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Ihr Betriebsrat informiert A u s t r i a KONZERNBETRIEBSRAT 2008 Betriebsrat Ihre Betriebsräte stellen sich vor Was tut Ihr Betriebsrat Was muss ich verdienen Der Gehaltszettel Arbeitsrecht von A – Z Sozialversicherung www.REWEbetriebsrat.at Inhaltsverzeichnis Kapitel 1: Ihre MERKUR Betriebsräte....................................... 2 Kapitel 2: Was tut mein Betriebsrat?....................................... 6 Finanzielle Leistungen............................................................................ 7 Kapitel 3: Was muss ich verdienen? ........................................ 8 Handel .............................................................................................. 8 Fleischer............................................................................................ 9 Kapitel 4: Der Gehaltszettel................................................. 11 Nettoabrechnung ein Überblick ................................................................. 12 Die wichtigsten Lohnarten und Absetzbeträge................................................ 15 Kapitel 5: Arbeitsrecht von A – Z .................................................... 23 Arbeitszeit ......................................................................................... 23 Allgmein Normalarbeitszeit ........................................................... 23 Feiertage ................................................................................ 23 Mehrstunden............................................................................. 24 Samstag .................................................................................. 27 Ruhezeiten .............................................................................. 27 Überstunden............................................................................. 28 8. Dezember............................................................................. 28 Altersteilzeit ...................................................................................... 29 Beendigung von Dienstverhältnissen ........................................................... 30 Abfertigung alt .......................................................................... 29 Abfertigung neu......................................................................... 31 Einvernehmliche Lösung ............................................................... 32 Kündigung................................................................................ 33 Sonstige Ansprüche bei der Beendigung ............................................. 36 Vorzeitige Auflösung ................................................................... 36 Elternteilzeit ...................................................................................... 37 Entgeltfortzahlung ................................................................................ 38 Krankheit ................................................................................ 38 Pflegefreistellung....................................................................... 40 Sonstige Verhinderungsgründe ........................................................ 40 Urlaub .................................................................................... 41 Jubiläumsgeld ..................................................................................... 42 Reisekosten ...................................................................................... 43 Schwangerschaft .................................................................................. 44 Verfallsfristen ..................................................................................... 44 Versetzung ...................................................................................... 45 Kapitel 6: Sozialversicherung ............................................... 46 Die wichtigsten Werte ............................................................................ 46 E-Card Gebühr .......................................................................... 46 Freiwillige Kranken-und Pensionsversicherung ..................................... 46 Geringfügigkeitsgrenze ................................................................ 46 Höchsbeitragsgrundlage ............................................................... 47 Kostenbeitrag bei Kuraufenthalt ..................................................... 47 Rezeptgebühr ........................................................................... 47 Selbstkostenbeitrag bei Heilbehelfen................................................ 47 Leistungen aus der Sozialversicherung ......................................................... 48 Arbeitslosengeld ........................................................................ 48 Familienbeihilfe ........................................................................ 49 Kinderbetreuungsgeld.................................................................. 49 Krankengeld ............................................................................. 50 Wochengeld ............................................................................. 51 Pension ............................................................................................ 52 Allgemeines ............................................................................. 52 Pensionsalter ............................................................................ 52 Pensionsarten ........................................................................... 52 Versicherungszeiten .................................................................... 55 Beendigung des Dienstverhältnisses.................................................. 56 Kapitel 1 Ihr Betriebsrat informiert Ihre MERKUR Betriebsräte Den ca. 8.000 MERKUR MitarbeiterInnen in Österreich stehen 17 Betriebsrätinnen und Betriebsräte zur Seite. Renate SABETI Vorsitzende des MERKUR Angestelltenbetriebsrates Maria GELL stv Vorsitzende des MERKUR Angestelltenbetriebsrates Tel.Nr.: 02236/600 4581 Mobil: 0664/620 98 15 e-mail: [email protected] Mobil: 0664/620 98 20 e-mail: [email protected] Claudia SLEZAK Vorsitzende des MERKUR Arbeiterbetriebsrates Tel.Nr.: 02236/600 4582 Mobil: 0664/620 95 55 e-mail: [email protected] 2 Ihr Betriebsrat informiert 98 NAME: Ulrike NOVAK FILIALE 195/0 BERUF BackshopLeiter TEL.NR 01/378 06 57 NAME: Maria WEISZ FILIALE 614/8 BERUF Bereichsleiterin TEL.NR. 0316/68 14 95 NAME: Karin RANACHER FILIALE 756/7 BERUF Büro TEL.NR 0463/43435 NAME: Brigitte KNOPP FILIALE 073/7 BERUF Büro TEL.NR. 01/524 73 NAME: Susanne SCHMIDT FILIALE 210/5 BERUF Büro TEL.NR 01/270 66 98 NAME: Heinrich KÖNIG FILIALE 257/6 BERUF Fleischer TEL.NR. 01/334 65 95 3 Ihr Betriebsrat informiert NAME: FILIALE BERUF TEL.NR Josef PICHLMAYR 142/0 Fleischer 01/914 12 63 NAME: Hans KOGLER FILIALE 622/8 BERUF MarktmanagerSTV TEL.NR. 03573/6023 NAME: Anna WALKAM FILIALE 772/1 BERUF Büro TEL.NR 0463/358851 NAME: Dora PAYER FILIALE 851/6 BERUF Büro TEL.NR. 05572/25759 NAME: Elisabeth CASOTTI FILIALE 809/4 BERUF Büro TEL.NR 0512/263567 NAME: Ingrid GRITZER FILIALE 807/8 BERUF Abteilungsleiterin TEL.NR. 0512/28 23 94 4 Ihr Betriebsrat informiert Alle Betriebsräte beantworten gerne Ihre Fragen oder kümmern sich um Ihr persönliches Anliegen selbstverständlich absolut vertraulich! Das Betriebsratsbüro finden Sie in der Zentrale in Wr. Neudorf: Betriebsratsbüro IZ NÖ Süd Strasse 3, Objekt 16, Stiege 8 2355 Wr. Neudorf Weiters steht Ihnen jederzeit bei Fragen oder Problemen unsere Juristin Frau Mag. Sabine TILLINGER im Beratungszentrum des REWE Konzernbetriebsrates zur Verfügung. Tel.Nr. 02236/600 4790 Mobil 0664/92 00 609 e-mail [email protected] Besuchen Sie unsere Homepage Aktuelles rund um Ihren Arbeitsplatz und darüber hinaus, umfassende Informationen zu rechtlichen Fragen, persönliche Antworten auf jede Frage, Bilder zum Nach-Schauen, AKTIV zum Nach-Lesen und vieles mehr . www.rewebetriebsrat.at Lesen Sie nach in der AKTIV AKTIV ist unsere Zeitung für Sie - Brandaktuelle News, zeitlose Hintergrundinformationen, Erfahrungsberichte aus den Filialen, Porträts, Tipps für den Alltag. Die AKTIV erscheint vierteljährlich und wird per Post direkt an Ihre Heimadresse geschickt. 5 Kapitel 2 Ihr Betriebsrat informiert WAS TUT MEIN BETRIEBSRAT? Immer für Sie da! Ihr Betriebsrat kümmert sich um alle Anliegen, die Sie als ArbeitnehmerIn betreffen, wie z.B. • • • Informationen über Kollektivvertrag, Arbeits- und Sozialrecht Kontrolle der Arbeitszeitaufzeichnungen, korrekte Abgeltung von Mehr- und Überstunden Unterstützung bei Versetzungen, Kündigungen und Konflikten Jederzeit telefonisch erreichbar! Sie können Ihren Betriebsrat immer auch telefonisch erreichen, um Auskunft bei Fragen rund um Ihren Arbeitsplatz zu bekommen oder in schwierigen Situationen um Rat zu fragen. Dabei hat Vertraulichkeit oberste Priorität, jederzeit können Sie auch anonym Fragen stellen. Nutzen Sie den Frage&AntwortBereich auf unserer Homepage www.rewebetriebsrat.at, um sich anonym zu informieren. Um in konkret schwierigen Situationen jedoch wirklich helfen zu können, ist es notwendig auch den Namen zu nennen. Damit der Betriebsrat auch immer zur Stelle ist und helfen kann, ist er auf die Informationen der MitarbeiterInnen angewiesen. Es ist besser sich im Vorhinein zu erkundigen und um Rat zu fragen, als erst nach langen Streitereien den Betriebsrat zu kontaktieren. Täglich für Sie unterwegs! Ihre Betriebsräte sind fast täglich auf Achse, um Sie in den Filialen zu besuchen, um Ihnen vor Ort mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. 6 Ihr Betriebsrat informiert Information und Hilfe Alle Betriebsräte werden speziell in Arbeitsrecht geschult, um zu Themen wie Blockfreizeit, Pausen oder Überstunden jederzeit Auskunft zu geben. Der Betriebsrat informiert und hilft als Vermittler bei Problemen zwischen Arbeitnehmer und Vorgesetzten. Finanzielle Leistungen Der Betriebsrat bietet Ihnen aber auch besondere finanzielle Leistungen Hochzeit € 50 Warengutscheine (nach 3 Jahren Firmenzugehörigkeit) Geburt € 50 Warengutscheine (nach 3 Jahren Firmenzugehörigkeit) Lehrlinge € 1500 Warengutscheine für diverse Events Für die Lehrlingsolympiade 1. Platz € 300.2. Platz € 200.3. Platz € 100.€ 100 Warengutscheine bei Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung Pension € 250 (nach 5 Jahren Firmenzugehörigkeit) Jubiläum 10 Jahre - attraktive Uhr 20 Jahren - 2 vierfache Golddukaten 25 Jahren – wertvolle Uhr 30 Jahren – 2 Philharmoniker und alle weiteren Jubiläen in 5er Schritten Essen oder Ausflüge € 20 einmal jährlich für Ausflüge, Heurigenbesuch oder Grillabend pro Mitarbeiter Weihnachten € 10 bis € 75 Warengutscheine nach Eintrittsdatum und Stunden Aliquot: 40 Stunden 30 Stunden 20 Stunden 10 Stunden 0 - 1 € 10 € 10 € 10 € 10 1 - 2 € 25 € 15 € 15 € 10 3 - 5 € 35 € 25 € 20 € 10 6 - 10 € 45 € 35 € 25 € 10 11 - 15 € 60 € 45 € 30 € 10 15 - € 75 € 60 € 35 € 10 Zeitung Aktiv! 4 mal jährlich Homepage www.rewebetriebsrat.at * Der Anspruch bestet maximal 1 Jahr nach dem Ereignis. 7 Kapitel 3 Ihr Betriebsrat informiert WAS MUSS ICH VERDIENEN? Handel ab 1.1.2008 Der Kollektivvertrag wird jedes Jahr neu zwischen der Gewerkschaft und der Wirtschaftskammer ausverhandelt. So wird für alle Handelsangestellte und -arbeiter eine jährliche Kollektivvertragserhöhung garantiert auch bei Überzahlungen. Im Kollektivvertrag wird ein Mindestgehalt für 38,5 Stunden vereinbart. TeilzeitmitarbeiterInnen verdienen ihrer Stundenanzahl entsprechend weniger. Beispiel: BG3 1. Berufsjahr für 38,5 Stunden 1200 € brutto. Eine 30 Stunden Kassierin verdient 1200 € : 38,5 Stunden x 30 Stunden = 935 € brutto Der Kollektivvertrag regelt nur das Mindestgehalt. Eine Bezahlung darüber ist zu vereinbaren, z.B. wenn man mehr Verantwortung trägt (Marktmanager, Stellvertreter usw.) ANGESTELLTE IM HANDEL Als Berufsjahre werden alle Angestelltenjahre angerechnet, egal in welcher Branche man vorher gearbeitet hat. Vordienstzeiten müssen schriftlich nachgewiesen werden, am einfachsten kann man dies mit einem Versicherungsdatenauszug der Gebietskrankenkasse. Überzahlungen werden bei einem Berufsjahressprung nicht aufrechterhalten, sondern können angerechnet werden. Das Gehaltsgebiet A gilt für alle Bundesländer außer Salzburg und Vorarlberg, hier gilt B. Beschäftigungsgruppe 1 Gehaltsgebiet a) Ferialangestellte b) Sonstige Angestellte im 1.,2. und 3. Jahr Beschäftigungsgruppe 2 im 1. Berufsjahr im 3. Berufsjahr im 5. Berufsjahr im 7. Berufsjahr im 9. Berufsjahr im 10. Berufsjahr im 12. Berufsjahr im 15. Berufsjahr im 18. Berufsjahr Beschäftigungsgruppe 3 im 1. Berufsjahr im 3. Berufsjahr im 5. Berufsjahr im 7. Berufsjahr im 9. Berufsjahr im 10. Berufsjahr im 12. Berufsjahr im 15. Berufsjahr im 18. Berufsjahr A 998 1.077 B 1.028 1.108 z.B. Verkäuferin z.B. in der Feinkost 1197,00 1239,00 1200,00 1242,00 1220,00 1264,00 1239,00 1283,00 1320,00 1367,00 1392,00 1441,00 1465,00 1518,00 1572,00 1629,00 1596,00 1654,00 z.B: Filialleiter, FL-Stellvertretung, Abteilungsleiter 1200,00 1243,00 1210,00 1253,00 1288,00 1334,00 1356,00 1404,00 1463,00 1515,00 1606,00 1664,00 1691,00 1752,00 1804,00 1869,00 1834,00 1901,00 8 Ihr Betriebsrat informiert Beschäftigungsgruppe 4 im 1. Berufsjahr im 3. Berufsjahr im 5. Berufsjahr im 7. Berufsjahr im 9. Berufsjahr im 10. Berufsjahr im 12. Berufsjahr im 15. Berufsjahr im 18. Berufsjahr z.B. GesamthausVerantwortlicher (MM bei Merkur) 1290,00 1336,00 1351,00 1399,00 1413,00 1419,00 1572,00 1464,00 1765,00 1829,00 1934,00 2014,00 2057,00 2132,00 2214,00 2294,00 2258,00 2339,00 Lehrlingsentschädigung im 1. Lehrjahr im 2. Lehrjahr im 3. Lehrjahr im 4. Lehrjahr 421,00 534,00 763,00 787,00 436,00 553,00 790,00 815,00 ARBEITER IM HANDEL Beschäftigungsgruppe 2 Arbeitnehmer mit schwerer körperlicher Tätigkeit, Arbeiten bei Lagerung, Verkaufsvorbereitung und Versand, Arbeiten an Maschinen, Kommissionierer bis 1. Berufsjahr 1.226,00 bis 3. Berufsjahr 1.238,00 bis 10. Berufsjahr 1.266,00 bis 17. Berufsjahr 1.290,00 über 17. Berufsjahr 1.309,00 Beschäftigungsgruppe 3 Hubstaplerfahrer, Platzmeister usw. bis 1. Berufsjahr bis zu 10. Berufsjahr bis zu 17. Berufsjahr über 17. Berufsjahr 1.309,00 1.318,00 1.363,00 1.387,00 Beschäftigungsgruppe 5 Kraftfahrer für LKW über 3,5 t Gesamtgewicht und Zugmaschinen ohne Berufskraftfahrerprüfung bis 1. Berufsjahr 1.354,00 bis zu 10. Berufsjahr 1.362,00 bis zu 17. Berufsjahr 1.416,00 über 17. Berufsjahr 1.441,00 Beschäftigungsgruppe 6 Berufskraftfahrer für LKW über 3,5 t Gesamtgewicht und Zugmaschinen bis 1. Berufsjahr 1.380,00 bis zu 10. Berufsjahr 1.388,00 bis zu 17. Berufsjahr 1.441,00 über 17. Berufsjahr 1.469,00 Ferialarbeitnehmer bis 18 Jahre 976,00 Für alle weiteren Gruppen informieren Sie sich bitte bei Ihrem Betriebsrat 9 Ihr Betriebsrat informiert Fleischer ab 1.7.2007/2008 Die Fleischer verhandeln ihre Kollektivverträge nicht zu Jahresbeginn, sondern zur Jahreshälfte aus. Daher gibt es erst mit 1. Juli jeden Jahres eine Gehaltserhöhung auf alle Kollektivvertragsgehälter. Wird man über dem Kollektivvertraggehalt bezahlt, so kann diese Überzahlung auf die KV-Erhöhung angerechnet werden, d.h. das Gehalt verändert sich leider nicht! ANGESTELLTE IN DER FLEISCHABTEILUNG Im Kollektivvertrag für Fleischer-Angestellte werden so genannte Filialleiter (Stockleiter), wenn sie selbst die Filiale führen in die Verwendungsgruppe 3 eingestuft. Im 1. und 2. Verw.-Gr.-J. 1.313,88 nach 2 Verw.-Gr.-J. 1.401,40 nach 4 Verw.-Gr.-J. 1.497,08 nach 6 Verw.-Gr.-J. 1.597,64 nach 8 Verw.-Gr.-J. 1.705,82 nach 10 Verw.-Gr.-J. 1.823,24 nach 12 Verw.-Gr.-J. 1.942,28 nach 14 Verw.-Gr.-J. 2.076,01 nach 16 Verw.-Gr.-J. 2.220,60 nach 18 Verw.-Gr.-J. 2.370,10 ARBEITER IN DER FLEISCHABTEILUNG Für Arbeiter gibt es je nach Bundesland verschiedene Lohntabellen – hier werden nur Durchschnittswerte angegeben. Für eine genaue Auskunft wenden Sie sich bitte an Ihren Betriebsrat. Stockarbeiter/Hilfsmetzger Angelernter Arbeitnehmer Arbeitnehmer unter 18 Ladner(in) nach dem 2. Jahr Ladner(in) im 1.und 2. Jahr Ladner(in) im 1. und 2. Jahr unter 18 J ca. 1690,00 ca. 1.380,00 ca. 1150,00 ca. 1325,00 ca. 1190,00 ca. 728,00 Gastgewerbe Da im GASTGEWERBE in jedem Bundesland andere Gehaltstafeln und Berufsbezeichnungen gelten, bitten wir Sie sich an ihren zuständigen Betriebsrat zu wenden. 10 Kapitel 4 Ihr Betriebsrat informiert DER GEHALTSZETTEL Jeder Dienstnehmer erhält monatlich seinen Gehalt/Lohn. Vom Bruttolohn ist Sozialversicherung und Lohnsteuer vom Dienstnehmer zu bezahlen. Der Arbeitgeber behält diesen Betrag gleich ein und führt die Sozialversicherung an die Gebietskrankenkasse und die Lohnsteuer an das Finanzamt ab. Sozialversicherung beträgt für Angestellte 18,07% und für Arbeiter 18,2% des Bruttogehalts/lohns. Die Einkommenssteuer beträgt jährlich Einkommen Einkommens- Steuerjährlich steuer satz 10.000€ und darunter 25.000 € 51.000€ Über51.000€ 0€ 0% 5750 € 17.085€ 23% 33,5% 50% Zur Übersicht was ausbezahlt und was abgezogen wird, bekommt jeder Dienstnehmer monatlich einen Lohnzettel auf dem alle Beträge ausgewiesen sind. 11 Ihr Betriebsrat informiert N ETTOABRECHNUNG EIN ÜBERBLICK In den obersten Zeilen findet man das Verkaufsgebiet, den Rayon, die Kostenstelle (Fililale), Zu und Vorname. ABR.-PER. Abrechnungsperiode ist jener Monat, für das der jeweilige Lohnzettel ausgestellt wurde hier z.B. März 2008. Im letzten Kasten A/D/P wird noch ausgewiesen in welcher Art von Dienstverhältnis man ist: A für ARBEITER D für ANGESTELLTER (P Pensionist) Arbeitgerberabgaben Im zweiten Bereich werden alle Abgaben aufgelistet, die der Arbeitgeber zu zahlen hat, dies dient nur zur Information und hat keine Auswirkungen auf den Nettobetrag: SV Dientgeber Anteil: Auch der Arbeitgeber muss an die Sozialversicherung 21,83% für Angestellte, für Arbeiter 21,7% abführen, insgesamt bekommt die Sozialversicherung 39,9% Kommunalsteuer betrtägt 3% und wird an die Gemeinde, in der die Filiale ist, abgeführt Familien Lastenausgleichsfonds (FLAF) ist eine Abgabe, die der AG an das Finanzamt zahlt, gemeinsam mit dem DienstgeberZuschlag. Mit dem Geld des FLAFs wird das Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe, Schülerfreifahrt, Schulbuchaktionen usw. finanziert. Dienstgeber Zuschlag wird ebenfalls ans Finanzamt abgeführt. U-Bahn Steuer wird nur in Wien eingehoben DGB/MON zeigt wieviel der Arbeitgeber monatlich abzuführen hat. Dies sind die sogenannten Lohnnebenkosten, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn/Gehalt, den er an die/den ArbeitnehmerIn auszuzahlen hat, noch abführen muss. Btto+DGA AK zeigt wieviel der Arbeitgeber akkumuliert, also gesamt, im bisherigen Jahr abgeführt hat. 12 Ihr Betriebsrat informiert Bezüge LA=Lohnart STD/TAG= Anzahl; SATZ=€-Betrag; BRUTTO= Gesamtbruttobetrag des Monats In diesem Bereich findet man alle Bruttobeträge, wie Lohn/Gehalt, Mehrstunden, Überstunden, Weihnachts- und Urlaubsgeld usw., die die/der ArbeitnehmerIn bekommt. In der ersten Zeile unter BRUTTO den gesamten Betrag. Im Folgenden werden dann alle Lohnarten = LA einzeln aufgeführt. Zu den einzelnen Lohnarten siehe die Detailerklärungen auf den Folgeseiten. Dienstnehmerabgaben In diesem Bereich findet man alle Abgagen, die der/die DienstnehmerIn von seinem Bruttogehalt zahlen muss. Das sind die 1. Sozialversicherung – 18,07% bei Angestellten und 18,2% bei Arbeitern – unter der Bezeichnung SV.LFD. =Sozialversicherung für laufende Bezüge; und SV.SZ. Sozialversicherung für Sonderzahlungen wie z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien. 2. Lohnsteuer (Staffelung siehe Tabelle oben) wird ebenfalls getrennt für laufende Bezüge LST.LFD und Sonderzahlungen LST.SZ. abgezogen 3. In der Zeile ABGABEN DIENSTNEHMER wird die Summe aller Abzüge nochmals gesamt ausgewiesen, diese Summe wird vom Bruttobetrag aus dem vorherigen Bereich abgezogen und man erhält darunter, den Nettobetrag. In diesem Bereich werden ausserdem die Lohnsteuer und SozialversicherungsTAGE angezeigt, in der Regel 30, ausser bei Ein- und Austritten unter dem Monat. Hier wird z.B. der Alleinverdiener/-erzieher Absetzbetrag angezeigt, sofern er beantragt wurde. 13 Ihr Betriebsrat informiert Abzüge, steuerliche Freibeträge Unter Grundlagen finden Sie die Bemessungsgrundlagen, also jenen Betrag von dem die Abgaben berechnet wurden SV-GRDL.LFD die Sozialversicherungs-Bemessungsgrundlage und LST.-GRDL.-LFD die Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage. Gleich darunter findet an auch eine beantragte Pendlerpauschale Unter Sonstige Abzüge findet man alle Nettoabzüge, wie. z.B. die Betriebsratsumlage, Essenabzüge in der Zentrale, Arbeitskleidung, GPA uvm. Was monatlich Netto auf das Konto überwiesen wird finden Sie unter Auszahlungsbetrag. AUSZ.-BETR.AK ist der gesamte Betrag, der in diesem Jahr schon an den Dienstnehmer/In ausbezahlt wurde, also auf diesem Lohnzettel, was von Jänner bis März 2008 netto auf das Konto überwiesen wurde. 14 Ihr Betriebsrat informiert DIE WICHTIGSTEN L OHNARTEN UND A BSETZBETRÄGE Alleinverdiener/Alleinerzieher-Absetzbetrag (AVAB) Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen Absetzbeträge zu. Diese Vermindern die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer. Der Alleinverdiener/AlleinerzieherAbsetzbetrag muss mit dem Formular E5 beantragt werden oder bei der Arbeitnehmerveranlagung angegeben werden. Achtung! wenn die Voraussetzungen für den AVAB wegfallen, müssen Sie dies im Personalbüro wieder melden! Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich • ohne Kind 364 Euro • bei einem Kind 494 Euro • bei zwei Kindern 669 Euro • für das dritte und jedes weitere Kind erhöht er sich um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdiener ist, wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist oder in einer eheähnlichen Partnerschaft mit mindestens einem Kind lebt. Der (Ehe)Partner bei mindestens einem Kind darf Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich, ohne Kind Einkünfte von höchstens 2.200 Euro jährlich erzielt haben Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich • bei einem Kind 494 Euro • bei zwei Kindern 669 Euro • für das dritte und jedes weitere Kind erhöht er sich um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerzieher ist, wer mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt. 15 Ihr Betriebsrat informiert Abfertigung neu - Mitarbeitervorsorge Dienstverhältnisse, die nach dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden, sind in der Abfertigung neu. Ein Betrag wird monatlich an die Mitarbeitervorsorgekasse überwiesen. Der Betrag wird vom Arbeitgeber bezahlt und wird am Lohnzettel nur zur Information ausgewiesen, er wird nicht vom Bruttolohn abgezogen! Am Lohnzettel wird angedruckt LA 670 MV BEMESSUNG LFD, das ist die Bemessungsgrundlage, also jener Betrag von welchem die 1,53% der Abfertigung neu berechnet werden. LA 680 MV BEITRAG LFD ist dann der errechnete Betrag (1,53%), der tatsächlich über die Gebietskrankenkasse auf das Mitarbeiter-Konto, wo die Abfertigung angespart wird, eingezahlt wird. LFD heißt laufender Bezug, gemeint ist damit der monatliche Lohn SZ heißt Sonderzahlungen, also z.B. Weihnachts-Urlaubsgeld von denen ebenfalls die 1,53% errechnet werden und einbezahlt. 16 Ihr Betriebsrat informiert Gehalt, Überstundenpauschale, Funktions/SEG Zulage Die LA 100 LOHN/GEHALT wird durch den Kollektivertrag geregelt, siehe Tabelle Kapitel 2 Seite. Überzahlungen über dem Kollektivvertraggehalt müssen individuell verhandelt werden LA 121 FUNKTIONSZULAGE werden für die Ausübung einer bestimmten Funktion bezahlt, z.B.: Marktmanager (LA 129), aber auch Obst& Gemüse. Die LA 170 SEG ZULAGE erhalten nur Arbeiter, dies ist eine besondere Zulage für Schmutz, Kälte, Erschwernis und Gefahr. Eine LA 320/LA 322 ÜBERSTUNDENPAUSCHALE ist eine pauschale Abgeltung für Überstunden bis zu einem bestimmten errechneten Wert, alle Überstunden darüber hinaus müssen gesondert bezahlt werden! Überstundenpauschalen müssen jährlich kontrolliert werden, da durch KV-Erhöhungen und Berufsjahressprünge der Stundenlohn mit den Jahren steigt. 5 mal 50% Zuschläge sind lohnsteuerfrei und werden daher gesondert mit der LA 322 ausgewiesen. Deshalb findet man am Lohnzettel 320 ÜBERSTUNDENPAUSCHAL und 322 UE-PAUSCH FREI – beide Werte müssen zusammengezählt werden und ergeben dann die gesamten Wert der Pauschale. 17 Ihr Betriebsrat informiert Mehr-, Überstunden und Zuschläge Anzahl STD/TAG gibt an wieviel Stunden oder Zuschläge ausbezahlt werden, auf diesem Lohnzettel z.B. 2,8 Mehrstunden SATZ gibt den Stundenlohn/Tageslohn an; das ist die Basis um Stunden und Zuschläge zu berechnen. Auf diesem Lohnzettel ist eine Mehrstunde 6,98 € x 4,5 = 31,41€ von diesem 6,98 € wird auch der 50% Zuschlag berechnet, 6,98 x 0.5 = 3,49 x 2,8 = 9,77€ Eine Überstunde ist oft mehr Wert als eine Mehrstunde (bei Arbeitern nicht), deshalb der unterschiedliche Satz zwischen Überstunden und Mehrstunden. Mehrstunden Mehrstunden sind alle Stunden unter der 40. Stunde, in den verlängerten Öffnungszeiten gibt es Zuschläge siehe Kapitel Arbeitszeit LA 124 MEHRSTUNDEN TEILZEIT sind Mehrstunden LA 126 ZUS 50% ABEND/SAM-BV sind 50% Samstagszuschlag ab 13.00 Uhr LA 127 ZUSCHLAG 70% ABEND- sind 70% Zuschläge Mo-Fr 18.30 – 20.00 Uhr LA 152 ZUSCHLAG 25% TEILZEIT- ist der neue 25% Zuschlag, der seit 1.1.2008 für alle Teilzeitkräfte für Mehrstunden anfällt, Details siehe Kapitel Arbeitszeit. Überstunden Überstunden sind alle Stunden über der 40. Stunde. Jede Überstunde besteht aus einem Grundlohn und einem Zuschlag je nach Arbeitszeit siehe Kapitel Arbeitszeit Seite LA 390 UEST-GRUNDGEHALT ist der Grundlohn einer Überstunde LA 340 UEBERSTUNDEN 100% sind 100%-Zuschläge für Sonntag, Arbeiten nach 20.00 Uhr, Weihnachtssamstage, 8.Dezember, uvm. LA 336 UEBERSTUNDEN 70% ZU sind 70%-Zuschläge für Samstag nach 13.00 Uhr oder Abend nach 18.30 – 20.00 Uhr über der 40. Stunde. LA 330 UEBERSTUNDEN 50% sind 50% Zuschlag für „normale“ Überstunden über der 40. Stunden, die aus einem Grundlohn (LA390) und dem 50% Zuschlag bestehen. 18 Ihr Betriebsrat informiert Pendlerpauschale Die Pendlerpauschale muss mit dem Formular L34 beantragt werden oder bei der Arbeitnehmerveranlagung angegeben werden. Die Pendlerpauschale beträgt bei einer einfachen Wegstrecke ab 20 km ab 40 km ab 60 km jährlich 546 € jährlich 1.080 € jährlich 1.614 € monatlich 45,50 € monatlich 90,00 € monatlich 134,50 € Ist aufgrund der Erklärung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder hinsichtlich der überwiegenden Strecke nicht zumutbar, dann steht die große Pendlerpauschale zu: ab 2 km ab 20 km jährlich 297 € jährlich 1.179 € monatlich 24,75 € monatlich 98,25 € wie auf diesem ab 40 km ab 60 km jährlich 2.052 € jährlich 2.931 € monatlich 171 € monatlich 244,25 € Lohnzettel Nicht zumutbar ist eine Wegstrecke, wenn es kein öffentliches Verkehrsmittel gibt oder die Wegstrecke verhältnismäßig lang ist. Zumutbare Wegstrecken: unter 20 km ab 20 km ab 40 km 1 1/2 Stunden 2 Stunden 2 1/2 Stunden Jeder Wohnungwechsel kann auch eine Änderung der Pendlerpauschale bedeuten, die im Personalbüro zu melden ist! 19 Ihr Betriebsrat informiert Prämien Prämien sind teilweise Sonderzahlungen und so wie das Weihnachts- und Urlaubsgeld zu behandeln. D.h. sie wird im Rahmen des Jahressechstels nur mit 6% Lohnsteuer belastet. Jeder Dienstnehmer hat in einem Kalenderjahr nur einen bestimmten Rahmen, nämlich das Jahressechstel, in dem begünstigt mit 6% versteuert werden kann. Ist dieses Jahressechstel ausgeschöpft werden die restlichen Sonderzahlungen mit dem normalen Steuersatz (23% -50%) versteuert. Das Jahressechstel beträgt in der Regel 2 Monatsgehälter. Es kann daher passieren, dass durch eine Prämienauszahlung das Jahressechstel unterm Jahr schon ausgeschöpft wird und so das Weihnachtsgeld voll versteuert wird, sodass netto beim Weihnachtsgeld weniger herauskommt, dafür wird die Prämie besser versteuert und es kommt netto mehr als bei einem laufenden Bezug heraus. Beispiel: Eine Dienstnehmerin verdient monatlich 2.000 €, das Jahressechstel beträgt ca. 4.000 €. Bekommt die Dienstnehmerin eine Prämie von 2.000€ im März, wird diese mit 6% Lohnsteuer besteuert, auch das Urlaubsgeld von 2.000 im Juni wird mit 6% versteuert. Danach ist das Jahressechstel jedoch ausgeschöpft, sodass das Weihnachtsgeld von 2.000 € mit 23% Lohnsteuer versteuert wird. 20 Ihr Betriebsrat informiert Teilentgelt 50% - halbe Entgeltfortzahlung 1. 2. 3. Teilentgelt fällt an, wenn jemand solange krank ist, dass der Arbeitgeber aus der vollen Entgeltfortzahlung herausfällt und nur mehr die halben Bezüge zu bezahlen hat siehe Kapitel Entgeltfortzahlung. Ist die/der Arbeitnehmerin solange krank, dass der Arbeitgeber nur noch den halben Gehalt zahlen muss, so wird dies wie folgt am Lohnzettel angegeben: 1. Der/das volle Lohn/Gehalt für das ganze Monat wird unter der LA 100 LOHN/GEHALT ausgewiesen 2. Der Anpruch auf Teilentgelt, also jene Tage für die nur halbes Entgelt bezahlt werden muss, wird mit der LA 440= TEILENTGELT ARB 50% (Bei Arbeitern), LA 420 TEILENTGELT ANG 50% (bei Angestellten), ausgewiesen. In der Spalte STD/TAG steht die Anzahl jener Tage für die halbes Entgelt bezahlt wird. 3. Unter der LA 470 ABZUG ENTGELT wird der/das zuviel bezahlte (1.) Lohn/Gehalt abgezogen, sodass als Resultat für dieses Monat für 13 Tage voller Lohn/Gehalt und für 17 Tage halbes Entgelt bezahlt wurde. Zugegeben etwas kompliziert! Es kann aber auch noch zusätzlich passieren, das für zwei Monate gleichzeit Teilentgelt auf einem Lohnzettel ausgewiesen wird, da vom Vormonat korrigiert wird. Sie können gerne bei Ihrem Betriebsrat nachfragen! 21 Ihr Betriebsrat informiert Weihnachstremuneration/Urlaubszuschuss Juni November Im Juni wird das Urlaubsgeld (LA 515 URLAUBSZUSCHUSZ), im November (LA 505 WEIHNACHTSREMUNERATI) das Weihnachtsgeld bezahlt. Grundlage ist der jeweilige Lohn/Gehalt des Monats Juni/November Werden bei Teilzeitkräften regelmäßig Mehrstunden ausbezahlt, so wird auch von diesen Mehrstunden ein Durchschnitt gebildet und dafür ein Weihnachts- und Urlaubsgeld ausbezahlt. Dies wird gesondert in der LA 600/610 SZ DURCHSCHNITT TEIL ausbezahlt. 198 UE/KE/FE Durchschnitt Bei der Entgeltfortzahlung während eines Krankenstandes, Urlaubes, Feiertages muss jenes Entgelt bezahlt werden, dass man verdient hätte, wenn man gearbeitet hätte. Wurden daher Mehr-, Überstunden und Zuschläge ausbezahlt, muss ein Durchschnitt auch für diese Zeiten bezahlt werden. Im Oktober wird dies mittels der LA 198 UE/KE/FE DURCHSCHNITT gesammelt für das laufende Jahr ausbezahlt. Auf diesem Lohnzettel werden 24 Tage zu einem Satz von 20,64 € ausbezahlt, d.h. durchschnittlich wurden hier pro Tag Mehrstunden, Zuschläge usw. im Wert von 20,64 € gemacht. 22 Kapitel 5 Ihr Betriebsrat informiert ARBEITSRECHT von A - Z Im Arbeitsleben gibt es eine Fülle an rechtlichen Regelungen. Gesetze und Kollektivvertrag regeln welche Bestimmungen gelten. Die wichtigsten Informationen finden Sie hier kurz dargestellt. Bei Fragen oder Problemen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Betriebsrat – er kann Ihnen weiterhelfen oder auch anonym Auskunft geben. A RBEITSZEIT Allgemeine Normalarbeitszeit Die Normalarbeitszeit von Vollzeitkräften ist im Kollektivvertrag geregelt: Wöchentlich: 38,5 Stunden im Handel (H) 40 Stunden im Gastgewerbe (GG) und Fleischern (F) inklusive Überstunde darf die Arbeitszeit in einer Woche maximal 50 Stunden betragen. täglich: 8 Stunden maximal 10 Stunden Im Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen kann die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 44 (GG:48) Stunden erhöht werden, wenn innerhalb dieser Zeit die durchschnittliche Arbeitszeit 38,5 im Handel/bei Fleisch und Gastgewerbe 40 Stunden beträgt! Beispiel: 1 Woche 44 Std in der nächsten 33 Std. Es muss für die gesamten 13 Wochen vorab einen Arbeitsplan geben. Feiertage Als Feiertage gelten die katholischen Feiertage, sowie für evangelische Kirchenangehörige der Karfreitag. Für israelitische Glaubensgemeinschaft der Versöhnungstag auf Verlangen spätestens eine Woche vorher, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. An einem Feiertag hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit. Jeder Arbeitnehmer behält seinen Anspruch auf Entgelt, obwohl die Arbeit infolge des Feiertages ausgefallen ist. D.h. jeder Arbeitnehmer bekommt das Geld (jene Stunden) eingetragen, die er durchschnittlich an diesem Tag gearbeitet hätte. Wird an einem Feiertag gearbeitet, hat der Arbeitnehmer außer dem Entgelt (Stunden) für den Feiertag zusätzlich den Anspruch auf das Entgelt für die von ihm tatsächlich geleisteten Stunden = Feiertag + geleistete Stunden. Die geleisteten Stunden an einem Feiertag sind jedoch nicht automatisch 100% Überstunden. Feiertage müssen nie eingearbeitet werden, auch nicht bei Teilzeit- oder geringfügigen DienstnehmerInnen! 23 Ihr Betriebsrat informiert Beispiel: Eine Mitarbeiterin ist evangelisch und für 30 Stunden angemeldet. Grundsätzlich hätte Sie an diesem Tag frei. Man kann jedoch mit ihr den Arbeitseinsatz vereinbaren. Arbeitet Sie an diesem Tag 6 Stunden, bekommt Sie für den Feiertag (Feiertagsentgelt) 5,1 Stunden und zusätzlich die 6 Stunden, die geleistet wurden bezahlt/eingetragen. Hat ein Dienstnehmer fixe Arbeitszeiten, so ist es einfach die Stunden zu ermitteln, die er am Feiertag gearbeitet hätte, genau diese Stunden sind einzutragen. Hat ein Dienstnehmer jedoch flexible Arbeitszeiten so wird der Fehlzeitenschlüssel herangezogen: Auszug aus dem Fehlzeitenschlüssel: Arbeitszeit 19,25 20 25 30 35 38,5 40 44 46 50 Ausfallstunden Mo - Fr 3,25 3,4 4,3 5,1 5,9 6,6 6,8 7,5 7,8 8,5 Ausfallstunden Sa 3 3 3,5 4,5 5,5 5,5 6 6,5 7 7,5 Mehrstunden Mehrstunden sind all jene Stunden bis zur 40. Stunde. Erst darüber hinaus handelt es sich um Überstunden. Auch Teilzeitkräfte machen erst über 40 Stunden Überstunden. Eine Mehrstunde berechnet sich mit einem Teiler von 167 Stunden bei einer Vollzeitkraft von 38,5 Stunden im Handel Vollzeit. Im Gastgewerbe und Fleisch ist der Teiler 173 Stunden (pro Monat) Beispiel: Eine Kassierin verdient für 38,5 Stunden im 18. Berufsjahr 1834 € brutto. 1834€ : 167 ergibt einen Stundenlohn von 10,98 € brutto. MEHRSTUNDENZUSCHLÄGE 25% Seit 1.1.2008 gibt es auch sogenannte Mehrstundenzuschläge für alle Teilzeitkräfte, wenn sie mehr als das vereinbarte Soll arbeiten – also Mehrstunden leisten. Die Zuschläge wirken sich aufgrund der verschiedenen Kollektivverträge nicht überall gleich aus: Teilzeitkräfte aus dem Handel einerseits und Fleisch bzw. Gastgewerbe andererseits profitieren sehr unterschiedlich von den 25% Zuschlägen. Teilzeitarbeit Arbeitet jemand durchschnittlich weniger, als die kollektivvertragliche Normalarbeitzeit beträgt, dann spricht man von „Teilzeitarbeit“: Im Handel liegt die Normalarbeitszeit bei 38,5 Stunden, bei den Fleischern und in der Gastronomie bei 40 Stunden. 24 Ihr Betriebsrat informiert Mehrstunde Arbeitet jemand, der in Teilzeit beschäftigt ist, mehr als vereinbart – aber nicht mehr als 40 Stunden pro Woche –, dann spricht man von „Mehrstunden“. Alle Stunden über 40 Wochenstunden sind „Überstunden“. 25% Zuschlag im Handel Achtung: Freistunden! Im Handel beträgt die Normalarbeitszeit nicht 40, sondern 38,5 Stunden – die 1,5 Differenzstunden gelten als zuschlagsfreie „Freistunden“, die auch auf TeilzeitarbeiterInnen umzulegen sind. Das heißt: Eine Vollzeitkraft mit 38,5 Stunden bekommt keine Zuschläge, wenn sie 40 Stunden arbeitet – ebenso wenig wie eine 15Stunden-Teilzeitkraft, die in einer Woche 16,5 Stunden absolviert. Zusammentreffen mehrerer Zuschläge Je nachdem, wann man arbeitet, kann eine Mehrstunde auch mehr wert sein. Im Handel gibt es während der erweiterten Öffnungszeiten ab 18.30 -20.00 Uhr 70%-Abend- sowie am Samstag ab 13.00 Uhr 50%-Mehrstundenzuschläge. Treffen bei einer Mehrstunde nun mehrere Zuschläge zusammen, dann gilt immer nur ein Zuschlag: der höhere nämlich. Ein Beispiel: Für eine zwischen 18.30 und 19.30 absolvierte Mehrstunde bekommt man einen 70%-igen Zuschlag, jener über 25% wird dadurch kompensiert. Dies ist die momentan im Konzern gelebte Rechtsmeinung. Arbeiterkammer und Gewerkschaft vertreten jedoch die gegenteilige Auffassung, dass es keine Kompensation der 25% Zuschläge mit anderen Zuschlägen gibt – bis zu einer gerichtlichen Entscheidung bleibt dies also ein Streitthema! Zeitausgleich: Fallen Mehrstunden an – ausgenommen die 1,5 Freistunden im Handel und ausgenommen Mehrstunden mit einem höheren Zuschlag, dann gilt es zu prüfen, ob sich diese nicht innerhalb von drei Monaten in Zeitausgleich abbauen lassen. Nur wenn das nicht möglich ist, fällt auch tatsächlich ein 25%-Zuschlag an, der ausbezahlt werden muss. Berechnungsweg für den Handel 1. Die Mitarbeiterin ist für wie viele Sollstunden beschäftigt plus der Freigrenze von ?? + 1,5 Stunden Stunden ---------------------------------------------------------------- ist gleich die fiktive Arbeitszeit von = ?? Stunden 2. Wann ist diese fiktive Arbeitszeit in der Woche von der Mitarbeiterin erreicht worden? Tag und Uhrzeit? 3. Wieviele Mehrstunden hat sie nach dieser fiktiven Arbeitszeit gemacht? ?? Stunden 4. Wieviele von diesen (Punkt 3) Mehrstunden haben einen höheren Zuschlag?? Diese Stunden müssen abgezogen werden 70 % Zuschlag - ?? Stunden 50% Zuschlag - ?? Stunden ---------------------------------------------------------- = 25 ?? Stunden Ihr Betriebsrat informiert Als Ergebnis erhält man jene Stunden, die einen 25% Zuschlag erhalten und in die Spalte MSt25 eingetragen werden müssen. Werden diese Mehrstunden innerhalb von 3 Monaten nicht in Zeitausgleich abgebaut, so erhält der/die MitarbeiterIn tatsächlich den 25% Zuschlag, der ausbezahlt werden kann oder in Zeitausgleich (15 Minuten) konsumiert werden kann. 25% Zuschlag bei Fleischern und Gastronomie Da es weder „Freistunden“ noch anderweitige Zuschläge gibt, ist die Handhabung hier relativ einfach! Ein Beispiel verdeutlicht das: Macht eine Ladnerin, die für 15 Stunden angestellt ist, 20 Stunden, bekommt sie für die Mehrstunden einen 25%-Zuschlag. Achtung: der Zuschlag entfällt, wenn sie diese fünf Stunden nicht innerhalb von drei Monaten in Zeitausgleich abbaut, also etwa in einer darauf folgenden Woche statt 15 nur zehn Stunden arbeitet. MEHRSTUNDENZUSCHLÄGE INNERHALB DER ERWEITERTEN ÖFFNUNGSZEITEN (NUR FÜR DEN HANDEL) In den verlängerten Öffnungzeiten erhalten alle DienstnehmerInnen egal ob Vollzeit oder Teilzeitkraft einen Zuschlag. Auch geringfügig Beschäftigte erhalten Zuschläge, ausser sie arbeiten nur am Samstag! Die Öffnungszeitenzuschläge sind nur für Mehrstunden bis zur 40. Stunde, danach kommen Überstundenzuschläge zum Tragen. Mo – Fr ab 18.30 – 20 Uhr Nach 20.00 Uhr Sa ab 13.00 Uhr 70% Zuschlag 100% Zuschlag 50% Zuschlag BLOCKFREIZEIT (NUR HANDEL) Die Blockfreizeit ist eine Freizeit in Verbindung mit einem Wochenende oder Feiertag mit der die Zuschläge der erweiterten Öffnungzeiten - NUR 50% und 70% - in Freizeit abgebaut werden können. Dabei werden die erworbenen Zuschläge in 30% reduziert, als Ausgleich hat der/die DienstnehmerIn zusätzliche Freizeit. 1. Blockfreizeit muss zw. AG und AN vereinbart werden. 2. Blockfreizeit in Verbindung mit dem Wochenende ist nur möglich am Freitag oder Montag 3. Der Samstag muss in Verbindung mit der Schwarz-Weiß Regelung frei ist. 4. Am Freitag oder Montag müssen Blockfreizeitstunden im Ausmaß eines Wochensechstels eingegeben werden (siehe Fehlzeitenschlüssel) 5. und zur tatsächlich geleisteten Wochenarbeitszeit bei den IST-Stunden auch dazugezählt werden. Blockfreizeit in Verbindung mit einem Feiertag muss ebenfalls 3 freie Tage beinhalten – 1. den Feiertag – 2. einen freien Tag und 3. einen Blockfreizeittag, für den das Wochensechstel erfasst wird. 26 Ihr Betriebsrat informiert GANZTAGESFREIZEIT (NUR HANDEL) Die Ganztagesfreizeit funktioniert ähnlich wie die Blockfreizeit. Für Freizeit unter der Woche werden die Zuschläge auf 50% reduziert. Für den Tag an dem Ganztagesfreizeit vereinbart wird muss ein Wochensechstel zur Arbeitzeit dazugerechnet werden. Samstag - Schwarz-Weiß – Regelung (nur für den Handel) Obwohl im Handel der Samstag einer der verkaufsstärksten Tage ist, gibt es eine Reglung für freie Samstage. Diese Regelung muss eingehalten werden, als Ausgleich können Dienstnehmer beschäftigt werden, die ausschließlich am Samstag arbeiten. Wird ein Dienstnehmer an einem Samstag nach 13.00 Uhr beschäftigt, so hat er am nächsten Samstag frei. Es ist auch möglich an 2 Samstagen beschäftigt zu werden und dann dafür 2 Samstage frei zu haben. Wird jemand immer nur am Samstag vormittag beschäftigt, so muss zumindest jeder 6. Samstag frei sein. Im Gastgewerbe und bei den Fleischern gibt es keine Regelungen für freie Samstage. Ruhezeiten PAUSEN Nach 6 Stunden Arbeit muss dem Dienstnehmer mindestens 30 Minuten Pause gegeben werden. Pausen sind zu vereinbaren und nicht einseitig vom Arbeitgeber festzulegen! Pausen, die nicht konsumiert werden konnten dürfen in den Arbeitszeitaufzeichnungen nicht eingetragen werden. Sind Pausen eingetragen, die Sie nicht halten konnten, so haben Sie das Recht die Arbeitszeitaufzeichnungen bis zur Korrektur nicht zu unterzeichnen! TÄGLICHE RUHEZEIT Nach der Tagesarbeitszeit hat der/die DienstnehmerIn Anspruch auf mind. 11 Stunden Ruhezeit bis zum nächsten Arbeitseinsatz. Die Wegzeit nach Hause und zum Arbeitsplatz sind in den 11 Stunden enthalten. Jugendliche haben eine Ruhezeit von 12 Stunden; unter 15 Jahren 14 Stunden. Im Gastgewerbe beträgt die Ruhezeit bei Männern nur 10 Stunden; Im Handel kann in Sonderfällen (z.B. Weihnachten) die tägliche Ruhezeit auf 8 Stunden reduziert werden, wenn in den nächsten 10 Tagen ein entsprechender Ausgleich erfolgt! WÖCHENTLICHE RUHEZEIT Jeder Dienstnehmer hat auch Anspruch auf die sogenannte WOCHENENDruhe im Ausmaß von 36 Stunden, in die ein Sonntag fallen muss. Ist eine Arbeitsleistung am Sonntag vereinbart, so bekommt man die sogenannte WOCHENruhe im Ausmass von 36 Stunden, in die ein ganzer Kalendertag fallen muss 27 Ihr Betriebsrat informiert Überstunden Ab der 41. Stunde sind es Überstunden Maximal 5 Überstunden pro Woche müssen geleistet werden, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen entgegenstehen. Berücksichtigungswürdige Interessen sind z.B. Kinderbetreuung, familiäre Verpflichtungen, Verkehrsverbindungen usw. Darüber hinaus höchstens zusätzlich 60 Überstunden im Jahr, wobei 10 Überstunden pro Woche nicht überschritten werden dürfen. Also insgesamt maximal 320 Überstunden pro Jahr (Urlaubsund Krankenstandswochen müssen noch abgezogen werden) Überstundenpauschalen dürfen den Arbeitnehmer nicht schlechter stellen; jede Überstunde, die von der Pauschale nicht abgedeckt ist, muss gesondert ausbezahlt werden. Die Überstundenpauschale muss jedes Jahr überprüft werden, da mit der KV Erhöhung und/oder Berufsjahressprung der Stundenlohn steigt und somit weniger Stunden abgedeckt sein können. Alle RayonsleiterInnnen erhalten vom Personalbüro am Anfang des Jahres eine Liste zur Überprüfung. Lassen Sie ihre ÜP von Ihrem Betriebsrat regelmäßig kontrollieren! Eine Überstunde wird mit einem Teiler von 158 bei den Handelsangestellten gerechnet. Handelsarbeiter haben einen Teiler von 167; im Gastgewerbe Teiler 173 und beim Fleisch Teiler 150. ÜBERSTUNDENZUSCHLÄGE Handel: Grundstundenvergütung 1/158 des Bruttomonatsgehaltes plus Zuschläge: • Grundsätzlich Zuschlag von 50% • Zuschlag von 70% Mo - Fr zw. 18.30 und 20.00 Samstagen nach 13.00 Uhr • Zuschlag von 100% Mo – Fr zw. 20.00 und 6.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen. Bei den Fleischern gibt es keine 70% Überstundenzuschläge, die Berechnungsbasis für Grundüberstunden beträgt 1/150; Im Gastgewerbe gibt es keinen 70% Zuschlag, die Berechnungsbasis beträgt 1/173. 8. Dezember (nur für den Handel) Dem AN muss bis 10. November mitgeteilt werden, ob er am 8.12. beschäftigt wird. Er kann dies innerhalb einer Woche ablehnen und darf nicht zur Arbeitsleistung gezwungen werden. Der AN erhält 1) die Feiertagsstunden plus 2) die geleisteten Stunden und zusätzlich 3) Freizeit. Wurden bis zu 4 Stunden gearbeitet, erhält er 4 Stunden Freizeit, wer mehr als 4 Stunden arbeitet erhält 8 Stunden Freizeit. 28 Ihr Betriebsrat informiert A LTERSTEILZEIT Die Altersteilzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung für ältere Arbeitnehmer. Die Reduktion der Arbeitszeit und der damit verbundene Entgeltausfall werden durch eine Subvention des AMS ausgeglichen. Die/der ArbeitnehmerIn bekommt für die halbe Arbeitszeit ca. 75% seines bisherigen Gehaltes. Für eine Altersteilzeit müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: BESTIMMTES ALTER Altersteilzeit kann nur in Anspruch genommen werden, wenn ein bestimmtes Alter erreicht ist. Für 2008 gilt: Männer müssen mindestens 57,5 Jahre, Frauen mindestens 52,5 Jahre alt sein. Jedes Jahr steigt das Mindestalter um ein halbes Jahr, also z.B. 2009 58 Jahre und 53 Jahre. Ab 2013 kann man nur noch maximal 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter (nicht Frühpensionsalter!) in Altersteilzeit gehen. Das heißt Frauen müssen mindestens 55 Jahre alt sein und Männer mindestens 60. MINDESTBESCHÄFTIGUNG Der/die DienstnehmerIn muss mindestens 3 Monate im Unternehmen sein. Die bisherige Arbeitszeit, darf die Normalarbeitszeit nicht mehr als 20% unterschreiten, d.h. für den Handel muss der/die Arbeitnehmerin mindestens 31 Stunden beschäftigt sein. ARBEITSLOSENVERSICHERUNG In den letzten 25 Jahren muss der/die ArbeitnehmerIn mindestens 780 Wochen (= 15 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. REDUKTION DER ARBEITSZEIT Die Arbeitszeit muss, im Konzern, um 50% der Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden verringert werden. Es können auch mal mehr und mal weniger Stunden gearbeitet werden, im Durchschnitt eines Jahres muss jedoch die vereinbarte verringerte Leistung erbracht werden. LOHNAUSGLEICH , Die/der ArbeitnehmerIn arbeitet die Hälfte seiner bisherigen Arbeitszeit und bekommt ca. ¾ seines Gehaltes. Achtung: Zulagen und/oder Überstundenpauschalen entfallen!! Beispiel: 38,5 Stunden vorher mit 2000 €, reduziert auf 19,25 Wochenstunden bekommt der Arbeitnehmer 1500 € (1.000 € vom Arbeitgeber, 500 € vom AMS gefördert). VEREINBARUNG ZWISCHEN ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER Der Arbeitgeber muss mit einer Altersteilzeit einverstanden sein. Der/die ArbeitnehmerIn hat keinen Rechtsanspruch auf eine Altersteilzeit. Das volle Altersteilzeitgeld gebührt nur dann, wenn der Arbeitgeber eine Ersatzarbeitskraft einstellt. ALLGEMEINES Sozialversicherungsbeiträge werden weiterhin vom vollen Gehalt vor der Reduktion entrichtet. Die Abfertigung wird auf Basis des vollen Gehalts berechnet. Während des Bezuges von Krankengeld, ruht das Altersteilzeitgeld. Eine Kündigung ist grundsätzlich möglich. Eine Kündigung aufgrund der Altersteilzeit kann als Motivkündigung angefochten werden. 29 Ihr Betriebsrat informiert BEENDIGUNG VON DIENSTVERHÄLTNISSEN Abfertigung alt Für alle Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden, gilt noch die Abfertigung alt. Eine Abfertigung bekommt man, wenn das Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber mindestens 3 Jahre gedauert hat und durch eine Kündigung durch den Arbeitgeber, durch eine einvernehmlichen Lösung oder durch einer Selbstkündigung des DN nach 10jähriger Betriebszugehörigkeit wegen Pensionierung, endet. Für die Abfertigung werden berücksichtigt • die Lehrzeit, nur dann wenn das Dienstverhältnis insgesamt mind. 7 Jahre gedauert hat • die Zeiten des Präsenz/Zivildienstes • Zeiten als Arbeiter beim selben AG ohne Unterbrechung • Karenzzeit werden bei der Abfertigung nicht miteinberechnet Je nach Betriebszugehörigkeit, steigt die Abfertigung. Nach 3 Jahren 2 Monatsentgelte Nach 5 Jahren 3 Monatsentgelte Nach 10 Jahren 4 Monatsentgelte Nach 15 Jahren 6 Monatsentgelte Nach 20 Jahren 9 Monatsentgelte Nach 25 Jahren 12 Monatsentgelte MÜTTER, die mindestens 5 Jahre (ohne Karenzzeit) im Betrieb waren und bis maximal 3 Monate vor Ende der gesetzlichen Karenz (= 2. Geburtstag des Kindes) ihren Austritt erklären, bekommen die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung, maximal aber das Dreifache des monatlichen Entgelts. Das gleiche gilt auch für die Väterkarenz! ELTERN, die mindestens 5 Jahre (ohne Karenzzeit) im Betrieb waren und eine Elternteilzeit schriftlich abgeschlossen haben, erhalten bei einer Dienstnehmer-Kündigung ebenfalls die Hälfte der Abfertigung (max. 3 Monatsentgelte), wenn die Kündigungsfrist noch während der Elternteilzeit endet. Wird ein Dienstverhältnis während der Elternteilzeit mit einer einvernehmlichen Lösung beendet, erhält man die Abfertigung von jenem Stundenausmaß, dass vor der Karenz vereinbart gewesen ist. Geht ein/e MitarbeiterIn in PENSION und war sie mindestens 10 Jahre in der Firma beschäftigt, dann bekommt Sie auch bei einer Dienstnehmer-Kündigung ihre volle Abfertigung. Beim TOD DES ARBEITNEHMERS bekommen die Erben die Hälfte der gebührenden Abfertigung. Nach 1 Monatiger Betriebszugehörigkeit wird das Gehalt des Sterbemonats und des darauffolgenden ausbezahlt, nach 5 Jahren gibt es das Gehalt für den Sterbemonat und zwei weitere Monate. Besteht daneben jedoch ein Abfertigungsanspruch wird nur der günstigere von beiden Ansprüchen ausbezahlt. 30 Ihr Betriebsrat informiert BERECHNUNG Die Abfertigung wird vom letzten durchschnittlichen Monatsentgelt berechnet. Das Monatsentgelt enthält nicht nur das Monatsgehalt, sondern auch andere Entgelte, die man durchschnittlich erhält. Ein Monatsentgelt setzt sich daher zusammen aus: • • • • • Letztes Monatsgehalt (Vorsicht bei Stundenherabsetzungen!!) 1/12 Weihnachtsremuneration 1/12 Urlaubsbeihilfe Monatsanteil von Prämien, Zulagen, Remunerationen, Provisionen und geleisteten Überstunden der letzten 12 Monate Sachbezug Die Abfertigung wird besonders günstig ausbezahlt. Man zahlt für eine Abfertigung keine Sozialversicherung und nur 6% Lohnsteuer, dadurch hat man nur sehr geringe Abzüge von der Bruttosumme. Abfertigung neu Für Dienstverhältnisse, die nach dem 1.1.2003 geschlossen wurden, gilt das System der Abfertigung neu. Die Abfertigung neu hat den großen Vorteil, dass egal wieviele Arbeitgeber man hat, seine Abfertigung angespart wird. Der erste Monat in einem Dienstverhältnis ist beitragsfrei, danach muss der Arbeitgeber monatlich 1,53% vom laufenden Entgelt und den Sonderzahlungen in die Mitarbeitervorsorgekasse einzahlen. Auch während des Präsenz/Zivildienstes, Wochenhilfe und in der Karenz, sowie während des Bezuges von Krankengeld werden Beiträge einbezahlt. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber der Mitarbeitervorsorgekasse. Großer Vorteil der Abfertigung neu ist, dass der angesparte Betrag nicht mehr verloren geht. Allerdings ist eine Auszahlung erst nach 3 Einzahlungsjahren und nur bei bestimmten Beendigungsarten des Dienstverhältnisses möglich: 31 Ihr Betriebsrat informiert Man hat keinen Auszahlungsanspruch bei • • • • einer Kündigung durch den Dienstnehmer Begründeter Entlassung Unberechtigten vorzeitigen Austritt Wenn kürzer als 3 Jahre (seit der letzten Auszahlung) einbezahlt wurde Der angesammelte Betrag geht allerdings nicht verloren, sondern bleibt liegen und kann bei der nächsten Beendigung mit ausbezahlt werden. Spätestens beim Pensionsantritt werden alle Beiträge, die noch vorhanden sind, ausbezahlt. Besteht ein Auszahlungsanspruch, also bei • • • • einer Kündigung durch den Arbeitgeber einer einvernehmlichen Lösung Unbegründeter Entlassung Berechtigten vorzeitigen Austritt muss binnen 6 Monaten nach Beendigung bei der MV-Kasse schriftlich mitgeteilt werden, ob man die Abfertigung ausbezahlt oder weiter veranlagen möchte. Wie hoch die Summe der eingezahlten Beträge ist, erfahren Sie durch die Mitarbeitervorsorgekasse, die Ihnen jährlich ein Informationsblatt zusendet. Am Lohnzettel können Sie ebenfalls erkennen, wieviel monatlich einbezahlt wird: 670 MV-BEMESSUNG LFD gibt an wie hoch die Bemessungsgrundlage ist, also von welchem Betrag, die Abfertigung in diesem Monat berechnet wird 680 MV-BEITRAG LFD weist die 1,53% der Bemessungsgrundlage aus, also jenen Beitrag, der an die Mitarbeitervorsorgekasse für das eine Monat überwiesen wird. Auch vom Urlaubs- und Weihnachtsgeld und diversen anderen Sonderzahlungen werden die 1,53% an die MV Kasse einbezahlt. 675 MV-BEMESSUNG SZ gibt die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlung an 685 MV-BEITRAG SZ einbezahlter Betrag (1,53%) der Sonderzahlungen. Im Falle des Todes des AN fällt der gesamte Betrag auf dem MV Kassenkonto in die Verlassenschaft. Einvernehmliche Lösung Sind sowohl Arbeitgeber als auch ArbeitnehmerIn mit der Auflösung des Dienstverhältnisses einverstanden, so kann eine einvernehmliche Lösung vereinbart werden. Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer kann zu einer einvernehmlichen Lösung gezwungen werden. Sie müssen eine einvernehmliche Lösung nie gleich unterschreiben, sondern können sich vorher informieren und erst Tage später unterschreiben. Ist eine einvernehmliche Lösung erst einmal unterschrieben, kann sie nicht mehr rückgängig gemacht werden. 32 Ihr Betriebsrat informiert Wird einer/m ArbeitnehmerIn eine einvernehmliche Lösung (Beiderseitige) vorgeschlagen, so hat er auf Verlangen das Recht innerhalb von 2 Tagen mit dem Betriebsrat (AK, GPA) Kontakt aufzunehmen und sich beraten zu lassen. Es darf jedoch noch NICHT unterschrieben werden. Innerhalb der Beratungsfrist kann die einvernehmliche Lösung nicht rechtswirksam vereinbart werden. Eine einvernehmliche Lösung kann zu jedem Zeitpunkt ohne einer Frist vereinbart werden. Die/der ArbeitnehmerIn behält den vollen Abfertigungsanspruch! Kündigung Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung vom Arbeitgeber oder der/die ArbeitnehmerIn. Bei einer Kündigung müssen bestimmte Termine und Fristen eingehalten werden. Ein Grund muss allerdings nicht angegeben werden. Einer Kündigung muss nicht zugestimmt werden. Die Kündigungsfrist ist jener Zeitraum, der eingehalten werden muss, vom Ausspruch der Kündigung bis zum tatsächlichen Ende des Dienstverhältnisses. Der Kündigungstermin ist jener Tag, an dem das Dienstverhältnis endet, nicht der Tag des Kündigungsausspruches. Wenn daher nur zum Quartal gekündigt werden kann, so ist das Quartalsende 31.3., 30.6., 30.9., 31.12. jeweils das Ende des Dienstverhältnisses, die Frist muss vorher angehängt werden. Beispiel: 30.4 zum 30.9 bei eine Betriebszugehörigkeit von über 25 Jahren Achtung!! Werden die Kündigungsfristen und Termine durch die/den ArbeitnehmerIn nicht eingehalten, so wird das Arbeitsverhältnis durch einen unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet (siehe Vorzeitige Auflösung Austritt) Postensuchtag Während der Kündigungszeit hat man Anspruch auf einen Postensuchetag (1/5 der Arbeitszeit) pro Woche, allerdings nur bei AG Kündigung und nur auf Verlangen des Arbeitnehmers!! Dabei muss nicht nachgewiesen werden, dass tatsächlich Arbeit gesucht wurde. Die Lage des Postensuchetages ist zu vereinbaren! ANGESTELLTE IM HANDEL Fristen und Termine, die der Arbeitgeber einzuhalten hat: Fristen: Unter 2 Jahren 6 Wochen 3. – 5. Dienstjahr 2 Monate 6. – 15. Dienstjahr 3 Monate 16. – 25. Dienstjahr 4 Monate ab dem 26. Dienstjahr 5 Monate Termin: Jeweils zum 15. oder Letzten des Monates, ab 5 Dienstjahren nur noch zum Quartalsende. 33 Ihr Betriebsrat informiert Für Angestellte, die im Monat nicht mehr als 33 Stunden arbeiten bzw. weniger als 7,5 Stunden pro Woche, gilt eine Kündigungsfrist von nur 2 Wochen Fristen und Termine für den Angestellten Immer zum Monatsletzten (Termin) unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnis! ARBEITER IM HANDEL Fristen und Termine für Arbeitgeber und Arbeiter sind gleich lang Fristen Weniger als 1 Jahr 1 Woche Über 1 Jahr 2 Wochen Ab 3 Jahren 3 Wochen Ab 5 Jahre 4 Wochen Termin: Das Dienstverhältnis kann jeweils am Samstag unter Einhaltug der Frist zum nächsten Samstag gelöst werden. ANGESTELLTE IM FLEISCHBEREICH Fristen und Termine, die der Arbeitgeber einzuhalten hat: Fristen: Unter 2 Jahren 6 Wochen 3. – 5. Dienstjahr 2 Monate 6. – 15. Dienstjahr 3 Monate 16. – 25. Dienstjahr 4 Monate ab dem 26. Dienstjahr 5 Monate Termin: Jeweils zum 15. oder Letzten des Monates, ab 5 Dienstjahren nur noch zum Quartalsende Für Angestellte, die im Monat nicht mehr als 33 Stunden arbeiten bzw. weniger als 7,5 Stunden pro Woche, gilt eine Kündigungsfrist von nur 2 Wochen. Fristen und Termine für den Angestellten Immer zum Monatsletzten (Termin) unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses! ARBEITER IM FLEISCHBEREICH Im Fleischergewerbe kann das Dienstverhältnis jeweils am Samstag unter Einhaltung einer 2 wöchigen Frist zum nächsten Samstag gekündigt werden. 34 Ihr Betriebsrat informiert ANGESTELLTE IM GASTGEWERBE Fristen und Termine, die der Arbeitgeber einzuhalten hat: Fristen: Unter 2 Jahren 6 Wochen 3. – 5. Dienstjahr 2 Monate 6. – 15. Dienstjahr 3 Monate 16. – 25. Dienstjahr 4 Monate ab dem 26. Dienstjahr 5 Monate Termin: Jeweils zum 15. oder Letzten des Monates, ab 5 Dienstjahren nur noch zum Quartalsende Für Angestellte, die im Monat nicht mehr als 33 Stunden arbeiten bzw. weniger als 7,5 Stunden pro Woche, gilt eine Kündigungsfrist von nur 2 Wochen Fristen und Termine für den Angestellten Immer zum Monatsletzten (Termin) unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses! ARBEITER IM GASTGEWERBE Im Gastgewerbe gelten die ersten beiden Wochen als Probezeit, danach kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer 2 wöchigen Kündigungsfrist jederzeit aufgelöst werden. VORSICHT! BEI KÜNDIGUNG WEGEN PENSION! Kündigt ein Dienstnehmer sein Dienstverhältnis zum Monatsletzen unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist wegen Pensionsantritts und dauerte das Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber nicht länger als 10 Jahre, so bekommt man keine Abfertigung. Einen Anspruch auf Abfertigung hat man nur, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine einvernehmliche Lösung endet!! Arbeitnehmer, die länger als 10 Jahre in der Firma beschäftigt sind, bekommen eine Abfertigung auch bei Selbstkündigung! Achten Sie auch darauf, dass Sie Ihren Urlaub vor dem Pensionsantritt komplett verbrauchen!!! MUSTERTEXT FÜR EINE DIENSTNEHMER-KÜNDIGUNG MERKUR AG EINSCHREIBEN Personalbüro Per IZ NÖ SÜD Strasse 3, Objekt 16 2355 Wr. Neudorf Datum Ich, Vorname Nachname, beende mein Dienstverhältnis per 28.Februar 2008 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 31.März 2008. (wegen Pension) Unterschrift 35 Ihr Betriebsrat informiert Sonstige Ansprüche bei der Beendigung Bei jeder Beendigung erhält der Dienstnehmer ein Dienstzeugnis Im Dienstzeugnis dürfen keine negativen Bewertungen stehen, ausserdem darf die Beendigungsart und der Beendigungsgrund nie angegeben werden! eine Arbeitsamtbescheinigung fürs AMS Jahreslohnzettel des laufenden Jahres eine Endabrechnung (Lohnzettel) Bestätigung der Beendigung Vorzeitige Auflösung Bei der vorzeitigen Auflösung wird das Dienstverhältnis entweder vom Arbeitgeber oder Dienstnehmer einseitig aufgelöst ohne Einhaltung einer Frist und aus einem wichtigen Grund, der die Weiterarbeit nicht mehr zumutbar macht. AUSTRITT Berechtigter Austritt Der Dienstnehmer ist berechtigt ohne Einhaltung einer Frist oder Termins das Dienstverhältnis aus folgenden Gründen zu beenden; z.B.: Der Dienstnehmer ist nicht zur Fortsetzungen der Arbeitsleistung ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit fähig z.B. Berufsunfähigkeitspension Der Arbeitgeber enthält dem Dienstnehmer seinen Lohn/Gehalt ohne Grund vor Der Arbeitgeber weigert sich, seiner Pflicht zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit des Dienstnehmers nachzukommen Der Arbeitgeber lässt sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder Ehre gegen den Dienstnehmer zu schulden kommen oder weigert sich, den Dienstnehmer vor solchen Handlungen der Kollegen zu schützen Der Arbeitgeber verstößt gegen wesentliche Vertragsbestimmungen, die die Arbeit unzumutbar macht. Beim berechtigten Austritt, ist der Dienstnehmer so zu stellen, wie wenn er ordnungsgemäß gekündigt worden wäre, d.h. er bekommt für die Zeit der Kündigungsfrist eine Kündigungsentschädigung und die volle Abfertigung. Unberechtigter Austritt: Liegt kein Austrittsgrund vor und beendet der Dienstnehmer das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, so handelt es sich um einen unberechtigten vorzeitigen Austritt. Der Dienstnehmer verliert die Urlaubsersatzleistung der nicht konsumierten Urlaubstage des laufenden Urlaubsjahres, zuviel konsumierter Urlaub muss zurückgezahlt werden. Ausserdem kann der Arbeitgeber bei einem entstandenen nachweisbaren Schaden Schadensersatz fordern. Arbeiter verlieren den Anspruch auf aliquotes Weihnachts- und Urlaubsgeld. 36 Ihr Betriebsrat informiert ENTLASSUNG Lässt sich der Dienstnehmer etwas zu Schulden kommen, so dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist, kann der Arbeitgeber das Dienstverhältnis fristlos beenden. Entlassungsgründe sind z.B: Vertrauensunwürdigkeit: Der Dienstnehmer macht sich einer Handlung schuldig, die ihn des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt. Fernbleiben vom Dienst über eine erhebliche Zeit ohne Entschuldigungsgrund Beharrliche Pflichtverletzung Diebstahl: der Dienstnehmer begeht eine strafbare Handlung uvm. E LTERNTEILZEIT Zum Thema „Was ist die Elternteilzeit, wie stelle ich einen Antrag“ fordern Sie bitte unseren Babyfolder unter der Telefonnummer 02236/600 4582 oder per Mail [email protected] an. 37 Ihr Betriebsrat informiert E NTGELTFORTZAHLUNG In bestimmten im Gesetz und Kollektivvertrag geregelten Fällen erhält der Dienstnehmer seinen Gehalt/Lohn weiter, obwohl er keine Arbeitsleistung erbringt. Die Entgeltfortzahlung ist in allen Bereichen Handel, Fleisch und Gastgewerbe gleich! Krankheit Kann ein Dienstnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen, weil ihm durch einen Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit bescheinigt wurde, erhält er trotzdem sein Gehalt weiter. In den ersten Wochen zahlt der Arbeitgeber den Dienstnehmer volle Bezüge. D.h. das/der durchschnittliche Gehalt/Lohn, dass der Dienstnehmer verdient hätte, wenn er nicht krank gewesen wäre (Also inklusive aller Zuschläge und Überstunden). Im Konzern gibt es jeweils im Oktober eine Sonderzahlung (am Lohnzettel mit 198 UE/KE/FE Durchschnitt), bei der der Durchschnitt der Zuschläge und Überstunden während aller Fehlzeiten (Urlaub, Krankenstand, Feiertage) gesammelt ausbezahlt wird. Erst nach einer bestimmten Zeit übernimmt auch die Krankenkasse einen Teil und schließlich zahlt nur noch die Krankenkasse das Krankengeld (siehe Kapitel Sozialversicherung). Jeder Dienstnehmer ist dazu verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich die Dienstverhinderung aufgrund einer Krankheit zu melden. Dabei muss der Dienstnehmer nur die Arbeitsunfähigkeit bekannt geben, er muss nicht sagen, welche Krankheit er hat! Auf Verlangen des Arbeitgeber muss eine Krankenstandsbestätigung vorgelegt werden. Spätestens beim Wiederantritt muss die Krankenstandsbestätigung jedenfalls abgegeben werden. Eine Krankenstandsbestätigung ist vom ersten Tag der Krankheit notwendig. Zeiten die nicht durch eine Krankenstandsbestätigung entschuldigt sind, sind Fehltage, die vom Gehalt abgezogen werden. Ausserdem berechtigt unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst den Arbeitgeber zu einer fristlosen Entlassung. Kur- oder Rehabilitationsaufenthalte werden einer Krankheit gleichgestellt. ANGESTELLTE Je nach dem wie lange ein Dienstnehmer im Unternehmen schon beschäftigt ist, erhält er vom Arbeitgeber volles Entgelt: 1.-5. 6.-15. 16. –25. ab dem 26. Dienstjahr: Dienstjahr: Dienstjahr Dienstjahr 6 Wochen (bei Arbeitsunfall 8 Wochen) 8 Wochen 10 Wochen 12 Wochen Ist der jeweilige Zeitraum ausgeschöpft, so erhält der Dienstnehmer noch weitere 4 Wochen halbes Entgelt vom Arbeitgeber. Die andere Hälfte wird von der Krankenkasse bezahlt (Der Dienstnehmer muss selbst einen Antrag auf der Krankenkasse stellen) 38 Ihr Betriebsrat informiert Bei erneuter Krankheit innerhalb eines halben Jahres nach Dienstantritt (nach der 1. Krankheit) werden die Zeiten der Krankenstände zusammengerechnet und der Arbeitgeber muss nur solange zahlen, bis alle Ansprüche ausgeschöpft sind. Allerdings gibt es bei Wiedererkrankungen noch einen zweiten Anspruchstopf mit jeweils der Hälfte des Entgelts während der oben genannten Zeiträume, also z.B. 8 Wochen halbes Entgelt und 4 Wochen Viertel-Entgelt. Ist man länger als 6 Monate seit dem Antritt nach der letzten Krankheit gesund, so hat man wieder alle oben genannten Ansprüche voll zur Verfügung. ARBEITER Für Arbeiter gelten dieselben Zeiten nach Dienstjahren 1.-5. 6.-15. 16. –25. ab dem 26. Dienstjahr: Dienstjahr: Dienstjahr Dienstjahr 6 Wochen 8 Wochen 10 Wochen 12 Wochen Es gibt allerdings Unterschiede zwischen Angestellten und Arbeitern: Der oben genannte Anspruch steht jedem Arbeiter nur einmal während eines Arbeitsjahres zur Verfügung. Ein Arbeitsjahr beginnt mit dem Eintrittsdatum. Ein neuer Anspruch entsteht erst wieder mit Beginn des nächste Arbeitsjahres. Für Arbeitsunfälle gibt es bei Arbeitern immer ein zusätzliches Kontingent nämlich zusätzlich 8 Wochen volle Entgeltfortzahlung, ab dem 16. Dienstjahr 10 Wochen volles Entgelt, aber keine halben Bezüge. Bei Wiedererkrankungen gibt es bei Arbeitern keinen 2. Topf mit halben Ansprüchen LEHRLINGE Auch Lehrlinge erhalten ihre Lehrlingsentschädigung weiter, wenn sie krank werden. Bei einer Krankheit: 4 Wochen Volle Lehrlingsentschädigung bei Krankheit 2 Wochen die Differenz zw. Lehrlingsentschädigung und Krankengeld von der GKK Nach einem Arbeitsunfall: 8 Wochen volle Lehrlingsentschädigung bei Arbeitsunfällen 4 Wochen die Differenz bei Arbeitsunfällen Bei einer weiteren Krankheit innerhalb des selben Lehrjahres erhält der Lehrling für 3 Tage das volle Entgelt und für maximal weitere 6 Wochen die Differenz zw. Lehrlingsentschädigung und Krankengeld. 39 Ihr Betriebsrat informiert Pflegefreistellung Ist ein naher Angehöriger, der im gemeinsamen Haushalt lebt so erkrankt, dass Pflege oder Betreuung notwendig ist, so hat man Anspruch auf eine Pflegefreistellung = Pflegeurlaub. Die notwendige Pflege muss nachgewiesen werden. Verlangt der Arbeitgeber eine Bestätigung vom Arzt und ist diese mit Kosten verbunden, so hat der Arbeitgeber diese Kosten zu übernehmen! Pflegefreistellung kann man gemäß Urlaubsgesetz in Anspruch nehmen: 1 Woche und 1 weitere Woche für die Pflege von Kindern unter 12 Jahren. Danach ist es möglich eigenmächtig ohne vorherige Vereinbarung einen Urlaub anzutreten für die Dauer der notwendigen Pflege. Zusätzlich gibt es noch weitere Gesetze z.B. § 8 AngG, die in bestimmten Fällen auch eine längere Pflegefreistellung für die Pflege von kranken Angehörigen ermöglicht! Erkundigen Sie sich bei Ihrem Betriebsrat! Sonstige Verhinderungsgründe (z.B.) Eigene Eheschließung 3 Tage; im GastGewerbe 2 Tage Eheschließung der Kinder od. Geschwister 1 Tag, im GG 1 Tag Tod Ehegatten, Lebensgefährte plus für die Beerdigung noch 2 Tage 1 Tag Tod Eltern, Schwiegereltern Kinder plus für die Beerdigung 1 Tag 1 Tag Beerdigung von Geschwistern und Großeltern 1 Tag Niederkunft der Gattin od. Lebensgefährtin 1 Tag Wohnungswechsel max. 2 Tage (im GG 1 Tag) innerhalb eines halben Jahres Arztbesuche und Amtswege die notwendige Zeit, wenn diese nur während der Arbeitszeit erledigt werden können, im GG 1 Tag. Weitere Verhinderungsgründe (z.B. Stau, Streiks), die hier nicht angeführt sind, werden auch durch den § 8 AngG abgedeckt, informieren Sie sich bei Ihrem Betriebsrat! 40 Ihr Betriebsrat informiert Urlaub Jeder Dienstnehmer, egal ob Vollzeit, Teilzeit oder geringfügige Beschäftigte hat 30 Werktage Urlaub. In der Konzernzentrale nur 25 Werktage, für jene DienstnehmerInnen, die eine 5 Tage Woche haben. Nach einer längeren Betriebszugehörigkeit hat der Dienstnehmer Anspruch auf 36 Werktage (30 Tage bei 5 Tage Woche). Grundsätzlich benötigt der Dienstnehmer 25 Jahre für die 6 Wochen Urlaub, wobei auch Zeiten ausserhalb des Dienstverhältnisses angerechnet werden: 5 Jahre werden von anderen Arbeitgebern (Mindestdauer des Dienstverhältnisses 6 Monate) angerechnet. Lehrzeiten bei anderen Arbeitgebern werden beim Urlaubsausmaß mit den vollen 3 Jahren angerechnet. Auch Zeiten als Selbständiger oder Entwicklungshelfer werden mit insgesamt max. 5 Jahre angerechnet. 4 Jahre Schulzeiten von höheren Schulen, die über das 9. Schuljahr hinausgehen. Die Schule muss nicht erfolgreich abgeschlossen worden sein. Maximal jedoch werden Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber und Schulzeiten im Ausmaß von 7 Jahren angerechnet. 5 Jahre für ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium. Eine Mindestdauer des Dienstverhältnisses von 20 Jahren ist nicht erforderlich! Während des Urlaubes erhält man seinen Gehalt/Lohn weiter, bei unregelmäßigen Verdienst den Durchschnitt der letzten 13 Wochen = Urlaubsentgelt. Davon zu unterscheiden ist der URLAUBSZUSCHUSS, auch 13. und 14. Gehalt genannt. Das „Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld“ ist nicht im Gesetz geregelt, sondern wird jedes Jahr von der Gewerkschaft im Kollektivvertrag ausverhandelt. Die Höhe des Urlaubsgeldes ist von der Höhe des letzten Monatsgehaltes (Juni) abhängig. Vorsicht mit Vertragsveränderungen/Stundenreduzierungen im Mai und November! Das Urlaubsgeld wird dann nur vom verringerten Monatsgehalt gezahlt! Im Gastgewerbe wird der Jahresdurchschnitt des Einkommens als Bemessung herangezogen! Wird man während eines Urlaubes krank, und dauert die Krankheit länger als 3 Tage, so unterbricht dies den Urlaub. Der Urlaub darf aber nicht um die Dauer der Krankheit einseitig verlängert werden! Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der aliquote Urlaubsanspruch, der nicht konsumiert werden konnte, ausbezahlt. Als Faustregel erwirbt man ca. 2,5 Tage pro gearbeiteten Monat. 41 Ihr Betriebsrat informiert J UBILÄUMSGELD Das Jubiläumsgeld wird nur im Kollektivvertrag geregelt. Es gibt keine gesetzlichen Regelungen. Deshalb sind die Regelungen in den verschiedenen Bereichen unterschiedlich. IM HANDEL 20 Jahre 1 Bruttomonatsgehalt ohne Überstundenpauschale 25 Jahre 1,5 Bruttomonatsgehälter ohne Überstundenpauschale 35 Jahre 2,5 Bruttomonatsgehälter ohne Überstundenpauschale 40 Jahre 3,5 Bruttomonatsgehälter ohne Überstundenpauschale Bei jedem Jubiläum 2 freie Tage bei Entgeltfortzahlung IM GASTGEWERBE 10 Jahre 15 Jahre 25 Jahre 35 Jahre 40 Jahre 45 Jahre 1 1,5 2 2,5, 3 4 Monatsgehalt Monatsgehälter Monatsgehälter Monatsgehälter Monatsgehälter Monatsgehälter Im FLEISCHER Kollektivvertrag ist kein Jubiläumsgeld vorgesehen. Unabhängig vom Jubiläumsgeld veranstaltet der Betriebsrat jedes Jahr für alle 10, 20, 25, 30, 35, 40 usw. Jubilare die Jubilarefeiern. Nimmt man an der Jubilarefeier teil, so ist dies ein bezahlter Arbeitstag. Jeder Jubilar erhält eine kleine Aufmerksamkeit für seine langjährige Firmenzugehörigkeit: 10 Jahre 20 Jahre 25 Jahre 30 Jahre und alle weiteren Jubiläen in 5 Schritten attraktive Uhr 2 vierfach Golddukaten wertvolle Uhr 2 Philharmoniker Die Jubiläumsgeschenke sind eine freiwillige Leistung, es entsteht kein Rechtsanspruch. 42 Ihr Betriebsrat informiert R EISEKOSTEN Kilometergeld Für jeden gefahrenen Kilometer erhält der Dienstnehmer das Kilometergeld, wenn er mit seinem PrivatKFZ für die Firma unterwegs ist, z.B. Aushelfen in einer anderen Filiale, Seminare usw. Bis 10.000 km im Jahr 10.001 bis 20.000 km über 20.000 km € 0,376 € 0,30 € 0,22 Der Hubraum spielt keine Rolle mehr, auch eine Limitierung der Reisekosten ist im Kollektivvertrag nicht vorgesehen! Möchte der Arbeitgeber das volle Kilometergeld nicht bezahlen, kann er auch eine andere Fahrgelegenheit zur Verfügung stellen. Der Arbeitnehmer muss den Aufwand, der durch eine Dienstreise entsteht, nicht selber tragen! Taggeld Das Taggeld soll die Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwendungen des Dienstnehmers abdecken. Taggeld kann für Dienstreisen ab 3 Stunden geltend gemacht werden: € 26,40, wobei für jede angefangene Stunde 1/12 des Taggeldes berechnet werden kann. Wenn in einem Monat Dienstreisen an mehr als 12 Kalendertagen anfallen, so gebührt ab dem 13. Tag nur noch ein Taggeld von € 14,40. Ein vom Arbeitgeber bezahltes Essen (außer Frühstück) führt zur Kürzung des Taggeldes um jeweils € 13,20. Schäden im Zuge einer Dienstreise Für Schäden, die im Zuge einer Dienstreise am PKW unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt seitens des Dienstnehmers entstehen, haftet der Arbeitgeber nach § 1014 ABGB z.B. Parkschäden, sofern die Benutzung des eigenen PKWs vereinbart, und keine andere Möglichkeit zur Verfügung gestellt wurde. Für vom Arbeitnehmer grob fahrlässig verursachte Schäden oder Unfälle haftet der Arbeitgeber jedoch nicht. Bei mitfahrenden Kollegen ist eine Insassenversicherung vorteilhaft! 43 Ihr Betriebsrat informiert S CHWANGERSCHAFT Zum Thema „Die schwangere Dienstnehmerin Rechte und Pflichten, wichtige Fristen und Termine“ fordern Sie bitte unseren Babyfolder unter der Telefonnummer 02236/600 4582 oder per Mail [email protected] an. V ERFALLSFRISTEN Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, so verfallen sie nach einer relativ kurzen Zeit. Ansprüche sollte man schriftlich geltend machen, das erhöht die Beweiskraft. Wird ein Anspruch innerhalb der Verfallsfrist schriftlich geltend gemacht, verjährt er nach 3 Jahren, wenn er innerhalb dieser Zeit nicht gerichtlich geltend gemacht wird. Werden regelmäßig Mehr- und Überstunden geleistet und diese nicht in den Arbeitszeitaufzeichnungen erfasst, oder Pausen, die nicht konsumiert werden konnten eingetragen, so kann man diese Stunden nach Ablauf der Verfallsfristen nicht mehr einfordern! 6 Monate für alle Ansprüche wie Mehr-und Überstunden, Kündigungsentschädigung usw. Im Gastgewerbe und bei den Fleischern betragen die Verfallsfristen nur 4 Monate!! Bei Arbeitern beträgt die Verfallsfrist nur 3 Monate Zuschläge, 1 Jahr für Ansprüche aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung 3 Monate für Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigungen Mit der Unterschrift auf der Arbeitszeitaufzeichnung bestätigen Sie die Richtigkeit der dort eingetragenen Arbeitszeit, bei Unstimmigkeiten muss daher die Unterschrift verweigert werden! Niemand kann Sie zur Unterschrift zwingen. Aussagen, wie „wenn man nicht unterschreibt, bekommt man kein Gehalt“ oder „es dürfen nicht mehr als 10 Stunden pro Tag und 50 Stunden pro Woche eingetragen werden“ usw. sind falsch! 44 Ihr Betriebsrat informiert V ERSETZUNG Eine Versetzung kann eine Veränderung • des Arbeitsortes • des Arbeitsentgeltes • der Arbeitstätigkeit Grundsätzlich ist eine Versetzung jederzeit möglich. Ist die Versetzung objektiv zumutbar, also nicht verschlechternd, so muss der Versetzung Folge geleistet werden. Handelt es sich um eine verschlechternde Versetzung und dauert sie länger als 13 Wochen muss der Betriebsrat der verschlechternden Versetzung zustimmen, sonst ist sie nicht rechtsgültig. VERSCHLECHTERNDE VERSETZUNG Jede Verschlechterung ist im individuellen Fall genau zu prüfen, es gibt keine allgemein gültigen Richtlinien. Arbeitsort Eine Versetzung in eine andere Filiale ist nicht zumutbar, wenn ca. mehr als 20 km mehr gefahren werden muss oder wenn die Anfahrtszeit sich um mehr als eine halbe Stunde pro Weg verlängert, wenn zusätzlich Aufwand durch Fahrkarten entsteht usw. Handelt es sich um eine gleichwertige Filiale und erscheint man nicht zum Dienst in der neuen Filiale, ist dies ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst und rechtfertigt eine fristlose Entlassung. Arbeitsentgelt Verringerungen des Entgeltes bzw. von Stunden, die 10% übersteigen sind jedenfalls verschlechternd, aber auch geringere Verluste können im Einzelfall nicht zumutbar sein, z.B: bei alleinerziehenden Müttern, Unterhaltsverpflichtungen usw. Arbeitstätigkeit auch Versetzungen von Filialleitung/Abteilungsleitung zur Kassierin sind verschlechternde Versetzungen und können nicht ohne Zustimmung des Betriebsrates gemacht werden. 45 Kapitel 6 Ihr Betriebsrat informiert SOZIALVERSICHERUNG In Österreich ist jeder Angestellte und Arbeiter pflichtversichert. Durch diese verpflichtende Sozialversicherung bei einer Erwerbstätigkeit, hat man auch einen umfassenden Versicherungsschutz. Die Sozialversicherung umfasst die Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft), Unfallversicherung (Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) und Pensionsversicherung (Alters- und Invaliditätsversorgung), sowie im weiteren Sinn die Arbeitslosenversicherung Jeder Angestellte zahlt von seinem Bruttolohn 18,07% Sozialversicherung (bei Sonderzahlungen z.B.WR/UZ nur 17,07%). Jeder Arbeiter zahlt von seinem Bruttolohn 18,20% Sozialversicherung (bei Sonderzahlungen nur 17,20%). Auch der Arbeitgeber zahlt für jeden Angestellten 21,83% und für jeden Arbeiter 21,70% im Zuge der sogenannten Lohnnebenkosten für den Dienstnehmer bei der Sozialversicherung ein . DIE WICHTIGSTEN W ERTE E-CARD Gebühr Anstelle des Krankenscheins gibt es seit 1.1.2006 die E-Card. Jeweils im November des Jahres wird die E-Card Gebühr in laufenden Dienstverhältnissen vom Gehalt gleich abgezogen. Die E-Card gilt auch in der gesamten EU, EWR und der Schweiz 2008: 10,00 € Freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung 2008 bei geringfügiger Beschäftigung pro Monat 49,25 € Geringfügigkeitsgrenze Bis zur Geringfügigkeitsgrenze muss keine Sozialversicherung vom Arbeitnehmer einbezahlt werden, auch der Arbeitgeber muss den Dienstnehmer nur krankenversichern. Geringfügig beschäftigt ist man, wenn man monatlich eine bestimmte sich jährlich ändernde Grenze nicht überschreitet. 2008: 349,01 € monatlich 46 Ihr Betriebsrat informiert Höchstbeitragsgrundlage Die Höchstbeitragsgrundlage heißt, dass nur bis zu einem bestimmten Bruttogehalt/Lohn eine Sozialversicherung einbezahlt werden muss. Auch die Höchstbeitragsgrundlage ändert sich jährlich; verdient man monatlich brutto mehr als die Höchsbeitragsgrundlage ist der Betrag darüber sozialversicherungsfrei. 2008: 3.930 € monatlich Kostenbeitrag bei Kuraufenthalt Bei jeder Kur muss der Dienstnehmer je nach monatlichem Bruttoeinkommen pro Tag einen bestimmten Beitrag dazuzahlen: Der Kostenbeitrag ist vom monatlichen Einkommen im Jahr 2008 wie folgt abhängig: Bis bis ab. ab 747 € 1.328,38 € 1.328,38 € 1.909,77 € pro Tag pro Tag pro Tag pro Tag 0,00 € 6,83 € 12,08 € 17,38 € Rezeptgebühr Bei jedem Rezept wird pro Medikament, die sogeannte Rezeptgebühr eingehoben. Befreit wird man von der Rezeptgebühr, wenn Alleinlebende kein höheres Einkommen als 747 € haben, Ehepaare nicht höher als 1.120€. Die Rezeptgebühr ist mit 2% des Jahresnettoeinkommens gedeckelt. 2008: 4,80 € Selbstkostenbeitrag für Heilbehelfe Bei Krankenbehandlungen wird in bestimmten Fällen ein Selbstbehalt verlangt. In der Regel beträgt der Selbstbehalt 10% des Kaufpreises 2008: 10% des Kaufpreises mindestens jedoch 26,20 € Sehbehelfen mind. 78,60 € Spitalspflege 10,48€ 47 Ihr Betriebsrat informiert L E I S T U N G E N AUS DER S O Z I A L V E R S I C H E R U N G Arbeitslosengeld Das Arbeitslosengeld dient zur Existenzsicherung während der Zeit für die Arbeitssuche. VORAUSSETZUNGEN Arbeitslosengeld bekommt, wer innerhalb des letzten Jahres mindestens 28 Wochen arbeitslosenversichert war und arbeitswillig und arbeitsfähig ist. Beim erstmaligen Bezug von Arbeitslosengeld über dem 25. Lebensjahr muss man in den letzten 2 Jahren 52 Wochen arbeitslosenversichert gewesen sein. HÖHE Die Höhe ist abhängig vom vorangegangenen Nettoeinkommen plus Familienzuschlägen (je nach Größe der Familie) und allfälligen Ergänzungsbeträgen (Ausgleichszulagenrichtsatz). Es kann maximal aber nur 60% ohne Familienzuschlag und 80% mit Familenzuschläge vom bisherigen Nettoeinkommen betragen. DAUER Arbeitslosengeld wird grundsätzlich für die Dauer von 20 Wochen bezahlt, für 30 Wochen, wenn in den letzten 5 Jahren mind. 156 Wochen arbeitlosenversicherte Beschäftigung vorlag. Der Anspruch verlängert sich auch mit Vollendung des 40. und 50 Lebensjahres, sowie bei Schulungsmaßnahmen. Zum Arbeitslosengeld dazuverdient kann bis zur Geringfügigkeitsgrenze werden (2008: € 349,01) RUHEN DES ARBEITSLOSENGELDES Außerdem ruht das Arbeitslosengeld • für die Zeit in der nicht konsumierter Resturlaub ausbezahlt wird, • wenn eine Kündigungsentschädigung bei falscher Kündigung bezahlt wird, • wenn der Arbeitgeber noch in der Entgeltfortzahlungspflicht bei einer Krankheit (die schon vor Ausspruch der Kündigung bestanden hat) ist • wenn Kranken- und Wochengeld ausbezahlt wird, • wenn man im Ausland ist • Kinderbetreuungsgeld kann gleichzeitg mit Arbeitslosengeld bezogen werden, wenn man nachweislich arbeitsfähig ist und eine Betreuung für das Kind hat! Während dieser Zeiten ruht das Arbeitslosengeld, das heißt aber nicht, dass die Anspruchsdauer dadurch vermindert wird. 48 Ihr Betriebsrat informiert ACHTUNG SPERRFRIST 4 WOCHEN Wird das Dienstverhältnis aus eigenem Verschulden oder freiwillig ohne trifftigen Grund aufgelöst, erhält man 4 Wochen nach dem Ende des Dienstverhältnisses kein Arbeitslosengeld, also bei • Berechtigter Entlassung • Unberechtigten vorzeitigen Austritt • Dienstnehmer Kündigung • Auflösung innerhalb des Probemonates Nicht aber bei der einvernehmlichen Lösung!!! ANTRAG Das Arbeitslosengeld muss beim zuständigen AMS mittels persönlicher Vorsprache beantragt werden. Das Arbeitslosengeld wird ohne Abzüge monatlich im Nachhinein ausbezahlt! Familienbeihilfe VORAUSSETZUNGEN Für die Familienbeihilfe muss man die österreichische Staatsbürgerschaft haben, mit Wohnsitz (ausländische Staatsbürger eigene Regelungen) in Österreich und das Kind muss im selben Haushalt leben. HÖHE 2008 1.Kind: 105,40 € 2.Kind: 118,20 € 3.Kind: 140,40 € ab 3 Jahren 112,70 € ab 10 Jahren 130,90 € ab 19 Jahren 152,90 € ab 3 Jahren 125,5 € ab 10 Jahren 143,70 € ab 19 Jahren 165,50 € ab 3 Jahren 147,70 € ab 10 Jahren 165,90 € ab 19 Jahren 187,70 € DAUER Familienbeihilfe bekommt man bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. bei längerer Berufsausbildung auch unter bestimmten Voraussetzungen darüber hinaus. ANTRAG Familienbeihilfe bekommt man nur auf Antrag, der am Wohnsitzfinanzamt eingereicht werden muss. Die Familenbeihilfe wird alle 2 Monate jeweils ein Monat im Voraus ausbezahlt. Kinderbetreuungsgeld VORAUSSETZUNGEN: Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht, wenn • Anspruch auf Familienbeihilfe besteht • Das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt 49 Ihr Betriebsrat informiert • • Die Zuverdienstgrenze von 16.200 € (ab 2008) jährlich nicht überschritten wird; bezieht man nicht das ganze Jahr KBG so wird aliquotiert, monatlich darf ca. 1265 € (ab 2008) monatlich zum KBG verdient werden der Lebensmittelpunkt in Österreich ist HÖHE UND DAUER Kinderbetreuungsgeld kann man ab der Geburt des Kindes beziehen, der KBG-Anspruch ruht, während man Wochenhilfe bezieht. Ab 1.1.2008 gibt es 3 Varianten für die Dauer und Höhe des Kinderbetreuungsgeldes: Variante 1 bis zum 30. Lebensmonat 436 € monatlich, täglich 14,35 €; bezieht auch der andere Elternteil KBG dann bis zum 36. Lebensmonat Variante 2 bis zum 20. Lebensmonat 624 € monatlich, täglich 20,80 €, bezieht auch der andere Elternteil KBG für weitere 4 Monate bis zum 24. Lebensmonat Variante 3 bis zum 15. Lebensmonat 800 € monatlich, täglich 26,60 €, wenn der andere Elternteil auch KBG bezieht maximal bis zum 18. Lebensmonat Achtung der Bezug von KBG hat nichts mit einer Karenz beim Arbeitgeber zu tun!! Für näherer Infos fordern Sie bitte unseren Babyfolder an! VERZICHT Man kann auf das Kinderbetreuungsgeld auch in einzelnen Monaten im Vorhinein verzichten, wenn man schon vorab weiß, dass die Zuverdientsgrenze sonst überschritten wird! Diese Monate werden dann nicht miteinberechnet. ANTRAG Das Kinderbertreuungsgeld muss bei der Gebietskrankenkasse beantragt (Wochengeldbezieherinnen bekommen das Formular automatisch zugeschickt). werden Krankengeld VORAUSSETZUNGEN Anspruch auf Krankengeld haben alle Pflichtversicherten und Selbstversicherte. Erst muss der Arbeitgeber das Gehalt normal weiterbezahlen. Nach einer bestimmten Zeit ist der Arbeitgeber nur noch verpflichtet, die Hälfte des Einkommens zu bezahlen. Die andere Hälfte wird von der Krankenkasse übernommen. Dann bekommt der Dienstnehmer noch von der Krankenkasse das Krankengeld (siehe Kapitel 3 Entgeltfortzahlung bei Krankheit). HÖHE Die Höhe des Krankengeldes hängt vom Einkommen im letzten Kalendermonat vor dem Ende des vollen Entgeltanspruches ab. Das volle Krankengeld beträgt ca. 60 Prozent des Einkommens. 50 Ihr Betriebsrat informiert DAUER Krankengeld kann man grundsätzlich für 26 Wochen beziehen, dieser Anspruch kann auf 52 Wochen erhöht werden, wenn sie innerhalb der letzten 12 Monate vor Krankenstandsbeginn mindesten 6 Monate in der Krankenversicherung versichert waren. Ein neuerlicher Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn wieder 13 Wochen gearbeitet wurde. ANTRAG Für die Auszahlung des Krankengeldes brauchen Sie eine Arbeits- und Entgeltbestätigung vom Arbeitgeber und die Bescheiniung über den Krankenstand. Wochengeld VORAUSSETZUNGEN Wochengeld ist nur für weibliche Personen, die einen Verdienstentgang haben Geringfügig Beschäftigte erhalten nur ein Wochengeld, wenn sie sich selbst versichert haben! HÖHE Die Höhe ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Nettoverdienst der letzten 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist zuzüglich eines Zuschlages für Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) von idR 17%. Bei Bezieher des Kinderbetreuungsgeldes ist das Wochengeld 80% höher als die vorher bezogene Leistung. Geringfügig Beschäftigte erhalten ein tägliches Wochengeld von € 7,55. DAUER Das Wochengeld ersetzt das Einkommen 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und 8 Wochen danach. Bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten 12 Wochen bis zu maximal 16 Wochen nach der Entbindung. Auch wenn der Amtsarzt eine vorzeitige Wochenhilfe (Beschäftigungsverbot) ausspricht hat man ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Wochengeld ANTRAG Das Wochengeld muss bei der Krankenkasse beantragt werden und wird jeweils für 28 Tage im Nachhinein ausbezahlt. Mitzunehmen sind eine Arbeits- und Entgeltsbestätigung vom Arbeitgeber, sowie eine Bescheinigung vom Arzt über den Beginn der Schutzfrist, nach der Geburt benötigt man die Geburtsbestätigung und die Aufenthaltsbestätigung im Krankenhaus, eventuell Bestätigung über einen Kaiserschnitt. Zu Fragen rund um die schwangere Dienstnehmerin, Wochenhilfe, Karenz und Wiedereinstieg fordern Sie bitte unserer Babyfolder an; Per Telefon: 02236/600 4582 oder per Mail : service @rewe-br.at 51 Ihr Betriebsrat informiert P ENSION Allgemeines Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf eine Pension, wenn 1. ein bestimmtes Alter erreicht wird bzw Arbeitsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit gegeben ist 2. eine Mindestversicherungszeit erfüllt ist 3. weiterer Anspruchsvoraussetzungen je nach Pensionsart erfüllt sind. Eine Pension muss beantragt werden. Stichtag für eine Pension ist immer ein Monatserster. Die Pensionen werden monatlich im Nachhinein angewiesen. Zu den Pensionen für April und September gebührt jeweils eine Sonderzahlung. Pensionsalter Das derzeitige Antrittsalter der Frauen für die Gewährung einer Alterspension - 60. Lebensjahr wird beginnend mit 01.01.2024 schrittweise (bis zum Jahr 2033: Anhebung um 6 Monate pro Jahr) an jenes der Männer - 65. Lebensjahr - angepasst. Das bedeutet, dass Frauen mit einem Geburtsdatum ab 02.12.1963 bereits ein erhöhtes Antrittsalter als 60 für die Alterspension haben. Es gibt verschiedene Übergangsvorschriften. Krankheitsbedingte Pensionen können unabhängig vom Alter und unter bestimmten Voraussetzungen jederzeit beantragt werden können. Pensionsarten ALTERSPENSION Anspruch auf Alterspension ist gegeben 1. Wenn das Regelpensionsalter erfüllt ist Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres, Männer nach Vollendung des 65. Lebensjahres Ab dem Jahr 2024 wird das Frauenpensionsalter stufenweise an 65 angepasst. 2. Wenn ein Mindestausmaß an Versicherungsmonaten erworben wurde – mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung oder – mindestens 300 Versicherungsmonate oder – mindestens 180 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate. VORZEITIGE ALTERSPENSION BEI LANGER VERSICHERUNGSDAUER Anspruch auf vorzeitige Alterspension ist gegeben, 1. wenn ein bestimmtes Pensionsalter erreicht wurde siehe Tabelle 2. Das Mindestausmaß an Versicherungsmonaten von – 240 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung oder – 240 Versicherungsmonaten innerhalb der letzten 360 Kalendermonate 52 Ihr Betriebsrat informiert 3. Weitere Voraussetzungen am Stichtag – mindestens 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder – mindestens 450 Versicherungsmonate, die für die Pensionshöhe zählen; – keine Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Bruttoeinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze Tabelle Pensionsalter Geboren im Quartal/Jahr Frauen Männer 1./1948 1./1943 2./1948 2./1943 3./1948 3./1943 4./1948 4./1943 1./1949 1./1944 2./1949 2./1944 3./1949 3./1944 4./1949 4./1944 1./1950 1./1945 2./1950 2./1945 3./1950 3./1945 4./1950 4./1945 1./1951 1./1946 2./1951 2./1946 3./1951 3./1946 4./1951 4./1946 1./1952 1./1947 2./1952 2./1947 3./1952 3./1947 4./1952 4./1947 Pensionsalter Jahre + Monate Frauen Männer 56+8 61+8 56+10 61+10 56+11 61+11 57 62 57+1 62+1 57+2 62+2 57+3 62+3 57+4 62+4 57+5 62+5 57+6 62+6 57+7 62+7 57+8 62+8 57+9 62+9 57+10 62+10 57+11 62+11 58 63 58+1 63+1 58+2 63+2 58+3 63+3 58+4 63+4 Geboren im Quartal/Jahr Frauen Männer 1./1953 1./1948 2./1953 2./1948 3./1953 3./1948 4./1953 4./1948 1./1954 1./1949 2./1954 2./1949 3./1954 3./1949 4./1954 4./1949 1./1955 1./1950 2./1955 2./1950 3./1955 3./1950 4./1955 4./1950 1./1956 1./1951 2./1956 2./1951 3./1956 3./1951 4./1956 4./1951 1./1957 1./1952 2./1957 2./1952 3./1957 3./1952 4./1957 4./1952 Pensionsalter Jahre + Monate Frauen Männer 58+4 63+4 58+5 63+5 58+6 63+6 58+7 63+7 58+8 63+8 58+9 63+9 58+10 63+10 58+11 63+11 59 64 58+1 64+1 58+2 64+2 58+3 64+3 58+4 64+4 58+5 64+5 58+6 64+6 58+7 64+7 58+8 64+8 58+9 64+9 58+10 64+10 58+11 64+11 „HACKLERREGELUNG“ Sonderbestimmungen für Langzeitversicherte und Schwerarbeiter/innen Personen mit besonders langer Versicherungsdauer können bereits vor dem oben genannten Pensionsantrittsalter in Pension gehen. Hacklerregelung Sobald Frauen 480 Beitragsmonate bzw. Männer 540 Beitragsmonate erworben haben, gilt als frühestmögliches Pensionsantrittsalter für Frauen für Männer geboren Pensionsantrittsalter geboren Pensionsantrittsalter bis zum 31.12.1955 55 Jahre bis zum 31.12.1950 60 Jahre 1.1.1956 bis 31.12.1956 56 Jahre 1.1.1951 bis 31.12.1951 61 Jahre 1.1.1957 bis 31.12.1957 57 Jahre 1.1.1952 bis 31.12.1952 62 Jahre 1.1.1958 bis 31.12.1958 58 Jahre 1.1.1953 bis 31.12.1953 63 Jahre 1.1.1959 bis 31.12.1959 59 Jahre 1.1.1954 bis 31.12.1954 64 Jahre 53 Ihr Betriebsrat informiert Hacklerregelungen für Schwerarbeiter/ Schwerarbeiterinnen Sobald Frauen 480 Beitragsmonate bzw. Männer 540 Beitragsmonate erworben haben und innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 120 Schwerarbeitsmonate liegen, gilt als frühestmögliches Pensionsantrittsalter die Vollendung des – 55. Lebensjahres für ab dem 1.1.1956 und vor dem 1.1.1964 geborene Frauen und – 60. Lebensjahres für ab dem 1.1.1951 und vor dem 1.1.1959 geborene Männer Die „Hacklerregelung“ für Schwerarbeiter/innen kommt auf Grund der angeführten Jahrgänge frühestens ab 1.1.2011 in Betracht. KORRIDORPENSION Anspruch auf Korridorpension ist frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres gegeben. Derzeit besteht nur für Männer die Möglichkeit. Es müssen mindestens 450 Versicherungsmonate, die für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigen sind erworben sein und keine Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze besteht. SCHWERARBEITSPENSION AB 1.1.2007 Anspruch auf Schwerarbeitspension ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres gegeben, sobald 540 Versicherungsmonate vorliegen und innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag zumindest 120 Schwerarbeitsmonate liegen. Als Schwerarbeit gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden: 1. in Schicht- oder Wechseldienst (mit Nachtdienst im Ausmaß von 6 Stunden zwischen 22.00 und 6.00 Uhr an mindestens 6 Arbeitstagen im Monat), 2. regelmäßig unter extremer Hitze oder Kälte (zB Gießerei, Kühlhaus), 3. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen (bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 10 %), 4. als schwere körperliche Arbeit (bei Männern 2.000 und bei Frauen 1.400 Arbeitskilokalorien), 5. zur berufsbedingten Pflege für Menschen mit besonderem Pflegebedarf, 6. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % bzw. Pflegegeldbezug zumindest in Höhe der Stufe 3. Für Frauen kommt die Schwerarbeitspension erst ab dem Jahr 2024 in Betracht. Vorher besteht für sie die eine Alterspension oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Anspruch zu nehmen. INVALIDITÄTS- BZW. BERUFSUNFÄHIGKEITSPENSION Anspruch auf Invaliditäts bzw. Berufsunfähigkeitspension ist gegeben, wenn die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit voraussichtlich mindestens 6 Monate andauert. Grundlage für diese Entscheidung bildet eine ärztliche Begutachtung. Mindestausmaß an Versicherungsmonaten am Stichtag: – mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung oder – mindestens 300 Versicherungsmonate oder – mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate, wenn der Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt. 54 Ihr Betriebsrat informiert Die Wartezeit verlängert sich nach Vollendung des 50. Lebensjahres für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Versicherungsmonat bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten. Die Rahmenfrist von 120 Kalendermonaten erhöht sich entsprechend um jeweils zwei Kalendermonate für jeden weiteren Lebensmonat bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten. Tritt der Versicherungsfall vor dem 27. Lebensjahr ein und wurden bis dahin mindestens sechs Versicherungsmonate (ausgenommen Selbstversicherung nach § 16a ASVG) erworben, gilt die Wartezeit als erfüllt. Die Wartezeit entfällt, falls ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine Wehrdienstbeschädigung die Ursache der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit ist. SERVICELEISTUNGEN DER PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Durch die umfangreichen gesetzlichen Bestimmungen ist es für Versicherte schwierig, selbst festzustellen, wie viele Versicherungsmonate erworben wurden und ob die Voraussetzungen für eine Pension erfüllt sind. Aus diesem Grund ermittelt die Pensionsversicherungsanstalt über Antrag die erworbenen Versicherungsmonate und prüft – im pensionsnahen Alter – ob die Pensionsvoraussetzungen gegeben sind oder erfüllt werden können und eine Pensionsvorausberechnung an. Versicherungszeiten Versicherungszeiten werden im alten Pensionsrecht unterschieden in Beitragsmonate und Versicherungsmonate Beitragsmonate Das sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung ("Arbeitszeiten") oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters: Zeiten der Kindererziehung im Ausmaß von 24 Monaten, neun Monate einer Familienhospiz, Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung (Selbstversicherung, Nachkauf von Schulzeiten), Versicherungsmonate Sind Beitragsmonate und Ersatzzeiten. Das sind solche Zeiten, für die ein Beitrag grundsätzlich nicht entrichtet wurde, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss grundsätzlich mindestens ein Beitragsmonat vorliegen. Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben. Beispiele: Zeiten der Kindererziehung, des Wochengeldbezugs, des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971, Zeiten des Kriegsdienstes, Zeiten des Präsens- und, Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten, Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971 Im neuen Pensionsrecht ab 1.1.2005 gibt es 1. Zeiten einer Erwerbstätigkeit, 2. Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung Kindererziehung, Familienhospiz, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Kranken-, Wochen, Übergansgeld. Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes 3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung 55 Ihr Betriebsrat informiert Beendigung des Dienstverhältnisses Um eine Pension (ausser Alterspension) in Anspruch nehmen zu können, muss das Dienstverhältnis beendet werden. Das Dienstverhältnis kann mit einer Dienstnehmerkündigung unter Einhaltung der einmonatigen Frist beendet werden, wenn man länger als 10 Jahre in der Firma beschäftigt war. Man bekommt dann trotzdem seine Abfertigung. (Siehe Kapitel Beendigung des Dienstverhältnisses) Ist man weniger als 10 Jahre beschäftigt, so ist eine einvernehmliche Lösung notwendig, um die Abfertigung zu erhalten. Bei einer Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension sind die 10 Jahre Betriebszugehörigkeit für die Abfertigung nicht notwendig. Bei einer Alterspension könnte das Dienstverhältnis auch aufrecht bleiben. 56 Notizen: Impressum: Herausgeber: REWE Group Austria Konzernbetriebsrat 3. Auflage 4-2008 Inhalt: Mag. Sabine Tillinger