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Felix Biedermann, wiss. Angest.
Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest.
Denis Keil, wiss. Angest.
Tilman Schierig, wiss. Angest.
Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I
im WS 2004/2005
Lösungen zu den Fällen auf Blatt 5
Vorüberlegung:
Bisher war Ausgangspunkt der Überlegungen bezüglich Willenserklärungen
die verobjektivierte Sicht der Willenserklärung. Der wirkliche Wille des
Erklärenden spielte keine Rolle. Da diese streng objektive Sicht zu unbilligen
Ergebnissen führen kann, sieht das BGB auch eine Möglichkeit vor, die subjektiven Vorstellungen des Erklärenden in die rechtliche Bewertung einzustellen. Diese Regelungen finden sich in den Regeln über die Anfechtung
von Willenserklärungen, §§119 ff.
Wichtig: Die Regelungen der §§119 ff. haben keine Auswirkungen auf die
Beurteilung der Frage, ob ein Vertrag abgeschlossen wurde. Falls die Voraussetzungen der §§119 ff. erfüllt sind, wird der ursprünglich geschlossene
Vertrag wieder vernichtet, vgl. den Wortlaut des §142. Durch diese scheinbar
umständliche Regelung wird Rechtssicherheit in dem Fall erzielt, in dem
keine Anfechtung erfolgt. Der Erklärungsempfänger soll auf den Bestand der
Erklärung vertrauen dürfen.
Beispiel: Im Fall (1) Zugang einer Willenserklärung ist, wie gesehen, ein
Kaufvertrag zustande gekommen. Allerdings könnte dieser wieder dadurch
vernichtet werden, dass die M ihre Erklärung wirksam anficht.
⇒ Anfechtbar ist grundsätzlich jede Art von Willenserklärung.
Ausnahmen bilden die Fälle, in denen eine vorrangige Sonderregelung existiert (vgl. §§ 1313ff., 1600ff., 1949ff., 2078, 2080, 2281, 2283 und die Gewährleistungsregelungen im Schuldrecht, die § 119 II vorgehen) und die Fälle, in denen aus Gründen des Verkehrsschutzes eine Anfechtung unbillig wäre (§§ 416 I 2; 516 II 2, 362 HGB; §§108 II 2, 177 II 2, 415 II 2)
⇒ Man unterscheidet verschiedene Arten der Anfechtungsgründe:
§119 I kennt die Alternativen: „... über deren Inhalt er im Irrtume war...“ und
„... eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte...“
Dementsprechend spricht man im ersten Fall von Inhaltsirrtum und im
zweiten Fall von Erklärungsirrtum.
Als Faustformel mag hierbei gelten: Bei einem Inhaltsirrtum will man grundsätzlich eine Erklärung abgeben, jedoch mit einem anderen Inhalt, als geschehen (Unterschreiben eines Kaufvertrages im Glauben, es sei ein Mietvertrag).
Bei einem Erklärungsirrtum will man die Erklärung, wie sie abgegeben
wurde gar nicht abgeben (versprechen, verschreiben, vergreifen).
In beiden Fällen des §119 I fällt also das Gewollte und das objektiv Erklärte
auseinander.
§119 II behandelt die Fälle, in denen sich der Erklärende im Irrtum über
verkehrswesentliche Eigenschaften der Person oder der Sache befindet, die
von seiner Willenserklärung betroffen sind.
Eigenschaften sind in diesem Zusammenhang: Merkmale, die der Sache
aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit auf Dauer anhaften. Dazu zählen
auch gegenwärtige, rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse oder Beziehungen zur Umwelt, die nach der Verkehrsanschauung für die Wertschät-
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zung und Verwendbarkeit von Bedeutung sind. (Bild stammt von einem anderen Maler, etc.). Eigenschaften einer Person sind persönliche Eigenschaften, die der Person „anhaften“, z. B. Lebensalter, Gesundheitszustand, Leistungsfähigkeit, Vertrauenswürdigkeit, Sachkunde, etc. Auch tatsächliche und
rechtliche Verhältnisse können Einfluss auf die Wertschätzung einer Person
haben, z.B. Vermögensverhältnisse, Konfession, Vorstrafen, Parteizugehörigkeit, etc.
§119 II bildet daher eine Ausnahme von dem Prinzip, dass Irrtümer im Motiv
unbeachtlich sind. Um eine Aushöhlung dieses Prinzips zu vermeiden gilt z.
B. der Wert einer Sache selbst nicht als verkehrswesentliche Eigenschaft,
sondern allein die wertbildenden Faktoren, die einer Sache anhaften (Alter,
Grad der Abnutzung, Hersteller, etc.)
§120 betrifft den Fall, dass eine Erklärung nicht direkt dem Erklärungsempfänger gegenüber abgegeben wird, sondern die Erklärung übermittelt wird.
Zur Übermittlung kann entweder eine Person oder entsprechende technische
Mittel verwendet werden (Post, Telefon, Telegramm, Email, etc.). Tritt eine
Verfälschung der Erklärung durch die Übermittlung ein, so kann diese angefochten werden.
§123 Hat den Fall vor Augen, dass jemand eine Erklärung abgegeben hat, die
er nicht abgeben wollte und dies tat, weil er arglistig getäuscht oder bedroht
wurde.
⇒ Die Anfechtung muss gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt werden,
§143 I.
⇒ Die Anfechtung muss innerhalb der von §121 bzw. §124 bestimmten Frist
erfolgen.
⇒ Die Wirkung der Anfechtung ist, dass das Rechtsgeschäft als von Anfang
an nichtig angesehen wird (ex tunc-Wirkung).
Es ergibt sich also die Prüfungsreihenfolge: 1. Anfechtungsgrund
2. Anfechtungserklärung
3. Einhaltung der Frist
⇒ Zu beachten ist die Schadensersatzpflicht nach §122
Lösung Fall (1) Irrtum über die Person des Vertragspartners
Der Beck aus München könnte mit der Arbeit anfangen, wenn zwischen ihm
und dem A ein wirksamer Vertrag zustande kam, §631 I.
⇒ WV? Angebot + Annahme? (+) Der A hat das Angebot des Beck aus
München angenommen. Es ist also ein wirksamer Werkvertrag zustande gekommen.
⇒ Der A könnte aber seine Annahmeerklärung anfechten.
1. Anfechtungsgrund? A hat erklärt, dass er das Angebot des Beck aus M
annimmt. Dies ist eine wirksame WE. A wollte aber das Angebot des Beck
aus HH annehmen. A war sich also seiner Erklärung bewusst, wollte jedoch
eine inhaltlich andere Erklärung abgeben. Gewollter und tatsächlicher Inhalt
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der Erklärung weichen also voneinander ab. Es ist auch anzunehmen, dass A
die Erklärung nicht abgegeben hätte, wenn er sich über den tatsächlichen Inhalt im Klaren gewesen wäre.
Es ist also ein Anfechtungsgrund gegeben, §119 I Alt.1.
2. Anfechtungserklärung? (+) A verweigert die Herausgabe der Bücher. Dies
ist zwar keine ausdrückliche Anfechtungserklärung i.S.v. §143 I, jedoch ist
dieses Verhalten als konkludente Anfechtungserklärung i.d.S. zu verstehen,
da A damit zum Ausdruck bringt, dass er an den Vertrag nicht mehr gebunden sein möchte. Das Wort „Anfechtung“ braucht hierbei nicht ausdrücklich
verwendet zu werden (sog. „laiengünstige Auslegung“ der Erklärung des A
nach §§133, 157).
3. Anfechtungsfrist? Hier § 121 unverzüglich nach Kenntnis von den Gründen für die Anfechtung. (+)
Ergebnis: Der Beck kann nicht die Herausgabe der Bücher verlangen, um mit der Arbeit anzufangen, denn der A hat den Werkvertrag wirksam angefochten. Der Werkvertrag
ist also ex tunc weggefallen. Der A schuldet dem Beck aus M aber Schadensersatz
nach § 122.
Lösung Fall (1) Irrtum über die Art des Rechtsgeschäfts
1. E hätte einen Anspruch auf Bezahlung der Möbel, wenn zwischen ihm und
dem M ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen wäre, §433 II.
2. Er könnte die Herausgabe der Möbel verlangen, wenn er Eigentümer
geblieben wäre, §985, oder wenn M hinsichtlich der Möbel ungerechtfertigt
bereichert wäre, §812 I 1 Alt.1.
Zu 1. ⇒ KV? Angebot + Annahme? Ausdrücklich? (-) Konkludent, als M
die Möbel abholte? Auslegung unter Berücksichtigung der Umstände und der
Verkehrsauffassung, §§ 133, 157. E hat geäußert, dass er die Möbel ggf. zum
Sperrmüll gibt. E wusste, dass M mittellos ist. Unter Berücksichtigung der
Umstände ist die Tatsache, dass E den M die Möbel abholen lässt, als Angebot für einen Schenkungsvertrag (§516 I) zu werten. Dieses Angebot hat M
auch angenommen.
⇒ Es kommt nicht darauf an, dass E einen Kaufvertrag abschließen wollte,
denn für die Beurteilung der Willenserklärung ist der objektive Eindruck
ausschlaggebend.
⇒ Es liegt auch kein Dissens vor, denn dieser ist nur gegeben, wenn die Erklärungen sich inhaltlich nicht decken. Dabei ist auch der objektive Eindruck
der Erklärungen entscheidend, nicht die Absichten der Erklärenden. Vorliegend stimmten die Erklärungen objektiv überein.
Zwischenergebnis zu 1: Es ist kein Kaufvertrag zustande gekommen, E kann daher auch keinen Kaufpreis verlangen.
Zu 2. ⇒ Ein Herausgabeanspruch nach §985 setzt voraus, dass E noch Eigentümer der Möbel ist.
Übertragung des Eigentums setzt nach §929 S. 1 Einigung und Übergabe
voraus. Übergabe ist zweifellos erfolgt. Die Einigung ist ein sachenrechtlicher Vertrag und setzt daher entsprechende WE voraus. Durch den Abtransport und das kommentarlose Geschehenlassen durch E sind entsprechende
WE abgegeben worden. Die Einigung ist demnach ebenfalls erfolgt und das
Eigentum auf M übergegangen.
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⇒ Anfechtung der Einigungserklärung durch E?
1. Anfechtungsgrund? E hat konkludent erklärt, dass er die Möbel übereignen will. Allerdings hat er in diesem Zeitpunkt auch den Willen gehabt, die
Möbel zu übereignen. Dass er die Übereignung nur gegen Bezahlung wollte
ist als Anfechtungsgrund unerheblich, da lediglich ein Motivirrtum.
⇒ E könnte die Möbel herausverlangen, wenn der M hinsichtlich der Möbel
ungerechtfertigt bereichert ist, § 812 I 1 1.Alt.
Der M hat Eigentum und Besitz an den Möbeln, also „etwas“ erlangt.
M müsste die Möbel durch Leistung des E erlangt haben. Leistung ist die
bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. E hat vorliegend
bewusst das Vermögen des M gemehrt, indem er diesem die Möbel übereignete. Die Zweckrichtung dabei war die Erfüllung des Schenkungsvertrages,
der zwischen E und M geschlossen wurde. Also hat M Eigentum und Besitz
an den Möbeln durch Leistung des E erlangt.
Dies müsste nach §812 I 1 Alt.1 ohne rechtlichen Grund geschehen sein.
Rechtsgrund (causa) für die Übereignung der Möbel könnte jedoch der
Schenkungsvertrag (§ 516 I) zwischen E und M sein.
Dieser Schenkungsvertrag ist als von Anfang an unwirksam anzusehen,
wenn ihn E wirksam anficht, §142 I.
⇒ Anfechtung? 1. Anfechtungsgrund? E hat erklärt, dass er die Möbel kostenlos abgeben will. Er wollte erklären, dass er die Möbel nur gegen Bezahlung abgeben möchte. Damit fällt das von E Erklärte von dem tatsächlich
Gewollten unbewusst auseinander.
Ein Anfechtungsgrund liegt vor, §119 I Alt.1.
2. Eine Anfechtungserklärung (§143 I) liegt in der Reaktion des E auf die
Weigerung des M zu zahlen.
3. Die Anfechtungsfrist (§121 I 1) ist eingehalten, denn E hat seine Anfechtung sofort erklärt, als er von dem Irrtum Kenntnis erlangte.
Die Anfechtung ist demnach erfolgt und der Schenkungsvertrag gilt als von
Anfang an unwirksam.
Ergebnis: Der E kann die Möbel nach §812 I 1 1. Alt herausverlangen. Er muss allerdings
nach §122 Schadensersatz leisten.
Lösung Fall (1) Irrtum über den Gegenstand des Geschäftes
Der V kann den Kaufpreis verlangen, wenn zwischen ihm und dem K ein
wirksamer Kaufvertrag besteht, §433 II.
⇒ KV? Angebot + Annahme? Angebot = Katalog des V? (-) invitatio ad
offerendum
Angebot = Bestellung des K? (+)
Annahme? Ausdrücklich? (-) Aber §151: Absendung der Ware reicht aus.
⇒ KV (+)
KV weggefallen wegen Anfechtung? 1. Anfechtungsgrund? K wollte erklären, er bestelle den Artikel mit der Nummer 00115, nämlich die Bohrmaschine. Er hat zum Ausdruck gebracht, dass er den Artikel mit der Nummer
00155 bestellt. Tatsächlicher und gewollter Erklärungsinhalt fallen also unbewusst auseinander.
Ein Anfechtungsgrund ist gegeben, §119 I Alt.1.
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2. Anfechtungserklärung (§143 I)? Ausdrücklich? (-) Konkludent durch Zahlungsverweigerung? Anfechtungserklärung ist WE, daher ist zu fragen, wie
V die Erklärung verstehen durfte. Zahlungsverweigerung kann unterschiedlichste Ursachen haben, für V war die Anfechtung nicht zu erkennen. Die
Anfechtung wurde nicht erklärt.
Ergebnis: Der V kann Zahlung von K verlangen, denn zwischen beiden besteht ein wirksamer Kaufvertrag. Dieser besteht auch fort, denn K hat seine Angebotserklärung
nicht wirksam angefochten. Der Anspruch folgt aus §433 II.
Lösung Fall (1) Erklärungsirrtum
Der Versand V kann nach §433 II Bezahlung und Abnahme der 50-kg Hantel
verlangen, wenn zwischen V und J ein entsprechender Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Ö KV? Angebot + Annahme? Angebot = Katalog des V? (-) invitatio ad offerendum.
Angebot = telefonische Bestellung des J?
Vom objektiven Empfängerhorizont aus hat J:
1. Handlungswillen (+)
2. Rechtsbindungswillen (+)
3. Geschäftswillen (+) zum Kauf einer 50-kg Hantel
=> Angebot des J (+)
Annahmeerklärung? Konkludent durch Absenden der Ware durch V (+) Zugang? (-) aber nach §151 hier entbehrlich.
Annahme (+)
Ö KV (+) V kann also Abnahme und Bezahlung der 50-kg Hantel verlangen.
Anfechtung? 1. Anfechtungsgrund? J hat objektiv eine 50-kg Hantel bestellt,
obwohl er eine 15-kg Hantel bestellen wollte. Dies geschah, weil er sich am Telefon versprochen hat. Somit fallen tatsächlicher und gewollter Inhalt der Erklärung des J unbewusst auseinander. Es liegt ein Fall des Versprechens vor, J hat
also ein falsches Erklärungszeichen verwendet. Damit ist ein Anfechtungsgrund
nach §119 I Alt.2 (Erklärungsirrtum) gegeben.
2. Anfechtungserklärung? J müsste nach §143 I dem Versand V gegenüber erklären, dass er aufgrund seines Irrtums nicht mehr am Vertrag festgehalten werden möchte.
2. Anfechtungsfrist? Er müsste dies nach §121 I unverzüglich tun, also sobald er
die schwerere Hantel zugesendet bekommt und dadurch seinen Irrtum bemerkt.
Nach §121 I 2 genügt die unverzügliche Absendung einer schriftlichen Anfechtungserklärung.
Ergebnis: Der Sportartikelversand V kann also nach §433 II von J Bezahlung und Abnahme
der 50-kg Hantel verlangen, da ein wirksamer Kaufvertrag hierüber zustande gekommen ist. J kann sich von dieser Verpflichtung jedoch durch Anfechtung wegen
Erklärungsirrtums nach §119 I Alt.2 befreien, ist dann dem V gegenüber aber nach
§122 schadensersatzpflichtig.
Lösung Fall (2) Erklärungsirrtum
Der Auktionator könnte den Versteigerungserlös verlangen, wenn ein entsprechender Kaufvertrag zustande kam, §§ 156, 433 II.
⇒ KV? Angebot + Annahme? Angebot = Handheben des A?
Wie durfte der Auktionator das Handheben des A verstehen?
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1. Handlungswille? (+)
2. Rechtsbindungswille? (+)
3. Geschäftswille? (+)
4. Erklärungsbewusstsein (?)
⇒ Angebot (+)
Dieses Ergebnis ist im Einzelnen umstritten.
a) Eine Meinung sagt, dass im Falle des fehlenden Erklärungsbewusstseins (Erklärender will keine WE abgeben) keine WE vorliegt. D.h. eine WE läge nur vor,
wenn der Erklärende ein aktuelles Erklärungsbewusstsein hätte. Ein Vertrag käme
demnach hier nicht zustande.
b) Die wohl herrschende Meinung geht demgegenüber davon aus, dass eine WE
auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein vorliegen kann. Allerdings ist Voraussetzung hierfür, dass der Erklärende bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt hätte erkennen können, dass der Empfänger sein Verhalten als WE auffassen könnte. Hier hätte der A erkennen können, dass sein Verhalten als WE verstanden werden kann. ⇒ Angebot nach h. M. (+)
Annahme = Zuschlag? (+)
⇒ KV (+)
Anfechtung? 1. Anfechtungsgrund? A hat die Hand gehoben, dies gilt bei einer
Auktion als Gebot. A wollte die Hand aber zum Gruß heben. Er wollte also schon
gar keine Erklärung im Rahmen der Auktion abgeben. A hat also unbewusst etwas
erklärt, wo er gar nichts erklären wollte. Wäre er sich der tatsächlichen Umstände
bewusst gewesen, hätte er die Erklärung nicht abgegeben.
Fraglich ist, ob dies einen i.R.v. §119 beachtlichen Irrtum darstellt. Ein Inhaltsirrtum gemäß §119 I Alt.1 scheidet jedoch aus, da A sich nicht über den Sinn einer
auf Erzielung einer Rechtsfolge gerichteten Erklärung geirrt hat, sondern es ihm
gar nicht bewusst war, mit seiner Geste etwas Rechtserhebliches zu erklären.
Es könnte aber ein Erklärungsirrtum nach §119 I Alt.2 vorliegen.
E.A: Nach einer Auffassung liegt hier ein Erklärungsirrtum vor. Dieser setzt voraus, dass A etwas erklärt hat, was er überhaupt nicht erklären wollte. Hier wollte A
noch nicht einmal überhaupt etwas (rechtlich Erhebliches) erklären. Daher muss
nach dieser Ansicht erst recht (argumentum a fortiori) ein Erklärungsirrtum i.S.d.
§119 I Alt.2 gegeben sein.
A.A: Nach der Gegenauffassung liegt kein Erklärungsirrtum vor, da A nicht ein
falsches Erklärungszeichen verwendet hat, sondern eben überhaupt nichts rechtlich
Erhebliches erklären wollte. Diese Ansicht kann §119 I Alt.2 daher hier nicht anwenden. Dennoch ist die Situation des A vergleichbar mit der eines in einem Erklärungsirrtum Befindlichen. Ebenso wie dieser muss sich A zunächst an dem von
ihm irrigerweise Erklärten festhalten lassen. Eine Möglichkeit, sich von der Erklärung zu lösen, sieht das Gesetz aber nicht vor. Jedoch möchte auch diese zweite
(wohl herrschende) Ansicht eine Anfechtungsmöglichkeit zulassen. Sie erreicht
dies im Wege der Analogie. Voraussetzungen:
1. Regelungslücke; (+) Fall des fehlenden Erklärungsbewusstseins (nach dieser
Ansicht) gesetzlich nicht geregelt.
2. Planwidrigkeit der Lücke; (+) Gesamtplan des BGB lässt Regelung erwarten, Problem des fehlenden Erklärungsbewusstseins war aber bei Inkrafttreten
des BGB im Jahr 1900 noch nicht erkannt.
3. Vergleichbarkeit der Interessenlage; (+) wurde bereits festgestellt (s.o.).
Daher hier ebenfalls Anfechtungsrecht, aber nach §119 I Alt.2 analog.
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2. + 3. A hat die Anfechtung aber nicht nach §143 I erklärt. Er müsste sie unmittelbar nachdem er den Zuschlag erhalten hat gegenüber dem Auktionator abgeben.
Ergebnis: Es ist ein Kaufvertrag zwischen A und dem Auktionator zustande gekommen. Diesen könnte er aber durch Anfechtung seiner Angebotserklärung nach §119 I Alt.2
analog zu Fall bringen. Dann machte er sich nach §122 analog schadensersatzpflichtig.
Lösung Fall (3) Erklärungsirrtum
Damit der Verlag Bezahlung und Abnahme der Zeitschrift verlangen kann, müsste
ein wirksamer Kaufvertrag i.S.d. §433 II über die Zeitschrift zustande gekommen
sein.
Ö KV? Angebot + Annahme? Angebot = Auflegen der Liste? (-) invitatio ad offerendum Angebot = Unterschreiben des Auf der Liste?
Ö WE? => Empfängerhorizont
1. Handlung? (+)
2. Handlungswille? (+)
3. Rechtsbindungswille? (+)
4. Geschäftswille? (+)
=> Angebot (+)
Annahmeerklärung? Konkludent mit Beginn des Versandes (+) Zugang? Nach
§151 entbehrlich (+)
Ö Annahme (+)
Ö KV (+) Der Verlag könnte also Bezahlung und Abnahme der Zeitschrift verlangen, §433 II.
Aber: Anfechtung? 1. Anfechtungsgrund? A hat objektiv den Antrag auf Abschluss eines Abonnementvertrages abgegeben. A wollte aber einen Antrag auf
Abschluss eines Kaufvertrages über 100 kg Hasenfutter Marke „Mümmelsatt“ abgeben. Tatsächlicher und gewollter Inhalt der WE des A fallen also auseinander.
Dies geschah unbewusst, weil A sich bei Abgabe seines Angebots in der Liste vergriffen hat, in die er sich eintrug. Damit liegt ein Erklärungsirrtum i.S.d. §119 I
Alt.2 (vergreifen) vor.
Ö Anfechtungsgrund, §119 I Alt.2 (+)
2. Anfechtungserklärung (§143 I)? A müsste dem Verlag gegenüber erklären, dass
er sich geirrt hat und nicht an dem Vertrag festgehalten werden möchte.
3. Anfechtungsfrist? A müsste die Anfechtung nach §121 unverzüglich erklären.
Das wäre vorliegend unmittelbar nach dem Erhalt der ersten Zeitschrift. Nach Satz
2 reichte es aber aus, wenn er eine schriftliche Anfechtungserklärung unverzüglich
absendete.
Ergebnis: Der Verlag kann Bezahlung und Abnahme der Zeitung verlangen (§433 II) denn es
ist ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen. Diesen Vertrag könnte A jedoch zu
Fall bringen, indem er seine WE (Angebot) anficht. Seine WE würde nach erfolgter
Anfechtung als von Anfang an nichtig angesehen und damit wäre der Vertrag auch
nie zustande gekommen. Es bestünde allerdings eine Schadensersatzpflicht aus §
122. Die erhaltene Zeitung müsste A nach §812 I 1 Alt.1 zurückgeben.
Abwandlung: Wieder müsste ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein (§433 II).
⇒ KV? Angebot + Annahme? Angebot = Auflegen der Liste? (-) invitatio ad offerendum. Angebot = Unterschreiben des A auf der Liste?
WE? ⇒ Empfängerhorizont 1. Handlung? (+)
2. Handlungswille? (+)
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3. Rechtsbindungswille? (+)
4. Geschäftswille? (+)
⇒ Angebot (+)
Annahme? Zugang der Erklärung? (-) Aber nach §151: Beginn des Versandes? (+)
⇒ Annahme (+)
KV (+) Der Verlag könnte also Abnahme und Bezahlung der Zeitungen verlangen.
Aber: Anfechtung? 1. Anfechtungsgrund? A hat objektiv den Antrag auf Abschluss eines Abonnementsvertrages abgegeben. A wollte auf einer Glückwunschkarte unterschreiben. Er wollte also schon gar keine Erklärung abgeben, d.h. ihm
fehlte das Erklärungsbewusstsein. Die Absicht des A und das tatsächlich Geschehene fallen also unbewusst auseinander. Es ist bei Würdigung der Umstände davon
auszugehen, dass A seine Erklärung nicht abgegeben hätte, wenn er die Sachlage
richtig erfasst hätte.
⇒ Anfechtungsgrund, §119 I Alt.2 analog (+)
2. Anfechtungserklärung, §143 I analog? A müsste dem Verlag gegenüber erklären, dass er sich geirrt hat und nicht am Vertrag festgehalten werden möchte.
3. Anfechtungsfrist? A müsste die Anfechtung nach §121 analog unverzüglich
erklären. Das wäre vorliegend unmittelbar nach dem Erhalt der ersten Zeitung.
Nach Satz 2 reichte es aber aus, wenn er eine schriftliche Anfechtungserklärung
unverzüglich absendete.
Ergebnis: Der Verlag kann wegen des zunächst wirksamen Kaufvertrages Bezahlung und Abnahme der Zeitungen nach §433 II verlangen. A kann seine WE jedoch nach §119 I
Alt.2 analog anfechten, die dann als von Anfang an unwirksam gilt (142 I), was zur
Folge hat, dass es an der für den Vertrag notwendigen Willenseinung fehlt. Damit
entfallen die Ansprüche des Verlages nach §433 II, der A ist jedoch analog §122
schadensersatzpflichtig. Auch hier muss A die erhaltene Zeitung nach §812 I 1 Alt.1
zurückgeben.
Lösung Fall (1) Eigenschaften einer Sache
K könnte erfolgreich vom Kaufvertrag loskommen, wenn er seine Einigungserklärung wirksam anfechten könnte, §119 i.V.m. §142.
⇒ KV? Zunächst ist zu klären, ob überhaupt ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde.
Angebot + Annahme? (+) Essentialia negotii? Kaufpreis? (+) Kaufgegenstand?
§433 kennt als Kaufgegenstand nur „Sachen“ ⇒ §90 „...körperliche Gegenstände“ Forderung = körperlicher Gegenstand? (-) ⇒ Forderung untauglicher Kaufgegenstand.
Aber: §453 I, Regelungen über Sachkauf gelten auch für Rechtskauf
⇒ KV über Forderung folgt den üblichen Regeln des Kaufes.
⇒ KV (+)
Exkurs: Die Erfüllung eines Rechtskaufes erfolgt durch Abtretung der Forderung, §§398 ff.
Anfechtung: 1. Anfechtungsgrund? K hat erklärt, was er erklären wollte.
⇒ Anfechtung nach §119 I (-)
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Anfechtung nach §119 II? K müsste sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Forderungen geirrt haben.
Irrtum über den Wert? Wert = verkehrswesentliche Eigenschaft? (-) Irrtum über
Wert ist reiner unbeachtlicher Motivirrtum.
Irrtum über Verjährung? Verjährung einer Forderung ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft ⇒ wertbildendes Merkmal
⇒ Anfechtungsgrund nach §119 II (+)
2. + 3. AK müsste unverzüglich nach Kenntnis von der Verjährung seine Einigungserklärung gegenüber V anfechten, §121 I 1. Damit wäre der Kaufvertrag
von Anfang an unwirksam, §142 I.
Ergebnis: K kann seine Einigungserklärung wirksam anfechten und sich somit vom Kaufvertrag lösen. K ist allerdings schadensersatzpflichtig nach §122.
Lösung Fall (2) Eigenschaften einer Sache
K könnte von dem Kaufvertrag loskommen, wenn er ihn durch Anfechtung seiner Einigungserklärung unwirksam machen könnte, §119 i.V.m. §142.
⇒ KV? Angebot + Annahme? (+)
⇒ KV (+)
Anfechtung: 1. Anfechtungsgrund? K hat erklärt, was er wollte. ⇒ Anfechtung
nach §119 I (-)
⇒ Anfechtung nach §119 II? 1. Anfechtungsgrund? Wert des Bildes? (-) unbeachtlicher Motivirrtum.
Urheber des Bildes? Verkehrswesentliche Eigenschaft? (+) ⇒ Anfechtungsgrund (+)
2. + 3. K muss unverzüglich gegenüber V erklären, dass er sich über den Urheber des Bildes geirrt hat und seine Einigungserklärung daher anficht, §121 I 1.
Ergebnis: K kann den Kaufvertrag zu Fall bringen, indem er seine Einigungserklärung anficht.
Variante: K könnte sich ebenfalls vom Kaufvertrag lösen, wenn er seine Einigungserklärung
wirksam anficht, § 119 i.V.m. §142.
⇒ KV? (+)
⇒ Anfechtung wegen §119 I (-) K hat erklärt, was er wollte
⇒ Anfechtung wegen §119 II? Das Bild ist für K wertlos. Wertlosigkeit aufgrund einer verkehrswesentlichen Eigenschaft des Bildes? Farbe ist Eigenschaft
des Bildes (haftet ihm aufgrund der natürlichen Beschaffenheit auf Dauer an).
Verkehrswesentlichkeit? Bild ist verwendbar (nicht defekt) Wertschätzung eines
Bildes hängt von verschiedenen Faktoren ab (Urheber, Alter, Echtheit, etc.) aber
jedenfalls nicht davon, ob es zur Einrichtung des K passt. Dies ist ein rein subjektives Moment, das für die Verkehrsanschauung irrelevant ist.
Ergebnis der Variante: K kann nicht anfechten.
Lösung Fall (3) Eigenschaften einer Sache
H könnte Abnahme und Bezahlung verlangen, wenn zwischen ihm und W ein
wirksamer Kaufvertrag besteht, §433 II.
⇒ KV? (+)
W könnte vom Vertrag zurücktreten, wenn der gelieferte Wein mangelhaft ist,
§§434, 437 Nr. 2, 323 I.
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W hat nur eine bestimmte Anzahl Weinflaschen aus einem größeren Bestand
bestellt, nicht 6 bestimmte Flaschen. Daher handelt es sich bei dem Wein um eine nur der Gattung nach bestimmte Sache. H hat daher Wein mittlerer Art und
Güte zu liefern (§243 I). Die Kaufsache „X-heimer Schreckschraube“ ist geliefert. Diese ist mangelfrei, denn sie weicht nicht negativ von der vereinbarten Beschaffenheit ab, die Flaschen entsprechen vielmehr mittlerer Art und Güte. Lediglich nach W´s subjektivem Empfinden ist der Wein mangelhaft.
⇒ W kann also nicht vom Vertrag zurücktreten.
Anfechtung nach §119 I? 1. Anfechtungsgrund? Gewolltes und Erklärtes müssten auseinanderfallen. Wie bestimmt man das Erklärte bei einer Gattungssache?
1. Möglichkeit: Allein das Erklärte zählt ⇒ Hier hat W erklärt, er bestelle 6 Flaschen X-heimer Schreckschraube. Dies wollte er auch erklären.
Also: §119 I (-)
2. Möglichkeit: Der Empfängerhorizont ist zu beachten und die tatsächlichen Eigenschaften der Sache werden hinzugerechnet ⇒ Hier: W hatte erklärt: 6 Flaschen X-heimer Schreckschraube aus Baden. Er wollte erklären: 6 Flaschen Xheimer Schreckschraube aus Rheinhessen. Erklärtes und Gewolltes vielen auseinander. Also: §119 I (+)
Wenn aber eine Anfechtung nach §119 I abgelehnt wird (s.o. 1. Möglichkeit), so
ist zu fragen, ob eine Anfechtung nach §119 II möglich ist.
⇒ Herkunft eines Weines = verkehrswesentliche Eigenschaft? (+)
⇒ Anfechtung ist jedenfalls möglich ⇒ Streit ist unerheblich.
2.+3. W müsste seine Anfechtung dem H gegenüber unverzüglich erklären.
Ergebnis: Wenn W seine Einigungserklärung anficht, kann er den Kaufvertrag zu Fall bringen
und muss den Wein nicht abnehmen und bezahlen.
Lösung Fall (1) Eigenschaften einer Person
A kann Lieferung und Übereignung des Pferdes verlangen, wenn zwischen ihm
und Z ein wirksamer Kaufvertrag besteht, §433 I.
⇒ KV? Angebot + Annahme? (+)
⇒ Anspruch des A besteht.
⇒ Anspruch untergegangen wegen Anfechtung?
1. Anfechtungsgrund? §119 I (-) Z hat erklärt, was er wollte.
Anfechtung nach §119 II? A = Person
Irrtum über Zahlungsfähigkeit?
Zahlungsfähigkeit = Verkehrswesentliche Eigenschaft? Wenn das Geschäft
erkennbar auf dem Vertrauen auf Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des
Geschäftspartners beruht, sind dies auch verkehrswesentliche Eigenschaften.
Indizien: Hoher Wert des Geschäftsgegenstandes, Bezugnahme der Parteien
auf Kreditwürdigkeit, etc.
⇒ Zahlungsfähigkeit = Verkehrswesentliche Eigenschaft (+)
2. Anfechtungserklärung? Die Erklärung des Z, er wolle nicht mehr an A verkaufen kann nach §§133, 157 als Anfechtungserklärung gewertet werden.
3. Anfechtungsfrist? Die Frist des §121 ist eingehalten, denn Z hat sofort als er
von seiner Zahlungsunfähigkeit erfahren hat dem A gegenüber seine Anfechtung
erklärt.
Ergebnis: Der A kann nicht Lieferung und Übereignung des Pferdes verlangen, denn Z hat
wirksam von seine Einigungserklärung angefochten. Damit ist der Vertag als von
Anfang an nichtig zu werten, §142 I, und der Anspruch des A untergegangen.
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im WS 2004/2005
Lösung Fall (2) Eigenschaften einer Person
Die F kann weitere Gehaltszahlungen verlangen, wenn ein Dienstvertrag zwischen ihr und dem I weiter besteht, §611 I.
⇒ DV? Angebot + Annahme? (+)
Ende des DV durch „fristlose Kündigung“ des I? Fristlose Kündigung §626 I
Kündigungsgrund? Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
wegen Schwangerschaft? (-) ⇒ Außerdem Spezialgesetzliche Regelungen im
KSchG §1 II 1, MuSchG §9 I „Die Kündigung einer schwangeren Frau...ist unzulässig...“, etc.
⇒ Ende des DV durch Kündigung (-)
Ende des DV durch Anfechtung der Einigungserklärung?
1. Anfechtungsgrund? §119 I ? (-)
§119 II? Schwangerschaft als verkehrswesentliche Eigenschaft?
Auf Dauer der Person anhaftendes Merkmal? (-)
⇒ Schwangerschaft keine verkehrswesentliche Eigenschaft
⇒ Anfechtungsgrund (-)
Ergebnis: Die F kann weiter ihre Gehaltszahlung verlangen, denn der Dienstvertrag besteht
fort. Sie muss sich aber Ausgleichszahlungen der Krankenkasse, etc. anrechnen
lassen, §616 S. 2.
Lösung Fall (1) Anfechtung wegen Täuschung
Die Anfechtung des B ist erfolgreich, wenn B einen Anfechtungsgrund hat und
die Anfechtung fristgerecht erklärt hat.
Arbeitsvertrag wurde wirksam geschlossen.
⇒ Vertrag könnte als von Anfang an nichtig betrachtet werden, wenn B erfolgreich seine Einigungserklärung anficht.
⇒ Anfechtungsgrund? §119 I ? (-) B hat erklärt, was er wollte.
§119 II? Vorstrafe = Verkehrswesentliche Eigenschaft? Im Falle einer Vorstrafe
wegen Betruges und Unterschlagung bei einer Bewerbung als Bilanzbuchhalter
kann man von einer Verkehrswesentlichkeit ausgehen.
⇒ Anfechtungsgrund (+)
Bei fristgerechter Anfechtungserklärung also Anfechtung (+) Aber evtl. Schadensersatzpflicht nach §122.
⇒ Anfechtung nach §123? §123 spricht von arglistiger Täuschung es könnte
also nur aktives Tun gemeint sein. K hat nicht aktiv über seine Vorstrafe getäuscht. Er hat die Aufklärung darüber allerdings unterlassen. Dies wäre aber nur
vorwerfbar, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln gegeben wäre. Diese könnte
sich aus §242 ergeben. Danach wäre K zur Aufklärung verpflichtet, wenn Treu
und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dies gebieten. Es ist also eine
Interessenabwägung zwischen dem berechtigten Interesse des zukünftigen Arbeitgebers, Auskunft zu erhalten, und dem berechtigten Interesse des Arbeitssuchenden, nicht über alles Auskunft erteilen zu müssen, vorzunehmen. Hier
spricht vieles dafür, dem B ein überwiegendes Interesse an der Aufklärung über
Vorstrafen des K zuzusprechen, weil die Vorstrafen des K direkt in Zusammenhang mit der in Aussicht genommenen Anstellung stehen.
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⇒ K hätte den B also über seine Vorstrafe aufklären müssen. Dies hat er bewusst unterlassen und ihm war klar, dass B durch seine Täuschung bereit sein
würde, ihn einzustellen. B hat also auch arglistig gehandelt.
⇒ B könnte seine Erklärung auch wegen §123 anfechten. Dann käme keine Ersatzpflicht nach §122 auf ihn zu.
Ergebnis: Die Anfechtung ist erfolgreich, wenn sie fristgerecht erklärt wird. Dabei ist dem B
zu raten, seine Erklärung nach §123 anzufechten, um der Ersatzpflicht des §122
zu entgehen.
Lösung Variante 1
B könnte seine Einigungserklärung anfechten, wenn die Voraussetzungen hierfür
erfüllt wären.
⇒ Anfechtungsgrund? Täuschung? Durch aktives Tun (-)
Durch Unterlassen? Handlungspflicht? §242 Interessenabwägung zwischen den
Interessen des B und des K. Trunkenheit im Verkehr sagt nichts über die Zuverlässigkeit des K im Beruf aus. Es ist also nicht wichtig für B, über diese Art von
Vorstrafe informiert zu sein.
⇒ Anfechtungsgrund (-)
Hinweis: Ebenso verhielte es sich hinsichtlich der verkehrswesentlichen Eigenschaft bei §119 II.
Ergebnis: Der B kann nicht seine Einigungserklärung anfechten, es fehlt der Anfechtungsgrund.
Lösung Variante 2
Es könnte anders zu entscheiden sein, wenn die Tatsache, dass K die Frage des B
aktiv falsch beantwortet eine andere Bewertung erforderte.
⇒ Durch die Beantwortung der Frage mit „Nein“ hat K aktiv getäuscht, es besteht daher auf den ersten Blick kein Bewertungsspielraum, wie er bei der Frage
nach einer Handlungspflicht durch §242 begründet wird. Allerdings ist eine
gleichförmige Interessenlage zu beobachten. Durch die Ausgabe eines Fragebogens sichert sich der Fragende in weiterem Umfang dagegen ab, von dem Antwortenden getäuscht zu werden. Dadurch entsteht ein Spannungsfeld zwischen
dem berechtigten Interesse des Fragenden, möglichst viel von dem Befragten zu
erfahren und dem berechtigten Interesse des Antwortenden, seine Privatsphäre
zu wahren. Die Wertentscheidung kann also in diesem Fall nicht anders lauten,
als sie in den vorangegangenen Fällen lautete. Objektiv für den Fragenden wichtige Angaben sind auch im Fragebogen zu machen, während der Antwortende
ein „Recht zur Lüge“ hat, wenn die Antwort für den Fragenden keine besondere
Bedeutung hat.
Ergebnis: Im Falle der Vorstrafe wegen Betrugs und Unterschlagung ist die Angabe im Fragebogen zu machen, bei Vorstrafe wegen Trunkenheit im Verkehr ist sie nicht
nötig. Dementsprechend hat der B ein Anfechtungsrecht oder nicht.
Lösung Fall (2) Anfechtung wegen Täuschung
Für die Anfechtung durch K könnte es auf das Wissen des A ankommen, wenn
nur bei Kenntnis des A von den Umständen ein Anfechtungsgrund gegeben wäre.
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⇒ Anfechtungsgrund? V hat den K über die Unfallfreiheit des Wagens getäuscht. Dies tat er auch vorsätzlich und mit dem Willen, den K durch die Täuschung zum Kauf zu bewegen, mithin also arglistig.
Täuschung durch A (-) Täuschung wurde durch einen Dritten (V) verübt ⇒ §123
II. (Einigungs-) Erklärung des K war dem A gegenüber (einem anderen) abzugeben. A sollte durch den Vertrag berechtigt und verpflichtet werden, nicht V.
V war lediglich Vertreter.
A hätte positive Kenntnis von der Täuschung haben müssen oder aber aufgrund
seiner Fahrlässigkeit keine Kenntnis haben dürfen („kennen musste“).
Fraglich ist indes, ob es bei Einschaltung eines Vertreters überhaupt auf Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Vertretenen ankommt.
Aufgrund einer einschränkenden Auslegung des §123 II ist ein Vertreter kein
„Dritter“ i.S.d. §123 II, so dass es nicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Vertretenen ankommt. Vielmehr wird dem Vertretenen die Täuschung des Vertreters immer wie eigenes Handeln zugerechnet. Anfechtungsgrund ist daher §123 I. Vertreter ist hierbei nicht einmal nur im technischen Sinne der §164 ff. zu verstehen sondern es gilt, dass jeder, der mit Willen des Anfechtungsgegners in Verhandlungen eingeschaltet wird, nicht „Dritter“ i.S.d.
§123 II ist. Für alle diese Fälle gilt also direkt die Anfechtung nach §123 I. Man
geht davon aus, dass derjenige, der einen Dritten für sich in die Verhandlungen
einschaltet, auch für dessen Täuschungen haften muss (Rechtsgedanke des
§278).
⇒ Es kommt also weder auf Kenntnis noch auf fahrlässige Unkenntnis des A
von der Täuschung des V an. A wird behandelt, als hätte er selbst getäuscht.
Es liegt also ein Anfechtungsgrund i.S.v. §123 vor.
Ergebnis: Es kommt nicht auf die Kenntnis des A an.
Lösung Fall (1) Anfechtung wegen Drohung
K kann seine Erklärung anfechten, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Vorüberlegung: B hat dem K ein Angebot zur sofortigen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gemacht, das der K angenommen hat. Es ist also zwischen ihnen ein Aufhebungsvertrag zustande gekommen. Diesen könnte K dadurch zu
Fall bringen, dass er seine Einigungserklärung wirksam anficht, §142.
⇒ Anfechtungsgrund? §119 I (-) K hat erklärt, was er wollte.
§119 II (-)
§123 I? Anfechtung wegen Drohung? Drohung ist die in Aussichtstellung eines
Übels, auf dessen Eintritt der Erklärende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
B hat dem K gegenüber geäußert, dass er ihn anzeigen will. Dies ist ein Übel,
auf dessen Eintritt der B Einfluss hat. Er hat ihm also gedroht.
Die Drohung müsste aber ferner auch widerrechtlich sein.
⇒ Widerrechtlichkeit? Im Zusammenhang mit der Drohung kann sich die Widerrechtlichkeit aus dem Mittel der Drohung ergeben (vorgehaltene Waffe), dem
Zweck der Drohung (durch die Drohung jemanden zu einer Straftat veranlassen)
oder aus der Kombination von beidem.
Widerrechtlich ist eine Handlung jedenfalls, wenn sie gegen ein Gesetz verstößt.
Darüber hinaus ist eine Handlung auch widerrechtlich, wenn „...die Androhung
des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.“ (§240 II
StGB). Es kann also eine verwerfliche Mittel-Zweck-Relation vorliegen. Ver- 13 –
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werflich ist hierbei alles, was von der Rechtsordnung nicht gebilligt werden
kann.
⇒ B hat K mit einer Anzeige gedroht, obwohl er wusste, dass er nicht der Täter
ist. Dies verstößt gegen §164 StGB (falsche Verdächtigung) und ist damit offensichtlich widerrechtlich.
Ergebnis: Der B hat dem K widerrechtlich gedroht, K kann also seine Erklärung unter Einhaltung der Frist des §124 anfechten.
Lösung Variante 1
K könnte seine Erklärung anfechten, wenn B ihm widerrechtlich gedroht hat.
⇒ Anfechtungsgrund? Widerrechtliche Drohung? Drohung (+)
Widerrechtlich? Strafanzeige ist ein legitimes Mittel. Wenn B dem K anbietet,
auf die Strafverfolgung zu verzichten, wenn er den Betrieb verlässt ist das nicht
verwerflich.
Ergebnis: K kann nicht anfechten, denn die Drohung des B ist nicht widerrechtlich.
Lösung Variante 2
K könnte seine Erklärung anfechten, wenn er von B widerrechtlich bedroht worden wäre.
⇒ Drohung? In Aussichtstellung eines Übels, auf dass der Drohende Einfluss
hat, oder zu haben vorgibt. B hat keinen Einfluss auf das Verhalten seiner Angestellten und gibt dies auch nicht vor, es handelt sich daher vorliegend um eine
Warnung. Auch die Ausnutzung der Furcht des K macht die Aussage nicht zur
Drohung. Evtl. aber §138.
Ergebnis: K kann seine Erklärung nicht anfechten, denn B hat ihm gegenüber keine Drohung
ausgesprochen.
Lösung Variante 3
K könnte sein Erklärung anfechten, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
⇒ Anfechtungsgrund? Widerrechtliche Drohung? (+) Schikane durch Z ist widerrechtlich. Aber Z ist nicht Erklärungsempfänger, sondern B. Dies ist unerheblich, denn es gibt für den Fall der Drohung keine, dem §123 II entsprechende
Regelung. Es kann vielmehr nicht darauf ankommen, wer die Drohung ausgesprochen hat.
Ergebnis: Der Z hat dem K widerrechtlich gedroht, eine Anfechtung ist möglich.
Lösung Fall (1) einseitiger Irrtum beim Kalkulationsirrtum
V kann seine Erklärung anfechten, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
KV? Angebot + Annahme (+)
⇒ Anfechtungsgrund? §119 I? V hat erklärt, was er erklären wollte. Er wollte zu
dem Zeitpunkt, als er den Kaufpreis nannte auch zu diesem verkaufen, da er davon ausging, sich nicht verrechnet zu haben.
§ 119 II? (-) Wert ist keine Eigenschaft.
Zwischenergebnis: Eine Anfechtung scheidet mangels Anfechtungsgrund aus.
Andere Möglichkeiten für V
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§311 II Nr. 1 i.V.m. §241 II i.V.m. §280 I. Dafür hätte K eine Pflichtverletzung
begehen müssen, die er zu vertreten hat. K kannte aber den Irrtum nicht, daher
hat er keine Pflicht verletzt.
§313 I, II? (-) Es hat sich nur V falsche Vorstellungen gemacht.
Unzulässige Rechtsausübung (§242), wenn K am Vertrag festhalten will? (-) Er
kannte den Berechnungsfehler des V nicht.
Ergebnis: Der V kann sich nicht vom Vertrag lösen, er muss sich mit dem genannten Kaufpreis zufrieden geben.
Lösung Fall (2) einseitiger Irrtum beim Kalkulationsirrtum
Die A kann Erfüllung des Vertrages verlangen, wenn zwischen ihr und dem R
ein wirksamer Werkvertrag besteht, §631 I.
⇒ WV? Angebot + Annahme? (+) Der Vertrag kann auch nicht so ausgelegt
werden, dass die Anfahrtskosten extra ausgewiesen werden sollten. Es war ein
Pauschalpreis vereinbart.
⇒ A hätte einen Anspruch auf Vertragserfüllung.
Aber: Anfechtung durch R? 1. Anfechtungsgrund? §119 I? (-) R hat erklärt, was
er erklären wollte. Zum Zeitpunkt der Erklärung kannte er seinen Fehler noch
nicht. Anfechtung erfolgte dann wegen eines bloßen Motivirrtums.
A.A. (RG): Anfechtung nach §119 I (+), weil durch die Zugrundelegung der
Berechnung diese auch Inhalt der Erklärung wird, nicht bloßes Motiv bleibt (erweiterter Inhaltsirrtum).
A.A. (Teile d. Lit.): Anfechtung analog §119 I (+) wenn Berechnungsfehler dem
Erklärungsempfänger bekannt war.
⇒ Schadensersatz wegen §§311 II, 280 I, 241 II?
Vorvertragliches Schuldverhältnis? (+)
Pflicht zur Aufklärung? (+) §241 II „...Rücksicht auf die Rechte...“
⇒ R hat Anspruch Schadensersatz.
Ergebnis: Die A kann von R die Erfüllung des Vertrages verlangen, jedoch muss sie ihm seine
Fahrtkosten als Schadensersatz vergüten.
Lösung Variante
A könnte Erfüllung verlangen, wenn zwischen ihr und dem R ein wirksamer
Werkvertrag besteht, §631 I.
⇒ WV? (+)
⇒ Anfechtung? §119 I od. II (-) Auch Autoren, die bei erkanntem Irrtum analog
Anfechtung zulassen, lehnen sie bei unerkanntem Irrtum ab.
⇒ §§ 311 II, 280 I, 241 II? Kalkulation liegt im Risikobereich des Angebotserstellers. Den Angebotsempfänger trifft daher keine Pflicht zur Nachprüfung.
Nur wenn ein Fehler offensichtlich ist und sich aufdrängt, ist der Empfänger zur
Aufklärung verpflichtet. Bloße Erkennbarkeit reicht nicht aus.
⇒ §313? Kalkulation = Geschäftsgrundlage? Geschäftsgrundlage sind gemeinsame Vorstellungen beider Vertragsparteien, die nicht zum Vertragsinhalt erhoben wurden, auf denen aber der gemeinsame Geschäftswille aufbaut.
Kalkulation ist dem Besteller regelmäßig egal, es kommt ihm auf das Ergebnis
(das Angebot) an. Vertragsanpassung kommt darüber hinaus nur in Betracht,
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Denis Keil, wiss. Angest.
Tilman Schierig, wiss. Angest.
Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I
im WS 2004/2005
wenn das Festhalten am Vertrag für eine Vertragspartei „schlechthin untragbar“
wäre.
Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte
⇒ Festhalten am Vertrag = unzulässige Rechtsausübung? Bei Kalkulationsirrtum nur, wenn Irrtum erkannt oder treuwidrig nicht erkannt und das Festhalten
am Vertrag schlechthin unzumutbar wäre.
Ergebnis: Im Falle, dass A den Irrtum nicht erkannte, muss sich R am Vertrag festhalten lassen. Er hat keinen Anspruch auf die Vergütung seiner Fahrtkosten.
Lösung Fall (1) beidseitiger Irrtum beim Kalkulationsirrtum
V müsste die Aktien für 340 € liefern, wenn ein entsprechender wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen wäre.
⇒ KV? (+) Eine Auslegung hinsichtlich eines Kaufpreises entsprechend dem
Börsenkurs scheidet aus, da ein ausdrücklicher Kaufpreis vereinbart war.
⇒ Anfechtung? §119 I? (-) V hat erklärt, was er wollte.
§119 II? wird teilweise bejaht ⇒ Irrtum über die subjektive Geschäftsgrundlage
§313 I, II Vertragsanpassung? H.M. (+) gemeinsame Geschäftsgrundlage war
die Annahme, dass der Preis dem Börsenkurs entspricht. Sie hätten das Geschäft
so nicht abgeschlossen, wenn sie den wahren Börsenkurs gekannt hätten. V ist
das Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten.
⇒ Vertrag muss so angepasst werden, dass der Kaufpreis dem Börsenkurs angepasst wird. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass K auch für 430 € gekauft hätte. Ansonsten ist der Vertrag nach Rücktrittserklärung des K rückabzuwickeln, §313 III.
Ergebnis: V muss nicht zu 340 € liefern.
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