PDF Geschäftsbedingungen - neuf Second Hand | Solothurn

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PDF Geschäftsbedingungen - neuf Second Hand | Solothurn
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
neuf Second Hand, Solothurn
Mit Abgabe der Kommissionsware erkennt die Lieferantin/der Lieferant (nachfolgend «die
Lieferantin» genannt) die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von neuf
Second Hand an.
1.
Wir nehmen ausgewählte, modische und neuwertige Damen- und Herrenbekleidung
sowie Schuhe und Accessoires in Kommission. Nur in Ausnahmefällen kaufen wir
ausgewählte Artikel an.
2.
Grundsätzlich nehmen wir Artikel unter der Woche während den Ladenöffnungszeiten an. Termine nach Vereinbarung sind auch möglich – bitte kontaktieren
Sie uns dazu per Mail ([email protected]).
3.
Die Auswahl der Kommissionsartikel (Kleider, Schuhe und Accessoires) liegt im
Ermessen von neuf Second Hand. Es besteht keine Abnahmeverpflichtung seitens neuf
Second Hand.
Wir nehmen keine Artikel von Grossverteilern (H&M, ZARA, Mango, C&A, Vögele,
Vero Moda, Manor, Bata, WE, La Redoute, Dosenbach usw.) an. Highstreet-Brands
(Cecil, Esprit, Street One usw.) nehmen wir nur sehr selektiv an.
3.1
Die angebotenen Artikel müssen saisongerecht und in einwandfreiem Zustand
sein (d.h. gewaschen/gereinigt und gebügelt sowie flecken- und fusselfrei).
Falls Labels entfernt wurden, diese bitte komplett entfernen.
Bitte kontrollieren Sie die Artikel vor der Anlieferung sorgfältig. Sollten wir – auch
nach Warenannahme – bei der Auszeichnung Verschmutzungen oder
Beschädigungen entdecken oder riechen die Artikel nach Keller/Estrich, werden
diese ausgesondert und automatisch einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.
3.2
Die Lieferantin bezeichnet/nennt bei Abgabe der Ware diejenigen Teile, welche nach
vereinbarter Auftragsdauer (—> s. Ziff. 5.) retourniert werden sollen. Alle anderen,
nicht verkauften Teile gehen nach Auftragsende automatisch ins Eigentum
von neuf Second Hand über (—> s. Ziff. 5.1).
Sämtliche nicht verkaufte resp. nicht abgeholte Kommissionsware wird nach Ablauf
der Auftragsdauer und Abholfrist einer gemeinnützigen Organisation (Seraphisches
Liebeswerk, Solothurn) übergeben.
4.
Der Verkaufspreis wird grundsätzlich durch neuf Second Hand festgelegt. In
einzelnen Fällen/bei speziellen Artikeln erfolgt die Preisgestaltung in Absprache mit der
Lieferantin. Nachforderungen auf dem festgelegten Verkaufspreis sind nicht möglich.
4.1
Die Lieferantin erklärt sich mit der Abgabe der Ware einverstanden, dass im Verlauf
der Auftragsdauer eine Preisreduzierung von bis zu max. 20% vom
ursprünglichen Verkaufspreis erfolgen darf.
neuf Second Hand | Hauptgasse 53 | 4500 solothurn | [email protected] | neuf-secondhand.ch
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4.2
Die Lieferantin/der Lieferant erhält innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Abgabe
der Kommissionsware per eMail einen Lieferschein (PDF) zugestellt. Auf
diesem sind die folgenden Informationen zu den angenommenen Teilen aufgeführt:
- Kunden- und Artikelnummer
- Annahmedatum und Abholtermin
- Artikelbeschreibung, Grösse und Label
- Verkaufspreis, inkl. 8% MwSt
- Kommissionsbetrag (30% vom erzielten Netto-Verkaufspreis)
Die Lieferantin muss den Lieferschein nach Erhalt prüfen und allfällige Fehler
innerhalb von drei (3) Arbeitstagen melden.
5.
Die Dauer eines regulären Auftrags beträgt drei (3) Monate. Sie kann aber nach
Absprache verlängert oder verkürzt werden (z.Bsp. Saisonende, «Klassiker», Schmuck).
Die Lieferantin erhält bei Warenannahme eine Annahmequittung, auf welcher die
Anzahl der angenommenen Artikel sowie der Abholtermin festgehalten werden.
5.1
Nicht verkaufte Teile, welche gemäss Ziff. 3.2 an die Lieferantin retourniert
werden sollen, sind innerhalb der Abholfrist abzuholen. Sämtliche nicht
fristgerecht abgeholte Kommissionsware wird einer gemeinnützigen
Organisation
(Seraphisches
Liebeswerk,
Solothurn)
übergeben.
Die Einhaltung des Abholtermins ist Sache der Lieferantin.
6.
Die Lieferantin erhält 30% des erzielten Netto-Verkaufspreises als
Verkaufskommission (MwSt = 8%). Der zustehende Betrag wird innerhalb von
sechs (6) Monaten nach Verkaufsdatum in bar ausbezahlt. Selbstverständlich
werden Kommissionsbeträge von verkauften Teilen auch während der Auftragsdauer
ausbezahlt.
Das Nachfragen nach fälliger Kommission ist Sache der Lieferantin.
6.1
Über Verkäufe wird die Lieferantin nicht automatisch informiert.
Selbstverständlich kann jederzeit per eMail ein aktueller Stand der Abverkäufe
angefragt werden
7.
Die Kommissionsware wird mit entsprechender Sorgfalt behandelt und ist in
unserem Geschäft gegen Feuer- und Wasserschäden sowie gegen Einbruchdiebstahl versichert. neuf Second Hand ist bemüht, Diebstahl und Beschädigungen in
unserem Geschäft zu vermeiden, übernimmt jedoch bei Diebstahl oder mutwilliger
Beschädigung der Ware keine Haftung.
8.
Ein Umtausch von gekauften Artikeln ist nicht möglich.
Solothurn, 1. August 2016
neuf Second Hand | Hauptgasse 53 | 4500 solothurn | [email protected] | neuf-secondhand.ch
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