Wir bieten den 3-Monats-EURIBOR- Zinssatz + 1,40
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Wir bieten den 3-Monats-EURIBOR- Zinssatz + 1,40
Zins-Floater Obligation 2012–2014/1 der UniCredit Bank Austria AG Seite 1 von 8 Manche Anlagen sind mit dem 3-Monats-EURIBOR verzinst. Wir bieten den 3-Monats-EURIBORZinssatz + 1,40 % Aufschlag. Zins-Floater Obligation 2012–2014/1. Bitte lesen Sie vor Zeichnung der Zins-Floater Obligation 2012–2014/1 der UniCredit Bank Austria AG den Absatz „Wichtige Risikohinweise, die Sie als Anlegerin bzw. Anleger beachten sollten“ (Seite 3) sowie die Bedingungen ab Seite 5 aufmerksam durch. Zins-Floater Obligation 2012–2014/1 der UniCredit Bank Austria AG Seite 2 von 8 Attraktive Ertragschancen bei Kapitalsicherheit zum Laufzeitende. Wenn Sie Ihr Geld mit einer Laufzeit von 2 Jahren veranlagen wollen und dabei einen fixen Zinssatz von 2,50 % im ersten Quartal und danach variable Zinsen in Höhe des 3-MonatsEURIBOR mit einem Aufschlag von 1,40 % erhalten wollen, dann informieren Sie sich näher über die Zins-Floater Obligation 2012–2014/1 der UniCredit Bank Austria AG. Die Zinsanpassung. Bei der Zins-Floater Obligation 2012–2014/1 ist für die erste Kuponperiode von 27. 3. 2012 bis 26. 6. 2012 ein Zinssatz von 2,50 % p. a.1) fixiert worden. Danach werden die Zinsen ab der zweiten Kuponperiode alle drei Monate, entsprechend dem Stand des 3-Monats-EURIBOR, angepasst. Die Höhe der Zinsen in Prozent p. a. errechnet sich, immer bezogen auf den Nominalwert von 100 %, indem zum jeweiligen 3-Monats-EURIBOR-Interbank-Zinssatz ein Aufschlag von 1,40 % hinzugerechnet wird. Beispiele, wie sich der jeweilige Zinssatz bei der Zins-Floater Obligation 2012–2014/1 errechnet. Stand des 3-Monats-EURIBOR (2 Geschäftstage vor Beginn der betreffenden Zinsperiode) Zinsberechnung: 1,40 % Aufschlag zum 3-Monats-EURIBOR Verzinsung der Obligation bezogen auf den Nominalwert von 100 % Das Zinsniveau des 3-Monats-EURIBOR beträgt am Zinsfestsetzungstag 1,5 % p. a. 1,50 % + 1,40 % Zinsen für die nächste vierteljährige Zinsperiode 2,90 % p. a.1) Das Zinsniveau des 3-Monats-EURIBOR beträgt am Zinsfestsetzungstag 0,75 % p. a. 0,75 % + 1,40 % Zinsen für die nächste vierteljährige Zinsperiode 2,15 % p. a.1) Das Zinsniveau des 3-Monats-EURIBOR beträgt am Zinsfestsetzungstag 1,25 % p. a. 1,25 % + 1,40 % fixe Zinsen für die nächste vierteljährige Zinsperiode 2,65 % p. a.1) 1) Bezogen auf den Nominalwert von 100 %. Steuern: Bei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen im Privatvermögen und bestimmten beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften werden 25 % KESt vom Ertrag (endbesteuert) seitens der Bank einbehalten. Für Anschaffungen ab dem 1. 4. 2012: zusätzlich 25 % KESt auf realisierte Wertsteigerungen. Bei Anschaffungen vor dem 1. 4. 2012 sind realisierte Wertsteigerungen vom privaten Anleger im Rahmen der persönlichen Steuer erklärung zu versteuern. Bei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften unterliegen der Zinsertrag und die Veräußerungsgewinne der 25%igen Körperschaftsteuer. Bitte beachten Sie, dass die steuerliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen der Anlegerin bzw. des Anlegers abhängt und die Angaben auf Basis der geltenden Rechtslage gemacht werden, die künftigen Änderungen unterworfen sein kann. Bitte lesen Sie vor Zeichnung der Zins-Floater Obligation 2012–2014/1 der UniCredit Bank Austria AG den Absatz „Wichtige Risikohinweise, die Sie als Anlegerin bzw. Anleger beachten sollten“ (Seite 3) sowie die Bedingungen ab Seite 5 aufmerksam durch. Zins-Floater Obligation 2012–2014/1 der UniCredit Bank Austria AG Seite 3 von 8 Die Verfügbarkeit. Die Rückzahlung Ihres Kapitals erfolgt zu 100 % des Nominalwertes am Ende der Laufzeit. Sollten Sie Ihr Kapital jedoch vorzeitig benötigen, können Sie die Zins-Floater Obligation 2012–2014/1 zum jeweils gültigen Marktpreis verkaufen, der vom Markt, den Zinssätzen, der Liquidität und der Bonität der Emittentin sowie den Grundsätzen von Angebot und Nachfrage beeinflusst wird und daher auch nach unten schwanken kann. Sicherheit für Kapital und Zinsen. • Bei Kauf und Verkauf der Anleihe während der Laufzeit werden die Verzinsungen als Stückzinsen ausgewiesen. • Anfallende Kosten, wie in der Tabelle auf Seite 4 unter „Spesen und Gebühren“ angeführt, wirken sich ertragsmindernd aus. Diese Kosten mindern nicht die Bemessungsgrundlage für die KESt. • Wenn die Anlegerin bzw. der Anleger die Zinsmeinung hat, dass in den nächsten zwei Jahren steigende 3-Monats-EURIBOR-Zinsen eintreten werden, ist die Zins-Floater Obligation 2012–2014/1 ein geeignetes Investment. Damit Ihr Geld so sicher wie möglich angelegt ist, haftet die Bank Austria mit ihrem gesamten Vermögen für die Zahlung von Zinsen und Kapital. • Bei einem gleichbleibenden oder langsam steigenden 3-Monats-EURIBOR wird das Investment gegenüber einer fristengleichen fix verzinsten Veranlagung eine schlechtere Verzinsung erzielen. Vierteljährliche Zinsengutschrift. • Die Rückzahlung zu 100 % des Nominalwertes ist nur am Ende der Laufzeit gewährleistet. Die Zinsen der Zins-Floater Obligation 2012–2014/1 werden Ihnen vierteljährlich ausbezahlt. Wichtige Risikohinweise, die Sie als Anlegerin bzw. Anleger beachten sollten: • Der Wert der Obligation kann während der Laufzeit schwanken. Die Rückzahlung zum Nominalwert erfolgt gemäß den Bedingungen zum Rückzahlungstermin am Laufzeitende. Ein vorzeitiger Verkauf ist zum jeweils gültigen Marktpreis der Obligation möglich, der vom Marktzinsniveau, der Liquidität, der Bonität der Emittentin und den Grundsätzen von Angebot und Nachfrage beeinflusst wird. Es besteht die Möglichkeit, dass die Anlegerin bzw. der Anleger nicht die gesamte investierte Summe zurück erhält, wenn die Kapitalanlage nicht bis zum Laufzeitende gehalten wird; diese Möglichkeit besteht unter anderem dann, wenn die Kapitalanlage nur für kurze Zeit besteht. • Bei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen natür lichen Personen im Privatvermögen und bestimmten beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften werden 25 % KESt vom Ertrag (endbesteuert) seitens der Bank einbehalten. Für Anschaffungen ab dem 1. 4. 2012: zusätzlich 25 % KESt auf realisierte Wertsteigerungen. Bei Anschaffungen vor dem 1. 4. 2012 sind realisierte Wertsteigerungen vom privaten Anleger im Rahmen der persön lichen Steuererklärung zu versteuern. Bei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften unterliegen der Zinsertrag und die Veräußerungsgewinne der 25%igen Körperschaftsteuer. Bitte beachten Sie, dass die steuerliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen der Anlegerin bzw. des Anlegers abhängt und die Angaben auf Basis der geltenden Rechtslage gemacht werden, die künftigen Änderungen unterworfen sein kann. • Die Obligation ist eine Inhaberschuldverschreibung, d. h., die Anlegerin bzw. der Anleger trägt mit dem Kauf der Anleihe ein Emittentenrisiko. Bei einem Ausfall der Emittentin kann es daher zu Verlusten kommen. Als Inhaberschuldverschreibung unterliegt die Obligation nicht der Einlagensicherung. Bitte lesen Sie vor Zeichnung der Zins-Floater Obligation 2012–2014/1 der UniCredit Bank Austria AG den Absatz „Wichtige Risikohinweise, die Sie als Anlegerin bzw. Anleger beachten sollten“ (Seite 3) sowie die Bedingungen ab Seite 5 aufmerksam durch. Zins-Floater Obligation 2012–2014/1 der UniCredit Bank Austria AG Seite 4 von 8 Die Zins-Floater Obligation 2012–2014/1 der UniCredit Bank Austria AG im Überblick. Emittentin: UniCredit Bank Austria AG Alle Informationen zum Rating der UniCredit Bank Austria AG finden Sie unter www.bankaustria.at (Investor Relations). ISIN: AT000B042551 Laufzeit: 2 Jahre 27. 3. 2012–26. 3. 2014 Verzinsung:1) 1. Kupon für das 1. Quartal: 2,50 % p. a. für den Zeitraum 27. 3. 2012 (einschließlich) bis 26. 6. 2012 (einschließlich). Danach werden die Zinsen alle drei Monate, entsprechend dem Stand des 3-Monats-EURIBOR, angepasst. Die Höhe der Zinsen in Prozent p. a. errechnet sich, bezogen auf den Nominalwert von 100 %, indem zum jeweiligen 3-Monats-EURIBOR-Interbank-Zinssatz ein Aufschlag von 1,40 % hinzugerechnet wird. Zinsauszahlung: quartalsweise, erstmals am 27. 6. 2012 Stückelung: EUR 1.000,– (Mindestvolumen EUR 3.000,–) Rückzahlung: am 27. 3. 2014 zum Nominalwert von 100 % (= Kapitalsicherheit) Ordentliche Kündigung: seitens der UniCredit Bank Austria AG und seitens der Anlegerin bzw. des Anlegers ausgeschlossen Vorzeitiger Ausstieg: Ein vorzeitiger Verkauf ist zum jeweils gültigen Marktpreis der Obligation möglich. Ausgabepreis: Erster Ausgabepreis 100 % vom Nominalwert. Den jeweils aktuellen Ausgabepreis erfahren Sie von Ihrer Betreuerin bzw. Ihrem Betreuer. Spesen und Gebühren: Depotgebühr 0,22 % p. a. plus 20 % USt. (Minimum pro Wertpapierposition EUR 3,66 p. a. plus 20 % USt.), Verkaufsspesen 0,7 % (Minimum EUR 22,–) Börsennotierung: wird an der Wiener Börse im „Dritten Markt“ beantragt Verkaufsbeschränkungen: Ein Angebot dieser Obligation darf ausschließlich in Österreich erfolgen. Staatsangehörigen der USA sowie Personen mit Wohnsitz, steuerlicher Veranlagung und/oder Firmen mit Sitz in diesem Land darf diese Obligation auch in Österreich nicht angeboten werden bzw. dürfen sie diese Obligation nicht erwerben. Art der Emission: Bei diesem Wertpapier handelt es sich um eine Daueremission, die von der Prospektpflicht gemäß § 3 (1) 3 KMG ausgenommen ist. 1) Bezogen auf den Nominalwert von 100 %. Steuern: Bei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen im Privatvermögen und bestimmten beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften werden 25 % KESt vom Ertrag (endbesteuert) seitens der Bank einbehalten. Für Anschaffungen ab dem 1. 4. 2012: zusätzlich 25 % KESt auf realisierte Wertsteigerungen. Bei Anschaffungen vor dem 1. 4. 2012 sind realisierte Wertsteigerungen vom privaten Anleger im Rahmen der persönlichen Steuer erklärung zu versteuern. Bei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften unterliegen der Zinsertrag und die Veräußerungsgewinne der 25%igen Körperschaftsteuer. Bitte beachten Sie, dass die steuerliche Behandlung von den persönlichen bzw. betrieblichen Verhältnissen der Anlegerin bzw. des Anlegers abhängt und die Angaben auf Basis der geltenden Rechtslage gemacht werden, die künftigen Änderungen unterworfen sein kann. Bitte lesen Sie vor Zeichnung der Zins-Floater Obligation 2012–2014/1 der UniCredit Bank Austria AG den Absatz „Wichtige Risikohinweise, die Sie als Anlegerin bzw. Anleger beachten sollten“ (Seite 3) sowie die Bedingungen ab Seite 5 aufmerksam durch. Zins-Floater Obligation 2012–2014/1 der UniCredit Bank Austria AG Seite 5 von 8 Bedingungen für die Zins-Floater Obligation 2012–2014/1 der UniCredit Bank Austria AG ISIN: AT000B042551 § 1 Gesamtnominale, Stückelung, Sammelverwahrung (1) Die Zins-Floater Obligation 2012–2014/1 der UniCredit Bank Austria AG (im Folgenden „Schuldverschreibung“ genannt) wird im Gesamtnominale von bis zu EUR 5.000.000,– im Wege einer Daueremission mit Aufstockungsmöglichkeit begeben. (2) Das Gesamtnominale ist unterteilt in Teilschuldverschreibungen von je Nominale EUR 1.000,–. Die Nummerierung der einzelnen Teilschuldverschreibungen und die Höhe des Gesamtnominales werden nach Abschluss der Emission festgelegt. (3) Die Schuldverschreibung wird zur Gänze durch eine veränderbare Sammelurkunde (§ 24 lit. b Depotgesetz) vertreten, die die Unterschriften entweder von zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Vorstandsmitglied und einem Prokuristen oder von zwei Prokuristen der UniCredit Bank Austria AG trägt. Ein Anspruch auf Ausfolgung der Schuldverschreibung besteht nicht. § 2 Laufzeit Die Laufzeit beginnt am 27. März 2012 und endet mit Ablauf des 26. März 2014. § 3 Verzinsung Die Schuldverschreibung wird wie folgt verzinst: (1) Für den Zeitraum vom 27. März 2012 bis einschließlich 26. Juni 2012 (die „fix verzinste Zinsperiode“) wird die Schuldverschreibung mit 2,50 % p. a. vom Nominale auf Basis kalendermäßig/360 verzinst. Die Zinsen werden im Nachhinein am 27. Juni 2012 fällig und ausbezahlt. (2) Für den Zeitraum vom 27. Juni 2012 bis einschließlich 26. März 2014 (die „variabel verzinsten Zinsperioden“) werden die Zinssätze vierteljährlich jeweils zwei Geschäftstage vor Beginn der betreffenden Zinsperiode („Zinsenfestsetzungstag“) wie folgt fixiert: Der Zinssatz wird jeweils 1,40 % p. a. über dem am Zinsenfestsetzungstag um 11 Uhr Brüsseler Zeit mit dem auf der Reuters-Seite „EURIBOR01“ quotierten 3-Monats-EURIBOR festgesetzt. Die Zinsenberechnung erfolgt auf Basis kalendermäßig/360. Sollte der 3-Monats-EURIBOR am Zinsenfestsetzungstag negativ sein, wird anstelle dessen der 3-MonatsEURIBOR mit 0 % fixiert und der Zinssatz für die betreffende Zinsperiode beträgt somit 1,40 % p. a. Die Mindestverzinsung beträgt 1,40 % p. a. Die Zinsen werden vierteljährlich jeweils im Nachhinein am 27. März, 27. Juni, 27. September und am 27. Dezember eines jeden Jahres, erstmals am 27. September 2012, fällig und ausbezahlt (die „Zinszahlungstage“). (3) Sollte eine Zinszahlung auf einen Zinszahlungstag fallen, der kein Geschäftstag ist, so verschiebt sich dieser Tag auf den unmittelbar folgenden Geschäftstag und führt zu einer Verlängerung der abzurechnenden und zu einer Verkürzung der darauffolgenden Zinsperiode, es sei denn, dass er dadurch in den nächsten Kalendermonat fallen würde. In diesem Fall wird der Zinszahlungstag auf den unmittelbar vorangehenden Geschäftstag vorgezogen. Der Zeitraum zwischen den Zinszahlungstagen wird als Zinsperiode bezeichnet. Dies gilt für die „fix verzinsten“ und die „variabel verzinsten“ Zinsperioden. (4) Sollte am Zinsenfestsetzungstag der 3-Monats-EURIBOR auf der Reuters-Seite „EURIBOR01“ nicht feststellbar sein, so wird der Zinssatz mit dem arithmetischen Mittel jener Sätze festgesetzt, welche von fünf im Interbankengeschäft führenden Banken der Eurozone (die „EUR-Referenzbanken“) am Zinsenfestsetzungstag um 11 Uhr Brüsseler Zeit für 3-Monats-Einlagen in EUR in Höhe des noch aushaftenden Nominalbetrags quotiert werden. Sollten am Zinsenfestsetzungstag weniger als fünf, aber mehr als eine der EUR-Referenzbanken Zinssätze zur Berechnung des festzusetzenden Zinssatzes angeben, so wird der Zinssatz mit dem arithmetischen Mittel der auf diese Weise erlangten Sätze festgesetzt. Sollte am Zinsenfestsetzungstag nur eine oder keine der EUR-Referenzbanken Zinssätze zur Berechnung des festzusetzenden Zinssatzes angeben, so wird der Zinssatz mit dem arithmetischen Mittel jener Sätze festgesetzt, welche von einer oder mehreren Großbanken in der Eurozone am Zinsenfestsetzungstag um 11 Uhr Brüsseler Zeit in Europa quotiert werden. Die Großbanken werden von der UniCredit Bank Austria AG ausgewählt. Unabhängig von der Art der Feststellung des 3-MonatsEURIBOR beträgt die Mindestverzinsung 1,40 % p. a. (5) Sollte es in Zukunft zu einer Veröffentlichung der ReutersSeite „EURIBOR01“ in vorstehend beschriebenem Sinne an anderer Stelle oder in anderer Form kommen, so ist diese neue Veröffentlichung für die Zinssatzanpassung heranzuziehen. Sollte zukünftig die Veröffentlichung der Reuters-Seite „EURIBOR01“ in der in diesen Bedingungen zugrunde gelegten Form unterbleiben, so wird die UniCredit Bank Austria AG die zukünftige Zinsanpassung anhand von Indikatoren vornehmen, die wirtschaftlich den jetzt vereinbarten Indikatoren so nahe als möglich kommen. (6) Die Zinssätze der Schuldverschreibung werden spätestens am dritten Geschäftstag der jeweiligen neuen Zinsperiode mit Bekanntmachung gemäß § 9 dieser Bedingungen bekannt gegeben. § 4 Tilgung Die Tilgung erfolgt zur Gänze am 27. März 2014 zum Nominale. Fällt das Tilgungsdatum auf einen Tag, der kein Geschäftstag ist, so erfolgt die Tilgung am darauffolgenden Geschäftstag. § 5 Haftung Die UniCredit Bank Austria AG haftet für den Dienst dieser Schuldverschreibung mit ihrem gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen. § 6 Kündigung Eine ordentliche Kündigung der Schuldverschreibung ist seitens der UniCredit Bank Austria AG und seitens der Inhaber ausgeschlossen. § 7 Verjährung Ansprüche aus fälligen Zinsen verjähren nach drei Jahren ab Fälligkeit, aus fälliger Schuldverschreibung zehn Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. § 8 Hinterlegung bei Gericht Die UniCredit Bank Austria AG kann fällige, aber nicht behobene Beträge auf Gefahr und Kosten der Inhaber der Schuldverschreibung mit schuldbefreiender Wirkung bei dem für die UniCredit Bank Austria AG zuständigen Gericht hinterlegen. Bei der Hinterlegung verlieren die Berechtigten jeden Anspruch aus der Schuldverschreibung gegen die UniCredit Bank Austria AG. Zins-Floater Obligation 2012–2014/1 der UniCredit Bank Austria AG Seite 6 von 8 § 9 Bekanntmachungen Alle Bekanntmachungen der UniCredit Bank Austria AG über die Schuldverschreibung werden auf der Homepage der UniCredit Bank Austria AG (www.bankaustria.at) veröffentlicht. Einer besonderen Benachrichtigung der einzelnen Schuldverschreibungsinhaber (Gläubiger) bedarf es in keinem Fall. Zur Rechtswirksamkeit genügt stets die Bekanntmachung nach den obigen Bestimmungen. Von diesen Bestimmungen bleiben gesetzliche Verpflichtungen (z. B. nach dem KMG, dem Börsegesetz) zur Veröffentlichung bestimmter Informationen auf anderen Wegen, z. B. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, unberührt. § 10 Zahlungen Die Zahlungen erfolgen in Euro. § 11 Zahlstellen Zahlstelle ist die UniCredit Bank Austria AG. Die Gutschrift der Zinsen- und Tilgungszahlungen erfolgt durch die für den Inhaber der Schuldverschreibung jeweils depotführende Stelle. § 12 Steuerliche Hinweise Unbeschränkt Steuerpflichtige: Steuerliche Behandlung bei Anschaffung vor dem 1. April 2012: Bei einer kuponauszahlenden Stelle im Inland unterliegen die laufenden Zinserträge bei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen einem 25%igen Kapitalertragsteuerabzug. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für einen steuerpflichtigen Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabewert eines Wertpapiers und dem im Wertpapier festgelegten Einlösungswert vorliegen, unterliegt auch dieser einem 25%igen Kapitalertragsteuerabzug. Die Kapitalertragsteuer besitzt im privaten Bereich grundsätzlich Abgeltungscharakter hinsichtlich Einkommensteuer, wenn das Wertpapier bei seiner Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten wird. Veräußerungs- oder Abwicklungsgewinne von Anschaffungen zwischen dem 1. Oktober 2011 und dem 31. März 2012 gelten im privaten Bereich stets als spekulationsverfangen und sind im Rahmen der Veranlagung zu versteuern. Sofern die laufenden Zinserträge und ein allenfalls gegebener steuerpflichtiger Unterschiedsbetrag Betriebseinnahmen einer inländischen Kapitalgesellschaft darstellen, sind die laufenden Zinserträge und der Unterschiedsbetrag körperschaftsteuerpflichtig; von der Verpflichtung, eine grundsätzlich anfallende Kapitalertragsteuer abzuziehen, kann abgesehen werden, wenn sämtliche Voraussetzungen gemäß § 94 Z 5 EStG erfüllt sind, d. h., insbesondere wenn bei der Bank, bei der die Wertpapiere hinterlegt sind, eine Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 lit. a EStG vorliegt. Ist im Inland eine kuponauszahlende Stelle nicht vorhanden, unterliegen die laufenden Zinserträge und ein allenfalls gegebener steuerpflichtiger Unterschiedsbetrag bei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen einem 25%igen Sondereinkommensteuersatz. Steuerliche Behandlung bei Anschaffung ab dem 1. April 2012: Bei einer depotführenden bzw. auszahlenden Stelle im Inland unterliegen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (laufende Zinserträge), Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (Gewinne aus der Veräußerung, Einlösung oder Abschichtung) und Einkünfte aus Derivaten bei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen einem 25%igen Kapitalertragsteuerabzug. Die Kapitalertragsteuer besitzt im privaten Bereich grundsätzlich Abgeltungscharakter hinsichtlich Einkommensteuer. Im betrieblichen Bereich von natürlichen Personen gilt die Steuerabgeltung nicht für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und Einkünfte aus Derivaten. Bei der Ermittlung der Kapitalertragsteuerbemessungsgrundlage von realisierten Wertsteigerungen sind die Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten (z. B. Ausgabeaufschlag, Transaktionskosten etc.) anzusetzen. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen wird ein Verlustausgleich nach Maßgabe des § 93 Abs 6 EStG i.d.F. Budgetbegleitgesetz (BBG) 2012 durch die depotführende Stelle durchgeführt. Sofern die Einkünfte Betriebseinnahmen einer inländischen Kapitalgesellschaft darstellen, sind diese körperschaftsteuerpflichtig; von der Verpflichtung, eine grundsätzlich anfallende Kapitalertragsteuer abzuziehen, kann abgesehen werden, wenn sämtliche Voraussetzungen gemäß § 94 Z 5 EStG i.d.F. Budgetbegleitgesetz (BBG) 2011 erfüllt sind, d. h., insbesondere wenn der Bank eine Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 lit. b EStG i.d.F. BBG 2011 vorliegt. Ist im Inland eine depotführende bzw. auszahlende Stelle nicht vorhanden, unterliegen die Einkünfte bei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen im Rahmen der Veranlagung einem besonderen Steuersatz von 25 %. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen kann ein Verlustausgleich nach Maßgabe des § 27 Abs 8 EStG i.d.F. BBG 2012 im Rahmen der Veranlagung durchgeführt werden. Beschränkt Steuerpflichtige: Natürliche Personen ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich sowie Körperschaften ohne Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Österreich (beide ohne Betriebsstätte in Österreich) unterliegen mit den Erträgen/Gewinnen keiner österreichischen Kapitalertragsteuer, wenn der depotführenden bzw. auszahlenden Stelle gegenüber der entsprechende Nachweis der Ausländereigenschaft rechtzeitig erbracht wird. Für natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in bestimmten abhängigen bzw. assoziierten Gebieten ansässig sind, gilt, dass laufende Zinserträge und ein allenfalls gegebener steuerpflichtiger Unterschiedsbetrag aus diesen Wertpapieren gemäß der Richtlinie 2003/48/EC vom 3. Juni 2003 einer EU-Quellenbesteuerung unterliegen (35 % seit 1. 7. 2011). Ein Abzug von EU-Quellensteuer ist nicht vorzunehmen, wenn der Inhaber der Wertpapiere eine von seinem Wohnsitzfinanzamt des Mitgliedstaates seines steuerlichen Wohnsitzes auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung gemäß § 10 EU-Quellensteuergesetz rechtzeitig der depotführenden bzw. auszahlenden Bank vorlegt. Diese Bescheinigung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab Ausstellung. Eine Anrechnung der EU-Quellensteuer auf die Steuer des Wohnsitzstaates ist bei Vorliegen von entsprechenden innerstaatlichen Gesetzesbestimmungen möglich. Diese Ausführungen betreffen ausschließlich produktbezogene Informationen und stellen keine institutionelle Steuerberatung dar. Bezüglich der Auswirkungen auf die individuelle steuerliche Situation der Anlegerin bzw. des Anlegers wird empfohlen, sich mit einem Steuerberater in Verbindung zu setzen. Die Ausführungen basieren auf der derzeit gültigen Rechtslage und bekannten Verwaltungspraxis. Künftige Änderungen durch den Gesetzgeber, die Finanzbehörden oder höchstrichterliche Judikate können die oben dargestellte steuerliche Behandlung beeinflussen bzw. verändern. Wir verweisen ausdrücklich auf das Budgetbegleitgesetz 2011, auf das Abgabenänderungsgesetz 2011 sowie auf das Budgetbegleitgesetz 2012. Zins-Floater Obligation 2012–2014/1 der UniCredit Bank Austria AG Seite 7 von 8 § 13 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand (1) Erfüllungsort für beide Teile sind die Geschäftsräume jener Stelle der UniCredit Bank Austria AG, mit der das Geschäft abgeschlossen wurde. (2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der UniCredit Bank Austria AG gilt österreichisches Recht. (3) Klagen eines Unternehmers gegen die UniCredit Bank Austria AG können nur beim sachlich zuständigen Gericht am Sitz der Hauptniederlassung der UniCredit Bank Austria AG erhoben werden. Dieser Gerichtsstand ist auch für Klagen der UniCredit Bank Austria AG gegen einen Unternehmer maßgeblich, wobei die UniCredit Bank Austria AG berechtigt ist, ihre Rechte auch bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen. Der für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Verbraucher bei Vertragsabschluss mit der UniCredit Bank Austria AG gegebene allgemeine Gerichtsstand in Österreich bleibt auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar sind. § 14 Rückkauf Die UniCredit Bank Austria AG ist berechtigt, Teilschuldverschreibungen während der gesamten Laufzeit im Markt oder auf sonstige Weise, auch zu Tilgungszwecken, zurückzukaufen. § 15 Börseneinführung Die Einbeziehung der Schuldverschreibung in den von der Wiener Börse als MTF geführten ungeregelten „Dritten Markt“ wird beantragt. § 16 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Bedingungen bedeutet: „Geschäftstag“ ist jeder Tag, an dem TARGET2 geöffnet ist. „TARGET2“ ist das transeuropäische Echtzeit-Bruttozahlungssystem für den Euro („Trans-European Automated Real-Time Gross Settlement Express Transfer System“). Dies ist ein Zahlungsverkehrsystem, das vom Eurosystem zur Abwicklung von Zahlungen in Echtzeit zur Verfügung gestellt wird, eine gemeinsame Plattform verwendet und am 19. November 2007 eingeführt wurde, oder ein entsprechendes Nachfolgesystem. Quelle für „TARGET2“ ist die Homepage der Oesterreichischen Nationalbank. „EURIBOR®“ (Euro Interbank Offered Rate) ist ein für Termingelder (Termineinlagen, Festgeld) in Euro ermittelter Zwischenbanken-Zinssatz, dessen Quotierung durch repräsentative Banken (EURIBOR-Panel-Banken), die sich durch aktive Teilnahme am Euro-Geldmarkt auszeichnen, gebildet wird. Der „EURIBOR“ kann auf der Homepage der UniCredit Bank Austria AG eingesehen werden. „MTF“ bezeichnet den von der Wiener Börse als Multi Trading Facility geführten „Dritten Markt“. § 17 Ausnahme von der Prospektpflicht gemäß KMG Die angebotene Zins-Floater Obligation 2012–2014/1 wird als Daueremission begeben und ist von der Prospektpflicht gemäß § 3 (1) 3 KMG ausgenommen. § 18 Sonstiges Sollte die UniCredit Bank Austria AG während eines aufrechten Angebotes der Schuldverschreibung von Umständen Kenntnis erlangen, die eine oder mehrere der in diesen Bedingungen enthaltenen Angaben wesentlich verändert (z. B. Änderungen der Rechtslage), werden diese Umstände innerhalb angemessener Zeit von der UniCredit Bank Austria AG gemäß § 9 der Bedingungen bekannt gegeben und diesen Emissionsbedingungen beigefügt. Zins-Floater Obligation 2012–2014/1 der UniCredit Bank Austria AG Seite 8 von 8 Die Informationen zur Zins-Floater Obligation 2012–2014/1 dienen ausschließlich Werbezwecken und stellen keine Anlageberatung oder Anlageempfehlung, keine Produktempfehlung, keine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf dieser Obligation bzw. keine Aufforderung, ein solches Angebot zu stellen, dar. Sie dienen nur der Erstinformation und können eine auf die individuellen Verhältnisse und Kenntnisse der Anlegerin bzw. des Anlegers bezogene Beratung nicht ersetzen. Jede Kapitalver anlagung ist mit einem Risiko verbunden. Weitere Informationen zur Zins-Floater Obligation 2012–2014/1 erhalten Sie von Ihrer persönlichen Betreuerin bzw. Ihrem persönlichen Betreuer. Diese Marketingmitteilung stellt keinen Prospekt im Sinne des Kapitalmarktgesetzes (KMG) dar. Diese Marketingmitteilung wurde von der UniCredit Bank Austria AG, Schottengasse 6–8, 1010 Wien, erstellt. Irrtum und Druckfehler vorbehalten. Stand: März 2012 XXM/03.12/ST/XX Die angebotene Zins-Floater Obligation 2012–2014/1 wird als Daueremission begeben und ist von der Prospektpflicht gemäß § 3 (1) 3 KMG ausgenommen.