Urheberrecht: Wie die Instanzgerichte die „Bearshare
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Urheberrecht: Wie die Instanzgerichte die „Bearshare
Urheberrecht: Wie die Instanzgerichte die „Bearshare“-Entscheidung des BGH umsetzen 26.11.2014 Der BGH hatte im Januar 2014 über die Haftung eines Anschlussinhabers zu urteilen, wenn dieser den Anschluss auch volljährigen Familienmitgliedern zur Verfügung stellt. In seiner Entscheidung vom 8. Januar 2014 (I ZR 196/12 - „Bearshare“) stellt der BGH fest, dass ein Inhaber eben dann für das Verhalten Dritter nicht haftet, wenn er keinerlei Anhaltspunkte für illegale Tätigkeiten wie zum Beispiel Filesharing hat. In dem damals entschiedenen Verfahren hat der BGH die Erstattbarkeit von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung sowie Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber dem Anschlussinhaber abgelehnt. Für weitere Details verweisen wir diesbezüglich auf den Artikel des Autors aus dem Januar 2014. Dieses Urteil des BGH galt selbstverständlich nur für den entschiedenen Fall, jedoch sind die deutschen Instanzgerichte gehalten, die Grundsätze der vom BGH getroffenen Entscheidung zu übernehmen. Diesbezüglich bleibt erfreulicherweise festzuhalten, dass dies von den erstinstanziell oftmals zuständigen Amtsgerichten auch entsprechend gehandhabt wird. In einer unlängst ergangenen Entscheidung des Amtsgerichts Ulm hat dieses eine Zahlungsklage wegen unberechtigtem Filesharing abgewiesen. Den klagenden Rechteinhabern wurden weder die Anwaltskosten noch Schadensersatz zugesprochen und die entsprechende Klage vollumfänglich abgewiesen. Der beklagte Anschlussinhaber wird dabei weder als Täter noch als Störer angesehen, da dieser durch die Vorlage von Meldebescheinigungen bewiesen hat, dass zum angeblichen Zeitpunkt des illegalen Downloads mehrere volljährige Personen in seinem Haushalt lebten, die alle Zugang zum Internet gehabt hatten. Das Gericht erachtete dies als ausreichend dahingehend, den Beklagten nicht als Täter in Anspruch zu nehmen, da somit mehrere Personen für die Durchführung des Downloads in Frage gekommen waren. Auch eine Haftung als Störer lehnte das Gericht ab, da eine Belehrung von volljährigen Familienmitgliedern eben nicht erforderlich ist, wenn keinerlei Anzeichen für eine Nutzung von illegalen Tauschbörsen bestehe. Das Urteil hält sich erfreulicherweise eng an die inhaltlichen Vorgaben, die der BGH in seiner oben zitierten Entscheidung aufgestellt hat und schafft insoweit ein großes Stück Rechtssicherheit für abgemahnte Anschlussinhaber. Zwar sind noch immer unzählige Zahlungsklagen im Bereich des Filesharing vor deutschen Gerichten anhängig, jedoch geht der Autor davon aus, dass die Rechteinhaber zukünftig oftmals den Klageweg scheuen werden. Dies gilt um so mehr, als dass für Zahlungsklagen gegen Privatpersonen auch nicht mehr der sogenannte „fliegende Gerichtstand“ gilt, wonach der Rechteinhaber sich ein beliebiges Gericht in Deutschland aussuchen kann, bei dem er auf ein günstiges Urteil hofft. Vielmehr müssen die Rechteinhaber den Anschlussinhaber an seinem jeweiligen Wohnort verklagen, was in Summe ein weiteres rechtliches Risiko für die Abmahner darstellt. Fazit: Es bleibt festzuhalten, dass der Höhepunkt der Filesharing-Abmahnungen und -Klagen vorüber sein dürfte und die Einführung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken und die Interpretation des Urhebergesetzes durch den BGH zu einem verstärkten Schutz für die Verbraucher geführt haben. 1 Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder dem Urheberecht haben, kontaktieren Sie uns einfach per EMail unter wagner(at)webvocat.de oder telefonisch unter 0681/ 95 82 82-0. Wir helfen Ihnen schnell und kompetent. Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist: Rechtsanwalt Alexander Wolf WAGNER Rechtsanwälte webvocat® - Small.Different.Better ______________________________________________________________________________ WAGNER Rechtsanwälte webvocat® Weitere interessante News finden Sie auf unserer Webseite www.webvocat.de Wenn Sie diesen Newsletter nicht mehr erhalten möchten, senden Sie bitte eine Email an: [email protected] ______________________________________________________________________________ Impressum WAGNER Rechtsanwälte webvocat® Partnerschaft, Attorneys at Law Großherzog-Friedrich-Str. 40, D-66111 Saarbrücken, Fon: +49 (0) 681/958282-0, Fax: +49 (0) 681/958282-10, E-Mail: [email protected], Internet: www.webvocat.de / www.netvocat.de / www.geistigeseigentum.de Mitglieder der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes / Members of the Bar Association of the Saarland; UStd-Id/Vat-No.: DE 265452894; Partnerschaftsregister / Partnership Register: Amtsgericht Saarbrücken Nr./No. 98, Vertretungsberechtigte Partner/ authorized representatives: Manfred Wagner, Daniela Wagner; Verantwortlich für den Inhalt: Rechtsanwältin Daniela Wagner LL.M. ______________________________________________________________________________ Rechtliche Hinweise © 2014 WAGNER Rechtsanwälte webvocat® Partnerschaft. 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