Fall 6 – „Errare humanum est“

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Fall 6 – „Errare humanum est“
Juristische Fakultät
Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I
WS 2012/2013
Fall 7 – „Errare humanum est“
Teil 1
A. Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung nach
§ 433 II BGB
I. Anspruch entstanden
 Wirksamer Kaufvertrag?
1. Kaufvertrag über eine Sache
a) Angebot des V (+)
b) Annahme des K (+)
K handelte auch mit Geschäftswillen, da er genau den vor ihm
stehenden Schreibtisch kaufen wollte
c) Einigung über die essentialia negotii (+)
2. Ergebnis
Kaufvertrag (+)  Anspruch auf Kaufpreiszahlung wirksam entstanden
Rechtshindernde Einwendungen sind nicht ersichtlich
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II. Anspruch erloschen
1. durch Anfechtung gem. § 142 I BGB?
Vss: Anfechtungsgrund und fristgerechte Anfechtungserklärung
a) Kein Ausschluss wegen Bestätigung gem. § 144 BGB (+)
b) Anfechtungserklärung, § 143 I BGB (+)
c) Anfechtungsgrund
aa) Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums gemäß § 119 II BGB
 Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft
Voraussetzungen des Eigenschaftsirrtums(Anfechtungsgrund):
- Kein Ausschluss aufgrund des Vorrangs des Leistungsstörungsund Gewährleistungsrechts
- Irrtum über Eigenschaft = alle wertbildenden Faktoren, d.h.
jede Beschaffenheit und alle Umweltbeziehungen tatsächlicher
oder rechtlicher Art, die einer Person oder einem Gegenstand
unmittelbar anhaften (nicht: Wert einer Sache = Summe aller
wertbildenden Faktoren)
- Verkehrswesentlichkeit = Nur Eigenschaften, die nach der
Verkehrsanschauung
für
das
konkrete
Rechtsgeschäft
wesentlich, also ausschlaggebend sind
Die Anfechtung nach § 119 II BGB ist bei unbehebbaren Mängeln
auch vor Gefahrübergang ausgeschlossen, da die
Mängelhaftungsvorschriften der §§ 434 ff. BGB als leges speciales
vorrangig Anwendung finden (sehr str.; a.A. BGH).
Exkurs: Irrtum über Urheberschaft des Schreibtisches
Urheberschaft wäre wertbildender Faktor, also Eigenschaft
(unerheblich, dass der Wert der gleiche ist)
Urheberschaft ist für den Kauf von Jugendstilmöbeln von
ausschlaggebender Bedeutung
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bb) Arglistige Täuschung gemäß § 123 I Alt. 1 BGB
Voraussetzungen der arglistigen Täuschung (Anfechtungsgrund):
1. Täuschung über Tatsachen
Tatsachen = dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Umstände
(Abgrenzung zu Werturteilen)
Täuschung = Hervorrufen, Verstärken oder Aufrechterhalten einer
Fehlvorstellung bei einem anderen (durch positives Tun oder – sofern
Rechtspflicht zur Aufklärung – Unterlassen); der Arglist kommt keine
eigenständige Bedeutung als Tatbestandsmerkmal zu; der
Täuschungsbegriff deckt insofern ab (Veranlassungsvorsatz, etc.)
2. Widerrechtlichkeit der Täuschung
3. Kausalität zwischen Täuschung und Irrtum
4. Kausalität zwischen Irrtum und Abgabe der WE durch den
Getäuschten
5. Kein Ausschluss durch § 123 II BGB (nur bei Täuschung durch einen
Dritten zu beachten)
(i) Täuschung über Tatsachen
Tatsache (+): Die Urheberschaft des Möbelstücks ist ein dem
Beweis zugänglicher Umstand.
Täuschungshandlung (+): Hier aktive Täuschung über wahre
Urheberschaft durch V‘s wahrheitswidrige Erklärung, der
Schreibtisch stamme von Henry van der Velde
V handelte auch arglistig, da er die wahre Urheberschaft kannte und
wusste, dass K bei wahrheitsgemäßer Angabe den Kaufvertrag nicht
geschlossen hätte.
(ii) Widerrechtlichkeit der Täuschung (+)
Durch die Täuschung indiziert, keine Rechtfertigung
(iii) Kausaler Irrtum des K (+)
(iv) Kausalität des Irrtums für die Abgabe der WE (+)
Urheberschaft war für K ausschlaggebend, da er diesen zur
Ergänzung seiner Sammlung erwerben wollte
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cc) Zwischenergebnis
K kann nur wegen der arglistigen Täuschung anfechten.
d) Anfechtungsfrist?
aa) Anfechtungsfrist bezüglich arglistiger Täuschung
§ 124 BGB: ein Jahr  Beginn: Kenntnis des Anfechtungsberechtigten
von Irrtum und arglistigem Verhalten des anderen Teils, § 124 II BGB
Exkurs: Frist bezüglich des Eigenschaftsirrtums
§ 121 BGB: unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern)
2. Ergebnis
Kaufvertrag rückwirkend (ex tunc) gem. § 142 I BGB nichtig
III. Ergebnis
Kein Anspruch des V gegen K aus § 433 II BGB
B. Anspruch des V gegen K aus § 122 BGB
Bei einer Anfechtung nach § 123 I Alt. 1 BGB kommt § 122 BGB nicht in
Betracht.
Exkurs:
Hätte K nach § 119 II BGB angefochten, hätte er sich gegebenenfalls nach
§ 122 I BGB schadensersatzpflichtig gemacht. Dann wäre allerdings noch
der Ausschlussgrund des § 122 II BGB zu beachten.
C. Anspruch des K gegen V auf Eigentumsübertragung
und Übergabe des Schreibtisches gemäß § 433 I 1 BGB
Anspruch grds. entstanden  weil K dem V aber die Anfechtung erklärt,
erlischt sein Anspruch nachträglich (siehe oben)
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Teil 2
A. Anspruch des K gegen M auf Herausgabe der
Geldscheine gemäß § 985 BGB
I. Eigentum des K
Ursprünglich war K Eigentümer der Geldscheine
 Eigentumsverlust durch Übereignung der Geldscheine an M gemäß
§ 929 I 1 BGB?
1. Einigung, § 929 S. 1 BGB (+)
Die mögliche Irrtumsanfechtung des Kaufvertrages tangiert grundsätzlich
nicht die Wirksamkeit der dinglichen Einigung (Abstraktionsprinzip!)
Ausnahme: der Willensmangel des Kaufvertrags liegt auch der dinglichen
Einigung zu Grunde (sog. Fehleridentität= Problem i.R.d. Kausalität; grds.
bei § 123 BGB der Fall)
 Hier: bzgl. Übereignung der Geldscheine: Fehleridentität (-), da Erklärung
des K im Rahmen der dinglichen Einigung nur lautet: „Ich – K – übereigne
hiermit diese Geldscheine an V.“
2. Übergabe, § 929 S. 1 BGB (+)
3. Berechtigung des K
(+) K war ursprünglich Eigentümer der Geldscheine
4. Ergebnis
K hat das Eigentum an M verloren und ist nicht mehr Eigentümer der
Geldscheine
II. Ergebnis
Anspruch gemäß § 985 BGB (-)
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B. Anspruch des K gegen M auf Rückübertragung des
Eigentums und Besitzes an den Geldscheinen gem.
§ 812 I 1 Alt. 1 BGB
I. Etwas erlangt, § 812 I 1 Alt. 1 BGB
Etwas = jeder vermögenswerter Vorteil
(+) Eigentum und Besitz an den Geldscheinen
II. Durch Leistung, § 812 I 1 Alt. 1 BGB
Leistung = bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
(+) K leistete bewusst und wollte seiner kaufvertraglichen Verpflichtung
nachkommen
III. Ohne Rechtsgrund, § 812 I 1 Alt. 1 BGB
1. Wirksam zustande gekommener Kaufvertrag als
rechtlicher Grund (+)
Gegenstand des Kaufvertrages: 500g Pferdefilet
2. Nichtigkeit des Kaufvertrags durch Anfechtung, § 142 I
BGB?
a) Kein Ausschluss wegen Bestätigung (§ 144 BGB) (+)
b) Anfechtungserklärung, § 143 I BGB (+)
(+) K gibt zu erkennen, er wolle den Kaufvertrag nicht gelten lassen und
warum
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c) Anfechtungsgrund gemäß § 119 I Alt. 1 BGB
Inhaltsirrtum = Das objektiv Erklärte entspricht nicht dem Willen des
Erklärenden (der Erklärende weiß, was er sagt, aber nicht, was er damit
sagt).
Fallgruppen: - Irrtum über Bedeutung eines Wortes
- Identitätsirrtum (Erklärende irrt über die Identität einer Person oder
Sache, auf die sich seine Bezeichnung bezieht)
- Erklärender nimmt in seiner Erklärung die Erklärung seines
Vertragspartners in Bezug und irrt dabei über deren Inhalt
hier (+)  K will ein Stück Filet kaufen, weiß aber nicht, dass er aus obj.
Sicht eine WE auf den Kauf von Pferdefleisch abgibt.
d) Anfechtungsfrist, § 121 BGB
ohne schuldhaftes Zögern (+)
e) Zwischenergebnis
Kaufvertrag durch Anfechtung gem. § 142 I ex tunc nichtig
3. Ergebnis
Rechtsgrund (-)
IV. Ergebnis
§ 812 I 1 Alt. 1 BGB (+)  K kann Geldscheine heraus verlangen
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