Ausgabe Nr.09 / 2004
Transcription
Ausgabe Nr.09 / 2004
ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2004 Nr. 9 MONTAG, 1. MÄRZ 2004 www.staatsanzeiger-hessen.de Seite Seite Seite Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Weitere Fortbildungsveranstaltung der zentralen ressortübergreifenden Fortbildung im Jahr 2004 . . . . . . . . . . . . . . 1054 Abschluss- und Umschulungsprüfung 2004 im Ausbildungsberuf Fachangestellte und Fachangestellter für Bäderbetriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1065 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a UVPG; hier: Vorhaben der AllessaChemie GmbH, Alt Fechenheim 34, Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1065 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a UVPG; hier: Vorhaben der Duwensee Spedition & Lagerhaus GmbH, Heusenstamm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1065 Öffentliche Bekanntmachungen nach § 3 a UVPG; hier: Vorhaben der Stadtwerke Königstein im Taunus . . . . . . . . 1066 Verordnung zur Aufhebung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage „Quelle Mosheim“ in der Gemarkung Hilgershausen der Stadt Felsberg zu Gunsten der Gemeinde Malsfeld, Schwalm-Eder-Kreis vom 11. 2. 2004 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1073 Genehmigung einer Änderung und Neufassung der Stiftungsverfassung der „Stiftung zu Gunsten der Museen in Nordhessen — Dirk und Christiane Pietzcker —“ mit Sitz in Kassel, vormals „Stiftung zu Gunsten der Staatlichen Museen Kassel — Dirk und Christiane Pietzcker —“ mit Sitz in Kassel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1073 Hessisches Kultusministerium Genehmigung des Diözesankirchensteuerbeschlusses für das Bistum Limburg (hessischer Anteil) für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2004 . . . . . . 1054 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Allgemeine Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel vom 27. 11. 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1055 Satzung der Johann Wolfgang GoetheUniversität Frankfurt am Main über die Aufwandsentschädigung studentischer Mitglieder des Senats vom 11. 11. 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1062 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Deutscher Schuh- und Lederwarenpreis; hier: Produktgruppe Lederwaren 1063 Ausschreibung des Deutschen Schuhund Lederwarenpreises; hier: Produktgruppe Lederwaren . . . . . . . . . . . . . . . . 1063 Der Landeswahlleiter für Hessen Nachfolge für den Abgeordneten des Hessischen Landtags Dr. Walter Arnold — CDU — . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1064 Die Regierungspräsidien DARMSTADT Genehmigung der Auflösung des Schlachtviehversicherungsvereins a. G. Gladenbach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1065 Anerkennung der „Stiftung des Rotary-Clubs Offenbach/Main“, Sitz Offenbach am Main . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1065 GIESSEN Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlagen der Gemeinde Mengerskirchen/Ortsteile Probbach und Winkels, Landkreis Limburg-Weilburg vom 4. 2. 2004 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1067 Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Gießen zur allgemeinen Genehmigung der Verwendung von Saatgut und Pflanzkartoffeln, die nicht nach dem Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnen wurden . . . . . . . . 1067 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a UVPG; hier: Vorhaben der Thyssen Krupp Nirosta GmbH . . . . . . . . . . . . . . 1069 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a UVPG; hier: Vorhaben der Gemeinde Ehringshausen, Lahn-Dill-Kreis . . . . . 1069 KASSEL Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage „Quelle Weißenborn“ in der Gemarkung Mackenzell der Stadt Hünfeld zu Gunsten der Stadtwerke Hünfeld, Landkreis Fulda vom 15. 1. 2004 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1069 Hessischer Verwaltungsschulverband Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Darmstadt . . . . . . . . . . 1074 Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 1076 Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 1077 Andere Behörden und Körperschaften Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main; hier: Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes Frankfurt . . . . . . . . . . . . . . . 1116 Zweckverband „Naturpark Hochtaunus“, Usingen; hier: Bekanntmachung der Haushaltssatzung, des Haushaltsplanes mit Vorbericht und Stellenplan für das Haushaltsjahr 2004 . . . . . . . . . 1116 Landeswohlfahrtsverband Hessen, Kassel; hier: Verbandsversammlung . . 1117 Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, Wiesbaden; hier: Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Wahl zur Vertreterversammlung 2004 . . . . . . . . . . . . 1117 Öffentliche Ausschreibungen . . . . . . . . 1122 Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 1122 Der Redaktions- und Anzeigenschluss des Staatsanzeigers ändert sich wegen der Osterfeiertage im Monat April für zwei Ausgaben: für Staatsanzeiger 15 vom 12. April: Dienstag, 30. März 2004 für Staatsanzeiger 16 vom 19. April: Dienstag, 6. April 2004 Die Redaktion und Anzeigenleitung Seite 1054 257 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004 HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT Weitere Fortbildungsveranstaltung der zentralen ressortübergreifenden Fortbildung im Jahr 2004 Europäische Union 1. Lehrgangsblock 3,5-tägig 2. Lehrgangsblock 4-tägig in Brüssel Zielgruppe: Angehörige des höheren Dienstes aus Fachverwaltungen, die für die Umsetzung von EUNormen und EU-Programmen zuständig sind sowie Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, insbesondere Bedienstete, die für Mitarbeit in EU-Gremien oder Tätigkeiten in der Kommission als nationale Experten in Betracht kommen Lernziele: Überblick über EU-Institutionen, Reformen der EU unter Berücksichtigung der Verträge von Maastricht, Amsterdam und Nizza, EUKonvent, EU-Entscheidungen, Mitwirkungsmöglichkeiten von Bund- und Landesregierung, EU-Koordinationsverfahren in Hessen, Programme und Fonds der EU, EU-Erweiterung EU-GL 01/2004 3. bis 6. Mai 2004 (1. Lehrgangsblock) in Schlangenbad 14. bis 17. Juni 2004 (2. Lehrgangsblock) in Brüssel Interessentinnen/Interessenten bitte ich, sich auf dem Dienstweg, das heißt über das zuständige Ressort zu melden. 258 Nr. 9 Veranstaltungsgebühren werden nicht erhoben. Die Kosten für die Fortbildungsmaßnahmen einschließlich Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten trägt der Veranstalter (vgl. Rundschreiben vom 29. Oktober 1996, StAnz. S. 3806). Bei verbindlicher Zusage der Teilnahme und Annahme der angebotenen Leistungen zu Unterkunft und Verpflegung entsteht sowohl eine Präsenzpflicht als auch eine Verpflichtung zur Teilnahme an den angebotenen Leistungen. Absagen müssen in diesem Fall schriftlich durch die Dienststelle unter Angabe des Verhinderungsgrundes erfolgen. (Beschluss des Ausschusses für Fortbildung [Zentralabteilungsleiter der Ministerien und Regierungspräsidenten] vom 11. Dezember 2001.) Kosten für Teilnehmende, die vereinbarte Leistungen nicht in Anspruch nehmen und die mir von der Tagungsstätte eventuell in Rechnung gestellt werden, können von mir grundsätzlich nicht übernommen werden. Betreuungs- oder/und Pflegekosten werden gemäß § 11 Abs. 3 HGlG und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften vom 14. Juli 1994 (StAnz. S. 1982) erstattet. Ich weise darauf hin, dass die Kosten innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat schriftlich zu beantragen sind. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme. Wiesbaden, 16. Februar 2004 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport I 63 StAnz. 9/2004 S. 1054 HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM Genehmigung des Diözesankirchensteuerbeschlusses für das Bistum Limburg (hessischer Anteil) für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2004 Gemäß § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 442), genehmige ich folgenden, vom Diözesankirchensteuerrat des Bistums Limburg am 14./15. November 2003 erlassenen Diözesankirchensteuerbeschluss für das Bistum Limburg (hessischer Anteil) für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2004: Die Diözesankirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer beträgt 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer) für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2004. Sind Kinder nach dem Einkommensteuergesetz zu berücksichtigen, so sind die Vorschriften des § 51 a Abs. 2 und Abs. 2 a des Einkommensteuergesetzes maßgebend. Der Hebesatz von 9 v. H. gilt grundsätzlich auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Er wird auf 7 vom Hundert der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des Erlasses des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 19. Mai 1999 — S 2444 A — 7 — II B 2 a — (BStBl. I S. 509) Gebrauch macht. Eine Diözesankirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer wird nicht erhoben. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001) bemisst sich nach der Tabelle zu § 2 Abs. 3 Satz 2 der Kirchensteuerordnung für die Diözese Limburg (hessischer Anteil) vom 10. Dezember 1968 in der Fassung vom 21. November 2001, die einen Bestandteil der Kirchensteuerordnung bildet. Wiesbaden, 16. Februar 2004 Hessisches Kultusministerium I B 1.2 — 870.130.005 — 2 StAnz. 9/2004 S. 1054 Nr. 9 259 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004 Seite 1055 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Allgemeine Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 27. November 2002 Mit Erlass vom 14. Januar 2004 habe ich gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) die Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (ABPromO) vom 27. November 2002 genehmigt. Sie werden hiermit gemäß § 38 Abs. 4 HHG bekannt gegeben. Wiesbaden, 11. Februar 2004 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst III 1.3 — 470/200 (3) — 56 StAnz. 9/2004 S. 1055 Inhaltsübersicht: § 1 Doktorgrade und Zweck der Promotion § 2 Promotionsausschüsse § 3 Annahmevoraussetzungen § 4 Antragsverfahren § 5 Dissertation § 6 Zulassung zum Promotionsverfahren § 7 Begutachtung der Dissertation § 8 Promotionskommission § 9 Disputation § 10 Bewertung der Promotionsleistung § 11 Veröffentlichung der Disputation § 12 Vollzug der Promotion § 13 Ehrenpromotion § 14 Kooperationspromotionen/Binationale Promotionen § 15 Promotionsstudium § 16 Akteneinsicht § 17 Ungültigkeit der Promotion § 18 Widerspruchsverfahren § 19 Besondere Bestimmungen der Fachbereiche § 20 Übergangsregelungen § 21 In-Kraft-Treten Anlagen §1 Zweck der Promotion und Doktorgrade (1) Durch die Promotion wird eine besondere wissenschaftliche Qualifikation nachgewiesen. Der Nachweis der besonderen wissenschaftlichen Qualifikation wird durch eine Dissertation und eine mündliche Prüfung in Form einer Disputation erbracht. (2) An der Universität Kassel werden durch die zuständigen Fachbereiche die akademischen Grade — Doktor (Doktorin) der Philosophie (Dr. phil.), — Doktor (Doktorin) der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.), — Doktor (Doktorin) der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Dr. rer. pol.), — Doktor (Doktorin) der Agrarwissenschaften (Dr. agr.), — Doktor (Doktorin) der Ingenieurwissenschaften (Dr.-Ing.) verliehen, nachdem ein ordnungsgemäßes Promotionsverfahren durchlaufen wurde. Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche. (3) Fachlich zuständig für ein Promotionsverfahren ist der Fachbereich, in dessen Fachgebiet der wissenschaftliche Schwerpunkt der Dissertation liegt. (4) Eine Kooperationspromotion ist möglich zwischen Fachbereichen oder Universitäten im Geltungsbereich des Grundgesetzes, eine binationale Promotion ist möglich zwischen der Universität Kassel und einer im Ausland gelegenen Universität. Näheres regelt § 14 sowie die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche. §2 Promotionsausschüsse (1) Jeder Fachbereich bildet für seinen Zuständigkeitsbereich einen Promotionsausschuss. Dieser ist für alle zu verleihenden Doktorgrade des Fachbereichs zuständig, soweit nicht Abs. 4 zur Anwendung kommt. Dem Promotionsausschuss gehören Vertreterinnen und Vertreter der Professorengruppe, der Studierenden und der wissenschaftlichen Mitglieder im Verhältnis 3 : 1 : 1 an. (2) Die Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der jeweiligen Gruppe im Fachbereichsrat. (3) Im Falle von Kooperationspromotionen oder binationalen Promotionen wird der zuständige Promotionsausschuss des Fachbereichs um die gleiche Anzahl der Mitglieder des beteiligten Fachbereiches oder der beteiligten Universität ergänzt. Getrennte Beratungen und Beschlussfassungen sind zulässig. (4) Unbeschadet Absatz 1 können Fachbereiche, die denselben Doktorgrad verleihen, einen gemeinsamen Promotionsausschuss bilden. Das Verhältnis 3 : 1 : 1 gilt dann entsprechend. In diesem Fall entsendet jeder Fachbereich eine Professorin oder einen Professor als Mitglied in den Promotionsausschuss. Diese werden von ihrer Gruppe im jeweiligen Fachbereichsrat gewählt. Die wissenschaftlichen und studentischen Mitglieder des Promotionsausschusses werden in einer gemeinsamen Wahl von der Gesamtheit der jeweiligen Vertretergruppen der beteiligten Fachbereichsräte gewählt. Der gemeinsame Promotionsausschuss ersetzt in diesem Fall den Promotionsausschuss des Fachbereichs für diesen Doktorgrad. (5) Die Amtszeit der Mitglieder des Promotionsausschusses beträgt zwei Jahre. (6) Der Promotionsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Entscheidung über die Annahme der Bewerberin oder des Bewerbers als Doktorandin oder als Doktorand gemäß § 3 i. V. m. § 4; 2. Entscheidung über die Zulassung zum Promotionsverfahren gemäß § 6; 3. Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter gemäß § 7; 4. Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation nach Vorliegen der Gutachten gemäß § 7; 5. Bestellung der Promotionskommission nach § 8. Entscheidungen des Promotionsausschusses werden dem Dekanat mitgeteilt. (7) Der Promotionsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse kommen mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden zustande. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen. (8) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses wird aus dem Kreis der Professorinnen oder Professoren gewählt. Der Promotionsausschuss kann Aufgaben auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. Davon ausgenommen sind Entscheidungen über die Annahme nach § 3 i. V. m. § 4 und die Zulassung nach § 6 Abs. 2 als Doktorandin und Doktorand, soweit es sich nicht um eine erforderliche Eilentscheidung handelt bzw. der nächstliegende Sitzungstermin zu unverhältnismäßiger Verfahrensverzögerung führt. §3 Annahmevoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist in der Regel a) ein abgeschlossenes Hochschulstudium im angestrebten Promotionsfach der Dissertation an einer Universität oder vergleichbaren wissenschaftlichen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern und dem Abschluss Magister, Diplom oder einer gleichwertigen Staatsprüfung, b) ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem konsekutiven Studiengang mit dem Erwerb eines Bachelor und Master oder Diplom I und Diplom II im gleichen Fach an einer Fachhochschule oder Universität im angestrebten Promotionsfach der Dissertation oder c) ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einem auf die Promotion vorbereitenden Studium an einer Universität oder vergleichbaren wissenschaftlichen Hochschule im Fach der Dissertation. (2) Soweit das gewählte Promotionsfach nicht dem Hauptfachabschluss des Studiums entspricht, muss eine Zusatzprüfung abgelegt werden. Das Niveau der Zusatzprüfung muss dem der jeweiligen Hauptfachprüfung entsprechen. Die jeweilige Prüfungsordnung für die Hauptfachprüfung ist analog anzuwenden. Von dem Erfordernis der Zusatzprüfung kann abgesehen werden, wenn der nachgewiesene Studienabschluss in Verbindung mit zusätzlich erworbenen einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als hinreichende fachliche Qualifikation für Seite 1056 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004 das geplante Promotionsvorhaben angesehen werden kann. Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss. (3) Absolventinnen oder Absolventen von konsekutiven Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern und dem Abschluss Diplom oder Bachelor werden nach einem erfolgreich abgeschlossenen Studium eines Diplom II-Studienganges oder eines entsprechenden Masterstudienganges im gleichen Fach als Doktorandin oder Doktorand angenommen. Eine Annahme als Doktorandin oder als Doktorand ist bei Absolventinnen oder Absolventen von anderen wissenschaftlichen Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule nur möglich, wenn sie im Promotionsfach ein Promotionsstudium entsprechend den fachlichen Anforderungen einer einschlägigen Prüfungsordnung für einen Studiengang mit mindestens achtsemestriger Regelstudienzeit absolviert und mit einer Prüfung abgeschlossen haben. Für die Anrechnung bereits erbrachter Studienund Prüfungsleistungen ist der jeweilige Prüfungsausschuss zuständig. Näheres zu Satz 2 regeln die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche. (4) Entsprechend befähigte Fachhochschulabsolventinnen oder -absolventen oder Kurzstudiengangabsolventinnen oder -absolventen an Universitäten können als Doktorandin oder Doktorand angenommen werden. Voraussetzung für die Annahme ist: 1. der Abschluss eines Fachhochschulstudienganges in der gleichen oder verwandten Fachrichtung, 2. eine entsprechende Befähigung und 3. ein erfolgreiches mit einer Prüfung abgeschlossenes weiterführendes Studium im Promotionsfach (Promotionsstudium). Die Studieninhalte richten sich nach der jeweiligen Prüfungsordnung für das Fach mit Ausnahme der Diplom- oder Masterarbeit bzw. der Abschlussarbeit. In Fächern, in denen ein Diplom II-Studiengang, ein Master- oder ein Aufbaustudiengang mit dem Abschluss Diplom oder Master angeboten wird, richten sich die zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen nach den Prüfungsordnungen dieser Studiengänge. In allen anderen Fächern ist analog die jeweilige Prüfungs- und Studienordnung für das Lehramt der gymnasialen Oberstufe oder die Magisterprüfungsordnung anzuwenden. Die Regelung gilt analog auch für Bachelor-Absolventinnen und Absolventen sowie für Diplom I-Absolventinnen und -Absolventen. Eine entsprechende Befähigung wird nachgewiesen, wenn die Gesamtnote des ersten Hochschulabschlusses mindestens die Note 2,0 und besser aufweist. (5) Master-Absolventinnen oder -Absolventen von nicht konsekutiven Studiengängen müssen ein zweisemestriges Promotionsstudium im Fach der Dissertation im Umfang von mindestens 10 Semesterwochenstunden absolvieren und mit einer Prüfung abschließen. Entsprechend Absatz 2 Satz 4 kann eine Anrechnung erfolgen. Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche. (6) Prüfungen, die an Hochschulen im Ausland abgelegt wurden, werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind die von den Kultusministerkonferenz und der Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Die Feststellung über die Gleichwertigkeit trifft der Promotionsausschuss nach Anhörung der zuständigen Fachvertreterinnen oder Fachvertreter des Fachbereiches. Soweit geringe Leistungsunterschiede in der wissenschaftlichen Ausbildung festgestellt werden, kann durch zusätzliche Leistungen nach der jeweiligen Prüfungsordnung ein Ausgleich erfolgen. Bei größeren Defiziten ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. (7) In besonders begründeten Ausnahmefällen lässt der zuständige Promotionsausschuss auch Bewerberinnen oder Bewerber ohne entsprechenden Hochschulabschluss zu. Besonders begründete Ausnahmefälle sind insbesondere mehrjährige anerkannte Lehroder Forschungstätigkeit an wissenschaftlichen Einrichtungen. Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche. (8) Für ein Promotionsverfahren können spezifische Fremdsprachenkenntnisse gefordert werden. Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche. §4 Verfahren zur Annahme als Doktorandin oder Doktorand (1) Der Antrag auf Annahme als Doktorandin und Doktorand ist schriftlich unter Angabe des zuständigen Fachbereichs an den für den entsprechenden Doktorgrad zuständigen Promotionsausschuss zu richten. Nr. 9 (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. Arbeitstitel und schriftliche Darlegung der Problemstellung der geplanten Arbeit, die den wissenschaftlichen Schwerpunkt erkennen lässt. In der Arbeitsbeschreibung sollen Aussagen — zum Stand der Forschung sowie — das Ziel der geplanten Forschungsarbeit und — das Arbeitsprogramm mit Zeitplan enthalten sein; 2. die Nachweise über das Vorliegen der Annahmevoraussetzungen gemäß § 3, die erforderlichen Zeugnisse in beglaubigter Abschrift; (der Nachweis der Zusatzleistungen gemäß § 3 Abs. 2, und Abs. 6 Satz 5 kann bis zur Zulassung zur Promotion [§ 6 Abs. 1 Satz 1] erbracht werden); 3. der tabellarische Lebenslauf und ggf. eine Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen; 4. eine Erklärung darüber, ob und ggf. mit welchem Ergebnis bereits ein Promotionsverfahren durchlaufen oder beantragt wurde; 5. eine Bestätigung der Betreuerin oder des Betreuers, dass sie oder er das Vorhaben betreuen wird. Zeugnisse und Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, müssen zusammen mit der beglaubigten Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden. (3) Wenn eine Dissertation im Rahmen einer gemeinschaftlichen Forschungsarbeit erstellt werden soll, sind dem Antrag zusätzlich beizufügen: — Namen, akademische Grade und Anschriften der an der gemeinschaftlichen Forschungsarbeit Beteiligten, — Angaben darüber, ob eine Verfahrensbeteiligte oder ein Verfahrensbeteiligter an der gemeinschaftlichen Forschungsarbeit bereits ein Promotions- oder Habilitationsverfahren beantragt oder durchlaufen hat sowie — die konkrete Darlegung des eigenen Beitrags in der gemeinschaftlichen Arbeit. (4) Die Bewerberin oder der Bewerber wählt den Gegenstand der Dissertation im Rahmen der an der Universität Kassel in Forschung und Lehre vertretenen Disziplinen frei in Abstimmung mit einer Professorin oder einem Professor, die oder der die geplante Arbeit betreuen soll. Nach Abklärung des Betreuungsverhältnisses, bei der neben der fachlichen Zuständigkeit auch die vorhandene Infrastruktur und Kapazität geprüft werden muss, empfiehlt das Dekanat dem Promotionsausschuss die Annahme oder Ablehnung des Antrags auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand. Mit der Empfehlung der Annahme gewährleistet das Dekanat die Betreuung der geplanten Arbeit im Fachbereich. (5) Sind die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und ist die wissenschaftliche Betreuung nach Absatz 4 sichergestellt, entscheidet der Promotionsausschuss über die Annahme als Doktorandin oder als Doktorand unverzüglich. Mit der Annahmeentscheidung gewährleistet der Promotionsausschuss die spätere Begutachtung der Dissertation. Bei Annahme der Bewerberin oder des Bewerbers hat der Fachbereich im Rahmen des Möglichen und Erforderlichen das Promotionsvorhaben zu unterstützen. (6) Die Entscheidung des Promotionsausschusses wird der Bewerberin oder dem Bewerber in einem Bescheid mitgeteilt. Im Falle der Ablehnung muss der Bescheid die Begründung der Ablehnung enthalten und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein. Eine Ablehnung der Annahme ist nur zulässig, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder als Doktorand gemäß § 3 nicht erfüllt hat oder eine Betreuung nicht gewährleistet werden kann. (7) In begründeten Fällen kann die Doktorandin oder der Doktorand vor der Zulassung nach § 6 den wissenschaftlichen Schwerpunkt der Dissertation verlagern. Dies ist dem Promotionsausschuss unverzüglich anzuzeigen. Der Promotionsausschuss entscheidet dann erneut gemäß Abs. 5. Die Doktorandin oder der Doktorand kann auch bis zum Zugang der Entscheidung vom Promotionsverfahren zurücktreten, ohne dass es als gescheitert gilt. (8) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erlischt, wenn nicht nach fünf Jahren die Dissertation eingereicht wird. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist das Datum des Zugangs des Annahmebescheides. Auf Antrag kann eine Verlängerung bis zu zwei Jahren eingeräumt werden, wenn die wissenschaftliche Betreuung weiterhin gewährleistet werden kann. Die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche können andere Fristen vorsehen, sie sollen insgesamt sieben Jahre jedoch nicht überschreiten. In den Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche kann die Fristverlängerung mit Auflagen verbunden werden. Mit dem Erlöschen der Annahme nach Satz 1 erlischt die Verpflichtung der Universität Kassel gegenüber der Antragstellerin oder des Antragstellers nach Absatz 4 und 5. Nr. 9 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004 §5 Dissertation (1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Sie muss eine selbständige Leistung sein. Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, müssen die individuellen Leistungen der Doktorandin oder des Doktoranden deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. (2) Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefasst werden. Sie kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer in englischer oder in einer anderen Sprache gefertigt werden. Ist dies der Fall, wird die Doktorandin oder der Doktorand verpflichtet, der Dissertation eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen. (3) Die Ergebnisse bereits vorher erbrachter Prüfungsarbeiten können für die Dissertation verwendet werden. Teile der Dissertation dürfen vorab veröffentlicht sein. Darüber ist eine Erklärung abzugeben. (4) In der Dissertation sind die Quellen und Hilfsmittel, die für die Arbeit herangezogen wurden, anzugeben. Alle Stellen in der Dissertation, die wörtlich oder sinngemäß anderen Quellen entnommen sind, müssen kenntlich gemacht werden. (5) In die Dissertation ist folgende unterzeichnete Erklärung einzuheften: „Hiermit versichere ich, dass ich die vorliegende Dissertation selbständig und ohne unerlaubte Hilfe angefertigt und andere als die in der Dissertation angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten oder unveröffentlichten Schriften entnommen sind, habe ich als solche kenntlich gemacht. Kein Teil dieser Arbeit ist in einem anderen Promotions- oder Habilitationsverfahren verwendet worden.“ (6) Die Dissertation ist in Maschinen-/Computerschrift oder gedruckt in vier gebundenen Exemplaren und für die Prüfungsakte als Textdatei auf einem Archivdatenträger beim Promotionsausschuss einzureichen. Gegebenenfalls enthaltene elektronische und audiovisuelle Dokumente sind auf einem portablen Speichermedium den vier gebundenen Exemplaren beizufügen. In begründeten Fällen kann die Dissertation als elektronische Version in fünffacher Ausfertigung eingereicht werden. §6 Zulassung zum Promotionshauptverfahren (1) Mit der Einreichung der Dissertation beim Promotionsausschuss wird das Promotionshauptverfahren eröffnet und die Doktorandin oder der Doktorand zur Promotion zugelassen. (2) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann mit der Vorlage der Dissertation auch ohne das Vorverfahren des § 4 die Zulassung zur Promotion beantragen. Die Zulassung kann nicht abgelehnt werden, wenn ein Fachbereich für das Thema zuständig ist und die Bewerberin oder der Bewerber die Annahmevoraussetzungen nach § 3 erfüllt. Sind die Annahmevoraussetzungen nach § 3 bedingt erfüllt, kann die Zulassung von der Teilnahme an einem Vorbereitungsstudium oder der Erbringung von Leistungsnachweisen abhängig gemacht werden. Sind die Voraussetzungen nach § 3 nicht erfüllt, ist die Zulassung vom Promotionsausschuss abzulehnen. (3) Eine Rücknahme des Antrages auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist nur zulässig, solange die Gutachterinnen oder Gutachter noch nicht bestellt sind. §7 Begutachtung der Dissertation (1) Der Promotionsausschuss bestellt mindestens zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Fachs für die Begutachtung der Dissertation; diese müssen aufgrund ihrer wissenschaftlichen Kompetenz — ggf. auch im Zusammenwirken — in der Lage sein, die Dissertation in ihrer fachlichen Thematik umfassend zu beurteilen. (2) Zu Gutachterinnen oder Gutachtern können bestellt werden: — Universitätsprofessorinnen und -professoren der Universität Kassel, — Professorinnen und Professoren, die nicht der Universität Kassel angehören, soweit sie an Universitäten oder Forschungseinrichtungen hauptamtlich forschen. Darüber hinaus können — habilitierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und — promovierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, soweit sie an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen hauptamtlich forschen und/oder lehren, — promovierte Juniorprofessorinnen und -professoren und Honorarprofessorinnen und -professoren zu Gutachterinnen oder zu Gutachtern bestellt werden. Seite 1057 (3) Wenn es vom Forschungsgegenstand her geboten erscheint, kann der Promotionsausschuss auf Vorschlag des Dekanats bis zu zwei weitere Gutachterinnen oder Gutachter nach Absatz 2 für die Begutachtung bestellen. (4) Eine Gutachterin oder ein Gutachter muss als Professorin bzw. als Professor Mitglied des Fachbereiches sein, in dem die Promotion durchgeführt wird. Professorinnen und Professoren im Sinne von Absatz 2 Satz 1 sind auch entpflichtete oder in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, wenn sie während ihrer Mitgliedschaft im Fachbereich als Betreuerin bzw. Betreuer gemäß § 4 Abs. 5 für die Dissertation benannt worden sind und die Zulassung zum Promotionsverfahren nach § 6 innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt in den Ruhestand beantragt worden ist. (5) Bei der Bestellung der ersten Gutachterin oder des ersten Gutachters ist der Promotionsausschuss in der Regel an den Vorschlag der Doktorandin oder des Doktoranden, bei dem zweiten und ggf. weiteren Vorschlag an den des zuständigen Fachbereiches, vertreten durch das Dekanat, gebunden. (6) Die Gutachten sind unabhängig voneinander zu erstellen. In jedem Gutachten ist das Bewertungsergebnis nachvollziehbar zu begründen. Die Gutachten sollen spätestens drei Monate nach Zustellung der Dissertation an die Gutachterinnen und/oder Gutachter beim Promotionsausschuss eingehen. Falls für die Drucklegung der Dissertation Auflagen gemacht werden, so sind diese in einem Beiblatt zum Gutachten festzulegen. Die Auflagen müssen konkret und nachvollziehbar sein. Auflagen im Sinne des Satzes 4 können Korrektur-, Straffungs- oder kleinere Überarbeitungsanweisungen sein. (7) In den Gutachten wird dem Promotionsausschuss die Annahme oder Ablehnung der Dissertation vorgeschlagen. Die Bewertung erfolgt nach Maßgabe der Notenstufen des § 10. Die Dissertation wird angenommen, wenn die Mehrheit der bestellten Gutachterinnen und Gutachter sie mit mindestens „bestanden“ bewertet hat. (8) Werden zwei Gutachterinnen bzw. Gutachter bestellt und weichen ihre Noten um zwei Stufen voneinander ab, so beauftragt der Promotionsausschuss eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter. Eine weitere Gutachterin oder ein weiterer Gutachter muss auch beauftragt werden, wenn in einem nach Satz 1 vorgelegten Gutachten die Dissertation mit „nicht bestanden“ bewertet wurde. Die Doktorandin oder der Doktorand erhält Kopien der Gutachten. (9) Nach Annahme der Dissertation wird diese mit den Gutachten für die Dauer von 14 Kalendertagen, während der vorlesungsfreien Zeit für die Dauer von 30 Kalendertagen, in der Geschäftsstelle der Promotionsausschüsse und im Dekanat des zuständigen Fachbereiches zur Einsichtnahme für die Mitglieder, die auch Gutachterinnen oder Gutachter sein können, ausgelegt bzw. die elektronischen, audiovisuellen Dokumente ablaufbar vorgehalten. Einsichtnahme haben auch Mitglieder der Fachbereiche, die verwandte Fächer vertreten, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen. Die Auslegung ist hochschulöffentlich bekannt zu machen. Auf Antrag einer Professorin oder eines Professors des Fachbereiches kann die Frist um 14 Kalendertage verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung muss spätestens drei Arbeitstage vor Ende der Auslegungsfrist bei der Geschäftsstelle der Promotionsausschüsse eingegangen sein. (10) Bei Nichtannahme der Dissertation kann die Doktorandin oder der Doktorand auf der Grundlage der Gutachten eine einmalige Überarbeitung beantragen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Nichtannahme beim Promotionsausschuss zu stellen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verlängert werden. (11) Einspruch gegen die Benotung der Dissertation können Mitglieder des Fachbereiches oder Mitglieder anderer Fachbereiche, die gemäß Abs. 2 für die Begutachtung bestellt werden können und zur Einsichtnahme berechtigt sind, in Form eines Gegengutachtens einlegen. Das Gegengutachten, das eine Benotung gemäß § 10 Abs. 1 enthalten muss, ist innerhalb der Auslegungsfrist beim Promotionsausschuss einzureichen. Einer Gegengutachterin bzw. einem Gegengutachter muss vor der Disputation Gelegenheit gegeben werden, das Gutachten in der Promotionskommission zu vertreten. Das Gegengutachten geht auf Beschluss des Promotionsausschusses in die Ermittlung der Dissertationsnote ein. Absatz 8 gilt entsprechend. (12) Die Doktorandin oder der Doktorand hat das Recht, schriftlich zu den Gutachten Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme ist den Gutachterinnen und Gutachtern zuzuleiten und zu den Promotionsakten zu nehmen. Auf Wunsch der Doktorandin oder des Doktoranden kann die Stellungnahme auch gemäß Abs. 5 hochschulöffentlich ausgelegt werden. Es muss in diesem Fall ein neues Auslegungsverfahren eingeleitet werden. Seite 1058 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004 (13) Wird die Annahme der Dissertation abgelehnt und wird nicht innerhalb der in Abs. 11 genannten Frist ein Überarbeitungsantrag gestellt, stellt der Promotionsausschuss die erfolglose Beendigung des Promotionsverfahrens fest. Die Doktorandin oder der Doktorand erhält einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung durch den Promotionsausschuss. (14) Eine abgelehnte Arbeit bleibt mit allen Gutachten bei den Promotionsakten. §8 Promotionskommission (1) Bei Annahme der Dissertation bestellt der Promotionsausschuss unverzüglich eine Promotionskommission für die Disputation und benennt eines ihrer Mitglieder für den Vorsitz. In der Regel soll eine Gutachterin oder ein Gutachter den Vorsitz übernehmen. (2) Die Promotionskommission besteht aus den Gutachterinnen und Gutachtern sowie zwei weiteren Mitgliedern gemäß § 7 Abs. 2. Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder muss aus Professorinnen oder Professoren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 bestehen. §9 Disputation (1) Die Disputation findet in der Regel spätestens sechs Wochen nach Vorlage aller Gutachten vor der Promotionskommission statt. Der Termin wird vom Promotionsausschuss des zuständigen Fachbereichs festgesetzt. Über die Disputation wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll enthält Angaben über: 1. Ort und Zeit der Disputation, 2. den Namen der Kandidatin oder des Kandidaten sowie die Namen der Mitglieder der Promotionskommission, 3. Gegenstände und Verlauf der Disputation, 4. die für die Dissertation und für die Disputation erteilten Einzelnoten der Gutachterinnen und Gutachter und der weiteren Mitglieder der Promotionskommission, 5. die Gesamtnote des Promotionsverfahrens, 6. Unterschriften der Mitglieder der Promotionskommission. (2) In der Disputation wird die Dissertation vor der Promotionskommission verteidigt. Die Disputation erstreckt sich darüber hinaus auf ausgewählte Probleme des Fachs und angrenzender Gebiete anderer Fächer sowie den Forschungsstand in ihnen. Die Ergebnisse der Gutachten bzw. der Bescheide gemäß § 7 Abs. 8 sollen in die Disputation einbezogen werden. (3) Wurde eine gemeinschaftliche Dissertation gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 verfasst, sollen die Disputationen in der Regel zusammengelegt werden. (4) Die Disputation dauert bei einer Kandidatin oder einem Kandidaten in der Regel eineinhalb Stunden, sie darf zwei Stunden nicht überschreiten. Im Falle von zusammengelegten Disputationen gemäß Absatz 3 ist jeder Kandidatin oder jedem Kandidaten ausreichend Gelegenheit zu geben, mindestens jedoch eine Stunde, die Dissertation zu verteidigen. (5) Die Disputation findet hochschulöffentlich statt. Bei Störungen kann die oder der Vorsitzende die Öffentlichkeit ausschließen. Rederecht haben die Doktorandin oder der Doktorand sowie die Mitglieder der Promotionskommission und die bestellten Opponenten nach § 14. In begründeten Ausnahmefällen kann die oder der Vorsitzende der Promotionskommission das Rederecht erweitern. (6) Ist die Disputation bestanden, so stellt die Promotionskommission die Gesamtnote gemäß § 10 Abs. 3 fest und entscheidet im Falle unterschiedlicher Benotung der Dissertation gemäß § 7 Absatz 7 und ggf. gemäß § 7 Absatz 11 über die Note der Dissertation. (7) Das Ergebnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich durch eine Bescheinigung gemäß Anlage 3 mitgeteilt. (8) Ist die Disputation nicht bestanden, kann diese innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Es ergeht ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung durch den Promotionsausschuss. § 10 Bewertung der Promotionsleistung (1) Notenstufen für die Dissertation und Disputation sind: — sehr gut (1), — gut (2), — bestanden (3), — nicht bestanden (4). (2) Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Notenziffern nach Absatz 1 um 0,3 erniedrigt oder erhöht werden. Die Noten 0,7 und 4,3 sind ausgeschlossen. Nr. 9 (3) Bei der Bildung der Gesamtnote geht das ungerundete arithmetische Mittel der Einzelnoten der Dissertation zweifach, das ungerundete arithmetische Mittel der Einzelnoten der Disputation einfach in die Wertung ein. Die Gesamtnote wird bis zu einer Abweichung von 0,5 zugunsten der Kandidatin bzw. des Kandidaten gerundet. Sind alle Einzelnoten der Dissertation und der Disputation „sehr gut (1,0)“, so kann die Gesamtnote „mit Auszeichnung“ von der Promotionskommission verliehen werden. Notenstufen für die Gesamtnote sind: — mit Auszeichnung (summa cum laude), — sehr gut (magna cum laude), — gut (cum laude), — bestanden (rite). § 11 Veröffentlichung der Dissertation (1) Nach bestandener Disputation ist die Doktorandin bzw. der Doktorand verpflichtet, die Dissertation unter Berücksichtigung der erteilten Auflagen zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist als Kasseler Dissertation zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss enthalten: Dissertation an der Universität Kassel, die Angabe des Fachbereiches, der Verfasserin oder des Verfassers sowie das Datum der Disputation. Das für die Veröffentlichung vorgesehene Manuskript ist dem Dekanat des zuständigen Fachbereichs vor der Veröffentlichung vorzulegen. Das Dekanat oder ein von der Dekanin oder dem Dekan bestellte Fachvertreterin oder bestellter Fachvertreter überprüft, ob etwaige in den Gutachten dargelegte Mängel oder Auflagen für die Drucklegung behoben bzw. erfüllt worden sind und erteilt die Druckerlaubnis bei Erfüllung der Auflagen. Weicht das vorgelegte Manuskript oder die enthaltenen elektronischen und/ oder audiovisuellen Dokumente von der Dissertation ab, ist das schriftliche Einverständnis der Gutachterinnen oder der Gutachter vor Erteilung der Druckerlaubnis einzuholen. Dasselbe gilt, wenn die Veröffentlichung der Dissertation in einer anderen Sprache erfolgen soll. Die Doktorandin oder der Doktorand hat eine von der ersten Gutachterin oder dem ersten Gutachter genehmigte Zusammenfassung der Dissertation im Umfang von nicht mehr als je einer Seite mit maximal 5 000 Zeichen oder Anschlägen pro Seite in deutscher und in englischer Sprache sowie ggf. zusätzlich in einer anderen Sprache für die Zwecke einer elektronischen Veröffentlichung abzuliefern. Das Datenformat ist mit der Universitätsbibliothek bzw. mit der Geschäftsstelle der Promotionsausschüsse abzustimmen. (2) Die Dissertation ist in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dazu muss die Verfasserin oder der Verfasser neben den Exemplaren gemäß § 5 Abs. 7 unentgeltlich an die Universitätsbibliothek über die Promotionsgeschäftsstelle abliefern: a) bei Veröffentlichung über die Universitätsbibliothek in den Geistes- und Gesellschaftswissenschaften 80 Exemplare, in den Natur- und Ingenieurwissenschaften 40 Exemplare, jeweils in Buch- oder Fotodruck (DIN A5) oder b) bei Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift: 6 Sonderdrucke der Fachzeitschrift sowie 6 vollständige Exemplare der Dissertation oder c) bei Buch-Veröffentlichung über einen Verlag: 6 Belegexemplare der Veröffentlichung sowie den Nachweis einer Mindestauflage von 150 Exemplaren. Auf der Rückseite des Titelblattes ist die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe von Kassel bzw. Witzenhausen als Dissertationsort auszuweisen oder d) bei Online-Veröffentlichung über einen Verlag: 6 gedruckte Exemplare sowie die Angabe der zitierfähigen Internetadresse und ein auf einem portablen Speichermedium hergestellte Kopie der Veröffentlichung oder (Zu beachten ist, dass für mindestens vier Jahre die Erreichbarkeit der Veröffentlichung im Internet sichergestellt sein muss.) e) bei Publizierung auf Datenträgern: 6 gedruckte Exemplare plus 50 portable Speichermedien. Das Datenformat ist mit der Universitätsbibliothek bzw. mit der Geschäftsstelle der Promotionsausschüsse abzustimmen oder f) bei Online-Veröffentlichung auf dem Kasseler Universitätsschriften-Server: 6 gedruckte Exemplare sowie die Angabe der zitierfähigen Internet-Adresse und eine auf einem portablen Speichermedium hergestellte Kopie der Veröffentlichung. Das Datenformat ist mit der Universitätsbibliothek bzw. mit der Geschäftsstelle der Promotionsausschüsse abzustimmen. Nr. 9 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004 In den Fällen a), e) und f) überträgt die Doktorandin bzw. der Doktorand der Universität Kassel das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Hochschulbibliotheken weitere Kopien von ihrer bzw. seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten oder in Datennetzen zur Verfügung zu stellen. Wird eine Dissertation im Falle von c) oder d) durch einen gewerblichen Verleger vertrieben und wird dafür ein Druckkostenzuschuss aus öffentlichen Mitteln gewährt, so ist eine angemessene Stückzahl von Exemplaren der Universitätsbibliothek für Tauschzwecke zur Verfügung zu stellen. Als angemessen gelten 20 Exemplare. Bei Änderung der Tauschbestimmungen der Bibliotheken kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a) und Buchstabe e) analog zu Buchstabe f) die Ablieferung auf einem portablen Speichermedium erfolgen. Satz 2 bleibt hiervon unberührt. (3) Die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche können eine Regelung über einen Druckkostenzuschuss enthalten. § 12 Vollzug der Promotion (1) Die Veröffentlichung der Dissertation gemäß § 11 soll innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Disputation erfolgt sein. Auf begründeten Antrag kann diese Frist vom Promotionsausschuss verlängert werden. Der Verlängerungsantrag soll auch von einer Gutachterin oder einem Gutachter gemäß § 7 Absatz 2 begründet werden. (2) Sobald die Pflichtexemplare und die vorgeschriebenen Zusammenfassungen der Dissertation in der Geschäftsstelle der Promotionsausschüsse abgeliefert sind, wird die Promotion durch Aushändigung der Doktorurkunde durch die zuständige Dekanin oder durch den zuständigen Dekan an die Kandidatin oder an den Kandidaten vollzogen. Ausnahmsweise gilt die Vorlage eines Verlagsvertrages von einem anerkannten Fachverlag mit dem Veröffentlichungszeitpunkt und der Mindestdruckauflage von 150 Stück sowie der Veröffentlichungsgarantie des Verlages und der Erklärung der Zusendung der 6 Pflichtexemplare an die Promotionsgeschäftsstelle als Äquivalent zur Ablieferung der Pflichtexemplare. (3) Die Doktorurkunde wird auf den Tag der mündlichen Prüfung datiert ausgefertigt. Sie wird von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Universität Kassel und der Dekanin bzw. dem Dekan des zuständigen Fachbereiches unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Kassel versehen. Im Falle der Kooperationspromotion wird die Doktorurkunde von den Präsidentinnen/Präsidenten der beteiligten Universitäten bzw. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Universität Kassel sowie von den Dekaninnen oder Dekanen der beteiligten Fachbereiche/Fakultäten unterzeichnet und mit den Siegeln beider Universitäten bzw. mit dem Siegel der Universität Kassel versehen (zu binationalen Promotionen siehe § 14 Abs. 9). Erst nach Aushändigung der Doktorurkunde ist die oder der Promovierte berechtigt, den Doktortitel zu führen. Muster der Urkunden sind in Anlage 1 und 2 aufgeführt. § 13 Ehrenpromotion (1) Der Grad einer Doktorin oder eines Doktors ehrenhalber (Dr. phil. h. c., Dr. rer. pol. h. c., Dr. rer. nat. h.c., Dr.-Ing. E. h., Dr. agr. h. c.) kann für hervorragende wissenschaftliche oder wissenschaftlich-künstlerische Leistungen in einem Wissenschaftsgebiet verliehen werden. (2) Der Antrag auf Verleihung einer Ehrenpromotion kann von einer Professorin oder einem Professor (nach § 7 Abs. 2 Satz 1) des zuständigen Fachbereiches an das Dekanat gestellt werden. Stimmt der Fachbereichsrat dem Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens zu, so setzt das Dekanat eine Kommission ein. Ihr gehören drei Vertreterinnen und Vertreter der Professorengruppe, eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitglieder sowie die oder der Vorsitzende des für das Fach zuständigen Promotionsausschusses an. Die Kommission holt mindestens zwei Gutachten ein. Die Gutachterinnen oder die Gutachter gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 werden vom Dekanat benannt. Eine Gutachterin oder ein Gutachter muss Mitglied einer anderen Universität sein. Nach Vorlage der Gutachten arbeitet die Kommission eine schriftliche Stellungnahme aus, welche dem Fachbereichsrat sowie dem Promotionsausschuss als Grundlage ihrer Beratungen vorgelegt wird. (3) Nach Anhörung des Promotionsausschusses entscheidet der Fachbereichsrat über die Ehrenpromotion. Die Verleihung des Doktorgrades kann nur erfolgen, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder für die Verleihung stimmen. (4) Stimmt der Senat mit zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zu, wird die Ehrenpromotion vollzogen. Seite 1059 § 14 Kooperationspromotionen/Binationale Promotionen (1) Kooperationspromotionen können durchgeführt werden unter Beteiligung von mindestens zwei Fachbereichen oder unter Beteiligung einer weiteren Universität. Im Falle der Beteiligung einer weiteren Universität muss sichergestellt sein, dass die Annahmeund Zulassungsvoraussetzungen der beteiligten Universitäten äquivalent sind. (2) Ein gemeinsames Promotionsverfahren mit einer ausländischen Universität setzt voraus, dass eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Co-Betreuung besteht oder mit einer ausländischen Universität ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung einer binationalen Promotion geschlossen wurde. Das jeweilige Landesrecht ist zu beachten. (3) Die Bewerberin oder der Bewerber für eine binationale Promotion mit einer im Ausland gelegenen Universität muss sowohl die Annahmevoraussetzungen an der Universität Kassel als auch die Annahmevoraussetzungen der beteiligten Universität erfüllen. (4) Die Dissertation kann nach Vereinbarung entweder an der Universität Kassel oder bei der beteiligten Universität eingereicht werden. (5) Die Betreuung der Dissertation erfolgt durch eine Professorin oder einen Professor der Universität Kassel und durch eine Professorin oder einen Professor der beteiligten Universität. (6) Abweichend von § 7 Abs. 1 bestellt der gemeinsame Promotionsausschuss nach § 2 Absatz 3 mindestens je eine Professorin oder einen Professor der beteiligten Fachbereiche/Fakultäten als Gutachterinnen oder Gutachter in diesem Verfahren. (7) Die Promotionskommission besteht in diesem Fall aus den Gutachterinnen oder Gutachtern sowie je einem weiteren Mitglied der beteiligten Fachbereiche/Fakultäten. Soweit in einer Promotionsordnung der beteiligten Universitäten ein Opponent der Promotionskommission angehören muss, erhöht sich die Anzahl der Promotionskommissionsmitglieder um je einen Opponenten der beteiligten Universitäten. Diese dürfen nicht Mitglieder der beteiligten Universitäten sein. (8) Wird die Dissertation von einer der beteiligten Universitäten nicht angenommen, endet das gemeinsame Promotionsverfahren. (9) Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität wird eine von beiden Hochschulen unterzeichnete verbundene Promotionsurkunde gemäß Anlage 2 ausgestellt. Die Promotionsurkunde ist mit den Siegeln der beiden beteiligten Universitäten bzw. Fachbereiche zu versehen. Die Durchführung eines binationalen Promotionsverfahrens sowie der Name des federführenden Fachbereichs oder federführenden Universität müssen sich aus der Urkunde ergeben. Soweit nach nationalen Bestimmungen der ausländischen Universität die Promotionsurkunde vom Staat ausgestellt wird, kann daneben eine Promotionsurkunde der Universität Kassel ausgestellt werden. In diesem Fall müssen die staatliche ausländische und die deutsche Urkunde den Hinweis enthalten, dass jede der beiden Urkunden nur in Verbindung mit der anderen gilt und der Doktorgrad aufgrund eines binationalen Promotionsverfahrens verliehen worden ist. § 15 Promotionsstudium Die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche regeln das Promotionsstudium. Es soll 10 Semesterwochenstunden nicht unterschreiten und 20 Semesterwochenstunden nicht überschreiten. Der Anteil zur Vorbereitung auf die Dissertation soll dabei mindestens 40% betragen. § 16 Akteneinsicht Der Kandidatin oder dem Kandidaten wird auf Antrag nach Abschluss des Promotionsverfahrens Einsicht in die Promotionsakte gewährt. Der Antrag auf Akteneinsicht ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Aushändigung der Promotionsurkunde an die Promotionsgeschäftsstelle zu richten. § 17 Ungültigkeit der Promotion Wird bekannt, dass die Doktorandin oder der Doktorand bei den Promotionsleistungen eine Täuschung begangen hat, kann der Promotionsausschuss im Zusammenwirken mit dem Dekanat des zuständigen Fachbereiches die Promotionsleistung überprüfen und ggf. für ungültig erklären. Die Aberkennung des Doktorgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gegen die Aberkennung kann die oder der Betroffene Widerspruch einlegen. Seite 1060 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004 Nr. 9 § 18 Widerspruchsverfahren Gegen Entscheidungen des Promotionsausschusses kann die oder der Betroffene Widerspruch beim Promotionsausschuss erheben. Hilft dieser dem Widerspruch nicht ab, leitet er ihn unverzüglich mit einer Stellungnahme an den Präsidenten der Universität Kassel weiter, der den Widerspruchsbescheid erlässt. der Fachbereich/die Fakultät ............................................................. § 19 Besondere Bestimmungen der Fachbereiche Die Fachbereiche können ergänzende Besondere Bestimmungen erlassen, soweit sie den Bestimmungen dieser Ordnung nicht entgegenstehen. Fachbereiche, die denselben Doktorgrad verleihen, können einen gemeinsamen Promotionsausschuss gemäß § 2 Absatz 4 bilden, wenn ihre Besonderen Bestimmungen übereinstimmen. § 20 Übergangsregelungen Für Bewerberinnen und Bewerber, die den Antrag auf Annahme als Doktorandin oder als Doktorand oder die Zulassung zur Promotion vor In-Kraft-Treten dieser Ordnung gestellt haben, findet die Gemeinsame Promotionsordnung der Universität Gesamthochschule Kassel in der Fassung vom 6. September 1995 (Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 10/1996 vom 4. März 1996), mit Änderung vom 20. Juli 1998 (Staatsanzeiger Nr. 29/1998) weiter Anwendung. Dasselbe gilt für die Bewerberinnen oder Bewerber, die vor In-Kraft-Treten dieser Ordnung Ergänzung- oder Zusatzleistungen nach den fachspezifischen Anhängen begonnen haben. den Grad einer/eines Doktorin/Doktors ....................................................... (Dr. ...............) nachdem sie/er in ordnungsgemäßem, von beiden Universitäten (Fachbereichen/Fakultäten) betreuten Promotionsverfahren durch ihre/seine Dissertation § 21 In-Kraft-Treten Die Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Kassel, 26. Januar 2004 Der Präsident der Universität Kassel Prof. Dr. Rolf-Dieter P o s t l e p Anlage 1 Der Text der Doktorurkunde lautet: UNI KASSEL VERSITÄT Der Fachbereich ................................................................................... verleiht Frau/Herrn ........................................................................................... geboren am .................... in .................................................................. den Grad einer/eines Doktorin/Doktors ....................................................... (Dr. ...............) nachdem sie/er in ordnungsgemäßem Promotionsverfahren durch ihre/seine Dissertation „ ........................Titel ........................“ der Universität ..................................................................................... verleihen gemeinsam Frau/Herrn ........................................................................................... geboren am .................... in .................................................................. ........................Titel ........................“ mit der Note ..................................... sowie durch die Disputation ihre/seine wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen und aufgrund dieser Leistungen die Gesamtnote „........................................................“ erhalten hat. Kassel, den .............................. ............, den ................................ Der Präsident/Die Präsidentin ................................................. Der Präsident/Die Präsidentin ..................................................... Der Dekan/Die Dekanin ................................................ Der Dekan/Die Dekanin ..................................................... [Notenstufen: mit Auszeichnung (summa cum laude), sehr gut (magna cum laude), gut cum laude), bestanden (rite). Die Gesamtnote „mit Auszeichnung“ kann verliehen werden, wenn alle Einzelnoten mit „sehr gut“ erteilt worden sind.] Der Doktorand/Die Doktorandin hat das Recht, den Doktorgrad in der deutschen Form oder in der landesspezifischen Form der beteiligten Universität zu führen. Die Führung des Doktorgrades in der Bundesrepublik Deutschland bedarf keiner weiteren staatlichen Genehmigung. Im Übrigen gelten die Gesetze des Landes der beteiligten Universität zur Führung von Doktorgraden. Anlage 2b Der Text der Doktorurkunde bei Kooperationspromotionen lautet: UNI KASSEL VERSITÄT Der Fachbereich ................................................................................... und der Fachbereich ................................................................................... verleihen gemeinsam Frau/Herrn ........................................................................................... mit der Note ..................................... sowie durch die Disputation ihre/seine wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen und aufgrund dieser Leistungen die Gesamtnote „........................................................“ erhalten hat. geboren am .................... in .................................................................. Kassel, den .............................. mit der Note ..................................... sowie durch die Disputation ihre/seine wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen und aufgrund dieser Leistungen die Gesamtnote Der Präsident/Die Präsidentin ................................................ Der Dekan/Die Dekanin .............................................. [Notenstufen: mit Auszeichnung (summa cum laude), sehr gut (magna cum laude), gut (cum laude), bestanden (rite). Die Gesamtnote „mit Auszeichnung“ kann verliehen werden, wenn alle Einzelnoten mit „sehr gut“ erteilt worden sind.] Anlage 2a Der Text der Doktorurkunde bei Kooperationspromotionen/binationalen Promotionen lautet: UNI KASSEL VERSITÄT Der Fachbereich ................................................................................... der Universität Kassel und den Grad einer/eines Doktorin/Doktors ....................................................... (Dr. ...............) nachdem sie/er in ordnungsgemäßem, von beiden Fachbereichen betreuten Promotionsverfahren durch ihre/seine Dissertation „ ........................Titel ........................“ „........................................................“ erhalten hat. Kassel, den .............................. Der Präsident/Die Präsidentin ................................................. Der Dekan/Die Dekanin ................................................ Der Dekan/Die Dekanin ..................................................... [Notenstufen: mit Auszeichnung (summa cum laude), sehr gut (magna cum laude), gut cum laude), bestanden (rite). Die Gesamtnote „mit Auszeichnung“ kann verliehen werden, wenn alle Einzelnoten mit „sehr gut“ erteilt worden sind.] Nr. 9 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004 Anlage 3a UNI KASSEL VERSITÄT Bescheinigung gemäß § 9 Abs. 7 Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnung Herr/Frau ____________________________________________________ geboren am _______________ in: ________________________________ hat mit Datum vom: ________________ die Disputation erfolgreich abgeschlossen. Seite 1061 Anlage 3c UNI KASSEL VERSITÄT Université de Kassel Bescheinigung gemäß § 9 Abs. 7 Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnung Attestation Conformément au § 9 Article 7 du Règlement Général des Doctorats Herr/Frau ____________________________________________________ (Monsieur/Madame) geboren am (Né (e) le): _________________________________________ ______________________________________________________________ in (à): ________________________________________________________ hat mit Datum (Date) vom: ____________________________________ die Disputation erfolgreich abgeschlossen. a soutenu son doctorat avec succès en date du ______________________________________________________________ Thema der Dissertation (Sujet du mémoire de doctorat): Dissertationsnote : _______________ Gesamtnote: _____________ ______________________________________________________________ Herr/Frau ____________________________________________________ erhält nach Veröffentlichung der Dissertation die Doktorurkunde, die auf den Tag der Disputation ausgestellt wird, ausgehändigt. Erst ab diesem Zeitpunkt darf der Doktorgrad geführt werden. ______________________________________________________________ Der Vorsitzende der Promotionskommission: ___________________________________ Herr/Frau ____________________________________________________ (Monsieur/Madame) erhält nach Veröffentlichung der Dissertation die Doktorurkunde, die auf den Tag der Disputation ausgestellt wird, ausgehändigt. Erst ab diesem Zeitpunkt darf der Doktorgrad geführt werden. après publication de son mémoire de doctorat se voit délivrer le diplôme de docteur à la date de sa soutenance. A compter de cette date il/elle peut faire état de ce titre. Thema der Dissertation: ______________________________________________________________ Der Dekan des Fachbereichs: __________________________________ Kassel/Witzenhausen, den _____________________________________ Anlage 3b UNI KASSEL VERSITÄT University Kassel Bescheinigung gemäß § 9 Abs. 7 Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnung This is to certify, in accordance with § 9, Sec. 7 of the General Examination Regulations, that Herr/Frau (Mr/Mrs): __________________________________________ geboren am (born): ____________________________________________ in: ___________________________________________________________ hat mit Datum (Date) vom: ____________________________________ die Disputation erfolgreich abgeschlossen. successfully completed his/her disputation on date Thema der Dissertation (Subject of the Dissertation): ______________________________________________________________ ______________________________________________________________ ______________________________________________________________ Dissertationsnote : _______________ (Grade for the Dissertation) Gesamtnote: _____________ (Overall Grade) Herr/Frau (Mr/Mrs) ___________________________________________ erhält nach Veröffentlichung der Dissertation die Doktorurkunde, die auf den Tag der Disputation ausgestellt wird, ausgehändigt. Erst ab diesem Zeitpunkt darf der Doktorgrad geführt werden. is to be awarded the Doctoral Certificate following the publication of the Dissertation, which will be made out on the day of the disputation. The Doctoral Degree is conferred only from this point onwards Der Vorsitzende der Promotionskommission: _______________________________ (Head of the Examining Committee) Der Dekan des Fachbereichs: _____________________________ (Dean of the Faculty) Kassel/Witzenhausen, den (dated) ________________________ ______________________________________________________________ Dissertationsnote: _______________ (note du mémoire de doctorat) Gesamtnote: _____________ (note totale) Der Vorsitzende der Promotionskommission: ___________________________________ (Le président de la commission de doctorat) Der Dekan des Fachbereichs: __________________________________ (Le doyen du département) Kassel/Witzenhausen, den (le) _________________________________ Anlage 3d UNI KASSEL VERSITÄT Università di Kassel Bescheinigung gemäß § 9 Abs. 7 Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnung Attestato ai sensi del § 9 comma 7 delle Norme sugli esami di Dottorato Herr/Frau ____________________________________________________ (Il Signor/la Signora) geboren am (nato/a il): ________________________________________ in (a): ________________________________________________________ hat mit Datum (Data) vom: ____________________________________ die Disputation erfolgreich abgeschlossen. ha discusso con esito positivo la tesi di Dottorado in data Thema der Dissertation (Tema della tesi di Dottorado): ______________________________________________________________ ______________________________________________________________ ______________________________________________________________ Dissertationsnote : _______________ Gesamtnote: ___________ (Voto assegnato alla tesi di Dottorado) (Voto complessivo) Herr/Frau ____________________________________________________ (Il Signor/la Signora) erhält nach Veröffentlichung der Dissertation die Doktorurkunde, die auf den Tag der Disputation ausgestellt wird, ausgehändigt. Erst ab diesem Zeitpunkt darf der Doktorgrad geführt werden. ottiene, in seguito alla pubblicazione della tesi, l’attestato di Dottore, rilasciato nel giorno in cui è stata discussa la tesi stessa. Solo a partire da tale momento si ha diritto ad usare il titolo di Dottore. Seite 1062 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004 Der Vorsitzende der Promotionskommission: ___________________________________ (Il Presidente della Commissione esaminatrice) Der Dekan des Fachbereichs: __________________________________ (Il Preside della Facoltà) Kassel/Witzenhausen, den _____________________________________ Anlage 3e UNI KASSEL VERSITÄT Universidad de Kassel Bescheinigung gemäß § 9 Abs. 7 Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnung Certificación de acuerdo con el artículo 9, párrafo 7, del reglamento general del examen de doctorado Herr/Frau ____________________________________________________ (el señor/la señora) geboren am (nacido el): ________________________________________ in (en): _______________________________________________________ hat mit Datum (el día) vom: ____________________________________ die Disputation erfolgreich abgeschlossen. ha defendido con éxito el día su tesis de doctoral Thema der Dissertation (Tema de la tesis doctoral): ______________________________________________________________ ______________________________________________________________ ______________________________________________________________ Dissertationsnote : _______________ (Calificación de la tesis) Gesamtnote: ___________ (Nota global) Herr/Frau ____________________________________________________ (el señor/la señora) erhält nach Veröffentlichung der Dissertation die Doktorurkunde, die auf den Tag der Disputation ausgestellt wird, ausgehändigt. Erst ab diesem Zeitpunkt darf der Doktorgrad geführt werden. obtendrá el título de doctor/doctora tras la publicación de la tesis. Dicho título Ilevará la fecha de la defensa de su tesis. Sólo a partir de esta fecha el candidato podrá usar el título de doctor. Der Vorsitzende der Promotionskommission: ___________________________________ (El Presidente della Commissione examinante) Der Dekan des Fachbereichs: __________________________________ (El Decano de Facultad) Kassel/Witzenhausen, den _____________________________________ 260 Satzung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Aufwandsentschädigung studentischer Mitglieder des Senats vom 11. November 2002 Nach § 38 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 hat das Präsidium der Johann Wolfgang GoetheUniversität Frankfurt am Main am 11. November 2002 nachstehende Satzung über die Aufwandsentschädigung studentischer Mitglieder des Senats beschlossen. Sie wird hiermit bekannt gemacht. Wiesbaden, 4. Dezember 2003 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst III 3.3 — 423/151 — 281 StAnz. 9/2004 S. 1062 Die folgende Satzung wurde auf Beschluss des Senats vom 14. Februar 2001 vom Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 11. November 2002 beschlossen (§§ 38 Abs. 3, 42 Abs. 7 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Juni 2000 [GVBl. I S. 326]). Sie dient, angesichts der durch die Novelle des Hessischen Hochschulgesetzes gestiegenen Anforderungen an die Arbeit im jetzt einzigen parlamentarischen Gre- Nr. 9 mium auf zentraler Universitätsebene bei gleichzeitiger Reduzierung der studentischen Mitglieder auf drei, der Verwirklichung einer Gleichbehandlung der studentischen mit den anderen Senatsmitgliedern. §1 Anspruch auf Aufwandsentschädigung (1) Die studentischen Mitglieder des Senats und ihre Stellvertreter haben einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach dieser Satzung. (2) Der Anspruch ist nicht abtretbar. §2 Höhe der Aufwandsentschädigung (1) Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung der studentischen Mitglieder des Senats beträgt je c 250,00 (Zweihundertfünfzig), je direkter Vertretung c 150,00 (Einhundertfünfzig). (2) Die Aufwandsentschädigung wird mit Beginn des Monats gewährt, in dem die konstituierende Sitzung des Senats stattfindet. Sie endet mit dem Monat, vor dem die konstituierende Sitzung des nächsten Senats erfolgt oder in dem Monat, in dem der Rücktritt durch das studentische Mitglied erklärt wird. (3) Als Fehlzeit gilt die Sitzungszeit, in der weder Mitglied noch eine stimmberechtigte Vertretung anwesend waren. (4) Pro Stunde Fehlzeit einer Senatssitzung werden dem Mitglied und der Vertretung 15,00 c höchstens jedoch 75,00 c pro Monat und Person abgezogen. Übernimmt ein Senatsmitglied oder ein stellvertretendes Senatsmitglied keine Ausschusstätigkeit, verringert sich die Aufwandsentschädigung um 75,00 c pro Monat. Sofern ein Senatsmitglied oder ein stellvertretendes Mitglied ohne Grund zwei Monate a) an Sitzungen des Senats, der Ausschüsse oder Kommissionen, für die es benannt ist, nicht teilnimmt oder b) an Senatssitzungen nicht teilnimmt und auch keine Bereitschaft zur Übernahme von Tätigkeiten in den Ausschüssen und Kommissionen zeigt, entfällt die Aufwandsentschädigung mit Wirkung von dem Zeitpunkt, in dem das Mitglied zuletzt an einer Sitzung der betreffenden Gremien teilnahm. Der sich hierdurch ergebene Betrag ist zu verrechnen oder zurückzuzahlen. (5) Die Aufwandsentschädigung ruht, wenn das studentische Mitglied des Senats das Mandat längerfristig nicht ausübt (§ 29 Gemeinsame Wahlordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität) für die Zeit des Fehlens bis zu dem Zeitpunkt, da das Mitglied das Mandat wieder wahrnimmt. (6) Die Zahlung erfolgt monatlich jeweils zum 16. des Folgemonats durch Überweisung auf ein Bank- oder Sparkonto. §3 Sachkosten Für die Zeit der Senatslegislaturperiode wird pro Senatsmandat (Mitglied und Vertretung) ein Sachmittelkonto eingerichtet. Pro Mandatsmonat stehen bis zu 125,00 c für mandatsbedingte Aufwendungen zur Verfügung. Von dem Senatskonto können die mit der Tätigkeit unmittelbar verbundenen Sachmittelkosten (z. B. im Telefonnetz der Uni entstandene Telefonkosten, Druckkosten, Portokosten, Kosten für Informationen der Studierenden, Bürokosten) ausgeglichen werden. Die Abrechnung kann nur einmal pro Quartal eingereicht werden. §4 Übergangsregelung Für die in der Wahlperiode 2001/02 im Amt befindlichen Senatsmitglieder werden die Mittel nach dieser Satzung erstmals ab dem 1. März 2002 bezahlt. Abweichend von § 2 Abs. 4 findet eine Darlegung für Abzüge durch die Senatsmitglieder bis einen Monat nach In-Kraft-Treten der Satzung statt. Erfolgt diese nicht, werden die Mittel für drei Monate einbehalten. § 3 Abs. 4 Satz 3 findet auch bei Nichtvorlage der Darlegung Anwendung, sofern seine Voraussetzungen erfüllt sind. §5 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt nach Genehmigung des HMWK (§ 94 Abs. 1 Ziffer 1 HHG) am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Frankfurt am Main, 27. Januar 2004 Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main Der Präsident Professor Dr. S t e i n b e r g Nr. 9 261 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG Deutscher Schuh- und Lederwarenpreis; hier: Seite 1063 Produktgruppe Lederwaren Um den überwiegend mittelständischen Herstellern von Lederwaren und Schuhen einen zusätzlichen Anreiz zur Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit zu geben und damit gleichzeitig ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen, stiften die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen einen „Deutschen Schuh- und Lederwarenpreis“. Der Preis wird im jährlichen Wechsel durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz für die Produktgruppe Schuhe und durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung für die Produktgruppe Lederwaren verliehen. Für den vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung ausgelobten Preis für Lederwaren gilt Folgendes: 1. Der Preis a) Der Preis für die Produktgruppe Lederwaren wird für folgende Produktuntergruppen vergeben: Kleinlederwaren, Reisegepäck, Handtaschen. b) Der Preis wird im Rahmen eines Wettbewerbs in Form einer Urkunde an den Hersteller und eines Geldpreises in Höhe von 2 500 Euro an den/die Designer/in oder das Designerteam für ein bestimmtes Erzeugnis der jeweiligen Produktuntergruppe verliehen. c) Der Hersteller ist berechtigt, mit dem Preis auf seine Kosten zu werben. d) Ein Rechtsanspruch auf Verleihung des Preises besteht nicht. 2. Das Kuratorium a) Die Preisvergabe wird durch ein Kuratorium vorgenommen. Dem Kuratorium für die Produktgruppe Lederwaren gehören an: Jeweils ein/e Vertreter/in — des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Vorsitz), — des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, — des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz, — des Bundesverbandes Lederwaren und Kunststofferzeugnisse e. V., — des Hauptverbandes der Deutschen Schuhindustrie e. V., — der Messe Offenbach, — der Messe Düsseldorf, — der Landesinnung der Feintäschner in Hessen. b) Das Kuratorium — legt die Teilnahmebedingungen für den Wettbewerb fest, — veranlasst die Veröffentlichung der Teilnahmebedingungen und sorgt für eine bundesweite Bekanntmachung der Ausschreibungen in den einschlägigen Fachzeitschriften und Verbandsmitteilungen, — bestellt die Mitglieder des Preisrichterausschusses, — erlässt die Geschäftsordnung des Preisrichterausschusses, — richtet die Preisverleihungsfeier aus. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Entscheidungen des Kuratoriums können nicht gegen das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung getroffen werden. 3. Der Preisrichterausschuss a) Für jede Produktuntergruppe soll jeweils ein Preis vergeben werden. Bei Nichtvergabe eines Preises in einer Produktuntergruppe kann dieser zusätzlich in einer anderen Produktuntergruppe vergeben werden. Der Preisrichterausschuss setzt sich wie folgt zusammen: — Die/der Vorsitzende des Kuratoriums, — ein/e Professor/in der Hochschule für Gestaltung in Offenbach, — ein/e Vertreter/in des Modeausschusses Lederwaren, — ein/e Vertreter/in des Modeausschusses Schuhe, — der/die Direktor/in des Deutschen Ledermuseums/ Deutschen Schuhmuseums in Offenbach. b) Bei der Preisvergabe werden folgende Kriterien berücksichtigt: Funktion, Innovation, Material, Produktgestaltung (Design) und Qualität. c) Die Ausschreibung der Preise und die Ausschreibungsergebnisse werden vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung bekannt gegeben. d) Die Preisverleihung erfolgt durch den Hessischen Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung anlässlich der Internationalen Lederwaren Messe Offenbach. 4. Teilnahmeberechtigung a) Um einen Preis können sich nur deutsche Hersteller aus Handwerk und Industrie bewerben. Die Erzeugnisse müssen aus deutscher Produktion stammen, im Handel erhältlich oder für den Handel bestimmt sein, und auf der Internationalen Lederwaren-Messe Offenbach ausgestellt werden. Der Begriff „Deutsche Produktion“ ist weit auszulegen, das heißt Erzeugnisse aus PV-Verkehr bzw. Kooperationsgeschäften können ebenfalls ausgezeichnet werden, soweit Entwurf und Design nachweislich von einem deutschen Hersteller stammen. b) Die Teilnehmer am Wettbewerb haben sich bei ihrer Anmeldung damit einverstanden zu erklären, dass das zum Wettbewerb eingereichte Erzeugnis im Falle der Prämierung in das Eigentum des Deutschen Ledermuseums/Deutschen Schuhmuseums in Offenbach übergeht. 5. In-Kraft-Treten Dieser Erlass tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Er ist bis zum 31. März 2008 befristet. Der Erlass vom 31. März 2000 (StAnz. S. 1233) wird aufgehoben. Wiesbaden, 1. März 2004 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung II 3 — 71 c — 38.05/04 StAnz. 9/2004 S. 1063 262 Ausschreibung des Deutschen Schuh- und Lederwarenpreises; hier: Produktgruppe Lederwaren Aufgrund des Erlasses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 1. März 2004 (StAnz. S. 1063) wird hiermit für das Jahr 2004 im Rahmen des Deutschen Schuh- und Lederwarenpreises in der Produktgruppe Lederwaren der Wettbewerb öffentlich ausgeschrieben. Teilnahmeberechtigt sind deutsche Hersteller aus Industrie und Handwerk. Der Preis besteht aus einer Urkunde und dem Werberecht für den Hersteller sowie aus einem Geldpreis in Höhe von 2 500 Euro und einer Urkunde für den/die Designer/in oder das Designerteam. Die Erzeugnisse müssen aus deutscher Produktion (Modellherstellung) stammen, im Handel erhältlich oder für den Handel bestimmt sein, und dieses Jahr auf der Internationalen LederwarenMesse in Offenbach ausgestellt werden. Erzeugnisse aus PV-Ver- Seite 1064 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004 kehr bzw. Kooperationsgeschäften sind ebenfalls zum Wettbewerb zugelassen, sofern Entwurf und Design nachweislich von einem deutschen Hersteller stammen. Anmeldungen zur Teilnahme am Wettbewerb sind zusammen mit den Erzeugnissen, die zum Wettbewerb eingereicht werden, an die Offenbacher Messe Gesellschaft mbH, Kaiserstraße 108, 63065 Offenbach am Main, zu richten. Eine Kopie der Anmeldung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Referat 425, Frankfurter Straße 29—31, 65760 Eschborn, zu übersenden. Anmeldeschlusstermin ist der 17. September 2004. Später eingehende Anmeldungen bzw. Einsendungen können nicht berücksichtigt werden. In folgenden Produktuntergruppen soll jeweils ein Preis verliehen werden: Kleinlederwaren, Reisegepäck, Handtaschen. Je Produktuntergruppe können bis zu drei Erzeugnisse eingereicht werden. Einsendungen von mehreren zusammengehörigen Teilen (zum Beispiel Sets) gelten als ein Erzeugnis. Bei Nichtvergabe eines Preises in einer Produktuntergruppe kann dieser zusätzlich in einer anderen Produktuntergruppe vergeben werden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Preisverleihung erfolgt am 25. September 2004 anlässlich der Eröffnung der Internationalen Lederwaren-Messe Offenbach. Im Übrigen wird auf den Erlass vom 1. März 2004 (StAnz. S. 1063) verwiesen. Die Anmeldung zur Teilnahme am Wettbewerb hat gemäß dem Muster in der Anlage zu dieser Ausschreibung zu erfolgen. Weitere Auskünfte erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter der Telefonnummer 0 61 96/90 83 90 oder 90 83 97, Fax-Nr. 90 84 42 oder 90 88 00. Wiesbaden, 1. März 2004 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung II 3 — 71 c — 38.05/2004 StAnz. 9/2004 S. 1063 263 Nr. 9 Anlage Anmeldung zur Teilnahme am Wettbewerb um den Deutschen Schuh- und Lederwarenpreis 2004 in der Produktgruppe Lederwaren Produktuntergruppe: m Kleinlederwaren m Reisegepäck (Bitte Zutreffendes ankreuzen) m Handtaschen Name, Anschrift, Telefon- und Fax-Nr. des Anmelders (Hersteller): Name, Anschrift, Telefon- und Fax-Nr. der Designerin/des Designers/Designerteams: (Bitte vollständigen Vor- und Zunamen angeben; bei Designerteams alle Personen benennen) Bitte beachten: Je Produktuntergruppe können bis zu drei Wettbewerbsstücke eingereicht werden. Zusammenstellungen von mehreren zusammengehörigen Teilen (Sets) gelten als ein Erzeugnis. Der Anmelder erklärt, — dass er deutscher Hersteller aus Handwerk oder Industrie ist und die angemeldeten Erzeugnisse aus seiner Produktion in Deutschland (Modellherstellung) stammen oder — dass Erzeugnisse aus PV-Verkehr bzw. Kooperationsgeschäften vorliegen und Entwurf sowie Design von einem deutschem Hersteller sind. Der Anmelder erklärt ferner, — dass das Erzeugnis auf der diesjährigen Internationalen Lederwaren-Messe Offenbach ausgestellt wird und im Handel erhältlich und für den Handel bestimmt ist, — sein Einverständnis, dass das Erzeugnis im Falle der Prämierung in das Eigentum des Deutschen Ledermuseums/Deutschen Schuhmuseums in Offenbach übergeht, — dass er mit einer technischen Prüfung des Erzeugnisses — soweit erforderlich — einverstanden ist. Hinweis: Dem Anmelder ist bekannt, dass unrichtige Angaben im Rahmen der Anmeldung zur nachträglichen Aberkennung eines verliehenen Preises führen können. Nicht prämierte Erzeugnisse werden nach Abschluss des Wettbewerbs an den Anmelder zurückgegeben. Ort/Datum: ........................ Unterschrift: ........................................... DER LANDESWAHLLEITER FÜR HESSEN Nachfolge für den Abgeordneten des Hessischen Landtags Dr. Walter Arnold — CDU — Der Abgeordnete des Hessischen Landtags Dr. Walter Arnold — CDU — ist ausgeschieden. Gemäß § 40 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes (LWG) in der Fassung vom 19. Februar 1990 (GVBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2002 (GVBl. I S. 602), ist an die Stelle von Dr. Arnold die Ersatzbewerberin im Wahlkreis Frau Margarete Ziegler-Raschdorf, Juristin, Niesiger Straße 172 36039 Fulda getreten. Wiesbaden, 3. Februar 2004 Der Landeswahlleiter für Hessen II 12 — 3 e 06.21/6 StAnz. 9/2004 S. 1064 Nr. 9 264 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004 Seite 1065 DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN DARMSTADT Genehmigung der Auflösung des Schlachtviehversicherungsvereins a. G. Gladenbach Die Vertreterversammlung des Schlachtviehversicherungsvereins a. G. Gladenbach hat durch ihre Vertreterversammlung am 7. Mai 2003 die Auflösung mit Wirkung vom 31. Dezember 2003 beschlossen. Hierzu habe ich die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. Darmstadt, 12. Februar 2004 Regierungspräsidium Darmstadt III 32.1 — 39 i 02/01 (24) — 2 StAnz. 9/2004 S. 1065 265 Anerkennung der „Stiftung des Rotary-Clubs Offenbach/ Main“, Sitz Offenbach am Main Gemäß § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 700), habe ich heute die mit Stiftungsgeschäft vom 3. Juli 2003 und Stiftungssatzung vom 10. November 2003 errichtete Stiftung des bürgerlichen Rechts „Stiftung des Rotary-Clubs Offenbach/Main“ mit Sitz in Offenbach am Main als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, 17. Februar 2004 Regierungspräsidium Darmstadt II 21.1 — 25 d 04.11 — (13) — 44 StAnz. 9/2004 S. 1065 266 Abschluss- und Umschulungsprüfung 2004 im Ausbildungsberuf Fachangestellte und Fachangestellter für Bäderbetriebe Für die am 17. und 19. Mai 2004 (schriftliche Prüfungen), am 20., 23., 27. und 30. April, 28. und 30. Juni, 5. sowie 12. Juli 2004 (praktische Prüfungen) und gegebenenfalls am 6. September 2004 (mündliche Ergänzungsprüfung) stattfindende Abschluss- und Umschulungsprüfung zur und zum Fachangestellten für Bäderbetriebe sind die Zulassungsanträge bis spätestens 31. März 2004 dem Regierungspräsidium Darmstadt — Dezernat I 14/7 —, 64278 Darmstadt, vorzulegen. Gemäß § 10 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Fachangestellte und Fachangestellter für Bäderbetriebe vom 14. September 1998 (StAnz. S. 3172) hat die Anmeldung zur Prüfung schriftlich unter Einhaltung der genannten Anmeldefrist durch die Ausbildungsstätte mit Zustimmung der oder des Auszubildenden zu erfolgen. Der Anmeldung sollen beigefügt werden: a) Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung, b) Bestätigung der oder des Ausbildenden und des zuständigen Ausbildungsberaters, dass das Berichtsheft geführt worden ist, c) das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule, d) gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, e) gegebenenfalls Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung. Gemäß § 27 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 bis 3 der Prüfungsordnung hat die Anmeldung zur Umschulungsprüfung schriftlich unter Einhaltung der genannten Anmeldefrist durch die Umschulungsstätte mit Zustimmung der umgeschulten Person zu erfolgen. Der Anmeldung zur Umschulungsprüfung sollen beigefügt werden: a) Bescheinigung des Umschulungsbetriebes über Beginn und Ende der Umschulung sowie über die regelmäßige Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme, b) gegebenenfalls Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung. Außerdem sollen die persönlichen Daten der umgeschulten Person angegeben werden. Die vorgenannten Termine gelten auch für die Zulassung nach § 9 der Prüfungsordnung (§ 40 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969, BGBl. I S. 1112) — Externenprüfung. Dem Zulassungsantrag nach § 9 der Prüfungsordnung sollen beigefügt werden: — Tätigkeitsnachweis/Arbeitszeugnis über den Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten, aus denen hervorgeht, dass die Tätigkeiten einer bzw. eines Fachangestellten für Bäderbetriebe im Wesentlichen wahrgenommen wurden — Tabellarischer Lebenslauf — Lichtbild — das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule — gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise — eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo sich die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber bereits einer Prüfung unterzogen hat oder zu einer solchen nicht zugelassen wurde. Darmstadt, 17. Februar 2004 Regierungspräsidium Darmstadt I 14/7 — 48 g 10/03 — Apr 2004 StAnz. 9/2004 S. 1065 267 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a UVPG; hier: Vorhaben der AllessaChemie GmbH, Alt Fechenheim 34, Frankfurt am Main Die AllessaChemie GmbH, Frankfurt am Main, beabsichtigt als Ersatz für die bisher genehmigte Lagerung von Ethylenoxid in zwei Lagertanks die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung und Entnahme von Ethylenoxid aus Druckfässern im bestehenden ZP-Betrieb Ost auf dem Betriebsgelände Werk Cassella-Offenbach. Die Anlage befindet sich in 63075 Offenbach am Main, Mainstraße 169, Gemarkung Offenbach, Flur 23, Flurstück 307/1. Für dieses Vorhaben war nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Hanau, 11. Februar 2004 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Staatliches Umweltamt Hanau IV/Hu — 43.2 — 236/12 — Gen 23/03 StAnz. 9/2004 S. 1065 268 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a UVPG; hier: Vorhaben der Duwensee Spedition & Lagerhaus GmbH, Heusenstamm, Weiskircher Weg 16 Die Firma Duwensee Spedition & Lagerhaus GmbH, Heusenstamm, beabsichtigt, ein Umschlag- und Verteilerlager für Druckgasbehälter (Propan/Butan) mit einer Lagermenge von insgesamt maximal 6 000 kg Flüssiggas auf ihrem Betriebsgelände in 63150 Heusenstamm, Weiskircher Weg 16, Gemarkung Heusenstamm, Flur 13, Flurstück 486/15, zu errichten und zu betreiben. Für dieses Vorhaben war nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Seite 1066 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004 Die Prüfung ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Hanau, 11. Februar 2004 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Staatliches Umweltamt Hanau IV/Hu 43.1 — DUW 1154/12 Gen 1/04 StAnz. 9/2004 S. 1065 S. 205) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Die Prüfung des Einzelfalles ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine UVP durchzuführen. Die Feststellung ist gemäß § 3 a UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Wiesbaden, 12. Februar 2004 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Staatliches Umweltamt Wiesbaden IV Wi 41.1 — 79 e 04 — Kö — N 1232 StAnz. 9/2004 S. 1066 269 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a UVPG; hier: Vorhaben der Stadtwerke Königstein im Taunus Die Stadtwerke Königstein im Taunus beabsichtigen Grundwasser in einer Menge von bis zu 240 000 m3/a zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu entnehmen. Die Gewinnungsanlagen mit der Bezeichnung „Brunnen II bis V Liederbachtal“ befinden sich in der Gemarkung Königstein, Flur 17, Flurstück Nr. 36, Flur 18, Flurstück 50, Flur 18, Flurstück 45 und Flur 18, Flurstück 8. Für dieses Vorhaben war nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Die Prüfung des Einzelfalles ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine UVP durchzuführen. Die Feststellung ist gemäß § 3 a UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Wiesbaden, 12. Februar 2004 272 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a UVPG; hier: Wiesbaden, 12. Februar 2004 Vorhaben der Stadtwerke Königstein im Taunus Die Stadtwerke Königstein im Taunus beabsichtigen Grundwasser in einer Menge von bis zu 299 000 m3/a zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu entnehmen. Die Gewinnungsanlagen mit der Bezeichnung „Brunnen I und II Speckwiese“ befinden sich in der Gemarkung Königstein, Flur 1, Flurstück 12/1. Für dieses Vorhaben war nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Die Prüfung des Einzelfalles ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine UVP durchzuführen. Die Feststellung ist gemäß § 3 a UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Wiesbaden, 12. Februar 2004 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Staatliches Umweltamt Wiesbaden IV Wi 41.1 — 79 e 04 — Kö — N 1231 StAnz. 9/2004 S. 1066 271 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a UVPG; hier: Vorhaben der Stadtwerke Königstein im Taunus Die Stadtwerke Königstein im Taunus beabsichtigen Grundwasser in einer Menge von bis zu 250 000 m3/a zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu entnehmen. Die Gewinnungsanlage mit der Bezeichnung „Neuwaldstollen“ befindet sich in der Gemarkung Falkenstein, Flur 2, Flurstücke 3 und 5. Für dieses Vorhaben war nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Die Prüfung des Einzelfalles ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine UVP durchzuführen. Die Feststellung ist gemäß § 3 a UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Wiesbaden, 12. Februar 2004 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Staatliches Umweltamt Wiesbaden IV Wi 41.1 — 79 e 04 — Kö — N 1234 StAnz. 9/2004 S. 1066 274 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a UVPG; hier: Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Staatliches Umweltamt Wiesbaden IV Wi 41.1 — 79 e 04 — Kö — N 1233 StAnz. 9/2004 S. 1066 273 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a UVPG; hier: Vorhaben der Stadtwerke Königstein im Taunus Die Stadtwerke Königstein im Taunus beabsichtigen Grundwasser in einer Menge von bis zu 182 500 m3/a zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu entnehmen. Die Gewinnungsanlagen mit der Bezeichnung „Unterer und Oberer Treisbachstollen“ befinden sich in der Gemarkung Falkenstein, Flur 3, Flurstück 6. Für dieses Vorhaben war nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Die Prüfung des Einzelfalles ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine UVP durchzuführen. Die Feststellung ist gemäß § 3 a UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Staatliches Umweltamt Wiesbaden IV Wi 41.1 — 79 e 04 — Kö — N 1230 StAnz. 9/2004 S. 1066 270 Nr. 9 Vorhaben der Stadtwerke Königstein im Taunus Die Stadtwerke Königstein im Taunus beabsichtigen Grundwasser in einer Menge von bis zu 36 500 m3/a zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu entnehmen. Die Gewinnungsanlagen mit der Bezeichnung „Schürfungen I und II Reichenbach“ befinden sich in der Gemarkung Königstein, Flur 1, Flurstück 33/9. Für dieses Vorhaben war nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a UVPG; hier: Vorhaben der Stadtwerke Königstein im Taunus Die Stadtwerke Königstein im Taunus beabsichtigen Grundwasser in einer Menge von bis zu 310 250 m3/a zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu entnehmen. Die Gewinnungsanlage mit der Bezeichnung „Billtalstollen“ befindet sich in der Gemarkung Königstein, Flur 27, Flurstück 5/3. Für dieses Vorhaben war nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I Nr. 9 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004 S. 205) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Die Prüfung des Einzelfalles ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine UVP durchzuführen. Die Feststellung ist gemäß § 3 a UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Wiesbaden, 12. Februar 2004 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Staatliches Umweltamt Wiesbaden IV Wi 41.1 — 79 e 04 — Kö — N 1235 StAnz. 9/2004 S. 1066 275 GIESSEN Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlagen der Gemeinde Mengerskirchen/Ortsteile Probbach und Winkels, Landkreis Limburg-Weilburg vom 24. Oktober 1988 (StAnz. S. 2582) Vom 4. Februar 2004 Aufgrund des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) und des § 29 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Neufassung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. I S. 10) wird Folgendes verordnet: Art. 1 § 3 Buchstabe A der Verordnung zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlagen der Gemeinde Mengerskirchen/Ortsteile Probbach und Winkels, Landkreis Limburg-Weilburg vom 24. Oktober 1988 (StAnz. S. 2582) wird ersatzlos gestrichen. Der Tiefbrunnen „Auwies“ wird nicht mehr zur öffentlichen Wasserversorgung genutzt. Art. 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Seite 1067 II. Nebenbestimmungen 1. Der Verwender muss den wissenschaftlichen Namen der Art und die Sortenbezeichnung des Saatgutes oder die Pflanzkartoffelsorte, die verwendet werden soll, dokumentieren. 2. Die Kontrollstelle überprüft jährlich, ob Saatgut oder Pflanzkartoffeln aufgrund einer allgemeinen Ausnahmegenehmigung verwendet wurde und ob dabei die erforderlichen Voraussetzungen vorlagen. Das Ergebnis dieser Überprüfung hält die Kontrollstelle schriftlich im Inspektionsbericht fest. 3. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten bis zum 31. Juli 2006. Sie können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen oder mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. 4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen als bekannt gegeben. III. Begründung Die Begründung kann beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung V, Dezernat 51.2, Schanzenfeldstraße 8, 35578 Wetzlar, eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung V, Dezernat 51.2, Schanzenfeldstraße 8, 35578 Wetzlar, einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Regierungspräsidium Gießen, LandgrafPhilipp-Platz 3—7, 35390 Gießen, eingelegt wird. Gießen, 11. Februar 2004 Regierungspräsidium Gießen gez. S c h m i e d Regierungspräsident V 51.2 — p — 12 — 02 StAnz. 9/2004 S. 1067 Wetzlar, 4. Februar 2004 Regierungspräsidium Gießen Abteilung Staatliches Umweltamt Wetzlar gez. S c h m i e d Regierungspräsident StAnz. 9/2004 S. 1067 276 Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 198 S. 1 ff.) in der geltenden Fassung (EG-Öko-VO) ALLGEMEINVERFÜGUNG des Regierungspräsidiums Gießen zur allgemeinen Genehmigung der Verwendung von Saatgut und Pflanzkartoffeln, die nicht nach dem Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnen wurden nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2003 der Kommission vom 14. August 2003 (ABl. Nr. L 206 S. 18 ff.) zur Beibehaltung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchst. a) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates für bestimmte Arten von Saatgut und vegetativen Vermehrungsmaterial. I. Das Regierungspräsidium Gießen als zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 und Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1452/ 2003 und Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 lässt die Verwendung von Saatgut- oder Pflanzkartoffelsorten, die nicht nach dem Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnen wurden, für die Erzeugung von nicht verarbeiteten pflanzlichen Agrarerzeugnissen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in Unternehmen, die nach den Grundregeln des ökologischen Landbaus wirtschaften, in Hessen für alle in Anlage 1 dieser Allgemeinverfügung aufgeführten Arten und Sortengruppen zu. Hiervon ausgenommen sind alle in der Datenbank www.organic Xseeds.de als verfügbar aufgeführten Sorten der in Anlage 1 in der jeweils geltenden Fassung genannten Arten bzw. Sortengruppen. Anlage 1 Liste der Sortengruppen folgender Arten für die Allgemeinverfügung a) Gemüse/Kräuter: Name/Art Sortengruppe (Untergruppe) Artischocken Allgemein Asia-Salat Allgemein Auberginen Rundoval Halblang-oval Länglich Blumenkohl Weiß Frühjahr Weiß Sommer Weiß Herbst Weiß Winter Grün Romanesco Violett Industrie Brokkoli Frühjahr Sommer Herbst Buschbohne Blau Chicoree-Treib Erdtreiberei Wassertreiberei Erd-/Wassertreiberei Chinakohl Früh/Folie Sommer Herbst/Lager Industrie Endivie Frisee Vlies/Folie Frisee Herbst Seite 1068 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004 Nr. 9 Name/Art Sortengruppe (Untergruppe) Name/Art Sortengruppe (Untergruppe) Erbse Markerbsen Zuckererbsen Rosenkohl Feldsalat Gewächshaus Freiland Schnell (130—150 Tage) Mittelschnell (150—170 Tage) Langsam (>170 Tage) Salat Baby-Leaf Allgemein Salat Eich- Grün Rot Salat Eis- Frühjahr Sommer Herbst Salat- Lollo Grün Gewächshaus Früh Sommer Herbst Salat- Lollo Rot Gewächshaus Früh Sommer Herbst Romana Rotblättrig Schnittlauch Frischmarkt Treiberei Schnittknoblauch Allgemein Sellerie, Stangen Gelb Schwarzwurzel Allgemein Spargel BleichGrün- Stangenbohne Rundoval, blau Tomaten Normalfrüchtige Kleinfrüchtige Fleischtomate Cocktailtomate Tomatenunterlagen Allgemein Wirsing Früh Sommer Herbst Lager Winter Zucchini Gelb/Sondertypen Zwiebeln Saatgut zur Erz. v. Sommersteckzwiebeln, gelb Saatgut zur Erz. v. Sommersteckzwiebeln, rot Saatgut f. Wintersteckzwiebeln Sommer-Säzwiebeln, gelb Sommer-Säzwiebel, rot Winter-Säzwiebel, gelb Gemüsezwiebel Fenchel-Knollen Frühjahr Sommer Herbst Grünkohl Herbst Winter Gurken Einlegegurken Freiland Kohlrabi Weiß Gewächshaus/Folie Weiß Frühjahr Weiß Sommer Weiß Herbst Kohlrüben Allgemein Kürbis Halloween Zierkürbisse/Spezialitäten Kopfkohl Blau-Früh Blau-Sommer/Herbst Blau-Lager Weiß-Früh Weiß-Sommer/Herbst Weiß-Lager Spitzkohl Mangold Melonen Stielmangold rot Stielmangold bunt Stielmangold unter Glas/Überwinterung Charantais Cantaloup Galia Wassermelone Möhren Nantaise Früh Nantaise Sommer Nantaise Wasch/Lager Pak Choi Allgemein Pepperoni Allgemein Paprika Grün-gelb Grün-orange Lila-rot Weiß-rot, spitze Formen Weiß-orange Pastinaken Allgemein Industrie Postelein Sommer Petersilie Wurzel Schalotten Radicchio Früh Sommer Herbst Saatgut zur Erzeugung v. Pflanzschalotten Säschalotten Zuckermais Allgemein Radies Unter Glas Winter Unter Glas allgemein Freiland Früh Freiland Sommer Freiland Herbst Zuckerhut Früh Herbst Rettich Asiat. Weiß unter Glas Asiat. Weiß Frühjahr Sommer Asiat. Weiß Sommer Herbst b) andere landwirtschaftliche Kulturen: Art Sortengruppe (Untergruppen) Hanf Faserhanf Körnerhanf Futterkohl Allgemein Nr. 9 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004 Art Sortengruppe (Untergruppen) Glatthafer Allgemein Klee Erdklee Hornklee Perserklee Schwedenklee Weißklee hochwachsend, winterhart Weißklee niedrigw., bedingt winterhart Lein „normal, dunkel“ Gelbkörnig Leindotter Allgemein Ölrettich Nematodenfeindliche Sorten Siletta Nova Phazelie Allgemein Sojabohnen „früh“ „mittel“ „spät“ Sonnenblumen Grünfutter Schälsonnenblumen Öl „früh“ Öl „spät“ Raps Sommerraps Winterraps Rüben Herbstrübe Futterrübe, Runkelrübe Zuckerrübe Rübsen Sommerrübsen Winterrübsen Weidelgras Deutsches Weidelgras „sehr früh — früh“ Deutsches Weidelgras „früh“ Deutsches Weidelgras „früh — mittel“ Deutsches Weidelgras „mittel — spät“ Deutsches Weidelgras „spät“ Einjähriges Weidelgras „sehr früh — früh“ Einjähriges Weidelgras „früh“ Einjähriges Weidelgras „früh — mittel“ Gräser-Feinsämereien Knaulgras „sehr früh — früh“ Knaulgras „früh — mittel“ Knaulgras „mittel — spät“ Rotschwingel Wiesenrispe 277 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a UVPG; hier: Vorhaben der ThyssenKrupp Nirosta GmbH Die Firma ThyssenKrupp Nirosta GmbH beabsichtigt, die Beizanlage ihres Stahlwerkes in 35683 Dillenburg zu ändern. Die Anlage befindet sich in 35683 Dillenburg, Gemarkung Dillenburg, Flur 57, Flurstück 2/2. Für dieses Vorhaben war nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Wetzlar, 12. Februar 2004 Regierungspräsidium Gießen Abteilung Staatliches Umweltamt Wetzlar IV/WZ — 43.1 — 53 e 621 — KTN — 1/2004 StAnz. 9/2004 S. 1069 Seite 1069 278 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a UVPG; hier: Vorhaben der Gemeinde Ehringshausen, Lahn-DillKreis Vorhabensträger: Gemeindevorstand der Gemeinde straße 1, 35630 Ehringshausen. Ehringshausen, Rathaus- Vorstellung des Vorhabens: Die Gemeinde Ehringshausen beabsichtigt, Grundwasser in einer Menge von bis zu 70 000 m3/a zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu entnehmen. Das bisherige Wasserrecht ist durch Fristablauf erloschen. Der Stollen ist seit 1927 in Betrieb. Standort (Örtlichkeit des Vorhabens): Die Gewinnungsanlage mit der Bezeichnung „Stollen Alte Weihern“ befindet sich in der Gemarkung Ulm der Gemeinde Greifenstein, Flur 10, Flurstück 1. Für dieses Vorhaben war nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2351) zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914) in Verbindung mit § 101 a des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. I S. 10) zu überprüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) notwendig machen. Die Prüfung des Einzelfalles hat ergeben, dass keine Verpflichtung besteht, eine UVP durchzuführen. Diese Feststellung ist gemäß § 3 a UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Wetzlar, 12. Februar 2004 Regierungspräsidium Gießen Abteilung Staatliches Umweltamt Wetzlar IV/WZ — 41.1 — 79 e 04/01 (12886) — E —/Hf StAnz. 9/2004 S. 1069 279 KASSEL Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage „Quelle Weißenborn“ in der Gemarkung Mackenzell der Stadt Hünfeld zu Gunsten der Stadtwerke Hünfeld, Landkreis Fulda Vom 15. Januar 2004 Aufgrund des § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz — WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. S. 3246 ff.) und des § 29 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. I 2003 S. 10 ff.) wird Folgendes verordnet: §1 Schutzgebietsfestsetzung Im Interesse der öffentlichen Trinkwasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage „Quelle Weißenborn“ in der Gemarkung Mackenzell der Stadt Hünfeld zu Gunsten der Stadtwerke Hünfeld, Landkreis Fulda, ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. §2 Gliederung, Umfang, Grenzen (1) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in drei Schutzzonen, und zwar in Zone I (Fassungsbereich), Zone II (Engere Schutzzone), Zone III (Weitere Schutzzone). (2) Über das Wasserschutzgebiet und seine Schutzzonen gibt die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 (Anlage 1) und die Aufzählung in § 3 einen Überblick. Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergibt sich aus den Schutzgebietskarten: Schutzgebietskarte im Maßstab 1 : 5 000 — Anlage 2 Detailplan Zone I im Maßstab 1 : 500 — Anlage 3 Seite 1070 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004 Die Schutzzonen sind wie folgt dargestellt: Zone I = schwarze Umrandung mit innen liegender Rotabsetzung, Zone II = schwarze gestrichelte Umrandung mit innen liegender Blauabsetzung, Zone III = schwarze Umrandung mit innen liegender Gelbabsetzung. (3) Die Übersichtskarte (Anlage 1), die Schutzgebietskarte (Anlage 2) und der Detailplan (Anlage 3) sind Bestandteile dieser Verordnung. Die Schutzgebietskarten werden archivmäßig bei dem Regierungspräsidium Kassel Abteilung Staatliches Umweltamt Bad Hersfeld Konrad-Zuse-Straße 19—21 36251 Bad Hersfeld und bei dem Magistrat der Stadt Hünfeld Konrad-Adenauer-Platz 1 36088 Hünfeld verwahrt. Sie können dort während der Dienstzeit von jedermann eingesehen werden. Übersichtskarten nach Abs. 2 sind außerdem bei dem/den 1. Landrat des Landkreises Fulda — Abteilung Wasser- und Bodenschutz — Wörthstraße 15 36037 Fulda 2. Kreisausschuss des Landkreises Fulda — Bauaufsichtsamt — Wörthstraße 15 36037 Fulda 3. Kreisausschuss des Landkreises Fulda Hauptabteilung Regionalentwicklung, Kataster — Katasteramt — Petersberger Straße 21 36037 Fulda 4. Stadtwerken Hünfeld GmbH Lindenstraße 8 36088 Hünfeld als Arbeitsunterlagen vorhanden. §3 Aufzählung der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen (1) Zone I Gemarkung Mackenzell, Flur 5, Flurstück 51/1 teilweise; (2) Zone II Gemarkung Mackenzell, Flur 5 teilweise; (3) Zone III Gemarkung Mackenzell teilweise, Gemarkung Silges teilweise. §4 Verbote in der Zone III In der Zone III sind verboten: 1. das Versenken von Abwasser einschließlich des auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers; 2. das Versickern von Abwasser einschließlich des auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallenden gesammelten und ungesammelten Niederschlagswassers mit Ausnahme der breitflächigen Versickerung über die belebte Bodenzone bei günstigen Standortbedingungen; Günstige Standortbedingungen liegen vor, wenn: — die Untergrundverhältnisse gewährleisten, dass vor dem Eintritt in das Grundwasser mitgeführte Schadstoffe abgebaut werden oder — ein Eintritt in das Grundwasser nicht zu erwarten ist. Nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser kann auch bei nicht günstigen Standortbedingungen über die belebte Bodenzone breitflächig versickert werden. Als nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser gilt Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen sowie von Dach-, Terrassen- und Hofflächen von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken, Verwaltungsgebäuden und ähnlich genutzten Anwesen. Dieses Verbot gilt nicht, wenn für das Versickern eine Erlaubnis nach § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt ist; 3. das Versenken und Versickern von Kühlwasser; 4. Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Reststoffen mit Ausnahme von Zwischenlagern für Erdaushub, Bauschutt, Stra- Nr. 9 ßenaufbruch soweit sie unbelastet sind, sowie mit Ausnahme von Kompostierungsanlagen, sofern keine Verunreinigung des Grundwassers oder keine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist; 5. Umschlaganlagen für Hausmüll, Anlagen zur örtlichen Bodenbehandlung bei Sanierungsvorhaben, Recyclinghöfe, Schrottplätze, Autowrackplätze und Sortieranlagen für Haus-, Gewerbe- und Sperrmüll; 6. das Lagern und Ablagern von Abfall und von zur Wiederverwertung vorgesehenen wassergefährdenden Materialien; 7. der Wiedereinbau von Bodenmaterial aus dem Bereich einer Altlast oder eines Schadensfalles am Ort der Entnahme, sofern eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist; 8. die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln mit W-Auflage (Anwendungsverbot in Zuflussbereichen/Einzugsgebieten von Grund- und Quellwassergewinnungsanlagen, Heilquellen und Trinkwassertalsperren sowie sonstigen grundwasserempfindlichen Bereichen) und Pflanzenschutzmitteln, die aus einem Wirkstoff bestehen oder einen Wirkstoff enthalten, für den in der jeweils geltenden Fassung der „Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel“ für Wasserschutzgebiete oder allgemein ein Anwendungsverbot besteht. Für die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln die nicht unter diese Verbote fallen, sind die Auflagen der Herstellerfirmen zu beachten; 9. das Aufbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen; 10. die Lagerung von organischen Düngern und Silagen, sofern Sickersäfte anfallen und diese nicht schadlos aufgefangen, verwertet oder ordnungsgemäß beseitigt werden; 11. das Zwischenlagern von Festmist auf unbefestigten Flächen wenn das Entstehen von Sickersaft und dessen Eindringen in das Grundwasser zu besorgen ist; der Standort ist jährlich zu wechseln und nach der Räumung gezielt zu begrünen; 12. das Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Sammeln, Befördern, Lagern und Abfüllen von organischen Düngern und Silagesickersäften mit Ausnahme von solchen Anlagen, bei welchen der bestmögliche Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung seiner Eigenschaften erreicht wird; dies ist in der Regel der Fall, wenn der Nachweis der Dichtigkeit durch ein Leckerkennungsdrän mit Kontrollmöglichkeit (bei Neuanlagen) oder durch Dichtigkeitsprüfungen (bei Altanlagen) gewährleistet ist. Die Dichtigkeitsprüfung hat unmittelbar nach In-Kraft-Treten der Verordnung und anschließend im Abstand von zehn Jahren durch Eigenkontrolle zu erfolgen und ist zu dokumentieren; 13. das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen und der Forschung dienenden Betrieben und Betriebsteilen, in welchen mit radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 19 g WHG zum unmittelbaren Betriebszweck umgegangen wird; 14. sämtlicher Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie deren Beförderung in Rohrleitungen innerhalb eines Werksgeländes, es sei denn, eine Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers ist nicht zu besorgen. Unterliegt der Umgang den Regeln der Anlagenverordnung (VAwS), besteht eine Besorgnis nicht, wenn die jeweils geltenden Vorschriften der Anlagenverordnung für Wasserschutzgebiete eingehalten werden; 15. das Errichten und Betreiben von Rohrleitungen für wassergefährdende Stoffe außerhalb eines Werksgeländes; 16. Maßnahmen, die im Widerspruch zur jeweils gültigen Fassung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung — VAwS) stehen; 17. das Ablagern von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen sowie deren Einbringen in den Untergrund; 18. das Lagern, Abfüllen und Umschlagen radioaktiver Stoffe; 19. Bohrungen, Erdaufschlüsse und sonstige Bodeneingriffe mit wesentlicher Minderung der Grundwasserüberdeckung, sofern nicht fachbehördlich festgestellt worden ist, dass eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist; 20. Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Betriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgeleitet wird (§ 4 Ziffer 2 bleibt unberührt); Nr. 9 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004 21. die Verwendung von auswaschungsgefährdeten oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien bei Baumaßnahmen im Freien; 22. das Errichten von Kläranlagen (mit Ausnahme zugelassener Kleinkläranlagen) und das Errichten und Betreiben von Abwassersammelgruben; 23. das Neuanlegen von Start-, Lande- und Sicherheitsflächen des Luftverkehrs; 24. Manöver und Übungen der Streitkräfte oder anderer Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Schutzzone III entsprechen; 25. militärische Anlagen, sofern eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist; 26. das Neuanlegen und Erweitern von Friedhöfen; 27. Grundwasserpumpen, Erdwärmesonden und Erdwärmekollektoren; 28. Flächen für den Motorsport; 29. das Neuanlegen und Erweitern von Kleingartenanlagen; 30. das Anlegen oder Erweitern von Dränungen und Vorflutgräben. §5 Verbote in der Zone II In der Zone II gelten die Verbote für die Zone III. Darüber hinaus sind verboten: 1. das Errichten und die wesentliche Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; 2. Lager für Baustoffe und Baumaschinen sowie Baustellen und Baustelleneinrichtungen; 3. der Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen, ausgenommen unbefestigte Feld- und Forstwege; 4. das Zelten, Lagern, Baden und das Abstellen von Wohnwagen; 5. Parkplätze und Sportanlagen; 6. Abstellen von Kraftfahrzeugen auf wasserdurchlässigem Untergrund mit Ausnahme des Abstellens im Rahmen von landund forstwirtschaftlichen Tätigkeiten; 7. das Waschen, Reparieren und Warten von Kraftfahrzeugen; 8. jegliche über die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehende Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Grundwasserüberdeckung vermindert wird; 9. Bergbau, wenn er zum Zerreißen der Grundwasserüberdeckung, zu Einmuldungen oder offenen Wasseransammlungen führen kann; 10. Sprengungen; 11. das Vergraben von Tierkörpern, Tierkörperteilen und deren Innereien; 12. das Herstellen oder wesentliche Umgestalten von oberirdischen Gewässern; 13. Manöver und Übungen von Streitkräften oder anderen Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministerium für Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft (LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Zone II entsprechen; 14. militärische Anlagen; 15. sämtlicher Umgang mit und das Befördern von radioaktiven und wassergefährdenden Stoffen, mit Ausnahme: a) des Ausbringens und Beförderns von Silagesickersäften, Dünge-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in Transportbehältern; b) der Verwendung von Betriebsstoffen in Kraftfahrzeugen und in land- und forstwirtschaftlichen Maschinen; 16. das Durchleiten und Hinausleiten von Abwasser; 17. Kompostierungsanlagen; 18. die Bewässerung mit hygienisch bedenklichem Wasser; 19. Kleingärten; 20. das breitflächige Versickern von auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallendem gesammeltem und ungesammeltem Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone auch bei günstigen Standortbedingungen mit Ausnahme der breitflächigen Versickerung von gesammeltem und ungesammeltem Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen. Seite 1071 §6 Verbote in der Zone I In der Zone I gelten die Verbote für die Zone II. Darüber hinaus sind verboten: 1. Fahr- und Fußgängerverkehr sowie Reiten mit Ausnahme von Tätigkeiten des Wasserversorgungsunternehmens oder seiner Beauftragten, die der Unterhaltung der Wasserversorgungsanlage oder des Fassungsbereiches dienen; 2. landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung; 3. die Anwendung von Düngern, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln; 4. das Verletzen der belebten Bodenzone; 5. Neuanpflanzungen. §7 Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung in der Zone III Zusätzlich zu den in dem § 4 genannten Verboten gelten für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung in der Zone III folgende Ver- und Gebote: 1. Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen. 2. Grünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die Grünlanderneuerung darf nur durch Direktsaat erfolgen, hiervon ausgenommen ist ein flächenmäßig begrenzter Umbruch mit anschließender Neuansaat bei einer durch Schwarzwild zerstörten Grasnarbe. Unter Grünland sind nicht in die Fruchtfolge einbezogenen Flächen zu verstehen, auf denen ständig für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren Gras erzeugt wird. Es kann sich um eingesätes oder natürliches Grasland handeln. 3. Festmist darf auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 1. November nicht ausgebracht werden, soweit in diesem Zeitraum keine Kultur angesät wird. Auf schweren Böden (Bodenartengruppe III-tL, sT, lT, T) gilt das Verbot bis zum 1. Oktober. 4. Gülle, Jauche, Klärschlamm und stickstoffhaltiger Mineraldünger dürfen auf Ackerland nach der letzten Ernte bis zum 15. Oktober nur auf davor oder danach begrünten Flächen ausgebracht werden. 5. Gülle, Jauche und stickstoffhaltiger Mineraldünger dürfen auf Grünland und Ackerland vom 1. November bis zum 1. Februar nicht ausgebracht werden. Klärschlamm darf auf Ackerland vom 15. Oktober bis zum 1. Februar nicht ausgebracht werden. 6. Für die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern und Silagen gelten die Vorschriften des § 4 Ziffer 10 und 11. 7. Verboten ist eine Beweidung, bei welcher die Grasnarbe großflächig zerstört wird, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Aufwuchs nicht zur Versorgung der Tiere ausreicht. Der Wassertränkeplatz sollte wöchentlich gewechselt werden. 8. Die Erstaufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen ist erlaubt, soweit die Grundwasserneubildung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und kein über das übliche Maß hinausgehender Stickstoffeintrag in das Grundwasser zu besorgen ist. Hierzu ist vor Beginn der Erstaufforstung der Stickstoffgehalt des Bodens durch Bodenuntersuchung zu ermitteln. Für die Nmin-Analyse ist mindestens eine Bodenprobenahme je Hektar durchzuführen. Sofern das Bodenprofil es zulässt, ist die Bodenprobenahme in einer Tiefe von 0 cm bis 90 cm vorzunehmen. 9. Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen und von Flächen mit Sonderkulturen müssen schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführte Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielte Erträge führen. Hierzu können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen. Zur fachlichen Bewertung ist die zuständige Fachbehörde für Landwirtschaft hinzuzuziehen. 10. Das Anlegen von Flächen mit Sonderkulturen ist verboten, sofern nicht grundwasserschützende Techniken angewandt werden. Sonderkulturen im Sinne dieser Vorschrift sind Gemüse, Tabak, Obst, Baumschulerzeugnisse, Stauden, Zierpflanzen, gartenbauliche Samenkulturen, Arznei- und Gewürzpflanzen. Seite 1072 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004 Nr. 9 Nr. 9 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004 §8 Verbote für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung in der Zone II Für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung in der Zone II gelten die Ver- und Gebote der §§ 5 und 7. Darüber hinaus sind verboten: 1. die Beweidung in der Zeit vom 16. Oktober bis 15. April sowie die Beweidung in der Zeit vom 16. April bis 15. Oktober mit Besatzstärken größer 0,8 Großvieheinheiten pro Hektar; 2. die organische Düngung in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. März mit Ausnahme der Gründüngung und der Düngung mit BioAbfallkompost des Rottegrades IV und höher; 3. die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern und Silagen; 4. die Neuanlage von Flächen zum Anbau von Sonderkulturen. §9 Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung bei Vorhandensein einer Kooperationsvereinbarung Besteht zwischen dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung und den im Wasserschutzgebiet wirtschaftenden Landwirten eine Kooperationsvereinbarung, der die obere Wasserbehörde zugestimmt hat, so gelten für die Landwirte, die an der Kooperationsvereinbarung beteiligt sind, anstatt der Ge- und Verbote der §§ 7 und 8 die Regelungen der Kooperationsvereinbarung. § 10 Duldungspflichten Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben, soweit sie nicht selbst zur Vornahme dieser Handlung verpflichtet sind, zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden oder von diesen Verpflichtete 1. die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten, 2. den Fassungsbereich einzäunen, 3. Beobachtungsstellen einrichten, 4. Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes aufstellen, 5. Mulden und Erdaufschlüsse auffüllen, 6. wassergefährdende Ablagerungen beseitigen, 7. notwendige Einrichtungen zur sicheren und unschädlichen Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers aus dem Wasserschutzgebiet errichten, 8. Vorkehrungen an den im Wasserschutzgebiet liegenden Straßen und Wegen zur Verhinderung von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen und zur Minderung von deren Folgen treffen, 9. Maßnahmen zum Schutz vor Überschwemmungen vornehmen, 10. zur Ermittlung der Nmin-Werte vor Vegetationsbeginn und nach der Ernte bzw. im Herbst auf landwirtschaftlich genutzten Flächen maschinelle Bodenprobenahme — unter größtmöglicher Schonung der Fläche — durchführen. § 11 Ausnahmen (1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen. Die Zulassung bedarf der Schriftform. (2) Handlungen, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen werden und einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Befreiung, einer immissionsschutzrechtlichen, abfallrechtlichen oder bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder die aufgrund eines bergbehördlich geprüften Betriebsplanes oder durch bergrechtliche Erlaubnisse oder Bewilligungen oder durch Planfeststellung zugelassen werden, bedürfen keiner gesonderten Ausnahmezulassung nach dieser Verordnung. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die zuständige Wasserbehörde nicht selbst, ist ihr Einvernehmen erforderlich. § 12 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 4, 5, 6, § 7 Ziffer 1 bis Ziffer 7, Ziffer 10 und in dem § 8 dieser Verordnung genannten Verbote und in dem § 10 Seite 1073 genannten Duldungspflichten können nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der jeweils gültigen Fassung mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Zuwiderhandlungen gegen die in § 7 Ziffer 8 und 9 genannten Gebote (Handlungspflichten) können nach § 120 Abs. 1 Nr. 19 und Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der jeweils gültigen Fassung mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Für den in dem § 7 Satz 1 angeführten Querverweis zu den in dem § 4 genannten Verboten und den in dem § 8 Satz 1 angeführten Querverweis zu den in den §§ 5 und 7 genannten Ver- und Geboten, gelten die in Satz 1 und 2 aufgeführten Ordnungswidrigkeitsregelungen entsprechend. § 13 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Bad Hersfeld, 15. Januar 2004 Regierungspräsidium Kassel Abteilung Staatliches Umweltamt in Bad Hersfeld gez. K l e i n Regierungspräsident StAnz. 9/2004 S. 1069 280 Verordnung zur Aufhebung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage „Quelle Mosheim“ in der Gemarkung Hilgershausen der Stadt Felsberg zu Gunsten der Gemeinde Malsfeld, Schwalm-Eder-Kreis Vom 11. Februar 2004 Aufgrund des § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz — WHG) vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) und des § 29 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 18. Dezember 2002 (GVBl. I 2003 S. 10) wird Folgendes verordnet: Artikel 1 Das mit Anordnung vom 6. Oktober 1971 (StAnz. S. 1898) zum „Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage der Gemeinde Mosheim/Krs. Fritzlar-Homberg“ festgesetzte Wasserschutzgebiet wird aufgehoben, da die Wassergewinnungsanlage nicht mehr zur öffentlichen Trinkwasserversorgung betrieben wird. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Kassel, 11. Februar 2004 Regierungspräsidium Kassel gez. K l e i n Regierungspräsident StAnz. 9/2004 S. 1073 281 Genehmigung einer Änderung und Neufassung der Stiftungsverfassung der „Stiftung zu Gunsten der Museen in Nordhessen — Dirk und Christiane Pietzcker —“ mit Sitz in Kassel, vormals „Stiftung zu Gunsten der Staatlichen Museen Kassel — Dirk und Christiane Pietzcker —“ mit Sitz in Kassel Gemäß § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.) in Verbindung mit § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich der Stiftung heute eine Änderung und Neufassung der Stiftungsverfassung genehmigt. Kassel, 17. Februar 2004 Regierungspräsidium Kassel 21.1 — 25 d 04/11 — 1.57 StAnz. 9/2004 S. 1073 Seite 1074 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004 Nr. 9 HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND 282 Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Darmstadt Der Hessische Verwaltungsschulverband — Verwaltungsseminar Darmstadt — führt nachfolgend aufgeführte Seminare durch. Namentliche Anmeldungen bitten wir über die Dienststelle an das Verwaltungsseminar Darmstadt, Kiesstraße 5—15, 64283 Darmstadt, zu richten (Tel.: 0 61 51/4 98 10, Fax: 0 61 51/49 81 50, E-Mail: [email protected]). Zeitplan — Konzepte und Berichte: Von der Idee zur Realisierung — Wie Stil und Ausdruck verbessert werden können Das Seminar umfasst 8 Unterrichtsstunden und wird von 8.15—15.30 Uhr durchgeführt. Veranstaltungstermin: 19. April 2004 Darmstadt, 18. Februar 2004 Hessischer Verwaltungsschulverband Verwaltungsseminar Darmstadt StAnz. 9/2004 S. 1074 Thema Kurs Themenschwerpunkte Zeitplan Thema Kurs Themenschwerpunkte Zeitplan Thema Kurs Lernziel Themenschwerpunkte Thinking Big — Denken ohne Grenzen 202 Entschlossenheit zur Spitzenleistung Die Macht des Wissens Entfesseln Sie Ihre Kreativität So treffen Sie Entscheidungen richtig Das Denken in Möglichkeiten Die eigene Macht erkennen Der Schlüssel zum Erfolg Das Seminar umfasst 16 Unterrichtsstunden und wird an 2 Tagen von 8.15—15.30 Uhr durchgeführt. Veranstaltungstermin: 23. und 24. April 2004 Die Kunst, erfolgreich Briefe zu schreiben 215 „Streifzug“ durch die aktuellen DIN-Regeln 50-08 Der kontaktreiche Brief — Briefanfang und Briefschluss — Übungen anhand von Brief- und Textbeispielen Stilkunde-Training — Kanzleisprache — Superlativen — Verdoppelungen — Fremdwörter — „Schachtelsätze“ Training anhand vorliegender Korrespondenz Briefe zu besonderen Anlässen, z. B. — Glückwunschschreiben, Kondolenzbriefe, Korrespondenz mit Bewerbern Das Seminar umfasst 10 Unterrichtsstunden und wird von 8.15—17.00 Uhr durchgeführt. Veranstaltungstermin: 20. April 2004 Protokolle, Konzepte und Berichte wirksam erstellen 221 Nichts ist langweiliger als ein trockener Stil und eine einfallslose Darstellung von Texten. Ziel dieses Seminars ist es, Konzeption, Formulierung und Gestaltung von Texten an praxisnahen Beispielen zu üben. — Die unterschiedlichen Arten des Protokolls — Sprachlich und formale Gestaltung des Protokolls — Praktische Übungen zum Protokollieren Thema Kurs Themenschwerpunkte Zeitplan Thema Kurs Themenschwerpunkte Zeitplan Einführung in die kaufmännische Buchführung 410 — Aufgaben der Buchführung — Gesetzliche Grundlagen — Ordnungsmäßigkeit der Buchführung — Inventar, Inventur, Eröffnungsbilanz — Bestandskonten — Erfolgskonten — Buchung der Umsatzsteuer — Abschreibung der Anlagegüter — Gewinn- und Verlustrechnung — Betriebsübersicht — Schlussbilanz — Kontenrahmen — Übungen Das Seminar umfasst 24 Unterrichtsstunden und wird an 4 Vormittagen von 8.15—13.15 Uhr durchgeführt. Veranstaltungstermine: 23., 30. April, 7. und 14. Mai 2004 Recht der Ordnungswidrigkeiten 603 Grundsätzliches zum Ordnungswidrigkeitsverfahren — Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Vorwerfbarkeit — Rechtsfolgen Sachverhaltsaufklärung durch die Verwaltungsbehörde — Verfahrensgrundsätze — Anhörung — Akteneinsicht Verfahrenseinstellung — Verfolgungshindernisse, insbesondere Verjährung — Einstellungsgründe Verwarnungsverfahren Bußgeldbescheid — notwendiger Inhalt — Zumessung der Geldbuße, Nebenfolgen Zwischenverfahren — Einspruch, Einspruchsverwerfung — Wiedereinsetzung in den vorigen Stand — Abgabe an die Staatsanwaltschaft Gerichtliches Verfahren — Hauptverhandlung, Beteiligung der Verwaltungsbehörde — Entscheidung, Rechtsbeschwerde Kosten Das Seminar umfasst 16 Unterrichtsstunden und wird an 4 Vormittagen von 8.15—11.30 Uhr durchgeführt. Veranstaltungstermin: 27.—30. April 2004 Nr. 9 Thema Kurs Themenschwerpunkte Zeitplan Thema Kurs Themenschwerpunkte Zeitplan Thema Kurs Themenschwerpunkte Zeitplan Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004 Allg. Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht 606 Verwaltung im System des Grundgesetzes Verwaltungsaufbau in Bund und Land Verwaltungsrecht — Grundsätze Verwaltungshandeln — Verwaltungsakt Nebenbestimmungen, Rücknahme, Widerruf Verwaltungsverfahrensrecht Widerspruch und Klageverfahren Das Seminar umfasst 30 Unterrichtsstunden und wird an 5 Vormittagen von 8.15—13.15 Uhr durchgeführt. Veranstaltungstermine: 26. April, 3., 10., 17. und 24. Mai 2004 Besondere ordnungsrechtliche Aufgaben Feiertagsrecht — Ladenschlussrecht — Preisangabenrecht — Sammlungsrecht — Gefahrenabwehrverordnungsrecht (LärmVO, HundeVO) 614 Vermittlung von Grundkenntnissen der genannten Rechtsgebiete einschl. Behandlung von Fallbeispielen — Voraussetzungen des allgemeinen und besonderen Feiertagsschutzes, Ausnahmen und Befreiungen; Sonderregelungen für bestimmte Gewerbetätigkeiten und Veranstaltungen, Marktgewerbe und Flohmärkte. — Gewerberechtliche Voraussetzungen im Ladenschlussrecht, Begriffsbestimmung der Verkaufsstellen, allgemeine und Besondere Ladenschlusszeiten, Ausnahmen. — Grundvorschriften des Preisangabenrechts, Endpreise, Ausnahmen; Preisangaben im Handel, bei Dienstleistungen, im Gaststättengewerbe; Preise für Verkaufseinheiten, Gewichte, Volumen. — Erlaubnisbedürftige und erlaubnisfreie Sammlungen, Spendenbriefe, Ausnahmen; Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung und zweckentsprechenden Verwendung des Sammlungsertrages; Sammlung mit Tieren: Einziehung des Sammlungsertrages. — Anforderungen ausgewählter Gefahrenabwehrverordnungen (Lärm, Hunde); Maßnahmen zur Durchsetzung. — Rechtsprechungsübersicht, Praxisbeispiele. Das Seminar umfasst 18 Unterrichtsstunden und wird an 3 Vormittagen von 8.15—13.15 Uhr durchgeführt. Veranstaltungstermine: 20., 27. April und 4. Mai 2004 Einführung in das Einwohnerwesen Melderecht in Theorie und Praxis 619 Das Melderecht im Rechtssystem — Entwicklung, Zweck des Melderechts, kennen lernen der Rechtsgrundlagen, Melderechtsrahmengesetz, Hessisches Meldegesetz, Meldedatenübermittlungsverordnung u. a. und deren Anwendung in der Praxis der Melde-/Bürgerämter Die Aufgaben der Meldebehörden — Tipps für die tägliche Arbeit, Besprechen von Beispielfällen, Verwaltungsverfahrensrecht im Meldewesen, Schriftverkehr u. a. Das Seminar umfasst 16 Unterrichtsstunden und wird an 4 Nachmittagen von 13.30—16.45 Uhr durchgeführt. Veranstaltungstermine: 22., 29. April, 6. und 13. Mai 2004 Thema Kurs Themenschwerpunkte Zeitplan Thema Kurs Themenschwerpunkte Zeitplan Thema Kurs Themenschwerpunkte Zeitplan Seite 1075 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz Grundseminar 626 — Die Verwaltungsvollstreckung von Geboten und Verboten durch Zwangsgeld und Ersatzvornahme — Das Seminar vermittelt Grundkenntnisse der Verwaltungsvollstreckung Das Seminar umfasst 18 Unterrichtsstunden und wird an 3 Vormittagen von 8.15—13.15 Uhr durchgeführt. Veranstaltungstermine: 21., 28. April, 5. Mai 2004 Vernehmung von Beschuldigten/Zeugen 630 Vernehmung von Beschuldigten — Aussagepflicht — Eröffnung der Beschuldigung — Belehrung — Vernehmung zur Person/Sache — Schriftliche Äußerungen — Besonderheiten bei Jugendlichen/Heranwachsenden — Abgrenzung zur informatorischen Befragung — Anwesenheitsrecht des Verteidigers — Verbotene Vernehmungsmethoden — Folgen der fehlenden Belehrung Vernehmung von Zeugen — Gesetzliche Bestimmungen — Belehrung des Zeugen — Zeugenfähigkeit — Zeugnisverweigerungsrechte — Vernehmungsmodelle — Protokollierung — Täteridentifizierung durch Zeugen — Der Zeuge vor Gericht Das Seminar umfasst 8 Unterrichtsstunden und wird von 8.15—15.30 Uhr durchgeführt. Veranstaltungstermin: 27. April 2004 Gebäudemanagement 813 Begriffe — Definitionen — Abgrenzungen — GM — Gebäudemanagement — TGM — Technisches Gebäudemanagement — IGM — Infrastrukturelles Gebäudemanagement — KGM — Kaufmännisches Gebäudemanagement — FLM — Flächenmanagement Leistungen — Definitionen — Abgrenzungen — Strategische Leistungen — Administrative Leistungen — Operative Leistungen Leistungen in den drei Leistungsbereichen TGM, IGM, KGM Anforderungen an ein GebäudemanagementSystem Nutzen des Systems Aufbau eines GM-Systems Softwareunterstützung Modellvarianten Das Seminar umfasst 20 Unterrichtsstunden und wird an 2 Tagen von 8.15—17.00 Uhr durchgeführt. Veranstaltungstermine: 19. und 22. April 2004 Seite 1076 Thema Kurs Themenschwerpunkte Zeitplan Thema Kurs Themenschwerpunkte Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004 Abschleppen rechtswidrig geparkter Fahrzeuge 913 Rechtsgrundlagen Voraussetzungen für eine Abschleppung Umsetzungen Kosten der Abschleppung Abschleppniederschrift Theoretische Beispiele Praxisunterricht im öffentlichen Verkehrsraum Das Seminar umfasst 8 Unterrichtsstunden und wird von 8.15—15.30 Uhr durchgeführt. Veranstaltungstermin: 29. April 2004 Finanzwesen für neue Mitarbeiter/innen 928 — Haushaltssatzung — Haushaltsplan — Haushaltssystematik Nr. 9 — — — — — — — Zeitplan Haushaltsgrundsätze Verpflichtungsermächtigungen Schuldenwirtschaft Vermögenswirtschaft Haushaltsausgleich Finanzplan und Investitionsprogramm Nachtragssatzung; über- und außerplanmäßige Ausgaben — Neue Steuerungsmodelle bei den kommunalen Gebietskörperschaften Wege zu einem modernen Finanzmanagement Kontraktmanagement Budgetierung Produktorientierter Haushalt Controlling Das Seminar umfasst 18 Unterrichtsstunden und wird an 3 Vormittagen von 8.15—13.15 Uhr durchgeführt. Veranstaltungstermine: 22., 29. April, 6. Mai 2004 BUCHBESPRECHUNGEN Kraftverkehrs-Kontrolle. Loseblattwerk von Hartmut G e r l a c h und Jörg M e r g e n t h a l e r. 62. Erg.Liefg., 78 c inkl. Ordn., Rückenschild + Register. Behördenverlag Jüngling gbb, Karlsfeld bei München. ISBN 3-88947-055-6 Das in drei Teilen übersichtlich gegliederte Werk Kraftverkehrs-Kontrolle Sozialvorschriften für den Straßenverkehr, aktuelles Handbuch von Hartmut Gerlach und Jörg Mergenthaler dient der Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Die drei Teile gliedern sich in A = Vorschriftentexte B = Kommentare und Erläuterungen C = Ausgewählte Gerichtsentscheidungen zu den jeweiligen unter A und B aufgeführten Inhalten. Mit der 62. Ergänzungslieferung wird das gesamte Werk neu gestaltet. Die Neuauflage präsentiert sich in einem auch optisch neu gestalteten Ordner. Aus Kapazitätsgründen beschränkt sich die vorliegende Auflage zunächst mit einer Veränderung des Teil I. Die Autoren beabsichtigen eine Straffung der gesammelten Vorschriften und nehmen neue Vorschriften, wie das Fahrlehrergesetz, die dazugehörige Durchführungsverordnung, die Fahrlehrerausbildungsverordnung sowie die Prüfungsordnung und die Fahrschülerausbildungsordnung auf. Die bisher schon im Werk befindlichen Ausbildungsverordnungen wurden um die inzwischen herausgekommenen Rahmenlehrpläne ergänzt. Die Änderung des Bußgeldkataloges für das Fahrpersonalgesetz runden die Neuauflage des Teil I ab. In der angekündigten 63. Auflage soll das Werk in die Teile B — Erläuterungen und Kommentare — sowie Teil C — ausgewählte Obergerichtliche Teile — ergänzt werden. Ebenfalls soll eine in Farbe gedruckte Broschüre mit Ringösen zum Einhängen über sämtliche Verkehrszeichen ausgeliefert werden. Bislang fehlt allerdings im Teil I das Stichwortverzeichnis. Gerade dieses Verzeichnis ist aber wichtig, um sich schnell wieder in den umfangreichen Vorschriftentexten zurechtzufinden, da viele bekannte Fundstellen durch die Umorganisation an anderer Stelle und neuer Kennziffer hinterlegt wurden. Bis zur 63. Ergänzungslieferung bleibt der alte Band II als Bestandteil des Werkes erhalten. Erster Polizeihauptkommissar Ralf H i l t m a n n Rechtmäßigkeit und Kostentragungspflicht polizeilichen Handelns. Von Gesine B o c k w o l d t. 2003, 340 S., 36 Euro. Richard Boorberg Verlag, Stuttgart. ISBN 3-415-03222-1 Die Autorin geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen die Polizei handeln darf und wer die Kosten trägt. In Rechtsprechung und Literatur zum Polizeirecht wird kontrovers diskutiert, ob diese beiden Bereiche des Polizeirechts derart voneinander zu trennen seien, dass die Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns auf der so genannten „Primärebene“ nach Maßgabe anderer Grundsätze zu beurteilen ist, als die finanzielle Abwicklung auf der so genannten „Sekundärebene“. Die Einteilung des Polizeirechts in Primär- und Sekundärebene wird in vier Abschnitten erörtert. Zunächst werden nach Darstellung des erkenntnistheoretischen Hintergrunds des Polizeirechts Primär- und Sekundärebene beschrieben. Nach Vorstellung und verfassungsrechtlicher Herleitung der maßgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze werden anhand von Fallgestaltungen spezielle Probleme aus dem Polizeirecht dargestellt, in denen eine Differenzierung zwischen Primärund Sekundärebene in Betracht kommt. Hierbei wird neben dem aktuellen Meinungsstand auch die rechtshistorische Entwicklung der einzelnen Fallgestaltungen dargelegt. Die Autorin kommt zu dem Schluss, dass es wünschenswert wäre, wenn der unterschiedlichen Bedeutung der Grundsätze effektiver Gefahrenabwehr und gerechter Lastenverteilung auf Primär- und Sekundärebene durch entsprechende Gesetzesänderungen im Polizeirecht Rechnung getragen würde. Die vorliegende Arbeit wurde unter dem Titel „Primär- und Sekundärebene im Polizeirecht“ im Wintersemester 2002/2003 von der juristischen Fakultät der Universität Passau als Dissertation angenommen. Rechtsprechung und Literatur sind auf dem Stand vom Oktober 2002. Das Buch ist ein lesenswerter Beitrag im Spannungsverhältnis effektiver Gefahrenabwehr und gerechter Lastenverteilung. Ministerialrat Dirk F r e d r i c h Seite 1116 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 9 Andere Behörden und Körperschaften Öffentliche Bekanntmachung des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes Frankfurt I. Einleitung von Änderungsverfahren Die Verbandskammer hat in ihrer Sitzung am 18. Februar 2004 beschlossen: Gemäß § 2 Abs. 1 und § 205 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über die Auflösung des Umlandverbandes Frankfurt wird das Verfahren zur 6. Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes Frankfurt für den Bereich der Stadt Steinbach (Taunus), Gebiet: „Sportzentrum“ eingeleitet. Der Verbandsvorstand wird beauftragt, das weitere Verfahren, insbesondere die Abstimmung nach § 2 (2) und § 4 (1) BauGB sowie, soweit erforderlich, die Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB durchzuführen. Weiterhin hat die Verbandskammer in ihrer Sitzung am 18. Februar 2004 beschlossen: Gemäß § 2 Abs. 1 und § 205 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über die Auflösung des Umlandverbandes Frankfurt wird das Verfahren zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes Frankfurt für den Bereich der Stadt Kronberg im Taunus, Stadtteil Kronberg, Gebiet: ,,Berliner Platz“ eingeleitet. Der Verbandsvorstand wird beauftragt, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB gemäß § 4 (1) Satz 2 BauGB für o. g. Verfahren gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 3 (2) BauGB (öffentliche Auslegung) durchzuführen. II. Öffentliche Auslegung Die Verbandskammer hat in ihrer Sitzung am 18. Februar 2004 beschlossen: Es wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass die folgenden Entwürfe mit Erläuterungsbericht gemäß § 3 (2) BauGB in Verbindung mit § 12 (4) des Gesetzes über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main (PlanvG) vom 19. Dezember 2000 (GVBl. I S. 544) öffentlich ausgelegt werden: 10. Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes Frankfurt für den Bereich der Stadt Oberursel (Taunus), Stadtteil Stierstadt, Gebiet: „Westlich des Kiesweges“ 7. Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes Frankfurt für den Bereich der Stadt Kronberg im Taunus, Stadtteil Kronberg, Gebiet: „Berliner Platz“ Die vorgenannten Entwürfe liegen in der Zeit vom 16. März 2004 bis 15. April 2004 in der Geschäftsstelle des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, Am Hauptbahnhof 18, 60329 Frankfurt am Main, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich an den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, Am Hauptbahnhof 18, 60329 Frankfurt am Main, gerichtet sowie mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. III. Genehmigungsbekanntmachung Aufgrund der §§ 2 (1) und 205 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 3 (1) Nr. 1 des Gesetzes über die Auflösung des Umlandverbandes Frankfurt hat die Verbandskammer des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main in ihrer Sitzung am 19. November 2003 die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes Frankfurt für den Bereich der Stadt Kelkheim, Stadtteile Kelkheim und Fischbach, Gebiet A: „Zwischen Hauptstraße, Mühlstraße und der Straße Mainblick“, Stadtteil Kelkheim Gebiet B: „Westseite der Sindlinger Wiesen“, Stadtteil Kelkheim Gebiet C: „Nördlich der Straße Taunusblick“, Stadtteil Fischbach 5. Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes Frankfurt für den Bereich der Stadt Steinbach (Taunus), Gebiet: „Am Taubenzehnten“ und die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes Frankfurt für den Bereich der Stadt Seligenstadt, Stadtteile Froschhausen und Seligenstadt, Gebiet: „Golfplatz am Kortenbach“ beschlossen. Der Flächennutzungsplan für diese Teilflächen wurde vom Regierungspräsidium in Darmstadt gemäß § 6 Abs. 1 BauGB durch Verfügungen vom 21. Januar 2004, 2. Februar 2004 und 12. Februar 2004 (Az.: III 31.2 — 61 d 02/01 — 372, Az.: III 31.2 — 61 d 02/01 — 361 und Az.: III 31.2 — 61 d 02/01 — 379) genehmigt. Der genehmigte Flächennutzungsplan für diese Teilflächen kann, mit Erläuterungsbericht, von jedermann bei dem Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, Am Hauptbahnhof 18, 60329 Frankfurt am Main, gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Über seinen Inhalt wird Auskunft erteilt. Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan für diese Teilflächen rechtswirksam. Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass 1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. Mängel der Abwägung unbeachtlich sind, wenn sie nicht in den Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nr. 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes für diese Teilflächen schriftlich gegenüber dem Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Frankfurt am Main, 19. Februar 2004 Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main Der Verbandsvorstand gez. Jens S c h e l l e r , Erster Beigeordneter Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Haushaltsplanes mit Vorbericht und Stellenplan für das Haushaltsjahr 2004 des Zweckverbandes „Naturpark Hochtaunus“ Es wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Naturpark Hochtaunus“ in ihrer Sitzung am 4. Februar 2004 die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit Vorbericht und Stellenplan für das Haushaltsjahr 2004 verabschiedet hat. Der Haushaltsplan mit Vorbericht, Haushaltssatzung und Stellenplan für das Haushaltsjahr 2004 werden gemäß § 114 (2) und § 97 (5) HGO in Verbindung mit § 18 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1974 (GVBl. S. 241) und § 14 der Verbandssatzung bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes „Naturpark Hochtaunus“, Pestalozzistraße 2, 61250 Usingen/Ts., in der Zeit vom 15. bis 26. März 2004 während der Dienstzeiten öffentlich ausgelegt. Usingen, 16. Februar 2004 Zweckverband „Naturpark Hochtaunus“ Der Vorsitzende gez. Jürgen B a n z e r Landrat Nr. 9 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Gemäß § 14 Abs. 5 der Hauptsatzung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen geben wir nachstehend Zeit, Ort und Tagesordnung der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen bekannt. Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen, Kassel — XIII. Wahlperiode — 10. Plenarsitzung am 17. März 2004 — Beginn: 10.00 Uhr im Plenarsaal des Ständehauses in Kassel Tagesordnung Punkt 1 Mitteilungen a) des Präsidenten der Verbandsversammlung b) des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses Punkt 2 Haushalt 2004 — 2. Lesung — a) Entwurf der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen des LWV Hessen für das Haushaltsjahr 2004 b) Wirtschaftspläne 2004 der kaufmännisch buchenden Einrichtungen des LWV Hessen c) Empfehlung des Haushaltsausschusses zur Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen des LWV Hessen für das Haushaltsjahr 2004, zu den Wirtschaftsplänen und zum Feststellungsvermerk über die Wirtschaftspläne der kaufmännisch buchenden Einrichtungen des LWV Hessen für das Wirtschaftsjahr 2004 Punkt 3 Grundsicherungsgesetz; hier: Personalbedarfsermittlung „Aufgabenbereich Grundsicherung“ (Fallsachbearbeitung und Registraturen) Punkt 4 Feststellung der Jahresabschlüsse 2002 der als Eigenbetriebe geführten Zentren für Soziale Psychiatrie des LWV Hessen Punkt 5 Verwendung der Jahresüberschüsse 2002 der als Eigenbetriebe geführten Zentren für Soziale Psychiatrie des LWV Hessen Punkt 6 Weiterentwicklung des Maßregelvollzugs in Hessen Punkt 7 Neustrukturierung der Förderung sozialer Hilfen durch das Land Hessen Punkt 8 Klarstellung des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 17. Oktober 2001, Drucksache Nr. 152 B (inkl. der Anlagen) Punkt 9 Änderung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen Kassel, 11. Februar 2004 Landeswohlfahrtsverband Hessen gez. S a u e r w e i n Präsident der Verbandsversammlung Bekanntgabe des Wahlergebnisses zur Vertreterversammlung der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen 2004 Die Wahl zur Vertreterversammlung der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen hat in der Zeit von Montag, dem 26. Januar 2004 bis Freitag, dem 6. Februar 2004, 17.00 Uhr, durch Briefwahl stattgefunden. Am 13. Februar 2004 erfolgten gemäß § 15 Abs. 1 der Wahlordnung (WO) in der Geschäftsstelle der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, Mainzer Straße 10, 65185 Wiesbaden, in einer gemeinsamen Sitzung des Wahlvorstands und des Wahlausschusses die Öffnung der Wahlurnen sowie die Prüfung und Auszählung der Stimmzettel zur Feststellung des Wahlergebnisses. Das Ergebnis der Wahl wurde vom Wahlleiter wie folgt festgestellt: 1. Wahlberechtigt waren nach dem bis zwei Wochen vor Beginn der Wahlzeit (12. Januar 2004) ergänzten Wählerverzeichnis 10 518 Mitglieder 2. An der Wahl beteiligten sich (abgegebene Wahlbriefumschläge) 4 294 Mitglieder 3. Die Überprüfung ergab: gültige Wahlbriefe 4 203 ungültige Wahlbriefe 91 gültige Stimmzettel 4 087 ungültige Stimmzettel 116 Seite 1117 4. Die Gesamtstimmenzahl in den 11 Wahlgruppen beträgt aufgegliedert: Wahlgruppe 1 = 5 140 Stimmen = 40 Sitze Wahlgruppe 2 = 650 Stimmen = 4 Sitze Wahlgruppe 3 = 898 Stimmen = 7 Sitze Wahlgruppe 4 = 231 Stimmen = 2 Sitze Wahlgruppe 5 = 262 Stimmen = 2 Sitze Wahlgruppe 6 = 148 Stimmen = 2 Sitze Wahlgruppe 7 = 319 Stimmen = 2 Sitze Wahlgruppe 8 = 142 Stimmen = 2 Sitze Wahlgruppe 9 = 185 Stimmen = 2 Sitze Wahlgruppe 10 = 116 Stimmen = 1 Sitz Wahlgruppe 11 = 47 Stimmen = 1 Sitz Gesamtstimmenzahl 8 138 Stimmen = 65 Sitze 5. Die 65 Sitze in der Vertreterversammlung verteilen sich auf die einzelnen Wahlvorschläge wie folgt: BDA 22 Sitze VFA 11 Sitze BDB 9 Sitze AIV 2 Sitze Architekten in planenden und bauleitenden Gesellschaften 3 Sitze Wählergemeinschaft der Architekten/innen im öffentlichen Dienst 7 Sitze BDIA 4 Sitze BDLA & HVNL 4 Sitze SRL 3 Sitze Gesamt 65 Sitze 6. Hinsichtlich der Zahl der auf die 19 einzelnen Vorschlagslisten und die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen, die Namen der gewählten Vertreter sowie die Namen der ggf. nachrückenden Bewerber wird auf die nachfolgende Zusammenstellung Bezug genommen. 7. Für den Fall, dass eine Vorschlagsliste mangels Bewerber nur einen oder keinen Nachrücker stellen kann, fallen diese Sitze, wenn der Fall des Nachrückens eintritt, den anderen Vorschlagslisten in folgender Reihenfolge zu: a) Vorschlagsliste Nr. 1 Architekten in pl. + baul. Ges. Wahlgruppe 2 b) Vorschlagsliste Nr. 1 BDA Wahlgruppe 1 c) Vorschlagsliste Nr. 1 BDA Wahlgruppe 1 d) Vorschlagsliste Nr. 2 BDLA + HVNL Wahlgruppe 7 e) Vorschlagsliste Nr. 2 VFA Wahlgruppe 1 f) Vorschlagsliste Nr. 3 BDB Wahlgruppe 1 g) Vorschlagsliste Nr. 1 SRL Wahlgruppe 10 h) Vorschlagsliste Nr. 1 BDB Wahlgruppe 4 i) Vorschlagsliste Nr. 1 BDA Wahlgruppe 1 j) Vorschlagsliste Nr. 1 WGAÖ Wahlgruppe 3 Wiesbaden, 13. Februar 2004 Für den Wahlvorstand: Prof. Gerhard B r e m m e r Wahlleiter Ergebnis der Wahl zur Vertreterversammlung der Architektenund Stadtplanerkammer Hessen 2004 WAHLGRUPPE 1: (HOCHBAU-)ARCHITEKTINNEN UND ARCHITEKTEN, FREISCHAFFEND Vorschlagsliste 1 BDA 1. Ettinger-Brinckmann, Barbara, Dipl.-Ing. Hessenallee 2 34130 Kassel 2. Bitsch, Peter, Dipl.-Ing. Sonnenberger Str. 52 65193 Wiesbaden Zahl der erhaltenen Stimmen Gewählter Vertreter (Sitz)/Bewerber, der ggf. nachrückt () BDA A/F 505 1 BDA A/F 201 13 Seite 1118 3. Eckhardt, Hartmut, Prof. Dr., Dipl.-Ing. Rhönring 113 64289 Darmstadt 4. Bieling, Thomas, Prof., Dipl.-Ing. Druseltalstr. 25 34131 Kassel 5. Bruchhäuser, Joachim Neue Kräme 26 60311 Frankfurt/Main 6. Büchner-Menge, Katharina, Dipl.-Ing. Griesheimer Ufer 31 65933 Frankfurt/Main 7. Deutsch, Marie-Theres, Dipl.-Ing. Münchener Str. 24 60329 Frankfurt/Main 8. Gottstein, Joachim, Dipl.-Ing. Frankfurter Str. 36 64293 Darmstadt 9. Gräber, Ulrich, Dipl.-Ing. Grafenstr. 39 64283 Darmstadt 10. Greulich, Lothar, Dipl.-Ing. Rheinstr. 22 64283 Darmstadt 11. Holz, Brigitte, Dipl.-Ing. Spreestr. 3 a 64295 Darmstadt 12. Joppien, Anett-Maud, Prof., Dipl.-Ing. Schaumainkai 69 60596 Frankfurt/Main 13. Kästner, Thomas, Dipl.-Ing. Bockenheimer Landstr. 107 60325 Frankfurt/Main 14. Kaut, Gerd, Dipl.-Ing. Haspelstr. 20 35037 Marburg 15. Kissler, Hans-Peter, Dipl.-Ing. Wilhelminenstr. 1 a 65193 Wiesbaden 16. Menge, Joachim, Dipl.-Ing. Heynefabrik, Haus 11, Andréstr. 51 a 63067 Offenbach/Main 17. Müller, Eckehart, Dipl.-Ing. Adalbertstr. 44 36039 Fulda 18. Opitz, Dietmar, Dipl.-Ing. Ahastr. 7 64285 Darmstadt 19. Penkhues, Berthold H., Prof., Dipl.-Ing. Brandaustr. 10 34127 Kassel 20. Reuter, Siegrun, Dipl.-Ing. Am Obertor 8 65510 Idstein/Ts. 21. Rittmannsperger, Jürgen Ludwigshöhstr. 7 64285 Darmstadt 22. Rohrbach, Birger, Dipl.-Ing. Liebigstr. 59 35392 Gießen 23. Schnucke, Ralf, Dipl.-Ing. Kunoldstr. 42 34131 Kassel 24. Schrader, Ingo, Dipl.-Ing. Spohrstr. 33 60318 Frankfurt/Main Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Zahl der erhaltenen Stimmen Gewählter Vertreter (Sitz)/Bewerber, der ggf. nachrückt () BDA A/F 104 23 BDA A/F 126 19 BDA A/F 47 58 BDA A/F 47 57 BDA BDA BDA A/F A/F A/F 90 44 39 28 (1) — BDA A/F STA/F 89 30 BDA A/F STA/F SP/F A/F 82 36 153 17 BDA BDA A/F STA/F 14 — BDA A/F 58 45 BDA A/F 75 37 BDA A/F 24 — BDA BDA BDA A/F A/F A/F 13 44 38 — (2) — BDA A/F 85 33 BDA A/F 89 29 BDA A/F 85 32 BDA A/F 40 — BDA A/F 53 51 Nr. 9 Zahl der erhaltenen Stimmen 25. Schultz, Kerstin, Dipl.-Ing. Platz der Deutschen Einheit 23 64293 Darmstadt 26. Schultze, Hans-Uwe, Dipl.-Ing. Sandershäuser Str. 34 34123 Kassel 27. Schulze, Ingolf, Dipl.-Ing. Rheinstr. 22 64283 Darmstadt 28. Sichau, Peter, Dipl.-Ing. (FH) Friedensstr. 16 36043 Fulda 29. Waechter, Felix, Dipl.-Ing. Pütznerstr. 6 b 64287 Darmstadt 30. Welbergen, Peter, Dipl.-Ing. Schwanthaler Str. 59 60596 Frankfurt/Main 31. Zaeske, Wolfgang Daimlerstr. 35 65197 Wiesbaden Stimmen insgesamt: Vorschlagsliste 2 VFA 1. Schmidt, Helmut-Horst, Dipl.-Ing. Arnimstraße 16 64291 Darmstadt 2. Exler, Joachim, Dipl.-Ing. Alt Lorsbach 18 65719 Hofheim a. Ts. 3. Hartmann, Klaus, Dipl.-Ing. Moselstraße 2 a 63457 Hanau 4. Kugel, Volker Eisenbahnstraße 15 63110 Rodgau 5. Löw, Gabriele, Dipl.-Ing. Goethestraße 3 64739 Höchst i. Odw. 6. Pininski, Peter, Prof. Dr.-Ing. Geißbergstraße 1 63225 Langen 7. Staubach, Andreas, Dipl.-Ing. (FH) Dalbergstraße 14 36037 Fulda 8. Schott, Reinhard, Dipl.-Ing. Ulanenplatz 6 63452 Hanau 9. Lauer, Karl-Eberhard, Dipl.-Ing. Hubertstraße 5 65439 Flörsheim 10. Lieberknecht, Ludwig, Dipl.-Ing. Augustastraße 61 37269 Eschwege 11. Weisensee, Gert, Dipl.-Ing. Stefan-George-Weg 44 a 64285 Darmstadt 12. Emmerich, Werner, Dipl.-Ing. Am Kleussen 7 36251 Bad Hersfeld 13. Lindenthal, Markwart, Dipl.-Ing. Bergstraße 1 (Hirtenhaus) 34305 Kirchberg 14. Lipp, Hansjörg, Dipl.-Ing. In der Gass 16 69483 Wald-Michelbach 15. Kissel, Edgar, Dipl.-Ing. Friedrich-Ebert-Straße 47 37581 Weilburg Gewählter Vertreter (Sitz)/Bewerber, der ggf. nachrückt () BDA A/F 91 26 BDA A/F STA/F 52 53 BDA A/F 43 (3) BDA A/F 61 43 BDA A/F 88 31 BDA A/F 37 — BDA A/F 107 21 2 624 Sitze: 21 VFA A/F 190 15 VFA A/F 148 18 VFA A/F 66 40 VFA A/F 95 24 VFA A/F 84 34 VFA A/F (R) 14 — VFA A/F 91 24 VFA A/F 32 (2) VFA A/F 29 (3) VFA A/F 49 55 VFA A/F STA/F 70 38 VFA A/F 46 60 VFA A/F 38 (1) VFA A/F 11 — VFA A/F 23 — Nr. 9 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Zahl der erhaltenen Stimmen 16. Brück, Helmut Am Marktplatz 5 35075 Gladenbach 17. Schmidt, Beate, Dipl.-Ing. Mühlbachstraße 10 63691 Ranstadt 18. Ebert, Erich, Dipl.-Ing. Breslauer Straße 1 36088 Hünfeld 19. Winter, Frank, Dipl.-Ing. (FH) Ulmenstraße 21 63165 Mühlheim 20. Tamm, Achim, Dipl.-Ing. Rückinger Straße 10 63526 Erlensee 21. Mörschel, Manfred, Dipl.-Ing. Philipp-Reis-Passage 4 61381 Friedrichsdorf 22. Jüttner, Andreas, Dipl.-Ing. Soderstraße 48 64287 Darmstadt 23. Holzhauer, Nina, Dipl.-Ing. (FH) Am Kirschberg 2 63694 Limeshain 24. Jöckel, Mathias, Dipl.-Ing. Am Weinberg 27 64739 Höchst i. Odw. 25. Schröder, Helge, Dipl.-Ing. Altes Hofgut 34621 Frielendorf 26. Reese, Peter, Dipl.-Ing. Landgrafenweg 2 35041 Marburg 27. Fischer, Cornelius, Dipl.-Ing. Walstädter Straße 8 68519 Viernheim 28. Lerg, Alfred Am Bornacker 12 36367 Wartenberg 29. Paulus, Ursula, Dipl.-Ing. (FH) Höhenstraße 44 64720 Michelstadt 30. Krüger, Karl-Heinz, Dipl.-Ing. Hauptstraße 17 63589 Linsengericht 31. Gerstner, Olaf, Dipl.-Ing. (FH) Morgensternstraße 43 60596 Frankfurt/Main 32. Grass, Wilfried Heckwaldstraße 18 35066 Frankenberg 33. Heitz, Joachim, Dipl.-Ing. (FH) Lindenstraße 48 61184 Karben Stimmen insgesamt: Vorschlagsliste 3 BDB 1. Blaschke, Peter, Dipl.-Ing. Rheinweg 7 34131 Kassel 2. Bernjus, Alexander, Dipl.-Ing. Hanauer Landstr. 134 60314 Frankfurt/Main 3. Birli, Hans, Dipl.-Ing. Wilhelm-Leuschner-Str. 23 64347 Griesheim 4. Diefenbach-Strathmann, Monika, Dipl.-Ing. Alt Bornheim 62 60385 Frankfurt/Main Gewählter Vertreter (Sitz)/Bewerber, der ggf. nachrückt () VFA A/F 28 — VFA A/F 21 — VFA VFA VFA A/F A/F A/F VFA/ BDA A/F VFA A/F VFA A/F 53 19 17 44 27 25 52 — — 62 — — VFA A/F 28 — VFA A/F 28 — VFA A/F 15 — VFA A/F 19 — VFA A/F 22 — VFA A/F 19 — VFA A/F 9 Seite 1119 — VFA A/F 21 — VFA A/F 12 — VFA A/F 12 — 1 405 Sitze: 11 Zahl der erhaltenen Stimmen 5. Drommershausen, Ingo, Dipl.-Ing. (FH) Wilhelmstr. 77 A 35452 Heuchelheim 6. Fuss, Ursula, Dipl.-Ing. Am Villaberg 2 60388 Frankfurt/Main 7. Goedel, Ulrich, Dipl.-Ing. (FH) Berger Str. 273 60385 Frankfurt/Main 8. Gronert, Bernd, Prof., Dipl.-Ing. Gartenstr. 8 64397 Modautal 9. Henneberg, Udo, Dipl.-Ing. Richard-Kirchner-Str. 20 34537 Bad Wildungen 10. Meckel, Udo, Dipl.-Ing. Falkstr. 70—74 60487 Frankfurt/Main 11. Präger, Reinhard, Dipl.-Ing. Rosenweg 23 65510 Idstein 12. Seger, Udo, Dipl.-Ing. (FH) Bessemer Str. 9 b 60388 Frankfurt/Main 13. Seidel, Karla Schanzenstr. 8 35435 Wettenberg 14. Ulrich, Frank, Dipl.-Ing. Niederfeldstr. 8 35396 Gießen Stimmen insgesamt: Vorschlagsliste 4 AIV 1. Goedeking, Hilmer Schaumainkai 13 60594 Frankfurt/Main 2. Jourdan, Jochem, Prof., Dipl.-Ing. Leipziger Str. 36 60487 Frankfurt/Main 3. Jacobs, Fritz Bahnstr. 15 61462 Königstein Stimmen insgesamt: BDB A/F 191 14 BDB A/F 36 (2) BDB A/F 25 — BDB A/F 26 — Gewählter Vertreter (Sitz)/Bewerber, der ggf. nachrückt () BDB A/F 29 (3) BDB A/F 106 22 BDB A/F 36 (1) BDB A/F 177 16 BDB A/F 22 — BDB A/F 59 44 BDB A/F 45 61 BDB A/F 15 — BDB A/F 12 — BDB A/F 40 64 819 Sitze: 6 51 54 AIV A/F AIV A/F STA/F 217 12 AIV A/F IA/F STA/F SP/F 24 (1) 292 Sitze: 2 WAHLGRUPPE 2: (HOCHBAU-)ARCHITEKTINNEN UND ARCHITEKTEN IM PRIVATRECHTLICHEN ARBEITSVERHÄLTNIS Vorschlagsliste 1 Architekten in planenden und bauleitenden Gesellschaften 1. Vogt, Sigbert, Dipl.-Ing. A/P 74 2 Ostpreußenstr. 2 65824 Schwalbach 2. Wolff-Böhme, Ulrike, A/P 69 39 Dipl.-Ing. (FH) Ludwig-Schwamb-Str. 9 55126 Mainz 3. Schmunk, Felix, Dipl.-Ing. A/P 47 59 Schillerstr. 18 63263 Neu-Isenburg 4. Zastrau, Hans-Ulrich, Dipl.-Ing. A/P (R) 32 (2) Schaperstr. 2 65195 Wiesbaden 5. Schumacher, Dirk, Dipl.-Ing. A/P 25 — Berliner Straße 28 STA/P 34576 Homberg Seite 1120 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Zahl der erhaltenen Stimmen 6. Range, Karl-Heinz, Dipl.-Ing. Brunnenfeldstr. 22 B 34537 Bad Wildungen 7. Caesar, Helmuth, Dipl.-Ing. Bussardweg 13 63303 Dreieich 8. Brechmann, Barbara, Dipl.-Ing. Weedgasse 2 61169 Friedberg 9. Federer, Vera, Dipl.-Ing. Johannisstr. 12 36041 Fulda 10. Morawietz, Manfred, Dipl.-Ing. Siedlungsstr. 4 35096 Weimar-Niederwalgern 11. Rose, Heinrich, Dipl.-Ing. Schwarzer Weg 3 61462 Königstein Stimmen insgesamt: Vorschlagsliste 2 BDB 1. Distler, Carl-Heinz, Dipl.-Ing. Hinter der Kirche 32 63454 Hanau 2. Jobst, Markus, Dipl.-Ing. (FH) Pfingstbrunnenstr. 19 65824 Schwalbach 3. Kupfer, Bärbel, Dipl.-Ing. Dreiherrenstein 2 A 65207 Wiesbaden 4. Lehmann, Hansjoachim, Dipl.-Ing. Habichtswalder Str. 24 34246 Vellmar 5. Schmitz, Bernd, Dipl.-Ing. Höhenstr. 5 36251 Bad Hersfeld Stimmen insgesamt: Vorschlagsliste 3 AIV 1. Griesel, Günter, Dipl.-Ing. Kuhnweg 14 64291 Darmstadt Stimmen insgesamt: Gewählter Vertreter (Sitz)/Bewerber, der ggf. nachrückt () A/P 19 — A/P 33 (1) A/P SP/P 31 (3) A/P 28 — A/P 5 — A/P 20 — 383 Sitze: 3 BDB A/P 37 (3) BDB A/P 63 41 BDB A/P 49 (2) BDB A/P (R) 55 (1) BDB A/P 12 — 216 Sitze: 1 AIV A/P Nr. 9 51 — 51 Sitze: 0 WAHLGRUPPE 3: (HOCHBAU-)ARCHITEKTINNEN UND ARCHITEKTEN, IM ÖFFENTLICHEN DIENST Vorschlagsliste 1 Wählergemeinschaft der Architekten/innen im öffentlichen Dienst 1. Clausen, Harald, Dipl.-Ing. WGAÖ A/Ö 120 20 Am Landbach 16 64342 Seeheim-Jugenheim 2. Ballenberger, Michael, Dipl.-Ing. WGAÖ A/Ö 83 35 Hamelstr. 16 61350 Bad Homburg v. d. H. 3. Dömges, Ingo, Dipl.-Ing. WGAÖ A/Ö 127 3 Am Weiher 9 35463 Fernwald-Annerod 4. Dönges, Hubert, Dipl.-Ing. WGAÖ A/Ö 39 (2) In der Au 13 35232 Dautphetal 5. Engel, Georg, Dipl.-Ing. WGAÖ A/Ö 24 — Gedemer Str. 30 60435 Frankfurt/Main 6. Freienstein, Sabina, Dipl.-Ing. WGAÖ A/Ö 57 46 Karlstr. 109 A 64285 Darmstadt 7. Hartung, Giselher, Dipl.-Ing. WGAÖ A/Ö 36 — Brückenstr. 59 STA/Ö 60594 Frankfurt/Main Zahl der erhaltenen Stimmen 8. Kahl, Max-Werner, Dipl.-Ing. Minnholzweg 20 61476 Kronberg 9. Kremers, Elisabeth, Dipl.-Ing. Obere Kreuzäckerstr. 37 60435 Frankfurt/Main 10. Kuhlendahl, Ulrich, Dipl.-Ing. Wertheimer Str. 9 60599 Frankfurt/Main 11. Mathes, Harald, Dipl.-Ing. Gartenfeldring 7 a 36041 Fulda 12. Sliwa, Stefan, Dipl.-Ing. Am Mühlbach 2 65618 Selters/Ts. 13. Stein, Christine, Dipl.-Ing. Am Zehntenstein 15 65549 Limburg 14. Steuerwald, Hans, Dipl.-Ing. Breslauer Ring 55 61381 Friedrichsdorf Stimmen insgesamt: Vorschlagsliste 2 BDB 1. Bartha, Christian Michael, Dipl.-Ing. Vogelsbergstr. 7 65549 Limburg/Lahn 2. Gerner, Manfred, Prof. Propstei Johannesberg 36041 Fulda 3. Husmann, Jörg, Dipl.-Ing. Ziegenhainer Str. 185 60433 Frankfurt/Main 4. Junkermann, Dietrich, Ing. grad. Auf der Heide 12 34454 Bad Arolsen Stimmen insgesamt: Gewählter Vertreter (Sitz)/Bewerber, der ggf. nachrückt () WGAÖ A/Ö 31 — WGAÖ A/Ö 26 — WGAÖ A/Ö 56 47 WGAÖ A/Ö 40 (1) WGAÖ A/Ö(+ N) 37 (3) WGAÖ A/Ö 55 48 WGAÖ A/Ö 55 49 786 Sitze: 7 BDB A/Ö 18 — BDB A/Ö 55 — BDB A/Ö (R) 17 — BDB A/Ö 22 — 112 Sitze: 0 WAHLGRUPPE 4: (HOCHBAU-)ARCHITEKTINNEN UND ARCHITEKTEN, IM BAUGEWERBE ODER IN EINEM ANDEREN GEWERBE, SELBSTÄNDIG ODER UNSELBSTÄNDIG Vorschlagsliste 1 BDB 1. Krug, Ralf, Dipl.-Ing. BDB A/Bau/P 95 4 Neuer Weg 18 34327 Körle 2. Rogler-Schmidt, Helga, Dipl.-Ing. BDB A/Bau/P 94 25 Am Steinernen Kreuz 37 64297 Darmstadt 3. Wiesner, Winfried, Dipl.-Ing. (FH) BDB A/Bau/P 42 (1) Rodheimer Str. 20 35452 Heuchelheim Stimmen insgesamt: 231 Sitze: 2 WAHLGRUPPE 5: INNENARCHITEKTINNEN UND INNENARCHITEKTEN, FREISCHAFFEND Vorschlagsliste 1 VFA 1. Bundschuh, Thomas, Dipl.-Ing. VFA IA/F 41 — Bolongarostraße 154 A/F 65929 Frankfurt/Main 2. Lehmann, Hans-Joachim VFA IA/F 9 — Christian-Pleß-Straße 11—13 A/F 63069 Offenbach/Main 3. Brusius, Georg, Dipl.-Des. (FH) VFA IA/F 12 — Gluckstraße 12 A/F 65193 Wiesbaden Nr. 9 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Zahl der erhaltenen Stimmen 4. Hildebrand, Steffen, Dipl.-Ing. (FH) VFA Kirchnerstraße 5 60311 Frankfurt/Main Stimmen insgesamt: Vorschlagsliste 2 BDIA 1. Heuser, Edith, Dipl.-Ing. (FH) Alt Schwanheim 18 60529 Frankfurt/Main 2. Döll, Pia Annemarie, Dipl.-Ing. (FH) Hattersheimer Weg 10 65760 Eschborn 3. Bücksteeg, Simone, Dipl.-Ing. Adolf-Todt-Str. 6 65203 Wiesbaden Stimmen insgesamt: IA/F Gewählter Vertreter (Sitz)/Bewerber, der ggf. nachrückt () 4 — 66 Sitze: 0 BDIA IA/F 102 5 BDIA IA/F 45 (1) BDIA IA/F 49 56 196 Sitze: 2 WAHLGRUPPE 6: INNENARCHITEKTINNEN UND INNENARCHITEKTEN, NICHT FREISCHAFFEND Vorschlagsliste 1 BDIA 1. Pierenkemper, Monika, Dipl.-Ing. BDIA IA/P 94 6 An der Kirche 1 65239 Hochheim 2. Seger, Arno, Dipl.-Ing. BDIA IA/Bau/S 54 50 Hamburger Allee 65 A/Bau/S 60486 Frankfurt/Main Stimmen insgesamt: 148 Sitze: 2 WAHLGRUPPE 7: LANDSCHAFTSARCHITEKTINNEN UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN, FREISCHAFFEND Vorschlagsliste 1 VFA 1. Stein, Sabine, Dipl.-Ing. VFA LA/F 47 — Adalbert-Stifter-Str. 19 36043 Fulda 2. Adolph, Matthias, Dipl.-Ing. (FH) VFA LA/F 34 — Römerberg 7 65183 Wiesbaden Stimmen insgesamt: 81 Sitze: 0 Vorschlagsliste 2 Landschaftsarchitekten BDLA und HVNL 1. Endreß, Corinna, Dipl.-Ing. BDLA LA/F 118 Löwengasse 27 g 60385 Frankfurt/Main 2. Habermann, Ralf, Dipl.-Ing. (FH) BDLA LA/F 44 Landstr. 12 63454 Hanau 3. Henrich, Hildegunde Franziska, BDLA LA/F 13 Dipl.-Ing. In den Weingärten 35 65835 Liederbach am Taunus 4. Schepp, Rolf, Dr.-Ing. BDLA LA/F 43 Wolfsgartenstr. 11 STA/F 64625 Bensheim-Auerbach SP/F 5. Waldvogel, Bernd, Dipl.-Ing. Univ. BDLA LA/F 20 Eschborner Str. 30 65843 Sulzbach Stimmen insgesamt: 238 Seite 1121 7 63 (3) Zahl der erhaltenen Stimmen 2. Schmitz, Ulrich, Dipl.-Ing. Brückweg 18 64625 Bensheim 3. Tzanov-Heil, Christa, Dipl.-Ing. (FH) Neckarstr. 22 65428 Rüsselsheim 4. Wenzler, Thomas, Dipl.-Ing. (FH) Richard-Otto-Str. 10 b 65197 Wiesbaden Stimmen insgesamt: Gewählter Vertreter (Sitz)/Bewerber, der ggf. nachrückt () HVNL LA/Ö 32 (1) BDLA LA/Ö 28 (2) HVNL LA/P 35 65 142 Sitze: 2 WAHLGRUPPE 9: STADTPLANERINNEN UND STADTPLANER UND STÄDTEBAUARCHITEKTINNEN UND STÄDTEBAUARCHITEKTEN, FREISCHAFFEND Vorschlagsliste 1 SRL 1. Begher, Ulf, Dipl.-Ing. SRL SP/F 65 9 Alicenstr. 23 STA/F 64293 Darmstadt A/F 2. Skoupil, Almuth, Dipl.-Ing. SRL SP/F 63 42 Heinrich-Delp-Str. 75 STA/F 64297 Darmstadt A/F 3. Rausch, Hans, Dipl.-Ing. SRL STA/F 23 (2) Frankfurt/Mainer Str. 10 A/F 64293 Darmstadt 4. Strunk, Roland, Dipl.-Ing. SRL STA/F 23 (1) Speicherstr. 2 BDA 60327 Frankfurt/Main 5. Bäumle, Gregor, Dipl.-Ing. SRL SP/F 11 (3) Moserstr. 4 A/F 64285 Darmstadt Stimmen insgesamt: 185 Sitze: 2 WAHLGRUPPE 10: STADTPLANERINNEN UND STADTPLANER UND STÄDTEBAUARCHITEKTINNEN UND STÄDTEBAUARCHITEKTEN, NICHT FREISCHAFFEND Vorschlagsliste 1 SRL 1. Altenburger, Peter, Dipl.-Ing. SRL SP/Ö+ 52 10 Weckmarkt 9 STA/Ö 60311 Frankfurt/Main (+A/Ö) 2. Kissel, Harald, Dr.-Ing. SRL SP/Ö 33 (1) Wasserstr. 22 a (+A/Ö) 68519 Viernheim 3. Bopp-Simon, Annelie, Dipl.-Ing. SRL SP/Ö+ 31 (2) In der Erbach 2 STA/Ö 65549 Limburg Stimmen insgesamt: 116 Sitze: 1 (1) (2) Sitze: 2 WAHLGRUPPE 8: LANDSCHAFTSARCHITEKTINNEN UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN, NICHT FREISCHAFFEND Vorschlagsliste 1 Landschaftsarchitekten BDLA und HVNL 1. Meinhardt, Katharina, HVNL LA/Ö 47 8 Dipl.-Ing. (FH) Walkmühlstr. 9 65195 Wiesbaden WAHLGRUPPE 11: BERUFSGESELLSCHAFTEN, FREISCHAFFEND ODER GEWERBLICH Vorschlagsliste 1 BDA 1. Krämer, Jörg, Dipl.-Ing. BDA A/F 47 11 Platz der Deutschen Einheit 21—23 64293 Darmstadt Partner der Elfers-Geskes-Krämer ArchitektenStadtplaner Partnerschaft Platz der Deutschen Einheit 21—23 64293 Darmstadt Berufsgesellschaft, freischaffend Stimmen insgesamt: 47 Sitze: 1 Seite 1122 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Öffentliche Ausschreibungen Der Magistrat der STADT FRANKFURT AM MAIN, vertreten durch das Hochbauamt, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main, schreibt für das Bauvorhaben: Domplatz 1, Bartholomäus-Dom Dachsanierung und Außenrenovierung, Hochchor (Ostseite) 1. Bauabschnitt Putzsanierungs- und Malerarbeiten Fassade ist vollständig eingerüstet, Traufhöhe ca. 24,0 m mit folgendem wesentlichen Leistungsumfang öffentlich nach VOB/A aus: Schutzmaßnahmen Fenster etc. ca. 1 500 m2 Partieller Austausch von Altputz-Flächen verschiedener Abmessungen, an den Bestand anzupassen ca. 410 m2 Reinigen/Festigen der Putzfassaden ca. 1 300 m2 Farblasuranstrich mit Silikatfarbe, an den Bestand anzupassen ca. 1 300 m2 Diverse Lasur- und Lackierarbeiten Ausführungsfristen: Beginn: 16. KW 2004, Ende: 38. KW 2004 Eröffnungstermin: 23. März 2004 Zuschlags- u. Bindefrist: 22. Mai 2004 Ausschreibungs-Nr.: 0139 Sicherheitsleistungen: 5% für Ausführung 5% für Gewährleistung Die Nachprüfstelle nach § 31 VOB/A ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt, Tel.: 0 61 51/12 63 48. Bewerber, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen, können die Ausschreibungsunterlagen schriftlich vom Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main, Abt. 65.C14 unter Hinzufügung des Zahlungsabschnittes anfordern. Die Ausschreibungsunterlagen werden gegen einen Unkostenbeitrag von 25,— Euro den Bewerbern auf dem Postweg zugestellt. Für den Fall der Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26 VOB/A weisen wir darauf hin, dass der Betrag nicht zurückerstattet werden kann. Der Betrag ist auf das Konto beim Kassen- und Steueramt Frankfurt am Main, Postbank-Nr. 2-609, BLZ 500 100 60, unter Angabe der Verrechnungsstelle 03.0.1.65/0.400022 KST 92, lfd. Nr. 0139, mit dem Vermerk „Dom Dachsanierung 1. BA — Putzsanierungs- und Malerarbeiten“, einzuzahlen. Einreichung von Verrechnungsschecks oder Barzahlung ist nicht möglich. Als Wertungskriterium zur Vergabe ist nicht nur das günstigste Angebot ausschlaggebend, es werden ebenso die Fachkunde im Bereich Denkmalschutz, Leistungsbereitschaft und Referenzen des Bieters überprüft. Somit sind dem Angebot eine Selbstauskunft und Referenzen beizufügen, aus denen ersichtlich ist, dass der Bieter Aufträge in mindestens vergleichbarer Struktur, Größenordnung und Bauzeit in den letzten 3 Jahren ausgeführt hat (insbesondere vergleichbare Lasurarbeiten). Referenzen mit Angabe der Adresse und Telefonnummer, Nachweis der pers. Kapazität, garantierte Fertigung entspr. der vorgegebenen Details, der Preis, die Termintreue, die Qualität und der Nachweis für Wartungen und Instandhaltungsarbeiten. Nachunternehmer sind mit der Angebotsabgabe zu benennen. Späterer Wechsel bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Der Bieter ist gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigten Vertretern, die der örtlichen Bauleitung anzugeben sind. Auskunft beim Hochbauamt: Abt. 65.C14, Herr Sommer, Telefonnummer: 0 69/2 12-4 46 19, Telefaxnummer: 0 69/2 12-4 45 09. Frankfurt am Main, 17. Februar 2004 Der Magistrat Neubau einer Fischtreppe aus Stahlbeton, Länge ca. 30 m, Breite ca. 4,50 m Lage der Baustelle: Wasserkraftwerk, 37293 Herleshausen-Wommen (an der Werra) Geplanter Baubeginn: ca. Juli/August 2004 Ausschreibungsart: Freihändige Vergabe durch den Bauherrn Bauherr: Eurowatt GmbH Ludwigsplatz 17 94315 Straubing Technische Details: Baustraße, Dammschüttung, Wasserhaltung, Stahlbetonarbeiten, Stemm- und Vergussarbeiten. Nr. 9 Stellenausschreibungen Bei der Stadt Hofheim am Taunus, Kreisstadt des Main-Taunus-Kreises, ca. 40 000 Einwohner, ist baldmöglichst die Stelle der/des Leiterin/Leiters des Fachbereiches „Bauen und Umwelt“ (Besoldungsgruppe A 15/Vergütungsgruppe BAT 1 a) zu besetzen. Die Stelle wird für Beamte gemäß § 19 a HBG zum Zwecke der Erprobung zunächst für zwei Jahre übertragen. Das Aufgabengebiet umfasst schwerpunktmäßig die Sachgebiete: • Stadtplanung/Stadtentwicklung • Hochbau • Verkehrsanlagen • Grünflächen/Umweltschutz • Liegenschaften Fachliches Anforderungsprofil: • TH- oder FH-Studium in der Fachrichtung Städteplanung/ Architektur • Die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst ist nicht Bedingung, jedoch wünschenswert • Fundierte bau-, planungs- und kommunalrechtliche Kenntnisse • Erfahrungen mit moderner Informationstechnik und entsprechenden Medien • Kenntnisse im Bereich Verwaltungsreform und Budgetierung • Mehrjährige Erfahrungen in Personalführung • Erfahrungen in den genannten Sachgebieten sind erwünscht. Persönliches Anforderungsprofil: • Motivierte, fachlich kompetente Persönlichkeit mit Führungsqualitäten und einem hohen Maße an Integrität • Ausgeprägtes Engagement und hohe Belastbarkeit • Verhandlungsgeschick, Durchsetzungsvermögen und Entscheidungsfreude • Organisationstalent und Fähigkeit zur Projekt- und Teamarbeit • Wirtschaftliches und kostenbewusstes Handeln • Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den städtischen Gremien • Fähigkeit, sich schnell in neue Aufgabengebiete einzuarbeiten. Hofheim am Taunus mit der historischen Altstadt und seinen sechs Stadtteilen ist Mittelzentrum im Ballungsraum Rhein-Main in unmittelbarer Nähe zu Frankfurt am Main, Wiesbaden und Mainz. Seit 1998 befindet sich die Verwaltung im Reformprozess, so dass Sie u. a. eine Teamstruktur mit flachen Hierarchien, einen Produktkatalog, ein hohes Maß an Bürgerorientierung und Eigenverantwortlichkeit vorfinden werden. Die Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Grundsätzlich ist die Stelle teilbar. Schwerbehinderte Bewerber/innen werden bei gleicher Qualifikation bevorzugt berücksichtigt. Wenn Sie Interesse an dieser herausgehobenen Position mit viel Verantwortung und Gestaltungsspielraum haben, dann richten Sie bitte Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen bis spätestens 21. März 2004 an den Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus, Team „Personalservice“, Postfach 13 40, 65703 Hofheim am Taunus, Tel.: 0 61 92/2 02-2 20, Herr Honselmann. Nr. 9 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 1123 www.staatsanzeiger-hessen.de Sie beziehen den "Staatsanzeiger für das Land Hessen" im Abonnement und möchten gerne online auf die aktuellen Hefte zugreifen? Für nur € 23,20 pro Jahr (inkl. USt.) haben Sie ab sofort die Möglichkeit, das "Abo Plus" mit Online-Zugriff zu bestellen! Beantragen Sie einfach Ihr Passwort - und Sie können auf den vollständigen Inhalt aller Hefte des Jahres 2003 direkten Zugriff nehmen, die jeweiligen Inhaltsverzeichnisse einsehen sowie nach Stichworten suchen. Nutzen Sie den Bestellschein und faxen Sie uns diesen ausgefüllt zurück. Oder ordern Sie direkt unter www.staatsanzeiger-hessen.de im Internet! Der Internet-Zugriff ist nur in Verbindung mit einem Abonnement der Print-Version möglich! Internet plus w Nur in Verbindung mit einem schon bestehenden Abonnement der Print-Version möglich. Print plus Internet w Es besteht noch kein Abonnement und Sie möchten die Print-Version Staatsanzeiger mit Internet-Zugriff bestellen. Print w Internet-Zugriff ist mit diesem Abonnement nicht möglich. Bitte Zutreffendes ankreuzen – Absender gut lesbar ausfüllen und gleich zurückfaxen. Hiermit bestelle ich den Internet-Zugriff "Staatsanzeiger für das Land Hessen" zum Preis von € 23,20 pro Jahr inkl. USt. Meine Kunden-Nummer lautet: _______________________ Ich bestelle hiermit ein Print-Abonnement "Staatsanzeiger für das Land Hessen" mit Internet-Zugriff zum Jahrespreis von insgesamt € 83,20 inkl. Versandkosten und USt. Ich bestelle hiermit ein Print-Abonnement "Staatsanzeiger für das Land Hessen" zum Jahrespreis von € 60,– inkl. Versandkosten und USt. Rechnungs-/Lieferadresse: Name/Vorname Firma Straße/Postfach PLZ/Ort Telefon/Fax E-Mail Fax 06 11/30 13 03 Verlag Chmielorz GmbH Postfach 22 29 · 65012 Wiesbaden E-Mail: [email protected] x Datum/Unterschrift Seite 1124 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Nr. 9 Adressenfeld Stellenausschreibungen Die Stadt Laubach staatlich anerkannter Luftkurort im Naturpark „Hoher Vogelsberg“ sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/einen Leiter/in des Kultur- und Tourismusbüros Laubach bietet eine gute Infrastruktur und Lebensqualität sowie einen hohen Freizeitwert. Wir sind als Kultur- und Tourismusstadt mit ca. 75 000 Übernachtungen überregional bekannt. Wir bieten Ihnen eine interessante, sehr abwechslungsreiche und zugleich herausfordernde, eigenverantwortliche Tätigkeit mit einer leistungsgerechten Vergütung nach BAT. Die Hauptaufgaben des Kultur- und Tourismusbereiches sind der weitere Ausbau des örtlichen Tourismus- und Kulturangebotes sowie dessen Vermarktung. Hierzu zählen insbesondere die Weiterentwicklung des Orgel- und Drehorgelfestivals sowie des Festivals Blues-, Schmus- & Apfelmus, die jährlich durch die Stadt veranstaltet werden. Aufgabenschwerpunkte sind weiterhin: • Die touristische Repräsentation und Werbung der Stadt sowie die Kooperation mit regionalen und überregionalen Institutionen der Tourismusbranche • Steigerung der Gästezufriedenheit durch permanente Verbesserung des Angebotes • Weiterentwicklung der touristischen Infrastruktur mit Einbindung der örtlichen Institutionen, Vereine und Verbände • Gästebetreuung und -information, Organisation von Veranstaltungen, Betrieb und Leitung des Tourismusbüros Wir erwarten von dem/der Stelleninhaber/in: • Die Fähigkeit zum Auf- und Ausbau von ideenreichen und verkaufbaren Einzel- und Pauschalangeboten • Eine erforderliche Ausbildung/Berufserfahrung und/oder ein Studium im Tourismusbereich mit den notwendigen EDV- und Internetkenntnissen oder den Abschluss eines betriebswirtschaftlichen Studiums mit der Fachrichtung Tourismus bzw. einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Tourismusbereich • Mehrjährige praktische Erfahrungen in Fach- und Verwaltungsbereichen der Touristikbranche • Kommunikations- und Präsentationsfähigkeiten, Teamgeist, Durchsetzungsvermögen, Flexibilität und Kreativität Die Stadtverwaltung Laubach ist mitten in einem Reformprozess zur Verwaltungsmodernisierung. Es wird erwartet, dass die/der zukünftige Stelleninhaber/in sich aktiv in diesen Prozess einbringt und diesen aktiv mit vorantreibt. Darüber hinaus gibt es zurzeit Überlegungen, ggf. den Kultur-, Tourismus- und Bäderbetrieb in eine privatrechtliche Rechtsform zu überführen. Der zukünftige Leiter des Kultur- und Tourismusbüros wäre in diesem Falle als Geschäftsführer vorgesehen. Es wäre deshalb für den/die zukünftige/n Stelleninhaber/-in von Vorteil, wenn die hierfür notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse durch erfolgreichen Studiumabschluss auf der Ebene Diplom-Betriebswirt nachgewiesen werden könnte. Schwerbehinderte werden bei gleicher Qualifikation und Vorbildung vorrangig berücksichtigt. Nach dem Hess. Gleichberechtigungsgesetz ist die Stadt Laubach bemüht, den Frauenanteil in diesem Bereich zu erhöhen. Bewerbungen von Frauen sind daher erwünscht. Teilzeitbeschäftigung ist unter Berücksichtigung dienstlicher Belange grundsätzlich möglich. Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben und Sie gern in einem jungen engagierten Team mit modernster Bürotechnologie ausgestatteten Arbeitsplätzen arbeiten möchten, dann senden Sie Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen bis spätestens 1. April 2004 an: Magistrat der Stadt Laubach – Personalamt –, Friedrichstraße 11, 35321 Laubach. STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 06 11 / 3 60 98-0, Telefax: 06 11 / 30 13 03. Geschäftsführung: Karin Augsburger, Thomas Müller-Eggersglüß. Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon: 06 11 / 3 60 98-57. Jahresabonnement: 40,– c + 20,– c Porto und Verpackung. Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038 (BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ 500 100 60). Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich. Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. Postvertriebsstück, Deutsche Post Verlag Chmielorz GmbH Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden Entgelt bezahlt D 6432 A Stadt ST A D Naumburg T NAUMBURG S t (Hessen, e l l e n aca.u 5.800 s s c hEinwohner) r e i b u nsucht g Die Stadt Naumburg zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen/eine Diplom-Verwaltungswirt/in Die Stadt Naumburg (Hessen, ca. 5.800 Einwohner) sucht zum nächstmöglichen eine/n oder Zeitpunkt einen/eine Diplom Verwaltungswirt/in Verwaltungsfachwirt/in oder eine/n für den Bereich des Bauamtes der Stadt Naumburg. Zum AufVerwaltungsfachwirt/in gabengebiet gehören insbesondere alle Angelegenheiten der Bauleitplanung, die desDurchführung von Naumburg. Dorferneuerungsmaßfür den Bereich Bauamtes der Stadt Zum Aufgabengebiet nahmen und die verwaltungsrechtliche Abwicklungder vonBauleitplanung, städtischen gehören insbesondere alle Angelegenheiten die Bau- Durchführung und Unterhaltungsmaßnahmen. Der/dem von Dorferneuerungsmaßnahmen undStelleninhaber/in die verwaltungsrechtliche soll bei entsprechender Bewährung die Unterhaltungsmaßnahmen. Leitung des städtischenDer/dem Abwicklung von städtischen Bau- und Bauamts (2 Mitarbeiter/innen sowie derBewährung Bauhof) die übertragen Stelleninhaber/in soll bei entsprechender Leitung deswerstädtischen den. Bauamts (2 Mitarbeiter/innen sowie der Bauhof) übertragen werden. Gesucht wird eine engagierte und verantwortungsbewusste Gesuchtdiewird eine engagierte und verantwortungsbewusste Fachkraft, die Fachkraft, kommunikativ, verbindlich und durchsetzungsfähig kommunikativ, und durchsetzungsfähig ist. Die Aufgaben ist. Die Aufgaben verbindlich und die damit verbundene Verwendung öffent-und die damit verbundene Verwendung öffentlicher Gelder setzen Kenntnisse und licher Gelder setzen Kenntnisse und Erfahrungen im kommunalen Erfahrungen im kommunalen Haushaltsrecht und in einer Bauverwaltung Haushaltsrecht und in einer Bauverwaltung voraus. Die Nutzung voraus. Die Nutzung von edv-gestützten Systemen bis hin zum Gebrauch von edv-gestützten Systemen hin zumistGebrauch automatisierautomatisierter Kartenund bis Lagepläne mit der Aufgabenwahrnehmung ter Kartenund Lagepläne ist mit der Aufgabenwahrnehmung ververbunden. bunden. Entsprechend Qualifikation Berufserfahrungstellen stellenwir wir eine Entsprechend der der Qualifikation undund derder Berufserfahrung DienstDienst bis zurbis Besoldungsgruppe A 11 BBesG bzw. eine Anstellung Anstellungimimgehobenen gehobenen zur Besoldungsgruppe vergleichbare Angestelltenverhältnis bis zur A 11 eine BBesG bzw. eine Beschäftigung vergleichbareimBeschäftigung im AngeVergütungsgruppe BATVergütungsgruppe IV a in Aussicht. stelltenverhältnis bis zur BAT IV a in Aussicht. Bewerbungen mitmit den sind 19. März Bewerbungen denüblichen üblichen Unterlagen Unterlagen sind bisbis zumzum 07.01.2003 zu richten 2004 an: zu richten an Magistrat der Stadt Naumburg, Personalamt Burgstraße 15, der 34311 Naumburg Magistrat Stadt Naumburg, Personalamt Burgstraße 15, 34311 Naumburg Ansprechpartner: Herr Fingerling, Telefon 0 56 25/79 09 20 [email protected] Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Regierungsdirektorin Bettina Ummenhofer; Redaktion: Telefon 06 11 / 3 53-16 74; Anzeigen: Reinhard Volkmer (Anzeigenleitung), Telefon: 06 11 / 3 60 98-41, [email protected]; Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 06 11 / 3 60 98-40, [email protected]; für die technische Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen Anzeigers“: Dietrich Poetter, Telefon 0 61 22 / 77 091 52, Fax -1 80. Druck: CaPRI PRINT+ MEDIEN GmbH, Ostring 13, 65205 Wiesbaden-Nordenstadt. Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils donnerstags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 22 vom 1. Januar 2002. Der Umfang der Ausgabe Nr. 9 vom 1. März 2004 beträgt 72 Seiten.