Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte

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Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands
als Deckungswerte
6. vdp-Treuhänder-Seminar 2013
Berlin, den 11. Dezember 2013
Andreas Luckow
Bereichsleiter Immobilienfinanzierung Ausland
1. Die Immobilienfinanzierung im Ausland bei deutschen Pfandbriefbanken und beim vdp
2. Der gesetzliche Rahmen für Hypothekendeckungswerte im Ausland
3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte mit besonderer Ausprägung
bei ausländischen Werten
a.
b.
c.
d.
Bestand, Rang, Durchsetzbarkeit (Vollstreckbarkeit
Gebäudeversicherung
Treuhandwerte: Trust und Refinanzierungsregister
Syndizierungen
4. Besondere Anforderungen für Hypothekendeckungswerte im Ausland
a.
b.
c.
d.
e.
Aufnahme des Geschäfts
Vergleichbarkeit der ausländischen Sicherungsrechte?
Vergleichbarkeit grundstücksgleicher Rechte
10%-Grenze und Sicherstellung des Insolvenzvorrechts
Beleihungswert
5. Vergleichbarmachung der Informationen zum Recht ausländischer Deckungswerte
- der Runde Tisch Grundpfandrechte -
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
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1. Die Immobilienfinanzierung im Ausland bei deutschen
Pfandbriefbanken und beim vdp
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
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1. Die Immobilienfinanzierung im Ausland bei
deutschen Pfandbriefbanken und beim vdp
Gewerbeimmobilienfinanzierung Ausland (Stand: 31.12.2012) - Bestand
Mrd. Euro
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Summe: 142,5 Mrd. Euro
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Berlin, 11. Dezember 2013
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1. Die Immobilienfinanzierung im Ausland bei
deutschen Pfandbriefbanken und beim vdp
Hypothekenpfandbriefe – Deckungswerte Ausland
(Mrd €; März 2013)
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Quelle: § 28 PfandBG
*) Est, Gr, Eir, Lit, Sk, Slo, Cyp, Ice, Nor
uu
Deckungswerte Ausland
gesamt: 56 Mrd €
Die drei größten Destinationen UK, F und US stellen zusammen
mit 27,5 Mrd € etwa die Hälfte (49%) des Auslandsportfolios
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
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1. Die Immobilienfinanzierung im Ausland bei
deutschen Pfandbriefbanken und beim vdp
Gremien Länderzuordnung (Stand: 25.11.2013)
Ausschuss für Immobilienfinanzierung Ausland
Vorsitz: Ralf Dresch
Vorsitz: Melanie Geldmacher
AK UK + G7
Vorsitz: Dr. Tim Lassen
AK Kern-Europa
AK Mitteleuropa
• Dänemark, Finnland,
Norwegen, Schweden
• Polen, Tschechien,
Slowakei, Ungarn
• USA, Kanada, Japan
• Belgien, Luxemburg,
Niederlande
• Österreich, Schweiz
• Großbritannien, Irland
• Frankreich
• Spanien, Portugal
• Ukraine, Russland
• Rumänien, Bulgarien
• Italien
• Türkei
Betreuerin: Frau Barent
Betreuerin:
Betreuer:
Herr Luckow
• Griechenland
Frau Barent
Vorsitzende der Arbeitskreise = Mitglieder des Ausschusses
Immobilienfinanzierung Ausland
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
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1. Die Immobilienfinanzierung im Ausland bei
deutschen Pfandbriefbanken und beim vdp
Rundschreiben zur Immobilienfinanzierung Ausland – insges. 332 (Stand: 30.08.2013)
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1. Die Immobilienfinanzierung im Ausland bei
deutschen Pfandbriefbanken und beim vdp
Seminare VDH / vdp (54) (Stand: 2.9.2013)
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Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
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1. Die Immobilienfinanzierung im Ausland bei
deutschen Pfandbriefbanken und beim vdp
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2. Der gesetzliche Rahmen für Hypothekendeckungswerte im
Ausland
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
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2. Der gesetzliche Rahmen für
Hypothekendeckungswerte im Ausland
§ 12 Deckungswerte
(1) Zur Deckung für Hypothekenpfandbriefe nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dürfen nur Hypotheken benutzt werden, soweit sie den
Erfordernissen der §§ 13 bis 17 entsprechen.
§ 13 Belegenheit der Sicherheiten
(1) 1Die Hypotheken müssen lasten auf Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder solchen Rechten einer ausländischen
Rechtsordnung, die den grundstücksgleichen Rechten deutschen Rechts vergleichbar sind. 2Die belasteten Grundstücke und die
Grundstücke, an
denen die belasteten Rechte bestehen, müssen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz, in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Kanada
oder in Japan belegen sein; der Gesamtbetrag der Beleihungen in Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, bei
denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen der
Pfandbriefbank aus diesen Beleihungen erstreckt, darf
10 Prozent des Gesamtbetrages der Beleihungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigen.
(2) Die Beleihung befristeter Rechte ist nur zulässig, wenn die planmäßige Tilgung der Hypothek spätestens zehn Jahre vor
Ablauf des Rechts endet und nicht länger dauert, als zur buchmäßigen Abschreibung des Bauwerks nach wirtschaftlichen
Grundsätzen erforderlich ist.
§ 18 Grundschulden und ausländische Sicherungsrechte
(1) Im Sinne dieses Gesetzes stehen den Hypotheken die Grundschulden und solche ausländische Sicherungsrechte gleich,
die eine vergleichbare Sicherheit bieten und den Gläubiger berechtigen, seine Forderung auch durch Verwertung des
belasteten Grundstücks oder Rechts im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 zu befriedigen.
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2. Der gesetzliche Rahmen für
Hypothekendeckungswerte im Ausland
Hypotheken- und
Staatsfinanzierungsgeschäft
.
Deckungsgeschäft erlaubt:
EU, EWR, Schweiz,
USA, Kanada, Japan
Stand: 6.9.2013
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3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte mit
besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten
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3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte
mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten
a. Bestand, Rang, Durchsetzbarkeit (Vollstreckbarkeit)
3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte mit besonderer
Ausprägung bei ausländischen Werten
a. Bestand, Rang, Durchsetzbarkeit
 Bestand: dauerhaft, nicht bedingt oder befristet

Pfandbriefbank muss Inhaberin von Forderung und Grundpfandrecht
sein – Ausnahme Treuhand)
Dies sind Anforderungen, die auch für deutsche Grundpfandrechte gelten.
Bei der Beurteilung im Ausland zu beachten:

Besonderheiten der Rechtsordnung besonders im

Grundbuchrecht

Immobiliarsachenrecht

Beurkundungsrecht

Vollstreckungsrecht
 Insolvenzrecht
Beurteilung für alle Grundpfandrechte einer Rechtsordnung?
nicht möglich, da stets Gestaltungsmöglichkeiten bleiben.
aber: Erfassung der Besonderheiten durch Checklisten und Übersichten
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3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte
mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten
a. Bestand, Rang, Durchsetzbarkeit (Vollstreckbarkeit)
Checkliste Indeckungnahme Ausland zu 26 Rechtsordnungen
- Welche Unterlagen müssen bei Indeckungnahme vorliegen?
Zielgruppe: Treuhänder der Pfandbriefbank, Anerkannt durch BaFin
G7-Länder:
USA
5.8.2009
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3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte
mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten
a. Bestand, Rang, Durchsetzbarkeit (Vollstreckbarkeit)
•
Aktuelle Checkliste für Frankreich:
1. Kopie des Darlehensvertrages (beurkundet als Hypothekenbestellungsurkunde)
2. bordereau d'inscription mit Notarbestätigung
oder: état en formalité (Registerauszug)
oder: legal memorandum
oder:
certificat de dépôt (Bestätigung der Abgabe beim Grundbuchamt – conservateur;
Datum der Registrierung des Antrages ist entscheidend für die Eintragung,
Rangwahrung sowie den Beginn der Insolvenzfestigkeit) und
legal memorandum zu Punkt 1 (s. Einführung zum legal memorandum) oder
Erklärung des Notars frühestens 15 Tage nach dem certificat de dépôt, dass das
Grundbuchamt (der conservateur) die Eintragung nicht zurückgewiesen hat (kein
„refus de dépôt“)
3. Gebäudeversicherungsnachweis
4. Wertermittlungsgutachten
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3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte
mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten
a. Bestand, Rang, Durchsetzbarkeit (Vollstreckbarkeit)
Wird neu gefasst !
Entwurf derzeit:
1. Kopie des Darlehensvertrages
2. état sur formalité
oder:
oder:
Notarbestätigung
legal memorandum
3. Gebäudeversicherungsnachweis
4. Wertermittlungsgutachten
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3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte
mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten
a. Bestand, Rang, Durchsetzbarkeit (Vollstreckbarkeit)
Checkliste auch auf Englisch; Beispiel:
uk - England and Wales:
•
loan agreement (original or certified/confirmed copy)
•
deed (mortgage deed or debenture)
original or certified copy or confirmed copy -
-
•
in case of a mortgage held in trust: trust agreement
•
proof of registration of the mortgage by: online print of the charge certificate with
confirmation of a suitable person (such as a lawyer, a syndicate bank, or an employee),
-
or: abstract of title
-
or: confirmation of a lawyer regarding the filing of the charge application at
the Land Registry (possibly in the form of a legal opinion)
-
or:
o
search certificate (obligatory denomination of the bank as the submitter)
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3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte
mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten
a. Bestand, Rang, Durchsetzbarkeit (Vollstreckbarkeit)
o
and
 either: report on title (for the date of the search certificate, or
thirty days after, indicating that there are not any unscheduled,
prior-ranking rights)
 or: abstract of title (with the date of the search certificate, or
thirty days after, indicating no unscheduled, prior-ranking
rights) and
•
o
application for registration of charge (application for registration of the
mortgage on behalf of the bank together with a notice of receipt by the
land register within thirty days after the date of the search certificate;
provides protection for the aspired ranking and for insolvency) on form
„T4“ and
o
legal opinion on point 1 (introduction on legal opinion)
in case of registered companies: proof of registration with the Companies Register,
- or confirmation of a lawyer regarding the registration
- or legal opinion
•
proof of building insurance
•
valuation report (valuation)
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3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte
mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten
a. Bestand, Rang, Durchsetzbarkeit (Vollstreckbarkeit)
vdp-Leitfäden Verwertung zu 9 Ländern
G7-Länder:
USA
18.6.2007
(Überprüft 2010)
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3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte
mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten
a. Bestand, Rang, Durchsetzbarkeit (Vollstreckbarkeit)
 viele Einzelfragen wie Bestand, Rang und Durchsetzbarkeit in den Gremien
 Systematisierung
durch
die
Schaubilder
des
Runden
Tisches
Grundpfandrechte
- dazu später -
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3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte
mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten
b. Gebäudeversicherung
3.b Gebäudeversicherung
§ 15 Versicherungspflicht
(1) Auf dem Grundstück aufstehende Gebäude müssen während der gesamten
Dauer
der Beleihung zumindest in Höhe des Bauwertes gegen die nach Lage und Art des
Objektes erheblichen Risiken versichert sein.
(2) Erstreckt sich die Hypothek nicht kraft Gesetzes auf die
Versicherungsforderung, ist
die Beleihung nur zulässig, wenn die Pfandbriefbank durch Vertrag eine
entsprechende Sicherheit erhält.
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3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte
mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten
b. Gebäudeversicherung
Regelungen, Geschäftsbräuche und Standards bei der Gebäudeversicherung sind höchst unterschiedlich,
vor allem bei Ermittlung des Versicherungswertes, Versicherungsumfangs (Risiken, Höhen) und bei dem
Weg zur Sicherung des Grundpfandgläubigers an der Forderung. Hierzu vdp-Berichte zu 20 Ländern
G7-Länder:
USA
Bereich
im Extranet
des vdp
6.6.2011
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3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte
mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten
b. Gebäudeversicherung
Derzeit in der Diskussion:
 Begriff des „erheblichen Risikos“:
- Praxis BaFin: ja/nein-Entscheidung bei ja Versicherung des vollen
Wertes der Baulichkeiten nach Beleihungswertgutachten
- vdp: Erheblichkeit betrifft auch die Höhe
- wichtig bei
- Katastrophenrisiken (Erdbeben, Wirbelsturm,
Überschwemmung)
- 100% Absicherung stellt die Versicherungswirtschaft oft nicht
zur Verfügung
- Portfolioversicherung / blanket insurance
- Selbstbehalt
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3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte
mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten
c. Treuhänderisch gehaltene Deckungswerte
3.c Treuhänderisch gehaltene Deckungswerte
§ 1 Begriffsbestimmungen
(2) 1Dem Erwerb einer Hypothek steht gleich der Anspruch gegen ein geeignetes
Kreditinstitut auf Abtretung oder Teilabtretung einer Hypothek, die von dem
Kreditinstitut treuhänderisch zugunsten der Pfandbriefbank verwaltet wird,
sofern im Falle der Insolvenz des Kreditinstituts die Pfandbriefbank die
Aussonderung der Hypothek verlangen kann.
§ 1 Abs. 2 PfandBG wurde 2005 in das PfandBG aufgenommen im Hinblick auf das
Refinanzierungsregister (§§ 22a ff. KWG, ebenfalls 2005)
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3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte
mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten
c. Treuhänderisch gehaltene Deckungswerte
aber wichtig im Ausland:
-
auch andere Arten der Treuhand fallen unter § 1 Abs. 2, wenn insolvenzfest (z. B:
fiducie in Frankreich)
-
trust nach common law vermittelt Teil des Eigentums – equitable, beneficial interest –
und ist daher auch ohne Sonderregelung zulässig
-
Regelung ist deklaratorisch (BT-Drs. 15/4321, S. 46, denn schon 1995 Bellinger /Kerl
§ 1 Zf. 36f, Begründung zum IV. Finanzmarktförderungsgesetz BT-Drs. 14/8017, S.
138: Treuhand (Übertragungsanspruch gegen einen Treuhänder) reicht aus, wenn
Zuordnung in Zwangsvollstreckung und Insolvenz geklärt
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3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte
mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten
c. Treuhänderisch gehaltene Deckungswerte
Refinanzierungsregister und Ausland
1) Übertragungsberechtigtes Kreditinstitut: seit 2009 jedes KI im EWR
 Vorher nur dt. Pfandbriefbanken, wohl EU-rechtswidrig
2) Refinanzierungsunternehmen
 Auch ausländische Banken? Wirkung des RefiReg nach § 22j KWG ist insolvenzrechtlich, wirkt
nur bei dt. Insolvenzverfahren;
Nach EU-Bankenliquidationsrichtlinie in der EU Verfahren nur im Sitzstaat
Dt. KI – dt. Insolvenzverfahren
- §§ 22a ff KWG werden beachtet
KI anderer EU-Staaten
- §§ 22a ff KWG nicht anwendbar
Zweigstellen ausl. Banken? EU-Banken s.o., andere Länder: dt. Verfahren beschränkt,
beschränkte dt. Aufsicht
Bestellung eines Verwalters nicht möglich
§ 351 Abs. 1 InsO führt auch bei deutschen Grundpfandrechten nicht zum
Aussonderungsrecht ausländischer Insolvenzverfahren (erhält nicht dt. Aussonderungsrechte in
anstehenden Insolvenzverfahren, sondern dt. Sicherungsrechte trotz anderer Entscheidungen
in ausländischen Insolvenzverfahren)
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3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte
mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten
c. Treuhänderisch gehaltene Deckungswerte
3) ausländische Forderungen und Grundpfandrechte im Refinanzierungsregister
 Zulässig (Ges.Begr.)
 Aber es muss einen durchsetzbaren Übertragungsanspruch nach dem jeweiligen Recht
geben
 Hierzu Arbeitsgruppe beim vdp:
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3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte
mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten
c. Treuhänderisch gehaltene Deckungswerte
Prüfung durch die Arbeitsgruppe:
Syndizierung:
Deutsches Kreditinstitut trägt den Übertragungsanspruch der Pfandbriefbank an einem Teil des
Grundpfandrechts (und der Forderung, wen akzessorisch) in das Refinanzierungsregister ein.

Könnte bei Insolvenz des Kreditinstitutes der Sachwalter des Refinanzierungsregisters die
Übertragung an die Pfandbriefbank vornehmen?
Voraussetzung: Übertragbarkeit (z. T. nach Abtrennbarkeit) des Teiles des
Grundpfandrechtes
•
Erfordernis einer späteren Zustimmung des Eigentümers wäre hinderlich
•
auch bei Insolvenz des Eigentümers
Derzeit Abschluss der Arbeiten: Positive Ergebnisse für:
•
Belgien
•
Frankreich
•
Italien
•
Polen
•
Schweden
•
Spanien
•
Tschechien
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3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte
mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten
d. Syndizierung
3.d Syndizierung
Sonderwege des jeweiligen Rechts:

trust, bare trust

Inhabergrundpfandrecht in Teilinhaberschaft

Wertpapierhypothek
Problem:
Durchsetzbarkeit des Grundpfandrechtes (Vollstreckung)
Bestand des Grundpfandrechts im Konsortium, majority lender clauses
hierzu Verständigung mit der BaFin vom Nov. / Dez. 2012
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3. Allgemeine Anforderungen an Hypothekendeckungswerte
mit besonderer Ausprägung bei ausländischen Werten
d. Syndizierung
vdp-Berichte zu 5 Ländern
G7-Länder:
USA
18.6.2007
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4.
Besondere gesetzliche Anforderungen für
Hypothekendeckungswerte im Ausland
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4.
Besondere gesetzliche Anforderungen für
Hypothekendeckungswerte im Ausland
a. Aufnahme des Geschäftes
4. Besondere gesetzliche Anforderungen für
Hypothekendeckungswerte im Ausland
a. Aufnahme des Geschäftes
Indeckungnahme erst bei gefestigtem Erfahrungswissen, erst zwei Jahre nach Aufnahme
des Geschäfts auf neuen Märkten
§ 27 Risikomanagement
(2) 1Vor Aufnahme von Geschäften in neuen Produkten, Geschäftsarten oder auf neuen
Märkten hat die Pfandbriefbank eine umfassende Analyse der damit einhergehenden Risiken und der daraus
resultierenden Erfordernisse an das Risikomanagementsystem vorzunehmen und zu dokumentieren. 2Die
Pfandbriefbank darf die Werte erst nach Erwerb eines gefestigten Erfahrungswissens hinsichtlich dieser neuen
Geschäfte in Deckung nehmen, bei Geschäften auf neuen Märkten im Bereich des Hypothekarkredites nicht
jedoch vor Ablauf von zwei Jahren nach deren Aufnahme. 3Das Vorhandensein eines gefestigten
Erfahrungswissens ist ausführlich schriftlich darzulegen.
Besondere Fragen:
• Können neue Mitarbeiter Erfahrungswissen
mitbringen? ja
• Aufnahme = Abschluss von Geschäften oder
ernsthafte Angebote?
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4.
Besondere gesetzliche Anforderungen für
Hypothekendeckungswerte im Ausland
b. Vergleichbarkeit der ausländischen Sicherungsrechte
§ 18 Grundschulden und ausländische Sicherungsrechte
(1) Im Sinne dieses Gesetzes stehen den Hypotheken die Grundschulden und solche ausländische Sicherungsrechte gleich, die
eine vergleichbare Sicherheit bieten und den Gläubiger berechtigen, seine Forderung auch durch Verwertung des belasteten
Grundstücks oder Rechts im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 zu befriedigen.
(2) Auf Grundschulden, die auf Grund einer Zweckvereinbarung zwischen der Pfandbriefbank und dem jeweiligen
Grundstückseigentümer der Sicherung einer Darlehensforderung dienen, ist § 12 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
die Stelle der Hypotheken die Grundschulden nebst den ihr zugrunde liegenden Darlehensforderungen treten.
(3) Hat die Pfandbriefbank ein Grundstück zur Verhütung von Verlusten an einer ihr an dem Grundstück zustehenden Hypothek
oder Grundschuld bei der Zwangsversteigerung erworben und an Stelle der gelöschten Hypothek oder Grundschuld für sich eine
Grundschuld eintragen lassen, so findet auf diese § 12 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
§18 Abs. 1 kombiniert
 Definition des Begriffs Hypothek im PfandBG (auch Abs. 2)
 Zulässigkeit bestimmter ausländischer Sicherungsrechte
• 2005 war an Sicherungsrechte gedacht, die dogmatisch nicht Pfandrechte und daher keine
Hypothek sind:



USA: deed of trust
Japan: tampo ken = TBI, trust beneficial interest
Mexiko, Brasilien (perspektivisch): fideicomiso
• Häufig aber Verständnis: Der Typ des Grundpfandrechts muss in der betreffenden
Rechtsordnung sinnvoll vergleichbar sein.
• Dafür werden bereits umfangreiche Gutachten in Auftrag gegeben – nicht vom vdp.
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4.
Besondere gesetzliche Anforderungen für
Hypothekendeckungswerte im Ausland
b. Vergleichbarkeit der ausländischen Sicherungsrechte
Problem

Was bedeutet „vergleichbar“?

Nicht gleich, §§ 1113 – 1198 BGB voll übertragbar

Nach Sinn und Zweck des PfandBG:

Die für die Pfandbriefsicherheit wichtigen Kriterien müssen gegeben sein:

Bestand: dauerhaft, nicht bedingt oder befristet

Rangsicherheit

Durchsetzbarkeit

Bei den derzeit für die Deckung vorgesehenen Ländern ist das überall gegeben.

aber nirgends für alle Grundpfandrechte eines Typus, da immer Beeinträchtigung durch
vertragliche Vereinbarung, öffentlich-rechtliche Verhältnisse o. a. denkbar

Daher Einzelfallbetrachtung unabdingbar
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4.
Besondere gesetzliche Anforderungen für
Hypothekendeckungswerte im Ausland
c. Vergleichbarkeit grundstücksgleicher Rechte
4. Besondere gesetzliche Anforderungen für
Hypothekendeckungswerte im Ausland
c. Vergleichbarkeit grundstücksgleicher Rechte
§ 13 Belegenheit der Sicherheiten
(1) 1Die Hypotheken müssen lasten auf Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder solchen Rechten einer
ausländischen Rechtsordnung, die den grundstücksgleichen Rechten deutschen Rechts vergleichbar sind.
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4.
Besondere gesetzliche Anforderungen für
Hypothekendeckungswerte im Ausland
c. Vergleichbarkeit grundstücksgleicher Rechte
 Was muss eine Bank bei der Finanzierung eines grundstücksgleichen Rechtes
beachten?
 Bestand und Durchsetzbarkeit des Grundpfandrechtes
 Rechte des Eigentümers oder der Miteigentümer dürfen nicht zum Wegfall führen
können.
 Komplexität bei der Zuständigkeit (z.B. wer versichert?)
 Durchsetzbarkeit der Verwertung gegenüber Eigentümer und Miteigentümern
 Deckungsfähigkeit: Seit 2005 sind grundstücksgleiche Rechte im PfandBG erwähnt.
 Diskussion in den Gremien des vdp: Wann vergleichbar?
 Perspektive des PfandBG: Sicherheit des Pfandbriefes = Bestand der Deckungswerte
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4.
Besondere gesetzliche Anforderungen für
Hypothekendeckungswerte im Ausland
c. Vergleichbarkeit grundstücksgleicher Rechte
Zusammenfassung in vier Kriterien (2006):
1. Das grundstücksgleiche Recht besteht an einem Grundstück und kann durch ein
Grundstückssicherungsrecht belastet werden.
2. Durch Institutionen und Verfahren ist gesichert, dass ein Sicherungsrecht daran
besteht.
3. Sein wirtschaftlicher Wert wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass ihm andere nicht
bekannte und nicht berücksichtigte Rechte im Range vorgehen.
4. Das grundstücksgleiche Recht kann nicht ohne Einwilligung der Pfandbriefbank
wegfallen oder sie erhält in diesem Falle eine mindestens gleichrangige
Grundstückssicherheit an dem Eigentum oder wird für den Betrag der
Grundstückssicherheit entschädigt.
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4.
Besondere gesetzliche Anforderungen für
Hypothekendeckungswerte im Ausland
c. Vergleichbarkeit grundstücksgleicher Rechte
Diese Kriterien sind aber für Gutachten ausländischer Anwälte zu abstrakt.
Daher wurde eine konkretere Fragenliste entwickelt:
1. Gesetzliche Regelung, rechtliche Natur des Rechtes
2. mögliche Laufzeit
3. Umfang, Erstreckung
4. Weg der Begründung des Rechtes
5. Schutz des Rechtes gegenüber Dritten
6. Publizität, Wirkung
7. Pflichten
8. Abgaben
9. Rechte des Eigentümers
10. Kündigungsmöglichkeiten
11. Abwicklung, Ersatzverpflichtungen
12. Verlängerungsoptionen
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
39
4.
Besondere gesetzliche Anforderungen für
Hypothekendeckungswerte im Ausland
c. Vergleichbarkeit grundstücksgleicher Rechte
13. Belastung durch Grundpfandrecht möglich?
14. Publizität des Grundpfandrechtes, Wirkungen?
15. Schutz gegen vorrangige Belastung des Eigentums?
16. Schutz gegen Veränderungen des Vertragsinhaltes?
17. Schutz des Grundpfandrechtsinhabers bei Beendigung?
a) Bei regelmäßiger Beendigung
b) bei Pflichtverletzungen des Rechtsinhabers
c) Bei Kündigung
d) Bei Verschmelzung (Zusammenfall von Eigentümer und Rechtsinhaber)
e) Bei Wegfall des Rechtsinhabers
f)
Bei Insolvenz des Rechtsinhabers
18. Schutz vor Vorrechten des Eigentümers oder Dritten
19. Verpflichtungen gegenüber dem Eigentümer?
20. Regelungen für Fälle des Schadens am Gebäude
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
40
4.
Besondere gesetzliche Anforderungen für
Hypothekendeckungswerte im Ausland
c. Vergleichbarkeit grundstücksgleicher Rechte
Grundstücksgleiche Rechte: Recht an einem Grundstück
 verschiedene Wege denkbar:
1. Recht an einem Grundstückseigentum
 Eigentümer vs. Inhaber des grundstücksgleichen Rechts
 bei Grundpfandrechten sind 3 Parteien zu beachten: Bank + Inhaber des
grundstücksgleichen Rechtes + Eigentümer
2. Recht an einem Grundstück gemeinsam mit anderen (räumlich abgegrenzt)
 einzelner Eigentümer vs. Gemeinschaft der Eigentümer
 bei Grundpfandrechten alle Parteien zu beachten
3. daneben noch Konzessionen: durch öffentlich-rechtliche Verleihung entstandene
Rechte an einem Grundstück
 (v.a. Kroatien, Spanien, aber auch Schweiz; nicht immer mit
Grundpfandrechten belastbar)
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
41
4.
Besondere gesetzliche Anforderungen für
Hypothekendeckungswerte im Ausland
c. Vergleichbarkeit grundstücksgleicher Rechte
Auslegungsempfehlungen geprüft für:
Frankreich
•
•
•
•
•
division en volume (droit/lot de volume)
droit de superficie
copropriété
bail à construction
usufruit
Niederlande
•
erfpacht
Spanien
•
derecho de superficie
Belgien
•
droit d‘emphytéose - in Vorbereitung
vdp-Empfehlungen
zur Auslegung
Aussagen zu Auslegungsempfehlungen für:
Finnland
keskinäinen kiinteistöosakeyhtiö (MREC)
Polen
ewiger Nießbrauch (użytkowanie wieczyste)
England
und Wales
long leasehold (Checkliste RS 89/2013 v. 3.9.2013)
USA
Ground lease – Checkliste in Vorbereitung
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
42
4.
Besondere gesetzliche Anforderungen für
Hypothekendeckungswerte im Ausland
c. Vergleichbarkeit grundstücksgleicher Rechte
leasehold, ground lease
große Gestaltungsmöglichkeiten
 In England ist Prüfung in jedem Einzelfall üblich
 durch "report on title", teilweise sehr lang
 neuer Standard in London: "certificate of title", kürzer, aber immer noch mehr als 100
Seiten
 Einzelfallprüfung erforderlich
 daher Entwicklung einer Checkliste für die Deckungsfähigkeit
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
43
4.
Besondere gesetzliche Anforderungen für
Hypothekendeckungswerte im Ausland
c. Vergleichbarkeit grundstücksgleicher Rechte
1.
2.
vdp: Checkliste mit den
entscheidenden nicht durch
Gesetz oder Rechtsprechung
geklärten Fragen für den
Treuhänder
(RS 89/2013 v. 3. Sept. 2013)
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Is the proprietor of the head lease
registered with title absolute?
Does it apply that the head lease is not
expressed to be subject to a right of
re-entry on any ground except nonpayment of rent or breach of covenant
by the tenant?
Can a breach of covenant by the
tenant give a right of forfeiture
without a likely option that an order of
relief would be granted for the bank?
Does the head lease prohibit disposal
of the head lease other than disposal
of parts or may the consent by the
landlord
to
the
disposal
be
unreasonably withheld?
Is the consent of the landlord for
charging the head lease (other than
charges of parts of the head lease) not
necessary, or, if the head lease says
that it can only be charged with the
landlord's consent, has the consent
been obtained for the charge you are
taking?
Is there at least 50 years remaining on
the head lease?
Are there restrictions on what the
property can be used for that go
beyond market standard and do not
even allow change of use within the
same asset class (residential, office,
light industrial etc.)?
Is the use personal to the current or
former owner / tenant?
9.
May modernizations, refurbishments
or alterations other than structural
alterations be carried out without the
consent of the landlord? If the said
consent is to be obtained is the
landlord obliged to grant consent
(based on the concept that consent is
not to be unreasonably withheld)?
10. Does the
head lease
restrict
underlettings (occupational leases)?
(other than restrictions as to
underletting in parts)
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
Ist der Inhaber der lease im Grundbuch ohne
Beschränkungen eingetragen (title absolute)?
Trifft es zu, dass die lease keinem Recht des
Grundstückseigentümers auf Rückübertragung
unterliegt, ausgenommen die Fälle der NichtZahlung
des
Erbbauzinses
oder
der
Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen?
Kann
die
Nichteinhaltung
einer
Vertragsverpflichtung durch den Inhaber dem
Grundstückseigentümer das Recht geben, die
lease für verfallen zu erklären, ohne dass der
Bank voraussichtlich das Recht zur Abhilfe
gegeben würde?
Sind durch die Bedingungen der lease
Belastungen der lease oder Verfügungen über
sie verboten (außer Verfügungen über Teile)
oder darf der Grundstückseigentümer die
Zustimmung dazu unbillig verweigern?
Ist
die
Zustimmung
des
Grundstückseigentümers für die Belastung der
lease (betrifft nicht Belastung eines Teils) nicht
notwendig, oder, wenn die lease nur mit
Zustimmung des Grundstücks-eigentümers
möglich ist, hat er sie für die vorliegende
Belastung gegeben?
Läuft die lease noch mindestens 50 Jahre?
Yes
ja
Yes
ja
No
nein
No
nein
No
nein
Yes
ja
No
nein
Yes
ja
Yes
ja
No
nein
Yes
ja
Sind in den Bedingungen der lease No
Einschränkungen der Nutzung über die nein
marktüblichen
Beschränkungen
hinaus
vorgesehen,
die
nicht
einmal
die
Nutzungsänderung innerhalb der gleichen
Immobilienart (Wohnen, Büro, Gewerbe usw.)
erlauben?
Handelt es sich um ein persönliches Recht zum No
Gebrauch des derzeitigen oder früheren nein
Grundstückseigentümers oder Inhabers?
Dürfen Modernisierungen, Renovierungen und Yes
nicht
konstruktive
Veränderungen
ohne Ja
Einwilligung
des
Grundstückseigentümers
vorgenommen
werden?
Wenn
diese
Zustimmung erforderlich ist, trifft dann den
Grundstückseigentümer eine Verpflichtung, sie
zu geben (weil er die Zustimmung nicht unbillig
verweigern darf)?
Schränken die Bedingungen der lease die No
Einräumung einer untergeordneten lease nein
(Vermietung, Unterverpachtung) ein? (nicht
teilweise Untervermietung, Unterverpachtung)
No
nein
Yes
ja
Yes
ja
No
Nein
Yes
ja
44
4.
Besondere gesetzliche Anforderungen für
Hypothekendeckungswerte im Ausland
c. Vergleichbarkeit grundstücksgleicher Rechte
Projekt:
Runder Tisch zu Flexibilität, Sicherheit und Effizienz
der Grundpfandrechte in Europa
 Schaubilder zu Grundstücksgleichen Rechten fertiggestellt und im Internet:
http://www.pfandbrief.de/cms/_internet.nsf/tindex/de_grundglrechte.htm
 101 Schaubilder
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
45
4.
Besondere gesetzliche Anforderungen für
Hypothekendeckungswerte im Ausland
c. Vergleichbarkeit grundstücksgleicher Rechte
I.1
Bestand des Rechts
Grundstücksgleiche Rechte – Baurecht
I.1
a) Welche rechtliche Gestalt hat die vom Grundstückseigentum getrennte Rechtsinhaberschaft?
3
dingliches Recht am Grundstück;
Gebäude folgt dem Recht
2
dingliches Recht auf
Grundstück mit Gebäude;
Gebäude folgt dem Grundstück
1
Gebäudeeigentum mit Recht am
Grundstück
JP
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
46
4.
Besondere gesetzliche Anforderungen für
Hypothekendeckungswerte im Ausland
c. Vergleichbarkeit grundstücksgleicher Rechte
II.1
Bestand des Rechts
Grundstücksgleiche Rechte – Qualifiziertes Miteigentum
II.1
a) Welche rechtliche Gestalt hat das Qualifizierte Miteigentum?
5
Volumeneigentum, i.e.
Eigentumsrecht an einem
dreidimensionalen Raum
4
Sondereigentum an einem Raum
i.V.m. dem Miteigentumsanteil am
gemeinschaftlichen Eigentum (u.a.
Grundstück), zu dem er gehört
3
Sondernutzungsrecht an einem Raum
i.V.m. Miteigentum am Grundstück
(mit Gebäude), auf dem er steht
2
Beteiligung an einer Gesellschaft oder
Genossenschaft mit Zuweisung
1
JP
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
nur Sondereigentum an einem
bestehenden Raum
47
4.
Besondere gesetzliche Anforderungen für
Hypothekendeckungswerte im Ausland
c. Vergleichbarkeit der grundstücksgleicher Rechte
 Beantwortung kann für die Institution eines grundstücksgleichen Rechtes insgesamt
möglich sein,
 aber oft lassen Rechtsordnungen verschiedene Gestaltungen offen
 dann Antwort über Sicherheit und Deckungsfähigkeit für ein konkretes einzelnes
Recht
 Bewertung
 Für die Wertermittlung sind weitere Fragen zu beantworten:
•
Natur der Abgaben, Bestand in der Verwertung ( Vorlast oder zu
übernehmen?)
•
Bestand der Nutzungsbeschränkungen usw.
Diese Fragen waren bisher noch nicht Gegenstand der Recherchen des vdp.
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
48
4.
Besondere gesetzliche Anforderungen für
Hypothekendeckungswerte im Ausland
d. 10%-Grenze und Sicherstellung des Insolvenzvorrechtes der
Pfandbriefgläubiger
4. Besondere gesetzliche Anforderungen für
Hypothekendeckungswerte im Ausland
d. 10%-Grenze und Sicherstellung des Insolvenzvorrechtes der
Pfandbriefgläubiger
§ 13 Belegenheit der Sicherheiten
(1) 2Die belasteten Grundstücke und die Grundstücke, an
denen die belasteten Rechte bestehen, müssen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz, in den
Vereinigten Staaten von Amerika, in Kanada oder in Japan belegen sein; der Gesamtbetrag der Beleihungen in
Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht
der Pfandbriefgläubiger nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen der Pfandbriefbank aus diesen Beleihungen
erstreckt, darf 10 Prozent des Gesamtbetrages der Beleihungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht
übersteigen.
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
49
4.
Besondere gesetzliche Anforderungen für
Hypothekendeckungswerte im Ausland
d. 10%-Grenze und Sicherstellung des Insolvenzvorrechtes der
Pfandbriefgläubiger
Strenges Trennungsprinzip
Insolvenzverwalter
Gläubiger
Sonstige Assets
Sonstige
Gläubiger
Insolvenz
des Emittenten
Pfandbriefbank
Sonstige Assets
u
Sachwalter
Hypothekendarlehen
Hypothekendarlehen
Hypothekenpfandbriefe
Forderungen
gegen öffentl.
Schuldner
Forderungen gegen
öffentliche
Schuldner
Öffentliche
Pfandbriefe
Schiffsdarlehen
Schiffsdarlehen
Schiffspfandbriefe
Flugzeugdarlehen
Flugzeugdarlehen
Flugzeugpfandbriefe
•
•
•
•
jeweils
Pfandbriefbank
mit beschränkter
Geschäftstätigkeit
keine vorzeitige Fälligkeit von Pfandbriefen
Pfandbriefe und Deckungsmassen werden nicht Teil der Insolvenzmasse
Bankerlaubnis bleibt erhalten für jeweilige Pfandbriefbank mit
beschränkter Geschäftstätigkeit
Sachwalter
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
50
4.
Besondere gesetzliche Anforderungen für
Hypothekendeckungswerte im Ausland
d. 10%-Grenze und Sicherstellung des Insolvenzvorrechtes der
Pfandbriefgläubiger
 Werden ausländische Forderungen in die Deckung für Pfandbriefe
genommen, stellt sich die Frage, ob das deutsche Insolvenzvorrecht auch
diese ausländischen Deckungsforderungen erfassen würde.
 Das Volumen der Hypothekendeckungswerte, bei denen dies nicht eindeutig
bejaht werden kann, ist durch das PfandBG begrenzt auf 10 % der
Hypothekendeckungswerte, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist (§ 13
Abs. 1 S. 2 PfandBG)
 Daher untersucht der vdp seit mehreren Jahren mit Hilfe externer Fachleute
diese Rechtsfrage.
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
51
4.
Besondere gesetzliche Anforderungen für
Hypothekendeckungswerte im Ausland
d. 10%-Grenze und Sicherstellung des Insolvenzvorrechtes der
Pfandbriefgläubiger
überholt
Erstreckung des Insolvenzvorrechts
nach § 35 HBG
auf ausländische Deckungswerte
Grundlagen:
Frankreich:
Stürner, Rolf:
Hypothekenpfandbriefe und Beleihung in
Frankreich, München 1994
Irland:
Gesetz:
Part 10, Section 102 Asset Covered Securities Act
Luxemburg:
Gesetz:
Art. 12 – 8 (8) des Gesetzes über den Finanzsektor
Niederlande:
Stürner/Stadler:
Deutsche Pfandbriefe und Deckungswerte in den
Niederlanden, Frankfurt 2000 (vdp-Schriftenreihe, Bd. 9)
Österreich:
Gesetz:
§ 35 Abs. 2 des österreichischen HBG
United Kingdom:
Stürner/Schumacher/Bruns: Der deutsche Pfandbrief und englische
Deckungswerte, Frankfurt 2000 (vdp-Schriftenreihe, Bd. 10)
Spanien:
Stürner/Stadler:
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Pfandbriefe und Beleihung in Spanien,
Frankfurt 2002 (vdp-Schriftenreihe, Bd. 15)
Berlin, 11. Dezember 2013
52
4.
Besondere gesetzliche Anforderungen für
Hypothekendeckungswerte im Ausland
d. 10%-Grenze und Sicherstellung des Insolvenzvorrechtes der
Pfandbriefgläubiger
aktuell
Erstreckung des Insolvenzvorrechts
nach §§ 13 I, 20 I, 22 V PfandBG
auf ausländische Deckungswerte
Grundlagen:
Europäische Union:
Richtlinie 2001/24 EG v. 4.4.2001 über die Sanierung
und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125/15
v. 5.5.2001)
Japan:
Stürner/Kern:
Deutsche öffentliche Pfandbriefe und japanische
Deckungswerte, Berlin 2006 (vdp-Schriftenreihe, Bd. 24)
Schweiz:
Stürner/Stadler:
Hypothekenpfandbriefe und Deckungswerte in der
Schweiz, Berlin 2007 (vdp-Schriftenreihe, Bd. 31)
USA:
Stürner, Rolf:
Deutsche öffentliche Pfandbriefe und Deckungswerte aus
Darlehen an U.S.-amerikanische öffentliche
Körperschaften, Frankfurt 2005 (vdp-Schriftenreihe, Bd. 19)
Stürner/Kern:
Deutsche Hypothekenpfandbriefe und U.S.-amerikanische
Deckungswerte, Berlin 2007 (vdp-Schriftenreihe, Bd. 28)
Stürner/Stadler:
Flugzeugpfandbriefe und US-amerikanische
Deckungswerte, Berlin 2012 (vdp-Schriftenreihe Bd. 51)
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
53
4.
Besondere gesetzliche Anforderungen für
Hypothekendeckungswerte im Ausland
d. 10%-Grenze und Sicherstellung des Insolvenzvorrechtes der
Pfandbriefgläubiger
Vertragsmodelle umgesetzt in die Praxis
Hypotheken
Staatskredite
Schweiz
ja
ja
USA
ja
ja
Japan
ja
-
Ja (Ontario)
-
Kanada
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
54
4.
Besondere gesetzliche Anforderungen für
Hypothekendeckungswerte im Ausland
d. 10%-Grenze und Sicherstellung des Insolvenzvorrechtes der
Pfandbriefgläubiger
Umsetzung der Stürner-Gutachten zur Erstreckung des Insolvenzvorrechts auf
Deckungswerte in Drittstaaten
Land
1)
Stürner-Gutachten
2)
Muster-Umsetzungsvertragswerk
3)
legal memorandum
einer law firm
4)
Bestätigung
Prof. Stürner
Bestätigung durch Moody‘s
CH – Hyp.
ja
(vdp-Bd. 31,
veröff. 2007)
ja
(RS 133 / 4.11.08)
ja
(Schreiben an AA v.
9.7.2010)
ja
(RS 111 / 29.9.08 u.
RS 133 / 4.11.08)
ja
wird anerkannt
Mitteilung v. 20.6.12
CH – Stf.
nein, nicht
erforderlich wg.
Parallelität
ja
ja
(RS 69/29.6.12)
ja
(RS 70/29.6.12)
ja
wird anerkannt
Mitteilung v. 20.6.12
USA – Hyp.
ja
(vdp-Bd. 28,
veröff. 2007)
ja
(RS 108 / 22.9.08)
ja
(RS 108 / 22.9.08)
ja
wird anerkannt
Mitteilung v. 20.6.12
USA – Stf.
ja
(vdp-Bd. 19,
veröff. 2005)
ja
(23.11.2010)
ja
(RS 79/2011 v.
12.7.2011)
ja
Mitteilung v. 20.6.12
Japan – Hyp.
nein, nicht
erforderlich wg.
Parallelität
ja, bei pbb, Aareal,
Westimmo (Schr. an AA
v. 26.10.2010)
grds. dazu bereit
(erweiterte
Stellungnahme)
in Vorbereitung
wird noch angerechnet:
Mitteilung v. 20.6.12
Japan – Stf.
ja
(vdp-Bd. 24,
veröff. 2006)
bisher nein
--
grds. dazu bereit
wird wohl noch angerechnet
Kanada – Hyp.
nein, nicht
erforderlich, da
parallel zu USA
liegt vor
--
ja
(RS 106 / 8.11.11)
bis auf Weiteres keine
Anrechnung
Kanada – Stf.
nein
--
--
--
bis auf Weiteres keine
Anrechnung
USA – Aircraft
ja
(vdp-Bd. 51,
veröff. 2012)
ja
(RS 49/29.5.12)
ja
(RS 49/29.5.12)
ja
(RS 49/29.5.12)
ja
Mitteilung v. 20.6.12
(RS 69/29.6.12)
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
ja
(Schr. an AA v.
26.2.2010)
Übersandt durch RA
Dr. Kaufmann
29.11.2010
ergänzt 3.2.2011
Mori Hamada
für pbb / Ergänzung
Prof. Nakayama
White & Case
angefragt
Berlin, 11. Dezember 2013
55
4.
Besondere gesetzliche Anforderungen für
Hypothekendeckungswerte im Ausland
d. 10%-Grenze und Sicherstellung des Insolvenzvorrechtes der
Pfandbriefgläubiger
Sachwalter
Pfandbriefgläubiger
Möglichkeit
der Weisung
Rechtliche
Gegebenheiten
des jeweiligen
Landes müssen
genutzt werden
trust company /
Treuhänder
Deckungswerte
USA, JP, CH
Deckungsmasse
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
56
4.
Besondere gesetzliche Anforderungen für
Hypothekendeckungswerte im Ausland
e. Beleihungswert
4. Besondere gesetzliche Anforderungen für
Hypothekendeckungswerte im Ausland
e. Beleihungswert
§ 25 Beleihungen im Ausland
(1) Die Ermittlung des Beleihungswerts von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland belegenen Objekten ist nach den §§ 1 bis 23
und 26 durchzuführen, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Bei der Ermittlung des Beleihungswerts können wesentliche Informationen, Daten und Einschätzungen aus einem in Bezug auf
das zu bewertende Objekt erstellten landesspezifischen Gutachten herangezogen werden, sofern dieses Gutachten auf transparenten
und von Fachkreisen anerkannten Bewertungsmethoden beruht und die wesentlichen Informationen zur Ermittlung des
Beleihungswerts enthält. Das landesspezifische Gutachten darf zum Zeitpunkt der Beleihungswertermittlung nicht älter als zwei
Jahre sein und muss den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 3, des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 und Abs. 3 sowie der §§ 6 und 7 entsprechend
erstellt worden sein. Die aus dem landesspezifischen Gutachten entnommenen Daten und Parameter sind in dem nach § 5 Abs. 1 zu
erstellenden Beleihungswertgutachten kenntlich zu machen. Auf eine erneute Besichtigung des Objekts im Rahmen der
Beleihungswert-ermittlung kann verzichtet werden, wenn das landesspezifische Gutachten die im Rahmen der seinerzeitigen
Besichtigung gewonnenen Erkenntnisse ausreichend beschreibt sowie alle notwendigen Informationen zu Lage, Ausstattung und
Zustand des Objekts enthält.
(3) Bei der Ableitung des anzusetzenden Kapitalisierungszinssatzes nach § 12 Abs. 3 sind die in dem jeweiligen Markt nicht nur
kurzfristig erreichten Spitzenwerte angemessen zu gewichten.
(4) Sofern eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer im Sinne des § 12 Abs. 2 in landesspezifischen
Wertermittlungen unüblich oder nicht ausgewiesen ist, kann zur Ermittlung des Vervielfältigers nach § 12 Abs. 1 eine
Restnutzungsdauer von 100 Jahren zugrunde gelegt werden, sofern die geringere tatsächliche Restnutzungsdauer durch zusätzliche
Gebäudeabschreibungen im Rahmen der Abzüge für Bewirtschaftungskosten kompensiert wird.
(5) Sieht die jeweilige landesspezifische Bewertungsmethodik üblicherweise einen Abzug von Bewirtschaftungskosten nicht oder nur
in stark verminderter Form vor, kann der in § 11 Abs. 2 Satz 3 vorgeschriebene Mindestabzug auch in Form eines ergebnisgleichen
Äquivalents durch Ansatz eines erhöhten Kapitalisierungszinssatzes erfolgen.
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
57
4.
Besondere gesetzliche Anforderungen für
Hypothekendeckungswerte im Ausland
e. Beleihungswert
Conservative appraisal of Mortgage Lending Value
value
Market Value
Mortgage Lending Value
60 % lending limit
time
u
•
•
•
•
•
Appraisal of Mortgage Lending Value according to detailed legal stipulations
Based on sustained features of mortgaged property
Market value is upper limit for Mortgage Lending Value
Only senior loan tranches up to 60% of Mortgage Lending Value eligible for cover
Regulations on the revision of appraised values
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
58
4.
Besondere gesetzliche Anforderungen für
Hypothekendeckungswerte im Ausland
e. Beleihungswert
€73,440
€11,016
680m² x 9 €/m² x 12
annual gross income
Management
+ rental income risk
+ maintenance
+ modernization risk
€62,424
€37,700
€754,000 x 5 %
- return on land value
€24,724
€468,025
€754,000
10 dwellings à €230
3%
7,- €/ m² p.a.
in this example 0 %
€9,508
Management
+ rental income risk
+ maintenance
€754,000 x 4,5 %
(remaining useful live: 60 years
Compliance with
BaFin minimum rates
x multiplier
Capitalization rate: 4.5 % 20.64
(remaining useful live: 60 years
€787,664
= income value of buildings
580m² x 1,300 €/m²
+ land value
€1,222,025
580m² x 1,300 €/m²
= INCOME VALUE
€754,000
€1,541,664
rounded
rounded
€1,220,000
€33,930
€38,162
= net income on buildings
Capitalization rate: 5 %
11.65 %
€72,092
= net income
Compliance with
BaFin minimum rates
18.93
€81,600
- operating cost
BaFin minimum account for
deduction 15 %
15 %
680m² x 10 €/m² x 12
M A R K E T VALUE
M O R T G A G E L E N D I N G VALUE
Mortgage Lending Value vs. Market value
a comparative calculation
Difference: 21.0 % (€320,000 )
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
€1,540,000
59
4.
Besondere gesetzliche Anforderungen für
Hypothekendeckungswerte im Ausland
e. Beleihungswert
5. Vergleichbarmachung der Informationen zum Recht
ausländischer Deckungswerte
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
60
5. Vergleichbarmachung der Informationen zum
Recht ausländischer Deckungswerte
Projekt:
Runder Tisch zu Flexibilität, Sicherheit und Effizienz
der Grundpfandrechte in Europa
 Arbeitsweise und Ergebnisse
•
Einfache Darstellung: einheitliche Frage mit bis zu 7 Antworten
•
ein qualifizierter Experte für jede Rechtsordnung
•
ausgewählte Fragen zur Stellung der Grundpfandrechte im Verfahren, praktischer
Verwertung, Register, Vollstreckung und Insolvenz
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
61
5. Vergleichbarmachung der Informationen zum
Recht ausländischer Deckungswerte
14 Workshops haben seit 2005 stattgefunden
Illinois / US
vertretene Länder
33
Ontario / Kanada
Integration für 2014 geplant
3
JP
2.9.2013
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
62
5. Vergleichbarmachung der Informationen zum
Recht ausländischer Deckungswerte
Vorsitz:
Dr. Otmar Stöcker (Verband deutscher Pfandbriefbanken, Berlin)
Belgien
Daniel Gillet (Allen & Overy, Brüssel)
Bosnien – H.
Prof. Dr. Meliha Povlakić (Univerzitet u Sarajevu, Sarajevo)
Deutschland
Prof. Dr. Rolf Stürner (Universität Freiburg) / Andreas Luckow (Verband deutscher
Pfandbriefbanken, Berlin)
Dänemark
Kristian Ingemann Petersen (Nykredit, Kopenhagen)
England u. Wales
Richard Murray Coleman (Clifford Chance Ltd. Liability Partnership, London)
Estland
Prof. Dr. Rein Tiivel (Sisekaitseakadeemia, Tallinn)
Frankreich
Maître Laurent Hosana (C&C, Notaires, Paris)
Griechenland
Dr. Dimitrios-Panagiotis Tzakas (Rechtsanwalt (Dikigoros) Athen, LL.M. (Hamburg))
Italien
Dr. Thomas Seeber (MASCI (Università di Padova), Liebenwein Rechtsanwälte GmbH, Wien)
Japan
Prof. Tomomi Nakayama (Meiji University - Law School, Tokio)
Illinois (USA)
John Stocker (MKS Attorneys at Law, LLC, Chicago)
Kroatien
Prof. Dr. sc. Tatjana Josipović (Sveučilište u Zagrebu, Zagreb)
Lettland
Eduards Virko (Vereidigter Notar, Riga)
Litauen
Ieva Lukrecija Erstikyté (AKROPOLIS Group, Vilnius)
Niederlande
mr. Hans Kemper (Schaap & Partners, Rotterdam)
Norwegen
Prof. Dr. Hans Fredrik Marthinussen (Universitetet i Bergen)
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
63
5. Vergleichbarmachung der Informationen zum
Recht ausländischer Deckungswerte
Vorsitz:
Dr. Otmar Stöcker (Verband deutscher Pfandbriefbanken, Berlin)
Österreich
Mario Thurner (Center of Legal Competence, Wien)
Polen
Dr. Agnieszka Drewicz-Tułodziecka (Fundacja na Rzecz Kredytu Hipotecznego, Warschau)
Portugal
Margarida Costa Andrade (Universidade de Coimbra)
Rumänien
Adrian-Stefan Sacalschi (FHB Bank Zrt. NL Frankfurt/Main)
Russland
Dr. Tim Lassen (Hypothekenbank Frankfurt AG, Moskau)
Schottland
Dr. Ross G. Anderson (University of Glasgow School of Law, Glasgow)
Schweden
Fredrik Vinge (Vinge Advokatfirman, Stockholm)
Schweiz
Kurt Haefeli (UBS AG, Zürich)
Serbien
Dr. Miloš Živković (Univerzitet u Beogradu/Živković & Samardžić, Belgrad)
Slowakei
Dr. Petr Dušek (ZUNO Bank AG, Wien)
Slowenien
Prof. Dr. Matjaž Tratnik (Univerza v Mariboru, Maribor)
Spanien
Prof. Dr. Sergio Nasarre Aznar (Universitat Rovira i Virgili, Tarragona)
Tschechien
Dr. Petr Dušek (ZUNO Bank AG, Wien)
Türkei
Y. S. Kaan Kalkan (Diem & Partner Rechtsanwälte, Istanbul / Stuttgart)
Ukraine
Anna Pogrebna (CMS Reich-Rohrwig - Hainz, Kiew)
Ungarn
Dr. András Botos (Magyar Jelzálogbank Egyesület, Budapest)
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
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5. Vergleichbarmachung der Informationen zum
Recht ausländischer Deckungswerte
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
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5. Vergleichbarmachung der Informationen zum
Recht ausländischer Deckungswerte
I.
Rechtscharakter
5
II.
Publizitätserfordernisse
23
III. Akzessorietätswirkungen
20
IV. Schutz des Eigentümers
3
126
V.
Vollstreckung
40
VI. Insolvenz
21
VII. Praktische Anwendungsmöglichkeiten
14
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
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5. Vergleichbarmachung der Informationen zum
Recht ausländischer Deckungswerte
Die folgenden Schaubilder
zeigen die Rechtslage zu den
hier genannten
Grundpfandrechten, die in
ihren Rechtsordnungen die
flexibelsten Varianten
darstellen:
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
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5. Vergleichbarmachung der Informationen zum
Recht ausländischer Deckungswerte
Die folgenden Schaubilder
zeigen die Rechtslage zu den
hier genannten
Grundpfandrechten, die in
ihren Rechtsordnungen die
flexibelsten Varianten
darstellen:
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
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5. Vergleichbarmachung der Informationen zum
Recht ausländischer Deckungswerte
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
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III. Beispielsfälle
Publizitätserfordernisse
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
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III. Beispielsfälle
Publizitätserfordernisse
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
71
III. Beispielsfälle
Publizitätserfordernisse
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
72
III. Beispielsfälle
Publizitätserfordernisse
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
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III. Beispielsfälle
Publizitätserfordernisse
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
74
III. Beispielsfälle
Effizienz
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
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III. Beispielsfälle
Effizienz
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
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III. Beispielsfälle
Effizienz
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
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III. Beispielsfälle
Schutz des Eigentümers
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
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III. Beispielsfälle
Schutz des Eigentümers
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
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5. Vergleichbarmachung der Informationen zum
Recht ausländischer Deckungswerte
Bewertungssystem / Risikomessung
Bei den Workshops entstand die Idee einer Bewertung der Ergebnisse.
Schnell wurde klar:
Die Bewertung hängt von der Perspektive ab:
 Bank – Verwertung
 Bank – Verwendbarkeit (Flexibilität)
 Eigentümer
 Gesetzgeber
Bei der Perspektive des Gesetzgebers wurden auch die Interessen Dritter beachtet.
Perspektive: jeweils das wohlverstandene Interesse
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
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5. Vergleichbarmachung der Informationen zum
Recht ausländischer Deckungswerte
Bewertungssystem / Risikomessung
Stand: 23.10.2013
Systematischer
Rechtsvergleich und
Risikomessung
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
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5. Vergleichbarmachung der Informationen zum
Recht ausländischer Deckungswerte
Bewertungssystem / Risikomessung
Stand: 23.10.2013
Systematischer
Rechtsvergleich und
Risikomessung
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
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5. Vergleichbarmachung der Informationen zum
Recht ausländischer Deckungswerte
Bewertungssystem / Risikomessung
 Unterstützung von Wissenschaftlern in der
Rechtsvergleichung
Systematischer
Rechtsvergleich und
Risikomessung
- Verwendungszwecke -
 Vorbereitung der
Gesetzgebung
auf nationaler Ebene
auf EU-Ebene
 Interner Ratingprozess (Basel II, CRD)
 LGD-Grading
 Ausgleich für fehlende Daten zu Verlustraten
in der Immobilienfinanzierung
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
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5. Vergleichbarmachung der Informationen zum
Recht ausländischer Deckungswerte
Bewertungssystem / Risikomessung
Systematischer
Rechtsvergleich und
Risikomessung

Gesamtergebnis
– Verwertungssicht

Gesamtergebnis
– Verwendbarkeit

Gesamtergebnis
– Eigentümersicht

Gesamtergebnis
– Gesetzgebersicht

Gesamtergebnis
– Gesamtaddition
aller Punkte
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
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5. Vergleichbarmachung der Informationen zum
Recht ausländischer Deckungswerte
Bewertungssystem / Risikomessung
Systematischer
Rechtsvergleich und
Risikomessung
- Verwertungssicht -
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
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5. Vergleichbarmachung der Informationen zum
Recht ausländischer Deckungswerte
Bewertungssystem / Risikomessung
Systematischer
Rechtsvergleich und
Risikomessung
- Verwendbarkeit -
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
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5. Vergleichbarmachung der Informationen zum
Recht ausländischer Deckungswerte
Bewertungssystem / Risikomessung
Systematischer
Rechtsvergleich und
Risikomessung
- Eigentümersicht -
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
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5. Vergleichbarmachung der Informationen zum
Recht ausländischer Deckungswerte
Bewertungssystem / Risikomessung
Systematischer
Rechtsvergleich und
Risikomessung
- Gesetzgebersicht -
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
Berlin, 11. Dezember 2013
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5. Vergleichbarmachung der Informationen zum
Recht ausländischer Deckungswerte
Bewertungssystem / Risikomessung
Systematischer
Rechtsvergleich und
Risikomessung
- Gesamtergebnis -
Grundpfandrechte außerhalb Deutschlands als Deckungswerte
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5. Vergleichbarmachung der Informationen zum
Recht ausländischer Deckungswerte
Der Runde Tisch tagt regelmäßig 2 x im Jahr
vorgesehen: mehr Rechtsordnungen (Irland, Kanada (Ontario), New York,
Luxemburg, Finnland …)
-
Weiterentwicklung des Systems
-
regelmäßige Verfolgung des Rechtssystems
-
Umstellung auf elektronische Aufbereitung der Schaubilder:
-
-
damit: laufend aktuell
-
sofortige Umsetzung ins Bewertungssystem
-
Begründungen zu den Antworten
möglich: Zugriff durch Dritte gegen Gebühr ?
-
Einzelheiten werden noch festgelegt
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