Ausgabe Nr.30 / 2013
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ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2013 MONTAG, 22. juli 2013 Nr. 30 Seite Seite Seite Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Öffentliche Bekanntmachung des Polizeipräsidiums Südosthessen nach Nr. 43.4.2.4 VwV-HSOG; hier: Aufforderung zur Anmeldung von Rechten an polizeilich sichergestellten Sachen . . . 906 Vorhaben der Umicore AG & Co. KG; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 912 Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens im Bereich der Bieber – Stadtpark (HRB VI) – im Stadtbereich Dietzenbach durch die Kreisstadt Dietzenbach: hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 913 Genehmigung der Änderung des Namens und der Satzung der Stiftung zur Förderung der European Business School, Sitz: Oestrich-Winkel . . . . . . . 913 Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Flurbereinigungsverfahren Nidderau-Heldenbergen B 45/ B 521 (Main-Kinzig-Kreis); hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 916 Bau der gemeinschaftlichen Anlagen im Flurbereinigungsverfahren Kiedrich (Rheingau-Taunus-Kreis); hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 916 Hessisches Ministerium der Finanzen Anpassung des Basiszinssatzes des Bürgerlichen Gesetzbuches zum 1. 7. 2013; hier: Erhebung von Verzugszinsen (VV zu § 34 LHO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 906 Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . 907 Hessisches Ministerium der Justiz, für Integration und Europa Förderrichtlinie zum Landesprogramm „WIR – Wegweisende Integrationsansätze Realisieren“ . . . . . . . . . . . . . . . . . 909 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Anerkennung als Sachverständiger für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes . . . . 911 Wasserrechtliche Anerkennungen nach Abwassereigenkontrollverordnung . . . 912 Die Regierungspräsidien Darmstadt Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem BundesImmissionsschutzgesetz für die Firma Bayer CropScience AG . . . . . . . . . . . . . 912 GieSSen Vorhaben der Firma Buderus Guss GmbH, Breidenbach; hier: Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 913 Kassel Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem BundesImmissionsschutzgesetz zur wesentlichen Änderung der bestehenden Anlage zum Umschlag gefährlicher Abfälle der Firma K+S KALI GmbH . . . . . . . . . . . . 913 Vorhaben: Errichtung und Betrieb von zwei Windkraftanlagen V 112 in 34266 Niestetal, Gemarkungen Sandershausen, durch die Städtische Werke AG Kassel; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . 914 Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Flurbereinigungsverfahren VF 1422 Staufenberg-Mainzlar . . . . . . . . . . . . . . 914 www.staatsanzeiger-hessen.de Hessischer Verwaltungsschulverband Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars Kassel im September 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 916 Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 919 Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 920 Andere Behörden und Körperschaften Regionalverband FrankfurtRheinMain; hier: Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 921 Landesapothekerkammer Hessen, Frankfurt am Main; hier: Änderung der Zusammensetzung der Delegiertenversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 922 Öffentliche Ausschreibungen . . . . . . . . 922 Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 924 Seite 906 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Juli 2013 Nr. 30 HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT 685 Öffentliche Bekanntmachung des Polizeipräsidiums Südosthessen nach Nr. 43.4.2.4 VwV-HSOG; hier: Aufforderung zur Anmeldung von Rechten an polizeilich sichergestellten Sachen Das Polizeipräsidium Südosthessen hat am 7. Dezember 2012 in Offenbach am Main mutmaßliches Diebesgut aus unterschiedlichen Wohnungseinbruchs-/Ladendiebstählen einer im Raum Offenbach am Main agierenden Tätergruppe beschlagnahmt. Diese Gegenstände wurden zur Eigentumssicherung (§ 40 Nr. 2, 4 HSOG) sichergestellt und in polizeiliche Verwahrung genommen. Neben zahlreichen Bekleidungsstücken handelt es sich um Mobiltelefone. Im Einzelnen handelt es sich um: • Smartphone Samsung Galaxy SIII, 353575050433139, mit Micro SD Adapter • iPad, Apple, 64 GB, IMEI: 012329003058665 • Digitalkamera, Olympus, HD 12.5, Super Wide, silber, UGJA02216 • Digitalkamera, Sony Cybershot 14.1, schwarz, 7543796 • Handycam, Sony, rot 20.0 • Laptop, Samsung, rot, ZXF093BZB04521K • Samsung LED TV 520 Class, 80 cm in OVP, Z9WJ3SLC801290 • Laptop, Samsung, silber, ZWGH93EZB00039M • Handykarton Apple mit Kabel für IMEI: 013057001090930 • Handy, Sony Xperia, weiß, IMEI: 351710050019719 • MP3-Player, weiß, Samsung • iPhone 4, weiß, IMEI:01317700296220 • iPhone 4, schwarz, IMEI: 012652002880262 In Frage kommende, empfangsberechtigte Eigentümer werden hiermit aufgefordert, bis zum 1. Oktober 2013 ihre Rechte unter Angabe des Aktenzeichens V 21 / 21 a 02 01 (ST/1383352/2012) beim Polizeipräsidium Südosthessen, Abteilung Verwaltung, V 21, Geleitsstraße 124, 63067 Offenbach am Main, Tel.: 069 / 8098 – 0, anzumelden und in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Offenbach am Main, den 9. Juli 2013 Polizeipräsidium Südosthessen V 21 / 21 a 02 01 (ST/1383352/2012) StAnz. 30/2013 S. 906 HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN 686 Anpassung des Basiszinssatzes des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum 1. Juli 2013; hier: Erhebung von Verzugszinsen (VV zu § 34 LHO) Laut Pressenotiz der Deutschen Bundesbank vom 25. Juni 2013 vermindert sich der Basiszinssatz nach § 247 BGB mit Beginn des 1. Juli 2013 von -0,13 Prozent auf -0,38 Prozent. Ich bitte, diesen Zinssatz ab 1. Juli 2013 bei der Berechnung von Verzugszinsen zu Grunde zu legen. In Kürze wird diese Bekanntmachung in das Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen > Zinssätze eingestellt. Wiesbaden, den 8. Juli 2013 Hessisches Ministerium der Finanzen H1007 B-003-III1.2/4 StAnz. 30/2013 S. 906 Nr. 30 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Juli 2013 Seite 907 687 An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen B e z u g : Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen (Verwertungsrichtlinien –VerwR) vom 16. Februar 2009 (StAnz. S. 459) Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten: Lfd. Nr. Anzahl Materialbezeichnung (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Zustand des Materials Abgebende Stelle/Lagerort 1 2 PC’s FSC P5915/MT/iQ965/P4-3,2/1GB RAM/DVD/80 GB, Baujahr: 2006 PC’s FSC P5915/MT/iQ965/DC-1,6/1 GB RAM/DVD/80 GB, Baujahr: 2007 PC FSC P5915/MT/iQ965/DC-1,6/1 GB RAM/DVD/80 GB, Baujahr: 2007 verwendungsfähig Landesbetrieb Hessisches Landeslabor Schubertstraße 60 35392 Gießen Ansprechpartner: Herr Pfeiffer Tel.: 0641 / 4800-5105 4 1 2 1 Brutschrank B 6200, Hersteller: Heraeus, Baujahr: 1993 1 TORO-Rasentrac 270 H, Baujahr: 1997 (Schneeschild, Schneeketten, Gummischürfleiste, Anbaurahmen, Radgewichte, Mähwerk, Streuwagen, Recycler-Kit) Kärcher Kehrmaschine KM 700, Baujahr: 2000 Universal Gartenhäcksler natura 1800 L, Baujahr: 2000 Kärcher Hochdruckreiniger (nach Aussage Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht für den behördlichen Gebrauch zugelassen) Kreissäge Rad defekt 1 1 1 1 verwendungsfähig 3 1 Bluetooth Freisprecheinrichtung Motorola T305, Original verpackt, Kaufdatum: 01/2008, kompatibel mit Motorola, Nokia, Samsung, Sony-Ericsson und LG Handys unbenutzt 4 6 Handdiktiergeräte Grundig Digta 4015, Anschaffungsjahr: 2004 verwendungsfähig 5 1 Overheadprojektor mit Rolluntertisch, Anders+Kern, TopLux Overheadprojektor mit Rolluntertisch, Kindermann, Famulus 3 Overheadprojektor mit Rolluntertisch, Kindermann, Famulus 3 verwendungsfähig Software ESO Digitales II, Version 22.2.4.0, bestehend aus: 1 x CD-Rom; DBM Service Pack 4 1 x CD-Rom; DBM Service Pack 6 Handbuch (Ordner) Schulungsunterlagen (Ordner) Leivtec XV2-Messanlage mit Zubehör CATVision-REM der Fa. Guntermann & Drunck mit Netzteil, (CON (Absetzung für Monitor, Maus und Tastatur) Ausgänge 1 x VGA und 2 x PS2, Eingang RJ45, 1 serielle Schnittstelle) ControlCenter8/n Matrix der Fa. Guntermann & Drunck mit redudanten Netzteilen, 12 Eingänge VGA und 2 x PS2, 7 Ausgänge RJ45 für CATVision-REM Audio Kreuzschiene MAV Serie der Fa. Extron, 16 Eingänge, 16 Ausgänge neuwertig Für die Mikroverfilmung Filmentwickler Prostar I-L processor mit Zubehör, z. Rollfilme, leere Filmrollen, Entwickler, Fixierer, Entkalker Filmschreiber verwendungsfähig 1 1 6 1 7 1 5 1 1 8 1 verwendungsfähig verwendungsfähig Ansprechpartnerin: Frau Schauermann Tel.: 0641 / 4800-5121 Amtsgericht Korbach Hagenstraße 2 34497 Korbach Ansprechpartner: Herr Vogel Tel.: 05631 / 5605-29 Staatstheater Darmstadt Georg-Büchner-Platz 1 64283 Darmstadt Ansprechpartnerin: Frau Geißler Tel.: 06151 / 2811-208 Landgericht Marburg Universitätsstraße 48 35037 Marburg Ansprechpartnerin: Frau Schombert Tel.: 06421 / 290-134 Polizeiakademie Hessen Schönbergstraße 100 65199 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Veix Tel.: 0611 / 9460-2510 Polizeipräsidium Südhessen Klappacher Straße 145 64285 Darmstadt Ansprechpartnerin: Frau von Eynern Tel.: 06151 / 969-3484 Polizeipräsidium Osthessen Severingstrasse 1-7 36041 Fulda Ansprechpartner: Herr Kimpel Tel.: 0661 / 105-1714 Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Wiesbaden Mainzer Straße 35 65185 Wiesbaden Ansprechpartnerin: Frau Lerch Tel.: 0611 / 71574212 Seite 908 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Juli 2013 Nr. 30 Lfd. Nr. Anzahl Materialbezeichnung (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Zustand des Materials Abgebende Stelle/Lagerort 9 4 Zeitschriftenschränke, bestehend aus 4 Elementen , auch einzeln stell bar, Holz, hellbraun, 18 Fächer je Element, Fach Größe 30x26 cm, Element HxBxT 202 x 87 x 36 cm, Baujahr: 1975 Schrankwand, Hersteller: König & Neurath, bestehend aus 3 Elementen, beige, abschließbar, HxBxT 210 x 82 x 42,5 cm, nutzbar als Kleiderschrank Schrank, Hersteller: König & Neurath, lichtgrau, HxBxT 218 x 80 x 42 cm, 3 offene Fächer (3OH) oben, 3 Schubladen mit Hängeregistratur abschließbar Beistelltisch, Hersteller: Thonet, quadratisch, 78 x 78 x 73 cm, Gestell Edelstahl, weiß-grau gemaserte Marmorplatte Schrank, Hersteller: König & Neurath, lichtgrau, HxBxT 218 x 80 x 42 cm, 2türig, abschließbares Oberteil, Unterteil 3 St. Hängeregistratur, Schubladen abschließbar Postverteilerregal, weiß, Holz massiv, 30 Fächer, HxBxT 180 x 207 x 45 cm, 25 Stück, 33 x 35 cm, 5 Stück 33 x 13 cm, Hersteller: WSG, Sonderanfertigung, Baujahr: 2008 Hängeregistraturschrank, 3 Auszüge, Holz, lichtgrau, HxBxT 107 x 80 x 60 cm, abschließbar, Baujahr: 2002 Hängeregistraturschrank, 3 Auszüge, Metall, lichtgrau, HxBxT 104 x 80 x 60 cm, abschließbar, Baujahr: 1995 Sanitätsliege, Simplex, HxBxT 65 x 195 x 65 cm, Gestell Metall, Farbe weiß, Auflage Kunststoffbezug schwarz, Kopfteil aufstellbar, Auflage nicht abnehmbar, Baujahr: 2007, unbenutzt Regalschrank, Hersteller: König & Neurath, Acta, HxBxT 216 x 120 x 42 cm, lichtgrau ohne Türen, zweireihig je 7 Einlegeböden (insgesamt 14 Stück) Fächerschränke, Holz, je 6 Fächer, Fächer sind abschließbar, Schlüssel fehlen, HxBxT 180 x 170 x 48,5 cm Kassettentür, Massivholz, dunkelbraun, vermutlich Eiche, 1 Stück Rundbogenaufsatz dazugehörend, HxB 228 x 132,5 cm, Führung 7 cm dick, Maße Oberlicht B 45,5 cm Bleiglasfenster HxB 166 x 127 cm, bunt Fensterklappläden für Außenfassade, Holz, HxBxT 284 x 60 x 4 cm Übergardinen, Schmuckgardinen verschiedene Farben und Muster, verschiedene Stoffarten und Maße Riso Collator TC 5100, Baujahr: 2000, 20 Fächer, A5 bis A3 Papierformate, Hohe Ladekapazität, LED und LCD Display für einfachste Bedienung verwendungsfähig Hessischer Landtag Schlossplatz 1-3 65183 Wiesbaden Ansprechpartnerin: Frau Feldotte Tel.: 0611 / 350247 verwendungsfähig Monitore, Dell, FP/DT Europe TFT, Baujahr: 2003 Laborarbeitstisch mit Keramikplatte und Elektroanschluß, 180 x 80 cm, 2 Türen und 5 Schubladen Trockenschrank Binder FED 115 Typ Nr. 1911530, Baujahr: 1992 Rollcontainer, Baujahr: 1990 Fernseher Toshiba 349P9D, Baujahr: 1994 Fernseher Sony KV-C2961D, Baujahr: 1993 Schreibtische Stahl, 160 x 80 cm, Platte Eiche Dekor Schreibtische Stahl, 160 x 100 cm, Platte Eiche Dekor Schreibmaschinentische Stahl, 120 x 60 cm, mit Container, Eiche Dekor Schreibtische höhenverstellbar, 120 x 80 cm Rollcontainer, Eiche Dekor Aktenböcke 80 cm, Eiche Dekor Schiebetürenschränke 2 OH, 80 cm, Eiche Dekor Schiebetürenschränke 2 OH, 120 cm, Eiche Dekor Schiebetürenschränke 3 OH, 120 cm, Eiche Dekor Schiebetürenschränke 5 OH, 120 cm, Eiche Dekor Schiebetürenschränke 2 OH, 160 cm, Eiche Dekor Schiebetürenschrank 3 OH, 160 cm, Eiche Dekor Seitenrollschrank 5 OH, 120 cm, Eiche Dekor Aktenschrank 4 OH, Eiche Dekor Kleiderspinde 1-türig, Eiche Dekor Kleiderspinde 2-türig, Eiche Dekor Aktenkleiderschränke Die Möbel können Mitte September und Ende November abgegeben werden verwendungsfähig Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Friedrich-Ebert-Allee 12 65185 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Lukat Tel.: 0611 / 353-1313 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie Ludwig-Mond-Straße 33 34121 Kassel Ansprechpartnerin: Frau Weiershäuser Tel.: 0561 / 2000-113 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 1 1 10 34 10 1 11 2 1 1 12 1 1 1 14 7 2 2 66 16 59 7 3 7 2 1 1 1 10 14 6 verwendungsfähig Hessisches Statistisches Landesamt Rheinstraße 35/37 65185 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Haupt Tel.: 0611 / 3802-952 Nr. 30 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Juli 2013 Seite 909 Lfd. Nr. Anzahl Materialbezeichnung (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Zustand des Materials Abgebende Stelle/Lagerort 13 50 Monitore Belinea 19“ TFT, Modell 101920, Baujahr: 2006 Monitore Belinea 19“ TFT, Modell 1980S1, Baujahr: 2008 verwendungsfähig Eizo L768 TFT Monitor, Baujahr: 2006 Eizo S1961 TFT Monitore, Baujahr: 2006-2008 FSC Scenic View B 19-6, Baujahr: 2009 Multisyne EA 190M, Baujahr: 2010 NEC 195NX, Baujahr: 2009 NEC EA 190M, Baujahr: 2010/2011 NEC EA 192 192M; Baujah: 2011 Notebook HP NX9105, Baujahr: 2005 Notebook Fujitsu Amilo M 7440, Baujahr: 2005 Notebook Samsung X11 T 5500, Baujahr: 2006 Notebook Fujitsu Si 2636, Baujahr: 2008 Notebook Fujitsu D 9510, Baujahr: 2008 Notebook Fujitsu Esprimo U9200, Baujahr: 2008 Notebook Fujitsu Amilo 1437 G, Baujahr: 2005 Notebook Siemens 1520 – T5600, Baujahr: 2006 AMD Athlon 64-4200 X2- 2,2 GHz – 1,5 GB – 160 GB, Baujahr: 2006 verwendungsfähig Hessisches Landessozialgericht Steubenplatz 14 64293 Darmstadt Ansprechpartnerin: Frau Trunk Tel.: 06151 / 804-206 Landesbetrieb Hessen Forst Europastraße 10-12 36394 Gießen Ansprechpartner: Herr Engel Tel.: 0641 / 4991340 10 14 15 1 14 4 1 9 40 5 1 2 1 1 4 2 1 1 10 verwendungsfähig Landesschulamt und Lehrkräfteakademie Staatliches Schulamt Weilburg Frankfurter Straße 20-22 35781 Weilburg Ansprechpartner: Herr Neumann Tel.: 06471 / 328220 Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen. Letzter Termin: Montag, 19. August 2013 Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet. Allgemeiner Hinweis Im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale Beschaffung>Aussonderungen sind alle Informationen zum Thema „Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen“ sowie die aktuellsten Veröffentlichungen zu finden. Wiesbaden, den 10. Juli 2013 HCC – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung Bereich Zentrale Beschaffung VV 4150 - Ld 1010 StAnz. 30/2013 S. 907 HESSISCHES MINISTERIUM DER JUSTIZ, Für Integration und Europa 688 Förderrichtlinie zum Landesprogramm „WIR – Wegweisende Integrationsansätze Realisieren“ 1. Ziel und Gegenstand der Förderung Ziel der Förderung ist die Umsetzung einer zukunftsorientierten Integrationspolitik für Menschen mit Migrationshintergrund als gesamtgesellschaftliche Querschnittsaufgabe unter Einbeziehung von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund. Insbesondere sollen eine Willkommenskultur entwickelt und strukturelle Veränderungsprozesse angestoßen und umgesetzt werden, um die Integrationsbedingungen langfristig zu verbessern. Folgende Maßnahmen können gefördert werden: 1.1Ausstattung mit Mitteln zur Beschäftigung einer kommunalen WIR-Koordinations-kraft zur Etablierung eines regionalen Integrationsmanagements in hessischen Landkreisen, kreisfreien Städten und Sonderstatusstädten, 1.2Modellprojekte sowohl zum Auf- und Ausbau einer hessenweiten Willkommens- und Anerkennungskultur als auch zur interkulturellen Öffnung kommunaler Regelinstitutionen und -angebote sowie von Vereinen und Verbänden, 1.3innovative Integrationsprojekte mit neuen Ansätzen zur nachhaltigen Verbesserung der Integrationschancen von Menschen mit Migrationshintergrund und zur Stärkung der Eigeninitiative, 1.4Basisqualifizierungen und Vertiefungsseminare für ehrenamtliche Integrationslotsinnen und -lotsen zur Stärkung der Handlungspotentiale vor Ort sowie zum Ausbau des bürgerschaftlichen Engagements, 1.5Einsatz von ehrenamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements – insbesondere von Migrantinnen und Migranten, 1.6bedarfsorientierte und zielgruppengerechte Maßnahmen zum Erwerb beziehungsweise zum Ausbau von Deutschkenntnissen bei Menschen mit Migrationshintergrund, die sich dauerhaft und rechtmäßig in Hessen aufhalten und die keinen Anspruch auf Förderung oder keine Zulassung nach den §§ 4, 5 und 13 der Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2012 (BGBl. I S. 295, 2013 I S. 86), haben. 2. Antragsberechtigte Träger 2.1Fördermaßnahmen nach Nr. 1.1 können von allen hessischen Landkreisen, kreisfreien Städten und Sonderstatusstädten beantragt werden. 2.2Fördermaßnahmen nach Nr. 1.2 bis 1.6 können hessenweit von kommunalen, kirchlichen und gemeinnützigen Trägern beantragt werden. Dies gilt auch für gemeinnützige Migrantenorganisationen. 3. Allgemeine Voraussetzungen der Förderung 3.1Die Träger müssen bei Antragstellung eine Konzeption vorlegen. 3.2Dem Antrag ist ein Finanzierungsplan für das jeweilige Haushaltsjahr beizufügen. Der Zuwendungsempfänger hat die Gesamtfinanzierung der Maßnahme sicherzustellen. 3.3Voraussetzung für die Förderung einer WIR-Koordinationskraft nach Nr. 1.1 sind folgende Punkte: a) Darlegung der Umsetzungsstrategie zu Nr. 1.2, Seite 910 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Juli 2013 b) Einstellung einer Koordinationskraft auf einer Vollzeitstelle, wobei die Stelle grundsätzlich teilbar ist, c) Finanzierung der über den Förderfestbetrag des Landes hinaus entstehenden Personal-, Arbeitsplatz- und Sachkosten, d) Erklärung des Themenbereichs „Integration von Menschen mit Migrationshintergrund“ vor Ort zur Chefsache, e) Darstellung der geplanten Zusammenarbeit mit den kommunalen Integrationsbeauftragten. 3.4Bei Anträgen nach Nr. 1.2 und 1.3 sind in der Projektkonzeption die Durchführung der Maßnahme nebst Projektziel und Zielgruppe, Handlungsfeld und Bedarf, Schwerpunkte und Sicherung der Nachhaltigkeit – zur Erreichung selbsttragender Strukturen – ausreichend zu beschreiben. Bei dreijährigen Maßnahmen ist die Finanzplanung für den gesamten Durchführungszeitraum Bestandteil der Konzeption. 3.5Maßnahmen nach Nr. 1.2 und 1.3 müssen vor Ort mit der für das Thema Integration von Menschen mit Migrationshintergrund zuständigen kommunalen Stelle abgestimmt werden. Eine entsprechende Bestätigung ist bei Antragstellung vorzulegen. 3.6Bei Lotsenqualifizierungs- und Vertiefungsmaßnahmen nach Nr. 1.4 und bei Maßnahmen zur Sprachförderung nach Nr. 1.6 sollen haupt- und nebenamtliche sowie ehrenamtliche Lehrkräfte fachliche Kenntnisse für ihre Tätigkeit besitzen. Bei Sprachfördermaßnahmen ist eine Qualifikation in diesem Bereich nachzuweisen. 3.7Die Teilnehmerzahl pro Sprachkurs soll möglichst 10 bis maximal 25 Personen betragen. Über Ausnahmen hiervon entscheidet das Regierungspräsidium Darmstadt. Wesentliche Veränderungen der Teilnehmerzahl, die Auswirkungen auf die Förderung haben könnten, sind dem Regierungspräsidium Darmstadt möglichst vor Kursbeginn beziehungsweise während des Kursverlaufs schriftlich mitzuteilen. Letzteres gilt auch für Lotsenqualifizierungs- und Vertiefungsmaßnahmen. 3.8Die Träger verpflichten sich, entsprechend dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), im Rahmen der Projektdurchführung und bei der Einstellung von Personal oder der Vergabe von Aufträgen niemanden aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu benachteiligen. 4. Besondere Voraussetzungen der Förderung 4.1Die Förderung nach Nr. 1.1 setzt voraus, dass die jeweilige WIRKoordinationskraft insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt: a) Nachhaltige Entwicklung und Weiterentwicklung sowie Unterstützung der interkulturellen Öffnung kommunaler Regelangebote und von Vereinen und Verbänden, b) Entwicklung von Konzepten einer sozialräumlichen Willkommens- und Anerkennungskultur, c) Förderung der Erstellung oder Fortschreibung eines kommunalen Integrationsmonitors, d) Kooperation mit den jeweiligen kommunalen Integrationsbeauftragten vor Ort, e) Integrationsmanagement (institutionalisierte Vernetzung, Partizipation und Transparenz) zur Förderung des Dialogs und der Kooperation mit den unterschiedlichen Akteuren vor Ort sowie den zuständigen Stellen der Landesverwaltung, f) regelmäßiger Austausch und Teilnahme an Koordinationssitzungen und Arbeitstreffen des Landes. 4.2Modellprojekte nach Nr. 1.2 mit folgenden Schwerpunkten können gefördert werden: a) Nachhaltige Weiterentwicklung der interkulturellen Öffnung in Organisations- und Personalstrukturen der Verwaltung und in zivilgesellschaftlichen Organisationen, auch in Form von Tandem- oder Verbundprojekten (ein Antragsteller), b) Entwicklung einer Willkommenskultur für Neuzuwanderer, c) Entwicklung einer Anerkennungskultur unter Berücksichtigung der Ressourcen und Potentiale von Menschen mit Migrationshintergrund sowie zur Vermeidung von Diskriminierung. 4.3Innovative Integrationsmaßnahmen nach Nr. 1.3 können unter Einbeziehung der sozialräumlichen Anforderungen insbesondere folgende Ansätze einschließen: a) Verbesserung von Vernetzung und Dialogbereitschaft, b) Schaffung von Transparenz und Offenheit, c) Mobilisierung und Unterstützung von Selbsthilfe, Nr. 30 d)Kompetenzerweiterung, e) Stärkung der Lebensqualität und Abbau von Isolation. 4.4Integrationslotsinnen und -lotsen nach Nr. 1.4 und 1.5 sind ehrenamtliche Multiplikatoren und Begleiter, nach Möglichkeit mit Migrationshintergrund, mit ausreichenden Kenntnissen in Wort und Schrift sowohl in der Muttersprache als auch in Deutsch. 4.5Basisqualifizierungen (Buchst. a bis k) und Vertiefungsseminare (Buchst. l) für ehrenamtliche Integrationslotsinnen und -lotsen nach Nr. 1.4 sollen zu bestimmten Themen oder Einsatzfeldern stattfinden, zum Beispiel: a) Erwartungen, Anforderungen und Rahmenbedingungen, b) Rollenverständnis und Auftrag, c) Möglichkeiten und Grenzen des Ehrenamtes, Datenschutz, d) Bedeutung kultursensibler Hilfe zur Selbsthilfe, e) interkulturelle und soziale Kompetenzen, f) (interkulturelle) Kommunikation, Gesprächsführung, Umgang mit Konflikten, Nähe und Distanz, g) Vernetzungsarbeit und -partner, Einrichtungen und ihre Aufgaben vor Ort, h) Moderations- und Präsentationstechniken, i) Berichtswesen und Dokumentation, Recherchetraining, j) Basiskenntnisse in Rechtsgrundlagen (zum Beispiel Zuwanderungsrecht, Ausländer- und Asylrecht, Betreuungsrecht), k) Einführung in das Thema des Einsatzfeldes (zum Beispiel Gesundheits-, Sozial- und Rentensystem; Erziehung und Bildung; Kindergarten- und Schulsystem; Inklusion; Ausbildung und Arbeitsmarkt; Sprachfördersystem in Deutschland, Verbraucherschutz, Partizipationsmöglichkeiten), l) Vertiefungsseminare können themenspezifisch je nach Einsatzfeld stattfinden. Supervision ist keine Qualifizierung im oben genannten Sinn. 4.6Aufgabe der Integrationslotsinnen und -lotsen nach Nr. 1.5 ist es, in den Städten und Landkreisen eine ehrenamtliche Mittlerund Unterstützungsfunktion zwischen zugewanderten Menschen, Institutionen der Regelversorgung und der Aufnahmegesellschaft zu übernehmen. Ziel ist hierbei, (neu) Zugewanderten die Integration vor Ort zu erleichtern. Weitere Aufgaben sind beispielsweise: a) Persönliche Ansprache von Menschen mit Migrationshintergrund und Information über kommunale Institutionen, Verbände, Vereine und ähnliche Einrichtungen, b) Aufklärung über die gesetzlichen Integrationsmöglichkeiten und Verpflichtungen, c) Motivierung zum Erwerb der deutschen Sprache und Hilfe bei der Suche geeigneter Sprachkurse, d) Begleitung bei Ämter- und Behördengängen, e) Vermittlung bei Problemlagen an geeignete Fach- und Regeldienste. 4.7In den Sprachkursen nach Nr. 1.6 sollen neben der Sprachvermittlung auch Sachverhalte des alltäglichen Lebens, der Familie und Erziehung, des Wohnumfeldes, des Gesundheits- und Bildungssystems und des Arbeitsmarktes – entsprechend der jeweiligen Zielgruppe – vermittelt werden. 5. Art und Umfang der Förderung 5.1Für Personalmittel einer fachlich geeigneten WIR-Koordinationskraft nach Nr. 1.1 beträgt der Höchstbetrag der Landesförderung für maximal eine Vollzeitstelle nicht mehr als 50 000 Euro der tatsächlich anfallenden Personalkosten pro Haushaltsjahr nach Tarif- und Besoldungsrecht. Über den genannten Förderbetrag hinausgehende Personal-, Arbeitsplatz- und Sachkosten sind durch den Antragsteller zu tragen. 5.2Bei Maßnahmen nach Nr. 1.2 und 1.3 beträgt die Landesförderung in der Regel bis zu 50 Prozent der Maßnahmenkosten. Zuwendungsfähig sind die im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme entstehenden Personal- und Sachkos ten. Die Förderhöchstdauer beträgt in der Regel drei Jahre. 5.3Die Förderung eintägiger Basisqualifizierungen und Vertiefungsseminare nach Nr. 1.4 beträgt in der Regel bis zu 75 Euro (12,50 Euro pro Unterrichtsstunde von 45 Minuten) pro Teilnehmenden (für Personal- und Sachkosten, die ausschließlich für Basisqualifizierungen und Vertiefungsseminare anfallen, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten und ohne Bewirtungskosten). Basisqualifizierungen sollen einmalig pro Person insgesamt mindestens 20 bis maximal 36 Unterrichtsstunden betragen. Vertiefungsseminare können pro Person maximal 12 Unterrichtsstunden pro Haushaltsjahr betragen. Nr. 30 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Juli 2013 5.4Für den Einsatz von ehrenamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen nach Nr. 1.5 wird ein Festbetrag in Höhe von 5 Euro pro Stunde gewährt. Der Arbeitseinsatz kann bei maximal 46 Wochen pro Haushaltsjahr umfassen: a) bei einem koordinierend tätigen ehrenamtlichen Integrationslotsen pro Träger maximal 9 Wochenstunden, b) bei anderen ehrenamtlichen Integrationslotsen maximal 6 Wochenstunden. Qualifizierungsstunden nach Nr. 5.3 können nicht als Einsatzstunden abgerechnet werden. 5.5Bei Sprachkursen nach Nr. 1.6 werden Zuwendungen in Form einer Festbetragsfinanzierung mit 1 Euro pro Teilnehmer pro Unterrichtsstunde von 45 Minuten gewährt. Eine notwendig werdende Komplementärfinanzierung kann durch kommunale Mittel, Mittel des Trägers, sonstige Drittmittel und Teilnehmerbeiträge sichergestellt werden. 5.6Der Förderumfang bei Sprachkursen nach Nr. 1.6 beträgt je nach Bedarf pro Teilnehmenden bis zu 300 Unterrichtsstunden. 5.7Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Zuwendungen erfolgen im Rahmen der jährlich verfügbaren Fördermittel. 5.8Förderungen werden nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO), insbesondere der §§ 23 und 44 sowie der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur LHO (VV LHO § 44) gewährt. Die Anlagen ANBest-P/GK zu § 44 LHO sind zu beachten. 6. Abwicklung der Förderung 6.1Zuständige Behörde für die Antragstellung und Abwicklung der Förderung ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Formvordrucke sind auf der Homepage www.rp-darmstadt.hessen.de abrufbar. 6.2Der Antrag auf Förderung (Formvordruck) ist von dem Maßnahmeträger beim Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt, rechtzeitig vor Maßnahmebeginn vorzulegen, da bereits begonnene Maßnahmen nicht förderfähig sind. Für Maßnahmen nach Nr. 1.1 bis 1.4 ist der Antrag in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Antragsschluss für Maßnahmen nach Nr. 1.1 und 1.3 ist der 31. Dezember des Jahres vor Maßnahmebeginn. Für Maßnahmen nach Nr. 1.2 ist es in der Regel der 31. Dezember des Jahres vor Maßnahmebeginn. Die Zuwendung ist jährlich zu beantragen. 6.3Bei Sprachfördermaßnahmen nach Nr. 1.6 hat der Träger bei Antragstellung zu versichern, dass die Kursteilnehmenden keinen Anspruch auf eine Förderung nach der Integrationskursverordnung und keine Zulassung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhalten haben. Hiervon können in begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden. 6.4Über Anträge nach Nr. 1.1 bis 1.4 entscheidet das für die Förderung von Integrationsprogrammen für Menschen mit Migrationshintergrund zuständige Ministerium. Die Entscheidung Seite 911 über Anträge nach Nr. 1.5 und 1.6 trifft das Regierungspräsidium Darmstadt. 6.5Die Zuwendungen werden vom Regierungspräsidium Darmstadt bewilligt und ausgezahlt. Der betroffene Magistrat oder der Kreisausschuss erhält vom Regierungspräsidium eine Kopie des Bewilligungsbescheides, sofern er nicht selbst Antragsteller ist. 6.6Bei Maßnahmen nach Nr. 1.4 sind die Träger verpflichtet, Teilnehmer- und Anwesenheitslisten zu führen, aus denen der zeitliche Umfang der Basisqualifizierung oder Vertiefungsseminare hervorgeht. Weiterhin sind die Tätigkeiten sowie der zeitliche Einsatz der Integrationslotsen nach Nr. 1.5 in geeigneter Form nachzuweisen. 6.7Die Träger sind verpflichtet, bei Sprachfördermaßnahmen nach Nr. 1.6 Teilnehmer- und Anwesenheitslisten zu führen, aus denen die Anzahl der tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden zweifelsfrei hervorgeht. Für die Förderung können nur Teilnehmerinnen und Teilnehmer berücksichtigt werden, deren tatsächliche Unterrichtsteilnahme mit mindestens 50 Prozent nachgewiesen werden kann. Die Anwesenheit muss je Unterrichtseinheit von den Teilnehmenden durch Unterschrift bestätigt werden. 6.8Die Maßnahmenträger wirken an Evaluierungen des Förderprogramms mit. 6.9Ein Einfacher Verwendungsnachweis ist zusammen mit dem Wirksamkeitserhebungsbogen und bei Maßnahmen nach Nr. 1.1 bis 1.3 einem ergänzenden Sachbericht bis zum 31. März des auf die Bewilligung folgenden Jahres beim Regierungspräsidium Darmstadt vorzulegen. Die in Nr. 6.6 und 6.7 genannten Listen und Nachweise sind mit dem Verwendungsnachweis einzureichen. Das Regierungspräsidium Darmstadt legt dem für die Förderung von Integrationsprogrammen für Menschen mit Migrationshintergrund zuständige Ministerium bis zum 31. Dezember jeden Jahres einen Bericht über die Verwendung der Fördermittel des Vorjahres vor. 7. Schlussbestimmungen 7.1Die Fach- und Fördergrundsätze zum Landesprogramm „Förderung von Integrationsmaßnahmen für Menschen mit Migrationshintergrund“ vom 26. August 2010 (StAnz. S. 2124) werden aufgehoben. 7.2Die Förderrichtlinie zum Landesprogramm „WIR – Wegweisende Integrationsansätze Realisieren“ tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Wiesbaden, den 5. Juli 2013 Hessisches Ministerium der Justiz, für Integration und Europa 58a8300-0004/2011/001 – Gült.-Verz. 340 – StAnz. 30/2013 S. 909 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, Energie, Landwirtschaft UND VERBRAUCHERSCHUTZ 689 Anerkennung als Sachverständiger für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Herr Dipl.-Geologe Joachim Weil, c/o URS Deutschland GmbH, Siemensstraße 10 in 63263 Neu-Isenburg, ist nach § 6 des Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetzes vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 652) in Verbindung mit § 4 der Verordnung zur Anerkennung von Sachverständigen im Bereich des Bodenschutzes vom 27. September 2006 (GVBl. I S. 534) von der IHK Frankfurt am Main am 21. Juni 2013 nach § 36 der Gewerbeordnung als Sachverständiger für das Sachgebiet 2 „Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer“ sowie das Sachgebiet 5 „Sa- nierung“ öffentlich bestellt und vereidigt worden. Mit dieser Veröffentlichung im Staatsanzeiger ist er in diesem Umfang weiterhin als Sachverständiger für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes anerkannt. Die Anerkennung ist befristet bis zum 27. Juni 2018 Wiesbaden, den 8. Juli 2013 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 89 – 0250 – 473/13 StAnz. 30/2013 S. 911 Seite 912 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Juli 2013 690 Nr. 30 691 Wasserrechtliche Anerkennung nach Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) Wasserrechtliche Anerkennung nach Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) Auf der Grundlage des Anerkennungsbescheides des Regierungspräsidiums Gießen, zuletzt verlängert mit Bescheid des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie vom 8. April 2009, Az.: W2-D- W2-D-205-752-2009, wird die Firma Dr.-Ing. F. SchmidtBregas Ingenieurgesellschaft mbH, Am Wolfsfeld 52 in 65191 Wiesbaden nach § 11 der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) widerruflich als Prüfstelle für Durchflussmesseinrichtungen und Drosselorgane nach § 11 Abs. 2 EKVO weiterhin in Hessen anerkannt. Die Anerkennung ist befristet bis zum 30. Juni 2018. Die Firma IWAU, Institut für Wasser-, Abwasser- und Umweltfragen, Dr. Schöcke GmbH & Co. KG, Wattenbacher Straße 50 in 34320 Söhrewald wird nach § 10 der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) widerruflich als EKVO-Laboratorium nach § 10 Abs. 4 Nr. 4 EKVO (als privatrechtliche Einrichtung für Unternehmerinnen oder Unternehmer von Abwasseranlagen) weiterhin in Hessen anerkannt. Die Anerkennung ist befristet bis zum 30. Juni 2018. Wiesbaden, den 5. Juli 2013 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie W2-L-137-867-2013 StAnz. 30/2013 S. 912 Wiesbaden, den 5. Juli 2013 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie W2-D-205-865-2013 StAnz. 30/2013 S. 912 DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 692 DARMSTADT Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Firma Bayer CropScience AG Nach § 10 Abs. 8 BImSchG und § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) wird folgende Genehmigung vom 3. Juli 2013 hiermit öffentlich bekannt gemacht. „Der verfügende Teil des hierzu erlassenen Genehmigungsbescheides lautet: Auf Antrag vom 20. Februar 2013 wird der Firma Bayer CropScience AG, vertreten durch die Vorstände Liam Condon, Achim Noack, Michael Schulz und Lykele van der Broek, Alfred-NobelStraße 50, 40789 Monheim, nach § 16 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz die Genehmigung erteilt, auf dem Grundstück in 65926 Frankfurt am MainFrankfurt am Main, Industriepark Höchst, Gemarkung Frankfurt am Main-Höchst, Flur 2323, Flurstücke 1/28, 1/29, 1/36, 1/54, in der Anlage Agrochemikalien 1/Wirkstoffe die Kapazität zur Herstellung von Glufosinate-Ammonium auf 8000 Tonnen pro Jahr zu erhöhen. Folgende bauliche, apparative und verfahrenstechnische Änderungen werden von der Genehmigung umfasst: • die Stahlbühnenerweiterung zur Aufnahme der apparativen Einrichtungen und des Dachaufbaus für den Dachaustritt im Achsenbereich 5-8/H‘-D’ des Gebäudes C540, • die Errichtung und der Betrieb einer Destillationskolonne K583 zur Methanolrektifikation, • die Belegung des Behälters B296 mit Methanol sowie die Belegung der Behälter B396 und B596 mit wässriger Mutterlauge. Diese Genehmigung ergeht nach Maßgabe der unter Abschnitt III dieses Bescheides aufgeführten Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen und unter den in Abschnitt IV. festgesetzten Nebenbestimmungen.“ Der Genehmigungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und ist mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen. „Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden beim: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Adalbertstraße 18, 60486 Frankfurt am Main“. Eine Durchschrift dieses Genehmigungsbescheides liegt vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen vom 23. Juli bis 5. August 2013 bei folgender Stelle aus: • Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, Raum 7.6.13; Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt am Main (Tel. 069-2714-0 zur Nachfrage nach den Dienststunden) Hinweis: Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Die Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist am 6. August und läuft bis zum 5. September 2013. Frankfurt am Main, den 4. Juli 2013 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV/F-43.2-332/12-Gen04/13 StAnz. 30/2013 S. 912 693 Vorhaben der Umicore AG & Co. KG; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma Umicore AG & Co. KG beantragt, die Anlage zur Wiedergewinnung, Reinherstellung und Weiterverarbeitung von NEvorzugsweise Edelmetallen durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage KPF im Gebäude 890 wesentlich zu ändern. Die Anlage befindet sich in Hanau, Gemarkung: Wolfgang, Flur: 1, Flurstück: 95/19. Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Frankfurt am Main, den 5. Juli 2013 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV/F 43.3 - 0113/12 Gen 13/13 StAnz. 30/2013 S. 912 Nr. 30 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Juli 2013 694 Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens im Bereich der Bieber – Stadtpark (HRB VI) – im Stadtbereich Dietzenbach durch die Kreisstadt Dietzenbach: hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Kreisstadt Dietzenbach, Europaplatz 1, 63128 Dietzenbach, beabsichtigt, ein Hochwasserrückhaltebecken im Bereich der Bieber – Stadtpark (HRB VI) – im Stadtbereich Dietzenbach zu errichten. Es handelt sich um eine genehmigungspflichtige Maßnahme nach § 68 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 43 des Hessischen Wassergesetzes (HWG). Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Darmstadt, den 8. Juli 2013 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt IV/Da 41.2 - 79 i 08 (8) -diet- 1/20 – Magistrat der Stadt Dietzenbach – StAnz. 30/2013 S. 913 695 Genehmigung der Änderung des Namens und der Satzung der Stiftung zur Förderung der European Business School, Sitz: Oestrich-Winkel Die Stiftung zur Förderung der European Business School mit Sitz in Oestrich-Winkel heißt jetzt: Stiftung zur Förderung der EBS Universität für Wirtschaft und Recht Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich der Stiftung heute eine Änderung des Namens und die Neufassung der Stiftungssatzung genehmigt. Diese Genehmigung ergeht nach Maßgabe der unter Abschnitt dieses Bescheides aufgeführten Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen und unter den in Abschnitt III. festgesetzten Nebenbestimmungen. Die Genehmigung berechtigt zur Erweiterung der Schmelz- und Vergiesskapazität am Standort Breidenbach innerhalb der bestehenden Baulichkeiten und der bereits installierten Anlagen der Eisengießerei. Konkret handelt es sich um eine Steigerung der Schmelzleistung von derzeit 308.000 t pro Jahr auf zukünftig 431.000 t pro Jahr, die ausschließlich in der intern als Gießerei 2 bezeichneten Anlage stattfindet. Die hiermit genehmigte Erhöhung der Schmelzleistung kann auf Grundlage aggregateseitiger/ anlagentechnischer Änderungen realisiert werden, für die bereits unter dem Az.: IV/43.2 53e621 BWBr 1/11 am 8. August 2011 eine Genehmigung erteilt wurde. Die einheitlichen Betriebszeiten für genehmigte Anlagenteile und Nebeneinrichtungen der Eisengießerei an maximal 300 Tagen pro Jahr im durchgängigen 24-Stunden-Betrieb (7200 h/a) inklusive Sonn- und Feiertage gelten auch für den kapazitiv erweiterten Betrieb in Form der Linie 7. Für den Kupolofenbetrieb gelten weiterhin die Festsetzungen der Betriebszeiten gemäß Genehmigung vom 15. Januar 2010, Az.: IV/43.2- 53e 621-BWBr 1/09; das heißt sechstägiger Dreischichtbetrieb, beginnend mit den Vorarbeiten zum Anfahrbetrieb ab Sonntagnacht 20.00 Uhr bis Samstag 16.00 Uhr. Der Genehmigungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und ist mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist zu erheben beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen. Eine Durchschrift dieses Genehmigungsbescheides liegt vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen vom 23. Juli 2013 (erster Tag) bis zum 5. August 2013 (letzter Tag) beim 1. Regierungspräsidium Gießen Marburger Straße 91 35396 Gießen Zimmer 625 (Fahrstuhl vorhanden) 2. Gemeindeverwaltung Breidenbach Bachstraße 4-14 35236 Breidenbach Abteilung Bauamt, Raum Dachgeschoss (Nr. 6a) aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Hinweis: Die Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist am 6. August 2013 und endet mit dem Ablauf des 6. September 2013. Gießen, den 4. Juli 2013 Regierungspräsidium Gießen Abteilung Umwelt IV/43.2 53e 621 – BWBr 2/11 StAnz. 30/2013 S. 913 Darmstadt, den 2. Juli 2013 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 - 25 d 04/11 - (9) – 7 StAnz. 30/2013 S. 913 696 GIESSEN Vorhaben der Firma Buderus Guss GmbH, Breidenbach; hier: Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Nach § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) wird folgende Genehmigung vom 13. Juni 2013 hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der verfügende Teil des hierzu erlassenen Genehmigungsbescheides lautet: Auf Antrag vom 17. Februar 2012, letztmalig vervollständigt am 12. November 2012 wird der Firma Buderus Guss GmbH in 35236 Breidenbach nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz die Genehmigung erteilt, auf dem Grundstück in 35236 Breidenbach, Gemarkung Breidenbach, Flur 10, Flurstück 8/3, die bestehende Eisengießerei wesentlich zu ändern und zu betreiben. Seite 913 697 KASSEL Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur wesentlichen Änderung der bestehenden Anlage zum Umschlag gefährlicher Abfälle der Firma K+S KALI GmbH Nach § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) wird folgende Genehmigung vom 4. Juli 2013 hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der verfügende Teil des hierzu erlassenen Genehmigungsbescheides lautet: Auf Antrag vom 19. April 2012 wird der K+S KALI GmbH, Werk Werra, Postfach 1163, 36267 Philippsthal, nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz die Genehmigung erteilt, auf dem Grundstück in 36266 Heringen, Gemarkung Herfa, Flur 9, Flurstück 30/10, die Anlage zum Umschlag gefährlicher Abfälle wesentlich zu ändern und zu betreiben. Diese Genehmigung ergeht nach Maßgabe der unter Abschnitt II dieses Bescheides aufgeführten Pläne, Zeichnun- Seite 914 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Juli 2013 gen und Beschreibungen und unter den in Abschnitt III festgesetzten Nebenbestimmungen. Die Genehmigung berechtigt die Kapazität der Anlage von 85.000 t/a auf 150.000 t/a zu erhöhen. Der Genehmigungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und ist mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht in Kassel, Tischbeinstraße 32, 34121 Kassel erhoben werden. Eine Durchschrift dieses Genehmigungsbescheides liegt vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen vom 23. Juli 2013 bis zum 5. August 2013 beim Regierungspräsidium Kassel, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld, Zimmer 1.16, montags bis donnerstags in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 15.30 Uhr, freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr aus. Hinweis für Dritte: Die Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist am 6. August 2013 und läuft bis zum 5. September 2013. Bad Hersfeld, den 4. Juli 2013 Regierungspräsidium Kassel Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz Bad Hersfeld 34/Hef 53b 04-324-31/87 StAnz. 30/2013 S. 913 Nr. 30 698 Vorhaben: Errichtung und Betrieb von zwei Windkraftanlagen V 112 in 34266 Niestetal, Gemarkungen Sandershausen, durch die Städtische Werke AG Kassel; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Städtische Werke AG Kassel beabsichtigt, zwei Windkraftanlagen inklusive Nebeneinrichtungen zu errichten und zu betreiben. Das Vorhaben soll in 34266 Niestetal, Sandershausen, Flur 15, Flurstück WEA 1 Nr. 181/4, Flurstück WEA 2 Nr. 181/4, 182/6, 185/3 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) in Verbindung mit § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Kassel, den 5. Juli 2013 Regierungspräsidium Kassel Abteilung III – Umwelt- und Arbeitsschutz 33/Ks-53 e 621-1.1-Niestetal 2 WKA V 112 Ka StAnz. 30/2013 S. 914 HESSISCHES LANDESAMT FÜR BODENMANAGEMENT UND GEOINFORMATION 699 Flurbereinigungsverfahren VF 1422 Staufenberg-Mainzlar Vom Amt für Bodenmanagement Marburg – Flurbereinigungsbehörde – ist nachstehender 3. Änderungsbeschluss erlassen worden, dessen entscheidender Teil hiermit nachrichtlich veröffentlicht wird. Die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Änderungsbeschluss wird durch die nachstehende Veröffentlichung nicht eingeräumt. Wiesbaden, den 2. Juli 2013 Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation – Obere Flurbereinigungsbehörde – II 2 – VF 1422 StAnz. 30/2013 S. 914 3. Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsbeschluss im Flurbereinigungsverfahren Staufenberg-Mainzlar Nach § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils gültigen Fassung wird der Flurbereinigungsbeschluss des Amtes für Bodenmanagement Marburg vom 4. Dezember 2002 über die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens Staufenberg-Mainzlar, geändert durch den 1. Änderungsbeschluss vom 1. August 2003 sowie den 2. Änderungsbeschluss vom 6. August 2009, wie folgt geändert: 1.Es werden folgende Flurstücke zum Flurbereinigungsverfahren hinzugezogen: Stadt Staufenberg Gemarkung Staufenberg Flur 10 Flurstücke 15/4, 48/3, 49/1, 49/2 Gemarkung Mainzlar Flur 1 Flurstücke 343/1, 344/1, 351/1, 353/2, 509/2, 509/3, 510/1, 510/2 Flur 4 Flurstücke 396/51, 396/52, 397/1, 397/2 Gemarkung Daubringen Flur 2 Flurstück 395 Gemeinde Fronhausen Gemarkung Fronhausen Flur 11 Flurstücke 111/1, 112-116 2.Es werden folgende Flurstücke vom Flurbereinigungsverfahren ausgeschlossen: Stadt Staufenberg Gemarkung Staufenberg Flur 10 Flurstücke 45/3, 53/2, 54/1, 56, 58 Gemarkung Mainzlar Flur 1 Flurstücke 162-170, 172/1, 176/1, 177/1, 180/1, 181/1, 185/1, 187/1, 190/1, 191/2, 193-198, 199/1, 201, 202, 210/2, 210/4, 210/5, 242/1, 243-248, 250/1, 251-253, 297/2, 300/2, 301/2, 302, 303, 306/5, 307/5, 307/8, 308-312, 322/3, 322/4, 322/5, 331, 332/2, 332/3, 333/1, 333/2, 335, 336, 337/3, 338, 471/1, 497/6, 503/1, 504/2, 506/6, 507/2, 530, 532, 534, 535 Flur 4 Flurstücke 413/3, 421/6 Flur 5 Flurstücke 149-154, 346/1, 291/7 3.Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten: Im Flurbereinigungsbeschluss vom 4. Dezember 2002 enthaltene Schreibfehler werden nach § 132 FlurbG wie folgt berichtigt : Stadt Staufenberg Gemarkung Mainzlar Flur 1 Flurstück (bisher fehlerhaft) Flurstück (berichtigt) 281/2281/1 Flur 4 Flurstück (bisher fehlerhaft) Flurstück (berichtigt) 425/5424/5 4.Flurbereinigungsgebiet: Das Flurbereinigungsgebiet wird verkleinert um 5 ha auf nunmehr 57 ha. In der Gebietsübersichtskarte im Maßstab 1:10.000 sind die betroffenen Grundstücke gekennzeichnet. Die Gebietsübersichtskarte ist diesem Änderungsbeschluss als Anlage 1 beigefügt. Nr. 30 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Juli 2013 5.Beteiligte: Am Flurbereinigungsverfahren sind nach § 10 FlurbG beteiligt (Beteiligte): 1. Als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke 2. Als Nebenbeteiligte • Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden; • andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten oder deren Grenzen geändert werden; • Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird; • Inhaber von Rechten an zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigten oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken; • Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes; • Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben. • der Träger des Unternehmens. 6.Unternehmensträger: Der Träger des Unternehmens wird vertreten durch Hessen Mobil (vormals Amt für Straßen und Verkehrswesen Schotten). 7.Teilnehmergemeinschaft: Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft sowie die Zusammensetzung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft werden durch diesen Änderungsbeschluss nicht geändert. 8.Zeitweilige Einschränkung des Eigentums Nach § 34 FlurbG ist von der Bekanntgabe dieses Änderungsbeschlusses ab bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes in folgenden Fällen die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich: a) wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören; b) wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen; c) wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen; die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden. Sind entgegen den Absätzen a) und b) Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. Sind Eingriffe entgegen dem Absatz c) vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. Die Genehmigungspflicht für die oben genannten Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 9.Betreten der Grundstücke durch Beauftragte der Flurbereinigungsbehörde Nach § 35 FlurbG sind die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung, besonders bei Wertermittlungs- und Vermessungsarbeiten, Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen. 10.Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte Die Beteiligten der unter Nr. 1 dieses Änderungsbeschlusses aufgeführten hinzugezogenen Flurstücke werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekannt- Seite 915 gabe dieses Beschlusses beim Amt für Bodenmanagement Marburg, Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg, anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines oben angeführten Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. 11.Veröffentlichung, Auslegung, Bekanntgabe Der Änderungsbeschluss wird in den Städten Staufenberg, Lollar, Gießen, Allendorf (Lumda) und den Gemeinden Fronhausen, Buseck öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden der Änderungsbeschluss mit Begründung und die Gebietsübersichtskarte ab dem Tag der Veröffentlichung zur Einsichtnahme durch die Beteiligten bei der Stadt Staufenberg, Tarjanplatz 1, 35460 Staufenberg, für die Dauer von zwei Wochen ausgelegt. Zusätzlich sind der Beschluss und die Gebietsübersichtskarte unter der Internetadresse http://www.hvbg.hessen.de unter der Rubrik „Bodenmanagement“, dann unter den Links „angeordnete und geplante Flurbereinigungsverfahren/AfB Marburg“ abrufbar. 12.Begründung Durch die Gebietsänderung verändert sich das Verfahrensgebiet um circa 8 Prozent; der Zweck und die Ziele des Flurbereinigungsverfahrens werden nicht geändert, es liegt daher eine nur geringfügige Gebietsänderung nach § 8 Abs. 1 FlurbG vor. Diese kann nach § 8 FlurbG durch die Flurbereinigungsbehörde angeordnet werden. Die Flurbereinigungsbehörde hält die Änderung für erforderlich und das objektive Interesse der Beteiligten für gegeben. Nach der Realisierung des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Stadtmitte-Süd“ durch ein vereinfachtes Baulandumlegungsverfahren außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens, werden Grundstücke aus diesem Bereich, die von der Straßenbaumaßnahme und von Ausgleichsmaßnahmen betroffen sind, erneut in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen. Die bebauten Grundstücke an der Daubringer Straße sowie südlich der Rathausstraße, ein Kleingartenbereich, mehrere Firmengelände sowie die Eisenbahntrasse werden aus vermessungstechnischen Gründen ausgeschlossen. Die Grundstücke südlich der Eisenbahntrasse werden ausgeschlossen, da sie zum Teil zukünftig einem weiteren Flurbereinigungsverfahren (zur Strukturverbesserung entlang der Lumda) unterworfen werden. Die Grundstücke in den Gemarkungen Daubringen und Fronhausen werden hinzugezogen, um einen geplanten Grundstücks tausch mit dem Unternehmensträger durchführen zu können. Des Weiteren werden Schreibfehler aus dem Flurbereinigungsbeschluss berichtigt. Marburg, den 13. Juni 2013 Amt für Bodenmanagement Marburg 2-VF 1422-Verf.A. Seite 916 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Juli 2013 700 Nr. 30 701 Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Flurbereinigungsverfahren Nidderau-Heldenbergen B 45/ B 521 (Main-Kinzig-Kreis); Bau der gemeinschaftlichen Anlagen im Flurbereinigungsverfahren Kiedrich (Rheingau-Taunus-Kreis); hier: Die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Kiedrich beabsichtigt, auf der Grundlage der vom Amt für Bodenmanagement Limburg – Flurbereinigungsbehörde – aufgestellten zweiten Änderung des Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes – FlurbG) gemeinschaftliche Anlagen herzustellen. Es handelt sich um die Neuanlage eines Erdbeckens als Schlamm- und Geröllfang und um den Ausbau eines geschotterten Wirtschaftsweges mit Rasengittersteinen. Die Flurbereinigungsbehörde hat den unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft, der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und der nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 des UmweltRechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigungen aufgestellten Plan nach §41 FlurbG der Oberen Flurbereinigungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Für das Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert am 8. April 2013 (BGBl. I S. 734), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalles hat ergeben, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch die zweite Änderung des Plans nach § 41 FlurbG zu erwarten sind und daher keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist. Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung „Nidderau-Heldenbergen B 45/B 521“ beabsichtigt, auf der Grundlage des vom Amt für Bodenmanagement Büdingen – Flurbereinigungsbehörde – aufgestellten Teilplans zum Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes – FlurbG) gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen herzustellen. Es handelt sich um die Neuanlage von Asphaltwegen, den Ausbau als Asphaltwege, den Rückbau eines Asphaltweges, die Neuanlage eines Schotterweges, die Anlage von Saumstreifen, zum Teil mit mit Einzelbäumen und punktuellen Gehölzbepflanzungen, die Anlage von Streuobstbäumen sowie Ergänzungspflanzungen in einem Streuobstbestand. Die Flurbereinigungsbehörde hat den unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft, der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und der nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 des UmweltRechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigungen aufgestellten Teilplan zum Plan nach § 41 FlurbG der Oberen Flurbereinigungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Für das Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalles hat ergeben, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch den Teilplan zum Plan nach § 41 FlurbG zu erwarten sind und daher keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist. Wiesbaden, den 5. Juli 2013 Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation – Obere Flurbereinigungsbehörde – II 2 – UF 1551 StAnz. 30/2013 S. 916 hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Wiesbaden, den 8. Juli 2013 Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation – Obere Flurbereinigungsbehörde – II 2 – F 0830 StAnz. 30/2013 S. 916 HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND 702 Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars Kassel im September 2013 Management und Verwaltungssteuerung Bewertungsgespräch nach § 18 TVöD - aber wie? Termin: 19.09.2013 Seminarleitung: Thomas Mölter Seminarnummer:KS-10-00-0150-1301 Gebühr: 148 Euro p. P. für Mitglieder/ 180 Euro p. P. für Nichtmitglieder Besprechungsmoderation – Meetings effektiv gestalten und effizient durchführen Termin: 19.09.2013 Seminarleitung: Dagmar Niederhagen Seminarnummer:KS-10-00-0190-1301 Gebühr: 116 Euro p. P. für Mitglieder/ 148 Euro p. P. für Nichtmitglieder Führen mit Herz und Verstand – Kommunikation-Motivation-Führung Termin: 11.09.2013 bis 12.09.2013 Seminarleitung: Klaus Hesse Seminarnummer:KS-10-00-0220-1301 Gebühr: 232 Euro p. P. für Mitglieder/ 296 Euro p. P. für Nichtmitglieder Mythos Motivation – Erfolgreich motivieren Termin: 23.09.2013 Seminarleitung: Ursula Losekant-Hofmann Seminarnummer:KS-10-00-0230-1301 Gebühr: 116 Euro p. P. für Mitglieder/ 148 Euro p. P. für Nichtmitglieder Der neue doppische Haushalt aus Sicht der Verwaltungsführung Termin: 12.09.2013 bis 26.09.2013 Seminarleitung: Hartmut Vogt Seminarnummer:KS-10-00-0320-1301 Gebühr: 396 Euro p. P. für Mitglieder/ 492 Euro p. P. für Nichtmitglieder Demografischer Wandel – Herausforderung für die Öffentliche Hand Termin: 19.09.2013 bis 20.09.2013 Seminarleitung: Stefan G. Reuß Seminarnummer:KS-10-00-0350-1301 Gebühr: 222 Euro p. P. für Mitglieder/ 270 Euro p. P. für Nichtmitglieder Kommunikation Bürgerfreundliche Gesprächsführung am Telefon Termin: 12.09.2013 bis 13.09.2013 Seminarleitung: Dagmar Niederhagen Nr. 30 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Juli 2013 Seminarnummer:KS-15-05-0120-1301 Gebühr: 232 Euro p. P. für Mitglieder/ 296 Euro p. P. für Nichtmitglieder Klartext im Beruf Termin: 23.09.2013 Seminarleitung: Karsten Kiel und Susanne Kreutner Seminarnummer:KS-15-05-0220-1301 Gebühr: 160 Euro p. P. für Mitglieder/ 192 Euro p. P. für Nichtmitglieder Arbeitstechniken Ziel- und Zeitplanung Termin: 25.09.2013 bis 26.09.2013 Seminarleitung: Andrea Schönig Seminarnummer:KS-15-10-0150-1301 Gebühr: 174 Euro p. P. für Mitglieder/ 222 Euro p. P. für Nichtmitglieder Selbstmanagement und Arbeitsplatzorganisation Termin: 19.09.2013 bis 20.09.2013 Seminarleitung: Ursula della Fiora Seminarnummer:KS-15-10-0160-1303 Gebühr: 174 Euro p. P. für Mitglieder/ 222 Euro p. P. für Nichtmitglieder Gesundheit Mobbing – Was ist es? – Was kann man tun? Termin: 16.09.2013 Seminarleitung: Ursula della Fiora Seminarnummer:KS-15-15-0125-1301 Gebühr: 116 Euro p. P. für Mitglieder/ 148 Euro p. P. für Nichtmitglieder Gesunde Ernährung am Arbeitsplatz Termin: 20.09.2013 Seminarleitung: Carla Romahn-Burbach Seminarnummer:KS-15-15-0150-1301 Gebühr: 75 Euro p. P. für Mitglieder/ 99 Euro p. P. für Nichtmitglieder Selbstmanagement Kleiner *Knigge* für sicheres Auftreten bei allen Anlässen Termin: 03.09.2013 Seminarleitung: Ursula della Fiora Seminarnummer:KS-15-25-0150-1302 Gebühr: 116 Euro p. P. für Mitglieder/ 148 Euro p. P. für Nichtmitglieder Business-Knigge für Auszubildende Termin: 17.09.2013 Seminarleitung: Ursula della Fiora Seminarnummer:KS-15-25-0153-1301 Gebühr: 116 Euro p. P. für Mitglieder/ 148 Euro p. P. für Nichtmitglieder Informationstechnik POWERPOINT 2007/2010 GRUNDKURS – Erstellen und Gestalten von Präsentationen Termin: 17.09.2013 bis 26.09.2013 Seminarleitung: Brigitte Löwenstein Seminarnummer:KS-20-05-4130-1301 Gebühr: 300 Euro p. P. für Mitglieder/ 396 Euro p. P. für Nichtmitglieder Personal Teilzeitarbeit im öffentlichen Dienst Termin: 10.09.2013 Seminarleitung: Peter Erbe Seminarnummer:KS-25-00-0167-1301 Gebühr: 99 Euro p. P. für Mitglieder/ 123 Euro p. P. für Nichtmitglieder Workshop – Zahnärztliche Sonderleistungen im Hessischen Beihilferecht Termin: 18.09.2013 Seminarleitung: Shanté Müller Seminarnummer:KS-25-00-0325-1301 Seite 917 Gebühr: 100 Euro p. P. für Mitglieder/ 132 Euro p. P. für Nichtmitglieder Pflegezeit und Familienpflegezeit – Gesetzliche Regelungen zu den Möglichkeiten der Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege Termin: 30.09.2013 Seminarleitung: Susanne Rohde Seminarnummer:KS-25-00-0335-1302 Gebühr: 75 Euro p. P. für Mitglieder/ 99 Euro p. P. für Nichtmitglieder Hessisches Trennungsgeldrecht Termin: 13.09.2013 Seminarleitung: Martina Frieske Seminarnummer:KS-25-00-0350-1301 Gebühr: 100 Euro p. P. für Mitglieder/ 132 Euro p. P. für Nichtmitglieder Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Termin: 25.09.2013 Seminarleitung: Rolf-Christian Otto Seminarnummer:KS-25-00-0450-1301 Gebühr: 108 Euro p. P. für Mitglieder/ 140 Euro p. P. für Nichtmitglieder Betriebswirtschaft Doppische Buchführung für Einsteiger Termin: 27.09.2013 bis 01.10.2013 Seminarleitung: Andrea Trapp Seminarnummer:KS-30-05-0120-1301 Gebühr: 198 Euro p. P. für Mitglieder/ 246 Euro p. P. für Nichtmitglieder Finanzen Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen für die einzelnen Produktbereiche der Kommunalverwaltung Termin: 24.09.2013 Seminarleitung: Peter Karl Klinger Seminarnummer:KS-30-10-0125-1301 Gebühr: 160 Euro p. P. für Mitglieder/ 192 Euro p. P. für Nichtmitglieder Öffentliche Sicherheit und Ordnung Ordnungswidrigkeitenverfahren Termin: 23.09.2013 bis 24.09.2013 Seminarleitung: Rainer Degenhardt Seminarnummer:KS-35-05-0160-1301 Gebühr: 200 Euro p. P. für Mitglieder/ 264 Euro p. P. für Nichtmitglieder Korruptionsprävention Termin: 27.09.2013 Seminarleitung: Steffen Kohlmeier Seminarnummer:KS-35-05-0240-1301 Gebühr: 75 Euro p. P. für Mitglieder/ 99 Euro p. P. für Nichtmitglieder Hundeverordnung – Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde – Übersicht der aktuellen Rechtslage Termin: 26.09.2013 Seminarleitung: Gerold Günther Seminarnummer:KS-35-05-0250-1301 Gebühr: 87,50 Euro p. P. für Mitglieder/ 115,50 Euro p. P. für Nichtmitglieder Verwaltungsrecht Das Verwaltungsverfahren von A - Z Termin: 09.09.2013 Seminarleitung: Wolfgang Wieditz Seminarnummer:KS-35-10-0120-1301 Gebühr: 132 Euro p. P. für Mitglieder/ 164 Euro p. P. für Nichtmitglieder Bescheide bürgernah und verständlich erstellen! Termin: 16.09.2013 bis 24.09.2013 Seminarleitung: Ingeborg Mißler und Wolfgang Wieditz Seminarnummer:KS-35-10-0140-1301 Gebühr: 198 Euro p. P. für Mitglieder/ 246 Euro p. P. für Nichtmitglieder Seite 918 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Juli 2013 Nr. 30 Zivilrecht Ausgewählte vertragsrechtliche Probleme aus dem Alltag Termin: 25.09.2013 bis 01.10.2013 Seminarleitung: Elke Reckling Seminarnummer:KS-35-25-0110-1301 Gebühr: 132 Euro p. P. für Mitglieder/ 164 Euro p. P. für Nichtmitglieder Mietrecht – Rechte und Pflichten im Mietverhältnis Termin: 18.09.2013 Seminarleitung: Axel Schuhmann Seminarnummer:KS-35-25-0130-1301 Gebühr: 100 Euro p. P. für Mitglieder/ 132 Euro p. P. für Nichtmitglieder Soziales GRUNDKURS – Zuständigkeit und Kostenerstattung zwischen Leistungsträgern untereinander (§§ 102-105 SGB X, § 36a SGB II und §§ 106-115 SGB X) Termin: 17.09.2013 Seminarleitung: Elke Reckling Seminarnummer:FD-40-00-0220-1301 Gebühr: 132 Euro p. P. für Mitglieder/ 164 Euro p. P. für Nichtmitglieder Unterkunftskosten, Heizung, Wohnraumsicherung im SGB II – Vertiefung Termin: 13.09.2013 Seminarleitung: Elke Reckling Seminarnummer:KS-40-00-0150-1301 Gebühr: 99 Euro p. P. für Mitglieder/ 123 Euro p. P. für Nichtmitglieder Strukturreform des Versorgungsausgleichs und Änderungen im Hinterbliebenenrentenrecht Termin: 23.09.2013 Seminarleitung: Ralf Strauch Seminarnummer:KS-40-00-0180-1301 Gebühr: 75 Euro p. P. für Mitglieder/ 99 Euro p. P. für Nichtmitglieder Besondere Zielgruppen Ausbilder/-innen Ausbilderforum Feedback geben und nehmen – Lern- und Entwicklungshilfe für Ausbilderinnen, Ausbilder und Auszubilde Termin: 11.09.2013 Seminarleitung: Brigitte Bomm-Hölk Seminarnummer:KS-50-10-0101-1301 Gebühr: 58 Euro p. P. für Mitglieder/ 74 Euro p. P. für Nichtmitglieder Moderne Methoden in der Verwaltung Termin: 09.09.2013 Seminarleitung: Dagmar Niederhagen Seminarnummer:KS-50-10-0116-1301 Gebühr: 116 Euro p. P. für Mitglieder/ 148 Euro p. P. für Nichtmitglieder Motivation, Konflikte und Lernprobleme in der Ausbildung Termin: 02.09.2013 Seminarleitung: Prof. Dr. Klaus Zimmermann Seminarnummer:KS-50-10-0120-1301 Gebühr: 148 Euro p. P. für Mitglieder/ 180 Euro p. P. für Nichtmitglieder Zeitmanagement für Ausbilder/-innen – Arbeit und Leben in der Balance Termin: 24.09.2013 Seminarleitung: Dagmar Niederhagen Seminarnummer:KS-50-10-0123-1301 Gebühr: 116 Euro p. P. für Mitglieder/ 148 Euro p. P. für Nichtmitglieder Bürgerbüro WORKSHOP für Bürgerberaterinnen und Bürgerberater – Die Lösungen von Heute sind die Probleme von Morgen Termin: 03.09.2013 Seminarleitung: Thomas Briefs Seminarnummer:KS-50-15-0110-1301 Gebühr: 100 Euro p. P. für Mitglieder/ 132 Euro p. P. für Nichtmitglieder Pass- und Personalausweisrecht Termin: 02.09.2013 bis 03.09.2013 Seminarleitung: Matthias Lindung Seminarnummer:KS-50-15-0115-1301 Gebühr: 200 Euro p. P. für Mitglieder/ 264 Euro p. P. für Nichtmitglieder Hilfspolizei Recht der Gefahrenabwehr – Sauberkeit im öffentlichen Raum – (Probleme, Rechtsgrundlagen, Maßnahmen) Termin: 10.09.2013 bis 11.09.2013 Seminarleitung: Frank Kraft Seminarnummer:KS-50-25-0150-1301 Gebühr: 150 Euro p. P. für Mitglieder/ 198 Euro p. P. für Nichtmitglieder Waffengesetz Termin: 26.09.2013 bis 26.09.2013 Seminarleitung: Hans Simon Seminarnummer:KS-50-25-0160-1301 Gebühr: 100 Euro p. P. für Mitglieder/ 132 Euro p. P. für Nichtmitglieder Schulmanagement Coolnesstraining – Gewaltprävention in Schule und Jugendhilfe Termin: 16.09.2013 bis 17.09.2013 Seminarleitung: Christiane Grysczyk Seminarnummer:KS-50-35-0150-1301 Gebühr: 174 Euro p. P. für Mitglieder/ 222 Euro p. P. für Nichtmitglieder Personalrat Realistische Tätigkeitsbeschreibung – neue Handlungsfelder für Personalräte WORKSHOP Termin: 02.09.2013 Seminarleitung: Thomas Briefs Seminarnummer:KS-50-45-0170-1301 Gebühr: 100 Euro p. P. für Mitglieder/ 132 Euro p. P. für Nichtmitglieder Personalvertretungsrecht und Datenschutz Termin: 19.09.2013 Seminarleitung: Hans-Hermann Schild Seminarnummer:KS-50-45-0175-1301 Gebühr: 116 Euro p. P. für Mitglieder/ 148 Euro p. P. für Nichtmitglieder Anmeldungen nehmen wir ab sofort gerne an. Unsere Kontaktdaten: Verwaltungsseminar Kassel, Kurfürstenstraße 7, 34117 Kassel, oder per Fax: 0561 70796-24, per E-Mail: [email protected], julia. [email protected], [email protected] oder wiebke. [email protected]. Telefonische Beratung erhalten Sie von Frau Schneider, Frau Grikscheit und Frau Vockenroth, Telefon: 0561 – 70796-13/-14. Bitte fordern Sie ausführliche Seminarbeschreibungen an! Aktuelle Seminarangebote sowie unser gesamtes Fortbildungsprogramm finden Sie auch unter www.hvsv.de. Kassel, den 10. Juli 2013 Hessischer Verwaltungsschulverband Verwaltungsseminar Kassel StAnz. 30/2013 S. 916 Nr. 30 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Juli 2013 Seite 919 BUCHBESPRECHUNGEN Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart: Neue Folge, Band 61. Hrsg. von Peter Häberle. 2013, V, 874 S. (Ln.), 274 Euro. Verlag Mohr Siebeck, Tübingen; ISBN 978-3-16-152417-2. Unauffällig und anscheinend unbemerkt ist es Zeit für ein Jubiläum: Seit 30 Jahren, seit dem 1983 erschienenen 32. Band, gibt Häberle in der Nachfolge von Gerhard Leibholz das Jahrbuch heraus, das durchaus sein Jahrbuch geworden ist. Programmatisch hat er sich selten geäußert – in Andeutungen bei der Übernahme der Herausgeberschaft, ein wenig ausführlicher vor zwölf Jahren im Vorwort zum 50. Band mit der Erwartung, das Jahrbuch werde „wegen seiner langfristigen Konzeption und Komposition in der Vielfalt der Literaturformen … seinen Platz behalten“. Er hat sich nicht getäuscht. Auf diesem Platz behauptet es sich auch in seiner aktuellen Ausgabe. Es fasst den Begriff des öffentlichen Rechts so großzügig, dass er noch die Anmerkungen von Schwarz – nur auf den ersten Blick ungewohnt – zu Waldemar Bonsels und dessen heute nur schwer erträglichen „Biene Maja“ einschließen kann. Ebenso bleibt Raum für den kulturkritischen Bericht von Michael Kilian weniger über die im Titel angesprochenen Texte als über Vorkommen, Aussagekraft, ästhetischen Gehalt und Bedeutung von Namen, Zeichen und Farben „im öffentlichen Raum“. Von dort vollzieht sich der Übergang in die Domäne des öffentlichen Rechts in kleinen Schritten. Mittelstraß streitet für eine Rückbesinnung der Rechtswissenschaft auf eine wissenschaftstheoretisch fundierte Rechtsphilosophie und Klement beobachtet, nun unmissverständlich vom öffentlichen Recht ausgehend, mit anspruchsvollem Zugriff eine Intensivierung normativer Geltungsansprüche, auf die das Recht mit einem „Schwinden der Legalität“ und der eindringlich beschriebenen Verlagerung der Interpretationskompetenz auf die Rechtsanwender reagiere. Es ist vielleicht kein Zufall, dass sich in demselben Zusammenhang und zu demselben Zeitpunkt zwei Bayreuther Antrittsvorlesungen mit der Rationalität des Rechts beschäftigen – zunächst mit dem Postulat seiner Folgerichtigkeit, also doch wohl Systematisierbarkeit in der Ordnung von Lebenssachverhalten, und der möglichen Überforderung des demokratischen Gesetzgebers (Rixen), sodann mit dem Potential von Rechtsdogmatik und Rechtsdidaktik, zur Rationalität eines Rechts beizutragen, das „klar und eindeutig, berechenbar, konsistent, insbesondere widerspruchsfrei, beständig und verlässlich“ ist (Windthorst). Um Rationalität des Rechts geht es – unter anderem – auch bei Ekardt. Er entwickelt einen vernunftrechtlichen Freiheitsbegriff, aus dem er die „Grundregel von Abwägungen“ im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung ableitet. Ihr gegenüber betrachtet er die Leistungsfähigkeit der im Grundsatz akzeptierten, aber nicht näher vorgestellten ökonomischen Analyse des Rechts mit einiger Skepsis. Spätestens hier findet sich der Leser in dem zumeist engeren Bereich des öffentlichen Rechts wieder. Im Spitzenbeitrag plädiert der italienische Verfassungsrechtler Gustavo Zagrebelsky für eine als systemstabilisierend gedachte, auf eine gemeinsame Grundorientierung abzielende Verfassungslehre – ein anspielungsreicher Appell, dessen Hintergründe eine Erläuterung verdient hätten. Die Aufforderung an die Fachkollegen, „zur Bildung der öffentlichen Meinung beizutragen“, könnte Norman Weiß aufgenommen haben. Er beschreibt mit Blick auf plebiszitär akzentuierte Demokratieverständnisse Funktion und Legitimation von Öffentlichkeit im demokratischen Staat und entwickelt als Gegenstück zur tendenziell unpolitischen bürgerlichen den Begriff der Zivilgesellschaft. Im Folgenden werden die Themen zunehmend konkret: Anspruchsvoll und aus naheliegendem, im Einzelnen aber nicht ausgewerteten Anlass behandelt Stumpf Spielarten wissenschaftlichen Fehlverhaltens, ohne dabei allerdings urheberrechtliche Fragen anzusprechen; was der Titel etwas unbestimmt als „akademische Konsequenzen“ ankündigt, meint vor allem das hier sorgsam zergliederte Instrumentarium der verwaltungsrechtlichen Reaktionen. Das Landesverfassungsrecht ist bei Gärditz in besten Händen. Er beschäftigt sich materialreich mit einer nicht unbekannten, aber nur selten behandelten Spezies – den Richtern (und Richterinnen) der 16 Landesverfassungsgerichte. Für eine eigene Richtersoziologie fehlt es noch an Material. Umso eingehender wird die Rekrutierung und deren bundes- und lan- desrechtlicher Rahmen, der Status, das Amtsrecht und die Zusammensetzung der Richterschaft vorgestellt. Das Bundesverfassungsrecht ist naturgemäß mehrfach vertreten. Die Kompetenzvorbehalte des Lissabon-Urteils (BVerfGE 123, 267) regen Görisch zu einer Untersuchung verfassungsnotwendiger Staatsaufgaben an, um Krisenbewältigung geht es drei anderen Autoren: Brinktrine ersetzt zwar die „Rentnerdiktatur“ durch die „Seniorendemokratie“, macht aber derzeit weder im Grundgesetz noch im einfachen Recht taugliche Ansätze zur Generationengerechtigkeit aus. Das ist nicht weit entfernt von Steffen Augsbergs Untersuchungsgegenstand, den Innovationserfordernissen und -techniken im Gesundheitswesen und dem Unterstützungspotential der Rechtswissenschaft. Den Übergang zum Europarecht mag die zunächst begriffliche, vor allem aber material-inhaltliche Untersuchung von Europäisierung herstellen, in der Siegel anhand von Beispielen den Einflüssen des europäischen auf das deutsche Recht nachgeht und an die vom Bundesverfassungsgericht errichteten Integrationsschranken erinnert. Als bislang wenig beachteten Bestandteil des Unionsrechts arbeitet Kotzur dessen Beiträge zu einem integrationsfördernden „Daseinsvorsorgeverbund“ heraus. Die Verwaltungsstrukturen der Union in Gestalt unabhängiger und deshalb legitimationsschwacher Agenturen und dort namentlich der Europäischen Zentralbank untersucht Frau Gaitanides, die Schaffung tertiären Europarechts durch der Kommission zuarbeitende Ausschüsse – als Komitologie vielleicht noch gewöhnungsbedürftig – auf der Grundlage der Verordnung vom 16.02.2011 (ABl. L 55 S. 13) stellt Frau Schlacke vor. Als hätten Parlament und Rat sich um ein plebiszitäres Gegengewicht bemüht, haben sie mit der Verordnung vom selben Tage (ABl. L 65 S. 1) eine europäische Bürgerinitiative institutionalisiert und unter die Bedingung gestellt, sie dürfe nicht „offenkundig gegen die Werte der Union“ verstoßen (Art. 4 Abs. 2 Buchst. d). Langer und Müller finden insbesondere darin den Anknüpfungspunkt für einen umfassenden, für Europa wenig schmeichelhaften Vergleich seiner direktdemokratischen Partizipationsangebote mit dem Schweizer Modell. Ein Übersichtsartikel von Schmidt-Assmann und Rademacher stellt die unterschiedlichen völkerrechtlichen Rechtsschutzgewährleistungen vor, sei es, dass sie einen innerstaatlichen menschenrechtlichen Mindeststandard fordern, sei es, dass sie Rechtsschutz durch internationale Instanzen versprechen. Reichhaltiges Material für die Diskussion über einen Unionsbeitritt der Türkei findet sich in den Beiträgen von Luther, Goerlich und Yildiz. Dabei geht es um die mögliche Beispielhaftigkeit fremder Verfassungsreformen aus türkischer Perspektive, um Religionsfreiheit und um Herrschaftsstrukturen im Verhältnis zwischen Politik, Bürokratie, Gesellschaft und Militär. Das außereuropäische Verfassungsrecht wird durch das Verfassungsrecht der Vereinigten Staaten und zwei afrikanische Beispiele repräsentiert. Christina Murray stellt ausführlich, Häberle in knapper Form die neue Verfassung Kenias vor, Scholler kann einen Erfahrungsbericht über die Verfassungsgebung in Äthiopien, den Verfassungstext selbst und eine inhaltliche Übersicht beisteuern. Fink und Gillich geben einen faszinierenden, auch für das Verständnis der Außenpolitik lehrreichen Einblick in die – abnehmende – Bedeutung des Völkerrechts für das nationale Recht Nordamerikas, und Casper geht weit in die Rechtsgeschichte zurück, um Entstehung und Bedeutung des dort für die Einbürgerung konstitutiven Treueides zu beschreiben. Diese Inhaltsübersicht darf schließlich nicht beendet werden, ohne auf die eindrucksvolle autobiografische Skizze von Klaus Stern hinzuweisen. Wenngleich eine Besprechung des Jahrbuchs kaum mehr bieten kann als ein erweitertes Inhaltsverzeichnis, sollte sie doch versuchen, Interesse zu wecken und Interessen anzusprechen – nicht an einer weltweiten Darstellung „des“ öffentlichen Rechts; sie wäre ebenso vergeblich wie unlesbar. Worauf sich dagegen aufmerksam machen lässt, sind Entwicklungslinien des in- und ausländischen öffentlichen Rechts, aktuelle Schwerpunkte der fachlichen Diskussion auch in dessen Grenzbereichen und Denkanstöße in einer Auswahl, die weniger den Spezialisten als die juristische Allgemeinbildung ansprechen will. Für deren Zustand wäre es kein gutes Zeichen, wenn dieses Angebot nicht genutzt würde. Ministerialdirigent a. D. Prof. Dr. Herbert Günther Nr. 30 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 921 Andere Behörden und Körperschaften Öffentliche Bekanntmachung des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 I. Einleitung von Änderungsverfahren Die Verbandskammer hat in ihrer Sitzung am 3. Juli 2013 beschlossen: Gemäß § 2 Abs. 1 und § 205 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main (MetropolG) vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153) werden die Verfahren zur 1. Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 für die Stadt Groß-Gerau, Stadtteil GroßGerau, Gebiet: „Ehemaliges Südzuckergelände“, 1. Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 für die Gemeinde Liederbach, Ortsteil Oberliederbach, Gebiet: „Nassgewann“, 2. Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 für die Stadt Neu-Anspach, Stadtteile Rod am Berg und Westerfeld, Gebiet A: „Gartengebiet Haintriesch“, Gebiet B: „Gartengebiet Im Weiher“ eingeleitet. Der Regionalvorstand wird beauftragt, das weitere Verfahren, insbesondere die Abstimmung nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BauGB, sowie – soweit erforderlich – die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Der Regionalvorstand wird beauftragt, die Vorlagen der Regionalversammlung Südhessen vorzulegen mit der Bitte um Kenntnisnahme und Zustimmung zur Durchführung der Planänderungsverfahren nach Baugesetzbuch (BauGB). II. Beteiligung der Öffentlichkeit Es wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Regionalverband FrankfurtRheinMain für das Verfahren zur 1. Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 für die Gemeinde Liederbach, Ortsteil Oberliederbach, Gebiet: „Nassgewann“, in der Zeit vom 5. August 2013 bis 4. September 2013 eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchführt. Die öffentliche Unterrichtung und Erörterung findet statt in Form einer Bürgersprechstunde, in der die allgemeinen Ziele und Zwecke dieser Planung, sich wesentlich unterscheidende Lö- Seite 922 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen sungen und ihre voraussichtlichen Auswirkungen dargelegt werden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben wird. Ort der Bürgersprechstunde ist die Geschäftsstelle des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain, Poststraße 16, 60329 Frankfurt am Main, montags bis donnerstags, 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr, und freitags von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr. III. Öffentliche Auslegung Die Verbandskammer hat in ihrer Sitzung am 3. Juli 2013 beschlossen: Es wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der folgende Entwurf mit Begründung gemäß § 3 Abs.: 2 BauGB in Verbindung mit § 19 Abs. 4 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/ Rhein-Main (MetropolG) vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153) öffentlich ausgelegt wird: 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für die Stadt Langen Gebiet: „Sand- und Kiesabbau am Langener Waldsee“ Hierzu liegen umweltbezogene Informationen vor: 1.Industrieverband Steine und Erden 2.IHK Offenbach 3.Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 4.Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Ortsgruppe Langen/Egelsbach 5.Kreisausschuss des Kreises Offenbach Bauaufsicht 6.Stadtwerke Langen GmbH 7.Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau Fachdienst Regionalentwicklung 8.Zweckverband Wasserversorgung ZWO Stadt und Kreis Offenbach 9.Kreisausschuss des Hochtaunuskreises Amt für den ländlichen Raum 10.Regierungspräsidium Darmstadt (Abt. 52-P 14 Forsten) 11.Vereinigung der Hessischen Unternehmerverbände 12.Stadt Langen Fachdienst 13 13.Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat IV/Da 41.2 (Wasser) 14.Stadt Mörfelden-Walldorf Stadtplanungs- und -bauamt 15.Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat I 18 (Öffentl. Sicherheit) 16.Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat IV/Wi 44 (Bergaufsicht) 17.Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Ortsverband Langen/Egelsbach 18.Privat/Einzelperson Der vorgenannte Entwurf liegt in der Zeit vom 5. August 2013 bis 4. September 2013 in der Geschäftsstelle des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain, Poststraße 16, 60329 Frankfurt am Main, während der allgemeinen Dienststunden – montags bis donnerstags 9:00 Uhr–17:00 Uhr und freitags 9:00 Uhr–13:00 Uhr – öffentlich aus. Die Unterlagen zu den Änderungsverfahren können auch auf unserer Homepage unter folgendem Link www.region-frankfurt.de/ aenderungsverfahren eingesehen werden. Die elektronisch bereitgestellten Beteiligungsunterlagen sind vom Regionalverband sorgfältig zusammengestellt. Eine Haftung für eventuelle Fehler – insbesondere der elektronischen Verfälschung – kann gleichwohl nicht übernommen werden. Maßgeblich sind die in der Geschäftsstelle des Regionalverbands zur Einsichtnahme bereit gehaltenen Beteiligungsunterlagen. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen textlich (auch elektronisch) an den Regionalverband FrankfurtRheinMain, Poststraße 16, 60329 Frankfurt am Main, gerichtet sowie mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Nach Ablauf der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben. IV. Genehmigungsbekanntmachung Aufgrund der §§ 2 Abs. 1 und 205 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 8 Abs.1 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein Main hat die Verbandskammer des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain in ihrer Sitzung am 6. März 2013 die 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für die Stadt Frankfurt am Main, Stadtteil Sachsenhausen Gebiet: „Rund um den Henninger Turm“ 2. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für die Stadt Frankfurt am Main, Stadtteil Niederursel und Kalbach Nr. 30 Gebiet: „Riedberg – Universität“ 3. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für die Stadt Frankfurt am Main, Stadtteil Höchst Gebiet: „Klinikum Höchst“ 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für den Bereich der Stadt Offenbach am Main, Stadtteil Bürgel, Gebiet: „Schneckenberg“ beschlossen. Der Regionalplan Südhessen/Regionale Flächennutzungsplan 2010 für diese Teilflächen wurde vom Regierungspräsidium Darmstadt gemäß § 6 Abs. 1 BauGB durch Bescheide vom 24. Juni 2013 (Az. III 31.2-61d 02/01-473), vom 24. Juni 2013 (Az. III 31.2-61d 02/01474), vom 1. Juli 2013 (Az. III 31.2-61d 02/01-475), vom 17. Juni 2013 (Az. III 31.2-61d 02/01-480) genehmigt. Der genehmigte Regionalplan Südhessen/Regionale Flächennutzungsplan 2010 kann, mit Begründung und zusammenfassender Erklärung beim Regionalverband FrankfurtRheinMain, Poststraße 16, 60329 Frankfurt am Main, gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 BauGB während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Über seinen Inhalt wird Auskunft erteilt. Mit dieser Bekanntmachung wird der Regionalplan Südhessen/ Regionale Flächennutzungsplan 2010 für diese Teilflächen rechtswirksam. Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Regionalverband FrankfurtRheinMain unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Frankfurt am Main, den 10. Juli 2013 Regionalverband FrankfurtRheinMain gez. Birgit S i m o n Erste Beigeordnete Änderung der Zusammensetzung der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen Frau Dr. Martina Hahn, Steinbach, hat zum 10.06.2013 ihren Rücktritt aus der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen erklärt. Für sie rückt Frau Ingrid Quambusch, Gießen, nach. Frau Ingrid Quambusch hat erklärt, dass sie die Wahl nicht annimmt. Für sie rückt Herr Horst Krüger, Bad Nauheim, nach. Frankfurt am Main, 15. Juli 2013 RA Ulrich L a u t – Wahlleiter – Öffentliche Ausschreibungen Baumaßnahme Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt KB2013 – Kleinbau 2013 Vergabenummer 119/734 705 – 05 Gewerk Lüftungstechnische Anlagen/Gebäudeautomation Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber a) Bezeichnung Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V., Vergabestelle Bau, z. Hd. Korinna Friedberger, Hansastraße 27c, 80686 München, Deutschland, Telefon/Telefax +49 (0)89/1205-3299/+49 (0)89/1205-7518, Internet/Beschafferprofil www.fraunhofer.de/ausschreibungen Nr. 30 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Abschnitt II: Auftragsgegenstand b)Verfahrensart: Öffentliche Ausschreibung gem. VOB/A Verg.Nr.-Bezeichnung 119/734 705 – 05 L üftungstechnische Anlagen/Gebäude automation d) Art des Auftrags Ausführung von Bauleistungen e) Ort der AusführungFraunhofer-Institut SIT, Darmstadt Rheinstraße 75, 64295 Darmstadt Maßnahme KB2013 – Kleinbau 2013 f) Umfang der Leistung (ca.) Lieferung und Installation der Entrauchungsanlage für einen Versammlungsraum: 1 Ventilator 14.000 m3/h Temperaturklasse F600 600 m2 Blechkanal 30 m WFR 175 m2 L90-Bekleidung 35 m2 selbständ. L90-Kanal 1 Schaltschrank mit Steuerung 400 m Verkabelung h) Aufteilung in Lose Nein, Anzahl Lose 1 i) AusführungsfristenBeginn: 23.09.2013 Ende: 13.12.2013 j) Nebenangebote zugelassen Abschnitt III: R echtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Information k) Anforderung Unterlagen erhältlich bei: Vergabestelle Bau, siehe a) l) Bedingungen für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen erhältlich bis 26.07.2013 Verwendungszweck 119/734 705-05 Kosten 20,00 Euro Das Entgelt ist inkl. 7 % MwSt. Zahlungsweise Nur Banküberweisung – keine Schecks, keine Einzugsermächtigung! Empfänger Fraunhofer-Gesellschaft München Kontonummer 7 521 933 00 BLZ/Geldinstitut700 700 10/Deutsche Bank, München IBAN DE86 7007 0010 0752 1933 00 BIC (SWIFT-CODE): DEUTDEMM Hinweise 1. Die Vergabeunterlagen werden nur versandt, wenn: – die Vergabeunterlagen schriftlich per Post oder Fax (nicht per E-Mail) unter Angabe einer vollständigen, lesbaren Firmenadresse und funktionierender E-Mail-Adresse angefordert wurden – der Nachweis über die Einzahlung vorliegt (Kopie Zahlungsbeleg) und dieser von der Buchhaltung bestätigt wurde 2. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. 3.Die Vergabeunterlagen werden mit Bewerbungsfrist versandt. 4.Nur Bewerbung + Zahlungsnachweis! Keine Firmenvorstellung + Referenzen! 5. Die Vergabeunterlagen bestehen aus: – Vertragsbedingungen in Papierform – Leistungsverzeichnis und ggf. Anlagen als PDF auf CD – GAEB-Datei auf CD p) Sprache, in der das Angebot abzufassen ist: Deutsch q) AngebotseröffnungDatum 21.08.2013 Uhrzeit 13:30 Ortsiehe a) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten r) Geforderte Sicherheiten:gem. Vergabeunterlagen t) Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird: gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter u) Geforderte Nachweise: gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2–3 VOB/A v) Zuschlagsfrist: 20.09.2013 Abschnitt VI: Andere Informationen w) Nachprüfung behaupteter Verstöße (gemäß GWB § 104): Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt Villemombler Straße 76, 53123 Bonn 88x258_Staatsanzeiger_Hessen_BES_sw.indd 1 Seite 923 Anzeige 25.06.13 11:13 Seite 924 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Adressenfeld Nr. 30 Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern, Körperschaft des öffentlichen Rechts, sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt für das Landeskirchenamt München eine/einen Leiterin/Leiter des Referates „Finanzielle Grundsatzfragen, Haushaltsplanung, Controlling“ Das Landeskirchenamt in München ist oberste Dienstbehörde und zentraler Dienstleister der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Das Landeskirchenamt befindet sich in attraktiver Innenstadtlage. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern (ELKB) ist mit 2,4 Mio. Mitgliedern eine der großen evangelischen Landeskirchen in Deutschland. Das jährliche Haushaltsvolumen beträgt 770 Mio. €, die Bilanzsumme 3,1 Mrd. € zzgl. Beteiligungen. Sie berichten direkt an den Finanzchef der ELKB, Herrn Oberkirchenrat Dr. Erich Theodor Barzen. Die ELKB hat ihr Rechnungswesen zum 01.01.2011 von der Kameralistik auf kaufmännisches Rechnungswesen umgestellt und hierfür ein SAPERP implementiert. Ihnen obliegt die Leitung der jährlichen Haushaltsplanung sowie der mittelfristigen Finanzplanung der ELKB, einschließlich der Weiterentwicklung der Planungskonzepte. Sie haben die Fachverantwortung Controlling der ELKB für Haushalt und Vermögen (Wertpapiere, Immobilien, Beteiligungen) einschließlich Weiterentwicklung der ControllingKonzepte (inklusiv Risikosteuerung). Sie arbeiten an der Weiterentwicklung des Berichtswesens (in Zusammenarbeit mit dem Referat „Rechnungswesen“), einschließlich Risikobericht der ELKB. Zur Führung dieses Referates suchen wir eine fachlich wie menschlich überzeugende Persönlichkeit. Ein kaufmännischer Universitätsabschluss sowie mehrjährige praktische Erfahrung im kaufmännischen Rechnungswesen sind Voraussetzungen. Im Umgang mit SAP FI/CO haben Sie Erfahrung. Wertschätzende Mitarbeitendenführung kennzeichnet Ihren Arbeitsstil ebenso wie Gestaltungsfreude und Pragmatismus. Sie verstehen es, Ihr Know-how im kirchlichen Umfeld verständlich zu kommunizieren. Die Tätigkeit setzt das aktive Eintreten für christliche Werte sowie die Mitgliedschaft in einer Kirche voraus, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehört. Die Besoldung/ Das Entgelt liegt nach den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen bei Besoldungsgruppe A13 bis A15 (Kirchenbeamtenverhältnis) bzw. entsprechend nach Maßgabe des TV-L. Die Möglichkeit einer Stellenhebung nach A16 wird derzeit geprüft. Bei der Wohnungssuche sind wir auf Wunsch behilflich. Inhaltliche Fragen zur angebotenen Stelle beantwortet Ihnen telefonisch gerne Herr Oberkirchenrat Dr. Erich Theodor Barzen unter 089/5595-261. Senden Sie bitte Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen unter Angabe des möglichen Eintrittsdatums innerhalb von zwei Wochen nach Erscheinen dieser Anzeige an das Personalreferat des Landeskirchenamtes, Herrn Kirchenanwalt Oliver Manske, Postfach 200751, 80007 München, E-Mail: [email protected]. Wenn Sie mehr über die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern wissen wollen: www.bayern-evangelisch.de STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Inhaber: ACM Unternehmensgruppe GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 0611 36098-0, Telefax: 0611 301303. Geschäftsführung: Karin Augsburger, Andreas Klein. Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon: 0611 36098-57. Jahresabonnement: 42,– c + 35,– c Porto und Verpackung. Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 011 (BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1889 70-601 (BLZ 500 100 60). Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich. Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,50 c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin Bettina Nau; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon: 0611 353-1674; Postvertriebsstück, Deutsche Post Verlag Chmielorz GmbH Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden Seite 2 Entgelt bezahlt D 6432 A Staatsanzeiger für das Land Hessen – 13. A Eine Stellenausschreibung im Staatsanzeiger Hessen ist günstiger als Sie denken. Eine Anzeige in dieser Beispielgröße mit 155 mm kostet nur 266,60 Euro + USt., also nur 1,72 Euro je Millimeter Höhe. 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Ihre Ansprechpartner: Technische Redaktion: Ralph Wagner – Tel.: 0611 36098-56 – Fax: 0611 301 303 [email protected] Anzeigenverwaltung: Julijana Lukacevic – Tel.: 0611 36098-38 – Fax: 0611 36098-84 [email protected] Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 0611 36098-40, [email protected]; für die technische Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon: 0611 36098-56, Fax 0611 301303, [email protected]; Druck: Capri Print + Medien GmbH, Ostring 13, 65205 Wiesbaden-Nordenstadt. Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des Verfassers. Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils freitags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 33 vom 1. Januar 2013. Eine Stellenausschreibung Der Umfang der Ausgabe Nr. 30 vom 22.im Juli 2013 beträgt 20 Seiten. 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