der Trust - EII Capital Management, Inc.
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der Trust - EII Capital Management, Inc.
EII Property Funds Ein Umbrella Unit Trust nach irischem Recht (der Trust) Verkaufsprospekt Dieser Verkaufsprospekt datiert vom 30. Juni 2015 Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Verwaltungsgesellschaft deren Namen unter der Überschrift Mitglieder des Verwaltungsrates der Verwaltungsgesellschaft aufgeführt werden, sind die für die in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen verantwortlichen Personen. Nach bestem Wissen und Gewissen der Mitglieder des Verwaltungsrates (der sich mit angemessener Sorgfalt darum bemüht hat, dass dies der Fall ist) entsprechen die in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen den Tatsachen, und es gibt keine Auslassungen, die die Bedeutung einer solchen Information beeinflussen könnten. Die Mitglieder des Verwaltungsrates übernehmen die entsprechende Verantwortung. 22550563.1.EU_BUSINESS Der Wert der Anteile am Trust sowie die Erträge aus diesen können steigen oder fallen, und es besteht die Möglichkeit, dass Sie den in dem Trust angelegten Betrag nicht zurückerlangen. Anlagen in Anteile sind mit überdurchschnittlichen Risiken verbunden, und wir verweisen Sie in diesem Zusammenhang auf den weiter unten stehenden Abschnitt mit der Überschrift "Risikofaktoren". Eine Anlage in den Trust sollte niemals einen erheblichen Anteil an einem Investmentportfolio ausmachen und könnte daher eventuell nicht für alle Investoren geeignet sein. Angesichts der Möglichkeit, Ausgabeaufschläge oder Rücknahmeabschläge in Rechnung zu stellen, sollten Anlagen in den Trust aufgrund der Differenz zwischen dem Ausgabepreis und dem Rücknahmepreis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf mittel- bis langfristiger Basis betrachtet werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen vom Rücknahmepreis jedes Fondsanteils eine Rücknahmegebühr von bis zu 1% des Nettoinventarwerts pro Anteil abziehen, wobei eine solche Gebühr einen Teil der Vermögenswerte des relevanten Fonds bildet. Die Anteile des EII Property World Invest (ex-U.S.) Fund wurden am 16. Juli 1998 zur offiziellen Notierung an der irischen Börse [Irish Stock Exchange] zugelassen. Ein Antrag auf Börsennotierung der Anteile an irgendeiner anderen Börse wurde nicht gestellt. Es wird nicht erwartet, dass sich ein aktiver Sekundärmarkt für die Anteile bildet. Weder die Zulassung der Anteile zur Notierung an der irischen Börse noch die Genehmigung der relevanten Angaben im Zusammenhang mit der Notierung gemäß den Notierungsanforderungen der irischen Börse stellen eine Garantie oder eine Zusicherung seitens der irischen Börse hinsichtlich der Fachkompetenz von Dienstleistungsanbietern oder anderen mit dem Trust in Verbindung stehenden Parteien, in Bezug auf die Zweckdienlichkeit der relevanten Angaben im Zusammenhang mit der Notierung oder bezüglich der Eignung des Trusts für einen bestimmten Anlagezweck dar. Die Verbreitung des Verkaufsprospekts ist in sämtlichen Rechtsordnungen nur zusammen mit einem Exemplar des jeweils aktuellsten Jahres- oder Halbjahresberichtes des Trusts zulässig. Diese Berichte bilden zusammen mit diesem Verkaufsprospekt den Verkaufsprospekt für die Ausgabe von Anteilen des Trusts. Der Trust wurde als Unit Trust am 10. Juli 1998 durch einen dem irischen Recht unterliegenden Treuhandvertrag gegründet. Er ist in Irland als ein Organismus für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere (OGAW) gemäß den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften von 2011 (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere) in ihrer jeweils geltenden Fassung genehmigt und untersteht dementsprechend der Aufsicht durch die Central Bank of Ireland (in dem vorliegenden Dokument bezeichnet als die Central Bank). Die Genehmigung des Trusts durch die Central Bank stellt weder eine Garantie hinsichtlich des Anlageerfolges des Trusts dar, noch haftet die Central Bank für den Anlageerfolg oder Leistungsstörungen seitens des Trusts. Die Genehmigung des Trusts stellt weder eine Bestätigung oder Garantie des Trusts seitens der Central Bank dar, noch ist die Central Bank für den Inhalt dieses Verkaufsprospekts verantwortlich. Dieser Verkaufsprospekt darf in keiner Rechtsordnung und unter keinen Umständen für Angebotszwecke oder Zwecke der Kundenwerbung genutzt werden, wenn ein solches Angebot oder eine solche Kundenwerbung gesetzeswidrig oder nicht genehmigt sind. Insbesondere sind die Anteile nicht gemäß dem US-amerikanischen Wertpapiergesetz von 1933 [United States Securities Act of 1933] (in seiner jeweils geltenden Fassung) oder den Wertpapierge- 22550563.1.EU_BUSINESS setzen irgendeines Bundesstaates oder einer politischen Untereinheit der Vereinigten Staaten registriert und dürfen - außer im Zusammenhang mit einer Transaktion, die nicht gegen das Wertpapiergesetz der Vereinigten Staaten verstößt - weder direkt noch indirekt in den Vereinigten Staaten oder gegenüber den Vereinigten Staaten angehörigen Personen angeboten oder verkauft werden. Die Verwaltungsgesellschaft hat nach dem Treuhandvertrag die Befugnis zur Verhängung von Einschränkungen hinsichtlich der Inhaberschaft von Anteilen durch den Vereinigten Staaten angehörige Personen (und folglich auch hinsichtlich der Rücknahme der von solchen Personen gehaltenen Anteile) oder hinsichtlich der Übertragung von Anteilen an den Vereinigten Staaten angehörige Personen (es sei denn, dies ist im Rahmen von bestimmten Ausnahmeregelungen gemäß dem Recht der Vereinigten Staaten gestattet), oder durch Personen unter 18 Jahren (oder unterhalb einer anderen von der Verwaltungsgesellschaft für angebracht gehaltenen Altersgrenze), oder durch Personen, die dem Anschein nach gegen Gesetze oder Auflagen eines Landes oder einer Regierungsbehörde verstoßen haben, oder durch Personen, die aufgrund dessen nicht die Voraussetzungen für die Inhaberschaft von Anteilen erfüllen, oder durch irgendeine Person oder Personen unter Umständen (die entweder direkt oder indirekt eine solche Person oder Personen, ob nun für sich allein oder in Verbindung mit anderen verbundenen oder nicht verbundenen Personen beeinflussen, oder unter der Verwaltungsgesellschaft sonst wie als relevant erscheinenden Umständen), die nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft dazu führen könnten, dass der Trust oder irgendein Fonds steuerpflichtig werden oder anderweitige finanzielle Nachteile erleiden würden, die dem Trust oder dem Fonds ansonsten nicht entstanden wären oder die sie ansonsten nicht erlitten hätten. Der Treuhandvertrag gestattet der Verwaltungsgesellschaft auch, erforderlichenfalls Anteile zurückzukaufen oder zu stornieren, die von einer Person gehalten werden, die bei Eintritt eines Steuertatbestandes für die Zwecke des irischen Rechts irischer Steuerinländer ist oder als solcher angesehen wird beziehungsweise im Namen eines irischen Steuerinländers handelt. Dieser Verkaufsprospekt darf in andere Sprachen übersetzt werden. Sämtliche Übersetzungen dürfen nur die Informationen enthalten und müssen die gleiche Bedeutung haben wie dieses in englischer Sprache abgefasste Dokument. Bei Widersprüchen zwischen dem englischsprachigen Dokument und dem Dokument in irgendeiner anderen Sprache ist die englischsprachige Fassung des Dokuments maßgeblich, es sei denn insoweit (jedoch nur insoweit) als dies im Rahmen des Rechts einer Rechtsordnung, in der die Anteile verkauft werden, zulässig ist, sodass in einem Verfahren, das auf der Offenlegung eines Dokumentes in einer anderen Sprache als der englischen Sprache beruht, die Sprache des Dokuments maßgeblich ist, aus welches sich ein solches Verfahren stützt. Alle Informationen, die von Händlern, Verkäufern oder anderen Personen stammen, die nicht in diesem Verkaufsprospekt oder in einem anderen, einen Teil des Verkaufsprospekts bildenden Bericht über den Trust genannt sind, sowie alle von diesen abgegebenen Zusicherungen sind als nicht autorisiert zu betrachten, auf die sich dementsprechend nicht berufen werden kann. Die Übergabe dieses Verkaufsprospektes oder das Angebot, die Ausgabe oder der Verkauf von Anteilen stellen unter keinen Umständen eine Zusicherung dahingehend dar, dass die Informationen in diesem Verkaufsprospekt zu irgendeinem nach der Prospektveröffentlichung liegenden Zeitpunkt korrekt sind. Dieser Verkaufsprospekt kann von Zeit zu Zeit aktualisiert werden, und interessierte Zeichnung sollten von der Verwaltungsgesellschaft eine aktuellere Fassung dieses Verkaufsprospektes oder von Berichten des Trusts anfordern. Potentielle Zeichner und Käufer von Anteilen sollten sich selbst über (a) mögliche steuerliche Folgen, (b) die gesetzlichen Auflagen, (c) alle Devisenbeschränkungen oder Devisenverkehrsvorschriften und (d) alle sonstigen notwendigen staatlichen Genehmigungen oder M-1026480-24 3 andere Genehmigungen oder Formalitäten informieren, die gemäß dem Recht des jeweiligen Landes, in dem sie gegründet wurden, dessen Staatsbürgerschaft sie haben oder in denen sie ihren Wohn- oder Geschäftssitz haben und die für die Zeichnung, den Kauf, den Besitz oder die Veräußerung von Anteilen relevant sein könnten. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine Anlage in Anteile für Sie geeignet ist, oder bei Unklarheiten in Bezug auf den Inhalt dieses Verkaufsprospektes, sollten Sie den Leiter Ihrer Bank, Ihren Börsenmakler, Ihren Anwalt, Ihren Steuerberater oder sonstigen Finanzberater konsultieren. Alle Fondsanteilsinhaber sind Begünstigte und Verpflichtete im Rahmen der Bestimmungen des Treuhandvertrages, durch welchen dieser Trust begründet wurde und von dem Exemplare wie hierin beschrieben erhältlich sind, und es wird davon ausgegangen, dass ihnen diese Bestimmungen bekannt sind. M-1026480-24 4 VERZEICHNIS VERWALTUNGSGESELLSCHAFT EII Real Estate Securities Advisors Limited 25-28 North Wall Quay Dublin 1 Irland ANLAGEMANAGER & VERTRIEBSSTELLE & PROMOTER EII Capital Management, Inc. 640 Fifth Avenue 8 th Floor New York, NY 10019 U.S.A. TREUHÄNDER BNY Mellon Trust Company (Ireland) Limited Guild House Guild Street International Financial Services Centre Dublin 1 Irland VERWALTUNGSSTELLE Capita Financial Administrators (Ireland) Limited 2nd Floor 2 Grand Canal Square Grand Canal Harbour Dublin 2 Irland WIRTSCHAFTSPRÜFER KPMG Chartered Accountants 1 Harbourmaster Place International Financial Services Centre Dublin 1 Irland IRISCHE RECHTSBERATER DES TRUSTS M-1026480-24 5 A&L Goodbody International Financial Services Centre North Wall Quay Dublin 1 Irland BETREUENDER BÖRSENMAKLER A&L Listing Limited 25-28 North Wall Quay IFSC Dublin 1 Irland M-1026480-24 6 Inhaltsverzeichnis 1. DEFINITIONEN 9 2. EINLEITUNG 15 3. WESENTLICHE MERKMALE DER FONDS 17 4. ANLAGEZIELE, ANLAGEPOLITIK UND BESCHRÄNKUNGEN DES EII PROPERTY WORLD INVEST (EX-U.S.) FUND UND DES EII GLOBAL PROPERTY FUNDS 5. 21 ANLAGEZIELE, ANLAGEPOLITIK UND BESCHRÄNKUNGEN DES EII US PROPERTY FUND 23 6. ANLAGEVERFAHREN 24 7. WEITERE ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN 25 8. BEFUGNISSE ZUR FREMDKAPITALAUFNAHME 25 9. RISIKOMANAGEMENT 25 10. EFFIZIENTES PORTFOLIOMANAGEMENT 26 11. RISIKOFAKTOREN 26 12. AUSSCHÜTTUNGSPOLITIK 29 13. VERWALTUNGSGESELLSCHAFT 30 14. MITGLIEDER DES VERWALTUNGSRATS DER VERWALTUNGSGESELLSCHAFT30 15. ANLAGEMANAGER, VERTRIEBSSTELLE UND PROMOTER 31 16. TREUHÄNDER 32 17. VERWALTUNGSSTELLE 33 18. ANTRAG AUF ZUTEILUNG VON ANTEILEN 33 19. RÜCKNAHME VON ANTEILEN 35 20. AUSSETZUNG DER BERECHNUNG DES NETTOINVENTARWERTS 37 21. AUSGABE- UND RÜCKNAHMEPREISE/INVENTARBEWERTUNG 37 22. VERGÜTUNGEN UND AUFWENDUNGEN 39 M-1026480-24 7 23. VERGÜTUNG DES ANLAGEMANAGERS & VERTRIEBSSTELLE 40 24. WERTENTWICKLUNGSGEBÜHR (PERFORMANCE FEE): 41 25. VERSCHIEDENES: 43 26. BESTEUERUNG 44 27. GELDWERTE VORTEILE (SOFT COMMISSIONS) 58 28. INTERESSENKONFLIKTE 58 29. BERICHTE UND ABSCHLÜSSE 59 30. TREUHANDVERTRAG 60 31. ÜBERTRAGUNG VON ANTEILEN 60 32. VERÖFFENTLICHUNG VON PREISEN 61 33. VERSAMMLUNGEN DER FONDSANTEILSINHABER 61 34. BESTANDSDAUER DES TRUSTS 62 35. ZUR EINSICHTNAHME ZUR VERFÜGUNG STEHENDE DOKUMENTE 62 36. ANLEGER IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH 63 Zusätzliche Informationen für Anleger in der Bundesrepublik Deutschland 64 ANHANG I - ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN 66 ANHANG II - MÄRKTE 72 ANHANG III - ANTRAGSVERFAHREN 75 M-1026480-24 8 1. DEFINITIONEN Verwaltungsstelle bezeichnet Capita Financial Administrators (Ireland) Limited oder jede andere Person, die ordnungsgemäß entsprechend den Anforderungen der Central Bank zum Nachfolger der Verwaltungsstelle bestellt wurde. Geschäftstag bezeichnet vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen der Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf einen bestimmten Fonds einen Tag, an dem die Banken in Dublin und New York zu Geschäftszwecken geöffnet haben, oder jeden anderen von der Verwaltungsgesellschaft mit Genehmigung des Treuhänders als solchen festgelegten und dem Anteilinhaber vorab mitgeteilten Tag. Central Bank bezeichnet die Central Bank of Ireland oder deren Rechtsnachfolger. CIS bezeichnet einen gemeinsamen Anlageplan, bei dem es sich um einen OGAW oder einen Nicht-OGAW handeln kann. Verbundene Person bezeichnet im Allgemeinen eine Person, die nutzbringend direkt oder indirekt 20% oder mehr des Stammaktienkapitals der relevanten Person oder einer beliebigen anderen Person besitzt, oder eine Person, die unter der Kontrolle (einschließlich hinsichtlich der Zusammensetzung des Verwaltungsrates oder der Inhaberschaft von mehr als der Hälfte der Stimmrecht) einer solchen Person steht. Entwickelte Märkte bezeichnet Länder, die ein Bruttoinlandsprodukt pro Kopf von wenigstens 10.000 US$ (Gegenwert in Euro) haben oder andere Kriterien erfüllen, die die Verwaltungsgesellschaft und der Anlagemanager & Vertriebsstelle von Zeit zu Zeit vereinbaren können. Verwaltungsrat bezeichnet den Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft. Schwellenmärkte bezeichnet Länder, die ein Bruttoinlandsprodukt pro Kopf von weniger als 10.000 US$ (Gegenwert in Euro) haben oder andere Kriterien erfüllen, die die Verwaltungsgesellschaft und der Anlagemanager & Vertriebsstelle von Zeit zu Zeit vereinbaren können. EU bezeichnet die Europäische Union. Euro oder € bezeichnet die gesetzliche Währung Irlands. Außerordentlicher Beschluss bezeichnet einen Beschluss, der als solcher bei einer gemäß den Bestimmungen des Treuhandvertrages einberufenen und abgehaltenen Versammlung der Anteilsinhaber zur Abstimmung vorgelegt und bei einer solchen Versammlung mit einer Mehrheit von 75% oder mehr der Gesamtzahl der bei einer Abstimmung für oder gegen einen solchen Beschluss abgegebenen Stimmen verabschiedet wurde. DFI bezeichnet ein derivates Finanzinstrument. Steuerausländer bezeichnet (i) eine Person, die weder aufgrund des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Wohnsitzes beziehungsweise der Ansässigkeit irischer Steuerinländer ist und der Verwaltungsgesellschaft eine entsprechende Erklärung gemäß Anhang 2B des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes vorgelegt hat, sofern sich M-1026480-24 9 die Verwaltungsgesellschaft nicht in Besitz irgendwelcher Informationen befindet, aufgrund derer bei vernünftiger Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass die Erklärung falsch ist oder es zu einem bestimmten Zeitpunkt war oder (ii) wenn die Verwaltungsgesellschaft in Besitz einer schriftlichen Mitteilung der irischen Steuerbehörde [Irish Revenue Commissioners] ist, aus der hervorgeht, dass die Anforderung hinsichtlich der Einreichung einer solchen Erklärung hinsichtlich dieser Person oder dieser Klasse von Fondsanteilsinhabern, zu welcher diese Person gehört, als erfüllt gilt, und dass die Genehmigung nicht widerrufen wurde und alle Bedingungen erfüllt sind, denen diese Genehmigung unterliegt. Fonds bezeichnet jeden Teilfonds des EII Property Funds, der als separates Treuhandvermögen innerhalb des Trusts begründet wird. Konzerngesellschaften bezeichnet Gesellschaften, die - entsprechend der Definition in der Richtlinie 83/349/EWG in den internationalen Bilanzierungsrichtlinien - für die Zwecke eines konsolidierten Abschlusses Teil des gleichen Konzerns sind. Anlagemanager & Vertriebsstelle bezeichnet EII Capital Management, Inc. oder jede andere Person oder Personen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Central Bank ordnungsgemäß zu deren Nachfolger als Anlagemanager & Vertriebsstelle für den Trust bestellt worden sind. Irischer Steuerinländer bezeichnet alle Personen mit Ausnahme von: (i) Steuerausländern; (ii) Intermediären einschließlich für Ausländer tätige Nominees; (iii) steuerbegünstigten Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Section 739(B) des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes (TCA); (iv) einer spezifischen Gesellschaft im Sinne von § 734 des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes (TCA); (v) einem Anlageorganismus im Sinne von § 739(B) des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes (TCA); (vi) einer Investment Limited Partnership im Sinne von Section 739J des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes (TCA); (vii) einem steuerbefreiten, genehmigten Pensionsplan oder einem Pensionsvertrag oder einem Treuhandplan im Sinne der Bestimmungen aus Section 774, 784 oder Section 785 des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes (TCA); (viii) einem Unternehmen, das ein Lebensversicherungsgeschäft im Sinne von Section 706 des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes (TCA) betreibt; (ix) einem speziellen Anlageplan im Sinne von Section 737 des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes; (x) einer in den Anwendungsbereich von Section 731(5)(a) des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes fallenden Investmentgesellschaft; M-1026480-24 10 (xi) einer gemeinnützigen Organisation, die gemäß Section 207(1)(b) des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes Anspruch auf Befreiung von der Einkommens- oder Körperschaftssteuer hat; (xii) einer Person, die gemäß Section 784A(2), Section 848E oder Section 787I des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes von der Einkommenssteuer und der Kapitalertragssteuer befreit ist, wenn es sich bei den gehaltenen Anteilen um Vermögenswerte eines genehmigten Pensionsfonds, eines genehmigten Mindestpensionsfonds, eines speziellen Leistungssparplans oder eines persönlichen Pensionssparplanes (gemäß der Definition in Section 787A des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes) handelt; (xiii) dem irischen Justizsystem; (xiv) einer Kreditgenossenschaft; (xv) einer gemäß Section 739G(2) des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes körperschaftssteuerpflichtigen Gesellschaft, jedoch nur, insofern es sich bei dem Fonds um einen Geldmarktfonds handelt; (xvi) einer gemäß Section 110(2) des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes körperschaftssteuerpflichtigen Gesellschaft; (xvii) der National Asset Management Agency; (xviii) dem Nationalen Ausschuss für Pensionsrücklagenfonds [National Pensions Reserve Commission]; oder ein Anlagevehikel der Pension Reserve Commission (im Sinne der Section 2 des National Pensions Reserve Fund Act 2000); (xix) des Staates handelnd durch die National Pensions Reserve Commission oder durch ein Anlagevehikel der Pension Reserve Commission (im Sinne der Section 2 des National Pensions Reserve Fund Act 2000); und (xx) jeder anderen von Zeit zu Zeit durch die Verwaltungsgesellschaft zugelassenen Person mit der Maßgabe, dass der Besitz von Anteilen durch eine solche Person nicht zu einer potentiellen Steuerpflicht des Fonds in Bezug auf diesen Fondsanteilsinhaber gemäß Section 739 des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes führt; In Bezug auf alle diese Personen müssen der Verwaltungsgesellschaft am oder vor dem entsprechenden Datum eine Erklärung gemäß Anhang 2B des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes (TCA) oder auf sonstige Weise sowie alle anderen notwendigen Informationen vorliegen, die als Beleg für einen entsprechenden Status dienen. Irische Börse bezeichnet die Irish Stock Exchange Limited. Verwaltungsgesellschaft bezeichnet die EII Real Estate Securities Advisors Limited. Mitgliedstaat bezeichnet einen Mitgliedstaat der Europäischen Union. M-1026480-24 11 Geldmarktinstrumente Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann. Monat bezeichnet einen Kalendermonat. NAREIT-Index bezeichnet den anhand der Marktkapitalisierung gewichteten Index aller steuerbegünstigten eigenkapitalgestützten REITS mit Ausnahme Immobilien betreibender Unternehmen, der monatlich vom Nationalen Verband der ImmobilienInvestmenttrusts [National Association of Real Estate Investment Trusts] veröffentlicht wird, oder jeden an dessen Stelle tretenden oder alternativen Index wie von Zeit zu Zeit zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Anlagemanager & Vertriebsstelle vereinbart. Nettoinventarwert bezeichnet hinsichtlich der Vermögenswerte oder Anteile eines Fonds den Bestimmungen unter der Überschrift Ausgabe- und Rücknahmepreise/Inventarbewertung bestimmten Wert. Mitteilungen bezeichnet die von der Central Bank veröffentlichten auf den Trust anwendbaren OGAW-Mitteilungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Ausgabeaufschlag bezeichnet die Gebühr (falls anwendbar) die von der Anlagemanager & Vertriebsstelle auf die Zeichnung von Anteilen gezahlt wird und die 3% des Ausgabepreises für die Anteile nicht übersteigen darf. Immobiliengesellschaften Bezeichnet REITS und andere Unternehmen und Emittenten, die mehr als 50% ihres Gesamtvermögens und ihrer Einnahmen aus Immobilienbesitz erwirtschaften (wobei jede einzelne von diesen als eine Immobiliengesellschaft bezeichnet wird). Verordnungen bezeichnet die Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften über Organismen für die gemeinsame Anlage in Wertpapiere von 2011 mit den von Zeit zu Zeit erfolgenden Änderungen, Ergänzungen und Konsolidierungen und beinhaltet alle Bedingungen, die dem Trust in diesem Rahmen von Zeit zu Zeit durch die Central Bank (ob nun per Mitteilung oder sonst wie) auferlegt werden können. REITS bezeichnet gemäß dem Recht der Vereinigten Staaten gegründete Immobilien-Investmenttrusts der Vereinigten Staaten. Verbundene Unternehmen bezeichnet Unternehmen im Sinne von § 140(5) des irischen Gesetzes über die Kapitalgesellschaften [Companies Act] von 1990. Laut diesen Angaben gelten im Allgemeinen solche Unternehmen als "verbunden", bei denen sich 50% des eingezahlten Aktienkapitals eines Unternehmens oder 50% der Stimmrechte direkt oder indirekt in den Händen eines anderen Unternehmens befinden; Abwicklungstermin bezeichnet in Bezug auf Anträge auf Zuteilung von Anteilen den auf den jeweiligen Handelstag folgenden Geschäftstag und bei einer Rücknahme von Anteilen von bis zu fünf Tagen nach dem relevanten Handelstag sowie nach Erhalt des Antragsformulars und der ordnungsgemäß unterzeichneten Rücknahmedokumente (jeweils im Original). SGD bezeichnet den Singapur-Dollar, das gesetzliche Zahlungsmittel in Singapur; M-1026480-24 12 TCA bezeichnet das irische Steuerkonsolidierungsgesetz [Tax Consolidation Act] von 1990 in seiner jeweils geltenden Fassung. Übertragbare Wertpapiere bezeichnet (i) Aktien an Unternehmen und andere Wertpapiere, die diesen gleichwertig sind; (ii) Anleihen und andere Formen der verbrieften Schuld; (iii) alle anderen handelbaren Wertpapiere, die mit dem Recht zum Erwerb solcher übertragbaren Wertpapiere durch Zeichnung oder Tausch verbunden sind, unter Ausschluss der in Bestimmung 48A der Verordnungen erwähnten Techniken und Instrumente; Trust bezeichnet den durch den Treuhandvertrag errichteten EII Property Funds. Treuhandvertrag bezeichnet den am 10. Juli 1998 zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem Treuhänder abgeschlossenen Treuhandvertrag mit allen bisherigen Änderungen und Ergänzungen sowie mit allen zukünftig von Zeit zu Zeit erfolgenden weiteren Änderungen und Ergänzungen. Treuhänder bezeichnet die BNY Mellon Trust Company (Ireland) Limited oder jede andere in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Central Bank ordnungsgemäß zu deren Nachfolger als Treuhänder bestellte Person. OGAW bezeichnet ein Unternehmen für die gemeinsame Anlage in übertragbare Wertpapiere und/oder liquide Finanzvermögenswerte gemäß der OGAW-Richtlinie. OGAW-Richtlinie bezeichnet die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) (2009/65/EC) einschließlich aller Änderungen, Ergänzungen und Neuverkündungen; (Fonds-) Anteil bezeichnet einen ungeteilten Anteil an dem relevanten Treuhandvermögen, eingeschlossen jeden Bruchteil eines Fondsanteils, der den entsprechenden Bruchteil eines ungeteilten Anteils an diesem Treuhandvermögen darstellt. (Anteils-) Inhaber bezeichnet eine Person, gegenüber der eine Eigentumsbestätigung oder ein Eigentumszertifikat für einen Fondsanteil ausgestellt wurde, was (soweit nach dem Kontext zulässig) gemeinschaftlich in dieser Eigenschaft registrierte Personen einschließt. (Fonds-) Anteilsinhaber bezeichnet alle Inhaber von Anteilen. Vereinigte Staaten/ USA bezeichnet die Vereinigten Staaten von Amerika, deren Länder, Besitztümer und alle deren Hoheits- und Amtsbereich unterliegenden Gebiete (einschließlich des Freistaats Puerto Rico). Person der Vereinigten Staaten bezeichnet jeden Staatsbürger oder Einwohner der Vereinigten Staaten, alle unter oder gemäß dem Recht der Vereinigten Staaten oder eines seiner Bundesstaaten gegründeten Unternehmen, Treuhandvermögen oder Gesellschaften, oder alle Vermögen oder Treuhandvermögen, deren Einkommen der M-1026480-24 13 Bundeseinkommensteuer der Vereinigten Staaten unterliegt, jeweils ungeachtet der Herkunft. US Dollar und US$ bezeichnet die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten. Bewertungszeitpunkt bezeichnet den Zeitpunkt, in Bezug auf den der Nettoinventarwert des Trusts berechnet wird und der vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung durch die Verwaltungsgesellschaft mit Genehmigung des Treuhänders auf 23:00 Uhr Dubliner Zeit am Geschäftstag vor jedem Handelstag des Fonds festgesetzt wird. M-1026480-24 14 2. EINLEITUNG Umbrellastruktur Der Trust ist in Form eines offenen Umbrellafonds strukturiert, der verschiedene Fonds umfasst, von denen jeder für sich einzelnes Fondsvermögen mit seinem separaten Anlagenportfolio verwaltet wird. Von Zeit zu Zeit kann die Verwaltungsgesellschaft verschiedene Klassen von Anteilen ausgeben, die Beteiligungen an jedem dieser separaten Fonds darstellen. Detailangaben zu jedem dieser Fonds finden sich in diesem Verkaufsprospekt. Alle Anteile einer Klasse sind gleichrangig, es sei denn, es ist in diesem Verkaufsprospekt etwas anderes geregelt. Bei Einführung eines neuen Fonds (welche der vorherigen Zustimmung der Central Bank bedarf) oder einer neuen Klasse von Anteilen (deren Ausgabe gemäß den Auflagen der Central Bank erfolgen muss) wird von der Verwaltungsgesellschaft eine neue Version des Verkaufsprospekts beziehungsweise ein Nachtrag zum bestehenden Verkaufsprospekt mit den relevanten Detailangaben für jeden dieser neuen Fonds oder diese Klasse von Anteilen erstellt und vom Verwaltungsrat herausgegeben. Separate Fonds Für jeden Fonds (und dementsprechend nicht für jede Klasse von Anteilen) wird ein separates Portfolio an Vermögenswerten gehalten und entsprechend den auf diesen Fonds anwendbaren Anlagezielen und Verfahren angelegt. Jede Veränderung hinsichtlich des Anlageziels oder wesentliche Änderungen der Anlageziele der Fonds bedürfen der Genehmigung durch einen Beschluss der Fondsanteilsinhaber des relevanten Fonds mit der Mehrheit der auf einer solchen Versammlung der Anteilseigner abgegebenen Stimmen. Im Falle einer Änderung des Anlagezieles und/oder der Anlagepolitik wird seitens der Verwaltungsgesellschaft ein angemessener Zeitraum eingeräumt, um den Fondsanteilsinhaber vor Umsetzung dieser Änderungen eine Gelegenheit zur Ablösung ihrer Anteile zu geben. Gemäß dem Treuhandvertrag ist der Treuhänder verpflichtet, auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft Fonds einzurichten, die separate Treuhandvermögen darstellen, und dabei wie folgt vorzugehen:(a) Die Einnahmen aus der Ausgabe jeder Klasse von Anteilen (abzüglich der Ausgabeaufschläge) werden in den Aufzeichnungen und Büchern des jeweiligen Fonds verbucht und die jedem Fonds zurechenbaren Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Aufwendungen werden diesem Fonds zugerechnet; (b) Sofern ein Vermögenswert aus einem anderen Vermögenswert (in Bar oder in sonstiger Form) abgeleitet wird, wird der abgeleitete Vermögenswert wie der Vermögenswert, aus welchem er abgeleitet wurde, in den Aufzeichnungen und Büchern desselben Fonds verbucht, und bei jeder Wertanpassung eines Vermögenswerts wird die Wertsteigerung oder Wertminderung auf denselben Fonds angewendet; (c) Wenn die Verwaltungsgesellschaft einen Vermögenswert des Trusts (oder einen als fiktiven Vermögenswert betrachteten Betrag) nicht als einem oder mehreren bestimmten Fonds zurechenbar betrachtet, liegt die Entscheidung, auf welcher Grundlage der Vermögenswert zwischen den Fonds aufgeteilt wird (einschließlich der Bedingungen für die nachfolgende Neuzuweisung, M-1026480-24 15 falls die Umstände dies zulassen) im gemeinsamen Ermessen der Verwaltungsgesellschaft und der Verwaltungsstelle, wobei die Verwaltungsgesellschaft befugt ist, diese Grundlage jederzeit und von Zeit zu Zeit mit Zustimmung des Treuhänders und der Wirtschaftsprüfer des Trusts zu ändern, mit der Maßgabe, dass der Treuhänder und die Wirtschaftsprüfer des Trusts nicht hinzugezogen werden müssen, wenn der Vermögenswert zu dem Zeitpunkt, zu dem die Aufteilung vorgenommen wird, auf alle dem Trust zugrunde liegenden Fonds anteilig zu deren Nettoinventarwerten aufgeteilt wird; (d) Jeder Fonds wird mit den Verbindlichkeiten, Aufwendungen, Kosten, Belastungen oder Rücklagen belastet, die zu diesem Fonds gehören oder diesem zurechenbar sind. Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Verbindlichkeit des Trusts (oder einen als fiktive Verbindlichkeit betrachteten Betrag) nicht als einem oder mehreren bestimmten Fonds zurechenbar betrachtet, liegt die Entscheidung, auf welcher Grundlage die Verbindlichkeit zwischen den Fonds aufgeteilt wird (einschließlich der Bedingungen für die nachfolgende Neuzuweisung, falls die Umstände dies zulassen) im gemeinsamen Ermessen der Verwaltungsgesellschaft und des Treuhänders, wobei die Verwaltungsgesellschaft befugt ist, diese Grundlage jederzeit und von Zeit zu Zeit mit Genehmigung des Treuhänders und der Wirtschaftsprüfer des Trusts zu ändern, mit der Maßgabe, dass der Treuhänder und die Wirtschaftsprüfer des Trusts nicht hinzugezogen werden müssen, wenn die Verbindlichkeit zu dem Zeitpunkt, zu dem die Aufteilung vorgenommen wird, auf alle dem Trust zugrunde liegenden Fonds anteilig zu deren Nettoinventarwerten aufgeteilt wird; (e) Die Verwaltungsgesellschaft kann auf Verlangen des Treuhänders und der Wirtschaftsprüfer des Trusts Vermögenswerte (oder als fiktive Vermögenswerte behandelte Beträge) auf Fonds oder aus diesen heraus übertragen, wenn eine Verbindlichkeit aufgrund eines von einem Gläubiger in Bezug auf bestimmte Vermögenswerte des Fonds eingeleiteten Verfahrens oder aus einem anderen Grunde anders geführt werden würde, als sie gemäß Absatz (d) vorstehend oder unter ähnlichen Umständen geführt werden müsste; (f) Für jeden Fonds sind jeweils separate Aufzeichnungen und Bücher in der Basiswährung des jeweiligen Fonds zu führen; und (g) Vorbehaltlich von Absatz (e) vorstehend gehören die Vermögenswerte eines Fonds ausschließlich diesem Fonds, sind von den Vermögenswerten anderer Fonds getrennt zu halten und dürfen weder direkt noch indirekt zur Begleichung von Verbindlichkeiten anderer Fonds oder von Ansprüchen gegenüber diesen verwendet werden und dürfen nicht für derartige Zwecke zur Verfügung stehen. Anteile Inhabern von Anteilen kommt eine wirtschaftliche Beteiligung (beneficial interest) im Rahmen eines Trusts zu. Wenn in Bezug auf einen Fonds nur eine Klasse von Anteilen ausgegeben wird, stellt jeder Fondsanteil einen ungeteilten Anteil an den diesem Fonds zugehörigen Vermögenswerten und - wo hinsichtlich eines Fonds mehr als eine Klasse von Anteilen ausgegeben werden - an einer Anzahl solcher ungeteilten Anteile dar. Die proportionalen Beteiligungen der Anteile werden entsprechend den Bedingungen im Treuhandvertrag und gemäß den Anweisungen in diesem Verkaufsprospekt im Zusammenhang mit den Preisen für die Anteile und den Ansprüchen auf die Zuteilung von Einnahmen berechnet. M-1026480-24 16 3. WESENTLICHE MERKMALE DER FONDS Die Informationen in dieser Zusammenfassung werden selektiv wiedergegeben und sollten in Verbindung mit dem vollständigen Text des Verkaufsprospektes gelesen werden:Verwaltungsgesellschaft: EII Real Estate Securities Advisors Limited Anlagemanager & Vertriebsstelle: EII Capital Management, Inc. (EII) wurde zum Anlagemanager & Vertriebsstelle des Trusts bestellt und ist unter anderem für den Kauf, Verkauf und Tausch der Anlagewerte verantwortlich, die die Vermögenswerte des Trusts bilden. EII wurde am 14. März 1983 im Bundesstaat Delaware gegründet und hat seinen Geschäftssitz in New York. EII befasst sich mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des weltweiten Immobilien-Portfolio-Managements für Anleger, mit einem Schwerpunkt auf Anlagen in US-Unternehmen und andere Unternehmen, die Immobilien besitzen, unterhalten und verwalten. EII ist eine sich im Eigentum seiner Geschäftsführer befindliche Privatgesellschaft. Promoter: EII Capital Management, Inc. Treuhänder: die BNY Mellon Trust Company (Ireland) Limited Verwaltungsstelle: Capita Financial Administrators (Ireland) Limited Profil eines typischen Anlegers: Anleger, die einen langfristigen Kapitalzuwachs erstreben EII PROPERTY WORLD INVEST (EX-U.S.) FUND Basiswährung: Euro Anteilsklasse: Euro-Anteile Handelsanforderungen Mindestzeichungsbetrag Zusätzl. Zeich- Mindestnung beteiligung (Minimum) Euro-Anteilsklassen 5.000 € 1.000 € Ausgabeaufschlag: M-1026480-24 17 5.000 € Bis zu 3% des Ausgabepreises der Anteile. Jährlicher Bilanzstichtag: 31. Dezember. Geschäftstag: Ein Tag, an dem die Banken in Dublin und New York zu Geschäftszwecken geöffnet sind. Handelstage: Jeder Geschäftstag Handelsschluss: Zeichnungen: 17:00 Uhr (Dubliner Ortszeit) am Geschäftstag vor dem betreffenden Handelstag Rücknahmen: 17:00 Uhr (Dubliner Ortszeit) an dem Tag vor dem betreffenden Handelstag. Preisgestaltung: Die Preise werden unter Bezugnahme auf den Nettoinventarwert pro Fondsanteil zum Bewertungszeitpunkt am jeweiligen Handelstag berechnet. Ausschüttungspolitik: Es wird beabsichtigt, alle Nettoeinnahmen des Trusts auszuschütten. Diese Ausschüttung wird jedoch in zusätzlichen Anteilen angelegt, es sei denn, ein Fondsanteilsinhaber verlangt ausdrücklich eine Ausschüttung in bar. EII GLOBAL PROPERTY FUND Basiswährung: Euro Anteilsklassen: Euro-Anteilsklasse A US$-Anteilsklasse A Euro-Anteilsklasse I US$-Anteilsklasse I SGD-Anteilsklasse I M-1026480-24 18 Handelsanforderungen Mindestzeichnungs betrag Zusätzl. Zeich- Mindestbeteiligung nung (Minimum) Euro- Anteilsklasse A 5.000 € 1.000 € 5.000 € US$-Anteilsklasse A 5.000 US$ 1.000 US$ 5.000 US$ Euro-Anteilsklasse I 5 Mio. € 500.000 € 5 Mio. € US$-Anteilsklasse I 5 Mio. US$ 500.000 US$ 5 Mio. US$ SGD-Anteilsklasse I 5 Mio. SGD 500.0000 SGD 5Mio. SGD Ausgabepreis für SGD Anteilklasse I SGD-Anteilsklasse I 100 SGD Angebotsperiode für SGD Anteilklasse I: Von 09:00 Uhr (irischer Zeit) an dem auf die Veröffentlichung dieses Verkaufsprospektes folgenden Tag bis um 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 21. Juli 2015, es sei denn, diese Frist wird von den Mitgliedern des Verwaltungsrats abgekürzt oder verlängert. Nach der Angebotsperiode stehen die Anteile kontinuierlich zu dem nächsten berechneten Nettoinventarwert zur Zeichnung zur Verfügung. Ausgabeaufschlag Bis zu 3% des Ausgabepreises für die in Euro und US$ bezifferten Anteile. Geschäftstag: Ein Tag, an dem die Banken in Dublin und New York zu Geschäftszwecken geöffnet sind. Handelstage: Jeder Geschäftstag Handelsschluss: Zeichnungen: 17:00 (Dubliner Zeit) am Geschäftstag vor dem betreffenden Handelstag. Rücknahmen: 17:00 (irische Zeit) am Geschäftstag vor dem entsprechenden Handelstag. Preisgestaltung: Die Preise werden unter Bezugnahme auf den Nettoinventarwert pro Fondsanteil zum Bewertungszeitpunkt am jeweiligen Handelstag berechnet. Ausschüttungspolitik: M-1026480-24 19 Es wird beabsichtigt, alle Nettoeinnahmen des Fonds auszuschütten. Diese Ausschüttung wird jedoch in zusätzlichen Anteilen angelegt, es sei denn, ein Fondsanteilsinhaber verlangt ausdrücklich eine Ausschüttung in bar. EII US PROPERTY FUND Basiswährung: US-Dollar Anteilsklassen: US$-Anteilsklasse A US$-Anteilsklasse I Handelsanforderungen Mindestzeichnungs betrag Zusätzl. Zeich- Mindestbeteiligung nung (Minimum) US$-Anteilsklasse A 5.000 US$ 1.000 US$ 5.000 US$ US$-Anteilsklasse I 1 Mio. US$ 100.000 US$ 1 Mio. US$ Ausgabeaufschlag Bis zu 3% des Ausgabepreises für die in Euro und US$ bezifferten Anteile. Geschäftstag: Ein Tag, an dem die Banken in Dublin und New York zu Geschäftszwecken geöffnet sind. Handelstage: Jeder Geschäftstag Handelsschluss: Zeichnungen: 17:00 (Dubliner Zeit) am Geschäftstag vor dem betreffenden Handelstag. Rücknahmen: 17:00 (Dubliner Zeit) an dem Tag, der mindestens ein Geschäftstag vor dem betreffenden Handelstag liegt. Preisgestaltung: Die Preise werden unter Bezugnahme auf den Nettoinventarwert pro Anteil zum Bewertungszeitpunkt am jeweiligen Handelstag berechnet. Ausschüttungspolitik: M-1026480-24 20 Es wird beabsichtigt, alle Nettoeinnahmen des Fonds auszuschütten. Diese Ausschüttung wird jedoch in zusätzlichen Anteilen angelegt, es sei denn, ein Fondsanteilsinhaber verlangt ausdrücklich eine Ausschüttung in bar. 4. ANLAGEZIELE, ANLAGEPOLITIK UND BESCHRÄNKUNGEN DES EII PROPERTY WORLD INVEST (EX-U.S.) FUND UND DES EII GLOBAL PROPERTY FUNDS Das oberste Anlageziel des EII Property World Invest (ex-U.S.) Fund besteht darin, durch Anlagen in an wichtigen Börsen in der ganzen Welt (insbesondere in Europa und Asien, jedoch nicht in den USA) notierte Teilhaberpapiere sowie beteiligungsähnliche Wertpapiere von Immobiliengesellschaften für langfristigen Kapitalzuwachs zu sorgen. Das oberste Anlageziel des EII Global Property Fund besteht darin, durch Anlagen in an wichtigen Börsen in der ganzen Welt gehandelte Teilhaberpapiere und beteiligungsähnliche Wertpapiere von Immobiliengesellschaften für langfristigen Kapitalzuwachs zu sorgen. Durch weltweite Anlagen im Immobiliensektor versucht der Trust von dem zyklischen Kreislauf der Industrie und der Streuung von Anlagen auf verschieden Märkten weltweit zu profitieren. Nach Ansicht des Anlagemanagers & Vertriebsstelle bieten Wertpapiere von Immobiliengesellschaften einen höheren Streuungsgrad und höhere Renditen als andere Arten von Wertpapieren. Die Erträge von Immobiliengesellschaften sind tendenziell nicht so stark mit ihren eigenen breiteren Märkten noch mit anderen Märkten in Wechselbeziehungen begriffen. Darüber hinaus wird der Anlagemanager & Vertriebsstelle auch bestrebt sein, risikobereinigte Erträge zu maximieren, wobei die relativen Risiken einer jeden Investition im Kontext des Risikos des gesamten Portfolios bemessen werden. Das ist besonders wichtig angesichts der globalen Orientierung der einzelnen Fonds. Die Exposition innerhalb von Märkten und Ländern mit dem höchsten Risikoniveau (gemessen nach der Standardabweichung der Erträge) wird dabei genau und engmaschig durch den Anlagemanager & Vertriebsstelle überwacht. Zur Erreichung des Anlageziels, zur Aufrechterhaltung eines für die Erreichung der täglichen Handelsvolumen angemessenen Maßes an Liquidität sowie zur Maximierung der risikobereinigten Erträge wird der Anlagemanager & Vertriebsstelle bestrebt sein, in Unternehmen und Wertpapiere zu investieren, die in ausreichendem Maße laufende Einnahmen und Liquidität bieten. Angesichts der Wachstumsorientierung jedes der Fonds wird innerhalb des Portfolios eine geringe Umschlagsrate erwartet, wodurch die Aufwendungen des jeweiligen Fonds reduziert werden. Eine Streuung des Portfolios ist zwar bei keinem der Fonds das primäre Ziel, wird aber dennoch vom Anlagemanager & Vertriebsstelle überwacht, um zu gewährleisten, dass die Portfoliorisiken innerhalb der Grenzen der internen Richtlinien der Anlagemanager & Vertriebsstelle liegen. Die Fonds werden primär in Gläubiger- und Teilhaberpapiere von Immobiliengesellschaften und Immobilien-Investmenttrusts (Real Estate Investment Trusts - REITs) investieren, deren primäres Ziel im Eigentum und in der Verwaltung von Immobilien liegt. Zu solchen Immobiliengesellschaften können - ohne Anspruch auf Vollständigkeit der Aufzählung - Grundstückserschließungsgesellschaften und Unternehmen zählen, die Bürogebäude, Einkaufszentren, Industriegebäude, Lagerräume und Beteiligungen und Aktien an Hotelunternehmen anbieten. Zu den für eine Anlage in M-1026480-24 21 Frage kommenden Wertpapieren gehören - ohne Anspruch auf Vollständigkeit der Aufzählung - öffentlich gehandelte, hypothekarisch gesicherte Wertpapiere (wie etwa Wertpapiere, die von der Nationalen Hypothekenvereinigung der Regierung der Vereinigten Staaten [Government National Mortgage Association] gesichert sind, und auf dem Markt für US-Regierungspapiere gehandelt werden, der von Primärhändlern betrieben wird und der Regulierung durch die US-amerikanische Bundeszentralbank [Federal Reserve Bank] in New York unterliegen), von REITs ausgegebene Wandelanleihen, Vorzugsaktien und Optionsscheine. Während der Hauptteil der Anlagen (90%) in Form von öffentlich gehandelten Wertpapieren und investiven Gläubigerpapieren (die von einer Rating-Agentur wie Standard & Poor’s oder von jeder anderen zu diesem Zweck vom Anlagemanager & Vertriebsstelle zugelassenen anerkannten Rating-Agentur getätigt werden, kann ein Teil der Anlagen in privat platzierte Ausgaben öffentlich notierter Emittenten erfolgen. Die Fonds werden nicht unter Berücksichtigung auf ein au einen Anteilinhaber anwendbares Steuerregime verwaltet. Alle Barreserven des Fonds werden in kurzfristige Geldmarktinstrumente oder Geldmarktfond angelegt oder auf Banken oder anderen Finanzinstitutionen hinterlegt, wenn sie einen Mindestnettowert von 500 Millionen US$ (Gegenwert in Euro) haben. Bareinlagen dürfen nur als ergänzendes liquides Kapital gehalten werden und unterliegen den Beschränkungen von Anlage I. Des Weiteren unterliegt jeder Fonds vorbehaltlich nachstehender anderweitiger Angaben den folgenden Anlagebeschränkungen: (i) Entwickelte Märkte. Mindestens 60% des Nettoinventarwerts jedes Fonds müssen in Wertpapiere angelegt werden, die an Börsen/auf Märkten in den Entwickelten Ländern notiert sind/ gehandelt werden. Letzterer Begriff schließt die Mitgliedstaaten, die Vereinigten Staaten, Australien, Kanada, Japan, Hong Kong und Singapur ein. (ii) Schwellenmärkte. Höchstens 30% des Nettoinventarwerts jedes Fonds dürfen in Wertpapiere angelegt werden, die an den Börsen/auf den Märkten in Schwellenländern notiert sind/gehandelt werden. Die unter diesen Begriff fallenden Länder müssen auch über einen bestehenden Markt an Immobiliengesellschaften verfügen. Dies würde zutreffen auf: die Philippinen, Indonesien, Malaysia und Thailand. Die lateinamerikanischen Länder erfüllen derzeit zwar die Voraussetzungen für Schwellenmärkte, verfügen jedoch nur über begrenzte Möglichkeiten für Anlagen in Immobiliengesellschaften. (iii) Barmittel: Höchstens 15% des Nettoinventarwerts des Global Property Fund können in Bareinlagen angelegt werden. Angesichts einer umfangreichen Erfahrung in Bezug auf internationale Immobilien seitens der Eigenhändler und der primären Anteilseigner des Anlagemanagers & Vertriebsstelle versucht jeder der Fonds bei der Maximierung der risikobereinigten Renditen von einem wertorientierten Ansatz zu profitieren. Der Anlagemanager & Vertriebsstelle glaubt, dass die Immobilienmärkte im Vergleich zu anderen Märkten Ineffizienzen aufweisen, und ist bestrebt, sich die Vorteile aus den Besonderheiten bei der Preisbildung zunutze zu machen, die durch sein grundsätzliches Vorgehen bei der Bewertung von Unternehmen aufgedeckt werden. Im Unterschied zum industriellen Sektor kann sich der Immobiliensektor nicht so einfach an veränderte Marktbedingungen anpassen. Die Erschließung einer Immobilie und deren nachfolgender Verkauf bzw. deren Vermietung nehmen viel Zeit in Anspruch, und wenn ein Projekt einmal auf den Weg gebracht wurde, ist es nur schwer zu stoppen. Die An- M-1026480-24 22 passung der Mieten und der Werte der Immobilien geht ebenfalls nur langsam vonstatten, und durch diese ökonomische Unstimmigkeit kann es zu Ineffizienzen in der Marktpreisgestaltung kommen, aus denen sich nach Meinung des Anlagemanagers & Vertriebsstelle wiederum Anlagemöglichkeiten für jeden der Fonds ergeben. 5. ANLAGEZIELE, ANLAGEPOLITIK UND BESCHRÄNKUNGEN DES EII US PROPERTY FUND Das hauptsächliche Ziel des Fonds ist es absolute und relative Gesamterträge über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren zu erzielen, die über dem FTSE/NAREIT Equity REIT Index (der Index) liegen. Bei dem Index handelt es sich um einen breitangelegten Index, der die Wertentwicklung des US REIT Markets abbildet. Der Fonds wird vornehmlich in die unten beschriebenen Wertpapiere anlegen, die von REITs und Real Estate Operating Companies (REOCs) begeben werden, die überwiegend in den USA, aber auch in Kanada ihren Sitz haben. Kanada ist für die Zwecke der vorliegenden Anlagepolitik in den Wirtschaftsraum der USA aufgrund seiner engen wirtschaftlichen Verknüpfung mit den USA inbegriffen. Die Wertpapiere, in die der Fonds anlegen wird, können höher konzentriert sein als die Zusammensetzung des Index, um die Erträge der Investoren maximieren zu können, wobei aber eine Diversifizierung über die größten Immobiliensektoren und –gebieten in den Vereinigten Staaten und Kanada angestrebt wird. Ein untergeordnetes Ziel des Fonds wird es sein, laufende Erträge für die Anleger zu generieren. Der Fonds wird typischerweise in Emittenten anlegen, deren laufende Dividende vollständig durch Barmittelzuflüsse aus der operativen Geschäftstätigkeit gedeckt sind. Der Fonds wird einen dynamischen top down und bottom up-Ansatz einsetzen, wobei makroökonomische Faktoren wie etwa das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts, Beschäftigungstrends, Konsum- und Geschäftsklima, Einzelhandelsumsätze usw. für die Erwägungen in dem Evaluierungsprozess wesentlich sein werden. Der Anlagemanager verfügt über eine eigene Bewertungsmethode, die jedem Emittenten in jedem Immobiliensektor einen Rang zuordnet und benutzt diese Methode, um ein konzentriertes Portfolio von grundsätzlich 25-40 Emittenten zusammenzusetzen. Der Fonds wird nicht nach Maßgabe eines steuerlichen Regimes verwaltet, das auf einen Anleger Anwendung findet. Die Vermögenswerte des Fonds werden unter gewöhnlichen Handelsumständen in Übereinstimmung mit dem Prinzip der Risikomischung wie folgt angelegt, um die Investmentziele zu erreichen: (i) Der Fonds wird in Stammaktien von US-amerikanischen und kanadischen REITs und REOCs anlegen. Der Fonds kann auch in Optionsscheinen, Vorzugsaktien und Wandelanleihen anlegen, die von denselben USamerikanischen und kanadischen Gruppenunternehmen begeben werden. Bei den Anleihen kann es sich um fest und variabel verzinsliche Anleihen handeln, wobei diese über ein investment grade Rating verfügen können, aber nicht müssen. (ii) Darüberhinaus kann der Fonds bis zu 10 % seiner Nettovermögenswerte in Stammaktien von REITs und REOCs anlegen, die außerhalb der USA und Kanada liegen. (iii) Der Fonds darf bis zu 10 % seiner Nettovermögenswerte in andere OGAWs aus jeglichem Mitgliedsstaat der Europäischen Union anlegen, dessen Anlageziel darin besteht in die vorgenannten Vermögenswerte anzulegen. M-1026480-24 23 (iv) Darüberhinaus darf der Fonds in Einlagen anlegen und Geldmarktinstrumente erwerben. Das bedeutet, kurzfristige zinstragende Wertpapiere von Emittenten mit einem hohen Kreditrating erwerben wie z.B. treasury bills, Einlagenzertifikate, commercial papers oder Bankakzepte und in Geldmarktfonds anlegen, die in die (iii) beschriebene Kategorie fallen. Der Wert dieser Anlagen darf 15 % der Nettovermögenswerte des Fonds unter gewöhnlichen Handelsumständen nicht überschreiten. (v) Die Anlagewertpapiere werden unabhängig von der Größe des Unternehmens und unabhängig davon ausgewählt, ob es sich bei diesen Wertpapieren um ein value stock oder um einen Wachstumswert handelt. (vi) Die in (ii) und (iv) genannten Anlagegrenzen können aus Gründen, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Fonds liegen, überschritten werden. Hierzu zählen Wertsteigerungen oder –verluste der Anlagen des Fonds, die Ausübung von Bezugsrechten oder Optionen und die Wertveränderung des gesamten Fonds, wie etwa durch Zeichnungen und Rücknahmen. Die Berichtigung des Überschreitens von Anlagegrenzen hat oberste Priorität, wobei die Interessen der Anteilinhaber angemessen zu berücksichtigen sind. Vorbehaltlich der Ziffer 2.1 des Anhangs 1 wird der Fonds nur in Wertpapiere anlegen, die an einem geregelten Markt gehandelt werden, der in den USA und Kanada liegt, sowie in zusätzlichen Ländern in denen ADRs, GDRs und EDRs gehandelt werden, so wie z.B. das Vereinigte Königreich und Deutschland gehandelt werden. 6. ANLAGEVERFAHREN Der Anlageverfahren resultiert aus der Erfahrung des Anlagemanagers & Vertriebsstelle auf den Immobilien- und Finanzmärkten und beinhaltet einen hoch disziplinierten, wertorientierten Ansatz. Vor der Anlage in einen Emittenten setzt sich der Portfoliomanager des Anlagemanagers & Vertriebsstelle mit kompetenten Vertretern aus Regierung und Wirtschaft in Verbindung, um eine direkte Einschätzung der Anlagemöglichkeiten vornehmen zu können. Es wird eine Überprüfung der lokalen marktwirtschaftlichen Faktoren vorgenommen, um das Stadium der Konjunktur auf dem Immobilienmarkt zu bestimmen und herauszufinden, welche Unternehmen gut genug positioniert sind, um von den zukünftigen Entwicklungen profitieren zu können. Zu diesen wirtschaftlichen Faktoren, die sich direkt auf Angebot und Nachfrage für die verschiedenen Typen von Immobilien auswirken, zählen das Beschäftigungswachstum, Tendenzen hinsichtlich der Baugenehmigungen, die Liquidität sowie das Zinsniveau am Finanzmarkt, Absorption und bevorstehende Angebotssteigerungen. Hauptquellen für diese wirtschaftlichen Daten sind unter anderem die Maklerrecherche, von Bloomberg erstellte Datenbanken, das Internet, die Gemeinschaft der Immobilienmakler sowie andere Kontakte am Markt. Nach Herausfiltern der Unternehmen mit dem größten Potenzial für Anlagemöglichkeiten wird der Anlagemanager & Vertriebsstelle die Analyse anhand von Unternehmens-Vergleichsmodellen weiter verfeinern. Die Schlüsselelemente der Modelle des Anlagemanagers & Vertriebsstelle sind dabei sowohl quantitativer als auch subjektiver Natur. Der Anlagemanager & Vertriebsstelle konzentriert sich auf die Fähigkeit eines jeden Unternehmens, einen Cash Flow zu erzeugen, um damit periodisch wiederkehrende Ausgaben und Fixkosten abzudecken und das laufende Geschäft zu unterhalten. Eines der wesentlichen quantitativen Untersuchungskriterien des Anla- M-1026480-24 24 gemanagers & Vertriebsstelle ist dabei der Zugang zu Kapital, der für solche vermögensintensiven Unternehmen einen kritischen Faktor darstellt. Die Nettoinventarwerte von Unternehmen werden im Kontext eines Auflösungs- oder Liquidationsszenarios bewertet, jedoch kommt ihnen bei der Ermittlung des Gesamtwerts des Unternehmens keine ausschließliche Rolle zu. Da viele dieser Unternehmen zur Steigerung ihres Shareholder Value vom Wachstum abhängen, hält der Anlagemanager & Vertriebsstelle auch nach Unternehmen Ausschau, deren Wachstumschancen sich nicht in vollem Umfang marktwirksam niederschlagen. Die Messungen nichtquantitativer Art betreffen schwerpunktmäßig die Qualität des Managements und des Eigentums, das finanzielle Engagement des Managements sowie die Schwerpunktsetzung auf bestimmte Marktnischen/Unternehmensschwerpunkte. An diesem Punkt gewinnen die Kontakte des Anlagemanagers & Vertriebsstelle sowie seine Markterfahrung entscheidend an Bedeutung. An die Erstellung einer Liste mit potenziellen Investments schließt sich eine erneute Analyse der Unternehmen im Kontext der Marktbedingungen an. Nach Bestätigung der Bewertungen wird die Anlagemöglichkeit zwecks endgültiger Genehmigung durch Mitglieder der Geschäftsleitung des Anlagemanagers & Vertriebsstelle überprüft. Im Zuge des Genehmigungsprozesses werden Richtpreise sowohl für den Kauf als auch für den Verkauf einer jeden Anlageposition festgelegt. Die Bewertungen werden quartalsweise oder - wenn dies aufgrund neuer Entwicklungen erforderlich ist - auch häufiger überprüft. Richtpreise können mit Genehmigung des Anlagemanagers & Vertriebsstelle neu festgelegt werden. Sobald der Richtpreis für den Verkauf erreicht wurde, muss diese Position verkauft oder ein neuer Richtpreis festgelegt werden. 7. WEITERE ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN Die Anlagetätigkeit eines Fonds darf nur in Übereinstimmung mit den Verordnungen und innerhalb der Grenzen für Anlagen und Fremdkapitalaufnahme erfolgen, wie sie die Central Bank den OGAWs von Zeit zu Zeit auferlegt. Diese finden sich in Anhang I zu diesem Verkaufsprospekt. Des Weiteren darf der Anlagemanager & Vertriebsstelle im Auftrag eines Fonds nicht mehr als 5% der Wertpapiere eines Emittenten erwerben. Keiner der Fonds darf hinsichtlich des Emittenten eines der ihm zugrundeliegenden Anlagewerte die rechtliche Kontrolle über das Unternehmen oder die Kontrolle über die Unternehmensführung übernehmen oder dieses anstreben. Die Fonds dürfen keine direkten Anlagen in Immobilien tätigen. Eine Liste der Wertpapierbörsen und Märkte, in die jeder Fonds investieren darf, findet sich in Anhang II. Die Central Bank selbst gibt keine Liste genehmigter Märkte aus. 8. BEFUGNISSE ZUR FREMDKAPITALAUFNAHME Jeder Fonds darf vorübergehend bis zu 10% seines Nettoinventars an Fremdkapital aufnehmen. Unbeschadet der Befugnis jedes der Fonds zur Anlage in übertragbare Wertpapiere darf der Trust keine Darlehen vergeben oder im Auftrag Dritter als Bürge auftreten. 9. RISIKOMANAGEMENT M-1026480-24 25 Der Anlagemanager & Vertriebsstelle misst dem Risikomanagement eine entscheidende Bedeutung für seine Klienten zu und hat zu diesem Zweck ein System interner Überprüfungs- und Ausgleichsmechanismen eingerichtet. Die internen Richtlinien des Anlagemanagers & Vertriebsstelle sind darauf ausgerichtet, dass dem Portfoliomanager für jeden der Fonds ein Satz an vordefinierten Kauf- und Verkaufskriterien vorgegeben wird, die er strikt einzuhalten hat. 10. EFFIZIENTES PORTFOLIOMANAGEMENT Die Fonds werden über Investitionen in verschiedenen Währungen verfügen. Hedging-Transaktionen und andere Derivate (wie an der Börse oder außerbörslich gehandelte Termingeschäfte, Optionen und Swaps) werden nur zur Abmilderung kurzfristiger Währungsrisiken eingesetzt, wenn Dividendenpapiere zum Zwecke des effizienten Portfoliomanagements gekauft oder verkauft werden sollen. Diese Verfahrensweisen und Instrumente dürfen nur in Übereinstimmung mit den Verordnungen und den Auflagen der Central Bank angewendet werden. Nach Auffassung des Anlagemanagers & Vertriebsstelle sind Währungshedges am effektivsten, was die Kontrolle des Zugangs- und Abgangsrisikos anbelangt, und sind nicht wirksam, was die längerfristige Kontrolle des Gesamtrisikos in Bezug auf ein Portfolio anbelangt. Dementsprechend wird weder eine Absicherung von Währungsrisiken zwischen der Basiswährung eines Fond und den Währungen beabsichtigt, in denen die Vermögenswerte eines Fonds beziffert sind, noch soll das Risiko im Zusammenhang mit einer Anlage in die in US$-Anteile des EII Global Property Fund abgesichert werden, der den Euro als Basiswährung hat. Der Anlagemanager & Vertriebsstelle wird die Kostenstruktur dieser Verfahren zur Absicherung von Währungsrisiken überwachen und mit Strategien überlagern, um sie auf ihre Kosteneffektivität im Hinblick auf ein Management der Risiken im Portfolio zu bewerten. Keiner der Fonds wird jedoch Derivate einsetzen, es sei denn die Verwaltungsgesellschaft hat der Central Bank in Übereinstimmung mit dem von dieser herausgegebenen Richtlinienpapier 3/03 einen Entwurf für ein Risikomanagementverfahren vorgelegt und besagtes Verfahren wurde durch die Central Bank genehmigt, bevor der jeweilige Fonds die Derivattransaktionen eingeht. In diesem Fall stellt der jeweilige Fonds den Anteilseignern auf Verlangen zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit den angewendeten Risikomanagementverfahren zur Verfügung, die die angewendeten quantitativen Beschränkungen sowie alle kürzlichen Entwicklungen im Risiko- und Ertragsprofil der Hauptkategorien von Anlagen des Fonds einschließen. 11. RISIKOFAKTOREN Die Fonds investieren primär in Emittenten mit Aktivitäten im Immobiliensektor. Anlagen in Wertpapiere von Unternehmen aus dem Immobiliensektor sind unter anderem mit den folgenden Risiken behaftet: Minderung des Immobilienwertes, Risiken im Zusammenhang mit den allgemeinen und lokalen wirtschaftlichen Bedingungen, Überbietung und zunehmender Wettbewerb, Anstieg der Grundsteuern und der Betriebskosten, Änderungen im Raumplanungsrecht, Verlust durch Schadensfall oder Enteignung, Schwankungen in den Mieteinnahmen, Änderungen des Nachbarschaftswertes, der Attraktivität der Immobilien für Mieter und Anstieg der Zinssätze. Des Weiteren können eigenkapitalgestützte REITs durch Wertänderungen der sich im Besitz des Trusts befindlichen zugrundeliegenden Immobilie beeinflusst werden, während hypothekengestützte REITs durch die Qualität der eingeräumten Kreditlinie beeinflusst werden. Eigenkapital- und hypothekengestützte REITs hängen von den Fähigkeiten des Managements ab, können nicht diversifiziert werden und unterliegen M-1026480-24 26 den für Finanzierungsprojekte spezifischen Risiken. Zu den weiteren Risiken, denen diese Trusts ausgesetzt sind, gehören eine starke Cashflow-Abhängigkeit, Schuldnerverzug, Selbstliquidation und Gefahr, nicht in den Genuss einer steuerbefreiten Durchreichung des Einkommens gemäß dem Bundessteuergesetz der USA [Internal Revenue Code] von 1986 in der jeweils geltenden Fassung in Frage zu kommen oder keine Ausnahmegenehmigung im Rahmen des US-amerikanischen Investmenttrustgesetzes [Investment Trust Act] von 1940 in der jeweils geltenden Fassung zu erhalten. Falls ein Emittent von durch Immobilien abgesicherten Schuldnerpapieren in Not gerät, besteht immer noch die Möglichkeit, dass ein Fonds letztendlich in den Besitz der zugrundeliegenden Immobilie gelangt. Außerdem wäre zu beachten, dass Anteile in Immobilien-Investmenttrusts möglicherweise nicht so liquide sind wie andere Wertpapierarten. Die Wertpapieranlagen jedes des Fonds unterliegen auch den normalen Marktschwankungen und anderen Risiken, mit denen Wertpapiere von Haus aus behaftet sind. Der Wert der Anlagewerte und die sich daraus ergebenden Erträge - und damit auch der Wert der Anteile und die Einnahmen aus diesen - können sowohl sinken als auch steigen, und es besteht die Möglichkeit, dass der Anleger den von ihm angelegten Betrag nicht zurückerlangt. Wechselkursschwankungen zwischen den Währungen oder die Umrechnung von einer Währung in eine andere können ebenso zu einer Wertsteigerung oder -verringerung von Investitionen führen, und Änderungen der Zinssätze können sich sowohl auf den Ertrag als auch auf den Wert einer Investition auswirken. Aufgrund der Different zwischen dem Verkaufs- und dem Rücknahmepreis von Anteilen sollte eine Investition mittel- bis langfristig geplant werden. Bei Anlagen in Wertpapier von Emittenten aus Schwellenmärkten kann sich ein Fonds zusätzlich zu den üblichen, mit konventionellen Wertpapieren verbundenen Risiken noch zusätzlichen Risiken gegenübersehen. Zu diesen zählen:Währungsabwertung Der Fonds hat seine Vermögenswerte möglicherweise in Wertpapiere angelegt, die in anderen Währungen als die der entwickelten Länder beziffert sind, und wenn der Fonds Einnahmen aus diesen Wertpapieren erzielt, dann erzielt er sie in diesen Währungen. Historisch gesehen haben die meisten Währungen in den weniger entwickelten Ländern eine erhebliche Abwertung gegenüber den Währungen in den entwickelten Ländern erfahren. Einige der Währungen aus den Schwellenländern könnten gegenüber den Währungen in den entwickelten Ländern weiterhin im Wert fallen. Landesspezifische Risiken Der Wert der Vermögenswerte im Fonds kann durch Unsicherheiten innerhalb der einzelnen Schwellenmarktländer, in die der Fonds investiert hat - wie etwa durch Änderungen in der Regierungspolitik, Verstaatlichung der Industrie, Besteuerung, Beschränkungen bei der Währungsrückführung und andere Entwicklungen innerhalb der Gesetze oder Vorschriften des Landes, in dem der Fonds investieren könnte und insbesondere durch Änderungen in der Gesetzgebung in Bezug auf das Niveau ausländischer Beteiligungen an Unternehmen - weiteren Einflüssen unterliegen. Börsenpraktiken Viele Schwellenmärkte durchlaufen eine Zeit des rapiden Wachstums und sind weniger stark reguliert als viele Märkte der führenden Börsen in der Welt. Weiterhin kön- M-1026480-24 27 nen Marktpraktiken in Bezug auf den Abschluss von Wertpapiergeschäften und die Aufbewahrung von Vermögen in entstehenden Märkten ein erhöhtes Risiko für den Fonds darstellen und können zu Verzögerungen beim Erhalt genauer Informationen über den Wert der Wertpapiere führen (was sich im Ergebnis auf die Berechnung des Nettoinventarwerts auswirken kann). Die Börsen sind im Allgemeinen weniger liquide als die führenden Börsenmärkte der Welt. Der Kauf und Verkauf von Anlagen kann einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, als es normalerweise auf entwickelten Börsenmärkten erwartet wird, und eventuell müssen Transaktionen zu ungünstigen Preisen abgewickelt werden. Informationsqualität Normen und Praktiken betreffend Rechnungslegung, Buchprüfung und Finanzberichterstattung sowie Forderungen zur Offenlegung von Informationen, die für manche Unternehmen auf Schwellenmärkten gültig sind, in denen der Fonds möglicherweise Anlagen tätigt, können von den Normen abweichen, die in entwickelten Ländern vorherrschen. Dadurch haben die Anleger möglicherweise weniger Informationen zur Verfügung, und die zur Verfügung stehenden Informationen können veraltet oder mit einem zu geringen Sicherheitsniveau behaftet sein. Unternehmensführung und Anlegerschutz Die Standards hinsichtlich der angemessenen Unternehmensführung und des Anlegerschutzes können aufgrund der weniger weit entwickelten Regelungen und/oder Praktiken in solchen Ländern geringer sein. Abwicklung Die Handels- und Abwicklungspraktiken an einigen der Börsen oder Märkte, an denen ein Fonds Anlagen tätigt, können sich von denen an den weiter entwickelten Märkten unterscheiden, was zu einem erhöhten Abwicklungsrisiko und/oder zu Verzögerungen bei der Realisierung von Anlagen durch einen Fonds führen kann. Verwahrungsrisiko In den meisten Ländern mit Schwellenmärkten sind die lokalen Verwahrungsdienste noch unterentwickelt, sodass der Handel an solchen Märkten mit einem Transaktions- und Verwahrungsrisiko verbunden ist. Unter bestimmten Umständen kann ein Fonds seine Vermögenswerte möglicherweise nicht wieder zurückerlangen oder es kann bei der Rückerlangung von einigen Vermögenswerten zu Verzögerungen kommen. Zu solchen Umständen gehören beispielsweise die Unsicherheit in Bezug auf Gesetze oder deren rückwirkende Anwendung sowie die Auferlegung von Börsenkontrollen oder die nicht ordnungsgemäße Eintragung von Rechtstiteln. In einigen Schwellenländern wird der Beweis für einen Rechtstitel an Anteilen in Form eines "Bucheintrages" bei einer unabhängigen Registrierungsstelle geführt, die möglicherweise nicht der effektiven Überwachung durch die Regierung unterliegt; das erhöht das Risiko, dass die Registrierung der in einem Fonds gehaltenen Anteile in einem solchen Land aufgrund von Betrug, Fahrlässigkeit oder aufgrund der Tatsache, dass diese unabhängigen Registrierungsstellen sie einfach übersehen haben, verloren geht. Die Kosten eines Fonds im Zusammenhang mit der Anlagetätigkeit und dem Besitz von Anlagen in solchen Märkten liegen in der Regel höher als auf organisierten Wertpapiermärkten. M-1026480-24 28 Potentielle Investoren, deren Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vorwiegend in anderen Währungen als der Basiswährung des relevanten Fonds beziffert sind, oder die in Anteile investieren, die in einer anderen Währung als die Basiswährung des relevanten Fonds beziffert sind, sollten die potenziellen Verlustrisiken berücksichtigen, die sich aus Wertfluktuationen zwischen der Währung, in der die Anlage getätigt wird, und (gegebenenfalls) den anderen Währungen und/oder der Basiswährung ergeben. Die Berechnungen des (gegebenenfalls) an den Anlagemanager & Vertriebsstelle zu zahlenden leistungsbezogenen Honorars berücksichtigt keine einbehaltene Kapitalertragsteuer aus Zahlungen, die der Fonds empfangen hat. Anleger des Fonds, die ihren Anteil an solchen einbehaltenen Kapitalertragssteuern nicht zurückfordern oder nicht zurückfordern können, tragen dementsprechend indirekt einen höheren Anteil an dem leistungsbezogenen Honorar als Anleger, die ihren Anteil an solchen Steuern zurückfordern können und dies auch tun. Die Anleger sollten hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen einer Anlage in einen der Fonds ihren Steuerberater konsultieren. Die durch den Fonds zu zahlende Wertentwicklungsgebühr basiert auf den realisierten und nicht realisierten Nettogewinnen zum Ende einer jeden Berechnungsperiode. Das bedeutet, dass Wertentwicklungsgebühren nicht realisierte Gewinne gezahlt werden können, die nachfolgend niemals realisiert werden. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass bei nicht börsennotierten Wertpapieren die Verwaltungsgesellschaft oder der Anlagemanager & Vertriebsstelle möglicherweise nicht an der Bewertung solcher Wertpapiere beteiligt sind. Schätzungen hinsichtlich des voraussichtlichen Realisierungswerts solcher Investitionen sind per se schwierig anzustellen und mit beträchtlichen Unsicherheiten behaftet. Es besteht ein inhärenter Interessenkonflikt zwischen der Beteiligung des Anlagemanagers & Vertriebsstelle an der Festsetzung des Bewertungspreises für die Investitionen eines Fonds einerseits und den übrigen Aufgaben des Anlagemanagers & Vertriebsstelle andererseits. Darüber hinaus basieren die Honorare des Anlagemanagers & Vertriebsstelle auf dem Nettoinventarwert des jeweiligen Fonds, sodass die an den Anlagemanager & Vertriebsstelle zu zahlenden Honorare bei einem Anstieg des Nettoinventarwerts gleichfalls steigen, was auf einen weiteren Interessenkonflikt des Anlagemanagers & Vertriebsstelle bei der Bestimmung des Preises für die Bewertung der Anlagen in einem Fonds hinausläuft. Schließlich können nicht börsennotierte Wertpapiere auch illiquide sein. 12. AUSSCHÜTTUNGSPOLITIK Die Verwaltungsgesellschaft beabsichtigt, jährlich, innerhalb eines Monats nach Ende einer jeden Börsenhandelsperiode, oder zu allen anderen von ihm festgelegten Zeiten eine Ausschüttung aller Nettodividenden, Zinsen und anderen Einnahmen aus jedem der Fonds mit den gemäß den Bestimmungen des Treuhandvertrages angebrachten Anpassungen vorzunehmen. Alle nicht ausgeschütteten Einnahmen der Fonds sowie alle (ob realisierten oder nicht realisierten) Kapitalgewinne werden gemäß der Anlagepolitik des jeweiligen Fonds angelegt. Ausschüttungen, die nicht innerhalb von sechs Jahren nach dem Stichtag für ihre Fälligkeit eingefordert werden, verfallen und fließen an den jeweiligen Fonds zurück. An die Fondsanteilsinhaber auszuzahlende Ausschüttungen werden durch Zeichnung zusätzlicher Anteile wieder in den Fonds investiert, es sei denn, die Inhaber M-1026480-24 29 verlangen ausdrücklich eine Auszahlung der Dividenden per telegrafischer Überweisung. Die elektronische Überweisung erfolgt auf Risiko und zu Lasten des Fondsanteilsinhabers. Jeder Fonds ist dazu verpflichtet und berechtigt, von allen Dividenden, die an einen Anleger gezahlt werden müssen, der irischer Steuerinländer ist oder dafür gehalten wird oder im Namen eines irischen Steuerinländers handelt, einen Betrag für die in Irland zu zahlenden Steuern einzubehalten und diesen an die irische Finanzbehörde abzuführen. 13. VERWALTUNGSGESELLSCHAFT EII Real Estate Securities Advisors Limited ist die Verwaltungsgesellschaft des Trusts. Die Verwaltungsgesellschaft ist verantwortlich für das tägliche Management und die Verwaltung des Trusts, hat jedoch ihre Aufgaben in den Bereichen Anlagemanagement und Anlagenverwaltung an den Anlagemanager & Vertriebsstelle beziehungsweise an die Verwaltungsstelle ausgelagert. Die Verwaltungsgesellschaft wurde am 3. Oktober 2005 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Das genehmigte Aktienkapital der Verwaltungsgesellschaft beläuft sich auf 10.000.000 €, von denen 125.000 € ausgegeben und voll eingezahlt sind. Gesellschaftssekretär des Unternehmens ist die Firma Goodbody Secretarial Limited. Die Verwaltungsgesellschaft hat gemäß dem Treuhandvertrag das Recht, zugunsten einer anderen qualifizierten Gesellschaft, die von dem Treuhänder und der Central Bank genehmigt wurde, zurückzutreten. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter den folgenden Umständen durch den Treuhänder von ihren Pflichten abberufen werden: (a) wenn die Verwaltungsgesellschaft in Liquidation geht oder wenn ein Insolvenzverwalter über ihr Vermögen bestellt wurde; (b) wenn der Treuhänder gute und berechtige Gründe zu der Annahme hat - und dies der Verwaltungsgesellschaft gegenüber schriftlich erklärt - dass ein Wechsel der Verwaltungsgesellschaft im Interesse der Fondsanteilsinhaber wünschenswert ist und (c) auf Verlangen der Fondsanteilsinhaber, die mindestens 50% der derzeit ausgegebenen Anteile auf sich vereinigen. Im Treuhandvertrag finden sich Bestimmungen und Vorschriften, durch die die Verantwortlichkeiten der Verwaltungsgesellschaft geregelt werden und die unter bestimmten Umständen - ausgenommen bei Fahrlässigkeit, Leistungsverzug, Pflichtverletzung oder Vertrauensbruch - für eine Entschädigung oder Haftungsfreistellung sorgen. 14. MITGLIEDER DES VERWALTUNGSRATS DER VERWALTUNGSGESELLSCHAFT Christian A. Lange Herr Lange ist der Chief Executive Officer (CEO) und Mitbegründer der EII Capital Management, Inc. Er wurde in Deutschland geboren und erhielt 1967 seinen MBAAbschluss an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt am Main. Von 1968 bis 1974 arbeitete Herr Lange als Vice President der Goldman Sachs International in New York und gründete und leitete die Goldman Sachs AG, Zürich 1974. Von 1976 bis 1983 war Herr Lange geschäftsführender Direktor der Friedrich Flick Industrieverwaltung KgaA, wo war für deren internationale Wertpapierportfolios, Immobilieninvestments und große industrielle Direktinvestitionen verantwortlich zeichnete. Herr Lange kann mehr als 29 Jahre Erfahrung in der Wertpapierbranche vorweisen. Declan McCourt M-1026480-24 30 Declan McCourt ist Group Chief Executive und Partner in der OHM-Group. Seine Firma vermarktet und vertreibt auf exklusiver Basis Personen- und Lastkraftwagen führender Marken und ist in dieser Branche gut etabliert. Declan McCourt wurde in Dublin geboren und schloss das University College Dublin 1967 mit einem BA in Wirtschafts- und Politikwissenschaft und 1968 mit einem MA in Wirtschaftswissenschaft ab, erhielt 1968 die irische Anwaltszulassung und absolvierte 1973 die Harvard Business School mit einem MBA. Er arbeitete sechs Jahre lang bei Seagram in deren Unternehmensbereich für Übersee, anfänglich als Marketing-Direktor für Europa mit Sitz in Italien und dann als Vizepräsident im Unternehmensbereich Weltweite Geschäfte in New York. 1978 kehrte er nach Irland zurück, wo er als Hauptgeschäftsführer und erster Vorstandsvorsitzender bei der TMG Group Limited arbeitete. 1982 wurde er Partner und Geschäftsführer bei der OHM-Group, wo er dabei half, das Unternehmen auf sein heutiges Niveau auszudehnen. Mary Broughan Mary Broughan war von 1980 bis 1994 geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied und Gesellschaftssekretärin bei Woodchester Investments plc und von 1988 bis 1994 geschäftsführendes Vorstandsmitglied bei der Woodchester Credit Lyonnais Bank. Seit 1994 hat sie sich teilweise zurückgezogen und ist bei keinem Unternehmen mehr in einer Vollzeitbeschäftigung tätig. Mary Broughan hat eine Reihe nicht leitender Verwaltungsratsposten bei irischen Unternehmen inne. Sie ist Mitglied des Instituts für Bankfachleute [Institute of Bankers] in Irland und hat einen BA-Abschluss in Politikwissenschaft und Philosophie des University College Dublin. Keines der Mitglieder des Verwaltungsrats der Verwaltungsgesellschaft hat irgendeinen Anteil an oder Vorteil aus Transaktionen, die ihren Eigenschaften oder Bedingungen nach ungewöhnlich waren oder sind oder wesentlich für den Trust sind, mit der Ausnahme, dass Christian Lange Mitglied des Verwaltungsrats des Anlagemanagers und der Vertriebsstelle ist. Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Verwaltungsgesellschaft haben die Befugnis zur Festlegung der Anlagepolitik und des Anlagemanagements des Trusts an den Anlagemanager & Vertriebsstelle delegiert. Die Kontaktadresse des Verwaltungsrats der Verwaltungsgesellschaft ist die Adresse des Anlagemanagers & Vertriebsstelle. 15. ANLAGEMANAGER, VERTRIEBSSTELLE UND PROMOTER Der Anlagemanager & Vertriebsstelle erbringt unter anderem ermessensabhängig und ermessensunabhängige Dienstleistungen im Bereich Anlageberatung sowohl für private als auch institutionelle Kunden in allen Bereichen seiner internationalen Wertpapiergeschäfte an. Der Anlagemanager & Vertriebsstelle ist auch der Promoter des Fonds. Der Anlagenverwaltungs- und Vertriebsvertrag bleibt für eine anfängliche Laufzeit von einem Jahr in Kraft und wird daraufhin verlängert, sofern er nicht von einer der Parteien drei Monate vor seinem Ablauf schriftlich gekündigt wird. Bei Eintritt bestimmter Ereignisse (auch während des ersten Jahres), wie etwa bei einem wesentlichen Verstoß einer Vertragspartei gegen die Vertragsbestimmungen oder wenn eine der Vertragsparteien in Liquidation geht oder der Trust aufgelöst wird, kann der Vertrag fristlos gekündigt werden. M-1026480-24 31 Die Verwaltungsgesellschaft hat sich verpflichtet, den Anlagemanager & Vertriebsstelle von allen Klagen, Verfahren und Ansprüchen sowie allen daraus entstehenden Kosten, Forderungen und Ausgaben (einschließlich der hieraus entstehenden Anwaltskosten und Kosten für professionelle Beratung sowie anderer Ausgaben) freizustellen und gegenüber diesen schadlos zu halten, die aufgrund der Erfüllung oder Nichterfüllung seiner Verpflichtungen und Verbindlichkeiten im Rahmen der Bedingungen des Anlagenverwaltungs- und Vertriebsvertrages (außer in Fällen von Betrug, vorsätzlicher Pflichtverletzung oder Fahrlässigkeit seitens des Anlagemanagers & Vertriebsstelle) möglicherweise gegen den Anlagemanager & Vertriebsstelle vorgebracht, von diesem erlitten werden oder ihm entstehen könnten; von dieser Regelung aufgenommen sind jedoch Steuern in Bezug auf den Gesamtertrag oder die Gesamtgewinne des Anlagemanagers & Vertriebsstelle. 16. TREUHÄNDER Die BNY Mellon Trust Company Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wurde am 13. Oktober 1994 in Irland unter der Registernummer 223184 gegründet. Ihre Haupttätigkeit besteht in der Erbringung von Treuhänder- und Verwahrdienstleistungen für gemeinsame Anlageprogramme. Die Gesellschaft ist gemäß dem Investment Intermediaries Act von 1995 von der Central Bank zugelassen. The Bank of New York Mellon Corporation ist ein weltweit tätiges Finanzdienstleistungsunternehmen, dessen Tätigkeiten sich darauf konzentrieren, Kunden bei der Verwaltung ihrer Vermögenswerte und damit verbundenen Dienstleistungen zu unterstützen. Es ist in 36 Ländern und auf über 100 Märkten aktiv. The Bank of New York Mellon Corporation ist ein führender Anbieter von Finanzderivaten für Institute, Unternehmen und vermögende Privatpersonen, die über ein weltweites Team hochwertiger Vermögensverwaltungs-, Asset Service, emittentenbezogene Abwicklungsund Treasurydienstleistungen anbietet. Der Treuhänder ist für die sichere Verwahrung aller Vermögenswerte des Trusts verantwortlich. Der Treuhänder darf jedoch zu normalen wirtschaftlichen Tarifen ein oder mehrere andere Personen zu Unterverwahrern hinsichtlich der Vermögenswerte bestellen, wobei sich die Tatsache, dass er einen Dritten mit der sicheren Verwahrung eines oder aller Vermögenswerte beauftragt hat, in keiner Weise auf seine Haftung auswirkt. Die Central Bank wacht darüber, dass der Treuhänder in Erfüllung seiner Verpflichtung bei der Auswahl und Bestellung eines Unterverwahrer äußerste Sorgfalt walten lässt, um zu gewährleisten, dass der Unterverwahrer über die für die Erfüllung der entsprechenden Verantwortlichkeiten erforderliche Fachkenntnis, Kompetenz und das Ansehen verfügt und diese pflegt. Daher muss der Treuhänder den Unterverwahrer in angemessenem Umfang überwachen und von Zeit zu Zeit entsprechende Nachforschungen anstellen und Erkundigungen einziehen, um sich zu vergewissern, dass der Unterverwahrer seine Pflichten nach wie vor in vollem Umfang erfüllt. Dieser Absatz erhebt nicht den Anspruch, eine rechtliche Interpretation der Richtlinien und der entsprechenden Vorschriften der OGAW-Richtlinie zu sein. Der Treuhänder kann nach erfolgter Bestellung eines neuen, von der Central Bank genehmigten und für die Verwaltungsgesellschaft akzeptablen Treuhänders von seinem Posten zurücktreten. Der Treuhänder muss seine Pflichten mit der gebührenden Sorgfalt erfüllen und haftet gegenüber den Fondsanteilsinhabern für jeden Verlust, den diese aufgrund seiner ungerechtfertigten Nichterfüllung oder der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verpflichtungen erleiden. M-1026480-24 32 Der Treuhandvertrag enthält Bestimmungen, in denen die Verantwortlichkeiten des Treuhänders geregelt sind und unter bestimmten Voraussetzungen - jedoch nicht bei ungerechtfertigter Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Verpflichtungen - für dessen Haftungsfreistellung gesorgt ist. 17. VERWALTUNGSSTELLE Die Verwaltungsgesellschaft hat Capita Financial Administrators (Ireland) Limited zur Verwaltungsstelle für jeden der Fonds bestellt und darüber hinaus auch mit der Führung des Registers für jeden der Fonds betraut. Die Bestellung von Capita Financial Administrators (Ireland) Limited zur Verwaltungsstelle erfolgte gemäß dem Verwaltungsstellenvertrag. Die Verwaltungsstelle erbringt Dienstleistungen im Bereich Verwaltung, Rechnungslegung, Registrierung, Transferagentur und damit zusammenhängende Dienstleistungen an die Anteilseigner für gemeinsame Anlagepläne. Die Verwaltungsstelle ist eine gemäß dem irischen Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung und hat sich am 22, Februar 2006 dazu bereiterklärt, als Verwaltungsstelle gemäß dem Fondsverwaltungsvertrag tätig zu sein. Die Verwaltungsstelle ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Capita Plc, einer gemäß dem Recht von England und Wales gegründeten und an der Londoner Börse notierten Aktiengesellschaft. Die Verwaltungsstelle ist von der irischen Central Bank genehmigt und steht unter deren Aufsicht. Die Pflichten und Funktionen der Verwaltungsstelle umfassen unter anderem die Berechnung des Nettoinventarwertes und die Führung aller relevanten Aufzeichnungen und Bücher der Fonds wie gemäß den von ihm im Rahmen des Verwaltungsstellenvertrages sowie im Rahmen der Verordnungen übernommenen Pflichten erforderlich. Zu den Pflichten und Funktionen der Verwaltungsstelle gehören unter anderem die Berechnung des Nettoinventarwerts, die Bereitstellung von Einrichtungen für die Registrierung der Anteile, die Aufbewahrung aller relevanten Aufzeichnungen und Bücher des Trusts wie gemäß den von ihm im Rahmen des Verwaltungsvertrages übernommenen Pflichten erforderlich, sowie die Unterstützung der Wirtschaftsprüfer im Zusammenhang mit der Prüfung der Finanzabschlüsse des Trusts. Der Verwaltungsstellenvertrag zwischen dem Verwaltungsgesellschaft und der Verwaltungsstelle sieht vor, dass die Bestellung der Verwaltungsstelle so lange gilt bis oder insofern sie von der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwaltungsstelle gegenüber dem jeweils anderen mit einer Frist von mindestens 90 Tagen schriftlich gekündigt wird. Unter bestimmten Umständen jedoch kann der Vertrag von jeder der beiden Vertragsparteien mit sofortiger Wirkung gegenüber der jeweils anderen schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag enthält gewisse Bestimmungen für die Haftungsfreistellung der Verwaltungsstelle, schränkt diese jedoch insoweit ein, als dass Fälle aufgrund von arglistiger Täuschung, Fahrlässigkeit, Betrug, grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ausgenommen sind. 18. ANTRAG AUF ZUTEILUNG VON ANTEILEN Nach Maßgabe des Treuhandvertrages hat die Verwaltungsgesellschaft sowie jede von ihr beauftragte andere Person (wobei für solche Zwecke die Verwaltungsstelle bestellt wurde) das ausschließliche Recht, auf Rechnung des Trusts oder auf eigene Rechnung die Ausgabe von Anteilen zu veranlassen und den Treuhänder zur Schaffung dieser Anteile aufzufordern. Die Verwaltungsgesellschaft entscheidet bezüglich M-1026480-24 33 jedes einzelnen Antrages auf Zuteilung von Anteilen nach eigenem freiem Ermessen über dessen vollständige oder teilweise Annahme oder Ablehnung. Jeder Fondsanteil stellt ein im Rahmen des Trusts bestehende wirtschaftliche Beteiligung (beneficial interest) dar. Alle Anteile sind gleichrangig. Die Anteile werden an jedem Handelstag hinsichtlich von Anträgen (denen alle im Rahmen der Verfahren zur Geldwäschebekämpfung erforderlichen Dokumente beigefügt sein müssen), die die Verwaltungsstelle bis zum Handelsschluss für den jeweiligen Handelstag erhalten hat, zu dem Preis ausgegeben, der anhand des zum Bewertungszeitpunkt des jeweiligen Handelstages geltenden Nettoinventarwerts pro Fondsanteil berechnet wird. Die Zahlungen für die Anteile, für die der Antrag gestellt wurde, müssen bis zum Abrechnungstag eingegangen sein. Der Nettoinventarwert wird mittels des weiter unten unter der Überschrift Ausgabe- und Rücknahmepreise/Inventarbewertung beschriebenen Bewertungsverfahrens für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ermittelt. Ein nach Handelsschluss eingehender Antrag wird so behandelt, als wäre er bis zum nächsten Handelsschluss eingegangen. Anträge auf Zuteilung von Anteilen sollten gemäß den Vorgaben unter der Überschrift Antragsverfahren in Anlage III erfolgen. Die Einnahmen jedes der Fonds aus dem Verkauf von Anteilen werden von dem jeweiligen Fonds im Rahmen von dessen Anlageplan verwendet. Die Mindesthöhe der Erstzeichnung durch jeden Anleger muss den weiter oben gemachten Angaben zu den Schlüsselmerkmale der Fonds oder jedem anderen Betrag entsprechen, den die Verwaltungsgesellschaft von Zeit zu Zeit festlegt. Jeder Fondsanteilsinhaber muss nach einem Teilrücknahme oder einer Übertragung die Mindestbeteiligung halten, welches in den Angaben zu den Schlüsselmerkmalen des Fonds weiter oben festgelegt ist. Die Verwaltungsgesellschaft kann (vorausgesetzt, der Treuhänder hat sich davon überzeugt, dass die Interessen der vorhandenen Fondsanteilsinhaber nicht wesentlich beeinträchtigt werden) Anteile gegen die Übertragung von Anlagewerten an den Treuhänder ausgeben, die von der Verwaltungsgesellschaft zum Einschluss in den Trust genehmigt wurden. Es können Bruchteile von Anteilen in Höhe von mindestens 1/1000 eines Fondsanteils ausgegeben werden. Zeichnunsgelder, die kleinere Bruchteile von Anteilen repräsentieren, gehen nicht an den Antragsteller zurück, sondern werden als Teil der Vermögenswerte des relevanten Fonds einbehalten. Anteile werden nur in nicht verbriefter Form ausgegeben. Die Registrierung der von dem Antrag erfassten Anteile und der Versand der schriftlichen Bestätigungen über die Inhaberschaft erfolgen normalerweise innerhalb von 10 Tagen, nachdem die Verwaltungsgesellschaft die relevanten Angaben zur Registrierung erhalten hat. Änderungen hinsichtlich der Einzelheiten der Registrierung des Anlegers sowie hinsichtlich der Zahlungsanweisungen werden nur gegen Vorlage der Originalbelege vorgenommen. Als Teil des Erstantrages auf die Zeichnung von Anteilen müssen ein oder mehrere Dokumente im Zusammenhang mit Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche bei der Verwaltungsstelle eingereicht werden. Diese Anforderung ergibt sich aus der entsprechenden Richtlinie des Rates des Europäischen Gemeinschaften (91/308/EEC) sowie aus dem irischen Strafverfolgungsgesetz [Criminal Justice Act] M-1026480-24 34 (Money Laundering and Terrorist Financing) Act 2010 in seiner jeweils geltenden Fassung; nach diesen Rechtsvorschriften sind Finanzinstitute verpflichtet, die Identität ihrer potenziellen Kunden zu ermitteln. Zusätzlich dazu behält sich die Verwaltungsstelle das Recht vor, alle Dokumente anzufordern, die zur Bestätigung der Identität des Antragstellers erforderlich sind. Das kann dazu führen, dass Anteile an einem Handelstag nach demjenigen Handelstag ausgegeben werden, für den der Antragsteller die Ausstellung der Anteile ursprünglich gewünscht hat. Beispielsweise kann eine Person dazu aufgefordert werden, eine ordnungsgemäß notariell beglaubigte Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises zusammen mit Belegen über die Anschrift dieser Person (wie etwa einer Strom-, Gas- oder Wasserrechnung oder einen Bankauszug) oder über deren Geburtsdatum beizubringen. Bei einer Antragstellung durch Unternehmen sind eine beglaubigte Kopie der Gründungsurkunde (und jede Namensänderung), des Gesellschaftsvertrages und der Satzung (oder gleichwertiger Dokumente), sowie Informationen über Namen, Beruf, Geburtsdatum und Wohn- und Geschäftssitz aller Vorstandsmitglieder beizubringen. Weiterhin wird anerkannt, dass die Verwaltungsgesellschaft und die Verwaltungsstelle vom Antragsteller gegenüber allen Verlusten schadlos gehalten werden, die infolge der Nichtbearbeitung des Antrages entstehen, wenn diese Informationen durch die Verwaltungsgesellschaft oder die Verwaltungsstelle angefordert, jedoch vom Antragsteller nicht vorgelegt wurden. Während der Zeiträume, in denen das Recht der Fondsanteilsinhaber zur Forderung der Rücknahme ihrer Anteile wie nachstehend unter Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwerts beschrieben ausgesetzt ist, dürfen von der Verwaltungsgesellschaft keine Anteile ausgegeben oder verkauft werden. Antragsteller für solche Anteile werden über eine solche Verschiebung oder Stornierung informiert und ihre Anträge werden, sofern nicht zurückgezogen, am nächsten auf das Ende der Aussetzung folgenden Handelstag berücksichtigt. 19. RÜCKNAHME VON ANTEILEN Anträge zur Rücknahme von Anteilen können per Fax oder per Post erfolgen. Bei Antragstellung per Fax sollte der Verwaltungsstelle jedoch der Originalantrag per Post nachgesendet werden. Per Fax eingehende Rücknahmeanträge werden nur bearbeitet, wenn die Zahlung auf ein Konto erfolgt, das in den Unterlagen des Antragstellers angegeben ist. Faxanträge werden von der Verwaltungsstelle als endgültige Aufträge behandelt, auch wenn sie nachfolgend nicht schriftlich bestätigt werden. Die Verwaltungsstelle wird Beträge im Zusammenhang mit einer Rücknahme nicht an Dritte auszahlen. Anträge zur Rücknahme von Anteilen, die die Verwaltungsstelle bis zum Handelsschluss für einen Handelstag erhält, werden wie in diesem Abschnitt beschrieben unter Zugrundelegung des Nettoinventarwerts pro Fondsanteil gehandelt, der zum Bewertungszeitpunkt des jeweiligen Handelstages Gültigkeit hat (und wie unter Ausgabe- und Rücknahmepreise/Inventarbewertung nachstehend beschrieben berechnet wurde). Nach Handelsschluss bei der Verwaltungsstelle eingehende Rücknahmeanträge werden so behandelt, als ob sie bis zum darauf folgenden Handelsschluss eingegangen wären. M-1026480-24 35 Teilrückkäufe von Paketen sind erlaubt, vorausgesetzt dies führt nicht dazu, dass der Fondsanteilsinhaber eine Anzahl von Anteilen hält, die einen Wert von weniger als 5.000 € (oder den Gegenwert in einer anderen Währung) hat. Der bei der Rücknahme von Anteilen fällige Betrag ist normalerweise in der relevanten Währung für die jeweilige Klasse von Anteilen bis zum Abwicklungstermin per telegrafischer Überweisung auf das Risiko und auf die Kosten des Fondsanteilsinhabers zu zahlen. Erlöse aus einer Rücknahme werden erst dann ausgezahlt, wenn das Original des Zeichnungsantragsformulars zusammen mit allen erforderlichen Dokumenten (einschließlich aller Dokumente im Zusammenhang mit Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche) bei der Verwaltungsstelle eingegangen ist. Ein Fondsanteilsinhaber kann seinen Rücknahmeantrag nicht ohne vorheriges schriftliches Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft zurückziehen, es sei denn im Falle einer vorübergehenden Aussetzung der Bewertung der Vermögenswerte des Trusts (unter den in Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwerts dargelegten Umständen), wobei ein Rücktritt in einem solchen Fall nur wirksam wird, wenn die Verwaltungsstelle vor Ende der Aussetzungsperiode eine entsprechende schriftliche Erklärung erhalten hat. Wenn kein Rücknahmeantrag ergeht, erfolgt die Rücknahme am nächsten auf das Ende der Aussetzungsperiode folgenden Handelstag. Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Genehmigung des Treuhänders die Anzahl der an einem beliebigen Handelstag (entweder durch Verkauf an die Verwaltungsgesellschaft oder durch Stornierung durch den Treuhänder) zurückgekauften Anteile auf zehn Prozent des gesamten Nettoinventarwerts des Fonds beschränken. In diesem Fall wird die Beschränkung anteilig angewendet, sodass alle Fondsanteilsinhaber, die an diesem Handelstag Anteile zurücknehmen möchten, denselben Anteil an solchen Anteilen zurücknahmen. Nicht zurückgenommene, jedoch für eine Rücknahme vorgesehene Anteile werden für die Rücknahme am nächsten Handelstag vorgetragen. Bei einem derartigen Vortrag von Rücknahmeanträgen informiert die Verwaltungsgesellschaft die betroffenen Fondsanteilsinhaber entsprechend und behandelt deren Rücknahmeanträge dann am nächsten Handelstag mit Priorität. Der Treuhandvertrag enthält spezielle Bestimmungen und Vorschriften für den Fall eines Rücknahmeantrages eines Fondsanteilsinhabers, der sich auf mehr als fünf Prozent aller ausgegebenen Anteile bezieht. In einem solchen Fall finden besondere Bewertungsvorschriften Anwendung, und die Verwaltungsgesellschaft ist befugt, dem Rücknahmeantrag durch eine Barausschüttung der Anlagen nachzukommen. Der Anteilsinhaber kann die Verwaltungsgesellschaft in seinem Rücknahmeantrag jedoch damit beauftragen, diese Anlagewerte für ihn zu verkaufen und ihm den Verkaufserlös abzüglich der in Verbindung mit dem Verkauf angefallenen Kosten auszuzahlen. Eine solche Barausschüttung darf die Interessen der anderen Inhaber nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Verwaltungsgesellschaft kann alle Anteile zurücknehmen, wenn der Nettoinventarwert des Trusts zu irgendeinem Zeitpunkt geringer ist als 5.000.000 €. Bei Eingang eines Rücknahmeantrages eines Anlegers, der irischer Steuerinländer ist oder dafür gehalten wird oder der im Namen eines irischen Steuerinländers handelt, ist der Treuhänder verpflichtet, im Zusammenhang mit der entsprechenden M-1026480-24 36 Transaktion von den Rücknahmeerlösen einen Betrag einzubehalten, der dem im Zusammenhang mit der Transaktion steuerlich abzuführenden Betrag entspricht. 20. AUSSETZUNG DER BERECHNUNG DES NETTOINVENTARWERTS Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit mit Genehmigung des Treuhänders vorübergehend die Berechnung des Nettoinventarwerts eines Fonds und das Recht der Fondsanteilsinhaber auf Stellung von Anträgen auf die Ausgabe oder die Rücknahme von Anteilen aussetzen und/oder die Zahlung von Geldern in Bezug auf eine solche Rücknahme hinauszögern, wenn während des betreffenden Zeitraumes (i) Märkte oder Börsen, auf denen ein wesentlicher Teil der Anlagen des Trusts notiert, gelistet oder gehandelt werden, aus einem anderen Grund als aufgrund eines gesetzlichen Feiertages geschlossen sind; (ii) der Handel auf solchen Märkten oder Börsen eingeschränkt oder ausgesetzt ist; (iii) Umstände vorliegen, aufgrund derer der Verkauf von Anlagewerten oder anderen Vermögenswerten des Trusts nicht wie normalerweise oder nicht ohne ernsthafte Beeinträchtigung der Interessen der Fondsanteilsinhaber durchgeführt werden kann; (iv) die für die Berechnung des Nettoinventarwerts verwendeten Kommunikationsmittel ausgefallen sind oder wenn der Wert von Anlagewerten oder Vermögenswerten des Trusts aus anderen Gründen nicht umgehend und genau ermittelt werden kann; (v) die Rücknahme von Anlagewerten oder anderen Vermögenswerten oder die Übertragung der Geldmittel im Zusammenhang mit einer solchen Rücknahme nach Meinung der Verwaltungsgesellschaft nicht zu den normalen Preisen oder Sätzen erfolgen kann. Fondsanteilsinhaber, die die Ausgabe oder die Rücknahme von Anteilen beantragt haben, werden auf eine von der Verwaltungsgesellschaft festgelegte Art und Weise über die Aussetzung benachrichtigt, und ihre Anträge werden am ersten Handelstag nach Aufhebung der Aussetzung bearbeitet, es sei denn, sie wurden zurückgezogen oder unterliegen den weiter oben angegebenen Beschränkungen. Jede solche Aussetzung wird unverzüglich der irischen Central Bank und der irischen Börse gemeldet und falls möglich werden alle angemessenen Schritte eingeleitet und unternommen, um eine Aussetzung so schnell wie möglich zu beenden. 21. AUSGABE- UND RÜCKNAHMEPREISE/INVENTARBEWERTUNG Die Erstausgabe jeder Anteilklasse erfolgt zu dem Erstausgabepreis für diese Klasse, der in Abschnitt 3 unter "Wesentliche Merkmale der Fonds" genannt wird. Nach der Erstausgabe errechnet sich der Preis, zu dem Anteile normalerweise an einem Handelstag ausgegeben werden, durch Ermitteln des Nettoinventarwerts des Trusts zum Bewertungszeitpunkt für den jeweiligen Handelstag. Der Nettoinventarwert pro Fondsanteil errechnet sich durch Division des Nettoinventarwerts des relevanten Fonds durch die Gesamtzahl der zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt ausgegebenen Anteile. Der Nettoinventarwert ist das auf die ersten drei Dezimalstellen gerundete Ergebnis aus dieser Berechnung. Bei der Berechnung des Ausgabepreises kann die Verwaltungsgesellschaft pro Fondsanteil eine Pauschale für die Aufwendungen im Zusammenhang mit Steuern und mit dem Kauf berechnen, die 0,50% des Nettoinventarwerts pro Fondsanteil nicht übersteigen darf. Der Preis, zu dem Anteile üblicherweise an einem Handelstag zurückgenommen werden, basiert auf dem Nettoinventarwert pro Fondsanteil, der sich durch Dividieren des zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt geltenden Nettoinventarwerts des relevanten Fonds durch die Gesamtzahl der zum Bewertungszeitpunkt ausgegebenen Antei- M-1026480-24 37 le errechnet. Der Rücknahmepreis ist das auf die ersten drei Dezimalstellen gerundete Ergebnis aus dieser Berechnung. Bei der Berechnung des Rücknahmepreises kann die Verwaltungsgesellschaft pro Fondsanteil eine Pauschale für die Aufwendungen im Zusammenhang mit Steuern und dem Verkauf berechnen, die nicht höher sein darf als 0,50% des Nettoinventarwerts pro Fondsanteil. Des Weiteren ist die Verwaltungsgesellschaft befugt, bei der Berechnung des Rücknahmepreises von Anteilen hinsichtlich von Rücknahmeanträgen, die es erforderlich machen, dass der relevante Fonds Anlagen zu einem niedrigeren Preis realisiert als zu dem (nach den Vorgaben in diesem Abschnitt berechneten) Preis, denjenigen Betrag abzuziehen, der ansonsten für die Bewertung der Vermögenswerte des Trusts herangezogen werden würde, um die für die Bearbeitung solcher Rücknahmeanträge erforderlichen Gelder bereitzustellen. Ein solcher Abzug stellt einen proportionalen Anteil einer solchen Wertreduzierung dar und beläuft sich auf einen Betrag, den die Verwaltungsgesellschaft als gerecht und angemessen betrachtet und der vom Treuhänder genehmigt wird. Alternativ darf die Verwaltungsgesellschaft für den relevanten Fonds zu den Bedingungen, die nachstehend unter Befugnis zur Fremdmittelaufnahme sowie in den Verordnungen dargelegt sind, Fremdmittel aufnehmen. Die Kosten für eine solche Fremdmittelaufnahme werden wie bereits vorstehend beschrieben aufgeteilt, wie es die Verwaltungsgesellschaft für gerecht und angemessen erachtet und wie es vom Treuhänder genehmigt wird. Das Verfahren zur Ermittlung des Wertes aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der einzelnen Fonds ist im Treuhandvertrag festgelegt und unten zusammengefasst. Gemäß dem Treuhandvertrag ist der Wert eines jeden auf dem Markt notierten oder gehandelten Anlagewertes unter Bezugnahme auf den letzten gehandelten Preis oder (in Ermangelung eines solchen) unter Bezugnahme auf den Mittelwert zwischen dem letzten Rücknahmepreis und dem Angebotspreis oder (in Ermangelung eines solchen) unter Bezugnahme auf die letzte verfügbare Schlussnotierung des Rücknahme- oder Angebotspreises in jedem Fall zu dem entsprechenden Bewertungszeitpunkt zu berechnen. Steht für einen notierten Anlagewert kein Marktpreis zur Verfügung oder stellt dieser nach Absicht der Verwaltungsgesellschaft nicht den gerechten Marktwert dar, wird für diesen Anlagewert der durch eine kompetente Person sorgfältig und nach Treu und Glauben geschätzte Rücknahmewert herangezogen, vorausgesetzt diese Person wurde zu diesem Zweck vom Treuhänder zugelassen. Bei einer solchen Wertermittlung kann ein Schätzwert akzeptiert werden, der von einem entsprechend qualifizierten Marktteilnehmer oder einer anderen Person abgegeben wurde, die vom Treuhänder zum Zwecke der Werteinschätzung der jeweiligen Wertpapiere genehmigt wurde. Ferner sieht der Treuhandvertrag vor, dass Barwerte, Einlagen und ähnliche Anlagewerte zum Nennwert (zuzüglich der angefallenen Zinsen) und Einlagenzertifikate anhand des zum relevanten Bewertungszeitpunkt besten Preisangebotes für Einlagenzertifikate mit gleicher Fälligkeit, gleichem Betrag und gleichem Kreditrisiko zu bewerten sind. Anteile oder Aktien in einem gemeinsamen Anlageplan, bei denen vorgesehen ist, dass diese Anteile oder Aktien nach Wahl des Fondsanteilsinhabers aus den Vermögenswerten des Unternehmens zurückgekauft werden sollen, werden nach dem letzten veröffentlichten Nettoinventarwert pro Fondsanteil oder Aktie oder (bei Vorliegen veröffentlichter Rücknahme- und Angebotspreise) nach dem letzten veröffentlichten Rücknahmepreis bewertet. Der Treuhandvertrag sieht vor, dass der Wert aller gehandelten Optionen oder Terminkontrakte der Schlusswert auf dem jeweiligen Markt zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt ist, die Verwaltungsgesellschaft jedoch (nach Rücksprache mit dem Treu- M-1026480-24 38 händer oder gemäß einem anderen durch den Treuhänder genehmigten Verfahren) Anpassungen und Änderungen hierzu vornehmen kann, wenn sie dies unter den gegebenen Umständen für gerecht erachtet. Der Wert von Devisentermingeschäften errechnet sich aus dem Preis, zu dem ein neuer Terminkontrakt mit derselben Größe und Fälligkeit abgeschlossen werden könnte. Außerbörslich gehandelte Derivatkontrakte werden täglich zu den von einer unabhängigen Preisagentur bewertet, die für diesen Zweck durch den Treuhänder genehmigt werden muss, und die Bewertung solcher Kontrakte ist mindestens monatlich durch eine von der Gegenpartei unabhängige Partei, bei der es sich um den Anlagemanager handeln kann und die für diesen Zweck durch den Treuhänder genehmigt werden muss mit der Bewertung der Gegenpartei abzugleichen. Alle sich bei einem solchen Abgleich ergebenden Differenzen sind sofort zu untersuchen und zu erklären. Wenn kein Preis von einer unabhängigen Bewertungsagentur zur Verfügung steht oder der angegebene Preis nach Meinung der Verwaltungsgesellschaft nicht den gerechten Marktwert wiedergibt, oder wenn die Verwaltungsgesellschaft es aus einem anderen Grund für angebracht hält, können außerbörslich gehandelte Derivatkontrakte nach einem anderen Bewertungsverfahren (vorbehaltlich einer Genehmigung des Wertes durch den Treuhänder) oder unter Heranziehung der Bewertung der Gegenpartei bewertet werden, wobei diese Bewertung der Genehmigung oder Bestätigung durch eine Partei (unter anderem den Investmentmanager) bedarf, die für diesen Zweck durch den Treuhänder genehmigt werden und von der Gegenpartei unabhängig sein muss. Eine solche unabhängige Überprüfung der Bewertung der Gegenpartei muss mindestens wöchentlich stattfinden. Wo ein außerbörslich gehandelter Derivatkontrakt gemäß einer alternativen Bewertungsmethode zu der Bewertungsmethode der Gegenpartei bewertet wird, befolgt die Verwaltungsgesellschaft die internationale beste Praxis über die Bewertung von außerbörslich gehandelten Finanzinstrumenten, wie sie von Organisationen wie etwa der Vereinigung nationaler Börsenaufsichtsbehörden (IOSCO; [International Organization of Securities Commissions]) und dem Verband für Alternatives Anlagenmanagement (AIMA; [Alternative Investment Management] Association) aufgestellt werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann mit den Einverständnis des Treuhänders den Wert jedes notierten Anlagewerts anpassen, wenn die Verwaltungsgesellschaft der Ansicht ist, dass eine solche Anpassung unter Berücksichtigung der Währungskurse, der anwendbaren Zinssätze, der Laufzeit, der Marktgängigkeit und anderer der Verwaltungsgesellschaft relevant erscheinender Erwägungen für eine wahrheitsgetreuere Wiedergabe des Wertes einer solchen Anlage erforderlich ist. Die Verwaltungsgesellschaft kann mit dem Einverständnis des Treuhänders die Verwendung einer anderen Bewertungsmethode in Bezug auf einen Anlagewert zulassen, wenn die Verwaltungsgesellschaft der Ansicht ist, dass eine solche andere Bewertungsmethode unter Berücksichtigung der Währungskurse, der anwendbaren Zinssätze, der Laufzeit, der Marktgängigkeit und aus anderen von der Verwaltungsgesellschaft als relevant erachteten Erwägungen für eine wahrheitsgetreuere Wiedergabe des Wertes einer solchen Anlage erforderlich ist. Jede solche andere Bewertungsmethode muss durch den Treuhänder genehmigt werden. 22. VERGÜTUNGEN UND AUFWENDUNGEN Vergütungen der Verwaltungsgesellschaft und des Treuhänders für jeden einzelnen Fonds Die Verwaltungsgesellschaft hat Anrecht auf eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,25% des Gegenwerts in Euro des Nettoinventarwerts jedes Fonds, jeweils zuzüg- M-1026480-24 39 lich Mehrwertsteuer (falls anwendbar). Die Vergütung ist monatlich nachschüssig zahlbar uns muss pro Jahr mindestens 60.000 US$ (Gegenwert in Euro) betragen. Die Vergütung der Verwaltungsgesellschaft in Hinsicht auf jeden Fonds kann durch eine angemessen vorher erfolgende Benachrichtigung der jeweiligen Fondsanteilsinhaber bis auf 1% erhöht werden. Die Verwaltungsgesellschaft hat aus ihrem Honorar die Honorare der Verwaltungsstelle zu zahlen. Die Verwaltungsgesellschaft kann auf den Ausgabepreis eines jeden Fondsanteils Ausgabeaufschläge aufschlagen, die an den Anlagemanager & Vertriebsstelle in Bezug auf die Anteile zu zahlen sind, die von durch ihn in den Fonds eingeführten Anlegern gekauft werden. Der Ausgabeaufschlag kann bis zu 3% des Nettoinventarwerts der erworbenen Anteile betragen. Der Anlagemanager & Vertriebsstelle kann ganz oder teilweise auf den an ihn zu zahlenden Ausgabeaufschlag verzichten. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach ihrem Ermessen vom Rücknahmepreis eines jeden Fondsanteils eine Rücknahmegebühr von bis zu 1% des Nettoinventarwerts pro Fondsanteil abziehen. Alle diese Gebühren gehen in das Vermögen des jeweiligen Fonds ein. Der Treuhänder hat Anrecht auf eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,02% des Nettoinventarwerts jedes Fonds zuzüglich Mehrwertsteuer (falls anwendbar). Die Vergütung ist monatlich nachschüssig zu zahlen und muss pro Fonds jährlich mindestens 20.000 € betragen. Darüber hinaus hat der Treuhänder Anrecht auf Transaktions- und Handelskosten, die zu den normalen handelsüblichen Sätzen aus den Vermögenswerten des relevanten Fonds zu zahlen sind. Die hinsichtlich jedes Fonds zu zahlende Vergütung des Treuhänders kann nach angemessen vorher erfolgender Ankündigung gegenüber den Fondsanteilsinhabern bis auf 1% erhöht werden. Die Kosten für die Auflegung des EII US Property Fund, einschließlich der Kosten für die Erstellung und Drucklegung der entsprechenden Abschnitte des Verkaufsprospektes und die Honorare für alle daran beteiligten Personen, die vermutlich 45.000 € nicht übersteigen werden, werden von diesem Fonds getragen und über die ersten fünf Jahre der Geschäftstätigkeit des Fonds (oder einen von der Verwaltungsgesellschaft in Abstimmung mit dem Anlagemanager & Vertriebsstelle bestimmten kürzeren Zeitraum) hinweg abgeschrieben. 23. VERGÜTUNG DES ANLAGEMANAGERS & VERTRIEBSSTELLE EII Property World Invest (ex-U.S.) Fund Der Anlagemanager & Vertriebsstelle hat gemäß dem Anlagemanagement- und Vertriebsvertrag, Anspruch auf eine jährliche Vergütung in Höhe von 1,30% des Nettoinventarwerts des Fonds, die monatlich nachschüssig aus dem Vermögen des Fonds zu zahlen ist und nach angemessen vorher erfolgender Ankündigung gegenüber den Fondsanteilsinhabern bis auf 1,5% erhöht werden kann. Der Anlagemanager & Vertriebsstelle kann von Zeit zu Zeit nach Abstimmung mit der Verwaltungsgesellschaft eine geringere Vergütung akzeptieren. EII Global Property Fund Der Anlagemanager & Vertriebsstelle hat gemäß dem Anlagemanagement- und Vertriebsvertrag, Anspruch auf eine jährliche Vergütung in Höhe von 1,40% des Nettoinventarwerts der Euro-Anteile Klasse A und der US$-Anteilsklasse A in dem Fonds, die monatlich nachschüssig aus dem auf jede solche Klasse entfallenden Vermögen M-1026480-24 40 zu zahlen ist und nach vorheriger Benachrichtigung der relevanten Fondsanteilsinhaber auf bis zu 1,5% pro Jahr erhöht werden kann. Der Anlagemanager & Vertriebsstelle kann von Zeit zu Zeit nach Abstimmung mit der Verwaltungsgesellschaft eine geringere Vergütung akzeptieren. Der Anlagemanager & Vertriebsstelle hat gemäß dem Anlagemanagement- und Vertriebsvertrag, Anspruch auf eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,7% des Nettoinventarwerts der Euro-Anteilsklasse I, der US$-Anteilsklasse I und der SGDAnteilsklasse I in dem Fonds, die monatlich nachschüssig aus dem auf jede solche Klasse entfallenden Vermögen zu zahlen ist und nach vorheriger Benachrichtigung der relevanten Fondsanteilsinhaber auf bis zu 0,8% pro Jahr erhöht werden kann. Der Anlagemanager & Vertriebsstelle kann von Zeit zu Zeit nach Abstimmung mit der Verwaltungsgesellschaft eine geringere Vergütung akzeptieren. EII US Property Fund Der Anlagemanager & Vertriebsstelle hat gemäß dem Anlagemanagement- und Vertriebsvertrag, Anspruch auf eine jährliche Vergütung in Höhe von 1,30% des Nettoinventarwerts der US$-Anteile Klasse A des Fonds, die monatlich nachschüssig aus dem auf jede solche Klasse entfallenden Vermögen zu zahlen ist und nach vorheriger Benachrichtigung der relevanten Fondsanteilsinhaber auf bis zu 1,5% pro Jahr erhöht werden kann. Der Anlagemanager & Vertriebsstelle kann von Zeit zu Zeit nach Abstimmung mit der Verwaltungsgesellschaft eine geringere Vergütung akzeptieren. Der Anlagemanager & Vertriebsstelle hat gemäß dem Anlagemanagement- und Vertriebsvertrag, Anspruch auf eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,7% des Nettoinventarwerts der US$-Anteilsklasse I, des Fonds, die monatlich nachschüssig aus dem auf jede solche Klasse entfallenden Vermögen zu zahlen ist und nach vorheriger Benachrichtigung der relevanten Fondsanteilsinhaber auf bis zu 0,8% pro Jahr erhöht werden kann. Der Anlagemanager & Vertriebsstelle kann von Zeit zu Zeit nach Abstimmung mit der Verwaltungsgesellschaft eine geringere Vergütung akzeptieren. 24. WERTENTWICKLUNGSGEBÜHR (PERFORMANCE FEE): EII Property World Invest (ex-U.S.) Fund Der Anlagemanager und Vertriebsstelle erhält ebenfalls eine nachfolgend beschriebene Wertentwicklungsgebühr, die aus den Vermögenswerten des Fonds gezahlt wird, die den Euro-Anteilsklassen des Fonds zugeordnet sind. Die Wertentwicklungsgebühr wird auf der Grundlage der Outperformance des Nettoinventarwerts pro Anteil der Euro Anteilsklasse des Fonds gegenüber seiner Benchmark (eine jährliche Mindestrendite in Höhe von 8% (Hurdle Rate)) seit dem Zeitpunkt, zu dem die Wertentwicklungsgebühr zuletzt anfiel, berechnet. Sofern die Anteile der Euro Anteilsklasse die Hurdle Rate überwinden und der Nettoinventarwert (NIW) je Anteil des Fonds vor Auszahlung der Wertentwicklungsgebühr die High Watermark am Ende desselben Zeitraums übersteigt, hat der Anlagemanager einen Anspruch auf eine Gebühr in Höhe von 20% des Betrages, um den die Anteilsklasse die Hurdle Rate überwunden hat. M-1026480-24 41 Die High Watermark wird berechnet, indem der Referenz-NIW pro Anteil um die jährliche Hurdle Rate während des Wertentwicklungszeitraums pro rata angepasst wird. Der NIW zum letzten Geschäftstag des vorangegangenen Wertentwicklungszeitraums, in dem der Anlagemanager letztmalig die Wertentwicklungsgebühr erlangt hat bzw. der Erstausgabepreis, stellen den Referenz-NIW pro Anteil dar. Der Wertentwicklungszeitraum entspricht einem Kalenderquartal (z. B. Ende März, Juni, September, Dezember). Bei der Berechnung der High Watermark muss jegliche Underperformance im Vergleich zu vorangegangenen Wertentwicklungszeiträumen berücksichtigt werden. Zum Zwecke der Klarheit wird ausgeführt, dass Underperformance den Betrag darstellt, um den die Hurdle Rate während eines vorangegangenen Wertentwicklungszeitraums höher lag als die Wertentwicklung des NIW pro Anteil der EuroAnteilsklasse. Für den Fall, dass die Wertentwicklung einer Klasse über einen Wertentwicklungszeitraum niedriger als die seiner Benchmark ist, wird solange keine Wertentwicklungsgebühr bezüglich dieser Klasse gezahlt, bis die kumulierte Underperformance im Vergleich zu seiner Benchmark wieder aufgeholt worden ist. Die Berechnung der Wertentwicklungsgebühr wird zum Zwecke der Berücksichtigung jeglicher Dividendenausschüttung des Fonds angepasst werden. Die Wertentwicklungsgebühr fällt täglich an und ist vierteljährlich nachträglich zahlbar. Sie wird von der Verwaltungsstelle bezüglich jedes Wertentwicklungszeitraums berechnet und am Ende jedes Wertentwicklungszeitraums ausbezahlt. Der Anteil an der Wertentwicklungsgebühr, der bezüglich solcher Anteile angefallen ist, die vor dem Ablauf des Wertentwicklungszeitraums zurückgenommen worden sind, steht dem Anlagemanager zu. Die Wertentwicklungsgebühr wird durch den Treuhänder überprüft. EII Global Property Fund Der Anlagemanager und Vertriebsstelle erhält ebenfalls eine nachfolgend beschriebene Wertentwicklungsgebühr, die aus den Vermögenswerten des Fonds gezahlt wird, die den Anteilen der Euro-Anteilsklasse A und der USD-Anteilsklasse A des Fonds zugeordnet sind. Der erste Wertentwicklungszeitraum für die USDAnteilsklasse A wird nach Ablauf des erstmaligen Angebotszeitraums beginnen. Für Euro-Anteilsklasse I, USD-Anteilsklasse I-Anteile und SGD-Anteilsklasse I-Anteile fällt eine Wertentwicklungsgebühr nicht an. Die Wertentwicklungsgebühr wird auf der Grundlage der Outperformance des Nettoinventarwerts pro Anteil der Euro Anteilsklasse A und der USD Anteilsklasse A des Fonds gegenüber ihrer Benchmark, der Wertentwicklung des FTSE EPRA / NAREIT Developed Index Net TRI (Bloomberg Ticker: TRNGLU) berechnet, die jeweils in Euro und Dollar veröffentlicht wird. Sofern eine der Anteilsklassen A gegenüber ihrer Benchmark outperformt, hat der Anlagemanager einen Anspruch auf eine Gebühr in Höhe von 20% des Betrags, um den die Anteilsklasse gegenüber ihrer Benchmark outperformen. Die Wertentwicklungsgebühr steht dem Anlagemanager in dem Falle, in dem die Benchmark fällt, so lange zu, wie die Wertentwicklungsgebühr der Klasse die ihrer Benchmark und der NIW pro Anteil der entsprechenden Klasse, vor Berücksichtigung der Wertentwicklungsgebühr, seine High Watermark am Ende des selben Zeitraums übersteigt. M-1026480-24 42 Die High Watermark wird berechnet, indem der Referenz-NIW pro Anteil um die Entwicklung des Indexes während des Wertentwicklungszeitraums angepasst wird. Der Nettoinventarwert zum letzten Geschäftstag des vorangegangenen Wertentwicklungszeitraums, in dem der Anlagemanager letztmalig die Wertentwicklungsgebühr erlangt hat bzw. der Erstausgabepreis, stellen den Referenz-NIW pro Anteil dar. Der Wertentwicklungszeitraum entspricht einem Kalenderquartal (z. B. Ende März, Juni September, Dezember). Bei der Berechnung der High Watermark muss jegliche Underperformance im Vergleich zu vorangegangenen Wertentwicklungszeiträumen berücksichtigt werden. Zum Zwecke der Klarheit wird ausgeführt, dass Underperformance den Betrag darstellt, um den die Entwicklung der Benchmark während eines vorangegangenen Wertentwicklungszeitraums höher lag als die Wertentwicklung des NIW pro Anteil jeder Anteilsklasse. Für den Fall, dass die Wertentwicklung einer Klasse über einen Wertentwicklungszeitraum niedriger als die seiner Benchmark ist, wird solange keine Wertentwicklungsgebühr bezüglich dieser Klasse gezahlt, bis die kumulierte Underperformance im Vergleich zu seiner Benchmark wieder aufgeholt worden ist. Die Berechnung der Wertentwicklungsgebühr wird zum Zwecke der Berücksichtigung jeglicher Dividendenausschüttung des Fonds angepasst werden. Die Wertentwicklungsgebühr fällt täglich an und ist vierteljährlich nachträglich zahlbar. Sie wird von der Verwaltungsstelle bezüglich jedes Wertentwicklungszeitraums berechnet und am Ende jedes Wertentwicklungszeitraums ausbezahlt. Der Anteil an der Wertentwicklungsgebühr, der bezüglich solcher Anteile angefallen ist, die vor dem Ablauf des Wertentwicklungszeitraums zurückgenommen worden sind, steht dem Anlagemanager zu. Die Wertentwicklungsgebühr wird durch den Treuhänder überprüft. EII US Property Fund Eine Wertentwicklungsgebühr wird für die Anteile dieses Fonds nicht erhoben. 25. VERSCHIEDENES: Die Verwaltungsgesellschaft wird aus den Vermögenswerten des entsprechenden Fonds die oben genannten Gebühren, Kosten und Auslagen zahlen, die Auslagen des Anlagemanagers und der Vertriebsstelle, sowie der Verwaltungsstelle, die Auslagen des Treuhänders und der Verwaltungsgesellschaft, die diesen ausschließlich im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Pflichten entstanden sind, die Auslagen sonstiger Dienstleister, die Gebühren und Auslagen der Unterverwahrstellen, die diesen in gewöhnlicher Höhe entstanden sind, jegliche Gebühren, die im Zusammenhang mit der Bekanntmachung von Einzelheiten des Nettoinventarwerts entstanden sind, Stempelgebühren, Steuern, jegliche Kosten, die in Zusammenhang mit Anteilinhaberversammlungen entstanden sind, Marketing- und Vertriebskosten, Transaktionsgebühren, Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausschüttung von Einkünften an die Anteilinhaber entstehen, die Gebühren und Auslagen der Vertriebsstellen, Zahlstellen oder Repräsentanten, die in Übereinstimmung mit den Anforderungen einer anderen Rechtsordnung bestellt wurden, (und in gewöhnlicher Höhe entstanden sind) jeglicher Betrag, der nach den Entschädigungsregeln der Satzung oder einer Vereinbarung mit einem Beauftragten der Verwaltungsgesellschaft geschuldet wird, die Gebühren und Auslagen der Wirtschaftsprüfer, der Steuerberater und der Rechtsanwälte, die im Zusammenhang mit der Zulassung der Anteile zum Handel an der Irish Stock Exchange und der Zulassung der Anteile der M-1026480-24 43 Fonds zum Vertrieb in anderen Rechtsordnungen entstehen. Die Kosten für den Druck und den Vertrieb dieses Verkaufsprospekts, der Finanzberichte, der Jahresabschlüsse und von erläuternden Mitteilungen, die notwendigen Übersetzungskosten, die Kosten der Preisveröffentlichung sowie die Kosten, die im Zusammenhang mit den regelmäßigen Aktualisierungen des Verkaufsprospekts oder im Zusammenhang mit Gesetzesänderungen oder der Einführung neuer Gesetze entstehen, Gebühren, die an Aufsichtsbehörden zu leisten sind (einschließlich der Kosten, die im Zusammenhang mit der Einhaltung von anwendbaren Vorschriften entstehen, unabhängig davon, ob diesen Vorschriften Gesetzeskraft verliehen wurde) werden ebenso von der Verwaltungsgesellschaft aus den Vermögenswerten des entsprechenden Fonds gezahlt. 26. BESTEUERUNG Allgemeines Die folgenden Ausführungen zur Besteuerung basieren auf einer Beratung, die die Verwaltungsgesellschaft hinsichtlich des geltenden Rechts und der geltenden Praxis in der relevanten Rechtsordnung zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments erhalten hat, und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung der Fondsanteilsinhaber oder zukünftiger Fondsanteilsinhaber dar. Wie bei allen Anlagen gibt es keine unbegrenzte Bestandsgarantie hinsichtlich der Steuerposition oder der geplanten Steuerposition, die zum Zeitpunkt der Tätigung einer Anlage Gültigkeit hat, da sich sowohl die Besteuerungsgrundlagen als auch die Steuersätze ändern können. Potenziellen Fondsanteilsinhabern wird deswegen geraten, in Fragen einer möglichen Besteuerung oder anderer Folgen des Erwerbs, der Inhaberschaft, des Verkaufs oder anderer Formen der Veräußerung der Anteile gemäß dem Recht des Staates, in dem sie eingetragen oder gegründet sind, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie wohnhaft oder ansässig sind, ihren professionellen Steuerberater zu konsultieren. IRLAND Einkommens- und Kapitalertragssteuer Der Trust Die Mitglieder des Verwaltungsrats wurden darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Trust nur im Zusammenhang mit Steuervorfällen in Bezug auf Fondsanteilsinhaber der irischen Steuerpflicht unterliegen, bei denen es sich um irische Steuerinländer handelt (grundsätzlich solche Personen die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Irland haben, Einzelheiten hierzu siehe unten im Abschnitt „Definitionen“). Ein Steuertatbestand tritt ein: (i) bei einer wie auch immer gearteten Zahlung seitens des Trusts an den Fondsanteilsinhaber; und (ii) bei einer Übertragung von Anteilen; und M-1026480-24 44 (iii) am achten Jahrestag des Erwerbs der Anteile durch einen Anteilsinhaber, sowie an jedem darauf folgenden achten Jahrestag. Hierzu gehören jedoch keine Transaktionen in Bezug auf Anteile in einem von der irischen Finanzbehörde anerkannten Clearing-System, sich im Zuge einer Fusion oder Umstrukturierung von bestimmten Anlagevehikeln ergebende Übertragungen sowie bestimmte Übertragungen zwischen Ehepartnern oder früheren Ehepartnern. Wenn ein Fondsanteilsinhaber zum Zeitpunkt des Steuertatbestandes nicht irischer Steuerinländer ist, ist in Bezug auf diesen Steuertatbestand im Zusammenhang mit diesem Fondsanteilsinhaber in Irland keine Steuer zu entrichten. Vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen stellen in Bezug auf einen Steuertatbestand zu entrichtende Steuern eine Verbindlichkeit des relevanten Fonds dar und sind durch Abzug oder - im Falle einer Übertragung oder eines alle acht Jahre wiederkehrenden Steuertatbestandes - durch Stornierung oder Aneignung von Anteilen der jeweiligen Fondsanteilsinhaber zu begleichen. Unter bestimmten Umständen und nur nach entsprechender Benachrichtigung eines Fondsanteilsinhabers durch die Verwaltungsgesellschaft können die in Bezug auf einen alle acht Jahre wiederkehrenden Steuertatbestand zu entrichtenden Steuern aufgrund der von der Verwaltungsgesellschaft für den Trust getroffenen Wahl zu einer Verbindlichkeit des Fondsanteilsinhabers statt des Trust werden. In diesem Fall ist der Fondsanteilsinhaber verpflichtet, eine irische Steuererklärung aufzustellen und die entsprechenden Steuern (zu den nachstehend angegebenen Sätzen) an die irische Finanzbehörde abzuführen. Liegt der Verwaltungsgesellschaft die Erklärung dahingehend, dass es sich bei einem Fondsanteilsinhaber nicht um eine irische Person handelt, nicht vor, oder liegen der Verwaltungsgesellschaft Informationen vor, die bei vernünftiger Betrachtungsweise den Schluss zulassen, dass diese Erklärung nicht korrekt ist, und falls keine schriftliche Erklärung seitens der irischen Finanzbehörde dahingehend vorliegt, dass die Voraussetzung der Vorlage einer solchen Erklärung erfüllt ist (oder nach Widerruf der Genehmigung oder Nichterfüllung der mit einer solchen Genehmigung verbundenen Auflagen), ist der Trust beim Eintritt eines Steuertatbestandes zur Abführung von Steuern verpflichtet (auch wenn der Anteilinhaber tatsächlich nicht in Irland ansässig ist oder seinen gewöhnlichen Wohnsitz dort hat). Falls es sich bei dem Steuertatbestand um eine Ausschüttung von Einnahmen handelt, wird die Steuer entsprechend dem Einkommenssteuer-Regelsatz (derzeit 41% bzw. 25%, sofern es sich bei dem Anteilsinhaber um ein Unternehmen handelt und die entsprechende Erklärung abgegeben wurde) von dem ausgeschütteten Betrag einbehalten. Falls es sich bei dem Steuertatbestand um eine andere Zahlung an den Fondsanteilsinhaber bei dem es sich nicht um ein Unternehmen handelt, welches die entsprechende Erklärung abgegeben hat, um eine Übertragung von Anteilen oder um den alle acht Jahre wiederkehrenden Steuertatbestand handelt, werden die Steuern in Höhe von 41% auf die Wertsteigerung der Anteile seit ihrem Erwerb erhoben. Auf Übertragungen bei denen der Anteilsinhaber ein Unternehmen ist, welches die entsprechende Erklärung abgegeben hat, wird ein Steuersatz von 25% in Ansatz gebracht. In Bezug auf den alle acht Jahre wiederkehrenden Steuertatbestand existiert ein entsprechender Steuerrückerstattungsmechanismus, wenn die Anteile in Folge zu einem geringeren Wert verkauft werden. Eine Vorschrift zur Bekämpfung der Steuervermeidung erhöht den Steuersatz von 41% auf 60% (80% sofern Zahlungen/Veräußerungen nicht korrekt in den Steuererklärungen eines einzelnen Steuerpflichtigen angegeben werden), wenn der Anleger M-1026480-24 45 oder bestimmte mit dem Anleger in Verbindung stehende Personen gemäß den Anlagebedingungen eines Fonds die Möglichkeit haben, auf die Auswahl der Anlagewerte in einem Fonds Einfluss zu nehmen. Abgesehen von den oben beschriebenen Sachverhalten ist der Trust nicht steuerpflichtig im Sinne der irischen Einkommens- und Ertragssteuer. Fondsanteilsinhaber Fondsanteilsinhaber, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Irland haben (beziehungsweise dort ansässig oder gewöhnlich ansässig sind) und bezüglich derer die entsprechenden Erklärungen vorgelegt wurden (oder hinsichtlich derer die Verwaltungsgesellschaft die schriftliche Bestätigung der irischen Finanzbehörde dahingehend eingeholt hat, dass die Anforderung zur Vorlage einer solchen Erklärung durch diesen Anteilsinhaber oder die Klasse der Anteilsinhaber, zu welcher der Fondsanteilsinhaber gehört, als erfüllt gilt), müssen im Zusammenhang mit einer Ausschüttungen aus dem Trust oder für Gewinne, die im Zusammenhang mit einer Tilgung, einer Rücknahme oder einer Übertragung ihrer Anteile entstehen, keine irischen Steuern zahlen, vorausgesetzt die Anteile werden nicht über eine Niederlassung oder Vertretung in Irland gehalten und der Wert der Anteile leitet sich (sofern diese nicht notiert sind) nicht zu einem größeren Teil aus irischen Landnutzungs- und Mineralgewinnungsrechten her. Bezüglich von Zahlungen des Trusts an Fondsanteilsinhaber, die keine irischen Steuerinländer sind, werden keine Steuern abgeführt. Fondsanteilsinhaber, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnsitz in Irland haben oder ihre Anteile durch Niederlassungen oder Vertretungen in Irland halten, können im Rahmen des Selbstbewertungssystems zur Zahlung von Steuern beziehungsweise zur Zahlung von weiteren Steuern für alle Ausschüttungen oder Erträge verpflichtet sein, die sich aus den von ihnen gehaltenen Anteilen ergeben. Insbesondere wenn sich die Verwaltungsgesellschaft für Rechnung des Trusts dafür entschieden hat, im Zusammenhang mit dem alle acht Jahre wiederkehrenden Steuertatbestand keine Steuer abzuführen, ist ein Fondsanteilsinhaber verpflichtet, nach dem Selbstveranlagungssystem eine Steuererklärung einzureichen und die entsprechende Steuer an die irische Finanzbehörde abzuführen. In solchen Fällen, in denen eine relevante Erklärung hätte abgegeben werden können, zum Zeitpunkt des Steuertatbestandes aber nicht vorgelegen hat, sind im Allgemeinen keine Steuerrückerstattungen möglich; eine Ausnahme von dieser Regelung stellen Anteile haltende Unternehmen dar, die der irischen Körperschaftssteuer unterliegen. Stempelsteuer Auf die Zeichnung, die Übertragung oder die Rücknahme von Anteilen wird keine irische Stempelsteuer erhoben, vorausgesetzt, dass die Begleichung von Zahlungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Zuteilung von Anteilen oder Rückkauf oder eine Rücknahme von Anteilen nicht im Wege einer Naturalübertragung von in Irland belegenen Immobilien erfolgt. Kapitalerwerbssteuer Auf den Erwerb von Anteilen aufgrund einer Schenkung oder eines Erbfalls wird keine irische Schenkungs- oder Erbschaftssteuer (Kapitalerwerbssteuer) erhoben, vorausgesetzt, dass: M-1026480-24 46 (i) weder der Übertragende noch der Empfänger zum Zeitpunkt der Schenkung oder des Erbfalles seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Irland hatte; und (ii) die Anteile zum Zeitpunkt der Schenkung oder des Erbfalls sowie zum Bewertungszeitpunkt Gegenstand der Verfügung waren. VEREINIGTES KÖNIGREICH Warnhinweis: Dieser Abschnitt enthält keine Angaben zu steuerlichen Auswirkungen für Einwohner des Vereinigten Königreichs, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort sich nicht im Vereinigten Königreich befindet oder für Finanzinvestoren oder andere Anleger, die Anteile an dem Trust aufgrund ihres Gewerbes oder ihres Berufes halten. Zudem werden in der Zusammenfassung nur die steuerlichen Folgen für im Vereinigten Königreich ansässige Anleger berücksichtigt, die Anteile zu Anlage- und nicht zu Handelszwecken halten. Die Behandlungen bestimmter Anlegerklassen wie etwa Effektenhändler und Versicherungsgesellschaften, Trusts und Personen, die ihre Anteile aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses oder des Beschäftigungsverhältnisses eines Dritten Anteile halten und im Vereinigten Königreich zugelassene Investmentfonds, die in den Trust investieren, werden nicht erörtert. Diese Zusammenfassung basiert auf der britischen Steuergesetzgebung und der bekannten aktuellen Auslegung der britischen Steuerbehörde (HMRC – Her Majesty's Revenue and Customs). In Abhängigkeit der individuellen Umstände, sind jedoch Abweichungen möglich. Auch kann es zu Änderungen kommen. Diese Hinweise dienen nur als Leitfaden und sind kein Ersatz für fachlichen Rat. Es wird nicht der Anspruch auf eine vollständige Analyse aller steuerlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Besitz von Anteilen erhoben. Die folgenden Angaben stellen keinen rechtlichen oder steuerlichen Rat dar. Potenziellen Anlegern wird empfohlen, ihre professionellen Berater zu konsultieren, um Auskünfte über sämtliche Konsequenzen zu erhalten, die sich nach den Gesetzen jeder Jurisdiktion, in dem sie möglicherweise steuerpflichtig sind, bei der Zeichnung, beim Erwerb, Besitz, Umtausch oder der Veräußerung von Anteilen ergeben. Wie bei jeder Anlage kann nicht gewährleistet werden, dass bestehende oder geplante Steuerregelungen zum Zeitpunkt einer Anlage in den Trust auf unbegrenzte Zeit fortbestehen bleiben. Die Aussagen beruhen auf der derzeitigen Steuergesetzgebung sowie der Praxis des HMRC. In all diesen Bereichen kann es jederzeit zu Änderungen kommen, die möglicherweise auch rückwirkend gelten. A Art der Anlage Anleger erwerben Anteile an einem bestimmten Fonds des Trusts. EII Property Funds ist ein in Irland gegründeter, offener Umbrella-Trust mit getrennter Haftung der Teilfonds. Er wurde nach den Gesetzen Irlands durch einen Treuhandvertrag errichtet und ist von der Irischen Central Bank als UCITS zugelassen. B Steuerstatus des Trusts Der Trust gilt nach Maßgabe des britischen Steuerrechts nicht als steuertransparentes Rechtssubjekt. Der Verwaltungsrat beabsichtigt, die Geschäfte des Trusts so zu führen, dass er im steuerlichen Sinne nicht im Vereinigten Königreich ansässig wird und nach Maßgabe des britischen Steuerrechts kein Gewerbe im Vereinigten König- M-1026480-24 47 reich betreibt. Dementsprechend dürfte der Trust, auch wenn dieser Status nicht garantiert werden kann, im Vereinigten Königreich abgesehen von bestimmten aus den im Vereinigten Königreich stammenden Erträgen keiner Einkommens- oder Körperschaftssteuer unterliegen. Investiert der Trust in Anlagen aus dem Vereinigten Königreich, können in dem Vereinigten Königreich entstehende Erträge der Quellensteuer des Vereinigten Königreich unterliegen. Dies hängt von der Art der jeweiligen Anlagen sowie davon ab, ob der Trust Ansprüche geltend machen kann, um eine solche Quellensteuer zu umgehen oder zu minimieren. C Besteuerung im Vereinigten Königreich Die einzelnen Anteilsklassen des Trusts dürften im Sinne der britischen Besteuerung von Offshore-Unternehmen in Abschnitt 355 des Taxation (International and Other Provisions) Act von 2010 als "Offshore-Fonds" gelten. Daher gelten für diese Anteilsklassen die britischen Regelungen für Bericht erstattende Fonds, die in den Offshore Funds (Tax) Regulations 2009 (Statutory Instrument 2009/3001) enthalten sind. Die Offshore Funds (Tax) Regulations 2009 (Statutory Instrument 2009/3001) sehen für den Fall, dass ein für Steuerzwecke im Vereinigten Königreich ansässiger Anleger einen Anteil an einem ausländischen Fonds hält, bei dem es sich um einen Bericht erstattenden Fonds („Reporting Fund“) handelt und der Reporting Fund für jede Rechnungsperiode, in dem der Anteil gehalten wird, als Reporting Fund qualifiziert, vor, dass auf jeglichen Kapitalertrag, der sich aus einem Verkauf oder einer Veräußerung des Anteils ergibt, Kapitalertrags- anstatt Einkommensteuer anfällt. Für diesen Fall ist eine Steuerermäßigung für kumulierte Gewinne oder reinvestierte Gewinne vorgesehen, wenn auf diese bereits britische Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer fällig wurde. Wenn jedoch ein im Vereinigten Königreich ansässiger Anleger einen Anteil an einem nicht Bericht erstattenden ausländischen Fonds („Non-reporting Fund“) hält, wird jeder Kapitalertrag aus einem Verkauf oder einer Veräußerung des Anteils, als Ertrag („offshore income gain“) behandelt und nicht mit dem Einkommensteuersatz, sondern dem jeweiligen Grenzsteuersatz besteuert. Der Verwaltungsrat beabsichtigt, wann immer dies möglich und von Vorteil für die Anleger einer Anteilklasse des Trusts ist, den Status eines Bericht erstattenden Fonds (Reporting Fund Status) für die jeweilige Anteilklasse zu erlangen. In solchen Fällen wird ein Antrag auf Zuweisung des Reporting Fund Status bei der HMRC gestellt. Um Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen bei der Veräußerung ihrer Anlage in Anteile an einer Anteilsklasse des Trusts zu sichern, muss nach den Regelungen für Meldefonds die Anteilsklasse über den gesamten Zeitraum, währenddessen der Steuerpflichtige aus dem Vereinigten Königreich die Anlage gehalten hat, als Meldefonds ("Reporting Fund") zertifiziert sein. Wenn für eine Anteilklasse des Trusts der Reporting Fund Status erteilt wurde, wird der Verwaltungsrat sämtliche Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um den geltenden Gesetzen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen Irlands und des Vereinigten Königreichs zu entsprechen und die mit den Anlagezielen und der –politik des entsprechenden Fonds und des Trusts übereinstimmen, um sicherzustellen, dass M-1026480-24 48 bezüglich jeder relevanten Anteilsklasse, die unten aufgeführt ist, der Reporting Fund Status für jede Rechungsperiode erlangt und beibehalten wird. Jedoch muss beachtet werden, dass keine Garantie dafür übernommen werden kann, dass ein solcher Status bei der ersten Beantragung erlangt wird (für eine Anteilklasse, die derzeit nicht als Reporting Fund registriert ist) und bezüglich jeder Rechnungsperiode beibehalten wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die genauen Voraussetzungen, die der Trust erfüllen muss, damit er den Reporting Fund Status erlangen kann, von der Verwaltungspraxis der HM Revenue & Customs ("HMRC") oder der Änderung der gesetzlichen Regelungen der Steuergesetze des Vereinigten Königreichs betroffen sein können. Wird der Reporting Fund Status vom HMRC für eine Anteilklasse widerrufen, kann die Anteilklasse diesen Status nicht wiedererlangen und fällt sodann dauerhaft außerhalb der Regelungen für Meldefonds. Die nachfolgenden Anteilsklassen des EII Global Property Fund sind bei der HMRC als UK Reporting Funds ab dem Ende des Rechnungslegungszeitraums zum 31. Dezember 2012 registriert und die nachfolgenden Anteilklassen des EII Global Property Fund sind bei der HMRC als UK Reporting Funds ab dem Ende des Rechnungslegungszeitraums zum 31. Dezember 2013 registriert: EII Global Property Fund • Euro Anteilsklasse A • USD Anteilsklasse A • Euro Anteilsklasse I • USD Anteilsklasse I EII US Property Fund • USD Anteilsklasse A • USD Anteilsklasse I Derzeit hat der Trust keinen "UK Reporting Fund Status" beim HMRC für andere Anteilklassen oder andere Teilfonds des Trusts registrieren lassen oder beantragt. Sofern der Verwaltungsrat jedoch künftig für eine (oder für eine zukünftige Anteilsklasse eines derzeitigen oder zukünftigen Teilfonds) Anteilsklasse beim HMRC UK Reporting Fund Status beantragt, muss ein Antrag auf UK Reporting Fund Status dem HMRC im Allgemeinen bis zum Ende des ersten Abrechnungszeitraums vorliegen, ab dem eine Anteilsklasse Reporting Fund Status haben soll. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass dieser Status nicht rückwirkend gewährt wird und daher allgemein nur ab dem Zeitraum besteht, in dem der Verwaltungsrat die entsprechenden Anträge beim HMRC eingereicht hat (und in künftigen Zeiträumen). Sofern ein ausländischer Fonds für einen bestimmten Haltezeitraum eines Anteilinhabers aus dem Vereinigten Königreich einen Non-Reporting Fund darstellt und für die übrige Haltezeit als Reporting Fundeingestuft wird, bestehen Wahlmöglichkeiten, um Kapitalerträge aus dem Zeitraum, in welchem der ausländische Fonds als Reporting Fund qualifiziert, der Kapitalertragssteuer zu unterwerfen. Diese Wahlmöglichkeiten müssen innerhalb bestimmter Fristen ausgeübt werden, die auf Grundlage M-1026480-24 49 des Datums der Statusänderung von Non-Reporting Fund in Reporting Fund festgelegt werden. Die folgenden Erläuterungen enthalten einige Hinweise im Zusammenhang mit den steuerlichen Auswirkungen im Vereinigten Königreich sowohl auf Anteilklassen des Trusts, die über den UK Reporting Fund Status verfügen („UK Reporting Fund Classes“, „RFUC“) als auch auf Anteilklassen des Trusts, die nicht über UK Reporting Fund Status verfügen („Nicht-RFUC“). D Besteuerung von im Vereinigten Königreich ansässigen Anlegern Die allgemeinen Hinweise unter D.1 und D.2 wurden auf der Grundlage erstellt, dass kein Teilfonds des Trusts als "Bond Fund" im Sinne der maßgeblichen Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs qualifiziert. Im Allgemeinen gilt ein Teilfonds für einen Abrechnungszeitraum voraussichtlich als "Bond Fund", wenn zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb dieses Abrechnungszeitraums der Marktwert ihrer "qualifizierenden Anlagen", die hauptsächlich aus Staats- und Unternehmensanleihen, Wertpapieren oder Bareinlagen (außer in Kürze anzulegende Barmitteln) oder bestimmten Derivaten oder Beteiligungen an anderen Fonds bestehen und die zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb dieser Abrechnungsperiode als "Bond Funds" eingestuft sind, mehr als 60% des Marktwerts des Gesamtvermögens beträgt. Das Anlageziel jedes Teilfonds besagt, dass diese Teilfonds vermutlich nicht als ein „Bond Fonds“ für steuerliche Zwecke angesehen werden. Dies gilt auch für Anteilsklassen anderer Fonds der Gesellschaft, die in einem Zeitraum den "Bond Fund"Test nicht bestehen. Dies ist jedoch jährlich förmlich durch jährliche Überprüfung des proportionalen Anteils "qualifizierender Instrumente" am Gesamtvermögen auf Teilfondsbasis über diesen Zeitraum zu bestätigen (da jedem Fonds ein separater Vermögenspool zugeordnet ist). D.1 Kapitalgewinne – allgemeine Grundsätze Der Reporting Fund Status bedeutet für im Vereinigten Königreich ansässige Anleger, dass von den Anlegern bei der Veräußerung von Anlagen in Meldefonds, die den Reporting Fund Status über den gesamten Zeitraum, in dem die Anleger die Anlage halten, beibehalten, erzielte Gewinne meist nach Maßgabe des Steuerrechts des Vereinigten Königreichs als "Kapitalveräußerung" behandelt werden. D.1.1 Im Vereinigten Königreich ansässige Privatanleger in RFUC Anteilsinhaber, die nach Maßgabe des britischen Steuerrechts im Vereinigten Königreich ansässig sind und dort ihren Wohnsitz haben, können in Bezug auf Kapitalveräußerungen ihrer RFUC-Anteile einer Kapitalertragssteuer unterliegen. Ein Wertgewinn der RFUC-Anteile, der bei einer möglichen Veräußerung erzielt wird (gegenüber den abzugsfähigen Kosten) unterliegt vermutlich der britischen Kapitalertragssteuer (derzeitiger Gesamtsatz: 28%). Dabei gibt es möglicherweise Ausnahmen und/oder Erleichterungen. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen der anfänglich für die RFUC-Anteile entrichtete Betrag sowie thesaurierte und nicht ausgeschüttete Beträge, die als Einkommen der natürlichen Person gemäß D.2.1 steuerpflichtig waren. D.1.2 Im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmensanleger in RFUC M-1026480-24 50 Im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen können in Bezug auf Kapitalveräußerungen von RFUC-Anteilen der britischen Körperschaftssteuer zu ihrem Grenzsatz unterliegen. Die den Unternehmen während ihres Besitzes von RFUC-Anteilen als zugeflossen geltenden Ausschüttungen können unter bestimmten Umständen zusätzliche Grundkosten bei der Veräußerung von RFUC-Anteilen darstellen. Im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmensanleger, die der britischen Körperschaftssteuer unterliegen, sollten berücksichtigen, dass für sie, sofern sie in einer Abrechnungsperiode zu irgendeinem Zeitpunkt eine Beteiligung an einem "Bond Funds" halten, gemäß dem Regelwerk für Kreditbeziehungen (Loan Relationships Regime) diese Beteiligung in Bezug auf diesen Zeitraum so behandelt wird, als handele es sich für die Zwecke der Regelung um einen Anspruch aus einer Kreditbeziehung – was wahrscheinlich bedeutet, dass die Gesamterträge aus dieser Anteilsklasse auf Mark-toMarket-Basis der Körperschaftssteuer unterliegen und die OffshoreEinkommensgewinnregelung nicht angewendet wird. D.2 Einkünfte und als zugeflossen geltende Ausschüttungen – allgemeine Grundsätze Generell werden Anleger für Erträge aus RFUC jährlich besteuert, und nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem sie an den Anleger ausgeschüttet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob ein auf einen RFUC-Anteilsinhaber entfallender Ertrag physisch ausgeschüttet/thesauriert wird, während der Anteilsinhaber diese Anteile hält. Es wird davon ausgegangen, dass Anleger im Vereinigten Königreich Erträge beziehen, die ihrem proportionalen Anteil an den "auszuweisenden Erträgen" der RFUC entsprechen und der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer für "ausgewiesene Erträge" ist das Datum 6 Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums. Für tatsächlich ausgeschüttete Dividenden wird bei der Berechnung der ausgewiesenen Erträge eine Gutschrift gewährt. Tatsächlich vom Anleger eingenommene Dividenden während eines Zeitraums werden auch steuerbar sein. Dividenden und andere Ertragsausschüttungen, die an im Vereinigten Königreich ansässige Anteilsinhaber in Bezug auf Anteile an Anteilklassen eines Teilfonds ausbezahlt werden, der als „Bond Fund“ gilt, können stattdessen als "Zinsen" (im Gegensatz zu "Dividenden" – Näheres unter A.2) besteuert werden. Werden derartige Dividenden als "Zinsen" versteuert, erfolgen keine Steuergutschriften. Der derzeit anzuwendende Steuersatz beträgt dann nach dem Grundsteuersatz 20%, für "Higher Rate Taxpayers" 40% (höherer Steuersatz) und für "Additional Rate Taxpayers" 45% (Spitzensteuersatz). Bei Anteilsklassen eines Teilfonds, die keine "Bond Funds" sind, gilt die Differenz zwischen dem ausgewiesenen Ertrag und den tatsächlichen Dividenden/Ausschüttungen nach Maßgabe des britischen Steuerrechts als ausländische Dividende. Bei Anteilsklassen eines Teilfonds, die "Bond Funds" sind, gilt die Differenz zwischen dem ausgewiesenen Ertrag und den tatsächlichen Dividenden/Ausschüttungen nach Maßgabe des britischen Steuerrechts als Zinsertrag. M-1026480-24 51 Unter bestimmten Umständen können Anleger, die Dividenden erhalten, so betrachtet werden, als erzielten sie einen Gewinn aus Handelsgeschäften. Dieser Steuerabschnitt beruht auf der Annahme, dass alle Anleger so betrachtet werden, als ob sie Anteile als Anlagewerte halten, und dass die Dividenden im steuerlichen Sinne als Anlageertrag und nicht als Gewinn aus Handelsgeschäften behandelt werden. D.2.1 Im Vereinten Königreich ansässige Anleger (natürliche Personen) Derzeit gibt es bei der britischen Einkommenssteuer drei Sätze, die auf von britischen natürlichen Personen vereinnahmte Bruttodividenden angewendet werden: Ein Basissatz von 10% (für Dividenden innerhalb des ersten steuerpflichtigen Einkommensteils bis zu GBP 31.865), einen höheren Satz von 32,5% (für Dividenden innerhalb der nächsten GBP 118.135 des steuerpflichtigen Einkommens; GBP 150.000 insgesamt) und einen Spitzensteuersatz von 37,5% (für Dividenden innerhalb von Einkommensteilen über GBP 150.000). Unter bestimmten Umständen kann möglicherweise eine Steuergutschrift in Höhe von 1/9 der als zugeflossen geltenden Nettoausschüttung erfolgen. Diese Steuergutschrift kann, sofern sie gewährt wird, mit der zahlbaren Einkommenssteuer auf die als zugeflossen geltende Dividende verrechnet werden, kann jedoch nicht zu einem Anspruch auf Rückerstattung durch den HMRC führen. D. 2.2 Im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmensanleger Im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmensanleger können von der britischen Körperschaftsteuer befreit sein, wenn eine als zugeflossen geltende Ausschüttung aus der RFUC unter eine der Ausnahmekategorien für Dividenden fällt, die für vereinnahmende Unternehmen gelten. Fallen die als zugeflossen geltenden Dividenden nicht unter eine der Ausnahmekategorien für Dividenden, gelten sie wahrscheinlich als steuerpflichtiges Einkommen des Unternehmensanlegers zum Grenzsatz der britischen Körperschaftsteuer. Wie oben erläutert, unterfällt jede Anteilklasse eines Teilfonds, der nicht als „Bond Fund“ qualifiziert, für Zwecke der Körperschaftssteuer den Loan Relationships Regelungen und wird besteuert wie in D.1.2. oben aufgeführt. D.2.3 Steuerbefreite Anleger im Vereinigten Königreich Einige Anleger (z. B. genehmigte Pensionsfonds) können steuerbefreit sein. Abweichende Regelungen können auch für einige nicht im Vereinigten Königreich ansässige Anleger gelten (für nähere Angaben dazu wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater). E Im Vereinigten Königreich ansässige Anleger in Nicht-RFUC E.1 Kapitalerträge Anteilsinhaber, die nach Maßgabe des Steuerrechts im Vereinigten Königreich ansässig sind, können in Bezug auf Kapitalveräußerungen ihrer Nicht-RFUC-Anteile einer Kapitalertragssteuer unterliegen. Allgemein sind bei Veräußerungen von Anlagen in Nicht-RFUC erzielte Gewinne wahrscheinlich steuerpflichtig als Einkünfte (ohne Gutschrift für Indexierungen, die es anderweitig gäbe) im Sinne der britischen Regelungen für Offshore-Fonds. Sämtliche Beträge, die als Einkünfte steuerbar sind, sollten von den Erlösen im Rahmen der Kapitalertragssteuer abzugsfähig sein. E.2 M-1026480-24 Erträge aus Nicht-RFUC 52 Im Vereinigten Königreich ansässige Anleger in Nicht-RFUC unterliegen nur potenziell einer britischen Steuer auf tatsächlich vereinnahmte Ausschüttungen. Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer für derartige Ausschüttungen ist voraussichtlich das Datum, zu dem diese Ausschüttungen ausbezahlt werden. Diese Ausschüttungen sind bei im Vereinigten Königreich ansässigen Privatanlegern als ausländische Dividendenerträge zu betrachten. Dividenden und andere Ertragsausschüttungen, die an im Vereinigten Königreich ansässige Anteilsinhaber oder an Anteilsinhaber mit ständigem Aufenthalt im Vereinigten Königreich, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, in Bezug auf Anteile an der Gesellschaft ausbezahlt werden, die als "Bond Funds" gelten, können stattdessen als "Zinsen" (im Gegensatz zu "Dividenden") besteuert werden. Werden derartige Dividenden als "Zinsen" versteuert, erfolgen keine Steuergutschriften. Der derzeit anzuwendende Steuersatz beträgt dann nach dem Grundsteuersatz 20%, für "Higher Rate Taxpayers" 40% (höherer Steuersatz) und für "Additional Rate Taxpayers" 45% (Spitzensteuersatz). Unternehmensanleger mit Sitz im Vereinigten Königreich können für Ausschüttungen, die sie von Nicht-RFUC erhalten haben von der UK Körperschaftssteuer befreit werden, wenn die Ausschüttung unter eine der Ausnahmebestimmungen für Ausschüttungen an Körperschaften fällt. Fällt sie nicht unter eine der Ausnahmebestimmungen für Ausschüttungen an Körperschaften, stellt sie vermutlich einen Ertrag dar, der der Körperschaft zugute kommt und muss zu dem anwendbaren Grenzsteuersatz des UK Körperschaftssteuergesetzes versteuert werden. Wie oben bereits erwähnt, können im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmensanleger, die der britischen Körperschaftssteuer unterliegen, sollten berücksichtigen, dass für sie, sofern sie in einer Abrechnungsperiode zu irgendeinem Zeitpunkt eine Beteiligung an einem "Bond Funds" halten, gemäß dem Regelwerk für Kreditbeziehungen (Loan Relationships Regime) diese Beteiligung in Bezug auf diesen Zeitraum so behandelt wird, als handele es sich für die Zwecke der Regelung um einen Anspruch aus einer Kreditbeziehung – was wahrscheinlich bedeutet, dass die Gesamterträge aus dieser Anteilsklasse auf Mark-to-Market-Basis der Körperschaftssteuer unterliegen und die Offshore-Einkommensgewinnregelung nicht angewendet wird. F Vorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung Die Steuergesetzgebung des Vereinigten Königreichs enthält zahlreiche Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehung, die je nach den individuellen Umständen eines Anlegers für Beteiligungen am Trust gelten können. Die folgenden Hinweise erheben keinen Anspruch auf vollständige Auflistung dieser Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehung oder auf vollständige Auflistung aller hierin enthaltenen Bestimmungen. Anleger, die sich unsicher sind, ob diese Vorschriften oder sonstige britische Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehung möglicherweise für sie gelten, sollten basierend auf ihren persönlichen Umständen umfassende steuerliche Beratung einholen. Natürliche Personen mit im steuerlichen Sinne gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich werden im Rahmen dieser Übersicht dennoch besonders auf die folgenden Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehung aufmerksam gemacht. Kapitel 2, Teil 13 des britischen Einkommenssteuergesetzes von 2007 (Übertragung von Vermögenswerten ins Ausland) M-1026480-24 53 Diese Bestimmungen sollen eine Umgehung der Besteuerung des Einkommens von natürlichen Personen durch Übertragung von Vermögenswerten oder Einkünften an Personen (einschließlich Gesellschaften) verhindern, die außerhalb des Vereinigten Königreichs ansässig sind oder außerhalb des Vereinigten Königreichs ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Durch diese Bestimmungen entsteht für sie möglicherweise eine Steuerschuld in Bezug auf nicht ausgeschüttete Beträge, die jedes Jahr als im Vereinigten Königreich steuerpflichtige Erträge und Gewinne des Trusts behandelt würden (einschließlich Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren und Finanzgewinnen, sofern der Trust so behandelt wird, als ginge sie einer finanzgewerblichen Tätigkeit nach). Wir gehen nicht davon aus, dass diese Bestimmungen auf Erträge im Zusammenhang mit einer Anlageklasse anwendbar sind, die vom HMRC als RFUC zertifiziert wurde. Wurde eine Anteilsklasse nicht als RFUC eingestuft, könnten die Bestimmungen gelten. Es bestehen jedoch möglicherweise Ausnahmen, sofern es sich um echte Handelsgeschäfte handelt und die Steuerumgehung nicht das Ziel oder eines der Ziele der Transaktionen darstellt. Stempelsteuer im Vereinigten Königreich und stamp duty reserve tax Die folgenden Hinweise dienen als Leitfaden in Bezug auf die allgemeinen Bestimmungen zur britischen Stempelsteuer und sind unter Umständen nicht auf Personen wie Market Maker, Broker, Händler, Intermediäre und mittels Depotvereinbarungen verbundene Personen oder Clearingdienste anwendbar, für die besondere Regelungen gelten. Bei der Ausgabe der Anteile ist keine britische Stempelsteuer (stamp duty reserve tax) zu entrichten. Gesetzliche Instrumente zur Übertragung von Anteilen dürften keiner britischen Stempelsteuer unterliegen, sofern diese Instrumente außerhalb des Vereinigten Königreichs zum Einsatz kommen und nicht im Zusammenhang mit im Vereinigten Königreich ausgeführten oder auszuführenden Handlungen stehen. Sonstige Steuerfragen Die Erträge und/oder Gewinne des Fonds aus seinen Wertpapieren und Vermögenswerten können in den Ländern, in denen diese Erträge oder diese Gewinne entstehen, einer Einbehaltung der Kapitalertragsteuer unterliegen. Möglicherweise ist der Fonds nicht in der Lage, von den verringerten Sätzen für die Einbehaltung von Kapitalertragsteuern bei Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Irland und diesen Ländern zu profitieren. Ändert sich dies in der Zukunft und führt die Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes zur Rückzahlungen an den Fonds, wird der Nettoinventarwert des relevanten Fonds nicht neu angesetzt und der Nutzen zum Zeitpunkt der Rückzahlung anteilig auf die vorhandenen Fondsanteilsinhaber umgelegt. EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie Am 03. Juni 2003 verabschiedete der Rat für Wirtschaft und Finanzen der Europäischen Union (ECOFIN) eine Richtlinie zur Besteuerung von Zinseinkünften. Jeder EUMitgliedstaat ist verpflichtet, die Richtlinie durch Verabschiedung entsprechender Rechtsnormen umzusetzen, in denen Zahlstellen (im Sinne der Richtlinie) vorgesehen sind, die die Zuständigkeit für ein bestimmtes Gebiet übernehmen, um der zuständigen Behörde Einzelheiten zu Zinszahlungen (einschließlich bestimmter Zahlungen, die von gemeinsamen Organismen für gemeinsame Anlagen wie etwa dem Trust vorgenommen wurden) mitzuteilen, die an alle einzelnen oder an bestimmte Maklerunternehmen mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten oder einem Gebiet, das ein abhängiges oder angeschlossenen Gebiet eines Mitgliedstaates ist (relevantes Hoheitsge- M-1026480-24 54 biet), gemacht wurden. Die zuständige Behörde des EU-Mitgliedstaates der Zahlstelle (im Sinne der Richtlinie) ist dann verpflichtet, diese Information an die zuständige Behörde in dem EU-Mitgliedstaat weiterzugeben, in dem der Nutznießer ansässig ist. Österreich und Luxemburg können sich für die Übergangszeit hingegen für die Einbehaltung von Steuern aus Zinszahlungen im Sinne der Richtlinie entscheiden. Die luxemburgische Regierung hat erklärt, dass sie beabsichtigt mit Wirkung zum 1. Januar 2015 von dem Einbehaltungssystem zu dem automatischen Informationssystem zu wechseln. Irland hat die Richtlinie in irisches Recht umgesetzt. Irische Zahlstellen, die im Auftrag des Fonds Zinszahlungen an eine natürliche Person oder bestimmte andere im TCA definierte Rechtsträger vornehmen, die in einem anderen relevanten Hoheitsgebiet ansässig sind, müssen der Irish Revenue Commissioners gegebenenfalls Einzelheiten über die Zahlung mitteilen. Die Irish Revenue Commissioners wiederum stellt diese Informationen den zuständigen Behörden des jeweiligen Hoheitsgebiets zur Verfügung, in dem die betreffende natürliche Person oder der betreffende andere Rechtsträger ansässig ist. Allgemein gesprochen gilt Folgendes: Im Falle von Ertragsausschüttungen gelten Berichtspflichten für vom Fonds geleistete Zahlungen nur, wenn der jeweilige Fonds mit mehr als 15 % seines Vermögens direkt oder indirekt in verzinslichen Wertpapieren investiert ist; im Falle von Kapitalausschüttungen gelten Berichtspflichten für vom Fonds geleistete Zahlungen nur, wenn der Fonds mit mehr als 25 % seines Vermögens direkt oder indirekt in verzinslichen Wertpapieren investiert ist. Erklärung bestimmter Begriffe aus dem irischen Steuerrecht Ansässigkeit - Unternehmen Ein Unternehmen, dessen zentrale Unternehmensführung und Kontrolle sich in der Republik Irland (dem Staat) befinden, gilt ungeachtet seines Gründungsstaates als in Irland ansässig. Ein Unternehmen, dessen zentrale Unternehmensführung und Kontrolle sich nicht in der Republik Irland befinden, das aber in dem Staat gegründet ist, gilt als im Staat ansässig, es sei denn:(i) das Unternehmen oder ein verbundenen Unternehmen ist weiterhin in dem Staat handelstätig und das Unternehmen untersteht entweder der letztendlichen Kontrolle durch Personen, die in einem EU-Mitgliedstaat oder Ländern ansässig sind, mit denen der Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, oder das Unternehmen oder das verbundene Unternehmen sind an einer anerkannten Börse innerhalb der EU oder in einem Land mit Besteuerungsvertrag notiert. oder (ii) das Unternehmen wird im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Irland und dem anderen Land als nicht im Staat ansässig behandelt. Hier ist zu beachten, dass die Bestimmung der Ansässigkeit eines Unternehmens zu Steuerzwecken in manchem Fällen sehr umfangreich und komplex sein kann. Die Erklärenden werden hiermit auf die speziellen gesetzlichen Bestimmungen gemäß Abschnitt 23A des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes von 1997 verwiesen. M-1026480-24 55 Es ist des Weiteren zu beachten, dass Abschnitt 23A des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes von 1997 durch Abschnitt 43 des Finance Acts 2014 ersetzt wurde. In Folge dessen wurden die oben genannten Regelungen betreffend die Ansässigkeit für steuerliche Zwecke in Bezug auf Unternehmen, die in Irland gegründet wurden, erheblich geändert. Die Änderungen sind vergleichsweise komplex, weswegen einem in Irland gegründeten Unternehmen, welches kein in Irland ansässiges Unternehmen sein könnte, empfohlen wird, sich in dieser Hinsicht professionell beraten zu lassen bevor dies in einer steuerlichen Erklärung an den Trust angegeben wird. Ansässigkeit - Natürliche Person Natürliche Personen werden für ein Steuerjahr als in Irland ansässig betrachtet, wenn sie: 1. innerhalb dieses Steuerjahres 183 oder mehr Tage im Staat verbringen; oder 2. insgesamt 280 Tage im Staat anwesend sind, wobei für diese Zwecke die Anzahl der im Steuerjahr im Staat verbrachten Tage zusammen mit der Anzahl der im Vorjahr im Staat verbrachten Tage berücksichtigt wird. Die Anwesenheit einer natürlichen Person von nicht mehr als 30 Tagen im Steuerjahr wird bei der Anwendung des Zweijahrestests nicht berücksichtigt. Bis zum 31. Dezember 2008 bedeutet die Anwesenheit im Staat für einen Tag, die persönliche Anwesenheit einer Person am Ende des Tages (Mitternacht). Ab dem 1 Januar 2009 bedeutet die Anwesenheit im Staat für einen Tag die persönliche Anwesenheit einer Person zu jeder beliebigen Tageszeit. Gewöhnliche Ansässigkeit - Einzelperson Im Gegensatz zur "Ansässigkeit" bezieht sich der Begriff "gewöhnliche Ansässigkeit" auf die normalen Lebensgewohnheiten einer Person und verweist, was den Verbleib an einem Ort betrifft, auf einen gewissen Grad an Kontinuität. Eine Einzelperson, die für drei aufeinander folgende Steuerjahre im Staat ansässig war, wird mit Wirkung ab dem Beginn des vierten Steuerjahres als gewöhnlich dort ansässige Person eingestuft. Natürliche Personen, die gewöhnlich im Staat ansässig sind, verlieren diesen Status zum Ende des dritten aufeinander folgenden Steuerjahres, in dem sie nicht mehr dort ansässig sind. Folglich gilt eine natürliche Person, die im Jahr 2011 im Staat ansässig und dort gewöhnlich ansässig war und den Staat während dieses Steuerjahres verlässt, bis zum Ende des Steuerjahres 2014 weiterhin als gewöhnlich im Staat ansässig. Intermediär Bezeichnet eine Person,(i) M-1026480-24 deren Geschäftstätigkeit darin besteht, im Auftrag anderer Personen Zahlungen aus einem in Irland ansässigen Investmentunternehmen entgegenzunehmen(oder dieses beinhaltet); oder 56 (ii) die im Auftrag einer anderen Person Anteile an einem Investmentunternehmen hält. FATCA Ab dem 01. Juli 2014 ist der Trust verpflichtet, bestimmte Meldepflichten in Bezug auf U.S.-Anleger des Trusts zu erfüllen. Die an die Irish Revenue Commissioners gemeldeten Informationen werden dann von diesen an U.S.-Steuerbehörden weitergeleitet. Diese Verpflichtungen entstammen einem U.S. Gesetz, den Foreign Account Tax Compliance Regelungen aus dem U.S. Hiring Incentives to Restore Employment Act aus dem Jahr 2010 (FATCA). Diese Regelungen ordnen auf bestimmte „quellensteuerpflichtige Zahlungen“, die am oder nach dem 01. Juli 2014 erfolgen, eine Quellensteuer in Höhe von 30% an, es sei denn, der Zahlungsberechtigte schließt eine Vereinbarung mit dem U.S. Internal Revenue Service (IRS) ab, aus der hervorgeht, dass er dem IRS die wesentlichen Informationen über direkte und indirekte Inhaber und Kontoinhaber zur Verfügung stellt. Irland hat mit den USA ein zwischenstaatliches Abkommen zur Umsetzung von FATCA abgeschlossen. Am 21.Dezember 2012 wurde das zwischenstaatliche Abkommen mit den Vereinigten Staaten (IGA) unterzeichnet, um die Einhaltung internationaler Steuervorschriften sicher zu stellen und FATCA umzusetzen. In diesem Abkommen verpflichtet sich Irland, Gesetze zu erlassen, die das Einholen bestimmter Informationen in Bezug auf FATCA ermöglichen. Ebenfalls haben sich die Irischen und U.S. amerikanischen Steuerbehörden auf einen automatischen Austausch dieser Informationen verständigt. Das IGA sieht den jährlichen beiderseitigen automatischen Austausch von Informationen über Konten und Depots von U.S. Personen bei einer Vielzahl von irischen Finanzdienstleistern vor. Gemäß dem IGA und den Financial Accounts Reporting (United States of America) Regulations 2014 (die am 1. Juli 2014 in Kraft traten) (die Irish Regulations), die die Verpflichtung zur Offenlegung von Informationen umsetzen, sind irische Finanzinstitute wie der Trust verpflichtet, bestimmte Informationen über U.S. amerikanische Depotinhaber an die Revenue Commissioners zu melden. Diese werden die Informationen dann automatisch der IRS zur Verfügung stellen. Der Trust (oder die Verwaltungsstelle bzw. der Anlagemanager in Vertretung für den Trust) ist demnach verpflichtet diese Informationen von seinen Anlegern einzuholen, um den Meldepflichten nachzukommen, sei es nach dem IGA, den Irish Regulations oder aufgrund eines anderen anwendbaren Gesetzes, das im Zusammenhang mit FATCA erlassen wird und solche Informationen werden im Rahmen der Zeichnung von Anteilen an dem Trust eingeholt. Es sollte beachtet werden, dass die Irish Regulations die Einholung von Informationen und deren Weitergabe an Irish Revenue Commisioners verlangen, ohne Rücksicht darauf, ob der Trust U.S. Bestände hält oder U.S. Anleger in den Trust investiert sind. Sollte ein Anteilinhaber dafür verantwortlich sein, dass der Trust mit einer Verbindlichkeit aufgrund der FATCA Regelungen belastet wird (FATCA Einbehaltung) oder eine Geldstrafe, Kosten oder Ausgaben tragen muss oder der Haftung unterliegt, ist der Trust berechtigt, die Anteile eines solchen Anteilsinhabers zwangsweise zurück zu nehmen und/oder jede Maßnahme zu ergreifen, um sicher zu stellen, dass die Strafe, die Kosten oder die Ausgaben und die Haftung wirtschaftlich von diesem Anteilsinhaber getragen werden. Obwohl das IGA und die Irish Regulations die Einhaltung der FATCA-Regelungen vereinfachen sollten und demnach auch das Risiko verringern sollten, dass der Trust zur Zahlung der FATCA Quellensteuer verpflichtet wird, kann M-1026480-24 57 dies nicht garantiert werden. Anteilinhaber sollten sich von einem unabhängigen Steuerberater in Bezug auf die potenziellen Auswirkungen von FATCA beraten lassen. Sonstige Rechtsordnungen Die steuerlichen Folgen von Anlagen können sich von einer Rechtsordnung zur anderen erheblich voneinander unterscheiden und hängen letztlich vom Steuersystem der Rechtsordnung ab, innerhalb derer eine Person steueransässig ist. Der Verwaltungsrat empfiehlt den Fondsanteilsinhabern daher dringend, sich im Zusammenhang mit der Steuerpflicht, die im Zusammenhang mit der Inhaberschaft von Anteilen im Trust sowie den eventuellen Anlageerträgen aus diesen Anteilen entsteht, durch eine entsprechende Stelle steuerlich beraten lassen. Der Verwaltungsrat beabsichtigt, die Geschäfte des Trusts so zu führen, dass dieser nicht außerhalb von Irland von Steuerzwecke ansässig wird. 27. GELDWERTE VORTEILE (SOFT COMMISSIONS) Der Anlagemanager & Vertriebsstelle kann einen Fonds dazu veranlassen, im Gegenzug für direkte Recherchedienstleistungen über Unternehmen und Märkte soft commissions an Makler oder Finanzinstitute zu zahlen. Wenn er dennoch Vereinbarungen über soft commissions schließt, wird er sicherstellen, dass der Makler oder die andere Gegenpartei dem Fonds die beste Ausführung bietet und dass der sich daraus ergebende Nutzen bei der Erbringung von Anlagedienstleistungen für den Fonds förderlich ist. Einzelheiten zu solchen soft commission Vereinbarungen werden in den regelmäßigen Berichten des Trusts veröffentlicht. 28. INTERESSENKONFLIKTE Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abschnittes, können der Treuhänder, die Verwaltungsstelle, die Verwaltungsgesellschaft, der Anlagemanager & Vertriebsstelle sowie jede verbundene Person eines jeden von diesen (beteiligte Parteien und einzeln eine beteiligte Partei) Finanz-, Bank- oder sonstige Transaktionen vertraglich miteinander vereinbaren oder eingehen, einschließlich von (jedoch nicht beschränkt auf) Anlagen einer beteiligten Partei in einem Unternehmen oder einer juristischen Person, deren Investitionen Teile der Vermögenswerte eines Fonds bilden, oder sich an einem solchen Vertrag oder solchen Transaktionen beteiligen und insbesondere können sie ohne Einschränkungen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung von Dritten Anlagen in Vermögenswerte von der Art, wie sie zum Anlageinventar des Trusts gehören, tätigen oder mit diesen handeln. Des Weiteren können alle Barmittel eines Fonds gemäß den Bestimmungen der Gesetze über die irische Zentralbank [Central Bank Acts] von 1942 bis 2004 in ihrer jeweils geltenden Fassung bei jeder beteiligten Partei (ob nun bei einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut) eingezahlt werden, wobei eine solche Bank oder ein solches Finanzinstitut gemäß den normalen Bankpraktiken und zu einem Zinssatz, der nicht niedriger ist als der geltende Satz für Einlagen ähnlicher Größe und Laufzeit, Zinsen darauf zahlen. Jede beteiligte Partei kann als Bevollmächtigter des Treuhänders für Rechnung jedes Fonds Anlagewerte kaufen und verkaufen und ist berechtigt, dem Fonds für solche Transaktionen Provisionen und/oder Maklerhonorare in Rechnung zu stellen, und kann Zahlungen für alle sich aus einem solchen Kauf oder Verkauf oder in Verbindung damit ergebenden Erträge entgegennehmen und zu seiner ausschließlichen und alleinigen Verwendung behalten. M-1026480-24 58 Jede beteiligte Partei kann dem Treuhänder Anlagewerte verkaufen oder auf Rechnung eines Fonds Anlagewerte an diesen übertragen. Jede beteiligte Partei kann auf Rechnung des Fonds vom Treuhänder Anlagewerte zu den gleichen Bedingungen erwerben, die ihr als nicht beteiligter Partei zugestanden hätten. Eine beteiligte Partei ist nicht verpflichtet, gegenüber den Fondsanteilsinhabern Rechenschaft über die sich daraus ergebenden Gewinne abzulegen, und die jeweilige Partei kann alle diese Gewinne für sich selbst behalten, mit der Maßgabe, dass diese Transaktionen so durchgeführt werden, als ob sie zu normalen, zwischen gleichberechtigten Marktpartnern ausgehandelten Handelsbedingungen abgeschlossen worden wären, mit den besten Interessen der Fondsanteilsinhaber im Einklang stehen und (a) der Verwaltungsgesellschaft von einer Person, die vom Treuhänder als unabhängig und kompetent zur Ausstellung eines solchen Zertifikates beurteilt und genehmigt wurde, eine dahingehende Bescheinigung vorliegt, dass die Bedingungen für den Fonds nicht weniger günstig sind als diejenigen, die der Fonds bei vernünftiger Betrachtungsweise hätte erzielen können, wenn die Transaktion zu normalen, zwischen gleichberechtigten Marktpartnern ausgehandelten Handelsbedingungen abgeschlossen worden wären; oder (b) eine solche Transaktion an einer organisierten Börse zu dem besten Preis abgewickelt wurde, der bei vernünftiger Betrachtungsweise erzielt werden konnte; oder (c) wenn der Treuhänder bei Undurchführbarkeit von (a) oder (b) auf andere Art und Weise glaubhaft macht, dass die Transaktionen so durchgeführt wurden, als ob sie zu normalen, zwischen gleichberechtigten Marktpartnern ausgehandelten Handelsbedingungen abgeschlossen worden wären. Werden von der Verwaltungsgesellschaft oder vom Treuhänder oder von der Verwaltungsstelle oder von irgendeiner angeschlossenen Person in ihrem Namen Transaktionen vorgenommen, sollen Honorare und Provisionen erhoben werden, als ob eine Transaktion zu normalen, zwischen gleichberechtigten Marktpartnern ausgehandelten Handelsbedingungen abgeschlossen worden wäre. Zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem Anlagemanager & Vertriebsstelle und dem Trust kann es im Zuge ihrer Geschäfte jeweils noch unter anderen als den oben genannten Umständen zu Interessenkonflikten kommen. In einem solchen Fall hat die Verwaltungsgesellschaft jedoch ihrer Verpflichtung Rechnung zu tragen, bei der Tätigung von Investitionen, bei denen sich möglicherweise Interessenkonflikte ergeben können, im besten Interesse der Fondsanteilsinhaber zu handeln und zu versuchen, solche Konflikte in fairer Weise beizulegen. Der Anlagemanager & Vertriebsstelle hat in einem solchen Fall seiner Verpflichtung Rechnung zu tragen, bei der Tätigung von Investitionen, bei denen sich möglicherweise Interessenkonflikte ergeben können, im besten Interesse jedes der Fonds zu handeln. Der Anlagemanager & Vertriebsstelle sorgt bei der Zuteilung von Investitionen dafür, dass alle solche Investitionen auf faire und gerechte Weise aufgeteilt werden. Während es der Verwaltungsgesellschaft gemäß dem Treuhandvertrag gestattet ist, mit Anteilen zu handeln, beabsichtigt die Verwaltungsgesellschaft nicht, mit Anteilen zu handeln. 29. BERICHTE UND ABSCHLÜSSE M-1026480-24 59 Die Rechnungsperiode der Fonds endet jedes Jahr am 31. Dezember. Geprüfte Abschlüsse und Berichte in Bezug auf jeden der Fonds werden innerhalb von vier Monaten nach Ende einer Rechnungsperiode an die Fondsanteilsinhaber und innerhalb von sechs Monaten an die irische Wertpapierbörse geschickt. Ungeprüfte Halbjahresberichte werden innerhalb von zwei Monaten nach Ende der am 31. Mai jedes Jahres endenden Halbjahresperiode an die Fondsanteilsinhaber und innerhalb von vier Monaten an die irische Wertpapierbörse geschickt. Diese Abschlüsse und Berichte enthalten eine Aufstellung über den Nettoinventarwert des Fonds und der darin enthaltenen Anlagen mit Stand jeweils zum Ende der Rechnungsperiode oder zum Ende der Halbjahresperiode, sowie alle anderen gemäß den Verordnungen erforderlichen Informationen. 30. TREUHANDVERTRAG Kopien des Treuhandvertrages sind kostenfrei bei der Verwaltungsstelle erhältlich oder liegen während der normalen Arbeitszeiten in den Büros der Verwaltungsstelle oder des Treuhänders zur kostenfreien Einsichtnahme aus. Vorbehaltlich vorheriger Genehmigung seitens der irischen Central Bank, können der Treuhänder und die Verwaltungsgesellschaft die Bestimmungen des Treuhandvertrag ändern oder ergänzen, wenn der Treuhänder davon überzeugt ist, dass die Modifizierung oder Ergänzung entweder (a) die Interessen der Fondsanteilsinhaber nicht wesentlich beeinträchtigt und nicht dazu führt, dass der Treuhänder oder die Verwaltungsgesellschaft in einem wesentlichen Umfang von ihren Verantwortlichkeiten gegenüber den Fondsanteilsinhabern entbunden werden, oder zu einem Anstieg der aus dem Fonds zu zahlenden Kosten führt; oder (b) zur Einhaltung steuerlicher, gesetzlicher oder staatlicher Auflagen erforderlich ist; oder (c) zur Korrektur eines offensichtlichen Fehlers erfolgt. . Alle anderen Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Genehmigung im Wege eines außerordentlichen Beschlusses, der (wie unter Versammlungen der Fondsanteilsinhaber unten beschrieben) auf einer Versammlung der Fondsanteilsinhaber verabschiedet wird. Änderungen oder Ergänzungen dürfen den Fondsanteilsinhabern keine Verpflichtungen zur Vornahme weiterer Zahlungen oder zur Übernahme irgendeiner Haftung in Bezug auf seine Anteile auferlegen. 31. ÜBERTRAGUNG VON ANTEILEN Bei einer Übertragung von Anteilen wird der Empfänger über die Eintragung seines/seiner Namen(s) in das Register der Fondsanteilsinhaber benachrichtigt. Die Übertragung der Anteile erfolgt durch eine schriftliche Urkunde, die vom Veräußernden unterschrieben ist (oder bei einer Übertragung durch eine juristische Person, in deren Namen unterschrieben und mit einem Siegel versehen ist). Beim Tod eines oder mehrerer gemeinschaftlicher Fondsanteilsinhaber werden nur die überlebenden Personen als Inhaber eines Rechtsanspruches auf oder eines Nießbrauchrechtes an den auf den Namen eines solchen Fondsanteilsinhabers eingetragenen Anteilen anerkannt. Der Empfänger sollte zur Einreichung mit der Übertragungsurkunde ein Antragsformular über die Anteile ausfüllen. Falls der Veräußernde im Auftrag einer in Irland steuerpflichtigen Person handelt oder davon ausgegangen wird, ist der Trust berechtigt, einen solchen Teil der Anteile M-1026480-24 60 des Veräußernden zu stornieren, der den Trust in die Lage versetzt, die in Bezug auf die Übertragung zahlbare Steuer an die irische Finanzbehörde abzuführen. 32. VERÖFFENTLICHUNG VON PREISEN Der Nettoinventarwert eines Fondsanteils an einem Fonds kann nach seiner Berechnung bei der Verwaltungsstelle erfragt werden und wird nach jeder Berechnung auf www.bloomberg.com veröffentlicht, und wird unverzüglich der irischen Wertpapierbörse mitgeteilt, sofern eine Anteilklasse dort zum Handel zugelassen ist. 33. VERSAMMLUNGEN DER FONDSANTEILSINHABER Der Treuhandvertrag enthält detaillierte Vorgaben für die Versammlungen der Fondsanteilsinhaber allgemein sowie für die Versammlungen der Fondsanteilsinhaber jedes Fonds. Versammlungen können vom Treuhänder, von der Verwaltungsgesellschaft oder von Fondsanteilsinhabern, die mindestens 10% des Wertes aller begebenen Anteile oder der begebenen Anteile eines Einzelfonds auf sich vereinigen, mit einer Frist von mindestens 21 Tagen einberufen werden. Die Ankündigungen der Versammlungen werden den Fondsanteilsinhabern zugestellt. Die Fondsanteilsinhaber können Stellvertreter benennen, die selbst keine Fondsanteilsinhaber sein müssen. Die beschlussfähige Anzahl für die Fassung eines außerordentlichen Beschlusses setzt sich aus den persönlich oder durch einen Stellvertreter anwesenden Fondsanteilsinhabern, die mindestens 25% des Wertes aller begebenen Anteile oder der begebenen Anteile eines Fonds auf sich vereinigen oder - bei einer vertagten Versammlung - aus den persönlich oder durch einen Stellvertreter anwesenden Fondsanteilsinhabern ungeachtet ihrer Anzahl oder der Anzahl der von ihnen gehaltenen Anteile zusammen. Bei einer Abstimmung per Handzeichen hat jeder Fondsanteilsinhaber, der (als natürliche Person) persönlich oder durch einen Stellvertreter anwesend ist oder (als juristische Person) durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen seiner Führungskräfte als dessen Stellvertreter anwesend ist, eine Stimme. Bei einer verdeckten Stimmabgabe hat jeder persönlich oder durch einen Vertreter oder durch einen Stellvertreter anwesende Fondsanteilsinhaber eine Stimme für jeden Fondsanteil, bezüglich dessen er als Fondsanteilsinhaber registriert ist. Diese Stimmrechte können auf dieselbe Art und Weise wie die übrigen Bestimmungen des Treuhandvertrages ergänzt und geändert werden. Ein außerordentlicher Beschluss ist ein Beschluss, der als solcher auf einer Fondsanteilsinhaberversammlung eingebracht wurde, bei der eine beschlussfähige Anzahl anwesend ist, und dort mit einer Mehrheit von 75% der Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen gefasst wurde. Fondsanteilsinhaber, die lediglich Bruchteile eines Fondsanteils besitzen, dürfen in Bezug auf einen solchen Fondsanteil kein Stimmrecht ausüben. Gemäß den Bestimmungen im Treuhandvertrag gilt ein Beschluss, der nach Auffassung des Treuhänders einen Fonds betrifft, als ordnungsgemäß verabschiedet, wenn er auf einer separaten Versammlung der Fondsanteilsinhaber dieses Fonds gefasst wurde. Wenn ein Beschluss nach Auffassung des Treuhänders mehr als einen Fonds betrifft, jedoch keinen Anlass zu einem Interessenkonflikt zwischen den Anteilseignern der jeweiligen Fonds gibt, gilt der Beschluss als ordnungsgemäß verabschiedet, wenn er auf einer einzigen Versammlung der Fondsanteilsinhaber jedes dieser Fonds gefasst wird. Wenn ein Beschluss nach Auffassung des Treuhänders M-1026480-24 61 mehr als einen Fonds betrifft und zu einem Interessenkonflikt zwischen den Anteilseignern der einzelnen Fonds Anlass gibt oder Anlass geben könnte, gilt der Beschluss nur dann als ordnungsgemäß gefasst, wenn er anstatt auf einer einzigen Versammlung der Anteileigner der relevanten Fonds auf separaten Versammlungen der Anteilseigner jedes der relevanten Fonds gefasst wurde. 34. BESTANDSDAUER DES TRUSTS Der Trust und jeder seiner Fonds haben so lange Bestand, bis sie gemäß der Treuhandvertrag entweder beendet werden durch (a) die Verwaltungsgesellschaft, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt der Nettoinventarwert des Trusts unter 5.000.000 US$ (oder den Gegenwert in Euro) fällt oder bei einen anderen Betrag, wenn die Verwaltungsgesellschaft der Ansicht ist, dass eine Fortführung des Trusts oder des Fonds nicht mehr länger vertretbar ist oder (b) durch die Verwaltungsgesellschaft oder den Treuhänder zu einem beliebigen Zeitpunkt unter bestimmten Umständen (beispielsweise bei Verabschiedung eines Gesetzes, durch welches der Fortbestand des Trusts oder der Fonds rechtswidrig wird oder wenn dadurch nach Meinung der Verwaltungsgesellschaft oder des Treuhänders die Fortführung des Trusts oder des Fonds nicht mehr durchführbar oder ratsam ist, oder (c) durch den Treuhänder bei Liquidation der Verwaltungsgesellschaft oder Unfähigkeit der Verwaltungsgesellschaft, seine Pflichten zu erfüllen oder bei nicht zufrieden stellender Pflichterfüllung seitens der Verwaltungsgesellschaft oder (d) durch die Verwaltungsgesellschaft bei Liquidation des Treuhänders oder Unfähigkeit des Treuhänders, seine Pflichten zu erfüllen oder bei nicht zufrieden stellender Pflichterfüllung seitens des Treuhänders oder (e) durch den Treuhänder oder die Verwaltungsgesellschaft mit einer mindestens einjährigen Kündigungsfrist. Der Treuhandvertrag sieht vor, dass die Verwaltungsgesellschaft bei Beendigung des Trusts oder eines seiner Fonds alle Vermögenswerte, die dann von dem in jedem der Fonds oder dem relevanten Fonds enthalten sind, zurücknimmt, und dass der Treuhänder anteilig zu deren jeweiligen Beteiligungen an allen der Fonds oder in dem relevanten Fonds alle Barerträge, die sich aus der Rücknahme der Vermögenswerte des Fonds ergeben und für eine solche Ausschüttung zur Verfügung stehen, an die Fondsanteilsinhaber ausschüttet, mit der Maßgabe, dass der Treuhänder (mit Ausnahme der letzten Ausschüttung) nicht zur Ausschüttung aller Gelder verpflichtet ist, wenn diese nicht ausreichen, um hinsichtlich eines jedes Fondsanteils 10 € zu zahlen. Der Treuhänder ist berechtigt, von den sich in seinen Händen befindlichen Geldern aus dem Vermögen des Trusts oder eines Fonds den Teil einzubehalten, der für die Zahlung aller entstanden Kosten, Gebühren, Aufwendungen, Forderungen und Ansprüche erforderlich ist, die vom Treuhänder oder der Verwaltungsgesellschaft in Verbindung mit der Beendigung des Trusts oder des relevanten Fonds eingegangen, gemacht oder wahrgenommen wurden oder daraus entstanden sind, und sich aus den so einbehaltenen Geldern von allen derartigen Kosten, Auflagen, Ausgaben, Forderungen und Ansprüchen freizustellen und gegenüber diesen schadlos zu halten. 35. ZUR EINSICHTNAHME ZUR VERFÜGUNG STEHENDE DOKUMENTE Kopien des Treuhandvertrages, des Prospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen und nach deren Veröffentlichung der periodischen Berichte sind bei der Verwaltungsstelle kostenlos erhältlich. Sie sind auch unter www.eiicm.com in dem Abschnitt "Deutsche Anleger" erhältlich. M-1026480-24 62 Die folgenden Unterlagen können ebenso am Sitz der Verwaltungsstelle während der gewöhnlichen Geschäftszeiten an Wochentagen, mit Ausnahme von Feiertagen eingesehen werden. 36. (i) der Treuhandvertrag; (ii) der Prospekt; (iii) die wesentlichen Anlegerinformationen; (iv) der Anlagemanagement- und Vertriebsvertrag; (v) die periodischen Finanzberichte; (vi) die Regulations; (vii) das Beschwerdeverfahren des Trusts; (viii) eine Liste sämtlicher gegenwärtiger und vergangener Verwaltungsratsposten und Beteiligungen jedes Verwaltungsratsmitgliedes der letzten fünf Jahre. ANLEGER IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH Der Trust und seine Fonds sind in Übereinstimmung mit Section 264 des Financial Services and Markets Act 2000 anerkannt. Die Verwaltungsgesellschaft ist im Auftrag des Trust gehalten, nach den Regeln der Financial Conduct Authority (FCA) bestimmten Einrichtungen an einer Adresse im Vereinigten Königreich für Anleger aus dem Vereinigten Königreich zur Verfügung zu stellen (Facilities Agent). Das folgende Unternehmen wird als Facilities Agent fungieren: KB Associates Consulting (Uk) LLP 42 Brook Street London W1K 5DB Vereinigtes Königreich Der Facilities Agent ist dafür verantwortlich einen Geschäftssitz vorzuhalten an dem eine Person Kopien der Unterlagen zu dem Trust, einschließlich des Prospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen und der letzten Jahres- und Halbjahresberichte (zu vertretbaren Kosten) erhalten oder (kostenlos) einsehen kann. Er stellt auch Informationen zum Preis der Anteile bereit. Jeder Anteilinhaber, der seine Anteile zurückgeben oder deren Rückgabe veranlassen möchte (und eine Auszahlung für diese Anteile erhalten möchte) kann den Facilities Agent an oben genannter Adresse kontaktieren. Jegliche Beschwerde bezüglich der Anteile kann an den Facilities Agent an obige Adresse geleitet werden. M-1026480-24 63 Zusätzliche Informationen für Anleger in der Bundesrepublik Deutschland Der Vertrieb der Anteile ist der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 310 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) angezeigt worden. 1. Zahl- und Informationsstelle in der Bundesrepublik Deutschland Die Commerzbank AG, Kaiserplatz, D-60311 Frankfurt am Main, hat die Funktion der Zahlund Informationsstelle gemäß § 309 Kapitalanlagegesetzbuch in der Bundesrepublik Deutschland übernommen. Anträge auf Umtausch oder Rücknahme der Anteile können bei der Commerzbank AG eingereicht werden. In der Bundesrepublik Deutschland ansässige Anleger können verlangen, dass Rücknahmeerlöse, etwaige Ausschüttungen und sonstige Zahlungen an die Anleger über die Commerzbank AG geleitet werden. In diesem Fall wird die Zahlstelle diese Zahlungen auf ein vom Anleger angegebenes Konto überweisen. Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, Kopien des Treuhandvertrages und des Vertrages zur Änderung und Neufassung des Treuhandvertrages vom 15. Januar 2008, die Anlage- und operationellen Richtlinien für den EII Global Property Fund und die Anlage- und operationellen Richtlinien für den EII Property World Invest (es U.S.) Fund sowie die Jahres- und Halbjahresberichte sind bei der Commerzbank AG, Kaiserplatz, D60311 Frankfurt am Main in Papierform kostenlos erhältlich. Die folgenden wesentlichen Verträge und sonstigen relevanten Dokumente sind bei der Commerzbank AG kostenlos einsehbar: - der Verwaltungsstellenvertrag vom 31. März 2010 zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Verwaltungsstelle; - der Anlagemanagement– und Vertriebsvertrag vom 30. November 2000 zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem Anlagemanager & Vertriebsstelle nebst Änderungen; und - die Verordnungen; - das Beschwerdeverfahren des Trusts; - eine Liste sämtlicher gegenwärtiger und vergangener Verwaltungsratsposten und Beteiligungen jedes Verwaltungsratsmitgliedes der letzten fünf Jahre. Die aktuellen Ausgabe-, Rücknahmepreise und Umtauschpreise sowie etwaige Mitteilungen an die Anleger sind auf Nachfrage bei der Commerzbank AG kostenlos erhältlich. 2. Veröffentlichungen Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden auf der Internetseite www.eiicm.com veröffentlicht. Mitteilungen an die Anteilinhaber erscheinen im Bundesanzeiger. Die Anleger in Deutschland werden entsprechend § 167 Kapitalanlagegesetzbuch mittels eines dauerhaften Datenträgers unterrichtet über: • die Aussetzung der Rücknahme der Anteile, • die Kündigung der Verwaltung oder die Abwicklung des Trusts oder eines Fonds, M-1026480-24 64 • Änderungen des Treuhandvertrages des Trusts, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht vereinbar sind, die wesentliche Anlegerrechte berühren oder die Vergütungen und Aufwendungserstattungen betreffen, die aus dem Investmentvermögen entnommen werden können, • die Verschmelzung von Investmentvermögen in Form von Verschmelzungsinformationen, die gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen sind, und • die Umwandlung eines Investmentvermögens in einen Feederfonds oder die Änderungen eines Masterfonds in Form von Informationen, die gemäß Artikel 64 der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen sind. 3. Besteuerung in Deutschland Anlegern wird dringend geraten, sich vor einer Investitionsentscheidung über die steuerlichen Folgen des Erwerbs der Anteile individuell von entsprechend qualifizierten Personen beraten zu lassen. M-1026480-24 65 ANHANG I - ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN Anlagen dürfen nur in dem durch diesen Verkaufsprospekt und durch die Verordnungen gestatteten Umfang getätigt werden und unterliegen den in diesem Verkaufsprospekt und den Verordnungen niedergelegten Beschränkungen. Diese Beschränkungen umfassen die folgenden Bestimmungen: 1. Zulässige Anlagen Die Anlagetätigkeit jedes der Fonds ist beschränkt auf: 2. 1.1 Übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die entweder für die offizielle Notierung an einer Wertpapierbörse in einem Mitgliedstaat oder Drittlandes zugelassen sind, oder die auf einem Markt gehandelt werden, der ordnungsgemäß reguliert wird und ordnungsgemäß arbeitet, anerkannt ist und der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugänglich ist (und der in jedem Fall in Anhang II aufgeführt ist). 1.2 Wertpapiere aus Neuemissionen, die innerhalb eines Jahres für die offizielle Notierung an einer Wertpapierbörse oder einem anderen Markt (wie oben beschrieben) zugelassen werden sollen. 1.3 Andere Geldmarktinstrumente als solche, die auf einem regulierten Markt gehandelt werden. 1.4 Anteile von OGAWs. 1.5 Anteile von Nicht-OGAWs wie im Richtlinienpapier 2/03 der Central Bank festgelegt. 1.6 Einlagen bei Kreditinstituten, wie in den Mitteilungen beschrieben. 1.7 Finanzderivatinstrumente wie in den Mitteilungen beschrieben. Anlagebeschränkungen 2.1 Jeder der Fonds darf nicht mehr als 10% seines Nettovermögens in übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente investieren, die nicht in Artikel 1 genannt sind. 2.2 Jeder der Fonds darf höchstens 10% seines Nettovermögens in kürzlich ausgegebene Wertpapiere investieren, die (wie unter Ziffer 1.1 beschrieben) innerhalb eines Jahres zur offiziellen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen werden sollen. Diese Beschränkung erstreckt sich nicht auf die Anlagetätigkeit der einzelnen Fonds in bestimmte, als "Regel 144A-Wertpapiere" bekannte Wertpapiere, mit der Maßgabe, dass: - M-1026480-24 die Wertpapiere mit der Zusage ausgegeben werden, dass sie innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe bei der US- 66 Börsenaufsichtsbehörde [Securities and Exchange Commission] registriert werden; und - es sich bei den Wertpapieren nicht um illiquide Wertpapiere handelt; das heißt, jeder der Fonds muss in der Lage sein, sie innerhalb von sieben Tagen zu dem Preis oder annähernd zu dem Preis zurückzukaufen, zu dem sie vom Fonds bewertet wurden. 2.3 Jeder der Fonds darf höchstens 10% des Nettovermögens in von ein und demselben Emittenten ausgegebene übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente anlegen, mit der Maßgabe, dass, wenn ein Fonds mehr als 5% in die übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente eines einzigen Emittenten anlegt, der Gesamtwert dieser Anlagen weniger als 40% betragen muss. 2.4 Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der irischen Central Bank erhöht sich die 10%-Grenze aus Punkt 2.3 auf 25% im Falle von Anleihen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und zum Schutz der Inhaber von Anleihen von Gesetzes wegen einer besonderen Überwachung unterliegt. Wenn ein Fonds mehr als 5% seines Nettovermögens in die von einem einzigen Emittenten ausgegebenen Anleihen investiert, darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80% des Nettoinventarwerts des jeweiligen Fonds nicht übersteigen. 2.5 Die 10%-Grenze aus Punkt 2.3 erhöht sich auf 35%, wenn die übertragbaren Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat oder seinen lokalen Behörden oder von einem Nicht-Mitgliedstaat oder einer internationalen Behörde oder Organisation, der ein oder mehrere der Mitgliedstaaten angehören, ausgegeben oder garantiert werden. Dies unterliegt den Regelungen von Ziffer 2.12 nachstehend. 2.6 Die unter Ziffer 2.4 und 2.5 genannten übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden für die Zwecke der Anwendung der unter 2.3 erwähnten 40%-Grenze nicht berücksichtigt. 2.7 Jeder der Fonds darf höchstens 20% der Nettovermögenswerte in Einlagen bei dem gleichen Kreditinstitut investieren. Einlagen bei einem beliebigen Kreditinstitut dürfen - es sei denn, bei einem Kreditinstitut, das im Europäischen Wirtschaftsraum, einem EU-Mitgliedstaat, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder einem (nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden) Unterzeichnerstaat der Baseler Kapitalkonvergenzvereinbarung vom Juli 1998 (Schweiz, Kanada, Japan, die Vereinigten Staaten) oder auf Jersey, Guernsey. der Isle of Man, in Australien oder Neuseeland autorisiert ist - 10% des Nettovermögens nicht überschreiten. Diese Grenze kann für Einlagen beim Treuhänder auf 20% angehoben werden. 2.8 M-1026480-24 Die Risikoexposition der einzelnen Fonds gegenüber einer Vertragspartei bei einer nicht außerbörslichen Derivattransaktion darf 5% des Nettovermögens nicht überschreiten. 67 Diese Grenze wird für Kreditinstitute, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder innerhalb eines (nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden) Unterzeichnerstaates der Baseler Kapitalkonvergenzvereinbarung vom Juli 1998 autorisiert sind, auf 10% angehoben. 2.9 Ungeachtet von Ziffer 2.3, 2.7 und 2.8 vorstehend darf eine Kombination von zwei oder mehr der vorgenannten Anlageformen, die von demselben Emittenten ausgegeben oder bei der gleichen Gesellschaft getätigt wurden, 20% des Nettovermögens nicht übersteigen: - Anlagen in übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; - Einlagen, und/oder - Risikoexpositionen aus außerbörslichen Derivattransaktionen. 2.10 Die Grenzen und Beschränkungen gemäß der Ziffern 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 dürfen nicht miteinander kombiniert werden, sodass die Exposition gegenüber einem einzelnen Emittenten 35% des Nettovermögens nicht überschreitet. 2.11 Konzerngesellschaften gelten für die Zwecke der Ziffern 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 als ein einzelner Emittent. Jedoch ist auf Anlagen in übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente innerhalb desselben Konzerns eine Grenze von 20% anwendbar. 2.12 Jeder der Fonds kann bis zu 100% des Nettovermögens in verschiedene übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen, die von einem Mitgliedstaat oder seinen lokalen Behörden oder von einem NichtMitgliedstaat oder einer internationalen Behörde oder Organisation ausgegeben oder garantiert werden. Bei den einzelnen Emittenten kann es sich handeln um: OECD-Regierungen (vorausgesetzt, die Emissionen sind mit Investment Grade bewertet), die Regierung Brasiliens (vorausgesetzt die Emissionen sind mit Investment Grade bewertet), die Regierung Indiens(vorausgesetzt die Emissionen sind mit Investment Grade bewertet), die Regierung Singapurs (vorausgesetzt die Emissionen sind mit Investment Grade bewertet), (die Europäische Investitionsbank, die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, den Internationalen Währungsfonds, die Euratom, die Asiatische Entwicklungsbank, die Europäische Zentralbank, den Europarat, Eurofirma, die Afrikanische Entwicklungsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Europäische Union, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Federal National Mortgage Association (Fannie Mae), die Federal Home Loan Mortgage Corporation (Freddie Mac), die Government National Mortgage Association (Ginnie Mae), Federal Home Loan Bank (FHLB), Federal Farm Credit Bank (FFCB), Tennessee Valley Authority (TVA), die Student Loan Marketing Association (Sallie Mae) Straight- A Funding LLC sein. Jeder der Fonds muss Wertpapiere von mindestens 6 verschiedenen Ausgaben halten, wobei die Wertpapiere einer beliebigen Ausgabe 30% des Nettovermögens nicht übersteigen dürfen. M-1026480-24 68 3. 4. Anlagen in gemeinsame Anlagepläne 3.1 Ein Fonds darf nicht mehr als 10% des Nettovermögens in einen beliebigen gemeinsamen Anlageplan (CIS) investieren. 3.2 Pläne für gemeinsame Anlagen dürfen nicht mehr als 10% des Nettovermögens in andere Pläne für gemeinsame Anlagen investieren. 3.3 Investiert einer der Fonds in Anteile von anderen Plänen für gemeinsame Anlagen, die - direkt oder durch Delegation – von der Verwaltungsgesellschaft, vom Anlagemanager & Vertriebsstelle oder einem anderen Unternehmen verwaltet werden, mit dem die Verwaltungsgesellschaft oder der Anlagemanager & Vertriebsstelle durch gemeinsame Leitung und Lenkung oder durch wesentliche direkte oder indirekte Inhaberschaft verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsgesellschaft, der Anlagemanager & Vertriebsstelle noch das andere Unternehmen aufgrund der Anlagen des Trusts in die Anteile eines solchen anderen gemeinsamen Anlageplans irgendwelche Zeichnungs-, Umrechnungs- oder Tilgungsgebühren erheben. 3.4 Erhält die Verwaltungsgesellschaft oder der Anlagemanager & Vertriebsstelle aufgrund einer Anlage in die Anteile eines anderen Programms für gemeinsame Anlagen eine Provision (einschließlich einer reduzierten Provision), ist diese Provision in den relevanten Fonds einzuzahlen. Allgemeine Bestimmungen 4.1 Die im Zusammenhang mit den von ihr verwalteten gemeinsamen Anlageprogrammen handelnde Verwaltungsgesellschaft darf keine mit Stimmrecht versehenen Beteiligungen erwerben, die ihn dazu in die Lage versetzen würden, einen wesentlichen Einfluss auf die Unternehmensführung eines Emittenten auszuüben. 4.2 Jeder der Fonds darf nicht mehr als: (i) 10% der stimmrechtslosen Anteile eines einzelnen Emittenten; (ii) 10% der Gläubigerpapiere eines einzelnen Emittenten; (iii) 25% der Anteile eines einzelnen gemeinsamen Anlageplanes; (iv) 10% der Geldmarktinstrumente eines einzelnen Emittenten erwerben. ANMERKUNG: Die in (ii), (iii) und (iv) oben festgelegten Grenzen können zum Zeitpunkt des Erwerbs außer Acht gelassen werden, wenn zu diesem Zeitpunkt der Bruttobetrag der Gläubigerpapiere oder der Geldmarktinstrumente, oder der Nettobetrag der ausgegebenen Wertpapiere nicht berechnet werden kann. 4.3 Die Ziffern 4.1 und 4.2 finden keine Anwendung auf: (i) M-1026480-24 von einem Mitgliedstaat oder seinen lokalen Behörden ausgegebene oder garantierte übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente; 69 5. (ii) von einem Nicht-Mitgliedstaat oder seinen lokalen Behörden ausgegebene oder garantierte übertragbare Wertpapiere; (iii) übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem öffentlichen internationalen Organ emittiert werden, dem ein oder mehrere Mitgliedstaaten als Mitglieder angehören; (iv) Anteile, die von einem der Fonds am Kapital eines Unternehmens gehalten werden, das in einem Nicht-Mitgliedstaat gegründet wurde, und das seine Vermögenswerte hauptsächlich in Wertpapiere emittierender Gesellschaften investiert, die ihren Sitz im Staat haben, wenn eine solche Inhaberschaft nach dem Recht dieses Staates für einen der Fonds die einzig mögliche Art darstellt, um in die Wertpapiere einer emittierende Gesellschaft des Staates zu investieren. Diese Ausnahmegenehmigung ist nur unter der Voraussetzung anwendbar, dass das Unternehmen aus dem Nicht-Mitgliedstaat bei seiner Anlagepolitik die in Ziffer 2.3 bis 2.11, 3.1, 3.2, 4.1, 4.2, 7.1, 7.2 und 7.3 festgelegten Grenzen einhält und dass im Falle einer Überschreitung dieser Grenzen 7.2 und 7.3 eingehalten werden; (v) Anteile, die von einem Fonds am Kapital von Tochtergesellschaften gehalten werden, die in dem Land, in dem sich das Tochterunternehmen befindet, ausschließlich in den Bereichen Verwaltung, Beratung oder Marketing tätig sind, in Bezug auf die Rücknahme von Anteilen auf Antrag der Fondsanteilsinhaber ausschließlich in deren Auftrag. Derivative Finanzinstrumente (DFIs) 5.1 Die Gesamtexposition eines Fonds (wie in den Mitteilungen beschrieben) in Bezug auf derivative Finanzinstrumente darf seinen globalen Nettoinventarwert nicht übersteigen. 5.2 Die Exposition der Position der den derivativen Finanzinstrumenten zugrunde liegenden Vermögenswerte einschließlich der in übertragbare Wertpapiere eingebetteten derivative Finanzinstrumente darf , sofern diese gegebenenfalls mit sich aus Direktanlagen ergebenden Positionen kombiniert werden, nicht die in den Mitteilungen gesetzten Anlagegrenzen überschreiten. (Diese Vorschrift gilt nicht für an Indizes gekoppelte derivative Finanzinstrumente, vorausgesetzt, dass der zugrunde liegende Index die in den Mitteilungen festgelegten Kriterien erfüllt.) 5.3 Ein Fonds kann mit der Maßgabe Anlagen in außerbörslich gehandelte derivative Finanzinstrumente tätigen, dass - Es sich bei den Gegenparteien der außerbörslichen Transaktionen um Institutionen handelt, die einer sorgfältigen Überwachung unterliegen und von der irischen Central Bank genehmigten Kategorien angehören. 5.4 M-1026480-24 Anlagen in derivative Finanzinstrumente unterliegen den von der irischen Central Bank gesetzten Bedingungen und Beschränkungen. 70 6. Allgemeine Beschränkungen 6.1 Weder die Verwaltungsgesellschaft noch der für einen Fonds handelnde Treuhänder dürfen ungedeckte Verkaufstransaktionen abwickeln hinsichtlich von: - übertragbaren Wertpapieren; - Geldmarktinstrumenten; - Anteilen von Plänen für gemeinsame Anlagen; oder - derivativen Finanzinstrumenten. 6.2 7. Ein Fonds darf zusätzliche liquide Mittel halten. Einhaltung von Anlagebeschränkungen 7.1 Bei der Ausübung von Zeichnungsrechten im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die einen Teil seiner Vermögenswerte darstellen, ist ein Fonds nicht zur Einhaltung der hierin enthaltenen Anlagebeschränkungen verpflichtet. 7.2 Die Behörde kann erst kürzlich genehmigte Fonds für die auf ihre Genehmigung folgenden sechs Monate von den Bestimmungen in Ziffer 2.3 bis 2.12, 3.1 und 3.2 freistellen, vorausgesetzt, diese halten das Prinzip der Risikostreuung ein. 7.3 Werden die Prozentsätze für die hierin festgelegten Anlagebeschränkungen aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle der Verwaltungsgesellschaft oder des Anlagemanagers & Vertriebsstelle liegen, oder aufgrund der Ausübung von Zeichnungsrechten überschritten, sind die Verwaltungsgesellschaft und der Anlagemanager & Vertriebsstelle verpflichtet, dementsprechend mit oberster Priorität bei den Verkaufstransaktionen des relevanten Fonds und unter gebührender Berücksichtigung der Interessen der Fondsanteilsinhaber für die Bereinigung der Situation sorgen. Es ist beabsichtigt, dass jeder der Fonds die Möglichkeit haben soll, von den Möglichkeiten im Zusammenhang mit Änderungen der Gesetze, der Verordnungen oder Richtlinien zu profitieren, die eine Anlagetätigkeit in Vermögenswerte und Wertpapiere auf einer breiteren Basis als vorstehend beschrieben entsprechend den Anforderungen der irischen Central Bank gestatten würden. M-1026480-24 71 ANHANG II - MÄRKTE Mit Ausnahme der zulässigen Anlagen in nicht börsennotierte Wertpapiere oder in Anteile von offenen Plänen für gemeinsame Anlagen ist die Anlagetätigkeit auf die nachfolgend aufgeführten Börsen und Märkte beschränkt. Börsen 1. (i) (ii) M-1026480-24 jede Wertpapierbörse, die sich: - in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes; oder - in Australien, Kanada, Hong Kong, Japan, Neuseeland, der Schweiz, den Vereinigten Staaten von Amerika befindet; oder jede der auf der nachstehenden Liste aufgeführten Wertpapierbörsen:Argentinien - Bolsa de Comercio de Buenos Aires, Cordoba, Mendoza, Rosario und La Plata Stock Exchange; Botswana - Botswana Stock Exchange; Brasilien - Bolsa de Valores de Sao Paulo, Bolsa de Valores de Brasilia, Bolsa de Valores de Bahia-Sergipe - Alagoas, Bolsa de Valores de Extremo Sul, Bolsa de Valores de Parana, Bolsa de Valores de Regional, Bolsa de Valores de Santos, Bolsa de Valores de Pernambuco e Paraiba und Bolsa de Valores de Rio de Janeiro; Chile - Bolsa de Comercio de Santiago China - Shanghai Stock Exchange und Shenzhen Stock Exchange; Kolumbien - Bolsa de Bogota S.A., Bolsa de Medellin S.A. und die Cali Stock Exchange; Ägypten - Cairo Stock Exchange und Alexandria Stock Exchange; Ghana - Ghana Stock Exchange; Indien - Mumbai Stock Exchange, Madras Stock Exchange, Delhi Stock Exchange, Ahmedabab Stock Exchange, Bangalore Stock Exchange, Cochin Stock Exchange, Guwahati Stock Exchange, Magadh Stock Exchange, Pune Stock Exchange, Hyderabad Stock Exchange, Ludhiana Stock Exchange, Uttar Pradesh Stock Exchange, Calcutta Stock Exchange und die National Stock Exchange of India; Indonesien - Jakarta Stock Exchange und Surabaya Stock Exchange; 72 (iii) Israel - Tel Aviv Stock Exchange; Jordanien - Amman Stock Exchange; Südkorea - Korean Stock Exchange; Malaysia - Kuala Lumpur Stock Exchange; Mexiko - Bolsa Mexicana de Valores; Marokko - Casablanca Stock Exchange; Nigeria - Lagos Stock Exchange, Kaduna Stock Exchange und Port Harcourt Stock Exchange; Pakistan - Lahore Stock Exchange and Karachi Stock Exchange; Peru - Bolsa de Valores de Lima; Philippinen - Philippines Stock Exchange; Singapur - The Stock Exchange of Singapore; Südafrika - Johannesburg Stock Exchange; Sri Lanka - Colombo Stock Exchange; Taiwan - Taipei Stock Exchange Corporation; Thailand - The Stock Exchange of Thailand in Bangkok; Türkei - Istanbul Stock Exchange; Uruguay - Bolsa de Valores de Montevideo; Venezuela - Bolsa de Valores de Caracas; Zimbabwe - Zimbabwe Stock Exchange; jede der folgenden: Der von der Vereinigung für den Internationalen Wertpapiermarkt [International Securities Market Association] organisierte Markt; Der (i) von Banken und anderen Institutionen geführte Markt, der der Regulierung durch die FCA sowie den Bestimmungen über eine professionelle Anlagetätigkeit [Inter-Professional Conduct] des von der FCA herausgegebenen Marktregelwerks [Market Conduct Sourcebook] unterliegt und (ii) der Markt für nicht investive Produkte, der den Richtlinien des von den Teilnehmern am Londoner Markt, einschließlich der FCA und der Bank von England verfassten Regelwerkes für nicht-investive Produkte [Non Investment Products Code] unterliegt; Der Markt an US-Staatsanleihen, der von der Regulierung durch die USamerikanische Zentralbank [Federal Reserve Bank] und die US-amerikanische Bör- M-1026480-24 73 senaufsichtsbehörde [Securities and Exchange Commission] unterliegenden Primärhändlern geführt wird; Der Markt für außerbörsliche Transaktionen in den Vereinigten Staaten, der von den der Regulierung durch die US-amerikanische Börsenaufsichtsbehörde und der Nationalen Vereinigung der Wertpapierhändler [National Association of Securities Dealers] unterliegenden Primär- und Sekundärhändlern sowie von Bankinstituten geführt wird, die der Regulierung durch den Bundesrechnungshof der Vereinigten Staaten [Comptroller of the Currency], das Zentralbanksystem [Federal Reserve System] oder die US-amerikanische Bundesanstalt zur Versicherung von Einlagen bei Kreditinstituten [Federal Deposit Insurance Corporation] unterliegen. KOSDAQ; NASDAQ; SESDAQ; TAISDAQ/Gretai-Markt; Die Handelskammer von Chicago [Chicago Board of Trade]; Die Warenbörse von Chicago [Chicago Mercantile Exchange]; Der außerbörsliche Markt in Japan, der der Regulierung durch den japanischen Wertpapierhändlerverband [Securities Dealers Association] unterliegt; Der außerbörsliche Markt in kanadischen Regierungsanleihen, der der Regulierung durch den kanadischen Investmenthändlerverband [Investment Dealers Association] unterliegt; Der französische Markt für Titres de Creance Negotiable (außerbörslicher Markt in handelbaren Schuldverschreibungen); 2. Hinsichtlich aller an Börsen gehandelten Finanzderivatkontrakte jede Wertpapierbörse, auf der ein solcher Kontrakt erworben oder verkauft werden kann und die einer Regulierung unterliegt, regelmäßig betrieben wird, anerkannt ist und der Öffentlichkeit zugänglich ist und (i) die sich in einem EWR-Mitgliedstaat befindet, (ii) die sich in Australien, Kanada, Hong Kong, Japan, Neuseeland, Schweiz oder den Vereinten Staaten befindet, (iii) bei der es sich um die Channel Islands Stock Exchange handelt, oder (iv) die unter (c) vorstehend aufgeführt ist. Die oben aufgeführten Wertpapierbörsen und regulierten Märkte wurden gemäß den Anforderungen der irischen Central Bank - die selbst keine Liste der genehmigten Märkte herausgibt - in das vorliegende Dokument aufgenommen. M-1026480-24 74 ANHANG III - ANTRAGSVERFAHREN Alle Zeichnungsanträge sollten unter Verwendung eines (bei der Verwaltungsstelle erhältlichen) Antragsformulars gestellt werden und per Post oder vorab per Fax (unter unmittelbarer Nachsendung des Originals per Post) an die ganz oben auf dem Antrag angegebene Adresse der Verwaltungsstelle gesendet werden. Anträge per Fax werden von der Verwaltungsstelle als definitive Aufträge behandelt, auch wenn sie nachfolgend nicht schriftlich bestätigt werden. Nach Handelsschluss bei der Verwaltungsstelle eingehende Anträge werden so behandelt, als ob sie zum nächsten Handelsschluss eingegangen wären. Anträge sollten nur auf den Antragsformularen des Trusts erfolgen, auf denen der Antragsteller aufgefordert wird: (a) den Betrag anzugeben, der in den Trust investiert werden soll (einschließlich des Betrages für die Ausgabeaufschläge); (b) anzugeben, wie die Zahlung erfolgt ist oder erfolgen wird; (c) den Erhalt dieses Verkaufsprospektes zu bestätigen und zu bescheinigen, dass dieser Antrag gemäß den Bedingungen des Verkaufsprospektes und des Treuhandvertrages gestellt wird; (d) den Namen des Antragstellers und den Namen und die Adresse anzugeben, an welche die Bestätigung zu schicken ist; (e) zu bestätigen, dass der Antragsteller gemäß der Rechtsordnung des Landes, in dem er gewöhnlich ansässig ist, das Alter der Volljährigkeit erreicht hat; (f) zu bestätigen, dass der Käufer weder eine Person der Vereinigten Staaten (gemäß der Definition in diesem Verkaufsprospekt) ist, noch im Auftrag oder zum Vorteil einer solchen handelt oder - bei mehr als einem Käufer - dass keiner dieser Käufer eine Person der Vereinigten Staaten ist oder im Auftrag oder zum Vorteil einer Person der Vereinigten Staaten handelt. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich das Recht vor, Anträge ganz oder teilweise abzulehnen. Bei Ablehnung eines Antrages zahlt die Verwaltungsstelle die Antragsgelder oder den Restbetrag hieraus innerhalb von fünf Tagen nach Ablehnung auf Risiko und zu Lasten des Antragstellers per telegrafischer Überweisung zurück. Die Zahlung ist spätestens zum Abwicklungstermin in der Währung der relevanten Anteile zu leisten. Die Verwaltungsstelle kann Zahlungen in anderen Währungen akzeptieren, jedoch werden diese Zahlungen zu den vorherrschenden Umrechnungskursen in Euro umgerechnet und nur das Ergebnis aus der Umrechnung wird (nach Abzug der Kosten im Zusammenhang mit einer solchen Umrechnung) von der Verwaltungsstelle als Zahlung für die Zeichnungsgelder verwendet. Eine Währungsumrechnung wird ebenso zu den vorherrschenden Umrechnungskursen bei der Rücknahme oder jedem Umtausch eines Anteils und bei jeder Dividendenzahlung bezüglich eines solchen Anteils vorgenommen. Die Verwaltungsstelle richtet für Zeichnungsgelder, die per telegrafischer Überweisung gemäß den Angaben im Antragsformular des Trusts auszuzahlen sind, Daueraufträge ein. M-1026480-24 75 Im Zusammenhang mit diesen Zahlungen sind der Name des Antragstellers, die Bank, Kontonummer und Nummer der Bestätigung (insofern diese schon ausgestellt wurde) anzugeben. Alle im Zusammenhang mit der elektronischen Überweisung entstehenden Kosten sind vom Antragsteller zu zahlen. M-1026480-24 76