Entwurf eines Gesetzes über die Neugliederung der
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Entwurf eines Gesetzes über die Neugliederung der
Entwurf eines Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Harz (GemNeuglG HZ). §1 Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode Die Gemeinde Neudorf wird in die Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode eingemeindet. Die eingemeindete Gemeinde wird aufgelöst. §2 Einheitsgemeinde Stadt Oberharz am Brocken Die Gemeinde Allrode wird in die Einheitsgemeinde Stadt Oberharz am Brocken eingemeindet. Die eingemeindete Gemeinde wird aufgelöst. §3 Verwaltungsgemeinschaft Thale Die Gemeinde Westerhausen wird in die Stadt Thale eingemeindet. Die eingemeindete Gemeinde wird aufgelöst. Für die Verwaltungsgemeinschaft gilt § 2 Abs. 5 Satz 1 des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes. §4 Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz, Einheitsgemeinde Stadt Quedlinburg Die Stadt Gernrode sowie die Gemeinden Bad Suderode und Rieder der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz werden in die Einheitsgemeinde Stadt Quedlinburg eingemeindet. Die eingemeindete Stadt sowie die eingemeindeten Gemeinden werden aufgelöst. Für die Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz gilt § 2 Abs. 5 Satz 1 des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes entsprechend. 2 §5 Inkrafttreten § 4 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 3 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Ziele des Gesetzes Mit dem Gesetzentwurf soll die Gemeindegebietsreform im Land Sachsen-Anhalt konsequent fortgeführt werden. Auf die bereits vom Gesetzgeber mit der Verabschiedung des Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform vom 14.02.2008 (GVBl. LSA, S. 40) normierten Grundsätze der Neugliederung der gemeindlichen Ebene im Land verfolgt der Gesetzgeber mit den elf Gesetzentwürfen zur Gemeindeneugliederung seine angekündigte Absicht, all diejenigen Gemeinden zu leitbildgerechten Strukturen zusammen zu schließen, die bislang nicht den Leitbildvorstellungen entsprechen und die bis zum 30.06.2009 mit Ablauf der sogenannten freiwilligen Phase keine genehmigungsfähigen Vereinbarungen vorgelegt haben. Die von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwürfe zu den Gemeindeneugliederungsgesetzen beinhalten die erforderlichen Regelungen für den Abschluss der landesweiten Gemeindegebietsreform in allen elf Landkreisen des Landes Sachsen-Anhalt. Alle Gemeindeneugliederungsgesetze betreffen jeweils einen Landkreis. Je nach Sachlage im betreffenden Landkreis werden zunächst die konkreten Zuordnungen zu bereits nach dem Mehrheitsprinzip gebildeten Einheits- oder Verbandsgemeinden geregelt und danach folgen die erforderlichen Gebietsänderungen zur Bildung von Einheitsgemeinden. Schließlich folgt das Inkrafttreten. Für die allgemein geltenden gemeinsamen Ausführungsvorschriften wird zeitgleich mit den Gemeindeneugliederungsgesetzen das Zweite Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform eingebracht. Dessen Artikel 1 beinhaltet das Gesetz zur Ausführung der Gemeindegebietsreform, das insbesondere Vorschriften zur Rechtsnachfolge, Vermögensauseinandersetzung, Haushaltsführung, Namenswahl, zum Ortsrecht sowie zu den wahl-rechtlichen Aspekten enthält. II. Verfassungsrechtliche Anforderungen Zum 31.12.2005 existierten im Land Sachsen-Anhalt 1056 Gemeinden, davon 38 Einheitsgemeinden inklusive der kreisfreien Städte Dessau, Magdeburg und Halle (Saale). Die übrigen Gemeinden gehörten insgesamt 95 Verwaltungsgemeinschaften an. Von diesen Gemeinden hatten 418 weniger als 500 Einwohner bzw. 723 weniger als 1.000 Einwohner. Angesichts der Kleinteiligkeit der gemeindlichen Ebene und dem fortschreitenden demografischen Wandel, der zunehmenden Überalterung und den geringer werdenden finanziellen Zuweisungen an die Kommunen sowie den sich hieraus ergebenden Problemen für die gemeindliche Aufgabenerfüllung, halten es Landesregierung und Landtag für erforderlich, die gemeindlichen Strukturen leistungsfähig und langfristig zukunftsfähig zu gestalten. Das von der Landesregierung entwickelte Leitbild zur Gemeindegebietsreform vom 07.08.2007 hat der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform im Land Sachsen-Anhalt vom 14.02.2008 (GVBl. LSA Nr. 3/2008, S. 40) kodifiziert. Artikel 1 des Begleitgesetzes, namentlich das Gesetz über die Grundsätze der Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindeneugliederungs- 4 Grundsätzegesetz - GemNeuglGrG), enthält die Ziele sowie das Leitbild und die Leitlinien der geplanten Neugliederungen. Das mit Artikel 2 verabschiedete Verbandsgemeindegesetz beinhaltet die kommunalverfassungsrechtlichen Grundlagen zur Einführung der nach dem Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz nur in der freiwilligen Phase zugelassenen Bildung von Verbandsgemeinden. Beide Gesetze waren Gegenstand zahlreicher kommunaler Verfassungsbeschwerden. Nach den Urteilen des Verfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt stehen sowohl das von Landesregierung und Gesetzgeber gesehene Erfordernis einer landesweiten Gebietsreform (1. Stufe) als auch die abstrakt-generellen Regelungen der angegriffenen Gesetze (2. Stufe) mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und dem in Art. 87, Art. 2 Abs. 3 Verf LSA verankerten Recht auf kommunale Selbstverwaltung in Einklang (LVG 12, 27, 56, 58, 71, 83, 87, 99, 145/08, Urteil vom 21.04. 2009 sowie LVG 118/08, 119/08, 120/08 Urteil vom 21.04.2009). Insbesondere entspricht das im Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz normierte System zur Neugliederung der gemeindlichen Ebene im Land Sachsen-Anhalt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Denn die einzelnen Regelungen sind auf Gemeinwohlgesichtspunkte gestützt und werden den Gemeinwohlanforderungen des Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 Verf LSA gerecht. Nimmt der Gesetzgeber nun auf der dritten Stufe der Reform nach dem von ihm aufgestellten System Gebietsänderungen selbst vor, muss er sich an die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 90 Verf LSA halten. Inhalt der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie ist der in Art. 90 Verf LSA verankerte Verfassungsrechtssatz, dass das Gebiet von Kommunen nur aus Gründen des Gemeinwohls und nach Anhörung der betroffenen Gebietskörperschaften und Einwohner geändert werden kann (LVerfG Sachsen-Anhalt, LVerfGE 2, 227 <246>). Neben den freiwillig von den Gemeinden abgeschlossen Gebietsänderungsverträgen, die zwischenzeitlich genehmigt und bekannt gemacht wurden, können nach dem Wortlaut des Art. 90 Satz 1 Verf LSA Gebietsveränderungen gegen den Willen der Kommunen nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Auflösungen von Gemeinden, Gemeindezusammenschlüsse, Eingemeindungen und sonstige Gebietsänderungen durch gesetzliche Neugliederungen beeinträchtigen den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts damit grundsätzlich nicht (vgl. BVerfGE 50, 50; 59, 216 <227>; 86, 90 <107>). Die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt steht somit Änderungen des Gemeindegebietes, auch soweit sie gegen den Willen der betroffenen Gemeinden erfolgen, nicht von vornherein entgegen. Nach Art. 90 Satz 2 Verf LSA ist der Gesetzgeber befugt, das Nähere, insbesondere zur Anhörung der betroffenen Kommunen und Einwohner, durch einfaches Gesetz zu regeln. Mit den Vorschriften über Gebietsänderungen in den §§ 16 ff. GO LSA ist der Gesetzgeber dem nachgekommen. Gebietsänderungen sind im Wesentlichen dergestalt möglich, dass eine Gemeinde aufgelöst und in eine andere Gemeinde eingemeindet wird (Eingemeindung) oder mehrere Gemeinden aufgelöst und zu einer neuen Gemeinde vereinigt werden (Neubildung). Das Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz überlässt es wegen der Verwendung der Termini „werden durch Gesetz zu Einheitsgemeinden zusammengeschlossen“ und „werden nach dem 30.06.2009 durch Gesetz zugeordnet“ dem Gesetzgeber, in welchen Fällen er eine Neubildung und in welchen er eine Eingemeindung vornimmt. In beiden Fällen sind die Gebietsänderungen nur möglich, wenn als Rechtfertigung Gründe des Gemeinwohls vorliegen und die beteiligten Gemeinden sowie die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnenden Bürgerinnen und Bürger zuvor angehört worden sind. Im verfassungsrechtlichen Kontext ist deswegen zu berücksichtigen, dass den Kommunen und den Gemeindeverbänden entsprechend Art. 28 Abs. 2 GG nach Art. 2 Abs. 3 und 87 Abs. 1 Verf LSA das Recht gewährleistet ist, ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu verwalten. Die kommunale Selbstverwaltung nach Art. 2 Abs. 3 5 Verf LSA verlangt, dass es im Staatsaufbau des Landes Sachsen-Anhalt überhaupt Kommunen gibt (LVerfGE 2, 227 <246, 250>). Diese institutionelle Garantie schützt den Erhalt der Institution „Gemeinde“ als solcher, nicht aber den Bestand einer jeden einzelnen Gemeinde individuell (vgl. BVerfGE 50, 50; 59, 216 <227>). Aus Art. 87 Verf LSA folgt die Garantie von Aufgaben kommunaler Selbstverwaltung (LVerfG Sachsen-Anhalt, LVerfGE 2, 227 <247>). Absatz 1 der Verfassungsnorm greift die Selbstverwaltungsgarantie inhaltlich auf, indem festgehalten wird, dass die Kommunen ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung verwalten. Die Gewährleistung der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung besteht gemäß Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 Abs. 1 Verf LSA nur „im Rahmen der Gesetze“. Dementsprechend sind auch die den Gemeinden zustehenden Organisationsbefugnisse durch die Vorgaben des Gesetzgebers gebunden. Er muss der verfassungsrechtlichen Verbürgung einer mit wirklicher Verantwortlichkeit ausgestatteten Selbstverwaltung, durch die den Bürgerinnen und Bürgern eine wirksame Teilnahme an den Angelegenheiten des Gemeinwesens ermöglicht wird, Rechnung tragen und die Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben befähigen. Begrenzt wird die gesetzgeberische Entscheidung einerseits durch den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie. Der Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung darf nicht ausgehöhlt werden. Die grundsätzlich freie Bestimmung über die Organisation der Gemeinde überhaupt zählt indes nicht zum verfassungsrechtlich verbrieften Wesensgehalt des Selbstverwaltungsrechts. Entscheidungen über die äußeren Grundstrukturen der Gemeinde überhaupt wurden in allen Bundesländern stets als Sache des Gesetzgebers betrachtet. Die Festlegung und Konturierung der Gemeindeverfassungstypen sind ebenso wie die Entscheidung über Beteiligungsmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger vom Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nicht erfasst. Andererseits muss der Gesetzgeber den Gemeinden die Möglichkeit eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung garantieren. Wie aus den kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen zur inneren Organisation der Gemeinden ablesbar, wird auch diese nur relativ gewährleistet. Wenn aber die innere Organisation derartigen Zugriffen des Gesetzgebers zugänglich ist, dann muss dies erst Recht für deren äußere Organisation und damit für einzelne Neugliederungsmaßnahmen gelten (vgl. m.w.N.: LVerfG LSA, LVG 12/08 vom 21.04.2009 RN 18 sowie LVG 118/08 vom 21.04.2009 RN 21 der Internetveröffentlichung: www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de). Seit Beginn der sog. Freiwilligkeitsphase der Gebietsreform mit dem im August 2007 verabschiedeten Leitbild der Landregierung hatten die Gemeinden Gelegenheit, durch freiwillige spätestens am 01.01.2010 in Kraft tretende Gebietsänderungen die Ziele der Gebietsreform in Sachsen-Anhalt zu verwirklichen und Eingemeindungen oder Neubildungen sowie Verbandsgemeindebildungen nach den durch das Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz vorgezeichneten Strukturen zu vollziehen. Die Gemeinden der hier in Rede stehenden einzelnen Neugliederungsgesetze haben hiervon bislang keinen Gebrauch gemacht. Sie haben keine genehmigungsfähigen Vereinbarungen über leitbildgerechte Einheits- oder Verbandsgemeinden bis zum Stichtag 30.06.2009 vorgelegt. Nach dem Neugliederungssystem soll die landesweite Gebietsreform auch gegen den Willen einzelner Gemeinden durch Gesetz vollzogen werden (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2, Abs. 8 Satz 2, Abs. 9 GemNeuglGrG). Dem kommt der Gesetzgeber nach. Nach dem Scheitern oder Nichtzustandekommen eines freiwilligen Gebietsänderungsvertrages während der Freiwilligkeitsphase ist es nun dem Gesetzgeber gestattet, in den Schutzbereich des kommunalen Selbstverwaltungsrechts einzugreifen. Der Eingriff ergibt sich aus der Auflösung der betroffenen nicht leitbildgerechten Gemeinde. In diesem Fall hört sie als eigenständige Selbstverwaltungskörperschaft auf zu existieren und ihre nach Art. 2 Abs. 3, 87 Abs. 1 Verf LSA garantierte Allzuständigkeit geht verloren. Deswegen sind auf der dritten Stufe, der konkreten Umsetzung der Reform im Einzelfall, an den Eingriff des Gesetzgebers in das kommunale Selbstverwaltungsrecht der einzelnen Gemeinden verfassungsrechtlich erhöhte Anforderungen geknüpft. Der Eingriff in den Gebietsstand einer Gemeinde ist nach 6 Art. 90 Satz 1 Verf LSA dann verfassungsgemäß, wenn als Eingriffsvoraussetzung Gründe des Gemeinwohls vorliegen (st. Rspr. des BVerfG; vgl. BVerfGE 50, 50 <50>; 86, 90 <107> m.w.N.). Bei dem Gemeinwohl handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der sich nicht allgemeingültig definieren, sondern nur im Einzelfall konkretisieren lässt. Wesentlich ist jedoch, dass bei der Neugliederungsentscheidung die Interessen des Einzelnen, die der betroffenen Gemeinde und die des Staates in Einklang zu bringen sind. Ob eine bestimmte Gebietsänderung gemeinwohlverträglich ist, kann nicht allein aus Sicht der betroffenen Gemeinde beurteilt werden. Denn das Gemeinwohl ist nicht mit dem Wohl der betroffenen Gemeinde gleichzusetzen, vielmehr muss die Gebietsreform höherrangige verfassungsrechtliche Staatsziele und die Einrichtungsgarantien einbeziehen. Zu den einen Eingriff zulassenden und aus der Verfassung des Landes selbst herzuleitenden Gemeinwohlgründen gehört vor allem, dass die Gemeinden ihrer Funktion gerecht werden können, die ihnen Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 Verf LSA innerhalb des Staatsaufbaus zuweisen. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Schwerpunkt öffentlicher Aufgaben gerade auch auf der kommunalen Ebene von der Eingriffs- auf die Leistungsverwaltung verlagert hat, so dass dem Sozialstaatsprinzip und den Verfassungsbestimmungen, die es konkretisieren, rechtlich besondere Bedeutung zukommt (StGH BW, ESVGH 25, 1 <7>). Das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 GG) beansprucht Geltung auch in den Ländern (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG). Nach Art. 2 Abs. 1 Verf LSA ist das Sozialstaatsprinzip ausdrücklich auch Fundament der Landesverfassung. Eigenständig und gleichwertig hinzu treten die Verpflichtungen aus den Einrichtungsgarantien und den Staatszielen. Diese richten sich über den Wortlaut des Art. 3 Abs. 2, 3 Verf LSA hinaus, nicht nur an das Land, sondern gerade auch an die Kommunen. Vor diesem Hintergrund ist es ein Gemeinwohlbelang, wenn verlangt wird, dass die Kommunen in der Lage sind, auch die Aufgaben möglichst sachgerecht und effektiv zu erfüllen. Enthält Art. 87 Abs. 1 bis 4 Verf LSA eine eher formale Abgrenzung zum staatlichen Bereich, so erfüllen die Gebote aus dem Sozialstaatsprinzip, aus den Staatszielen und den Einrichtungsgarantien den kommunalen Bereich mit Inhalt (vgl. LVerfG LSA, LVerfGE 2, 227 <227 f., 258 f.>; LVerfG LSA, LVG 12/08 vom 21.04.2009 RN 15 sowie LVG 118/08 vom 21.04.2009 RN 18 der Internetveröffentlichung: www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de). Die in § 1 GemNeuglGrG enthaltenen Reformziele entsprechen diesen Anforderungen. Das in Abs. 1 formulierte Bemühen um die Stärkung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden im Interesse einer bestmöglichen Daseinsvorsorge für die Einwohnerinnen und Einwohner sowie die Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Interesse einer wirksamen Bewältigung ihrer Verwaltungsaufgaben und der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der der Gemeinden zufließenden finanziellen Mittel ist ein den Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie rechtfertigender Gemeinwohlgrund. Gleiches gilt für das Gebot einer optimalen Verwaltungsorganisation und – als Ausfluss des Demokratiegebotes – für die zu wahrende bürgerschaftliche Beteiligung an der kommunalen Selbstverwaltung (so ausdrücklich und m.w.N. LVerfG LSA, LVG 12/08 vom 21.04.2009 RN 15 sowie LVG 118/08 vom 21.04.2009 RN 18 der Internetveröffentlichung: www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de). Abs. 2 Satz 1 stellt darüber hinaus klar, dass die Reform gleichzeitig einen Beitrag zur Lösung der Stadt-Umland-Probleme im Bereich der Mittelzentren leisten soll. Der Gesetzgeber hat mit der Formulierung dieser gesetzgeberischen Ziele das Gemeinwohl innerhalb der von der Verfassung vorgegebenen Grenzen konkretisiert. Das von ihm zur Umsetzung dieser Ziele gewählte Neugliederungskonzept unterliegt dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum. Nach den o.g. Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts ist dieses in § 2 und § 3 GemNeuglGrG verankerte System verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat für die das gesamte Land umfassende Neuordnung ein Leitbild definiert und einzelne Systemkriterien entwickelt, die dem Gemeinwohl und den weiteren Schranken der Verfassung, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. 7 Für konkrete Eingriffe in den Gebietsstand einzelner Gemeinden erlangen das die Zielvorstellungen festlegende Leitbild und das mit den Leitlinien aufgestellte System zu deren Umsetzung rechtliche Bedeutung über die aus dem Gleichheitssatz und dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsfigur der Selbstbindung. Aus dem Gesamtzusammenhang des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG tritt hier für den Bereich kommunaler Neugliederungen eine Selbstbindung des Gesetzgebers ein. Üblicherweise wird dies als Gebot der Systemgerechtigkeit oder Systemtreue der kommunalen Umgestaltung bezeichnet, an der sich der Gesetzgeber im konkreten einzelnen Neugliederungsfall messen lassen muss, will er nicht gegen das Willkürverbot verstoßen (vgl. ThürVerfGH, LVerfGE 5, 391 <392>). Dieser Grundsatz der Systemgerechtigkeit verlangt dabei keinesfalls eine schematische Gleichheit, sondern verbietet lediglich, das System willkürlich zu verlassen. An die einmal gewählten Grundsätze ist der Gesetzgeber danach nicht in jedem einzelnen Neugliederungsfall starr gebunden. Leitbild und Leitlinien bilden einen für jede Einzelmaßnahme konkretisierungsbedürftigen Rahmen. Diesen darf oder muss der Gesetzgeber aus entsprechenden Sachgründen, insbesondere bei einer besonderen Sachverhaltsgestaltung verlassen (ThürVerfGH, LVerfGE 5, 391 <422> m.w.N.). Deshalb sind Abweichungen gleichwohl verfassungsgemäß, die eine nicht beabsichtigte Härte ausgleichen sollen oder die durch einen anderen sachlichen Grund gerechtfertigt sind. Das bedeutet, die gesetzgeberische Abwägung der für und gegen die Neugliederungsmaßnahme streitenden Belange wird grundsätzlich durch die Vorgaben des Gemeindeneugliederungs-Gesetzes gesteuert. Deren Konkretisierung erfordert, die spezifischen örtlichen Gegebenheiten für jede einzelne aufzulösende Gemeinde zu betrachten. Damit muss der Gesetzgeber die örtlichen Belange der Gemeinde und die überörtlichen Belange des Landes vollständig und zutreffend ermitteln, gegenüberstellen und erkennbar seiner Abwägung zugrunde legen. Das bedeutet nicht, dass die örtlichen Belange der Gemeinde den Vorrang haben. Der Gesetzgeber muss sich aber bei der Durchsetzung der überörtlichen Belange davon leiten lassen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Er darf sich aufdrängende Gemeinwohlaspekte nicht übersehen. Bereits in der freiwilligen Phase erfolgte leitbildgerechte Gebietsänderungen, die staatlich genehmigt sind, hat er ausreichend zu würdigen. Gewinnt der Gesetzgeber aus ermittelten Tatsachen Prognosen, legt er Prognosen als Tatsachen zugrunde oder nimmt er Wertungen vor, darf das Ergebnis nicht eindeutig fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sein (vgl. LVerfG LSA, LVerfGE 2, 227 <228, 257 ff.). Im Zuge seiner Abwägung steht es ihm frei, einzelne oder mehrere Belange zu bevorzugen und sich damit notwendig für die Zurückstellung anderer betroffener Gesichtspunkte zu entscheiden. Die Gewichtung muss mit dem Leitbild und den Leitlinien in Einklang stehen. Sie muss geeignet und erforderlich sein, die mit der Gemeindegebietsreform verfolgten Ziele zu erreichen und verhältnismäßig sein. Die Gewichtung und Bewertung der Gemeinwohlaspekte durch den Gesetzgeber darf ihrerseits nicht deutlich außer Verhältnis zu dem ihnen von Verfassungs wegen zukommenden Gewicht stehen. In formeller Hinsicht muss der Gesetzgeber bei seiner Tatsachenermittlung das Anhörungsgebot der Gemeinden und Einwohner beachten. Mit Art. 90 Satz 2 Verf LSA, der die Anhörung besonders hervorhebt, nimmt das Landesverfassungsrecht auf die verfahrensrechtliche Vorgabe des Bundesrechts für kommunale Gebietsänderungen lediglich Bezug. Das Grundgesetz verlangt aber nur, dass die betroffene Gemeinde sachgerecht angehört wird. Präzisiert wird dies durch die einfachgesetzlichen Regelungen der §§ 16 ff. GO LSA. Nach § 17 Abs. 2 Satz 3 GO LSA sind die Gemeinden und die in dem von der Neugliederung betroffenen Gebiet wohnenden Bürgerinnen und Bürger vor Erlass des Gesetzes anzuhören. Zum Verfahren wird auf die Ausführungen unter Ziffer VII. zur Anhörung verwiesen. 8 Der für jede betroffene Gemeinde ermittelte Sachverhalt, die Ergebnisse der von der Landesregierung durchgeführten Anhörungen und die hieran anknüpfende Wertung nach den Vorgaben des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes wird im Besonderen Teil der Begründung unter der konkreten gesetzlichen Neugliederung dargestellt. III. Reformschritte und gemeindliche Strukturen in Sachsen-Anhalt am 01.07.2009 Den Gemeinden ist – wie bereits ausgeführt - eingeräumt worden, durch freiwillige Vereinbarungen, die den Kommunalaufsichtsbehörden bis zum 30.06.2009 vorzulegen waren, neue den Vorgaben des GemNeuglGrG entsprechende leitbildkonforme Strukturen zur Stärkung der gemeindlichen Ebene zu bilden. Die Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden bzw. deren ausreichend große Mitgliedsgemeinden mussten spätestens zum 01.01.2010 entstehen. Im Ergebnis des während der freiwilligen Phase angestoßenen intensiven gemeindlichen Diskurses sind ca. 230 Gebietsänderungsverträge mit etwa 1.000 beteiligten Gemeinden abgeschlossen worden sowie 18 Verbandsgemeinden entstanden. Einen Überblick über die Entwicklung kann der folgenden Tabelle entnommen werden: kreisangehörige Einheitsgemeinden Verbandsgemeinden Mitgliedgemeinden von Verbandsgemeinden Verwaltungsgemeinschaften verwaltungsgemeinschaftsangehörige Gemeinden 01.07.2007 01.07.2009 01.01.2010 39 46 86 0 1 18 0 7 115 93 81 19 994 810 130 Danach bestehen zum Stichtag 01.07.2009 in Sachsen-Anhalt 863 kreisangehörige Gemeinden. Weitere bereits genehmigte Gebietsänderungsverträge sind entsprechend den Vorgaben des § 2 Abs. 2 und Abs. 6 GemNeuglGrG zum 01.01.2010 in Kraft getreten. Die Anzahl der Gemeinden ist wegen der in der freiwilligen Phase erfolgten Gemeindezusammenschlüsse mit Stand vom 01.01.2010 damit auf 365 kreisangehörige Gemeinden gesunken. Die Zahl der Kleinstgemeinden mit unter 500 bzw. 1.000 Einwohnern konnte durch die Bildung von Einheitsgemeinden wie auch durch die Bildung von Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden erheblich gesenkt werden. Gab es mit Beginn der freiwilligen Phase im August 2007 noch 422 Gemeinden unter 500 Einwohnern, sind es zum Stichtag 01.01.2010 nur noch knapp 70 Gemeinden. Zur Veranschaulichung der Gebietsänderungen im betreffenden Landkreis ist der Gesetzesbegründung eine Karte beigefügt, in der die bisher genehmigten oder die von den Gemeinden beschlossenen neuen Strukturen mit Gebietsstand 01.01.2010 und Kartenstand 13.01.2010 abgebildet sind. Im Land Sachsen-Anhalt konnten letztlich – entsprechend der Erfahrungen in den anderen Bundesländern bei landesweiten Gemeindegebietsreformen – nicht alle nach dem Leitbild 9 des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes erforderlichen Neustrukturierungen durch von den Gemeinden eigenverantwortlich geschlossene Gebietsänderungsverträge bzw. durch den Abschluss von Verbandsgemeindevereinbarungen verwirklicht werden. Nach dem Ende der freiwilligen Phase sind die Gemeindestrukturen nach den am Gemeinwohl orientierten Zielen des § 1 Abs. 1 GemNeuglGrG durch den Gesetzgeber zu ordnen. Für den erfolgreichen Abschluss der Gemeindegebietsreform im Land SachsenAnhalt sind nunmehr gesetzliche Neugliederungen erforderlich. Die entsprechende Ankündigung, dass nach dem 30.06.2009 Gemeinden durch Gesetz zu Einheitsgemeinden zusammengeschlossen werden, soweit sie keine genehmigungsfähigen Vereinbarungen zur Bildung leitbildgerechter Einheitsgemeinden sowie Verbandsgemeinden und deren Mitgliedsgemeinden den Kommunalaufsichtsbehörden vorgelegt haben, findet sich in § 2 Abs. 9 GemNeuglGrG. Der Gesetzgeber hat für sein Reformkonzept damit entschieden, ab dem 01.07.2009 nur Einheitsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt zu bilden. Neben der gesetzlichen Bildung von Einheitsgemeinden ist der Gesetzgeber gehalten, diejenigen Gemeinden, die sich an der Bildung von Einheits- oder Verbandsgemeinden durch drei Viertel der Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft, die zwei Drittel ihrer Einwohner repräsentieren, nicht beteiligt haben, entsprechend dem durch die Mehrheit dokumentierten Willen zuzuordnen (§ 2 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 8 Satz 2 GemNeuglGrG). Soweit danach Verbandsgemeinden bestehen, erfolgt eine Zuordnung einzelner Gemeinden zu diesen Verbandsgemeinden bzw. zu deren Mitgliedsgemeinden. Neue Verbandsgemeinden werden durch den Gesetzgeber nicht gebildet. Insgesamt werden 151 Gemeinden gesetzlich neu gegliedert. IV. Eingemeindung und Neubildung Über die grundsätzliche Vorgehensweise, ob Einheitsgemeinden durch Eingemeindungen oder Neubildungen entstehen sollen, trifft das Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz wie erwähnt - keine Aussage. Bei den verwendeten Termini „Zusammenschluss“ in § 2 Abs. 9 GemNeuglGrG und „Zuordnung“ in § 2 Abs. 4 und Abs. 8 GemNeuglGrG handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, welche vom Gesetzgeber konkretisiert werden müssen. Die Verwendung der unterschiedlichen Begriffe spricht zumindest objektiv für eine differenzierte Betrachtung zum weiteren Vorgehen des Gesetzgebers. Einheitsgemeinden kann der Gesetzgeber bilden durch Eingemeindung einzelner Gemeinden in bestehende Strukturen oder durch Neubildungen. Bei Eingemeindungen werden die einzugemeindenden Gemeinden aufgelöst und verlieren ihre rechtliche Selbständigkeit, die aufnehmende Gemeinde bleibt rechtlich bestehen. Die aufnehmende Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin aller untergegangenen Gemeinden. Somit bleibt der Name und das örtliche Satzungsrecht der aufnehmenden Gemeinde erhalten und es werden in der Regel keine Neuwahlen der Gemeindeorgane durchgeführt (arg. ex § 46 KWG LSA). Nur wenn der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin der aufnehmenden Gemeinde ehrenamtlich tätig war, hat nach § 60 Abs. 1 Satz 4 GO LSA mit Entstehen der Einheitsgemeinde zwingend die Neuwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters oder der hauptamtlichen Bürgermeisterin zu erfolgen. Neubildungen erfolgen, indem alle beteiligten Gemeinden aufgelöst und zu einer neuen Einheitsgemeinde vereinigt werden (vgl. Klang/Gundlach, Gemeindeordnung, § 16 RN 1; Lübking/Beck, Gemeindeordnung, § 16 RN 2; Wiegand/Grimberg, Gemeindeordnung, § 16 RN 1). Alle beteiligten Gemeinden verlieren ihre rechtliche Selbstständigkeit, so dass die neu gegründete Gemeinde Rechtsnachfolgerin aller ehemaligen, an der Neugründung beteiligten Gemeinden ist. Da es sich hierbei um eine neue Gebietskörperschaft handelt, 10 müssen sowohl der Bürgermeister/die Bürgermeisterin als auch der Gemeinderat zeitnah zur Neubildung gewählt werden. Die neu gewählten Gemeindeorgane müssen daraufhin ein neues örtliches Satzungsrecht erlassen. Für die konkreten Neugliederungsfälle muss der die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie achtende Gesetzgeber deswegen eine am Gemeinwohl orientierte Systematik entwickeln, in welchen Fällen er eine Neubildung und in welchen er eine Eingemeindung vornehmen wird. Ausgangspunkt der Überlegungen sind die bisher von den Gemeinden freiwillig vollzogenen Reformschritte und die am Gemeinwohl orientierten Leitvorstellungen des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes. 1. Zuordnungen zu Einheitsgemeinden nach § 2 Abs. 4 Satz 2 GemNeuglGrG und Zuordnungen zu Verbandsgemeinden nach § 2 Abs. 8 Satz 2 GemNeuglGrG Für die Zuordnungen nach § 2 Abs. 4 Satz 2 GemNeuglGrG zu Einheitsgemeinden und die Zuordnungen nach § 2 Abs. 8 Satz 2 GemNeuglGrG zu Verbandsgemeinden ergibt sich aus der vom Landesverfassungsgericht nicht beanstandeten gesetzgeberischen Wertung, nach der eine definierte Mehrheit von drei Viertel der Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft und zwei Drittel ihrer Einwohner die verbleibende Minderheit dominiert, dass die so bereits entstandenen Einheits- oder Verbandsgemeinden bzw. deren Mitgliedsgemeinden nicht erneut aufgelöst werden dürfen. Den mehrheitlich gefundenen neuen Strukturen muss folglich umfassend Rechnung getragen werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine innerhalb der Freiwilligkeitsphase vertraglich gebildete Einheitsgemeinde nicht erneut aufgelöst werden kann. Dies würde dem Prinzip der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes der an der Vereinbarung beteiligten Gemeinden zuwiderlaufen, da die vertraglichen Regelungen so wieder außer Kraft gesetzt werden würden. Zuordnungen lassen sich für die erforderlichen Gebietsänderungen dahin konkretisieren, dass die sich nicht beteiligenden Gemeinden der vormaligen Verwaltungsgemeinschaft eingemeindet werden. Dies gilt für Einheitsgemeinden generell sowie für Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinde, wenn die sich nicht beteiligende Gemeinde die gesetzliche Mindesteinwohnerzahl von 1.000 nicht erreicht. Verfügt die sich an der Verbandsgemeindevereinbarung nicht beteiligende Gemeinde über die gesetzliche Mindesteinwohnerzahl, erfolgt grundsätzlich nur die Zuordnung zur Verbandsgemeinde, die keine Gebietsänderung darstellt. In Einzelfällen können gleichwohl Gebietsänderungen erforderlich werden, wenn eine der an der Verbandsgemeinde bereits beteiligten Gemeinden die gesetzliche Mindesteinwohnerzahl nur durch Hinzutreten der sich nicht beteiligenden (aber ausreichend großen) Gemeinde erreichen kann. Der gesetzgeberischen Wertung folgend, finden auch in diesen Fällen nur Eingemeindungen statt. Gestützt wird dieses Ergebnis durch die in § 2 Abs. 5 und Abs. 8 GemNeuglGrG angeordneten Rechtsfolgen für nach dem Mehrheitsprinzip gebildete neue Strukturen. Mit Wirksamwerden dieser Strukturen ist die Verwaltungsgemeinschaft aufgelöst. Bis zu seiner Zuordnungsentscheidung hat der Gesetzgeber die Verwaltung der sich nicht beteiligenden Gemeinden übergangsweise den mehrheitlich gebildeten Gebietskörperschaften übertragen. Die durch freiwillige Lösungen entstandenen Einheits- und Verbandsgemeinden bilden folglich die Basis für die noch folgende gesetzliche Zuordnung. Dies gilt umso mehr, wenn erst durch diese nachträgliche Zuordnung die gesetzlichen Mindesteinwohnerzahlen der Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden bzw. deren Mitgliedsgemeinde erreicht werden. 11 Darüber hinaus lässt sich den Gesetzesmaterialen entnehmen, dass vorgenannte Zuordnungsregelungen erst mit dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und SPD vom 13.12.2007 (Drs. 5/1028) zum Gesetzentwurf der Landesregierung (Drs. 5/902) Eingang in das legislative Verfahren gefunden haben. Nach den Formulierungen im Änderungsantrag zu dem damaligen § 2 Abs. 6 sollte eine am Abschluss der Vereinbarung nicht beteiligte Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft in die Einheitsgemeinde oder in eine am Abschluss der Verbandsgemeindevereinbarung beteiligte Mitgliedsgemeinde eingemeindet oder der Verbandsgemeinde zugeordnet werden. Die Begründung des Änderungsantrages stellt klar, dass bei erforderlichen Gebietsänderungen stets Eingemeindungen stattfinden sollen. Lediglich Gemeinden, welche die Sollstärke einer verbandsangehörigen Gemeinde erreichen, werden der Verbandsgemeinde zugeordnet (vgl. Drs. 5/1028, S. 10 f.). Die schlussendlich Gesetz gewordenen Regelungen des § 2 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 8 Satz 2 GemNeuglGrG entsprechen dieser Intention, ohne dass sie zwischen Eingemeindung und Zuordnung differenzieren, sondern nur allgemein von Zuordnung sprechen. Will aber der Gesetzgeber bei Gebietsänderungen die nicht beteiligten Gemeinden zuordnen, setzt dies denknotwendig den Bestand einer Gemeinde voraus zu der zugeordnet werden kann. Neubildungen, in deren Konsequenz die mehrheitlich gefundenen Lösungen wieder aufgelöst würden, scheiden damit aus. Danach lässt sich der Gesetzgeber für die Zuordnungen nach § 2 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 8 Satz 2 GemNeuglGrG von folgenden Kriterien leiten: a) Einheitsgemeinden Haben sich Einheitsgemeinden aus drei Viertel der Mitgliedsgemeinden und zwei Drittel der Einwohner der Verwaltungsgemeinschaft bis zum 01.01.2010 gebildet, sind die an der freiwilligen Vereinbarung nicht beteiligten Gemeinden in die jeweilige Einheitsgemeinde einzugemeinden. b) Verbandsgemeinden Haben sich Verbandsgemeinden aus drei Viertel der Mitgliedsgemeinden und zwei Drittel der Einwohner der Verwaltungsgemeinschaft bis zum 01.01.2010 gebildet, sind die an der freiwilligen Vereinbarung nicht beteiligten Gemeinden bei Nichterreichen der gesetzlichen Mindestgröße eines Verbandsgemeindemitgliedes in eine Mitgliedsgemeinde einzugemeinden. Erreicht die sich nicht beteiligende Gemeinde die gesetzlich erforderliche Mindesteinwohnerzahl, ist sie der Verbandsgemeinde zuzuordnen, es sei denn ein Verbandsgemeindemitglied kann seine gesetzliche Mindesteinwohnerzahl nur durch Eingemeindung dieser Gemeinde erreichen. 2. Zusammenschlüsse nach § 2 Abs. 9 GemNeuglGrG Die gesetzlichen Zusammenschlüsse nach § 2 Abs. 9 GemNeuglGrG betreffen allein die Bildung von Einheitsgemeinden. Der vom Gesetzgeber verwendete Terminus „Zusammenschluss“ wird als Oberbegriff für Eingemeindungen und Neubildungen betrachtet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesetzentwurf der Landesregierung. Dieser enthielt im damaligen § 2 Abs. 5 die Formulierung „werden durch gesetzliche Regelungen Einheitsgemeinden gebildet“ (vgl. Drs. 5/902, S. 4). Insofern hat sich der Gesetzgeber für die gesetzliche Phase noch keine ihn selbst bindende Leitlinie gegeben, wie er die Einheitsgemeindebildung vornehmen wird. Innerhalb seines politischen Gestaltungsspielraums kann er das Verfahren zur Neugliederung der noch nicht leitbildgerechten Gemeinden gestalten. Weil aber die Reform der gemeindlichen Ebene flächendeckend erfolgt, muss er die weiteren verfassungsrechtlichen Schranken bei seinem 12 Vorgehen bedenken. Neben der Orientierung am gemeinen Wohl sind der aus dem Rechtsstaatsprinzip fließende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 2 Abs. 1 Verf LSA), das Demokratieprinzip sowie das Willkürverbot zu beachten. Bei Eingemeindungen und Neubildungen in der gesetzlichen Phase ist in konsequenter Fortführung der Inhalte des Leitbildes zu berücksichtigen, was der Gesetzgeber in der freiwilligen Phase der Gebietsreform den Gemeinden vorgegeben hat. Die Einheitsgemeinden sollen grundsätzlich innerhalb der bestehenden Verwaltungsgemeinschaftsstrukturen entstehen. Für die Entscheidung, ob eine Eingemeindung oder eine Neubildung erfolgt, muss deswegen auf die bereits in der Verwaltungsgemeinschaft vorhandenen Strukturen abgestellt werden. Zu betrachten sind einerseits die jeweiligen Gebietsstrukturen mit den von den Gemeinden freiwillig vollzogenen Gebietsänderungen und andererseits das Organisationsmodell der Verwaltungsgemeinschaft, sprich Trägerverwaltungsgemeinschaft oder gemeinsames Verwaltungsamt. Denn anknüpfend an das jeweilige Verwaltungsgemeinschaftsmodell sind die Grundsätze zur Neugliederung der Gemeinden normiert worden. Vorrangig sollen danach Einheitsgemeinden auf jeden Fall in den Verwaltungsgemeinschaften gebildet werden, die nach dem Trägermodell organisiert sind oder in denen ein prägender Ort vorhanden ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 GemNeuglGrG). Mit dieser Wertung hat der Gesetzgeber gleichzeitig die jeweilige Trägergemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft bzw. den prägenden Ort einer Verwaltungsgemeinschaft, in dem etwa 40 % der Einwohner der Verwaltungsgemeinschaft leben und der zugleich ein Grundzentrum ist, besonders herausgehoben, um seine Reformziele zu erreichen. Diese vorhandenen Kristallisationskerne sollen weiter gestärkt werden, um die gemeindliche Ebene für die künftigen Aufgaben langfristig leistungsfähig zu gestalten. Nichts anderes kann für gesetzliche Gebietsänderungen gelten. Zur zwangsweisen Bildung von Einheitsgemeinden wird sich der Gesetzgeber an seinem Leitbild orientieren. Die grundsätzlichen und gemeinwohlkonformen Wertungen des GemeindeneugliederungsGrundsätzegesetzes leiten ihn auch bei seiner Entscheidung, ob einzelne Gemeinden aufgelöst und mit anderen vereinigt werden oder ob bestimmte Gemeinden insoweit Bestand haben sollen, als sie für andere aufzulösende Gemeinden die aufnehmende Gemeinde stellen. Von diesem gemeinwohlorientierten und verfassungsgerichtlich nicht beanstandeten Ansatz aus, verbietet es sich grundsätzlich, die im Neugliederungskonzept besonders hervorgehobenen Gemeinden gegen ihren Willen aufzulösen. Eingemeindungen in bestehende Gemeinden sollen daher insbesondere dort stattfinden, wo die aufnehmende Gemeinde aufgrund ihrer Größe und Leistungsfähigkeit eine besondere Ausstrahlungskraft auf ihr Umland ausübt und das unbestrittene Zentrum der künftigen Gemeinde ist. Es ist ein Ort, der in der Regel als einziger in der Region als Grundzentrum eine grundlegende, überörtliche Daseinsvorsorge wahrnimmt und durch eine besonders hohe Einwohnerzahl verglichen mit den umliegenden Gemeinden auffällt. Hiermit sind in erster Linie sowohl Trägergemeinden als auch prägende Orte i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GemNeuglGrG gemeint. Da in einer Verwaltungsgemeinschaft mit einer Trägergemeinde die Trägergemeinde die Verwaltungsaufgaben für die umliegenden Gemeinden wahrnimmt, kam es hier schon zu einer freiwilligen Orientierung der Umlandgemeinden zu diesem Zentrum. Ein prägender Ort stellt aufgrund seiner städtebaulichen Entwicklung öffentliche Einrichtungen über den eigenen Bedarf hinaus bereit, die auch von den Einwohnern der Umlandgemeinden genutzt werden. Somit haben sich sowohl Trägergemeinden als auch prägende Orte zu Mittelpunkten ihrer bisherigen Verwaltungsgemeinschaften entwickelt. Da sich die Umlandgemeinden zu diesen Mittelpunkten hin orientieren, ist die Eingemeindung in die Trägergemeinden bzw. in die prägenden Orte der Neubildung vorzuziehen. Für die Fälle des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 GemNeuglGrG kommen deswegen grundsätzlich nur Eingemeindungen in die Trägergemeinde oder den prägenden Ort in Betracht. Eine 13 Auflösung dieser hervorgehobenen Gemeinden wäre nur bei äußerst atypischen Einzelfallkonstellationen und nur ausnahmsweise denkbar. Die Erwägungen zum Eingemeindungserfordernis gelten auch für Verwaltungsgemeinschaften, in denen mindestens eine Gemeinde an eine kreisfreie Stadt angrenzt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GemNeuglGrG), wenn sie als Trägerverwaltungsgemeinschaften organisiert sind oder über einen dem prägenden Ort vergleichbaren Mittelpunkt bei dem Modell des gemeinsamen Verwaltungsamtes verfügen. Dies bedeutet aber nicht, dass der Gesetzgeber in allen übrigen Neugliederungsfällen im Land eine Neubildung vornehmen muss und alle zusammen zu schließenden Gemeinden auflöst. Denn dies beträfe alle Gemeinden, denen in der freiwilligen Phase die Wahlmöglichkeit nach § 2 Abs. 6 GemNeuglGrG offen gestanden hat und die weder eine Einheitsgemeinde gebildet haben noch sich zu einer Verbandsgemeinde zusammengeschlossen haben. Der Gesetzgeber muss vielmehr – wie ausgeführt – neben dem Organisationsmodell die im Rahmen der freiwilligen Phase neu entstandenen Strukturen ausreichend würdigen. Vor dem Hintergrund des Bestands- und Vertrauensschutzes der Gemeinden wäre es nicht sachgerecht, die von den reformwilligen Gemeinden bereits vollzogenen und erst kürzlich staatlich genehmigten Gebietsänderungen, ohne dass schlussendlich eine leitbildgerechte Struktur entstanden ist, wieder aufzulösen. Dies gilt z. B. für die Fälle, in denen die reformwilligen Gemeinden die Einheitsgemeindebildung nach dem Mehrheitsprinzip des § 2 Abs. 4 GemNeuglGrG nur knapp verfehlt haben. Zwar sind wiederholte gesetzliche Änderungen im Bestand oder im gebietlichen Zuschnitt von Gemeinden grundsätzlich möglich. Diese sog. Rückneugliederungen bedürfen dann allerdings wegen der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit einer besonderen Abwägung im Gesetzgebungsverfahren (vgl. m.w.N. zuletzt LVerfG LSA, LVG 12/08 vom 21.04.2009 RN 52 sowie LVG 118/08 vom 21.04.2009 RN 53 der Internetveröffentlichung: www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de). Insoweit wären Rückneugliederungen bei der Umsetzung der Gemeindegebietsreform auf ein unabdingbar notwendiges Maß zu beschränken. Unter Würdigung der bereits erfolgten, aber noch nicht leitbildgerechten Gebietsänderungen kann der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum wie folgt ausgeschöpft werden: Ist in der Verwaltungsgemeinschaft eine neue Gemeinde entstanden, die dann die Merkmale eines prägenden Ortes aufweist (Grundzentrum und mindestens 40 % der Einwohner der Verwaltungsgemeinschaft), so sind die übrigen verwaltungsgemeinschaftsangehörigen Gemeinden einzugemeinden. Diese Systematik orientiert sich an den bestehenden Strukturen sowie dem Umstand, dass grundsätzlich in den prägenden Ort eingemeindet werden soll. Sie trägt insoweit dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung. In allen übrigen Fällen erfolgen Neubildungen. Muss z. B. der Gesetzgeber - ohne dass ein prägender Ort vorhanden ist - mehrere Grundzentren zu einer leitbildgerechten Einheitsgemeinde zusammenschließen, soll in der Regel eine Gemeindeneubildung stattfinden. Alle Grundzentren stellen überörtlich genutzte Einrichtungen zur Verfügung und üben daher eine Ausstrahlungskraft auf ihr Umland aus. Da sie somit eine wichtige Stellung in der künftigen Einheitsgemeinde wahrnehmen, sollte dessen Bevölkerung die Möglichkeit haben, die Gemeindeorgane mitzulegitimieren, um somit Einfluss auf das örtliche Satzungsrecht ausüben zu können. Daher wird eine Gemeindeneubildung in diesem Fall vorgezogen. 14 Ist weder ein Grundzentrum noch eine allein aufgrund ihrer Einwohnerzahl dominierende Gemeinde vorhanden, gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz alle sich in ihrer Struktur ähnelnden (kleinteiligen) Gemeinden aufzulösen und neu zusammen zu schließen. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass bei gesetzlich neu gebildeten Gemeinden darauf verzichtet wird, einen Verwaltungssitz zu bestimmen. Während bei Eingemeindungen der Verwaltungssitz in der aufnehmenden Gemeinde bestehen bleibt, muss dieser bei Neubildungen noch festgelegt werden. Es handelt sich hierbei um eine wichtige strategische Entscheidung der Gemeinde in Bezug auf den Kernbereich ihrer inneren Organisationshoheit als Ausfluss der Selbstverwaltungsgarantie. Daher soll die neu gegründete Gemeinde selbst die Möglichkeit haben, verschiedene Alternativen abzuwägen und den Verwaltungssitz und ggf. Außenstellen in ihrem neu entstandenen Gebiet selbst festlegen können. Weicht der Gesetzgeber vom Grundsatz der Bildung von Einheitsgemeinden innerhalb der bestehenden Verwaltungsgemeinschaftsstrukturen aus besonderen Gründen ab, so gilt für die grenzüberschreitende Gemeinde das System nach dem die übrigen Gemeinden zu einer Einheitsgemeinde zusammengeschlossen werden. Besteht die Einheitsgemeinde bereits, erfolgt grundsätzlich eine Eingemeindung. Bereits vorhandene leitbildgerechte Strukturen werden so in der gebotenen Weise gewürdigt. Ob nach dem Ende der freiwilligen Phase die Gemeinden nach § 2 Abs. 9 GemNeuglGrG zu Einheitsgemeinden zusammengeschlossen werden durch Eingemeindungen oder durch Neubildung, bestimmt sich zusammengefasst nach den folgenden Kriterien: a) Eingemeindungen Ausgehend von der derzeit bestehenden Verwaltungsgemeinschaftsstruktur erfolgen nach § 2 Abs. 9 GemNeuglGrG Eingemeindungen grundsätzlich - in die Trägergemeinde als aufnehmende Gemeinde (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GemNeuglGrG), - in den prägenden Ort oder in während der freiwilligen Phase gebildete Gemeinden, die die Merkmale eines prägenden Ortes aufweisen, als aufnehmende Gemeinde (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GemNeuglGrG). b) Neubildungen Ausgehend von der derzeit bestehenden Verwaltungsgemeinschaftsstruktur erfolgen nach § 2 Abs. 9 GemNeuglGrG Neubildungen von Einheitsgemeinden grundsätzlich in den Fällen des § 2 Abs. 6 GemNeuglGrG, - Wenn in der Verwaltungsgemeinschaft kein Grundzentrum vorhanden ist und keine Gemeinde größer als die übrigen Gemeinden zusammen ist oder - wenn ein oder mehrere Grundzentren vorhanden sind, ohne prägender Ort zu sein. c) Verwaltungsgemeinschaftsgrenzen überschreitende Einheitsgemeindebildungen Bei Verwaltungsgemeinschaftsgrenzen überschreitende Einheitsgemeindebildungen gilt für die grenzüberschreitende Gemeinde das System nach dem die übrigen Gemeinden zu einer Einheitsgemeinde zusammengeschlossen werden. Besteht die Einheitsgemeinde bereits, erfolgt grundsätzlich eine Eingemeindung. 15 V. Wahlen Anknüpfend an das oben beschriebene Neugliederungssystem gelten für die neugegliederten Gemeinden die allgemeinen Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt, der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt und der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt. Der insoweit für den Vollzug der Gemeindeneugliederungsgesetze geltende § 7 des Ausführungsgesetzes verweist hierauf. Ergänzend stellt § 7 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes klar, dass es dem Gesetzgeber offen steht, in den Gemeindeneugliederungsgesetzen besondere wahlrechtliche Regelungen zu treffen. Aus § 7 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes ergibt sich, dass der Gesetzgeber auch bei Eingemeindungen die einzelne Neuwahl des Gemeinderates anordnen kann. Die Neuwahl hat in diesen Fällen vor dem Wirksamwerden der neuen Gemeindestruktur zu erfolgen. Nach den leitenden Erwägungen in Artikel 1 des Zweiten Begleitgesetzes wird der Gesetzgeber nach § 7 des Ausführungsgesetzes in konkreten Neugliederungsfällen immer dann eine Neuwahl des Gemeinderates anordnen, wenn in die künftige oder bereits bestehende Gemeinde mehr als ein Drittel der Einwohnerschaft im Verhältnis zur künftigen Gesamteinwohnerzahl eingemeindet wird. In diesem Zusammenhang wird auf die Begründung des Zweiten Begleitgesetzes zu Artikel 1 § 7 verwiesen. VI. Kosten Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung sind beachtet worden. Auswirkungen auf den Landeshaushalt ergeben sich nicht. Es wird erwartet, dass gegebenenfalls entstehende Anpassungs- und Umstellungskosten in Fachverfahren (z.B. Fördermittelbereich) durch die Synergieeffekte der Gebietsreform kurz- und mittelfristig aufgewogen werden, z.B. durch die sich verringernde Anzahl von gemeindlichen Antragstellern. Durch das Gesetz kommt es nicht zu neuen Aufgabenübertragungen auf die Kommunen, so dass das Konnexitätsprinzip nach Art. 87 Abs. 3 Verf LSA nicht berührt wird. Es werden Aufgaben lediglich umverlagert. Es entstehen auf der kommunalen Ebene einmalig geringfügige Kosten. Er wird erwartet, dass diese allerdings durch Synergieeffekte der Reform kurz− und mittelfristig wieder ausgeglichen werden. So kommt es beispielsweise regelmäßig zu einem wirtschaftlicheren Einsatz des Personals mit steigender Einwohnerzahl und zu einer besseren Ausnutzung kommunaler Gebäude und Dienstleistungen. Darüber hinaus verbessert die Gemeindegebietsreform langfristig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der kommunalen Ebene. VII. Anhörung Die vor der abschließenden gesetzgeberischen Entscheidung verfassungsrechtlich gebotene Anhörung der von dem Gesetz unmittelbar betroffenen Gemeinden sowie der Bürgerinnen und Bürger wie auch die Interessenabwägung werden durch das Parlament durchgeführt. Nach dem Verfassungsgebot des Art. 90 Satz 2 Verf LSA ist Zweck der Anhörung, dem Gesetzgeber umfassende Kenntnis von allen für die Neugliederung erheblichen Umständen zu verschaffen, so dass er alle für und gegen die geplante Neugliederungsentscheidung sprechenden Argumente sorgfältig abwägen kann. Um eine fundierte Stellungnahme abgeben zu können, muss die betroffene Kommune zwar nicht von allen Einzelheiten, wohl 16 aber vom wesentlichen Inhalt des Gebietsänderungsvorhabens und seiner Begründung rechtzeitig Kenntnis erhalten (vgl. LVerfG LSA, LVerfGE 2, 227 <255>). Bei der Anhörung der betroffenen Gemeinden muss der anhörungsverpflichtete Gesetzgeber keine besonderen Förmlichkeiten wahren. Er kann das Anhörungsverfahren nach seinem Ermessen frei gestalten. Denn Art. 90 Satz 2 Verf LSA verlangt kein Verfahrensgesetz, das den Ablauf von Anhörungen regelt. Der Landtag kann deshalb selbst schriftlich oder mündlich anhören, auf Anhörungen der Landesregierung zurückgreifen, diese mit der Anhörung beauftragen und sich das Ergebnis vortragen lassen (LVerfG LSA, LVerfGE 2, 227 <254 f.>). Sichergestellt muss allein sein, dass der Gesetzgeber dem Zweck der Anhörung genügen kann, die Interessenlage bei der betroffenen Kommune sowie den Bürgerwillen zu ermitteln. Um eine fundierte Stellungnahme abgeben zu können, ist der betroffenen Kommune der wesentliche Inhalt des Gebietsänderungsvorhabens und seine Begründung zur Kenntnis zu geben. Auch zu etwaigen Alternativen soll die Kommune gehört werden. In § 17 Abs. 2 GO LSA ist für gesetzliche Neugliederungen gegen den Willen der beteiligten Gemeinden neben der Pflicht zur Anhörung der Gemeinde auch die Anhörungspflicht der Bürger, die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen, geregelt. Die Durchführung dieser Anhörung obliegt dann den Gemeinden als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises (§ 17 Abs. 2 Satz 4 GO LSA). Gemäß Art. 90 Satz 2 Verf LSA sollen mit der Bürgeranhörung die Interessen und Belange der Bevölkerung ermittelt und in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden. Eine solche Anhörung setzt mindestens voraus, dass die Anhörungsberechtigten des unmittelbar betroffenen Gebietes förmlich Gelegenheit erhalten, sich zu einer konkret vorgesehenen Gebietsänderung zu äußern. Fasst der Gesetzgeber aufgrund seiner Vorüberlegungen alternative Gebietsänderungen ins Auge, müssen sich die Bürgerinnen und Bürger vor der abschließenden Neugliederungsentscheidung auch dazu geäußert haben (so auch LVerfG Bbg., Urteil vom 18.12.2003, VfGBbg 96/03, Punkt B. II. 2. des Internetauftritts: www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Die Zuordnung von Mitgliedsgemeinden zu einer Verbandsgemeinde nach § 2 Abs. 8 Satz 2 GemNeuglGrG, die die gesetzliche Mindesteinwohnerzahl erreichen, lässt den Gebietsstand der zuzuordnenden Gemeinde in der Regel unangetastet. Es handelt sich nicht um eine Gebietsänderung. Vielmehr erfolgt ein Aufgabenentzug aufgrund der gesetzlich normierten Zuständigkeiten der jeweiligen Verbandsgemeinde (vgl. § 2 VerbGemG). Eine Anhörung der Einwohnerinnen und Einwohner zu diesen Zuordnungen ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet jedoch, die Verbandsgemeinde und die ihr als weiteres Mitglied zuzuordnende Gemeinde anzuhören. Darüber hinaus sind die kommunalen Spitzenverbände nach § 151 a GO LSA und § 73 a LKO bei Vorbereitungen von Rechtsvorschriften, die unmittelbar die Belange der Gemeinden berühren, zu hören. Der Landkreistag Sachsen-Anhalt sowie der Städte- und Gemeindebund des Landes Sachsen-Anhalt hatten deswegen Gelegenheit zu den einzelnen Neugliederungsgesetzen Stellung zu nehmen. Die Mindestvorgaben schließen nicht aus, weitere Kommunen, Verbände, Institutionen, Interessenvertretungen und Träger öffentlicher Belange anzuhören, um dem Parlament umfassende Erkenntnisse über die örtlichen Gegebenheiten der aufzulösenden Gemeinden bzw. zuzuordnenden Gemeinden zu verschaffen. Zur Vorbereitung der Entscheidung des Parlaments über die einzelne Neugliederungsmaßnahme hat die Landesregierung teils obligatorisch, teils fakultativ wie folgt angehört: 17 1. die aufzulösende Gemeinde, 2. die aufnehmende Gemeinde, 3. wenn die aufnehmende Gemeinde erst noch entstand (spätestens zum 01.01.2010), die Gemeinden, die den Gebietsänderungsvertrag geschlossen haben, 4. die einer Verbandsgemeinde zuzuordnende Gemeinde, 5. die aufnehmende Verbandsgemeinde, 6. wenn die Verbandsgemeinde erst noch entstand (spätestens zum 01.01.2010), die Gemeinden, die die Verbandsgemeindevereinbarung geschlossen haben, 7. den das Gemeindeneugliederungsgesetz betreffenden Landkreis, 8. den Stadt-Umland-Verband Halle bzw. Magdeburg, wenn die betroffene Gemeinde Verbandsmitglied ist, 9. die jeweils zuständige Regionale Planungsgemeinschaft, 10. den Landkreistag Sachsen-Anhalt, 11. den Städte- und Gemeindebund des Landes Sachsen-Anhalt sowie 12. die von der Gebietsänderung aufgrund der Auflösung ihrer Gemeinde betroffenen Bürgerinnen und Bürger im Wege einer Bürgeranhörung nach § 55 KWG LSA. Bei den Bürgeranhörungen berücksichtigt die Landesregierung außerdem, dass der Gesetzgeber in Einzelfällen auch alternative Gebietsänderungen in Betracht ziehen könnte. Sollte sich der Gesetzgeber im Ergebnis seiner Abwägung für die mögliche Alternative entscheiden, muss auch hier der verfassungsrechtlich gebotenen Anhörung der Einwohnerinnen und Einwohner genügt werden. Sie müssen zuvor zur Alternative befragt worden sein, um die formellen Anforderungen an das Zustandekommen des jeweiligen Gesetzes zu erfüllen. In diesen Gemeinden fanden deswegen mehrere Bürgeranhörungen nach § 55 KWG LSA am gleichen Tag statt. Das Vorgehen der Landesregierung ermöglicht dem Plenum den so ermittelten Bürgerwillen umfassend zu berücksichtigen. Es vermeidet, dass die Betroffenen zu einem späteren Zeitpunkt erneut zur Abstimmung gebeten werden müssen. Schließlich erleichtert es das administrative Verfahren bei der Durchführung der Bürgeranhörung durch die Gemeinden insoweit, als z. B. die Verzeichnisse der Anhörungsberechtigten nicht erneut erstellt werden müssen. Die Ergebnisse der Anhörungen der Bürgerinnen und Bürger sowie der neuzugliedernden Gemeinden werden im Besonderen Teil zu den einzelnen Neugliederungsfällen dargestellt und berücksichtigt. Die weiteren Beteiligten haben sich wie folgt geäußert: 1. Landkreistag Sachsen-Anhalt Der Landkreistag Sachsen-Anhalt ist zu dem Gesetzentwurf mit Schreiben des Ministeriums des Innern vom 09.09.2009 nach § 151 a GO LSA und § 73 a LKO angehört worden. Unter dem 30.10.2009 wurde seitens des Landkreistages mitgeteilt, aufgrund der direkten Einbeziehung der Landkreise in das Anhörungsverfahren zu den Gemeindeneugliederungsgesetzen würden nach verbandsinterner Verständigung die Stellungnahmen zu den einzelnen Neugliederungsgesetzen von dem jeweils betroffenen Landkreis selbst abgegeben werden. 2. Landkreis Harz Der Landkreis Harz ist mit Schreiben vom 4. September 2009 vom Ministerium des Innern zu dem Referentenentwurf eines Neugliederungsgesetzes betreffend den Landkreis Harz unter Einräumung einer Frist bis zum 30. Oktober 2009 angehört worden. Mit Schreiben vom 2. November 2009 hat der Landkreis Stellung genommen. In seiner Stellungnahme weist der 18 Landkreis auf die gebietlichen Veränderungen aufgrund von zwischenzeitlich geschlossenen Gebietsänderungsverträgen nach Erarbeitung des Referentenentwurfes hin, so die Eingemeindungen der Stadt Derenburg und der Gemeinde Timmenrode in die Stadt Blankenburg (Harz), der Eingemeindung der Gemeinde Sargstedt in die Stadt Halberstadt und der Beitritts der Gemeinde Danstedt zur Gebietsänderungsvereinbarung über die Bildung der Einheitsgemeinde Nordharz. Diese Gebietsänderungen auf freiwilliger Basis haben die nach dem Referentenentwurf noch vorgesehenen diesbezüglichen Neugliederungen entbehrlich gemacht (vgl. Abschnitt VIII.). Den nach dem Referentenentwurf vorgesehenen gesetzlichen Zuordnungen innerhalb des Landkreises Harz hat der Landkreis in seiner Stellungnahme zugestimmt. Die näheren Einzelheiten des Votums des Landkreises werden im besonderen Teil zu den einzelnen Neugliederungsfällen dargestellt und berücksichtigt. 3. Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt Mit Schreiben vom 09.09.2009 hat das Ministerium des Innern den Städte- und Gemeindebund des Landes Sachsen-Anhalt gemäß § 151 a GO LSA zu dem Referentenentwurf angehört. Der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt hat sich mit Schreiben vom 27.10.2009 geäußert und verweist auf seine Stellungnahme vom 14.09.2009. Grundsätzlich fordert der Kommunale Spitzenverband in dieser Stellungnahme Folgendes: a) Beachtung der Gründe des öffentlichen Wohls sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Willkürverbotes bei allen gesetzlichen Neugliederungen und Leitbildkonformität b) Kostenerstattung des Landes für die im übertragenen durchgeführten Bürgeranhörungen (Konnexitätsprinzip) Wirkungskreis Zu a) Der grundsätzlichen Forderung des Städte- und Gemeindebundes wird zugestimmt. Die Beachtung der Gründe des Gemeinwohls aus Art. 90 Verf LSA sowie der weiteren Verfassungsschranken bei gesetzlichen Gebietsänderungen bilden die Grundlage für die allein hiermit zu rechtfertigenden Eingriffe in das kommunale Selbstverwaltungsrecht neuzugliedernder Gemeinden. Die Gründe des Gemeinwohls hat der Gesetzgeber bereits auf der zweiten Stufe der Reform mit der Verabschiedung des GemeindeneugliederungsGrundsätzegesetzes (GemNeuglGrG) als Artikel 1 des Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 40) definiert. Das in den §§ 2 und 3 GemNeuglGrG kodifizierte Leitbild und die einzelnen Systemkriterien sind verfassungsgemäß (vgl. LVerfG LSA, LVG 12/08 und LVG 118/08 vom 21.04.2009, Internetveröffentlichung: www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de), sie entsprechen dem Gemeinwohl und insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die einzelnen Neugliederungsmaßnahmen werden daher grundsätzlich durch die Vorgaben des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzgesetzes gesteuert. Auf die im allgemeinen Begründungsteil (aller Neugliederungsgesetze) unter Punkt II. dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie auf die zu jeder einzelnen Neugliederung vorgenommene Abwägung im besonderen Begründungsteil wird insoweit verwiesen. Der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt hat außerdem mitgeteilt, um die unterschiedlichen Interessen seiner Verbandsmitglieder zu wahren, wird er sich zu den im Einzelnen vorgesehenen Neugliederungen nicht äußern, es sei denn, die einzelnen gesetzlichen Regelungen widersprächen dem Leitbild der Gemeindegebietsreform und dem (Ersten) Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform in Sachsen-Anhalt. 19 Sofern der Städte- und Gemeindebund mit Blick auf die Leitbildkonformität einzelner Neugliederungsmaßnahmen Stellung genommen hat, wird dies bei den konkreten Vorschriften im Besonderen Teil der Begründung aufgegriffen. Zu dem Entwurf des Gemeindeneugliederungsgesetzes betreffend den Landkreis Harz hat er keine Hinweise oder Bedenken vorgetragen. Zu b) Der Kommunale Spitzenverband rügt, dass im Zusammenhang mit den gesetzlich durchzuführenden Bürgeranhörungen das Konnexitätsprinzip nicht gewahrt sei. Er fordert eine entsprechende Erstattungsregelung für die im Zuge der Bürgeranhörungen nach § 17 Abs. 2 GO LSA bei allen Neugliederungsgesetzen entstehenden Kosten. Weil die Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften die Bürgeranhörung als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahrzunehmen hätten, müssten ihnen die hierbei entstehenden Kosten vom Land nach Art. 87 Abs. 3 Verf LSA i.V.m. § 5 Abs. 1 GO LSA erstattet werden. Um dem Konnexitätsprinzip zu entsprechen, wären die Kosten für die Bürgeranhörungen zu ermitteln. Der Mehrbelastungsausgleich sei den die Bürgeranhörungen durchführenden Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften zuzuweisen. Der Auffassung des Städte- und Gemeindebundes Sachsen-Anhalt wird nicht gefolgt. Die Kosten für die Bürgeranhörungen werden durch die Zuweisungen aus dem Finanzausgleich gedeckt. § 17 Abs. 2 Satz 4 GO LSA bestimmt, die Durchführung der Anhörung der Bürger obliegt den Gemeinden als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Die Pflicht zur Durchführung einer Anhörung im Falle der Gebietsänderung gegen den Willen der beteiligten Kommunen war bereits in § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung vom 17.05.1990, GBl. I S. 255) normiert. Mit dem Zusatz „Die Durchführung der Anhörung der Bürger obliegt den Gemeinden als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises“ wurde die Regelung der Kommunalverfassung in die Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10. 1993 (GVBl. LSA S. 508) überführt. Seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Zuweisungen des Landes Sachsen-Anhalt an die Gemeinden und Landkreise im Haushaltsjahr 1991 (Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 1991) vom 22.04.1991 (GVBl. LSA S 28) erhalten die Gemeinden Zuweisungen für die Erfüllung ihrer eigenen und übertragenen Aufgaben und damit auch zur Erfüllung der Aufgabe „Durchführung von Anhörungen der Bürger“ i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 4 GO LSA. Der Gesetzgeber ist seiner Pflicht zur Kostenregelung mit der Bereitstellung der Finanzausgleichmittel nach den Gemeindefinanzierungsgesetzen und dem seit dem 01.01.1995 geltenden Finanzausgleichsgesetz bereits nachgekommen. Einer gesonderten Regelung in den Neugliederungsgesetzen oder dem Zweiten Begleitgesetz bedarf es nicht. Die bestehenden gesetzlichen Vorgaben der Gemeindeordnung und des Finanzausgleichsgesetzes sind eindeutig und ausreichend. 4. Regionale Planungsgemeinschaft Harz Unter dem 8. September 2009 hat das Ministerium des Innern die Regionale Planungsgemeinschaft Harz zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Harz angehört. In ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2009 hat die Regionale Planungsgemeinschaft ausgeführt, dass einige der nach dem Referentenentwurf vorgesehenen gesetzlichen Neugliederungen aufgrund zwischenzeitlich auf freiwilliger Basis abgeschlossener Gebietsänderungsvereinbarungen entbehrlich werden. Dies werde die Stadt Derenburg sowie die Gemeinden Timmenrode, Sargstedt und Danstedt betreffen. Bezüglich der sonstigen Neugliederungsvorhaben nach dem Referentenentwurf führt die Regionale Planungsgemeinschaft Harz aus, dass gegen die vorgesehenen gesetzlichen 20 Eingemeindungen der Gemeinde Neudorf in die Stadt Harzgerode, der Gemeinde Allrode in die Stadt Oberharz am Brocken sowie der Gemeinde Westerhausen in die Stadt Quedlinburg aus regionalplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen. Auch gegen die beabsichtigten Eingemeindungen von Gernrode, Bad Suderode und Rieder in die Stadt Ballenstedt sprechen keine grundsätzlichen regionalplanerische Belange. Die näheren Einzelheiten des von der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz abgegebenen Votums werden im besonderen Teil zu den einzelnen Neugliederungsfällen dargestellt und berücksichtigt. VII. Weitere Reformschritte nach Beginn des Anhörungsverfahrens Nach Freigabe der Anhörung zum Referentenentwurf eines Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Harz durch die Landesregierung sind im Landkreis Harz weitere gemeindliche Neugliederungen auf freiwilliger Basis durchgeführt worden, welche die im Referentenentwurf noch vorgesehenen gesetzlichen Eingliederungen entbehrlich machen. So waren in der Stadt Derenburg und in den Gemeinden Timmenrode und Sargstedt zum Abschluss der vorbereiteten Gebietsänderungsvereinbarungen noch die nach § 17 Abs. 1 GO LSA gebotenen Bürgeranhörungen durchzuführen, die erst für den 27. September 2009 terminiert waren. In der Gemeinde Danstedt hatten sich nach der am 28. Juni 2009 durchgeführten Bürgeranhörung die Verhandlungen mit den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Nordharz über die Bildung einer Einheitsgemeinde Nordharz zeitlich verzögert. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens konnten die freiwilligen Gebietsänderungsvereinbarungen der Stadt Derenburg und der Gemeinden Timmenrode, Sargstedt und Danstedt abgeschlossen und kommunalaufsichtlich genehmigt werden. Festzustellen ist, dass • aufgrund der Eingemeindungen der Stadt Derenburg und der Gemeinde Timmenrode zum 1. Januar 2010 in die Stadt Blankenburg (Harz), • aufgrund der Eingemeindung der Gemeinde Sargstedt zum 1. Januar 2010 in die Stadt Halberstadt und • aufgrund des Zusammenschlusses der Gemeinde Danstedt mit Mitgliedsgemeinden der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Nordharz zum 1. Januar 2010 zur neuen Einheitsgemeinde Nordharz die im Referentenentwurf noch vorgesehenen gesetzlichen Eingliederungen fallen gelassen werden konnten. 21 B. Besonderer Teil Zu § 1 I. Sachlage / bisherige Reformschritte Nach den Erkenntnissen der Landesregierung stellt sich die Sachlage zu der betroffenen Gemeinde Neudorf sowie der aufnehmenden Stadt Harzgerode wie folgt dar: Die Gemeinde Neudorf liegt im Unterharz am Rande des Landkreises Harz südlich der zum 1. August 2009 neu gebildeten Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode. Die Gemarkung Neudorf bildet einen Teil der südlichen Grenze im Landkreis Harz zum Landkreis MansfeldSüdharz. Die Gemeinde Neudorf wird fast vollständig von den Ortschaften der neuen Stadt Harzgerode umschlossen: so ist westlich in 8 km entfernt die Ortschaft und ehemalige Gemeinde Straßberg gelegen. Im Norden der Gemeinde Neudorf grenzt die 5,8 km entfernte Ortschaft Harzgerode an. Östlich und südöstlich liegen die Ortschaften und ehemaligen Gemeinden Dankerode (knapp 4 km entfernt) und Königerode (9 km entfernt). Die Gemeinde Neudorf ist an den Öffentlichen Nahverkehr angeschlossen durch Busverbindung. Dies wird im Wesentlichen wahrgenommen durch die Q-BusNahverkehrsgesellschaft mbH. Straßenmäßig erschlossen ist Neudorf wie folgt: L 235 K 2364 K 2352 K 2351 aus Richtung Harzgerode / Mansfeld (von der B 242) → in Richtung Stolberg aus Richtung Silberhütte durch den Ort → auf die L 235 vom Ort in Richtung Straßberg – befahrbar bis Birnbaumteich, danach befahrbar mit geländegängigen Fahrzeugen vom Ortsausgang Richtung Harzgerode → nach Dankerode Neudorf liegt auf einer Höhe von 406 bis 440 m und erhebt sich leicht über dem Unterharzplateau. Der Ort hat eine Fläche von 14 km² und ist ringsum von Wald, überwiegend Nadelwald, eingeschlossen. Das ehemalige Pfarrdorf wurde um 1530/31 gegründet. Das Gebiet befand sich zu diesem Zeitpunkt im stolbergischen Pfandbesitz und gelangte 1582 an Anhalt, hier zur Herrschaft Ballenstedt, zu welchem es danach ununterbrochen gehörte. Der Dreißigjährige Krieg verwüstete das Dorf. 1806 wird von 58 Häusern mit 370 Einwohnern, die sich von Ackerbau, Viehzucht, Kohlenfahren und Holzhauen ernährten, berichtet. Neudorf entwickelte sich zum Bergmannsdorf (die bekanntesten Erzgruben waren Grube Meiseberg und Grube Pfaffenberg). Bekannt wurde Neudorf im Harz durch den Bergbau und die dabei aufgefundenen Mineralstufen großer Schönheit, die bereits im 19. Jahrhundert begehrte Sammelobjekte waren (v. a. Stufen mit Bleiglanz-, Siderit-, Quarz-, Zinkblende- und Bournonit-Kristallen). Stufen dieser Zeit befinden sich u. a. in der Zincken-Sammlung im Schloss Bernburg. 1887 entstand die jetzige Backsteinkirche. Es wurde ein Arbeiterwohnheim für die vielen angeworbenen Arbeitskräfte des Bergbaues errichtet. Nach Stilllegung der Gruben wurde eine neue Erwerbsquelle – der Fremdenverkehr – ins Leben gerufen. Die Stahlquelle wurde 1931 für den Fremdenverkehr erschlossen und trug zum guten Ruf Neudorfs als Erholungsort bei. Durch die Lage ist Neudorf insbesondere mit Harzgerode, aber auch mit Straßberg seit Jahrzehnten eng verbunden. Die Verbundenheit ergibt sich aus der Bergbaugeschichte und der Zugehörigkeit zu Anhalt. 22 Harzgerode als Zentrum des Unterharzes wird auch von den Einwohnern Neudorfs genutzt als Einkaufsmöglichkeit, Arbeitsstelle, Arzt, Apotheke, Schulstandort u. dgl. In Neudorf gibt es 2 kleinere Lebensmittel- bzw. Backwarengeschäfte, 1 Gaststätte und 1 Cafe. Weiterhin 1 Alten-Pflegeheim. Nächste Einkaufsmöglichkeiten befinden sich in Harzgerode. Die Einwohnerentwicklung in der Gemeinde Neudorf stellt sich in den letzten Jahren wie folgt dar: 31.12.2005 661 31.12.2006 676 31.12.2007 679 31.12.2008 668 In der Gemeinde Neudorf ist eine Kindertagesstätte mit 27 Kindern, davon 9 Kinder unter 3 Jahre und 18 Kinder über 3 Jahre (Stand 2008). Träger der Einrichtung ist die Gemeinde. In der Gemeinde Neudorf sind keine Schulen. Die Kinder der Gemeinde besuchen die Grundschule und die Sekundarschule in Harzgerode. Die Haushaltslage der Gemeinde Neudorf kann als geordnet bezeichnet werden. Der Haushalt 2009 wurde am 26. Februar 2009 mit einem Gesamtvolumen von 1.100.900 € ausgeglichen beschlossen. Die Rücklage der Gemeinde wies per 1. Januar 2009 einen Bestand von 367.108,76 € aus. Bislang hat die Gemeinde noch nie Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock gemäß § 12 des Finanzausgleichsgesetzes des Landes SachsenAnhalt erhalten. Die Gemeinde Neudorf zählt zur Regionalen Planungsgemeinschaft Harz. Sie nimmt keine Funktionen als Zentraler Ort wahr. Grundzentrum für diese Region ist Harzgerode, bisherige selbständige Stadt und nunmehriger Ortsteil der zum 1. August 2009 wirksam neu gebildeten Stadt Harzgerode. Harzgerode ist im Regionalen Entwicklungsplan auch als Schwerpunktstandort für Industrie und Gewerbe sowie mit der historischen Altstadt als Vorrangstandort für Kultur und Denkmalpflege festgelegt. Die Gemeinde Neudorf ist wie die ehemaligen Mitgliedsgemeinden der zum 1. August 2009 aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft Unterharz und nunmehrigen Ortsteile der Stadt Harzgerode Mitglied im Zweckverband Wasserver- und Abwasserentsorgung Ostharz. Darüber hinaus gehört die Gemeinde Neudorf wie die ehemaligen Gemeinden und nunmehrigen Ortsteile der Stadt Harzgerode Günterberge, Harzgerode, Schielo, Siptenfelde und Straßberg dem Unterhaltungsverband „Selke-Obere Bode“ und wie Dankerode, Königerode und Schielo dem Unterhaltungsverband „Wipper-Eine“ an. Die südlich von Harzgerode und zwischen Straßberg, Dankerode und Königerode gelegene Gemeinde Neudorf war seit Gründung der Verwaltungsgemeinschaft Unterharz am 1. Juli 1994 deren Mitglied. Der im Süden des Landkreises Harz gelegenen ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Unterharz, die mit wirksamer Bildung der Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode am 1. August 2009 aufgelöst wurde, gehörten seit Anbeginn die Mitgliedsgemeinden Dankerode, Güntersberge, Harzgerode, Königerode, Neudorf, Schielo, Siptenfelte und Straßberg an. Sitz des gemeinsamen Verwaltungsamtes war Harzgerode. Der zum 31. Dezember 2005 maßgebliche Einwohnerbestand in der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Unterharz stellt sich wie folgt dar: 23 Tab. 1 – Übersicht über die Mitgliedsgemeinden der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Unterharz und deren Einwohnerzahl lfd. Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 Gemeinde Einwohner zum 31. Dezember 2005 Dankerode Güntersberge Harzgerode Königerode Neudorf Schielo Siptenfelde Straßberg 845 926 4 397 826 661 599 622 791 Summe: 9 667 Im Zuge einer unverbindlichen Ermittlung des Stimmungsbildes zur Gemeindegebietsreform, die durch das Ministerium des Innern im zweiten Halbjahr 2007 durchgeführt worden war, erklärten – bis auf die Stadt Güntersberge, die nach ihren Äußerungen die gesetzliche Phase der Gemeindegebietsreform abwarten wolle – die übrigen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Unterharz ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Bildung einer Einheitsgemeinde. Zunächst bestand zwischen der Stadt Harzgerode und den übrigen Mitgliedsgemeinden allerdings Uneinigkeit über die Art und Weise der Einheitsgemeindebildung: während die Stadt Harzgerode die Bildung einer Einheitsgemeinde durch Eingemeindung sämtlicher Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft in die Stadt Harzgerode favorisierte, weil sie ansonsten den Verlust ihrer Stadtrechte befürchtete, beabsichtigten die übrigen Mitgliedsgemeinden, eine Einheitsgemeinde im Wege der Neubildung zu bilden. Im Frühjahr 2008 begannen zwischen den Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Unterharz die Verhandlungen über einen Gebietsänderungsvertrag mit dem Ziel der Bildung einer Einheitsgemeinde, wobei sich die Stadt Güntersberge hieran zunächst nicht beteiligte, da sie die gesetzliche Phase abwarten wolle. Am 16. November 2008 wurde bezüglich der Gemeindegebietsreform in allen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Unterharz eine Bürgeranhörung zur Frage des Zusammenschlusses zu einer neuen Gemeinde durchgeführt. In der Gemeinde Neudorf erfolgte die Bürgeranhörung mit der Fragestellung: „Sind Sie dafür, dass sich die Gemeinde Neudorf auflöst und mit allen dazu bereiten Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Unterharz zu einer neuen Gemeinde zusammenschließt?“ 185 Bürgerinnen und Bürger, insoweit 32,23 % aller Wahlberechtigten, beteiligten sich an der Bürgeranhörung. 76 stimmten für und 107 gegen die Bildung einer neuen Gemeinde aus dazu bereiten Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Unterharz. Ein Grundsatzbeschluss zur Gemeindegebietsreform wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Neudorf nicht gefasst. Zum 1. August 2009 bildeten alle Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Unterharz außer Neudorf auf der Grundlage des GemeindeneugliederungsGrundsätzegesetzes eine Einheitsgemeinde. Die Städte Güntersberge und Harzgerode sowie die Gemeinden Dankerode, Königerode, Schielo, Siptenfelde und Straßberg haben hierfür in der freiwilligen Phase einen Gebietsänderungsvertrag zur Bildung der 24 Einheitsgemeinde beschlossen, ihn unterschrieben und am 4. Mai 2009 zur kommunalaufsichtlichen Genehmigung eingereicht. Die Genehmigung nach § 2 Abs. 4 GemNeuglGrG wurde am 1. Juli 2009 erteilt und im Amtsblatt des Landkreises Harz bekannt gemacht. Alle acht Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Unterharz haben zu dem nach § 2 Abs. 10 GemNeuglGrG maßgeblichen Stichtag 31. Dezember 2005 insgesamt 9 667 Einwohner. Die sieben vertragsschließenden Gemeinden (87,5 v.H. der Mitgliedsgemeinden) haben zum Stichtag 31. Dezember 2005 insgesamt 9 006 Einwohner (93,16 v.H. der Einwohnerzahl aller Mitgliedsgemeinden). Mithin wurde die Vereinbarung zwischen wenigstens drei Vierteln der Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft, in denen zwei Drittel der Einwohner aller Mitgliedsgemeinden wohnen, geschlossen. Die Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode entstand demnach auf der Grundlage von § 2 Abs. 4 GemNeuglGrG dadurch, dass mehr als drei Viertel aller Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft, in denen zwei Drittel aller Einwohner wohnen, eine gemeinsame Vereinbarung trafen. Die Einheitsgemeinde hatte zum Zeitpunkt ihrer Entstehung 9 006 Einwohner. II. Zuordnung zur Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode Die Gemeinde Neudorf wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Stadt Harzgerode eingemeindet. Die eingemeindete Gemeinde wird aufgelöst. III. Anhörungen der betroffenen Gemeinden Stellungnahmen der weiteren Beteiligten und 1. Auffassung der aufzulösenden Gemeinde Neudorf der Einwohner sowie Die aufzulösende Gemeinde Neudorf ist mit Schreiben des Ministeriums des Innern vom 4. September 2009 zu dem Gesetzentwurf angehört worden. Die Gemeinde hat den gleichlautenden Referentenentwurf nebst Begründung ausweislich der Empfangsbestätigung am 17. September 2009 erhalten. Ihr wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 1. Dezember 2009 eingeräumt. Mit Schreiben vom 27. November 2009 hatte die Gemeinde Neudorf mitgeteilt, dass sich der Gemeinderat erst mit dem Vorliegen der Ergebnisse der Bürgeranhörung am 29. November 2009 in der Lage sehe, eine Stellungnahme zur beabsichtigten Eingemeindung abzugeben, da er sich in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen als Vertretungsorgan der Einwohner empfinde. Da erst nach der Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des Anhörungsergebnisses am 30. November 2009 die erforderlichen Vorbereitungen für die Sitzung des Gemeinderates erfolgen könnten, sei eine Beratung und Beschlussfassung über eine Stellungnahme nicht vor der zweiten Dezemberhälfte möglich. Nach Ablauf der mit Schreiben des Ministeriums des Innern vom 4. September 2009 eingeräumten Anhörungsfrist hat die Gemeinde Neudorf mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 zu dem nach dem Referentenentwurf vorgesehenen Neugliederungsvorhaben Stellung genommen. In ihrer Stellungnahme weist die Gemeinde darauf hin, dass 75 % der Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der am 29. November 2009 zum Referentenentwurf durchgeführten Anhörung die vorgesehene gesetzliche Zuordnung der Gemeinde Neudorf 25 zur Stadt Harzgerode abgelehnt hätten, das Ergebnis der Bürgeranhörung mithin in besonderem Maße eindeutig und noch klarer ausgefallen sei als die Anhörung im November 2008. Aus diesem Grund sehe der Gemeinderat der Gemeinde Neudorf keinen Anlass, von seinem eine Eingemeindung ablehnenden Beschluss vom Januar 2009 abzurücken. Aus Sicht der Gemeinde Neudorf würde die Zuordnung zur Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode für die Gemeinde ausschließlich Nachteile bringen und das Ende der langjährigen erfolgreichen Entwicklung bedeuten. Die Gemeinde Neudorf verweist in ihrer Stellungnahme darauf, dass die Entwicklung der Einwohnerzahl als Ausdruck des Vertrauens der Bürger in die Lebensverhältnisse einer Gemeinde in Neudorf im Verlauf der letzten mehr als 15 Jahre stabil gewesen und die soziale wie kommunale Infrastruktur in der Gemeinde intakt sei. Obwohl Neudorf durch keinerlei gewerbliche, naturräumliche oder sonstige soziale Gegebenheiten in den Einnahmen gegenüber anderen Gemeinden bevorzugt sei, habe die Gemeinde Neudorf eine sehr geordnete Haushaltslage und bezogen auf die Einwohnerzahl durchaus nennenswerte Rücklagen. Das gesellschaftliche Leben werde durch eine Vielzahl an Vereinen und nicht förmlichen Vereinigungen bestimmt, wobei deren Arbeit zu einem großen Teil erst durch eine umfangreiche personelle, materielle und finanzielle Unterstützung durch die Gemeinde ermöglicht und aufrecht erhalten werde. Diese Entwicklung der Gemeinde Neudorf sei im Umfeld einer durchaus nicht unproblematischen Verwaltungsgemeinschaft, die jetzt in eine Einheitsgemeinde umgewandelt wurde, erreicht worden. Nach Auffassung der Gemeinde Neudorf sei Folge einer Eingemeindung mit ihrer allgemeinen, hier in besonderem Maße ausgeprägten einseitigen Hinwendung zum Zentrum und der völlig unstrittig fehlenden finanziellen Möglichkeiten dieser Einheitsgemeinde der Zusammenbruch des öffentlichen kulturellen und sozialen Lebens. Von daher lehne die Gemeinde Neudorf die beabsichtigte zwangsweise Zuordnung zur Stadt Harzgerode ab. 2. Ergebnis der Bürgeranhörung Das Ministerium des Innern hat mit Erlass vom 4. September 2009 die Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Harz aufgefordert, für die Durchführung der nach Art. 90 S. 2 Verf LSA i.V.m. § 17 Abs. 2 GO LSA erforderlichen Bürgeranhörungen in der Gemeinde Neudorf Sorge zu tragen. Die Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode als die gemäß § 2 Abs. 5 Satz 3 GemNeuglGrG für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises zuständige Behörde war gebeten worden, die Anhörungen der Bürgerinnen und Bürger durchzuführen. Dabei hat das Ministerium des Innern die Anhörungsfrage im Erlasswege vorgegeben (vgl. nachfolgende Übersicht). Die Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises hat auf Bitte des Ministeriums des Innern den Termin für die Bürgeranhörung gegenüber der Einheitsgemeinde festgesetzt. Mit der Bekanntmachung der Bürgeranhörung ist gleichzeitig der Gesetzestext des Referentenentwurfs bekannt gemacht worden. Die Bekanntmachung enthielt den Hinweis, dass der gesamte Referentenentwurf einschließlich der Begründung während der allgemeinen Öffnungszeiten der Einheitsgemeinde zur Einsichtnahme für die Bürgerinnen und Bürger bereit liegt. Die Bürgeranhörung hat in der aufzulösenden Gemeinde Neudorf stattgefunden, die Bürgerinnen und Bürger haben wie folgt votiert: 26 Ergebnis BA (Anzahl der BürgerGemeinde anhörung (BA) Neudorf BA Datum Fragestellung nach Weisung Beteiligung des Ministeriums des Innern in % Sind Sie dafür, dass die Gemeinde 29.11.2009 Neudorf in die Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode eingemeindet wird? 31,41 Stimmen) Ja Nein 45 139 Danach lehnen die Neudorfer Bürgerinnen und Bürger die Eingemeindung in die Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode mehrheitlich ab. 3. Auffassung der aufnehmenden Gemeinde Die Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode wurde mit Schreiben des Ministeriums des Innern vom 4. September 2009 unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme bis zum 1. Dezember 2009 angehört. Zusammen mit dem Anhörungsschreiben war ihr der Referentenentwurf einschließlich Begründung zur Kenntnis gegeben worden. Ausweislich der Empfangsbestätigung hat die Stadt Harzgerode den Referentenentwurf nebst Begründung am 15. September 2009 erhalten. In ihrer Stellungnahme vom 2. November 2009 teilte die Stadt Harzgerode mit, dass es gegen die nach dem Referentenentwurf beabsichtigte Eingemeindung der Gemeinde Neudorf seitens der Stadt Harzgerode keine Vorbehalte gibt. 4. Stellungnahme des Landkreises Harz In seiner Stellungnahme vom 2. November 2009 stimmt der Landkreis Harz der nach dem Referentenentwurf vorgesehenen Eingemeindung der Gemeinde Neudorf in die Stadt Harzgerode zu. Der Landkreis führte hierzu aus, dass es keine Alternativen hinsichtlich einer anderen Zuordnung der Gemeinde Neudorf gebe, da die Gemeinde von der Stadt Harzgerode umgeben sei. 5. Stellungnahme der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz In ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2009 zum Referentenentwurf über ein Neugliederungsgesetz betreffend den Landkreis Harz befürwortete die Regionale Planungsgemeinschaft Harz die beabsichtigte Eingemeindung der Gemeinde Neudorf in die Stadt Harzgerode. Insoweit führte die Regionale Planungsgemeinschaft aus, dass aus regionalplanerischer Sicht, insbesondere bezüglich der zentralörtlichen Gliederung, die vorgesehene Zuordnung von Neudorf als nichtzentraler Ort in die Stadt Harzgerode keine raumordnerischen Konflikte erzeuge. Damit würde der grundzentrale Verflechtungsbereich des Grundzentrums im Bereich der Kernstadt Harzgerode nicht verändert werden. Sinnvolle Alternativen bezüglich einer anderen Eingemeindung seien auch aus Sicht der Regionalplanung nicht zu erkennen. 27 IV. Abwägung Die Eingemeindung der Gemeinde Neudorf in die Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode ist nach den gemeinwohlorientierten Zielen der Gemeindegebietsreform im Land SachsenAnhalt geboten. Nach § 1 Abs. 1 GemNeuglGrG sollen auf der gemeindlichen Ebene zukunftsfähige gemeindliche Strukturen geschaffen werden, die ihre und die ihnen übertragenen Aufgaben dauerhaft sachgerecht, effizient und in hoher Qualität erfüllen und die wirtschaftliche Nutzung der erforderlichen kommunalen Einrichtungen sichern. Die Neugliederung der gemeindlichen Ebene im Land Sachsen-Anhalt zielt darauf ab, im Interesse einer bestmöglichen Daseinsvorsorge für die Einwohner die Leistungsfähigkeit der Gemeinden zu stärken und im Interesse einer wirksamen und wirtschaftlichen Bewältigung der Verwaltungsaufgaben die Verwaltungskraft der Gemeinden zu steigern. Durch die Stärkung der gemeindlichen Verwaltungskraft und Leistungsfähigkeit soll zugleich der Gefahr eines Verlustes bürgerschaftlichen Engagements infolge schwindender Gestaltungsmöglichkeiten in den Selbstverwaltungsbereichen entgegen getreten werden. Zur Erreichung der mit der Reform bezweckten Zielsetzungen hat der Gesetzgeber mit seinem Leitbild in § 2 GemNeuglGrG Mindesteinwohnerzahlenwerte für die künftigen gemeindlichen Strukturen in Sachsen-Anhalt festgelegt. So sollen Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden mindestens 10 000 Einwohner haben (§ 2 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 GemNeuglGrG), wobei diese Einwohnerzahl geringfügig unterschritten werden kann, wenn Umstände des Einzelfalls die Annahme rechtfertigen, dass die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Einheits- bzw. Verbandsgemeinde erreicht wird (§ 2 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 7 Satz 2 GemNeuglGrG). Ein Abweichen von der Regelgröße einer Einheitsgemeinde von 10 000 Einwohnern hat der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 3 Satz 2 GemNeuglGrG eröffnet, wenn eine unterdurchschnittliche Bevölkerungsdichte im Landkreis vorliegt oder besondere geographische Lagen eine Rolle spielen. In diesen Fällen sollen Einheitsgemeinden mindestens 8 000 Einwohner haben, wobei diese Einwohnerzahl geringfügig unterschritten werden darf (§ 2 Abs. 3 Satz 3 GemNeuglGrG). Die Typisierung im Hinblick auf die Einwohnerzahl ist verfassungsgemäß. Hierzu hat das Landesverfassungsgericht mit Urteil vom 21. April 2009 (LVerfG 12, 27, 56, 58, 71, 83, 87, 99 und 149/08, Rn. 46) bereits ausgeführt, dass der Gesetzgeber bei organisatorischen Maßnahmen, die das ganze Land betreffen, typisieren darf. Er braucht nicht jeder einzelnen Gemeinde und grundsätzlich auch nicht jeder insgesamt gesehen unbedeutenden Gruppe von Gemeinden Rechnung tragen. Dies folgt schon aus dem notwendig generellen Charakter seiner Regelung. Der Gesetzgeber kann sich somit an Werten im Sinne von Richtgrößen orientieren, die in einem rationalen Abwägungsprozess zustande gekommen sind. Die Abwägungsentscheidung im Hinblick auf die Festlegung der Richtgröße von 10 000 Einwohnern für eine Einheitsgemeinde als Mindestgröße wurde vom Landesverfassungsgericht nicht beanstandet und ist damit verfassungsgemäß. Die Gemeinde Neudorf mit ihren 661 Einwohnern zum maßgeblichen Stichtag 31. Dezember 2005 war Mitgliedsgemeinde der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Unterharz. Die Gemeinde hatte die Möglichkeit, bis zum 30. Juni 2009 eine freiwillige Neugliederung zu vereinbaren, die den Vorgaben des GemeindeneugliederungsGrundsätzegesetzes entspricht. Der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde sollte nach § 2 Abs. 9 GemNeuglGrG bis spätestens zum 30. Juni 2009 ein genehmigungsfähiger Vertrag über eine den gesetzlichen Neugliederungsgrundsätzen entsprechende Gebietsänderung vorliegen. Die freiwillige Phase der Gemeindegebietsreform hat die Gemeinde Neudorf nicht genutzt. An der Bildung der Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode, die von den übrigen Mitgliedsgemeinden der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Unterharz im Wege eines gemeinsamen Gebietsänderungsvertrages vereinbart wurde, hat sich die Gemeinde Neudorf nicht beteiligt. 28 Der Gesetzgesetzgeber folgt nunmehr seiner Ankündigung in § 2 Abs. 4 Satz 2 GemNeuglGrG und ordnet die sich an der gemeindlichen Neugliederung innerhalb der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Unterharz nicht beteiligende Gemeinde Neudorf der Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode zu. Bei der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Unterharz handelte es sich um eine Verwaltungsgemeinschaft nach dem Modell des gemeinsamen Verwaltungsamtes, bei der der in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GemNeuglGrG bestimmte Vorrang der Bildung einer Einheitsgemeinde zum Tragen kommt. Denn innerhalb der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Unterharz stellte die Stadt Harzgerode aufgrund ihrer deutlich unterschiedlichen Einwohnerzahl im Verhältnis zu den übrigen Mitgliedsgemeinden und der ihr zugewiesenen zentralörtlichen Funktion eines Grundzentrums einen prägenden Ort im Sinne dieser Vorschrift dar. Diesem gesetzgeberischen Leitbild entsprechend hatten in der freiwilligen Phase der Gebietsreform – bis auf die Gemeinde Neudorf - alle Mitgliedsgemeinden der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Unterharz einen Gebietsänderungsvertrag zur Bildung der Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode zum 1. August 2009 beschlossen und der nach § 4 Abs. 2 GemNeuglGrG zuständigen obersten Kommunalaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Mit Wirksamwerden des genehmigten Gebietsänderungsvertrages zur Bildung der Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode zum 1. August 2009 wurde die Verwaltungsgemeinschaft Unterharz gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 GemNeuglGrG aufgelöst. Die sich nicht beteiligende Gemeinde Neudorf wird von der Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode übergangsweise mitverwaltet (§ 2 Abs. 5 Satz 3 GemNeuglGrG). Das vorliegende Gesetz trägt mit der Zuordnung der Gemeinde Neudorf zur Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode der Ankündigung des Gesetzgebers in § 2 Abs. 4 Satz 2 GemNeuglGrG und der vom Landesverfassungsgericht nicht beanstandeten gesetzgeberischen Wertung Rechnung, nach der eine definierte Mehrheit von drei Viertel der Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft und zwei Drittel ihrer Einwohner die verbleibende Minderheit dominiert und die sich an der Neugliederungsvereinbarung nicht beteiligenden Gemeinden durch Gesetz der von der Mehrheit der Mitgliedsgemeinden gebildeten Einheitsgemeinde zugeordnet werden. Sofern der überwiegende Wille der der Verwaltungsgemeinschaft bislang angehörenden Gemeinden auf die Bildung einer gemeinsamen neuen gemeindlichen Struktur ausgerichtet ist, bilden die insoweit durch freiwillige Lösungen entstandenen Einheitsgemeinden folglich die Basis für die noch folgende gesetzliche Zuordnung sich nicht beteiligender Gemeinden. Dies beruht auf den Regelungen des § 2 GemNeuglGrG, mit denen der Gesetzgeber die grundlegenden Aussagen zur Struktur der gemeindlichen Ebene in Sachsen-Anhalt getroffen und damit sein Leitbild zur Verwirklichung der in § 1 GemNeuglGrG normierten Ziele der Gemeindegebietsreform aufgestellt hatte. Zum gesetzgeberischen Leitbild zählt die in § 2 Abs. 2 GemNeuglGrG getroffene Strukturaussage, dass Gemeindezusammenschlüsse zur Bildung von Einheitsgemeinden innerhalb der Grenzen der bestehenden Verwaltungsgemeinschaften erfolgen sollen. Dieser Regelung liegt die am Gemeinwohl orientierte Zielsetzung zugrunde, die innerhalb der bisher bestehenden Verwaltungsgemeinschaften gewachsenen Verflechtungen und Synergien zu erhalten und zu verstärken, und insoweit auf eingerichtete Verwaltungsstrukturen sowie bestehende Verwaltungs- und Personalkapazitäten zurückzugreifen. Somit hat die gesetzliche Zuordnung der Gemeinde Neudorf zu der auf der Grundlage von § 2 Abs. 4 Satz 1 GemNeuglGrG gebildeten Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode grundsätzlich Vorrang gegenüber der Eingemeindung in angrenzenden Einheitsgemeinden. 29 Ein Abweichen von diesem Neugliederungsgrundsatz muss durch hinreichende Besonderheiten des Einzelfalls gerechtfertigt sein. Die Gesichtspunkte, die nach den örtlichen Gegebenheiten ein Verlassen von dem der Gemeindegebietsreform zugrundeliegenden System begründen können, ergeben sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 GemNeuglGrG. Danach können Gesichtspunkte der Raumordnung und Landesplanung sowie die örtlichen Zusammenhänge, wie wirtschaftliche und naturräumliche Verhältnisse sowie historische und landsmannschaftliche Verbundenheiten, es erlauben, den Rahmen der von § 2 Abs. 2 GemNeuglGrG vorgegebenen Neugliederungsgrundsätze zu verlassen. Bei Vorliegen der in § 2 Abs. 1 Satz 2 GemNeuglGrG bestimmten Gesichtspunkte ist ein Abweichen vom gesetzgeberischen Leitbild des § 2 Abs. 2 GemNeuglGrG jedoch nur möglich, wenn die maßgebliche Mindesteinwohnerzahl auch dann erreicht wird, soweit nicht alle Gemeinden der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft an der Bildung der Einheitsgemeinde beteiligt waren. Die Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode entstand zum 1. August 2009 durch eine vertragliche Vereinbarung der Städte Güntersberge und Harzgerode und der Gemeinden Dankerode, Königerode, Schielo, Siptenfelde und Straßberg. Somit haben sich sieben der acht Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Unterharz zusammengeschlossen. Die neue Einheitsgemeinde hat bei ihrer Entstehung 9 006 Einwohner zu dem gesetzlich maßgebenden Stand vom 31. Dezember 2005. Somit erreicht die Einheitsgemeinde nicht die Soll-Mindesteinwohnerzahl von 10 000 Einwohnern nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GemNeuglGrG. Allerdings war die Bildung der Einheitsgemeinde nach § 2 Abs. 4 Satz 1 GemNeuglGrG dennoch genehmigungsfähig, da jedenfalls die nachträgliche Zuordnung der an der Gründung nicht beteiligten Gemeinde Neudorf zum Erreichen der gesetzlichen Mindesteinwohnerzahl führt. Die gesetzliche Eingemeindung der Gemeinde Neudorf in die Stadt Harzgerode wird durch diese verfassungskonforme Leitlinie bereits vorgezeichnet. Denn erst mit der Eingemeindung von Neudorf hat die Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode eine Einwohnerzahl von 9 667 Einwohnern. Dies ist eine geringfügige Unterschreitung der Soll-Mindesteinwohnerzahl, die nach § 2 Abs. 3 Satz 3 GemNeuglGrG zulässig ist. Somit muss Neudorf der Stadt Harzgerode zugeordnet werden, weil die nötige Einwohnerzahl für die Leitbildgerechtigkeit der Einheitsgemeinde – hier mit 9 667 Einwohnern geringfügig unterschritten - andernfalls nicht erreicht wird. Auch hat die Gemeinde Neudorf besondere Gegebenheiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 GemNeuglGrG, die den Gesetzgeber zwingen, vom vorstehenden Neugliederungsgrundsatz abzuweichen, weder vorgetragen noch drängen sich diese unter Betrachtung des Einzelfalls auf. Aufgrund ihrer geographischen Lage besteht für die Gemeinde Neudorf keine andere Möglichkeit einer Neugliederung als die einer Zuordnung zur Stadt Harzgerode. Die Gemeinde Neudorf liegt im Süden des Landkreises Harz. Sie grenzt im Süden an den Landkreis Mansfeld-Südharz und ist ansonsten von der Stadt Harzgerode umgeben. Nach § 2 Abs. 2 GemNeuglGrG werden Einheitsgemeinden nur innerhalb der Grenzen eines Landkreises gebildet. Somit kann Neudorf nicht in den Landkreis Mansfeld-Südharz wechseln, um eine Einheitsgemeinde zu bilden. Da die Gemeinde Neudorf zudem keine gemeinsamen Gemarkungsgrenzen mit anderen Einheitsgemeinden des Landkreises Harz hat, sondern vom Gebiet der Stadt Harzgerode umschlossen wird, ist ihre Eingemeindung in die Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode die einzige Möglichkeit, eine leitbildgerechte Struktur zu bilden. Der entgegenstehende Bürgerwille – soweit er im Rahmen der Bürgeranhörung am 29. November 2009 in der Gemeinde Neudorf zu dem nach dem Referentenentwurf eines Neugliederungsgesetzes vorgesehenen Neugliederungsvorhaben zum Ausdruck gekommen ist – vermag sich nicht gegenüber den für die Eingemeindung der Gemeinde Neudorf in die Stadt Harzgerode sprechenden Gründe des Gemeinwohls durchzusetzen. Zwar verkennt der Gesetzgeber nicht, dass ein Zusammenwachsen zwangsweise zusammengeschlossener Gemeinden leichter von statten geht, wenn dies mehrheitlich von der betroffenen Bürgerschaft mitgetragen wird. Das Votum der Bürgerinnen und Bürger bildet jedoch lediglich einen von einer Vielzahl bei der Neugliederungsentscheidung zu beachtenden 30 Gesichtspunkten, welche im Rahmen der Abwägung der Belange des Gemeinwohls in die gesetzgeberische Entscheidung einzustellen ist. Die Akzeptanz einer Neugliederungsentscheidung durch die unmittelbar betroffenen Gemeinde und ihre Einwohner kann daher nicht zum alleinigen oder auch nur vorrangigen Maßstab für die gesetzgeberische Entscheidung gemacht werden, sondern ist nach Lage der Dinge mit ihrem jeweiligen Gewicht im Einzelfall in die Abwägung einzustellen. Bei einer allgemeinen, das gesamte Land umfassenden Gebietsreform geht es eben auch darum, größere Räume neu zu gliedern und die überörtlichen Belange für die gesamte Kommunalstruktur des Landes zu bedenken, so dass nicht nur örtliche Gegebenheiten – wie etwa die Akzeptanz des Vorhabens bei den Bürgerinnen und Bürger der einzelnen Gemeinde - ins Gewicht fallen. Der Gesetzgeber ist deswegen nicht an das in der Bürgeranhörung zum Ausdruck gekommene Votum der Bürgerschaft der von der Neugliederungsentscheidung betroffenen Gemeinde gebunden. Die gesetzgeberische Abwägung orientiert sich an der Notwendigkeit und den Zielen der Gebietsreform, wie sich aus § 1 Abs. 1 GemNeuglGrG ergeben. Ausdrücklich als Ziele formuliert sind die Bewahrung des bürgerschaftlichen Engagements und die Schaffung effektiver zukunftsfähiger Gemeindestrukturen. Die weiteren Vorgaben, wie die in § 1 Abs. 1 GemNeuglGrG definierten Ziele der Reform umzusetzen sind, enthält das Leitbild u.a. mit seinen Parametern für die Größe der künftigen Einheitsgemeinden. Insoweit wird auch auf die zum Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz ergangenen Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts vom 21. April 2009 (a.a.O.) verwiesen. Bereits aus diesem Grund kann den Vorstellungen der Bürgerschaft der durch die Neugliederungsentscheidung betroffenen Gemeinden in aller Regel dann nicht gefolgt werden, wenn diese Vorstellungen nicht dem Leitbild dieser Reform entsprechen. Im konkreten Fall ist die mehrheitlich von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Neudorf im Rahmen der Bürgeranhörung geäußerte ablehnende Haltung nicht von einem derartigen Gewicht, dass ein gesetzlicher Zusammenschluss unterbleiben müsse. Die für die Zuordnung der Gemeinde Neudorf zur Stadt Harzgerode sprechenden Gründe überwiegen. Wie oben dargestellt, gilt die Gemeinde Neudorf aufgrund ihrer Einwohnergröße als nicht leistungsfähig. Aufgrund ihrer räumlichen Lage sowie den weiteren oben ausgeführten Gesichtspunkten bleibt aus Gründen des Gemeinwohls kein Raum für eine anderweitige als die mit dem vorliegenden Gesetz getroffene Entscheidung. Der bloße Unwille der Bevölkerung wird nicht durch objektivierbare und hinreichend gewichtige Gründe unterlegt, die als deutliche Argumente im Verhältnis zu den für die Eingliederung sprechenden Gründen gewichtet werden müssten. Soweit die Gemeinde Neudorf mit Schreiben vom 27. November 2009 darauf hingewiesen hatte, dass sich der Gemeinderat als Vertretungsorgan der Einwohner erst mit dem Vorliegen der Ergebnisse der Bürgeranhörung am 29. November 2009 in der Lage sehe, eine Stellungnahme zur beabsichtigten Eingemeindung abzugeben, und aus diesem Grund eine Fristverlängerung bis Anfang Januar 2010 geltend gemacht hatte, kann sich die Gemeinde nicht auf eine unzureichende Anhörungsfrist berufen. Der Gemeinderat der Gemeinde Neudorf hatte genügend Zeit, sich mit dem gesetzlich beabsichtigten Neugliederungsvorhaben zu befassen. Die Gemeinde Neudorf hat den Referentenentwurf eines Neugliederungsgesetzes betreffend den Landkreis Harz, einschließlich der Begründung, ausweislich der Empfangsbestätigung am 17. September 2009 erhalten. Mit der Übersendung des Referentenentwurfs wurde der Gemeinde mitgeteilt, dass sie zu der nach dem Entwurf vorgesehenen Zuordnung der Gemeinde Neudorf in die Stadt Harzgerode angehört wird und in diesem Anhörungsverfahren die Möglichkeit hat, in einer Stellungnahme bis zum 1. Dezember 2009 ihre Argumente für und gegen das Neugliederungsvorhaben vorzubringen. Insofern hatte die Gemeinde Neudorf genügend Zeit, sich mit den wesentlichen Grundzügen des Neugliederungssachverhaltes auseinanderzusetzen, entsprechende Sitzungen des Gemeinderates vorzubereiten und zur geplanten Gebietsänderung ihre Auffassung zu äußern. Die der Gemeinde Neudorf eingeräumte Anhörungsfrist war auch vor dem Hintergrund angemessen, als das Vorhaben, 31 die Gemeinden, die sich an der innerhalb einer Verwaltungsgemeinschaft mehrheitlich betriebenen Bildung einer Einheitsgemeinde nicht beteiligen, gemäß § 2 Abs. 4 GemNeuglGrG nach dem 30. Juni 2009 durch Gesetz zuzuordnen, im Land und auch der Gemeinde Neudorf seit langem bekannt war, also nicht überraschend kam. Da zudem auch dem Gemeinderat bekannt war, dass das Ergebnis der Bürgeranhörung spätestens am 30. November 2009 festzustehen hat, war dem Gemeinderat der Gemeinde Neudorf somit hinreichend möglich, sich eine Position zur geplanten Zuordnung des Gesetzgebers zu erarbeiten und eine Beschlussfassung noch für den 30. November 2009 vorzubereiten, um eine Stellungnahme in der eingeräumten Anhörungsfrist zu beschließen. Der Einwand der Gemeinde Neudorf, dass sich der Gemeinderat zu einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf erst in der Lage sehe, wenn ihm das Ergebnis der Bürgeranhörung am 29. November 2009 vorläge, ist nicht geeignet, das Anhörungsverfahren in Zweifel zu ziehen. Mit ihrem Einwand verkennt die Gemeinde, welche Funktion dem sich aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ergebenden Anhörungsgebot zukommt. Nach ihrem Vortrag meint die Gemeinde, der Gemeinderat als Vertretungsorgan der Einwohner in seiner Gesamtheit müsse seine Stellungnahme zu dem gesetzlichen Neugliederungsvorhaben vorrangig und maßgebend auf den Willen der Einwohnerschaft abstellen. Dies ist jedoch nicht Sinn und Zweck des verfassungsrechtlichen Anhörungsgebots der Gemeinden. Die Funktion der Anhörung der Gemeinden besteht ausschließlich und allein darin, dem Gesetzgeber Kenntnis von dem für seine Entscheidung erheblichen Sachverhalt und den Vorstellungen wie auch Absichten der von dem Neugliederungsvorhaben betroffenen Gemeinden zu verschaffen, damit er die Interessen der einzelnen kommunalen Gebietskörperschaften und die staatlichen Belange einander gegenüberstellen und gegeneinander abwägen kann. Neben der Anhörung der Gemeinden hat der Gesetzgeber vor seiner gesetzlichen Neugliederungsentscheidung nach Art. 90 Verf LSA auch die Einwohner der von der Neugliederung betroffenen Gemeinden anzuhören. Aufgrund dessen erhält der Gesetzgeber für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts sowohl durch die Anhörung der einzelnen Gemeinde als durch das in der gesonderten Anhörung der Bürgerinnen und Bürger Kenntnis der jeweiligen Interessenlagen. Zwar mag das Ergebnis der Bürgeranhörung am 29. November 2009 auf die Beschlussfassung des Gemeinderates über die Stellungnahme zum Gesetzentwurf Einfluss nehmen. Die zum Referentenentwurf eines Neugliederungsgesetzes staatlich angeordnete Bürgeranhörung hat allerdings die Funktion, nicht der Gemeinde, sondern dem Gesetzgeber Kenntnis über die Meinung der Bürgerschaft der vom gesetzlichen Neugliederungsvorhaben betroffenen Gemeinde zu verschaffen. Dem in der Anhörung zum Ausdruck gekommenen Bürgerwillen kommt eine einschränkende Bindungswirkung dabei weder auf die Entscheidungskompetenz des Gesetzgebers zu noch entfaltet das Ergebnis der Bürgeranhörung eine rechtliche Bindung für den Gemeinderat. Soweit die Gemeinde Neudorf nach Ablauf der ihr eingeräumten Anhörungsfrist zu dem gesetzlichen Neugliederungsvorhaben Stellung genommen hat, vermag das in der Stellungnahme vom 23. Dezember 2009 dargestellte Vorbringen gegenüber den für die Eingliederung der Gemeinde Neudorf in die Stadt Harzgerode sprechenden Gründen nach Abwägung kein größeres Gewicht erlangen. Gegen die vorgesehene gesetzliche Zuordnung zur Stadt Harzgerode kann die Gemeinde Neudorf nicht mit Erfolg anführen, dass die langjährige erfolgreiche Entwicklung der Gemeinde mit ihrer intakten sozialen und kommunalen Infrastruktur sowie ihrer geordneten Finanzsituation einer Eingliederung in die Einheitsgemeinde entgegenstehe. Mit ihren 661 Einwohnern zum maßgeblichen Stand vom 31. Dezember 2005 ist die Gemeinde Neudorf nach den Vorgaben des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes nicht als leistungsfähig zu betrachten und kann von daher nicht ihre Selbstständigkeit erhalten. Die Gemeinde Neudorf übersieht, dass sie nach dem gesetzlichen Neugliederungssystem zu klein ist. Mit 661 Einwohnern liegt sie mehr als deutlich unter der für Einheitsgemeinden gesetzlich vorgegebenen Mindesteinwohnerzahl von 10 000. Weder trägt ihre Bezugnahme auf die langjährig stabile 32 gemeindliche Einwohnerentwicklung noch kommt es darauf an, dass die Gemeinde derzeit eine intakte kommunale und wirtschaftliche Infrastruktur aufweist. Der Gesetzgeber verkennt bei seiner Neugliederungsentscheidung nicht, dass die Vielgestaltigkeit der verschiedenen Gesichtspunkte, die er in seine Abwägung einzustellen hat, es verbieten, einem Kriterium zwingend Vorrang einzuräumen und eine Gemeinde ohne Berücksichtigung von Besonderheiten allein wegen des Unterschreitens der Regelmindesteinwohnerzahl aufzulösen. Je stärker allerdings die Einwohnerzahl hinter der Regelmindestgröße zurückbleibt, desto schwerer müssen die Gesichtspunkte wiegen, die für den Fortbestand der Gemeinde sprechen. Derartige gewichtige Gesichtspunkte sind vorliegend nicht gegeben. Die Argumente, mit denen die Gemeinde Neudorf ihre weitere Selbständigkeit für sich zu begründen sucht, würden dazu führen, dass der Gesetzgeber sein Neugliederungssystem vollständig verlassen müsste. Die verfassungsrechtlich eröffneten Systemabweichungen sollen atypischen Konstellationen bei der Neugliederung gerecht werden. Derartiges ist für die Gemeinde Neudorf nicht ersichtlich. Vielmehr macht die Gemeinde Neudorf mit ihrer Forderung auf Erhalt ihrer Selbständigkeit einen doppelten Systembruch geltend. Denn die Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode war überhaupt nur genehmigungsfähig, weil sie mit der Zuordnung der nicht zur Neugliederung bereiten Gemeinde Neudorf die erforderliche Mindesteinwohnerzahl erreicht (§ 2 Abs. 4 GemNeuglGrG). Würde der Gesetzgeber von der Zuordnung absehen, müsste er sein System für die nach § 2 Abs. 4 GemNeuglGrG gebildete Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode durchbrechen und zusätzlich für die Stadt Harzgerode und insbesondere für die Gemeinde Neudorf eine mehr als gravierende Unterschreitung der Mindesteinwohnerzahlen nach § 2 Abs. 3 GemNeuglGrG tolerieren. Zweifelsohne drängt sich ein solches Vorgehen nicht auf. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei einer allgemeinen Gebietsreform größere Räume neu zu gliedern sind, so dass nicht allein örtliche Gegebenheiten der einzelnen Gemeinde zu bedenken sind, sondern auch der größere Rahmen. Gegenüber den Interessen der einzelnen Gemeinde hat der Gesetzgeber das Gemeinwohl für die Gesamtstruktur des Landes zu betrachten. In einzelnen Fällen führt die Systemgerechtigkeit gegenüber allen Gemeinden des Landes dazu, dass Gemeinden mit einer geordneten Finanzsituation sich den übergeordneten Gesichtspunkten einer möglichst gleichmäßigen kommunalen Struktur im Land zu unterwerfen haben. Soweit die Gemeinde Neudorf die Befürchtung äußert, dass Neudorf im Falle einer Eingemeindung in die Stadt Harzgerode als neuer Stadtteil am Rande des Zentrums vernachlässigt würde, finanzielle Benachteiligungen zu erwarten seien und das öffentliche kulturelle und soziale Leben zusammenbrechen würde, kann diesen Befürchtungen im Grundsatz nicht gefolgt werden. Denn zum einen sind die Gemeinden verpflichtet, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die ihnen kraft Verfassungs- und Gesetzesrecht zugewiesenen öffentlichen Aufgaben zu erfüllen und die für das soziale, kulturelle und wirtschaftliche Wohl ihrer Einwohner erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Diese Verpflichtung gewährleistet die angemessene Versorgung aller Gemeindeteile und ihrer Einwohner. Zur Wahrung der Interessen der eingegliederten Gemeinden steht zum anderen das mit Artikel 1 § 8 des Zweiten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform in den gesetzlich eingegliederten Gemeinden eingeführte Instrument der Ortschaftsverfassung zur Verfügung. So führt der Gesetzgeber nach § 8 des Ausführungsgesetzes zur Gemeindegebietsreform für die ohne Neuwahl einzugemeindenden Gemeinden die Ortschaftsverfassung für die Übergangsphase zwischen Wirksamwerden der gesetzlichen Neugliederung und der nächsten allgemeinen Kommunalwahl im Jahr 2014 ein. Im Zusammenspiel mit den durch die mit Artikel 2 des Zweiten Begleitgesetzes in der Gemeindeordnung erweiterten Ortschaftsrechte wird damit insbesondere die bürgerschaftliche Beteiligung an der kommunalen Selbstverwaltung garantiert und das Demokratieprinzip gewahrt. Es ist daher die Aufgabe der eingegliederten Gemeinde Neudorf als Ortsteil der Stadt Harzgerode, die zur Verfügung stehenden Instrumentarien kommunalpolitischer Mitwirkung und Einflussnahme produktiv zum Wohle ihres Gemeinwesens auszunutzen. 33 Auch das von der Gemeinde Neudorf geltend gemachte bürgerschaftliche Engagement in Vereinen und nicht förmlichen Vereinigungen steht der Eingliederung nicht entgegen. Für die Richtigkeit der Behauptung der Gemeinde, dass bei einer Eingliederung in die Einheitsgemeinde mit einem Zusammenbruch des öffentlichen kulturellen und sozialen Lebens zu rechnen sei, liegen keine überzeugenden Anhaltspunkte vor. Das Maß an gelebter örtlicher Demokratie hängt einerseits entscheidend von der gemeindlichen Leistungs- und Verwaltungskraft ab. So ist die dauerhaft ausreichende Fähigkeit einer Gemeinde, ihre Aufgaben in eigener demokratischer wie finanzieller Verantwortung wahrnehmen zu können, Voraussetzung dafür, das Interesse der Bürgerinnen und Bürger an der Beteiligung in kommunalen Angelegenheit zu wecken. Mit der Schaffung zukunftsfähiger gemeindlicher Strukturen soll gerade der Gefahr einer fortschreitenden Aushöhlung der kommunalen Selbstverwaltung aufgrund nicht ausreichender finanzieller Handlungsspielräume zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Gestaltung der örtlichen Angelegenheiten entgegengetreten werden. Entscheidend ist andererseits vielmehr letztendlich, ob die Einwohner etwas für ihren Ort tun wollen. Engagement entsteht vor allem in Vereinen. Hierdurch wird in erster Linie das Gemeinwesen geprägt und gestaltet. Die Verwaltung kann das persönliche Engagement der Bürger nicht ersetzen. Was die Bürgerschaft nicht für ihren Ort im Bereich der freiwilligen Aufgaben (Kultur, Sport, Soziales) zu tun bereit sind, kann auch die Verwaltung nicht ersetzen. V. Abwägungsergebnis Die Zuordnung der Gemeinde Neudorf in die Stadt Harzgerode entspricht wie ausgeführt dem Leitbild des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes und ist systemgerecht. Die hierzu niedergelegten Gemeinwohlgründe überwiegen im Interesse der mit der Reform zu verwirklichenden Ziele die örtlichen Interessen der Gemeinde Neudorf am Erhalt ihrer Eigenständigkeit. Belange der Gemeinde Neudorf, die ein Verlassen des Neugliederungssystems gebieten würden, drängen sich nicht auf. Der Eingriff in das der Gemeinde gewährte kommunale Selbstverwaltungsrecht ist gerechtfertigt und verhältnismäßig. 34 Zu § 2 I. Sachlage / bisherige Reformschritte Nach den Erkenntnissen der Landesregierung stellt sich die Sachlage zu der betroffenen Gemeinde Allrode und der aufnehmenden Stadt Oberharz am Brocken wie folgt dar: Die Gemeinde Allrode liegt am Rande einer Hochebene zwischen Selke- und Luppbodetal im Süden des Landkreises Harz. Sie grenzt im Osten an die Gemeinde Friedrichsbrunn, die der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz angehört, im Süden an Güntersberge, Ortsteil der zum 1. August 2009 neu gebildeten Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode und im Norden an die ehemaligen Gemeinden Treseburg und Altenbrak, die der früheren Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz angehörten, sich mit Wirkung zum 1. Juli 2009 in die Stadt Thale eingemeinden ließen und nunmehr Ortschaften von Thale sind. Im Westen von Allrode grenzt Stiege an, bis Ende 2009 als selbständige Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz angehörig und mit Wirkung zum 1. Januar 2010 Ortschaft der dann neu gebildeten Einheitsgemeinde Stadt Oberharz am Brocken. Die Gemeinde Allrode ist durch Busverbindung an den Öffentlichen Nahverkehr angeschlossen. Die Buslinie A 3 verbindet Allrode mit den beiden Grundzentren Hasselfelde und Elbingerode (Harz) und führt zum Mittelzentrum Wernigerode. Die Busse verkehren direkt im Zeitraum von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr wochentags im 1h-Takt. Ebenso verhält es sich mit der Buslinie A 41, die Allrode mit dem Grundzentrum Gernrode und dem Mittelzentrum Quedlinburg verbindet. Darüber hinaus verkehren im Sommer- und Winterverkehr über Allrode sogenannte touristische Bedarfslinien, die Allrode mit Treseburg – Roßtrappe bzw. Friedrichsbrunn verbindet. Für diese Linien bestehen keine Taktzeiten, sie verkehren saisonabhängig. Zur Stadt Thale besteht keine direkte Busverbindung, ein Umsteigen in Friedrichsbrunn ermöglicht die Weiterfahrt nach Thale montags bis freitags im 2-Stunden-Takt. Straßenmäßig ist Allrode wie folgt erschlossen: L 93 führt durch Allrode, verbindet Bärenrode, ehemaliger Ortsteil der Stadt Güntersberge (Güntersberge ist heute ein Ortsteil der zum 1. August 2009 neu gebildeten Einheitsgemeinde Harzgerode) über Allrode mit der Gemeinde Cattenstedt L 95 führt durch Allrode, verbindet die Gemeinde Friedrichsbrunn über Allrode mit Stiege Die Bundesstraße 81 (Magdeburg-Halberstadt-Nordhausen) ist ca. 10 km von Allrode entfernt. Anschlussmöglichkeit besteht in Hasselfelde. Aus Richtung Nordhausen führt sie durch Hasselfelde über Blankenburg (Harz) und Halberstadt nach Magdeburg. Anschluss an die Bundesstraße 6, die durch die Bundesländer Niedersachsen, Bremen, Sachsen-Anhalt und Sachsen zur polnischen Grenze führt, besteht in der ca. 21 km entfernten Stadt Blankenburg (Harz). Allrode liegt auf einer Höhe von 448 m und hat eine Fläche von 17,41 km². Die Gemeinde Allrode führt die Ersterwähnung des Ortes auf eine in Quedlinburg durch Otto I. am 15. Juli 961 ausgestellte Urkunde zurück. Darin schenkt der König den bisher zum Wittum seiner Mutter Mathilde gehörigen Hof in Quedlinburg sowie die dortige Jacobskirche und deren unmittelbares Zubehör dem Servatius-Nonnenkloster in Quedlinburg. Unter den zugehörigen Orten wird neben Marsleben, Sallersleben, Orden, Sülten, Gersdorf, Bicklingen, Selkenfelde, Siptenfelde u. a. auch Adelboldeshroth genannt. Im Zuge der wechselvollen Geschichte Allrodes kam der Ort 1599 zum Lehen des Herzogs von Braunschweig, wo er 35 auch bis 1945 verblieb. Bis zum Ende des 2. Weltkrieges war Allrode dem Herzogtum Braunschweig – Lüneburg zugehörig. Ab 1949 gehörte Allrode zum Großkreis Blankenburg. 1950 wurde Allrode mit der Bildung der Bezirke der damaligen DDR von Blankenburg abgespalten und dem Landkreis Quedlinburg, Bezirk Halle, zugeordnet. Da die Gemeinde Allrode seit 1992 zusammen mit Altenbrak, Hasselfelde, Stiege, Trautenstein (bis 2002) und Treseburg der Verwaltungsgemeinschaft Hochharz zugehörig war, wechselte Allrode mit der ersten Kreisgebietsreform in Sachsen-Anhalt Anfang der 90er Jahre aus dem Landkreis Quedlinburg mit Wirkung vom 1. Juli 1994 in den Landkreis Wernigerode. Mit der zum 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Kreisgebietsreform wurden die Landkreise Wernigerode, Quedlinburg und Halberstadt zum Landkreis Harz zusammengeschlossen. Bis 1932 war Allrode Pfarrort. Seitdem wurde die Pfarre von Stiege aus verwaltet. Kirchliche Beziehungen des Ortes zu Stiege bestanden seit der Reformation über die gemeinsame Zugehörigkeit zur Grafschaft (später Fürstentum) Blankenburg. Pfarramtlich gesehen war jeder der beiden Orte mit einem Pfarramt versehen. In dem Buch „Das evangelische Kirchenrecht des Herzogtum Braunschweig“ werden für die Inspektion Hasselfelde die Orte: Hasselfelde, Allrode, Stiege, Trautenstein und Tanne je mit eigener Kirche und Pfarramt aufgelistet. 2001 wurde dann aus den drei evangelischen Gemeinden Hasselfelde, Stiege und Allrode der „Pfarrverband Hasselfelde mit Stiege und Allrode“ gebildet. Allrode gehörte seit der Reformation zur Grafschaft Blankenburg und damit zum Herzogtum Braunschweig. Durch die geographische Lage ist Allrode mit den umliegenden Orten Stiege und Hasselfelde seit langer Zeit eng verbunden. Insbesondere die Verbundenheit zu Stiege ergibt sich aus der historischen Entwicklung. Historischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass Allrode sehr oft in Verbindung mit Stiege genannt wird, denn beide Orte gehörten dem Fürstentum Blankenburg an und wurden auch von dort verwaltet. In Allrode gibt es drei Hotels und ein Alten- und Pflegeheim. Einkaufsmöglichkeiten gibt es in den benachbarten Orten Stiege und Friedrichsbrunn. Darüber hinaus existieren vielfältige weitere Einkaufsmöglichkeiten in Hasselfelde und Thale. Zwei Allgemeinarztpraxen befinden sich im nahegelegenen Friedrichsbrunn, und nahegelegene Fachärzte befinden sich in Bad Suderode (Zahnarzt), Thale (Praxis für Augenheilkunde, HNO-Arzt, Praxis für Kinderheilkunde, Zahnarzt), Gernrode (Zahnarzt) sowie Harzgerode (Praxis für Frauenheilkunde, Pädiatrie, Internist). Nächstgelegene Apotheken gibt es in Friedrichsbrunn, Hasselfelde und Thale. Die nächstgelegenen zentralen Orte sind gemäß Regionalem Entwicklungsplan Harz die Grundzentren Hasselfelde (9 km Entfernung zu Allrode) und Thale mit Entfernungen (16 km Entfernung zu Allrode). Weiterhin ist die ca. 22 km entfernte ehemalige Stadt Benneckenstein (Harz), seit 1. Januar 2010 Ortsteil der neuen Stadt Oberharz am Brocken, neben Hasselfelde als Grundzentrum ausgewiesen. Die Einwohnerentwicklung in der Gemeinde Allrode stellt sich in den letzten Jahren wie folgt dar: 31.12.2005 705 31.12.2006 662 31.12.2007 653 31.12.2008 643 Die Gemeinde Allrode hält eine eigene Einrichtung für die Betreuung von Krippen-, Kindergarten- und Hortkindern vor. Die Betriebserlaubnis ist auf insgesamt 28 Kinder ausgelegt. Zurzeit werden in der Einrichtung 8 Krippenkinder, 11 Kindergartenkinder und 5 Hortkinder, insgesamt 24 Kinder, betreut. Dieser Stand und eine recht positive Ausschau sind darauf zurückzuführen, dass sich die Einrichtung konzeptionell weiterentwickelt, durch 36 das neue Konzept nach Kneipp mit Wasserstraße und damit verbunden Anmeldungen von Kindern aus anderen Kommunen erfolgen. Die Beschulung der Kinder und Jugendlichen aus Allrode erfolgt an folgenden Schulstandorten: Schule Schüler Grundschule 2 Hasselfelde Sekundarschule 1 A.Bebel Blankenburg Sekundarschule 3 H.Heine Blankenburg Ganztagsschule Burgbreite 1 Wernigerode Gymnasium „Am Thie“ 7 Blankenburg FÖS LB 2 Wienrode FÖS mit Ausgleichsklassen 2 Wasserleben Summe 18 32,7 % Schule Grundschule Friedrichsbrunn Sekundarschule Gernrode Guts-Muths-Gymnasium Quedlinburg R.v.Weizäcker-Gymnasium Thale Freie Ganztagsschule Neinstedt Summe Schüler 8 14 1 13 1 37 67,3 % Hinsichtlich der Schulentwicklungsplanung 2009/10 bis 2013/14 hat das Landesverwaltungsamt der Öffnung des Schulbezirkes für Schülerinnen und Schüler der Grundschule Hasselfelde sowie der Gemeinde Allrode zugestimmt. Damit entsteht die Wahlmöglichkeit zwischen den Sekundarschulen „Bodfeld“ Elbingerode und „Heinrich Heine“ Blankenburg. Hinsichtlich der Öffnung der Schulbezirke können Eltern von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, welche Schule ihr Kind besuchen soll. Das bedarf jedoch einer hinreichenden Begründung und der Genehmigung des Landesverwaltungsamtes. Die Haushaltslage der Gemeinde Allrode kann als geordnet bezeichnet werden. Die Gemeinde Allrode hat Ende 2008 einen ausgeglichenen Haushalt beschlossen. Der Finanzplan bis 2012 ist ebenfalls ausgeglichen. Bedarfzuweisungen musste die Gemeinde bisher nicht in Anspruch nehmen. Die Rücklage der Gemeinde wies per 1. Januar 2009 einen Bestand von 635 000 € aus. Die Gemeinde Allrode ist eine Gemeinde ohne eigene Zentralität. Die nächstgelegenen zentralen Orte sind gemäß Regionalem Entwicklungsplan Harz die Grundzentren Hasselfelde (Entfernung zu Allrode 9 km) und Thale (Entfernung zu Allrode 16 km). Im Regionalen Entwicklungsplan Harz ist als nächstes Grundzentrum von Allrode in nur ca. 9 km Entfernung Hasselfelde mit einem historischen Stadtkern als Vorrangstandort für Kultur und Denkmalpflege festgelegt. Die Freizeit- und Erholungsanlagen von Hasselfelde sind darüber hinaus als bedeutsamer Standort für großflächige Freizeit- und Erholungsanlagen im Regionalen Entwicklungsplan festgelegt. Ebenso ist der Eichenberg bei Hasselfelde als Vorrangstandort für Natur und Landwirtschaft ausgewiesen. Weiterhin ist im Regionalen Entwicklungsplan Harz festgelegt, dass das Netz der Harzer Schmalspurbahnen als Kulturgut und zur Sicherung einer umweltverträglichen Mobilität und zur Entlastung des Harzes vom Kraftfahrzeugverkehr zu erhalten, weiterzuentwickeln und in den ÖPNV des 37 Landes zu integrieren ist. Dies gilt insbesondere auch für den Streckenabschnitt Stiege/Hasselfelde - Hasselfelde/Westernstadt „Pullmann City“. Außerdem ist Hasselfelde eine regional bedeutsame Schnittstelle im Öffentlichen Personannahverkehr zwischen Bahn/Bus, Bus/Bus. Während die Städte und Gemeinden der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft BrockenHochharz dem Wasser- und Abwasserzweckverband „Oberharz“ angeschlossen sind, ist die Gemeinde Allrode Mitglied im Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ostharz (ZVO) mit Sitz in Quedlinburg. Diese Verbandszugehörigkeit resultiert noch aus der ehemaligen Zugehörigkeit zum Landkreis Quedlinburg bis Mitte 1994. Anfangs war die Gemeinde mit dem Teil „Trinkwasser“ Verbandsmitglied. 2001 wurde die Gemeinde auch Verbandsmitglied mit dem Teil „Abwasserbeseitigung“. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Abwasserbeseitigung betriebsgeführt durch den ZVO. Des Weiteren ist die Gemeinde bedingt über die Zugehörigkeit zum ehemaligen Landkreis Wernigerode Mitglied im „Abfallzweckverband Nordharz“. Allrode gehört wie Hasselfelde und Stiege dem Unterhaltungsverband Selke/Obere Bode an. Zusammen mit den ehemaligen Städten und Gemeinden der früheren Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz hat sich Allrode dem Kreisfeuerwehrverband Wernigerode, der Feuerwehrunfallkasse Mitte und – mit Ausnahme von Elend – auch dem Harzer Verkehrsverband e.V. angeschlossen. Die östlich von Hasselfelde und zwischen Altenbrak und Stiege gelegene Gemeinde Allrode war bis zur Bildung der Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz im Jahr 2004 bereits seit 1992 Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Hochharz mit jeweiligem Sitz des gemeinsamen Verwaltungsamtes in Hasselfelde. Die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz hatte das Landesverwaltungsamt am 8. Dezember 2004 genehmigt. Die neue Struktur setzte sich zusammen aus der Stadt Benneckenstein und den Mitgliedsgemeinden Elend, Schierke, Sorge und Tanne (bisherige Verwaltungsgemeinschaft Brocken) und der Stadt Hasselfelde und den Mitgliedsgemeinden Allrode, Altenbrak Stiege und Treseburg (bisherige Verwaltungsgemeinschaft Hochharz). Im Zuge einer unverbindlichen Ermittlung des Stimmungsbildes zur Gemeindegebietsreform, die durch das Ministerium des Innern im zweiten Halbjahr 2007 durchgeführt wurde war erkennbar, dass innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz keine Einigkeit zur Bildung einer gemeinsamen neuen Struktur bestand. Bereits zu diesem Zeitpunkt waren Tendenzen erkennbar, dass einzelne Gemeinden aus der Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz auszuscheiden beabsichtigen. So wurde bereits am 16. März 2008 in der Gemeinde Schierke ein Bürgerentscheid durchgeführt mit der Fragestellung: „Soll die Gemeinde Schierke im Zuge der Gebietsreform in die Stadt Wernigerode eingemeindet werden?“. Bei einer Beteiligung von 82,21 % der wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger ergaben sich 336 Stimmen für eine Eingemeindung in die Stadt Wernigerode. 173 Bürgerinnen und Bürger stimmten dagegen. Damit war der Bürgerentscheid erfolgreich und erlangte gemäß § 26 Abs. 4 GO LSA die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses. Entsprechend des erfolgreichen Bürgerentscheides ließ sich die ehemalige Mitgliedsgemeinde Schierke (726 Einwohner zum Stichtag 31. Dezember 2005) mit Wirkung zum 1. Juli 2009 in die benachbarte Stadt Wernigerode eingemeinden. Auch in der Gemeinde Treseburg (102 Einwohner) wurde frühzeitig ein Bürgerentscheid zur Frage der Neugliederung der Gemeinde durchgeführt. Am 2. März 2008 wurde der Bürgerschaft im Rahmen eines Bürgerentscheids die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Gemeinde Treseburg im Zuge der anstehenden Gemeindegebietsreform in die Stadt Thale eingemeindet werden soll. Der Bürgerentscheid verlief bei einer Beteiligung von 94,44 % der Bürgerschaft erfolgreich. Die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger sprach sich für eine Eingemeindung nach Thale aus. 38 Die in der Gemeinde Altenbrak (381 Einwohner) am 2. März 2008 durchgeführte Bürgeranhörung ergab zur Frage einer Eingemeindung in die Stadt Thale ein geteiltes Bild. Bei einer Beteiligung von 69,12 % der Wahlberechtigen sprachen sich 50 Bürgerinnen und Bürger für einen Wechsel nach Thale und 50 dagegen aus. Gleichwohl entschied sich der Gemeinderat von Altenbrak für eine Eingemeindung nach Thale. Mit Wirkung zum 1. Juli 2009 wurden Altenbrak und Treseburg in die Stadt Thale eingemeindet. Durch das infolge der Eingemeindungen bedingte Ausscheiden von Altenbrak, Treseburg und Schierke gemäß § 84 Abs. 5 GO LSA verringerte sich die Gesamteinwohnerzahl der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz von 9 783 auf 8 574. Die übrigen Gemeinden der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz begannen Verhandlungen zur Bildung einer Einheitsgemeinde innerhalb der bestehenden Verwaltungsstruktur, später auch unter Einbeziehung der benachbarten Stadt Elbingerode (Harz). Auch die Gemeinde Allrode beteiligte sich an den Neugliederungsüberlegungen. Zum 1. Januar 2010 bildeten – mit Ausnahme von Allrode - die verbliebenen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz zusammen mit der Stadt Elbingerode (Harz) auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 GemNeuglGrG die Einheitsgemeinde Stadt Oberharz am Brocken. Die Städte Benneckenstein (Harz) und Hasselfelde sowie die Gemeinden Elend, Sorge, Stiege und Tanne haben hierfür gemeinsam mit der Stadt Elbingerode (Harz) in der freiwilligen Phase der Gemeindegebietsreform einen Gebietsänderungsvertrag zur Bildung der Einheitsgemeinde beschlossen, ihn am 25. Juni 2009 unterschrieben, am 26. Juni 2009 zur kommunalaufsichtlichen Genehmigung eingereicht und diese mit Genehmigungsschreiben vom 27. Juli 2009 erhalten. Der Gebietsänderungsvertrag einschließlich der kommunalaufsichtlichen Genehmigung wurde am 22. August 2009 im Amtsblatt des Landkreises Harz veröffentlicht. Mit Gebietsstand vom 1. Januar 2010 und dem Einwohnerstand vom 31. Dezember 2005 hat die Einheitsgemeinde Stadt Oberharz am Brocken 13 526 Einwohner. In der Gemeinderatssitzung der Gemeinde Allrode am 18. April 2008 wurde einstimmig der Grundsatzbeschluss zur Bildung einer Einheitsgemeinde mit allen dazu bereiten Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz gefasst. Demnach sollten Sondierungsgespräche mit den Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft BrockenHochharz zur Vorbereitung eines freiwilligen Zusammenschlusses zu einer Einheitsgemeinde innerhalb der bestehenden Verwaltungsstrukturen geführt werden. Zum Zeitpunkt des Grundsatzbeschlusses des Gemeinderates Allrode im April 2008 hatte die Bürgeranhörung in der Stadt Elbingerode zur Frage eines Zusammenschlusses mit der Stadt Wernigerode noch nicht stattgefunden. Aufgrund der eindeutigen Ablehnung dieses Zusammenschlusses durch die Bürgerschaft entschied der Stadtrat der Stadt Elbingerode, sich mit den dazu bereiten Orten der Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz zusammenzuschließen. Der Grundsatzbeschluss der Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz wurde daraufhin um Elbingerode erweitert. Unabhängig von dem Grundsatzbeschluss der Gemeinde Allrode zur Bildung der Stadt Oberharz nahmen einzelne Gemeinderäte der Gemeinde Allrode konkrete Verbindungen zur Stadt Thale auf. Es wurde auch eine Bürgerinitiative zur Eingemeindung nach Thale gegründet. Zur Frage einer Neugliederung wurde am 1. Februar 2009 in der Gemeinde Allrode eine Bürgeranhörung mit zwei Fragestellungen durchgeführt. Die Fragestellungen lauteten „Sind Sie dafür, dass die Gemeinde Allrode mit den hierzu bereiten Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz und der Stadt Elbingerode eine neue 39 Einheitsgemeinde bildet?“ und „Sind Sie dafür, dass die Gemeinde Allrode in die Stadt Thale eingemeindet wird?“. Das Abstimmungsergebnis dazu ist aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich. Ergebnis BA (Anzahl der BürgerGemeinde anhörung Datum Fragestellung (BA) Allrode BA Sind Sie dafür, dass die Gemeinde Allrode mit den hierzu bereiten Gemeinden der 01.02.2009 Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz und der Stadt Elbingerode eine neue Einheitsgemeinde bildet? BA Sind Sie dafür, dass die Gemeinde 01.02.2009 Allrode in die Stadt Thale eingemeindet wird? Beteiligung Stimmen) in % 66,72 % Ja Nein 220 152 159 218 Festzustellen ist, dass die Bürgerschaft von Allrode in der am 1. Februar 2009 durchgeführten Anhörung zur Frage der Neugliederung der Gemeinde Allrode ein klares Votum für die Bildung einer Einheitsgemeinde innerhalb der bestehenden Verwaltungsgemeinschaftsstruktur abgegeben hatte. Entgegen des in der Bürgeranhörung zum Ausdruck gekommenen Bürgervotums wurden von einigen Gemeinderatsmitgliedern der Gemeinde Allrode die Überlegungen intensiviert, statt eines Beitritts zur Bildung einer Einheitsgemeinde Stadt Oberharz am Brocken einen Zusammenschluss mit der Stadt Thale in die Wege zu leiten. Hintergrund hierfür waren die Eingemeindungen der Nachbargemeinden Altenbrak und Treseburg nach Thale zum 1. Juli 2009, denen man auch in der Gemeinde Allrode folgen sollte. In Abkehr von den bisherigen Neugliederungsbemühungen um einen Zusammenschluss innerhalb der Verwaltungsgemeinschaftsstruktur zu einer Einheitsgemeinde Stadt Oberharz am Brocken fand sich im Gemeinderat Allrode nunmehr eine knappe Mehrheit für eine Eingemeindung nach Thale und wurde ein entsprechender Grundsatzbeschluss gefasst. Dementsprechend wurde in der Gemeinderatssitzung der Gemeinde Allrode am 12. Juni 2009 der Beschluss über den Gebietsänderungsvertrag zur Bildung der Einheitsgemeinde Stadt Oberharz am Brocken mit sechs Nein-Stimmen gegenüber vier Ja-Stimmen abgelehnt. Stattdessen fasste der Gemeinderat den Beschluss über einen Gebietsänderungsvertrag zwecks Eingemeindung von Allrode in die Stadt Thale. Gegen diesen Gemeinderatsbeschluss legte der Bürgermeister Widerspruch beim Gemeinderat ein, da er nach Auffassung des Bürgermeisters den Neugliederungsgrundsätzen nach dem Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform widerspreche. In seiner Sitzung am 17. Juli 2009 bestätigte der Gemeinderat der Gemeinde Allrode seinen Beschluss vom 12. Juni 2009 und lehnte den Widerspruch des Bürgermeisters ab. Daraufhin hatte der Bürgermeister erneut widersprochen und den Vorgang gemäß § 62 Abs. 3 Satz 5 GO LSA der Kommunalaufsicht des Landkreises Harz zur Entscheidung vorgelegt. Durch den Landkreis Harz wurde der Widerspruch des Bürgermeisters der Gemeinde Allrode gegen den Beschluss des Gemeinderates zur Eingliederung von Allrode in die Stadt Thale unter dem 17. September 2009 als rechtmäßig beurteilt und zudem der Beschluss mit Verfügung vom 40 17. September 2009 beanstandet. Gegen die Beanstandungsverfügung legte der Gemeinderat der Gemeinde Allrode mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 Widerspruch ein. II. Zuordnung zur Einheitsgemeinde Die Gemeinde Allrode wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Einheitsgemeinde Stadt Oberharz am Brocken eingemeindet. Die eingemeindete Gemeinde wird aufgelöst. III. Anhörungen der betroffenen Gemeinden Stellungnahmen der weiteren Beteiligten 1. Auffassung der aufzulösende Gemeinde und der Einwohner sowie Die aufzulösende Gemeinde Allrode ist mit Schreiben des Ministeriums des Innern vom 4. September 2009 zu dem Entwurf eines Neugliederungsgesetzes angehört worden. Die Gemeinde hat den gleichlautenden Referentenentwurf nebst Begründung ausweislich der Empfangsbestätigung am 16. September 2009 erhalten. Ihr wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 1. Dezember 2009 eingeräumt. Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen im Gemeinderat zur Frage der Neugliederung der Gemeinde Allrode wurde im Rahmen der Anhörung keine einheitliche Stellungnahme seitens der Gemeinde zu dem nach dem Referentenentwurf vorgesehenen Neugliederungsvorhaben abgegeben. Festzustellen ist, dass das Meinungsbild innerhalb des Gemeinderates seit Frühjahr 2009 gespalten ist. Die eine Gruppierung (Wählergemeinschaft „Für Allrode“) ringt vehement um die Eingemeindung in die Stadt Thale, die andere (Wählergruppe „Pro Allrode“) kämpft für den Verbleib in der bisherigen Verwaltungsgemeinschaftsstruktur und für einen Anschluss an die Einheitsgemeinde Stadt Oberharz am Brocken. Der Bürgermeister der Gemeinde Allrode setzt sich für einen Erhalt des langjährigen Verbundes der Gemeinde Allrode mit den anderen ehemaligen Städten und Gemeinden der früheren Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz und die Einbeziehung von Allrode in die von diesen Städten und Gemeinden gebildete Stadt Oberharz am Brocken ein. Vor diesem Hintergrund wurden im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu dem nach dem Referentenentwurf eines Neugliederungsgesetzes vorgesehenen Neugliederungsvorhaben betreffend die Gemeinde Allrode getrennte Stellungnahmen von den jeweils im Gemeinderat vertretenen Gruppierungen abgegeben. Mit Schreiben vom 20. November 2009 haben vier Mitglieder des Gemeinderates Allrode, die der Wählergruppe „Pro Allrode“ angehören, eine Stellungnahme zu dem Neugliederungsvorhaben abgegeben, die auch vom Bürgermeister der Gemeinde Allrode mit unterzeichnet wurde. In ihrer Stellungnahme befürworten die der Wählergruppe „Pro Allrode“ angehörigen Gemeinderatsmitglieder die nach dem Referentenentwurf vorgesehene Zuordnung der Gemeinde Allrode zur Einheitsgemeinde Stadt Oberharz am Brocken. Ihre Zustimmung zu einer Eingemeindung von Allrode in die Stadt Oberharz am Brocken begründen die Gemeinderatsmitglieder sehr ausführlich mit den seit Jahrhunderten bestehenden Verbundenheiten und Verflechtungsbeziehungen der Gemeinde Allrode in Richtung Westen, insbesondere zu der Gemeinde Stiege und der Stadt Hasselfelde. Die Wählergruppe „Pro Allrode“ vertritt die Auffassung, dass mit einer Zuordnung der Gemeinde Allrode zur Stadt 41 Oberharz am Brocken die vielen, seit Jahrzehnten vorhandenen Gemeinsamkeiten mit den diese Einheitsgemeinde bildenden bisherigen Städten und Gemeinden der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz aufrechterhalten werden könnten und dies für die weitere Entwicklung von Allrode die vorteilhafteste Lösung wäre. Im Einzelnen wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass das Amt Stiege über Jahrhunderte bis 1806 das für Allrode zuständige Amt in Sachen Verwaltung und Rechtsprechung gewesen sei und die Amtsgeschäfte ab dem Jahre 1806 schrittsweise von Stiege nach Hasselfelde verlagert worden seien. Die andauernde verwaltungsmäßige Bindung an Blankenburg, Hasselfelde und Stiege sei nach dem 2. Weltkrieg mit der Abspaltung aus dem Kreis Blankenburg und der Zuordnung der Gemeinde Allrode zum Bezirk Halle, Landkreis Quedlinburg beendet worden. 1994 wechselte die Gemeinde allerdings wieder in den Landkreis Wernigerode. Wie die Wählergruppe in ihrer Stellungnahme weiter ausführt, läge die Gemeinde Allrode zweifelsfrei im Verflechtungsbereich des Grundzentrums Hasselfelde, aber außerhalb der Verflechtungsbereiche sonstiger Grundzentren einschließlich der Stadt Thale. Dieses raumordnerische Faktum fände seinen Niederschlag im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Allrode, wenn gemäß Erläuterungsbericht die von der Gemeinde benötigten Einrichtungen zur Deckung des allgemeinen, täglichen Bedarfs in Hasselfelde bereitgestellt würden. Darüber hinaus würden gemäß Flächennutzungsplan wichtige Impulse für die Wirtschafts- und Bevölkerungsentwicklung der Gemeinde Allrode aus der im Regionalen Entwicklungsplan Harz verankerten großflächigen Freizeitanlage des Grundzentrums Hasselfelde (Westernstadt, Skihalle, Golfplatz) erwartet und so in die Prognostik für die Entwicklung der Gemeinde Allrode eingestellt. Die Einflüsse zwischen Grundzentrum und den Gemeinden des zugehörigen Verflechtungsbereichs seien aber nicht durch eine Richtung geprägt, sondern synergetisch im Sinn einer gegenseitigen positiven Beeinflussung. Um eigene Impulse in die Entwicklung des Verflechtungsbereichs des Grundzentrums Hasselfelde einbringen zu können, sei es erforderlich, dass die Gemeinde Allrode innerhalb des Verflechtungsbereichs auch politisch mitwirken könne. Jeder andere Ansatz wäre kontraproduktiv. Argumentationen dahingehend, dass das Grundzentrum Hasselfelde (noch) nicht die wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Impulse geben könne wie andere benachbarte Grundzentren, z.B. die Stadt Thale, würden nach Auffassung der Wählergruppe aus raumordnerischer Sicht keine Neudefinition der Verflechtungsbereiche rechtfertigen. Lägen solche Sachverhalte vor, wäre dies allenfalls ein Grund, die Entwicklung Hasselfeldes als zentraler Ort entsprechend den Zielen und Grundsätzen des Regionalen Entwicklungsplanes Harz zu forcieren. Des Weiteren verweisen die Gemeinderatsmitglieder der Wählergruppe „Pro Allrode“ in ihren Ausführungen auf die Beziehungen von Allrode in Richtung Stiege und Hasselfelde, was das Vereinsleben und Feuerwehr beträfe. So habe sich ein vielfältiges Vereinsleben mit Stiege und Hasselfelde entwickelt. Vergleichbares habe es in den Jahren der Zugehörigkeit zum ehemaligen Landkreis Quedlinburg nicht gegeben. Was die seinerzeitige Bildung der Verwaltungsgemeinschaften Anfang der 90er Jahre beträfe, hätten sich die Bemühungen der Gemeinde Allrode, gemeinsam mit der Stadt Güntersberge und den Gemeinden Friedrichsbrunn, Siptenfelde und später auch Straßberg eine Verwaltungsgemeinschaft zu gründen, mangels einer Einigung mit der Gemeinde Friedrichsbrunn und der Stadt Güntersberge schwierig gestaltet, während das Verhältnis zu Hasselfelde von Beginn an positiv verlaufen wäre und so auch zur Mitgliedschaft der Gemeinde Allrode in der Verwaltungsgemeinschaft „Hochharz“ geführt habe. Im Zuge der Vorschaltgesetze zur Kommunalreform des Jahres 2000 habe die Gemeinde Allrode zusammen mit den Gemeinden Altenbrak und Treseburg zwar Anstrengungen unternommen, sich innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft „Hochharz“ zu einer Gemeinde zusammenzuschließen. Diese seien jedoch nicht zuletzt auch wegen der Kritik der Bodetaler Gemeinden Altenbrak und Treseburg am angedachten Namen der neuen Gemeinde „Bodetal“ gescheitert, da die Gemeinde Allrode nicht im Bodetal liegen würde. Abschließend vertreten die Gemeinderatsmitglieder der Wählergruppe „Pro Allrode“ die Auffassung, dass die stetige Weiterentwicklung innerhalb der Gemeinde Allrode gerade in den letzten Jahren nur durch eine gute Zusammenarbeit mit und Vorbereitung durch die Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz möglich gewesen sei. Diese Strukturen in 42 Zukunft nicht nutzen zu können, könnte sich negativ auf die weitere Entwicklung des Ortes auswirken. Dies bezöge sich auch die Serviceleistungen für die Bürger, die territoriale Nähe und Vertrautheit böten. Daher favorisiert die Wählergruppe „Pro Allrode“ im Interesse der positiven Entwicklung von Allrode den Zusammenschluss mit der Stadt Oberharz am Brocken. Die sechs Mitglieder des Gemeinderates Allrode, die der Wählergemeinschaft „Für Allrode“ angehören und sich für eine Eingemeindung von Allrode in die Stadt Thale aussprechen, haben mit Schreiben vom 23. November 2009 zum Referentenentwurf eines Neugliederungsgesetzes betreffend den Landkreis Harz Stellung genommen. Unter Hinweis darauf, dass sie in die Erarbeitung der Stellungnahme bzw. die Vorbereitung dieses Entwurfs nicht einbezogen worden seien, teilen die in der Wählergemeinschaft „Für Allrode“ vertretenen Gemeinderatsmitglieder mit, dass sie deshalb einige Kriterien aus der Sichtweise der Mehrheit des Gemeinderates Allrode darstellen wollten. So sei bezüglich der Darlegungen im Referentenentwurf zur Lage der Gemeinde Allrode darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Eingemeindung der Gemeinde Friedrichsbrunn in die Stadt Thale für Allrode der nächstgelegene Ort Friedrichsbrunn sei, mithin ein Ortsteil von Thale, in dem sich eine Postagentur, eine Filiale der Harzsparkasse und eine Apotheke befänden, die von vielen Allrödern genutzt würden. Hinsichtlich des Wechsels der Gemeinde Allrode aus dem Landkreis Quedlinburg in den Landkreis Wernigerode zum 1. Juli 1994 seien, wie in der Stellungnahme weiter ausgeführt wird, die Bürger zum damaligen Zeitpunkt nicht ausreichend bzw. ordnungsgemäß gehört worden und habe es nicht, wie heute dargestellt, mehrheitlich ein Votum zum Kreiswechsel bzw. zum Wechsel in die Verwaltungsgemeinschaft Hochharz gegeben. Nach Auffassung der Wählergemeinschaft „Für Allrode“ sei eine Verbundenheit zum Oberharz nicht erfolgt. So würden derzeit 75 % der Berufstätigen ihrer beruflichen Tätigkeit im Altkreis Quedlinburg (vor allem in den Orten Thale, Quedlinburg und Harzgerode) nachgehen. Ein Zeichen der nicht erfolgten Verbundenheit zum Oberharz sei auch das Leseverhalten von Tageszeitungen vor Ort. Zudem seien bereits im Jahre 2001/2002 von den Gemeinden Allrode, Treseburg und Altenbrak Vertragsentwürfe zur Bildung einer neuen Gemeinde erarbeitet worden. Aufgrund der gemeindlichen Zugehörigkeit von Altenbrak und Treseburg seit 1. Juli 2009 bei der Stadt Thale mache es für Allrode Sinn, diesen beiden Gemeinden, die gemeinsam vieles verbinden würden, insbesondere die touristische Vermarktung ihrer Orte, zu folgen. Zudem sei bei Betrachtung der geographischen Lage festzustellen, dass Allrode im entlegensten Zipfel der Einheitsgemeinde läge. Mit Altenbrak, Treseburg, Allrode und Friedrichsbrunn würde geographisch ein komplexes Gebilde entstehen. Ferner würden die naturräumlichen Verhältnisse Thale in Verbindung mit Allrode als einheitlichen Raum „Harzrand“ mit dem Bodetal und den durchgehenden Höhenwegen über die Roßtrappe und den Hexentanzplatz über das Luppbodetal auszeichnen. Bezüglich der Schulstandorte bestreiten die Gemeinderatsmitglieder der Wählergemeinschaft „Für Allrode“ die Darlegungen im Referentenentwurf. Nach ihrem Kenntnisstand würden 26,66 % der Kinder aus Allrode Schulen im Oberharz und 73,34 % Schulen in Thale und Umgebung besuchen. Der Anschluss Allrodes an die Harzer Schmalspurbahn habe keine Bedeutung für den öffentlichen Nahverkehr, sondern diene touristischen Zwecken. Die Stadt Thale biete zudem wesentlich attraktivere touristische Anziehungspunkte als die Oberharzstadt, so beispielsweise das Harzer Bertheater, Hexentanzplatz. Die touristische Vermarktung der Gemeinde Allrode unter der Marke „Bodetal“ sei für Allrode von immenser Bedeutung. Dies könnte nachhaltigen Einfluss auf die touristische Entwicklung Allrodes haben, da Thale mit einem hervorragenden touristischen Konzept arbeite. Im Oberharz seien gleichartige Bedingungen nicht vorhanden. Die weitere touristische Entwicklung von Allrode sei auch für den Erhalt der im touristischen Bereich angesiedelten Arbeitsplätze in der Gemeinde bedeutsam. In ihrer Stellungnahme vom 23. November 2009 vertreten die sechs in der Wählergemeinschaft „Für Allrode“ zusammengeschlossenen Gemeinderatsmitglieder die 43 Auffassung, dass die örtlichen Zusammenhänge gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 GemNeuglGrG ebenfalls für eine Zuordnung nach Thale zutreffen würden. Insbesondere würden die wirtschaftlichen und naturräumlichen Verhältnisse deutlich für Thale sprechen. Die Zuordnung von Allrode nach Thale dränge sich förmlich auf, wenn man bedenke, dass Treseburg und Altenbrak als unmittelbare Nachbargemeinden von Allrode in die Stadt Thale eingemeindet worden sind. Soweit sich die Verwaltung und der Bürgermeister bei ihrer Haltung eines Zusammenschlusses in Richtung Oberharz grundlegend auf das Ergebnis der Bürgeranhörung vom 1. Februar 2009 beziehen würden, sei dies nach Auffassung der Wählergemeinschaft „Für Allrode“ nicht ausschlaggebend, da die Bürgeranhörung für den Gemeinderat rechtlich nicht bindend sei. Die Entscheidungskompetenz des Gemeinderates werde durch das Ergebnis der Bürgeranhörung nicht einschränkend gebunden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich zur Kommunalwahl am 7. Juni 2009 ein deutlicher Stimmungswandel vor Ort vollzogen habe. So hätten bei einer Wahlbeteiligung von etwa 70 % ca. 60 % der Wähler für die Wählergemeinschaft „Für Allrode“ gestimmt, die sich für einen Zusammenschluss mit Thale einsetze. Auch sprächen keine territorialen Gründe gegen einen Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Allrode und der Stadt Thale, da die Gemarkung Allrode an die Gemarkung Treseburg angrenze, einem Ortsteil der Stadt Thale seit dem 1. Juli 2009. Nach Auffassung der Wählergemeinschaft „Für Allrode“ müsse die Möglichkeit eines Wechsels aus der bisherigen Verwaltungsgemeinschaft in eine andere Struktur für Allrode in gleicher Weise Geltung beanspruchen wie für Altenbrak, Treseburg, Schierke und viele andere Orte in Sachsen-Anhalt. Die 1:1-Umwandlung der Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft in eine Einheitsgemeinde sei rechtlich nicht zwingend. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 10. Dezember 2009 weisen die sechs Mitglieder des Gemeinderates Allrode, die der Wählergemeinschaft „Für Allrode“ angehören, auf das Ergebnis der Bürgeranhörung in der Gemeinde Allrode vom 29. November 2009 hin. Das Anhörungsergebnis verdeutliche nach Auffassung der Gemeinderatsmitglieder einen eindeutigen Stimmungswechsel in der Gemeinde Allrode. Gegenüber der Anhörung vom 1. Februar 2009 hätten nunmehr 66 Wähler mehr, insgesamt 218, gegen eine Eingemeindung in die Stadt Oberharz am Brocken gestimmt, was einer Steigerung um 43 % entspräche. Ferner wird in der Stellungnahme vom 10. Dezember 2009 nochmals ausgeführt, dass und aus welchen Gründen sich der Stimmungswechsel zugunsten einer Eingemeindung in die Stadt Thale auch im Ergebnis der Kommunalwahl am 7. Juni 2009 deutlich gezeigt habe. Fest stehe mithin, dass es eine Mehrheit gegen eine Eingemeindung in die Stadt Oberharz am Brocken geben würde. Angesichts der knappen Mehrheiten, die in anderen Gremien wie Landtag, Bundestag u.a. zu wesentlich bedeutungsvolleren Eingemeindungen getroffen würden, könne nicht von entscheidender Bedeutung sein, dass es eine geringe Mehrheit sei. Andernfalls wären die Grundsätze der Demokratie auf den Kopf gestellt. 2. Bürgeranhörung in der aufzulösenden Gemeinde Das Ministerium des Innern hat mit Erlass vom 4. September 2009 die Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Harz aufgefordert, für die Durchführung der nach Art. 90 S. 2 Verf LSA i.V.m. § 17 Abs. 2 GO LSA erforderlichen Bürgeranhörungen in der Gemeinde Allrode Sorge zu tragen. Die Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz als die für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises zuständige Behörde war gebeten worden, die Anhörungen der Bürgerinnen und Bürger durchzuführen. Dabei hat das Ministerium des Innern die Anhörungsfragen im Erlasswege vorgegeben (vgl. nachfolgende Übersicht). Die Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises hat auf Bitte des Ministeriums des Innern den Termin für die Bürgeranhörungen gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft festgesetzt. 44 Mit der Bekanntmachung der Bürgeranhörungen ist gleichzeitig der Gesetzestext des Referentenentwurfs bekannt gemacht worden, die Bekanntmachung enthielt den Hinweis, dass der gesamte Referentenentwurf einschließlich der Begründung während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltungsgemeinschaft zur Einsichtnahme für die Bürgerinnen und Bürger bereit liegt. Die Bürgeranhörung hat in der aufzulösenden Gemeinde Allrode stattgefunden, die Bürgerinnen und Bürger haben wie folgt votiert: Ergebnis BA (Anzahl der BürgerGemeinde anhörung (BA) Allrode BA Datum Fragestellung nach Weisung Beteiligung des Ministeriums des Innern in % Sind Sie dafür, dass die Gemeinde 29.11.2009 Allrode in die künftige Einheitsgemeinde Stadt Oberharz am Brocken eingemeindet wird? 74,61 Stimmen) Ja Nein 211 218 Im Rahmen der Anhörung zum Referentenentwurf eines Neugliederungsgesetzes betreffend den Landkreis Harz haben sich die Bürgerinnen und Bürger im Ergebnis mit leichter Mehrheit gegen eine Eingemeindung in die Einheitsgemeinde Stadt Oberharz am Brocken ausgesprochen. 3. Auffassung der aufnehmenden Gemeinden Zu dem Referentenentwurf sind alle die Einheitsgemeinde Stadt Oberharz am Brocken zum 1. Januar 2010 bildenden Städte und Gemeinden angehört worden. Dies sind im Einzelnen die Städte Elbingerode (Harz), Benneckenstein und Hasselfelde sowie die Gemeinden Elend, Sorge, Stiege und Tanne. Mit Schreiben vom 4. September 2009 hat sich das Ministerium des Innern an die vertragsschließenden Städte und Gemeinden gewandt und ihnen den Referentenentwurf einschließlich Begründung zur Kenntnis gegeben. Ausweislich der Empfangsbestätigungen hat die Stadt Elbingerode (Harz) den Referentenentwurf nebst Begründung am 11. September 2009, alle übrigen Städte und Gemeinden am 16. September 2009 erhalten. Den Städten und Gemeinden wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 1. Dezember 2009 eingeräumt. Die Stadt Elbingerode (Harz) hat sich für eine gesetzliche Zuordnung der Gemeinde Allrode zur Stadt Oberharz am Brocken ausgesprochen. Der Stadtrat der Stadt Elbingerode (Harz) habe mit dem Beschluss zum Abschluss der Gebietsänderungsvereinbarung bereits den Willen zur Aufnahme der Gemeinde Allrode in die neue Einheitsgemeinde gezeigt. Lediglich das Votum des Gemeinderates habe den Bürgermeister der Gemeinde Allrode an der Unterzeichnung der Vereinbarung gehindert. Die im Referentenentwurf dargelegten Argumente würden die Zuordnung der Gemeinde Allrode zur Stadt Oberharz am Brocken nahelegen. Die Städte Benneckenstein und Hasselfelde sowie die Gemeinden Elend, Sorge, Stiege und Tanne nahmen mit Schreiben vom 19. November 2009 gemeinsam Stellung zum Referentenentwurf. Was die nach dem Referentenentwurf beabsichtigte Eingemeindung der 45 Gemeinde Allrode in die Stadt Oberharz am Brocken betreffe, so würden die in der Begründung des Referentenentwurfs genannten territorialen, historischen und wirtschaftlichen Gründe nicht nur dem in § 2 Abs. 1 GemNeuglGrG festgeschriebenen Leitbild, sondern auch den Intensionen der Vertreter und Repräsentanten der Städte bzw. Gemeinden entsprechen. Der Referentenentwurf stärke zudem das örtliche Gefüge und damit die Festigung des Grundzentrums Hasselfelde bzw. Elbingerode. Weiterhin habe die Bürgeranhörung am 1. Februar 2009 eindeutig ergeben, dass die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Allrode mit den bereiten Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft BrockenHochharz und der Stadt Elbingerode eine neue Einheitsgemeinde bilden wollen. Von daher befürworten die Städte Benneckenstein und Hasselfelde sowie die Gemeinden Elend, Sorge, Stiege und Tanne die beabsichtigte Zuordnung der Gemeinde Allrode in die Stadt Oberharz am Brocken. 4. Stellungnahme des Landkreises Harz Auf das Anhörungsschreiben des Ministeriums des Innern vom 4. September 2009 hat der Landkreis Harz mit Schreiben vom 2. November 2009 zum Referentenentwurf eines Neugliederungsgesetzes betreffend den Landkreis Harz Stellung genommen. Der Landkreis Harz befürwortet die nach dem Referentenentwurf beabsichtigte Zuordnung der Gemeinde Allrode in die Stadt Oberharz am Brocken unter Hinweis darauf, dass die Eingemeindung im Einklang mit den Vorschriften des § 2 GemNeuglGrG stehe. 5. Stellungnahme der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz Die zum Referentenentwurf mit Schreiben vom 8. September 2009 angehörte Regionale Planungsgemeinschaft Harz hat sich in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2009 für die beabsichtigte Eingemeindung der Gemeinde Allrode in die Stadt Oberharz am Brocken ausgesprochen. Aus regionalplanerischer Sicht, insbesondere bezüglich der zentralörtlichen Gliederung, sei die vorgesehene Zuordnung von Allrode als nicht zentraler Ort in die Stadt Oberharz am Brocken mit dem nächst gelegenem Grundzentrum Hasselfelde gerechtfertigt. Damit würde der grundzentrale Versorgungsbereich von Hasselfelde, der ohnehin nicht sehr groß sei (eindeutig zuzuordnen wären bisher die Ortslagen Hasselfelde, Trautenstein, Stiege und Allrode) nicht verändert werden. Eine andere Zuordnung würde aus Sicht der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz Hasselfelde als Grundzentrum schwächen und könnte folglich für die künftige Neuordnung der Grundzentren von Bedeutung sein (in der Stadt Oberharz immerhin mit Hasselfelde, Benneckenstein und Elbingerode 3 bisherige Grundzentren vorhanden). 6. Stellungnahme der Stadt Thale Mit Schreiben vom 30. November 2009 hat sich die Stadt Thale zu der nach dem Referentenentwurf vorgesehenen Zuordnung der Gemeinde Allrode zur Stadt Oberharz am Brocken unaufgefordert geäußert und in diesem Zusammenhang die vom Stadtrat Thale in seiner Sitzung am 26. November 2009 beschlossene Stellungnahme zu dem nach dem Referentenentwurf vorgesehenen Neugliederungsvorhaben vorgelegt. Die Stadt Thale weist in ihrem Schreiben darauf hin, dass die Mehrheit des Gemeinderates der Gemeinde Allrode der vorgesehenen Zuordnung zur Stadt Oberharz am Brocken mit Sitz in Elbingerode nicht zustimme. Stattdessen würden sie sich für eine Eingemeindung der 46 Gemeinde Allrode in die Stadt Thale einsetzen. Die Gebietsänderungsvereinbarung zwischen Allrode und Thale, welcher die Mehrheit des Gemeinderates Allrode ihre Zustimmung erteilt habe, werde vom Bürgermeister der Gemeinde Allrode jedoch nicht unterzeichnet. Die Ausführungen der mehrheitlich 6 Gemeinderäte der Gemeinde Allrode im Anhörungsverfahren, mit denen die Begründung des Referentenentwurfs in wesentlichen Punkten widerlegt und eine Eingemeindung nach Thale begründet würden, werden vom Stadtrat der Stadt Thale geteilt. Diese Ausführungen habe der Stadtrat Thale in seiner Sitzung am 26. November 2009 beraten und sich mit Beschluss zu Eigen gemacht. In einem weiteren Schreiben vom 10. Dezember 2009 hat die Stadt Thale eine Stellungnahme im Hinblick auf die touristische Entwicklung von Allrode im Falle einer Integration des Ortes in das von der Stadt Thale ab 2010 zu realisierende Tourismuskonzept Bodetal abgegeben. Nach Auffassung der Stadt Thale habe der Tourismus für Allrode eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Die Gemeinde Allrode sei von ihrer Lage ein unmittelbarer Anrainer des Bodetals. Um die Orte des Bodetals nicht nur im Marketingbereich zusammenzuführen, sondern auch neue Impulse für eine langfristig nachhaltige Tourismusentwicklung zu geben, sei Ende Oktober 2008 das vom dwif Berlin und der Harz-AG entwickelte Tourismuskonzept für das Bodetal vorgestellt worden. Die Einbeziehung von Allrode in das touristische Entwicklungskonzept des Bodetals hätte vielfältige Konsequenzen, die in der Stellungnahme im Einzelnen dargelegt werden. IV. Abwägung Die Eingemeindung der Gemeinde Allrode in die Einheitsgemeinde Stadt Oberharz am Brocken ist nach den gemeinwohlorientierten Zielen der Gemeindegebietsreform im Land Sachsen-Anhalt geboten. Nach § 1 Abs. 1 GemNeuglGrG sollen auf der gemeindlichen Ebene zukunftsfähige gemeindliche Strukturen geschaffen werden, die ihre und die ihnen übertragenen Aufgaben sachgerecht, effizient und in hoher Qualität erfüllen und die wirtschaftliche Nutzung der erforderlichen kommunalen Einrichtungen sichern. Die Gemeinde Allrode mit ihren 705 Einwohnern zum maßgeblichen Stichtag 31. Dezember 2005 war Mitgliedsgemeinde der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz. Die Gemeinde hatte die Möglichkeit, bis zum 30. Juni 2009 eine freiwillige Neugliederung zu vereinbaren, die den Vorgaben des GemeindeneugliederungsGrundsätzegesetzes entspricht. Der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde sollte nach § 2 Abs. 9 GemNeuglGrG bis spätestens zum 30. Juni 2009 der genehmigungsfähige Gebietsänderungsvertrag vorliegen. Durch die Gemeinde Allrode ist der Kommunalaufsichtsbehörde ein genehmigungsfähiger Gebietsänderungsvertrag aus den bereits oben unter Abschnitt I dargelegten Gründen nicht vorgelegt worden. Der Gesetzgesetzgeber folgt nunmehr seiner Ankündigung in § 2 Abs. 4 Satz 2 GemNeuglGrG und ordnet die sich an der Bildung der Einheitsgemeinde Stadt Oberharz am Brocken nicht beteiligende Gemeinde Allrode zu. Mit Wirksamwerden des Gebietsänderungsvertrages zur Bildung der Einheitsgemeinde Stadt Oberharz am Brocken zum 1. Januar 2010 ist die Verwaltungsgemeinschaft BrockenHochharz gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 GemNeuglGrG aufgelöst. Die sich an der Vereinbarung zur Bildung der Stadt Oberharz am Brocken nicht beteiligende Gemeinde Allrode wird von der Stadt Oberharz am Brocken übergangsweise mitverwaltet (§ 2 Abs. 5 Satz 3 GemNeuglGrG). Das vorliegende Gesetz trägt mit der Zuordnung der Gemeinde Allrode zur Stadt Oberharz am Brocken der Ankündigung des Gesetzgebers in § 2 Abs. 4 Satz 2 GemNeuglGrG und der vom Landesverfassungsgericht nicht beanstandeten gesetzgeberischen Wertung Rechnung, nach der eine definierte Mehrheit 47 von drei Viertel der Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft und zwei Drittel ihrer Einwohner die verbleibende Minderheit dominiert und die sich an der Neugliederungsvereinbarung nicht beteiligenden Gemeinden durch Gesetz der von der Mehrheit der Mitgliedsgemeinden gebildeten Einheitsgemeinde zugeordnet werden. Die durch freiwillige Lösungen entstandenen Einheitsgemeinden bilden folglich die Basis für die noch folgende gesetzliche Zuordnung. Dies beruht auf den Regelungen des § 2 GemNeuglGrG, mit denen der Gesetzgeber die grundlegenden Aussagen zur Struktur der gemeindlichen Ebene in Sachsen-Anhalt getroffen und damit sein Leitbild zur Verwirklichung der in § 1 GemNeuglGrG normierten Ziele der Gemeindegebietsreform aufgestellt hatte. Zum gesetzgeberischen Leitbild zählt die in § 2 Abs. 2 GemNeuglGrG getroffene Strukturaussage, dass Gemeindezusammenschlüsse zur Bildung von Einheitsgemeinden innerhalb der Grenzen der bestehenden Verwaltungsgemeinschaften erfolgen sollen. Dieser Regelung liegt die am Gemeinwohl orientierte Zielsetzung zugrunde, die innerhalb der bisher bestehenden Verwaltungsgemeinschaften gewachsenen Verflechtungen und Synergien zu erhalten und zu verstärken, und insoweit auf eingerichtete Verwaltungsstrukturen sowie bestehende Verwaltungs- und Personalkapazitäten zurückzugreifen. Ein Abweichen von diesem Neugliederungsgrundsatz muss durch hinreichende Besonderheiten des Einzelfalls gerechtfertigt sein. Die Gesichtspunkte, die nach den örtlichen Gegebenheiten ein Verlassen von dem der Gemeindegebietsreform zugrundeliegenden System begründen können, ergeben sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 GemNeuglGrG. Danach können Gesichtspunkte der Raumordnung und Landesplanung sowie die örtlichen Zusammenhänge, wie wirtschaftliche und naturräumliche Verhältnisse sowie historische und landsmannschaftliche Verbundenheiten, es erlauben, den Rahmen der von § 2 Abs. 2 GemNeuglGrG vorgegebenen Neugliederungsgrundsätze zu verlassen. Solche im Einzelfall herangezogene maßgebliche Kriterien müssen sich auf tatsächliche, nachvollziehbare örtliche Gegebenheiten oder Besonderheiten stützen. Die Bildung einer Einheitsgemeinde soll grundsätzlich innerhalb der Grenzen der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaften stattfinden. Somit hat die Eingemeindung der Gemeinde Allrode in die Einheitsgemeinde Stadt Oberharz am Brocken Vorrang gegenüber Eingemeindungen in die angrenzenden Einheitsgemeinden Stadt Harzgerode und Stadt Thale. Ausnahmen vom Grundsatz wären bei Vorliegen der in § 2 Abs. 1 Satz 2 GemNeuglGrG bestimmten Gesichtspunkte möglich, wenn die maßgebliche Mindesteinwohnerzahl der neuen Einheitsgemeinde auch dann erreicht wird, wenn nicht alle Gemeinden der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft an der Bildung der Einheitsgemeinde beteiligt waren. Die Einheitsgemeinde Stadt Oberharz am Brocken entstand durch sechs der sieben Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz und Beteiligung der Stadt Elbingerode (Harz) zum 1. Januar 2010. Die neue Einheitsgemeinde hat bei ihrer Entstehung nach dem gesetzlich maßgebenden Stand vom 31. Dezember 2005 13 526 Einwohner. Somit erreicht die Einheitsgemeinde die Soll-Mindesteinwohnerzahl von 10 000 Einwohnern nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GemNeuglGrG bereits. Allein aufgrund der Einwohnerzahl wäre mithin auch eine andere Zuordnung dann möglich, sofern hierfür tragende Gründe gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 GemNeuglGrG ersichtlich sind. Bei Betrachtung der räumlichen Lage der Gemeinde Allrode ist festzustellen, dass die Gemeinde aufgrund ihrer Randlage innerhalb der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz sowohl zur Ortschaft Güntersberge der zum 1. August 2009 neu gebildeten Stadt Harzgerode als auch zu den Ortschaften Treseburg und Altenbrak, die als ehemalige Gemeinden der früheren Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz zum 1. Juli 2009 in die Stadt Thale eingemeindet wurden, eine gemeinsame Gemarkungsgrenze aufweist. Weiterhin hat Allrode eine gemeinsame Gemarkungsgrenze mit Friedrichsbrunn. Friedrichsbrunn hatte mit der Stadt Thale einen Gebietsänderungsvertrag mit dem Ziel der verwaltungsgemeinschaftsübergreifenden Eingemeindung geschlossen. Gegen die für sofort vollziehbar erklärte Genehmigung der Gebietsänderungsverträge zwischen den Gemeinden 48 Friedrichsbrunn und Stecklenberg mit der Stadt Thale durch den Landkreis Harz hatten die Stadt Gernrode und die Gemeinden Bad Suderode und Rieder, Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz, Widerspruch erhoben und beim Verwaltungsgericht Magdeburg um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 12. November 2009 die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Stadt Gernrode und der Gemeinden Bad Suderode und Rieder vom 24. September 2009 gegen die kommunalaufsichtliche Genehmigung der Gebietsänderungsverträge abgelehnt. Den Antrag der Stadt Gernrode und der Gemeinden Bad Suderode und Rieder, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 12. November 2009 vorläufig bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Beschwerdeinstanz auszusetzen, hat das Oberverwaltungsgericht des Landes SachsenAnhalt mit Beschluss vom 18. November 2009 abgelehnt. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Beschwerde der Stadt Gernrode und der Gemeinden Bad Suderode und Rieder gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 12. November 2009 zurückgewiesen. Die potentielle Möglichkeit der Zuordnung der Gemeinde Allrode zur Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode käme ebenso in Betracht wie auch die Zuordnung zur Einheitsgemeinde Stadt Thale. Allerdings drängen sich hier keine Gründe des Gemeinwohls auf, die ein Abweichen des Gesetzgebers von seinem Neugliederungssystem gebieten würden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Stadt Harzgerode. Hier ist im besonderen Maße der Umstand zu berücksichtigen, dass die Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode erst zum 1. August 2009 durch einen freiwilligen Zusammenschluss der Gemeinden der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Unterharz gebildet wurde. Vor dem Hintergrund des Bestandsund Vertrauensschutzes der Stadt Harzgerode wäre es nicht sachgerecht, die von den reformwilligen Gemeinden bereits vollzogene und staatlich genehmigte Gebietsänderung zur Bildung einer Einheitsgemeinde durch eine gesetzliche Zuordnung von Allrode einer erneuten Änderung im gebietlichen Zuschnitt der Stadt zu unterziehen. Eine solche sog. Mehrfachneugliederung bedarf wegen der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit besonders gewichtiger Gründe, die im vorliegenden Fall indes weder ersichtlich sind noch sich aufdrängen. Tatsächliche, nachvollziehbare örtliche Besonderheiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 GemNeuglGrG, die eine nach dem gesetzlichen Leitbild zulässige Ausnahme für eine gemeindliche Neugliederung über die Grenzen der Verwaltungsgemeinschaft hinaus in Richtung der Stadt Thale sachgerecht begründen könnten, sind vorliegend nicht gegeben. Das nach dem gesetzgeberischen Leitbild bestehende Erfordernis einer Zuordnung der Gemeinde Allrode zur Stadt Oberharz am Brocken ist unter Abwägung aller Umstände sowie des entgegenstehenden Willens von Teilen des Gemeinderates Allrode und der Bevölkerung sachgerecht. Die Auswertung der Stellungnahme, die von den der Wählergemeinschaft „Für Allrode“ angehörenden Mitgliedern des Gemeinderates Allrode unterzeichnet wurde, lässt erkennen, dass ein Abweichen vom Neugliederungssystem auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 2 GemNeuglGrG zwecks Eingemeindung der Gemeinde Allrode in die Stadt Thale maßgeblich mit naturräumlichen Bezügen (einheitlicher Raum „Harzrand“ mit dem Bodetal), mit höheren Erwartungen beim Ausbau des Tourismus sowie mit dem in den Kommunalwahlen und in der Bürgeranhörung am 29. November 2009 erkennbaren Bürgerwillen geltend gemacht wird. Die in der Stellungnahme enthaltenen Argumente können jedoch nicht überzeugen. Dem Vorbringen der Vertreter der Wählergemeinschaft „Für Allrode“, dass sich aufgrund der Eingemeindung der unmittelbaren Nachbargemeinden Altenbrak, Treseburg und Friedrichsbrunn in die Stadt Thale die Zuordnung von Allrode nach Thale förmlich aufdränge, kann nicht gefolgt werden. Allein aus dem Umstand, dass sich benachbarte Orte der Stadt 49 Thale angeschlossen haben, lässt sich nicht ableiten, dass dies zwangsläufig zu einer Zuordnung auch der Gemeinde Allrode führen müsste. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten örtlichen Zusammenhänge überzeugen nicht. Der nicht weiter untersetzte Vortrag, dass die in Friedrichsbrunn befindliche Postagentur, Filiale der Harzsparkasse und Apotheke von vielen Allrödern genutzt werde, ist nicht von einem solchen Gewicht, dass eine Zuordnung von Allrode nach Thale in Erwägung gezogen werden müsse. Die dargelegten Beziehungen zwischen Allrode und Friedrichsbrunn sind gleichermaßen auch zu anderen Orten gegeben. So erledigen die Einwohner von Allrode im Rahmen von alltäglichen Besorgungen derartige Geschäfte auch in anderen Orten und nicht ausschließlich in Friedrichsbrunn. Die nächstgelegenen Zentralen Ort von Allrode sind gemäß Regionalentwicklungsplan Harz die Grundzentren Hasselfelde und Thale mit Entfernungen von Allrode – Hasselfelde 9 km und Allrode – Thale 16 km. Die Verflechtungsbereiche dieser beiden Zentralen Orte sind aufgrund ihrer Funktion als Grundzentrum der raumordnerischen Kategorie „Nahbereich“ zuzuordnen, mit zumutbaren Entfernungen zwischen zentralem Ort und sonstigen Siedlungen von 15 km. Insoweit liegt die Gemeinde Allrode im Verflechtungsbereich des Grundzentrums Hasselfelde. Der Hauptverwaltungssitz der Stadt Oberharz am Brocken in Elbingerode ist von den umliegenden Orten einschließlich der Gemeinde Allrode sehr gut mit Hilfe der öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen. Hier gibt es eine stündliche Busverbindung. Weiterhin wird nach den Vereinbarungen des Gebietsänderungsvertrages in Hasselfelde mindestens ein Bürgerbüro vorgehalten, so dass die Einwohner von Allrode einen Großteil ihrer Verwaltungsangelegenheiten nach wie vor in Hasselfelde erledigen können. Dorthin gibt es ebenfalls eine stündliche direkte Busverbindung. Eine direkte Busverbindung nach Thale ist derzeit noch nicht existent. Die Behauptung in der Stellungnahme der Wählergemeinschaft „Für Allrode“, dass 75 % der Berufstätigen ihrer beruflichen Tätigkeit im Altkreis Quedlinburg, vor allem in Thale, Quedlinburg und Harzgerode nachgehen würden, ist nicht näher untersetzt und kann nicht als Zustimmung zu einer Zugehörigkeit zu einem bestimmten gemeindlichen Strukturgebilde ausgelegt werden. Die heutigen wirtschaftlichen Gegebenheiten erfordern von Berufstätigen vielfach regelmäßig die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit außerhalb des Wohnortes und das Pendeln zwischen Wohn- und Arbeitsort, unabhängig davon, ob zu dem Arbeitsort persönliche Neigungen bestehen. Gleichermaßen nicht näher untersetzt ist das Vorbringen, dass ein Zeichen der nicht erfolgten Verbundenheit zum Oberharz das Leseverhalten vor Ort sei mit nur 20 „Harzer Volksstimmen“ mit einem Lokalteil Wernigerode bzw. Oberharz und 80 „Mitteldeutsche Zeitungen“ mit einem Lokalteil Altkreis Quedlinburg. Aus dem Abonnement einer Tageszeitung kann nicht zwangsläufig die Verbundenheit zu einer bestimmten Region hergeleitet werden. Die Wahl einer bestimmten Tageszeitung kann auf unterschiedliche Beweggründe und Faktoren zurückgeführt werden, z.B. vom tagesaktuelles Themenangebot, Nachrichtenwert, Schwerpunkt auf örtliche oder überörtliche Berichterstattungen. Das nicht näher untersetzte Vorbringen, zum Wechsel der Gemeinde Allrode aus dem Landkreis Quedlinburg in den Landkreis Wernigerode seien die Bürger zum damaligen Zeitpunkt nicht ausreichend bzw. ordnungsgemäß gehört worden und es habe, anders als heute dargestellt, kein mehrheitliches Votum zum Kreiswechsel bzw. zum Wechsel in die Verwaltungsgemeinschaft Hochharz gegeben, vermag für sich genommen sich nicht gegenüber den für die Eingliederung der Gemeinde Allrode in die Stadt Oberharz sprechenden Gründe durchzusetzen und stattdessen für eine Zuordnung zur Stadt Thale sprechen. Der Wechsel der Gemeinde Allrode aus dem Landkreis Quedlinburg in den Landkreis Wernigerode zum 1. Juli 1994 basiert auf einer andersartigen, nicht vergleichbaren Rechtsgrundlage. Vielmehr wurde im Jahre 1992 eine Bürgerbefragung vorgenommen. Ziel der Befragung war es, eine Verwaltungsgemeinschaft Hochharz mit Sitz in Hasselfelde zu bilden, der die Gemeinden Allrode, Altenbrak, Hasselfelde, Trautenstein, Treseburg und Stiege angehören sollten. Von 491 wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Allrode wurden 204 gültige Stimmen abgegeben, davon stimmten 141 (69,21 %) für die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft Hochharz in Hasselfelde und 63 50 (30,88 %) dagegen. Die Verwaltungsgemeinschaft Hochharz wurde am 8. Dezember 1992 unter Beteiligung der Gemeinde Allrode kommunalaufsichtlich genehmigt. Der Anschluss der Gemeinde Allrode zur Verwaltungsgemeinschaft Hochharz führte zum abschließenden Wechsel der Gemeinde Allrode in den Landkreis Wernigerode durch Gesetz über die Kreisgebietsreform vom 13. Juli 1993 (vgl. LT-Drs. 1/2285, S. 119). Auch der Hinweis, dass die Gemeinden Allrode, Altenbrak und Treseburg schon im Jahre 2001/2002 die Bildung einer neuen Gemeinde vertraglich vorbereitet hätten und es für Allrode wegen der Verbindungen der drei Orte insbesondere bei der touristischen Vermarktung Sinn mache, Altenbrak und Treseburg nach Thale zu folgen, kann tatsächliche Besonderheiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 GemNeuglGrG, die ein Abweichen vom Neugliederungssystem rechtfertigen könnten, nicht begründen. Was die geltend gemachten seinerzeitigen Vorbereitungen eines Gebietsänderungsänderungsvertrages betrifft, beruhte dies auf den damaligen Vorschaltgesetzen zur Kommunalreform. In diesem Rahmen war seitens der Gemeinden Allrode, Altenbrak und Treseburg der Zusammenschluss zu einer mindestens 1 000 Einwohner großen Gemeinde vorbereitet worden, um Mitgliedsgemeinde in einer Verbandsgemeinde werden zu können. Dieses Vorhaben wurde seinerzeit nicht verwirklicht. Nach den Darlegungen der Mitglieder des Gemeinderates Allrode, die in der Wählergruppe „Pro Allrode“ vertreten sind und sich für eine Eingemeindung in die Stadt Oberharz am Brocken aussprechen, sei dies auf unterschiedliche gemeindliche Auffassungen und Vorbehalte seitens der Gemeinden Altenbrak und Treseburg zurückzuführen. Angesichts der gegensätzlichen Darstellungen, die von den Mitgliedern des Gemeinderates Allrode zu dem seinerzeitigen Gebietsänderungsvorhaben ausgeführt worden sind, vermag diesem Gesichtspunkt ein abwägungsrelevanter Stellenwert nicht zukommen. Zudem lässt sich eine touristische Vermarktung, wie sie von der Wählergruppe „Pro Allrode“ und der Stadt Thale dargelegt werden, nicht allein nur mit der Stadt Thale entwickeln, sondern auch gleichermaßen innerhalb der langjährig bewährten Strukturen der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz und nunmehrigen Stadt Oberharz am Brocken. Nicht nur die Stadt Thale, sondern auch die Stadt Oberharz am Brocken bietet attraktive touristische Anziehungspunkte. Viele Alleinstellungsmerkmale, wie die Bergwerke in Elbingerode, der neu angelegte Rhododendronpark in Bennneckenstein, die Köhlerei und „Pullmann City“ in Hasselfelde, die Holzkirche in Elend, die Höhlen in Rübeland und die Rappbodetalsperre oder das Grenzmuseum in Sorge bilden – zusammen mit den staatlich anerkannten Luftkur- und Erholungsorten innerhalb des Gebietes der Stadt - starke Voraussetzungen für die Einheitsgemeinde Stadt Oberharz am Brocken, um sich gegenüber anderen Städten gleichrangig beweisen zu können. Im Übrigen ist der Einwand hinsichtlich der Möglichkeiten, die gerade die Stadt Thale für die Gemeinde Allrode im touristischen Bereich bieten könnte, nicht untersetzt, sondern beruht auf künftigen Erwartungen, die gleichermaßen für die innerhalb der Verwaltungsgemeinschaftsstrukturen gebildete Stadt Oberharz am Brocken gelten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Eingliederung der Gemeinde Allrode verwaltungsgemeinschaftsübergreifend in die Stadt Thale hinsichtlich der Entwicklung von Tourismuskonzepten eher zu neuem Koordinierungsbedarf führen würde als bei einer Fortführung der in der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz bewährten langjährigen Verwaltungsstrukturen durch Eingemeindung von Allrode in die Stadt Oberharz am Brocken. In diesem Zusammenhang überzeugt auch nicht der Einwand, nur ein Zusammenschluss mit der Stadt Thale könne die in Allrode im touristischen Bereich angesiedelten Arbeitsplätze langfristig sichern und die Abwanderung von jungen Leuten verhindern. Die Gemeinde Allrode ist nicht allein für Arbeitsplätze auf dem touristischen Bereich prädestiniert. Die langfristige Sicherung von Arbeitsplätzen ist zudem eine städte- und landkreisübergreifende Anforderung, die von mehreren Faktoren abhängig ist, und im touristischen Bereich nicht zuletzt maßgebend von den konkreten touristischen Konzepten abhängig. Außerdem müsste sich eine Zusammenarbeit mit Thale erst entwickeln, während sich sein solche im bisherigen Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz bereits bewährt hat. 51 Dem Einwand bezüglich der Schulstandorte ist entgegenzuhalten, dass der Kreistag des Landkreises Harz mit der Beschlussfassung zur Schulentwicklungsplanung des Landkreises Harz für den Planungszeitraum 2009/2010 bis 2013/2014 für die Gymnasien keine Schuleinzugsbereiche mehr festgelegt hat. Der Besuch weiterführender Schulen ab der Klassenstufe 5 ist für die Grundschule Friedrichsbrunn, in der Kinder aus Allrode eingeschult werden, insoweit nicht zwingend mehr auf das Gymnasium in Thale ausgerichtet. Außerdem hat er für die Schülerinnen und Schüler aus Allrode, die den Sekundarschulbildungsgang gewählt haben, die Möglichkeit eröffnet, auch die Sekundarschule Bodfeld in Elbingerode besuchen zu können. Damit wurde ausdrücklich dem Wunsch Rechnung getragen, alle Schülerinnen und Schüler des Bereichs der Stadt Oberharz am Brocken die Möglichkeit zu geben, die Schulform zu nutzen, die in ihrer Stadt angeboten wird. Auch das Ergebnis der Bürgeranhörung, die am 29. November 2009 in der Gemeinde Allrode zum Referentenentwurf eines Neugliederungsgesetzes betreffend den Landkreis Harz durchgeführt wurde, vermag ein Abweichen vom Neugliederungssystem nicht zu rechtfertigen. Soweit sich die Abstimmungsberechtigten in der Bürgeranhörung mit 211 zu 218 Stimmen gegen eine Eingemeindung der Gemeinde Allrode in die Stadt Oberharz am Brocken entschieden haben, verkennt der Gesetzgeber nicht, dass ein Zusammenwachsen zwangsweise zusammengeschlossener Gemeinden leichter vonstatten geht, wenn dies mehrheitlich von der betroffenen Bürgerschaft mitgetragen wird. Indessen ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grenzen an eine gesetzliche Neugliederungsentscheidung, wie sie sich aus Art. 90 Verf LSA ergeben, keine absolute Bindungswirkung des Bürgerwillens. Die mehrheitliche Ablehnung oder Zustimmung der Bürgerinnen und Bürger der durch die Neugliederungsmaßnahme unmittelbar betroffenen Gemeinden ist ein objektiv in die Abwägung einzustellendes Abwägungskriterium und insoweit im Rahmen der Abwägung der Belange des Gemeinwohls in die gesetzgeberische Entscheidung einzustellen. Das Votum der Bürgerschaft bildet lediglich einen von einer Vielzahl bei der Neugliederungsentscheidung zu beachtenden Gesichtspunkten. Von Verfassung wegen muss die Akzeptanz einer Neugliederungsmaßnahme durch die unmittelbar betroffenen Gemeinden und ihrer Einwohner nicht zum alleinigen oder auch nur vorrangigen Maßstab für die gesetzgeberische Entscheidung gemacht werden, sondern ist nach Lage der Gegebenheiten mit ihrem jeweiligen Gewicht im Einzelfall in die Abwägung einzustellen (so LVerfG LSA, LVerfGE 2, 227 <261>; LVerfG Brandenburg, VfGBbg 101/03, LVerfGE 14, 203). Art. 90 Verf LSA räumt dem Gesetzgeber gerade das Recht ein, auch gegen den erklärten Willen der Gemeinde und ihrer Bürger die Auflösung und Neugliederung von Gemeinden vorzunehmen, wenn dafür hinreichende Gründe des Gemeinwohls bestehen. Hiermit wird zugleich dem Umstand Rechnung getragen, dass das Wohl der Allgemeinheit bei einer Neugliederung der kommunalen Ebene nicht allein aus Sicht der einzelnen Gemeinde bestimmt werden kann. Bei einer allgemeinen Gebietsreform geht es eben auch darum, größere Räume neu zu gliedern und in diesem Zusammenhang die überörtlichen Belange für die gesamte Kommunalstruktur des Landes unter Beachtung auch großräumiger wirtschaftlicher, sozialer, ökologischer, kultureller, geschichtlicher und weiterer Gesichtspunkte zu bedenken. Die gesetzgeberische Abwägung orientiert sich deswegen an der Notwendigkeit und den Zielen der Gebietsreform. Die weiteren Vorgaben, wie die Ziele der Reform umzusetzen sind, enthält das gesetzlich Leitbild u.a. mit seinen Parametern für die Größe der künftigen Einheitsgemeinden. Insoweit wird auch auf die zum GemeindeneugliederungsGrundsätzegesetz ergangenen Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts vom 21.04.2009 (a.a.O.) verwiesen. Bereits aus diesem Grund kann den Vorstellungen der Bürgerinnen und Bürger der durch die Neugliederungsentscheidung betroffenen Gemeinden in aller Regel dann nicht gefolgt werden, wenn diese Vorstellungen nicht dem Leitbild der Reform entsprechen. Bei dem hier zu behandelnden konkreten Neugliederungsfall tritt im Ergebnis der Abwägung die mehrheitliche Ablehnung der Bürgerinnen und Bürger gegen die Eingemeindung der Gemeinde Allrode in die Stadt Oberharz am Brocken hinter die den 52 gesetzlichen Neugliederungsvorschlag tragenden Gründe zurück. Der subjektive Unwille der Bürgerschaft wird nicht durch objektivierbare und hinreichend gewichtige Gründe unterlegt, die als deutliche Argumente im Verhältnis zu den für die Eingemeindung in die Stadt Oberharz am Brocken sprechenden Gründen gewichtet werden müssten. Die Eingemeindung der Gemeinde Allrode in die Stadt Oberharz entspricht den Vorgaben des gesetzgeberischen Leitbildes und ist systemgerecht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Bürgeranhörung kein ausdrückliches, die Eingemeindung von Allrode in die Stadt Oberharz vehement ablehnendes Votum der Bürgerinnen und Bürger ergeben hat. So hatten 211 Abstimmungsberechtigte für, 218 gegen die Zuordnung zur Stadt Oberharz am Brocken gestimmt. Aus dem Ergebnis der Bürgeranhörung lässt sich erkennen, dass die Bürgerschaft gleichermaßen wie die im Gemeinderat Allrode vertretenen Gruppierungen einem Anschluss an die Stadt Oberharz am Brocken jeweils mit leichter Mehrheit ablehnend gegenüberstehen, ihn gleichwohl aber in einem nicht unerheblichen Maße befürworten. In der am 1. Februar 2009 stattgefundenen Bürgeranhörung für eine Neubildung einer Einheitsgemeinde aus dazu bereiten Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz und der Stadt Elbingerode (Harz) hatte sich noch ein anderes Bild ergeben. So votierten 220 der an der Abstimmung teilnehmenden Bürgerinnen und Bürger für den durch dieses Gesetz entstehenden Gebietszuschnitt der Einheitsgemeinde Stadt Oberharz am Brocken, 152 dagegen. Demgegenüber lehnten 218 der teilnehmenden Wahlberechtigten eine Eingemeindung von Allrode in die Stadt Thale ab, während 159 den Zusammenschluss mit Thale befürworteten. Der in der Bürgeranhörung am 29. November 2009 zum Ausdruck kommende Unwille in der Gemeindebevölkerung von Allrode wird indes nicht durch hinreichend gewichtige objektivierbare Gründe unterlegt, durch die eine Zurückdrängung der für die Neugliederung sprechenden Gesichtspunkte erfolgte. Die Ergebnisse der Bürgeranhörungen vom 1. Februar und 29. November 2009 lassen nicht erwarten, dass die Eingemeindung der Gemeinde Allrode in die Stadt Oberharz am Brocken dauerhaft keine Akzeptanz finden wird. Auch aus dem von den im Gemeinderat Allrode vertretenen Befürwortern einer Zuordnung nach Thale vorgetragenen Argument, das Wahlergebnis bei den Kommunalwahlen am 7. Juni 2009, bei der ca. 60 % der Wähler für die eine Eingemeindung nach Thale befürwortende Wählergemeinschaft „Für Allrode“ gestimmt hätten, habe deutlich gemacht, dass sich gegenüber der Bürgeranhörung vom 1. Februar 2009 ein deutlicher Stimmungswandel vollzogen habe, kann nicht abgeleitet werden, dass auf die nach dem Neugliederungssystem gebotene Zuordnung der Gemeinde Allrode zur Stadt Oberharz am Brocken zu verzichten ist. Das Wahlergebnis mag ein Indiz dafür sein, dass die Bürgerschaft von Allrode die Wählergemeinschaft „Für Allrode“ wegen der damit verbundenen Erwartungen und Vorteile eines Zusammenschlusses mit Thale unterstützt haben kann, ist letztlich aber nicht objektivierbar. Zudem ist der Gesetzgeber, wie oben bereits dargestellt, an das Stimmungsbild in der Bevölkerung nicht gebunden. Der Gesetzgeber hat bei der das gesamte Land umfassenden Gebietsreform nicht allein den Bürgerwillen in der einzelnen Gemeinde in den Blick zu nehmen, sondern die überörtlichen Belange für die gesamte Kommunalstruktur des Landes zu bedenken. V. Abwägungsergebnis Die Zuordnung der Gemeinde Allrode in die Stadt Oberharz am Brocken entspricht wie ausgeführt dem Leitbild des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes und ist systemgerecht. Gründe für die Eingemeindung sind neben dem gesetzgeberischen Neugliederungssystem insbesondere die seit Jahren gewachsenen Strukturen und 53 bestehenden Verflechtungsbeziehungen innerhalb der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz. Gegen dieses Abwägungsergebnis sprechen auch nicht die in der Anhörung vorgetragenen Argumente. Tatsächliche, nachvollziehbare Besonderheiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 GemNeuglGrG, die eine nach dem gesetzlichen Leitbild zulässige Ausnahme für eine gemeindliche Neugliederung über die Grenzen der Verwaltungsgemeinschaft hinaus und eine Eingemeindung in die Stadt Thale sachgerecht rechtfertigen könnten, sind nach den Anhörungsergebnissen nicht zu erkennen. Maßgebend ist für die Beurteilung am Maßstab des öffentlichen Wohls im Sinne von Art. 90 Verf LSA letztlich auch nicht ausschließlich oder auch nur in erster Linie, welche Lösung nach Auffassung der einzelnen Gemeinde und der Bevölkerung die meisten Vorteile bieten könnte. Entscheidend ist vielmehr, welche Lösung den Interessen des gesamten von der Neugliederung betroffenen und berührten Raumes am besten entspricht. Im Interesse der mit der Reform zu verwirklichenden Ziele ist den Gründen, die für die Zuordnung der Gemeinde Allrode zur Stadt Oberharz am Brocken gemäß dem gesetzgeberischen Leitbild und Neugliederungssystem sprechen, letztlich das größere Gewicht beizumessen gegenüber den örtlichen Belangen der Gemeinde Allrode. Der Eingriff in das der Gemeinde gewährte kommunale Selbstverwaltungsrecht ist gerechtfertigt und verhältnismäßig. 54 Zu § 3 I. Sachlage / bisherige Reformschritte Nach den Erkenntnissen der Landesregierung stellt sich die Sachlage der betroffenen Gemeinden wie folgt dar: 1. Gemeinde Westerhausen Westerhausen liegt in zentraler Lage im Landkreis Harz nördlich von Thale direkt an der Verbindungsstraße zwischen den beiden Städten Blankenburg (Harz) und Quedlinburg. Die Gemarkung Westerhausen grenzt im Süden an den Ortsteil Warnstedt der Stadt Thale, im Westen an die Stadt Blankenburg (Harz), im Nordosten an die Gemeinde Harsleben und im Osten an die Stadt Quedlinburg. Der Ort wird von West nach Ost vom Zapfenbach durchflossen. Das Stadtzentrum von Thale ist über den 5 km entfernten Ortsteil Warnstedt der Stadt Thale in 8,7 km zu erreichen. Von Quedlinburg liegt Westerhausen etwa 7 km, von Blankenburg 6,6 km entfernt. Westerhausen ist durch den öffentlichen Personennahverkehr jeweils in die Richtungen Thale, Quedlinburg und Blankenburg angebunden. Unmittelbar durch den Ort führte die ehemalige Bundesstraße 6 mit ihrer Anbindung an Quedlinburg und Blankenburg. Nunmehr befindet sich in unmittelbarer Nähe des Ortes eine Auffahrt zur neu entstandenen Bundesstraße 6n. In Westerhausen gibt es Verbindungsstraßen zur B 79 (Harsleben, Halberstadt), nach Thale über den Ortsteil Warnstedt und nach Börnecke, Ortsteil von Blankenburg (Harz). Die Gemarkung Westerhausen liegt im Zentrum des Landschaftsschutzgebietes Harz und Vorländer (früher Nördliches Harzvorland). Der Ort hat eine Fläche von 17,42 km². Westerhausen ist von der Landwirtschaft geprägt. Die erste urkundliche Erwähnung von Westerhausen erfolgte am 19. Februar 1046 in einer Urkunde des Königs Heinrich III., in der er die Schenkung verschiedener Güter des Markgrafen Ekkehard II. von Meißen an die Abtei Gernrode bestätigt. Westerhausen gehörte seit Mitte des 12. Jahrhunderts als Halberstädter Lehen den Grafen von BlankenburgRegenstein, die hier u.a. ein Vorwerk des Amtes Blankenburg einrichteten, das 1525 im Bauernkrieg zerstört wurde. Historisch ist Westerhausen mit Thale verbunden. So kam der Ort nach dem Aussterben der Blankenburg-Regensteiner 1599 an die Herzöge von Braunschweig, 1643 an den Grafen von Tättenbach, wobei Ende des 16., Anfang des 17. Jahrhunderts erneut ein Amt Westerhausen eingerichtet wurde. Diesem gehörten die Orte Westerhausen, Warnstedt, zum Thal (heute Thale), Weddersleben und Neinstedt (zeitweilig anteilig) an. Noch 1670 gehörte Thale verwaltungsmäßig zum Amte Westerhausen. In der preußischen Zeit bildeten die Ämter Westerhausen und Stecklenberg einen eigenen Kreis Westerhausen im Fürstentum Halberstadt. Ab 1815 war Westerhausen ein Amtsbezirk im Kreis Aschersleben-Quedlinburg der preußischen Provinz Sachsen. Nachdem Aschersleben 1901 (bis 1950) Stadtkreis geworden war, gehörte Westerhausen durchgängig dem Kreis Quedlinburg an, so auch in den Jahren der DDR wie auch von 1990 an bis zur Bildung des Landkreises Harz im Juli 2007. Wie aus einem Zeitungsartikel des Jahres 1992 hervorgeht, gehörte die Gemeinde Westerhausen zwischen 1973 und 1992 gemeinsam mit den Gemeinden Warnstedt, Weddersleben, Neinstedt und Timmenrode dem Gemeindeverband Thale an. 55 Die wirtschaftlichen Verhältnisse in Westerhausen sind durch Handwerk und Landwirtschaft geprägt. Ein Lebensmittel-Discounter, eine Bäckerei, ein Fleischereifachgeschäft sowie mehrere kleinere Geschäfte haben sich in Westerhausen angesiedelt. In Westerhausen praktiziert ein Facharzt für Allgemeinmedizin. An Freizeiteinrichtungen befinden sich in der Gemeinde das Freibad, das Tiergehege, Sportplätze, eine Motocross-Strecke, das Heimatmuseum. In Westerhausen wird ein reges Vereinsleben gepflegt, u.a. Motorsportclub, Westernverein Vorharz, Reit- und Fahrverein. Der älteste Verein ist die Schützengesellschaft (seit 1815). Die Gemeinde Westerhausen hat mit Stand der vom Statistischen Landesamt ermittelten Zahlen zum nach § 2 Abs. 10 GemNeuglGrG maßgebenden Stichtag 31. Dezember 2005 2 141 Einwohner. In Westerhausen befinden sich eine Grundschule mit Hort sowie eine Kindertageseinrichtung. Die Grundschule in Westerhausen liegt nach dem Schulentwicklungsplan im Schuleinzugsbereich für die Sekundarschule Quedlinburg und für die Förderschule in Quedlinburg. In der Haushaltssatzung 2009 hat die Gemeinde Westerhausen einen Kassenkredit in Höhe von 385.000,00 € eingestellt. Die Haushaltssatzung stellt sich ausgeglichen dar und wurde durch die Kommunalaufsicht bestätigt. Davon wurden bis zum 30. Juni 2009 insgesamt 104.427,42 € in Anspruch genommen. Außerdem wurden 5.000,00 € für über- bzw. außerplanmäßige Ausgaben verbraucht. Bedarfszuweisungen wurden nicht geplant oder beantragt. Die Gemeinde Westerhausen zählt zur Regionalen Planungsgemeinschaft Harz. Der Gemeinde ist keine Funktion als Zentraler Ort zugewiesen. Im südlich von Westerhausen belegenen Raum Thale nimmt die Stadt Thale die Funktion eines Grundzentrums wahr. Ein weiteres Grundzentrum ist westlich von Westerhausen im Regionalentwicklungsplan der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz mit der Stadt Blankenburg (Harz) ausgewiesen, welches aufgrund der räumlichen Lage im Siedlungsgefüge Teilfunktionen eines Mittelzentrums übernimmt. Die Gemeinde Westerhausen liegt im Nahbereich des Mittelzentrums Quedlinburg, das die mittelzentralörtlichen Funktionen für den Bereich im südöstlichen Bereich des Landkreises Harz wahrnimmt. Die Gemeinde Westerhausen ist Mitglied in folgenden Zweckverbänden: Trink- und Abwasserzweckverband Blankenburg und Umgebung; Unterhaltungsverband Selke / Obere Bode Im Zeitraum vom 18. März 1994 bis 31. Dezember 2003 war die Gemeinde Westerhausen Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Quedlinburg mit der Stadt Quedlinburg als Trägergemeinde i. S. v. § 75 Abs. 3 GO LSA. Zum 1. Januar 2004 wechselte die Gemeinde Westerhausen in die Verwaltungsgemeinschaft Thale. Mit dem Ausscheiden von Westerhausen wurde die Verwaltungsgemeinschaft Stadt Quedlinburg mit Wirkung zum 1. Januar 2004 aufgelöst. In der Gemeinde Westerhausen fand am 2. März 2008 eine Bürgeranhörung zur Gebietsänderung unter folgender Fragestellung statt: „Soll Westerhausen eigenständig bleiben ja oder nein?“ Bei einer Beteiligung von 74,7 % der wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger stimmten 1 261 für die weitere Eigenständigkeit der Gemeinde Westerhausen. Lediglich 65 Einwohner plädierten dagegen. 56 Die Gemeinde Westerhausen hatte sich der „Volksinitiative Sachsen-Anhalt 2011“ angeschlossen im Bestreben, mit Unterstützung dieser Initiative ihre Selbständigkeit zu erhalten. Entsprechend des Beschlusses vom 27. Februar 2008 des Gemeinderates der Gemeinde Westerhausen reichte die Gemeinde Westerhausen als Mitglied der klageführenden Gemeinden beim Verfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Verfassungsbeschwerde gegen das Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform vom 14. Februar 2008 ein. Im Herbst 2009 hatte die Gemeinde Westerhausen Verhandlungen mit der Stadt Thale über den Abschluss einer Gebietsänderungsvereinbarung zum Zwecke der Eingemeindung der Gemeinde Westerhausen in die Stadt Thale eingeleitet. Dem Ministerium des Innern wurde der Entwurf einer Gebietsänderungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Westerhausen und der Stadt Thale im November 2009 zur Vorprüfung vorgelegt. Im Ergebnis dieser Prüfung wäre der Vereinbarungsentwurf mit Ausnahme einzelner Regelungen grundsätzlich mit klarstellenden Hinweisen genehmigungsfähig. Einzelne Bestimmungen des Vereinbarungsentwurfs sind allerdings aus materiellen Gründen mit geltendem Recht nicht vereinbar und wären aus rechtlicher Sicht von der kommunalaufsichtlichen Genehmigung auszunehmen, soweit sie nicht abgeändert werden sollten. Nach der Anhörung der Bürgerinnen und Bürger am 29. November 2009 zum Referentenentwurf eines Neugliederungsgesetzes betreffend den Landkreis, die im Ergebnis ein deutliches Votum der Bürgerschaft für eine Eingemeindung nach Thale und gegen eine Eingemeindung in die Stadt Quedlinburg gezeigt hatte, hat der Gemeinderat der Gemeinde Westerhausen in seiner Sitzung am 8. Dezember 2009 mehrheitlich einen Gebietsänderungsvertrag zur Eingemeindung in die Stadt Thale beschlossen. Diesen Vertrag hat auch der Stadtrat der Stadt Thale in seiner Sitzung am 10. Dezember 2009 einstimmig beschlossen. Nach dem Ergebnis einer kommunalaufsichtlichen Prüfung entspricht der von den kommunalen Vertretungen beschlossene Gebietsänderungsvertrag nahezu inhaltsgleich dem Vertragsentwurf und ist insoweit trotz der kommunalaufsichtlichen Hinweise über die Notwendigkeit einer Abänderung der rechtswidrigen Vertragsbestandteile unverändert geblieben. Der Vertrag über die Eingliederung der Gemeinde Westerhausen in die Stadt Thale entspricht dem Neugliederungsgrundsatz nach § 2 Abs. 2 GemNeuglGrG. Gleichwohl ist eine uneingeschränkte Genehmigungsfähigkeit des Gebietsänderungsvertrages nicht gegeben, da mehrere Vertragsregelungen mit geltendem Recht unvereinbar sind. Die Ausnahme der rechtswidrigen Vertragsregelungen von der kommunalaufsichtlichen Genehmigung erfordern Zustimmungsbeschlüsse des Stadtrates der Stadt Thale sowie des Gemeinderates der Gemeinde Westerhausen, die noch ausstehen. 2. Verwaltungsgemeinschaft Thale Die Verwaltungsgemeinschaft Thale wurde zum 21. August 1994 aus den Mitgliedsgemeinden Stadt Thale sowie den Gemeinden Neinstedt, Weddersleben und Warnstedt gegründet. Seit 2003 ist die ehemalige Gemeinde Warnstedt ein Ortsteil von Thale. Zur Verwaltungsgemeinschaft Thale kam zum 1. Januar 2004 die Gemeinde Westerhausen hinzu. Die Gemeinden Neinstedt und Weddersleben der Verwaltungsgemeinschaft Thale haben entsprechend der Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GemNeuglGrG mit der Trägergemeinde Thale Gebietsänderungsvereinbarungen abgeschlossen und sind zum 1. Januar 2009 in die Stadt Thale eingemeindet worden. 57 In die Stadt Thale wurden zudem die Gemeinden Altenbrak und Treseburg der benachbarten ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz mit Wirkung vom 1. Juli 2009 eingemeindet. Dieser Neugliederung war in Treseburg ein am 2. März 2008 durchgeführter Bürgerentscheid mit der Frage vorausgegangen, ob die Gemeinde Treseburg im Zuge der anstehenden Gemeindegebietsreform in die Stadt Thale eingemeindet werden soll. Der Bürgerentscheid verlief bei einer Beteiligung von 94,44 % der Bürgerschaft erfolgreich. Die in der Gemeinde Altenbrak am 2. März 2008 durchgeführte Bürgeranhörung führte zur Frage einer Eingemeindung in die Stadt Thale ein geteiltes Bild mit 50 Ja- und 50 Nein-Stimmen. Gleichwohl entschied sich der Gemeinderat von Altenbrak für eine Eingemeindung nach Thale. Weitere Eingliederungen in die Stadt Thale erfolgen mit der Eingemeindung der Gemeinden Friedrichsbrunn und Stecklenberg aus der benachbarten Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz. Bei der Eingliederung von Friedrichsbrunn ging dem Gebietsänderungsvertrag mit der Stadt Thale ein erfolgreicher Bürgerentscheid in Friedrichsbrunn zur Frage der Eingemeindung nach Thale voraus. Auch die Bürgerschaft in Stecklenburg brachte in einer Bürgeranhörung ein ausdrückliches Votum für eine Eingemeindung der Gemeinde in die benachbarte Stadt Thale zum Ausdruck. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung der Gebietsänderungsverträge zwischen den Gemeinden Friedrichsbrunn und Stecklenberg mit der Stadt Thale hatten sich die Stadt Gernrode und die Gemeinden Bad Suderode und Rieder, Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gewandt. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 12. November 2009 die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Stadt Gernrode und der Gemeinden Bad Suderode und Rieder vom 24. September 2009 gegen die kommunalaufsichtliche Genehmigung der Gebietsänderungsverträge abgelehnt. Mit Beschluss vom 18. November 2009 hat das Oberverwaltungsgericht des Landes SachsenAnhalt den Antrag der Stadt Gernrode und der Gemeinden Bad Suderode und Rieder, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 12. November 2009 vorläufig bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Beschwerdeinstanz auszusetzen, abgelehnt. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 hat das Oberverwaltungsgericht des Landes SachsenAnhalt die Beschwerde der Stadt Gernrode und der Gemeinden Bad Suderode und Rieder gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 12. November 2009 zurückgewiesen. Die Stadt Thale nimmt als Trägergemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Thale i. S. d. § 75 Abs. 3 GO LSA die Verwaltung wahr. Die Verwaltungsgemeinschaft hat ihren Sitz in Thale. Die Gemeinde Westerhausen bildet eine Verwaltungsaußenstelle. Grundzentralörtliche Funktionen nimmt in der Verwaltungsgemeinschaft die Stadt Thale wahr. Im Regionalen Entwicklungsplan ist die Stadt Thale ferner als regional bedeutsamer Vorrangstandort für Industrie und Gewerbe sowie für Gesundheitsvorsorge bzw. Rehabilitation festgelegt. Infolge der Eingemeindungen der verwaltungsgemeinschaftsangehörigen Gemeinden Neinstedt und Weddersleben gehören der Verwaltungsgemeinschaft Thale nur noch die Stadt Thale und die Gemeinde Westerhausen an. Einwohner- und flächenmäßig hat sich die Stadt Thale - und insoweit auch die Verwaltungsgemeinschaft - durch die Eingemeindungen der Gemeinden Altenbrak und Treseburg aus der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz zum 1. Juli 2009 vergrößert. Mit den Eingemeindungen der Gemeinden Friedrichsbrunn und Stecklenberg aus der benachbarten Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz hat die verwaltungsgemeinschaftsangehörige Stadt Thale mit Gebietsstand zum 1. Januar 2010 und dem für die Neugliederungen maßgeblichen Stichtag 31. Dezember 2005 insgesamt 17 992 Einwohner (vgl. § 2 Abs. 10 GemNeuglGrG). Die Gemeinde Westerhausen hatte zum 31. Dezember 2005 2 079 Einwohner. 58 Die Gemeinde Westerhausen bildet den nördlichen Abschluss der Verwaltungsgemeinschaft Thale. Südlich von Westerhausen grenzt der Ortsteil Warnstedt der Stadt Thale an. In südöstlicher Richtung liegen die Ortsteile Neinstedt und Weddersleben der Stadt Thale. Eine wichtige Verkehrsader für die Verwaltungsgemeinschaft Thale stellt im Norden bei Westerhausen die neu gebaute Bundesstraße 6n in Richtung Quedlinburg und Blankenburg dar, an die nach vier Kilometern Thale Anschluss hat. Die Verwaltungsgemeinschaft ist mit den Bahnhöfen in Thale und Neinstedt an die Bahnstrecke nach Magdeburg über Quedlinburg und Halberstadt angeschlossen. Kindereinrichtungen, teils in freier Trägerschaft, werden in der Stadt Thale und ihren Ortsteilen sowie in der Gemeinde Westerhausen angeboten. Grundschulen sind in der Stadt Thale und den Ortsteilen Neinstedt und Weddersleben vorhanden. Eine Sekundarschule befindet sich in der Stadt Thale, eine freie Ganztagsschule in der ehemaligen Gemeinde und dem nunmehrigen Ortsteil Neinstedt (Klassenstufe 1- 10). Neben einem Gymnasium ist eine Waldorfschule in der Stadt Thale eingerichtet. Eine Sonderschule für geistig Behinderte ist in den Neinstedter Anstalten untergebracht. Wirtschaftlich ist das Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft unterschiedlich geprägt. Im Bereich der Stadt Thale nimmt der Tourismus eine dominierende Bedeutung ein. Dies hat sich durch die Eingemeindungen von Altenbrak und Treseburg aus dem Bodetal wie auch durch die Eingemeindungen von Friedrichsbrunn und Stecklenberg weiter verstärkt. Die Stadt Thale, am nordöstlichen Rand des steil abfallenden Harz-Gebietes gelegen, ist bereits seit dem 19. Jahrhundert ein bedeutender Fremdenverkehrsort. Von Thale aus hat man Zugang zum Bodetal, insbesondere gilt dies seit der Eingemeindung von Treseburg. Dieser Ortsteil von Thale liegt am Zusammenfluss der Luppbode mit der Bode, im Durchschnitt 270 m über NN hoch im Bodetal und ist ein Ferienort sowie Anfangs- und Zielpunkt von Bodetalwanderungen. Unterhalb von Treseburg liegt das Naturschutzgebiet Bodetal, durch das ein etwa zehn Kilometer langer Wanderweg nach Thale bzw. zur Roßtrappe führt. Das Bodetal überragen Hexentanzplatz, der mit der Personenschwebebahn zu erreichen ist, und die Roßtrappe, zu der ein Sessellift führt. Von Thale aus führt mit dem Harzer Hexenstieg ein knapp 100 km langer Wanderweg quer durch den Harz nach Osterode, u.a. auch durch die ehemalige Gemeinde Altenbrak und nunmehrige Ortschaft von Thale. Etwa 3 km von Altenbrak entfernt liegt die Talsperre Wendefurth, die Teil der Rappbodetalsperre ist. In der Gemeinde Westerhausen im nördlichen Teil der Verwaltungsgemeinschaft Thale hingegen spielt der Tourismus keine Rolle. Die Gemeinde Westerhausen, die – im Gegensatz zu Quedlinburg und Blankenburg - mit der Stadt Thale nur eine relativ kurze Gemarkungsgrenze bildet und durch ihre eingebettete Lage zwischen Quedlinburg und Blankenburg von dem Restgebiet der Verwaltungsgemeinschaft Thale räumlich getrennt erscheint, wird hauptsächlich durch die Landwirtschaft geprägt. Zudem wird in Westerhausen ein Gewerbegebiet vorgehalten. Während die Stadt Thale mit den Ortsteilen Warnstedt, Neinstedt und Weddersleben dem Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ostharz angehört, ist die Gemeinde Westerhausen dem Trink- und Abwasserzweckverband Blankenburg und Umgebung angeschlossen. Die Stadt Thale mit ihren Ortsteilen ist wie die Gemeinde Westerhausen im Unterhaltungsverband Selke/Obere Bode organisiert. 59 3. Stadt Quedlinburg Zum Sachverhalt betreffend die Stadt Quedlinburg wird auf die Begründung zu § 4, Abschnitt I Nr. 5 verwiesen. II. Zuordnung zur Stadt Thale Die Gemeinde Westerhausen wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Stadt Thale eingemeindet. Die eingemeindete Gemeinde wird aufgelöst. Die Verwaltungsgemeinschaft Thale ist mit Wirksamkeit der Bildung der Einheitsgemeinde Stadt Thale aufgelöst. III. Anhörungen der betroffenen Gemeinden und der Einwohner sowie Stellungnahmen des Landkreises der weiteren Beteiligten Der zur Anhörung freigegebene Entwurf eines Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Harz sah vor, die Gemeinde Westerhausen in die Stadt Quedlinburg einzugemeinden. Hiervon wurde aufgrund der nachfolgend dargestellten Ergebnisse des Anhörungsverfahrens im Rahmen der Abwägung Abstand genommen. Nunmehr wird die Gemeinde Westerhausen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Stadt Thale eingemeindet. 1. Auffassung der aufzulösenden Gemeinde Die aufzulösende Gemeinde Westerhausen ist mit Schreiben des Ministeriums des Innern vom 4. September 2009 zu dem Gesetzentwurf angehört worden. Die Gemeinde Westerhausen wurde sowohl zu der nach dem Referentenentwurf beabsichtigten Eingemeindung in die Stadt Quedlinburg als auch zur alternativ möglichen Eingemeindung in die künftige Einheitsgemeinde Stadt Thale angehört. Ausweislich der Empfangsbestätigungen hat die Gemeinde Westerhausen den Referentenentwurf nebst Begründung am 18. September 2009 erhalten. Der Gemeinde wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 1. Dezember 2009 eingeräumt. Mit Schreiben vom 30. November 2009 hat der Bürgermeister der Gemeinde Westerhausen mitgeteilt, dass die Bürgeranhörung am 29. November 2009 ein deutliches Votum der Bürgerschaft zur Neugliederung der Gemeinde Westerhausen ergeben habe. So hätten sich 725 der abstimmenden Bürgerinnen und Bürger für die Stadt Thale ausgesprochen und lediglich 88 dagegen. Demgegenüber hätten die abstimmungsberechtigten Bürgerinnen und Bürger mit 695 Stimmen eine Eingemeindung in die Stadt Quedlinburg eindeutig abgelehnt, während diese Neugliederung von nur 85 Abstimmenden befürwortet worden wäre. Wie der Bürgermeister in seiner Stellungnahme weiter ausgeführt, hätten die Bürgerinnen und Bürger, die Mehrzahl der Gemeinderäte und der Bürgermeister ihre Arbeit im Rahmen der Gemeindegebietsreform getan. Nunmehr könnten der Stadtrat der Stadt Thale und der Gemeinderat der Gemeinde Westerhausen den vorbereiteten und zwischen den Gemeinden abgestimmten Entwurf der Gebietsänderungsvereinbarung zur Eingemeindung von Westerhausen in die Stadt Thale beschließen. 60 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 hat der Bürgermeister der Gemeinde Westerhausen die vom Gemeinderat beschlossene Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Neugliederungsgesetzes betreffend den Landkreis Harz dem Ministerium des Innern übersandt. Danach lehnt die Gemeinde Westerhausen die nach dem Referentenentwurf vorgesehene Zuordnung von Westerhausen in die Stadt Quedlinburg ab. So entspräche die vorgesehene Eingemeindung der Gemeinde Westerhausen in die Stadt Quedlinburg nicht dem Grundsatz nach § 2 Abs. 1 GemNeuglGrG, wonach Einheitsgemeinden durch den Zusammenschluss von Gemeinden in Verwaltungsgemeinschaften mit Trägergemeinde gebildet werden sollen. Nach § 2 Abs. 1 GemNeuglGrG müsse die Gemeinde Westerhausen deshalb der künftigen Einheitsgemeinde Stadt Thale zugeordnet werden. Wie in der Stellungnahme weiter ausgeführt wird, habe die Gemeinde Westerhausen bereits im Zeitraum von 1973 bis 1992 gemeinsam mit den Gemeinden Timmenrode, Warnstedt, Neinstedt und Weddersleben sowie der Stadt Thale dem Gemeindeverband Thale angehört. Zwar habe die Gemeinde im März 1994 eine Verwaltungsgemeinschaft mit der Stadt Quedlinburg gebildet. Diese sei jedoch bereits nach 9 Jahren im beiderseitigen Einvernehmen Ende Februar 2003 aufgelöst worden, nachdem zwischen Westerhausen und Quedlinburg über Jahre unüberwindliche Meinungsverschiedenheiten aufgetreten waren. Diese würden in den Köpfen der meisten Einwohner von Westerhausen noch bis heute wirken. Seit dem Beitritt der Gemeinde Westerhausen in die Verwaltungsgemeinschaft Thale zum 1. Januar 2004 bestehe eine sehr kooperative und zufrieden stellende Zusammenarbeit zwischen dem Gemeinderat Westerhausen mit dem Bürgermeister der Gemeinde auf der einen Seite und der Stadt Thale als Trägergemeinde der Verwaltungsgemeinschaft mit dem Bürgermeister von Thale auf der anderen Seite. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die Stadt Thale und die Gemeinde Westerhausen in einer Einheitsgemeinde Thale in vielfältiger Weise eine leistungsfähige Gemeinschaft darstellen können. Aus diesen Gründen spricht sich die Gemeinde Westerhausen für einen Zusammenschluss mit der Stadt Thale aus. Allerdings sei eine gesetzliche Zuordnung indes nicht mehr notwendig, da die Gemeinde Westerhausen und die Stadt Thale sich freiwillig und im gegenseitigen Einvernehmen zu einer Einheitsgemeinde zusammenschließen wollen und diesbezüglich bereits ein Gebietsänderungsvertrag vorgelegt worden sei. 2. Bürgeranhörung in der aufzulösenden Gemeinde Das Ministerium des Innern hat mit Erlass vom 4. September 2009 die Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Harz aufgefordert, für die Durchführung der nach Art. 90 S. 2 Verf LSA i.V.m. § 17 Abs. 2 GO LSA erforderlichen Bürgeranhörungen in der Gemeinde Westerhausen Sorge zu tragen. Die Verwaltungsgemeinschaft Thale als die für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises zuständige Behörde war gebeten worden, die Anhörungen der Bürgerinnen und Bürger durchzuführen. Dabei hat das Ministerium des Innern die Anhörungsfragen im Erlasswege vorgegeben (vgl. nachfolgende Übersicht). Die Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises hat auf Bitte des Ministeriums des Innern den Termin für die Bürgeranhörungen gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft festgesetzt. Mit der Bekanntmachung der Bürgeranhörungen ist gleichzeitig der Gesetzestext des Referentenentwurfs bekannt gemacht worden, die Bekanntmachung enthielt den Hinweis, dass der gesamte Referentenentwurf einschließlich der Begründung während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltungsgemeinschaft zur Einsichtnahme für die Bürgerinnen und Bürger bereit liegt. Die Bürgeranhörung hat in der aufzulösenden Gemeinde Westerhausen stattgefunden, die Bürgerinnen und Bürger haben wie folgt votiert: 61 Ergebnis BA (Anzahl der BürgerGemeinde anhörung (BA) Westerhausen Westerhausen Datum Fragestellung nach Weisung Beteiligung des Ministeriums des Innern in % BA Sind Sie dafür, dass die Gemeinde 29.11.2009 Westerhausen in die Stadt Quedlinburg eingemeindet wird? BA Sind Sie dafür, dass die Gemeinde 29.11.2009 Westerhausen in die künftige Einheitsgemeinde Stadt Thale eingemeindet wird? Stimmen) Ja Nein 46,58 85 691 46,58 725 88 Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Westerhausen haben sich damit im Rahmen der Anhörung zum Referentenentwurf eines Neugliederungsgesetzes betreffend den Landkreis Harz mit deutlichen Mehrheiten gegen eine Eingemeindung in die Stadt Quedlinburg ausgesprochen und eindeutig für eine Eingliederung in die künftige Einheitsgemeinde Thale votiert. 3. Stellungnahme der Stadt Quedlinburg Die Stadt Quedlinburg ist zu der nach dem Referentenentwurf beabsichtigten Neugliederung der Gemeinde Westerhausen mit Schreiben des Ministeriums des Innern vom 4. September 2009 angehört worden. Die Stadt hat den Referentenentwurf nebst Begründung ausweislich der Empfangsbestätigung am 11. September 2009 erhalten. Ihr wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 1. Dezember 2009 eingeräumt. Mit Schreiben vom 6. November 2009 hat die Stadt Quedlinburg zum Referentenentwurf Stellung genommen und dabei folgendes Votum abgegeben. Gegen die vorgesehene gesetzliche Eingemeindung der Gemeinde Westerhausen in die Stadt Quedlinburg bestehen aus Sicht der Stadt Quedlinburg keine Einwände. In ihrer Stellungnahme stimmt die Stadt dem Neugliederungsvorhaben zu. Die Stadt Quedlinburg verweist in ihrer Stellungnahme darauf, dass die vorgesehene Zuordnung der Gemeinde Westerhausen zur Stadt Quedlinburg neben den bestehenden vielfältigen Verflechtungsbeziehungen, die in den wirtschaftlichen, sozialen und naturräumlichen Verhältnissen zum Ausdruck kämen, auch die Gesichtspunkte der Raumordnung und Landesplanung zur Stärkung des Mittelzentrums Quedlinburg mit seinen zentralen Funktionen besonders Rechnung trage. Damit werde dem gesetzgeberischen Leitbild der Gemeindegebietsreform sowohl raumordnerisch als sich sachlich sinnvoll entsprochen. Wie die Stadt Quedlinburg in ihrer Stellungnahme weiter ausführt, sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die Eingemeindung der Gemeindung Westerhausen allein mit 2 121 Einwohnern (Stand 31. Dezember 2005) nicht dazu führen werde, den Status des Mittelzentrums Quedlinburg mittelfristig zu sichern. Damit würde dem durch die demographische Veränderung im Land Sachsen-Anhalt berechtigerweise Weise erhobenen Anspruch einer Stärkung von Zentren nicht ausreichend entsprochen. 62 4. Stadt Thale Mit Schreiben des Ministeriums des Innern vom 4. September 2009 ist die Stadt Thale zu der nach dem Referentenentwurf beabsichtigten Neugliederung der Gemeinde Westerhausen angehört worden. Die Stadt Thale hat den Referentenentwurf nebst Begründung ausweislich der Empfangsbestätigung am 15. September 2009 erhalten. Ihr wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 1. Dezember 2009 eingeräumt. Die Stadt Thale hat mit Schreiben vom 30. November 2009 die vom Stadtrat Thale in seiner Sitzung am 26. November 2009 beschlossene Stellungnahme zu dem nach dem Referentenentwurf vorgesehenen Neugliederungsvorhaben vorgelegt. In ihrer Stellungnahme vertritt die Stadt Thale die Auffassung, dass die vorgesehene Eingemeindung der Gemeinde Westerhausen in die Stadt Quedlinburg nicht dem Grundsatz in § 2 Abs. 1 GemNeuglGrG entspreche, wonach Einheitsgemeinden durch den Zusammenschluss von Gemeinden in Verwaltungsgemeinschaften mit Trägergemeinde gebildet werden sollen. Die Gemeinde Westerhausen und die Stadt Quedlinburg seien nicht derselben Verwaltungsgemeinschaft angehörig. Nach § 2 Abs. 1 GemNeuglGrG müsse daher die Gemeinde Westerhausen der künftigen Einheitsgemeinde Stadt Thale zugeordnet werden, da Westerhausen gegenwärtig Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft sei und es gewichtige Gründe gebe, die in der Begründung des Referentenentwurfs nicht berücksichtigt worden seien. So habe die Gemeinde Westerhausen bereits im Zeitraum von 1973 bis 1992 gemeinsam mit den Gemeinden Timmenrode, Warnstedt, Neinstedt und Weddersleben sowie der Stadt Thale dem Gemeindeverband Thale angehört. Warnstedt, Neinstedt und Weddersleben seien inzwischen Ortsteile der Stadt Thale geworden. Die von der Gemeinde Westerhausen und der Stadt Quedlinburg mit Vereinbarung vom 18. März 1994 gebildete Verwaltungsgemeinschaft sei bereits nach 9 Jahren in beiderseitigem Einvernehmen zum 1. Januar 2004 aufgelöst worden, nachdem über Jahre unüberwindliche Meinungsverschiedenheiten aufgetreten seien. Zudem bestehe seit Eintritt der Gemeinde Westerhausen in die Verwaltungsgemeinschaft Thale am 1. Januar 2004 eine sehr kooperative und zufriedenstellende Zusammenarbeit zwischen dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der Gemeinde Westerhausen auf der einen Seite und der Stadt Thale als Trägergemeinde mit dem Bürgermeister auf der anderen Seite. Im Zuge eines bürgerfreundlichen Verwaltungshandelns halte die Stadt Thale eine Verwaltungsaußenstelle in der Gemeinde Westerhausen vor, die auch nach der Eingemeindung in die Stadt Thale geöffnet bleiben werde. Auch die Beschäftigten der Verwaltung der Stadt Thale seien umfassend in die für Westerhausen erforderliche Verwaltungsarbeit eingebunden. Direkt in Westerhausen seien insgesamt 27 Beschäftigte der Stadt Thale tätig, davon 19 im Kindergarten, 2 in der Verwaltungsaußenstelle einschließlich Sekretariat der Grundschule, 1 Gemeindearbeiter, 2 im Tierpark und insgesamt 3 geringfügig Beschäftigte im Tierpark und in der Grundschule. Verbundenheiten bestünden auch im Schulbereich. So besuche die überwiegende Zahl der in Westerhausen wohnenden Schüler nach Beendigung der Grundschule das Gymnasium in Thale, obwohl auch der Besuch des Gymnasiums in Quedlinburg frei gewählt werden könne. Entsprechend der durch den Landkreis Harz formell festgelegten Einzugsbereiche würden die Sekundarschüler aus Westerhausen noch immer in die Sekundarschulen in Quedlinburg aufgenommen, obwohl aufgrund der Zugehörigkeit der Gemeinde Westerhausen zur Verwaltungsgemeinschaft Thale und der ausreichend vorhandenen Kapazitäten in der Sekundarschule Thale eine Änderung des Einzugsbereichs von Quedlinburg nach Thale längst überfällig sei. 63 Thale und Westerhausen seien auch verkehrsmäßig gut verbunden, etwa direkt durch die Landesstraße L 240 insbesondere im Wege des ÖPNV. Die Landesstraße diene für den gewerblichen und privaten Verkehr als Anbindung an die neue Bundesstraße B 6n. Wegen der Nähe des bestehenden Gewerbegebietes Thale/Nord und Warnstedt biete sich eine Erschließung von Gewerbegebietsflächen in Westerhausen entlang der Landesstraße L 240 an, da das bereits in Westerhausen vorhandene Gewerbegebiet keine direkte Anbindung zur B 6n habe. Der Bedarf an Gewerbeflächen in Westerhausen ergebe sich aus der Tatsache, dass in der Gemeinde gegenwärtig ca. 120 handwerkliche, produzierende und Handelsunternehmen angesiedelt hätten. Insoweit sei Westerhausen – anders als im Referentenentwurf ausgeführt - nicht nur durch die Landwirtschaft geprägt, sondern die gewerblichen Unternehmen seien gleichbedeutend mit der Landwirtschaft. Entgegen der Darlegungen im Referentenentwurf spiele der Tourismus in Westerhausen durchaus eine Rolle. Zwar stelle der Tourismus für die Gemeinde keinen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar, jedoch seien einzelne touristische Anziehungspunkte vorhanden (z.B. Harzer Weingut, Tiergehege). Die Stadt Thale könne die touristische Vermarktung dieser Angebote durch eine Einbeziehung in ihr touristisches Marketingkonzept maßgeblich unterstützen. Eine räumliche Trennung der Gemeinde Westerhausen vom Restgebiet der Verwaltungsgemeinschaft Thale sei nicht gegeben. Vielmehr würden die naturräumlichen Verhältnisse das Landschaftsbild zwischen den Ortslagen Thale und Westerhausen als einen einheitlichen Raum „Harzrand“ auszeichnen. Für die Eingemeindung der Gemeinde Westerhausen in die Stadt Thale würde zudem das Ergebnis der am 29. November 2009 in Westerhausen durchgeführten Bürgeranhörung sprechen. So sei die Frage der Eingemeindung der Gemeinde Westerhausen in die künftige Einheitsgemeinde Stadt Thale von 725 Abstimmungsberechtigten mit „Ja“ und lediglich 88 Abstimmungsberechtigten mit „Nein“ beantwortet worden. Dagegen sei die Frage der Eingemeindung der Gemeinde Westerhausen in die Stadt Quedlinburg lediglich von 85 Abstimmungsberechtigten mit „Ja“ und 691 mit „Nein“ beantwortet worden. 5. Stellungnahme des Landkreises Harz Der Landkreis Harz hat mit Schreiben vom 2. November 2009 im Rahmen der vom Ministerium des Innern mit Schreiben vom 4. September 2009 veranlassten Anhörung Stellung genommen. Bezüglich der nach dem Referentenentwurf beabsichtigten Eingemeindung der Gemeinde Westerhausen in die Stadt Quedlinburg führt der Landkreis aus, dass dieser gesetzlichen Zuordnung insbesondere im Hinblick darauf zugestimmt wird, dass dadurch das Mittelzentrum Quedlinburg gestärkt wird. 6. Regionale Planungsgemeinschaft Harz Unter dem 21 Oktober 2009 hat die angehörte Planungsgemeinschaft Harz folgendes Votum zu der nach dem Referentenentwurf vorgesehenen Eingemeindung von Westerhausen in die Stadt Quedlinburg abgegeben: In den Regionalen Entwicklungsplänen werden bezüglich der zentralörtlichen Gliederung auf Grundlage der Kriterien des Landesentwicklungsplanes allein die Grundzentren festgelegt. Die höherrangigen zentralen Orte, wie z.B. Quedlinburg als Mittelzentrum, werden bereits abschließend im Landesentwicklungsplan festgelegt. Im Regionalen Entwicklungsplan Harz erfolgte (lediglich) eine diesbezügliche Übernahme gemäß § 6 Abs. 1 LPlG. Grundzentren 64 sind als Standorte zur Konzentration von Einrichtungen der überörtlichen Grundversorgung mit Gütern und Dienstleistungen sowie der gewerblichen Wirtschaft zu sichern und zu entwickeln. Da diese grundzentrale Aufgabe für einen jeweiligen Verflechtungsbereich mit mindestens 10 000 Einwohnern (Stand derzeit geltender Landesentwicklungsplan) abzusichern sei, spiele die Frage der Zuordnung einer einzugemeindenden Gemeinde zu einem grundzentralen Verflechtungsbereich im Gesetzgebungsverfahren des Gemeindeneugliederungsgesetzes eine wichtige Rolle. Gemäß Landesentwicklungsplan übernehme allerdings ein höherrangiger zentraler Ort, wie hier z.B. das Mittelzentrum Quedlinburg, auch Funktionen niedriger Zentralität, im genannten Bespiel die eines Grundzentrums. Wie die Regionale Planungsgemeinschaft Harz ausführte, dürfte die Gemeinde Westerhausen im Grenzbereich sowohl von Quedlinburg als auch Thale liegen. Ebenfalls berühre Westerhausen auch den Verflechtungsbereich von Blankenburg (Harz). Folglich sei eine eindeutige regionalplanerische Zuordnung derzeit nicht gegeben. Auch bei den grundzentralen Erreichbarkeitskriterien gebe es keine signifikanten Unterschiede. Da Thale, Quedlinburg und Blankenburg auch ohne Eingemeindung von Westerhausen leistungsstark genug seien, die grundzentralen Aufgaben für den jeweiligen Verflechtungsbereich wahrzunehmen, könne hinsichtlich der Eingemeindung von Westerhausen keine eindeutige regionalplanerische Präferenz abgeleitet werden. Auch ausgehend von den sonstigen Festsetzungen des Regionalen Entwicklungsplanes Harz (Raum-, Siedlungs- und Freiraumstruktur) dränge sich keine eindeutige Zuordnung von Westerhausen in eine der umliegenden zentralen Orte auf. Soweit der Gesetzgeber beabsichtige, durch eine Eingemeindung von Westerhausen das Mittelzentrum Quedlinburg zu stärken, würden aus regionalplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen. IV. Abwägung Die Eingemeindung der Gemeinde Westerhausen in die Stadt Thale ist nach den gemeinwohlorientierten Zielen der Gemeindegebietsreform im Land Sachsen-Anhalt geboten. Nach § 1 Abs. 1 GemNeuglGrG sollen auf der gemeindlichen Ebene zukunftsfähige gemeindliche Strukturen geschaffen werden, die ihre und die ihnen übertragenen Aufgaben sachgerecht, effizient und in hoher Qualität erfüllen und die wirtschaftliche Nutzung der erforderlichen kommunalen Einrichtungen sichern. Die Gemeinde Westerhausen mit ihren 2 141 Einwohnern zum maßgeblichen Stichtag 31. Dezember 2005 ist Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Thale. Die Gemeinde hatte die Möglichkeit, bis zum 30. Juni 2009 eine freiwillige Neugliederung zu vereinbaren, die den Vorgaben des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes entspricht. Der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde sollte nach § 2 Abs. 9 GemNeuglGrG bis spätestens zum 30. Juni 2009 der genehmigungsfähige Gebietsänderungsvertrag vorliegen. Die Gemeinde Westerhausen hat im Dezember 2009 mit der Stadt Thale einen Gebietsänderungsvertrag über ihre Eingliederung in die Stadt Thale geschlossen. Der vom Gemeinderat Westerhausen am 8. Dezember 2009 und vom Stadtrat Thale am 10. Dezember 2009 beschlossene Gebietsänderungsvertrag ist in der vorliegenden Fassung indes nicht uneingeschränkt genehmigungsfähig. Mehrere Vertragsregelungen sind mit geltendem Recht unvereinbar und deshalb von der kommunalaufsichtlichen Genehmigung zwingend auszunehmen. Die Ausnahme der rechtswidrigen Vertragsbestandteile von der kommunalaufsichtlichen Genehmigung setzt Zustimmungsbeschlüsse des Stadtrates Thale und des Gemeinderates Westerhausen 65 voraus, die noch ausstehen. Eine rechtswirksame Eingemeindung der Gemeinde Westerhausen in die Stadt Thale auf vertraglicher Grundlage ist deshalb bislang nicht erfolgt. Das vorliegende Gesetz trägt mit der Eingemeindung der Gemeinde Westerhausen in die Stadt Thale der Ankündigung des Gesetzgebers in § 2 Abs. 9 GemNeuglGrG Rechnung, dass nach dem 30. Juni 2009 Gemeinden per Gesetz zu Einheitsgemeinden zusammengeschlossen werden. Die Zuordnung der Gemeinde Westerhausen zur Stadt Thale beruht auf den Regelungen des § 2 GemNeuglGrG, mit denen der Gesetzgeber die grundlegenden Aussagen zur Struktur der gemeindlichen Ebene in Sachsen-Anhalt getroffen und damit sein Leitbild zur Verwirklichung der in § 1 GemNeuglGrG normierten Ziele der Gemeindegebietsreform aufgestellt hatte. Zum gesetzgeberischen Leitbild zählt die in § 2 Abs. 2 GemNeuglGrG getroffene Strukturaussage, dass Gemeindezusammenschlüsse zur Bildung von Einheitsgemeinden innerhalb der Grenzen der bestehenden Verwaltungsgemeinschaften erfolgen sollen. Dieser Regelung liegt die am Gemeinwohl orientierte Zielsetzung zugrunde, die innerhalb der bisher bestehenden Verwaltungsgemeinschaften gewachsenen Verflechtungen und Synergien zu erhalten und zu verstärken, und insoweit auf eingerichtete Verwaltungsstrukturen sowie bestehende Verwaltungs- und Personalkapazitäten zurückzugreifen, auf denen die neue Gemeindestruktur aufbauen und welche sie fortsetzen kann. Zum anderen haben sich die Einwohner der einzelnen Gemeinden seit der Einführung der Verwaltungsgemeinschaften und der Konzentration der Erledigung vieler Verwaltungsaufgaben in einem einheitlichen Verwaltungsamt aneinander gewöhnt. Die Gemeinde Westerhausen ist Mitgliedsgemeinde der nach dem Modell der Trägergemeinde organisierten Verwaltungsgemeinschaft Thale (vgl. § 75 Abs. 3 GO LSA), Trägergemeinde ist die Stadt Thale. Ein Erhalt der Selbständigkeit der Gemeinde Westerhausen ist nach dem gesetzgeberischen Leitbild der Gemeindegebietsreform nicht möglich. Die Gemeinde Westerhausen hat zwar wie ausgeführt einen ausgeglichenen Haushalt, weist zum maßgeblichen Stand 31. Dezember 2005 allerdings nur eine Einwohnerzahl von 2 141 auf. Zur Erreichung der mit der Reform bezweckten Zielsetzungen hat der Gesetzgeber mit seinem Leitbild in § 2 GemNeuglGrG Mindesteinwohnerzahlenwerte für die künftigen gemeindlichen Strukturen in Sachsen-Anhalt festgelegt. So sollen Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden mindestens 10 000 Einwohner haben (§ 2 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 GemNeuglGrG), wobei diese Einwohnerzahl geringfügig unterschritten werden kann, wenn Umstände des Einzelfalls die Annahme rechtfertigen, dass die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Einheits- bzw. Verbandsgemeinde erreicht wird (§ 2 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 7 Satz 2 GemNeuglGrG). Ein Abweichen von der Regelgröße einer Einheitsgemeinde von 10 000 Einwohnern hat der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 3 Satz 2 GemNeuglGrG eröffnet, wenn eine unterdurchschnittliche Bevölkerungsdichte im Landkreis vorliegt oder besondere geographische Lagen eine Rolle spielen. In diesen Fällen sollen Einheitsgemeinden mindestens 8 000 Einwohner haben, wobei diese Einwohnerzahl geringfügig unterschritten werden darf (§ 2 Abs. 3 Satz 3 GemNeuglGrG). Die Typisierung im Hinblick auf die Einwohnerzahl ist verfassungsgemäß. Hierzu hat das Landesverfassungsgericht mit Urteil vom 21. April 2009 (LVerfG 12, 27, 56, 58, 71, 83, 87, 99 und 149/08, Rn. 46) bereits ausgeführt, dass der Gesetzgeber bei organisatorischen Maßnahmen, die das ganze Land betreffen, typisieren darf. Er braucht nicht jeder einzelnen Gemeinde und grundsätzlich auch nicht jeder insgesamt gesehen unbedeutenden Gruppe von Gemeinden Rechnung tragen. Dies folgt schon aus dem notwendig generellen Charakter seiner Regelung. Der Gesetzgeber kann sich somit an Werten im Sinne von 66 Richtgrößen orientieren, die in einem rationalen Abwägungsprozess zustande gekommen sind. Die Abwägungsentscheidung im Hinblick auf die Festlegung der Richtgröße von 10 000 Einwohnern für eine Einheitsgemeinde als Mindestgröße wurde vom Landesverfassungsgericht nicht beanstandet und ist damit verfassungsgemäß. Mit 2 141 Einwohnern unterschreitet die Gemeinde Westerhausen die Mindesteinwohnerzahl von 10 000 mehr als deutlich. Mit 2 141 Einwohnern kann Westerhausen nicht als leistungsfähige Gemeinde betrachtet werden und bestehen bleiben. Das Leitbild des Reformgesetzgebers bestimmt unter § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GemNeuglGrG, dass die Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften nach dem Modell der Trägergemeinde in eine Einheitsgemeinde umzuwandeln sind. Diesem Leitbild liegt die gemeinwohlkonforme Erwägung zugrunde, dass bei dieser Form der Verwaltungsgemeinschaft bereits eine Gemeinde für alle Mitgliedsgemeinden tätig wird und insoweit schon seit Jahren eine freiwillige Orientierung der Mitgliedsgemeinden und ihrer Einwohner auf diese Trägergemeinde vorliegt. Diesen gesetzlichen Vorgaben entsprechend hatten sich die der Verwaltungsgemeinschaft Thale angehörenden Gemeinden Neinstedt und Weddersleben mit der Trägergemeinde Thale zusammengeschlossen und sich zum 1. Januar 2009 in die Stadt Thale eingemeinden lassen. Allein durch die Eingemeindung der verwaltungsgemeinschaftsangehörigen Gemeinden Neinstedt und Weddersleben hat sich die Einwohnerzahl der Stadt Thale auf 15 797 vergrößert. Einen weiteren Einwohnerzuwachs hat die Stadt Thale darüber hinaus durch die Eingliederung von Gemeinden aus benachbarten Verwaltungsgemeinschaften erfahren. Mit den Eingemeindungen von Altenbrak und Treseburg aus der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz steigt die Einwohnerzahl der Stadt Thale auf insgesamt 16 280 Einwohner an. Weitere Eingliederungen in die Stadt Thale erfolgen – wie bereits dargelegt - mit der Eingemeindung der Gemeinden Friedrichsbrunn und Stecklenberg aus der benachbarten Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz, soweit das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt seinen Beschluss vom 18. November 2009 bestätigt, mit dem es den Antrag der Stadt Gernrode und der Gemeinden Bad Suderode und Rieder auf vorläufige Aussetzung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 12. November 2009 bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Beschwerdeinstanz abgelehnt hatte. Mit der Eingemeindung der Gemeinden Friedrichsbrunn und Stecklenberg erhöht sich die Einwohnerzahl der Stadt Thale auf 17 992. Mit einer Einwohnerzahl von 17 992 mit Gebietsstand vom 1. Januar 2010 und zum maßgeblichen Stichtag 31. Dezember 2005 überschreitet die Stadt Thale die gesetzliche Mindesteinwohnerzahl von 10 000 deutlich. Allein aufgrund der leitbildgerechten Einwohnerzahl der Stadt Thale wäre mithin eine Zuordnung der Gemeinde Westerhausen nach Thale zur Bildung einer leistungsfähigen Einheitsgemeinde nicht erforderlich, sondern auch eine andere Zuordnung möglich. Mit dem Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz hat der Gesetzgeber eindeutig den Vorrang der Einheitsgemeinde normiert, indem er in § 2 Abs. 1 Satz 1 GemNeuglGrG bestimmt, dass das Reformziel vorrangig durch die Bildung von Einheitsgemeinden erreicht werden soll. Die Bildung von Einheitsgemeinden soll nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GemNeuglGrG grundsätzlich in Verwaltungsgemeinschaften nach dem Modell der Trägergemeinde und gemäß § 2 Abs. 2 GemNeuglGrG grundsätzlich in den Grenzen der bestehenden Verwaltungsgemeinschaft erfolgen. Ein Abweichen von diesem Neugliederungsgrundsatz muss durch hinreichende Besonderheiten des Einzelfalls gerechtfertigt sein. Die Gesichtspunkte, die nach den örtlichen Gegebenheiten ein Verlassen von dem der Gemeindegebietsreform zugrundeliegenden System begründen können, 67 ergeben sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 GemNeuglGrG. Danach können Gesichtspunkte der Raumordnung und Landesplanung sowie die örtlichen Zusammenhänge, wie wirtschaftliche und naturräumliche Verhältnisse sowie historische und landsmannschaftliche Verbundenheiten, es erlauben, den Rahmen der von § 2 Abs. 2 GemNeuglGrG vorgegebenen Neugliederungsgrundsätze zu verlassen. Solche im Einzelfall herangezogene maßgebliche Kriterien müssen sich auf tatsächliche, nachvollziehbare örtliche Gegebenheiten oder Besonderheiten stützen. Wegen der gemeinsamen Grenzen, welche die Gemeinde Westerhausen im Norden mit der Gemeinde Harsleben, im Westen mit der Stadt Blankenburg (Harz) und im Osten mit dem Mittelzentrum Quedlinburg aufweist, war zu prüfen, ob von dem gesetzlichen Leitbild, dass die Einheitsgemeinde grundsätzlich aus den Mitgliedsgemeinden derselben Verwaltungsgemeinschaft entstehen soll und dass die Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften nach dem Modell der Trägergemeinde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GemNeuglGrG in eine Einheitsgemeinde umgewandelt werden sollen, abgewichen werden muss, weil besondere Belange für eine Eingemeindung in die Gemeinde Harsleben oder in die Städte Blankenburg (Harz) oder Quedlinburg vorliegen könnten. Die Möglichkeit der Zuordnung zur Gemeinde Harsleben, welche ab dem 1. Januar 2010 eine Mitgliedsgemeinde der Verbandsgemeinde Vorharz bildet, entfällt, da mit der vorrangigen Bildung von Einheitsgemeinden nach dem GemeindeneugliederungsGrundsätzegesetz eine verwaltungsgemeinschaftsübergreifende Zuordnung zu einer Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde in der gesetzlichen Phase nicht mehr in Betracht kommt. Des Weiteren käme eine Zuordnung zu der ab dem 1. Januar 2010 gebildeten Einheitsgemeinde Stadt Blankenburg (Harz) in Betracht. Allerdings drängen sich hier keine Gründe des Gemeinwohls auf, die ein Abweichen des Gesetzgebers von seinem Neugliederungssystem gebieten würden. Dies gilt bereits im Hinblick auf die Einwohnerzahl der zum 1. Januar 2010 gebildeten Einheitsgemeinde Stadt Blankenburg (Harz), die mit der gesetzlichen Zuordnung der Gemeinde Timmenrode (vgl. § 4) nach dem maßgeblichen Stand zum 31. Dezember 2005 20 635 Einwohner aufweisen wird, damit weit über den gesetzlich geforderten Einwohnerzahlen liegt und mithin keinen weiteren Einwohnerzuwachs benötigt. Zudem sind zwischen der Stadt Blankenburg (Harz) und der Gemeinde Westerhausen örtliche, wirtschaftliche und sonstige Verbundenheiten, die für einen verwaltungsgemeinschaftsübergreifenden Zusammenschluss sprechen, weder ersichtlich noch drängen sie sich auf. Die Gemeinde Westerhausen liegt schließlich im Nahbereich des Mittelzentrums Quedlinburg. Eine enge bauliche Verflechtung mit der Stadt Quedlinburg besteht nicht. Auch haben sich im Rahmen der 2006/2007 durchgeführten Untersuchung der Verflechtungsbeziehungen zwischen Mittelzentren und angrenzenden Gemeinden bei Westerhausen keine derart engen Verflechtungen zum Mittelzentrum Quedlinburg erkennen lassen, die nach Maßgabe des § 3 GemNeuglGrG zwingend im Wege einer Teileingemeindung oder Eingemeindung einer Lösung zugeführt werden müssten. So hat Westerhausen bei Auswertung der Kriterien, die der Untersuchung zugrunde gelegt worden waren, von insgesamt 100 zu vergebenden Punkten lediglich einen Punktwert von 15 erreicht. Ausgehend von den Kriterien des gesetzgeberischen Leitbildes liegt keine vom regelmäßigen Neugliederungssystem des § 2 Abs. 2 GemNeuglGrG abweichende Situation vor, die ein Abgehen vom Erfordernis der Bildung von Einheitsgemeinden innerhalb der bestehenden Verwaltungsgemeinschaftsstruktur rechtfertigen würde. 68 So sind tatsächliche, nachvollziehbare örtliche Besonderheiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 GemNeuglGrG, die eine nach dem gesetzlichen Leitbild zulässige Ausnahme für eine gemeindliche Neugliederung über die Grenzen der Verwaltungsgemeinschaft hinaus in Richtung der Stadt Quedlinburg begründen könnten, vorliegend nicht gegeben. Örtliche Zusammenhänge als auch historische und landsmannschaftliche Verbundenheiten mit der Stadt Quedlinburg sind nicht derart ausgeprägt, dass sie eine Eingemeindung der Gemeinde Westerhausen in die Stadt Quedlinburg rechtfertigen würden. Zwar war die Gemeinde Westerhausen im Zeitraum vom 18. März 1994 bis 31. Dezember 2003 zusammen mit Quedlinburg Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Quedlinburg mit der Stadt Quedlinburg als Trägergemeinde i. S. v. § 75 Abs. 3 GO LSA. Allerdings wurde die Verwaltungsgemeinschaft nach Differenzen zwischen den Mitgliedsgemeinden mit dem Wechsel von Westerhausen zur Verwaltungsgemeinschaft Thale zum 1. Januar 2004 aufgelöst. Die Gemeinde Westerhausen weist zwar schulische Zusammenhänge mit der Stadt Quedlinburg nach dem Schulentwicklungsplan insoweit auf, als die Gemeinde Westerhausen im Schuleinzugsbereich für die Sekundar- und Förderschule in Quedlinburg liegt. Dies ist jedoch nicht als ausreichend zu bewerten, um ein Verlassen vom Neugliederungssystem zu rechtfertigen, nicht zuletzt auch vor dem Umstand, dass sich im Bereich der gymnasialen Beschulung aufgrund der Wahlfreiheit eine differenziertere Ausrichtung ergibt. Ein Erfordernis der Stärkung des Mittelzentrums Quedlinburg durch Zuordnung der Gemeinde Westerhausen besteht nicht. Die Stärkung des Mittelzentrums Quedlinburg als ein entsprechend von § 1 Abs. 2 GemNeuglGrG von der Gemeindegebietsreform in SachsenAnhalt verfolgtes Ziel wird mit der gesetzlichen Zuordnung der Stadt Gernrode und der Gemeinden Bad Suderode und Rieder der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz erreicht (vgl. § 4). Mit der Eingemeindung von Gernrode, Bad Suderode und Rieder wird das Mittelzentrum Quedlinburg über eine Einwohnerzahl von 30 350 verfügen. Weitere Eingemeindungen zur Stärkung des Mittelzentrums sind nicht erforderlich. In die Abwägung war insbesondere einzubeziehen, dass in der Gemeinde Westerhausen nach dem Ergebnis der am 29. November 2009 zum Referentenentwurf durchgeführten Bürgeranhörung ein Vertrag über die Eingemeindung von Westerhausen in die Stadt Thale beschlossen wurde (siehe auch Abschnitt I). Diese Neugliederung ist, auch wenn der Gebietsänderungsvertrag in der vorliegenden Fassung nicht uneingeschränkt genehmigungsfähig ist, leitbildgerecht, da sie eine Eingliederung einer Gemeinde in die Trägergemeinde innerhalb der bestehenden Verwaltungsgemeinschaftsstruktur zur Zielsetzung hat. Mit einer Eingemeindung der Gemeinde Westerhausen in die Stadt Thale wird den auf freiwilliger Basis unternommenen Eingliederungsbemühungen von Westerhausen mit der Stadt Thale gefolgt. Darüber hinaus entspricht die vorgesehene gesetzliche Eingemeindung der Gemeinde Westerhausen dem in der Bürgeranhörung am 29. November 2009 deutlich zum Ausdruck gekommenen Willen der Bürgerschaft von Westerhausen hinsichtlich der Frage der Neugliederung ihrer Gemeinde. So votierten die beteiligten Bürgerinnen und Bürger mit großer Mehrheit für eine Eingemeindung in die Stadt Thale, während sie gleichzeitig eine Eingliederung in die Stadt Quedlinburg eindeutig ablehnten. Dem eindeutig zustimmenden Bürgervotum in der Gemeinde Westerhausen kommt insoweit ein abwägungsrelevanter Stellenwert zu. Zudem werden in der Abwägung über die Neugliederung der Gemeinde Westerhausen zu beachten, dass die Das nach dem gesetzgeberischen Leitbild bestehende Erfordernis einer Zuordnung der Gemeinde Westerhausen zur Stadt Thale ist nach alledem unter Abwägung aller Umstände sowie des befürwortenden Willens des Gemeinderates und der Bevölkerung der Gemeinde Westerhausen sachgerecht. 69 V. Abwägungsergebnis Die Zuordnung der Gemeinde Westerhausen in die Stadt Thale entspricht wie ausgeführt dem Leitbild des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes und ist systemgerecht. Wegen der Unterschreitung der Regelmindesteinwohnerzahl der Gemeinde Westerhausen ist ein Erhalt der kommunalen Eigenständigkeit der Gemeinde nicht in Betracht zu ziehen. Die hierzu niedergelegten Gemeinwohlgründe überwiegen im Interesse der mit der Reform zu verwirklichenden Ziele die örtlichen Interessen der Gemeinde Westerhausen am Erhalt ihrer Eigenständigkeit. Belange der Gemeinde Westerhausen, die ein Verlassen des Neugliederungssystems gebieten würden, drängen sich nicht auf. Der Eingriff in das der Gemeinde gewährte kommunale Selbstverwaltungsrecht ist gerechtfertigt und verhältnismäßig. 70 Zu § 4 I. Sachlage / bisherige Reformschritte 1. Stadt Gernrode Die Stadt Gernrode liegt am nordöstlichen Rand des Harzes. Sie grenzt im Süden an die zum 1. August 2009 neu gebildete Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode und im Norden an das Mittelzentrum Stadt Quedlinburg. Das Stadtzentrum von Quedlinburg liegt ca. 8 km entfernt. Westlich von Gernrode liegen Friedrichsbrunn, seit 1. Januar 2010 Ortsteil von Thale, und nordwestlich in 2 km Entfernung die Gemeinde Bad Suderode. Im Osten grenzt Gernrode in 2 km Entfernung an die Gemeinde Rieder. Die benachbarten Gemeinden Bad Suderode und Rieder sind ebenso wie Gernrode Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz. Die Stadt Gernrode ist durch Busverbindung an den Öffentlichen Nahverkehr angeschlossen. Sie ist hierbei durch die Q-Bus Nahverkehrsgesellschaft in Richtung Quedlinburg, Thale, Halberstadt, Wernigerode, Aschersleben, Harzgerode und Stolberg angebunden. Darüber hinaus ist die Stadt Gernrode zusätzlich an die Harzer Schmalspurbahn in Richtung Quedlinburg angebunden. Von dort aus kann der Regionalzug HEX erreicht werden. Straßenmäßig ist Gernrode wie folgt erschlossen: L 241 L 243 L 239 L 92 beginnt in Gernrode und verbindet Gernrode mit Bad Suderode führt durch Gernrode und verbindet Gernrode mit Quedlinburg und führt südlich in Richtung Harzgerode beginnt ca. 2 km westlich von Gernrode und führt nach Quedlinburg und Friedrichsbrunn beginnt 4 km nördlich von Gernrode und führt nach Thale, in Thale ist Anschlussmöglichkeit an die L 240 gegeben Die Bundesstraße 6, die durch die Bundesländer Niedersachsen, Bremen, Sachsen-Anhalt und Sachsen zur polnischen Grenze führt, ist ca. 14 km entfernt. Anschlussmöglichkeit besteht durch die K 2356 von Quedlinburg in Richtung B 6. Im ca. 7,5 km entfernten Ballenstedt besteht Anschlussmöglichkeit an die Bundesstraße 185. Sie verbindet in OstWest-Richtung die Stadt Dessau-Roßlau mit dem Harz. Die Stadt Gernrode liegt auf einer Höhe von 217 m und hat eine Bevölkerungsdichte von 112 Einwohnern je km². Die höchste Erhebung in der näheren Umgebung ist die Viktorshöhe mit 585 m. Die Gemarkung Gernrode hat eine Fläche von 3406 Hektar, davon sind 2718 Hektar Wald und 20 Hektar Gewässer. Gernrode wurde 961 erstmals urkundlich erwähnt und erhielt im Jahr 1539 das Recht, Wappen und Siegel zu führen, was heute häufig mit einer Stadtrechtsverleihung gleichgesetzt wird. Die Stadt war fast 700 Jahre lang der Sitz eines erst geistlichen, nach der Reformation freiweltlichen Damenstiftes. Im Jahre 1533 wurde in Gernrode das erste Schulgebäude auf Geheiß der Äbtissin Anna von Plauen erbaut und aus Mitteln der Abtei unterhalten. An der Schule wurden Kinder unabhängig vom Stand ihrer Familie gleichermaßen unterrichtet. Heute geht man davon aus, dass es die wahrscheinlich älteste protestantische Elementarschule in Deutschland war. Noch bis 1847 fand in den Schulräumen Unterricht statt. Aufgrund seiner geringen Bedeutung blieb Gernrode immer Marktflecken, der Ort bzw. der Markt waren nicht ummauert. Noch im 17. und 18. Jahrhundert wird Gernrode in Urkunden als Flecken und ganz selten als Stadt bezeichnet. Bei der 1603 erfolgten Teilung Anhalts in vier Fürstentümer wurden das Stift und die Stadt den Senioratsgütern zugewiesen. Die Verwaltung und Regierung des ehemaligen 71 reichsunmittelbaren Stiftes lag nun in den Händen des jeweiligen Seniors der anhaltischen Fürsten. Die Rechtsnachfolge wurde 1728 durch Kaiser Karl VI. endgültig dem anhaltischen Fürstenhaus übertragen. Im Jahr 1802 erfolgte durch Franz II. die letztmalige Belehnung. Als 1696 die Senioratsgüter aufgeteilt wurden, fiel der nördliche Teil des ehemaligen Stiftsgebietes mit Großalsleben und Alikendorf an Anhalt-Dessau. Ab 1709 gehörte die Stadt Gernrode zum Fürstentum Anhalt-Bernburg. Im Jahr 1806 wurde das Fürstentum AnhaltBernburg zum Herzogtum erhoben. Nach dem Erlöschen des Herzogtums kam es im Jahr 1863 zusammen mit dem Herzogtum Anhalt-Köthen zum Herzogtum Anhalt mit der Landeshauptstadt Dessau. Das Fürstentum Anhalt-Bernburg gliederte sich im 18. Jahrhundert in zwei Hauptgebiete – das Land Bernburg sowie das Gebiet im Vorharz. Das anhaltische Gebiet im Vorharz bestand aus den fünf Justizämtern Ballenstedt, Gernrode, Güntersberge, Harzgerode, Hoym. Das Amt Gernrode grenzte dabei im Norden und Westen an Preußen, Sitz des Amtes Gernrode war um 1739 der Fürstliche Amtshof. Der Stiftsbezirk wurde 1832 in eine Domäne umgewandelt, die Nutzung als landwirtschaftlicher Betrieb zog fast die Zerstörung der Stiftskirche und des Stiftsbezirkes nach sich. Die Domäne wurde 1858 zurückgekauft, ab dem Jahr 1859 wurde mit der Restaurierung der Kirche durch Ferdinand von Quast begonnen. Von Bedeutung für die Stadt Gernrode war Fürst Victor Friedrich von Anhalt-Bernburg. Er regierte von 1721 bis 1765 als ein absolutistischer Herrscher. Er ließ sich in der Stadt ein Denkmal erbauen, als er 1754 auf dem Stubenberg anstelle einer Rasenbank ein Gästehaus errichten ließ. Später wurde dieses Gästehaus umgebaut und erweitert und als Hotel genutzt. Mit dem beginnenden 19. Jahrhundert begann der Ort zu einem Erholungsort zu werden. Zu dieser Zeit besuchten neben Goethe auch andere bekannte Personen wie Heinrich von Kleist und Wilhelm von Kügelgen Gernrode, besonders das Hotel auf dem Stubenberg. Durch den Fremdenverkehr entwickelte sich Gernrode zu einer modernen Kleinstadt, denn für die Urlauber musste die Infrastruktur auf Grund der steigenden Ansprüche verbessert werden. Auch die Verkehrsanbindung wurde in dieser Zeit verbessert, so wurde 1885 die Eisenbahnstrecke Quedlinburg - Aschersleben und im Jahr 1887 die Selketalbahn durch die damalige Gernröder-Harzgeröder-Eisenbahngesellschaft eröffnet. Die Nachkriegsjahre brachten auch für Gernrode schwere Zeiten, Hunger und Entbehrung mit sich. Der Inflation zu Beginn der Weimarer Republik versuchte man in Gernrode wie auch andernorts durch die Ausgabe von Gutscheinen Herr zu werden. In der Zeit des Nationalsozialismus von 1933 bis 1945 unterstand das Land Anhalt zusammen mit dem Land Braunschweig einem Reichsstatthalter mit besonderen Befugnissen. Das Land Anhalt bildete in dieser Zeit zusammen mit Teilen der ehemaligen preußischen Provinz Sachsen den Gau MagdeburgAnhalt. Nach der durch die Alliierten getroffen Einigung über die Aufteilung Deutschlands wurden die amerikanischen Truppen im Juni 1945 durch sowjetische ersetzt. Nach der Gründung der DDR 1949 wurde im Jahre 1952 eine Verwaltungsreform durchgeführt. Die Hauptteile des 1947 gegründeten Landes Sachsen-Anhalt wurden auf die zwei Bezirke Magdeburg und Halle aufgeteilt. Die Stadt Gernrode kam zusammen mit dem Landkreis Quedlinburg zum Bezirk Halle. In Gernrode wurde mit dem Aufbau des FDGBFeriendienstes begonnen, was zu rasch steigenden Übernachtungszahlen führte. Das Hotel Stubenberg wurde 1948 eines der ersten FDGB-Ferienheime. Zahlreichen Übernachtungsmöglichkeiten führten zu einer enormen Anzahl von Urlaubern. Obwohl der Tourismus dominierte, siedelten sich auch Industriebetriebe an. So wurde 1960 der VEB Harzer Uhren gegründet, der aus einer enteigneten privaten Uhrmacherfirma hervorging. Der Betrieb begann 1969 mit der Produktion von Kuckucksuhren. Sie werden noch heute unter dem Namen Harzer Uhren produziert. Daneben gab es in Gernrode Betriebe zur Produktion von Polstermöbeln sowie zur Herstellung von Getränken und Spirituosen. In der Landwirtschaft wurden die Flächen der Bauern zu einer LPG zusammengefasst, die das ganze Spektrum vom Obstanbau über Viehzucht bis zum Ackerbau abdeckte. In Gernrode hatte es vor dem Krieg schon eine Baumschule gegeben. Diese wurde 1972 zusammen mit einer Baumschule in Blankenburg zum VEG Saatzucht, Baumschulen und Landschaftsgestaltung Gernrode zusammengeschlossen. Die Umwälzungen beim 72 Niedergang der DDR im Herbst 1989 brachten das Ende des Feriendienstes der Gewerkschaften und der Ferienheime der meisten Betriebe. Mit dem Wegbleiben der Urlauber und der Schließung der Betriebe kam es zu einem starken Anstieg der Arbeitslosigkeit. Trotz etlicher Nutzungskonzepte für die ehemaligen Ferienheime stehen diese bisher leer. Sie sind stark verfallen und müssen wahrscheinlich abgerissen werden. Der Stubenberg konnte 1992 an einen privaten Investor verkauft werden und wurde als Hotel wiedereröffnet. Seit dem 4. März 2006 besteht wieder eine Schienenverbindung nach Quedlinburg. Die schmalspurige Selketalbahn wurde verlängert und am 26. Juni 2006 anlässlich des Harzfestes in Gernrode in Betrieb genommen. Die bereits zu DDR-Zeiten bestehende Zugehörigkeit der Stadt Gernrode zum Landkreis Quedlinburg bestand auch nach der ersten, zum 1. Juli 1994 wirksam gewordenen Kreisgebietsreform fort. Mit der am 1. Juli 2007 in Sachsen-Anhalt in Kraft getretenen neuen Kreisgebietsstruktur gehört Gernrode zum Landkreis Harz. Die Stadt gliedert sich in den Stiftsbesitz mit dem Bereich um die Stiftskirche und Altstadt und östlich davon im Bereich um die ehemalige Marktkirche St. Stephanus und das Rathaus. Ausgehend von diesem mittelalterlichen Kern wurde am Übergang vom 19. zum 20. Jahrhundert ein Gürtel aus Villen im Jugendstil gebaut. Seit 1990 entstanden das Neubaugebiet Osterfeld und das Gewerbegebiet auf den Steinen. In der Altstadt mit ihren verwinkelten Straßen befinden sich viele Gebäude aus verschiedenen Jahrhunderten der Stadtgeschichte. Am kleinen Markt liegen das Rathaus aus der Zeit des Historismus, westlich davon der romanische Turm der ehemaligen Marktkirche St. Stephanus sowie die bekannteste Sehenswürdigkeit, die romanische Stiftskirche St. Cyriacus. Die Stiftskirche St. Cyriacus befindet sich an der Südroute der Straße der Romanik. Neben der Stiftskirche ist das Hotel Stubenberg das zweite Wahrzeichen der Stadt Gernrode. In Gernrode gibt es vielfältige Möglichkeiten für den Einkauf von Lebensmitteln, Bürobedarf, Bekleidung, Möbel, Uhren und Schmuck u.v.m. In Gernrode gibt es neben Allgemeinmedizinern eine große Auswahl an Fachärzten, Kranken- und Pflegediensten. Darüber hinaus befinden sich in Gernrode zwei Seniorenheime, eins davon ist die Neinstedter Anstalt in Trägerschaft einer gemeinnützigen Stiftung. Auch Apotheken sind direkt in Gernrode vorhanden. Die Einwohnerentwicklung in der Stadt Gernrode stellt sich in den letzten Jahren wie folgt dar: 31.12.2005 3.931 31.12.2006 3.897 31.12.2007 3.824 31.12.2008 3.765 Die Stadt Gernrode ist Schulstandort. Die Grundschule in Gernrode besuchen derzeit 103 Kinder und die Sekundarschule Hagenberg besuchen derzeit 255 Kinder und Jugendliche. Darüber hinaus hält die Stadt mit der Kindertagesstätte „Gernröder Spatzen“ eine eigene Einrichtung zur Betreuung von Krippen- und Kindergartenkindern vor. Träger der Kindertagesstätte ist die Stadt Gernrode. Derzeit besuchen 130 Kinder die Kindertagesstätte. Der Haushaltsplan der Stadt Gernrode wurde für das Haushaltsjahr 2009 mit einer Kreditaufnahme genehmigt. Nach Prüfung der Jahresrechnung 2008 hat die Stadt Gernrode einen Fehlbetrag im Vermögenshaushalt in Höhe von 1 805 991,67 €, der nicht offensichtlich gedeckt werden kann. Die Stadt Gernrode ist im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz als Grundzentrum zur Sicherung der Grundversorgung für die umliegenden Orte ihres 73 Verflechtungsbereichs ausgewiesen. Weiterhin ist Gernrode mit Stiftskirche und historischem Ortskern als Vorrangstandort für Kultur und Denkmalpflege innerhalb der Planungsregion Harz festgelegt. Ebenso ist Gernrode im Regionalen Entwicklungsplan Harz als regional bedeutsame Schnittstelle im Öffentlichen Personennahverkehr mit seinen Schnittstellen zwischen Bahn/Bus und Bus/Bus ausgewiesen. Weiterhin ist im Regionalen Entwicklungsplan Harz festgelegt, dass die Güterverkehrsstelle Gernrode als regional- und überregional bedeutsames Schienennetz zu erhalten und entsprechend der raumordnerischen Anforderung einer verstärkten Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene zu entwickeln und bedarfsweise durch weitere Stellen zu ergänzen ist. Das Gebiet um Gernrode ist ferner als Vorranggebiet für Natur und Landschaft im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz festgelegt. Der artenreiche Halbtrockenrasenstandort und die Umwandlung der Kiefernforste in standortgerechte Mischwälder trockener Ausprägung sollen als Lebens- und Nahrungsraum für charakteristische Tierarten hierbei erhalten werden. Die Stadt Gernrode ist wie die anderen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz Mitglied im Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ostharz. Bereits seit dem Jahre 1973 war die Stadt Gernrode Mitglied des Gemeindeverbandes Gernrode, der aus den Ort Gernrode, Bad Suderode, Rieder, Friedrichsbrunn und Stecklenberg bestand. Schon damals hatte sich eine Zusammenarbeit der fünf Orte herausgebildet. Im Jahre 1994 gründete die Stadt Gernrode gemeinsam mit den Orten Bad Suderode, Rieder, Friedrichsbrunn und Stecklenberg die Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz. Am 29. März 2009 wurde in der Stadt Gernrode eine Bürgeranhörung durchgeführt mit der Fragestellung „Sind Sie dafür, dass sich die Stadt Gernrode mit allen dazu bereiten Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz in der freiwilligen Phase der Gemeindegebietsreform zu einer Einheitsgemeinde zusammenschließt?“. 1.594 gültige Stimmen und damit 94,82 % stimmten für ja und 87 Stimmen und damit 5,18 % für nein. 2. Gemeinde Bad Suderode Die Gemeinde Bad Suderode liegt am nordöstlichen Rand des Harzes. Sie grenzt im Süden und im Osten an die Stadt Gernrode und im Südwesten an die Gemeinde Friedrichsbrunn. Nordwestlich von Bad Suderode liegt die Gemeinde Stecklenberg. Im Norden bildet die Gemeinde Bad Suderode eine kleine gemeinsame Gemarkungsgrenze mit der Stadt Quedlinburg. Das Stadtzentrum von Quedlinburg ist von Bad Suderode in 7 km Entfernung zu erreichen. Gernrode ist 2 km, Rieder 4 km entfernt. Die benachbarten Gemeinden Gernrode, Friedrichsbrunn und Stecklenberg sind ebenso wie die Gemeinde Bad Suderode Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz. Die Gemeinde Bad Suderode ist durch Busverbindung an den Öffentlichen Nahverkehr angeschlossen. Sie ist hierbei durch die Q-Bus Nahverkehrsgesellschaft in Richtung Quedlinburg, Thale, Halberstadt, Wernigerode, Aschersleben, Harzgerode und Stolberg angebunden. Darüber hinaus ist die Gemeinde Bad Suderode zusätzlich an die Harzer Schmalspurbahn in Richtung Quedlinburg angebunden. Von dort aus kann der Regionalzug HEX erreicht werden. Straßenmäßig ist Bad Suderode wie folgt erschlossen: L 241 L 239 beginnt in Bad Suderode und verbindet Bad Suderode mit Gernrode führt durch Bad Suderode und verbindet Bad Suderode mit Quedlinburg und Friedrichsbrunn 74 L 243 L 92 liegt 2 km östlich von Bad Suderode und führt durch Gernrode, verbindet Gernrode mit Quedlinburg und führt südlich in Richtung Harzgerode, ist von Bad Suderode durch die L241 zu erreichen beginnt 2 km nördlich von Bad Suderode und führt nach Thale, in Thale ist Anschlussmöglichkeit an die L 240 gegeben Die Bundesstraße 6, die durch die Bundesländer Niedersachsen, Bremen, Sachsen-Anhalt und Sachsen zur polnischen Grenze führt, ist ca. 11,5 km entfernt. Anschlussmöglichkeit besteht durch die L 239 über Quedlinburg in Richtung B 6. Im ca. 9 km entfernten Ballenstedt besteht Anschlussmöglichkeit an die Bundesstraße 185. Sie verbindet in OstWest-Richtung die Stadt Dessau-Rosslau mit dem Harz. Die Gemeinde Bad Suderode liegt auf einer Höhe von 199 m und hat eine Bevölkerungsdichte von 225 Einwohner je km². Die Gemarkung Bad Suderode hat eine Fläche von 8,21 km². Davon sind 506 ha Waldfläche und 2 ha Wasserfläche. Im Jahre 1179 wurde Suderode erstmals urkundlich erwähnt. Während des 30-jährigen Krieges brannten die Kirche und ein Großteil der Häuser Suderodes aus. Im Jahre 1663 ließ Katharina von Oettingen, Schlossfrau von der Stecklenburg, die versehrte Kirche wiederherstellen und dem Turm eine barocke Haube geben. Die seit dem 16. Jahrhundert ungenutzte und verschüttete Calciumquelle wurde 1819 von einer Jagdgesellschaft wiederentdeckt. In den folgenden Jahren wurden erste Badezellen errichtet. 1839 wurde das Logier- und Badehaus „Neues Behringer-Bad“ eingeweiht. Im Jahre 1911 erhielt Suderode die amtliche Bezeichnung „Bad“. Der Calciumbrunnen wurde 1913 unter staatlichen Schutz gestellt und die Calciumtrinkkur eingeführt. Mit dem Beginn des Badekurbetriebes in den zwanziger Jahren des 19. Jahrhunderts entwickelten sich immer mehr Gast- und Logierhäuser, die dem Kur- und Urlaubsbedürfnis entsprachen und deren vorgebaute, kunstvoll geschmückte filigranen Holzbalkone dem Ort ein markantes Bild geben. Ein im Harz einmaliges denkmalgeschütztes Ensemble. Die Gemeinde Bad Suderode trägt seit dem Jahr 2000 das Prädikat „Heilbad“ und ist damit im Ostharz der einzige Ort der diese Prädikatisierung dauerhaft anerkannt bekommen hat. Außerdem ist Bad Suderode der Sitz des Heilbäder- und Kurorteverbandes e.V. des Landes Sachsen-Anhalt. Zu den Sehenswürdigkeiten gehört neben der alten Dorfkirche, die heute für Konzerte, Lesungen und regelmäßig wechselnde Ausstellungen genutzt wird, der hölzerne Aussichtsturm. Er ermöglicht dem Besucher ein wunderschönes Panorama über Bad Suderode und das Harzer Vorland. Zum Preußenturm führen mehrere Wanderwege. Auf dem kürzesten Weg erreicht man den Aussichtsturm vom Kurpark, Nähe Behringer Brunnen, aus. Der 1934 errichtete Behringer Brunnentempel ist das Wahrzeichen des Heilbads. Mitten im Kurpark ist er nicht nur Ausgangspunkt für Wandertouren und Nordic Walking Parcours, er ist zugleich auch Mittelpunkt des Brunnenfestes und der Sommerkurkonzerte. Durch die geographische Lage und durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz und insbesondere durch die gemeinsame Zugehörigkeit zu Anhalt ist Bad Suderode mit der umliegenden Gemeinde Rieder und der Stadt Gernrode eng verbunden. Eine besondere Verbundenheit besteht zu Gernrode und Rieder. Die Stadt Gernrode und die Gemeinden Bad Suderode und Rieder gehen örtlich ineinander über, d.h. die Ortsausgangsschilder des einen Ortes sind gleichzeitig die Ortseingangsschilder des nächsten Ortes. Aufgrund des Heilbadbetriebes gibt es in Bad Suderode vielfältige Möglichkeiten für den Einkauf von Backwaren, Fleisch- und Wurstwaren, Obst und Gemüse, Getränke, weitere Lebensmittel, Textilien und Modewaren. In Bad Suderode gibt es einen Zahnarzt, Apotheke, Pflegedienste, Physiotherapie und ein Geschäft für Sanitätsartikel. Durch die ParacelsusHarz-Klinik besteht in Bad Suderode darüber hinaus die Möglichkeit für Rehabilitations- und Anschlussheilbehandlung von Herz-/Kreislauferkrankungen, Krebsnachsorge, Atemwegserkrankungen und Diabetes mellitus. Im nur 2 km entfernten Gernrode gibt es 75 neben Allgemeinmedizinern eine große Auswahl an Fachärzten. Darüber hinaus befinden sich in Gernrode zwei Seniorenheime, eins davon ist die Neinstedter Anstalt in Trägerschaft einer gemeinnützigen Stiftung. Auch weitere Apotheken sind in Gernrode vorhanden. In Bad Suderode gibt es weiterhin mehrere Hotels und Pensionen, Restaurants und Cafes. Die Einwohnerentwicklung in der Gemeinde Bad Suderode stellt sich in den letzten Jahren wie folgt dar: 31.12.2005 1.850 31.12.2006 1.858 31.12.2007 1.848 31.12.2008 1.801 Die Gemeinde Bad Suderode ist Schulstandort. Die Grundschule in Bad Suderode besuchen derzeit 58 Kinder. Aufgrund der geringen Schülerzahl wurde für diese Grundschulen vom Landkreis eine Ausnahmegenehmigung gem. § 4 Abs. 2 SEPl-VO zum eigenständigen Fortbestand beantragt. Ebenso gibt es in Bad Suderode eine Sonderschule für lernbehinderte Kinder und Jugendliche, die derzeit 115 Kinder und Jugendliche besuchen. Die Sekundarschüler aus Bad Suderode besuchen in Gernrode die Sekundarschule Hagenberg. Derzeit werden dort 255 Kinder und Jugendliche beschult. Gymnasien befinden sich in den nahegelegenen Städten Ballenstedt, Thale und Quedlinburg. Die Gemeinde Bad Suderode hält weiterhin mit der Kindertagesstätte „Harzzwerge“ eine eigene Einrichtung zur Betreuung von Krippen- und Kindergartenkindern vor. Träger der Kindertagesstätte ist die Gemeinde Bad Suderode. Derzeit besuchen 80 Kinder die Kindertagesstätte. Mit Verfügung vom 25. März 2009 wurde der Haushalt 2009 der Gemeinde Bad Suderode beanstandet. Derzeit hat die Gemeinde Fehlbeträge i.H.v. ca. 13 Mio. €, die bis 2012 auf 18,6 Mio. € anwachsen werden. Seit April 1997 erhält die Gemeinde unter anderem regelmäßige Liquiditätshilfen für den laufenden Betrieb der Kureinrichtung, was in begrenztem Maße auch Investitionen, die entweder zum Betrieb der Kureinrichtung unumgänglich sind (z.B. Ersatzbeschaffungen) oder zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit beitragen, einschließt. Bisher hat die Gemeinde Bad Suderode 16 102 948 € Liquiditätshilfe erhalten. Ingesamt sind bislang für die laufende Unterhaltung des Kureigenbetriebes rund 8,5 Mio. € gezahlt worden. Seit den letzten Jahren wird die Liquiditätshilfe halbjährlich ausgereicht. Momentan wird geklärt, ob und mit wessen finanzieller Beteiligung ein Weiterbetrieb nach Ablauf der Fördermittelbindungsfrist realisiert werden kann. Hierzu soll eine vom Ministerium für Wirtschaft geförderte Machbarkeitsstudie beitragen, für die das Ministerium des Innern die Übernahme des Eigenanteils zugesagt hat. Die Gemeinde Bad Suderode hat zuletzt mit Bescheid vom 29. Juni 2005 eine Bedarfszuweisung von 521.606,00 € zum Ausgleich der bis einschließlich 2001 aufgelaufenen Fehlbeträge erhalten. Es liegen Anträge der Gemeinde Bad Suderode auf Umwandlung der bisherigen Liquiditätshilfen für den Kureigenbetrieb in Bedarfszuweisungen (Antrag vom 21. April 2009) sowie auf Bedarfszuweisung zum Ausgleich der Haushaltsfehlbeträge 2005 und 2006 im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt (Antrag vom 6. Juli 2009) vor. Die Gemeinde Bad Suderode ist eine Gemeinde ohne eigene Zentralität. Im Regionalen Entwicklungsplan ist Bad Suderode als regional bedeutsamer Standort für Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation festgelegt. Als nahegelegenes Grundzentrum ist Gernrode im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz festgelegt. Die Gemeinde Bad Suderode ist wie die anderen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz Mitglied im Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ostharz. 76 Die im südöstlichen Teil des Landkreises Harz gelegene Gemeinde Bad Suderode ist seit Bildung der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz am 1. Januar 1994 deren Mitglied. Die Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz mit Sitz in Gernrode war seinerzeit durch die Stadt Gernrode und die Gemeinden Bad Suderode, Friedrichsbrunn, Rieder und Stecklenberg gegründet worden. Am 29. März 2009 wurde in der Gemeinde Bad Suderode eine Bürgeranhörung mit der Fragestellung „Sind Sie dafür, dass sich die Gemeinde Bad Suderode mit allen dazu bereiten Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz in der freiwilligen Phase der Gemeindegebietsreform zu einer Einheitsgemeinde zusammenschließt?“ durchgeführt. Von 1026 gültigen Stimmen entfielen 964 und damit 93,96 % auf ja und 62 Stimmen und damit 6,04 % auf nein. Festzustellen ist, dass damit ein klares Votum für die Bildung einer Einheitsgemeinde aus den hierzu bereiten Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz herbeigeführt wurde. 3. Gemeinde Rieder Die Gemeinde Rieder liegt am Nordrand des Unterharzes zwischen Ballenstedt im Osten und Gernrode im Westen. Sie liegt zwischen dem Kahlberg und dem Schierberg. Mitten im Ort liegt der Tieberg. Durch die Gemeinde Rieder fließt der Eulenbach, der sich in Gernrode mit dem Wellbach vereint und schließlich in der Bode mündet. Die Gemeinde Rieder grenzt im Süden und im Osten an die Stadt Ballenstedt (5 km entfernt) und im Norden an die Stadt Quedlinburg (7,4 km entfernt). Westlich von Gernrode liegt in 2 km Entfernung die Stadt Gernrode. Rieder ist ebenso wie die benachbarte Stadt Gernrode und Bad Suderode Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz. Die Gemeinde Rieder ist durch Busverbindung an den Öffentlichen Nahverkehr angeschlossen. Sie ist hierbei durch die Q-Bus Nahverkehrsgesellschaft in Richtung Quedlinburg, Thale, Halberstadt, Wernigerode, Aschersleben, Harzgerode und Stolberg angebunden. Darüber hinaus besteht im nahegelegenen Gernrode und in Bad Suderode zusätzlich Anschlussmöglichkeit an die Harzer Schmalspurbahn in Richtung Quedlinburg. Von dort aus kann der Regionalzug HEX erreicht werden. Straßenmäßig ist Rieder wie folgt erschlossen: L242 L 243 L 241 führt durch Rieder und verbindet Rieder mit Ballenstedt und Quedlinburg beginnt in Rieder und verbindet Rieder mit Gernrode beginnt im ca. 4 km entfernten Bad Suderode und führt nach Gernrode Die Bundesstraße 6, die durch die Bundesländer Niedersachsen, Bremen, Sachsen-Anhalt und Sachsen zur polnischen Grenze führt, ist ca. 11 km entfernt. Anschlussmöglichkeit besteht durch die L 239 über Quedlinburg in Richtung B 6. Im nahegelegenen Ballenstedt besteht Anschlussmöglichkeit an die Bundesstraße 185. Sie verbindet in Ost-West-Richtung die Stadt Dessau-Rosslau mit dem Harz. Die Gemeinde Rieder liegt auf einer Höhe von 231 m und hat eine Bevölkerungsdichte von 89 Einwohnern je km². Die Gemarkung Rieder hat eine Gesamtfläche von 21,41 km², davon sind 650 Hektar Wald und 9 Hektar Gewässer. Die Gemeinde Rieder wurde in einer Urkunde von König Otto I. vom 13. September 936 erstmals urkundlich erwähnt. Damit ist Rieder einer der ältesten Orte im Territorium Anhalts. Der ursprüngliche Ortskern waren die Sandsteinhöhlen der Klus und des Thieberges, wo seinerzeit eine Holzkirche und ein Kloster errichtet wurden. Im Laufe der Zeit wurden die neue Kirche am Pferdeteich und das Rathaus ”Altes Rathaus”, die 1993 rekonstruiert 77 wurden, gebaut. Beide Objekte stehen auf der Zentralen Denkmalliste. Der Ort Rieder besitzt die zweitälteste Glocke in Deutschland und eines der bestgeführten Kirchenbücher, welches dem Schriftsteller Otto Gotsche als Grundlage zu seinem Roman “...und haben nur den Zorn” diente. Mitte des 17. Jahrhunderts verlagerte sich der Ortskern in den Bereich des heutigen Dorfteiches und der Kirche. Verwendung dabei fanden Sandstein vom Schierberg, Lehm aus den Kalkhöhlen am Kahlenberg und Holz aus dem Ramberger Forst. Auch Dachziegel wurden in Rieder gebrannt. Um die Bewohner und den Reichtum des Ortes zu schützen, entstanden bereits zu dieser Zeit an den Ortseingängen Tore und Schranken. Anfang des 19. Jahrhunderts hatte sich Rieder zu dem größten Kirch- und Pfarrdorf in Anhalt entwickelt. Ursache für den ungewöhnlichen Reichtum waren der Ackerbau, der Obst- und Flachsanbau und vor allem die stark ausgeprägte Gewerbetätigkeit. Ihren Wohlstand teilten die Dorfbewohner mit den Ärmsten, sodass es keine Bettler gab. Rieder war weit über die Ortsgrenzen für seine Mildtätigkeit bekannt. Trotz aller Brandschatzungen und Hungersnöte erholte sich das Dorf immer wieder schnell. Ein wirklich anderes Gesicht verlieh erst der Bahnbau im Jahre 1885 dem Ort. In diese Zeit fällt auch der Beginn des Blumensamenanbaus von Robert Hesse, der Rieder zum größten Blumendorf Deutschlands machen sollte. Wenige Jahre später begann der Bau der Roseburg, die jetzt wieder zu neuem Leben erweckt werden soll. Zur DDR-Zeit war der Ort maßgeblich durch die LPG geprägt, die sich stark für die Verbesserung der Lebensbedingungen in der Gemeinde Rieder eingesetzt hat. In den letzten 15 Jahren stand die Weiterentwicklung der Infrastruktur im Mittelpunkt. Das Wappen der Gemeinde Rieder hat folgende Blasonierung: „Zinnenförmig schräggeteilt, oben in Grün eine silberne Glocke, unten eine schwarz gefugte, silberne Mauer.“ Zu den Sehenswürdigkeiten der Gemeinde Rieder gehört die Roseburg, die sich auf den Ruinen einer mittelalterlichen Burg über der Strasse von Rieder nach Ballenstedt erhebt. Die zwischen 1905 und 1908 entstandene Burganlage vereinigt ein originelles Sammelsurium an Kunstgegenständen. Das Erholungsgebiet “Roseburg” bietet dem Besucher eine gut gepflegte Parkanlage, in der alljährlich die “Roseburger Sommerfesttage” stattfinden. Durch die geographische Lage und durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz und insbesondere durch die Randlage in Anhalt ist Rieder mit der angrenzenden Stadt Gernrode und der naheliegenden Gemeinde Bad Suderode eng verbunden. Eine besondere Verbundenheit besteht zu Gernrode und Bad Suderode. Die Stadt Gernrode und die Gemeinden Rieder und Bad Suderode gehen örtlich ineinander über, d.h. die Ortsausgangsschilder des einen Ortes sind gleichzeitig die Ortseingangsschilder des nächsten Ortes. Die Gemeinde Rieder verfügt über einen Bäcker, zwei Friseursalons und ein Kosmetikstudio. Im nur etwa 2 km entfernten Gernrode gibt es aufgrund der Funktion Gernrodes als Grundzentrum vielfältige Möglichkeiten für den Einkauf von Lebensmitteln, Bürobedarf, Bekleidung, Möbel, Uhren und Schmuck u. v. m. In Gernrode ist auch die ärztliche Versorgung sichergestellt. Dort gibt es neben Allgemeinmedizinern eine große Auswahl an Fachärzten, Kranken- und Pflegediensten. Darüber hinaus befinden sich in Gernrode zwei Seniorenheime. Auch Apotheken sind direkt in Gernrode vorhanden. Die Einwohnerentwicklung in der Gemeinde Rieder stellt sich in den letzten Jahren wie folgt dar: 31.12.2005 1.962 31.12.2006 1.924 31.12.2007 1.897 31.12.2008 1.906 Die Gemeinde Rieder ist Schulstandort. Die Grundschule „Ferdinand Freiligrath“ besuchen derzeit 71 Kinder. Die Sekundarschüler der Gemeinde Rieder besuchen die Sekundarschule Hagenberg in Gernrode. Dort werden derzeit insgesamt 255 Kinder und Jugendliche beschult. Gymnasien befinden sich in den nahegelegenen Städten Ballenstedt, Thale und 78 Quedlinburg. Die Gemeinde Rieder hält weiterhin mit der Kindertagesstätte „Waldgeister“ eine eigene Einrichtung zur Betreuung von Krippen- und Kindergartenkindern vor. Träger der Kindertagesstätte ist die Gemeinde Rieder. Derzeit besuchen 100 Kinder die Kindertagesstätte. Die Haushaltslage der Gemeinde Rieder kann derzeit nicht als geordnet bezeichnet werden. Der Verwaltungshaushalt ist defizitär. Nach Korrektur der Jahresabschlussbuchungen 2008 durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Harz hat die Gemeinde einen Gesamtfehlbetrag im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt von 556 635,22 €. Die Gemeinde Rieder ist eine Gemeinde ohne eigene Zentralität. Als nahegelegenes Grundzentrum ist Gernrode im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz festgelegt. Weiterhin bietet die ca. 5 km entfernte Stadt Ballenstedt Funktionen eines Grundzentrums. Rieder ist mit seinem Industriegebiet Gernrode-Rieder im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz als regional bedeutsamer Vorrangstandort für Industrie und Gewerbe festgelegt. Die Gemeinde Rieder ist wie die anderen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz Mitglied im Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ostharz. Die Gemeinde Rieder hat zusammen mit den Orten Gernrode, Bad Suderode, Friedrichsbrunn und Stecklenberg durch Vereinbarung vom 26. Mai 1994 die Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz gebildet. Bereits zu DDR-Zeiten gehörte die Gemeinde Rieder dem Gemeindeverband Gernrode mit den Orten Gernrode, Bad Suderode, Friedrichsbrunn und Stecklenberg an. Am 29. März 2009 wurde in der Gemeinde Rieder eine Bürgeranhörung mit der Fragestellung „Sind Sie dafür, dass sich die Gemeinde Rieder mit allen dazu bereiten Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz in der freiwilligen Phase der Gemeindegebietsreform zu einer Einheitsgemeinde zusammenschließt?“ durchgeführt. Von insgesamt 830 gültigen Stimmen entfielen 747 und damit 90 % auf ja und 83 Stimmen und damit 10% auf nein. Festzustellen ist, dass damit ein klares Votum für die Bildung einer Einheitsgemeinde aus den hierzu bereiten Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz herbeigeführt wurde. 4. Verwaltungsgemeinschaft Gernrode /Harz Die im nordöstlichen Teil des Landkreises Harz gelegene Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz wurde mit Vereinbarung vom 26. Mai 1994 aus den fünf Mitgliedsgemeinden Stecklenberg, Friedrichsbrunn, Bad Suderode, Gernrode und Rieder nach dem Modell des gemeinsamen Verwaltungsamtes mit Sitz in Gernrode gegründet. Der Sitz der Verwaltungsgemeinschaft befindet sich im Grundzentrum Gernrode. Außenstellen sind nicht eingerichtet. Zum maßgeblichen Stichtag 31. Dezember 2005 hatten die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft eine Einwohnerzahl von insgesamt 9 455 erreicht, die sich wie folgt zusammensetzt: Gernrode: Rieder: Bad Suderode Friedrichsbrunn Stecklenberg 3.931 Einwohner 1.962 Einwohner 1.850 Einwohner 1.050 Einwohner 662 Einwohner 79 Da die Stadt Gernrode aufgrund ihrer deutlich unterschiedlichen Einwohnerzahl im Verhältnis zu den übrigen Mitgliedsgemeinden und der ihr zugewiesenen zentralörtlichen Funktion eines Grundzentrums einen prägenden Ort im Sinne der Vorschrift darstellt, kommt innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz der in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GemNeuglGrG bestimmte Vorrang der Bildung einer Einheitsgemeinde zum Tragen. In allen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz wurden die Bürger zur Frage der Neugliederung ihrer Gemeinde gemäß § 17 Abs. 1 GO LSA im Wege einer Bürgeranhörung oder eines Bürgerentscheids beteiligt. Die einzelnen Ergebnisse der Bürgerbeteiligungen stellen sich in den Mitgliedsgemeinden wie folgt dar: Gemeinde Stecklenberg Bürgeranhöru Datum ng (BA) / Fragestellung BA / BE Bürgerentsch eid (BE) BA 31.08.2008 1. Sind Sie für den Beitritt zur sich bildenden Einheitsgemeinde Thale? BA/BE (Anzahl Ergebnis BE Beteiligu der Stimmen) Quorum erreicht ng Ja Nein 195 89 94 170 63,75 426 154 71,29 234 419 63,75 964 62 50,84 1.594 87 50,7 747 83 Ja Nein 49,91 Friedrichsbrunn BE BE Bad Suderode Gernrode Rieder BA BA BA 2. Sind Sie für den Beitritt zur sich eventuell bildenden Einheitsgemeinde Gernrode? 01.03.2009 Sind Sie damit einverstanden, dass Friedrichsbrunn in die Stadt Thale eingemeindet wird? 30.11.2008 Sind Sie, wenn das Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform Bestand hat, dafür, dass sich die Gemeinde Friedrichsbrunn mit allen dazu bereiten Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz, wie Gernrode, Rieder, Bad Suderode und eventuell Stecklenberg, in der freiwilligen Phase der Gemeindegebietsreform zu einer neuen Stadt zusammenschließt? 29.03.2009 Sind Sie dafür, dass sich die Gemeinde Bad Suderode mit allen dazu bereiten Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz in der freiwilligen Phase der Gemeindegebietsreform zu einer Einheitsgemeinde zusammenschließt? 29.03.2009 Sind Sie dafür, dass sich die Stadt Gernrode mit allen dazu bereiten Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz in der freiwilligen Phase der Gemeindegebietsreform zu einer Einheitsgemeinde zusammenschließt? 29.03.2009 Sind Sie dafür, dass sich die Gemeinde Rieder mit allen dazu bereiten Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz in der freiwilligen Phase der Gemeindegebietsreform zu einer Einheitsgemeinde zusammenschließt? X X 80 Im Rahmen der freiwilligen Phase der Gemeindegebietsreform konnte eine einvernehmliche Neugliederung innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz nicht erreicht werden. Die Stadt Gernrode sowie die Gemeinden Rieder und Bad Suderode, hatten von Beginn der Gemeindegebietsreform an das Ziel eines Erhalts der bestehenden Struktur und insoweit eine leitbildkonforme Neugliederung innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft verfolgt. Für Gernrode, Bad Suderode und Rieder ist, wie die Kommunen mehrfach auch gegenüber der unteren wie auch der obersten Kommunalaufsichtsbehörde dargelegt hatten, die Sicherung ihrer Zusammengehörigkeit im Zuge der Gemeindegebietsreform, sei es in der freiwilligen oder in der gesetzlichen Phase, von besonderer Priorität. Die drei Gemeinden würden ihrer langjährigen Verbundenheit, die auch im bürgerschaftlichen Bereich bestehe, einen hohen Stellenwert beimessen und hätten insoweit ihre bisherigen Neugliederungsüberlegungen hierauf ausgerichtet. In ihrer Neugliederungsabsicht sehen sich die drei Gemeinden durch die Voten im Rahmen der Bürgeranhörungen bestätigt, die eine deutliche Zustimmung der Bürger für einen Zusammenschluss in der bestehenden Verwaltungsgemeinschaftsstruktur zum Ergebnis hatten. Eine Verwirklichung des Ziels der Bildung einer Einheitsgemeinde konnte allerdings weder im Einvernehmen mit den Mitgliedsgemeinden Friedrichsbrunn und Stecklenberg noch auf der Grundlage von § 2 Abs. 4 GemNeuglGrG verwirklicht werden, da Gernrode, Bad Suderode und Rieder die nach § 2 Abs. 4 GemNeuglGrG erforderlichen Mehrheiten allein nicht erfüllen. Denn während von der Stadt Gernrode und den Gemeinden Rieder und Gernrode allein eine Neugliederung innerhalb der bestehenden Verwaltungsstruktur in Betracht gezogen wurde, hatten sich die Gemeinden Stecklenberg und Friedrichsbrunn letztendlich für ein Ausscheiden aus dem verwaltungsgemeinschaftlichen Verbund mit Gernrode, Bad Suderode und Rieder und für eine Eingemeindung in die benachbarte Stadt Thale der Verwaltungsgemeinschaft Thale entschieden. So hatte die Gemeinde Stecklenberg entsprechend dem Votum der am 31. August 2008 durchgeführten Bürgeranhörung Verhandlungen mit der Stadt Thale über einen entsprechenden Gebietsänderungsvertrag aufgenommen. Den Beschluss über den Gebietsänderungsvertrag zur Eingemeindung in die Stadt Thale fasste der Gemeinderat von Stecklenberg am 18. Juni 2009. Die Gemeinde Friedrichsbrunn hatte ihre Neugliederungsüberlegungen zunächst auf die Bildung einer Einheitsgemeinde mit den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz ausgerichtet. Ein Bürgerentscheid, der am 30. November 2008 zur Frage eines Zusammenschlusses mit den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz zur Bildung einer Einheitsgemeinde durchgeführt worden war, hatte indes eine klare Absage der Bürger gegen dieses Vorhaben erteilt und war aufgrund dessen nicht erfolgreich. Am 1. März 2009 waren die Bürger erneut im Wege eines Bürgerentscheids zur Entscheidung aufgerufen. Der neuerliche Bürgerentscheid war auf die Frage einer Eingemeindung der Gemeinde Friedrichsbrunn in die Stadt Thale ausgerichtet. Dieser Bürgerentscheid war erfolgreich verlaufen. Mit einer deutlichen Mehrheit hatten sich die Bürger von Friedrichsbrunn für ein Ausscheiden aus der derzeitigen Verwaltungsgemeinschaftsstruktur mit dem Ziel einer Eingemeindung nach Thale entschieden. Aufgrund der einem Gemeinderatsbeschluss zukommenden Wirkung des erfolgreichen Bürgerentscheids hatte die Gemeinde Friedrichsbrunn in Vollzug dieser bürgerschaftlichen Entscheidung Verhandlungen mit der Stadt Thale über einen Gebietsänderungsvertrag aufgenommen und der Gemeinderat den entsprechenden Vertrag zur Eingemeindung in die Stadt Thale abgeschlossen. 81 Ein Umdenken der Gemeinden Friedrichsbrunn und Stecklenberg in Richtung einer Neugliederung innerhalb der Verwaltungsgemeinschaftsstruktur zusammen mit Gernrode, Bad Suderode und Rieder erfolgte nicht. Mehrere Vorkommnisse in der Gemeinde Friedrichsbrunn hatten indes deutlich gemacht, dass den gemeindlichen Interessen, insbesondere aber dem auch in den Bürgerentscheiden zum Ausdruck gekommene Bürgerwillen einen besonderen Stellenwert bei der Frage der konkreten Neugliederungsentscheidung beizumessen ist. So war durch mehrere Vorkommnisse in Friedrichsbrunn erkennbar geworden, dass für die breite Bevölkerung der Gemeinde ein Zusammenschluss mit den Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz inakzeptabel ist. Mit mehrfachen Eingaben hatten die Einwohner von Friedrichsbrunn bei der Kommunalaufsicht über die Vorgehensweise des Bürgermeisters, Widerspruch gegen den Ratsbeschluss über den Gebietsänderungsvertrag mit Thale einzulegen und die Unterschrift des Vertrages zu verweigern, ihr Unverständnis zum Ausdruck gebracht und um Hilfe bei der Umsetzung des Ratsbeschlusses im Wege kommunalaufsichtlicher Mittel gebeten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen hatte sich gezeigt, dass die Kluft zwischen der Bevölkerung der Gemeinde Friedrichsbrunn und dem Bürgermeister der Gemeinde im Laufe der Zeit mehr und mehr vertieft haben musste. So demonstrierten Einwohner bei Gemeinderatssitzungen gegen die Auffassung des Bürgermeisters wie auch der Verwaltungsgemeinschaft mit Transparenten und lauten Rufen, so dass eine Gemeinderatssitzung abgebrochen werden musste. Die gegensätzlichen Interessen zwischen Gemeinderat und Einwohnerschaft einerseits und Bürgermeister andererseits über die Neugliederung der Gemeinde mündeten im Juli 2009 in einem Beschluss des Gemeinderates, dem Bürgermeister die Führung der Dienstgeschäfte zu untersagen und ein Disziplinar- wie auch ein Abwahlverfahren, welches am 27. September 2009 stattfinden soll, einzuleiten. Der zwischen der Gemeinde Stecklenberg und der Stadt Thale abgeschlossene Gebietsänderungsvertrag wurde von den Bürgermeistern am 19. Juni 2009 bzw. am 26. Juni 2009 unterzeichnet. Unter dem 27. Juli 2009 unterzeichnete der stellvertretende Bürgermeister der Gemeinde Friedrichsbrunn die Gebietsänderungsvereinbarung mit der Stadt Thale. Die Gebietsänderungsverträge wurde von der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Harz am 8. September 2009 genehmigt und einschließlich der Genehmigung im Amtsblatt des Landkreises Harz am 28. September 2009 veröffentlicht. Unter dem 25. September 2009 ordnete der Landkreis Harz die sofortige Vollziehung der Genehmigung der Gebietsänderungsverträge an. Unter dem 24. September 2009 wandten sich die Stadt Gernrode und die Gemeinden Bad Suderode und Rieder gegen die kommunalaufsichtliche Genehmigung der Gebietsänderungsverträge zwischen den Gemeinden Friedrichsbrunn und Stecklenberg mit der Stadt Thale im Wege eines Widerspruchs und suchten mit Schriftsatz vom 28. September 2009 beim Verwaltungsgericht Magdeburg um einstweiligen Rechtsschutz nach. Das Verwaltungsgericht Magdeburg lehnte mit Beschluss vom 12. November 2009 die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Stadt Gernrode und der Gemeinden Bad Suderode und Rieder vom 24. September 2009 gegen die kommunalaufsichtliche Genehmigung der Gebietsänderungsverträge ab. Den Antrag der Stadt Gernrode und der Gemeinden Bad Suderode und Rieder, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 12. November 2009 vorläufig bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Beschwerdeinstanz auszusetzen, hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 18. November 2009 abgelehnt. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Beschwerde der Stadt Gernrode und der Gemeinden Bad Suderode und Rieder gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 12. November 2009 zurück. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts unterliegt die Genehmigung der 82 Gebietsänderungsverträge und auch die Anordnung des Sofortvollzugs durch den Landkreis Harz keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die kommunalaufsichtliche Genehmigung vorliegen. So steht der Abschluss der Gebietsänderungsverträge den gesetzlichen Zielen der Gemeindegebietsreform, wie sie in § 1 Abs. 1 GemNeuglGrG im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 GemNeuglGrG normiert sind, und damit Gründen des öffentlichen Wohls im Sinne von § 16 Abs. 1 GO LSA nicht entgegen. Wie das Oberwaltungsgericht Magdeburg in seiner Begründung ausführt, stünden der von der Stadt Gernrode und den Gemeinden Bad Suderode und Rieder angestrebten Bildung einer Einheitsgemeinde aus Gernrode, Bad Suderode, Rieder, Friedrichsbrunn und Stecklenberg schon die in § 2 GemNeuglGrG normierten Grundsätze für die Neugliederung der gemeindlichen Ebene im Land Sachsen-Anhalt entgegen, wonach Einheitsgemeinden mindestens 10 000 Einwohner haben sollen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 GemNeuglGrG). Die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz erreichten zum maßgeblichen Stichtag 31. Dezember 2005 aber nur eine Einwohnerzahl von insgesamt 9 455 und unterschritten daher auch die für Einheitsgemeinden ausnahmsweise zugelassene Mindesteinwohnerzahl von 9 500. Nach Auffassung des Oberwaltungsgerichts seien Umstände des Einzelfalles, die die Annahme rechtfertigten, dass die dauerhafte Leistungsfähigkeit erreicht werde, auch wenn die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GemNeuglGrG maßgebliche Einwohnerzahl geringfügig unterschritten wird, nicht ersichtlich. So könnten fiktive Haushaltspläne die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer künftigen Einheitsgemeinde „Gernrode/Harz“ nicht belegen. Hinzu komme, dass ein übereinstimmender Wille zur Bildung einer solchen Einheitsgemeinde (§ 2 Abs. 2 GemNeuglGrG) gerade nicht vorliege. Als Folge des Beschlusses des Oberwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. Dezember 2009 sind die Eingemeindungen der Gemeinden Friedrichsbrunn und Stecklenberg in die Stadt Thale vollziehbar. Die Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz besteht insoweit nur noch aus der Stadt Gernrode und den Gemeinden Bad Suderode und Rieder mit einer Einwohnerzahl von insgesamt 7 743 zum gesetzlich maßgeblichen Stand 31. Dezember 2005. Die unter dem 26. Mai 2009 von der Stadt Gernrode und den Gemeinden Bad Suderode und Rieder vereinbarte Bildung einer Einheitsgemeinde war mangels Erreichen der gesetzlichen Neugliederungsgrundsätze nicht genehmigungsfähig. Die Genehmigung der Gebietsänderungsvereinbarung versagte der Landkreis Harz unter Hinweis auf die zu geringe Einwohnerzahl eines solchen Zusammenschlusses. 5. Stadt Quedlinburg Quedlinburg ist eine Stadt an der Bode nördlich des Harzes. Sie liegt auf einer durchschnittlichen Höhe von 123 m und die unmittelbar angrenzenden Höhen erreichen bis zu 181 m. Die Stadt Quedlinburg hat 22 607 Einwohner zum gesetzlich maßgebenden Stand vom 31. Dezember 2005 und eine Bevölkerungsdichte von 280 Einwohnern je km². Die Gemarkung Quedlinburg hat eine Fläche von insgesamt 78,14 km². Die Stadt Quedlinburg liegt im Osten des Landreises Harz, der im Zuge der zweiten Kreisgebietsreform am 1. Juli 2007 aus den Landkreisen Halberstadt, Wernigerode und Quedlinburg sowie der Stadt Falkenstein/Harz (Landkreis Aschersleben-Staßfurt) entstanden ist. Quedlinburg, 994 mit dem Stadtrecht versehen, war vom 10. bis zum 12. Jahrhundert Sitz der zu Ostern besuchten Königspfalz weltlicher Herrscher und fast 900 Jahre lang eines erst geistlichen, nach der Reformation freiweltlichen Damenstiftes. Quedlinburgs architektonisches Erbe steht seit 1994 auf der UNESCO-Liste des Weltkulturerbes und 83 macht die Stadt zu einem der größten Flächendenkmale in Deutschland. In der historischen Altstadt mit ihren kopfsteingepflasterten Straßen, verwinkelten Gassen und kleinen Plätzen befinden sich 1200 Fachwerkhäuser aus sechs Jahrhunderten. Am Markt liegt das Renaissance-Rathaus mit der Roland-Statue, südlich davon der Schlossberg mit der romanischen Stiftskirche und dem Domschatz als Zeugnisse des Quedlinburger Damenstiftes. Auch der Münzenberg mit der romanischen Klosterkirche St. Marien und im Tal dazwischen die romanische St. Wiperti, der sich anschließende Abteigarten und der Brühl-Park gehören zum Weltkulturerbe. Die historische Kernstadt gliedert sich in den ehemaligen Königsbesitz mit dem Westendorf, dem Burgberg, der St.-Wiperti-Kirche sowie dem Münzenberg. Nördlich davon liegt die 994 gegründete Altstadt und östlich die im 12. Jahrhundert gegründete Neustadt. Im dazwischenliegenden Bereich wurde im 13./14. Jahrhundert die Steinbrücke angelegt und die Word trockengelegt. Nördlich der Altstadt befindet sich das mittelalterliche Vorstadtviertel Gröpern. Um diesen mittelalterlichen Kern wurde am Übergang vom 19. zum 20. Jahrhundert ein Gürtel aus Villen im Jugendstil gebaut. Im Zuge der Industrialisierung entstanden außerhalb dieses Gürtels neue Ortsteile, so die Kleysiedlung, das Neubaugebiet in der Süderstadt (19./20. Jahrhundert) und das auf dem Kleers (1980er). Neben dieser Kernstadt besteht Quedlinburg noch aus den Ortsteilen Münchenhof (vier Kilometer nördlich), Gersdorfer Burg (drei Kilometer südöstlich), Morgenrot (vier Kilometer östlich) und Quarmbeck (vier Kilometer südlich). Die Stadt Quedlinburg liegt am Knotenpunkt der Bundesstraßen 79 und 6 und der neugebauten vierspurigen B 6n. Der nördliche Anschluss (Quedlinburg-Nord) zur B 6n über der mittelalterlichen Siedlung Marsleben ist seit 2006 in Betrieb. Die Autobahn A 14 ist ca. 40 Kilometer in östlicher und die A 395 ca. 44 Kilometer in westlicher Richtung von der Stadt entfernt. Die Autobahn A 2 ist ca. 50 Kilometer in nördlicher und die A 7 ca. 75 Kilometer in westlicher Richtung von der Stadt entfernt. Quedlinburg ist durch Busverkehr an den Öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen. Der Busverkehr wird von der Q-Bus Nahverkehrsgesellschaft mbH Ballenstedt mit 102 Beschäftigten und 50 Bussen für den ehemaligen Landkreis Quedlinburg betrieben. Die Bahnstation Quedlinburg hat seit 2006 eine herausragende Bedeutung als Verkehrsknotenpunkt durch die neue Umstiegsmöglichkeit von der Bahnstrecke HalberstadtThale auf die Harzer Schmalspurbahnen – auf der neuen Strecke von Quedlinburg über Gernrode in den Harz – gewonnen. Seit dem Juni 2006 gibt es einen planmäßigen Zugbetrieb der Harzer Schmalspurbahnen bis Quedlinburg mit mindestens zwei Dampfzugpaaren am Tag. Der Harz-Elbe-Express verkehrt stündlich im Nahverkehr von Magdeburg über Halberstadt nach Thale. Freitags, samstags und sonntags fährt der private Fernverkehrszug Harz-Berlin-Express von Berlin über Potsdam, Magdeburg, Halberstadt und Quedlinburg nach Thale und zurück. Im Regionalen Entwicklungsplan Harz ist Quedlinburg als Mittelzentrum festgelegt. Quedlinburg ist damit für die Planungsregion Harz als Standort für gehobene Einrichtungen im wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Bereich und für weitere private Dienstleistungen ausgewiesen. Quedlinburg ist wie die anderen Mittelzentren im Landkreis Harz Verknüpfungspunkt der öffentlichen Nahverkehrsbedienung und soll die Verbindung zum regionalen und überregionalen Verkehr sichern. Die Stadt Quedlinburg ist im Regionalen Entwicklungsplan Harz als Vorrangstandort für Industrie und Gewerbe festgelegt. Quedlinburg als UNESCO Weltkulturerbestadt mit Stiftsschloss und -kirche, Kloster und Parkanlagen ist weiterhin Vorrangstandort für Kultur- und Denkmalpflege. Die Stadt ist ferner Schwerpunkt für den Kulturtourismus in der Planungsregion Harz. Darüber hinaus ist Quedlinburg für die Planungsregion Harz als regional bedeutsame Schnittstelle im Öffentlichen Personennahverkehr mit seinen Schnittstellen zwischen Bahn/Bahn, Bahn/Bus, Bus/Bus festgelegt. 84 Durch die Bundesanstalt für Züchtungsforschung an Kulturpflanzen ist Quedlinburg im Regionalen Entwicklungsplan Harz als Vorrangstandort für Forschung und Bildung festgelegt. Mit seinem Wasserwerk ist Quedlinburg Vorranggebiet für Wassergewinnung und bei Quedlinburg sind die Quarzsandlagerstätte Quedlinburg/Lehof und die Tonlagerstätte als Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung festgelegt. Ebenso ist zwischen Quedlinburg und Halberstadt ein Vorbehaltsgebiet für den Aufbau eines ökologischen Verbundsystems festgelegt. Diese sollen die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes aufgrund ihres eigenen Wertes und als natürliche Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für künftige Generationen sowie die Gestaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft im Zusammenwirken mit anderen raum- und entwicklungsgestaltenden Planungsträgern gewährleisten. Im Schulentwicklungsplan 2009/10 bis 2013//14 sind für die Stadt Quedlinburg fünf Grundschulen, zwei Sekundarschulen, ein Gymnasium eine Berufsschule, eine Förderschule für Geistigbehinderte und eine Förderschule für Lernbehinderte ausgewiesen. Die in Quedlinburg befindliche Musikschule Johann Heinrich Rolle, Außenstelle der Kreismusikschule Harz, ist 1952 aus dem seit 1945 bestehenden Landeskonservatorium hervorgegangen. Die musikalische Ausbildung von Kindern und Jugendlichen ist ihr Hauptziel. Dafür werden in Quedlinburg und an den betreuten Außenstellen Thale, Ballenstedt und Harzgerode ungefähr 560 Schüler in 30 Fächern instrumental und vokal unterrichtet. Weiterführende Bildung ermöglichen die Berufsbildende Schule, die Volkshochschule, die Landesfachschule für Gartenbau, das Deutsche Fachwerkzentrum und eine Reihe von Bildungswerken, wie das Regionale Kompetenzzentrum Harz des Europäischen Bildungswerkes für Beruf und Gesellschaft e. V., das Bildungszentrum für das Hotel- und Gaststättengewerbe Ostharz GmbH, das Bildungswerk der Wirtschaft Sachsen-Anhalt e. V. und die Kreishandwerkerschaft Harzland-Staßfurt. In Quedlinburg befindet sich die Landesfachschule für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Fachbereich Gartenbau des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, die ein- und zweijährige Fachschulausbildungen in den Bereichen Garten- und Landschaftsbau sowie Hauswirtschaft anbietet. Das Deutsche Fachwerkzentrum Quedlinburg wurde 2002 als Trägerverein der Deutschen Stiftung Denkmalschutz, des Landes Sachsen-Anhalt und der Stadt Quedlinburg unter Mithilfe der Deutschen Bundesstiftung Umwelt gegründet. Das Zentrum betreut ökologische Sanierungen und Bauforschungen und ermöglicht Jugendlichen ein Freiwilliges Jahr der Denkmalpflege. 6. Einheitsgemeinde Stadt Ballenstedt Die Einheitsgemeinde Stadt Ballenstedt entstand durch Eingemeindung der Gemeinde Radisleben zum 1. Januar 2010. Ballenstedt und Radisleben sind nach dem Ausscheiden der Gemeinden Ditfurt, Hausneindorf, Hedersleben, Heteborn und Wedderstedt die einzigen verbleibenden Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Ballenstedt-Bode-SelkeAue. Für die Verwaltungsgemeinschaft Ballenstedt-Bode-Selke-Aue lag unter Berücksichtigung der besonderen Gesichtspunkte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 GemNeuglGrG eine Sondersituation vor, die abweichend von dem Grundsatz nach § 2 Abs. 2, 6 GemNeuglGrG, wonach gesetzeskonforme Gemeindestrukturen durch einen Zusammenschluss von Mitgliedsgemeinden derselben Verwaltungsgemeinschaft gebildet werden sollen, eine Neugliederung über die Grenzen der Verwaltungsgemeinschaft hinweg rechtfertigt. So rechtfertigen raumordnerische Gesichtspunkte, insbesondere aber örtliche Belange und historische wie strukturelle Zusammenhänge eine anderweitige Orientierung der Gemeinden Ditfurt, Hausneindorf, Hedersleben, Heteborn und Wedderstedt der früheren Verwaltungsgemeinschaft BodeSelke-Aue. Vor diesem Hintergrund haben sich die ausscheidenden Gemeinden 85 leitbildkonform mit den Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Bode-Holtemme zum 1. Januar 2010 zur Verbandsgemeinde Vorharz zusammengeschlossen. Die in der Verwaltungsgemeinschaft Ballenstedt-Bode-Selke-Aue verbleibende Stadt Ballenstedt hat mit der Gemeinde Radisleben am 15. Juni 2009 einen Gebietsänderungsvertrag zur Eingemeindung der Gemeinde Radisleben in die Stadt Ballenstedt zum 1. Januar 2010 unterzeichnet und ihn zur kommunalaufsichtlichen Genehmigung vorgelegt. Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am 22. Juli 2009 erteilt und zusammen mit dem Gebietsänderungsvertrag am 22. August 2009 im Amtsblatt des Landkreises Harz veröffentlicht. Infolge der Eingemeindung von Radisleben nach Ballenstedt und des damit verbundenen Ausscheidens von Radisleben gemäß § 84 Abs. 5 Satz 1 GO LSA ist die bis zur Eingemeindung aus zwei Mitgliedsgemeinden bestehende Verwaltungsgemeinschaft aufgelöst. Die insoweit gebildete Einheitsgemeinde Stadt Ballenstedt weist bei ihrer Entstehung mit Gebietsstand zum 1. Januar 2010 und nach dem gesetzlich maßgebenden Stand vom 31. Dezember 2005 8 361 Einwohner auf. Somit erreicht die Einheitsgemeinde die Soll-Mindesteinwohnerzahl von 10 000 Einwohnern nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GemNeuglGrG zwar nicht. Aufgrund der besonderen geographische Lage von Ballenstedt mit der unmittelbare Angrenzung an die Landkreisgrenze zum Salzlandkreis und an die Bestandsschutz genießende Stadt Falkenstein /Harz sieht § 2 Abs. 3 Satz 2 GemNeuglGrG eine Ausnahme vor, wonach die Einheitsgemeinde in diesen Fällen mindestens 8 000 Einwohnern aufweisen soll. Dies ist vorliegend erfüllt. II. Zuordnung Die Stadt Gernrode und die Gemeinden Bad Suderode und Rieder werden in die Einheitsgemeinde Stadt Quedlinburg eingemeindet. Die eingemeindete Stadt und die eingemeindeten Gemeinden werden aufgelöst. III. Anhörungen der betroffenen Gemeinden Stellungnahmen der weiteren Beteiligten und der Einwohner sowie Der zur Anhörung freigegebene Entwurf eines Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Harz sah vor, die Stadt Gernrode und die Gemeinden Bad Suderode und Rieder in die sich aus der Stadt Ballenstedt und der Gemeinde Radisleben gebildete Stadt Ballenstedt einzugemeinden. Hiervon wurde aufgrund der nachfolgend dargestellten Ergebnisse des Anhörungsverfahrens im Rahmen der Abwägung Abstand genommen. Nunmehr werden die Stadt Gernrode und die Gemeinden Bad Suderode und Rieder mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Einheitsgemeinde Stadt Quedlinburg eingemeindet. 1. Auffassung der aufzulösenden Gemeinden Die aufzulösende Stadt Gernrode sowie die aufzulösenden Gemeinden Bad Suderode und Rieder sind jeweils mit Schreiben des Ministeriums des Innern vom 4. September 2009 zu dem Gesetzentwurf angehört worden. Die Stadt Gernrode sowie die Gemeinden Bad Suderode und Rieder wurden sowohl zu der nach dem Referentenentwurf beabsichtigten Eingemeindung in die Stadt Ballenstedt als auch zur alternativ möglichen Eingemeindung in die Stadt Quedlinburg angehört. Ausweislich der Empfangsbestätigungen hat die Stadt Gernrode den Referentenentwurf nebst Begründung am 18. September 2009, die Gemeinde Bad Suderode am 24. September 2009 und die Gemeinde Rieder am 17. September 2009 erhalten. Den Gemeinden wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 1. Dezember 2009 eingeräumt. 86 Die Stadt Gernrode und die Gemeinden Bad Suderode und Rieder haben jeweils mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 zu dem nach dem Referentenentwurf vorgesehenen Neugliederungsvorhaben gleichlautend Stellung genommen. In ihren Stellungnahmen teilten die Stadt Gernrode und die Gemeinden Bad Suderode und Rieder im Wortlaut übereinstimmend mit, dass sie eine Eingemeindung nach Ballenstedt wie auch eine Eingemeindung nach Quedlinburg ablehnten. Nach intensiven Diskussionen in den kommunalen Vertretungen sei festgestellt worden, dass solche Eingemeindungen für die Gemeinde nachteilig wären. Die Stadt Gernrode sowie die Gemeinden Bad Suderode und Rieder haben in ihren Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht, dass alle drei Kommunen in enger Abstimmung miteinander weiterhin auf die Bildung einer Einheitsgemeindung in der Struktur der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz bestünden, so wie es im Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz grundsätzlich favorisiert werde. Vor dem Hintergrund der besonderen Problematik bei der Umsetzung der Gemeindegebietsreform im Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz sprachen die Stadt Gernrode sowie die Gemeinden Bad Suderode und Rieder die Bitte aus, eine Ausnahmegenehmigung zur Bildung einer Einheitsgemeinde aus Gernrode, Bad Suderode und Rieder für den Falle zu erteilen, dass das Land am Ausscheiden der Mitgliedsgemeinden Friedrichsbrunn und Stecklenberg aus der bestehenden Struktur festhalte. Mit jeweiligem Schreiben vom 1. Dezember 2009 haben die Stadt Gernrode sowie die Gemeinden Bad Suderode und Rieder ergänzend zum Referentenentwurf eines Neugliederungsgesetzes betreffend den Landkreis Harz gleichlautende Stellungnahmen abgegeben. Gernrode, Bad Suderode und Rieder führten darin aus, dass in ihren Gemeinden am 29. November 2009 Bürgeranhörungen und eine Bürgerbefragung zur Gemeindegebietsreform stattgefunden hatten. Dabei hätten sich in Gernrode nur 6,49 %, in Bad Suderode nur 2,87 % und in Rieder nur 17,8 % der Wähler für die im Gesetzentwurf favorisierte Eingemeindung nach Ballenstedt ausgesprochen, 91,29 %, 94,98 % bzw. 80,7 % dagegen. Deutlich sei auch die Ablehnung der Bürgerinnen und Bürger gegen eine Eingemeindung nach Quedlinburg. So hätten sich in Gernrode nur 18,64 %, in Bad Suderode nur 36,04 % und in Rieder nur 5,9 % der Wähler hierfür ausgesprochen, während eine deutliche Mehrheit von 80,46 % in Gernrode, 63,01 % in Bad Suderode und 92,4 % in Rieder die Eingemeindung nach Quedlinburg ablehnten. In der Bürgerbefragung hätten sich die Wähler mit 92,3 % in Gernrode, mit 85,55 % in Bad Suderode und in Rieder mit 91,9 % für die Bildung einer Einheitsgemeinde aus Gernrode, Bad Suderode und Rieder ausgesprochen, nur 7,7 % (Gernrode), 12,92 % (Bad Suderode) und nur 7,8 % (Rieder) dagegen. Wie in den Stellungnahmen weiter ausgeführt wird, sei das erneute klare Votum der Bürgerinnen und Bürger in Gernrode, Bad Suderode und Rieder am 29. November 2009 für die jeweiligen Bürgermeister und Gemeinderäte ein ganz klarer Auftrag, weiter mit allen Mitteln für die Bildung der Einheitsgemeinde Gernrode/Harz zu kämpfen. Die Stadt Gernrode sowie die Gemeinden Bad Suderode und Rieder bitten daher, die Bildung der Einheitsgemeinde Gernrode/Harz zuzulassen und damit dem klaren Bürgerwillen zu entsprechen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich die Stadt Gernrode sowie die Gemeinden Bad Suderode und Rieder nicht – wie andere Kommunen im Land – grundsätzlich gegen die Gemeindegebietsreform stellten, sondern zur Bildung einer neuen Einheitsgemeinde bereit seien. Gernrode, Bad Suderode und Rieder würden jedoch die Berücksichtigung der besonderen Situation vor Ort erwarten und dass der Bürgerwille in ihrer Stadt bzw. ihren Gemeinden genauso berücksichtigt werde wie der in Friedrichsbrunn und Stecklenberg. 87 2. Bürgeranhörungen in den aufzulösenden Gemeinden Das Ministerium des Innern hat mit Erlass vom 4. September 2009 die Kommunalaufsichtsbehörde im Landkreis Harz aufgefordert, für die Durchführung der nach Art. 90 S. 2 Verf LSA i.V.m. § 17 Abs. 2 GO LSA erforderlichen Bürgeranhörungen in der Stadt Gernrode und in den Gemeinden Bad Suderode und Rieder Sorge zu tragen. Die Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz als die für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises zuständige Behörde war gebeten worden, die Anhörungen der Bürgerinnen und Bürger durchzuführen. Dabei hat das Ministerium des Innern die Anhörungsfragen im Erlasswege vorgegeben (vgl. nachfolgende Übersicht). Die Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises hat auf Bitte des Ministeriums des Innern den Termin für die Bürgeranhörungen gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft festgesetzt. Mit der Bekanntmachung der Bürgeranhörungen ist gleichzeitig der Gesetzestext des Referentenentwurfs bekannt gemacht worden, die Bekanntmachung enthielt den Hinweis, dass der gesamte Referentenentwurf einschließlich der Begründung während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltungsgemeinschaft zur Einsichtnahme für die Bürgerinnen und Bürger bereit liegt. Die Bürgeranhörungen in den aufzulösenden Gemeinden haben am 29. November 2009 stattgefunden, die Bürgerinnen und Bürger haben wie folgt votiert: Ergebnisse der Bürgeranhörung am 29. November 2009 Gemeinde Gernrode Fragestellung BA Sind Sie dafür, dass die Stadt Gernrode in die künftige Einheitsgemeinde Stadt Ballenstedt eingemeindet wird? Sind Sie dafür, dass die Stadt Gernrode in die Stadt Quedlinburg eingemeindet wird? Bad Suderode Sind Sie dafür, dass die Gemeinde Bad Suderode in die künftige Einheitsgemeinde Stadt Ballenstedt eingemeindet wird? Sind Sie dafür, dass die Gemeinde Bad Suderode in die Stadt Quedlinburg eingemeindet wird? Rieder Sind Sie dafür, dass die Gemeinde Rieder in die künftige Einheitsgemeinde Stadt Ballenstedt eingemeindet wird? Sind Sie dafür, dass die Gemeinde Rieder in die Stadt Quedlinburg eingemeindet wird? 3. Beteiligung in % Ergebnis BA (Anzahl der Stimmen) Ja Nein 37,3 79 1.111 37,3 227 980 51,86 24 795 51,92 302 528 25,36 73 331 25,29 24 378 Stellungnahme der Stadt Ballenstedt Die zum 1. Januar 2010 die Einheitsgemeinde Stadt Ballenstedt bildenden Kommunen, die Stadt Ballenstedt und die Gemeinde Radisleben, sind zu der im Referentenentwurf beabsichtigten Eingemeindung der Stadt Gernrode und der Gemeinden Bad Suderode und Rieder mit Schreiben des Ministeriums des Innern vom 4. September 2009 angehört worden. Der Referentenentwurf nebst Begründung ist den Kommunen nachweislich der Empfangsbestätigungen am 10. September 2009 zugegangen. Ihnen wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 1. Dezember 2009 eingeräumt. 88 Die Gemeinde Radisleben hat sich innerhalb der Anhörungsfrist nicht geäußert. Die Stadt Ballenstedt hat mit Schreiben vom 20. November 2009 folgendes Votum abgegeben: Für die Verwaltungsgemeinschaft Ballenstedt-Bode-Selke-Aue sei unter Berücksichtigung der besonderen Gesichtspunkte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 GemNeuglGrG eine Sondersituation anerkannt worden, die abweichend von dem Grundsatz nach § 2 Abs. 2, 6 GemNeuglGrG eine Neugliederung über die Grenzen der Verwaltungsgemeinschaft hinweg gerechtfertigt habe. Die Einheitsgemeinde Stadt Ballenstedt, gebildet aus den verbliebenen Mitgliedsgemeinden Stadt Ballenstedt und Radisleben, weist zum Zeitpunkt ihrer wirksamen Bildung am 1. Januar 2010 eine Einwohnerzahl von 8 361 nach dem gesetzlich maßgebenden Stand 31. Dezember 2005 auf. Damit verfügt die Einheitsgemeinde Stadt Ballenstedt nicht über die Regelmindesteinwohnerzahl von 10 000. In ihrer Stellungnahme führt die Stadt Ballenstedt aus, dass, perspektivisch gesehen, zukunftsfähige sowie leistungsfähige Einheitsgemeinden das Ziel sein sollen. Die Stadt Ballenstedt sehe unter Berücksichtigung vieler Belange, wie historische, örtliche und siedlungsstrukturelle Verbundenheit, als ihren natürlichen Partner die Stadt Falkenstein an, welche jedoch derzeit Bestandschutz genieße und damit momentan als Partner ausscheide. Zu der Stadt Gernrode und den Gemeinden Bad Suderode und Rieder würden seitens der Stadt Ballenstedt lediglich zu Rieder eine historische, örtliche und strukturelle Verbundenheit bestehen. Die historische Verbundenheit der Gemeinde Rieder habe sich in den vergangenen Jahrhunderten stets Richtung Osten, also Richtung Ballenstedt gerichtet. Erst 1952 mit Auflösung des Landkreises Ballenstedt habe die Gemeinde Rieder den damaligen Landkreis Ballenstedt, dem sie seit 1863 angehörte, verlassen. Eine entsprechende Verbindung zu der Gemeinde Bad Suderode bestehe nicht. Auch unter Berücksichtigung, dass das Grundzentrum Ballenstedt von einem gestärkten Mittelzentrum Quedlinburg langfristig profitieren würde, plädiert die Stadt Ballenstedt für eine Zuordnung der Gemeinde Rieder zur Stadt Ballenstedt und für eine Zuordnung der Stadt Gernrode und der Gemeinde Bad Suderode nach Quedlinburg. Dieser Vorschlag werde von den Stadträten der Städte Quedlinburg und Ballenstedt getragen. An einer solchen Zuordnung hält die Stadt Ballenstedt auch weiterhin fest, zumal mit einer Zuordnung der Gemeinde Rieder zur Einheitsgemeinde Ballenstedt die leitbildgerechte Einwohnerzahl von über 10 000 erreicht wäre. Auch würde eine entsprechende Zuordnung gerade unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten äußerst sinnvoll sein. Ebenso sei unter kulturellen Gesichtspunkten eine solche Zuordnung im Hinblick einer einheitlichen Vermarktung und Planung hilfreich. Hier sei auf die gemeinsamen Projekte von Ballenstedt mit dem Schlosspark und Rieder mit der Roseburg (beide vereint im landesweiten Verein Gartenträume) zu verweisen. Als Alternative hierzu käme in Betracht, der Stadt Ballenstedt aufgrund ihrer besonderen geographischen Lage und der den Ausnahmetatbestand erfüllenden Einwohnerzahl von 8 361 eine Ausnahme zu erteilen. Die besondere geographische Lage ergäbe sich zum einen durch eine unmittelbare Angrenzung an die Landkreisgrenze zum östlich gelegenen Salzlandkreis und an die bekanntermaßen Bestandschutz genießende Stadt Falkenstein. Gerade für solche speziellen Fälle sehe § 2 Abs. 3 Satz 2 GemNeuglGrG eine Ausnahmeregelung vor. Hinzu komme, dass bereits zugunsten der Gemeinden der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Bode-Selke-Aue eine Ausnahme vom Grundsatz nach § 2 Abs. 2, 6 GemNeuglGrG erteilt worden sei. Vor diesem Hintergrund spricht sich die Stadt Ballenstedt für eine Zuordnung der Gemeinde Rieder zur Stadt Ballenstedt aus oder alternativ hierzu, Ballenstedt aufgrund der besonderen eine Ausnahme rechtfertigenden Situation eine Ausnahme nach § 2 Abs. 3 Satz 2 GemNeuglGrG zu erteilen. 89 4. Stellungnahme der Stadt Quedlinburg Zu dem nach dem Referentenentwurf beabsichtigten Neugliederungsvorhaben bezüglich der Stadt Gernrode und der Gemeinden Bad Suderode und Rieder ist die Stadt Quedlinburg mit Schreiben des Ministeriums des Innern vom 4. September 2009 angehört worden. Ausweislich der Empfangsbestätigung hat die Stadt Quedlinburg den Referentenentwurf nebst Begründung am 11. September 2009 erhalten. Der Stadt wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 1. Dezember 2009 eingeräumt. Unter dem 6. November 2009 hat die Stadt Quedlinburg gegen die nach dem Referentenentwurf vorgesehene Eingemeindung der Stadt Gernrode und der Gemeinden Bad Suderode und Rieder in die Einheitsgemeinde Stadt Ballenstedt grundsätzliche Bedenken geltend gemacht und dieses Neugliederungsvorhaben im Ergebnis abgelehnt. Die Stadt Quedlinburg sprach sich in ihrer Stellungnahme stattdessen dafür aus, die Stadt Gernrode und die Gemeinden Bad Suderode und Rieder in die Stadt Quedlinburg einzugliedern. Wie die Stadt Quedlinburg in ihrer Stellungnahme ausführt, könne ein Mittelzentrum Quedlinburg seine zentralen Funktionen in der umliegenden Region nur zukunftsfähig wahrnehmen, wenn eine nachhaltige Erweiterung des Gebietes und eine wesentliche Erhöhung der Einwohnerzahl erfolgten. Nach den freiwillig vereinbarten Gebietsänderungen und den nach dem Referentenentwurf vorgesehenen gesetzlichen Zuordnungen würde das Mittelzentrum Quedlinburg von drei flächenmäßig deutlich größeren Gebietskörperschaften umschlossen, einer Verbandsgemeinde und zwei Einheitsgemeinden (die Grundzentren Thale und Ballenstedt), deren jeweilige Einwohnerzahl nur unwesentlich unter der des Mittelzentrums liegen würde, wobei dieser Aussage die Annahme zugrunde läge, dass perspektivisch die derzeit unter Bestandschutz stehende Einheitsgemeinde Falkenstein notwendig mit Ballenstedt verschmolzen wird. Damit würde dem durch die demografische Veränderung im Land Sachsen-Anhalt berechtigter Weise erhobenen Anspruch einer Stärkung von Zentren (vgl. § 1 Abs. 2 GemNeuglGrG) aus Sicht der Stadt Quedlinburg nicht ausreichend entsprochen. Die Stadt Quedlinburg verweist in ihrer Stellungnahme darauf, dass die im Referentenentwurf angeführten bestehenden Verflechtungsbeziehungen der drei Kommunen zur Stadt Ballenstedt für die Stadt Quedlinburg gleichermaßen gelten würden. Dies träfe sowohl auf die auch zur Stadt Quedlinburg bestehende wirtschaftliche und siedlungsstrukturelle Verbundenheit zu. Insbesondere sei hier die Verflechtung der Stadt Gernrode und der Gemeinde Bad Suderode zur Stadt Quedlinburg erkennbar. Gerade im Bereich einer effizienteren gemeinsamen strategischen Marketing-Strategie der Kureinrichtung der Gemeinde Suderode durch die städtische Eigengesellschaft QuedlinburgTourismus-Marketing GmbH bestünden erhebliche Entwicklungspotenziale. Zudem verweist die Stadt Quedlinburg auf die Möglichkeiten einer einheitlichen Planung, Entwicklung und Vermarktung der Erweiterung der unmittelbar angrenzenden gewerblich genutzten Flächen im Bereich der Stadt Gernrode und der Stadt Quedlinburg. Als Alternative zu der nach dem Referentenentwurf beabsichtigten Neugliederung könnte eine gesetzliche Zuordnung der Gemeinde Rieder zur Stadt Ballenstedt und eine Eingemeindung der Stadt Gernrode und der Gemeinde Bad Suderode in die Stadt Quedlinburg in Erwägung gezogen werden. Diese Zuordnungsvariante habe die Stadt Quedlinburg bereits in der Vergangenheit mit der Stadt Ballenstedt übereinstimmend erörtert. Mit einer gesetzlichen Zuordnung der Gemeinde Rieder zur Stadt Ballenstedt würde sowohl der wirtschaftlichen und strukturellen Verbundenheit der Gemeinde Rieder mit Ballenstedt als auch der hinreichenden Stärkung der Einheitsgemeinde Stadt Ballenstedt Rechnung getragen. Eine Eingemeindung der Stadt Gernrode und der Gemeinde Bad Suderode in die Stadt Quedlinburg schaffe ein zukunftsfähiges, auf Dauer ausgerichtetes Mittelzentrum in der Region und sei demzufolge unter strukturpolitischen Gesichtspunkten anzustreben. Zudem 90 würden die vielfältigen touristischen Gemeinsamkeiten sowohl der Gernrode als auch der Gemeinde Bad Suderode in der Weltkulturerbestadt Quedlinburg bezogen auf die nationale und internationale Bedeutung nachhaltig unterstützt. 5. Stellungnahme des Landkreises Harz Hinsichtlich der gesetzlichen Zuordnung der Gemeinden Bad Suderode und Rieder sowie der Stadt Gernrode hat der Landkreis Harz im Rahmen der Anhörung zu dem Referentenentwurf eines Neugliederungsgesetzes betreffend den Landkreis Harz mit Schreiben vom 2. November 2009 folgendes Votum abgegeben: Der nach dem Referentenentwurf vorgesehenen Eingemeindung von Gernrode, Bad Suderode und Rieder in die Stadt Ballenstedt wird wegen der örtlichen Zusammenhänge, insbesondere der wirtschaftlichen und naturräumlichen Verhältnisse sowie auch der historischen und landsmannschaftlichen Verbundenheiten zugestimmt. Zu dem Alternativvorschlag, die Stadt Gernrode und die Gemeinden Bad Suderode und Rieder in die Stadt Quedlinburg einzugemeinden, führt der Landkreis aus, dass dies auf der einen Seite das Mittelzentrum Quedlinburg stärken, auf der anderen Seite zwei Verwaltungseinheiten (Stadt Ballenstedt mit Radisleben und Stadt Falkenstein (Harz)) nebeneinander bestehen würden, die die gesetzliche Regeleinwohnergröße nicht erreichen. Abschließend betont der Landkreis, dass aufgrund der engen Verflechtungen der Gemeinden untereinander und angesichts der Ergebnisse der Bürgeranhörungen, nach denen sich 3 305 von 3 537 Wählerinnen und Wähler für die Bildung einer Einheitsgemeinde mit allen dazu bereiten Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz ausgesprochen hatten, aus Sicht des Landkreises eine gemeinsame Lösung mit Gernrode, Bad Suderode und Rieder für erforderlich gehalten wird. 6. Stellungnahme der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz Die Regionale Planungsgemeinschaft Harz hat in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2009 zum Referentenentwurf über ein Neugliederungsgesetz betreffend den Landkreis Harz folgendes Votum abgegeben: Gemäß der Kriterien des derzeit geltenden Landesentwicklungsplanes für eine Grundzentreneinstufung (mindestens 3 000 Einwohner im Grundzentrum und insgesamt mindestens 10 000 Einwohner im Verflechtungsbereich) sei die bisherige Verwaltungsgemeinschaft Gernrode mehr oder weniger deckungsgleich mit dem grundzentralen Verflechtungsbereich von Gernrode. Durch die Herauslösung von Stecklenberg und Friedrichsbrunn aus der Verwaltungsgemeinschaft sei dieses nun nicht mehr gewährleistet. Gleichzeitig sei damit auch die Umwandlung der (übrig gebliebenen) Verwaltungsgemeinschaft in eine leitbildgerechte Einheitsgemeinde nicht mehr möglich. Wie die Regionale Planungsgemeinschaft weiter ausführte, sei das Zusammenlassen von Gernrode, Bad Suderode und Rieder durch eine einheitliche Zuordnung wegen der engen Verflechtungen der Gemeinden untereinander prinzipiell aus regionalplanerischer Sicht zu begrüßen. Durch deren Eingemeindung in die Stadt Ballenstedt würden jedoch zwei Grundzentren verwaltungstechnisch zusammengelegt, was für die künftige Neuordnung der Grundzentren von Bedeutung sein könnte. Das gleiche würde jedoch auch für eine alternative Zuordnung in die Stadt Quedlinburg gelten. Mit der vorgesehenen Zuordnung nach Ballenstedt wäre unter Berücksichtigung der im Entwurf des Landesentwicklungsplanes für das Land Sachsen-Anhalt enthaltenden Kriterien für die künftigen Grundzentren (mindestens 3 000 Einwohner im zentralen Ort, zuzüglich mindestens 9 000 Einwohner im weiteren Verflechtungsbereich) ein auch langfristig 91 ausreichend tragfähiger Verflechtungsbereich für ein Grundzentrum im Bereich der künftigen Stadt Ballenstedt gegeben. Die sehr ähnliche Freiraum- und Siedlungsstruktur im Bereich Gernrode – Bad Suderode – Rieder einerseits und Ballenstedt andererseits (z.B. gleiche Lage unmittelbar im Übergangsbereich vom Harz in das Nördliche Harzvorland) spreche aus Sicht der Regionalen Planungsgemeinschaft für die nach dem Referentenentwurf vorgesehene Eingemeindung. IV. Abwägung Die Eingemeindung der Stadt Gernrode und der Gemeinden Bad Suderode und Rieder in die Stadt Quedlinburg entspricht der Ankündigung des Gesetzgebers in § 2 Abs. 9 GemNeuglGrG, dass nach dem 30. Juni 2009 Gemeinden per Gesetz zu Einheitsgemeinden zusammengeschlossen werden. Die Eingemeindung ist nach den gemeinwohlorientierten Zielen der Gemeindegebietsreform geboten. Nach § 1 Abs. 1 GemNeuglGrG sollen auf der gemeindlichen Ebene zukunftsfähige gemeindliche Strukturen geschaffen werden, die ihre und die ihnen übertragenen Aufgaben sachgerecht, effizient und in hoher Qualität erfüllen und die wirtschaftliche Nutzung der erforderlichen kommunalen Einrichtungen sichern. Die Bildung einer Einheitsgemeinde soll nach § 2 Abs. 2 GemNeuglGrG grundsätzlich innerhalb der Grenzen der Verwaltungsgemeinschaften stattfinden, da zum einen die Aufgaben die eigenen als auch des übertragenen Wirkungskreises aller in einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Gemeinden in einem gemeinsamen Verwaltungsamt bzw. in der Trägergemeinde erledigt werden. Dadurch sind gewachsene Verwaltungsstrukturen und funktionale Verflechtungen vorhanden, auf denen die neue Gemeindestruktur aufbauen und welche sie fortsetzen kann. Zum anderen haben sich die Einwohner der einzelnen Gemeinden seit der Einführung der Verwaltungsgemeinschaften und der Konzentration der Erledigung vieler Verwaltungsaufgaben in einem einheitlichen Verwaltungsamt aneinander gewöhnt. Vom Ziel der Bildung von Einheitsgemeinden innerhalb der Grenzen einer Verwaltungsgemeinschaft kann dann abgewichen werden, wenn besondere Gründe wie Gesichtspunkte der Raumordnung und Landesplanung sowie die örtliche Zusammenhänge, insbesondere die wirtschaftlichen und naturräumlichen Verhältnisse wie auch historische und landsmannschaftliche Verbundenheiten vorliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GemNeuglGrG). Insoweit eröffnet das Gesetz den Gemeinden einen gewissen Spielraum bei der Neustrukturierung, den sie im Rahmen ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts auch nutzen können, etwa um dem Bürgerwillen, aus einer Verwaltungsgemeinschaft auszuscheiden und sich mit Gemeinden einer benachbarten Verwaltungsgemeinschaft zusammenzuschließen, Rechnung zu tragen. Im Falle der Stadt Gernrode und der Gemeinden Bad Suderode und Rieder war in die Entscheidung über die Art und Weise der Neugliederung einzustellen, ob nach den Zielvorgaben des Leitbildes des Reformgesetzgebers ein Zusammenschluss innerhalb der bestehenden Verwaltungsgemeinschaftsstruktur erfolgen könnte oder ob eine Zuordnung in eine benachbarte Einheitsgemeinde geboten ist. Wie im allgemeinen Teil der Begründung bereits dargestellt, orientiert sich die gesetzgeberische Abwägung an der Notwendigkeit und den Zielen der Gebietsreform, wie sie sich aus § 1 Abs. 1 GemNeuglGrG ergeben. Ausdrücklich als Ziele formuliert sind die Schaffung effektiver zukunftsfähiger Gemeindestrukturen und die Bewahrung des bürgerschaftlichen Engagements. Die weiteren Vorgaben, wie die Ziele der Reform umzusetzen sind, enthält das Leitbild u.a. mit seinen Parametern für die Größe der künftigen Einheitsgemeinden. Insoweit wird auch auf die zum Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz ergangenen Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts vom 21. April 2009 (a.a.O.) bzw. auf den Beschluss vom 15. September 2009 (a.a.O.) verwiesen. 92 Wie oben dargstellt, konnte die Bildung einer Einheitsgemeinde innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz, wie sie von der Stadt Gernrode und den Gemeinden Bad Suderode und Rieder vom Beginn der Reform favorisiert und auch im Rahmen der Anhörung zum Referentenentwurf geltend gemacht wurde, mit den Mitgliedsgemeinden Friedrichsbrunn und Stecklenberg weder im Einvernehmen noch auf der Grundlage von § 2 Abs. 4 GemNeuglGrG verwirklicht werden. Innerhalb der freiwilligen Phase der Gemeindegebietsreform zeichnete sich in der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz schon frühzeitig ab, dass angesichts divergierender Neugliederungsinteressen vor Ort eine einvernehmliche Neugliederungslösung zwischen den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft nicht zustande zu kommen vermag. Entsprechend des in den Bürgerentscheiden bzw. in der Bürgeranhörung zum Ausdruck gekommenen Bürgerwillens hatten die Gemeinden Friedrichsbrunn und Stecklenberg einem Zusammenschluss mit den übrigen Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz eine deutliche Abkehr erteilt und Gebietsänderungsverträge mit der Stadt Thale abgeschlossen. Soweit sich die Stadt Gernrode und die Gemeinden Bad Suderode und Rieder im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung der Gebietsänderungsverträge zwischen den Gemeinden Friedrichsbrunn und Stecklenberg mit der Stadt Thale gewandt hatten, hatte dieses Verfahren – wie bereits unter Abschnitt I ausgeführt – keinen Erfolg. Die Bildung einer Einheitsgemeinde innerhalb der bestehenden Struktur der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz, so wie sie von der Stadt Gernrode und den Gemeinden Bad Suderode und Rieder im Rahmen der Anhörung zum Referentenentwurf geltend gemacht wurde, lässt sich nach dem gesetzlichen Leitbild der Gemeindegebietsreform nicht rechtfertigen. Nach den Eingemeindungen der Gemeinden Friedrichsbrunn und Stecklenberg in die Stadt Thale und des damit verbundenen Ausscheidens dieser Gemeinden nach § 84 Abs. 5 GO LSA aus der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz verfügen die verbleibenden Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft über insgesamt lediglich 7 743 Einwohner zum maßgeblichen Stand 31. Dezember 2005 und unterschreiten damit die für die Leistungsfähigkeit einer Einheitsgemeinde gesetzliche Regelmindesteinwohnergröße von 10 000 deutlich. Das von der Stadt Gernrode und den Gemeinden Bad Suderode und Rieder geltend gemachte Argument, dass vor dem Hintergrund der besonderen Problematik bei der Umsetzung der Gemeindegebietsreform im Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz eine Einheitsgemeinde Gernrode mit einer Einwohnerzahl von 7 743 als Ausnahmefall zugelassen werden sollte, greift nicht. Zum einen liegt keine atypische Konstellation vor, die es gebieten würde, vom Regelfall des § 2 Abs. 3 Satz 1 GemNeuglGrG abzuweichen. Der Landkreis Harz ist kein Landkreis mit einer durchschnittlichen Bevölkerungsdichte von weniger als 70 Einwohnern je Quadratkilometer. Auch eine besondere geografische Lage drängt sich mit Blick auf die Stadt Gernrode sowie die Gemeinden Bad Suderode und Rieder nicht auf. Die Gemarkungsgrenzen der Stadt Gernrode sowie der Gemeinden Bad Suderode und Rieder sind nicht gekennzeichnet durch Berge, Täler, Flüsse oder sonstige räumliche Besonderheiten, welche das Gebiet der drei Kommunen von dem Gebiet benachbarter Städte und Gemeinden räumlich abtrennen würden. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 GemNeuglGrG, welche ein Abweichen vom Regelfall zulassen würden, liegen somit nicht vor. Auch unter Berücksichtigung, dass die durch § 2 Abs. 3 GemNeuglGrG vorgegebene Regelmindesteinwohnerzahl von 10 000 bzw. die ausnahmsweise zugelassene Mindesteinwohnerzahl von 8 000 im Fall einer besonderen geografischen Lage oder einer unterdurchschnittlichen Bevölkerungsdichte geringfügig unterschritten werden können, wenn Umstände des Einzelfalls die Annahme rechtfertigen, dass die dauerhafte Leistungsfähigkeit 93 erreicht wird, lässt die Würdigung des Einzelfalles die Bildung einer Einheitsgemeinde aus der Stadt Gernrode und den Gemeinden Bad Suderode und Rieder mit geringerer Einwohnerzahl nicht zu. Wie oben bereits dargelegt, wäre die dauerhafte Leistungsfähigkeit einer aus Gernrode, Bad Suderode und Rieder gebildeten Einheitsgemeinde nicht gesichert. Die Haushalte der Stadt Gernrode und der Gemeinde Rieder haben sich für das Haushaltsjahr 2008 als defizitär erwiesen. Die Gemeinde Bad Suderode hat bisher 521 606 € Bedarfszuweisung zum Ausgleich der bis einschließlich 2001 aufgelaufenen Fehlbeträge erhalten. Zum Ausgleich der Haushaltsfehlbeträge 2005 und 2006 im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt hat die Gemeinde Bad Suderode Anfang Juli 2009 eine Bedarfszuweisung beantragt. Besondere finanzielle Belastungen für eine Einheitsgemeinde Gernrode würden sich jedoch insbesondere aus der Kureinrichtung in der Gemeinde Bad Suderode ergeben. Die seinerzeit geplante Auslastung als Voraussetzung für einen wirtschaftlichen Betrieb der Kureinrichtung wurde nie erreicht. Die Argumente, mit denen die Stadt Gernrode und die Gemeinden Bad Suderode und Rieder einen Sonderfall für sich zu begründen suchen, würden dazu führen, dass der Gesetzgeber sein System vollständig verlassen müsste. Die verfassungsrechtlich eröffneten Systemabweichungen sollen atypischen Konstellationen bei der Neugliederung gerecht werden. Derartiges ist für Gernrode, Bad Suderode und Rieder nicht ersichtlich. Vielmehr verlangen die drei Kommunen vom Gesetzgeber einen doppelten Systembruch. Die Stadt Gernrode sowie die Gemeinden Bad Suderode und Rieder übersehen bei ihrer Forderung nach einem ausnahmsweisen Unterschreiten der Mindesteinwohnerzahlen, dass mangels Vorliegen einer besonderen geographischen Lage oder einer unterdurchschnittlichen Bevölkerungsdichte des Landkreises Harz nicht auf die durch § 2 Abs. 3 Satz 2 GemNeuglGrG als Ausnahme zugelassene Mindesteinwohnergröße von 8 000 abgestellt werden kann, sondern dass bei den drei Kommunen die Regelmindesteinwohnergröße von 10 000 nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GemNeuglGrG maßgeblich ist. Im Fall der Stadt Gernrode sowie die Gemeinden Bad Suderode und Rieder könnte die für eine Einheitsgemeinde gesetzlich erforderliche Einwohnerzahl von 10 000 insoweit geringfügig unterschritten werden, wenn die dauerhafte Leistungsfähigkeit nachgewiesen wäre. Demgegenüber würde ein Zusammenschluss von Gernrode, Bad Suderode und Rieder eine Einwohnerzahl von lediglich 7 743 erreichen und damit die gesetzliche Regelmindesteinwohnergröße weit unterschreiten, wobei darüber hinaus die dauerhafte Leistungsfähigkeit eines solchen Zusammenschlusses nicht erreicht wäre. Würde der Gesetzgeber die Bildung einer Einheitsgemeinde aus Gernrode, Bad Suderode und Rieder zulassen, müsste er mithin zum einen sein System der nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GemNeuglGrG für Einheitsgemeinden vorgegebenen Mindestgröße von regelmäßig 10 000 Einwohnern durchbrechen und zusätzlich vom Erfordernis der dauerhaften Leistungsfähigkeit der zu bildenden Einheitsgemeinde Abstand nehmen. Zweifelsohne drängt sich ein solches Vorgehen nicht auf. In diesem Zusammenhang können sich die Stadt Gernrode und die Gemeinden Bad Suderode und Rieder auch nicht darauf berufen, dass die Zusammenschlüsse der zur Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz gehörenden Gemeinden Friedrichsbrunn und Stecklenberg mit der benachbarten Stadt Thale nicht hätten genehmigt werden dürfen, weil hierdurch eine Verengung der Neugliederungsmöglichkeiten für die anderen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft erfolgt ist. Mit einer derartigen Argumentation würde die verfassungsrechtlich durch Art. 90 Verf LSA fundierte Freiwilligkeitsphase als solche und der Vorrang freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse vor gesetzlichen Neugliederungsentscheidungen letztlich ausgehöhlt. Im Übrigen war den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz mit Blick auf die divergierenden Neugliederungsinteressen gerade von Friedrichsbrunn und Stecklenberg im Rahmen mehrfacher kommunalaufsichtlicher Beratungen dargelegt worden, welche Möglichkeiten einer freiwilligen Neugliederung insgesamt für den Bereich bestehen. 94 Auch der für die Bildung einer Einheitsgemeinde Gernrode geäußerte Wille der betroffenen Bürgerinnen und Bürger, den sich die Stadt Gernrode und die Gemeinden Bad Suderode und Rieder zu Eigen machen, vermag ein doppeltes Abweichen vom System nicht rechtfertigen. Soweit die Stadt Gernrode und die Gemeinden Bad Suderode und Rieder geltend machen, dass die in den Bürgeranhörungen mehrheitlich geäußerte Ablehnung einer Eingliederung nach Ballenstedt oder Quedlinburg und die in der Bürgerbefragung zum Ausdruck gekommene Befürwortung einer eigenständigen Einheitsgemeinde Gernrode unbedingt zu beachten seien, verkennt der Gesetzgeber nicht, dass ein Zusammenwachsen zwangsweise zusammengeschlossener Gemeinden leichter vonstatten geht, wenn dies mehrheitlich von der betroffenen Bürgerschaft mitgetragen wird. Indessen entspricht es, soweit sich die Stadt Gernrode und die Gemeinden Bad Suderode und Rieder auf eine ihrer Auffassung nach bestehende absolute Bindungswirkung des Bürgerwillens in den Bürgeranhörungen bzw. -befragungen berufen, nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grenzen an eine gesetzliche Neugliederungsentscheidung, wie sie sich aus Art. 90 Verf LSA ergeben. Die mehrheitliche Ablehnung oder Zustimmung der Bürgerinnen und Bürger der durch die Neugliederungsmaßnahme unmittelbar betroffenen Gemeinden ist im Rahmen der Abwägung der Belange des Gemeinwohls in die gesetzgeberische Entscheidung einzustellen. Das Votum der Bürgerschaft bildet lediglich einen von einer Vielzahl bei der Neugliederungsentscheidung zu beachtenden Gesichtspunkten. Von Verfassung wegen muss die Akzeptanz einer Neugliederungsmaßnahme durch die unmittelbar betroffenen Gemeinden und ihrer Einwohner nicht zum alleinigen oder auch nur vorrangigen Maßstab für die gesetzgeberische Entscheidung gemacht werden, sondern ist nach Lage der Gegebenheiten mit ihrem jeweiligen Gewicht im Einzelfall in die Abwägung einzustellen (so LVerfG LSA, LVerfGE 2, 227 <261>; LVerfG Brandenburg, VfGBbg 101/03, LVerfGE 14, 203). Art. 90 Verf LSA räumt dem Gesetzgeber gerade das Recht ein, auch gegen den erklärten Willen der Gemeinde und ihrer Bürger die Auflösung und Neugliederung von Gemeinden vorzunehmen, wenn dafür hinreichende Gründe des Gemeinwohls bestehen. Hiermit wird zugleich dem Umstand Rechnung getragen, dass das Wohl der Allgemeinheit bei einer Neugliederung der kommunalen Ebene nicht allein aus Sicht der einzelnen Gemeinde bestimmt werden kann. Bei einer allgemeinen Gebietsreform geht es eben auch darum, größere Räume neu zu gliedern und in diesem Zusammenhang die überörtlichen Belange für die gesamte Kommunalstruktur des Landes unter Beachtung auch großräumiger wirtschaftlicher, sozialer, ökologischer, kultureller, geschichtlicher und weiterer Gesichtspunkte zu bedenken. Die gesetzgeberische Abwägung orientiert sich deswegen an der Notwendigkeit und den Zielen der Gebietsreform. Die weiteren Vorgaben, wie die Ziele der Reform umzusetzen sind, enthält das gesetzliche Leitbild u.a. mit seinen Parametern für die Größe der künftigen Einheitsgemeinden. Insoweit wird auch auf die zum GemeindeneugliederungsGrundsätzegesetz ergangenen Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts vom 21.04.2009 (a.a.O.) verwiesen. Bereits aus diesem Grund kann den Vorstellungen der Bürgerinnen und Bürger der durch die Neugliederungsentscheidung betroffenen Gemeinden in aller Regel dann nicht gefolgt werden, wenn diese Vorstellungen nicht dem Leitbild der Reform entsprechen. Im konkreten Fall ist die mehrheitlich von den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Gernrode und der Gemeinden Bad Suderode und Rieder im Rahmen der Bürgeranhörungen geäußerte ablehnende Haltung gegenüber einer Eingliederung in die Stadt Ballenstedt oder in die Stadt Quedlinburg nicht von einem derartigen Gewicht, dass ein gesetzlicher Zusammenschluss mit Ballenstedt oder Quedlinburg unterbleiben müsste. Die von den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Gernrode und der Gemeinden Bad Suderode und Rieder zum Ausdruck gebrachte Befürwortung einer Einheitsgemeinde Gernrode entspricht, wie oben dargestellt, nicht den Vorgaben des gesetzgeberischen Leitbildes und ist nicht systemgerecht. Hinsichtlich des von Gernrode, Bad Suderode und Rieder geltend gemachten Ergebnisses der Bürgerbefragungen sind die in diesem Zusammenhang festzustellenden Gegebenheiten 95 vor Ort zu berücksichtigen. Die von der Stadt Gernrode und den Gemeinden Bad Suderode und Rieder initiierten Bürgerbefragungen fanden am gleichen Tage statt, an dem die nach Art. 90 Verf LSA gebotenen Anhörungen der Bürgerinnen und Bürger zu dem Referentenentwurf eines Neugliederungsgesetzes betreffend den Landkreis Harz durchgeführt wurden. Das den abstimmungsberechtigten Bürgerinnen und Bürgern zugestellte Benachrichtigungsschreiben über die Durchführung einer Bürgerbefragung zur Bildung einer Einheitsgemeinde Gernrode vermochte den Eindruck vermitteln, dass die Bildung einer Einheitsgemeinde Gernrode im Wege einer Ausnahmeregelung möglich wäre und es insoweit zur gesetzlich vorgesehenen Zuordnung eine durchaus realisierbare Alternative einer Eigenständigkeit in einer Einheitsgemeinde geben würde. Bei dieser Sachlage vermag nicht abschließend beurteilt werden, ob und inwieweit die Meinungs- und Willensbildung der an der Bürgerbefragung teilnehmenden Abstimmungsberechtigten und damit unmittelbar das Abstimmungsverhalten von objektiven Umständen getragen war. Insoweit wäre die Aussagekraft der Bürgerbefragungen relativiert zu betrachten. Da, wie oben dargestellt, eine leitbildgerechte und leistungsfähige Einheitsgemeinde durch einen Zusammenschluss der Stadt Gernrode und der Gemeinden Bad Suderode und Rieder nicht gebildet werden kann, ist aufgrund der für die Gemeindegebietsreform durch das gesetzliche Leitbild vorgeprägten Maßstäbe unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit eine grundsätzliche Umbildung der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz geboten. Bei der gesetzlichen Neugliederung der Stadt Gernrode und der Gemeinden Bad Suderode und Rieder sind in besonderem Maße die örtlichen Gegebenheiten in die Abwägung einzustellen. Anders als der Ort Friedrichsbrunn, der räumlich von den übrigen Ort der Verwaltungsgemeinschaft gelegen ist, und zum Teil auch der Ort Stecklenberg weisen Bad Suderode, Gernrode und Rieder innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft einen engen siedlungsstrukturellen Zusammenhang auf. Raumordnerisch lassen sich Gesichtspunkte erkennen, dass Rieder, Gernrode und Bad Suderode einen eigenen Verflechtungsbereich bilden. Zwischen den Gemeinden besteht ein weitgehender siedlungsstruktureller Zusammenhang. Die Bebauung der Orte geht ineinander über, d.h. die Ortsausgangsschilder des einen Ortes sind gleichzeitig die Ortseingangsschilder des nächsten Ortes. Auch bestehen wirtschaftliche Verflechtungen. Gernrode-Rieder ist im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz als regional bedeutsamer Vorrangstandort für Industrie und Gewerbe festgelegt. Die baulich, siedlungsräumlich und wirtschaftlich erkennbare Verflechtung von Gernrode, Rieder und Bad Suderode spricht für Zusammenschlüsse, bei denen die Verbundenheit der drei Orte erhalten bleibt. Auch das in den Bürgeranhörungen zum Ausdruck gekommene Zusammengehörigkeitsgefühl der Bevölkerung und die Identifikation der Bürgerschaft mit einer einheitlichen Neugliederung sprechen gegen eine Trennung der drei Orte. Eine Teilung der drei Orte würde zu einem Verlust des auf die örtliche Gemeinschaft bezogenen Bewusstseins, Interesses und Engagements der Einwohner führen und die Integration in die neuen Strukturen in Frage stellen. Auf die Notwendigkeit einer gemeinsamen Neugliederungslösung für die Stadt Gernrode und die Gemeinden Bad Suderode und Rieder im Zuge der gesetzlichen Reformphase haben auch der Landkreis Harz und die Regionale Planungsgemeinschaft Harz im Rahmen der Anhörung zum Referentenentwurf eines Neugliederungsgesetzes betreffend den Landkreis Harz hingewiesen. So hat die Regionale Planungsgemeinschaft Harz in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2009 ausgeführt, dass aus regionalplanerischer Sicht das Zusammenlassen von Gernrode, Bad Suderode und Rieder durch eine einheitliche Zuordnung wegen der engen Verflechtungen der Gemeinden untereinander prinzipiell zu begrüßen sei. 96 Bei Betrachtung der räumlichen Lage der Stadt Gernrode und der Gemeinde Bad Suderode und Rieder ist festzustellen, dass die Stadt Gernrode und die Gemeinden Bad Suderode und Rieder gemeinsame Gemarkungsgrenzen mit den Städten Harzgerode, Thale, Ballenstedt und Quedlinburg aufweisen. Die potentielle Möglichkeit der Zuordnung der Stadt Gernrode und der Gemeinde Bad Suderode und Rieder zur Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode käme ebenso in Betracht wie auch die Zuordnung zur Stadt Thale. Allerdings drängen sich hier keine Gründe des Gemeinwohls auf, die eine Eingliederung von Gernrode, Bad Suderode und Rieder in die Stadt Thale und die Stadt Harzgerode gebieten würden. Dies gilt bereits im Hinblick auf die Einwohnerzahl der Stadt Thale, die mit der Eingemeindung von zwei Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Thale und von vier Gemeinden aus benachbarten Verwaltungsgemeinschaften (Altenbrak und Treseburg aus der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz; Friedrichsbrunn und Stecklenburg aus der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz) mit Gebietsstand vom 1. Januar 2010 und nach dem maßgeblichen Stand zum 31. Dezember 2005 17 992 Einwohner aufweisen wird, damit weit über den gesetzlich geforderten Einwohnerzahlen liegt und mithin keinen weiteren Einwohnerzuwachs benötigt. Zudem sind zwischen Gernrode, Bad Suderode und Rieder sowie der Stadt Thale örtliche, wirtschaftliche und sonstige Verbundenheiten, die für einen verwaltungsgemeinschaftsübergreifenden Zusammenschluss sprechen, weder ersichtlich noch drängen sie sich auf. Bei der Stadt Harzgerode ist im besonderen Maße der Umstand zu berücksichtigen, dass diese Einheitsgemeinde erst zum 1. August 2009 durch einen freiwilligen Zusammenschluss der Gemeinden der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Unterharz gebildet wurde. Vor dem Hintergrund des Bestands- und Vertrauensschutzes der Stadt Harzgerode wäre es nicht sachgerecht, die von den reformwilligen Gemeinden bereits vollzogene und staatlich genehmigte Gebietsänderung zur Bildung einer Einheitsgemeinde durch eine gesetzliche Zuordnung von Gernrode, Bad Suderode und Rieder einer erneuten Änderung im gebietlichen Zuschnitt der Stadt zu unterziehen. Eine solche sog. Mehrfachneugliederung bedarf wegen der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit besonders gewichtiger Gründe, die im vorliegenden Fall indes weder ersichtlich sind noch sich aufdrängen. Insoweit scheidet eine Zuordnung von Gernrode, Bad Suderode und Rieder zur Stadt Thale wie auch eine Zuordnung zur Stadt Harzgerode aus. Übergeordnete Gesichtspunkte, die im Rahmen des Anhörungsverfahrens erkennbar geworden sind, sprechen für eine Zuordnung der Stadt Gernrode und der Gemeinden Bad Suderode und Rieder in die Stadt Quedlinburg. Die Stadt Quedlinburg ist im Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt als Mittelzentrum ausgewiesen. In der Landesentwicklungsplanung für das Land stellen die Mittelzentren in Sachsen-Anhalt unter dem Gesichtspunkt rückläufiger Einwohnerentwicklung und der sich ändernden Altersstruktur das Rückgrat für die Sicherung der öffentlichen Daseinsvorsorge für die Bevölkerung in allen Landesteilen dar. Sie tragen in Ergänzung zu den Oberzentren zum Erhalt eines engen tragfähigen Netzes regionaler Versorgungs- und Arbeitsmarktzentren, zur Sicherung einer landesweit ausgeglichenen Ausstattung und Versorgung mit höherwertigen und spezialisierten Dienstleistungen, mit Industrie-, Gewerbeund Dienstleistungsarbeitsplätzen sowie mit öffentlichen Verwaltungs-, Bildungs-, GesundheitsSozial-, Kulturund Sporteinrichtungen und hochwertigen Einkaufsmöglichkeiten bei. Nach dem Landesentwicklungsplan soll ein Mittelzentrum selbst über mindestens 20 000 Einwohner verfügen, um das Potenzial für die notwendigen Einrichtungen der Daseinsvorsorge vorhalten zu können. Die Stadt Quedlinburg verfügt nach dem Stand 31. Dezember 2005 über 22 607 Einwohner. Die Bevölkerungsentwicklung in 97 Quedlinburg ist indes rückläufig. Zum 31. Dezember 2008 ist die Einwohnerzahl der Stadt Quedlinburg auf 21 500 gesunken. Sollte sich die rückläufige Einwohnerentwicklung in den nächsten Jahren fortsetzen, könnte die zentralörtliche Funktion des Mittelzentrums Quedlinburg mittelfristig in Frage stehen. Dies würde nicht nur die Stadt Quedlinburg als Siedlungs-, Wirtschafts- und Arbeitsstandort selbst treffen, sondern sich auch auf die Entwicklung der Umlandgemeinden auswirken. Im Zuge der freiwilligen Phase der Gemeindegebietsreform hat die Stadt Quedlinburg selbst keine Eingliederung von Umlandgemeinden erfahren, während die großen Städte im Umland von Quedlinburg nicht unerhebliche Einwohnerzugewinne durch freiwillige Gebietsänderungen verzeichnen konnten. Von der Eingemeindung der Gemeinde Westerhausen aus der Verwaltungsgemeinschaft Thale in die Stadt Quedlinburg, wie sie nach dem zur Anhörung freigegebenen Entwurf eines Neugliederungsgesetzes betreffend den Landkreis Harz zur Stärkung des Mittelzentrums Quedlinburg vorgesehen war, wurde aufgrund der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens im Rahmen der Abwägung Abstand genommen. Die Gemeinde Westerhausen wird nunmehr in die Stadt Thale eingemeindet (vgl. § 3). Damit erhöht sich die Einwohnerzahl der Stadt Thale zum einen infolge der Eingemeindung von zwei Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Thale und von vier Gemeinden aus benachbarten Verwaltungsgemeinschaften von 12 748 auf 17 992 Einwohner. Zum anderen wird die Stadt Thale mit der gesetzlichen Zuordnung der Gemeinde Westerhausen eine Einwohnerzahl von insgesamt 20 133 aufweisen (jeweils Stand 31. Dezember 2005). Die Einwohnerzahl der Stadt Blankenburg (Harz) steigt infolge der Eingemeindung sämtlicher Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Blankenburg und der Eingliederung der Stadt Derenburg aus der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Nordharz von 15 760 auf 23 000. Im Norden der Stadt Quedlinburg hat sich zum 1. Januar 2010 die Verbandsgemeinde Vorharz aus den Mitgliedsgemeinden der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Bode-Holtemme und von Mitgliedsgemeinden der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Ballenstedt-Bode-Selke-Aue gebildet. Die Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde umfasst 14 497 (Stand 31. Dezember 2005). Auch die weiteren im Landkreis Harz bestehenden Mittelzentren, die Stadt Halberstadt und die Stadt Wernigerode, haben durch freiwillige Eingliederung von Umlandgemeinden ihr Gebiet und ihre Einwohnerzahl vergrößern können. So erfährt die Stadt Halberstadt aufgrund der Eingliederung der Mitgliedsgemeinden der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Harzvorland-Huy (mit Ausnahme der Gemeinde Danstedt) einen Einwohnerzuwachs von 4 876 und weist damit eine Einwohnerzahl von 44 625 auf. Die Einwohnerzahl der Stadt Wernigerode ist durch die Eingemeindung der Gemeinde Schierke aus der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz und durch die Eingliederung der erheblich verflochtenen Umlandgemeinde Reddeber aus der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Nordharz von 34 169 auf 35 772 angestiegen (jeweils Stand 31. Dezember 2005). Übersicht der einwohnermäßigen Veränderungen durch die Gemeindegebietsreform (maßgeblicher Einwohnerstand: 31. Dezember 2005) Stadt Einwohnerzahl vor Einwohnerzahl nach Gebietsänderungen Gebietsänderungen Halberstadt 39 749 44 625 Wernigerode 34 169 35 772 Quedlinburg 22 607 Blankenburg 15 760 23 000 Thale 12 748 20 133 98 Das Mittelzentrum Quedlinburg würde insoweit einwohnermäßig weit hinter den beiden anderen Mittelzentren des Landkreises Harz zurückfallen, soweit keine gesetzlichen Neugliederungen erfolgen sollten. Die Stadt Blankenburg wäre nach der Gemeindegebietsreform die drittgrößte Stadt innerhalb des Landkreises und würde damit das Mittelzentrum Quedlinburg einwohnermäßig übertreffen. Nach dem gesetzgeberischen Leitbild soll die Reform der gemeindlichen Strukturen im Land Sachsen-Anhalt auch einen Beitrag zur Stärkung der Mittelzentren im Interesse der langfristigen Funktionsfähigkeit ihrer zentralörtlichen Versorgungsaufgaben leisten. Der Funktionsfähigkeit der Mittelzentren und ihres Umlandes kommt für die weitere wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung des Landes eine entscheidende Bedeutung zu. Als Schwerpunkte der gehobenen Versorgung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge und mit öffentlichen sowie privaten Gütern und Dienstleistungen im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich spielen die Mittelzentren eine große Rolle für eine nachhaltige raumstrukturelle Landesentwicklung. Aufgrund dieser Standortfunktion sind die Mittelzentren zu sichern und zu entwickeln. Als Verknüpfungspunkte der verkehrlichen Infrastruktur im Nahverkehr und Verbindung zum regionalen und überregionalen Verkehr, mit der Bündelung von Angeboten der Daseinsvorsorge, der Vorhaltung von weiterführenden Schulen, der Schaffung attraktiver Flächenangebote für Wohnen und Gewerbe sowie der Ansiedlung von regionalen und überregionalen Einrichtungen sollen die Mittelzentren als Versorgungskerne über den eigenen örtlichen Bedarf hinaus soziale, wissenschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Aufgaben für die Bevölkerung ihres Verflechtungsbereichs übernehmen. Über die eigenen Ausstrahleffekte des Mittelzentrums kann das jeweilige Umland gestützt werden. Im System der Zentralen Orte nehmen die Mittelzentren eine bedeutsame Funktion ein und leisten einen besonderen Beitrag zur Schaffung und Erhaltung gleichwertiger Lebensbedingungen in allen Landesteilen. Das Leitbild der Gemeindegebietsreform sieht vor diesem Hintergrund eine Stärkung der Mittelzentren des Landes vor, bei denen sich als Folge der Suburbanisierung Verflechtungen mit gegenseitigen Abhängigkeiten und Konkurrenzen und damit verbundenen Stadt-Umland-Probleme ergeben haben (§ 1 Abs. 2, § 3 GemNeuglGrG). Im Rahmen der 2006/2007 durchgeführten Untersuchung der Verflechtungsbeziehungen zwischen Mittelzentren und angrenzenden Gemeinden haben sich erhebliche enge Verflechtungen, die nach Maßgabe des § 3 GemNeuglGrG zwingend im Wege einer Teileingemeindung oder Eingemeindung einer Lösung zugeführt werden müssten, bei der Stadt Gernrode und der Gemeinden Bad Suderode und Rieder zum Mittelzentrum Quedlinburg zwar nicht erkennen lassen. Bei Auswertung der Kriterien, die der Untersuchung zugrunde gelegt worden waren, hat Bad Suderode von insgesamt 100 zu vergebenden Punkten einen Punktwert von 26, Rieder von 23 und Gernrode von 21 erreicht. Im Zuge der gesetzlichen Phase der Gemeindegebietsreform bietet sich jedoch im Rahmen der erforderlichen gesetzlichen Neugliederung der nicht leitbildgerechten Kommunen Gernrode, Bad Suderode und Rieder die Chance, im Interesse der langfristigen Funktionsfähigkeit des Mittelzentrums Quedlinburg auch im Hinblick auf die zu erwartenden demografischen Veränderungen die weitere Entwicklung von Quedlinburg nachhaltig so zu sichern, dass die Stadt auch künftig ihre überörtlichen Versorgungsaufgaben innerhalb ihres Verflechtungsbereiches dauerhaft erfüllen kann. Mit einer Eingliederung der Stadt Gernrode und der Gemeinden Bad Suderode und Rieder in die Stadt Quedlinburg erhöht sich die Einwohnerzahl des Mittelzentrums von 22 607 auf 30 350 (Stand 31. Dezember 2005). Damit wird die Stadt Quedlinburg gerade mit Blick auf 99 die rückläufige Bevölkerungsentwicklung wesentlich gestärkt. Insoweit entspricht die Stärkung des Mittelzentrums Quedlinburg dem Reformansatz des Leitbildes. Durch eine Zuordnung von Gernrode, Bad Suderode und Rieder nach Quedlinburg steht zu erwarten, dass im Wege der Bündelung der Verwaltungskraft eine Stärkung der Leistungskraft erreicht werden kann. Gerade mit Blick auf die Kureinrichtung der Gemeinde Bad Suderode können die damit verbundenen Anforderungen in einem Zusammenschluss mit der Stadt Quedlinburg mittelfristig einer Lösung zugeführt werden. So werden mit einer Eingliederung in das Mittelzentrum Quedlinburg zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten für die künftige Weiterentwicklung der Kureinrichtung zu erwarten sein. Mit einer gemeinsamen Marketing-Strategie durch die städtische Eigengesellschaft Quedlinburg-TourismusMarketing GmbH erwartet die Stadt Quedlinburg erhebliche Entwicklungspotenziale, die es ermöglichen, die Situation zu verbessern. Auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten einer einheitlichen Planung, Entwicklung und Vermarktung der zwischen Quedlinburg und Gernrode unmittelbar angrenzenden gewerblich genutzten Flächen kann künftig eine koordinierte und nachhaltige Entwicklung sowie Ausstattung des Raumes gewährleistet werden. Eine einheitliche Bauleitplanung ermöglicht eine geordnete Entwicklung im Bereich Quedlinburg und Gernrode, die zur Stärkung dieses Raumes im Wettbewerb mit anderen Kommunen beiträgt. Zugleich werden Planungsprozesse insgesamt vereinfacht und beschleunigt. Auch dies trägt wesentlich dazu bei, das Mittelzentrum Quedlinburg als Schwerpunkt der regionalen Entwicklung zu stärken und seine Leistungs- und Entwicklungsfähigkeit langfristig zu sichern. Mit der gemeinsamen gesetzlichen Zuordnung der Stadt Gernrode und der Gemeinden Bad Suderode und Rieder zur Stadt Quedlinburg wäre eine Eingemeindung des Grundzentrums Gernrode in das Mittelzentrum verbunden. Bei der Beurteilung der Verflechtungsbeziehungen zwischen Mittelzentren und Umlandgemeinden war eine Einbeziehung von denjenigen im Umland eines Mittelzentrums liegenden Gemeinden in den Kreis der „Eingemeindungskandidaten“ ausgeschlossen worden, die als Standort eines Grundzentrums im Sinne des Landesentwicklungsplanes des Landes Sachsen-Anhalt die Aufgaben der überörtlichen Grundversorgung wahrnehmen (vgl. Leitbild S. 127). Denn diese Umlandgemeinden sind mit ihrer zentralörtlichen Funktion Träger für eine zukunftsfähige Landesentwicklung. Zur weiteren Sicherung der grundzentralen Versorgung war daher auf eine Eingemeindung der Städte Leuna und Nienburg/Saale verzichtet worden (vgl. Leitbild der Gemeindegebietsreform in Sachsen-Anhalt, S. 127). In diesen Fällen hat sich der Gesetzgeber gerade nicht die Option einer Teileingemeindung oder Eingemeindung offen gehalten. Mit dieser Wertung des Leitbildes, die sich der Gesetzgeber zu Eigen gemacht hat, liegt eine vorweggenommene Abwägung vor, die nunmehr in der gesetzlichen Phase gleichermaßen für das Grundzentrum Gernrode gilt. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei der Entscheidung über die erforderliche gesetzliche Neugliederung der nicht leitbildgerechten Kommunen Gernrode, Bad Suderode und Rieder aufgrund der räumlichen Lage allein die beiden Neugliederungsalternativen einer Zuordnung nach Quedlinburg oder nach Ballenstedt in Betracht kommen, da eine Zuordnung zur Stadt Thale oder zur Stadt Harzgerode, wie oben dargelegt, ausscheidet. Sowohl eine Eingliederung nach Quedlinburg als auch eine Zuordnung zur Stadt Ballenstedt haben einen Zusammenschluss des Grundzentrums Gernrode mit einem anderen Zentralen Ort gemeinsam. Beide Neugliederungsalternativen werden mithin, wie die Regionale Planungsgemeinschaft Harz im Anhörungsverfahren dargelegt hat, gleichermaßen Auswirkungen auf die künftige Neuordnung der Grundzentren im Bereich Gernrode und Ballenstedt haben. So hat die Regionale Planungsgemeinschaft Harz in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2009 ausgeführt, dass mit einer Zuordnung von Gernrode gemeinsam mit Bad Suderode und Rieder nach Ballenstedt unter Berücksichtigung der im Entwurf des Landesentwicklungsplanes enthaltenen Kriterien für die 100 künftigen Grundzentren ein ausreichend tragfähiger Verflechtungsbereich für ein Grundzentrum im Bereich der Stadt Ballenstedt gegeben wäre. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass die gegenwärtige Einstufung der Stadt Gernrode im System der Zentralen Orte als Grundzentrum infolge der gesetzlichen Neugliederung und unter Berücksichtigung der künftigen für das Zentrale-Orte-Konzept maßgebenden Kriterien in Frage steht, und zwar gleichermaßen im Falle einer gesetzlichen Zuordnung zur Stadt Ballenstedt als auch zur Stadt Quedlinburg. Da insoweit zu erwarten bleibt, dass die gesetzlichen Neugliederungsmaßnahmen betreffend die Stadt Gernrode und die Gemeinden Bad Suderode und Rieder Auswirkungen auf die künftige Neuordnung der Grundzentren im Bereich Gernrode und Ballenstedt haben werden und ein Erhalt der grundzentralen Versorgungsfunktion von Gernrode auch im Falle der Zuordnung nach Ballenstedt mittelfristig kritisch zu bewerten ist, kann an der seinerzeitigen Einschätzung, bei im Umland eines Mittelzentrums liegenden Gemeinden mit der Funktion eines Grundzentrums von der Eingemeindung in das Mittelzentrum zur weiteren Sicherung der grundzentralen Versorgung Abstand zu nehmen, im Falle der Stadt Gernrode nicht festgehalten werden. Vorliegend überwiegt das übergeordnete Interesse an einer Stärkung des Mittelzentrums Quedlinburg. Die weitere Entwicklung und Sicherung des Mittelzentrums Quedlinburg ist von besonderer Bedeutung für eine nachhaltige Raumentwicklung im südöstlichen Bereich des Landkreises Harz. Die Stadt Quedlinburg ist als Mittelzentrum durch eine Erweiterung ihres Gebietes und einen Einwohnerzuwachs zu stärken, damit sie ihre überörtlichen Versorgungsaufgaben innerhalb ihres Verflechtungsbereiches dauerhaft und zukunftsfähig erfüllen kann. Das Ergebnis der Anhörungen der Bevölkerung spricht zwar gegen eine Eingliederung der Stadt Gernrode und der Gemeinden Bad Suderode und Rieder in die Stadt Quedlinburg. Wie oben bereits dargestellt, war in Gernrode, Bad Suderode und Rieder allerdings eine starke Emotionalisierung zugunsten einer eigenständigen Einheitsgemeinde Gernrode zu verzeichnen, indem vor Ort Erwartungen ausgelöst wurden, dass eine Ausnahme von den gesetzlichen Mindesteinwohnergrößen einer Einheitsgemeinde durchaus möglich sei. Diese – nach dem gesetzlichen Neugliederungssystem nicht begründbare – Auffassung vermag eine sachliche Auseinandersetzung mit den nach dem Referentenentwurf vorgesehenen Neugliederungsvorhaben verhindert haben. Im Hinblick auf die oben dargestellten raumstrukturellen Gesichtspunkte konnte den Bürgeranhörungen keine ausschlaggebende Bedeutung zu kommen. Es ist zu erwarten, dass die Bevölkerung eine Eingliederung nach Quedlinburg zumindest mittelfristig akzeptiert. Zudem ist für die Beurteilung am Maßstab des Gemeinwohls im Sinne von Art. 90 Verf LSA nicht ausschließlich entscheidend, welche Lösung für die Einwohner der einzelnen Gemeinde die meisten Vorteile bietet. Entscheidend ist vielmehr, welche Lösung den Interessen des gesamten von der Neugliederung betroffenen und berührten Raumes am besten entspricht. Diese liegt im Interesse der Stärkung des Mittelzentrums in einer Eingliederung der Stadt Gernrode und der Gemeinden Bad Suderode und Rieder in die Stadt Quedlinburg. Als teilweise leitbildgerechte, aber – nach den Ergebnissen der Anhörung - dennoch problematische Alternative würde sich eine Zuordnung der Stadt Gernrode und der Gemeinden Bad Suderode und Rieder zur Stadt Ballenstedt darstellen. Eine Eingliederung der Stadt Gernrode und der Gemeinden Bad Suderode und Rieder in die Stadt Ballenstedt würde zu einer einwohnermäßigen Stärkung der neuen Einheitsgemeinde Stadt Ballenstedt beitragen. Durch die Eingemeindung der drei Orte würde die Einheitsgemeinde Stadt Ballenstedt einen Einwohnerzuwachs von 7 743 erfahren und dann eine Einwohnerzahl von insgesamt 16 104 erreichen. Gegen eine solche Neugliederung und für die Eingemeindung von Gernrode, Bad Suderode und Rieder in das Mittelzentrum Quedlinburg sprechen jedoch folgende gewichtige Gesichtspunkte, die im Rahmen des Anhörungsverfahrens erkennbar geworden sind. 101 Einer Zuordnung der Stadt Gernrode und der Gemeinden Bad Suderode und Rieder zur Stadt Ballenstedt stehen zum einen landesplanerische und raumstrukturelle Gesichtspunkte entgegen. Durch eine Eingliederung von Gernrode, Bad Suderode und Rieder nach Ballenstedt würden zwei Grundzentren, die Stadt Gernrode und die Stadt Ballenstedt, verwaltungstechnisch zusammengelegt. Hiergegen hat die Regionale Planungsgemeinschaft Harz im Rahmen der Anhörung zum Referentenentwurf Bedenken aufgeworfen und darauf hingewiesen, dass dies für die künftige Neuordnung der Grundzentren von Bedeutung sein könnte. Das gleiche würde nach der Stellungnahme der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz auch für eine Zuordnung in die Stadt Quedlinburg gelten. Im Hinblick auf die oben dargestellten Gesichtspunkte der Landesentwicklung und die raumstrukturellen Belange überwiegen allerdings die überörtlichen Gründe der Stärkung des Mittelzentrums Quedlinburg. Ein gewichtiges Argument gegen eine Zuordnung von Gernrode, Bad Suderode und Rieder zur Stadt Ballenstedt ist auch das Fehlen von Gemeinsamkeiten aller drei Gemeinden mit Ballenstedt. Im Rahmen der Anhörung ist erkennbar geworden, dass eine historische, örtliche und strukturelle Verbundenheit seitens der Stadt Ballenstedt lediglich zur Gemeinde Rieder besteht. Die historische Verbundenheit der Gemeinde Rieder richtete sich in den vergangenen Jahrhunderten immer in Richtung Osten, insoweit Richtung Ballenstedt. Seit der Gründung des Landkreises Ballenstedt im Jahre 1863 gehörte die Gemeinde Rieder diesem an. Erst nach der Auflösung des Landkreises Ballenstedt im Jahre 1952 wurde Rieder dem Landkreis Quedlinburg zugeordnet. Entsprechende Verbindungen gibt es zu Bad Suderode und Gernrode nicht. Auch wirtschaftsstrukturelle Zusammenhänge bestehen allein zwischen der Gemeinde Rieder und der Stadt Ballenstedt. So befindet sich zwischen Ballenstedt und Rieder im Eulenbachtal der Steintagebau "Harzer Grauwacke Rieder", der von der Mitteldeutsche Baustoffe GmbH betrieben wird. Die Abbautätigkeit in Rieder wird in absehbarer Zeit auslaufen. Perspektivisch soll die Hartsteingewinnung von der Lagerstätte Ballenstedt-Rehköpfe erfolgen, welche die Mitteldeutsche Baustoffe GmbH als Nachfolgelagerstätte für Rieder betreiben will. Die Lagerstätte Ballenstedt-Rehköpfe liegt süd-westlich von der Ortschaft Ballenstedt. Diese ist im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsgemeinschaft als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung ausgewiesen. Vor diesem Hintergrund hat sich die Stadt Ballenstedt in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2009 zum Referentenentwurf, auch unter der Berücksichtigung, dass das Grundzentrum Ballenstedt von einem gestärkten Mittelzentrum Quedlinburg langfristig profitieren werde, allein für eine Zuordnung der Gemeinde Rieder nach Ballenstedt und für eine Zuordnung der Stadt Gernrode und Gemeinde Bad Suderode nach Quedlinburg ausgesprochen. Wie die Stadt Ballenstedt in ihrer Stellungnahme weiter ausführte, käme als Alternative hierzu die Anerkennung der Eigenständigkeit einer Einheitsgemeinde Stadt Ballenstedt, wie sie sich durch die Eingemeindung von Radisleben nach Ballenstedt gebildet hat, in Betracht. Ein gewichtiges Argument gegen eine Zuordnung allein von Rieder zur Stadt Ballenstedt ist jedoch, dass mit einer solchen Neugliederung die örtlichen Verbundenheiten sowie die räumlichen, historischen und sonstigen Zusammenhänge zwischen Bad Suderode, Gernrode und Rieder zerschlagen würden. Wie bereits ausgeführt sprechen die baulich und siedlungsräumlich erkennbaren Verflechtungen von Gernrode, Rieder und Bad Suderode sowie deren örtliche und historische Verbundenheiten gegen eine Trennung der drei Orte, sondern für Zusammenschlüsse, bei denen die Verbundenheit der drei Orte erhalten bleibt. Eine gemeinsame Neugliederung von Gernrode, Bad Suderode und Rieder trägt zudem dem eindeutig geäußerten Bürgerwillen und den von den Vertretungen der betroffenen Gemeinden mehrmals zum Ausdruck gebrachten Bekundungen, die örtlichen Verbundenheiten zwischen ihren Orten auch im Rahmen einer Neugliederung zu bewahren. Die Bedeutung der örtlichen Verbundenheit für die Neugliederung der Gemeinden hebt bereits § 2 Abs. 1 GemNeuglGrG hervor, indem diese Regelung u.a. bestimmt, dass bei der Neugliederung die örtlichen Zusammenhänge berücksichtigt werden sollen. Über dieses einfachrechtliche Gebot hinaus ist auch der Gesetzgeber verfassungsrechtlich gehalten, die Bedeutung der örtlichen Verbundenheit der Gemeindeeinwohner in seine Abwägung 102 einzubeziehen. Denn ein etwaiger Verlust an kommunaler Verbundenheit ist schon mit Blick auf die Demokratiefunktion der Selbstverwaltung von verfassungsrechtlichem Belang. In der Abwägung ist nach alledem den übergeordneten Belangen der Landesentwicklung an einer Stärkung der Mittelzentren und insbesondere den Interessen der von der Neugliederungsmaßnahme betroffenen Gemeinden am Erhalt ihrer örtlichen und strukturellen Verbundenheiten der Vorrang einzuräumen. Eine gemeinsame Zuordnung von Gernrode, Bad Suderode und Rieder würde zwar zu einer größeren Einwohnerzahl der Stadt Ballenstedt führen. Der Gesichtspunkt eines Einwohnerzugewinns kann allerdings nicht losgelöst betrachtet werden von den finanziellen Folgen, welche auf die Stadt Ballenstedt bei einer Eingliederung von Gernrode, Bad Suderode und Rieder zukommen würden. Gerade die Gemeinde Bad Suderode hat mit der seit Jahren defizitären Kureinrichtung große finanzielle Probleme, die zu lösen, wie oben dargestellt, in einem Zusammenschluss mit dem Mittelzentrum Quedlinburg möglich sind. Die aus Ballenstedt und Radisleben gebildete Einheitsgemeinde Stadt Ballenstedt ist auch ohne eine Zuordnung weiterer Gemeinden leitbildgerecht. Im Falle der Stadt Ballenstedt liegt eine atypische Konstellation vor, die ein Abweichen von der Regelmindesteinwohnergröße nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GemNeuglGrG begründet. Vorliegend besteht eine besondere geografische Lage, die nach § 2 Abs. 3 Satz 2 GemNeuglGrG eine Ausnahme von der regelmäßigen Mindestgröße einer Einheitsgemeinde von 10 000 rechtfertigt und die Bildung einer Einheitsgemeinde mit mindestens 8 000 Einwohnern zulässt. So grenzt im Osten der Stadt Ballenstedt die Stadt Falkenstein/Harz an, die zum 1. Januar 2002 rechtmäßig als Einheitsgemeinde gebildet wurde und als solche Bestandsschutz genießt. Die Stadt Falkenstein/Harz bleibt aufgrund des ihr zukommenden Bestandsschutzes von der Gemeindegebietsreform unberührt und ist kraft Gesetzes nicht zu weiteren Neugliederungen aufgefordert. Im Nordosten von Ballenstedt verläuft über etwa 5 km die Gemeindegrenze zur Stadt Quedlinburg. Raumordnerische, siedlungsstrukturelle und verkehrliche Verbindungen zwischen der Stadt Quedlinburg und der Stadt Ballenstedt lassen sich nicht erkennen. Die Stadt Ballenstedt mit ihrem Siedlungskern ist zwar nur ca. 10 km Luftlinie von Quedlinburg entfernt. Unmittelbare verkehrliche Verbindungen bestehen indes nicht. Im Norden wird die Stadt Ballenstedt durch ihre unmittelbare Angrenzung an die Landkreisgrenze zum Salzlandkreis räumlich abgegrenzt. V. Abwägungsergebnis Im Ergebnis der Abwägung werden die Stadt Gernrode und die Gemeinden Bad Suderode und Rieder in die Stadt Quedlinburg eingegliedert. Die Zuordnung von Gernrode, Bad Suderode und Rieder in die Stadt Quedlinburg entspricht den im GemeindeneugliederungsGrundsätzegesetz konkretisierten und verfassungsgemäßen Gemeinwohlaspekten und trägt auch dem in § 1 Abs. 2 GemNeuglGrG festgelegten Ziel der Gemeindegebietsreform zur Stärkung der Mittelzentren des Landes Sachsen-Anhalt Rechnung. Die zur Eingliederung der Stadt Gernrode und der Gemeinden Bad Suderode und Rieder in die Stadt Quedlinburg niedergelegten Gemeinwohlgründe überwiegen im Interesse der mit der Reform zu verwirklichenden Ziele nach Abwägung die örtlichen Belange der einzugliedernden Gemeinden am Erhalt ihrer Eigenständigkeit. Der Eingriff in das den Gemeinden gewährte kommunale Selbstverwaltungsrecht ist gerechtfertigt und verhältnismäßig. 103 Zu § 5 Diese Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes. Sie sieht hierbei ein zeitlich unterschiedliches in Kraft setzen der einzelnen Neugliederungen vor: Während die Eingemeindungen nach §§ 1 bis 3 am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten, sollen die Eingemeindungen nach § 4 erst zum 1. Januar 2011 in Kraft treten. Das unterschiedliche Inkrafttreten berücksichtigt die besondere Lage der zuzuordnenden Gemeinden: Die nach §§ 1 und 2 zuzuordnenden Gemeinden werden nach § 2 Abs. 5 Satz 3 GemNeuglGrG in der Übergangsphase bis zur gesetzgeberischen Entscheidung von den neu entstandenen Einheitsgemeinde mitverwaltet. Die Einheitsgemeinde nimmt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers die den zuzuordnenden Gemeinden obliegenden Aufgaben wahr. Um hier alsbald Rechtsklarheit zu erlangen und die Übergangsphase zu beenden, sollen die Zuordnungen am Tage nach der Verkündung des Gesetzes wirksam werden. Im Falle des § 3 wird die zuzuordnende Gemeinde in eine Trägergemeinde nach § 75 Abs. 3 GO LSA eingemeindet. In Trägergemeinden ist nach § 57 Abs. 1 Satz 2 GO LSA der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Insoweit bedarf es als Folge der Eingemeindung in die Trägergemeinden keiner Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters für die neue Einheitsgemeinde. Die Eingemeindung macht darüber hinaus keine Auseinandersetzungsvereinbarung als Folge der Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft erforderlich, da die Eingemeindung innerhalb der Grenzen der bestehenden Verwaltungsgemeinschaft erfolgt. Die Eingemeindungen nach § 4 hingegen werden zum 1. Januar 2011 wirksam. Die zwischen der Entscheidung des Plenums und dem Inkrafttreten liegende Zeitspanne berücksichtigt, dass sich aus dem Ausführungsgesetz zur Gemeindegebietsreform besondere Forderungen an die Gemeinden zum Vollzug der Gebietsänderung ergeben. Im Falle der Neugliederungen nach § 4 wird die Verwaltungsgemeinschaft durch Verwaltungsgemeinschaftsgrenzen überschreitende Eingemeindungen aufgelöst. Hier müssen nach § 3 des Ausführungsgesetzes zur Gemeindegebietsreform bis zum 1. November 2010 Auseinandersetzungsvereinbarungen geschlossen werden.