EY Real Estate Tax Trends Real Estate Tax Trends
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Ausgabe Dezember 2014 Real Estate Tax Trends Inhalt 02 Gedanken zum Jahresende 05 ImmobilienInvestmentfonds: Steuerliche Privilegierung auch bei Projektentwicklungen? 07 InvStG: Neues aus der Finanzverwaltung 09 Neukonzeption der Investmentbesteuerung 11 Auswirkungen des „Jahressteuergesetzes 2015“ auf die Immobilienbranche 15 Grunderwerbsteuer beim Share Deal 17 Grunderwerbsteuersatz EY Real Estate Tax Trends Liebe Leserinnen und Leser, das Beste kommt oft zum Schluss – und so freue ich mich sehr, Ihnen kurz vor Jahresende einen neuen Newsletter aus unserem Hause übersenden zu dürfen, die EY Real Estate Tax Trends. Er behandelt aktuelle Entwicklungen rund um das Thema Steuern und Immobilien. Insbesondere werden wir uns in dieser und den folgenden Ausgaben verstärkt mit den Themen Immobilienfonds und institutionelle Investoren, steuerliche Aspekte bei Auslandstransaktionen sowie US Real Estate Tax beschäftigen. Unser Anspruch ist es, Sie in der gebotenen Kürze über die hier relevanten Sachverhalte zu informieren. Kurz, denn wir wissen, dass Ihre Zeit kostbar ist. Sollten Sie das eine oder andere Thema vertiefen wollen, stehen wir Ihnen aber selbstverständlich gerne zur Verfügung. Die jeweiligen Ansprechpartner finden Sie neben den Beiträgen. Darüber hinaus sind auch Ihre Ansprechpartner aus dem EY Real Estate Tax Netzwerk bei Fragen gerne für Sie da. Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein frohes Fest und einen guten Rutsch ins Neue Jahr! 18 BMF-Schreiben zur Anwendung der DBA auf Personengesellschaften 20 Der US-Real Estate Investment Trust 21 Wichtige Steuerrechtsänderungen bei OutboundImmobilieninvestitionen Ihr Prof. Dr. Karl Hamberger Gedanken zum Jahresende Prof. Dr. Karl Hamberger Global Sector Leader Tax Real Estate, Hospitality & Construction Telefon +49 89 14331 13662 [email protected] Für die Immobilienwirtschaft war 2014 ein Jahr der Veränderung. Das gesetzliche Umfeld für Immobilieninvestitionen hat sich sowohl in regulatorischer als auch in steuerlicher Hinsicht dramatisch verändert. Die branchenüblichen Fonds- und Investitionsstrukturen unter Verwendung von Holdinggesellschaften in internationalen Holdingstandorten befinden sich im Fokus der Öffentlichkeit. Politiker sehen sich unter massivem Handlungsdruck zur Unterbindung von zwar legalen aber nach Ansicht der Öffentlichkeit nicht legitimen Steuerstrukturierungen. Diverse europäische Doppelbesteuerungsabkommen wurden geändert, um Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Immobiliengesellschaften der Besteuerung im Belegenheitsland der Immobilien zu unterwerfen. Die Finanzbehörden aller EU-Mitgliedsstaaten scheinen bemüht zu sein, das jeweilige Steueraufkommen durch intensivere Betriebsprüfungen zu erhöhen. Der Fokus der Betriebsprüfer liegt häufiger als in früheren Jahren auf den Themen Substanz, Domizilierung und Betriebstättenvermeidung. Auch die Verrechnungspreisgestaltung und deren Dokumentation stellen sich zunehmend als Lieblingsthema der Betriebsprüfer dar. Ebenso eine sehr streng-formale Herangehensweise an die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Rechnungsbestandteile. Der Druck nimmt zu Der Öffentlichkeitsdruck auf die politischen Entscheidungsträger zu einer restriktiveren und europa-einheitlichen Gestaltung des Steuerrechts ist groß und wächst weiter. Die BEPS-Initiative (Base Erosion Profit Shifting) wird voraussichtlich in 2015 viele ihrer „Action Points“ in geltendes Recht umsetzen. Mögliche Folgen sind u.a.: ► Anhebung der effektiven Steuerlast in Luxemburg (und anderen Holding-Standorten) ► Schaffung einer einheitlichen Steuerbasis innerhalb der EU ► Verschärfung der „Anti-Abuse-Rules“ ► Verschärfung der Regeln zum steuerlichen Zinsabzug und zur Kapitalertragsteuer ► Erhöhte Anforderungen an das Transfer Pricing ► Untersagung der typischen „debt-push-down“Strukturen ► Ausweitung des Betriebstättenbegriffs auf Ebene der Doppelbesteuerungsabkommen und – als Folgewirkung – des nationalen Rechts. Für Unternehmen aus dem Immobilienbereich ist vor allem der Blick auf die Zinsabzugsregelungen und die Reduzierung der Quellensteuer auf Gewinnausschüttungen relevant. Viele Unternehmen erleben bereits, dass in der steuerlichen Betriebsprüfung eine „härtere Gangart“ Einzug hält und Betriebsprüfungen künftig mehr als bisher sich auf Substanz- und Betriebstättenthematiken sowie Transfer Pricing Dokumentationen fokussieren. EY Real Estate Tax Trends Dezember 2014 | 2 Fortsetzung: Gedanken zum Jahresende Handlungsempfehlung Die große Frage ist: Wie soll man solchen Entwicklungen adäquat begegnen? Um die Frage im Einzelfall zu beantworten, bedarf es stets einer individuellen Bestands- und Situationsanalyse. Ganz allgemein lässt sich aber festhalten: Für Holdingstrukturen in Luxemburg (und ggf. auch anderen Holdingstandorten) ist ein Health Check „Rulings” sinnvoll: ► Welche Rulings gibt es im jeweiligen Fall? Dabei sollte zehn Jahre rückblickend agiert werden. ► Wie sind die Rulings inhaltlich zu werten? Weichen sie von Rechtsprechung/ Verwaltungspraxis/vergleichbaren Steuerfällen ab und führt dies zu einer niedrigeren Effektivsteuerbelastung als in den Vergleichsfällen, so dass ggf. die Gefahr besteht, dass das Ruling als „State Aid“ qualifiziert wird und dem Steuerpflichtigen empfindliche Steuernachzahlungen drohen? Zudem ist ein Health Check „Transfer Pricing” ratsam, gerade bei international investierenden Immobilienfonds: ► Passt das Verrechnungspreisgefüge, insbesondere bzgl. Zinssätzen auf Gesellschafterdarlehen und Weiterbelastung von Managementgebühren? ► Ist die Verrechnungspreis-Dokumentation ausreichend? Darüber hinaus ist ein Health Check „Substanz“ denkbar: ► Gibt es ausreichende Substanz in der Holdinggesellschaft? ► Ist sie für den konkreten Geschäftszweck angemessen? ► Welche ausländischen Immobilieninvestitionen werden über Betriebstätten gehalten? Für ausländische Gesellschaften ist zur Vermeidung von Gewerbesteuerrisiken u.a. ein Health Check „Betriebstätte“ empfehlenswert: ► Gibt es wirklich keine „physische“ Betriebstätte in Deutschland? ► Werden die geschäftlichen Entscheidungen in ausreichendem Maße außerhalb Deutschlands getroffen, so dass keine deutsche „Managementbetriebstätte“ besteht? Wird dies auch angemessen dokumentiert? EY Real Estate Tax Trends Dezember 2014 | 3 Fortsetzung: Gedanken zum Jahresende Fazit Insgesamt gilt: Das steuerliche Umfeld für Immobilieninvestitionen war stets im Wandel und wird sich voraussichtlich weiterhin dynamisch verändern. In Anbetracht der öffentlichen Diskussion und der zu erwartenden Ergebnisse der BEPS-Initiative ist es an der Zeit, die traditionelle Art und Weise der (Fonds)strukturierung kritisch zu überdenken. Möglicher Weise werden steuerfreie und steuerlich begünstigte Investoren künftig präferiert auf steuerlich transparente Vehikel (z.B. Personengesellschaften) zurückgreifen, um vom Investor bis zum Investitionsobjekt für ertragsteuerliche Zwecke „transparent“ behandelt zu werden und somit z.B. etwaige Substanzrisiken zu vermeiden. Nach nationalem Recht steuerfreie Vehikel (z.B. REITs, Investmentfonds) werden künftig möglicher Weise häufiger als in der Vergangenheit als Objektgesellschaft Verwendung finden, um u.a. die neuralgischen Punkte Gewerbesteuer und Zinsschranke hinter sich zu lassen. Interessant ist in diesem Zusammenhang die aktuelle Initiative Luxemburgs, künftig einen steuerbefreiten Luxemburger REIT einzuführen, dessen Kerngeschäft darin besteht, steuerfrei in andere europäische REITs und Investmentfonds zu investieren. EY Real Estate Tax Trends Dezember 2014 | 4 Immobilien-Investmentfonds: Steuerliche Privilegierung auch bei Projektentwicklungen? Entschärfte Sicht Jürgen Bauderer Partner Real Estate Tax Telefon +49 89 14331 25799 [email protected] Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem geänderten Entwurfsschreiben seine Auffassung entschärft, wann bei Immobilienanlagen keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung und somit ein steuerlich privilegierter Investmentfonds vorliegt. Hintergrund Nach dem AIFM-Steueranpassungsgesetz werden in- und ausländische Investmentvermögen in zwei Kategorien unterteilt: Investmentfonds und (Personen-/Kapital)-Investitionsgesellschaften. Auf Investmentfonds findet das privilegierte Besteuerungssystem des InvStG Anwendung. Nach § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 3 InvStG darf zur Qualifikation als Investmentfonds keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung vorliegen, wobei die Beteiligung an ImmobilienGesellschaften i. S. d. § 1 Abs. 19 Nr. 22 iVm §§ 234-238 KAGB als unschädlich eingeordnet wird. Die allgemeinen von der Rechtsprechung und Finanzverwaltung entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung der vermögensverwaltenden von der gewerblichen Tätigkeit sind dabei nicht unmittelbar anwendbar. Stattdessen sieht das BMF in seinem nun geänderten (und entschärften) Entwurfsschreiben vom 7. Oktober 2014 beispielsweise in der Veräußerung einer Immobilie, an der Baumaßnahmen durchgeführt wurden und die zu Herstellungskosten führen, dann keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung, wenn die Immobilie nach Abschluss einer solchen Baumaßnahme noch mindestens 3 Jahre gehalten wird oder die Immobilie vor Beginn einer solchen Baumaßnahme mindestens 3 Jahre gehalten wurde. Dagegen liegt nach Auffassung des BMF ein Grundstückshandel dann vor, wenn Immobilien bereits mit dem Ziel der kurzfristigen Weiterveräußerung erworben werden. Von einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung geht das BMF auch dann aus, wenn die in den letzten 5 Jahren veräußerten Immobilien 50% des durchschnittlichen Immobilienbestandes in diesem Zeitraum übersteigen oder wenn die Haltedauer der in den letzten 5 Jahren veräußerten Immobilien weniger als 5 Jahre beträgt. Unberücksichtigt sollen nach Auffassung des BMF auch Immobilien bleiben, deren Verkauf zwingend erforderlich war, um beispielsweise Rückgabeverpflichtungen von Anlegern nachzukommen oder sofern Verkäufe aufgrund der Liquidation eines Immobilienfonds erfolgt sind. Einschätzung und Ausblick Auf Basis dieser Grundsätze sollten Immobilienfonds überwachen, ob bei umfangreicheren Veräußerungen von Immobilienbeständen das Kriterium „keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung“ erfüllt wird. Andernfalls entfällt die Qualifikation als Investmentfonds, was insbesondere bei Sondervermögen steuerlich äußerst nachteilig wäre. EY Real Estate Tax Trends Dezember 2014 | 5 Fortsetzung: Immobilien-Investmentfonds: Steuerliche Privilegierung auch bei Projektentwicklungen? Dabei sind u.E. Veräußerungen von Anteilen an ImmobilienGesellschaften nicht mit einzubeziehen, zumal das Halten von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften gesetzlich als unschädlich eingeordnet wird. Der Verkauf einer einzelnen Immobilie, bei der die 3-Jahres-Grenze nicht eingehalten wird, kann nach unserer Auffassung nicht schon allein zur Begründung einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung führen. Vielmehr müssen mehrere solcher Objektveräußerungen unter Berücksichtigung der 5-Jahres-Grenze vorliegen. Ein weiterer wichtiger Aspekt: Im Entwurf des BMFSchreibens wird explizit darauf hingewiesen, dass die darin geregelten Grundsätze zu Immobilienanlagen nicht bei Immobilien-Gesellschaften Anwendung finden sollen. Es sollte daher für Immobilien-Portfolien, bei denen umfangreiche Baumaßnahmen erfolgen sollen, die ggf. das Risiko einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung beinhalten, eine Auslagerung auf Immobilien-Gesellschaften erwogen werden. Sowohl bei inländischen als auch ausländischen Immobilienfonds sollte beachtet werden, dass solche Objektgesellschaften allerdings die Voraussetzungen an eine Immobilien-Gesellschaft im Sinne der §§ 234-238 KAGB erfüllen, da andernfalls eine Investition in schädliche Vermögensgegenstände erfolgt. Insgesamt erfährt der überarbeitete Entwurf des BMF-Schreibens deutliche Erleichterungen. Allerdings bedarf das finale BMF-Schreiben noch einiger Klarstellungen. EY Real Estate Tax Trends Dezember 2014 | 6 Investmentsteuergesetz: Neues aus der Finanzverwaltung Jürgen Bauderer Partner Real Estate Tax Telefon +49 89 14331 25799 [email protected] Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit seinem Auslegungsschreiben vom 23. Oktober 2014 erneut zu verschiedenen Einzelfragen zur Auslegung des Investmentsteuergesetzes (InvStG) Stellung genommen. Dies betrifft zum Teil auch die ImmobilienfondsBranche. Hintergrund David Schröder Consultant Real Estate Tax Telefon +49 89 14331 26588 [email protected] Mit der Einführung des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) am 22. Juli 2013 wurde die AIFM-Richtlinie (RL 2011/61/EU) in nationales Recht umgesetzt. In diesem Zuge wurde auch die Besteuerung von Investmentvermögen mit Inkrafttreten des AIFMSteueranpassungsgesetzes (AIFM-StAnpG) am 24. Dezember 2013 neu geregelt. Zur Klärung von Auslegungsfragen steht das BMF im regen Austausch mit den Interessensvertretern der Fondsbranche. Ein Resultat dieses Prozesses ist das neuerliche Schreiben des BMF vom 23. Oktober 2014. Nachfolgend sollen die für die Immobilienbranche relevanten Aussagen des BMF dargestellt werden. Beteiligung an gewerblichen Personengesellschaften unzulässig Entsprechend der bisherigen Aufsichtspraxis für die Einhaltung der Anlagebestimmungen ist ein (privilegierter) Investmentfonds verpflichtet, mindestens 90% seines Wertes in zulässige Vermögensgegenstände zu investieren. Dazu zählen u.a. Grundstücke und Wertpapiere. Die damit verbundene sog. „Schmutzgrenze“ von 10%, welche erstmals durch das AIFM-StAnpG gesetzlich geregelt wird, soll dafür sorgen, dass nicht jedwede geringfügige Abweichung von den Anlagebestimmungen einen Verstoß begründet. Seit der Neuregelung des InvStG gehören Beteiligungen an gewerblichen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften grundsätzlich nicht mehr zu den zulässigen Vermögensgegenständen, in die ein (privilegierter) Investmentfonds investieren darf. Nach Auffassung des BMF können Anteile an solchen Personengesellschaften auch nicht im Rahmen der 10%-Schmutzgrenze dauerhaft gehalten werden. Beteiligungen an Personengesellschaften, welche vor dem 28. November 2013 erworben wurden, genießen dagegen Bestandsschutz und fallen unter die 20%-Beteiligungsgrenze für Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1b Nr. 6 S. 3 InvStG). Die Unzulässigkeit der Beteiligung an gewerblichen bzw. gewerblich geprägten Personengesellschaften sollte jedoch nicht gelten, sofern die Personengesellschaft die Anforderungen an eine ImmobilienGesellschaft oder einen Investmentfonds erfüllt. EY Real Estate Tax Trends Dezember 2014 | 7 Fortsetzung: Investmentsteuergesetz: Neues aus der Finanzverwaltung Keine Abschirmwirkung eines (privilegierten) Investmentfonds vor der Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung Nach Auffassung des BMF kann es zur Hinzurechnungsbesteuerung auf Ebene eines Investmentfonds kommen, sofern dieser an einer KapitalInvestitionsgesellschaft i. S. d. § 19 Abs. 1 InvStG beteiligt ist (z.B. ein luxemburgischer FCP, welcher die Anforderungen an einen privilegierten Investmentfonds nicht erfüllt) und diese Gesellschaft als Zwischengesellschaft im Sinne der Hinzurechnungsbesteuerung einzuordnen ist. Insoweit schirmt ein (privilegierter) Investmentfonds nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht vor der Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung auf unteren Ebenen innerhalb einer Fondsstruktur ab. Es ist empfehlenswert, bereits bestehende oder zukünftige Fondsstrukturen insbesondere auf mögliche Anknüpfungspunkte der Hinzurechnungsbesteuerung im Detail zu analysieren. Anteile an einem Real Estate Investment Trust (REIT) als zulässige Anlagegegenstände eines (privilegierten) Investmentfonds Klarstellend hat sich das BMF zu Auslegungsfragen in Bezug auf die Beteiligung eines (privilegierten) Investmentfonds an einem REIT geäußert. So gehören Anteile eines inländischen REIT als Wertpapiere zu dem Kreis der zulässigen Anlagegegenstände eines (privilegierten) Investmentfonds. Das Gleiche gilt für Anteile an einem ausländischen REIT, welcher an einer ausländischen Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen ist. Vorrang des InvStG vor dem REIT-Gesetz und Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung auf REIT-Gesellschaften Auf einen (inländischen) REIT im Sinne des REIT-Gesetzes (REITG) oder einer vergleichbaren ausländischen REIT-Gesellschaft im Sinne des § 19 Abs. 5 REITG finden nach Auffassung des BMF die Regelungen des InvStG keine Anwendung. Sofern die Anwendbarkeit des REIT-Gesetzes auf eine ausländische Gesellschaft unklar ist, soll diese automatisch als Kapital-Investitionsgesellschaft im Sinne des § 19 InvStG qualifizieren. Insofern würde sich grundsätzlich der Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung eröffnen. Für die Frage, ob die Beteiligungsgrenzen der Hinzurechnungsbesteuerung (51% bzw. 1% im Falle von sog. Einkünften mit Kapitalanlagecharakter) erreicht werden, ist auf die Ebene des Investmentfonds und nicht auf die Ebene des Anlegers abzustellen. Die Hinzurechnungsbesteuerung soll jedoch keine Anwendung finden, sofern (i) die Anteile an der ausländischen REIT-Kapitalgesellschaft an einer Börse gehandelt werden und die REIT-Kapitalgesellschaft in einem Staat ansässig ist, welcher generell Ertragssteuern erhebt, oder (ii) die Tätigkeit des REITs auf das Halten von Immobilien oder von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften ausgerichtet ist oder die Kapitalgesellschaft einer mit § 13 REITG vergleichbaren Ausschüttungsverpflichtung unterliegt. EY Real Estate Tax Trends Dezember 2014 | 8 Neukonzeption der Fondsbesteuerung: Schicksalsjahre des Investmentsteuerrechts? Christian Mundel Manager Real Estate Tax Telefon +49 89 14331 25810 [email protected] Bereits im Frühjahr 2011 hatte die Finanzministerkonferenz eine BundLänder-Arbeitsgruppe eingesetzt – mit dem Ziel, einen Vorschlag für ein einfacheres und aufkommenssicheres Investmentbesteuerungssystem zu erarbeiten. Vor allem für Publikums-Immobilienfonds sieht die von der Arbeitsgruppe am 24. Februar 2012 vorgelegte „Neukonzeption der Investmentbesteuerung“ eine Abkehr von der transparenten Fondsbesteuerung vor. Nach der Umsetzung der AIFM-Richtlinie in nationales Recht und der Folgeänderungen des InvStG durch das AIFMSteuer-Anpassungsgesetz, in dem auch wesentliche Kritikpunkte der Arbeitsgruppe am bestehenden InvStG nachgebessert wurden, scheint sich für 2015 die im Koalitionsvertrag vereinbarte „grundlegende Reform der Investmentbesteuerung“ anzukündigen. Reformvorhaben auf Basis des Konzepts der Bund-LänderArbeitsgruppe aus 2012 Die Besteuerung von Investmentfonds folgt bisher dem sog. (eingeschränkten) Transparenzprinzip. Nach dieser dem InvStG immanenten Grundidee soll der Investmentanleger die aus der Beteiligung an einem Investmentfonds erzielten Erträge so versteuern, als ob er die Vermögensgegenstände des Fonds selbst halten würde. Dem Vernehmen nach könnte bereits Anfang 2015 ein Konzept für ein neues InvStG veröffentlicht werden, das auf den Reformvorschlägen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe beruht. Diese hat (auch) das Transparenzprinzip als einen der Gründe für die Komplexität der Investmentfondsbesteuerung identifiziert. Das Eckpunktepapier aus dem Jahr 2012 sieht daher insbesondere vor, das transparente Besteuerungsregime für Publikums-Immobilienfonds abzuschaffen. Dabei sollen Einkünfte aus inländischen Immobilien (Mieten/Veräußerungsgewinne) auf Fondsebene mit 15% der Körperschaftsteuer unterworfen und bei Ausschüttung auf Anlegerebene dem Grunde nach ebenfalls in vollem Umfang besteuert werden. Um Nachteile im Vergleich zur Direktanlage zu vermeiden, soll es jedoch bei typisierend definierten Immobilienfonds zu einer pauschalen Steuerbefreiung („Immobilienteilfreistellung“) kommen. Bei Immobilienfonds mit Anlageschwerpunkt Deutschland ist eine pauschale Steuerfreistellung in Höhe von 40% vorgesehen. Bei Fonds, die überwiegend in ausländische Immobilien investieren, soll eine Doppelbesteuerung ausländischer Immobilienerträge durch eine pauschale 60%-ige Steuerfreistellung kompensiert werden. Bei Thesaurierung auf Fondsebene soll zudem eine sog. Vorabpauschale auf Anlegerebene der Besteuerung unterliegen. Im Gegensatz zu Publikums-Immobilienfonds sieht das Eckpunktepapier für Spezialfonds grundsätzlich vor, ein transparentes Besteuerungssystem beizubehalten. Jedoch ist auch hier angedacht, das bestehende System um zahlreiche Einzelmaßnahmen zu ergänzen. EY Real Estate Tax Trends Dezember 2014 | 9 Fortsetzung: Neukonzeption der Fondsbesteuerung: Schicksalsjahre des Investmentsteuerrechts? Wird die Bundesregierung an der Reform festhalten? Ein vom Bundesfinanzministerium in Auftrag gegebenes Gutachten, das die Auswirkungen einer Investmentsteuerreform auf die Volkswirtschaft und die Altersvorsorgesysteme beleuchtet, soll wohl noch bis zum Ende des Jahres 2014 an die Länder zirkuliert werden. Sollten die Länder danach weiter für eine grundlegende Reform stimmen, wird derzeit die Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens zu einem neuen Investmentsteuerrecht mit Vorlage eines Referentenentwurfs bis zur Sommerpause 2015 und einer möglichen Verabschiedung bis Ende 2015 erwartet. Angesichts des im Koalitionsvertrag klar geäußerten Willens zur grundlegenden Form der Investmentbesteuerung ist derzeit davon auszugehen, dass die Regierung am Reformvorhaben festhalten wird – und das, obwohl selbst Teile der Finanzverwaltung unter Betonung der Vorteile des derzeitigen InvStG Bedenken an einer grundlegenden Reform geäußert haben. Das Reformvorhaben könnte dabei auch vor dem Hintergrund der aktuellen EUGH-Rechtsprechung zur Europarechtswidrigkeit der Pauschalbesteuerung des § 6 InvStG (C-326/12, Rechtssache van Caster und van Caster) und der vermeintlichen Europarechtswidrigkeit der (ausschließlichen) Steuerbefreiung für inländische Investmentfonds gemäß § 11 Abs. 1, 2 InvStG an Fahrt gewinnen. Sowohl die EUrechtlichen Bedenken gegen einzelne Normen des InvStG als auch die verbleibenden Kritikpunkte am InvStG wären aber wohl auch im bestehenden System lösbar. Dass mit der Ergänzung eines weiteren intransparenten Besteuerungsregimes im Umfeld des bestehenden Systems aus Investmentfonds, Personen- und KapitalInvestitionsgesellschaften die gewollte Vereinfachung der Investmentbesteuerung erreicht werden kann, erscheint zudem zweifelhaft. EY Real Estate Tax Trends Dezember 2014 | 10 Auswirkungen des „Jahressteuergesetzes 2015“ auf die Immobilienbranche Stefan Kunze Senior Manager Real Estate Tax Telefon +49 89 14331 13829 [email protected] Bundesrat und Bundestag haben teilweise unterschiedliche Vorstellungen, was das Jahressteuergesetz 2015 (JStG 2015) angeht. Der 19. Dezember könnte Klarheit über strittige Punkte bringen. Dabei gilt: Einige der Änderungswünsche des Bundesrates könnten sich insbesondere auch auf die Immobilienbranche auswirken. Selbst wenn besagte Änderungswünsche aktuell keinen Eingang ins Gesetz mehr finden, so dürften sie doch zumindest 2015 erneut diskutiert und ggf. im JStG 2016 umgesetzt werden. Nachfolgend einige der Punkte, die es zu beobachten gilt. Grunderwerbsteuer: Mittelbare Änderungen von Beteiligungsverhältnissen an grundbesitzenden Personengesellschaften (§ 1 Abs. 2a GrEStG-E) Xi Yang Consultant Real Estate Tax Telefon +49 89 14331 26587 [email protected] Als sog. fiktiver Grundstückserwerb unterliegt die unmittelbare und/oder mittelbare Übertragung von mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen einer grundbesitzhaltenden Personengesellschaft auf neue Gesellschafter innerhalb von 5 Jahren der Grunderwerbsteuer (§ 1 Abs. 2a GrEStG). Mit Urteil vom 24. April 2013 (II R 17/10) hatte der BFH im Bereich von mittelbaren Gesellschafterwechseln – entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung – erstmals eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angenommen. Danach sollen an einer grundbesitzhaltenden Personengesellschaft beteiligte Kapital- und Personengesellschaften gleichermaßen transparent behandelt werden. Eine schädliche Übertragung auf Neugesellschafter im maßgeblichen 5-Jahreszeitraum liegt auf mittelbarer Ebene daher nur dann vor, wenn sich der Gesellschafterbestand der mittelbar beteiligten Gesellschaft – d.h. auf den weiteren Beteiligungsebenen – im wirtschaftlichen Ergebnis vollständig geändert hat. Mit Übernahme der bisherigen Verwaltungsauffassung in den Gesetzeswortlaut soll dieser Rechtsprechung der Boden entzogen werden. Änderungen im Gesellschafterbestand von mittelbar beteiligten Personengesellschaften sollen im Rahmen des § 1 Abs. 2a GrEStG demnach anteilig berücksichtigt werden, indem die jeweiligen Beteiligungsquoten multipliziert werden. Der Übergang von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die mittel und/oder unmittelbar an einer grundbesitzhaltenden Personengesellschaft beteiligt ist, soll demgegenüber nicht quotal berücksichtigt werden. Stattdessen soll die unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft zu 100% als neue Gesellschafterin gelten, wenn mindestens 95% der Kapitalgesellschaftsanteile auf neue Gesellschafter übergehen. Drei Beispiele hierzu: EY Real Estate Tax Trends Dezember 2014 | 11 Fortsetzung: Auswirkungen des „Jahressteuergesetzes 2015“ auf die Immobilienwirtschaft Beispiel 1: Kapitalgesellschaft A ist zu 100% an der grundbesitzhaltenden Personengesellschaft B beteiligt. 95% der Anteile an A werden auf den Erwerber C übertragen. Die Übertragung von 95% der Anteile auf C unterliegt der Grunderwerbsteuer. Beispiel 2: Kapitalgesellschaft A ist zu 100% an der grundbesitzhaltenden Personengesellschaft B beteiligt. 90% der Anteile an A werden auf den Erwerber C übertragen. Die Übertragung von 90% der Anteile auf C unterliegt mangels Erreichung der erforderlichen 95%-Schwelle nicht der Grunderwerbsteuer. Beispiel 3: F hält 100% der Anteile am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft D. D ist zu 90% an der grundbesitzhaltenden Personengesellschaft B beteiligt. Die verbleidebenen 10% an B werden von E gehalten. E überträgt seinen 10% Anteil an B auf den Erwerber C. Innerhalb von 5 Jahren überträgt F 95% der Anteile am Vermögen der D ebenfalls auf den Erwerber C. Die Übertragung des 95% Anteils auf D unterliegt der Grunderwerbsteuer, da innerhalb von 5 Jahren unmittelbar 10% und mittelbar 85% (durchgerechnet 95% von 90%) der Anteile an der grundbesitzhaltenden Personengesellschaft B auf Neugesellschafter übertragen wurden. Verfassungsrechtlich höchst bedenklich ist, dass die Neuregelung des Bundesrates (rückwirkend) anwendbar sein soll auf Erwerbsvorgänge, die nach dem 31. Dezember 2001 verwirklicht wurden. Der § 1 Abs. 2a GrEStG wurde in dem Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 4. Dezember 2014 nicht berücksichtigt. Die Bundesregierung hatte bereits in ihrer Gegenäußerung vom 12. November 2014 auf verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Rückwirkung hingewiesen. Hybride Steuergestaltungen (§ 4 Abs. 5a EStG-E): Verhinderung von Nichtbesteuerung oder doppelten Betriebsausgabenabzug Der Bundesrat wünscht sich, dass hybride Steuergestaltungen vermieden werden. Gemeint ist damit die uneinheitliche steuerliche Qualifizierung von Finanzinstrumenten als Fremd- und Eigenkapital beim Zahler und Empfänger und damit die Erzielung von „weißen Einkünften“ sowie „double dips“. Diese Regelung zielt insbesondere auf grenzüberschreitende Finanzierungen ab. Es handelt sich um eine der weiteren BEPS-Maßnahmen. Beachtlich ist, dass sich die Neuregelung nicht nur auf Rechtsverhältnisse zwischen nahestehenden Personen bzw. verbundenen Unternehmen beschränken soll. Der Gesetzesentwurf zur Vermeidung hybrider Steuergestaltungen hat keinen Eingang in die vom Bundestag beschlossene Fassung vom 4. Dezember 2014 gefunden. Nach der bisherigen Haltung der Bundesregierung zur BEPS-Diskussion sollen die auf OECD-Ebene zu erarbeitenden Maßnahmen nicht vor Beendigung des OECD-BEPSProjekts in nationales Recht umgesetzt werden. Es besteht die Möglichkeit, dass der Bundesrat im Rahmen eines eventuellen Vermittlungsausschusses auf die Berücksichtigung der vorgeschlagenen Neuregelung besteht. EY Real Estate Tax Trends Dezember 2014 | 12 Fortsetzung: Auswirkungen des „Jahressteuergesetzes 2015“ auf die Immobilienwirtschaft Einführung einer Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus Streubesitz unter 10% (§ 8b Abs. 4 KStG) Mit dieser Regelung soll die derzeitige Ungleichbehandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus von Körperschaften gehaltenen sog. Streubesitzbeteiligungen (Beteiligungen von weniger als 10%) vermieden werden. Im Ergebnis würde somit die für Streubesitzdividenden seit dem 1. März 2013 anzuwendende volle Steuerpflicht auch für Veräußerungsgewinne aus Streubesitz gelten. Für die Immobilienwirtschaft könnte dies bei Spezialfonds beim Ermitteln des Aktiengewinns für die Anleger erhebliche administrative Auswirkungen haben. Unter Verweis auf den Koalitionsvertrag hält die Bundesregierung daran fest, die Frage nach der steuerlichen Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz erst im Rahmen einer grundlegenden Reform der Investmentbesteuerung „ergebnisoffen“ zu prüfen. Entsprechend wurde die Regelung in der vom Bundestag beschlossene Fassung nicht berücksichtigt. Klarstellung der für die sog. Mantelkaufregelung vorgesehenen Konzernklausel (§ 8c Abs. 1 S. 5 KStG-E) Klarstellend und mit Rückwirkung für schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31. Dezember 2009 soll – so die Idee des Bundesrats – die Anwendung der Konzernklausel erweitert werden. Sie soll auch für solche Fallkonstellationen gelten, in denen es mittelbar zu keiner Änderung der Beteiligungsverhältnisse kommt. Das soll umfassen: (i) Fälle, in denen die Muttergesellschaft selbst die Anteile von einer nachgeordneten Gesellschaft unmittelbar erwirbt, an der sie mittelbar oder unmittelbar zu 100% beteiligt ist; (ii) Veräußerungen der Muttergesellschaft selbst an nachgeordneten Gesellschaften, an denen sie mittelbar oder unmittelbar zu 100% beteiligt ist; (iii) die bisher erfassten Fallkonstellationen, erweitert um Einzelunternehmen sowie Personenhandelsgesellschaften als mögliche Konzernspitzen. Der Bundestag hat die Neufassung der Konzernklausel bei schädlichen Beteiligungserwerben in seine Beschlussfassung nicht mit aufgenommen. Ersetzen der Begrifflichkeit „Investmentkommanditgesellschaft“ durch „Personengesellschaft“ (§ 18 S. 1 InvStG-E) Bei einer wörtlichen Auslegung des aktuellen Investmentsteuergesetzes (InvStG) könnte ein inländischer AIF, der zwar als Personengesellschaft, nicht aber als Investmentkommanditgesellschaft (InvKG) qualifiziert, derzeit keine Personen-Investitionsgesellschaft nach § 18 InvStG sein. Dies hätte zur Folge, dass eine Besteuerung als Kapital-Investitionsgesellschaft nach § 19 InvStG erfolgen würde und der inländische AIF somit der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterworfen und entsprechend besteuert werden müsste. Insoweit ist dieser Änderungswunsch begrüßenswert. Die Bundesregierung will den § 18 Abs. 1 InvStG-E im Rahmen der geplanten Novellierung der EY Real Estate Tax Trends Dezember 2014 | 13 Fortsetzung: Auswirkungen des „Jahressteuergesetzes 2015“ auf die Immobilienwirtschaft Investmentbesteuerung aufgreifen. Der Vorschlag des Bundesrates hat keinen Eingang in die Beschlussfassung des Bundesrates gefunden. Fazit Am 4. Dezember 2014 hat der Bundestag das JStG 2015 beschlossen. Dabei wurden jedoch einige Vorschläge des Bundesrates nicht umgesetzt, die auch die Immobilienwirtschaft betreffen. So sollten unter anderem hybride Steuergestaltungen vermieden und der § 1 Abs. 2a GrEStG angepasst werden. Am 19. Dezember 2014 wird sich herausstellen, ob auch der Bundesrat dem JStG 2015 in der jetzigen Form zustimmt. Der Finanzausschuss des Bundesrates hat am 11. Dezember 2014 bereits die Einberufung des Vermittlungsausschusses empfohlen. EY Real Estate Tax Trends Dezember 2014 | 14 Dr. Heinrich Fleischer Executive Director Real Estate Tax Telefon +49 40 36132 12576 [email protected] Swantje Focken Senior Consultant Real Estate Tax Telefon +49 40 36132 10543 [email protected] Grunderwerbsteuer beim Share-Deal: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Anteilen kann nach Auffassung des BFH Grunderwerbsteuer auslösen Mittelbarer Gesellschafterwechsel nur nach wirtschaftlichen Maßstäben zu beurteilen Die Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften war – aus grunderwerbsteuerlicher Sicht – lange Zeit ausschließlich nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Mit Urteil v. 24.4.2013 durchbrach der Bundesfinanzhof (BFH) diesen Grundsatz. Mangels gesetzlicher Grundlage soll nach Auffassung des BFH der mittelbare Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu entscheiden sein. Diese Rechtsprechung entwickelt der BFH nun mit Urteil v. 9.7.2014 fort: Für die Entscheidung über die Zurechnung einer mittelbaren Beteiligung kann auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO (wirtschaftliches Eigentum) zurückgegriffen werden. Schuldrechtliche Beziehungen allein können dabei bereits zu einer geänderten Zurechnung der Anteile führen. Welche Auswirkungen hat das auf Share-Deals? Wirtschaftliches Eigentum durch schuldrechtliche Beziehungen Beim Share-Deal werden lediglich bis zu 94,9% der Anteile am Vermögen der grundbesitzenden Personengesellschaft auf den Käufer übertragen. Ein Altgesellschafter bleibt weitere 5 Jahre mit mindestens 5,1% beteiligt. In Bezug auf seinen Anteil schließt der Altgesellschafter mit dem Käufer dabei häufig bereits weitergehende Vereinbarungen wie z.B. Put-/Call-Optionen, Darlehensverträge etc. Üblicherweise lässt sich auf diese Weise die Grunderwerbsteuer beim Share-Deal vermeiden. Der BFH ging jedoch in oben genanntem Fall davon aus, dass der Käufer wirtschaftlicher Eigentümer an dem Anteil des Altgesellschafters sei. Der Grund: Dem Käufer war eine rechtlich geschützte, gegen seinen Willen nicht mehr entziehbare Rechtsposition eingeräumt worden. Vor allem zu nennen ist ein Optionsrecht mit feststehenden Erwerbskonditionen und die Übertragung des Gewinnstammrechts für die Beteiligung. Ausblick Derartige Gestaltungen sind in Anbetracht der nunmehr für anwendbar erklärten Grundsätze des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO künftig sorgfältig zu prüfen. Dabei dürften die bereits im Ertragsteuerrecht entwickelten Grundsätze zum wirtschaftlichen Eigentum bei Anteilsgeschäften zu beachten sein. Wichtig: Die wirtschaftliche Betrachtungsweise gilt nur für den mittelbaren Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften. Ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel ist nach wie vor ausschließlich EY Real Estate Tax Trends Dezember 2014 | 15 Fortsetzung: Grunderwerbsteuer beim Share-Deal: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Anteilen kann nach Auffassung des BFH Grunderwerbsteuer auslösen nach zivilrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. Ferner dürften diese Grundsätze nicht auf (mittelbare) Anteilsübertragungen bei Kapitalgesellschaften Anwendung finden, sind diese in den Vorschriften des § 1 Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG doch eindeutig definiert. Und: Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf das vorliegende Urteil reagieren wird. Das vorhergehende Urteil v. 24.4.2013 hat die Finanzverwaltung nur für den entschiedenen Einzelfall für anwendbar erklärt und damit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine Absage erteilt. Ferner soll die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung mit dem Jahressteuergesetz 2015 rückwirkend gesetzlich verankert werden. EY Real Estate Tax Trends Dezember 2014 | 16 Grunderwerbsteuersatz: Immer höher und kein Ende in Sicht? Grunderwerbsteuer als ultma ratio der Haushaltsplanung Mark Gebauer Executive Director Real Estate Tax Telefon +49 221 9352 18151 [email protected] Seitdem der Grunderwerbsteuersatz von den Bundesländern selbst bestimmt werden darf, wurde er sukzessive von fast allen immer weiter erhöht: Von ursprünglich bundeseinheitlich 3,5% auf nunmehr 6,5% in der Spitze. Wie auch das Saarland wird sich nun auch das bevölkerungsreichste Bundesland Nordrhein-Westfalen mit an die Spitze setzen und die erst 2011 auf 5% erhöhte Steuer zum 1. Januar 2015 auf 6,5% erhöhen. Auch in Brandenburg soll nach ersten Verlautbarungen der Steuersatz in 2015 auf 6,5% angehoben werden. Der Eindruck: Die Grunderwerbsteuer wird als Allheilmittel für marode Haushaltsplanungen missbraucht. Kaum ein Jahr ohne Erhöhungen Seitdem der Steuersatz der Grunderwerbsteuer im Jahr 2006 durch die sogenannte Föderalismusreform von einer bundeseinheitlichen Festsetzung in die Gesetzgebungskompetenz der einzelnen Bundesländer überführt wurde, ist kaum ein Jahr vergangen in dem nicht mindestens ein Bundesland an der Steuerschraube gedreht hat. Die Grunderwerbsteuer wird offensichtlich als probates Mittel angesehen, Lücken im Landeshaushalt zu stopfen. So gibt die aktuelle Gesetzesbegründung in NRW auch unverblümt zu, dass die Grunderwerbsteuer bei den Steuereinnahmen als einzige Steuereinnahme in der Gesetzgebungskompetenz des Landes quasi als ultima ratio der Einkommenserhöhung angesehen wird. Für die Akteure der Immobilienwirtschaft ist die Planbarkeit der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen von großer Bedeutung. Nur zeigt die Grunderwerbsteuer, dass die fiskalischen Interessen höher gewichtet werden. So wurde in Hessen die ursprünglich für den 1. Januar 2015 geplante Erhöhung unerwartet um fünf Monate auf den 1. August 2014 vorgezogen. Und auch in NRW hieß es noch zu Beginn des Jahres, dass eine Erhöhung der Grunderwerbsteuer bei der Suche nach Mehreinnahmen nicht auf der Agenda stehe. Auswirkung auf die Praxis Auch wenn die Belastbarkeitsgrenze längst erreicht scheint, ist zu befürchten, dass weitere Erhöhungen folgen werden. Soweit möglich und sinnvoll, sollten laufende Transaktionen rasch zum Abschluss gebracht werden, um noch von dem niedrigeren Steuersatz zu profitieren. Allerdings ist hier Vorsicht geboten: Denn ob zum Beispiel das signing oder das closing als Zeitpunkt für die Bestimmung des relevanten Steuersatzes ausschlaggebend ist, ist je nach Transaktion durchaus unterschiedlich zu beurteilen. Es empfiehlt sich daher stets eine genaue Analyse und entsprechende Planung auch aus grunderwerbsteuerlicher Sicht. EY Real Estate Tax Trends Dezember 2014 | 17 BMF-Schreiben zur Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Personengesellschaften: Auswirkungen auf Immobilieninvestitionen Katrin Klosterkemper Senior Manager Real Estate Tax Telefon +49 89 1433113358 [email protected] Christiane Seidl Senior Consultant Real Estate Tax Telefon +49 89 14331 26578 [email protected] Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 26. September 2014 ein neues Schreiben veröffentlicht: Es behandelt die Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Personengesellschaften. Das Schreiben ersetzt die bisherige Verlautbarung vom 16. April 2010 und ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. In dem Schreiben rückt die Finanzverwaltung u.a. von ihrem früheren Standpunkt ab, dass eine rein gewerblich geprägte Personengesellschaft „Unternehmensgewinne“ i.S.d. DBA (Artikel 7 OECD-MA) erzielt. Für Einkünfte gewerblich geprägter Personengesellschaften sowie bei Besitzpersonengesellschaften im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gelten künftig die gleichen Grundsätze wie für vermögensverwaltende Personengesellschaften. Das bedeutet: Die unterschiedlichen Einkünfte der Personengesellschaft sind ihrer Art nach zu trennen und nach den Regelungen der jeweiligen DBA-Artikel zu beurteilen. Entsprechend werden auch Vergütungen eines Gesellschafters für das Gewähren von Darlehen an die gewerblich geprägte Personengesellschaft mangels Vorliegen von „Unternehmensgewinnen“ nicht von § 50d Abs. 10 EStG erfasst, wonach Sondervergütungen dem Unternehmensgewinn hinzugerechnet werden müssen. Das Besteuerungsrecht richtet sich hier nach dem entsprechenden Zinsartikel (Artikel 11 OECD-MA). Beispiel: Beteiligung einer Luxemburgischen S. à r. l. an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft mit Immobilien in Deutschland Die Lux-S. à r. l. ist an der gewerblich geprägten A-KG beteiligt, die wiederum rein vermögensverwaltend eine Immobilie in Deutschland hält. Die A-KG zahlt Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen an die LuxS. à r. l. Da die A-KG nicht originär gewerblich tätig, sondern lediglich gewerblich geprägt ist und somit keine Unternehmensgewinne i.S.d. Artikel 7 OECD-MA vorliegen, findet § 50d Abs. 10 EStG auf die Zinszahlungen keine Anwendung. Die Zinsen werden nicht als gewerbliche Gewinne in Deutschland, sondern nach Artikel 11 in Luxemburg besteuert. Die Regelung des § 50d Abs. 10 EStG wurde dem Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit des Treaty Override sowie die rückwirkenden Anwendung der Regelung zur Überprüfung vorgelegt. Das heißt, dass die Hinzurechnung von Sondervergütungen bei originär gewerblicher Tätigkeit (z.B. gewerblicher Grundstückshandel) auch auf dem Prüfstand steht. EY Real Estate Tax Trends Dezember 2014 | 18 Fortsetzung: BMF-Schreiben zur Anwendung der Doppel-besteuerungs-abkommen (DBA) auf Personengesellschaften: Auswirkungen auf Immobilieninvestitionen Fazit Das BMF schließt sich in seinem neuen Schreiben der Auffassung des Bundesfinanzhofs an: Unternehmensgewinne im Sinne der DBA können nur solche sein, die aus einer originär gewerblichen Tätigkeit stammen. Das gibt Planungssicherheit bei der Strukturierung von Immobilieninvestitionen mit gewerblich geprägten Personengesellschaften. Völlig offen bleibt aber die Frage, wie in diesem Zusammenhang Sonderbetriebsausgaben wie Refinanzierungsaufwendungen behandelt werden. EY Real Estate Tax Trends Dezember 2014 | 19 Der US-Real Estate Investment Trust – zunehmendes Interesse bei ausländischen Investoren Hubert Eisenack Partner Real Estate Tax Telefon +49 89 14331 25797 [email protected] Daniel Tellechea Senior Manager Real Estate Tax Telefon +49 89 14331 25806 [email protected] Stefanie Stenger Manager Real Estate Tax Telefon +49 89 14331 25811 [email protected] In den vergangenen Jahren verzeichnete die amerikanische Immobilienbranche einen beträchtlichen Anstieg ausländischer Investoren. Aktuellen Studienergebnissen der Association of Foreign Investors in Real Estate (AFIRE) zufolge schätzen ausländische Immobilieninvestoren die USA als Standort für eine besonders sichere und wertstabile Kapitalanlage. Vor diesem Hintergrund steigt auch das Interesse deutscher Immobilienfonds und Asset Manager an außerbörslichen US-Real Estate Investment Trusts (sog. „Private REITs“) – weist diese Investitionsform doch eine Reihe von steuerlichen Vorzügen auf. Erhebliche steuerliche Vorteile Bei einem US-REIT handelt es sich um eine amerikanische Kapitalgesellschaft, die als Anlagegenstand schwerpunktmäßig Immobilien erwirbt, verwaltet und veräußert. Neben REITs, die an der Börse gehandelt werden, gibt es auch außerbörsliche – sog. Private – REITs. Unter der Voraussetzung, dass der REIT eine Reihe von können Ausschüttungen auf Ebene des REIT vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Darin liegt der Hauptunterschied zu der Besteuerung einer herkömmlichen Kapitalgesellschaft, bei der dies nicht möglich ist. Im Ergebnis bedeutet das, dass die von einem REIT erzielten Gewinne – anders als bei Kapitalgesellschaften üblich – grundsätzlich nur auf Ebene des Anteilseigners besteuert werden. Der beim deutschen Anteilseiger im Endeffekt fällige Steuersatz hängt dann nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen davon ab, ob Erträge aus der laufenden Immobilienverwaltung des REIT (sog. „ordinary dividends“) oder Gewinne aus der Veräußerung von REIT-Immobilien (sog. „capital gain dividends“) ausgeschüttet werden. Sind zum Beispiel deutsche Pensionsfonds mit nicht mehr als 10% an einem US-REIT beteiligt, fällt auf „ordinary dividends“ gar keine US-Quellensteuer an. Anders bei „capital gain dividends“: Hier kommt es grundsätzlich zu einer USSteuerbelastung in Höhe von 35%. Je nach Fallkonstellation gibt es dabei jedoch Möglichkeiten, die Auswirkungen der US-Besteuerung im Ergebnis deutlich zu reduzieren. Für deutsche institutionelle Anleger ist es zum Beispiel möglich, in REITs zu investieren, die mehrheitlich von US-Anlegern gehalten werden. Werden die REIT-Anteile dann vom deutschen Investor veräußert, ist der entstehende Veräußerungsgewinn in den USA vollständig steuerfrei. Fazit Die USA sind in Investorenkreisen nicht als Niedrigsteuerland bekannt. Umso wichtiger ist es daher, bei Immobilien-Investitionen von Beginn an die steuerlich optimale Investitionsstruktur zu wählen. US-REITs können dabei insbesondere für deutsche institutionelle Investoren eine interessante Möglichkeit sein. EY Real Estate Tax Trends Dezember 2014 | 20 Wichtige Steuerrechtsänderungen bei OutboundImmobilieninvestitionen in ausgewählten Ländern Spanien: Umfassende Steuerreform Jürgen Bauderer Partner Real Estate Tax Telefon +49 89 14331 25799 [email protected] Zum 1. Januar 2015 tritt in Spanien eine umfassende Steuerreform in Kraft. Sie hält nach derzeitigem Stand neben einer Senkung des allgemeinen Körperschaftsteuersatzes etappenweise von 30% auf 25% u.a. folgende Gegenfinanzierungsmaßnahmen bereit: • • Julius Groten Senior Consultant Real Estate Tax Telefon +49 89 14331 26577 [email protected] • • • ► Debt-Push-Down-Transaktionen sollen verhindert werden, indem ein Zinsabzug versagt wird, soweit innerhalb eines 4Jahres-Zeitraums die Akquisitions- und Zielgesellschaft aufeinander verschmolzen werden oder eine Organschaft eingegangen wird (ggf. Nutzung der Escape Clause möglich). Die steuerliche Verlustnutzung wird eingeschränkt, indem eine Regelung ähnlich der deutschen Mindestbesteuerung eingeführt wird. In bestimmten Fällen sind Rückzahlungen aus der Kapitalrücklage an ausländische Anteilseigner nicht mehr steuerneutral möglich. Zinsaufwendungen aus gewinnabhängigen Darlehen (PPL) können steuerlich grundsätzlich nicht mehr abgezogen werden. Verluste aus außerordentlichen Abschreibungen können zukünftig erst bei Realisierung steuerlich abgezogen werden. Ausdehnung der steuerlichen Organschaft auf Fälle, bei denen spanische Tochtergesellschaften von einer gemeinsamen ausländischen Muttergesellschaft gehalten werden. Darüber hinaus sind noch zahlreiche weitere Änderungen vorgesehen, so dass vor diesem Hintergrund eine steuerliche Überprüfung bestehender Spanien-Strukturen ratsam ist. Ansprechpartner Spanien: Laura Ezquerra Martin (Partner) [email protected] Frankreich: Neue Regelungen zur Vermeidung hybrider Finanzierungen können Darlehensvergabe durch deutsches Immobilien-Sondervermögen betreffen Die bereits im Rahmen des französischen Haushaltsgesetzes 2014 eingeführten Regelungen zur Vermeidung hybrider Finanzierungen sehen vor, dass für körperschaftsteuerliche Zwecke ein Zinsabzug auf Ebene einer französischen Gesellschaft unterbleibt, wenn die Zinsen an ein verbundenes Unternehmen gezahlt werden, bei dem diese nicht einer gewissen Mindestbesteuerung unterliegen. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob das Abzugsverbot auch greift, wenn die Darlehensvergabe durch ein steuerbefreites deutsches ImmobilienSondervermögen erfolgt. Es besteht eine Argumentationsmöglichkeit, wonach eine „Durchschau“ durch das Sondervermögen zu erfolgen hätte, so dass es letztlich auf den steuerlichen Status des Investors ankommen würde. EY Real Estate Tax Trends Dezember 2014 | 21 Fortsetzung: Wichtige Steuerrechtsänderungen bei Outbound-Immobilieninvestitionen in ausgewählten Ländern Aufgrund der weiterhin unklaren Rechtslage empfehlen wir eine Abstimmung mit den französischen Finanzbehörden. Ansprechpartner Frankreich: Philippe Legentil (Partner) [email protected] Schweden: Diskussion um weitere Verschärfungen der Zinsabzugsbeschränkungen Die zuletzt erst im Jahr 2013 reformierten Zinsabzugsbeschränkungen auf Gesellschafterdarlehen stehen in der Kritik, eine erhebliche Rechtsunsicherheit zu bewirken. Der Grund: Ihr Anwendungsbereich (insbesondere bei Investitionen über deutsche ImmobilienSondervermögen) ist nur durch individuelle Abstimmung mit den schwedischen Finanzbehörden zweifelsfrei zu klären. Zudem steht eine Vereinbarkeit mit EU-Recht in Frage. Aus diesen Gründen ist eine weitreichende Reform der Zinsabzugsbeschränkungen im gesetzgeberischen Gange, wobei der favorisierte Gesetzesvorschlag einen Abzug des Nettozinsaufwandes (Zinsaufwand abzüglich Zinsertrag) grundsätzlich ausschließt. Im Gegenzug sollen 25% des steuerpflichtigen Einkommens als Finanzierungspauschale abgezogen werden können. Im Ergebnis reduziert sich damit der effektive Körperschaftsteuersatz von 22% auf 16,5%. Daneben soll es zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der neuen Regelungen zu einem Wegfall von 50% der bestehenden steuerlichen Verlustvorträge kommen. Die Neuregelung soll voraussichtlich zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. Vor dem Hintergrund des drohenden Wegfalls von steuerlichen Verlustvorträgen sind gegebenenfalls frühzeitig zu ergreifende Maßnahmen empfehlenswert. Ansprechpartner Schweden: Elisabeth Granhage (Partner) [email protected] Ansprechpartner in Deutschland: Sollten Sie Fragen zu steuerlichen Aspekten in den o.g. Ländern oder in anderen Investitionsländern haben, auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Konsequenzen aus deutscher Sicht, können Sie sich an Jürgen Bauderer oder Ihren lokalen EY-Ansprechpartner wenden. EY Real Estate Tax Trends Dezember 2014 | 22 Veranstaltungen EY Real Estate After Work Thema: Kapital-/Transaktionsmarkt ► ► Vorstellung Ergebnisse Trendbarometer Immobilien Investmentmarkt 2015 Diskussion mit Marktteilnehmern Termine: ► Berlin, Mittwoch, 21. Januar 2015 EY Office, Friedrichstraße 140 von 18.30 bis ca. 20 Uhr ► Eschborn/Frankfurt, 27. Januar 2015 EY Office, Mergenthalerallee 3-5 von 18.30 bis ca. 20 Uhr ► München, 5. Februar 2015 EY Office, Arnulfstraße 59, von 18.30 bis ca. 20 Uhr Anmeldung unter: [email protected] (Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist kostenfrei) Mipim 2015 Cannes, Frankreich, 10. März bis 13. März 2015 Halle Riviera 7, Standnummer R7.D18 Besuchen Sie uns auf unserem Stand EY Real Estate Funds Breakfast Die Veranstaltung findet im Zeitraum März/April 2015 an den Standorten München, Eschborn/Frankfurt und Hamburg statt. Termine werden noch festgelegt und Einladungen folgen. Bei Fragen zu der Veranstaltung melden Sie sich bitte bei Jürgen Bauderer ([email protected]). EY Real Estate Tax Trends Dezember 2014 | 23 EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory A Ansprechpartner Real Estate Tax Berlin Markus Böhl Telefon +49 30 25471 21450 [email protected] München Jürgen Bauderer Telefon +49 89 14331 25799 [email protected] Dennis Klöppel Telefon +49 30 25471 21355 [email protected] Hubert Eisenack Telefon +49 89 14331 25797 [email protected] Daniel Telg genannt Kortmann Telefon +49 30 25471 12815 daniel.telg.genannt.kortmann@de. ey.com Prof. Dr. Karl Hamberger Telefon +49 89 14331 13662 [email protected] Düsseldorf Mark Gebauer Telefon +49 211 9352 18151 [email protected] Frankfurt/Eschborn Claudia Dedio Telefon +49 6196 996 26440 [email protected] Burkard Hetzer Telefon +49 89 14331 24365 [email protected] Petra Kunze Telefon +49 89 14331 13229 [email protected] Alexander Lehnen Telefon +49 89 14331 20554 [email protected] Ralf Eberhardt Telefon +49 6196 996 27241 [email protected] Alexander Reiter Christiane Fiack Telefon +49 6196 996 26347 [email protected] Dr. Ruprecht Freiherr von Uckermann Telefon +49 89 14331 17344 [email protected] Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und entscheidend besser zu machen – für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch „Building a better working world“. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com. In Deutschland ist EY an 22 Standorten präsent. „EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser Publikation auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. © 2014 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft All Rights Reserved. Dezember 2014 ED None Telefon +49 89 14331 13033 [email protected] Tim Hackemann Telefon +49 6196 996 21718 [email protected] Hamburg Dr. Heinrich Fleischer Telefon +49 40 36132 12576 [email protected] Heilbronn Roland Häussermann Telefon +49 7131 9391 13046 [email protected] Herausgeber Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Arnulfstraße 59 80636 München Verantwortlicher Partner Prof. Dr. Karl Hamberger Telefon +49 89 14331 13662 [email protected] Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden. www.de.ey.com