FB 15: Rücktritt Übungsfall: Herbie groß in Fahrt Herbert Hip (H
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FB 15: Rücktritt Übungsfall: Herbie groß in Fahrt Herbert Hip (H
FB 15: Rücktritt Übungsfall: Herbie groß in Fahrt Herbert Hip (H) betreibt in Augsburg einen Gebrauchtwagenhandel. H konzentriert sich dabei auf Modelle eines renommierten deutschen Herstellers. So nimmt H unter anderem von Donald Dau (D) ein zehn Jahre altes Fahrzeug des Modells „Fliege“ (Marktwert € 2.800,-) entgegen. Er zahlt D dafür sofort eine Summe von € 2.300,- als „garantierten Gewinn“ aus. H wolle für eine „Provision“ in Höhe des übrigen erzielten Gewinns das Auto dann für D verkaufen. Der in Augsburg studierende Gustav Glück (G) besucht nun das Geschäft des H. Er ist von dem Wagen des D sofort begeistert und erklärt, dass er das Fahrzeug kaufen wolle. H ist sofort einverstanden. Der schriftliche Kaufvertrag enthält dabei folgende Klauseln: „Der Vertrag kommt zwischen D und G zustande. Der Kaufpreis ist direkt an H zu entrichten. D haftet als Privatperson nicht für etwaige Mängel des Fahrzeugs. Abgesehen von den aufgelisteten Fehlern sind keine Mängel bekannt.“ G bekommt den PKW gleich übergeben. Einen Tag später lässt G diesen anmelden. Aber schon drei Wochen nach dem Kauf stellt G verärgert einen Defekt am Keilriemen fest, der auch nicht im Kaufvertrag aufgelistet war. G ruft daraufhin zunächst bei H an und bittet um eine kostenlose Reparatur des Keilriemens. H hält ihm entgegen, dass der Vertrag zwischen D und G zustande gekommen sei. Daher bestünden von vornherein keine Gewährleistungsansprüche gegen ihn, H. Außerdem könnten weder D noch er etwas für den fehlerhaften Keilriemen. Dieser sei auch bei einer Routineuntersuchung des Wagens nicht feststellbar gewesen. Er, H, werde jedenfalls das Fahrzeug keinesfalls kostenlos reparieren. G bringt wütend nach diesem Gespräch den PKW noch am selben Tag zu H zurück, wobei er beim Einparken auf dessen Betriebsgelände den Wagen am vorderen Scheinwerfer durch leichte Unachtsamkeit beschädigt. Gegenüber H erklärt er, er wolle mit dem Vertrag nichts mehr zu tun haben und verlange sein Geld zurück. H verweist auf seine Argumente aus dem Telefonat. Im Übrigen sei der Wagen schon wegen der Erstzulassung 20 % weniger wert. Außerdem sei am Scheinwerfer ein Schaden in Höhe von € 250,entstanden. G könne daher jedenfalls nicht den ganzen Kaufpreis zurückverlangen. Insoweit rechne er, H, hilfsweise auf. Hinzugezogene Sachverständige können nicht mit Sicherheit klären, ob der Keilriemen bereits bei Übergabe beschädigt war oder der Defekt erst im Besitz des G auftrat. Wie ist die Rechtslage? Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SoSe 2012, FB 15 – Herbie groß in Fahrt – Gliederung A. Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 2.800 € wegen Rücktritts I. G gegen H aus § 346 I BGB iVm §§ 323 I, 437 Nr. 2 Alt. 2 BGB 1. Erklärung gem. § 349 BGB (+) 2. gesetzl. Rücktrittsrecht nach §§ 323 I, 437 Nr. 2 Alt. 2 BGB a) wirksamer Kaufvertrag, § 433 I BGB (+) b) Anwendbarkeit der Sachmängelgewährleistung, § 434 I S. 1 BGB c) Gefahrübergang, geregelt in § 446 S. 1 BGB, hier mit Übergabe (+) Sachmangel, § 434 BGB (§ 434 I S. 2 Nr. 2 BGB) Mangel = negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der SollBeschaffenheit d) subjektiver Fehlerbegriff (heißt: Vorrang der Individualabrede) hier Mangel nach § 434 I S. 2 Nr. 2 BGB bei Gefahrenübergang „bei Gefahrübergang“, § 434 I S. 1 BGB, vorliegend nicht aufklärbar Hier Anwendbarkeit des Art 476 BGB? falls Verbrauchsgüterkauf vorliegt, § 474 I, 1 BGB • K Verbraucher, § 13 BGB (+) • V Unternehmerin, § 14 BGB (+) Verbrauchsgüterkauf zwischen G und H (+) nach h. Lit. greift § 476 BGB: Vermutung zugunsten des G (str.!) (+) © nic Fallbersprechung zum Grundkurs BGB II, SoSe 2012, FB 15 – Herbie groß in Fahrt – Gliederung (auf die Feinheiten und vor allem die abweichende BGH Rechtsprechung zu dieser Norm wird hier nicht eingegangen>>für Fortgeschrittene!) e) erfolglose Nachfristsetzung, § 323 I BGB? Reparatur verlangt, aber Fristsetzung (-) hier: Nachfristsetzung aber entbehrlich gem. § 323 II Nr. 1 BGB, da ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung f) keine Ausschlussgründe nach § 323 V, VI BGB (+) g) Unwirksamkeit des Rücktritts wegen Verjährung des Hauptanspruchs, § 218 I S. 1 i.V. m § 438 IV S. 1 BGB (-) h) Wirksamer Gewährleistungsausschluss (-), da Vertragsklausel nichtig gem. § 475 I S. 1 BGB Zw.erg.: Anspruch G gegen H auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 2.800 € aus § 346 I BGB (+) II. Anspruch (teilweise) erloschen nach § 389 BGB ? 1. Aufrechnungslage, § 387 BGB a) Forderung des G (Hauptforderung = Forderung GEGEN die aufgerechnet wird) aa) Rückgewähr des Kaufpreises in Höhe von 2.800 € (vgl. o.) bb) erfüllbare Hauptforderung gem. § 271 BGB (+) b) Forderungen des H (Gegenforderung = eigene Forderung des Aufrechnenden) aa) Anspruch aus §§ 346 II S.1 Nr.3 Hs.1 BGB Anspruch H gegen G auf Wertersatz in Höhe von 250 € wegen des zerstörten Scheinwerfers? © nic 2 Fallbersprechung zum Grundkurs BGB II, SoSe 2012, FB 15 – Herbie groß in Fahrt – Gliederung • Verschlechterung (+) • Bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme (-) • Ausschluss gem. § 346 III S. 1 Nr. 3 BGB? (a) GESETZLICHES Rücktrittsrecht (+) (b) Haftung des G gem. § 277 BGB, hier nur leichte Unachtsamkeit (c) aber Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten (-), da keine Angaben im SV Zw.erg.: Anspruch H gegen G i. H von 250 € aus § 346 II S. 1 Nr. 3 Hs. 1 BGB (+) bb) Anspruch aus § 280 I iVm § 346 IV BGB i. H von 250 € Schadensersatz wegen des zerstörten Scheinwerfers? (a) Anwendbarkeit des § 346 IV BGB (1) Anwendung vor Rücktrittserklärung? Str.: Haftung von der Übergabe der Sache an, ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Rücktrittsgrundes oder erst mit Rücktrittserklärung (sehr str.!) (2) aA: Rückgewährschuldverhältnis mit entspr. Rückgewährpflicht entsteht erst durch Rücktritt d.h. ab Rücktrittserklärung Arg.: Wortlaut des § 346 IV BGB Pflicht nach § 346 I BGB erst mit erklärtem Rücktritt Wird die Ursache für die spätere Pflichtverletzung vor Rücktrittserklärung gesetzt ist Rückgewährgläubiger durch © nic 3 Fallbersprechung zum Grundkurs BGB II, SoSe 2012, FB 15 – Herbie groß in Fahrt – Gliederung spätere Pflicht zum Wertersatz ausreichend geschützt (3) Wohl überwiegende Meinung: jedenfalls ab Kenntnis des Rücktrittsgrundes • wer weiß, dass er zurücktritt, muss (mehr!) auf die Sache achten • da Schaden höher ausfallen kann, ist Wertersatz kein ausreichender Schutz • Wertersatzpflicht kann ausgeschlossen sein (§ 346 III S. 1 Nr. 1-3 BGB) (4) hier: G hatte Kenntnis, § 346 IV BGB (+) (b) Pflichtverletzung (+) (c) Vertretenmüssen gem. § 280 I S. 2 BGB, hier § 276 I, II BGB (+) Zw.erg.: Anspruch H gegen G i.H.v. 250 € aus § 280 I BGB iVm §§ 346 IV BGB (+) cc) Anspruch auf Nutzungsersatz aus § 346 I, II S. 1 Nr. 1 BGB hier: Gebrauchsvorteil i.S.v. § 100 BGB Höhe: keine Angabe [Gliederung: 1. Aufrechnungslage, § 387 BGB a) Forderung des G (Hauptforderung) b) Forderungen des H (Gegenforderung) aa.: Scheinwerfer § 346 II; bb.: Scheinwerfer § 346 IV) ] c) Gegenseitigkeit (+) © nic 4 Fallbersprechung zum Grundkurs BGB II, SoSe 2012, FB 15 – Herbie groß in Fahrt – Gliederung d) Gleichartigkeit (+) 2. Aufrechung nicht ausgeschlossen, §§ 390, 393, 394 BGB (+) 3. Aufrechnungserklärung, § 388 S. 1 BGB (+) Zw.erg.: Anspruch des G i.H.v. (nur) 250 € erloschen Ergebnis: Anspruch G gegen H auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 2.550 € (+) III. Anspruch aus § 812 I S. 2 Alt. 1 BGB Rückabwicklungsverhältnis stellt Rechtsgrund dar, daher hier Anspruch (-), s.o. B. Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung wegen Anfechtung i.H.v. € 2.800 aus § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB Vor.: Vertrag durch Anfechtung gem. § 142 I BGB ex tunc nichtig 1. Anfechtungserklärung, § 143 I BGB (+) 2. Anfechtungsgrund, § 119 II BGB? grds.: (+); aber damit würde Frist der Sachmängelgewährleistung nach § 438 IV S. 1 iVm § 218 BGB von § 121 II BGB unterlaufen hM: Rücktritt nach Sachmängelgewährleistungsrecht ist ab Gefahrübergang lex specialis zur Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums, daher Anfechtung (-) Ergebnis: Anspruch aus § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB (-) © nic 5 Arbeitsgemeinschaften zum Grundkurs BGB II, SoSe 2012, AFB 15 – Herbie groß in Fahrt - Lösung S2 – FB 15: HERBIE GROß IN FAHRT SCHR AT/BT: RÜCKTRITT, RÜCKABWICKLUNG, ABGRENZUNG SCHADENSERSATZ, WERTERSATZ, NUTZUNGSERSATZ LÖSUNG: A. Anspruch auf Rückzahlung wegen Rücktritts jedes Agenturgeschäft ein verbotenes Umgehungsgeschäft. I. G gegen H aus § 346 I BGB iVm §§ 323, 437 Nr. 2 Alt. 2 BGB G könnte gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von € 2.800,- gem. § 346 I BGB iVm §§ 323, 437 Nr. 2 Alt. 2 BGB haben. Dies setzt einen wirksamen Rücktritt nach § 346 I BGB voraus. 1. Vertrag Dazu müsste zunächst ein wirksamer, gegenseitiger Vertrag zwischen G und H vorliegen, wobei im vorliegenden Fall als gegenseitiger Vertrag ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) in Betracht kommt. a) Ein Vertrag besteht aus zwei übereinstimmenden, entsprechenden Willenserklärungen, typischerweise Angebot und Annahme. Diese liegen laut Sachverhalt unproblematisch vor. Damit besteht grundsätzlich ein wirksamer Kaufvertrag. b) Fraglich ist allerdings, ob der Vertrag zwischen G und H oder G und D geschlossen wurde. Offiziell tritt H nur als Stellvertreter des D auf, § 164 I BGB. Damit besteht der Vertrag grundsätzlich zwischen G und D. Ein Rücktritt wäre somit – wenn nicht schon durch die AGB ausgeschlossen – nur gegenüber D möglich. Hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs wäre auch nur D passiv legitimiert. 2. Möglicherweise handelt es sich aber bei der Konstruktion der Stellvertretung um eine gem. § 475 I S. 2 BGB unzulässige Umgehung der Rechte des G aus § 437 BGB durch H. Dann würde sowohl die Rücktrittserklärung gegenüber H Wirkung entfalten als auch der Rückzahlungsanspruch unmittelbar gegen H bestehen. a) Verbrauchsgüterkauf zwischen H und G Hierzu muss zunächst ein Verbrauchsgüterkauf iSd § 474 I BGB zwischen G und H vorliegen, wäre der Kaufvertrag tatsächlich zwischen H und G zustande gekommen. Dazu müsste G Verbraucher sein, § 13 BGB. Da G noch Student ist und im Sachverhalt nähere Angaben zum Zweck des Autokaufs fehlen, ist von einer privaten Anschaffung auszugehen. H handelt als Autohändler ohne Zweifel gewerblich und damit als Unternehmer, § 14 BGB. Ein Verbrauchsgüterkauf zwischen H und G würde also ohne das Agenturgeschäft vorliegen. b) Umgehungsgeschäft Fraglich ist, ob das sog. Agenturgeschäft ein Umgehungsgeschäft darstellt. Grundsätzlich ist nicht Seite 1 von 5 Anmerkung: Auch in Finanzierungsleasingverträgen ist grundsätzlich kein verbotenes Umgehungsgeschäft zu sehen, da dem Verbraucher als Leasingnehmer gegen den Leasinggeber hinreichend (nach der Rspr.) mietrechtliche Gewährleistungsansprüche zur Verfügung stehen. aa) Nach der aktuellen Entscheidung des BGH ist ein Agenturgeschäft aber als verbotenes Umgehungsgeschäft anzusehen, wenn es „missbräuchlich dazu eingesetzt wird, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Unternehmers zu verschleiern“. 1 Dabei kommt es ganz darauf an, wer das Risiko des Verkaufs trägt. Ist der Privatmann durch entsprechende Vereinbarungen (indem er z.B. einen festen Mindestverkaufspreis vom Unternehmer garantiert bekommt) bereits so abgesichert, dass allein die Agentur das wirtschaftliche Risiko trägt, dann ist von einem Umgehungsgeschäft auszugehen. 2 bb) Hier hat D bereits einen festen Betrag für den Wagen erhalten. H soll den über diesen Betrag hinausgehenden Erlös in vollem Umfang einbehalten dürfen. Damit hat D bereits den wirtschaftlichen Erfolg eines Verkaufs realisiert. Aus dem von H zu tätigenden Geschäft erhält D nichts mehr. Somit trägt allein H das wirtschaftliche Risiko des Weiterverkaufs. Die Konstruktion der Stellvertretung diente folglich nur dazu, die Haftung gegenüber G ausschließen zu können, weil für D als Verbraucher die Vorschriften des § 475 I S. 1 BGB einen Haftungssauschluss nicht verhindern können. Also liegt ein unzulässiges Umgehungsgeschäft vor. cc) Strittig ist auch die sich daran anknüpfende Rechtsfolge. Einer Ansicht 3 zufolge sollen sich die Ansprüche direkt gegen den Verbraucher richten. § 475 I S. 2 BGB sei ungeeignet, einen vertrag zwischen dem Unternehmer (hier H) und dem Verbraucher (hier G) zu fingieren. Vielmehr hafte der als „Strohmann“ vorgeschobene Verbraucher (hier D) dann wie ein Unternehmer nach §§ 474 ff BGB. Gegen den Unternehmer stünden allenfalls Ansprüche aus §§ 311 III, 241 II BGB zu. Dieser Ansicht kann so nicht gefolgt werden. Dies würde dazu führen, dass der Verbraucher (als Autoverkäufer) in eine Haftung gerät, die gerade für ihn von Gesetzes wegen nicht gelten soll. Darüber hinaus wird der Verbraucher im Regelfall gar nicht erkennen, dass er durch diese Art der Vertragsgestaltung als Strohmann vom Unternehmer benutzt wird. Insofern wäre es unbillig, ihn dann für seinen Regress erst auf den Unternehmer zu verweisen. Darüber hinaus soll § 475 I S. 2 BGB die Umgehung des § 475 I S. 1 BGB durch den Unternehmer verhindern, mithin ihn wieder in die Haftung nehmen. 4 1 BGH, ZIP 2005, 442 ff. Staudinger/Matusche-Beckmann, § 475 Rn. 47. 3 Katzenmeier, NJW 2004, 2632 (2633). 4 BGH NJW 2007, 759 (760 f.). 2 © Maack/Schellhase S2 – FB 15 – L Arbeitsgemeinschaften zum Grundkurs BGB II, SoSe 2012, AFB 15 – Herbie groß in Fahrt - Lösung Der BGH geht daher zu Recht davon aus, dass diese Ansprüche sich nicht gegen den vorgeschobenen Verbraucher richten. 5 G stehen somit alle Sachmängelgewährleistungsrechte nach § 437 BGB aus dem Kaufvertrag gegen H gem. § 475 I S. 2 BGB zu. Somit liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor, der gem. § 475 I S. 2 BGB zumindest hinsichtlich der Sachmängelgewährleistungsrechte wie ein Vertrag zwischen G und H behandelt wird. Anmerkung: Bereits hier stellt sich die unter B. erörterte Frage einer Anfechtung durch G gem. §§ 142 I, 119 II BGB. Die Erklärung des G, er wolle mit dem Vertrag nichts mehr zu tun haben, lässt sich ohne weiteres auch als Anfechtung auffassen. Eine Anfechtung des Käufers wegen eines Irrtums über das Vorhandensein von Sachmängeln ist allerdings ausgeschlossen (s.u.). Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird diese Frage ausnahmsweise erst unten unter B. erörtert. 3. Rücktrittserklärung, § 349 BGB Ferner müsste eine wirksame Rücktrittserklärung gegeben sein. In der Erklärung des G, er wolle mit dem Vertrag nichts mehr zu tun haben, ist eine Rücktrittserklärung zu sehen. Genauso wenig wie bei der Anfechtung muss G auch hier das Wort Rücktritt gebrauchen. 4. Rücktrittsrecht nach §§ 437 Nr. 2 Alt. 3, 323 BGB Schließlich müsste G ein Rücktrittsrecht zustehen. In Betracht käme hier ein gesetzliches Rücktrittsrecht nach §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 323 BGB. Dieses setzt die Anwendbarkeit von kaufrechtlichem Sachmängelgewährleistungsrecht voraus. a) Kaufvertrag, § 433 I BGB Dazu müsste ein Kaufvertrag vorliegen. Das ist unproblematisch der Fall. b) Anwendbarkeit (Gefahrübergang) Ferner müsste die Gefahr der Sache auf G übergegangen sein, § 434 I S. 1 BGB. Wann Gefahrübergang beim Kauf vorliegt, ist in § 446 S. 1 BGB geregelt. Dieser setzt Übergabe der Sache voraus. Da G hier das Kfz bereits erhalten hat, ist dies gegeben. Anmerkung: Ob das Sachmängelgewährleistungsrecht auch vor Gefahrübergang anwendbar ist, war früher umstritten. Dieser Streit hat mit der Entscheidung des Gesetzgebers für die Erfüllungstheorie an Bedeutung verloren, denn nunmehr hat der Verkäufer durch das Erfordernis der Nachfristsetzung in § 281 I BGB in den meisten Fällen ein „Recht auf zweite Andienung“, während er auf jeden Fall mangelfrei erfüllen muss. 6 Bestandteil des Kfz. Ein Defekt stellt folglich einen Mangel dar. Somit liegt ein Sachmangel iSd § 434 I S. 2 Nr. 2 BGB vor. d) Zeitpunkt Dieser Mangel müsste bei Gefahrübergang vorliegen. Das ist hier problematisch, weil der Sachverständige nicht mehr genau feststellen konnte, ob der Keilriemen bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des PKW an G defekt gewesen war oder dieser sich erst durch Gebrauch verschlechterte. Fraglich ist, ob hier die Vermutung des § 476 BGB zu Gunsten des G eingreift. Die Voraussetzungen des § 474 I BGB liegen vor (s.o.). Nach einer Ansicht sollen gerade bei Gebrauchtwagen und insbesondere hinsichtlich der Verschleißteile die Vermutung nach § 476 Hs. 2 BGB nach der Art der Sache ausgeschlossen sein. 7 Damit würde jedoch die Zielsetzung des § 476 BGB unterlaufen, wenn gerade in den an sich unaufklärbaren Fällen, wenn zumindest auch eine andere Schadensursache als gewöhnlicher Verschleiß in Betracht kommt, dem Käufer die insofern fast unmögliche Beweiserberingung auferlegt würde. 8 Gem. § 476 BGB geht folglich die Unaufklärbarkeit der Frage, wann ein Sachmangel vorliegt, zu Lasten des Unternehmers, wenn der Mangel außer Verschleiß noch eine andere Ursache haben kann. Anderenfalls würde die Norm leerlaufen. Mithin liegt ein Sachmangel bei Gefahrübergang vor. e) erfolgloser Ablauf der Nachfrist Weiters müsste G eine Nachfrist zur Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB) gem. § 323 I BGB gesetzt haben. G hat H zur Reparatur aufgefordert, allerdings ohne eine konkrete Frist zu setzen. Mithin fehlt es an einer angemessenen Nachfrist. Diese könnte allerdings gem. § 323 II Nr. 1 BGB entbehrlich sein. Da H bereits von Anfang an eine Reparatur des Fahrzeugs ausschließt und darüber hinaus G an D verweist, liegt eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vor. Somit war eine Nachfristsetzung durch G gem. § 323 I BGB entbehrlich. Die nach § 323 V S. 2 BGB erforderliche Erheblichkeit des Mangels (bzw. der Pflichtverletzung) liegt vor. 5. Wirksamkeit Da der Kauf erst einen Monat zurückliegt, ist der Rücktritt auch nicht nach § 218 I S. 1 iVm § 438 IV S. 1 BGB unwirksam. Der Gewährleistungsausschluss ist gem. § 475 I S. 1 BGB unwirksam. Zwischenergebnis: Somit hat G grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von € 2.800,- aus § 346 I BGB. c) Sachmangel, § 434 BGB (§ 434 I S. 2 Nr. 2 BGB) Es müsste auch ein Sachmangel iSd § 434 I BGB vorliegen. Sachmangel ist jede für den Käufer nachteilige Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der SollBeschaffenheit. Das Gesetz geht dabei in erster Linie vom sog. subjektiven Fehlerbegriff aus. Danach sind zunächst die Vereinbarungen der Parteien entscheidend. Da hier keine besondere Beschaffenheit vereinbart wurde, käme hier ein Mangel nach § 434 I S. 2 Nr. 2 BGB in Betracht. Ein solcher könnte hier in dem defekten Keilriemen zu sehen sein. der Keilriemen ist ein wichtiger II. Erloschen nach § 389 BGB 5 7 6 BGH NJW 2007, 759. Lorenz/Riehm, Rn. 497. Seite 2 von 5 Der Anspruch des G könnte aber zum Teil gem. § 389 BGB durch Aufrechnung ex tunc erloschen sein. Voraussetzungen der Aufrechnung: 1. Aufrechungslage, § 387 BGB a) erfüllbare Hauptforderung b) fällige und einredefreie (§ 390) Gegenforderung c) Gegenseitigkeit d) Gleichartigkeit 2. Aufrechnungserklärung, § 388 S. 1 BGB 8 Staudinger/Matusche-Beckmann, § 476 Rn. 30 f. Reinking, DAR 2001, 14; BGH BB 2007, 1809 (1810) Rn. 16. © Maack/Schellhase S2 – FB 15 – L Arbeitsgemeinschaften zum Grundkurs BGB II, SoSe 2012, AFB 15 – Herbie groß in Fahrt - Lösung 3. Kein Ausschluss der Aufrechnung gem. §§ 393, 394 BGB oder durch Aufrechnungsverbot Zwischenergebnis: Folglich hat H einen Anspruch auf Wertersatz in Höhe von € 250,- wegen des zerstörten Scheinwerfers aus § 346 II S.1 Nr.3 Hs.1 BGB. 1. Aufrechnungslage, § 387 BGB Dies setzt das Bestehen der Aufrechungslage gem. § 387 BGB voraus. a) Forderung des G (Hauptforderung) aa) Dazu müsste zunächst eine Forderung des G, die sog. Hauptforderung, bestehen. Da G einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von € 2.800,- hat (vgl. o.), liegt eine Hauptforderung vor. bb) Diese müsste auch erfüllbar sein gem. § 271 BGB. Da keine Leistungszeit bestimmt ist, ist gem. § 271 I BGB davon auszugehen, dass H die Leistung sofort bewirken darf. Somit ist die Hauptforderung erfüllbar. b) Forderung des H (Gegenforderung) Ferner müsste eine aufrechenbare Gegenforderung des H bestehen. Dies setzt voraus, dass die Forderung des H fällig und einredefrei ist. aa) Anspruch aus §§ 346 II S.1 Nr.3 Hs.1 BGB Als Gegenforderung des H kommt hier ein Anspruch auf Wertersatz gem. § 346 II S. 1 Nr. 3 Hs. 1 BGB in Betracht. Dies setzt voraus, dass sich der empfangene Gegenstand verschlechtert hat. H könnte einen Anspruch auf Wertersatz in Höhe von € 250,- wegen des zerstörten Scheinwerfers haben. Eine Verschlechterung liegt hier unproblematisch vor. Diese ist auch nicht auf die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zurückzuführen. Die Pflicht des G zum Wertersatz könnte aber aufgrund der Haftungsmilderung nach § 346 III S. 1 Nr. 3 BGB ausgeschlossen sein. Anwendbar ist diese allerdings nur, wenn es sich um die Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts handelt. Da G nach §§ 437 Nr. 2, 323 i BGB zurückgetreten ist, ist das der Fall. Dann müsste G grundsätzlich nur die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten, die sog. diligentia quam in suis, beobachtet haben. Insoweit ist die Verschlechterung durch fahrlässiges Handeln einer zufälligen Verschlechterung gleichgestellt und verpflichtet nicht zum Wertersatz. Allerdings kann sich G nur bis zur Grenze des § 277 BGB auf die Wahrung der eigenüblichen Sorgfalt berufen, er darf also nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Da G hier nur aus leichter Unachtsamkeit den Scheinwerfer beschädigt hat, ist die Grenze des § 277 BGB nicht überschritten. Fraglich ist, ob G die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten beobachtet hat. Mangels genauerer Angaben im Sachverhalt, ist davon auszugehen, dass G in seinen eigenen Angelegenheiten keinen weniger strengen Sorgfaltsmaßstab als allgemein geltend anlegt und sein Verhalten damit an § 276 I, II BGB zu messen ist. Die sich daraus ergebenden Verhaltensgebote hat G beim Einparken auf dem Gelände des H missachtet. Auf die sehr umstrittene Frage, in welchem Umfang der Rücktrittsberechtigte sich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund noch auf § 346 III S. 1 Nr. 3 BGB berufen kann 9, 9 Zum Meinungsstand vgl. Staud/Kaiser (2004) § 346 Rn. 187ff.; Lorenz, NJW 2005, 1889, 1893; Looschelders, SchuldR AT, Rn. Seite 3 von 5 kommt es somit nicht an. Anmerkung: Bei einem Neuwagen käme auch die Verschlechterung des Kfz durch die Erstzulassung in Betracht, denn diese führt zu einem um 20 % geringerem Marktwert im Vergleich zum Neupreis. Dieser Wertersatz ist jedoch gem. § 346 II S. 1 Nr. 3 Hs. 2 BGB wegen bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme in solchen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen. bb) Anspruch aus § 280 I iVm § 346 IV BGB (Schadensersatz) H könnte auch einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 I BGB iVm § 346 IV BGB in Höhe von € 250,wegen des zerstörten Scheinwerfers haben. (1) Zu prüfen ist zunächst, ob der Anwendungsbereich der in § 346 IV BGB vorgesehenen Schadensersatzhaftung eröffnet ist. Wie sich aus der Bezugnahme auf die Verletzung einer Pflicht aus § 346 I BGB ergibt, regelt § 346 IV BGB in erster Linie, dass bei Leistungsstörungen im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses die Schadensersatzansprüche des allgemeinen Leistungsstörungsrechts Anwendung finden. Dies gilt unstreitig für Leistungsstörungen, die nach Entstehen der Rückgewährpflichten, d.h. nach Ausübung des Rücktrittsrechts eintreten. Fraglich ist allerdings, ob in einer fahrlässig verursachten Verschlechterung vor Ausübung des Rücktrittsrechts die Verletzung einer Pflicht im Sinne von § 346 I BGB gesehen werden kann. Einer Ansicht nach ist dies insofern zu bejahen, als der Rücktrittsberechtigte aus § 346 I BGB verpflichtet sei, den Leistungsgegenstand in dem Zustand zurückzugewähren, in dem er sich bei ordnungsgemäßer Nutzung befindet 10. Dazu sei er aber nicht in der Lage, wenn der Leistungsgegenstand sich vor Rückgewähr verschlechtert oder untergeht. Allerdings komme ein Verschulden nur in Betracht, wenn der Rücktrittberechtigte bereits Kenntnis vom Rücktrittsgrund hatte 11. (Außerdem soll nach dieser Ansicht die Haftungsprivilegierung nach § 346 III S. 1 Nr. 3 BGB auch auf den Schadensersatzanspruch anzuwenden sein.) Folgt man dem, so wären etwaige Schadensersatzansprüche auf §§ 280 I, III, 283 BGB (bei Untergang oder unbehebbarer Verschlechterung) oder §§ 280 I, III, 281 BGB (bei behebbarer Verschlechterung) zu stützen. Nach einer verbreiteten Gegenmeinung lässt sich eine fahrlässig verursachte Verschlechterung nach Kenntnis des Rücktrittsrechts, aber vor dessen Ausübung jedoch nicht als Verletzung der Rückgewährpflicht aus § 346 I BGB einordnen 12. Vielmehr kommen nach § 346 IV BGB die §§ 280 bis 283 BGB nur für Verschlechterungen oder Zerstörung nach Ausübung des Rücktrittsrechts 849; die mittlerweile wohl herrschende Meinung geht davon aus, dass der Rücktrittberechtigte ab Kenntnis vom Rücktrittsgrund für jede Fahrlässigkeit auf Wertersatz oder jedenfalls Schadensersatz haftet, die Gefahr von Untergang oder Verschlechterung durch Zufall aber nach wie vor vom Rücktrittsgegner zu tragen ist, aAns Palandt/Grüneberg § 346 Rn. 13ff. 10 Palandt/Grüneberg § 346 Rn. 15. 11 Palandt/Grüneberg § 346 Rn. 18. 12 Köhler/Lorenz, PdW SchuldR AT, S. 255; Staud/Kaiser (2004) § 346 Rn. 194f. © Maack/Schellhase S2 – FB 15 – L Arbeitsgemeinschaften zum Grundkurs BGB II, SoSe 2012, AFB 15 – Herbie groß in Fahrt - Lösung in Betracht. Schadensersatzansprüche aus § 280 I BGB können sich aber auch dieser Ansicht zufolge deswegen ergeben, weil den Rücktrittsberechtigten nach Kenntnis vom Rücktrittgrund aus § 241 II BGB eine Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit dem möglicherweise zurückzugewährenden Gegenstand treffe 13. Diese Pflicht (also eine Verhaltenspflicht und nicht die Rückgewährpflicht aus § 346 I BGB als Leistungspflicht) verletze der Rücktrittberechtigte, wenn er durch Fahrlässigkeit die Verschlechterung oder den Untergang des Leistungsgegenstandes verursache. Entscheidend für die Beantwortung dieser Streitfrage ist, wie man die Rückgewährpflicht aus § 346 I BGB definiert. Sieht man darin die Pflicht zur Rückgewähr des empfangenen Gegenstandes in einem ordnungsgemäßen Zustand, so rechtfertigt dies auch die Annahme einer leistungsbezogenen Pflichtverletzung. Fasst man dagegen § 346 I BGB so auf, dass der Anspruch sich auf Rückgewähr des Leistungsgegenstandes richtet, soweit er bei Ausübung des Rücktrittsrechts noch in Natur zurückgewährt werden kann, so kann in einer vorher fahrlässig verursachten Verschlechterung nur die Verletzung einer Verhaltenspflicht im Sinne von § 241 II BG liegen. Letzteres erscheint der Systematik des Gesetzes besser zu entsprechen, da die in § 346 II BGB zum Ausdruck kommende Gleichwertigkeit von Wertersatz und Rückgewähr in Natur dafür spricht, dass § 346 I BGB nur die Pflicht zur Rückgewähr des Leistungsgegenstandes in dem Zustand anordnet, in dem er sich bei Ausübung des Rücktrittsrechts befindet. (2) Da G Kenntnis von seinem Rücktrittsgrund hatte, sogar aus diesem Grund zu H gefahren war, oblag ihm zu diesem Zeitpunkt aus § 241 II BGB die Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit dem Pkw. Diese Pflicht hat G verletzt, indem er beim Einparken auf dem Gelände des H nicht die gebotene Sorgfalt walten ließ. d) Gleichartigkeit Die Forderungen müssten schließlich auch gleichartig sein. Da hier sich jeweils Geldschulden gegenüberstehen, ist dieses Merkmal erfüllt. Damit ist die Aufrechungslage gegeben. 2. Aufrechung nicht ausgeschlossen nach §§ 390, 393, 394 BGB Ferner dürfte die Aufrechnung nicht ausgeschlossen sein. Hier sind jedoch keine Ausschlussgründe ersichtlich. 3. Aufrechnungserklärung, § 388 S. 1 BGB Schließlich müsste H die Aufrechung gegenüber G erklärt haben. Dies ist der Fall. Somit ist der Anspruch des G gem. § 389 BGB in Höhe von € 250,- erloschen. Ergebnis: Folglich hat G gegen H einen Anspruch auf Zahlung von € 2.550,-. III. Anspruch aus § 812 BGB Fraglich ist, ob G auch einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 2.800,- aus Bereicherungsrecht gem. § 812 I S. 2 Alt. 1 BGB hat. Da mit dem Rücktritt der rechtliche Grund der Leistung, der Vertrag, ex nunc wegfällt, wäre grundsätzlich § 812 I S. 2 Alt. 1 BGB anwendbar. Das Rücktrittsrecht stellt insoweit aber zur Rückabwicklung des Vertrages eine speziellere und damit vorrangige Regelung (leges speciales) dar und verdrängt bereicherungsrechtliche Ansprüche. Ergebnis: G hat keinen Anspruch aus § 812 I S. 2 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises. B. Anspruch auf Rückzahlung wegen Anfechtung (3) G müsste diese Pflichtverletzung gem. § 280 I S. 2 BGB auch zu vertreten haben. Gem. § 276 I S. 1 BGB hat G Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Auf die Frage, ob die Haftungsmilderung nach § 346 III S. 1 Nr. 3 BGB auch auf Schadensersatzansprüche Anwendung findet 14, kommt es im vorliegenden Fall nicht an, da der Tatbestand schon nicht erfüllt ist (s.o.). Da G hier unachtsam handelte, liegt Fahrlässigkeit iSd § 276 II BGB vor. (4) Aus der Pflichtverletzung ergab sich für H auch kausal ein Schaden in Höhe von 250 €. Zwischenergebnis: Somit hat H einen Anspruch gegen G in Höhe von € 250,- auch aus §§ 280 I, 241 II BGB. c) Gegenseitigkeit Diese Forderungen müssten sich auch gegenüber stehen. Da H seine Forderungen gegen G hat und dieser seine gegen H, ist ein Gegenseitigkeitsverhältnis gegeben. 13 h.M, vgl. Köhler/Lorenz, PdW SchuldR AT, S. 255; Staud/Kaiser (2004) § 346 Rn. 194f; Müko/Gaier (2007) § 346 Rn. 61. 14 Befürwortend Palandt/Grüneberg § 346 Rn. 18; Henne/Zeller, JuS 2006, 891, 893 mwN; ablehnend Köhler/Lorenz, PdW SchuldR AT, S. 255. Seite 4 von 5 Schließlich könnte G einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von € 2.800,- aus Bereicherungsrecht gem. § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB haben. Dies wäre der Fall, wenn der Vertrag durch Anfechtung gem. § 142 I BGB ex tunc nichtig wäre. 1. Anfechtungserklärung Dazu müsste zunächst eine Anfechtungserklärung des G vorliegen, § 143 I BGB. In der Erklärung des G, er wolle mit dem Vertrag nichts mehr zu tun haben, kann auch eine Anfechtungserklärung gesehen werden. 2. Anfechtungsgrund G müsste einen Anfechtungsgrund haben. In Betracht käme hier ein Eigenschaftsirrtum nach § 119 II BGB. G dachte, er kaufe ein mangelfreies Auto. Da dieses aber einen Mangel hat, der auch einen im Rechtsverkehr erheblichen wertbildenden Faktor darstellt, ist grundsätzlich ein solcher Irrtum gegeben. Fraglich ist jedoch, ob dem nicht die Anwendbarkeit des Sachmängelgewährleistungsrechts entgegensteht. Problematisch ist vor allen Dingen, dass die Anfechtung auch noch nach acht Jahren erklärt werden kann, wenn dann erst der Mangel entdeckt wird, § 121 II BGB. Hingegen wäre dann schon nach Sachmängelgewährleistung, § 438 IV S. 1 iVm § 218 BGB, der Rücktritt unwirksam. Diese relativ schnelle Rechtssicherheit, die dem Verkäufer wegen der hohen Anzahl an von ihm abgeschlossenen Geschäften gewährt © Maack/Schellhase S2 – FB 15 – L Arbeitsgemeinschaften zum Grundkurs BGB II, SoSe 2012, AFB 15 – Herbie groß in Fahrt - Lösung wird, soll nicht durch ein weitaus länger mögliches Anfechtungsrecht unterlaufen werden. Insofern wird von der ganz hM der Rücktritt nach Sachmängelgewährleistungsrecht ab Gefahrübergang als lex specialis zur Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums angesehen. Damit ist eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums ausgeschlossen. Anmerkung: Selbstverständlich bleibt die Anfechtung wegen § 119 I BGB und § 123 BGB erhalten. Insoweit konkurriert das Anfechtungsrecht nicht mit der Sachmängelgewährleistung. Vor Gefahrübergang kann der Gläubiger auch anfechten. Ergebnis: G hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von € 2.800,- aus Bereicherungsrecht gem. § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB. Seite 5 von 5 © Maack/Schellhase S2 – FB 15 – L