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Di e ha u s h a l t s n a h e n Di e n s t l e i s t u n g e n (§35a E S t G) als Pr o b l e m f e l d de s W E G V e r w a l t e r s Noch im Herbst 2006 waren haushaltsnahe Dienstleistungen (kurz HHD genannt) für WEG Verwalter und Eigentümer kein Thema. Erst mit dem sogenannten „Erläuterungsschreiben“ des Bundesfinanzministeriums vom 3.11.2006 wurde klar, daß auch Wohnungseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen in den Genuß des Steuerabzugs gemäß § 35a EStG kommen würden. Sozusagen über Nacht entbrannte eine lebhafte Diskussion, wie nun das Erläuterungsschreiben zu „erläutern“ sei und zu welchen praktischen Tätigkeiten dies im Verwaltungsbetrieb führen würde. Es ergab sich eine Vielzahl von Unsicherheiten, zum Teil widersprüchliche Verbandsempfehlungen, halboffizielle Meinungsäußerungen einzelner OFDs und ein Verstummen des Bundesfinanzministeriums, nachdem der Urheber des Erläuterunsschreibens kurzerhand versetzt worden war. In der Sache selbst geht es um folgendes: §35a EStG bestimmt, daß private Steuerbürger in einem Bereich der bislang jeglicher steuerlicher Bewertung entzogen war, nämlich dem der privaten „haushaltsnahen“ Dienstleistungen, zulässigerweise Steuerabzüge vornehmen können. Voraussetzung ist: 1. Es handelt sich um einen Haushalt, keinen irgendwie gearteten Gewerbebetrieb. 2. Auch mehrere Steuerpflichtige bilden nur einen Haushalt, wenn sie zusammenleben. 3. Mehrere getrennte Haushaltsführungen führen nicht zu einer Erhöhung der Abzugsmöglichkeit. 4. Es handelt sich um solche Tätigkeiten die im Bereich des Haushalts ausgeübt werden. 5. Die Aufwendungen werden gegen Rechnung oder Vertrag geleistet und unbar bezahlt. 6. Der bzw. die Steuerpflichtigen im Haushalt bezahlen überhaupt Steuern auf _Einkommen. Dabei unterscheidet § 35a EStG vier verschiedene Tatbestände. Der Einfachheit halber nennen wir diese Tatbestände Körbe. Korb 1: Abzugsfähig sind die Aufwendungen für eine nebenberufliche Arbeitskraft, welche nach dem sog.Haushaltsscheckvefahren steuer- und sozialversicherungsrechtlich erfaßt ist. Der Abzug beträgt 10 %, maximal € 510,00 pro Jahr. Korb 2: Abzugsfähig sind die Aufwendungen (Lohn + Sozialabgaben + Berufsgenossenschaft) für eine sozialversicherungspflichtige Arbeitskraft. Der Abzug beträgt 12 %, maximal € 2400,00 pro Jahr. Korb 3: Abzugsfähig sind Kosten incl. MWSt für erbrachte Dienstleistungen diverser Art und Lohnkosten für nebenberuflich (400-Euro-Kräfte), jedoch nicht nach dem Haushaltsscheckverfahren Beschäftigte. Der Abzug beträgt 20 %, maximal € 600,00 pro Jahr. Korb 4: Abzugsfähig ist der Teil von Handwerkerleistungen am bestehenden Gebäude und an der Liegenschaft, der dessen Dienstleistung, nicht aber den materialeinsatz betrifft, soweit sie direkt dort durchgeführt werden. Der Abzug beträgt 20 %, maximal € 600,00 pro Jahr. Hinzu kommen zusätzliche Abzüge für Pflegeleistungen mit besonderen Bemessungsgrenzen. Die Abzüge, die sich aus den einzelnen Körben ergeben, können einzeln in Anspruch genommen werden und ergeben somit in ihrer Summe einen Maximalbetrag von derzeit € 4100,00 pro Jahr. In der Fachliteratur wird oft irrigerweise nur Korb 4 betrachtet und damit behauptet, die Begünstigung beliefe sich auf maximal € 600,00 pro Jahr. Die Schwierigkeit für den Steuerpflichtigen, der selbst und ohne steuerliche Beratung seine Erklärung ausfüllen möchte, liegt darin, daß die Zuordnung der jeweiligen Dienstleistung richtig und sinnvoll sein muß. Der Verfasser hat inzwischen eine Vielzahl von Tätigkeiten erfaßt und katalogisiert, die jeweils einem der Körbe zuordenbar sind. Die Tabelle erfüllt mehrere Funktionen: Zum einen soll sie dazu dienen, Anhaltszahlen zum Dienstleistungsanteil liefern bei konkreten Rechnungen bestimmter Arbeiten über die Höhe des Dienstleistungsanteiles. Damit dient sie auch gleichzeitig der für das Fiskaljahr 2006 möglichen Schätzungen. Sie gibt außerdem den derzeitigen (Mai 2007) Stand des Umfanges HHD wieder ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Sie ist folgendermaßen aufgebaut: 1. Spalte bezeichnet konkret die abzurechnende Tätigkeit. 2. Spalte gibt an, wer der Leistende ist. Da die gleiche Tätigkeit je nach Leistendem anders einzuordnen ist, spielt dies eine wesentliche Rolle. Dabei bedeutet: F – Firma, Handwerksfirma, Dienstleistungsfirma, HM – Sozialversicherter Arbeitnehmer, CH – Nebenberuflicher im privaten Haushalt angestellter Arbeitnehmer im Haushaltscheckverfahren abgerechnet, FP – Firma mit Putzdienst, 3. Spalte 3 sagt aus ob es sich überhaupt um eine Tätigkeit im Sinne 35a EstG handelt. 4. Spalte 4 korrespondiert mit Spalte 3 5. Spalte 5 gibt den „Korb“ an zu dem die Tätigkeit gehört. Bei möglicher sich aus dem Einzelfall zu entscheidender Zugehörigkeit zu verschiedenen Körben ist dies vermerkt. 6. Spalte 6 gibt die aus rund 1000 Gemeinschaften und Befragung von zahlreichen Handwerkern gewonnenen Schätz-Erfahrungen bezüglich des Dienstleistungsanteils wieder. Die Zahlen sind nach bestem Wissen wiedergegeben. Dennoch kann der Verfasser keine Gewähr dafür übernehmen, daß der Fiskus bei der Prüfung nicht zu anderen Werten kommt. 7. Spalte 7 gibt einen Hinweis auf diejenigen Tätigkeiten nach 35a EStG wieder, die nur der individuelle Haushalt beauftragen kann, die also in keiner Aufstellung des WEG- Verwalters enthalten sein können, die aber gleichwohl begünstigt sind. Wo dies der Fall ist, steht in Spalte 7 ein X Leistung wer tuts HHD JA HHD NEIN Gruppe Üblicher DL Anteil in Rechnung Ablesen Heizkostenverteiler F N 4 Ablesen Wasseruhren F N 4 0 0 Aufzug Kabinen auskleiden F J 4 60 Aufzug reparatur F J 4 80 Aufzug Steuerung erneuern F J 4 70 Aufzug Tragseile erneuern F J 4 70 Aufzug Treibscheiben erneuern F J 4 70 Aufzug Wartung Teilwartung F J 4 100 Aufzug Wartung Vollwartung F J 4 80 Aufzug Wartung Schmierwartung F J 4 100 Aushangkasten anbringen F J 4 80 Aushangkasten neue Infos anbringen HM J 2 100 Nicht vom WEG Verwalter zu bescheinigen Aussenbeleuchtung anbringen F J Aussenbeleuchtung reparieren HM J 2 100 50 Bad einzelne Kacheln erneuern F J 4 80 X Bad neu fließen F J 4 60 X Balkone fliesen F J 4 80 Bäume fällen HM J 2 100 Bäume fällen F J 3o4 100 Bäume schneiden F J 3o4 100 Bäume schneiden HM J 2 100 Betonarbeiten an Fassade F J 4 90 Blumen anliefern F Blumen einsetzen HM J 2 100 Blumen bringen und einsetzen F J 3o4 80 Boden in Wohnung verlegen F J 4 60 Briefkastenanlage erneuern F J 4 60 Briefkastenanlage Namensschilder anbringen HM J 2 100 Briefkastenanlage Reinigen FP J 2 100 Briefkastenanlage Reparieren F J 4 90 Briefkastenanlage teilweise erneuern F J 4 80 Büsche schneiden F J 3o4 100 Büsche schneiden HM J 2 100 Dachantennen neu installieren F J 4 60 Dachantennen reparieren F J 4 70 Dachantennen warten F J 4 100 Dachreparatur F J 4 70 Dachsanierung großflächig F J 4 60 Decke in Wohnung streichen CH J 1 90 Doppelparker Wartung auf WEG Gelände F J 3 100 Doppelparker Reparatur auf WEG Gelände F J 4 70 Eis beseitigen HM J 2 100 Eis beseitigen F J 3o4 100 Elektro Reparatur F J 4 50 Fassade reinigen F J 4 100 Fassade streichen F J 4 90 Fenster erneuern F J 4 60 Fenster putzen Keller P J 2 100 Fenster putzen Keller FP J 3 100 Fenster putzen Treppenhaus P J 2 100 Fenster putzen Treppenhaus FP J 3 100 Fenster putzen Wohnung CH J 1 100 Fenster streichen HM J 2 100 Fenster streichen F J 4 90 Fernheizung warten F J 4 80 Feuerlöscher prüfen F J 4 90 Feuerlöscher füllen F J 4 50 Feuerlöscher neu anbringen F J 4 40 Feuerlöscher warten F J 4 100 Garage CO Warnanlage neu installieren F J 4 60 Garage CO Warnanlage reparieren F J 4 90 Garage CO Warnanlage warten N 3o4 0 F J 4 100 Garagendächer erneuern auf WEG Grundstück F J 4 60 Garagendächer reparieren /WEG Grundstück F J 4 80 Garagentore streichen / WEG Grundstück F J 4 90 X X X Garagenarbeiten separater Garagenhof F/HM Glühlampen Erneuerung HM J N 2 Glühlampen Erneuerung F J 4 80 Haus - Müll entsorgen F J 3o4 100 Heizkostenabrechnung erstellen F N 4 Heizkostenverteiler ablesen F N 4 0 Heizung Kessel erneuern F J 4 60 Heizung Kessel reparieren F J 4 80 Heizungsreparatur F J 4 80 Heizungsventile erneuern F J 4 80 Heizungswartung HM J 2 100 Heizungswartung F J 4 100 Holzdecke einbauen F J 4 60 X Hund ausführen CH J 1 100 X Kabelanschluß installieren F J 4 80 Kehrarbeiten HM J 2 100 Kehrarbeiten F J 3o4 100 Kellerabgang streichen F J 3o4 90 Kellerabgang streichen HM J 2 100 Kellerabgang streichen F J 3o4 100 Kellerboden streichen HM J 2 100 Kinderspielplatzgeräte neu F J 4 50 Kinderspielplatzgeräte warten F J 3o4 100 Kleingarten separat, alle Arbeiten HM, Ch, F Markisen anbringen F 4 60 Mulch anliefern F 3o4 0 Müll entsorgen HM Musikunterricht Lehrer Papier zusammenlesen HM Papier zusammenlesen Parkplätze einzeichnen N J N J 100 0 0 2 100 J 2 100 F J 3o4 100 F J 3o4 90 Parkplätze einzeichnen HM J 2 100 Parksperren einrichten F J 3o4 50 Parksperren einrichten HM J 2 100 Pflegebedürftige betreuen CH J 1 100 Rasen mähen F J 3o4 100 Rasen mähen HM J 2 100 Rasen Vertikutieren HM J 2 100 Rasen Vertikutieren F J 3o4 100 Reinigen Wohnung CH J 1 100 Rohrreinigung F J 4 90 Rohrsanierung LSE F J 4 60 Rohrsanierung Austausch der Rohre F J 4 50 Rolltor - Erneuerung F J 4 60 Rolltor Reparatur F J 4 80 Rolltorwartung F J 4 100 Sand einbringen HM J 2 100 Sand anliefern und einbringen F J 3o4 90 Sandkasten säubern HM J 2 100 Sandkasten säubern F J 3o4 100 Schloß – Zylinder austauschen HM J 2 100 Schloß – Zylinder liefern und austauschen F J 3o4 70 Schnee beseitigen HM J 2 100 N 0 X X X Schnee beseitigen F J 3o4 100 Schwimmbad der WEG reinigen HM J 2 100 Schwimmbad der WEG reparieren F J 4 80 Schwimmbad der WEG sanieren F J 4 70 Schwimmbad der WEG warten HM Sperrmüll entsorgen F Sperrmüll zusammentragen HM Tapeten erneuern J 2 100 3o4 100 J 2 100 F J 4 70 X Tapeten überstreichen F J 4 90 X Teppichboden in WEG Reinigung F J 4 100 Teppichboden in WEG Reparatur F J 4 80 Teppichboden in WEG neu verlegen F J 4 60 Teppichboden in Wohnung Reparatur F J 4 80 X Teppichboden in Wohnung neu verlegen F J 4 60 X Teppichboden in Wohnung Reinigung F J 4 100 X Tiefgarage abdichten F J 4 90 Tiefgarage reinigen HM J 2 100 Tiefgarage Rolltore anbringen F J 4 60 Tiefgarage Rolltore einstellen und prüfen F J 4 100 Tiefgarage Rolltore reparieren F J 4 90 Tiefgarage Rolltore warten F J 4 100 Treppen reinigen P J 2 100 Treppen reinigen FP J 3 100 Türen streichen F J 3o4 90 Wartung Heizkostenverteiler F J 4 100 Wartung Wasseruhren F J 4 100 Wohnungsabschlußtür erneuern F J 4 60 Wohnungsabschlußtür streichen F J 4 90 Wohnungsabschlußtür streichen HM J 2 100 Wohnungswände streichen F J 3o4 90 X Wohnungswände streichen CH J 1 90 X Zaun reparieren F J 3o4 90 Zaun reparieren HM J 2 100 Zaun setzen F J 3o4 100 Zaun setzen HM J 2 100 N Eine falsche Zuordnung führt zum steuerlichen Nachteil. Entweder gehen Abzugsspitzen über die zulässigen Grenzen hinaus verloren oder der Abzug wird nicht anerkannt. Die gleiche Tätigkeit mit dem gleichen technischen Ergebnis kann zu völlig unterschiedlichen Steuerabzugstatbeständen führen. Dazu drei Beispiele: Erstes Beispiel: 1. Blumenhändler B liefert Blumen, Eigentümer E pflanzt die Blumen in seinem Garten ein. Ergebnis: Keine HHD, kein Steuerabzug. 2. Eigentümer E kauft Blumen und pflanzt sie in seinem separaten Kleingarten ein. Ergebnis: Keine HHD, kein Azug. 3. Gärtner G liefert Blumen für den Garten von Eigentümer E und pflanzt sie ein. Die Dienstleistung des Einpflanzens und das Wegegeld einschl. der eingesetzten Maschinenstunden sind abzugsfähig gemäß Korb 3 oder 4. 4. Der bei Eigentümer E angestellte Hausmeister H kauft Blumen, transportiert sie zu E und pflanzt sie in dessen Garten ein. Voller Abzug des Lohnes von Hausmeister H, je nach Art des Lohnbezuges in Korb 1, 2 oder 3. Zweites Beispiel: Die Waschmaschine bei E ist defekt. E beauftragt einen Kundendienst K. Dieser kommt. Dabei ergeben sich zwei Möglichkeiten: 1. K stellt fest, daß die Reparatur nicht vor Ort ausgeführt werden kann. Er nimmt die Maschine mit, repariert sie in seiner Werkstatt, liefet sie wieder an und schließt sie an. Ergebnis: Keine HHD, kein Abzug. 2. K repariert die Maschine vor Ort. Ergebnis: HHD liegt vor, Abuzug gemäß Korb 3. Drittes Beispiel: Eigentümer E feiert mit seinen Freunden ein Jubiläum. Er will sie mit einem Buffet erfreuen. Er hat folgende Möglichkeiten: 1. Er beauftragt einen Freund, Koch K. Dieser kommt ins Haus, bereitet das Buffet zu, arrangiert es und hilft beim Servieren. Ergebnis: Das gesamte Entgelt, welches E an K bezahlt, einschließlich des Wegegeldes ist HHD gemäß Korb 3. 2. E beauftrag einen Partyservice. Dieser liefert ein Buffet an. E und seine Frau bedienen die Gäste. Ergebnis: Kein HHD, kein Abzug. 3. E beauftragt den Partyservice. Dieser kommt, liefert das fertige Buffet und versorgt die Gäste. Ergebnis: Die Dienstleistung des Servierens ist HHD gemäß Korb 3. Ein weiteres Beispiel macht deutlich, dass auch Handwerkerleistungen in ihrer Zuordnung nicht ohne genaue Kenntnisse der Umstände eingeordnet und richtig bewertet werden können. Dazu ein Beispiel: Dachdecker D saniert das Dach des Hauses von E. Er benutzt ein Gerüst und ein Förderband, um die Materialien zu befördern. Er stellt E am Schluß eine Rechnung, in der er Kosten für Material, Arbeitsleistung, Fahrwege und Kosten für Gerüst und Förderband getrennt ausweist. Ergebnis: Außer den Kosten für Material sind alle anderen Kosten zuzüglich der jeweiligen MWSt HHD gemäß Korb 4. Von den vier Körben betreffen die WEG Verwaltung Körbe 2, 3 und 4. In seinem Erläuterungsschreiben vom 3.11.2006 hat das BMF ausgeführt, daß die Vergünstigungen des § 35a EStG auch von Wohnungseigentümern wahrgenommen werden können, sofern der Verwalter die einzelnen Tatbestände dem Wohnungseigentümer „bescheinigt“. Die Immobilienverbände raten den Verwaltern dringend davon ab, steuerrelevante Bescheinigungen zu erstellen. Allgemein wird darauf hingewiesen, daß es sich um eine Tätigkeit im Rahmen der Steuerberatung handelt, welche mit einem nicht unerheblichen Riskio für den Verwalter verbunden ist. Der Verwalter sollte vielmehr alle irgendwie relevanten Rechnungen nach Bezahlt-Datum zusammenstellen und den Eigentümern den ausgewiesenen Dienstleistungsanteil im Rahmen dieser Aufstellung mitteilen. Das weitere soll dann dem Eigentümer selbst überlassen bleiben. Dieser kann sich dann im Zweifelsfall an einen Steuerberater seiner Wahl werden, um die vorgsehenen Formularvordrucke richtig auszufüllen. Für seine zusätzliche Tätigkeit empfiehlt die Branche dem Verwalter, ein Zusatzhonorar zwischen € 10,00 und € 20,00 pro Jahr in Anspruch zu nehmen. Der Verfasser hat rechtliche Bedenken, ob eine direkte Erhebung von Gebühren bei einzelnen Wohnungseigentümern überhaupt möglich ist, da der Verwalter bekanntlich in keinem Vertragsverhältnis mit dem einzelnen Wohnungseigentümer steht. Einzelne Verwalter beauftragen von vorn herein Steuerberater und übersenden den Eigentümern Bescheinigungen, die bereits unmittelbar für die Einkommenssteuererklärung verwertbar sind. Die dafür entstehenden Kosten werden als Kosten der laufenden ordnungsgemäßen Verwaltung betrachtet und sind von allen Eigentümern im Rahmen der Jahresabrechnung zu tragen. Die Umlegung der Kosten erfolgt nach Miteigentumsanteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Umlegung dieser Kosten nach Miteigentumsanteilen ist nicht nur gesetzlich geboten, sondern scheint auch gerecht zu sein, da der potentielle Steuerabzug unmittelbar von der Höhe der MEAT entsprechend der Größe der Wohnung und den damit verbundenen Kosten abhängt. Die Tätigkeit des Verwalters und damit sein Mehraufwand besteht aus folgenden Teilen: 1. Information und intensive Absprache mit den Handwerkerfirmen über die neue Form der Rechnung, bei der Material, Dienstleistung, Anfahrtkosten und eingesetzte Maschinenstunden getrennt ausgewiesen werden müssen. Manche Rechnungssteller meinen es genüge, wenn sie auf die Rechnung einen Aufdruck hinzufügen, in welchem steht: „In dieser Rechnung sind Y Prozent Dienstleistung enthalten.“ Das ist keineswegs ausreichend. Dieser Hinweis genügt nicht der gesetzlichen Bestimmung nach unmittelbar erkennbarer Trennung von Dienstleistungsanteil und Materialanteil. Eine in dieser pauschalen Weise ausgestellte Rechnung zwingt den Verwalter, bei der Bearbeitung zusätzliche Rechenschritte durchzuführen. Andere Rechnugssteller stellen mangels EDV-technischer Möglichkeiten zur Zeit jeweils zwei Rechnungen aus, wovon eine die Kosten des Materials, die zweite den aufgeschlüsselten Dienstleistungsanteil enthält. Die zweite Rechnung muß somit Lohnkosten sowie Anfahrtskosten und Maschinenstunden enthalten. Der Nachteil dieser Lösung besteht darin, dass der Verwalter wiederum diese Rechnungen zusammenrechnen muß, beziehungsweise für jeden Auftrag letztendlich doppelte Buchungs- und Abwicklungsarbeit hat. Die richtige und sinnvolle Rechnungsstellung wird wie folgt dargestellt werden. a) Kosten für Material + MwSt b) Kosten für Lohn + Fahrtkosten + Maschinenstunden + MwSt c) Gesamtkosten der Rechnung + MwSt 2. Getrennte Verbuchung jeder einzelnen HHD relevanten Rechnung. Der Mehraufwand bei der Verbuchung darf nicht unterschätzt werden. Hat eine durchschnittliche WEG ca 3 – 8 Rechnungen pro Monat, welche HHD relevant sind, macht dies im Jahr ca 40 – 100 Rechnungen aus. Bei einem häufig vertretenenen Bestand von 50 Gemeinschaften sind dies jährlich 2000 – 5000 Rechnungen. Dies wird den Buchungsaufwand glatt verdoppeln. Auch die Rechnungsprüfung ist davon betroffen. Je nach Darstellung findet jetzt nicht mehr der Gesamtbetrag der Rechnung Eingang in die Prüfungsunterlagen, sondern jede Zahlung ist möglicherweise in zwei Teile geteilt. 3. Änderung aller Verträge in denen Wartungsarbeiten pauschal vereinbart sind. 4. Der Verwalter darf keine Angebote mehr akzeptieren, in denen Handwerker pauschale Leistungen anbieten. 5. Bei Zusatzleistungen von Hausmeister- und Reinigungsfirmen sind die gleichen Kriterien anzuwenden wie bei allen anderen Handwerksrechnungen, d.h. getrennter Ausweis von Material und Dienstleistung. Dabei können völlig andere Prozentzahlen erscheinen als in dem abgeschlossenen Dauervertrag. 6. Zusätzliche Aufstellung steuerjahrbezogener Daten, wie oben beschrieben. 7. Lösung spezieller Probleme, die auftreten können: a) Eigentümerwechsel WEG-rechtlich bietet ein Eigentümerwechsel seit Jahren buchhalterisch kein besonderes Problem mehr. Solange beide Wohnungseigentümer, Verkäufer und Käufer ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der WEG korrekt nachgekommen sind. Die Einzelabrechnung der betreffenden Wohnung wird ausschließlich von demjenigen getragen, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Abrechnung grundbuchlicher Eigentümer der Wohnung ist. Der Verwalter erstellt also von Rechts wegen für das gesamte Wirtschaftsjahr nur jeweils eine Einzelabrechnung. Nur auf besonderen Antrag wird der Verwalter in Koordination mit der Meßdienstfirma zusätzliche Heizkostenabrechnungen erstellen lassen. Die gesamten Unterlagen über die Jahresabrechnung erhält der zahlungsverantwortliche, „neue“ Eigentümer. Als besonderen kundenfreundlichen Service außerhalb der Verpflichtung als WEG-Verwalter schicken manche Verwalter dem neuen Eigentümer zwei zusätzliche Abrechnungen, in welchen die Kosten pro rata temporis zwischen Verkäufer und Käufer aufgeteilt sind. Diese sollen Verkäufer und Käufer dazu dienen, untereinander die anteiligen Belastungen aushandeln zu können. Im Zusammenhang mit dem 35a EStG genügt dies nicht. Steuerrechtlich gilt ein strenges Abflussprinzip.Dies bedeutet, daß die Kosten demjenigen zuzuordnen sind, welcher im Zeitpunkt der Zahlung durch die Gemeinschaft tatsächlich Eigentümer war. Allein damit wird deutlich, daß es keinen unmittelbar erkennbaren Zusammenhang zwischen der Einzelabrechnung und der „Bescheinigung“ nach 35a EStG geben kann. b) Eigenbeteiligung bei Versicherungsschäden Viele Gemeinschaften haben eine Vielzahl von Versicherungsschäden, insbesondere im Leitungswasserbereich. Dort ist es üblich, daß Versicherungen mit den Gemeinschaften ein Arrangement treffen, daß pro Schaden ein bestimmter Betrag als Eigenbeteiligung pauschal von der WEG übernommen wird. In diesem Betrag sind selbstverständlich anteilige Dienstleistungen enthalten. Der Prozentsatz kann jedoch nur dadurch festgestellt werden, daß die Dienstleistungsanteile der Rechnungen aller beteiligten Handwerker zusammengezählt und ins Verhältnis des Gesamtaufwandes der Reparatur gesetzt werden. Damit entsteht ein erheblicher zusätzlicher Arbeitsaufwand bei der Abwickelung von Versicherungsschäden. c) Heizkostenabrechnung Eine der wesentlichen Informationen im Rahmen der Jahresabrechnung, die jedem Eigentümer übersandt wird, ist die Berechnung der Heizungs- und Heizungsnebenkosten durch eine Meßdienstfirma. Die Berechnung endet in einer einzigen Zahl ungeachtet der Tatsache, daß die Kosten sich aus Grund- und Verbrauchskosten in bestimmten Schlüsseln zusammensetzten. Diese Zahl wird eins zu eins vom Verwalter in seine Einzelabrechnung übernommen. Künftig wird die Meßdienstfirma drei Zahlen berechnen und ausweisen müssen, nämlich Kosten für Energie (keine HHD), Kosten für Überwachung und Betreuung der Heizung (Korb 2 oder 3) und Kosten für Heizungswartung (Korb 3). Es mag sein, daß aus dieser Position die Beträge für Korb 2 oder 3 sich nur geringfügig erhöhen, an der Notwendigkeit der korrekten Einordnung ändert dies nichts. d) Mieterwechsel Die Problematik des Mieterwechsels entspricht grundsätzlich der des Eigentümerwechsels (siehe 4a), jedoch mit der Besonderheit, daß hier in erster Linie der vermietende Eigentümer selbst zur Auskunft gegenüber dem Mieter verpflichtet ist. Dieser wird aber in der Regel gar nicht in der Lage sein, ohne Unterstützung durch den Verwalter, korrekte Auskünfte zu erteilen. Hier werden sich Verwalter und Eigentümer durch einen fairen Zusatzvertrag über Leistung und Gegenleistung einigen müssen. e) Abweichendes Wirtschaftsjahr Eigentümergemeinschaften können zulässigerweise vereinbaren oder in der Teilungserklärung vorsehen, daß das Wirtschaftsjahr der Gemeinschaft abweichend vom Kalenderjahr festgelegt wird. Das Steuerjahr entspricht in jedem Fall dem Kalenderjahr. Steuerrechtlich sind nur Abweichungen bis zu 10 Tagen nach „vorne und hinten“ erlaubt, sofern sinnvolle Abgrenzungen zur Erfassung der im Steuerjahr aufgewendeten Kosten geboten sind. Damit besteht erneut die objektive Notwendigkeit, die „Bescheinigung“ völlig losgelöst von der Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft zu erstellen. Es besteht keine Veranlassung, deswegen das Abrechnungsjahr der Gemeinschaft zu ändern. f) Vorauszahlungen an Handwerker Da bei Korb 4 eine maximale Steuerentlastung von € 600,00 möglich ist, welche bei zwanzig prozentigem Steuerabzug einer einzelnen Kostenbelastung von € 3000,00 entspricht, ist es bei größeren Sanierungsmaßnahmen durchaus denkbar, daß der Steuerabzug (Korb 4) völlig ausgeschöpt wird. Diesen Betrag überschreitende Kosten im gleichen Fiskaljahr sind für den Steuerabzug verloren. Der Fiskus läßt deswegen ausdrücklich zu, daß Rechnungen von erheblichem Aufwand auf zwei Jahre verteilt werden. Dabei ist jedoch darauf zu achten, daß bei der jeweiligen Teilrechnung auch wieder ein klarer Ausweis von Material und Dienstleistungen, wie oben beschrieben, erfolgt. Wichtig ist, daß die Zahlungen für die Teilrechnung im jeweiligen Fiskaljahr erfolgen. g) Wechsel der Diestleistungsbeauftragten Zu welchen komplizierten Berechnungen der §35a EStG zwingt, läßt sich am anschaulichsten an einem Beispiel erläutern, welches den Wechsel von Personal/Dienstleistern innerhalb einer WEG zum Gegenstand hat. Spätestens hier wird deutlich, daß der einzelne Eigentümer mit der korrekten steuerlichen Umsetzung der Vorschriften des §35a ohne Hilfe überfordert sein dürfte. Die Eigentümergemeinschaft B besteht aus 50 Wohnungen. Die Wohnungen seien, der Einfachheit halber, alle gleich groß und haben alle gleiche MEAT. Die WEG beschäftigt einen hauptamtlichen Hausmeister zum Bruttolohn (inklusive Arbeitgeberanteil) von € 3000,00. Hausmeister H scheidet aus dem Dienst der Gemeinschaft zum 30.6. des Jahres aus. Für drei Monate übernehmen drei Eigentümer E 1. E2 und E3 nebenberuflich die Hausmeistertätigkeit, wobei jeder monatlich € 400,00 erhält und die Eigentümergemeinschaft die gesetzlich vorgeschriebenen 30 % an die Knappschaftskasse bezahlt. Ab 1.10. schließt die Gemeinschaft einen Vertrag mit der Haumeisterdienstleistungsfirma F ab zu einem Preis von € 3000,00 pro Monat zuzügl MWSt. Die Aufstellung für die WEG Abrechung sieht folgendermaßen aus: 1. Aufwendungen für H für 6 Monate € 18000,00 2. Aufwendungen für E1 – E3 monatlich € 1560,00, ergibt € 4680,00 3. Aufwendungen für F monatlich € 3570, ergibt E 10710,00 Gesamtsumme: € 33390,00 Diese Summe ist zu gleichen Anteilen unter die 50 Eigentümer aufzuteilen. Diese Aufstellung ist unproblematisch und wäre auch ohne HHD so erfolgt. Für die Bescheinigung der HHD ist folgende Berechnung anzustellen: 1. Die Aufwendungen für H gehören zu Korb 2, sind daher mit 12 % absetzbar. Da H aber nur 50 % eines Jahres beschäftigt war, wird die Vergünstigung für ihn auch nur zu 50 % gewährt. Dies bedeutet pro Eigentümer eine Entlastung von nur € 21,60. 2. Die Aufwendungen für E1 – E3 und für F in Höhe von € 15390 sind voll anzusetzen gemäß Korb 3 mit 20 %. Hier gibt es keinen zeitanteiligen Ansatz. Somit beträgt die Entlastung pro Eigenümer 61,56 Die Gesamtentlastung beträgt somit € 83,16 pro Eigentümer. Wenn auch die Finanzämter nicht in der Lage sind, zu allen einzelnen Abgrenzungstatbeständen inhaltlich eine klare Antwort zu geben, da auch die OFD auf eine weitere Erläuterung zur gegebenen Erläuterung vom November 2006 warten, so sind sie doch mindestens organisatorisch auf die Bearbeitung des 35aEStG vorbereitet: Im Vordruck zur Einkommensteuererklärung für 2006 sind bereits vier Zeilen für Angaben aus den diversen „Körben“ vorgesehen. Es ist unschwer erkennbar, daß die korrekte Umsetzung der Vorschriften des 35a EstG in Verbindung mit der Verwirrung der diversen bereits publizierten und noch zu erwartenden Erläuterungsschreiben, den kaufmännischen Alltagsbetrieb des Verwalters in erheblicher Weise beeinflussen und belasten. Auch der Verfasser rät dringend davon ab, ohne fachkundige Überwachung und Anleitung steuerrelevante „Bescheinigungen“ auszustellen. Andererseits ist der Verfasser der Überzeugung, daß dem Gesetz in der jetzigen Form ohnehin keine lange Lebensdauer beschieden sein wird. Rechnet man nämlich hoch, daß nahezu 40 Millionen Haushalte Ansprüche stellen könnten, kommt man leicht auf eine Größenordnung zwischen 20 – 30 Mrd Euro, die die Staatskasse bei tatsächlicher Inanspruchnahme jährlich belasten würden. Der Verfasser fürchtet allerdings, daß das Gesetz nicht im ganzen wieder abgeschafft wird, sondern daß es lediglich in seiner Wirkung abgeschwächt werden wird. Dies wird einmal mehr dazu führen, daß den WEG-Verwaltern der bürokratische Aufwand bleiben wird, ohne die heutige positive Wirkung, die die Rückerstattung mit sich bringt, und die zunächst die WEG bereit macht, die Kosten, die für den Verwalter in der Mehrarbeit enthalten sind, zu tragen. Es wäre eine gute Aufgabe für die Immobilienverbände, rechtzeitig die politischen Entscheidungsträger auf das Massenproblem einer haushaltsbedingten Korrektur des 35aEStG aufmerksam zu machen. Da die Vergünstigung umfassend für alle steuerzahlenden Privathaushalte gedacht ist, sind die meisten aller bundesdeutschen Haushalte davon berührt.