Arbeit über die Nationalität von Seeschiffen, Rechte und Pflichten des
Transcription
Arbeit über die Nationalität von Seeschiffen, Rechte und Pflichten des
Arbeit über die Nationalität von Seeschiffen, Rechte und Pflichten des Flaggenstaates, Überlegungen zur Einführung eines Qualitätsregisters Diplomarbeit Zur Erlangung des Grades eines Diplomwirtschaftsingenieur für Seeverkehr (FH) Fakultät: Hochschule Bremen Fachbereich 6 Studiengang Nautik vorgelegt von: Olaf Wahlen Matrikelnummer: 123846 aus: Christian-Förster-Str. 33 20253 Hamburg Telefonnummer: 0176/64052643 E-Mail: [email protected] Prüfer: Prof. Kapt. Dipl.-Ing. Peter Irminger Korreferent: Herr Hans Gerd Knoop Hamburg, 10.01.2008 Vorwort Die vorliegende Arbeit wurde als Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades eines Diplom-Wirtschaftsingenieurs für Seeverkehr bei Herrn Professor Irminger an der Hochschule Bremen, Fachbereich 6 – Nautik und Internationale Wirtschaft, eingereicht. Diese Arbeit entstand aus den Überlegungen des “Marine Senior Experts Networks” (MSEN), ein Konzept zur Entwicklung eines Qualitätsschiffsregisters einzuführen. Die Ziele dieser Arbeit sollen die Vorstellung und die Hintergründe der heutigen Schiffsregister anhand von ausgewählten Beispielen darstellen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen, demnach die Rechte und Pflichten der Flaggenstaaten sollen anhand von bestehenden Gesetzen und internationalen Institutionen vorgestellt werden. Des weiteren soll eine kritische Beurteilung der Systeme der Flaggenstaatenkontrolle erfolgen. Im letzten Teil wird auf die Überlegungen zur Einführung eines Qualitätsregisters eingegangen. Überlegungen basieren auf den Ergebnissen der Die vorangegangenen Untersuchungen und stellen eine mögliche Basis zur Einführung und zum Betreiben eines Qualitätsregisters dar. Für diese Arbeit wurden Gespräche mit Experten des MSENs geführt. Die nationale Schiffahrtsadministration: das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie (BSH), die See Berufs Genossenschaft (SeeBG) sowie das Amtsgericht in Hamburg wurden von mir interviewt. Die Studie soll dazu beitragen, das Thema “Verantwortung der Flaggenstaaten”, insbesondere im Hinblick auf Sicherheit und Umweltschutz genauer zu beleuchten. 1 Inhaltsverzeichnis 1. 6 Einleitung und Zielsetzung 1. 1. Einleitung und Inhalt 6 1. 2. Ziel der Arbeit 7 2. 8 Definition und Bedeutung der Flagge, des Schiffsregisters und der Geschichte der Ausflaggung 2. 1. Bedeutung der Schiffsflagge 8 2. 2. Schiffsregister 9 2. 2. 1. Begriff und geschichtlicher Rückblick 9 2. 2. 2. Schiffsregisterordnung 10 2. 2. 3. Aufbau des Schiffsregisters 11 2. 2. 4. Einführung und Wesen des Zweitregisters in Europa 11 2. 2. 5. Das deutsche Zweitregister (ISR) 12 2. 2. 6. Offene Register 13 2. 2. 6. 1. Begriff und Definition “Offener Register“ 13 2. 2. 6. 2. Differenzierung “FoC“ und “tax – haven“ - Staaten 15 2. 3. Geschichtlicher Rückblick der “Führung fremder Flaggen“ 15 3. 16 Charakter, Gründe und Auswirkungen von Ausflaggungen 3. 1. Charakter der Ausflaggung 16 3. 1. 1. Typische Charakteristika von “FoC“ - Staaten 16 3. 2. Gründe für die Ausflaggung aus der Sicht deutscher Reeder 17 3. 3. Praxis der Ausflaggung in Deutschland 18 3. 4. Auswirkungen der Ausflaggungen 19 3. 4. 1. Volkswirtschaftliche Folgen einer Ausflaggung 19 3. 4. 2. Auswirkungen auf die soziale Situation der Seeleute 19 3. 4. 3. Folgen der Ausflaggung im Hinblick auf Sicherheit, 20 Schiffsunfälle und Umweltverschmutzung 2 4. Rechtlicher Rahmen des Führens einer Flagge – 21 Richtlinien, Konventionen und Institutionen 4. 1. Genfer Konvention über die hohe See 1958 21 4. 2. Seerechtsübereinkommen 1982 (UNCLOS) 22 4. 3. IMO Konventionen 25 4. 4. ILO Konventionen 28 4. 5. International Safety Management Code (ISM Code) 30 4. 6. Port State Control 31 4. 7. Klassifikationsgesellschaften 33 4. 8. European Maritime Safety Agency (EMSA) 34 4. 9. International Transport Workers` Federation (ITF) 35 5. 37 Vergleich und Untersuchung einiger führender Flaggenstaaten 5. 1. Deutschland 37 5. 1. 1. Anforderungen und Voraussetzungen zur Registrierung 37 5. 1. 2. Verfahren der Registrierung 38 5. 1. 3. Gebühren und Steuern 40 5. 1. 4. Durchführung und Instrumente der Flaggenstaatenkontrolle 41 5. 2. United Kingdom 43 5. 2. 1. Anforderungen und Voraussetzungen zur Registrierung 43 5. 2. 2. Verfahren der Registrierung 45 5. 2. 3. Gebühren und Steuern 46 5. 2. 4. Durchführung und Instrumente der Flaggenstaatenkontrolle 47 5. 3. Niederlande 49 5. 3. 1. Anforderungen und Voraussetzungen zur Registrierung 48 5. 3. 2. Verfahren der Registrierung 50 5. 3. 3. Gebühren und Steuern 51 5. 3. 4. Durchführung und Instrumente der Flaggenstaatenkontrolle 52 5. 4. Hong Kong 54 5. 4. 1. Anforderungen und Voraussetzungen zur Registrierung 52 5. 4. 2. Verfahren der Registrierung 55 5. 4. 3. Gebühren und Steuern 56 3 5. 4. 4. Durchführung und Instrumente der Flaggenstaatenkontrolle 5. 5. Liberia 59 5. 5. 1. Anforderungen und Voraussetzungen zur Registrierung 59 5. 5. 2. Verfahren der Registrierung 60 5. 5. 3. Gebühren und Steuern 61 5. 5. 4. Durchführung und Instrumente der Flaggenstaatenkontrolle 61 5. 6. Panama 6. 57 63 5. 6. 1. Anforderungen und Voraussetzungen 63 5. 6. 2. Verfahren der Registrierung 64 5. 6. 3. Gebühren und Steuern 66 5. 6. 4. Durchführung und Instrumente der Flaggenstaatenkontrolle 67 Auswertung des Vergleichs der Flaggenstaaten und 69 Faktoren für die Wahl der Schiffsflagge 6. 1. Zusammenfassung der Ergebnisse 69 6. 2. Faktoren für die Wahl der Flagge 72 6. 2. 1. Wirtschaftliche Faktoren 72 6. 2. 2. Politische Faktoren 73 6. 2. 3. Verschiedene Faktoren 74 6. 2. 4. Verschiedene Aspekte der “Offenen Register“ 74 Überlegungen zur Einführung einer Qualitätsflagge 77 7. 7. 1. Definition 77 7. 2. Ziel der Qualitätsflagge 77 7. 3. Potentielle Interessenten 78 7. 3. 1. Flaggenstaat 78 7. 3. 2. Kunden (Schiffahrtsgesellschaften) 79 7. 3. 3. Versicherungen 79 7. 3. 4. Hafenstaaten / Behörden 80 7. 4. Aufbau / Struktur und Aufgaben des Flaggenstaates 81 7. 4. 1. Das Recht Schiffe im Register aufzunehmen 81 7. 4. 2. Aufbau Administration / Organe 81 7. 4. 3. Personal 83 4 8. 7. 4. 4. Aufgaben des Flaggenstaates 83 7. 4. 5. System der Qualitätssicherung 84 7. 4. 6. Eingangsvoraussetzungen 85 7. 4. 7. Internationale Partnerschaften 85 Fazit 86 Abkürzungsverzeichnis 88 Literaturverzeichnis 90 Eidesstattliche Erklärung 93 Anhang 1: Fragebogen an das BSH und See BG Anhang 2: Fragebogen an den ehemaligen Direktor der niederländischen Schiffahrtsadministration 5 1. Einleitung und Zielsetzung 1. 1. Einleitung und Inhalt Nach der “United Nations Convention on the Law of the Sea” (UNCLOS) legt jeder Staat die Bedingungen fest, zu denen er Schiffen seine Staatszugehörigkeit gewährt, sie in seinem Hoheitsgebiet in das Schiffsregister einträgt und ihnen das Recht einräumt, seine Flagge zu führen. Bekannte Beispiele wie der Untergang der Prestige vor der Küste Spaniens, der in einer Umweltkatastrophe mit weitreichenden ökologischen und ökonomischen Folgen endete, kennt jeder. Nach diesem oder ähnlichen Unglücken wird ermittelt, wer dafür haftbar gemacht werden kann und insbesondere stellt sich die Frage der Verantwortung. Wo kann man ansetzen, um diese Katastrophen zu verhindern? Dieser vor La Coruna versunkene Tanker fuhr unter der Flagge der Bahamas. Er gehörte einem liberianischen Unternehmen, das von einer Firma mit Sitz in Griechenland verwaltet wird. Gechartert wurde sie von einem in der Schweiz registrierten Unternehmen, das zu einer russischen Ölgesellschaft gehört. Die Klassifikationsgesellschaft war das “American Bureau of Shipping”, versichert war die Prestige beim “London Club”. Der Kapitän war Grieche und die Mannschaft stellten Asiaten. Das Seerechtsübereinkommen von 1982 überträgt die endgültige Verantwortung dem Flaggenstaat, der diese an die Schiffahrtsgesellschaft weiterleitet. Die IMO, ILO, EMSA, das System der Hafenstaatenkontrolle und andere Organisationen versuchen durch Richtlinien und Konventionen Standardisierungen besonders im Hinblick auf Sicherheit und Umweltschutz einzuführen, die die Risiken der Seefahrt einschränken sollen. Die vorliegende Arbeit befasst sich erstens mit dem geschichtlichen Rückblick der Praxis von Staatszugehörigkeiten von Seeschiffen. Der zweite und dritte Teil wirft einen Blick auf die Ausflaggungswelle der 70er Jahre und die Einführung der europäischen Zweitregister. Im vierten Teil werden die internationalen Abkommen zur Regelung des Seerechts aufgeführt und somit der rechtliche Rahmen für das Führen einer Schiffsflagge dargelegt. Des weiteren werden die wichtigsten internationalen Richtlinien und Institutionen vorgestellt. Der fünfte Teil ist ein Vergleich bzw. eine Untersuchung einiger bekannter Flaggenstaaten. 6 Hier werden die Voraussetzungen und Anforderungen, die Verfahren der Registrierung, die jährlichen Kosten und die unterschiedlichen Systeme der Flaggenstaatenkontrolle mit Statistiken aus Berichten der Hafenstaatenkontrollen gegenübergestellt. Darüber hinaus werden Statistiken der entsprechenden Flotten dargestellt und miteinander verglichen. Im sechsten Teil werden die Ergebnisse dieser Gegenüberstellung ausgewertet und die Misstände des aktuellen Systems der bestehenden Schiffsregister aufgedeckt. Außerdem werden verschiedene relevante Faktoren vorgestellt, die die Wahl der Flagge beeinflussen könnten. Im letzten Teil werden die Überlegungen zur Einführung eines neuen Schiffsregisters behandelt. Diese Überlegungen basieren auf den Ergebnissen der vorangegangenen Untersuchungen und stellen eine mögliche Basis zur Einführung einer Qualitätsflagge dar. 1. 2. Ziel der Arbeit Diese Arbeit verfolgt drei Zielsetzungen: Zum ersten soll sie das bestehende System und die Geschichte der Schiffsregister vorstellen. Der rechtliche Rahmen, dem die Schiffe und Administrationen der Flaggenstaaten unterliegen, sowie verschiedene Institutionen und internationale Richtlinien sollen aufgeführt werden. Zum zweiten soll ein Vergleich ausgewählter Register die Defizite der Flaggenstaaten darstellen. vordergründig im Hinblick auf Flaggenstaatenkontrollen Die daraus resultierenden Probleme, die man anhand von Statistiken des Paris MOUs erkennen kann, sollen ausgewertet und beurteilt werden. Zum dritten werden in dieser Arbeit Überlegungen zur Einführung eines Qualitätsregisters aufgeführt. Diese sollen Einsicht gewähren, wie man verfahren könnte, ein neues Register einzuführen und ein geeignetes System der Qualitätssicherung zu betreiben. Somit sollen die Rechte und Pflichten des Flaggenstaates ermittelt und präsentiert werden. 7 2. Definition und Bedeutung der Flagge, des Schiffsregisters und der Geschichte der Ausflaggung 2. 1. Bedeutung der Schiffsflagge Die Bedeutung der “Flagge” in seerechtlicher Betrachtung steht heute vordergründig für die Staatszugehörigkeit von Schiffen. Flaggenrecht ist das (Völker-)Recht der Staatszugehörigkeit von Schiffen: Als Flaggenverleihungsrecht behandelt es die völkerrechtlichen Voraussetzungen der Vergabe der Staatszugehörigkeit an ein Schiff; als Recht der Flaggenhoheit im weiteren Sinne grenzt es die aus der Flaggenverleihung erwachsenden Jurisdiktionsbefugnisse des Flaggenstaates gegen konkurrierende Befugnisse anderer Staaten ab und erlegt ihm zugleich bestimmte Pflichten auf.1 Nur staatsangehörigen Schiffen steht das Meer, welches dem Grundsatz der “Freiheit der Meere” gemeinschaftliche im völkerrechtlichen Verkehrsstraße Sinne offen, unterliegt, Flaggenlosigkeit als ist völkerrechtswidrig.2 Die völkerrechtlichen Grenzen der Verleihung von Hoheitsflaggen wurden erstmals in der “Genfer Konvention über die Hohe See” von 1958 angesprochen. Auf der 1. UN-Seerechtskonferenz, die am 24. Februar 1958 zusammengetreten war, wurde über die Prüfung und Festlegung von Voraussetzungen diskutiert, die aus völkerrechtlicher Sicht für ein Handelsschiff zur Verleihung und des Rechts zur Führung einer nationalen Flagge erforderlich sind. Das Ergebnis der Konferenz in diesem Punkt wurde auf der 18. Sitzung der Vollversammlung am 29. April 1958 im Artikel 5 der “Konvention über die Hohe See” festgehalten und lautet: “1. Each State shall fix the conditions for the grant of its nationality to ships, for registration of ships in its territory, and for the right to fly its flag. Ships have the nationality of the State whose flag they are entitled to fly. There must exist a genuine link between the State and the ship; in particular, the State must effectively exercise its jurisdiction and control in administrative, technical and 1 2 Vgl. Nuñez-Müller: Die Staatszugehörigkeit von Handelsschiffen im Völkerrecht S. 29ff. Vgl. Voß, Schiffsregister S. 1 ff. 8 social matters over ships flying its flag. 2. Each State shall issue to ships to which it has granted the right to fly its flag documents to that effect.”3 Dieser Artikel besagt, dass zwischen einem Schiff und seiner Nationalität ein “genuine link” also eine echte Beziehung existieren muss, damit ein Handelsschiff das von dem Staat verliehene Recht in Anspruch nehmen darf, die Landesflagge zu führen. Die Verpflichtung des Flaggenstaates besteht darin, über seine Schiffe Jurisdiktion und Kontrolle in Verwaltungs-, technischen und sozialen Angelegenheiten effektiv auszuüben.4 Die im GÜHS verankerten Grundpflichten des Flaggenstaates der “effective jurisdiction and control” wurden durch die UN-Schiffsregisterkonvention von 1982 noch erweitert durch verschärfte Folgepflichten in den Bereichen Schiffssicherheit, Sozialstandards und Umweltschutz. Durch Gründung der IMO, STCW 95, MARPOL und verschiedenen anderen Bestimmungen wurden weitere Verpflichtungen zur Minimierung des Risikos von Umweltverschmutzungen und Unfällen verabschiedet. Flaggen- und andere Staaten haben die Pflicht, durch Unfallverhütungs-, Bau-, Sicherheits-, Ausrüstungs- und Besetzungsvorschriften Risokofaktoren für Mensch und Natur zu minimieren. 2. 2. Schiffsregister 2. 2. 1. Begriff und geschichtlicher Rückblick Ganz allgemein sind Schiffsregister Listen, in die bestimmte Schiffe eingetragen sind. Ihre Bedeutung hat sich seit ihrer Entstehung im 17. Jahrhundert erheblich gewandelt und hängt von der nationalen Ausgestaltung des einzelnen Registers ab. Es gibt deswegen keine einheitliche Definition des Schiffsregisters, sein Begriff resultiert aus den jeweiligen nationalen Funktionen.5 Das englische Parlament erließ 1651 die berühmte “Navigation Act” (NavA 1651), die sogenannte “magna charta maritima”, um das zu der Zeit 3 4 5 O.V.: Bundesgesetzblatt. 1972 II, Übereinkommen über die Hohe See: S. 1089 ff. u. S. 1092 ff. Vgl. Skourtos, Die Billigflaggenpraxis und die staatliche Flaggenverleihungsfreiheit, S. 24 ff. Vgl. Voß, Schiffsregister, S. 15 ff. 9 herrschende Seehandelsmonopol Paragraphen sind der der Holländer zu bekämpfen. Ausgangspunkt des umfangreichen und Ihre elf vielfach kopierten britischen Schiffahrts-, Flaggen- und Registerrechts.6 Ab diesem Zeitpunkt durften europäische Waren nur noch von englischen Schiffen importiert werden. “Englische Schiffe” waren nach dieser Bezeichnung Schiffe, die in ausschließlich englischem Eigentum waren. 1660 wurde das erste staatliche Handelsschiffsregister geschaffen, in das alle in englischem Eigentum befindliche Schiffe eingetragen wurden. Diese Schiffe konnten die Handelsprivilegien genießen, wenn der Kapitän und dreiviertel der Besatzung aus England stammten. Dies war fortan leicht zu kontrollieren und somit Grundstein für alle folgenden Schiffsregister. In Deutschland gab es erst 1861 das erste einheitlich nationale Schiffsregister, die Eintragung war allerdings vollkommen freiwillig. 2. 2. 2. Schiffsregisterordnung Zur Anmeldung eines Seeschiffs ist der Eigentümer verpflichtet, wenn das Schiff nach § 1 des Flaggenrechtsgesetzes die Bundesflagge zu führen hat. Dies gilt nicht für Seeschiffe, deren Rumpflänge gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens, 15 Meter nicht übersteigt. Von der Anmeldepflicht kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Verwaltungsanordnung allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen.7 Schiffsregister werden von den Amtsgerichten geführt und erfüllen einen doppelten Zweck. Zum einen legt es die Staatsangehörigkeit eines Schiffes fest (öffentlich-rechtlicher Zweck), zum anderen legt es die Eigentumsverhältnisse offen (privat-rechtlicher Zweck). Zum öffentlich-rechtlichen Staatsangehörigkeit und die Zweck gehören Identifizierung die des Offenlegung Schiffes mit der seinen Identitätsmerkmalen. Privat-rechtliche Zwecke sind die Gewährung der Orientierungsmöglichkeit für das 6 7 am Seeverkehr beteiligte Publikum und die Eintragung Vgl. Kostka, Zweitregister für Schiffe – Eine historisch-rechtsvergleichende Betrachtung S. 1 ff. Vgl. Schiffsregisterordnung (1994), BGBl. S. 1133 ff. 10 der Eigentumsverhältnisse sowie die Offenlegung der Belastung mit Schiffshypotheken. 2. 2. 3. Aufbau des Schiffsregisters Das System nennt man das Realfoliensystem. Jedes Schiff erhält ein eigenes Registrierblatt mit Aufschrift, welches das Amtsgericht und die Blattnummer kennzeichnet. Des weiteren legen drei Abschnitte die Angaben des Schiffes, den Eigentümer und die Hypothekenbelastungen dar. Zur Eintragung sind ein Eigentumsnachweis, eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses sowie der Messbrief erforderlich. 2. 2. 4. Einführung und Wesen des Zweitregisters in Europa Auch die Gründung des Zweitregisters stammt aus Großbritannien. Schon im Jahr 1786 wurde dieses Register aufgrund territorialer Besonderheiten gegründet. Das Zweitregister regelte Sonderrechte und Gesetze für Schiffe aus Territorien wie der Isle of Man, den Kanalinseln oder den britischen Kolonien, damit diese den englischen in gewissen Hinsichten gleich gestellt sind, aber in anderen Beziehungen wie ausländische behandelt werden können. Als die Ausflaggung in den 70er Jahren für die europäischen Schiffahrtsnationen bedrohliche Dimensionen annahm und die Bemühungen einer völkerrechtlichen Lösung erfolglos blieben, besann man sich auf die Idee der Zweitregister, um die Wettbewerbsfähigkeit der OECD – Flotten wiederherzustellen.8 Nach Großbritannien war Frankreich die erste europäische Nation, die ein Zweitregister einrichtete, um möglicherweise eine attraktive Alternative zur Ausflaggung anzubieten. Ein Jahr später, 1987, eröffnete Norwegen das “Norwegian International Ship Register“ (NIS), welches jedem Schiffseigner jeglicher Nationalität offen steht. Seine Hauptvorteile liegen auf arbeits- und steuerrechtlichem Gebiet: Die Reeder können auf ihren Schiffen unter 8 Vgl. Kostka, Zweitregister für Seeschiffe – Eine historisch-rechtsvergleichende Betrachtung S. 70 ff. 11 norwegischer Flagge Ausländer beschäftigen und diese nach Heimatniveau entlohnen.9 Weitere wettbewerbsrelevante Vorteile waren Änderungen in der Schiffsbesetzungs- und Schiffssicherheitsverordnung. Spezielle Konstruktionsund Ausrüstungsbestimmungen wurden abgeschafft. Somit kann man die damit geschaffenen Bedingungen mit denen einer “Flag of Convenience“ (FoC) – einer Billigflagge vergleichen. Allerdings betonte die norwegische Regierung, dass man auf keinen Fall eine weitere Billigflagge auf den Markt gebracht hätte, da es keine Abstriche im Bereich der Schiffssicherheit und des Umweltschutz gegenüber dem internationalen Standard gebe. Es handele sich vielmehr um eine Art “Flag of Quality“10 oder “Qualitäts – FoC“ (quality flag of convenience). Das “Danish International Ship eingerichtete Zweitregister. Es unterscheidet sich nur wesentlich vom ausschließlich “Norwegian Schiffen in Register“ war International dänischem das Ship Eigentum nächste Europa in einem Register“: zur in Es Verfügung. Punkt steht Die Anforderungen an Schiffssicherheit, Klassifikation und Umweltschutz sind dieselben wie die des Erstregisters. Durch neue Besetzungsverordnungen konnten allerdings 35 – 40% an Personalkosten gespart werden. Zusammenfassend kann gesagt werden: Zweitregister wurden eingeführt, um eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der nationalen Schiffahrt zu erreichen. Seeleute Diese zu Register ermöglichen Heimattarifen, da meist die die Beschäftigung ausländischer Tariffähigkeit ausländischer Seeleutegewerkschaften anerkannt wird. Des weiteren profitieren Reeder, manchmal auch die Seeleute, von steuerlichen Vergünstigungen. 2. 2. 5. Das deutsche Zweitregister (ISR) Nachdem das “Flaggenrechtänderungsgesetz“ (2. Register) am 4. April 1989 rechtskräftig wurde, nutzten viele deutsche Reeder diese Möglichkeit, ihre Schiffe in dieses sogenannte “Internationale Schiffsregister“ (ISR) einzutragen. Vom Wesen her unterscheidet sich das deutsche Zweitregister nicht sonderlich von den anderen europäischen Zweitregistern, nur kann man dieses Register 9 10 Vgl. Kostka, Zweitregister für Seeschiffe – Eine historisch-rechtsvergleichende Betrachtung S. 72 ff. Vgl. Kostka, Zweitregister für Seeschiffe – Eine historisch-rechtsvergleichende Betrachtung S. 75 ff. 12 eher als Zusatzregister Schiffsregister (DSR) bezeichnen, zwingend da eine erforderlich Eintragung ist. Bei im dem (Haupt-) deutschen Zweitregister handelt es sich um ein geschlossenes Register, d. h. es können nur Schiffe eingetragen werden, die im Eigentum deutscher Personen stehen. Ausnahmeregelungen gibt es in diesem Register im selben Umfang wie im DSR. Das ISR ist sozusagen nur eine Zusatzliste zum “echten“ deutschen Schiffsregister, in welche deutsche Reeder ihre Schiffe eintragen lassen, um Sonderregelungen auf arbeits- und steuerrechtlicher Ebene in Anspruch nehmen zu können. Das Recht zur Führung der Bundesflagge und der entsprechenden Registrierung im ISR richtet sich allein nach den Grundsätzen der DSR – Registrierung. Es dürfen ausschließlich “Kauffahrteischiffe“, die im internationalen Verkehr tätig sind, in diese Zusatzliste aufgenommen werden. 2. 2. 6. Offene Register 2. 2. 6. 1. Begriff und Definition “Offener Register“ Der Begriff “open registry“ wird seit 1973 von der UNCTAD (United Nations Conference on Trade and Development) in sämtlichen Dokumenten gebraucht; während die UNCTAD früher offenbar zwischen den Begriffen der “FoC“ (Flags of Convenience) und der “OR“ (Open Registry) differenziert hat, werden heute beide Begriffe synonym verwendet.11 Als “Billige Flagge“ (FoC) kann die Flagge irgendeines Landes bezeichnet werden, das die Registrierung im ausländischen Besitz befindlicher und von Ausländern kontrollierter Schiffe zu Bedingungen gestattet, die aus welchen Gründen auch immer für die Person bequem und günstig sind, die das Schiff registrieren lässt.12 “Offene Register“ werden beispielsweise von Staaten wie Panama, Liberia oder einigen Karibikstaaten geführt, die keine Anforderungen an die Nationalität stellen oder den Reedern einfache Voraussetzungen schaffen, ihre Schiffe, sei es durch Briefkastenfirmen, dort registrieren zu lassen. Für international operierende Schiffseigentümer stellt die Möglichkeit der Registrierung eine Alternative zum Schiffsregister des Heimatlandes dar. 11 12 Vgl. Nuñez-Müller: Die Staatszugehörigkeit von Handelsschiffen im Völkerrecht S. 49 ff. Vgl. Boczek, Flags of Convenience S. 2 ff. 13 Die am häufigsten verwandte und am stärksten akzeptierte Definition der “Billigen Flaggen“ nach dem “Rochdale - Commitee13“ erfüllt folgende Kriterien:14 1. Möglichkeit der Bereederung und/oder Kontrolle der Handelsschiffe des Registerlandes durch Staatsangehörige fremder Länder; 2. Leichte Registrierung. Ein Schiff kann gewöhnlich vor einem Konsul des neuen Flaggenstaates im Ausland registriert werden. Ebenso wichtig ist die uneingeschränkte Möglichkeit der Austragung aus dem Register nach Wunsch des Reeders; 3. Geringe oder gar keine Besteuerung des aus dem Betrieb von Schiffen erzielten Einkommens in dem Registerland. Als einzige Abgabe werden in der Regel nur eine Registriergebühr und eine nach der Tonnage bemessene jährliche Lizenzgebühr erhoben. Ferner kann eine Gewähr für die künftige Steuerfreiheit geboten bzw. eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden; 4. An sich weitgehende wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit der Registerländer, die aller Voraussicht nach selbst keinen Bedarf für die registrierte Gesamttonnage haben (hingegen können die Einnahmen aus den sehr geringen Abgaben bei einem umfangreichen Tonnagevolumen beträchtliche Auswirkungen auf das Volkseinkommen und die Zahlungsbilanz des Registerlandes zeitigen); 5. Bemannung der Schiffe nach Belieben mit ausländischen Seeleuten; 6. Das betreffende Registerland besitzt weder die Macht noch den Verwaltungsapparat zur Durchsetzung innerstaatlicher oder nationaler Vorschriften und will oder kann die Gesellschaften nicht selbst kontrollieren. 13 14 Rochdale committee – Committee of inquiry into shipping, London 1970 O.V.: Gutachten HWWA, Führung fremder Flaggen – Zur Frage der Ausflaggung deutscher Seeschiffe S. 41 ff. 14 2. 2. 6. 2. Differenzierung “FoC“ und “tax – haven“ - Staaten In der Literatur werden die “Billigflaggen“ in zwei Ländergruppen unterteilt. Die sogenannten “tax – haven“ - Staaten, wie die britischen Kanalinseln, Gibraltar oder die unterliegen Cayman Inseln genießen im Hinblick auf zwar steuerliche Besetzungs-, Vergünstigungen, Qualifikations- und Sicherheitsvoraussetzungen den britischen Bestimmungen. Die Regelungen in diesen Staaten sind vergleichbar mit denen der europäischen Zweitregister. 2. 3. Geschichtlicher Rückblick der “Führung fremder Flaggen“ Es ist kein neues Phänomen, dass Schiffe, obwohl der Reeder im Lande seiner Staatsangehörigkeit ansässig ist, unter fremder Flagge fahren. Die Furcht vor Piratenüberfällen im östlichen Mittelmeer, welche selbst durch begleitende Kriegsschiffe nicht ausgeschlossen werden konnten, veranlasste römische Schiffseigner bis ins 1. Jahrhundert v. Chr., ihre Schiffe unter griechischen Flaggen segeln zu lassen.15 Im Laufe der Jahrhunderte waren viele Ausflaggungen kriegsbedingt, da Schiffseigner kriegsführender Länder bestrebt waren, ihre Schiffe unter die Flagge eines neutralen Staates zu bringen. Weitere Motive für die Ausflaggung waren die Durchbrechung von Seeblockaden im Krisenfall, das Umgehen von Handelsbeschränkungen oder das Bestreben, Schiffe dem diplomatischen Schutz und der Protektion einer Großmacht zu unterstellen.16 Die modernen Ausflaggungen, die ersten “Flags of Convenience“, entstanden in den 1930er Jahren, als nordamerikanische Reeder ihre Schiffe nach Panama ausflaggten, um Gesetzen des eigenen Landes entfliehen zu können. Im Laufe des 2. Weltkrieges bis zum Eintritt der USA 1941 häuften sich diese Ausflaggungen, da so die Umgehung der USNeutralitätsgesetze erleichtert wurde.17 Nach Ende des Krieges gründete ein Ausschuss amerikanischer Reeder unter Beihilfe der US – Regierung das offene Register von Liberia. Panama und Liberia haben sich nach 1945 tonnagemäßig zu den größten Schiffahrtsnationen der Welt entwickelt und sind seit 15 16 17 Vgl. Berber, Von der Piraterie in der Antike S. 147 ff. Vgl. Nuñez-Müller: Die Staatszugehörigkeit von Handelsschiffen im Völkerrecht S. 35 ff. Vgl. Kelley/Paul, Flags of Convenience S. 3 ff. 15 Jahrzehnten die dominierenden Registerstaaten für Seeschiffe.18 Im Laufe der folgenden Jahre gründeten immer mehr Staaten eine “Flag of Convenience“. Zu den bekanntesten gehören heute Honduras, Costa Rica, Zypern, Bahamas, Philippinen, Antigua, Barbuda, Vanuatu, Bermuda, Cayman Inseln.19 Alle diese Register sind offen. Zusätzlich wird versucht, die Registrierung soweit wie möglich zu vereinfachen. Einige dieser Staaten wie Bahamas, Malta oder Liberia führen sogar eigene Registrierungsbüros in internationalen Schiffahrtsstädten. In Deutschland setzte der Trend, massiv auszuflaggen, im Mai 1971 ein. Diese Entwicklung wird neben den flaggengebundenen Kosten in engem Zusammenhang mit der Freigabe des DM – Wechselkurses am 9. Mai 1971 gesehen, durch die es de facto zu einer erneuten DM – Aufwertung nach derjenigen im Herbst 1969 kam.20 3. Charakter, Gründe und Auswirkungen von Ausflaggungen 3. 1. Charakter der Ausflaggung 3. 1. 1. Typische Charakteristika von “FoC“ - Staaten Staaten, die ihre Nationalität als “Billigflagge“ anbieten, versuchen Ihren Kunden also den Reedern den Zugang in die Schiffsregister so einfach wie möglich zu gestalten. Wie bereits erwähnt, unterhalten Staaten wie z. B. Liberia, Antigua, Vanuato und die Bahamas eigene Registerbüros in verschiedenen maritimen Ländern. Zur Vereinfachung der Registrierung gibt es in einigen Staaten keine Nationalitätsanforderungen. Andere hingegen wie z. B. Zypern verlangen zwar, dass Schiffe im überwiegendem Eigentum inländischer Personen oder Gesellschaften stehen, Firmengründungen sind dafür einfach und billig.21 Es gibt keine Nationalitätsanforderungen zur Schiffsbesetzung und bis zur Verabschiedung von STCW95 gab es kaum Voraussetzungen zum Nachweis von Qualifikationen von Schiffsmannschaften. Schiffe, die in diesen Staaten registriert wurden, sind fast ausschließlich mit Mannschaften aus 18 19 20 21 Vgl. Kostka, Zweitregister für Seeschiffe – Eine historisch-rechtsvergleichende Betrachtung S. 63 ff. Vgl. Kelley/Paul, Flag of Convenience S. 4 ff. O.V.: Verband Deutscher Reeder, Seeverkehr unter verschiedenen Flaggen S.29 ff. Vgl. Kostka, Zweitregister für Seeschiffe S. 65 ff. 16 Entwicklungsländern besetzt. Mit Hilfe von Billigflaggen lassen sich arbeitsrechtliche Vorschriften im Land des Reeders umgehen, während sie es gleichzeitig gestatten, lange Arbeitszeiten bei sicherheitsgefährdenden Arbeitsbedingungen zu erzwingen und dafür niedrige Heuern zu bezahlen22. Die “International Transport Federation“ hat einen Mustervertrag entworfen, der eine Reihe von Grundsätzen, Mindestbedingungen und Tarifanforderung für Seeleute aller Nationalitäten vorschreibt. Dieser Vertrag wird allen Reedern, die ihre Schiffe unter Billigflagge fahren lassen, vorgelegt. Schiffen von Eigentümern, die diesem Vertrag zustimmen, wird ein sogenanntes “ITF Blue Certificate“ ausgestellt. Etwa ein Viertel aller Billigflaggenschiffe fährt gegenwärtig unter ITF-Verträgen, deren Bestimmungen somit mehr als 90.000 Seeleuten unmittelbaren Schutz bieten23. Die heutigen “FoC“ - Staaten haben den Charakter von privaten Dienstleistungsunternehmen. Viele “Offene Register“ werden von Privatfirmen aus dem Ausland geführt. Vertragsverhandlungen und Oft die übernehmen Umsetzung der diese Dienstleister Registrierung für die den Schiffseigentümer. Ein Beispiel ist der Inselstaat Vanuato. Das Register wird von einer US-Firma geführt, der Hauptsitz des Büros ist in New York. 3. 2. Gründe für die Ausflaggung aus der Sicht deutscher Reeder Zur ersten großen Ausflaggungswelle kam es in den Jahren zwischen 1971 und 1975. Die Ursachen wurden in einem vom Battelle – Institut und Treuhand AG gemeinschaftlich erstellten Gutachten festgehalten:24 1. die geringe Eigenkapitalausstattung der Reedereien, die zu einer latenten Abhängigkeit vom Kapitalmarkt und vom Zinsniveau führt; 2. die steuerliche Belastung der Reeder, die besonders in ertragsschwachen Zeiten über dem internationalen Niveau liegt; 3. von größter Bedeutung sind die Heuern, die um ein mehrfaches über denen in Staatshandels- und Entwicklungsländern liegen; 22 23 24 O.V.: International Transport Federation, Billigflaggenkampagne: www.itfglobal.org/flagsconvenience/index.cfm (19.10.2007) O.V.: International Transport Federation, Billigflaggenkampagne: www.itfglobal.org/flagsconvenience/index.cfm (19.10.2007) O.V.: Gutachten von Battelle Institut/Treuhand AG, Einzel- und gesamtwirtschaftliche Entwicklungstendenzen in der deutschen Seeschiffahrt – nach Kostka S.79 ff. 17 4. die massive staatliche Unterstützung von Reedereien in anderen Staaten und daraus resultierende Wettbewerbsverzerrungen; 5. schließlich die schwache Entwicklung des Dollarkurses, die den DM – Gegenwert der in US $ abgerechneten Frachteinnahmen schmälerte. 3. 3. Praxis der Ausflaggung in Deutschland Das Ausflaggen, auch Umflaggen oder Flaggenwechsel genannt, geschieht normalerweise in zwei Schritten. Erstmal muss der Schiffsregistereintrag im deutschen Register gelöscht werden, womit die deutsche Flaggenführungspflicht erlischt. Dies gilt nur, wenn die Gesellschaft des Schiffes ins Ausland verlegt wird. Bleibt die Gesellschaft bestehen, wird ein Antrag auf Ausflaggung gestellt, der beim Vorhandensein aller notwendigen Papiere immer genehmigt wird. Die Eintragung des Schiffes bleibt im deutschen Register bestehen, allerdings unterliegt es nun ausschließlich den Rechten des neuen Flaggenstaates. Der nächste Schritt ist der Eintrag im Register des gewünschten Staates. Rechtlich betrachtet gibt es mehrere Möglichkeiten, Schiffe unter ausländischer Flagge zu betreiben. Neben Schiffsregistern, die keine Nationalitätsvorgaben verlangen, gibt es in der Praxis verschiedene Wege, diese Vorgaben zu umgehen, falls der Billigflaggenstaat Zugangsbeschränkungen fordert. Im Gutachten von Batelle/Treuhand25 wird der Vorgang für den Regelfall wie folgt gekennzeichnet: “In den meisten Fällen wird dabei das Eigentum am Schiff – häufig allerdings nur treuhänderisch – auf eine ausländische Gesellschaft, an der das deutsche Schiffahrtsunternehmen oder deren Gesellschafter beteiligt sind, übertragen. Das Dispositionsrecht am Schiff bleibt dabei durch besondere vertragliche Vereinbarungen dem deutschen Schiffahrtsunternehmen erhalten. Die Bereederung kann unmittelbar durch das deutsche Schiffahrtsunternehmen oder durch eine ausländische Managementgesellschaft (insbesondere Personaleinsatz, Heuerabrechnung) erfolgen, an der häufig wiederum das deutsche Schiffahrtsunternehmen beteiligt ist”. 25 O.V.: Gutachten von Battelle Institut/Treuhand AG, Einzel- und gesamtwirtschaftliche Entwicklungstendenzen in der deutschen Seeschiffahrt – nach Kostka S.84 ff 18 3. 4. Auswirkungen der Ausflaggungen 3. 4. 1. Volkswirtschaftliche Folgen einer Ausflaggung Der Interessenverband der Deutschen Reeder (VDR) vergleicht den Vorgang der Ausflaggung deutscher Seeschiffe mit der Produktionsstättenverlagerung anderer Branchen in das kostengünstigere Ausland.26 Die Registrierung von Handelsschiffen deutscher Eigentümer, wie auch die Verlagerung von Firmen, Fabriken und Betrieben ins Ausland stellt aus volkswirtschaftlicher Sicht eine Ausfuhr von Kapital dar. Allerdings liegt der entscheidende Unterschied darin, dass beim Export von Seeschiffen das Kapital sozusagen jeglicher Volkswirtschaft, sei es der ursprünglichen oder der eines anderen Landes, fast vollkommen entzogen wird, da die “Offenen Register“ - Staaten kaum Abgaben erheben. Durch die Verlagerung von Produktionsstätten hingegen werden zwar dem einen Land Steuern, Sozialabgaben und Arbeitsplätze entzogen, das importierende Land wird dadurch aber profitieren. Hauptnutznießer des Exports von Schiffskapital ist demnach der Reeder, da hauptsächlich ihm die im Ausland erwirtschafteten Gewinne zugute kommen. Deshalb kann die ökonomische Nutzung billiger Flaggen als “fiktiver Kapitalexport“ bezeichnet werden, d. h. dass der „Export fiktiv ist, nicht das Kapital“.27 3. 4. 2. Auswirkungen auf die soziale Situation der Seeleute Auf “FoC” - Schiffen gibt es meistens keine Nationalitätsvorschriften, so dass im Zuge der Rationalisierung aufgrund von Einsparungen im Personalbereich, die Besatzung weitestgehend aus Niedriglohnländern besteht. Die Zahl der z. B. auf deutschen Seehandelsschiffen beschäftigten Seeleute sank zwischen 1971 und 1992 von rund 56400 auf ca. 18750 Personen; parallel dazu stieg die Arbeitslosigkeit unter deutschen Seeleuten steil an.28 Einige Personalabteilungen von Reedereien überlassen die Zusammensetzung der Mannschaften weitestgehend dem Zufall, die entsprechenden Qualifikationen werden bei Vermittlungsagenturen möglichst kostengünstig geordert. Durch 26 27 28 O.V.: Verband Deutscher Reeder, Seeverkehr unter verschiedenen Flaggen S. 47 ff. Vgl. Jenssen/Vogel, Profite unter fremden Flaggen S. 95 ff. Vgl. Nuñez-Müller: Die Staatszugehörigkeit von Handelsschiffen im Völkerrecht S. 60 ff. 19 diese kulturell Schiffsbesatzung gemischte zu Zusammensetzung Spannungen kommen, die kann sich es auf innerhalb das der soziale Zusammenleben an Bord auswirken. 3. 4. 3. Folgen der Ausflaggung im Hinblick auf Sicherheit, Schiffsunfälle und Umweltverschmutzung Zu Beginn der Ausflaggung kam es mangels ausreichender Gesetzgebung in den Bereichen Sicherheit und Umweltschutz sowie auch durch unzureichende Qualifikation der Besatzung zu deutlich mehr Schiffsunfällen und Kollisionen. Da es kaum Bestimmungen gab und Kontrollen so gut wie nie durchgeführt wurden, bestand die “FoC” - Flotte zumeist aus alten und “substandard” Schiffen. Durch Einführung von STCW95, MARPOL und diversen anderen sicherheitsrelevanten Gesetzgebungen und Konventionen seitens der IMO wurden diese Risikofaktoren weitestgehend minimiert. Die Hafenstaatenkontrollen übernehmen die Überwachung dieser Sicherheits- und Ausbildungsvorschriften, so dass die sogenannten “substandard” Schiffe in internationalen Häfen kaum eine Chance haben, lange unentdeckt zu bleiben. 20 4. Rechtlicher Rahmen des Führens einer Flagge – Richtlinien, Konventionen und Institutionen 4. 1. Genfer Konvention über die hohe See 1958 Die UN – Generalversammlung berief im Februar 1957 eine internationale Konferenz von Staatenbevollmächtigten ein, um über die Flaggenverleihungspraxis und weitere, auf internationaler Ebene divergierende Handhabungen hinsichtlich des Seevölkerrechts zu debattieren und zu einer allgemein anerkannten Lösung zu kommen. Die bedeutensten Diskussionsgrundlagen stellten die Flaggenverleihungsfreiheit, hervorgerufen durch die vermehrte Ausflaggung in die “Flag of Convenience“ - Staaten, Schiffssicherheitsfragen und die Frage um seevölkerrechtliche Regelungen zu den herkömmlichen Ausbeutungsarten des Meeres dar. Es wurde gezielt versucht, Lösungen zur Regulierung und Einschränkung der “Offenen – Register – Praxis“ zu finden. Diese “First United Nations Conference on the Law of the Sea“ (UNCLOS I) fand vom 24.2. - 29.4.1958 in Genf statt.29 An ihrem Ende stand die Verabschiedung von vier Konventionen, i.e. dem “Übereinkommen über das Küstenmeer und die Anschlusszone“ (GküMÜ), dem “ Übereinkommen über Fischerei und Erhaltung der lebenden Naturvorkommen der Hohen See“, dem “ Übereinkommen über den Festlandsockel“ sowie dem “ Übereinkommen über die Hohe See“ (GÜHS).30 Das nahezu einstimmig angenommene und 1962 in Kraft getretene GÜHS ist die erste umfassende Kodifikation der Rechte und Pflichten von (Schiffahrts-) Staaten auf der Hohen See. Das Übereinkommen gibt u. a. eine nicht erschöpfende Aufzählung der Inhalte der Meeresfreiheit, regelt die Immunität von Kriegs- und Staatsschiffen, normiert Vorrechte und Pflichten der Flaggenstaaten bei Kollisionen und Seenot, greift die gewohnheitsrechtlichen Eingriffsrechte gegen Sklaverei- und Piratenschiffe sowie das Institut der Nacheile auf und enthält erste Ansätze eines maritimen Umweltrechts.31 Die Voraussetzungen und Folgen der Flaggenverleihung wurden vor allem in den Artikeln 5, 6 und 10 des GÜHS festgehalten und später nahezu unverändert in das Seerechtsübereinkommen von 1982 übernommen. 29 30 31 Vgl. Nuñez-Müller: Die Staatszugehörigkeit von Handelsschiffen im Völkerrecht S. 168 ff. Vgl. Nuñez-Müller: Die Staatszugehörigkeit von Handelsschiffen im Völkerrecht S. 168 ff. Vgl. Nuñez-Müller: Die Staatszugehörigkeit von Handelsschiffen im Völkerrecht S. 173 ff. 21 4. 2. Seerechtsübereinkommen 1982 (UNCLOS) Nach langjährigen Bemühungen schloss am 10. Dezember 1982 in Montego Bay die dritte Seerechtskonferenz (UNCLOS III) der Vereinten Nationen ihre Arbeiten mit der Annahme der Seerechtskonvention “United Nations Convention on the Law of the Sea“ ab.32 Diese gehört zu den bedeutendsten völkerrechtlichen Kodifikationen der Nachkriegszeit. Das Ziel der Konferenz war die umfassende Normierung und Reformierung des Seerechts.33 Die Teilnehmer dieser Konferenz befassten sich hauptsächlich mit der Diskussion um die Regelung der Ausbeutung der Bodenschätze des Meeresgrundes bzw. -untergrundes sowie mit den Interessensgegensätzen, die aufgrund von erhobenen Souveränitätsansprüchen der verschiedenen Küstenstaaten auf weite Teile der hohen See entstanden sind. Traditionelle Materien des Seerechts wie die Staatszugehörigkeit von Handelsschiffen und ihr Rechtsstatus auf der hohen See traten demgegenüber in den Hintergrund, da die Regulierung und Einschränkung von Billigflaggen kein Ziel der Konferenz war. Dies trug auch dazu bei, dass - anders als im Fall des GÜHS - die meisten der Offenen-RegisterStaaten das unterzeichneten.34 Seerechtsübereinkommen Die Staatszugehörigkeitsbestimmungen bzw. die Regelung der Flaggenverleihung des GÜHS wurden nahezu unverändert in das SRÜ aufgenommen. Somit enthält UNCLOS eine detaillierte Auflistung von Regelungs-, Kontroll- und Durchsetzungspflichten expandierenden des Flaggenstaates, Jurisdiktionsansprüche denen der – angesichts Küstenstaaten, der ohnehin regelungsbedürftig – entsprechende Befugnisse von Küsten- und Hafenstaaten gegenübergestellt wurden.35 Folgende Artikel des Seerechtsübereinkommens sind hinsichtlich der Flaggenverleihungsfreiheit und der damit verbundenen Staatszugehörigkeit für alle Flaggenstaaten relevant:36 Artikel 90: Recht der Schiffahrt Jeder Staat, ob Küsten- oder Binnenstaat, hat das Recht, Schiffe, die seine Flagge führen, auf der Hohen See fahren zu lassen. 32 33 34 35 36 Vgl. Skourtos, Die Billigflaggenpraxis und die staatliche Flaggenverleihungsfreiheit, S. 236 ff. Vgl. Hasselmann: Die Freiheit der Handelsschiffahrt S. 25 ff. Vgl. Nuñez-Müller: Die Staatszugehörigkeit von Handelsschiffen im Völkerrecht S. 266 ff. Vgl. Nuñez-Müller: Die Staatszugehörigkeit von Handelsschiffen im Völkerrecht S. 267 ff. O.V.: BGBl. 1994 II: Seerechtsübereinkommen 1982, S. 1798 ff. 22 Artikel 91: Staatszugehörigkeit der Schiffe (1) Jeder Staat legt die Bedingungen fest, zu denen er Schiffen seine Staatszugehörigkeit gewährt, sie in seinem Hoheitsgebiet in das Schiffsregister einträgt und ihnen das Recht einräumt, seine Flagge zu führen. Schiffe besitzen die Staatszugehörigkeit des Staates, dessen Flagge zu führen sie berechtigt sind. Zwischen dem Staat und dem Schiff muss eine echte Verbindung (=genuine link) bestehen. (2) Jeder Staat stellt den Schiffen, denen er das Recht einräumt, seine Flagge zu führen, entsprechende Dokumente aus. Artikel 92: Rechtsstellung der Schiffe (1) Schiffe fahren unter der Flagge eines einzigen Staates und unterstehen auf Hoher See seiner ausschließlichen Hoheitsgewalt, mit Ausnahme der besonderen Fälle, die ausdrücklich in internationalen Verträgen oder in diesem Übereinkommen vorgesehen sind. Ein Schiff darf seine Flagge während einer Fahrt oder in einem angelaufenen Hafen nicht wechseln, außer im Fall eines tatsächlichen Eigentumsübergangs oder eines Wechsels des Registers. (2) Ein Schiff, das unter den Flaggen von zwei oder mehr Staaten fährt, von denen es nach Belieben Gebrauch macht, kann keine dieser Staatszugehörigkeiten gegenüber dritten Staaten geltend machen; es kann einem Schiff ohne Staatszugehörigkeit gleichgestellt werden. Artikel 93: Schiffe, Sonderorganisationen welche oder die der Flagge der Internationalen Vereinten Nationen, ihrer Atomenergie-Organisation führen Durch die vorstehenden Artikel wird die Frage der Schiffe, die im Dienst der Vereinten Nationen, ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation stehen und deren Flagge führen, nicht berührt. Artikel 94: Pflichten des Flaggenstaates (1) Jeder Staat übt seine Hoheitsgewalt und Kontrolle in verwaltungsmäßigen, technischen und sozialen Angelegenheiten über die seine Flagge führenden Schiffe wirksam aus. (2) Insbesondere hat jeder Staat a) ein Schiffsregister zu führen, das die Namen und Einzelheiten der seine 23 Flagge führenden Schiffe enthält, mit Ausnahme derjenigen Schiffe, die wegen ihrer geringen Größe nicht unter die allgemein anerkannten internationalen Vorschriften fallen; b) die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung in Bezug auf die das Schiff betreffenden verwaltungsmäßigen, technischen und sozialen Angelegenheiten auszuüben. (3) Jeder Staat ergreift für die seine Flagge führenden Schiffe die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit auf See erforderlich sind, unter anderem in Bezug auf a) den Bau, die Ausrüstung und die Seetüchtigkeit der Schiffe; b) die Bemannung der Schiffe, die Arbeitsbedingungen und die Ausbildung der Besatzungen, unter Berücksichtigung der anwendbaren internationalen Übereinkünfte; c) die Verwendung von Signalen, die Aufrechterhaltung von Nachrichtenverbindungen und die Verhütung von Zusammenstößen. (4) Diese Maßnahmen umfassen solche, die notwendig sind, um sicherzustellen, a) dass jedes Schiff vor der Eintragung in das Schiffsregister und danach in angemessenen Abständen von einem befähigten Schiffsbesichtiger besichtigt wird und diejenigen Seekarten, nautischen Veröffentlichungen sowie Navigationsausrüstungen und -instrumente an Bord hat, die für die sichere Fahrt des Schiffes erforderlich sind; b) dass jedes Schiff einem Kapitän und Offizieren mit geeigneter Befähigung, insbesondere im Hinblick auf Seemannschaft, Navigation, Nachrichtenwesen und Schiffsmaschinentechnik, unterstellt ist und dass die Besatzung nach Befähigung und Anzahl dem Typ, der Größe, der Maschinenanlage und der Ausrüstung des Schiffes entspricht; c) dass der Kapitän, die Offiziere und, soweit erforderlich, die Besatzung mit den anwendbaren internationalen Vorschriften zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, zur Verhütung von Zusammenstößen, zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Meeresverschmutzung sowie zur Unterhaltung von Funkverbindungen vollständig vertraut und verpflichtet sind, sie zu beachten. (5) Wenn ein Staat Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 ergreift, ist er 24 verpflichtet, sich an die allgemein anerkannten internationalen Vorschriften, Verfahren und Gebräuche zu halten und alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Beachtung sicherzustellen. (6) Ein Staat, der eindeutige Gründe zu der Annahme hat, dass keine ordnungsgemäße Hoheitsgewalt und Kontrolle über ein Schiff ausgeübt worden sind, kann dem Flaggenstaat die Tatsachen mitteilen. Nach Empfang einer solchen Mitteilung untersucht der Flaggenstaat die Angelegenheit und ergreift gegebenenfalls die notwendigen Abhilfemaßnahmen. (7) Jeder Staat lässt über jeden Seeunfall oder jedes andere mit der Führung eines Schiffes zusammenhängende Ereignis auf Hoher See, an dem ein seine Flagge führendes Schiff beteiligt war und wodurch der Tod oder schwere Verletzungen von Angehörigen eines anderen Staates oder schwere Schäden an Schiffen oder Anlagen eines anderen Staates oder an der Meeresumwelt verursacht wurden, von oder vor einer entsprechend befähigten Person oder Personen eine Untersuchung durchführen. Der Flaggenstaat und der andere Staat arbeiten bei der Durchführung jeder vom letzteren vorgenommenen Untersuchung über einen solchen Seeunfall oder ein solches mit der Führung eines Schiffes zusammenhängende Ereignis zusammen. 4. 3. IMO Konventionen “Safe, Secure and Efficient Shipping on Clean Waters“, dieses Statement hat sich die IMO (International Maritime Organization) mit Sitz in London zur Maxime gemacht. Diese Sonderorganisation der Vereinten Nationen wurde 1948 in Genf unter dem Namen Inter-Governmental Maritime Consultative Organisation (IMCO) gegründet und wurde 1982 in IMO umbenannt. Derzeit besteht sie aus 167 Mitgliedsstaaten und drei zusätzlichen Mitgliedern (Hong Kong, Macau und Faröer). Die IMO hat sich zum Ziel gesetzt, umfassende, allgemein gültige Rahmenbedingungen für die Schiffahrt zu entwickeln und aufrecht zu erhalten.37 Schiffssicherheit, der Insbesondere Schutz der gehören Umwelt, zu den rechtliche Aufgaben die Angelegenheiten, technische Angelegenheiten, “maritime Security“ und unter diesen genannten Gesichtspunkten auch die Erhaltung der wirtschaftlichen Effektivität. Um diese 37 O.V.: International Maritime Organisation, Introduction: www.imo.org (27.11.2007) 25 für die sichere Schiffahrt, dem Menschen und der Umwelt wichtigen Aspekte in der Seefahrt durchsetzen zu können, wurden verschiedene Standards entwickelt und durch Konventionen verabschiedet. Diese Regeln wurden auch in Anlehnung und auf Grundlage des Seerechtsübereinkommens entworfen, so wird sichergestellt, dass alle Punkte von UNCLOS durch IMO Konventionen abgedeckt sind. Zu den bekanntesten und wichtigsten Übereinkommen zählen STCW (schreibt die Standards der Ausbildung und Zertifizierungen der Seeleute vor), SOLAS (regelt die Schiffssicherheit wie Bauvorschriften und Ausrüstungsvorschriften), MARPOL (befasst sich mit den Maßnahmen zum Schutz der Umwelt) und der ISPS Code (regelt das Verhalten und die Maßnahmen bei einer Bedrohung durch Terrorismus oder Piraterie). Die technische und wirtschaftliche Weiterentwicklung Entwicklung in der Seefahrt hat eine von Standards, Regeln und Konventionen zur Folge, die nicht von allen Flaggenstaaten angenommen und akzeptiert werden. Gründe für die abgelehnten Ratifizierungen können sein: Fehlende Kontrollmöglichkeiten, Inakzeptanz oder auch fehlende Notwendigkeit, da die Flotte keine relevanten Voraussetzungen erfüllt. Seit Bestehen hat die IMO über 40 internationale Übereinkommen erarbeitet und aktualisiert. Folgende Tabelle zeigt eine Auflistung aller Konventionen und die Anzahl an Ratifizierungen der einzelnen Mitgliedstaaten: Instrument Entry into force date No. of Contracting States % world tonnage IMO Convention 17.03.1958 167 97 111 87 1991 amendments SOLAS 1974 25.05.1980 158 99 SOLAS Protocol 1978 01.05.1981 111 96 SOLAS Protocol 1988 03.02.2000 89 90 Stockholm Agreement 1996 01.04.1997 10 9 Loadlines 1966 21.07.1968 158 99 Loadlines Protocol 1988 03.02.2000 85 90 Tonnage 1969 18.07.1982 147 99 COLREG 1972 15.07.1977 151 98 CSC 1972 - Convention for Safe Containers 06.09.1977 78 61 1993 amendments 9 6 SFV Protocol 1993 – Safety of Fishing Vessels 13 9 26 STCW 1978 – Standards of Training Certification and Watchkeeping 28.04.1984 STCW – F 1995 – for Fishing Vessels 151 99 8 5 SAR 1979 – Search and Rescue 22.05.1985 91 50 STP 1971 – Special Passenger Trade Ships Agreement 02.01.1974 17 24 SPACE STP 1973 02.06.1977 16 24 INMARSAT C 1976 16.07.1979 91 93 INMARSAT OA 1976 16.07.1979 89 91 40 27 1994 amendments FAL 1965 - Facilitation of International Maritime Traffic 05.03.1967 111 68 MARPOL 73/78 (Annex I/II) 02.10.1983 145 98 MARPOL 73/78 (Annex III) 01.07.1992 128 95 MARPOL 73/78 (Annex IV) 27.09.2003 118 76 MARPOL 73/78 (Annex V) 31.12.1988 134 97 MARPOL Protocol 1997 (Annex VI) 19.05.2005 47 75 LC 1972 – London Dumping 30.08.1975 Convention 82 67 1978 amendments 20 18 LC Protocol 1996 24.03.2006 31 19 Intervention 1969 06.05.1975 84 74 Intervention Protocol 1973 30.03.1983 51 49 CLC 1969 – Civil Liability Certificate 19.06.1975 39 8 CLC Protocol 1976 08.04.1981 53 56 CLC Protocol 1992 30.05.1996 117 95 FUND Protocol 1976 22.11.1994 31 47 FUND Protocol 1992 30.05.1996 101 93 FUND Protocol 2000 27.06.2001 - - FUND Protocol 2003 03.03.2005 21 19 Nuclear 1971 15.07.1975 17 20 PAL 1974 – Passengers and 28.04.1987 their Luggage 32 40 PAL Protocol 1976 30.04.1989 25 40 PAL Protocol 1990 - 6 1 PAL Protocol 2002 - 4 0.2 27 LLMC 1976 – Limitation of Liability for Maritime Claims 01.12.1986 51 49 LLMC Protocol 1996 13.05.2004 28 23 SUA 1988 - Suppression of Unlawful Acts 01.03.1992 146 88 SUA Protocol 1988 01.03.1992 135 83 SUA 2005 - 2 0.1 SUA Protocol 2005 - - - Salvage 1989 14.07.1996 56 38 OPRC 1990 - Oil Pollution Preparedness, Response and Co-operation 13.05.1995 90 65 HNS 1996 - Hazardous and Noxious Substances 9 4 OPRC/HNS 2000 14.07.2007 18 18 Bunkers 2001 - 17 16 AFS 2001 – Anti Fouling Systems for Ships - 25 38 BWM 2004 – Ballast Water Management - 10 3 Quelle: O.V.: International Maritime Organisation, Conventions: www.imo.org/imo/convent/summary.htm (Stand: Oktober 2007) 4. 4. ILO Konventionen Die International Labour Organization (ILO) ist ähnlich wie die IMO eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen. Schwerpunkte der Arbeit der ILO sind die Formulierung und Durchsetzung internationaler Arbeits- und Sozialnormen, insbesondere der Kernarbeitsnormen, die soziale und faire Gestaltung der Globalisierung, sowie die Schaffung von menschenwürdiger Arbeit, als einer zentralen Voraussetzung für die Gegründet wurde diese internationale Armutsbekämpfung.38 Arbeitsorganisation bereits 1919. Heutzutage besteht sie aus Abgeordneten aus 181 Mitgliedsstaaten mit Sitz in Genf. Die Repräsentanten dieser Organisation werden von Regierungsvertretern, Arbeitgebern und Arbeitnehmern gestellt. Mit weltweit anerkannten Sozialstandards soll verhindert werden, dass sich einzelne Teilnehmer am internationalen Handel durch Abbau von Arbeitnehmerrechten 38 O.V.: International Labour Organisation, Ziele und Aufgaben: www.ilo.org/public/german/region/eurpro/bonn/zieleundaufgaben.htm (18.11.2007) 28 und Verschlechterung der Arbeitsbedingungen Vorteile verschaffen.39 Die ILO entwickelt Kernarbeitsnormen, z. B. über die Länge der Arbeitszeiten, Arbeitsbedingungen, Mindestalter von Arbeitnehmer Rechte Seeleuten. oder von Beschäftigten, Versicherung Mittlerweile gibt es der 185 Konventionen, die von den einzelnen Mitgliedsstaaten teilweise ratifiziert wurden. Folgende Übersicht zeigt eine Auflistung der Übereinkommen für Seeleute mit der Anzahl an Ratifizierungen: Convention No. of Ratifications Minimum Age (Sea) Convention (C7), 1920 5 Unemployment Indemnity (Shipwreck) Convention (C8), 1920 60 Placing of Seamen Convention (C9), 1920 34 (Shelved) Minimum Age (Trimmers and Stokers) Convention (C15), 1921 10 Medical Examination of Young Persons (Sea) Convention (C16), 1921 82 Seamen`s Articles of Agreement Convention (C22), 1926 60 Repatriation of Seamen Convention (C23), 1926 46 Officers` Competency Certificates Convention (C53), 1936 37 Holidays with (Sea) Pay Convention (C54), 1936 4 Shipowners` Liability (Sick and Injured Seamen) Convention (C55), 1936 18 Sickness Insurance (Sea) Convention (C56), 1936 19 Hours of Work and Manning (Sea) Convention (C57), 1936 1 Minimum Age (Sea) Convention (Revised) (C58), 1936 17 Food and Catering (Ships` Crew) Convention (C68), 1946 25 Certification of Ships` Cooks Convention (C69), 1946 38 Social Security (Seafarers) Convention (C70), 1946 6 Seafarers` Pension Convention (C71), 1946 13 Paid Vacations (Seafarers) Convention (C72), 1946 1 Medical Examination (Seafarers) Convention (C73), 1946 46 Certification of Able Seamen Convention (C74), 1946 29 Accommodation of Crews Convention (C75), 1946 1 Wages, Hours of Work and Manning (Sea) Convention (C76), 1946 - (Shelved) Paid Vacations (Seafarers) Convention (Revised) (C91), 1949 18 Accommodation of Crews Convention (Revised) (C92), 1949 47 Wages, Hours of Work and Manning (Sea) Convention (Revised) (C93), 1949 5 Seafarers` Identity Documents Convention (C108), 1958 61 Wages, Hours of Work and Manning (Sea) Convention (Revised) (C109), 1958 - Accommodation of Crews (Supplementary Provisions) Convention (C133), 1970 32 39 O.V.: International Labour Organisation, Ziele und Aufgaben: www.ilo.org/public/german/region/eurpro/bonn/zieleundaufgaben.htm (18.11.2007) 29 Prevention of Accidents (Seafarers) Convention (C134), 1970 29 Minimum Age Convention (C138), 1973 150 Continuity of Employment (Seafarers) Convention (C145), 1976 17 Seafarers` Annual Leave with Pay Convention (C146), 1976 17 Merchant Shipping (Minimum Standards) Convention (C147), 1976 55 Seafarers` Welfare Convention (C163), 1987 16 Health Protection and Medical Care (Seafarers) Convention (C164), 1987 14 Social Security (Seafarers) Convention (Revised) (C165), 1987 3 Repatriation of Seafarers` Convention (Revised) (C166), 1987 13 Labour Inspection (Seafarers) Convention (C178), 1996 13 Recruitment and Placement of Seafarers Convention (C179), 1996 10 Seafarers` Hours of Work and the Manning of Ships Convention (C180), 1996 21 Seafarers` Identity Documents Convention (Revised) (C185), 2003 12 Quelle: O.V.: International Labour Organisation, Übereinkommen: www.ilo.org/ilolex/german/docs/convdisp1.htm (Stand: November 2007) 4. 5. International Safety Management Code (ISM Code) Seit dem 1. Juli 2002 müssen alle Schiffe und Bohrplattformen den ISM Code implementiert haben. Bei diesem International Safety Management Code handelt es sich um einen allgemein anerkannten Standard für den sicheren und umweltschonenden Betrieb, der sowohl das Schiff als auch die dazugehörigen Betreiber zum Aufbau eines Sicherheits – Managementsystems verpflichtet. Zu den Zielen heisst es in der Originalfassung in Kapitel 1.2.1 des ISM Codes: "... to ensure safety at sea, prevention of human injury or loss of life, and avoidance of damage to the environment, in particular, to the marine environment, and to property". Um die hohen Sicherheits- und Umweltschutz-Standards zu gewährleisten, sollen Flaggenstaaten, gemeinsam auf die Klassifizierungsgesellschaften Durchsetzung und Einhaltung und achten. Schiffseigner Dabei soll sichergestellt sein, dass alle verpflichtenden Gesetze und Regeln befolgt, sowie alle anwendbaren Richtlinien, Leitfäden und Normen beachtet werden.40 Der ISM-Code schafft also keine eigenen technischen Regeln, sondern soll allen bestehenden Bestimmungen und Empfehlungen zur Durchsetzung verhelfen.41 40 41 Vgl. Irminger: Verwaltung und Umweltschutz, ISM S.65 ff. Vgl. Irminger: Verwaltung und Umweltschutz, ISM S.65 ff. 30 4. 6. Port State Control Die Port State Control dient als Instrument des Staates zur Überprüfung der Einhaltung von Normen, Richtlinien und Konventionen des Seerechtsübereinkommens und der vom Land ratifizierten IMO und ILO Konventionen. Vorrangige Ziele dieser Kontrolle sind der Schutz der eigenen Territorialgewässer gegen Gefahren der Sicherheit und der Umwelt, Kontrolle von Sicherheitsstandards und das Fernhalten von unternormigen, den so genannten “substandard“ Schiffen. In den Gewässern Europas und den angrenzenden Nordatlantikstaaten wie den USA und Kanada wird sie nach den Richtlinien und Standards des Paris MOU durchgeführt. Das Paris MOU regelt die Anzahl, den Umfang und den Aufbau eines wirksamen Systems der Hafenstaatenkontrolle. Alle Beitragsstaaten verpflichten sich, unter gleichen Bedingungen und ohne Flaggendiskriminierung ausländische Schiffe zu kontrollieren. Die unterschiedlichen Behörden sollen zusammen arbeiten und Informationen austauschen. Das MOU regelt die Richtlinien zum einheitlichen Training von Inspektoren, zum Austausch von Datenbeständen und legt einheitliche Richtwerte für das Festhalten von Schiffen fest. Das Paris MOU wertet jährlich Statistiken von Schiffsinspektionen mit festgestellten Mängeln und den angeordneten Detentionen aus und stellt sie öffentlich zur Verfügung. Als Ergebnis präsentiert sie jedes Jahr eine “White List“, eine “Grey List“ und eine “Black List“. Bei Schiffen auf der weißen Liste wurden prozentual die geringsten “Deficiencies“ festgestellt. Hafenstaatenkontrollen auf Schiffen, die auf der schwarzen Liste zu finden sind, werden in der Regel wesentlich schärfer und penibler kontrolliert, da diese schon oft bei früheren “Port State Controls“ negativ aufgefallen waren. Es gibt weltweit verschiedene Memoranden für die entsprechenden Seegebiete: Vina del Mar MOU (Lateinamerika), Tokyo MOU (Asien), Caribbean MOU, Mediterranean MOU, Indian Ocean MOU, Abuja MOU (Westafrika) und zusätzlich in den USA die US Coast Guard. Die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen der internationalen Vorschriften zur Sicherheit des Schiffes und seiner Besatzung sowie des Schutzes der Meeresumwelt obliegt in erster Linie dem Eigner bzw. Betreiber des Schiffes.42 Danach ist der Flaggenstaat verantwortlich als Zeugnis ausstellende Behörde 42 O.V.: See Berufsgenossenschaft, Hafenstaatenkontrolle: www.see-bg.de/schiffssicherheit/hafenstaatkontrolle (20.11.2007) 31 des Schiffes oder die in seinem Auftrag arbeitende anerkannte Organisation. White List des Paris MOU 2006 beginnend mit der besten Performance43 Flaggenstaat Flottengröße Handelsschiffe Inspektionen 2004 – 2006 Detentionen 2004 – 2006 United Kingdom 641 1573 19 Schweden 359 959 11 Finnland 158 559 6 China 2553 290 2 Bermuda 140 282 2 Deutschland 536 1194 19 Frankreich 197 269 2 Marschall Inseln 844 1365 24 Philippines 1179 200 1 Isle of Man 300 836 14 Dänemark 79 1245 24 Singapur 1271 892 16 Norwegen 1156 2686 59 Italien 917 1150 23 Luxemburg 45 166 1 Niederlande 619 2957 74 Liberia 1819 3069 79 Bahamas 1239 3434 98 Hong Kong 1129 1125 31 Portugal 161 548 13 Spanien 228 278 5 Antigua und Barbuda 1055 4407 157 Belgien 73 161 2 Barbados 71 346 8 Griechenland 1229 1513 52 Zypern 870 2852 120 USA 532 189 4 Iran 238 262 7 Cayman Islands 133 403 13 Schweiz 359 65 0 Estland 49 177 4 Gibraltar 200 800 39 Malta 1251 4226 247 Niederländische Antillen 156 740 37 Israel 25 50 0 Saudi Arabien 81 49 0 Kuwait 60 32 0 43 O.V.: Paris Memorandum of Understanding, Jahresbericht Port State Control: www.parismou.org/upload/anrep/37358_Verk&Watstaat_Totaal.pdf (Stand: 19.12.2007) 32 4. 7. Klassifikationsgesellschaften Die “Classification Societies“ klassifizieren Schiffe, d. h. sie teilen Schiffe in bestimmte Klassen ein. Es gibt internationale Richtlinien, wie oft ein Schiff seine Klasse erneuern muss, bzw. in welchen Abständen bestimmte Aggregate oder Anlagen überprüft und somit neu zertifiziert werden müssen. Die Entwicklung dieses Systems begann schon im 18. Jahrhundert, um technische und sicherheitsrelevante Standards durchzusetzen.44 international Versicherungen, Eigner und Kaufleute wollten ein standardisiertes Modell haben, um Schiffe besser vergleichen und bewerten zu können. Ohne Klassifizierung hat kein Schiff eine Chance, im internationalen Wettbewerb tätig zu sein, da die meisten Länder der Welt keine Schiffe in ihren Gewässern, geschweige denn in den Häfen zulassen würden. Allerdings gibt es keine internationalen Vorschriften, ein Schiff klassifizieren zu lassen. In den Gesetzen der Flaggenstaaten sind die Intervalle der regelmäßigen Inspektionen rechtlich verankert. Die Schiffahrtsgesellschaften müssen für die rechtzeitige Einhaltung dieser Besichtigungen sorgen, da es bei Verstößen zu hohen Strafen und Sonderinspektionen seitens des Flaggenstaates kommen kann. Zur Erneuerung von Klassen und für Zertifizierungen werden nur bestimmte Klassifikationsgesellschaften von den Schiffsregistern der Staaten anerkannt. Die zehn wichtigsten Gesellschaften haben einen gemeinsamen Dachverband, um einen einheitlichen Standard anzubieten, da es weltweit etwa 50 Unternehmen gibt, die Klassifikationen untereinander konkurrieren.45 von Verschiedene Seeschiffen Institutionen, anbieten wie die und EMSA (European Maritime Safety Agency) oder die Memoranden of Understandings bewerten die Klassifikationsgesellschaften und sprechen Empfehlungen und Anerkennungen aus. Das dient den Flaggenstaaten meistens als Grundlage, ebenfalls die Leistungen dieser Gesellschaften anzuerkennen. 44 45 O.V.: International Association of Classification Societies LTD; What, Why & How: http://www.iacs.org.uk/document/public/explained/Class_WhatWhy&How.PDF(30.12.2007) O.V.: European Maritime Safety Agency, Classification Societies: www.emsa.europa.eu/end185d007d001d001.html (30.12.2007) 33 Folgende Übersicht zeigt eine Auflistung von ausgewählten Klassifikationsgesellschaften mit der entsprechenden Akzeptanz.46 Klassifikationsgesellschaft EU D UK NL HK Lib. Pan. Wert American Bureau of Shipping (ABS)* x x x x x x x 5 Bureau Veritas (BV)* x x x x x x x 8 China Classification Society (CCS)* x x x x x 4 Det Norske Veritas (DNV)* x x x x x x x 1 Germanischer Lloyd (GL)* x x x x x x x 3 Hellenic Register of Shipping (HRS) x x 18 x 17 Horizon International (HINSIB) Indian Register of Shipping (IRS) 15 Isthmus Bureau of Shipping (IBS) Korean Register of Shipping (KRS)* x x Lloyd's Register of Shipping (LR)* x x Nippon Kaiji Kyokai (NK)* x x x 16 x x x x 11 x x x x 7 x x x x 6 x 12 x x 13 Registro Internacional Navale (RINAVE) x x 14 x x 2 x x 10 x Panama Bureau of Shipping (PBS) Polish Register of Shipping (PRS) Registro Italiano Navale (RINA)* x x Russian Maritime Register of Shipping* x x Turkish Lloyd (TL) x x x 9 EU – Europäische Union, D – Deutschland, UK – Großbritannien, NL – Niederlande, HK – Hong Kong, Lib – Liberia, Pan – Panama, Wert – Rangordnung nach Leistungsbewertung durch Paris MOU, * Mitglied der IACS 4. 8. European Maritime Safety Agency (EMSA) Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) wurde 2002 von der Europäischen Union eingerichtet, um die Sicherheit des Seeverkehrs durch rechtliche Maßnahmen zu stärken. Sie soll die Kommission und die Mitgliedstaaten im Bereich der Seeverkehrssicherheit und bei der Vermeidung von Verschmutzungen durch Schiffe unterstützen.47 Aufgabe der EMSA ist die Überwachung der bestehenden Rechtsvorschriften in den Mitgliedsstaaten der 46 47 Daten anhand EMSA Gutachten und Internetauftritten der verschiedenen Schiffsregister, Quellen siehe Verzeichnis im Anhang Vgl. Internet: Europa.EU, EMSA, www.europa.eu (18.12.2007) 34 Europäischen Union. Sie fördert die Zusammenarbeit der einzelnen Institutionen. Des weiteren arbeitet sie mit den Hafenstaatenkontrollen zusammen und unterstützt diese bei der Einhaltung und Überprüfung. Sie ist an der Bewertung von Klassifikationsgesellschaften und Ausbildungszentren in Drittstaaten beteiligt. Eine Entwicklung der EMSA ist das “SafeSeaNet“, ein System, das die Bewegungen von Schiffen mit gefährlicher Ladung verfolgt und zur Aufklärung von Schiffsunfällen beiträgt. Bewerberstaaten der EU werden von dieser Agentur beraten, ihre Gewässer und Häfen in den Bereichen Seeverkehrssicherheit und Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe auf den Standard der Europäischen Union zu bringen. 4. 9. International Transport Workers` Federation (ITF) Im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Richtlinien und Konventionen kann neben staatlichen Instrumenten wie der Port State Control auch die Internationale Transportarbeiter – Föderation genannt werden. Die ITF ist einer von mehreren Globalen Gewerkschaftsverbänden, die eng mit dem Internationalen Gewerkschaftsbund (IGB) zusammenarbeiten und zählt mehr als 681 Gewerkschaften mit über 4,5 Millionen Beschäftigten im Bereich Transport und Verkehr in 148 Ländern zu ihren Mitgliedern.48 Die ITF vertritt die Interessen der Gewerkschaften der Verkehrsbeschäftigten bei Einrichtungen und Institutionen, deren Beschlüsse Auswirkungen für Arbeitsplätze, Beschäftigungsbedingungen oder Sicherheit in der Verkehrswirtschaft haben, wie z. B. die Internationale Arbeitsorganisation (IAO), die Internationale Seeschiffahrtsorganisation (IMO) und die Internationale Zivilluftfahrt- Organisation (ICAO). Seit mehr als 50 Jahren widersetzt sich die ITF dem Billigflaggensystem. Diese Flaggen, zu denen die größten Register der Welt gehören (z. B. Panama), gestatten es Reedern ohne echte Verbindung zum Flaggenstaat, ihre Schiffe dort zu registrieren, um die Steuern und Vorschriften zu umgehen, die in ihren eigenen Ländern gelten.49 Die ITF arbeitet bei Organisationen 48 49 wie der Internationalen Arbeitsorganisation O.V.: International Transport Federation, Wir über uns: www.itfglobal.org/about-us/moreabout.cfm (21.11.2007) O.V.: International Transport Federation, Billigflaggenkampagne: www.itfglobal.org/flags-convenience/index.cfm (21.11.2007) 35 (IAO), der Internationalen Schiffahrtsorganisation (IMO), sowie bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) mit. Des weiteren unterhält sie ein Netzwerk von mehr als 100 ITF-Inspektor/innen und schließt ITF-Verträge für Billigflaggenschiffe ab, in denen Mindestbedingungen für Besatzungsmitglieder, einschließlich Heuern, festgeschrieben sind. 36 5. Vergleich und Untersuchung einiger führender Flaggenstaaten 5. 1. Deutschland 5. 1. 1. Anforderungen und Voraussetzungen zur Registrierung Das Recht der Schiffe in Deutschland, die Bundesflagge zu führen, ist in der Neufassung vom 26. Oktober 1994 im Bundesgesetzblatt geregelt. Im ersten Abschnitt des Flaggenrechts für Seeschiffe heisst es:50 1. Recht zur Führung der Bundesflagge (1) Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben. (2) Deutschen mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden gleichgeachtet Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in diesem Bereich haben, und zwar a) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn die Mehrheit sowohl der persönlich haftenden als auch der zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigten Gesellschafter aus Deutschen besteht und außerdem nach dem Gesellschaftsvertrag die deutschen Gesellschafter die Mehrheit der Stimmen haben, b) juristische Personen, wenn Deutsche im Vorstand oder in der Geschäftsführung die Mehrheit haben. (3) Beim Bestehen einer Partenreederei hat das Seeschiff die Bundesflagge zu führen, wenn ein Mitreeder Deutscher mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes ist und die Mehrheit der Schiffsparteien, nach der Größe berechnet, Deutschen zusteht. Demnach handelt es sich beim deutschen Schiffsregister, durch Zusatzeintragung auch internationales Schiffsregister genannt, nicht um ein offenes Register. Der Zugang ist beschränkt und gewährt somit nur Deutschen oder nach § 2 des Flaggenrechts auch anderen Mitgliedern der Europäischen Union die Eintragung ins Schiffsregister der Bundesrepublik. Der oder die Eigentümer des Schiffes sind nach dem Flaggenrechtsgesetz dafür verantwortlich, die Vorschriften von SOLAS bezüglich der Kennzeichnung mit 50 Vgl. Bundesgesetzblatt 3140, Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe (25.11.2007) 37 Namen und IMO Nummer des Schiffes einzuhalten. Die Zusatzsatzeintragung ins internationale Schiffsregister (ISR), die den Schiffsbetreibern erhebliche Vorteile im Hinblick auf Besetzungsvorschriften bietet, wird allen Kauffahrteischiffen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen und im Sinne des Einkommensteuergesetzes im internationalen Verkehr betrieben werden, auf Antrag des Eigentümers erteilt. Grundsätzlich sind alle deutschen Schiffseigentümer verpflichtet, Schiffe ab 15 Meter Rumpflänge in ein deutsches Schiffsregister einzutragen. Nach § 7 des Flaggenrechts ist es möglich, ein Schiff zeitweilig unter einer fremden Flagge fahren zu lassen, jedoch ist es weiterhin im deutschen Register eingetragen. Der Zeitraum dieser Ausflaggung ist offiziell beschränkt auf eine Dauer von zwei Jahren, allerdings kann man diese Ausnahmegenehmigung der Eintragung in ein fremdes Register unbegrenzt neu beantragen. Unter der Bundesflagge fahrende Schiffe müssen die Einhaltung der Regelungen des Schiffssicherheitsgesetzes wahren, dieses wird durch das Bundesgesetzblatt verpflichtend. Darin sind die verschiedenen Konventionen der IMO, ILO und UNCLOS rechtmäßig verankert, sowie weitere nationale Vorschriften in verschiedenen Bereichen wie Bau- und Ausrüstungsvorschriften. 5. 1. 2. Verfahren der Registrierung Die Seeberufsgenossenschaft (SeeBG) hat eine Checkliste erstellt, die einen Überblick zur Einflaggung über die erforderlichen Dokumente und die entsprechende Antragsstelle verschafft. Folgende Dokumente sind zur Registrierung einzureichen:51 Bei der SeeBG: − Antrag auf Einflaggung stellen und Schiffspläne/-unterlagen einreichen − Antrag für Schiffsbesatzungszeugnis stellen (Safe Manning Document) − Seediensttauglichkeitsuntersuchungen für alle Besatzungsmitglieder vornehmen lassen − 51 Schiff ausrüsten gemäß Ausrüstungsliste O.V.: See Berufsgenossenschaft, Einflaggung: www.see-bg.de/einflaggung (26.11.07) 38 Beim Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie (BSH): − Ausstellung eines International Ship Security Certificate (ISSC) beantragen − Ausstellung Continuous Synopsis Record (CSR) beantragen − Ausstellung von Vermessungsdokumenten beantragen − Pläne und Unterlagen für Navigations- und Funkausrüstung einreichen − Ausländische Seefunkzeugnisse anerkennen lassen − ggf. Rücknahme der Ausflaggungsgenehmigung veranlassen − ggf. Eintragung in das ISR beantragen − ggf. Anträge auf Schifffahrtsförderung stellen Beim Schiffsregistergericht (Amtsgericht): − Antrag auf Eintragung in das Seeschiffsregister stellen Beim Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord, Kiel: − Nautische/technische Patente der ausländischen Schiffsoffiziere anerkennen lassen − Nachweis über Teilnahme am Lehrgang „Deutsches Schiffahrtsrecht“ für ausländische Offiziere in der Führungsebene (1. Offizier, Chief, 2. Techn. Offizier) erbringen Bei der Bundesnetzagentur, Hamburg (vormals: RegTP): − Antrag auf Frequenzzuteilung zum Betreiben einer Seefunkstelle Bei den Seemannsämtern: − Antrag auf Ausstellung von Seefahrtbüchern stellen − Seeleute anmustern lassen (Einflaggung im Inland) − Antrag auf Ausstellung der Musterrolle stellen Beim hafenärztlichen Dienst: − Bordapotheke auf deutschen Standard umstellen Des weiteren sind Auslandsämter und deutsche diplomatische Vertretungen im Ausland zu kontaktieren, um Aufenthaltsgenehmigungen, Anmusterungen bei Flaggenwechsel im Ausland zu beantragen. 39 Visa und 5. 1. 3. Gebühren und Steuern Die Registrierungsgebühr wird vom Amtsgericht erhoben. Die Gebühren und Kostenordnung der Bundesrepublik Deutschland erhebt nach § 84 dieser Verordnung für Eintragungen ins Schiffsregister ein Viertel der vollen Gebühr nach dem Wert des Schiffes. Beispielsweise kostet der Eintrag eines Schiffes im Wert von 20 Mio. Euro ca. 4100 Euro. Auch die Eintragungen von Hypotheken, die Änderung des Namens oder Heimathafens werden anhand des Wertes nach dieser Verordnung erhoben. Steuerermittlung: In Deutschland wurde zum 1.1.1999 die Tonnagesteuer eingeführt. Dabei handelt es sich nicht um eine Steuer, sondern um ein Verfahren zur Gewinnermittlung, bei der für die Schiffsbetreibergesellschaft die Möglichkeit besteht, den Gewinn pauschal nach der Größe des Schiffes zu ermitteln.52 Durch diese Art der Besteuerung wird für den Reeder nur eine sehr geringe Steuerlast anfallen, allerdings ist diese auch im Falle eines Verlustes zu erbringen und Sonderausgaben können nicht mehr berücksichtigt werden. Der Staat überlässt es den Betreibern, zwischen der herkömmlichen Steuerermittlung und der Tonnagesteuer zu wählen. Allerdings ist der Reeder, wenn er sich für die Ermittlung durch die Tonnagesteuer entscheidet, an dieses Modell für zehn Jahre gebunden. Die Bundesrepublik sowie andere europäische Länder mit ähnlichen Modellen erhoffen sich durch diese Steuererleichterung die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und die Stärkung von des Schiffahrtsstandortes Deutschland. Voraussetzungen zur Nutzung der Tonnagesteuer sind der Eintrag im deutschen Schiffsregister, der Einsatz des Schiffes im internationalen Verkehr und die Bereederung und Geschäftsleitung muss ihren Sitz in Deutschland haben. Dieses System ist ein Modell zur pauschalen Gewinnermittlung. Für den errechneten Betrag wird die Steuer fällig. Berechnet wird ausschließlich anhand der Nettoraumzahl eines Schiffes, also seines Fassungs- bzw. Transportvermögens, berechnet. Je nach Größe des Schiffes teilt man es zur Tonnagebesteuerung in folgende 52 O.V.: Geschlossene Fonds, Tonnagesteuer: www.geschlossener-fonds.net/tonnagesteuer.html (27.11.07) 40 Klassen ein:53 − 0,92 Euro pro Tag und 100 Nettotonnen bis 1.000 Nettotonnen − 0,69 Euro pro Tag und 100 Nettotonnen von 1.000 bis 10.000 Nettotonnen − 0,46 Euro pro Tag und 100 Nettotonnen von 10.000 bis 25.000 Nettotonnen − 0,23 Euro pro Tag und 100 Nettotonnen für über 25.000 Nettotonnen Beispielrechnung zur Ermittlung des Tonnagegewinns für ein Schiff mit einer NRZ von 60.000 Tonnen: 1.000 x € 0,92/100 + 9.000 x € 0,69/100 + 15.000 x € 0,46/100 + 35.000 x € 0,23/100 = 220,80 € Tonnagegewinn/Tag Bei 365 Betriebstagen im Jahr = 365 x € 220,8 = € 80592 Tonnagegewinn/Jahr. 5. 1. 4. Durchführung und Instrumente der Flaggenstaatenkontrolle Die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen der internationalen Vorschriften zur Sicherheit des Schiffes und seiner Besatzung sowie des Schutzes der Meeresumwelt obliegt in erster Linie dem Eigner bzw. Betreiber des Schiffes. Danach ist der Flaggenstaat verantwortlich, als Zeugnis ausstellende Behörde des Schiffes, oder die in seinem Auftrag arbeitende anerkannte Organisation (Klassifikationsgesellschaft).54 Die See – Berufsgenossenschaft ist in Deutschland für die Kontrolle der Einhaltung der Richtlinien des Schiffssicherheitsgesetzes, der so genannten Flaggenstaatenkontrolle, zuständig. Die Hafenstaatenkontrollen in deutschen Häfen werden ebenfalls von der See – BG nach den Kriterien des Pariser "Memorandum of Understanding" (Paris MOU) durchgeführt. Besichtigungen und Überprüfungen von Schiffen unter deutscher Flagge werden von Inspektoren der See – BG bzw. von Klassifikationsgesellschaften praktiziert. Diese Verlängerungen Kontrollen von finden Zertifikaten immer oder bei bei Neuausstellungen den oder vorgeschriebenen Besichtigungsterminen statt. Im Falle von Beanstandungen deutscher Schiffe 53 54 O.V.: Geschlossene Fonds, Tonnagesteuer: www.geschlossener-fonds.net/tonnagesteuer.html (27.11.07) O.V.: See – Berufsgenossenschaft, Schiffssicherheit, www.seebg.de/schiffssicherheit/abteilung (20.11.2007) 41 im Ausland im Zuge einer Hafenstaatenkontrolle werden Sonderüberprüfungen angeordnet. Die Instrumente dieser Kontrollen sind im weiteren Sinne die Prüfplaketten und Zertifikate mit der entsprechenden Gültigkeit und die dazugehörigen Erneuerungen und Überprüfungen durch Inspektoren. Zur Durchführung von Port State Controls und Flag State Controls verfügt die See – Berufsgenossenschaft über 25 Surveyor, die von weiteren 26 technischen Angestellten unterstützt werden. Schiffstypen der deutschen Handelsflotte 200655 Schiffsart Deutsche Flagge Schiffe 1.000 BRZ LPG / LNG Tanker 5 90 Crude Oil Tanker 3 184 Oil Products Tanker 24 102 Chemical Tanker 13 169 andere Liquid Tanker 1 0 Bulk Liquid Cargo gesamt 46 545 Bulk Dry / Oil 1 155 andere Dry Cargo 3 11 General Cargo 97 254 Container 264 9.787 Refrigerated Cargo 1 14 RORO Cargo/Passanger 41 340 Dry Cargo gesamt 407 10.561 Passanger Cruise 2 23 andere Passanger 81 33 Passanger gesamt 83 56 Cargo Carrying Vessels 536 11.162 Anteil an der Welthandelsflotte56 1,41% Totalverluste von 2001 – 200657 3 Schiffe mit 482 GT 55 56 57 Vgl. Lloyds Register, World Fleet Statistics 2006 ab S. 32 ff. Vgl. Lloyds Register, World Fleet Statistics 2006 S. 10 ff. Vgl. Lloyds Register, World Casualty Statistics 2006 S. 42 ff. 42 Auflistung der Anzahl von Inspektionen, Detentionen und Inspektionen mit Mängeln, festgestellt bei Hafenstaatenkontrollen auf Schiffen unter deutscher Flagge im Zeitraum von 2000 bis 2006 Deutsche Flagge 2006 2005 2004 2003 2002 2001 2000 Anzahl der 410 Inspektionen 432 352 346 453 448 514 Anzahl der Detentionen 8 5 6 7 5 15 16 Anzahl der Inpektionen mit Mängeln 135 166 179 125 187 180 202 Quelle: O.V.: Paris Memorandum of Understanding, Jahresbericht Port State Control: www.parismou.org/upload/anrep/37358_Verk&Watstaat_Totaal.pdf (Stand: 19.12.2007) 5. 2. United Kingdom 5. 2. 1. Anforderungen und Voraussetzungen zur Registrierung 1994 wurde ein neues zentrales Britisches Schiffsregister in Cardiff eingeführt. Grundlage für dieses Zentralregister ist der “Merchant Shipping Act 1995”, dieser unterteilt das Register in vier Teile. Zur Registrierung von Handelsschiffen im internationalen Verkehr sind nur die Teile eins und vier von Bedeutung: Part 1 – gilt für Schiffe, die sich im Besitz eines qualifizierten Eigners befinden und keine Fischer oder kleine Schiffe (nach Teil 3) sind. Part 4 – gilt für “Bareboat Charter Ships” Bei dem Britischen Schiffsregister handelt es sich nicht um ein “Offenes Register”, auch hier ist der Zugang beschränkt. Die Möglichkeit der Registrierung steht folgenden Personen frei:58 − britische Staatsangehörige − British Overseas Einwohner − British Dependant Territories Einwohner − Unternehmen, die zur Europäischen Wirtschaftszone (EEA – European 58 O.V.: UK Ship Register, Guide to Registration: www.ukshipregister.co.uk/ukrhome/merchant/guidetoregistration-holding/guidetoregistration.htm (20.11.2007) 43 Economic Area) gehören. − Staatsangehörige aus EU Staaten − Unternehmen, die zu den “British Overseas“ Besitztümern gehören und ihren Hauptsitz in Großbritannien oder deren Eigentum haben. − europäische ökonomische Interessengemeinschaften Falls keiner der qualifizierten Eigner Einwohner Großbritanniens ist, kann ein Repräsentant auserwählt werden, bei dem es sich entweder um eine Person mit Wohnsitz in Großbritannien oder um ein Unternehmen der europäischen ökonomischen Zone (EEA) mit Sitz im UK handelt. Vor jeder neuen Registrierung, unabhängig ob es sich um einen Neubau oder eine Umflaggung handelt, wird das Schiff von einem Surveyor der britischen Registrierungsbehörde besichtigt. Großbritannien hat die Hauptkonventionen der IMO und ILO wie zum Beispiel STCW 95, SOLAS, MARPOL usw. ratifiziert, so ist die Einhaltung dieser Übereinkommen für Schiffe unter britischer Flagge verpflichtend. Die Implementierung von ISM und die Ausstellung der erforderlichen Dokumente wird von der Schiffahrtsbehörde übernommen, nur in Ausnahmefällen werden Audits von anerkannten Organisationen abgehalten. Vom Antrag auf Eintragung ins britische Schiffsregister bis zur Löschung aus dem Register wird das Schiff von einem “Customer Account Manager” und einem “Customer Service Manager” begleitet, der die regelmäßigen Besichtigungen, die Neuausstellungen und Verlängerungen von Prüfmarken und Zertifikaten arrangiert. Nationalitätsvorschriften bezüglich der Schiffsbesatzung gibt es, abgesehen von “Strategischen” Schiffen, keine. Bei diesen so genannten “Strategic Ships” handelt es sich um Fischer mit einer Länge von über 24 Metern, Passagierschiffe über 500 GT oder mit einer Zertifizierung zum Transport von mehr als 300 Passagieren, RORO – Schiffen und Produktentanker. Weitere Voraussetzungen werden durch die benötigten Dokumente (siehe Kapitel 5.2.2. Verfahren der Registrierung) ersichtlich. Das UK Ship Register wirbt mit hohen Qualitätsansprüchen und ist momentan (18.12.2007) auf Platz 1 der vom Pariser Memorandum of Understanding herausgegebenen “White List”. 44 5. 2. 2. Verfahren der Registrierung Die Registrierung im britischen Register wird komplett vom Antrag bis zum endgültigen Eintrag beim UK Ship Register bearbeitet. Folgende Auflistung zeigt eine Übersicht der Dokumente und der entsprechenden Voraussetzungen, die erforderlich sind, ein Schiff unter die britische Flagge zu bringen: − Antrag auf Registrierung (Application to register a ship) − Berechtigungserklärung für Handelsschiffe (Declaration of Eligibility for a Merchant ship) − Rechnung des Schiffes oder Werftzertifikat (Bill of sale or builder`s certificate) − Offenlegung der Hypotheken (Mortgage of a ship) − Besichtigungszertifikat für Tonnage und Measurement − International Tonnage Certificate im Fall einer Umflaggung: − Kopie des Eintrags im aktuellen Schiffsregistergericht − unterschriebene Vereinbarung, dass diese Registrierung nach Eintrag ins UK Ship Register gelöscht wird. − Stammdatendokument (Continuous Synopsis Report) Das Safe Manning Document muss beantragt werden (nach IMO muss dieses Safe Manning individuell nach Schiffstyp und Größe nachgewiesen werden) − Certificate of Equivalent Competency (Offiziere, die kein britisches Zeugnis besitzen, müssen erforderlichen dieses “Equivalent Englischkenntnisse Certificate” müssen beantragen. nachgewiesen werden, Die für Kapitäne ist der “UK Legal and Administrative Processes (UKLAP) Grade 1 Test” verpflichtend.) − Seediensttauglichkeitszeugnisse ausgestellt von anerkannten Ärzten des UK Ship Registers − Maritime Security Certificates (ISPS, Ship Security Plan, Ship Security Alarm) − Radio Certificates (Radio Licence, MMSI & Callsign, Radio Survey, EPIRB, DSC, SAT C) − ISM Certificates − Crew Agreement Requirements (ILO, Heuer) & Crew Accommodation 45 5. 2. 3. Gebühren und Steuern Registrierungsgebühren:59 Basic Fee for Part I and IV registration £ 124 Registering a mortgage £ 84 − subsequent mortgages £ 15 Renewal of registration every five years £ 49 Transfer of ownership £ 80 Change of name or port £ 37 Survey Costs £ 94 per hour Manning Certificate of Equivalent Competency (CEC) £ 76 Safe Manning Documents for passenger ships £ 752 Safe Manning Documents for all other vessels £ 141 Safe Manning Document for sister ship of existing ship on UK Ship Register £ 94 UK seafarer medical certificate (ENG 1) examination £ 80 Steuerermittlung: In Großbritannien wurde wie in den anderen Staaten der europäischen Union die Tonnagesteuer eingeführt. Auch hier haben Schiffsbetreiber die Wahlmöglichkeit zwischen der üblichen Besteuerung und der Tonnagesteuer zur Berechnung der Steuerlast. Nutzen dürfen Reeder dieses Modell, wenn sie “seagoing vessels” betreiben, unabhängig von der Art der Ladung (Passagierschiffe, Handelsschiffe, Schlepper). Fischereifahrzeuge und Yachten, die so genannten Pleasure Crafts sind hiervon ausgeschlossen, sie können die Vorteile der Tonnagesteuer nicht nutzen. Wie in Deutschland wird auf diesen pauschalisierten Jahresgewinn die Steuer fällig. Die Schiffe werden nach ihrer Größe folgendermaßen eingeteilt:60 − £ 0,60 pro Tag und 100 Nettotonnen bis 1.000 Nettotonnen − £ 0,45 pro Tag und 100 Nettotonnen von 1.001 bis 10.000 Nettotonnen − £ 0,30 pro Tag und 100 Nettotonnen von 10.001 bis 25.000 Nettotonnen 59 60 O.V.: UK Ship Register, fees and cost: www.ukshipregister.co.uk/ukr-home/merchant/fees-merchant.htm (20.11.2007) O.V.: UK Ship Register, Tonnage Tax: www.ukshipregister.co.uk/ukr-home/merchant/tontaxholding/tontax-1.htm (20.11.2007) 46 − £ 0,15 pro Tag und 100 Nettotonnen für über 25.000 Nettotonnen Beispielrechnung zur Ermittlung des Tonnagegewinns für ein Schiff mit einer NRZ von 60.000 Tonnen: 1.000 x £ 0,60/100 + 9.000 x £ 0,45/100 + 15.000 x £ 0,30/100 + 35.000 x £ 0,15/100 = £ 144,00 Tonnagegewinn/Tag Bei 365 Betriebstagen im Jahr = 365 x £ 144 = £ 52560 Tonnagegewinn/Jahr. 5. 2. 4. Durchführung und Instrumente der Flaggenstaatenkontrolle Nach dem Law of the Sea (UNCLOS) hat jeder Flaggenstaat Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, die Sicherheit auf See zu gewährleisten. Der Staat verabschiedet üblicherweise Gesetze, die den Schiffseigner für die Sicherheit des Schiffes verantwortlich machen. Im “UK Ship Register” wird jedem Schiff ein “Customer Account Manager” und ein “Customer Service Manager” zugeteilt. Diese überwachen die rechtzeitigen Besichtigungen und die fristgerechten Erneuerungen von Zertifikaten. Demzufolge stellt das “Department of Transport” eigene Inspektoren, die diese Surveys durchführen. In manchen Fällen werden Aufgaben an Klassifikationsgesellschaften verteilt, hierfür kommen allerdings nur vom “UK Ship Register” anerkannte Gesellschaften in Frage. In Großbritannien wurde die MCA (Maritime and Coast Guard Agency) gegründet, die für Vollstreckungen, Besichtigungen, Inspektionen (inklusive Port State Control), Coastguard Search & Rescue und Unfallverhütung sowie der Verfolgung von Umweltverschmutzung zuständig ist. Besichtigungen werden von Inspektoren und Mitarbeitern dieser Organisation durchgeführt, auch die Surveyor des britischen Schiffsregisters gehören ihr an. Insgesamt gibt es 197 Besichtiger, 414 Verwaltungsangestellte, 594 Coastguardzugehörige und 21 weitere qualifizierte Angestellte, die in dieser Organisation arbeiten und an Inspektionen beteiligt sind. 47 Handelsschiffe registriert im United Kingdom 200661 Schiffsart United Kingdom registriert Schiffe 1000 GT LPG / LNG Tanker 17 682 Crude Oil Tanker 7 352 Oil Products Tanker 55 115 Chemical Tanker 55 563 andere Liquid Tanker 3 1 Bulk Liquid Cargo gesamt 137 1.713 Bulk Dry / Oil 23 1.164 andere Dry Cargo 10 19 General Cargo 115 448 Container 149 5.548 Refrigerated Cargo 17 112 RORO Cargo/Passanger 150 1.930 Dry Cargo gesamt 460 9.221 Passanger Cruise 10 473 andere Passanger 30 7 Passanger gesamt 40 480 Cargo Carrying Vessels 641 11.414 Anteil an der Welthandelsflotte62 1,44% Totalverluste von 2001 – 200663 32 Schiffe mit 42.042 GT 61 62 63 Vgl. Lloyds Register, World Fleet Statistics 2006 ab S. 32 ff. Vgl. Lloyds Register, World Fleet Statistics 2006 S. 10 ff. Vgl. Lloyds Register, World Casualty Statistics 2006, S.43 ff. 48 Auflistung der Anzahl von Inspektionen, Detentionen und Inspektionen mit Mängeln, festgestellt bei Hafenstaatenkontrollen auf Schiffen unter britischer Flagge im Zeitraum von 2000 bis 2006 UK Flagge 2006 2005 2004 2003 2002 2001 2000 Anzahl der 528 Inspektionen 551 494 483 348 248 211 Anzahl der Detentionen 6 8 5 11 8 0 0 Anzahl der Inpektionen mit Mängeln 214 228 189 215 160 97 84 Quelle: O.V.: Paris Memorandum of Understanding, Jahresbericht Port State Control: www.parismou.org/upload/anrep/37358_Verk&Watstaat_Totaal.pdf (Stand: 19.12.2007) 5. 3. Niederlande 5. 3. 1. Anforderungen und Voraussetzungen zur Registrierung Das niederländische Schiffsregister wird vom “Inspectie Verkeer en Waterstaat” verwaltet. 2006 wurden die Zugangsbeschränkung für dieses Register geändert. Zur vollen Registrierung müssen sich die Schiffe im Besitz eines Europäers oder einer europäischen Handelsgesellschaft, einer Person oder Unternehmung der europäischen Wirtschaftszone oder eines Schweizers befinden. Personen oder Unternehmen aus Drittländern haben ebenfalls durch Vereinbarung ihres Landes mit der europäischen Union, die Möglichkeit das Recht auf Eintragung ins niederländische Schiffsregister in Anspruch zu nehmen. Das Schiffahrtsunternehmen ist allerdings verpflichtet, einen “legal representative”, eine beauftrage Person zu benennen mit Sitz in den Niederlanden und einer Handlungsvollmacht für das entsprechende Schiff. Niederländische Eigner sind nicht verpflichtet, ihre Schiffe unter die Landesflagge zu bringen. Schiffstypen jeglicher Art und Alters haben freie Zugangsmöglichkeiten zum Register. Das “Transport and Water Management Inspectorate” ist für die Einträge ins Schiffsregister, für Flaggenstaatenkontrollen sowie für die Hafenstaatenkontrollen zuständig. 49 die Vor jeder Registrierung werden die Schiffe besichtigt und entsprechend zertifiziert. Das Inspectorate stellt eigene Inspektoren für diese Tätigkeiten, beauftragt aber auch bestimmte Klassifikationsgesellschaften zur Abnahme von Besichtigungen und Zertifizierungen. Das “Netherlands Shipping Inspectorate” hat eine Übersicht mit Informationen zu den Surveys und Zertifizierungen erstellt, die eine genaue Beschreibung mit Anweisungen und Intervallen auflistet. Dort sind die Inspektionen aufgeführt, die von den Klassifizierungsgesellschaften durchgeführt werden dürfen und die, für die ausschließlich das “Inspectorate” zuständig ist, wie z. B. alle “Safety Construction Surveys”. Nationalitätsvorschriften gibt es auf niederländischen Schiffen, bis auf die Besetzung des Kapitäns, keine. Offiziell muss der Kapitän Niederländer, Bürger der EU, Isländer oder Norweger sein. Wenn die Reederei jedoch nachweisen kann, niemanden aus diesen Ländern gefunden zu haben, steht ihnen die Wahl offen. Feste Besetzungsvorschriften gibt es nicht. Jeder Reeder muss dem “Transport and Water Management Inspectorate” das “Safe Manning” nachweisen, welches erforderlich ist, um das Schiff sicher zu betreiben. 5. 3. 2. Verfahren der Registrierung Die Registrierung wird in den Niederlanden beim “Inspectie Verkeer en Waterstraat” beantragt. Bevor der Antrag auf Einflaggung des Schiffes weiter bearbeitet wird, muss der Interessent eine Registrierung beim Kadaster beantragen. Diese Institution prüft die Eingangs- und Nationalitätsvoraussetzungen des Reeders bzw. des Unternehmens. Sobald die Rückmeldung vom Kadaster eingetroffen ist, wird der Eintrag ins niederländische Schiffsregister vorgenommen. Ab diesem Zeitpunkt ist das Schiff berechtigt, die Nationalflagge zu führen, allerdings ist der eigentliche Schiffsbetrieb, Ladungsoperationen und Fahren noch nicht erlaubt. Sobald alle nationalen und internationalen Zertifikate vorhanden und registriert sind, kann das Schiff seinen Dienst aufnehmen. 50 Folgende Reihenfolge an Beantragungen führt zum Erlangen der niederländischen Nationalität bei Schiffen:64 − Antrag auf Einflaggung − Antrag auf Registrierung beim Kadaster International Nach der positiven Rückmeldung vom Kadaster, dass alle Voraussetzungen zur Erlangung der niederländischen Staatsbürgerschaft für das Schiff erfüllt sind: − Antrag auf Anerkennung der notwendigen Zertifikate (national und international) − Antrag “Port Waste Exemption” − Antrag “Continuous Synopsis Record” − Antrag “Safe Manning Plan” Alle nationalen Anwendung und finden, internationalen sind auf der Gesetze, die Internetseite in der der Seeschiffahrt niederländischen Schiffahrtsbehörde unter “Easy Rules” aufgeführt. 5. 3. 3. Gebühren und Steuern Die einmalige Registrierungsgebühr und der Eintrag von Hypotheken werden nach dem Wert des Schiffes festgelegt. Diese Kosten können erst nach Eingang des Antrags beim “Inspectie Verkeer en Waterstaat” beziffert werden.65 In den Niederlanden kann, wie in den meisten anderen europäischen Staaten, wie z. B. in Deutschland und dem UK, zwischen der herkömmlichen Gewinnermittlung und der Gewinnermittlung durch die Tonnagesteuer gewählt werden. Je nach Größe des Schiffes teilt man es zur Tonnagebesteuerung in folgende Klassen ein:66 − 9,08 Euro pro Tag und 1000 Nettotonnen bis 1.000 Nettotonnen − 6,81 Euro pro Tag und 1000 Nettotonnen von 1.000 bis 10.000 Nettotonnen − 4,54 Euro pro Tag und 1000 Nettotonnen von 10.000 bis 25.000 Nettotonnen 64 65 66 O.V.: Inspectie Verkeer en Waterstaat, Merchant Shipping Registrationwww.ivw.intermax.nl/en/water/koopvaardij/registration/ (23.12.07) Inspectie en Verkeer en Waterstaat: Betrifft: Gebühren, email: [email protected] (02.01.2008) O.V.: Tax Consultants International, Netherlands Tonnage Tax: www.tax-consultants-international.com/read/The_Dutch_tonnage_tax_regime#2 (27.11.07) 51 − 2,27 Euro pro Tag und 1000 Nettotonnen für über 25.000 Nettotonnen Beispielrechnung zur Ermittlung des Tonnagegewinns für ein Schiff mit einer NRZ von 60.000 Tonnen: 1.000 x € 9,08/1000 + 9.000 x € 6,81/1000 + 15.000 x € 4,54/1000 + 35.000 x € 2,27/1000 = 217,92 € Tonnagegewinn/Tag Bei 365 Betriebstagen im Jahr = 365 x € 218 = € 79570 Tonnagegewinn/Jahr. 5. 3. 4. Durchführung und Instrumente der Flaggenstaatenkontrolle In den Niederlanden werden die Schiffe durch eigene Inspektoren und durch anerkannte Klassifikationsgesellschaften besichtigt und zertifiziert. Grundsätzlich geschieht das in den vorgeschriebenen Intervallen, allerdings werden wie auch in Deutschland Sonderbesichtigungen bei gravierenden Verstößen, die durch Port State Kontrollen festgestellt wurden, fällig. Besichtigungen, die nicht Teil internationaler Konventionen sind, werden ausschließlich von eigenen Inspektoren durchgeführt. Das NSI (Netherlands Shipping Inspectorate) überprüft die Klassifikationsgesellschaften regelmäßig und schult die Inspektoren und Offiziere dieser beauftragten Gesellschaften. Insgesamt beschäftigt das NSI 57 Surveyor für Flaggenstaaten- und Hafenstaatenkontrollen, Vermessungen, Funkanlagenüberprüfungen, Drawings, Besatzungsverordnungen, Begutachtungen und Ratschläge. Unterstützt werden sie von 31 weiteren Teamleitern und Fachleute. Auf der “White List” des Pariser MOU stehen die Niederland momentan (21.12.2007) auf Platz 15. Handelsschiffe registriert in den Niederlanden 200667 Schiffsart Niederländisch registriert Schiffe 1000 GT LPG / LNG Tanker 12 44 Crude Oil Tanker 0 0 Oil Products Tanker 18 61 Chemical Tanker 31 276 andere Liquid Tanker 3 5 Bulk Liquid Cargo gesamt 64 386 67 Vgl. Lloyd`s Register Fairplay, World Fleet Statistics 2006 ab S. 32 ff. 52 Bulk Dry / Oil 0 0 andere Dry Cargo 35 279 General Cargo 372 1.589 Container 62 1.341 Refrigerated Cargo 11 100 RORO Cargo/Passanger 37 543 Dry Cargo gesamt 517 3.852 Passanger Cruise 28 852 andere Passanger 10 17 Passanger gesamt 38 869 Cargo Carrying Vessels 619 5.107 Anteil an der Welthandelsflotte68 0,64% Totalverluste von 2001 – 200669 6 Schiffe mit 24217 GT Auflistung der Anzahl von Inspektionen, Detentionen und Inspektionen mit Mängeln, festgestellt bei Hafenstaatenkontrollen auf Schiffen unter niederländischer Flagge im Zeitraum von 2000 bis 2006 Flagge Niederlande 2006 2005 2004 2003 2002 2001 2000 Anzahl der 974 Inspektionen 991 992 1007 1032 945 884 Anzahl der Detentionen 28 20 26 22 39 23 38 Anzahl der Inpektionen mit Mängeln 422 413 415 418 468 443 411 Quelle: O.V.: Paris Memorandum of Understanding, Jahresbericht Port State Control: www.parismou.org/upload/anrep/37358_Verk&Watstaat_Totaal.pdf (Stand: 19.12.2007) 68 69 Vgl. Lloyds Register, World Fleet Statistics 2006, S.10 ff. Vgl. Lloyds Register, World Casualty Statistics 2006, S.42 ff. 53 5. 4. Hong Kong 5. 4. 1. Anforderungen und Voraussetzungen zur Registrierung Das Schiffsregister wurde in Hong Kong im Jahr 1990 von der “Hong Kong Merchant Shipping Ordinance” eingeführt. Mit der Wiedereingliederung in die Volksrepublik China wird dieses Register nun von der “Hong Kong Special Administrativ Region” verwaltet. Schiffe können in dieses Register eingetragen werden, sofern sich die Mehrheitsbeteiligung am Schiff im Eigentum einer oder mehrerer Personen bzw. Unternehmen befindet, die ihren Sitz in Hong Kong hat. Des weiteren darf das Schiff in keinem anderen Schiffsregister eingetragen sein. Schiffstypen mit folgenden Voraussetzungen werden nicht registriert:70 − Barge ohne eigenen Antrieb, die Petroleum Produkte oder andere gefährliche Güter nach MARPOL Annex I, II, III befördert. − Barge mit Aufbauten − Fischereifahrzeuge − Schiffe, die am Abbau lebender Ressourcen des Meeres beteiligt sind − Expeditions, Forschungs- und Entdeckungsschiffe − Schiffe, die sich ausschließlich in Gewässern eines bestimmten Landes (ausgenommen Hong Kong und China) aufhalten und nicht auf See hinaus fahren. − Schiffe mit Nuklearantrieb − mobile Offshore Bohreinheiten Eine “representative person” (beauftragte Person) mit eigenem Interesse am Betreiben des Schiffes muss benannt werden. Dies kann einer der Eigner sein, meistens werden Agenten diese Funktion übernehmen. Das Hong Kong Register kann als “offenes” Nationalitätsvorschriften Register gibt, bezeichnet auch werden, Unternehmen aus da es anderen keine Ländern benötigen lediglich einen Eintrag im Unternehmensregister von Hong Kong. In Hong Kong registrierte Schiffe sind verpflichtet, alle IMO und ILO Bestimmungen hinsichtlich Sicherheit und Umweltschutz in vollem Umfang zu erfüllen. Es wurde ein “Flag State Quality System” eingeführt, das die 70 O.V.: Hong Kong Ship Register, Ship Registration: www.mardep.gov.hk/en/pub_services/sec02.html (19.12.2007) 54 Einhaltung dieser Richtlinien und somit die Qualität der in Hong Kong registrierten Schiffe gewährleisten soll. Vor jeder Einflaggung gibt es eine “Preregistration Quality Control”, die vom “Marine Department” oder anerkannten Klassifikationsgesellschaften durchgeführt werden. Diese Institutionen sind abgesehen von Kreuzfahrtschiffen, die ausschließlich vom “Marine Department” zertifiziert werden, auch für alle weiteren Besichtigungen und Erteilungen von Zertifikaten zuständig. 5. 4. 2. Verfahren der Registrierung Folgende Auflistung gibt einen Überblick über die zur Registrierung erforderlichen Dokumente:71 − Antrag auf Einflaggung − Formular der Authority – Entwerfen und Unterzeichnen von Anträgen und Erklärungen − Deklaration der Berechtigung des oder der Eigner, ein Schiff in Hong Kong zu registrieren − Eigentumsnachweis – Werftzertifikat (Builder`s Certificate), Rechnung − Zertifikat oder Beweis, dass das Schiff aus dem vorherigen Register gelöscht wurde − Beweis, dass der Eigner Einwohner Hong Kongs ist, bzw. das entsprechende Unternehmen einen Sitz in Hong Kong hat. − Zertifikat der “representative person”, dass diese benannte Person in Bezug zum Schiff steht. − Besichtigungszertifikat über die Angaben des Schiffes (ship's particulars) − Zertifikat über die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Schiffes (Name, IMO Nummer, Heimathafen), unterschrieben vom Kapitän oder Inspektor. Es gibt keine Nationalitätsvorschriften auf Schiffen unter dieser Flagge, die minimalen Besatzungsanforderungen nach SOLAS müssen je nach Schiffsgröße und Typ eingehalten werden und das Safe Manning Certificate kann dementsprechend beantragt werden. Die Zeugnisse der Offiziere werden vom “Marine Department” herausgegeben bzw. umgeschrieben. Die OFTA (Office of 71 O.V.: Hong Kong Ship Register, Registration Handbook: www.mardep.gov.hk/en/pub_services/ sec01.html#p1 (12.12.2007) 55 the Telecommunications Authority) gibt nach Beantragung Funkzertifikate zum Betreiben einer Seefunkstelle heraus. Crew Agreements werden vom Kapitän im Namen des Reeders herausgegeben und müssen von der gesamten Besatzung unterschrieben werden. 5. 4. 3. Gebühren und Steuern Die einmaligen Registrierungsgebühren zur Einflaggung sind abhängig von den Bruttoregistertonnen. Die jährlich anfallenden Steuern werden anhand der Nettotonnage berechnet. Einmalige Registrierungsgebühr: bis 500 GT (Gross Tonnage) HK$ 3.500 ab 500 GT HK$ 15.000 Verschiedene Gebühren: Registration of a transfer of mortgage, transfer by bill of sale, HK$ 440 transmission, mortgage or discharge of mortgage Inspection of a ship’s record in the register HK$ 110 Copy of or extract from any entry in the register HK$ 110 Certification of a copy of or extract from any entry in the register HK$ 260 Issue of a Continuous Synopsis Record (CSR) HK$ 260 Issue of replacement Certificate of Registry HK$ 260 Issue of certified copy of a Certificate of Deletion HK$ 220 Grant of a new Certificate of Registry upon change of any HK$ 260 particulars of a ship recorded in the register Issue of a Hong Kong Licence/ Temporary Licence for seafarers Steuern (Gebühren): bis 1000 NT (Net Tonnage) HK$ 1.500 von 1001 NT bis 15000 NT HK$ 3,5 pro Tonne von 15001 NT bis 30000 NT HK$ 3,0 pro Tonne maximale Gebühr HK$ 100.000 Quelle: O.V.: Hong Kong Ship Register, fees and charges: www.mardep.gov.hk/en/pub_services/fees.html (12.12.07) 56 HK$ 715 Beispielrechnung zur Ermittlung der jährlichen Steuerlast für ein Schiff mit einer NRZ von 60.000 Tonnen: HK$ 1.500 + 14.000 x HK$ 3,5 + 15.000 x HK$ 3,0 maximal HK$ 100.000 = Gebühr HK$ 100.000 im Jahr 5. 4. 4. Durchführung und Instrumente der Flaggenstaatenkontrolle Für in Hong Kong registrierte Schiffe wurde ein “Flag State Quality Control” System eingeführt. Dies soll sicherstellen, dass die Schiffsführung und auch das Schiffsmanagement der Reederei alle erforderlichen Maßnahmen einleitet, den sicheren und umweltfreundlichen Betrieb des Schiffes zu gewährleisten. Alle Schiffe werden in Datenbanken erfasst und die dazugehörigen Berichte von Inspektionen und Audits werden ausgewertet. Auf diese Weise kann die Inspektion des FSQC Systems den Zustand des Schiffes bewerten und Besichtigungen anordnen bzw. selber ausführen. Diese Inspektionen sind für die Schiffe kostenfrei, allerdings wird bei den so genannten “Wiederholungstätern” eine Strafe fällig. Sonderbesichtigungen durch die eigenen Surveyor werden vom “Marine Department” bei gravierenden Mängeln, die durch Hafenstaatenkontrollen festgestellt wurden, unmittelbar angeordnet. In einigen Fällen wird auch das ISM (International Safety Management) des Reeders überprüft. Die gewöhnlichen Besichtigungen und die Ausstellung von Zertifikaten werden auf Frachtschiffen im Regelfall von den anerkannten Klassifikationsgesellschaften ausgeführt. Hong Kong wurde in die “White List” des Pariser MOUs aufgenommen und belegt dort dieses Jahr (2007) den Platz 19. Schiffe registriert in Hong Kong 200672 Schiffsart Hong Kong registriert Schiffe 1000 GT LPG / LNG Tanker 23 367 Crude Oil Tanker 50 6.134 Oil Products Tanker 70 468 Chemical Tanker 47 589 andere Liquid Tanker 8 34 72 Vgl. Lloyds Register, World Fleet Statistics 2006 ab S. 32 ff 57 Bulk Liquid Cargo gesamt 198 7.592 Bulk Dry / Oil 501 17.710 andere Dry Cargo 10 211 General Cargo 140 1.785 Container 149 5.062 Refrigerated Cargo 0 0 RORO Cargo/Passanger 27 255 Dry Cargo gesamt 827 25.023 Passanger Cruise 0 0 andere Passanger 104 48 Passanger gesamt 104 48 Cargo Carrying Vessels 1.129 32.663 Anteil an der Welthandelsflotte73 4,12% Totalverluste von 2001 – 200674 0 Auflistung der Anzahl von Inspektionen, Detentionen und Inspektionen mit Mängeln, festgestellt bei Hafenstaatenkontrollen auf Schiffen unter Hong Kong Flagge im Zeitraum von 2000 bis 2006 Hong Kong Flagge 2006 2005 2004 2003 2002 2001 2000 Anzahl der 392 Inspektionen 404 329 273 193 157 124 Anzahl der Detentionen 7 15 9 9 5 5 6 Anzahl der Inpektionen mit Mängeln 150 171 146 125 65 61 54 Quelle: O.V.: Paris Memorandum of Understanding, Jahresbericht Port State Control: www.parismou.org/upload/anrep/37358_Verk&Watstaat_Totaal.pdf (Stand: 19.12.2007) 73 74 Vgl. Lloyds Register, World Fleet Statistics 2006, S.10 ff. Vgl. Lloyds Register, World Casualty Statistics 2006 S. 41 ff. 58 5. 5. Liberia 5. 5. 1. Anforderungen und Voraussetzungen zur Registrierung Das Liberia Schiffsregister wird von einem amerikanischem Unternehmen geführt, mit weltweiten Büros angesiedelt in strategisch wichtigen Schiffahrtsstädten wie Hamburg, New York oder Hong Kong. Schiffe, die in Liberia registriert werden, müssen sich entweder in liberianischem Eigentum befinden oder einer einheimischen Firma unterstehen. Firmengründung jeglicher Art von gewöhnlichen Unternehmen über Partnerbüros bis hin zu Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind gegen Pauschalpreise direkt in den Büros des “Liberian International Ship and Corporate Registry” oder auch im Internet auf den entsprechenden Seiten zu beantragen. Im Regelfall werden Briefkastenfirmen im Land gegründet, die eine Registrierung legitimieren. Abgesehen von Yachten können keine Schiffe ohne Ausnahmegenehmigung mit einer Nettotonnage unter 1600 Tonnen registriert werden. Schiffe, die älter als zwanzig Jahre sind, werden grundsätzlich nicht mehr registriert. Mit 13,5 Jahren Durchschnittsalter ist die liberianische Flotte eine der jüngsten weltweit. Bezüglich der Altersvoraussetzungen gibt Ausnahmeregelungen, wenn das Schiff bestimmte Sicherheitsvoraussetzungen erfüllen kann. Ohne Klassifikation von einer der anerkannten Klassifikationsgesellschaften werden keine Registrierungen durchgeführt. Liberia erfüllt die Hauptstandards und Richtlinien der IMO und ILO. Die “Liberianischen Maritimen Vorschriften” schreiben entsprechende Besetzungsverordnungen vor. Jedes Schiff muss mit einem ordnungsgemäß qualifizierten Kapitän besetzt sein sowie ab einer Maschinenleistung von 375 kw mit einem ordnungsgemäß lizensiertem leitenden Ingenieur.75 Der Registrierungsbeauftragte ist für das “Safe Manning” zuständig. Er bestimmt die Anzahl von Offizieren, Ingenieuren und weiterer Besatzung, die für einen sicheren Schiffsbetrieb für das jeweilige Schiff je nach Typ und Größe notwendig sind. Es gibt keine Nationalitätsvorschriften an die Besatzung. Jeder Offizier und Ingenieur muss ein liberianisches Befähigungszeugnis besitzen, welches ihm durch Vorlage eines gleichwertigen ausländischen Zeugnisses 75 Vgl. Ready, Ship Registration S. 111 ff. 59 ausgehändigt wird76. Das “Liberian International Register” hat eine Abteilung, ausgestattet mit dem Seafarer’s Electronic Application System zur einfachen Ausstellung und Umschreibung von Zeugnissen der Seeleute über das Internet. 5. 5. 2. Verfahren der Registrierung Zur Beantragung des Eintrags ins Schiffsregister von Liberia müssen folgende Dokumente in dreifacher Ausfertigung vorliegen:77 1. Antrag der Offiziellen Nummer, Rufzeichen und Registrierung des Schiffes 2. Benennung eines oder mehrerer Ansprechpartner mit einer entsprechenden Handlungsvollmacht 3. Eigentumsnachweis durch eine Rechnung oder ein Schiffszertifikat 4. Bestätigung der Klassifikation (darf zum Zeitpunkt der Registrierung nicht älter als zehn Tage sein) 5. Zustimmung des derzeitigen Schiffsregisters: der Eintrag aus dem aktuellen Register muss gelöscht sein oder zu einem bestimmten Datum gelöscht werden, damit eine Eintragung im Liberiaregister möglich ist. 6. Bestätigung einer Schuldenfreiheit gegenüber des aktuellen Registerlandes 7. Bestätigung eines gültigen Versicherungsschutzes: vom P&I Club ausgegebener Beweis, dass das Schiff versichert ist 8. Gebühren für die Registrierung sowie die Tonnagesteuer müssen bezahlt sein Innerhalb von 30 Tagen nach Eintrag ins Schiffsregister müssen ein Bericht über die Sicherheitsinspektion, ein Antrag auf “Liberian Ship Radio Station Licence” und die Bestätigung über die Löschung aus dem Schiffsregister bei der zuständigen Registrierstelle eingegangen sein. 76 77 Vgl. Ready, Ship Registration S. 111 ff. Vgl. Columbia Ship Management LTD, Guide to international ship registers and ship management services S. 33 ff. 60 letzten 5. 5. 3. Gebühren und Steuern Die Gebühren sind vor Eintragung ins Register zu entrichten. Die Gesamtkosten bestehen aus der einmaligen Registriergebühr, den jährlichen Tonnagesteuern und verschiedenen anderen Gebühren. Einmalige Gebühren: Registrierungsgebühr Schiffe ab 14.000 NT US$ 0,13/NT max. US$ 3.900 plus US$ 1.500 Registration Administrative Fee US$ 6.500 Steuern: Schiffe ab 14.000 NT US$ 0,10/NT plus US$ 3.800 Beispielrechnung zur Ermittlung der jährlichen Steuer: Schiff 60.000 NT 60.000 NT x US$ 0,10 + US$ 3800 = US$ 9.800 Verschiedene Gebühren: Jährliche “Marine Safety Inspection“ US$ 1.450 Jährliche “Marine Investigation and International US$ 0.03/NT Investigation (MIIPS)“ Schiffe ab 14.000 NT plus Zusatzgebühr US$ 2000 Namensänderung ab 5000 NT US$ 250 plus Zusatzgebühr US$ 150 Certificate of Registry US$ 250 Safe Manning Certificate US$ 200 Quelle: O.V.: Liberia Ship Register, Pricing: www.liscr.com 5. 5. 4. Durchführung und Instrumente der Flaggenstaatenkontrolle Das “Marine Safety Department“ ist wie das gesamte liberianische Schiffahrtsregister mit allen dazugehörigen Institutionen Teil der “Liberian International Ship and Corporate Registry“. Diese Abteilung ist für die Einhaltung der Sicherheit und des Umweltschutzes an Bord der Schiffe 61 zuständig. Zertifizierungen und Audits werden von anerkannten Klassifikationsgesellschaften übernommen. Die Inspektoren des “Marine Safety Departments“ unterhalten enge Kontakte zu den verantwortlichen Inspektoren der liberianischen Flotte. Das von der IMO entwickelte ISM System wird intensiv angewandt und kontrolliert. Es werden jährlich Besichtigungen von den Inspektoren der Klassifikationsgesellschaften durchgeführt mit Schwerpunkten auf “Manning, Training und Safety“. Nach liberianischen Recht ist der Kapitän bzw. der Offizier mit dem höchsten Rang an Bord verpflichtet, bestimmte Vorkommnisse, Schäden und Unfälle der Sicherheitsabteilung des Registers zu melden. Bei schwerwiegenden Mängeln, die bei Hafenstaatenkontrollen festgestellt werden, wird die “Investigation Division in Vienna, Virginia, USA“ beauftragt, diese Fälle zu untersuchen. Ein Vertreter der liberianischen Flagge hat einen ständigen Sitz im Gremium der IMO, um die maritime Situation in Bezug auf Sicherheit und Umweltschutz zu verbessern. Liberia wird in diesem Jahr (2007) auf der “White List“ des Pariser MOUs auf Platz 17 aufgelistet. Cargo Carrying Vessels registriert in Liberia 200678 Schiffsart Liberia registriert Schiffe 1000 GT LPG / LNG Tanker 73 2.611 Crude Oil Tanker 325 23.207 Oil Products Tanker 105 2.360 Chemical Tanker 198 3.955 andere Liquid Tanker 11 185 Bulk Liquid Cargo gesamt 712 32.318 Bulk Dry / Oil 317 11.355 andere Dry Cargo 16 434 General Cargo 85 1.222 Container 560 19.480 Refrigerated Cargo 85 780 RORO Cargo/Passanger 41 1.557 Dry Cargo gesamt 1.104 34.828 78 Vgl. Lloyds Register, World Fleet Statistics 2006 ab S. 32 ff. 62 Passanger Cruise 2 5 andere Passanger 1 0 Passanger gesamt 3 5 Cargo Carrying Vessels 1.819 67.151 Anteil an der Welthandelsflotte79 8,48% Totalverluste von 2001 – 200680 8 Schiffe mit 176.984 GT Auflistung der Anzahl von Inspektionen, Detentionen und Inspektionen mit Mängeln, festgestellt bei Hafenstaatenkontrollen auf Schiffen unter liberianerischer Flagge im Zeitraum von 2000 bis 2006 Liberia Flagge 2006 2005 2004 2003 2002 2001 2000 Anzahl der 1077 Inspektionen 1044 948 968 926 842 884 Anzahl der Detentionen 23 30 26 32 34 25 45 Anzahl der Inpektionen mit Mängeln 476 467 396 424 404 378 430 Quelle: O.V.: Paris Memorandum of Understanding, Jahresbericht Port State Control: www.parismou.org/upload/anrep/37358_Verk&Watstaat_Totaal.pdf (Stand: 19.12.2007) 5. 6. Panama 5. 6. 1. Anforderungen und Voraussetzungen Seit 1925 besitzt Panama ein offenes Schiffsregister. Die Handelsflotte des Landes, gemessen in Bruttoregistertonnen, ist die Größte weltweit. Das Schiffsregister und die Verwaltungsaufgaben in diesem Bereich werden vom “General Directorate of Consular and Shipping Affairs“ (kurz “Shipping Bureau“) in Panama City geführt81. Die meisten Angelegenheit können über die Konsulate abgewickelt werden. Der Zugang zu Panamas Schiffsregister ist einer der einfachsten weltweit. Schiffe jeden Alters, jeglichen Typs und Größe können 79 80 81 Vgl. Lloyds Register, World Fleet Statistics 2006 S. 10 ff. Vgl. Lloyds Register, World Casualty Statistics 2006 S. 42 ff. Vgl. Ready, Ship Registration S. 131 ff. 63 unter die Panamaflagge gebracht werden. Ab einem Alter von zwanzig Jahren müssen Schiffe sich einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen, die jährlich wiederholt wird und deren Zweck es ist, die nationalen und internationalen Sicherheitsstandards sowie die Lebensbedingungen der Besatzung zu überprüfen. Panama ist Mitglied der IMO und ILO, auf Schiffen unter dieser Flagge werden die von Panama ratifizierten Konventionen und Richtlinien dieser Organisationen erfüllt. Nach dem “Panamanian Labour Code“ müssen mindesten 10 Prozent der Besatzung aus Panama kommen, allerdings wird über dieses Gesetz angesichts mangelnder Rekrutierungsmöglichkeiten hinweg gesehen82. Das “Safe Manning“ ist abhängig von der Schiffsgröße, gemessen in Bruttoregistertonnen, des Typs und von der Dauer der Reise. Auf Passagierschiffen müssen in der Regel mehr Offiziere eingesetzt werden als auf Handelsschiffen. Befähigungszeugnisse von nautischen und technischen Offizieren anderer Länder werden normalerweise anerkannt. Voraussetzungen zur Registrierung ist die Benennung einer panamaischen Anwaltskanzlei, die als rechtlicher Vertreter des Schiffes handelt und die Eintragung ins Schiffsregister vornimmt. 5. 6. 2. Verfahren der Registrierung Um ein Schiff unter panamaische Flagge zu bringen, muss man unterscheiden zwischen Dokumentation und Registrierung. Voraussetzung für einen Eintrag ins Schiffsregister Panamas ist die Dokumentation. Dies ist die Berechtigung die Landesflagge für einen Zeitraum von sechs Monaten zu führen. In dieser Zeit sollte dann die ordnungsgemäße Registrierung erfolgen. Zur Beantragung dieser Dokumentation bekannt als “Patente de Navegación“, also die Berechtigung die Flagge Panamas führen zu dürfen, ist ein Antrag beim “Shipping Bureau“ oder einem Konsulat notwendig. Dieser Antrag muss die Schiffsmaße, die Eignerdaten, das bisherige Register, die IMO Nummer, die Klassifikationsgesellschaft, den Namen des rechtlichen Vertreters in Panama und den Namen der Funkabrechnungsgesellschaft (authorities responsible for radio accounts) beinhalten83. Daraufhin wird das “Shipping Bureau“ bzw. das 82 83 Vgl. Ready, Ship Registration S. 132 ff. Vgl. Ready, Ship Registration S. 133 ff. 64 zuständige Konsulat nach Bezahlung der Gebühren eine vorläufige Lizenz zum Führen der Flagge befristet auf sechs Monate ausstellen. Mit dem “Patente provisional de Navigación“ ist es nicht möglich, Hypotheken oder Titel ins Schiffsregister eintragen Schiffsregister müssen zu lassen. folgende Zur endgültigen Dokumente im Aufnahme “Shipping ins Bureau“ eingegangen sein84: 1. Ein Eigentumsnachweis des Schiffs durch ein Schiffszertifikat, welches beim Bau von der Werft ausgestellt wird. Falls das Schiff gekauft wurde, muss eine notariell beglaubigte und vom Konsulat akzeptierte Rechnung vorhanden sein. Die bevollmächtigten Anwälte des Eigners werden diesen Rechtsanspruch auf das Schiff, bevor er von einem panamaischen Notar ins Schiffsregister eingetragen wird, dokumentieren und ins Spanische übersetzen lassen. 2. Ein Zertifikat, welches die Löschung aus dem vorherigen Register beweist. Auch dieses muss notariell beglaubigt und vom Konsulat akzeptiert sein. 3. Eine Handlungsvollmacht, ebenfalls notariell beglaubigt und akzeptiert, von ortsansässigen Anwälten, die diese für alle Schiffsangelegenheiten zu zuständigen Ansprechpartnern macht. 4. Ein Zertifikat über die Schiffsabmessungen, angefertigt von einer in Panama anerkannten Klassifikationsgesellschaft. 5. Innerhalb von 30 Tagen nach Erlaubnis des Führens der Panamaflagge müssen verschiedene Sicherheitszertifikate, die ebenfalls von den anerkannten Klassifikationsgesellschaften ausgegeben werden, im “Shipping Bureau“ eingetroffen sein. Falls es nicht möglich ist alle erforderlichen Zertifikate zu erhalten, kann der bevollmächtigte Anwalt problemlos eine Verlängerung der Frist beantragen. 6. Schiffe die älter als zwanzig Jahre sind, benötigen ein Zertifikat, das die Einhaltung der Sicherheitsstandards bescheinigt. Dieses erhalten Schiffe durch eine Inspektion, die vom “Department of Maritime Affairs“ durchgeführt wird. 7. Eine gültige Funklizenz. Nach Eingang aller Dokumente wird die permanente, bei Handelsschiffen für vier Jahre gültige Registrierung im Schiffsregister erfolgen. 84 Vgl. Ready, Ship Registration S. 134 ff. 65 5. 6. 3. Gebühren und Steuern Die Gebühren sind vor Eintragung ins Register zu entrichten. Die Gesamtkosten bestehen aus der einmaligen Registriergebühr, den jährlichen Tonnagesteuern und verschiedenen anderen Gebühren. Einmalige Gebühren: bis 2000 GT US$ 500 2000 bis 5000 GT US$ 2.000 5001 bis 15000 GT US$ 3.000 ab 15001 GT US$ 3.000 + US$ 0,10/GT Maximal US$ 6.500 Jährliche Steuern: pro Tonne US$ 0,10 plus Zusatzgebühr bis 1.000 GT US$ 1.200 von 1001 bis 3.000 GT US$ 1.800 von 3001 bis 5.000 GT US$ 2.000 von 5001 bis 15.000 GT US$ 2.700 ab 15.000 GT US$ 3.000 Verschiedene Gebühren: Jährliche Inspektionsgebühren für Tanker und Frachtschiffe US$ 1.200 ab 15.000 GT Jährliche Gebühr für “Casualty Investigation and International US$ 0,03 Treaties Participation“ plus Zusatzgebühr je nach Schiffstyp max. US$ 850 Namensänderung US$ 1.000 Provisional Patente & Radio Licence US$ 525 Quelle: O.V.: Panama Ship Register, Fees and Taxes: www.nyconsul.com/fees.htm (27.12.2007) 66 5. 6. 4. Durchführung und Instrumente der Flaggenstaatenkontrolle Das “Directorate of Consular and Maritime Affairs (SECNAVES)” ist für die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Sicherheitsstandards, die Bemannung und die Ausstellung der Zertifikate zuständig. Es sind jährliche Inspektionen zur Überprüfung Ausstellung dieser der Richtlinien erforderlichen vorgeschrieben. Zertifikate Diese werden Surveys von den in und die Panama anerkannten Klassifikationsgesellschaften durchgeführt. Derzeit (30.12.2007) haben 26 dieser Gesellschaften die Lizenz, Schiffe unter panamaischer Flagge zu zertifizieren. Von 2004 bis 2006 wurden insgesamt 15 Schiffen unter panamaischer Flagge der Zugang zu Häfen Europas und Nordamerikas auf Grund von erheblichen Defiziten, festgestellt durch Hafenstaatenkontrollen, verwehrt. In diesem Jahr befindet sich Panama auf dem letzten Platz der “Grey List” des Paris MOUs. Cargo Carrying Ships registriert in Panama 200685 Schiffsart Panama registriert Schiffe 1000 GT LPG / LNG Tanker 196 5.225 Crude Oil Tanker 237 25.766 Oil Products Tanker 365 3.745 Chemical Tanker 523 4.461 andere Liquid Tanker 29 113 Bulk Liquid Cargo gesamt 1.350 39.310 Bulk Dry / Oil 1.705 62.533 andere Dry Cargo 193 3.972 General Cargo 1.249 6.160 Container 681 23.953 Refrigerated Cargo 302 1.526 RORO Cargo/Passanger 515 13.257 Dry Cargo gesamt 4645 111.401 85 Vgl. Lloyds Register, World Fleet Statistics 2006 ab S. 32 ff. 67 Passanger Cruise 45 1.901 andere Passanger 58 26 Passanger gesamt 103 1.927 Cargo Carrying Vessels 6.098 152.638 Anteil an der Welthandelsflotte86 19,28% Totalverluste von 2001 – 200687 91 Schiffe mit 889.730 GT Auflistung der Anzahl von Inspektionen, Detentionen und Inspektionen mit Mängeln, festgestellt bei Hafenstaatenkontrollen auf Schiffen unter panamaischer Flagge im Zeitraum von 2000 bis 2006 Panama Flagge 2006 2005 2004 2003 2002 2001 2000 Anzahl der 2451 Inspektionen 2310 2116 2003 1835 1714 1664 Anzahl der Detentionen 210 155 149 140 173 177 192 Anzahl der Inpektionen mit Mängeln 1422 1231 1169 1129 1023 1016 996 Quelle: O.V.: Paris Memorandum of Understanding, Jahresbericht Port State Control: www.parismou.org/upload/anrep/37358_Verk&Watstaat_Totaal.pdf (Stand: 19.12.2007) 86 87 Vgl. Lloyds Register, World Fleet Statistics 2006 S. 10 ff. Vgl. Lloyds Register, World Casualty Statistics 2006 S. 42 ff. 68 6. Auswertung des Vergleichs der Flaggenstaaten und Faktoren für die Wahl der Schiffsflagge 6. 1. Zusammenfassung der Ergebnisse Die fortschreitende Globalisierung der letzten Jahrzehnte hatte eine massive Zunahme an “Flag of Convenience“ Registern zur Folge. Heutzutage fährt die Hälfte aller Schiffe unter der so genannten “Billigflagge“, während die Schiffseigner hauptsächlich aus den Industrieländern stammen. Der Vergleich der Flaggenstaaten zeigt, dass die Register den gleichen internationalen Regelungen und Richtlinien unterliegen, die im jeweiligen nationalen Recht implementiert sein müssen. Einige Staaten, besonders die Industrieländer, haben über die internationalen Konventionen hinaus noch weitere Gesetze erlassen, die auf Schiffen ihrer Flotte Anwendung finden. Die Eingangsvoraussetzungen und auch die Registrierungsverfahren der “Offenen Registerstaaten“ sind untereinander sehr ähnlich. Einige Länder fordern die Gründung einer Gesellschaft, andere setzen bestimmte Eigentumsverhältnisse voraus. Im Prinzip machen es diese Staaten den Schiffahrtsgesellschaften sehr einfach, die Voraussetzungen zum Eintrag ins nationale Schiffsregister zu erfüllen, da der Flaggenstaat selber aus finanziellen Gründen großes Interesse daran hat, möglichst viele Schiffe unter seine Flagge zu bringen. Einige der “FOC“ Länder führen ein Schiffsregister, obwohl sie weder eine eigene Küste, noch die finanziellen und fachlichen Möglichkeiten oder manchmal noch nicht einmal den Willen haben, eine wirksame Schiffahrtsadministration aufzubauen und zu leiten. Demnach finden internationale Richtlinien und Konventionen nur Anwendung, wenn sie ins nationale Recht implementiert werden und wenn die Durchsetzung durch die Jurisdiktion gewährleistet werden kann. Dies ist nur in Staaten möglich, die über eine Schiffahrtsverwaltung mit qualifiziertem Personal und ausreichender Ausstattung verfügen. Trotz der Bemühungen der Flaggenstaaten, die Gesetze auf den eigenen Schiffen durchzusetzen und zu überprüfen, zeigen die Jahresberichte der Hafenstaatenkontrollen eine erhebliche Anzahl von Defiziten. Schwerwiegende Unfälle und Unglücke, die besonders auf und durch die “substandard“ Schiffe auftreten, machen deutlich, dass das System der Flaggenstaatenkontrolle nicht ausreicht, um diese Vorkommnisse im Vorfeld aufzudecken und zu verhindern. In einigen Staaten 69 gibt es keine “Maritime Administration“, die für die Durchsetzung der internationaler Konventionen und nationalen Vorschriften sorgt. So kann die Einführung des Instruments der “Port State Controls“ als Folge mangelnder “Flag State Controls“ betrachtet werden. Auch die Implementierung der internationalen Richtlinien wie IMO und ILO Konventionen ins nationale Gesetz des Flaggenstaates sowie die Durchführung der Flaggenstaatenkontrolle können rechtlich nicht erzwungen werden. Selbst das “Genuine Link“, die echte Verbindung zwischen Flaggenstaat und Schiff, die zwar von UNCLOS gefordert aber nicht eindeutig definiert wird, kann vom Staat sozusagen selbst begründet werden. Wie die “White List“ des Pariser MOUs zeigt, ist die Qualität der “Offenen Register“ nicht einheitlich gut oder schlecht. Bermuda befindet sich momentan (2007) auf Platz fünf vor vielen traditionellen europäischen Schiffahrtsnationen und auch Hong Kong ist bekannt für sein “Flag State Quality System“, welches den Behörden durch laufendes “Monitoring“ eine Bewertung und Beurteilung jedes einzelnen registrierten Schiffes ermöglicht. Auch die Leistung Liberias, der weltweit zweitgrößten Flotte, hat sich in den letzten Jahren stark verbessert und somit ist das Land seit einigen Jahren in dieser Liste zu finden. Panama hingegen, das mit Abstand die weltweit größte Flotte unterhält, hat eine hohe Anzahl von “substandard“ Schiffen. Die Berichte der Hafenstaatenkontrollen und auch die “Casualty Statistics 2006“ zeigen, dass Schiffe unter panamaischer Flagge häufig Defizite aufweisen. Allein zwischen 2001 und 2006 sind der Flotte 91 Schiffe mit insgesamt fast 900.000 GT durch Unglücksfälle verloren gegangen. Die führenden Flaggenstaaten unterscheiden sich im Hinblick auf die Registrierungsgebühren und jährlichen Steuern kaum voneinander. Selbst die Industriestaaten Europas haben die Möglichkeit der Tonnagebesteuerung eingeführt und somit wird die Kostenfrage bezüglich der reinen Registerkosten und Steuerlast für den Reeder keine Entscheidungsfrage sein. Als Folge der hohen Anzahl von Defiziten, die jedes Jahr weltweit auf Schiffen durch die “Port State Controls“ aufgedeckt werden, kann behauptet werden, dass das aktuelle System der Flaggenstaatenkontrollen der einzelnen Schiffsregister in der Gesamtheit betrachtet, kein zufriedenstellendes Ergebnis liefert, die Sicherheit und den Umweltschutz in der Seeschiffahrt als ausreichend gewährleistet anzusehen. Die Berichte der “Port State Controls“ sowie die Statistiken der 70 EMSA und des Lloyds Registers machen deutlich, welchen Pflichten die Flaggenstaaten nachkommen müssen: Einhaltung und Durchsetzung von erlassenen Gesetzen, die Verankerung internationaler Richtlinien im nationalen Gesetzestext und die ständige Weiterentwicklung an Vorschriften und Kontrollmöglichkeiten. Jeder Flaggenstaat hat nach UNCLOS das Recht, die Bestimmungen festzulegen und diese durch Kontrollen sicherzustellen. Festgestellte Defizite 2004 bis 2006 nach Häufigkeit in den Hauptkategorien88 Kategorien Ø Anzahl der Defizite % Anteil an gesamten Defiziten % Anteil an gesamten Inspektionen Fire Safety Measures 8721 13,59 41,46 Safety of Navigation 7015 10,92 33,3 Life Saving Appliances 6319 9,85 30,07 Safety in General 5181 8,07 24,62 Propulsion and Aux. Machinery 4570 7,11 21,68 MARPOL – Annex I 3839 5,96 18,21 Ship's certificates ans documents 3660 5,69 17,34 Load Lines 3278 5,11 15,60 ISM related Deficiencies 2940 4,58 13,95 Training Certification and Watchkeeping for Seafarers 2780 4,33 13,24 Working Space (ILO) 2623 4,09 12,49 Radio Communication 2593 4,04 12,27 SOLAS related Operational Deficiencies 2198 3,42 10,46 Crew and Accommodation (ILO) 1851 2,88 8,82 Food and Catering (ILO) 1745 2,72 8,31 Accident Prevention (ILO) 1029 1,6 4,86 Mooring Arrangements (ILO) 973 1,52 4,63 Carriage of Cargo and Dangerous Goods 585 0,91 2,78 Security (ISPS) 553 0,86 2,59 Alarm – Signals 449 0,7 2,13 MARPOL – Annex V 419 0,65 1,95 MARPOL related Operational Deficiencies 288 0,45 1,40 Gas and Chemical Carriers 180 0,28 0,65 Bulk Carriers – Additional Safety Measures 139 0,22 0,66 MARPOL – Annex II,III,IV,VI 149 0,06 0,18 88 Quelle: O.V.: Paris Memorandum of Understanding, Jahresbericht Port State Control: www.parismou.org/upload/anrep/37358_Verk&Watstaat_Totaal.pdf (Stand: 19.12.2007) 71 6. 2. Faktoren für die Wahl der Flagge 6. 2. 1. Wirtschaftliche Faktoren Im Grunde genommen gibt es hinsichtlich der Besteuerung keinen Unterschied zwischen Handelsschiffen und anderen Wirtschaftsunternehmen. Ganz einfach ausgedrückt wird am Ende nach der Verrechnung von Kosten und Umsatz der Gewinn besteuert, ganz gleich um welche Art Betrieb es sich handelt. Da Handelsschiffe im internationalen Wettbewerb konkurrenzfähig bleiben müssen, um auch gegen Dumpinglohnländer bestehen zu können, hat sich die Möglichkeit entwickelt, diese Schiffe unter einer Nationalität fahren zu lassen, mit der die Besteuerung und insbesondere die Voraussetzungen und Bedingungen des Heimatlandes des Reeders umgangen werden können. Auch diese Länder erheben Steuern und Gebühren, die sich heutzutage, bei ausschließlicher Betrachtung der Steuern und Gebühren, also der einmaligen Registrierungsgebühr und der jährlichen Steuer auf die Tonnage, kaum von den Registerkosten der Industrieländer unterscheiden. Meistens gründen Reeder aus rechtlichen Gründen je Schiff eine Gesellschaft. In manchen Ländern wie Liberia oder Zypern muss dieses Unternehmen einen Sitz oder eine Verbindung im Land der “Billigflagge“ haben, aus diesem Grund werden dort Briefkastenfirmen für das jeweilige Schiff gegründet. Das Kapital dieser Gesellschaften besteht häufig aus Wertpapieren, die einfach und anonym übertragen werden können, so dass die Identität des Anteilseigners unbekannt bleiben kann. Manche Länder besitzen kein Namensregister von den Inhabern, Managern oder Anteilseignern der inländischen Firmen, so ist es unmöglich die Eigentumsverhältnisse herauszufinden. Andere Staaten hingegen verlangen die Offenlegung der Namen von ihren Unternehmen. Für die Eigner kann dies nicht nur aus steuerlichen Gesichtspunkten von großer Bedeutung sein. Auch bei eventueller Strafverfolgung durch aufgetretene Umweltschäden oder Sicherheitsmängel kann ein Unternehmer durch Anonymität nur profitieren. Allerdings reicht die Besteuerung nicht aus, die Ausflaggung zu begründen: Erstens werden der Schiffahrt in zahlreichen traditionellen Schiffahrtsländern beträchtliche Steuererleichterungen oder sonstige finanzielle Hilfen gewährt, die die Steuervorteile der “Flags of Convenience“ weitgehend oder vollständig kompensieren können. Zweitens kommt es entscheidend auf die steuerlichen 72 Zugriffsmöglichkeiten des (bisherigen) traditionellen Schiffahrtslandes, auf die (nunmehr) unter “Billiger Flagge“ operierenden Einheiten und die durch sie erzielten Einnahmen an89. Hauptgrund seitens der Reeder, Schiffe unter einer Billigflagge fahren zu lassen, ist die Möglichkeit, einheimische Rechtsvorschriften, insbesondere arbeitsrechtliche Bedingungen zu umgehen. Die meisten Länder, die ein offenes Schiffsregister anbieten, haben keinerlei Nationalitätsvorschriften hinsichtlich der Besetzung, einige haben ILO Abkommen nicht ratifiziert und halten sich nicht an die Musterverträge der ITF. Die jährlichen Personalkosten eines Tankers, der unter britischer Flagge registriert ist, belaufen sich auf ca. US$ 908.000, wenn dieses Schiff in Hong Kong registriert wäre und mit einer Hong Kong Besatzung fahren würde, vermindern sich die Personalkosten auf US$ 396.00090. 6. 2. 2. Politische Faktoren Bei der Wahl der Flagge sollte auch die politische Situation der in Frage kommenden Flaggenstaaten in Betracht gezogen werden. Die meisten Schiffe operieren weltweit und auch Länder, die aktuell in Konflikte verwickelt sind und unter Umständen Handelsembargos verhängen, sind in den Welthandel involviert. Des weiteren besteht in manchen Ländern die Gefahr der Flaggendiskriminierung. So bringen z. B. taiwanesische Reedereien ihre Schiffe unter eine “Offene Register“ Flagge, da der Staat Taiwan nur begrenzt als eigener Staat anerkannt wird. Im Kriegsfall kann die Nationalität in Bezug auf die Beschlagnahme von Schiffen des Kriegsgegners von entscheidender Bedeutung sein. Auch der Schutz durch die Marine der traditionellen Schiffahrtsländer kann für die Wahl der Flagge in bestimmten Gebieten entscheidend sein. Viele Tanker, die sich in kuwaitischem Besitz befanden, wurden während der ersten Iran/Irak Krise im persischen Golf unter US amerikanische Flagge gebracht. 89 90 Vgl. Gutachten HWWA, Führung fremder Flaggen – Zur Frage der Ausflaggung deutscher Seeschiffe S. 153 ff. Vgl. Ready, Ship Registration S. 52 ff. 73 6. 2. 3. Verschiedene Faktoren Einige Nationen verlangen sicherheitsrelevante Sondervorschriften bei der Konstruktion von Schiffen. Durch die freie Wahl der Flagge haben die Schiffahrtsunternehmen die Option ihre Schiffe überall auf der Welt nach den internationalen Standards bauen und reparieren zu lassen. In manchen Ländern spielt für die Schiffseigner auch der freie Zugang zum Kapitalmarkt eine wesentliche Rolle. Wenn Schiffseigner aus instabilen politischen Systemen kommen, die keine Sicherheit bieten und vor staatlicher Willkür schützen oder aus Ländern, in denen der Staat die Zugangsmöglichkeiten zum freien Markt stark einschränkt, ist die Wahl einer fremden Flagge eine Alternative, den heimischen Bedingungen zu entfliehen. Diese Faktoren haben z. B. nach Öffnung des Ostblocks zu massivem Tonnagetransfer von Russland und anderen ehemaligen Staaten der Sowjetunion in “Offene Register“ Staaten, besonders nach Zypern, geführt91. 6. 2. 4. Verschiedene Aspekte der “Offenen Register“ Nachdem sich der Reeder dazu entschlossen hat, sein Schiff in einem offenen Register anzumelden, stehen ihm eine große Anzahl von möglichen Nationalitäten zur Verfügung. Zum Teil gibt es erhebliche Unterschiede in den Voraussetzungen, Anforderungen, Zugangsmöglichkeiten und auch bei den Gebühren. Die meisten Register nehmen jeglichen Schiffstyp auf, einige Länder haben aber in Bezug auf die Größe, Minimalanforderungen eingeführt. Auch bezüglich des Alters gibt es Beschränkungen, allerdings kann man durch Anträge und Zahlungen von Sondergebühren meistens Ausnahmegenehmigungen erreichen. Staaten wie Liberia, Vanuato und Zypern haben Besitzbeschränkungen eingeführt, z. B. muss in Liberia das Unternehmen des Schiffes seinen Sitz im Land haben. In Zypern hingegen müssen mehr als die Hälfte des Eigentums am Schiff in einheimischem Besitz sein. Diese Regelungen lassen sich ebenfalls durch Ausnahmeregelungen oder sehr einfache Firmengründungen umgehen. Die interne politische Stabilität im Land 91 ist, wie man am Beispiel von Vgl. Ready, Ship Registration S. 54 ff. 74 Liberia sieht, nicht unbedingt ausschlaggebend. Diese Länder sind auf Devisen angewiesen und das liberianische Schiffsregister wird von einem US amerikanischem Unternehmen mit Sitz in den USA geführt. Handelsbeschränkungen sind ein weiterer Gesichtspunkt der Flaggenwahl. Reeder, die z. B. ihre Schiffe unter der Flagge Zyperns fahren lassen, können keine türkischen Häfen anlaufen. Die Arbeitsbedingungen sind ebenfalls ein Faktor, den man in Erwägung ziehen sollte. Schiffe, deren Flaggenstaaten keine Bedingungen und Verträge nach ITF Standard fordern, können in skandinavischen Ländern oder Australien beim Laden und Löschen im Hafen Probleme bekommen, da die Boykottkampagne der ITF eine besonders starke Lobby hat92. Manche “Flags of Convenience“ haben Nationalitätsvorschriften hinsichtlich der Besatzung, allerdings werden diese Gesetze z. B. in Panama ohne Folgen einfach missachtet, in Zypern hingegen lässt sich dieses Problem finanziell lösen. Die Gebührenverordnungen für die Eintragung ins Register ist bei den verschiedenen “Offenen Registern“ sehr ähnlich. Es gibt immer eine einmalige Registrierungsgebühr, die meistens abhängig von der Schiffsgröße ist und eine jährliche Steuer, die durch die Tonnage erhoben wird. Einige Staaten bieten die einmalige Gebühr auch als Einheitsgebühr an, die sich günstig auf große Schiffe auswirkt. Aber nicht nur diese Kosten sollten in Betracht gezogen werden, denn es fallen noch verschiedene weitere Kosten für Inspektionen, Ausstellung von verschiedenen Zertifikaten, Namensänderungen usw. an. Die schnellste und unkomplizierteste Abwicklung der Umflaggung kann ebenfalls zur Wahl ausschlaggebend sein. Einige Flaggenstaaten unterhalten Büros in vielen maritimen Städten, so dass die Angelegenheit vor Ort relativ schnell abgewickelt werden kann. Auch der Ruf des Flaggenstaates trägt teilweise erheblich der Entscheidung von Reedereien und Charterern bei. Einige Staaten sind bekannt dafür, Sicherheitsstandards und erforderliche Inspektionen nicht so genau zu nehmen, andere hingegen verhängen bei Nichteinhaltung hohe Strafen und haben dadurch international einen guten Ruf. Dies kann z. B. für Ölgesellschaften bei Suche nach Charterschiffen eine ausschlaggebende Rolle spielen, da diese für mögliche Umweltschäden, aufgrund von Mängeln am Schiff oder Unfällen, 92 Vgl. Ready, Ship Registration S. 57 ff. 75 haften müssten. Folgende Tabelle zeigt die 20 größten Handelsflotten der Welt nach GT93 Schiffsregister Gesamt Cargo Carrying Ships Anzahl GT Anzahl GT Panama 7.183 154.964.649 6.098 152.639.622 Liberia 1.907 68.405.100 1.819 67.151.665 Bahamas 1.402 40.830.744 1.239 38.820.170 Marshall Islands 953 32.840.480 844 32.184.524 Hong Kong 1.179 32.684.852 1.129 32.663.380 Singapur 2.079 32.173.922 1.271 31.535.442 Griechenland 1.455 32.048.052 1.229 31.983.451 Malta 1.294 24.849.818 1.251 24.721.491 China 3.695 23.488.427 2.553 22.381.952 Zypern 971 19.032.189 870 18.901.046 Norwegen (NIS) 617 14.804.858 538 14.520.775 Japan 6.731 12.798.237 3.947 11.722.720 Italien 1.566 12.571.161 917 12.283.222 United Kingdom 1.598 12.149.988 641 11.415.680 Deutschland 881 11.364.346 536 11.163.305 USA 6.498 11.217.562 532 8.967.756 Südkorea 2.820 10.477.118 1.215 9.847.840 Isle of Man 360 8.632.082 300 8.230.781 Bermuda 149 8.413.173 140 8.087.852 Indien 1.181 8.381.185 468 7.732.220 Welthandelsflotte nach der Nationalität des Eigners94 34% 14% 2% 3% 14% 3% 4% 9% 93 94 5% 6% 6% Daten nach Lloyds Register, World Fleet Statistics 2006 S. 10 ff. Daten nach Lloyds Register, World Fleet Statistics 2006 S. 12 ff. 76 Andere Griechenland Japan Deutschland China USA Norw egen Hong Kong United Kingdom Suedkorea Daenemark 7. Überlegungen zur Einführung einer Qualitätsflagge 7. 1. Definition Die Qualität gibt an, in welchem Maße eine Ware oder eine Dienstleistung den bestehenden Anforderungen entspricht. Als Qualitätsflagge kann ein Schiffsregister bezeichnet werden, dessen Flotte die Hauptziele der Schiffahrt: Sicherheit, Rentabilität, Effizienz und geringe Umweltbelastung erfüllt und diese Eigenschaften durch ein leistungsfähiges Qualitätsmanagement dauerhaft gewährleisten kann. 7. 2. Ziel der Qualitätsflagge Die Jahresberichte des Paris MOUs zeigen, dass die verschiedenen Schiffsregister unterschiedliche Interessen und Wertmaßstäbe im Hinblick auf Qualität und Qualitätskontrolle verfolgen. Einige Flaggen sind in der Öffentlichkeit bekannt geworden durch Unglücksfälle und Berichte über mangelnde Sicherheitsausrüstung, fehlende Instandhaltung oder alkoholisierte Besatzungsmitglieder. Aus diesen Gründen kam es zur der Überlegung, ein Schiffsregister einzuführen, das sich durch Qualität hervorhebt. Ziel dieses Registers soll es sein, die Schiffssicherheit und den Umweltschutz durch höchste Qualitätsansprüche Instandhaltung und besonders Besatzung in besonders den Punkten Ausrüstung, hervorzuheben. In den Jahresberichten der Memoranden oder anderen Institutionen soll das Register zu den leistungsfähigsten gehören und bei Hafenstaatenkontrollen durch höchsten Standard in allen Kategorien überzeugen. Das Register wird für jeden Schiffstyp, der die hohen Voraussetzungen erfüllen kann, zugänglich sein und soll durch ein geeignetes System der Flaggenstaatenkontrolle den hohen Standard auf den Schiffen halten und sicherstellen können. Alle internationalen Richtlinien wie IMO und ILO Konventionen werden im rechtlichen Rahmen des Registers implementiert und darüber hinaus sollen noch weitere nationale Vorschriften erlassen werden, die die Standardisierung von Sicherheits- und Umweltschutzregelungen verbindlich machen. Es soll ein System von Schiffahrtsadministration entstehen, das keine Lücken lässt und Qualität mit 77 seinem Namen garantiert. 7. 3. Potentielle Interessenten 7. 3. 1. Flaggenstaat Für das Vorhaben der Gründung einer Qualitätsflagge muss ein geeigneter Staat gefunden werden, der noch kein Schiffsregister führt und interessiert daran ist, eine Schiffahrtsbehörde aufzubauen, die den gewünschten Aufgaben und Anforderungen gewachsen ist. Die Einführung und Unterhaltung einer Administration mit allen dazugehörigen Institutionen wird ein hoher Kostenfaktor sein, der sich erst nach erfolgreichem Aufbau einer Flotte rechnen wird. Allerdings kann ein Schiffsregister nach gelungener Einführung durch die Steuereinnahmen eine sehr ertragreiche Einnahmequelle werden, die sich positiv auf die Ökonomie des Landes auswirkt und die Tore zur boomenden maritimen Verkehrswirtschaft öffnet. 78 7. 3. 2. Kunden (Schiffahrtsgesellschaften) Reedereien können ihre Schiffe, wenn diese die Voraussetzungen erfüllen, im Qualitätsregister eintragen. Vorteile, Schiffe unter dieser Flagge fahren zu lassen sind: − weniger Defizite und Detentionen festgestellt und angeordnet durch Hafenstaatenkontrollen, da der Zustand des Schiffes laufend durch den Flaggenstaat beurteilt wird − unter Umständen günstigere Versicherungsbeiträge durch geringeres Risiko − automatische Qualitätskontrolle des Schiffes und der Besatzung − unter Umständen günstigere Hafenkosten vergleichbar mit Green Award zertifizierten Tankern − das Ansehen in der Öffentlichkeit kann sich besonders für Passagierschiffe und Fähren, aber auch für Frachtschiffe positiv auswirken − Umweltschonender Betrieb Nachteile, die sich ergeben könnten: − Kosten durch erhöhten Inspektionsaufwand − unter Umständen erhöhte Kosten durch Flaggenstaatenkosten − Kostenaufwand durch hoch qualifiziertes Personal − Kostenaufwand durch qualitativ hochwertigere Instandsetzung Die erhöhten laufenden Kosten für die kürzeren Inspektionsintervalle, die Personalkosten und die Gebühren an den Flaggenstaat sollen sich durch günstigere Hafenkosten und Versicherungsbeiträge kompensieren, so dass der Kostenfaktor bei der Wahl der Flagge für die Schiffahrtsgesellschaft nicht die entscheidende Rolle spielt. 7. 3. 3. Versicherungen Eine anspruchsvolle Aufgabe wird es sein, mit den Versicherungen Vereinbarungen zu treffen, Schiffen, die unter dieser Flagge fahren und entsprechend zertifiziert sind, günstigere Verträge zu vermitteln. Vorteile aus der Sicht der Versicherung: − duch die Inspektionen des Qualitätsregisters kennen sie den genauen 79 Zustand des Schiffes und die Qualität der Besatzung − Bewertung des Schiffes ist einfacher − geringeres Unfallrisiko − durch hoch qualifizierte Offiziere sinkt das Risiko, Kollisionen zu verursachen − geringeres Ausfallrisiko Nachteile: − Pilotprojekt: es gibt keine Erfahrungswerte − müssen sich auf den Flaggenstaat und die Inspektionen verlassen − geringere Einnahmen durch verminderte Gebühren − es kann zu Forderungen anderer Flaggenstaaten kommen, die sich als auch als Qualitätsflagge bezeichnen 7. 3. 4. Hafenstaaten / Behörden Eine weitere Möglichkeit besteht darin, Vereinbarungen mit Hafenbehörden zu treffen, die Hafenkosten nach dem “Green Award Modell“ zu verringern. Vorteile: − die Hafenbehörden können sich wie bei den “Green Award“ zertifizierten Schiffen auf die Qualität der Schiffe verlassen − dadurch geringeres Risiko durch Brände oder Unfälle − Risiko der Umweltverschmutzung wird verringert − Positive Erfahrungswerte durch “Green Award“ Nachteile: − geringere Einnahmen Wenn sich die Qualitätsflagge durchsetzt und sich durch positive Statistiken über einen längeren Zeitraum behaupten kann, können Agreements mit den Hafenstaaten getroffen werden, diese Schiffe schneller oder weniger zu kontrollieren. 80 7. 4. Aufbau / Struktur und Aufgaben des Flaggenstaates 7. 4. 1. Das Recht Schiffe im Register aufzunehmen Nach der “United Nations Convention on the Law of the Sea“ (UNCLOS) darf ein Staat Schiffe unter seiner Flagge registrieren und die Bedingungen der von ihm gewünschten Rahmenbedingungen festlegen, wenn eine “echte Verbindung“, das “Genuine Link“ zwischen Flaggenstaat und Schiff besteht. Allerdings gibt es keine Definition vom “Genuine Link“, so dass man die “echte Verbindung“ durch die Qualität zwischen dem entsprechenden Staat und seinen Schiffen begründen könnte. Da viele andere Staaten riesige Flotten unterhalten, die hauptsächlich oder sogar ausschließlich von fremden Eigentümern und Schiffahrtsgesellschaften gehören, wird die Registration von Schiffen unter der Flagge keine Probleme bereiten. 7. 4. 2. Aufbau Administration / Organe Die folgenden Überlegungen zur Einführung einer Schiffahrtsadministration basieren auf den Ergebnissen der vorangegangenen Untersuchung zur Nationalität von Seeschiffen und den daraus resultierenden Rechten und Pflichten des Flaggenstaates. Für die Einführung eines Schiffsregisters ist der Aufbau einer Schiffahrtsadministration erforderlich. Die Aufgaben der Behörde werden sich hauptsächlich auf den Aufbau einer Verwaltung, der Implementierung von Richtlinien und Gesetzen, der Bearbeitung und Prüfung von Anträgen auf Registrierung und dem Qualitätsmanagement beschränken. Als erstes muss das Land die rechtlichen Grundlagen zur Einführung einer wirksamen maritimen Administration schaffen. Dafür müssen internationale Gesetze wie UNCLOS und weitere Konventionen und Vorschriften im nationalen Gesetz verankert werden, damit diese Richtlinien rechtlich umgesetzt werden können. Die Schiffahrtsbehörde könnte sich folgendermaßen zusammensetzen: 81 Die Verwaltungsabteilung besteht aus der “General Administration“, der Buchhaltung (Accounts) und dem Sekretariat. Das Department für Registrierung ist für die Bearbeitung und Prüfung der Anträge und anschließendem Eintrag ins Register zuständig. Die Abteilung “Shipping Control“ ist verantwortlich für die Weitergabe und Umsetzung der von der Rechtsabteilung erlassenen Richtlinien und Vorschriften an die verschiedenen Abteilungen und Schiffe. Auch die Berichte und Protokolle von Hafenstaatenkontrollen anderer Länder über Schiffe unter dieser Flagge werden hier registriert und ausgewertet. Eine weitere Aufgabe ist die Überprüfung und Einführung von Vorschriften des ISM Codes. Die Rechtsabteilung, das “Legal Department“ kümmert sich um die Implementierung internationaler und nationaler Vorschriften ins Flaggengesetz. Das Qualitätsmanagement, das für die Gewährleistung der Qualität der Flagge durch die Flaggenstaatenkontrolle verantwortlich ist, setzt sich aus den einzelnen Abteilungen zusammen, die für die Einführung, Einhaltung und Umsetzung der bestehenden Bestimmungen hinsichtlich Sicherheit, Umweltschutz und Zertifizierungen obligatorisch sind. Das “Monitoring“ erfasst ständig den aktuellen Zustand des Schiffes anhand 82 von Inpektionsgutachten und Informationen des Bordmanagements. Ein weiteres Team beschäftigt sich mit der Untersuchung von Unfallursachen und arbeitet Präventivmaßnahmen, z. B. zum Thema Arbeitssicherheit, aus. Die Zertifizierungen werden von eigenen Inspektoren durchgeführt oder man lässt diese Aufgaben von einer erfahrenen leistungsstarken Klassifizierungsgesellschaft wie “Det Norske Veritas“ oder “Green Award“ durchführen. Des weiteren ist ein ständiger Sitz in der IMO zwingend erforderlich, um eigene Interessen und Vorschläge international zu vertreten und durchzusetzen. 7. 4. 3. Personal Zur Einführung eines Schiffsregister mit dem entsprechenden Verwaltungsapparat ist eine hohe Anzahl von Mitarbeitern erforderlich. Für die Implementierung eines Flaggengesetzes ins nationale Gesetz benötigt das Land Juristen, die Kenntnisse und Erfahrungen im maritimen Bereich haben. Alle Abteilungen und insbesondere das Qualitätsmanagement müssen mit Personal ausgestattet sein, das über Erfahrungen und maritime Fachkenntnisse verfügt. Aus diesen Qualitätsmanagement Gründen teilweise, besteht auch insbesondere die die Überlegung, das Zertifizierungen und Inspektionen “out zu sourcen“. Man könnte Verträge mit Spezialisten wie “Det Norske Veritas“ oder “Green Award“ schließen, die sich dann im Auftrag des Registers um die nötigen Surveys kümmern. 7. 4. 4. Aufgaben des Flaggenstaates Die Aufgaben ergeben sich aus den Rechten und Pflichten des Flaggenstaates. Das Recht ist es, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die bestehenden Gesetze und Vorschriften anhand von Inspektionen und Anordnungen durchzusetzen und somit die Sicherheit und den Umweltschutz auf den Schiffen zu gewährleisten. Die Entwicklung und Einführung neuer Gesetze gehört ebenfalls zu den Rechten des Flaggenstaates. Daraus ergeben sich auch die Pflichten des Landes gegenüber den Schiffen, die in diesem 83 Register eingetragen sind. Das Land ist verpflichtet, die erlassenen Gesetze einzuhalten und die Verwirklichung der verschiedenen Kriterien auf jedem einzelnen Schiff sicherzustellen. Die Schiffahrtsbehörde beschäftigt sich im Wesentlichen mit foldenden Aufgaben: − Registrierung von Schiffen aller Art, die die Voraussetzungen erfüllen − Entwicklung von Vorschriften und Richtlinien ins Gesetz − Implementierung internationaler Richtlinien und Konventionen − Auswerten der Berichte von Hafenstaatenkontrollen − Konzepterstellung, Weiterentwicklung und Kontrolle des ISM Codes − Besichtigungen und Zertifizierung der Schiffe durch eigene Surveyor oder durch beauftragte Unternehmen − Flaggenstaatenkontrolle durch spezielles “Monitoring“ der Schiffe − Untersuchung von Unfällen und Präventivmaßnahmen entwickeln − Überprüfung der Klassifikationsgesellschaft oder entsprechender Unternehmen, die Besichtigungen und Zertifizierungen vornehmen − Mitarbeit bei internationalen Organisationen wie IMO oder ILO − “Safe Manning“ sicherstellen − Kontrolle der Zeugnisse der Seeleute und Ausstellung von Seemannsbüchern − Qualität der Besatzung und insbesondere der Offiziere und Ingenieure prüfen − Umweltschonenden Betrieb der Schiffe sicherstellen − Zufriedenheit der Seeleute bewerten 7. 4. 5. System der Qualitätssicherung Die Qualität, insbesondere Sicherheit und Umweltschutz hat in der Flotte äußerste Priorität. Aus diesem Grund wird ein spezielles System zur Qualitätssicherung eingeführt. Jedes Schiff wird einzeln erfasst und Berichte von Besichtigungen, sowie Protokolle von besonderen Vorkommnissen werden in dieser “Akte“ erfasst und verarbeitet. Ziel ist es, den Zustand des Schiffes jederzeit festzustellen und zu bewerten. Für diese Aufgabe ist die Abteilung “Monitoring“ zuständig. Inspektionen fallen sofort an, sobald ein Schiff bei einer “Port State Control“ auffällig geworden ist. Das System der Qualitätssicherung 84 funktioniert nach dem des “Hong Kong Registers“: Besichtigungen gehen auf Kosten des Flaggenstaates, Sonderbesichtigungen müssen vom Eigner bezahlt werden, wiederholte Verstöße führen zu hohen Geldstrafen und Ausschluss aus dem Register. 7. 4. 6. Eingangsvoraussetzungen Bei dem Register muss es sich um ein “offenes Register“ handeln, da das Land nicht über ausreichend nationale Schiffahrtsgesellschaften verfügt, um ein Schiffsregister finanziell lohnenswert zu betreiben. Die Voraussetzungen, die ein Eigner bringen muss, um sein Schiff dort registrieren zu können, müssen nach rechtlichen Offenlegung der Gesichtspunkten entschieden Eigentumsverhältnisse am werden. Schiff, um Wichtig ist die Haftungsfragen eindeutig klarstellen und durchsetzen zu können. Die Eingangsvoraussetzungen, die das Schiff erfüllen muss, müssen finanziell und technisch realisierbar sein. Grundsätzlich werden alle IMO und ILO Konventionen vom Qualitätsregister ratifiziert. Welche Richtlinien darüber hinaus ins nationale Recht integriert werden, muss unter Umständen mit potentiellen Kunden abgestimmt und beschlossen werden. 7. 4. 7. Internationale Partnerschaften Das Schiffsregister muss in internationalen Organisationen wie der IMO und ILO aktiv tätig sein, um internationale Richtlinien verbindlich durchsetzen und an Konzepten zur Verbesserung der Sicherheit, des Arbeitsschutzes und des Umweltschutzes mitwirken zu können. Des weiteren sollte sich der Flaggenstaat um eine Vertretung in der EMSA bemühen, um seine Position als maritimer Staat in Europa zu stärken. 85 8. Fazit Es ist kein neues Phänomen dieses oder des letzten Jahrhunderts, dass die Nationalität von Seeschiffen nicht zwangsläufig mit der ihrer Eigner übereinstimmt. Durch die zunehmende Globalisierung und die dadurch wachsenden Möglichkeiten interkontinental zu operieren, werden die Chancen des “Outsourcing“, im maritimen Bereich der Ausflaggung weiterhin bestehen bleiben bzw. noch ansteigen. Die stetig wachsende Zahl des globalen Warentransports, der zu 90% auf dem Seeweg stattfindet, erfordert heutzutage internationale Regelungen, die die Sicherheit und den Umweltschutz auf den Seehandelsschiffen garantieren. Verschiedene Organisationen bemühen sich auf internationaler Ebene, Standardisierungen einzuführen, die für alle Staaten gelten. Die Problematik besteht darin, dass es eine große Anzahl von Flaggenstaaten gibt, die diese Richtlinien und Konventionen in ihre nationalen Gesetze implementieren müssen und darüber hinaus die Einhaltung und Durchführung dieser Vorschriften sicherstellen sollen. Aufgrund der Begutachtung der Statistiken des Paris MOUs über die Defizite und Detentionen der bestehenden Schiffsregister kommt man zu dem Schluss, dass die Flaggenstaatenkontrollen einiger Register durch fehlende technische oder finanzielle Möglichkeiten sowie auch durch mangelndes Interesse vernachlässigt werden bzw. nicht stattfinden. Wie bereits aus der Auswertung der Ergebnisse aus dem Vergleich der Flaggenstaaten hervorgeht, leisten die Flaggenstaaten in der Gesamtheit betrachtet, keine ausreichenden Kontrollen zur Gewährleistung von Sicherheit und Umweltschutz auf den Schiffen der Welthandelsflotte. Allerdings gibt es auch Staaten, die die Flaggenstaatenkontrolle sehr ernst nehmen und regelrechte Systeme zur Begutachtung ihrer Schiffe entwickelt haben. Hong Kong hat die fünft größte Handelsflotte weltweit und entwickelte das “Flag State Quality System“, um den Zustand der Schiffe jederzeit begutachten zu können. Um in der maritimen Branche ein Zeichen zu setzen, kamen Überlegungen auf, ein Schiffsregister zu gründen, dass sich durch Qualität auszeichnet. Sicherheit und Umweltschutz, aber auch die Wirtschaftlichkeit der Schiffahrtsgesellschaften sind oberste Priorität dieses Schiffsregisters. Meines Erachtens ist die erfolgreiche Einführung und Unterhaltung eines 86 Qualitätsregisters ein gewagtes Unterfangen. Ein Qualitätsregister ist mit hohem laufendem technischem und finanziellem Aufwand für Inspektionen und Kontrollen verbunden, der durch die Gebühren und Steuereinnahmen gedeckt sein muss. Die Einführung des Registers mit der Gründung der verschiedenen Abteilungen und der Einstellung von Personal wird ein hoher finanzieller Aufwand sein. Das Vorhaben, die erhöhten Kosten, die das ausgeprägte Qualitätsmanagement verursachen wird, über günstigere Versicherungsbeiträge und reduzierte Hafenkosten auszugleichen, bedarf vertraglich geregelten Vereinbarungen mit den entsprechenden Gesellschaften und Behörden. Ein weiteres Problem sehe ich darin, zukünftige Kunden von diesem Register zu überzeugen. Es gibt andere Register wie z. B. das “United Kingdom Register“, das in diesem Jahr (2007) auf Platz eins der “White List“ geführt wird, die sich schon als Qualitätsregister bezeichnen. 87 Abkürzungsverzeichnis AG Aktien Gesellschaft BGBL Bundesgesetzblatt BSH Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie CEC Certificate of Equivalent Competency CSR Continuous Synopsis Record D Deutschland DSC Digital Selective Call DSR Deutsches Schiffs Register EEA European Economic Area EMSA European Maritime Safety Agency EPIRB Emergency Position Indicating Radio Beacon EU Europäische Union FOC Flag of Convenience FSQC Flag State Quality Control GküMÜ Genfer Übereinkommen über das Küstenmeer und ihre Anschlusszone GT Gross Tonnage GÜHS Genfer Übereinkommen über die Hohe See HK Hong Kong HWWA Hamburgisches Welt–Wirtschafts–Archiv IAO Internationale Arbeitsorganisation ICAO Internationale Zivilluftfahrt Organisation IGB Internationaler Gewerkschaftsbund ILO International Labour Organisation IMCO Inter-Governmental Maritime Consultative ` Organisation IMO International Maritime Organization ISM – Code International Safety Management Code ISPS – Code International Ship and Port Facility Security Code 88 ISR Internationales Schiffsregister ISSC International Ship Security Certificate ITF International Transport Federation ISM-Code International Safety Management-Code Lib Liberia LTD Limited Company MARPOL Maritime Pollution MCA Maritime and Coast Guard Agency MIIPS Marine Investigation and International Investigation MMSI Maritime Mobile Service Identity MOU Memorandum of Understanding MSEN Marine Senior Experts Network NavA Navigation Act NIS Norwegian International Ship Register NL Niederlande NSI Netherlands Shipping Inspectorate OECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OFTA Office of the Telecommunications Authority OR Open Registry O.V. Ohne Verfasser Pan Panama PSC Port State Control RegTP Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post RORO Roll On - Roll Off SAT C Satellit C SECNAVES Directorate of Consular and Maritime Affairs See-BG Seeberufsgenossenschaft SOLAS Safety of Life at Sea SRÜ Seerechtsübereinkommen STCW Standards of Training, Certification and Watchkeeping UK United Kingdom UKLAP UK Legal and Administrative Processes UN United Nations UNCLOS United Nations Convention on the Law of the Sea 89 UNCTAD United Nations Conference on Trade and Development USA United States of America VDR Verband Deutscher Reeder Literaturverzeichnis Berber, F.: Lehrbuch des Völkerrechts, München 1975 Boczek, B.: Flags of Convenience – An International Legal Study, Cambridge/Mass. 1962 Hasselmann, C.-G.: Die Freiheit der Handelsschiffahrt – Eine Analyse der UN Seerechtskonvention, Kehl 1987 Irminger, P.: Skript - Verwaltung und Umweltschutz, Bremen 2003 Jenssen, B./Vogel, R.: Ist das Ende der billigen Flaggen in Sicht?, DDR 1981 Kelley, J./Paul, V.: Flags of Convenience – The emerging international regime and the canadian experience, Halifax 1984 Kostka, K.: Zweitregister für Seeschiffe – Eine historisch – rechtsvergleichende Betrachtung, Bunde/Westf. 1992 Nuñez-Müller, M.: Die Staatszugehörigkeit von Handelsschiffen im Völkerrecht, Berlin 1994 Ready, N. P.: Ship Registration, London 1997 Skourtos, N.: Billige Flaggen Praxis und staatliche Verleihungsfreiheit, Göttingen 1990 Stopford, M.: Maritime Economics, Abingdon/Oxon 2007 Voß, W.: Das Schiffsregister, Leibzig 1909; zitiert bei Nuñez-Müller, Marco: Die Staatszugehörigkeit von Handelsschiffen im Völkerrecht, Berlin 1994 O.V.:Bundesgesetzblatt 1982/1994, Seerechtsübereinkommen, Bundesanzeiger Berlin (Stand 31.12.2007) 90 O.V.:Bundesgesetzblatt 1994 I 3140, Gesetz über das Flaggenrecht, Bundesanzeiger Berlin (Stand 31.12.2007) O.V.:Bundesgesetzblatt 1972 II, Übereinkommen über die Hohe See, Bundesanzeiger Berlin (Stand 31.12.2007) O.V.: Columbia Ship Manangement LTD: Guide to International Ship Registers and Ship Management Services, London 1993 O.V.: HWWA (Institut für Wirtschaftsforschung Hamburg): Führung fremder Flaggen – Zur Frage der Ausflaggung deutscher Seeschiffe, Gutachten im Auftrage des Bundesverkehrsministeriums, Hamburg 1975 O.V.: International Labour Organisation, Ziele und Aufgaben: www.ilo.org/public/german/region/eurpro/bonn/zieleundaufgaben.htm (18.11.2007) O.V.: International Labour Organisation, Übereinkommen: www.ilo.org/ilolex/german/docs/convdisp1.htm (11/2007) O.V.: International Maritime Organisation, Introduction: www.imo.org (27.11.2007) O.V.: International Maritime Organisation, Konventionen: www.imo.org/imo/convent/summary.htm (10/2007) O.V.: European Maritime Safety Agency, Daten und Statistiken über Klassifikationsgesellschaften und “Port State Controls”: www.emsa.europa.eu; EMSA Project number: C3.24.04 O.V.: European Maritime Safety Agency, Daten und Statistiken über europäische Hafenstaaten: www.emsa.europa.eu; EU-Funded MEDA Regional Project MED 2005/109-573 O.V.: Geschlossene Fonds, Tonnagesteuer: www.geschlossener-fonds.net/tonnagesteuer.html (12/2007) O.V.: Hong Kong Ship Register, Schiffsregistrierung: www.mardep.gov.hk/en/pub_services/home.html (12/2007) 91 O.V.: International Association of Classification Societies LTD, Informationen über Entstehung und Mitglieder, www.iacs.org.uk (12/2007) O.V.: International Commission on Shipping: Ships, Slaves and Competition; Charlestown (Australia) 2000 O.V.: International Transport Federation, Informationen über Entstehung und Billigflaggenkampagne: www.itfglobal.org (11/2007) O.V.: Liberia Ship Register, Schiffsregistrierung: www.liscr.com (12/2007) O.V.: Lloyds Register, World Casualty Statistics 2006, London 2007 O.V.: Lloyds Register, World Fleet Statistics 2006, London 2007 O.V.: Netherlands Ship Register (Inspectie Verkeer en Waterstaat), Schiffsregistrierung: ivw.intermax.nl/en/water/koopvaardij/registration O.V.: Panama Ship Register, Schiffsregistrierung: www.segumar.com (12/2007) O.V.: Paris Memorandum of Understanding, Jahresbericht Port State Control: www.parismou.org/upload/anrep/37358_Verk&Watstaat_Totaal.pdf (Stand: 19.12.2007) O.V.: See Berufsgenossenschaft, Schiffssicherheit und Hafenstaatenkontrollen: www.see-bg.de (11/2007) O.V.: Tax Consultants International, Netherlands Tonnage Tax: www.tax-consultantsinternational.com/read/The_Dutch_tonnage_tax_regime#2 (27.11.07) O.V.: Uk Ship Register, Schiffsregistrierung: www.ukshipregister.co.uk (12/2007) O.V.: Verband Deutscher Reeder, Seeverkehr unter verschiedenen Flaggen, Hamburg 1974 92 EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG Ich, Olaf Wahlen, versichere hiermit an Eides statt, dass ich die von mir eingereichte Diplomarbeit bzw. die von mir namentlich gekennzeichneten Teile selbstständig verfasst und ausschließlich die angegebenen Hilfsmittel benutzt habe. Hamburg, 9.1.2008 93