Urheberrecht: Wie die Instanzgerichte die „Bearshare

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Urheberrecht: Wie die Instanzgerichte die „Bearshare
Urheberrecht: Wie die Instanzgerichte die „Bearshare“-Entscheidung des BGH umsetzen
26.11.2014
Der BGH hatte im Januar 2014 über die Haftung eines Anschlussinhabers zu urteilen, wenn
dieser den Anschluss auch volljährigen Familienmitgliedern zur Verfügung stellt. In seiner
Entscheidung vom 8. Januar 2014 (I ZR 196/12 - „Bearshare“) stellt der BGH fest, dass ein
Inhaber eben dann für das Verhalten Dritter nicht haftet, wenn er keinerlei Anhaltspunkte für
illegale Tätigkeiten wie zum Beispiel Filesharing hat. In dem damals entschiedenen Verfahren hat der BGH die Erstattbarkeit von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung sowie Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber dem Anschlussinhaber abgelehnt. Für weitere Details verweisen wir diesbezüglich auf den Artikel des Autors aus dem Januar 2014.
Dieses Urteil des BGH galt selbstverständlich nur für den entschiedenen Fall, jedoch sind die
deutschen Instanzgerichte gehalten, die Grundsätze der vom BGH getroffenen Entscheidung zu
übernehmen. Diesbezüglich bleibt erfreulicherweise festzuhalten, dass dies von den erstinstanziell
oftmals zuständigen Amtsgerichten auch entsprechend gehandhabt wird.
In einer unlängst ergangenen Entscheidung des Amtsgerichts Ulm hat dieses eine Zahlungsklage
wegen unberechtigtem Filesharing abgewiesen. Den klagenden Rechteinhabern wurden weder die
Anwaltskosten noch Schadensersatz zugesprochen und die entsprechende Klage vollumfänglich
abgewiesen.
Der beklagte Anschlussinhaber wird dabei weder als Täter noch als Störer angesehen, da dieser
durch die Vorlage von Meldebescheinigungen bewiesen hat, dass zum angeblichen Zeitpunkt des
illegalen Downloads mehrere volljährige Personen in seinem Haushalt lebten, die alle Zugang zum
Internet gehabt hatten. Das Gericht erachtete dies als ausreichend dahingehend, den Beklagten
nicht als Täter in Anspruch zu nehmen, da somit mehrere Personen für die Durchführung des
Downloads in Frage gekommen waren. Auch eine Haftung als Störer lehnte das Gericht ab, da
eine Belehrung von volljährigen Familienmitgliedern eben nicht erforderlich ist, wenn keinerlei Anzeichen für eine Nutzung von illegalen Tauschbörsen bestehe.
Das Urteil hält sich erfreulicherweise eng an die inhaltlichen Vorgaben, die der BGH in seiner oben
zitierten Entscheidung aufgestellt hat und schafft insoweit ein großes Stück Rechtssicherheit für
abgemahnte Anschlussinhaber. Zwar sind noch immer unzählige Zahlungsklagen im Bereich des
Filesharing vor deutschen Gerichten anhängig, jedoch geht der Autor davon aus, dass die Rechteinhaber zukünftig oftmals den Klageweg scheuen werden. Dies gilt um so mehr, als dass für Zahlungsklagen gegen Privatpersonen auch nicht mehr der sogenannte „fliegende Gerichtstand“ gilt,
wonach der Rechteinhaber sich ein beliebiges Gericht in Deutschland aussuchen kann, bei dem er
auf ein günstiges Urteil hofft. Vielmehr müssen die Rechteinhaber den Anschlussinhaber an seinem jeweiligen Wohnort verklagen, was in Summe ein weiteres rechtliches Risiko für die Abmahner darstellt.
Fazit:
Es bleibt festzuhalten, dass der Höhepunkt der Filesharing-Abmahnungen und -Klagen vorüber
sein dürfte und die Einführung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken und die Interpretation des Urhebergesetzes durch den BGH zu einem verstärkten Schutz für die Verbraucher
geführt haben.
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