Das Recht des VOB-Vertrages Teil 18/18: Streitigkeiten
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Das Recht des VOB-Vertrages Teil 18/18: Streitigkeiten
In unserer Rechtsrubrik nimmt unser Rechtsexperte zu häufig auftretenden Rechtsproblemen der VOB Stellung. In jedem Teil kommentiert er einen Paragraphen der VOB/B. VOB Baurecht Das Recht des VOB-Vertrages Teil 18/18: Streitigkeiten Rechtsanwalt Dr. Uwe Diehr, Kanzlei Leinen & Derichs § 18 VOB/B regelt gerichtliche und außergerichtliche Streitigkeiten aus VOB/B-Bauverträgen. I. Gerichtsstand für gerichtliche Streitigkeiten aus dem Bauvertrag (§ 18 Nr. 1 VOB/B) Nach § 18 Nr. 1 S. 1 VOB/B richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts (Gerichtsstand) für Streitigkeiten aus dem Bauvertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vorliegen (Prorogationsbefugnis) und wenn nichts anderes vereinbart ist. Das gilt für Verträge mit öffentlichen und privaten Auftraggebern gleichermaßen . Prorogationsbefugt, das heißt wirksam ein Gericht als örtlich zuständig zu vereinbaren sind gemäß § 38 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtliche Sondervermögen (An 38 tis 3/2006 stalten, Körperschaften oder etwa Stiftun gen des öffentlichen Rechts). Prorogationsbefugnis besteht ausnahmsweise auch, hat mindestens eine Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht in Deutschland. Dann muss die Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wurde, schriftlich bestätigt werden (§ 38 Abs. 2 ZPO). Ferner sind Privatpersonen unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 ZPO prorogationsbefugt, nämlich wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung ausdrücklich und schriftlich nach Entstehen der Streitigkeit geschlossen wurde (§ 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) oder wenn entweder die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist (§ 38 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). II. Klärung von Meinungsverschiedenheiten bei Verträgen mit Behörden (§ 18 Nr. 2 VOB/B) § 18 Nr. 2 VOB/B regelt ein Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung bei Meinungsverschiedenheiten aus Bauverträgen, bei denen eine Behörde Auftraggeber ist. 1. Schlichtungsverfahren (§ 18 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B) a) Anrufung der der auftraggebenden Stelle vorgesetzten Behörde (§ 18 Nr. 2 Abs. 1 S. 1 VOB/B) Entstehen bei Bauverträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten soll der Auftragnehmer die der auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle anrufen, das heißt die Meinungsverschiedenheit und seine eigene Auffassung vortragen. Die Anrufung ist formlos. Sie sollte aber zur besseren Information der übergeordneten Stelle der auftraggebenden Behörde und zur Hemmung der Verjährungsfrist des im Antrag geltend gemachten Anspruchs (vgl. § 18 Nr. 2 Abs. 2 S. 1 VOB/B) schriftlich formuliert werden. Eine Frist hierfür besteht nicht. Die Anrufung kann jederzeit nach Vertragsschluss bis zum Ende des Gewährleistungszeitraums erfolgen. Die Anrufung der übergeordneten Stelle ist freiwillig. Ein rechtlicher Zwang hierfür besteht nicht, so dass der Auftragnehmer auch ohne Anrufung gleich ein gerichtliches Verfahren, beispielsweise durch Erhebung einer Zahlungsklage in Gang setzen kann. b) Aussprache, schriftlicher Bescheid (§ 18 Nr. 2 Abs. 1 S. 2 VOB/B) Ruft der Auftragnehmer die vorgesetzte Stelle zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten an, soll ihm gemäß § 18 Nr. 2 Abs. 1 S. 2 VOB/B von dort Gelegenheit zur mündlichen Aussprache gegeben werden. Die angerufene Stelle soll den Auftragnehmer möglichst innerhalb von zwei Monaten nach Anrufung schriftlich bescheiden. Der Bescheid muss dem Auftragnehmer nach § 130 ff. BGB zuge-hen. Neben einer Antwort auf die zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten soll der schriftliche Bescheid auf die Rechtsfolge gemäß § 18 Nr. 2 Abs. 1 S. 3 VOB/B, nämlich auf die Anerkenntniswirkung des Unterlassens eines rechtzeitigen schriftlichen Einspruchs gegen den Bescheid hinweisen. c) Einspruch des Auftragnehmers gegen den Bescheid, Anerkenntniswirkung bei Unterlassen des rechtzeitigen schriftlichen Einspruchs des Auftragnehmers (§ 18 Nr. 2 Abs. 1 S. 3 VOB/B) 1 2 3 4 5 LG Rostock, BauR 1997, 696; OLG Stuttgart, BauR 1999, 683; OLG Frankfurt, BauR 1999, 789. OLG Nürnberg, BauR 1977, 20. BGH, ZfBR 1999, 85. OLG Frankfurt, VersR 1982, 759. OLG Zweibrücken, BauR 1980, 482; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1986, 1061. 2. Hemmung der Verjährung (§ 18 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B) Mit Eingang der schriftlichen Anrufung bei der dem Auftraggeber vorgesetzten Stelle, ist der Lauf der Verjährung des im Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens geltend gemachten Anspruchs (und auch nur dieses Anspruchs) gehemmt (§ 18 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 VOB/B). Die Hemmung endet drei Monate nach Zugang des schriftlichen Bescheides der vorgesetzten Behörde bzw. nach schriftlicher Mitteilung einer der Parteien, das Verfahren nicht weiter betreiben zu wollen (§ 18 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 VOB/B). III. Einschaltung einer staatlich anerkannten Materialprüfungsstelle (§ 18 Nr. 3 VOB/B) Gemäß § 18 Nr. 3 S. 1 1. Hs. VOB/B kann jede Partei des Bauvertrages bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen und Bauteilen, für die allgemein gültige Prüfungsverfahren bestehen, und über die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle vornehmen lassen. Welche Materialprüfungsstelle anzurufen ist, richtet sich nach den streitigen technischen Fragen. Über das Vorhandensein von staatlichen oder staatlich anerkannten Materialprüfungsstellen erteilen z.B. die zuständigen Industrie- und Handelskam- V. Allgemeine Geschäftsbedingungen Die Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, wonach der Gerichtsstand in keiner Beziehung zu einer Partei des Bauvertrages oder zum Bauvorhaben steht, ist unwirksam . Unwirksam gemäß § 305 c Abs. 1 BGB ist eine Gerichtsstandsklausel, wonach unabhängig von der Höhe des Streitwerts das örtlich zuständige Amtsgericht anzurufendes Gericht sein soll . Einen genaueren Überblick kann man sich in dem Nachschlagwerk Diehr/Knipper, Wirksame und unwirksame Klauseln im VOB-Vertrag, Vieweg 2003, verschaffen. 6 7 8 9 10 11 BGH, SFH 8.3 Blatt 1. BGH, ZfBR 1999, 85. OLG Celle, BauR 1995, 556. BGH, LM § 317 BGB Nr. 7; BGHZ 43, 374. BGH, VersR 1963, 390; BB 1968, 316. OLG Zweibrücken, BauR 1995, 291; OLG Düsseldorf, BauR 1995, 706; OLG Celle, BauR 1999, 262; OLG Düsseldorf, BauR 2002, 484. 12 OLG Köln, ZIP 1989, 1068; KG, BauR 2000, 1092. 13 Für das Gegenteil: LG Frankenthal, NJW 1997, 203. IV. Keine Befugnis des Auftragnehmers zur Arbeitseinstellung (§ 18 Nr. 4 VOB/B) Gemäß § 18 Nr. 4 VOB/B ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, bei Streitfällen die Arbeiten einzustellen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der in § 18 Nr. 2 und 3 VOB/B geregelten Meinungsverschiedenheiten, sondern für sämtliche Streitigkeiten aus dem Bauvertrag zwischen den Bauvertragsparteien, es sei denn, dem Auftragnehmer steht ein Zurückbehaltungsrecht zu, zum Beispiel wenn der Auftraggeber zu Unrecht die geschuldete Vereinbarung eines neuen Preises gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B verweigert , oder der Auftragnehmer zur Arbeitseinstellung z.B. gemäß § 16 Nr. 5 Abs. 5 VOB/B wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers (vgl. Teil 16/18) berechtigt ist . Stellt der Auftragnehmer die Arbeiten zu Unrecht ein, leiten sich die Rechte des Auftraggebers aus den sonstigen vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere aus § 5 Nr. 4 VOB/B (vgl. Teil 5/18) und § 8 Nr. 3 VOB/B (vgl. Teil 8/18) her. tis 3/2006 39 Baurecht mern und Handwerkskammern Auskunft. Die Durchführung der Untersuchung ist grundsätzlich freiwillig. Wird aber eine Klage auf einen von einer Materialprüfungsstelle zu begutachtenden Sachverhalt gestützt und wurde das Verfahren nach § 18 Nr. 3 VOB/B nicht durchgeführt, ist die Klage auf entsprechende Einrede des Prozessgegners hin als zurzeit unbegründet abzuweisen . Nach § 18 Nr. 3 S. 1 2. Hs. VOB/B ist die Entscheidung der Materialprüfungsstelle für die Bauvertragsparteien verbindlich, sofern die Benachrichtigung des Gegners nicht unterblieben ist und ihm rechtliches Gehör gewährt wurde. Unter gleichen Voraussetzungen ist auch ein nachfolgend mit der selben Meinungsverschiedenheit befasstes Gericht an die Tatsachenfeststellungen der Prüfungsstelle gebunden, es sei z.B. denn, dass das Ergebnis offenbar unrichtig ist , sich also ein Fehler der Fest-stellungen dem Sachkundigen und unbefangenen Beobachter aufdrängt . Die Kosten des Verfahrens nach § 18 Nr. 3 VOB/B trägt der unterliegende Teil (§ 18 Nr. 3 S. 2 VOB/B). Der unterliegende Teil ist der Vertragspartner, dessen Behauptungen sich durch die Feststellungen der Prüfungsstelle sich nicht bestätigt haben. VOB Will der Auftragnehmer die Entscheidung der dem Auftraggeber unmittelbar vorgesetzten Stelle nicht akzeptieren und gegen sich gelten lassen, muss er innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erheben. Der Versuch zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit ist dann folgenlos gescheitert. Legt der Auftragnehmer keinen, keinen rechtzeitigen oder keinen schriftlichen Einspruch ein, obwohl er auf die Rechtsfolgen hingewiesen wurde, gilt die Entscheidung der vorgesetzten Stelle als vom Auftragnehmer anerkannt (§ 18 Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 VOB/B). Die Entscheidung der vorgesetzten Stelle ist dann inhaltlich von den Parteien des Bauvertrages zu befolgen.