Handbuch zum Erbrecht
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Handbuch zum Erbrecht
Handbuch zum Erbrecht Ein Leitfaden für alle Fragen zum Erben, Vererben und Schenken 01. Vorwort 6 Begriffserklärungen8 02. Was versteht man Was ist vererbbar?8 unter Erbrecht? Was ist nicht vererbbar?8 Besonderes gilt für die Lebensversicherung9 Welche Erbrechtsordnung kommt zur Anwendung?9 EU-Erbrechtsverordnung10 03. Wer ist erbberechtigt? 11 Allgemeines 12 04. Gesetzliche Erbfolge Beispiele14 Uneheliche Verwandtschaft14 Annahme an Kindes statt (Adoption)14 Ehegattenerbrecht14 Gesetzliches Vorausvermächtnis15 Erbrecht der eingetragenen Partner15 05. Gemeinsames Wohnungseigentum im Todesfall 16 a) Anerbenrecht – bäuerliches Erbrecht19 06. Gesetzliche b) Gesetzliches Erbrecht Sondererbfolge nach Geistlichen 20 Der Erbvertrag 21 07. Gewillkürte Erbfolge Impressum: Stand Dezember 2015 Medieninhaber und Herausgeber: Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG 1100 Wien, Am Belvedere 1 Erbrechtlicher Teil: durchgesehen und überarbeitet von Univ.-Lektor MMag. Dr. Arno Weigand, Öffentlicher Notar in 1020 Wien-Leopoldstadt ([email protected]). Ohne Gewähr. Steuerlicher Teil: mit besonderer Sorgfalt zusammengestellt von WP Dr. Dieter Ehart, 1010 Wien. Ohne Gewähr. Weitere aktuelle Informationen finden Sie auf www.help.gv.at und www.notar.at (Suchbegriff „Erben“). Die Informationen stammen aus Quellen, die wir als verlässlich und vollständig ansehen. Wir haben sie sehr sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt, die Weitergabe erfolgt jedoch ohne Gewähr und wir können keine Garantie auf Vollständigkeit oder Richtigkeit übernehmen. Das Vermächtnis (Legat)21 Schenkung auf den Todesfall21 Das Testament22 Voraussetzung für die Gültigkeit eines Testamentes22 Eigenhändiges Testament23 Fremdhändiges Testament25 Mündliches Testament28 Testamentszeugen28 Hinterlegung eines Testamentes29 Widerruf und Änderung eines Testamentes29 Klauseln, Bedingungen, Befristungen und Auflagen30 Erbunwürdigkeit 08. 31 Erbverzicht 09. 32 Pflichtteilsquote 33 10. Pflichtteilsrecht Schenkungspflichtteil34 Enterbung 11. 35 Die Vermögensübernahme 12. Erbschaftserwerb durch den Erben Anspruchsvoraussetzungen 48 16. Waisenpension Höhe der Waisenpension48 Bezugsdauer 48 Antragstellung49 Frist 49 Zuständige Behörde49 Muster für eine Ablebensmitteilung50 17. Muster Parten 51 54 18. Stichwortverzeichnis 36 13. Berufung zur Erbfolge 38 Inkrafttreten 38 14. Das SchenkungsMeldepflichten bei Schenkungen38 meldegesetz 2008 Befreiung von der Anzeigepflicht 39 Anzeigefrist40 Nichtmeldung 40 Unentgeltliche Übertragung von Grundstücken40 Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) 42 Anspruchsvoraussetzungen44 15. Witwer- bzw. Höhe der Witwer- bzw. Witwenpension Witwenpensionen 44 Bezugsdauer45 Erforderliche Ehedauer bei Eheschließung eines Pensionisten/ einer Pensionistin 46 Antragstellung46 Frist46 Zuständige Behörde47 4 5 01. Vorwort Sein Leben lang schöpft und arbeitet der Mensch für sich und seine Kinder bzw. Nachkommen. Es wäre schade, wenn eines Tages sein Lebenswerk verloren ginge bzw. es jemand übernehmen würde, der dies nicht zu schätzen vermag oder die Voraussetzung nicht mitbringt. So empfiehlt es sich, seine Verlassenschaft zu gegebener Zeit zu regeln. Man erspart sich und seinen Angehörigen viele Probleme, Ärgernisse und Familienzwistigkeiten. Wir möchten Ihnen bei der Beantwortung wichtiger Erbrechtsfragen behilflich sein, dieses „Handbuch zum Erbrecht“ kann und soll aber die ausführliche Beratung durch einen Notar oder Anwalt nicht ersetzen. 6 7 02. Was versteht man unter Erbrecht? Es ist das ausschließliche Recht, den ganzen Nachlass (Verlassenschaft) oder einen Teil desselben nach dem Tode des Erblassers in Besitz zu nehmen. rechtsnachfolge auf den/die Erben übergehen. Begriffserklärungen „RUHENDEN NACHLASS“ nennt man die Gesamtheit der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens. ERBEN bedeutet den Übergang durch Gesamtrechtsnachfolge von Rechten und Pflichten beim Tode einer Person auf eine oder mehrere andere. ERBSCHAFT ist die Gesamtheit von Rechten (§ 532 ABGB) und Pflichten, die übergehen – vom Standpunkt des Erben aus gesehen. ERBLASSER ist jene Person, deren vererbliche Rechte und Pflichten mit dem Ableben übergehen (Der Erblasser hinterlässt den Nachlass). ERBE ist jene Person, die ein Recht auf den ganzen Nachlass oder einen quotenmäßig bestimmten Teil des Nachlasses hat (Der Erbe erbt die Erbschaft). VERMÄCHTNISNEHMER (Legatar) ist jene Person, der der Erblasser letztwillig Vorteile (Legate) zugewendet hat. Der Vermächtnisnehmer hat einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Nachlass und nach der Einantwortung gegen die/den Erben. NACHLASS bzw. VERLASSENSCHAFT ist die Gesamtheit der Vermögensrechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen, die im Wege der Gesamt- Was ist vererbbar? Grundsätzlich sind alle vermögenswerten Rechte (Aktiva) und Pflichten (Verbindlichkeiten/Passiva) vererbbar. Was ist nicht vererbbar? Mit dem Tode des Erblassers erlischt der Anspruch auf –– –– –– –– den Bezug von Unterhalt Ausstattung das Ausgedinge die Leibrente, wenn auf das Leben des Berechtigten abgestellt –– das Wiederkaufs-, Rückkaufs- und Vorkaufsrecht sowie das Belastungs- und Veräußerungsverbot –– im Zweifel persönliche Dienstbarkeiten (z. B. Wohnrecht) –– öffentliche Rechte wie Titel, Auszeichnungen und Gewerbeberechtigungen (AUSNAHME: Fortbetriebsrecht des Ehegatten und der Kinder bis zu einem bestimmten Alter) Besonderes gilt für die Lebensversicherung Ist die Lebensversicherung auf das Ableben des Erblassers ausgestellt und nennt sie einen Begünstigten (z. B. den Ehegatten), so entsteht der Leistungsanspruch mit Eintritt des Versicherungsfalles (= Tod). In diesem Fall gehört die Versicherungssumme nicht zum Nachlass. Nur die auf „Überbringer“ lautende Polizze gehört in den Nachlass, wenn diese im Nachlass gefunden wurde. Ansonsten ist der bezugsberechtigt, der die Inhaber-Polizze in Händen hält und dem sie zu Lebzeiten geschenksweise übergeben wurde. Die Versicherungssumme muss unter gewissen Umständen zur Pflichtteilabdeckung verwendet werden, im Wege der Schenkungsanrechnung. Welche Erbrechtsordnung kommt zur Anwendung? Die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen. Das Personalstatut wird durch die Staatsangehörigkeit bestimmt (§ 9 IPRG, § 28 Abs. 1 IPRG). Somit haben die Bezirksgerichte bei ausländischen Staatsbürgern auch materielles ausländisches Erbrecht zu erheben und anzuwenden. Nach diesem bestimmt sich nicht nur, wer gesetzlicher Erbe ist, sondern auch, ob und in welchem Umfang bestimmte Familienangehörige Pflichtteilsansprüche haben. Mitunter verweisen fremde Rechtsordnungen wieder auf österreichisches Recht zurück, sodass auch bei einem ausländischen Staatsbürger die österreichischen Sachnormen (im Ergebnis österreichisches Erbrecht) anzuwenden sind (§ 5 Abs. 2 IPRG). Wird eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt, so sind der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlassschulden jedenfalls nach österreichischem Recht zu beurteilen (§ 28 Abs. 2 IPRG); bei einer bedingten Erbantrittserklärung besteht eine Erbenhaftung nur bis zur Höhe des Werts der Nachlassaktiva, bei einer 8 9 03. Wer ist erbberechtigt? unbedingten Erbantrittserklärung besteht eine unbeschränkte Haftung aller erbantrittserklärter Erben unabhängig davon, welches Erbrecht zur Anwendung kommt. EU-Erbrechtsverordnung Ab 17.08.2015 ist auf die meisten EU-Bürger die EU-Erbrechtsverordnung anzuwenden (nur GB, Dänemark und Irland nehmen nicht teil): Zentraler Anknüpfungspunkt für EU-Bürger ist der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers! Nach Art. 21 EuERbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen für EU-Bürger dem Recht jenes Mitgliedstaates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern sich nicht zu einem anderen Mitgliedstaat eine „engere Verbindung“ ergibt (sog. Ausweichklausel). Damit wird es in manchen Fällen zu einer massiven Rechtsunsicherheit darüber kommen, welches nationale Erbrecht zur Anwendung kommt; z. B.: ein Österreicher lebt abwechselnd in Deutschland und in Polen. Es besteht aber eine beschränkte Rechtswahl: Letztwillig kann das Recht jenes Staates, dessen Staatsange- hörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Todes besitzt (Art. 22 Abs. 1 EuErbVO), gewählt werden. Österreicher, die ihren Lebensabend z. B. auf Mallorca verbringen und möchten, dass nach ihnen österreichisches und nicht spanisches Erbrecht zur Anwendung kommt, sind gut beraten, wenn sie in ihrem Testament eine solche Rechtswahl treffen. Erbfähig ist, wer rechtsfähig ist, d. h., wer Person nach dem ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) ist. Hier unterscheidet man zwischen NATÜRLICHEN und JURISTISCHEN Personen. a) NATÜRLICHE Personen sind alle Menschen vom Zeitpunkt ihrer Geburt bis zu ihrem Tod. Daher kann niemand Erbe werden, der beim Tod des Erblassers noch nicht lebt bzw. nicht mehr lebt. Dem bereits gezeugten Ungeborenen fällt die Erbschaft unter der Bedingung seiner Lebendgeburt wie einem Geborenen an. Wer nicht mehr lebt, kann nicht erben. Stirbt der zum Erbrecht Berufene vor dem Erblasser, ist seine Erbaussicht und die seiner Erben vereitelt. Außer im Fall der gesetzlichen Erbfolge, wo der vorverstorbene Erbe durch seine Nachkommen repräsentiert wird. Hat der Erbe den Erbfall jedoch erlebt und stirbt er vor Antritt oder Einantwortung des Nachlasses, geht sein Erbrecht auf seine Erben über, außer es wurde bei testamentarischer Erbfolge ein Ersatzerbe eingesetzt und der Erbe hat noch keine Erbantrittserklärung abgegeben. b) JURISTISCHE Personen sind Personenvereinigungen oder Vermögensgemeinschaften, die durch die Rechtsordnung im Wesentlichen mit gleichen Rechten und Pflichten ausge- stattet worden sind wie die natürlichen Personen. Dazu zählen alle juristischen Personen wie Vereine, Anstalten und Stiftungen, aber z. B. auch der „ruhende Nachlass“. Die juristischen Personen sind entweder solche des öffentlichen oder des privaten Rechts, je nachdem, ob sie durch einen öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt (Gesetz, Verordnung) oder durch einen Gesellschaftsvertrag (Satzung, Statuten) geschaffen werden. Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören vor allem der Bund, die Länder, die Gemeinden (die sogenannten Gebietskörperschaften), die Sozialversicherungsträger und zahlreiche Interessenvertretungen (Kammern). Zu den juristischen Personen des privaten Rechts zählen z. B. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Vereine. Diese juristischen Personen sind vermögens- und somit auch erbfähig. Grundsätzlich gilt: Sie müssen zur Zeit des Erbfalles schon bzw. noch existieren (bestehen). 10 11 04. Gesetzliche Erbfolge Allgemeines Die österreichische Rechtsordnung zwingt niemanden dazu, sich über den Verbleib seines Vermögens Gedanken zu machen. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) enthält detaillierte Vorschriften für den Fall, dass jemand ohne letztwillige Verfügung über sein Hab und Gut verstirbt. Das gesetzliche Erbrecht folgt dem Prinzip der Familienerbfolge, d. h. Erbfolge der Verwandten und des Ehegatten oder des eingetragenen Partners. Verschwägerte (z. B. Schwager, Schwägerin, Schwiegermutter, Schwiegersohn, Stiefvater) erben dabei nicht. Auch der Lebensgefährte hat kein gesetzliches Erbrecht, kann also nur mit einer letztwilligen Anordnung bedacht werden. Ausgenommen ist dies im Mietrecht. Nach dem Tod des Hauptmieters treten bestimmte Personen, zu denen auch der Lebensgefährte zählt, von Gesetzes wegen in den Mietvertrag ein. Als Lebensgefährte im Sinne des Mietrechtsgesetzes gilt, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod mindestens drei Jahre lang in der Wohnung in einer Hausgemeinschaft gelebt hat, die in wirtschaftlicher Hinsicht der Ehe entspricht (§ 14 Mietrechtsgesetz), sofern diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben. Zur gesetzlichen Erbfolge kommt es nur dann, wenn: –– keine gültige letztwillige Verfügung (Testament) vorliegt –– oder sich die gültige letztwillige Verfügung nicht auf den ganzen Nachlass bezieht –– oder die in einer letztwilligen Anordnung bedachten Personen die ihnen zugedachte Zuwendung nicht annehmen können oder wollen. Das gesetzliche Verwandtenerbrecht ist nach dem sogenannten Parentelen-System (Linien, Grade) geregelt. 1. Parentel (Linie): die Kinder des Erblassers und deren Nachkommen 2. Parentel (Linie): die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen 3. Parentel (Linie): die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen 4. Parentel (Linie): die Urgroßeltern des Erblassers (jedoch nicht mehr deren Nachkommen = Erbrechtsgrenze) Die sogenannten Parentelen kommen nacheinander an die Reihe. Daher können Angehörige der 2. Linie nur dann erben, wenn aus der ersten Parentel niemand vorhanden ist. Angehörige der 3. Linie werden durch die 2. Linie ausgeschlossen usw. Gelangt ein Kind nicht zur Erbschaft, weil es z. B. erbunfähig bzw. bereits verstorben ist, so fällt sein Anteil wiederum seinen Nachkommen zu = Repräsentationsrecht (§§ 732 f. ABGB). Ein Erbverzicht wirkt sich im Zweifel jedoch auch zu Lasten der Nachkommen der Verzichtenden aus (§ 551). Stammbaum Urgroßeltern (Vaterseite) Urgroßeltern (Mutterseite) 4. Parentel Großeltern (Vaterseite) 12 13 Großeltern (Mutterseite) 3. Parentel Geschwister des Vaters Geschwister der Mutter Eltern des Erblassers 2. Parentel Vater Mutter Geschwister des Erblassers Geschwister des Erblassers Sohn Tochter 1. Parentel Enkel Enkel Beispiele Der Erblasser hinterlässt zwei Töchter (A und B) und einen Sohn (C). A, B und C erhalten je ein Drittel. Der Erblasser hat zwei Töchter (A und B) und einen Sohn (C); B ist bereits verstorben, hat jedoch einen Sohn (Enkel des Erblassers). A und C und Enkel erhalten je ein Drittel. Der Erblasser hat keine Nachkommen. Seine Eltern (V und M) leben noch. Zusätzlich leben noch seine Geschwister (A und B). V und M (Eltern) erhalten je die Hälfte. Ist V verstorben, so fällt seine Hälfte an A und B, d. h., M erhält die Hälfte, A und B erhalten je ein Viertel. Sind V und M verstorben, so erhalten A und B je die Hälfte. Uneheliche Verwandtschaft Seit 1.1.1991 sind die unehelichen Verwandten des Verstorbenen (des Erblassers) seinen ehelichen Nachkommen gleichgestellt. Annahme an Kindes statt (Adoption) Durch die Annahme an Kindes statt entstehen zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen zum Zeitpunkt der Adoption minderjährigen Nachkommen andererseits die gleichen Rechte, wie sie durch eheliche Abstammung begründet werden (§ 197 Abs. 1 ABGB). Darüber hinaus bleibt das Erbrecht zwischen dem Adoptivkind und seinen leiblichen Eltern aufrecht, wobei aber beim Tode des Wahlkindes die Wahleltern den leiblichen Eltern vorgehen. Ehegattenerbrecht Ein gesetzliches Erbrecht hat der Ehegatte, welcher mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Todes in g ü I t i g e r Ehe lebt. Die Höhe der Erbquote richtet sich danach, welche anderen Verwandten (der 1., 2. oder 3. Parentel) neben dem Ehegatten noch vorhanden sind. Sie beträgt –– 1/3 des Nachlasses neben (der 1. Parentel) den Kindern des Erblassers und deren Nachkommen (Enkel usw.) –– 2/3 des Nachlasses neben (der 2. Parentel) den Eltern und den Geschwistern des Erblassers oder neben (der 3. Parentel) den Großeltern. Wenn neben Großeltern Nachkommen verstorbener Großeltern (Onkel, Tanten) vorhanden sind, so erhält der Ehegatte vom restlichen Drittel überdies auch den Teil, der den Nachkommen der verstorbenen Großeltern zufallen würde (die Großeltern sind hier die Erbrechtsgrenze). Gleiches gilt seit 1.1.2005 auch für jene Erbteile, die den Nachkommen verstorbener Geschwister (Neffen, Nichten) zufallen würden. –– Sind also weder Eltern noch Geschwister oder Großeltern des Verstorbenen am Leben, erhält der Ehegatte den ganzen Nachlass. Gesetzliches Vorausvermächtnis Dem Ehegatten gebührt zusätzlich das „Gesetzliche Vorausvermächtnis“. Das Vorausvermächtnis besteht aus zwei Teilen: aus den Haushaltssachen und (manchmal) aus einem Wohnrecht. Dem Ehegatten gebühren die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind. Außerdem kann er in der Ehewohnung weiter wohnen, wenn diese nachlasszugehörig ist. Aber auch das Mietrechtsgesetz und das Wohnungseigentumsgesetz schützen das Wohnbedürfnis des überlebenden Ehegatten. Einfluss der Scheidung auf die gesetzliche Erbfolge: Ist die Ehe beim Tod des Erblassers geschieden, so hat sein früherer Ehegatte kein Erbrecht. Ein aus einer Scheidung gegen den Erblasser bestehender Unterhaltsanspruch richtet sich nach dessen Tod gegen die Erben. Der Berechtigte muss sich jedoch die Herabsetzung auf einen Betrag gefallen lassen, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht. Außerdem muss sich der geschiedene Ehegatte gegenüber den Erben des Unterhaltspflichtigen alles einrechnen lassen, was er an sonstigen Leistungen erhält. Erbrecht der eingetragenen Partner Mit 1. Jänner 2010 ist das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) in Kraft getreten, womit gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit zur Legalisierung ihrer Beziehung in eheähnlicher Weise eröffnet wird. Der neue § 537a ABGB legt für eingetragene Partner die sinngemäße Anwendung der für Ehegatten maßgeblichen Vorschriften im Erbrecht fest. 14 15 05. Gemeinsames Wohnungs eigentum im Todesfall Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG 2002) brachte insbesondere für den gemeinsamen Erwerb einer Eigentumswohnung durch zwei natürliche Personen erhebliche Änderungen: War bis einschließlich 30.6.2002 der Erwerb einer Eigentumswohnung nur durch eine Person oder durch Ehegatten möglich, so können nunmehr auch zwei beliebige natürliche Personen als eine sogenannte Eigentümerpartnerschaft eine Eigentumswohnung, einen Kfz-Abstellplatz oder eine sonstige selbstständige Räumlichkeit (z. B. Geschäftsraum, Einzelgarage) zu gleichen Teilen – das heißt jeweils einen halben Mindestanteil – erwerben. Dabei ist es weder erforderlich, dass die beiden Eigentümerpartner verheiratet, verwandt oder unterschiedlichen Geschlechts sind, noch dass sie beide auch tatsächlich in der Wohnung leben. Durch diese Öffnung des gemeinsamen Wohnungseigentums an einem Wohnungseigentumsobjekt ergeben sich aber auch verschiedene erbrechtliche Konsequenzen, die im § 14 WEG 2002 geregelt sind. Erwirbt beim Tod des einen Partners der überlebende Partner den Anteil des Verstorbenen nicht ohnedies als Erbe oder Vermächtnisnehmer allein, so gilt – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Eigentümerpartnern – Folgendes: –– Der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und dem gemeinsamen Wohnungseigentum geht von Gesetzes wegen unmittelbar in das Eigentum des überlebenden Partners über (ANWACHSUNG). –– Dieser Eigentumserwerb tritt jedoch nicht ein, wenn der überlebende Partner innerhalb einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist entweder auf ihn verzichtet (VERZICHT) und so eine öffentliche Feilbietung des gesamten Mindestanteils durch das Verlassenschaftsgericht bewirkt oder gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten eine Vereinbarung schließt, aufgrund derer der Anteil des Verstorbenen einer anderen Person zukommt. Abweichend zu diesen Fällen können die Partner auch durch eine vor einem Notar oder unter anwaltlicher Mitwirkung geschlossene schriftliche Vereinbarung bestimmen, dass anstelle des gesetzlichen Eigentümerübergangs an den Überlebenden der Anteil des Verstorbenen einer anderen natürlichen Person zukommt, die dann diesen Anspruch auf Übereignung gegen den Nachlass geltend zu machen hat. Unterlässt der durch diese Vereinbarung Begünstigte jedoch die fristgerechte Verfolgung seines Anspruchs, so tritt der Eigentumsübergang auf den überlebenden Partner ein. Gleiches gilt, wenn der Begünstigte den Erbfall nicht erlebt oder vor seiner Eintragung in das Grundbuch stirbt. Ausgleichszahlungen: Grundsätzlich gilt, dass der überlebende Partner, der den Anteil des Verstorbenen durch Zuwachs erhält, an die Verlassenschaft oder später an die Erben die Hälfte des Verkehrswerts des Mindestanteils als Übernahmspreis zu bezahlen hat (§ 14 Abs. 2 WEG 2002). Diese zumeist beträchtliche finanzielle Belastung für den Überlebenden ist nur dann gemildert, wenn die Höhe der Zahlungspflicht des überlebenden Partners an die Verlassenschaft einvernehmlich bestimmt wird; dies setzt voraus, dass kein Inventar zu errichten ist und dass dadurch nicht in die Rechte von Gläubigern oder Pflichtteilsberechtigten des Verstorbenen eingegriffen wird. Das Gesetz macht jedoch eine wichtige Ausnahme von dieser Zahlungspflicht des überlebenden Partners gemäß § 14 Abs. 2 WEG 2002. Diese Zahlungspflicht gilt gemäß § 14 Abs. 3 WEG 2002 dann nicht, wenn: –– der überlebende Partner ein Pflicht- teilsberechtigter nach dem verstorbenen Partner ist, –– Gegenstand des gemeinsamen Woh- nungseigentumsrechts eine Wohnung war (also kein Pkw-Abstellplatz, kein Geschäftslokal), –– die dem überlebenden Partner zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, –– kein anderer Pflichtteilsberechtigter vorhanden ist –– und die Verlassenschaft nicht über- schuldet wäre. Wenn aber neben dem überlebenden Partner noch ein anderer Pflichtteilsberechtigter vorhanden ist, so hat der überlebende Partner ein Viertel des Verkehrswertes des Mindestanteils an die Verlassenschaft zu bezahlen. Gleiches gilt auch im Falle einer überschuldeten Verlassenschaft nach dem verstorbenen Partner. Bei unzumutbar hohen Übernahmspreisen kann auf Antrag die Zahlungspflicht bis auf fünf Jahre hinausgeschoben werden oder es können vom Verlassenschaftsgericht Teilzahlungen bewilligt werden. Achtung: Eine Erlassung der Zahlungspflicht des überlebenden Partners kann seit 1. Oktober 2006 nur mehr erbrechtlich (in Testamentsform oder Schenkung auf den Todesfall) erfolgen, nicht mehr durch eine sonstige Vereinbarung der Eigentümerpartner. Pflichtteilsberechtigte und Gläubiger des verstorbenen 16 17 06. Gesetzliche Sondererbfolge Eigentümerpartners gehen jedoch den Ansprüchen des überlebenden Eigentümerpartners hinsichtlich ihrer Forderungen durch das allgemeine Erbrecht vor! Aufgrund der Komplexität der Rechtslage und der finanziellen Konsequenzen sollte anlässlich des gemeinsamen Erwerbs eines Wohnungseigentumsobjekts und der Begründung einer Eigentümerpartnerschaft die Beratung durch einen Notar oder Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden. Sonderregelungen bestehen nur noch im bäuerlichen Erbrecht. a) Anerbenrecht – bäuerliches Erbrecht Das Anerbenrecht dient der Sicherung eines wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen Bauernstandes. Es sollen die Zerstückelung des „Erbhofes“ und die Entstehung von Zwergwirtschaften verhindert und durch Ausschluss der Zivilteilung das Bauerngut der Stammfamilie erhalten werden (Anerbengesetz 1958, in der Fassung BGBI. 1989/659). In Kärnten und Tirol sind auch noch besondere Höferechte in Kraft (Tiroler Höfegesetz 1990, in der Fassung BGBI. 1989/657, Kärntner Erbhöfe-Gesetz 1990, in der Fassung BGBI. 1989/658). Begriffe: –– Erbhöfe: mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes stehen und mindestens einen zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichenden Durchschnittsertrag haben, der jedoch das Zwanzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigt. Für die Definition eines Erbhofes gem. § 2 und 3 Kärntner ErbhöfeGesetz ist ebenfalls eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ausschlaggebend, während nach § 1 Tiroler Höfegesetz als „geschlossener Hof“ jede landwirtschaftliche mit einem Wohnhaus versehene Besitzung gilt, die in der Höfeabteilung des Grundbuches eingetragen ist. –– Anerbe: Aus dem Kreis der Miterben wird ein Anerbe bestimmt, der den Erbhof übernimmt und die übrigen Miterben („weichende Erben“) mit einem Übernahmspreis abfinden muss. In Tirol und in Kärnten gelten zum Teil andere Bestimmungen zur Ermittlung von Anerben als nach dem (Bundes-)Anerbengesetz. –– Übernahmspreis: Dieser kann im Einvernehmen der Miterben festgelegt werden; kommt es zu keiner Einigung, bestimmt das Verlassenschaftsgericht aufgrund von zwei Sachverständigengutachten dessen Höhe nach Billigkeit. Als Grundsatz gilt, dass der Anerbe „wohl bestehen kann“. –– Nachtragserbteilung: Überträgt der Anerbe innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod des Erblassers oder, falls er minderjährig ist, nach Eintritt der Volljährigkeit das Eigentum am ganzen Hof oder an Teilen davon auf 18 19 07. Gewillkürte Erbfolge einen anderen, so hat er jenen Betrag, um den der bei einem Verkauf erzielbare Erlös den Übernahmswert (das ist der Ertragswert, nicht der Verkehrswert) übersteigt, an die Miterben herauszugeben. Für Detailfragen sollte ein Notar zu Rate gezogen werden. b) Gesetzliches Erbrecht nach Geistlichen Ein eigenes gesetzliches Erbrecht besteht nunmehr nach dem Inkrafttreten des 1. Bundesrechtsbereinigungsgesetzes mit 1.1.2000 für diese nicht mehr; es gilt auch hier die allgemeine gesetzliche Erbfolge. Der Erblasser kann von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, –– entweder einseitig oder –– durch Mitwirkung des durch die Verfügung Betroffenen. Letztwillige Verfügungen bzw. Anordnungen sind einseitige Erklärungen, da der Erbe bzw. Vermächtnisnehmer nicht mitwirkt. Sie sind daher auch jederzeit einseitig widerruflich. Der Erbvertrag Der Erbvertrag ist eine Sonderform der letztwilligen Verfügung, kann nur zwischen Ehegatten abgeschlossen werden und bedarf eines Notariatsaktes, da es sich um einen Ehepakt handelt. Im Erbvertrag setzt entweder ein Gatte den anderen oder es setzen beide einander zu Erben ein. Der Erbvertrag muss aber dem Erblasser mindestens ein „reines Viertel“ des Nachlasses zu seiner freien Verfügung lassen, so dass er sich nur auf drei Viertel erstrecken kann. Über dieses freie Viertel können die Ehegatten ein (nur ihnen gestattetes) gemeinschaftliches Testament errichten. Der Erbvertrag bindet den Erblasser. Einer einvernehmlichen Aufhebung steht allerdings nichts im Wege. Der Erbvertrag hindert den Erblasser genauso wenig wie ein Testament, über sein Vermögen unter Lebenden zu verfügen. Das Vermächtnis (Legat) Darunter versteht man eine letztwillige Verfügung, bei der eine oder mehrere Personen – genannt Vermächtnisnehmer – bestimmte Gegenstände des Nachlasses (z. B. Briefmarkensammlung, Münzen, Bilder, aber auch Geldbeträge) erhalten sollen. Dies kann in einem Testament erfolgen oder auch in einer letztwilligen Anordnung, die keine Erbeinsetzung enthält (Kodizill). Ein Vermächtnisnehmer (Legatar) ist somit nur Nachlassgläubiger, d . h., er übernimmt den ihm vermachten Gegenstand und ist daher mit seinem persönlichen Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten nicht haftbar. Seine Forderung ist gegenüber Forderungen der Nachlassgläubiger, Pflichtteilsberechtigten und Unterhaltsberechtigten nachrangig. Schenkung auf den Todesfall Die Schenkung auf den Todesfall ist eine Schenkung, deren Erfüllung erst 20 21 nach dem Tod des Schenkenden erfolgen soll. Der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen. Durch den Schenkungsvertrag ist der Geschenkgeber (spätere Erblasser) gebunden. Dieser Vertrag muss in Form eines Notariatsaktes errichtet werden, in welchem der Schenkende ausdrücklich auf sein Widerrufsrecht verzichten muss. Das Testament Beim Testament ist, wie bei jeder anderen letztwilligen Verfügung, jegliche Art der Vertretung (sowohl durch den gesetzlichen Vertreter, wie etwa durch einen Elternteil oder einen Sachwalter, als auch durch einen gewillkürten Vertreter, z. B. durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter) ausgeschlossen. Das Testament ist eine letztwillige Verfügung, mit der ein Erbe eingesetzt wird. Der Bedachte ist Erbe, wenn er den ganzen Nachlass oder einen quotenmäßig bestimmten Teil erhalten soll. Erbt jemand den gesamten Nachlass allein, spricht man von einem Universalerben. Voraussetzung für die Gültigkeit eines Testamentes a) Testierfähigkeit Voll testierfähig sind: –– Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und denen der Testiervorgang und der Inhalt der Verfügung bewusst sind. Beschränkt testierfähig sind: –– Minderjährige zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr; –– psychisch kranke und geistig behinderte Personen, denen ein Sachwalter bestellt worden ist, unter der Voraussetzung, dass sie das Bewusstsein haben, eine letztwillige Verfügung zu treffen, und wissen, was ihr Inhalt ist. Letztwillige Anordnungen von beschränkt testierfähigen Personen sind nur dann gültig, wenn sie mündlich vor Gericht oder mündlich vor einem Notar errichtet wurden (öffentliches Testament). Mündige Minderjährige haben jedoch die Möglichkeit, ein wirksames Nottestament zu errichten (§ 597 ABGB). Testierunfähig sind: –– Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (vor dem 14. Geburtstag); –– Geisteskranke und Geistesschwache; –– Personen, die aus sonstigen Gründen den Gebrauch der Vernunft nicht haben oder bewusstseinsgestört sind (z. B. infolge von Drogenmissbrauch wie Alkohol, Medikamente oder Rauschgift) und daher den Testiervorgang und den Inhalt der Verfügung nicht begreifen können. b) Formvorschriften Die FORMVORSCHRIFTEN zur Testamentserstellung sind gesetzlich geregelt, um unter anderem zu verhindern, dass ein von dritten Personen vorverfasstes Testament dem Erblasser zur Unterfertigung untergeschoben wird. Eigenhändiges Testament Die wahrscheinlich am häufigsten verwendete Form zur Erstellung eines Testamentes ist die eigenhändig schriftliche Form. Bei dieser Form müssen allerdings einige wichtige Regeln befolgt werden, da ansonsten ein derartiges Testament ungültig ist und dann doch die gesetzliche Erbfolge, die man vielleicht nicht wünscht, grundsätzlich zum Tragen kommt. –– Das eigenhändige Testament muss eigenhändig handschriftlich, am Ende des Textes mit Datum und Unterschrift (mit vollem Namen) versehen, geschrieben werden. In diesem Fall sind keine Testamentszeugen nötig. Etwaige Ergänzungen müssen nochmals, unter Beisetzung des Datums, unterschrieben werden. Das Fehlen des Datums macht ein Testament nicht unwirksam, die Wirksamkeitsvoraussetzungen sind lediglich, dass das eigenhändige Testament handschriftlich geschrieben und handschriftlich unterschrieben ist. 22 23 Muster für ein einfaches eigenhändiges Testament Fremdhändiges Testament –– Wird das Testament mit der Schreibmaschine, dem Computer oder von einer anderen Person handschriftlich für den Erblasser (Testator) geschrieben, dann müssen der Erblasser selbst und drei fähige Testamentszeugen das Testament eigenhändig unterschreiben. Der Erblasser muss den Zeugen erklären, dass der Text seinen letzten Willen enthält. Zwei der drei Zeugen müssen gleichzeitig anwesend sein. Die Zeugen müssen neben der Unterschrift einen auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz anbringen (z. B. Gerhard Mair als ersuchter Testamentszeuge). Den Inhalt müssen sie nicht kennen. Falls Sie Zweifel bei der Errichtung eines gültigen Testamentes haben, lassen Sie Ihre letztwillige Verfügung von einem Notar oder Anwalt entwerfen oder prüfen. WICHTIG: Versehen Sie das Testament auch mit Ort und Datum. Dies ist zwar kein Gültigkeitserfordernis, wird aber vom Gesetz selbst empfohlen, um spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, wenn mehrere (einander widersprechende) Testamente auftauchen. Die dabei anfallenden Kosten sind gering und somit auf alle Fälle gerechtfertigt. Hinweis: Ein Testament, das die gesetzlichen Formvorschriften nicht erfüllt, ist ungültig! 24 25 Muster für ein fremdhändiges Testament (mit Schreibmaschine) Muster für ein fremdhändiges Testament (handschriftlich von fremder Person) Testament Ich, Fritz Müller, geboren am 24.01.1946, wohnhaft in Linz, Herrenstraße 10, erkläre nach reiflicher Überlegung und vollkommen unbeeinflusst meinen letzten Willen wie folgt: 1. Zu Erben meines gesamten Nachlasses setze ich zu gleichen Teilen meinen Sohn Rudi und meine Tochter Resi ein. 2. Meiner Gattin Rosa vermache ich zur Abdeckung ihres Pflichtteiles meine Sparguthaben bei der Allgemeinen Sparkasse. Überdies erhält meine Frau im ersten Stock meines Hauses das unentgeltliche Fruchtgenussrecht auf Lebenszeit. Dieses Fruchtgenussrecht ist im Grundbuch sicherzustellen. Vorstehendes Testament, das ich selbst gelesen habe, entspricht meinem letzten und wahren Willen, und ich fertige dasselbe in gleichzeitiger Gegenwart der hiezu erbetenen drei Testamentszeugen eigenhändig. Linz, am 02.09.2015 26 27 Mündliches Testament Seit 1.1.2005 kann man nur mehr dann, wenn unmittelbare Lebensgefahr droht oder die Gefahr des Verlustes der Testierfähigkeit besteht, vor zwei gleichzeitig anwesenden fähigen Zeugen, die nicht selbst erbberechtigt sind, ein mündliches Testament errichten. Zum Beispiel knapp vor einer Notoperation mit einem Arzt und einer Krankenschwester als Zeugen oder in Bergnot durch Zuruf an zwei Bergkameraden. Eine solche mündliche letzte Anordnung muss auf Verlangen eines jeden, dem daran gelegen ist, durch die übereinstimmende Aussage der zwei Zeugen bestätigt werden, widrigenfalls diese Erklärung des letzten Willens ungültig ist. Ein derartiges Testament verliert zudem drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit und sollte daher umgehend durch ein schriftliches Testament ersetzt werden. Ein solches Nottestament kann auch fremdschriftlich unter Beiziehung von nur zwei fähigen Zeugen, welche zugleich gegenwärtig sind, errichtet werden. Der Testamentserrichter muss dieses aber eigenhändig unterschreiben. Testamentszeugen Bei fremdhändigen und mündlichen Testamenten dürfen die erforderlichen Zeugen nicht von der Zeugenschaft ausgeschlossen sein. Untauglich als Zeugen sind: absolut –– Personen unter achtzehn Jahren, –– Personen, denen aufgrund einer Behinderung die Fähigkeit fehlt, entsprechend der jeweiligen Testamentsform den letzten Willen des Erblassers zu bezeugen, –– Personen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen; relativ –– ein Erbe oder Legatar hinsichtlich des ihm zugedachten Nachlasses, –– der/die Gatte/Gattin, Eltern, Kinder, Geschwister oder in eben dem Grad verschwägerte Personen von Erben oder Legataren. Die letztwillige Verfügung kann auch notariell oder gerichtIich durch mündliche Erklärung (Protokoll) oder durch Übergabe einer Urkunde errichtet werden. Hinterlegung eines Testamentes Eine letztwillige Anordnung sollte bei einem Notar hinterlegt werden. Diese wird im sogenannten „Österreichischen Zentralen Testamentsregister (ÖZTR)“ per Computer registriert. Das Register wird zentral geführt und beaufsichtigt. Der Computer kennt den Inhalt des Testaments nicht. Auskünfte werden nur dem Verlassenschaftsgericht bzw. dem zuständigen Notar als Gerichtskommissär erteilt. Widerruf und Änderung eines Testamentes Das Testament kann im Gegensatz zum Erbvertrag jederzeit aufgehoben werden. Im Allgemeinen hebt ein Testament mit neuerem Datum das frühere auf. Umgekehrt lebt die alte (schriftliche) letztwillige Verfügung wieder auf, wenn der Erblasser die jüngere vernichtet. Für eine Änderung gelten die Formvorschriften, welche ganz allgemein auch für die Erstellung letztwilliger Verfügungen maßgeblich sind. Der Widerruf setzt Testierfähigkeit voraus. Er kann entweder ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Im Unterschied zum Erbvertrag und zur Schenkung auf den Todesfall kann der Erblasser die Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder sonstige Anordnungen jederzeit widerrufen. Dies gilt sogar dann, wenn der Erblasser in der letztwilligen Verfügung auf den Widerruf verzichtet oder erklärt hat, dass jede spätere Anordnung oder Änderung ungültig sei. Auch die Zurückstellung und der Widerruf von im ÖZTR erfassten letztwilligen Anordnungen werden in diesem eingetragen. Sollte ein privat verwahrtes Testament in mehreren Gleichschriften errichtet worden sein, müssen alle Originale vernichtet werden. Da hierbei leicht auf eine Gleichschrift vergessen werden kann, sollte man von der Erstellung von Gleichschriften und deren Ausfolgungen tunlichst Abstand nehmen. Der letzte Wille sollte auch immer in einer einzigen Testamentsurkunde zusammengefasst sein. Der sicherste Weg des Widerrufs eines Testaments ist der Widerruf in Testamentsform. Dies ist vor allem zu empfehlen, wenn sich das zu widerrufende Testament in Händen des Erben befindet, der nun durch einen anderen Erben ersetzt werden soll. 28 29 08. Erbunwürdigkeit Klauseln, Bedingungen, Befristungen und Auflagen Der Erblasser kann seinen letzten Willen durch Bedingungen oder Auflagen einschränken. Durch eine Bedingung kann der Erblasser die letztwillige Zuwendung von einem ungewissen Ereignis abhängig machen, eine Auflage verpflichtet den Bedachten zu einem bestimmten Verhalten. Folgende Beispiele sollen dies verdeutlichen: –– gültige Bedingung: „Mein Sohn erhält mein beim Institut ... (Name, Adresse) geführtes Wertpapierdepot Nr. ..., wenn er sein Medizinstudium abschließt.“ –– gültige Befristung: „Meine Tochter erhält mit der Vollendung ihres 20. Lebensjahres meinen gesamten Schmuck.“ –– gültige Auflage: „Mein Erbe hat für die Erhaltung des Familiengrabs am Kalksburger Friedhof aufzukommen.“ Bei Nichterfüllung der Auflage verliert der Bedachte die Zuwendung. Es gibt aber auch unmögliche oder ungültige Bedingungen: Letztwillige Anordnungen, die unter einer aufschiebenden unmöglichen oder aufschiebenden unerlaubten Bedingung stehen, sind ungültig. Beispiele sind: –– Eine bestimmte kinderlose Person darf nicht heiraten oder –– eine bestimmte Person darf nur einen bestimmten Partner heiraten. Eine derartige Bedingung macht die letztwillige Anordnung, der sie beigesetzt ist, zur Gänze unwirksam und es tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Gänzlich unverständliche oder sinnlose Bedingungen gelten als nicht beigesetzt, das Testament bleibt gültig. Es empfiehlt sich, den Rat eines Notars oder Anwaltes einzuholen, da bei unüberlegt beigesetzten Klauseln leicht die Gültigkeit des letzten Willens vereitelt werden kann. Erbunwürdig ist beispielsweise, –– wer den Erblasser zur Erklärung des letzten Willens gezwungen oder in betrügerischer Weise verleitet hat, –– wer den Erblasser an der Erklärung oder Abänderung des letzten Willens gehindert hat, –– wer einen vom Erblasser bereits errichteten letzten Willen unterdrückt hat, –– wer auf andere Weise versucht, den Willen des Erblassers zu vereiteln, –– wer gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen hat und –– wer seine sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern ergebenden Pflichten (Obsorge, Unterhalt) dem Erblasser gegenüber gröblich vernachlässigt hat. Wäre der Erbunwürdige aufgrund des Gesetzes berufen gewesen, so fällt die Erbschaft seinen Nachkommen zu. Erbunwürdigkeit beruht auf dem vermuteten letzten Willen des Erblassers, Verzeihung hebt daher die Erbunwürdigkeit auf. 30 31 09. Erbverzicht Zu einem Erbverzicht kommt es meistens dann, wenn der Wunsch besteht, die Vermögensnachfolge schon zu Lebzeiten des Erblassers durch Zuwendungen an den Verzichtenden herbeizuführen oder zumindest bindend zu regeln. Der Erbverzicht kommt durch einen Vertrag zwischen dem Erblasser und dessen potenziellen Erben zustande. Er bedarf zu seiner Gültigkeit eines Notariatsaktes oder eines gerichtlichen Protokolles. Ein Erbverzicht kann vom Verzichtenden nicht mehr einseitig, sondern nur im Einvernehmen mit dem Erblasser widerrufen werden, der Erblasser jedoch kann den Verzichtenden dennoch zum Erben einsetzen. –– Der Erbverzicht wirkt sich im Zweifel (wenn nichts anderes vereinbart) auch zu Lasten der Nachkommen der Verzichtenden aus. –– Der Erbverzicht schließt im Zweifel (mangels gegenteiliger Vereinbarung) nicht nur das gesetzliche Erbrecht, sondern auch das Pflichtteilsrecht aus. Wird hingegen auf das Pflichtteilsrecht verzichtet, so bleibt das gesetzliche Erbrecht gewahrt. Beispiel: Der Erblasser hat ein Haus und möchte, dass es nach seinem Tod aus- 10. Pflichtteilsrecht schließlich von der Tochter A übernommen wird. Er bewegt daher die Tochter B dazu, auf ihr Erbrecht, allenfalls gegen Zahlung einer Abfindung, zu verzichten. Bestimmten Personen kommt unabhängig vom Inhalt einer etwa bestehenden letztwilligen Verfügung der sogenannte Pflichtteil zu. Voraussetzung ist, dass diese Personen aufgrund des Gesetzes im konkreten Fall erbberechtigt wären und dem pflichtteilsberechtigten Personenkreis angehören. Diese Personen nennt man auch „Noterben“. Ausgenommen sind daher auch erbunfähige, erbunwürdige Personen und solche, die auf das Erbrecht oder auf den Pflichtteil verzichtet haben. Die pflichtteilsberechtigten Personen sind: –– die Nachkommen (sofern sie konkret gesetzlich erbberechtigt wären); –– der Ehegatte; –– die Vorfahren (aber nur dann, wenn keine Nachkommen des Erblassers vorhanden sind). Wichtiger Hinweis: Geschwister des Erblassers und ihre Nachkommen sind daher niemals pflichtteilsberechtigt. Dem Pflichtteilsberechtigten steht kein Erbrecht, sondern nur ein Forderungsrecht gegen den Nachlass (später nach der Einantwortung gegen die Erben) zu. Daher besteht grundsätzlich auch kein Anspruch auf bestimmte Verlassenschaftsgegenstände, sondern nur auf eine bestimmte Geldsumme. Pflichtteilsquote Die Pflichtteilsquote richtet sich jeweils danach, was die pflichtteilsberechtigten Personen als gesetzliche Erbquote erhalten hätten, und beträgt: –– bei Nachkommen und Ehegatten die Hälfte der gesetzlichen Erbquote; –– bei Vorfahren ein Drittel der gesetzlichen Erbquote. Beispiele: A hinterlässt seine Gattin B und seine Kinder C und D. Wie hoch ist der Pflichtteil von C und D? Der Pflichtteil jedes Kindes beträgt ein Sechstel. A verstirbt kinderlos und hinterlässt seine Gattin B, seinen Vater V und seine Mutter M. Wie hoch ist der Pflichtteil von V und M? Der Pflichtteil beträgt je ein Achtzehntel. A hinterlässt seine Eltern M und V. Wie hoch ist der Pflichtteil? Der Pflichtteil beträgt je ein Sechstel. Wenn der Erblasser mit einem Elternteil oder einem Kind zu keiner Zeit ein Naheverhältnis hatte, wie es in der Familie zwischen Eltern und Kindern gewöhnlich besteht, so kann er den 32 33 11. Enterbung Pflichtteil auf die Hälfte mindern. Eine solche Pflichtteilsminderung wird v. a. zwischen dem unehelichen Kind und seinem Vater in Betracht kommen. Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht nicht zu, wenn der Erblasser die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat. Beispiel: Ein uneheliches Kind lebt ausschließlich bei der Mutter und in der von ihr neu gegründeten Familie (Mutter und Stiefvater), unterhält keinerlei Kontakt zum leiblichen Vater, und es bestand auch zu keiner Zeit (das ist wichtig) ein „familiäres“ Naheverhältnis. Eine Pflichtteilsminderung auf die Hälfte tritt nicht automatisch (von Gesetzes wegen) ein, sie muss sich vielmehr aus einer vom Erblasser errichteten letztwilligen Verfügung ergeben. Pflichtteilsberechtigte Personen haben das Recht, die Schätzung und Inventarisierung (Aufnahme eines Bestandsverzeichnisses) des Nachlasses zu verlangen sowie dass unter Umständen zu Lebzeiten erfolgte Schenkungen des Erblassers (vor allem an andere pflichtteilsberechtigte Personen) bei der Berechnung ihres Pflichtteiles berücksichtigt werden („Schenkungsanrechnung“). Bei der Ermittlung des Pflichtteiles ist vom „reinen Nachlass“ auszugehen, das ist das um die Schulden des Erblassers und Begräbniskosten bereinigte Vermögen. Wichtiger Hinweis: Für die Pflichtteilsberechnung wird bei Liegenschaften nicht der Einheitswert, sondern der Verkehrswert herangezogen. Schenkungspflichtteil Der Erblasser soll die Pflichtteilsansprüche nicht dadurch vereiteln, dass er vor seinem Tod sein Vermögen verschenkt. Diese Ansprüche gingen ins Leere, wenn kein Nachlass mehr vorhanden ist. Das soll durch die sogenannte Schenkungsanrechnung verhindert werden. Im Einzelfall sind diese Anrechnungen recht kompliziert. Da die hierbei zu beachtenden (Verjährungs-) Fristen zwischen Schenkung und Todesfall gegebenenfalls unterschiedlich zu bemessen sind, wobei u. a. auf den Zweck der Schenkung, die Person des Beschenkten, die Höhe der Schenkung (Relation zum Gesamtvermögen) Bedacht zu nehmen ist, erscheint die Kontaktierung eines Rechtsanwalts oder Notars für die Behandlung dieser auf den konkreten Einzelfall bezogenen Frage zweckmäßig und ratsam. Unter Enterbung versteht man die Entziehung des Pflichtteiles durch letztwillige Verfügung. Die Entziehung des gesetzlichen Erbteiles liegt in der Verfügungsfreiheit des Erblassers und bedarf keiner Begründung. Die Entziehung des Pflichtteiles („Enterbung“) ist jedoch nur aus einem der im Gesetz (§§ 768 ff. ABGB) angeführten Enterbungsgründe zulässig und muss, außer in den Fällen, bei denen es sich um allgemeine Erbunwürdigkeitsgründe handelt, im Testament ausdrücklich ausgesprochen und begründet werden. Im Falle von Streitigkeiten muss der Erbe die Enterbung der Pflichtteilsberechtigten und das Vorliegen eines Enterbungsgrundes (Rechtmäßigkeit der Enterbung) beweisen. Achtung: Die Nachkommen eines rechtmäßig enterbten Kindes haben Anspruch auf den Pflichtteil. Ein Pflichtteilsberechtigter kann enterbt werden, wenn er –– den Erblasser im Notstand hilflos gelassen hat (dies wurde von der Rechtsprechung bei der Vernachlässigung eines kranken Vaters und bei grob schuldhafter Verletzung der Unterhaltspflicht bejaht. Notstand kann auch bei finanzieller oder psychischer Hilfsbedürftigkeit bestehen); –– wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung/en zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; –– beharrlich eine gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßende Lebensart führt; –– hoch verschuldet und verschwenderisch ist. Der Ehegatte kann überdies enterbt werden, wenn er seine Beistandspflicht gröblich vernachlässigt hat. Alle Erbunwürdigkeitsgründe sind zugleich Enterbungsgründe. Wenn bei einem „sehr verschuldeten oder verschwenderischen“ Noterben die Gefahr besteht, dass der ihm gebührende Pflichtteil seinen Kindern ganz oder zum größten Teil entgehen würde, so kann der Erblasser veranlassen, dass der Pflichtteil direkt den Kindern des Noterben zugewendet wird. Man spricht in diesem Fall von „Enterbung in guter Absicht“. 34 35 12. Erbschaftserwerb Die Vermögensübernahme durch den Erben Zunächst kommt es zum sogenannten Erbanfall (Tod des Erblassers oder Todeserklärung), wobei der zuständige Notar als Gerichtskommissär die Verlassenschaftsabhandlung durchführt. Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Verteilungsordnung, die am Ende eines jeden Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr vom Landesgericht aufgestellt wird. Den ersten Schritt im Verlassenschaftsverfahren stellt die Todesfallaufnahme dar, die der Gerichtskommissär vornimmt. Sie hat im Wesentlichen Informations- und Sicherungszweck, dient zur Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers und zur Vorprüfung der Zuständigkeiten und der Frage, ob das Verfahren fortgesetzt werden soll. Der Erbe darf sich allerdings nicht einfach der Verlassenschaft bemächtigen, sondern er muss seine Rechtsposition im Verlassenschaftsverfahren durch Abgabe einer bedingten oder unbedingten Erbantrittserklärung geltend machen. Für Todesfälle nach dem 31.12.2004 gelten die Bestimmungen des neuen Außerstreitgesetzes (BGBl. I 2003/111): Demnach kann der Gerichtskommissär die zur Berichtigung der Kosten eines einfachen Begräbnisses erforderlichen Beträge (ohne erforderliche Genehmigung des Gerichts) ausfolgen oder entsprechende (betraglich beschränkte, mit seinem Amtssiegel versehene) Kontofreigaben erteilen, welche keiner gerichtlichen Genehmigung bedürfen. Ist unbestritten oder durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesen, dass einem Dritten an Gegenständen, die anscheinend zur Verlassenschaft zählen (vom Verstorbenen lediglich verwahrte Sachen), ein Recht zusteht, so kann er dieses auch während des Verlassenschaftsverfahrens ausüben. Der Erbe eines nach dem 31.12.2004 Verstorbenen, der bei Antritt der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, hat nach dem ebenfalls neu gefassten § 810 ABGB das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Trifft dies auf mehrere Personen zu, so üben sie dieses Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts anderes vereinbaren. Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft sowie alle Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen bedürfen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Auf Verlangen hat der Gerichtskommissär den Berechtigten eine Amtsbestätigung über ihre Vertretungsbefugnis auszustellen (§ 172 AußStrG nF), die jedoch bei Änderung der Vertretungsverhältnisse vom Gerichtskommissär wieder abzufordern ist. Schließlich erfolgt die eigentliche Vermögensübernahme durch einen Beschluss des Gerichtes (Einantwortung), der den Übergang des Nachlasses in das Eigentum des Erben bewirkt. Eine Verlassenschaftsabhandlung unterbleibt, –– wenn kein oder ein den Betrag von EUR 4.000,– nicht übersteigendes Nachlassvermögen (ohne Abzug von Schulden) vorhanden ist, keine Liegenschaften zum Nachlass gehören und somit kein Antrag auf Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens gestellt wird, –– wenn das Gericht die Aktiva einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern überlässt, weil nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben oder ein Antrag auf Überlassung als erblos gestellt und kein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren eröffnet wurde (sogenannte „Überlassung an Zahlungs statt“); sind mehrere Gläubiger vorhanden, so ist im Wesentlichen nach den Vorschriften der Insolvenzordnung zu verteilen („kridamäßige Verteilung“), wobei vorrangig die Massekosten (Verfahrenskosten, Kosten des Verlassenschaftskurators, dann die Kosten für ein einfaches Begräbnis) berichtigt werden, –– oder der Nachlasskonkurs (nach der IO) eröffnet wird, ferner –– bei einem sogenannten Ausfolgungsverfahren, bei dem das im Inland befindliche Vermögen den Erben von ausländischen Staatsbürgern in einem vereinfachten Verfahren überlassen wird, wenn der/die Verstorbene ihren letzten gewöhnlichen Wohnsitz im Ausland hatte und die Rechtsdurchsetzung im Ausland für die Erben möglich ist. Für Todesfälle ab dem 1.1.2005 wurde ein besonders wichtiges Reformziel des neuen Außerstreitgesetzes verwirklicht, nämlich die Umgestaltung des Verlassenschaftsverfahrens zur Feststellung des Erbrechtes; musste nach dem alten Außerstreitgesetz das Verlassenschaftsverfahren unterbrochen werden, bis über die Erbrechtsklage im Zivilprozess entschieden worden ist, wird nunmehr darüber im Verlassenschaftsverfahren selbst entschieden. 36 37 13. Berufung zur Erbfolge Der Erbe wird durch gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge bestimmt. 14. Das Schenkungsmeldegesetz 2008 Inkrafttreten Aufgrund der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom Frühjahr 2007 entfiel die Erbschafts- und Schenkungssteuer für unentgeltliche Erwerbe ab dem 1. August 2008. Durch das SchenkMG 2008 wurden Meldebestimmungen eingeführt, die dazu beitragen sollen, Missbrauch aufgrund der geänderten Gesetzeslage hintanzuhalten. Die Meldebestimmungen sind auf Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden anzuwenden, bei denen die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entstanden ist. Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwen- dungen, für die die Steuerschuld vor dem 1.8.2008 entstanden ist, unterliegen weiterhin den Bestimmungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955. Beachte: Bei Erwerben aufgrund einer Schenkung auf den Todesfall entsteht die Steuerschuld mit dem Tod des Geschenkgebers. Meldepflichten bei Schenkungen Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden sind dem Finanzamt anzuzeigen, wenn –– Bargeld, –– –– –– –– Kapitalforderungen, Unternehmensanteile, Betriebe (Teilbetriebe), bewegliches körperliches Vermögen oder –– immaterielle Vermögensgegenstände Nicht-Angehörige Für Schenkungen zwischen anderen Personen besteht die Meldepflicht bereits bei Übersteigen einer Wertgrenze von EUR 15.000,–. Hier gilt eine 5-Jahres-Betrachtung. erworben werden und der Erwerber, Geschenkgeber, Zuwendende bei freigiebiger Zuwendung, Beschwerte bei Zweckzuwendung im Zeitpunkt des Erwerbes einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte. Wird durch einen anzeigepflichtigen Vorgang die Betragsgrenze überschritten, so sind in der Anzeige alle von der Zusammenrechnung erfassten Erwerbe anzuführen. Befreiung von der Anzeigepflicht Angehörige Schenkungen zwischen Angehörigen müssen der Finanzbehörde ab einer Wertgrenze von EUR 50.000,– pro Jahr gemeldet werden. Schenkungen innerhalb eines Jahres zwischen denselben Personen sind dabei zusammenzurechnen (1-Jahres-Betrachtung). Als Angehörige gelten neben dem Ehegatten Verwandte in gerader Linie sowie bis zum vierten Grad in der Seitenlinie, ebenso nah Verschwägerte, Wahl- und Pflege-Eltern bzw. -Kinder, Lebensgefährten und deren Deszendenten sowie der eingetragene Partner. Von der Anzeigepflicht befreit sind: –– Grundstücke, da diese der Grunderwerbsteuer unterliegen (siehe unterhalb) und der Vermögensübergang der Finanzverwaltung somit ohnehin bekannt ist, –– übliche Gelegenheitsgeschenke, soweit der gemeine Wert EUR 1.000,- nicht übersteigt, und Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke), –– Schenkungen unter Ehegatten zur Schaffung einer dringenden Wohnstätte (max. 150 m 2 Wohnnutzfläche), –– Gewinne aus Preisausschreiben und Gewinnspielen, –– Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen, –– Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke verfolgende juristische Personen, gesetzlich anerkannte Religionsge- 38 39 sellschaften, politische Parteien und entsprechende ausländische Vereinigungen (bei Gegenseitigkeit) –– Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden Das Schenkungsmeldesystem soll der Finanzverwaltung die Aufdeckung von Abgabenhinterziehungen erleichtern. Die Meldung von Schenkungen löst keine Steuerpflicht aus, sie ist eine reine Information der Finanzverwaltung. Die Anzeigeverpflichtung trifft sowohl den Zuwendenden als auch den Erwerber, wenn zumindest einer von beiden einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt bzw. den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hat. Die Anzeigepflicht betrifft alle, die am Schenkungsvorgang mitgewirkt haben, z. B. auch Rechtsanwälte und Notare. Anzeigefrist Die Anzeige hat binnen dreier Monate ab Erwerb zu erfolgen. Wird die Anzeigepflicht durch Zusammenrechnen mehrerer Erwerbe ausgelöst, ist der Erwerb für die Anzeigefrist maßgeblich, mit dem die Betragsgrenzen (EUR 50.000,– bzw. EUR 15.000,–) erstmals überschritten werden. Anzeigen sind grundsätzlich auf elektronischem Weg mittels Formular „Schenk 1“ zu übermitteln (www.bmf. gv.at). Die Anzeige kann jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis übermittelt werden. Nichtmeldung Die Unterlassung der Meldung anzeigepflichtiger Vorgänge stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes des durch die nicht angezeigten Vorgänge übertragenen Vermögens geahndet. Wer die Frist für die abgabenrechtliche Anzeige versäumt, hat innerhalb eines Jahres ab dem Ende der Anzeigefrist die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Unentgeltliche Übertragung von Grundstücken Durch die Abschaffung der Erbschaftsund Schenkungssteuer entfiel auch das im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz geregelte Grunderwerbsteueräquivalent. Seit 1.8.2008 unterliegen daher unentgeltliche Grundstücksübertragungen der Grund- erwerbsteuer nach dem Grunderwerbsteuergesetz. Die Grunderwerbsteuer erfasst die Übertragung des Eigentums an inländischen Grundstücken (Grund und Boden, Gebäude samt Zubehör). Als Grundstücke gelten auch Baurechte und Superädifikate. Seit 1.1.2016 ist bezüglich der Grunderwerbsteuer Folgendes zu beachten: Bemessungsgrundlage bei Erwerben von Grundstücken ist grundsätzlich der Wert der Gegenleistung (z. B. Kaufpreis, übernommene Schulden und Verpflichtungen). Bei Erwerben ohne Gegenleistung ist der eigens im Gesetz definierte, sog. „Grundstückswert“ als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Der „Grundstückswert“ bildet außerdem für alle Erwerbsvorgänge die Mindestbemessungsgrundlage. Der Grundstückswert im Sinne dieser Bestimmung kann auf zwei unterschiedliche Arten ermittelt werden, wobei es dem Steuerpflichtigen freisteht, nach welcher Methode der Grundstückswert berechnet wird. Als Grundstückswert gilt entweder –– die Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes und des Gebäudewertes oder –– der von einem geeigneten Immobilien- preisspiegel abgeleitete Wert. Der Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes des Grundstücks ist jedoch möglich, z. B. durch Vorlage eines Sachverständigen-Gutachtens. Die Details für die Berechnung des Grundstückswerts werden in einer Verordnung geregelt. Beträgt bei einem Erwerb die Gegenleistung (z. B. Kaufpreis, übernommene Schulden und Verpflichtungen) mehr als 70 % des Grundstückswertes, liegt ein entgeltlicher Erwerb vor. Bei entgeltlichen Erwerben fällt Grunderwerbsteuer iHv 3,5 % der Gegenleistung (z. B. Kaufpreis, übernommene Schulden und Verpflichtungen) bzw. des höheren Grundstückswerts an. Bei einer Gegenleistung von nicht mehr als 30 % des Grundstückswertes liegt ein unentgeltlicher Erwerb vor. Erwerbe durch Erbanfall sowie Erwerbe unter Lebenden durch sog. „begünstigte Angehörige“ werden jedenfalls als unentgeltlich fingiert (selbst wenn sie iSd der o. a. Regelung entgeltlich sind). Die sog. „begünstigten Angehörigen“ sind: –– Ehegatten und eingetragene Partner –– Lebensgefährten bei gemeinsamem Hauptwohnsitz –– Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie 40 41 –– Stief-, Wahl- und Pflegekinder und deren Kinder, Ehegatten und eingetragener Partner –– Geschwister –– Nichten und Neffen Bei unentgeltlichen Erwerben kommt der sog. Stufentarif zur Anwendung: –– 0,5 % für die ersten EUR 250.000.des Grundstückswertes –– 2,0 % für die nächsten EUR 150.000.des Grundstückswertes –– 3,5 % darüber hinaus (d. h. über EUR 400.000.- des Grundstückswertes) Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind Erwerbe innerhalb der letzten 5 Jahre zusammenzurechnen. Als teilentgeltlich gilt ein Erwerb, wenn die Gegenleistung mehr als 30 %, jedoch nicht mehr als 70 % des Grundstückswertes beträgt. Teilentgeltliche Erwerbe werden in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufgespalten. Der unentgeltliche Teil unterliegt dem Stufentarif (s. o.), der entgeltliche Teil dem normalen Grunderwerbsteuertarif iHv 3,5 %. Von der Grunderwerbsteuer befreit sind Erwerbe eines Grundstückes unter Lebenden zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten oder eingetragenen Partner, soweit die Wohnnutzfläche 150 m2 nicht übersteigt. Ebenfalls befreit ist ab 1.1.2016 der Erwerb einer Wohnstätte oder eines Anteiles an dieser durch Erbanfall, durch Vermächtnis bzw. durch Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner, wenn das Grundstück dem Erwerber im Zeitpunkt des Todes als Hauptwohnsitz gedient hat und soweit die Wohnnutzfläche 150 m2 nicht übersteigt. Bei unentgeltlichen (s. o.) Betriebsübergaben besteht ein Freibetrag in Höhe von EUR 900.000.- ; darüber hinaus beträgt der Steuersatz 0,5 % des Grundstückswertes. Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) Der Stiftungseingangssteuer unterliegen unentgeltliche Zuwendungen an eine privatrechtliche Stiftung oder an damit vergleichbare Vermögensmassen. Die Steuer beträgt 2,5 % der Zuwendungen. Unentgeltliche Zuwendungen inländi- scher Grundstücke an Stiftungen unterliegen der Grunderwerbsteuer. Seit 1.1.2016 ist der sog. Stufentarif (s. o.) anzuwenden; Bemessungsgrundlage ist der Grundstückswert (s. o.). Weiters unterliegen unentgeltliche Zuwendungen inländischer Grundstücke an Stiftungen einem sog. Stiftungseingangssteueräquivalent iHv 2,5 %. Bemessungsgrundlage für das Stiftungseingangssteueräquivalent ist die Differenz zwischen dem Grundstückswert und einer allfälligen Gegenleistung. Die Zuwendung ausländischer Grundstücke unterliegt weder der Stiftungseingangssteuer noch der Grunderwerbsteuer. 42 43 15. Witwer- bzw. Witwenpension (Inhaltlich übernommen von www.help. gv.at, abgenommen durch Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Stand 06.02.2014.) Die Witwer- bzw. Witwenpension ist eine Leistung, die dem hinterbliebenen Ehemann bzw. der hinterbliebenen Ehefrau eine soziale Absicherung garantieren soll. Anspruchsvoraussetzungen Bei Tod eines/einer Pensionsversicherten bzw. eines Pensionsbeziehers/ einer Pensionsbezieherin gebührt dem Witwer/der Witwe eine Pension. Bei Tod eines/einer Pensionsversicherten muss eine Mindestversicherungszeit des/der Verstorbenen in der Pensionsversicherung in Abhängigkeit vom Alter vorliegen. Höhe der Witwer- bzw. Witwenpension Maßgebend für die Höhe der Witwerbzw. Witwenpension ist die Relation der Einkommen des verstorbenen Ehepartners/der verstorbenen Ehepartnerin und des überlebenden Ehepart- ners/der überlebenden Ehepartnerin in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des/der Versicherten. War jedoch das Einkommen des/der Verstorbenen in den letzten zwei Jahren durch Krankheit bzw. Arbeitslosigkeit vermindert, werden die letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes herangezogen. Für die Ermittlung des individuellen Prozentsatzes ist es vorerst erforderlich, das relevante Einkommen des/ der Verstorbenen und des/der Hinterbliebenen festzustellen, wobei folgende Formel gilt: Berechnungsgrundlage des/der Hinterbliebenen 70 – (30 x Berechnungsgrundlage des/der Verstorbenen ) Die Höhe der Witwer- bzw. Witwenpension beträgt zwischen 0 % und 60 % der Pension des/der Verstorbenen. Der Prozentsatz hängt zunächst von der Berechnungsgrundlage (Bruttoeinkommen in den letzten zwei bzw. vier Jahren vor dem Stichtag) des Ehepartners/der Ehepartnerin ab: –– Bei gleich hohen Berechnungsgrundlagen des/der Verstorbenen und des/der Hinterbliebenen gebührt eine 40%ige Pension. –– Beträgt die Berechnungsgrundlage des Witwers/der Witwe lediglich 1/3 der Berechnungsgrundlage des/der Verstorbenen, gebührt eine 60%ige Pension. –– Ist die Berechnungsgrundlage des Witwers/der Witwe um mehr als 2 1/3-mal höher als die des/der Verstorbenen, beträgt die Witwerbzw. Witwenpension null. –– Ist bei einer Hinterbliebenenpension unter 60 % das Gesamteinkommen des/der Überlebenden niedriger als EUR 1.812,34, wird die Hinterbliebenenpension auf 60 % erhöht, höchstens aber so weit, dass das Gesamteinkommen EUR 1.812,34 erreicht (60 % dürfen aber dabei keinesfalls überschritten werden). –– Personen, deren Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen das Doppelte der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage überschreitet (derzeit monatlich EUR 8.880,–), erhalten keine Witwer- bzw. Witwenpension. Die Auszahlung der Pension erfolgt monatlich im Nachhinein, jeweils am 1. des Folgemonats. Im April und September wird die Pension in doppelter Höhe (Pensionssonderzahlung) angewiesen. Die angegebenen Regelungen inkl. der Wertgrenzen entsprechen dem Stand per 06.02.2014. Achtung: Die Höhe der Pension darf bei geschie- denen Ehepartnern in der Regel nicht höher sein als die Höhe der Unterhaltsverpflichtung bzw. der tatsächlichen Unterhaltsleistung. Bezugsdauer Die Witwer- bzw. Witwenpension gebührt ab dem Tag nach dem Todestag des/der Verstorbenen. Sie gebührt grundsätzlich ohne zeitliche Befristung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft: –– Aus der Ehe stammt ein Kind oder –– der Witwer/die Witwe hat zum Zeitpunkt des Todes der Ehepartnerin/ des Ehepartners das 35. Lebensjahr vollendet oder –– der Witwer/die Witwe ist zum Zeitpunkt des Todes der Ehepartnerin/ des Ehepartners invalid oder –– die Ehe dauerte mindestens zehn Jahre. Ansonsten gebührt eine befristete Witwer- bzw. Witwenpension für die Dauer von 30 Monaten. War der/die Verstorbene bei der Eheschließung bereits Pensionsbezieher/ in, gebührt grundsätzlich ebenfalls nur eine befristete Witwer- bzw. Witwenpension von 30 Monaten. 44 45 Nur wenn die Ehe – in Abhängigkeit vom Altersunterschied der Ehepartner – eine bestimmte Zeit gedauert hat oder aus der Ehe ein Kind stammt, wird eine unbefristete Witwer- bzw. Witwenpension gewährt. einfach wegfällt. Ist die Wartezeit nicht erfüllt und wurde von dem/der Verstorbenen aber mindestens ein Beitragsmonat erworben, so gebührt dem Witwer/der Witwe eine Abfindung als einmalige Leistung. Erforderliche Ehedauer bei Eheschließung eines Pensionisten/ einer Pensionistin Antragstellung erforderliche Ehedauer für den Anspruch auf Altersunterschied Witwer-/Witwender Ehegatten pension bis 20 Jahre 3 Jahre 20 bis 25 Jahre 5 Jahre über 25 Jahre 10 Jahre Hinweis: Bei zu kurzer Ehedauer wird die befristete Witwer-/Witwenpension für 30 Monate ausbezahlt. Kommt es während des Bezugs einer unbefristeten Witwer- bzw. Witwenpension zu einer neuerlichen Eheschließung, wird die Pension mit einem 35-fachen Pensionsbezug abgefertigt, während eine befristete Pension mit Ende des Monats der Eheschließung Die Witwer- bzw. Witwenpension muss beim Pensionsversicherungsträger beantragt werden. Hierfür ist ein eigenes Antragsformular vorgesehen. Es wird jedoch auch ein formloses Schreiben als Antrag gewertet. Frist Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des/der Versicherten einzubringen, um einen Pensionsanspruch mit dem auf den Todestag folgenden Tag zu erhalten. Achtung: Bei einer späteren Antragstellung gebührt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung. Zuständige Behörde Der Antrag ist bei jenem Versicherungsträger einzubringen, bei dem der/die Versicherte in den letzten 15 Jahren überwiegend versichert war. In den Bundesländern gibt es dafür Landes- und Außenstellen sowie in einigen Gemeinden Sprechtage einzelner Pensionsversicherungsträger. Informationen zur Witwer- bzw. Witwenpension erhalten Sie u. a. beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung. 46 47 16. Waisenpension (Inhaltlich übernommen von www.help. gv.at, abgenommen durch Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Stand 06.02.2014.) Die Waisenpension ist eine Leistung, die den hinterbliebenen Kindern nach dem Tod eines versicherten Elternteiles eine soziale Absicherung garantiert. Anspruchsvoraussetzungen –– Bei Tod eines/einer Pensionsversicherten muss eine Mindestversicherungszeit des/der Verstorbenen in der Pensionsversicherung in Abhängigkeit vom Alter vorliegen. –– Kindeseigenschaft im Sinne des ASVG muss gegeben sein. Höhe der Waisenpension Basis für die Berechnung der Waisenpension bildet immer eine 60%ige Witwer-/Witwenpension, unabhängig davon, ob bzw. in welcher Höhe diese tatsächlich anfällt. Die Waisenpension beträgt bei Tod –– eines Elternteils: 40 %, –– beider Elternteile: 60 % der Witwer-/ Witwenpension. Von der Bruttopension wird nur die Lohnsteuer abgezogen. Die Auszahlung der Pension erfolgt monatlich im Nachhinein, jeweils am 1. des Folgemonats. Im April und September wird die Pension in doppelter Höhe (Pensionssonderzahlung) angewiesen. Bezugsdauer Ein Anspruch auf eine Waisenpension besteht grundsätzlich ab dem Tod des/ der Versicherten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres gebührt die Waisenpension unter folgenden Voraussetzungen: –– Bei einer Schul- oder Berufsausbildung, welche die Arbeitskraft des/ der Waisen überwiegend beansprucht, gebührt die Waisenpension bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Das Studium muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden. –– Bei Erwerbsunfähigkeit des Kindes kann die Waisenpension unbefristet (ohne Altersgrenze) bezogen werden. Das Gebrechen muss allerdings vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während der Schul- oder Berufsausbildung eingetreten sein. Antragstellung Zuständige Behörde Die Waisenpension muss beantragt werden. Der Antrag ist bei jenem Versicherungsträger einzubringen, bei dem der/die Versicherte in den letzten 15 Jahren überwiegend versichert war. Frist Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des/der Versicherten einzubringen, um einen Pensionsanspruch mit dem auf den Todestag folgenden Tag zu haben. Hinweis: Die Frist von sechs Monaten verlängert sich um die Dauer eines eventuellen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft beziehungsweise zur Bestellung einer mit der Obsorge betrauten Person. Achtung: Bei einer späteren Antragstellung gebührt die Pension in der Regel erst mit dem Tag der Antragstellung. Ist die Wartezeit nicht erfüllt und wurde von dem/der Verstorbenen aber mindestens ein Beitragsmonat erworben, so gebührt eine Abfindung als einmalige Leistung. In den Bundesländern gibt es dafür Landes- und Außenstellen sowie in einigen Gemeinden Sprechtage einzelner Pensionsversicherungsträger. Informationen zur Waisenpension erhalten Sie u. a. beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung. 48 49 Parten 17. Muster Muster für eine Ablebensmitteilung Wir haben Dich im Leben geliebt und werden Dich im Tod nicht vergessen. In Gottes heiligem Willen ist es gelegen, meinen lieben Gatten, guten Bruder, unseren Schwager, Onkel und Paten, Herrn Josef Müller Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren! Mein Vater, Herr Hans Havlecek, geboren am 10.12.1925, zuletzt wohnhaft in 1100 Wien, Raxstr. 379, war bei Ihnen Abonnent und ist am 12.9.2002 verstorben. Ich ersuche Sie daher, das Abonnement zu stornieren. Hochachtungsvoll (Kurt Havlecek, 1100 Wien, Laxenburgerstr. 27c) Beilage: 1 Sterbeurkunde in Kopie am 9. Dezember 2015 im Alter von 72 Jahren nach geduldig ertragener Krankheit, versehen mit den hl. Sterbesakramenten, in die Ewigkeit abzuberufen. Die hl. Seelenmesse feiern wir am Donnerstag, dem 14. Dezember 2015, um 15:00 Uhr in der Pfarrkirche St. Nikolaus. Wir betten unseren lieben Verstorbenen anschließend um 16:00 Uhr auf dem Friedhof zur letzten Ruhestätte. Innsbruck, Seefeld, Mils, Absam, am 11. Dezember 2015 In Liebe und Trauer: MARIA MÜLLER, geb. Maier, Gattin DANIEL, Bruder, mit Familie EDITH, MARLIS, Schwägerinnen, mit Familie KATJA mit THOMAS im Namen aller Verwandten Den Rosenkranz beten wir am Mittwoch um 19:30 Uhr in der Aufbahrungskapelle St. Nikolaus. Es ist uns ein Herzensbedürfnis, den Schwestern und dem Pflegepersonal des Malfatiheimes für ihre Betreuung zu danken. 50 51 In stiller Trauer nehmen wir Abschied von Frau Magdalena Stockhammer geb. Kufner die am 20. Dezember 2015 völlig unerwartet im 78. Lebensjahr sanft entschlafen ist. Die feierliche Urnenbeisetzung findet am Feitag, dem 5. Jänner 2015, um 14:30 Uhr auf dem Städtischen Zentralfriedhof, Feuerhalle, statt. Wien, Baden, Mödling, am 2. Jänner 2016 In liebem Gedenken und Dankbarkeit Heinrich Fußegger, Lebensgefährte Robert Kufner mit Familie im Namen der Familie Partl und aller Verwandten 52 53 18. Stichwortverzeichnis A Ablebensmitteilung, 50 Adoption, 14 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, 11 Altersunterschied, 46 Anerbe, 19 Anerbenrecht, 19 Anspruch auf Witwenpension, 44 Anwalt, 6; 16; 18; 25; 30; 34; 40 Ausgedinge, 8 Ausstattung, 8 Ausweichklausel, 10 B Bargeld, 38 Bäuerliches Erbrecht, 19 Beistandspflicht, 35 Berufsausbildung, 48 Berufung zur Erbfolge, 38 Bestandsverzeichnis, 34 Bewegliche Sachen, 14; 38 D Dienstbarkeiten, 9 Drittel der gesetzlichen Erbquote, 33 E Ehe in wirtschaftlicher Hinsicht, 12 Ehedauer, 46 Ehegattenerbrecht, 14 Eigenhändiges Testament, 23; 24 Eigentumswohnung, 16 Einheitswert, 34 Enterbung, 35 Enterbung in guter Absicht, 35 Enterbungsgründe, 35 Entziehung des gesetzlichen Erbteiles, 35 Entziehung des Pflichtteiles, 35 Erbanfall, 36; 41; 42 Erbberechtigung, 11; 33 Erbe, 8 Erbfähigkeit, 11 Erbhof, 19 Erblasser, 8 Erbschaft, 8 Erbschaftserwerb, 9; 36 Erbantrittserklärung, 9; 10; 11; 36; 37 Erbrechtsordnung, 9 Erbunfähige Personen, 12; 33 Erbunwürdige Personen, 31; 33 Erbunwürdigkeit, 31 Erbunwürdigkeitsgründe, 35 Erbvertrag, 21; 29 Erbverzicht, 13, 32 EU-Erbrechtsverordnung, 10 F Familienerbfolge, 12 Forderungsrecht, 33 Formvorschriften, 23; 25; 29 Fortbetriebsrecht, 9 Freiheitsstrafe, 31; 35 Fremdhändiges Testament, 25; 26; 27; 28 G Gelegenheitsgeschenke, 39 Gerichtskommissär, 29; 36; 37 Geschlossener Hof, 19 Gesetzliche Erbfolge, 12; 15; 23; 30 Gesetzliches Erbrecht nach Geistlichen, 20 Gesetzliches Vorausvermächtnis, 15 Gewerbeberechtigungen, 9 Gewillkürte Erbfolge, 21; 38 Gültigkeit eines Testaments, 22; 28; 30 H Hälfte der gesetzlichen Erbquote, 33 Hausgemeinschaft, 12 Haushaltssachen, 15 Hausrat, 39 Hinterlegung, 29 Höferecht, 19 J Juristische Personen, 11; 39 K Kosten, 25; 34; 36; 37 L Lebensgefährte, 12; 39; 41 Lebensversicherung, 9 Legat, 8; 21 Legatar, 8; 21; 28 Leibrente, 8 Letztwillige Verfügungen, 12; 21; 22 25; 28; 29; 33; 34; 35 Linie, 12; 39; 42 M Mietrecht, 12 Mietrechtsgesetz, 12; 15 Mündliches Testament, 22; 28 Muster, 24; 26; 27; 50 N Nachlass, 8; 9; 11; 12; 14; 15; 16; 21; 22; 28; 33; 34; 37 Nachlassgläubiger, 21 Nachlasskonkurs, 37 Natürliche Personen, 11; 16; 19 Notar, 6; 16; 18; 20; 22; 25; 29; 30; 34; 36; 40 Notariatsakt, 21; 22; 32 Noterben, 33; 35 P Parentel, 12; 13; 14; 15 Parten, 51 Pensionsanspruch, 46; 49 Pflichtteilsberechtigter, 16; 17; 21; 33; 34; 35 Pflichtteilsquote, 33 Pflichtteilsrecht, 32; 33 R Rechte für Ungeborene, 11 Reiner Nachlass, 34 Repräsentationsrecht, 13 Rückkaufsrecht, 8 S Scheidung, 15 Schenkung auf den Todesfall, 17; 21; 29; 38 Schenkung unter Lebenden, 38 54 55 Schenkungspflichtteil, 34 Schenkungssteuer, 38; 40 Schriftliches Testament, 23; 28 Schulausbildung, 48 Schwager, 12 Schwägerin, 12 Schwiegermutter, 12 Schwiegersohn, 12 Sittlichkeit, 35 Sondererbfolge, gesetzlich, 19 Stiefkind, 42 Stiefvater, 12; 34 Strafbare Handlung, 31; 35 T Testament, 10; 12; 21; 22; 23; 24; 25; 26; 27; 28; 29; 30; 35 Testament mündlich, 22; 28 Testamentsänderung, 29 Testamentswiderruf, 29 Testamentszeugen, 23; 25; 28 Testator, 25 Testierfähigkeit, 22; 28; 29 Testierfähigkeit beschränkt, 22 Testierfähigkeit voll, 22 Testierunfähigkeit, 23 Tiroler Höfegesetz, 19 Todesfallaufnahme, 36 U Übernahmspreis, 17; 19 Uneheliche Kinder, 14; 34 Universalerbe, 22 Untauglich als Zeugen, 28 Unterhalt, 8; 31 Unterhaltsanspruch, 15 Unterhaltspflicht, 15; 35 V Verkehrswert, 17; 20; 34 Verlassenschaft, 6; 8; 17; 36; 37 Verlassenschaftsabhandlung, 9; 36; 37 Verlassenschaftsgericht, 16; 17; 19; 29; 36; 37 Verlassenschaftsverfahren, 8; 36; 37 Vermächtnis, 21; 29; 42 Vermächtnisnehmer, 8; 16; 21 Vermögensfähigkeit, 11 Vermögensübernahme, 36; 37 Verschuldete Erben, 35 Verschwägerte, 12; 28; 39; 41 Verschwenderische Erben, 35 Verwandte, 12; 14; 39; 41 Verwandtenerbrecht, 12 Vorkaufsrecht, 8 W Wahlkind, 14 Waisenpension, 48 Wiederkaufsrecht, 8 Witwer- bzw. Witwenpension, 44 Wohnbedürfnis, 12; 15; 17; 42 Wohnrecht, 9; 15 Z Zentrales Testamentsregister, 29 56 57 58 59 E1800671V1601 467641V1601 Service www.erstebank.at www.sparkasse.at