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Pflichtveröffentlichung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der Continental Aktiengesellschaft Vahrenwalder Straße 9, 30165 Hannover, Deutschland gemäß § 27 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zu dem am 30. Juli 2008 veröffentlichten freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot (Barangebot) gemäß § 29 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowie dessen Änderung vom 5. August 2008 der Schaeffler KG Industriestraße 1-3, 91074 Herzogenaurach, Deutschland an die Aktionäre der Continental Aktiengesellschaft Aktien der Continental Aktiengesellschaft: ISIN DE0005439004 Zum Verkauf eingereichte Aktien der Continental Aktiengesellschaft: ISIN DE000A0WMHE4 Nachträglich zum Verkauf eingereichte Aktien der Continental Aktiengesellschaft: ISIN DE000A0WMHF1 1 INHALTSVERZEICHNIS I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII. IX. X. XI. ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZU DIESER STELLUNGNAHME ...................................3 1. Rechtliche Grundlagen dieser Stellungnahme.....................................................................4 2. Tatsächliche Grundlagen dieser Stellungnahme..................................................................4 3. Keine Stellungnahme des Konzernbetriebsrats und der Gesamtbetriebsräte ........................4 4. Veröffentlichung dieser Stellungnahme und etwaiger zusätzlicher Stellungnahmen zu möglichen weiteren Änderungen des Angebots ..................................................................5 5. Eigenverantwortliche Prüfung durch die Continental-Aktionäre .........................................5 INFORMATIONEN ZUR CONTINENTAL AKTIENGESELLSCHAFT UND ZUR SCHAEFFLER KG .....................................................................................................................6 1. Informationen zur Continental Aktiengesellschaft ..............................................................6 2. Informationen zur Bieterin ...............................................................................................11 3. Beteiligung der Bieterin und gemeinsam handelnder Personen an der Gesellschaft ...........12 INFORMATIONEN ZUM ANGEBOT .....................................................................................15 1. Durchführung des Angebots.............................................................................................15 2. Darlegungen der Bieterin zu dem Hintergrund des Angebots ............................................15 3. Wesentliche Regelungen des Angebots ............................................................................16 4. Veröffentlichung der Angebotsunterlage und der Angebotsänderung................................20 ART UND HÖHE DER ANGEBOTENEN GEGENLEISTUNG...............................................21 1. Art und Höhe der Gegenleistung ......................................................................................21 2. Gesetzlicher Mindestpreis ................................................................................................21 3. Vergleich mit historischen Börsenkursen..........................................................................23 4. Weitere Ausführungen der Bieterin zum Angebotspreis....................................................23 5. Bewertung der angebotenen Gegenleistung durch Vorstand und Aufsichtsrat ...................24 6. Weitere Gesichtspunkte ...................................................................................................26 7. Zusammenfassende Würdigung von Vorstand und Aufsichtsrat zur Höhe der angebotenen Gegenleistung..................................................................................................................27 FINANZIERUNG DES ANGEBOTS........................................................................................28 1. Maximale Gegenleistung..................................................................................................28 2. Finanzierung des Angebots ..............................................................................................29 3. Finanzierungsbestätigung.................................................................................................29 ZIELE DER BIETERIN UND VORAUSSICHTLICHE FOLGEN DES ANGEBOTS ..............30 1. Stellungnahme zu den wirtschaftlichen und strategischen Gründen der Bieterin................30 2. Ziele der Bieterin und mögliche Folgen für Continental....................................................30 3. Absichten der Bieterin im Hinblick auf ihre künftige Geschäftstätigkeit ...........................35 AUSWIRKUNGEN AUF DIE CONTINENTAL-AKTIONÄRE ...............................................35 1. Mögliche Nachteile bei Annahme des Angebots...............................................................35 2. Mögliche Nachteile bei Nichtannahme des Angebots .......................................................37 INTERESSENLAGE DER MITGLIEDER DES VORSTANDS UND DES AUFSICHTSRATS39 ABSICHT, DAS ANGEBOT ANZUNEHMEN ........................................................................39 BEHÖRDLICHE GENEHMIGUNGEN UND VERFAHREN...................................................39 EMPFEHLUNG........................................................................................................................40 2 I. ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZU DIESER STELLUNGNAHME Die Schaeffler KG mit Sitz in Herzogenaurach ("Schaeffler" oder die "Bieterin") hat am 30. Juli 2008 gemäß §§ 34, 14 Abs. 2 und 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ("WpÜG") die Angebotsunterlage i.S.v. § 11 WpÜG (die "Angebotsunterlage") für das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot der Bieterin (das "Angebot" oder das "Übernahmeangebot") an alle Aktionäre der Continental Aktiengesellschaft, Hannover (nachfolgend auch "Continental" oder die "Gesellschaft" sowie zusammen mit den mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 AktG die "Continental-Gruppe"), veröffentlicht. Laut Angebotsunterlage sind Frau Maria-Elisabeth Schaeffler ("Frau Schaeffler") und ihr Sohn, Herr Georg F.W. Schaeffler ("Herr Schaeffler"), sowie alle unter Ziffer 6.5 i.V.m. Anlage 1 der Angebotsunterlage genannten, unter der Kontrolle von Frau und Herrn Schaeffler stehenden Unternehmen mit der Bieterin und untereinander gemeinsam handelnde Personen im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG. Das Angebot ist an alle Aktionäre der Continental ("Continental-Aktionäre") gerichtet und bezieht sich auf den Erwerb aller Aktien der Continental, die bei Ablauf der Annahmefrist bestehen oder infolge der Ausübung von Bezugs- oder Wandlungsrechten aus bei Veröffentlichung der Angebotsunterlage bereits ausgegebenen Bezugsrechten oder Wandelschuldverschreibungen auf der Grundlage der bedingten Kapitalia in § 4 Absätze 2, 4 oder 6 der Satzung von Continental in der Fassung vom 28. Mai 2008 ausgegeben werden. Gegenstand des Angebots ist der Erwerb aller von den Continental-Aktionären gehaltenen, nennwertlosen, auf den Inhaber lautenden, unter der ISIN DE0005439004 gehandelten Stückaktien der Continental, jeweils mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von € 2,56 (jeweils eine "Continental-Aktie" und zusammen die "Continental-Aktien") zum Kaufpreis von € 70,12 je Continental-Aktie. Die Angebotsunterlage wurde dem Vorstand der Continental (der "Vorstand") am 30. Juli 2008 übermittelt. Der Vorstand hat die Angebotsunterlage pflichtgemäß an den Aufsichtsrat der Gesellschaft (der "Aufsichtsrat"), an den Konzernbetriebsrat und an die Gesamtbetriebsräte der Continental AG, der Continental Teves AG & Co. OHG, der Conti Temic microelectronic GmbH und der Continental Automotive GmbH am selben Tag weitergeleitet. Nach den Angaben in der Angebotsunterlage hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") die Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 29. Juli 2008 gestattet. Die Bieterin hat ausweislich ihrer Veröffentlichung am 5. August 2008 das Angebot dahingehend geändert, dass sie auf bestimmte in der Angebotsunterlage enthaltenen Vollzugsbedingungen verzichtet hat (die "Angebotsänderung"). Soweit sich aus der Angebotsänderung nichts anderes ergibt, sollen die in der Angebotsunterlage enthaltenen Bestimmungen unverändert fort gelten. Die Angebotsänderung wurde dem Vorstand von der Bieterin am 5. August 2008 übermittelt und am selben Tag veröffentlicht. Der Vorstand hat die Angebotsänderung pflichtgemäß am 6. August 2008 an den Aufsichtsrat der Gesellschaft sowie an den Konzernbetriebsrat und an die oben genannten Gesamtbetriebsräte der Continental weitergeleitet. Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass sie nicht in der Lage sind zu überprüfen, ob die Continental-Aktionäre mit Annahme des Angebots in Übereinstimmung mit allen sie persönlich treffenden rechtlichen Verpflichtungen handeln. Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen insbesondere, dass alle Personen, die die Angebotsunterlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhalten oder die das Angebot annehmen möchten, aber den Wertpapiergesetzen einer anderen Rechtsordnung als derje- 3 nigen der Bundesrepublik Deutschland unterliegen, sich über diese Gesetze informieren und diese befolgen. Vorstand und Aufsichtsrat geben hiermit eine begründete Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG ab (die "Stellungnahme"). Vorstand und Aufsichtsrat haben diese Stellungnahme jeweils am 13. August 2008 erörtert und einstimmig beschlossen. Im Zusammenhang mit der nachfolgenden Stellungnahme weisen Vorstand und Aufsichtsrat vorab auf Folgendes hin: 1. Rechtliche Grundlagen dieser Stellungnahme Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 WpÜG haben der Vorstand und der Aufsichtsrat einer Zielgesellschaft eine begründete Stellungnahme zu einem Übernahmeangebot und jeder seiner Änderungen abzugeben. Im Hinblick darauf geben Vorstand und Aufsichtsrat die vorliegende gemeinsame Stellungnahme ab. 2. Tatsächliche Grundlagen dieser Stellungnahme Sämtliche in dieser Stellungnahme enthaltenen Informationen, Prognosen, Einschätzungen, Bewertungen, in die Zukunft gerichteten Aussagen und Absichtserklärungen basieren auf den für Vorstand und Aufsichtsrat am Tage der Veröffentlichung dieser Stellungnahme verfügbaren Informationen bzw. spiegeln ihre zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einschätzungen oder Absichten wider. Diese Informationen können sich nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Stellungnahme ändern. Vorstand und Aufsichtsrat übernehmen über etwaige nach deutschem Recht bestehende Pflichten hinaus keine Verpflichtung zur Aktualisierung dieser Stellungnahme. Die in dieser Stellungnahme enthaltenen Informationen über die Bieterin, die mit ihr gemeinsam handelnden Personen und das Angebot basieren auf den in der Angebotsunterlage enthaltenen Informationen und anderen öffentlich zugänglichen Informationen (soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist). Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass sie nicht in der Lage sind, die von der Bieterin in der Angebotsunterlage gemachten Angaben und geäußerten Absichten zu verifizieren und ihre Umsetzung zu beeinflussen. Angaben zu Absichten der Bieterin beruhen ausschließlich auf Mitteilungen der Bieterin in der Angebotsunterlage, soweit nicht ausdrücklich eine andere Quelle angegeben ist. Vorstand/Aufsichtsrat liegen keine Informationen vor, die Anlass geben, die Richtigkeit der Angaben der Bieterin über ihre Absichten oder deren Umsetzung in Frage zu stellen. 3. Keine Stellungnahme des Konzernbetriebsrats und der Gesamtbetriebsräte Der zuständige Betriebsrat der Zielgesellschaft kann gemäß § 27 Abs. 2 WpÜG dem Vorstand eine Stellungnahme zu dem Angebot übermitteln, die der Vorstand gem. § 27 Abs. 2 WpÜG unbeschadet seiner Verpflichtung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 WpÜG seiner Stellungnahme beizufügen hat. Weder der Konzernbetriebsrat noch die Gesamtbetriebsräte haben dem Vorstand eine Stellungnahme zum Übernahmeangebot übermittelt. 4 4. Veröffentlichung dieser Stellungnahme und etwaiger zusätzlicher Stellungnahmen zu möglichen weiteren Änderungen des Angebots Diese Stellungnahme sowie etwaige zusätzliche Stellungnahmen zu möglichen weiteren Änderungen des Angebots werden gemäß § 27 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 Satz 1 WpÜG veröffentlicht durch Bekanntgabe im Internet auf der Website der Gesellschaft unter http://www.conti-online.com/stellungnahme de in deutscher Sprache und unter http://www. www.conti-online.com/formal_response in englischer Sprache sowie durch Bereithaltung zur kostenlosen Ausgabe bei der Continental Aktiengesellschaft, Vahrenwalder Straße 9, 30165 Hannover. Die Veröffentlichung wird durch Hinweisbekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Ein Hinweis auf die Stellungnahme wird darüber hinaus in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) veröffentlicht. Diese Stellungnahme und etwaige zusätzliche Stellungnahmen zu möglichen Änderungen des Angebots werden in deutscher Sprache gemäß den gesetzlichen Anforderungen veröffentlicht und sind allein bindend. Englische Übersetzungen, für die keine Gewähr der Richtigkeit übernommen wird, werden jedoch zusammen mit der deutschen Stellungnahme (und etwaigen zusätzlichen Stellungnahmen) veröffentlicht. 5. Eigenverantwortliche Prüfung durch die Continental-Aktionäre Die in dieser Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat abgegebenen Wertungen binden die Continental-Aktionäre nicht. Jeder Continental-Aktionär muss unter Würdigung der Gesamtumstände, seiner individuellen Verhältnisse (einschließlich seiner persönlichen steuerlichen Situation) und seiner persönlichen Einschätzung über die zukünftige Entwicklung des Wertes und des Börsenpreises der Continental-Aktien eine eigene Einschätzung darüber treffen, ob und ggf. für wie viele seiner Continental-Aktien er das Angebot annimmt. Bei der Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme des Angebots sollten sich ContinentalAktionäre aller ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen bedienen und ihre individuellen Belange ausreichend berücksichtigen. Insbesondere die individuellen steuerlichen Verhältnisse jedes Continental-Aktionärs können im Einzelfall zu Bewertungen führen, die von denen des Vorstands und des Aufsichtsrats abweichen. Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den Continental-Aktionären daher, vor einer möglichen Annahme des Angebots ggf. eine individuelle finanzielle, steuerliche und rechtliche Beratung einzuholen. Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass die Beschreibung des Angebots in dieser Stellungnahme keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und dass für den Inhalt und die Abwicklung des Angebots allein die Bestimmungen der Angebotsunterlage maßgeblich sind. Jedem ContinentalAktionär obliegt es in eigener Verantwortung, die Angebotsunterlage zur Kenntnis zu nehmen, sich eine Meinung zu dem Angebot zu bilden und erforderlichenfalls die für ihn notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. 5 II. INFORMATIONEN ZUR CONTINENTAL AKTIENGESELLSCHAFT UND ZUR SCHAEFFLER KG 1. Informationen zur Continental Aktiengesellschaft a) Allgemeine Angaben, Sitz, Unternehmensgegenstand Die Continental Aktiengesellschaft ist eine börsennotierte, deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 3527. Die Hauptverwaltung der Gesellschaft befindet sich in der Vahrenwalder Str. 9, 30165 Hannover. Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Herstellung und der Vertrieb von Reifen, von technischen Produkten aller Art aus natürlichem oder synthetischem Kautschuk, Kunststoffen oder sonstigen Rohstoffen und von Bauteilen, Systemkomponenten und kompletten Systemen für Fahrzeuge aller Art, der Handel mit solchen Erzeugnissen unter Verwendung des Warenzeichnens "Continental" und anderer Warenzeichen sowie die Herstellung oder Beschaffung von Rohstoffen, die bei der Fabrikation dieser Waren benötigt werden. Den Unternehmensgegenstand kann Continental selbst oder durch Tochter- und Beteiligungsunternehmen verwirklichen. Continental ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern, insbesondere zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken, zur Errichtung von Zweigniederlassungen an allen Orten des In- und Auslands, zur Beteiligung an anderen Unternehmen sowie zum Abschluss von Interessengemeinschaftsverträgen und Unternehmensverträgen. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. b) Kapitalverhältnisse Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt dieser Stellungnahme € 414.075.732,48 und war eingeteilt in 161.748.333 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien), jeweils mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von € 2,56. Continental hält derzeit keine eigenen Aktien. Nach § 4 Abs. 3 der Satzung in der Fassung vom 28. Mai 2008 (die "Satzung") ist der Vorstand von Continental ermächtigt, in bestimmten in der Satzung näher geregelten Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 23. April 2012 das Grundkapital der Gesellschaft um bis € 149.988.545,28 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2007). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen, a) soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; b) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. –pflichten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustünde; c) soweit es sich 6 aa) um eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen handelt und bb) der gesamte anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die Aktien entfällt, die unter Ausnutzung dieser Ermächtigung neu auszugeben sind, weder den Betrag von € 37.500.000 noch den Betrag von 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ("Höchstbetrag") überschreitet und cc) der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Von dem Höchstbetrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals abzusetzen, der auf neue oder auf zuvor erworbene eigene Aktien entfällt, die seit dem 25. April 2008 unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind, sowie der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die aufgrund von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. –pflichten bezogen werden können, die seit dem 25. April 2008 in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind; d) soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen ausgegeben werden und der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die neuen Aktien entfällt, 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des genehmigten Kapitals und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung bisher keinen Gebrauch gemacht. Außerdem ist das Grundkapital von Continental mehrfach bedingt erhöht. Die Gesellschaft hat auf Grundlage dieser bedingten Kapitalia sowie entsprechender Hauptversammlungsbeschlüsse zahlreiche Bezugs- und Wandlungsrechte ausgegeben, bei deren Ausübung sich das tatsächliche Grundkapital der Gesellschaft nach dem Zeitpunkt dieser Stellungnahme unter Inanspruchnahme der entsprechenden bedingten Kapitalia noch erhöhen kann. • Nach § 4 Abs. 2 der Satzung ist das Grundkapital von Continental um bis zu € 1.244.989,44 bedingt erhöht. Die Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Bezugsrechten, die im Rahmen des Aktienoptionsplans 1999 aufgrund der Ermächtigung der Hauptsversammlung vom 1. Juni 1999 ausgegeben werden, von ihren Bezugsrechten Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand hat von der Ermächtigung zur Auflegung eines Aktienoptionsplanes 1999 und zur Ausgabe entsprechender Bezugsrechte Gebrauch gemacht. Zum 31. Dezember 2007 konnten aus dem Aktienoptionsplan 1999 noch 10.000 Bezugsrechte ausgeübt werden, die jeweils zum Bezug einer Continental-Aktie berechtigen. In der Zeit seit dem 1. Januar 2008 wurden 10.000 Bezugsrechte ausgeübt und eine entsprechende Anzahl an Continental Aktien aus dem dafür vorgesehenen bedingtem Kapital ausgegeben. Daher standen zum 31. Juli 2008 keine 7 Bezugsrechte mehr aus, die zum Bezug von Continental-Aktien aus diesem bedingten Kapital berechtigen. • Nach § 4 Abs. 4 der Satzung ist das Grundkapital von Continental um bis zu € 31.900.000,00 bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die a) Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten, die mit den von Continental oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften bis zum 22. Mai 2006 auszugebenden Options- oder Wandelschuldverschreibungen verbunden sind, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder wie die b) zur Wandlung verpflichteten Inhaber der von Continental oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften bis zum 22. Mai 2006 auszugebenden Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen oder wie die c) Inhaber von Bezugsrechten, die im Rahmen des Aktienoptionsplans 2004 aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 14. Mai 2004 ausgegeben werden, von ihren Bezugsrechten Gebrauch machen und diese nicht durch Übertragung eigener Aktien der Gesellschaft erfüllt werden. Die Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung gemäß diesem Unterabsatz ist auf einen anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu € 6.300.00,00begrenzt. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Options-, Wandlungs- bzw. Bezugsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und am 19. Mai 2004 über die ContiGummi Finance B.V. im Rahmen einer Wandelanleihe Wandlungsrechte ausgegeben. Zum 31. Dezember 2007 konnten Wandlungsrechte ausgeübt werden, die zum Bezug von insgesamt 7.534.917 Continental-Aktien berechtigten. In der Zeit seit dem 1. Januar 2008 wurden keine Wandlungsrechte ausgeübt und entsprechend auch keine Continental-Aktien aus dem dafür vorgesehenen bedingtem Kapital ausgegeben. Zur Zeit bestehen noch Wandlungsrechte, die zum Bezug von insgesamt 7.650.545 Continental-Aktien berechtigen. • Nach § 4 Abs 5 der Satzung ist das Grundkapital von Continental um bis zu € 111.500.000,00 bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die a) Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten, die mit den von Continental oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften bis zum 4. Mai 2011 auszugebenden Options- oder Wandelschuldverschreibungen verbunden sind, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder wie die b) zur Wandlung verpflichteten Inhaber der von Continental oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften bis zum 4. Mai 2011 auszugebenden Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Durchführung der Kapitalerhöhung sowie nach Ablauf der Ermächtigung und nach Ablauf der für die Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. Erfüllung der Wandlungspflichten festgelegten Frist anzupassen. Der Vorstand hat von der entsprechenden Ermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht und weder Options- noch Wandlungs- 8 rechte auf der Grundlage der entsprechenden Ermächtigung der Hauptversammlung von Continental vom 25. April 2008 und des bedingten Kapitals in § 4 Abs. 5 der Satzung ausgegeben. • Nach § 4 Abs. 6 der Satzung ist das Grundkapital von Continental um bis zu € 3.800.000,00 bedingt erhöht. Die Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Bezugsrechten, die im Rahmen des Aktienoptionsplans 2004 aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 14. Mai 2004 ausgegeben werden, von ihren Bezugsrechten Gebrauch machen und diese nicht durch Übertragung eigener Aktien der Gesellschaft erfüllt werden. Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand hat von der Ermächtigung zur Auflegung eines Aktienoptionsplanes 2004 und zur Ausgabe entsprechender Bezugsrechte Gebrauch gemacht. Zum 31. Dezember 2007 bestanden 2.350.980 Bezugsrechte aus dem Aktienoptionsplan 2004, die jeweils zum Bezug einer Continental-Aktie berechtigten. Der Aktienoptionsplan 2004 sieht vor, dass die Bezugsrechte erst nach einer Wartefrist von drei Jahren ab dem Ausgabetag ausgeübt werden können. Derzeit können daher 778.950 Bezugsrechte, die 2007 emittiert wurden, und 689.150 Bezugsrechte, die 2006 emittiert wurden, noch nicht ausgeübt werden. Von im Jahr 2005 ausgegeben Bezugsrechten, die Ende 2007 noch nicht ausgeübt werden konnten, sind 629.350 Bezugsrechte inzwischen ausübbar. Seit dem 1. Januar 2008 sind 21.750 aus den im Jahr 2004 ausgegebenen Bezugsrechten aus dem Aktienoptionsplan 2004 gegen Ausgabe von 21.750 Aktien (Stand: 11. August 2008) aus dem bedingten Kapital gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung ausgeübt worden. Von den im Jahr 2004 aus dem Aktienoptionsplan 2004 ausgegebenen Bezugsrechten bestehen noch 52.500 Bezugsrechte. • Nach § 4 Abs. 7 der Satzung ist das Grundkapital von Continental um bis zu € 37.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 14.648.437 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombination dieser Instrumente), die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 25. April 2008 unter Tagesordnungspunkt 9 a) beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften gegen Barleistung begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht oder eine Wandlungspflicht auf bzw. in neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. begründen. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht eigene Aktien oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Vorstand hat bislang weder Options- noch Wandlungsrechte auf der Grundlage der entsprechenden Ermächtigung der Hauptversammlung von Continental vom 25. April 2008 und des bedingten Kapitals in § 4 Abs. 7 der Satzung ausgegeben. • Nach § 4 Abs. 8 der Satzung ist das Grundkapital von Continental um bis zu € 19.968.000,00 bedingt erhöht. Die Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Bezugsrechten, die im Rahmen des Aktienoptionsplans 2008 aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 25. April 2008 ausgegeben werden, von ihren Bezugsrechten Gebrauch machen und diese nicht durch Übertragung eigener Aktien der Gesellschaft erfüllt werden. Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie durch Ausübung von Bezugsrechten 9 entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand hat am 5. Mai 2008 und der Aufsichtsrat hat am 15. Mai 2008 beschlossen, insgesamt 1.369.250 Bezugsrechte auf der Grundlage der entsprechenden Ermächtigung der Hauptversammlung von Continental vom 25. April 2008 und des bedingten Kapitals in § 4 Abs. 8 der Satzung auszugeben. Die Ausgabe dieser Bezugsrechte steht unmittelbar bevor. Diese können nicht vor Ablauf einer Wartefrist von drei Jahren seit dem Ausgabetag ausgeübt werden. • Von Gesellschaften des Continental-Konzerns wurden drei derzeit noch nicht zurückgezahlte Anleihen wie folgt begeben: Begebende Gesellschaft Continental Aktiengesellschaft Hannover Conti-Gummi Finance B.V., Amsterdam (Niederlande) Continental Rubber of America, Corp., Wilmington, Delaware (USA) Garantiegeber / Continental Aktiengesellschaft, Hannover Continental Aktiengesellschaft, Hannover Art der Anleihe Euro-Anleihe Wandelanleihe Privatplatzierung ursprünglich emittierter Betrag (in €) 500.000.000 400.000.000 70.000.000 ausstehender Betrag (in €) 369.536.000 377.100.000 70.000.000 Coupon 6,875% 1,625% 3-M-EURIBOR + 15bp Zeitpunkt der Emission Dezember 2001 Mai 2004 Juli 2006 Laufzeit 7 Jahre 7 Jahre 3 Jahre c) Aktionärsstruktur Gemäß den der Gesellschaft gemachten Mitteilungen nach §§ 21 ff. WpHG ist die Bieterin mit einer Beteiligung in Höhe von 8,01% der Continental-Aktien (vgl. Veröffentlichung der Continental gemäß § 26 WpHG vom 31. Juli 2008) größte Aktionärin, gefolgt von dem zu Capital Group gehörenden Europacific Growth Fund mit 4,89% (vgl. Veröffentlichung vom 24. Juli 2008), Marsico Capital Management mit 2,77% (vgl. Veröffentlichung vom 24. Juli 2008), Barclays Global Investors mit 2,98% (vgl. Veröffentlichung vom 24. April 2008), Capital World Growth and Income Fund, Inc. mit 2,93% (vgl. Veröffentlichung vom 31. Juli 2008), Axa Group mit 2,52% (vgl. Veröffentlichung vom 28. März 2007), Société Générale mit 2,34% (vgl. Veröffentlichung vom 9. Juni 2008), Morgan Stanley, Wilmington/DE, USA, mit 1,93% (vgl. Veröffentlichung vom 30. Mai 2008) und UBS AG, Schweiz, mit 1,54% (vgl. Veröffentlichung vom 19. Juni 2008). Die übrigen Continental-Aktien sind breit gestreut. d) Börsenzulassungen Die Continental-Aktien sind zum Handel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie zum Teilbereich des Regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zugelassen und werden unter dem Kürzel "CON", der Wertpapierkennnummer (WKN) 543900 sowie 10 der International Securities Identification Number (ISIN) DE0005439004 im XETRA (Prime Standard) sowie an den Börsen Stuttgart, Hamburg-Hannover und darüber hinaus im Freiverkehr der Börsen Berlin-Bremen, München und Düsseldorf gehandelt. Die Continental-Aktien gehören seit dem 22. September 2003 dem Börsenindex DAX an, derzeit mit einer Gewichtung von ca. 1,8963% (Quelle: Deutsche Börse, Stand: 11. August 2008). An der Londoner Börse (London Stock Exchange) und an der Schweizer Börse (SWX Europe) werden die Continental-Aktien im Freiverkehr gehandelt. Darüber hinaus werden die Continental-Aktien in Form eines Level I Sponsored ADR Programms (American Depositary Receipt Program) in den Vereinigten Staaten von Amerika im OTC Market (Over the Counter Market) unter der ISIN US2107712000 gehandelt. e) Mit Continental gemeinsam handelnde Personen Die dieser Stellungnahme beigefügte Anlage enthält eine Aufstellung sämtlicher Tochterunternehmen von Continental. Diese gelten nach § 2 Abs. 5 Satz 3 WpÜG als mit Continental gemeinsam handelnde Personen. Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass die von der Bieterin – auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen – als Anlage 2 zur Angebotsunterlage veröffentlichte Liste in einigen Punkten nicht zutreffend ist. 2. Informationen zur Bieterin Die folgenden Informationen hat die Bieterin in der Angebotsunterlage veröffentlicht; diese Informationen wurden von Continental nicht überprüft: Laut Angebotsunterlage ist die Bieterin eine nach deutschem Recht gegründete Kommanditgesellschaft mit Sitz in Herzogenaurach, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Fürth unter HRA 2681. Die Bieterin hat am 21. Juni 1948 begonnen und ist am 14. Dezember 1950 im Handelsregister eingetragen worden. Die Geschäftsadresse der Bieterin lautet: Schaeffler KG, Industriestraße 1-3, 91074 Herzogenaurach. Unternehmensgegenstand der Bieterin ist die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Wälzlagern, Motorenelementen, Lineartechnikprodukten und anderen Bauelementen für Maschinen, Apparate, und Fahrzeuge. Das Geschäftsjahr der Bieterin ist das Kalenderjahr. Die Bieterin wird durch ihre Komplementäre vertreten, die jeweils auch die Befugnis hat, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Laut Angebotsunterlage bildet die Bieterin gemeinsam mit der INA-Holding Schaeffler KG, einer ihrer Komplementärinnen, die Konzernspitze einer Unternehmensgruppe, die aus einer Vielzahl von Konzernunternehmen besteht (die "Schaeffler-Gruppe"). Angaben über die Geschäftstätigkeit der Bieterin finden sich unter Ziffer 6.2 der Angebotsunterlage. Laut Angebotsunterlage werden die Geschäfte der Bieterin von ihren Komplementären geführt. Jede Komplementärin kann die Bieterin allein gegenüber Dritten vertreten. Dabei handelt die Komplementärin INA Management GmbH durch ihre Geschäftsführer Dr. Jürgen M. Geißinger, Thomas Hetmann, Dr. Peter Gutzmer, Dr. Peter Pleus, Robert Schullan, Dr. Rainer Woska, Kurt Mirlach, Norbert Indlekofer und John McCloskey. Die Komplementärin Schaeffler Vermögensverwaltungs GmbH handelt durch ihre Geschäftsführer Dr. Jürgen M. Geißinger und Thomas Hetmann. Die Komplementärin INAHolding Schaeffler KG wird durch die Herren Georg F.W. Schaeffler, Dr. Jürgen M. Geißinger und Thomas Hetmann vertreten. Nach Angaben der Bieterin in Ziffer 6.3 der Angebotsunterlage besteht folgende Beteiligungsstruktur an der Bieterin: 11 Die Gesellschaftsanteile an der Bieterin werden mittelbar ausschließlich von Mitgliedern der Familie Schaeffler, nämlich Herrn Georg F.W. Schaeffler und seiner Mutter Frau Maria-Elisabeth Schaeffler, gehalten. Die Beteiligungsstruktur, die in einer unter Ziffer 6.3 der Angebotsunterlage enthaltenen Graphik dargestellt wird, fasst die Bieterin in der Angebotsunterlage wie folgt zusammen: Die Bieterin hat acht Gesellschafter: drei Komplementäre und fünf Kommanditisten. Komplementäre der Bieterin sind die INA Management GmbH, Herzogenaurach (Amtsgericht Fürth, HRB 8733), die INA-Holding Schaeffler KG, Herzogenaurach (Amtsgericht Fürth, HRA 7016) und die Schaeffler Vermögensverwaltungs GmbH, Herzogenaurach (Amtsgericht Fürth, HRB 9699). Kommanditisten der Bieterin sind die Schaeffler Wälzlager Beteiligungsgesellschaft mbH, Herzogenaurach (Amtsgericht Fürth, HRB 9641), die Saar Nadellager Beteiligungsgesellschaft mbH, Herzogenaurach (Amtsgericht Fürth, HRB 9647), die INA Lineartechnik Beteiligungsgesellschaft mbH, Herzogenaurach (Amtsgericht Fürth, HRB 9627), die Motomak GmbH, Herzogenaurach (Amtsgericht Fürth, HRB 9683) und die Helmut Elges GmbH, Herzogenaurach (Amtsgericht Fürth, HRB 9678). Alleingesellschafterin der INA Management GmbH ist Frau Maria-Elisabeth Schaeffler. Alleingesellschafterin der Schaeffler Vermögensverwaltungs GmbH ist die INA-Holding Schaeffler KG. Gesellschafter der INA-Holding Schaeffler KG ist direkt und indirekt Herr Georg F.W. Schaeffler als Vollhafter und seine Mutter Frau Maria-Elisabeth Schaeffler. Herr Schaeffler und Frau Schaeffler sowie alle Unternehmen unter Kontrolle von Herrn oder Frau Schaeffler gelten gemäß § 2 Abs. 5 Satz 3 WpÜG als mit der Bieterin und untereinander gemeinsam handelnde Personen. Diese Unternehmen, also die von der Bieterin als gemeinsam handelnd angesehenen Personen, werden in Anlage 1 der Angebotsunterlage aufgeführt. Laut Angebotsunterlage stimme aber – außer Herrn Schaeffler und Frau Schaeffler – keine der als gemeinsam handelnd angesehenen Personen mit der Bieterin ihr Verhalten im Hinblick auf den Erwerb von Continental-Aktien oder ihre Ausübung von Stimmrechten aus Continental-Aktien auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise i.S.d. § 2 Abs. 5 Satz 1 WpÜG tatsächlich ab. 3. Beteiligung der Bieterin und gemeinsam handelnder Personen an der Gesellschaft a) Beteiligung laut Angebotsunterlage Laut Angebotsunterlage hielt die Bieterin zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage 12.949.164 Aktien und Stimmrechte von Continental. Dies entspricht einem Anteil in Höhe von ca. 8,01% der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage insgesamt vorhandenen Aktien und Stimmrechte bei Continental. Außer Frau Schaeffler, die 10.540 Continental-Aktien halte (entspricht ca. 0,007% des Grundkapitals und der Stimmrechte von Continental), halte keine mit der Bieterin im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG gemeinsam handelnde Person Aktien oder Stimmrechte an Continental. Die Stimmrechte aus der von der Bieterin gehaltenen Continental-Aktien seien der INA-Holding Schaeffler KG, der Schaeffler Holding L.P., Herrn Schaeffler und Frau Schaeffler gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zuzurechnen. Der Bieterin, mit ihr gemeinsam handelnden Personen und ihren Tochterunternehmen seien gegenwärtig keine weiteren Stimmrechte aus Continental-Aktien gemäß § 30 WpÜG zuzurechnen. 12 b) Swap-Geschäfte laut Angebotsunterlage Die Bieterin bzw. mit ihr gemeinsam handelnde Personen haben laut Angebotsunterlage außerdem verschiedene Swap-Geschäfte abgeschlossen. Zum einen hat die INA-Holding Schaeffler KG (Holding) ein Swap-Geschäft mit der The Royal Bank of Scotland plc abgeschlossen, das von der Holding jederzeit ganz oder teilsweise gekündigt und unter bestimmten Umständen von der Holding oder der The Royal Bank of Scotland plc auch außerordentlich gekündigt werden konnte. Bei Beendigung dieses Swap-Geschäfts (außer unter bestimmten Umständen, in denen die Holding ihre Vertragspflichten verletzt) war die The Royal Bank of Scotland plc verpflichtet, an die Holding (oder auf Verlangen der Holding an die Bieterin) 8,0 Mio. Continental-Aktien (4,95% des Grundkapitals von Continental) zu veräußern, und die Holding war verpflichtet, einen Geldbetrag in Höhe von € 63,481 je Continental-Aktie an die The Royal Bank of Scotland plc zu bezahlen. Die Holding hat dieses Swap-Geschäft mit der The Royal Bank of Scotland plc vollumfänglich gekündigt und die Übertragung der 8,0 Mio. Continental-Aktien an die Bieterin verlangt. Dementsprechend hat die Bieterin die 8,0 Mio. Continental-Aktien am 28. Juli 2008 erworben. Darüber hinaus wird in der Angebotsunterlage dargestellt, dass die Bieterin mit Merrill Lynch International als Gegenpartei am 17. März 2008 ein Swap-Geschäft (Total Return Equity Swap) über Continental-Aktien nach Maßgabe einer ISDA Master-Vereinbarung abgeschlossen hat. Im Rahmen dieses Swap-Geschäfts ist zwischen dem 25. März 2008 und dem 23. Mai 2008 eine Swap-Position in Bezug auf insgesamt etwa 28% der Continental-Aktien aufgebaut worden. Dieses Swap-Geschäft kann von der Bieterin jederzeit ganz oder teilweise gekündigt werden und wird dann durch Zahlung einer Geldleistung abgewickelt. Die Bieterin führt in der Angebotsunterlage hierzu ergänzend aus, dass sich die Gegenpartei eines Swap-Geschäfts üblicherweise gegen ihre Risiken aus der Swap-Vereinbarung absichert. Eine Absicherung erfolgt bei solchen Swap-Geschäften normalerweise durch Aufbau entsprechender HedgePositionen, d.h. dadurch, dass der Vertragspartner entweder selbst Aktien erwirbt oder seinerseits derivative Finanzinstrumente mit Dritten vereinbart. In welchem Umfang das Finanzdienstleistungsinstitut Merrill Lynch International selbst zur Absicherung Continental-Aktien erworben oder derivative Finanzinstrumente mit Dritten vereinbart hat, ist der Bieterin nicht bekannt. Die Bieterin hat in der Angebotsunterlage erklärt, dass sie das Swap-Geschäft während der Annahmefrist (wie in Übereinstimmung mit der Angebotsunterlage nachstehend definiert) kündigen wird. Wenn sie die Kündigung ausgesprochen hat, wird sie dies unverzüglich im Internet unter www.schaefflerangebot.de bekannt machen. Nach der Kündigung muss Merrill Lynch International die unter dem Swap-Geschäft aufgebaute Position in Continental-Aktien in wirtschaftlich sinnvoller Weise (commercially reasonably manner) auflösen. Welche Maßnahmen Merrill Lynch International dann vornehmen wird, ist der Bieterin nicht bekannt. Wenn Merrill Lynch International derivative Finanzinstrumente mit weiteren Gegenparteien vereinbart haben sollte und die maßgeblichen Vereinbarungen ebenfalls ein jederzeitiges Kündigungsrecht für Merrill Lynch International vorsehen, könnte Merrill Lynch International dieses Kündigungsrecht ausüben. Wenn diese Vereinbarungen zwischen Merrill Lynch International und diesen weiteren Gegenparteien ebenfalls vorsehen sollten, dass die Gegenparteien die unter den maßgeblichen Vereinbarungen aufgebaute Position in Continental-Aktien in wirtschaftlich sinnvoller Weise auflösen müssen, müssten die weiteren Gegenparteien die von ihnen aufgebauten Positionen in Continental-Aktien vertragsgemäß in wirtschaftlich sinnvoller Weise auflösen. Der Bietern ist laut Angebotsunterlage nicht 13 bekannt, ob Merrill Lynch International Vereinbarungen dieses Inhalts mit weiteren Gegenparteien abgeschlossen hat. Wenn dies der Fall sein sollte, könnte eine Gegenpartei (bzw. Merrill Lynch International, wenn Merrill Lynch International selbst Continental-Aktien hält) entscheiden, die erworbenen Continental-Aktien zu verkaufen – an der Börse oder außerbörslich, an einen oder mehrere Dritte. Die Gegenpartei (bzw. Merrill Lynch International, wenn Merrill Lynch International selbst Continental-Aktien hält) könnte auch entscheiden, das Angebot anzunehmen. Welche dieser Alternativen wirtschaftlich sinnvoll ist, muss die jeweilige Gegenpartei selbst entscheiden, wobei sie ihre Entscheidung vermutlich am Börsenkurs der Continental-Aktie bei Auflösung des Swap-Geschäfts und der dann bestehenden Aufnahmefähigkeit des Marktes ausrichten wird. Weil der Angebotspreis feststeht und – anders als ein Börsenpreis – nicht durch börsliches Angebot und börsliche Nachfrage nach Continental-Aktien beeinflusst wird, könnte es insbesondere dann, wenn sich mehrere Parteien gleichzeitig von Continental-Aktien trennen wollen, wirtschaftlich sinnvoll sein, das Angebot anzunehmen. Wenn sich Merrill Lynch International und die erwähnten Gegenparteien so entscheiden, könnten hieraus bis zu 28% der Continental-Aktien im Rahmen des Angebots der Bieterin angedient werden. Die Bieterin hat in der Angebotsunterlage jedoch ausgeführt, dass sie keinen Anspruch darauf hat, dass Merrill Lynch International bzw. die erwähnten Gegenparteien das Angebot annehmen. Die Bieterin hat auch keine sonstigen schuldrechtlichen oder dinglichen Zugriffsmöglichkeiten auf die dem SwapGeschäft zugrunde liegenden Continental-Aktien. Schließlich gibt es laut Angebotsunterlage auch keine diesbezüglichen Nebenabreden. c) Auswirkung der Swap-Geschäfte auf die Beteiligung der Bieterin und das Übernahmeangebot nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft Vorstand und Aufsichtsrat kennen die den Swap-Geschäften zugrunde liegenden Vereinbarungen nicht. Äußerungen von Vertretern der Schaeffler Gruppe gegenüber Vertretern der Gesellschaft, die Beschreibung der Swap-Geschäfte in der Veröffentlichung ihrer Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots am 15. Juli 2008 und in den Medien wiedergegebene Aussagen lassen nach Ansicht von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft jedoch vermuten, dass der Bieterin bereits zum gegenwärtigen bzw. zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt auch die von Merrill Lynch International und den in der Angebotsunterlage erwähnten Gegenparteien zur Absicherung der Swap-Geschäfte erworbenen Continental-Aktien nach den Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) zuzurechnen sind. Entsprechende Mitteilungen nach dem WpHG und dem WpÜG sind seitens der Schaeffler Gruppe nicht erfolgt. Aufgrund dessen sah sich der Vorstand verpflichtet, bei der zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Einleitung entsprechender Ermittlungen und die Vornahme angemessener Maßnahmen anzuregen. Nach Kenntnis des Vorstands dauern die Ermittlungen der BaFin noch an und es kann derzeit nicht vorausgesagt werden, zu welchem Ergebnis die BaFin kommen wird. Zwischenzeitlich hat auch der von der Gesellschaft beauftragte Universitätsprofessor Mathias Habersack in seinem Rechtsgutachten zu der Frage, ob die Schaeffler Gruppe im Zusammenhang mit den SwapVereinbarungen gegen Meldepflichten des WpHG verstoßen und die Kontrolle über die Gesellschaft erlangt hat, die Rechtsauffassung von Vorstand und Aufsichtsrat bestätigt. Sollte die BaFin im Rahmen ihrer Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangen, dass die Bieterin durch die verwendete Swap-Struktur bereits zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt insgesamt etwa 14 36 % der Stimmrechte an der Gesellschaft gehalten hat bzw. ihr solche nach den Bestimmungen des WpHG und des WpÜG zuzurechnen sind, so wäre die Bieterin zu dem Zeitpunkt, zu dem sie infolge der Swap-Vereinbarungen (unter Zurechnung von Aktien, die von ihr bzw. mit ihr gemeinsam handelnde Personen gehalten werden oder wurden) die Kontrollschwelle von 30 % der Stimmrechte an der Gesellschaft (§ 29 Abs. 2 WpÜG) erreicht hatte, verpflichtet gewesen, das Erlangen der Kontrolle unverzüglich zu veröffentlichen. Dies hätte zur Folge, dass die Bieterin zur Abgabe eines Pflichtangebots verpflichtet und nicht berechtigt gewesen wäre, dieses Angebot als freiwilliges Übernahmeangebot abzugeben. Ein Pflichtangebot hätte auch Auswirkungen auf die Höhe der von der Bieterin den ContinentalAktionären anzubietenden Gegenleistung (s. dazu. Ziffer IV.2) . Darüber hinaus hätte dies auch Auswirkungen auf die Angebotsunterlage, da die in Ziffer 13.1 lit. (b) der Angebotsunterlage nach der Angebotsänderung verbliebenen Bedingungen im Rahmen eines Pflichtangebots nicht zulässig wären. III. INFORMATIONEN ZUM ANGEBOT 1. Durchführung des Angebots Das Angebot wird von der Bieterin in der Form eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots (Barangebot) zum Erwerb der Continental-Aktien nach § 29 Abs. 1 WpÜG durchgeführt. Das Angebot wird als Übernahmeangebot nach deutschem Recht durchgeführt sowie laut Angebotsunterlage außerdem in den Vereinigten Staaten gemäß Section 14(e) und Regulation 14E des US Securities Exchange Act of 1934 (der "Exchange Act"). Die Bieterin kann nach der am 2. März 2007 von der Abteilung "Market Regulation" des US-amerikanischen Securities and Exchange Commission ("SEC") gewährten Gruppenfreistellung von der Rule 14e-5 des Exchange Act während der Laufzeit des Angebots Continental-Aktien in anderer Weise als im Rahmen des Angebots über die Börse oder außerbörslich außerhalb der USA erwerben oder entsprechende Erwerbsvereinbarungen schließen, sofern dies im Einklang mit den anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften, insbesondere dem WpÜG, erfolgt. Der Vorstand hat keine eigenständige Überprüfung des Angebots im Hinblick auf die Einhaltung sämtlicher in- und ausländischer kapitalmarkt- und wertpapierrechtlicher Vorschriften vorgenommen. 2. Darlegungen der Bieterin zu dem Hintergrund des Angebots Die Bieterin hat die Hintergründe des Übernahmeangebots in Ziffer 8 der Angebotsunterlage beschrieben: a) Wirtschaftliche und strategische Gründe Die Bieterin unterbreitet das Übernahmeangebot mit dem Ziel, die Kontrolle an Continental zu erlangen. Für die Erreichung ihrer Ziele ist es aber nach Aussage der Bieterin nicht unbedingt erforderlich, eine Mehrheitsbeteiligung zu erwerben. Die Bieterin verweist in der Angebotsunterlage darauf, dass sich mit der Schaeffler-Gruppe und der Continental-Gruppe zwei in komplementären Bereichen tätige international führende Automobilzulieferer mit Sitz in Deutschland verbinden würden. Die Stärken der Schaeffler-Gruppe bei mechanischen, mechatronischen und Präzisionskomponenten (für Motor, Getriebe und Fahrwerk) und die Stärken der Continental-Gruppe bei Elektronik- und Softwaresystemen (für Motor, Fahrwerk und Innenraum) 15 würden sich optimal ergänzen. Auch im Industriegeschäft und im Ersatzteilmarkt würden die Unternehmen gemeinsam weltweit vordere Plätze belegen. Mit diesem Schritt nähmen die beiden Unternehmen eine gestaltende Rolle in der weltweiten Konsolidierung der Zuliefererindustrie ein. Nach Darstellung der Bieterin sind die Schaeffler-Gruppe und die Continental-Gruppe zwei Technologieführer, die sich jeweils durch höchste Entwicklungskompetenz und Innovationskraft, ausgeprägte Kundenorientierung und höchste Qualitätsansprüche auszeichnen. Der strategische Fokus liege auf der Zusammenführung der Stärken zum Nutzen beider Unternehmen. Dies gelte insbesondere im Bereich Powertrain, in dem sich die Schaeffler-Gruppe durch besondere Kompetenz auszeichne. In der Angebotsunterlage heißt es weiter, dass die Schaeffler-Gruppe als Familienunternehmen keine kurzfristig orientierten Renditeziele verfolgt, sondern auf langfristige Unternehmens- und Wertentwicklung ausgerichtet ist. Dieses beständige Umfeld könne der Continental-Gruppe Stabilität und Sicherheit zur konsequenten Fortführung des langfristig orientierten Erfolgskurses unter Beibehaltung des Zugangs zum Kapitalmarkt und der Börsennotierung bieten. Die Automobil- und Automobilzulieferindustrie stehe vor der Herausforderung, die individuelle Mobilität auch bei weiterer Verknappung der weltweiten Brennstoffressourcen und zunehmenden Anforderungen an die Umweltverträglichkeit von Kraftfahrzeugen zu gewährleisten. Die Antriebtechnik sei hierfür die Schlüsseltechnologie. Sowohl die Schaeffler-Gruppe als auch die Continental-Gruppe sind in diesem Bereich tätig. Eine Bündelung der Entwicklungs- und Innovationskompetenzen werde beiden Unternehmensgruppen neue Marktchancen eröffnen. Damit werden – so die Bieterin – sowohl die Schaeffler-Gruppe als auch die Continental-Gruppe noch besser in der Lage sein, Lösungen für die technischen Herausforderungen der Automobilindustrie anzubieten. Über den Ausbau gemeinsam abgestimmter Projekte könnten beide Unternehmen noch stärker in den zentralen Zukunftsfeldern der Automobilbranche wie dem „energieeffizienten Auto der Zukunft“ wachsen: Es böten sich zusätzliche Chancen für die Reduzierung des Kraftstoffverbrauchs, umweltschonende Hybrid-Antriebe oder emissionsfreie elektrische Antriebe. b) Kontrollerwerb über Continental durch die Bieterin Die Bieterin führt in der Angebotsunterlage außerdem aus, dass nach § 35 Abs. 3 WpÜG weder sie noch die Personen, die die Bieterin kontrollieren, zur Abgabe eines Pflichtangebots für ContinentalAktien verpflichtet sind, wenn die Bieterin infolge dieses Übernahmeangebots i.S.d. § 29 Abs. 1 WpÜG die Kontrolle über Continental erlangen sollte. 3. Wesentliche Regelungen des Angebots a) Angebotspreis, Annahmefrist, Rücktrittsrechte Die Bieterin bietet an, die Continental-Aktien zu einem Kaufpreis von € 70,12 in bar je ContinentalAktie (der "Angebotspreis") nach Maßgabe der Bestimmungen der Angebotsunterlage zu erwerben. Gegenstand des Angebots sind alle (nicht von der Bieterin gehaltenen) Continental-Aktien, die bei Ablauf der Annahmefrist (wie in Übereinstimmung mit der Angebotsunterlage nachstehend definiert) bestehen oder infolge der Ausübung von Bezugs- oder Wandlungsrechten aus bei Veröffentlichung der Angebotsunterlage bereits ausgegebenen Bezugsrechten oder Wandelschuldverschreibungen auf der Grundlage der bedingten Kapitalia in § 4 Absätze 2, 4 oder 6 der Satzung von Continental in der Fassung vom 28. Mai 2008 ausgegeben werden. 16 Das Angebot richtet sich nicht an Inhaber von Continental-ADRs. Die Inhaber von Continental-ADRs, die sich an dem Angebot beteiligen möchten, sollten ihre Continental-ADRs bei der US-Depotbank gegen Lieferung von Continental-Aktien vorlegen, um Inhaber von Continental-Aktien zu werden, für die das Angebot angenommen werden kann. Continental-Aktionäre können ihre Continental-Aktien laut Angebotsunterlage ab dem 30. Juli 2008 bis zum 27. August 2008, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) (einschließlich aller sich aus Vorschriften des WpÜG ergebenden Verlängerungen der sogenannten Frist die "Annahmefrist") zum Verkauf einreichen und damit das Angebot annehmen. Continental-Aktionäre, die ihre Aktien nicht innerhalb der Annahmefrist eingereicht haben, können dies noch während der anschließenden weiteren Annahmefrist gemäß § 16 Abs. 2 WpÜG (die "Weitere Annahmefrist") tun. Die Weitere Annahmefrist endet zwei Wochen nach der Veröffentlichung des Ergebnisses des Angebots durch die Bieterin gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG. Die Bieterin erwartet laut Angebotsunterlage, dass die Weitere Annahmefrist voraussichtlich am 3. September 2008 beginnen und mit Ablauf des 16. September 2008, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) enden wird. Die Bieterin hat in Ziffer 5.2 ihrer Angebotsunterlage die gesetzlich vorgeschriebene Verlängerung der Annahmefrist im Falle (i) einer Änderung des Angebots (vgl. § 21 Abs. 5 WpÜG), (ii) eines konkurrierenden Angebotes (vgl. § 22 Abs. 2 WpÜG) sowie (iii) der Einberufung einer Hauptversammlung durch die Zielgesellschaft im Zusammenhang mit dem Angebot nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage (vgl. § 16 Abs. 3 WpÜG) beschrieben. Die Bieterin hat in Ziffer 16 der Angebotsunterlage die gesetzlich vorgeschriebenen Rücktrittsrechte der Continental-Aktionäre, die das Angebot bereits angenommen haben, (i) im Falle einer Änderung des Angebots gemäß § 21 WpÜG (vgl. § 21 Abs. 4 WpÜG) sowie (ii) im Falle eines konkurrierenden Angebots (vgl. § 22 Abs. 3 WpÜG) beschrieben. Darüber hinaus gewährt die Bieterin den Continental-Aktionären aber kein vertragliches Rücktrittsrecht. b) Vollzugsbedingungen Laut Ziffer 13 der Angebotsunterlage stand das Angebot und die durch seine Annahme mit den Continental-Aktionären zustande kommenden Verträge ursprünglich unter folgenden aufschiebenden Bedingungen (die "Vollzugsbedingungen"): (a) Fusionskontrollrechtliche Maßnahmen (i) Die Europäische Kommission hat den Zusammenschluss nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt bzw. der Zusammenschluss gilt als nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. (ii) Alle anwendbaren Wartezeiten nach dem U.S. Hart-Scott-Rodino Antitrust Improvement Act von 1976 (HSR-Act) (und eventuelle Verlängerungen) sind abgelaufen, hinfällig geworden oder haben geendet, ohne dass die zuständigen US-Kartellbehörden beim zuständigen Bundesgericht einen Antrag auf Untersagung des Vollzugs des Zusammenschlusses oder auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung gestellt haben. (iii) Alle anwendbaren Wartezeiten aufgrund des kanadischen Competition Acts sind abgelaufen oder haben geendet, ohne dass der Commissioner of Competition beim Competition Tribunal beantragt hat, den Erwerb der Continental-Aktien durch die Bieterin zu untersagen oder die zu- 17 ständige Behörde erklärt hat, dass die Voraussetzungen für die Anmeldepflicht nicht oder nicht mehr vorliegen. (iv) Alle anwendbaren Wartezeiten nach dem Kartellgesetz der Schweiz bzw. der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen sind abgelaufen, hinfällig geworden oder haben geendet, ohne dass die Wettbewerbskommission den Vollzug des Zusammenschlusses untersagt hätte. (b) Nichtvornahme bestimmter Handlungen Seit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage bis zum Ablauf der Annahmefrist (i) hat die Hauptversammlung von Continental keinen Beschluss über (A) die Erhöhung des Grundkapitals, (B) die Teilung oder Zusammenlegung von Aktien oder (C) die Neueinteilung des Grundkapitals gefasst; (ii) hat das für die Continental zuständige Handelsregister keinen Beschluss über (A) die Erhöhung des Grundkapitals, (B) die Teilung oder Zusammenlegung von Aktien oder (C) die Neueinteilung des Grundkapitals eingetragen; (iii) hat der Vorstand von Continental keine Durchführung einer Kapitalerhöhung auf Grundlage eines genehmigten Kapitals zur Eintragung in das Handelsregister von Continental angemeldet, (iv) wurde keine Durchführung einer Kapitalerhöhung in das Handelsregister von Continental eingetragen; hiervon ausgenommen ist die Erhöhung des Grundkapitals wegen der Ausgabe von Bezugsaktien, die infolge der Ausübung von Bezugs- oder Wandlungsrechten aus bei Veröffentlichung der Angebotsunterlage bereits ausgegebenen Bezugsrechten oder Wandelschuldverschreibungen auf der Grundlage der bedingten Kapitalien in § 4 Absätze 2, 4 oder 6 der Satzung von Continental in der Fassung vom 28. Mai 2008 ausgegeben werden; (v) hat weder der Vorstand noch der Aufsichtsrat von Continental einen Beschluss über (vi) (A) die Ausgabe von Continental-Aktien aus genehmigtem Kapital, (B) die Ausgabe von Bezugsrechten oder Umtauschrechten auf neue Continental-Aktien oder (C) die Ausgabe einer auf Continental-Aktien bezogenen Wandelanleihe oder Optionsanleihe gefasst, dies gilt nicht nur für Bezugsrechte, die aufgrund des Aktienoptionsplans 1999, des Aktienoptionsplans 2004 oder des Aktienoptionsplans 2008 ausgegeben werden; hat weder Continental noch eine ihrer Tochtergesellschaften (A) Bezugsrechte oder Umtauschrechte auf neue Continental-Aktien ausgegeben (etwa durch Wandelanleihen oder Optionsanleihen) oder (B) eine auf Continental-Aktien bezogene Wandelanleihe der Optionsanleihe garantiert; 18 dies gilt nicht für Bezugsrechte, die aufgrund des Aktienoptionsplans 1999, des Aktienoptionsplans 2004 oder des Aktienoptionsplans 2008 ausgegeben werden; (vii) sind weder Continental noch eines ihrer Tochterunternehmen bindende Vereinbarungen eingegangen, die zu einer der in den Absätzen (i) bis (vi) beschriebenen Handlungen verpflichten. Die Bieterin hat ausweislich ihrer Angebotsänderung vom 5. August 2008 auf die in den Ziffern 13.1(b)(i), 13.1(b)(iii), 13.1(b)(v) und 13.1(b)(vii) der Angebotsunterlage enthaltenen Vollzugsbedingungen verzichtet. Damit steht das Angebot zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Stellungnahme nunmehr noch neben den in Ziffer 13.1(a) der Angebotsunterlage genannten fusionskontrollrechtlichen Maßnahmen noch nach Maßgabe von Ziffer 13.1(b) der Angebotsunterlage unter der Nichtvornahme der in Ziffern 13.1(b)(ii), 13.1(b)(iv) und 13.1(b)(vi) genannten Handlungen. Ausweislich der Angebotsunterlage kann sich das Wirksamwerden des Angebots bzw. der durch seine jeweilige Annahme mit den Continental-Aktionären zustande kommenden Verträge und daher auch deren Vollzug, d.h. insbesondere auch die Zahlung des Angebotspreises, aufgrund der vorstehend unter (a) und (b) aufgeführten, nach erfolgter Angebotsänderung noch bestehenden Bedingungen bis zum 6. März 2009 verzögern bzw. ganz entfallen. Sind eine oder mehrere der unter Ziffer 13.1(a) der Angebotsunterlage genannten Vollzugsbedingungen nicht bis zum 6. März 2009 oder sind eine oder mehrere der übrigen, nach erfolgter Angebotsänderung noch bestehenden und unter Ziffer 13.1(b) der Angebotsunterlage genannten Vollzugsbedingungen nicht bis zum Ende der Annahmefrist eingetreten und hat die Bieterin nicht auf die betreffenden Vollzugsbedingungen nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 WpÜG wirksam verzichtet, erlischt das Angebot bzw. wird – juristisch zutreffend formuliert – das Angebot endgültig nicht wirksam. Die durch die Annahme des Angebots zustande gekommenen Verträge werden in diesem Fall nicht vollzogen und entfallen; bereits eingelieferte Aktien werden wieder zurückgebucht. Hinsichtlich der Einzelheiten der Rückabwicklung wird auf Ziffer 13.3 der Angebotsunterlage verwiesen. Die Bieterin hat in Ziffer 13.2 der Angebotsunterlage erklärt, dass sie es sich vorbehält, bis zu einem Werktag vor Ablauf der Annahmefrist (vgl. § 21 Abs. 1 WpÜG) auf eine, mehrere oder alle Vollzugsbedingungen zu verzichten. Vollzugsbedingungen, auf die die Bieterin wirksam verzichtet hat, gelten für die Zwecke des Angebots als eingetreten. Die Bieterin hat ausweislich ihrer Angebotsänderung vom 5. August 2008 bereits auf die in Ziffern 13.1(b)(i), 13.1(b)(iii), 13.1(b)(v) und 13.1(b)(vii) der Angebotsunterlage enthaltenen Vollzugsbedingungen verzichtet. Für die Wahrung der Frist gemäß § 21 Abs. 1 WpÜG ist auf die Veröffentlichung der Änderung des Angebots gemäß § 21 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 WpÜG abzustellen. Im Falle eines (weiteren) Verzichts auf Vollzugsbedingungen innerhalb der letzten zwei Wochen vor Ablauf der in Ziffer 5.1 der Angebotsunterlage genannten Annahmefrist verlängert sich diese um zwei Wochen (§ 21 Abs. 5 WpÜG), laut Ziffer 13.2 der Angebotsunterlage also voraussichtlich bis zum 10. September 2008, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main). Die Bieterin hat in Ziffer 13.4 der Angebotsunterlage beschrieben, dass sie unverzüglich im Internet auf der Internetseite www.schaeffler-angebot.de (auf Deutsch und in unverbindlicher englischer Übersetzung) und im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gibt, falls (i) auf eine Vollzugsbedingung verzichtet wurde, (ii) alle Vollzugsbedingungen entweder eingetreten sind oder auf sie verzichtet wurde oder (iii) das Angebot nicht vollzogen wird. Nach dem Ablauf der Annahmefrist werde die Bieterin an gleicher Stelle bekannt geben ob die Vollzugsbedingungen eingetreten sind oder ob auf sie verzichtet wurde. Die Bieterin hat am 5. August 2008 die Angebotsänderung auf der vorgenannten Internetseite veröffentlicht. 19 Aktionäre, die das Angebot annehmen, nehmen in Kauf, dass die Feststellung, ob die Vollzugsbedingungen vorliegen und das Angebot wirksam geworden ist und abgewickelt werden kann, theoretisch erst nach dem 6. März 2009 veröffentlicht werden könnte. Die Bieterin hat in der Angebotsunterlage kein vertragliches Rücktrittsrecht gewährt, wonach Aktionäre, die ihre Continental-Aktien zum Verkauf im Rahmen des Angebots eingereicht haben, von dem durch die Annahme des Angebots zustande gekommenen Vertrag über den Verkauf der von ihnen eingereichten Continental-Aktien bis zum 6. März 2009 zurücktreten können. Sofern kein gesetzliches Rücktrittsrecht vorliegt, können sich die Continental-Aktionäre, die das Angebot angenommen haben, daher nicht auf ein vertraglich gewährtes Rücktrittsrecht berufen, wenn sie sich wieder von dem Vertrag über den Verkauf ihrer ContinentalAktien im Rahmen des Angebots lösen wollen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit zum Handel von Zum Verkauf eingereichten Aktien der Continental Aktiengesellschaft (ISIN DE000A0WMHE4) unter der jeweiligen ISIN auch von der Anzahl der Continental-Aktien abhängt, die zum Verkauf eingereicht werden. Sollte die Annahmequote des Angebots gering ausfallen, könnte der Continental-Aktionär, der das Angebot angenommen hat, ggf. nicht oder nur in begrenztem Umfang mit den zum Verkauf eingereichten Continental-Aktien am Börsenhandel teilnehmen. Continental-Aktionäre werden außerdem gebeten, insbesondere auch die Ausführungen in Ziffer VII.1 dieser Stellungnahme in diesem Zusammenhang zu lesen. c) Maßgeblichkeit der Angebotsunterlage und der Angebotsänderung Für weitere Informationen und Einzelheiten (insbesondere Einzelheiten im Hinblick auf die Vollzugsbedingungen, die Annahmefristen, die Annahmemodalitäten und die Rücktrittsrechte) werden die Continental-Aktionäre auf die Ausführungen in der Angebotsunterlage und in der Angebotsänderung der Bieterin vom 5. August 2008 verwiesen. Die vorstehenden Informationen fassen lediglich in der Angebotsunterlage und in der Angebotsänderung der Bieterin vom 5. August 2008 enthaltene Informationen zusammen. Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass die Beschreibung des Angebots in dieser Stellungnahme keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und dass für den Inhalt und die Abwicklung des Angebots allein die Bestimmungen der Angebotsunterlage maßgeblich sind. Jedem Continental-Aktionär obliegt es in eigener Verantwortung, die Angebotsunterlage und in der Angebotsänderung der Bieterin vom 5. August 2008 zur Kenntnis zu nehmen und die für ihn notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. 4. Veröffentlichung der Angebotsunterlage und der Angebotsänderung Die Angebotsunterlage ist am 30. Juli 2008 durch Einstellung in das Internet auf der Internetseite der Bieterin unter der Adresse www.schaeffler-angebot.de veröffentlicht worden. Ferner wird eine unverbindliche englische Übersetzung der Angebotsunterlage, die jedoch nicht von der BaFin geprüft wurde, im Internet ebenfalls unter www.schaeffler-angebot.de zur Verfügung gestellt. Exemplare der Angebotsunterlage werden zur kostenlosen Ausgabe bei der Commerzbank Aktiengesellschaft (Bestellung per Telefax an +49 69 136 44598) bereitgehalten. Einzelheiten sind der Angebotsunterlage zu entnehmen. Die Angebotsänderung ist am 5. August 2008 durch Einstellung in das Internet auf der Internetseite der Bieterin unter der Adresse www.schaeffler-angebot.de veröffentlicht worden. Ferner wird eine unverbindliche englische Übersetzung der Angebotsänderung im Internet ebenfalls unter www.schaefflerangebot.de zur Verfügung gestellt. Exemplare der Angebotsänderung werden zur kostenlosen Ausgabe bei der Commerzbank Aktiengesellschaft (Bestellung per Telefax an +49 69 136 44598) bereitgehalten. Einzelheiten sind der Angebotsänderung zu entnehmen. 20 IV. ART UND HÖHE DER ANGEBOTENEN GEGENLEISTUNG 1. Art und Höhe der Gegenleistung Die Bieterin bietet eine Gegenleistung (Geldleistung) in Höhe von € 70,12 in bar je Continental-Aktie einschließlich Gewinnanteilsberechtigung für das Geschäftsjahr 2008 (der "Angebotspreis"). Das Angebot sieht keine Gegenleistung in Aktien vor. Nach Ziffer 6.9 der Angebotsunterlage behält sich die Bieterin vor, im Rahmen des rechtlich Zulässigen weitere Continental-Aktien außerhalb des Angebots über die Börse oder außerbörslich direkt oder indirekt zu erwerben. Soweit solche Erwerbe erfolgen, wird dies nach den anwendbaren Rechtsvorschriften, insbesondere § 23 Abs. 2 WpÜG, unter Angabe der Anzahl und des Preises der so erworbenen Continental-Aktien im Internet unter www.schaeffler-angebot.de und im elektronischen Bundesanzeiger und in Gestalt einer englischsprachigen Pressemitteilung über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem in den Vereinigten Staaten veröffentlicht werden. Soweit die Bieterin diese Erwerbe zu Preisen über dem Angebotspreis vornimmt, könnte dies zu einer Nachbesserung des Angebotspreises führen, soweit die weiteren Voraussetzungen des § 31 Absatz 4 WpÜG oder § 31 Absatz 5 WpÜG, jeweils in Verbindung mit § 31 Absatz 6 WpÜG, vorliegen. 2. Gesetzlicher Mindestpreis Soweit Vorstand und Aufsichtsrat in der Lage sind, dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen zu verifizieren und vorbehaltlich der Bewertung der Swap Geschäfte durch die BaFin (s. dazu unten IV.2 c)), entspricht der Angebotspreis für die Continental-Aktien den Bestimmungen der §§ 3 ff. der Angebotsverordnung zum Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (die "WpÜG-Angebotsverordnung") über den gesetzlichen Mindestpreis, der sich nach dem höheren der beiden nachfolgend dargestellten Schwellenwerte bestimmt. a) Börsenkurs Nach § 5 WpÜG-Angebotsverordnung muss bei einem Übernahmeangebot gemäß §§ 29 ff. WpÜG die Gegenleistung mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Continental-Aktien während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots entsprechen. Der für den 14. Juli 2008, dem maßgeblichen Tag vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots am 15. Juli 2008, von der BaFin ermittelte Durchschnittskurs beträgt € 70,12 je Continental-Aktie. Der Angebotspreis entspricht diesem Betrag. b) Vorerwerbe Gemäß § 4 WpÜG-Angebotsverordnung muss bei einem Übernahmeangebot gemäß §§ 29 ff. WpÜG die Gegenleistung für die Aktien der Zielgesellschaft mindestens dem Wert der höchsten von der Bieterin, einer mit ihr gemeinsam handelnden Person i.S.v. § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen innerhalb der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage für den Erwerb von Continental-Aktien gewährten oder vereinbarten Gegenleistung entsprechen. Die Bieterin, mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen haben nach eigenen Angaben in der Angebotsunterlage in dem Zeitraum von sechs Monaten vor der am 15. 21 Juli 2008 veröffentlichten Entscheidung zur Abgabe des Angebots und in dem Zeitraum von sechs Monaten vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage insgesamt 12.951.664 Continental-Aktien (entspricht ca. 8,01% des Grundkapitals und der Stimmrechte von Continental) wie folgt erworben: (i) Am 28. Februar 2008 kaufte Frau Schaeffler börslich insgesamt 2.500 Continental-Aktien (entspricht ca. 0,002% des Grundkapitals und der Stimmrechte von Continental) zu einem Kaufpreis von € 67,20 je Continental-Aktie. (ii) Zwischen dem 2. Juli 2008 und dem 17. Juli 2008 erwarb die INA-Holding Schaeffler KG börslich insgesamt 4.949.164 Continental-Aktien (entspricht ca. 3.06% des Grundkapitals und der Stimmrechte von Continental) wie folgt: Datum 2. Juli 2008 3. Juli 2008 4. Juli 2008 7. Juli 2008 8. Juli 2008 17. Juli 2008 Stückzahl 503.985 1.534.164 1.097.537 1.400.000 264.000 149.478 Höchster gezahlter Kaufpreis € 65,60 € 64,71 € 64,20 € 63,50 € 63,20 € 69,00 (iii) Am 22. Juli 2008 erwarb die Bieterin von der INA-Holding Schaeffler KG außerbörslich insgesamt 4.949.164 Continental-Aktien (entspricht ca. 3.06% des Grundkapitals und der Stimmrechte von Continental) zu einem Kaufpreis in Höhe von € 63,22 je Continental-Aktie. (iv) Am 28. Juli 2008 erwarb die Bieterin von der The Royal Bank of Scotland plc außerbörslich insgesamt 8.000.000 Continental-Aktien (entspricht ca. 4,95% des Grundkapitals und der Stimmrechte von Continental) zu einem Kaufpreis in Höhe von € 63,48 je Continental-Aktie. Der höchste bei diesen Transaktionen gezahlte oder vereinbarte Kaufpreis je Continental-Aktie betrug nach Angaben der Bieterin demnach € 69,00. Der Angebotspreis übersteigt diesen Betrag um € 1,12 je Continental-Aktie. c) Auswirkungen der Swap-Geschäfte auf den Mindestpreis Sollte die BaFin im Rahmen ihrer Ermittlungen im Zusammenhang mit den Swap-Geschäften der Bieterin zu dem Ergebnis gelangen, dass die Bieterin bereits in der Vergangenheit die Kontrollschwelle von 30 % der Stimmrechte an der Gesellschaft (§ 29 Abs. 2 WpÜG) erreicht hatte (s. dazu oben Ziffer II.3.c)), so müsste die Gegenleistung der Bieterin nach § 5 WpÜG-Angebotsverordnung mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Continental-Aktien während der letzten drei Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die Bieterin nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung verpflichtet gewesen wäre, und mindestens dem Preis entsprechen, den die Bieterin, eine mit ihr gemeinsam handelnde Person oder deren Tochterunternehmen innerhalb der letzten sechs Monate vor dem in § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG bezeichneten Zeitpunkt gewährt oder vereinbart hat.. Vor dem Hintergrund des historischen Kursverlaufs der Continental-Aktie halten es Vorstand und Aufsichtsrat für wahrscheinlich, dass der so zu ermittelnde Mindestangebotspreis über dem aktuellen Angebotspreis der Bieterin von € 70,12 je Continental-Aktie liegen würde. 22 3. Vergleich mit historischen Börsenkursen Die Bieterin hat laut Angebotsunterlage bei der Ermittlung des Angebotspreises neben den in Ziffer 10.1 der Angebotsunterlage genannten Faktoren (Mindestangebotspreis) insbesondere auch die historischen Börsenkurse der Continental-Aktie herangezogen. Die Bieterin ist der Auffassung, dass die Börsenkurse der Continental-Aktie eine geeignete Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit des Angebotspreises sind und führt dazu Folgendes aus: "Bezogen auf die Schlusskurse der Continental-Aktie im elektronischen Handelssystem XETRA einen Tag vor der ersten Berichterstattung über ein bevorstehendes Angebot in den Medien (11. Juli 2008) und einen Tag vor der Veröffentlichung der Entscheidung der Bieterin zur Abgabe eines Angebots (14. Juli 2008) sowie bezogen auf die volumengewichteten Durchschnittskurse im elektronischen Handelssystem XETRA während des Monats bzw. während der sechs Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung der Bieterin zur Abgabe eines Angebots (14. Juli 2008) verhält sich der Angebotspreis für die Continental-Aktie wie folgt: (i) Am 11. Juli 2008, dem letzten Börsenhandelstag vor der ersten Berichterstattung über ein bevorstehendes Angebot in den Medien, betrug der Schlusskurs der Continental-Aktie im elektronischen Handelssystem XETRA € 53,96. Der Angebotspreis enthält somit einen Aufschlag von € 16,16 bzw. ca. 29,95% auf diesen Börsenkurs. (ii) Am 14. Juli 2008, dem letzten Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung der Entscheidung der Bieterin zur Abgabe eines Angebots gegenüber den Continental-Aktionären, betrug der Schlusskurs der Continental-Atkien im elektronischen Handelssystem XETRA € 65,80. Der Angebotspreis enthält somit einen Aufschlag von € 4,32 bzw. ca. 6,57% auf diesen Börsenkurs. (iii) Während des Monats vor der Veröffentlichung der Entscheidung der Bieterin zur Abgabe eines Angebots gegenüber den Continental-Aktionären betrug der volumengewichtete Durchschnittskurs der Umsätze der Continental-Aktie im elektronischen Handelssystem XETRA € 62,82. Der Angebotspreis enthält somit einen Aufschlag von € 7,30 bzw. ca. 11,62% auf diesen volumengewichteten Durchschnittskurs. (iv) Während der sechs Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung der Bieterin zur Abgabe eines Angebots gegenüber den Continental-Aktionären betrug der volumengewichtete Durchschnittskurs der Umsätze der Continental-Aktie im elektronischen Handelssystem XETRA € 67,51. Der Angebotspreis enthält somit einen Aufschlag von € 2,61 bzw. ca. 3,86% auf diesen volumengewichteten Durchschnittskurs." Als Quelle für die vorgenannten historischen Börsen- und Durchschnittskurse hat die Bieterin laut Angebotsunterlage Bloomberg benutzt. 4. Weitere Ausführungen der Bieterin zum Angebotspreis Vor dem Hintergrund der dargestellten historischen Börsenkurse hat die Bieterin in Ziffer 10.3 zusätzlich erläutert, warum sie den Angebotspreis für angemessen hält. In § 31 Abs. 1 WpÜG und §§ 4 und 5 WpÜG-Angebotsverordnung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Börsenkurs und eventuelle Vorerwerbspreise eine wichtige Rolle bei der Bestimmung des Angebotspreises spielen. Die Bieterin ist der Ansicht, dass diese Kriterien auch für die Beurteilung dieses Angebots und der Angemessenheit des Angebotspreises geeignet sind. Sie hat sich dabei ausschließlich am Börsenkurs und an den im Rahmen 23 des Vorerwerbs für Continental-Aktien gezahlten Preisen orientiert. Weil die Mindestpreisbestimmungen des WpÜG eingehalten sind, hält sie den Angebotspreis für angemessen. 5. Bewertung der angebotenen Gegenleistung durch Vorstand und Aufsichtsrat Sowohl Vorstand als auch Aufsichtsrat haben sich eingehend mit der Frage der Angemessenheit der Höhe der angebotenen Gegenleistung für die Continental-Aktien befasst. a) Beauftragung von Goldman, Sachs & Co. oHG und J.P. Morgan plc Für die Beurteilung der Höhe der im Rahmen des freiwilligen Angebots von der Bieterin angebotenen Gegenleistung von € 70,12 je Continental Aktie wurden Vorstand und Aufsichtsrat von Goldman, Sachs & Co. oHG, Frankfurt am Main und von J.P. Morgan plc, London (im Folgenden die „Investmentbanken“) unterstützt. Im Rahmen dieser Tätigkeiten haben die Investmentbanken unabhängig von einander jeweils eine Reihe von Finanzanalysen vorgenommen, wie sie in vergleichbaren Kapitalmarkttransaktionen durchgeführt werden und wie sie die Investmentbanken in Absprache mit Vorstand und Aufsichtsrat für angemessen hielten, um Vorstand und Aufsichtsrat eine tragfähige Grundlage für eine eigene Einschätzung der Höhe der im Rahmen des freiwilligen Angebots von der Bieterin angebotenen Gegenleistung zu verschaffen. Dabei haben die Investmentbanken ihren Analysen eine Reihe von Faktoren, Annahmen, Vorgehensweisen, Einschränkungen und Wertungen zu Grunde gelegt, die in den jeweiligen Analysen beschrieben sind. Unter anderem basieren die Analysen der Investmentbanken auf dem ihnen auf Weisung des Vorstands vom Continental-Management zugänglich gemachten langfristigen Geschäftsplan (für den die Investmentbanken keine Verantwortung übernehmen). Zugleich haben die Investmentbanken Annahmen zur Geschäftsentwicklung von Continental geprüft, wie sie Aktienanalysten veröffentlichen, ohne jedoch diese ihren jeweiligen Analysen zu Grunde zu legen. Unter anderem haben die Investmentbanken den Angebotspreis mit historischen Börsenkursen von Continental im Speziellen und der Börsenkursentwicklung von Continental im Allgemeinen verglichen sowie die Entwicklung der Börsenkurse von Continental mit der Entwicklung der Börsenkurse grundsätzlich als relevant erachteter Unternehmen und Indizes verglichen, die Empfehlungen und Kursziele von Aktienanalysten vor Bekanntgabe der Angebotsabsicht von Schaeffler geprüft und analysiert, die Bewertungsmultiplikatoren, die sich aus der im Rahmen des Angebots angebotenen Gegenleistung ergaben, mit den Multiplikatoren ausgewählter börsennotierter Unternehmen der Automobil-, Reifen- und anderer Industrien sowie mit ausgewählten Transaktionen in der Automobil-, Reifen- und anderer Industrien verglichen, eine Discounted Cash Flow-Analyse durchgeführt, sowie weitere Studien und Analysen durchgeführt, die die Investmentbanken in diesem Zusammenhang jeweils für angebracht hielten. Die Investmentbanken sind auf der Grundlage bestimmter Gesichtspunkte und vorbehaltlich bestimmter Annahmen zu dem Schluss gekommen, dass zum heutigen Datum aus finanzieller Sicht die den Aktionären angebotene Gegenleistung von € 70,12 je Continental Aktie nicht adäquat ist. Die Analysen der Investmentbanken nehmen nicht Stellung zu den relativen Vor- oder Nachteilen des Angebots im Vergleich zu anderen Continental potentiell zur Verfügung stehenden Geschäftsstrategien oder Transaktionen. Die Investmentbanken wurden nicht damit beauftragt und geben auch keine Empfehlung an die Continental-Aktionäre ab, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Die unabhängigen Analysen der Investmentbanken wurden ausschließlich zu Gunsten des Vorstands und des Aufsichtsrats in Verbindung mit dem Angebot abgegeben und somit dürfen sich Aktionäre von Continental oder andere Personen nicht auf diese für irgendwelche Zwecke berufen oder verlassen. Die Investmentban- 24 ken erhalten für ihre Analysen jeweils eine Vergütung. Die Investmentbanken sind weltweit für jeweils eigene und fremde Rechnungen in einer Vielzahl von Aktivitäten im Commercial und Investment Banking, einschließlich der Anlageberatung, Vermögensverwaltung, Corporate Finance und der Begebung von sowie des Handels mit Wertpapieren (Kunden- und Eigenhandel, darunter auch mit Continental-Aktien) und Wertpapieranalyse tätig. In der Vergangenheit haben Mitglieder von Goldman Sachs (d.h. Goldman, Sachs & Co. oHG und ihre Tochtergesellschaften und mit ihr verbundene Unternehmen) sowie J.P. Morgan (d.h. J.P. Morgan plc und ihre Tochtergesellschaften und mit ihr verbundene Unternehmen und ihre Rechtsvorgänger) Investmentbanking-Dienstleistungen der Continental als auch der Bieterin gegenüber erbracht – und erbringen solche Dienstleistungen gegenüber Continental auch gegenwärtig – und dafür Vergütungen erhalten. Kein Mitglied von Goldman Sachs oder von J.P. Morgan hat die Bieterin im Zusammenhang mit dem Angebot beraten; weder Goldman Sachs noch J.P. Morgan stellen für die Bieterin Finanzierung im Zusammenhang mit dem Angebot zur Verfügung. b) Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat Auf Grundlage der Präsentationen, Erläuterungen und Stellungnahmen der Investmentbanken haben sich der Vorstand und der Aufsichtsrat von der Plausibilität des Vorgehens der Investmentbanken und der jeweils angewandten Methoden und Analysen der Investmentbanken überzeugt. Das Angebot der Bieterin entspricht, wie auf Seite 27 der Angebotsunterlage erläutert, lediglich dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestpreis, welcher nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat aus den folgenden Gründen nicht das langfristige Wertpotenzial der Gesellschaft reflektiert: (i) Die Continental-Gruppe ist ein weltweit führendes Unternehmen der Automobilzulieferindustrie mit Markt- und Technologieführerschaft in allen wichtigen Unternehmensbereichen. Continental ist global die Nummer eins, zwei oder drei in den Marktsegmenten Elektronische Getriebesteuerung und Einspritzsysteme, Instrumententafeln und analoge Anzeigesysteme für LkW, elektronische Bremssysteme und Bremskraftverstärker, die Nummer eins bei PKW-Reifen in Europa. Im Bereich ContiTech nehmen sechs von sieben Geschäftsbereichen die führende Marktposition in Europa ein. (ii) Continental ist herausragend positioniert, von wesentlichen langfristigen Wachstumstrends wie CO2-Reduktion, verbrauchsarme Motortechnologien, Sicherheit und Informationsmanagement zu profitieren. Dies schafft ein Wachstumspotenzial, welches über dem Branchendurchschnitt der Automobilzulieferindustrie liegt. Die schrittweise Umsetzung von Sicherheits-, Emissionsund Komfort-Standards in den so genannten Auto Emerging Markets unterstreicht die Wachstumsaussichten der Continental-Gruppe. (iii) Allein aus der Integration des im Jahre 2007 von der Siemens AG erworbenen AutomotiveBereichs VDO werden sich Synergien von über € 300 Millionen jährlich ergeben, die in vollem Umfang in 2010 wirksam werden. Auch dieses Ertragspotenzial ist in dem Angebotspreis nicht ausreichend reflektiert. (iv) Die ertrags- und wachstumsstarken Reifen-Divisionen und ContiTech tragen erheblich zur Rückführung der Finanzschulden bei und sind damit ein wesentliches Element für die nachhaltig stabile Entwicklung der Continental-Gruppe. (v) Die zuletzt veröffentlichten Halbjahresergebnisse, welche über den Markterwartungen (der Aktienanalysten) lagen, bestätigten die solide operative Entwicklung von Continental in einem 25 gegenwärtig schwierigen Marktumfeld. Der hohe Finanzmittelzufluss des operativen Geschäfts ermöglicht der Continental nicht nur weiterhin erfolgreiche Investitionen in Forschung und Entwicklung, sondern darüber hinaus auch eine kontinuierliche Reduzierung der Fremdverschuldung und Stabilisierung des Credit Ratings im Investment Grade Bereich. (vi) Schon in der Vergangenheit hat die Continental deutsche und internationale Wettbewerber bei Umsatz- und Ertragswachstum übertroffen. Diese Wertschaffung hat sich über Jahre hinweg auch in der Outperformance der Continental-Aktie gegenüber der Industrie und wichtigen Vergleichsindizes ausgedrückt. So hat in den letzten fünf Jahren der Aktienkurs der Continental im Jahresdurchschnitt um fast 23 % zugelegt (vii) Bei einer Bewertung mittels der längerfristig orientierten Discounted-Cash-flow Analyse ergeben sich Werte, die deutlich über dem Angebotspreis liegen. (viii) Die Analystenschätzungen, die das aktuell ungünstige Marktumfeld stärker berücksichtigen, kommen im Schnitt zu einem Wert, der ebenfalls deutlich über dem gebotenen Preis liegt. Die Bieterin strebt im Übrigen nicht lediglich eine Finanzbeteiligung, sondern eine kontrollierende Beteiligung (also eine Beteiligung von mindestens 30 % der Stimmrechte) an der Continental an. In vergleichbaren auf Kontrollerwerb abzielenden Erwerbsangeboten (Übernahmeangeboten) werden üblicherweise signifikante Kontrollprämien über den gesetzlichen Mindestpreis hinaus gezahlt. Der Angebotspreis der Bieterin enthält dagegen keine vergleichbar hohe Kontrollprämie für die Aktionäre der Continental. Sollte die Bieterin nach Ablauf der Angebotsfrist einen Anteil von mindestens 30% der Stimmrechte der Gesellschaft erworben haben, so muss sie in Zukunft kein erneutes Angebot abgeben, selbst wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt ihre Beteiligung an der Gesellschaft weiter erhöhen würde. Vorstand und Aufsichtsrat weisen zudem darauf hin, dass bei einem Überschreiten einer Beteiligung von 25% bzw. 50 % signifikante negative Werteffekte für die Aktionäre der Continental aus dem Verlust von steuerlichen Verlustvorträgen (s. dazu unten Ziff. VI.2.b.2) und der möglichen Refinanzierungsnotwendigkeit der Fremdverschuldung (s. dazu unten Ziff. VI.2.b.1.) drohen. 6. Weitere Gesichtspunkte Zusätzlich zu den Überlegungen zur Angemessenheit des Angebotspreises geben Vorstand und Aufsichtsrat den Aktionären folgende weitere aus ihrer Sicht erhebliche Gesichtspunkte für die Annahme oder Nicht-Annahme des Angebots zu bedenken: a) Börsenkurse im Verhältnis zu den Angebotspreisen Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen allen Continental-Aktionären, die eine Annahme des Angebots erwägen, neben der Annahme des Angebots auch die Veräußerung ihrer Continental-Aktien über die Börse zu prüfen und sich über den aktuellen Börsenkurs der Continental-Aktie zu informieren, bevor sie entscheiden, ob sie ihre Continental-Aktien im Rahmen des Angebots zum Verkauf einreichen wollen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Schlusskurs der Continental-Aktie im elektronischen Handelssystem XETRA der Frankfurter Wertpapierbörse am 12. August 2008 € 71,60 betrug und damit über dem Angebotspreis lag. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass seit der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots der Schlusskurs der Continental-Aktie im elektronischen Handelssystem XETRA der Frankfurter Wertpapierbörse über dem Angebotspreis liegt. 26 b) Möglicher weiterer Erwerb von Continental-Aktien durch die Bieterin zu höheren Kursen Nach Abschluss des Angebotsverfahrens und Verstreichens der einjährigen Frist, innerhalb derer Erwerbe von weiteren Aktien außerhalb der Börse eine Nachbesserungspflicht auslösen (§ 31 Abs. 5 WpÜG), wird die Bieterin in der Lage sein, weitere Continental-Aktien gegebenenfalls auch zu höheren Preisen zu erwerben, ohne den Angebotspreis für diejenigen Aktionäre nachbessern zu müssen, die das Angebot angenommen haben. Innerhalb der vorgenannten Jahresfrist könnte die Bieterin ContinentalAktien auch zu höheren Preisen über die Börse kaufen, ohne den Angebotspreis für diejenigen Aktionäre nachbessern zu müssen, die das Angebot angenommen haben. c) Zeit bis zum Vollzug des Angebots Da über den Eintritt oder endgültigen Ausfall der nach der Angebotsänderung der Bieterin vom 5. August 2008 noch bestehenden Vollzugsbedingungen des Angebots ungünstigstenfalls erst nach dem 6. März 2009 Klarheit herrschen könnte, sind die Aktionäre, die das Angebot annehmen, möglicherweise für längere Zeit an das Angebot gebunden; ein (vertragliches) Rücktrittsrecht hat die Bieterin in ihrer Angebotsunterlage nicht angeboten. d) Etwa höhere oder niedrigere Gegenleistungen im Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen Vorstand und Aufsichtsrat geben keine Einschätzung zu einem Ertragswert der Continental nach den Bewertungsgrundsätzen des Instituts der Wirtschaftsprüfer sowie keine Einschätzung darüber ab, ob in Zukunft im Rahmen einer gesetzlich vorgeschriebenen angemessenen Abfindung, z.B. im Zusammenhang mit dem etwaigen Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, einer etwaigen Einstellung der Börsennotierung der Aktien (Delisting), einem etwaigen Ausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze-out) oder einer etwaigen Umwandlung, möglicherweise ein höherer oder niedrigerer Betrag als der Angebotspreis festzusetzen wäre oder künftig festgesetzt wird. Auf eine solche dem Angebot nachfolgende Abfindung haben die das Angebot annehmenden Aktionäre keinen Anspruch, und zwar auch dann nicht, wenn eine solche Maßnahme innerhalb eines Jahres nach der Schlussmeldung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG erfolgen würden (vgl. § 31 Abs. 5 Satz 2 WpÜG). e) Etwa höheres oder niedrigeres weiteres Angebot Vorstand und Aufsichtsrat geben ferner keine Einschätzung darüber ab, ob in Zukunft im Rahmen eines anderen öffentlichen Angebots der Bieterin oder eines anderen Bieters möglicherweise höhere oder niedrigere Beträge als der Angebotspreis gezahlt werden. 7. Zusammenfassende Würdigung von Vorstand und Aufsichtsrat zur Höhe der angebotenen Gegenleistung Der Vorstand und der Aufsichtsrat halten aus den dargelegten Gründen folgende Einschätzung für sachgerecht: • Continental-Aktionäre, die ihre Continental-Aktien veräußern wollen, sollten bedenken, dass der Börsenkurs der Continental-Aktien gegenwärtig oberhalb des Angebotspreises liegt. Deshalb sollten sie erwägen, ihre Aktien über die Börse zu verkaufen, soweit ihnen dies möglich ist und auch nur, soweit sie überhaupt den Verkauf ihrer Continental-Aktien planen. Der Ange- 27 botspreis für die Continental-Aktien liegt zum Teil über historischen Aktienkursen der Continental-Aktien. Der Angebotspreis für die Continental-Aktien liegt jedoch deutlich unterhalb des Durchschnitts der Kursziele der Analysten für Continental-Aktien vor Bekanntgabe des Angebots und dieser Stellungnahme. • Seit dem Jahr 2001 hat sich die Continental-Gruppe von einem vornehmlich auf die Herstellung von Reifen, technischen Elastomeren und Bremsen fokussierten Unternehmen durch eine Reihe Wert steigernder Akquisitionen und erfolgreiche Integration der erworbenen Unternehmen zu einem der führenden drei Zuliefererunternehmen mit Schwerpunkt im Elektronikbereich entwickelt. Nicht zuletzt durch den Zukauf von VDO ist Continental heute in allen zukunftsweisenden Wachstumsfeldern (insbesondere in den Bereichen CO2, Sicherheit und Infotainment) vertreten. Rund drei Viertel der Umsätze der Continental-Gruppe werden in Geschäftsfeldern erzielt, in denen Continental jeweils zu den drei führenden Unternehmen zählt. Dieser Positionierung wird der Angebotspreis nicht gerecht. • Der Angebotspreis für die Continental-Aktien impliziert eine Bewertung für den ContinentalKonzern, die unterhalb des aus verschiedenen fundamentalen Bewertungsperspektiven ermittelten inneren Wertes des Continental-Konzerns liegt. Der Angebotspreis ist daher aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat nicht angemessen. • Continental-Aktionäre, die im Einklang mit den Erwartungen der Bieterin eine weitere Steigerung der Ertragskraft von Continental erwarten und deshalb ihre Continental-Aktien im Hinblick auf erwartete Kurssteigerungen behalten wollen, sollten bedenken, dass nicht vorhergesagt werden kann, ob und in welchem Umfang der Börsenkurs von Continental-Aktien Steigerungen der Ertragskraft widerspiegeln wird. • Der Vorstand und der Aufsichtsrat können nicht ausschließen, dass – und können keine Einschätzung darüber abgeben, ob – die Bieterin oder mit ihr gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen oder ggf. Dritte zu einem späteren Zeitpunkt (weitere) ContinentalAktien zu einem höheren als dem Angebotspreis erwerben. V. FINANZIERUNG DES ANGEBOTS 1. Maximale Gegenleistung Nach Angaben der Bieterin in Ziffer 14.1 (a) der Angebotsunterlage werden der Bieterin im Zusammenhang mit dem Angebot und dessen Vollzug Transaktionskosten entstehen, die einen Gesamtbetrag in Höhe von € 72.000.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen werden. Die Gesamtkosten der Bieterin für die vollständige Übernahme von Continental können sich nach Angaben der Bieterin somit voraussichtlich auf maximal ca. € 11.080.635.670,32 belaufen (der "Gesamttransaktionsbetrag"). Berücksichtigt man die tatsächlich zur Zeit ausgegebenen und ausübbaren Bezugs- und Wandlungsrechte und unterstellt man, dass sämtliche dieser noch ausübbaren Bezugs- und Wandlungsrechte bis zum Ablauf der Weiteren Annahmefrist ausgeübt werden, so würde der Gesamttransaktionsnennbetrag € 11.664.903.207,72 betragen. 28 2. Finanzierung des Angebots Nach Angaben der Bieterin in Ziffer 14.1 (b) der Angebotsunterlage hat sie vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage die notwendigen Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass ihr die zur vollständigen Erfüllung des Angebots notwendigen finanziellen Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die Bieterin hat nach eigenen Angaben am 12. Juli 2008 mit einem Bankenkonsortium einen Konsortialkreditvertrag abgeschlossen (der "Kreditvertrag"). Unter dem Kreditvertrag könne die Bieterin Kredit in einer Höhe, die den Gesamttransaktionsbetrag übersteige, für die Erfüllung aller ihrer Zahlungsverbindlichkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Angebot in Anspruch nehmen (der "Kredit"). Inanspruchnahmen unter dem Kreditvertrag können laut Angebotsunterlage erfolgen, wenn die im Kreditvertrag genannten dokumentären Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind, kein wesentlicher Kündigungsgrund vorliegt und wesentliche Bestätigungen und Zusicherungen im Wesentlichen zutreffend sind. Die Bieterin macht keine weiteren Angaben zu den einzelnen Auszahlungsvoraussetzungen des Kredits. Nach Angabe der Bieterin habe diese aber keinen Grund zu der Annahme, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Die Bieterin hat somit nach eigenen Angaben die notwendigen Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass ihr Mittel in Höhe des Gesamttransaktionsbetrages zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur Verfügung stehen werden. Den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats liegen keine über die Angaben der Bieterin in Ziffer 14 der Angebotsunterlage hinausgehenden Informationen und wesentlichen Erkenntnisse über die Finanzierung des Angebots vor. 3. Finanzierungsbestätigung Die The Royal Bank of Scotland plc mit Sitz in Edinburgh, Niederlassung Frankfurt, ein von der Bieterin unabhängiges Wertpapierdienstleistungsunternehmen, hat in dem der Angebotsunterlage als Anlage 3 beigefügten Schreiben vom 29. Juli 2008 gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 WpÜG schriftlich bestätigt, dass die Bieterin die notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die zur vollständigen Erfüllung des Angebots notwendigen Mittel zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs auf die Geldleistung zur Verfügung stehen. Die Finanzierungsbestätigung bezieht sich gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 WpÜG ausschließlich auf die Geldleistung, die erforderlich ist, um das Angebot vollständig zu erfüllen, das heißt, sämtlichen Continental-Aktionären den Angebotspreis zu zahlen, soweit sie das Angebot für ihre Continental-Aktien annehmen. Ein darüber hinausgehender Refinanzierungsbedarf auf Grund einer möglichen Kündigung bestehender Kreditverträge in Folge eines Kontrollwechsels (s. dazu unten Ziffer VI.2.b)(i)) wird hierdurch nicht abgedeckt. 29 VI. ZIELE DER BIETERIN UND VORAUSSICHTLICHE FOLGEN DES ANGEBOTS 1. Stellungnahme zu den wirtschaftlichen und strategischen Gründen der Bieterin Zu den von der Bieterin in Ziff. 8.1 der Angebotsunterlage dargelegten und in Ziffer III.2.a) dieser Stellungnahme wiedergegebenen wirtschaftlichen und strategischen Gründen für das Angebot nehmen Vorstand und Aufsichtsrat wie folgt Stellung: Es trifft zu, dass die Schaeffler-Gruppe und die Continental-Gruppe in der Automobilzulieferer-Branche auf weitgehend komplementären Geschäftsfeldern tätig sind, die Schaeffler-Gruppe im Bereich mechanischer Komponenten und die Continental-Gruppe (neben ihren Aktivitäten im Reifenbereich und im Bereich der technischen Elastomere) vor allem auf dem Gebiet der Elektronik. Während ein Zusammengehen mit der Continental-Gruppe Schaeffler den Zugang zum Wachstumssegment Elektronik eröffnet und die weitere Entwicklung einer Mechatronik-Kompetenz ermöglicht, sind die wirtschaftlichen Vorteile aus Sicht der Continental-Gruppe begrenzt auf einen zumindest im gegenwärtigen Markt überschaubaren Bereich, in dem sich Synergiepotenziale erschließen lassen, vor allem bei der Getriebefertigung und zukünftig im Bereich der Hybrid-Technologie. In diesen Bereichen bestehen bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt Entwicklungspartnerschaften mit anderen Unternehmen. Soweit diese Entwicklungspartnerschaften sog. change of control - Klauseln enthalten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die jeweiligen Vertragspartner die Zusammenarbeit nach Vollzug des Übernahmeangebotes beenden. Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen die Aussage der Bieterin, die Schaeffler-Gruppe verfolge als Familienunternehmen keine kurzfristig orientierten Renditeziele, sondern sei auf langfristige Unternehmensund Wertentwicklung ausgerichtet. Diese Ausrichtung wird von der Continental als börsennotiertes Unternehmen vollen Umfangs geteilt und ist seit langem integraler Bestandteil der Unternehmensstrategie von Continental. 2. Ziele der Bieterin und mögliche Folgen für Continental Die Bieterin hat ihre Absichten im Hinblick auf Continental bzw. (soweit von dem Angebot betroffen) auf die Bieterin in Ziffer 9 der Angebotsunterlage beschrieben. Laut Angebotsunterlage beruhen diese ausschließlich auf bestimmten, der Bieterin am Tag der Unterzeichnung der Angebotsunterlage zur Verfügung stehenden, öffentlichen Informationen. Vorstand und Aufsichtsrat weisen jedoch darauf hin, dass sich die Bieterin nur zu ihren gegenwärtigen Absichten äußert. Diese können sich kurzfristig und jederzeit ändern. Da es zudem keine rechtliche Pflicht zur Umsetzung der in der Angebotsunterlage angegebenen Absichten gibt, ist nicht auszuschließen, dass die Bieterin kurz nach Vollzug des Angebots ihre in der Angebotsunterlage veröffentlichten Absichten ändert. a) Künftige Geschäftstätigkeit, Vermögen und Verpflichtungen von Continental Laut Ziffer 9.1 der Angebotsunterlage beabsichtigt die Bieterin keine über die in Ziffer 8.1 der Angebotsunterlage (vgl. Ziffer III.2 dieser Stellungnahme) beschriebenen strategischen Ziele hinausgehenden Veränderungen der künftigen Geschäftstätigkeit von Continental. Continental solle als eigenständige börsennotierte Gesellschaft fortbestehen. Absichten der Bieterin über die Verwendung des Vermögens von Continental bestünden nicht. Insbesondere gebe es keine Pläne, Continental zu veranlassen, sich 30 von Teilaktivitäten zu trennen. Es gebe keine Pläne, die eine Erhöhung der Verschuldung von Continental außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zur Folge hätten. Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen die genannten Absichten, wonach Continental als eigenständiges börsennotiertes Unternehmen fortbestehen soll, es keine Pläne gebe, Continental zu veranlassen, sich von Teilaktivitäten zu trennen, und es keine Pläne gebe, die eine Erhöhung der Verschuldung von Continental außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zur Folge hätten. b) Finanzielle Folgen für Continental Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass der Vollzug des Angebots zu erheblichen finanziellen Auswirkungen auf Continental führen kann. (i) Refinanzierung von Verbindlichkeiten bei Kontrollwechsel Die Bedingungen der im Mai 2004 von der Conti-Gummi Finance B.V. begebenen und von der Continental garantierten Wandelanleihe sehen vor, dass im Falle einer Änderung der Kontrolle bei der Continental das Wandlungsverhältnis angepasst wird. Als "Änderung der Kontrolle" ist der Erwerb von Aktien der Continental definiert, die einer Person oder gemeinsam handelnden Personen mehr als 50% der Stimmrechte der Gesellschaft gewähren. Der im August 2007 im Zusammenhang mit dem Erwerb der Siemens VDO Automotive AG geschlossene Vertrag über einen syndizierten Kredit in Höhe von € 13,5 Mrd. gibt jedem Kreditgeber das Recht, seine Beteiligung an der Kreditlinie und in diesem Rahmen gewährten Darlehen vorzeitig zu kündigen und ihre Rückzahlung zu verlangen, falls eine Person oder gemeinsam handelnde Personen die Kontrolle über die Continental erwerben und anschließende Verhandlungen über eine Fortsetzung des Kredites zu keiner Einigung geführt haben. Als "Kontrolle" sind ebenfalls der Erwerb von mehr als 50% der Stimmrechte sowie die Unterwerfung der Continental unter einen Beherrschungsvertrag definiert. Auch der € 600 Mio. Kreditvertrag mit der Europäischen Investitionsbank sieht das Recht der Bank vor, im Falle eines "Change-of-Control-Ereignisses" eine Erörterung der Situation und, wenn die Bank dabei zu der Annahme einer nachteiligen Auswirkung auf die zukünftige Rückzahlung des Darlehens kommt, die vorzeitige Rückzahlung zu verlangen. "Change-of-Control-Ereignis" bedeutet hier den Erwerb von mehr als 50% der Stimmrechte oder des Rechts auf mehr als 50% der Dividende oder zur Benennung von mehr als 50% der Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats durch eine Person oder abgestimmt handelnde Personen. Sollte ein Kontrollwechsel im Sinne der vorstehend beschriebenen Vereinbarungen eintreten und ein Vertragspartner seine entsprechenden Rechte ausüben, könnten dann erforderliche Anschlussfinanzierungen im gegenwärtigen Marktumfeld möglicherweise nicht zu den bestehenden Konditionen abgeschlossen werden und zu substantiell höheren Finanzierungskosten führen. (ii) Beeinträchtigung steuerlicher Verlustvorträge Continental und einzelne ihrer Konzerngesellschaften verfügen über steuerliche Verlustvorträge im hohen dreistelligen Millionenbereich, unter anderem in Deutschland und in den USA. In Deutschland ist die Auswirkung eines Vollzuges des Übernahmeangebotes auf die bestehenden steuerlichen Verlustvorträge davon abhängig, ob die Bieterin nach Vollzug des Angebotes mehr als 25 %, aber nicht mehr als 50 % oder aber mehr als 50 % der stimmberechtigten Continental-Aktien hält. Im ersteren Fall gehen 31 die Verlustvorträge anteilig je nach der Höhe der aufgrund der Übernahme erworbenen Beteiligung der Bieterin unter, im letzteren Fall erlöschen die Verlustvorträge vollständig. In den USA werden die Verlustvorträge dann beeinträchtigt, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren mehr als 50 % der Continental-Aktien ihren Besitzer wechseln. Aufgrund der üblichen Fluktuation im Aktionärsbestand der Gesellschaft gehen Vorstand und Aufsichtsrat davon aus, dass eine Beeinträchtigung der USVerlustvorträge bereits dann zu befürchten ist, wenn mehr als 30 % der Continental-Aktionäre das Übernahmeangebot annehmen. Insgesamt kann der Gesellschaft und ihren Konzerngesellschaften aufgrund des Vollzuges des Übernahmeangebotes und abhängig von der Annahmequote aufgrund des Wegfalls steuerlicher Verlustvorträge ein Nachteil in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrages entstehen. c) Vorstand und Aufsichtsrat Die Bieterin hat laut Ziffer 9 der Angebotsunterlage volles Vertrauen in den Vorstand von Continental und unterstützt nachhaltig die Strategie des Vorstands. Durch den Vollzug des Angebots wird sich die Zusammensetzung des Vorstands von Continental nicht ändern. Die Bieterin würde es begrüßen, wenn die gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands ihre Positionen auch nach Vollzug des Angebots beibehalten würden, um den künftigen Erfolg von Continental zu sichern, und die derzeitigen Aktivitäten von Continental zu festigen. Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen das in sie gesetzte Vertrauen. Der Aufsichtsrat von Continental setzt sich aus zwanzig Mitgliedern zusammen, von denen zehn von den Arbeitnehmern und zehn von der Hauptversammlung von Continental gewählt werden. Der Vollzug des Angebots wird sich weder auf die Zahl der Arbeitnehmervertreter noch auf die Zahl der von der Hauptversammlung von Continental gewählten Vertreter auswirken. Die Bieterin strebt jedoch an, nach dem Vollzug des Angebots im Aufsichtsrat von Continental angemessen vertreten zu sein. Je nach den Stimmrechtsverhältnissen auf künftigen Hauptversammlungen ist daher davon auszugehen, dass die Bieterin auf die Besetzung der Aufsichtsratspositionen Einfluss nehmen wird. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft erachten eine angemessene Vertretung bestimmter Aktionäre entsprechend der Stimmrechtsverhältnisse für im Prinzip üblich und angemessen. Wie auch bei anderen Unternehmen kann jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass bei einer Vertretung der Bieterin im Aufsichtsrat der Continental Interessenkonflikte – insbesondere aufgrund potentiell unterschiedlicher strategischer Vorstellungen und Interessen – auftreten können. Wie bei allen Aufsichtsräten hängt die Effizienz der zukünftigen Arbeit im Aufsichtsrat und der Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft wesentlich davon ab, dass eine allein dem Unternehmensinteresse und den Grundsätzen guter Corporate Governance verpflichtete Besetzung und Arbeitsweise des Aufsichtsrates praktiziert wird. Nach den einschlägigen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 14. Juni 2007 soll jedes Mitglied des Aufsichtsrates zudem Interessenkonflikte offen legen und sollen wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds zur Beendigung des Mandats führen. Continental braucht einen funktionsfähigen, nicht durch Interessenkonflikte beeinträchtigten Aufsichtsrat und ist daher nachhaltig darauf bedacht, die Vorschriften des Corporate Governance Kodex einzuhalten. d) Arbeitnehmer, Beschäftigungsbedingungen und Arbeitnehmervertretungen Die Bieterin hat in Ziffer 9.4 der Angebotsunterlage erklärt, dass der geschäftliche Erfolg der Continental-Gruppe insbesondere von der Kreativität und Innovationskraft abhänge, die wiederum entscheidend 32 von Kompetenz und Engagement der Mitarbeiter bestimmt würden. Die Bieterin plant laut Angebotsunterlage im Zuge der Verbindung mit der Schaeffler-Gruppe keinen Personalabbau bei der ContinentalGruppe. Auch in Bezug auf die Beschäftigungsbedingungen und Vertretungen der Arbeitnehmer plane die Bieterin keine Veränderungen. Der geschäftliche Erfolg der Continental-Gruppe wird letztlich von der Kompetenz und dem Engagement ihrer Mitarbeiter bestimmt. Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen daher diese Aussagen. Allerdings ist hiermit keine Garantie verbunden, dass es bei Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen oder aus anderen Gründen nicht auch zu einem Verlust von Arbeitsplätzen kommen könnte. Weder Vorstand noch Aufsichtsrat liegen weitere Informationen vor, die über die in Ziffer 9.4 der Angebotsunterlage dargestellten Absichten der Bieterin hinausgehen. e) Sitz von Continental, Standort wesentlicher Unternehmensteile Laut Angebotsunterlage beabsichtigt die Bieterin nicht, den Sitz von Continental zu verlegen. Die Bieterin plane außerdem keine Verlagerung wesentlicher Unternehmensteile von Continental. Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen diese Aussage. f) Mögliche Strukturmaßnahmen Zu möglichen Strukturmaßnahmen hat die Bieterin in Ziffer 9.6 der Angebotsunterlage folgende Aussagen gemacht: (i) Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Die Bieterin hat in Ziffer 9.6 der Angebotsunterlage erklärt, keinen Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags gemäß §§ 291 ff. AktG mit Continental als beherrschtem Unternehmen zu planen. Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen dies, weisen jedoch darauf hin, dass sich die Absichten der Bieterin zu einem späteren Zeitpunkt ändern könnten. Für den Fall, dass die Bieterin ihre Absichten später ändert und nach Abwicklung des Angebots oder zu einem späteren Zeitpunkt über eine Mehrheit in Höhe von mindestens 75 % des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals der Continental verfügt, könnte die Bieterin eigenständig beschließen, einen Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bieterin als herrschendem Unternehmen und der Continental als abhängigem Unternehmen abzuschließen. Im Rahmen eines Beherrschungsvertrages unterstellt sich das abhängige Unternehmen der Leitung des herrschenden Unternehmens. Die Bieterin wäre berechtigt, dem Vorstand der Continental verbindliche Weisungen zu erteilen und würde hierdurch die Leitung der Geschäftstätigkeit der Continental übernehmen. Bei einem Gewinnabführungsvertrag wäre die Continental verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an die Bieterin abzuführen, während die Bieterin verpflichtet wäre, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Continental auszugleichen. Die außenstehenden Continental-Aktionäre hätten im Falle des Abschlusses eines Beherrschungsund/oder Gewinnabführungsvertrages einen Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich für die sonst auf sie entfallenden Gewinnanteile sowie alternativ das Recht zum Ausscheiden aus der Gesellschaft gegen eine angemessene Barabfindung, deren Höhe dem Angebotspreis entsprechen, aber auch darüber oder darunter liegen könnte. 33 (ii) Squeeze-out Die Bieterin strebt laut Ziffer 9.5 der Angebotsunterlage auch keinen Squeeze-out an, d.h. die Übertragung der Continental-Aktien der außenstehenden Continental-Aktionäre an den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung, und zwar weder gemäß §§ 327a ff. AktG noch gemäß § 39a WpÜG. Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen diese Erklärung, weisen jedoch darauf hin, dass sich die Absichten der Bieterin zu einem späteren Zeitpunkt ändern könnten. Falls die Bieterin nach dem Vollzug dieses Angebots oder innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist mindestens 95 % des Grundkapitals des Grundkapitals von Continental halten sollte, wäre die Bieterin berechtigt, einen Antrag gemäß § 39a WpÜG zu stellen, ihr die übrigen Continental-Aktien gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung durch Gerichtsbeschluss zu übertragen (Squeeze-out nach Übernahmerecht). Die im Rahmen dieses Angebots gewährte Gegenleistung in Höhe von € 70,12 je Continental-Aktie würde unwiderlegbar als angemessene Abfindung gelten, wenn die Bieterin aufgrund dieses Angebots Aktien in Höhe von mindestens 90 % des vom Angebot betroffenen Grundkapitals erwerben würde. Continental-Aktionären, die das Angebot nicht angenommen haben, stünde in diesem Fall, dass die Bieterin berechtigt ist, einen Antrag nach § 39a WpÜG zu stellen, ein Andienungsrecht gegenüber der Bieterin nach § 39c WpÜG zu. Falls die Bieterin zu einem späteren Zeitpunkt direkt oder indirekt 95 % oder mehr des Grundkapitals der Continental hält, kann sie der Hauptversammlung der Continental nach §§ 327a ff. AktG eine Beschlussfassung zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Bieterin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung vorschlagen (Squeeze-out nach Aktienrecht). Die im Rahmen eines Squeeze-out anzubietende Barabfindung könnte dem Angebotspreis entsprechen oder aber auch darüber oder darunter liegen. (iii) Delisting und DAX-Zugehörigkeit Die Bieterin habe ausweislich der Angebotsunterlage keine Pläne, nach Vollzug des Angebots oder zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen des gesetzlich Zulässigen Continental zu veranlassen, nach Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen den Widerruf der Zulassung der Continental-Aktien zum Börsenhandel zu beantragen. Die Bieterin begrüße es vielmehr, wenn Continental im Deutschen Aktien Index (DAX) verbleibe. Unter anderem deshalb schließe die Bieterin es auch nicht aus, dass sie einen Teil der ContinentalAktien, die sie im Rahmen der Abwicklung des Angebots erwerben werde, wieder veräußern könnte. Die Bieterin werde Continental-Aktien, die ihr bereits gehören, während der Annahmefrist oder der Weiteren Annahmefrist nicht veräußern. Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen diese Erklärungen grundsätzlich, weisen jedoch darauf hin, dass sich die Absichten der Bieterin zu einem späteren Zeitpunkt ändern könnten und diese in Abhängigkeit von der Annahmequote des Angebots gegebenenfalls erwägen könnte, die Continental zu veranlassen, die Aufhebung der Börsenzulassung der Continental-Aktien bei der Frankfurter Wertpapierbörse oder bei anderen Handelsplätzen zu beantragen. Sollte die Zulassung der Continental-Aktien zum Börsenhandel an deutschen Wertpapierbörsen beendet werden, wofür die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich wäre, wäre die Bieterin nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes innerhalb eines bestimmten Zeitraums verpflichtet, den Minderheitsaktionären ein Angebot auf den Erwerb ihrer Continental-Aktien gegen eine angemessene Barabfindung zu machen, deren Höhe dem Angebotspreis entsprechen oder auch darüber oder darunter liegen kann. 34 Ungeachtet der in der Angebotsunterlage mitgeteilten Absichten der Bieterin im Hinblick auf Strukturmaßnahmen könnte diese zu einem späteren Zeitpunkt zu der Auffassung gelangen, bei Erreichen einer hohen Annahmequote oder nach späteren Hinzuerwerben von Continental-Aktien entsprechende Strukturmaßnahmen auch gegen die Stimmen der sodann verbleibenden sonstigen Aktionäre der Gesellschaft umsetzen zu wollen. Vorstand und Aufsichtsrat teilen die Hoffnung der Bieterin, dass die Continental im DAX verbleibt. Allerdings kann je nach der Höhe der Annahmequote und der Entwicklung des Börsenkurses der Continental-Aktie nicht ausgeschlossen werden, dass Continental nach dem Vollzug des Angebotes ihre Zugehörigkeit zum DAX verliert (s. dazu näher unten in Ziffer VII.1). 3. Absichten der Bieterin im Hinblick auf ihre künftige Geschäftstätigkeit Die Bieterin beabsichtigt laut Angebotsunterlage als Ergebnis des Angebots auch keine Änderungen ihrer eigenen künftigen Geschäftstätigkeit, insbesondere im Hinblick auf ihren Sitz und den Standort wesentlicher Unternehmensteile, die Verwendung des Vermögens, künftige Verpflichtungen, die Arbeitnehmer und deren Vertretungen, die Mitglieder der Geschäftsführungsorgane oder Änderungen der Beschäftigungsbedingungen. VII. AUSWIRKUNGEN AUF DIE CONTINENTAL-AKTIONÄRE Die nachfolgenden Ausführungen dienen dazu, den Continental-Aktionären Hinweise für eine Beurteilung der Konsequenzen einer Annahme oder Nichtannahme des Angebots zu geben. Sie reflektieren bestimmte Gesichtspunkte, die Vorstand und Aufsichtsrat der Continental Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit einer solchen Beurteilung für relevant halten. Es kann sich dabei jedoch nicht um eine vollständige Aufzählung aller relevanten Gesichtspunkte handeln. Vielmehr müssen sich ContinentalAktionäre ein eigenes Urteil unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände über die Konsequenzen einer Annahme oder Nichtannahme des Angebots bilden. Vorstand und Aufsichtsrat raten den Continental-Aktionären, sich insoweit gegebenenfalls durch eigene Finanz-, Rechts- und steuerliche Berater sachverständig beraten zu lassen. Vorstand und Aufsichtsrat weisen weiter darauf hin, dass sie keine Einschätzung über die steuerlichen Konsequenzen für den einzelnen Aktionär abgeben und abgeben können, und insbesondere nicht, ob die Annahme oder Nichtannahme des Angebots zu steuerlichen Nachteilen (insbesondere einer etwaigen Steuerpflicht eines Veräußerungsgewinns) führt. Vorstand und Aufsichtsrat der Continental empfehlen den Continental-Aktionären, vor einer Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme des Angebots steuerliche Beratung einzuholen, bei der ihre persönliche Situation berücksichtigt wird. 1. Mögliche Nachteile bei Annahme des Angebots Continental-Aktionäre, die das Angebot annehmen wollen, sollten u.a. Folgendes berücksichtigen: • Aktionäre profitieren im Hinblick auf die Continental-Aktien, für die das Angebot angenommen und vollzogen wird, nicht mehr von einer etwaigen günstigen Geschäftsentwicklung der Continental und/oder einer etwaigen günstigen Kursentwicklung der Continental-Aktie. • Sofern das Angebot wie in der Angebotsunterlage beschrieben durchgeführt wird, ist damit zu rechnen, dass das Angebot voraussichtlich noch vor der ordentlichen Hauptversammlung 2009 35 der Continental und somit vor Auszahlung der Dividende für das Geschäftsjahr 2008 abgewickelt wird. Da mit Übertragung der Continental-Aktien in Vollzug des Angebots an die Bieterin auch das Recht zum Gewinnbezug ab dem 1. Januar 2008, also das Dividendenbezugsrecht für das laufende Geschäftsjahr 2008, übergehen wird, wird eine etwaige Dividende für das laufende Geschäftsjahr 2008 voraussichtlich nicht mehr an die das Angebot annehmenden ContinentalAktionäre, sondern an die Bieterin ausgezahlt werden. Aktionäre, die das Angebot annehmen, werden also voraussichtlich keine Dividende für das Geschäftsjahr 2008 erhalten. • Nach erfolgreichem Vollzug des Angebots wird die Bieterin möglicherweise über die erforderliche qualifizierte Mehrheit verfügen, um bestimmte gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahmen in einer Hauptversammlung der Continental durchzusetzen. Als mögliche Maßnahmen kommen z.B. Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen, Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalmaßnahmen, Zustimmung zu einem Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag, Umwandlung, Verschmelzung und Auflösung (einschließlich übertragender Auflösung) sowie Maßnahmen, die zur Einstellung der Börsennotiz der Gesellschaft führen, in Frage. Konsequenz einiger der genannten Maßnahmen wäre die Pflicht der Bieterin, den Minderheitsaktionären, jeweils auf der Grundlage einer Unternehmensbewertung der Continental, ein Angebot zu unterbreiten, ihre Aktien gegen eine angemessene Abfindung zu erwerben oder einen Ausgleich zu gewähren. Diese Abfindungen sind grundsätzlich nach dem Gesamtwert des Unternehmens zu bemessen und unterliegen der gerichtlichen Kontrolle im Spruchverfahren, wobei grundsätzlich auf die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft zu dem gesetzlich je nach Art der Maßnahme näher bestimmten Zeitpunkt der Strukturmaßnahme abzustellen ist. Es ist denkbar, dass entsprechende Abfindungen wertmäßig von dem Angebotspreis abweichen, also darüber oder darunter liegen. • Continental-Aktionäre nehmen hinsichtlich der Continental-Aktien, für die das Angebot angenommen und vollzogen wird, grundsätzlich nicht an gesetzlich vorgeschriebenen Gegenleistungen bzw. Abfindungen teil, die bei etwaigen nach Vollzug des Angebots durchgeführten Strukturmaßnahmen zu gewähren wären. • Falls die Bieterin zu einem späteren Zeitpunkt direkt und indirekt 95 % oder mehr des Grundkapitals der Continental AG hält, kann sie der Hauptversammlung der Continental AG nach §§ 327a ff. AktG eine Beschlussfassung zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär (also die Bieterin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung vorschlagen. Die dann anzubietende Barabfindung könnte dem hier angebotenen Preis entsprechen, aber auch darüber oder darunter liegen. • Falls die Bieterin nach dem Vollzug dieses Angebots oder innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist mindestens 95 % des Grundkapitals von Continental hält, wäre die Bieterin berechtigt, einen Antrag gemäß § 39a WpÜG zu stellen, ihr die übrigen ContinentalAktien gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung durch Gerichtsbeschluss zu übertragen. Die dann anzubietende Barabfindung würde nach einer gesetzlichen unwiderlegbaren Vermutung dem Angebotspreis in Höhe von € 70,12 je Continental-Aktie entsprechen, wenn die Bieterin aufgrund dieses Angebots Aktien in Höhe von mindestens 90 % des vom Angebot betroffenen Grundkapitals erworben hat, könnte anderenfalls aber auch darüber oder darunter liegen. • Das Angebot und die Zahlung des Angebotspreises stehen auch nach der am 5. August 2008 erfolgten Angebotsänderung noch unter verschiedenen sog. Vollzugsbedingungen. Es ist nicht 36 ausgeschlossen, dass eine oder mehrere der nach der Angebotsänderung noch bestehenden Vollzugsbedingungen nicht oder nicht rechtzeitig eintreten. Die Folge wäre, dass das Angebot nicht durchgeführt wird (vgl. zur dann ggf. erforderlichen Rückabwicklung Ziffer 13.3 der Angebotsunterlage), es sei denn, die Bieterin verzichtet wirksam auf die entsprechenden Vollzugsbedingungen. Wenn das Angebot nicht durchgeführt wird, könnte dies negative Auswirkungen auf den Kurs der Continental-Aktie haben. 2. • Continental-Aktionäre, die das Angebot angenommen haben, können von der Annahme nur unter bestimmten, in Ziffer 16 der Angebotsunterlage dargestellten Umständen wieder zurücktreten. Ein vertragliches Rücktrittsrecht hat die Bieterin den Continental-Aktionären nicht eingeräumt. • Die Bieterin beabsichtigt, die laut Angebotsunterlage seit dem 1. August 2008 im Regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse unter der ISIN DE000A0WMHE4 handelbaren Zum Verkauf eingereichten Continental-Aktien bis spätestens zum Ende der Annahmefrist oder, falls eine oder mehrere der Vollzugsbedingungen nach Ziffer 13.1 (a) der Angebotsunterlage zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten sind, bis spätestens drei Börsentage vor Abwicklung des Angebots handeln zu lassen. Dies bedeutet, dass der Handel der Zum Verkauf eingereichten Continental-Aktien zu dem vorgenannten Zeitpunkt vor Ablauf der Annahmefrist bzw. Vollzug des Angebots eingestellt werden wird. Ferner wäre die Liquidität der zum Verkauf eingereichten Continental-Aktien bei einer niedrigen Annahmequote gering. Dies könnte dazu führen, dass Aufträge zum Kauf oder Verkauf nicht rechtzeitig ausgeführt werden können oder dass es zu einer Belastung des Kursniveaus und zu erheblichen Schwankungen des Aktienkurses der Zum Verkauf eingereichten Continental-Aktien kommen kann. Es ist nicht auszuschließen, dass mangels Nachfrage der börsliche Verkauf von Zum Verkauf eingereichten Continental-Aktien nicht möglich sein wird. • Nach Abschluss des Übernahmeangebots und Verstreichens der einjährigen Frist, innerhalb derer Erwerbe von weiteren Aktien außerhalb der Börse eine Nachbesserungspflicht auslösen (§ 31 Abs. 5 WpÜG), wird die Bieterin in der Lage sein, weitere Aktien gegebenenfalls auch zu höheren Preisen zu erwerben, ohne den Angebotspreis für diejenigen Aktionäre nachbessern zu müssen, die das Angebot angenommen haben. Innerhalb der vorgenannten Jahresfrist könnte die Bieterin Continental-Aktien über die Börse auch zu höheren Preisen kaufen, ohne den Angebotspreis für diejenigen Aktionäre nachbessern zu müssen, die das Angebot angenommen haben. Soweit nur wenige Aktionäre das Angebot annehmen, würde im Übrigen einen Nachbesserungspflicht voraussichtlich nur mit einem verhältnismäßig geringen Finanzaufwand verbunden sein. Mögliche Nachteile bei Nichtannahme des Angebots Continental-Aktionäre, die das Angebot nicht annehmen wollen, bleiben Continental-Aktionäre, es sei denn sie veräußern ihre Continental-Aktie anderweitig. Sie könnten ihre Aktionärsstellung nur dann verlieren, wenn später ein Squeeze-out (vgl. insbesondere §§ 39a ff. WpÜG, §§ 327a ff. AktG) durchgeführt würde, was allerdings eine Beteiligung der Bieterin bzw. eines Hauptaktionärs an Continental von 95% voraussetzte, oder wenn Continental auf eine andere Gesellschaft verschmolzen würde. Aktionäre, die das Angebot nicht annehmen, sollten ferner Folgendes berücksichtigen: 37 • Aktionäre, die das Angebot nicht annehmen, tragen das Risiko und die Chancen der zukünftigen Entwicklung der Continental-Gruppe und der weiteren Kursentwicklung der ContinentalAktien. • Die Continental-Aktien, für die das Angebot nicht angenommen wurde, werden vorerst weiter börslich gehandelt. Aktionäre sollten bedenken, dass der gegenwärtige Kurs der ContinentalAktie eventuell auch den Umstand reflektiert, dass die Bieterin am 15. Juli 2008 ihre Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebotes und am 30. Juli 2008 das Angebot veröffentlicht hat. Daher ist ungewiss, ob sich der Kurs der Continental-Aktien nach Ablauf der Annahmefrist auch weiterhin auf dem derzeitigen Niveau halten oder ob er fallen oder steigen wird. • Je nach der Höhe der Annahmequote und der Entwicklung des Börsenkurses der ContinentalAktie kann nicht ausgeschlossen werden, dass Continental nach dem Vollzug des Übernahmeangebotes ihre Zugehörigkeit zum Deutschen Aktienindex (DAX) verlieren könnte. Der deutsche Leitindex umfasst die 30 hinsichtlich Orderbuchumsatz und Marktkapitalisierung größten deutschen Unternehmen, die im Prime Standard des Regulierten Marktes zugelassen sind und ihren statutarischen oder operativen Firmensitz in Deutschland haben. Über die Zugehörigkeit zum DAX entscheidet die Deutsche Börse anhand der Marktkapitalisierung des bestehenden Streubesitzes, also derjenigen Aktien einer Gesellschaft, die nicht von Investoren mit Paketen von 5 % oder mehr der Aktien gehalten werden. Dementsprechend kann es bei einer hohen Annahmequote des Übernahmeangebotes und einem daraus resultierenden niedrigen Streubesitz sowie einer nachteiligen Aktienkursentwicklung der Gesellschaft zu einem Ausschluss der Continental aus dem DAX kommen. Dies könnte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die weitere Aktienkursentwicklung der Continental-Aktie haben, weil bestimmte institutionelle Investoren vornehmlich oder ausschließlich in Aktienwerte investieren dürfen, die im jeweiligen Leitindex eines Marktes (wie im DAX) notiert sind. • Die erfolgreiche Durchführung des Angebots wird zu einer Verringerung des Streubesitzes der Continental-Aktien führen. Die Zahl der Aktien im Streubesitz könnte sich derart verringern, dass ein ordnungsgemäßer Börsenhandel in Continental-Aktien nicht mehr gewährleistet ist oder sogar überhaupt kein Börsenhandel mehr stattfindet. Dies könnte dazu führen, dass Verkaufsaufträge nicht oder nicht rechtzeitig ausgeführt werden können. Ferner könnte eine geringe Liquidität der Continental-Aktien zu größeren Kursschwankungen der Continental-Aktien als in der Vergangenheit führen. • Nach erfolgreichem Vollzug des Angebots wird die Bieterin möglicherweise über die erforderliche qualifizierte Mehrheit verfügen, um alle wichtigen gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahmen in einer Hauptversammlung der Continental Aktiengesellschaft durchzusetzen. Die in diesem Zusammenhang ggf. anzubietende Barabfindung könnte wertmäßig von dem Angebotspreis abweichen, also darüber oder darunter liegen. Insoweit wird auf die Ausführungen in Ziffer VII.1 dieser Stellungnahme verwiesen. • Bei einer Reihe von Maßnahmen, welche die Bieterin bei einem entsprechenden Ergebnis des Angebots bei der Continental Aktiengesellschaft durchsetzen könnte, muss den ContinentalAktionären nicht zwingend ein wie auch immer gearteter Ausgleich angeboten werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Maßnahmen einen nachteiligen Einfluss auf den Aktienkurs und/oder den rechnerisch aus dem Unternehmenswert hergeleiteten Wert der Continental-Aktien haben könnten. 38 VIII. INTERESSENLAGE DER MITGLIEDER DES VORSTANDS UND DES AUFSICHTSRATS Mitglieder des Vorstands von Continental sind derzeit die Herren Manfred Wennemer (Vorstandsvorsitzender), Dr. Alan Hippe, Gerhard Lerch, Dr. Karl-Thomas Neumann, Dr. Hans-Joachim Nikolin, Heinz-Gerhard Wente. Der Aufsichtsrat der Continental hat zwanzig Mitglieder. Er wird nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes gebildet und setzt sich aus zehn Vertretern der Anteilseigner und zehn Vertretern der Arbeitnehmer wie folgt zusammen: Dr. Hubertus von Grünberg (Aufsichtsratsvorsitzender), Dr. h.c. Manfred Bodin, Dr. Diethart Breipohl, Dr. Michael Frenzel, Fred G. Steingraber, Prof. Dr.-Ing. E. h. Hans-Olaf Henkel, Prof. Dipl.-Ing. Jürgen Stockmar, Christian Streiff, Dr. Bernd W. Voss, Jan P. Oosterveld als Anteilseignervertreter und Werner Bischoff (stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender), Dr. Thorsten Reese, Jörg Schönfelder, Michael Deister, Jörg Schustereit, Michael Iglhaut, Hartmut Meine, Dirk Nordmann, Dieter Weniger sowie Erwin Wörle als Arbeitnehmervertreter. Den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sind im Zusammenhang mit dem Angebot durch die Bieterin oder durch mit dieser gemeinsam handelnde Personen keine ungerechtfertigten Geldleistungen oder andere ungerechtfertigte geldwerte Vorteile gewährt oder in Aussicht gestellt worden. Insbesondere wurden weder die Bedingungen der laufenden Dienstverträge der Mitglieder des Vorstands verändert noch den Mitgliedern des Vorstands eine Veränderung oder Verlängerung der Dienstverträge in Aussicht gestellt. Die Bieterin hat in Ziffer 9.3 der Angebotsunterlage erklärt, dass sie es begrüßen würde, wenn die gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands ihre Positionen auch nach Vollzug des Angebots beibehalten würden. Die Bieterin hat ferner ihre Absicht geäußert, eine angemessene Vertretung im Aufsichtsrat der Continental AG anzustreben. IX. ABSICHT, DAS ANGEBOT ANZUNEHMEN Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Stellungnahme halten die Mitglieder des Vorstands und die Mitglieder des Aufsichtsrats insgesamt weniger als 0,1 % der ausgegebenen Aktien der Continental. Soweit Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats Continental-Aktien halten, beabsichtigen sie nicht, die von ihnen gehaltenen Continental-Aktien im Rahmen des Angebots zum Verkauf einzureichen. X. BEHÖRDLICHE GENEHMIGUNGEN UND VERFAHREN Die Bieterin beschreibt in Ziffer 12.1 der Angebotsunterlage, dass der Vollzug des beabsichtigten Erwerbs von Continental-Aktien durch die Bieterin unter dem Vorbehalt fusionskontrollrechtlicher Freigaben steht bzw. des Ablaufs bestimmter Wartefristen nach dem einschlägigen Fusionskontrollrecht in folgenden Jurisdiktionen bedarf: in der Europäischen Union, in den USA, in Kanada, in der Schweiz und möglicherweise auch in weiteren Ländern. In den vorgenannten Jurisdiktionen sind die jeweiligen 39 Fusionskontrollverfahren hinsichtlich der Prüfungsfristen unterschiedlich ausgestaltet. Für weitere Einzelheiten wird auf Ziffer 12.1 der Angebotsunterlage verwiesen. Für die Europäische Union sieht Art. 7 der Fusionskontrollverordnung zwar ein Vollzugsverbot vor; dieses steht aber gemäß dessen Absatz 2 der Verwirklichung von Vorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots erworben wird, sofern der Zusammenschluss unverzüglich bei der Kommission angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausübt oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition aufgrund einer von der Kommission erteilen Freistellung ausübt. Die Bieterin führt in der Angebotsunterlage aus, dass sie nach ihrem derzeitigen Kenntnisstand davon ausgeht, dass durch einen Zusammenschluss fusionskontrollrechtliche Anmeldeerfordernisse in weiteren Jurisdiktionen ausgelöst werden. Die Verfahren sind insbesondere hinsichtlich ihrer Dauer unterschiedlich ausgestaltet. Teilweise beinhalten die anwendbaren Rechtsordnungen auch kein Vollzugsverbot, d.h. das Angebot kann auch vor der Freigabe vollzogen werden, oder sie erfordern eine Anmeldung erst nach Vollzug. Die Bieterin beabsichtigt, alles vernünftigerweise Erforderliche zu tun, um diese Fusionskontrollverfahren unverzüglich auszulösen und erfolgreich abzuschließen. Die Bieterin kann aber gegenwärtig noch nicht abschätzen, zu welchem Zeitpunkt ggf. erforderliche Fusionskontrollverfahren abgeschlossen sein werden. Wegen der sehr verschiedenen verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der möglicherweise betroffenen Fusionskontrollregelungen sei das Angebot durch diese Verfahren nicht bedingt. Zum Stand der fusionskontrollrechtlichen Verfahren führt die Bieterin in Ziffer 12.2 der Angebotsunterlage aus, dass sie beabsichtige, den Zusammenschluss bei der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden in den USA, Kanada und der Schweiz bis zum 15. August 2008 anzumelden. Der Vorstand von Continental wird die Bieterin entsprechend seiner rechtlichen Verpflichtungen unterstützen, damit die erforderlichen Kartellanmeldungen kurzfristig eingereicht und die fusionskontrollrechtlichen Verfahren zügig durchgeführt werden können. Vorstand und Aufsichtsrat haben bislang keine über die Informationen der Angebotsunterlage hinausgehenden Informationen zu etwaigen Verzögerungen des Eintritts der in den Vollzugsbedingungen genannten fusionskontrollrechtlichen Verfahren. Zu den Auswirkungen der Verfahren auf das Angebot und seinen Vollzug sowie den Umstand, dass die Bieterin den Continental-Aktionären kein vertragliches Rücktrittsrecht in der Angebotsunterlage gewährt hat, wurde bereits in Ziffer III.3.b) Stellung genommen. XI. EMPFEHLUNG In der Gesamtbetrachtung sind Vorstand und Aufsichtrat auch unter Hinweis auf das vorstehend dargestellte Ergebnis der Analysen der beauftragten Investmentbanken der Auffassung, dass der Angebotspreis nicht angemessen ist. Vorstand und Aufsichtsrat können daher die Annahme des Angebots nicht empfehlen. Unabhängig davon muss aber jeder Continental-Aktionär die Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme des Angebots unter Würdigung der Gesamtumstände, seiner individuellen Verhältnisse (einschließlich seiner persönlichen steuerlichen Situation) und seiner persönlichen Einschätzung über die Möglichkeiten der zukünftigen Entwicklung des Wertes und des Börsenpreises der ContinentalAktien selbst treffen. Unbeschadet der anwendbaren zwingenden gesetzlichen Vorschriften trifft Vorstand und Aufsichtsrat keine Verantwortung für den Fall, dass die Annahme oder Nichtannahme des 40 Angebots im nachhinein zu nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen für einen Continental-Aktionär führen sollte. Die vorstehende Empfehlung wurde im Vorstand und im Aufsichtsrat jeweils einstimmig verabschiedet. Hannover, 13. August, 2008 Continental Aktiengesellschaft Der Vorstand Anlage Der Aufsichtsrat Liste der mit der Continental Aktiengesellschaft gemeinsam handelnden Personen im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 2 WpÜG 41 Anlage Mit der Continental Aktiengesellschaft gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 2 WpÜG I. Inland Gesellschaft Sitz der Gesellschaft A.D.C. Automotive Distance Control Systems GmbH Lindau Alfred Teves Beteiligungs-GmbH Frankfurt a. M. ASM Automobil-System-Montagen GmbH Haldensleben Babel Grundstücksverwaltungs GmbH Mainz balance GmbH Handel und Beratungsservice im Gesundheitswesen Hannover Benecke-Kaliko AG Hannover Beneform GmbH Peine Benoac Fertigteile GmbH Peine CAS München GmbH Hannover CAS-One Holdinggesellschaft mbH Hannover Clemens & Hegel GmbH Bielefeld Conseo GmbH Hamburg Conti Temic microelectronic GmbH Nürnberg Conti Versicherungsdienst Versicherungsvermittlungsges. mbH Hannover Continental Automotive GmbH Hannover Continental Automotive Grundstücksges. mbH & Co. KG Frankfurt a. M. Continental Automotive Grundstücks-Vermietungsges. mbH Frankfurt a. M. Continental Caoutchouc-Export-Aktiengesellschaft Hannover Continental Engineering Services GmbH Frankfurt a. M. Continental Mechanical Components Germany GmbH Roding Continental Mechatronic Verwaltungsgesellschaft mbH Stollberg Continental Safety Engineering International GmbH Alzenau Continental Teves AG & Co. OHG Frankfurt a. M. 42 Continental Trading GmbH Frankfurt a. M. ContiTech AG Hannover ContiTech Antriebssysteme GmbH Hannover ContiTech Elastomer-Beschichtungen GmbH Hannover ContiTech Formpolster GmbH Hannover ContiTech Kühner Beteiligungsges. mbH Hannover ContiTech Kühner GmbH & Cie. KG Oppenweiler ContiTech Luftfedersysteme GmbH Hannover ContiTech Schlauch GmbH Hannover ContiTech Techno-Chemie GmbH Karben ContiTech Transportbandsysteme GmbH Hannover ContiTech Verwaltungs-GmbH Hannover ContiTech Vibration Control GmbH Hannover ContiTech-Universe Verwaltungs-GmbH Hannover Correx Handelsgesellschaft für Kautschukprodukte mbH Hannover Degetrinum Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. Immobilien-Vermietungs KG Mainz Eddelbüttel & Schneider GmbH Hamburg eStop GmbH Seefeld Formpolster GmbH Hannover Gerap Grundbesitz- und Verwaltungsges. GmbH Frankfurt a. M. Göppinger Kaliko GmbH Eislingen Grundstücksverwaltungsgesellschaft Butan GmbH & Co. Objekt Waltershausen OHG Eschborn IDM GmbH Industriesensoren Lindau Intech Thüringen GmbH Waltershausen IPM GmbH Hamburg Matador Deutschland GmbH Düsseldorf Max Kammerer GmbH Frankfurt a. M. Metallgummi GmbH Hamburg Mündener Gummiwerk GmbH Hannoversch Münden OTA Grundstücks- und Beteil.-verw. GmbH Frankfurt a. M. Phoenix Automotive GmbH Hamburg 43 Phoenix Beteiligungsgesellschaft mbH Hamburg Phoenix Compounding Technology GmbH Hamburg Phoenix Conveyor Belt Systems Asia GmbH Hamburg Phoenix Conveyor Belt Systems GmbH Hamburg Phoenix Dichtungstechnik GmbH Waltershausen Phoenix Fluid Handling Industry GmbH Hamburg Phoenix Industrieanlagen Verwaltungs GmbH Hamburg Phoenix Service GmbH & Co. KG Hamburg Phoenix Traffic Technology GmbH Hamburg Phoenix Verwaltungsgesellschaft mbH Hamburg REG Reifen-Entsorgungsgesellschaft mbH Hannover Reifen Apel GmbH Korbach Reifen Kauffmann GmbH Wilhelmshaven ROSEA Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Hannover-Stöcken KG Düsseldorf Sechste Phoenix Verwaltungs GmbH Hamburg Siebte Phoenix Verwaltungs GmbH Hamburg Steinebronn Beteiligungs-GmbH Oppenweiler Temic Automotive Electric Motors GmbH Berlin TGB Transportgummi Blankenburg GmbH i.L. Bad Blankenburg UMG Beteiligungsgesellschaft mbH Hannover Union-Mittelland-Gummi- GmbH & Co. Grundbesitz KG Hannover Unterstützungskasse mbH der Göppinger Kaliko- und Kunstleder-Werke GmbH Eislingen Vergölst GmbH Bad Nauheim Vogtländische Reifenwerke Sitz Bad Nauheim GmbH Bad Nauheim II. Ausland Gesellschaft Sitz der Gesellschaft Land Adam Touring AG Triesen Liechtenstein Adam Touring GmbH Dietikon Schweiz Advance Tyre Company Ltd. Dublin Irland 44 Alphalor 2 EURL Sarreguemines Frankreich Alphapeak Ltd. Lichfield U.K. Anoflex Ltd. Coventry U.K. Automotive Products Italia (SV) Srl Savona Italien BARUM CENTRUM Praha spol sr.o. Prag Tschech. Rep. Barum Continental Slovakia spol. s r.o. Pruské Slowakei Barum Continental spol. s r.o. Otrokovice Barum Kafka s.r.o. Trebic BC Tires s.r.o. Oktrovice Benecke Chang Chun Auto Trim Zhangijang Co. Ltd. Chang Chun China Capwell Tyre Center Ltd. Dublin Irland CAS Changshu Co. Ltd. Changshu China CAS Slovakia s.r.o. Zvolen Slowakei CAS UK Holding Ltd. Ebbw Vale U.K. Caucho Técnica S.A. Santiago Chile CG Tire Charlotte / N.C. USA CGT Funding Corp. Wilmington / Delaware USA CGT Referral Resources Charlotte / N.C. USA Compania Hulera Euzkadi, S.A. de C.V. Anahuac Mexiko Conti Automotive Servicios S.A. de C.V. Las Colinas Mexiko Conti-Gummi Finance B.V. Amsterdam Niederlande Continental Automotive (Thailand) Co. Ltd. Ampur Bang Pa Thailand Continental Automotive Asia Pacific Co Ltd Shanghai China Continental Automotive Asnieres France SAS Asnieres Frankreich Continental Automotive Austria GmbH Wien Österreich Continental Automotive Belgium N.V. Zaventem Belgien Continental Automotive Canada Inc Missisauga Kanada Continental Automotive China Co Ltd Changchun China Bangalore Indien Prai Malaysia Continental Automotive Components (India) Private Ltd. Continental Automotive Components Malaysia MY Sdn. Bhd. Tschech. Rep. Tschech. Rep. Tschech. Rep. 45 Continental Automotive Czech Republic s.r.o. Brandys Tschech. Rep. Continental Automotive Electronics, Ltd. Chongwongun Korea Continental Automotive France SAS. Toulouse Frankreich Continental Automotive Guadalajara Mexico, S.A. de C.V. Guadalajara Mexiko Continental Automotive Hambach SAS Rambouillet Frankreich Continental Automotive Holdings Ltd. Birmingham U.K. Continental Automotive Instruments Malaysia MY Sdn. Bhd. Prai Malaysia Continental Automotive Italy SpA Pisa Italien Continental Automotive Japan K.K. Tokyo Japan Continental Automotive Korea Ltd. Seoul Korea Continental Automotive La Suze France SAS La Suze Frankreich Continental Automotive Licensing Corp. Charlotte / N.C. USA Prai Malaysia Morelos Mexiko Nogales Mexiko Continental Automotive Products S.R.L. Timisoara Rumänien Continental Automotive Rambouillet, France SAS. Rambouillet Frankreich Continental Automotive Romania Srl Timisoara Rumänien Continental Automotive Singapore Pte., Ltd. Singapur Singapur Continental Automotive Spain S.A. Barcelona Spanien Continental Automotive Switzerland AG Neuhausen Schweiz Continental Automotive Systems (Tianjin) Co. Ltd. Ninghai China Continental Automotive Systems Corporation Seoul Korea Coyol, Alajuela Costa Rica Frenstat Tschech. Rep. Angers Frankreich Auburn Hills / Michigan USA Continental Automotive Systems Japan Ltd. Tokyo Japan Continental Automotive Systems Korea Co. Ltd. Seoul Korea Continental Automotive Malaysia MY Sdn. Bhd. Continental Automotive Mexicana S.A. de C.V. Continental Automotive Nogales S.A. de C.V. Continental Automotive Systems Costa Rica S.A. Continental Automotive Systems Czech Republic s.r.o. Continental Automotive Systems France SAS Continental Automotive Systems Holding US, Inc. 46 Continental Automotive Systems Management Co. Ltd. Continental Automotive Systems Shanghai Co. Ltd. Shanghai China Shanghai China Continental Automotive Systems SRL Sibiu Rumänien Continental Automotive Systems UK Ltd. West Drayton U.K. Continental Automotive Systems US, Inc. Auburn Hills / Michigan USA Continental Automotive Telford UK Ltd.. Telford U.K. Continental Automotive Trading France SAS Rungis Frankreich Continental Automotive Trading Italia Srl Mailand Italien Amsterdam Niederlande Wien Österreich Continental Automotive Trading UK Ltd. Birmingham U.K. Continental Automotive UK Ltd. Birmingham U.K. Continental Automotive, Inc. Wilmington / Delaware USA Continental Benelux S.A. Herstal-lez-Liège Belgien Continental Brasil Indústria Automotiva Ltda. Guarulhos Brasilien Continental Däck Sverige AB Göteborg Schweden Continental Daek Dänemark A/S Brondby Dänemark Continental Dekk Norge A/S Oslo Norwegen Continental Diesel Systems US, LLC Blythewood USA Continental do Brasil Produtos Automotivos Lda. Sao Paulo Brasilien Continental France SNC Sarreguemines Frankreich Continental General Tire Canada, Inc. Toronto Kanada Continental Guadalajara Services Mexico, S.A. de C.V. Guadalajara Mexiko Continental Holding France SAS Sarreguemines Frankreich Continental HT Tyres s.r.o. Otrokovice Tschech. Rep. Continental Hungária Kft. Töröksbálint Ungarn Continental Indústria e Comércio de Pecas de Reposicao Automotivas Ltda. Manaus Brasilien Continental Industrias del Caucho, S.A. Madrid Spanien Continental Investment Ltd. Stockport U.K. Continental Italia S.p.A. Mailand Italien Continental Automotive Trading Nederland B.V. Continental Automotive Trading Österreich GmbH 47 Continental Lemmerz Componentes para Automóveis, Lda. Lousado Portugal Continental Llantera Potosina S.A. de CV Mexiko Stadt Mexiko Continental Mabor Indústria de Pneus S.A. Lousado Portugal Continental Matador Rubber s.r.o. Púchov Slowakei Continental Matador Truck Tires s.r.o. Púchov Slowakei Continental Off-Road Academy (Pty) Ltd Port Elizabeth Südafrika Continental Opony Polska Sp. z. o.o. Warschau Polen Continental Pneus (Portugal), S.A. Lousado Portugal Continental Products Corporation Charlotte / N.C. USA Continental Properties Mexico, S.A. de C.V. Mexiko Stadt Mexiko Continental Pty. Ltd. Heidelberg West Australien Continental Rengas Oy Helsinki Finnland Continental Rubber of America Corp. Wilmington / Delaware USA Continental Sime Tyre Marketing Sdn. Bhd. Petaling Jaya Malaysia Continental Sime Tyre PJ Sdn. Bhd. Petaling Jaya Malaysia Continental Sime Tyre Sdn. Bhd. Petaling Jaya Malaysia Continental Sime Tyre Technology Petaling Jaya Malaysia Continental Suisse SA Dietikon Schweiz Continental Taiwan Co. Ltd. Taipeh Taiwan Continental Team Building (Pty) Ltd Port Elizabeth Südafrika Continental Temic Electronics (Phil.) Ltd. Manila Philipinnen Continental Teves Corp. Lian Yun Gang Co. Ltd. Lian Yun Gang China Continental Teves Corporation Japan K.K. Tokyo Japan Continental Teves Czech Republik s.r.o. Jicin Tschech. Rep. Continental Teves France S.N.C Sarreguemines Frankreich Continental Teves Hungária Kft. Veszprém Ungarn Continental Teves Korea Co. Ltd. Seoul Korea Continental Teves Portugal - Sistemas de Travagem Lda. Palmela Portugal Continental Teves UK Ltd. Ebbw Vale U.K. Continental Teves, Inc. Auburn Hills / Michigan USA 48 Continental Tire North America Inc. Charlotte / N.C. USA Continental Tire Servicios S.A. de CV Mexiko Stadt Mexiko Continental Tires (Shanghai)Co. Ltd. Shanghai China Continental Tires Espana S.L.U. Madrid Spanien Continental Tires RUS Ltd. Moskau Russland Continental Tyre and Rubber Singapore Pte. Ltd. Singapur Singapur Continental Tyre Group Ltd. West Drayton U.K. Continental Tyre Investment UK Ltd. West Drayton U.K. Continental Tyre Namibia (Pty) Windhoek Namibia Continental Tyre South Africa (Pty.) Ltd. Port Elizabeth Südafrika Continental Tyres Ltd. Newbridge U.K. Continental UK Group Holdings Ltd. West Drayton U.K. Continental vyroba pneumatik, s.r.o. Otrokovice Tschech. Rep. ContiTech Airspring Systems (Ninghai) Co. Ltd. Ninghai China ContiTech Anoflex S.N.C. Caluire Frankreich Tlalnepantla Mexiko Seoul Korea ContiTech Dis Ticaret Ltd. Bursa Türkei ContiTech Fluid Mexicana, S.A. de C.V. Tlalnepantla Mexiko ContiTech France S.N.C Sarreguemines Frankreich ContiTech Grand Ocean Chang Chun Co. Ltd. Chang Chun China ContiTech Hycop AB Motala Schweden ContiTech India Ltd. New Delhi Indien ContiTech Japan Co. Ltd. Yokohama Japan ContiTech Kautschuk- und Kunststoffvertriebs-Ges. m.b.H Guntramsdorf Österreich ContiTech Lastik Sanayi ve Ticaret A.S. Bursa Türkei ContiTech Mexicana, S.A. de C.V. Tlalnepantla Mexiko ContiTech North America Inc. Charlotte / N.C. USA ContiTech Printing Blanket Shanghai Co. Ltd. Shanghai China ContiTech Romania s.r.l. Timisoara Rumänien ContiTech Consulting Mexicana, S.A. de C.V. ContiTech Dae Won Airspring Systems Co. Ltd. 49 ContiTech Scandinavia AB Motala Schweden ContiTech United Kingdom Ltd. Wigan U.K. ContiTech Vibration Control Slovakia, s.r.o. Dolné Vestenice Slowakei ContiTech Vibration Control, s.r.o. Dolné Vestenice Slowakei ContiTech-Jiebao Power Transmission Systems Ltd. Ninghai China CT Rubber Industrial Ltd. Szeged Ungarn CT-Charlotte, LLC Charlotte / N.C. USA CTNA Holding Corp Charlotte / N.C. USA CTNA Manufacturing Limited Partnership Charlotte / N.C. USA CTNA, LLC Charlotte / N.C. USA Dan-Belt S.A. Barcelona Spanien Dekkman Sverige AB Göteborg Schweden Dekkmann A/S Oslo Norwegen DMIB (Singapore) Pte Ltd Singapur Singapur Dunlop Oil & Marine Ltd. Grimsby U.K. Dupont B.V.B.A. Leuven Belgien DynaGen, Inc. Charlotte / N.C. USA Englewood Services Inc. Charlotte / N.C. USA EuCo S.A. Londerzeel Belgien Evergomma S.r.l. Fusignano Italien FSC Franchising Service Company SpA Mailand Italien FSC Servicio de Franquicias, S.A. Madrid Spanien FSG Hungária Kft. Töröksbálint Ungarn General Tire de Mexico, S.A. de C.V. Anahuac Mexiko General Tire International Company Charlotte / N.C. USA General Tyre de Mexico Anahuac Mexiko GTY Tire Company (Partnership) Charlotte / N.C. USA Gumimüvek Phoenix Hungaria Kft. Makò Ungarn Holding ContiTech S.A. Sarreguemines Frankreich I.T.U. Sarl Luxemburg Luxemburg IMAS A.E. Volos Griechenland 50 Indústria Textil do Ave, Sarl. Lousado Portugal Irish Tyre Centres Ltd. Dublin Irland MACFI Manufactura de Caucho y Fibra S.A. Cornella / Barcelona Spanien Matador (UK) Ltd. Bristol U.K. Matador A, AK Alma Ata Kasachstan Matador Ceska republika a.s. Brno Tschech. Rep. MATADOR Hungaria Kft. Gyor Ungarn Matador RU Omsk Russland MATADOR Slovensko s.r.o. Púchov Slowakei Nogales Servicios S.A. de C.V. Nogales Mexiko Oktoprint Services LLC Moskau Russland OOO Nauchnoproizvodstvennoe predprijatie AVTOELEKTRONIKA-ELCAR (AVTEL) Kaluga Russland Phoenix Airspring Technology Ltd. Nyìregyhàza Ungarn Phoenix B.V. Bleiswijk Niederlande Phoenix Beattie Corp. Houston / Texas USA Phoenix Beattie Ltd. Ashington U.K. Phoenix Benelux B.V.B.A. Antwerpen Belgien Phoenix Distribution S.a.r.l. Pont de Cheruy Cedex Frankreich Phoenix Elastomerprodukte Vertriebsgesellschaft mbH Wien Österreich Phoenix Fluid Handling Ltd. Grimsby U.K. Phoenix France S.a.r.l. Pont de Cheruy Cedex Frankreich Phoenix GB Ltd. West Midlands U.K. Phoenix Industrial Plastics Holding (UK) Ltd. West Midlands U.K. Phoenix Industrial Plastics UK Ltd. West Midlands U.K. Phoenix Norden AB Göteborg Schweden Phoenix Oil & Marine Ltd. Grimsby U.K. Phoenix Romania S.r.l. Carei Rumänien Phoenix Rubber Asia Pacific Pte Ltd. Singapur Singapur Phoenix Rubber Products SDN. BHD. Kedah Darulaman Malaysia Phoenix Rubber S.A., Pty Ltd. Durban Südafrika Phoenix Shanxi Conveyor Belt Co. Ltd. Shanxi China 51 Phoenix Unio S.R.L. Satu Mare Rumänien Phoenix Vibracoustic Ltd. West Midlands U.K. Phoenix Yule Ltd., Indien Calcutta Indien Pneu sluzby, s.r.o. Sezimovo Usti Tschech. Rep. Pneus Expert Polska spol.z o.o. Warschau Polen Profi Reifen- und Autoservice Ges.m.b.H. Wien Österreich PT Continental Sime Tyre Marketing Petaling Jaya Indonesien Roulunds Korea Ltd. Yangsan Korea Roulunds Rubber A/S Odense Dänemark Rundpneu Beteiligungsgesellschaft m.b.H. Wien Österreich S.C. Thermopol SRL Chisineu Rumänien Semperit (Ireland) Ltd. Dublin Irland Semperit (UK) Ltd. Slough U.K. Semperit Reifen Ges. m.b.H. Traiskirchen Österreich Shanghai Roulunds Rubber Productions Ltd. Shanghai China Siemens VDO Automotive (Wuhu) Co. Ltd Wuhu China Siemens VDO Automotive Huizhou Co., Ltd Huizhou China Siemens VDO Automotive Ltd., Hongkong Hong Kong Honk Kong Moskau Russland Shanghai China Siemens VDO Trading A.S Herlev Dänemark Sime Kitaran Bumi Sdn. Bhd. Petaling Jaya Malaysia Sime Rubber Industries Sdn. Bhd. Petaling Jaya Malaysia Sime Tyres International (M) Sdn. Bhd. Alor Setar Malaysia Sime Tyres Marketing Sdn. Bhd. Petaling Jaya Malaysia Simex Engineered Rubber Products Sdn. Bhd. Petaling Jaya Malaysia Simex Europe Ltd. West Sussex U.K. SV Automotive Solutions Ltda. Sao Paulo Brasilien SV Engineering OOO, Moskau/Russia Moskau Russland SYRMA A.E. Volos Griechenland Siemens VDO Automotive OOO, Moskau/Russland Siemens VDO Electric Motor (Shanghai) Co., Ltd 52 Temic Automotive (Phils.), Inc Manila Philipinnen Temic Automotive of North America, Inc. Auburn Hills / Michigan USA Temic Servicios S.A. de C.V. Villa de Ayala Mexiko Temic Telefunken microelectronic Hungary Kft. Budapest Ungarn Teves Servicios S.A. de C.V. Tlalnepantla Mexiko Thermopol (1990) Limited Crawley U.K. Thermopol (HK) Limited Hong Kong Hong Kong Thermopol Incoporated Somersworth USA Thermopol International Limited London Großbritanien Thermopol Korea Limited Chollabuk-Do Korea Thermopol Limited Crawley Großbritanien Thunder Racing (Pty) Ltd Port Elizabeth Südafrika TIC Roulunds SpA Padovana Italien Tyre Reinsurance (Ireland) Ltd. Dublin Irland U.T.I. N.V. Brüssel Belgien VDO Instruments Holding Espana S.L. Barcelona Spanien Viking Tyres (UK) Ltd. Oxon U.K. VIPOTEST s.r.o. Partizanske Slowakei Wohlfahrtseinrichtung für die Arbeiter und Angestellten der Semperit Ges. m.b.H. Wien Österreich 53