Betriebsrat - Linea7.com

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Betriebsrat - Linea7.com
Ihr Betriebsrat informiert
A u s t r i a
KONZERNBETRIEBSRAT
2008
Betriebsrat
Ihre Betriebsräte stellen sich vor
Was tut Ihr Betriebsrat
Was muss ich verdienen
Der Gehaltszettel
Arbeitsrecht von A – Z
Sozialversicherung
www.REWEbetriebsrat.at
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 1: Ihre MERKUR Betriebsräte....................................... 2
Kapitel 2: Was tut mein Betriebsrat?....................................... 6
Finanzielle Leistungen............................................................................ 7
Kapitel 3: Was muss ich verdienen? ........................................ 8
Handel .............................................................................................. 8
Fleischer............................................................................................ 9
Kapitel 4: Der Gehaltszettel................................................. 11
Nettoabrechnung ein Überblick ................................................................. 12
Die wichtigsten Lohnarten und Absetzbeträge................................................ 15
Kapitel 5: Arbeitsrecht von A – Z .................................................... 23
Arbeitszeit ......................................................................................... 23
Allgmein Normalarbeitszeit ........................................................... 23
Feiertage ................................................................................ 23
Mehrstunden............................................................................. 24
Samstag .................................................................................. 27
Ruhezeiten .............................................................................. 27
Überstunden............................................................................. 28
8. Dezember............................................................................. 28
Altersteilzeit ...................................................................................... 29
Beendigung von Dienstverhältnissen ........................................................... 30
Abfertigung alt .......................................................................... 29
Abfertigung neu......................................................................... 31
Einvernehmliche Lösung ............................................................... 32
Kündigung................................................................................ 33
Sonstige Ansprüche bei der Beendigung ............................................. 36
Vorzeitige Auflösung ................................................................... 36
Elternteilzeit ...................................................................................... 37
Entgeltfortzahlung ................................................................................ 38
Krankheit ................................................................................ 38
Pflegefreistellung....................................................................... 40
Sonstige Verhinderungsgründe ........................................................ 40
Urlaub .................................................................................... 41
Jubiläumsgeld ..................................................................................... 42
Reisekosten ...................................................................................... 43
Schwangerschaft .................................................................................. 44
Verfallsfristen ..................................................................................... 44
Versetzung ...................................................................................... 45
Kapitel 6: Sozialversicherung ............................................... 46
Die wichtigsten Werte ............................................................................ 46
E-Card Gebühr .......................................................................... 46
Freiwillige Kranken-und Pensionsversicherung ..................................... 46
Geringfügigkeitsgrenze ................................................................ 46
Höchsbeitragsgrundlage ............................................................... 47
Kostenbeitrag bei Kuraufenthalt ..................................................... 47
Rezeptgebühr ........................................................................... 47
Selbstkostenbeitrag bei Heilbehelfen................................................ 47
Leistungen aus der Sozialversicherung ......................................................... 48
Arbeitslosengeld ........................................................................ 48
Familienbeihilfe ........................................................................ 49
Kinderbetreuungsgeld.................................................................. 49
Krankengeld ............................................................................. 50
Wochengeld ............................................................................. 51
Pension ............................................................................................ 52
Allgemeines ............................................................................. 52
Pensionsalter ............................................................................ 52
Pensionsarten ........................................................................... 52
Versicherungszeiten .................................................................... 55
Beendigung des Dienstverhältnisses.................................................. 56
Kapitel
1
Ihr Betriebsrat informiert
Ihre MERKUR Betriebsräte
Den ca. 8.000 MERKUR MitarbeiterInnen in Österreich stehen 17 Betriebsrätinnen
und Betriebsräte zur Seite.
Renate SABETI
Vorsitzende des
MERKUR Angestelltenbetriebsrates
Maria GELL
stv Vorsitzende des
MERKUR Angestelltenbetriebsrates
Tel.Nr.: 02236/600 4581
Mobil: 0664/620 98 15
e-mail: [email protected]
Mobil: 0664/620 98 20
e-mail: [email protected]
Claudia SLEZAK
Vorsitzende des
MERKUR Arbeiterbetriebsrates
Tel.Nr.: 02236/600 4582
Mobil: 0664/620 95 55
e-mail: [email protected]
2
Ihr Betriebsrat informiert
98
NAME:
Ulrike NOVAK
FILIALE 195/0
BERUF
BackshopLeiter
TEL.NR 01/378 06 57
NAME: Maria WEISZ
FILIALE 614/8
BERUF
Bereichsleiterin
TEL.NR. 0316/68 14 95
NAME: Karin RANACHER
FILIALE 756/7
BERUF
Büro
TEL.NR 0463/43435
NAME:
Brigitte KNOPP
FILIALE 073/7
BERUF
Büro
TEL.NR. 01/524 73
NAME: Susanne SCHMIDT
FILIALE 210/5
BERUF
Büro
TEL.NR 01/270 66 98
NAME:
Heinrich KÖNIG
FILIALE 257/6
BERUF
Fleischer
TEL.NR. 01/334 65 95
3
Ihr Betriebsrat informiert
NAME:
FILIALE
BERUF
TEL.NR
Josef PICHLMAYR
142/0
Fleischer
01/914 12 63
NAME:
Hans KOGLER
FILIALE 622/8
BERUF
MarktmanagerSTV
TEL.NR. 03573/6023
NAME:
Anna WALKAM
FILIALE 772/1
BERUF
Büro
TEL.NR 0463/358851
NAME: Dora PAYER
FILIALE 851/6
BERUF
Büro
TEL.NR. 05572/25759
NAME:
Elisabeth CASOTTI
FILIALE 809/4
BERUF
Büro
TEL.NR 0512/263567
NAME: Ingrid GRITZER
FILIALE 807/8
BERUF
Abteilungsleiterin
TEL.NR. 0512/28 23 94
4
Ihr Betriebsrat informiert
Alle Betriebsräte beantworten gerne Ihre Fragen oder kümmern sich um Ihr
persönliches Anliegen selbstverständlich absolut vertraulich!
Das Betriebsratsbüro finden Sie in der Zentrale in Wr. Neudorf:
Betriebsratsbüro
IZ NÖ Süd
Strasse 3, Objekt 16, Stiege 8
2355 Wr. Neudorf
Weiters steht Ihnen jederzeit bei Fragen oder Problemen
unsere Juristin Frau Mag. Sabine TILLINGER
im Beratungszentrum des REWE Konzernbetriebsrates zur
Verfügung.
Tel.Nr. 02236/600 4790
Mobil 0664/92 00 609
e-mail [email protected]
Besuchen Sie unsere Homepage
Aktuelles rund um Ihren Arbeitsplatz und darüber hinaus, umfassende Informationen zu
rechtlichen Fragen, persönliche Antworten auf jede Frage, Bilder zum Nach-Schauen, AKTIV zum
Nach-Lesen und vieles mehr .
www.rewebetriebsrat.at
Lesen Sie nach in der AKTIV
AKTIV ist unsere Zeitung für Sie - Brandaktuelle News,
zeitlose Hintergrundinformationen, Erfahrungsberichte
aus den Filialen, Porträts, Tipps für den Alltag. Die
AKTIV erscheint vierteljährlich und wird per Post direkt
an Ihre Heimadresse geschickt.
5
Kapitel
2
Ihr Betriebsrat informiert
WAS TUT MEIN BETRIEBSRAT?
Immer für Sie da!
Ihr Betriebsrat kümmert sich um alle Anliegen, die Sie als ArbeitnehmerIn betreffen, wie z.B.
•
•
•
Informationen über Kollektivvertrag, Arbeits- und Sozialrecht
Kontrolle der Arbeitszeitaufzeichnungen, korrekte Abgeltung von
Mehr- und Überstunden
Unterstützung bei Versetzungen, Kündigungen und Konflikten
Jederzeit telefonisch erreichbar!
Sie können Ihren Betriebsrat immer
auch telefonisch erreichen, um Auskunft
bei Fragen rund um Ihren Arbeitsplatz
zu bekommen oder in schwierigen
Situationen um Rat zu fragen. Dabei hat
Vertraulichkeit
oberste
Priorität,
jederzeit können Sie auch anonym
Fragen stellen.
Nutzen Sie den Frage&AntwortBereich auf unserer Homepage
www.rewebetriebsrat.at,
um
sich
anonym zu informieren.
Um in konkret schwierigen Situationen
jedoch wirklich helfen zu können, ist es
notwendig auch den Namen zu nennen.
Damit der Betriebsrat auch immer zur
Stelle ist und helfen kann, ist er auf die
Informationen der MitarbeiterInnen
angewiesen. Es ist besser sich im
Vorhinein zu erkundigen und um Rat
zu fragen, als erst nach langen
Streitereien den Betriebsrat zu kontaktieren.
Täglich für Sie unterwegs!
Ihre Betriebsräte sind fast täglich auf Achse, um Sie in den Filialen zu besuchen, um Ihnen vor
Ort mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
6
Ihr Betriebsrat informiert
Information und Hilfe
Alle Betriebsräte werden speziell in Arbeitsrecht geschult, um zu Themen wie Blockfreizeit,
Pausen oder Überstunden jederzeit Auskunft zu geben. Der Betriebsrat informiert und hilft als
Vermittler bei Problemen zwischen Arbeitnehmer und Vorgesetzten.
Finanzielle Leistungen
Der Betriebsrat bietet Ihnen aber auch besondere finanzielle Leistungen
Hochzeit
€ 50 Warengutscheine (nach 3 Jahren Firmenzugehörigkeit)
Geburt
€ 50 Warengutscheine (nach 3 Jahren Firmenzugehörigkeit)
Lehrlinge
€ 1500 Warengutscheine für diverse Events
Für die Lehrlingsolympiade
1. Platz
€ 300.2. Platz
€ 200.3. Platz
€ 100.€ 100 Warengutscheine bei Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung
Pension
€ 250 (nach 5 Jahren Firmenzugehörigkeit)
Jubiläum
10 Jahre - attraktive Uhr
20 Jahren - 2 vierfache Golddukaten
25 Jahren – wertvolle Uhr
30 Jahren – 2 Philharmoniker
und alle weiteren Jubiläen in 5er Schritten
Essen oder
Ausflüge
€ 20 einmal jährlich für Ausflüge, Heurigenbesuch oder Grillabend pro
Mitarbeiter
Weihnachten
€ 10 bis € 75 Warengutscheine nach Eintrittsdatum und Stunden
Aliquot:
40 Stunden
30 Stunden
20 Stunden
10 Stunden
0
-
1
€ 10
€ 10
€ 10
€ 10
1
-
2
€ 25
€ 15
€ 15
€ 10
3
-
5
€ 35
€ 25
€ 20
€ 10
6
-
10
€ 45
€ 35
€ 25
€ 10
11
-
15
€ 60
€ 45
€ 30
€ 10
15
-
€ 75
€ 60
€ 35
€ 10
Zeitung Aktiv!
4 mal jährlich
Homepage
www.rewebetriebsrat.at
* Der Anspruch bestet maximal 1 Jahr nach dem Ereignis.
7
Kapitel
3
Ihr Betriebsrat informiert
WAS MUSS ICH VERDIENEN?
Handel ab 1.1.2008
Der Kollektivvertrag wird jedes Jahr neu zwischen der Gewerkschaft und der Wirtschaftskammer
ausverhandelt. So wird für alle Handelsangestellte und -arbeiter eine jährliche
Kollektivvertragserhöhung garantiert auch bei Überzahlungen. Im Kollektivvertrag wird ein
Mindestgehalt für 38,5 Stunden vereinbart. TeilzeitmitarbeiterInnen verdienen ihrer Stundenanzahl
entsprechend weniger.
Beispiel: BG3 1. Berufsjahr für 38,5 Stunden 1200 € brutto.
Eine 30 Stunden Kassierin verdient 1200 € : 38,5 Stunden x 30 Stunden = 935 € brutto
Der Kollektivvertrag regelt nur das Mindestgehalt. Eine Bezahlung darüber ist zu vereinbaren, z.B.
wenn man mehr Verantwortung trägt (Marktmanager, Stellvertreter usw.)
ANGESTELLTE IM HANDEL
Als Berufsjahre werden alle Angestelltenjahre angerechnet, egal in welcher Branche man vorher
gearbeitet hat. Vordienstzeiten müssen schriftlich nachgewiesen werden, am einfachsten kann man
dies mit einem Versicherungsdatenauszug der Gebietskrankenkasse. Überzahlungen werden
bei einem Berufsjahressprung nicht aufrechterhalten, sondern können angerechnet werden.
Das Gehaltsgebiet A gilt für alle Bundesländer außer Salzburg und Vorarlberg, hier gilt B.
Beschäftigungsgruppe 1
Gehaltsgebiet
a) Ferialangestellte
b) Sonstige Angestellte im 1.,2. und 3. Jahr
Beschäftigungsgruppe 2
im 1. Berufsjahr
im 3. Berufsjahr
im 5. Berufsjahr
im 7. Berufsjahr
im 9. Berufsjahr
im 10. Berufsjahr
im 12. Berufsjahr
im 15. Berufsjahr
im 18. Berufsjahr
Beschäftigungsgruppe 3
im 1. Berufsjahr
im 3. Berufsjahr
im 5. Berufsjahr
im 7. Berufsjahr
im 9. Berufsjahr
im 10. Berufsjahr
im 12. Berufsjahr
im 15. Berufsjahr
im 18. Berufsjahr
A
998
1.077
B
1.028
1.108
z.B. Verkäuferin z.B. in der Feinkost
1197,00
1239,00
1200,00
1242,00
1220,00
1264,00
1239,00
1283,00
1320,00
1367,00
1392,00
1441,00
1465,00
1518,00
1572,00
1629,00
1596,00
1654,00
z.B: Filialleiter, FL-Stellvertretung, Abteilungsleiter
1200,00
1243,00
1210,00
1253,00
1288,00
1334,00
1356,00
1404,00
1463,00
1515,00
1606,00
1664,00
1691,00
1752,00
1804,00
1869,00
1834,00
1901,00
8
Ihr Betriebsrat informiert
Beschäftigungsgruppe 4
im 1. Berufsjahr
im 3. Berufsjahr
im 5. Berufsjahr
im 7. Berufsjahr
im 9. Berufsjahr
im 10. Berufsjahr
im 12. Berufsjahr
im 15. Berufsjahr
im 18. Berufsjahr
z.B. GesamthausVerantwortlicher (MM bei Merkur)
1290,00
1336,00
1351,00
1399,00
1413,00
1419,00
1572,00
1464,00
1765,00
1829,00
1934,00
2014,00
2057,00
2132,00
2214,00
2294,00
2258,00
2339,00
Lehrlingsentschädigung
im 1. Lehrjahr
im 2. Lehrjahr
im 3. Lehrjahr
im 4. Lehrjahr
421,00
534,00
763,00
787,00
436,00
553,00
790,00
815,00
ARBEITER IM HANDEL
Beschäftigungsgruppe 2
Arbeitnehmer mit schwerer körperlicher Tätigkeit, Arbeiten bei Lagerung, Verkaufsvorbereitung und
Versand, Arbeiten an Maschinen, Kommissionierer
bis 1. Berufsjahr
1.226,00
bis 3. Berufsjahr
1.238,00
bis 10. Berufsjahr
1.266,00
bis 17. Berufsjahr
1.290,00
über 17. Berufsjahr
1.309,00
Beschäftigungsgruppe 3
Hubstaplerfahrer, Platzmeister usw.
bis 1. Berufsjahr
bis zu 10. Berufsjahr
bis zu 17. Berufsjahr
über 17. Berufsjahr
1.309,00
1.318,00
1.363,00
1.387,00
Beschäftigungsgruppe 5
Kraftfahrer für LKW über 3,5 t Gesamtgewicht und Zugmaschinen ohne Berufskraftfahrerprüfung
bis 1. Berufsjahr
1.354,00
bis zu 10. Berufsjahr
1.362,00
bis zu 17. Berufsjahr
1.416,00
über 17. Berufsjahr
1.441,00
Beschäftigungsgruppe 6
Berufskraftfahrer für LKW über 3,5 t Gesamtgewicht und Zugmaschinen
bis 1. Berufsjahr
1.380,00
bis zu 10. Berufsjahr
1.388,00
bis zu 17. Berufsjahr
1.441,00
über 17. Berufsjahr
1.469,00
Ferialarbeitnehmer bis 18 Jahre
976,00
Für alle weiteren Gruppen informieren Sie sich bitte bei Ihrem Betriebsrat
9
Ihr Betriebsrat informiert
Fleischer ab 1.7.2007/2008
Die Fleischer verhandeln ihre Kollektivverträge nicht zu Jahresbeginn, sondern zur Jahreshälfte
aus. Daher gibt es erst mit 1. Juli jeden Jahres eine Gehaltserhöhung auf alle
Kollektivvertragsgehälter. Wird man über dem Kollektivvertraggehalt bezahlt, so kann diese
Überzahlung auf die KV-Erhöhung angerechnet werden, d.h. das Gehalt verändert sich leider
nicht!
ANGESTELLTE IN DER FLEISCHABTEILUNG
Im Kollektivvertrag für Fleischer-Angestellte werden so genannte Filialleiter (Stockleiter), wenn sie selbst
die Filiale führen in die Verwendungsgruppe 3 eingestuft.
Im
1. und 2. Verw.-Gr.-J.
1.313,88
nach
2 Verw.-Gr.-J.
1.401,40
nach
4 Verw.-Gr.-J.
1.497,08
nach
6 Verw.-Gr.-J.
1.597,64
nach
8 Verw.-Gr.-J.
1.705,82
nach
10 Verw.-Gr.-J.
1.823,24
nach
12 Verw.-Gr.-J.
1.942,28
nach
14 Verw.-Gr.-J.
2.076,01
nach
16 Verw.-Gr.-J.
2.220,60
nach
18 Verw.-Gr.-J.
2.370,10
ARBEITER IN DER FLEISCHABTEILUNG
Für Arbeiter gibt es je nach Bundesland verschiedene Lohntabellen – hier werden nur Durchschnittswerte
angegeben. Für eine genaue Auskunft wenden Sie sich bitte an Ihren Betriebsrat.
Stockarbeiter/Hilfsmetzger
Angelernter Arbeitnehmer
Arbeitnehmer unter 18
Ladner(in) nach dem 2. Jahr
Ladner(in) im 1.und 2. Jahr
Ladner(in) im 1. und 2. Jahr unter 18 J
ca. 1690,00
ca. 1.380,00
ca. 1150,00
ca. 1325,00
ca. 1190,00
ca. 728,00
Gastgewerbe
Da im GASTGEWERBE in jedem Bundesland andere Gehaltstafeln und Berufsbezeichnungen gelten, bitten wir
Sie sich an ihren zuständigen Betriebsrat zu wenden.
10
Kapitel
4
Ihr Betriebsrat informiert
DER GEHALTSZETTEL
Jeder Dienstnehmer erhält
monatlich
seinen
Gehalt/Lohn.
Vom
Bruttolohn
ist
Sozialversicherung
und
Lohnsteuer
vom
Dienstnehmer zu bezahlen.
Der
Arbeitgeber
behält
diesen Betrag gleich ein und
führt die Sozialversicherung
an die Gebietskrankenkasse
und die Lohnsteuer an das
Finanzamt ab.
Sozialversicherung beträgt
für Angestellte 18,07% und
für Arbeiter 18,2% des
Bruttogehalts/lohns.
Die
Einkommenssteuer
beträgt jährlich
Einkommen Einkommens- Steuerjährlich
steuer
satz
10.000€ und
darunter
25.000 €
51.000€
Über51.000€
0€
0%
5750 €
17.085€
23%
33,5%
50%
Zur
Übersicht
was
ausbezahlt
und
was
abgezogen wird, bekommt
jeder
Dienstnehmer
monatlich einen Lohnzettel
auf dem alle Beträge
ausgewiesen sind.
11
Ihr Betriebsrat informiert
N ETTOABRECHNUNG
EIN ÜBERBLICK
In den obersten Zeilen findet man das Verkaufsgebiet, den Rayon, die Kostenstelle (Fililale), Zu und
Vorname. ABR.-PER. Abrechnungsperiode ist jener Monat, für das der jeweilige Lohnzettel ausgestellt
wurde hier z.B. März 2008.
Im letzten Kasten A/D/P wird noch ausgewiesen in welcher Art von Dienstverhältnis man ist:
A
für ARBEITER
D
für ANGESTELLTER
(P
Pensionist)
Arbeitgerberabgaben
Im zweiten Bereich werden alle Abgaben aufgelistet, die der Arbeitgeber zu zahlen hat, dies dient nur zur
Information und hat keine Auswirkungen auf den Nettobetrag:
SV Dientgeber Anteil: Auch der Arbeitgeber muss an die Sozialversicherung 21,83% für Angestellte,
für Arbeiter 21,7% abführen, insgesamt bekommt die Sozialversicherung 39,9%
Kommunalsteuer betrtägt 3% und wird an die Gemeinde, in der die Filiale ist, abgeführt
Familien Lastenausgleichsfonds (FLAF) ist eine Abgabe, die der AG an das Finanzamt zahlt,
gemeinsam mit dem DienstgeberZuschlag. Mit dem Geld des FLAFs wird das Kinderbetreuungsgeld,
Familienbeihilfe, Schülerfreifahrt, Schulbuchaktionen usw. finanziert.
Dienstgeber Zuschlag wird ebenfalls ans Finanzamt abgeführt.
U-Bahn Steuer wird nur in Wien eingehoben
DGB/MON zeigt wieviel der Arbeitgeber monatlich abzuführen hat. Dies sind die sogenannten
Lohnnebenkosten, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn/Gehalt, den er an die/den
ArbeitnehmerIn auszuzahlen hat, noch abführen muss.
Btto+DGA AK zeigt wieviel der Arbeitgeber akkumuliert, also gesamt, im bisherigen Jahr
abgeführt hat.
12
Ihr Betriebsrat informiert
Bezüge
LA=Lohnart
STD/TAG= Anzahl; SATZ=€-Betrag;
BRUTTO= Gesamtbruttobetrag des Monats
In diesem Bereich findet man alle Bruttobeträge, wie Lohn/Gehalt, Mehrstunden,
Überstunden, Weihnachts- und Urlaubsgeld usw., die die/der ArbeitnehmerIn bekommt.
In der ersten Zeile unter BRUTTO den gesamten Betrag. Im Folgenden werden dann alle
Lohnarten = LA einzeln aufgeführt. Zu den einzelnen Lohnarten siehe die Detailerklärungen auf
den Folgeseiten.
Dienstnehmerabgaben
In diesem Bereich findet man alle Abgagen, die der/die DienstnehmerIn von seinem
Bruttogehalt zahlen muss. Das sind die
1. Sozialversicherung – 18,07% bei Angestellten und 18,2% bei Arbeitern – unter der
Bezeichnung SV.LFD. =Sozialversicherung für laufende Bezüge; und SV.SZ.
Sozialversicherung für Sonderzahlungen wie z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien.
2. Lohnsteuer (Staffelung siehe Tabelle oben) wird ebenfalls getrennt für laufende Bezüge
LST.LFD und Sonderzahlungen LST.SZ. abgezogen
3. In der Zeile ABGABEN DIENSTNEHMER wird die Summe aller Abzüge nochmals gesamt
ausgewiesen, diese Summe wird vom Bruttobetrag aus dem vorherigen Bereich abgezogen und
man erhält darunter, den Nettobetrag.
In diesem Bereich werden ausserdem die Lohnsteuer und SozialversicherungsTAGE angezeigt,
in der Regel 30, ausser bei Ein- und Austritten unter dem Monat.
Hier wird z.B. der Alleinverdiener/-erzieher Absetzbetrag angezeigt, sofern er beantragt wurde.
13
Ihr Betriebsrat informiert
Abzüge, steuerliche Freibeträge
Unter Grundlagen finden Sie die Bemessungsgrundlagen, also jenen Betrag von dem die Abgaben
berechnet wurden SV-GRDL.LFD die Sozialversicherungs-Bemessungsgrundlage und
LST.-GRDL.-LFD die Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage. Gleich darunter findet an auch
eine beantragte Pendlerpauschale
Unter Sonstige Abzüge findet man alle Nettoabzüge, wie. z.B. die Betriebsratsumlage,
Essenabzüge in der Zentrale, Arbeitskleidung, GPA uvm.
Was monatlich Netto auf das Konto überwiesen wird finden Sie unter Auszahlungsbetrag.
AUSZ.-BETR.AK ist der gesamte Betrag, der in diesem Jahr schon an den Dienstnehmer/In
ausbezahlt wurde, also auf diesem Lohnzettel, was von Jänner bis März 2008 netto auf das Konto
überwiesen wurde.
14
Ihr Betriebsrat informiert
DIE WICHTIGSTEN
L OHNARTEN
UND
A BSETZBETRÄGE
Alleinverdiener/Alleinerzieher-Absetzbetrag (AVAB)
Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen Absetzbeträge zu. Diese Vermindern
die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer. Der Alleinverdiener/AlleinerzieherAbsetzbetrag muss
mit dem Formular E5 beantragt werden oder bei der Arbeitnehmerveranlagung angegeben
werden.
Achtung! wenn die Voraussetzungen für den AVAB wegfallen, müssen Sie dies im Personalbüro
wieder melden!
Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Dieser beträgt jährlich
• ohne Kind
364 Euro
• bei einem Kind
494 Euro
• bei zwei Kindern
669 Euro
• für das dritte und jedes weitere Kind erhöht er sich um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdiener ist, wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist oder in einer
eheähnlichen Partnerschaft mit mindestens einem Kind lebt.
Der (Ehe)Partner bei mindestens einem Kind darf Einkünfte von höchstens 6.000 Euro
jährlich, ohne Kind Einkünfte von höchstens 2.200 Euro jährlich erzielt haben
Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
• bei einem Kind
494 Euro
• bei zwei Kindern
669 Euro
• für das dritte und jedes weitere Kind erhöht er sich um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinerzieher ist, wer mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.
15
Ihr Betriebsrat informiert
Abfertigung neu - Mitarbeitervorsorge
Dienstverhältnisse, die nach dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden, sind in der Abfertigung neu. Ein
Betrag wird monatlich an die Mitarbeitervorsorgekasse überwiesen. Der Betrag wird vom
Arbeitgeber bezahlt und wird am Lohnzettel nur zur Information ausgewiesen, er wird nicht vom
Bruttolohn abgezogen! Am Lohnzettel wird angedruckt
LA 670 MV BEMESSUNG LFD, das ist die Bemessungsgrundlage, also jener Betrag von
welchem die 1,53% der Abfertigung neu berechnet werden.
LA 680 MV BEITRAG LFD ist dann der errechnete Betrag (1,53%), der tatsächlich über die
Gebietskrankenkasse auf das Mitarbeiter-Konto, wo die Abfertigung angespart wird, eingezahlt
wird.
LFD heißt laufender Bezug, gemeint ist damit der monatliche Lohn
SZ heißt Sonderzahlungen, also z.B. Weihnachts-Urlaubsgeld von denen ebenfalls die 1,53%
errechnet werden und einbezahlt.
16
Ihr Betriebsrat informiert
Gehalt, Überstundenpauschale, Funktions/SEG Zulage
Die LA 100 LOHN/GEHALT wird durch den Kollektivertrag geregelt, siehe Tabelle Kapitel 2
Seite. Überzahlungen über dem Kollektivvertraggehalt müssen individuell verhandelt werden
LA 121 FUNKTIONSZULAGE werden für die Ausübung einer bestimmten Funktion bezahlt,
z.B.: Marktmanager (LA 129), aber auch Obst& Gemüse.
Die LA 170 SEG ZULAGE erhalten nur Arbeiter, dies ist eine besondere Zulage für Schmutz,
Kälte, Erschwernis und Gefahr.
Eine LA 320/LA 322 ÜBERSTUNDENPAUSCHALE ist eine pauschale Abgeltung für
Überstunden bis zu einem bestimmten errechneten Wert, alle Überstunden darüber hinaus müssen
gesondert bezahlt werden! Überstundenpauschalen müssen jährlich kontrolliert werden, da durch
KV-Erhöhungen und Berufsjahressprünge der Stundenlohn mit den Jahren steigt.
5 mal 50% Zuschläge sind lohnsteuerfrei und werden daher gesondert mit der LA 322
ausgewiesen. Deshalb findet man am Lohnzettel 320 ÜBERSTUNDENPAUSCHAL und 322
UE-PAUSCH FREI – beide Werte müssen zusammengezählt werden und ergeben dann die
gesamten Wert der Pauschale.
17
Ihr Betriebsrat informiert
Mehr-, Überstunden und Zuschläge
Anzahl
STD/TAG gibt an wieviel Stunden oder Zuschläge ausbezahlt werden, auf diesem Lohnzettel z.B.
2,8 Mehrstunden
SATZ gibt den Stundenlohn/Tageslohn an; das ist die Basis um Stunden und Zuschläge zu
berechnen. Auf diesem Lohnzettel ist eine Mehrstunde 6,98 € x 4,5 = 31,41€
von diesem 6,98 € wird auch der 50% Zuschlag berechnet, 6,98 x 0.5 = 3,49 x 2,8 = 9,77€
Eine Überstunde ist oft mehr Wert als eine Mehrstunde (bei Arbeitern nicht), deshalb der
unterschiedliche Satz zwischen Überstunden und Mehrstunden.
Mehrstunden
Mehrstunden sind alle Stunden unter der 40. Stunde, in den verlängerten Öffnungszeiten gibt es
Zuschläge siehe Kapitel Arbeitszeit
LA 124 MEHRSTUNDEN TEILZEIT sind Mehrstunden
LA 126 ZUS 50% ABEND/SAM-BV sind 50% Samstagszuschlag ab 13.00 Uhr
LA 127 ZUSCHLAG 70% ABEND- sind 70% Zuschläge Mo-Fr 18.30 – 20.00 Uhr
LA 152 ZUSCHLAG 25% TEILZEIT- ist der neue 25% Zuschlag, der seit 1.1.2008 für alle
Teilzeitkräfte für Mehrstunden anfällt, Details siehe Kapitel Arbeitszeit.
Überstunden
Überstunden sind alle Stunden über der 40. Stunde. Jede Überstunde besteht aus einem Grundlohn
und einem Zuschlag je nach Arbeitszeit siehe Kapitel Arbeitszeit Seite
LA 390 UEST-GRUNDGEHALT ist der Grundlohn einer Überstunde
LA 340 UEBERSTUNDEN 100% sind 100%-Zuschläge für Sonntag, Arbeiten nach 20.00 Uhr,
Weihnachtssamstage, 8.Dezember, uvm.
LA 336 UEBERSTUNDEN 70% ZU sind 70%-Zuschläge für Samstag nach 13.00 Uhr oder
Abend nach 18.30 – 20.00 Uhr über der 40. Stunde.
LA 330 UEBERSTUNDEN 50% sind 50% Zuschlag für „normale“ Überstunden über der 40.
Stunden, die aus einem Grundlohn (LA390) und dem 50% Zuschlag bestehen.
18
Ihr Betriebsrat informiert
Pendlerpauschale
Die Pendlerpauschale muss mit dem Formular L34 beantragt werden oder bei der
Arbeitnehmerveranlagung angegeben werden.
Die Pendlerpauschale beträgt bei einer einfachen Wegstrecke
ab 20 km
ab 40 km
ab 60 km
jährlich 546 €
jährlich 1.080 €
jährlich 1.614 €
monatlich 45,50 €
monatlich 90,00 €
monatlich 134,50 €
Ist aufgrund der Erklärung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder hinsichtlich der überwiegenden Strecke nicht
zumutbar, dann steht die große Pendlerpauschale zu:
ab 2 km
ab 20 km
jährlich 297 €
jährlich 1.179 €
monatlich 24,75 €
monatlich 98,25 € wie auf diesem
ab 40 km
ab 60 km
jährlich 2.052 €
jährlich 2.931 €
monatlich 171 €
monatlich 244,25 €
Lohnzettel
Nicht zumutbar ist eine Wegstrecke, wenn es kein öffentliches Verkehrsmittel gibt oder die
Wegstrecke verhältnismäßig lang ist.
Zumutbare Wegstrecken:
unter 20 km
ab 20 km
ab 40 km
1 1/2 Stunden
2 Stunden
2 1/2 Stunden
Jeder Wohnungwechsel kann auch eine Änderung der Pendlerpauschale bedeuten, die im
Personalbüro zu melden ist!
19
Ihr Betriebsrat informiert
Prämien
Prämien sind teilweise Sonderzahlungen und so wie das Weihnachts- und Urlaubsgeld zu
behandeln. D.h. sie wird im Rahmen des Jahressechstels nur mit 6% Lohnsteuer belastet.
Jeder Dienstnehmer hat in einem Kalenderjahr nur einen bestimmten Rahmen, nämlich das
Jahressechstel, in dem begünstigt mit 6% versteuert werden kann. Ist dieses Jahressechstel
ausgeschöpft werden die restlichen Sonderzahlungen mit dem normalen Steuersatz (23% -50%)
versteuert.
Das Jahressechstel beträgt in der Regel 2 Monatsgehälter. Es kann daher passieren, dass durch eine
Prämienauszahlung das Jahressechstel unterm Jahr schon ausgeschöpft wird und so das
Weihnachtsgeld voll versteuert wird, sodass netto beim Weihnachtsgeld weniger herauskommt,
dafür wird die Prämie besser versteuert und es kommt netto mehr als bei einem laufenden Bezug
heraus.
Beispiel: Eine Dienstnehmerin verdient monatlich 2.000 €, das Jahressechstel beträgt ca. 4.000 €. Bekommt die
Dienstnehmerin eine Prämie von 2.000€ im März, wird diese mit 6% Lohnsteuer besteuert, auch das Urlaubsgeld
von 2.000 im Juni wird mit 6% versteuert. Danach ist das Jahressechstel jedoch ausgeschöpft, sodass das
Weihnachtsgeld von 2.000 € mit 23% Lohnsteuer versteuert wird.
20
Ihr Betriebsrat informiert
Teilentgelt 50% - halbe Entgeltfortzahlung
1.
2.
3.
Teilentgelt fällt an, wenn jemand solange krank ist, dass der Arbeitgeber aus der vollen
Entgeltfortzahlung herausfällt und nur mehr die halben Bezüge zu bezahlen hat siehe Kapitel
Entgeltfortzahlung.
Ist die/der Arbeitnehmerin solange krank, dass der Arbeitgeber nur noch den halben Gehalt
zahlen muss, so wird dies wie folgt am Lohnzettel angegeben:
1. Der/das volle Lohn/Gehalt für das ganze Monat wird unter der LA 100 LOHN/GEHALT
ausgewiesen
2. Der Anpruch auf Teilentgelt, also jene Tage für die nur halbes Entgelt bezahlt werden muss,
wird mit der LA 440= TEILENTGELT ARB 50% (Bei Arbeitern), LA 420
TEILENTGELT ANG 50% (bei Angestellten), ausgewiesen. In der Spalte STD/TAG steht
die Anzahl jener Tage für die halbes Entgelt bezahlt wird.
3. Unter der LA 470 ABZUG ENTGELT wird der/das zuviel bezahlte (1.) Lohn/Gehalt
abgezogen, sodass als Resultat für dieses Monat für 13 Tage voller Lohn/Gehalt und für 17
Tage halbes Entgelt bezahlt wurde.
Zugegeben etwas kompliziert! Es kann aber auch noch zusätzlich passieren, das für zwei Monate
gleichzeit Teilentgelt auf einem Lohnzettel ausgewiesen wird, da vom Vormonat korrigiert wird. Sie
können gerne bei Ihrem Betriebsrat nachfragen!
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Ihr Betriebsrat informiert
Weihnachstremuneration/Urlaubszuschuss
Juni
November
Im Juni wird das Urlaubsgeld (LA 515 URLAUBSZUSCHUSZ), im November (LA 505
WEIHNACHTSREMUNERATI) das Weihnachtsgeld bezahlt.
Grundlage ist der jeweilige Lohn/Gehalt des Monats Juni/November
Werden bei Teilzeitkräften regelmäßig Mehrstunden ausbezahlt, so wird auch von diesen
Mehrstunden ein Durchschnitt gebildet und dafür ein Weihnachts- und Urlaubsgeld ausbezahlt.
Dies wird gesondert in der LA 600/610 SZ DURCHSCHNITT TEIL ausbezahlt.
198 UE/KE/FE Durchschnitt
Bei der Entgeltfortzahlung während eines Krankenstandes, Urlaubes, Feiertages muss jenes
Entgelt bezahlt werden, dass man verdient hätte, wenn man gearbeitet hätte. Wurden daher Mehr-,
Überstunden und Zuschläge ausbezahlt, muss ein Durchschnitt auch für diese Zeiten bezahlt
werden. Im Oktober wird dies mittels der LA 198 UE/KE/FE DURCHSCHNITT gesammelt für
das laufende Jahr ausbezahlt.
Auf diesem Lohnzettel werden 24 Tage zu einem Satz von 20,64 € ausbezahlt, d.h. durchschnittlich
wurden hier pro Tag Mehrstunden, Zuschläge usw. im Wert von 20,64 € gemacht.
22
Kapitel
5
Ihr Betriebsrat informiert
ARBEITSRECHT von A - Z
Im Arbeitsleben gibt es eine Fülle an rechtlichen Regelungen. Gesetze und Kollektivvertrag
regeln welche Bestimmungen gelten. Die wichtigsten Informationen finden Sie hier kurz
dargestellt. Bei Fragen oder Problemen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Betriebsrat – er
kann Ihnen weiterhelfen oder auch anonym Auskunft geben.
A RBEITSZEIT
Allgemeine Normalarbeitszeit
Die Normalarbeitszeit von Vollzeitkräften ist im Kollektivvertrag
geregelt:
Wöchentlich: 38,5 Stunden im Handel (H)
40 Stunden im Gastgewerbe (GG) und Fleischern (F)
inklusive Überstunde darf die Arbeitszeit in einer
Woche maximal 50 Stunden betragen.
täglich:
8 Stunden
maximal 10 Stunden
Im Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen kann die wöchentliche
Normalarbeitszeit auf bis zu 44 (GG:48) Stunden erhöht werden,
wenn innerhalb dieser Zeit die durchschnittliche Arbeitszeit 38,5 im
Handel/bei Fleisch und Gastgewerbe 40 Stunden beträgt!
Beispiel: 1 Woche 44 Std in der nächsten 33 Std. Es muss für die gesamten 13 Wochen vorab einen Arbeitsplan
geben.
Feiertage
Als Feiertage gelten die katholischen Feiertage, sowie für evangelische Kirchenangehörige der
Karfreitag. Für israelitische Glaubensgemeinschaft der Versöhnungstag auf Verlangen spätestens
eine Woche vorher, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
An einem Feiertag hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit.
Jeder Arbeitnehmer behält seinen Anspruch auf Entgelt, obwohl die Arbeit infolge des Feiertages
ausgefallen ist. D.h. jeder Arbeitnehmer bekommt das Geld (jene Stunden) eingetragen, die er
durchschnittlich an diesem Tag gearbeitet hätte.
Wird an einem Feiertag gearbeitet, hat der Arbeitnehmer außer dem Entgelt (Stunden) für den
Feiertag zusätzlich den Anspruch auf das Entgelt für die von ihm tatsächlich geleisteten Stunden
= Feiertag + geleistete Stunden.
Die geleisteten Stunden an einem Feiertag sind jedoch nicht automatisch 100% Überstunden.
Feiertage müssen nie eingearbeitet werden, auch nicht bei Teilzeit- oder geringfügigen
DienstnehmerInnen!
23
Ihr Betriebsrat informiert
Beispiel: Eine Mitarbeiterin ist evangelisch und für 30 Stunden angemeldet. Grundsätzlich hätte Sie an diesem
Tag frei. Man kann jedoch mit ihr den Arbeitseinsatz vereinbaren. Arbeitet Sie an diesem Tag 6
Stunden, bekommt Sie für den Feiertag (Feiertagsentgelt) 5,1 Stunden und zusätzlich die 6 Stunden,
die geleistet wurden bezahlt/eingetragen.
Hat ein Dienstnehmer fixe Arbeitszeiten, so ist es einfach die Stunden zu ermitteln, die er am
Feiertag gearbeitet hätte, genau diese Stunden sind einzutragen.
Hat ein Dienstnehmer jedoch flexible Arbeitszeiten so wird der Fehlzeitenschlüssel herangezogen:
Auszug aus dem Fehlzeitenschlüssel:
Arbeitszeit
19,25
20
25
30
35
38,5
40
44
46
50
Ausfallstunden Mo - Fr
3,25
3,4
4,3
5,1
5,9
6,6
6,8
7,5
7,8
8,5
Ausfallstunden Sa
3
3
3,5
4,5
5,5
5,5
6
6,5
7
7,5
Mehrstunden
Mehrstunden sind all jene Stunden bis zur 40. Stunde. Erst darüber hinaus handelt es sich um
Überstunden. Auch Teilzeitkräfte machen erst über 40 Stunden Überstunden.
Eine Mehrstunde berechnet sich mit einem Teiler von 167 Stunden bei einer Vollzeitkraft von 38,5
Stunden im Handel Vollzeit.
Im Gastgewerbe und Fleisch ist der Teiler 173 Stunden (pro Monat)
Beispiel: Eine Kassierin verdient für 38,5 Stunden im 18. Berufsjahr 1834 € brutto.
1834€ : 167 ergibt einen Stundenlohn von 10,98 € brutto.
MEHRSTUNDENZUSCHLÄGE 25%
Seit 1.1.2008 gibt es auch sogenannte Mehrstundenzuschläge für alle Teilzeitkräfte,
wenn sie mehr als das vereinbarte Soll arbeiten – also Mehrstunden leisten.
Die Zuschläge wirken sich aufgrund der verschiedenen Kollektivverträge nicht überall
gleich aus: Teilzeitkräfte aus dem Handel einerseits und Fleisch bzw. Gastgewerbe
andererseits profitieren sehr unterschiedlich von den 25% Zuschlägen.
Teilzeitarbeit
Arbeitet jemand durchschnittlich weniger, als die kollektivvertragliche Normalarbeitzeit
beträgt, dann spricht man von „Teilzeitarbeit“: Im Handel liegt die Normalarbeitszeit
bei 38,5 Stunden, bei den Fleischern und in der Gastronomie bei 40 Stunden.
24
Ihr Betriebsrat informiert
Mehrstunde
Arbeitet jemand, der in Teilzeit beschäftigt ist, mehr als vereinbart – aber nicht mehr als
40 Stunden pro Woche –, dann spricht man von „Mehrstunden“. Alle Stunden über 40
Wochenstunden sind „Überstunden“.
25% Zuschlag im Handel
Achtung: Freistunden!
Im Handel beträgt die Normalarbeitszeit nicht 40, sondern 38,5 Stunden – die 1,5
Differenzstunden gelten als zuschlagsfreie „Freistunden“, die auch auf
TeilzeitarbeiterInnen umzulegen sind. Das heißt: Eine Vollzeitkraft mit 38,5 Stunden
bekommt keine Zuschläge, wenn sie 40 Stunden arbeitet – ebenso wenig wie eine 15Stunden-Teilzeitkraft, die in einer Woche 16,5 Stunden absolviert.
Zusammentreffen mehrerer Zuschläge
Je nachdem, wann man arbeitet, kann eine Mehrstunde auch mehr wert sein. Im Handel
gibt es während der erweiterten Öffnungszeiten ab 18.30 -20.00 Uhr 70%-Abend- sowie
am Samstag ab 13.00 Uhr 50%-Mehrstundenzuschläge. Treffen bei einer Mehrstunde
nun mehrere Zuschläge zusammen, dann gilt immer nur ein Zuschlag: der höhere
nämlich. Ein Beispiel: Für eine zwischen 18.30 und 19.30 absolvierte Mehrstunde
bekommt man einen 70%-igen Zuschlag, jener über 25% wird dadurch kompensiert.
Dies ist die momentan im Konzern gelebte Rechtsmeinung. Arbeiterkammer und
Gewerkschaft vertreten jedoch die gegenteilige Auffassung, dass es keine
Kompensation der 25% Zuschläge mit anderen Zuschlägen gibt – bis zu einer
gerichtlichen Entscheidung bleibt dies also ein Streitthema!
Zeitausgleich:
Fallen Mehrstunden an – ausgenommen die 1,5 Freistunden im Handel und
ausgenommen Mehrstunden mit einem höheren Zuschlag, dann gilt es zu prüfen, ob
sich diese nicht innerhalb von drei Monaten in Zeitausgleich abbauen lassen. Nur
wenn das nicht möglich ist, fällt auch tatsächlich ein 25%-Zuschlag an, der ausbezahlt
werden muss.
Berechnungsweg für den Handel
1. Die Mitarbeiterin ist für wie viele Sollstunden beschäftigt
plus der Freigrenze von
??
+ 1,5
Stunden
Stunden
----------------------------------------------------------------
ist gleich die fiktive Arbeitszeit von
=
?? Stunden
2. Wann ist diese fiktive Arbeitszeit in der Woche von der Mitarbeiterin erreicht
worden?
Tag und Uhrzeit?
3. Wieviele Mehrstunden hat sie nach dieser fiktiven Arbeitszeit gemacht?
?? Stunden
4. Wieviele von diesen (Punkt 3) Mehrstunden haben einen höheren Zuschlag??
Diese Stunden müssen abgezogen werden
70 % Zuschlag
- ?? Stunden
50% Zuschlag
- ?? Stunden
----------------------------------------------------------
=
25
?? Stunden
Ihr Betriebsrat informiert
Als Ergebnis erhält man jene Stunden, die einen 25% Zuschlag erhalten und in die
Spalte MSt25 eingetragen werden müssen.
Werden diese Mehrstunden innerhalb von 3 Monaten nicht in Zeitausgleich abgebaut,
so erhält der/die MitarbeiterIn tatsächlich den 25% Zuschlag, der ausbezahlt werden
kann oder in Zeitausgleich (15 Minuten) konsumiert werden kann.
25% Zuschlag bei Fleischern und Gastronomie
Da es weder „Freistunden“ noch anderweitige Zuschläge gibt, ist die Handhabung hier
relativ einfach! Ein Beispiel verdeutlicht das: Macht eine Ladnerin, die für 15 Stunden
angestellt ist, 20 Stunden, bekommt sie für die Mehrstunden einen 25%-Zuschlag.
Achtung: der Zuschlag entfällt, wenn sie diese fünf Stunden nicht innerhalb von drei
Monaten in Zeitausgleich abbaut, also etwa in einer darauf folgenden Woche statt 15 nur
zehn Stunden arbeitet.
MEHRSTUNDENZUSCHLÄGE INNERHALB DER ERWEITERTEN ÖFFNUNGSZEITEN
(NUR FÜR DEN HANDEL)
In den verlängerten Öffnungzeiten erhalten alle DienstnehmerInnen egal ob Vollzeit oder
Teilzeitkraft einen Zuschlag. Auch geringfügig Beschäftigte erhalten Zuschläge, ausser sie
arbeiten nur am Samstag!
Die Öffnungszeitenzuschläge sind nur für Mehrstunden bis zur 40. Stunde, danach
kommen Überstundenzuschläge zum Tragen.
Mo – Fr ab 18.30 – 20 Uhr
Nach 20.00 Uhr
Sa ab 13.00 Uhr
70% Zuschlag
100% Zuschlag
50% Zuschlag
BLOCKFREIZEIT (NUR HANDEL)
Die Blockfreizeit ist eine Freizeit in Verbindung mit einem Wochenende oder
Feiertag mit der die Zuschläge der erweiterten Öffnungzeiten - NUR 50% und 70% - in
Freizeit abgebaut werden können.
Dabei werden die erworbenen Zuschläge in 30% reduziert, als Ausgleich hat der/die
DienstnehmerIn zusätzliche Freizeit.
1. Blockfreizeit muss zw. AG und AN vereinbart werden.
2. Blockfreizeit in Verbindung mit dem Wochenende ist nur möglich am Freitag oder
Montag
3. Der Samstag muss in Verbindung mit der Schwarz-Weiß Regelung frei ist.
4. Am Freitag oder Montag müssen Blockfreizeitstunden im Ausmaß eines
Wochensechstels eingegeben werden (siehe Fehlzeitenschlüssel)
5. und zur tatsächlich geleisteten Wochenarbeitszeit bei den IST-Stunden auch
dazugezählt werden.
Blockfreizeit in Verbindung mit einem Feiertag muss ebenfalls 3 freie Tage beinhalten – 1.
den Feiertag – 2. einen freien Tag und 3. einen Blockfreizeittag, für den das
Wochensechstel erfasst wird.
26
Ihr Betriebsrat informiert
GANZTAGESFREIZEIT (NUR HANDEL)
Die Ganztagesfreizeit funktioniert ähnlich wie die Blockfreizeit. Für Freizeit unter der
Woche werden die Zuschläge auf 50% reduziert. Für den Tag an dem Ganztagesfreizeit
vereinbart wird muss ein Wochensechstel zur Arbeitzeit dazugerechnet werden.
Samstag - Schwarz-Weiß – Regelung (nur für den Handel)
Obwohl im Handel der Samstag einer der verkaufsstärksten Tage ist, gibt es eine Reglung für freie
Samstage. Diese Regelung muss eingehalten werden, als Ausgleich können Dienstnehmer
beschäftigt werden, die ausschließlich am Samstag arbeiten.
Wird ein Dienstnehmer an einem Samstag nach 13.00 Uhr beschäftigt, so hat er am nächsten
Samstag frei. Es ist auch möglich an 2 Samstagen beschäftigt zu werden und dann dafür 2
Samstage frei zu haben.
Wird jemand immer nur am Samstag vormittag beschäftigt, so muss zumindest jeder 6. Samstag
frei sein.
Im Gastgewerbe und bei den Fleischern gibt es keine Regelungen für freie Samstage.
Ruhezeiten
PAUSEN
Nach 6 Stunden Arbeit muss dem Dienstnehmer mindestens 30 Minuten Pause gegeben
werden. Pausen sind zu vereinbaren und nicht einseitig vom Arbeitgeber festzulegen!
Pausen, die nicht konsumiert werden konnten dürfen in den Arbeitszeitaufzeichnungen
nicht eingetragen werden. Sind Pausen eingetragen, die Sie nicht halten konnten, so haben
Sie das Recht die Arbeitszeitaufzeichnungen bis zur Korrektur nicht zu unterzeichnen!
TÄGLICHE RUHEZEIT
Nach der Tagesarbeitszeit hat der/die DienstnehmerIn Anspruch auf mind. 11 Stunden
Ruhezeit bis zum nächsten Arbeitseinsatz. Die Wegzeit nach Hause und zum Arbeitsplatz
sind in den 11 Stunden enthalten.
Jugendliche haben eine Ruhezeit von 12 Stunden; unter 15 Jahren 14 Stunden.
Im Gastgewerbe beträgt die Ruhezeit bei Männern nur 10 Stunden;
Im Handel kann in Sonderfällen (z.B. Weihnachten) die tägliche Ruhezeit auf 8 Stunden
reduziert werden, wenn in den nächsten 10 Tagen ein entsprechender Ausgleich erfolgt!
WÖCHENTLICHE RUHEZEIT
Jeder Dienstnehmer hat auch Anspruch auf die sogenannte WOCHENENDruhe im
Ausmaß von 36 Stunden, in die ein Sonntag fallen muss. Ist eine Arbeitsleistung am
Sonntag vereinbart, so bekommt man die sogenannte WOCHENruhe im Ausmass von 36
Stunden, in die ein ganzer Kalendertag fallen muss
27
Ihr Betriebsrat informiert
Überstunden
Ab der 41. Stunde sind es Überstunden
Maximal 5 Überstunden pro Woche müssen geleistet werden, wenn keine
berücksichtigungswürdigen Interessen entgegenstehen. Berücksichtigungswürdige Interessen sind
z.B. Kinderbetreuung, familiäre Verpflichtungen, Verkehrsverbindungen usw.
Darüber hinaus höchstens zusätzlich 60 Überstunden im Jahr, wobei 10 Überstunden pro Woche
nicht überschritten werden dürfen. Also insgesamt maximal 320 Überstunden pro Jahr (Urlaubsund Krankenstandswochen müssen noch abgezogen werden)
Überstundenpauschalen dürfen den Arbeitnehmer nicht schlechter stellen; jede Überstunde, die
von der Pauschale nicht abgedeckt ist, muss gesondert ausbezahlt werden. Die
Überstundenpauschale muss jedes Jahr überprüft werden, da mit der KV Erhöhung und/oder
Berufsjahressprung der Stundenlohn steigt und somit weniger Stunden abgedeckt sein können. Alle
RayonsleiterInnnen erhalten vom Personalbüro am Anfang des Jahres eine Liste zur Überprüfung.
Lassen Sie ihre ÜP von Ihrem Betriebsrat regelmäßig kontrollieren!
Eine Überstunde wird mit einem Teiler von 158 bei den Handelsangestellten gerechnet.
Handelsarbeiter haben einen Teiler von 167; im Gastgewerbe Teiler 173 und beim Fleisch Teiler
150.
ÜBERSTUNDENZUSCHLÄGE
Handel: Grundstundenvergütung 1/158 des Bruttomonatsgehaltes plus Zuschläge:
•
Grundsätzlich
Zuschlag von 50%
•
Zuschlag von 70%
Mo - Fr zw. 18.30 und 20.00
Samstagen nach 13.00 Uhr
•
Zuschlag von 100% Mo – Fr zw. 20.00 und 6.00 Uhr,
an Sonn- und Feiertagen.
Bei den Fleischern gibt es keine 70% Überstundenzuschläge, die Berechnungsbasis für
Grundüberstunden beträgt 1/150;
Im Gastgewerbe gibt es keinen 70% Zuschlag, die Berechnungsbasis beträgt 1/173.
8. Dezember (nur für den Handel)
Dem AN muss bis 10. November mitgeteilt werden, ob er am 8.12. beschäftigt wird. Er kann dies
innerhalb einer Woche ablehnen und darf nicht zur Arbeitsleistung gezwungen werden.
Der AN erhält
1) die Feiertagsstunden plus
2) die geleisteten Stunden und zusätzlich
3) Freizeit.
Wurden bis zu 4 Stunden gearbeitet, erhält er 4 Stunden Freizeit, wer mehr als 4 Stunden arbeitet
erhält 8 Stunden Freizeit.
28
Ihr Betriebsrat informiert
A LTERSTEILZEIT
Die Altersteilzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung für ältere Arbeitnehmer. Die Reduktion der
Arbeitszeit und der damit verbundene Entgeltausfall werden durch eine Subvention des AMS
ausgeglichen. Die/der ArbeitnehmerIn bekommt für die halbe Arbeitszeit ca. 75% seines
bisherigen Gehaltes.
Für eine Altersteilzeit müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
BESTIMMTES ALTER
Altersteilzeit kann nur in Anspruch genommen werden, wenn ein bestimmtes Alter erreicht ist. Für
2008 gilt: Männer müssen mindestens 57,5 Jahre, Frauen mindestens 52,5 Jahre alt sein. Jedes
Jahr steigt das Mindestalter um ein halbes Jahr, also z.B. 2009 58 Jahre und 53 Jahre. Ab 2013 kann
man nur noch maximal 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter (nicht Frühpensionsalter!) in
Altersteilzeit gehen. Das heißt Frauen müssen mindestens 55 Jahre alt sein und Männer mindestens
60.
MINDESTBESCHÄFTIGUNG
Der/die DienstnehmerIn muss mindestens 3 Monate im Unternehmen sein.
Die bisherige Arbeitszeit, darf die Normalarbeitszeit nicht mehr als 20% unterschreiten, d.h. für
den Handel muss der/die Arbeitnehmerin mindestens 31 Stunden beschäftigt sein.
ARBEITSLOSENVERSICHERUNG
In den letzten 25 Jahren muss der/die ArbeitnehmerIn mindestens 780 Wochen (= 15 Jahre)
arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
REDUKTION DER ARBEITSZEIT
Die Arbeitszeit muss, im Konzern, um 50% der Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden verringert
werden. Es können auch mal mehr und mal weniger Stunden gearbeitet werden, im Durchschnitt
eines Jahres muss jedoch die vereinbarte verringerte Leistung erbracht werden.
LOHNAUSGLEICH ,
Die/der ArbeitnehmerIn arbeitet die Hälfte seiner bisherigen Arbeitszeit und bekommt ca. ¾
seines Gehaltes. Achtung: Zulagen und/oder Überstundenpauschalen entfallen!!
Beispiel:
38,5 Stunden vorher mit 2000 €, reduziert auf 19,25 Wochenstunden bekommt
der Arbeitnehmer 1500 € (1.000 € vom Arbeitgeber, 500 € vom AMS gefördert).
VEREINBARUNG ZWISCHEN ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER
Der Arbeitgeber muss mit einer Altersteilzeit einverstanden sein. Der/die ArbeitnehmerIn hat
keinen Rechtsanspruch auf eine Altersteilzeit.
Das volle Altersteilzeitgeld gebührt nur dann, wenn der Arbeitgeber eine Ersatzarbeitskraft einstellt.
ALLGEMEINES
Sozialversicherungsbeiträge werden weiterhin vom vollen Gehalt vor der Reduktion entrichtet.
Die Abfertigung wird auf Basis des vollen Gehalts berechnet.
Während des Bezuges von Krankengeld, ruht das Altersteilzeitgeld. Eine Kündigung ist
grundsätzlich möglich. Eine Kündigung aufgrund der Altersteilzeit kann als Motivkündigung
angefochten werden.
29
Ihr Betriebsrat informiert
BEENDIGUNG
VON
DIENSTVERHÄLTNISSEN
Abfertigung alt
Für alle Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden, gilt noch die Abfertigung
alt. Eine Abfertigung bekommt man, wenn das Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber
mindestens
3 Jahre gedauert hat und durch eine Kündigung durch den Arbeitgeber, durch
eine einvernehmlichen Lösung oder durch einer Selbstkündigung des DN nach 10jähriger
Betriebszugehörigkeit wegen Pensionierung, endet.
Für die Abfertigung werden berücksichtigt
• die Lehrzeit, nur dann wenn das Dienstverhältnis insgesamt mind.
7 Jahre gedauert hat
• die Zeiten des Präsenz/Zivildienstes
• Zeiten als Arbeiter beim selben AG ohne Unterbrechung
• Karenzzeit werden bei der Abfertigung nicht miteinberechnet
Je nach Betriebszugehörigkeit, steigt die Abfertigung.
Nach 3 Jahren
2 Monatsentgelte
Nach 5 Jahren
3 Monatsentgelte
Nach 10 Jahren
4 Monatsentgelte
Nach 15 Jahren
6 Monatsentgelte
Nach 20 Jahren
9 Monatsentgelte
Nach 25 Jahren
12 Monatsentgelte
MÜTTER, die mindestens 5 Jahre (ohne Karenzzeit) im Betrieb waren und bis maximal 3
Monate vor Ende der gesetzlichen Karenz (= 2. Geburtstag des Kindes) ihren Austritt erklären,
bekommen die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung, maximal aber das Dreifache des
monatlichen Entgelts. Das gleiche gilt auch für die Väterkarenz!
ELTERN, die mindestens 5 Jahre (ohne Karenzzeit) im Betrieb waren und eine Elternteilzeit
schriftlich abgeschlossen haben, erhalten bei einer Dienstnehmer-Kündigung ebenfalls die
Hälfte der Abfertigung (max. 3 Monatsentgelte), wenn die Kündigungsfrist noch während der
Elternteilzeit endet.
Wird ein Dienstverhältnis während der Elternteilzeit mit einer einvernehmlichen Lösung
beendet, erhält man die Abfertigung von jenem Stundenausmaß, dass vor der Karenz
vereinbart gewesen ist.
Geht ein/e MitarbeiterIn in PENSION und war sie mindestens 10 Jahre in der Firma beschäftigt,
dann bekommt Sie auch bei einer Dienstnehmer-Kündigung ihre volle Abfertigung.
Beim TOD DES ARBEITNEHMERS bekommen die Erben die Hälfte der gebührenden Abfertigung.
Nach 1 Monatiger Betriebszugehörigkeit wird das Gehalt des Sterbemonats und des
darauffolgenden ausbezahlt, nach 5 Jahren gibt es das Gehalt für den Sterbemonat und zwei
weitere Monate. Besteht daneben jedoch ein Abfertigungsanspruch wird nur der günstigere von
beiden Ansprüchen ausbezahlt.
30
Ihr Betriebsrat informiert
BERECHNUNG
Die Abfertigung wird vom letzten durchschnittlichen Monatsentgelt berechnet. Das
Monatsentgelt enthält nicht nur das Monatsgehalt, sondern auch andere Entgelte, die man
durchschnittlich erhält. Ein Monatsentgelt setzt sich daher zusammen aus:
•
•
•
•
•
Letztes Monatsgehalt (Vorsicht bei Stundenherabsetzungen!!)
1/12 Weihnachtsremuneration
1/12 Urlaubsbeihilfe
Monatsanteil von Prämien, Zulagen, Remunerationen, Provisionen
und geleisteten Überstunden der letzten 12 Monate
Sachbezug
Die Abfertigung wird besonders günstig ausbezahlt. Man zahlt für eine Abfertigung keine
Sozialversicherung und nur 6% Lohnsteuer, dadurch hat man nur sehr geringe Abzüge von der
Bruttosumme.
Abfertigung neu
Für Dienstverhältnisse, die nach dem 1.1.2003 geschlossen wurden, gilt das System der Abfertigung
neu.
Die Abfertigung neu hat den großen Vorteil, dass egal wieviele Arbeitgeber man hat, seine
Abfertigung angespart wird. Der erste Monat in einem Dienstverhältnis ist beitragsfrei, danach
muss der Arbeitgeber monatlich 1,53% vom laufenden Entgelt und den Sonderzahlungen in die
Mitarbeitervorsorgekasse einzahlen.
Auch während des Präsenz/Zivildienstes, Wochenhilfe und in der Karenz, sowie während des
Bezuges von Krankengeld werden Beiträge einbezahlt.
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber der
Mitarbeitervorsorgekasse. Großer Vorteil der Abfertigung neu ist, dass der angesparte Betrag nicht
mehr verloren geht. Allerdings ist eine Auszahlung erst nach 3 Einzahlungsjahren und nur bei
bestimmten Beendigungsarten des Dienstverhältnisses möglich:
31
Ihr Betriebsrat informiert
Man hat keinen Auszahlungsanspruch bei
•
•
•
•
einer Kündigung durch den Dienstnehmer
Begründeter Entlassung
Unberechtigten vorzeitigen Austritt
Wenn kürzer als 3 Jahre (seit der letzten Auszahlung) einbezahlt
wurde
Der angesammelte Betrag geht allerdings nicht verloren, sondern bleibt liegen und kann bei der
nächsten Beendigung mit ausbezahlt werden. Spätestens beim Pensionsantritt werden alle Beiträge,
die noch vorhanden sind, ausbezahlt.
Besteht ein Auszahlungsanspruch, also bei
•
•
•
•
einer Kündigung durch den Arbeitgeber
einer einvernehmlichen Lösung
Unbegründeter Entlassung
Berechtigten vorzeitigen Austritt
muss binnen 6 Monaten nach Beendigung bei der MV-Kasse schriftlich mitgeteilt werden, ob man
die Abfertigung ausbezahlt oder weiter veranlagen möchte.
Wie hoch die Summe der eingezahlten Beträge ist, erfahren Sie durch die Mitarbeitervorsorgekasse,
die Ihnen jährlich ein Informationsblatt zusendet.
Am Lohnzettel können Sie ebenfalls erkennen, wieviel monatlich einbezahlt wird:
670 MV-BEMESSUNG LFD
gibt an wie hoch die Bemessungsgrundlage ist, also von welchem Betrag, die Abfertigung in
diesem Monat berechnet wird
680 MV-BEITRAG LFD
weist die 1,53% der Bemessungsgrundlage aus, also jenen Beitrag, der an die
Mitarbeitervorsorgekasse für das eine Monat überwiesen wird.
Auch vom Urlaubs- und Weihnachtsgeld und diversen anderen Sonderzahlungen werden die
1,53% an die MV Kasse einbezahlt.
675 MV-BEMESSUNG SZ
gibt die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlung an
685 MV-BEITRAG SZ
einbezahlter Betrag (1,53%) der Sonderzahlungen.
Im Falle des Todes des AN fällt der gesamte Betrag auf dem MV Kassenkonto in die
Verlassenschaft.
Einvernehmliche Lösung
Sind sowohl Arbeitgeber als auch ArbeitnehmerIn mit der Auflösung des Dienstverhältnisses
einverstanden, so kann eine einvernehmliche Lösung vereinbart werden. Weder der Arbeitgeber
noch der Arbeitnehmer kann zu einer einvernehmlichen Lösung gezwungen werden. Sie müssen
eine einvernehmliche Lösung nie gleich unterschreiben, sondern können sich vorher informieren
und erst Tage später unterschreiben. Ist eine einvernehmliche Lösung erst einmal unterschrieben,
kann sie nicht mehr rückgängig gemacht werden.
32
Ihr Betriebsrat informiert
Wird einer/m ArbeitnehmerIn eine einvernehmliche Lösung (Beiderseitige) vorgeschlagen, so hat
er auf Verlangen das Recht innerhalb von 2 Tagen mit dem Betriebsrat (AK, GPA) Kontakt
aufzunehmen und sich beraten zu lassen. Es darf jedoch noch NICHT unterschrieben werden.
Innerhalb der Beratungsfrist kann die einvernehmliche Lösung nicht rechtswirksam vereinbart
werden.
Eine einvernehmliche Lösung kann zu jedem Zeitpunkt ohne einer Frist vereinbart werden.
Die/der ArbeitnehmerIn behält den vollen Abfertigungsanspruch!
Kündigung
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung vom Arbeitgeber oder der/die
ArbeitnehmerIn. Bei einer Kündigung müssen bestimmte Termine und Fristen eingehalten werden.
Ein Grund muss allerdings nicht angegeben werden. Einer Kündigung muss nicht zugestimmt
werden.
Die Kündigungsfrist ist jener Zeitraum, der eingehalten werden muss, vom Ausspruch der
Kündigung bis zum tatsächlichen Ende des Dienstverhältnisses.
Der Kündigungstermin ist jener Tag, an dem das Dienstverhältnis endet, nicht der Tag des
Kündigungsausspruches. Wenn daher nur zum Quartal gekündigt werden kann, so ist das
Quartalsende 31.3., 30.6., 30.9., 31.12. jeweils das Ende des Dienstverhältnisses, die Frist muss
vorher angehängt werden.
Beispiel: 30.4 zum 30.9 bei eine Betriebszugehörigkeit von über 25 Jahren
Achtung!!
Werden die Kündigungsfristen und Termine durch die/den ArbeitnehmerIn nicht eingehalten, so
wird das Arbeitsverhältnis durch einen unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet (siehe
Vorzeitige Auflösung Austritt)
Postensuchtag
Während der Kündigungszeit hat man Anspruch auf einen Postensuchetag (1/5 der Arbeitszeit)
pro Woche, allerdings nur bei AG Kündigung und nur auf Verlangen des Arbeitnehmers!! Dabei
muss nicht nachgewiesen werden, dass tatsächlich Arbeit gesucht wurde. Die Lage des
Postensuchetages ist zu vereinbaren!
ANGESTELLTE IM HANDEL
Fristen und Termine, die der Arbeitgeber einzuhalten hat:
Fristen:
Unter 2 Jahren
6 Wochen
3. – 5. Dienstjahr
2 Monate
6. – 15. Dienstjahr
3 Monate
16. – 25. Dienstjahr
4 Monate
ab dem 26. Dienstjahr
5 Monate
Termin:
Jeweils zum 15. oder Letzten des Monates, ab 5 Dienstjahren nur noch zum
Quartalsende.
33
Ihr Betriebsrat informiert
Für Angestellte, die im Monat nicht mehr als 33 Stunden arbeiten bzw. weniger als 7,5 Stunden
pro Woche, gilt eine Kündigungsfrist von nur 2 Wochen
Fristen und Termine für den Angestellten
Immer zum Monatsletzten (Termin) unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist
unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnis!
ARBEITER IM HANDEL
Fristen und Termine für Arbeitgeber und Arbeiter sind gleich lang
Fristen
Weniger als 1 Jahr
1 Woche
Über 1 Jahr
2 Wochen
Ab 3 Jahren
3 Wochen
Ab 5 Jahre
4 Wochen
Termin:
Das Dienstverhältnis kann jeweils am Samstag unter Einhaltug der Frist zum
nächsten Samstag gelöst werden.
ANGESTELLTE IM FLEISCHBEREICH
Fristen und Termine, die der Arbeitgeber einzuhalten hat:
Fristen:
Unter 2 Jahren
6 Wochen
3. – 5. Dienstjahr
2 Monate
6. – 15. Dienstjahr
3 Monate
16. – 25. Dienstjahr
4 Monate
ab dem 26. Dienstjahr
5 Monate
Termin:
Jeweils zum 15. oder Letzten des Monates, ab 5 Dienstjahren nur noch zum
Quartalsende
Für Angestellte, die im Monat nicht mehr als 33 Stunden arbeiten bzw. weniger als 7,5 Stunden
pro Woche, gilt eine Kündigungsfrist von nur 2 Wochen.
Fristen und Termine für den Angestellten
Immer zum Monatsletzten (Termin) unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist
unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses!
ARBEITER IM FLEISCHBEREICH
Im Fleischergewerbe kann das Dienstverhältnis jeweils am Samstag unter Einhaltung einer 2
wöchigen Frist zum nächsten Samstag gekündigt werden.
34
Ihr Betriebsrat informiert
ANGESTELLTE IM GASTGEWERBE
Fristen und Termine, die der Arbeitgeber einzuhalten hat:
Fristen:
Unter 2 Jahren
6 Wochen
3. – 5. Dienstjahr
2 Monate
6. – 15. Dienstjahr
3 Monate
16. – 25. Dienstjahr
4 Monate
ab dem 26. Dienstjahr
5 Monate
Termin:
Jeweils zum 15. oder Letzten des Monates, ab 5 Dienstjahren nur noch zum
Quartalsende
Für Angestellte, die im Monat nicht mehr als 33 Stunden arbeiten bzw. weniger als 7,5 Stunden
pro Woche, gilt eine Kündigungsfrist von nur 2 Wochen
Fristen und Termine für den Angestellten
Immer zum Monatsletzten (Termin) unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist
unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses!
ARBEITER IM GASTGEWERBE
Im Gastgewerbe gelten die ersten beiden Wochen als Probezeit, danach kann das Dienstverhältnis
unter Einhaltung einer 2 wöchigen Kündigungsfrist jederzeit aufgelöst werden.
VORSICHT! BEI KÜNDIGUNG WEGEN PENSION!
Kündigt ein Dienstnehmer sein Dienstverhältnis zum Monatsletzen unter Einhaltung der
gesetzlichen Kündigungsfrist wegen Pensionsantritts und dauerte das Arbeitsverhältnis beim selben
Arbeitgeber nicht länger als 10 Jahre, so bekommt man keine Abfertigung.
Einen Anspruch auf Abfertigung hat man nur, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine
einvernehmliche Lösung endet!!
Arbeitnehmer, die länger als 10 Jahre in der Firma beschäftigt sind, bekommen eine Abfertigung
auch bei Selbstkündigung!
Achten Sie auch darauf, dass Sie Ihren Urlaub vor dem Pensionsantritt komplett verbrauchen!!!
MUSTERTEXT FÜR EINE DIENSTNEHMER-KÜNDIGUNG
MERKUR AG
EINSCHREIBEN
Personalbüro
Per
IZ NÖ SÜD Strasse 3, Objekt 16
2355 Wr. Neudorf
Datum
Ich, Vorname Nachname, beende mein Dienstverhältnis per 28.Februar 2008 unter Einhaltung der
gesetzlichen Kündigungsfrist zum 31.März 2008. (wegen Pension)
Unterschrift
35
Ihr Betriebsrat informiert
Sonstige Ansprüche bei der Beendigung
Bei jeder Beendigung erhält der Dienstnehmer
 ein Dienstzeugnis
Im Dienstzeugnis dürfen keine negativen Bewertungen stehen, ausserdem
darf die Beendigungsart und der Beendigungsgrund nie angegeben werden!
 eine Arbeitsamtbescheinigung fürs AMS
 Jahreslohnzettel des laufenden Jahres
 eine Endabrechnung (Lohnzettel)
 Bestätigung der Beendigung
Vorzeitige Auflösung
Bei der vorzeitigen Auflösung wird das Dienstverhältnis entweder vom Arbeitgeber oder
Dienstnehmer einseitig aufgelöst ohne Einhaltung einer Frist und aus einem wichtigen
Grund, der die Weiterarbeit nicht mehr zumutbar macht.
AUSTRITT
Berechtigter Austritt
Der Dienstnehmer ist berechtigt ohne Einhaltung einer Frist oder Termins das Dienstverhältnis
aus folgenden Gründen zu beenden; z.B.:





Der Dienstnehmer ist nicht zur Fortsetzungen der Arbeitsleistung ohne Schaden für seine
Gesundheit oder Sittlichkeit fähig z.B. Berufsunfähigkeitspension
Der Arbeitgeber enthält dem Dienstnehmer seinen Lohn/Gehalt ohne Grund vor
Der Arbeitgeber weigert sich, seiner Pflicht zum Schutz von Leben, Gesundheit oder
Sittlichkeit des Dienstnehmers nachzukommen
Der Arbeitgeber lässt sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder Ehre gegen den
Dienstnehmer zu schulden kommen oder weigert sich, den Dienstnehmer vor solchen
Handlungen der Kollegen zu schützen
Der Arbeitgeber verstößt gegen wesentliche Vertragsbestimmungen, die die Arbeit
unzumutbar macht.
Beim berechtigten Austritt, ist der Dienstnehmer so zu stellen, wie wenn er ordnungsgemäß
gekündigt worden wäre, d.h. er bekommt für die Zeit der Kündigungsfrist eine
Kündigungsentschädigung und die volle Abfertigung.
Unberechtigter Austritt:
Liegt kein Austrittsgrund vor und beendet der Dienstnehmer das Dienstverhältnis ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist, so handelt es sich um einen unberechtigten vorzeitigen Austritt.
Der Dienstnehmer verliert die Urlaubsersatzleistung der nicht konsumierten Urlaubstage des
laufenden Urlaubsjahres, zuviel konsumierter Urlaub muss zurückgezahlt werden. Ausserdem
kann der Arbeitgeber bei einem entstandenen nachweisbaren Schaden Schadensersatz fordern.
Arbeiter verlieren den Anspruch auf aliquotes Weihnachts- und Urlaubsgeld.
36
Ihr Betriebsrat informiert
ENTLASSUNG
Lässt sich der Dienstnehmer etwas zu Schulden kommen, so dass eine Weiterbeschäftigung
unzumutbar ist, kann der Arbeitgeber das Dienstverhältnis fristlos beenden.
Entlassungsgründe sind z.B:
 Vertrauensunwürdigkeit: Der Dienstnehmer macht sich einer Handlung schuldig, die ihn
des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt.
 Fernbleiben vom Dienst über eine erhebliche Zeit ohne Entschuldigungsgrund
 Beharrliche Pflichtverletzung
 Diebstahl: der Dienstnehmer begeht eine strafbare Handlung
uvm.
E LTERNTEILZEIT
Zum Thema „Was ist die Elternteilzeit, wie stelle ich einen Antrag“ fordern Sie bitte unseren
Babyfolder unter der Telefonnummer 02236/600 4582 oder per Mail [email protected] an.
37
Ihr Betriebsrat informiert
E NTGELTFORTZAHLUNG
In bestimmten im Gesetz und Kollektivvertrag geregelten Fällen erhält der Dienstnehmer seinen
Gehalt/Lohn weiter, obwohl er keine Arbeitsleistung erbringt. Die Entgeltfortzahlung ist in allen
Bereichen Handel, Fleisch und Gastgewerbe gleich!
Krankheit
Kann ein Dienstnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen, weil ihm durch einen Arzt die
Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit bescheinigt wurde, erhält er trotzdem sein Gehalt
weiter.
In den ersten Wochen zahlt der Arbeitgeber den Dienstnehmer volle Bezüge. D.h. das/der
durchschnittliche Gehalt/Lohn, dass der Dienstnehmer verdient hätte, wenn er nicht krank
gewesen wäre (Also inklusive aller Zuschläge und Überstunden).
Im Konzern gibt es jeweils im Oktober eine Sonderzahlung (am Lohnzettel mit 198 UE/KE/FE
Durchschnitt), bei der der Durchschnitt der Zuschläge und Überstunden während aller Fehlzeiten
(Urlaub, Krankenstand, Feiertage) gesammelt ausbezahlt wird.
Erst nach einer bestimmten Zeit übernimmt auch die Krankenkasse einen Teil und schließlich
zahlt nur noch die Krankenkasse das Krankengeld (siehe Kapitel Sozialversicherung).
Jeder Dienstnehmer ist dazu verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich die Dienstverhinderung
aufgrund einer Krankheit zu melden. Dabei muss der Dienstnehmer nur die Arbeitsunfähigkeit
bekannt geben, er muss nicht sagen, welche Krankheit er hat!
Auf Verlangen des Arbeitgeber muss eine Krankenstandsbestätigung vorgelegt werden.
Spätestens beim Wiederantritt muss die Krankenstandsbestätigung jedenfalls abgegeben werden.
Eine Krankenstandsbestätigung ist vom ersten Tag der Krankheit notwendig.
Zeiten die nicht durch eine Krankenstandsbestätigung entschuldigt sind, sind Fehltage, die vom
Gehalt abgezogen werden. Ausserdem berechtigt unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst den
Arbeitgeber zu einer fristlosen Entlassung.
Kur- oder Rehabilitationsaufenthalte werden einer Krankheit gleichgestellt.
ANGESTELLTE
Je nach dem wie lange ein Dienstnehmer im Unternehmen schon beschäftigt ist, erhält er vom
Arbeitgeber volles Entgelt:
1.-5.
6.-15.
16. –25.
ab dem 26.
Dienstjahr:
Dienstjahr:
Dienstjahr
Dienstjahr
6 Wochen (bei Arbeitsunfall 8 Wochen)
8 Wochen
10 Wochen
12 Wochen
Ist der jeweilige Zeitraum ausgeschöpft, so erhält der Dienstnehmer noch weitere 4 Wochen
halbes Entgelt vom Arbeitgeber. Die andere Hälfte wird von der Krankenkasse bezahlt (Der
Dienstnehmer muss selbst einen Antrag auf der Krankenkasse stellen)
38
Ihr Betriebsrat informiert
Bei erneuter Krankheit innerhalb eines halben Jahres nach Dienstantritt (nach der 1. Krankheit)
werden die Zeiten der Krankenstände zusammengerechnet und der Arbeitgeber muss nur
solange zahlen, bis alle Ansprüche ausgeschöpft sind. Allerdings gibt es bei Wiedererkrankungen
noch einen zweiten Anspruchstopf mit jeweils der Hälfte des Entgelts während der oben
genannten Zeiträume, also z.B. 8 Wochen halbes Entgelt und 4 Wochen Viertel-Entgelt.
Ist man länger als 6 Monate seit dem Antritt nach der letzten Krankheit gesund, so hat man
wieder alle oben genannten Ansprüche voll zur Verfügung.
ARBEITER
Für Arbeiter gelten dieselben Zeiten nach Dienstjahren
1.-5.
6.-15.
16. –25.
ab dem 26.
Dienstjahr:
Dienstjahr:
Dienstjahr
Dienstjahr
6 Wochen
8 Wochen
10 Wochen
12 Wochen
Es gibt allerdings Unterschiede zwischen Angestellten und Arbeitern:
Der oben genannte Anspruch steht jedem Arbeiter nur einmal während eines
Arbeitsjahres zur Verfügung. Ein Arbeitsjahr beginnt mit dem Eintrittsdatum. Ein neuer
Anspruch entsteht erst wieder mit Beginn des nächste Arbeitsjahres.
Für Arbeitsunfälle gibt es bei Arbeitern immer ein zusätzliches Kontingent nämlich
zusätzlich 8 Wochen volle Entgeltfortzahlung, ab dem 16. Dienstjahr 10 Wochen volles
Entgelt, aber keine halben Bezüge.
Bei Wiedererkrankungen gibt es bei Arbeitern keinen 2. Topf mit halben Ansprüchen
LEHRLINGE
Auch Lehrlinge erhalten ihre Lehrlingsentschädigung weiter, wenn sie krank werden.
Bei einer Krankheit:
4 Wochen
Volle Lehrlingsentschädigung bei Krankheit
2 Wochen
die Differenz zw. Lehrlingsentschädigung und Krankengeld von der
GKK
Nach einem Arbeitsunfall:
8 Wochen
volle Lehrlingsentschädigung bei Arbeitsunfällen
4 Wochen
die Differenz bei Arbeitsunfällen
Bei einer weiteren Krankheit innerhalb des selben Lehrjahres erhält der Lehrling für 3 Tage das volle
Entgelt und für maximal weitere 6 Wochen die Differenz zw. Lehrlingsentschädigung und Krankengeld.
39
Ihr Betriebsrat informiert
Pflegefreistellung
Ist ein naher Angehöriger, der im gemeinsamen Haushalt
lebt so erkrankt, dass Pflege oder Betreuung notwendig ist,
so hat man Anspruch auf eine Pflegefreistellung =
Pflegeurlaub.
Die notwendige Pflege muss nachgewiesen werden.
Verlangt der Arbeitgeber eine Bestätigung vom Arzt und ist
diese mit Kosten verbunden, so hat der Arbeitgeber diese
Kosten zu übernehmen!
Pflegefreistellung kann man gemäß Urlaubsgesetz in
Anspruch nehmen:
1 Woche und
1 weitere Woche
für die Pflege von Kindern unter 12 Jahren.
Danach ist es möglich eigenmächtig ohne vorherige
Vereinbarung einen Urlaub anzutreten für die Dauer der notwendigen Pflege.
Zusätzlich gibt es noch weitere Gesetze z.B. § 8 AngG, die in bestimmten Fällen auch eine längere
Pflegefreistellung für die Pflege von kranken Angehörigen ermöglicht! Erkundigen Sie sich
bei Ihrem Betriebsrat!
Sonstige Verhinderungsgründe (z.B.)
Eigene Eheschließung
3 Tage; im GastGewerbe 2 Tage
Eheschließung der Kinder od. Geschwister
1 Tag, im GG 1 Tag
Tod Ehegatten, Lebensgefährte
plus für die Beerdigung noch
2 Tage
1 Tag
Tod Eltern, Schwiegereltern Kinder
plus für die Beerdigung
1 Tag
1 Tag
Beerdigung von Geschwistern und Großeltern
1 Tag
Niederkunft der Gattin od. Lebensgefährtin
1 Tag
Wohnungswechsel
max. 2 Tage (im GG 1 Tag) innerhalb
eines halben Jahres
Arztbesuche und Amtswege die notwendige Zeit, wenn diese nur während der Arbeitszeit erledigt
werden können, im GG 1 Tag.
Weitere Verhinderungsgründe (z.B. Stau, Streiks), die hier nicht angeführt sind, werden auch
durch den § 8 AngG abgedeckt, informieren Sie sich bei Ihrem Betriebsrat!
40
Ihr Betriebsrat informiert
Urlaub
Jeder Dienstnehmer, egal ob Vollzeit, Teilzeit oder geringfügige Beschäftigte hat 30 Werktage
Urlaub. In der Konzernzentrale nur 25 Werktage, für jene DienstnehmerInnen, die eine 5 Tage
Woche haben.
Nach einer längeren Betriebszugehörigkeit hat der Dienstnehmer Anspruch auf 36 Werktage (30
Tage bei 5 Tage Woche).
Grundsätzlich benötigt der Dienstnehmer 25 Jahre für die 6 Wochen Urlaub, wobei auch Zeiten
ausserhalb des Dienstverhältnisses angerechnet werden:
5 Jahre werden von anderen Arbeitgebern (Mindestdauer des Dienstverhältnisses 6
Monate) angerechnet. Lehrzeiten bei anderen Arbeitgebern werden beim
Urlaubsausmaß mit den vollen 3 Jahren angerechnet. Auch Zeiten als Selbständiger
oder Entwicklungshelfer werden mit insgesamt max. 5 Jahre angerechnet.
4 Jahre Schulzeiten von höheren Schulen, die über das 9. Schuljahr hinausgehen.
Die Schule muss nicht erfolgreich abgeschlossen worden sein.
Maximal jedoch werden Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber und
Schulzeiten im Ausmaß von 7 Jahren angerechnet.
5 Jahre für ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium.
Eine Mindestdauer des Dienstverhältnisses von 20 Jahren ist nicht erforderlich!
Während des Urlaubes erhält man seinen Gehalt/Lohn weiter, bei unregelmäßigen Verdienst den
Durchschnitt der letzten 13 Wochen = Urlaubsentgelt.
Davon zu unterscheiden ist der URLAUBSZUSCHUSS, auch 13. und 14. Gehalt genannt. Das
„Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld“ ist nicht im Gesetz geregelt, sondern wird jedes Jahr von der
Gewerkschaft im Kollektivvertrag ausverhandelt. Die Höhe des Urlaubsgeldes ist von der
Höhe
des
letzten
Monatsgehaltes
(Juni)
abhängig.
Vorsicht
mit
Vertragsveränderungen/Stundenreduzierungen im Mai und November! Das Urlaubsgeld wird dann
nur vom verringerten Monatsgehalt gezahlt!
Im Gastgewerbe wird der Jahresdurchschnitt des Einkommens als Bemessung herangezogen!
Wird man während eines Urlaubes krank, und dauert die Krankheit länger als 3 Tage, so
unterbricht dies den Urlaub. Der Urlaub darf aber nicht um die Dauer der Krankheit einseitig
verlängert werden!
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der aliquote Urlaubsanspruch, der nicht
konsumiert werden konnte, ausbezahlt. Als Faustregel erwirbt man ca. 2,5 Tage pro gearbeiteten
Monat.
41
Ihr Betriebsrat informiert
J UBILÄUMSGELD
Das Jubiläumsgeld wird nur im Kollektivvertrag geregelt. Es gibt keine gesetzlichen Regelungen.
Deshalb sind die Regelungen in den verschiedenen Bereichen unterschiedlich.
IM HANDEL
20 Jahre
1
Bruttomonatsgehalt ohne Überstundenpauschale
25 Jahre
1,5
Bruttomonatsgehälter ohne Überstundenpauschale
35 Jahre
2,5
Bruttomonatsgehälter ohne Überstundenpauschale
40 Jahre
3,5
Bruttomonatsgehälter ohne Überstundenpauschale
Bei jedem Jubiläum 2 freie Tage bei Entgeltfortzahlung
IM GASTGEWERBE
10 Jahre
15 Jahre
25 Jahre
35 Jahre
40 Jahre
45 Jahre
1
1,5
2
2,5,
3
4
Monatsgehalt
Monatsgehälter
Monatsgehälter
Monatsgehälter
Monatsgehälter
Monatsgehälter
Im FLEISCHER Kollektivvertrag ist kein Jubiläumsgeld vorgesehen.
Unabhängig vom Jubiläumsgeld veranstaltet der Betriebsrat jedes Jahr für alle 10, 20, 25, 30, 35, 40
usw. Jubilare die Jubilarefeiern. Nimmt man an der Jubilarefeier teil, so ist dies ein bezahlter
Arbeitstag.
Jeder Jubilar erhält eine kleine Aufmerksamkeit für seine langjährige Firmenzugehörigkeit:
10 Jahre
20 Jahre
25 Jahre
30 Jahre
und alle weiteren Jubiläen in 5 Schritten
attraktive Uhr
2 vierfach Golddukaten
wertvolle Uhr
2 Philharmoniker
Die Jubiläumsgeschenke sind eine freiwillige Leistung, es entsteht kein Rechtsanspruch.
42
Ihr Betriebsrat informiert
R EISEKOSTEN
Kilometergeld
Für jeden gefahrenen Kilometer erhält der
Dienstnehmer das Kilometergeld, wenn er mit
seinem PrivatKFZ für die Firma unterwegs ist,
z.B. Aushelfen in einer anderen Filiale, Seminare
usw.
Bis 10.000 km im Jahr
10.001 bis 20.000 km
über 20.000 km
€ 0,376
€ 0,30
€ 0,22
Der Hubraum spielt keine Rolle mehr, auch eine
Limitierung
der
Reisekosten
ist
im
Kollektivvertrag nicht vorgesehen! Möchte der
Arbeitgeber das volle Kilometergeld nicht
bezahlen, kann er auch eine andere Fahrgelegenheit zur Verfügung stellen. Der Arbeitnehmer muss
den Aufwand, der durch eine Dienstreise entsteht, nicht selber tragen!
Taggeld
Das Taggeld soll die Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise
verbundenen persönlichen Aufwendungen des Dienstnehmers abdecken.
Taggeld kann für Dienstreisen ab 3 Stunden geltend gemacht werden:
€ 26,40, wobei für jede angefangene Stunde 1/12 des Taggeldes berechnet werden
kann.
Wenn in einem Monat Dienstreisen an mehr als 12 Kalendertagen anfallen, so gebührt ab dem 13.
Tag nur noch ein Taggeld von € 14,40.
Ein vom Arbeitgeber bezahltes Essen (außer Frühstück) führt zur Kürzung des Taggeldes um
jeweils € 13,20.
Schäden im Zuge einer Dienstreise
Für Schäden, die im Zuge einer Dienstreise am PKW unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt
seitens des Dienstnehmers entstehen, haftet der Arbeitgeber nach § 1014 ABGB z.B.
Parkschäden, sofern die Benutzung des eigenen PKWs vereinbart, und keine andere Möglichkeit
zur Verfügung gestellt wurde.
Für vom Arbeitnehmer grob fahrlässig verursachte Schäden oder Unfälle haftet der Arbeitgeber
jedoch nicht.
Bei mitfahrenden Kollegen ist eine Insassenversicherung vorteilhaft!
43
Ihr Betriebsrat informiert
S CHWANGERSCHAFT
Zum Thema „Die schwangere Dienstnehmerin Rechte und Pflichten, wichtige Fristen und
Termine“ fordern Sie bitte unseren Babyfolder unter der Telefonnummer 02236/600 4582 oder
per Mail [email protected] an.
V ERFALLSFRISTEN
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, so verfallen sie nach einer relativ kurzen Zeit.
Ansprüche sollte man schriftlich geltend machen, das erhöht die Beweiskraft. Wird ein
Anspruch innerhalb der Verfallsfrist schriftlich geltend gemacht, verjährt er nach 3 Jahren, wenn
er innerhalb dieser Zeit nicht gerichtlich geltend gemacht wird.
Werden regelmäßig Mehr- und Überstunden geleistet und diese nicht in den
Arbeitszeitaufzeichnungen erfasst, oder Pausen, die nicht konsumiert werden konnten eingetragen,
so kann man diese Stunden nach Ablauf der Verfallsfristen nicht mehr einfordern!
6 Monate
für
alle
Ansprüche
wie
Mehr-und
Überstunden,
Kündigungsentschädigung
usw.
Im Gastgewerbe und bei den Fleischern betragen die Verfallsfristen
nur 4 Monate!!
Bei Arbeitern beträgt die Verfallsfrist nur 3 Monate
Zuschläge,
1 Jahr für Ansprüche aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung
3 Monate für Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigungen
Mit der Unterschrift auf der Arbeitszeitaufzeichnung bestätigen Sie die Richtigkeit der
dort eingetragenen Arbeitszeit, bei Unstimmigkeiten muss daher die Unterschrift
verweigert werden! Niemand kann Sie zur Unterschrift zwingen.
Aussagen, wie „wenn man nicht unterschreibt, bekommt man kein Gehalt“ oder „es
dürfen nicht mehr als 10 Stunden pro Tag und 50 Stunden pro Woche eingetragen werden“
usw. sind falsch!
44
Ihr Betriebsrat informiert
V ERSETZUNG
Eine Versetzung kann eine Veränderung
• des Arbeitsortes
• des Arbeitsentgeltes
• der Arbeitstätigkeit
Grundsätzlich ist eine Versetzung jederzeit möglich. Ist die Versetzung objektiv zumutbar, also
nicht verschlechternd, so muss der Versetzung Folge geleistet werden.
Handelt es sich um eine verschlechternde Versetzung und dauert sie länger als 13 Wochen muss
der Betriebsrat der verschlechternden Versetzung zustimmen, sonst ist sie nicht rechtsgültig.
VERSCHLECHTERNDE VERSETZUNG
Jede Verschlechterung ist im individuellen Fall genau zu prüfen, es gibt keine allgemein gültigen
Richtlinien.
Arbeitsort
Eine Versetzung in eine andere Filiale ist nicht zumutbar, wenn ca. mehr als 20 km mehr
gefahren werden muss oder wenn die Anfahrtszeit sich um mehr als eine halbe Stunde pro
Weg verlängert, wenn zusätzlich Aufwand durch Fahrkarten entsteht usw.
Handelt es sich um eine gleichwertige Filiale und erscheint man nicht zum Dienst in der
neuen Filiale, ist dies ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst und rechtfertigt eine
fristlose Entlassung.
Arbeitsentgelt
Verringerungen des Entgeltes bzw. von Stunden, die 10% übersteigen sind jedenfalls
verschlechternd, aber auch geringere Verluste können im Einzelfall nicht zumutbar sein,
z.B: bei alleinerziehenden Müttern, Unterhaltsverpflichtungen usw.
Arbeitstätigkeit
auch Versetzungen von Filialleitung/Abteilungsleitung zur Kassierin sind verschlechternde
Versetzungen und können nicht ohne Zustimmung des Betriebsrates gemacht werden.
45
Kapitel
6
Ihr Betriebsrat informiert
SOZIALVERSICHERUNG
In Österreich ist jeder Angestellte und Arbeiter pflichtversichert. Durch diese
verpflichtende Sozialversicherung bei einer Erwerbstätigkeit, hat man auch einen
umfassenden
Versicherungsschutz.
Die
Sozialversicherung
umfasst
die
Krankenversicherung
(Krankheit
und
Mutterschaft),
Unfallversicherung
(Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) und Pensionsversicherung (Alters- und
Invaliditätsversorgung), sowie im weiteren Sinn die Arbeitslosenversicherung
Jeder Angestellte zahlt von seinem Bruttolohn 18,07% Sozialversicherung (bei
Sonderzahlungen z.B.WR/UZ nur 17,07%).
Jeder Arbeiter zahlt von seinem Bruttolohn 18,20% Sozialversicherung (bei
Sonderzahlungen nur 17,20%).
Auch der Arbeitgeber zahlt für jeden Angestellten 21,83% und für jeden Arbeiter
21,70% im Zuge der sogenannten Lohnnebenkosten für den Dienstnehmer bei der
Sozialversicherung ein .
DIE WICHTIGSTEN W ERTE
E-CARD Gebühr
Anstelle des Krankenscheins gibt es seit 1.1.2006 die E-Card. Jeweils im November des Jahres wird
die E-Card Gebühr in laufenden Dienstverhältnissen vom Gehalt gleich abgezogen. Die E-Card
gilt auch in der gesamten EU, EWR und der Schweiz
2008: 10,00 €
Freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung
2008 bei geringfügiger Beschäftigung pro Monat 49,25 €
Geringfügigkeitsgrenze
Bis zur Geringfügigkeitsgrenze muss keine Sozialversicherung vom Arbeitnehmer einbezahlt
werden, auch der Arbeitgeber muss den Dienstnehmer nur krankenversichern. Geringfügig
beschäftigt ist man, wenn man monatlich eine bestimmte sich jährlich ändernde Grenze nicht
überschreitet.
2008: 349,01 € monatlich
46
Ihr Betriebsrat informiert
Höchstbeitragsgrundlage
Die Höchstbeitragsgrundlage heißt, dass nur bis zu einem bestimmten Bruttogehalt/Lohn eine
Sozialversicherung einbezahlt werden muss. Auch die Höchstbeitragsgrundlage ändert sich jährlich;
verdient man monatlich brutto mehr als die Höchsbeitragsgrundlage ist der Betrag darüber
sozialversicherungsfrei.
2008: 3.930 € monatlich
Kostenbeitrag bei Kuraufenthalt
Bei jeder Kur muss der Dienstnehmer je nach monatlichem Bruttoeinkommen pro Tag einen
bestimmten Beitrag dazuzahlen:
Der Kostenbeitrag ist vom monatlichen Einkommen im Jahr 2008 wie folgt abhängig:
Bis
bis
ab.
ab
747 €
1.328,38 €
1.328,38 €
1.909,77 €
pro Tag
pro Tag
pro Tag
pro Tag
0,00 €
6,83 €
12,08 €
17,38 €
Rezeptgebühr
Bei jedem Rezept wird pro Medikament, die sogeannte Rezeptgebühr eingehoben. Befreit wird
man von der Rezeptgebühr, wenn Alleinlebende kein höheres Einkommen als 747 € haben,
Ehepaare nicht höher als 1.120€. Die Rezeptgebühr ist mit 2% des Jahresnettoeinkommens
gedeckelt.
2008: 4,80 €
Selbstkostenbeitrag für Heilbehelfe
Bei Krankenbehandlungen wird in bestimmten Fällen ein Selbstbehalt verlangt. In der Regel
beträgt der Selbstbehalt 10% des Kaufpreises
2008: 10% des Kaufpreises mindestens jedoch 26,20 €
Sehbehelfen mind.
78,60 €
Spitalspflege
10,48€
47
Ihr Betriebsrat informiert
L E I S T U N G E N AUS DER S O Z I A L V E R S I C H E R U N G
Arbeitslosengeld
Das Arbeitslosengeld dient zur Existenzsicherung während der Zeit für die Arbeitssuche.
VORAUSSETZUNGEN
Arbeitslosengeld bekommt, wer innerhalb des letzten Jahres mindestens 28 Wochen
arbeitslosenversichert war und arbeitswillig und arbeitsfähig ist. Beim erstmaligen Bezug von
Arbeitslosengeld über dem 25. Lebensjahr muss man in den letzten 2 Jahren 52 Wochen
arbeitslosenversichert gewesen sein.
HÖHE
Die Höhe ist abhängig vom vorangegangenen Nettoeinkommen plus Familienzuschlägen (je nach
Größe der Familie) und allfälligen Ergänzungsbeträgen (Ausgleichszulagenrichtsatz). Es kann
maximal aber nur 60% ohne Familienzuschlag und 80% mit Familenzuschläge vom
bisherigen Nettoeinkommen betragen.
DAUER
Arbeitslosengeld wird grundsätzlich für die Dauer von 20 Wochen bezahlt, für 30 Wochen, wenn
in den letzten 5 Jahren mind. 156 Wochen arbeitlosenversicherte Beschäftigung vorlag.
Der Anspruch verlängert sich auch mit Vollendung des 40. und 50 Lebensjahres, sowie bei
Schulungsmaßnahmen.
Zum Arbeitslosengeld dazuverdient kann bis zur Geringfügigkeitsgrenze werden (2008: €
349,01)
RUHEN DES ARBEITSLOSENGELDES
Außerdem ruht das Arbeitslosengeld
•
für die Zeit in der nicht konsumierter Resturlaub ausbezahlt wird,
•
wenn eine Kündigungsentschädigung bei falscher Kündigung bezahlt wird,
•
wenn der Arbeitgeber noch in der Entgeltfortzahlungspflicht bei einer
Krankheit (die schon vor Ausspruch der Kündigung bestanden hat) ist
•
wenn Kranken- und Wochengeld ausbezahlt wird,
•
wenn man im Ausland ist
•
Kinderbetreuungsgeld kann gleichzeitg mit Arbeitslosengeld bezogen
werden,
wenn man nachweislich arbeitsfähig ist und eine Betreuung für das Kind
hat!
Während dieser Zeiten ruht das Arbeitslosengeld, das heißt aber nicht, dass die Anspruchsdauer
dadurch vermindert wird.
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Ihr Betriebsrat informiert
ACHTUNG SPERRFRIST 4 WOCHEN
Wird das Dienstverhältnis aus eigenem Verschulden oder freiwillig ohne trifftigen Grund aufgelöst,
erhält man 4 Wochen nach dem Ende des Dienstverhältnisses kein Arbeitslosengeld, also bei
• Berechtigter Entlassung
• Unberechtigten vorzeitigen Austritt
• Dienstnehmer Kündigung
• Auflösung innerhalb des Probemonates
Nicht aber bei der einvernehmlichen Lösung!!!
ANTRAG
Das Arbeitslosengeld muss beim zuständigen AMS mittels persönlicher Vorsprache beantragt
werden. Das Arbeitslosengeld wird ohne Abzüge monatlich im Nachhinein ausbezahlt!
Familienbeihilfe
VORAUSSETZUNGEN
Für die Familienbeihilfe muss man die österreichische Staatsbürgerschaft haben, mit Wohnsitz
(ausländische Staatsbürger eigene Regelungen) in Österreich und das Kind muss im selben
Haushalt leben.
HÖHE 2008
1.Kind:
105,40 €
2.Kind:
118,20 €
3.Kind:
140,40 €
ab 3 Jahren 112,70 €
ab 10 Jahren 130,90 €
ab 19 Jahren 152,90 €
ab 3 Jahren 125,5 €
ab 10 Jahren 143,70 €
ab 19 Jahren 165,50 €
ab 3 Jahren 147,70 €
ab 10 Jahren 165,90 €
ab 19 Jahren 187,70 €
DAUER
Familienbeihilfe bekommt man bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. bei längerer
Berufsausbildung auch unter bestimmten Voraussetzungen darüber hinaus.
ANTRAG
Familienbeihilfe bekommt man nur auf Antrag, der am Wohnsitzfinanzamt eingereicht werden
muss. Die Familenbeihilfe wird alle 2 Monate jeweils ein Monat im Voraus ausbezahlt.
Kinderbetreuungsgeld
VORAUSSETZUNGEN:
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht, wenn
• Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
• Das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt
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Ihr Betriebsrat informiert
•
•
Die Zuverdienstgrenze von 16.200 € (ab 2008) jährlich nicht
überschritten wird; bezieht man nicht das ganze Jahr KBG so wird
aliquotiert, monatlich darf ca. 1265 € (ab 2008) monatlich zum KBG
verdient werden
der Lebensmittelpunkt in Österreich ist
HÖHE UND DAUER
Kinderbetreuungsgeld kann man ab der Geburt des Kindes beziehen, der KBG-Anspruch ruht,
während man Wochenhilfe bezieht.
Ab 1.1.2008 gibt es 3 Varianten für die Dauer und Höhe des Kinderbetreuungsgeldes:
Variante 1
bis zum 30. Lebensmonat 436 € monatlich, täglich 14,35 €; bezieht auch der andere
Elternteil KBG dann bis zum 36. Lebensmonat
Variante 2
bis zum 20. Lebensmonat 624 € monatlich, täglich 20,80 €, bezieht auch der andere
Elternteil KBG für weitere 4 Monate bis zum 24. Lebensmonat
Variante 3
bis zum 15. Lebensmonat 800 € monatlich, täglich 26,60 €, wenn der andere Elternteil
auch KBG bezieht maximal bis zum 18. Lebensmonat
Achtung der Bezug von KBG hat nichts mit einer Karenz beim Arbeitgeber zu tun!! Für näherer
Infos fordern Sie bitte unseren Babyfolder an!
VERZICHT
Man kann auf das Kinderbetreuungsgeld auch in einzelnen Monaten im Vorhinein verzichten,
wenn man schon vorab weiß, dass die Zuverdientsgrenze sonst überschritten wird! Diese Monate
werden dann nicht miteinberechnet.
ANTRAG
Das Kinderbertreuungsgeld muss bei der Gebietskrankenkasse beantragt
(Wochengeldbezieherinnen bekommen das Formular automatisch zugeschickt).
werden
Krankengeld
VORAUSSETZUNGEN
Anspruch auf Krankengeld haben alle Pflichtversicherten und Selbstversicherte.
Erst muss der Arbeitgeber das Gehalt normal weiterbezahlen. Nach einer bestimmten Zeit ist der
Arbeitgeber nur noch verpflichtet, die Hälfte des Einkommens zu bezahlen. Die andere Hälfte
wird von der Krankenkasse übernommen. Dann bekommt der Dienstnehmer noch von der
Krankenkasse das Krankengeld (siehe Kapitel 3 Entgeltfortzahlung bei Krankheit).
HÖHE
Die Höhe des Krankengeldes hängt vom Einkommen im letzten Kalendermonat vor dem Ende
des vollen Entgeltanspruches ab. Das volle Krankengeld beträgt ca. 60 Prozent des
Einkommens.
50
Ihr Betriebsrat informiert
DAUER
Krankengeld kann man grundsätzlich für 26 Wochen beziehen, dieser Anspruch kann auf 52
Wochen erhöht werden, wenn sie innerhalb der letzten 12 Monate vor Krankenstandsbeginn
mindesten 6 Monate in der Krankenversicherung versichert waren. Ein neuerlicher Anspruch auf
Krankengeld besteht, wenn wieder 13 Wochen gearbeitet wurde.
ANTRAG
Für die Auszahlung des Krankengeldes brauchen Sie eine Arbeits- und Entgeltbestätigung vom
Arbeitgeber und die Bescheiniung über den Krankenstand.
Wochengeld
VORAUSSETZUNGEN
Wochengeld ist nur für weibliche Personen, die einen Verdienstentgang haben
Geringfügig Beschäftigte erhalten nur ein Wochengeld, wenn sie sich selbst versichert haben!
HÖHE
Die Höhe ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Nettoverdienst der letzten 3 Monate
vor Beginn der Schutzfrist zuzüglich eines Zuschlages für Sonderzahlungen (Urlaubsgeld,
Weihnachtsgeld) von idR 17%.
Bei Bezieher des Kinderbetreuungsgeldes ist das Wochengeld 80% höher als die vorher bezogene
Leistung. Geringfügig Beschäftigte erhalten ein tägliches Wochengeld von € 7,55.
DAUER
Das Wochengeld ersetzt das Einkommen 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin
und 8 Wochen danach. Bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten 12 Wochen bis zu
maximal 16 Wochen nach der Entbindung.
Auch wenn der Amtsarzt eine vorzeitige Wochenhilfe (Beschäftigungsverbot) ausspricht hat man
ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Wochengeld
ANTRAG
Das Wochengeld muss bei der Krankenkasse beantragt werden und wird jeweils für 28 Tage im
Nachhinein ausbezahlt. Mitzunehmen sind eine Arbeits- und Entgeltsbestätigung vom Arbeitgeber,
sowie eine Bescheinigung vom Arzt über den Beginn der Schutzfrist, nach der Geburt benötigt
man die Geburtsbestätigung und die Aufenthaltsbestätigung im Krankenhaus, eventuell
Bestätigung über einen Kaiserschnitt.
Zu Fragen rund um die schwangere Dienstnehmerin, Wochenhilfe, Karenz und Wiedereinstieg
fordern Sie bitte unserer Babyfolder an;
Per Telefon: 02236/600 4582 oder per Mail : service @rewe-br.at
51
Ihr Betriebsrat informiert
P ENSION
Allgemeines
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf eine Pension, wenn
1.
ein
bestimmtes
Alter
erreicht
wird
bzw Arbeitsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit gegeben ist
2.
eine Mindestversicherungszeit erfüllt ist
3.
weiterer Anspruchsvoraussetzungen je nach Pensionsart erfüllt sind.
Eine Pension muss beantragt werden. Stichtag für eine Pension ist immer ein Monatserster. Die
Pensionen werden monatlich im Nachhinein angewiesen. Zu den Pensionen für April und
September gebührt jeweils eine Sonderzahlung.
Pensionsalter
Das derzeitige Antrittsalter der Frauen für die Gewährung einer Alterspension - 60. Lebensjahr wird beginnend mit 01.01.2024 schrittweise (bis zum Jahr 2033: Anhebung um 6 Monate pro
Jahr) an jenes der Männer - 65. Lebensjahr - angepasst. Das bedeutet, dass Frauen mit einem
Geburtsdatum ab 02.12.1963 bereits ein erhöhtes Antrittsalter als 60 für die Alterspension
haben.
Es gibt verschiedene Übergangsvorschriften. Krankheitsbedingte Pensionen können
unabhängig vom Alter und unter bestimmten Voraussetzungen jederzeit beantragt werden können.
Pensionsarten
ALTERSPENSION
Anspruch auf Alterspension ist gegeben
1. Wenn das Regelpensionsalter erfüllt ist Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres,
Männer nach Vollendung des 65. Lebensjahres
Ab dem Jahr 2024 wird das Frauenpensionsalter stufenweise an 65 angepasst.
2. Wenn ein Mindestausmaß an Versicherungsmonaten erworben wurde
– mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung
oder
– mindestens 300 Versicherungsmonate oder
– mindestens 180 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate.
VORZEITIGE ALTERSPENSION BEI LANGER VERSICHERUNGSDAUER
Anspruch auf vorzeitige Alterspension ist gegeben,
1. wenn ein bestimmtes Pensionsalter erreicht wurde siehe Tabelle
2. Das Mindestausmaß an Versicherungsmonaten von
– 240 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung oder
– 240 Versicherungsmonaten innerhalb der letzten 360 Kalendermonate
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Ihr Betriebsrat informiert
3. Weitere Voraussetzungen am Stichtag
– mindestens 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder
– mindestens 450 Versicherungsmonate, die für die Pensionshöhe zählen;
– keine Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Bruttoeinkommen über der
Geringfügigkeitsgrenze
Tabelle Pensionsalter
Geboren im
Quartal/Jahr
Frauen Männer
1./1948 1./1943
2./1948 2./1943
3./1948 3./1943
4./1948 4./1943
1./1949 1./1944
2./1949 2./1944
3./1949 3./1944
4./1949 4./1944
1./1950 1./1945
2./1950 2./1945
3./1950 3./1945
4./1950 4./1945
1./1951 1./1946
2./1951 2./1946
3./1951 3./1946
4./1951 4./1946
1./1952 1./1947
2./1952 2./1947
3./1952 3./1947
4./1952 4./1947
Pensionsalter
Jahre + Monate
Frauen
Männer
56+8
61+8
56+10
61+10
56+11
61+11
57
62
57+1
62+1
57+2
62+2
57+3
62+3
57+4
62+4
57+5
62+5
57+6
62+6
57+7
62+7
57+8
62+8
57+9
62+9
57+10
62+10
57+11
62+11
58
63
58+1
63+1
58+2
63+2
58+3
63+3
58+4
63+4
Geboren im
Quartal/Jahr
Frauen
Männer
1./1953 1./1948
2./1953 2./1948
3./1953 3./1948
4./1953 4./1948
1./1954 1./1949
2./1954 2./1949
3./1954 3./1949
4./1954 4./1949
1./1955 1./1950
2./1955 2./1950
3./1955 3./1950
4./1955 4./1950
1./1956 1./1951
2./1956 2./1951
3./1956 3./1951
4./1956 4./1951
1./1957 1./1952
2./1957 2./1952
3./1957 3./1952
4./1957 4./1952
Pensionsalter
Jahre + Monate
Frauen
Männer
58+4
63+4
58+5
63+5
58+6
63+6
58+7
63+7
58+8
63+8
58+9
63+9
58+10
63+10
58+11
63+11
59
64
58+1
64+1
58+2
64+2
58+3
64+3
58+4
64+4
58+5
64+5
58+6
64+6
58+7
64+7
58+8
64+8
58+9
64+9
58+10
64+10
58+11
64+11
„HACKLERREGELUNG“
Sonderbestimmungen für Langzeitversicherte und Schwerarbeiter/innen
Personen mit besonders langer Versicherungsdauer können bereits vor dem oben genannten
Pensionsantrittsalter in Pension gehen.
Hacklerregelung
Sobald Frauen 480 Beitragsmonate bzw. Männer 540 Beitragsmonate erworben haben, gilt als
frühestmögliches Pensionsantrittsalter
für Frauen
für Männer
geboren
Pensionsantrittsalter
geboren
Pensionsantrittsalter
bis zum 31.12.1955
55 Jahre
bis zum 31.12.1950
60 Jahre
1.1.1956 bis 31.12.1956
56 Jahre
1.1.1951 bis 31.12.1951
61 Jahre
1.1.1957 bis 31.12.1957
57 Jahre
1.1.1952 bis 31.12.1952
62 Jahre
1.1.1958 bis 31.12.1958
58 Jahre
1.1.1953 bis 31.12.1953
63 Jahre
1.1.1959 bis 31.12.1959
59 Jahre
1.1.1954 bis 31.12.1954
64 Jahre
53
Ihr Betriebsrat informiert
Hacklerregelungen für Schwerarbeiter/ Schwerarbeiterinnen
Sobald Frauen 480 Beitragsmonate bzw. Männer 540 Beitragsmonate erworben haben und
innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 120
Schwerarbeitsmonate liegen, gilt als frühestmögliches Pensionsantrittsalter die Vollendung des
– 55. Lebensjahres für ab dem 1.1.1956 und vor dem 1.1.1964 geborene Frauen und
– 60. Lebensjahres für ab dem 1.1.1951 und vor dem 1.1.1959 geborene Männer
Die „Hacklerregelung“ für Schwerarbeiter/innen kommt auf Grund der angeführten Jahrgänge
frühestens ab 1.1.2011 in Betracht.
KORRIDORPENSION
Anspruch auf Korridorpension ist frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres gegeben.
Derzeit besteht nur für Männer die Möglichkeit. Es müssen mindestens 450
Versicherungsmonate, die für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigen sind erworben sein
und keine Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze besteht.
SCHWERARBEITSPENSION AB 1.1.2007
Anspruch auf Schwerarbeitspension ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres
gegeben, sobald 540 Versicherungsmonate vorliegen und innerhalb der letzten 240
Kalendermonate vor dem Stichtag zumindest 120 Schwerarbeitsmonate liegen.
Als Schwerarbeit gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden:
1. in Schicht- oder Wechseldienst (mit Nachtdienst im Ausmaß von 6 Stunden zwischen
22.00 und 6.00 Uhr an mindestens 6 Arbeitstagen im Monat),
2. regelmäßig unter extremer Hitze oder Kälte (zB Gießerei, Kühlhaus),
3. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen (bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von zumindest 10 %),
4.
als schwere körperliche Arbeit (bei Männern 2.000 und bei Frauen 1.400
Arbeitskilokalorien),
5. zur berufsbedingten Pflege für Menschen mit besonderem Pflegebedarf,
6. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % bzw. Pflegegeldbezug
zumindest in Höhe der Stufe 3.
Für Frauen kommt die Schwerarbeitspension erst ab dem Jahr 2024 in Betracht. Vorher besteht für
sie die eine Alterspension oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Anspruch
zu nehmen.
INVALIDITÄTS- BZW.
BERUFSUNFÄHIGKEITSPENSION
Anspruch auf Invaliditäts­ bzw. Berufsunfähigkeitspension ist gegeben, wenn die Invalidität bzw.
Berufsunfähigkeit voraussichtlich mindestens 6 Monate andauert. Grundlage für diese
Entscheidung bildet eine ärztliche Begutachtung.
Mindestausmaß an Versicherungsmonaten am Stichtag:
– mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung
oder
– mindestens 300 Versicherungsmonate oder
– mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate, wenn
der
Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt.
54
Ihr Betriebsrat informiert
Die Wartezeit verlängert sich nach Vollendung des 50. Lebensjahres für jeden weiteren
Lebensmonat um jeweils einen Versicherungsmonat bis zum Höchstausmaß von 180
Versicherungsmonaten. Die Rahmenfrist von 120 Kalendermonaten erhöht sich entsprechend um
jeweils zwei Kalendermonate für jeden weiteren Lebensmonat bis zum Höchstausmaß von 360
Kalendermonaten.
Tritt der Versicherungsfall vor dem 27. Lebensjahr ein und wurden bis dahin mindestens sechs
Versicherungsmonate (ausgenommen Selbstversicherung nach § 16a ASVG) erworben, gilt die
Wartezeit als erfüllt.
Die Wartezeit entfällt, falls ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine
Wehrdienstbeschädigung die Ursache der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit ist.
SERVICELEISTUNGEN DER PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
Durch die umfangreichen gesetzlichen Bestimmungen ist es für Versicherte schwierig, selbst festzustellen, wie viele
Versicherungsmonate erworben wurden und ob die Voraussetzungen für eine Pension erfüllt sind. Aus diesem
Grund ermittelt die Pensionsversicherungsanstalt über Antrag die erworbenen Versicherungsmonate und prüft – im
pensionsnahen Alter – ob die Pensionsvoraussetzungen gegeben sind oder erfüllt werden können und eine
Pensionsvorausberechnung an.
Versicherungszeiten
Versicherungszeiten werden im alten Pensionsrecht unterschieden in Beitragsmonate und
Versicherungsmonate
Beitragsmonate
Das sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung ("Arbeitszeiten") oder einer
freiwilligen Versicherung. Weiters: Zeiten der Kindererziehung im Ausmaß von 24 Monaten,
neun Monate einer Familienhospiz, Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung
(Selbstversicherung, Nachkauf von Schulzeiten),
Versicherungsmonate
Sind Beitragsmonate und Ersatzzeiten. Das sind solche Zeiten, für die ein Beitrag
grundsätzlich nicht entrichtet wurde, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten.
Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss grundsätzlich mindestens ein Beitragsmonat
vorliegen.
Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass
jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu
erwerben.
Beispiele: Zeiten der Kindererziehung, des Wochengeldbezugs, des Krankengeldbezugs ab
dem 1. Jänner 1971, Zeiten des Kriegsdienstes, Zeiten des Präsens- und, Schul-, Studien- und
Ausbildungszeiten, Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung
und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
Im neuen Pensionsrecht ab 1.1.2005 gibt es
1. Zeiten einer Erwerbstätigkeit,
2. Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung
Kindererziehung, Familienhospiz, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Kranken-,
Wochen, Übergansgeld. Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes
3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung
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Ihr Betriebsrat informiert
Beendigung des Dienstverhältnisses
Um eine Pension (ausser Alterspension) in Anspruch nehmen zu können, muss das
Dienstverhältnis beendet werden.
Das Dienstverhältnis kann mit einer Dienstnehmerkündigung unter Einhaltung der
einmonatigen Frist beendet werden, wenn man länger als 10 Jahre in der Firma beschäftigt
war. Man bekommt dann trotzdem seine Abfertigung. (Siehe Kapitel Beendigung des
Dienstverhältnisses)
Ist man weniger als 10 Jahre beschäftigt, so ist eine einvernehmliche Lösung notwendig, um die
Abfertigung zu erhalten.
Bei einer Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension sind die 10 Jahre Betriebszugehörigkeit für
die Abfertigung nicht notwendig.
Bei einer Alterspension könnte das Dienstverhältnis auch aufrecht bleiben.
56
Notizen:
Impressum:
Herausgeber: REWE Group Austria Konzernbetriebsrat
3. Auflage
4-2008
Inhalt:
Mag. Sabine Tillinger