmen wir an, dass der Nachlass aus einem Sparbuch, einem Wertpapierdepot und einem Kleingarten besteht. Der eigentliche Wunsch des Erblassers besteht darin, dass der Kleingartenverein einmal den Kleingarten erben soll. Durch diese Formulierung verfügt er jedoch, dass seine Gattin Petra den Kleingarten nur mehr bewirtschaften darf und auch das Sparbuch sowie das Wertpapierdepot für den Kleingartenverein erhalten muss. Petra kann somit nur über die Zinsen bzw. Ausschüttungen der Kapitalanlagen verfügen, größere Geldbeträge darf sie nicht beheben. 42 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 Hinweis: Sollten Sie eine Ersatzerbschaft, Nacherbschaft oder eine Nacherbschaft auf den Überrest testamentarisch verfügen wollen, macht sich der Rat eines Experten unbedingt bezahlt. Erkundigen Sie sich daher unbedingt bei einem Notar oder Rechtsanwalt über die richtige Formulierung Ihres letzten Wunsches. 3.6.5. Teilungsanordnung Wenn der Erblasser mehrere Erben einsetzt, werden diese Miteigentümer der Nachlassgegenstände. Sie müssen sich daher regelmäßig einigen, wer welche Gegenstände erhalten soll. Diese Einigung erfolgt durch das sogenannte Erbteilungsübereinkommen. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Lösung, so ist eine Erbteilungsklage notwendig. Um solche unangenehmen Streitigkeiten hintanzuhalten, kann der Erblasser in seinem Testament eine bestimmte Teilungsanordnung verfügen. Desgleichen kann der Erblasser auch bestimmte Teilungsverbote anordnen, um eine Zerstückelung des Nachlasses zu vermeiden. Wichtig ist, bei einer solchen Teilungsanordnung darauf zu achten, dass die zugewiesenen Werte ungefähr den Erbquoten entsprechen. Somit kann vermieden werden, dass die Erben einen Irrtum des Erblassers behaupten. Beispiel: Meine Erben sollen zu gleichen Teilen meine Kinder Anna und Lukas sein. Meine Tochter Anna bekommt die Eigentumswohnung in Linz, mein Sohn Lukas erhält das Wochenendhaus in St. Gilgen. 3.6.6. Der Erbverzicht Der Erbverzicht ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Erbberechtigten. In diesem Vertrag verzichtet der Erbberechtigte auf seinen Pflichtteil und / oder auf seinen Erbteil. Wegen seiner Wichtigkeit bedarf der Erbverzicht der Notariatsaktform. Der Verzicht auf den Pflichtteil gibt dem Erblasser einen größeren Gestaltungsspielraum bei der Regelung seines letzten Willens. Deshalb erfolgt der Erbverzicht oft „gegen Abfindung“. Das bedeutet, dass der Verzichtende vom Erblasser einen Ausgleich in Form von Geld oder sonstigem Vermögen erhält. Beispiel: Ein Mann hat aus einer früheren Beziehung einen Sohn, zu dem jedoch leider kein familiäres Naheverhältnis besteht. Er lebt nun mit seiner Gattin und der gemeinsamen Tochter in einem Reihenhaus und besitzt ein Wertpapierdepot sowie einige Sparbücher. Im Falle seines Ablebens bekämen seine Gattin, seine Tochter sowie sein Sohn aus der früheren Beziehung jeweils ein Drittel des Nachlasses. Der Mann setzt sich daher mit dem Sohn in Verbindung und bietet diesem ein Sparbuch an, mit dem er ihm den Pflichtteil „abkauft“, womit der Sohn den Pflichtteilsverzicht beim Notar unterschreibt. Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 43 Konkret Erbrecht Hinweis: Wenn nichts anderes vereinbart ist, wirkt der Verzicht auch zu Lasten der Nachkommen des Verzichtenden. Was passiert jedoch, wenn ein Erbe nicht mehr am Leben ist oder die Erbschaft ausschlägt? § 560 ABGB kennt hier zwei Unterschiede. Wenn alle Erben ohne Bestimmung ihrer Anteile zur Erbschaft berufen werden, so wächst der sogenannte „erledigte Teil“, also der Erbanteil, der von einem bestimmten Erben nicht angenommen wurde, den anderen Erben zu. Man nennt diesen Vorgang Akkreszenz (Anwachsung). Wenn jedoch im Testament ausdrücklich Erbteile genannt sind und ein Erbe das Erbteil nicht annehmen kann oder will, so fällt dessen Erbteil an die gesetzlichen Erben. 3.6.7. Erbsentschlagung Das Ausschlagen des Erbes bewirkt also im Ergebnis ein Anwachsen des für den Verzichtenden vorgesehenen Erbteiles an die übrigen Erben. Der Ausschlagende verzichtet jedoch nicht nur auf seine Erbschaft, sondern auch auf jede Verwertung des durch den Tod des Erblassers entstandenen Erbrechts. Das Gesetz kennt die sogenannte unqualifizierte Erbsentschlagung, die ein Anwachsen der Erbteile der übrigen Erben bewirkt und die sogenannte qualifizierte Erbsentschlagung, die den Verzicht der Erbschaft zu Gunsten einer bestimmten Person bedeutet. Beispiel: Herr Grabner ist verstorben und hinterlässt seine Witwe Erika und seinen Sohn Erich. Seine Schwester Grete lebt noch. Nachdem er kein Testament verfasst hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Der Sohn Erich möchte jedoch, dass seine Mutter Erika alles erbt und überlegt eine Erbsentschlagung. Würde sich Erich unqualifiziert entschlagen, sähe das Erbrecht neben Erika auch die Schwester des Verstorbenen als gesetzliche Erben vor, und Grete würde neben Erika ein Drittel des Nachlasses des Verstorbenen erhalten. Um dies zu vermeiden, entschlägt sich Erich qualifiziert zu Gunsten seiner Mutter Erika. 44 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 4. Schenken, Übergeben, Stiften – sinnvolle Alternativen Die vorweggenommene Erbfolge wird immer beliebter. Schenkung und Übergabe auf den Todesfall sind die häufigsten Formen der vorweggenommenen Vermögensweitergabe. Eine Sonderstellung nimmt die Privatstiftung ein. Daneben kommen auch Verkauf gegen geringes Entgelt und Leibrente in Frage. Der Notar wird oft gefragt, welche Variante, schenken oder vererben, schenken oder Leibrente etc., die günstigste sei. Darauf gibt es jedoch keine allgemein gültige Antwort, weil sowohl die familiäre als auch die jeweilige steuerliche Situation von ausschlaggebender Bedeutung ist. Geschenkt ist geschenkt – das ist klar. Bevor man eine Sache verschenkt, sollte man sich daher der Auswirkungen bewusst sein, aber sich auch über mögliche Sicherheiten beraten lassen. 4.1. Schenkung auf den Todesfall Die Schenkung auf den Todesfall wird durch einen notariatsaktpflichtigen Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Beschenkten geschlossen, in dem der Schenker ausdrücklich auf sein Widerrufsrecht (das ihm bei einer Verfügung auf den Todesfall an sich zustünde) verzichtet. Der Beschenkte erlangt dadurch schon jetzt einen verbindlichen Anspruch auf die verschenkten Sachen, kann dieses Recht aber erst nach dem Tod des Erblassers ausüben. Der Erblasser bleibt zu Lebzeiten im Besitz der verschenkten Vermögenswerte und kann sie weiter benützen. Er darf hingegen keine Handlungen setzen, die die schon vereinbarte Vermögensweitergabe beeinträchtigen können. Die auf den Todesfall verschenkten Sachen dürfen daher z. B. nicht verkauft werden. Handelt der Erblasser diesem Verbot zuwider, so ist die Veräußerung zwar wirksam, seine Erben werden aber dem auf den Todesfall Beschenkten gegenüber schadenersatzpflichtig. Dieser Vertrag wirkt wie ein unwiderrufliches Testament. Der Beschenkte auf den Todesfall muss daher unter Umständen für Pflichtteile und Nachlassschulden aufkommen. Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 45 Konkret 4.2. Schenken, Übergeben, Stiften – sinnvolle Alternativen Übergabe auf den Todesfall In der Praxis wird oft versucht, die Vermögensweitergabe von Todes wegen auf folgendem Weg herbeizuführen: Beispiel: Die Großmutter möchte nicht, dass der Familienschmuck nach ihrem Tod in den Besitz ihrer Tochter gelangt, weil sie weiß, dass diese ihn sofort „verscherbeln“ würde. Sie übergibt daher die Schmuckschatulle ihrer Enkelin und erklärt: „Wenn ich einmal nicht mehr bin, soll der Familienschmuck dir gehören.“ Nach dem Tod der Großmutter fordert die Tochter als gesetzliche Erbin den Schmuck von der Enkelin. Die Tochter ist in diesem Fall im Recht, weil die Großmutter keine wirksame letztwillige Verfügung zugunsten der Enkelin getroffen hat (– es fehlt die Einhaltung der erforderlichen Form). Eine Schenkung unter Lebenden scheitert daran, dass die Enkelin das Geschenk ja erst nach dem Tod der Großmutter (endgültig) erhalten sollte. Eine Schenkung auf den Todesfall kommt deswegen nicht in Frage, weil kein Notariatsakt geschlossen wurde. Folgerichtig hätte die Großmutter ein Vermächtnis zugunsten der Enkelin errichten müssen, um dieser nach ihrem Tod den Familienschmuck zu sichern. 4.3. Privilegierte Schenkung Die privilegierte Schenkung ist in § 785 Abs.3 ABGB geregelt und sieht unter anderem vor, dass Schenkungen, die der Erblasser aus Einkünften ohne Schmälerung seines Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksichten des Anstandes gemacht hat, nicht in Anrechnung zu bringen sind. 4.4. Mentale Schenkung Die sogenannte „mentale Schenkung“ stellt eine einfach zu handhabende Möglichkeit dar, für Minderjährige Vorsorge zu treffen. Wollen beispielsweise Großeltern für ein Enkerl etwas auf die Seite legen, so können diese ein sogenanntes „Losungswortsparbuch“ eröffnen und regelmäßig monatlich besparen. Als Bezeichnung wird im Sparbuch der Vorname des Enkelkindes angegeben. Die Großeltern haben dann die Möglichkeit, zu einem bestimmten Zeitpunkt das Sparbuch dem Enkelkind zu geben, welches dann über die Spareinlage verfügen kann. Wird für Minderjährige beispielsweise ein Wertpapierdepot eröffnet, haben die Obsorgeberechtigten (meist die Eltern) die Verpflichtung, das Geld in mündelsicheren Papieren anzulegen. Zudem müssen die Obsorgeberechtigten in Vertretung des Minderjährigen sämtliche Kontoverträge unterschreiben. Für die oben erwähnten Großeltern wäre daher, so sie für das Enkerl etwas ansparen möchten, der Weg zu den Obsorgeberechtigten nötig. Im Falle der mentalen Schenkung jedoch deutet nur die Bezeichnung im Sparbuch (zum Beispiel der Vorname des Enkerls) auf den Ansparzweck hin, und die Großeltern sind in ihrem weiteren Vorgehen ungebunden. 46 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 4.5. Weitergabe von Liegenschaften Erinnern Sie sich nochmals an das Kapitel „Schenkungsmeldegesetz 2008“. Verlassenschaften, die nach dem 1.8.2008 entstanden sind, sind von der Erbschaftssteuer befreit. Ebenso sind Schenkungen und Zweckzuwendungen seit diesem Zeitpunkt steuerfrei, Meldegrenzen sind jedoch zu beachten. Für die Schenkung von Liegenschaften entfällt diese Anzeigepflicht, weil Schenkungen von Grundstücken der Grunderwerbsteuer unterliegen und somit der Vermögensübergang ohnedies bei der Finanzverwaltung dokumentiert ist. Bei der unentgeltlichen Weitergabe von Liegenschaften, sei es von Todes wegen oder eben bei Schenkungen, muss nun beachtet werden, dass diese seit 1.8.2008 grunderwerbsteuerpflichtig sind. Die Grunderwerbsteuer beträgt bei unentgeltlichen Zuwendungen von Liegenschaften an den Ehegatten, eingetragenen Partner, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkel-, Stief-, Wahl- oder Schwiegerkind 2 %; an andere Personen 3,5 % des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Liegenschaft. Bei unentgeltlichen Zuwendungen beträgt die Bemessungsgrundlage den dreifachen Einheitswert der Liegenschaft. 4.5.1. Schenkungen von Wohnstätten zwischen Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern unmittelbar zum Zweck der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens 150 m2 Wohnnutzfläche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Steuerbefreiung tritt außer Kraft, wenn diese Wohnstätte nicht unter Aufgabe der Rechte einer bisherigen Ehewohnung innerhalb von drei Monaten ab Übergabe zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses bezogen und ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse weitere fünf Jahre benützt wird. Wird die Wohnstätte erst errichtet, muss die Benützung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses innerhalb von drei Monaten ab Fertigstellung, längstens jedoch innerhalb von acht Jahren nach vertraglicher Begründung des Miteigentums erfolgen. 4.5.2. Grunderwerbsteuer Nähere Informationen lesen Sie im Kapitel 2.3. „Liegenschaftsübertragung und Grunderwerbsteuer“. Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 47 Konkret 4.5.3. Schenken, Übergeben, Stiften – sinnvolle Alternativen Gemischte Schenkungen Gemischte Schenkungen liegen vor, wenn Wirtschaftsgüter teils entgeltlich und teils unentgeltlich erworben werden. Vor allem bei Liegenschaftsübergaben im familiären Bereich kommen gemischte Schenkungen vor, wenn Kaufverträge über Liegenschaften geschlossen werden, bei denen der Kaufpreis unter dem Wert der Liegenschaft liegt. Der Gesetzgeber korrigiert derartige Äquivalenzverletzungen mit dem Institut der gemischten Schenkung. Soweit der Kaufpreis nicht zumindest den dreifachen Einheitswert der zu verkaufenden Liegenschaft erreicht, wird eine gemischte Schenkung vorliegen. 4.5.4. Wohn- und Fruchtgenussrecht Oft kommt es bei der Schenkung von Grundstücken (Eigenheimen, Eigentumswohnungen) zur Absicherung des Geschenkgebers insoweit, als diesem oder anderen Personen das Wohn- oder Fruchtgenussrecht an der geschenkten Liegenschaft eingeräumt wird. In diesem Fall wird also das Grundstück nicht unbelastet verschenkt, sondern das Wohnrecht und / oder Fruchtgenussrecht zurückbehalten. Wohnrecht bedeutet, dass eine bestimmte Person lebenslang das Recht hat, die Wohnung bzw. das Haus zu bewohnen. Fruchtgenussrecht schließt das Recht einer Person ein, die Wohnung bzw. das Haus zu vermieten, um Mieteinnahmen zu erzielen. 4.5.5. Erwerb einer Liegenschaft Eine Liegenschaft kann durch Verkauf, Erbschaft oder Schenkung den Eigentümer wechseln. Der Rechtserwerb an Grundstücken, Häusern oder Eigentumswohnungen wird im Grundbuch eingetragen. Bei einer Übergabe mit einer vereinbarten Gegenleistung (z. B. Wohnrecht) ist es ratsam, eine grundbücherliche Sicherstellung dieser Gegenleistung zu tätigen, damit der Anspruch auch Dritten gegenüber geltend gemacht werden kann. Rechtsgrundlage für das Grundbuch ist das Allgemeine Grundbuchsgesetz (GBG 1955). Seit dem Jahr 1991 sind alle österreichischen Grundbücher auf automatisationsunterstützte Datenverarbeitung umgestellt. Diese Datenverarbeitung entspricht dem Hauptbuch in seiner früheren Form und bietet entgegen dem früheren Grundbuch eine größere Übersichtlichkeit und vor allem eine rasche Ausfertigung von Grundbuchsabschriften. Wird nun eine Liegenschaft erworben, wird der Erwerber erst durch Einverleibung im Grundbuch neuer Liegenschaftseigentümer. Das bedeutet, dass beispielsweise ein Käufer noch lange kein Eigentümer sein muss, da nur die Eintragung im Grundbuch das tatsächliche Eigentum begründet. Zum Schutz des Erwerbers ist es daher unbedingt anzuraten, dass bei Kauf einer Liegenschaft immer ein Notar bzw. ein als Treuhänder eingetragener Rechtsanwalt eingebunden wird, um die Grundbuchseintragung gewährleistet zu bekommen. 48 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 Im Falle des Erwerbs einer Liegenschaft von Todes wegen geht die Liegenschaft durch die sogenannte Einantwortung in den Besitz des Erben über. Die Einantwortung ist die gerichtliche Übergabe des Nachlasses, in diesem Fall der Liegenschaft, in den rechtlichen Besitz der festgestellten Erben. Das Abhandlungsgericht sorgt dabei für die Ordnung des Grundbuchstandes. Bei jeder Schenkung besteht natürlich die Möglichkeit, dass der Beschenkte vor dem Geschenkgeber verstirbt und daher das Geschenk, beispielsweise eine Liegenschaft, in den Nachlass des Beschenkten fällt. So kann dann möglicherweise der Fall eintreten, dass eine dem ursprünglichen Geschenkgeber ungeliebte Person in den Genuss der Liegenschaft kommt. Dieser unangenehmen Situation kann jedoch durch eine sogenannte Rückfallsoption im Schenkungsvertrag vorgebeugt werden. 4.5.6. Rückfallsoption In einer Rückfallsoption ist vereinbart, dass, im Falle des Vorversterbens des Geschenknehmers, die Liegenschaft wieder unentgeltlich in das Eigentum des Geschenkgebers zurückfällt. Der Geschenkgeber hat im Falle des Rückfalls der Liegenschaft eine gewisse Bedenkzeit (oftmals sechs Monate), ob die Liegenschaft in seinem Eigentum verbleiben soll oder an der Verlassenschaft des Verstorbenen teilnehmen kann. 4.5.7. Wohnungseigentum Das Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen (§ 2 Abs 1 WEG 2002). Jeder Wohnungseigentümer ist Miteigentümer einer Liegenschaft, wobei sein Miteigentumsanteil eine bestimmte Größe haben muss. Der Miteigentumsanteil entspricht dem Verhältnis des Nutzwertes des Objektes zur Summe der Nutzwerte aller anderen Wohnungseigentumsobjekte an der Liegenschaft. Der Miteigentumsanteil ist mit dem Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung (Mindestanteil) untrennbar verbunden und kann nur mit dieser zusammen belastet, veräußert oder verschenkt bzw. vererbt werden. 4.5.8. Gemeinsames Wohnungseigentum der Partner Seit dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) können neben Ehegatten auch zwei Personen, die nicht miteinander verheiratet sind, gemeinsam Wohnungseigentümer eines Wohnungseigentumsobjekts (Wohnung, Reihenhaus, Geschäftslokal, Büro) sein. So können beispielsweise verschieden- und gleichgeschlechtliche Lebensgefährten, ein Elternteil und ein Kind, zwei Geschwister oder auch zwei Geschäftspartner gemeinsam Wohnungseigentum begründen. Selbstverständlich ist auch die nachträgliche „Anschreibung“ eines zweiten Partners möglich oder die Übernahme eines Wohnungseigentumsobjektes im Rahmen einer Schenkung oder einer Erbschaft durch zwei beliebige natürliche Personen. Beim Tod eines Wohnungseigentumspartners geht der Anteil des Verstorbenen am halben Wohnungseigentumsobjekt von Gesetzes wegen unmittelbar in das Eigentum des Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 49 Konkret Schenken, Übergeben, Stiften – sinnvolle Alternativen überlebenden Partners über. Der überlebende Partner hat an die Verlassenschaft die Hälfte des Verkehrswertes des gesamten Wohnungseigentumsobjektes zu bezahlen (Übernahmspreis). Diese Zahlung halbiert sich, wenn der überlebende Wohnungseigentumspartner selbst pflichtteilsberechtigt ist (siehe Kapitel 3.5., „Der Pflichtteilsanspruch“) und an der Wohnung ein dringendes Wohnbedürfnis hat. Der überlebende Wohnungseigentumspartner hat daher primär nur das Recht, die Hälfte des Wohnungseigentumsobjektes des Verstorbenen zu kaufen. Diese Kaufpreiszahlung kommt – wie alle anderen Nachlasswerte – den etwaig vorhandenen Gläubigern und dann erst den Pflichtteilsberechtigten zugute, der verbleibende Rest geht an den oder die Erben. Von besonderer Bedeutung ist, dass eine vertragliche Vereinbarung getroffen werden kann, wonach die beiden Wohnungseigentumspartner einander die Zahlung des Übernahmspreises erlassen. Diese Erlassung kann seit 1.10.2006 nur testamentarisch durch ein Befreiungslegat, das jedoch jederzeit einseitig widerruflich ist, oder durch notariellen Schenkungsvertrag auf den Todesfall, der unwiderruflich ist, erfolgen. Besteht eine derartige Vereinbarung, ist sie zwar gegenüber den Gläubigern und Pflichtteilsberechtigten ungültig, etwaige Erben gehen jedoch leer aus. Die Erlassung ist übrigens nicht notwendig, wenn der Wohnungseigentumspartner Alleinerbe ist (– weil er den Übernahmspreis an sich selbst bezahlen würde). Hinweis: Erlassungen des Übernahmspreises, die vor dem 1.10.2006 erteilt wurden, bleiben gültig. Doch damit nicht genug! Es ist nicht möglich, dass ein Wohnungseigentumspartner seinen Hälfteanteil belastet oder an eine dritte Person verkauft oder verschenkt. Mit Zustimmung des anderen Wohnungseigentumspartners kann allerdings der Hälfteanteil an Dritte vererbt werden. Eine solche Vereinbarung muss von beiden Wohnungseigentumspartnern vor einem Notar oder unter anwaltlicher Mitwirkung schriftlich getroffen werden. Auch gegenüber dieser dritten Person ist die Erlassung des Übernahmspreises möglich. 4.5.9. Superädifikate und Kleingartenhäuser § 435 ABGB definiert Bauwerke, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgestellt werden, dass sie nicht stets darauf bleiben sollen, als Superädifikate. Das Bauwerk ist dabei Gegenstand eines besonderen Eigentumsrechtes und steht nicht im Eigentum des Grundeigentümers. Der Erbauer des Superädifikates erwirbt das Eigentum am Haus durch Erbauung. Jeder Rechtsübergang, sei es durch Schenkung, Kauf oder Erbschaft, ist urkundlich nachzuweisen (z. B. durch Vertrag oder Einantwortungsbeschluss). Diese Urkunden werden zum Zwecke des Nachweises des Eigentumsrechtes bzw. Eigentumsübergangs, etwa durch Schenkung oder Kauf, in der Bauwerkskartei des zuständigen Grundbuchgerichts hinterlegt. 50 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 Im Verlassenschaftsverfahren ist zwischen Eintrittsberechtigung in den Pachtvertrag und dem Eigentumserwerb am Bauwerk zu unterscheiden. Die Pachtrechte sind nicht Gegenstand des Verlassenschaftsverfahrens, sehr wohl geht jedoch das Eigentum am Bauwerk im Erbweg über. Die Eintrittsberechtigung ist im Pachtvertrag geregelt. Zur genauen Aufnahme des Superädifikates im Verlassenschaftsverfahren benötigt der Notar als Gerichtskommissär einen Lageplan, aus dem die einzelnen Parzellen sowie die Grundstücksteile, auf denen das Bauwerk errichtet ist, ersichtlich sind. Zur Bemessung von Pflichtteilen oder der Haftung von Nachlassschulden ist der Verkehrswert maßgebend. In die Einantwortungsurkunde wird eine Hinterlegungsklausel aufgenommen, welche den Erben, der das Superädifikat übernimmt, als Eigentümer desselben ausweist. Die Einantwortungsurkunde kann beim zuständigen Grundbuch in der Bauwerkskartei hinterlegt werden. Die Hinterlegung der Einantwortungsurkunde hat auf die Übertragung der Pachtrechte keinen Einfluss. Kleingartenhäuser Häufig ist der Grundeigentümer eine Gemeinde oder ein Stift. Die Grundeigentümer verpachten oft ein ganzes Areal an einen Kleingartenverein, der wiederum mit den Eigentümern der Kleingartenhäuser Unterpachtverträge abschließt. Wie bereits oben erwähnt, sind Pachtrechte nicht Gegenstand des Verlassenschaftsverfahrens. Hinsichtlich der Eintrittsberechtigung in den Pachtvertrag ist einerseits der Unterpachtvertrag, andererseits der § 15 des Kleingartengesetzes zu prüfen. Demnach sind der Ehegatte, eingetragene Partner, Verwandte in gerader Linie oder eine Person, die an der Bewirtschaftung des Kleingartens in den letzten fünf Jahren maßgeblich mitgewirkt hat, eintrittsberechtigt. Die Bereitschaft, den Eintritt in den Unterpachtvertrag geltend zu machen, muss binnen zweier Monate ab Todestag schriftlich erklärt werden. Der Generalpächter hat innerhalb eines weiteren Monats den Eintritt einer dieser Personen in den Unterpachtvertrag schriftlich anzuerkennen. Das typische Wiener Kleingartenhaus wird als „Zubehör“ zum Unterpachtvertrag angesehen. Haus- und Unterpachtvertragsinhaber sind daher immer ident. Zur Bemessung von Pflichtteilen oder der Haftung von Nachlassschulden ist der Schätzwert maßgebend, der durch Schätzung des Hauses und der Bepflanzungen durch einen gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ermittelt wird. Sollte der Unterpachtvertrag beendet werden, kann der Unterpächter vom Generalpächter den Ersatz für die von ihm gemachten Aufwendungen beanspruchen, die zur kleingärtnerischen Nutzung notwendig oder nützlich sind; für Baulichkeiten jedoch nur, wenn sie den Bauvorschriften entsprechend errichtet worden sind. Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 51 Konkret 4.6. Schenken, Übergeben, Stiften – sinnvolle Alternativen Bäuerliches Sondererbrecht Es gibt eine eigene bäuerliche Erbfolge, die von der allgemeinen abweicht. Die Erhaltung und Sicherung eines existenzfähigen Hofes würde bei einer freien Teilungsmöglichkeit die Lebensfähigkeit von bäuerlichen Betrieben gefährden. Auf Grund seit alters her bestehender bäuerlicher Erbhofregelungen kommt es zu Abweichungen von der allgemeinen Erbfolge und zur Schaffung erbrechtlicher Sonderbestimmungen. Mit Ausnahme von Kärnten und Tirol, wo es eigene bäuerliche Sondererbrechtsbestimmungen gibt, gilt derzeit das sogenannte Anerbengesetz. Demnach wird darauf Bedacht genommen, dass Höfe in ihrer Einheit erhalten werden und somit nur einem Rechtsnachfolger im Erbwege, dem sogenannten Anerben, ins Eigentum übertragen werden. Auszahlungen an hofweichende Personen fallen relativ gering aus, so dass der Anerbe nicht gezwungen ist, den Hof zu verkaufen oder mit Krediten zu belasten. Der Übernahmspreis als Bemessungsgrundlage für die Abfindungsansprüche der Miterben wird nicht nach dem Verkehrswert oder dem Einheitswert berechnet, sondern unter angemessener Berücksichtigung des Istzustandes des Betriebes, der erforderlichen Investitionen, des vorhandenen Inventars, der Schulden und des Ertrages, so dass weiterhin Anreiz an der Betriebsführung gegeben ist. Minderjährige Nachkommen des Erblassers, die als Miterben eintreten, sind bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit, auf dem Erbhof zu erhalten, wobei das eigene Einkommen oder Vermögen der Unterhaltsberechtigten eingerechnet werden kann. Der Abfindungsanspruch wird während dieser Zeit nicht fällig, es sei denn, dass Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung anfallen, welche von den gestundeten Abfindungsansprüchen zu bezahlen sind. Reichen diese in Summe nicht aus, so ist der Anerbe verpflichtet, diese Kosten soweit zu tragen, als dies die Leistungsfähigkeit des Erbhofes zulässt. Die minderjährigen Nachkommen sind als Miterben zur entsprechenden Mithilfe am Erbhof verpflichtet. Die drei bäuerlichen Sondererbrechtsgesetze (Anerbengesetz, BGBL 1958/106 idF BGBL 1989/659, Tiroler Höfegesetz, LGBL 1900/47 idF BGBL 1989/657 und Kärntner Erbhöfegesetz 1990, BGBL 1989/658) beinhalten neben dem bereits angeführten Übernahmspreis bzw. den Versorgungsansprüchen im Wesentlichen folgende Punkte: den Begriff des Erbhofes die Auswahl des Anerben bzw. dessen Ausschließungsgründe die Erbzuteilung die Abfindungsansprüche die Ansprüche der Noterben die Nachtragserbteilung Der Inhalt dieser drei Gesetze ist zum Großteil wörtlich ident und unterscheidet sich nur in wenigen Details, wie beispielsweise der Festlegung der Ertragsfähigkeit für die Erbhofeigenschaft. 52 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 4.7. Sonderfall Lebensversicherungen Die Lebensversicherung kann verschiedenen Zwecken dienen. Typischerweise wird sie jedoch eingesetzt, um die Versorgung bestimmter Personen nach dem Tod des Versicherten sicherzustellen. Das österreichische Recht berücksichtigt dieses Bedürfnis und bietet dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, eine sogenannte „Bezugsberechtigung“ für den Ablebensfall einzuräumen. Diese Begünstigungsklausel geschieht durch eine entsprechende Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherungsgesellschaft. Eine Bezugsberechtigung kann bereits bei Abschluss der Versicherung, aber auch erst später erteilt werden und ist jederzeit änderbar. Die Lebensversicherung bietet sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Bezugsberechtigten eine ganze Reihe von Vorteilen. 4.7.1. Versicherungsnehmer Aus der Sicht des Versicherungsnehmers ist zum einen der steuerliche Aspekt zu beachten. Die Versicherungsprämien können nämlich unter Berücksichtigung bestimmter Einkommensgrenzen als Sonderausgaben geltend gemacht werden und mindern dadurch die Steuerlast des Versicherungsnehmers. Zum anderen besteht die Möglichkeit, eine Ablebensversicherung mit einer Erlebensversicherung zu kombinieren. Dadurch ist einerseits der Bezugsberechtigte im Ablebensfall des Versicherungsnehmers abgesichert, andererseits trifft der Versicherungsnehmer im Erlebensfall zugleich Vorsorge für sich selbst. Im Erlebensfall ist die Versicherungsleistung einkommensteuerfrei. 4.7.2. Bezugsberechtigte Ein wesentlicher Vorteil von Lebensversicherungen besteht auch darin, dass sie bei Vorliegen eines Bezugsrechtes für den Ablebensfall nicht an einer Verlassenschaft teilnehmen. Dadurch eignen sich Lebensversicherungen auch besonders gut für die Vorsorge von Pflichtteilsansprüchen. Hinweis: Versicherungsprämien sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und das Versicherungsunternehmen seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung in Österreich hat bzw. dem Versicherungsunternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb in Österreich erteilt wurde sowie die Versicherung in Form einer lebenslangen Rentenversicherung abgeschlossen wurde. Darüber hinaus sind auch reine Ablebensversicherungen steuerlich absetzbar. Seit 1.8.2008 sind Versicherungsleistungen im Ablebensfall erbschaftssteuerfrei. Die Bank Austria bietet allen KundInnen ein umfassendes Programm unterschiedlich gestaltbarer Abund Erlebensversicherungen und Pensionsvorsorgeversicherungen an. 4.7.3. Lebensfremdversicherung Angehörige oder auch andere Personen, die sich durch den Tod einer bestimmten Person in ihren Vermögensinteressen beeinträchtigt sehen, können auch im eigenen Namen eine Versicherung auf fremdes Leben abschließen. Diese Lebensfremdversicherung bietet die Möglichkeit, sich für den Tod einer anderen Person (der sogenannten Gefahrsperson) abzusichern. Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 53 Konkret Schenken, Übergeben, Stiften – sinnvolle Alternativen Die Lebensfremdversicherung darf natürlich nicht zu Spekulationszwecken und nicht von Personen abgeschlossen werden, denen die Gefahrsperson misstraut. Sie ist auch nur dann gültig, wenn sich die Gefahrsperson schriftlich mit dem Vertragsabschluss einverstanden erklärt hat. Bei Eintritt des Versicherungsfalles erhält der Versicherungsnehmer eine Versicherungsleistung aus einem eigenen Vertrag. 4.8. Kind (Minderjährige) als Erbe Erbt ein Minderjähriger neben seinem gesetzlichen Vertreter, bestellt das Gericht einen „Kollisionskurator“. Dieser wird im Abhandlungsverfahren zum gesetzlichen Vertreter des Kindes und wahrt dessen Interessen. Wird dem Kind sein Erbe ausbezahlt, so wird dieses in der Regel bis zum Eintritt der Volljährigkeit pflegschaftsgerichtlich gesperrt und unterliegt somit den Bestimmungen der Mündelgeldveranlagung. 4.8.1. Mündelsicherheit Zur jederzeitigen Sicherstellung von Mündelgeldern sind alle Kreditinstitute verpflichtet, einen Deckungsstock in mündelsicheren Wertpapieren – der Bund oder ein Land tragen hier die volle Haftung – anzuschaffen. Obsorgeberechtigte, also im Allgemeinen die Eltern, haben die Verpflichtung, das Geld ihres Kindes mündelsicher zu veranlagen und gleichzeitig zu verwalten. Das bedeutet, dass ein Vermögen gewinnbringend in gesetzlich bestimmten Formen veranlagt werden muss (z. B. Sparbücher, Kapitalsparbücher, mündelsichere Wertpapiere, Liegenschaften). Weiters ist über das Vermögen des Kindes jährlich Rechnung zu legen, wobei das Gericht die Obsorgeberechtigten von dieser Verpflichtung befreien kann. In Angelegenheiten, die in Folge ihrer außergewöhnlichen Betragshöhe nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, das sind in der Regel Behebungen über 10.000,– Euro, muss die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung entweder generell oder im Einzelfall eingeholt werden. 4.8.2. Kindeswohl Sinn und Zweck dieser Gebarungen ist das Mündel- oder Kindeswohl, also die Legitimation des Staates, zum Wohl des Kindes absichernd einzugreifen. Somit kann das Gericht rechtliche Rahmenbedingungen für das alltägliche Wohl des Kindes schaffen. 4.8.3. Veranlagungskriterien Bei der Veranlagung von Mündelgeldern ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Einmalerlag oder um einen Ansparvorgang handelt. Sinnvoll ist es, darauf zu achten, dass die Veranlagungsdauer nicht über den Eintritt der Volljährigkeit hinausreicht. 54 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 Größtmögliche Sicherheit bei der Mündelgeldveranlagung bietet die Form des Kapitalsparens mit garantierter Verzinsung über die gesamte Laufzeit sowie die Investition in mündelsichere Wertpapierfonds der Bank Austria. Die Bank Austria sieht nämlich ihre Aufgabe darin, nicht nur Richtern und all den anderen vom Gesetz vorgesehenen Berufsgruppen ihre Aufgaben in diesem Bereich zu erleichtern, sondern vor allem den Eltern und Großeltern bei der Veranlagung der Gelder ihrer Kinder und Enkelkinder Hilfestellung zu geben. 4.9. 4.9.1. Die österreichische Privatstiftung Allgemeines Die Rechtsform der Privatstiftung hat in den nahezu achtzehn Jahren seit Inkrafttreten des Privatstiftungsgesetzes (PSG) breiten Zuspruch erfahren. Einer der großen Vorteile des PSG ist die Flexibilität, die diese Rechtsform aus zivilrechtlicher Sicht bietet. Die Privatstiftung kann weitgehend auf die individuellen Motive des Stifters ausgerichtet werden. Die Motive für die Errichtung einer Privatstiftung sind mannigfaltig. Zuvorderst steht der Wunsch zur Versorgung von Familienangehörigen und nahestehenden Personen und die Vermeidung von sonst eintretenden Erbgängen. Häufig ist auch der Wunsch nach Verbindung des eigenen Namens mit dem der Privatstiftung für die Verfolgung von gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken. Die Privatstiftung ist ein eigentümerloser Rechtsträger, dem vom Stifter Vermögen zur Erreichung des von ihm festgelegten Stiftungszwecks auf Dauer gewidmet wird. Mit der Zuwendung der Vermögenswerte an die Privatstiftung begibt sich der Stifter seines Eigentums und damit seiner Verfügungsbefugnis über das zugewendete Vermögen. Nach der Errichtung der Privatstiftung verwaltet der Stiftungsvorstand das Stiftungsvermögen und sorgt für die Erfüllung des Stiftungszwecks. Die Privatstiftung entsteht als juristische Person mit der Eintragung in das Firmenbuch. Der Name einer Privatstiftung hat sich von allen im Firmenbuch eingetragenen Privatstiftungen deutlich zu unterscheiden; er darf nicht irreführend sein und muss im Wortlaut die Bezeichnung „Privatstiftung“ ohne Abkürzung enthalten. Die Privatstiftung muss ihren Sitz im Inland haben. 4.9.2. Stifter und Stifterrechte Stifter kann eine Person bzw. können mehrere, auch juristische Personen sein. Stifter können die Privatstiftung entweder zu Lebzeiten oder von Todes wegen errichten. Eine Privatstiftung von Todes wegen kann nur einen Stifter haben. Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 55 Unter dem Motto DaSein BeiStehen MitGehen unterstützt pro mente Wien seit 1965 Menschen mit psychischen Erkrankungen bei der Wiedergewinnung von Lebensqualität und sozialer Sicherheit. Für Angehörige von Menschen mit psychischen Erkrankungen, wie etwa Eltern, bietet die pro mente Privatstiftung ein herausragendes und einzigartiges Vorsorgemodell, um Nachkommen finanziell abzusichern. Die bestehenden und berechtigten Sorgen um die Sicherung der Zukunft von Menschen mit psychischen Erkrankungen gehören somit der Vergangenheit an. Die pro mente Privatstiftung bietet zudem Menschen, die aktiv helfen möchten, durch eine Schenkung an die Stiftung die Möglichkeit, diese nachhaltig und substanziell zu unterstützen. Mit den Kooperationspartnern Bank Austria, Bank Austria Versicherung und Pioneer Investments Austria bietet die Stiftung ein höchstes Maß an Sicherheit bei der Anlage und Optimierung des zugestifteten Vermögens. Damit ist eine lebenslange Absicherung der Betroffenen gewährleistet. Ihre Ansprechpartner: Michael Felten, MAS Stiftungsvorstand pro mente Privatstiftung Tel. 0664/26 26 26 5 Grüngasse 1A 1040 Wien www.promente-wien.at [email protected] Mag. Hartwig Armin Frank Chefexperte der Bank Austria Center für Generationenvorsorge und Vermögensweitergabe Tel. 050505-52062 Lassallestraße 1, 1020 Wien www.bankaustria.at [email protected] Stifter können sich bei Errichtung der Privatstiftung das im Privatstiftungsgesetz vorgesehene Recht auf Änderung der Stiftungserklärung und das Recht zum Widerruf der Privatstiftung sichern. Soll eine Änderung der Stiftungserklärung auch noch nach dem Ableben des Hauptstifters möglich sein, so empfiehlt es sich, z. B. die Kinder als Mitstifter einzubeziehen. Das Recht zum Widerruf der Privatstiftung können sich nur natürliche Personen vorbehalten. 4.9.3. Stiftungserklärung Grundlage der Privatstiftung ist eine einseitige Willenserklärung des Stifters, die sogenannte Stiftungserklärung. Die Stiftungserklärung besteht aus der öffentlichen Stiftungsurkunde und der fakultativen – nichtöffentlichen – Stiftungszusatzurkunde. Die Stiftungserklärung ist durch Notariatsakt zu beurkunden. Im Falle der Errichtung der Stiftung von Todes wegen ist zusätzlich die für letztwillige Verfügungen vorgeschriebene Form einzuhalten. In der Stiftungserklärung ist zwingend anzugeben: die Vermögenswidmung, der Stiftungszweck (dies kann jeder erlaubte Zweck sein, nicht jedoch die Ausübung einer gewerbsmäßigen Tätigkeit, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht, noch die Übernahme der Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft, noch die Stellung als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft), die Bezeichnung des Begünstigten oder die Angabe einer Stelle, die den Begünstigten festzustellen hat, der Name und der Sitz der Privatstiftung, der Name sowie die für die Zustellungen maßgebliche Anschrift des Stifters, die Angabe, ob die Privatstiftung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet wird. Die Stiftungserklärung kann darüber hinaus insbesondere enthalten: Regelungen über die Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstands, Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Stiftungsprüfers, die Einrichtung eines Aufsichtsrates oder weiterer Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks, die Angabe, ob eine Stiftungszusatzurkunde errichtet ist oder werden kann, Regelungen über die Änderung der Stiftungserklärung, den Vorbehalt des Widerrufs der Privatstiftung, die nähere Bestimmung des Begünstigten oder weiterer Begünstigter, die Festlegung eines Mindestvermögensstandes, der durch Zuwendung an Begünstigte nicht geschmälert werden darf, die Bestimmungen eines Letztbegünstigten. Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 57 Konkret Schenken, Übergeben, Stiften – sinnvolle Alternativen Die Stifter müssen der Privatstiftung bei Errichtung ein Vermögen im Wert von mindestens 70.000,– Euro widmen. Das Vermögen muss dem Stiftungsvorstand zur freien Verfügung stehen. Dies ist zum Zwecke der Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch durch eine Bankbestätigung nachzuweisen. 4.9.4. Organe der Privatstiftung Das Privatstiftungsgesetz sieht zwingend den Stiftungsvorstand und den Stiftungsprüfer als Organe vor. Als weiteres Organ ist unter bestimmten, im PSG normierten Voraussetzungen ein Aufsichtsrat zwingend vorgeschrieben. Der Stifter kann in der Stiftungserklärung zur Wahrung des Stiftungszwecks weitere fakultative Organe, z. B. einen Familienbeirat oder Begünstigtenbeirat vorsehen. Bei der Besetzung der Organe sind die gesetzlichen Unvereinbarkeitsbestimmungen zu beachten. 4.9.5. Stiftungsvorstand Der erste Stiftungsvorstand wird in der Regel vom Stifter bestimmt. Die Stiftungserklärung kann Regelungen über die Wiederbestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes treffen (z. B. durch den Stifter oder durch einen Beirat oder durch Selbstergänzung). Der Stiftungsvorstand muss aus wenigstens drei Mitgliedern bestehen, zwei davon müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union oder in einem EWR-Staat haben. Der Stiftungsvorstand vertritt die Privatstiftung nach außen und ist für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Erfüllung des Stiftungszwecks verantwortlich. 4.9.6. Stiftungsprüfer Der Stiftungsprüfer ist vom Gericht, gegebenenfalls vom Aufsichtsrat zu bestellen. Zum Stiftungsprüfer dürfen nur Beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Beeidete Buchprüfer oder entsprechende Gesellschaften sein. Der Stiftungsprüfer hat den Jahresabschluss einschließlich der Buchführung und den Lagebericht zu prüfen. 4.9.7. Begünstigte Begünstigter ist der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Begünstigte können mit namentlicher Nennung genau bestimmt oder allgemein umschrieben werden. Ist der Kreis der Begünstigten so allgemein umschrieben, dass eine Individualisierung im Einzelfall erforderlich ist, hat der Stifter eine Stelle zu bezeichnen (z. B. der Stifter selbst, der Stiftungsvorstand oder ein Beirat), der diese Aufgabe zukommt. 58 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 Die näheren Bestimmungen der Begünstigtenregelung werden aus Diskretionsgründen üblicherweise in der Stiftungszusatzurkunde geregelt. Von der Begünstigtenregelung zu unterscheiden ist die Frage, in welcher Höhe und unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen an Begünstigte getätigt werden können. Häufig finden sich Regelungen, wonach z. B. nur ein bestimmter Teil des Jahresüberschusses an Begünstigte zugewendet werden kann, um einen weiteren Vermögensaufbau in der Stiftung zu ermöglichen. Das Budgetbegleitgesetz 2011 normiert die Pflicht des Stiftungsvorstands, die festgestellten Begünstigten dem zuständigen Finanzamt unverzüglich elektronisch mitzuteilen. 4.9.8. 4.9.8.1. Die eigennützige Privatstiftung aus steuerlicher Sicht Stiftungseingangssteuer Seit 1. August 2008 unterliegen unentgeltliche Vermögenswidmungen an eigennützige Privatstiftungen der Stiftungseingangssteuer in Höhe von 2,5 %. Der Stiftungseingangssteuersatz kommt unabhängig davon zur Anwendung, wer die Zuwendung tätigt, ob es sich um eine Nachstiftung oder um eine Zustiftung handelt. Der Stiftungseingangssteuersatz in Höhe von 2,5 % kommt jedoch nur unter der Voraussetzung zur Anwendung, dass die Privatstiftung ihre Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils gültigen Fassung dem zuständigen Finanzamt offenlegt. Ist dies nicht der Fall, so erhöht sich die Stiftungseingangssteuer auf 25 %. Werden inländische Grundstücke in die Stiftung eingebracht, erhöht sich der Steuersatz um 3,5 %; Bemessungsgrundlage ist zur Zeit noch der dreifache Einheitswert. Aufgrund einer jüngst vom Verfassungsgerichtshof ergangenen Entscheidung, in der die Einheitsbewertung der Grundstückszuwendungen als verfassungwidrig beurteilt wurde, ist jedoch nicht sicher, ob diese Bewertungsvorschrift auch über den 31. Dezember 2011 hinaus anwendbar bleibt. 4.9.8.2. Die Besteuerung der eigennützigen Privatstiftung Privatstiftungen sind juristische Personen des privaten Rechts und unterliegen grundsätzlich der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) sieht für Privatstiftungen, die ihren Offenlegungsverpflichtungen nachgekommen sind, Sondervorschriften vor. Dividenden einer inländischen Kapitalgesellschaft, die von einer eigennützigen Privatstiftung vereinnahmt werden, sind bei dieser von der Körperschaftsteuer befreit, und zwar unabhängig vom Beteiligungsausmaß. Bezieht eine Privatstiftung Dividenden von ausländischen Gesellschaften, die entweder in der EU oder in einem EWR-Staat ansässig sind, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, so sind die Dividenden bei Erfüllung der Offenlegungsverpflichtungen ebenfalls steuerbefreit. Im Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2011 ist jedenfalls eine Ausdehnung der Beteiligungsertrags- Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 59 Konkret Schenken, Übergeben, Stiften – sinnvolle Alternativen befreiung auf Drittstaaten vorgesehen und entsprechend dem EuGH-Urteil wird auch auf das Erfordernis einer umfassenden Vollstreckungshilfe verzichtet. Eine Ausnahme von der Befreiung ist für diejenigen Fälle vorgesehen, in denen die ausschüttende Gesellschaft im Ausland keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterliegt oder wenn der ausländische Körperschaftsteuersatz, mit dem die ausländische Körperschaft besteuert wird, weniger als 15 % beträgt. Bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unterliegen bei der Privatstiftung, die ihre Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde dem Finanzamt offengelegt hat, der Zwischensteuer. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind dies insbesondere Zinserträge aus Bankguthaben und aus öffentlich angebotenen Anleihen und Zertifikaten, (ausschüttungsgleiche) Erträge aus Investmentfondsanteilen und aus öffentlich angebotenen Anteilen an Immobilienfonds. Für zwischenbesteuerte Einkünfte, die einer Privatstiftung bis zum 31. Dezember 2010 zugeflossen sind, betrug die Zwischensteuer 12,5 %. Für Zuflüsse ab 1. Jänner 2011 erhöht sich die Zwischensteuer auf 25 %. Der Umfang der zwischensteuerpflichtigen Einkünfte wurde auf Erträge aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Erträge aus Derivaten erweitert. Bei der Zwischensteuer handelt es sich um eine Vorwegbesteuerung auf die Kapitalertragsteuer, die im Zusammenhang mit der Zuwendung der laufenden Erträge aus dem Stiftungsvermögen an die Begünstigten anfällt. Demzufolge wird die Zwischensteuer nicht erhoben, wenn im selben Jahr kapitalertragsteuerpflichtige Zuwendungen an die Begünstigten vorliegen. Weiters wird die bisher entrichtete Zwischensteuer in zukünftigen Jahren rückerstattet, wenn die kapitalertragsteuerpflichtigen Zuwendungen an die Begünstigten die zwischensteuerpflichtigen Einkünfte übersteigen. Ab 1. Jänner 2011 besteht für Privatstiftungen eine Körperschaftsteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken, wenn zumindest ein Stifter eine Kapitalgesellschaft war. Ausgenommen sind nur solche Grundstücke, die schon am 31. Dezember 2010 Teil des Stiftungsvermögens waren und bei denen am 31. Dezember 2010 die in der Regel zehn Jahre betragende Spekulationsfrist bereits abgelaufen war. 60 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 4.9.8.3. Besteuerung von Zuwendungen an Begünstigte Die von der Privatstiftung an natürliche Personen getätigten Zuwendungen sind den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen und unterliegen einem mit Endbesteuerungswirkung verbundenen KESt-Abzug in Höhe von 25 %. Mit dem Schenkungsmeldegesetz 2008 wurde die Möglichkeit geschaffen, dass eine Privatstiftung bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen eine steuerneutrale Zuwendung („Substanzauskehr“) von gestiftetem Vermögen vornehmen kann. Für weiterführende Informationen fordern Sie bitte unsere Publikation „Die österreichische Privatstiftung“ an. Kontakt Walter Wagner, Telefon 0043 (0)5 05 05 / 46113 Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 61 Konkret Sorgfältig vorsorgen 5. Sorgfältig vorsorgen 5.1. Vorsorgevollmacht Nach langen Vorarbeiten wurde 2007 eine umfassende Reform des Sachwalterrechts umgesetzt. Wesentliche Ziele der Reform sind, dem starken Anstieg der Sachwalterschaften gegenzusteuern sowie den persönlichen Kontakt zu Betroffenen zu intensivieren und deren Autonomie zu erhöhen. Gab es bisher Sachwalter, die weit über 100 Fälle betreuten, so schreibt die Reform eine Höchstzahl von Sachwalterschaften vor, die Rechtsanwälte, Notare (maximal 25) oder andere Personen (maximal 5) übernehmen dürfen. Ein wichtiger Eckpunkt des Gesetzes ist auch die gesetzlich verankerte Pflicht zum persönlichen Kontakt mit Betroffenen. Darum sollen nun vor allem Vereinssachwalter zum Einsatz kommen. Das neue Gesetz sieht jedoch auch vor, eine Vertrauensperson mit einer Vorsorgevollmacht ausstatten zu können, für den Fall, dass ein Mensch bestimmte Bereiche in seinem Leben für eine bestimmte Zeit oder auch für immer nicht mehr alleine regeln kann. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht es, in „gesunden“ Zeiten, also zu einem Zeitpunkt, in dem man noch über die erforderliche Einsichts- und Urteils- sowie Geschäftsfähigkeit verfügt, eine Person des eigenen Vertrauens als zukünftigen Vertreter zu betrauen. Für jemanden, der eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, ist somit im Falle des Falles kein Sachwalter zu bestellen, so der Bevollmächtigte im Sinne der Vollmacht tätig wird und nicht gegen das Wohl des Vollmachtgebers verstößt. Aus diesem Grund müssen unter anderem auch in der Vorsorgevollmacht jene Angelegenheiten, zu deren Besorgung die Vollmacht erteilt wird, bestimmt angeführt werden. Folgende Formvorschriften sind zu beachten: Die Vorsorgevollmacht muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein – oder die Vorsorgevollmacht wird fremdhändig (z. B. maschinschriftlich oder handschriftlich durch eine andere Person) erstellt und eigenhändig unterschrieben. In diesem Fall bedarf es dreier unbefangener, eigenberechtigter und sprachkundiger Zeugen – oder die Vorsorgevollmacht wird als Notariatsakt errichtet. Die Vorsorgevollmacht kann, muss jedoch nicht, im Zentralen Vertretungsbefugnis, das von der Österreichischen Notariatskammer geführt wird, registriert werden. Zur Vermeidung von Missbrauch der Vorsorgevollmacht ist als wichtigstes Rechtsschutzinstrument die jedermann eingeräumte Möglichkeit gegeben, jederzeit das Pflegschaftsgericht anzurufen, das dann im Rahmen des Sachwalterverfahrens die Lebenssituation des Betroffenen zu untersuchen und festzustellen hat, ob – trotz Vorliegen einer Vorsorgevollmacht – die Bestellung eines Sachwalters erforderlich ist oder nicht. 62 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 5.2. Patientenverfügung In der medizinischen und rechtlichen Praxis werden häufig Patientenverfügungen errichtet. Obwohl das Recht des Patienten, seinen Willen zu bestimmten Behandlungen vorweg zu deklarieren, unbestritten ist, werfen solche Verfügungen im Detail doch zahlreiche Rechtsfragen auf. Mit Inkrafttreten des PatientenverfügungsGesetzes (PatVG) am 1. Juni 2006 ist es gelungen, dieses Rechtsgebiet eindeutig und transparent zu regeln. Unter einer Patientenverfügung ist eine Willensäußerung zu verstehen, mit der ein Patient bestimmte Behandlungen vorweg für den Fall ablehnt, dass er nicht mehr einsichts- und urteilsfähig ist oder sich nicht mehr äußern kann. Verbindlich sollen diese Erklärungen sein, wenn sie auf einer umfassenden ärztlichen Aufklärung beruhen und bestimmte formelle und inhaltliche Voraussetzungen erfüllen. Inhaltlich behandelt das Patientenverfügungs-Gesetz folgende Punkte: die allgemeinen Gültigkeitserfordernisse für eine Patientenverfügung; die besonderen Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung; die Gültigkeitsdauer verbindlicher Patientenverfügungen; die Beachtlichkeit anderer Patientenverfügungen bei der Ermittlung des Willens des Patienten; den Schutz vor Missbrauch. Das Patientenverfügungs-Gesetz sieht jedoch auch formelle und materielle Voraussetzungen für eine verbindliche Patientenverfügung vor. Formell ist im Patientenverfügungs-Gesetz lediglich die Errichtung (Schriftlichkeit) und Erneuerungspflicht (spätestens nach fünf Jahren) gefordert. Materielle Voraussetzungen betreffen u.a. die Aufklärungspficht (medizinisch und juristisch) sowie eine möglichst präzise Benennung abgelehnter medizinischer Behandlungen. Für die Praxis empfiehlt sich daher folgende Vorgehensweise: Überlegen Sie, was Sie für den Fall Ihrer Handlungsunfähigkeit vermeiden wollen. Welche Behandlungen, lebenserhaltenden bzw. lebensverlängernden medizinischen Eingriffe lehnen Sie ab? Sprechen Sie darüber mit einem Arzt Ihres Vertrauens. Im Gespräch werden die gesundheitliche Ausgangslage und die medizinischen Folgen der im Einzelnen erwähnten Maßnahmen umfassend besprochen. Es besteht ja die Möglichkeit, dass Sie falsche Vorstellungen über manche medizinischen Behandlungen haben und unter Umständen durch eine (fach-)ärztliche Erklärung anders entscheiden. Füllen Sie mit Ihrem Arzt (praktischer Arzt oder behandelnder Facharzt) das dort aufliegende Ärztekammerformular aus. Lassen Sie sich juristisch über das Wesen der verbindlichen Patientenverfügung und die rechtlichen Folgen sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs bzw. der Abänderbarkeit aufklären. Dies kann bei einem Rechtsanwalt, Notar oder bei den Patientenanwaltschaften der Länder erfolgen. Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 63 Konkret Unternehmensübergabe, Unternehmensnachfolge, Unternehmen im Nachlass 6. Unternehmensübergabe, Unternehmensnachfolge, Unternehmen im Nachlass 6.1. Unternehmensnachfolge – wirtschaftliche Sicht Aktuellen Informationen zufolge stehen bis ins Jahr 2015 jährlich ca. vier Prozent der österreichischen Unternehmen zur Übergabe an. Unternehmensnachfolgen sind ein natürlicher Bestandteil im Lebenszyklus von Unternehmen. Dennoch zeigt die Praxis immer wieder, dass vor allem kleinere und mittlere Unternehmen von der Nachfolgeproblematik betroffen sind. Im Bundesländervergleich zeigt sich, dass vor allem Wien, gefolgt von Salzburg und Tirol, vom Thema Betriebsnachfolge bzw. Betriebsübergabe am stärksten betroffen ist. Gerade die Sparten Transport und Verkehr, Gewerbe und Handwerk sowie der Handel stehen überproportional vor der Herausforderung der Unternehmensnachfolge. Bemerkenswert ist, dass von jenen Unternehmen, bei denen in den letzten fünf Jahren eine Unternehmensnachfolge stattgefunden hat, noch immer 96 Prozent am Markt tätig sind. Dies entspricht einer Drop-out-Rate, die deutlich unter jener der Unternehmensneugründer liegt. Die meisten Unternehmensnachfolgen finden in Österreich innerhalb der Familie statt. Dabei ist wiederum die Schenkung die häufigste Form der Weitergabe. Bei der Übergabe an Fremde ist der Verkauf die überwiegende Variante. Ob jedoch verschenkt, verkauft oder vererbt wird – eine umsichtige und vor allem zeitgerechte Planung der Unternehmensnachfolge ist von großem Vorteil. Allerdings zeigt sich in der Realität, dass nur bei einem geringen Anteil der Betriebe ein konkreter Plan besteht, wie denn die Unternehmensnachfolge geregelt werden soll. Für den Prozess der Unternehmensweitergabe sollte man sich also unbedingt ausreichend Zeit nehmen! Innerhalb der Familie kann die Übergabe beispielsweise in Schritten erfolgen. So können die eigenen Kinder oder Nichten bzw. Neffen eventuell vorher angestellt werden und im Betrieb mitarbeiten, um so in die Rolle des Eigentümers hineinzuwachsen. Die schrittweise Übergabe bietet auch den Vorteil, dass sich Kunden und Mitarbeiter an die neuen Ansprechpersonen gewöhnen können. Es kann jedoch auch vorkommen, dass keine aus der Familie stammenden Nachfolger vorhanden sind. In einem solchen Fall wird das Unternehmen oft an geeignete Firmenmitarbeiter verkauft; sei es gegen Bargeld, Fruchtgenuss oder Leibrente. Sollten sich auch innerbetrieblich keine Nachfolger finden, so kann beispielsweise der Nachfolgeservice der Wirtschaftskammer in Anspruch genommen werden. 64 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 Neben der Frage, ob die Übergabe innerhalb der Familie passiert oder die Übernahme von Mitarbeitern oder Fremden erfolgt, gilt es jedoch auch noch zu überlegen, wie eventuell vorhandene „weichende“ Familienmitglieder abgefunden werden können, ob eine Umstrukturierung der Rechtsform sinnvoll erscheint und ob die eigene Altersvorsorge ausreichend berücksichtigt worden ist. Nicht unterschätzt werden darf auch hier die Frage nach eventuellen Pflichtteilsansprüchen. 6.2. Der Begriff „Unternehmen“ § 1 des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) besagt, dass derjenige ein Unternehmer ist, der ein Unternehmen betreibt. Als Unternehmen wird dabei jede auf Dauer ausgelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit definiert, auch dann, wenn diese nicht auf Gewinn gerichtet ist. Freiberufler sowie Land- und Forstwirte gelten nur dann als Unternehmer, wenn sie sich freiwillig in das Firmenbuch eintragen haben lassen oder in der Rechtsform einer eingetragenen Personengesellschaft bzw. als Formunternehmer tätig sind. Dem widerspricht jedoch in manchen Fällen eine etwaige berufsrechtliche Sonderbestimmung. 6.3. Unternehmensübertragung unter Lebenden Das am 1.1.2007 in Kraft getretene Unternehmensgesetzbuch (UGB) trifft für die Unternehmensübertragung eine ganz klare Regelung. So bestimmt der § 38 UGB, dass derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußernden zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs mit den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten übernimmt, „sofern nichts anderes vereinbart ist“. Dritte (beispielsweise die Gläubiger des Veräußerers sowie sonstige Vertragspartner etc.) können der Übernahme dieses Vertragsverhältnisses binnen dreier Monate nach Mitteilung davon sowohl gegenüber dem Veräußerer als auch gegenüber dem Erwerber widersprechen. Achtung! In der Mitteilung über die Übernahme des Vertragsverhältnisses ist auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen! Dies gilt auch für den Besteller einer für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers gewährten Sicherheit. Im Falle eines wirksamen Widerspruchs besteht das Vertragsverhältnis mit dem Veräußerer fort. Die Begrenzung der Haftung des Veräußerers ist in § 39 UGB geregelt: Übernimmt der Erwerber des Unternehmens unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis zum Unternehmensübergang entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten, so haftet der Veräußerer für diese Verbindlichkeiten nur, soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Unternehmens- Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 65 Konkret Unternehmensübergabe, Unternehmensnachfolge, Unternehmen im Nachlass übergang fällig werden. Ansprüche daraus verjähren innerhalb der für die jeweilige Verbindlichkeit geltenden Verjährungsfrist, längstens jedoch in drei Jahren. Die alte Regelung des § 1409 ABGB wird durch die Neuerung im Sinne der §§ 38ff UGB nicht berührt und gilt weiterhin für die Übertragung von Vermögenswerten oder Unternehmen bei Rechtsverhältnissen, für die das UGB keine Anwendung findet (Freiberufler, Land- und Forstwirtschaften etc.). So regelt § 1409 ABGB den Schuldbeitritt des Übernehmers und enthält einen Schuldbeitritt kraft zwingenden Rechtes. Übernimmt jemand ein Vermögen oder ein Unternehmen, so ist er unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste, unmittelbar verpflichtet. Die Schuldenhaftung erstreckt sich dabei maximal bis zum Wert der übernommenen Aktiva. § 1409 ABGB ist zwingendes Recht und kann daher durch Vereinbarung nicht abgeändert werden. 6.4. Unternehmensnachfolge – Was kann geplant werden? Der eigene Tod kann zumeist nicht vorhergesehen werden. Das Thema einer geregelten Unternehmensnachfolge stellt sich daher bei vielen erst ab einem bestimmten Alter. Die ungeregelte Übergabe von Todes wegen soll jedoch immer der Ausnahmefall bleiben, und daher ist es unbedingt anzuraten, Vorsorge zu treffen. Diese kann mittels Testament bzw. Gesellschaftsvertrag erfolgen, die betroffenen Personen sollten aber bereits zu Lebzeiten ihr Einverständnis geben und beispielsweise über eine Erbeinsetzung informiert werden. Checkliste für Unternehmer/-innen und deren Nachfolger/-innen Welches Ziel habe ich? Soll das Unternehmen weiter bestehen? Will ich mein Unternehmen an Dritte verkaufen? Soll das Unternehmen in der Familie bleiben? Wenn ja, wer soll das Unternehmen übernehmen? Verschenke oder vererbe ich mein Unternehmen? Was geschieht mit „weichenden“ Familienmitgliedern? Müssen Pflichtteilsansprüche berücksichtigt werden? Habe ich bzw. haben die „weichenden“ Familienmitglieder ein Versorgungsbedürfnis? Gestaltungsmöglichkeiten der Unternehmensweitergabe Verkauf oder Verpachtung an Dritte; Übertragung gegen Leibrente oder unter Vorbehalt des Fruchtgenusses an Dritte; 66 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 Einrichtung einer Privatstiftung; Verkauf oder Verpachtung an Familienmitglieder; Übertragung gegen Leibrente oder unter Vorbehalt des Fruchtgenusses an Familienmitglieder; Vorzeitige Erbfolge; Schrittweise Übertragung auf Familienmitglieder durch Rechtsformwechsel oder Wechsel der Anteile; Anteilsübertragung und Abschluss eines Syndikatsvertrags unter den Familiengesellschaftern; Gründung einer Familienholding-Gesellschaft, die die Gesellschaftsanteile hält; Vererbung des gesamten oder von Teilen des Unternehmens. Notwendige Überlegungen Wie hoch ist der aktuelle Wert des Unternehmens? Welche Rechtsform ist für die Übergabe des Unternehmens optimal? Haben die Übernehmer die fachliche und wirtschaftliche Qualifikation, ein Unternehmen erfolgreich zu führen? Macht es Sinn, ein Management-Team, bestehend aus Familien- und Nichtfamilienmitgliedern, zu installieren? Soll das Unternehmen neu strukturiert werden und es beispielsweise zu einer Trennung von Eigentum am Unternehmen und der Geschäftsführung kommen? Welche steuerrechtlichen Konsequenzen hat eine eventuelle Umstrukturierung des Unternehmens? Erfolgt die Übergabe sofort oder stufenweise? Wie sollen die Eigentumsanteile in der nächsten Generation gehandhabt werden? Wie kann das Unternehmen in Zukunft gelenkt werden? Wer hat wie viele Stimmanteile? Was passiert in Pattsituationen? Ist das Unternehmen Eigentümer oder Hauptmieter von Geschäfts- bzw. Betriebsräumlichkeiten? Überlegung mietrechtlicher Aspekte (eventuell besteht Gefahr einer Anhebung des Hauptmietzinses). Soft Skills in der Unternehmensnachfolge Gibt es informelle familiäre Machtstrukturen im Unternehmen, die die Unternehmensübergabe beeinflussen? Gibt es Rituale aus der Vergangenheit, die berücksichtigt werden müssen (z. B. der älteste Sohn hat bisher immer die Nachfolge angetreten)? Welche Unternehmenskultur ist für das Unternehmen charakteristisch? Wird sich die „alte“ Führungsriege nach der Übergabe wirklich aus dem Unternehmen bzw. dessen Umfeld (Netzwerke) zurückziehen? Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 67 Konkret Unternehmensübergabe, Unternehmensnachfolge, Unternehmen im Nachlass Aufgepasst beim Vererben Nehmen Sie bei Errichtung Ihres Testaments Bedacht auf bestehende Rechtsverhältnisse bzw. Gesellschaftsverträge Ihres Unternehmens. Bei Widerspruch zwischen Gesellschaftsvertrag und Testament geht grundsätzlich der Gesellschaftsvertrag vor, da in diesen einseitig, also in diesem Fall vom Erblasser, nicht eingegriffen werden kann. 6.5. 6.5.1. Unternehmensnachfolge von Todes wegen Rechtsstellung der Erben bei Unternehmensfortführung Unbeachtet allfälliger unterschiedlicher Gesellschaftsformen bzw. Unternehmensstrukturen, auf die in weiterer Folge noch eingegangen wird, haftet der Erbe, so von diesem das zu einem Nachlass gehörende Unternehmen weitergeführt wird, für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten unbeschränkt. Diese unbeschränkte Haftung tritt jedoch gem. § 40 (2) UGB nicht ein, „wenn die Fortführung des Unternehmens spätestens drei Monate nach Einantwortung eingestellt“ wird oder die Haftung gegenüber den Forderungen Dritter bereits von vornherein in einer abweichenden Vereinbarung gem. § 38 (4) UGB ausgeschlossen war. Für minderjährige bzw. besachwaltete Erben beginnt die dreimonatige Frist erst ab Bestellung eines gesetzlichen Vertreters zu laufen. 6.5.2. Einzelunternehmen Wird ein Einzelunternehmen weitergeführt und nicht binnen drei Monaten ab Einantwortung eingestellt, so trifft ungeachtet einer allfälligen bedingten Erbantrittserklärung alle Erben die uneingeschränkte Haftung für Unternehmensschulden. Nachdem sich die Unternehmensfortführung durch eine Erbengemeinschaft in der Praxis als schwierig erweist, sollte gerade der Einzelunternehmer überlegen, den zukünftigen Nachlass noch zu eigenen Lebzeiten zu regeln. So kann das Unternehmen beispielsweise in eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft eingebracht werden und der Gesellschaftsvertrag entsprechende Vorkehrungen für den Fall des Ablebens von Gesellschaftern vorsehen. § 41 der Gewerbeordnung (GewO) beschäftigt sich mit dem Fortbetriebsrecht eines eingetragenen Unternehmens und legt u.a. fest, wem das Recht, einen Gewerbebetrieb auf Grund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen, zusteht. Wenn demnach das Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person zusteht, die die gewerberechtlichen Auflagen nicht erfüllt, ist von dieser ein Geschäftsführer zu bestellen (§ 39 GewO). Hinterlässt der Gewerbeinhaber einen Ehegatten bzw. eingetragenen Partner und / oder Kinder, regelt § 43 der Gewerbeordnung (GewO) den Ehegatten- und Deszendentenfortbetrieb. Dieser Fortbetrieb ist zwar auf Grund einer Ordnungsvorschrift der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, das Fortbetriebsrecht entsteht jedoch bereits mit dem Zeitpunkt, in dem das Verlassenschaftsfortbetriebsrecht endet, also in der Regel mit der Einantwortung. 68 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 Speziell für Einzelunternehmer ist die Errichtung eines Testaments sehr sinnvoll, da beispielsweise bei minderjährigen Erben bei Tod des Erblassers auch das Pflegschaftsgericht involviert wird. Beispiel: Herr Hochreiter ist Einzelunternehmer und 40 Jahre alt. Er führt ein Beratungsunternehmen mit zwölf Mitarbeitern. Für den eigenen Tod hat er noch nicht vorgesorgt, da er ohnehin alles seinen beiden Kindern vererben will. Von der Mutter seiner Kinder ist er geschieden. Herr Hochreiter stirbt im Straßenverkehr, und somit geht das Beratungsunternehmen auf die beiden Minderjährigen über, da sie ja seine gesetzlichen Erben sind. Nachdem es sich hier um ein Einzelunternehmen handelt und es keinen handelsrechtlichen Geschäftsführer gibt, muss abgewartet werden, bis das Gericht einen Vertreter der Minderjährigen bestellt. In diesem Zeitraum können jedoch wichtige Zahlungsfristen und Termine versäumt werden. Nach der Einantwortung geht das Unternehmen anteilig an die beiden Minderjährigen über. Diese werden unter Aufsicht des Pflegschaftsgerichts (in der Regel) durch die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin in der Unternehmensfortführung vertreten. Bei rechtzeitiger Vorsorge hätte Herr Hochreiter den Erben aber auch seinem Unternehmen und damit verbunden seinen Mitarbeitern und Kunden einige Probleme ersparen können. So wäre es ihm möglich gewesen, zumindest testamentarisch zu bestimmen, wer im Ablebensfall mit der interimistischen Geschäftsführung betraut werden solle (z. B. durch Handlungsvollmacht). Eine weitere Möglichkeit bestünde in einer testamentarischen Anordnung, wonach die Erben eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen hätten. Bei gleichzeitiger Vorgabe eines Gesellschaftsvertrags und Nennung eines fachmännischen Notgeschäftsführers könnte Herr Hochreiter umsichtig und vorausschauend vorsorgen. 6.5.3. Eingetragene Personengesellschaften Mit Inkrafttreten des UGB am 1.1.2007 ist das Erwerbsgesellschaftsgesetz (Bundesgesetzblatt Nr. 257 / 1990) außer Kraft getreten (Artikel VII des Handelsrechtsänderungsgesetzes vom 27.10.2005 Bundesgesetzblatt Nr. 120 / 05). Somit wurden sozusagen die Personengesellschaften (OHG und KG) des „alten“ Handelgesetzbuchs (HGB) mit den Erwerbsgesellschaften (OEG und KEG) des „alten“ Erwerbsgesellschaftsgesetzes (EEG) zur Offenen Gesellschaft (OG) und zur neuen Kommanditgesellschaft (KG) des „neuen“ Unternehmensgesetzbuchs verschmolzen. Die vor dem 1.1.2007 in das Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaften (OHG, KG, OEG, KEG) haben im Übrigen seit dem 1.1.2010 den geänderten Rechtsformzusatz zur Änderung im Firmenbuch anzumelden (Ausnahme OHG). Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 69 Konkret 6.5.3.1. Unternehmensübergabe, Unternehmensnachfolge, Unternehmen im Nachlass Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR) Gemäß § 1206 ABGB gehen die gesellschaftlichen Rechte und Verbindlichkeiten in der Regel nicht auf die Erben eines Gesellschafters über. Abweichende Vereinbarungen können getroffen werden. Besteht eine GesBR aus nur zwei Personen, erlischt sie durch den Tod eines Gesellschafters. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch der Eintritt eines Erben vorgesehen sein (§ 1208 ABGB). 6.5.3.2. Die Stille Gesellschaft Gemäß § 184 (2) UGB wird die Stille Gesellschaft durch Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst. Das Stille Gesellschaftsverhältnis geht somit auf die Erben oder Vermächtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters über. Mit Einantwortung mehrerer Erben entstehen so viele Stille Gesellschafter wie Erben vorhanden sind. Der Tod des Geschäftsinhabers führt jedoch, so im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, zur Auflösung der Gesellschaft. 6.5.3.3. Die Offene Gesellschaft (OG) und die Kommanditgesellschaft (KG) Beteiligungen persönlich haftender Gesellschafter sind grundsätzlich nur dann vererblich, wenn der Gesellschaftsvertrag eine dementsprechende Nachfolgeregelung beinhaltet. Ansonsten ist die Gesellschaft nämlich aufzulösen. Mit Zustimmung der Erben kann die Gesellschaft in jedem Fall weitergeführt werden. Kommanditanteile sind grundsätzlich vererblich. Durchaus Sinn macht die Vereinbarung einer einstweiligen Fortführung der Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter. Meist vergeht einige Zeit, bis feststeht, wer die eigentlichen Erben des Verstorbenen sind und ob diese überhaupt Erbantrittserklärungen abgegeben haben. Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, sind, so Gefahr im Verzug besteht, die übrigen Gesellschafter zur einstweiligen Fortführung der Gesellschaft verpflichtet. Durch die Auflösung wird die Offene Gesellschaft (OG) nicht beendet. Der Auflösung folgt die Abwicklung, die durch die Gesellschafter erfolgt. Eine hievon abweichende Regelung muss im Gesellschaftsvertrag enthalten sein. Sie kann vom Erblasser nicht einseitig verfügt oder abgeändert werden. Der Gesellschaftsvertrag kann nur die Möglichkeit einer Vererbung vorsehen, nicht jedoch die Erben bestimmen. Diese Auswahl trifft der Erblasser, oder es tritt die gesetzliche Erbfolge ein. In der Offenen Gesellschaft (OG) hat der Erbe das Recht, sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig zu machen, dass ihm unter Belassung des bisherigen Gewinnanteils die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird. 70 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 Für die Kommanditgesellschaft (KG) finden grundsätzlich die für die Offene Gesellschaft (OG) geltenden Vorschriften Anwendung, sofern nichts anderes bestimmt worden ist. Der Tod eines Kommanditisten hat auf den Fortbestand der KG keine auflösende Wirkung (§ 177 UGB). Folgende Regelungen können im OG-Vertrag unter anderen vereinbart werden: Vereinbarung einer Nachfolgeklausel, wonach die Gesellschaft mit allen oder nur mit bestimmten Erben fortgesetzt wird; Beispiel: „Im Falle des Todes eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters als Nachfolger fortgesetzt.“ oder „Im Falle des Todes eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit einem Erben oder Vermächtnisnehmer als Nachfolger fortgesetzt. Dieser Nachfolger ist durch letztwillige Verfügung zu bestimmen. Wenn der verstorbene Gesellschafter keine derartige Verfügung getroffen hat, wird die Gesellschaft mit den gesetzlichen Erben des verstorbenen Gesellschafters als Nachfolger fortgesetzt.“ Einräumung eines Eintrittsrechts, wonach andere Personen als die Erben in die Gesellschafterposition einrücken; Beispiel: „Im Falle des Todes eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit Herrn Hans Huber, geboren am 1.1.1960, als Nachfolger fortgesetzt.“ Vereinbarung über den Ausschluss des verstorbenen Mitgesellschafters unter Zahlung einer Abfindung bei gleichzeitiger Fortführung der Gesellschaft durch die anderen Gesellschafter. Diese Abfindungszahlung fällt in den Nachlass. Wird vereinbart, dass die Erben des verstorbenen Gesellschafters in die Gesellschaft eintreten, birgt dies die Gefahr, dass eventuell vorhandene Minderjährige in die Gesellschaft eintreten und sodann selbstverständlich vertreten werden müssen. Abwicklungstechnisch einfacher ist daher die Vereinbarung einer sogenannten „Qualifizierten Nachfolgeklausel“. Diese sieht vor, dass nur ein Erbe, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt, dem verstorbenen Gesellschafter nachfolgt. Zu beachten ist dabei jedoch, dass dieser zum Gesellschafter berufene Erbe den übrigen Erben einen Wertausgleich zu leisten hat. Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 71 Konkret Unternehmensübergabe, Unternehmensnachfolge, Unternehmen im Nachlass Ab wann haftet der Erbe? Vor der Einantwortung haftet für die Gesellschaftsschulden nur der Nachlass. Erben, die in die Gesellschaft nicht eintreten, haften nur nach den zivilrechtlichen Bestimmungen über die Erbenhaftung. Bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung haften sie somit nur bis zur Höhe der übernommenen Aktiva. Bei der Kommanditgesellschaft (KG) haftet der Erbe, der Kommanditist wird, nur bis zur Höhe seiner Kommanditeinlage. Tritt der Erbe als Komplementär in die Gesellschaft ein, haftet er unbeschränkt für sämtliche Gesellschaftsschulden. 6.5.4. Kapitalgesellschaften Mitgliedschaftsrechte an einer GmbH und an einer AG sind vererblich. 6.5.4.1. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) In der GmbH sind Geschäftanteile übertragbar und vererblich. Die GmbH gehört daher mit der Aktiengesellschaft zu jenen Gesellschaftsformen, die vom Tod eines Gesellschafters am wenigsten betroffen sind. Und doch gibt es einiges zu beachten. So ist, mit Ausnahme des Vererbungsfalles, die Teilung eines Gesellschaftsanteils nur zulässig, wenn dies im Gesellschaftsvertrag gestattet ist (§ 79 Abs 1 Satz 1 GmbHG). Die freie Vererblichkeit der Geschäftsanteile ist zwar zwingendes Recht, doch kann im Gesellschaftsvertrag zur Vermeidung der Zersplitterung der Gesellschaftsanteile die Zustimmung der Gesellschafter zur Teilung von Gesellschaftsanteilen verstorbener Gesellschafter unter deren Erben vorbehalten werden (§ 79 Abs2 GmbHG) oder aber ein Aufgriffsrecht der Gesellschafter festgelegt sein. Die Erben werden somit zu einem vom Erblasser bestimmten oder durch eine Schätzung ermittelten Preis abgefunden. 6.5.4.2. Die Aktiengesellschaft (AG) Sowohl für Inhaberaktien als auch für Namensaktien gilt der Grundsatz der freien Vererblichkeit. Die Gesamtrechtsnachfolge bildet somit keine genehmigungspflichtige Übertragung. Dies gilt daher für den Erben als Gesamtrechtsnachfolger. Beim Übergang von Namensaktien (und / oder Zwischenscheinen für Namensaktien, unverbrieften Mitgliedschaften) ist die Aktiengesellschaft hierüber zu verständigen. Die übertragenen Aktien sind dabei vorzulegen, und der Übergang ist nachzuweisen. Gemäß § 61 AktG hat die Aktiengesellschaft den Übergang im Aktienbuch einzutragen. 6.5.5. Die Genossenschaft Gemäß § 54 Abs 2 GenG kann die Übertragung des Mitgliedschaftsrechts an einer Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung für den Todesfall im Genossenschaftsvertrag geregelt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, erlischt die Mitgliedschaft durch den Tod und ist nicht vererblich. 72 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 6.5.6. Pflichtteilsrecht Ungeachtet der Erläuterungen in Kapitel 3.5 über den Pflichtteilsanspruch wird nochmals darauf hingewiesen, dass unabhängig davon, ob Unternehmen bzw. Teile des Unternehmens unter Lebenden geschenkt oder von Todes wegen erworben werden, der Sicherstellung von Pflichtteilsansprüchen große Sorgfalt gewidmet werden sollte. Um den Pflichtteil richtig berechnen zu können, werden alle zur Verlassenschaft gehörenden beweglichen und unbeweglichen Sachen, alle Rechte und Forderungen genau beschrieben und geschätzt § 784 ABGB). Bei der Errichtung eines Testaments sollte daher auf bestehende Rechtsverhältnisse und Gesellschaftsverträge unbedingt Rücksicht genommen werden und im Gesellschaftsvertrag durch geeignete Nachfolgeklauseln für den Fall des eigenen Ablebens vorgesorgt sein. 6.6. Freibetrag für Betriebsübertragungen im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) Wie bereits in Kapitel 2.3.1 über den Freibetrag für Betriebsübergaben beschrieben, sieht das Schenkungsmeldegesetz 2008 bei unentgeltlichen Übertragungen von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen einen Freibetrag für die Übertragung der Liegenschaften in Höhe von 365.000,– Euro vor. Als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer dient der dreifache Einheitswert der Betriebsliegenschaften. Ein unentgeltlicher Erwerb liegt vor, wenn keine Gegenleistung oder eine unter dem dreifachen Einheitswert liegende Gegenleistung vereinbart ist oder eine Gegenleistung nicht ermittelt werden kann. Wird der Betrieb nur teilweise übertragen, steht der Freibetrag nur anteilig zu. Der Freibetrag steht im Falle einer Zuwendung unter Lebenden nur dann zu, wenn der Erwerber eine natürliche Person ist und der Übergeber entweder das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung erwerbsunfähig ist. Wird das zugewendete Vermögen innerhalb von fünf Jahren entgeltlich oder unentgeltlich übertragen (Ausnahme: Umgründung im Sinne des UmgrStG), betriebsfremden Zwecken zugeführt oder wird der Betrieb bzw. Teilbetrieb aufgegeben, kommt es zu einer Nacherhebung der Grunderwerbsteuer. Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 73 Konkret Das Verlassenschaftsverfahren 7. Das Verlassenschaftsverfahren 7.1. Bankgeheimnis Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder und Beschäftigten dürfen Geheimnisse, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindung mit Kunden zugänglich gemacht wurden, nicht offenbaren oder verwerten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt. Das Bankgeheimnis kann jedoch im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten und mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen gegenüber Finanzstrafbehörden aufgehoben werden. Weiters wird das Bankgeheimnis im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Abhandlungsgericht und dem Gerichtskommissär, wenn der Kunde minderjährig oder pflegebefohlen ist, gegenüber dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht, aufgehoben werden. Das Bankgeheimnis genießt in Österreich Verfassungsrang und kann nur durch eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat abgeändert werden. 7.2. Geregelter Vermögensübergang Der Erwerb einer Erbschaft ist also in Österreich an bestimmte Regeln gebunden. Das ist in einem Rechtsstaat so üblich, zumal es sich um Vermögen handelt, das von seinem Eigentümer „verlassen“ wurde. In Österreich ist daher eine Verlassenschaftsabhandlung vorgesehen, die weitgehend von Notaren als Beauftragte des Bezirksgerichtes, daher der Ausdruck „Gerichtskommissär“, geführt wird. Der Erbschaftserwerb durch den oder die Erben vollzieht sich in drei Stadien. Zunächst kommt es zum sogenannten Erbanfall (Tod des Erblassers oder Todeserklärung), wonach das Gericht die Verlassenschaftsabhandlung eröffnet. Der Erbe darf sich nicht einfach der Verlassenschaft bemächtigen, sondern muss seine Rechtsposition im Verlassenschaftsverfahren durch Abgabe einer Erbantrittserklärung geltend machen. Die eigentliche Vermögensübernahme (die sogenannte Einantwortung) erfolgt durch einen Beschluss des Gerichtes, der den Übertrag des Eigentums der Verlassenschaft auf den Erben bewirkt. 7.3. Todesfallaufnahme Stirbt in Österreich ein Mensch, so wird vom Bezirksgericht des letzten Hauptwohnsitzes des Verstorbenen ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. 74 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 Grundlage des Verlassenschaftsverfahrens ist die sogenannte Todesfallaufnahme beim Gerichtskommissär – ein Fragenkatalog, der nach Bearbeitung dazu dient, die wesentlichen persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Verstorbenen, die vermeintlichen Erben, Testamente sowie allfällige weitere relevante Informationen über den Verstorbenen aufzuzeigen. Hinweis: Es müssen alle vorhandenen Testamente beim Notar vorgelegt werden, also auch ungültige und aufgehobene. 7.4. Barwertanfrage Der Notar erfährt durch die Todesfallaufnahme unter anderem auch die Bankverbindungen des Verstorbenen und richtet an die betreffenden Banken bzw. Sparkassen die sogenannte Barwertanfrage. An dieser Stelle kommt es nun zur Durchbrechung des Bankgeheimnisses, weil für Kreditinstitute gegenüber dem Gericht und dem Gerichtskommissär das Bankgeheimnis nicht besteht. Die Bank bzw. Sparkasse ist nun verpflichtet, sämtliche legitimierten Werte an den Notar bekanntzugeben. 7.5. Kontensperre Da zur Nachlasssicherung die legitimierten Konten üblicherweise gesperrt werden, können sich Probleme für Konto-Mitinhaber (soferne nur gemeinschaftliches Verfügungsrecht besteht) bzw. Zeichnungsberechtigte (Zeichnungsrechte erlöschen im Todesfall der Kontoinhaber) ergeben. Eine vorbeugende Beratung durch Ihre Bank, nicht nur bei Geschäftskonten, wird daher dringend empfohlen. 7.6. Vorbereitung der Abhandlung Der Notar hat vor allem die Aufgabe, den Vermögensstand des Nachlasses sowie allfällige Erben zu ermitteln. Diese können die Erbschaft entweder annehmen oder ausschlagen. Anlässlich der Todesfallaufnahme hat der Notar die Parteien auf die Möglichkeit der schriftlichen Abhandlungspflege aufmerksam zu machen. Außerdem muss der Gerichtskommissär zur Sicherheit auch eine Anfrage an das Österreichische Zentrale Testamentsregister richten, um eventuelle Testamente sowie Erb- und Pflichtteilsverzichte auszuforschen. 7.7. Errichtung des Inventars Bei der Errichtung des Inventars werden vom Notar die Aktiva und Passiva der Verlassenschaft aufgenommen. Waren dabei früher notwendige Schätzungen außerhalb des Gerichtssprengels nur im Rechtshilfeweg möglich, was teuer und langwierig war, so besteht nunmehr die Möglichkeit, dass der Notar als Gerichtskommissär österreichweit Schätzungen durch Sachverständige selbst veranlassen kann. Auch die früher vorgeschriebene Inventarisierung bei der Beteiligung von Kirchen sowie die Schätzung von Fahrnissen bei übereinstimmender Erklärung aller Parteien sind, so der Notar keine Bedenken hat (z. B. bei Vorliegen einer Fotografie eines alten Kfz), nicht mehr notwendig. Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 75 Konkret 7.8. Das Verlassenschaftsverfahren Die Erbantrittserklärung Der Erbe nimmt die Erbschaft durch die sogenannte Erbantrittserklärung an. Hier ist zu unterscheiden: Bedingte Erbantrittserklärung Der Erbe haftet für die Schulden des Erblassers nur bis zur Höhe des ihm zugekommenen Nachlasses. Hier wird vom Notar als Gerichtskommissär das oben bereits erwähnte Inventar über die im Nachlass vorhandenen Aktiva und Passiva errichtet. Der Notar hat zwingend ein Gläubigeredikt in der elektronischen Ediktsdatei zu veranlassen. Dies geschieht zum Schutz potenzieller Gläubiger. Unbedingte Erbantrittserklärung Der unbedingt erbantrittserklärte Erbe haftet für alle Schulden und für die Erfüllung der Vermächtnisse in unbeschränkter Höhe; mit seinem gesamten Vermögen; auch dann, wenn er von der Existenz der Schulden nichts wusste; auch dann, wenn der Nachlass überschuldet ist; solidarisch für die gesamte Schuld, auch wenn mehrere Erben vorhanden sind. Die Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung ist daher bei Vorhandensein von Schulden riskanter als die bedingte. Sie spart jedoch Kosten und Zeit, da keine Schätzungen durchgeführt werden müssen. 7.9. Einantwortung Beendet wird das Verlassenschaftsverfahren mit dem Einantwortungsbeschluss. Das Verlassenschaftsverfahren ist ein „Außerstreitverfahren“. Es wird somit im Rahmen dieses Verfahrens nicht über strittige Ansprüche entschieden, bei denen eine komplizierte Beweisaufnahme erforderlich wäre (ausgenommen beim Streit um das bessere Erbrecht). Im Rahmen seiner Tätigkeit hat der Notar die Parteien auf strafrechtliche Folgen einer falschen Vermögenserklärung hinzuweisen. Geben mehrere Erben einander widersprechende Erbantrittserklärungen ab, hat zunächst der Gerichtskommissär auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Gelingt dies nicht, hat er den Akt dem Verlassenschaftsgericht vorzulegen, das nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eventuell erforderlichen Beweisaufnahmen (Zeugen) das beste Erbrecht festzustellen hat. Streitigkeiten zwischen Erben und Legatar bzw. Erben und Pflichtteilsberechtigten werden vor dem ordentlichen Prozessgericht (Landesgericht) ausgetragen. Das Gesetz schreibt vor, dass der Erb- und Pflichtteil Minderjähriger genau errechnet und sichergestellt werden muss. Vorher darf die Einantwortung des Nachlasses nicht erfolgen. 76 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 Eine Erbteilung kommt eventuell vor, wenn sich eine Eigentumswohnung im Nachlass befindet. Eine Eigentumswohnung kann bekanntlich nur von zwei natürlichen Personen ins Eigentum übernommen werden. Die Erbengemeinschaft kann selbstverständlich auch anordnen, dass die ererbte Wohnung zu verkaufen ist. Können sich jedoch die Erben nicht auf einen Verkauf einigen und auch keinen Übernehmer finden, der die anderen Erben auszahlt, muss das Gericht die Versteigerung anordnen. Sind die Ansprüche von Minderjährigen sichergestellt und volljährige Vermächtnisnehmer nachweislich vom Testamentsinhalt verständigt worden, wird vom Gericht der Einantwortungsbeschluss ausgestellt. Zugleich werden im sogenannten Endbeschluss alle noch gesperrten Guthaben (Bank, Kfz, Spitaldepot, …) freigegeben. Die Verbücherung von geerbten Liegenschaften erfolgt mit rechtskräftigem Einantwortungsbeschluss beim zuständigen Grundbuch auf Grund eines diesbezüglichen Grundbuchsgesuches. Dies bedeutet jedoch in der Praxis, dass bei umfangreichem Liegenschaftsbesitz, der über ganz Österreich verteilt ist, die Kosten der Verbücherung die Kosten der Verlassenschaftsabhandlung deutlich übersteigen können. Nachdem es keine amtswegige Verbücherung gibt, sind die Erben für die Verbücherung zuständig. Sind diese jedoch mit der Verbücherung säumig, hat der Gerichtskommissär die Verbücherung vorzunehmen, was zu weiteren Kosten führt. Da sämtliche Beschlüsse erst ab Rechtskraft gelten, müssen die Erben bzw. Legatare oft sehr lange auf die Freigabe von bestimmten Guthaben oder beispielsweise Kraftfahrzeugen warten. Die betroffenen Parteien können für den Fall der antragsmäßigen Erlassung des Beschlusses auf Rechtsmittel verzichten. Somit kann das Gericht mit sofortiger Wirkung einem Beschluss die Rechtskraft verleihen oder in den Beschluss die Bestätigung „kann sofort in Vollzug gesetzt werden“ aufnehmen. 7.10. Unterbleiben der Abhandlung Es findet keine Verlassenschaftsabhandlung statt, wenn ein den Betrag von 4.000,– Euro nicht übersteigendes Aktivvermögen vorliegt und keine Liegenschaften in der Erbmasse vorhanden sind. 7.11. Überlassung an Zahlungsstatt Sofern kein Verlassenschaftskonkurs eröffnet wurde, hat das Gericht den Wert des Nachlasses und die Höhe der Begräbniskosten sowie die Höhe anderer bevorrechteter Forderungen festzustellen und unter folgenden Bedingungen den Gläubigern an Zahlungsstatt zu überlassen: Der Nachlass ist überschuldet und eine unbedingte Erbantrittserklärung liegt nicht vor. Ein Antrag auf Überlassung der vorhandenen Aktiven liegt vor. Übersteigt der Wert der Aktiven vorraussichtlich 4.000,– Euro, werden die anderen Erben bzw. Nachlassgläubiger zwecks Klärung der weiteren Vorgehensweise vom Gerichtskommissär verständigt (§ 155 (1) AußStrG). Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 77 Konkret Das Verlassenschaftsverfahren Die Freigabe von Begräbniskosten jedoch ist durch den Notar als Gerichtskommissär mit Brief und Notarsiegel möglich. Das Außerstreitgesetz, in dem das Verlassenschaftsverfahren geregelt ist, sieht bei der Überlassung an Zahlungsstatt eine Verteilung der Aktiva wie bei einem Konkurs vor. Dies bedeutet, dass die Ansprüche in einer bestimmten Reihenfolge bezahlt werden. Vereinfacht dargestellt, besteht folgende Rangordnung: Kosten des Verfahrens; Mietzinse, die nach dem Tod (bis zur Räumung) entstanden sind; Kosten einer einfachen Bestattung; Belohnung eines eventuell für den Erblasser bestellten Sachwalters für das letzte Abrechnungsjahr; alle übrigen Schulden; Pflichtteile; Vermächtnisse. Es kommt häufig vor, dass nicht einmal die Begräbniskosten zur Gänze refundiert werden können. Wer aus eigenen Mitteln ein Begräbnis bezahlt, muss damit rechnen, dass er keinen oder nur einen unvollständigen Ersatz erhält. Günstiger ist es jedenfalls, wenn für die Begräbniskosten in Form eines Lebzeitenauftrages oder einer Sterbeversicherung vorgesorgt ist. 7.12. Erbsentschlagung Ist die Überschuldung des Nachlasses offenkundig, wird der Erbberufene keine unbedingte Erbantrittserklärung abgeben und sich vielleicht sogar des Erbes entschlagen. Wer sich eines Erbes entschlägt, erbt nichts und haftet auch für nichts. Von der normalen Erbsentschlagung streng zu unterscheiden ist der Erbverzicht zugunsten einer bestimmten Person. Eine Erbsentschlagung kann auch dann erfolgen, wenn der Nachlass nicht überschuldet ist. Entschlägt sich beispielsweise eines von drei Kindern, wird dadurch der Erbteil der anderen zwei Kinder größer. Will der Verzichtende aber, dass sein Erbteil einer bestimmten Person zufällt, muss er ausdrücklich zu deren Gunsten verzichten. 78 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 8. Ansprüche aus der Sozialversicherung im Todesfall 8.1. Unfallversicherung Wenn der Tod eines Sozialversicherten auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, gebührt der Witwe bzw. dem Witwer bzw. dem eingetragenen Partner, den unterhaltsberechtigten Kindern sowie im Ausnahmefall den bedürftigen Eltern bzw. unversorgten Geschwistern des Verstorbenen eine Rente. Bemessungsgrundlage für die Leistungen ist in der Regel die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vor Eintritt des Ereignisses zuzüglich der Sonderzahlungen. Für Schüler, Studenten, selbstständig Erwerbstätige und Selbstversicherte sind feste Beträge vorgesehen. 8.2. Hinterbliebenenpension Die Hinterbliebenenpension kann nur auf Antrag gewährt werden. Dieser muss beim zuständigen Pensionsversicherungsträger eingebracht werden. Zu beachten ist, dass unter Umständen nur eine befristete Pension gewährt wird. Dies wird in folgenden Fällen* geschehen: 1. Die Witwe / der Witwer war beim Tod des Ehepartners noch nicht 35 Jahre alt und 2. der verstorbene Ehepartner war bei der Eheschließung bereits Pensionist oder 3. der verstorbene Ehepartner war zwar noch nicht Pensionsbezieher, jedoch bei der Eheschließung bereits älter als 60 Jahre (Frau) bzw. 65 Jahre (Mann). Die Mindestdauer der Ehe für einen unbefristeten Pensionsanspruch beträgt in Fällen nach Punkt 1: Punkt 2: Punkt 3: 10 Jahre 3 Jahre bei einem Altersunterschied von bis zu 20 Jahren 5 Jahre bei einem Altersunterschied zwischen 20 und 25 Jahren 10 Jahre bei einem Altersunterschied von mehr als 25 Jahren 2 Jahre Ohne zeitliche Befristung gebührt die Witwen- / Witwer-Pension*, wenn in der Ehe ein Kind geboren bzw. durch die Ehe eines legitimiert wurde oder die Witwe zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten schwanger war oder die Ehe eine bestimmte Mindestdauer bestanden hat. *) Gilt sinngemäß auch für eingetragene Partner. Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 79 Konkret 8.3. Ansprüche aus der Sozialversicherung im Todesfall Höhe der Witwen-, Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partner Ab Pensionsstichtag 1. Oktober 2000 kann die Höhe der Pension zwischen 0 und 60 % der Pension, die der verstorbene Ehepartner bzw. eingetragene Partner bezogen hat oder hätte, betragen. Grundlage der Pensionsberechnung ist die Höhe des eigenen Einkommens bzw. der Eigenpension der Witwe bzw. des Witwers bzw. eingetragenen Partners. Verallgemeinert kann festgehalten werden, dass bei einer gleich hohen Berechnungsgrundlage des Verstorbenen und des Hinterbliebenen eine etwa 40%ige Pension gebührt. Ist die Bemessungsgrundlage des Verstorbenen mindestens dreimal höher als die des Hinterbliebenen, beträgt die Pension 60 %. Ist jedoch die Berechnungsgrundlage des Hinterbliebenen um mehr als 2,33 mal höher als die des Verstorbenen, gebührt keine Pension. 8.4. Erlöschen des Anspruchs auf Witwen-, Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partner Bei Wiederverehelichung erlischt die Pension mit dem Tag der neuerlichen Eheschließung. Wird zu diesem Zeitpunkt eine unbefristete Witwen- bzw. Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partner bezogen, so besteht Anspruch auf eine Abfertigung in Höhe von 35 Monatspensionen. Eine dermaßen abgefertigte Pension lebt jedoch bei Tod des neuen Ehepartners bzw. neuen eingetragenen Partners bzw. im Falle einer Ehescheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft frühestens 2,5 Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches wieder auf. 8.5. 8.5.1. Solidaritätsversicherung in den Gewerkschaften (ÖGB) Begräbniskostenbeiträge Bei Ableben eines aktiven Mitglieds oder von Mitgliedern, die nach 1971 in Ruhestand getreten sind, erhalten die Hinterbliebenen Begräbniskostenbeiträge, die von der Dauer der Mitgliedschaft abhängig sind. Bei Unfällen, ausgenommen sind Freizeitunfälle, erhalten die Hinterbliebenen ebenfalls eine Geldleistung. 8.5.2. Was ist im Fall des Falles zu tun? Vom bezugsberechtigten Antragsteller ist eine Sterbefallanzeige mit Durchschrift auszufüllen und zu unterfertigen. Ist das Ableben auf einen Unfall zurückzuführen, ist auch eine Unfallanzeige auszufüllen. Mit der zweifachen Sterbefallanzeige sind in der Einreichstelle vorzulegen: der Mitgliedsausweis des Verstorbenen; die Sterbeurkunde; die saldierte Begräbniskostenrechnung oder ein Ehe- bzw. Hausgemeinschaftsnachweis; der letzte Gehaltsbeleg. 80 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 9. Wichtige Informationen 9.1. Notariatskammern Österreichische Notariatskammer Mitglied der Internationalen Union des Lateinischen Notariates Mitglied der Konferenz der Notariate der Europäischen Union Mitglied des Bundeskomitees Freie Berufe Österreichs 1010 Wien, Landesgerichtsstraße 20 Briefanschrift: Postfach 150, 1011 Wien Tel.: +43 / 1 / 402 45 09-0 Fax: +43 / 1 / 406 34 75 [email protected] www.notar.at Notariatskammer für Steiermark 8010 Graz, Wielandgasse 36 / III Tel.: +43 / 316 / 82 52 86 Fax: +43 / 316 / 82 52 86-4 [email protected] Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg 6010 Innsbruck, Maximilianstraße 3 Tel.: +43 / 512 / 56 41 41 Fax: +43 / 512 / 56 41 41-50 [email protected] [email protected] Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland Mitglied der Vereinigung der Notariate der Europäischen Hauptstädte Notariatskammer für Kärnten 9020 Klagenfurt, Alter Platz 23 / 2 Tel.: +43 / 463 / 51 27 97 Fax: +43 / 463 / 51 27 97-4 [email protected] 1010 Wien, Landesgerichtsstraße 20 Briefanschrift: Postfach 359, 1011 Wien Tel.: +43 / 1 / 402 45 09-0 Fax: +43 / 1 / 406 34 75 [email protected] www.notar.at Notariatskammer für Salzburg 5020 Salzburg, Ignaz Harrer-Straße 7 Tel.: +43 / 662 / 84 53 59 Fax: +43 / 662 / 84 53 59-4 [email protected] www.notariatskammer.at Notariatskammer für Oberösterreich 4040 Linz-Urfahr, Schmiedegasse 20 / 5 Tel.: +43 / 732 / 73 70 73 Fax: +43 / 732 / 70 80 19 [email protected] Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 81 Konkret Wichtige Informationen Notariatsgebühren 9.2. (Es handelt sich um Gerichtskommissionsgebühren für die vollständige Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung, wobei Bemessungsgrundlage die Aktiven des Nachlasses darstellen.) Bemessungsgrundlage über bis 40 Normaltarif Landtarif (40) 70 110 150 220 290 360 430 500 570 640 710 780 850 920 990 1.090 1.270 1.450 1.630 1.810 1.990 2.180 70 110 150 220 290 360 430 500 570 640 710 780 850 920 990 1.090 1.270 1.450 1.630 1.810 1.990 2.180 2.540 vorbehaltlich § 7 keine Gebühr 13,10 8,30 19,70 12,40 26,20 16,50 36,10 23,10 46,00 29,70 55,90 36,30 65,80 42,90 75,70 49,50 85,60 56,10 95,50 62,70 105,40 69,30 115,30 75,90 125,20 82,50 135,10 89,10 145,00 95,70 154,90 102,30 172,00 115,40 189,10 128,50 206,20 141,60 223,30 154,70 240,40 167,80 257,50 180,90 283,70 201,20 2.540 2.900 3.260 3.620 3.980 4.360 2.900 3.260 3.620 3.980 4.360 5.090 309,90 336,10 362,30 388,50 414,70 449,50 221,50 241,80 262,10 282,40 302,70 351,30 82 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 Bemessungsgrundlage über bis Normaltarif Landtarif 5.090 5.810 6.540 7.270 9.090 10.910 12.730 14.550 16.370 18.190 20.010 21.830 23.650 25.470 27.290 29.110 30.930 32.750 34.570 36.340 39.970 43.600 47.230 50.870 54.500 5.810 6.540 7.270 9.090 10.910 12.730 14.550 16.370 18.190 20.010 21.830 23.650 25.470 27.290 29.110 30.930 32.750 34.570 36.340 39.970 43.600 47.230 50.870 54.500 58.130 604,90 648,40 691,90 746,10 800,30 854,50 908,70 962,90 1.017,10 1.071,30 1.125,50 1.179,70 1.233,90 1.288,10 1.342,30 1.396,50 1.450,70 1.504,90 1.559,10 1.604,10 1.649,10 1.694,10 1.739,10 1.780,90 1.822,70 482,10 525,60 569,10 623,30 677,50 731,70 785,90 840,10 894,30 948,50 1.002,70 1.056,90 1.111,10 1.165,30 1.219,50 1.273,70 1.327,90 1.382,10 1.436,30 1.481,30 1.526,30 1.571,30 1.616,30 1.658,10 1.699,90 58.130 61.760 65.390 69.020 72.670 79.940 61.760 65.390 69.020 72.670 79.940 87.210 1.864,50 1.906,30 1.948,10 1.989,90 2.032,50 2.075,10 1.741,70 1.783,50 1.825,30 1.867,10 1.909,70 1.952,30 Bemessungsgrundlage über bis Normaltarif Landtarif 87.210 94.480 101.750 109.020 116.290 123.560 130.830 138.100 145.370 152.640 159.910 167.180 174.450 181.720 188.990 196.260 203.530 210.800 218.070 94.480 101.750 109.020 116.290 123.560 130.830 138.100 145.370 152.640 159.910 167.180 174.450 181.720 188.990 196.260 203.530 210.800 218.070 225.340 2.117,70 2.160,30 2.202,90 2.245,50 2.228,10 2.330,70 2.373,30 2.415,90 2.458,50 2.501,10 2.543,70 2.586,30 2.628,90 2.671,50 2.714,10 2.756,70 2.799,30 2.841,90 2.884,50 1.994,90 2.037,50 2.080,10 2.122,70 2.165,30 2.207,90 2.250,50 2.293,10 2.335,70 2.378,30 2.420,90 2.463,50 2.506,10 2.548,70 2.591,30 2.633,90 2.676,50 2.719,10 2.761,70 225.340 232.610 239.880 247.150 254.420 261.690 268.960 276.230 283.500 290.770 298.040 232.610 239.880 247.150 254.420 261.690 268.960 276.230 283.500 290.770 298.040 305.310 2.927,10 2.969,70 3.012,30 3.054,90 3.097,50 3.140,10 3.182,70 3.225,30 3.267,90 3.310,50 3.353,10 2.804,30 2.846,90 2.889,50 2.932,10 2.974,70 3.017,30 3.059,90 3.102,50 3.145,10 3.187,70 3.230,30 305.310 312.580 319.850 312.580 319.850 327.120 3.395,70 3.438,30 3.480,90 3.272,90 3.315,50 3.358,10 327.120 334.390 334.390 341.660 3.523,50 3.566,10 3.400,70 3.443,30 Bemessungsgrundlage über bis 341.660 348.930 356.200 363.360 348.930 356.200 363.360 1,090.090 Normaltarif Landtarif 3.608,70 3.651,30 3.693,90 3.485,90 3.528,50 3.571,10 * B–363.360 * (B–363.360 7.270 ) ( 7.270 ) x 43,50 + 3.693,90 B–363.360 * 7.270 x 43,50 + 3.693,90 x 43,50 + 3.571,10 B–363.360 * 7.270 x 43,50 + 3.448,60 400.000 500.000 600.000 700.000 800.000 900.000 1,000.000 1,500.000 3.954,90 4.520,40 5.129,40 5.738,40 6.347,40 6.912,90 7.521,90 10.523,40 3.832,10 4.397,60 5.006,60 5.615,60 6.224,60 6.790,10 7.399,10 10.278,10 2,000.000 2,500.000 3,000.000 3,500.000 13.524,90 16.482,90 19.484,40 22.485,90 13.279,60 16.237,60 19.239,10 22.240,60 1,090.090 ( ) ( ) das ergibt z. B. bei Höchstbemessungsgrundlage 3,633.640 das ergibt eine Gebühr von 23.268,90 23.023,60 *) Das Rechenzwischenergebnis ist auf ein volles Ganzes aufzurunden. Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 83 Konkret 9.3. Wichtige Informationen Wichtige Adressen und Telefonnummern Bank Austria Center für Generationenvorsorge und Vermögensweitergabe Tel.: 05 05 05-52062 1020 Wien, Lassallestraße 1 [email protected] www.bankaustria.at Bank Austria Versicherung ERGO Center Businesspark Marximum / Objekt 3 Modecenterstraße 17, 1110 Wien Tel.: +43 (0)1 / 313 83-0 Fax: +43 (0)1 / 313 83-6030 mail: [email protected] Bestattung Wien Zentrale Tel.: +43 / 1 / 501 95-0 1040 Wien, Goldeggasse 19 [email protected] www.bestattungwien.at Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz Tel.: +43 / 1 / 711 00-0 84 | Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 Dachverband Hospiz Österreich 1090 Wien, Müllnergasse 16 Tel.: +43 / 1 / 803 9868 [email protected] www.hospiz.at Österreichischer Amtshelfer www.help.gv.at pro mente Privatstiftung Tel.: +43 / 1 / 513 15 30-300 Grüngasse 1A 1040 Wien [email protected] www.promente-wien.at Telefonseelsorge Rund um die Uhr, anonym und kostenlos (Festnetz) Tel.: 142 [email protected] www.telefonseelsorge.at Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011 | 85 MEIN ERBE IN DEN BESTEN HÄNDEN. NG! RATU E B E S O L TEN KOS Vermögensweitergabe leicht gemacht. Nützen Sie das Know-how unserer Experten und lassen Sie sich kostenlos und unverbindlich beraten. Sie erhalten in allen Erbschafts- und Steuerfragen fundierte Auskunft zur Rechtslage und Unterstützung bei Behördenwegen. Näheres erfahren Sie bei den Spezialisten im Beratungscenter für Generationenvorsorge und Vermögensweitergabe, 1020 Wien, Lassallestraße 1, Tel.: 05 05 05-52062. www.bankaustria.at