Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
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Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte 6. vdp-Treuhänder-Seminar 2013 Berlin, den 11. Dezember 2013 Andreas Luckow Bereichsleiter Immobilienfinanzierung Ausland 1. Die Immobilienfinanzierung im Ausland bei deutschen Pfandbriefbanken und beim vdp 2. Der gesetzliche Rahmen für Hypothekendeckungswerte im Ausland 3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten a. b. c. d. Bestand, Rang, Durchsetzbarkeit (Vollstreckbarkeit Gebäudeversicherung Treuhandwerte: Trust und Refinanzierungsregister Syndizierungen 4. Besondere Anforderungen für Hypothekendeckungswerte im Ausland a. b. c. d. e. Aufnahme des Geschäfts Vergleichbarkeit der ausländischen Sicherungsrechte? Vergleichbarkeit grundstücksgleicher Rechte 10%-Grenze und Sicherstellung des Insolvenzvorrechts Beleihungswert 5. Vergleichbarmachung der Informationen zum Recht ausländischer Deckungswerte - der Runde Tisch Grundpfandrechte - Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 2 1. Die Immobilienfinanzierung im Ausland bei deutschen Pfandbriefbanken und beim vdp Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 3 1. Die Immobilienfinanzierung im Ausland bei deutschen Pfandbriefbanken und beim vdp Gewerbeimmobilienfinanzierung Ausland (Stand: 31.12.2012) - Bestand Mrd. Euro 35 Summe: 142,5 Mrd. Euro 30 25 20 15 10 5 0 Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 4 1. Die Immobilienfinanzierung im Ausland bei deutschen Pfandbriefbanken und beim vdp Hypothekenpfandbriefe – Deckungswerte Ausland (Mrd €; März 2013) 14 12 10 8 6 4 2 0 Quelle: § 28 PfandBG *) Est, Gr, Eir, Lit, Sk, Slo, Cyp, Ice, Nor uu Deckungswerte Ausland gesamt: 56 Mrd € Die drei größten Destinationen UK, F und US stellen zusammen mit 27,5 Mrd € etwa die Hälfte (49%) des Auslandsportfolios Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 5 1. Die Immobilienfinanzierung im Ausland bei deutschen Pfandbriefbanken und beim vdp Gremien Länderzuordnung (Stand: 25.11.2013) Ausschuss für Immobilienfinanzierung Ausland Vorsitz: Ralf Dresch Vorsitz: Melanie Geldmacher AK UK + G7 Vorsitz: Dr. Tim Lassen AK Kern-Europa AK Mitteleuropa • Dänemark, Finnland, Norwegen, Schweden • Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn • USA, Kanada, Japan • Belgien, Luxemburg, Niederlande • Österreich, Schweiz • Großbritannien, Irland • Frankreich • Spanien, Portugal • Ukraine, Russland • Rumänien, Bulgarien • Italien • Türkei Betreuerin: Frau Barent Betreuerin: Betreuer: Herr Luckow • Griechenland Frau Barent Vorsitzende der Arbeitskreise = Mitglieder des Ausschusses Immobilienfinanzierung Ausland Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 6 1. Die Immobilienfinanzierung im Ausland bei deutschen Pfandbriefbanken und beim vdp Rundschreiben zur Immobilienfinanzierung Ausland – insges. 332 (Stand: 30.08.2013) 30 29 29 25 23 20 20 18 18 16 15 10 9 5 10 11 9 10 9 5 14 12 13 10 15 16 17 6 3 5 5 Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 13 20 12 20 11 20 10 20 09 20 08 20 07 20 06 20 05 20 04 20 03 20 01 02 20 20 00 20 99 19 98 19 97 19 96 19 95 19 94 19 93 19 92 19 91 19 90 19 19 89 0 7 1. Die Immobilienfinanzierung im Ausland bei deutschen Pfandbriefbanken und beim vdp Seminare VDH / vdp (54) (Stand: 2.9.2013) 8 7 7 6 6 6 5 4 4 4 3 3 2 2 1 1 2 2 2 1 1 1 3 3 2 00 0 0 1 2 0 1 19 89 19 90 19 91 19 92 19 93 19 94 19 95 19 96 19 97 19 98 19 99 20 00 20 01 20 02 20 03 20 04 20 05 20 06 20 07 20 08 20 09 20 10 20 11 20 12 20 13 0 Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 8 1. Die Immobilienfinanzierung im Ausland bei deutschen Pfandbriefbanken und beim vdp Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 9 2. Der gesetzliche Rahmen für Hypothekendeckungswerte im Ausland Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 10 2. Der gesetzliche Rahmen für Hypothekendeckungswerte im Ausland § 12 Deckungswerte (1) Zur Deckung für Hypothekenpfandbriefe nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dürfen nur Hypotheken benutzt werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 13 bis 17 entsprechen. § 13 Belegenheit der Sicherheiten (1) 1Die Hypotheken müssen lasten auf Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder solchen Rechten einer ausländischen Rechtsordnung, die den grundstücksgleichen Rechten deutschen Rechts vergleichbar sind. 2Die belasteten Grundstücke und die Grundstücke, an denen die belasteten Rechte bestehen, müssen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz, in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Kanada oder in Japan belegen sein; der Gesamtbetrag der Beleihungen in Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen der Pfandbriefbank aus diesen Beleihungen erstreckt, darf 10 Prozent des Gesamtbetrages der Beleihungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigen. (2) Die Beleihung befristeter Rechte ist nur zulässig, wenn die planmäßige Tilgung der Hypothek spätestens zehn Jahre vor Ablauf des Rechts endet und nicht länger dauert, als zur buchmäßigen Abschreibung des Bauwerks nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist. § 18 Grundschulden und ausländische Sicherungsrechte (1) Im Sinne dieses Gesetzes stehen den Hypotheken die Grundschulden und solche ausländische Sicherungsrechte gleich, die eine vergleichbare Sicherheit bieten und den Gläubiger berechtigen, seine Forderung auch durch Verwertung des belasteten Grundstücks oder Rechts im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 zu befriedigen. Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 11 2. Der gesetzliche Rahmen für Hypothekendeckungswerte im Ausland Hypotheken- und Staatsfinanzierungsgeschäft . Deckungsgeschäft erlaubt: EU, EWR, Schweiz, USA, Kanada, Japan Stand: 6.9.2013 Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 12 3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 13 3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten a. Bestand, Rang, Durchsetzbarkeit (Vollstreckbarkeit) 3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten a. Bestand, Rang, Durchsetzbarkeit Bestand: dauerhaft, nicht bedingt oder befristet Pfandbriefbank muss Inhaberin von Forderung und Grundpfandrecht sein – Ausnahme Treuhand) Dies sind Anforderungen, die auch für deutsche Grundpfandrechte gelten. Bei der Beurteilung im Ausland zu beachten: Besonderheiten der Rechtsordnung besonders im Grundbuchrecht Immobiliarsachenrecht Beurkundungsrecht Vollstreckungsrecht Insolvenzrecht Beurteilung für alle Grundpfandrechte einer Rechtsordnung? nicht möglich, da stets Gestaltungsmöglichkeiten bleiben. aber: Erfassung der Besonderheiten durch Checklisten und Übersichten Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 14 3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten a. Bestand, Rang, Durchsetzbarkeit (Vollstreckbarkeit) Checkliste Indeckungnahme Ausland zu 26 Rechtsordnungen - Welche Unterlagen müssen bei Indeckungnahme vorliegen? Zielgruppe: Treuhänder der Pfandbriefbank, Anerkannt durch BaFin G7-Länder: USA 5.8.2009 Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 15 3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten a. Bestand, Rang, Durchsetzbarkeit (Vollstreckbarkeit) • Aktuelle Checkliste für Frankreich: 1. Kopie des Darlehensvertrages (beurkundet als Hypothekenbestellungsurkunde) 2. bordereau d'inscription mit Notarbestätigung oder: état en formalité (Registerauszug) oder: legal memorandum oder: certificat de dépôt (Bestätigung der Abgabe beim Grundbuchamt – conservateur; Datum der Registrierung des Antrages ist entscheidend für die Eintragung, Rangwahrung sowie den Beginn der Insolvenzfestigkeit) und legal memorandum zu Punkt 1 (s. Einführung zum legal memorandum) oder Erklärung des Notars frühestens 15 Tage nach dem certificat de dépôt, dass das Grundbuchamt (der conservateur) die Eintragung nicht zurückgewiesen hat (kein „refus de dépôt“) 3. Gebäudeversicherungsnachweis 4. Wertermittlungsgutachten Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 16 3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten a. Bestand, Rang, Durchsetzbarkeit (Vollstreckbarkeit) Wird neu gefasst ! Entwurf derzeit: 1. Kopie des Darlehensvertrages 2. état sur formalité oder: oder: Notarbestätigung legal memorandum 3. Gebäudeversicherungsnachweis 4. Wertermittlungsgutachten Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 17 3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten a. Bestand, Rang, Durchsetzbarkeit (Vollstreckbarkeit) Checkliste auch auf Englisch; Beispiel: uk - England and Wales: • loan agreement (original or certified/confirmed copy) • deed (mortgage deed or debenture) original or certified copy or confirmed copy - - • in case of a mortgage held in trust: trust agreement • proof of registration of the mortgage by: online print of the charge certificate with confirmation of a suitable person (such as a lawyer, a syndicate bank, or an employee), - or: abstract of title - or: confirmation of a lawyer regarding the filing of the charge application at the Land Registry (possibly in the form of a legal opinion) - or: o search certificate (obligatory denomination of the bank as the submitter) Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 18 3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten a. Bestand, Rang, Durchsetzbarkeit (Vollstreckbarkeit) o and either: report on title (for the date of the search certificate, or thirty days after, indicating that there are not any unscheduled, prior-ranking rights) or: abstract of title (with the date of the search certificate, or thirty days after, indicating no unscheduled, prior-ranking rights) and • o application for registration of charge (application for registration of the mortgage on behalf of the bank together with a notice of receipt by the land register within thirty days after the date of the search certificate; provides protection for the aspired ranking and for insolvency) on form „T4“ and o legal opinion on point 1 (introduction on legal opinion) in case of registered companies: proof of registration with the Companies Register, - or confirmation of a lawyer regarding the registration - or legal opinion • proof of building insurance • valuation report (valuation) Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 19 3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten a. Bestand, Rang, Durchsetzbarkeit (Vollstreckbarkeit) vdp-Leitfäden Verwertung zu 9 Ländern G7-Länder: USA 18.6.2007 (Überprüft 2010) Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 20 3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten a. Bestand, Rang, Durchsetzbarkeit (Vollstreckbarkeit) viele Einzelfragen wie Bestand, Rang und Durchsetzbarkeit in den Gremien Systematisierung durch die Schaubilder des Runden Tisches Grundpfandrechte - dazu später - Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 21 3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten b. Gebäudeversicherung 3.b Gebäudeversicherung § 15 Versicherungspflicht (1) Auf dem Grundstück aufstehende Gebäude müssen während der gesamten Dauer der Beleihung zumindest in Höhe des Bauwertes gegen die nach Lage und Art des Objektes erheblichen Risiken versichert sein. (2) Erstreckt sich die Hypothek nicht kraft Gesetzes auf die Versicherungsforderung, ist die Beleihung nur zulässig, wenn die Pfandbriefbank durch Vertrag eine entsprechende Sicherheit erhält. Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 22 3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten b. Gebäudeversicherung Regelungen, Geschäftsbräuche und Standards bei der Gebäudeversicherung sind höchst unterschiedlich, vor allem bei Ermittlung des Versicherungswertes, Versicherungsumfangs (Risiken, Höhen) und bei dem Weg zur Sicherung des Grundpfandgläubigers an der Forderung. Hierzu vdp-Berichte zu 20 Ländern G7-Länder: USA Bereich im Extranet des vdp 6.6.2011 Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 23 3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten b. Gebäudeversicherung Derzeit in der Diskussion: Begriff des „erheblichen Risikos“: - Praxis BaFin: ja/nein-Entscheidung bei ja Versicherung des vollen Wertes der Baulichkeiten nach Beleihungswertgutachten - vdp: Erheblichkeit betrifft auch die Höhe - wichtig bei - Katastrophenrisiken (Erdbeben, Wirbelsturm, Überschwemmung) - 100% Absicherung stellt die Versicherungswirtschaft oft nicht zur Verfügung - Portfolioversicherung / blanket insurance - Selbstbehalt Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 24 3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten c. Treuhänderisch gehaltene Deckungswerte 3.c Treuhänderisch gehaltene Deckungswerte § 1 Begriffsbestimmungen (2) 1Dem Erwerb einer Hypothek steht gleich der Anspruch gegen ein geeignetes Kreditinstitut auf Abtretung oder Teilabtretung einer Hypothek, die von dem Kreditinstitut treuhänderisch zugunsten der Pfandbriefbank verwaltet wird, sofern im Falle der Insolvenz des Kreditinstituts die Pfandbriefbank die Aussonderung der Hypothek verlangen kann. § 1 Abs. 2 PfandBG wurde 2005 in das PfandBG aufgenommen im Hinblick auf das Refinanzierungsregister (§§ 22a ff. KWG, ebenfalls 2005) Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 25 3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten c. Treuhänderisch gehaltene Deckungswerte aber wichtig im Ausland: - auch andere Arten der Treuhand fallen unter § 1 Abs. 2, wenn insolvenzfest (z. B: fiducie in Frankreich) - trust nach common law vermittelt Teil des Eigentums – equitable, beneficial interest – und ist daher auch ohne Sonderregelung zulässig - Regelung ist deklaratorisch (BT-Drs. 15/4321, S. 46, denn schon 1995 Bellinger /Kerl § 1 Zf. 36f, Begründung zum IV. Finanzmarktförderungsgesetz BT-Drs. 14/8017, S. 138: Treuhand (Übertragungsanspruch gegen einen Treuhänder) reicht aus, wenn Zuordnung in Zwangsvollstreckung und Insolvenz geklärt Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 26 3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten c. Treuhänderisch gehaltene Deckungswerte Refinanzierungsregister und Ausland 1) Übertragungsberechtigtes Kreditinstitut: seit 2009 jedes KI im EWR Vorher nur dt. Pfandbriefbanken, wohl EU-rechtswidrig 2) Refinanzierungsunternehmen Auch ausländische Banken? Wirkung des RefiReg nach § 22j KWG ist insolvenzrechtlich, wirkt nur bei dt. Insolvenzverfahren; Nach EU-Bankenliquidationsrichtlinie in der EU Verfahren nur im Sitzstaat Dt. KI – dt. Insolvenzverfahren - §§ 22a ff KWG werden beachtet KI anderer EU-Staaten - §§ 22a ff KWG nicht anwendbar Zweigstellen ausl. Banken? EU-Banken s.o., andere Länder: dt. Verfahren beschränkt, beschränkte dt. Aufsicht Bestellung eines Verwalters nicht möglich § 351 Abs. 1 InsO führt auch bei deutschen Grundpfandrechten nicht zum Aussonderungsrecht ausländischer Insolvenzverfahren (erhält nicht dt. Aussonderungsrechte in anstehenden Insolvenzverfahren, sondern dt. Sicherungsrechte trotz anderer Entscheidungen in ausländischen Insolvenzverfahren) Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 27 3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten c. Treuhänderisch gehaltene Deckungswerte 3) ausländische Forderungen und Grundpfandrechte im Refinanzierungsregister Zulässig (Ges.Begr.) Aber es muss einen durchsetzbaren Übertragungsanspruch nach dem jeweiligen Recht geben Hierzu Arbeitsgruppe beim vdp: Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 28 3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten c. Treuhänderisch gehaltene Deckungswerte Prüfung durch die Arbeitsgruppe: Syndizierung: Deutsches Kreditinstitut trägt den Übertragungsanspruch der Pfandbriefbank an einem Teil des Grundpfandrechts (und der Forderung, wen akzessorisch) in das Refinanzierungsregister ein. Könnte bei Insolvenz des Kreditinstitutes der Sachwalter des Refinanzierungsregisters die Übertragung an die Pfandbriefbank vornehmen? Voraussetzung: Übertragbarkeit (z. T. nach Abtrennbarkeit) des Teiles des Grundpfandrechtes • Erfordernis einer späteren Zustimmung des Eigentümers wäre hinderlich • auch bei Insolvenz des Eigentümers Derzeit Abschluss der Arbeiten: Positive Ergebnisse für: • Belgien • Frankreich • Italien • Polen • Schweden • Spanien • Tschechien Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 29 3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten d. Syndizierung 3.d Syndizierung Sonderwege des jeweiligen Rechts: trust, bare trust Inhabergrundpfandrecht in Teilinhaberschaft Wertpapierhypothek Problem: Durchsetzbarkeit des Grundpfandrechtes (Vollstreckung) Bestand des Grundpfandrechts im Konsortium, majority lender clauses hierzu Verständigung mit der BaFin vom Nov. / Dez. 2012 Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 30 3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten d. Syndizierung vdp-Berichte zu 5 Ländern G7-Länder: USA 18.6.2007 Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 31 4. Besondere gesetzliche Anforderungen für Hypothekendeckungswerte im Ausland Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 32 4. Besondere gesetzliche Anforderungen für Hypothekendeckungswerte im Ausland a. Aufnahme des Geschäftes 4. Besondere gesetzliche Anforderungen für Hypothekendeckungswerte im Ausland a. Aufnahme des Geschäftes Indeckungnahme erst bei gefestigtem Erfahrungswissen, erst zwei Jahre nach Aufnahme des Geschäfts auf neuen Märkten § 27 Risikomanagement (2) 1Vor Aufnahme von Geschäften in neuen Produkten, Geschäftsarten oder auf neuen Märkten hat die Pfandbriefbank eine umfassende Analyse der damit einhergehenden Risiken und der daraus resultierenden Erfordernisse an das Risikomanagementsystem vorzunehmen und zu dokumentieren. 2Die Pfandbriefbank darf die Werte erst nach Erwerb eines gefestigten Erfahrungswissens hinsichtlich dieser neuen Geschäfte in Deckung nehmen, bei Geschäften auf neuen Märkten im Bereich des Hypothekarkredites nicht jedoch vor Ablauf von zwei Jahren nach deren Aufnahme. 3Das Vorhandensein eines gefestigten Erfahrungswissens ist ausführlich schriftlich darzulegen. Besondere Fragen: • Können neue Mitarbeiter Erfahrungswissen mitbringen? ja • Aufnahme = Abschluss von Geschäften oder ernsthafte Angebote? Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 33 4. Besondere gesetzliche Anforderungen für Hypothekendeckungswerte im Ausland b. Vergleichbarkeit der ausländischen Sicherungsrechte § 18 Grundschulden und ausländische Sicherungsrechte (1) Im Sinne dieses Gesetzes stehen den Hypotheken die Grundschulden und solche ausländische Sicherungsrechte gleich, die eine vergleichbare Sicherheit bieten und den Gläubiger berechtigen, seine Forderung auch durch Verwertung des belasteten Grundstücks oder Rechts im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 zu befriedigen. (2) Auf Grundschulden, die auf Grund einer Zweckvereinbarung zwischen der Pfandbriefbank und dem jeweiligen Grundstückseigentümer der Sicherung einer Darlehensforderung dienen, ist § 12 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Hypotheken die Grundschulden nebst den ihr zugrunde liegenden Darlehensforderungen treten. (3) Hat die Pfandbriefbank ein Grundstück zur Verhütung von Verlusten an einer ihr an dem Grundstück zustehenden Hypothek oder Grundschuld bei der Zwangsversteigerung erworben und an Stelle der gelöschten Hypothek oder Grundschuld für sich eine Grundschuld eintragen lassen, so findet auf diese § 12 Abs. 2 entsprechende Anwendung. §18 Abs. 1 kombiniert Definition des Begriffs Hypothek im PfandBG (auch Abs. 2) Zulässigkeit bestimmter ausländischer Sicherungsrechte • 2005 war an Sicherungsrechte gedacht, die dogmatisch nicht Pfandrechte und daher keine Hypothek sind: USA: deed of trust Japan: tampo ken = TBI, trust beneficial interest Mexiko, Brasilien (perspektivisch): fideicomiso • Häufig aber Verständnis: Der Typ des Grundpfandrechts muss in der betreffenden Rechtsordnung sinnvoll vergleichbar sein. • Dafür werden bereits umfangreiche Gutachten in Auftrag gegeben – nicht vom vdp. Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 34 4. Besondere gesetzliche Anforderungen für Hypothekendeckungswerte im Ausland b. Vergleichbarkeit der ausländischen Sicherungsrechte Problem Was bedeutet „vergleichbar“? Nicht gleich, §§ 1113 – 1198 BGB voll übertragbar Nach Sinn und Zweck des PfandBG: Die für die Pfandbriefsicherheit wichtigen Kriterien müssen gegeben sein: Bestand: dauerhaft, nicht bedingt oder befristet Rangsicherheit Durchsetzbarkeit Bei den derzeit für die Deckung vorgesehenen Ländern ist das überall gegeben. aber nirgends für alle Grundpfandrechte eines Typus, da immer Beeinträchtigung durch vertragliche Vereinbarung, öffentlich-rechtliche Verhältnisse o. a. denkbar Daher Einzelfallbetrachtung unabdingbar Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 35 4. Besondere gesetzliche Anforderungen für Hypothekendeckungswerte im Ausland c. Vergleichbarkeit grundstücksgleicher Rechte 4. Besondere gesetzliche Anforderungen für Hypothekendeckungswerte im Ausland c. Vergleichbarkeit grundstücksgleicher Rechte § 13 Belegenheit der Sicherheiten (1) 1Die Hypotheken müssen lasten auf Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder solchen Rechten einer ausländischen Rechtsordnung, die den grundstücksgleichen Rechten deutschen Rechts vergleichbar sind. Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 36 4. Besondere gesetzliche Anforderungen für Hypothekendeckungswerte im Ausland c. Vergleichbarkeit grundstücksgleicher Rechte Was muss eine Bank bei der Finanzierung eines grundstücksgleichen Rechtes beachten? Bestand und Durchsetzbarkeit des Grundpfandrechtes Rechte des Eigentümers oder der Miteigentümer dürfen nicht zum Wegfall führen können. Komplexität bei der Zuständigkeit (z.B. wer versichert?) Durchsetzbarkeit der Verwertung gegenüber Eigentümer und Miteigentümern Deckungsfähigkeit: Seit 2005 sind grundstücksgleiche Rechte im PfandBG erwähnt. Diskussion in den Gremien des vdp: Wann vergleichbar? Perspektive des PfandBG: Sicherheit des Pfandbriefes = Bestand der Deckungswerte Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 37 4. Besondere gesetzliche Anforderungen für Hypothekendeckungswerte im Ausland c. Vergleichbarkeit grundstücksgleicher Rechte Zusammenfassung in vier Kriterien (2006): 1. Das grundstücksgleiche Recht besteht an einem Grundstück und kann durch ein Grundstückssicherungsrecht belastet werden. 2. Durch Institutionen und Verfahren ist gesichert, dass ein Sicherungsrecht daran besteht. 3. Sein wirtschaftlicher Wert wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass ihm andere nicht bekannte und nicht berücksichtigte Rechte im Range vorgehen. 4. Das grundstücksgleiche Recht kann nicht ohne Einwilligung der Pfandbriefbank wegfallen oder sie erhält in diesem Falle eine mindestens gleichrangige Grundstückssicherheit an dem Eigentum oder wird für den Betrag der Grundstückssicherheit entschädigt. Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 38 4. Besondere gesetzliche Anforderungen für Hypothekendeckungswerte im Ausland c. Vergleichbarkeit grundstücksgleicher Rechte Diese Kriterien sind aber für Gutachten ausländischer Anwälte zu abstrakt. Daher wurde eine konkretere Fragenliste entwickelt: 1. Gesetzliche Regelung, rechtliche Natur des Rechtes 2. mögliche Laufzeit 3. Umfang, Erstreckung 4. Weg der Begründung des Rechtes 5. Schutz des Rechtes gegenüber Dritten 6. Publizität, Wirkung 7. Pflichten 8. Abgaben 9. Rechte des Eigentümers 10. Kündigungsmöglichkeiten 11. Abwicklung, Ersatzverpflichtungen 12. Verlängerungsoptionen Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 39 4. Besondere gesetzliche Anforderungen für Hypothekendeckungswerte im Ausland c. Vergleichbarkeit grundstücksgleicher Rechte 13. Belastung durch Grundpfandrecht möglich? 14. Publizität des Grundpfandrechtes, Wirkungen? 15. Schutz gegen vorrangige Belastung des Eigentums? 16. Schutz gegen Veränderungen des Vertragsinhaltes? 17. Schutz des Grundpfandrechtsinhabers bei Beendigung? a) Bei regelmäßiger Beendigung b) bei Pflichtverletzungen des Rechtsinhabers c) Bei Kündigung d) Bei Verschmelzung (Zusammenfall von Eigentümer und Rechtsinhaber) e) Bei Wegfall des Rechtsinhabers f) Bei Insolvenz des Rechtsinhabers 18. Schutz vor Vorrechten des Eigentümers oder Dritten 19. Verpflichtungen gegenüber dem Eigentümer? 20. Regelungen für Fälle des Schadens am Gebäude Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 40 4. Besondere gesetzliche Anforderungen für Hypothekendeckungswerte im Ausland c. Vergleichbarkeit grundstücksgleicher Rechte Grundstücksgleiche Rechte: Recht an einem Grundstück verschiedene Wege denkbar: 1. Recht an einem Grundstückseigentum Eigentümer vs. Inhaber des grundstücksgleichen Rechts bei Grundpfandrechten sind 3 Parteien zu beachten: Bank + Inhaber des grundstücksgleichen Rechtes + Eigentümer 2. Recht an einem Grundstück gemeinsam mit anderen (räumlich abgegrenzt) einzelner Eigentümer vs. Gemeinschaft der Eigentümer bei Grundpfandrechten alle Parteien zu beachten 3. daneben noch Konzessionen: durch öffentlich-rechtliche Verleihung entstandene Rechte an einem Grundstück (v.a. Kroatien, Spanien, aber auch Schweiz; nicht immer mit Grundpfandrechten belastbar) Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 41 4. Besondere gesetzliche Anforderungen für Hypothekendeckungswerte im Ausland c. Vergleichbarkeit grundstücksgleicher Rechte Auslegungsempfehlungen geprüft für: Frankreich • • • • • division en volume (droit/lot de volume) droit de superficie copropriété bail à construction usufruit Niederlande • erfpacht Spanien • derecho de superficie Belgien • droit d‘emphytéose - in Vorbereitung vdp-Empfehlungen zur Auslegung Aussagen zu Auslegungsempfehlungen für: Finnland keskinäinen kiinteistöosakeyhtiö (MREC) Polen ewiger Nießbrauch (użytkowanie wieczyste) England und Wales long leasehold (Checkliste RS 89/2013 v. 3.9.2013) USA Ground lease – Checkliste in Vorbereitung Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 42 4. Besondere gesetzliche Anforderungen für Hypothekendeckungswerte im Ausland c. Vergleichbarkeit grundstücksgleicher Rechte leasehold, ground lease große Gestaltungsmöglichkeiten In England ist Prüfung in jedem Einzelfall üblich durch "report on title", teilweise sehr lang neuer Standard in London: "certificate of title", kürzer, aber immer noch mehr als 100 Seiten Einzelfallprüfung erforderlich daher Entwicklung einer Checkliste für die Deckungsfähigkeit Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 43 4. Besondere gesetzliche Anforderungen für Hypothekendeckungswerte im Ausland c. Vergleichbarkeit grundstücksgleicher Rechte 1. 2. vdp: Checkliste mit den entscheidenden nicht durch Gesetz oder Rechtsprechung geklärten Fragen für den Treuhänder (RS 89/2013 v. 3. Sept. 2013) 3. 4. 5. 6. 7. 8. Is the proprietor of the head lease registered with title absolute? Does it apply that the head lease is not expressed to be subject to a right of re-entry on any ground except nonpayment of rent or breach of covenant by the tenant? Can a breach of covenant by the tenant give a right of forfeiture without a likely option that an order of relief would be granted for the bank? Does the head lease prohibit disposal of the head lease other than disposal of parts or may the consent by the landlord to the disposal be unreasonably withheld? Is the consent of the landlord for charging the head lease (other than charges of parts of the head lease) not necessary, or, if the head lease says that it can only be charged with the landlord's consent, has the consent been obtained for the charge you are taking? Is there at least 50 years remaining on the head lease? Are there restrictions on what the property can be used for that go beyond market standard and do not even allow change of use within the same asset class (residential, office, light industrial etc.)? Is the use personal to the current or former owner / tenant? 9. May modernizations, refurbishments or alterations other than structural alterations be carried out without the consent of the landlord? If the said consent is to be obtained is the landlord obliged to grant consent (based on the concept that consent is not to be unreasonably withheld)? 10. Does the head lease restrict underlettings (occupational leases)? (other than restrictions as to underletting in parts) Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 Ist der Inhaber der lease im Grundbuch ohne Beschränkungen eingetragen (title absolute)? Trifft es zu, dass die lease keinem Recht des Grundstückseigentümers auf Rückübertragung unterliegt, ausgenommen die Fälle der NichtZahlung des Erbbauzinses oder der Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen? Kann die Nichteinhaltung einer Vertragsverpflichtung durch den Inhaber dem Grundstückseigentümer das Recht geben, die lease für verfallen zu erklären, ohne dass der Bank voraussichtlich das Recht zur Abhilfe gegeben würde? Sind durch die Bedingungen der lease Belastungen der lease oder Verfügungen über sie verboten (außer Verfügungen über Teile) oder darf der Grundstückseigentümer die Zustimmung dazu unbillig verweigern? Ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers für die Belastung der lease (betrifft nicht Belastung eines Teils) nicht notwendig, oder, wenn die lease nur mit Zustimmung des Grundstücks-eigentümers möglich ist, hat er sie für die vorliegende Belastung gegeben? Läuft die lease noch mindestens 50 Jahre? Yes ja Yes ja No nein No nein No nein Yes ja No nein Yes ja Yes ja No nein Yes ja Sind in den Bedingungen der lease No Einschränkungen der Nutzung über die nein marktüblichen Beschränkungen hinaus vorgesehen, die nicht einmal die Nutzungsänderung innerhalb der gleichen Immobilienart (Wohnen, Büro, Gewerbe usw.) erlauben? Handelt es sich um ein persönliches Recht zum No Gebrauch des derzeitigen oder früheren nein Grundstückseigentümers oder Inhabers? Dürfen Modernisierungen, Renovierungen und Yes nicht konstruktive Veränderungen ohne Ja Einwilligung des Grundstückseigentümers vorgenommen werden? Wenn diese Zustimmung erforderlich ist, trifft dann den Grundstückseigentümer eine Verpflichtung, sie zu geben (weil er die Zustimmung nicht unbillig verweigern darf)? Schränken die Bedingungen der lease die No Einräumung einer untergeordneten lease nein (Vermietung, Unterverpachtung) ein? (nicht teilweise Untervermietung, Unterverpachtung) No nein Yes ja Yes ja No Nein Yes ja 44 4. Besondere gesetzliche Anforderungen für Hypothekendeckungswerte im Ausland c. Vergleichbarkeit grundstücksgleicher Rechte Projekt: Runder Tisch zu Flexibilität, Sicherheit und Effizienz der Grundpfandrechte in Europa Schaubilder zu Grundstücksgleichen Rechten fertiggestellt und im Internet: http://www.pfandbrief.de/cms/_internet.nsf/tindex/de_grundglrechte.htm 101 Schaubilder Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 45 4. Besondere gesetzliche Anforderungen für Hypothekendeckungswerte im Ausland c. Vergleichbarkeit grundstücksgleicher Rechte I.1 Bestand des Rechts Grundstücksgleiche Rechte – Baurecht I.1 a) Welche rechtliche Gestalt hat die vom Grundstückseigentum getrennte Rechtsinhaberschaft? 3 dingliches Recht am Grundstück; Gebäude folgt dem Recht 2 dingliches Recht auf Grundstück mit Gebäude; Gebäude folgt dem Grundstück 1 Gebäudeeigentum mit Recht am Grundstück JP Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 46 4. Besondere gesetzliche Anforderungen für Hypothekendeckungswerte im Ausland c. Vergleichbarkeit grundstücksgleicher Rechte II.1 Bestand des Rechts Grundstücksgleiche Rechte – Qualifiziertes Miteigentum II.1 a) Welche rechtliche Gestalt hat das Qualifizierte Miteigentum? 5 Volumeneigentum, i.e. Eigentumsrecht an einem dreidimensionalen Raum 4 Sondereigentum an einem Raum i.V.m. dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum (u.a. Grundstück), zu dem er gehört 3 Sondernutzungsrecht an einem Raum i.V.m. Miteigentum am Grundstück (mit Gebäude), auf dem er steht 2 Beteiligung an einer Gesellschaft oder Genossenschaft mit Zuweisung 1 JP Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 nur Sondereigentum an einem bestehenden Raum 47 4. Besondere gesetzliche Anforderungen für Hypothekendeckungswerte im Ausland c. Vergleichbarkeit der grundstücksgleicher Rechte Beantwortung kann für die Institution eines grundstücksgleichen Rechtes insgesamt möglich sein, aber oft lassen Rechtsordnungen verschiedene Gestaltungen offen dann Antwort über Sicherheit und Deckungsfähigkeit für ein konkretes einzelnes Recht Bewertung Für die Wertermittlung sind weitere Fragen zu beantworten: • Natur der Abgaben, Bestand in der Verwertung ( Vorlast oder zu übernehmen?) • Bestand der Nutzungsbeschränkungen usw. Diese Fragen waren bisher noch nicht Gegenstand der Recherchen des vdp. Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 48 4. Besondere gesetzliche Anforderungen für Hypothekendeckungswerte im Ausland d. 10%-Grenze und Sicherstellung des Insolvenzvorrechtes der Pfandbriefgläubiger 4. Besondere gesetzliche Anforderungen für Hypothekendeckungswerte im Ausland d. 10%-Grenze und Sicherstellung des Insolvenzvorrechtes der Pfandbriefgläubiger § 13 Belegenheit der Sicherheiten (1) 2Die belasteten Grundstücke und die Grundstücke, an denen die belasteten Rechte bestehen, müssen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz, in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Kanada oder in Japan belegen sein; der Gesamtbetrag der Beleihungen in Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen der Pfandbriefbank aus diesen Beleihungen erstreckt, darf 10 Prozent des Gesamtbetrages der Beleihungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigen. Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 49 4. Besondere gesetzliche Anforderungen für Hypothekendeckungswerte im Ausland d. 10%-Grenze und Sicherstellung des Insolvenzvorrechtes der Pfandbriefgläubiger Strenges Trennungsprinzip Insolvenzverwalter Gläubiger Sonstige Assets Sonstige Gläubiger Insolvenz des Emittenten Pfandbriefbank Sonstige Assets u Sachwalter Hypothekendarlehen Hypothekendarlehen Hypothekenpfandbriefe Forderungen gegen öffentl. Schuldner Forderungen gegen öffentliche Schuldner Öffentliche Pfandbriefe Schiffsdarlehen Schiffsdarlehen Schiffspfandbriefe Flugzeugdarlehen Flugzeugdarlehen Flugzeugpfandbriefe • • • • jeweils Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit keine vorzeitige Fälligkeit von Pfandbriefen Pfandbriefe und Deckungsmassen werden nicht Teil der Insolvenzmasse Bankerlaubnis bleibt erhalten für jeweilige Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit Sachwalter Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 50 4. Besondere gesetzliche Anforderungen für Hypothekendeckungswerte im Ausland d. 10%-Grenze und Sicherstellung des Insolvenzvorrechtes der Pfandbriefgläubiger Werden ausländische Forderungen in die Deckung für Pfandbriefe genommen, stellt sich die Frage, ob das deutsche Insolvenzvorrecht auch diese ausländischen Deckungsforderungen erfassen würde. Das Volumen der Hypothekendeckungswerte, bei denen dies nicht eindeutig bejaht werden kann, ist durch das PfandBG begrenzt auf 10 % der Hypothekendeckungswerte, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist (§ 13 Abs. 1 S. 2 PfandBG) Daher untersucht der vdp seit mehreren Jahren mit Hilfe externer Fachleute diese Rechtsfrage. Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 51 4. Besondere gesetzliche Anforderungen für Hypothekendeckungswerte im Ausland d. 10%-Grenze und Sicherstellung des Insolvenzvorrechtes der Pfandbriefgläubiger überholt Erstreckung des Insolvenzvorrechts nach § 35 HBG auf ausländische Deckungswerte Grundlagen: Frankreich: Stürner, Rolf: Hypothekenpfandbriefe und Beleihung in Frankreich, München 1994 Irland: Gesetz: Part 10, Section 102 Asset Covered Securities Act Luxemburg: Gesetz: Art. 12 – 8 (8) des Gesetzes über den Finanzsektor Niederlande: Stürner/Stadler: Deutsche Pfandbriefe und Deckungswerte in den Niederlanden, Frankfurt 2000 (vdp-Schriftenreihe, Bd. 9) Österreich: Gesetz: § 35 Abs. 2 des österreichischen HBG United Kingdom: Stürner/Schumacher/Bruns: Der deutsche Pfandbrief und englische Deckungswerte, Frankfurt 2000 (vdp-Schriftenreihe, Bd. 10) Spanien: Stürner/Stadler: Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Pfandbriefe und Beleihung in Spanien, Frankfurt 2002 (vdp-Schriftenreihe, Bd. 15) Berlin, 11. Dezember 2013 52 4. Besondere gesetzliche Anforderungen für Hypothekendeckungswerte im Ausland d. 10%-Grenze und Sicherstellung des Insolvenzvorrechtes der Pfandbriefgläubiger aktuell Erstreckung des Insolvenzvorrechts nach §§ 13 I, 20 I, 22 V PfandBG auf ausländische Deckungswerte Grundlagen: Europäische Union: Richtlinie 2001/24 EG v. 4.4.2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125/15 v. 5.5.2001) Japan: Stürner/Kern: Deutsche öffentliche Pfandbriefe und japanische Deckungswerte, Berlin 2006 (vdp-Schriftenreihe, Bd. 24) Schweiz: Stürner/Stadler: Hypothekenpfandbriefe und Deckungswerte in der Schweiz, Berlin 2007 (vdp-Schriftenreihe, Bd. 31) USA: Stürner, Rolf: Deutsche öffentliche Pfandbriefe und Deckungswerte aus Darlehen an U.S.-amerikanische öffentliche Körperschaften, Frankfurt 2005 (vdp-Schriftenreihe, Bd. 19) Stürner/Kern: Deutsche Hypothekenpfandbriefe und U.S.-amerikanische Deckungswerte, Berlin 2007 (vdp-Schriftenreihe, Bd. 28) Stürner/Stadler: Flugzeugpfandbriefe und US-amerikanische Deckungswerte, Berlin 2012 (vdp-Schriftenreihe Bd. 51) Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 53 4. Besondere gesetzliche Anforderungen für Hypothekendeckungswerte im Ausland d. 10%-Grenze und Sicherstellung des Insolvenzvorrechtes der Pfandbriefgläubiger Vertragsmodelle umgesetzt in die Praxis Hypotheken Staatskredite Schweiz ja ja USA ja ja Japan ja - Ja (Ontario) - Kanada Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 54 4. Besondere gesetzliche Anforderungen für Hypothekendeckungswerte im Ausland d. 10%-Grenze und Sicherstellung des Insolvenzvorrechtes der Pfandbriefgläubiger Umsetzung der Stürner-Gutachten zur Erstreckung des Insolvenzvorrechts auf Deckungswerte in Drittstaaten Land 1) Stürner-Gutachten 2) Muster-Umsetzungsvertragswerk 3) legal memorandum einer law firm 4) Bestätigung Prof. Stürner Bestätigung durch Moody‘s CH – Hyp. ja (vdp-Bd. 31, veröff. 2007) ja (RS 133 / 4.11.08) ja (Schreiben an AA v. 9.7.2010) ja (RS 111 / 29.9.08 u. RS 133 / 4.11.08) ja wird anerkannt Mitteilung v. 20.6.12 CH – Stf. nein, nicht erforderlich wg. Parallelität ja ja (RS 69/29.6.12) ja (RS 70/29.6.12) ja wird anerkannt Mitteilung v. 20.6.12 USA – Hyp. ja (vdp-Bd. 28, veröff. 2007) ja (RS 108 / 22.9.08) ja (RS 108 / 22.9.08) ja wird anerkannt Mitteilung v. 20.6.12 USA – Stf. ja (vdp-Bd. 19, veröff. 2005) ja (23.11.2010) ja (RS 79/2011 v. 12.7.2011) ja Mitteilung v. 20.6.12 Japan – Hyp. nein, nicht erforderlich wg. Parallelität ja, bei pbb, Aareal, Westimmo (Schr. an AA v. 26.10.2010) grds. dazu bereit (erweiterte Stellungnahme) in Vorbereitung wird noch angerechnet: Mitteilung v. 20.6.12 Japan – Stf. ja (vdp-Bd. 24, veröff. 2006) bisher nein -- grds. dazu bereit wird wohl noch angerechnet Kanada – Hyp. nein, nicht erforderlich, da parallel zu USA liegt vor -- ja (RS 106 / 8.11.11) bis auf Weiteres keine Anrechnung Kanada – Stf. nein -- -- -- bis auf Weiteres keine Anrechnung USA – Aircraft ja (vdp-Bd. 51, veröff. 2012) ja (RS 49/29.5.12) ja (RS 49/29.5.12) ja (RS 49/29.5.12) ja Mitteilung v. 20.6.12 (RS 69/29.6.12) Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte ja (Schr. an AA v. 26.2.2010) Übersandt durch RA Dr. Kaufmann 29.11.2010 ergänzt 3.2.2011 Mori Hamada für pbb / Ergänzung Prof. Nakayama White & Case angefragt Berlin, 11. Dezember 2013 55 4. Besondere gesetzliche Anforderungen für Hypothekendeckungswerte im Ausland d. 10%-Grenze und Sicherstellung des Insolvenzvorrechtes der Pfandbriefgläubiger Sachwalter Pfandbriefgläubiger Möglichkeit der Weisung Rechtliche Gegebenheiten des jeweiligen Landes müssen genutzt werden trust company / Treuhänder Deckungswerte USA, JP, CH Deckungsmasse Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 56 4. Besondere gesetzliche Anforderungen für Hypothekendeckungswerte im Ausland e. Beleihungswert 4. Besondere gesetzliche Anforderungen für Hypothekendeckungswerte im Ausland e. Beleihungswert § 25 Beleihungen im Ausland (1) Die Ermittlung des Beleihungswerts von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland belegenen Objekten ist nach den §§ 1 bis 23 und 26 durchzuführen, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Bei der Ermittlung des Beleihungswerts können wesentliche Informationen, Daten und Einschätzungen aus einem in Bezug auf das zu bewertende Objekt erstellten landesspezifischen Gutachten herangezogen werden, sofern dieses Gutachten auf transparenten und von Fachkreisen anerkannten Bewertungsmethoden beruht und die wesentlichen Informationen zur Ermittlung des Beleihungswerts enthält. Das landesspezifische Gutachten darf zum Zeitpunkt der Beleihungswertermittlung nicht älter als zwei Jahre sein und muss den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 3, des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 und Abs. 3 sowie der §§ 6 und 7 entsprechend erstellt worden sein. Die aus dem landesspezifischen Gutachten entnommenen Daten und Parameter sind in dem nach § 5 Abs. 1 zu erstellenden Beleihungswertgutachten kenntlich zu machen. Auf eine erneute Besichtigung des Objekts im Rahmen der Beleihungswert-ermittlung kann verzichtet werden, wenn das landesspezifische Gutachten die im Rahmen der seinerzeitigen Besichtigung gewonnenen Erkenntnisse ausreichend beschreibt sowie alle notwendigen Informationen zu Lage, Ausstattung und Zustand des Objekts enthält. (3) Bei der Ableitung des anzusetzenden Kapitalisierungszinssatzes nach § 12 Abs. 3 sind die in dem jeweiligen Markt nicht nur kurzfristig erreichten Spitzenwerte angemessen zu gewichten. (4) Sofern eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer im Sinne des § 12 Abs. 2 in landesspezifischen Wertermittlungen unüblich oder nicht ausgewiesen ist, kann zur Ermittlung des Vervielfältigers nach § 12 Abs. 1 eine Restnutzungsdauer von 100 Jahren zugrunde gelegt werden, sofern die geringere tatsächliche Restnutzungsdauer durch zusätzliche Gebäudeabschreibungen im Rahmen der Abzüge für Bewirtschaftungskosten kompensiert wird. (5) Sieht die jeweilige landesspezifische Bewertungsmethodik üblicherweise einen Abzug von Bewirtschaftungskosten nicht oder nur in stark verminderter Form vor, kann der in § 11 Abs. 2 Satz 3 vorgeschriebene Mindestabzug auch in Form eines ergebnisgleichen Äquivalents durch Ansatz eines erhöhten Kapitalisierungszinssatzes erfolgen. Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 57 4. Besondere gesetzliche Anforderungen für Hypothekendeckungswerte im Ausland e. Beleihungswert Conservative appraisal of Mortgage Lending Value value Market Value Mortgage Lending Value 60 % lending limit time u • • • • • Appraisal of Mortgage Lending Value according to detailed legal stipulations Based on sustained features of mortgaged property Market value is upper limit for Mortgage Lending Value Only senior loan tranches up to 60% of Mortgage Lending Value eligible for cover Regulations on the revision of appraised values Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 58 4. Besondere gesetzliche Anforderungen für Hypothekendeckungswerte im Ausland e. Beleihungswert €73,440 €11,016 680m² x 9 €/m² x 12 annual gross income Management + rental income risk + maintenance + modernization risk €62,424 €37,700 €754,000 x 5 % - return on land value €24,724 €468,025 €754,000 10 dwellings à €230 3% 7,- €/ m² p.a. in this example 0 % €9,508 Management + rental income risk + maintenance €754,000 x 4,5 % (remaining useful live: 60 years Compliance with BaFin minimum rates x multiplier Capitalization rate: 4.5 % 20.64 (remaining useful live: 60 years €787,664 = income value of buildings 580m² x 1,300 €/m² + land value €1,222,025 580m² x 1,300 €/m² = INCOME VALUE €754,000 €1,541,664 rounded rounded €1,220,000 €33,930 €38,162 = net income on buildings Capitalization rate: 5 % 11.65 % €72,092 = net income Compliance with BaFin minimum rates 18.93 €81,600 - operating cost BaFin minimum account for deduction 15 % 15 % 680m² x 10 €/m² x 12 M A R K E T VALUE M O R T G A G E L E N D I N G VALUE Mortgage Lending Value vs. Market value a comparative calculation Difference: 21.0 % (€320,000 ) Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 €1,540,000 59 4. Besondere gesetzliche Anforderungen für Hypothekendeckungswerte im Ausland e. Beleihungswert 5. Vergleichbarmachung der Informationen zum Recht ausländischer Deckungswerte Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 60 5. Vergleichbarmachung der Informationen zum Recht ausländischer Deckungswerte Projekt: Runder Tisch zu Flexibilität, Sicherheit und Effizienz der Grundpfandrechte in Europa Arbeitsweise und Ergebnisse • Einfache Darstellung: einheitliche Frage mit bis zu 7 Antworten • ein qualifizierter Experte für jede Rechtsordnung • ausgewählte Fragen zur Stellung der Grundpfandrechte im Verfahren, praktischer Verwertung, Register, Vollstreckung und Insolvenz Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 61 5. Vergleichbarmachung der Informationen zum Recht ausländischer Deckungswerte 14 Workshops haben seit 2005 stattgefunden Illinois / US vertretene Länder 33 Ontario / Kanada Integration für 2014 geplant 3 JP 2.9.2013 Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 62 5. Vergleichbarmachung der Informationen zum Recht ausländischer Deckungswerte Vorsitz: Dr. Otmar Stöcker (Verband deutscher Pfandbriefbanken, Berlin) Belgien Daniel Gillet (Allen & Overy, Brüssel) Bosnien – H. Prof. Dr. Meliha Povlakić (Univerzitet u Sarajevu, Sarajevo) Deutschland Prof. Dr. Rolf Stürner (Universität Freiburg) / Andreas Luckow (Verband deutscher Pfandbriefbanken, Berlin) Dänemark Kristian Ingemann Petersen (Nykredit, Kopenhagen) England u. Wales Richard Murray Coleman (Clifford Chance Ltd. Liability Partnership, London) Estland Prof. Dr. Rein Tiivel (Sisekaitseakadeemia, Tallinn) Frankreich Maître Laurent Hosana (C&C, Notaires, Paris) Griechenland Dr. Dimitrios-Panagiotis Tzakas (Rechtsanwalt (Dikigoros) Athen, LL.M. (Hamburg)) Italien Dr. Thomas Seeber (MASCI (Università di Padova), Liebenwein Rechtsanwälte GmbH, Wien) Japan Prof. Tomomi Nakayama (Meiji University - Law School, Tokio) Illinois (USA) John Stocker (MKS Attorneys at Law, LLC, Chicago) Kroatien Prof. Dr. sc. Tatjana Josipović (Sveučilište u Zagrebu, Zagreb) Lettland Eduards Virko (Vereidigter Notar, Riga) Litauen Ieva Lukrecija Erstikyté (AKROPOLIS Group, Vilnius) Niederlande mr. Hans Kemper (Schaap & Partners, Rotterdam) Norwegen Prof. Dr. Hans Fredrik Marthinussen (Universitetet i Bergen) Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 63 5. Vergleichbarmachung der Informationen zum Recht ausländischer Deckungswerte Vorsitz: Dr. Otmar Stöcker (Verband deutscher Pfandbriefbanken, Berlin) Österreich Mario Thurner (Center of Legal Competence, Wien) Polen Dr. Agnieszka Drewicz-Tułodziecka (Fundacja na Rzecz Kredytu Hipotecznego, Warschau) Portugal Margarida Costa Andrade (Universidade de Coimbra) Rumänien Adrian-Stefan Sacalschi (FHB Bank Zrt. NL Frankfurt/Main) Russland Dr. Tim Lassen (Hypothekenbank Frankfurt AG, Moskau) Schottland Dr. Ross G. Anderson (University of Glasgow School of Law, Glasgow) Schweden Fredrik Vinge (Vinge Advokatfirman, Stockholm) Schweiz Kurt Haefeli (UBS AG, Zürich) Serbien Dr. Miloš Živković (Univerzitet u Beogradu/Živković & Samardžić, Belgrad) Slowakei Dr. Petr Dušek (ZUNO Bank AG, Wien) Slowenien Prof. Dr. Matjaž Tratnik (Univerza v Mariboru, Maribor) Spanien Prof. Dr. Sergio Nasarre Aznar (Universitat Rovira i Virgili, Tarragona) Tschechien Dr. Petr Dušek (ZUNO Bank AG, Wien) Türkei Y. S. Kaan Kalkan (Diem & Partner Rechtsanwälte, Istanbul / Stuttgart) Ukraine Anna Pogrebna (CMS Reich-Rohrwig - Hainz, Kiew) Ungarn Dr. András Botos (Magyar Jelzálogbank Egyesület, Budapest) Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 64 5. Vergleichbarmachung der Informationen zum Recht ausländischer Deckungswerte Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 65 5. Vergleichbarmachung der Informationen zum Recht ausländischer Deckungswerte I. Rechtscharakter 5 II. Publizitätserfordernisse 23 III. Akzessorietätswirkungen 20 IV. Schutz des Eigentümers 3 126 V. Vollstreckung 40 VI. Insolvenz 21 VII. Praktische Anwendungsmöglichkeiten 14 Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 66 5. Vergleichbarmachung der Informationen zum Recht ausländischer Deckungswerte Die folgenden Schaubilder zeigen die Rechtslage zu den hier genannten Grundpfandrechten, die in ihren Rechtsordnungen die flexibelsten Varianten darstellen: Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 67 5. Vergleichbarmachung der Informationen zum Recht ausländischer Deckungswerte Die folgenden Schaubilder zeigen die Rechtslage zu den hier genannten Grundpfandrechten, die in ihren Rechtsordnungen die flexibelsten Varianten darstellen: Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 68 5. Vergleichbarmachung der Informationen zum Recht ausländischer Deckungswerte Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 69 III. Beispielsfälle Publizitätserfordernisse Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 70 III. Beispielsfälle Publizitätserfordernisse Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 71 III. Beispielsfälle Publizitätserfordernisse Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 72 III. Beispielsfälle Publizitätserfordernisse Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 73 III. Beispielsfälle Publizitätserfordernisse Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 74 III. Beispielsfälle Effizienz Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 75 III. Beispielsfälle Effizienz Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 76 III. Beispielsfälle Effizienz Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 77 III. Beispielsfälle Schutz des Eigentümers Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 78 III. Beispielsfälle Schutz des Eigentümers Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 79 5. Vergleichbarmachung der Informationen zum Recht ausländischer Deckungswerte Bewertungssystem / Risikomessung Bei den Workshops entstand die Idee einer Bewertung der Ergebnisse. Schnell wurde klar: Die Bewertung hängt von der Perspektive ab: Bank – Verwertung Bank – Verwendbarkeit (Flexibilität) Eigentümer Gesetzgeber Bei der Perspektive des Gesetzgebers wurden auch die Interessen Dritter beachtet. Perspektive: jeweils das wohlverstandene Interesse Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 80 5. Vergleichbarmachung der Informationen zum Recht ausländischer Deckungswerte Bewertungssystem / Risikomessung Stand: 23.10.2013 Systematischer Rechtsvergleich und Risikomessung Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 81 5. Vergleichbarmachung der Informationen zum Recht ausländischer Deckungswerte Bewertungssystem / Risikomessung Stand: 23.10.2013 Systematischer Rechtsvergleich und Risikomessung Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 82 5. Vergleichbarmachung der Informationen zum Recht ausländischer Deckungswerte Bewertungssystem / Risikomessung Unterstützung von Wissenschaftlern in der Rechtsvergleichung Systematischer Rechtsvergleich und Risikomessung - Verwendungszwecke - Vorbereitung der Gesetzgebung auf nationaler Ebene auf EU-Ebene Interner Ratingprozess (Basel II, CRD) LGD-Grading Ausgleich für fehlende Daten zu Verlustraten in der Immobilienfinanzierung Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 83 5. Vergleichbarmachung der Informationen zum Recht ausländischer Deckungswerte Bewertungssystem / Risikomessung Systematischer Rechtsvergleich und Risikomessung Gesamtergebnis – Verwertungssicht Gesamtergebnis – Verwendbarkeit Gesamtergebnis – Eigentümersicht Gesamtergebnis – Gesetzgebersicht Gesamtergebnis – Gesamtaddition aller Punkte Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 84 5. Vergleichbarmachung der Informationen zum Recht ausländischer Deckungswerte Bewertungssystem / Risikomessung Systematischer Rechtsvergleich und Risikomessung - Verwertungssicht - Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 85 5. Vergleichbarmachung der Informationen zum Recht ausländischer Deckungswerte Bewertungssystem / Risikomessung Systematischer Rechtsvergleich und Risikomessung - Verwendbarkeit - Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 86 5. Vergleichbarmachung der Informationen zum Recht ausländischer Deckungswerte Bewertungssystem / Risikomessung Systematischer Rechtsvergleich und Risikomessung - Eigentümersicht - Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 87 5. Vergleichbarmachung der Informationen zum Recht ausländischer Deckungswerte Bewertungssystem / Risikomessung Systematischer Rechtsvergleich und Risikomessung - Gesetzgebersicht - Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 88 5. Vergleichbarmachung der Informationen zum Recht ausländischer Deckungswerte Bewertungssystem / Risikomessung Systematischer Rechtsvergleich und Risikomessung - Gesamtergebnis - Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 89 5. Vergleichbarmachung der Informationen zum Recht ausländischer Deckungswerte Der Runde Tisch tagt regelmäßig 2 x im Jahr vorgesehen: mehr Rechtsordnungen (Irland, Kanada (Ontario), New York, Luxemburg, Finnland …) - Weiterentwicklung des Systems - regelmäßige Verfolgung des Rechtssystems - Umstellung auf elektronische Aufbereitung der Schaubilder: - - damit: laufend aktuell - sofortige Umsetzung ins Bewertungssystem - Begründungen zu den Antworten möglich: Zugriff durch Dritte gegen Gebühr ? - Einzelheiten werden noch festgelegt Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 90 Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte Berlin, 11. Dezember 2013 91