26-16 Rückzahlungsklage JadeWeserPort abgewiesen

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26-16 Rückzahlungsklage JadeWeserPort abgewiesen
Presse
Landgericht Hannover
23.02.2016
LANDGERICHT HANNOVER:
Rückzahlungsklage über 20,23 Mio. Euro der JadeWeserPort gegen E.ON abgewiesen (24 O 34/15)
Mit heute verkündetem Urteil hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Hannover die Klage der Container Terminal Wilhelmshaven JadeWeserPort-Marketing GmbH
& Co. KG gegen die E.ON Kraftwerke GmbH auf Rückzahlung von zur Erfüllung eines
Vergleichs im Zusammenhang mit dem Bau des JadeWeserPorts geleisteten 20,23 Mio. Euro
abgewiesen.
Dem Rechtsstreit lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist für die Vermarktung und das Management der im Güterverkehrszentrum des
JadeWeserPorts gelegenen Industrie- und Logistikflächen zuständig. Die Beklagte ist eine
Gesellschaft des E.ON Konzerns und u. a. mit der Errichtung, dem Erwerb und Betrieb von
Kraftwerken befasst. Sie ist Betreiberin des Kohlekraftwerkes Wilhelmshaven, dessen
Kühlwasser der Jade entnommen wird.
Die Beklagte befürchtete durch den Bau des JadeWeserPorts nachteilige Auswirkungen auf
die Kühlwasserversorgung des Kohlekraftwerks Wilhelmshaven und erhob daraufhin in 2004
Einwendungen im Planfeststellungsverfahren zum JadeWeserPort.
In der Folgezeit wurden diverse Gespräche zwischen Vertretern des Landes und der
Beklagten geführt, Untersuchungen durchgeführt und Gutachten eingeholt, um das Ausmaß
der Beeinträchtigungen und mögliche Abhilfemaßnahmen zu ermitteln. Im Laufe der
Beratungen favorisierte die Beklagte zunehmend den Bau eines neuen Wasserentnahmekraftwerkes zum Nachteilsausgleich.
Im weiteren Verlauf wurden Vergleichsmodalitäten verhandelt und unterschiedliche
Lösungsmöglichkeiten erwogen. Schließlich einigten sich die Parteien am 24. November 2006
auf einen Vergleich, der die geplante Errichtung eines neuen Wasserentnahmebauwerkes
durch die Beklagte voraussichtlich in 2013, die Beteiligung des Landes Niedersachsen an den
geschätzten Herstellungskosten mit einer Einmalzahlung von 17 Mio. Euro (netto) - fällig zum
01. Juni 2008 -, die Abgeltung sämtlicher Ansprüche der Beklagten im Zusammenhang mit
Nr. 26/16
/ Dr. Stephan Loheit
Pressestelle
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dem Bau und Betrieb des JadeWeserPorts sowie der Verbaumaßnahme Niedersachsenbrücke sowie die Rücknahme der Einwendungen der Beklagten im Planfeststellungsverfahren
mit der rechtsverbindlichen Unterzeichnung der Vereinbarung sowie der Zustimmung der
Beklagten zum Bau des JadeWeserPorts vorsah. Vgl. insoweit auch die über die Internetseite
des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr abrufbare
Presseinformation vom 27. November 2006: ”Vereinbarung mit E.ON zu JadeWeserPort Bauplanung in der Endphase - Hirche: Standort Wilhelmshaven insgesamt gestärkt”.
Infolge des Vergleichs nahm die Beklagte die im Planfeststellungsverfahren vorgebrachten
Einwendungen zurück. Die Klägerin zahlte am 30. Juni 2008 gemäß der Vergleichsvereinbarung 20,23 Mio. Euro an die Beklagte.
Das geplante Wasserentnahmebauwerk wurde schließlich nicht gebaut, sodass die Klägerin in
2015 Klage auf Rückzahlung der 20,32 Mio. Euro nebst Zinsen erhob. Sie ist der Auffassung,
dass die Errichtung des weiteren Wasserentnahmebauwerks als Zweck für die Zahlung des
streitgegenständlichen Betrages mit der Folge vereinbart worden sei, dass die Summe bei
Aufgabe des Bauvorhabens seitens der Beklagten zurückgezahlt werden müsse. Die Beklagte
ist der Ansicht, dass die Parteien der Vergleichsvereinbarung sich nicht auf die Errichtung
eines Wasserentnahmebauwerkes als Zweck der Zahlung geeinigt haben, sondern der
Beklagten eine davon losgelöste und abschließende Ausgleichszahlung für die durch den Bau
des JadeWeserPort zu befürchtenden Nachteile und für die Rücknahme der Einwendungen im
Planfeststellungsverfahren zukommen lassen wollten.
Die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover hat die Klage abgewiesen:
Ein Rückzahlungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Nach Auffassung der Kammer sei
nicht davon auszugehen, dass die Errichtung eines neuen Wasserentnahmebauwerkes in
dem Sinne als Zweck der Zahlung angesehen und vereinbart wurde, dass die Leistung bei
Ausbleiben des Baus eines neuen Wasserentnahmebauwerkes ihren Zweck verlor und
rückzahlbar war. Dies folge bereits aus dem Wortlaut der Vergleichsvereinbarung, aus dem
sich unzweifelhaft ergebe, dass das Vorhaben sich noch im Planungsstadium befand und
noch nicht besonders weit vorangeschritten war. Daraus wiederum ergebe sich für den
objektiven Erklärungsempfänger die Erkenntnis, dass die Umsetzung der Planung sowohl
hinsichtlich des Ob als auch des Wie noch nicht feststand und die Ausführung des Vorhabens
zum Zeitpunkt der Vergleichsvereinbarung nicht sicher vorausgesetzt werden konnte.
Daneben sei für den objektiven Erklärungsempfänger aufgrund der vor Abschluss der
Vergleichsvereinbarung erfolgten Mitteilung der Beklagten an die Klägerin, dass das für 2013
geplante Projekt noch nicht verbindlich mit dem Aufsichtsrat abgestimmt worden war,
ersichtlich, dass die Durchführung des geplanten Vorhabens nicht rechtsverbindlich zugesagt
werden konnte und sollte. Schließlich ist die Kammer davon überzeugt, dass die
Vergleichsvereinbarung nach dem Verständnis der Beklagten den Charakter einer
Nachteilsausgleichung und -abgeltung hatte. Dieser Zweck sei durch die Vergleichsvereinbarung und die Rücknahme der Einwendungen seitens der Beklagten im
Planfeststellungsverfahren auch erreicht worden und nicht von der Umsetzung der Planung
betreffend die Errichtung des neuen Wasserentnahmebauwerks abhängig. Auch die
Inkongruenz von Errichtung in voraussichtlich 2013 und Zahlung bereits in 2008 spreche
hierfür. Wäre die Beteiligung an den tatsächlichen Errichtungskosten Zweck der Zahlung
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gewesen, hätte es nach Auffassung der Kammer nahegelegen, die Fälligkeit der Beteiligung
des Landes mit dem Nachweis tatsächlich entstandener Kosten zu verknüpfen. Auch der
Umstand, dass die Höhe des vom Land zu tragenden Anteils auf der Basis einer bloßen
Schätzung errechnet wurde, ohne dass eine Abrechnung über die tatsächlich entstehenden
und entstandenen Kosten vorgesehen war, spreche für den im Vordergrund stehenden
Abgeltungscharakter der Vereinbarung.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
(Az.: 24 O 34/15)
(Stichwort: "JadeWeserPort“)
Dr. Stephan Loheit
Richter am Landgericht
Medienmanager
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Das Landgericht Hannover - allgemeine Informationen (Dezember 2015):

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Bedienstete insgesamt:
davon Richterinnen und Richter:

Landgerichtsbezirk:
o Amtsgerichte Burgwedel, Hameln, Neustadt a. Rbge., Springe, Wennigsen

Strafrecht:
o 11 große Strafkammern
 1 Schwurgericht, zugleich auch allgemeine Strafkammer
 8 allgemeine Strafkammern
 3 Jugend- und Jugendschutzkammern
o 7 Strafvollstreckungskammern
o 8 kleine Strafkammern, davon 1 als kleine Jugendkammer
o 4 Kammern für Bußgeldsachen, davon 3 als Jugendkammern

Zivilrecht:
o 20 Zivilkammern (erste und zweite Instanz)
o 7 Kammern für Handelssachen

Zahlen und durchschnittliche Verfahrensdauer am Landgericht:
o Strafsachen:
2013
Neueingänge insgesamt :
1.597
davon 1. Instanz:
185
davon Schwurgericht:
25
davon 2. Instanz:
857
davon Beschwerden:
555
219
91
Erledigungen (ohne Beschwerden):
1. Instanz:
davon Schwurgericht:
Erledigungsdauer (Monate):
davon Schwurgericht:
2. Instanz:
Erledigungsdauer (Monate):
o Zivilsachen:
Neueingänge insgesamt :
davon 1. Instanz:
davon 2. Instanz:
davon Beschwerden:
Erledigungen (ohne Beschwerden):
1. Instanz:
Erledigungsdauer (Monate):
2. Instanz:
Erledigungsdauer (Monate):
2014
1.662
191
21
812
659
2015
1.701
169
20
823
709
2013
181
20
7,3
3,5
803
5,7
2014
186
24
9,4
4,2
812
5,9
2015
158
13
7,4
3,4
832
5,7
2013
8.557
6.122
1.089
1.346
2014
8.011
5.585
1.211
1.215
2015
8.689
6.441
1.122
1.126
2013
6.548
11,3
1.164
5,3
2014
5.871
10,6
1.131
5,1
2015
5.817
10,6
1.177
5,3
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„Aktuelles
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